Baugesetz - Gemeinde Masein

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KANTON GRAUBÜNDEN
GEMEINDE MASEIN
BAUGESETZ
Öffentliche Auflage gemäss Art 13 Abs. 2 KRVO vom: 30. Juli 2009
Von der Gemeindeversammlung Beschlossen am : 20. November 2009
Von der Regierung genehmigt am: \ &
Namens der Regierung
Der Präsident:
RB Nr.
Inhaltsverzeichnis
I.
Allgemeines
Geitungsbereich und Zweck ........................................................................................Art. 1
Regionale Zusammenarbeit ........................................................................................Art. 2
Boden- und
3
Grundlagen .................................................................................................................Art. 4
Förderung ...................................................................................................................Art. 5
U.
Organisation
Gemeindeversammlung ..............................................................................................Art
Baubehörde ................................................................................................................Art
Bau- und Planungskommission ...................................................................................Art.
Bauberatung ...............................................................................................................Art.
IU.
6
7
8
9
Grundordnung
1.
Allgemeines
Zuständigkeit ............................................................................................................Art. 10
2.
Zonenplan
Fest!egungen ............................................................................................................Art. 11
3.
Zonenvorschriften
Regelbauweise und
Hofstattrecht .............................................................................................................Art.
Zonenschema ...........................................................................................................Art.
Ausnützungsziffer .....................................................................................................Art.
NutzungsObertragung und Parzellierung ....................................................................Art.
Gebäude- und Firsthöhe ...........................................................................................Art
Gebäudelänge f Gebaudebreite für Wohnbauten .......................................................Art.
Grenz- und Gebäudeabstand ....................................................................................Art.
12
13
14
15
16
17
18
19
4.
Bauzonen
Dorfzone ...................................................................................................................Art. 20
Dorferweiterungszone .............................................................................................. Art. 21
Wohnzone ................................................................................................................Art. 22
Gewerbezone .........., ................................................................................................Art. 23
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ...................................................................Art 24
5.
Weitere Zonen
Landwirtschaftszone .................................................................................................Art. 25
Schutzzone
26
Schlosszone .............................................................................................................Art. 27
28
Wald- und Wildschonzon8 .........................................................................................Art. 29
Trockenstandortszone ...............................................................................................Art. 30
Zwischenlagerzone .................................................................................................. Art. 31
IV.
Genereller Gestaltungsplan
Baulinien ...................................................................................................................Art. 32
Erhaltungsbereich .....................................................................................................Art. 33
V.
ErschUessung
1.
Allgemeines
Reglemente ..............................................................................................................Art 34
2.
Ausführung, Unterhalt und Anschlusspflicht
Öffentliche Erschliessungsanlagen ................... " .............
Art. 35
Private Erschliessungsanlagen ..................................................................................Art. 36
Anschlusspflicht ........................................................................................................Art. 37
H' ......... , .............................
VI.
Finanzierung
1.
Allgemeines
Finanzierung der öffentlichen Erschliessungsanlagen ................................................Art. 38
Gesetzliches Pfandrecht ...........................................................................................Art 39
2.
Ordentliche Anschluss~ und feuerschutzgebühren
Anschluss- und Feuerschutzgebühren, AbgabepflichL. .............................................Art. 40
Veranlagung,
41
........................................Art.42
3.
Besondere Anschlussgebühren
Besondere Grund-, Verbrauchs- und Anschlussgebühren .........................................Art. 43
VII. Kommunale Bauvorschriften
1.
Formelles Baurecht
Meldeverfahren für nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben ...............................Art. 44
45
Baukontroflen, Bauabnahme .....................................................................................Art. 46
Rechtsmittel ..........................................
Art. 47
H
2.
........................... "
.....................................
Gestaltung
Dächer ......................................................................................................................Art. 48
49
50
Terrainveränderungen ...............................................................................................Art. 51
Reklamen und Hinweistafeln .....................................................................................Art. 52
Antennen ..................................................................................................................Art. 53
3.
Abstellplätze für Motorfahrzeuge
54
55
4.
Andere Verkehrs- und Versorgungsanlagen
Zu- und Ausfahrten" ..................................................................................................Art. 56
Werkleitungen .......................................................................... ,................................Art. 57
5.
Ausführung von Bauten und Anlagen
Verkehrssichemeit ....................................................................................................Art. 58
59
Vorkehren bei Bauarbeiten ....................................................................................... Art. 60
Unverschmutztes Abwasser und Schnee ...................................................................Art. 61
Schutz des Verrnessungswerkes ...............................................................................Art. 62
6.
Öffentlicher und privater Grund und Luftraum
Nutzung des öffentlichen Grundes und Luftraumes ...................................................Art. 63
Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke .................................................Art. 64
VIII. Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Vollzug ......................................................................................................................Art. 65
Rechtsmittel ........... , ................................................................ " ..... ,..........................Art. 66
In-Kraft-Treten ..........................................................................................................Art. 67
t
1
Allgemeines
Das Baugesetz gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es dient der zielgerichteten räumlichen Entwicklung des Siedlungs- und Landschaftsraums im kommunalen und regionalen Zusammenhang und regelt das Bau- und Planungswesen soweit die Gemeinde hierfür zuständig
ist.
2
Bei Planungen und bei der Erteilung von BaubewiIHgungen sind neben den kommunalen Vorschriften die einschlagigen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts einzuhalten.
1
Die Gemeinde arbeitet in Fragen der Raumentwicklung aktiv mit den benachbarten Gemeinden
und mit der regionalen Organisation zusammen. Sie wirkt insbesondere in überkommunalen
Richtplanungen sowie bei der Erfüllung weiterer überkommunaler Raumentwicklungsaufgaben
mit Sie kann Verpflichtungen zur Zusammenarbeit (Kooperationen) im regionalen Rahmen eingehen und die gemeinsamen Bestrebungen anteilsmässig mitfinanzieren.
2
Die Gemeinde stimmt ihre Bodenpolitik und Baulandentwicklung regional ab.
3
Die Gemeinde kann Aufgaben im Bereich des formellen Baurechts wie Bauberatung, Baukontrolle usw, dem zuständigen Regionalverband übertragen, wobei die entsprechenden Entscheidkompetenzen bei der Gemeinde verbleiben. Einzelheiten werden in einer Vereinbarung
zwischen der Gemeinde und dem Regionalverband geregelt.
1
Die Verfügbarkeit von Bauzonen für den festgelegten Zonenzweck kann durch ein Kaufsrecht
zugunsten der Gemeinde oder andere wirksame Massnahmen sichergestellt werden.
1
Die Gemeinde erarbeitet nach Bedarf die für Festlegungen in der Grundordnung erforderlichen
Grundlagen für die Raumentwicklung wie Siedlungs- und Landschaftsanalysen, Inventare, Konzepte oder Leitbilder. Sie stimmt die Beschaffung der Grundlagen mit den Nachbargemeinden,
mit der Region und mit den kantonalen Fachstellen ab und sorgt für deren Austausch.
2
Die Gemeinde kann gestützt auf Grundlagen auch Programme zur Umsetzung von Massnahmen eines Raumentwicklungskonzepts oder eines Leitbilds erarbeiten und entsprechende
Aktionen durchführen.
1
Die Gemeinde fördert private Bau- und Planungsvorhaben. Sie unterstützt insbesondere Bestrebungen zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie Massnahmen zugunsten der Natur und landschaft, für eine qualitätsvolle Bau- und Siedlungsgestaltung und zur Erhaltung geschützter und
schützenswerter Objekte.
2
n.
Die Baubehörde kann an Vorhaben nach Absatz 1 projektbezogene Beiträge aus dem ordentlichen Budget oder einem hiefür geäufneten Fonds gewahren. Der Beitrag kann von einer angemessenen Mitspreche der Gemeinde abhängig gemacht werden.
Organisation
Die Gemeindeversammlung ist zuständig fOr Erlass und Änderung von Baugesetz. Zonenplan
und generellen Gestaltungsplänen.
2
Die Gemeindeversammlung ist zuständig fOr den Erlass der Gebührenverordnung (Art. 96 Abs.
3 KRG).
3
Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die Wahl der zwei Mitglieder der Bau- und Planungskommission, welche für die gleiche Amtsdauer gewählt werden wie die Baubehörde.
1
Baubehörde ist der Gemeindevorstand. Er sorgt für eine professionelle und sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben innert nützlicher Frist. Sie setzt hierfür Fachleute und geeignete technische
Hilfsmittel ein.
Die Bau- und Planungskommission besteht aus dem Gemeindevorstandsmitglied welches mit
dem Bauwesen betraut ist und zwei weiteren Mitgliedern, die nicht dem Gemeindevorstand angehören dürfen. Als Präsident der Bau- und Planungskommission amtet das Gemeindevorstandsmitglled welches mit dem Bauwesen betraut ist. Der Bau- und Planungskommission obliegt namentlich
die Baukontrolie und Bauabnahme
die Beratung des Gemeindevorstandes in allen Gemeindebauaufgaben;
die Prüfung aller Baugesuche und Beratung aller Planungsmassnahmen mit AntragssteIlung an den Gemeindevorstand.
der Entscheid über Baubewilligungen im Meldeverfahren (Art. 92 Abs. 3 KRG).
2
Die Bau- und Planungskommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig. wenn zwei
Mitglieder anwesend sind.
3
Die Bau- und Planungskommission bereitet Bau- und Planungsgeschäfte für die Baubehörde
vor, trifft Entscheide im Rahmen ihrer Befugnisse oder stellt der Baubehörde Antrag.
4
Sind wichtige Bau- und Pianungsvorhaben vorzubereiten. kann die Bau- und Planungskommission von der Gemeindeversammlung auf Antrag der Baubehörde durch die Wahl weiterer Personen ergänzt werden.
Art. 9
Bauberatung
1
Die Baubehörde und die Bau- und Planungskommission können externe Fachleute zur unabhängigen und vertieften Beurteilung und Bearbeitung von rechtlichen, technischen, energetischen oder gestalterischen Fragen beiziehen.
UI.
Grundordnung
1.
Allgemeines
Art. 10
Zuständigkeit
1
2
FOr den Erlass der generellen Erschliessungspläne ist die Baubehörde zuständig.
Die Gemeinde macht die Erarbeltung und den Erlass von projektbezogenen Planungen von einer angemessenen Kostenbeteiligung der Interessenz abhängig.
2.
Zonenplan
Festlegungen
1
Art. 11
Der Zonenplan beinhaltet folgende Zonenarten und Festlegungen:
a)
Bauzonen
Dorfzone (ES 111)
Dorferweiterungszone (ES III)
Wohnzone 0.4 (ES 11)
Wohnzone 0.6 (ES 11)
Gewerbezone (ES 111)
Zone fOr öffentliche Bauten und Anlagen (ES 111111)
b)
Landwirtschaftszonen
Landwirtschaftszone (ES III)
c)
Art. 28 KRG
Art. 32 KRG
Schutzzonen
Wald- und Wildschonzone
Schutzzone Tagstein
Schlosszone
d)
Archäorogiezone
Art. 36 KRG
Grundwasser- und Quellschutzzone
Art 37 KRG
Gefahrenzone I
Art. 38 KRG
Gefahrenzone 11
Art. 38 KRG
Weitere Zonen
Zwischenlagerzone
Trockenstandortzone
Wintersportzone
Art. 39 KRG
Freiheltezone
Art. 35 KRG
Erheltungsbereich
Zone übriges Gemeindegebiet (ES 111)
e)
Folgeplanungen
Quartierplanpflicht
1)
Art. 41 KRG
Art. 51 KRG
Weitere Festlagungen
Statische Waldgrenzen
Art. 13 WeG
2
Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand des Siedlungsgebietes bilden Teil der Bauzone.
Sie dürfen ausschliesslich nach den Vorgaben des Generellen Erschliessungsplans und der Erschliessungsordnung Oberbaut resp. genutzt werden.
3
Zonenplan und Zonenschema bezeichnen die Empfindlichkeitsstufen. Zuweisung und Anwendung der Empfindlichkeitsstufen richten sich nach den Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung
3.
Zonenvorschriften
Regelbauweise und Abweichungen
Art. 12
1
Das Mass der Nutzung sowie die Grenz- und Gebäudeabstände richten sich nach dem Zonenschema (Regelbauweise).
2
Liegt ein Grundstück in verschiedenen Bauzonen, sind die Zonenvorschriften in jeder Zone für
die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten. Im Übrigen gelten die Vorschriften jener Zone, in
welcher der grOssere Teil des Gebäudes liegt
3
Im Quartierplan können, wenn damit ein haushälterischer Umgang mit dem Boden bei guter
Wohn- und Gestaltungsqualität erreicht wird, folgende Abweichungen von der zonengemässen
Regelbauweise festgelegt werden:
Die Grenz- und Gebäudeabstände können - mit Ausnahme gegenüber Nachbargrundstücken ausserhalb des Quartierplangebiets - nach architektonischen Kriterien frei bestimmt
werden.
Die Gebäudelangen und der Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden.
Drängt sich aus gestalterischen Grunden eine Terrainveränderung auf, kann die Berechnung der Gebäude- und Firsthöhen ab neuem Terrain vorgeschrieben werden
Hofstattrecht
1
Art. 13
Werden rechtmässig erstellte Gebäude, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen,
zerstört oder ganz oder teilweise abgebrochen, durfen sie in ihrer bisherigen Lage, Ausdehnung
und Zweckbestimmung ohne Rücksicht auf die entsprechenden Vorschriften der Regelbauweise
wieder aufgebaut werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2
Abweichungen von einzelnen Massen des Altbaus im Rahmen der Gesamtkubatur können ges~
tattet werden, sofern damit eine bessere Gesamtgestaltung ermöglicht wird. Die Gebäudemasse
sind vor dem Abbruch in einem von der Gemeinde zu genehmigenden Plan festzuhalten. Eben~
falls zulässig sind zonenkonforme Zweckänderungen. Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass
keine Oberwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Bei Änderungen innerhalb des privat-rechtlichen Grenzabstandes von 2.5 m ist die Zustimmung des betroffenen Nachbarn vorzulegen.
3
Besondere Zonenbestimmungen betreffend Ersatzbauten, Gefahrenzonen, Schutzanordnungen
des Generellen Gestaltungsplans, Baulinien sowie Abstandsvorschriften gegenüber Kantonsstrassen gehen dem Hofstattrecht vor.
4
Im Übrigen gelten fOr den Wiederaufbau sämtliche kommunale Bauvorschriften fOr Neubauten
(Pflichtparkplätze, etc.).
5
Baugesuche fOr den Wiederaufbau sind im Falle der Zerstörung des Gebäudes innerhalb von
drei Jahren nach der Zerstörung, im Falle eines Abbruchs zusammen mit dem Abbruchgesuch
einzureichen. Andernfalls ist das Hofstattrecht verwirkt.
I
Zone
I!
I
1
0 1)
Dorferweiterungszone
II
Max,
Gebäude
höhe
I
I
I
M~--T
Firsthöhe
I!
Max.
Gebäudelänge
I
I
I
10,0
•
13.5
20,0 2)
Min. Grenzabstand
Max.
Ausnotzungsziffer
I
gross
klein
Empfindlichkeitsstufe
gern, LSV
*
2.5
2.5
111
I
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3)
DE
9.0
12.5
20.02)
6.0
3.0
0.6
111
Wohnzone
WO.6
8.0
11.5
20.02)
6.0
3.0
0.6
11
I
Wohnzone
I WO.4
10.5
15.02)
6.0
3.0
0.4
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I
13.5
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Gewerbezone
I
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I
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I Zone rur Off.
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1)
Ein Anspruch auf die Höchstmasse in der Dorfzone besteht nicht. Vorbehalten bleibt Art.
Dorfzone
2)
Beim Zusammenbauen von zwei selbstständigen Bauten kann die zulässige Gebäudelänge
um 5.0 m überschritten werden.
3)
Bel geschlossener Bauweise (min. 3 Gebaude entlang einer Strasse oder Gasse) kann die
zulässige Gebäudelänge um 10 m überschritten werden,
LSV ::: Lärmschutzverordnung
,I
~_ _ _ _ _ _~_______~_ _ _ _ _ _~
1
Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren
Brutto-
geschossfläche (BGF) der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (LF), Sie wird berechnet:
anrechenbare BGF
Al
-------------------------anrechenbare LF
Die massgebenden Al sind im Zonenschema festgelegt. Die maximale AZ darf bei Neubauten,
wesentlichen Umbauten und Erweiterungen nicht überschritten werden,
2
Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller Geschossfiächen im Aussenmass
in Haupt-, An- und Nebenbauten. Wandstärken über 30 cm werden nicht mit eingerechnet
3
im Dachgeschoss sind ohne Rücksicht auf die Nutzung Raumteile anzurechnen, deren lichte
Durchgangshöhe 1
m überschreitet
4
m Geschosshöhe ein Geschoss
Bei Geschossen mit einer Höhe von über 4,30 m wird pro
berechnet und die dazugehörige Bruttogeschossfiäche ermittelt.
6
Nicht angerechnet werden:
Nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge etc.;
offene Erdgeschosshallen und Oberdeckte offene Dachterrassen;
offene ein- und vorspringende Balk.one, sofern sie nicht als Laubengange dienen;
Heiz- und Tankräume, Waschküchen sowie Maschinenräume und Lift-, Ventilations- und
Klimaanlagen;
zu Wohnungen gehörende und ailgemeine Nebenräume, soweit die Summe dieser Flächen
20% der ubrigen anrechenbaren Geschossfläche nicht übersteigt;
Korridore und Treppen sowie Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen;
7
Als anrechenbare Landfläche gilt die zusammenhängende Fläche der \/on der Baueingabe erfassten baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstücksteile in der Bauzone,
abzOg lieh Wald, Gewässer sowie den im Generellen Erschliessungsplan oder in einem Quartierplan Ober Landabzüge ausgeschiedenen Strassen- und Trottoirflächen.
Die Baubehörde kann Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder bloss durch Strassen, Bäche oder Bahnen getrennten Grundstücken innerhalb der gleichen Bauzone zulassen,
sofern ein entsprechender Vertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümern vorliegt. Vorbehalten bleiben weitergehende Nuizungsverlegungen nach den Anordnungen des Generellen
Gestaltungsplanes. oder eines Quartierplanes.
2
Bei AbparzeHierungen müssen die abgetrennten Flächen für sich allein zonengemäss überbaut
und erschlossen werden können. Die neuen Parzellen dürfen nur soweit überbaut werden, als
die Ausnützungsziffer über die ganze ursprüngliche Parzelle eingehalten und die Erschliessung
der Restparzelle gesichert wird.
3
Die Baubehörde führt eine Kontrolle über die Ausnützung der Grundstücke. Sie lässt Nutzungsübertragungen mit rechtskräftiger Erteilung der Baubewilligung auf Kosten des BaugesuchsteIlers auf den beteiligten Parzellen im Grundbuch anmerken.
das Mittel aller Gebäudehauptecken. gemessen vom gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dacheindeckung.
2
Die Firsthöhe wird Talseitig ab gewachsenem Terrain bis zum höchstgelegenen Punkt der
Dacheindeckung gemessen. Bei Abgrabungen von mehr als 1/3 der Fassadenlänge wird vom
neuen Geländeverlauf gemessen.
3
Bei gegliederten Bauten wird die Gebäude- und Firsthöhe für jeden Baukörper ermittelt. Als
Gliederung gilt nur ein horizontaler Vor- oder Rücksprung von mindestens 3 m, der vom Terrain
bis zum Dach reicht sowie ein vertikaler Gebaudeversatz von min, 2 m.
1
Als Gebäudelänge gilt die grössere Seite des kleinsten das Gebäude begrenzenden Rechteckes.
2
Eingeschossige Nebenbauten werden nicht angerechnet sofern die Flächen nicht zu den anrechenbaren Bruttogeschossflächen zahlen,
3
Bei der Abtreppung der Hauptfassade ist in der Regel gleichwohl die gesamte Gebäudelänge zu
berechnen. Die Baubehörde kann eine abweichende Lösung bewilligen, wenn der Bau in das
Ortsbild passt und architektonisch gut gestaltet ist
4
Als Gebäudebreite gilt die kürzere Gebäudeseite. Die maximale Tiefe eines Hauptgebäudes zu
Wohnzwecken darf in der Regel nicht mehr als 15 m betragen. Die Baubehörde kann Ausnahmen gestatten, wenn eine genügende Belichtung, Belüftung und Besonnung gewährleistet
bleibt
1
Der grosse Grenzabstand gilt für die Fassade mit der Hauptwohnnutzung. Der kleine Grenzabstand gilt für alle übrigen Fassaden.
2
Der Gebäudeabstand bemisst sich aus der Summe der Grenzabstände.
3
Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und Genehmigung durch die Baubehörde können die
Grenzabstände bzw. Geooudeabstände unterschritten werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die von der Baubehörde genehmigte Vereinbarung ist im Grundbuch anzumerken.
4
Gegenüber Altbauten, die den gesetzlichen Grenzabstand nicht einhalten, bemisst sich der Gebäudeabstand aus der Summe des tatsächlichen Grenzabstandes der Altbaute und dem gesetzlichen Grenzabstand der Neubaute, sofem nicht zugunsten der Altbaute ein Näherbaurecht besteht oder das öffentliche Interesse die Einhaltung des gesetzmässigen Gebäudeabstandes verlangt
5
Zwischen mehreren Bauten auf dem gleichen Grundstück ist der doppelte Grenzabstand als
Gebäudeabstand einzuhalten. Die Baubehörde kann unter Einhaltung der im kantonalen Recht
vorgegebenen Minima geringere Gebäudeabstände bewilligen, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
6
Bei eingeschossigen An- und Nebenbauten, die bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer nicht
angerechnet werden (bis 4 m Gebäude- und 5 m Firsthöhe und weniger als 50 m2 Grundfläche), beträgt der Grenzabstand in allen Bauzonen min. 2,50 m.
7
Auskragende Gebäudeteile wie offene Balkone, Erker, Vordächer, Vortreppen usw. dOrfen
höchstens 1.00 m in den Grenz- und Gehäudeabstand hinein ragen. Sofem ihre Gesamtlänge
2/5 der jeweiligen Fassaden!änge nicht überschreiten.
8
4.
1
Bei der Erstellung sowie bei wesentlichen Umgestaltungen oder Nutzungsänderungen von Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen richten sich die Abstände nach dem kantonalen Strassen-
Bauzonen
Die bestehende Siedlungsstruktur und Bauweise ist in der Dorfzone zu erhalten und zu ergänzen. Es können Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie landwirtschaftliche
Bauten erstellt werden.
2
Neubauten sowie An- und Nebenbauten haben sich in Höhe, Stellung, Proportion, Dachform,
Material. Farbe und Gestaltung gut in die bestehende Siedlung einzufügen. Insbesondere haben
sie sich nach den umliegenden Bauten zu richten.
1
Die Dorferweiterungszone ist für Wohnbauten und massig störendes Kleingewerbe bestimmt Im
Weiteren gelten die Vorschriften für Neubauten sowie An- und Nebenbauten der Dorfzone.
1
Die Wohnzone ist tür Wohnzwecke bestimmt. Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe sind
zulässig, sofem sie aufgrund ihrer optischen Erscheinung und ihrer Auswirkungen auf Raum,
Umwelt und Erschliessung, nicht störend sind und in ein Wohnquartier passen.
1
In der Gewerbezone sind neben mässig störenden Betrieben auch Wohnbauten zulassig.
2
In der Gewerbezone Bergmüli ist je Betrieb eine Betriebsleiterwohnung bei gleichzeitiger Erstellung einer hinreichenden Betriebsfläche zulässig. Weiterer betriebsungebundener Wohnraum
darf 20 % oder max. 250 m2 der gesamten in dieser Gewerbezone realisierten baulichen Nutzung nicht überschreiten.
3
In der Gewerbezone Lochmüli dOrfen Wohnungen für den Betriebsinhaber sowie für Abwartsund Betfiebspersonal gestattet werden, deren ständige Anwesenheit im Betrieb unerlässlich ist.
Weiterer betriebsungebundener Wohnraum darf 20 % oder max. 250 m2 der gesamten in dieser
Gewerbezone realisierten baulichen Nutzung nicht überschreiten.
1
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen bestimmt
2
Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Grenz- und Gebäudeabstände, mindestens aber von 2.5 m bzw. 5.0 m. Die übrigen Zonenvorschriflen der angrenzenden Zonen
sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen.
5.
Weitere Zonen
1
Siloballen sind ausserhalb der Vegetatfonszeit in der nahen Umgebung des Betriebszentrums zu
lagern.
1
Die Schutzzone Tagstein umfasst jene Flächen, die der Urproduktion Forstwirtschaft und Tierhaltung sowie Obst- und Gemüsebau dienen. Sie bezweckt, die Erhaltung dieses althergebrachten, traditionellen Gutsbetriebes.
1
Die Volumen der bestehenden Schlossanlage sind in ihrem heutigen Bestand grundsätzlich zu
erhalten und darf nicht abgebrochen oder anderweitig baulich wesentlich verändert werden. Bei
Zerstörung ist die Schlossanlage in der heutigen Erscheinungsform wieder aufzubauen.
2
Bei allen baulichen Veränderungen (Konservierung, Restaurierung, Unterhalt und Umbau) ist
der Beizug der kantonalen Denkmalpflege obligatorisch.
1
Die Wintersportzone umfasst das für die Ausübung des Wintersports etforderliche Gelände wie
Aufstiegs- und Abfahrtsgebiete für Skifahrer, langlaufloipen, Übungsgelände, Schlitte!wege u.ä.
2
In der Winterspoftzone steht jedermann der freie Zutritt zur Ausübung des Wintersportes offen.
Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen. Pflanzungen und DÜngungen. welche die Ausübung des Wintersportes beeinträchtigen, sind nicht zulässig. Einfriedungen im Bereich von Skipisten sind vom Grundeigentümer in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März zu entfemen.
3
Die Gemeinde kann die für die Sicherung des Wintersportgeländes erforderlichen Rechte durch
vertragliche Vereinbarungen erwerben oder nötigenfalls enteignen.
4
Schäden oder Ertragsausfälle, die durch die Ausübung des Wintersports und durch die Präparierung von Pisten an Grundstücken innerhalb der Wintersportzone entstehen, werden von einer
Fachperson beurteilt und von der Gemeinde behoben oder entschadigt
5
Kosten, die der Gemeinde aus der Freihaltung und Nutzung des Wintersportgeländes erwachsen, werden den vom Wintersport profitierenden Unternehmungen und Verein~dungen wie Bergbahnen, Beherbergungsbetriebe, Tourismusorganisationen, Skischulen überbunden.
6
Das Verfahren für die Feststellung und Entschädigung von Ertragsausfällen sowie für die Erhebung von Beiträgen gemass Absatz 4 wird in dem von der Gemeinde zu erlassenden Reglement
über die Sicherung des Wintersports geregelt.
1
Die Wald- und Wildschonzone umfasst Lebensräume von Tieren, insbesondere die Wildeinstandsgebiete .
2
Die Anlage, Präparierung und Markierung von Abfahrtspisten, Langlaufloipen und Schfittelwegen
oder anderen Einrichtungen zur Sportausübung sind im Winter nicht gestattet. Der Gemeindevorstand erlasst temporäre Betretungs- und Fahrverbote nach Absprache mit der Wlidhut und
dem Forstdienst.
3
Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist nur für land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen gestattet. Vorbehalten sind generell Not- und Rettungsmassnahmen sowie Pflege- und Hegemassnahmen in Absprache mit der Wildhut und dem Forstdienst
4
Die Wald- und Wildschonzonen werden nach den Richtlinien des Amtes für Jagd und Fischerei
und der kantonalen Hegekommission gekennzeichnet. Zweckrnässige Pflegemassnahmen sind
von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu dulden.
Die Trockenstandortzone umfasst Trockenwiesen und Trockenweiden, deren Fläche und Qualität erhalten werden soll.
2
Innerhalb der Trockenstandortzone müssen neue standortgebundene Bauten und Anlagen einem überwiegenden öffentlichen Interesse dienen. Vorbehalten sind bauten und Anlagen, weIche für die land- und forstwirtschaflliche Nutzung des betreffenden Gebietes notwendig sind oder dem Schutz vor Naturgefahren dienen und ein Standort ausserhalb der Trockenstandortzone nicht zurnutbar ist Für zonenwidrige Bauten und Anlagen gelten die Vorschriften der übergeordneten Gesetzgebung. Werden Trockenwiesen und -weiden beeinträchtigt, sind Ersatzmassnahmen zu leisten.
Die Zwischenlagerzone ist für das zeitlich begrenzte lagern von getrennt gesammelten und einer Weiterbehandlung zuzuführenden Materialien, wie kompostierbaren Gartenabfällen, unverschmutztem Aushubmaterial und Altmetall, bestimmt.
2
Es dürfen nur Materialen gelagert werden, welche die Umwelt nicht gefährden. Insbesondere ist
die Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten sowie SonderabfäUen jeglicher Art untersagt Auf Dauer erstellte Hochbauten sind nicht zulassig. Gestattet sind nur die für die Aufbereitung und Sammlung der Materialien notwendigen Anlagen und Geräte.
3
Für die Errichtung und den Betrieb der Zwischenlagerzone gelten im Übrigen die einschlägigen
eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Die Gemeinde erlässt für den Betrieb und den
Unterhalt ein Reglement
IV.
Genereller Gestaltungsplan
1
Die Baulinien dienen der Gestaltung des Ortsbildes oder einzelner Strassenzüge sowie der Situierung von Bauten innerhalb der Siedlung.
2
BauHofen dürfen von Hochbauten nicht überschritten werden. Unterirdische Bauten und Bauteile
jeder Art, mit Einschluss von ÖI- und Benzintanks, dürfen im Bauliniengebiet nur gegen Revers
bewilligt werden.
3
Baulinien können im Generellen Gestaltungsplao oder in Quartierplänen festgelegt werden.
1
Als Erhaltungsbereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Ortsteile mit Baugruppen, Gebäude und Anlagen sowie Freiräume, die auf Grund ihrer Gesamtform, Stellung und äussem Erscheinung von erheblicher räumlicher, architektonischer oder ortsbaulicher Bedeutung sind.
2
Im Erhaltungsbereich gelegene Gebäude und Anlagen sowie wertvolle Gebäudeteile und Konstruktionsformen sind zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden, Erneuerungen und
Umbauten sind im Rahmen der Zonenbestimmungen unter Wahrung der äussern Erscheinung
möglich. Neue Gebäude sind an bezeichneten Baustandorten innerhalb eines vorgegebenen
Bauvolumens mit Auflagen gestattet
3
Von der Pflicht zur Erhaltung ausgenommen sind einzelne nicht erhaltenswerte Gebäude oder
Anlagen oder Teile davon gemäss Entscheid der Baubehörde gestUtzt auf eine entsprechende
Beurteilung der Denkmalpflege oder der Gestaltungsberatung,
4
Bauvorhaben sind vor der Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Baubehörde anzumelden und
durch die Gestaltungsberatung zu beurteilen und zu begleiten.
V.
ErschUessung
1,
Allgemeines
1
Vomehä!tlich der nachstehenden Vorschriften wird das Strassen-, Kanalisations- und Kehrichtwesen, sowie die Wasser- und Stromversorgung in gesonderten Reglementen geordnet. Die
Reglemente regeln die Ausgestaltung, die Benützung, den Unterhalt, die Erneuerung, Finanzierung sowie mögliche spezielle Dienstleistungen.
2.
Ausführung, Unterhalt und Anschlusspflicht
Die Ausführung und der Unterhalt der gemeindeeigenen Anlagen der Grund- und Groberschllessung sind Sache der Gemeinde. Anlagen der Feinerschliessung werden von der Gemeinde erstellt und unterhalten, wenn diese einer grosseren Anzahl von Grundeigentümern dienen. Lehnt die Gemeinde die Durchführung der Feinerschliessung ab, sind die Grundeigentümer
berechtigt, diese Anlagen nach den Plänen der Gemeinde als private Erschliessungsanlagen zu
erstellen.
2
Die Verkehrsanlagen der Gemeinde werden während des Winters offen gehalten, soweit es den
öffentlichen Bedürfnissen entspricht. Die Gemeinde bezeichnet die jeweils zu räumenden Strassen, Wege und Plätze.
3
Die Gemeinde ist befugt, bei der Schneeräumung den Schnee unter möglichster Schonung von
Bauten und Kulturen auf angrenzende private Grundstücke werfen zu lassen. Schäden an Bauten, Zäunen oder Pflanzen werden vergütet.
1
Die Ausführung und der Unterhalt von privaten Erschliessungsanlagen einschliesslich der
Schneeräumung sind Sache der Grundeigentümer,
2
Die Gemeinde kann durch Beschluss den Unterhalt privater Erschliessungsanlagen, insbesondere die Schneeraumung auf Privatstrassen vertraglich gegen Ersatz der Kosten übernehmen.
3
Die Gemeinde hat auf Antrag des Eigentümers private Erschliessungsanlagen, die dem Gemeingebrauch dienen und den technischen Anforderungen genügen, zu übernehmen, sofern die
Anlagen unentgeltlich und in gutem Zustand abgetreten werden, Vorbehalten bleibt die Übernahme privater Erschliessungsanlagen auf dem Enteignungsweg.
4
Private Anlagen müssen nach den Vorschriften der Gemeinde fachgerecht erstellt werden und
unterstehen der Aufsicht durch die Baubehörde. Sie sind durch den Grundeigentümer zu unterhalten.
Abgesehen von rein land- und forstwirtschaftlichen Bauten, ist jedes Gebäude, das
rur den Auf-
enthalt von Menschen bestimmt ist, an die Wasserversorgung und die Kanalisation der Gemeinde anzuschliessen. land- und forstwirtschaftliehe Bauten im Baugebiet sind ebenfalls an die
Wasserversorgung und an die Kanalisation anzuschliessen.
2
Für standortgebundene Zweckbauten im Nichtbaugebiet kann die Baubehörde auf die Andes Gewässerschutzes gleichschlusspfllcht an die Kanalisation verzichten, wenn die
wohl gewahrt bleiben.
3
Auf die Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgung kann die Bau behörde verzichten,
wenn und solange die private Versorgung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser sowie mit
genügend Brauch- und löschwasser gesichert ist
4
Die Anschlusspfllcht gilt auch für bestehende Bauten. Für Gebäude, deren Entfemung von der
Haupt- oder Nebenleitung 100 m übersteigt, und für ausgesprochene Härtefälle kann die Baubehörde mit Zustimmung des zuständigen kantonalen Amtes auf die Anschlusspflicht verzichten,
sofern die Belange des GeWässerschutzes gleichwohl gewahrt bleiben.
VI.
Finanzierung
1.
Allgemeines
1
Die Finanzierung der öffentiichen Erschliessungsanlagen ist grundsätzlich Sache der Gemeinde
Die Finanzierung wird in einem Reglement geordnet..
1
Für fällige Beiträge und Gebühren besteht ein ge~setzli(:hes Pfandrecht entsprechend den Voraussetzungen und Modalitäten von Art. 130 ff. EGzZGR
2,
Ordentliche Anschluss- und Feuerschufzgebühren
1
Für Neubauten und bestehende Bauten, die erstmals an die Anlagen der Wasserversorgung
und Abwasserbeseitigung der Gemeinde angeschlossen werden, haben die Grundeigentümer
eine einmalige Anschlussgebühr zu bezahlen.
2
Die Höhe der Anschlussgebühren wird in dem jeweiligen Reglement festgelegt
3
Bei Gesamt- und Miteigentum sind die Gesamt- bzw. Miteigentümer unter solidarischer Haftung
abgabepflichtig. Bei Stockwerkeigentum sind die Abgaben durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft und bei Baurechtsverhältnissen durch die Bauberechtigten zu bezahlen.
4
Gebührenpllichtig sind sowohl bei der provisorischen als auch ber der definitiven Veranlagung
die Im Zeitpunkt der Erteilung der Bauoowilligung bzw. der Anschlussbewilligung im Grundbuch
eingetragenen Eigentümer.
S
Erhöht sich der Neuwert durch nachträgliche bauliche Veränderungen, so sind die Gebühren
gemäss den einschlägigen Reglementen der Gemeinde zu leisten.
6
Bei baulichen Veränderungen für Energiesparmassnahmen (Oach- I Fassadenisolation etc.)
werden die Gebühren erlassen.
1
Die Anschlussgebühren werden bei ErteiJung der Baubewilligung bzw. der Anschlussbewilligung
veranlagt Liegt in diesem Zeitpunkt noch keine amtliche Schätzung vor, so erfolgt die Veranlagung zunächst provisorisch aufgrund der geschätzten Baukosten und nach Eingang der amtlichen Schätzung definitiv.
2
Die Anschlussgebühren warden mit dem Neuanschluss beziehungsweise - bei bereits bestehendem Anschluss - mit Baubewilligung fällig,
3
Provisorisch und definitiv veranlagte Gebühren sind innert 60 Tagen seit Zustellung der Gebührenrechnung zu bezahlen, Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins von 5% erhoben.
1
Einsprachen gegen die Anschlussgebühren sind innert 20 Tagen seit Zustellung der Gebührenrechnung schriftlich und begründet bei der Baubehörde einzureichen,
2
Die Baubehörde prüft die Einsprache und teilt dem Einsprecher die Höhe der geschuldeten Gebühr in einer rekursfähigen Verfügung mit
Besondere Anschlussgebühren
1
Reichen die Erträge aus den Gebühren und die Rückstellungen zur Finanzierung neuer Versorgungsanlagen oder notwendiger Erneuerungen nicht aus, werden von den Eigentümern aller
angeschlossenen Grundstücke, die aus den Anlagen Nutzen ziehen, besondere AnschlussgebOhren erhoben,
2
Die Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren setzen sich zusammen aus einer Grundgebühr
und einer nach dem tatsächlichen Verbrauch berechneten Verbrauchsgebuhr. Die Höhe der
Gebühren wird in einem besonderen durch die Gemeinde zu ertassenden Gebührenregulativ
festgelegt.
3
Die Gebührensätze werden in einem durch die Gemeinde zu erlassenden Reglement festgelegt.
VII.
Kommunale Bauvorschriften
1.
Formelles Baurecht
1
Alle gemäss Art 40 Abs. 1 KRVO nicht baubewiUigungspflichtigen Bauvorhaben unterliegen dem
Meldeverfahren (Art. 50 Abs. 2 KRVO).
2
Bei Bauvorhaben, die dem Meldeverfahren unterliegen, ist das Baugesuch in vereinfachter Ausführung und lediglich mit den für das Verständnis des Vorhabens notvJendigen Unterlagen einzureichen.
1
Für aUe der Bewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) ist bei der
Baubehörde ein Baugesuch in dreifacher Ausfertigung auf amtlichem Formular einzureichen.
Dem Baugesuch sind. soweit erforderlich beizulegen:
1
Situationsplan im Messstab 1:500 oder 1:1000 enthaltend: Grenzverlauf, Parzellennummem, Grundstucksflächen, überbaute Fläche, lage der Nachbargebäude. Zufahrten, Abstellplätze. Baulinien, Grenz- und Gebäudeabstände, versicherte Höhenbezugspunkte;
2. bei Erweiterungen und Umbauten sowie bei Aussenrenovationen, Fotodokumentation über
das bestehende Gebäude;
3.
Situationsplan mit Anschlüssen für Wasser, Kanalisation, elektrischen Strom. Telefon;
4.
Grundrisse aller Geschosse im Massstab 1 :100 (bei Umbauten und kleinen Bauvorhaben
mit vollständigen Angaben über Aussenmasse und Mauerstärken der Aussenauch 1
und Wohnungstrennwande, Zweckbestimmung der Räume;
5. Schnitte 1:100 mit vollständigen Angaben über Stockwerk und Gebäudehöhe, alter und
neuer Geländevenauf bis zur ,-' ..~~_.~ Strassenhöhen;
6.
Fassadenpläne 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien;
7.
detaillierte Berechnung mit nachprüfbarem Schema der Ausnützungsziffer, der Nebenraume, der minimalen Wohnanteile, der minimalen Hauptwohnungsanteile und der Abstellplätze; Berechnung des Gebaudevolumens nach SIA-Ordnung Nr. 416;
8.
Projektpläne der Umgebungsarbeiten mit Darstellung von Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedungen, Parkplätzen usw.;
9.
Baubeschrieb mit Angaben über Zweckbestimmung, Bauausführung, Material. Farbgebung
usw.;
10, Angabe der approximativen Baukosten;
11. Unterlagen für den baulichen Zivilschutz gemäss eidgenössischen und kantonalen Vorschriften auf offIZiellem Formular;
12. Unterlagen für die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen auf offiziellem Formular;
13. Bei Gebäuden und Anlagen im Bereich von Kantonsstrassen die erforderlichen Bewilligungen gemäss kantonalen Vorschriften;
14. Energienachweis sowie Ergebnis desselben auf offIZiellem Formular;
15. Vorprurungsentscheid der Gebäudeversicherung bei Bauten in der GefahrerlZone;
16. Detailpfäne der erforderlichen Vorbehandiungsanlagen für Abwasser;
17. bei Bauvorhaben, die luftverunreinigungen verursachen, Emissionserklärung gemäss eidgenössischen Vorschriften;
18. bei Bauvorhaben der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung: Berechnung des Mindestabstands
gemäss FAT-Bericht und Nachweis, dass der Mindestabstand gegenüber benachbarten
Gebäuden und bewohnten Zonen eingehalten ist;
19. bei Bauvorhaben mit erheblichen Emissionen von luftverunreinigungen, Immissionsprognose
eidgenössischen Vorschriften (auf Verlangen der Ba ubehörde );
20. bei Bauvorhaben, die nichtionisierende Strahlung verursachen, Standortdatenblatt und Angaben
eidgenössischen Vorschriften;
21. bei Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten oder mit eigenen Lärmquellen, Unterlagen
gemäss eidgenössischen Vorschriften;
22. Unterlagen für Bewilligungen von Grabungen und Sondierungen, für Grundwasserabsenkung und Grundwasserentnahmen sowie von Wärmepumpen fOr die Benutzung von Wasser- oder Bodenwärme gemäss den Weisungen des zuständigen kantonalen Amtes auf amtlichem Formular:
23. Angaben über Art und Menge der bei Ausführung des Bauvorhabens anfallenden Abfälle
und Angaben über deren Entsorgung auf besonderem Formular (Entsorgungserklärung vom
Amt für Natur und Umwelt);
24. allfällige vertragliche Vereinbarungen mit Anstössem und entsprechende Auszuge Ober
Grundbucheinträge oder Anmerkungen; Grundbuchauszug in besondern Fällen.
2
Die Baubehörde kann bei allen Baugesuchen auf einzelrre P!anunterlagen verzichten oder weitere anfordern, sofern dies für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Bei besonderen
Bauvorhaben kann sie ein Modell oder eine Visualisierung verlangen.
1
Vor und während des Baus werden in der Regel Profil, Schnurgerust, Höhenfixpunkte. Rohbau
sowie die Anschlüsse an die öffentlichen Versorgungsanlagen kontrolliert. Die Bauherrschaft hat
den Abschluss der einzelnen Baustadien rechtzeitig zu melden.
2
Vor Abnahme des Schnurgerüsts, welches bei Neubauten und Erweiterung bestehender Gebäudegrundrisse zu erstellen ist, darf mit den Maurerarbeiten nicht begonnen werden. Vor Abnahme und Einmessung der Anschlüsse an die öffentlichen Versorgungsanlagen dürfen diese
nicht eingedeckt werden.
1
Verfügungen und Anordnungen der Baubehörde bei Anwendung des vorliegenden Gesetzes
können innert 20 Tagen selt Mitteilung durch Einsprache bei der Baubehörde angefochten werden.
Gestaltung
1
Dächer sind als gestalterische Einheit mit Bezug zur umgebenden Bausubstanz (Dachformen,
Materialien) und Siedlungsstruktur zu gestalten.
2
Es sind mit Ausnahme der Gewerbezone nur Satteldächer gestattet Die zulässige Dachneigung
orientiert sich an den benachbarten Bauten. Ausnahmen sind für An- und Nebenbauten sowie
soweit betriebliche Grunde dies erfordem - bei Gewerbebetrieben zulässig.
3
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie Dachfenster und Oberlichter sind erlaubt. sofern eine
ästhetische Dach- und Gesamtgestaltung sichergestellt ist.
4
Dächer dürfen nicht mit Wellblech, Weil-Eternit oder Ähnliches eingedeckt werden. In der Dorfund Wohnzone sind ausserdem ungefärbte Metalle (ausgenommen Kupfer) nicht erlaubt Ausnahmen sind für Bauten gemäss Art 19 Abs.5.
1
Anlagen zur Nutzung von altemativen Energiequellen sind im Rahmen der technischen Möglichkeiten gut ins Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Die Baubehörde zieht bei Bedarf externe
Fachleute für die technische und gestalterische Beurteilung bei. Wo immer möglich und energitechnisch ohne grosse Einbussen machbar sind Energiekollektoren in die Bauten zu integrieren,
sodass sie mit der Baute verschmelzen.
in das Dach eingebaut, in die Fassade integriert) In
der Dorfzone müssen Energiekollektoren in die Bauten integriert sein.
1
Unter Vorbehalt weitergehender Vorschriften gemass kantonaler Strassengesetzgebung, ist von
öffentlichen Strassen mindestens ein Abstand von 50 cm, von Trottoirs ein solcher von 30 cm
einzuhalten.
2
TIereinzäunungen dürfen ~ mit Ausnahme von Zäunen für den Winterfreilauf - nur solange be~
stehen bleiben, wie die Weiden bestossen werden. Im Übrigen sind ausserhalb des Siedlungsgebietes Einfriedungen nur gestattet, wenn sie mit dem übergeordneten Recht vereinbar und
zum Schutz von Personen oder des Grundeigentums unerlässlich sind. Zäune aus StaCheldraht
oder anderen gefährlichen Materialien sind auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten.
3
Die Baubehörde kann die Anpassung oder Entfemung bestehender Anlagen verlangen, die dieser Vorschrift nicht entsprechen.
Abgrabungen und Aufschüttungen sind nach Abschluss der Arbeiten zu begrünen oder mit einheimischen Bäumen oder Sträuchem zu bepflanzen.
1
Reklamen und Hinweistafeln sind zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild sowie die
Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
1
Die Standorte und die Ausführung von Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen sind so
zu wählen, dass sie das Ortsbild möglichst wenig beeinträchtigen.
2
Die Antennen eines Gebäudes sind als Gemeinschaftsantenne auszuführen oder an einem geeigneten gemeinsamen Standort zu konzentrieren, sofern dadurch die Empfangsmöglichkeiten
nicht nennenswert beeinträchtigt werden.
3.
Abste 11 pi ätze für Motorfahrzeuge
1
Bei allen Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, insbesondere bei Erhöhung der Anzahl der WOhneinheiten, sind auf der Bauparzelle oder in nächster Nähe auf privatem Boden während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offen zu halten.
2
Für Wohnbauten ist pro Wohnung ein Abstellplatz vorzusehen. Bei Wohnungen mit mehr als 80
m2 Bruttogeschossfläche 2 Abstellplätze.
3
Für andere Bauten und Anlagen bestimmt die Baubehörde die Anzahl der PfUchtparkplätze, wobei sie sich an den VSS-Normen orientiert.
4
Ist die Errichtung von Abstellplätzen auf eigenem Grund und Boden nicht möglich, ist der
Grundeigentümer durch den Gemeindevorstand zur Leistung oder Sicherstellung von Beiträgen
für den Bau und den Unterhalt solcher Anlagen auf dem öffentlichen Grund verpflichtet; der Gemeindevorstand erlässt hierfür eine Verordnung.
1
Ist die Anlage von Abstellplätzen auf eigenem oder durch vertragliche Abmachung geSichertem
fremdem Boden nicht möglich und ist der Grundeigentümer auch nicht an einer Gemeinschaftsanlage beteiligt, hat er eine einmalige En,at1:at)ga,be zu bezahlen.
2
Die Ers,at2:ab,aatle beträgt für jeden fehlenden Abstellplatz Fr. 8'000.--.
3
Die Ersatzabgabe wird dem Abgabepflichtigen von der Baubehörde mit der Baubewilligung in
Rechnung gestellt und ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Der
der Abgaben ist für die Erstellung öffentlicher Parkplätze zu verwenden.
4.
1
Andere Verkehrs- und Versorgungsanlagen
Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze
müssen einen vnr"'U'''T7 von mindestens 5 m Länge und 3 m Breite aufweisen.
2
Rampen dürfen eine maximale Neigung von 15% aufweisen. Bei Rampen an verkehrsreichen
Strassen muss zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5% und von mindestens 4 m Länge vorhanden sein.
3
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere in der Dorfzone, kann die Baubehörde
davon abweichende Masse gestatten.
Für Zu- und Ausfahrten an Kantonsslrassen gelten die Vorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung.
1
Öffentliche Werkleilungen werden in der
im Strassengebiet oder innerhalb genehmigter
Baulinien verlegt Muss eine öffentliche Leitung Privatgrundstücke durchqueren, so sind die
Grundeigentümer verpflichtet, die Anlage öffentlicher Leitungen, Schächte, Hydranten ele, auf
ihrem Boden zu dulden.
2
Das Durchleitungsrecht für private leitungen richtet sich nach Art 691 ZGB (Zivilgesetzbuch).
3
Die Eigentümer bestehender privater Leitungen sind verpflichtet, andem GrundeigentUmem die
Mitbenutzung ihrer Leitungen gegen angemessene Entschädigung zu gestatten. Die Entschädigung wird im Streitfall durch die Baubehörde festgesetzt
4
Die Werkleitungen werden bis zum Eintritt ins Gebäude eingemessen.
5.
Ausführung von Bauten und Anlagen
Anlagen wie Mauern,
Pflanzen sowie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf
Strassen, Wege und Plätze dürfen die Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden. Die Baubehörde kann die Anpassung oder Beseitigung gefährlicher Anlagen auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers der Anlage verfügen.
2
Wenn der Grundeigentümer erneut verkehrsbehindernde Anlagen erstellt, hat er diese auf eigene Kosten zu beseitigen.
3
Im Bereich von Kantonsstrassen erfordern neue Anlagen oder Abänderungen bestehender Anlagen eine zusätzliche Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
1
Wohn- und Arbeitsräume werden nur erlaubt, wenn der Nachweis genügender Dämmung, natürlicher Belichtung und Belüftung erbracht wird.
2
Wohn- und Schlafräume müssen im Mitte! um 112 der Raumhöhe und mit mindestens einer Fassade vollständig über den Erdboden hinausragen. Sie sind mit Fenstern zu versehen, die über
dem Erdreich liegen, ins Freie führen und in ausreichendem Masse geöffnet werden können; die
Fensterfläche hat wenigstens einen Zehnte! der Nettogeschossfläche zu betragen.
3
Hobby- und Bastelräume müssen einwandfrei belüftet und gedämmt sein.
1
Bei Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz von Personen, Sachen und Umwelt erforderlichen
Massnahmen zu treffen.
2
Immissionen entstehen
Bauarbeiten sind so zu planen und auszuführen, dass möglichst
und die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften eingehalten sind. Bau arbeiten, die Verkehrs- oder andern Lärm sowie Staub, Erschütterungen oder lästige Gerüche verursachen, dürfen nur werktags von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 20.00 Uhr ausgeführt werden. In
besonderen Fällen kann die Baubehörde Ausnahmen gestatten oder weitere Einschränkungen
verfugen.
Unverschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen oder, wo die örtlichen Verhältnisse dies
nicht zulassen, ist es nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans in ein oberirdisches
Gewässer einzuleiten. Es darf nicht auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze abgeleitet werden. Wenn die Untergrundverhältnisse die Versickerung nicht erlauben, kann das unverschmutzte Abwasser direkt in die Meteorleitung eingeleitet werden. Bei Hanglagen kann die
Baubehörde auf Kosten des Gesuchstellers die Expertisen einer neutralen Stelle einholen.
2
Wo es die Verhaltnisse erfordern, sind auf den Dachem Schneefangvorrichtungen anzubringen.
3
Wird durch abfliessendes Wasser, Eisbildung, Eisschlag oder Schneerutsche von Bauten oder
Anlagen die öffentliche Sicherheit gefahrdet, hat der Grundeigentümer die notwendigen Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung zu treffen. Bleibt er untätig, lässt die Baubehörde die
erforderlichen Massnahmen auf seine Kosten durch Dritte ausführen.
1
Wo Marksteine oder Polygon punkte versetzt oder beseitigt werden müssen, ist seitens des Bauausführenden dem Grundbuchgeometer vorausgehend Anzeige zu erstatten. Die Baubehörde
entscheidet auf Antrag des Grundbuchgeometers uber die Entfernung oder Versetzung von
Markzeichen oder Verrnessungspunkten.
2
Der Bauherr bzw. der Eigentümer der betreffenden Parzelle haftet in jedem Fall für die entstehenden Kosten.
6.
Öffentlicher und privater Grund und luftraum
1
Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund oder öffentlichen Gewässern ist nur mit
Bewilligung der Baubehörde zulässig.
2
Eine über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an öffentlichem
Grund oder an öffentlichen Gewässern bedarf einer Konzession der Gemeinde.
3
Die Baubehörde kann die Nutzung des öffentlichen Luftraumes durch Erker, Balkone oder andere ausladende Gebäudeteile bewilligen, wenn die Benützung des öffentlichen Grundes nicht erschwert wird, die Verkehrssicherheit geWährleistet ist und keine andem öffentlichen Interessen
entgegenstehen.
Die Gemeinde ist berechtigt, Hydranten, Tafeln mit Strassennamen, Verkehrssignale, Angaben
über Wasserleitungen, Höhen- und Vermessungsfixpunkte sowie Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung usw, auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen.
Berechtigten Wünschen der Grundeigentümer ist Rechnung zu tragen,
VIII. Vollzugs- und Schlussbestimmungen
1
Die Baubehörde vollzieht die ihr nach diesem Gesetz, den darauf beruhenden Erlassen und der
übergeordneten Gesetzgebung Oberbundenen Aufgaben. Sie sorgt für eine rechtzeitige und
sachgerechte Erfüllung aller gesetzlichen Obliegenheiten.
1
Verfügungen und Anordnungen der Baubehörde bei Anwendung des vorliegenden Gesetzes
können innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Einsprache bei der Baubehörde angefochten
werden.
1
Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme durch die Gemeinde mit der Genehmigung
durch die Regierung in Kraft.
2
Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die bis zum In-KraftTreten des Baugesetzes noch nicht bewilligt bzw. genehmigt sind.
3
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden früheren
der
Vorschriften
der Gemeinde,
insbesondere das
Baugesetz welches von
Gemeindeversammlung am 25.10.1990 beschlossen und von der Regierung am 13.5.1991
genehmigt, als aufgehoben.
Also beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 20. November 2009
Der Präsident
Ernst Gartmann-Frigg
Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom
(Protokoll Nr.
Namens der Regierung:
Der Präsident
Der Kanzleidirektor
.)
Anhang
Baulinie (Art 13,33)
Grenz- und Gebäudeabstand (Art. 19)
A
Grenl.8bsfalld
G
Gebäudeabsland
mG mindes!OI1s elflZUhallender Geb8t.Kleabstelld
mil1deslefls emruhalle!lder Grenzabsland
- - - BalJli!lie
0--'-- Par.l!ellengronze
fI
Balkon, EIf(",r, VOI1reppe1l, VOl"diJeher
l
FassOOen!i!nge
eS 1.0m
f~
:;U51
Gebäudelängen, Gebäudebrerten (Art 14,18)
FI3<'Jumklsmsms - , - " "
Rechteck
Ausnützungsziffer (Art. 15)
s
Fahrbahn- IlfId Trottoiflledlell
a+b
aI'1f~oonbare
landftäcl1e In
Foiga NIllztlngsOoortragung
Anrechenbare BruUogeschossfläche
Abs1enreume, Garege
anrecnenbare BruUogeschosslache
b
Wandqoorsd'lnitt
wenn b
:> 30
mr Innenseite + 30 cm
Gebäude- und Firsthöhe
(',tl GebäudehOhe
FH FtrstMhe
Flachdach
l
gewachsenes Terrain
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FassadoolBnge
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