C/99/243 Brüssel, 29. Juli 1999 10390/99 (Presse 243 - G 2200. Tagung des Rates - ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN Brüssel, 29. Juli 1999 Präsidentin:Frau Satu HASSI Ministerin für Umweltfragen und Entwicklungs-zusammenarbeit der Republik Finnland INHALT TEILNEHMER ERÖRTERTE PUNKTE BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN OHNE AUSSPRACHE ANGENOMMENE PUNKTE AUSSEN- UND HANDELSBEZIEHUNGEN Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit mit Südafrika Konsultationen mit Niger gemäß Artikel 366a des Abkommens von Lomé (Verletzung wesentlicher Bestandteile des Abkommens) Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen Aufhebung der Gemeinsamen Aktion betreffend die Ernennung eines EU-Sonderbeauftragten für das Kosovo Beziehungen zum Europäischen Wirtschaftsraum - Zusammenarbeit im Bereich Kultur und Internet Einfuhr bestimmter Getreiderückstände aus Algerien, Marokko und Ägypten Antidumping - synthetische Polyesterfasern aus Taiwan und Korea Albanien - Ausbau der bilateralen Handelsregelung Ungarn - Verlängerung des Abkommens über Weinkontingente für 1999 Türkei - Regelung für Textilerzeugnisse und Bekleidung WIRTSCHAFT UND FINANZEN Verbrauchsteuern auf Tabakwaren FORSCHUNG Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit FISCHEREI Schutz der Meeresschätze der Antarktis Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch Fischereibeziehungen zwischen Südafrika und Portugal bzw. Spanien BINNENMARKT/KMU Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ERNENNUNG Verlängerung der Amtszeit des Generalsekretärs des Rates AM 29. JULI 1999 IM WEGE DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS ANGENOMMENE TEXTE Bestätigung der Ernennung des EU-Koordinators für den Stabilitätspakt Schaffung der Strukturen der VN-Mission im Kosovo (UNMIK) Altfahrzeuge Für weitere Auskünfte: 285.84.15 oder 285.68.08 TEILNEHMER Die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission waren wie folgt vertreten: Belgien: Herr Eddy BOUTMANS Dänemark: Herr Jan TRØJBORG Deutschland: Frau Heidemarie WIECZOREK-ZEUL Griechenland: Herr Stelios PERRAKIS Dem Minister für auswärtige Angelegenheiten beigeordneter Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit Minister für Entwicklungshilfe Bundesministerin für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Generalsekretär für europäische Angelegenheiten im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Spanien: Herr Javier ELORZA CAVENGT Botschafter, Ständiger Vertreter Frankreich: Herr Charles JOSSELIN Minister für die Entwicklungszusammenarbeit Irland : Herr Gerry CORR Direktor, zuständig für Entwicklungszusammenarbeit multilaterale Italien: Herr Rino SERRI Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten Luxemburg : Herr Nicolas SCHMIT Botschafter, Ständiger Vertreter Niederlande: Frau Eveline HERFKENS Ministerin für Entwicklungszusammenarbeit Österreich: Herr Manfred SCHEICH Botschafter, Ständiger Vertreter Portugal : Herr Luís AMADO Finnland : Frau Satu HASSI Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit Ministerin für Umweltfragen Entwicklungszusammenarbeit Schweden : Herr Mats KARLSSON Staatssekretär für internationale Entwicklung Vereinigtes Königreich: Frau Clare SHORT Ministerin für internationale Entwicklung Kommission: Herr João de Deus PINHEIRO Mitglied und BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN Die Ratstagung war der Vorbereitung folgender Treffen gewidmet: 24. Tagung des AKP-EG Ministerrates am 29. Juli 1999 (siehe Mitteilung an die Presse Nr. 10392/99 Presse 245); zweite AKP-EU-Ministerkonferenz zur Aushandlung eines Entwicklungspartnerschaftsabkommens am 29./30. Juli 1999 (siehe Mitteilung an die Presse Nr. 10393/99 Presse 246). OHNE AUSSPRACHE ANGENOMMENE PUNKTE (Die Beschlüsse, zu denen Erklärungen abgegeben wurden, die auf Beschluß des Rates der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sind durch * gekennzeichnet; die betreffenden Erklärungen sind beim Pressedienst erhältlich.) AUSSEN- UND HANDELSBEZIEHUNGEN Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit mit Südafrika * Nachdem die Staats- und Regierungschefs am 24. März 1999 zu einer politischen Einigung gelangt und die Texte einer abschließenden Überarbeitung unterzogen worden waren, beschloß der Rat, nun das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit mit der Republik Südafrika zu unterzeichnen. Ferner nahm er einen Beschluß an, dem zufolge die hauptsächlich den Handel und die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens, die in die Gemeinschaftszuständigkeit fallen, ab 1. Januar 2000 vorläufig angewandt werden. Diese vorläufige Anwendung betrifft die Zeit bis zum Inkrafttreten des Abkommens als Ganzes, für das aufgrund der hier gegebenen gemischten Zuständigkeit (sowohl der Europäischen Gemeinschaft als auch ihrer Mitgliedstaaten) die Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten sowie die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich ist. Das Abkommen sieht die Errichtung einer bilateralen Freihandelszone zwischen der EU und Südafrika vor, die während eines Übergangszeitraums (von für Südafrika höchstens zwölf Jahren und für die Gemeinschaft höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens) für den freien Verkehr mit den Waren aller Sektoren gilt und mit den WTO-Bestimmungen in Einklang steht. Das Abkommen schließt auch die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen und den freien Kapitalverkehr ein. Außerdem soll mit dem Abkommen die europäische Entwicklungshilfe für Südafrika ausgebaut werden. Des weiteren enthält es eine Reihe von Verpflichtungen, die den Weg für eine intensivierte Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet sowie für einen strukturierten politischen Dialog über Themen von gemeinsamem Interesse bereiten. Das Abkommen schließt zwei Protokolle ein, das eine über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und das andere über Amtshilfe im Zollbereich. Konsultationen mit Niger gemäß Artikel 366a des Abkommens von Lomé (Verletzung wesentlicher Bestandteile des Abkommens) Der Rat verabschiedete einen Beschluß über den Abschluß der Konsultationen mit den AKP-Vertragsparteien und Niger gemäß Artikel 366a des Abkommens von Lomé und die Ergreifung geeigneter Maßnahmen. Nach der Ermordung von Präsident Baré und dem Staatsstreich, wodurch nach Ansicht der EU wesentliche Bestandteile des Lomé-Abkommens (wie die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit) verletzt worden waren, fanden am 18. Mai 1999 Konsultationen mit den AKP-Staaten und Niger statt. Die Regierung von Niger ging dabei spezifische Verpflichtungen ein, die auf eine Wiederherstellung der Demokratie bis Ende 1999 abzielen. Da die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der politischen Rechte noch nicht uneingeschränkt gewährleistet sind, sieht dieser Beschluß besondere Maßnahmen vor, mit denen die Wiederherstellung der Demokratie und der politischen Rechte während der Übergangszeit unterstützt werden soll. Die vom Rat angenommenen Maßnahmen sehen insbesondere vor, daß die Durchführung bereits genehmigter Programme fortgesetzt wird, während in bezug auf künftige Programme nach einem Konzept der graduellen und bedingten Wiederaufnahme der Zusammenarbeit vorgegangen wird, das mit den genannten Verpflichtungen und den nachprüfbaren Fortschritten des Übergangsprozesses Hand in Hand geht. Der Beschluß gilt bis zum 31. Dezember 1999. Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen Der Rat legte einen Gemeinsamen Standpunkt betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Förderung des baldigen Inkrafttretens des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) fest, und dies im Blick auf eine für Oktober 1999 in Wien vorgesehene Konferenz, auf der geprüft werden soll, welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, um den Ratifikationsprozeß zu beschleunigen und das baldige Inkrafttreten des Vertrags zu erleichtern. Die EU hat sich für das baldige Inkrafttreten des CTBT eingesetzt; denn dieses Inkrafttreten ist ein wichtiger Schritt im Hinblick auf eine Förderung der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der Kernwaffenabrüstung, durch die das internationale Vertrauen, die Stabilität und der Frieden gestärkt werden. Bekanntlich haben alle EU-Mitgliedstaaten den CTBT unterzeichnet. Aufhebung der Gemeinsamen Aktion EU-Sonderbeauftragten für das Kosovo betreffend die Ernennung eines Der Rat hob die Gemeinsame Aktion vom 30. März 1999 betreffend die Ernennung eines EU-Sonderbeauftragten für das Kosovo auf. Angesichts der Entwicklungen in der Region und insbesondere der Stationierung der Mission der Vereinten Nationen im Kosovo ist das Mandat des Sonderbeauftragten für das Kosovo nach Auffassung der EU erfüllt. Im übrigen hat der Rat am 19. Juli 1999 die Arbeit von Botschafter Petritsch als Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Kosovo gutgeheißen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß Herr Wolfgang Petritsch der Nachfolger von Herrn Carlos Westendorp als Hoher Repräsentant in Bosnien-Herzegowina wird. Beziehungen zum Europäischen Wirtschaftsraum - Zusammenarbeit im Bereich Kultur und Internet Der Rat billigte zwei Entwürfe von Beschlüssen zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten; diese Beschlüsse sollen von dem gemeinsamen EWR-Ausschuß angenommen werden. Ziel des ersten dieser Beschlußentwürfe ist es, das Protokoll 31 zu ändern, um die Zusammenarbeit im Kulturbereich an die neuen Gegebenheiten anzupassen und insbesondere einen Rahmen für die Zusammenarbeit betreffend die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Haushaltslinie B3-2005 "Experimentelle Maßnahmen mit Blick auf das Rahmenprogramm zur Kulturförderung" zu schaffen. Nach diesem Beschluß sollen sich die EWR-EFTA-Staaten an den Tätigkeiten der Gemeinschaft im Jahr 1999 in vollem Umfang beteiligen können. Mit dem zweiten Beschlußentwurf soll das Protokoll 31 geändert werden, um die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informationsdienste und der Sicherheit von Informationssystemen an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Er schafft einen Rahmen für die Zusammenarbeit in bezug auf den mehrjährigen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädigender Inhalte in globalen Netzen. Die EFTA-/EWRStaaten sollen sich an dem Aktionsplan der Gemeinschaft in vollem Umfang beteiligen können. Einfuhr bestimmter Getreiderückstände aus Algerien, Marokko und Ägypten Der Rat verabschiedete eine Verordnung zur Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide mit Ursprung in Algerien, Marokko und Ägypten sowie zur Einfuhr von Hartweizen mit Ursprung in Marokko. Mit dieser Verordnung soll - vorbehaltlich der Fertigstellung bzw. des Abschlusses der EuropaMittelmeerabkommen mit diesen Ländern - die Geltungsdauer der Durchführungsbestimmungen zu den Sonderregelungen für die Einfuhr von Hartweizen und der bei der Bearbeitung von Getreide anfallenden Nebenerzeugnisse mit Wirkung vom 1. Juli 1999 verlängert werden. Antidumping - synthetische Polyesterfasern aus Taiwan und Korea Der Rat verabschiedete eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren synthetischer Polyesterfasern mit Ursprung in Taiwan und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren synthetischer Fasern aus Polyester mit Ursprung in der Republik Korea. Mit dieser Untersuchung, die zu der obengenannten Verordnung geführt hat und von der Kommission durchgeführt wurde, sollte ermittelt werden, ob das Auslaufen der derzeit geltenden Antidumping-Maßnahmen bezüglich synthetischer Fasern aus Polyester, insbesondere der einschlägigen Maßnahmen, die 1988 (mit Änderungen im Jahr 1992) gegen Taiwan und 1993 gegen Korea verhängt wurden, eine Fortdauer bzw. ein erneutes Auftreten des Dumpings zur Folge haben wird. Die Untersuchung zeigte insbesondere, daß im Falle von zwei taiwanischen ausführenden Herstellern das Dumping aufgrund ihrer Preispolitik fortdauern oder sich sogar noch verstärken würde, wenn die Maßnahmen aufgehoben würden; eine Aufhebung der gegen Korea verhängten Maßnahmen würde hingegen zu keiner Änderung der gegenwärtigen Lage führen. Ferner ergab die Untersuchung, daß der einschlägige Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin wirtschaftlich geschwächt ist. Angesichts der Ergebnisse dieser Untersuchung sieht die Verordnung vor, daß zum einen das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren synthetischer Fasern aus Polyester mit Ursprung in Korea eingestellt und daß zum andern auf die Einfuhren synthetischer Fasern aus Polyester mit Ursprung in Taiwan ein endgültiger Zoll eingeführt wird; der entsprechende Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beläuft sich auf 13 %, mit Ausnahme der Erzeugnisse der nachstehenden Unternehmen, für die folgende Zollsätze gelten: - Far Eastern Textile Ltd, Taipei - 6,8 % Nan Ya Plastics Corporation, Taipei - 5,9 % Shingkong Synthetic Fibres Co., Taipei - 13 %. Albanien - Ausbau der bilateralen Handelsregelung Der Rat verabschiedete eine Verordnung über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Albanien und die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 vom 21. Dezember 1998 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 in bezug auf Albanien. Im Einklang mit dem Regionalkonzept der EU für den Westbalkan, das auch für Albanien gilt, sieht die Verordnung vor, daß Albanien - zusätzlich zum APS, das künftig auf landwirtschaftliche Erzeugnisse begrenzt wird - autonome Handelspräferenzen eingeräumt werden; damit soll das bestehende Abkommen von 1992 über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zu einer Handelsregelung umgebaut werden, wie sie ähnlich für aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangene Länder gilt, denen autonome Handelspräferenzen gewährt werden. Die neuen Handelspräferenzen umfassen Zollbefreiung und die Aufhebung der mengenmäßigen Beschränkungen für gewerbliche Waren mit Ausnahme einiger Erzeugnisse, für die Zollplafonds gelten, sowie spezifische Zugeständnisse für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse. Mit der Verordnung werden ferner spezifische Zollplafonds für Textilwaren und spezifische Zugeständnisse für Fischereierzeugnisse festgelegt. Für die Bescheinigung und die Verfahren der administrativen Zusammenarbeit gelten die Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften. Werden betrügerische Praktiken, schwerwiegende und wiederholte Unregelmäßigkeiten oder eindeutiger Mangel an administrativer Zusammenarbeit seitens Albaniens festgestellt, so kann die Kommission bestimmte Präferenzen vorläufig aussetzen. Die Verordnung gilt bis 31. Dezember 2001. Ungarn - Verlängerung des Abkommens über Weinkontingente für 1999 Der Rat verabschiedete eine Verordnung über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Ungarn über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 933/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine. Das Abkommen von 1993 über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine, das am 31. Dezember 1998 abgelaufen ist, soll mit dieser Verordnung für 1999 verlängert werden. Die Zollkontingente werden jedoch aufgrund der diesbezüglichen ungarischen Rechtsvorschriften lediglich für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1999 gegenseitig eingeräumt. Die Verlängerung des Abkommens wird im Rahmen eines Briefwechsels mit Ungarn vereinbart. Die Verordnung enthält auch eine Reihe von Durchführungsbestimmungen, die für die praktische Umsetzung des Abkommens erforderlich sind. Das Abkommen wird nur um ein Jahr verlängert, da die Kommission derzeit mit Ungarn (sowie mit Bulgarien und Rumänien) über ein neues Abkommen in Form eines Protokolls zum EuropaAbkommen verhandelt, das an die Stelle des derzeitigen Abkommens sowie eines anderen 1993 geschlossenen Abkommens über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen treten soll. Das neue Protokoll zum Europa-Abkommen soll auch für Spirituosen gelten. Türkei - Regelung für Textilerzeugnisse und Bekleidung Der Rat legte einen Gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß des Beschlusses des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei über Verfahren zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zum Beschluß 1/99 des Assoziationsrates EG-Türkei über die Einführung einer gemeinsamen Regelung des passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse und Bekleidung fest. WIRTSCHAFT UND FINANZEN Verbrauchsteuern auf Tabakwaren * Nachdem der Rat auf seiner Tagung am 25. Mai 1999 zur einer politischen Einigung gelangt war, verabschiedete er nun förmlich eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten, der Richtlinie 92/80/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten und der Richtlinie 95/59/EG über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuern. Die Richtlinie ist das Ergebnis eines Berichts- und Konsultationsprozesses, den die Kommission zum Funktionieren der gegenwärtigen Regelung für die Verbrauchsteuern auf Tabakwaren durchgeführt hat; diese gegenwärtige Regelung sieht insbesondere einen globalen Mindestverbrauchsteuersatz von 57 % des Kleinverbrauchspreises (alle Steuern inbegriffen) von Zigaretten der gängigsten Preiskategorien vor. Ziel der Richtlinie ist es, zu einer einheitlicheren Umsetzung der derzeitigen Regelungen zu gelangen und neue, in der Praxis leichter anwendbare Regelungen festzulegen, um so für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes Sorge zu tragen. Den Mitgliedstaaten wird jedoch genügend Flexibilität gelassen, damit sie Maßnahmen festlegen und durchführen können, die auf die Situation ihres jeweiligen Landes zugeschnitten sind. In diesem Zusammenhang wird ihnen eine gewisse Flexibilität bei der Anpassung der Inzidenz der globalen Mindestverbrauchsteuer an bestimmte Änderungen - einschließlich solcher des Mehrwertsteuersatzes - zugestanden. Außerdem erhalten sie die Möglichkeit, die Auswirkungen von Änderungen des Mehrwertsteuersatzes auf die globale Mindestverbrauchsteuer zu neutralisieren, was allerdings zu keiner Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt führen darf. Die besonderen Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Richtlinie eingeräumt werden, sind zeitlich beschränkt. So darf Schweden seine derzeitige Ausnahmeregelung für den Satz von 57 % bis einschließlich 31. Dezember 2002 beibehalten. Frankreich wird eine zusätzliche Frist bis zum 31. Dezember 2002 für die auf der Insel Korsika verkauften Zigaretten und Tabakwaren gewährt; Deutschland wird eine zusätzliche Frist eingeräumt, damit es seine innerstaatlichen Verbrauchsteuersätze für Feinschnitt-Tabakrollen entsprechend den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft anpassen kann. Nach der Richtlinie haben die einschlägigen Überprüfungen mindestens alle drei Jahre zu erfolgen, wobei die erste Überprüfung vor dem 31. Dezember 2000 durchzuführen ist. Um zu verhindern, daß die gemeinschaftlichen Mindestsätze der Verbrauchsteuern auf Zigarren, Zigarillos, Tabak für selbstgedrehte Zigaretten und anderen Rauchtabak an Wert verlieren, ist in der Richtlinie auch ein Zeitplan für Erhöhungen festgesetzt. FORSCHUNG Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit Der Rat nahm den Beschluß über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit an. Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kann sich auf sämtliche Maßnahmen der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration, nachstehend „FTE“ genannt, erstrecken, die unter den ersten Aktionsbereich des fünften FTE-Rahmenprogramms der EU (1998-2002) fallen. Zum ersten Aktionsbereich dieses Programms gehören wie erinnerlich folgende thematische Programme: Lebensqualität und Management lebender Ressourcen; benutzerfreundliche Informationsgesellschaft; wettbewerbsorientiertes und nachhaltiges Wachstum; Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung. Die kooperativen Tätigkeiten können folgende Tätigkeiten einschließen: Teilnahme argentinischer Forschungseinrichtungen an FTE-Projekten des ersten Aktionsbereichs des Rahmenprogramms und entsprechende Beteiligung von Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an argentinischen Projekten in ähnlichen FTE-Bereichen. Diese Beteiligung unterliegt den Regeln und Verfahren, die für die FTE-Programme der Vertragsparteien gelten; Zusammenlegung bereits laufender FTE-Projekte nach den Verfahren der FTE-Programme der beiden Vertragsparteien; Besuche und Austausch von Wissenschaftlern und technischen Experten; gemeinsame Veranstaltung von wissenschaftlichen Seminaren, Konferenzen, Symposien und Workshops sowie Teilnahme von Experten an solchen Veranstaltungen; konzertierte Aktionen; Austausch und gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Materialien; Austausch von Wissen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind; sonstige Formen, die der für die Verwaltung des Abkommens einzusetzende Lenkungsausschuß empfiehlt und die mit der Politik und den Verfahren der beiden Vertragsparteien vereinbar sind. FISCHEREI Schutz der Meeresschätze der Antarktis Der Rat verabschiedete eine Verordnung mit Kontrollmaßnahmen für Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR). Mit der Verordnung wird eine Empfehlung der Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) in Gemeinschaftsrecht umgesetzt; die Empfehlung sieht vor, daß sich die Vertragsparteien bemühen zu inspizieren, ob sich unter den Fischen, die von Schiffen von Nichtvertragsparteien angelandet oder umgeladen werden, Arten befinden, für die die CCAMLR Bestandserhaltungsmaßnahmen erlassen hat, und derartige Anlandungen und Umladungen zu untersagen, solange nicht erwiesen ist, daß die Fische außerhalb des CCAMLRÜbereinkommensbereichs oder unter Einhaltung aller einschlägigen CCAMLRBestandserhaltungsmaßnahmen und Anforderungen des Übereinkommens gefangen worden sind. Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch Der Rat ermächtigte die Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft an der Aushandlung eines revidierten Übereinkommens zur Einsetzung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) teilzunehmen. Fischereibeziehungen zwischen Südafrika und Portugal bzw. Spanien Der Rat beschloß, Spanien und Portugal zu ermächtigen, ihre jeweiligen Abkommen mit Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 7. März 2000 im Falle Spaniens und bis zum 9. April 2000 im Falle Portugals, zu verlängern. Die beiden Abkommen wurden ursprünglich im Jahr 1979 geschlossen, also lange vor dem Beitritt Spaniens und Portugals zur Europäischen Gemeinschaft. Gemäß der Beitrittsakte von 1985 bleiben die Rechte und Pflichten, die sich für die neuen Mitgliedstaaten aus den zuvor mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen ergeben, während des Zeitraums unberührt, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen aufrechterhalten werden. Die Beitrittsakte sieht ferner vor, daß der Rat vor Ablauf dieser Abkommen seine Zustimmung dazu geben kann, die Abkommen für Zeiträume von jeweils höchstens einem Jahr zu verlängern. BINNENMARKT/KMU Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr * Nachdem der Rat (Industrie) auf seiner Tagung am 29. April 1999 zu einer politischen Einigung gelangt war, nahm der Rat nun einen Gemeinsamen Standpunkt zu der vorgeschlagenen Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr förmlich an. Der Text wird jetzt dem Europäischen Parlament zur zweiten Lesung im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens übermittelt. Hauptziel des Richtlinienentwurfs ist es, das Problem des Zahlungsverzugs anzugehen, durch das kleine und mittlere Unternehmen in Mitleidenschaft gezogen sind. Bei den Zahlungspraktiken und den einschlägigen Rechtsvorschriften sind in der Gemeinschaft große Unterschiede festzustellen, und diese Unterschiede halten Unternehmen oftmals davon ab, grenzüberschreitende Handelsbeziehungen aufzunehmen. Der Gemeinsame Standpunkt sieht daher eine gemeinschaftsweite Harmonisierung der Bestimmungen für die Zahlungsfristen, Fälligkeitstermine und den gesetzlichen Zinssatz vor. Mit ihm wird ein Rechtsrahmen festgelegt, der dem Zahlungsverzug vorbeugen soll, und mit ihm erhalten die Gläubiger Anspruch auf eine angemessene Entschädigung bei Zahlungsverzug. ERNENNUNG Verlängerung der Amtszeit des Generalsekretärs des Rates Der Rat nahm einen Beschluß an, mit dem die Amtszeit von Herrn Jürgen Trumpf als Generalsekretär des Rates der Europäischen Union vom 1. September 1999 bis zum letzten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dessen Verlauf der Rat seinen Nachfolger ernennt, verlängert wird. AM 29. JULI 1999 IM WEGE DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS ANGENOMMENE TEXTE Bestätigung der Ernennung des EU-Koordinators für den Stabilitätspakt Der Rat verabschiedete eine Gemeinsame Aktion zur Bestätigung der Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Funktion des Koordinators für den Stabilitätspakt für Südosteuropa; mit Ratsbeschluß vom 2. Juli 1999 war bereits Herr Bodo Hombach vorläufig bis zum 31. Juli 1999 zum Sonderbeauftragten ernannt worden, um es ihm zu ermöglichen, die Arbeit unverzüglich aufzunehmen. Im Rahmen der Gemeinsamen Aktion obliegen dem Sonderbeauftragten die im Stabilitätspakt vom 10. Juni 1999 vorgesehenen Aufgaben; hierzu gehört insbesondere folgendes: Unterstützung zur Erreichung der Ziele des Paktes innerhalb und zwischen den einzelnen Ländern; Wahrnehmung des Vorsitzes des Regionalen Runden Tischs für Südosteuropa; Herstellung und Aufrechterhaltung enger Kontakte zu allen Beteiligten und zu Staaten, Organisationen und Einrichtungen, die sich für den Stabilitätspakt engagiert haben, sowie zu den einschlägigen regionalen Initiativen und Organisationen; Erstellung regelmäßiger Zwischenberichte für den amtierenden Vorsitzenden der OSZE. Im Rahmen der Gemeinsamen Aktion wird zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit dem Auftrag des EU-Sonderbeauftragten für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1999 ein Betrag von 850.000 Euro bereitgestellt. Die Gemeinsame Aktion gilt bis zum 31. Dezember 1999, sofern sie nicht vorbehaltlich einer Überprüfung unter Einbeziehung der administrativen und finanziellen Aspekte erneuert wird. Schaffung der Strukturen der VN-Mission im Kosovo (UNMIK) Der Rat nahm eine Gemeinsame Aktion betreffend die Schaffung der Strukturen der Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) an. Diese Gemeinsame Aktion erfolgt im Anschluß an die Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999, mit der grundsätzlich der Aufbau der zivilen Verwaltung im Kosovo (UNMIK) unter der Leitung eines Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs beschlossen wurde. Der Sonderbeauftragte wird bei seinen Aufgaben von vier stellvertretenden Sonderbeauftragten unterstützt, die jeweils für eine Hauptkomponente der VN-Mission zuständig sind. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat den Wunsch geäußert, daß die Europäische Union mit dem wirtschaftlichen Wiederaufbau, der Bewältigung der Konfliktfolgen und der Entwicklung des Kosovo betraut wird. Er ernannte am 2. Juli 1999 Herrn Dixon zum stellvertretenden Sonderbeauftragten und Leiter dieser Komponente der UNMIK-Mission. Mit der Gemeinsamen Aktion nimmt die EU diese Ernennung zur Kenntnis und verpflichtet sich, für die Einrichtung der ihr übertragenen Komponente der UNMIK Sorge zu tragen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sieht die Gemeinsame Aktion für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1999 einen Betrag von 910.000 EUR vor. Altfahrzeuge Der Rat legte mit qualifizierter Mehrheit gegen die Stimme der deutschen Delegation und bei Stimmenthaltung der niederländischen Delegation einen Gemeinsamen Standpunkt zu der vorgeschlagenen Richtlinie über Altfahrzeuge fest. Der Text wird nun dem Europäischen Parlament zur zweiten Lesung im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens übermittelt. Der tote Punkt bei den Beratungen über dieses Dossier konnte dank eines Kompromißvorschlags überwunden werden, den der finnische Vorsitz auf der AStV-Tagung am 22. Juli 1999 vorgelegt hatte. Ziel des Kompromißvorschlags war es, für die wichtigste noch offene Frage eine Lösung zu finden, nämlich für den Zeitpunkt, ab dem der Letzthalter das Altfahrzeug ohne Kosten bei einer Verwertungsanlage abliefern kann, wobei die Kraftfahrzeughersteller für alle Rücknahmekosten oder einen wesentlichen Teil davon aufkommen. Der Gemeinsame Standpunkt sieht hierfür nun folgenden Zeitplan vor: ab 1. Januar 2001 für die ab diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachten Fahrzeuge; ab 1. Januar 2006 für die vor dem 1. Januar 2001 in Verkehr gebrachten Fahrzeuge. Der von der Kommission im September 1997 vorgelegte Vorschlag zielt auf die Vermeidung von Fahrzeugabfällen und auf die Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen zur Verringerung der Abfallbeseitigung ab. Zu diesem Zweck sollen die in den Lebenskreislauf von Fahrzeugen einbezogenen Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die unmittelbar mit der Behandlung von Altfahrzeugen befaßten Wirtschaftsbeteiligten, ihre Umweltschutzleistung verbessern. Durch Altfahrzeuge entsteht jährlich ein Abfallaufkommen von 8 bis 9 Millionen Tonnen, das unmittelbar die Umwelt belastet. Rund 25 % des Fahrzeuggewichts (Shredder-Rückstand) ist gefährlicher Abfall; das Shredden ist eine Verschmutzungsquelle, da die Abfälle auf Deponien entsorgt werden und die Umwelt so mit PCB, Schwermetallen, Benzin, Motor- und Getriebeöl, Hydraulikflüssigkeit, Bremsflüssigkeit und Frostschutzmitteln belastet wird. Der ShredderRückstand, der sich jährlich auf rund 1,9 Millionen Tonnen Abfälle beläuft, macht bis zu 10 % aller jährlich in der EU erzeugten gefährlichen Abfälle aus. Der Text sieht nun vor, die Verwendung von Blei, Quecksilber, Kadmium und sechswertigem Chrom zu untersagen. Dabei sind eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen, die aber unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts regelmäßig zu überprüfen sind. Ferner ist vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten einen Verwertungsnachweis für Altfahrzeuge einführen, der nur dem letzten Halter und/oder Eigentümer von einer zugelassenen Verwertungsanlage ausgestellt werden kann und Voraussetzung für die Abmeldung des Fahrzeugs und die Befreiung von den entsprechenden Verpflichtungen (z.B. Steuern) ist. Dadurch soll den Behörden ermöglicht werden, das jeweilige Schicksal der Altfahrzeuge zu kontrollieren. Dieser Nachweis und die Schaffung von Rücknahmesystemen soll den Letzteigner/-halter dazu veranlassen, das Altfahrzeug einer zugelassenen Anlage zu übergeben. Der Text sieht Zulassungsregelungen und Anforderungen an Behandlungsanlagen und Behandlungstätigkeiten vor und legt Anforderungen fest, die sicherstellen sollen, daß diese Tätigkeiten umweltverträglich erfolgen. Außerdem werden in dem Gemeinsamen Standpunkt von den Wirtschaftsteilnehmern zu erreichende Ziele für die Wiederverwendung (Verwendung für den gleichen Zweck, für den das Bauteil hergestellt wurde), die Verwertung (einschließlich Energieerzeugung) und das Recycling (Wiederaufarbeitung in einem Produktionsprozeß mit Ausnahme der energetischen Verwertung) vorgegeben. Insbesondere werden so bis spätestens 1. Januar 2006 die Wiederverwendung und das Recycling der Altfahrzeuge auf mindestens 80 % des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts pro Jahr erhöht. Für vor 1980 hergestellte Fahrzeuge können die Mitgliedstaaten niedrigere Zielvorgaben vorsehen, die aber nicht unter 70 % liegen dürfen. Bis spätestens 1. Januar 2015 werden die Wiederverwendung und das Recycling auf mindestens 85 % des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts pro Jahr erhöht. Bis spätestens 31. Dezember 2005 überprüft der Rat diese Zielvorgaben auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, dem ein Vorschlag beigefügt ist. Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht die Entwicklung bei der Materialzusammensetzung von Fahrzeugen und andere relevante fahrzeugbezogene Umweltaspekte.