2. Anforderungen für die verwerterspezifische

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Anhang 2 zum Milchkaufvertrag vom ........................
1.
Allgemeine Qualitätsanforderungen
Die Bezahlung der Milch nach Qualität basiert grundsätzlich auf den Analysen der öffentlichrechtlichen Milchprüfung (Keimzahl, somatische Zellen, Hemmstoffe) und dem privatrechtlich
zusätzlich beauftragten Kriterium Gefrierpunkt. Bei mehr als zwei Proben pro Monat werden die erste
und die letzte Probe gewertet. Die Kriterien, Methoden, Anzahl Untersuchungen, Anforderungen und
privatrechtlichen Massnahmen sind nachstehend aufgeführt:
Kriterien
und
Methoden
Keimzahl
bei 30 °C
(fluoreszenz
optische
Zählung wie
bei der MP)
Anzahl
Untersuchung
en (Proben)
und
Beurteilung
Zwei
Einzelresultate
der
Milchprüfung
je Monat, das
schlechtere
Ergebnis zählt.
Anforderungen
Massnahmen (Zuschläge und
Abzüge auf der im entsprechenden
Monat abgelieferten Milchmenge, je
kg Milch)
 10'000 Keime pro Milliliter
0.5 Rappen Zuschlag *
80'000 Keime und mehr pro
Milliliter
1. Beanstandung in 5 Monaten
2. Beanstandung in 5 Monaten
3. Beanstandung in 5 Monaten
4. Beanstandung in 5 Monaten
5. Beanstandung in 5 Monaten
Werte von 300'000 Keimen und
mehr pro Milliliter gelten als zwei
Beanstandungen.
 100‘000 Zellen pro Milliliter
350‘000 Zellen und mehr pro
Milliliter
1. Beanstandung in 5 Monaten
2. Beanstandung in 5 Monaten
3. Beanstandung in 5 Monaten
4. Beanstandung in 5 Monaten
5. Beanstandung in 5 Monaten
Somatische
Zellen
(fluoreszenz
optische
Zählung wie
bei der MP)
dito.
Hemmstoff
e
(mikrobiolo
gischer
Hemmtest
wie MP
Jedes vorliegende Ergebnis
der Milchprüfung des Untersuchungsmonats
nicht nachweisbar
nachweisbar
1. Beanstandung in 12 Monaten
Gefrierpun
kt (IRSpektrometrie) **
Zwei Einzelresultate der
Milchprüfung
je Monat, das
schlechtere
Ergebnis zählt.
 -0.520°C **
2. Beanstandung in 12 Monaten
Werte zwischen > -0.520°C und
> -0.516°C
≥ -0.516°C
1 Rappen Abzug
3 Rappen Abzug
6 Rappen Abzug
12 Rappen Abzug
24 Rappen Abzug und keine
Milchannahme mehr bis Sanierung
erfolgt ist
0.5 Rappen Zuschlag *
1 Rappen Abzug
3 Rappen Abzug
6 Rappen Abzug
12 Rappen Abzug
24 Rappen Abzug und keine
Milchannahme mehr bis Sanierung
erfolgt ist.
0.5 Rappen Zuschlag *
10 Rappen Abzug und effektiver
Schaden
30 Rappen Abzug und effektiver
Schaden
0.5 Rappen Zuschlag *
Beanstandung
Mengenkorrektur ≥ -0.516 oC: 1.0 %
Mengenkorrektur ≥ -0.510 oC: 2.0 %
Mengenkorrektur ≥ -0.505 oC: 3.0 %
Mengenkorrektur ≥ -0.500 oC: 4.0 %
Mengenkorrektur ≥ -0.495 oC: 5.0 %
Mengenkorrektur ≥ -0.490 oC: 6.0 %
* Zuschlag von 0.5 Rappen für Molkereimilch, sofern die Anforderungen bei allen vier Kriterien kumulativ erfüllt
sind.
Anhang 2 zum Milchkaufvertrag
Seiten 2 von 3
** Probenmaterial der öffentlich-rechtlichen Milchprüfung oder Analyse in zertifiziertem oder akkreditiertem
Labor.
2.
Anforderungen für die verwerterspezifische Qualitätsbezahlung Käsereimilch
 ja Zusätzlich zu den Grundanforderungen nach Ziffer 1. vereinbaren die Parteien zur Sicherung der
spezifischen Qualität von Käsereimilch die Prüfung weiterer verwerterspezifischer Kriterien.
Eine verwerterspezifische Qualitätszulage oder ein Qualitätsabzug gemäss Anhang 1 wird
aufgrund der Proberesultate abgerechnet. Die Abrechnung der Qualitätszulage respektive des
Qualitätsabzugs erfolgt monatlich mit der ordentlichen Milchgeldbezahlung. Die Kriterien, die
Anzahl der Analysen pro Monat, die Anforderungen und die Berücksichtigung bei der Bezahlung
sind nachstehend aufgeführt.
2.1
Gäranlage und somatische Zellen
Qualitätsvorgaben
Anforderung
Anzahl Analysen pro Monat
somatische Zellen
< 200'000 Zellen pro Milliliter
2 pro Monat (Ergebnisse der
öffentlich-rechtlichen
Milchprüfung)
Vorbebrütete Reduktase
Entfärbungszeit > 15 min.
..............................................
Reduktaseprobe
Entfärbungszeit > 6 Std.
..............................................
Gärprobe
nach 24 Std. mind. flüssig/gallertig,
kein käsiges oder flockiges (zigeriges)
Gärbild, nicht gebläht
..............................................
Säuregrad in der
Gärprobe
(Luzernerprobe)
2.2
nach 11 Std. < 15 °SH
..............................................
Weitere Kriterien
Qualitätsvorgaben
Anforderung
Laugentest
Homogen
..............................................
Anaerobe Sporenbildner
Filtrationsmethode (Labor) < 25
Sporen / l
..............................................
MPN (Labor) <200 Sporen / l
..............................................
Käserprobe ALP (Käserei):
Keine Gasbildung mit 30ml Milch
..............................................
Sbrinz: < 10 KBE / ml
..............................................
Gruyère: < 20 KBE / ml
..............................................
Emmentaler: < 30 KBE / ml
..............................................
Einzelmilch: < 5'000 KBE / ml
..............................................
Sammelmilch: < 3'000 KBE / ml
..............................................
Einzelmilch: < 300 KBE / ml
..............................................
Sammelmilch: < 100 KBE / ml
..............................................
Aerobe mesophile
Fremdkeime
< 30'000 KBE / ml
..............................................
Enterobakterien
< 300 KBE / ml
..............................................
E. coli
< 50 KBE / ml
..............................................
Propionsäurebakterien
Salztolerante Keime
Koagulasepositive
Staphylokokken
Anzahl Analysen pro Monat
Anhang 2 zum Milchkaufvertrag
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Lipolyten
< 3'000 KBE / ml
..............................................
Psychrotrophe
< 3'000 KBE / ml
..............................................
3.
Durchführung der Proben für die verwerterspezifische Qualitätsbezahlung
Käsereimilch
3.1
Probenahme
 Die Probefassung erfolgt normalerweise durch den Verwerter.
 Der Verwerter führt die mit der Genossenschaft vereinbarten Analysen durch.
 Nicht im QM FROMARTE oder nach ALP-RL erläuterte Untersuchungen werden durch ein
anerkanntes
Labor
gemäss
Vorschriften
des
Schweizerischen
Lebensmittelbuches
(Referenzmethode) durchgeführt. Andere Untersuchungsmethoden sind zulässig, wenn deren
Ergebnisse mit denjenigen der Referenzmethoden übereinstimmen.
 Können für einen Beurteilungsmonat entnommene Milchproben aus unabwendbaren technischen
Gründen nicht untersucht oder nicht mit Sicherheit ausgewertet werden, so ist die Probenahme im
betreffenden Monat zu wiederholen. Ist dies nicht mehr möglich, so können die Ersatzproben bis
zum dritten Tag des nachfolgenden Monats entnommen werden.
 Die Resultate sind fachgerecht zu dokumentieren.
3.2
Untersuchungskosten der verwerterspezifischen Qualitätsbezahlung Käsereimilch
Die Kosten der Probefassung und der Untersuchung der Proben trägt der Milchkäufer.
3.3
Meldung der Ergebnisse
Ungenügende Resultate müssen dem Produzenten schriftlich innert 24 Stunden nach Vorliegen des
Untersuchungsergebnisses mitgeteilt werden.
3.4
Einsprache und Rekursmöglichkeiten
Die Milchproduzenten können gegen Beanstandungen innert 3 Tagen beim Milchkäufer Beschwerde
einlegen. Der Beschwerde ist ein Untersuchungsbericht von einer unabhängigen Fachstelle
(Melkberater, Käsereiberater) beizulegen, welche die hygienisch einwandfreie Qualität und die
Käsereitauglichkeit der Milch bestätigt. Die Kosten gehen zu Lasten des Milchlieferanten. Der
Milchkäufer entscheidet abschliessend über die Beschwerde.
Ort, Datum: ............................................................................................................................................................
UNTERSCHRIFTEN
Milchkäufer
Verkäuferin, als Vertreterin der Milchproduzenten
............................................................................
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