Anhang 2 zum Milchkaufvertrag vom ........................ 1. Allgemeine Qualitätsanforderungen Die Bezahlung der Milch nach Qualität basiert grundsätzlich auf den Analysen der öffentlichrechtlichen Milchprüfung (Keimzahl, somatische Zellen, Hemmstoffe) und dem privatrechtlich zusätzlich beauftragten Kriterium Gefrierpunkt. Bei mehr als zwei Proben pro Monat werden die erste und die letzte Probe gewertet. Die Kriterien, Methoden, Anzahl Untersuchungen, Anforderungen und privatrechtlichen Massnahmen sind nachstehend aufgeführt: Kriterien und Methoden Keimzahl bei 30 °C (fluoreszenz optische Zählung wie bei der MP) Anzahl Untersuchung en (Proben) und Beurteilung Zwei Einzelresultate der Milchprüfung je Monat, das schlechtere Ergebnis zählt. Anforderungen Massnahmen (Zuschläge und Abzüge auf der im entsprechenden Monat abgelieferten Milchmenge, je kg Milch) 10'000 Keime pro Milliliter 0.5 Rappen Zuschlag * 80'000 Keime und mehr pro Milliliter 1. Beanstandung in 5 Monaten 2. Beanstandung in 5 Monaten 3. Beanstandung in 5 Monaten 4. Beanstandung in 5 Monaten 5. Beanstandung in 5 Monaten Werte von 300'000 Keimen und mehr pro Milliliter gelten als zwei Beanstandungen. 100‘000 Zellen pro Milliliter 350‘000 Zellen und mehr pro Milliliter 1. Beanstandung in 5 Monaten 2. Beanstandung in 5 Monaten 3. Beanstandung in 5 Monaten 4. Beanstandung in 5 Monaten 5. Beanstandung in 5 Monaten Somatische Zellen (fluoreszenz optische Zählung wie bei der MP) dito. Hemmstoff e (mikrobiolo gischer Hemmtest wie MP Jedes vorliegende Ergebnis der Milchprüfung des Untersuchungsmonats nicht nachweisbar nachweisbar 1. Beanstandung in 12 Monaten Gefrierpun kt (IRSpektrometrie) ** Zwei Einzelresultate der Milchprüfung je Monat, das schlechtere Ergebnis zählt. -0.520°C ** 2. Beanstandung in 12 Monaten Werte zwischen > -0.520°C und > -0.516°C ≥ -0.516°C 1 Rappen Abzug 3 Rappen Abzug 6 Rappen Abzug 12 Rappen Abzug 24 Rappen Abzug und keine Milchannahme mehr bis Sanierung erfolgt ist 0.5 Rappen Zuschlag * 1 Rappen Abzug 3 Rappen Abzug 6 Rappen Abzug 12 Rappen Abzug 24 Rappen Abzug und keine Milchannahme mehr bis Sanierung erfolgt ist. 0.5 Rappen Zuschlag * 10 Rappen Abzug und effektiver Schaden 30 Rappen Abzug und effektiver Schaden 0.5 Rappen Zuschlag * Beanstandung Mengenkorrektur ≥ -0.516 oC: 1.0 % Mengenkorrektur ≥ -0.510 oC: 2.0 % Mengenkorrektur ≥ -0.505 oC: 3.0 % Mengenkorrektur ≥ -0.500 oC: 4.0 % Mengenkorrektur ≥ -0.495 oC: 5.0 % Mengenkorrektur ≥ -0.490 oC: 6.0 % * Zuschlag von 0.5 Rappen für Molkereimilch, sofern die Anforderungen bei allen vier Kriterien kumulativ erfüllt sind. Anhang 2 zum Milchkaufvertrag Seiten 2 von 3 ** Probenmaterial der öffentlich-rechtlichen Milchprüfung oder Analyse in zertifiziertem oder akkreditiertem Labor. 2. Anforderungen für die verwerterspezifische Qualitätsbezahlung Käsereimilch ja Zusätzlich zu den Grundanforderungen nach Ziffer 1. vereinbaren die Parteien zur Sicherung der spezifischen Qualität von Käsereimilch die Prüfung weiterer verwerterspezifischer Kriterien. Eine verwerterspezifische Qualitätszulage oder ein Qualitätsabzug gemäss Anhang 1 wird aufgrund der Proberesultate abgerechnet. Die Abrechnung der Qualitätszulage respektive des Qualitätsabzugs erfolgt monatlich mit der ordentlichen Milchgeldbezahlung. Die Kriterien, die Anzahl der Analysen pro Monat, die Anforderungen und die Berücksichtigung bei der Bezahlung sind nachstehend aufgeführt. 2.1 Gäranlage und somatische Zellen Qualitätsvorgaben Anforderung Anzahl Analysen pro Monat somatische Zellen < 200'000 Zellen pro Milliliter 2 pro Monat (Ergebnisse der öffentlich-rechtlichen Milchprüfung) Vorbebrütete Reduktase Entfärbungszeit > 15 min. .............................................. Reduktaseprobe Entfärbungszeit > 6 Std. .............................................. Gärprobe nach 24 Std. mind. flüssig/gallertig, kein käsiges oder flockiges (zigeriges) Gärbild, nicht gebläht .............................................. Säuregrad in der Gärprobe (Luzernerprobe) 2.2 nach 11 Std. < 15 °SH .............................................. Weitere Kriterien Qualitätsvorgaben Anforderung Laugentest Homogen .............................................. Anaerobe Sporenbildner Filtrationsmethode (Labor) < 25 Sporen / l .............................................. MPN (Labor) <200 Sporen / l .............................................. Käserprobe ALP (Käserei): Keine Gasbildung mit 30ml Milch .............................................. Sbrinz: < 10 KBE / ml .............................................. Gruyère: < 20 KBE / ml .............................................. Emmentaler: < 30 KBE / ml .............................................. Einzelmilch: < 5'000 KBE / ml .............................................. Sammelmilch: < 3'000 KBE / ml .............................................. Einzelmilch: < 300 KBE / ml .............................................. Sammelmilch: < 100 KBE / ml .............................................. Aerobe mesophile Fremdkeime < 30'000 KBE / ml .............................................. Enterobakterien < 300 KBE / ml .............................................. E. coli < 50 KBE / ml .............................................. Propionsäurebakterien Salztolerante Keime Koagulasepositive Staphylokokken Anzahl Analysen pro Monat Anhang 2 zum Milchkaufvertrag Seiten 3 von 3 Lipolyten < 3'000 KBE / ml .............................................. Psychrotrophe < 3'000 KBE / ml .............................................. 3. Durchführung der Proben für die verwerterspezifische Qualitätsbezahlung Käsereimilch 3.1 Probenahme Die Probefassung erfolgt normalerweise durch den Verwerter. Der Verwerter führt die mit der Genossenschaft vereinbarten Analysen durch. Nicht im QM FROMARTE oder nach ALP-RL erläuterte Untersuchungen werden durch ein anerkanntes Labor gemäss Vorschriften des Schweizerischen Lebensmittelbuches (Referenzmethode) durchgeführt. Andere Untersuchungsmethoden sind zulässig, wenn deren Ergebnisse mit denjenigen der Referenzmethoden übereinstimmen. Können für einen Beurteilungsmonat entnommene Milchproben aus unabwendbaren technischen Gründen nicht untersucht oder nicht mit Sicherheit ausgewertet werden, so ist die Probenahme im betreffenden Monat zu wiederholen. Ist dies nicht mehr möglich, so können die Ersatzproben bis zum dritten Tag des nachfolgenden Monats entnommen werden. Die Resultate sind fachgerecht zu dokumentieren. 3.2 Untersuchungskosten der verwerterspezifischen Qualitätsbezahlung Käsereimilch Die Kosten der Probefassung und der Untersuchung der Proben trägt der Milchkäufer. 3.3 Meldung der Ergebnisse Ungenügende Resultate müssen dem Produzenten schriftlich innert 24 Stunden nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses mitgeteilt werden. 3.4 Einsprache und Rekursmöglichkeiten Die Milchproduzenten können gegen Beanstandungen innert 3 Tagen beim Milchkäufer Beschwerde einlegen. Der Beschwerde ist ein Untersuchungsbericht von einer unabhängigen Fachstelle (Melkberater, Käsereiberater) beizulegen, welche die hygienisch einwandfreie Qualität und die Käsereitauglichkeit der Milch bestätigt. Die Kosten gehen zu Lasten des Milchlieferanten. Der Milchkäufer entscheidet abschliessend über die Beschwerde. Ort, Datum: ............................................................................................................................................................ UNTERSCHRIFTEN Milchkäufer Verkäuferin, als Vertreterin der Milchproduzenten ............................................................................ .................................................................................