Alles was § Recht ist Jugendarbeit aus rechtlicher Sicht Dr. Walter Engelberger (Allgemeines und Privatrecht) Mag. Harald Winkler (Verwaltungs- und Strafrecht) A) Allgemeines: Kontakte mit dem Recht Zivilrecht Strafrecht Verwaltungsrecht Als JugendleiterIn hast du in verschiedenen Bereichen mit dem Recht zu tun: Ob du nun überlegst, ob du deine Kinder oder Jugendlichen eine etwas riskantere Tätigkeit machen lassen darfst, ob du einen Flohmarkt oder Ball veranstaltest, wenn du dich fragst, wer die Reparatur deines CD-Players zahlt, der im Heim kaputt ging, wenn die Lebensmittelpolizei dein Lager kontrolliert oder ob du kurzfristig einen Autobus abbestellen willst, all dies sind Fragen , wo JugendleiterInnen in verschiedener Weise mit dem in Österreich geltenden Recht in Kontakt kommen. Es ist daher notwendig, die verschiedenen Bereiche des Rechts ein wenig auseinanderzuhalten. 1) Das Zivil- oder Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgeordneten Personen. Zivilrechtliche Fragen treten immer dann auf, wenn sich zwei Personen oder Vereinigungen gleichrangig gegenüberstehen. Zu diesem Bereich gehören etwa die Fragen des Vertragsrechtes und des Schadenersatzrechtes mit den Fragen der Haftpflichtversicherung und der Aufsichtspflicht. 2) Das (gerichtliche) Strafrecht mit dem staatlichen Strafanspruch greift ein, wenn jemand Delikte begeht, die vor allem im Strafgesetzbuch geregelt sind. Für JugendleiterInnen kommt vor allem der Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte (fahrlässige Körperverletzung oder Tötung, fahrlässige Gemeingefährdung, insbesondere durch Feuer) in Betracht. 3) Das Verwaltungsrecht beinhaltet hoheitliche Regeln des Staates, die verschiedene Ämter und Behörden umzusetzen haben. So regelt das Verwaltungsrecht unter anderem die Bedingungen, unter denen Veranstaltungen bewilligt werden, wann man Feuer machen darf, welche Schutzbestimmungen für Jugendliche gelten oder welche hygienischen Bedingungen auf Lagern einzuhalten sind. Auskünfte und Informationen erhältst du Auskünfte über zivil- und strafrechtliche Fragen bei den Bezirksgerichten am Amtstag, Dienstag von 8.00 bis 12.00 Uhr über verwaltungsrechtliche Fragen bei den Bezirkshauptmannschaften und Magistraten am Amtstag, ebenfalls Dienstag, teilweise auch bis in den frühen Abend bei den Gemeindeämtern zu Zeiten des Parteienverkehrs über Fragen, die du nicht zuordnen kannst bei den Jugendservicestellen, den Büros für Bürgerberatung oder ähnlich genannte Einrichtungen der Landesregierung B) Privatrecht Wer darf Geschäfte machen? 1. Rechtsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen: unter 7 nur „Jausengeschäfte“ Personen unter 7 Jahren sind vollkommen geschäftsunfähig, sie können durch eigene Handlungen weder Rechte erwerben noch Verpflichtungen eingehen (Ausnahme: geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens, wenn diese vom Kind sofort erfüllt werden, etwa Sticker, Jause, etc.). Bis 14 JA der Eltern fast zu allem nötig a) Wann können Kinder und Jugendliche Rechtsgeschäfte selbständig abschließen? Personen zwischen 7 und 14 Jahren (unmündige Minderjährige) können sich ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters ebenfalls nicht verpflichten oder Rechte erwerben, sie können jedoch ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen. Hat das Kind unter 14 ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ein Geschäft abgeschlossen, das das Kind zu etwas verpflichtet, so ist das Geschäft schwebend unwirksam; es kann durch die nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters volle Gültigkeit erlangen. Eltern können daher Käufe ihrer Kinder dadurch verhindern, daß sie die von den Kindern übernommenen Sachen einfach wieder zurückbringen (z.B. Lotterielose, Abzeichen, etc. 14 – 18: Bei eigenem Geld frei! Personen zwischen 14 und 18 (mündige Minderjährige) haben eine erweiterte Geschäftsfähigkeit. Sie können über Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen wurden, und über ihr Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen, als dadurch ihre Lebensführung nicht gefährdet wird. Darüber hinaus können sie sich vertraglich zu Dienstleistungen verpflichten (Ausnahme: Lehrvertrag). Selbstständig mit 18! Mit dem 18. Lebensjahr erreicht der geistig Gesunde die volle Geschäftsfähigkeit b) Ab wann ist ein Kind für einen von ihm angerichteten Schaden selbst haftbar? Das Kind zahlt ab 14 selbst! Die zivilrechtliche "Deliktsfähigkeit" von Kindern wird grundsätzlich mit dem 14. Lebensjahr erreicht. Kinder unter 14 sind für einen 2 angerichteten Schaden im Normalfall nicht haftbar, es können jedoch die Aufsichtspersonen haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. c) Wer vertritt ein Kind? Jeder Elternteil vertritt das Kind allein! Das eheliche Kind kann von einem Elternteil allein wirksam vertreten werden. Das uneheliche Kind wird im Normalfall von der Mutter vertreten, es ist jedoch bei Lebensgemeinschaft der Eltern auch eine gemeinsame Obsorge beider Elternteile möglich. Dann kann das Kind von jedem der Elternteile allein vertreten werden. Nur bei besonderen Rechtsgeschäften, die in der Jugendarbeit nicht vorkommen, ist die Zustimmung beider Elternteile, eventuell sogar des Gerichtes nötig. 2. Vertragsrecht: a) Abschluß eines Vertrags: Vertrag: schrifltich oder mündlich gültig! Ein Vertrag kommt durch die übereinstimmenden Willenserklärungen zumindest zweier Personen zustande. Der erste Schritt zum Vertragsabschluß ist das Angebot, der zweite die Annahme. Ein Vertrag ist grundsätzlich formfrei, das heißt, daß auch ein mündlich geschlossener Vertrag gültig ist. Immer dann, wenn für einen Vertragspartner aus der Nichteinhaltung einer mündlich geschlossenen Vereinbarung Schaden entstehen könnte, ist eine schriftliche Bestätigung empfehlenswert. c) Stornogebühren: Stornogebühren: Richtlinie ist der Schaden! Eine Stornogebühr ist jener Betrag, den jemand zu zahlen hat, wenn er einen Vertrag geschlossen hat, diesen jedoch nicht einhalten will. Auch die Anmeldung zu einem Lager ist ein Vertrag, der den Verein zu bestimmten Leistungen, die Angemeldeten aber zur Zahlung verpflichtet. Echte Stornogebühren können bei Vertragsabschluß vereinbart werden, unterliegen jedoch bei Übermäßigkeit dem richterlichen Mäßigungsrecht. Unechte Stornogebühren sind jene Beträge, die der Veranstalter als echten Schadenersatz aus dem Vertragsrücktritt des Partners verlangen kann. Das ist bei einem Lager zum Beispiel der Fixkostenanteil, der durch die Abmeldung nicht verringert werden kann (Lagerplatzkosten, Autobusanteil). Durch die Abmeldung Erspartes (zB nicht zu kaufendes Essen, eine Seilbahnkarte weniger) ist jedoch anzurechnen. 3. Schadenersatzrecht: a) Allgemeines: 3 Schadenersatz grundsätzlich nur bei Vorschulden „absichtlich“ und „unabsichtlich“, aber nachlässig Schaden ist jeder Nachteil, der einer Person an ihrem Vermögen, an ihren Rechten oder ihrer Person zugefügt wird. Das Schadenersatzrecht regelt die Berechtigung des Geschädigten, von einem Schädiger den Ersatz des Schadens zu begehren. Grundsätzlich setzt die Verpflichtung, eine Schaden ersetzen zu müssen, Verschulden voraus. Für die Intensität des Verschuldens gibt es zwei Formen: Vorsatz: Hier wird mit Wissen und Wollen ein Schaden herbeigeführt. Vorsatz liegt auch dann vor, wenn der Schädiger die Möglichkeit einer Schadenszufügung ernstlich für möglich hält, sich mit dieser Möglichkeit abfindet und trotzdem handelt. Fahrlässigkeit; Fahrlässig handelt, wer die gehörige Aufmerksamkeit oder den gehörigen Fleiß außer acht läßt. Dabei ist als Maßstab auf einen durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Situation des Schädigers im Zeitpunkt der Schädigungshandlung abzustellen. Fahrlässigkeit wird eingeteilt in grobe Fahrlässigkeit, das ist eine ungewöhnliche oder auffallend starke Fahrlässigkeit, bei der der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich vorhersehbar ist, und eine leichte Fahrlässigkeit, das ist eine gewöhnliche Nachlässigkeit, die auch einem durchschnittlich sorgfältigen Menschen passieren kann. b) Sonderbestimmungen für Kinder und Jugendliche: Schädigen Kinder unter 14, kann der Aufsichtspflichtige haften Jugendliche haften ab 14 uneingeschränkt für von ihnen angerichtete Schäden. Wenn ein Kind unter 14 einen Schaden verursacht, haftet der Aufsichtspflichtige, wenn ihm " der Schaden wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beigemessen werden kann" c) Die Aufsichtspflicht: Aufsichtspflicht aus Gesetz oder Vereinbarung Kriterien: Alter, Entwicklung, Eigenschaften des Kindes, Gefahrenlage Maßstab der Aufsichtspflicht: Der durchschnittliche Hausverstand Diese kann sich aus dem Gesetz (für Eltern und Lehrer) oder aus einer Vereinbarung (z.B. außerschulische Jugendarbeit) ergeben. Jede außerschulische Aufsichtspflicht setzt daher eine Vereinbarung zwischen Eltern und dem Jugendleiter voraus. Eine solche Aufsichtspflicht kann sich jedoch auch aus der faktischen Übernahme der Aufsicht ergeben (Jugendzentrum). Sie gilt für Kinder und Jugendliche bis 18. Für das Maß der notwendigen Aufsicht kann kein genereller Maßstab angeben werden, dieses Maß ist im Einzelfall zu beurteilen. Es gibt dafür jedoch bestimmte Kriterien, besonders das Alter, die Entwicklung, die Eigenschaften und Lebensverhältnisse des Kindes, weiters die konkrete Beziehung zur Aufsichtsperson und die konkrete Gefahrenlage. Maßstab für die Erfüllung der Aufsichtspflicht ist ein maßgerechter Mensch, von dem das zu verlangen ist, was vernünftigerweise von einem Aufsichtspflichtigen in der Situation des Betreffenden gefordert werden kann. Die Aufsichtspflicht darf nicht überspannt werden. 4 Richtlinien für die Aufsichtspflicht Beispiele für Aufsichtspflichtverletzungen Keine Aufsichtspflichtverletzung Sämtliche veröffentlichen Entscheidungen betreffen daher Situationen im Einzelfall. Allerdings können gewisse allgemeine Richtlinien daraus abgeleitet werden: Ständig wissen, wo die Kinder sind und was sie tun. Auch während der Nacht erlischt die Aufsichtspflicht nicht. Gefahren voraussehen: Umgebung auf Gefahrenpunkte untersuchen. Gefahren bewußt machen: Führe den Kindern und Jugendlichen Gefahren vor Augen. Wiederhole wichtige Regeln mehrmals, besonders bei schwierigeren Kindern. Ergreife Vorsichtsmaßnahmen und sprich klare Richtlinien aus. Warnungen kontrollieren: Kontrolliere, ob alle deine Informationen verstanden haben und deine Regeln einhalten. Notfalls mußt du Sanktionen setzen, um klar zu machen, daß die Regeln ernst gemeint sind . Die Gerichte haben eine Aufsichtspflichtverletzung in folgenden Fällen angenommen: Die Aufsichtspflicht verletzt, wer einen Neunjährigen mit Pfeil und Bogen zum Kinderspielplatz gehen läßt und sich nicht überzeugt, ob Pfeile mit Schutzhülsen verwendet werden; wer einen Neunjährigen unbeaufsichtigt auf öffentlichen Straßen radfahren läßt; wer einen Elfjährigen unbeaufsichtigt mit einem Luftdruckgewehr spielen läßt; wer einem Minderjährigen unter 18 die Mittel zur Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges gibt. Eine Aufsichtspflichtverletzung begeht nach Meinung der Gerichte nicht, wer Schulpflichtige (acht- und zehnjährig) zu kleiner Besorgung wegschickt, wenn sich keine Bedenken gegen ein verkehrsangepaßtes Verhalten ergeben; wer Schneeballspiele von Acht- bis Zehnjährigen ohne weitere Überwachung gestattet; wer die Befolgung eines Verbotes erwarten kann; wer einen Regelverstoß bei einem Ballspiel nicht verhindern kann. d) Haftung des Vereins für Aufsichtspflichtverletzungen seiner Mitarbeiter: Der Verein zahlt für seine Mitarbeiter, aber nicht immer! Hier muß man unterscheiden, ob irgendein Außenstehender durch die Verletzung der Aufsichtspflicht geschädigt wurde, oder ob ein Kind, für welches der Verein die Aufsichtspflicht übernommen hat, zu Schaden kommt. Der Verein haftet für Schäden von anvertrauten Personen voll für das Verschulden der Mitarbeiter. Das bedeutet, daß ein geschädigtes Kind sich nicht nur an die aufsichtspflichtige Person, sondern auch an den Verein wenden kann. 5 Gegenüber außenstehenden Geschädigten haftet der Verein jedoch nur, wenn er einen untüchtigen oder wissentlich einen gefährlichen Mitarbeiter tätig werden läßt. Untüchtigkeit liegt vor, wenn ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt, der auf einem Hang zur Nachlässigkeit beruht. Eine Person, die zu ihren Aufgaben nur unter Leitung und Überwachung fähig ist, ist sonst untüchtig. e) Zeitliche Grenzen der Aufsichtspflicht: Dauer der Aufsichtspflicht Heimschicken? Diese ergeben sich aus der Vereinbarung mit dem sonst Aufsichtspflichtigen. Die Aufsichtspflicht beginnt jedenfalls mit der tatsächlichen Übernahme des Kindes durch den Jugendleiter und endet mit dem vereinbarten Rückgabezeitpunkt. Wird die Rückkehr verzögert, so besteht die Aufsichtspflicht bis zur tatsächlichen Rückkehr weiter. Eine vorzeitige Beendigung der Aufsicht, z.B. durch Heimschicken aus der Heimstunde oder einem Ferienlager, beseitigt die Aufsichtspflicht nur dann, wenn diese vorzeitige Beendigung mit dem sonst Aufsichtspflichtigen konkret vereinbart ist. f) Haftung von Kindern unter 14 für angerichtete Schäden: Kind zahlt Schaden ausnahmsweise doch selbst: Wenn es verbotenes erkennen kann Beispiele für Haftung unter 14 aus eigenem Verschulden Ausnahmsweise können Kinder dann, wenn von der aufsichtspflichtigen Person ein Schadenersatz nicht verlangt werden kann (z.B. weil dieser Person eine Aufsichtspflichtverletzung nicht vorgeworfen werden kann oder weil diese zahlungsunfähig ist), in bestimmten Fällen trotzdem zum Schadenersatz herangezogen werden (§1310 ABGB): I. Wenn dem Kind in dem bestimmten Fall dennoch ein Verschulden zur Last liegt: Dabei ist zu prüfen, ob im Einzelfall nicht auch Personen unter 14 das Verbotene der Handlung erkennen konnten und ob sie ihren Fähigkeiten nach in der Lage gewesen wären, den Schaden zu vermeiden. Es ist daher auf die konkrete Einsicht des Schädigers abzustellen. Eine Haftung wird um so eher gegeben sein, je näher das Kind dem 14. Lebensjahr kommt, unter 7 Jahren ist eine Haftung aus diesem Grund praktisch ausgeschlossen. In folgenden Fällen hat die Rechtsprechung ein Verschulden von Kindern unter 14 bejaht: wenn ein Neunjähriger Plastikautos mit eiserner Achse nach einem anderen Kind wirft und es am Schädel verletzt; wenn ein elfjähriger Bub mit Metall-U-Häkchen einem anderen Kind das Aug verletzt; wenn ein Zwölfjähriger ein spitzes Messer wirft; wenn ein Zwölfjähriger einen sich gerade bückenden Buben gegen einen gerade abfahrenden Autobus stößt, sodaß der Bub überrollt wird; Ein Verschulden wurde verneint: Wenn ein Fünfjähriger beim Spiel mit Streichhölzern einen Brand verursacht; wenn ein Zehnjähriger einer Schulkollegin ein Bein stellt; 6 Wird ein Kind oder ein Jugendlicher unter Aufsichtspflicht selbst durch das Fehlverhalten des Aufsichtspflichtigen geschädigt und trifft das Kind auch selbst ein Verschulden an seinem eigenen Schaden, so hat der Aufsichtspflichtige nur anteilig den Schaden des Kindes zu ersetzen. Kind haftet, wenn es Vermögen hat Haftpflichtversicherung ist Vermögen II. wenn das Kind aufgrund seines Vermögens den Schaden eher tragen kann als der Geschädigte: Es ist daher das Vermögen des Kindes jenem des Geschädigten gegenüberzustellen. Praktisch wesentlichste Frage dazu ist, ob eine bestehende Haftpflichtversicherung ein "Vermögen" des Kindes ist. Die Gerichte gehen davon aus, daß eine für das Kind abgeschlossene Haftpflichtversicherung immer ein "Vermögen" des Kindes darstellt, sodaß dem Kind dann ein Ersatz des Schadens auferlegt werden kann. Dies bedeutet, daß dann, wenn eine Aufsichtspflichtverletzung nicht gegeben ist und eine Haftpflichtversicherung für das Kind besteht, eine Haftung für Schäden, die Kinder unter 14 anrichten, grundsätzlich genauso gegeben ist wie bei Erwachsenen. Dabei sind jedoch die Einschränkungen in den Haftpflichtversicherungsbedingungen zu beachten. Eine Haftung des Kindes kann sich jedoch keinesfalls daraus ergeben, daß die Eltern Vermögen besitzen. g) Haftungsausschlüsse: Ausschluss der Haftung zulässig? Niemand kann die Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zur Gänze ausschließen. Ein Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit ist zulässig, jedoch nur für einigermaßen vorhersehbare Schäden und nicht für Personenschäden. Ansonsten wäre der Haftungsausschluß sittenwidrig und damit unwirksam. Es macht jedoch kein gutes Bild, wenn Jugendorganisationen eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausschließen, besser ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung. h) Haftung des Vereins oder des sonstigen Trägers: Geschädigte Mitglieder: gegen Jugendleiter oder Verein! Für Schäden bei Dritten: Verein haftet nur ausnahmsweise Geschädigte Mitglieder: Werden durch ein Verschulden des Jugendleiters Personen verletzt, die Vereinsmitglieder sind oder sonst eine Vereinbarung mit dem Verein über die Jugendbetreuung abgeschlossen haben, so muss der Verein finanziell für die Schäden, die seine Mitarbeiter verschuldet haben, einstehen. Der Geschädigte kann es sich daher aussuchen, ob er vom Jugendleiter oder vom Verein Zahlung verlangt. Beispiel: Jugendliches Mitglied verletzt sich bei einer Canyoningtour, die ein Jugendleiter ohne Fachkenntnis leitet. Geschädigte Dritte: Anders ist es, wenn ein mit dem Verein in keinem Zusammenhang stehender unbeteiligter Dritter zu Schaden kommt. Hier haftet der Verein nur, wenn er einen unfähigen oder gefährlichen Mitarbeiter 7 weiter tätig sein ließ, obwohl ihm die Unfähigkeit oder Gefährlichkeit bekannt sein musste. Beispiel: Ein dem Verein als trinkfest bekannter und wiederum betrunkener Jugendleiter duldet eine rauschende Orgie im Vereinslokal, in dessen Verlauf ein alkoholisierter Jugendlicher eine Flasche aus dem Fenster wirft und einen Passanten verletzt. Zusammenstellung der Haftungsmöglichkeiten für Schäden Kinder unter 14 haften Jugendliche von 14 bis 18 haften Aufsichtspflichtige haften nicht voll voll voll bei eigenem bei Aufsichtspflicht- für das Verschulden Verschulden, verletzungen seiner Mitarbeiter daneben haften gegenüber Aufsichtpflichtige Vereinsmitgliedern bei Aufsichtspflichtverletzung Haftpflichtversicherung der Keine Haftung Jugendlichen zahlt eines Aufsichtspflichtigen nur bei Verschulden der und: Jugendlichen dennoch Verschulden oder Vermögen (Haftpflichtversicherung) Der Verein haftet eingeschränkt (nur für untüchtige und gefährliche Mitarbeiter), wenn Außenstehende geschädigt werden Ausnahmen: 4. Versicherungsfragen: Haftpflicht- und Unfallversicherung Die meisten JugendleiterInnen sind versichert. Das wissen die meisten. Und zwar haftpflicht- und unfallversichert. Was das bedeutet, das wissen schon weniger. Und die genauen Bedingungen kennen die meisten nicht. Daher ein Überblick: Eine Haftpflicht- und Unfallversicherung für Jugendleiter wird vom Land OÖ. in Verbindung mit der Generali Versicherung angeboten. 8 a) Haftpflichtversicherung: Wann zahlt die Haftpflichtversicherung Welche Ansprüche sind versichert Achtung: Ausschlüsse! Meldepflicht Für die Kinder und Jugendlichen wie auch für LeiterInnen haben die meisten Jugendorganisationen eigene Haftpflichtversicherungen abgeschlossen. Auch die Hausratversicherung der Familien deckt Haftpflichtschäden ab. Aber Vorsicht: Nach den alten Versicherungsbedingungen, die auf ältere Verträge noch anzuwenden sind, sind Mitbewohner bei den Eltern über 19 ausgeschlossen! Die Haftpflichtversicherung deckt die Schäden ab, die der Versicherte schuldhaft einer anderen Person zufügt. Verursachen Kinder unter 14 Jahren einem anderen einen Schaden, ohne daß eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, zahlt die Versicherung diesen Schaden ebenfalls, wenn bei einem Erwachsenen diese Verursachung als schuldhaft anzusehen wäre. Aber Vorsicht: Alles nur im Rahmen der Versicherungsbedingungen! Und die sehen eine Reihe von Ausnahmebestimmungen vor: Versichert ist die Schädigung bei statutenmäßiger Vereinstätigkeit Die Zahlung ist begrenzt durch die Versicherungssumme Die Versicherung kann auf Europa begrenzt sein Es kann ein Selbstbehalt vereinbart sein Es können Zusatzklauseln enthalten sein. Versichert sind daher: Schadensfälle bei Verschulden der versicherten Person wenn ein Vereinsmitglied ein anderes schädigt, wenn Vereinsmitglieder Außenstehende schädigen, aber auch wenn durch Vernachlässigung der Aufsichtspflicht der LeiterInnen Vereinsmitglieder oder Außenstehende geschädigt werden. Die Versicherung umfaßt auch die Kosten der Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche (Anwaltskosten) Wichtige Ausschlüsse aus der Versicherung: Keine Versicherung unter anderem für Schäden die vorsätzlich herbeigeführt wurden („absichtliche Beschädigungen“) an Sachen, die vom Versicherungsnehmer entliehen, gemietet oder sonst in Verwahrung genommen wurden, zB. entliehene Zelte an beweglichen Sachen, die bei oder wegen ihrer Benützung, Bearbeitung, Beförderung oder sonstiger Tätigkeit entstehen (zB fallengelassener fremder CD-Player) Schäden aus der Haltung von Wasserfahrzeugen (auch mit Flößen oder Kanus angerichtete Schäden sind nicht versichert) Schäden durch Abwasser oder sonstige Wasserverunreinigung (Lager!) Im Falle eines Schadens ist dieser unverzüglich (innerhalb von 8 Tagen) bei der Versicherung zu melden. 9 b) Unfallversicherung: Unfallversicherung: Bei Invalidität oder Tod Ich hoffe, es braucht sie niemand, denn sie ist dazu da, bei dauernder Arbeitsunfähigkeit (daher nur bei gravierenden bleibenden Gesundheitsschäden) oder bei Tod eine Zahlung zu erbringen. Bei Unfällen ohne bleibende Gesundheitsschäden kommt die gesetzliche Krankenversicherung für die Heilungskosten auf. Eine Vereinsmitglieder-Unfallversicherung umfaßt Unfälle bei Veranstaltungen des Vereins. Dazu gehören auch Unfälle, die bei im Auftrag des Vereins verrichteter Besorgung zustoßen. Auch Unfälle auf dem direkten und ununterbrochenen Weg von und zur versicherten Tätigkeit sind eingeschlossen. Versicherungssumme: abhängig vom jeweiligen unterschiedlich bei bleibender Invalidität und Tod. Vertrag, meist 5. Familienrecht: a) Abstammung: Eheliche und außereheliche Kinder Eheliche Abstammung: Jedes Kind, das während der Ehe oder bis zum 300. Tag nach dem Tod des Ehemannes geboren wird gilt als ehelich. Der Ehemann (oder dessen Erben) können die Ehelichkeit in einem Gerichtsverfahren bestreiten. Außereheliche Abstammung: Alle anderen Kinder sind außereheliche Kinder. Als Vater wird vermutet, wer mit der Mutter zwischen dem 300. und dem 180. Tag Geschlechtsverkehr hatte. Die Vaterschaft wird rechtlich durch Anerkenntnis oder durch Gerichtsentscheidung begründet. b) Obsorge: „Erziehungsberechtigte“ Das Recht und die Pflicht, das Kind zu betreuen und zu erziehen, es zu vertreten und sein Vermögen zu verwalten. Eheliches Kind: Beide Eltern haben die Obsorge und können sie in Alltagsfragen jeweils alleine ausüben. Scheidungskinder: Beide Eltern oder einer allein vertritt das Kind Obsorge nach der Scheidung: Gemeinsame Obsorge bleibt aufrecht, wenn die Eltern eine Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt vorlegen. Sonst Vereinbarung oder Gerichtsentscheidung, welcher Elternteil die alleinige Obsorge erhalten soll. Gemeinsame Obsorge endet, wenn über Antrag eines Elternteils diesem (oder dem anderen) die alleinige Obsorge vom Gericht übertragen wird. 10 Kindeswohl: Das Wohl des Kindes soll oberste Richtlinie für alle Entscheidungen ein Kind betreffend sein. Der Wille des Kindes ist umso maßgebender, je einsichtsfähiger es ist. Außereheliches Kind: Grundsätzlich übt die Mutter die Obsorge alleine aus. Wenn die Eltern jedoch in dauernder häuslicher Gemeinschaft wohnen, können sie auch die gemeinsame Obsorge mit gerichtlicher Zustimmung vereinbaren, bei getrenntem Wohnen nur für Teilbereiche (zB Vermögensverwaltung). c) Ausbildung und Berufswahl: Berufswahl: Wer entscheidet? Dürfen Jugendliche ausziehen? Gewaltverbot in der Erziehung Hat das Kind seine Ausbildungs- oder Berufswahl den Eltern erfolglos vorgetragen, so kann das Gericht nach sorgfältiger Prüfung aller Argumente eine Entscheidung treffen. d) Wohnsitz und Aufenthalt: Grundsätzlich bestimmen die Eltern den Aufenthalt des Kindes und können es mit polizeilichen Zwangsmaßnahmen zurückholen. Nur wenn die Rückholung des Kindes deren Wohl nicht entspricht, kann das Gericht einen anderen Wohnsitz genehmigen (dies idR über Antrag des Jugendlichen). e) Gehorsamspflicht - Züchtigungsverbot: Das Kind hat zwar die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben dabei auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen. Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leids sind verboten. f) Medizinische Behandlung: Ab 14 medizinisch selbständig Ab 14 wird vermutet, dass ein Kind die entsprechende Einsichtsfähigkeit für medizinische Behandlungen hat. Es kann daher selbständig darüber entscheiden, sofern nicht Zahlungspflichten damit begründet werden. Die Zustimmung der Eltern ist dann nur mehr bei Behandlungen nötig, die eine schwere und nachhaltige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen. g) Religionsmündigkeit: Ab 14 bei Religionswahl selbständig Ab 12 kann das Religionsbekenntnis eines Kindes nur mehr mit dessen Zustimmung geändert werden. Ab 14 kann ein Jugendlicher über sein Religionsbekenntnis selbst entscheiden. h) Namensrecht: Der Name des Kindes Eheliches Kind: Es erhält den gemeinsamen Namen der Eltern, sonst den Namen, den die Eltern als Familiennamen bestimmt haben, im Zweifel den des Vaters. 11 Außereheliches Kind: Es erhält den Familiennamen der Mutter. Namensänderung: Nach deren (Wieder-)verehelichung kann der Namen des Kindes auf den neuen Familiennamen der Mutter geändert werden, wenn kein Versagungsgrund vorliegt. Der Vater ist anzuhören. 6. Arbeits- und Sozialrecht: Das Arbeitsrecht regelt die Bedingungen, unter denen Arbeitsgeber und Arbeitnehmer miteinander Vereinbarungen abschließen können. Normalerweise ist der Arbeitnehmer der schutzbedürftigere Teil, sodass vertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht von diesen Regelungen zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichen dürfen. a) Die Quellen des Arbeitsrechts: A) Gesetze: beschlossen vom Parlament (Arbeitszeitgesetz, Urlaubsgesetz, Elternkarenzurlaubsgesetz uva) und Verordnungen: erlassen vom Minister (zb Arbeitnehmerschutz-Verordnung) B) Kollektivverträge: abgeschlossen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, regeln Mindestlöhne, Kündigungsfristen, Sonderzahlungen uvm. C) Betriebsvereinbarungen abgeschlossen zwischen einem Arbeitgeber und dem Betriebsrat seines Betriebs, regeln Lage der Arbeitszeit (Schichtplan), betriebliche Sozialleistungen (zb Essensmarken) oder Leistungslöhne (Akkordzuschlag) D) Einzelvertrag: Alles kann vereinbart werden, was nicht gegen höherwertige Regeln zu Lasten des Arbeitnehmers verstößt z.B. Arbeitsort, Inhalt der Arbeit, Zulagen, Sachbezüge (Dienstauto) etc. b) Grundlagen der Sozialversicherung In Österreich zwei Systeme: Versicherungssystem mit Beiträgen: Krankenversicherung für Krankheit, Mutterschaft, künstl. Befruchtung Pensionsversicherung für Leistungen bei Erreichen des Pensionsalters oder bei Arbeitsunfähigkeit wegen Invalidität Gesetzl. Unfallversicherung: bei bleibender Minderung der Erwerbsfähigkeit 12 Arbeitslosenversicherung: Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Geld, Umschulung) Insolvenz-Ausfall-Versicherung: Insolvenzfond zahlt offene Löhne bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Sozialhilfe für die Grundversorgung: Pflegegeld: für Pflegebedürftige, 7 Stufen Kinderbetreuungsgeld: für Eltern, die ihr Kleinkind betreuen Sozialhilfe: für Bedürftige ohne sonstiges Einkommen 7. Arbeitsrecht für Kinder und Jugendliche: Begriffe: Kinder : bis zum Ende jenes Schuljahres, in dem das 15. Lebensjahr vollendet wurde Jugendliche: bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Kinderarbeit: Kinderarbeit: Bis Endedes Bis zum zumEnde des 9. 9. Schuljahres Schuljahres Wann liegt ein Arbeitsvertrag Wann vor? liegt ein Arbeitsvertrag vor? Der Lehrvertrag Der Lehrvertrag Jugendrechte im Arbeitsrecht Jugendrechte im Arbeitsrecht Kinderarbeit: Diese ist grundsätzlich verboten, ausgenommen zu Zwecken des Unterrichts und der Erziehung und als Beschäftigung eigener Kinder im Haushalt mit leichten Leistungen von geringer Dauer. Über 12 dürfen Kinder leichte und vereinzelte Tätigkeiten außerhalb der Schulzeit ausführen, jedoch nicht in einem Gewerbebetrieb, maximal zwei Stunden am Tag. Sonderregelungen gibt es für die Mitarbeit im Familienbetrieb. Jugendarbeit: Arbeitsvertrag: Der Arbeitsvertrag regelt Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit. Der Arbeitnehmer hat die Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Jede Arbeitsleistung ist entgeltpflichtig. Der Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Ein Dienstzettel ist auszustellen. Lehrvertrag: Der Lehrvertrag regelt die Ausbildung des Lehrlings in einem bestimmten Lehrberuf und ist schriftlich zu schließen. Er braucht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Lehrlings. Der Lehrvertrag darf vom Lehrherrn nur aus besonders wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden (z.B. grobe Verfehlungen des Lehrlings, Betriebsschließung). Der Lehrling hat Anspruch auf eine meist in Kollektivverträgen geregelte Lehrlingsentschädigung. Allgemeines: In größeren Betrieben muss eine besondere Jugendvertretung bestehen (Jugendvertrauensperson). Der Jugendliche hat Anspruch auf zwei Wochen seines Urlaubs im Sommer. Jugendliche dürfen von 20 Uhr (Gastgewerbe 22 Uhr, Theater 23 Uhr) bis 6 Uhr (Bäcker 4 Uhr) nicht beschäftigt werden. Volontär/Praktikant: Dieser hat keine Arbeitspflicht. Dafür hat er auch keinen Entgeltanspruch. 13 Ferialjob: Praktikant oder Arbeitnehmer? Ferialarbeit: Meist liegt ein befristetes Arbeitsverhältnis zugrunde. Dem Ferialarbeiter steht ein angemessener Lohn (meist im Kollektivvertrag geregelt) zu, er kann nicht gekündigt werden. Bei schweren Verfehlungen ist der Arbeitgeber zur Entlassung berechtigt. Wenn ein Praktikant als Arbeitnehmer eingesetzt wird, d.h., wenn er eine vorgeschriebene Arbeitszeit hat, dem Weisungsrecht des Arbeitsgebers unterstellt ist und in den Betrieb eingegliedert ist, steht ihm ein normaler Lohn zu. Ein Probearbeitsverhältnis kann nur für die maximale Dauer von einem Monat vereinbart werden. Wird eine längere Dauer vereinbart und nicht im ersten Monat aufgelöst, gilt es als unbefristet. C) VERWALTUNGSRECHT Das Verwaltungsrecht regelt Rechtsbeziehungen, die daraus entstehen, dass ein Rechtsunterworfener mit einem mit Hoheitsgewalt ausgestatteten Rechtssubjekt in Beziehung tritt. Anders als das Privatrecht ist es daher gekennzeichnet durch ein Verhältnis der Überbzw. Unterordnung zwischen den beteiligten Rechtsträgern. Das Verwaltungsrecht umfasst hoheitliche Regeln des Staates, die in der Regel durch weisungsgebundene Verwaltungsorgane zu vollziehen sind. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in Bundes- und Landesgesetzen sowie in Verordnungen, die – aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung – von Bundes- oder Landesbehörden erlassen werden. Die für Jugendleiter relevanten Regelungen sind nicht etwa in einem Gesetz oder in einer Verordnung enthalten, sondern auf viele verschiedene Rechtsquellen verteilt. Für dieses Seminar wurden insgesamt 11 Landesgesetze, 10 Bundesgesetze, 1 auf Landesebene und 2 auf Bundesebene erlassene Verordnungen verarbeitet. Bedenkt man nun, dass es neun Bundesländer mit jeweils eigener Landesgesetzgebung und eigenen Verwaltungsbehörden gibt, so kann man davon ausgehen, dass bundesweit deutlich über 100 Gesetze und Verordnungen existieren, die für Jugendleiter von Relevanz sind. 14 1. Jugendwohlfahrt: Rechtsgrundlage ist das oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, das in seinem § 1 die Zielsetzung und den Umfang der öffentlichen Jugendwohlfahrt festlegt: a) Mutterschafts-, Säuglings- und Kleinkinderfürsorge b) Jugendfürsorge c) Familienfürsorge Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Jugendwohlfahrt : Eingriffe der öffentlichen Jugendwohlfahrt in familiäre Bereiche sind nur zulässig, soweit die Erziehungsberechtigten das Wohl der Minderjährigen nicht gewährleisten können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zur Durchsetzung von Erziehungszielen Gewalt angewendet oder körperliches oder seelisches Leid zugefügt wird. Behördenzuständigkeit: Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist das Land Oberösterreich. Die Vollziehungsaufgaben werden – nach Maßgabe des oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes – von folgenden Stellen besorgt: a) Amt der oö. Landesregierung und Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften, Magistrate in Statutarstädten); b) „Freie Jugendwohlfahrtsträger“: natürliche und juristische Personen, die mit der Besorgung nicht hoheitlicher Aufgaben der öffentlichen Jungendwohlfahrt betraut werden (zB: Verein Pflegeund Adoptiveltern OÖ, Kinderschutzzentren, Tagesmüttervereine,...); c) „Soziale Dienste“: Neben der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und den freien Jugendwohlfahrtsträgern können auch Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut sog. „Soziale Dienste“ einrichten, die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt wahrnehmen. Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt: a.) Bereitstellung „Sozialer Dienste“: a) Beratungsstellen (Elternund Mutterberatung, Säuglingspflegekurse, Familienberatung, Beratungsstellen für Pflegeeltern, Adoptiveltern und Tagesmütter, Kinderschutzzentren, Streetworker); b) Erholungsaktionen für Kinder, die keine sonstige Möglichkeit zur notwendigen Erholung haben; Ferienaktionen für Kinder; Notschlafstellen für Kinder; 15 c) Betreuungsheime, Notschlafstellen, Wohngemeinschaften, Krabbelstuben. b.) Pflegekinderwesen: Pflegeeltern sind Personen, welche die Pflege und Erziehung von Minderjährigen übernehmen, mit denen sie nicht verwandt und für die sie nicht gesamtobsorgeberechtigt sind. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Aufgabe, Pflegeplätze zu vermitteln und die Eignung der Pflegeeltern zu überprüfen. Bei Pflegekindern unter 16 Jahren müssen sie die Übernahme von Pflege und Erziehung bewilligen und die Pflegeeltern zumindest einmal pro Jahr einer Kontrolle unterziehen. Weiters sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig für die Auszahlung von Pflegegeld und Bekleidungshilfen. c.) Tagesmütter- bzw. Tagesväterwesen: Tagesbetreuung ist die Übernahme von Pflege und Erziehung eines Minderjährigen unter 16 Jahren zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung für einen Teil des Tages außerhalb von Schule und Kindergarten durch Personen, die mit dem Minderjährigen weder verwandt noch obsorgeberechtigt sind. Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt es, Tagesmütter bzw. –väter zu vermitteln, diesen die erforderliche Tagespflegebewilligung zu erteilen und deren Tätigkeit zu überprüfen. Weiters sind sie zuständig für die Bewilligung und Beaufsichtigung von Tagesbetreuungseinrichtungen (zB.: Krabbelstuben). d.) Adoptivwesen: Eine Adoption oder Annahme an Kindes Statt erfolgt durch vertragliche Vereinbarung zwischen dem Wahlelternteil und dem Wahlkind, wobei bei Minderjährigen in der Regel die leiblichen Eltern zustimmen müssen. Weiters bedarf es der gerichtlichen Bewilligung. Durch die Adoption wird zwischen dem Annehmendem und dem Wahlkind ein Verhältnis begründet, dass jenem zwischen einem Elternteil und seinem leiblichen, ehelichen Kind enspricht. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Aufgabe, im Bedarfsfall (zB.: Babyklappen-Kinder) Adoptiveltern zu vermitteln und diese – unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – auf ihre Eignung zu überprüfen. e.) Heime, Wohngemeinschaften und sonstige Einrichtungen für Minderjährige: 16 A) Heime, Wohngemeinschaften und sonstige Einrichtungen (zB.: Kinderdörfer), die dazu bestimmt sind, Pflege und Erziehung von Kindern auf Dauer zu übernehmen, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Es wird insbesondere überprüft, ob die erforderliche räumliche und personelle Ausstattung gewährleistet ist, das Personal die entsprechende Ausbildung aufweist, hygienische und sanitäre Mindeststandards eingehalten werden und eine ausreichende medizinische Versorgung vorliegt. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist von der Landesregierung regelmäßig – jedenfalls aber alle zwei Jahre – zu überprüfen. Gegebenenfalls ist der Einrichtung die Beseitigung von Missständen aufzutragen. B) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt die Aufsicht über die sog. „Jugenderholungsheime“. Das sind ortsfeste Einrichtungen, in denen zumindest vier Wochen im Jahr Minderjährige zu Erholungszwecken untergebracht sind (zB.: Pfadfinderheim, das auch vermietet wird). Der Betreiber des Erholungsheimes muss jedes Jahr spätestens 2 Wochen vor der erstmaligen Unterbringung die Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich davon verständigen, dass Minderjährige bei ihm untergebracht werden. Die Behörde hat ein Aufsichtsrecht und gegebenenfalls die Pflicht, die Beseitigung von Mängel aufzutragen bzw. widrigenfalls den Fortbetrieb des Erholungsheimes zu untersagen. C) Ferienlager im Sinne des § 34 oö. Jugendwohlfahrtgesetzes sind mobile Einrichtungen, die dem Gemeinschaftserlebnis und Erholungszwecken Minderjähriger dienen. Bei ihrem Betrieb ist der hinreichende Schutz der Minderjährigen vor Gefahren zu gewährleisten. Ferienlager, in denen Minderjährige länger als 2 Wochen Aufenthalt finden, sind grundsätzlich mindestens 2 Wochen vor ihrer Durchführung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, da sie deren Aufsicht unterstehen. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Ferienlager, die von einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) oder von einer Jugendorganisation, die dem Landesjugendbeirat angehört (Pfadfinder, Katholische Jugend und Jungschar, Jugendrotkreuz, Kinderfreunde,...), betrieben werden. f.) Erziehungshilfewesen: Unter Erziehungshilfe versteht man Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt, die im Einzelfall erforderlich werden, weil die Pflege und Erziehung durch die Erziehungsberechtigten das Wohl des 17 Minderjährigen nicht ausreichend gewährleisten. Erziehungshilfe kann geleistet werden, wenn der Erziehungsberechtigte seine schriftliche Zustimmung hiezu erteilt. Verweigert er diese, so können Maßnahmen der Erziehungshilfe auch gerichtlich angeordnet werden. Man unterscheidet 2 Fälle der Erziehungshilfe: a) b) „Unterstützung der Erziehung“: Die Erziehung des Minderjährigen durch den Erziehungsberechtigten wird durch bestimmte Maßnahmen (Beratungsgespräche, Therapien, Elternschulen, Elternrunden) gefördert. „Volle Erziehung“: Wenn die bloße Erziehungsunterstützung nicht ausreicht, so kann der betroffene Minderjährige in einem Heim, in einer Wohngemeinschaft, einem Kinderdorf oder bei einer Pflegefamilie untergebracht werden. Der Jugendwohlfahrtsträger übernimmt die Pflege und Erziehung, unter Umständen auch die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen. Dieser verlässt seine bisherige Umgebung. Informationen und Kontakte: Nähere Informationen über die Angebote der Jugendwohlfahrt in Oberösterreich, insbesondere Kontaktadressen, findet man im Internet unter www.jugendwohlfahrt-ooe.at. 2. Jugendschutz: Rechtsgrundlage ist das oö. Jugendschutzgesetz 2001. Dieses enthält in seinem § 2 wesentliche Begriffsbestimmungen: a) Jugendlicher ist jeder Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; b) Erwachsener ist jede Person, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat. Den Erwachsenen ausdrücklich gleichgestellt sind Jugendliche, die verheiratet sind oder den Präsenz- bzw. Zivildienst leisten; c) Aufsichtsperson ist der Erziehungsberechtigte, aber auch jeder Erwachsene, dem die Aufsicht über einen Jugendlichen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit (Lehrer, Erzieher, Kindergärtnerin,..,) oder aufgrund einer behördlichen Anordnung (Erziehungshilfe,...) zukommt, oder dem die Aufsicht vom Erziehungsberechtigten auf Dauer oder im Einzelfall anvertraut wurde (Jugendleiter, Schilehrer,...). § 4 oö. Jugendschutzgesetz bestimmt unter anderem, dass Aufsichtspersonen dafür zu sorgen haben, dass die ihrer Aufsicht 18 unterstehenden Jugendlichen die Jugendschutzbestimmungen einhalten. Erziehungsberechtigte haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen. Erwachsene dürfen Jugendlichen die Übertretung der Jugendschutzbestimmungen weder ermöglichen noch erleichtern und haben sich so zu verhalten, dass Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, seelischen und sozialen Entwicklung nicht geschädigt werden. Erwachsene haben auch dafür Sorge zu tragen, dass den in ihrem Einflussbereich befindlichen Jugendlichen keine jugendgefährdenden Informationen, Unterhaltungen, Darbietungen oder Darstellungen, insbesondere über elektronische Medien zugänglich werden. Unternehmer und Veranstalter haben auf die für ihren Betrieb oder ihre Veranstaltung maßgeblichen Jugendschutzbestimmungen durch dauernden Aushang oder Auflage deutlich sichtbar hinzuweisen. Weiters müssen sie die notwendigen Vorkehrungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen treffen, insbesondere durch Überprüfung des Alters, Verweigerung des Zutritts oder durch die Aufforderung, die Örtlichkeit zu verlassen. Wer behauptet, Jugendschutzbestimmungen nicht zu verletzen, weil er ein bestimmtes Alter schon überschritten hat, der ist verpflichtet, dies im Zweifel nachzuweisen (amtlicher Ausweis, Lichtbildausweis eines Verkehrsbetriebes, Erklärung einer anwesenden Aufsichtsperson). Was dürfen Jugendliche, was dürfen sie nicht? Aufenthalt von Jugendlichen (§§ 5,6): An allgemein zugänglichen Orten (Straßen, Plätze, Parks,...), in Gastgewerbebetrieben, in Buschenschenken, bei öffentlichen Veranstaltungen und bei Kinovorführungen dürfen sich Jugendliche aufhalten a) ohne Begleitung einer Aufsichtsperson - bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: von 05.00 bis Uhr 22.00 - vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: von 05.00 bis 24.00 Uhr - ab vollendetem 16. Lebensjahr: keine zeitliche Einschränkung 19 b) in Begleitung einer Aufsichtsperson: Es gibt keine zeitliche Einschränkung. Auf das Alter des Jugendlichen kommt es nicht an. An bestimmten Orten ist der Aufenthalt von Jugendlichen – ohne Rücksicht auf deren Alter – generell verboten: a) Nachtklubs und vergleichbare Vergnügungsbetriebe; b) Örtlichkeiten der Prostitutionsausübung und –anbahnung; c) Sonstige Betriebsräumlichkeiten, deren Besuch die Entwicklung des Jugendlichen gefährden könnte; d) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung für bestimmte Betriebe oder Örtlichkeiten Beschränkungen des Aufenthaltes von Jugendlichen oder gänzliche Verbot anordnen. Für die Nächtigung in Beherbergungsbetrieben (Hotels, Pensionen, Jugendherbergen, Campingplätze, Schutzhütten,...) durch Jugendliche gibt es ab Vollendung des 14. Lebensjahres keine Einschränkungen. Jüngere Personen dürfen in solchen Betrieben nur in Begleitung einer Aufsichtsperson nächtigen, es sei denn, es handelt sich um eine betreute Notschlafstelle oder der Erziehungsberechtigte hat seine Zustimmung zur Nächtigung erteilt. Spielapparate und Glücksspiel (§ 7): Generell verboten ist Jugendlichen die Benützung von Glücksspielapparaten zur Geldausspielung, die Teilnahme an Glücksspielen in Geld oder Geldeswert und der Aufenthalt in Räumen oder an sonstigen Orten, an denen überwiegend Glücksspiele oder Wetten in nicht nur geringfügiger Höhe (Einsatz von mehr als 1 Euro pro Spiel und Wette) durchgeführt werden. Die Teilnahme an behördlich bewilligten Tombolas, Glückshäfen und Jux-Ausspielungen ist – unabhängig vom Alter – zulässig. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen Jugendliche auch an behördlich bewilligten Glücksspielen wie Zahlenlotto, Klassenlotterie, Toto und dergleichen teilnehmen. Alkohol, Tabak, Drogen (§8): Drogen und Stoffe, die zwar nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, aber betäubend, aufputschend oder stimulierend wirken, sind Jugendlichen generell verboten. Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Jugendliche Alkohol und Tabak weder konsumieren noch erwerben. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist Jugendlichen nur mehr der übermäßige Alkoholkonsum sowie der Erwerb und Konsum von gebrannten 20 alkoholischen Getränken (über 14 Volumsprozent Alkohol) verboten. Dies gilt auch für Mischgetränke. Der Erwerb und Konsum von Tabak ist ab diesem Zeitpunkt keiner Einschränkung mehr unterworfen. Die früher in Geltung stehende Ausnahme, wonach der Erwerb von Tabak und Alkohol mit schriftlicher Ermächtigung des Erziehungsberechtigten zulässig war, wurde ersatzlos gestrichen. § 8 Abs. 2 oö. Jugendschutzgesetz sieht ausdrücklich vor, dass an Jugendliche keine Tabakwaren und alkoholische Getränke abgegeben werden dürfen, die zu erwerben sie nicht berechtigt sind. Diese Bestimmung ist bei der Veranstaltung von Festen, Bällen und dergleichen, aber auch sonst im Rahmen des Vereinslebens zu beachten. Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und Dienstleistungen; Pyrotechnische Gegenstände (§ 9): Medienwerke, Datenträger, Gegenstände und Dienstleistung, die Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden könnten, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder auch nur zugänglich gemacht werden. Wer solche Dinge anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat dafür zu sorgen, dass Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Eine entwicklungsgefährdende Wirkung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlicht werden, wenn Menschen wegen ihrer Rasse, Herkunft, Hautfarbe, ihrem Geschlecht, ihrer Religion oder ihrer Behinderung diskriminiert werden, oder wenn es sich um pornographische Darstellungen handelt. Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist der Erwerb, Besitz und Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I (Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren) verboten. Solche Artikel dürfen unter 14jährigen nicht ausgehändigt werden. Für ältere Jugendliche gibt es keine Einschränkung mehr. 3.) Forst- und Feldschutzrecht Es geht hier um die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Wiesen, Felder und Wälder benützt werden dürfen, und was bei der Errichtung von Feuerplätzen zu beachten ist. 21 Benützung von Wiesen und Wäldern: Betreten und Aufenthalt zu Erholungszwecken: Grundsätzlich hat jedermann das Recht, Wiesen und Wäldern zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten: Eine vorherige Einwilligung des Berechtigten (Eigentümer) muss nicht eingeholt werden (§ 33 Abs. 1 ForstG; § 47 Abs. 1 oö. TourismusG). Es sind aber gewisse Einschränkungen zu beachten: a) Nach den Bestimmungen des ForstG kann aus bestimmten Gründen seitens des Waldeigentümers oder der Behörde ein Betretungsverbot erlassen werden (zB.: zum Schutz des Bannwaldes; bei besonderer Gefahr eines Waldbrandes; für die Dauer von Forstarbeiten; im Falle der Bekämpfung von Schädlingen); b) Wiederbewaldungs- und Neubewaldungsflächen dürfen nicht betreten werden, solange der Bewuchs eine Höhe von 3 Metern noch nicht erreicht hat; c) Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (Forstgärten, Holz-, Material- und Gerätelagerplätze,...) dürfen nicht betreten werden; d) § 47 Abs. 1 oö. TourismusG: Das Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebietes ist für den Fußwanderverkehr frei, soweit es nicht in Bebauung oder Kultivierung gezogen oder eingefriedet ist; e) Darüber hinaus wird bei bebauten Feldern und ungemähten Wiesen generell (also auch unterhalb der Baumgrenze) schon aus zivilrechtlichen Erwägungen (Schadenersatz, Besitzstörung) ein „Betretungsverbot“ anzunehmen sein Über das bloßes Betreten und den bloßen Aufenthalt hinausgehende Benützung: 1.) Jede Benützung von Wiesen und Wäldern, die über das bloße Betreten und den bloßen Aufenthalt hinausgeht (Befahren mit Fahrzeugen jeder Art, Reiten, Lagern, Zelten,...) bedarf nach dem Gesetz der Zustimmung des Berechtigten (Liegenschaftseigentümer, Wegeerhalter,...) (§ 33 Abs. 3 ForstG). 22 In der Praxis wird es häufig (Wanderlager, Radtour,...) schwierig sein, den Berechtigten vor der Benützung zu kontaktieren. Vor allem im Falle der Errichtung von auf längere Zeit angelegten Lagern sollte auf die Einwilligung des Berechtigten nicht verzichtet werden. Schriftlichkeit macht Sinn, ist aber nicht zwingend erforderlich. 2.) Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist im Wald unter Anwendung der „nötigen Vorsicht“ gestattet. Eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und Befahren von Loipen, bedarf der Zustimmung des Waldeigentümers (§ 33 Abs. 3 ForstG) 3.) Flächen über 1.200 Meter Seehöhe, Moore, Sümpfe, Feuchtwiesen und Trockenrasen dürfen mit einspurigen Fahrzeugen (darunter fallen auch und vor allem Fahrräder!) nicht befahren werden. Ausgenommen sind Fahrten auf Flächen, die für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, im Rahmen der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft bzw. der Erfüllung gesetzliche Aufgaben oder behördlicher Aufträge, zu Anlagen, die anders nicht erreichbar sind, und auf Grundflächen die aufgrund einer behördlichen Bewilligung für rad- und motorsportliche Zwecke bestimmt sind (§ 8 oö. Natur- und LandschaftsschutzG 1990). 4.) Schwammerlsuchen, Beeresammeln und Blumenpflücken: Pilze dürfen in einer Menge von maximal 2 Kilogramm täglich gesammelt werden. Das Sammeln von Beeren zu Erwerbszwecken ist unzulässig. Ausdrücklich verboten ist die Durchführung von Pilzund Beerensammelveranstaltungen sowie die Teilnahme daran (§ 174 Abs. 3 lit. b) und lit d) ForstG). Beim Blumenpflücken ist zu beachten, dass bestimmte Planzen unter Schutz gestellt sind und daher nicht gepflückt werden dürfen. Öffnung von Privatwegen und Tourismuszielen: Nach § 47 Abs. 1 oö. TourismusG müssen Privatwege und Tourismusziele, die für den Tourismus unentbehrlich sind oder seiner Förderung besonders dienen, insbesondere Wege und Steige zur Verbindung der Talorte mit Höhen-, Pass- und Verbindungswegen, Zugangswege zu Schutzhütten und sonstigen Touristenunterkünften, zu Stationen der Bergbahnen, zu Aussichtspunkten und Naturschönheiten sowie Aussichtspunkte und Naturschönheiten selbst, 23 dem Verkehr gegen angemessene Entschädigung aufgrund eines Bescheides geöffnet werden, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Bescheid ergeht auf Antrag des örtlichen Tourismusverbandes, dem auch die Leistung der Entschädigung obliegt. Dem Tourismus offen stehende Privatwege und Tourismusziele dürfen nur solange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegebenützer unerlässlich bzw. aus sonstigen öffentlichen Interessen unbedingt geboten ist. Mit Ausnahme des Falles des Eintrittes von Elementarereignissen ist jede Absperrung der Gemeinde mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen und an den Ausgangsorten durch Anschlag zu verlautbaren. Errichtung von Feuerplätzen: 1.) Gemäß § 40 ForstG ist das Entzünden und Unterhalten von Feuer im Wald, in der „Kampfzone“ des Waldes (= Zone zwischen der natürlichen Baumgrenze und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und im sog. „Gefährdungsbereich“ (= Nahbereich des Waldes, sofern Verhältnisse herrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen) grundsätzlich unzulässig. Dies gilt auch für den unvorsichtigen Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen (zB.: Wegwerfen von brennenden und glimmenden Gegenständen). Ausnahme: 1) Das Entzünden eines Feuers ist zulässig mit schriftlicher Ermächtigung des Waldeigentümers; 2) Ständige Zelt- oder Lagerplätze können vom Verbot des Feuermachens ausgenommen werden, wenn Behörde dies bewilligt. Voraussetzung ist, dass keine Gefährdung durch Feuer besteht. Gegenausnahme: In Zeiten besonderer Brandgefahr kann die Bezirksverwaltungsbehörde für besonders waldbrandgefährdete Gebiete jegliches Feuermachen und Rauchen im Wald untersagen. Reicht dies nicht aus, kann überhaupt das Betreten des Waldes und des Gefährdungsbereiches verboten werden (§ 41 ForstG) Zahlreiche Bezirksverwaltungsbehörden nehmen eine solche Gefahrensituation generell vom 1.4. bis 30.9. eines jeden Jahres an und untersagen das Feuermachen im Wald und im Gefährdungsbereich. In diesem Fall reicht auch die schriftliche Ermächtigung des Waldeigentümers nicht aus. Man kann nur 24 versuchen, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. 2.) Außerhalb des Waldes, seiner Kampfzone und des Gefährdungsbereiches bedarf das Feuermachen der Zustimmung des Grundeigentümers. Schriftlichkeit ist nicht erforderlich. 3.) Was ist beim Feuermachen in feuerpolizeilicher Hinsicht zu beachten?: Nach § 2 oö. FeuerpolizeiG ist jedermann verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren alles zu unterlassen, was einen Brand herbeiführen oder die Brandausbreitung begünstigen kann. Jedermann muss alle Maßnahmen treffen, die im Einzelfall nötig sind, um die Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes zu verhindern (Verständigung der Einsatzkräfte; Rettung von gefährdeten Personen; Maßnahmen der sog. Ersten Löschhilfe; Unterlassung aller Maßnahmen, die Löscheinsatz behindern könnten: ist die behördliche Entfernung eines KFZ erforderlich, so trifft den Fahrzeughalter die Kostenersatzpflicht). Beim Feuermachen im Freien ist insbesondere zu beachten: a) Offenes Feuer und Licht ist entsprechend zu beaufsichtigen; b) Es sind die im Einzelfall gebotenen Vorkehrungen für eine entsprechende Brandverhütung und –vorbeugung zu treffen: Bereitstellung von Löschmittel; Verwendung von nicht oder nur schwer brennbaren Materialien; allenfalls auch Brandsicherheitswache; c) Das beabsichtigte Verbrennen von Gegenständen im Freien ist der örtlichen Brandmelde- oder Alarmierungsstelle (Feuerwehr, Gemeinde) anzuzeigen, wenn nach Art und Umfang des Feuers, insbesondere der zu erwartenden Entwicklung von Flammen, Rauch oder Funkenflug, zu befürchten ist, dass eine unbegründeter Feuerwehreinsatz ausgelöst werden könnte. Bei größeren Feuern und Feuern in exponierter Lage sollte immer die Gemeinde oder die örtliche Feuerwehr verständigt werden, da ein Fehlalarm mit erheblichen Kosten verbunden ist. 25 4.) Veranstaltungs- und Versammlungsrecht Versammlungen: Was versteht man unter Versammlung?: Das Versammlungsgesetz 1953 regelt, unter welchen Voraussetzungen Versammlungen gestattet sind. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist unter „Versammlung“ eine Zusammenkunft mehrerer Menschen zu verstehen, die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation,...) zu bewegen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Öffentliche Belustigungen, Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste oder Aufzüge, Leichenbegängnisse, Prozessionen, Wallfahrten und sonstige Versammlungen oder Aufzüge zur Ausübung eines gesetzlich gestatteten Kultus sind vom Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes ausdrücklich ausgenommen (§ 5) Anzeigepflicht von Versammlungen: Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Versammlungen (§2): a) Volksversammlungen oder allgemein zugängliche Versammlungen ohne Beschränkung auf geladene Gäste sind bei Bezirkshauptmannschaft oder Polizei mindestens 24 Stunden vor Versammlungsbeginn schriftlich anzuzeigen. Dabei ist sind Ort, Zeit und Zweck der Versammlung anzugeben. Auf Verlangen hat die Behörde über die Anzeige eine Bescheinigung zu erteilen. b) Ist eine Versammlung auf geladene Gäste beschränkt, so bedarf sie keiner Anzeige. Somit ist die typische Vereinsversammlung nicht anzeigepflichtig, wenn sie auf geladene Gäste beschränkt ist. Der Versammlungsleiter: Der Versammlungsleiter und die von ihm eingesetzten Ordner haben für die Wahrung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung 26 zu sorgen und gesetzwidrigen Äußerungen und Handlungen sofort entgegenzutreten. Wird ihren Anordnungen nicht Folge geleistet, haben sie die Versammlung aufzulösen (§11). Versammlungsverbote: Verboten sind Versammlungen, deren Zweck dem Strafgesetz zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet (§6). Verboten ist neben der Teilnahme von Bewaffneten auch die Mitwirkung von Vermummten, wenn dies dazu dient, die Identifizierung der Person zu verhindern (§ 9). Wenn Nationalrat, Bundesrat, Nationalversammlung oder Landtag tagen, darf im Umkreis von 300 Meter keine Versammlung unter freiem Himmel abgehalten werden (§ 7). Veranstaltungen: Was versteht man unter Veranstaltung?: Das oö. Veranstaltungsgesetz 1992 regelt das Veranstaltungswesen. Nach § 1 oö. Veranstaltungsgesetz sind „Veranstaltungen“ öffentliche Theatervorführungen, öffentliche Schaustellungen (Ausstellungen, Modeschauen,...), öffentliche Darbietungen (Konzerte, Vorträge, Vorlesungen, Kabarett, Zirkus- und Sportveranstaltungen, Tanzvorführungen, bunte Abende,...), öffentliche Belustigungen (Tanzveranstaltungen, Schauumzüge, Gschnas,...), öffentliche PeepShows sowie die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure (= Vermittler von Wetten). Keine Veranstaltungen im Sinne des oö. Veranstaltungsgesetzes sind unter anderem Veranstaltungen zur Religionsausübung, dem Vereinsund Versammlungsrecht unterliegende Zusammenkünfte sowie nichterwerbsmäßige Veranstaltungen vor Gästen, die der Veranstalter als seine persönlichen Bekannten selbst namentlich eingeladen hat. Bewilligungs- und Anzeigepflicht: 1.) Zur Anmeldepflicht nach dem oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes siehe weiter unten (Kapitel Gewerbe-, Sammlungs- und Abgabenrecht) 27 2.) § 2 oö. Veranstaltungsgesetz unterscheidet zwei Fälle: - Zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen (zB.: Eintritt wird verlangt) ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich, es sei denn, die Veranstaltung wird im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes durchgeführt und ist typisch für die ausgeübte Betriebsart. - Besteht keine Erwerbsabsicht des Veranstalters oder werden mit der Veranstaltung ausschließlich kulturelle oder sportliche Zwecke oder Zwecke der allgemeinen Jugend- oder Erwachsenenbildung verfolgt, so ist eine Bewilligung nicht erforderlich. Die Veranstaltung ist der Behörde aber so rechtzeitig anzuzeigen, dass noch vor ihrer Durchführung festgestellt werden kann, ob sie Beschränkung zu unterwerfen oder überhaupt zu untersagen ist. Behördenzuständigkeit: Die zuständige Behörde ist für bestimmte Arten von Veranstaltungen (Berufstheater, Kabarett, Variete, Zirkusveranstaltungen,...) sowie in jenen Fällen, in denen die Veranstaltung nicht auf den Bereich eines politischen Bezirkes beschränkt ist, das Amt der oö. Landesregierung. Die Bezirksverwaltungsbehörden (BH, Magistrat) bzw. Bundespolizeibehörden sind dann zuständig, wenn Veranstaltungen nach ihrer Art, ihrem Veranstaltungsort und dem zu erwartenden Publikumsinteresse in ihrer Bedeutung über das Gebiet einer Gemeinde hinausgehen. Ist die Veranstaltung auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt, so ist diese die verantwortliche Behörde. Wichtig ist, dass Bewilligungsansuchen und Anzeigen in jedem Fall bei der Gemeinde eingebracht werden können, die diese gegebenenfalls an die zuständige Behörde weiterzuleiten hat (§ 13). Behördliche Befugnisse: Die Behörde kann dem Veranstalter im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zeitliche und örtliche Beschränkungen auferlegen und Bedingung und Auflagen vorschreiben. Dies insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes sowie zur Vermeidung und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen. Weiters kann auch die Installierung eines ärztlichen Präsenzdienstes sowie das Bereitstellen der nötigen Hilfsmittel angeordnet werden (§ 3). 28 Die Behörde kann Veranstaltungen auch zur Gänze untersagen, wenn mit Grund angenommen werden kann, dass es nicht möglich sein wird, die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrecht zu erhalten, oder wenn die vorgesehene Örtlichkeit bzw. die Betriebseinrichtungen nicht die erforderliche Eignung aufweisen (§ 5). Gemäß § 12 oö. Veranstaltungsgesetz kann die Behörde den Besuch einer Veranstaltung durch Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beschränken oder gänzlich untersagen, wenn deren sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung beeinträchtigt werden könnte. Eignung des Veranstalters: Weiters ist die Veranstaltung zu untersagen, wenn der Veranstalter nicht die erforderliche Eignung aufweist. Gemäß § 4 oö. Veranstaltungsgesetz muss der Veranstalter eigenberechtigt (= geschäftsfähig) sein und die erforderliche Verlässlichkeit aufweisen. Juristische Personen, insbesondere Vereine, müssen eine natürliche Person als Stellvertreter namhaft machen, welche die angesprochenen Voraussetzungen erfüllt. Bei OHG und KG muss der Stellvertreter ein persönlich haftender Gesellschafter sein (§§ 4, 6). Der Veranstalter bzw. Stellvertreter hat die Veranstaltung zu leiten und ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Veranstaltungsverbote (§ 14): Generell verboten sind Vergnügungsveranstaltungen am Karfreitag und am 24. Dezember, Hypnose- und Suggestionsveranstaltungen, wenn das Medium aus dem Kreis der Teilnehmer rekrutiert wird, Veranstaltungen, in denen die Zukunft gegen Entgelt gedeutet werden soll (Ausnahme: Juxveranstaltung), sowie Veranstaltungen zur Anbahnung und Ausübung der Prostitution. Alkoholausschank bei Veranstaltungen: Wenn bei einer Veranstaltung alkoholische Getränke angeboten werden, so besteht die Verpflichtung, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Weiters müssen mindestens 2 Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem Preis angeboten werden, der nicht über dem Preis für das billigste kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) liegt. Das Anbot dieses sog. „Jugendgetränkes“ ist besonders zu kennzeichnen (§ 112 Abs. 4 GewO). 29 An Personen, die aufgrund ihrer Trunkenheit oder ihres sonstigen Verhaltens oder Zustandes die Ruhe und Ordnung stören, darf kein Alkohol ausgeschenkt werden (§ 112 Abs. 5 GewO) Gemäß § 114 GewO darf an Jugendliche Alkohol nicht ausgegeben werden, wenn diesen nach den landesgesetzlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Auf dieser Verbot ist durch Anschlag deutlich erkennbar hinzuweisen. Nach dem oö. Jugendschutzgesetz ist Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres der Konsum von Alkohol gänzlich verboten. Unter 18jährigen ist der übermäßige Alkoholkonsum sowie der Erwerb und Genuss von gebrannten alkoholischen Getränken untersagt. Werbung für Veranstaltungen mittels Plakaten: Nach § 84 Abs. 2 StVO sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Sollen Ankündigungen in größerer Entfernung vom Straßenrand aufgestellt werden, so ist das Einvernehmen mit dem Liegenschaftseigentümer herzustellen. Im Ortsgebiet ist es Sache der Gemeinde, die Zulässigkeit von Plakatierungen zu regeln. Bevor Plakate aufgehängt werden, empfiehlt es sich daher, die jeweilige Gemeinde zu kontaktieren. In der Regel dürfen auf öffentlichen Grundflächen Ankündigungen aufgestellt und öffentliche Plakatwände frei genützt werden. Sollen private Grundstücke oder Gebäude benützt werden, so ist vorher die Zustimmung des Eigentümers einzuholen. Da das oö. Ankündigungsabgabe-Gesetz 1949 per 31.5.2000 ersatzlos aufgehoben wurde, ist für Ankündigungen aller Art keine Abgabe mehr an die Gemeinde zu leisten. 5. Jugendlager/Ferienlager: Anzeige- und Meldepflichten: 1.) Auf die Anzeigepflicht gemäß § 34 oö. Jugendwohlfahrtsgesetz wurde bereits hingewiesen: Soll eine Ferienlager Minderjährigen länger als 2 Wochen als Aufenthalt dienen, so hat mindestens 2 Wochen vor Beginn des Lagers eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (BH, 30 Magistrat) zu erfolgen. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Ferienlager, die von einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) oder einer dem Landesjugendbeirat angehörenden Jugendorganisation (Pfadfinder, Katholische Jugend und Jungschar, Jugendrotkreuz, Kinderfreunde,...) durchgeführt werden. 2.) § 2 Abs. 3 oö. Campingplatzgesetz 1967 normiert eine Anmeldepflicht für Zeltlager von Jugendorganisationen und der öffentlichen Jugendbetreuung: Soll ein Zeltlager von mehr als 10 Personen länger als 3 Tage benützt werden, so hat spätestens 3 Tage vor der Errichtung eine Anmeldung bei der Gemeinde zu erfolgen. Dabei sind der Name der Jugendorganisation und des verantwortlichen Lagerführers, die Anzahl der Lagerteilnehmer sowie Ort und Dauer des Lagers anzugeben (§ 2 Abs. 3 oö. CampingplatzG). Es ist Aufgabe der Gemeinde, den Lagerbetrieb zu überwachen und diesen gegebenenfalls zu untersagen, wenn den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprochen wird. 3.) Die Meldepflicht nach dem Meldegesetz wird von den Gemeinden unterschiedlich gehandhabt. Es empfiehlt sich, bei der Lageranmeldung eine Liste mit den Namen der Lagerteilnehmer zu übergeben. Wahl des Lagerplatzes (§ 3 CampingplatzG): Der Lagerplatz muss geeignete Bodenverhältnisse aufweisen. Er darf weder auf einem Steilhang noch am Fuße eines Steilhanges und nicht in einem Wasserschutzgebiet oder in einem Gebiet mit hohem Grundwasserstand gelegen sein. Die Lage des Platzes muss so gewählt werden, dass die Teilnehmer in ihrer Gesundheit, ihrer körperlichen Sicherheit und in ihrem Eigentum nicht gefährdet sind (Überschwemmungen, Muren, Felssturz, Windwurf, Starkstromleitungen, Straßenverkehr, Lärm, Abgase,...). Ferner darf das Landschafts- und Ortsbild nicht verunstaltet sowie die Nachbarschaft und die Erholung von Touristen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. 31 Ausstattung von Lagerplätzen (§ 2 Abs. 2 oö. CampingplatzG): Es muss für die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser und für Waschgelegenheiten mit geeigneter Abwässerbeseitigung gesorgt sein. Ebenso ist die einwandfreie Beseitigung von Abfällen zu gewährleisten. Latrinen müssen abgeblendet sein. Koch- und Feuerstellen müssen so angelegt werden, dass ein Übergreifen von Bränden auf die Umgebung ausgeschlossen ist. Vor dem Verlassen des Zeltlagers ist das Grundstück wieder in sauberen und hygienisch einwandfreien Zustand zu versetzen. Dies gilt insbesondere für die hygienisch einwandfreie Abdeckung von Latrinen und Abfallgruben. Es gibt unterschiedliche Vorgaben der Bezirksverwaltungsbehörden betreffend den gebotenen Mindeststandard der Sanitäranlagen. Beispielsweise muss in Linz für 50 Mädchen bzw. 100 Buben zumindest eine WC-Schale vorhanden sein. Es empfiehlt sich, anlässlich der Anmeldung des Lagers bei der Gemeinde die erforderlichen Informationen einzuholen. Die Errichtung von Latrinen ist nach Auskunft des Magistrates der Stadt Linz nach wie vor zulässig. Diese müssen freilich abgeblendet und vor dem Zuschütten gekalkt werden . Errichtung von Feuerplätzen: Siehe dazu die Ausführungen im Kapitel Forst- und Feldschutzrecht Lebensmittelhygiene: Die sogenannte Lebensmittelhygieneverordnung regelt die allgemeinen Hygienevorschrift für Lebensmittel und die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften. Für Jugendlager und sonstige Jugendveranstaltungen sind insbesondere die Abschnitte III und V bis XI des Anhanges dieser Verordnung relevant. Die Lebensmittelhygieneverordnung gilt uneingeschränkt dann, wenn zentral für eine größere Personengruppe gekocht wird (Großlager und Schaulager mit eigenem Kochtrupp; Gruppen- oder Spartenlager, auf dem für die Kinder gekocht wird). 32 Wenn die Lagerteilnehmer – sei es auch in Gruppen – ihre Speisen selbst zubereiten, so ist fällt dies nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung. Werden in diesem zweiten Fall die Lebensmittel aber zentral eingekauft und gelagert, so ist bis zu deren Ausgabe an die Teilnehmer die Zuständigkeit der Lebensmittelaufsichtsbehörde gegeben. Es gelten folgende Grundsätze: 1.) Die Betriebsstätten sind so zu errichten und instand zu halten, dass die Gefahr einer Kontamination (Verunreinigung, Verschmutzung) von Lebensmittel und einer Einnistung von Ungeziefer vermieden wird: - Zur Gewährleistung einer angemessenen Personalhygiene müssen zumindest in unmittelbarer Nähe geeignete WC-Anlagen zur Verfügung stehen. Weiters müssen ausreichend hygienische Handwaschmöglichkeiten direkt im Verarbeitungsbereich (Kalt- und Warmwasserzufuhr, Einweghandtücher, Seifenspender,...) vorhanden sein. - Es müssen geeignet Vorrichtungen zum Reinigen und erforderlichenfalls Desinfizieren von Arbeitsgeräten und Einrichtungen verfügbar sein. Vorgeschrieben sind Spülmaschinen oder das Vorhandensein einer gleichwertigen Abwaschmöglichkeit, die zumindest ein Doppelspülbecken mit fließendem heißem Wasser umfassen muss. Ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, dürfen nur Einwegteller, -bestecke und -becher verwendet werden. In Linz muss es sich dabei um wiederverwertbares Einweggeschirr handeln. - Die Kochstellen müssen gegen Witterungseinflüsse (Staub, Regen, Sonne,...) ausreichend geschützt sein. Der Boden im Bereich der Zubereitung und Abgabe von Lebensmittel und Getränken muss staub- und weitgehend fugenfrei sein sowie laufend sauber gehalten werden. Auch eine ausreichende Beleuchtung ist sicherzustellen. - Die Arbeitsflächen für die Zubereitung von Lebensmittel müssen aus glattem, abwaschbarem und leicht zu reinigendem Material bestehen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Im Bereich der Zubereitung von Lebensmittel ist für die Reinigung der Arbeitsgeräte und –flächen die Benützung von Einwegtüchern vorgeschrieben. Für Trink- und Reinigungszwecke darf nur Wasser herangezogen werden, dessen Qualität als einwandfreies Trinkwasser nachgewiesen ist. 33 2.) Die Anlieferung und Lagerung von Lebensmittel muss so erfolgen, dass keine Kontaminationsgefahr besteht. - Bei leicht verderblichen Lebensmittel ist auf die Einhaltung der Kühlkette und das Vorhandensein ausreichender Kühlmöglichkeiten zu achten. Für die Lagerung bestimmter Lebensmittel sind Maximaltemperaturen vorgeschrieben (Fisch: max. 2 Grad C, Fleisch: max. 4 Grad C, Rohmilch: max. 6 Grad C, Tiefkühlware: max. – 18 Grad C). - Bei der Lagerung ist rohe von verzehrfertiger Ware zu trennen. Eine direkte Lagerung am Boden ist untersagt. Unverpacktes, rohes Geflügel muss separat gelagert werden. 3.) Jede mit der Zubereitung von Lebensmittel befasste Person hat ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit einzuhalten und bestimmte Vorgaben zu beachten: - Die Zubereitung von rohem Geflügel hat an einem eigenen Arbeitsplatz und mit eigenen Arbeitsgeräten zu erfolgen. Es hat eine gründliche Reinigung mit anschließender Desinfektion zu erfolgen. Generell ist bei der Zubereitung von Lebensmittel auf eine vollständige Durcherhitzung zu achten (Kerntemperatur von zumindest 75 Grad C). - Es ist eine helle, kochfeste und saubere Arbeitskleidung zu verwenden sowie ein ausreichender Haarschutz zu verwenden. Das Tragen von Schmuck und Armbanduhren ist nicht erlaubt. - Personen, die mit der Zubereitung und Ausgabe von Lebensmittel betraut sind, müssen frei von Durchfallserkrankungen, ansteckenden und/oder ekelerregenden Krankheiten, infizierten Wunden, Hautinfektionen oder Geschwüren sein. Schnittwunden und andere kleinere Verletzungen sind mit einem festsitzenden, wasserdichten Verband abzudecken. - Das Rauchen ist im Bereich der Zubereitung und Ausgabe von Lebensmittel ebenso wenig erlaubt, wie das Kosten mit Fingern oder das Weiterverarbeiten von Lebensmittel, die auf den Boden gefallen sind. Eine Verunreinigung von Lebensmittel durch Anhusten, Niesen, Anhauchen und dergleichen ist nach Möglichkeit zu vermeiden. 4.) Die Lagerung und Entsorgung von Abfällen und Abwässern hat ebenfalls so zu erfolgen, dass jeden Kontaminierungsgefahr hintangehalten wird: 34 - Lebensmittelabfälle dürfen in Räumen, in denen mit Lebensmittel umgegangen wird, nur gesammelt werden, wenn es für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf unvermeidbar ist. Jedenfalls sind die Abfälle zumindest täglich aus dem Zubereitungsbereich zu entfernen. - Zur Aufnahme der Abfälle sind verschließbare Behälter in ausreichender Anzahl aufzustellen. Die Behältnisse sind in einwandfreiem und sauberen Zustand zu halten. - Abwässer (Fäkalwässer, Küchenwässer,...) sind im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Kanalisationsunternehmen ordnungsgemäß zu entsorgen. 5.) Der Lager- oder Veranstaltungsverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass alle Personen, die mit Lebensmittel umgehen, in Fragen der Lebensmittelhygiene entsprechend unterrichtet und überwacht werden. Die Lebensmittel-Kontrollorgane können einen entsprechenden Nachweis verlangen. Abfalltrennung: Die oö. Abfalltrennungsverordnung regelt die Abfalltrennung durch den Abfallerzeuger. Generell ist jedermann – nicht nur auf Lagern – verpflichtet, anfallende Abfälle soweit zu trennen, getrennt zu lagern und abzuführen, dass die weitestgehende Verwertung ermöglicht wird (§ 1). 1.) Altstoffe sind in folgende Stoffgruppen zu trennen (§ 2): - Alttextilien - brauchbare Schuhe - Papier, einschließlich Karton - Hohlglas - Kunststoffe - Altreifen und andere Abfälle aus technischen Gummiprodukten - Altmetalle Jeder Haushalt und jeder Betrieb hat die Altstoffe sortenrein zu trennen und gereinigt zu den Sammelstellen zu bringen oder sonst einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen (§ 3). Wenn in einer 35 Sammelstelle eine weitere Unterteilung von Altstoffen vorgesehen ist, so ist darauf Bedacht zu nehmen. Die Trennpflicht für Altstoffe entfällt, wenn mit der Trennung und/oder Reinigung ein unverhältnismäßiger Aufwand oder unverhältnismäßige Kosten verbunden wären (§ 2 Abs. 3). 2.) Die §§ 6 und 7 oö. Abfalltrennungsverordnung regeln die Trennung von Kompostierabfällen. Folgende biogene Abfälle sind vom sonstigen Abfall zu trennen und einer Kompostierung zuzuführen: - natürliche, organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich (Gras, Laub, Obst,...), - feste pflanzliche Abfälle, insbesondere aus der Zubereitung von Nahrungsmittel (zB.: Gemüse- und Obstabfälle), - pflanzliche Rückstände aus der gewerblichen und industriellen Verarbeitung und dem Vertrieb land- und forstwirtschaftlicher Produkte, - unbeschichtetes Papier, dass mit Nahrungsmittel in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung biogener Abfälle geeignet ist, - sonstige organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von Nahrungsmittel (Speisereste), sofern sie einer geeigneten Behandlungsanlage zugeführt werden können. Ausgenommen von der Kompostierpflicht sind biogene Abfälle, die aufgrund ihres Schadstoffgehaltes die Verwertung anderer biogener Abfälle gefährden bzw. erschweren könnten, sowie Abfälle, die zulässigerweise als Futtermittel verwendet werden dürfen. Die kompostierpflichtigen Abfälle sind einer geeigneten Übernahmestelle zuzuführen oder in einer eigenen Kompostieranlage zu verwerten. 6. Gewerberecht: 1.) Gemäß ihrem § 1 Abs. 1 gilt die Gewerbeordung 1994 grundsätzlich für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Eine solche Tätigkeit darf daher, sofern es keine gesetzliche Ausnahmeregelung gibt, nur bei Vorliegen einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden. Gewerbsmäßig ist eine Tätigkeit, die selbstständig (= auf eigene Rechnung und Gefahr), mit Gewinnabsicht (= Absicht, einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen) und regelmäßig ausgeübt wird. 36 Auch eine einmalige Tätigkeit kann regelmäßig sein, wenn Wiederholungsabsicht besteht oder sie längere Zeit in Anspruch nimmt. 2.) Nach § 1 Abs. 6 GewO liegt bei Vereinen nach dem Vereinsgesetz Gewinnabsicht vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und die Vereinstätigkeit – mittelbar oder unmittelbar – auf die Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Leistungserbringung des Vereines auf seine Mitglieder beschränkt ist und über ein einfaches Maß nicht hinausgeht. - Ein „Geselligkeitsverein“ oder Jugendverein, der seine Mitglieder im Rahmen von Zusammenkünften in einfacher Weise mit Speis und Trank versorgt, fällt nicht unter die GewO und bedarf daher keiner Gewerbeberechtigung. - Ebensowenig fallen ein Sportverein, der für seine Mitglieder Sportausrüstung besorgt, ein Musikverein, der an seine Musiker Instrumente und Noten veräußert, oder eine Pfadfindergruppe, über die Ausrüstungsgegenstände bezogen werden können, unter die GewO. 3.) § 2 Abs. 1 Z 25 GewO bestimmt, dass die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen von Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstigen juristischen Personen (zB.: Vereinen), die gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, nicht der Gewerbeordnung unterliegen, wenn folgende Voraussetzungen (gemäß § 5 Z 12 Körperschaftsteuergesetz) erfüllt sind: - Entgeltliche gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen (Fest, Bälle, Kränzchen, Vergnügungsportveranstaltungen, Wandertage,...) werden im Ausmaß von maximal 4 Tagen im Jahr durchgeführt. - Die Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar der Förderung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes dienen. Die Erträge der Veranstaltungen müssen nachweislich diesem Zweck zugeführt werden. 37 - Mit den Veranstaltungen sind an höchsten 3 Tagen im Jahr gastgewerbliche Betätigungen (= Abgabe von Speisen und Getränken) verbunden. Zusammengefasst kann man daher sagen, dass für die Leistungserbringung eines Vereines an seine Mitglieder eine Gewerbeberechtigung nicht erforderlich ist, solange die Leistungen nach Art und Umfang nicht das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweisen. Die Leistungserbringung an Dritte fällt dann nicht unter die GewO, wenn durch Veranstaltungen in der Dauer von maximal 4 Tagen im Jahr mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Zwecke gefördert und an höchstens 3 Tagen jährlich Speisen und Getränke ausgegeben werden. 7. Steuern und Abgaben: Körperschaftssteuer: Vereinfacht ausgedrückt ist die Körperschaftssteuer das Pendant zur Einkommenssteuer für juristische Personen des privaten Rechtes (zB.: Verein, GmbH, AG,...), für gewerbliche Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts und für nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen. Gemäß § 5 Abs. 6 Körperschaftssteuergesetz sind Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen, steuerbefreit. - Gemeinnützig ist ein Zweck dann, wenn durch sein Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Dies gilt unter anderem für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke und gebrechliche Personen, des Natur- und Tierschutzes, der Schulbildung, der Heimatpflege sowie der Bekämpfung von Elementarschäden. - Mildtätig sind Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. - Kirchlich sind Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden. 38 Tourismusabgabe: Gemäß § 1 oö. Tourismusabgabe-Gesetz sind Tourismusgemeinden verpflichtet, zur Deckung des Aufwandes für die Tourismusförderung eine Tourismusabgabe zu erheben. Abgabepflichtig ist jeder, der in einer Tourismusgemeinde in einer Gästeunterkunft (auch: beaufsichtigter Campingplatz) oder Ferienwohnung nächtigt und in dieser Gemeinde nicht seinen Hauptwohnsitz hat (§ 2 oö. Tourismusabgabe-Gesetz). § 5 oö. Tourismusabgabe-Gesetz sieht eine Abgabenbefreiung unter anderem für folgende Personen vor: - Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr; - Personen, die aus Anlass der Berufsausbildung, des Schulbesuches oder der Teilnahme an Schulveranstaltungen im Gemeindegebiet nächtigen; - Personen, die ihre Verwandte mit Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet besuchen und bei diesen nächtigen; - Personen, die aus Anlass der Teilnahme an Veranstaltungen der öffentlichen Jugendbetreuung oder aus Anlass der Teilnahme an Veranstaltungen von Kinder- und Jugendverbänden sowie Jugendzentren im Gebiet der Gemeinde in einem Jugendheim, einer Jugendherberge oder auf einem Jugendzeltplatz nächtigen. Lustbarkeitsabgabe: § 1 oö. Lustbarkeitsabgabegesetz verpflichtet die Gemeinde, eine Abgabe für die Veranstaltung von Lustbarkeiten einzuheben. Lustbarkeiten sind Veranstaltungen, die geeignet sind, die Besucher bzw. Benützer zu unterhalten und zu ergötzen (Tanz- und Kostümfeste, Maskenbälle, Jahrmärkte, Zirkus, Kabarett, Theater- und Ballettvorführungen, Konzerte, Lesungen, Sportveranstaltungen,...). Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen, wissenschaftlichen, belehrenden Zwecken oder Zwecken der Wirtschaftswerbung dienen, sind keine Lustbarkeiten. Abgabebefreiungen (§ 3 Lustbarkeitsabgabegesetz): Von der Lustbarkeitsabgabe befreit sind unter anderem: - Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an Unterrichtsanstalten dienen oder mit Genehmigung der Schulbehörde hauptsächlich für Schüler solcher Anstalten und deren 39 Angehörige dargeboten werden (Schulveranstaltungen) sowie Volksbildungskurse; - Veranstaltungen, die der Jugendpflege dienen, sofern sie hauptsächlich für Jugendliche und deren Angehörige dargeboten werden, wenn keine Tanzbelustigungen damit verbunden sind; - Veranstaltungen von einzelnen Personen in privaten Wohnräumen, wenn weder ein Entgelt dafür zu entrichten ist, noch Speisen oder Getränke gegen Bezahlung verabreicht werden. Vereinsräume gelten nicht als private Wohnräume. Anmeldepflicht (§ 4 oö. Lustbarkeitsabgabegesetz): a) Lustbarkeiten sind spätestens 2 Werktage vorher beim Gemeindeamt anzumelden. b) Lustbarkeiten, für die eine Abgabenbefreiung in Anspruch genommen werden soll (zB.: Veranstaltung ohne Tanzbelustigung im Rahmen der Jugendpflege für die Jugendlichen und deren Angehörige), sind spätestens 3 Werktage vorher beim Gemeindeamt anzumelden. c) Bestimmte Lustbarkeiten (zB.: unentgeltliche Veranstaltungen in privaten Wohnräumen) bedürfen keiner Anmeldung. Die Anmeldepflicht trifft den Veranstalter und den Inhaber der benützten Räume und Grundstücke. Eintrittskarten (§§ 11ff oö. Lustbarkeitsabgabegesetz): Werden für eine Lustbarkeit Eintrittskarten ausgegeben, so hat der Veranstalter diese bei der Anmeldung dem Gemeindeamt vorzulegen. Die Karten müssen mit einer fortlaufenden Nummer versehen sein und Angaben über den Veranstalter, Zeit, Ort und Art der Lustbarkeit sowie die Höhe des Entgeltes enthalten. Das Gemeindeamt stempelt die Karten ab. Der Veranstalter darf die Teilnahme an der Lustbarkeit nur gegen Vorweis und Entwertung der abgestempelten Karte gestatten. Die entwertete Karte ist dem Besucher zu belassen. Der Veranstalter muss ein Verzeichnis über die ausgegebenen Karten führen und dieses Verzeichnis samt den nicht entwerteten Karten dem Gemeindeamt im Zuge der binnen einer Wochen durchzuführenden Abrechnung vorlegen. Die Gemeinde teilt dem Veranstalter die Höhe der Abgabenschuld mittels Bescheid mit. Die Fälligkeit tritt zwei Tage nach der Bescheidzustellung ein. 40 Gibt der Veranstalter keine Eintrittskarten aus, so wird eine Pauschalabgabe festgesetzt (abhängig von erwartetem Bruttoertrag, der Teilnehmeranzahl, der Größe der Räumlichkeiten,...), die im voraus zu entrichten ist. Werbeabgabe: Der Werbeabgabe im Sinne des Werbeabgabegesetzes 2000 unterliegen Werbeleistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Unter Werbeleistung versteht man die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken (zB.: Vereinszeitung,...), im Hörfunk oder im Fernsehen sowie die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften. Abgabenschuldner ist derjenige, der Anspruch auf ein Entgelt für die Erbringung einer Werbeleistung hat. Die Höhe beträgt 5% des Entgeltes. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweifolgenden Monates an das Finanzamt zu entrichten. Bis zum 31.3. eines jeden Jahres ist die Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr beim Finanzamt einzureichen. Gemäß § 4 Werbeabgabegesetz tritt eine Abgabenbefreiung ein, wenn das abgabepflichtige Entgelt, das im Kalenderjahr für Werbeleistungen eingenommen wird, EUR 10.000,-- nicht erreicht. Das oö. Ankündigungsabgabe-Gesetz und das oö. AnzeigenabgabeGesetz, welche die Gemeinden ermächtigten, von öffentlichen Ankündigungen bzw. für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken oder mittels Lautsprecher eine Abgabe einzuheben, wurden per 31.5.2000 aufgehoben. Das Aufhängen von Plakaten und das Schalten von Anzeigen ist somit in Oberösterreich nicht mehr abgabepflichtig. 8. Sammlungsrecht: Unter Sammlung im Sinne des oö. Sammlungsesetzes 1996 versteht man die persönliche Aufforderung an eine Mehrheit von Personen zur Hingabe von Geld, wenn keine oder eine unverhältnismäßig geringfügige Gegenleistung in Aussicht gestellt wird und die Aufforderung im Umhergehen von Haus zu Haus an die darin 41 befindlichen Personen gerichtet wird (Haussammlung) oder an allgemein zugänglichen Orten von Person zu Person gerichtet wird (Straßensammlung) (§ 1 oö. Sammlungsgesetz). Der Verkauf von Losen (Pfadfinderlotterie) oder Kaffee und Kuchen für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke stellt keine Sammlung dar, da eine Gegenleistung erbracht wird. Bewilligungspflicht: Die Durchführung eine Sammlung bedarf einer behördlichen Bewilligung, die der Veranstalter zu beantragen hat. Dabei hat er Ort, Zeit, Zweck und Art (Haus- oder Straßensammlung) der Sammlung anzugeben. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sammlung ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient und der Veranstalter die für die Durchführung einer Sammlung erforderliche Verlässlichkeit aufweist (keine gerichtliche Vorstrafe wegen einer Vorsatztat, kein Insolvenzverfahren,...). Durchführung der Sammlung: Spenden sind in fortlaufend nummerierte und verplombte Sammelbüchsen einzuwerfen. Über die Zahl der ausgegebenen und wieder retournierten Büchsen sind Aufzeichnungen zu führen. Vom Ertrag darf der Veranstalter einen angemessenen Betrag zur Deckung seiner Kosten einbehalten. Der Rest ist zur Gänze dem bewilligten Sammlungszweck zuzuführen. Innerhalb einer angemessenen Frist ist der Behörde eine Abrechnung vorzulegen, der eine detaillierte Aufstellung der in Abzug gebrachten Kosten sowie ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung des Erlöses anzuschließen sind. Behördenzuständigkeit: Ist die Sammlung ihrem Umfang nach auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt, so ist der Bürgermeister, in Statutarstädten der Magistrat Vollzugsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde (BH) ist zuständig, wenn die Sammlung über das Gebiet einer Gemeinde, nicht aber eines politischen Bezirkes hinausgeht. In allen übrigen Fällen muss man sich an das Amt der oö. Landesregierung wenden. 42 9. Medienrecht: Impressum: Nach § 24 Mediengesetz sind auf jedem Medienwerk (Zeitung, Festschrift, Plakat, Flugzettel, Folder,...) der Name oder die Firma des Medieninhabers (= jene Person, die für die inhaltliche Gestaltung verantwortlich ist: Eigentümer, Verleger) und des Herstellers (= derjenige, der die Vervielfältigung betreibt) sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben. Auf jedem periodischen, das heißt zumindest 4 Mal im Jahr erscheinenden Medienwerk haben zusätzlich die Anschrift des Medieninhabers und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers (= jene Person, die die grundlegende Richtung des Mediums bestimmt) aufzuscheinen. In jedem wiederkehrenden elektronischen Medium (= Medium, das in elektronischem Wege zumindest 4 Mal pro Jahr verbreitet wird) sind der Name bzw. die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzuführen. Bei Vereinszeitungen ist Medieninhaber und Herausgeber in der Regel der Verein. Wird die Zeitung selbst vervielfältigt, so gibt man im Impressum „eigene Vervielfältigung“ an. Im Inhaltsverzeichnis ist anzugeben, wo sich das Impressum findet. Offenlegung: Bei einem periodischen Medium (= erscheint zumindest 4 Mal im Kalenderjahr) hat der Medieninhaber in der ersten Ausgabe eines jeden Jahres im Anschluss an das Impressum die sogenannte Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz vorzunehmen. Dabei sind der Medieninhaber mit Name oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz sowie mit Art und Höhe der Beteiligung anzuführen. Bei Gesellschaften und Vereinen müssen weiters Name und Wohnort der Geschäftsführer, der Vorstandsmitglieder und der Aufsichtsräte aufscheinen. Zudem ist eine Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums (zB: Informationen über die Aktivitäten des Vereines X“) abzugeben. Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen: 43 Wird für einen Beitrag in einem periodischen Medium ein Entgelt geleistet, so ist dieser als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ zu kennzeichnen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn schon aufgrund der Gestaltung oder Anordnung des Beitrages kein Zweifel an der Entgeltlichkeit bestehen kann („offensichtliches Werbeinserat“). Ablieferungs- und Anbotspflicht: Von jedem Druckwerk sind Stücke der Nationalbibliothek abzuliefern und der Bibliothek der Universität Linz anzubieten. D) STRAFRECHT Man unterscheidet zwei Arten des Strafrechtes: 1.) Das Verwaltungsstrafrecht pönalisiert Verstöße gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften (StVO, ForstG, GewO, oö. Naturund LandschaftsschutzG,...). Die Strafgewalt wird – zumindest in erster Instanz - von weisungsgebundenen Verwaltungsorganen ausgeübt. 2.) Im Gegensatz dazu entscheiden im sog. Kriminalstrafrecht unabhängige, unabsetzbare und unversetzbare Richter über Schuld und Strafe. Die Straftatbestände finden sich in erster Linie im Strafgesetzbuch (StGB), darüber hinaus aber auch in zahlreichen Nebengesetzen (FinStrG, SMG, LMG, GmbHG, VerbotsG, ArzneimittelG, DenkmalschutzG,...). Die Verbrechen und Vergehen des Kriminalstrafrechtes lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: 1.) Bei den Vorsatzdelikten ist der Täter strafbar, wenn er mit Wissen und Willen handelt. zB.: § 75 StGB – Mord: Wer einen anderen (vorsätzlich) tötet... Achtung: Es reicht aus, dass der Täter den Tod seines Opfers ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Absichtlichkeit ist nicht erforderlich. 44 2.) Bei den Fahrlässigkeitsdelikten ist ein Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt Voraussetzung für die Strafbarkeit des Täters. Das Fahrlässigkeitsdelikt: Im Bereich der Jugendarbeit spielt in erster Linie das Fahrlässigkeitsdelikt eine Rolle (§ 80 StGB: Fahrlässige Tötung; § 81 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB: Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen; § 88 StGB: Fahrlässige Körperverletzung; § 89 StGB: Gefährdung der körperlichen Sicherheit). Die fahrlässige Beschädigung einer fremden Sache ist nicht strafbar, kann aber eine Schadenersatzpflicht begründen. Nach § 6 StGB handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Das zentrale Element des Fahrlässigkeitsbegriffes ist die objektive Sorgfaltswidrigkeit des Täterverhaltens. Diese objektive Sorgfaltswidrigkeit kann sich ergeben aus a) der Verletzung einer Rechtsvorschrift: zB: StVO, KFG, oö. CampingplatzG, oö. FeuerpolizeiG,... b) der Verletzung einer Verkehrsnorm: Verkehrsnormen sind häufig ungeschriebene Sorgfaltsregeln, die nicht den Charakter von Rechtsnormen aufweisen, sondern sich in der Praxis ausgebildet haben und allgemein anerkannt sind: FISPistenregeln, Jagdregeln,... c) dem Abweichen von der Maßfigur des „maßgerechten Menschen“: Jemand handelt dann objektiv sorgfaltswidrig, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters, ausgestattet mit dessen 45 Sonderwissen, in der konkreten Situation anders verhalten hätte Ein an sich objektiv sorgfaltswidriges Verhalten ist aber nur dann strafbar, wenn der Täter auch subjektiv sorgfaltswidrig gehandelt hat. Dies ist dann der Fall, wenn er nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen in der Lage gewesen wäre, den objektiven Sorgfaltsanforderungen zu genügen. Für den allgemeinen Erfahrungsund Wissensstand hat jedermann einzustehen. Auf einen Mangel der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann sich der Täter aber dann nicht berufen, wenn er eine Tätigkeit übernommen hat, von der er erkennen konnte, dass sie ihn überfordern wird (Übernahmefahrlässigkeit). Rechtsfolgen: Strafen: Es können Geld- und/oder Freiheitsstrafen verhängt werden. Beiden Strafformen können bedingt nachgesehen werden. Vorbeugende Maßnahmen: Bei Vorliegen genau definierter Voraussetzungen kann die Unterbringung des Täters in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet werden. Diversionelle Maßnahmen: Seit etwa fünf Jahren gibt es für den Staatsanwalt und das Gericht die Möglichkeit der Diversion (= engl.: „Umleitung“) als Alternative zur Durchführung eines förmlichen Strafverfahrens. Das Verfahren wird ohne Verurteilung beendet, wenn der Täter bereit ist, einen Geldbetrag bis zu 180 Tagessätzen zu bezahlen, gemeinnützige Leistungen bis zu 240 Stunden zu erbringen, eine maximal 2jährige Probezeit auf sich zu nehmen oder einen sogenannten außergerichtlichen Tatausgleich durchzuführen. Die diversionelle Erledigung wird häufig auch davon abhängig gemacht, dass der Täter dem Geschädigten Schadenersatz zu leisten bereit ist. Die Diversion spielt vor allem im Bereich von Fahrlässigkeitsdelikten eine große Rolle. Voraussetzung ist, dass die Schuld des Täters nicht als schwer anzusehen und kein Mensch zu Tode gekommen ist. Weiters muss Grund zur Annahme bestehen, dass die diversionelle Maßnahme ausreichen wird, um den Betroffenen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und strafbaren Handlungen Dritter entgegenzuwirken. 46 Vorläufige Anzeigenzurücklegung gemäß § 35 SMG: Im Suchtmittelbereich kann bzw. muss der Staatsanwalt bei geringfügigeren Delikten, insbesondere im Falle des Erwerbs und Besitzes von Suchtgift zum Eigengebrauch, die Anzeige für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurücklegen, um dadurch dem Täter die Möglichkeit zu geben, sich zu bewähren. Bedarf der Betroffene einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, so muss er zustimmen, sich einer solchen zu unterziehen, will er in den Genuss der Anzeigenzurücklegung kommen. Weiters kann ein Bewährungshelfer beigegeben werden. Jugendstrafrecht: Personen, die das 14. Lebensjahres noch nicht vollendet haben, sind strafunmündig. Für Personen zwischen 14 und 18 Jahren („Jugendliche“) sieht das Jugendgerichtsgesetz (JGG) eine Reihe von Sonderbestimmungen vor. So gibt es die Möglichkeit, von der Verfolgung des Jugendlichen abzusehen und ihn durch das Pflegschaftsgericht über das Unrecht seiner Tat und deren mögliche Folgen belehren zu lassen (§ 6 JGG). Weiters kann ein Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG) oder unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG) erfolgen. Durch § 5 JGG werden die für Erwachsene geltenden Strafdrohungen deutlich herabgesetzt. Die gesetzlichen Vertreter und die Jugendwohlfahrt sollen in das Verfahren eingebunden werden. Eine Sonderstellung genießen auch die 18- bis 21jährigen („Junge Erwachsene“), denen vor allem reduzierte Strafdrohungen zustatten kommen. 47