INHALTSVERZEICHNIS Seite Nr. Art. Nr. 1 1 1 1 2 2 2 3 3 I. ALLGEMEINES Geltungsbereich Zweck Natur- und Heimatschutz Baubehörde Baukommission Planungskommission Ausnahmen Hofstattrecht Planungszone 1 2 3 4 5 6 7 8 9 4 4 4 5 6 6 6 7 7 8 8 8 8 9 II. PLANUNG Planungsmittel Richtplan Zonenplan Genereller Erschliessungsplan Grund- und Groberschliessung Feinerschliessung Genereller Gestaltungsplan Verfahren Baulinien Abweichungen von Baulinien Niveaulinien Baugestaltungslinien Verfahren 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 9 III. 9 Grundsatz ZONENVORSCHRIFTEN 23 9 10 10 10 10 10 11 11 11 1. Zonen der Grundnutzung Dorfkernzone Dorferweiterungszone Wohnzone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Parkplatzzone Landwirtschaftszone Forstwirtschaftszone Sportzone übriges Gemeindegebiet 24 25 26 27 28 29 30 31 32 11 12 12 2. Überlagerte Nutzung Landschaftsschutzzone Grundwasser- und Quellschutzzone Naturschutzzone 33 34 35 1 13 13 13 14 14 Archäologiezone Ruhezone Wintersportzone Materialablagerungszone Gefahrenzone 36 37 38 39 40 15 15 3. Zonenschema Zonenschema 41 15 IV. 15 17 17 17 18 18 18 19 19 19 Ausnützungsziffer Nutzungsübertragung Grenzabstand Sonderfälle Unterirdische Bauten, An- und Nebenbauten Vorsprünge Gebäudeabstand Wald-/Gewässerabstand Gebäudelänge Gebäude- und Firsthöhe 20 V. 20 21 21 21 Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Schützenswerte Kulturobjekte Dachgestaltung Camping- und Rastplätze 21 VI. 21 22 22 22 23 23 24 24 25 25 Grundsatz Kostenverteilung Eigentum der Erschliessungsanlagen Voraussetzungen für Erschliessungen, Baureife Verkehrssicherheit, Ausfahrten Parkierung Öffentliche Werkleitungen Private Leitungen Durchleitungsrecht Öffentliche Duldungspflicht BAURECHTSBEGRIFFE 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 GESTALTERISCHE VORSCHRIFTEN 52 52a 53 54 ERSTELLUNG UND FINANZIERUNG DER ERSCHLIESSUNG 2 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 25 VII. BAUVORSCHRIFTEN, AUSFÜHRUNG, UNTERHALT 25 25 26 26 27 27 28 28 28 Bauweise Allgemeine Anfordernisse an die Qualität Belichtung und Belüftung Unterhalt Dachwasser Emissionen Bauarbeiten, Bauzeiten Düngeeinrichtungen Einfriedungen, Böschungen 30 VIII. QUARTIERPLANUNG, BAULANDUMLEGUNG, GRENZBEREINIGUNG 30 Zweck und Inhalt 30 Amtliches Quartierplanverfahren 30 31 31 31 32 33 33 Einleitung Quartierplanverfahren Erstellen des Quartierplanes Planungskosten Öffentliche Auflage Einspracheverfahren Rechtskraft des Quartierplanes Aufhebung oder Abänderung 33 Privates Quartierplanverfahren 33 Verfahren 34 Bestandteile des Quartierplanes 34 34 34 35 Quartiererschliessungsplan Quartiergestaltungsplan Ausnahme von Bauvorschriften Nutzungskonzentration 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 Grenzbereinigung und Baulandumlegung 35 35 36 36 36 37 37 Grenzbereinigung Baulandumlegung Alter Bestand Abzug für gemeinschaftliche Anlagen Neuzuteilung Umlegungsbann Vollzug der Baulandumlegung 87 88 89 90 91 92 93 3 38 Gemeinschaftliche Anlagen 38 Gemeinschaftliche Anlagen 38 IX. 94 ÖFFENTLICHER GRUND 38 39 39 Benutzung des öffentlichen Grundes Benutzung des öffentlichen Luftraumes Vorübergehende Benutzung des öffentlichen Grundes 39 X. 39 41 41 43 43 44 44 44 44 45 45 46 Baubewilligungspflicht Nicht baubewilligungspflichtig Baugesuch Baugespann Öffentliche Auflage Einsprachen Baubescheid Vorentscheid Bedingungen und Auflagen, Revers Baubeginn und Baufristen Abweichungen von der Bewilligung, Baukontrolle Gebühren 47 XI. 47 47 48 48 48 Verantwortlichkeit Strafbestimmungen Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes Rechtsmittel Inkrafttreten 95 96 97 BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 110 111 112 113 114 4 I. ALLGEMEINES Geltungsbereich Art. 1 Das Baugesetz gilt für das ganze Gemeindegebiet von Ladir. Es findet Anwendung auf sämtliche der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 98 unterliegenden Bauten und Anlagen sowie baulichen Massnahmen. Neben den Gemeindevorschriften sind die für ein Bauvorhaben anwendbaren Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts einzuhalten. Zweck Art. 2 Das Baugesetz ordnet die zweckmässige Nutzung des Bodens und die bauliche Entwicklung der Gemeinde. Es fördert insbesondere die Entstehung und Erhaltung wohnlicher Siedlungen, die Wahrung der Schönheit und Eigenart von Siedlungen und Landschaft sowie den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Natur- und Heimatschutz Art. 3 Wertvolle Landschaften, Naturobjekte und Biotope sowie Bauten und Anlagen von historischem, künstlerischem oder architektonischem Wert dürfen nicht zerstört oder abgebrochen werden. Die notwendigen Schutzmassnahmen nach Raumplanungsrecht und nach Natur- und Heimatschutzrecht werden im Rahmen der Ortsplanung getroffen. Dazu dienen der Erlass von Schutzzonen, Schutz- und Erhaltungsbereichen sowie die Aufnahme der zu schützenden Objekte in den Zonenplan bzw. den Generellen Gestaltungsplan. Der Gemeindevorstand kann im Sinne der kantonalen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz zur Erhaltung des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes von Kultur- und Naturobjekten und zur Erhaltung von Aussichtsanlagen Schutzverfügungen erlassen. Baubehörde Art. 4 Der Vollzug des Baugesetzes obliegt dem Gemeindevorstand (Baubehörde). Er erlässt sämtliche Entscheide und Verfügungen und vertritt die Gemeinde in allen sich aus diesem Baugesetz ergebenden Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten. 1 Die Baubehörde kann fachkundige Berater beiziehen. Die daraus entstehenden Kosten sind den Interessenten zu überbinden. Baukommission Art. 5 Die Gemeindeversammlung wählt als beratendes Organ eine Baukommission bestehend aus 3 Mitgliedern. 1 Mitglied der Baukommission muss dem Gemeindevorstand angehören. Die Amtsdauer der Baukommission entspricht derjenigen des Gemeindevorstandes. Die Baukommission konstituiert sich selbst. In der Regel ist der Vertreter des Gemeindevorstandes Vorsitzender der Baukommission. Die Baukommission amtet als beratendes Organ der Baubehörde in allen Angelegenheiten, in welchen diese einen Entscheid auf Grund eines Baugesuches zu fällen hat. Die Baukommission prüft die Baugesuche auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und stellt der Baubehörde Antrag. Sie überwacht ferner die Einhaltung der erteilten Baubewilligungen, führt die Baukontrollen durch und erledigt die in Art. 108 genannten Aufgaben. Planungskommission Art. 6 Zur Vorbereitung wichtiger Planungsmassnahmen wählt die Gemeindeversammlung eine spezielle Planungskommission, bestehend aus 3 Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst. Die Planungskommission bereitet insbesondere Änderungen des Richtplanes, des Baugesetzes, des Zonenplanes, des Generellen Gestaltungsplanes und des Generellen Erschliessungsplanes zuhanden der Baubehörde vor. Sie prüft die Quartierpläne und stellt der Baubehörde Antrag. Ausnahmen Art. 7 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte, so kann der Gemeindevorstand Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes gewähren, wenn dadurch keine öffentliche oder begründete private Interessen verletzt werden. Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung ist mit dem Baugesuch einzureichen. 2 Die Ausnahmebewiligung kann mit Bedingungen und Auflage verknüpft, befristet und insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass sich der Grundeigentümer in einem Revers verpflichtet, auf Verlangen der Baubehörde unverzüglich den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen. Für wertvermehrende Aufwendungen wird in diesem Fall bei späterer Enteignung keine Entschädigung geleistet. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung besteht nicht. Hofstattrecht Art. 8 Wird ein Gebäude in der Bauzone ganz oder teilweise abgerissen oder zerstört, so darf es innert drei Jahren am gleichen Ort und mit den gleichen Ausmassen wieder hergestellt werden. Bei Zweckänderung ist gegenüber bestehenden Gebäuden aber in jedem Fall ein Abstand von 5 m einzuhalten, oder die Gebäude sind zusammenzubauen unter entsprechender Reduktion oder Erweiterung der Ausmasse. Zweckänderungen sind im Rahmen der Zonenvorschriften gestattet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bau- und Niveaulinien und der Parkierung. Ein Anspruch auf eine Behandlung im Sinne von Abs. 1 besteht nur, falls eine Überbauung der Parzelle anderweitig nicht möglich ist und sofern die Gebäudemasse des Altbaus vor dem Abbruch bzw. binnen zwei Monaten seit der Zerstörung im Einvernehmen mit der Baubehörde der Gemeinde durch Pläne festgehalten wurden. Die vorerwähnten Pläne sind bei der Gemeinde zu deponieren. Planungszone Art. 9 Die Baubehörde kann eine generelle oder auf Teilgebiete beschränkte Planungszone (Bausperre) für die Dauer von höchstens einem Jahr erlassen: a) bei Revision des Baugesetzes oder des Zonenplanes; b) bei Erlass oder Revision des Generellen Erschliessungs- und Gestaltungsplanes; c) beim Erlass oder bei Änderungen von Baulinien, Niveaulinien, Baugestaltungslinien oder Quartierplänen; d) zur Verhinderung und Behebung von Engpässen in der Ver- und Entsorgung. Die Planungszone ist im Kantonsamtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekanntzugeben. 3 Während der Geltungsdauer einer Planungszone dürfen keine Neubauten oder bauliche Veränderungen bewilligt werden, wenn sie den vorgesehenen Massnahmen widersprechen oder die Ausführung der Pläne beeinträchtigen könnten. Rechtsgeschäfte in Bezug auf Grundstücke, welche in dem von einer Planungszone erfassten Gebiet liegen, begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. Eine Verlängerung der Planungszone mit Zustimmung des zuständigen kantonalen Departementes bleibt vorbehalten. Die Planungszone (Bausperre) ist durch Beschwerde an die Regierung im Sinne von Art. 56 KRG anfechtbar. II. PLANUNG Planungsmittel Art. 10 Zur Ergänzung des Baugesetzes dienen folgende Planungsmittel: a) von der Gemeindeversammlung erlassen: - Richtpläne - Zonenpläne - Genereller Erschliessungsplan (Verkehrserschliessungs-, Versorgungs- und Entsorgungsplan) - Genereller Gestaltungsplan b) vom Gemeindevorstand erlassen: - Quartierpläne - Bau-, Niveau- und Baugestaltungslinien. Richtplan Art. 11 Der Richtplan befasst sich in genereller Weise mit der Entwicklung innerhalb des Gemeindegebietes und innerhalb eines noch überschaubaren Zeitraumes. Er bezeichnet namentlich die wichtigen Verkehrslinien und Anlagen, die Grundlagen für die Versorgung sowie die Bodennutzung. Insbesondere wird eine umfassende Gebietsausscheidung vorgenommen in Baugebiet (Siedlungsgebiet) und übriges Gemeindegebiet. Er bildet für die Behörde eine zu beachtende Richtlinie. Er enthält keine für die Grundeigentümer rechtswirksame Anordnung über die zulässige Nutzung des Bodens. 4 Der Richtplan und seine Änderung unterliegen der Abstimmung durch die Gemeindeversammlung. Das Auflageverfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 17. Im übrigen gelten die Vorschriften des kantonalen Raumplanungsgesetzes. Art. 12 Zonenplan Der Zonenplan teilt das ganze Gemeindegebiet nach Art und Mass der Nutzung in folgende Zonen ein. a) Grundnutzung: 1. Dorfkernzone (D) 2. Dorferweiterungszone (DEZ) 3. Wohnzone (W) 4. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) 5. Parkplatzzone (P) 6. Landwirtschaftszone (LW) 7. Forstwirtschaftszone (FW) 8. Sportzone 9. übriges Gemeindegebiet (ÜG) b) überlagerte Nutzung: 10. Landschaftsschutzzone (LS) 11. Grundwasser- und Quellschutzzone (QS) 12. Naturschutzzone (NS) 13. Archäologiezone 14. Ruhezone (RZ) 15. Wintersportzone (WS) 16. Materialablagerungszone (MZ) 17. Gefahrenzone I und II (GF) Die Zonen der Grundnutzung bestimmen allgemein die zulässige Nutzung des Bodens. Die Zonen der überlagerten Nutzung enthalten ergänzende Nutzungsvorschriften. Im Zonenschema gemäss Art. 41 werden Empfindlichkeitsstufen bezeichnet. Für die Ausscheidung und Anwendung gelten die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung. 5 Genereller Erschliessungsplan Art. 13 Der Generelle Erschliessungsplan legt die Anlagen der Grund- und Groberschliessung für das ganze Gemeindegebiet fest. Er kann Erschliessungsetappen bezeichnen und die zur Freihaltung von Verkehrsflächen und von wichtigen Leitungen erforderlichen Baulinien festlegen. Im Generellen Erschliessungsplan können Gemeinschaftsanlagen, wie Parkierungsanlagen, Heizungsanlagen und dgl. festgelegt werden. Der Generelle Erschliessungsplan dient als Grundlage für die generellen Projekte und für die Finanzierung der Erschliessung. Die im Generellen Erschliessungsplan bzw. im Strassenplan aufgenommenen Fuss- und Wanderwege sind öffentlich begehbar. Grund- und Groberschliessung Art. 14 Die Anlagen der Grund- und Groberschliessung sind im Generellen Erschliessungsplan festgelegt und als solche unterschieden. Die Grunderschliessung umfasst das übergeordnete Strassennetz, Wasserversorgungs- und Elektrizitätswerke, Abwasserreinigungs- und Kehrichtbeseitigungsanlagen sowie die Transportanlagen bis zu den Anlagen der Groberschliessung. Die Groberschliessung umfasst die Sammelstrassen sowie die Hauptleitungen und zugehörige Anlagen der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserbeseitigung und der Telekommunikation. Zu den Anlagen der Grund- oder der Groberschliessung zählen je nach Bedeutung die Land und Forstwirtschaftswege, die Rad- und Reitwege, die Fuss- und Wanderwege sowie die touristischen Transportanlagen. Für die Ausgestaltung und Benützung der gemeindeeigenen Anlagen der Grund- und Groberschliessung gelten die Vorschriften der von der Gemeinde zu erlassenden Erschliessungsreglemente. Feinerschliessung Art. 15 Die Feinerschliessung umfasst die Erschliessungsstrassen, namentlich Quartierstrassen sowie die Anschlüsse der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der öffentlichen Erschliessungsanlagen. Zur Feinerschliessung zählen ferner Gemeinschaftsanlagen, wie Parkierungsanlagen, Energieversorgungsanlagen, Anlagen für die Bereitstellung von Kehricht und dgl. 6 Anlagen der Feinerschliessung, die mehreren Grundeigentümern dienen, werden in der Regel im Quartierplanverfahren festgelegt. Für die Ausgestaltung und Benützung der Anlagen der Feinerschliessung gelten die Vorschriften der von der Gemeinde zu erlassenden Erschliessungsreglemente sowie die Bestimmungen der Quartierpläne. Genereller Gestaltungsplan Art. 16 Der Generelle Gestaltungsplan ordnet die Gestaltung und Erhaltung der Bauten oder Baugruppen, der Siedlung und der Landschaft. Die Pläne können die Zahl, die Art, die Lage, die äussere Abmessung, die Geschosszahl und allenfalls weitere Einzelheiten der Bauten und Anlagen bestimmen. Verfahren Art. 17 Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplänen und Generellen Erschliessungsplänen unterliegen der Abstimmung durch die Gemeindeversammlung. Bauvorschriften und Pläne sind vor der Abstimmung während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist in der ortsüblichen Weise bekanntzugeben. Während der Auflagefrist kann jedermann beim Gemeindevorstand schriftlich Abänderungswünsche und Anträge einreichen. Dieser entscheidet über die Eingaben und gibt den Antragstellern seinen Entscheid vor der Volksabstimmung schriftlich bekannt. Von der Gemeinde genehmigte Bauvorschriften und Zonenpläne sowie Genereller Erschliessungs- und Genereller Gestaltungsplan sind der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten und treten erst mit dieser in Kraft. Beschlüsse der Gemeinde über Erlass oder Abänderung des Baugesetzes sowie der Pläne der Grundordnung sind öffentlich unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeiten bekanntzugeben. 7 Baulinien Art. 18 Für öffentliche und private Strassen sowie längs Gewässern und Waldrändern können Baulinien erlassen werden. Der vor der Baulinie befindliche Teil eines Grundstückes bleibt Privateigentum, darf jedoch nicht überbaut werden. Einzelne Vorsprünge, wie Vordächer, Erker, Balkone usw. dürfen höchstens 1.50 m über die Baulinie hinausragen. Diese Überkragungen sind jedoch nur dann zulässig, wenn sie mindestens 3 m über dem Trottoir- und 4.50 m über dem Strasssenniveau liegen. Unterirdische Bauten und Bauteile aller Art mit Einschluss von Oel- und Benzintanks dürfen im Bauliniengebiet nur gegen Revers bewilligt werden. Abweichungen von Baulinien Art. 19 Wird ein bestehendes von der Baulinie angeschnittenes Gebäude ganz oder teilweise abgebrochen oder zerstört, so muss der Neubau auf die Baulinie zurückversetzt werden. Werden an Bauten, die über die Baulinie hinausragen, über den normalen Unterhalt hinausgehende Veränderungen durchgeführt, so ist der dadurch entstandene Mehrwert auf Kosten des Eigentümers im Grundbuch anzumerken. Er wird im Enteignungsfalle nicht vergütet. Niveaulinien Art. 20 Die Niveaulinien dienen dazu, die Grundeigentümer über die Höhenlage projektierter Strassen zu orientieren. Einfahrten, Eingänge und dergleichen sind auf die Niveaulinien auszurichten. Durch Niveaulinien kann ferner die Höhe von Gebäuden im Gelände festgelegt werden. Baugestaltungslinien Art. 21 Zur Erhaltung des Dorfbildes oder einzelner Strassenzüge sowie der Situierung von Bauten innerhalb der Siedlung können Baugestaltungslinien gezogen werden. Die Baugestaltungslinien bestimmen zwingend die genaue Lage von Gebäuden oder Gebäudeseiten und Gebäudehöhen. 8 Verfahren Art. 22 Bau-, Niveau- und Baugestaltungslinien werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke können während dieser Frist bei der Baubehörde schriftlich Einsprache erheben. Nach Prüfung der Einsprachen entscheidet die Baubehörde über die Genehmigung der Bau-, Niveau- und Baugestaltungslinien. Sie kann nötigenfalls ein Einigungsverfahren durchführen. Der Entscheid wird den Einsprechern schriftlich mitgeteilt. Für Bau- Niveau- und Baugestaltungslinien, die in einem Generellen Erschliessungsplan, Generellen Gestaltungsplan oder Quartierplan festgelegt werden, gelten ausschliesslich die Verfahrensvorschriften der betreffenden Planungsmassnahmen. III. ZONENVORSCHRIFTEN Grundsatz Art. 23 Das ganze Gemeindegebiet ist in Zonen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen eingeteilt. Für die Zuteilung der einzelnen Grundstücke sind die Zonenpläne im Massstab 1 : 5000 (ganzes Gemeindegebiet) und 1 : 1000 (Siedlungsgebiet) massgebend. Sie bilden einen Bestandteil des Baugesetzes. Die wichtigsten Masse für die einzelnen Zonen sind im Zonenschema Art. 41 enthalten. 1. Zonen der Grundnutzung Dorfkernzone Art. 24 Die Dorfkernzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist für die Erstellung von Wohn- und Geschäftsbauten vorgesehen. Mässig störende landwirtschaftliche Bauten und Kleingewerbe sind zulässig. Alle An-, Um- und Neubauten haben sich in Gestaltung (Materialwahl, Baukörper, Dachgestaltung Farbe etc.) in die überlieferte Bauweise des Dorfes einzuordnen, insbesondere in der Umgebung architektonisch wertvoller Gebäude. Geschlossene Bauweise ist gestattet. Der Gemeindevorstand kann spezielle Gestaltungsvorschriften erlassen. 9 Dorferweiterungszone Art. 25 Die Dorferweiterungszone ist vorwiegend für Wohnbauten bestimmt. Sich im Rahmen der Empfindlichkeitsstufe II haltende Gewerbebetriebe sind erlaubt. Der Gemeindevorstand kann spezielle Gestaltungsvorschriften erlassen. Wohnzone Art. 26 Die Wohnzone ist vorwiegend für Wohnbauten bestimmt. Sich im Rahmen der Empfindlichkeitsstufe II haltende Gewerbebetriebe sind erlaubt. Zone für öffentl. Bauten und Anlagen Art. 27 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche oder für öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen bestimmt. Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Grenz- und Gebäudeabstände, mindestens aber von 2.5 m bzw. 5.0 m. Die übrigen Zonenvorschriften der angrenzenden Zonen sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. Parkplatzzone Art. 28 Die Parkplatzzone ist für die Erstellung von Parkplätzen und überdeckten Einstellhallen bestimmt. Hochbauten sind untersagt. Landwirtschaftszone Art. 29 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet und für diese Nutzung zu erhalten ist. Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, soweit sie für die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens erforderlich sind oder den Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung und ihrer Mitarbeiter sowie der Sicherung existenzfähiger Landwirtschaftsbetriebe dienen. Die Erstellung von Gärtnereien ist zulässig. Bauten in der Landwirtschaftszone haben sich gut in die Landschaft einzufügen. Die Baubehörde trifft notwendige Anordnungen bezüglich Stellung, Grösse, Lage und Ausgestaltung der Bauten. 10 Die Erhaltung und der Unterhalt von bestehenden Bauten und Anlagen ist erlaubt. Art. 30 Forstwirtschaftszone Die Forstwirtschaftszone umfasst den bestehenden Wald und grössere Flächen, die für die Aufforstung bestimmt sind. Die Nutzung richtet sich nach der Forstgesetzgebung und den Bestimmungen über Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Art. 31 Sportzone Die Sportzone ist für die Ausübung von sportlichen Aktivitäten bestimmt. Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie für die Verwirklichung des erwähnten Zweckes nützlich und erforderlich sind. Für die Grenz- und Gebäudeabstände gelten die Bestimmungen von Art. 27. Art. 32 Übriges Gemeindegebiet Das übrige Gemeindegebiet umfasst das unproduktive Land und jene Flächen, für die noch keine Grundnutzung festgelegt ist. Bauten und Anlagen, die einen künftigen Zonenzweck beeinträchtigen, sind nicht zulässig. Der Gemeinde dürfen durch die Bewilligung zulässiger Bauvorhaben keine Kosten erwachsen. Es besteht kein Anspruch auf Anschluss an öffentliche Erschliessungsanlagen. 2. Überlagerte Nutzung Landschaftsschutzzone Art. 33 In der Landschaftsschutzzone soll das Landschaftsbild erhalten bleiben. Die Erstellung von Hochbauten ist untersagt. Bestehende Bauten dürfen renoviert, ausgebaut oder angemessen erweitert werden, sofern die äussere Gestaltung sich in das Landschaftsbild gut einfügt. Vor Erteilung der Baubewilligung kann der kantonale Landschaftspfleger angehört werden. Der Neubau ausschliesslich der Landwirtschaft dienender Bauten ist im Rahmen übergeordneten Rechtes gestattet. 11 Grundwasser- und Quellschutzzone Art. 34 Die Grundwasser- und Quellschutzzone umfasst die Grundwasser- und Quellgebiete mit Umgebung. Die Gewässerschutzgesetzgebung ist sinngemäss anzuwenden. Im Bereiche von Fassungen kann die Baubehörde Schutzzonen bezeichnen, die aus Gründen des qualitativen Schutzes von Grundwasser oder Quellfassungen mit Nutzungsbeschränkungen belegt werden. Solche Nutzungsbeschränkungen sind auf den betroffenen Parzellen im Grundbuch anzumerken. Solche Schutzzonen können ausgeschieden werden als weitere Schutzzone (Zone III), engere Schutzzone (Zone II) und Fassungsbereichzone (Zone I). Bauten und Anlagen in Grundwasser- und Quellschutzzonen können nur mit Auflagen bewilligt werden. Diese werden unter Beizug einer Fachperson festgelegt und sind Bestandteil der Baubewilligung. Naturschutzzone Art. 35 Die Naturschutzzone schützt Biotope wie Uferbereiche, Kleinseen, Naturweiher, Tümpel, Riedgebiet und Moore sowie Hecken, Feldgehölze, Trockenstandorte, Magerwiesen und weitere naturnahe Standorte, die sich durch besondere Artenvielfalt oder das Vorkommen seltener Arten auszeichnen, vor der Zerstörung. In der Naturschutzzone sind Bauten und Anlagen aller Art, Terrainveränderungen, Entwässerungen, Rodungen, Düngungen, Materialablagerungen und andere störende Eingriffe oder Nutzungen untersagt. Die Baubehörde trifft notwendige Massnahmen zur Pflege und Kennzeichnung der geschützten Gebiete. Sie kann Zutrittsverbote erlassen. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der Pflegemassnahmen zulässig. Bei gleichzeitiger Überlagerung von Wintersport- und Naturschutzzone bleibt die Wintersportzone grundsätzlich gewährleistet. Die Pistenpräparation darf jedoch zu keiner Schädigung des zu schützenden Biotops führen und nur bei 30 cm minimaler Mächtigkeit gesetzten Schnees erfolgen. Beschneiung oder chem. Präparierung sind nicht zulässig. 12 Archäologiezone Art. 36 Die Archäologiezone umfasst jene Flächen, auf denen mit grosser Wahrscheinlichkeit archäologische Funde und Befunde zu erwarten sind. Alle Bauvorhaben und Grabarbeiten (Leitungsgräben, Schächte etc.) sind der Gemeinde und dem Archäologischen Dienst vor der Ausarbeitung der Projektpläne bekannt zu geben. Die Baubehörde entscheidet nach Einholung einer Stellungnahme des Archäologischen Dienstes über die notwendigen Auflagen. Ruhezone Art. 37 Die Ruhezone umfasst ausgedehnte Gebiete, die sich besonders für Ruhe und Erholung eignen, sowie die Lebensräume von Wild, schutzwürdigen Tieren und Pflanzen. In der Ruhezone sind touristische Beförderungsanlagen und der motorisierte Verkehr untersagt. Die Anlage oder Markierung von Skiabfahrtspisten und Routen ist nicht gestattet. Im Bereich von Wildeinstandsgebieten sind Variantenskifahren und der Langlauf nicht gestattet. Die Baubehörde trifft die notwendigen Massnahmen zur Kennzeichnung der Wildeinstandsgebiete. Die Verwendung von Motorfahrzeugen für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung sowie für unerlässliche Zufahrten und für Hilfeleistungen in Notfällen ist gestattet. Wintersportzone Art. 38 Die Wintersportzone umfasst das für die Ausübung des Wintersports erforderliche Gelände, wie Aufstiegs- und Abfahrtsgebiete für Skifahrer, Langlaufloipen, Übungsgelände, Schlittelwege und dergleichen. In der Wintersportzone steht jedermann der freie Zutritt zur Ausübung des Wintersports offen. Dort wo die Wintersportzone mit einer Naturschutzzone überlagert wird, ist die Weiterbenützung als Wintersportzone nicht in Frage gestellt, unter Beachtung der entsprechenden Vorschriften in Art. 35. In der Wintersportzone sind Präparierungen von Pisten und Loipen mittels mechanischer Hilfsmittel zu dulden. Diese Massnahmen sind jedoch nur zulässig, sofern es die Schneelage erlaubt. 13 Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Pflanzungen und Düngungen, sind nur zulässig, soweit sie die Ausübung des Wintersports nicht beeinträchtigen bzw. dem Wintersport dienen. Umgekehrt darf die Benutzung zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung führen. Der Gemeindevorstand kann anordnen, dass Einfriedungen in der Zeit vom 01. Dezember bis zum 30. April entfernt werden, soweit dies zur Sicherung der Abfahrt und der Loipen unerlässlich ist. Kosten, die der Gemeinde aus der Freihaltung des Wintersportgeländes erwachsen, werden vollumfänglich dem Verursacher überbunden. Forderungen infolge von Ertragsausfällen sowie anderen Schäden und Nachteilen, welche durch die intensive Beanspruchung durch den Wintersport entstehen, sind beim Betreiber der Anlagen geltend zu machen. Können die Parteien sich nicht einigen, so wird die kantonale Fachstelle des Plantahofs zur Schlichtung beigezogen. Kann auch dann keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Zivilrichter. Die Gemeinde kann ihre guten Dienste zur Verfügung stellen. Materialablagerungszone Art. 39 Die Materialablagerungszone ist für die Ablagerung von Aushubmaterial bestimmt. Es darf nur unverschmutztes Aushubmaterial abgelagert werden. Es werden nur Bauten bewilligt, die in direktem Zusammenhang mit der Materialablagerung stehen. Ablagerungsbewilligungen und damit zusammenhängende Bauten und Anlagen sind zeitlich zu begrenzen. Nach Abschluss der Materialablagerung ist das Gebiet gemäss dem Generellen Gestaltungsplan entsprechend der künftig vorgesehenen Nutzung wieder herzustellen und zu unterhalten. Die Baubehörde verlangt eine geeignete Sicherstellung für die Kosten, welche für den Abschluss der Materialablagerung und die Rekultivierung anfallen. Gefahrenzone Art. 40 Die Gefahrenzone bezeichnet die durch Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Überschwemmungen oder andere Naturereignisse bedrohten Gebiete. 14 In der Gefahrenzone mit hoher Gefahr (Gefahrenzone I) dürfen keine Bauten erstellt und erweitert werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Zerstörte Bauten dürfen nur in Ausnahmefällen wieder aufgebaut werden. Standortgebundene Bauten, die nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, sind mit entsprechendem Objektschutz zulässig. In der Zone mit geringer Gefahr (Gefahrenzone II) bedürfen Bauvorhaben (Neu- und Erweiterungsbauten, Umbauten mit erheblicher Wertvermehrung) der Genehmigung durch die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden. Diese umschreibt die erforderlichen baulichen Schutzmassnahmen als Bauauflagen. 3. Zonenschema Art. 41 Zonenschema Zone max. Gebäudehöhe max. Firsthöhe max. Geb. Länge/Breite min. Grenzabstand klein gross AZ Empflindlichkeitsstufe Wohnzone 7.6 m 10.6 m 20/20 m 5m 6m/5m * 0.60 II Dorferweiterungszone 7.6 m 10.6 m 20/15 m 2.5 m 5m II Dorfkernzone 7.6 m 10.6 m 20/15 m 2.5 m 5m III 5m 6m III Ausserhalb Bauzone * gegenüber Strassenparzellen IV. BAURECHTSBEGRIFFE Art. 42 Ausnützungsziffer Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der Summe der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Grundstückfläche. AZ = anrechenbare Bruttogeschossfläche anrechenbare Grundstückfläche Die massgebende AZ ist im Zonenschema festgelegt. Die maximale AZ darf bei Neubauten, wesentlichen Umbauten und Erweiterungen nicht überschritten werden. Als anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen im Aussenmass in Haupt-, An- und Nebenbauten, wobei Aussenmauern nur bis zu einer Wandstärke von 30 cm mitberechnet werden. 15 Übersteigt die Höhe der Geschosse bei Gewerbebauten, Hallen, Galerien, u.ä. 5.0 m, wird pro 3.0 m Gebäudehöhe sowie für Bruchteile über 2.0 m eine Geschossfläche berechnet und die dazugehörige Bruttogeschlossfläche ermittelt. Die Treppen werden in jedem Geschoss als Geschossfläche berechnet. Nicht angerechnet werden alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren bzw. ausbaubaren Geschossflächen, insbesondere: a) Ausserhalb von Wohnungen sich befindliche Keller-, Zivilschutz- und Trockenräume sowie Waschküchen, Heiz-, Kohlen- und Tankräume, Brennholzlager. b) Maschinenräume für Lift-, Ventilations-, Klimaanlagen und dergleichen. c) Nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos etc. d) Korridore, Innen- und Aussentreppen sowie Lifte, die ausschliesslich für die AZ nicht anrechenbare Räume erschliessen. e) Offene Erdgeschosshallen und überdeckte offene Dachterrassen. f) Offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen. g) Raumteile im Dachgeschoss unter 1.20 m lichte Höhe. h) Lagerräume in Gewerbebetrieben. Als Grundstückfläche wird dasjenige vermarkte Land angerechnet, das von der Baueingabe erfasst und baulich noch nicht ausgenützt ist. Private Fahrbahnen und Trottoirflächen werden nicht abgezogen. Wo zukünftige öffentliche Strassen vorgesehen sind, werden die dafür benötigten Flächen abgezogen. Die Beanspruchung eines Grundstückes bzw. die spezielle Nutzung für die Berechnung des Ausnützungsmasses ist im Grundbuch anzumerken. Durch nachträgliche Parzellierungen dürfen die Vorschriften über die Ausnützung nicht umgangen werden. Wird von einem überbauten Grundstück ein Teil abgetrennt, so darf die neue Parzelle nur soweit überbaut werden, als die Ausnützungsziffer über die ganze ursprüngliche Parzelle eingehalten ist. 16 Nutzungsübertragung Art. 43 Der Transport von Ausnützungsziffer ist nur innerhalb der gleichen Zone zulässig und zwischen benachbarten Grundstücken möglich, soweit ein entsprechender Vertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümern vorliegt oder sofern nicht im Rahmen eines Generellen Gestaltungsplanes ein genereller Nutzungstransport stattfindet. Grenzabstand Art. 44 Bei sämtlichen Hochbauten sind die vorgeschriebenen Grenzabstände einzuhalten. Als Grenzabstand gilt die kürzeste, waagrecht gemessene Entfernung zwischen der Fassade und der Grundstücksgrenze. Der grosse Grenzabstand ist von der Hauptfassade, die kleinen Grenzabstände sind von den übrigen Fassaden einzuhalten. Als Hauptfassade gilt in der Regel die am meisten nach Süden gerichtete oder nach der Strasse hin gerichtete Längsseite der Fassaden eines Gebäudes. Geringfügige Unterschreitungen des Grenzabstandes bestehender Gebäude infolge nachträglicher Aussenisolation und dergleichen bis zu einem Ausmass von 15 cm sind zulässig, sofern der energetische Nutzen solcher Nachisolationen nachgewiesen ist. Für Pflanzen gilt Art. 126 und 127 EG zum ZGB. Sonderfälle Art. 45 Die Grenzabstände auf zwei nebeneinander liegenden Grundstücken können im Einvernehmen der Eigentümer ungleich verteilt werden, sofern die Einhaltung des Gebäudeabstandes gewährleistet ist. Die Vereinbarung ist vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken. Das Zusammenbauen von Gebäuden auf der gemeinsamen Grenze ist gestattet, sofern a) an eine bestehende Brandmauer angebaut oder die für den Grenzbau vorgesehenen Gebäude gleichzeitig erstellt werden; b) bei einseitigem Grenzbau die schriftliche Zustimmung des Nachbarn vorliegt und dieser sich verpflichtet, bei einer Überbauung seines Grundstückes an die Brandmauer anzubauen. Beides ist vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken. Die Brandmauer darf nicht verunstaltend wirken oder nur im Übergangsstadium sichtbar sein, andernsfalls ist sie als ordentliche Fassade auszubilden; 17 c) die vorschriftsmässige Gebäudelänge eingehalten ist und die Gebäudekörper als einheitliches Ganzes in Erscheinung treten; d) die feuerpolizeilichen Vorschriften erfüllt werden. Unterirdische Bauten, An- und Nebenbauten Art. 46 An- und Nebenbauten können bis auf 2.50 m an die Grenze gestellt werden, wenn sie gemäss Art. 42 keine anrechenbaren Geschossflächen enthalten, die Gebäudehöhe nicht höher als 2.80 m, der First nicht höher als 4.0 m und ihre Geschossfläche nicht grösser als 30 m2 ist. Bei einheitlicher Gestaltung ist das Zusammenbauen von zwei Nebenbauten im gegenseitigen Einverständnis gestattet. Unterirdische Bauten, die gegen aussen nicht in Erscheinung treten, können an die Grenze gestellt werden. Vorsprünge Art. 47 Offene und überdeckte Gebäudeteile, wie Hauseingänge, Vortreppen, Erker, Balkone und Dachvorsprünge, deren Gesamtlänge ein Drittel der jeweiligen Fassadenlänge nicht überschreiten, werden für die Berechnung des Grenzabstandes nur soweit mitberücksichtigt, als ihre Ausladung 1.50 m übersteigt. Gebäudeabstand Art. 48 Zwischen Hochbauten auf dem gleichen oder auf benachbarten Grundstücken ist die Summe der beiden vorgeschriebenen Grenzabstände als Gebäudeabstand einzuhalten. Die Baubehörde kann eine Herabsetzung der Gebäudeabstände gestatten, sofern die feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten sind und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Veränderung von Gebäudeabständen zwischen benachbarten Parzellen dürfen nur bei Vorliegen entsprechender Grunddienstbarkeitsverträge gestattet werden. 18 Art. 49 Wald-/Gewässerabstand Bauten und Anlagen im Sinne dieses Gesetzes haben, sofern keine Baulinien bestehen, von Gewässern und Waldrändern folgende Abstände einzuhalten: - Gewässer -- ausserhalb der Bauzone -- innerhalb der Bauzone 10 Meter 6 Meter - Waldränder -- ausserhalb der Bauzone -- innerhalb der Bauzone 15 Meter 10 m gegenüber Hochwald und 5 m gegenüber Niederwald. Gegenüber kleineren Waldabschnitten ist der Waldabstand mittels Baulinien festzusetzen. Der Gewässerabstand wird ab Mitte Bachbett gemessen. Der Waldabstand ist ab der vermessenen Waldarealgrenze zu messen. Gebäudelänge Art. 50 Als Gebäudelänge gilt die grössere Seite des kleinsten das Gebäude begrenzenden Rechteckes. Mit dem Hauptgebäude zusammengebaute An- und Nebenbauten werden mitgerechnet. Für Nachisolationen an bestehenden Gebäuden darf die Gebäudelänge um 30 cm überschritten werden, sofern der energetische Nutzen solcher Nachisolationen nachgewiesen ist. Gebäude- und Firsthöhe Art. 51 Als Gebäudehöhe gilt der senkrechte Abstand zwischen dem Schnittpunkt der tiefsten Gebäudeecke mit dem gewachsenen Boden und dem Schnittpunkt der Umfassungswand mit der Oberkante der Fusspfette. Die Gebäudehöhe ist sowohl vom gewachsenen Boden als auch vom umgestalteten Terrain einzuhalten. Bei Abgrabungen gilt der neugeschaffene Grund als Basis der Messung. Die Firsthöhe wird analog wie die Gebäudehöhe bis zur Oberkante der Firstpfette gemessen. 19 Bei gegliederten Baukörpern wird die Gebäude- und Firsthöhe für jeden einzelnen Baukörper separat ermittelt. Als Gliederung gilt nur ein Voroder Rücksprung von mindestens 3.00 m, der vom Terrain bis zum Dach reicht. Bestehen rechtskräftige Niveaulinien, welche die Höhe von Gebäuden im Gelände bestimmen, so werden diese massgebend. Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses für Garageeinfahrten und Hauseingänge werden nicht berücksichtigt, sofern sie die Länge der jeweiligen Fassade nicht um mehr als einen Drittel überschreiten. Nachträgliche Dachaussenisolationen fallen für die Berechnung der Gebäude- und Firsthöhe von Gebäuden, die vor Inkrafttreten dieses Baugesetzes bewilligt wurden, ausser Betracht, sofern sie 15 cm nicht übersteigen. Der energetische Nutzen solcher Isolationen ist nachzuweisen. V. GESTALTERISCHE VORSCHRIFTEN Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Art. 52 Bauvorhaben, Terrainveränderungen, Lagerplätze, Reklameanlagen und Antennen, welche das Bild der baulichen Umgebung oder das Strassen-, Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigen, sind nicht zulässig. Die Baubehörde hat solche Vorhaben zu verweigern. Besondere Rücksicht auf die bestehende Überbauung ist im Bereich und in der Nähe der Dorfzone geboten. Werden in der Dorfzone bestehende Gebäude um-, ausgebaut oder wieder aufgebaut, so ist der Holzanteil in den Fassaden unter Wahrung des Charakters der bestehenden Fassade beizuhalten, falls es die Feuerpolizeivorschriften zulassen. Diese Vorschrift gilt auch bei Zweckänderung des Gebäudes. Erfüllen nur einzelne Gebäudeteile oder Teile der Umgebung die erforderlichen Anforderungen nicht, können angemessene Verbesserungen verlangt werden. Sinngemäss sind diese Bestimmungen auch bei äusseren Umbauten und Aussenrenovationen anzuwenden. 20 Schützenswerte Kulturobjekte Art. 52a Die im Zonenplan bezeichneten Kulturobjekte dürfen weder zerstört noch beeinträchtigt werden. Dachgestaltung Art. 53 Die Dachgestaltung hat sich den ortsüblichen Formen und Materialien anzugleichen. Die Dachneigung muss zwischen 30% (16.7º a.T) und 70% (35º a.T) betragen. Flachdächer sind nur bei An- und Nebenbauten zulässig. Dacheinschnitte sind nicht zulässig. Dachaufbauten sind nur in Form von sehr gut gestalteten Lukarnen bis zu einer Gesamtbreite von einem Drittel der entsprechenden Fassadenlänge gestattet. Die Höhe der Dachaufbauten darf maximal 1.5 m betragen, gemessen vom Schnittpunkt der Aufbaufassade mit der Dachhaut bis Oberkant Firstpfette des Aufbaus. Die Lukarnen haben ein Satteldach mit Giebel aufzuweisen. Camping- und Rastplätze Art. 54 Errichtung und Betrieb von Camping- und Rastplätzen sowie das ständige Stationieren von Wohnwagen, Wohnmobilen, Zelten und ähnlichen Einrichtungen im Freien sind auf dem gesamten Gemeindegebiet verboten. Organisierte, zeitlich befristete Zeltlager für Pfadilager und dergleichen können vom Gemeindevorstand gegen eine Gebühr bewilligt werden. VI. ERSTELLUNG UND FINANZIERUNG DER ERSCHLIESSUNG Grundsatz Art. 55 Die Gemeinde sorgt nach Massgabe von Art. 21-28 der kant. Raumplanungsverordnung und gestützt auf das Reglement der Gemeinde Ladir betreffend die Erstellung von Erschliessungsanlagen vom 21. Juni 1985 für die Planung und Durchführung der Erschliessung des Baugebietes. 21 Kostenverteilung Art. 56 Die Grundeigentümer haben an die Kosten der von der Gemeinde projektierten oder erstellten Erschliessungsanlagen Beiträge zu leisten, soweit ihnen aus denselben Sondervorteile erwachsen. Die Beitragspflicht erstreckt sich auf die Projektierungs- und die Erstellungskosten der Erschliessungsanlagen, inkl. Bauzinsen und Verwaltungskosten. Der Anschluss der einzelnen Bauten an die von der Gemeinde erstellten Groberschliessungsanlagen ist Sache der Grundeigentümer. Die Bemessung und Erhebung der Erschliessungsbeiträge erfolgt gemäss dem von der Gemeindeversammlung erlassenen Erschliessungsreglement vom 21. Juni 1985. Eigentum der Erschliessungsanlagen Art. 57 Die von der Gemeinde erstellten Erschliessungsanlagen verbleiben in ihrem Eigentum. Die Gemeinde kann auf Antrag des Eigentümers private Erschliessungsanlagen, die dem Gemeingebrauch dienen oder hiezu gewidmet werden, übernehmen. Die Übernahme hat unentgeltlich zu erfolgen. Entspricht die von der Gemeinde übernommene Anlage den Normen der Gemeinde nicht, sind die Kosten für die Verbesserung im Perimeterverfahren zu verteilen. Vorbehalten bleibt die Übernahme privater Erschliessungsanlagen durch die Gemeinde auf dem Enteignungswege. Voraussetzungen für Erschliessungen, Baureife Art. 58 Bauten dürfen grundsätzlich nur auf erschlossenen Grundstücken erstellt werden. Ein Grundstück gilt als erschlossen, wenn: a) es nach Form, Grösse, Lage und Beschaffenheit für eine zonengemässe Überbauung geeignet ist und eine allfällig durchzuführende Baulandumlegung im betreffenden Gebiet nicht präjudiziert wird, b) alle Anlagen für den Verkehr, die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Plänen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentümer die erforderlichen Rechte für die Benutzung dieser Anlagen besitzt. 22 Innerhalb der für die Überbauung vorgesehenen Gebiete sind sämtliche Bauten an die öffentliche Kanalisation und Wasserversorgung anzuschliessen. Verkehrssicherheit, Ausfahrten Art. 59 Anlagen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen und Plätze dürfen nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs führen. Autogaragen mit direkter Ausfahrt auf die Strasse müssen mindestens 5.0 m von der projektierten oder bestehenden Strasse entfernt sein. Rampen dürfen eine max. Neigung von 15% aufweisen; zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung muss ein ebener Vorplatz von höchstens 6% Gefälle und von mindestens 4 m Länge vorhanden sein. Bei Einbau von Garagen in bestehende Gebäude in der Dorfkernzone kann die Baubehörde kleinere Abstände bewilligen, sofern der Verkehr auf öffentlichen Strassen nicht beeinträchtigt und die Vorschriften übergeordneten Rechtes nicht verletzt werden. Die Baubehörde kann die Beseitigung bestehender verkehrsbehindernder Ausfahrten und Anlagen, wie Mauern, Einfriedungen, Pflanzungen und Böschungen verfügen. Die direkten Kosten sind dem betreffenden Grundeigentümer zu ersetzen. Wenn aber der Grundeigentümer erneut verkehrsbehindernde Anlagen erstellt, hat er diese auf seine Kosten zu beseitigen. Bei Zufahrten zu Einrichtungen mit mehr als 10 Abstellplätzen von öffentlichen Strassen her sind die VSS-Normen sowie die Weisungen der Polizei einzuhalten. Im Bereich von Kantonsstrassen erfordern neue Anlagen oder Änderungen bestehender Anlagen eine zusätzliche Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Parkierung Art. 60 Bei allen Neubauten und wesentlichen Umbauten hat der Bauherr auf seinem Grundstück genügend Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu errichten und diese dauernd für die Parkierung offen zu halten. Die Anzahl der vom Bauherrn zu erstellenden Parkplätze wird wie folgt festgelegt: - pro Wohnung - pro Einfamilienhaus - pro 3 Fremdenbetten - pro 8 m2 Ladenverkaufsfläche/ Restaurant/ Caféfläche 1 Parkplatz 2 Parkplätze 1 Parkplatz 1 Parkplatz Jedes Parkfeld muss eine Fläche von mindestens 12.5 m2 aufweisen. 23 Für die übrigen Bauten bestimmt die Baubehörde die Anzahl Abstellplätze, wobei sie sich an die Richtlinien der Vereinigung Schweiz. Strassenfachmänner zu halten hat. Die Parkierungsanlagen müssen nach Lage, Grösse, Anordnung und Ausbau geeignet sein und gefahrlos benützt werden können und sie dürfen ihrem Zwecke nicht entfremdet werden. Ist die Errichtung von Autoabstellplätzen auf eigenem Grund nicht oder nur teilweise möglich, so hat der Bauherr pro fehlendem Parkplatz eine Ersatzabgabe von Fr. 6'000.-- zu leisten. Diese Ersatzabgaben werden vom Gemeindevorstand in Rechnung gestellt, sobald die Gemeindeversammlung die Erstellung einer öffentlichen Parkierungsanlage im fraglichen Einzugsgebiet beschlossen hat. Bei der definitiven Kostenverteilung gemäss Perimeterentscheid werden die bereits geleisteten Ersatzabgaben angerechnet. Öffentliche Werkleitungen Art. 61 Die Gemeinde erstellt und betreibt eine öffentliche Wasserversorgung und Abwasseranlage. Der Ausbau der öffentlichen Leitung erfolgt nach Massgabe der von der Gemeindeversammlung bewilligten Kredite. Private Leitungen Art. 62 Private Anschlussleitungen sind nach den Vorschriften der Gemeinde zu erstellen. Diese bestimmt den Anschluss, die Führung und Dimensionierung der Leitung und die Lage des Wassermessers. Bei Anschluss an Verbandsleitungen gelten die entsprechenden Vorschriften des Abwasserzweckverbandes. Die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Reinigung der Anschlussleitungen gehen zu Lasten des Grundeigentümers. Die Eigentümer privater Anschlussleitungen sind verpflichtet, andern Grundeigentümern gegen angemessene Entschädigung die Mitbenutzung der Leitung zu gestatten, sofern die Dimensionierung der Leitung dies erlaubt. Wird im Bereiche einer privaten Zuleitung eine öffentliche Leitung erstellt, so kann der Grundeigentümer verpflichtet werden, das Gebäude an diese anzuschliessen. 24 Durchleitungsrecht Art. 63 Öffentliche Leitungen werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb genehmigter Baulinien verlegt. Muss eine Leitung Privatgrundstücke durchqueren, so sind die Grundeigentümer verpflichtet, die Durchleitung gegen angemessene Entschädigung für den entstandenen Ertragsausfall zu dulden. Die Entschädigung wird im Streitfall durch einen Fachmann festgesetzt. Ändern sich später die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, z. B. bei Überbauung, so ist die Leitung auf Kosten der Gemeinde zu verlegen. Diese Pflicht kann bei Erstellen der Leitung durch eine entsprechende Entschädigung wegbedungen werden. Das öffentlich-rechtliche Durchleitungsrecht ist im Grundbuch anzumerken. Das Durchleitungsrecht für private Leitungen richtet sich nach Art. 691 ZGB. Öffentliche Duldungspflicht Art. 64 Die Gemeinde ist ermächtigt, auf Privatgrundstücken öffentliche Einrichtungen, wie Verkehrsschilder, Beleuchtungskörper, Hausnummern, Verkehrsspiegel, Hydranten, Schieberschilder, Namensschilder, etc. entschädigungslos anzubringen, wobei sie jedoch den betreffenden Bodenbesitzer zu informieren hat. VII. BAUVORSCHRIFTEN, AUSFÜHRUNG, UNTERHALT Bauweise Art. 65 Im allgemeinen gilt die offene Bauweise. Werden drei und mehr an sich selbständige Gebäude mit separatem Eingang zu einer baulichen Einheit vereinigt, liegt geschlossene Bauweise vor. Die geschlossene Bauweise ist sowohl in der Dorfkernzone als auch in der Dorferweiterungszone und in der Wohnzone zulässig. Allgemeine Anfordernisse an die Qualität Art. 66 Bauten und Anlagen haben sowohl bei der Erstellung als auch während des Bestandes den Regeln der Baukunde und den notwendigen Erfordernissen der Sicherheit und Festigkeit zu entsprechen. 25 Bauten und Anlagen müssen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen, namentlich in Bezug auf sanitäre Einrichtungen, Raum- und Fenstergrössen, Besonnung, Belichtung, Belüftung, Trockenheit, Wärme- und Schallschutz. Bauten und Anlagen müssen den kantonalen feuerpolizeilichen Bestimmungen und den Vorschriften über die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Bei Neuerstellung und wesentlichen Umbauten von Bauten mit Publikumsverkehr sowie bei der Errichtung von Verkehrsanlagen ist in baulicher Hinsicht zwingend auf die Bedürfnisse Gehbehinderter, Sehbehinderter und gebrechlicher Personen Rücksicht zu nehmen. Die Vorschriften der Lärmschutzverordnung sind bei der Erteilung von Baubewilligungen zu beachten. Belichtung und Belüftung Art. 67 Alle Räume, Gänge und Treppen müssen ihrem Zweck entsprechend belichtet und belüftbar sein. Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume sind in Wohnbauten nur zulässig, sofern sie eine minimale Raumhöhe von 2.20 m aufweisen und sich deren Fensterfassaden wenigstens zu 2/3 über dem gewachsenen Boden bzw. über dem effektiven Terrain befinden und sich die Räume natürlich belichten lassen. In Dachgeschossen müssen 1/2 der anrechenbaren einzelnen Zimmerflächen 2.20 m Raumhöhe aufweisen. Bei Umbauten sind diese Mindestmasse soweit als möglich anzustreben. Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen Fenster aufweisen, welche direkt ins Freie führen. Für Küchen, Badezimmer und Aborte kann eine künstliche Belüftung zugelassen werden, sofern deren einwandfreies Funktionieren gewährleistet ist. Entlüftungen sind nach Möglichkeit über das Dach zu führen. Die Baubehörde kann hygienisch unzulängliche Projekte zurückweisen. 26 Unterhalt Art. 68 Gebäude und Anlagen sind stets in gutem Zustand zu erhalten. Gefährdet ein Bauwerk infolge mangelhaften Unterhaltes Menschen, Tiere oder fremdes Eigentum, so kann der Eigentümer zur Ausführung der erforderlichen Sicherungsmassnahmen verpflichtet werden. Kommt er dieser Weisung nicht nach, so werden die Arbeiten auf seine Kosten durch die Gemeinde angeordnet. Die Gemeinde kann mangelhaft unterhaltene Gebäude und Anlagen, die das Orts- und Landschaftsbild stark stören, nach Abmahnung auf Kosten der Grundeigentümer sanieren oder beseitigen lassen. Dachwasser Art. 69 Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von Grundstücken auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze abzuleiten. Dachwasser ist durch Dachrinnen in Abfallrohre und durch diese direkt ins Entwässerungssystem (Meteorwasserleitung) oder in den Dorfbach einzuleiten. Wo und solange dies nicht möglich ist, hat der Eigentümer durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass Dachwasser zu keinen Beeinträchtigungen des öffentlichen Grundes führt. Emissionen Art. 70 Es werden nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe unterschieden. a) Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen und die das ruhige und gesunde Wohnen in keiner Weise beeinträchtigen. Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe II zu erfüllen. b) Als mässig störend, gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nicht dauernd auftreten. Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe III zu erfüllen. c) Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. (Lärmempfindlichkeitsstufe IV) 27 Bestehenden Betrieben bleibt der Weiterbestand und die angemessene Erweiterung gewährleistet. Der Gemeindevorstand kann bei bestehenden Betrieben und Neuanlagen alle Vorkehrungen zur Verhinderung von Immissionen verlangen, die nach der Erfahrung notwendig, dem Stande der Technik anwendbar und für den Eigentümer zumutbar sind. Bauarbeiten, Bauzeiten Art. 71 Bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutze der Arbeiter, der Anwohner und der Strassenbenützer und zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Baubehörde ist befugt, bei Bauarbeiten, die Lärm und lästige Gerüche verursachen, die Bauzeiten, unter Berücksichtigung der Interessen der entsprechenden Quartiere zu bestimmen. Düngeeinrichtungen Art. 72 Misthaufen und Jauchekasten sind so zu erstellen, dass sie keine Belästigung für die Umgebung darstellen. Sie dürfen mit weniger als 4 Metern Abstand vom benachbarten Gebäude und weniger als 2.50 Metern von der Grenze des benachbarten Grundstückes nur mit Zustimmung des Gemeindevorstandes und des Nachbarn erstellt werden. Das Ableiten von Jauche auf fremde Grundstücke ist verboten. Jauchekasten sind sicher abzudecken. Einfriedungen, Böschungen Art. 73 Einfriedungen dürfen das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Einfriedungen bis 1 m Höhe dürfen auf die Grenze gestellt werden. Gegenüber der Strassengrenze muss ein minimaler Abstand von 30 cm eingehalten werden. Ohne schriftliches Einverständnis des Nachbarn sind Böschungen und Abgrabungen nur zulässig, wenn von der Nachbargrenze ein Abstand von 0.50 m eingehalten und eine Neigung von 1:1 nicht überschritten wird. Stütz- und Futtermauern dürfen bis auf eine Höhe von 1 Meter an die Nachbargrenze gestellt werden, höhere Mauern sind um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze abzurücken. Stütz- und Futtermauern haben von der Strassengrenze einen Abstand von 0.30 Metern einzuhalten. 28 Stützmauern sind nur für notwendige Sicherungen von Gebäude, Hang, Zufahrt und Vorplatz zulässig. Die Gesamthöhe darf 4.0 m nicht überschreiten, ab 2.0 m Höhe ist eine mindestens 0.60 m tiefe, bepflanzbare Terrasse zu erstellen. Gegenüber Nachbargrenzen sind auf jeden Fall die im Absatz 4 erwähnten Abstände einzuhalten. Ausgenommen sind Stützmauern auf der Bergseite des Hauses. Als Begrenzung dieser Mauern gilt die Traufhöhe und seitlich ein Neigungswinkel von 45º ab Dachtraufe (s. Skizze Anhang). Als sichtbares Baumaterial sind Natursteine, - blöcke und Holz zulässig. Bei Stütz- und Futtermauern darf Beton (auch vorfabrizierte Elemente) nur bis zu einer Höhe von maximal 0.80 m verwendet werden. Bei Gartenzäunen darf ein Betonsockel von maximal 20 cm Höhe sichtbar sein. Die Baubehörde kann störende Zäune, Mauern, Wände und Lebhäge verbieten, ihre Beseitigung anordnen oder einen angemessenen Unterhalt verlangen. 29 VIII. QUARTIERPLANUNG, BAULANDUMLEGUNG GRENZBEREINIGUNG Zweck und Inhalt Art. 74 Die Quartierplanung dient der zweckmässigen Erschliessung und Überbauung eines umgrenzten Teilgebietes der Bauzone. Der Quartierplan kann auch die Gestaltung regeln. Der Quartierplan enthält soweit erforderlich in Plan und Text: a) Verkehrserschliessung mit Bau- und Niveaulinien; b) Plan betreffend Versorgung und Entsorgung (Wasser- und Energieversorgung, Kanalisation und Entwässerung, sowie weitere kommunale Anlagen); c) Plan betreffend Gestaltung; d) Vorschriften über die Gestaltung von Bauten und Anlagen; e) Grenzbereinigung und Baulandumlegung; f) Vorschriften über Nutzungkonzentrationen oder Nutzungsübertragungen; g) Kostenverteiler des Verfahrens. Amtliches Quartierplanverfahren Einleitung Quartierplanverfahren Art. 75 Die Einleitung des Quartierplanverfahrens erfolgt durch Beschluss der Baubehörde. Dieser Beschluss kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Mehrheit der Grundeigentümer, der zugleich mehr als die Hälfte des Quartierplangebietes gehört, gefasst werden. Der Beschluss über die Einleitung des Quartierplanverfahrens hat Angaben über den Zweck der Quartierplanung, die Abgrenzung des Plangebietes und womöglich über die Durchführung einer Baulandumlegung oder Grenzbereinigung zu enthalten. Der Einleitungsbeschluss ist öffentlich bekanntzugeben. Den betroffenen Grundeigentümern ist er unter Angabe der Einsprachemöglichkeit schriftlich mitzuteilen. 30 Einsprachen gegen die Durchführung einer Quartierplanung überhaupt, die Abgrenzung des Plangebietes und über die Durchführung einer Baulandumlegung oder Grenzbereinigung sind bei der Einleitung des Quartierplanverfahrens innert 20 Tagen bei der Baubehörde zu erheben und können im nachfolgenden Plangenehmigungsverfahren nicht mehr erhoben werden. Erstellen des Quartierplanes Art. 76 Ist der Einleitungsbeschluss rechtskräftig, lässt die Baubehörde den Quartierplan durch Fachleute ausarbeiten. Die betroffenen Grundeigentümer sind dabei angemessen anzuhören und zu informieren. Vor der öffentlichen Auflage ist der Quartierplan dem zuständigen Grundbuchamt zur formellen Prüfung zu unterbreiten. Planungskosten Art. 77 Die Kosten der Quartierplanung einschliesslich der Kosten einer allfälligen Grenzbereinigung oder Baulandumlegung mit den dazugehörigen Vermessungs- und Vermarkungskosten sowie der Aufwand der Gemeinde für die Prüfung des Quartierplanes gehen in der Regel vollumfänglich zu Lasten der Quartierplanbeteiligten. Die Planungskosten sind in der Regel im Verhältnis zu den in die Quartierplanung einbezogenen Grundstückflächen auf die Grundeigentümer zu verteilen. Bei Quartierplanungen über verschiedene Bauzonen ist die eine Hälfte der Planungskosten nach den einbezogenen Grundstückflächen in den Bauzonen, die andere nach dem Wert der Grundstücke in den Bauzonen zu verteilen. Die Kostenanteile werden nach Abschluss der Quartierplanung mit der Zustellung des Kostenverteilers zur Bezahlung fällig. Die Baubehörde kann jedoch die Quartierplanbeteiligten bereits während des Verfahrens zur Leistung von Kostenvorschüssen verpflichten. In Rechnung gestellte Kostenanteile sind innert 60 Tagen zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins in der Höhe des Zinssatzes der Graubündner Kantonalbank für 2. Hypotheken zuzüglich 1/2 % berechnet. Öffentliche Auflage Art. 78 Der Quartierplan ist während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Die Auflage kann insbesondere folgende Dokumente und Planunterlagen enthalten: 31 a) Quartierplanvorschriften b) Quartiergestaltungsplan mit Bauvorschriften, Baugestaltungslinien und allfälligen Angaben über baulich nutzbare und freizuhaltende Flächen (Nutzungskonzentration). c) Quartiererschliessungs- und - versorgungsplan d) Bau- und Niveaulinien e) Baulandumlegungs- und/oder Grenzbereinigungsplan f) Modell der Quartierüberbauung g) Kostenverteiler der Verfahrens-, Projektierungs- und Baukosten h) Dingliche Rechte und allenfalls privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Quartierplanbeteiligten Die Auflage ist rechtzeitig in der ortsüblichen Weise bekanntzugeben. Unmittelbar betroffene Grundeigentümer sind von der öffentlichen Auflage schriftlich zu benachrichtigen. Während der öffentlichen Auflage kann jedermann, der berührt ist und ein durch das öffentliche Recht geschütztes Interesse geltend machen kann, bei der Baubehörde schriftlich und begründet Einsprache erheben. Einspracheverfahren Art. 79 Nach Ablauf der Auflagefrist entscheidet die Baubehörde über die eingegangenen Einsprachen und die Genehmigung des Quartierplanes. Wird der Quartierplan aufgrund von Einsprachen geändert, ist die öffentliche Auflage zu wiederholen. Betreffen die Änderungen lediglich einzelne Grundeigentümer, so ist nur diesen Gelegenheit zur Einsprache innert einer Frist von 20 Tagen zu geben. Nach Eingang der Einsprachen oder Ablauf der zweiten Auflage entscheidet die Baubehörde endgültig über die Genehmigung des Quartierplanes. Gegen den definitiven Entscheid der Baubehörde kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Rekurs erhoben werden. 32 Rechtskraft des Quartierplanes Art. 80 Der genehmigte Quartierplan ist nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch anzumerken. Weitere sich aus dem Quartierplan ergebende Rechtsveränderungen und Eigentumsbeschränkungen werden nach Abschluss des Verfahrens auf Veranlassung der Baubehörde grundbuchamtlich geregelt. Aufhebung oder Abänderung Art. 81 Haben sich die Verhältnisse seit dem Erlass erheblich geändert, kann die Baubehörde Quartierpläne von Amtes wegen oder auf Antrag von Grundeigentümern ganz oder teilweise aufheben oder abändern. Die Betroffenen sind vor Einleitung des Verfahrens anzuhören. Die Baubehörde ist zur Aufhebung oder Abänderung verpflichtet, wenn ein nicht ausgeführter Quartierplan geänderten Nutzungs- oder Erschliessungsvorschriften nicht mehr entspricht. Für Aufhebung oder Abänderung von Quartierplänen gelten sinngemäss die Bestimmungen über deren Einleitung und Erlass. Privates Quartierplanverfahren Verfahren Art. 82 Quartierpläne oder Teile davon (Erschliessungs-, Landumlegungs- und Gestaltungsplan) können auch durch die beteiligten Grundeigentümer ausgearbeitet und der Gemeinde zur Vorprüfung eingereicht werden. Hält die Baubehörde des Projekt für zweckmässig, so legt sie dieses öffentlich auf unter Ansetzung einer Einsprachefrist. Die Baubehörde kann Quartierpläne, die von den beteiligten Grundeigentümern selbst erstellt werden, auf deren Kosten durch Fachleute beurteilen lassen. Ein Anspruch auf die Durchführung des Auflage- und Genehmigungsverfahrens eines solchen Quartierplanes besteht nicht. Das Auflage- und Genehmigungsverfahren richtet sich nach Art. 78 - 81. 33 Bestandteile des Quartierplanes Quartiererschliessungsplan Art. 83 Der Quartiererschliessungsplan legt die Erschliessung des Quartierplangebietes mit Verkehrs- und Versorgungsanlagen verbindlich fest. Er kann Gemeinschaftsanlagen vorschreiben und Etappen für die Ausführung der Erschliessung festlegen. Als Gemeinschaftsanlagen gelten insbesondere auch gemeinschaftliche Anlagen der Energieversorgung sowie Einstellgaragen. Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen können zu einem Anschluss an Gemeinschaftsanlagen verpflichtet werden, sofern deren Anschluss zweckmässig und zumutbar ist. Der Quartiererschliessungsplan ist auf den Quartiergestaltungsplan sowie auf den generellen Erschliessungsplan und die generellen Projekte der Gemeinde abzustimmen und hat diese sinnvoll zu ergänzen. Quartiergestaltungsplan Art. 84 Der Quartiergestaltungsplan bezweckt eine siedlungsbaulich, architektonisch und wohnhygienisch gute Überbauung des Quartierplangebietes in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Baugesetzes. Er enthält insbesondere Angaben über die baulich nutzbaren und freizuhaltenden Flächen (Nutzungskonzentration), über Lage (in Bezug auf Seite und Höhe), Grösse und Gestaltung der Bauten, ihre Nutzung, die Abstellflächen, die Umgebungsgestaltung und allfällige Bauetappen. Ausnahme von Bauvorschriften Art. 85 Im Quartierplanverfahren sind die allgemeinen Bauvorschriften und die Zonenvorschriften mit den speziellen Bauvorschriften zu beachten. Bietet der Quartiergestaltungsplan Gewähr für eine architektonisch und siedlungsbaulich vorzügliche Überbauung mit guter Gestaltung, differenzierter Bauweise und ausgewogener Umgebungsgestaltung, so kann die Baubehörde von den allgemeinen Bauvorschriften und den Zonenvorschriften Abweichungen zulassen, wobei a) die Gebäude- und Grenzabstände, die Dachgestaltung und der Zusammenbau mehrerer Baukörper nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden können; b) die Ausnützungsziffer um maximal 10% erhöht werden kann. Ein Anspruch auf Gewährung solcher Abweichungen besteht nicht. 34 Gegenüber Nachbargrundstücken, die nicht im Quartierplanverfahren einbezogen sind, gelten in jedem Fall die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände. Nutzungskonzentration Art. 86 Ist zur Erhaltung der Siedlungsstruktur, zur Herstellung grösserer, zusammenhängender Freiflächen oder zur Freihaltung von Landschaftsteilen eine Nutzungskonzentration erforderlich, sind die baulich nutzbaren und die freizuhaltenden Flächen des Quartierplangebietes im Quartiergestaltungsplan abzugrenzen. Der baulich nutzbare Boden und die Freiflächen sind im Verhältnis des eingeworfenen Landes anteilmässig auf die Quartierplanbeteiligten aufzuteilen. Die Aufteilung der verschiedenen Nutzungsflächen ist durch den Baulandumlegungsplan sicherzustellen. Nach Möglichkeit sind der baulich nutzbare und der freizuhaltende Boden in einer Parzelle zuzuteilen. Ein Anspruch auf ungeteilte Zuteilung des Bodens besteht indessen nicht. Grenzbereinigung und Baulandumlegung Grenzbereinigung Art. 87 Befinden sich im Quartierplangebiet ungünstig abgegrenzte Parzellen, die jedoch keine eigentliche Baulandumlegung erfordern, kann die Baubehörde auf Begehren eines Grundeigentümers die Grenzbereinigung anordnen, wenn den andern Grundeigentümern hieraus kein nennenswerter Nachteil erwächst. In gleicher Weise kann die Grenzbereinigung auch bei Randparzellen des Planungsgebietes angeordnet werden, wenn diese gegenüber Parzellen ausserhalb des Planungsgebietes ungünstige Grenzen aufweisen. Baulandumlegung Art. 88 Ist zur Verwirklichung der Quartierplanung, insbesondere zur Durchführung einer Nutzungskonzentration die Umlegung von Grundstücken notwendig, kann die Baubehörde die Durchführung der Baulandumlegung anordnen. Dieser Beschluss ist, wenn immer möglich, mit dem Einleitungsbeschluss über die Durchführung des Quartierplanverfahrens zu verbinden. 35 Die Baubehörde ist zur Anordnung der Baulandumlegung verpflichtet, wenn es die Mehrheit der interessierten Grundeigentümer verlangt, denen mehr als 50% des Umlegungsgebietes gehört. Die Grenzbereinigung richtet sich nach Art. 44 KRG, bzw. Art. 87 BG. Alter Bestand Art. 89 Für alle Grundstücke im Umlegungsgebiet sind gestützt auf das Grundbuch ein Bestandesplan und ein Bestandesverzeichnis zu erstellen. Daraus sind die Eigentumsverhältnisse an den einbezogenen Grundstücken mit Einschluss der beschränkten dinglichen Rechte, ausgenommen Pfandrechte, sowie die Vormerkungen und Anmerkungen ersichtlich. Bestandesplan und Bestandesverzeichnis sind während 20 Tagen aufzulegen. Den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, Änderungen oder Ergänzungen zu beantragen. Streitigkeiten, welche den Bestand und Umfang des Eigentums betreffen, sind auf den Zivilweg zu verweisen. Abzug für gemeinschaftliche Anlagen Art. 90 Von den in die Baulandumlegung einbezogenen Grundstücken ist für die notwendige Erschliessung ein entsprechender Flächen- bzw. Wertanteil unentgeltlich in Abzug zu bringen. Beansprucht die Gemeinde im Rahmen des Quartierplan- bzw. Baulandumlegungsverfahrens Boden für Strassen und andere öffentliche Anlagen, die nicht, bzw. nicht allein den Beteiligten dienen, so hat sie dafür eine dem Anteil der öffentlichen Interessenz entsprechende Entschädigung zu leisten. Kommt darüber keine Einigung zustande, so finden die Vorschriften des kantonalen Enteignungsgesetzes Anwendung. Neuzuteilung Art. 91 Der nach Abzug für gemeinschaftliche Anlagen verbleibende Boden ist nach Massgabe des eingeworfenen Landes bzw. Bodenwertes unter die beteiligten Grundeigentümer zu verteilen. 36 Durch die Neuzuteilung nicht ausgleichbare Mehr- oder Minderwerte sind in Geld zu vergüten. Massgebend ist der Verkehrswert. Eigentümer, deren Anteil an der Verteilmasse offensichtlich nicht ausreicht, um ein nach diesem Baugesetz überbaubares Grundstück zu bilden, haben keinen Anspruch auf eine Landzuteilung, sondern können zum vollen Verkehrswert entschädigt werden. Diese Regelung gilt dann nicht, wenn sich Eigentümer von Kleinparzellen bereit erklären, ein entsprechend grosses Grundstück zu Mit- oder Gesamteigentum zu übernehmen. Die grundbuchamtliche Bereinigung der Neuzuteilung und somit der Eigentumsübergang erfolgt erst nach Eintritt der Rechtskraft des Baulandumlegungsplans. Umlegungsbann Art. 92 Nach der Anordnung einer Baulandumlegung kann die Baubehörde einen Umlegungsbann beschliessen. Dieser ist im Kantonsamtsblatt und auf ortsübliche Weise bekanntzugeben. Während des Umlegungsbannes dürfen ohne Zustimmung der Baubehörde keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über die Grundstücke getroffen werden, welche die Baulandumlegung beeinträchtigen oder erschweren würden. Der Umlegungsbann kann für ein Jahr angeordnet und mit Zustimmung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft angemessen verlängert werden. Vollzug der Baulandumlegung Art. 93 Mit dem Inkrafttreten der Baulandumlegung wird der frühere durch den neuen Rechtszustand ersetzt. Die Baubehörde teilt dem zuständigen Grundbuchverwalter und allen betroffenen Grundeigentümern das Inkrafttreten der Baulandumlegung ohne Verzug schriftlich mit. Gleichzeitig gibt sie das Inkrafttreten auf ortsübliche Weise allgemein bekannt. Über die neu zugeteilten Grundstücke darf erst nach dem Eigentumserwerb verfügt werden. Die Baubehörde kann auf Antrag die beteiligten Grundeigentümer ermächtigen, von einzelnen oder allen Grundstücken vorzeitig Besitz zu ergreifen oder andere Rechte auszuüben. 37 Gemeinschaftliche Anlagen Gemeinschaftliche Anlagen Art. 94 Gemeinschaftliche Anlagen der Quartiererschliessung, die nach Abschluss des Verfahrens von der Gemeinde übernommen werden, sind durch die Gemeinde zu erstellen. Anlagen, die nicht übernommen werden, erstellen die beteiligten Grundeigentümer unter Aufsicht der Gemeinde. Übernimmt die Gemeinde die gemeinschaftlichen Erschliessungsanlagen, geht der für die notwendige Erschliessung beanspruchte Boden und die darauf errichteten Anlagen mit der Abnahme entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Verbleiben die Anlagen bei den beteiligten Grundeigentümern, sind deren Rechte und Pflichten an den Erschliessungsanlagen in den Quartierplanvorschriften zu regeln. Der Unterhalt übernommener Erschliessungsanlagen obliegt der Gemeinde. Für die Verteilung der Baukosten der Eschliessungsanlagen gilt das entsprechende Reglement der Gemeinde Ladir vom 21. Juni 1985. IX. ÖFFENTLICHER GRUND Benutzung des öffentlichen Grundes Art. 95 Eine über den normalen Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung des öffentlichen Grundes ist nur mit Bewilligung des Gemeindevorstandes zulässig. Das gilt insbesondere für Lagerplätze und Abstellplätze für Motorfahrzeuge. Die Gemeinde kann Gebühren erheben. Die Benutzung öffentlichen Grundes kann gestattet werden für Fundamentvorsprünge geringen Ausmasses, für Notausgänge von Luftschutzbauten und für andere Anlagen, sofern sie den bestimmungsgemässen Gebrauch des öffentlichen Grundes nicht beeinträchtigen. Die Benutzung des öffentlichen Grundes ist nicht zulässig zur Anlage von Treppen, Oel- und Benzinreservoirs. 38 Benutzung des öffentlichen Luftraumes Art. 96 Die Benutzung des öffentlichen Luftraumes kann gestattet werden für: Balkone, Erker und andere ausladende Gebäudeteile, wenn sie mindestens 3.50 m über dem Trottoir oder 5 Meter über der Niveaulinie angebracht werden und nicht mehr als 1 Meter Ausladung aufweisen. Vorübergehende Benutzung des öffentlichen Grundes Art. 97 Wenn öffentlicher Grund und Luftraum vorübergehend benutzt wird, insbesondere für Bauarbeiten und Lagerplätzen, haben sich Unternehmer und Bauherr zu folgenden Massnahmen zu verpflichten: a) Verkehrsanlagen und Durchgänge sind in passierbarem Zustand zu halten, abzusichern und nachts ausreichend zu beleuchten, b) Wasserleitungsschieber, Hydranten, Künetten und Abzugsschächte sind zu schützen und stets freizuhalten, c) gegen herabfallende Materialien sind zweckdienliche Schutzvorrichtungen zu treffen, d) nach der Beanspruchung ist der öffentliche Grund wieder in den früheren Zustand zu versetzen. X. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN Baubewilligungspflicht Art. 98 Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) bedürfen einer Baubewilligung. Der Bewilligungspflicht unterliegen insbesondere: 1. Neubauten sowie Umbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden; 2. Änderung der Zweckbestimmung bestehender Bauten und Anlagen oder einzelner Räume; 3. Erneuerungen, soweit sie nach aussen in Erscheinung treten; 4. Abbruch von Bauten oder Gebäudeteilen; 39 5. Kleinbauten und provisorische Bauten sowie Fahrnisbauten, Wohnwagen und ähnliche Objekte, die mehr als einen Monat pro Jahr am gleichen Ort aufgestellt werden und als Ersatz für feste Bauten dienen; 6. alle in den kantonalen Vorschriften über die Feuerpolizei aufgeführten Bewilligungsfälle; 7. Anlagen für die Lagerung und den Umschlag von Wasser gefährdenden Stoffen nach den Vorschriften über den Gewässerschutz; 8. Versorgungsanlagen, wie Wasserreservoirs, Kläranlagen, Kehrichthäuschen; 9. Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie, Wärmepumpen; 10. Private Verkehrsanlagen, wie Strassen, Wege, Parkplätze sowie Beförderungsanlagen aller Art einschliesslich touristische Anlagen; 11. Freileitungen aller Art ausgenommen Telefonleitungen; 12. Aussenantennen, Funkmasten, permanente Krananlagen und Silos; 13. Reklameeinrichungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtreklamen; 14. Terrainveränderungen, Stütz- und Futtermauern; 15. Einfriedungen aller Art, ausgenommen bewegliche Weidezäune; 16. Lagerplätze für Material und Güter aller Art; 17. Materialentnahmestellen, wie Kiesgruben, Steinbrüche; 18. Materialablagerungen für Aushub- und Abraummaterial; 19. Deponien für Abfälle, Bauschutt und dgl., Düngerstätten; 20. Camping- und Rastplätze. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bedürfen der Zustimmung des zuständigen kantonalen Departementes. Ohne Zustimmung erteilte Baubewilligungen sind nichtig. 40 Nicht baubewilligungspflichtig Art. 99 Nicht der Baubewilligungspflicht unterliegen: a) Firmenschilder unter 0.5 m2, die nicht in den öffentlichen Luftraum hinausragen und nur den Namen der Firma und deren Tätigkeit enthalten (vgl. aber Art. 95-100 SSV). b) Baubaracken für die Zeit der Bauarbeiten, mit Ausnahme von Wohnbaracken. c) Baureklametafeln unter 2.0 m2 auf dem Bauareal für die Zeit der Bauarbeiten (vgl. aber Art. 95-100 SSV). d) Unterhaltsarbeiten, welche farblich, in Grösse und Materialverwendung keine sichtbaren Änderungen zur Folge haben, vorbehalten bleiben die Vorschriften im Art. 19 dieses Baugesetzes. e) Antennenanlagen bis 1.0 m Länge bzw. Höhe; Parabolspiegel sind bewilligungspflichtig. f) Aufschüttung bis 0.5 m Höhe. g) Private Versorgungs-, Entsorgungs- und Transportleitungen, wie Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen sowie private elektrische Leitungen, sofern sie nach aussen nicht in Erscheinung treten. All diese Vorkehrungen sind jedoch der Baubehörde anzuzeigen. Baugesuch Art. 100 Für alle der Bewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) ist bei der Baubehörde ein Baugesuch in dreifacher Ausfertigung auf amtlichem Formular einzureichen. Dem Baugesuch sind, soweit erforderlich beizulegen: 1. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 (Katasterkopie) enthaltend: Grenzverlauf, Parzellennummern, Grundstücksflächen, überbaute Fläche, Lage der Nachbargebäude, Zufahrten, Abstellplätze, Baulinien, Grenz- und Gebäudeabstände, versicherte Höhenbezugspunkte; 2. bei Erweiterungen und Umbauten sowie bei Aussenrenovationen: Fotodokumentation über das bestehende Gebäude; 3. Situationsplan mit Anschlüssen für Wasser, Kanalisation, elektrischen Strom, Telefon; 41 4. Grundrisse aller Geschosse im Massstab 1:100 mit vollständigen Angaben über Aussenmasse und Mauerstärken der Aussen- und Wohnungstrennwände, Zweckbestimmung der Räume; 5. Schnitte 1:100 mit vollständigen Angaben über Stockwerk- und Gebäudehöhe, alter und neuer Geländeverlauf bis zur Grenze, Strassenhöhen; 6. Fassadenpläne 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien; 7. detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer und der Abstellplätze; kubische Berechnung nach SIA-Ordnung Nr. 116; 8. Projektpläne der Umgebungsarbeiten mit Darstellung von Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedungen, Parkplätzen usw.; 9. Baubeschrieb mit Angaben über Zweckbestimmung, Bauausführung, Material, Farbgebung usw.; 10. Angabe der approximativen Baukosten; 11. Unterlagen für den baulichen Zivilschutz gemäss eidgenössischen und kantonalen Vorschriften; 12. Unterlagen für die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen; 13. Energienachweis sowie Ergebnis desselben auf offiziellem Formular; 14. Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung bei Bauten in der Gefahrenzone; 15. Detailpläne der erforderlichen Vorbehandlungsanlagen für Abwasser; 16. bei Bauvorhaben, die Luftverunreinigungen verursachen, Emissionserklärung gemäss eidgenössischen Vorschriften; 17. bei Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten oder mit eigenen Lärmquellen, Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften; 42 18. Unterlagen für Bewilligungen von Grabungen und Sondierungen, für Grundwasserabsenkung und Grundwasserentnahmen sowie von Wärmepumpen für die Benutzung von Wasser- oder Bodenwärme gemäss den Weisungen des Amtes für Umweltschutz auf amtlichem Formular; 19. allfällige vertragliche Vereinbarungen mit Anstössern und entsprechende Auszüge über Grundbucheinträge oder Anmerkungen; Grundbuchauszug in besonderen Fällen; Die Baubehörde kann bei allen Baugesuchen auf einzelne Planunterlagen verzichten oder weitere anfordern, sofern dies für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Bei besonderen Bauvorhaben kann sie ein Modell verlangen. Das Baugesuch, die Planbeilagen, die Berechnung der AZ, der Energienachweis und die Emissionserklärung sind vom Grundeigentümer, der Bauherrschaft und vom Projektverfasser zu unterzeichnen. Bei Umbauten oder Änderung bewilligter Pläne muss aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau bzw. der Abänderung ersichtlich sein (bestehend: grau; neu: rot; Abbruch: gelb). Baugespann Art. 101 Gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuches ist für Bauten und Terrainveränderungen, die nach aussen in Erscheinung treten, ein Baugespann aufzustellen, das die Gestaltung und Höhe des Baues oder der Anlage klar erkennen lässt. Die Grenzsteine sind freizulegen. Das Baugespann ist bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches, jedoch während mindestens 30 Tagen, stehen zu lassen. Nachher ist es innert angemessener Frist zu entfernen. Zudem ist ein gesicherter Höhenfixpunkt zu erstellen und bis zur Abnahme des Rohbaues stehen zu lassen. Öffentliche Auflage Art. 102 Die Pläne werden bei der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Diese Auflage wird unter Angabe des Bauherrn, der Bauparzelle und des Bauvorhabens ortsüblich publiziert. 43 Einsprachen Art. 103 Bis zum Ablauf der publizierten Auflagefrist kann bei der Baubehörde gegen den Bau Einsprache erhoben werden. Während der Dauer der öffentlichen Auflage kann jedermann, der ein unmittelbares, durch das öffentliche Recht geschütztes Interesse hat, sich dem Bauvorhaben zu widersetzen, bei der Baubehörde schriftlich und begründet Einsprache erheben. Privatrechtliche Einsprachen sind auf den Zivilweg zu verweisen. Baubescheid Art. 104 Nach Ablauf der Auflagefrist und nach Behandlung allfälliger Einsprachen erlässt die Baubehörde schriftlich den Baubescheid. Die Abweisung des Baugesuches und diejenige allfälliger Einsprachen ist zu begründen. Eine erteilte Baubewilligung kann vor Baubeginn widerrufen oder abgeändert werden, wenn wichtige, bei der Baubewilligungserteilung nicht voraussehbare Gründe des öffentlichen Wohles es verlangen. Durch die Erteilung der Baubewilligung übernimmt die Gemeinde keine Haftung für Konstruktion, Festigkeit, Materialeignung und Sicherheit der auszuführenden Bauten. Das Verfahren für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. Vorentscheid Art. 105 Auf begründetes Gesuch hin ist die Baubehörde verpflichtet, einen Vorentscheid zu einem Bauvorhaben zu erlassen. Der Vorentscheid gibt weder dem Gesuchsteller Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung noch bindet er die Baubehörde bei der Beurteilung des ordentlichen Baugesuches und allfälliger Einsprachen. Bedingungen und Auflagen, Revers Art. 106 Die Bewilligung von Bauten und Bauteilen, welche nicht mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmen, kann befristet oder an die Bedingung geknüpft werden, dass auf Verlagen des Gemeindevorstandes innert angemessener Frist der gesetzliche Zustand wiederhergestellt wird (Revers). 44 Bedingungen und Auflagen sowie Reverse können auf Kosten des Bauherrn im Grundbuch angemerkt werden. Baubeginn und Baufristen Art. 107 Mit den Bauarbeiten einschliesslich Abbruch und Erdarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung rechtskräftig ist. Eine erteilte Baubewilligung erlischt, wenn der Bau nicht innert Jahresfrist nach ihrer Rechtskraft begonnen wird. Ein begonnener Bau, einschliesslich der Umgebungsarbeiten ist innert zwei Jahren nach Baubeginn zu vollenden. Bei aussergewöhnlich umfangreichen Bauten und für den Innenausbau sowie beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Baubehörde diese Frist auf Gesuch hin angemessen verlängern. Unterbleibt die Vollendung des Baues, so sind unvollendete Bauteile zu entfernen, die Baugrube ist auszuplanieren und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Abweichungen von der Bewilligung, Baukontrolle Art. 108 Der Bau ist entsprechend der bewilligten Eingabe auszuführen. Abweichungen während der Bauausführung sind der Baubehörde sofort anzuzeigen. Die Baubehörde entscheidet darüber, ob ein neues Bewilligungsverfahren durchgeführt werden muss. Die Baukommission übt die Kontrolle über die Bauten und Anlagen aus. Sie prüft die Ausführung von Bauvorhaben auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und der Baubewilligung und überwacht die Einhaltung von Sicherheits- und Schutzbestimmungen. Sie kann bei bestehenden Bauten und Anlagen Baukontrollen durchführen, wenn Anzeichen für eine Übertretung baugesetzlicher Vorschriften vorliegen. Die Baukontrollen für bewilligte Bauvorhaben werden der Bauherrschaft im Baubescheid mitgeteilt. Die Bauherrschaft ist verpflichtet, den Abschluss der einzelnen Baustadien rechtzeitig zu melden. Bei Neubauten und Erweiterungen bestehender Gebäudegrundrisse ist ein Schnurgerüst zu erstellen, das von der Baukommission vor Beginn der Maurerarbeiten zu kontrollieren ist. 45 Die Bauherrschaft ist verpflichtet folgende Baustadien zu melden: a) Baubeginn, b) Erstellung des Schnurgerüstes, c) Armierung der Zivilschutzanlage vor der Betonierung, d) Vollendung des Rohbaues, e) Anschluss an die Wasserversorgung und Kanalisation (vor Eindecken des Grabens), f) nach Verlegung des Oeltanks (vor Eindecken und Inbetriebnahme), g) Fertigstellung feuerpolizeilich bewilligungspflichtiger Anlagen, bevor sie in Betrieb genommen werden. h) Bauvollendung Den vom Gemeindevorstand bezeichneten Aufsichtspersonen ist der Zutritt zum Baugrundstück und zur Baustelle zur Durchführung der Kontrolltätigkeit jederzeit zu gestatten. Baukontrollen an bestehenden Bauten und Anlagen sind dem Grundeigentümer rechtzeitig anzuzeigen. Nach der Vollendung nimmt die Baukommission den Bau ab. Neubauten und umgebaute, während des Umbaus nicht bewohnte Gebäude dürfen erst nach erfolgter Abnahme bezogen werden. Ein Bau kann etappenweise abgenommen und bezogen werden. Die Baubehörde kann jederzeit die Einstellung eigenmächtiger oder rechtswidriger Bauarbeiten verfügen. Gebühren Art. 109 Für das Baubewilligungsverfahren, die Baukontrollen und die Bauabnahmen erhebt die Gemeinde eine Gebühr, welche mindestens ihre eigenen Aufwendungen deckt. Diese Gebühr richtet sich nach dem "Merkblatt für Baubewilligungen" der Gemeinde Ladir. Die Kosten offensichtlich unbegründeter Einsprachen sind dem Einsprecher zu überbinden. 46 XI. VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Verantwortlichkeit Art. 110 Für die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und der Anordnung der Baubehörde, die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten mit den genehmigten Plänen und dem Baugespann sowie für die Erfüllung der an die Baubewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen sind Bauherr, Bauleitung, Unternehmer, Architekt und Ingenieur verantwortlich. Die von der Baubehörde durchgeführten Baukontrollen entlasten die Bauherrschaft nicht von ihrer Verantwortlichkeit. Strafbestimmungen Art. 111 Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verletzt, wird von der Baubehörde mit Busse bis zu Fr. 30'000.-- bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnabsicht, so ist die Baubehörde an das Höchstmass der Busse nicht gebunden. Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheit einer juristischen Person oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtung für einen anderen begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Personen anwendbar, die in deren Namen gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch. Die Baubehörde ermittelt den Sachverhalt und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Dieser ist vor Ausfällung der Busse anzuhören. Widerhandlungen gegen Erlasse und Verfügungen des Kantons werden von der zuständigen Behörde des Kantons, Widerhandlungen gegen solche der Gemeinde von den Gemeindebehörden beurteilt. Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verjähren innerhalb von fünf Jahren seit der Beendigung der strafbaren Handlung. Die absolute Verjährung tritt nach zehn Jahren ein. Die Strafe einer Widerhandlung verjährt nach fünf Jahren. 47 Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes Art. 112 Die Bauherrschaft hat einen vorschriftswidrigen Zustand auf Aufforderung der Baubehörde hin zu beseitigen, gleichgültig, ob sie für dessen Herbeiführung bestraft worden ist oder nicht. Kommt die Bauherrschaft dieser Aufforderung innert Frist nicht nach, so lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf deren Kosten durch Dritte vornehmen. Für die Kosten der Ersatzmassnahme steht der Gemeinde ein gesetzliches Pfandrecht gegenüber dem Grundeigentümer zu. Rechtsmittel Art. 113 Beschlüsse der Gemeinde über Erlass oder Abänderung des Baugesetzes, des Zonenplanes, des Generellen Gestaltungsplanes und des Generellen Erschliessungsplanes können innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe durch Beschwerde bei der Regierung angefochten werden. Beschlüsse und Verfügungen der Baubehörde auf Grund dieses Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse können innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 9 dieses Gesetzes vorbehalten). Verfügungen und Anordnungen der Baukommission oder einzelner Gemeindefunktionäre bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes können innert 14 Tagen seit Mitteilung durch Einsprache bei der Baubehörde angefochten werden. Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Inkrafttreten Art. 114 Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung mit dem Genehmigungsbeschluss der Regierung in Kraft. Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Quartierplanungen anwendbar, die bis zum Inkrafttreten des Baugesetzes noch nicht bewilligt bzw. genehmigt sind. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Gemeinde Ladir, insbesondere das Baugesetz und der Zonenplan vom 18. Oktober 1976 aufgehoben. 48 Also beschlossen in der Gemeindeversammlung vom 25. Januar 1996 und in der Gemeindeversammlung vom 15. Dezember 1998 (Ergänzungen) Der Präsident: Der Aktuar: Andreas Maissen Gieri Caderas Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom 29. Oktober 1996 (Protokoll Nr. 2420) und gemäss Beschluss vom 27. April 1999 (Ergänzungen) (Protokoll Nr. 788) Namens der Regierung: Der Präsident: Der Kanzleidirektor: 49