Schuldrechtsreform Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts ist gültig ab 01.01.2002 Gründe für die neue Reform: alte Schuldrecht war bereits 100 Jahre alt veraltete Vereinbarungen (z.B. Verjährungsfristen) sie bringt mit sich: die Harmonisierung des Verjährunsrechts die Integration des Verbraucherschutzes in das BGB Änderung und Vereinfachung des Leistungsstörungsrechts bei Kauf- und Werkvertrag wesentliche Änderungen: alte Bezeichnung neue Bezeichnung Lieferungs- und Zahlungsverzug Nicht-Rechtzeitig-Leistung Schadenersatz wegen Nichterfüllung Schadenersatz statt Leistung Unterbrechung der Verjährung Neubeginn der Verjährung - IKEA – Klausel (mangelhafte Montageanleitung = Sachmangel) entweder Rücktritt oder Schadensersatz Beide Rechte können gleichzeitig geltend gemacht werden. Rücktritt vom Vertrag Ist jetzt verschuldensunabhängig. Weitere Neuerungen bei mangelhafter Lieferung: Schadensersatz generell möglich, also immer vorrangig ist ein Nacherfüllungsanspruch (Nachbessserung oder Ersatzlieferung) nachrangig erfolgt Rücktritt vom Vertrag, Minderung, Schadenersatz statt Leistung danach erfolgt eine neue Nachfristregelung bei Sach- und Rechtsmängeln: Sachmängel IKEA – Klausel, falsche Werbeaussagen, fehlerhafte Montage Rechtsmängel Vertragsmängel (falsche Klauseln in den Verträgen); Vertragsinhalte sollten deshalb genau geprüft werden, bevor es zur Unterschrift kommt Unerhebliche M. Käufer hat Recht auf Nacherfüllung und Minderung, jedoch nicht auf Rücktritt oder Schadenersatz statt Leistung Neue Verjährungsfristen für Mängelansprüche § 438, BGB (1) regelmäßige, kaufrechtliche Verjährungsfrist für Mängel z.B. Kauf von Textilien, Schuhen, Elektronikgeräten etc. (2) 3-jährige Verjährungsfrist für arglistig verschwiegene Mittel z.B. Kauf eines Unfallwagens ohne Hinweis des Verkäufers auf diesen Sachverhalt (3) 5-jährige Verjährungsfrist für Bauwerksmängel und für, an/ in Gebäuden eingebauten Sachen z.B. Klimaanlage, Beleuchtung, Sanitärinstallation (4) 30-jährige Verjährungsfrist für in Grundbuch eingetragenes Recht und für das dingliche Herausgaberecht eines Dritten z.B. Eigentum Verjährung beginnt mit Ablieferung bei Grundstücken mit Übergabe bei arglistig verschwiegenen Mängeln mit Schluss des Kalenderjahres, in dem der Gläubiger Kenntnis vom Mangel erlangte Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf (1) eingeschränkte Vertragsfreiheit § 475, BGB Gesetz schützt den Verbraucher: Individuelvereinbarungen nur zugunsten des Endverbrauchers (2) Beweis-Last-Umkehr in den ersten 6 Monaten § 476, BGB Wenn ein Mangel innerhalb von 6 Monaten festgestellt, dann wird unterstellt, dass der Mangel schon beim Kauf des Gutes bestanden hat. Weist der Verkäufer dies ab, so muss er beweisen, dass der Käufer nachweisen, dass Kaufer Ware selbst beschädigt hat. Kann er dies nicht, so muss er die Mängelrüge bearbeiten. Werden die 6 Monate überschritten, so hat der Käufer die Nachweispflicht des Mangels (3) Sonderbestimmungen für Garantien Die Garantieerklärung muss einfach und verständlich sein. Sie muss einen Hinweis enthalten: dass gesetzliche Rechte durch Garantie nicht eingeschränkt werden es muss erläutert sein, wie Verbraucher sein Recht im Garantiefall geltend machen kann Nicht – Rechtzeitig – Leiferung Rechte des Käufers (1) Lieferung und Schadenersatz zur Verzögerung verlangen § 286, BGB Voraussetzungen sind: Lieferungszeit Verschulden des Verkäufers muss vorliegen Mahnung des Käufers; Mahnung kann unterlassen werden: wenn Verkäufer die Lieferung verweigert bei Fix-Geschäft und Zweckkauf bei besonderen Gründen: 1. eilbedürftige Pflichten (Wasserrohrbruch) 2. persönliche Entschuldigung des Verkaüfers (2) Nicht-Erfüllungsschadenersatz § 281, BGB Vertrag § 223, BGB und Rücktritt vom § 281 Nicht-Erfüllungsschadenersatz Voraussetzungen: Fälligkeit und Verschulden des Käufers Forderung nach einer angemessenen Nachfrist Wenn keine Lieferung trotz Nachfrist und Nachfrist beendet ist, dann kann Käufer vom Vertrag § 223, BGB zurück treten (Geld zurück, Kostenerstattung) Nicht – Rechtzeitig – Zahlung Rechte des Gläubigers Es gelten die gleichen Rechte wie auf der Seite des Käufers, weil es sich um eine Nicht – Rechtzeitige - Leistung handelt. Verjährungsrecht - Leistungsverweigerungsrechte Rechte, auf deren Grund Leistungen verweigert werden können (1) 3-jährige, regelmäßige Verjährungsfrist § 195, BGB - betrifft die meisten Ansprüche - beginnt zum Schluss des Kalenderjahres, in dem Anspruch entstand und Gläubiger Kenntnis bekommen hat (2) 10-jährige Verjährungsfrist - Rechte an Grundstücken und Ansprüche auf Gegenleistungen - Beginn mit Entstehung des Anspruches (3) 30-jährige Frist - bei Familien- und erbrechtliche Ansprüche - Herausgaberecht an Eigentum und anderen dinglichen Rechten - Ansprüche, die per Urteil festgestellt werden (zivilrechtliche, Verstreckungsbescheide, Forderungen aus Insolvenz) -> beginnt erst, wenn Gericht das Urteil offiziell beschlossen hat Internetrecht - - Adressenvergabe nur durch eine Institution (Rechenzentrum der Universität Karlsruhe Netware Information Center (DENIC)) wird ein einheitliches Protokoll verwendet (siehe IVS) Rechtsgrundlagen für Rahmenbedingungen Informations- und Kommunkationsdienstgesetz (IuKDG) Artikel 1 Teledienstgesetz (zuletzt geändert 14.12.2001) Artikel 2 Teledienstdatenschutzgesetz (zuletzt geändert 14.12.2001) - Artikel 3 Signaturgesetz (zuletzt geändert 22.05.2001) Artikel 4 Änderung des Strafgesetzbuches Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdeter Schriften Artikel 7 Änderung des Urheberrechtgesetzes Artikel 8 Änderung des Preisangabengesetzes Artikel 9 Änderung der Preisangabenverordnung Mediendienststaatsvertrag (1997) Ausgangspunkt für alle Änderungen und Gesetze beim Internetrecht Kaufen und Verkaufen im Internet Verbraucher braucht vor Verkaufsabschluss folgende Informationen: Identität des Verkäufers wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung Preis der Ware oder Dienstleistung Widerrufsrecht innerhalb von mind. 7 Werktagen Fristbeginn ist bei Waren mit dem Eingang bei dem Käufer, bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses erfüllt der Lieferer die Bedingung nach Bestätigung der Vertragsinfo nicht, verlängert sich die Frist auf 3 Monate Gültigkeitsdauer des Angebotes oder Preises muss eine Bestätigung der Vertragsinfos rechtzeitig, spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erhalten Erfüllungsfrist wenn nicht festgelegt bzw. vereinbart ist, gilt eine Erfüllungsfrist von 30 Tagen (innerhalb dieser 30 Tage) Bezahlung möglich sind: Kreditkarte, Nachnahme, Rechnung, Vorkasse es ist untersagt, unaufgefordert Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu liefern Verträge für Internetnutzung Nutzerverträge zwischen Provider und Verbraucher Onlinedienste mit eigenem Netz Kommunikationsdienste Informationsanbieter Netzsoftwareanbieter Routingdienste liegt Vertragsfreiheit vor (freie Gestaltung), z.B. Schenkungsvertrag, Miet- und Pachtvertrag, usw.