Die Rechte und Pflichten der Vertriebenen

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Die Rechte und Pflichten der Vertriebenen
(Vertriebene, Flüchtlinge, Deportierte, Enteignete etc.)
Rechte und Pflichten der in der SBZ zwischen 1945 und 1949 Enteigneten.
Unter Vertriebenen sind alle die Menschen zu verstehen, die nicht in ihr Eigentum
zurückkehren können (de Zayas 1). Hierunter fallen auch die in der SBZ Enteigneten.
Dies bedeutet, daß im Kampf um die Wiederherstellung des Rechts weitere
Gesetzeswerke herangezogen werden müssen (Vertrieben durch einen fremden Staat
[Sowjetunion und DDR] aus dem eigenen Territorium, Genfer Konvention, BRD und
Russian Federation sind 1954 beigetreten). Die Forderungen, basierend auf der
Rechtslage, müssen aggressiv vorgetragen werden. Die Interpretation der
Gesetzeswerke obliegt den Betroffenen. Meinungen bzw. Interpretationen nicht
betroffener Juristen sind nur von zweitrangigem Interesse. Mißachten die
entsprechenden Organe der BRD (Parlament, Regierung) die durch Gesetze
definierten Rechte der Betroffenen, sind sie öffentlich rücksichtslos auf die
Verletzung ihrer Pflichten aufmerksam zu machen. Höflichkeit ist in diesem Falle
fehl am Platze. Hat man Gelegenheit, mit entsprechenden Funktionsträgern
persönlich zu sprechen, ist natürlich eine höfliche und zuvorkommende
Verhaltensweise angebracht, damit der Gesprächspartner zuhört und nicht sofort mit
Abwehr reagiert.
Pflicht eines jeden ist, sich für das Recht vehement einzusetzen, sich der
Verpflichtung gegenüber dem eigenen Territorium und dessen Umgebung,
gegenüber dem Kreis, dem Land (Territorialstaat im Deutschen Reich), dem
Gesamtstaat (BRD oder besser Deutsches Reich), Deutschland und den
Nachkommen (wir wissen nicht, wie diese denken werden. Wir müssen vermeiden, daß sie
uns nicht vielleicht eines Tages verfluchen werden) bewußt zu sein. Verpflichtung ist, für
das alte Gute, Bewährte, Gerechte und eine früher funktionierende Ordnung
einzustehen. Dazu gehört insbesondere die Vorstellung, daß das Eigentumsrecht ein
fundamentales ist und gleichzeitig das Eigentum verpflichtend gegenüber der
Allgemeinheit zu verwalten, zu bewirtschaften und zu betreuen ist. Um seine
Pflichten wahrnehmen zu können, ist das Recht durchzusetzen. Eine Chance hierzu
bietet die zukünftige Union der europäischen Vertriebenen.
Ulrich Neumann
Thesen zur Vertreibung, August 2006 ... Der Begriff Vertreibung als terminus technicus beinhaltet
nicht nur die gewaltsamen Vertreibungen von Sommer und Herbst 1945, sondern auch die
Evakuierung der deutschen Bevölkerung seitens der deutschen Behörden ab dem Herbst 1944, die
allgemeine Flucht im Frühjahr 1945 sowie die organisierten Zwangsumsiedlungen ab 1946. Der Begriff
Vertreibung muß so verstanden werden, weil sowohl die Evakuierten als auch die Geflüchteten
beabsichtigten, nach Beendigung der Kampfhandlungen (und der Besetzung durch UdSSR und DDR,
Neumann) in ihre Wohngebiete zurückzukehren. Sie wurden jedoch von den sowjetischen und
polnischen (und DDR-deutschen und BRD-deutschen, Neumann) Behörden daran gehindert und eben
deshalb zu Vertriebenen gemacht.
1
Daß die Genfer Konvention in jedem Falle gilt, bestätigt die Tatsache, daß die
Russian Federation und BRD der Genfer Konvention1954 beigetreten sind. Man tritt
einem solchen Abkommen nur bei, wenn man von gleicher Überzeugung ist wie sie
in der Genfer Konvention zum Ausdruck kommt. Aufgrund dieser Überzeugung
beider Staaten hätten sie zum gegebenen Zeitpunkt die Vertreibung aus dem
Eigentum rückgängig machen müssen.
Art. 147 Genfer Konvention zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Als schwere Verletzungen, wie sie im vorhergehenden Artikel erwähnt sind, gelten jene, die
die eine oder andere der folgenden Handlungen umfassen, sofern sie gegen Personen oder
Güter begangen werden, die durch das vorliegende Abkommen geschützt sind: vorsätzlicher Mord,
Folterung oder unmenschliche Behandlung, einschliesslich biologischer Experimente, vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder
schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Gesundheit, ungesetzliche Deportation oder Versetzung, ungesetzliche
Gefangenhaltung, Nötigung einer geschützten Person zur Dienstleistung in den bewaffneten Kräften der feindlichen Macht oder Entzug ihres
Anrechts auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften des vorliegenden Abkommens entsprechendes Gerichtsverfahren, das
Aneignung von Gut (Enteignung durch UdSSR und
Nachfolger DDR), die nicht durch militärische Erfordernisse gerechtfertigt sind
und in grossem Ausmass auf unerlaubte und willkürliche Weise vorgenommen
werden.
Nehmen von Geiseln sowie Zerstörung und
Art. 148
Eine Hohe Vertragspartei (BRD und Rußland) kann weder sich selbst noch eine
andere Vertragspartei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder
einer andern Vertragspartei auf Grund der im vorhergehenden Artikel erwähnten
Verletzungen zufallen.
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