Zusammenfassung

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I. Grundbegriffe
A. Rechtsnorm
Rechtsnormen sind Verhaltensanordnungen die vom Staat ausgehen(d.h. vom Staat gesetzt wurden)
und die mittels Sanktionen durchsetzbar sind.
Ihr Geltungsbereich ist beschränkt auf:
B. Staat (im Rechtssinne)
der Staat besteht aus rechtlicher Sicht aus folgenden 3 Elementen:
- Staatsgebiet
- Staatsvolk
- Staatsgewalt
Aus einer anderen Sicht gesehen ist der Staat auch eine Vielzahl von juristischen Personen
(Gemeinden, Gebietskörperschaften etc.)
C. Rechtspositivismus
Rechtsnormen sind nur vom Staat gesetzte Normen, d.h. nur das vom Staat ausgehende Recht gilt.
Jedoch ist der Inhalt der Normen völlig egal, d.h. ob eine Norm gerecht oder ungerecht ist spielt
keine Rolle, solang sie formell richtig zustande gekommen ist.
D. Öffentliches Recht – Privatrecht
Der Gesetzgeber legt fest ob eine Angelegenheit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, indem er
die Angelegenheit entweder einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zuteilt.
Ist in einer Angelegenheit die Zuordnung nicht klar so werden sog. Abgrenzungstheorien
angewendet, die jedoch für sich alleine stehend in manchen Fällen noch immer keine eindeutige
Lösung bringen. Ist das der Fall werden sie miteinander kombiniert.
- Interessentheorie
welche Interessen verfolgt eine Regelung: eher privatrechtliche od. eher öffentlich-rechtliche
- Subjektionstheorie
Beim Öffentlichen Recht gibt es eine Überordnung des Staates, beim Privatrecht Gleichheit
der Parteien.
- Subjektstheorie
Öffentliches Recht liegt dann vor, wenn auch tatsächlich Hoheitsgewalt ausgeübt wird.
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II. Die Verfassung
A. Funktion
Da die Machtkonzentration auf den Staat (Gewaltmonopol) auch gewisse Risiken in sich birgt, ist es
notwendig, dass sich der Staat bei der Ausübung seiner Staatsgewalt auch an gewisse „Spielregeln“
hält. Diese Regeln sind in der Verfassung enthalten.
Somit ist die Verfassung die rechtliche Grundordnung des Staates.
Hauptbestandteile der Verfassung sind:
- Regelung der Staatsorganisation
- Ausübung der Staatsgewalt
- Kontrolle der Staatsgewalt
Darüber hinaus legt die Verfassung bestimmte Grundrechte fest, die das Staatshandeln binden.
Die österreichische Verfassung regelt insbesondere:
- die Organisation des Staates
- die Einbindung des Volkes in die demokratische Willensbildung
- das Verfahren zur Erzeugung genereller Rechtsnormen
- das Rechtsschutzsystem
- inhaltliche Vorgaben für die generelle Rechtserzeugung
B. Verfassung im materiellen- und im formellen Sinn
Die Verfassung im materiellen Sinn ist die oben genannte rechtliche Grundordnung des Staates. Der
Inhalt ist historisch bedingt. jedoch ist diese Rechtliche Grundordnung nicht zwingend in der
Verfassung im formellen Sinn festgeschrieben.
Um der Verfassung einen erhöhten Bestandsschutz zu verleihen wird sie formell niedergeschrieben
(Verfassung im formellen Sinn).
Die Verfassung im formellen- und im materiellen Sinn, sollten deckungsgleich sein, was aber nicht zur
Gänze erreicht wird, da es sowohl formell Verfassungsgesetze gibt, die lediglich aus politischen
Gründen (erhöhter Bestandsschutz) in diesen Rang gehoben wurden und andererseits gibt es auch
Vorschriften in einfachen Gesetzen die als Verfassungsrecht im materiellen Sinn zu qualifizieren sind.
C. Zersplitterung der österreichischen Verfassung
Im Gegensatz zu Staaten wie Deutschland, in denen es ein geschlossenes Gesamtwerk, der
Verfassung gibt, ist dies in Österreich nicht der Fall.
Es gibt bei uns zwar eine zentrale Urkunde, das B-VG(1920), jedoch gibt es neben dem B-VG noch
über 60 weitere Bundesverfassungsgesetze(BVG). Neben diesen BVG gibt es auch noch in einfachen
Gesetzen sog. Verfassungsbestimmungen die genauso zur Verfassung im formellen Sinn zählen.
Auch können Staatsverträge in den Verfassungsrang gehoben werden.
D. Bestandsschutz
Wie schon gesagt unterliegt die Verfassung im formellen Sinn einem erhöhten Bestandsschutz.
Dies äußert sich im Vergleich zu einfachen Gesetzen vor allem in den erhöhten Quoren:
Die Quoren regeln wie viele im NR anwesend sein müssen und wie viele zustimmen müssen.
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- Präsenzquorum: Anwesende NR-Abgeordnete
einfaches Gesetz: 1/3 des NR anwesend
VfG: 1/2 des NR anwesend
- Konsensquorum: Zustimmende NR-Abgeordnete
einfaches Gesetz: 1/2 des NR
VfG: 2/3 des NR
Zusätzlich zu den erhöhten Quoren ist ein Verfassungsgesetz auch ausdrücklich als solches zu
bestimmen. Die Bezeichnung als „Verfassungsgesetz“ od. als „Verfassungsbestimmung“ ist somit
obligatorisch.
Einen besonderen Bestandsschutz verleiht der Art 44 Abs 3 B-VG der besagt: Eine Gesamtänderung
ist, neben den oben genannten Erfordernissen, zusätzlich einer Volksabstimmung zu unterziehen.
Jedoch ist umstritten, wann eine Gesamtänderung vorliegt. Dabei kommt es nicht auf die Quantität
der Änderung sondern vielmehr auf den Inhalt der Änderung an.
Ist ein sog. Baugesetz (Grundprinzip der Verfassung) von einer Änderung wesentlich betroffen liegt
eine Gesamtänderung vor.
III. Grundprinzipien der Verfassung
Die Frage welche „Baugesetze“ existieren ist eine Frage der Auslegung der Verfassung.
Grundsätzlich kann man aber zwischen folgenden Grundprinzipien unterscheiden:
- das rechtsstaatliche Prinzip
- das demokratische Prinzip
- das republikanische Prinzip
- das bundesstaatliche Prinzip
Wie stark nun ein solches Grundprinzip von einer Änderung betroffen sein muss, damit eine
Gesamtänderung der Verfassung gegeben ist, diese Frage ist strittig.
IV. Rechtsstaat
A. Charakteristika des Rechtsstaates
Der Rechtspositivismus anerkennt nur jenes Recht das vom Staat gesetzt wird als Recht, daher wird
der Staat und das Recht gleichgesetzt. Darunter versteht man den Rechtsstaat.

Der Rechtsstaat ist auch Verfassungsstaat, d.h. die Verfassung ist die oberste Grundlage aller
Gesetze. Auch die Erzeugung solcher Rechtsakte ist in der Verfassung geregelt.

Die Vollziehung des Staates muss vorhersehbar und berechenbar sein. Das setzt voraus, dass
der Staat Rechtsnormen erlässt, die die Rechte und Pflichten festlegen.
Man unterscheidet zwischen generellen und individuellen Normen:
Während generelle Normen einen bestimmten Adressatenkreis haben, sind individuelle
Normen an eine bestimmte Person gerichtet.
Generelle Normen sind in der Regel abstrakt formuliert, d.h. sie sind so formuliert, dass sie
eine Vielzahl von Fällen abdecken. Die Erlassung genereller Normen wird als Rechtsetzung
bezeichnet. Die Erlassung individueller Normen wird als Vollziehung bezeichnet.
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Jedes Handeln der Vollziehung muss sich auf ein Gesetz stützen können. Daher ist der
Rechtsstaat immer auch Gesetzesstaat.

Das Handeln muss in einem Rechtsstaat auch überprüfbar sein, d.h. vor allem die
Rechtsunterworfenen müssen die Möglichkeit haben das Handeln überprüfen zu lassen. Der
Rechtsstaat ist somit auch ein Rechtsschutzstaat.

Der Rechtsstaat verlangt auch eine Teilung der Staatsgewalt, damit nicht die ganze Macht auf
ein Organ konzentriert ist. Diese Gewaltenteilung erfolgt zunächst in Gesetzgebung und
Vollziehung. Die Vollziehung wiederum wird unterteilt in Verwaltung und Gerichtsbarkeit.
Bei dieser formellen Umschreibung des Rechtsstaats kommt es auf den Inhalt nicht an, d.h. diese
formelle Rechtsstaatlichkeit könnte es auch in diktatorischen Regimen geben. (Rechtsstaat im
formellen Sinn)
Ein moderner Rechtsstaat muss aber auch gewisse inhaltliche Wertvorstellungen erfüllen.
(Rechtsstaat im materiellen Sinn). Der Staat muss das Friedliche Zusammenleben der Menschen
gewährleisten, indem er die notwendige Ordnung zur Verfügung stellt, jedoch nicht in dem er den
Menschen jegliche Freiheit nimmt. Die Gesetze bilden somit nur die äußersten Schranken, solange
man sich innerhalb den Schranken bewegt ist man in seinem Handeln frei. Diese Freiheit drückt sich
vor allem in den Grundrechten aus. Das Gegenteil des Rechtsstaats wäre der Polizeistaat.
B. Gewaltenteilung
Konzept der Gewaltenteilung
Die Idee der Gewaltenteilung war zunächst gegen den absolutistischen Herrscher gerichtet, der die
ganze Macht innehatte. Durch die Trennung der Gewalt wird die Macht zum schutz des Einzelnen
begrenzt.
Man unterscheidet:
 formell organisatorische Komponente
die Gesetzgebung, die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit werden jeweils von verschiedenen
Einrichtungen wahrgenommen
 materielle Komponente
jede Staatsteilgewalt hat ihre Aufgabe, die nur von ihr wahrgenommen werden darf
Gewaltenteilung in der österreichischen Verfassung
Die Verfassung beruht primär auf einer Gewaltenteilung im formell-organisatorischen Sinn.
Art 94 B-VG ordnet diese Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung ausdrücklich an.
Aus der Systematik des B-VG ergibt sich aber auch eine Trennung der anderen Staatsteilgewalten.
formell-organisatorisch wird
 Gesetzgebung von den Parlamenten,
 Gerichtsbarkeit durch Richter,
 Verwaltung durch Verwaltungsbehörden
wahrgenommen.
Daraus ergibt sich, dass jedes Organ einem dieser Teilgewalten zugeordnet werden muss, einen
Mischtypus darf es nicht geben.
Auch die materielle Gewaltenteilung ist in der Verfassung verankert, jedoch gibt es viele Ausnahmen.
z.B. können Verwaltungsbehörden Verordnungen erlassen etc.
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C. Legalitätsprinzip
Damit das Handeln des Rechtsstaats vorhersehbar ist muss die Vollziehung an die Gesetze gebunden
sein, und somit jegliche Willkür ausgeschaltet sein.
Die Vollziehung darf nur aufgrund der Gesetze handeln, im Gegensatz zu den Gesetzunterworfenen
die solange sie sich innerhalb der gesetzlichen Schranken bewegen in ihrem Handeln frei sind.
Das Legalitätsprinzip der Verwaltung ist in Art 18 Abs 1 B-VG.
Damit die Vollziehung aufgrund der Gesetze handeln kann, dürfen diese keinen Spielraum offen
lassen, deshalb trifft den Gesetzgeber ein sog. Determinierungsgebot, d.h. das Vollzugshandeln muss
in den Gesetzen ausreichend bestimmt sein. Ist ein Gesetz nicht ausreichend bestimmt, liegt eine
formalgesetzliche Delegation vor und das Gesetz ist verfassungswidrig.
D. Rechtsschutzmechanismen
Fehlerkalkül
Wären Gesetze die verfassungswidrig sind oder Verordnungen die z.B. ohne gesetzliche Grundlage
erlassen wurden absolut nichtig, hätte dies eine gewisse Rechtsunsicherheit zur Folge. Der
Gesetzesanwender müsste immer zuerst prüfen ob ein Gesetz überhaupt gültig ist. Um dieser
Unsicherheit zu entgehen werden für die meisten Staatsakte Kontrollsysteme eingeführt und ein
fehlerhafter Rechtsakt ist zunächst wirksam solange er nicht im Rahmen dieses Kontrollsystems
aufgehoben wird.
Objektive – subjektive Rechtsschutzeinrichtungen
Die Verfassung hat Vorkehrungen einzuführen, dass von der Verwaltung das gesamte objektive Recht
befolgt wird.
Der Kontrolle kann jedoch nur das oberste Verwaltungsorgan, also die Regierung mit ihren Ministern,
unterzogen werden. Die Kontrolle der Regierung wird durch die Parlamente übernommen. Die
Regierung ist dem Parlament rechtlich und politisch verantwortlich.

rechtliche Verantwortung:
Das Parlament hat 2 Hilfsorgane:
- Rechnungshof: finanzielle Kontrolle
- Volksanwaltschaft: Missstände in der Verwaltung
Wird eine Rechtsverletzung festgestellt, kann das Parlament Anklage beim VfGH erheben.

politische Verantwortung:
Das Parlament kann der Regierung jederzeit das Vertrauen entziehen, ohne das es Gründe
angeben muss. Ist der Ausgang eines solchen Misstrauensvotums positiv, hat dies den
Amtsverlust des jeweiligen Ministers, oder der gesamten Regierung, zur Folge.
Neben diesen objektiven Rechtsschutzeinrichtungen muss es auch die Möglichkeit für jeden
Einzelnen, Rechtsakte auf ihre Richtigkeit überprüfen zu lassen, geben. Jedoch hat dieser die
Möglichkeit nur wenn ihm ein subjektives Recht zusteht. Dazu richtet die Verfassung oberste
Gerichte ein.



VfGH – prüft Gesetze bzw. generelle Normen
VwGH – prüft das individuell-konkrete Handeln der Verwaltung
OGH – prüft Urteile und Beschlüsse der ordentlichen Gerichte
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Wie schon erwähnt ist die Voraussetzung für den Rechtsweg das subjektive Recht. Dieses subjektive
Recht kann entweder vom Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt werden oder es muss erst mittels
Auslegung des Gesetzes ermittelt werden. Dient der Schutzzweck der Norm nicht nur öffentlichen
Interessen, sondern auch die eines Einzelnen, so kann man davon ausgehen, dass subjektives Recht
vorliegt.
Die verfassungsrechtlich gewährleisteten subjektiven Rechte werden Grundrechte genannt.
V. Demokratie
A. Grundbegriffe
Demokratie bedeutet, dass Herrscher und Beherrschte ident sind. D.h. Demokratie ist
gleichbedeutend mit Volksherrschaft. Jede Ausübung der Staatsgewalt muss auf das Volk
zurückzuführen sein
In einer Demokratie muss Gleichheit herrschen. Die erfordert eine egalitäre Demokratie, d.h. alle
Staatsbürger haben die gleichen politischen Rechte. Das drückt sich im allgemeinen und im gleichen
Wahlrecht aus.
 allgemeines Wahlrecht:
das Wahlrecht muss jedem Bürger zustehen
 gleiches Wahlrecht:
jede Stimme muss gleich viel wert sein
In einer Demokratie herrscht das Prinzip der Mehrheitsentscheidung.
Man unterscheidet zwischen direkter und indirekter Demokratie:
Bei der indirekten D. hat das Volk nur wenige individuelle Entscheidungsbefugnisse, diese
beschränken sich nämlich auf die Wahl der jeweiligen Volksvertreter.
Bei der direkten Demokratie hingegen werden die Entscheidungen direkt vom Volk getroffen →
Volksabstimmungen.
Zentraler Punkt des indirekt (repräsentativ) demokratischen Prinzips ist somit die Wahl:
B. Demokratie in der Gesetzgebung
Art 1 B-VG verankert die Demokratie programmatisch
in der Verfassung, jedoch ergibt sich ihre Ausprägung erst in der Gesamtheit der
verfassungsrechtlichen Bestimmungen:
So werden von der Verfassung Parlamente
eingerichtet (Art 24 B-VG, Art 95 Abs 1 B-VG)
und die egalitäre Demokratie verwirklicht
(Art 26 Abs 1 B-VG)
In Österreich haben wir eine indirekte
Demokratie mit, wenn auch sehr beschränkten
und selten angewandten, Elementen der
direkten Demokratie(Volksabstimmung,
Volksbefragung, Volksbegehren).
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C. Demokratische Legitimation der Vollziehung
Durch das Legalitätsprinzip wird sichergestellt, dass das Handeln der Vollziehung auf den Volkswillen
zurückzuführen ist, da die Vollziehungsorgane nur aufgrund der Gesetze handeln und die Gesetze
abstrakt den Willen des Volkes wiedergeben.
Die Vollziehung darf nur von ernannten Organen, nicht durch das Volk selbst, geschehen.
Nur in Ausnahmefällen ist das Volk in die Vollziehung eingebunden:

Laienrichter:
-Geschworene: entscheiden alleine über die Schuld des Angeklagten, die Strafe wird
gemeinsam mit den Berufsrichtern festgelegt
-Schöffen: entscheiden gemeinsam mit den Berufsrichtern über Schuld und Strafe

Mitwirkung bei Verwaltungsangelegenheiten:
Diese Möglichkeit ist sehr eingeschränkt. Laut Art 117 Abs 8 B-VG ist eine Mitwirkung im
Bereich der Gemeinde zulässig.
D. Kontrolle der Verwaltung durch die Gesetzgebung
Wie schon erwähnt muss es Möglichkeiten geben, das Handeln der Vollziehung zu überprüfen.
Diese Möglichkeiten äußern sich einmal in politischen Kontrollrechten und einmal im Rahmen der
rechtlichen Kontrolle.
politische Kontrollrechte:




Interpellationsrecht: NR und BR sind befugt von der Bundesregierung und speziell von den
Ministern Auskünfte über alle Gegenstände der Vollziehung zu erhalten. Die Minister haben
die Pflicht diese Fragen zu beantworten. Jedoch sind die Sanktionen eher geringerem
Ausmaß.
Resolutionsrecht: Laut Art 52 B-VG können NR und BR Wünsche zur Ausübung der
Vollziehung äußern. Auch hier sind die Minister nur politisch daran gebunden.
Enquetenrecht: Art 53 B-VG räumt dem NR das Recht ein Untersuchungsausschüsse zu
gründen, die bestimmte Vorgänge näher untersuchen.
Misstrauensvotum: Der NR kann einem Minister oder der ganzen Regierung das Vertrauen
entziehen (Art 74 Abs 1 B-VG)
rechtliche Kontrolle:
Bei einer schuldhaften Verletzung der Gesetze, durch ein Mitglied der Bundesregierung, kann der NR
staatsrechtliche Anklage an den VfGH nach Art 142 B-VG erheben. Bei einer Verurteilung hat dies den
Verlust des Amtes zu folge.
Da die parlamentarischen Kontrollrechte (Misstrauensvotum, Staatsanklage) von einer Mehrheit im
NR unterstützt werden müssen und grundsätzlich mehr als die Hälfte des NR Mitglieder der
Bundesregierung sind, kommen diese Kontrollrechte praktisch nicht zum Einsatz.
Nur das Interpellationsrecht steht auch einer politischen Minderheit zur Verfügung.
Oberstes Organ der Verwaltung ist die Regierung, sie ist somit für das Handeln aller
Verwaltungsorgane verantwortlich.
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E. Politische Parteien
Demokratie setzt eine Vielzahl von politischen Meinungen voraus. Würde nur eine Meinung
existieren oder zugelassen werden wäre keine echte Demokratie vorhanden.
Die politischen Meinungen spiegeln sich in den Parteien wieder. Es steht jedem frei eine politische
Partei zu gründen. Das Verfahren dazu ist im Parteiengesetz geregelt.
Um eine Partei zu gründen muss eine Satzung niedergeschrieben und beim BMI hinterlegt werden.
Die Satzung muss in einem periodischen Druckwerk veröffentlicht werden.
Einzig Schranke einer Parteiengründung wäre ein verfassungsrechtliches Verbot einer solchen Partei,
jedoch wäre solch ein Verbot ein Eingriff in das demokratische Prinzip und somit eine
Gesamtänderung der Verfassung. Solch ein Verbot gibt es bereits mit dem Verbotsgesetz mit dem
ausdrücklich die Gründung einer Partei mit nationalsozialistischem Hintergrund verboten ist.
Es können zwar auch solche Parteien eine Satzung hinterlegen, da das Innenministerium nicht die
Befugnis hat eine solche Hinterlegung zu verweigern. Jedoch hat der Verstoß die absolute Nichtigkeit
der Partei zur Folge und somit ist eine solche Gruppierung keine juristische Person.
VI. Republik
Regelt die Frage des Staatsoberhauptes. Das Gegenteil einer Republik ist eine Monarchie. Die
verfassungsrechtlichen Kernaussagen zum BP finden sich im Art 60 B-VG. Dem BP kommen spezielle
Aufgaben wie z.B. die völkerrechtliche Vertretung, die Ernennung anderer Staatsorgane oder der
Oberbefehl des Heeres zu.
Die Funktionsperiode des BP dauert 6 Jahre und die Wiederwahl ist nur für eine direkt folgende
Periode möglich, danach müsste zumindest eine Periode Abstand sein.
Der wesentliche Unterschied des BP zum Monarchen liegt in der Verantwortlichkeit dem Volk
gegenüber. Während der Monarch niemandem verantwortlich ist, ist der BP für seine Amtsführung
politisch und rechtlich verantwortlich:
 politische Verantwortung
gem. Art 60 Abs 6 B-VG kann der BP durch eine VA abgesetzt werden, ob eine VA
durchgeführt wird entscheidet die Bundesversammlung. Der Ausgang dieser VA hat dann
entweder den Verlust des Amtes des BP zur Folge oder die Auflösung des NR.
 rechtliche Verantwortung
gem. Art 142 B-VG kann der BP von der Bundesversammlung, wegen schuldhafter Verletzung
der Verfassung, beim VfGH angeklagt werden.
In Österreich wurden spezielle Vorkehrungen gegen eine Wiedereinführung der Monarchie
(Restauration) getroffen. Zum ersten wurde ein Habsburgergesetz erlassen, mit dem alle
Herrscherrechte des Hauses Habsburg-Lothringen und deren Mitglieder aufgehoben wurden, zum
zweiten wurde ein Adelsaufhebungsgesetz erlassen, dass den Adel als rechtliche Institution
abgeschafft hat und zum dritten sind laut Art 60 Abs 3 B-VG alle Mitglieder regierender und ehemals
regierender Häuser von der Wählbarkeit als BP ausgeschlossen. Zusätzlich ist Österreich noch
völkerrechtlich an die Aufrechterhaltung des Habsburgergesetzes gebunden.
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VII. Bundesstaat
Man unterscheidet zwischen Bundesstaat – Einheitsstaat – Staatenbund:
Bundesstaat: Verbindung mehrerer Teilstaaten zu einem Gesamtstaat
Einheitsstaat: ein einziger Gesamtstaat der nur regionale Unterteilungen haben kann, die jedoch
keine politische Bedeutung haben
Staatenbund: Zusammenschluss mehrerer Staaten auf völkerrechtlicher Ebene
Laut Art 2 Abs 1 B-VG ist Österreich ein Bundesstaat
Das Prinzip des Bundesstaates ist, dass auch die Länder eine eigene Gesetzgebung und eine eigene
Verwaltung haben. Die Gerichtsbarkeit ist jedoch zur Gänze dem Bund vorbehalten. Neben den
eigenen Kompetenzen nehmen die Länder, wenn auch nur beschränkt, durch den Bundesrat, an der
Gesetzgebung des Bundes teil. Ebenso nehmen sie, im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung,
an der Verwaltung des Bundes teil.
Die Länder haben eigene Landesverfassungen zu erlassen. Nach Art 99 Abs 1 B-VG darf die
Landesverfassung die Bundesverfassung jedoch nicht berühren, d.h. ihr widersprechen. Die
Landesverfassung darf nur in den Bereichen, in denen die Bundesverfassung Spielraum lässt, regeln.
(relative Verfassungsautonomie)
A. Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern
Grundsatz der Kompetenzverteilung
Die Verteilung der Kompetenzen zwischen dem Bund und den Ländern muss in der Verfassung
geregelt sein. Da keine Funktion sowohl von Bund als auch von den Ländern wahrgenommen werden
darf, muss jede einzelne Kompetenz einem der beiden zugewiesen werden.
Die Regelung Bundesrecht schlägt Landesrecht gibt es hier nicht.
Die allgemeine Kompetenzverteilung ist in der Bundesverfassung in den Art 10, 11 12, und 15 B-VG
geregelt. Art 13 regelt gemeinsam mit dem Finanz-Verfassungsgesetz die Zuständigkeit auf dem
Gebiet der Finanzhoheit. Art 14 und 14a B-VG regeln die Kompetenzverteilung im Bereich des
Schulwesens, Art 14b B-VG die Zuständigkeit bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Neben diesen
Regelungen gibt es noch Sonderkompetenztatbestände in einfachen Bundesgesetzen.
Allgemeine Kompetenzverteilung
Wie bereits erwähnt muss darf jede Kompetenz nur entweder Bund oder die Länder regeln.
Umgekehrt darf auch kein Bereich ungeregelt bleiben, d.h. keinem der Beiden zugeteilt sein.
Dies wird durch die Generalklausel Art 15 Abs 1 B-VG erreicht, indem alle Bereiche die nicht in einem
der anderen Artikel geregelt sind zur Gänze den Ländern überlassen werden.
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Gesichtspunktetheorie
Die Tatsache dass jede Zuständigkeit entweder dem Bund oder den Ländern zugewiesen sein muss
schließt nicht aus, dass ein bestimmter Sachverhalt von beiden Gesetzgebern unter verschiedenen
Gesichtspunkten geregelt werden kann und somit durch verschiedene Vollzugsakte betroffen ist.
Querschnittsmaterien
Es gibt Aufgaben die zwar inhaltlich zusammengehören jedoch auf verschiedene
Kompetenztatbestände aufgeteilt sind. Diese Bereiche nennt man Querschnittsmaterien.
Annexmaterien
Das sind Zuständigkeiten die nicht eigenständige Kompetenztatbestände darstellen, sondern
vielmehr sind sie in Kompetenztatbeständen mit enthalten. Solche Annexmaterien sind insbesondere
die Regelung des Verwaltungsverfahren, der Enteignung bzw. der Eigentumsbeschränkungen sowie
die Normierung von Verwaltungsstraftatbeständen und die Regelung der Verwaltungspolizei.
Bedarfskompetenz
In manchen Bereichen ist es dem Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich ausdrücklich gestattet,
einheitliche Vorschriften, sofern ein Bedarf besteht, zu erlassen.
z.B. Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG (nicht gefährliche Abfälle)
Das Verwaltungsverfahren ist eine Annexmaterie, d.h. die Zuständigkeit ist von der jeweiligen
Hauptmaterie abhängig. Jedoch wird auch hier dem Bundesgesetzgeber laut Art 11 Abs 2 B-VG eine
Bedarfskompetenz eingeräumt. Der BGG hat hiervon auch Gebrauch gemacht und z.B. das AVG
erlassen.
Versteinerungstheorie
Oftmals ist nicht klar was alles, zu einem bestimmten Kompetenztatbestand, zu zählen ist, da nicht
jeder regelungsbedürftige Bereich wortwörtlich in einem dieser oben genannten Artikel vorkommt.
In solchen Fällen findet die sog. Versteinerungstheorie Anwendung. Hierbei wird geschaut welche
gesetzlichen Regelungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt (Versteinerungszeitpunkt: 1.10.1925),
bestanden haben. Jedoch wären hier neue Regelungen nicht eingeschlossen und würden somit alle in
die Generalklausel zugunsten der Länder fallen. Deshalb werden bei der Auslegung der
Kompetenztatbestände auch Weiterentwicklungen berücksichtigt, sofern sie dem Tatbestand
systematisch zurechenbar sind. (intrasystematische Fortentwicklung)
Berücksichtigungspflicht
Da es in manchen Fällen vorkommen kann, dass sich zwei Regelungen der Gesetzgeber, obwohl sie in
ihren jeweiligen Kompetenztatbeständen getroffen wurden, entgegenstehen, trifft den jeweiligen
Gesetzgeber in solchen Fällen eine Berücksichtigungspflicht. D.h. es darf kein Gesetz des Anderen
untergraben werden.
B. Machtverhältnis Bund - Land
Die Stellung der Länder, im Vergleich zum Bund, ist trotz der Generalklausel, schwach. Zum einen
sind die wesentlichen Kompetenzen dem Bund ausdrücklich zugeteilt und die Gerichtsbarkeit ist
überhaupt zur Gänze dem Bund vorbehalten, zum anderen hat der Bundesgesetzgeber auch die
Kompetenz-Kompetenz, d.h. die Kompetenz die Kompetenzen zu verteilen. Dass bei einer Änderung
der Verteilung zulasten der Länder der BR qualifiziert zustimmen muss, ändert wenig an der
Schlechterstellung der Länder. In der Gesetzgebung kommt dem BR in der Regel nur ein suspensives
Veto zu.
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VIII. Stufenbau der Rechtsordnung
(maßgebliche Arbeit von Adolf Julius Merkl)
Kompetenzgrenze
Fehlerkalkül
Ein Rangniedrigerer Rechtsakt darf einem Ranghöheren Rechtsakt nicht widersprechen, ansonsten ist
er rechtswidrig.
Für solch einen Rechtsakt richtet die Verfassung ein Schutzsystem ein. Das Fehlerkalkül der
Rechtsordnung gewährleistet die Rechtssicherheit, da ein Akt, solange er nicht aufgehoben wird,
Gültigkeit hat, unabhängig davon ob er rechtswidrig ist. Dieses System der Rechtssicherheit wird also
dem System der Rechtsrichtigkeit, wo ein rechtswidriger Akt absolute Nichtigkeit hätte, vorgezogen.
Jedoch gilt dies nicht für alle Akte. Bei Akten bei denen keine Rechtsschutzmechanismen vorgesehen
sind gilt das Prinzip der absoluten Nichtigkeit des Rechtsaktes.
Auch gibt es Rechtsakte die formell so offenkundig falsch zustande kamen, dass sie ebenfalls,
unabhängig von ihrer Art, absolut nichtig sind.
Derogation
Gesetze haben solange Geltung bis sie aufgehoben werden, sofern sie nicht von vornherein befristet
waren. Die Aufhebung kann entweder durch den VfGH geschehen (bei rechtswidrigen Akten) oder
der Gesetzgeber hebt die Norm selbst auf. In solch einem Fall spricht man von Derogation.
Man unterscheidet:
 formelle Derogation:
Eine zeitlich nachfolgende Norm enthält die ausdrückliche Anordnung, dass die ältere Norm
außer Kraft tritt
 materielle Derogation:
Wird eine Norm erlassen die einer älteren gleichrangigen Norm widerspricht, so gilt folgende
Regel:
Die zeitlich jüngere Norm verdrängt die zeitlich ältere Norm, es sei denn, die ältere Norm ist
spezieller. (Lex posterior derogat legi priori)
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IX. Völkerrecht
A. Grundlagen des Völkerrechts
Das Völkerrecht regelt die zwischenstaatliche Rechtsordnung. Es dient zur Herstellung von Frieden
und als zwischenstaatliche Konfliktlösung. Das wichtigste Instrument des Völkerrechts sind die
Staatsverträge. Das Völkerrecht ist nicht direkt für den Bürger anwendbar, sondern vielmehr richtet
es sich an die Völkerrechtssubjekte selbst. Völkerrechtssubjekte sind nicht nur die Staaten, sondern
auch internationale Organisationen und z.B. auch der „Heilige Stuhl“.
völkerrechtliche Rechtsquellen:
 Völkervertragsrecht → Staatsverträge
 Völkergewohnheitsrecht → Art 9 B-VG
 allgemeine Rechtsgrundsätze → Grundsätze die in allen Rechtsordnungen der Staaten gelten
 Beschlüsse internationaler Organisationen
Innerstaatlich kann jeder Staat selbst entscheiden wie er als Völkerrechtssubjekt auftritt, d.h. wer die
völkerrechtlichen Entscheidungen trifft und wie das Völkerrecht umgesetzt wird.
B. Völkerrecht – innerstaatliches Recht
Die Umsetzung nennt man Transformation.
Teil der österreichischen Rechtsordnung werden Staatsverträge indem sie kundgemacht werden.
Die österreichische Verfassung kennt zwei Möglichkeiten wie das Völkerrecht innerstaatlich
umgesetzt wird:
 spezielle Transformation: Der Vertrag wird mit Erfüllungsvorbehalt in die ö. Rechtsordnung
übernommen, d.h. es ist eine ö. Norm notwendig, die das Völkerrecht innerstaatlich
verwirklicht und somit den Rechtsunterworfenen berechtigt oder verpflichtet.
 generelle Transformation: Es gibt keinen Erfüllungsvorbehalt und die völkerrechtliche Norm
hat somit innerstaatliche Geltung. Es wird hier keine innerstaatliche Norm erlassen.
Dass eine völkerrechtliche Norm durch generelle Transformation in die österreichische
Rechtsordnung übernommen wurde, hat nicht automatisch zu bedeuten, dass sie für den
Rechtsunterworfenen auch direkt anwendbar ist. Vielmehr muss sie, damit sie unmittelbar
anwendbar ist, sich direkt an den Rechtsunterworfenen richten und objektiv geeignet sein, d.h. sie
muss ausreichend bestimmt sein („self executing“)
Wie bereits erwähnt sind Staatsverträge die wichtigste Form des Völkerrechts. Der Abschluss von
Staatsverträgen ist in Österreich dem BP vorbehalten, jedoch kann der BP nur auf Vorschlag der BReg
tätig werden.
Man unterscheidet zwischen bilateralen(zw. 2 Staaten) und multilateralen(zw. mehreren Staaten)
Staatsverträgen. Staatsverträge mit dem Heiligen Stuhl werden Konkordate genannt.
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Gesetzesändernde und Gesetzesergänzende Staatsverträge dürfen hingegen nur mit Genehmigung
des NR abgeschlossen werden (Art 50 Abs Z 1 B-VG). Der BR hat ein suspensives Veto.
Der Rang eines Staatsvertrages im innerstaatlichen Stufenbau definiert sich nach der Art seiner
parlamentarischen Behandlung. Ohne Genehmigung des NR bzw. BR haben sie Verordnungsrang, mit
Genehmigung haben sie den Rang eines einfachen Gesetzes. Damit ein Staatsvertrag
Verfassungsrang erhält, ist seit 2008 ein Bundesverfassungsgesetz notwendig.
C. Staatsverträge der Länder
Auch die Länder haben die Möglichkeit Staatsverträge abzuschließen, wenn auch nur sehr begrenzt.
Zum ersten ist es ihnen nur im Bereich ihrer Kompetenzen gestatte, d.h. nur in den Bereichen in
denen die Gesetzgebung und/oder die Verwaltung den Ländern obliegt. Zum zweiten ist es ihnen nur
erlaubt, mit an Österreich angrenzenden Staaten bzw. deren Teilstaaten, Staatsverträge
abzuschließen. Mit anderen Völkerrechtssubjekten, vor allem mit internationalen Organisationen, ist
der Abschluss von Staatsverträgen nicht zulässig.
Zusätzlich muss die BReg solch einem Vertrag zustimmen, bzw. kann sie auch die Kündigung eines
solchen Vertrags verlangen. (Art 16 B-VG)
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X. Europäische Union
A. Kurzabriss über die Geschichte der EU
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1949
1952
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1958
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1958
1967
1973
1979
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1981
1986
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1992
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1995
1999
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2004
2007
2009
Gründung des Europarats
Pariser Vertrag zur Gründung der EGKS
Mitglieder: D, B, F, L, I, NL
Römische Verträge zur Gründung der EWG und der EAG bzw. EURATOM
Mitglieder: D, B, F, L, I, NL
EuGH und Europäisches Parlament werden eingerichtet
Vereinigung der Organe von EGKS, EWG, EURATOM (gem. Kommission, gem. Rat)
erste Erweiterungswelle (D, GB, IRL)
EWS (Europäisches Währungssystem) wird geschaffen
(Grundstein für die Währungsunion)
Beitritt von Griechenland
Abschluss der EAA (Einheitliche Europäische Akte), änderte Gründungsverträge und
sah die Vollendung des Binnenmarktes bis 1992 vor
Beitritt von Portugal, Spanien
Vertrag von Maastricht schafft GASP und PJZS; EWG wird zur EG; das Dach bildet die
EU
Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden
Vertrag von Amsterdam legt weitere Entwicklung Richtung politische Union fest
Vertrag von Nizza Anpassung an die Osterweiterung
EST, LV, LT, M, PL, SK, SLO, CZ, H, CY werden aufgenommen
BG, RO, werden aufgenommen
Vertrag von Lissabon tritt in Kraft
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B. Grundlegendes
Die EU ist kein Staat. Anders als bei einem Bundesstaat, werden die Kompetenzen von den
Mitgliedern an die EU übertragen. Da die EU aber auch über einen völkerrechtlichen
Zusammenschluss hinausgeht, wird sie als Staatenverbund bezeichnet, damit soll deutlich gemacht
werden, dass die EU mehr als nur ein Staatenbund ist.
Die Struktur der EU wurde im Zuge des Vertrags von Lissabon grundlegend geändert. Bildeten bisher
die EG(+EURATOM), die GASP und die PJZS, die 3 Säulen und die EU das Dach, so hat nunmehr die EU
Rechtspersönlichkeit und übernimmt die Aufgaben der 3 Säulen, wobei die EURATOM eigenständig
bleibt.
Die wichtigsten Rechtsquellen der EU sind:
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EUV(Vertrag über die Europäische Union)
AEUV(Vertrag über die Arbeitsweise der EU)
EuratomV
C. Grundfreiheiten
Die Schaffung eines Binnenmarktes erfordert 4 Grundfreiheiten:
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Warenverkehrsfreiheit (Art 28ff AEUV): es ist untersagt Zölle oder zollähnliche Abgaben
innerhalb des Binnenmarktes zu erheben.
Personenverkehrsfreiheit (Art 45 ff AEUV): umfasst Niederlassungsfreiheit und die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Dienstleistungsfreiheit (Art 56 ff AEUV): garantiert die Erbringung grenzüberschreitender
Leistungen
Kapitalverkehrsfreiheit (Art 63 ff AEUV): verbietet Beschränkungen des Kapitalverkehrs
D. Grundrechte
Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erhielt das Unionsrecht erstmals einen
rechtsverbindlichen Grundrechtskatalog. Die Grundrechtecharta ist unmittelbar anwendbar
(Anwendungsvorrang). Sie ist jedoch nicht bei jedem Sachverhalt anwendbar, vielmehr nur dann,
wenn die Mitgliedsstaaten in Durchführung des Unionsrechts tätig werden. Sie gilt vor allem immer
dann, wenn der Gesetzgeber in Form der Umsetzung von Richtlinien tätig wird.
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E. Organe der EU
(die wichtigsten 4)

Kommission: nimmt die Interessen der EU wahr; sie ist also eine Art Reg. der EU; Hüterin der
Verträge, d.h. sie überprüft die Einhaltung des Unionsrecht, ansonsten
Vertragsverletzungsverfahren; Gestaltung der EU, d.h. Entwicklung von Vorschlägen für VO
und Richtlinien (Monopol in diesem Bereich), die Kommission hat den gesamten
Beamtenbereich hinter sich

Rat: von der Funktion her so eine Art Bundesrat, jeder Mitgliedsstaat hat einen Vertreter im
Rat (jeder Staat schickt immer seinen zuständigen Minister hin) – vertritt die Interessen der
Mitgliedsstaaten (Rechtssetzungsakt ohne Zustimmung des Rats gibt es nicht). Es gilt nicht
das Prinzip der einfachen Mehrheit, sondern das Prinzip der qualifizierten Mehrheit, man
braucht nicht nur 55% der Mehrheit der Staaten, sondern auch 55% der Gesamtbevölkerung
der EU.

Das Parlament: Sitz in Straßburg (Tagungen meistens in Brüssel). Jedes Mitgliedsland wählt
seine Abgeordneten, der Wahlmodus ist dem jeweiligen Staat überlassen. Im Verfahren der
Gesetzgebung (so richtig erst seit dem Vertrag von Lissabon); Zustimmung des Parlaments
genauso, wie die des Rats notwendig. Sie kann auch die Kommission per Misstrauensvotum
absetzen.

Europäischer Rat (Gipfel): ist das eigentliche Leitorgan; Vertreter der Mitgliedsstaaten sind
die obersten Regierungsorgane (in Ö. ist das der BK)
F. Unionsrecht
Die Besonderheit am Unionsrecht ist die Tatsache, dass es beim Unionsrecht keiner Transformation
bedarf, d.h. anders als bei anderen Völkerrechtlichen Verträgen, gilt Unionsrecht nicht nur für
Mitgliedsstaaten sondern auch in den Mitgliedsstaaten.
Man unterscheidet beim Unionsrecht zwischen:


primäres Unionsrecht:
Hierzu zählen die völkerrechtlichen Verträge mit denen die EU eingerichtet wird.
sekundäres Unionsrecht:
Darunter versteht man das Recht das auf Grundlage des Primärrechts, von den
Unionsorganen, erzeugt wird (insb. VO und Richtlinien, aber auch Beschlüsse, Empfehlungen
und Stellungnahmen). Es darf dem Primärrecht nicht widersprechen.
Dass beim Unionsrecht keine Transformation nötig ist, hat nicht automatisch zur Folge, dass auch das
ganze Unionsrecht unmittelbar anwendbar ist. Vielmehr ist nur ein Teil unmittelbar anwendbar:
- regelmäßig: + Verordnungen
+ Richtlinien
- Teile des primären Unionsrecht
- in Ausnahmefällen auch nicht fristgerecht umgesetzte Richtlinien, wenn sie dem
Rechtsunterworfenen ein Recht einräumen, nicht aber bei Pflichten, zudem muss sie
bestimmt und unbedingt sein
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Da nun Teile des Unionsrechts unmittelbar anwendbar sind, ist eine Regelung zur Einordnung in die
innerstaatliche Rechtsordnung notwendig.
Hier gilt der sogg. „Anwendungsvorrang“. Grundsätzlich steht Unionsrecht über dem nationalen
Recht, jedoch wird widersprechendes nationales Recht nicht automatisch aufgehoben, sondern nur
im konkreten Fall zurückgedrängt. Das nationale Recht kann daher, wenn kein Unionsbezug vorliegt,
durchaus angewendet werden. Dies ist von Fall zu Fall zu überprüfen und bereitet regelmäßig
Schwierigkeiten. Gerichte sind daher berechtigt vom EuGH eine sogg. Vorabentscheidung
einzuholen, letztinstanzliche Gericht sind dazu sogar verpflichtet.
G. Rechtsschutzverfahren der EU
Hüterin der Verträge ist die Kommission, d.h. sie überprüft ob die Verträge auch eingehalten werden.
Zuständig für die Garantie der einheitlichen Anwendung und der Auslegung ist Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH). Der EuGH hat ein Normenkontrollmonopol, d.h. nur er, und nicht die
nationalen Gerichte, können Unionsrecht auslegen oder aufheben.
die wichtigsten Verfahrensarten:

Vertragsverletzungsverfahren (Art 258 ff AEUV): dient zur Feststellung eines Verstoßes
gegen das primäre oder sekundäre Unionsrecht; befugt Klage zu erheben sind die
Kommission und andere Mitgliedsstaaten

Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage (Art 263 f AEUV): zielt auf die Nichtigerklärung von
verbindlichen Rechtsakten ab; Klagelegitimiert sind Mitgliedstaaten, das Parlament, der Rat,
die Kommission und juristische und natürliche Personen sofern sie unmittelbar und
individuell betroffen sind

Untätigkeitsklage (Art 265 f AEUV): kann gegen die rechtswidrige Säumnis bestimmter
Unionsorgane gerichtet werden

Vorabentscheidungsverfahren (Art 267 AEUV): räumt dem EuGH ein Auslegungsmonopol in
allen Zweifelsfragen des Unionsrechts ein
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XI. Grundrechte
A. Definition
Grundrechte sind verfassungsrechtlich gewährleistete subjektive Rechte.
B. Einteilung der Grundrechte






Freiheitsrechte
Die Freiheitsrechte sollen dem Rechtsunterworfenen einen Freiraum gegenüber dem Staat
schaffen. Sie sollen zur Abwehr von staatlichen Eingriffen in diese Bereiche dienen.
(z.B. Recht auf Leben, Grundrecht auf Eigentumsfreiheit)
Gleichheitsrechte
Sollen gewährleisen, dass alle Bürger vor dem Gesetz gleich behandelt werden unabhängig
von Geschlecht, Rasse, Klasse, etc. (insb. Gleichheitssatz)
Soziale Grundrechte
Die Idee der sozialen Grundrechte beruht darauf, einen gewissen Mindeststandard zu
sichern. (bislang nicht in der Verfassung verankert, jedoch Leistungsansprüche auf
einfachgesetzlicher Basis)
politische Grundrechte
Gewähren den Anspruch des Einzelnen auf Teilnahme an der Staatswillensbildung
(Wahlrecht, Petitionsrecht)
Verfahrensgarantie
Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und Recht auf ein faires Verfahren.
Grundrechtliche Gewährleistungspflichten
Nach jüngster Auffassung verlangen die klassischen Freiheitsrechte nicht nur ein Unterlassen
des Staates, d.h. er darf nicht nur nicht in diese Bereiche eingreifen, sondern hat dieser die
durch die Freiheitsrechte geschützten Bereiche auch aktiv vor Eingriffen Dritter zu schützen.
C. Grundrechtsquellen
 Staatsgrundgesetz (StGG)
 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
 Gesetz zum Schutz des Hausrechts
 BVG zum Schutz der Persönlichen Freiheit
 Staatsvertrag von Wien
 Datenschutzgesetz
 im B-VG nur einige wenige Grundrechte
 …
Einige Grundrechte sind mehrfach verankert, dann kommt die für den Rechtsunterworfenen jeweils
günstigere Regelung zur Anwendung.
Eine Sonderposition nimmt die Europäische Grundrechtscharta ein, sie kommt nur zur Anwendung,
wenn Unionsrecht ausgeübt wird. Dann ist sie aber zwingend und hat Anwendungsvorrang.
D. Grundrechtsträger
Die Grundrechte schützen in erster Linie natürliche Personen. Das StGG trennt Menschenrechte,
Rechte die jedermann zustehen, und Staatsbürgerrechte, Rechte die den Staatsbürgern vorbehalten
sind (wurde durch den EU-Beitritt relativiert, d.h. Unionsbürger dürfen gegenüber Staatsbürgern
nicht diskriminiert werden).
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Es können jedoch auch juristische Personen Grundrechtsträger sein, sofern dies nach dem Wesen des
Grundrechts überhaupt möglich ist.
E. Schutzbereich der Grundrechte
Grundrechte haben einen bestimmten Schutzbereich, d.h. außerhalb dieses Bereiches ist man von
einem Grundrecht nicht geschützt.
Dieser Schutzbereich kann durch sog. verfassungsimmanente Schranken von vornherein
eingeschränkt sein.
Ein Grundrecht hört grundsätzlich dort auf wo das Grundrecht eines Anderen beginnt.
Auch kann man sich z.B. nicht darauf berufen, dass in den Ländern innerhalb deren Kompetenzen
einmal strengere und einmal nicht so strenge Regelungen getroffen werden, da gerade die
Verfassung das bundesstaatliche Prinzip einrichtet.
F. Bindung des Gesetzgebers an die Grundrechte
Es gibt 3 Möglichkeiten wie die Bindungswirkung des einfachen Gesetzgebers an die Grundrechte
ausgestaltet ist:
 Ausgestaltungsvorbehalt (z.B. Art 12 StGG – Recht auf Versammlungs.-/Vereinsfreiheit)
Durch diesen Vorbehalt muss der einfache Gesetzgeber das Grundrecht erst durch eine
einfachgesetzliche Regelung ausgestalten, ansonsten entfaltet es keine Wirkung. Jede
Verletzung eines solchen Gesetzes stellt daher eine Grundrechtsverletzung dar und kann nur
durch den VfGH aufgegriffen werden.
 Eingriffsvorbehalt (z.B. Art 5 StGG – Recht auf Eigentumsfreiheit)
Der einfache Gesetzgeber wird hier ermächtigt das Grundrecht durch einfachgesetzliche
Regelungen zu beschränken. Man unterscheidet hierbei wiederum:
o formeller Gesetzesvorbehalt
es gibt keine Inhaltlichen Voraussetzungen für eine solche Grundrechtsbeschränkung
o materieller Gesetzesvorbehalt
Grundrechtseingriffe sind nur unter, den in den Grundrechten bestimmten,
inhaltlichen Voraussetzungen möglich
 kein Gesetzesvorbehalt (z.B. Art 17a StGG – Freiheit der Kunst)
Eingriffe in ein solches Grundrecht sind absolut unzulässig, es sei den der Eingriff geschieht
durch eine allgemeine Regelung, d.h. eine Regelung die nicht darauf abzielt in das
Grundrecht einzugreifen und diese Regelung ist verhältnismäßig.
G. Schranken für Grundrechtseingriff bei formellem Gesetzesvorbehalt
Da bei genauer Betrachtung ein Grundrecht mit formellem Gesetzesvorbehalt eigentlich keinen Sinn
hätte, da der einfache Gesetzgeber es nach Belieben einschränken könnte, hat der VfGH folgende
Schranken für einen solchen Grundrechtseingriff festgelegt:
 Wesensgehaltssperre
Ein Grundrecht darf durch einfache Gesetze nicht zur Gänze beseitigt werden, d.h. das
Wesen des Grundrechts muss aufrecht erhalten bleiben.
 Verhältnismäßigkeitsprüfung
Hier wird in folgenden Schritten geprüft ob:
o die gesetzliche Regelung ein Ziel verfolgt, das im öffentlichen Interesse liegt,
o die Regelung zum Erreichen dieses Ziels geeignet ist,
o es schonendere Mittel zu Zielerreichung gäbe und
o wie sich die Schwere des Eingriffs in Relation zum öffentlichen Interesse und zum
Nutzen der Regelung verhält. (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn)
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Werden diese Kriterien bejaht so ist ein Eingriff in das Grundrecht durch die Regelung erlaubt und
nicht verfassungswidrig.
Diese Einschränkungen binden jedoch nur den einfachen Gesetzgeber, durch Verfassungsgesetze
können jegliche Eingriffe vorgenommen werden, da hier die Derogationsregeln gelten. Jedoch würde
eine weitgehende Beseitigung der Grundrechte zu einer Änderung des rechtsstaatlichen Prinzips
führen und somit eine volksabstimmungspflichtige Gesamtänderung bedeuten.
H. Bindung der Verwaltung an die Grundrechte
Im Wesentlichen gelten für Verordnungen dieselben Grundsätze wie für einfache Gesetze. Aber auch
Bescheide dürfen nicht gegen ein Grundrecht verstoßen. Verstößt ein Bescheid gegen ein Grundrecht
so kann dieser nicht nur beim VwGH sondern auch beim VfGH angefochten werden.
Verletzung eines Grundrechts durch einen Bescheid:
 Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt
Ein Bescheid verletzt das Grundrecht, wenn
o die Behörde dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt oder
o die Behörde keinen verhältnismäßigen Eingriff vornimmt
 Grundrecht unter Eingriffsvorbehalt
Ein Bescheid verletzt das Grundrecht, wenn
o der Bescheid ohne gesetzliche Grundlage erlassen wurde,
o ein Gesetz denkunmöglich angewendet wurde, d.h. nur zum Schein angewendet oder
völlig unvertretbar ausgelegt wurde,
o das Gesetz selbst verfassungswidrig ist,
o sich der Bescheid auf eine gesetzwidrige Verordnung stützt
 Grundrecht unter Ausführungsvorbehalt
Hier ist wie schon erwähnt jede Gesetzesverletzung eine Grundrechtsverletzung
I. Drittwirkung der Grundrechte
Die Grundrechte haben nach herrschender Auffassung zwar keine unmittelbare Wirkung zwischen
Privaten, jedoch wirken sie mittelbar, d.h. sie gelten zwar nicht direkt, fließen aber in die
Privatrechtsordnung ein, wie etwa bei der Auslegung der Gute-Sitten-Klausel.
J. Einzelne Grundrechte

Gleichheitsgrundsatz (Art 2 StGG, Art 7 B-VG)
Der Gleichheitssatz bindet den Gesetzgeber an das sog. Sachlichkeitsgebot, d.h. der
Gesetzgeber darf Regelungen die, die Rechtsunterworfenen unterschiedlich binden nur dann
treffen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Dies trifft auch bei rückwirkenden Gesetzen zu.
Ein solches rückwirkendes Gesetz ist verfassungswidrig, wenn der Rechtsunterworfene in
einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtsordnung enttäuscht wurde, ein Eingriff von
erheblichem Gewicht vorliegt und nicht besondere Gründe diesen Eingriff rechtfertigen.
Die Verwaltung ist folgendermaßen gebunden:
Verordnungen sind verfassungswidrig, wenn sie auf einem gleichheitswidrigen Gesetz
beruhen, oder durch die Verordnung sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen
getroffen werden.
Bescheide sind verfassungswidrig, wenn sie sich auf ein verfassungswidriges Gesetz oder eine
verfassungswidrige Verordnung stützen, die Behörde einem Gesetz einen gleichheitswidrigen
Inhalt unterstellt, oder die Behörde Willkür handelt.
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Eigentumsfreiheit (Art 5 StGG, Art 1 1. ZP EMRK)
Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG)
Recht auf Leben (Art 2 EMRK)
Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe (Art 3 EMRK)
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK)
Recht auf persönliche Freiheit (Art 5 EMRK, BVG über den Schutz der pers. Freiheit)
Hausrecht (Art 9 StGG, Gesetz zum Schutz des Hausrechts, Art 8 EMRK)
Meinungsfreiheit (Art 13 StGG, Art 10 EMRK)
Versammlungsfreiheit (Art 12 StGG, Art 11 EMRK)
Vereinsfreiheit (Art 12 StGG, Art 11 EMRK)
Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG)
Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK)
Recht auf Datenschutz (DSG 2000)
….
XII. Gesetzgebung - Parlamente
A. Aufgaben der Parlamente
Die Aufgaben der Parlamente werden in folgende 3 Bereiche unterteilt:
 Gesetzgebung
 Kontrolle der Verwaltung
 Mitwirkung bei der Vollziehung
Gesetzgebung:
Aufgrund des Bundesstaatlichen Prinzips ist es notwendig, dass die Länder bei der Gesetzgebung des
Bundes mitwirken, daher ist auf Ebene der Bundesgesetzgebung ein 2-Kammern-System
eingerichtet: Nationalrat als Volksvertretung + Bundesrat als Ländervertretung. Auf Landesebene
besteht ein Ein-Kammern-System: Landtag als Volksvertretung. Gesetzesbeschlüsse des Landtags
müssen vor ihrer Kundmachung dem Bundeskanzleramt vorgelegt werden, was jedoch geringe
Bedeutung hat, die BReg. kann zwar einen begründeten Einspruch wegen Gefährdung von
Bundesinteressen erheben, jedoch kann diesen der Landtag durch Beharrungsbeschluss
durchbrechen.
Die Gesetzgebung ist zwar formell ganz, jedoch materiell nicht gänzlich den Parlamenten
vorbehalten, man unterscheidet daher:
 Gesetze im materiellen Sinn: alle generellen Normen
(inkl. Verordnungen die durch Verwaltungsbehörden erlassen werden)
 Gesetze im formellen Sinn: von den Gesetzgebern als Gesetz erlassene Normen
Kontrolle der Verwaltung:
Es gibt drei Arten der Kontrolle:
 politische Kontrolle
 rechtliche Kontrolle
 finanzielle Kontrolle
Näheres zu den Kontrollrechten siehe Kap. V.D.
Die Kontrollrechte liegen im Wesentlichen beim NR, nur das Interpellationsrecht und das
Resolutionsrecht gebühren auch dem BR.
Die Kontrollrechte sind, bis auf das Interpellationsrecht, Mehrheitsrechte, d.h. es wird eine Mehrheit
im NR benötigt, jedoch wird idR die Regierung von einer Mehrheit des NR gestützt und somit sind
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diese Kontrollrechte idR stark eingeschränkt. Andererseits würden die Regierungsparteien nicht über
die Mehrheit im NR verfügen, so wäre eine stabile Regierung fast unmöglich (vgl. Minderheitenreg.)
Mitwirkung bei der Vollziehung:
In bestimmten Fällen sieht die Verfassung vor das die Parlamente auch an der Verwaltung
mitzuwirken haben:
 Der Abschluss eines Staatsvertrags obliegt idR dem BP, der zur Vollziehung zählt, jedoch
bedarf es bei Staatsverträgen die gesetzesändernd, gesetzesergänzend sind oder die
Grundlagen der EU ändern, der Genehmigung der Parlamente.
 Der NR hat die Budgethoheit, d.h. der NR legt einen Finanziellen Rahmen in Form des
Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes fest, der für die Verwaltung
bindend ist.
B. Nationalrat
Rechtliche Grundlagen:
Art 24 ff B-VG regeln die Einrichtung des NR sowie die Grundsätze der Wahl des NR und dessen
Aufgaben. Die Ausgestaltung dieser Grundsätze erfolgt durch einfache Gesetze
(Geschäftsordnungsgesetz bzw. Nationalratswahlordnung)
Legislaturperiode:
Das rep.-demokratische Prinzip basiert auf den Wahlen. Damit das Volk regelmäßig auf die Staatliche
Willensbildung einwirken kann, muss die Legislaturperiode zeitlich begrenzt sein.
Die Funktionsperiode des NR dauert gem. Art 27 Abs 1 B-VG idR 5 Jahre ab seinem erstmaligen
Zusammentreten (Konstituierung). Für eine vorzeitige Beendigung, vor Ablauf der 5 Jahre gibt es 3
Möglichkeiten, von denen in der Praxis jedoch nur erstere eine Rolle spielt:
 Beschluss des NR sich selbst aufzulösen, durch einfaches Gesetz (Art 29 Abs 2 B-VG)
 Auflösung durch den BP gem. Art 29 Abs 1 B-VG
 Fehlgeschlagener Versuch den BP abzusetzen (Art 60 Abs 6 B-VG)
Wahlrechtsgrundsätze (Art 26 B-VG):
 Grundsatz des allgemeinen Wahlrechts
 Grundsatz des gleichen Wahlrechts
 Grundsatz des unmittelbaren Wahlrechts
 Grundsatz des persönlichen Wahlrechts
 Grundsatz des geheimen Wahlrechts
 Grundsatz des Verhältniswahlrechts
Jedoch ist das Verhältniswahlrecht aus zweierlei Hinsicht eingeschränkt:
Zum einen wird die Zahl der Mandate auf die Wahlkreise nach den Staatsbürgern und nicht nach den
Wahlberechtigten aufgeteilt, was zu einer gewissen Differenz führt, zum zweiten erhalten, um eine
zu weite Zersplitterung des NR zu verhindern, nur jene Parteien ein Mandat die ein Grundmandat
oder 4% der abgegebenen Stimmen erreichen.
 Grundsatz des freien Wahlrechts
C. Bundesrat
Der BR hat nicht die Möglichkeit Gesetzesvorhaben inhaltlich zu gestalten, sondern lediglich die
Befugnis einem Gesetzesbeschluss des NR zuzustimmen oder diesen abzulehnen
Der BR setzt sich aus Vertretern der Länder zusammen, die durch die Landtage nach jeder
Landtagswahl gewählt werden.
Die Zahl der Mitglieder wird nach jeder Volkszählung neu festgesetzt (vgl Art 34 Abs 1 B-VG).
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D. Bundesversammlung
In außergewöhnlichen Fällen sieht die Verfassung vor, dass der NR und der BR eine gemeinsame
Sitzung abhalten, sie bilden dann die Bundesversammlung (Art 38 B-VG).
Dies ist in folgenden Fällen der Fall:
 Angelobung des BP (Art 38 B-VG)
 Anordnung einer VA über die Absetzung des BP (Art 60 Abs 6 B-VG)
 Entscheidung über die Erhebung der staatsrechtlichen Anklage gegen den BP (Art 68 B-VG)
 Zustimmung zur Behördlichen Verfolgung des BP (Art 63 B-VG)
 Beschlussfassung über eine Kriegserklärung (Art 38 B-VG)
E. Landtage
Die Mitglieder der Landtage werden nach den gleichen Grundsätzen wie der NR gewählt.
Wahlberechtigt sind die jeweiligen Landesbürger (Art 95 B-VG). Die nähere Ausgestaltung des
Wahlrechts erfolgt durch die Landesgesetzgebung, die Bedingungen dürfen jedoch nicht enger
gesetzt werden als für die Wahlen zum NR.
Auch die Landtage nehmen neben der Gesetzgebung Aufgaben der Verwaltung sowie die Kontrolle
der Vollziehung wahr.
 Mitwirkung an der Vollziehung:
Wahl der Landesregierung durch den Landtag
Budgethoheit der Landtage
 Kontrollrechte:
staatsrechtliche Anklage gegen die Mitglieder einer Landesregierung vor dem VfGH
etwaige andere Kontrollrechte regeln die Landesverfassungen
F. Besondere Rechtsstellung der Abgeordneten
Freies Mandat
Die Abgeordneten sind in ihrem Abstimmungsverhalten rechtlich niemandem verpflichtet, d.h. sie
können nach freiem Ermessen, im Interesse des Gesamtwohls, entscheiden.
In der Praxis sind die Abgeordneten jedoch, durch den Klubzwang, faktisch zu einem gewissen
Abstimmungsverhalten gezwungen. Entscheidet ein Abgeordneter entgegen dem Klubzwang, so hat
dies zwar, aller Voraussicht nach, den Ausschluss aus dem Parlamentsklub zur Folge, jedoch verliert
er dadurch sein Mandat nicht, vielmehr kann er seine Tätigkeit bis zum Ende der Legislaturperiode
als sog. wilder Abgeordneter fortsetzen. Die Wiederwahl ohne die Unterstützung einer politischen
Partei ist jedoch nur schwer realisierbar.
Immunität
Die Immunität schützt die Abgeordneten vor Verfolgung und Sanktionen.
Man unterscheidet:
 berufliche Immunität
Sie schützt die Abgeordneten bei ihrem Abstimmungsverhalten und mündlichen od.
schriftlichen Äußerungen im Parlament. Es sind strafrechtliche, zivilrechtliche oder
verwaltungsbehördliche Konsequenzen ausgeschlossen. Lediglich das Parlament selbst kann
Äußerungen durch „Ruf zur Sache“, „Ruf zur Ordnung“ oder Entzug des Wortes unterbinden.
 außerberufliche Immunität
Sie schützt die Abgeordneten nur vor strafrechtlicher Verfolgung nicht aber vor
zivilrechtlichen Sanktionen. Jede strafrechtliche Verfolgung bedarf der Zustimmung des
Parlaments (Art 57 Abs 2 bis 5 B-VG).
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Ausnahmen:
- Betreten auf frischer Tat: Verhaftungen und Hausdurchsuchungen dürfen ohne
Zustimmung gemacht werden, jedoch ist das Parlament unverzüglich zu informieren
und auf Verlangen die Haft wieder aufzuheben oder die Verfolgung ganz zu
unterlassen.
- Wenn offensichtlich kein Zusammenhang mit einer politischen Tätigkeit besteht
bedarf es ebenso keiner Zustimmung zur strafrechtlichen Verfolgung.
Inkompatibilität
Dies bedeutet, dass die Abgeordneten nicht zusätzlich andere öffentliche Funktionen oder
wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben dürfen.
Art 59 B-VG Man kann nur ein Mitglied entweder des NR, oder des BR, oder des Europäischen
Parlaments sein. Als Abgeordneter eines Parlaments darf man zusätzlich nicht das Amt des BP
ausüben (Art 61 Abs 1 B-VG), und auch nicht das Amt des Präsidenten des Rechnungshofes (Art 122
Abs 5 B-VG). Ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers darf auch nicht dem OGH (Art 92 Abs
2 B-VG), dem VwGH (Art 134 Abs 4 B-VG), oder dem VfGH (Art 147 Abs 4 B-VG) angehören.
Solche Inkompatibilitäten der Ämter müssen jedoch gesetzlich angeordnet sein, ansonsten können
mehrere Funktionen gleichzeitig ausgeübt werden. Daher ist es auch möglich, dass die Abgeordneten
Mitglieder der BReg. sind, jedoch muss dies nicht der Fall sein.
Unvereinbarkeit im wirtschaftlichen Bereich regelt das Unvereinbarkeitsgesetz 1983.
Bezüge
Die Mitglieder der Parlamente erhalten Bezüge, welche für NR und BR im Bundesbezügegesetz
festgelegt sind. Die Bezüge der Landtagsabgeordneten regelt die jeweilige Landesverfassung.
XIII. Gesetzgebung – des Bundes und der Länder
A. Handeln der Parlamente
Das Gesetzgebungsverfahren ist in den wesentlichen Zügen in Art 41 ff B-VG und näher im GOG-NR
geregelt. Selbiges gilt für die Landesgesetzgebung die im Wesentlichen in den Landesverfassungen
geregelt ist und die näheren Bestimmungen in den Geschäftsordnungen der Landtage.
Die durch die Parlamente erlassenen Gesetze sind Gesetze im formellen Sinn, jedoch treffen die
Parlamente auch eine Reihe von schlichten Parlamentsbeschlüssen, die nicht zur Gesetzgebung im
formellen Sinn zu zählen sind.
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B. Bundesgesetzgebung
Gesetzesinitiative
Initiativantrag
Ausschussantrag
Antrag des BR
Volksbegehren
Regierungsvorlage
Ministerialentwurf
Regierungsvorlage:
(häufigste Form)
Begutachtungsverfahren
Überarbeitung
Ministerrat
(Einstimmigkeit)
Regierungsvorlage
erforderlichenfalls Notifikation an Europäische Kommission (z.B. technische Vorschriften)
Nationalrat (3 Lesungen):
Behandlung im Ausschuss
3. Lesung: Abstimmung
über den Antrag (Show)
Bundesrat
kein Einspruch/ungenütztes
verstreichen lassen der 8 Wochen
Einspruch
Beharrungsbeschluss durch den NR
(Konsensquorum: 50%)
od. Änderung des Entwurfs
od. Beendigung des Verfahrens
erforderlichenfalls: Volksabstimmung
Beurkundung durch den Bundespräsidenten
(des verfassungskonformen Zustandekommens)
formell + grobe Inhaltsprüfung (offensichtliche inhaltliche Fehler)
Gegenzeichnen durch den Bundeskanzler
Kundmachung durch Bundesgesetzblatt (BGBL I)
Gültigkeit mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im RIS
od. Bestimmung eines Abweichenden Datums:
Legisvakanz: späteres In-Kraft-Treten
od. Rückwirkung
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Gesetzesinitiative:
 Initiativantrag: durch einen Abgeordneten der von 4 weiteren unterstützt wird
 Ausschussantrag: Jeder Ausschuss hat das Recht in seinen Angelegenheiten Anträge
einzubringen.
 Antrag des BR: bzw. durch ein Drittel der Mitglieder des BR
 Regierungsvorlage: Gesetzesentwurf durch die Regierung (am häufigsten)
 Volksbegehren: unterstützt von mind. 100.000 Stimmberechtigte od. 1/6 3er Länder.
Keine dieser Initiativen ist zwingend, d.h. der NR ist an die Gesetzesvorschläge nicht gebunden. Das
Gesetzgebungsverfahren beginnt mit dem förmlichen Gesetzesantrag, jedoch findet bereits im
Vorfeld eine politische Willensbildung statt, siehe z.B. oben Regierungsvorlage.
Notifikation:
Gewisse Gesetzesvorhaben sind der Europäischen Kommission vorzulegen, wie z.B. technische
Vorschriften.
Nationalrat:
Wie bereits erwähnt ist der NR an keinen Gesetzesvorschlag gebunden. Die Behandlung erfolgt in 3
Lesungen, wobei die erste idR nicht stattfindet. Nach der ersten Lesung findet die weitere
Behandlung im jeweiligen Ausschuss statt. Hier wird die eigentliche Arbeit gemacht, d.h. der
Gesetzesentwurf wird inhaltlich fixiert und es wird auch bereits abgestimmt über den Entwurf.
Die dritte Lesung dient dann nur mehr als Öffentlichkeitsarbeit, d.h. es wird im Prinzip nur mehr
förmlich über den bereits beschlossenen Gesetzesentwurf abgestimmt, theoretisch wäre aber auch
hier noch eine Ablehnung möglich.
Bundesrat:
idR hat der Bundesrat 3 Möglichkeiten:
 innerhalb 8 Wochen beschließen keinen Einspruch zu erheben
 die Frist von 8 Wo ungenützt verstreichen lassen
 innerhalb der Frist einen begründeten Einspruch zu erheben
Gibt es keinen Einspruch so geht das Verfahren seinen weiteren Weg. Beschließt der BR jedoch einen
Einspruch so geht der Gesetzesentwurf zurück zum NR und kann idR von diesem durch einen
Beharrungsbeschluss trotz des Einspruchs des BR durchgebracht werden. (Einzig ist für einen
Beharrungsbeschluss ein Präsenzquorum von 50% nötig). → suspensives Veto des BR.
Jedoch hast der BR in manchen Fällen ein absolutes Veto:
 wenn die Kompetenzenverteilung zu Lasten der Länder abgeändert wird
 die Einrichtung des BR geändert od. gar abgeschafft wird
 wenn ein GsG zur Erlassung eines AfG weniger als 6 Monate Zeit vorsieht
Auch gibt es Bereiche in denen der BR gar keine Einspruchsbefugnis hat:
 Änderungen im GoG
 Auflösung des NR
 Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz
Volksabstimmung:
(siehe oben) Man unterscheidet:
 fakultative VA:
bei einfachen Gesetzen wenn die Mehrheit des NR es verlangt
bei Verfassungsgesetzen wenn 1/3 des NR es verlangt
 obligatorische VA:
nur bei gesamtändernden Verfassungsgesetzen
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Beurkundung / Gegenzeichnung:
Der BP kann einen Gesetzesbeschluss auf sein formell richtiges Zustandekommen prüfen, zusätzlich
(jedoch strittig) kann er ein Gesetz einer groben inhaltlichen Überprüfung unterziehen. Nötigenfalls
kann er den Gesetzesbeschluss zurückweisen.
Der Bundeskanzler bestätigt mit der Gegenzeichnung die Beurkundung durch den BP.
Kundmachung / In-Kraft-Treten:
Aufgrund des Legalitätsprinzips müssen die Gesetze auch der Öffentlichkeit zugänglich sein, dies
wird durch die Kundmachung der Gesetzesbeschlüsse im Bundesgesetzblatt I realisiert. (seit 2004 im
RIS) Geregelt ist dies im Bundesgesetzblattgesetz (BGBlG).
In-Kraft tritt ein Gesetz mit dem Ablauf des Tages an dem es kundgemacht wurde, es sei denn der
Gesetzgeber hat einen anderen Zeitpunkt im Gesetz bestimmt.
 Legisvakanz: das Gesetz tritt erst zu einem späteren, fixierten Zeitpunkt in-Kraft
 Rückwirkung: Ein Gesetz kann auch rückwirkend in-Kraft treten (Ausnahme: rückwirkende
Strafgesetze), solange es sich nicht um einen nachteiligen und schwerwiegenden Eingriff
handelt, dann aber, wenn besondere Gründe eine Rückwirkung erfordern.
C. Landesgesetzgebung
Art 97 ff B-VG bilden den Rahmen für die Landesgesetzgebung, näheres wird durch die
Landesgesetzgebung selbst bestimmt. Folgende Stationen sind zu durchlaufen:
 Gesetzesinitiative: laut Landesverfassung
 Notifikation an die Europäische Kommission (wie Bundesgesetzgebung)
 Behandlung im Landtag (Art 99 Abs 2 B-VG)
 Bekanntgabe an das Bundeskanzleramt: eventuell suspensives Veto wegen Gefährdung von
Bundesinteressen, in best. Fällen wird eine Zustimmung verlangt (Mitwirkung von
Bundesorganen bei der Vollziehung des Landes)
 Beurkundung und Gegenzeichnung: s. Landesgesetzgebung (in OÖ Beurkundung durch den
Vorsitzenden des Landtages und Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann)
 Kundmachung: Landesgesetzblatt
 In-Kraft-Treten: s. Landesverfassung (wie auf Bundesebene)
XIV. Gerichtsbarkeit
A. Allgemeines
Die Hauptfunktion der Gerichte sind Streitentscheidungen und Strafverfolgungen.
Die Gerichtsbarkeit ist neben der Verwaltung der zweite Teil der Vollziehung. Welcher der 2
Staatsgewalten nun ein Akt zuzurechnen ist hängt nicht vom Inhalt ab, sondern davon, welches
Organ gehandelt hat.
Die Gerichtsbarkeit ist geteilt in:
 ordentliche Gerichte: Strafrechts- und Zivilrechtssachen (o. Instanz: OGH Art 92 Abs B-VG)
 Gerichte des öffentlichen Rechts: VwGH (Art 130 ff B-VG)und VfGH (Art 137 ff B-VG)
B. Organisation
Gem. Art 82 Abs 1 B-VG ist die Gerichtsbarkeit ausschließlich Bundessache, d.h. in Gesetzgebung und
Vollziehung dem Bund überlassen. Es gibt daher auch ausschl. Bundesgerichte unabhängig vom
Namen, wie etwa Landesgericht.
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C. Organe der Gerichtsbarkeit
Richter:
Richter sind Weisungsfrei, Unabsetzbar, und Unversetzbar. Diese 3 richterlichen Garantien dienen
dazu, um jeden politischen Einfluss auszuschließen. (Art 87 ff B-VG)
Weiters garantiert der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung, dass schon im Voraus für einen
bestimmten Fall entschieden ist, welcher Richter zuständig ist.
Die Bestellung der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit erfolgt durch den BP auf Antrag der
Bundesregierung. Die Bestellung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind in den Art 147 Abs 2
und 134 Abs 2 B-VG geregelt.
Mitwirkende aus dem Volk: (Art 91 Abs 1 B-VG)
Es gibt 2 Formen von Laienrichtern:
 Geschworene: werden bei Verbrechen die durch schwere Strafen bedroht sind und bei
politischen Verbrechen herangezogen. Sie entscheiden alleine über die Schuld und
gemeinsam mit den Richtern über die Strafe.
 Schöffen: Überschreitet die angedrohte Strafe ein bestimmtes Maß so werden Schöffen
herangezogen, sie entscheiden gemeinsam mit den Richtern über Schuld und Strafe.
Staatsanwälte:
Art 90a B-VG Staatsanwälte sind im Gegensatz zu den Richtern weisungsgebunden. Sie haben die
Ermittlungs- und Anklagefunktion.
Richterliche Hilfsorgane:
 Rechtspfleger (Art 87 a B-VG)
 Polizeiliche Exekutivorgane
 Kanzleikräfte, Schriftführer, Gerichtsvollstrecker, etc.
D. Verfassungsrechtliche Grundsätze





Legalitätsprinzip: Ist für die Gerichtsbarkeit zwar nicht ausdrücklich niedergeschrieben, aber
wurde vom historischen Gesetzgeber ohnedies vorausgesetzt.
Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen
(Art 90 Abs 1 B-VG)
Anklageprozess: Art 90 Abs 2 B-VG (gegent. Inquisitionsprinzip); Erfordert personelle
Trennung von Ankläger und Richter.
Unschuldsvermutung: Art 6 Abs 2 EMRK
Verbot der Todesstrafe: Art 85 B-VG
E. Justizverwaltung
Personalverwaltung, Beschaffungswesen, Gebäudeverwaltung, etc. sind Gegenstand der
Justizverwaltung. Ob diese nun zu Verwaltung oder Gerichtsbarkeit zählt hängt davon ab, ob
Einzelrichter oder Kommissionen und Senate entscheiden.
Entscheiden Kommissionen und Senate: Gerichtsbarkeit → Beschlüsse
Einzelrichterentscheidungen: Verwaltung → Verordnung → Weisungsbindung des Richters
F. Handeln der Gerichte
Ordentliche Gerichte fällen Urteile, die Urteile der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts werden als
Erkenntnisse bezeichnet. Verfahrensrechtliche Anordnungen erfolgen in Form von Beschlüssen.
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XV. Verwaltung – Grundlagen der Verwaltung
A. Aufgaben der Verwaltung
Zu den Aufgaben der Gesetzgebung gehört die Erlassung genereller Normen, die Gerichtsbarkeit
entscheidet Streitigkeiten und Strafsachen und den Rest besorgt die Verwaltung. Die Aufgaben der
Verwaltung sind daher zahlreich und vielfältig, darunter fallen u.a. die Daseinsvorsorge, Kontrolle der
Einhaltung der Gesetze, etc.
Der Staat wird im Bereich der Verwaltung auch wirtschaftlich Tätig in dem wichtige Betriebe
verstaatlicht werden, was aber in letzter Zeit wieder reduziert wird in dem Teile dieser Betriebe
privatisiert werden. Die privaten Unternehmen werden vielmehr dazu angehalten bei ihrer
Leistungserbringung das öffentliche Interesse mitzuberücksichtigen. (Regulierung)
Um also die vielfältigen Aufgaben wahrzunehmen benötigt der Staat eine Vielzahl von Informationen.
Welche Daten erhoben werden dürfen und wie diese verarbeitet werden dürfen versucht das
Informationsverwaltungsrecht zu legen. Grundsätzlich räumt die Verfassung der Verwaltung eine
Auskunftspflicht ein, was aber nur der Fall ist wenn dem keine Verschwiegenheitspflicht
gegenübersteht.
B. Verwaltung im formell-organisatorischen Sinn
Verwaltung lässt sich formell-organisatorisch als Summe der Tätigkeiten von Verwaltungsorganen
beschreiben. Jedoch stellt dies die Schwierigkeit dar den Begriff des Verwaltungsorgans
festzumachen. Am besten lässt sich Verwaltung deshalb wie folgt definieren: Verwaltung ist jene
Tätigkeit die nicht Gesetzgebung und nicht Gerichtsbarkeit ist.
Ob eine Vollzugsaufgabe durch die Gerichtsbarkeit oder die Verwaltung erfüllt wird entscheidet der
einfache Gesetzgeber.
C. Grundbegriffe des Organisationsrechts
Natürliche und juristische Personen
Natürliche Person: idR rechtsfähig und handlungsfähig (Altersgrenzen)
juristische Person: in manchen Fällen besteht die Notwendigkeit eine Rechtsperson einzurichten, die
nur auf dem Papier besteht, jedoch genauso wie die natürliche Person rechtsfähig ist. Juristische
Personen sind jedoch nicht selbst handlungsfähig, vielmehr handeln sie durch einen oder mehrere
Vertreter.
Bei den juristischen Personen unterscheidet man wiederum:
 juristische Personen des öffentlichen Rechts
Gründung durch Hoheitsakt
 juristische Personen des Privatrechts
Gründung durch Privatrechtsakt
Die wichtigsten juristischen Personen des öffentlichen Rechts stellen, neben der Republik Österreich
die Gebietskörperschaften dar.
Gebietskörperschaften als Rechtsträger
Der Staat ist nicht nur Träger der Hoheitsgewalt sondern auch Träger von privaten Rechten und
Pflichten:
 Bund und Länder sind Rechtsträger was sich indirekt aus Art 17 B-VG ergibt
 Gem. Art 116 Abs 2 B-VG sind auch die Gemeinden Rechtsträger in dem sie einen
selbständigen Wirtschaftskörper darstellen.
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Die Rechtsordnung weist den Gebietskörperschaften bestimmte Zuständigkeiten zu,
(Verbandszuständigkeiten) die nicht überschritten werden dürfen.
Handlungsfähigkeit (Organe und Organwalter)
Wie bereits oben erwähnt ist eine juristische Person für sich nicht handlungsfähig, vielmehr benötigt
sie natürliche Personen, die für sie handeln. Dies geschieht durch sog. Organe. Auch die
Gebietskörperschaften handeln durch Organe. Jedes Organ hat innerhalb der Verbandszuständigkeit
wiederum bestimmte Kompetenzen, die Organzuständigkeit.
Welche Organe eingerichtet werden bestimmt der Gesetzgeber bzw. der Verfassungsgesetzgeber.
Jedoch sind auch die Organe keine bestimmten Menschen, sondern nur die jeweilige Position, also
ein abstraktes Gebilde von Zuständigkeiten, die durch einen Menschen wahrgenommen werden
müssen, den sog. Organwalter.
Die Einteilung der staatlichen Organe kann durch verschiedene Gesichtspunkte erfolgen:
 Zuordnung zu einer Staatsteilgewalt
 nach der organisatorischen Zugehörigkeit (Bund, Land, Gemeinde oder andere
Selbstverwaltungsträger)
 nach Art der Willensbildung in monokratische Organe und Kollegialorgane
Die oben genannten Organwalter sind gem. Art 20 Abs 1 B-VG auf Zeit gewählte (z.B. BP), ernannte
berufsmäßige (Beamte) oder vertraglich bestellte (Vertragsbedienstete) Organe.
Mittelbare und unmittelbare Verwaltung
Werden die Verbandskompetenzen durch die eigenen Organe eines Rechtsträgers wahrgenommen
so spricht man von unmittelbarer Verwaltung. Jedoch hat der Gesetzgeber auch die Möglichkeit
Organe heranzuziehen die organisatorisch einem anderen Rechtsträger zuzuordnen sind. In solch
einem Fall spricht man von mittelbarer Verwaltung. (siehe unten: mittelbare Bundesverwaltung)
Verwaltungsbehörde – Amt
Weist der Gesetzgeber einem Organ hoheitliche Aufgaben zu, so wird das Organ als Behörde
bezeichnet. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benötigt die Behörde Hilfsapparate, darum ist idR
der Behörde ein Amt zugewiesen. Manche Organe haben aber eine Doppelfunktion sie sind sowohl
Behörde als auch Amt.
Die Behörden können Bediensteten ihres Amtes die Befugnis erteilen im Namen der Behörde
Entscheidungen zu treffen, die Nach außen eine Entscheidung der Behörde darstellen.
(Approbationsbefugnis)
D. Hoheitsverwaltung – Privatwirtschaftsverwaltung
Abgrenzung:
Die Staatsfunktionen Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit handeln ausschließlich hoheitlich.
Die Verwaltung hingegen tritt dem Rechtsunterworfenen einerseits hoheitlich und andererseits
nichthoheitlich entgegen. In welcher der beiden Formen die Verwaltung in Erscheinung tritt
entscheidet der Gesetzgeber. Wie der Staat nun in Erscheinung tritt unterscheidet sich in Form
seines Handelns. Bei der Hoheitsverwaltung bedient er sich der Rechtssatzformen, bei der
Privatwirtschaftsverwaltung hingegen bedient er sich Mittel, die jedem Rechtsunterworfenen auch
zur Verfügung stehen.
Wie bereits erwähnt entscheidet die Form der Verwaltungsausübung der Gesetzgeber. Zur
Hoheitsausübung muss er entsprechende Gesetze erlassen, fehlen entsprechende Gesetze kann die
Aufgabe ausschließlich in Privatwirtschaftsverwaltung erfüllt werden.
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Bereiche der Privatwirtschaftsverwaltung:
Die drei wichtigsten Bereiche:
 Beschaffungswesen: Sachmaterial, das für die Vollziehung der Aufgaben der
Gebietskörperschaften benötigt wird, wird in Form der Privatwirtschaftsverwaltung besorgt.
Wird ein bestimmter Wert überschritten, so bedarf es einer öffentlichen Ausschreibung.
 Subventionsvergabe: Förderungen können sowohl als auch hoheitlich oder
privatwirtschaftlich vergeben werden. IdR werden sie privatrechtlich zuerkannt und werden
somit als Subventionen bezeichnet.
 Unternehmerische Tätigkeit: Hier haben die Gebietskörperschaften zweierlei Möglichkeiten.
Entweder sie führen sog. Eigenunternehmen die in die staatliche Organisation eingegliedert
sind, oder sie schaffen eigen Rechtsträger für die wirtschaftliche Tätigkeit. Stehen
Unternehmen im mehrheitlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft, so spricht man von
öffentlichen Unternehmen.
Rechtsfolgen der Unterscheidung in Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung:
 Kompetenzverteilung: Gem. Art 17 B-VG wird die allgem. Kompetenzverteilung nur im
Bereich der Hoheitsverwaltung angewendet, im Bereich der Privatwirtschaft können Bund
und Länder somit auch außerhalb ihrer Kompetenzen tätig werden.
 Legalitätsprinzip: Die hoheitliche Verwaltung darf nichts ohne das Gesetz tun, die
nichthoheitliche Verwaltung darf nichts gegen das Gesetz tun. Jedoch kann das
privatwirtschaftliche Handeln durch sog. Selbstbindungsgesetze geregelt werden. Diese
Gesetze richten sich jedoch nur an die Verwaltung, nicht aber an den Rechtsunterworfenen.
 Rechtsschutz: Im Bereich der Hoheitsverwaltung dienen die Gerichtshöfe des öffentlichen
Rechts als Rechtsschutz, im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung stehen die ordentlichen
Gerichte, mit der obersten Instanz des OGH, zur Verfügung.
 Haftung: Nichthoheitlich haften die Gebietskörperschaften im Rahmen des Zivilrechts,
hoheitlich haften sie durch die Regelungen der Amtshaftung (Art 23 B-VG)
 Fiskalgeltung der Grundrechte: Anders als bei Geschäften zwischen zwei Privatpersonen, bei
denen die Grundrechte nur mittelbare Wirkung zeigen, gelten die Grundrechte auch für den
privatwirtschaftlich handelnden Staat genauso wie bei der Hoheitsverwaltung.
E. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Verwaltung
Legalitätsprinzip
Laut Art 18 Abs 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt
werden. (Anm. mit Ausnahme der Privatwirtschaftsverwaltung). Dies ist jedoch insoweit
Eingeschränkt, indem Art 130 Abs 2 B-VG der Verwaltung einen Spielraum gibt. Die Verwaltung kann
in bestimmten Fällen nach freiem Ermessen entscheiden ob sie handelt (Handlungsermessen) oder
wie sie Handelt (Auswahlermessen). Das Ermessen muss jedoch ausdrücklich oder schlüssig vom
Gesetzgeber eingeräumt werden und das Ermessen ist im Sinne des Gesetzes auszuüben und zu
begründen.
Hierarchie der Verwaltung (Art 20 Abs 1 B-VG)
Demokratie verlangt, dass jedes staatliche Handeln auf den Willen des Volkes zurückzuführen ist. Das
heißt im Umkehrschluss, dass die Verwaltung gegenüber dem Volk rechtlich Verantwortlich sein
muss. Die parlamentarische Verantwortlichkeit knüpft aber nur bei den obersten Organen an. D.h.
die obersten Organe sind gegenüber dem Parlament auch für das Handeln ihrer untergeordneten
Organe verantwortlich. Dies wiederum setzt voraus, dass die obersten Organe die untergeordneten
steuern können, daher räumt ihnen die Verfassung eine Leitungsbefugnis ein. Die jeweils
untergeordneten Organe sind den jeweils übergeordneten Weisungsgebunden.
Oberste Verwaltungsorgane sind selbst keiner Leitungsgewalt unterstellt, dies ist der Fall bei:
Bundespräsident, Bundesregierung, Bundesminister, Landesregierung, Gemeinderat.
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Weisungen
Weisungen an nachgeordnete Verwaltungsorgane wirken ausschließlich Verwaltungsintern, Sie sind
hoheitliche Rechtsakte, können abstrakt oder konkret und individuell oder generell sein. Generelle
Weisungen werden oft als Erlässe oder Verwaltungsverordnungen (darf nicht mit Verordnung im
herkömmlichen Sinn verwechselt werden) bezeichnet.
Über- und Untergeordnete Verwaltungsorgane regelt der Organisationsgesetzgeber.
Weisungen können im hoheitlichen und im nichthoheitlichen Bereich erfolgen. Sie spielen bei
Ermessensentscheidungen eine Rolle und dienen z.B. dazu damit nachgeordnete Verwaltungsorgane
ein Gesetz einheitlich auslegen.
Ablehnung einer Weisung ist nach Art 20 Abs 1 letzter Satz dann erforderlich, wenn die Weisung von
einem unzuständigen Organ erfolgt, dann kann sie abgelehnt werden oder wenn die Weisung gegen
Strafgesetze verstößt, dann ist sie jedenfalls abzulehnen. In allen anderen Fällen ist das Organ dazu
verpflichtet die Weisungen zu befolgen, auch wenn diese gesetzeswidrig sind. Bestehen jedoch aus
solch einem Grund Bedenken so hat der Weisungsgebundene auf einfachgesetzlicher Ebene ein
Remonstrationsrecht, d.h. das angewiesene Organ hat seinem Vorgesetzten seine Bedenken
mitzuteilen. Dieser kann die Weisung schriftlich wiederholen, ansonsten gilt sie als zurückgezogen.
Weisungsfreie Verwaltungsbehörden
Solche Ausnahmen müssen gesetzlich verankert sein. Dies ist z.B. in Form der UVS in den Ländern
geschehen. Da hier die obersten Organe nicht die Weisungsbefugnis haben, müssen für sie
dementsprechende Aufsichtsrechte eingeführt werden. Im Umfang dieser Aufsichtsrechte sind die
obersten Organe dann parlamentarisch verantwortlich. Gleichzeitig unterliegt der Leiter eines
weisungsfreien Organs dem Interpellationsrecht (Art 52 Abs 1 B-VG).
Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht
Alle Verwaltungsorgane sind zur Amtsverschwiegenheit gem. Art 20 Abs 3 B-VG verpflichtet, jedoch
sind sie in Fällen in denen keine solche Verpflichtung zutrifft gem. Art 20 Abs 4 B-VG sogar dazu
verpflichtet Auskunft zu geben.
Amtshilfe
Gem. Art 22 B-VG sind alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur wechselseitigen
Hilfeleistung verpflichtet.
XVI. Verwaltung - Bundesverwaltung
A. Oberste Organe des Bundes



Bundespräsident
Bundesregierung
die einzelnen Bundesminister
Kennzeichnung dieser Organe ist die Weisungsfreistellung, die Leitungsbefugnis und die unmittelbare
Verantwortlichkeit gegenüber dem Volk.
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B. Bundespräsident
Stellung des BP
Der BP ist das Staatsoberhaupt. Seine rechtliche Stellung innerhalb des Staatsgefüges, insbesondere
seine Wahl, die befristete Funktionsperiode und die Verantwortlichkeit, macht Österreich zur
Republik.
Er ist ein monokratisches oberstes Verwaltungsorgan und steht somit auf einer Stufe mit der BReg.
und den Bundesministern. Obwohl er diese ernennen und abberufen kann ist er ihnen rechtlich nicht
übergeordnet.
Die Funktionsperiode dauert gem. Art 60 Abs 5 B-VG sechs Jahre. (näheres Kap. VI)
Während seiner Funktionsperiode darf er keinen anderen Beruf ausüben und keinen allgemeinen
Vertretungskörper angehören (s. Unvereinbarkeitsgesetz).
Da die Verfassung keinen Vizepräsidenten kennt sind die Vertretungsregeln in Art 64 B-VG geregelt.
Kompetenzen des BP
Die Aufgaben des BP sind durch die Verfassung geregelt. Eine Erweiterung dieser Aufgaben ist auf
einfachgesetzlicher Basis nur dann möglich, wenn die Verfassung dies vorsieht.
Aufgaben:
 Vertretung der Republik nach außen
 Aufgaben im Zusammenhang mit der Gesetzgebung
(Beurkundung der Gesetzesbeschlüsse oder die Auflösung des NR)
 Aufgaben im Zusammenhang mit der Gerichtsbarkeit
(Ernennung der Richter und Mitglieder der Gerichtshöfe; Begnadigung in Einzelfällen)
 Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung
(Ernennung von Bundeskanzler, Bundesminister, Bundesbeamte, Oberbefehl über das
Bundesheer; und Verleihung von Berufstiteln)
Der Bundespräsident hat auch ein Notverordnungsrecht nach Art 18 Abs 3 B-VG.
Der Einfluss des BP ist jedoch in zweierlei Hinsicht beschränkt:
 IdR kann der Bundespräsident seine Aufgaben nicht von sich aus sondern nur auf Vorschlag
der Regierung oder eines Bundesministers wahrnehmen.
 In der Ernennung des BK ist der BP zwar niemandem verantwortlich, jedoch hat er einen
engen Spielraum bzw. gar keinen Spielraum, da der BK von der Mehrheit des NR getragen
werden muss.
Der BP ist Verwaltungsbehörde, er kann Bescheide und Verordnungen erlassen, welche man als
Entschließungen bezeichnet.
C. Bundesregierung
Die Bundesregierung neben dem BP und den einzelnen Ministern oberstes Verwaltungsorgan. Sie ist
ein Kollegialorgan, das sich aus Bundeskanzler, Vizekanzler und den restlichen Bundesministern
zusammensetzt. (Art 69 Abs 1 B-VG). Den Vorsitz hat der Bundeskanzler, er kann jedoch an die
Minister keine Weisungen erteilen da er ihnen ansonsten gleichrangig ist. Seine Vorrangstellung ist
darin erkennbar, dass er dem BP die Ernennung und die Entlassung einzelner Bundesminister
vorschlagen kann.
Das Zusammentreten der Bundesregierung wird als Ministerrat bezeichnet. Beschlüsse werden im
Ministerrat einstimmig beschlossen.
Die Ernennung der BReg. erfolgt durch den BP. (parlamentarisches Regierungssystem mit Elementen
eines präsidentiellen Regierungssystems)
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Bei der Ernennung des BK ist der Bp an keinen Vorschlag gebunden, die Minister ernennt er auf
Vorschlag des BK.
Die politische Zusammensetzung der Regierung wird von der Verfassung nicht geregelt, es gibt daher
die Möglichkeit einer
 Konzentrationsregierung – alle im Parlament vertretenen Parteien stellen proportional
Regierungsmitglieder
 Alleinregierung – nur eine Partei stellt alle Regierungsmitglieder
 Koalitionsregierung – zwei oder mehr Parteien bilden die Regierung und mind. eine Partei
bleibt in Opposition.
Wesentlich ist nur, dass die Regierung eine Mehrheit im NR hat, denn nur dann har die Regierung
Stabilität. Theoretisch wäre zwar auch eine Minderheitsregierung möglich jedoch wäre diese äußerst
instabil.
Die Bundesregierung ist sowohl rechtlich als auch politisch verantwortlich:
 politisch ist sie sowohl dem BP als auch dem NR verantwortlich (siehe Kontrollrechte)
Der BP kann entweder Mitglieder oder die gesamte BReg. ohne Vorliegen besonderer
Gründe entlassen.
 rechtlich ist sie dem NR verantwortlich, dieser kann Anklage wegen schuldhafter
Gesetzesverletzung beim VfGH erheben.
Die BReg. hat keine gesetzliche Funktionsperiode, sie tritt aber in der Praxis nach Neuwahlen zurück.
Die Funktion eines Mitglieds der BReg. kann daher enden durch:
 Tod
 Rücktritt
 Entlassung durch den BP
 Misstrauensvotum
 verurteilendes Erkenntnis des VfGH bzw. durch bestimmte strafrechtliche Verurteilungen
Kompetenzen der Bundesregierung:
Zu den verfassungsrechtlichen Kompetenzen zählen u.a. die Einbringung von Gesetzesvorschlägen in
Form von Regierungsvorlagen und die Ausübung des Einspruchsrechts gegen Gesetzesbeschlüsse der
Landtage.
D. Bundesminister
Zum einen sind die Bundesminister im Kollegialorgan Bundesregierung vertreten zum anderen sind
sie jeweils selbst oberstes monokratisches Verwaltungsorgan. Der Bundeskanzler und der Vizekanzler
sind rechtlich gesehen ebenfalls Bundesminister. Die Zahl der Bundesministerien und ihre
Kompetenzen legt der einfache Gesetzgeber im Rahmen des Bundesministeriengesetz 1986 fest. (Art
77 Abs 2 B-VG) In Ausnahmefällen können Bundesminister bestellt werden die zwei Ministerien oder
gar kein Ministerium leiten.
Die Wahrnehmung der Funktion eines Bundesministers ist mit anderen öffentlichen Ämtern oder mit
bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeiten unvereinbar.
E. Staatssekretäre
Gem. Art 78 Abs 2 B-VG können zur Unterstützung der Minister und zu deren Vertretung im
Parlament Staatssekretäre bestellt werden. Sie sind dem jeweiligen Minister weisungsgebunden.
Weiters sind sie kein oberstes Organ und auch kein Mitglied der Bundesregierung.
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F. Unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung
Dem Bund sind die Angelegenheiten des Art 10 B-VG zur Verwaltung zugewiesen.
Die Bundesverwaltung wird von den obersten drei Organen des Bundes geführt. Den größten Teil der
Vollzugsaufgaben erledigen die Bundesminister die dabei von den Hilfsapparaten unterstützt
werden.
Unterhalb dieser Ministerialebene können die Angelegenheiten entweder in mittelbarer oder
unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden. Bei der mittelbaren Bundesverwaltung bedient
sich der Minister organisatorischer Landesbehörden, bei der unmittelbaren Bundesverwaltung
werden organisatorische Bundesbehörden tätig.
Mittelbare Bundesverwaltung:
Soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen üben nach Art 102 Abs 1 B-VG im Bereich der Länder,
der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden die Vollziehung des Bundes aus.
Die Verfassung richtet somit die mittelbare Bundesverwaltung als Regelfall ein.
Der Landeshauptmann ist somit Träger der mittelbaren Bundesverwaltung. Im Rahmen der
mittelbaren Bundesverwaltung unterliegt der Landeshauptmann den Weisungen der
Bundesregierung obwohl er ansonsten oberstes Verwaltungsorgan ist. Somit ist der
Landeshauptmann der Regierung gegenüber verantwortlich. Diese kann durch Beschluss Anklage
gegen den Landeshauptmann an den VfGH erheben. (Art 142 Abs 2 lit e B-VG)
Die dem Landeshauptmann unterstellten Behörden sind insb. die Bezirksverwaltungsbehörden.
Unmittelbare Bundesverwaltung:
Eigene Bundesbehörden können nur in den in Art 102 Abs 2 B-VG taxativ genannten Angelegenheiten
eingerichtet werden. Ob von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird ist Sache des einfachen
Gesetzgebers.
G. Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes
Die Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung nimmt grundsätzlich der resortmäßig
zuständige Bundesminister wahr. Im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes gilt der
Grundsatz der unmittelbaren Verwaltung (Ausnahme: Art 104 Abs 2 B-VG; die Besorgung
nichthoheitlicher Bundesangelegenheiten durch den Landeshauptmann wird als Auftragsverwaltung
bezeichnet).
XVII. Verwaltung - Landesverwaltung
A. Oberste Organe des Landes
Oberstes Organ des Landes ist in erster Linie die Landesregierung. Jedoch wird den Ländern durch
BVG – abweichend von Art 101 B-VG – die Möglichkeit eingeräumt, ein Ressortsystem – ähnlich dem
Bund – einzuführen. Diese Möglichkeit haben alle Länder wahrgenommen. Das zuständige Mitglied
der Landesregierung, das nun ein solches Ressort inne hat, hat danach auch die Stellung eines
obersten Verwaltungsorgans des Landes.
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B. Behörden
Landesregierung
Die Landesregierung ist als Kollegialbehörde eingerichtet. Sie setzt sich zusammen aus
Landeshauptmann (Vorsitz), Stellvertreter und den Landesräten. Hilfsapparar ist das Amt der
Landesregierung.
Parlamentarisches Regierungssystem
Die Regierung wird vom Landtag bestellt und ist diesem verantwortlich:
 Gem. Art 101 Abs 2 B-VG kann jeder als Mitglied der Landeregierung gewählt werden der
zum Landtag wählbar ist. Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag
angehören.
 Die Mitglieder der Landesregierung können vom Landtag, wegen schuldhafter
Gesetzesverletzung, beim VfGH angeklagt werden. Sie sind dem Landtag gegenüber also
rechtlich verantwortlich.
 Die Mitglieder können auch per Misstrauensvotum abberufen werden.
Zusammensetzung der Landesregierung
zwei Möglichkeiten:
 Konzentrationsregierung: Zusammensetzung erfolgt im Verhältnis zum Landtag (u.a. OÖ)
 keine verbindliche Regelung: Zusammensetzung durch Mehrheitsbeschluss
Bezirksverwaltungsbehörden
Führen die Geschäfte der Landesverwaltung auf der Ebene der Bezirke. Unter diesem Begriff sind
Bezirkshauptmann und Bürgermeister in Statutarstädten zusammengefasst.
Sonderbehörden
Neben den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung können auch Sonderbehörden
eingeführt werden, die unter Umständen auch weisungsfrei agieren können.
Unter diesen Voraussetzungen wurden die UVS in den Ländern eingeführt.
C. Organisation der Landesverwaltung
Die Landesverwaltung (Art 11, 12 und 15 B-VG) erfolgt grundsätzlich in unmittelbarer Verwaltung.
Gem. Art 97 Abs 2 B-VG können Ausnahmsweise Bundesbehörden in mittelbarer Landesverwaltung
tätig werden.
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XVIII. Verwaltung - Selbstverwaltung
A. Charakteristika der Selbstverwaltung
Die Idee der Selbstverwaltung ist, die Aufgaben von den betroffenen Personen selbst besorgen zu
lassen, wodurch die Selbstverwaltung unmittelbar demokratisch legitimiert ist.
die Selbstverwaltung ist wie folgt gekennzeichnet:
 Rechtsperson des öffentlichen Rechts als Selbstverwaltungsträger
 Organe der Selbstverwaltungsträger unmittelbar oder mittelbar zu wählen
 Aufgaben hoheitlicher oder nichthoheitlicher Natur mit besonderem Bezug zu den
vertretenen Personen
 Autonomie der Selbstverwaltungsträger (keine Weisungsbindung → eigener
Wirkungsbereich)
 staatliche Aufsicht
Jedoch können die Organe der Selbstverwaltung im übertragenen Wirkungsbereich auch funktionell
für das Land oder den Bund (als Landes- oder Bundesbehörde) tätig werden.
Verfassungsrechtliche Grundlage der Selbstverwaltung (Gemeinden): Art 115 bis Art 120 B-VG
Die nichtterritoriale Selbstverwaltung wird durch Art 120a ff B-VG geregelt. → (Kammern etc.)
Diese Selbstverwaltungsträger müssen durch Gesetz eingerichtet werden.
Arten der Selbstverwaltung:
 Territoriale Selbstverwaltung: Gemeinden
 Wirtschaftliche und berufliche Selbstverwaltung: Kammern
 Soziale Selbstverwaltung: Sozialversicherungsanstalten
 Sonstige Selbstverwaltung: Wasserverbände, HochschülerInnenschaft
B. Gemeindeselbstverwaltung
Die Gemeinden bilden die unterste territoriale Gliederung des Staatsgebiets. Gem. Art 116 Abs 1 BVG muss jedes Grundstück zu einer Gemeinde gehören.
Die Einteilung der Gemeinden erfolgt durch denn einfachen Gesetzgeber.
Rechtsstellung der Gemeinden:
Die Gemeinden sind:
 Gebietskörperschaft
 Selbstverwaltungskörper
 Verwaltungssprengel
Gebietskörperschaft:
Als Gebietskörperschaft ist die Gemeinde eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Eine
Gebietskörperschaft fasst Personen in einem bestimmten Gebiet zwangsweise zusammen
(Gemeindebevölkerung)
Selbstverwaltungskörper:
Die Gemeinden können bestimmte Aufgaben eigenverantwortlich besorgen, wobei sie an die
Gesetze gebunden sind. Wie bereits oben erwähnt sind die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich
nicht Weisungsgebunden, somit können Bund und Länder auch nicht politisch verantwortlich
gemacht werden. Ihnen kommt lediglich ein Aufsichtsrecht zu, wodurch Rechtsakte auf ihre
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Rechtmäßigkeit geprüft werden. Die Aufgabe der politischen Kontrolle kommt vielmehr dem
Gemeinderat zu, der insofern als Gemeindeparlament bezeichnet wird, obwohl er kein
Gesetzgebungsorgan ist.
Verwaltungssprengel:
Verwaltungssprengel (als unterste territoriale Gliederung) ist die Gemeinde im übertragenen
Wirkungsbereich. Hier wird die Gemeinde funktionell als Landes- oder Bundesbehörde tätig und ist
somit diesen auch Weisungsgebunden.
Organisation der Gemeinden
Hier muss zwischen den Satutarstädten und den sonstigen Gemeinden (Ortsgemeinden,
Marktgemeinden, Stadtgemeinden) unterschieden werden. Denn Statutarstädte haben, wie der
Name schon sagt, ein eigenes Statut, also ein eigenes Stadtrecht, das die Organisation regelt.
Voraussetzung um eine Statutarstadt zu werden sind 20.000 Einwohner und es dürfen dadurch keine
Landesinteressen gefährdet werden. Die Verleihung des Statuts erfolgt durch Landesgesetz, dem die
Bundesregierung zustimmen muss. In OÖ gibt es 3 Statutarstädte : Linz, Wels und Steyr. Die
restlichen Gemeinden haben ein eigenes Organisationsgesetz. In OÖ ist dies die Gemeindeordnung
1990
Organe
Gem. Art 117 Abs 1 B-VG sind jedenfalls folgende Gemeindeorgane vorzusehen (der
Landesgesetzgeber kann weitere Organe einführen):
 Gemeinderat: allgemeiner Vertretungskörper der direkt gewählt wirde
 Gemeindevorstand: vom Gemeinderat, nach dem Verhältnis der Zusammensetzung des
Gemeinderates; gewählt
 Bürgermeister: Wird nach Art 117 Abs 6 B-VG vom Gemeinderat gewählt, jedoch können die
Landesverfassungen auch eine Direktwahl vorsehen, was die meisten (auch OÖ) tun.
Die Verfassung richtet das Gemeindeamt als gemeinsame Dienststelle für alle Gemeindeorgane ein.
In den Stadtgemeinden heißen die Organe teils anders, was jedoch rechtlich bedeutungslos ist.
In den Statutarstädten sind die oben genannten Organe ebenfalls einzurichten, jedoch haben sie zum
Teil eine andere Bezeichnung:
Gemeindeverbände
Zur Bewältigung ihrer Aufgaben müssen Gemeinden untereinander kooperieren, wozu die
Verfassung Gemeindeverbände einrichtet. Diesen dürfen aber nur einzelne Aufgaben übertragen
werden. (Art 116a B-VG)
C. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Hier werden nichthoheitliche und hoheitliche Aufgaben besorgt. Da jedoch (Kompetenzverteilung)
kein Bereich der hoheitlichen Verwaltung weder Bund noch Land zusteht, müssen diese gewisse
Bereiche an die Länder abtreten. Dies wird durch Art 118 Abs 2 B-VG geregelt.
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Aufgaben:
alle Angelegenheiten, die
 im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten
Gemeinschaft gelegen und
 geeignet sind, durch die Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
Die Vollziehung eines Gesetzes durch die Gemeinde in Selbstverwaltung muss durch den Gesetzgeber
ausdrücklich angeordnet werden. (konstituive ausdrückliche Bezeichnung)
„abstrakte Einheitsgemeinde“
Obwohl die Gemeinden von unterschiedlicher Größe, Einwohnerzahl, Finanzkraft, etc. sind,
unterscheidet die Verfassung nicht zwischen den Gemeinden, vielmehr haben die Gemeinden alle
den gleichen eigenen Wirkungsbereich. Als Maßstab dient hier die „abstrakte Einheitsgemeinde“.
Ortspolizeiliche Verordnungen
Gem. Art 118 Abs 6 B-VG ermöglicht den Gemeinden die Erlassung selbstständiger Verordnungen,
wenn es zur Abstellung örtlicher Missstände notwendig ist. Diese Verordnungen dürfen jedoch nicht
gegen besehende Gesetze oder Verordnungen verstoßen, haben somit gesetzesergänzenden
Charakter.
Gemeindeaufsicht
Die Gemeinde in sich ist hierarchisch, mit dem Gemeinderat an der Spitze, organisiert. Jedoch
besteht nach Außen im eigenen Wirkungsbereich keine Weisungsgebundenheit, was durch die
Gemeindeaufsicht kompensiert wird (Art 119a Abs 1 B-VG). Die Aufsicht kommt gem. der
Kompetenzverteilung entweder dem Bund oder dem Land zu. Wobei im Rahmen der mittelbaren
Bundesverwaltung wiederum der Landeshauptmann Aufsichtsbehörde für den Bund ist.
Aufsichtsbehörde für das Land ist die Landesregierung.
Die Gemeindeaufsicht umfasst zum einen eine Rechtsaufsicht:
 erlassene Verordnungen müssen der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden, diese hat
gesetzwidrige VO aufzuheben
 Ein Rechtsunterworfener kann einen Bescheid einer Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich
nach dem innergemeindlichen Instanzenzug von der Gemeindeaufsichtsbehörde prüfen
lassen. (Vorstellung)
Weiters kann die Aufsichtsbehörde die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit überprüfen.
D. Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde Art 119 Abs 1 B-VG
Hier wird die Gemeinde funktionell für den Bund oder das Land tätig, wobei die Organe hier auch
weisungsgebunden sind. Welche Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich durch die Gemeinden
wahrgenommen werden, wird durch Landes- oder Bundesgesetz geregelt. Tätig für den Bund oder
das Land wird der Bürgermeister.
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IXX. Handeln der Verwaltung
A. Handlungskategorien
Die Verfassung sieht bestimmte hoheitliche Rechtssatzformen vor, für die wiederum jeweils ein
eigens Rechtsschutzinstrumentarium eingerichtet ist:
 Verordnungen
 Bescheide
 Maßnahmen
 Weisungen
Davon zu unterscheiden ist das schlicht-hoheitliche Handeln, wodurch zwar kein Recht gesetzt wird,
jedoch welches in engem Zusammenhang mit der Rechtssetzung erfolgt.
B. Verordnung
Verordnungen sind:
 von einer Verwaltungsbehörde erlassene
 generelle
 Rechtsnormen
 mit Außenwirksamkeit
Es gibt Verordnungen des Bundes, des Landes, der Gemeinde und von anderen
Selbstverwaltungsträgern.
Arten:
 Durchführungsverordnungen (Regelfall) Art 18 Abs 2 B-VG
werden aufgrund von Gesetzen erlassen und stehen daher im Stufenbau unter den einfachen
Gesetzen
 selbständige Verordnungen (Ausnahme) ergehen unmittelbar aufgrund der Verfassung
o gesetzesvertretend: die Verfassung schließt die Erlassung eines gesetzes in diesem
Fall aus (z.B. Art 78c B-VG)
o gesetzesergänzend: dürfen nur Regelungslücken schließen (z.B. Art 118 Abs 6 B-VG)
o gesetzesändernd: z.B. Notverordnung durch den BP (Art 18 Abs 3 B-VG)
Verfahren zur Erlassung von Verordnungen
Das Verfahren wird nicht durch die Verfassung geregelt und auch der einfache Gesetzgeber regelt
nur punktuell. Nach dem Rechtsstaatsprinzip müssen Verordnungen kundgemacht werden, wobei
mehrere Möglichkeiten vorgesehen werden. Bundesverordnungen werden im Bundesgesetzblatt II
kundgemacht.
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C. Bescheid
Bescheide sind:
 von einer Verwaltungsbehörde
 aufgrund eines förmlichen Verfahrens erlassene
 individuell-konkrete
 Rechtsnormen
 mit Außenwirksamkeit
Arten:
 Leistungsbescheide: es wird ein bestimmtes Tun oder Unterlassen angeordnet
 Gestaltungsbescheide: begründen, gestalten oder heben Rechtsverhältnisse auf
 Feststellungsbescheid: stellen zweifelhafte Rechtsverhältnisse oder Tatsachen fest
Weiters kann man unterscheiden zwischen:
 materiellrechtlichem Bescheid
 verfahrenrechtlichem Bescheid
Verwaltungsverfahren:
Auf Grundlage von Art 11 Abs 2 B-VG wurden vier Verwaltungsverfahrensgesetze erlassen:
 EGVG
 AVG
 VStG
 VVG
Das AVG regelt das Verfahren zur Erlassung von (den meisten) Bescheiden. Um von einem Bescheid
sprechen zu können müssen gewisse Merkmale vorliegen, wobei hier zwei Gruppen unterschieden
werden:
 Konstitutive Bescheidmerkmale:
o normative Aussage
o Adressat
o Bezeichnung der erlassenden Behörde
o Name der approbationsbefugten Person
o Bekanntgabe des Bescheids
fehlt eines dieser Merkmale, so ist der Bescheid nichtig!

deklarative Bescheidmerkmale: u.a. Bezeichnung
fehlt eines dieser Merkmale, so ist der Bescheid nicht nichtig, sondern kann mittels Rechtsmittel
bekämpft werden.
D. Maßnahmen
Maßnahmen sind:
 von einem Verwaltungsorgan
 unmittelbar ohne förmliches Verfahren erlassene
 nach außen wirksame
 individuell-konkrete
 Befehle oder Ausübung von Zwang
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XX. Verwaltungsverfahren
A. Verwaltungsverfahrensrecht
Der Rechtsstaat erfordert es, dass auch die Vorgehensweise der Behörden bei der Vollziehung nicht
willkürlich geschieht, sondern gesetzlich geregelt wird. Als Verfahrensrecht werden alle Regelungen
bezeichnet, die bestimmen, wie die Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorzugehen haben.
Wird die Erlassung von Bescheiden geregelt, so spricht man von Verwaltungsverfahrensrecht.
B. Grundbegriffe des Verwaltungsverfahrens
Zuständige Behörde
Welche Behörde zuständig ist legt der jeweilige Materiengesetzgeber im Rahmen der
verfassungsrechtlichen Vorgaben fest.
Partei
Gem. § 8 AVG sind Parteien jene Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder
eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Welchen Personen ein subjektives Recht eingeräumt wird
bestimmt wiederum das jeweilige Materiengesetz. Als Partei hat man eine Reihe von
Verfahrensrechten:
 Recht auf Akteneinsicht
 Recht auf Parteiengehör
 Recht den Bescheid zugestellt oder verkündet zu erhalten
 Recht gegen den Bescheid Rechtsmittel zu erheben
 Recht die Entscheidungspflicht der Behörde durchzusetzen
Von den Parteien zu unterscheiden sind die bloßen Beteiligten, die kein subjektives Recht an der
Sache haben. Sie können nur an der Feststellung des Sachverhalts mitwirken.
Gliederung des Verwaltungsverfahrens
 Einleitung des Verfahrens
 Ermittlungsverfahren
 Erledigung des Verfahrens
 Rechtsschutzverfahren
C. Einleitung des Verfahrens
Hier gilt:
 Wenn das Materiengesetz nichts Anderes anordnet, so sind Verfahren von Amts wegen
einzuleiten
 Jedoch sehen die Materiengesetze häufig vor, dass nur auf Antrag Verfahren eingeleitet
werden dürfen
 In anderen Fällen wiederum kann das Verfahren von Amtswegen oder auf Antrag eingeleitet
werden
D. Ermittlungsverfahren
Das Ermittlungsverfahren dient zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und um den
Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu geben. Es gelten folgende Grundsätze im
Ermittlungsverfahren:
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Offizialmaxime
Grundsatz der Verfahrensökonomie
Grundsatz der materielle Wahrheit
Grundsatz des Parteiengehörs
Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel
Grundsatz der freien Beweiswürdigung
E. Erledigung des Verfahrens
Für die Erledigung stehen mehrere Formen zur Verfügung:
 Erlassung eines Bescheids
 Einstellung des Verfahrens
 Setzung einer bestimmten Handlung (z.B. Urkunde wird ausgestellt)
Erlassung eines Bescheids
§ 62 AVG erlaubt es, dass Bescheide entweder mündlich oder schriftlich erlassen werden. Jedoch ist
die Möglichkeit der mündlichen Bescheiderlassung häufig durch die Verwaltungsvorschriften
eingeschränkt.
Rechtswirkung eines Bescheids
Hier muss zwischen formeller und materieller Rechtskraft unterschieden werden.
Mit Eintritt der materiellen Rechtskraft (ab Bescheiderlassung,) kann der Bescheid nicht mehr von
der Behörde abgeändert werden.
Formell rechtskräftig wird der Bescheid
 mit Erlassung eines letztinstanzlichen Bescheides
 mit dem Verzicht auf ein Rechtsmittel durch die Parteien
 mit ungenütztem Verstreichen der Rechtsmittelfrist
 mit der Zurückziehung des eingebrachten Rechtsmittels
Danach kann ein Bescheid nur mehr unter ganz bestimmten Voraussetzungen abgeändert werden. (§
68 AVG)
F. Grundzüge des Verwaltungsstrafrechts
Schwere Strafen sind zwar der Gerichtsbarkeit vorbehalten, jedoch können gem Art 3 Abs 2 BVG über
den Schutz der persönlichen Freiheit bei „Bagatellfällen“ auch Verwaltungsbehörden Strafen
verhängen. Dies geschieht dann nach dem Verwaltungsstrafgesetz (VStG).
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
 es muss ein Mensch ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt haben
 der Täter muss einen gesetzlichen Straftatbestand erfüllen
 der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig (somit schuldhaft) gehandelt haben
Man unterscheidet zwischen einem ordentlichen Verfahren und abgekürzten Verfahren.
Ordentliches Strafverfahren
Das Verwaltungsstrafverfahren weist folgende Besonderheiten auf:
 Anklagegrundsatz gilt hier nicht, vielmehr gilt das Inquisitionsprinzip, d.h. die Behörde ist
gleichzeitig Ankläger und Richter.
 Im Verfahren erster Instanz gelten die Grundsätze der Mündlichkeit, Öffentlichkeit und
Unmittelbarkeit nicht.
 Einleitung des Verfahrens erfolgt von Amts wegen
 kein Anwaltszwang
 Strafbehörde hat ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (§ 40 VStG)
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Das ordentliche Verfahren kann auf folgende Arten beendet werden:
 Erlassung eines Bescheides (Straferkenntnis)
 Einstellung des Verfahrens
 Aussprechen einer Ermahnung
Ein Straferkenntnis kann binnen 2 Wochen mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden.
Berufungsbehörde ist idR der UVS. Für diesen besteht ein
Verschlechterungsverbot.
Abgekürzte Strafverfahren
Man unterscheidet zwischen 3 möglichen Verfahren, wobei alle drei gemeinsam haben, dass ohne
vorangegangenes Ermittlungsverfahren eine Strafe verhängt wird:

Strafverfügung: (§§ 47 ff VStG)
Bescheid der voraussetzt, dass
o ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde, ein Organ der öffentlichen Aufsicht oder eine
Militärwache aufgrund einer dienstlichen Wahrnehmung oder aufgrund eines
Geständnisses eine Verwaltungsübertretung anzeigt oder
o das strafbare Verhalten aufgrund automatischer Überwachung festgestellt wird.
Kann bis zu € 365,- erlassen werden. Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung ist der
Einspruch binnen zwei Wochen. Mit dem Einspruch tritt die Strafverfügung außer Kraft und
es wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet.

Anonymverfügung: (§ 49a VStG)
Ist kein Bescheid und somit gibt es auch kein Rechtsmittel. Wird sie nicht bezahlt, so wird sie
gegenstandslos und es wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet.
Eine Anonymverfügung setzt voraus, dass
o sowohl das Ausmaß der Schäden als auch die nachteiligen Folgen keine
Bedachtnahme auf die Person des Täters erfordern und
o die Anzeige auf die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht
oder auf automatischer Überwachung beruht und
o es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt, für die durch Verordnung eine
Geldstrafe bis zu € 220,- im Vorhinein festgesetzt wurde

Organstrafverfügung: (§ 50 VStG)
Hierzu kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen.
Die Strafen müssen im Vorhinein festgelegt werden und dürfen € 36,- nicht übersteigen. Sie
ist kein Bescheid und wird bei Nichtbezahlung gegenstandslos. Des Weiteren ist wieder ein
ordentliches Strafverfahren einzuleiten.
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XXI. Kontrolle der Staatsgewalt
A. Arten von Kontrolle




rechtliche Kontrolle
Rechnungs- und Gebarungskontrolle
politische Kontrolle
Missstandskontrolle
Rechtliche Kontrolle
Im Rahmen dieser Kontrolle wird ausschließlich die Vereinbarkeit eines Staatsaktes mit den Regeln
des übergeordneten Rechts geprüft. Die Verfassung sieht vor, dass die Kontrolle durch unabhängige
Gerichte erfolgt:
 der VfGH überprüft Gesetze auf ihre Verfassungskonformität
 Urteile und Beschlüsse werden letztlich durch den obersten Gerichtshof geprüft
 für hoheitliches Verwaltungshandeln ist idR letztlich der VwGH zuständig
Diese Einrichtungen können jedoch idR nicht von sich aus tätig werden, vielmehr sind sie auf
Prüfungsanträge angewiesen. Diese wiederum obliegen
 bestimmten Staatsorganen
 Rechtsunterworfenen denen die Rechtsordnung ein subjektives Recht einräumt
Hat der Rechtsunterworfene kein subjektives Recht, so kann er den Rechtsweg nicht bestreiten.
Allerdings kann er ein bestimmtes Verhalten anregen. Dazu bestehen folgende Möglichkeiten:
 Petitionen: Anträge allgemeiner Art an die Organe der Gesetzgebung oder der Vollziehung
 Beschwerde an die Volksanwaltschaft: Gegenstand können hier nur Missstände in der
Verwaltung sein
 Aufsichtsbeschwerde: aufmerksam machen eines übergeordneten Verwaltungsorgans auf
einen rechtswidrigen Akt eines untergeordneten Organs
Rechnungs- und Gebarungskontrolle
Die Verwaltung wirtschaftet mit öffentlichen Geldern, die sie sich zwangsweise durch Abgaben
beschafft, wodurch der Staat kein wirtschaftliches Risiko trägt. Daher ist es notwendig, dass die
Verwendung dieser Gelder auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit und auf die Effizienz kontrolliert wird.
Die Verwaltung muss im Hinblick auf die Gebarung nicht nur rechtmäßig, sondern auch sparsam,
wirtschaftlich und zweckmäßig handeln. Die Kontrolle der Gebarung erfolgt durch das Parlament,
wobei diesem der Rechnungshof als Hilfsorgan zur Seite steht.
Politische Kontrolle
Die Regierung unterliegt der politischen Kontrolle durch die Parlamente. Die Gesetzgebung
wiederum unterliegt der politischen Kontrolle durch den Wähler.
Missstandskontrolle
Zur Ergänzung der politischen Kontrolle durch die Parlamente wurde die Volksanwaltschaft
eingerichtet, die sämtliche Missstände in der Verwaltung aufgreifen kann. Sie wird entweder auf
Beschwerde eines Rechtsunterworfenen oder von Amts wegen tätig.
B. Verwaltungsgerichtshof VwGH
Der Verwaltungsgerichtshof ist gem Art 129 B-VG gemeinsam mit den UVS und dem Asylgerichtshof
zur Sicherung der gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufen. Jedoch obliegt
ihm „nur“ die Kontrolle von Bescheiden.
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Der VwGH kann nicht von Amtswegen, sondern nur aufgrund einer Beschwerde tätig werden (Art
131 B-VG):
 Bescheidbeschwerde: Im Rahmen dieser überprüft er die Übereinstimmung eines Bescheides
mit den Verordnungen und Gesetzen.
 Der VwGH ist Kontrollorgan, d.h. er kann rechtswidrige Bescheide aufheben, darf sie aber
inhaltlich nicht abändern. Er ist somit idR auf eine kassatorische Entscheidung beschränkt.
 Im Falle einer Säumnisbeschwerde kann er jedoch ausnahmsweise auch in der Sache
entscheiden
 Weisungsbeschwerden dienen zur Bekämpfung von Weisungen an die Schulbehörde des
Bundes
 Der VwGH entscheidet außerdem über Grundsatzentscheidungen des Asylgerichtshofes.
Beschwerde beim VwGH kann nur erheben, wer die Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter
subjektiver Rechte geltend macht. Es können jedoch auch bestimmte Verwaltungsorgane einen
Bescheid bekämpfen.
C. Verfassungsgerichtshof VfGH
Jedes Staatshandeln muss letztlich auf die Verfassung zurückzuführen sein. Zur Kontrolle richten Art
137 ff B-VG den VfGH ein. Zu seinen Aufgaben zählen:
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Kausalgerichtsbarkeit (Art 137 B-VG): Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche
gegen die Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände.
Kompetenzgerichtsbarkeit (Art 138 B-VG): bei Kompetenzkonflikten
Kontrolle der Gliedstaatsverträge (Art 138a B-VG)
Normenkontrolle (Art 139 und 140 B-VG): Der VfGH hat das Kontrollmonopol über generelle
Rechtsnormen. Generelle Normen können nicht von jedermann angefochten werden,
vielmehr wird dies durch die Art 139 und 140 B-VG geregelt. Dabei kann zwischen zwei
Kontrollarten unterschieden werden:
o abstrakte Normenkontrolle: Überprüfung einer Norm losgelöst von einem konkreten
Anlassfall
o konkrete Normenkontrolle: Überprüfung „präjudizieller“ Normen
diese kann auch von Amts wegen erfolgen, wenn dies bei einem anhängigen
Verfahren notwendig ist
Prüfung von Staatsverträgen (Art 140a B-VG)
Wahlgerichtsbarkeit (Art 141 B-VG)
Staatsrechtliche Anklage (Art 142 B-VG)
Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit (Art 144 B-VG): In bestimmten Fällen kontrolliert auch
der VfGH Bescheide:
o wenn der Beschwerdeführer behauptet, durch den Bescheid in einem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein oder
o wenn der Beschwerdeführer behauptet durch den Bescheid wegen der Anwendung
einer rechtswidrigen VO oder eines rechtswidrigen Gesetzes in seinen Rechten
verletzt zu sein
In diesen Fällen sind auch Parallelbeschwerden beim VfGH und VwGH möglich, jedoch ist der
Prüfungsmaßstab jeweils ein Anderer.
Entscheidungen des Asylgerichtshofes können nach den Voraussetzungen des Art 144a B-VG
beim VfGH angefochten werden
Auch die Entscheidungsmacht des VfGH ist wie die des VwGH auf eine kassatorische Entscheidung
beschränkt, d.h. es können Gesetze aufgehoben jedoch nicht abgeändert werden.
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D. Asylgerichtshof
Der Asylgerichtshof nahm mit 1. Juli 2008 seine Arbeit auf und erkennt gem. Art 129c B-VG über
Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen und über Beschwerden wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht in Asylsachen.
E. Unabhängige Verwaltungssenate (UVS)
Die Verfassung richtet in jedem Land einen UVS zur zusätzlichen Kontrolle der Verwaltung ein. Die
UVS sind organisatorische Landesbehörden, ihre Organisation wird landesgesetzlich geregelt. Sie
werden funktionell entweder für das Land oder den Bund tätig. Die Mitglieder der UVS sind
weisungsfrei, haben somit eine richterähnliche Stellung, jedoch gelten die übrigen richterlichen
Privilegien nicht. Die Entscheidung der UVS erfolgt mittels Bescheid (nachprüfende Kontrolle
wiederum durch VwGH bzw. VfGH), wobei sie nicht bloß kassatorisch, sondern vielmehr in der Sache
selbst entscheiden. Gem. Art 129a Abs 1 B-VG erkennen sie über:
 Berufungen in Verwaltungsstrafferfahren
 Maßnahmenbeschwerden
 Berufungen in Verwaltungsverfahren in denen sie als Berufungsbehörde eingerichtet sind
F. Rechnungshof
Der Rechnungshof kontrolliert gem. Art 121 B-VG die Gebarung der Gebietskörperschaften und der
Gemeindeverbände. Prüfungsmaßstäbe sind dabei gem. Art 126b Abs 5 B-VG die ziffernmäßige
Richtigkeit, die Rechtmäßigkeit und die Effizienz im Hinblick auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit. Die regelmäßige Kontrolle nimmt der Rechnungshof von Amts wegen wahr. Nur die
kleinen Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern kann er nur auf Vorschlag der
Landesregierung prüfen. Die Parlamente können den Rechnungshof auch mit Sonderprüfungen
beauftragen.
Die Möglichkeiten des Rechnungshofes beschränken sich auf die Berichterstattung an die
Parlamente, er kann eine festgestellte Misswirtschaft nicht selbst sanktionieren.
Eine wesentliche Aufgabe liegt auch in der Feststellung des Bundesrechnungsabschlusses, den er
dem NR vorlegt. Darin sind die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Bundes dargestellt.
Organisatorisch ist der Rechnungshof ein Bundesorgan. Der Präsident des Rechnungshofes ist
rechtlich und politisch verantwortlich.
G. Volksanwaltschaft
Die Volksanwaltschaft wurde eingerichtet um den Bürgern eine möglichst formlose
Beschwerdemöglichkeit in jenen Fällen zu ermöglichen, in denen kein Rechtsmittel mehr offen steht.
Sie kann alle Missstände in der Verwaltung aufgreifen. Ihre rechtlichen Möglichkeiten sind jedoch
beschränkt. Sie kann nur Empfehlungen an die Organe abgeben, welche diese jedoch nicht befolgen
müssen. Ein Nichtbefolgen müssen die Verwaltungsorgane jedoch begründen. eine weitere Befugnis
der Volksanwaltschaft ist, dass sei ein Verordnungsprüfungsverfahren für Bundesverordnungen
durch den VfGH beantragen kann.
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XXII. Rechtsschutzmittel
A. Rechtsschutz gegen Bescheide
Der Rechtsweg spielt sich zusammenfassend auf 3 Ebenen ab:
 Berufung: verwaltungsintern an die instanzmäßig übergeordnete Behörde innerhalb 2
Wochen
 Bescheidbeschwerde an den VfGH oder VwGH nach Erschöpfung des administrativen
Instanzenzuges binnen 6 Wochen
o VfGH: Grobprüfung
o VwGH: Feinprüfung
 Fühlt sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten aus der EMRK verletzt, kann er
Individualbeschwerde beim EGMR binnen 6 Monaten einreichen
ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel
unter ordentliche Rechtsmittel fallen:
 Berufung
 Vorlageantrag gegen Berufungsvorentscheidungen
 Vorstellung gegen Mandatsbescheide
außerordentliche Rechtsmittel sind:
 Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 AVG)
 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG)
Für diese Rechtsmittel müssen jedoch besondere Voraussetzungen gegeben sein.
Berufung – administrative Instanzenzüge
Zur Regelung des administrativen Instanzenzuges ist der Materiengesetzgeber zuständig. Allerdings
enthält die Bundesverfassung verschiedene Vorgaben für den administrativen Instanzenzug.
Eingereicht wird eine Berufung bei der bescheiderlassenden Behörde. diese hat dann die Möglichkeit
der Berufungsvorentscheidung, d.h. sie kann selbst nochmals neu entscheiden. Jedoch kann der
Rechtsunterworfene die Berufungsvorentscheidung mit einem Vorlageantrag bekämpfen
Instanzenzüge:
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B. Rechtsschutz gegen Verordnungen und Gesetze
Der Rechtsunterworfene hat zwei Möglichkeiten eine Verletzung seiner subjektiven Rechte durch ein
Gesetz oder eine Verordnung vor dem VfGH geltend zu machen: auf dem direkten Weg eines
Individualantrags oder über den Umweg der Bekämpfung eines Bescheids oder eines Urteils.
Für einen Individualantrag müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die angefochtene Norm muss den Beschwerdeführer
 aktuell und unmittelbar beeinträchtigen
 und es muss eine Umwegsunzumutbarkeit vorliegen.
Anregung von Normenkontrollverfahren
Hier muss unterschieden werden zwischen:


Anträgen auf Verordnungsprüfung: hierzu sind alle Gerichte, die UVS und das
Bundesvergabeamt berechtigt
Anträge auf Gesetzesprüfung: hierzu sind ebenfalls die UVS und das Bundesvergabeamt
berechtigt; jedoch können nicht alle Gerichte einen solchen Antrag stellen, sondern nur der
AsylG, der VwGH, der OGH und ein zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenes Gericht
Der Rechtsunterworfene kann im Verfahren vor diesen Behörden anregen, dieses Recht auszuüben.
Hat eine Behörde Zweifel an der Rechtsrichtigkeit einer Norm so muss er von sich aus einen
Normprüfungsantrag an den VfGH stellen.
Aufhebung durch den VfGH:
Hebt der VfGH eine Norm auf,so sind die staatlichen Behörden verpflichtet, die Aufhebung
unverzüglich kundzumachen. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft
(außer der VfGH bestimmt eine Frist). Die Aufhebung wirkt allerdings nur in die Zukunft (mit
Ausnahme des Anlassfalles).
C. Rechtsschutz gegen Maßnahmen
Maßnahmenbeschwerde an den UVS
Gem. Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG und § 67a Z 2 AVG kann der UVS zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit
von Maßnahmen angerufen worden, sofern der Beschwerdeführer behauptet durch eine Maßnahme
in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Die Frist beträgt 6 Wochen (sofern der Beschwerdeführer
nicht durch die Maßnahme gehindert wird).
Der UVS erlässt einen Bescheid über die Rechtsmäßigkeit einer Maßnahme. Gegen diesen Bescheid
kann wiederum eine Bescheidbeschwerde bei den öffentlichen Gerichtshöfen eingelegt werden. Ist
ein Recht aus der EMRK durch die Maßnahme verletzt so kann auch der Weg zum EGMR (nach den
Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) bestritten werden.
In manchen Gesetzen wird vorgesehen, dass auf eine Maßnahme ein Bescheid folgen muss. In diesen
Fällen ist eine Maßnahmenbeschwerde nur solange möglich bis ein Bescheid erlassen wurde.
D. Rechtsschutz gegen schlicht-hoheitliches und nichthoheitliches Handeln
Beim schlicht-hoheitlichen Handeln kommt zwar keine Hoheitsgewalt zum Einsatz, jedoch stehen
diese Handlungen in engem Zusammenhang mit den Hoheitsakten. Gegen das schlicht-hoheitliche
Handeln selbst gibt es jedoch kein öffentlich-rechtliches Rechtsschutzmittel. Mündet jedoch das
schlicht-hoheitliche Handeln in einen Bescheid, so ist dieser natürlich im Rechtsweg anfechtbar,
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wobei auch die Rechtswidrigkeit im Bereich des schlicht-hoheitlichen Handelns geltend gemacht
werden kann.
Beim nichthoheitlichen Handeln gibt es grundsätzlich keine verfahrensrechtlichen Regelungen und
kein öffentlich-rechtliches Rechtsschutzsystem. Hier muss – wie bei jedem Privaten auch - der Weg
zu den ordentlichen Gerichten bestritten werden. (Ausnahme: Vergaberecht)
E. Rechtsschutz gegen Säumnis
Gem. § 73 Abs 1 AVG muss die Behörde binnen 6 Monaten entscheiden. Lässt die Behörde diese Frist
verstreichen, so kann der Rechtsunterworfene einen Devolutionsantrag stellen, sofern es eine
sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gibt. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde
kann ist zunächst jene Behörde die im administrativen Instanzenzug übergeordnet ist. Ist jedoch
dieser erschöpft so kann auch noch eine organisatorisch übergeordnete Behörde in Betracht
kommen. Gibt es jedoch keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, kann der
Rechtsunterworfene Säumnisbeschwerde beim VwGH einreichen. Dieser entscheidet dann
ausnahmsweise in der Sache (ansonsten kassatorische Entscheidung).
F. Amtshaftung und Staatshaftung
Amtshaftung
Durch ein rechtswidriges Verhalten des Staates können auch Schäden eintreten. Hier muss wieder
unterschieden werden ob der Schaden durch hoheitliches Handeln (inkl. schlicht-hoheitlichem
Handeln) oder durch nichthoheitliches Handeln verursacht wurde.
Bei nichthoheitlichem Handeln muss wieder der Weg der ordentlichen Gerichte gegangen werden.
Beim hoheitlichen Handeln haftet der Staat für die Schäden die eines seiner Organe
 in Vollziehung der Gesetze,
 durch rechtswidrige und schuldhaftes Verhalten
einem Rechtsunterworfenen zugefügt hat. D.h. solche sog. Amtshaftungsansprüche sind nicht direkt
gegen das Organ zu richten, sondern vielmehr an die Körperschaft der das Organ angehört. Die
Ansprüche sind im Wege einer Klage an die ordentlichen Gerichte geltend zu machen. Der
Rechtsträger, der dem Rechtsunterworfenen gegenüber haftet, kann bei vorsätzlichem oder grob
fahrlässigem Verhalten des Organwalters, Regress an diesem nehmen.
Staatshaftung
Verstößt ein Mitgliedsstaat gegen Unionsrecht und wird dadurch einer Person Schaden zugefügt,
nimmt der EuGH nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen eine Haftung des Staates an. Dieser
Staatshaftungsanspruch erfasst auch unionsrechtswidriges Handeln des Gestzgebers sowie der
Höchstgerichte und ist daher weiter als die Amtshaftung.
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