Entwurf - WKO.at

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KOLLEKTIVVERTRAG
Rot unterlegt: Wirkung ab 1.1.2004
§1
Vertragspartner
Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Friseure
einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Hotel,
Gastgewerbe, Persönlicher Dienst, andererseits.
§2
Geltungsbereich
a) räumlich:
1. Räumlich:
Für alle Bundesländer mit Ausnahme des Bundeslandes
Steiermark.
Für alle Bundesländer der Republik Österreich
b) fachlich:
Für alle Mitgliedsbetriebe der dem Vertrag unterliegenden Landesinnungen.
c) persönlich:
Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im
Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen
Lehrlinge.
§3
Lohnabkommen
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden wie
folgt neu vereinbart und betragen monatlich:
A) Für Friseurinnen und Friseure:
0.) Während der Behaltepflicht
1.) Im 1. Jahr der Berufstätigkeit
2.) Im 2. u. 3. Jahr der Berufstätigkeit
3.) Im 4. u. 5. Jahr der Berufstätigkeit
4.) Ab dem 6. Jahr der Berufstätigkeit
0.) Während der Behaltepflicht
1.) Im 1. Jahr der Berufstätigkeit
2.) Im 2. u. 3. Jahr der Berufstätigkeit
3.) Im 4. u. 5. Jahr der Berufstätigkeit
4.) Ab dem 6. Jahr der Berufstätigkeit
http://wko.at/WKNOE/ig8/Lohnabschlussper01092002.htm
€ 562,-€ 938,-€ 1.031,50
€ 1.133,-€ 1.227,50
€ 581,-€ 959,-€ 1.052,-€ 1.154,-€ 1.249,--
B) Facharbeiterassistenten (Arbeitnehmer ohne Lehrabschlussprüfung):
erhalten 80 % des jeweiligen Lohnes der Lohngruppe A 1. bis 4.).
C) Hilfsarbeiterinnen und Hilfsarbeiter:
erhalten 70 % des jeweiligen Lohnes der Lohngruppe A).
D) Haararbeiterinnen und Haararbeiter:
erhalten zu den unter Lohngruppe A) festgesetzten Löhnen einen Zuschlag von
€ 39,-- wöchentlich (€ 168,87 monatlich).
E) Aushilfen:
Aushilfen erhalten einen Zuschlag von 10 % auf den aus der jeweiligen Lohngruppe errechneten Stundenlohn (A - D).
F) Lehrlingsentschädigungssätze:
im 1. Lehrjahr
im 2. Lehrjahr
im 3. Lehrjahr
€
€
€
275,-362,-522,--
F) Lehrlingsentschädigungssätze:
im 1. Lehrjahr
im 2. Lehrjahr
im 3. Lehrjahr
€
€
€
282,-369,-529,--
§ 3 Änderung des RKV
Der Rahmen-Kollektivvertrag vom 26. August 2002, Geltungsbeginn 1. September
2002, wird wie folgt geändert:
§ 9, B) Aushilfen – erster Satz:
„Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 22 Stunden werden
nach dem jeweils gültigen Stundenlohn für Aushilfen entlohnt.“
§ 9, C) Teilzeitbeschäftigte – erster Satz:
„Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern mit einer wöchentlichen Arbeitszeit
über 22 Stunden ist der bei voller kollektivvertraglicher wöchentlicher
Normalarbeitszeit zustehende Monatslohn durch 173 zu teilen und dann der so
ermittelte Wert mit der vereinbarten Stundenzahl (Wochenstunden) zu
multiplizieren.“
§4
Ausbilderzulage
Arbeitnehmer, die in einem Lehrvertrag als Ausbilder eingetragen sind, erhalten für
die Zeit der Eintragung zu ihrem zuletzt ausbezahlten Lohn, ohne Rücksicht auf die
Anzahl der von ihnen auszubildenden Lehrlinge, einen 10 %igen Zuschlag.
§ 4 Begünstigungsklausel
Zur Klarstellung der Auslegung des § 21 des Friseur-Kollektivvertrages „Begünstigungsklausel“ vom 26. August 2002 wird festgehalten, dass Teilzeitbeschäftigte,
die vor dem 1.9.2002 bis zu 25 Stunden wöchentlich beschäftigt waren und somit
Anspruch auf Aushelferzuschlag hatten, durch die erfolgte Reduzierung der
Stundengrenze (sowie noch bevorstehende Reduzierungen bis auf 20 Stunden)
ihren Zuschlag nicht verlieren.
Die reduzierte Aushelfer-Stundengrenze (§ 9 B und C) gilt nur für alle
neueintretenden ArbeitnehmerInnen bzw. neuvereinbarte Teilzeitbeschäftigung.
§5
Begünstigungsklausel
Bestehende günstigere Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
§ 5 Geltungsbeginn
Dieser Zusatz-KV tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
§6
Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 01. September 2002 in Kraft.
Wien, am 26. August 2002
Für die
Bundesinnung der Friseure
1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63
Horst Hofmann
Bundesinnungsmeister
Mag. Jakob Wild
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst
1010 Wien, Hohenstaufengasse 10
Rudolf Kaske
Vorsitzender
Renate Lehner
Zentralsekretärin
Ulrike Legner
Sektionssekretärin
Wien, 28. November 2003
Für die
Bundesinnung der Friseure
1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63
Horst Hofmann
Bundesinnungsmeister
Mag. Jakob Wild
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst
1010 Wien, Hohenstaufengasse 10
Rudolf Kaske
Vorsitzender
Renate Lehner
Zentralsekretärin
Ulrike Legner
Sektionssekretärin
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