INSTITUTE FOR INTERNATIONAL BUSINESS & LAW PROF. DR

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INSTITUTE FOR INTERNATIONAL BUSINESS & LAW
PROF. DR. IUR. WINFRIED HUCK (HRSG.)
Braunschweig
www.law-and-business.com ©
IBL- JOURNAL 2008/12
10. Juni 2008
Daniela Recksiedler*
Die Fischereiverträge der EU und
die Überfischung der Meere
*Daniela Recksiedler ist Studentin an der Brunswick European Law School
(BELS) an der FH Braunschweig/Wolfenbüttel
INHALTSVERZEICHNIS
Literaturverzeichnis
A. Die Bedeutung der Fischerei in der EU
B. Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP)
I. Fischereiabkommen und Seerecht: die Zusammenhänge
II. Abkommen mit Quotentausch-Regelung
III. Abkommen mit finanzieller Gegenleistung
1. Grönland-Abkommen
2. Thunfisch-Abkommen
a) Abkommen mit den westafrikanischen Ländern
b) Abkommen mit den ostafrikanischen Ländern
c) Abkommen mit den pazifischen Ländern
C. Überfischung
D. Illegale Fischerei - Überwachungs- und Kontrollprobleme
E. Auswirkungen auf die Drittländer
I. Auswirkungen auf die Wirtschaft der Drittländer
1. Subventionspolitik der EU
2. Sonstige Handelshemmnisse
II. Fisch - Ein wichtiger Bestandteil des Menschenrechts auf Nahrung
1. Fischereiabkommen und Menschenrecht auf Nahrung:
die Zusammenhänge
2. Durchsetzungsprobleme des Menschenrechts auf Nahrung
III. Verlängerung von Protokollen und Abschlüsse neuer Abkommen
F. Fazit und Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
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A. Die Bedeutung der Fischerei in der EU
In den 60er und 70er Jahren wurde nur ein Drittel der weltweiten Fischanlandungen
international gehandelt. Seit den letzten zwei Jahrzehnten erhöhte
sich der internationale Fischhandel rasant, Fisch gehört seit dem zu den meistgehandelten
primären Lebensmittelprodukten.1 Die EU ist nach China der zweitgrößte
Fischerzeuger. Jedoch kann der große Bedarf in der EU nur durch zusätzliche
Importe gedeckt werden.2
Spanien, Dänemark, Frankreich und Großbritannien gehören innerhalb der EU zu
den wichtigsten Fischereiländern. Auf sie entfällt mehr als die Hälfte der Fänge.3
Obwohl der Fischereisektor der Mitgliedsstaaten i. d. R. weniger als 1 % zum
BSP beiträgt, hält die EU diesen Wirtschaftszweig - nicht nur für die Deckung der
Nachfrage - für außerordentlich wichtig4. Insbesondere spielt die Fischerei für die
Beschäftigungsmöglichkeiten in Küstenregionen, in denen oft nur wenig
Alternativen vorhanden sind, eine bedeutende Rolle. So waren 2002/2003 405.000
Menschen in den Küstenregionen der EU im Fischereisektor beschäftigt. Damit ist
neben der Fischerei die gesamte Versorgungskette - Verarbeitung, Handel,
Vertrieb - von der Fischereipolitik der EU betroffen.5
B. Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP)
Bereits Anfang der 70er Jahre wurden erste gemeinsame Maßnahmen getroffen,
um grundlegende Fragestellungen der Fischerei auf EU-Ebene zu regeln.
Zunächst wurden jedoch nur Regelungen für die gemeinschaftlichen Gewässer
geschaffen. Die Mitgliedsstaaten hielten es zunehmend für notwendig, der
Gemeinschaft die Vertretung ihrer Interessen - auch auf internationaler Ebene - zu
übertragen. Am 3. November 1976 einigten sie sich darauf, der Gemeinschaft die
Kompetenz für den Abschluss von Fischereiabkommen zu übertragen6. Nach
langjährigen Verhandlungen folgte 1983 die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP).7
Zu den Zielsetzungen gehörte, den Fortbestand der Fangtätigkeit und damit insbesondere
die Erhaltung von Arbeitsplätzen zu sichern, ohne die Bestände zusätzlich
zu gefährden.8
Die GFP von 1983 erwies sich als wenig effektiv. Die zunehmende Bedrohung
einiger Fischbestände gefährdete die wirtschaftliche Stabilität des
Fischereisektors. Im März 2001 veröffentlichte die Europäische Kommission ein
Grünbuch über die Zukunft der GFP um nach fast 20 Jahren eine Reform der GFP
voranzubringen. Die neue GFP sollte eine aus ökologischen, wirtschaftlichen und
sozialen Gesichtspunkten nachhaltige Fischereipolitik schaffen.9 Im Dezember
1 Vgl. Kurian, Responsible fish trade and food security, 3.
2 Vgl. Europäische Kommission, Der Fischereisektor in der EU (letzter Zugriff am 21.05.08).
3 Vgl. Eurostat, Fakten und Zahlen über die GFP, 2-3.
4 Vgl. Europäische Kommission, Der Fischereisektor in der EU (letzter Zugriff am 21.05.08).
5 Vgl. Salz u. a., Employment in the fisheries sector: current situation, 15.
6 Vgl. Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission über einen integrierten Rahmen
für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern, 3.
7 Vgl. Europäische Kommission, Eine gemeinsame Ressource bewirtschaften (letzter Zugriff am
21.05.08).
8 Vgl. Europäische Kommission, Grünbuch - die Zukunft der GFP, 6.
9 Vgl. Europäische Kommission, Grünbuch - die Zukunft der GFP, 4-5.
2002 wurde ein erstes Paket von Reformmaßnahmen verabschiedet mit dem zum
1. Januar 2003 u. a. Regelungen über eine Nachhaltige Bewirtschaftung der
Ressourcen eingeführt wurden10.
Zudem hielt es die Europäische Kommission - auch aus Imagegründen - für
erforderlich, die Politik der Fischereiabkommen zu verbessern, die bisher eine
Reihe von Schwächen aufwies. Sie hatte in der internationalen Öffentlichkeit an
Glaubwürdigkeit verloren und ihre Zukunft war ungewiss.11 Am 23. Dezember
2002 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Mitteilung über einen
integrierten Rahmen für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern.
Darin verweist sie auf das „legitime“ Ziel, die europäische Fernfischerei und den
europäischen Fischereisektor zu erhalten und betont die Bedeutung der Erhaltung
der Fischbestände. Insbesondere die Entwicklung der Drittländer - vor allem der
Entwicklungsländer - sei von einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände
abhängig. Der Grundsatz der Kohärenz, nach dem gem. Art. 178 EGV die
Entwicklungsziele von den von der EU-Politik betroffenen Entwicklungsländern
bei der EU-Politik zu berücksichtigen ist, sollte eingehalten werden.12 Die
Mitteilung der Kommission entfaltet jedoch keine rechtliche Bindungswirkung.
I. Fischereiabkommen und Seerecht: die Zusammenhänge
Die Notwendigkeit von Fischereiabkommen hängt eng mit der Entwicklung des
Seerechts zusammen. Bis in die 60er und 70er Jahre gehörten die Fischbestände
außerhalb einer Grenze von 12 Seemeilen vom Küstenstaat zur Hochsee - sie
waren frei von jeglicher staatlicher Hoheitsgewalt. Um ihre eigenen Interessen an
der Bewirtschaftung des Meers über die 12-Seemeilen-Zone hinaus zu schützen,
richteten die Küstenländer zunehmend eine Ausschließliche Wirtschaftszone
(AWZ) ein. Ein Gebiet, in dem den Küstenstaaten bestimmte souveräne Rechte
wie die Bewirtschaftung der Fischbestände über die 12-Seemeilen-Zone hinaus
zustehen. Diese AWZ wurde stufenweise ausgedehnt. Auf die von der
europäischen Flotte traditionell bis zu der 12-Seemeilen-Zone einiger Länder
bewirtschafteten Fischbestände konnte nicht mehr zugegriffen werden.13
Nach langjährigen Verhandlungen wurden die Grundsätze der AWZ völkerrechtlich
auf UN-Ebene durch das am 14. September 1994 in Kraft getretene Seerechtsübereinkommen
der Vereinten Nationen (vom 10. Dezember 1982) offiziell
anerkannt14. Es ist zwischen dem Küstenmeer und der AWZ zu unterscheiden.
Jeder Staat kann sein Küstenmeer gem. Art. 3 SRÜ bis zu einer Grenze von 12
Seemeilen festlegen. Dieses unterliegt gem. Art. 2 SRÜ der Souveränität des
Staates. Dagegen ist die AWZ gem. Art. 55 SRÜ ein jenseits des Küstenmeers
liegendes, an dieses angrenzendes Gebiet, das einer besonderen Rechtsordnung
unterliegt. In ihr stehen dem Staat gem. Art. 56 I a) SRÜ „souveräne Rechte…
10 Vgl. Europäische Kommission, GFP-Reform 2002 (letzter Zugriff am 21.05.08).
11 Vgl. Europäische Kommission, Grünbuch - die Zukunft der GFP, 19-20.
12 Vgl. Europäische Kommission, Mitteilung der Europäischen Kommission über einen
integrierten Rahmen für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern, 3, 5-6.
13 Vgl. Europäische Kommission, Fischereiabkommen: Partnerschaften für eine dauerhafte und
verantwortungsvolle Fischerei, 5.
14 Vgl. Europäische Kommission, Fischereiabkommen: Partnerschaften für eine dauerhafte und
verantwortungsvolle Fischerei, 5.
zum Zweck der… Ausbeutung… und Bewirtschaftung der lebenden… natürlichen
Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden…15“ zu. Gem. Art. 57 SRÜ darf
sich die AWZ bis zu 200 Seemeilen von den Basislinien erstrecken.
Durch die Vereinbarung von bilateralen Fischereiabkommen werden den
europäischen Flotten Zugangsrechte eingeräumt. Die Fischereiabkommen der EU
können unterschieden werden nach der Art der Gegenleistung. Die Abkommen
für die nördlichen Gewässer basieren weitgehend auf dem Quotentausch
(Ausnahme Grönland), während die Abkommen in den südlichen Gewässern auf
finanziellen Gegenleistungen basieren.16
II. Abkommen mit Quotentausch-Regelungen
Die Gemeinschaft hat Abkommen über Quotentausch-Regelungen mit Norwegen,
Island und den Färöer abgeschlossen. Diese Abkommen beruhen auf Gegenseitigkeit.
Die EU kann durch sie auf zusätzliche Ressourcen zugreifen und somit den
Mangel an Fischbeständen in der AWZ der EU ausgleichen. Im Gegenzug
gewährt die EU diesen Ländern Zugriffsrechte auf manche Fischarten in ihrer
AWZ.17
Die jährlich ausgehandelten Bedingungen der Abkommen werden in den Protokollen
festgelegt. Bei der Festlegung der Quoten wird zunächst eine zulässige
Gesamtmenge (TAC – total allowable catch) bestimmt und diese dann in Quoten
aufgeteilt. Wissenschaftliche Empfehlungen werden bei der Festlegung der
Quoten zwar mitberücksichtigt, jedoch wird sich oft nicht an diese Empfehlungen
gehalten. So empfahl der ICES (International Council for the Exploration of the
Sea) in den Jahren 2003 und 2005 ein Fangverbot für Kabeljau. Statt dieser
Empfehlung zu folgen, wurden nur verringerte Quoten festgelegt.18
III. Abkommen mit finanzieller Gegenleistung
Die Gemeinschaft hat mit 21 Drittländern auf finanziellen Gegenleistungen
basierende Abkommen abgeschlossen19. In ihnen wird der Zugang der EU-Flotte
zu den überschüssigen Beständen festgelegt20. Gem. Art. 62 SRÜ ist jedes Land
verpflichtet, anderen Ländern Zugang zu den überschüssigen Beständen in der
AWZ zu gewähren, wenn es nicht in der Lage ist, die Fangmöglichkeiten selbst
vollständig zu bewirtschaften. Gem. Art. 62, 69, 70 SRÜ soll jedoch die Regelung
des Zugangs zur AWZ so gestaltet werden, dass ökonomische und andere
nationale Interessen des Küstenlandes vorrangig berücksichtigt werden, danach
die Bedürfnisse von regionalen Ländern (z. B. von mit Land umschlossenen und
15 Übersetzung aus: Deutsch-Nordische Juristenvereinigung (letzter Zugriff am 23.05.08).
16 Vgl. Europäische Kommission, Bilaterale partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen EG
und Drittländern (letzter Zugriff am 22.05.08).
17 Vgl. Europäische Kommission, Fischereiabkommen: Partnerschaften für eine dauerhafte und
verantwortungsvoll Fischerei, 8.
18 Vgl. Ingerowski u. a., in: Natur und Recht, Ein kritischer Blick auf die aktuellen
Entwicklungen in der GFP, 535, 538-539.
19 Vgl. Europäische Kommission, Bilaterale partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der
EG und Drittländern (letzter Zugriff am 22.05.08).
20 Vgl. Europäische Kommission, Bilaterale Abkommen: Vom Zugang zur Ressource bis zur
Partnerschaft, 3.
anderen geographisch benachteiligten Ländern) und erst nachrangig die Interessen
anderer Länder.
Zu den Abkommen mit finanziellen Gegenleistungen zählen - neben dem Abkommen
mit Grönland - die Abkommen mit den afrikanischen Küsten- bzw.
Inselstaaten im Atlantischen und Indischen Ozean, sowie mit den Inselstaaten im
Pazifischen Ozean. Die Rahmenbedingungen werden in den Abkommen - unbefristet
oder befristet - festgelegt. In den Protokollen zu den Abkommen werden
die genauen Fangmöglichkeiten und die Höhe der finanziellen Gegenleistungen
für eine bestimmte Laufzeit festgelegt. Zu den 21 Abkommen bestehen z. Zt. nur
16 gültige Protokolle.21
Seit der Reform der GFP 2002 haben sich die Abkommen nach und nach zu partnerschaftlichen
Abkommen weiterentwickelt. Die finanzielle Gegenleistung ergibt
sich nun zum einen aus einer Ausgleichszahlung für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen
zu den Fischereigebieten des Drittlandes - wie bisher - und zum
anderen aus Fördermitteln zur Einführung einer verantwortlichen Fischerei sowie
einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen. Die Drittländer entscheiden
über die vorrangige Verwendung der Fördermittel, die in gemischten
Ausschüssen verwaltet werden. Häufig soll die nachhaltige Bewirtschaftung (z. B.
durch Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung und der Unterstützung von
wissenschaftlichen Beobachtungen) oder die Entwicklung der Fischerei in den
Drittländern (z. B. durch Maßnahmen der Investitionsunterstützung) gefördert
werden.22
1. Grönland-Abkommen
Die Fischerei ist in Grönland ein bedeutender Wirtschaftszweig. Gleichzeitig hat
auch die EU ein großes Interesse an der Fangtätigkeit in der AWZ Grönlands. Am
1. Mai 1979 erlangte Grönland nach einer Volksabstimmung über das Autonomiegesetz
innere Autonomie von Dänemark. In einer weiteren Volksabstimmung
im Jahr 1982 wurde der Austritt aus der Europäischen Gemeinschaft
beschlossen. Diese Volksabstimmung wurde zum 1. Januar 1985 vollzogen. Die
EU-Flotte konnte somit nicht mehr auf die Fischbestände in der AWZ Grönlands
zugreifen.23
Auf Grönlands Status eines assoziierten überseeischen Landes beruhen heute die
Fischereibeziehungen zu der EU. Grönlands Fischereierzeugnisse erhalten zollfreien
und mengenmäßig unbeschränkten Zugang in die EU, solange Grönland der
EU zufrieden stellende Fangmöglichkeiten im Rahmen eines Abkommens
gewährt. Das 1985 abgeschlossene Fischereiabkommen wurde 2006 zu einem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen weiterentwickelt. Im Rahmen der Neuverhandlungen
wurde die finanzielle Gegenleistung von 42 Mio. auf 20 Mio. €
reduziert. Insbesondere mussten die Ausgleichszahlungen für die Zugangsrechte
21 Vgl. Europäische Kommission, Bilaterale partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der
EG und Drittländern (letzter Zugriff am 22.05.08).
22 Vgl. Europäische Kommission, Fischereiabkommen: Partnerschaften für eine dauerhafte und
verantwortungsvolle Fischerei, 7.
23 Vgl. Europäische Kommission, Fischereiabkommen: Partnerschaften für eine dauerhafte und
verantwortungsvolle Fischerei, 9.
wegen verminderter Quoten u. a. für Kabeljau verringert werden. Von der
finanziellen Gegenleistung wird ein Anteil von ca. 20 % für die Förderung einer
nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zur Verfügung gestellt, die
z. B. für die verbesserte Qualität wissenschaftlicher Guthaben verwendet
werden.24 25
Die EU beabsichtigt diese Partnerschaft in Zukunft weiterzuentwickeln um die
nachhaltige Bewirtschaftung der Fischressourcen zu sichern. Die Entwicklung der
grönländischen Fischerei soll unterstützt werden und eine größere Kohärenz zu
den partnerschaftlichen Abkommen mit den südlichen Ländern entstehen.26
2. Thunfisch-Abkommen
Vorrangig beziehen sich die auf finanziellen Gegenleistungen basierenden
Abkommen auf die Fischerei überschüssiger Kapazitäten von Thunfisch27. Diese
Fischerei hat heute insbesondere für Spanien und Frankreich aber auch Italien und
Portugal eine große wirtschaftliche Bedeutung. Neben der eigentlichen
Fischereiindustrie ist die Verarbeitungsindustrie z. B. die Konservenindustrie
abhängig. Die Thunfischindustrie der EU ist über die Jahre ständig gewachsen.
Die EU-Flotte hat sich in immer weiter entferntere Gewässer vorgewagt: in den
60er- und 70er-Jahren den Atlantik immer weiter Richtung Süden, in den 80erund
90er-Jahre in den Indischen Ozean und seit einigen Jahren in den
Westpazifik.28
Bei den Thunfischbeständen in den Gewässern der EU und den internationalen
Gewässern in unmittelbarer Nähe Europas handelt es sich um gemäßigte Thunfischarten.
Diese Fänge machen nur 10 % der Thunfischfänge der EU-Flotte aus.
Bedeutender sind die „tropischen“ Thunfischarten, die sich in den tropischen
Breiten der Weltmeere befinden. Thunfische gehören zu den weit wandernden
Fischarten. Gem. Art. 64 SRÜ sollen die Länder, durch die weit wandernde
Fischbestände auf hoher See oder in den AWZ der Küstenländer befischt werden,
kooperieren. Dies erfolgt zumeist durch regionale Fischereiorganisationen (RFO)
für Thunfisch, in denen die EU durch die Europäische Kommission vertreten
wird.29
Die Gemeinschaft schließt mit den Küstenländern bzw. Inselstaaten Fischereiabkommen,
um die Verfolgung der Thunfischschwärme in die AWZ zu ermöglichen.
Durchschnittlich stammen 18 bis 21 % der Thunfischanlandungen aus
diesen AWZ der Drittländer, ein Verzicht auf die Abkommen hätte einen unren24 Vgl. Europäische Kommission, Fischereiabkommen: Partnerschaften für eine dauerhafte und
verantwortungsvolle Fischerei, 9.
25 Vgl. Europäische Kommission, Grönland (letzter Zugriff am 21.05.08).
26 Vgl. Europäische Kommission, Fischereiabkommen: Partnerschaften für eine dauerhafte und
verantwortungsvolle Fischerei, 9.
27 Vgl. Europäische Kommission, Bilaterale partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der
EG und Drittländer (letzter Zugriff am 22.05.08).
28 Vgl. Europäische Kommission, Thunfisch: eine wertvolle Ressource, eine globale und
komplexe Bewirtschaftung, 4.
29 Vgl. Europäische Kommission, Thunfisch: eine wertvolle Ressource, eine globale und
komplexe Bewirtschaftung, 5.
tablen Einsatz der EU-Thunfischfänger zur Folge30. Aufgrund der nur schwer
abzuschätzenden Fangmenge bei weit wandernden Arten, wird die Anzahl der
zulässigen Fischereischiffe in der AWZ des Drittlandes in den Protokollen festgelegt.
Im Gegenzug erhalten die Drittländer eine finanzielle Gegenleistung der
EU. Zudem erhalten die Drittländer von den europäischen Reedern eine Vorauszahlung
für eine pro Schiff festgelegte Referenzmenge. Bei Überschreiten dieser
Referenzmenge fallen je zusätzlich gefangene Tonne Gebühren an. Die auf Ebene
der zuständigen RFOs festgelegten Begrenzungen der Fangmöglichkeiten werden
in den Protokollen berücksichtigt31.32
a) Abkommen mit den westafrikanischen Ländern
Zurzeit bestehen mit 12 westafrikanischen Küstenländern bzw. Inselstaaten
Abkommen, zu denen jedoch nur 8 Protokolle in Kraft sind. Die ersten
Abkommen wurden 1980 mit Guinea-Bissau33 und dem Senegal34 geschlossen.
Neben den Regelungen über Thunfischfangrechte enthalten einige Abkommen in
dieser Region auch Regelungen zu anderen Arten.35
Das Abkommen mit Mauretanien ist das wirtschaftlich bedeutendste Abkommen
für die EU. Erstmals wurde mit Mauretanien 1987 ein Fischereiabkommen
geschlossen. Es handelt sich hierbei um ein gemischtes Abkommen. Neben den
Lizenzen für Thunfischfänger erhält die EU Fangrechte u. a. für Krebstiere und
Kopffüßer. Im Juli 2006 wurde das bisherige Fischereiabkommen durch ein
partnerschaftliches Abkommen ersetzt. Mauretanien erhält von der EU eine
finanzielle Gegenleistung in Höhe von 86 Mio. €/Jahr, von der 11 Mio. €/Jahr für
die Unterstützung der Fischereipolitik in Mauretanien und für die Förderung einer
nachhaltigen Fischerei verwendet werden. Diese Gelder werden z. B. für die
Verbesserung der Hafeninfrastruktur und die Überwachung und Kontrolle der
Fischereiaktivitäten verwendet.36
b) Abkommen mit den ostafrikanischen Ländern
Im Indischen Ozean sichert sich die EU die Verfolgungsrechte der Thunfischschwärme
durch ein Netz aus fünf Abkommen mit afrikanischen Ländern, zu
denen jedoch nur noch vier gültige Protokolle bestehen37. Von dem von der EU
im Indischen Ozean gewonnenem Fisch in Höhe von 152.486 t im Jahr 2006
wurden fast 90 % von Frankreich und Spanien gewonnen38.
30 Vgl. IFREMER, Studie - Bewertung der Fischereiabkommen der EG, 27.
31 Vgl. Europäische Kommission, Fischereiabkommen: Partnerschaften für eine dauerhafte und
verantwortungsvolle Fischerei, 6.
32 Vgl. Europäische Kommission, Thunfisch: eine wertvolle Ressource, eine globale und
komplexe Bewirtschaftung, 6-7.
33 Vgl. Europäische Kommission, Guinea-Bissau (letzter Zugriff am 21.05.08).
34 Vgl. Europäische Kommission, Senegal (letzter Zugriff am 22.05.08).
35 Vgl. Europäische Kommission, Bilaterale partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der
EG und Drittländern (letzter Zugriff am 22.05.08).
36 Vgl. Europäische Kommission, Mauretanien (letzter Zugriff am 21.05.08).
37 Vgl. Europäische Kommission, Bilaterale partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der
EG und Drittländern (letzter Zugriff am 22.05.08).
38 Vgl. Eurostat, Fishery Statistics, 36.
Mit einer Referenzmenge von 55.000 Tonnen Thunfisch im Jahr zählt das
Abkommen mit den Seychellen zu den bedeutendsten in dieser Region39. Die
Seychellen sind nach der Landfläche bemessen zwar das zweitkleinste Land
Afrikas (455 km2, die sich jedoch auf 115 Inseln verteilen), zu ihnen gehört aber
eine AWZ von 1,37 Mio. km2 40 41.
Die Gemeinschaft hat mit den Seychellen erstmals 1987 ein Fischereiabkommen
abgeschlossen. Zum 18. Januar 2005 wurde ein neues partnerschaftliches
Abkommen vereinbart, zugleich wurde das neue Protokoll für eine Laufzeit von
sechs Jahren abgeschlossen. Gem. Art. 1 des Partnerschaftlichen Fischereiabkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen
erfolgt die Zusammenarbeit mit dem Ziel, die nachhaltige Bewirtschaftung der
Fischbestände zu sichern und die Fischwirtschaft der Seychellen zu fördern. Z. B.
sollen die vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweige insbesondere durch
Errichtung gemischter Gesellschaften gefördert werden. Das Abkommen enthält
zudem Regelungen zur Fischereiüberwachung. Die EU erhält 40 Lizenzen für
Thunfischwadenfänger und 12 für Oberflächen-Langleinenfischer. Im Gegenzug
erhalten die Seychellen 2008 eine finanzielle Gegenleistung in Höhe von
5.355.000 €, von denen 36 % Fördermittel sind.42
Zu dem Netz aus Thunfischabkommen im Indischen Ozean gehören neben den
Seychellen auch die Abkommen mit den Komoren, Madagaskar und Mosambik.
Mit Tansania wurden 2006 Verhandlungen aufgenommen, jedoch konnte bis
heute kein Abkommen abgeschlossen werden43.44
c) Abkommen mit den pazifischen Ländern
Atlantischer und Indischer Ozean bergen zusammengenommen nur ca. 33 % der
Thunfischreserven. Die größten Bestände birgt mit ca. 67 % der Pazifik. Das
Potential dieser Thunfischreserven wurde von der EU erkannt, die Fangtätigkeiten
der europäischen Flotte befinden sich jedoch immer noch in einem Anfangsstadium.
Das erste im Pazifikraum ausgehandelte Fischereiabkommen stammt aus
dem Jahr 2003 und wurde mit Kiribati geschlossen. 2005 folgten zwei weitere
Abkommen, mit den Salomonen45 und Mikronesien46. Für die Entwicklung der
EU-Fischerei im Pazifischen Ozean ist die Präsenz der EU in der seit dem 19. Juni
2004 bestehenden regionalen Fischereiorganisation WCPTC (Western and Central
Pacific Tuna Commission) von besonderer Bedeutung.47
39 Vgl. Europäische Kommission, Seychellen (letzter Zugriff am 21.05.08).
40 Vgl. Europäische Kommission, Thunfisch: eine wertvolle Ressource, eine globale und
komplexe Bewirtschaftung, 8.
41 Vgl. Europäische Kommission, EU Relations with Seychelles (letzter Zugriff am 23.05.08).
42 Vgl. Europäische Kommission, Seychellen (letzter Zugriff am 21.05.08).
43 Vgl. Europäische Kommission, Fischereiabkommen: Partnerschaften für eine dauerhafte und
verantwortungsvolle Fischerei, 9.
44 Vgl. Europäische Kommission, Bilaterale partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der
EG und Drittländern (letzter Zugriff am 22.05.08).
45 Vgl. Europäische Kommission, Salomonen (letzter Zugriff am 21.05.08).
46 Vgl. Europäische Kommission, Mikronesien (letzter Zugriff am 21.05.08).
47 Vgl. Europäische Kommission, Thunfisch: eine wertvolle Ressource, eine globale und
komplexe Bewirtschaftung, 7.
C. Überfischung
Die weltweiten Fischbestände sind nach Schätzungen zu 25 % überfischt und zu
40 % vollständig befischt. Wissenschaftliche Warnungen z. B. bezüglich der
Festlegung der maximalen Fangmengen und der Gefahren der eingesetzten
Fangmethoden wurden in der Vergangenheit oftmals nur unzureichend
berücksichtigt. Zudem ist die Überwachung und Kontrolle der Fischereiaktivitäten
unzureichend.48
Folglich sind die Bestände einiger Fischarten in den gemäßigten Gewässern rasant
zurückgegangen. So sind die gemeinsam von Norwegen und der EU bewirtschafteten
Kabeljaubestände in der Nordsee 2001 zusammengebrochen. Große Gebiete
der Nordsee mussten für die Fischerei für bis zu 12 Wochen geschlossen werden
und die zulässige Fangmenge im Folgejahr halbiert werden. In den tropischen
Gewässern sind die Bestände langsamer, aber beständig zurückgegangen. So
stehen die Thunfischbestände seit Jahren unter zunehmender Belastung - fast alle
kommerziellen Thunfischarten gelten als vollständig ausgenutzt, die sehr wertvollen
Arten sind überfischt. Über die Jahre hat sich die Fischvielfalt verringert.
Die Fischbestände setzen sich zunehmend aus in der Nahrungskette niedriger
angeordneten Arten zusammen. Folglich hat sich z. B. in Senegal der Wert der
Fänge aufgrund der nun vermehrten Fänge von kleineren, geringwertigeren Arten
verringert.49
Die durch die industrielle Fischerei verursachten ökologischen Schäden gefährden
damit die Nutzbarkeit der Meere für zukünftige Generationen. Insbesondere der
technologische Fortschritt und die Überkapazitäten der EU-Fischereiflotten
führten in den letzten Jahrzehnten zu einer stetig gestiegenen Fangmenge. Fischbestände
können heute mit Hilfe von GPS und Echolot geortet und so effizienter
denn je bewirtschaftet werden. Der Einsatz nur unzureichend selektiver Fangmethoden
wie Schleppnetze führt zu einem hohen Beifang, durch den auch nicht
kommerziell befischte Arten und Jungfische bedroht werden. So beläuft sich der
Beifang in der Krabbenindustrie auf bis zu 90 % des Fangs. Dieser Beifang wird
zurückgeworfen, wobei die Überlebenschance nur 6 % beträgt.50 Zudem führt der
Einsatz von Grundschleppnetzen zu der Zerstörung des Meeresgrundes und damit
zu einer Zerstörung einer großen biologischen Vielfalt an Organismen. Die Regenerationsfähigkeit
wird entscheidend beeinträchtigt.51
Der Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg 2002 forderte die
Internationale Gemeinschaft auf, die weltweiten Fischbestände durch Erhaltung
und Regeneration bis zum Jahr 2015 auf ein nachhaltiges Level zu bringen52.
Diesem Ziel verpflichtete sich auch die EU53.
48 Vgl. World Bank, Saving Fish and Fishers, 1, 3, 6.
49 Vgl. World Bank, Saving Fish and Fishers, 1-2, 5.
50 Vgl. Ingerowski u. a, in: Natur und Recht, Ein kritischer Blick auf die aktuellen Entwicklungen
in der GFP, 535, 536-537.
51 Vgl. World Bank, Saving Fish and Fishers, 3, 14.
52 Vgl. World Bank, Saving Fish and Fishers, 20.
53 Vgl. Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission über einen integrierten Rahmen
für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern, 1.
D. Illegale Fischerei - Überwachungs- und Kontrollprobleme
Zusätzlich werden die Fischressourcen durch illegale, nicht gemeldete und unregulierte
Fischerei bedroht, bei denen keine Rücksicht auf Quoten und Erhaltungsmaßnahmen
genommen wird. Schätzungen zu Folge beliefen sich im
Atlantik und Mittelmeer für die Saison 2001/2002 die illegalen Fänge von Thunfisch
auf mehr als 18 % aller Fänge. Die illegale Fischerei trägt daher einen
beträchtlichen Beitrag zur Überfischung der Meere bei.54 Die Entwicklungsländer
verfügen zumeist nicht über die finanziellen und logistischen Mittel, um
Kontrollen effektiv durchzuführen55. In den neuen partnerschaftlichen Abkommen
wird die Verbesserung von Kontrollen und Überwachungen durch Fördermittel
unterstützt56.
Problematisch ist zudem die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten für die Überwachung
und Kontrolle der Schiffe in ihren Hoheitsgewässern. Das gemeinsame
Fischereirecht wird nur unzureichend und nicht einheitlich angewendet. Die
Gefahr von Inspektionen auf See ist sehr gering. Zudem können die Mitgliedsstaaten
die Höhe der Sanktionen für Verstöße selbst festlegen, mit der Folge, dass
in einigen Mitgliedsstaaten Sanktionen zu niedrig sind, um abzuschrecken bzw.
für einige Verstöße überhaupt nicht vorgesehen sind.57
Im Rahmen der Reform der GFP wurde die Verordnung zur Einführung einer
Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik geändert. Die Rolle der
Europäischen Kommission und der Mitgliedsstaaten wurde verdeutlicht und
gestärkt. Zwar obliegt die Überprüfung der Tätigkeit des Fischereisektors
weiterhin den Mitgliedsstaaten, jedoch wurde die Zuständigkeit der Kommission
erweitert: So haben z. B. Inspekteure der Europäischen Kommission nun in
bestimmten Fällen die Befugnis, die Inspektionen ohne Vorankündigung und in
unabhängiger Weise - insbesondere ohne die Anwesenheit von nationalen
Inspekteuren - durchzuführen58. Zudem wird die Tätigkeit der Fischereiflotte
durch ein satellitenbasiertes Schiffsüberwachungssystem (VMS) überwacht. 59
Gleichzeitig sind die Mitgliedsstaaten nun verpflichtet, Verstöße gegen die GFP
und deren Sanktionierung an die Kommission zu melden. Dabei wurden 2003 die
meisten Verstöße von Spanien, gefolgt von Italien festgestellt. Die Sanktionen
variieren stark - für einen Verstoß in Form einer unerlaubten Fangtätigkeit lag die
durchschnittliche Sanktion in 2003 zwischen 375,- € in Belgien und 19.255,- € in
Großbritannien. Die Europäische Kommission kritisiert, dass die Mitgliedsstaaten
ihren Meldeverpflichtungen nur unzureichend nachkommen.60
54 Vgl. Europäische Kommission, Thunfisch: eine wertvolle Ressource, eine globale und
komplexe Bewirtschaftung, 4.
55 Vgl. IFREMER, Studie - Bewertung der Fischereiabkommen der EG, 35.
56 Vgl. Europäische Kommission, Fischereiabkommen: Partnerschaften für eine dauerhafte und
verantwortungsvolle Fischerei, 7.
57 Vgl. Europäische Kommission, Bessere Kontrolle, bessere Durchführung, effizientere
Maßnahmen, 3-4.
58 Vgl. Europäische Kommission, Ein „ebenes Spielfeld“ für die Fischerei-Industrie, 4-5.
59 (EWG) Nr. 2847/93
60 Vgl. Europäische Kommission, Third Edition of the Common Fisheries Policy Compliance
Scoreboard, 41, 44.
Um die Anwendung der GFP zu erzwingen, bleibt der Kommission als letzten
Schritt oft nur die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gem. Art. 226
EGV61. So ist Frankreich über Jahre seinen Verpflichtungen aus Art. 1 der
Verordnung zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit62
nicht nachgekommen. Kontrollen der Schiffe in den unter französischer
Hoheitsgewalt stehenden Meeresgewässern sind im Hinblick auf technische
Erhaltungsmaßnahmen (wie z. B. Maschenöffnungen und Mindestgrößen der
Fische) unzureichend durchgeführt worden. Aufgrund dieser unzureichenden
Kontrolle hat Frankreich gleichzeitig gegen seine Verpflichtung zur Einleitung
von Straf- und Verwaltungsverfahren verstoßen. Der EuGH stellte daraufhin am
11. Juni 1991 die Vertragsverletzung gem. Art. 226 EGV fest.63
Jedoch ist Frankreich auch nach diesem Urteil seinen Verpflichtungen nur unzureichend
nachgekommen. Die Kommission leitete letztendlich die Angelegenheit
gem. Art. 228 II EGV an den EuGH, mit der Aufforderung ein tägliches Zwangsgeld
zu verhängen. Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 12. Juli 2005 fest, dass
dem Urteil vom 11. Juni 1991 nicht nachgekommen wurde. Aufgrund der
besonderen Schwere des Verstoßes entschied er, dass es nicht ausreichend sei,
allein ein tägliches Zwangsgeld zu verhängen. Zwangsgeld und Pauschalbetrag
erfüllten unterschiedliche Funktionen und entgegen des Wortlauts von Art. 228 II
S. 4 EGV könnten beide zugleich verhängt werden, wenn die Vertragsverletzung
von langer Dauer war und der Mitgliedsstaat zudem zur Fortsetzung tendiert.
Frankreich wurde deshalb zu einem Zwangsgeld in Höhe von 57.761.250 € für
jeden weiteren Zeitraum von sechs Monaten, zu dessen Ende dem EuGH-Urteil
vom 12. Juli 2005 nicht nachgekommen wurde, und zugleich zu einem Pauschalbetrag
in Höhe von 20.000.000 € verurteilt.64
Aufgrund der dargestellten Probleme hält die Kommission eine weitere Reform
des Kontrollsystems für notwendig. In der bis zum 5. Mai 2008 gelaufenen
Konsultation konnte u. a. zu Themen der Vereinheitlichung der Sanktionen und
Stärkung der Rolle der Kommission Stellung genommen werden.65
E. Auswirkungen auf die Drittländer
Gem. Art. 178 EGV ist die Gemeinschaft verpflichtet, die Ziele der Entwicklungshilfe
zu berücksichtigen, wenn die Entwicklungsländer von der Gemeinschaftspolitik
berührt werden. Jedoch ist es der EU bis heute nicht gelungen, die
Glaubwürdigkeit der GFP in der Öffentlichkeit wieder herzustellen.
Die Folgen der Fischereiabkommen für die Entwicklungsländer sind beachtlich
und können auch nicht mit den finanziellen Gegenleistungen gerechtfertigt
werden. Die Weltbank weist auf die hohe Abhängigkeit der Entwicklungsländer
von den finanziellen Gegenleistungen für deren Staatshaushalt z. B. im Hinblick
61 Vgl. Europäische Kommission, Third Edition of the Common Fisheries Policy Compliance
Scoreboard, 54-55.
62 (EWG) Nr. 2057/82, (EWG) Nr. 2241/87
63 EuGH: Urt. v. 11.06.91, Rs C-64/88 - Kommission/Frankreich, Rn. 1-4, 15, 23-24.
64 EuGH: Urt. v. 12.07.05, Rs C-304/02 - Kommission/Frankreich, Rn. 10 , 98-116.
65 Vgl. Europäische Kommission, Kommission startet Konsultation zur Reform des Kontrollsystems
der GFP (letzter Zugriff am 22.05.08).
auf Schuldenrückzahlung hin. Dabei steht die Höhe der finanziellen Gegenleistung
häufig in keinem Verhältnis zu dem Wert der zugeteilten Fangmöglichkeiten.
Obwohl die Food and Agricultural Organisation of the United Nations
(FAO) in verschiedenen Workshops und Trainings versucht, die Verhandlungsfähigkeit
der Entwicklungsländer zu stärken, können die Abkommen nur selten
als „fair“ bezeichnet werden66.67 FAO fordert dazu auf, Guidelines wie z. B. die
des WWF „Handbook for Negotiating Fishing Access Agreement“ bei Verhandlungen
über Fischereiabkommen zu berücksichtigen.68
Zudem flossen die von der EU im Rahmen der alten Fischereiabkommen
gezahlten finanziellen Gegenleistungen teils direkt in den Staatshaushalt der
Drittländer. Die Verwendung der Mittel war daher nur schwer nachvollziehbar.69
Auch nach der Einführung der partnerschaftlichen Fischereiabkommen bleibt die
Mittelverwendung - zumindest im Hinblick auf die Ausgleichszahlungen für die
Zugangsrechte - fraglich.
I. Auswirkungen auf die Wirtschaft der Drittländer
Immer mehr Entwicklungsländer sehen für ihre wirtschaftliche Entwicklung eine
Perspektive in dem Fischereisektor. Waren sie 1985 noch Nettoimporteure von
Fischprodukten, belief sich 2002 ihr Nettoexport bereits auf 29 Mio. Tonnen. Es
werden Einkommensmöglichkeiten geschaffen, wodurch dieser Sektor einen
erheblichen Beitrag zur Armutsreduzierung beitragen kann. Wegen fehlender
anderer Einkommensmöglichkeiten stellt der Fischereisektor für viele Menschen
oft die letzte Möglichkeit dar, den Lebensunterhalt zu verdienen. Seit 1950 hat
sich folglich in den Entwicklungsländern die Beschäftigung im Fischereisektor
vervierfacht.70 Vor allem entdecken die Entwicklungsländer mehr und mehr das
Potential der Thunfischbestände, das diese Fischart wegen der ständig gestiegenen
Nachfrage bietet. Die Thunfischbestände werden traditionell seit den 60er/70er
Jahren von der EU-Flotte bewirtschaftet. Die Forderung der Entwicklungsländer
an diesem Fischereisektor teilzunehmen, stellt die EU vor eine große Herausforderung,
die unvereinbar mit einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände
und der Erhaltung der Fischereiindustrie in der EU scheint.71 72
Eine Studie der FAO aus dem Jahr 2005 verweist auf die zumeist positiven Auswirkungen
eines internationalen Fischhandels von Entwicklungsländern. Die
Nahrungsmittelsicherheit der Bevölkerung wurde in der Mehrzahl der untersuchten
Länder indirekt durch Einkommensmöglichkeiten verbessert. Obwohl
auch hier ein Rückgang der Fischbestände zu verzeichnen war, sind zumeist
negative Auswirkungen auf die Bevölkerung durch eine Verringerung von Fisch
als Nahrungsmittel ausgeblieben. Zur Armutsbekämpfung kann der Fischerei66 Vgl. Daude, Handel und Fisch im Kontext der derzeitigen WTO- und EPA-Verhandlungen, 10.
67 Vgl. World Bank, Saving Fish and Fishers, 4.
68 Vgl. United Nations, General Assembly - The right to food, Rn. 44.
69 Vgl. IFREMER, Studie - Bewertung der Fischereiabkommen der EG, 24.
70 Vgl. Daude, Handel und Fisch im Kontext der derzeitigen WTO- und EPA-Verhandlungen,
1-3.
71 Vgl. Europäische Kommission, Thunfischfang und Nord-Süd-Beziehungen: ein schwieriger
Balanceakt, 3.
72 Vgl. Europäische Kommission, Thunfisch: eine wertvolle Ressource, eine globale und
komplexe Bewirtschaftung, 4.
sektor in den Entwicklungsländern nur beitragen, wenn diese Länder an der Wertschöpfung
beteiligt werden.73
Nach einer im Auftrag der Europäischen Kommission durchgeführten Studie aus
dem Jahr 1999 belief sich der Anteil der südlichen Drittländer an der direkten
Wertschöpfung im Rahmen der Fischereiabkommen nur auf 19 %. Einen
besonders hohen Anteil an der gesamten Wertschöpfung erzielte Marokko
(36,11 %). Hingegen erzielte z. B. Gambia nur einen Anteil an der gesamten
Wertschöpfung von 0,07 %. Von den vorgelagerten (z. B. Wartungs- und Reparaturaufträge)
und nachgelagerten Wirtschaftszweigen (z. B. Umlagerung auf
Kühlschiffe) profitieren zumeist nur wenige Länder u. a. die Seychellen,
Madagaskar und die Elfenbeinküste. Die Anzahl der Drittlandsseeleute lag nach
dieser Studie bei 2.411, von denen allein 922 auf Marokko und 494 auf die
Elfenbeinküste entfielen.74 Seit der Einführung der partnerschaftlichen
Fischereiabkommen wird die Entwicklung der Fischerei in den Drittländern
zumindest im Rahmen der gezahlten Fördermittel unterstützt.75 Jedoch tragen
Handelshemmnisse dazu bei, dass die Entwicklung der Fischerei in den
Drittländern erschwert wird.76
1. Subventionspolitik der EU
Für die wirtschaftliche Entwicklung des Fischereisektors in den Entwicklungsländern
stellt die starke Konkurrenz der EU-Flotte ein wesentliches Problem dar.
Vor allem können die traditionellen zumeist handwerklichen Fischereien nicht mit
den industriellen Fischereien aus der EU mithalten. Es kann jedoch auch ein
Kampf um Märkte entstehen, wie z. B. im Fall von Marokko und Spanien, die auf
dem japanischen Markt für Tintenfischerzeugnisse konkurrieren. Zusätzlich zu
den Konflikten zwischen den Drittländern und der EU-Fangflotte werden die
bereits bestehenden Konflikte innerhalb der Drittländer (z. B. zwischen den
verschiedenen Fangflotten des Drittlandes) durch die zusätzliche Konkurrenz
noch verstärkt. Durch die Subventionspolitik der EU wurde diese Problematik in
der Vergangenheit verstärkt; die EU-Flotte ist den Flotten der Entwicklungsländer
technisch weit überlegen.77
Innerhalb der WTO-Verhandlungen - der Doha-Runde - hat das Thema Subventionen
daher im Hinblick auf die Bedürfnisse der Entwicklungsländer der WTO
eine bedeutende Rolle. In der Doha-Ministererklärung wurde gefordert, die
Regelungen zu den Fischereisubventionen im Rahmen der Verhandlungen zu
klären und zu verbessern - unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung
dieses Sektors für die Entwicklungsländer78. Nach der Suspendierung der
Verhandlungen in 2006 stehen die WTO-Mitgliedsländer seit der Wiederaufnahme
der Verhandlungen im Februar 2007 vor der Herausforderung diesem Ziel
73 Vgl. Kurian, Responsible fish trade and food security, XIII.
74 Vgl. IFREMER, Studie - Bewertung der Fischereiabkommen der EG, 24-25, 46.
75 Vgl. Europäische Kommission, Fischereiabkommen: Partnerschaften für eine dauerhafte und
verantwortungsvolle Fischerei, 7.
76 Vgl. Daude, Handel und Fisch im Kontext der derzeitigen WTO- und EPA-Verhandlungen,
6-8, 10.
77 Vgl. IFREMER, Studie - Bewertung der Fischereiabkommen der EG, 25-26.
78 Vgl. WTO, Doha - Ministerial Declaration, Rn. 28.
gerecht zu werden. Uneinigkeit besteht im Bereich der Fischereisubventionen
insbesondere über die Einordnung der Subventionen. So wird von einigen
Ländern die Aufteilung in erlaubte, nicht erlaubte und angreifbare Subventionen
verlangt. Die EU hält dies jedoch für zu detailliert und einschränkend.79
Nach Angaben der OECD beliefen sich 1999 die weltweiten Fischereisubventionen
auf 5,97 Mrd. US$, dies entspricht 20 % des Wertes der angelandeten
Fische. Die EU stand mit ihren Zahlungen an zweiter Stelle (19,5 % an den
gesamten Subventionszahlungen im Fischereibereich) - nach Japan.80
Im Bereich der GFP hat die jahrelange Subventionierung der Fischereiflotte durch
die EU zu einer Überkapazität geführt - 1998 lag nach Berechnungen der Europäischen
Kommission die Flottenkapazität 40 % über der für eine nachhaltige
Fischerei vertretbaren Kapazität81. Mit der Reform der GFP wurden Maßnahmen
zur Reduzierung der Fischereiflotte eingeleitet. Die öffentlichen Zuschüsse für die
Erneuerung oder Modernisierung der Schiffe wurden stufenweise abgebaut, die
Zuschüsse für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Sicherheit an Bord
wurden beibehalten.82 Zudem fördert die EU den Kapazitätsabbau durch
Fördermittel. Gem. Art. 11 III der Verordnung über die Erhaltung und nachhaltige
Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der GFP83 wird die Lizenz
entzogen, wenn öffentliche Mittel für die Stilllegung eines Schiffs bereitgestellt
werden. Somit wird sichergestellt, dass der Abbau der Kapazität von Dauer ist84.
Die Subventionen zur Kapazitätsreduzierung werden als erlaubte Subventionen
betrachtet85.
Die EU-Fischereiflotte ist in den letzten Jahren zurückgegangen. Bestand sie 1999
noch aus 97.700 Schiffen, so waren es 2006 nur noch 86.733 Schiffe86. Jedoch
dürfen die neuesten „Erfolge“ nicht über die - negativen - Folgen der jahrelangen
Subventionierung der EU-Flotte hinwegtäuschen. Zudem werden die Wirkungen
des Kapazitätsabbaus durch die ständige Effizienzsteigerung der Schiffe durch
den technologischen Fortschritt untergraben87.
Fraglich ist zudem die Einordnung der finanziellen Gegenleistungen der EU. Die
Gesamtkosten in den südlichen Ländern wurden im Zeitraum 1993 – 1997 durchschnittlich
zu 82,8 % von der EU übernommen88. Die EU sieht diese Zahlungen
jedoch nicht als Subventionen an.89
79 Vgl. BMWi, Stand der Welthandelsrunde (DDA), 1, 3-4.
80 Vgl. Daude, Handel und Fisch im Kontext der derzeitigen WTO- und EPA-Verhandlungen,
7-8.
81 Vgl. Ingerowski u. a., in: Natur und Recht, Ein kritischer Blick auf die aktuellen
Entwicklungen in der GFP, 535, 536.
82 Vgl. Europäische Kommission, Flottenmanagement (letzter Zugang am 22.05.08).
83 (EG) Nr. 2371/2002
84 Vgl. Eurostat, Fakten und Zahlen über die GFP, 11.
85 Vgl. Daude, Handel und Fisch im Kontext der derzeitigen WTO- und EPA-Verhandlungen, 12.
86 Vgl. Europäische Kommission, Fakten und Zahlen über die Fischereiflotte der EU (letzter
Zugang am 22.05.08).
87 Vgl. Ingerowski u. a., in: Natur und Recht, Ein kritischer Blick auf die aktuellen
Entwicklungen in der GFP, 535,537.
88 Vgl. IFREMER, Studie - Bewertung der Fischereiabkommen der EG, 4, 18.
89 Vgl. Daude, Handel und Fisch im Kontext der derzeitigen WTO- und EPA-Verhandlungen, 12.
2. Sonstige Handelshemmnisse
Von zunehmender Bedeutung für die Entwicklungsländer sind Handelshemmnisse
in Form von technischen Standards und SPS Standards (sanitary and phytosanitary
standards)90. Durch sie wird garantiert, dass die Erwartungen der EU-Verbraucher
erfüllt werden. Für importierte Fischprodukte gelten daher die
gleichen hohen Maßstäbe wie für Produkte in den Mitgliedsstaaten. Das EU-Recht
sieht diverse Kontrollen während des gesamten Prozesses der Fischgewinnung
vor (HACCP - Hazard Analysis at Critical Control Points91). Die
exportierenden Länder müssen zunächst zum Export in die EU zugelassen werden
(Liste der vollharmonisierten und teilharmonisierten Länder92). Grundsätzlich
können nur die Länder in die EU exportieren, in denen u. a. durch eine zertifizierte
Behörde zuverlässige Inspektionen und Kontrollen gewährleistet sind.
Diese Behörde überwacht vor Ort die Einhaltung des Hygiene-Rechts, das u. a.
auch Vorschriften über zulässige Schiffe, Anlegeplätze und Lagerung enthält.93
Nach Inspektionsberichten der EU lag der Grund bei festgestellten Problemen
zumeist nicht in der mangelhaften Durchführung der Kontrollen, sondern in der
fehlenden Reaktion der Inspektoren. Sehr häufig sind die nationalen Inspektoren
davon abgeneigt, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Für die vollharmonisierten
Länder kann dies jedoch die Aufhebung der Zulassung zur Folge
haben.94
Viele Länder haben ihren Rechtsrahmen erfolgreich an die hohen Anforderungen
der EU angepasst. So ist es in Senegal den mittelständischen Unternehmen durch
Zusammenarbeit gelungen, die Vorschriften über Nahrungsmittelsicherheit umzusetzen.
95 Unterstützt werden die Entwicklungsländer durch Trainingsmaßnahmen
der FAO und der Europäischen Kommission96. Dessen ungeachtet hat z. B. in
Ghana die Einführung der Qualitätsstandards der EU zu einer Reihe von Unternehmensschließungen
und damit zu Arbeitsplatzverlusten von Einheimischen
geführt97.98
II. Fisch - Ein wichtiger Bestandteil des Menschenrechts auf Nahrung
Neben der wirtschaftlichen Situation ist die Fischversorgung der Einheimischen
von Bedeutung. Fisch liefert einen hohen Anteil an Proteinen und Fettsäuren (u. a.
Omega-3), notwendig für die Entwicklung des Gehirns und Körpers. Insbesondere
für Kinder und stillende Frauen, deren Proteinbedarf sehr hoch ist, stellt Fisch
eine unverzichtbare Nahrungsquelle dar.99 Fisch liefert z. B. in Afrika 19 % der
90 Vgl. Daude, Handel und Fisch im Kontext der derzeitigen WTO- und EPA-Verhandlungen, 10.
91 Vgl. World Bank, Saving Fish and Fishers, 70.
92 Vgl. WTO, Trade Policy Review European Communities - Trade Policies by Sector, Rn. 45.
93 Vgl. Europäische Kommission, EU import conditions for seafood and other fishery products,
1-3.
94 Vgl. World Bank, Saving Fish and Fishers, 71.
95 Vgl. World Bank, Saving Fish and Fishers, 71-72.
96 Vgl. Europäische Kommission, EU import conditions for seafood and other fishery products,
3.
97 Vgl. Kurian, Responsible Fish trade and food security, 88.
98 Vgl. Daude, Handel und Fisch im Kontext der derzeitigen WTO- und EPA-Verhandlungen, 10.
99 Vgl. Kurian, Responsible Fish trade and food security, 6.
Versorgung mit tierischen Proteinen, in den Küstenregionen liegt dieser Wert
noch höher. Die Vereinten Nationen sehen Fisch damit als einen bedeutenden Teil
des Menschenrechts auf Nahrung an.100
Das Menschenrecht auf Nahrung geht zurück auf die Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte von 1948 und wurde 1966 völkerrechtlich auf UN-Ebene im
Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte anerkannt
(ICESCR - International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights)101.
Bis zum heutigen Zeitpunkt haben 158 Staaten den Vertrag ratifiziert102. In Art.
11 ICESCR heißt es: „(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf
einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich
ausreichender Ernährung,… sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen.
Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung
dieses Rechts zu gewährleisten, und erkennen zu diesem Zweck die
entscheidende Bedeutung einer internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden
Zusammenarbeit an.“ Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte beschreibt das Menschenrecht auf Nahrung wie folgt: „Das
Recht auf angemessene Nahrung ist dann verwirklicht, wenn jeder Mann, jede
Frau und jedes Kind, einzeln oder gemeinsam mit anderen, jederzeit physisch und
wirtschaftlich Zugang zu angemessener Nahrung oder Mitteln zu ihrer Beschaffung
hat.103“
1. Fischereiabkommen und Menschenrecht auf Nahrung:
die Zusammenhänge
Menschenrechtsorganisationen wie z. B. FIAN (FoodFirst Informations- und
Aktions-Netzwerk) sehen direkte Zusammenhänge zwischen den Fischereiabkommen
der EU und einer Verletzung des Menschenrechts auf Nahrung.
Hierfür verantwortlich gemacht wird vor allem die Überfischung der Drittlandsgewässer
durch die industrielle EU-Fischerei, deren Fangtätigkeiten oftmals nicht
ausreichend von den Drittländern kontrolliert werden kann.104
FAO verweist auf die negativen Auswirkungen auf das Menschenrecht auf
Nahrung, die durch eine Verringerung des Fischangebots auf den nationalen
Märkten hervorgerufen werden können. Je nach Bedeutung von Fisch als Proteinlieferant
in einem Land zeigen sich Auswirkungen auf die Bevölkerung.
Insbesondere in Afrika - wo die dortigen Getreidearten nur relativ wenig Proteine
bieten - hat Fisch eine große Bedeutung für die Proteinversorgung. Die Auswirkungen
der Fischereiabkommen wurden im Rahmen einer länderspezifischen
Untersuchung über Senegal deutlich.105
In Senegal ist der Fischereisektor einer der bedeutendsten Wirtschaftszweige,
zugleich stellte Senegal bis 2006 der EU Zugangsrechte im Rahmen des
100 Vgl. United Nations, General Assembly - The right to food, Rn. 36.
101 Vgl. Kurian, Responsible fish trade and food security, 8-9.
102 Vgl. UN High Commissioner for Human Rights, ICESCR (letzter Zugriff am 22.05.08).
103 Übersetzung aus: Bielefeld, Die “General Comments” zu den VN-Menschenrechtsverträge,
Allgemeine Bemerkung Nr. 12, Rn. 6, 252.
104 Vgl. Windfuhr, Parallel Report, Rn. 38.
105 Vgl. Kurian, Responsible fish trade and food security, 5-6, 87.
Fischereiabkommens zur Verfügung. Die einheimische und insbesondere
industrielle europäische Fischerei - deren Fangtätigkeiten im Rahmen der zugeteilten
Lizenzen nicht ausreichend kontrolliert werden konnten - hat über die Jahre
zu einer Überfischung der Gewässer geführt.106
Dadurch ging das Angebot an Fischprodukten auf den nationalen Märkten zurück,
mit der Folge, dass die Preise gestiegen sind. Zudem hat sich die erhältliche
Fischvielfalt insbesondere auf den kleineren lokalen Märkten verändert. Einige
der in Senegal vorkommenden Fischarten sind von den lokalen Märkten in die
Supermärkte - zu höheren Preisen - übergegangen. Die weiter von der Küste entfernten
Märkte erhielten nur wenig Fischprodukte - zu einer schlechten
Qualität.107
Fisch liefert in Senegal den größten Anteil an der Proteinversorgung der Bevölkerung.
Die Prokopfversorgung mit Fisch hat sich in Senegal in den letzten Jahren
verringert. Die reicheren Verbraucher konsumierten ca. 43 kg/Jahr, bei einem
Durchschnitt von 26 kg/Jahr in ganz Senegal. Die empfohlene Mindestmenge
liegt bei 36 kg/Jahr.108 Das Fischereiabkommen mit Senegal besteht bereits seit
1980, seit 1. Juli 2006 ist kein Protokoll mehr in Kraft109.
2. Durchsetzungsprobleme des Menschenrechts auf Nahrung
Das Menschenrecht auf Nahrung hat innerhalb der UN an Bedeutung gewonnen.
Obwohl es mit dem ICESCR in vielen Staaten anerkannt ist, stellt dessen Überwachung
und Durchsetzung jedoch ein Problem dar. Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte prüft Berichte der Vertragsstaaten über
den Stand der Umsetzung. Die - nach Meinung FIANs - „meist geschönten“
Regierungsberichte werden durch „meist kritische“ Parallelberichte von
Menschenrechtsorganisationen ergänzt. Damit werden zunehmend Verstöße
gegen das Menschenrecht auf Nahrung an die Öffentlichkeit getragen und zur
Weiterentwicklung des Verständnisses beigetragen.110
Die Durchsetzung des Rechts stellt das größte Problem dar. Oftmals kommt dem
Druck der Öffentlichkeit auf Staaten eine entscheidende Rolle zu: kein Staat
möchte sich eine Menschenrechtsverletzung vorwerfen lassen müssen - um den
guten Ruf zu bewahren und die Öffentlichkeit zu besänftigen wird eine
Richtungsänderung vorgenommen.111
Dagegen haben die Betroffenen juristisch kaum eine Möglichkeit ihr Recht durchzusetzen.
Die Umsetzung des ICESCR in die nationale Rechtsordnung wird den
Vertragsstaaten überlassen. ICESCR verpflichtet zwar die Vertragsstaaten in Art.
2 I Maßnahmen zu treffen, „um… die volle Verwirklichung der… Rechte zu
erreichen.“ Allerdings wird die Wahl der Mittel weitgehend den Vertragsstaaten
überlassen. Gerichtlicher Rechtschutz wird nicht verlangt - wie dies z. B. in Art. 2
106 Vgl. Kurian, Responsible fish trade and food security, 87.
107 Vgl. Kurian, Responsible fish trade and food security, 87.
108 Vgl. Kurian, Responsible fish trade and food security, 87-88.
109 Vgl. Europäische Kommission, Senegal (letzter Zugang am 22.05.08).
110 Vgl. Hausmann u. a., Wirtschaft global - Hunger egal?, 60-61.
111 Vgl. Hausmann u. a., Wirtschaft global - Hunger egal?, 58, 89.
III (b) des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte
vorgesehen ist. Dagegen sieht der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte die Verpflichtung der Vertragsstaaten gem. Art. 2 I ICESCR nur
dann als erfüllt an, wenn, für die Fälle in denen sich andere Mittel als unwirksam
erweisen, gerichtlicher Rechtschutz gewährt wird.112 Jedoch haben die
Vertragsstaaten keine Sanktionen zu befürchten113.
Problematisch ist zudem die Frage nach der Reichweite der Verpflichtungen der
Vertragsstaaten - inwieweit muss sich die EU bzw. die EU-Mitgliedsstaaten
aufgrund der Fischereiabkommen für die Folgen in Drittländern verantworten?
Die Verpflichtung gem. Art. 2 I ICESCR wird vorwiegend als eine territoriale
Verpflichtung verstanden, die sich auf Verstöße innerhalb des Hoheitsgebiets des
Vertragsstaates beziehen. Zwar besteht gem. Art. 11 II ICESCR die Pflicht zur
internationalen Zusammenarbeit, dies wurde jedoch im Sinne von Entwicklungshilfe
aufgefasst.114 Nach Ansicht des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte kann jedoch die Verletzung des Rechts auf Nahrung auch durch
die Nichtberücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch einen
Staat beim Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Staaten verursacht
werden. Zudem betont er die Bedeutung der Schaffung von internationalen
Verfahrensarten, weist allerdings gleichzeitig darauf hin, dass Betroffene vorrangig
innerstaatliche Rechtsmittel zu ergreifen haben.115
In der Praxis haben Betroffene damit kaum eine Möglichkeit ihre Rechte durchzusetzen.
So fordern Menschenrechtsorganisationen wie FIAN, das Menschenrecht
nicht an den Staatsgrenzen enden zu lassen. Nur durch die gleichwertige Anerkennung
einer extraterritorialen Staatenpflicht könnte das Menschenrecht auf
Nahrung gewahrt werden. Staaten müssten politischen Willen zeigen. So kritisiert
FIAN die EU, die kein Interesse an der Aufdeckung der Auswirkungen der EU-Fischereiabkommen
auf das Menschenrecht auf Nahrung zeigt. Insbesondere
fehle es an regelmäßigen Kontrollen und einem Beschwerdesystem innerhalb der
EU, durch das Betroffene die mit der EU-Politik in Zusammenhang stehenden
Verstöße melden können. Zudem sei auch die Bundesrepublik Deutschland verantwortlich,
die ihren Einfluss in der EU nicht nutzt, um der Misslage entgegen zu
wirken. Darüber hinaus fordert FIAN ein Beschwerdeverfahren für die Verletzung
sozialer Menschenrechte bei der UN und die Einklagbarkeit auf Wiedergutmachung
vor der UN.116 117
III. Verlängerung von Protokollen und Abschlüsse neuer Abkommen
In den letzten Jahren ist es der EU zunehmend nicht gelungen, Protokolle zu
bestehenden Abkommen zu verlängern bzw. neue Abkommen abzuschließen. Die
dargestellten Auswirkungen der Fischereiabkommen auf die Bevölkerung und die
112 Vgl. Bielefeld, Die „General Comments“ zu den VN-Menschenrechtsverträgen, Allgemeine
Bemerkung Nr. 9, Rn. 3, 238-239.
113 Vgl. Hausmann u. a., Wirtschaft global - Hunger egal?, 63.
114 Vgl. Hausmann u. a., Wirtschaft global - Hunger egal?, 65.
115 Vgl. Bielefeld, Die „General Comments“ zu den VN-Menschenrechtsverträgen, Allgemeine
Bemerkung Nr. 9, Rn. 4, 238-239; Allgemeine Bemerkung Nr. 12, Rn. 19, 256.
116 Vgl. Hausmann u. a., Wirtschaft global - Hunger egal?, 67-68, 86-87, 89.
117 Vgl. Windfuhr, Parallel Report, Rn. 38-39.
Fischerei in den Drittländern führten dazu, dass sich insbesondere die einheimischen
Fischer immer stärker gegen die Abkommen wehren118. Es bestehen z. Zt. mit fünf afrikanischen
Ländern keine gültigen Protokolle zu den Abkommen119.
Folglich kann die EU-Flotte in der AWZ dieser Länder die Fischbestände
nicht mehr bewirtschaften.
So wurde z. B. das Protokoll mit Senegal erstmals 2002 nach Auslaufen des alten
Protokolls zum 31. Dezember 2001 ausgesetzt. Zwar hatte Senegal der EU zugesagt,
das alte Abkommen für eine Übergangszeit von drei Monaten zu verlängern,
jedoch konnte sich nicht über die Bedingungen geeinigten werden.120 Erst im Juni
2002 wurde für die Laufzeit von vier Jahren ein neues Protokoll unterschrieben.
Um die Fischbestände zu schützen, wurde u. a. eine Verringerung der Fischereimöglichkeiten
vereinbart.121 Gleichwohl erhielt die EU noch Fangrechte für
gefährdete Arten sowie Arten, die vorwiegend von Einheimischen befischt
werden. FAO hielt dadurch die Nahrungssicherheit von tausenden von einheimischen
Fischereigemeinden für bedroht.122 Seit 1. Juli 2006 besteht zwischen der
EU und Senegal kein gültiges Protokoll mehr.123 Die Europäische Kommission
argumentiert, dass der Rückzug der EU-Flotte aus der AWZ der Drittländer nicht
zur Abnahme der Fischerei führt, vielmehr die EU-Flotte durch Schiffe anderer
Länder ersetzt würden124.
Die Gemeinschaft bemüht sich zudem um den Abschluss neuer Fischereiabkommen
insbesondere mit einigen afrikanischen Ländern125. Jedoch konnte z. B.
mit Ghana bis heute keine Einigung erzielt werden126 127. Die Auswirkungen eines
Abkommens könnten gravierend sein. Ghana gehört zu den Vorreitern in der
Entwicklung des Fischereisektors in Westafrika. Positive Auswirkungen auf die
Bevölkerung - wie sie zumeist durch internationalen Fischhandel von Entwicklungsländern
auftreten - zeigten sich hier jedoch nicht. Die schlechten Rahmenbedingungen
- insbesondere die Monopolstellung eines multinationalen Unternehmens
- führten zu einer Erschöpfung der Fischbestände und gleichzeitig zu
einer Preissteigerung der Fischprodukte auf den nationalen Märkten. Obwohl die
durchschnittliche Prokopfversorgung mit Fisch gestiegen ist, können sich zunehmend
die ärmeren Bevölkerungsteile die Versorgung mit Fisch nicht mehr
leisten. Durch die starke Konkurrenz der ghanaischen industriellen Fischerei
werden die traditionellen Fischer bereits stark benachteiligt. Die zusätzliche
118 Vgl. Windfuhr, Parallel Report, Rn. 38.
119 Vgl. Europäische Kommission, Bilaterale partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen EG
und Drittländern (letzter Zugriff am 22.05.08).
120 Vgl. Europäische Kommission, Fisheries negotiations between EU and Senegal delayed
(letzter Zugriff am 22.05.08).
121 Vgl. Europäische Kommission, Kommission begrüßt Erneuerung des Fischereiprotokolls
EU/Senegal (letzter Zugriff am 22.05.08).
122 Vgl. United Nations, General Assembly - The right to food, Rn. 44.
123 Vgl. Europäische Kommission, Senegal (letzter Zugriff am 22.05.08).
124 Vgl. Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission über einen integrierten Rahmen
für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern, 6.
125 Vgl. Europäische Kommission, Fischereiabkommen: Partnerschaften für eine dauerhafte und
verantwortungsvolle Fischerei, 9.
126 Vgl. Europäische Kommission, Bilaterale partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der
EG und Drittländern (letzter Zugriff am 26.05.08)
127 Vgl. Windfuhr, Parallel Report, Rn. 38.
Konkurrenz von EU-Flotten könnte daher schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung
hinsichtlich des Menschenrechts auf Nahrung haben.128
F. Fazit und Zusammenfassung
Seit der Reform der GFP 2002 bemüht sich die EU zunehmend die Glaubwürdigkeit
ihrer Politik in der internationalen Öffentlichkeit wieder herzustellen. Die
Abstimmung ihrer Politik auf Umwelt- und Entwicklungsziele ist jedoch bis heute
nicht gelungen. Die Reform der GFP kann höchstens einen ersten Schritt darstellen.
Die Europäische Kommission hat zwar mit dem Grünbuch über die
Zukunft der GFP eine Grundlage für eine umfangreiche Reform geliefert. Der
Ministerrat hat sich jedoch von kurzfristigen wirtschaftlichen und politischen Interessen
leiten lassen und sich gegen eine radikale Umgestaltung der GFP entschieden.
Damit gefährdet die GFP langfristig zunehmend die wirtschaftliche
Stabilität der EU-Fischerei - entgegen ihrer eigentlichen Interessen.129
Betroffen von der GFP sind insbesondere die Entwicklungsländer. Durch die
Überfischung der Drittlandsgewässer wird die Existenz der einheimischen
Fischereigemeinschaften bedroht; die Nahrungsmittelsicherheit der Bevölkerung
gefährdet. Die Entwicklung der Fischerei in den Entwicklungsländern wird zudem
durch Handelshemmnisse erschwert, wodurch sich positive Effekte z. B. aufgrund
der Förderung der Fischerei in den Drittländern oftmals nicht einstellen können.
Die EU zeigt auch weiterhin nur wenig Interesse an der Aufdeckung der Folgen
ihrer Politik, verweist stattdessen auf die positiven Auswirkungen der Fischereiabkommen130,
die jedoch leider nicht so positiv ausfallen wie von der EU gerne
dargestellt.
Die EU sollte Verantwortung übernehmen und eigene kommerzielle Interessen
zurückstellen. Dabei sollte die Motivation nicht in einer Imageverbesserung
liegen, sondern eine verantwortungsvolle und vertrauenswürdige Fischereipolitik
das Ziel sein.
128 Vgl. Kurian, Responsible fish trade and food security, XIII, 49, 88.
129 Vgl. Ingerowski u. a., Ein kritischer Blick auf die aktuelle Entwicklung in der GFP, 535, 541.
130 Vgl. Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission über einen integrierten Rahmen
für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern, 4.
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