BAYERISCHE BÜRGERWELLE E.V. DACHVERBAND DER BÜRGERINITIATIVEN ZUM SCHUTZ VOR ELEKTROSMOG Franz Harbers, Bahnhofstr. 20, 82402 Seeshaupt, Tel 08801-95091 Fax - 95091 + 95061, Internet: http://www.buergerwelle.artishock.de M o b i l f u n k k e i n R i s i k o ? Information an alle Bürger Zum "Bürgerbegehren Sendeanlagen": Erste ablehnende Stellungnahmen zur Umsetzung des Bürgerbegehrens Hintergrund des Bürgerbegehrens sind der Art. 2 des Grundgesetzes (Recht auf körperliche Unversehrtheit) und Art. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (nachhaltige Sicherung der Lebensgrundlagen des Menschen und Gewährleistung eines Schutzes gegen schädliche Umwelteinwirkungen). Diese Aufgaben sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig Aufgaben der Gemeinden. (Urteil vom 14.12.1990, vgl. NVwZ 1991,S.682): Als Angelegenheiten, deren Wahrung und Förderung sich die Gemeinde zur Aufgabe machen kann, kommen alle ortsbezogenen Interessen und Bedürfnisse der Gemeindebürger in Betracht. Dies wurde auch explizit bestätigt vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren, im Schreiben vom 9.10.97: “Die Wahrnehmung gesundheitlicher Belange gehört zu den gemeindlichen Aufgaben“. Vor diesem Hintergrund hat das Bay. Staatsministerium des Inneren das Bürgerbegehren mit „allen seinen Forderungen“ im gleichen Schreiben auch als „rechtlich korrekt“ erklärt. In der weiteren Umsetzung vieler Bürgerbegehren durch die Formulierung entsprechender Ortsgestaltungssatzungen, sowie Ausweisung eines Standortes im Flächennutzungsplan, wurde dieses Vorgehen bislang immer bestätigt. Wir verweisen hier beispielhaft am Fall der Gemeinde Egling auf ein Schreiben der Regierung von Oberbayern v. 8.4.98, welches aufführt, daß durch eine Standortfestlegung im Flachennutzungsplan andere Standorte ausgeschlossen werden können und ein solches Vorgehen in der Gemeinde Egling sogar dem Landesentwicklungsplan entspreche. Ebenfalls bestätigt der Planungsverband Oberland im Schreiben vom 28.4.98 und 6.7.98 die Satzungen / Flächennutzungsplanausweisung der Gemeinde Egling. Eine solche Planungsvorgabe bestätigt auch das Landratsamt Weilheim/Schongau v. 14.7.98, wo für den Außenbereich festgehalten wird, ".ist jedoch im Flächennutzungsplan oder im Regionalplan ein Standort für Mobilfunkanlagen ausgewiesen, sind sie an anderer Stelle nach § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB in der Regel unzulässig". Bankverbindung: Bayerische Vereinsbank Augsburg BLZ 72020070 Bayerische Bürgerwelle Kto.2250284 Die Bürgerwelle informiert S.2 Zusammenfassend schreibt der Justitiar des Bayerischen Städte- und Gemeindetages, Dr. Jürgen Busse, wie folgt: "Insofern kann die Gemeinde unter Hinweis auf die Zulässigkeit von Mobilfunksendeanlagen in anderen Baugebieten solche Nebenanlagen in einem Baugebiet ausschließen (§ l Abs. 6 Nr.l BauNVO), wenn dies städtebaulich begründet werden kann. Zusammenfassend ist festzustellen, daß beim Vorliegen von Standorte für Mobilfunkanlagen, die ein flächendeckendes Netz sicherstellen, ein Ausschluß von Mobilfunkanlagen bei entsprechender städtebaulicher Begründung rechtlich zulässig sein kann." (Mobilfunkstationen aus bau- und immissionsrechtlicher Sicht, Dr.Jürgen Busse, 1998, ohne Angabe) Diese einheitliche Bestätigung der Forderungen und Umsetzungen der „Bürgerbegehren Sendeanlagen“, wird nun plötzlich seit wenigen Wochen von behördlichen Stellen gegensätzlich behandelt. So erklärt das Bay. Staatsministerium des Inneren mit dem Schreiben vom 21.10.98, daß "ohne weitere Besonderheit eine Begrenzung von Mobilfunkanlagen über die Abstände der 26. BImSchV hinaus, auch in Siedlungsbereichen nicht begründet werden kann.“ In Bezug auf den Ausweis von Mobilfunkstandorten im Flächennutzungsplan schreibt nun beispielsweise das Landratsamt Bad Tölz/WOR am 3.7.98 an die Gemeinde Egling, daß ein solcher Ausweis nicht rechtskräftig sei, "da die Gemeinde mit der Planung jeden anderen Standort verhindern würde." Für die Bürger stellt sich damit die Frage, was diesen radikalen Wandel in der Einschätzung des Bürgerbegehrens verursacht hat. Da mit Verweis auf identische und unveränderte rechtliche Rahmenbedingungen bislang unterstützend argumentiert wurde und nun plötzlich ablehnend argumentiert wird, kann die Rechtslage offensichtlich nicht die Ursache dieser Einschätzung darstellen. Vor diesem Hintergrund können sich Bürger und Gemeinden mit dieser neuen politischen Situation keinesfalls zufrieden geben. Alternativ bleibt es den Bürgern und Gemeinden nur vorbehalten, 1. zu einer echten Klärung der rechtlichen Situation zu kommen (Prozesse vor Verwaltungsgerichten) und 2. über entsprechende politische Einflußnahme dem Bürgerwillen und der Gesundheitsvorsorge den notwendigen Nachdruck zu verschaffen und damit die überfällige Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen in Richtung Gesundheitsvorsorge zu erreichen. Ergänzend kann auf weitere Möglichkeiten hingewiesen werde, wie sie z.B. die Stadt Aschaffenburg nutzt: Mitte November entschied der Senat dort einstimmig, daß die Stadt und alle ihre Unternehmen (z.B. die städtische Wohnungsbaugesellschaft) aus Gründen der Gesundheitsvorsorge keinen Die Bürgerwelle informiert S.2 Standort für Mobilfunksender zur Verfügung stellen wird (Details auf unserer Internetseite http://www.buergerwelle.artishock.de).