Die Verlegung des Gerichtssitzes von Schwaben nach

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Gerichtsaufbau und Instanzenzug
Bayern war seit dem 1. Januar 1806 Königreich und ein souveräner Staat, dessen
Neuaufbau zu einem modernen Verfassungsstaat in erster Linie das Werk des Grafen
Montgelas war. Er trennte Verwaltung und Steuerwesen und übertrug den Landgerichten
die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit, den Rentämtern aber die Steuergeschäfte.
Der Repräsentant des Staates war der „allmächtige“ Landrichter, der die Funktionen des
heutigen Amtsrichters und des Landrats in sich vereinigte.
Er trug als äußeres Zeichen seiner Würde als Gala-Uniform ein Kleid aus dunkelblauem
Tuch mit stehendem Kragen und Ärmelaufschlägen „von karmesinrothem Tuche“.
Kragen und Ärmelaufschläge waren mit einer Stickerei in mattem Gold verziert, das
Kleid mit gelbmetallenen, mit dem gekrönten Löwen bezeichneten Knöpfen versehen.
Zu dieser Uniform gehörte ein goldenes Degengehänge mit dem Namenszug des Königs
in Silber und blauer Seide gestickt, sowie ein dreieckiger Hut mit goldener Schlinge und
Quasten von Goldfäden ohne Bouillons und schließlich die Kokarde.
Erst 1879 wurde bestimmt, dass die Richter, Staatsanwälte, Gerichtsschreiber und
Rechtsanwälte in den öffentlichen Sitzungen Robe und Barett zu tragen haben.
Dem Landrichter oblag die volle Jurisdiktion in Zivilrechtsangelegenheiten und das
Recht der Voruntersuchung in Strafsachen, ferner das Vormundschafts- und das
Hypothekenwesen. Er führte des Notariatswesen (bis 1862) und die Aufsicht über die
Patrimonialgerichte; diese längst überfälligen Institutionen aus der Feudalzeit konnten
sich bis zum Revolutionsjahr 1848 halten. In unserem Bezirk bestanden solche
Patrimonialgerichte noch in Egmating, Elkofen, Falkenberg, Holzhausen, Mauerstetten,
Mattenhofen/Zinneberg, Ottenhofen und Poing.
Der Landrichter hatte aber auch für Ordnung in seinem Bezirk zu sorgen und die
Einhaltung der Gesetze und Verordnungen zu überwachen.
Aus der Vielfalt der damaligen Verwaltungsaufgaben des Landrichter sollen hier nur die
militärischen Angelegenheiten, die Aufsicht über Religion und Kirche, das Erziehungs-,
Bildungs- und Unterrichtswesen, das Medizinalwesen sowie das Brand- und
Feuerpolizeiwesen genannt sein.
Besonders vielfältig waren die Aufgaben auch in der Überwachung der öffentlichen
Sicherheit, wo ihm neben dem Paßwesen, der Überwachung politischer Umtriebe und der
Polizeistunde auch das Gendarmeriewesen und das Vagantenwesen oblagen.
Das Landgericht war zur Bewältigung dieser umfangreichen Aufgaben mit 2 bis 3 der
Rechte kundigen und geprüften Landgerichtsassessoren sowie einem Actuar besetzt, der
die Aufgaben des bisherigen Gerichtsschreibers übernahm, bei Abwesenheit oder
Verhinderung auch zugleich Vertreter des Landrichters war.
Schließlich waren beim Landgericht das nötige Schreiberpersonal sowie ein
Gerichtsdiener mit der entsprechenden Anzahl von Knechten tätig.
Seit dem Jahr 1804 war jedes Landgericht auch mit einem Landgerichtsarzt besetzt; er
hatte sowohl die Aufgaben des heutigen Amtsarztes, als auch die des heutigen
Landgerichtsarztes zu erfüllen, Aufzeichnungen über auftretende Epidemien und Seuchen
zu führen und musste die Armen des Bezirks unentgeltlich behandeln.
Bei jedem Landgericht musste auch eine Frohnfeste, also ein Gefängnis, bestehen.
Hiervon wird später noch die Rede sein.
Übergeordnete Gerichte waren zunächst nach dem organischen Edikt, die Gerichts verfassung betreffend, vom 24.7.1808 (RegBl. S. 1785) das Appellationsgericht für je
zwei Kreise des Königreiches – für den Isar- und Salzachkreis in München – als zweite
Instanz in Zivilsachen und als erste entscheidende Stelle in peinlichen Fällen (= Straf sachen), sowie das Ober-Appellationsgericht in der Residenzstadt München als letzte
Instanz in Zivil- und peinlichen Rechtsfällen für das ganze Königreich.
Im Jahre 1837 wurden neben den Appellationsgerichten auch die Gerichtssprengel der
Kreis- und Stadtgerichte neu festgelegt (VO vom 29.11.1837, RegBl.Nr.58 und 63),
Ab 1.1.1838 war dadurch im Kreis Oberbayern für sämtliche Landgerichte das Kreis- und
Stadtgericht München als privilegierte erste Instanz in Strafsachen zuständig geworden.
Doch auch dabei sollte es nicht lange bleiben.
Bereits 1848 wurden im Kreis Oberbayern zwei neue Kreis- und Stadtgerichte in Aichach
und Wasserburg für die Untersuchung und Aburteilung von Vergehen und Verbrechen
gebildet, soweit nicht die Zuständigkeit des Schwurgerichts gegeben war.
Das Gericht in Ebersberg gehörte von da ab zum Kreis- und Stadtgericht Wasserburg.
Durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren vom 1. Juli
1856 (GVBl. S. 339) wurden die bisherigen Kreis- und Stadtgerichte in Bezirksgerichte
umgewandelt.
Im Vollzug dieses Gesetzes wurde dem Landgericht Ebersberg allerdings ein BezirksUntersuchungsrichter zugeteilt.
Wiederum kurze Zeit später wurde durch das bayer. Gerichtsverfassungsgesetz vom
1.Nov. 1861 (GVBl. S. 210) mit Wirkung vom 1. Juli 1862 die Trennung der
Rechtsprechung von der Verwaltung durchgeführt.
Über den Landgerichten standen die Bezirksgerichte, die Appellationsgerichte und das
Ober-Appellationsgericht.
Bald darauf brachte die Reichsgründung Bismarcks erneut große Veränderungen.
In Bayern gab es fortan nur noch Ausführungsgesetze zu den ab 1.10.1879 in Kraft
gesetzten Reichsjustizgesetzen von 1877 (ZPO und GVG mit Einführungsgesetzen).
Durch Verordnung vom 2. April 1879 (GVBl. S 355) wurde die neue Gerichtseinteilung
bekanntgegeben.
Die Landgerichte wurden in Amtsgerichte, die Bezirksgerichte in Landgerichte
umbenannt. Aus den Appellationsgerichten waren die Oberlandesgerichte und aus dem
Ober-Appellationsgericht das Bayer. Oberste Landesgericht geworden.
Das Amtsgericht Ebersberg gehört seitdem zum Landgericht München II.
Diese Gerichtsverfassung hat im Wesentlichen auch heute noch Bestand.
Es sei aber noch erwähnt, dass bald nach der Jahrhundertwende und verstärkt durch die
allgemeine Notlage nach dem ersten Weltkrieg und den damit verbundenen Zwang zur
Sparsamkeit der Ruf nach einer Entlastung des Richters immer lauter wurde.
Die sog. „Kleine Justizreform“ vom 1921 ermöglichte als Rahmengesetz eine Entlastung
des Richters; es folgte 1923 die preußische Entlastungsverfügung, in der erstmals die
Bezeichnung „Rechtspfleger“ für die Beamten eingeführt wurde, denen bisher dem
Richter obliegende Geschäfte zur selbständigen Wahrnehmung übertragen wurden.
Am 26.2.1941 erschien eine reichseinheitliche Ausbildungsordnung für Rechtspfleger
und schließlich 1957 ein Rechtspflegergesetz, das bis in die jüngste Zeit mehrfache
Änderungen mit weiteren Zuständigkeitsausweitungen erfuhr.
Aus dem ehemaligen Gerichtsschreiber war ein eigenes Organ mit sachlicher
Unabhängigkeit geworden. Dem Rechtspfleger wurden durch dieses Gesetz zahlreiche
Rechtsgebiete ganz oder mit wenigen Richtervorbehalten übertragen. Heute sind beim
Amtsgericht Ebersberg neben 6 ½ Richtern 11 Rechtspfleger tätig.
Weitere erwähnenswerte Zuständigkeitsänderungen ergaben sich aus der Bildung der
Arbeitsgerichte im Jahre 1927 und aus der Übertragung der Zuständigkeit für Konkursund Zwangsversteigerungsverfahren an größere Amtsgerichte (für Ebersberg nunmehr
das Amtsgericht München).
Zusätzliche Aufgaben erwuchsen dem Amtsgericht durch das ab 1.6.1973 wiederum
angesiedelte Erwachsenen- und Jugendschöffengericht und die seit der Eherechtsreform
(Gesetz vom 14.6.1976) begründete Zuständigkeit des Familiengerichts für
Ehescheidungssachen (bis dahin in der Zuständigkeit der Landgerichte).
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