Schuldrechtsreform - EDV

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Schuldrechtsreform
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Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
ist gültig ab 01.01.2002
Gründe für die neue Reform:
 alte Schuldrecht war bereits 100 Jahre alt
 veraltete Vereinbarungen (z.B. Verjährungsfristen)
sie bringt mit sich:
 die Harmonisierung des Verjährunsrechts
 die Integration des Verbraucherschutzes in das BGB
 Änderung und Vereinfachung des Leistungsstörungsrechts bei Kauf- und
Werkvertrag
wesentliche Änderungen:
alte Bezeichnung
neue Bezeichnung
Lieferungs- und Zahlungsverzug
Nicht-Rechtzeitig-Leistung
Schadenersatz wegen Nichterfüllung
Schadenersatz statt Leistung
Unterbrechung der Verjährung
Neubeginn der Verjährung
-
IKEA
–
Klausel
(mangelhafte
Montageanleitung = Sachmangel)
entweder Rücktritt oder Schadensersatz
Beide Rechte können gleichzeitig geltend
gemacht werden.
Rücktritt vom Vertrag
Ist jetzt verschuldensunabhängig.
Weitere Neuerungen bei mangelhafter Lieferung:
 Schadensersatz generell möglich, also immer
 vorrangig
ist
ein
Nacherfüllungsanspruch
(Nachbessserung
oder
Ersatzlieferung)
 nachrangig erfolgt Rücktritt vom Vertrag, Minderung, Schadenersatz statt
Leistung
 danach erfolgt eine neue Nachfristregelung bei Sach- und Rechtsmängeln:
Sachmängel
 IKEA – Klausel, falsche Werbeaussagen, fehlerhafte
Montage
Rechtsmängel
 Vertragsmängel (falsche Klauseln in den Verträgen);
Vertragsinhalte sollten deshalb genau geprüft werden,
bevor es zur Unterschrift kommt
Unerhebliche M.  Käufer hat Recht auf Nacherfüllung und Minderung,
jedoch nicht auf Rücktritt oder Schadenersatz statt
Leistung
Neue Verjährungsfristen für Mängelansprüche § 438, BGB
(1) regelmäßige, kaufrechtliche Verjährungsfrist für Mängel
z.B. Kauf von Textilien, Schuhen, Elektronikgeräten etc.
(2) 3-jährige Verjährungsfrist für arglistig verschwiegene Mittel
z.B. Kauf eines Unfallwagens ohne Hinweis des Verkäufers auf diesen
Sachverhalt
(3) 5-jährige Verjährungsfrist für Bauwerksmängel und für, an/ in
Gebäuden eingebauten Sachen
z.B. Klimaanlage, Beleuchtung, Sanitärinstallation
(4) 30-jährige Verjährungsfrist für in Grundbuch eingetragenes Recht
und für das dingliche Herausgaberecht eines Dritten
z.B. Eigentum
Verjährung beginnt
mit Ablieferung
bei Grundstücken mit Übergabe
bei arglistig verschwiegenen Mängeln mit Schluss des Kalenderjahres, in
dem der Gläubiger Kenntnis vom Mangel erlangte
Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf
(1) eingeschränkte Vertragsfreiheit § 475, BGB
Gesetz schützt den Verbraucher: Individuelvereinbarungen nur zugunsten
des Endverbrauchers
(2) Beweis-Last-Umkehr in den ersten 6 Monaten § 476, BGB
Wenn ein Mangel innerhalb von 6 Monaten festgestellt, dann wird
unterstellt, dass der Mangel schon beim Kauf des Gutes bestanden hat.
Weist der Verkäufer dies ab, so muss er beweisen, dass der Käufer
nachweisen, dass Kaufer Ware selbst beschädigt hat. Kann er dies nicht,
so muss er die Mängelrüge bearbeiten.
Werden die 6 Monate überschritten, so hat der Käufer die Nachweispflicht
des Mangels
(3) Sonderbestimmungen für Garantien
Die Garantieerklärung muss einfach und verständlich sein. Sie muss einen
Hinweis enthalten:
 dass gesetzliche Rechte durch Garantie nicht eingeschränkt werden
 es muss erläutert sein, wie Verbraucher sein Recht im Garantiefall
geltend machen kann
Nicht – Rechtzeitig – Leiferung  Rechte des Käufers
(1) Lieferung und Schadenersatz zur Verzögerung verlangen § 286, BGB
Voraussetzungen sind:
 Lieferungszeit
 Verschulden des Verkäufers muss vorliegen
 Mahnung des Käufers;
 Mahnung kann unterlassen werden:
 wenn Verkäufer die Lieferung verweigert
 bei Fix-Geschäft und Zweckkauf
 bei besonderen Gründen:
1. eilbedürftige Pflichten (Wasserrohrbruch)
2. persönliche Entschuldigung des Verkaüfers
(2) Nicht-Erfüllungsschadenersatz § 281, BGB
Vertrag § 223, BGB
und Rücktritt vom
§ 281 Nicht-Erfüllungsschadenersatz
Voraussetzungen:
 Fälligkeit und Verschulden des Käufers
 Forderung nach einer angemessenen Nachfrist
 Wenn keine Lieferung trotz Nachfrist und Nachfrist beendet ist, dann
kann Käufer vom Vertrag § 223, BGB zurück treten (Geld zurück,
Kostenerstattung)
Nicht – Rechtzeitig – Zahlung  Rechte des Gläubigers
Es gelten die gleichen Rechte wie auf der Seite des Käufers, weil es sich um
eine Nicht – Rechtzeitige - Leistung handelt.
Verjährungsrecht - Leistungsverweigerungsrechte
 Rechte, auf deren Grund Leistungen verweigert werden können
(1) 3-jährige, regelmäßige Verjährungsfrist § 195, BGB
- betrifft die meisten Ansprüche
- beginnt zum Schluss des Kalenderjahres, in dem Anspruch entstand
und Gläubiger Kenntnis bekommen hat
(2) 10-jährige Verjährungsfrist
- Rechte an Grundstücken und Ansprüche auf Gegenleistungen
- Beginn mit Entstehung des Anspruches
(3) 30-jährige Frist
- bei Familien- und erbrechtliche Ansprüche
- Herausgaberecht an Eigentum und anderen dinglichen Rechten
- Ansprüche, die per Urteil festgestellt werden (zivilrechtliche,
Verstreckungsbescheide, Forderungen aus Insolvenz) -> beginnt erst,
wenn Gericht das Urteil offiziell beschlossen hat
Internetrecht
-
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Adressenvergabe nur durch eine Institution (Rechenzentrum der Universität
Karlsruhe
Netware Information Center (DENIC))
wird ein einheitliches Protokoll verwendet (siehe IVS)
Rechtsgrundlagen für Rahmenbedingungen
 Informations- und Kommunkationsdienstgesetz (IuKDG)
 Artikel 1 Teledienstgesetz (zuletzt geändert 14.12.2001)
 Artikel 2 Teledienstdatenschutzgesetz (zuletzt geändert 14.12.2001)
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-
Artikel 3 Signaturgesetz (zuletzt geändert 22.05.2001)
Artikel 4 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdeter
Schriften
 Artikel 7 Änderung des Urheberrechtgesetzes
 Artikel 8 Änderung des Preisangabengesetzes
 Artikel 9 Änderung der Preisangabenverordnung
Mediendienststaatsvertrag (1997)
Ausgangspunkt für alle Änderungen
und Gesetze beim Internetrecht
Kaufen und Verkaufen im Internet
Verbraucher braucht vor Verkaufsabschluss folgende Informationen:
 Identität des Verkäufers
 wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung
 Preis der Ware oder Dienstleistung
 Widerrufsrecht
 innerhalb von mind. 7 Werktagen
 Fristbeginn ist bei Waren mit dem Eingang bei dem Käufer, bei
Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses
 erfüllt der Lieferer die Bedingung nach Bestätigung der Vertragsinfo
nicht, verlängert sich die Frist auf 3 Monate
 Gültigkeitsdauer des Angebotes oder Preises
 muss eine Bestätigung der Vertragsinfos rechtzeitig, spätestens zum
Zeitpunkt der Lieferung schriftlich oder auf einem anderen für ihn
verfügbaren dauerhaften Datenträger erhalten
Erfüllungsfrist
 wenn nicht festgelegt bzw. vereinbart ist, gilt eine Erfüllungsfrist von 30
Tagen (innerhalb dieser 30 Tage)
Bezahlung
 möglich sind:
Kreditkarte, Nachnahme, Rechnung, Vorkasse
es ist untersagt, unaufgefordert Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu
liefern
Verträge für Internetnutzung
 Nutzerverträge zwischen Provider und Verbraucher
 Onlinedienste mit eigenem Netz
 Kommunikationsdienste
 Informationsanbieter
 Netzsoftwareanbieter
 Routingdienste
 liegt Vertragsfreiheit vor (freie Gestaltung), z.B. Schenkungsvertrag,
Miet- und Pachtvertrag, usw.
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