BUND DEUTSCHER RECHTSPFLEGER BDR , Bundesgeschäftsstelle, Am Fuchsberg 7, 06679 Hohenmölsen Bundesministerium der Justiz Berlin Hohenmölsen, 14.11.2010 Bundesgeschäftsführer: Mario Blödtner Am Fuchsberg 7 06679 Hohenmölsen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft Schreiben vom 15. September 2010 (I A 1 – 3463/4 – 11 1632/2010) Sehr geehrte Frau Bundesministerin, «Bund Deutscher Rechtspfleger» sehr geehrte Damen und Herren, Tel 034441-24270 Fax 034441-24227 der Bund Deutscher Rechtspfleger bedankt sich für die Gelegenheit, eine Äußerung zu dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft abgeben zu können. Handy 0178-3596592 [email protected] www.bdr-online.de Gegen den Gesetzentwurf haben wir keine Bedenken. Jedoch regen wir eine Prüfung an, ob auch Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Rechtspflegergesetzes zu ändern sind. Das Abkommen ermöglicht es in seinem Art. 5 Abs. 2, einen Ehegatten zur alleinigen Vornahme eines Rechtsgeschäftes zu ermächtigen. Nach Art. 12 Abs. 2 des Abkommens kann das Gericht die Übertragung von Gegenständen zum Zweck des Ausgleichs anordnen. Art. 17 des Abkommens sieht eine gerichtliche Stundung der Zugewinnausgleichsforderung und die Anordnung 1/3 Mitglied im Deutschen Beamtenbund – DBB Mitglied der Europäischen Union der Rechtspfleger - EUR einer Sicherheitsleistung vor. Diese Geschäfte sind den Geschäften nach den in § 261 Abs. 2 FamFG genannten Vorschriften ähnlich und sollten deshalb dort sowie in § 269 Abs. 1 Nr. 11 FamFG ebenfalls angeführt werden, die Geschäfte nach Art. 12, 17 des Abkommens evtl. auch in § 264 Abs. 1 FamFG. Die Geschäfte nach 12 Abs. 2 und Art. 17 des Abkommens sind – wie die vergleichbaren Geschäfte nach §§ 1382, 1383 BGB – dem Rechtspfleger zu übertragen und daher in § 25 Nr. 3 RPflG aufzunehmen. Die Aufgaben nach §§ 1382, 1383 BGB, soweit nicht ein Rechtsstreit anhängig ist, sind dem Rechtspfleger mit der Begründung zugewiesen worden, dass im allgemeinen keine rechtlichen Schwierigkeiten auftreten, sondern Tatfragen zu beurteilen und wirtschaftliche Belange abzuwägen sind (Bundestags-Drucksache V/3134 Seite 21 zu § 14 – hinter Nr. 19 – RPflG betreffend den Wegfall des früheren Vorbehalts nach § 12 Nr. 18a des Rechtspflegergesetzes 1957). Dies trifft auf die entsprechenden Geschäfte nach dem Abkommen in gleicher Weise zu. Besondere rechtliche Schwierigkeiten sind schon deshalb nicht zu erwarten, weil die Wahl-Zugewinngemeinschaft nach dem Abkommen in ihrer Grundstruktur der deutschen Zugewinngemeinschaft entspricht. Für die Ergänzung des § 25 RPflG schlagen wir folgenden Text vor: «Bund Deutscher Rechtspfleger» Artikel x Änderung des Rechtspflegergesetzes § 25 Nummer 3 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. 2. Folgender Buchstabe c wird angefügt: „c) die Entscheidung über die Stundung einer Ausgleichsforderung und Übertragung von Vermögensgegenständen nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2, Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, jeweils auch in Verbindung mit § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, soweit nicht über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird.“ Mitglied im Deutschen Beamtenbund – DBB Mitglied der Europäischen Union der Rechtspfleger - EUR 2/3 Mit freundlichen Grüßen Klaus Rellermeyer stellv. Bundesvorsitzender Ausgefertigt: (Blödtner) Bundesgeschäftsführer «Bund Deutscher Rechtspfleger» Mitglied im Deutschen Beamtenbund – DBB Mitglied der Europäischen Union der Rechtspfleger - EUR 3/3