Neuregelung der Ist-Verdienste

Werbung
KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie, Fachverband der
Papierindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der
Chemiearbeiter, andererseits
§1
Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt
a) räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich
b) fachlich:
für alle Betriebe der Papier-, Zellstoff-, Holzschliff- und
Pappenindustrie Österreichs
c) persönlich:
für alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten
ArbeiterInnen und Lehrlinge, auf die der Kollektivvertrag
vom 4.12.1998 Anwendung findet.
§2
Neuregelung der Kollektivvertragslöhne
Mit Wirksamkeit vom 1.5.2008 werden die kollektivvertraglichen Monatsbezüge, die
Nachtarbeitszulage und die Zulage für die zweite Schicht (Nachmittagsschicht) sowie die
monatlichen Lehrlingsentschädigungen für gewerbliche Lehrlinge und Papiertechnikerlehrlinge laut beiliegender Lohntabelle neu festgesetzt. Diese Lohntabelle tritt anstelle der
bisherigen Anlage A des Kollektivvertrages vom 4.12.1998.
§3
Neuregelung der Ist-Verdienste
1. Mit Wirksamkeit vom 1.5.2008 werden die effektiv gezahlten Monatsbezüge im Sinne des
Punktes 28 des Kollektivvertrags vom 4.12.1998 um 3,5 %, mindestens jedoch um € 65,00,
erhöht.
In der Pappenindustrie werden die effektiv gezahlten Monatsbezüge im Sinne des Punktes 28
mit Wirksamkeit vom 1.5.2008 um 3,3 % (ohne Mindestbetrag) erhöht.
2. In Betrieben, welche die Papiermaschinenführer-, Kartonmaschinenführer- und die Entwässerungsmaschinenführerzulage sowie die Zulagen für Automatenpappenmaschinenführer in
den Monatsbezug eingebaut haben und nicht gesondert ausweisen zählen diese Zulagen zum
tatsächlich bezahlten Monatsbezug im Sinne von Punkt 1.
2
3. Die aufgrund der Erhöhung nach den Punkten 1 – 2 errechneten Monatsbezüge sind auf zwei
Nachkommastellen kaufmännisch auf- bzw. abzurunden.
§4
Änderungen des Kollektivvertrages vom 4.12.1998
1. In „§ 10cBildungszeit“ wird in Punkt 80d der Klammerausdruck „ausgenommen Lehrlinge“
gestrichen. Der erste Satz lautet daher wie folgt: Bis zum Höchstausmaß von einer Woche pro
Jahr ist dem (der) Arbeitnehmer(in) auf sein (ihr) Verlangen Bildungszeit bei Fortzahlung des
Entgeltes
unter
Berücksichtigung
der
betriebsorganisatorischen
Voraussetzungen
zu
ermöglichen.
§5
Änderungen des Zusatzkollektivvertrages
Pensionskasse vom 30.4.2004
1. § 3 Absatz 1, erster Satz wird wie folgt geändert:
Der (die) Dienstgeber(in) ist verpflichtet, für alle Dienstnehmer(innen) bei Erfüllung der
Voraussetzungen der §§ 1 und 2 dieses Kollektivvertrags monatlich im Nachhinein einen Betrag
von 1,95 % (ab 1.Mai 2008: 2,00 %) der Bemessungsgrundlage in eine durch
Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch einzelvertragliche Vereinbarung
festzulegende Pensionskasse einzuzahlen.
2. § 6 Absatz 1, erster Satz wie folgt geändert:
Dienstnehmer(innen), die in der gemäß § 2 Absatz 1 dieses Kollektivvertrags zu erstellenden
Liste aufscheinen, erhalten ab dem 1. Mai 2007 eine Pensionskassenbeitrags-Ersatzzulage von
monatlich 1,3 % (ab dem 1. Mai 2008: 1,33 %) des tatsächlichen Monatsbezuges ohne
Deckelung mit der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG.
§6
Geltungsbeginn
Der vorliegende Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2008 in Kraft.
§7
Übergangsbestimmungen
1.
Zur Berücksichtigung der vorliegenden Erhöhung der KV- und Ist-Löhne wird bei der
Berechnung des Urlaubszuschusses gemäß Punkt 67, des Entgeltes nach dem EFZG, des
Krankenentgelts gemäß Punkt 96 sowie des gesetzlichen Urlaubsentgeltes gemäß Punkt 63
3
des Kollektivvertrags vom 4.12.1998, soferne diese Leistungen nach dem 1.Mai 2008
anfallen, der durchschnittliche Bruttoverdienst gemäß Punkt 31 des Kollektivvertrages des
Berechnungshalbjahres 1.Oktober 2007 bis 31.März 2008 um 3,5 % (Pappen- und
Holzstoffindustrie: 3,3 %) erhöht.
Soferne die erwähnten Leistungen nach dem 1.Oktober 2008 anfallen sowie zur Berechnung
der Weihnachtsremuneration gemäß Punkt 73 des Kollektivvertrags vom 4.12.1998, wird der
durchschnittliche Bruttoverdienst des Berechnungshalbjahres 1.April 2008 bis 30.September
2008 um 0,58 % (Pappen- und Holzstoffindustrie: um 0,55 %) erhöht.
2.
Abrechnungen von Dienstverhältnissen, die zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieses
Kollektivvertrags beendet sind, bleiben unberührt.
Wien, am 13. Juni 2008
Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie,
Fachverband der Papierindustrie
Der Obmann:
Thomas M. SALZER e.h.
Der Geschäftsführer:
Dr. Werner AURACHER e.h.
Österreichischer Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Chemiearbeiter
Der Vorsitzende:
Alfred ARTMÄUER e.h.
Der Bundessekretär:
Peter SCHAABL e.h.
4
Anlage A
Lohnrechtlicher Teil
Neuregelung der Kollektivvertragslöhne
ab 1. Mai 2008
1) Für die Betriebe der Papier-, Zellstoff- und Maschinenkartonfabriken sowie für die diesen
angeschlossenen Holzschleifereien gelten ab 1.Mai 2008 die nachstehenden kollektivvertraglichen Monatsbezüge:
Spezialarbeiter .........................................................
€
1.937,43
Lohngruppe 1 ........................................................
€
1.770,34
Lohngruppe 2 ........................................................
€
1.653,86
Lohngruppe 3 ........................................................
€
1.622,70
Lohngruppe 4 ........................................................
€
1.550,68
Lohngruppe 5 ........................................................
€
1.491,43
Lohngruppe 6 ........................................................
€
1.303,04
Lehrlingsentschädigungen:
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
4. Lehrjahr
........................................................
........................................................
........................................................
........................................................
31 %
36 %
55 %
85 %
des kollektivvertraglichen
Monatsbezuges der
Lohngruppe 1
2) Für Automatenpappenfabriken, Handelsholzschleifereien und Handpappenfabriken gelten
ab 1.Mai 2008 die nachstehenden kollektivvertraglichen Monatsbezüge:
Spezialarbeiter .........................................................
€ 1.611,95
Lohngruppe 1 .........................................................
€ 1.472,58
Lohngruppe 2 .........................................................
€ 1.374,96
Lohngruppe 3 .........................................................
€ 1.348,75
Lohngruppe 4 .........................................................
€ 1.271,33
Lohngruppe 5 .........................................................
€ 1.212,27
Lehrlingsentschädigungen:
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
4. Lehrjahr
........................................................
........................................................
........................................................
........................................................
34 %
40 %
64 %
85 %
des kollektivvertraglichen
Monatsbezuges der
Lohngruppe 1
3) Die Nachtarbeitszulage lt.Punkt 44 beträgt. ab 1.5.2008 € 16,70, die Nachmittags-schichtzulage
lt. Punkt 45 beträgt ab 1.5.2008 € 7,31 pro voll geleisteter Schicht.
Herunterladen