Kirchliche Zeitgeschichte

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Kirchliche Zeitgeschichte
Von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart
Eine Veranstaltung im Modul 2:
Quellen und Entwicklungen – Das Christentum in seiner Geschichte,
Sommer-Semester2005 (Eckehart Stöve)
Textauszüge zum Thema:
Toleranz und Intoleranz. Humanismus versus Fundamentalismus (14.7.2005)
1. der Antisemitismus der Deutschen Christen
9. In der Judenmission sehen wir eine schwere Gefahr für unser Volkstum. Sie ist das
Eingangstor fremden Blutes in unsern Volkskörper. ...
10. Wir wollen eine evangelische Kirche, die im Volkstum wurzelt, und lehnen den Geist eines
christlichen Weltbürgertums ab. Wir wollen die aus diesem Geist entspringenden
verderblichen Erscheinungen wie Pazifismus, Internationale, Freimaurertum usw. durch den
Glauben an unsere von Gott befohlene völkische Sendung überwinden.
Richtlinien der Deutsche Christen, 6. Juni 1932
2. Schuldbekenntnis der Ev. Kirche im Rheinland (1980)
(1) Wir bekennen betroffen die Mitverantwortung und Schuld der Christenheit in Deutschland
am Holocaust. ...
(3) Wir bekennen uns zu Jesus Christus, dem Juden, der als Messias Israels der Retter der Welt
ist und die Völker der Welt mit dem Volk Gottes verbindet.
(4) Wir glauben an die bleibende Erwählung des jüdischen Volkes als Gottes Volk und
erkennen, daß die Kirche durch Jesus Christus in den Bund Gottes mit seinem Volk
hineingenommen ist. ...
(6) Wir glauben, daß Juden und Christen je in ihrer Berufung Zeugen Gottes vor der Welt und
voreinander sind
Beschluß der rhein. Landessynode "zur Erneuerung des Verhältnisses von Christen und Juden"
(1980)
3. Lausanner Verpflichtung 1974
Wir bekräftigen die göttliche Inspiration, die gewißmachende Wahrheit und Autorität der altund neutestamentlichen Schriften in ihrer Gesamtheit als das einzige geschriebene Wort
Gottes. Es ist ohne Irrtum in allem, was es verkündigt und ist der einzige unfehlbare Maßstab
des Glaubens und des Lebens.
... Wir entdecken die Aktivität des Feindes nicht allein in falschen Ideologien außerhalb der
Gemeinde, sondern gleichermaßen in der Gemeinde durch die Verkündigung eines anderen
Evangeliums, das die Schrift verkehrt und den Menschen an die Stelle Gottes setzt.
Lausanne, Internationaler Kongreß für die Weltevangelisation (1974)
4. Schleiermacher, Reden (1799)
... so wie nichts irreligiöser ist als Einförmigkeit zu fordern in der Menschheit überhaupt, so ist
nichts unchristlicher, als Einförmigkeit zu suchen in der Religion. Auf alle Weise werde das
Universum angeschaut und angebetet. Unzählige Gestalten der Religion sind möglich, und
wenn es notwendig ist, daß jede zu irgend einer Zeit wirklich werde, so wäre wenigstens zu
wünschen, daß viele zu jeder Zeit könnten geahndet werden ...
Friedrich Daniel E. Schleiermacher, Über die Religion. Reden an die Gebildeten unter ihren
Verächtern(1799)
5. Döllinger (1863)
Jeder Irrtum, jede falsche Lehre nimmt für sie [die echte Theologie] den Charakter einer
Einwendung an, welche sie zu beantworten, einer Dissonanz, welche sie in Harmonie
aufzulösen hat. Erst dann, wenn die Theologie die Lösung nicht gibt oder unrichtig gibt, wird
der Irrtum theologisch gefährlich. An sich aber ist er ein wohltätiges Element im kirchl.
Lebensprozesse, welches, indem es gebieterisch zu einer Lösung drängt, zugleich wesentlich
zur Vervollkommnung und Erweiterung der Wissenschaft beiträgt
Ignaz von Döllinger, Die Vergangenheit und Gegenwart der katholischen Theologie (1863)
6. Blumhardt, Christentum und Toleranz (1899)
Es schwand mir die Notwendigkeit eines kirchlichen Bekenntnisses für diese Nachfolger
Christi vollständig dahin. Ob ein solcher Mensch, der auf dieses Ziel [Ideal einer neuen
Menschheit] bedacht ist, katholisch oder protestantisch geboren war, dieser oder jener
kirchlichen Obrigkeit noch angehörte, war für mich Nebensache. Genug, wenn jemand
lebendig wurde für Recht und Wahrheit, für Liebe und Nachsicht für alle Menschen, und
mithalf, Aberglauben und Herrschsucht, Standes- und Geburtsstolz zu bekämpfen, und
besonders der Verdammungssucht auf Grund einer religiösen Anschauung absagte ...
Christoph Blumhardt, Antwortschreiben an seine Freunde (1899)
7. Paulskirchenverfassung (1849)
145. Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Übung
seiner Religion. Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen
werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen.
146. Durch das religiöse Bekenntnis wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen
Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen
Abbruch tun.
Frankfurter Reichsverfassung (1849), Art. 145, 146
8. Weimarer Reichsverfassung (1919)
Art.136. Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die
Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen
Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. ...
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an
religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
9. Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (1949)
Art. 6 (1) Glaube, Gewissen und Überzeugung sind frei. (2) Der Staat gewährleistet ungestörte
Religionsausübung.
Art. 7 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung frei und öffentlich zu äußern und sich über die
Meinung anderer zu unterrichten. Beschränkungen des Rundfunkempfangs und des Bezugs
von Druckerzeugnissen sind unzulässig.
Art. 8 Alle haben das Recht, sich ohne vorherige Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und
unbewaffnet zu versammeln.
Art. 9 (1) Alle haben das Recht, Vereine oder Gesellschaften
10. Vaticanum II, Deklaration über die Religionsfreiheit «Dignitatis humanae personae» (1965)
Ferner erklärt das Konzil, das Recht auf religiöse Freiheit sei in Wahrheit auf die Würde der
menschlichen Person selbst gegründet, so wie sie durch das geoffenbarte Wort Gottes und
durch die Vernunft selbst erkannt wird. Dieses Recht der menschlichen Person auf religiöse
Freiheit muß in der rechtlichen Ordnung der Gesellschaft so anerkannt werden, daß es zum
bürgerlichen Recht wird.
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