I. Grundbegriffe A. Rechtsnorm Rechtsnormen sind Verhaltensanordnungen die vom Staat ausgehen(d.h. vom Staat gesetzt wurden) und die mittels Sanktionen durchsetzbar sind. Ihr Geltungsbereich ist beschränkt auf: B. Staat (im Rechtssinne) der Staat besteht aus rechtlicher Sicht aus folgenden 3 Elementen: - Staatsgebiet - Staatsvolk - Staatsgewalt Aus einer anderen Sicht gesehen ist der Staat auch eine Vielzahl von juristischen Personen (Gemeinden, Gebietskörperschaften etc.) C. Rechtspositivismus Rechtsnormen sind nur vom Staat gesetzte Normen, d.h. nur das vom Staat ausgehende Recht gilt. Jedoch ist der Inhalt der Normen völlig egal, d.h. ob eine Norm gerecht oder ungerecht ist spielt keine Rolle, solang sie formell richtig zustande gekommen ist. D. Öffentliches Recht – Privatrecht Der Gesetzgeber legt fest ob eine Angelegenheit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, indem er die Angelegenheit entweder einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zuteilt. Ist in einer Angelegenheit die Zuordnung nicht klar so werden sog. Abgrenzungstheorien angewendet, die jedoch für sich alleine stehend in manchen Fällen noch immer keine eindeutige Lösung bringen. Ist das der Fall werden sie miteinander kombiniert. - Interessentheorie welche Interessen verfolgt eine Regelung: eher privatrechtliche od. eher öffentlich-rechtliche - Subjektionstheorie Beim Öffentlichen Recht gibt es eine Überordnung des Staates, beim Privatrecht Gleichheit der Parteien. - Subjektstheorie Öffentliches Recht liegt dann vor, wenn auch tatsächlich Hoheitsgewalt ausgeübt wird. Seite 1 von 51 II. Die Verfassung A. Funktion Da die Machtkonzentration auf den Staat (Gewaltmonopol) auch gewisse Risiken in sich birgt, ist es notwendig, dass sich der Staat bei der Ausübung seiner Staatsgewalt auch an gewisse „Spielregeln“ hält. Diese Regeln sind in der Verfassung enthalten. Somit ist die Verfassung die rechtliche Grundordnung des Staates. Hauptbestandteile der Verfassung sind: - Regelung der Staatsorganisation - Ausübung der Staatsgewalt - Kontrolle der Staatsgewalt Darüber hinaus legt die Verfassung bestimmte Grundrechte fest, die das Staatshandeln binden. Die österreichische Verfassung regelt insbesondere: - die Organisation des Staates - die Einbindung des Volkes in die demokratische Willensbildung - das Verfahren zur Erzeugung genereller Rechtsnormen - das Rechtsschutzsystem - inhaltliche Vorgaben für die generelle Rechtserzeugung B. Verfassung im materiellen- und im formellen Sinn Die Verfassung im materiellen Sinn ist die oben genannte rechtliche Grundordnung des Staates. Der Inhalt ist historisch bedingt. jedoch ist diese Rechtliche Grundordnung nicht zwingend in der Verfassung im formellen Sinn festgeschrieben. Um der Verfassung einen erhöhten Bestandsschutz zu verleihen wird sie formell niedergeschrieben (Verfassung im formellen Sinn). Die Verfassung im formellen- und im materiellen Sinn, sollten deckungsgleich sein, was aber nicht zur Gänze erreicht wird, da es sowohl formell Verfassungsgesetze gibt, die lediglich aus politischen Gründen (erhöhter Bestandsschutz) in diesen Rang gehoben wurden und andererseits gibt es auch Vorschriften in einfachen Gesetzen die als Verfassungsrecht im materiellen Sinn zu qualifizieren sind. C. Zersplitterung der österreichischen Verfassung Im Gegensatz zu Staaten wie Deutschland, in denen es ein geschlossenes Gesamtwerk, der Verfassung gibt, ist dies in Österreich nicht der Fall. Es gibt bei uns zwar eine zentrale Urkunde, das B-VG(1920), jedoch gibt es neben dem B-VG noch über 60 weitere Bundesverfassungsgesetze(BVG). Neben diesen BVG gibt es auch noch in einfachen Gesetzen sog. Verfassungsbestimmungen die genauso zur Verfassung im formellen Sinn zählen. Auch können Staatsverträge in den Verfassungsrang gehoben werden. D. Bestandsschutz Wie schon gesagt unterliegt die Verfassung im formellen Sinn einem erhöhten Bestandsschutz. Dies äußert sich im Vergleich zu einfachen Gesetzen vor allem in den erhöhten Quoren: Die Quoren regeln wie viele im NR anwesend sein müssen und wie viele zustimmen müssen. Seite 2 von 51 - Präsenzquorum: Anwesende NR-Abgeordnete einfaches Gesetz: 1/3 des NR anwesend VfG: 1/2 des NR anwesend - Konsensquorum: Zustimmende NR-Abgeordnete einfaches Gesetz: 1/2 des NR VfG: 2/3 des NR Zusätzlich zu den erhöhten Quoren ist ein Verfassungsgesetz auch ausdrücklich als solches zu bestimmen. Die Bezeichnung als „Verfassungsgesetz“ od. als „Verfassungsbestimmung“ ist somit obligatorisch. Einen besonderen Bestandsschutz verleiht der Art 44 Abs 3 B-VG der besagt: Eine Gesamtänderung ist, neben den oben genannten Erfordernissen, zusätzlich einer Volksabstimmung zu unterziehen. Jedoch ist umstritten, wann eine Gesamtänderung vorliegt. Dabei kommt es nicht auf die Quantität der Änderung sondern vielmehr auf den Inhalt der Änderung an. Ist ein sog. Baugesetz (Grundprinzip der Verfassung) von einer Änderung wesentlich betroffen liegt eine Gesamtänderung vor. III. Grundprinzipien der Verfassung Die Frage welche „Baugesetze“ existieren ist eine Frage der Auslegung der Verfassung. Grundsätzlich kann man aber zwischen folgenden Grundprinzipien unterscheiden: - das rechtsstaatliche Prinzip - das demokratische Prinzip - das republikanische Prinzip - das bundesstaatliche Prinzip Wie stark nun ein solches Grundprinzip von einer Änderung betroffen sein muss, damit eine Gesamtänderung der Verfassung gegeben ist, diese Frage ist strittig. IV. Rechtsstaat A. Charakteristika des Rechtsstaates Der Rechtspositivismus anerkennt nur jenes Recht das vom Staat gesetzt wird als Recht, daher wird der Staat und das Recht gleichgesetzt. Darunter versteht man den Rechtsstaat. Der Rechtsstaat ist auch Verfassungsstaat, d.h. die Verfassung ist die oberste Grundlage aller Gesetze. Auch die Erzeugung solcher Rechtsakte ist in der Verfassung geregelt. Die Vollziehung des Staates muss vorhersehbar und berechenbar sein. Das setzt voraus, dass der Staat Rechtsnormen erlässt, die die Rechte und Pflichten festlegen. Man unterscheidet zwischen generellen und individuellen Normen: Während generelle Normen einen bestimmten Adressatenkreis haben, sind individuelle Normen an eine bestimmte Person gerichtet. Generelle Normen sind in der Regel abstrakt formuliert, d.h. sie sind so formuliert, dass sie eine Vielzahl von Fällen abdecken. Die Erlassung genereller Normen wird als Rechtsetzung bezeichnet. Die Erlassung individueller Normen wird als Vollziehung bezeichnet. Seite 3 von 51 Jedes Handeln der Vollziehung muss sich auf ein Gesetz stützen können. Daher ist der Rechtsstaat immer auch Gesetzesstaat. Das Handeln muss in einem Rechtsstaat auch überprüfbar sein, d.h. vor allem die Rechtsunterworfenen müssen die Möglichkeit haben das Handeln überprüfen zu lassen. Der Rechtsstaat ist somit auch ein Rechtsschutzstaat. Der Rechtsstaat verlangt auch eine Teilung der Staatsgewalt, damit nicht die ganze Macht auf ein Organ konzentriert ist. Diese Gewaltenteilung erfolgt zunächst in Gesetzgebung und Vollziehung. Die Vollziehung wiederum wird unterteilt in Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Bei dieser formellen Umschreibung des Rechtsstaats kommt es auf den Inhalt nicht an, d.h. diese formelle Rechtsstaatlichkeit könnte es auch in diktatorischen Regimen geben. (Rechtsstaat im formellen Sinn) Ein moderner Rechtsstaat muss aber auch gewisse inhaltliche Wertvorstellungen erfüllen. (Rechtsstaat im materiellen Sinn). Der Staat muss das Friedliche Zusammenleben der Menschen gewährleisten, indem er die notwendige Ordnung zur Verfügung stellt, jedoch nicht in dem er den Menschen jegliche Freiheit nimmt. Die Gesetze bilden somit nur die äußersten Schranken, solange man sich innerhalb den Schranken bewegt ist man in seinem Handeln frei. Diese Freiheit drückt sich vor allem in den Grundrechten aus. Das Gegenteil des Rechtsstaats wäre der Polizeistaat. B. Gewaltenteilung Konzept der Gewaltenteilung Die Idee der Gewaltenteilung war zunächst gegen den absolutistischen Herrscher gerichtet, der die ganze Macht innehatte. Durch die Trennung der Gewalt wird die Macht zum schutz des Einzelnen begrenzt. Man unterscheidet: formell organisatorische Komponente die Gesetzgebung, die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit werden jeweils von verschiedenen Einrichtungen wahrgenommen materielle Komponente jede Staatsteilgewalt hat ihre Aufgabe, die nur von ihr wahrgenommen werden darf Gewaltenteilung in der österreichischen Verfassung Die Verfassung beruht primär auf einer Gewaltenteilung im formell-organisatorischen Sinn. Art 94 B-VG ordnet diese Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung ausdrücklich an. Aus der Systematik des B-VG ergibt sich aber auch eine Trennung der anderen Staatsteilgewalten. formell-organisatorisch wird Gesetzgebung von den Parlamenten, Gerichtsbarkeit durch Richter, Verwaltung durch Verwaltungsbehörden wahrgenommen. Daraus ergibt sich, dass jedes Organ einem dieser Teilgewalten zugeordnet werden muss, einen Mischtypus darf es nicht geben. Auch die materielle Gewaltenteilung ist in der Verfassung verankert, jedoch gibt es viele Ausnahmen. z.B. können Verwaltungsbehörden Verordnungen erlassen etc. Seite 4 von 51 C. Legalitätsprinzip Damit das Handeln des Rechtsstaats vorhersehbar ist muss die Vollziehung an die Gesetze gebunden sein, und somit jegliche Willkür ausgeschaltet sein. Die Vollziehung darf nur aufgrund der Gesetze handeln, im Gegensatz zu den Gesetzunterworfenen die solange sie sich innerhalb der gesetzlichen Schranken bewegen in ihrem Handeln frei sind. Das Legalitätsprinzip der Verwaltung ist in Art 18 Abs 1 B-VG. Damit die Vollziehung aufgrund der Gesetze handeln kann, dürfen diese keinen Spielraum offen lassen, deshalb trifft den Gesetzgeber ein sog. Determinierungsgebot, d.h. das Vollzugshandeln muss in den Gesetzen ausreichend bestimmt sein. Ist ein Gesetz nicht ausreichend bestimmt, liegt eine formalgesetzliche Delegation vor und das Gesetz ist verfassungswidrig. D. Rechtsschutzmechanismen Fehlerkalkül Wären Gesetze die verfassungswidrig sind oder Verordnungen die z.B. ohne gesetzliche Grundlage erlassen wurden absolut nichtig, hätte dies eine gewisse Rechtsunsicherheit zur Folge. Der Gesetzesanwender müsste immer zuerst prüfen ob ein Gesetz überhaupt gültig ist. Um dieser Unsicherheit zu entgehen werden für die meisten Staatsakte Kontrollsysteme eingeführt und ein fehlerhafter Rechtsakt ist zunächst wirksam solange er nicht im Rahmen dieses Kontrollsystems aufgehoben wird. Objektive – subjektive Rechtsschutzeinrichtungen Die Verfassung hat Vorkehrungen einzuführen, dass von der Verwaltung das gesamte objektive Recht befolgt wird. Der Kontrolle kann jedoch nur das oberste Verwaltungsorgan, also die Regierung mit ihren Ministern, unterzogen werden. Die Kontrolle der Regierung wird durch die Parlamente übernommen. Die Regierung ist dem Parlament rechtlich und politisch verantwortlich. rechtliche Verantwortung: Das Parlament hat 2 Hilfsorgane: - Rechnungshof: finanzielle Kontrolle - Volksanwaltschaft: Missstände in der Verwaltung Wird eine Rechtsverletzung festgestellt, kann das Parlament Anklage beim VfGH erheben. politische Verantwortung: Das Parlament kann der Regierung jederzeit das Vertrauen entziehen, ohne das es Gründe angeben muss. Ist der Ausgang eines solchen Misstrauensvotums positiv, hat dies den Amtsverlust des jeweiligen Ministers, oder der gesamten Regierung, zur Folge. Neben diesen objektiven Rechtsschutzeinrichtungen muss es auch die Möglichkeit für jeden Einzelnen, Rechtsakte auf ihre Richtigkeit überprüfen zu lassen, geben. Jedoch hat dieser die Möglichkeit nur wenn ihm ein subjektives Recht zusteht. Dazu richtet die Verfassung oberste Gerichte ein. VfGH – prüft Gesetze bzw. generelle Normen VwGH – prüft das individuell-konkrete Handeln der Verwaltung OGH – prüft Urteile und Beschlüsse der ordentlichen Gerichte Seite 5 von 51 Wie schon erwähnt ist die Voraussetzung für den Rechtsweg das subjektive Recht. Dieses subjektive Recht kann entweder vom Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt werden oder es muss erst mittels Auslegung des Gesetzes ermittelt werden. Dient der Schutzzweck der Norm nicht nur öffentlichen Interessen, sondern auch die eines Einzelnen, so kann man davon ausgehen, dass subjektives Recht vorliegt. Die verfassungsrechtlich gewährleisteten subjektiven Rechte werden Grundrechte genannt. V. Demokratie A. Grundbegriffe Demokratie bedeutet, dass Herrscher und Beherrschte ident sind. D.h. Demokratie ist gleichbedeutend mit Volksherrschaft. Jede Ausübung der Staatsgewalt muss auf das Volk zurückzuführen sein In einer Demokratie muss Gleichheit herrschen. Die erfordert eine egalitäre Demokratie, d.h. alle Staatsbürger haben die gleichen politischen Rechte. Das drückt sich im allgemeinen und im gleichen Wahlrecht aus. allgemeines Wahlrecht: das Wahlrecht muss jedem Bürger zustehen gleiches Wahlrecht: jede Stimme muss gleich viel wert sein In einer Demokratie herrscht das Prinzip der Mehrheitsentscheidung. Man unterscheidet zwischen direkter und indirekter Demokratie: Bei der indirekten D. hat das Volk nur wenige individuelle Entscheidungsbefugnisse, diese beschränken sich nämlich auf die Wahl der jeweiligen Volksvertreter. Bei der direkten Demokratie hingegen werden die Entscheidungen direkt vom Volk getroffen → Volksabstimmungen. Zentraler Punkt des indirekt (repräsentativ) demokratischen Prinzips ist somit die Wahl: B. Demokratie in der Gesetzgebung Art 1 B-VG verankert die Demokratie programmatisch in der Verfassung, jedoch ergibt sich ihre Ausprägung erst in der Gesamtheit der verfassungsrechtlichen Bestimmungen: So werden von der Verfassung Parlamente eingerichtet (Art 24 B-VG, Art 95 Abs 1 B-VG) und die egalitäre Demokratie verwirklicht (Art 26 Abs 1 B-VG) In Österreich haben wir eine indirekte Demokratie mit, wenn auch sehr beschränkten und selten angewandten, Elementen der direkten Demokratie(Volksabstimmung, Volksbefragung, Volksbegehren). Seite 6 von 51 C. Demokratische Legitimation der Vollziehung Durch das Legalitätsprinzip wird sichergestellt, dass das Handeln der Vollziehung auf den Volkswillen zurückzuführen ist, da die Vollziehungsorgane nur aufgrund der Gesetze handeln und die Gesetze abstrakt den Willen des Volkes wiedergeben. Die Vollziehung darf nur von ernannten Organen, nicht durch das Volk selbst, geschehen. Nur in Ausnahmefällen ist das Volk in die Vollziehung eingebunden: Laienrichter: -Geschworene: entscheiden alleine über die Schuld des Angeklagten, die Strafe wird gemeinsam mit den Berufsrichtern festgelegt -Schöffen: entscheiden gemeinsam mit den Berufsrichtern über Schuld und Strafe Mitwirkung bei Verwaltungsangelegenheiten: Diese Möglichkeit ist sehr eingeschränkt. Laut Art 117 Abs 8 B-VG ist eine Mitwirkung im Bereich der Gemeinde zulässig. D. Kontrolle der Verwaltung durch die Gesetzgebung Wie schon erwähnt muss es Möglichkeiten geben, das Handeln der Vollziehung zu überprüfen. Diese Möglichkeiten äußern sich einmal in politischen Kontrollrechten und einmal im Rahmen der rechtlichen Kontrolle. politische Kontrollrechte: Interpellationsrecht: NR und BR sind befugt von der Bundesregierung und speziell von den Ministern Auskünfte über alle Gegenstände der Vollziehung zu erhalten. Die Minister haben die Pflicht diese Fragen zu beantworten. Jedoch sind die Sanktionen eher geringerem Ausmaß. Resolutionsrecht: Laut Art 52 B-VG können NR und BR Wünsche zur Ausübung der Vollziehung äußern. Auch hier sind die Minister nur politisch daran gebunden. Enquetenrecht: Art 53 B-VG räumt dem NR das Recht ein Untersuchungsausschüsse zu gründen, die bestimmte Vorgänge näher untersuchen. Misstrauensvotum: Der NR kann einem Minister oder der ganzen Regierung das Vertrauen entziehen (Art 74 Abs 1 B-VG) rechtliche Kontrolle: Bei einer schuldhaften Verletzung der Gesetze, durch ein Mitglied der Bundesregierung, kann der NR staatsrechtliche Anklage an den VfGH nach Art 142 B-VG erheben. Bei einer Verurteilung hat dies den Verlust des Amtes zu folge. Da die parlamentarischen Kontrollrechte (Misstrauensvotum, Staatsanklage) von einer Mehrheit im NR unterstützt werden müssen und grundsätzlich mehr als die Hälfte des NR Mitglieder der Bundesregierung sind, kommen diese Kontrollrechte praktisch nicht zum Einsatz. Nur das Interpellationsrecht steht auch einer politischen Minderheit zur Verfügung. Oberstes Organ der Verwaltung ist die Regierung, sie ist somit für das Handeln aller Verwaltungsorgane verantwortlich. Seite 7 von 51 E. Politische Parteien Demokratie setzt eine Vielzahl von politischen Meinungen voraus. Würde nur eine Meinung existieren oder zugelassen werden wäre keine echte Demokratie vorhanden. Die politischen Meinungen spiegeln sich in den Parteien wieder. Es steht jedem frei eine politische Partei zu gründen. Das Verfahren dazu ist im Parteiengesetz geregelt. Um eine Partei zu gründen muss eine Satzung niedergeschrieben und beim BMI hinterlegt werden. Die Satzung muss in einem periodischen Druckwerk veröffentlicht werden. Einzig Schranke einer Parteiengründung wäre ein verfassungsrechtliches Verbot einer solchen Partei, jedoch wäre solch ein Verbot ein Eingriff in das demokratische Prinzip und somit eine Gesamtänderung der Verfassung. Solch ein Verbot gibt es bereits mit dem Verbotsgesetz mit dem ausdrücklich die Gründung einer Partei mit nationalsozialistischem Hintergrund verboten ist. Es können zwar auch solche Parteien eine Satzung hinterlegen, da das Innenministerium nicht die Befugnis hat eine solche Hinterlegung zu verweigern. Jedoch hat der Verstoß die absolute Nichtigkeit der Partei zur Folge und somit ist eine solche Gruppierung keine juristische Person. VI. Republik Regelt die Frage des Staatsoberhauptes. Das Gegenteil einer Republik ist eine Monarchie. Die verfassungsrechtlichen Kernaussagen zum BP finden sich im Art 60 B-VG. Dem BP kommen spezielle Aufgaben wie z.B. die völkerrechtliche Vertretung, die Ernennung anderer Staatsorgane oder der Oberbefehl des Heeres zu. Die Funktionsperiode des BP dauert 6 Jahre und die Wiederwahl ist nur für eine direkt folgende Periode möglich, danach müsste zumindest eine Periode Abstand sein. Der wesentliche Unterschied des BP zum Monarchen liegt in der Verantwortlichkeit dem Volk gegenüber. Während der Monarch niemandem verantwortlich ist, ist der BP für seine Amtsführung politisch und rechtlich verantwortlich: politische Verantwortung gem. Art 60 Abs 6 B-VG kann der BP durch eine VA abgesetzt werden, ob eine VA durchgeführt wird entscheidet die Bundesversammlung. Der Ausgang dieser VA hat dann entweder den Verlust des Amtes des BP zur Folge oder die Auflösung des NR. rechtliche Verantwortung gem. Art 142 B-VG kann der BP von der Bundesversammlung, wegen schuldhafter Verletzung der Verfassung, beim VfGH angeklagt werden. In Österreich wurden spezielle Vorkehrungen gegen eine Wiedereinführung der Monarchie (Restauration) getroffen. Zum ersten wurde ein Habsburgergesetz erlassen, mit dem alle Herrscherrechte des Hauses Habsburg-Lothringen und deren Mitglieder aufgehoben wurden, zum zweiten wurde ein Adelsaufhebungsgesetz erlassen, dass den Adel als rechtliche Institution abgeschafft hat und zum dritten sind laut Art 60 Abs 3 B-VG alle Mitglieder regierender und ehemals regierender Häuser von der Wählbarkeit als BP ausgeschlossen. Zusätzlich ist Österreich noch völkerrechtlich an die Aufrechterhaltung des Habsburgergesetzes gebunden. Seite 8 von 51 VII. Bundesstaat Man unterscheidet zwischen Bundesstaat – Einheitsstaat – Staatenbund: Bundesstaat: Verbindung mehrerer Teilstaaten zu einem Gesamtstaat Einheitsstaat: ein einziger Gesamtstaat der nur regionale Unterteilungen haben kann, die jedoch keine politische Bedeutung haben Staatenbund: Zusammenschluss mehrerer Staaten auf völkerrechtlicher Ebene Laut Art 2 Abs 1 B-VG ist Österreich ein Bundesstaat Das Prinzip des Bundesstaates ist, dass auch die Länder eine eigene Gesetzgebung und eine eigene Verwaltung haben. Die Gerichtsbarkeit ist jedoch zur Gänze dem Bund vorbehalten. Neben den eigenen Kompetenzen nehmen die Länder, wenn auch nur beschränkt, durch den Bundesrat, an der Gesetzgebung des Bundes teil. Ebenso nehmen sie, im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung, an der Verwaltung des Bundes teil. Die Länder haben eigene Landesverfassungen zu erlassen. Nach Art 99 Abs 1 B-VG darf die Landesverfassung die Bundesverfassung jedoch nicht berühren, d.h. ihr widersprechen. Die Landesverfassung darf nur in den Bereichen, in denen die Bundesverfassung Spielraum lässt, regeln. (relative Verfassungsautonomie) A. Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern Grundsatz der Kompetenzverteilung Die Verteilung der Kompetenzen zwischen dem Bund und den Ländern muss in der Verfassung geregelt sein. Da keine Funktion sowohl von Bund als auch von den Ländern wahrgenommen werden darf, muss jede einzelne Kompetenz einem der beiden zugewiesen werden. Die Regelung Bundesrecht schlägt Landesrecht gibt es hier nicht. Die allgemeine Kompetenzverteilung ist in der Bundesverfassung in den Art 10, 11 12, und 15 B-VG geregelt. Art 13 regelt gemeinsam mit dem Finanz-Verfassungsgesetz die Zuständigkeit auf dem Gebiet der Finanzhoheit. Art 14 und 14a B-VG regeln die Kompetenzverteilung im Bereich des Schulwesens, Art 14b B-VG die Zuständigkeit bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Neben diesen Regelungen gibt es noch Sonderkompetenztatbestände in einfachen Bundesgesetzen. Allgemeine Kompetenzverteilung Wie bereits erwähnt muss darf jede Kompetenz nur entweder Bund oder die Länder regeln. Umgekehrt darf auch kein Bereich ungeregelt bleiben, d.h. keinem der Beiden zugeteilt sein. Dies wird durch die Generalklausel Art 15 Abs 1 B-VG erreicht, indem alle Bereiche die nicht in einem der anderen Artikel geregelt sind zur Gänze den Ländern überlassen werden. Seite 9 von 51 Gesichtspunktetheorie Die Tatsache dass jede Zuständigkeit entweder dem Bund oder den Ländern zugewiesen sein muss schließt nicht aus, dass ein bestimmter Sachverhalt von beiden Gesetzgebern unter verschiedenen Gesichtspunkten geregelt werden kann und somit durch verschiedene Vollzugsakte betroffen ist. Querschnittsmaterien Es gibt Aufgaben die zwar inhaltlich zusammengehören jedoch auf verschiedene Kompetenztatbestände aufgeteilt sind. Diese Bereiche nennt man Querschnittsmaterien. Annexmaterien Das sind Zuständigkeiten die nicht eigenständige Kompetenztatbestände darstellen, sondern vielmehr sind sie in Kompetenztatbeständen mit enthalten. Solche Annexmaterien sind insbesondere die Regelung des Verwaltungsverfahren, der Enteignung bzw. der Eigentumsbeschränkungen sowie die Normierung von Verwaltungsstraftatbeständen und die Regelung der Verwaltungspolizei. Bedarfskompetenz In manchen Bereichen ist es dem Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich ausdrücklich gestattet, einheitliche Vorschriften, sofern ein Bedarf besteht, zu erlassen. z.B. Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG (nicht gefährliche Abfälle) Das Verwaltungsverfahren ist eine Annexmaterie, d.h. die Zuständigkeit ist von der jeweiligen Hauptmaterie abhängig. Jedoch wird auch hier dem Bundesgesetzgeber laut Art 11 Abs 2 B-VG eine Bedarfskompetenz eingeräumt. Der BGG hat hiervon auch Gebrauch gemacht und z.B. das AVG erlassen. Versteinerungstheorie Oftmals ist nicht klar was alles, zu einem bestimmten Kompetenztatbestand, zu zählen ist, da nicht jeder regelungsbedürftige Bereich wortwörtlich in einem dieser oben genannten Artikel vorkommt. In solchen Fällen findet die sog. Versteinerungstheorie Anwendung. Hierbei wird geschaut welche gesetzlichen Regelungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt (Versteinerungszeitpunkt: 1.10.1925), bestanden haben. Jedoch wären hier neue Regelungen nicht eingeschlossen und würden somit alle in die Generalklausel zugunsten der Länder fallen. Deshalb werden bei der Auslegung der Kompetenztatbestände auch Weiterentwicklungen berücksichtigt, sofern sie dem Tatbestand systematisch zurechenbar sind. (intrasystematische Fortentwicklung) Berücksichtigungspflicht Da es in manchen Fällen vorkommen kann, dass sich zwei Regelungen der Gesetzgeber, obwohl sie in ihren jeweiligen Kompetenztatbeständen getroffen wurden, entgegenstehen, trifft den jeweiligen Gesetzgeber in solchen Fällen eine Berücksichtigungspflicht. D.h. es darf kein Gesetz des Anderen untergraben werden. B. Machtverhältnis Bund - Land Die Stellung der Länder, im Vergleich zum Bund, ist trotz der Generalklausel, schwach. Zum einen sind die wesentlichen Kompetenzen dem Bund ausdrücklich zugeteilt und die Gerichtsbarkeit ist überhaupt zur Gänze dem Bund vorbehalten, zum anderen hat der Bundesgesetzgeber auch die Kompetenz-Kompetenz, d.h. die Kompetenz die Kompetenzen zu verteilen. Dass bei einer Änderung der Verteilung zulasten der Länder der BR qualifiziert zustimmen muss, ändert wenig an der Schlechterstellung der Länder. In der Gesetzgebung kommt dem BR in der Regel nur ein suspensives Veto zu. Seite 10 von 51 VIII. Stufenbau der Rechtsordnung (maßgebliche Arbeit von Adolf Julius Merkl) Kompetenzgrenze Fehlerkalkül Ein Rangniedrigerer Rechtsakt darf einem Ranghöheren Rechtsakt nicht widersprechen, ansonsten ist er rechtswidrig. Für solch einen Rechtsakt richtet die Verfassung ein Schutzsystem ein. Das Fehlerkalkül der Rechtsordnung gewährleistet die Rechtssicherheit, da ein Akt, solange er nicht aufgehoben wird, Gültigkeit hat, unabhängig davon ob er rechtswidrig ist. Dieses System der Rechtssicherheit wird also dem System der Rechtsrichtigkeit, wo ein rechtswidriger Akt absolute Nichtigkeit hätte, vorgezogen. Jedoch gilt dies nicht für alle Akte. Bei Akten bei denen keine Rechtsschutzmechanismen vorgesehen sind gilt das Prinzip der absoluten Nichtigkeit des Rechtsaktes. Auch gibt es Rechtsakte die formell so offenkundig falsch zustande kamen, dass sie ebenfalls, unabhängig von ihrer Art, absolut nichtig sind. Derogation Gesetze haben solange Geltung bis sie aufgehoben werden, sofern sie nicht von vornherein befristet waren. Die Aufhebung kann entweder durch den VfGH geschehen (bei rechtswidrigen Akten) oder der Gesetzgeber hebt die Norm selbst auf. In solch einem Fall spricht man von Derogation. Man unterscheidet: formelle Derogation: Eine zeitlich nachfolgende Norm enthält die ausdrückliche Anordnung, dass die ältere Norm außer Kraft tritt materielle Derogation: Wird eine Norm erlassen die einer älteren gleichrangigen Norm widerspricht, so gilt folgende Regel: Die zeitlich jüngere Norm verdrängt die zeitlich ältere Norm, es sei denn, die ältere Norm ist spezieller. (Lex posterior derogat legi priori) Seite 11 von 51 IX. Völkerrecht A. Grundlagen des Völkerrechts Das Völkerrecht regelt die zwischenstaatliche Rechtsordnung. Es dient zur Herstellung von Frieden und als zwischenstaatliche Konfliktlösung. Das wichtigste Instrument des Völkerrechts sind die Staatsverträge. Das Völkerrecht ist nicht direkt für den Bürger anwendbar, sondern vielmehr richtet es sich an die Völkerrechtssubjekte selbst. Völkerrechtssubjekte sind nicht nur die Staaten, sondern auch internationale Organisationen und z.B. auch der „Heilige Stuhl“. völkerrechtliche Rechtsquellen: Völkervertragsrecht → Staatsverträge Völkergewohnheitsrecht → Art 9 B-VG allgemeine Rechtsgrundsätze → Grundsätze die in allen Rechtsordnungen der Staaten gelten Beschlüsse internationaler Organisationen Innerstaatlich kann jeder Staat selbst entscheiden wie er als Völkerrechtssubjekt auftritt, d.h. wer die völkerrechtlichen Entscheidungen trifft und wie das Völkerrecht umgesetzt wird. B. Völkerrecht – innerstaatliches Recht Die Umsetzung nennt man Transformation. Teil der österreichischen Rechtsordnung werden Staatsverträge indem sie kundgemacht werden. Die österreichische Verfassung kennt zwei Möglichkeiten wie das Völkerrecht innerstaatlich umgesetzt wird: spezielle Transformation: Der Vertrag wird mit Erfüllungsvorbehalt in die ö. Rechtsordnung übernommen, d.h. es ist eine ö. Norm notwendig, die das Völkerrecht innerstaatlich verwirklicht und somit den Rechtsunterworfenen berechtigt oder verpflichtet. generelle Transformation: Es gibt keinen Erfüllungsvorbehalt und die völkerrechtliche Norm hat somit innerstaatliche Geltung. Es wird hier keine innerstaatliche Norm erlassen. Dass eine völkerrechtliche Norm durch generelle Transformation in die österreichische Rechtsordnung übernommen wurde, hat nicht automatisch zu bedeuten, dass sie für den Rechtsunterworfenen auch direkt anwendbar ist. Vielmehr muss sie, damit sie unmittelbar anwendbar ist, sich direkt an den Rechtsunterworfenen richten und objektiv geeignet sein, d.h. sie muss ausreichend bestimmt sein („self executing“) Wie bereits erwähnt sind Staatsverträge die wichtigste Form des Völkerrechts. Der Abschluss von Staatsverträgen ist in Österreich dem BP vorbehalten, jedoch kann der BP nur auf Vorschlag der BReg tätig werden. Man unterscheidet zwischen bilateralen(zw. 2 Staaten) und multilateralen(zw. mehreren Staaten) Staatsverträgen. Staatsverträge mit dem Heiligen Stuhl werden Konkordate genannt. Seite 12 von 51 Gesetzesändernde und Gesetzesergänzende Staatsverträge dürfen hingegen nur mit Genehmigung des NR abgeschlossen werden (Art 50 Abs Z 1 B-VG). Der BR hat ein suspensives Veto. Der Rang eines Staatsvertrages im innerstaatlichen Stufenbau definiert sich nach der Art seiner parlamentarischen Behandlung. Ohne Genehmigung des NR bzw. BR haben sie Verordnungsrang, mit Genehmigung haben sie den Rang eines einfachen Gesetzes. Damit ein Staatsvertrag Verfassungsrang erhält, ist seit 2008 ein Bundesverfassungsgesetz notwendig. C. Staatsverträge der Länder Auch die Länder haben die Möglichkeit Staatsverträge abzuschließen, wenn auch nur sehr begrenzt. Zum ersten ist es ihnen nur im Bereich ihrer Kompetenzen gestatte, d.h. nur in den Bereichen in denen die Gesetzgebung und/oder die Verwaltung den Ländern obliegt. Zum zweiten ist es ihnen nur erlaubt, mit an Österreich angrenzenden Staaten bzw. deren Teilstaaten, Staatsverträge abzuschließen. Mit anderen Völkerrechtssubjekten, vor allem mit internationalen Organisationen, ist der Abschluss von Staatsverträgen nicht zulässig. Zusätzlich muss die BReg solch einem Vertrag zustimmen, bzw. kann sie auch die Kündigung eines solchen Vertrags verlangen. (Art 16 B-VG) Seite 13 von 51 X. Europäische Union A. Kurzabriss über die Geschichte der EU 1949 1952 1958 1958 1967 1973 1979 1981 1986 1992 1995 1999 2004 2007 2009 Gründung des Europarats Pariser Vertrag zur Gründung der EGKS Mitglieder: D, B, F, L, I, NL Römische Verträge zur Gründung der EWG und der EAG bzw. EURATOM Mitglieder: D, B, F, L, I, NL EuGH und Europäisches Parlament werden eingerichtet Vereinigung der Organe von EGKS, EWG, EURATOM (gem. Kommission, gem. Rat) erste Erweiterungswelle (D, GB, IRL) EWS (Europäisches Währungssystem) wird geschaffen (Grundstein für die Währungsunion) Beitritt von Griechenland Abschluss der EAA (Einheitliche Europäische Akte), änderte Gründungsverträge und sah die Vollendung des Binnenmarktes bis 1992 vor Beitritt von Portugal, Spanien Vertrag von Maastricht schafft GASP und PJZS; EWG wird zur EG; das Dach bildet die EU Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden Vertrag von Amsterdam legt weitere Entwicklung Richtung politische Union fest Vertrag von Nizza Anpassung an die Osterweiterung EST, LV, LT, M, PL, SK, SLO, CZ, H, CY werden aufgenommen BG, RO, werden aufgenommen Vertrag von Lissabon tritt in Kraft Seite 14 von 51 B. Grundlegendes Die EU ist kein Staat. Anders als bei einem Bundesstaat, werden die Kompetenzen von den Mitgliedern an die EU übertragen. Da die EU aber auch über einen völkerrechtlichen Zusammenschluss hinausgeht, wird sie als Staatenverbund bezeichnet, damit soll deutlich gemacht werden, dass die EU mehr als nur ein Staatenbund ist. Die Struktur der EU wurde im Zuge des Vertrags von Lissabon grundlegend geändert. Bildeten bisher die EG(+EURATOM), die GASP und die PJZS, die 3 Säulen und die EU das Dach, so hat nunmehr die EU Rechtspersönlichkeit und übernimmt die Aufgaben der 3 Säulen, wobei die EURATOM eigenständig bleibt. Die wichtigsten Rechtsquellen der EU sind: EUV(Vertrag über die Europäische Union) AEUV(Vertrag über die Arbeitsweise der EU) EuratomV C. Grundfreiheiten Die Schaffung eines Binnenmarktes erfordert 4 Grundfreiheiten: Warenverkehrsfreiheit (Art 28ff AEUV): es ist untersagt Zölle oder zollähnliche Abgaben innerhalb des Binnenmarktes zu erheben. Personenverkehrsfreiheit (Art 45 ff AEUV): umfasst Niederlassungsfreiheit und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer Dienstleistungsfreiheit (Art 56 ff AEUV): garantiert die Erbringung grenzüberschreitender Leistungen Kapitalverkehrsfreiheit (Art 63 ff AEUV): verbietet Beschränkungen des Kapitalverkehrs D. Grundrechte Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erhielt das Unionsrecht erstmals einen rechtsverbindlichen Grundrechtskatalog. Die Grundrechtecharta ist unmittelbar anwendbar (Anwendungsvorrang). Sie ist jedoch nicht bei jedem Sachverhalt anwendbar, vielmehr nur dann, wenn die Mitgliedsstaaten in Durchführung des Unionsrechts tätig werden. Sie gilt vor allem immer dann, wenn der Gesetzgeber in Form der Umsetzung von Richtlinien tätig wird. Seite 15 von 51 E. Organe der EU (die wichtigsten 4) Kommission: nimmt die Interessen der EU wahr; sie ist also eine Art Reg. der EU; Hüterin der Verträge, d.h. sie überprüft die Einhaltung des Unionsrecht, ansonsten Vertragsverletzungsverfahren; Gestaltung der EU, d.h. Entwicklung von Vorschlägen für VO und Richtlinien (Monopol in diesem Bereich), die Kommission hat den gesamten Beamtenbereich hinter sich Rat: von der Funktion her so eine Art Bundesrat, jeder Mitgliedsstaat hat einen Vertreter im Rat (jeder Staat schickt immer seinen zuständigen Minister hin) – vertritt die Interessen der Mitgliedsstaaten (Rechtssetzungsakt ohne Zustimmung des Rats gibt es nicht). Es gilt nicht das Prinzip der einfachen Mehrheit, sondern das Prinzip der qualifizierten Mehrheit, man braucht nicht nur 55% der Mehrheit der Staaten, sondern auch 55% der Gesamtbevölkerung der EU. Das Parlament: Sitz in Straßburg (Tagungen meistens in Brüssel). Jedes Mitgliedsland wählt seine Abgeordneten, der Wahlmodus ist dem jeweiligen Staat überlassen. Im Verfahren der Gesetzgebung (so richtig erst seit dem Vertrag von Lissabon); Zustimmung des Parlaments genauso, wie die des Rats notwendig. Sie kann auch die Kommission per Misstrauensvotum absetzen. Europäischer Rat (Gipfel): ist das eigentliche Leitorgan; Vertreter der Mitgliedsstaaten sind die obersten Regierungsorgane (in Ö. ist das der BK) F. Unionsrecht Die Besonderheit am Unionsrecht ist die Tatsache, dass es beim Unionsrecht keiner Transformation bedarf, d.h. anders als bei anderen Völkerrechtlichen Verträgen, gilt Unionsrecht nicht nur für Mitgliedsstaaten sondern auch in den Mitgliedsstaaten. Man unterscheidet beim Unionsrecht zwischen: primäres Unionsrecht: Hierzu zählen die völkerrechtlichen Verträge mit denen die EU eingerichtet wird. sekundäres Unionsrecht: Darunter versteht man das Recht das auf Grundlage des Primärrechts, von den Unionsorganen, erzeugt wird (insb. VO und Richtlinien, aber auch Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen). Es darf dem Primärrecht nicht widersprechen. Dass beim Unionsrecht keine Transformation nötig ist, hat nicht automatisch zur Folge, dass auch das ganze Unionsrecht unmittelbar anwendbar ist. Vielmehr ist nur ein Teil unmittelbar anwendbar: - regelmäßig: + Verordnungen + Richtlinien - Teile des primären Unionsrecht - in Ausnahmefällen auch nicht fristgerecht umgesetzte Richtlinien, wenn sie dem Rechtsunterworfenen ein Recht einräumen, nicht aber bei Pflichten, zudem muss sie bestimmt und unbedingt sein Seite 16 von 51 Da nun Teile des Unionsrechts unmittelbar anwendbar sind, ist eine Regelung zur Einordnung in die innerstaatliche Rechtsordnung notwendig. Hier gilt der sogg. „Anwendungsvorrang“. Grundsätzlich steht Unionsrecht über dem nationalen Recht, jedoch wird widersprechendes nationales Recht nicht automatisch aufgehoben, sondern nur im konkreten Fall zurückgedrängt. Das nationale Recht kann daher, wenn kein Unionsbezug vorliegt, durchaus angewendet werden. Dies ist von Fall zu Fall zu überprüfen und bereitet regelmäßig Schwierigkeiten. Gerichte sind daher berechtigt vom EuGH eine sogg. Vorabentscheidung einzuholen, letztinstanzliche Gericht sind dazu sogar verpflichtet. G. Rechtsschutzverfahren der EU Hüterin der Verträge ist die Kommission, d.h. sie überprüft ob die Verträge auch eingehalten werden. Zuständig für die Garantie der einheitlichen Anwendung und der Auslegung ist Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Der EuGH hat ein Normenkontrollmonopol, d.h. nur er, und nicht die nationalen Gerichte, können Unionsrecht auslegen oder aufheben. die wichtigsten Verfahrensarten: Vertragsverletzungsverfahren (Art 258 ff AEUV): dient zur Feststellung eines Verstoßes gegen das primäre oder sekundäre Unionsrecht; befugt Klage zu erheben sind die Kommission und andere Mitgliedsstaaten Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage (Art 263 f AEUV): zielt auf die Nichtigerklärung von verbindlichen Rechtsakten ab; Klagelegitimiert sind Mitgliedstaaten, das Parlament, der Rat, die Kommission und juristische und natürliche Personen sofern sie unmittelbar und individuell betroffen sind Untätigkeitsklage (Art 265 f AEUV): kann gegen die rechtswidrige Säumnis bestimmter Unionsorgane gerichtet werden Vorabentscheidungsverfahren (Art 267 AEUV): räumt dem EuGH ein Auslegungsmonopol in allen Zweifelsfragen des Unionsrechts ein Seite 17 von 51 XI. Grundrechte A. Definition Grundrechte sind verfassungsrechtlich gewährleistete subjektive Rechte. B. Einteilung der Grundrechte Freiheitsrechte Die Freiheitsrechte sollen dem Rechtsunterworfenen einen Freiraum gegenüber dem Staat schaffen. Sie sollen zur Abwehr von staatlichen Eingriffen in diese Bereiche dienen. (z.B. Recht auf Leben, Grundrecht auf Eigentumsfreiheit) Gleichheitsrechte Sollen gewährleisen, dass alle Bürger vor dem Gesetz gleich behandelt werden unabhängig von Geschlecht, Rasse, Klasse, etc. (insb. Gleichheitssatz) Soziale Grundrechte Die Idee der sozialen Grundrechte beruht darauf, einen gewissen Mindeststandard zu sichern. (bislang nicht in der Verfassung verankert, jedoch Leistungsansprüche auf einfachgesetzlicher Basis) politische Grundrechte Gewähren den Anspruch des Einzelnen auf Teilnahme an der Staatswillensbildung (Wahlrecht, Petitionsrecht) Verfahrensgarantie Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und Recht auf ein faires Verfahren. Grundrechtliche Gewährleistungspflichten Nach jüngster Auffassung verlangen die klassischen Freiheitsrechte nicht nur ein Unterlassen des Staates, d.h. er darf nicht nur nicht in diese Bereiche eingreifen, sondern hat dieser die durch die Freiheitsrechte geschützten Bereiche auch aktiv vor Eingriffen Dritter zu schützen. C. Grundrechtsquellen Staatsgrundgesetz (StGG) Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Gesetz zum Schutz des Hausrechts BVG zum Schutz der Persönlichen Freiheit Staatsvertrag von Wien Datenschutzgesetz im B-VG nur einige wenige Grundrechte … Einige Grundrechte sind mehrfach verankert, dann kommt die für den Rechtsunterworfenen jeweils günstigere Regelung zur Anwendung. Eine Sonderposition nimmt die Europäische Grundrechtscharta ein, sie kommt nur zur Anwendung, wenn Unionsrecht ausgeübt wird. Dann ist sie aber zwingend und hat Anwendungsvorrang. D. Grundrechtsträger Die Grundrechte schützen in erster Linie natürliche Personen. Das StGG trennt Menschenrechte, Rechte die jedermann zustehen, und Staatsbürgerrechte, Rechte die den Staatsbürgern vorbehalten sind (wurde durch den EU-Beitritt relativiert, d.h. Unionsbürger dürfen gegenüber Staatsbürgern nicht diskriminiert werden). Seite 18 von 51 Es können jedoch auch juristische Personen Grundrechtsträger sein, sofern dies nach dem Wesen des Grundrechts überhaupt möglich ist. E. Schutzbereich der Grundrechte Grundrechte haben einen bestimmten Schutzbereich, d.h. außerhalb dieses Bereiches ist man von einem Grundrecht nicht geschützt. Dieser Schutzbereich kann durch sog. verfassungsimmanente Schranken von vornherein eingeschränkt sein. Ein Grundrecht hört grundsätzlich dort auf wo das Grundrecht eines Anderen beginnt. Auch kann man sich z.B. nicht darauf berufen, dass in den Ländern innerhalb deren Kompetenzen einmal strengere und einmal nicht so strenge Regelungen getroffen werden, da gerade die Verfassung das bundesstaatliche Prinzip einrichtet. F. Bindung des Gesetzgebers an die Grundrechte Es gibt 3 Möglichkeiten wie die Bindungswirkung des einfachen Gesetzgebers an die Grundrechte ausgestaltet ist: Ausgestaltungsvorbehalt (z.B. Art 12 StGG – Recht auf Versammlungs.-/Vereinsfreiheit) Durch diesen Vorbehalt muss der einfache Gesetzgeber das Grundrecht erst durch eine einfachgesetzliche Regelung ausgestalten, ansonsten entfaltet es keine Wirkung. Jede Verletzung eines solchen Gesetzes stellt daher eine Grundrechtsverletzung dar und kann nur durch den VfGH aufgegriffen werden. Eingriffsvorbehalt (z.B. Art 5 StGG – Recht auf Eigentumsfreiheit) Der einfache Gesetzgeber wird hier ermächtigt das Grundrecht durch einfachgesetzliche Regelungen zu beschränken. Man unterscheidet hierbei wiederum: o formeller Gesetzesvorbehalt es gibt keine Inhaltlichen Voraussetzungen für eine solche Grundrechtsbeschränkung o materieller Gesetzesvorbehalt Grundrechtseingriffe sind nur unter, den in den Grundrechten bestimmten, inhaltlichen Voraussetzungen möglich kein Gesetzesvorbehalt (z.B. Art 17a StGG – Freiheit der Kunst) Eingriffe in ein solches Grundrecht sind absolut unzulässig, es sei den der Eingriff geschieht durch eine allgemeine Regelung, d.h. eine Regelung die nicht darauf abzielt in das Grundrecht einzugreifen und diese Regelung ist verhältnismäßig. G. Schranken für Grundrechtseingriff bei formellem Gesetzesvorbehalt Da bei genauer Betrachtung ein Grundrecht mit formellem Gesetzesvorbehalt eigentlich keinen Sinn hätte, da der einfache Gesetzgeber es nach Belieben einschränken könnte, hat der VfGH folgende Schranken für einen solchen Grundrechtseingriff festgelegt: Wesensgehaltssperre Ein Grundrecht darf durch einfache Gesetze nicht zur Gänze beseitigt werden, d.h. das Wesen des Grundrechts muss aufrecht erhalten bleiben. Verhältnismäßigkeitsprüfung Hier wird in folgenden Schritten geprüft ob: o die gesetzliche Regelung ein Ziel verfolgt, das im öffentlichen Interesse liegt, o die Regelung zum Erreichen dieses Ziels geeignet ist, o es schonendere Mittel zu Zielerreichung gäbe und o wie sich die Schwere des Eingriffs in Relation zum öffentlichen Interesse und zum Nutzen der Regelung verhält. (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) Seite 19 von 51 Werden diese Kriterien bejaht so ist ein Eingriff in das Grundrecht durch die Regelung erlaubt und nicht verfassungswidrig. Diese Einschränkungen binden jedoch nur den einfachen Gesetzgeber, durch Verfassungsgesetze können jegliche Eingriffe vorgenommen werden, da hier die Derogationsregeln gelten. Jedoch würde eine weitgehende Beseitigung der Grundrechte zu einer Änderung des rechtsstaatlichen Prinzips führen und somit eine volksabstimmungspflichtige Gesamtänderung bedeuten. H. Bindung der Verwaltung an die Grundrechte Im Wesentlichen gelten für Verordnungen dieselben Grundsätze wie für einfache Gesetze. Aber auch Bescheide dürfen nicht gegen ein Grundrecht verstoßen. Verstößt ein Bescheid gegen ein Grundrecht so kann dieser nicht nur beim VwGH sondern auch beim VfGH angefochten werden. Verletzung eines Grundrechts durch einen Bescheid: Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt Ein Bescheid verletzt das Grundrecht, wenn o die Behörde dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt oder o die Behörde keinen verhältnismäßigen Eingriff vornimmt Grundrecht unter Eingriffsvorbehalt Ein Bescheid verletzt das Grundrecht, wenn o der Bescheid ohne gesetzliche Grundlage erlassen wurde, o ein Gesetz denkunmöglich angewendet wurde, d.h. nur zum Schein angewendet oder völlig unvertretbar ausgelegt wurde, o das Gesetz selbst verfassungswidrig ist, o sich der Bescheid auf eine gesetzwidrige Verordnung stützt Grundrecht unter Ausführungsvorbehalt Hier ist wie schon erwähnt jede Gesetzesverletzung eine Grundrechtsverletzung I. Drittwirkung der Grundrechte Die Grundrechte haben nach herrschender Auffassung zwar keine unmittelbare Wirkung zwischen Privaten, jedoch wirken sie mittelbar, d.h. sie gelten zwar nicht direkt, fließen aber in die Privatrechtsordnung ein, wie etwa bei der Auslegung der Gute-Sitten-Klausel. J. Einzelne Grundrechte Gleichheitsgrundsatz (Art 2 StGG, Art 7 B-VG) Der Gleichheitssatz bindet den Gesetzgeber an das sog. Sachlichkeitsgebot, d.h. der Gesetzgeber darf Regelungen die, die Rechtsunterworfenen unterschiedlich binden nur dann treffen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Dies trifft auch bei rückwirkenden Gesetzen zu. Ein solches rückwirkendes Gesetz ist verfassungswidrig, wenn der Rechtsunterworfene in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtsordnung enttäuscht wurde, ein Eingriff von erheblichem Gewicht vorliegt und nicht besondere Gründe diesen Eingriff rechtfertigen. Die Verwaltung ist folgendermaßen gebunden: Verordnungen sind verfassungswidrig, wenn sie auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruhen, oder durch die Verordnung sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen getroffen werden. Bescheide sind verfassungswidrig, wenn sie sich auf ein verfassungswidriges Gesetz oder eine verfassungswidrige Verordnung stützen, die Behörde einem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, oder die Behörde Willkür handelt. Seite 20 von 51 Eigentumsfreiheit (Art 5 StGG, Art 1 1. ZP EMRK) Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG) Recht auf Leben (Art 2 EMRK) Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe (Art 3 EMRK) Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) Recht auf persönliche Freiheit (Art 5 EMRK, BVG über den Schutz der pers. Freiheit) Hausrecht (Art 9 StGG, Gesetz zum Schutz des Hausrechts, Art 8 EMRK) Meinungsfreiheit (Art 13 StGG, Art 10 EMRK) Versammlungsfreiheit (Art 12 StGG, Art 11 EMRK) Vereinsfreiheit (Art 12 StGG, Art 11 EMRK) Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) Recht auf Datenschutz (DSG 2000) …. XII. Gesetzgebung - Parlamente A. Aufgaben der Parlamente Die Aufgaben der Parlamente werden in folgende 3 Bereiche unterteilt: Gesetzgebung Kontrolle der Verwaltung Mitwirkung bei der Vollziehung Gesetzgebung: Aufgrund des Bundesstaatlichen Prinzips ist es notwendig, dass die Länder bei der Gesetzgebung des Bundes mitwirken, daher ist auf Ebene der Bundesgesetzgebung ein 2-Kammern-System eingerichtet: Nationalrat als Volksvertretung + Bundesrat als Ländervertretung. Auf Landesebene besteht ein Ein-Kammern-System: Landtag als Volksvertretung. Gesetzesbeschlüsse des Landtags müssen vor ihrer Kundmachung dem Bundeskanzleramt vorgelegt werden, was jedoch geringe Bedeutung hat, die BReg. kann zwar einen begründeten Einspruch wegen Gefährdung von Bundesinteressen erheben, jedoch kann diesen der Landtag durch Beharrungsbeschluss durchbrechen. Die Gesetzgebung ist zwar formell ganz, jedoch materiell nicht gänzlich den Parlamenten vorbehalten, man unterscheidet daher: Gesetze im materiellen Sinn: alle generellen Normen (inkl. Verordnungen die durch Verwaltungsbehörden erlassen werden) Gesetze im formellen Sinn: von den Gesetzgebern als Gesetz erlassene Normen Kontrolle der Verwaltung: Es gibt drei Arten der Kontrolle: politische Kontrolle rechtliche Kontrolle finanzielle Kontrolle Näheres zu den Kontrollrechten siehe Kap. V.D. Die Kontrollrechte liegen im Wesentlichen beim NR, nur das Interpellationsrecht und das Resolutionsrecht gebühren auch dem BR. Die Kontrollrechte sind, bis auf das Interpellationsrecht, Mehrheitsrechte, d.h. es wird eine Mehrheit im NR benötigt, jedoch wird idR die Regierung von einer Mehrheit des NR gestützt und somit sind Seite 21 von 51 diese Kontrollrechte idR stark eingeschränkt. Andererseits würden die Regierungsparteien nicht über die Mehrheit im NR verfügen, so wäre eine stabile Regierung fast unmöglich (vgl. Minderheitenreg.) Mitwirkung bei der Vollziehung: In bestimmten Fällen sieht die Verfassung vor das die Parlamente auch an der Verwaltung mitzuwirken haben: Der Abschluss eines Staatsvertrags obliegt idR dem BP, der zur Vollziehung zählt, jedoch bedarf es bei Staatsverträgen die gesetzesändernd, gesetzesergänzend sind oder die Grundlagen der EU ändern, der Genehmigung der Parlamente. Der NR hat die Budgethoheit, d.h. der NR legt einen Finanziellen Rahmen in Form des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes fest, der für die Verwaltung bindend ist. B. Nationalrat Rechtliche Grundlagen: Art 24 ff B-VG regeln die Einrichtung des NR sowie die Grundsätze der Wahl des NR und dessen Aufgaben. Die Ausgestaltung dieser Grundsätze erfolgt durch einfache Gesetze (Geschäftsordnungsgesetz bzw. Nationalratswahlordnung) Legislaturperiode: Das rep.-demokratische Prinzip basiert auf den Wahlen. Damit das Volk regelmäßig auf die Staatliche Willensbildung einwirken kann, muss die Legislaturperiode zeitlich begrenzt sein. Die Funktionsperiode des NR dauert gem. Art 27 Abs 1 B-VG idR 5 Jahre ab seinem erstmaligen Zusammentreten (Konstituierung). Für eine vorzeitige Beendigung, vor Ablauf der 5 Jahre gibt es 3 Möglichkeiten, von denen in der Praxis jedoch nur erstere eine Rolle spielt: Beschluss des NR sich selbst aufzulösen, durch einfaches Gesetz (Art 29 Abs 2 B-VG) Auflösung durch den BP gem. Art 29 Abs 1 B-VG Fehlgeschlagener Versuch den BP abzusetzen (Art 60 Abs 6 B-VG) Wahlrechtsgrundsätze (Art 26 B-VG): Grundsatz des allgemeinen Wahlrechts Grundsatz des gleichen Wahlrechts Grundsatz des unmittelbaren Wahlrechts Grundsatz des persönlichen Wahlrechts Grundsatz des geheimen Wahlrechts Grundsatz des Verhältniswahlrechts Jedoch ist das Verhältniswahlrecht aus zweierlei Hinsicht eingeschränkt: Zum einen wird die Zahl der Mandate auf die Wahlkreise nach den Staatsbürgern und nicht nach den Wahlberechtigten aufgeteilt, was zu einer gewissen Differenz führt, zum zweiten erhalten, um eine zu weite Zersplitterung des NR zu verhindern, nur jene Parteien ein Mandat die ein Grundmandat oder 4% der abgegebenen Stimmen erreichen. Grundsatz des freien Wahlrechts C. Bundesrat Der BR hat nicht die Möglichkeit Gesetzesvorhaben inhaltlich zu gestalten, sondern lediglich die Befugnis einem Gesetzesbeschluss des NR zuzustimmen oder diesen abzulehnen Der BR setzt sich aus Vertretern der Länder zusammen, die durch die Landtage nach jeder Landtagswahl gewählt werden. Die Zahl der Mitglieder wird nach jeder Volkszählung neu festgesetzt (vgl Art 34 Abs 1 B-VG). Seite 22 von 51 D. Bundesversammlung In außergewöhnlichen Fällen sieht die Verfassung vor, dass der NR und der BR eine gemeinsame Sitzung abhalten, sie bilden dann die Bundesversammlung (Art 38 B-VG). Dies ist in folgenden Fällen der Fall: Angelobung des BP (Art 38 B-VG) Anordnung einer VA über die Absetzung des BP (Art 60 Abs 6 B-VG) Entscheidung über die Erhebung der staatsrechtlichen Anklage gegen den BP (Art 68 B-VG) Zustimmung zur Behördlichen Verfolgung des BP (Art 63 B-VG) Beschlussfassung über eine Kriegserklärung (Art 38 B-VG) E. Landtage Die Mitglieder der Landtage werden nach den gleichen Grundsätzen wie der NR gewählt. Wahlberechtigt sind die jeweiligen Landesbürger (Art 95 B-VG). Die nähere Ausgestaltung des Wahlrechts erfolgt durch die Landesgesetzgebung, die Bedingungen dürfen jedoch nicht enger gesetzt werden als für die Wahlen zum NR. Auch die Landtage nehmen neben der Gesetzgebung Aufgaben der Verwaltung sowie die Kontrolle der Vollziehung wahr. Mitwirkung an der Vollziehung: Wahl der Landesregierung durch den Landtag Budgethoheit der Landtage Kontrollrechte: staatsrechtliche Anklage gegen die Mitglieder einer Landesregierung vor dem VfGH etwaige andere Kontrollrechte regeln die Landesverfassungen F. Besondere Rechtsstellung der Abgeordneten Freies Mandat Die Abgeordneten sind in ihrem Abstimmungsverhalten rechtlich niemandem verpflichtet, d.h. sie können nach freiem Ermessen, im Interesse des Gesamtwohls, entscheiden. In der Praxis sind die Abgeordneten jedoch, durch den Klubzwang, faktisch zu einem gewissen Abstimmungsverhalten gezwungen. Entscheidet ein Abgeordneter entgegen dem Klubzwang, so hat dies zwar, aller Voraussicht nach, den Ausschluss aus dem Parlamentsklub zur Folge, jedoch verliert er dadurch sein Mandat nicht, vielmehr kann er seine Tätigkeit bis zum Ende der Legislaturperiode als sog. wilder Abgeordneter fortsetzen. Die Wiederwahl ohne die Unterstützung einer politischen Partei ist jedoch nur schwer realisierbar. Immunität Die Immunität schützt die Abgeordneten vor Verfolgung und Sanktionen. Man unterscheidet: berufliche Immunität Sie schützt die Abgeordneten bei ihrem Abstimmungsverhalten und mündlichen od. schriftlichen Äußerungen im Parlament. Es sind strafrechtliche, zivilrechtliche oder verwaltungsbehördliche Konsequenzen ausgeschlossen. Lediglich das Parlament selbst kann Äußerungen durch „Ruf zur Sache“, „Ruf zur Ordnung“ oder Entzug des Wortes unterbinden. außerberufliche Immunität Sie schützt die Abgeordneten nur vor strafrechtlicher Verfolgung nicht aber vor zivilrechtlichen Sanktionen. Jede strafrechtliche Verfolgung bedarf der Zustimmung des Parlaments (Art 57 Abs 2 bis 5 B-VG). Seite 23 von 51 Ausnahmen: - Betreten auf frischer Tat: Verhaftungen und Hausdurchsuchungen dürfen ohne Zustimmung gemacht werden, jedoch ist das Parlament unverzüglich zu informieren und auf Verlangen die Haft wieder aufzuheben oder die Verfolgung ganz zu unterlassen. - Wenn offensichtlich kein Zusammenhang mit einer politischen Tätigkeit besteht bedarf es ebenso keiner Zustimmung zur strafrechtlichen Verfolgung. Inkompatibilität Dies bedeutet, dass die Abgeordneten nicht zusätzlich andere öffentliche Funktionen oder wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben dürfen. Art 59 B-VG Man kann nur ein Mitglied entweder des NR, oder des BR, oder des Europäischen Parlaments sein. Als Abgeordneter eines Parlaments darf man zusätzlich nicht das Amt des BP ausüben (Art 61 Abs 1 B-VG), und auch nicht das Amt des Präsidenten des Rechnungshofes (Art 122 Abs 5 B-VG). Ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers darf auch nicht dem OGH (Art 92 Abs 2 B-VG), dem VwGH (Art 134 Abs 4 B-VG), oder dem VfGH (Art 147 Abs 4 B-VG) angehören. Solche Inkompatibilitäten der Ämter müssen jedoch gesetzlich angeordnet sein, ansonsten können mehrere Funktionen gleichzeitig ausgeübt werden. Daher ist es auch möglich, dass die Abgeordneten Mitglieder der BReg. sind, jedoch muss dies nicht der Fall sein. Unvereinbarkeit im wirtschaftlichen Bereich regelt das Unvereinbarkeitsgesetz 1983. Bezüge Die Mitglieder der Parlamente erhalten Bezüge, welche für NR und BR im Bundesbezügegesetz festgelegt sind. Die Bezüge der Landtagsabgeordneten regelt die jeweilige Landesverfassung. XIII. Gesetzgebung – des Bundes und der Länder A. Handeln der Parlamente Das Gesetzgebungsverfahren ist in den wesentlichen Zügen in Art 41 ff B-VG und näher im GOG-NR geregelt. Selbiges gilt für die Landesgesetzgebung die im Wesentlichen in den Landesverfassungen geregelt ist und die näheren Bestimmungen in den Geschäftsordnungen der Landtage. Die durch die Parlamente erlassenen Gesetze sind Gesetze im formellen Sinn, jedoch treffen die Parlamente auch eine Reihe von schlichten Parlamentsbeschlüssen, die nicht zur Gesetzgebung im formellen Sinn zu zählen sind. Seite 24 von 51 B. Bundesgesetzgebung Gesetzesinitiative Initiativantrag Ausschussantrag Antrag des BR Volksbegehren Regierungsvorlage Ministerialentwurf Regierungsvorlage: (häufigste Form) Begutachtungsverfahren Überarbeitung Ministerrat (Einstimmigkeit) Regierungsvorlage erforderlichenfalls Notifikation an Europäische Kommission (z.B. technische Vorschriften) Nationalrat (3 Lesungen): Behandlung im Ausschuss 3. Lesung: Abstimmung über den Antrag (Show) Bundesrat kein Einspruch/ungenütztes verstreichen lassen der 8 Wochen Einspruch Beharrungsbeschluss durch den NR (Konsensquorum: 50%) od. Änderung des Entwurfs od. Beendigung des Verfahrens erforderlichenfalls: Volksabstimmung Beurkundung durch den Bundespräsidenten (des verfassungskonformen Zustandekommens) formell + grobe Inhaltsprüfung (offensichtliche inhaltliche Fehler) Gegenzeichnen durch den Bundeskanzler Kundmachung durch Bundesgesetzblatt (BGBL I) Gültigkeit mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im RIS od. Bestimmung eines Abweichenden Datums: Legisvakanz: späteres In-Kraft-Treten od. Rückwirkung Seite 25 von 51 Gesetzesinitiative: Initiativantrag: durch einen Abgeordneten der von 4 weiteren unterstützt wird Ausschussantrag: Jeder Ausschuss hat das Recht in seinen Angelegenheiten Anträge einzubringen. Antrag des BR: bzw. durch ein Drittel der Mitglieder des BR Regierungsvorlage: Gesetzesentwurf durch die Regierung (am häufigsten) Volksbegehren: unterstützt von mind. 100.000 Stimmberechtigte od. 1/6 3er Länder. Keine dieser Initiativen ist zwingend, d.h. der NR ist an die Gesetzesvorschläge nicht gebunden. Das Gesetzgebungsverfahren beginnt mit dem förmlichen Gesetzesantrag, jedoch findet bereits im Vorfeld eine politische Willensbildung statt, siehe z.B. oben Regierungsvorlage. Notifikation: Gewisse Gesetzesvorhaben sind der Europäischen Kommission vorzulegen, wie z.B. technische Vorschriften. Nationalrat: Wie bereits erwähnt ist der NR an keinen Gesetzesvorschlag gebunden. Die Behandlung erfolgt in 3 Lesungen, wobei die erste idR nicht stattfindet. Nach der ersten Lesung findet die weitere Behandlung im jeweiligen Ausschuss statt. Hier wird die eigentliche Arbeit gemacht, d.h. der Gesetzesentwurf wird inhaltlich fixiert und es wird auch bereits abgestimmt über den Entwurf. Die dritte Lesung dient dann nur mehr als Öffentlichkeitsarbeit, d.h. es wird im Prinzip nur mehr förmlich über den bereits beschlossenen Gesetzesentwurf abgestimmt, theoretisch wäre aber auch hier noch eine Ablehnung möglich. Bundesrat: idR hat der Bundesrat 3 Möglichkeiten: innerhalb 8 Wochen beschließen keinen Einspruch zu erheben die Frist von 8 Wo ungenützt verstreichen lassen innerhalb der Frist einen begründeten Einspruch zu erheben Gibt es keinen Einspruch so geht das Verfahren seinen weiteren Weg. Beschließt der BR jedoch einen Einspruch so geht der Gesetzesentwurf zurück zum NR und kann idR von diesem durch einen Beharrungsbeschluss trotz des Einspruchs des BR durchgebracht werden. (Einzig ist für einen Beharrungsbeschluss ein Präsenzquorum von 50% nötig). → suspensives Veto des BR. Jedoch hast der BR in manchen Fällen ein absolutes Veto: wenn die Kompetenzenverteilung zu Lasten der Länder abgeändert wird die Einrichtung des BR geändert od. gar abgeschafft wird wenn ein GsG zur Erlassung eines AfG weniger als 6 Monate Zeit vorsieht Auch gibt es Bereiche in denen der BR gar keine Einspruchsbefugnis hat: Änderungen im GoG Auflösung des NR Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz Volksabstimmung: (siehe oben) Man unterscheidet: fakultative VA: bei einfachen Gesetzen wenn die Mehrheit des NR es verlangt bei Verfassungsgesetzen wenn 1/3 des NR es verlangt obligatorische VA: nur bei gesamtändernden Verfassungsgesetzen Seite 26 von 51 Beurkundung / Gegenzeichnung: Der BP kann einen Gesetzesbeschluss auf sein formell richtiges Zustandekommen prüfen, zusätzlich (jedoch strittig) kann er ein Gesetz einer groben inhaltlichen Überprüfung unterziehen. Nötigenfalls kann er den Gesetzesbeschluss zurückweisen. Der Bundeskanzler bestätigt mit der Gegenzeichnung die Beurkundung durch den BP. Kundmachung / In-Kraft-Treten: Aufgrund des Legalitätsprinzips müssen die Gesetze auch der Öffentlichkeit zugänglich sein, dies wird durch die Kundmachung der Gesetzesbeschlüsse im Bundesgesetzblatt I realisiert. (seit 2004 im RIS) Geregelt ist dies im Bundesgesetzblattgesetz (BGBlG). In-Kraft tritt ein Gesetz mit dem Ablauf des Tages an dem es kundgemacht wurde, es sei denn der Gesetzgeber hat einen anderen Zeitpunkt im Gesetz bestimmt. Legisvakanz: das Gesetz tritt erst zu einem späteren, fixierten Zeitpunkt in-Kraft Rückwirkung: Ein Gesetz kann auch rückwirkend in-Kraft treten (Ausnahme: rückwirkende Strafgesetze), solange es sich nicht um einen nachteiligen und schwerwiegenden Eingriff handelt, dann aber, wenn besondere Gründe eine Rückwirkung erfordern. C. Landesgesetzgebung Art 97 ff B-VG bilden den Rahmen für die Landesgesetzgebung, näheres wird durch die Landesgesetzgebung selbst bestimmt. Folgende Stationen sind zu durchlaufen: Gesetzesinitiative: laut Landesverfassung Notifikation an die Europäische Kommission (wie Bundesgesetzgebung) Behandlung im Landtag (Art 99 Abs 2 B-VG) Bekanntgabe an das Bundeskanzleramt: eventuell suspensives Veto wegen Gefährdung von Bundesinteressen, in best. Fällen wird eine Zustimmung verlangt (Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung des Landes) Beurkundung und Gegenzeichnung: s. Landesgesetzgebung (in OÖ Beurkundung durch den Vorsitzenden des Landtages und Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann) Kundmachung: Landesgesetzblatt In-Kraft-Treten: s. Landesverfassung (wie auf Bundesebene) XIV. Gerichtsbarkeit A. Allgemeines Die Hauptfunktion der Gerichte sind Streitentscheidungen und Strafverfolgungen. Die Gerichtsbarkeit ist neben der Verwaltung der zweite Teil der Vollziehung. Welcher der 2 Staatsgewalten nun ein Akt zuzurechnen ist hängt nicht vom Inhalt ab, sondern davon, welches Organ gehandelt hat. Die Gerichtsbarkeit ist geteilt in: ordentliche Gerichte: Strafrechts- und Zivilrechtssachen (o. Instanz: OGH Art 92 Abs B-VG) Gerichte des öffentlichen Rechts: VwGH (Art 130 ff B-VG)und VfGH (Art 137 ff B-VG) B. Organisation Gem. Art 82 Abs 1 B-VG ist die Gerichtsbarkeit ausschließlich Bundessache, d.h. in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund überlassen. Es gibt daher auch ausschl. Bundesgerichte unabhängig vom Namen, wie etwa Landesgericht. Seite 27 von 51 C. Organe der Gerichtsbarkeit Richter: Richter sind Weisungsfrei, Unabsetzbar, und Unversetzbar. Diese 3 richterlichen Garantien dienen dazu, um jeden politischen Einfluss auszuschließen. (Art 87 ff B-VG) Weiters garantiert der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung, dass schon im Voraus für einen bestimmten Fall entschieden ist, welcher Richter zuständig ist. Die Bestellung der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit erfolgt durch den BP auf Antrag der Bundesregierung. Die Bestellung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind in den Art 147 Abs 2 und 134 Abs 2 B-VG geregelt. Mitwirkende aus dem Volk: (Art 91 Abs 1 B-VG) Es gibt 2 Formen von Laienrichtern: Geschworene: werden bei Verbrechen die durch schwere Strafen bedroht sind und bei politischen Verbrechen herangezogen. Sie entscheiden alleine über die Schuld und gemeinsam mit den Richtern über die Strafe. Schöffen: Überschreitet die angedrohte Strafe ein bestimmtes Maß so werden Schöffen herangezogen, sie entscheiden gemeinsam mit den Richtern über Schuld und Strafe. Staatsanwälte: Art 90a B-VG Staatsanwälte sind im Gegensatz zu den Richtern weisungsgebunden. Sie haben die Ermittlungs- und Anklagefunktion. Richterliche Hilfsorgane: Rechtspfleger (Art 87 a B-VG) Polizeiliche Exekutivorgane Kanzleikräfte, Schriftführer, Gerichtsvollstrecker, etc. D. Verfassungsrechtliche Grundsätze Legalitätsprinzip: Ist für die Gerichtsbarkeit zwar nicht ausdrücklich niedergeschrieben, aber wurde vom historischen Gesetzgeber ohnedies vorausgesetzt. Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen (Art 90 Abs 1 B-VG) Anklageprozess: Art 90 Abs 2 B-VG (gegent. Inquisitionsprinzip); Erfordert personelle Trennung von Ankläger und Richter. Unschuldsvermutung: Art 6 Abs 2 EMRK Verbot der Todesstrafe: Art 85 B-VG E. Justizverwaltung Personalverwaltung, Beschaffungswesen, Gebäudeverwaltung, etc. sind Gegenstand der Justizverwaltung. Ob diese nun zu Verwaltung oder Gerichtsbarkeit zählt hängt davon ab, ob Einzelrichter oder Kommissionen und Senate entscheiden. Entscheiden Kommissionen und Senate: Gerichtsbarkeit → Beschlüsse Einzelrichterentscheidungen: Verwaltung → Verordnung → Weisungsbindung des Richters F. Handeln der Gerichte Ordentliche Gerichte fällen Urteile, die Urteile der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts werden als Erkenntnisse bezeichnet. Verfahrensrechtliche Anordnungen erfolgen in Form von Beschlüssen. Seite 28 von 51 XV. Verwaltung – Grundlagen der Verwaltung A. Aufgaben der Verwaltung Zu den Aufgaben der Gesetzgebung gehört die Erlassung genereller Normen, die Gerichtsbarkeit entscheidet Streitigkeiten und Strafsachen und den Rest besorgt die Verwaltung. Die Aufgaben der Verwaltung sind daher zahlreich und vielfältig, darunter fallen u.a. die Daseinsvorsorge, Kontrolle der Einhaltung der Gesetze, etc. Der Staat wird im Bereich der Verwaltung auch wirtschaftlich Tätig in dem wichtige Betriebe verstaatlicht werden, was aber in letzter Zeit wieder reduziert wird in dem Teile dieser Betriebe privatisiert werden. Die privaten Unternehmen werden vielmehr dazu angehalten bei ihrer Leistungserbringung das öffentliche Interesse mitzuberücksichtigen. (Regulierung) Um also die vielfältigen Aufgaben wahrzunehmen benötigt der Staat eine Vielzahl von Informationen. Welche Daten erhoben werden dürfen und wie diese verarbeitet werden dürfen versucht das Informationsverwaltungsrecht zu legen. Grundsätzlich räumt die Verfassung der Verwaltung eine Auskunftspflicht ein, was aber nur der Fall ist wenn dem keine Verschwiegenheitspflicht gegenübersteht. B. Verwaltung im formell-organisatorischen Sinn Verwaltung lässt sich formell-organisatorisch als Summe der Tätigkeiten von Verwaltungsorganen beschreiben. Jedoch stellt dies die Schwierigkeit dar den Begriff des Verwaltungsorgans festzumachen. Am besten lässt sich Verwaltung deshalb wie folgt definieren: Verwaltung ist jene Tätigkeit die nicht Gesetzgebung und nicht Gerichtsbarkeit ist. Ob eine Vollzugsaufgabe durch die Gerichtsbarkeit oder die Verwaltung erfüllt wird entscheidet der einfache Gesetzgeber. C. Grundbegriffe des Organisationsrechts Natürliche und juristische Personen Natürliche Person: idR rechtsfähig und handlungsfähig (Altersgrenzen) juristische Person: in manchen Fällen besteht die Notwendigkeit eine Rechtsperson einzurichten, die nur auf dem Papier besteht, jedoch genauso wie die natürliche Person rechtsfähig ist. Juristische Personen sind jedoch nicht selbst handlungsfähig, vielmehr handeln sie durch einen oder mehrere Vertreter. Bei den juristischen Personen unterscheidet man wiederum: juristische Personen des öffentlichen Rechts Gründung durch Hoheitsakt juristische Personen des Privatrechts Gründung durch Privatrechtsakt Die wichtigsten juristischen Personen des öffentlichen Rechts stellen, neben der Republik Österreich die Gebietskörperschaften dar. Gebietskörperschaften als Rechtsträger Der Staat ist nicht nur Träger der Hoheitsgewalt sondern auch Träger von privaten Rechten und Pflichten: Bund und Länder sind Rechtsträger was sich indirekt aus Art 17 B-VG ergibt Gem. Art 116 Abs 2 B-VG sind auch die Gemeinden Rechtsträger in dem sie einen selbständigen Wirtschaftskörper darstellen. Seite 29 von 51 Die Rechtsordnung weist den Gebietskörperschaften bestimmte Zuständigkeiten zu, (Verbandszuständigkeiten) die nicht überschritten werden dürfen. Handlungsfähigkeit (Organe und Organwalter) Wie bereits oben erwähnt ist eine juristische Person für sich nicht handlungsfähig, vielmehr benötigt sie natürliche Personen, die für sie handeln. Dies geschieht durch sog. Organe. Auch die Gebietskörperschaften handeln durch Organe. Jedes Organ hat innerhalb der Verbandszuständigkeit wiederum bestimmte Kompetenzen, die Organzuständigkeit. Welche Organe eingerichtet werden bestimmt der Gesetzgeber bzw. der Verfassungsgesetzgeber. Jedoch sind auch die Organe keine bestimmten Menschen, sondern nur die jeweilige Position, also ein abstraktes Gebilde von Zuständigkeiten, die durch einen Menschen wahrgenommen werden müssen, den sog. Organwalter. Die Einteilung der staatlichen Organe kann durch verschiedene Gesichtspunkte erfolgen: Zuordnung zu einer Staatsteilgewalt nach der organisatorischen Zugehörigkeit (Bund, Land, Gemeinde oder andere Selbstverwaltungsträger) nach Art der Willensbildung in monokratische Organe und Kollegialorgane Die oben genannten Organwalter sind gem. Art 20 Abs 1 B-VG auf Zeit gewählte (z.B. BP), ernannte berufsmäßige (Beamte) oder vertraglich bestellte (Vertragsbedienstete) Organe. Mittelbare und unmittelbare Verwaltung Werden die Verbandskompetenzen durch die eigenen Organe eines Rechtsträgers wahrgenommen so spricht man von unmittelbarer Verwaltung. Jedoch hat der Gesetzgeber auch die Möglichkeit Organe heranzuziehen die organisatorisch einem anderen Rechtsträger zuzuordnen sind. In solch einem Fall spricht man von mittelbarer Verwaltung. (siehe unten: mittelbare Bundesverwaltung) Verwaltungsbehörde – Amt Weist der Gesetzgeber einem Organ hoheitliche Aufgaben zu, so wird das Organ als Behörde bezeichnet. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benötigt die Behörde Hilfsapparate, darum ist idR der Behörde ein Amt zugewiesen. Manche Organe haben aber eine Doppelfunktion sie sind sowohl Behörde als auch Amt. Die Behörden können Bediensteten ihres Amtes die Befugnis erteilen im Namen der Behörde Entscheidungen zu treffen, die Nach außen eine Entscheidung der Behörde darstellen. (Approbationsbefugnis) D. Hoheitsverwaltung – Privatwirtschaftsverwaltung Abgrenzung: Die Staatsfunktionen Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit handeln ausschließlich hoheitlich. Die Verwaltung hingegen tritt dem Rechtsunterworfenen einerseits hoheitlich und andererseits nichthoheitlich entgegen. In welcher der beiden Formen die Verwaltung in Erscheinung tritt entscheidet der Gesetzgeber. Wie der Staat nun in Erscheinung tritt unterscheidet sich in Form seines Handelns. Bei der Hoheitsverwaltung bedient er sich der Rechtssatzformen, bei der Privatwirtschaftsverwaltung hingegen bedient er sich Mittel, die jedem Rechtsunterworfenen auch zur Verfügung stehen. Wie bereits erwähnt entscheidet die Form der Verwaltungsausübung der Gesetzgeber. Zur Hoheitsausübung muss er entsprechende Gesetze erlassen, fehlen entsprechende Gesetze kann die Aufgabe ausschließlich in Privatwirtschaftsverwaltung erfüllt werden. Seite 30 von 51 Bereiche der Privatwirtschaftsverwaltung: Die drei wichtigsten Bereiche: Beschaffungswesen: Sachmaterial, das für die Vollziehung der Aufgaben der Gebietskörperschaften benötigt wird, wird in Form der Privatwirtschaftsverwaltung besorgt. Wird ein bestimmter Wert überschritten, so bedarf es einer öffentlichen Ausschreibung. Subventionsvergabe: Förderungen können sowohl als auch hoheitlich oder privatwirtschaftlich vergeben werden. IdR werden sie privatrechtlich zuerkannt und werden somit als Subventionen bezeichnet. Unternehmerische Tätigkeit: Hier haben die Gebietskörperschaften zweierlei Möglichkeiten. Entweder sie führen sog. Eigenunternehmen die in die staatliche Organisation eingegliedert sind, oder sie schaffen eigen Rechtsträger für die wirtschaftliche Tätigkeit. Stehen Unternehmen im mehrheitlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft, so spricht man von öffentlichen Unternehmen. Rechtsfolgen der Unterscheidung in Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung: Kompetenzverteilung: Gem. Art 17 B-VG wird die allgem. Kompetenzverteilung nur im Bereich der Hoheitsverwaltung angewendet, im Bereich der Privatwirtschaft können Bund und Länder somit auch außerhalb ihrer Kompetenzen tätig werden. Legalitätsprinzip: Die hoheitliche Verwaltung darf nichts ohne das Gesetz tun, die nichthoheitliche Verwaltung darf nichts gegen das Gesetz tun. Jedoch kann das privatwirtschaftliche Handeln durch sog. Selbstbindungsgesetze geregelt werden. Diese Gesetze richten sich jedoch nur an die Verwaltung, nicht aber an den Rechtsunterworfenen. Rechtsschutz: Im Bereich der Hoheitsverwaltung dienen die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts als Rechtsschutz, im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung stehen die ordentlichen Gerichte, mit der obersten Instanz des OGH, zur Verfügung. Haftung: Nichthoheitlich haften die Gebietskörperschaften im Rahmen des Zivilrechts, hoheitlich haften sie durch die Regelungen der Amtshaftung (Art 23 B-VG) Fiskalgeltung der Grundrechte: Anders als bei Geschäften zwischen zwei Privatpersonen, bei denen die Grundrechte nur mittelbare Wirkung zeigen, gelten die Grundrechte auch für den privatwirtschaftlich handelnden Staat genauso wie bei der Hoheitsverwaltung. E. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Verwaltung Legalitätsprinzip Laut Art 18 Abs 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. (Anm. mit Ausnahme der Privatwirtschaftsverwaltung). Dies ist jedoch insoweit Eingeschränkt, indem Art 130 Abs 2 B-VG der Verwaltung einen Spielraum gibt. Die Verwaltung kann in bestimmten Fällen nach freiem Ermessen entscheiden ob sie handelt (Handlungsermessen) oder wie sie Handelt (Auswahlermessen). Das Ermessen muss jedoch ausdrücklich oder schlüssig vom Gesetzgeber eingeräumt werden und das Ermessen ist im Sinne des Gesetzes auszuüben und zu begründen. Hierarchie der Verwaltung (Art 20 Abs 1 B-VG) Demokratie verlangt, dass jedes staatliche Handeln auf den Willen des Volkes zurückzuführen ist. Das heißt im Umkehrschluss, dass die Verwaltung gegenüber dem Volk rechtlich Verantwortlich sein muss. Die parlamentarische Verantwortlichkeit knüpft aber nur bei den obersten Organen an. D.h. die obersten Organe sind gegenüber dem Parlament auch für das Handeln ihrer untergeordneten Organe verantwortlich. Dies wiederum setzt voraus, dass die obersten Organe die untergeordneten steuern können, daher räumt ihnen die Verfassung eine Leitungsbefugnis ein. Die jeweils untergeordneten Organe sind den jeweils übergeordneten Weisungsgebunden. Oberste Verwaltungsorgane sind selbst keiner Leitungsgewalt unterstellt, dies ist der Fall bei: Bundespräsident, Bundesregierung, Bundesminister, Landesregierung, Gemeinderat. Seite 31 von 51 Weisungen Weisungen an nachgeordnete Verwaltungsorgane wirken ausschließlich Verwaltungsintern, Sie sind hoheitliche Rechtsakte, können abstrakt oder konkret und individuell oder generell sein. Generelle Weisungen werden oft als Erlässe oder Verwaltungsverordnungen (darf nicht mit Verordnung im herkömmlichen Sinn verwechselt werden) bezeichnet. Über- und Untergeordnete Verwaltungsorgane regelt der Organisationsgesetzgeber. Weisungen können im hoheitlichen und im nichthoheitlichen Bereich erfolgen. Sie spielen bei Ermessensentscheidungen eine Rolle und dienen z.B. dazu damit nachgeordnete Verwaltungsorgane ein Gesetz einheitlich auslegen. Ablehnung einer Weisung ist nach Art 20 Abs 1 letzter Satz dann erforderlich, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erfolgt, dann kann sie abgelehnt werden oder wenn die Weisung gegen Strafgesetze verstößt, dann ist sie jedenfalls abzulehnen. In allen anderen Fällen ist das Organ dazu verpflichtet die Weisungen zu befolgen, auch wenn diese gesetzeswidrig sind. Bestehen jedoch aus solch einem Grund Bedenken so hat der Weisungsgebundene auf einfachgesetzlicher Ebene ein Remonstrationsrecht, d.h. das angewiesene Organ hat seinem Vorgesetzten seine Bedenken mitzuteilen. Dieser kann die Weisung schriftlich wiederholen, ansonsten gilt sie als zurückgezogen. Weisungsfreie Verwaltungsbehörden Solche Ausnahmen müssen gesetzlich verankert sein. Dies ist z.B. in Form der UVS in den Ländern geschehen. Da hier die obersten Organe nicht die Weisungsbefugnis haben, müssen für sie dementsprechende Aufsichtsrechte eingeführt werden. Im Umfang dieser Aufsichtsrechte sind die obersten Organe dann parlamentarisch verantwortlich. Gleichzeitig unterliegt der Leiter eines weisungsfreien Organs dem Interpellationsrecht (Art 52 Abs 1 B-VG). Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht Alle Verwaltungsorgane sind zur Amtsverschwiegenheit gem. Art 20 Abs 3 B-VG verpflichtet, jedoch sind sie in Fällen in denen keine solche Verpflichtung zutrifft gem. Art 20 Abs 4 B-VG sogar dazu verpflichtet Auskunft zu geben. Amtshilfe Gem. Art 22 B-VG sind alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. XVI. Verwaltung - Bundesverwaltung A. Oberste Organe des Bundes Bundespräsident Bundesregierung die einzelnen Bundesminister Kennzeichnung dieser Organe ist die Weisungsfreistellung, die Leitungsbefugnis und die unmittelbare Verantwortlichkeit gegenüber dem Volk. Seite 32 von 51 B. Bundespräsident Stellung des BP Der BP ist das Staatsoberhaupt. Seine rechtliche Stellung innerhalb des Staatsgefüges, insbesondere seine Wahl, die befristete Funktionsperiode und die Verantwortlichkeit, macht Österreich zur Republik. Er ist ein monokratisches oberstes Verwaltungsorgan und steht somit auf einer Stufe mit der BReg. und den Bundesministern. Obwohl er diese ernennen und abberufen kann ist er ihnen rechtlich nicht übergeordnet. Die Funktionsperiode dauert gem. Art 60 Abs 5 B-VG sechs Jahre. (näheres Kap. VI) Während seiner Funktionsperiode darf er keinen anderen Beruf ausüben und keinen allgemeinen Vertretungskörper angehören (s. Unvereinbarkeitsgesetz). Da die Verfassung keinen Vizepräsidenten kennt sind die Vertretungsregeln in Art 64 B-VG geregelt. Kompetenzen des BP Die Aufgaben des BP sind durch die Verfassung geregelt. Eine Erweiterung dieser Aufgaben ist auf einfachgesetzlicher Basis nur dann möglich, wenn die Verfassung dies vorsieht. Aufgaben: Vertretung der Republik nach außen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gesetzgebung (Beurkundung der Gesetzesbeschlüsse oder die Auflösung des NR) Aufgaben im Zusammenhang mit der Gerichtsbarkeit (Ernennung der Richter und Mitglieder der Gerichtshöfe; Begnadigung in Einzelfällen) Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung (Ernennung von Bundeskanzler, Bundesminister, Bundesbeamte, Oberbefehl über das Bundesheer; und Verleihung von Berufstiteln) Der Bundespräsident hat auch ein Notverordnungsrecht nach Art 18 Abs 3 B-VG. Der Einfluss des BP ist jedoch in zweierlei Hinsicht beschränkt: IdR kann der Bundespräsident seine Aufgaben nicht von sich aus sondern nur auf Vorschlag der Regierung oder eines Bundesministers wahrnehmen. In der Ernennung des BK ist der BP zwar niemandem verantwortlich, jedoch hat er einen engen Spielraum bzw. gar keinen Spielraum, da der BK von der Mehrheit des NR getragen werden muss. Der BP ist Verwaltungsbehörde, er kann Bescheide und Verordnungen erlassen, welche man als Entschließungen bezeichnet. C. Bundesregierung Die Bundesregierung neben dem BP und den einzelnen Ministern oberstes Verwaltungsorgan. Sie ist ein Kollegialorgan, das sich aus Bundeskanzler, Vizekanzler und den restlichen Bundesministern zusammensetzt. (Art 69 Abs 1 B-VG). Den Vorsitz hat der Bundeskanzler, er kann jedoch an die Minister keine Weisungen erteilen da er ihnen ansonsten gleichrangig ist. Seine Vorrangstellung ist darin erkennbar, dass er dem BP die Ernennung und die Entlassung einzelner Bundesminister vorschlagen kann. Das Zusammentreten der Bundesregierung wird als Ministerrat bezeichnet. Beschlüsse werden im Ministerrat einstimmig beschlossen. Die Ernennung der BReg. erfolgt durch den BP. (parlamentarisches Regierungssystem mit Elementen eines präsidentiellen Regierungssystems) Seite 33 von 51 Bei der Ernennung des BK ist der Bp an keinen Vorschlag gebunden, die Minister ernennt er auf Vorschlag des BK. Die politische Zusammensetzung der Regierung wird von der Verfassung nicht geregelt, es gibt daher die Möglichkeit einer Konzentrationsregierung – alle im Parlament vertretenen Parteien stellen proportional Regierungsmitglieder Alleinregierung – nur eine Partei stellt alle Regierungsmitglieder Koalitionsregierung – zwei oder mehr Parteien bilden die Regierung und mind. eine Partei bleibt in Opposition. Wesentlich ist nur, dass die Regierung eine Mehrheit im NR hat, denn nur dann har die Regierung Stabilität. Theoretisch wäre zwar auch eine Minderheitsregierung möglich jedoch wäre diese äußerst instabil. Die Bundesregierung ist sowohl rechtlich als auch politisch verantwortlich: politisch ist sie sowohl dem BP als auch dem NR verantwortlich (siehe Kontrollrechte) Der BP kann entweder Mitglieder oder die gesamte BReg. ohne Vorliegen besonderer Gründe entlassen. rechtlich ist sie dem NR verantwortlich, dieser kann Anklage wegen schuldhafter Gesetzesverletzung beim VfGH erheben. Die BReg. hat keine gesetzliche Funktionsperiode, sie tritt aber in der Praxis nach Neuwahlen zurück. Die Funktion eines Mitglieds der BReg. kann daher enden durch: Tod Rücktritt Entlassung durch den BP Misstrauensvotum verurteilendes Erkenntnis des VfGH bzw. durch bestimmte strafrechtliche Verurteilungen Kompetenzen der Bundesregierung: Zu den verfassungsrechtlichen Kompetenzen zählen u.a. die Einbringung von Gesetzesvorschlägen in Form von Regierungsvorlagen und die Ausübung des Einspruchsrechts gegen Gesetzesbeschlüsse der Landtage. D. Bundesminister Zum einen sind die Bundesminister im Kollegialorgan Bundesregierung vertreten zum anderen sind sie jeweils selbst oberstes monokratisches Verwaltungsorgan. Der Bundeskanzler und der Vizekanzler sind rechtlich gesehen ebenfalls Bundesminister. Die Zahl der Bundesministerien und ihre Kompetenzen legt der einfache Gesetzgeber im Rahmen des Bundesministeriengesetz 1986 fest. (Art 77 Abs 2 B-VG) In Ausnahmefällen können Bundesminister bestellt werden die zwei Ministerien oder gar kein Ministerium leiten. Die Wahrnehmung der Funktion eines Bundesministers ist mit anderen öffentlichen Ämtern oder mit bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeiten unvereinbar. E. Staatssekretäre Gem. Art 78 Abs 2 B-VG können zur Unterstützung der Minister und zu deren Vertretung im Parlament Staatssekretäre bestellt werden. Sie sind dem jeweiligen Minister weisungsgebunden. Weiters sind sie kein oberstes Organ und auch kein Mitglied der Bundesregierung. Seite 34 von 51 F. Unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung Dem Bund sind die Angelegenheiten des Art 10 B-VG zur Verwaltung zugewiesen. Die Bundesverwaltung wird von den obersten drei Organen des Bundes geführt. Den größten Teil der Vollzugsaufgaben erledigen die Bundesminister die dabei von den Hilfsapparaten unterstützt werden. Unterhalb dieser Ministerialebene können die Angelegenheiten entweder in mittelbarer oder unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden. Bei der mittelbaren Bundesverwaltung bedient sich der Minister organisatorischer Landesbehörden, bei der unmittelbaren Bundesverwaltung werden organisatorische Bundesbehörden tätig. Mittelbare Bundesverwaltung: Soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen üben nach Art 102 Abs 1 B-VG im Bereich der Länder, der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden die Vollziehung des Bundes aus. Die Verfassung richtet somit die mittelbare Bundesverwaltung als Regelfall ein. Der Landeshauptmann ist somit Träger der mittelbaren Bundesverwaltung. Im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung unterliegt der Landeshauptmann den Weisungen der Bundesregierung obwohl er ansonsten oberstes Verwaltungsorgan ist. Somit ist der Landeshauptmann der Regierung gegenüber verantwortlich. Diese kann durch Beschluss Anklage gegen den Landeshauptmann an den VfGH erheben. (Art 142 Abs 2 lit e B-VG) Die dem Landeshauptmann unterstellten Behörden sind insb. die Bezirksverwaltungsbehörden. Unmittelbare Bundesverwaltung: Eigene Bundesbehörden können nur in den in Art 102 Abs 2 B-VG taxativ genannten Angelegenheiten eingerichtet werden. Ob von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird ist Sache des einfachen Gesetzgebers. G. Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes Die Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung nimmt grundsätzlich der resortmäßig zuständige Bundesminister wahr. Im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes gilt der Grundsatz der unmittelbaren Verwaltung (Ausnahme: Art 104 Abs 2 B-VG; die Besorgung nichthoheitlicher Bundesangelegenheiten durch den Landeshauptmann wird als Auftragsverwaltung bezeichnet). XVII. Verwaltung - Landesverwaltung A. Oberste Organe des Landes Oberstes Organ des Landes ist in erster Linie die Landesregierung. Jedoch wird den Ländern durch BVG – abweichend von Art 101 B-VG – die Möglichkeit eingeräumt, ein Ressortsystem – ähnlich dem Bund – einzuführen. Diese Möglichkeit haben alle Länder wahrgenommen. Das zuständige Mitglied der Landesregierung, das nun ein solches Ressort inne hat, hat danach auch die Stellung eines obersten Verwaltungsorgans des Landes. Seite 35 von 51 B. Behörden Landesregierung Die Landesregierung ist als Kollegialbehörde eingerichtet. Sie setzt sich zusammen aus Landeshauptmann (Vorsitz), Stellvertreter und den Landesräten. Hilfsapparar ist das Amt der Landesregierung. Parlamentarisches Regierungssystem Die Regierung wird vom Landtag bestellt und ist diesem verantwortlich: Gem. Art 101 Abs 2 B-VG kann jeder als Mitglied der Landeregierung gewählt werden der zum Landtag wählbar ist. Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören. Die Mitglieder der Landesregierung können vom Landtag, wegen schuldhafter Gesetzesverletzung, beim VfGH angeklagt werden. Sie sind dem Landtag gegenüber also rechtlich verantwortlich. Die Mitglieder können auch per Misstrauensvotum abberufen werden. Zusammensetzung der Landesregierung zwei Möglichkeiten: Konzentrationsregierung: Zusammensetzung erfolgt im Verhältnis zum Landtag (u.a. OÖ) keine verbindliche Regelung: Zusammensetzung durch Mehrheitsbeschluss Bezirksverwaltungsbehörden Führen die Geschäfte der Landesverwaltung auf der Ebene der Bezirke. Unter diesem Begriff sind Bezirkshauptmann und Bürgermeister in Statutarstädten zusammengefasst. Sonderbehörden Neben den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung können auch Sonderbehörden eingeführt werden, die unter Umständen auch weisungsfrei agieren können. Unter diesen Voraussetzungen wurden die UVS in den Ländern eingeführt. C. Organisation der Landesverwaltung Die Landesverwaltung (Art 11, 12 und 15 B-VG) erfolgt grundsätzlich in unmittelbarer Verwaltung. Gem. Art 97 Abs 2 B-VG können Ausnahmsweise Bundesbehörden in mittelbarer Landesverwaltung tätig werden. Seite 36 von 51 XVIII. Verwaltung - Selbstverwaltung A. Charakteristika der Selbstverwaltung Die Idee der Selbstverwaltung ist, die Aufgaben von den betroffenen Personen selbst besorgen zu lassen, wodurch die Selbstverwaltung unmittelbar demokratisch legitimiert ist. die Selbstverwaltung ist wie folgt gekennzeichnet: Rechtsperson des öffentlichen Rechts als Selbstverwaltungsträger Organe der Selbstverwaltungsträger unmittelbar oder mittelbar zu wählen Aufgaben hoheitlicher oder nichthoheitlicher Natur mit besonderem Bezug zu den vertretenen Personen Autonomie der Selbstverwaltungsträger (keine Weisungsbindung → eigener Wirkungsbereich) staatliche Aufsicht Jedoch können die Organe der Selbstverwaltung im übertragenen Wirkungsbereich auch funktionell für das Land oder den Bund (als Landes- oder Bundesbehörde) tätig werden. Verfassungsrechtliche Grundlage der Selbstverwaltung (Gemeinden): Art 115 bis Art 120 B-VG Die nichtterritoriale Selbstverwaltung wird durch Art 120a ff B-VG geregelt. → (Kammern etc.) Diese Selbstverwaltungsträger müssen durch Gesetz eingerichtet werden. Arten der Selbstverwaltung: Territoriale Selbstverwaltung: Gemeinden Wirtschaftliche und berufliche Selbstverwaltung: Kammern Soziale Selbstverwaltung: Sozialversicherungsanstalten Sonstige Selbstverwaltung: Wasserverbände, HochschülerInnenschaft B. Gemeindeselbstverwaltung Die Gemeinden bilden die unterste territoriale Gliederung des Staatsgebiets. Gem. Art 116 Abs 1 BVG muss jedes Grundstück zu einer Gemeinde gehören. Die Einteilung der Gemeinden erfolgt durch denn einfachen Gesetzgeber. Rechtsstellung der Gemeinden: Die Gemeinden sind: Gebietskörperschaft Selbstverwaltungskörper Verwaltungssprengel Gebietskörperschaft: Als Gebietskörperschaft ist die Gemeinde eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Eine Gebietskörperschaft fasst Personen in einem bestimmten Gebiet zwangsweise zusammen (Gemeindebevölkerung) Selbstverwaltungskörper: Die Gemeinden können bestimmte Aufgaben eigenverantwortlich besorgen, wobei sie an die Gesetze gebunden sind. Wie bereits oben erwähnt sind die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich nicht Weisungsgebunden, somit können Bund und Länder auch nicht politisch verantwortlich gemacht werden. Ihnen kommt lediglich ein Aufsichtsrecht zu, wodurch Rechtsakte auf ihre Seite 37 von 51 Rechtmäßigkeit geprüft werden. Die Aufgabe der politischen Kontrolle kommt vielmehr dem Gemeinderat zu, der insofern als Gemeindeparlament bezeichnet wird, obwohl er kein Gesetzgebungsorgan ist. Verwaltungssprengel: Verwaltungssprengel (als unterste territoriale Gliederung) ist die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich. Hier wird die Gemeinde funktionell als Landes- oder Bundesbehörde tätig und ist somit diesen auch Weisungsgebunden. Organisation der Gemeinden Hier muss zwischen den Satutarstädten und den sonstigen Gemeinden (Ortsgemeinden, Marktgemeinden, Stadtgemeinden) unterschieden werden. Denn Statutarstädte haben, wie der Name schon sagt, ein eigenes Statut, also ein eigenes Stadtrecht, das die Organisation regelt. Voraussetzung um eine Statutarstadt zu werden sind 20.000 Einwohner und es dürfen dadurch keine Landesinteressen gefährdet werden. Die Verleihung des Statuts erfolgt durch Landesgesetz, dem die Bundesregierung zustimmen muss. In OÖ gibt es 3 Statutarstädte : Linz, Wels und Steyr. Die restlichen Gemeinden haben ein eigenes Organisationsgesetz. In OÖ ist dies die Gemeindeordnung 1990 Organe Gem. Art 117 Abs 1 B-VG sind jedenfalls folgende Gemeindeorgane vorzusehen (der Landesgesetzgeber kann weitere Organe einführen): Gemeinderat: allgemeiner Vertretungskörper der direkt gewählt wirde Gemeindevorstand: vom Gemeinderat, nach dem Verhältnis der Zusammensetzung des Gemeinderates; gewählt Bürgermeister: Wird nach Art 117 Abs 6 B-VG vom Gemeinderat gewählt, jedoch können die Landesverfassungen auch eine Direktwahl vorsehen, was die meisten (auch OÖ) tun. Die Verfassung richtet das Gemeindeamt als gemeinsame Dienststelle für alle Gemeindeorgane ein. In den Stadtgemeinden heißen die Organe teils anders, was jedoch rechtlich bedeutungslos ist. In den Statutarstädten sind die oben genannten Organe ebenfalls einzurichten, jedoch haben sie zum Teil eine andere Bezeichnung: Gemeindeverbände Zur Bewältigung ihrer Aufgaben müssen Gemeinden untereinander kooperieren, wozu die Verfassung Gemeindeverbände einrichtet. Diesen dürfen aber nur einzelne Aufgaben übertragen werden. (Art 116a B-VG) C. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Hier werden nichthoheitliche und hoheitliche Aufgaben besorgt. Da jedoch (Kompetenzverteilung) kein Bereich der hoheitlichen Verwaltung weder Bund noch Land zusteht, müssen diese gewisse Bereiche an die Länder abtreten. Dies wird durch Art 118 Abs 2 B-VG geregelt. Seite 38 von 51 Aufgaben: alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Vollziehung eines Gesetzes durch die Gemeinde in Selbstverwaltung muss durch den Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet werden. (konstituive ausdrückliche Bezeichnung) „abstrakte Einheitsgemeinde“ Obwohl die Gemeinden von unterschiedlicher Größe, Einwohnerzahl, Finanzkraft, etc. sind, unterscheidet die Verfassung nicht zwischen den Gemeinden, vielmehr haben die Gemeinden alle den gleichen eigenen Wirkungsbereich. Als Maßstab dient hier die „abstrakte Einheitsgemeinde“. Ortspolizeiliche Verordnungen Gem. Art 118 Abs 6 B-VG ermöglicht den Gemeinden die Erlassung selbstständiger Verordnungen, wenn es zur Abstellung örtlicher Missstände notwendig ist. Diese Verordnungen dürfen jedoch nicht gegen besehende Gesetze oder Verordnungen verstoßen, haben somit gesetzesergänzenden Charakter. Gemeindeaufsicht Die Gemeinde in sich ist hierarchisch, mit dem Gemeinderat an der Spitze, organisiert. Jedoch besteht nach Außen im eigenen Wirkungsbereich keine Weisungsgebundenheit, was durch die Gemeindeaufsicht kompensiert wird (Art 119a Abs 1 B-VG). Die Aufsicht kommt gem. der Kompetenzverteilung entweder dem Bund oder dem Land zu. Wobei im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung wiederum der Landeshauptmann Aufsichtsbehörde für den Bund ist. Aufsichtsbehörde für das Land ist die Landesregierung. Die Gemeindeaufsicht umfasst zum einen eine Rechtsaufsicht: erlassene Verordnungen müssen der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden, diese hat gesetzwidrige VO aufzuheben Ein Rechtsunterworfener kann einen Bescheid einer Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich nach dem innergemeindlichen Instanzenzug von der Gemeindeaufsichtsbehörde prüfen lassen. (Vorstellung) Weiters kann die Aufsichtsbehörde die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit überprüfen. D. Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde Art 119 Abs 1 B-VG Hier wird die Gemeinde funktionell für den Bund oder das Land tätig, wobei die Organe hier auch weisungsgebunden sind. Welche Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich durch die Gemeinden wahrgenommen werden, wird durch Landes- oder Bundesgesetz geregelt. Tätig für den Bund oder das Land wird der Bürgermeister. Seite 39 von 51 IXX. Handeln der Verwaltung A. Handlungskategorien Die Verfassung sieht bestimmte hoheitliche Rechtssatzformen vor, für die wiederum jeweils ein eigens Rechtsschutzinstrumentarium eingerichtet ist: Verordnungen Bescheide Maßnahmen Weisungen Davon zu unterscheiden ist das schlicht-hoheitliche Handeln, wodurch zwar kein Recht gesetzt wird, jedoch welches in engem Zusammenhang mit der Rechtssetzung erfolgt. B. Verordnung Verordnungen sind: von einer Verwaltungsbehörde erlassene generelle Rechtsnormen mit Außenwirksamkeit Es gibt Verordnungen des Bundes, des Landes, der Gemeinde und von anderen Selbstverwaltungsträgern. Arten: Durchführungsverordnungen (Regelfall) Art 18 Abs 2 B-VG werden aufgrund von Gesetzen erlassen und stehen daher im Stufenbau unter den einfachen Gesetzen selbständige Verordnungen (Ausnahme) ergehen unmittelbar aufgrund der Verfassung o gesetzesvertretend: die Verfassung schließt die Erlassung eines gesetzes in diesem Fall aus (z.B. Art 78c B-VG) o gesetzesergänzend: dürfen nur Regelungslücken schließen (z.B. Art 118 Abs 6 B-VG) o gesetzesändernd: z.B. Notverordnung durch den BP (Art 18 Abs 3 B-VG) Verfahren zur Erlassung von Verordnungen Das Verfahren wird nicht durch die Verfassung geregelt und auch der einfache Gesetzgeber regelt nur punktuell. Nach dem Rechtsstaatsprinzip müssen Verordnungen kundgemacht werden, wobei mehrere Möglichkeiten vorgesehen werden. Bundesverordnungen werden im Bundesgesetzblatt II kundgemacht. Seite 40 von 51 C. Bescheid Bescheide sind: von einer Verwaltungsbehörde aufgrund eines förmlichen Verfahrens erlassene individuell-konkrete Rechtsnormen mit Außenwirksamkeit Arten: Leistungsbescheide: es wird ein bestimmtes Tun oder Unterlassen angeordnet Gestaltungsbescheide: begründen, gestalten oder heben Rechtsverhältnisse auf Feststellungsbescheid: stellen zweifelhafte Rechtsverhältnisse oder Tatsachen fest Weiters kann man unterscheiden zwischen: materiellrechtlichem Bescheid verfahrenrechtlichem Bescheid Verwaltungsverfahren: Auf Grundlage von Art 11 Abs 2 B-VG wurden vier Verwaltungsverfahrensgesetze erlassen: EGVG AVG VStG VVG Das AVG regelt das Verfahren zur Erlassung von (den meisten) Bescheiden. Um von einem Bescheid sprechen zu können müssen gewisse Merkmale vorliegen, wobei hier zwei Gruppen unterschieden werden: Konstitutive Bescheidmerkmale: o normative Aussage o Adressat o Bezeichnung der erlassenden Behörde o Name der approbationsbefugten Person o Bekanntgabe des Bescheids fehlt eines dieser Merkmale, so ist der Bescheid nichtig! deklarative Bescheidmerkmale: u.a. Bezeichnung fehlt eines dieser Merkmale, so ist der Bescheid nicht nichtig, sondern kann mittels Rechtsmittel bekämpft werden. D. Maßnahmen Maßnahmen sind: von einem Verwaltungsorgan unmittelbar ohne förmliches Verfahren erlassene nach außen wirksame individuell-konkrete Befehle oder Ausübung von Zwang Seite 41 von 51 XX. Verwaltungsverfahren A. Verwaltungsverfahrensrecht Der Rechtsstaat erfordert es, dass auch die Vorgehensweise der Behörden bei der Vollziehung nicht willkürlich geschieht, sondern gesetzlich geregelt wird. Als Verfahrensrecht werden alle Regelungen bezeichnet, die bestimmen, wie die Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorzugehen haben. Wird die Erlassung von Bescheiden geregelt, so spricht man von Verwaltungsverfahrensrecht. B. Grundbegriffe des Verwaltungsverfahrens Zuständige Behörde Welche Behörde zuständig ist legt der jeweilige Materiengesetzgeber im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben fest. Partei Gem. § 8 AVG sind Parteien jene Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Welchen Personen ein subjektives Recht eingeräumt wird bestimmt wiederum das jeweilige Materiengesetz. Als Partei hat man eine Reihe von Verfahrensrechten: Recht auf Akteneinsicht Recht auf Parteiengehör Recht den Bescheid zugestellt oder verkündet zu erhalten Recht gegen den Bescheid Rechtsmittel zu erheben Recht die Entscheidungspflicht der Behörde durchzusetzen Von den Parteien zu unterscheiden sind die bloßen Beteiligten, die kein subjektives Recht an der Sache haben. Sie können nur an der Feststellung des Sachverhalts mitwirken. Gliederung des Verwaltungsverfahrens Einleitung des Verfahrens Ermittlungsverfahren Erledigung des Verfahrens Rechtsschutzverfahren C. Einleitung des Verfahrens Hier gilt: Wenn das Materiengesetz nichts Anderes anordnet, so sind Verfahren von Amts wegen einzuleiten Jedoch sehen die Materiengesetze häufig vor, dass nur auf Antrag Verfahren eingeleitet werden dürfen In anderen Fällen wiederum kann das Verfahren von Amtswegen oder auf Antrag eingeleitet werden D. Ermittlungsverfahren Das Ermittlungsverfahren dient zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und um den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu geben. Es gelten folgende Grundsätze im Ermittlungsverfahren: Seite 42 von 51 Offizialmaxime Grundsatz der Verfahrensökonomie Grundsatz der materielle Wahrheit Grundsatz des Parteiengehörs Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel Grundsatz der freien Beweiswürdigung E. Erledigung des Verfahrens Für die Erledigung stehen mehrere Formen zur Verfügung: Erlassung eines Bescheids Einstellung des Verfahrens Setzung einer bestimmten Handlung (z.B. Urkunde wird ausgestellt) Erlassung eines Bescheids § 62 AVG erlaubt es, dass Bescheide entweder mündlich oder schriftlich erlassen werden. Jedoch ist die Möglichkeit der mündlichen Bescheiderlassung häufig durch die Verwaltungsvorschriften eingeschränkt. Rechtswirkung eines Bescheids Hier muss zwischen formeller und materieller Rechtskraft unterschieden werden. Mit Eintritt der materiellen Rechtskraft (ab Bescheiderlassung,) kann der Bescheid nicht mehr von der Behörde abgeändert werden. Formell rechtskräftig wird der Bescheid mit Erlassung eines letztinstanzlichen Bescheides mit dem Verzicht auf ein Rechtsmittel durch die Parteien mit ungenütztem Verstreichen der Rechtsmittelfrist mit der Zurückziehung des eingebrachten Rechtsmittels Danach kann ein Bescheid nur mehr unter ganz bestimmten Voraussetzungen abgeändert werden. (§ 68 AVG) F. Grundzüge des Verwaltungsstrafrechts Schwere Strafen sind zwar der Gerichtsbarkeit vorbehalten, jedoch können gem Art 3 Abs 2 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit bei „Bagatellfällen“ auch Verwaltungsbehörden Strafen verhängen. Dies geschieht dann nach dem Verwaltungsstrafgesetz (VStG). Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein: es muss ein Mensch ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt haben der Täter muss einen gesetzlichen Straftatbestand erfüllen der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig (somit schuldhaft) gehandelt haben Man unterscheidet zwischen einem ordentlichen Verfahren und abgekürzten Verfahren. Ordentliches Strafverfahren Das Verwaltungsstrafverfahren weist folgende Besonderheiten auf: Anklagegrundsatz gilt hier nicht, vielmehr gilt das Inquisitionsprinzip, d.h. die Behörde ist gleichzeitig Ankläger und Richter. Im Verfahren erster Instanz gelten die Grundsätze der Mündlichkeit, Öffentlichkeit und Unmittelbarkeit nicht. Einleitung des Verfahrens erfolgt von Amts wegen kein Anwaltszwang Strafbehörde hat ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (§ 40 VStG) Seite 43 von 51 Das ordentliche Verfahren kann auf folgende Arten beendet werden: Erlassung eines Bescheides (Straferkenntnis) Einstellung des Verfahrens Aussprechen einer Ermahnung Ein Straferkenntnis kann binnen 2 Wochen mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden. Berufungsbehörde ist idR der UVS. Für diesen besteht ein Verschlechterungsverbot. Abgekürzte Strafverfahren Man unterscheidet zwischen 3 möglichen Verfahren, wobei alle drei gemeinsam haben, dass ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren eine Strafe verhängt wird: Strafverfügung: (§§ 47 ff VStG) Bescheid der voraussetzt, dass o ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde, ein Organ der öffentlichen Aufsicht oder eine Militärwache aufgrund einer dienstlichen Wahrnehmung oder aufgrund eines Geständnisses eine Verwaltungsübertretung anzeigt oder o das strafbare Verhalten aufgrund automatischer Überwachung festgestellt wird. Kann bis zu € 365,- erlassen werden. Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung ist der Einspruch binnen zwei Wochen. Mit dem Einspruch tritt die Strafverfügung außer Kraft und es wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet. Anonymverfügung: (§ 49a VStG) Ist kein Bescheid und somit gibt es auch kein Rechtsmittel. Wird sie nicht bezahlt, so wird sie gegenstandslos und es wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet. Eine Anonymverfügung setzt voraus, dass o sowohl das Ausmaß der Schäden als auch die nachteiligen Folgen keine Bedachtnahme auf die Person des Täters erfordern und o die Anzeige auf die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf automatischer Überwachung beruht und o es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt, für die durch Verordnung eine Geldstrafe bis zu € 220,- im Vorhinein festgesetzt wurde Organstrafverfügung: (§ 50 VStG) Hierzu kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen. Die Strafen müssen im Vorhinein festgelegt werden und dürfen € 36,- nicht übersteigen. Sie ist kein Bescheid und wird bei Nichtbezahlung gegenstandslos. Des Weiteren ist wieder ein ordentliches Strafverfahren einzuleiten. Seite 44 von 51 XXI. Kontrolle der Staatsgewalt A. Arten von Kontrolle rechtliche Kontrolle Rechnungs- und Gebarungskontrolle politische Kontrolle Missstandskontrolle Rechtliche Kontrolle Im Rahmen dieser Kontrolle wird ausschließlich die Vereinbarkeit eines Staatsaktes mit den Regeln des übergeordneten Rechts geprüft. Die Verfassung sieht vor, dass die Kontrolle durch unabhängige Gerichte erfolgt: der VfGH überprüft Gesetze auf ihre Verfassungskonformität Urteile und Beschlüsse werden letztlich durch den obersten Gerichtshof geprüft für hoheitliches Verwaltungshandeln ist idR letztlich der VwGH zuständig Diese Einrichtungen können jedoch idR nicht von sich aus tätig werden, vielmehr sind sie auf Prüfungsanträge angewiesen. Diese wiederum obliegen bestimmten Staatsorganen Rechtsunterworfenen denen die Rechtsordnung ein subjektives Recht einräumt Hat der Rechtsunterworfene kein subjektives Recht, so kann er den Rechtsweg nicht bestreiten. Allerdings kann er ein bestimmtes Verhalten anregen. Dazu bestehen folgende Möglichkeiten: Petitionen: Anträge allgemeiner Art an die Organe der Gesetzgebung oder der Vollziehung Beschwerde an die Volksanwaltschaft: Gegenstand können hier nur Missstände in der Verwaltung sein Aufsichtsbeschwerde: aufmerksam machen eines übergeordneten Verwaltungsorgans auf einen rechtswidrigen Akt eines untergeordneten Organs Rechnungs- und Gebarungskontrolle Die Verwaltung wirtschaftet mit öffentlichen Geldern, die sie sich zwangsweise durch Abgaben beschafft, wodurch der Staat kein wirtschaftliches Risiko trägt. Daher ist es notwendig, dass die Verwendung dieser Gelder auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit und auf die Effizienz kontrolliert wird. Die Verwaltung muss im Hinblick auf die Gebarung nicht nur rechtmäßig, sondern auch sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig handeln. Die Kontrolle der Gebarung erfolgt durch das Parlament, wobei diesem der Rechnungshof als Hilfsorgan zur Seite steht. Politische Kontrolle Die Regierung unterliegt der politischen Kontrolle durch die Parlamente. Die Gesetzgebung wiederum unterliegt der politischen Kontrolle durch den Wähler. Missstandskontrolle Zur Ergänzung der politischen Kontrolle durch die Parlamente wurde die Volksanwaltschaft eingerichtet, die sämtliche Missstände in der Verwaltung aufgreifen kann. Sie wird entweder auf Beschwerde eines Rechtsunterworfenen oder von Amts wegen tätig. B. Verwaltungsgerichtshof VwGH Der Verwaltungsgerichtshof ist gem Art 129 B-VG gemeinsam mit den UVS und dem Asylgerichtshof zur Sicherung der gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufen. Jedoch obliegt ihm „nur“ die Kontrolle von Bescheiden. Seite 45 von 51 Der VwGH kann nicht von Amtswegen, sondern nur aufgrund einer Beschwerde tätig werden (Art 131 B-VG): Bescheidbeschwerde: Im Rahmen dieser überprüft er die Übereinstimmung eines Bescheides mit den Verordnungen und Gesetzen. Der VwGH ist Kontrollorgan, d.h. er kann rechtswidrige Bescheide aufheben, darf sie aber inhaltlich nicht abändern. Er ist somit idR auf eine kassatorische Entscheidung beschränkt. Im Falle einer Säumnisbeschwerde kann er jedoch ausnahmsweise auch in der Sache entscheiden Weisungsbeschwerden dienen zur Bekämpfung von Weisungen an die Schulbehörde des Bundes Der VwGH entscheidet außerdem über Grundsatzentscheidungen des Asylgerichtshofes. Beschwerde beim VwGH kann nur erheben, wer die Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter subjektiver Rechte geltend macht. Es können jedoch auch bestimmte Verwaltungsorgane einen Bescheid bekämpfen. C. Verfassungsgerichtshof VfGH Jedes Staatshandeln muss letztlich auf die Verfassung zurückzuführen sein. Zur Kontrolle richten Art 137 ff B-VG den VfGH ein. Zu seinen Aufgaben zählen: Kausalgerichtsbarkeit (Art 137 B-VG): Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände. Kompetenzgerichtsbarkeit (Art 138 B-VG): bei Kompetenzkonflikten Kontrolle der Gliedstaatsverträge (Art 138a B-VG) Normenkontrolle (Art 139 und 140 B-VG): Der VfGH hat das Kontrollmonopol über generelle Rechtsnormen. Generelle Normen können nicht von jedermann angefochten werden, vielmehr wird dies durch die Art 139 und 140 B-VG geregelt. Dabei kann zwischen zwei Kontrollarten unterschieden werden: o abstrakte Normenkontrolle: Überprüfung einer Norm losgelöst von einem konkreten Anlassfall o konkrete Normenkontrolle: Überprüfung „präjudizieller“ Normen diese kann auch von Amts wegen erfolgen, wenn dies bei einem anhängigen Verfahren notwendig ist Prüfung von Staatsverträgen (Art 140a B-VG) Wahlgerichtsbarkeit (Art 141 B-VG) Staatsrechtliche Anklage (Art 142 B-VG) Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit (Art 144 B-VG): In bestimmten Fällen kontrolliert auch der VfGH Bescheide: o wenn der Beschwerdeführer behauptet, durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein oder o wenn der Beschwerdeführer behauptet durch den Bescheid wegen der Anwendung einer rechtswidrigen VO oder eines rechtswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt zu sein In diesen Fällen sind auch Parallelbeschwerden beim VfGH und VwGH möglich, jedoch ist der Prüfungsmaßstab jeweils ein Anderer. Entscheidungen des Asylgerichtshofes können nach den Voraussetzungen des Art 144a B-VG beim VfGH angefochten werden Auch die Entscheidungsmacht des VfGH ist wie die des VwGH auf eine kassatorische Entscheidung beschränkt, d.h. es können Gesetze aufgehoben jedoch nicht abgeändert werden. Seite 46 von 51 D. Asylgerichtshof Der Asylgerichtshof nahm mit 1. Juli 2008 seine Arbeit auf und erkennt gem. Art 129c B-VG über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen. E. Unabhängige Verwaltungssenate (UVS) Die Verfassung richtet in jedem Land einen UVS zur zusätzlichen Kontrolle der Verwaltung ein. Die UVS sind organisatorische Landesbehörden, ihre Organisation wird landesgesetzlich geregelt. Sie werden funktionell entweder für das Land oder den Bund tätig. Die Mitglieder der UVS sind weisungsfrei, haben somit eine richterähnliche Stellung, jedoch gelten die übrigen richterlichen Privilegien nicht. Die Entscheidung der UVS erfolgt mittels Bescheid (nachprüfende Kontrolle wiederum durch VwGH bzw. VfGH), wobei sie nicht bloß kassatorisch, sondern vielmehr in der Sache selbst entscheiden. Gem. Art 129a Abs 1 B-VG erkennen sie über: Berufungen in Verwaltungsstrafferfahren Maßnahmenbeschwerden Berufungen in Verwaltungsverfahren in denen sie als Berufungsbehörde eingerichtet sind F. Rechnungshof Der Rechnungshof kontrolliert gem. Art 121 B-VG die Gebarung der Gebietskörperschaften und der Gemeindeverbände. Prüfungsmaßstäbe sind dabei gem. Art 126b Abs 5 B-VG die ziffernmäßige Richtigkeit, die Rechtmäßigkeit und die Effizienz im Hinblick auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Die regelmäßige Kontrolle nimmt der Rechnungshof von Amts wegen wahr. Nur die kleinen Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern kann er nur auf Vorschlag der Landesregierung prüfen. Die Parlamente können den Rechnungshof auch mit Sonderprüfungen beauftragen. Die Möglichkeiten des Rechnungshofes beschränken sich auf die Berichterstattung an die Parlamente, er kann eine festgestellte Misswirtschaft nicht selbst sanktionieren. Eine wesentliche Aufgabe liegt auch in der Feststellung des Bundesrechnungsabschlusses, den er dem NR vorlegt. Darin sind die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Bundes dargestellt. Organisatorisch ist der Rechnungshof ein Bundesorgan. Der Präsident des Rechnungshofes ist rechtlich und politisch verantwortlich. G. Volksanwaltschaft Die Volksanwaltschaft wurde eingerichtet um den Bürgern eine möglichst formlose Beschwerdemöglichkeit in jenen Fällen zu ermöglichen, in denen kein Rechtsmittel mehr offen steht. Sie kann alle Missstände in der Verwaltung aufgreifen. Ihre rechtlichen Möglichkeiten sind jedoch beschränkt. Sie kann nur Empfehlungen an die Organe abgeben, welche diese jedoch nicht befolgen müssen. Ein Nichtbefolgen müssen die Verwaltungsorgane jedoch begründen. eine weitere Befugnis der Volksanwaltschaft ist, dass sei ein Verordnungsprüfungsverfahren für Bundesverordnungen durch den VfGH beantragen kann. Seite 47 von 51 XXII. Rechtsschutzmittel A. Rechtsschutz gegen Bescheide Der Rechtsweg spielt sich zusammenfassend auf 3 Ebenen ab: Berufung: verwaltungsintern an die instanzmäßig übergeordnete Behörde innerhalb 2 Wochen Bescheidbeschwerde an den VfGH oder VwGH nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges binnen 6 Wochen o VfGH: Grobprüfung o VwGH: Feinprüfung Fühlt sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten aus der EMRK verletzt, kann er Individualbeschwerde beim EGMR binnen 6 Monaten einreichen ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel unter ordentliche Rechtsmittel fallen: Berufung Vorlageantrag gegen Berufungsvorentscheidungen Vorstellung gegen Mandatsbescheide außerordentliche Rechtsmittel sind: Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 AVG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) Für diese Rechtsmittel müssen jedoch besondere Voraussetzungen gegeben sein. Berufung – administrative Instanzenzüge Zur Regelung des administrativen Instanzenzuges ist der Materiengesetzgeber zuständig. Allerdings enthält die Bundesverfassung verschiedene Vorgaben für den administrativen Instanzenzug. Eingereicht wird eine Berufung bei der bescheiderlassenden Behörde. diese hat dann die Möglichkeit der Berufungsvorentscheidung, d.h. sie kann selbst nochmals neu entscheiden. Jedoch kann der Rechtsunterworfene die Berufungsvorentscheidung mit einem Vorlageantrag bekämpfen Instanzenzüge: Seite 48 von 51 Seite 49 von 51 B. Rechtsschutz gegen Verordnungen und Gesetze Der Rechtsunterworfene hat zwei Möglichkeiten eine Verletzung seiner subjektiven Rechte durch ein Gesetz oder eine Verordnung vor dem VfGH geltend zu machen: auf dem direkten Weg eines Individualantrags oder über den Umweg der Bekämpfung eines Bescheids oder eines Urteils. Für einen Individualantrag müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Die angefochtene Norm muss den Beschwerdeführer aktuell und unmittelbar beeinträchtigen und es muss eine Umwegsunzumutbarkeit vorliegen. Anregung von Normenkontrollverfahren Hier muss unterschieden werden zwischen: Anträgen auf Verordnungsprüfung: hierzu sind alle Gerichte, die UVS und das Bundesvergabeamt berechtigt Anträge auf Gesetzesprüfung: hierzu sind ebenfalls die UVS und das Bundesvergabeamt berechtigt; jedoch können nicht alle Gerichte einen solchen Antrag stellen, sondern nur der AsylG, der VwGH, der OGH und ein zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenes Gericht Der Rechtsunterworfene kann im Verfahren vor diesen Behörden anregen, dieses Recht auszuüben. Hat eine Behörde Zweifel an der Rechtsrichtigkeit einer Norm so muss er von sich aus einen Normprüfungsantrag an den VfGH stellen. Aufhebung durch den VfGH: Hebt der VfGH eine Norm auf,so sind die staatlichen Behörden verpflichtet, die Aufhebung unverzüglich kundzumachen. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft (außer der VfGH bestimmt eine Frist). Die Aufhebung wirkt allerdings nur in die Zukunft (mit Ausnahme des Anlassfalles). C. Rechtsschutz gegen Maßnahmen Maßnahmenbeschwerde an den UVS Gem. Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG und § 67a Z 2 AVG kann der UVS zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit von Maßnahmen angerufen worden, sofern der Beschwerdeführer behauptet durch eine Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Die Frist beträgt 6 Wochen (sofern der Beschwerdeführer nicht durch die Maßnahme gehindert wird). Der UVS erlässt einen Bescheid über die Rechtsmäßigkeit einer Maßnahme. Gegen diesen Bescheid kann wiederum eine Bescheidbeschwerde bei den öffentlichen Gerichtshöfen eingelegt werden. Ist ein Recht aus der EMRK durch die Maßnahme verletzt so kann auch der Weg zum EGMR (nach den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) bestritten werden. In manchen Gesetzen wird vorgesehen, dass auf eine Maßnahme ein Bescheid folgen muss. In diesen Fällen ist eine Maßnahmenbeschwerde nur solange möglich bis ein Bescheid erlassen wurde. D. Rechtsschutz gegen schlicht-hoheitliches und nichthoheitliches Handeln Beim schlicht-hoheitlichen Handeln kommt zwar keine Hoheitsgewalt zum Einsatz, jedoch stehen diese Handlungen in engem Zusammenhang mit den Hoheitsakten. Gegen das schlicht-hoheitliche Handeln selbst gibt es jedoch kein öffentlich-rechtliches Rechtsschutzmittel. Mündet jedoch das schlicht-hoheitliche Handeln in einen Bescheid, so ist dieser natürlich im Rechtsweg anfechtbar, Seite 50 von 51 wobei auch die Rechtswidrigkeit im Bereich des schlicht-hoheitlichen Handelns geltend gemacht werden kann. Beim nichthoheitlichen Handeln gibt es grundsätzlich keine verfahrensrechtlichen Regelungen und kein öffentlich-rechtliches Rechtsschutzsystem. Hier muss – wie bei jedem Privaten auch - der Weg zu den ordentlichen Gerichten bestritten werden. (Ausnahme: Vergaberecht) E. Rechtsschutz gegen Säumnis Gem. § 73 Abs 1 AVG muss die Behörde binnen 6 Monaten entscheiden. Lässt die Behörde diese Frist verstreichen, so kann der Rechtsunterworfene einen Devolutionsantrag stellen, sofern es eine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gibt. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde kann ist zunächst jene Behörde die im administrativen Instanzenzug übergeordnet ist. Ist jedoch dieser erschöpft so kann auch noch eine organisatorisch übergeordnete Behörde in Betracht kommen. Gibt es jedoch keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, kann der Rechtsunterworfene Säumnisbeschwerde beim VwGH einreichen. Dieser entscheidet dann ausnahmsweise in der Sache (ansonsten kassatorische Entscheidung). F. Amtshaftung und Staatshaftung Amtshaftung Durch ein rechtswidriges Verhalten des Staates können auch Schäden eintreten. Hier muss wieder unterschieden werden ob der Schaden durch hoheitliches Handeln (inkl. schlicht-hoheitlichem Handeln) oder durch nichthoheitliches Handeln verursacht wurde. Bei nichthoheitlichem Handeln muss wieder der Weg der ordentlichen Gerichte gegangen werden. Beim hoheitlichen Handeln haftet der Staat für die Schäden die eines seiner Organe in Vollziehung der Gesetze, durch rechtswidrige und schuldhaftes Verhalten einem Rechtsunterworfenen zugefügt hat. D.h. solche sog. Amtshaftungsansprüche sind nicht direkt gegen das Organ zu richten, sondern vielmehr an die Körperschaft der das Organ angehört. Die Ansprüche sind im Wege einer Klage an die ordentlichen Gerichte geltend zu machen. Der Rechtsträger, der dem Rechtsunterworfenen gegenüber haftet, kann bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Organwalters, Regress an diesem nehmen. Staatshaftung Verstößt ein Mitgliedsstaat gegen Unionsrecht und wird dadurch einer Person Schaden zugefügt, nimmt der EuGH nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen eine Haftung des Staates an. Dieser Staatshaftungsanspruch erfasst auch unionsrechtswidriges Handeln des Gestzgebers sowie der Höchstgerichte und ist daher weiter als die Amtshaftung. Seite 51 von 51