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C/99/243
Brüssel, 29. Juli 1999
10390/99 (Presse 243 - G
2200. Tagung des Rates
- ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN Brüssel, 29. Juli 1999
Präsidentin:Frau Satu HASSI
Ministerin für Umweltfragen und Entwicklungs-zusammenarbeit der Republik Finnland
INHALT
TEILNEHMER
ERÖRTERTE PUNKTE
BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN
OHNE AUSSPRACHE ANGENOMMENE PUNKTE
AUSSEN- UND HANDELSBEZIEHUNGEN

Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit mit Südafrika

Konsultationen mit Niger gemäß Artikel 366a des Abkommens von Lomé (Verletzung
wesentlicher Bestandteile des Abkommens)

Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen

Aufhebung der Gemeinsamen Aktion betreffend die Ernennung eines
EU-Sonderbeauftragten für das Kosovo

Beziehungen zum Europäischen Wirtschaftsraum - Zusammenarbeit im Bereich Kultur
und Internet

Einfuhr bestimmter Getreiderückstände aus Algerien, Marokko und Ägypten

Antidumping - synthetische Polyesterfasern aus Taiwan und Korea

Albanien - Ausbau der bilateralen Handelsregelung

Ungarn - Verlängerung des Abkommens über Weinkontingente für 1999

Türkei - Regelung für Textilerzeugnisse und Bekleidung
WIRTSCHAFT UND FINANZEN

Verbrauchsteuern auf Tabakwaren
FORSCHUNG

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen
Republik über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit
FISCHEREI

Schutz der Meeresschätze der Antarktis

Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch

Fischereibeziehungen zwischen Südafrika und Portugal bzw. Spanien
BINNENMARKT/KMU

Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
ERNENNUNG

Verlängerung der Amtszeit des Generalsekretärs des Rates
AM 29. JULI 1999 IM WEGE DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS ANGENOMMENE
TEXTE



Bestätigung der Ernennung des EU-Koordinators für den Stabilitätspakt
Schaffung der Strukturen der VN-Mission im Kosovo (UNMIK)
Altfahrzeuge
Für weitere Auskünfte: 285.84.15 oder 285.68.08
TEILNEHMER
Die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission waren wie folgt vertreten:
Belgien:
Herr Eddy BOUTMANS
Dänemark:
Herr Jan TRØJBORG
Deutschland:
Frau Heidemarie WIECZOREK-ZEUL
Griechenland:
Herr Stelios PERRAKIS
Dem Minister für auswärtige Angelegenheiten
beigeordneter
Staatssekretär
für
Entwicklungszusammenarbeit
Minister für Entwicklungshilfe
Bundesministerin
für
wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
Generalsekretär
für
europäische
Angelegenheiten im Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten
Spanien:
Herr Javier ELORZA CAVENGT
Botschafter, Ständiger Vertreter
Frankreich:
Herr Charles JOSSELIN
Minister für die Entwicklungszusammenarbeit
Irland :
Herr Gerry CORR
Direktor,
zuständig
für
Entwicklungszusammenarbeit
multilaterale
Italien:
Herr Rino SERRI
Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten
Luxemburg :
Herr Nicolas SCHMIT
Botschafter, Ständiger Vertreter
Niederlande:
Frau Eveline HERFKENS
Ministerin für Entwicklungszusammenarbeit
Österreich:
Herr Manfred SCHEICH
Botschafter, Ständiger Vertreter
Portugal :
Herr Luís AMADO
Finnland :
Frau Satu HASSI
Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten
und Zusammenarbeit
Ministerin
für
Umweltfragen
Entwicklungszusammenarbeit
Schweden :
Herr Mats KARLSSON
Staatssekretär für internationale Entwicklung
Vereinigtes Königreich:
Frau Clare SHORT
Ministerin für internationale Entwicklung
Kommission:
Herr João de Deus PINHEIRO
Mitglied
und
BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN
Die Ratstagung war der Vorbereitung folgender Treffen gewidmet:


24. Tagung des AKP-EG Ministerrates am 29. Juli 1999 (siehe Mitteilung an die Presse
Nr. 10392/99 Presse 245);
zweite
AKP-EU-Ministerkonferenz
zur
Aushandlung
eines
Entwicklungspartnerschaftsabkommens am 29./30. Juli 1999 (siehe Mitteilung an die Presse
Nr. 10393/99 Presse 246).
OHNE AUSSPRACHE ANGENOMMENE PUNKTE
(Die Beschlüsse, zu denen Erklärungen abgegeben wurden, die auf Beschluß des Rates der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sind durch * gekennzeichnet; die betreffenden
Erklärungen sind beim Pressedienst erhältlich.)
AUSSEN- UND HANDELSBEZIEHUNGEN
Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit mit Südafrika *
Nachdem die Staats- und Regierungschefs am 24. März 1999 zu einer politischen Einigung
gelangt und die Texte einer abschließenden Überarbeitung unterzogen worden waren, beschloß
der Rat, nun das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit mit der Republik
Südafrika zu unterzeichnen.
Ferner nahm er einen Beschluß an, dem zufolge die hauptsächlich den Handel und die
Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens, die in die
Gemeinschaftszuständigkeit fallen, ab 1. Januar 2000 vorläufig angewandt werden. Diese
vorläufige Anwendung betrifft die Zeit bis zum Inkrafttreten des Abkommens als Ganzes, für das
aufgrund der hier gegebenen gemischten Zuständigkeit (sowohl der Europäischen Gemeinschaft
als auch ihrer Mitgliedstaaten) die Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten sowie die Zustimmung
des Europäischen Parlaments erforderlich ist.
Das Abkommen sieht die Errichtung einer bilateralen Freihandelszone zwischen der EU und
Südafrika vor, die während eines Übergangszeitraums (von für Südafrika höchstens zwölf Jahren
und für die Gemeinschaft höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens) für den freien
Verkehr mit den Waren aller Sektoren gilt und mit den WTO-Bestimmungen in Einklang steht. Das
Abkommen schließt auch die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen und den freien
Kapitalverkehr ein. Außerdem soll mit dem Abkommen die europäische Entwicklungshilfe für
Südafrika ausgebaut werden. Des weiteren enthält es eine Reihe von Verpflichtungen, die den
Weg für eine intensivierte Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet sowie für
einen strukturierten politischen Dialog über Themen von gemeinsamem Interesse bereiten.
Das Abkommen schließt zwei Protokolle ein, das eine über die Bestimmung des Begriffs
"Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen und das andere über Amtshilfe im Zollbereich.
Konsultationen mit Niger gemäß Artikel 366a des Abkommens von Lomé (Verletzung
wesentlicher Bestandteile des Abkommens)
Der Rat verabschiedete einen Beschluß über den Abschluß der Konsultationen mit den
AKP-Vertragsparteien und Niger gemäß Artikel 366a des Abkommens von Lomé und die
Ergreifung geeigneter Maßnahmen.
Nach der Ermordung von Präsident Baré und dem Staatsstreich, wodurch nach Ansicht der EU
wesentliche Bestandteile des Lomé-Abkommens (wie die Achtung der Menschenrechte, der
demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit) verletzt worden waren, fanden am
18. Mai 1999 Konsultationen mit den AKP-Staaten und Niger statt. Die Regierung von Niger ging
dabei spezifische Verpflichtungen ein, die auf eine Wiederherstellung der Demokratie bis Ende
1999 abzielen.
Da die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der politischen Rechte noch
nicht uneingeschränkt gewährleistet sind, sieht dieser Beschluß besondere Maßnahmen vor, mit
denen die Wiederherstellung der Demokratie und der politischen Rechte während der
Übergangszeit unterstützt werden soll. Die vom Rat angenommenen Maßnahmen sehen
insbesondere vor, daß die Durchführung bereits genehmigter Programme fortgesetzt wird,
während in bezug auf künftige Programme nach einem Konzept der graduellen und bedingten
Wiederaufnahme der Zusammenarbeit vorgegangen wird, das mit den genannten Verpflichtungen
und den nachprüfbaren Fortschritten des Übergangsprozesses Hand in Hand geht.
Der Beschluß gilt bis zum 31. Dezember 1999.
Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen
Der Rat legte einen Gemeinsamen Standpunkt betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur
Förderung des baldigen Inkrafttretens des Vertrags über das umfassende Verbot von
Nuklearversuchen (CTBT) fest, und dies im Blick auf eine für Oktober 1999 in Wien vorgesehene
Konferenz, auf der geprüft werden soll, welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, um den
Ratifikationsprozeß zu beschleunigen und das baldige Inkrafttreten des Vertrags zu erleichtern.
Die EU hat sich für das baldige Inkrafttreten des CTBT eingesetzt; denn dieses Inkrafttreten ist ein
wichtiger Schritt im Hinblick auf eine Förderung der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der
Kernwaffenabrüstung, durch die das internationale Vertrauen, die Stabilität und der Frieden
gestärkt werden. Bekanntlich haben alle EU-Mitgliedstaaten den CTBT unterzeichnet.
Aufhebung
der
Gemeinsamen
Aktion
EU-Sonderbeauftragten für das Kosovo
betreffend
die
Ernennung
eines
Der Rat hob die Gemeinsame Aktion vom 30. März 1999 betreffend die Ernennung eines
EU-Sonderbeauftragten für das Kosovo auf. Angesichts der Entwicklungen in der Region und
insbesondere der Stationierung der Mission der Vereinten Nationen im Kosovo ist das Mandat des
Sonderbeauftragten für das Kosovo nach Auffassung der EU erfüllt. Im übrigen hat der Rat am
19. Juli 1999 die Arbeit von Botschafter Petritsch als Sonderbeauftragten der Europäischen Union
für das Kosovo gutgeheißen.
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß Herr Wolfgang Petritsch der Nachfolger von
Herrn Carlos Westendorp als Hoher Repräsentant in Bosnien-Herzegowina wird.
Beziehungen zum Europäischen Wirtschaftsraum - Zusammenarbeit im Bereich Kultur und
Internet
Der Rat billigte zwei Entwürfe von Beschlüssen zur Änderung des Protokolls 31 zum
EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier
Freiheiten; diese Beschlüsse sollen von dem gemeinsamen EWR-Ausschuß angenommen
werden.
Ziel des ersten dieser Beschlußentwürfe ist es, das Protokoll 31 zu ändern, um die
Zusammenarbeit im Kulturbereich an die neuen Gegebenheiten anzupassen und insbesondere
einen Rahmen für die Zusammenarbeit betreffend die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Haushaltslinie B3-2005 "Experimentelle Maßnahmen mit Blick auf das Rahmenprogramm zur
Kulturförderung" zu schaffen. Nach diesem Beschluß sollen sich die EWR-EFTA-Staaten an den
Tätigkeiten der Gemeinschaft im Jahr 1999 in vollem Umfang beteiligen können.
Mit dem zweiten Beschlußentwurf soll das Protokoll 31 geändert werden, um die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Informationsdienste und der Sicherheit von Informationssystemen an die
neuen Gegebenheiten anzupassen. Er schafft einen Rahmen für die Zusammenarbeit in bezug auf
den mehrjährigen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet
durch die Bekämpfung illegaler und schädigender Inhalte in globalen Netzen. Die EFTA-/EWRStaaten sollen sich an dem Aktionsplan der Gemeinschaft in vollem Umfang beteiligen können.
Einfuhr bestimmter Getreiderückstände aus Algerien, Marokko und Ägypten
Der Rat verabschiedete eine Verordnung zur Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom
Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide mit Ursprung in Algerien, Marokko
und Ägypten sowie zur Einfuhr von Hartweizen mit Ursprung in Marokko.
Mit dieser Verordnung soll - vorbehaltlich der Fertigstellung bzw. des Abschlusses der EuropaMittelmeerabkommen mit diesen Ländern - die Geltungsdauer der Durchführungsbestimmungen
zu den Sonderregelungen für die Einfuhr von Hartweizen und der bei der Bearbeitung von
Getreide anfallenden Nebenerzeugnisse mit Wirkung vom 1. Juli 1999 verlängert werden.
Antidumping - synthetische Polyesterfasern aus Taiwan und Korea
Der Rat verabschiedete eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf
die Einfuhren synthetischer Polyesterfasern mit Ursprung in Taiwan und zur Einstellung des
Verfahrens gegenüber den Einfuhren synthetischer Fasern aus Polyester mit Ursprung in der
Republik Korea.
Mit dieser Untersuchung, die zu der obengenannten Verordnung geführt hat und von der
Kommission durchgeführt wurde, sollte ermittelt werden, ob das Auslaufen der derzeit geltenden
Antidumping-Maßnahmen bezüglich synthetischer Fasern aus Polyester, insbesondere der
einschlägigen Maßnahmen, die 1988 (mit Änderungen im Jahr 1992) gegen Taiwan und 1993
gegen Korea verhängt wurden, eine Fortdauer bzw. ein erneutes Auftreten des Dumpings zur
Folge haben wird.
Die Untersuchung zeigte insbesondere, daß im Falle von zwei taiwanischen ausführenden
Herstellern das Dumping aufgrund ihrer Preispolitik fortdauern oder sich sogar noch verstärken
würde, wenn die Maßnahmen aufgehoben würden; eine Aufhebung der gegen Korea verhängten
Maßnahmen würde hingegen zu keiner Änderung der gegenwärtigen Lage führen. Ferner ergab
die Untersuchung, daß der einschlägige Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin
wirtschaftlich geschwächt ist.
Angesichts der Ergebnisse dieser Untersuchung sieht die Verordnung vor, daß zum einen das
Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren synthetischer Fasern aus Polyester mit Ursprung in
Korea eingestellt und daß zum andern auf die Einfuhren synthetischer Fasern aus Polyester mit
Ursprung in Taiwan ein endgültiger Zoll eingeführt wird; der entsprechende Zollsatz auf den
Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beläuft sich auf 13 %, mit Ausnahme der
Erzeugnisse der nachstehenden Unternehmen, für die folgende Zollsätze gelten:
-
Far Eastern Textile Ltd, Taipei - 6,8 %
Nan Ya Plastics Corporation, Taipei - 5,9 %
Shingkong Synthetic Fibres Co., Taipei - 13 %.
Albanien - Ausbau der bilateralen Handelsregelung
Der Rat verabschiedete eine Verordnung über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren
mit Ursprung in Albanien und die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 vom 21. Dezember
1998 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis
31. Dezember 2001 in bezug auf Albanien.
Im Einklang mit dem Regionalkonzept der EU für den Westbalkan, das auch für Albanien gilt, sieht
die Verordnung vor, daß Albanien - zusätzlich zum APS, das künftig auf landwirtschaftliche
Erzeugnisse begrenzt wird - autonome Handelspräferenzen eingeräumt werden; damit soll das
bestehende Abkommen von 1992 über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche
Zusammenarbeit zu einer Handelsregelung umgebaut werden, wie sie ähnlich für aus dem
ehemaligen Jugoslawien hervorgegangene Länder gilt, denen autonome Handelspräferenzen
gewährt werden.
Die neuen Handelspräferenzen umfassen Zollbefreiung und die Aufhebung der mengenmäßigen
Beschränkungen für gewerbliche Waren mit Ausnahme einiger Erzeugnisse, für die Zollplafonds
gelten, sowie spezifische Zugeständnisse für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse. Mit
der Verordnung werden ferner spezifische Zollplafonds für Textilwaren und spezifische
Zugeständnisse für Fischereierzeugnisse festgelegt.
Für die Bescheinigung und die Verfahren der administrativen Zusammenarbeit gelten die
Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften. Werden betrügerische Praktiken,
schwerwiegende und wiederholte Unregelmäßigkeiten oder eindeutiger Mangel an administrativer
Zusammenarbeit seitens Albaniens festgestellt, so kann die Kommission bestimmte Präferenzen
vorläufig aussetzen.
Die Verordnung gilt bis 31. Dezember 2001.
Ungarn - Verlängerung des Abkommens über Weinkontingente für 1999
Der Rat verabschiedete eine Verordnung über den Abschluß des Abkommens in Form eines
Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
Ungarn über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 933/95 zur Eröffnung und Verwaltung von
Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine.
Das Abkommen von 1993 über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte
Weine, das am 31. Dezember 1998 abgelaufen ist, soll mit dieser Verordnung für 1999 verlängert
werden. Die Zollkontingente werden jedoch aufgrund der diesbezüglichen ungarischen
Rechtsvorschriften lediglich für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1999 gegenseitig
eingeräumt.
Die Verlängerung des Abkommens wird im Rahmen eines Briefwechsels mit Ungarn vereinbart.
Die Verordnung enthält auch eine Reihe von Durchführungsbestimmungen, die für die praktische
Umsetzung des Abkommens erforderlich sind.
Das Abkommen wird nur um ein Jahr verlängert, da die Kommission derzeit mit Ungarn (sowie mit
Bulgarien und Rumänien) über ein neues Abkommen in Form eines Protokolls zum EuropaAbkommen verhandelt, das an die Stelle des derzeitigen Abkommens sowie eines anderen 1993
geschlossenen Abkommens über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der
Weinnamen treten soll. Das neue Protokoll zum Europa-Abkommen soll auch für Spirituosen
gelten.
Türkei - Regelung für Textilerzeugnisse und Bekleidung
Der Rat legte einen Gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß des Beschlusses des
Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei über Verfahren zur Festlegung der
Durchführungsvorschriften zum Beschluß 1/99 des Assoziationsrates EG-Türkei über die
Einführung einer gemeinsamen Regelung des passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse
und Bekleidung fest.
WIRTSCHAFT UND FINANZEN
Verbrauchsteuern auf Tabakwaren *
Nachdem der Rat auf seiner Tagung am 25. Mai 1999 zur einer politischen Einigung gelangt war,
verabschiedete er nun förmlich eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG zur
Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten, der Richtlinie 92/80/EWG zur Annäherung der
Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten und der Richtlinie 95/59/EG über die
anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuern.
Die Richtlinie ist das Ergebnis eines Berichts- und Konsultationsprozesses, den die Kommission
zum Funktionieren der gegenwärtigen Regelung für die Verbrauchsteuern auf Tabakwaren
durchgeführt hat; diese gegenwärtige Regelung sieht insbesondere einen globalen
Mindestverbrauchsteuersatz von 57 % des Kleinverbrauchspreises (alle Steuern inbegriffen) von
Zigaretten der gängigsten Preiskategorien vor.
Ziel der Richtlinie ist es, zu einer einheitlicheren Umsetzung der derzeitigen Regelungen zu
gelangen und neue, in der Praxis leichter anwendbare Regelungen festzulegen, um so für ein
reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes Sorge zu tragen. Den Mitgliedstaaten wird jedoch
genügend Flexibilität gelassen, damit sie Maßnahmen festlegen und durchführen können, die auf
die Situation ihres jeweiligen Landes zugeschnitten sind. In diesem Zusammenhang wird ihnen
eine gewisse Flexibilität bei der Anpassung der Inzidenz der globalen Mindestverbrauchsteuer an
bestimmte Änderungen - einschließlich solcher des Mehrwertsteuersatzes - zugestanden.
Außerdem erhalten sie die Möglichkeit, die Auswirkungen von Änderungen des
Mehrwertsteuersatzes auf die globale Mindestverbrauchsteuer zu neutralisieren, was allerdings zu
keiner Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt führen darf.
Die besonderen Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Richtlinie
eingeräumt werden, sind zeitlich beschränkt. So darf Schweden seine derzeitige
Ausnahmeregelung für den Satz von 57 % bis einschließlich 31. Dezember 2002 beibehalten.
Frankreich wird eine zusätzliche Frist bis zum 31. Dezember 2002 für die auf der Insel Korsika
verkauften Zigaretten und Tabakwaren gewährt; Deutschland wird eine zusätzliche Frist
eingeräumt, damit es seine innerstaatlichen Verbrauchsteuersätze für Feinschnitt-Tabakrollen
entsprechend den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft anpassen kann.
Nach der Richtlinie haben die einschlägigen Überprüfungen mindestens alle drei Jahre zu
erfolgen, wobei die erste Überprüfung vor dem 31. Dezember 2000 durchzuführen ist.
Um zu verhindern, daß die gemeinschaftlichen Mindestsätze der Verbrauchsteuern auf Zigarren,
Zigarillos, Tabak für selbstgedrehte Zigaretten und anderen Rauchtabak an Wert verlieren, ist in
der Richtlinie auch ein Zeitplan für Erhöhungen festgesetzt.
FORSCHUNG
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik
über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit
Der Rat nahm den Beschluß über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik über die wissenschaftliche und
technische Zusammenarbeit an.
Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kann sich auf sämtliche Maßnahmen der
Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration, nachstehend „FTE“ genannt,
erstrecken, die unter den ersten Aktionsbereich des fünften FTE-Rahmenprogramms der EU
(1998-2002) fallen. Zum ersten Aktionsbereich dieses Programms gehören wie erinnerlich
folgende thematische Programme:




Lebensqualität und Management lebender Ressourcen;
benutzerfreundliche Informationsgesellschaft;
wettbewerbsorientiertes und nachhaltiges Wachstum;
Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung.
Die kooperativen Tätigkeiten können folgende Tätigkeiten einschließen:








Teilnahme argentinischer Forschungseinrichtungen an FTE-Projekten des ersten
Aktionsbereichs des Rahmenprogramms und entsprechende Beteiligung von
Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an argentinischen Projekten in
ähnlichen FTE-Bereichen. Diese Beteiligung unterliegt den Regeln und Verfahren, die für die
FTE-Programme der Vertragsparteien gelten;
Zusammenlegung bereits laufender FTE-Projekte nach den Verfahren der FTE-Programme
der beiden Vertragsparteien;
Besuche und Austausch von Wissenschaftlern und technischen Experten;
gemeinsame Veranstaltung von wissenschaftlichen Seminaren, Konferenzen, Symposien
und Workshops sowie Teilnahme von Experten an solchen Veranstaltungen;
konzertierte Aktionen;
Austausch und gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Materialien;
Austausch von Wissen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften
sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von
Bedeutung sind;
sonstige Formen, die der für die Verwaltung des Abkommens einzusetzende
Lenkungsausschuß empfiehlt und die mit der Politik und den Verfahren der beiden
Vertragsparteien vereinbar sind.
FISCHEREI
Schutz der Meeresschätze der Antarktis
Der Rat verabschiedete eine Verordnung mit Kontrollmaßnahmen für Schiffe unter der Flagge von
Nichtvertragsparteien des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der
Antarktis (CCAMLR).
Mit der Verordnung wird eine Empfehlung der Kommission für die Erhaltung der lebenden
Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) in Gemeinschaftsrecht umgesetzt; die Empfehlung sieht
vor, daß sich die Vertragsparteien bemühen zu inspizieren, ob sich unter den Fischen, die von
Schiffen von Nichtvertragsparteien angelandet oder umgeladen werden, Arten befinden, für die die
CCAMLR Bestandserhaltungsmaßnahmen erlassen hat, und derartige Anlandungen und
Umladungen zu untersagen, solange nicht erwiesen ist, daß die Fische außerhalb des CCAMLRÜbereinkommensbereichs
oder
unter
Einhaltung
aller
einschlägigen
CCAMLRBestandserhaltungsmaßnahmen und Anforderungen des Übereinkommens gefangen worden sind.
Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch
Der Rat ermächtigte die Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft an der
Aushandlung eines revidierten Übereinkommens zur Einsetzung der Interamerikanischen
Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) teilzunehmen.
Fischereibeziehungen zwischen Südafrika und Portugal bzw. Spanien
Der Rat beschloß, Spanien und Portugal zu ermächtigen, ihre jeweiligen Abkommen mit Südafrika
über die wechselseitigen Fischereibeziehungen um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 7. März 2000
im Falle Spaniens und bis zum 9. April 2000 im Falle Portugals, zu verlängern.
Die beiden Abkommen wurden ursprünglich im Jahr 1979 geschlossen, also lange vor dem Beitritt
Spaniens und Portugals zur Europäischen Gemeinschaft. Gemäß der Beitrittsakte von 1985
bleiben die Rechte und Pflichten, die sich für die neuen Mitgliedstaaten aus den zuvor mit
Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen ergeben, während des Zeitraums unberührt, in
dem die Bestimmungen dieser Abkommen aufrechterhalten werden. Die Beitrittsakte sieht ferner
vor, daß der Rat vor Ablauf dieser Abkommen seine Zustimmung dazu geben kann, die
Abkommen für Zeiträume von jeweils höchstens einem Jahr zu verlängern.
BINNENMARKT/KMU
Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr *
Nachdem der Rat (Industrie) auf seiner Tagung am 29. April 1999 zu einer politischen Einigung
gelangt war, nahm der Rat nun einen Gemeinsamen Standpunkt zu der vorgeschlagenen
Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr förmlich an. Der Text wird
jetzt
dem
Europäischen
Parlament
zur
zweiten
Lesung
im
Rahmen
des
Mitentscheidungsverfahrens übermittelt.
Hauptziel des Richtlinienentwurfs ist es, das Problem des Zahlungsverzugs anzugehen, durch das
kleine und mittlere Unternehmen in Mitleidenschaft gezogen sind. Bei den Zahlungspraktiken und
den einschlägigen Rechtsvorschriften sind in der Gemeinschaft große Unterschiede festzustellen,
und diese Unterschiede halten Unternehmen oftmals davon ab, grenzüberschreitende
Handelsbeziehungen aufzunehmen. Der Gemeinsame Standpunkt sieht daher eine
gemeinschaftsweite Harmonisierung der Bestimmungen für die Zahlungsfristen, Fälligkeitstermine
und den gesetzlichen Zinssatz vor. Mit ihm wird ein Rechtsrahmen festgelegt, der dem
Zahlungsverzug vorbeugen soll, und mit ihm erhalten die Gläubiger Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung bei Zahlungsverzug.
ERNENNUNG
Verlängerung der Amtszeit des Generalsekretärs des Rates
Der Rat nahm einen Beschluß an, mit dem die Amtszeit von Herrn Jürgen Trumpf als
Generalsekretär des Rates der Europäischen Union vom 1. September 1999 bis zum letzten Tag
des Monats, der auf den Monat folgt, in dessen Verlauf der Rat seinen Nachfolger ernennt,
verlängert wird.
AM 29. JULI 1999 IM WEGE DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS ANGENOMMENE TEXTE
Bestätigung der Ernennung des EU-Koordinators für den Stabilitätspakt
Der Rat verabschiedete eine Gemeinsame Aktion zur Bestätigung der Ernennung des
Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Funktion des Koordinators für den
Stabilitätspakt für Südosteuropa; mit Ratsbeschluß vom 2. Juli 1999 war bereits
Herr Bodo Hombach vorläufig bis zum 31. Juli 1999 zum Sonderbeauftragten ernannt worden, um
es ihm zu ermöglichen, die Arbeit unverzüglich aufzunehmen.
Im Rahmen der Gemeinsamen Aktion obliegen dem Sonderbeauftragten die im Stabilitätspakt vom
10. Juni 1999 vorgesehenen Aufgaben; hierzu gehört insbesondere folgendes:



Unterstützung zur Erreichung der Ziele des Paktes innerhalb und zwischen den einzelnen
Ländern;
Wahrnehmung des Vorsitzes des Regionalen Runden Tischs für Südosteuropa;
Herstellung und Aufrechterhaltung enger Kontakte zu allen Beteiligten und zu Staaten,
Organisationen und Einrichtungen, die sich für den Stabilitätspakt engagiert haben, sowie zu
den einschlägigen regionalen Initiativen und Organisationen;

Erstellung regelmäßiger Zwischenberichte für den amtierenden Vorsitzenden der OSZE.
Im Rahmen der Gemeinsamen Aktion wird zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit dem
Auftrag des EU-Sonderbeauftragten für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1999 ein Betrag von
850.000 Euro bereitgestellt.
Die Gemeinsame Aktion gilt bis zum 31. Dezember 1999, sofern sie nicht vorbehaltlich einer
Überprüfung unter Einbeziehung der administrativen und finanziellen Aspekte erneuert wird.
Schaffung der Strukturen der VN-Mission im Kosovo (UNMIK)
Der Rat nahm eine Gemeinsame Aktion betreffend die Schaffung der Strukturen der Mission der
Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) an.
Diese Gemeinsame Aktion erfolgt im Anschluß an die Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates
der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999, mit der grundsätzlich der Aufbau der zivilen Verwaltung
im Kosovo (UNMIK) unter der Leitung eines Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs
beschlossen wurde. Der Sonderbeauftragte wird bei seinen Aufgaben von vier stellvertretenden
Sonderbeauftragten unterstützt, die jeweils für eine Hauptkomponente der VN-Mission zuständig
sind.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat den Wunsch geäußert, daß die Europäische
Union mit dem wirtschaftlichen Wiederaufbau, der Bewältigung der Konfliktfolgen und der
Entwicklung des Kosovo betraut wird. Er ernannte am 2. Juli 1999 Herrn Dixon zum
stellvertretenden Sonderbeauftragten und Leiter dieser Komponente der UNMIK-Mission.
Mit der Gemeinsamen Aktion nimmt die EU diese Ernennung zur Kenntnis und verpflichtet sich, für
die Einrichtung der ihr übertragenen Komponente der UNMIK Sorge zu tragen. Zur Erfüllung dieser
Aufgabe sieht die Gemeinsame Aktion für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1999 einen Betrag
von 910.000 EUR vor.
Altfahrzeuge
Der Rat legte mit qualifizierter Mehrheit gegen die Stimme der deutschen Delegation und bei
Stimmenthaltung der niederländischen Delegation einen Gemeinsamen Standpunkt zu der
vorgeschlagenen Richtlinie über Altfahrzeuge fest. Der Text wird nun dem Europäischen
Parlament zur zweiten Lesung im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens übermittelt.
Der tote Punkt bei den Beratungen über dieses Dossier konnte dank eines Kompromißvorschlags
überwunden werden, den der finnische Vorsitz auf der AStV-Tagung am 22. Juli 1999 vorgelegt
hatte. Ziel des Kompromißvorschlags war es, für die wichtigste noch offene Frage eine Lösung zu
finden, nämlich für den Zeitpunkt, ab dem der Letzthalter das Altfahrzeug ohne Kosten bei einer
Verwertungsanlage abliefern kann, wobei die Kraftfahrzeughersteller für alle Rücknahmekosten
oder einen wesentlichen Teil davon aufkommen.
Der Gemeinsame Standpunkt sieht hierfür nun folgenden Zeitplan vor:

ab 1. Januar 2001 für die ab diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachten Fahrzeuge;

ab 1. Januar 2006 für die vor dem 1. Januar 2001 in Verkehr gebrachten Fahrzeuge.
Der von der Kommission im September 1997 vorgelegte Vorschlag zielt auf die Vermeidung von
Fahrzeugabfällen und auf die Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der
Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen zur Verringerung der Abfallbeseitigung ab. Zu
diesem Zweck sollen die in den Lebenskreislauf von Fahrzeugen einbezogenen
Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die unmittelbar mit der Behandlung von Altfahrzeugen
befaßten Wirtschaftsbeteiligten, ihre Umweltschutzleistung verbessern.
Durch Altfahrzeuge entsteht jährlich ein Abfallaufkommen von 8 bis 9 Millionen Tonnen, das
unmittelbar die Umwelt belastet. Rund 25 % des Fahrzeuggewichts (Shredder-Rückstand) ist
gefährlicher Abfall; das Shredden ist eine Verschmutzungsquelle, da die Abfälle auf Deponien
entsorgt werden und die Umwelt so mit PCB, Schwermetallen, Benzin, Motor- und Getriebeöl,
Hydraulikflüssigkeit, Bremsflüssigkeit und Frostschutzmitteln belastet wird. Der ShredderRückstand, der sich jährlich auf rund 1,9 Millionen Tonnen Abfälle beläuft, macht bis zu 10 % aller
jährlich in der EU erzeugten gefährlichen Abfälle aus. Der Text sieht nun vor, die Verwendung von
Blei, Quecksilber, Kadmium und sechswertigem Chrom zu untersagen. Dabei sind eine Reihe von
Ausnahmen vorgesehen, die aber unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen
Fortschritts regelmäßig zu überprüfen sind.
Ferner ist vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten einen Verwertungsnachweis für Altfahrzeuge
einführen, der nur dem letzten Halter und/oder Eigentümer von einer zugelassenen
Verwertungsanlage ausgestellt werden kann und Voraussetzung für die Abmeldung des
Fahrzeugs und die Befreiung von den entsprechenden Verpflichtungen (z.B. Steuern) ist. Dadurch
soll den Behörden ermöglicht werden, das jeweilige Schicksal der Altfahrzeuge zu kontrollieren.
Dieser Nachweis und die Schaffung von Rücknahmesystemen soll den Letzteigner/-halter dazu
veranlassen, das Altfahrzeug einer zugelassenen Anlage zu übergeben. Der Text sieht
Zulassungsregelungen und Anforderungen an Behandlungsanlagen und Behandlungstätigkeiten
vor und legt Anforderungen fest, die sicherstellen sollen, daß diese Tätigkeiten umweltverträglich
erfolgen.
Außerdem werden in dem Gemeinsamen Standpunkt von den Wirtschaftsteilnehmern zu
erreichende Ziele für die Wiederverwendung (Verwendung für den gleichen Zweck, für den das
Bauteil hergestellt wurde), die Verwertung (einschließlich Energieerzeugung) und das Recycling
(Wiederaufarbeitung in einem Produktionsprozeß mit Ausnahme der energetischen Verwertung)
vorgegeben.
Insbesondere werden so bis spätestens 1. Januar 2006 die Wiederverwendung und das Recycling
der Altfahrzeuge auf mindestens 80 % des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts pro Jahr erhöht.
Für vor 1980 hergestellte Fahrzeuge können die Mitgliedstaaten niedrigere Zielvorgaben vorsehen,
die aber nicht unter 70 % liegen dürfen. Bis spätestens 1. Januar 2015 werden die
Wiederverwendung und das Recycling auf mindestens 85 % des durchschnittlichen
Fahrzeuggewichts pro Jahr erhöht.
Bis spätestens 31. Dezember 2005 überprüft der Rat diese Zielvorgaben auf der Grundlage eines
Berichts der Kommission, dem ein Vorschlag beigefügt ist. Die Kommission berücksichtigt in ihrem
Bericht die Entwicklung bei der Materialzusammensetzung von Fahrzeugen und andere relevante
fahrzeugbezogene Umweltaspekte.
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