Wahl-Zugewinngemeinschaft - beim Bund Deutscher Rechtspfleger

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BUND
DEUTSCHER
RECHTSPFLEGER
BDR , Bundesgeschäftsstelle, Am Fuchsberg 7, 06679 Hohenmölsen
Bundesministerium der Justiz
Berlin
Hohenmölsen, 14.11.2010
Bundesgeschäftsführer:
Mario Blödtner
Am Fuchsberg 7
06679 Hohenmölsen
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 4.
Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik über
den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft
Schreiben vom 15. September 2010 (I A 1 – 3463/4
– 11 1632/2010)
Sehr geehrte Frau Bundesministerin,
«Bund Deutscher Rechtspfleger» sehr geehrte Damen und Herren,
Tel 034441-24270
Fax 034441-24227
der Bund Deutscher Rechtspfleger bedankt sich für die
Gelegenheit, eine Äußerung zu dem Entwurf eines
Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Februar 2010
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik über den Güterstand der
Wahl-Zugewinngemeinschaft abgeben zu können.
Handy 0178-3596592
[email protected]
www.bdr-online.de
Gegen den Gesetzentwurf haben wir keine Bedenken.
Jedoch regen wir eine Prüfung an, ob auch
Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Rechtspflegergesetzes zu ändern sind.
Das Abkommen ermöglicht es in seinem Art. 5 Abs. 2,
einen Ehegatten zur alleinigen Vornahme eines
Rechtsgeschäftes zu ermächtigen. Nach Art. 12 Abs. 2
des Abkommens kann das Gericht die Übertragung
von Gegenständen zum Zweck des Ausgleichs
anordnen. Art. 17 des Abkommens sieht eine
gerichtliche Stundung der
Zugewinnausgleichsforderung und die Anordnung
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Mitglied im Deutschen Beamtenbund – DBB
Mitglied der Europäischen Union der Rechtspfleger - EUR
einer Sicherheitsleistung vor. Diese Geschäfte sind
den Geschäften nach den in § 261 Abs. 2 FamFG
genannten Vorschriften ähnlich und sollten deshalb
dort sowie in § 269 Abs. 1 Nr. 11 FamFG ebenfalls
angeführt werden, die Geschäfte nach Art. 12, 17 des
Abkommens evtl. auch in § 264 Abs. 1 FamFG.
Die Geschäfte nach 12 Abs. 2 und Art. 17 des
Abkommens sind – wie die vergleichbaren Geschäfte
nach §§ 1382, 1383 BGB – dem Rechtspfleger zu
übertragen und daher in § 25 Nr. 3 RPflG
aufzunehmen. Die Aufgaben nach §§ 1382, 1383 BGB,
soweit nicht ein Rechtsstreit anhängig ist, sind dem
Rechtspfleger mit der Begründung zugewiesen
worden, dass im allgemeinen keine rechtlichen
Schwierigkeiten auftreten, sondern Tatfragen zu
beurteilen und wirtschaftliche Belange abzuwägen sind
(Bundestags-Drucksache V/3134 Seite 21 zu § 14 –
hinter Nr. 19 – RPflG betreffend den Wegfall des
früheren Vorbehalts nach § 12 Nr. 18a des
Rechtspflegergesetzes 1957). Dies trifft auf die
entsprechenden Geschäfte nach dem Abkommen in
gleicher Weise zu. Besondere rechtliche
Schwierigkeiten sind schon deshalb nicht zu erwarten,
weil die Wahl-Zugewinngemeinschaft nach dem
Abkommen in ihrer Grundstruktur der deutschen
Zugewinngemeinschaft entspricht.
Für die Ergänzung des § 25 RPflG schlagen wir
folgenden Text vor:
«Bund Deutscher Rechtspfleger»
Artikel x
Änderung des Rechtspflegergesetzes
§ 25 Nummer 3 des Rechtspflegergesetzes vom 5.
November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch ...
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe b wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
2. Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) die Entscheidung über die Stundung einer
Ausgleichsforderung und Übertragung von
Vermögensgegenständen nach § 1519 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit
Artikel 12 Absatz 2 Satz 2, Artikel 17 des
Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik über den Güterstand
der Wahl-Zugewinngemeinschaft, jeweils auch
in Verbindung mit § 6 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, soweit nicht
über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit
anhängig wird.“
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Mit freundlichen Grüßen
Klaus Rellermeyer
stellv. Bundesvorsitzender
Ausgefertigt:
(Blödtner)
Bundesgeschäftsführer
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