Proklamation der Selbstverwaltung

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Proklamation der Selbstverwaltung
Erklärung über die Nichtzuständigkeit aller Behörden, legislativer, judikativer und
executiver Einrichtungen der von den Alliierten Siegermächten installierten
Verwaltungsorganisation, die als „Bundesrepublik Deutschland“ auftritt.
Präambel
Auf der Grundlage der Menschen- und Völkerrechte zeige ich an, daß
ich mich fortan unter Selbstverwaltung stelle. Diese Selbstverwaltung gilt
bis zu dem Tage, an dem eine vom deutschen Volk in freier
Selbstbestimmung beschlossene Verfassung für Gesamtdeutschland in
Kraft tritt und durch einen Friedensvertrag mit den Besatzungsmächten
des Zweiten Weltkrieges geschlossen und der Besatzungszustand
beendet worden ist.
Die
Selbstverwaltung C.-Thomas W. Göhler
verweigert den Organisationsstrukturen der Judikative und der Exekutive
der „Bundesrepublik Deutschland“ den Gehorsam und erklärt gleichzeitig,
nicht Angehöriger der Bundesrepublik Deutschland zu sein.
Diese Selbstverwaltung beinhaltet die selbstverständliche Verpflichtung,
sich gegen jedermann gemäß den 10 Geboten und den daraus
entstehenden Verpflichtungen sozialverträglich zu verhalten.
Geboren am 31.03. 1964 in Glauchau, Provinz Sachsen des Deutschen
Reiches, habe ich gemäß § 3 des Reichs- und StaatsangehörigkeitsGesetzes (RuStAG) vom 22.07.1913 durch Geburt die Staatsbürgerschaft
Deutsches Reich erworben.
Die Bundesrepublik Deutschland ist weder innerhalb noch außerhalb ihres
Verwaltungsbereiches für Staatsbürger zuständig, die eine
Staatsbürgerschaft besitzen.
Begründung:
Die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ist nur die Simulation eines souveränen
Staates. Sie läßt ihre Diener auf das Deutsche Reich in seinen Grenzen vom 31.
Dezember 1937 vereidigen, weil sie selbst kein eigenes, durch Gesetz definiertes
Territorium besitzt. Beweis, Zitat:
1. Beamtengesetze
1.1. Bundesbeamtengesetz (BBG), zuletzt geändert durch Art. 19a G vom 19.2.2006:
§ 185 BBG: Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen
Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den
Grenzen vom 31. Dezember 1937.
1.2. Niedersächsisches Beamten-Gesetz (NBG, NI), § 233 NBG - Landesrecht
Niedersachsen:
§ 233 NBG: Reichsgebiet, öffentlicher Dienst in den eingegliederten Gebieten und im
Ausland
(1) Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des
Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen
jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31.
Dezember 1937.
(2) Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes stehen gleich
1.
für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörig- keit der bis zum 8. Mai
1945 geleistete gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten,
die nach dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich angegliedert waren,
2.
für Volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland.
1. Definition Staat:
Die „Bundesrepublik Deutschland“ (BRD) soll, wie von ihr selbst behauptet, ein
souveräner Staat, also im völkerrechtlichen Sinne ein Rechtssubjekt sein. Das kann sie
aber nicht belegen, das Gegenteil ist der Fall.
Als Staat bezeichnet man seit der europäischen Neuzeit jede politische Ordnung, die
ein gemeinsames als Staatsgebiet abgegrenztes Territorium, ein dazugehöriges
Staatsvolk und eine Staatsgewalt über dieses umfaßt (Drei-Elemente-Lehre). An allen
drei Elementen fehlt es der BRD.
Beweis:
1. Territorium: Bis 1990 war das Territorium der BRD durch den Artikel 23
Grundgesetz (GG) definiert, Zitat:
Artikel 23 (alt, 1990 weggefallen, ersatzlos gestrichen)
Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern Bremen, Groß-Berlin,
Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein,
Württemberg-Baden und Württemberg - Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es
nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.
1.1.
Im Zuge der 2+4-Verhandlungen ist auf Veranlassung des damaligen Außenministers von Amerika, James
Baker, der Artikel 23 GG gestrichen worden. Eine Abstimmung darüber mit der notwendigen 2/3-Mehrheit der
Abgeordneten des Bundestages hat es nicht gegeben.
Erst rund zwei Jahre später ist der Artikel 23 n.F. GG mit Bezug zur Europäischen Union wieder
eingestellt worden. Dieses Verfahren der „Überblendung“ einer Bestimmung durch eine andere
ist in der Gesetzestechnik absolut unzulässig. Die Geschichte jeder einzelnen Norm muß
eindeutig abbildbar bleiben. Das gilt im besonderen Maße für die Bestimmung des
Grundgesetzes.
1.2. Weil es den Artikel 23 a.F. GG nicht mehr gibt, ist der Geltungsbereich des GGes für
niemanden mehr erkennbar. Zu Normen, deren Gültigkeits- oder Anwendungsbereich nicht zu
erkennen ist, sagt das Bundesverwaltungsgericht (BverfG) in seiner Entscheidung 1 C 74.61 vom
28. November 1963, Zitat:
Denn eine Norm, die den räumlichen Geltungsbereich ihres Verbotes so
ungenügend bestimmt, daß ihr nicht eindeutig entnommen werden kann,
wo sie gilt, läßt den Rechtsunterworfenen im unklaren darüber, was
Rechtens sein soll.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg bezieht sich
ergänzend auf die Entscheidung des BverfG, indem es seine Entscheidung 3 K
21/89 vom 06.12.1990 so begründet, Zitat:
Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können,
in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich einer Satzung ohne
weiteres feststellen. Eine Verordnung, die hierüber Zweifel aufkommen
läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der
Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBI 1964, 147).
2. Staatsvolk: In keinem von der BRD ausgegebenen Personaldokument
(Personalausweis, Reisepaß) ist unter der Rubrik „Staatsangehörigkeit/Nationality/
Nationalité“ die „Bundesrepublik Deutschland“ angegeben. Eingerückt, unter
„Nationality/ Nationalité“ steht in Großbuchstaben das Wort „DEUTSCH“. Das ist sogar
grammatikalisch falsch. Das Substantiv „deutsch“ bezeichnet eine Eigenschaft, ist aber
weder eine Staatsangehörigkeit noch die Zugehörigkeit zu einer Nation. Würde
letzteres zutreffen oder ist das damit gemeint, müßte dort stehen: „Deutscher
Nationalität“.
Die BRD kann eine Staatsbürgerschaft weder verleihen noch bestätigen. Auf der
Internetseite: http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/BJNR005830913.html
veröffentlicht das Bundesministeriums der Justiz das Staatsangehörigkeitsgesetz
(StAG) mit Ausfertigungsdatum vom 22.07.1913, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1
des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122):
Die Bedeutung der Begriffe "Reichs- und Staatsangehörigkeit" im Sinne dieses G hat
sich geändert. An die Stelle der "Reichsangehörigkeit" ist gem. § 1 V v. 5.2.1934 102-2,
Art. 116 Abs. 1 GG 100-1 die deutsche Staatsangehörigkeit getreten. Die die
"Reichsangehörigkeit" vermittelnde "Staatsangehörigkeit" in den Bundesstaaten - seit
der Weimarer Verfassung in den deutschen Ländern - ist durch § 1 V v. 5.2.1934
beseitigt worden.
Mit dieser Änderung bleibt offen, für welchen Staat dieses Staatsangehörigkeitsgesetz
(StAG) gelten soll. Weil nicht erkennbar ist, für welchen Geltungsbereich das STAG
gelten soll, ist gemäß BverfG diese Norm ungültig.
3. Staatsgewalt: Der BRD mangelt es an der „Staatsgewalt“. Dabei ist zwischen
Staatsmacht und Ordnungsmacht zu unterscheiden.
3.1.
Kein souveräner Staat würde es hinnehmen, daß der Außenminister eines fremden Staates veranlaßt, in den
eigenen Gesetzen Veränderungen vorzunehmen, insbesondere nicht in denen, auf denen sich dieser Staat gründet.
3.2. Kein souveräner Staat würde es hinnehmen, daß in bezug auf seine Hauptstadt Vorbehaltsrechte für fremde
Staaten eingeräumt werden. Verschwiegen wird das Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf
Berlin, welches nach dem 2+4-Vertrag unterzeichnet wurde. Dieser Vertrag wurde zwischen den drei
Westsiegermächten und der BRD ausgehandelt. (Bekanntmachung: BGBI. 1990, Teil II, S. 1274, das zugehörige
Gesetz: BGBl. 1994 Teil II, S. 26 ff)
In diesem Übereinkommen wird das Besatzungsrecht weitgehend und auf
unbestimmte Zeit wieder in Kraft gesetzt, wobei es faktisch unerheblich ist, daß
dieses jetzt nur noch durch drei Siegermächte ausgeübt wird. Der Artikel 4
dieses Übereinkommens bestätigt dies, Zitat:
„...Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten
Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gericht oder
gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden der Rechte und
Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin erlassen
worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht
rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen
Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher
Gerichte und Behörden behandelt.“
Der Artikel 2 diese Vertrages lautet:
Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische,
gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder
in bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder
festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach
deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in
Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder
festgestellt worden sind.
Nachweis: Kontrollratsgesetz Nr.52 - US Lizenz-Nr. US-W-1025 – Der heute
noch gültigen Reichsverfassung von 1919, dem Gerichtsverfassungsgesetz
und allen weiteren Reichsgesetzen ist bis heute das Alliierte Besatzungsrecht
völkerrechtswidrig aufoktroyiert. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland als Vereinigtes Wirtschaftsgebiet (GG Artikel 133) sowie die
Streichung des Geltungsbereiches des Grundgesetzes (Artikel 23 alte
Fassung) am 17./18. Juli 1990 ist die Auswirkung des Alliierten
Besatzungsrechts.
3.3. Die Botschafter der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika haben mit Schreiben
vom 8. Juni 1990, das der Botschafter Frankreichs mit gleichem Datum dem Bundeskanzler
übersandt hat, ihre Vorbehalte insbesondere in dem Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz
vom 12. Mai 1949 in bezug auf die Direktwahl der Berliner Vertreter zum Bundestag und ihr
volles Stimmrecht im Bundestag und im Bundesrat aufgehoben (Fundstelle: BGBl I 1990, 1068):
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler,
wir möchten Ihnen mitteilen, daß die Drei Westmächte im Lichte der jüngsten Entwicklungen in
Deutschland und in der internationalen Lage bestimmte Aspekte ihrer Vorbehalte zum
Grundgesetz einer erneuten Prüfung unterzogen haben.
Die Vorbehalte der Drei Westmächte in bezug auf die Direktwahl der Berliner Vertreter zum
Bundestag und das volle Stimmrecht der Vertreter Berlins im Bundestag und im Bundesrat, die
insbesondere im Genehmigungsschreiben vom 12. Mai 1949 zum Grundgesetz angesprochen
sind, werden hiermit aufgehoben.
Die Haltung der Alliierten, daß die Bindungen zwischen den Westsektoren
Berlins und der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und
entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, daß diese Sektoren wie
bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik
Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden, bleibt
unverändert.
Schlußbetrachtung:
Betrachtung über den Unterschied zwischen Staatsmacht und Ordnungsmacht.
Die Staatsmacht innezuhaben heißt, souverän zu sein. Souveränität bezeichnet die
Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person zu ausschließlicher rechtlicher
Selbstbestimmung. Diese Selbstbestimmungsfähigkeit wird durch Eigenständigkeit und
Unabhängigkeit des Rechtssubjektes gekennzeichnet und grenzt sich so vom Zustand
der Fremdbestimmung ab. Das trifft auf die BRD nicht zu.
Die Ordnungsmacht innezuhaben, heißt über die Legislative, Judikative und Exekutive
zu verfügen. Sie legal anzuwenden, bedarf es in einer Demokratie des Souveräns, der
über die drei unabhängigen Gewalten verfügt, also des Staatsvolkes. An dem mangelt
es der BRD aber. Niemand kann nachweisen, daß er Angehöriger der BRD ist.
Die Ordnungsmacht handelt nur dann legal, wenn ihre Tätigkeit sich auf den
Personenkreis beschränkt, der sich zu ihr bekennt. Jede darüber hinausgehende
Aktivität, insbesondere die der Exekutive gegen Personen, für die diese
Ordnungsmacht nicht zuständig ist, ist nicht nur illegal, sie erfüllt z.B. bei
Zwangsvollstreckungen den Tatbestand des Raubes, ein in jeder Form menschlicher
Sozialisation erfüllter Straftatbestand. Ausgenommen vielleicht nur der Mundraub.
Aus allem Vorstehenden folgt:
1.:
Die Bundesrepublik Deutschland hat kein gesetzlich definiertes Territorium,
2.:
die Bundesrepublik Deutschland hat kein Staatsvolk, sie kann keine Staatsbürgerschaft
verleihen oder bestätigen,
3.:
die Bundesrepublik Deutschland hat keine Staatsmacht, sondern nur eine
Ordnungsmacht, sie steht unter Kuratell der Alliierten Siegermächte des 2. Weltkrieges.
Ergebnis:
Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Verwaltungseinheit, installiert von den
Siegermächten des 2. Weltkrieges, und auch von diesen beaufsichtigt. Die
Bundesrepublik Deutschland ist im völkerrechtlichen Sinn kein Staat. Sie kann aus
diesem Grunde nicht souverän sein.
Diese Selbstverwaltung ist parteipolitisch neutral motiviert. Sie orientiert sich
ausschließlich an der aktuellen Rechtssituation und ist deren logische
Konsequenz daraus. Alle in dieser Proklamation zitierten, aufgezählten oder
beschriebene Tatbestände sind öffentlich und für jeden Interessierten frei
zugänglich.
Groß Lantow, den 03. Oktober 2007
Thomas Göhler
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