Dok. 41 C-15/SSC/5a

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41 C-15/SSC/5a
INTERNATIONALE TRANSPORTARBEITER-FÖDERATION
41. Kongress
Durban, 2. - 9. August 2006
SEKTIONSKONFERENZ DER SEELEUTE
Punkt 5a) der Tagesordnung:
ORIENTIERUNGSRAHMEN FÜR
EINE GENERELLE ITF-KABOTAGEPOLITIK
1.
Der Entwurf eines Orientierungsrahmens für eine generelle ITF-Kabotagepolitik (vergl.
Anhang 1 ) wurde von einer kleinen Arbeitsgruppe erstellt, die im Rahmen der Sitzung
der Sonderarbeitsgruppe Sicherung der Qualifikationsbasis im maritimen Sektor 2005 tagte.
Der Entwurf des Orientierungsrahmens ist als Hilfestellung für die Erarbeitung eines
Grundsatzpapiers zur Kabotagepolitik gedacht, und hat selbst nicht den Status einer
solchen Politik.
2.
Die Erstellung eines Grundsatzpapiers zur Kabotagepolitik erwies sich als schwieriges
Unterfangen, denn in der Frage der regionalen Kabotage gehen die Meinungen weit
auseinander, da dieses Konzept für Länder, in denen nationale Kabotageregelungen gelten,
erhebliche Probleme mit sich bringen könnte. Außerdem könnten die Unterschiede bei
Bezahlung und Beschäftigungsbedingungen in den einzelnen Ländern einer regionalen
Wirtschaftsgemeinschaft zu unlauterem Wettbewerb führen.
3.
Ein Grundsatzpapier zur generellen ITF-Kabotagepolitik sollte nach Möglichkeit von allen
Regionalausschüssen der Seeleutesektion genehmigt und auf der nächsten Sektionskonferenz
der Seeleute verabschiedet werden.
Erbetene Maßnahmen
4.
Die Teilnehmer/innen an der Konferenz sind um Beratung über den Orientierungsrahmen
als Hilfestellung für die Erarbeitung einer generellen Grundsatzerklärung durch die
Sonderarbeitsgruppe gebeten.
41 C-15/SSC/5a
- Seite 2 -
842/JPW/sh/IK/kb
Anhang 1 zu Dok. 41 C-15/SSC/5a
ORIENTIERUNGSRAHMEN FÜR EINE
GRUNDSATZERKLÄRUNG ZUR GENERELLEN ITF-KABOTAGEPOLITIK
Vorbemerkung
1.
Die ITF befürwortet die Beibehaltung und Ausweitung von Kabotagediensten auf nationaler
ebenso wie regionaler Ebene und erkennt die Bedeutung derartiger Regelungen für die
Gewährleistung nachhaltiger, langfristiger Beschäftigungsmöglichkeiten für Seeleute an Bord
von Schiffen, die regelmäßig innerhalb eines bestimmten Landes bzw. einer bestimmten
Region verkehren.
2.
Kabotage ist für Schiffe unter der nationalen Flagge der betreffenden Länder zu
reservieren.
3.
Die ITF ist der Überzeugung, dass Kabotage zur Unterstützung von Beschäftigungs- und
Ausbildungsangeboten für einheimische Seeleute genutzt werden und von daher ein
wichtiges Instrument zur Verjüngung und Weiterentwicklung der Qualifikationsbasis einer
Nation im maritimen Sektor darstellen kann. Kurz gesagt: Nach Überzeugung der ITF
können Regierungen mit Hilfe der Kabotage Fehlentwicklungen des Marktes entgegenwirken
und dafür Sorge tragen, dass unverzichtbare maritime Qualifikationen und Kenntnisse im
Flaggenstaat erhalten bleiben.
4.
Es sei vorangestellt, dass dieser Orientierungsrahmen keineswegs eine Abweichung von
den generellen, etablierten politischen Grundsätzen der ITF im Hinblick auf Mindestnormen
für Handelsschiffe (die "Politik von Delhi") darstellen sollen. Der vorliegende
Orientierungsrahmen sollte daher nicht genutzt werden, um die geltenden globalen Normen
für Schiffe, die in nationalen oder Billigflaggenregistern registriert und im internationalen
bzw. Punkt-zu-Punkt-Verkehr eingesetzt sind, zu untergraben.
Ziele
5.
Dieser Orientierungsrahmen soll den Einsatz von Schiffen unter Nationalflagge im
Kabotageverkehr und die Beschäftigung einheimischer Seeleute an Bord dieser Schiffe auch
in Zukunft sichern. Die ITF lehnt den Einsatz von Schiffen unter Billigflagge und
Zweitregisterschiffen1 zu Kabotagediensten ab.
6.
Bei der Erarbeitung einer Grundsatzerklärung zur generellen ITF-Kabotagepolitik ist in
angemessener Form zu berücksichtigen, welche Verkehre von einer oder mehreren der ITF
angeschlossenen Seeleutegewerkschaft(en) zu Kabotagediensten erklärt wurden.
7.
In Sinne dieses Orientierungsrahmens sollte gewerkschaftliche Kabotage von der ITF
gutgeheißen werden; nähere Informationen sind auf der ITF-Webseite im Internet zu
veröffentlichen.
Anmerkung:
1
Definition vergl. "Von Oslo nach Delhi", Abs. 86 und 87
Anhang 1 zu Dok. 41 C-15/SSC/5a
- Seite 2 -
Definitionen
8.
Im Kontext dieses Orientierungsrahmens ist Kabotage wie folgt definiert:
9.
Das ausschließliche Recht eines Landes, Beförderungsdienste im Güter- und
Personenverkehr zwischen den Häfen des betreffenden Landes für Schiffe unter seiner
eigenen Nationalflagge zu reservieren.
10.
Nationale Kabotage geht auf die politische Entscheidung einer Regierung zur Regulierung
des Verkehrs zwischen einheimischen Häfen zurück. Regionale Kabotage basiert in der
Regel auf einer politischen Entscheidung mehrerer Regierungen, die den Verkehr zwischen
den Häfen verschiedener Länder in der betreffenden Region reguliert.
11.
Wo Regierungen Absprachen über regionale Kabotage treffen, sollte dies in keiner Weise
den Status vorhandener nationaler Kabotageregelungen beeinträchtigen.
12.
Wo es keine nationalen bzw. regionalen Kabotageregelungen gibt, erzwingen ITFSeeleutegewerkschaften gelegentlich gewerkschaftliche Kabotage, die definiert ist als eine
Absprache oder Vereinbarung zwischen nationalen Seeleutegewerkschaften über annehmbare
Sozialnormen für Schiffe, die zwischen Häfen in ihrem Land bzw. ihren Ländern
verkehren.
Annehmbare Normen
13.
Zu Kabotagediensten eingesetzte Schiffe sollten, vorbehaltlich der Zustimmung der
Seeleutegewerkschaften in dem Land bzw. den Ländern, in dem/denen die betreffenden
Kabotagedienste erbracht werden, die Normen der ITF-Politik erfüllen.
Kontrolle/Verfahren/Schlichtung
14.
Die generelle ITF-Kabotagepolitik sollte die Aspekte Kontrolle, Verfahren und Schlichtung
regeln.
Schlussbemerkungen
15.
Der Erhalt und Ausbau von Beschäftigungsmöglichkeiten für einheimische Seeleute ist für
die ITF und die ihr angeschlossenen Seeleutegewerkschaften eine vorrangige Aufgabe.
16.
Die ITF ist der Überzeugung, dass Kabotagedienste, ob diese auf Regierungsbeschluss
oder aufgrund gewerkschaftlicher Maßnahmen eingerichtet wurden, für Schiffe unter
nationaler Flagge reserviert sein sollten.
17.
Die künftige generelle ITF-Kabotagepolitik muss die Unterstützung aller der ITF
angeschlossenen Seeleutegewerkschaften genießen und sollte daher auf den Sitzungen aller
Anhang 1 zu Dok. 41 C-15/SSC/5a
- Seite 3 Regionalausschüsse zur Diskussion gestellt und und einer Prüfung unterzogen werden. Das
ITF-Sekretariat sollte die angeschlossenen Gewerkschaften bei ihren Bemühungen um
Erarbeitung nationaler oder regionaler Strategien zur Bereitstellung von
Beschäftigungsmöglichkeiten für ihre Mitglieder unterstützen.
Empfehlungen
18.
Es wird empfohlen, dass die ITF in Einklang mit diesem Orientierungsrahmen eine
generelle ITF-Kabotagepolitik erarbeiten sollte. Die Sonderarbeitsgruppe ist der festen
Überzeugung, dass diese Orientierungsrahmen im Rahmen des 41. ITF-Kongresses 2006
in Durban (Südafrika) diskutiert und genehmigt werden sollten.
19.
Die künftige generelle ITF-Kabotagepolitik sollte von allen Regionalausschüssen sowie der
Sektionskonferenz der Seeleute 2008 genehmigt werden.
1. Dezember 2005
Übers.: IK/kb
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