Information an alle Bürger

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BAYERISCHE BÜRGERWELLE E.V.
DACHVERBAND DER BÜRGERINITIATIVEN ZUM SCHUTZ VOR ELEKTROSMOG
Franz Harbers, Bahnhofstr. 20, 82402 Seeshaupt, Tel 08801-95091
Fax - 95091 + 95061, Internet: http://www.buergerwelle.artishock.de
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Information an alle Bürger
Zum "Bürgerbegehren Sendeanlagen":
Erste ablehnende Stellungnahmen zur Umsetzung des Bürgerbegehrens
Hintergrund des Bürgerbegehrens sind der Art. 2 des Grundgesetzes (Recht auf
körperliche Unversehrtheit) und Art. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (nachhaltige
Sicherung der Lebensgrundlagen des Menschen und Gewährleistung eines
Schutzes gegen schädliche Umwelteinwirkungen).
Diese Aufgaben sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
eindeutig Aufgaben der Gemeinden. (Urteil vom 14.12.1990, vgl. NVwZ
1991,S.682): Als Angelegenheiten, deren Wahrung und Förderung sich die
Gemeinde zur Aufgabe machen kann, kommen alle ortsbezogenen Interessen und
Bedürfnisse der Gemeindebürger in Betracht.
Dies wurde auch explizit bestätigt vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren,
im Schreiben vom 9.10.97: “Die Wahrnehmung gesundheitlicher Belange gehört zu
den gemeindlichen Aufgaben“. Vor diesem Hintergrund hat das Bay.
Staatsministerium des Inneren das Bürgerbegehren mit „allen seinen Forderungen“
im gleichen Schreiben auch als „rechtlich korrekt“ erklärt.
In der weiteren Umsetzung vieler Bürgerbegehren durch die Formulierung
entsprechender Ortsgestaltungssatzungen, sowie Ausweisung eines Standortes im
Flächennutzungsplan, wurde dieses Vorgehen bislang immer bestätigt. Wir
verweisen hier beispielhaft am Fall der Gemeinde Egling auf ein Schreiben der
Regierung von Oberbayern v. 8.4.98, welches aufführt, daß durch eine
Standortfestlegung im Flachennutzungsplan andere Standorte ausgeschlossen
werden können und ein solches Vorgehen in der Gemeinde Egling sogar dem
Landesentwicklungsplan entspreche. Ebenfalls bestätigt der Planungsverband
Oberland im Schreiben vom 28.4.98 und 6.7.98 die Satzungen /
Flächennutzungsplanausweisung
der
Gemeinde
Egling.
Eine
solche
Planungsvorgabe bestätigt auch das Landratsamt Weilheim/Schongau v. 14.7.98,
wo für den Außenbereich festgehalten wird, ".ist jedoch im Flächennutzungsplan
oder im Regionalplan ein Standort für Mobilfunkanlagen ausgewiesen, sind sie an
anderer Stelle nach § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB in der Regel unzulässig".
Bankverbindung: Bayerische Vereinsbank Augsburg BLZ 72020070 Bayerische Bürgerwelle
Kto.2250284
Die Bürgerwelle informiert
S.2
Zusammenfassend schreibt der Justitiar des Bayerischen Städte- und
Gemeindetages, Dr. Jürgen Busse, wie folgt: "Insofern kann die Gemeinde unter
Hinweis auf die Zulässigkeit von Mobilfunksendeanlagen in anderen Baugebieten
solche Nebenanlagen in einem Baugebiet ausschließen (§ l Abs. 6 Nr.l BauNVO),
wenn dies städtebaulich begründet werden kann. Zusammenfassend ist
festzustellen, daß beim Vorliegen von Standorte für Mobilfunkanlagen, die ein
flächendeckendes Netz sicherstellen, ein Ausschluß von Mobilfunkanlagen bei
entsprechender städtebaulicher Begründung rechtlich zulässig sein kann."
(Mobilfunkstationen aus bau- und immissionsrechtlicher Sicht, Dr.Jürgen Busse,
1998, ohne Angabe)
Diese einheitliche Bestätigung der Forderungen und Umsetzungen der
„Bürgerbegehren Sendeanlagen“, wird nun plötzlich seit wenigen Wochen
von behördlichen Stellen gegensätzlich behandelt.
So erklärt das Bay. Staatsministerium des Inneren mit dem Schreiben vom
21.10.98, daß "ohne weitere Besonderheit eine Begrenzung von Mobilfunkanlagen
über die Abstände der 26. BImSchV hinaus, auch in Siedlungsbereichen nicht
begründet werden kann.“ In Bezug auf den Ausweis von Mobilfunkstandorten im
Flächennutzungsplan schreibt nun beispielsweise das Landratsamt Bad Tölz/WOR
am 3.7.98 an die Gemeinde Egling, daß ein solcher Ausweis nicht rechtskräftig sei,
"da die Gemeinde mit der Planung jeden anderen Standort verhindern würde."
Für die Bürger stellt sich damit die Frage, was diesen radikalen Wandel in der
Einschätzung des Bürgerbegehrens verursacht hat. Da mit Verweis auf
identische und unveränderte rechtliche Rahmenbedingungen bislang
unterstützend argumentiert wurde und nun plötzlich ablehnend argumentiert
wird, kann die Rechtslage offensichtlich nicht die Ursache dieser Einschätzung darstellen.
Vor diesem Hintergrund können sich Bürger und Gemeinden mit dieser neuen
politischen Situation keinesfalls zufrieden geben.
Alternativ bleibt es den Bürgern und Gemeinden nur vorbehalten,
1. zu einer echten Klärung der rechtlichen Situation zu kommen (Prozesse
vor Verwaltungsgerichten)
und
2. über entsprechende politische Einflußnahme dem Bürgerwillen und der
Gesundheitsvorsorge den notwendigen Nachdruck zu verschaffen und
damit die überfällige Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen in
Richtung Gesundheitsvorsorge zu erreichen.
Ergänzend kann auf weitere Möglichkeiten hingewiesen werde, wie sie z.B. die
Stadt Aschaffenburg nutzt: Mitte November entschied der Senat dort
einstimmig, daß die Stadt und alle ihre Unternehmen (z.B. die städtische
Wohnungsbaugesellschaft) aus Gründen der Gesundheitsvorsorge keinen
Die Bürgerwelle informiert
S.2
Standort für Mobilfunksender zur Verfügung stellen wird (Details auf unserer
Internetseite http://www.buergerwelle.artishock.de).
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