Ministerium für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport Verordnung des Staatssekretärs für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport vom zur Änderung der Verordnung über Tabakwerbung in oder an Tabakfachgeschäften und Tabakverkaufsstätten im Zusammenhang mit der Ausweitung des Geltungsbereichs auf Fachgeschäfte für elektronische Zigaretten 1. ------IND- 2015 0606 NL- DE- ------ 20151118 --- --- PROJET Der Staatssekretär für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport, gestützt auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c Tabak- und Rauchwarengesetz (Tabaks- en rookwarenwet), fasst folgenden Beschluss: ARTIKEL I Die Verordnung über Tabakwerbung in oder an Tabakfachgeschäften und Tabakverkaufsstätten (Regeling tabaksreclame in of aan tabakspeciaalzaken en tabaksverkooppunten) wird wie folgt geändert: A Artikel 1 lautet fortan: Artikel 1 Werbung in oder an einem Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten darf nur unter Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften angebracht werden. B Artikel 2 Absatz 1 lautet fortan: 1. Werbung in oder an einem Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten darf in keiner Weise einen positiven Zusammenhang mit der Gesundheit herstellen. C Artikel 3 lautet fortan: Artikel 3 1. Werbung für Tabakprodukte zum Rauchen in oder an einem Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten muss mit dem Gesundheitswarnhinweis „Rauchen ist tödlich“ versehen sein. Dieser Gesundheitswarnhinweis ist gemäß Seite 1 von 9 den Bestimmungen in Artikel PM Tabak- und Rauchwarenverordnung gestaltet. 2. Werbung für rauchlose Tabakprodukte in oder an einem Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten muss mit dem Gesundheitswarnhinweis „Tabakprodukte sind tödlich“ versehen sein. Dieser Gesundheitswarnhinweis ist gemäß den Bestimmungen in Artikel PM Tabak- und Rauchwarenverordnung gestaltet. 3. Werbung für eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in oder an einem Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten muss mit dem Gesundheitswarnhinweis „Nikotin ist ein starker Suchtstoff“ versehen sein. Dieser Gesundheitswarnhinweis ist gemäß den Bestimmungen in Artikel PM Tabak- und Rauchwarenverordnung gestaltet. 4. Der Text der Gesundheitswarnhinweise im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 macht mindestens 15 % der Gesamtfläche der Werbung aus. 5. Bei der Ermittlung der Fläche der Werbung in oder an einem Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten wird bzw. werden die tatsächliche Werbeaussage bzw. die tatsächlichen Werbeaussagen, bestehend beispielsweise aus Wörtern, Abbildungen, besonderen markenspezifischen Farben oder Farbschemen, Markenabbildungen, dem Markenzeichen oder dem Markennamen, berücksichtigt. 6. Die Anforderungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Tabak- und Rauchwarengesetz. D Artikel 4 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 wird „mittels oder aufgrund des Tabakgesetzes“ ersetzt durch „mittels oder aufgrund des Tabak- und Rauchwarengesetzes“ und „an der Fassade des Tabakfachgeschäftes Werbung für Tabakprodukte zu machen“ wird ersetzt durch: an der Fassade eines Fachgeschäftes für Tabak oder elektronische Zigaretten Werbung für Tabakprodukte, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu machen. 2. In Absatz 4 wird „Tabakprodukte“ ersetzt durch „Tabakprodukte, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter“ und wird „Tabakfachgeschäft“ ersetzt durch: Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten. 3. In Absatz 5 wird „Tabakprodukte“ ersetzt durch „Tabakprodukte, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter“ und wird „Tabakfachgeschäft“ ersetzt durch: Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten. 4. Es wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: 6. Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf eine durch abschließbaren eigenen Zugang deutlich abgetrennte Verkaufsstätte für Tabakprodukte, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in einem Lebensmittelgeschäft oder Warenhaus. E Artikel 5 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird „Tabakfachgeschäft“ ersetzt durch „Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten“ und wird „Tabakprodukte“ ersetzt durch: Tabakprodukte, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter. 2. In Absatz 2 Buchstabe a wird „unter 16 Jahren“ ersetzt durch: unter 18 Jahren. 3. In Absatz 2 Buchstabe b wird „tabakfremde Produkte“ ersetzt durch: andere Seite 2 von 9 Produkte als Tabakprodukte, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter. 4. In Absatz 3 wird „Tabakfachgeschäft“ ersetzt durch: Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten. F Artikel 6 lautet fortan: Artikel 6 1. Werbungen für elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in oder an einem Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten, welche die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 Vorläufiger Erlass über elektronische Zigaretten im Rahmen des Warengesetzes (Tijdelijk warenwetbesluit elektronische sigaret) in der unmittelbar vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung erfüllen, sind noch bis zum 1. Januar 2017 gestattet. 2. Werbungen für rauchlose Tabakprodukte in oder an einem Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten, welche die Bestimmungen dieser Verordnung in der am 19. Mai 2016 geltenden Fassung erfüllen, sind noch bis zum 1. Januar 2017 gestattet. G Artikel 8 lautet fortan wie folgt: Artikel 8 Die vorliegende Verordnung wird zitiert als: Verordnung über Werbung in oder an einem Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten. ARTIKEL II Die vorliegende Verordnung tritt am 20. Mai 2016 in Kraft. Die vorliegende Verordnung wird mit der Begründung im Staatsanzeiger veröffentlicht. Der Staatssekretär für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport, Drs. M.J. van Rijn Seite 3 von 9 BEGRÜNDUNG Allgemeines Die Verordnung über Tabakwerbung in oder an Tabakfachgeschäften und Tabakverkaufsstätten diente der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c Tabakgesetz (Tabakswet). Artikel 5 Tabakgesetz enthielt seit dem 7. November 2002 ein allgemeines Verbot für Tabakreklame sowie einige spezielle Ausnahmen von diesem Verbot. Mit dem Gesetz vom PM zur Änderung der Tabakgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/40/EU über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (Gesetzblatt 2016 PM) wurde der Geltungsbereich des Werbeverbots auf elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter ausgeweitet. In diesem Zusammenhang wurde auch der Begriff Tabakfachgeschäft durch den Begriff Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten ersetzt. Ferner wurde der Wortlaut von Artikel 5 Absatz 4 Tabakgesetz jetzt in Artikel 5 Absatz 5 Tabak- und Rauchwarengesetz (Tabaks- en rookwarenwet) aufgenommen. Die Ausweitung des Geltungsbereichs des Werbeverbots von Artikel 5 Tabak- und Rauchwarengesetz und die Ersetzung des Begriffs Tabakfachgeschäft durch Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten erfordern eine Anpassung der Verordnung über Tabakwerbung in oder an Tabakfachgeschäften und Tabakverkaufsstätten. Der Grund für die Ausweitung des Geltungsbereichs des Werbeverbots im Tabak- und Rauchwarengesetz ist die Tatsache, dass der Konsum elektronischer Zigaretten zu einer Nikotinsucht führen und das Rauchen zur Normalität werden lassen kann. Außerdem enthalten elektronische Zigaretten Schadstoffe, die Gesundheitsschäden verursachen. Daher ist es verboten, für den Konsum von elektronischen Zigaretten zu werben. Das gilt auch für Nachfüllbehälter, mit denen nachfüllbare elektronische Zigaretten mit nikotinhaltiger Flüssigkeit aufgefüllt werden. Allerdings wurden für dieses Verbot einige Ausnahmen festgelegt, unter anderem für Werbung in oder an Fachgeschäften. Indem diese Vorschriften auch für auf elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter anwendbar erklärt werden, werden die Werbevorschriften vollständig an diejenigen für Tabakprodukte angeglichen. Dadurch wird eine kohärente Politik für Tabakprodukte sowie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter geführt. Die Beschränkungen bei den Werbemöglichkeiten für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter in oder an Fachgeschäften können als mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 34 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV) betrachtet werden. Aufgrund von Artikel 36 AEUV ist es den Mitgliedstaaten erlaubt, eine solche Beschränkung einzuführen, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union präzisiert werden: - die Maßnahme muss aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erforderlich sein; - die Maßnahme muss dazu geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten; - die Maßnahme darf nicht über das, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, hinausgehen; - die Maßnahme muss bekannt gemacht werden und berechenbar sein und Seite 4 von 9 - die Maßnahme muss ohne Diskriminierung angewandt werden.1 Meiner Auffassung nach ist die genannte Maßnahme, auch wenn sie den Handel behindern sollte, im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt. Die Vorschriften für die Werbung sind dabei ein geeignetes Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels. Die Werbung für elektronische Zigaretten in oder an Fachgeschäften hat in den vergangenen Jahren zugenommen, was unter anderem dazu geführt hat, dass die Zahl der täglichen Konsumenten von elektronischen Zigaretten gestiegen ist. Während im Jahr 2013 noch 2,5 % der niederländischen Bevölkerung elektronische Zigaretten konsumierten, waren es 2014 4,1 % der niederländischen Bevölkerung.2 Angesichts der Erfahrung mit den Werbevorschriften für Tabakfachgeschäfte ist die Anwendung dieser Vorschriften auf elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter ein geeignetes Mittel, die Attraktivität der elektronischen Zigaretten zu senken. Dabei ist anzumerken, dass Werbung in oder an Fachgeschäften nicht vollständig verboten, sondern lediglich reguliert wird. Die Maßnahme beschränkt sich somit auf das, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Das Kriterium der Bekanntmachung und Berechenbarkeit wird dadurch erfüllt, dass der Entwurf der vorliegenden Verordnung zu dem Zeitpunkt veröffentlicht wurde, zu dem er der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Notifizierung technischer Vorschriften vorgelegt wurde (siehe unten). Auch die Veröffentlichung der Verordnung im Staatsanzeiger trägt dazu bei. Des Weiteren gelten die Werbevorschriften für alle elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehälter auf dem niederländischen Markt, ungeachtet des Herstellungsorts der Produkte. Außerdem gelten die Vorschriften für alle Fachgeschäfte für Tabak oder elektronische Zigaretten, ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Eigentümers des Fachgeschäfts. Somit erfüllt die Maßnahme die Anforderung, dass sie ohne Diskriminierung angewendet werden muss. Angesichts der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten bei der öffentlichen Gesundheit und der Festlegung des Schutzniveaus große politische Freiheit genießen, bin ich der Ansicht, dass diese Maßnahme mit den europäischen Vorschriften zum freien Warenverkehr vereinbar ist. Abgesehen vom freien Warenverkehr ist das Werbeverbot auch auf die Einhaltung von Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) zu prüfen, in dem die Freiheit der Meinungsäußerung festgeschrieben ist. Die Werbevorschriften für Fachgeschäfte für Tabak und elektronische Zigaretten können als Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung betrachtet werden. Ich halte diese Einschränkung angesichts der Bestimmung in Artikel 10 Absatz 2 EMRK für gerechtfertigt. Darin ist festgelegt, dass die Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung mit Pflichten und Verantwortung verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass im Zusammenhang mit der Freiheit der Meinungsäußerung bestimmte Bedingungen und Einschränkungen auferlegt werden dürfen. Diese Bedingungen und Einschränkungen müssen folgende Anforderungen erfüllen: - die Maßnahme muss gesetzlich vorgesehen sein; - die Maßnahme muss einem der in Artikel 10 Absatz 2 EMRK bezeichneten Interesse dienen; - die Maßnahme muss in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. EuGH, 30. November 1995, Nr. C-55-94 (Gebhard); EuGH, 4. Juli 2000, Nr. C-424/97 (Haim); EuGH, 1. Februar 2001, Nr. C-108/96 (Mac Quen u. a.) 2 Nationaal expertisecentrum Tabaksontmoediging (Nationales Kompetenzzentrum zur Eindämmung des Tabakkonsums): Factsheet zur kontinuierlichen Untersuchung der Rauchgewohnheiten 2014, Factsheet vom März 2015 1 Seite 5 von 9 Das Kriterium, dass die Maßnahme gesetzlich festgelegt sein muss, wird durch die vorliegende Verordnung erfüllt. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) geht hervor, dass es sich dabei nicht unbedingt um ein formales Gesetz handeln muss. Wichtig ist, dass die Bürger Zugang zu den Anforderungen haben und diese Anforderungen so präzise sind, dass die Bürger bei der Durchsetzung nicht mit Überraschungen konfrontiert werden.3 Diese Anforderungen erfüllt die vorliegende Verordnung. Ferner ist die Maßnahme im Interesse der öffentlichen Gesundheit, die in Artikel 10 Absatz 2 EMRK genannt ist. Abschließend ist die Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Der EGMR hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass Staaten im Wirtschaftsleben ein bestimmter Beurteilungsspielraum zukommt.4 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Erwägung in einem Fall zur Tabakwerbung wiederholt.5 Angesichts des schwer wiegenden Interesses, die öffentliche Gesundheit zu schützen, fällt diese Maßnahme in den Beurteilungsspielraum von Nationalstaaten. Aufgrund des Vorstehenden halte ich die vorliegende Verordnung für mit Artikel 10 EMRK vereinbar. Notifizierung Der Entwurf dieser Verordnung wurde gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG 2015, L 241) am PM der Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission vorgelegt. Diese Notifizierung PM. Zu den einzelnen Artikeln Artikel I Abschnitt A In Artikel 1 wurde der Geltungsbereich der Verordnung an den neuen gesetzlichen Begriff „Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten“ angepasst. Es wird nicht mehr auf eine einem Fachgeschäft gleichgestellte Tabakverkaufsstelle verwiesen, da die Definition von „Fachgeschäft für Tabak oder elektronischen Zigaretten“ in Artikel 1 Tabak- und Rauchwarengesetz hinreichenden Aufschluss darüber gibt, in welchen Fällen es sich um ein Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten handelt. Absatz 2 ist entfallen. Darin war festgelegt, dass die Vorschriften aus Artikel 4 auf eine durch abschließbaren eigenen Zugang deutlich abgetrennte Verkaufsstätte für Tabakprodukte in einem Lebensmittelgeschäft oder Warenhaus nicht anwendbar waren. Diese Bestimmung wurde jetzt zu Artikel 4 hinzugefügt (siehe Abschnitt D). Materiell gesehen ergibt sich daraus keine Änderung der Rechtsvorschriften. EGMR, 26. April 1979, Sunday Times gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 6538/74, Entscheidungsgründe 47 und 49 4 EGMR, 20. November 1989, Markt Intern Verlag GmbH und Klaus Beermann gegen Deutschland, Nr. 10572/83, Entscheidungsgrund 33 5 EuGH, 12. Dezember 2006, C-380/03 (Deutschland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union), Entscheidungsgrund 55 3 Seite 6 von 9 Abschnitt B Werbung in oder an einem Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten darf in keiner Weise einen positiven Zusammenhang mit der Gesundheit herstellen. Diese Vorschrift wurde in Artikel 2 Absatz 1 aufgenommen. Mit diesem Artikel soll verhindert werden, dass die bei Werbeaussagen in oder an Fachgeschäften für Tabak oder elektronische Zigaretten aufgrund von Artikel 3 vorgeschriebenen Warnhinweise durch gesundheitsbezogene Angaben entkräftet werden. Durch die Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Bestimmung darf auch bei der Werbung für den Konsum von elektronischen Zigaretten kein positiver Zusammenhang mit der Gesundheit hergestellt werden. Daraus ergibt sich, dass es auch nicht gestattet ist, bei der Werbung für den Konsum von elektronischen Zigaretten zu behaupten, ihre Verwendung sei weniger schädlich als der Konsum von Tabakprodukten. Das Verbot ist notwendig, um zu verhindern, dass Nichtraucher anfangen, E-Zigaretten zu verwenden, was für die öffentliche Gesundheit nicht wünschenswert wäre. Die Tatsache, dass der Konsum einer elektronischen Zigarette weniger schädlich ist als das Rauchen von Tabakprodukten, bedeutet nämlich nicht, dass der Konsum einer elektronischen Zigarette nicht schädlich ist. Abschnitt C In Abschnitt C wird Artikel 3 neu festgelegt. Dies ist erforderlich, da zwischen den verschiedenen angepriesenen Produkten und den zugehörigen Warnhinweisen, die auch in der Werbung wiedergegeben werden müssen, unterschieden wird. Was die Gestaltung dieser Warnhinweise angeht, so wird auf die Tabak- und Rauchwarenverordnung verwiesen, in der festgelegt ist, wie diese Warnhinweise auf den Außenverpackungen und den Verpackungseinheiten der Produkte dargestellt werden müssen. In diesem Punkt wird in der Tabak- und Rauchwarenverordnung die Richtlinie über Tabakerzeugnisse umgesetzt.6 Bei der Werbung für Tabakprodukte zum Rauchen muss der Warnhinweis „Rauchen ist tödlich“ verwendet werden. Bei der Werbung für rauchlose Tabakprodukte muss der Warnhinweis „Tabakprodukte sind tödlich“ verwendet werden. Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern muss der Warnhinweis „Nikotin ist ein starker Suchtstoff“ verwendet werden. Diese Texte sind nicht mit den (neuen) Warnhinweisen identisch, die auf den Verpackungseinheiten und Außenverpackungen zu verwenden sind. Diese Entscheidung wurde bewusst getroffen, da diese Texte länger sind und somit auf den Werbeaussagen weniger gut lesbar wären. Artikel 3 Absatz 4 schreibt vor, dass der Warnhinweis 15 % der Gesamtfläche der Werbung ausmachen muss. Absatz 5 schreibt vor, dass bei der Ermittlung der Fläche alle tatsächlichen Werbeaussagen wie Wörter, Abbildungen, besondere markenspezifische Farben oder Farbschemen, Markenabbildungen, Markenzeichen oder der Markenname berücksichtigt werden. In Absatz 6 wird der Zusammenhang zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und den Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Tabak- und Rauchwarengesetz deutlich gemacht. In Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes ist festgelegt, dass Abbildungen von Außenverpackungen oder Verpackungseinheiten von Richtlinie 2014/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. EU 2014, L 127). 6 Seite 7 von 9 Tabakprodukten und verwandten Produkten, die für Verbraucher im Europäischen Wirtschaftsraum bestimmt sind, die Anforderungen erfüllen müssen, die für das Aussehen dieser Außenverpackung und Verpackungseinheit gelten. Artikel PM Tabak- und Rauchwarenverordnung enthält diesbezüglich noch weitere Anforderungen, unter anderem in Bezug auf das Abwechseln kombinierter gesundheitsbezogener Warnhinweise. Diese Anforderungen gelten auch, wenn Werbung in oder an einem Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten aus einer Abbildung einer Verpackungseinheit oder Außenverpackung besteht. Die Vorschriften aus Artikel 3 gelten nur, sofern die Werbeaussage nicht aus einer Abbildung einer Verpackungseinheit oder einer Außenverpackung besteht. Abschnitt D In Abschnitt D wird Artikel 4 an den neuen Geltungsbereich der Verordnung angepasst; außerdem wird ein Verweis auf das Tabakgesetz an den neuen Zitiertitel (Tabak- und Rauchwarengesetz) angepasst. Ferner wird im Zusammenhang mit dem Wegfall von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung ein neuer Absatz hinzugefügt. Im neuen Absatz 6 ist festgelegt, dass die Vorschriften aus Artikel 4 auf eine durch abschließbaren eigenen Zugang deutlich abgetrennte Verkaufsstätte für Tabakprodukte, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in einem Lebensmittelgeschäft oder Warenhaus nicht anwendbar sind. Die Vorschriften von Artikel 4 beziehen sich auf Werbung an der Fassade oder im Schaufenster eines Fachgeschäfts für Tabak oder elektronische Zigaretten. Befindet sich ein Fachgeschäft in einem abgeschlossenen Raum eines Lebensmittelgeschäfts oder Warenhauses, würde die Werbung an dessen Außenseite im Lebensmittelgeschäft oder im Warenhaus hängen. Dies ist nicht mit Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c Ziffer 2 Tabak- und Rauchwarengesetz vereinbar, wo ausdrücklich festgelegt ist, dass Werbung in einer abgetrennten Verkaufsstätte in einem Lebensmittelgeschäft oder Warenhaus sich ausschließlich an Personen richten darf, die sich in der Verkaufsstätte befinden. Auf diese Weise wird die allgemeine Kundschaft in einem Lebensmittelgeschäft oder Warenhaus vor der Werbung für Tabakprodukte, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter geschützt. Abschnitt E In Abschnitt E wird der Geltungsbereich von Artikel 5 an den neuen Geltungsbereich des Werbeverbots im Tabak- und Rauchwarengesetz angepasst. Darüber hinaus wird in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt, dass Werbung nicht in der unmittelbaren Umgebung von Produktgruppen angebracht werden darf, die vor allem für Jugendliche unter 18 Jahren attraktiv sind. Diese Grenze lag bisher bei 16 Jahren und war beim Anheben der Altersgrenze für den Verkauf von Tabakprodukten von 16 auf 18 Jahre versehentlich nicht geändert worden. Dies wird hiermit berichtigt. Abschnitt F In Abschnitt F wird ein neuer Artikel 6 eingeführt. Dieser enthält eine Übergangsregelung für Werbung für elektronische Zigaretten, Nachfüllbehälter und rauchlose Tabakprodukte in oder an einem Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten. Für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter gilt, dass sie vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung lediglich die Vorschriften des Vorläufigen Erlasses über elektronische Zigaretten im Rahmen des Warengesetzes (Tijdelijk warenwetbesluit elektronische sigaret) erfüllen mussten. Die einschlägigen Vorschriften wurden in zwei Punkten geändert. Zum einen lautet der Warnhinweis anders. Aufgrund des Vorläufigen Erlasses über Seite 8 von 9 elektronische Zigaretten im Rahmen des Warengesetzes war der Satz „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen.“ zu verwenden. Dieser Satz wird als zu lang erachtet, um bei Werbeaussagen wirksam sein zu können. Daher wurde er durch „Nikotin ist ein starker Suchtstoff“ ersetzt. Die zweite Änderung bezieht sich darauf, dass aufgrund des Vorläufigen Erlasses über elektronische Zigaretten im Rahmen des Warengesetzes keine Mindestgröße für den Warnhinweis vorgeschrieben war. Gemäß der vorliegenden Verordnung beträgt diese Mindestgröße 15 % der Gesamtfläche der Werbung. Vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung wurde in der Verordnung nicht zwischen Tabakprodukten zum Rauchen und rauchlosen Tabakprodukten unterschieden. Dies hat dazu geführt, dass auch bei Werbeaussagen für rauchlose Tabakprodukte in oder an Fachgeschäften der Warnhinweis „Rauchen ist tödlich“ verwendet werden musste. Diese Situation wird mit der vorliegenden Änderungsverordnung beendet. Damit Einzelhändler genügend Zeit haben, ihr Werbematerial auf die neue Situation für elektronische Zigaretten, Nachfüllbehälter und rauchlose Tabakprodukte abzustimmen, wird eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2017 eingeräumt. Abschnitt G In Abschnitt G wird der Zitiertitel der Verordnung in „Verordnung über Werbung in oder an einem Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten“ geändert. Artikel II Das Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung ist auf das Datum der spätesten Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse abgestimmt, da sich die vorliegende Verordnung daraus ergibt. Der Staatssekretär für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport, Drs. M.J. van Rijn Seite 9 von 9