Vergleich der Institutionen von EU und BRD Gliederung: 1. Einleitung 2. Vergleich von EU-Parlament und Bundestag 3. Vergleich von EU-Kommission und Bundesregierung 4. Vergleich von EU-Rat und Bundesrat 5. Vergleich von EU-Gerichtshof und Bundesverfassungsgericht 6. Schlusswort 7. Quellen 1. Einleitung Die EU als auch die BRD besitzen Institutionen um ihre politischen Interessen zu vertreten. 4 der 6 wichtigsten Organe der Europäischen Union möchte ich in meiner Ausarbeitung mit den entsprechenden Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland vergleichen. Aufgrund der Komplexität dieser werde ich mich beim Vergleich auf die 3 Aspekte Merkmale, Struktur und Aufgaben konzentrieren. Anschließend werde ich meine Ergebnisse schlussfolgernd bewerten und im Schlusswort ein Fazit ziehen. 2. Vergleich EU-Parlament und Bundestag Merkmale von EU-Parlament und Bundestag EU-Parlament - supranationales Vertretungsorgan - einziges Organ in EU, welches direkt vom Volk nach nationalem Wahlgerecht gewählt wird (seit 1979) unmittelbar legitimiert - Wahlen alle 5 Jahre, bisher noch nicht als allgemeine EU-Wahl - Zunehmend an Entscheidungen und Rechtssetzungen beteiligt, wenn Gesetzesvorschlag alle Etappen des Mitentscheidungsverfahren durchlaufen hat - absolute Mehrheit nötig (Mitentscheidungsverfahren, daran Kommission und Rat beteiligt) - Vertragsmäßig beschränkter Wirkungsgrad - Vielfältige Beratungs- und Kontrollbefugnisse - Kein Initiativrecht (fordert Kommission auf Gesetzentwürfe einzubringen) - Drei Sitze: Straßburg - Plenartagungen und Haushaltsberatungen Brüssel - Sondersitzungen, Tagungen der Ausschüsse Luxemburg – Generalsekretäriat (Parlamentsverwaltung – organisiert und koordiniert die Arbeit des Parlaments) - Sitzungen in der Regel nicht öffentlich - Regelmäßige Anhörungen von unabhängigen Sachverständigern und Verbandsvertretern Bundestag der BRD - supranational - einziges Verfassungsorgan, welches direkt vom Volk gewählt wird besondere Legitimation - Wahlen alle 4 Jahre - Teil des politischen Kerns, der den Staat leitet (neben Regierung) politische Verbindung zwischen Parlamentsmehrheit und Regierung – Parlament hat Vorrang, denn es setzt Regierung ein und entscheidet bei Gesetzgebung Leistungsfähigkeit des politischen Staates - Volksvertretung - Aufgaben unterliegen gesellschaftlichen und politischen Einflüssen der Zeit - Nebeinander von Mehrheits- und Minderheitsfraktionen Sowohl Rede- als auch Arbeitsparlament Redeparlament, da z.B. ständiger Wettbewerb zwischen Mehrheit und Minderheit und zwischen den Parteien, mehr Volksvertretung als Repräsentationsorgan Arbeitsparlament. Opposition wird in Ausschussarbeit mit einbezogen, => betont Mitverantwortung für Regierung und Ausführung Struktur von EU-Parlament und Bundestag EU-Parlament - übernationale Fraktionen mit direkt gewählten Abgeordneten nach festgelegten Mandatschlüssel im Rahmen des jeweiligen nationalen Parteienspektrums und Wahlsystems Europäische Parteien - Zahl Mandate proportional zur Bevölkerungszahl kleine Staaten sind im EU-Parlament mehr vertreten z.B. 1999 – Deutschland 99 Mandate; ein Abgeordneter vertritt über 800 000 Bürger (meisten Mandate) und Luxemburg - 6 Mandate; ein Abgeordneter für 60 000 Bürger (wenigsten Mandate) - 17 ständige Ausschüsse (z.B. Haushaltsausschuss, Ausschuss für Recht und Binnenmarkt u.v.a. – seit 2001 nichtständiger Ausschuss für Humangenetik) - jeder Abgeordnete ist ständiges Mitglied mindestens eines Ausschusses, ausnahmsweise auch von 2 Ausschüssen, sowie Stellvertreter von einem oder 2 Ausschüssen – auf 2 ½ Jahre vom Plenum gewählt - 732 Abgeordnete - Europäischer Bürgerbeauftragter Ombudsman (Ansprechpartner für Rechtsauskünfte von Bürgern, unterstützt administrative Verfahren, nimmt Beschwerden über Organe und Missstände der Verwaltung entgegen) Bundestag der BRD - Fraktionen (Zusammenschlüsse) mit Abgeordneten(Vertreter des Volkes) nach Parteien - Mindeststärke einer Fraktion liegt bei 5% der Wählerstimmen - Abgeordnete genießen politische Imunität, Zeugnisverweigerungsrecht und Idemnität; sind unabhängig von Partei-und Wählerbasis; beziehen Unabhängigkeit sichernde Abegordnetenentschädigung - Freie Mandate bewahren sie auch davor, durch Konflikt mit Fraktion das Parlamentsmandat nach einer Legislaturperiode zu verlieren - Abgeordnete orientieren sich in der Regel an ihrer Fraktion, die über parlamentarischen Einfluss/Einsatz entscheidet - Parlamentsausschüsse - Parlamentsplenum zur Verabschiedung von Gesetzen Aufgaben von EU-Parlament und Bundestag EU-Parlament - Kontrolle über EU-Kommission (Überprüfung des Haushaltsplanes) - Zustimmungsrecht bei Einsetzung neuer Kommissionen - Recht auf Berufung von Untersuchungsausschüssen - Beratungs- und Kontrollbefugnisse beim Haushalt (Mitentscheidung) - Erläuterung an Ministerrat der von Kommission eingegangenen Vorschlägen - wenn alle Ebenen des Miteintscheidsverfahrens durchlaufen Entschluss im Parlament Bundestag der BRD - Wahlfunktion (Bundeskanzler, Richter des Bundesverfassungsgerichts, sowie als Teil der Bundesversammlung den Bundespräsidenten) - Kommunikation ( Teilnahme an öffentlichen Debatten, Volksvertretung, Volksinformant) - Kontrolle von Regierung und Verwaltung (Opposition – kritisiert Regierung und bringt eigene Vorschläge ein) - Initiative (Politikkonzepte) - Gesetzgebung (andere Bundesorgane sind involviert und entscheiden mit) z.B. Zustimmungsgesetze benötigen Zuspruch vom Bundesrat, dies sind z.B. Verfassungsänderungen, oder der Bundespräsident, der einem Gesetz seine Unterschrift verweigern kann (B.präsident Rau verweigerte 2002 die Unterschrift unter das Zuwanderungsgesetz) - Haushaltsrecht (Kontrolle der, von der Regierung vorgeschlagenen Ausgaben und Steuern) Wertung von EU-Parlament und Bundestag Das Europäische Parlament ist nicht mit dem Bundestag der BRD vergleichbar, denn Ersteres ist z.B. nicht genug an der Gesetzgebung beteiligt („Halbparlament“). Desweiteren besteht die Sinnfrage über das EU-Parlaments in der Bevölkerung, aufgrund von mangelnder Information über dessen Arbeit und Wichtigkeit, was nachhaltig zu einer rückläufigen Wahlbeteiligung an den Wahlen des EU-Parlaments führt. Aufgrund seiner eingeschränkten Befugnisse (z.B. kein Initiativrecht) und örtlich getrennter Aufgabenteilung wird das Parlament der EU als Kuriosum der internationalen Politik betrachtet, doch es kommt immer mehr zur Ausweitung seines Mitentscheidungsrechts. Die Diäten der Abgeordneten im EUParlament sind an den Bezügen für die nationalen Parlamente orientiert, dadurch kommt es zu großen Unterschieden. Beide Parlamente sind zwar supranational im Charakter und auch die Struktur (z.B. Fraktionen Parteien) und der Funktionsbereich (z.B. indirekte Haushaltskontrolle) ähneln sich, doch es bestehen grundlegende Unterschiede z.B. hat das EU-Parlament eine geringfügige Öffentlichkeitsfunktion und keine Wahlfunktion wie der Bundestag der BRD. Beide haben als direkt gewählte Organe besondere Legitimation. 3. Vergleich von EU-Kommission und Bundesregierung Merkmale von EU-Kommission und Bundesregierung EU-Kommission - supranationales Exekutivorgan - „Motor“ der Integration, da sie allein über Initiativrecht für das EU-Gemeinschaftsrecht verfügt, und zusammen mit dem EU-Gerichtshof für dessen Einhaltung sorgt - nicht an Entscheid unmittelbar beteiligt (EU-Parlament auch nicht, sondern Ministerrat entscheidet einstimmig) - Hauptsitz in Brüssel; Zweitsitz in Luxemburg - Weitreichende Befugnisse - rechenschaftsverpflichtet gegenüber Europäischen Parlament und Ministerrat (gewählte Landesregierungen) - unabhängiges Kollegialorgan (trifft Entscheidungen in der Gruppe) - tagt wöchentlich um sich über Richtlinien der Politik zu verständigen und Beschlüsse zu fassen um Interessen der Europäischen Union zu wahren - Informationsaustausch durch Vertretungen (Kommissare) der EU-Länder (administrative, beratende und repräsentative Aufgaben in Kommission) Bundesregierung der BRD - selbstständiges, oberstes Verfassungsorgan - supranational - Gleichzeitigkeit von politischer Führung (Zukunftssicherung) und Verwaltungsführung (Bestandssicherung) Geraten Bundestag und –regierung in Konflikt durch einen neugewählten Kanzler ersetzt) oder Bundespräsident kann auf Vorschlag des Kanzlers nach verlorener Vertrauensfrage Bundestag auflösen und Neuwahlen veranlassen Struktur von EU-Kommission und Bundesregierung EU-Kommission - 25 unabhängige Kommissare (von Mitgliedsstaaten alle 5 Jahre gewählt und entsandt) einzig Wohl der EU verpflichtet - jedes Mitglied hat 1 Stimme - davon 1 Präsident (vom EU-Rat vorgeschlagen - EU-Parlament muss zustimmen) und 2 Vizepräsidenten - Kommission ernannt, wenn das EU-Parlament das gesamte Kollegium bestätigt hat - insgesamt ca. 25 000 Mitarbeiter (2000 davon in Luxemburg) - weltweites Netz von über 100 Delegationen (leisten humanitäre Dienste und betreiben Handelsund Entwicklungspolitik vor Ort) Bundesregierung der BRD - Bundeskanzler (auf Vorschlag vom Bundespräsidenten und Parlamentsmehrheit gewählt) - Bundesminister (Teil des Bundeskabinett, und vom Bundeskanzler vorgeschlagen) - Obligatorische Ministerien, die vom Grundgesetz vorgesehen sind (Verteidigung, Finanzen, Justiz), sowie weitere Ministerien klassischer Natur (z.B. Auswärtiges Amt, Ministerium des Inneren). Regierung entscheidet über Einsetzung weiterer Ministerien Aufgaben von EU-Kommission und Bundesregierung EU-Kommission - Kontrolle über Einhaltung der Verträge der Integration und Gemeinschaftspolitik (Integrationsfunktion) - Erarbeitung von Rechtsvorschriften (Entscheid darüber liegt bei Parlament und Rat) = Initiativrecht (Legislativfunktion) - Verwaltung von Programmen (Repräsentationsfunktion) - Verhandlungen über internationale Handelsabkommen (Exekutivfunktion) - Kontrolle über Einhaltung des Gemeinsschaftsrechts (Bei Verstoß wird der EU-Gerichtshof angerufen) - Legen Höhe und Zusammensetzung der Einnahmen und Ausgaben des EU-Haushaltes fest (verfügt nicht frei über Haushalt – treffen zusammen Entscheidungen über EU-Haushalt – Intern erfolg Kontrolle der Finanzen durch Auditdienst, extern durch den Rechnungshof) Bundesregierung der BRD - Informationsbeschaffung - Vorbereitung und Planung von Entscheidungen politisch und technisch - Entscheidungen über Innen-und Außenpolitik, Wirtschaft, Finanzen, Kultur, Soziales - Leitung und Kontrolle des Entscheidungs-und Rechtsvollzuges - sie entscheidet Meinungsverschiedenheiten zwischen Ministerien (Kollegial/Kabinettprinzip) Wertung von EU-Kommission und Bundesregierung Wesentliche Unterschiede zwischen Europäischer Kommission und Bundesregierung sind z.B., dass Kommissare nur vom EU-Parlament bestätigt werden müssen, wogegen die Bundesregierung aber erst das Vertrauen des Bundestages haben muss, und in der Person des Kanzlers als Verantwortlicher für die Bundesregierung vom Bundestag zur Wahl vorgeschlagen (wenn der Vorschlag des Bundespräsidenten nach dem ersten Wahlgang keine Mehrheit findet), gewählt und evtl. abgewählt wird. Die Europäische Kommission sieht für 2009 vor, dass für die 25 EU-Staaten nur noch 15 stimmberechtigte Kommissare eingesetzt werden. Damit will man die Regierbarkeit fördern, doch viele kleine Länder sind damit nicht einverstanden. Auf dem Papier ist diese Kommission als Europäische Superbehörde das wichtigste, da sie z.B. die internationalen Handelsübereinkommen aushandelt, doch wenn der EU-Rat nicht zustimmt ist die kraftlos. Da die Kommissare vom EU-Rat vorgeschlagen werden, also von den Regierungschefs der Länder, kommen die zu vertretenden Interessen der EU evtl. mit den nationalen Interessen in Widerspruch. Als weiterer Unterschied gilt, dass die EU-Kommission mehr Rechte als die Bundesregierung der BRD hat. Neue mediale Kommunikationsformen erschweren es der Bundesregierung langfristige Vorhaben zu verfolgen, dadurch ist die Moderne von spontaner, taktischer Politik bestimmt. Ob die Regierungsfähigkeit der Bundesregierung letztendlich schwindet, ist schwer zu beurteilen, doch das Nicht-Erreichen von inneren und äußeren Fireden lässt den Anschein im Volk aufkommen. 4. Vergleich von EU-Rat und Bundesrat Merkmale von EU-Rat und Bundesrat EU-Rat: - intergouvernemental - wichtigste politische Instanz im Rat der EU(Ministerrat - Teil des Europäischen Rates)versuchen Nationen ihre Interessen durch zu setzen (intergouvenemental) Kompromiss muss gefunden werden zwischen Parlament, Kommission und Mitgliedsstaaten - Ratsentscheid mit qualifizierter Mehrheit oder Einstimmigkeit - Kein Organ der EU, sondern im EU-Vertrag verankert - Seit 2004 alle Gipfeltreffen in Brüssel - Seit Maastrichter Vertrag ist EU-Rat Impulsgeber für Europäische Einigung - Ministerrat ist im Rahmen der Verträge und Grundsatzentscheidungen des EU-Rates zentrales Beschluss- und Lenkorgan der Union - Eigentlich Machtzentrum der EU - jährlich 70 bis 80 Treffen des Ministerrates in unterschiedlicher Zusammensetzung je nach Ressort (z.B. Justiz und Inneres, Umwelt u.v.m.) welches zur Debatte steht - politisch brisante Entscheidungen müssen einstimmig sein z.B. betreffend der Asylpolitik - andere Abstimmungen – einfache Mehrheit - überwiegend werden Beschlüsse im Ministerrat per qualifizierter Mehrheit gefällt (Konsenslösung angestrebt) - Kontinuität durch Zusammenarbeit von Ratspräsident, Generalsekretär und einem Mitglied der EU-Kommission gesichert Bundesrat der BRD: - supranationales Verfassungsorgan - als zweite Kammer (oder „Oberhaus“) in seiner förderalen Art in der Welt einzigartig (erste Kammer [oder „Unterhaus“] ist der Bundestag). Überprüft Verträglichkeit von Bundesentscheiden für die einzelnen Bundesländer - Mehrheitsentscheide - fast alle wichtigen Entschlüsse bedürfen mittlerweile seiner Zustimmung - keine direkte Wahl der Mitglieder durch das Volk (Exekutivförderalismus) Struktur von EU-Rat und Bundesrat EU-Rat: - Regierungschefs aller Mitgliedstaaten - Kommissionspräsident - Außenminister - Ein Mitglied der Europäischen Kommission muss neben dem Präsidenten ebenfalls anwesend sein - Präsident des Europäischen Rates alle 2 ½ Jahre Neuwahl- 1x Möglichkeit der Wiederwahl (darf kein einzelstaatliches Amt besitzen) (kleine EULänder nicht einverstanden) - Rat der EU: aus Minister der Regierungen eines Mitgliedsstaates deshalb auch oft als Ministerrat bezeichnet - Ministerrat eigentlich mehrere Räte z.B. Rat der Finanzminister, Rat der Agrarminister (Ressortprinzip = spezielle Minister kümmert sich um Problematik, je nachdem was auf Plan steht erscheint spezieller Minister) - dem Ministerrat untergeordnet ist der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten ( Vertreter mit Botschaftsrang) – zuständig für Vorbereitung der Ratstagungen - Generalsekretäriat in Brüssel unterstützt diesen Ausschuss und gewährleistet reibungslosen Ablauf der Sitzungen (Generalsekretär gleichzeitig Hoher Vertreter für die GASP – der jetzige Umstrukturierung der EU) Bundesrat der BRD: - Teil des Vermittlungsaussschusses mit 16 Mitgliedern (weitere 16 Mitglieder aus Bundestag) - Aufgrund der Struktur können spezielle Interessen, Erfahrungen und auch Ressortegoismen der Länderverwaltungen einfließen - Ausschüsse mit bestimmten Arbeitsgebieten nach ministerieller Ressorteinteilung - Mitglieder der Landesregierungen - Mitglieder müssen in einem Landeskabinett Sitz und Stimme haben (deutsche Verfassungstradition) - Ministerpräsidenten der 13 Flächenstaaten, Bürgermeister der 3 Stadtstaaten, Minister und Staatssekretäre für Bundesangelegenheiten, ca. 180 Regierungsmitglieder aller Bundesländer - Präsidium des Bundesrats wechselt jedes Jahr an ein Land in absteigender Reihenfolge seiner Bevölkerungszahl. Bundesratspräsident ist der Ministerpräsident dieses Landes (zurzeit Peter Harry Carstensen, Schleswig-Holstein). Drei Vizepräsidenten komplettieren das Präsidium. Aufgaben von EU-Rat und Bundesrat EU-Rat: - stimmt über politische Entwicklungen und Ziele der Integration ab und legt grundlegende Ziele der EU fest (Leitlinienfunktion) - Grundsatzentscheidungen wie z.B. zum europäischen Währungssystem oder zur Osterweiterung - Erörterung von innen-und außenpolitischen Themen und Probleme der Europäischen Politischen Zusammenarbeit - Ministerrat: beschließt und lenkt Maßnahmen der Politik (Entscheidungs-, Rechtssetzung- und Legislativfunktion) - Ferner außen-und sicherheitspolitische Arbeit Bundesrat der BRD: - Gesetze der Bundesregierung aufhalten und blockieren Möglichkeit Bundesregierung zu kontrollieren steigt dadurch - Bundesratsmitglieder haben Anwesenheits- und Rederecht im Bundestag Kompromissfindung zwischen Interessen des Bundestages und der Bundesregierung (administrative Verantwortung stieg) Maßnahmenbeschließung für bestimmte Ressorts Wertung von EU-Rat und Bundesrat EU-Rat besitzt Richtlinienkompetenz. Der Bundesrat ist jedoch nur ein föderales Gegengewicht zum Bundestag ohne eigene Initiativmacht, und ist darauf ausgelegt eine zentralistische und schädliche Poltik seitens des Bundestages zu verhindern. Vorallem über die Gewichtung der Stimmen im EU-Rat wird diskutiert. Die Bereiche, wo der EU-Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden darf, wird ausgeweitet. Von der Funktion her ist der EU-Rat mit dem Amt des Bundeskanzlers vergleichbar (Richtlinienkompetenz). Der EU-Rat kann Beschlüsse machen, aber nur durch Konsens (Einigung aller 25 Länder). Des Weiteren ist zu sagen, dass der EU-Rat das wichtigste Organ in der EU ist, denn alle Beschlüsse, die zugelassen werden, kommen von dort. Aufgrund dieser Konsensbeschlüsse und der Richtlinienkompetenz ist der EU-Rat eindeutig intergouvernemental. Der Europäische Rat gibt Impulse und nur durch in gibt es ein Vorwärtskommen in der EU, dies ist wichtig um Blockaden zu beheben. Jeglicher Druck auf Exekutive und Legislative geht von ihm aus. Opposition fehlt komplett, denn Europapolitik ist einfacher. Schlussfolgernd ist zu sagen, dass dieser Rat das letzte Relikt der Nationalhoheit (Hoheitsrecht besteht ) ist. Ausserdem koordiniert der Europäische Rat die EU-Wirtschaft, doch eigentlich wird die Wirtschaft duch die Globalisierung und die Großkonzerne geleitet. Tätig wird der EU-Rat meist erst auf Vorschlag der Kommission. Allgemein sind EU-Rat und Bundesrat kompetenzmäßig nicht zu vergleichen (z.B. betreffend Polizei, Bildung). 5. EU-Gerichtshof und Bundesverfassungsgericht Merkmale von EU-Gerichtshof und Bundesverfassungsgericht EU-Gerichtshof - supranational - oberstes Rechtssprechungsorgan der EU - verschiedene Gerichtszweige: Verfassungsgericht, Verwaltungsgericht, Arbeit-und Sozialgericht, Strafgericht, Zivilgericht - Bereits 1958 als Gericht der Europäischen Gemeinschaften - Sitz in Luxemburg Bundesverfassungsgericht der BRD - übergeordnete, supranationale Rechtsinstanz zum Schutz des Rechtsstaates - selbstständiges, unabhängiges Verfassungsorgan - es untersteht keiner anderen Behörde - Nebeneinander bestehen der Aufgaben von Kontinuität (Schutz der verfassung) und Innovation (Verfassungswandel) - „Letztentscheidungsinstanz“ - Entscheidungen vom Bundesverfassungsgericht sind für alle anderen Organe der BRD verbindlich und unumgänglich Struktur von EU-Gerichtshof und Bundesverfassungsgericht EU-Gerichtshof - jeder EU-Mitgliedsstaat ist mit einem Richter vertreten - - 8 Generalanwälte unterteilt in das „Europäische Gericht erster Instanz“ und den „Europäischen Gerichtshof“ „Europäischer Gerichtshof“ folglich nur Rechtsmittelinstanz für in Berufung gegangene Verfahren des Gerichtes erster Instanz alle Personen müssen Gewähr für die Unabhängigkeit des Gerichtshofes bieten und in ihren Staaten bestimmte Voraussetzung für dieses Amt erfüllen Generalanwälte und Richter werden nach 6 Jahren teilweise neu ersetzt Anwälte und Richter bestimmen die Regierungen der Mitgliedsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen Bundesverfassungsgericht der BRD - 1. Senat „Grundrechtssenat“ bestehend aus 8 Richtern beschäftigt sich mit Verfassungsbeschwerden und Normenkontrollverfahren über Grundrechte und Grundgesetze - 2. Senat „Staatsrechtssenat“ mit 8 Richtern beschäftigt sich mit Verfassungsbeschwerden und Normenkontrollverfahren aus Bereichen des öffentlichen Dienstes, der Bundeswehr und Zivildienst, sowie mit Bußgeldverfahren, Strafvollzug, mit Konflikten zwischen Staatsorganen, Parteiverbote und Wahlbeschwerden - Präsident und Stellvertreter des Bundesverfassungsgericht sind zugleich Vorsitzende einer dieser Senate - Bundestag und Bundesrat wählen Präsidenten und Stellvertreter im Wechsel - Bundestag wählt 4 Richter für 1. Senat und 4 Richter für 2. Senat - Bundesrat wählt die restlichen 8 Richter in den Senaten Aufgaben von EU-Gerichtshof und Bundesverfassungsgericht EU-Gerichtshof - Wahrung des EU-Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften - Sicherung der Rechtsvorschriften der EU-Organe - entscheidet bei Streitgkeiten zwischen den EU-Organen - Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gesetzgebung der EU - Überprüfung der Vereinbarkeit von Verwaltungsvorschrift und – handeln der EU-Kommission und Behörden der Mitgliedstaaten mit EU-Recht - Entscheidungsrecht betreffend Fragen der Freizügigkeit, soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, Gleichberechtigung von Mann und Frau in Arbeitswelt - Überprüfung der Bußgeldentscheidungen der EU-Kommission - Beurteilung bei Schadensersatzklagen - Urteil bei Auslegung der Brüssler Konvention über Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelsangelegenheit Bundesverfassungsgericht der BRD - richterliche Kontrolle der Exekutive und Legislative - wacht über Einhaltung der Grundrechte - Kontrolle über Einklang der Gesetze mit den Grundsätzen des Rechtsstaates und der Verfassung - Unterbinden der Verstöße gegen das Grundgesetz - Festlegung und Weiterentwicklung von Rechtsnormen - Kontrolle von Regierung und Parlament (müssen sich Bundesverfassungsgericht unterordnen) - Schutz von Demokratie und Verfassung Wertung von EU-Gerichtshof und Bundesverfassungsgericht Man spricht in der letzten Zeit sehr häufig von einer Art gerichtlicher Exekutive in der BRD, da das Bundesverfassungsgericht sehr häufig angerufen wird, und dann auch maßgeblich in die Gesetzgebung des Bundes eingreift. Zumal es auch Vorschläge macht, wie man so ein Gesetz konzipieren sollte, damit es verfassungsgemäß ist. Indirekt also wirkt das Bundesverfassungsgericht auf die Exekutive ein, setzt ihr also nicht nur Grenzen, sondern zeigt der Exekutive, was für Gesetze entweder eher eine Prüfung durch das Verfassungsgericht bestehen würde, oder aber was seiner Meinung nach eine insgesamt bessere Lösung wäre. Allgemein ähneln sich EU-Gerichtshof und Bundesverfassungsgericht sowohl im Charakter, in der Struktur, als auch in den Funktionen, doch ihr zu „bewachendes Terretorium“ unterscheidet sich natürlich (EU – Deutschland (Mitgliedsstaat von EU)). 6. Schlusswort Schlussfolgernd ist zusagen, dass die Institutionen der EU und BRD schwer zu vergleichen sind, da die EU ein Staatengebilde ist und dagegen die BRD ein Staat; ein Mitglied der EU. In EU und BRD läuft die Gesetzgebung ählich über mehre Etappen und Organe ab um „Fehlentscheidungen“ vorzubeugen. Organe der Bundesrepublik Deutschland haben nationale und regionale Interessen, die der EU handeln zu Gute der Union unter Kompromiss mit den Staaten, also auch mit der BRD. Allgemein besteht ein Misstrauen gegenüber der EU als ein undurchschaubares Gebilde z.T. im fernen Brüssel. Die BRD ist durch Verfassungstradition und – erfahrung (Deutsches Reich seit 1871, Weimarer Republik, „Drittes Reich“) gereift und daher weniger bürokratisch als die EU. Die EU wurde als „Institution“ künstlich erschaffen, hat keine Tradition und ist daher extrem bürokratisch und ineffizient. Eine Abhilfe würden Reformen schaffen. Einige Staaten sehen ihren Einfluss durch Reformen aber gefährdet. Negativkampagnen gegen Reformen waren in einigen Ländern ein Grund für die Ablehnung der EU und ihrer zur Abstimmung gestellten Verfassung (siehe Frankreich 2005). Eine weitere Erklärung für die Undurchschaubarkeit der EU ist die fehlende europäische Öffentlichkeit, dagegen sind die nationalen Öffentlichkeiten in Vielzahl und überlagern sie. Die nationale Politik der BRD ist also für das Volk „durchschaubarer“ als die Politik der Europäischen Union, das Volk der BRD fühlt sich dadurch natürlich besser „verstanden“ und sich mehr als „Mitwirkender“. In Zukunft soll an der EU-Spitze ein „Institutionelle Dreieck“ aus Kommissionspräsident, Außenminister und ein Präsident des Europäischen Rates stehen.