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EUROPÄISCHES PARLAMENT
2004
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2009
Plenarsitzungsdokument
25.10.2004
B6-0110/2004
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
eingereicht im Anschluss an eine Erklärung des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Konrad Krzysztof Szymański und Anna Elzbieta Fotyga
im Namen der UEN-Fraktion
zu den Wahlen und Referenden in Belarus
RE\545749DE.doc
DE
PE 350.835
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B6-0110/2004
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Wahlen und Referenden in Belarus
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Belarus,
– insbesondere unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 1996 zur Lage in
Weißrussland, in der es beschloss, von jedem weiteren Schritt auf dem Weg zur
Ratifizierung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens abzusehen, bis die
weißrussischen Behörden deutliche Zeichen ihres Willens gesetzt hätten, die
grundlegenden demokratischen Rechte und Menschenrechte uneingeschränkt zu achten,
– insbesondere unter Hinweis auf seine vor den Präsidentschaftswahlen 2001 am 5. Juli
2001 angenommene Entschließung zu Belarus sowie auf die Berichte der
Parlamentarischen Troika (Parlamentarische Versammlung der OSZE, Parlamentarische
Versammlung des Europarates und Europäisches Parlament) die nach den allgemeinen
Wahlen 2000 (30. Januar 2001) und nach den Präsidentschaftswahlen 2001 (4. Oktober
2001) veröffentlicht wurden,
– insbesondere unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2003 zu den
Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Belarus: auf dem Weg zu einer
künftigen Zusammenarbeit,
– unter Hinweis auf die Erklärung der OSZE auf dem Gipfeltreffen von Istanbul 1999,
– unter Hinweis auf die Entschließungen des Europarates zur Lage in Belarus und
insbesondere seine Entschließung vom 28. April 2004 zur Verfolgung der Presse in der
Republik Belarus,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Leiters des Büros der OSZE in Minsk zu den
Haftstrafen, zu denen zwei Mitglieder der belarussischen Opposition verurteilt wurden,
weil sie beschuldigt wurden, den Präsidenten von Belarus diffamiert zu haben,
– unter Hinweis auf die Erklärung des niederländischen Vorsitzes im Namen der
Europäischen Union zu dem nicht hinnehmbaren Druck, den die belarussischen Behörden
auf die Europäische Humanistische Universität in Minsk ausüben,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Mai 2004 über die
Europäische Nachbarschaftspolitik – KOM(2004) 373 end.,
– unter Hinweis auf die von der UN-Kommission für Menschenrechte angenommenen
Entschließungen sowie ihren Beschluss, einen Sonderberichterstatter für Belarus zu
ernennen,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Beobachter der Organisation für Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die die Wahlen in Belarus beobachten, sowie
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unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzes der EU, in der er mitteilt, er sei äußerst
verblüfft über die Tatsache, dass es sowohl während des Wahlkampfes als auch am
Wahltag konkrete Hinweise gegeben hätte, dass die belarussischen Behörden die
demokratischen Regeln des Wahlprozesses missachtet hätten,
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Wahlen zum belarussischen Parlament am 17. Oktober 2004
stattgefunden haben,
B. in der Erwägung, dass die Wahlen demokratischen Kriterien nicht genügten, da es
verboten war, Kandidaten der Opposition einzutragen und es der Opposition nicht
gestattet wurde, die Auszählung der Stimmen zu beobachten,
C. in der Erwägung, dass Präsident Lukaschenko einer unabhängigen Umfrage zufolge im
Referendum weniger als die erforderlichen 50 % erhielt,
D. in der Erwägung, dass die belarussischen Menschenrechtsaktivisten von staatlicher Seite
bedroht und unter lächerlichen Vorwänden verfolgt werden,
E. in der Erwägung, dass Sicherheitskräfte Demonstranten, die sich diese Woche versammelt
haben, festgehalten und geschlagen haben, u.a. auch Anatoli Lebedko, Führer der
belarussischen Oppositionspartei, der Vereinigten Bürgerpartei,
F. in der Erwägung, dass Dutzende von Aktivisten der Opposition wegen Teilnahme an einer
„nicht genehmigten Versammlung“ zu 10 bis 15 Tagen Haft verurteilt wurden,
G. in der Erwägung, dass über 30 Demonstranten wegen Teilnahme an einer friedlichen
Demonstration zu Geldstrafen verurteilt wurden,
H. in der Erwägung, dass mehrere Personen, u.a. führende Persönlichkeiten der
belarussischen Opposition und ausländische Journalisten, verhaftet und geschlagen
wurden,
I. in der Erwägung, dass internationale Beobachter mehrere grobe Verstöße der Regierung
während des Wahlkampfes festgestellt haben, die das Wahlergebnis verzerren, bevor die
Stimmen überhaupt abgegeben wurden,
J. in der Erwägung, dass diese Maßnahmen gegen die Verfassung von Belarus, die freie
Meinungsäußerung garantiert, sowie gegen international vereinbarte demokratische
Standards, verstoßen,
K. in der Erwägung, dass die Lage in Belarus sich nicht verbessert, sondern im Gegenteil
verschlechtert hat, und dass die Menschenrechte in dieser Situation mit Verachtung
gestraft werden, das Parlament seiner legislativen Rechte beraubt wurde und das
Wirtschaftsleben vom Präsidenten bestimmt wird; in der Erwägung, dass diese
Gesetzesverstöße die Inhaftierung von Mitgliedern der demokratischen Opposition und
andere Formen der Repression gegen diese Menschen beinhalten, die Streichung
politischer Parteien aus den Listen vor den Wahlen, die Belästigung und Einschüchterung
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von Kandidaten der Opposition und das Verbot für Vertreter der Oppositionsparteien, in
den Wahllokalen anwesend zu sein,
L. in der Erwägung, dass die EU wiederholt die Verhaftung prominenter Oppositionsführer
durch die Regierung Lukaschenko verurteilt hat sowie in der Erwägung, dass keine
Fortschritte in einigen ungelösten Fällen betreffend verschwundene Personen erzielt
wurden,
M. in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren über 50 demokratische nichtstaatliche
Organisationen auf unterschiedlicher Ebene und unterschiedlicher politischer
Ausrichtung, über 20 unabhängige Massenmedien, mehrere Bildungsinstitute und
verschiedene politische Parteien aus „technischen“ Gründen geschlossen wurden, während
es in Wirklichkeit klar war, dass diese Organisationen in allen Fällen nur deshalb bestraft
wurden, weil sie den Präsidenten und seine Politik kritisiert hatten,
N. in der Erwägung, dass es immer wieder zu politisch motivierten Verhaftungen und
Gerichtsverfahren für Aktivisten der demokratischen Bewegung und unabhängige
Journalisten, sowie zur Ausweisung ausländischer Bürger in Belarus kommt; in der
Erwägung, dass erst vor ein paar Tagen zwei Mitglieder der belarussischen Opposition,
Walerij Lewonewskij und Aleksander Wasiljew, zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt
wurden, weil sie beschuldigt wurden, den Präsidenten von Belarus diffamiert zu haben,
O. unter Hinweis auf die zunehmende politische Isolation von Belarus, das das einzige
osteuropäische Land ist, mit dem die EU noch kein Partnerschafts- und
Kooperationsabkommen unterzeichnet hat,
1. bedauert die undemokratischen Bedingungen, unter denen die Wahlen und Referenden in
Belarus stattgefunden haben;
2. ist der Auffassung, dass die Wahlen und Referenden in Belarus nicht fair und frei
verlaufen sind;
3. fordert Präsident Lukaschenko auf, die Verfolgung friedlicher Proteste in Belarus
unverzüglich einzustellen;
4. fordert die Behörden von Belarus auf, die Demonstranten und Oppositionsführer
unverzüglich freizulassen;
5. verurteilt nachdrücklich die willkürlichen Angriffe des belarussischen Regimes auf die
Medien, Journalisten, Mitglieder der Opposition, Menschenrechtsaktivisten und alle
Personen, die versuchen, den Präsidenten und das Regime frei zu kritisieren, was durch
willkürliche Verhaftungen, Misshandlung von Häftlingen, das Verschwinden von
Personen, politisch motivierte Verfolgung und anderer Akte der Unterdrückung, die gegen
die Grundsätze der Demokratie und der Rechtstaatlichkeit verstoßen, belegt ist;
6. fordert den Rat und die Kommission auf, eine Strategie auszuarbeiten, um die
demokratischen Kräfte und die unabhängigen Medien in Belarus zu unterstützen und in
Erwägung zu ziehen, einen unabhängigen Rundfunksender zu gründen, mit dem Ziel, die
belarussische Bevölkerung mit unabhängigen Informationen zu versorgen;
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7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den
Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten und dem Präsidenten, der Regierung
und dem Parlament von Belarus zu übermitteln.
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