KOLLEKTIVVERTRAG Rot unterlegt: Wirkung ab 1.1.2004 §1 Vertragspartner Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Friseure einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst, andererseits. §2 Geltungsbereich a) räumlich: 1. Räumlich: Für alle Bundesländer mit Ausnahme des Bundeslandes Steiermark. Für alle Bundesländer der Republik Österreich b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der dem Vertrag unterliegenden Landesinnungen. c) persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge. §3 Lohnabkommen Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden wie folgt neu vereinbart und betragen monatlich: A) Für Friseurinnen und Friseure: 0.) Während der Behaltepflicht 1.) Im 1. Jahr der Berufstätigkeit 2.) Im 2. u. 3. Jahr der Berufstätigkeit 3.) Im 4. u. 5. Jahr der Berufstätigkeit 4.) Ab dem 6. Jahr der Berufstätigkeit 0.) Während der Behaltepflicht 1.) Im 1. Jahr der Berufstätigkeit 2.) Im 2. u. 3. Jahr der Berufstätigkeit 3.) Im 4. u. 5. Jahr der Berufstätigkeit 4.) Ab dem 6. Jahr der Berufstätigkeit http://wko.at/WKNOE/ig8/Lohnabschlussper01092002.htm € 562,-€ 938,-€ 1.031,50 € 1.133,-€ 1.227,50 € 581,-€ 959,-€ 1.052,-€ 1.154,-€ 1.249,-- B) Facharbeiterassistenten (Arbeitnehmer ohne Lehrabschlussprüfung): erhalten 80 % des jeweiligen Lohnes der Lohngruppe A 1. bis 4.). C) Hilfsarbeiterinnen und Hilfsarbeiter: erhalten 70 % des jeweiligen Lohnes der Lohngruppe A). D) Haararbeiterinnen und Haararbeiter: erhalten zu den unter Lohngruppe A) festgesetzten Löhnen einen Zuschlag von € 39,-- wöchentlich (€ 168,87 monatlich). E) Aushilfen: Aushilfen erhalten einen Zuschlag von 10 % auf den aus der jeweiligen Lohngruppe errechneten Stundenlohn (A - D). F) Lehrlingsentschädigungssätze: im 1. Lehrjahr im 2. Lehrjahr im 3. Lehrjahr € € € 275,-362,-522,-- F) Lehrlingsentschädigungssätze: im 1. Lehrjahr im 2. Lehrjahr im 3. Lehrjahr € € € 282,-369,-529,-- § 3 Änderung des RKV Der Rahmen-Kollektivvertrag vom 26. August 2002, Geltungsbeginn 1. September 2002, wird wie folgt geändert: § 9, B) Aushilfen – erster Satz: „Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 22 Stunden werden nach dem jeweils gültigen Stundenlohn für Aushilfen entlohnt.“ § 9, C) Teilzeitbeschäftigte – erster Satz: „Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern mit einer wöchentlichen Arbeitszeit über 22 Stunden ist der bei voller kollektivvertraglicher wöchentlicher Normalarbeitszeit zustehende Monatslohn durch 173 zu teilen und dann der so ermittelte Wert mit der vereinbarten Stundenzahl (Wochenstunden) zu multiplizieren.“ §4 Ausbilderzulage Arbeitnehmer, die in einem Lehrvertrag als Ausbilder eingetragen sind, erhalten für die Zeit der Eintragung zu ihrem zuletzt ausbezahlten Lohn, ohne Rücksicht auf die Anzahl der von ihnen auszubildenden Lehrlinge, einen 10 %igen Zuschlag. § 4 Begünstigungsklausel Zur Klarstellung der Auslegung des § 21 des Friseur-Kollektivvertrages „Begünstigungsklausel“ vom 26. August 2002 wird festgehalten, dass Teilzeitbeschäftigte, die vor dem 1.9.2002 bis zu 25 Stunden wöchentlich beschäftigt waren und somit Anspruch auf Aushelferzuschlag hatten, durch die erfolgte Reduzierung der Stundengrenze (sowie noch bevorstehende Reduzierungen bis auf 20 Stunden) ihren Zuschlag nicht verlieren. Die reduzierte Aushelfer-Stundengrenze (§ 9 B und C) gilt nur für alle neueintretenden ArbeitnehmerInnen bzw. neuvereinbarte Teilzeitbeschäftigung. §5 Begünstigungsklausel Bestehende günstigere Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt. § 5 Geltungsbeginn Dieser Zusatz-KV tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. §6 Geltungsbeginn Dieser Kollektivvertrag tritt mit 01. September 2002 in Kraft. Wien, am 26. August 2002 Für die Bundesinnung der Friseure 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 Horst Hofmann Bundesinnungsmeister Mag. Jakob Wild Geschäftsführer Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst 1010 Wien, Hohenstaufengasse 10 Rudolf Kaske Vorsitzender Renate Lehner Zentralsekretärin Ulrike Legner Sektionssekretärin Wien, 28. November 2003 Für die Bundesinnung der Friseure 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 Horst Hofmann Bundesinnungsmeister Mag. Jakob Wild Geschäftsführer Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst 1010 Wien, Hohenstaufengasse 10 Rudolf Kaske Vorsitzender Renate Lehner Zentralsekretärin Ulrike Legner Sektionssekretärin