KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie, Fachverband der Papierindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter, andererseits §1 Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag gilt a) räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich b) fachlich: für alle Betriebe der Papier-, Zellstoff-, Holzschliff- und Pappenindustrie Österreichs c) persönlich: für alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten ArbeiterInnen und Lehrlinge, auf die der Kollektivvertrag vom 4.12.1998 Anwendung findet. §2 Neuregelung der Kollektivvertragslöhne Mit Wirksamkeit vom 1.5.2008 werden die kollektivvertraglichen Monatsbezüge, die Nachtarbeitszulage und die Zulage für die zweite Schicht (Nachmittagsschicht) sowie die monatlichen Lehrlingsentschädigungen für gewerbliche Lehrlinge und Papiertechnikerlehrlinge laut beiliegender Lohntabelle neu festgesetzt. Diese Lohntabelle tritt anstelle der bisherigen Anlage A des Kollektivvertrages vom 4.12.1998. §3 Neuregelung der Ist-Verdienste 1. Mit Wirksamkeit vom 1.5.2008 werden die effektiv gezahlten Monatsbezüge im Sinne des Punktes 28 des Kollektivvertrags vom 4.12.1998 um 3,5 %, mindestens jedoch um € 65,00, erhöht. In der Pappenindustrie werden die effektiv gezahlten Monatsbezüge im Sinne des Punktes 28 mit Wirksamkeit vom 1.5.2008 um 3,3 % (ohne Mindestbetrag) erhöht. 2. In Betrieben, welche die Papiermaschinenführer-, Kartonmaschinenführer- und die Entwässerungsmaschinenführerzulage sowie die Zulagen für Automatenpappenmaschinenführer in den Monatsbezug eingebaut haben und nicht gesondert ausweisen zählen diese Zulagen zum tatsächlich bezahlten Monatsbezug im Sinne von Punkt 1. 2 3. Die aufgrund der Erhöhung nach den Punkten 1 – 2 errechneten Monatsbezüge sind auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch auf- bzw. abzurunden. §4 Änderungen des Kollektivvertrages vom 4.12.1998 1. In „§ 10cBildungszeit“ wird in Punkt 80d der Klammerausdruck „ausgenommen Lehrlinge“ gestrichen. Der erste Satz lautet daher wie folgt: Bis zum Höchstausmaß von einer Woche pro Jahr ist dem (der) Arbeitnehmer(in) auf sein (ihr) Verlangen Bildungszeit bei Fortzahlung des Entgeltes unter Berücksichtigung der betriebsorganisatorischen Voraussetzungen zu ermöglichen. §5 Änderungen des Zusatzkollektivvertrages Pensionskasse vom 30.4.2004 1. § 3 Absatz 1, erster Satz wird wie folgt geändert: Der (die) Dienstgeber(in) ist verpflichtet, für alle Dienstnehmer(innen) bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 1 und 2 dieses Kollektivvertrags monatlich im Nachhinein einen Betrag von 1,95 % (ab 1.Mai 2008: 2,00 %) der Bemessungsgrundlage in eine durch Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch einzelvertragliche Vereinbarung festzulegende Pensionskasse einzuzahlen. 2. § 6 Absatz 1, erster Satz wie folgt geändert: Dienstnehmer(innen), die in der gemäß § 2 Absatz 1 dieses Kollektivvertrags zu erstellenden Liste aufscheinen, erhalten ab dem 1. Mai 2007 eine Pensionskassenbeitrags-Ersatzzulage von monatlich 1,3 % (ab dem 1. Mai 2008: 1,33 %) des tatsächlichen Monatsbezuges ohne Deckelung mit der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG. §6 Geltungsbeginn Der vorliegende Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2008 in Kraft. §7 Übergangsbestimmungen 1. Zur Berücksichtigung der vorliegenden Erhöhung der KV- und Ist-Löhne wird bei der Berechnung des Urlaubszuschusses gemäß Punkt 67, des Entgeltes nach dem EFZG, des Krankenentgelts gemäß Punkt 96 sowie des gesetzlichen Urlaubsentgeltes gemäß Punkt 63 3 des Kollektivvertrags vom 4.12.1998, soferne diese Leistungen nach dem 1.Mai 2008 anfallen, der durchschnittliche Bruttoverdienst gemäß Punkt 31 des Kollektivvertrages des Berechnungshalbjahres 1.Oktober 2007 bis 31.März 2008 um 3,5 % (Pappen- und Holzstoffindustrie: 3,3 %) erhöht. Soferne die erwähnten Leistungen nach dem 1.Oktober 2008 anfallen sowie zur Berechnung der Weihnachtsremuneration gemäß Punkt 73 des Kollektivvertrags vom 4.12.1998, wird der durchschnittliche Bruttoverdienst des Berechnungshalbjahres 1.April 2008 bis 30.September 2008 um 0,58 % (Pappen- und Holzstoffindustrie: um 0,55 %) erhöht. 2. Abrechnungen von Dienstverhältnissen, die zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieses Kollektivvertrags beendet sind, bleiben unberührt. Wien, am 13. Juni 2008 Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie, Fachverband der Papierindustrie Der Obmann: Thomas M. SALZER e.h. Der Geschäftsführer: Dr. Werner AURACHER e.h. Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter Der Vorsitzende: Alfred ARTMÄUER e.h. Der Bundessekretär: Peter SCHAABL e.h. 4 Anlage A Lohnrechtlicher Teil Neuregelung der Kollektivvertragslöhne ab 1. Mai 2008 1) Für die Betriebe der Papier-, Zellstoff- und Maschinenkartonfabriken sowie für die diesen angeschlossenen Holzschleifereien gelten ab 1.Mai 2008 die nachstehenden kollektivvertraglichen Monatsbezüge: Spezialarbeiter ......................................................... € 1.937,43 Lohngruppe 1 ........................................................ € 1.770,34 Lohngruppe 2 ........................................................ € 1.653,86 Lohngruppe 3 ........................................................ € 1.622,70 Lohngruppe 4 ........................................................ € 1.550,68 Lohngruppe 5 ........................................................ € 1.491,43 Lohngruppe 6 ........................................................ € 1.303,04 Lehrlingsentschädigungen: 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr ........................................................ ........................................................ ........................................................ ........................................................ 31 % 36 % 55 % 85 % des kollektivvertraglichen Monatsbezuges der Lohngruppe 1 2) Für Automatenpappenfabriken, Handelsholzschleifereien und Handpappenfabriken gelten ab 1.Mai 2008 die nachstehenden kollektivvertraglichen Monatsbezüge: Spezialarbeiter ......................................................... € 1.611,95 Lohngruppe 1 ......................................................... € 1.472,58 Lohngruppe 2 ......................................................... € 1.374,96 Lohngruppe 3 ......................................................... € 1.348,75 Lohngruppe 4 ......................................................... € 1.271,33 Lohngruppe 5 ......................................................... € 1.212,27 Lehrlingsentschädigungen: 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr ........................................................ ........................................................ ........................................................ ........................................................ 34 % 40 % 64 % 85 % des kollektivvertraglichen Monatsbezuges der Lohngruppe 1 3) Die Nachtarbeitszulage lt.Punkt 44 beträgt. ab 1.5.2008 € 16,70, die Nachmittags-schichtzulage lt. Punkt 45 beträgt ab 1.5.2008 € 7,31 pro voll geleisteter Schicht.