Die Rechte und Pflichten der Vertriebenen (Vertriebene, Flüchtlinge, Deportierte, Enteignete etc.) Rechte und Pflichten der in der SBZ zwischen 1945 und 1949 Enteigneten. Unter Vertriebenen sind alle die Menschen zu verstehen, die nicht in ihr Eigentum zurückkehren können (de Zayas 1). Hierunter fallen auch die in der SBZ Enteigneten. Dies bedeutet, daß im Kampf um die Wiederherstellung des Rechts weitere Gesetzeswerke herangezogen werden müssen (Vertrieben durch einen fremden Staat [Sowjetunion und DDR] aus dem eigenen Territorium, Genfer Konvention, BRD und Russian Federation sind 1954 beigetreten). Die Forderungen, basierend auf der Rechtslage, müssen aggressiv vorgetragen werden. Die Interpretation der Gesetzeswerke obliegt den Betroffenen. Meinungen bzw. Interpretationen nicht betroffener Juristen sind nur von zweitrangigem Interesse. Mißachten die entsprechenden Organe der BRD (Parlament, Regierung) die durch Gesetze definierten Rechte der Betroffenen, sind sie öffentlich rücksichtslos auf die Verletzung ihrer Pflichten aufmerksam zu machen. Höflichkeit ist in diesem Falle fehl am Platze. Hat man Gelegenheit, mit entsprechenden Funktionsträgern persönlich zu sprechen, ist natürlich eine höfliche und zuvorkommende Verhaltensweise angebracht, damit der Gesprächspartner zuhört und nicht sofort mit Abwehr reagiert. Pflicht eines jeden ist, sich für das Recht vehement einzusetzen, sich der Verpflichtung gegenüber dem eigenen Territorium und dessen Umgebung, gegenüber dem Kreis, dem Land (Territorialstaat im Deutschen Reich), dem Gesamtstaat (BRD oder besser Deutsches Reich), Deutschland und den Nachkommen (wir wissen nicht, wie diese denken werden. Wir müssen vermeiden, daß sie uns nicht vielleicht eines Tages verfluchen werden) bewußt zu sein. Verpflichtung ist, für das alte Gute, Bewährte, Gerechte und eine früher funktionierende Ordnung einzustehen. Dazu gehört insbesondere die Vorstellung, daß das Eigentumsrecht ein fundamentales ist und gleichzeitig das Eigentum verpflichtend gegenüber der Allgemeinheit zu verwalten, zu bewirtschaften und zu betreuen ist. Um seine Pflichten wahrnehmen zu können, ist das Recht durchzusetzen. Eine Chance hierzu bietet die zukünftige Union der europäischen Vertriebenen. Ulrich Neumann Thesen zur Vertreibung, August 2006 ... Der Begriff Vertreibung als terminus technicus beinhaltet nicht nur die gewaltsamen Vertreibungen von Sommer und Herbst 1945, sondern auch die Evakuierung der deutschen Bevölkerung seitens der deutschen Behörden ab dem Herbst 1944, die allgemeine Flucht im Frühjahr 1945 sowie die organisierten Zwangsumsiedlungen ab 1946. Der Begriff Vertreibung muß so verstanden werden, weil sowohl die Evakuierten als auch die Geflüchteten beabsichtigten, nach Beendigung der Kampfhandlungen (und der Besetzung durch UdSSR und DDR, Neumann) in ihre Wohngebiete zurückzukehren. Sie wurden jedoch von den sowjetischen und polnischen (und DDR-deutschen und BRD-deutschen, Neumann) Behörden daran gehindert und eben deshalb zu Vertriebenen gemacht. 1 Daß die Genfer Konvention in jedem Falle gilt, bestätigt die Tatsache, daß die Russian Federation und BRD der Genfer Konvention1954 beigetreten sind. Man tritt einem solchen Abkommen nur bei, wenn man von gleicher Überzeugung ist wie sie in der Genfer Konvention zum Ausdruck kommt. Aufgrund dieser Überzeugung beider Staaten hätten sie zum gegebenen Zeitpunkt die Vertreibung aus dem Eigentum rückgängig machen müssen. Art. 147 Genfer Konvention zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten Als schwere Verletzungen, wie sie im vorhergehenden Artikel erwähnt sind, gelten jene, die die eine oder andere der folgenden Handlungen umfassen, sofern sie gegen Personen oder Güter begangen werden, die durch das vorliegende Abkommen geschützt sind: vorsätzlicher Mord, Folterung oder unmenschliche Behandlung, einschliesslich biologischer Experimente, vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Gesundheit, ungesetzliche Deportation oder Versetzung, ungesetzliche Gefangenhaltung, Nötigung einer geschützten Person zur Dienstleistung in den bewaffneten Kräften der feindlichen Macht oder Entzug ihres Anrechts auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften des vorliegenden Abkommens entsprechendes Gerichtsverfahren, das Aneignung von Gut (Enteignung durch UdSSR und Nachfolger DDR), die nicht durch militärische Erfordernisse gerechtfertigt sind und in grossem Ausmass auf unerlaubte und willkürliche Weise vorgenommen werden. Nehmen von Geiseln sowie Zerstörung und Art. 148 Eine Hohe Vertragspartei (BRD und Rußland) kann weder sich selbst noch eine andere Vertragspartei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einer andern Vertragspartei auf Grund der im vorhergehenden Artikel erwähnten Verletzungen zufallen.