Bayerns Weg vom Absolutismus zur parlamentarischen Demokratie

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Universität Regensburg
Institut für Geschichte
Lehrstuhl für Bayerische Landesgeschichte
Übung zu Staatsexamensthemen aus der bayerischen Landesgeschichte
Dozent: Dr. Georg Köglmeier
Referentin: Alexandra Schmid
27.11.2012
Bayerns Weg vom Absolutismus zur parlamentarischen Demokratie:
Stationen der bayerischen Verfassungsentwicklung 1808 bis 1946
Bisher gestellte Examensaufgaben (vertieft):
- Frühjahr 2005: Die Bayerische Verfassung von 1818: Eine Darstellung des Kampfes
um ihre Auslegung und Weiterentwicklung bis zu den Reformen des Jahres 1848
- Frühjahr 2006: Das System der konstitutionellen Monarchie im 19. Jahrhundert:
Grundlegung, Entwicklung, Kritik
- Herbst 2007: Die Bayerische Verfassung von 1946: Entstehungsprozess, Leitbilder
und Ziele, Kontroversfragen bei der Verfassungsgebung
- Frühjahr 2012: Die Entstehung des Konstitutionalismus im frühen 19. Jahrhundert
am Beispiel des Königreichs Bayern
- Herbst 2012: Erläutern Sie die verfassungsrechtliche Stellung sowie die politischen
Handlungsspielräume Bayerns in der Zeit der Weimarer Republik, etc…
I. Einleitung
1. Ausgangslage
- Montgelas seit 1799 Minister
- 1806: Bayern wird zum Königreich erhoben, Mitglied des unter französischer
Protektion gebildeten Rheinbundes (bis 1813)
- 1808: größte territoriale Ausdehnung Bayerns (Schwaben, Franken, Tirol,
Fürstentümer Brixen und Trient…)
2. Begriffsklärung
- Absolutismus: Politische Herrschaftsform, bei der eine einzelne Person, i. d. R. der
Monarch, vollständig über die souveräne Ausübung aller Staatsgewalt verfügt. Sie
basiert auf der Idee der Herrschaft von Gottes Gnaden.
- Parlamentarische Demokratie: Regierungsform, bei der die wichtigsten politischen
Entscheidungen von einem aus freier Volkswahl hervorgegangenen Parlament (=
Volksvertretung) getroffen werden.  Staatsgewalt liegt beim Volk.
3. Zeitliche Einordnung (durch das Thema vorgegeben) und Konzeption
4. Fragen
- Warum erließ man die jeweiligen Verfassungen? Inhalte?
- Welche unterschiedlichen Staats- und Regierungsformen führten schließlich zur
parlamentarischen Demokratie?
- Gab es eine lineare Entwicklung? Rückschritte?
- Konnte Bayern bezüglich der Verfassungsgebung eigenverantwortlich handeln
1
II. Hauptteil
1. Die Konstitution vom 25. Mai 1808
1.1 Entstehung
- Konstitution geht auf Montgelas zurück (Ansbacher Mémoire, 1796)
- Erster Schritt: Edikt vom 08. 06.1807: Aufhebung der Steuerprivilegien des Adels
- Vorbild: Westfälische Konstitution vom 15. 11. 1807
- alle Reformen, die bereits zwischen 1799 und 1808 durchgeführt worden waren,
wurden in der Konstitution kodifiziert und anschließend durch Organischen Edikte
(1808/9) ergänzt
- oktroyierte Verfassung
- Staatsform: konstitutionelle Monarchie (= König ist alleiniger Träger der Staatsgewalt,
sieht sich aber bei der Ausübung seiner Rechte durch die Verfassung eingeschränkt)
1.2 Gründe
- Notwendigkeit der Schaffung eines neuen, einheitlichen Staatsrechts für das aus einer
großen Zahl von Territorien zusammengesetzte neue Bayern
- Abschaffung der alten Ständeverfassung
- Verfassungsmäßige Verankerung der bereits durch die vorangegangenen
Reformgesetze hergestellte „bürgerliche Freiheiten“ und Grundrechte
- größere Effektivität und Verbesserung der Finanzlage des Staates als Folge der
Aufhebung aller Sonderrechte
- Bestreben, der Ausgestaltung der Rheinbundverfassung und Einmischung Napoleons
in die inneren Angelegenheiten Bayerns zuvorzukommen
1.3 Inhalte
- grundsätzliche Abschaffung der Privilegien einzelner Stände, Provinzen, Städte
- Schaffung einer Volksvertretung: Nationalrepräsentation
o Einkammersystem
o Dreigliedriges Wahlverfahren nach Zensuswahlrecht
 Die Mitglieder der Nationalrepräsentation werden durch ein
dreigliedriges Wahlverfahren bestimmt, bei dem auf jeder Stufe ein
hoher Zensus vorgeschrieben ist
- Verstaatlichung der Herrscherrechte: König ist nun Teil des Staatsapparates, nicht
mehr absoluter Herrscher
- Gleichheit aller vor dem Gesetz, Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Garantie der
Sicherheit und des Eigentums der Bürger, der Gewissensfreiheit und der
Pressefreiheit, freie Religionsausübung (für Protestanten und Katholiken)
- gleicher Zugang aller zu öffentlichen Ämtern
- Abschaffung der Leibeigenschaft
- einheitliches Straf- und Zivilrecht
- Unabsetzbarkeit der Richter
- Einführung der allgemeinen Wehrpflicht, Bürgerheer anstelle eines Söldnerheeres
- Bestimmungen über die Neuorganisation der Verwaltung (Ministerialorganisation:
Fachminister für Innen-, Außen-, Finanz-, Justiz- und Kriegspolitik; neue Kreis- und
Landgerichtseinteilung,…)
2
1.4 Bewertung
-
-
positiv
Herrscher unterstellt sich erstmalig
rechtlichen Bestimmungen
 Ende des Absolutismus in Bayern
Garantie der Grundrechte
Abschaffung der Stände
keine Privilegien mehr für den Adel
einheitliches Staatsrecht in ganz
Bayern
-
negativ
Maßnahmen als „Revolution von
oben“
Umsetzung erfolgte nur mangelhaft
Nationalrepräsentation trat nie in
Kraft
hoher Zensus bei der Wahl der
Nationalrepräsentation
es kann nicht von einer
Volksvertretung mit Anteil an der
Legislative die Rede sein
1.5 Resümee
- erste verfassungsmäßige Grundlage des Königreichs Bayern
- Verfassung war von Anfang an reformbedürftig (Provisorium)
- Dennoch nicht ganz ohne Bedeutung: erstmals hat sich die Krone gewissen rechtlichen
Bindungen unterworfen
- Durch das Fehlen aller ständischen Elemente war das Verfassungsmodell von 1808
sogar „moderner“ als die Verfassung von 1818
2. Die Verfassung von 1818
2.1 Hintergrund
- Bayern ist Teil des Deutschen Bundes (seit 1815)
- Napoleonische Vorherrschaft in Europa beendet
- Zwei unterschiedliche Konzeptionen:
o Kronprinz Ludwig:
 Befürwortung einer deutschen Politik, um das Auseinanderbrechen des
neuen Staates in seine historischen Territorien zu vermeiden
 bereit, sich bei Erhaltung der Souveränität hinter den Staatenbund zu
stellen
 Einschränkung der Unabhängigkeit Bayerns durch Ausrichtung der
Verfassungspolitik auf die von Metternich formulierten Prinzipien
o Montgelas:
 Behauptung auf volle Souveränität, keine Unterordnung
- Entlassung Montgelas am 2. Februar 1817
- oktroyierte Verfassung, konstitutionelle Monarchie
2.2 Gründe
- Vermeidung eines drohenden Staatsbankrotts und Schaffung eines geordneten
Staatshaushalts durch einen Landtag
- Korrektur des durch Häffelin vorschnell abgeschlossenen Konkordats, das den
Eindruck erweckte, die katholische Kirche habe Vorrang im Staat
- Forderungen des Deutschen Bundes in den Einzelstaaten zuvorkommen
2.3 Inhalte
- Garantie der Grundrechte
- Wahlrechtsprinzipien: Zensuswahlrecht, indirekte, öffentliche Wahl
3
Monarch
- vereinigte alle Rechte der Staatsgewalt in sich, unterlag aber in der Ausübung der
Rechte verfassungsmäßigen Beschränkungen
- war Staatsoberhaupt und Exekutive in einem (hatte alleinig die Befugnis, Minister einund abzusetzen)
- kann die Verfassung nur ändern, wenn mindestens die Hälfte der Ständeversammlung
zustimmt
Ständeversammlung (= Volksvertretung)
- Zweikammersystem
o 1. Kammer (= Kammer der Reichsräte): Mitglieder nicht gewählt, sondern
durch Geburt, Ernennung oder Amt wie z.B. Kronbeamte, Erzbischöfe,…
o 2. Kammer (= Kammer der Abgeordneten): Mitglieder wurden gewählt, jedoch
sehr kompliziertes Wahlverfahren (ständisch differenziert, indirektes
Zensuswahlrecht  Adel und Besitzbürger überproportional vertreten)
- Stellung und Kompetenzen der Ständeversammlung:
o eigentlich nur Hilfsorgan des Königs, wird von ihm einberufen und aufgelöst
o Abgeordnete genießen Immunität und Indemnität
o starkes Mitwirkungsrecht bei der Gesetzgebung (beide Kammern und der
König mussten zustimmen)
o Steuerbewilligung
o Petitions- und Beschwerderecht
2.4 Bewertung
-
positiv
Umsetzung der Volksvertretung
Verfassung genießt großes
Ansehen
Unabhängigkeit der
Rechtsprechung und
Unabsetzbarkeit der Richter
-
-
negativ
2. Kammer = exklusive Kammer,
Rückwärtsschritt im Vgl. zu 1808
Wahl der Abgeordneten nach
Berufsklassen
Zensuswahlrecht
alleinige Gesetzesinitiative des
Königs
Fortbestehen der Grundherrschaft des
Adels, Sonderstellung des Adels
Verfassung von 1818 bildet die Grundlage der konstitutionellen Monarchie für 100
Jahre bis zum Ende des Ersten Weltkrieges
3. Die Reformen von 1848
-
Ergebnis einer liberalen Bewegung, die sich über Jahre hinweg europaweit gebildet
hat (Pariser Februarrevolution)
Märzproklamation am 6. März 1848: Zugeständnisse Ludwigs I.
Reformgesetze werden von Nachfolger König Maximilian II. am 4. Juni 1848
verabschiedet:
o Ministerverantwortlichkeit: Rechtsverordnungen des Königs erst nach
Gegenzeichnung der Minister rechtsgültig
o Gesetzesinitiative der beiden Kammern
o Neues Wahlrecht für die 2. Kammer: Zusammensetzung ändert sich, ständische
Prägung geht zurück, repräsentative Volksvertretung (auf 31.500 Einwohner je
1 Volksvertreter)
o Pressefreiheit und freie Bildung politischer Gruppierungen
4
o Reformen im Justizwesen: Unabhängigkeit der Richter; auch auf unterster
Ebene der Verwaltung Trennung von Judikative und Exekutive
o Abschaffung der Patrimonialgerichtsbarkeit (Gerichte adeliger Grundherren
mit eigener Gerichtsbarkeit) und Grundherrschaft
4. Die Reichsverfassung 1871
4.1 Hintergrund
- Bayern ist Teil des deutschen Kaiserreichs unter Führung Preußens und verliert durch
diese Unterordnung an Einfluss
4.2 Verfassungsrechtliche Stellung Bayerns im Reich
- 16. April 1871: An die Stelle der Verfassung des Deutschen Bundes trat die
Verfassung des Deutschen Reiches
- Bayern als Gliedstaat eines Bundesstaates, in dem die Souveränität der Gliedstaaten
durch die des Gesamtstaates aufgehoben war
 Verlust des Bündnisrechtes und der Entscheidung über Krieg und Frieden
- Mitgliedschaftsrecht:
o Sitz und Stimme im Bundesrat (oberstes Organ des Reiches, Gesetzgebung)
- Sonderrechte:
o stellvertretender Vorsitz im Bundesrat
o ständiger Sitz im Bundesratsausschuss für das Landesheer
o ständiger Vorsitz im Bundesratsausschuss für auswärtige Angelegenheiten
- Hoheitsrechte:
o Recht auf eigene Verfassung
o Recht auf Besitz und Ausübung seiner Zuständigkeiten in Gesetzgebung,
Gerichtsbarkeit und Verwaltung
- Reservatrechte (= besondere Hoheitsrechte)
o Heimat- und Niederlassungsrecht, Eisenbahnwesen, Verehelichungswesen,
Militärwesen, etc.
- Reichsgesetze gehen allerdings den Landesgesetzen voran!
4.3 Bewertung
- Bayern verlor zwar seine Souveränität und musste sich dem Reich unterordnen, wurde
jedoch mit speziellen Hoheitsrechten ausgestattet
- Bayern bestand weiterhin mit eigenem Staatsgebiet und Staatsrecht
- Bayerische Verfassung von 1818 blieb weiterhin bestehen
- tiefster Einschnitt in die Verfassungsentwicklung zwischen 1818 und 1919
5. Weitere Wahlrechtsreformbestrebungen seit 1881:
- geheime Wahl (1881)
- direkte Wahl
- Abschaffung des Zensus
- Einführung der Verhältniswahl
- Frauenwahlrecht
- völlige Umgestaltung der Reichsrätekammer zu einer Art Vertretung der Berufsstände
- Einführung der parlamentarischen Demokratie
 v.a. gravierende Kriegsprobleme verstärkten die Verfassungsreformbestrebungen!
5
6. Die Bamberger Verfassung von 1919
6.1 Hintergrund
- Ende des 1. WK und der Monarchie
- Revolution: Sturz der Monarchie und Ausrufung des Freistaats Bayern durch Kurt
Eisner am 8. November 1918
- Ausrufung der Weimarer Republik – Weimarer Verfassung vom 12. August 1919
o Es wirkte sich besonders nachteilig auf Bayern aus, dass der Freistaat gerade
im entscheidenden Stadium der Verfassungsverhandlungen in Weimar durch
die inneren Wirren (Räterepublik) gelähmt war
o Verlust der Reservat- und Sonderrechte Bayerns
o Verlust der finanziellen Unabhängigkeit Bayerns
o Bayern wird abhängiger Teilstaat
o Grundsatz in Artikel 13: „Reichsrecht bricht Landesrecht“
o schränkte die Ausarbeitung einer bayerischen Verfassung stark ein, da von
vornherein vieles vorgeschrieben wurde (Staatsform, Verhältniswahl)
o am wenigsten föderalistische Konstitution der deutschen Geschichte
6.2 Entstehung
- in Bamberg, da Regierung wegen Unruhen aus München flüchtet
- Eigeninitiative aufgrund der Vorgaben der Weimarer Verfassung beinahe unmöglich
- wird vom Landtag mit überwältigender Mehrheit angenommen und tritt am 14. August
1919 in Kraft
6.3 Inhalte
- Staatsform: parlamentarische Demokratie
- Bayern nicht mehr Bundesstaat sondern Teilstaat
- Staatsgewalt geht von der „Gesamtheit des Volkes“ aus  Volkssouveränität
- Einkammersystem (= Landtag)
- allgemeine, gleiche, geheime, direkte Verhältniswahl, Frauenwahlrecht
- Ministerpräsident vom Landtag gewählt, Minister vom Landtag ernannt
- Recht der Staatsbürger auf Abstimmung bei Volksbegehren und Wahlen
- Garantie der Menschen- und Bürgerrechte
- Aufhebung des bayerischen Adels
6.4 Bewertung
-
erste demokratische Verfassung Bayerns
für die betont föderalistischen Interessen Bayerns durchweg negativ
kein Mitspracherecht in Bezug auf die Finanzen
Landtag hatte größtmögliches Gewicht innerhalb Bayerns
schwache Position des Ministerpräsidenten, große Befugnisse für einzelne Minister
7. Verfassungsentwicklung bis zum Ende des 2. Weltkriegs
-
1933: Machtergreifung
Gleichschaltung der Länder am 9./10. März 1933
2. Februar 1934: Gesetz über den Neuaufbau des Reiches hebt die Bamberger
Verfassung faktisch auf; Hoheitsrechte der Länder gehen auf das Reich über
Länder nur noch Reichsprovinzen, Ende der bayerischen Staatlichkeit
6
8. Die Verfassung vom 2. Dezember 1946
8.1 Hintergrind
- Ende der NS-Diktatur
- Ende des 2. WK
- Bayern unter alliierter Besatzung (USA), Regierung unter Wilhelm Hoegner (SPD)
- dringende Neuordnung des Freistaates nach demokratischen Grundsätzen nötig
8.2 Entstehung
- Anfang 1946 gibt der Militärgouverneur von Bayern die Anfertigung eines
Verfassungsentwurfes bei Wilhelm Hoegner in Auftrag
- Ausarbeitung des Entwurfs durch einen vorbereitenden Verfassungsausschuss
- Juni 1946: der verfassungsgebenden Landesversammlung wird der Entwurf vorgelegt
- zunächst heftige Debatten bezüglich diverser Punkte (Staatspräsident, Wahlrecht,
Schulwesen: Bekenntnisschule vs. Gemeinschaftsschule)
- Planwirtschaft war vorgesehen, aber Amerikaner verboten diese
- schließlich Einigung mit großer Mehrheit in der Landesversammlung, anschließend
Billigung durch Volksabstimmung (71% stimmten dafür)
- trat am 8. Dezember 1946 in Kraft
- Staatsform: repräsentative, parlamentarische Demokratie
8.3 Inhalte
- betont föderalistisch
- Kompromiss zwischen den führenden christsozialen und sozialdemokratischen
Vorstellungen
- Bayern = demokratischer Freistaat, Volkssouveränität
- Legislative: Zweikammersystem
o Landtag: wählt Ministerpräsidenten und stimmt Ernennung von Ministern zu
o Senat: nur beratende und gutachterliche Funktion (ehemals zweite Kammer)
- Exekutive: Staatsregierung mit Ministerpräsidenten als Oberhaupt
- Judikative: unabhängige Richter
- 10 %-Klausel: Einzug in Landtag nur, wenn in einem Wahlkreis mind. 10 % der
Stimmen erreicht wurden
- Verfassung umfasst alle staatlich relevanten Lebensbereiche, also neben dem
Staatsaufbau und den Grundrechten auch das Zusammenleben in der Gemeinschaft
und das Wirtschaftsleben
- Art. 178: Bayern wird einem zukünftigen deutschen Bundesstaat beitreten
- Verfassung verlor durch das Inkrafttreten des Grundgesetzes angesichts des
Verfassungsgrundsatzes „Bundesrecht bricht Landesrecht“ an Bedeutung
III. Schluss
1. Weitere Verfassungsentwicklung
- Verfassung von 1946 bis heute gültig
- 23. Mai 1949: Einführung des Grundgesetzes
o Bayern stimmte nicht zu; man wollte mehr Föderalismus, um Weimarer
Zustände zu vermeiden
o Ministerpräsident Ehard: „Nein zum Grundgesetz, aber ja zu Deutschland“
- Änderungen an der bayerischen Verfassung:
o 1968: Einführung der Gemeinschaftsschule
o 1970: aktives Wahlalter wird auf 18, passives auf 21 herabgesetzt
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o 1995: Einführung kommunaler Bürgerentscheide
o 1998: Abschaffung des Senats
2. Zusammenfassung
- insgesamt 4 Verfassungen: Weg vom Absolutismus (Anfang 19. Jhd.) über die
konstitutionelle Monarchie (Konstitution von 1808 und Verfassung von 1818) hin zur
parlamentarischen Demokratie (Bamberger Verfassung 1919, aktuelle Verfassung von
1946)
- geschickt: Bayern führte eigene Verfassungen vor denen des Bundes/Reiches ein (mit
Ausnahme der Weimarer Verfassung)  mehr Selbständigkeit, Ausbau des
Föderalismus
- Entwicklung zum modernen Staat weitestgehend linear, größere Einschränkungen
durch die Reichsverfassung von 1871 und während der NS-Zeit
IV. Literatur
Hartmann, Peter Claus, Die bayerische Verfassung von 1946 im Kontext der bayerischen
Verfassungsgeschichte seit 1808/1818, in: Konrad Amann (Hg.), Geschichte aktuell:
historische Vorträge und Aufsätze zu aktuellen Fragen (Mainzer Studien zur Neueren
Geschichte, Bd. 3) Frankfurt/M. u.a. 2000, S. 122-136.
Hartmann, Peter Claus: Bayerns Weg in die Gegenwart. Vom Stammesherzogtum zum
Freistaat heute, München 22003
Möckl, Karl, Der moderne bayerische Staat. Eine Verfassungsgeschichte vom aufgeklärten
Absolutismus bis zum Ende der Reformepoche, in: Bosl, Karl (Hg.), Dokumente zur
Geschichte von Staat und Gesellschaft in Bayern, Abteilung III, Bayern im 19. und 20.
Jahrhundert, Bd. 1, München 1979.
Schmid, Alois (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte, Bd. IV/1: Das Neue Bayern. Von
1800 bis zur Gegenwart, begründet von Max Spindler, München 22003.
Treml, Manfred (Hg.), Geschichte des modernen Bayern. Königreich und Freistaat, München
3
2006.
8
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