1 Frage 1: Geschichtliche Vorgänge der Herausbildung von sozialen Verhaltensnormen Geschichtliche Vorgänge Im Laufe der geschichtlichen Entwicklung der Menschheit ist es notwendig geworden a.) im Interesse der Verteidigung der Gemeinschaft von Naturkräfte, von anderen Gemeinschaften und von gefährlichen Kleingruppen und Individuen derselben Gemeinschaft , b.) solche gesellschaftliche Verhaltensnormen zu formulieren, die für bestimmte Lebenssituationen solches Verhalten vorschreiben, die von allen Mitgliedern der Gemeinschaft einzuhalten sind, und c.) derer gewisse negative Folgen (Sanktionen) nach sich gezogen haben. Ein Teil dieser ziemlich unsicheren Verhaltensnormen sind mit der Zeit Gewohnheiten geworden, das von der ganzen Gemeinschaft anerkannt wurde und es gebührte sich diese Gewohnheiten einzuhalten, aber die Verletzung von einer Gewohnheit hat keine Sanktionen nach sich ziehen. Im Laufe der weiteren geschichtlichen Entwicklung ist ein Teil dieser Gewohnheiten - teilweise durch die Vermittlung der Religion Teil der gesellschaftlichen Moral geworden und stärker wie bevor sanktioniert: diejenigen, die die Regel der Moral nicht eingehalten haben, wurden vollständig verbannt, was damals praktisch ein Lebensgefahr bedeutete. Zuletzt, nach der Entstehung des Staates haben die Machtinhaber einige Verhaltensnormen der Moral als obligatorisch einhaltenden Normen als „Rechtsnormen“ deklariert. Frage 2: a.) Begriff vom „Recht“ b.) Zusammenhänge zwischen „Recht” und „Staat”; zwischen „Recht” und „Moral”; zwischen „Recht“ und „Gewohnheit” Begriff vom „Recht” Das Wort „Recht” ist ein Sammelbegriff für die Gesamtheit von solchen Verhaltensnormen, a.) die vom Staat geschafft und sanktioniert wurden, b.) verbindlich für alle Mitglieder der Gesellschaft sind, c.) und der Staat kann sie auch durch Zwangsmitteln vollstrecken. Einige Begriffe und Zusammenhänge betreffs des Rechts Zusammenhänge zwischen Recht und Staat Zum Verstehen des Wesens des Rechtes scheint es unbedingt notwendig zu sein, auch mit dem allgemeinen Begriff und Wesen des Staates ins klar zu sein. Da es in der Politikwissenschaft und in der Staatswissenschaft die verschiedensten Definitionen vom „Staat” existieren, versuchen wir den Begriff des Staates auf den alllgemeinsten und am schwersten diskutierbaren Kennzeichen stützend zu definieren. Dementsprechend ist der Staat a.) eine politische Gemeinschaft, b.) von an selben Territorium lebenden Menschen (Staatsvolk), c.) der das gröβte, am meisten ausgedehnte und allermeisten differenzierte institutionelle System der Gesellschaft zustande bringt und betätigt; welche Organisation d.) auf einem bestimmten Territorium (Staatsgebiet), e.) die öffentliche Gewalt (Staatsgewalt) ausübt. Es besteht enger Zusammenhang und Wechselwirkung zwischen dem Rech -als Gesamtheit von Rechtsnormen - und dem Staat: a.) Das Recht ist ein wichtiges Mittel für die Verteidigung und Entwicklung des Staates. Ein Staat kann ohne Recht nicht existieren und b.) ebenso kann das Recht ohne Staat nicht erdenklich sein. Die Einhaltung der Rechtsnormen - in der Fall, wenn diese Rechtsnormen nicht von natürlichen und rechtlichen Personen freiwillig befolgt werden - kann nur mittels staatlichen Zwangs erzwungen werden. Zusammenhänge zwischen einerseits Recht, anderseits Moral bzw. Gewohnheit Es sind vielseitige Zusammenhänge auch zwischen Recht und Moral: Die Moral - manchmal auch als „Sitte” genannt - stellt allgemein anerkannte Anforderungen dar, derer Einhalten obwohl nicht mit Gewalt gezwungen werden kann, doch kann es mittels der Kraft der allgemeingültiger Meinung der Gesellschaft angeregt werden. Es gibt viele moralischen Verhaltensnormen, die gleichzeitig Vorschriften des Rechts sind (zum Beispiel: Verbot der Tötung oder des Diebstahls). Ein Zusammenhang zwischen Recht und Gewohnheit stellt das so genannte Gewohnheitsrecht dar, das durch staatlichen Gesetzgebungsakt geschaffen wird. Das Gewohnheitsrecht spielt heute im ungarischen Recht nur eine kleine Rolle (Ein Beispiel für Gewohnheitsrecht ist die Vorschrift des SelbstverwaltungsGesetzes, das die Bekanntmachung von kommunalen Anordnungen durch gemeindeüblichen Informationsmittel (Lautsprecher, Aushang, Gemeindezeitung usw.) verwirklicht werden soll. Frage 3: a.) Begriff vom „Rechtverhältnis“; b.) Inhaltliche Elemente vom Rechtsverhältnis: „Rechtssubjekte“; „Rechtsobjekte“; „Inhalt des Rechtsverhältnisses“ Das Recht regelt nicht alle Lebensverhältnisse, sondern nur diejenige, die der Staat als wichtig betrachtet. Mann nennt die, durch das Recht geregelte, Kontaktssysteme, gesellschaftliche Verhältnisse: „Rechtsverhältnisse” Die inhaltlichen Elemente des Rechtsverhältnisses sind die folgenden: a.) Die Subjekte des Rechtsverhältnisses sind: aa.) natürlichen Personen ( Menschen) ab.) Rechtspersonen und ac.) Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit. b.) Das Objekt des Rechtsverhältnisses ist: ein menschlicher Verhalten (zum Beispiel: eine Vertragsschlieβung; ein Straftat usw.) c.) Inhalt des Rechtsverhältnisses ist: Rechte und Pflichte von Rechtssubjekten Frage 4: Begriff von„materiellem Recht”, vom „Verfahrensrecht/Prozessrecht” und vom „ Vollstreckungsrecht“ In der Rechtswissenschaft unterscheidet man: materielles Recht, Verfahrensrecht und Vollstreckungsrecht. Unter materiellem Recht versteht man die Normen, die das Recht als solches ordnen, nicht aber die Durchsetzung dieses Rechtes (Zum Beispiel: materielles Strafrecht ist das Strafrecht, soweit es vom Straftat als solche handelt; materielles privates Recht ist das bürgerliche Recht). Das Verfahrensrecht hingegen umfasst die Rechtsnormen, die den Ablauf des Beschluβfassungprozesses oder den Ablauf des Entscheidunprozesses vom irgendeinen Streit um das materielle Recht im Anwendungsfall ordnen. Das Vollstreckungsrecht beinhaltet die rechtlichen Vorschriften, in welchen Fällen und wie solche juristisch relevanten und rechtskräftigen Entscheidungen (Gerichtsurteile, verwaltungsbehördliche Beschlüsse usw.) mit staatlichem Zwang verwirklicht werden können Frage 5: Einige gemeinsamen Begriffe bzw. Institutionen der Verfahrensrechte – 1: „ Sachliche Zuständigkeit“; örtliche Zuständigkeit“; „Verfahrenspflich“ Einige gemeinsamen Begriffe bzw. Institutionen betreffs der Verfahrensrechte Obwohl die Teilfragen (die Grundprinzipien und Grundforderungen, die einzelnen Graden des Verfahrens, die einzelnen Phasen des Verfahren, die Teilnehmer des Verfahrens, die innerhalb des Verfahrens anwendbare Rechtsmitteln usw.) der verschiedenen rechtlichen Verfahren (Verwaltungsverfahren, Zivilprozess, arbeitliches Verfahren, Steuerverfahren, Strafverfahren, Ordnungswidrigkeitverfahren usw.) in gesonderten Gesetzen und in vielen Hinsichten abwiegend voneinander geregelt sind, scheint es uns nutzbringend zu sein, einige solche Begriffe bzw. Institutionen zu gemeinsam – wie folgt darzustellen, die in allen bzw. in mehreren Verfahrenstypen gleich oder ähnlich vorkommen. Sachliche Zuständigkeit: Sachliche Zuständigkeit bedeutet, welcher Staatorgantyp (zentrales Verwaltungsorgan, örtliches Verwaltungsorgan, Zivilgericht, Strafgericht, Arbeitgericht usw.) die Vollmacht – und dadurch auch die Pflicht - hat in einem konkreten Fall vorzugehen. In diesem Zusammenhang unterscheidet man: Verwaltungszusändigkeit, gerichtliche Zuständigkeit usw. Örtliche Zuständigkeit: Örtliche Zuständigkeit bedeutet, welcher aus diesen Staatsorgantypen, die die sachliche Zuständigkeit in der Sache haben, in diesen konkreten Fall vorzugehen hat und darf. (Ein Beispiel: eine Baugenehmigung zu erlassen gehört in die sachliche Zuständigkeit der örtlichen Baubehörden, dass aber, welcher örtlichen Baubehörde in einer konkreten Sache die Baugenehmigung erlassen hat und darf - also: die örtliche Zuständigkeit – wird die Ort der geplanten Bautätigkeit bestimmen.) Verfahrenspflicht: a.) Die Verfahrenspflicht bedeutet das die Behörden (Verwaltungsbehörden , Gerichte usw.) sind verpflichtet in solchen Sachen zu handeln, die so in ihrer sachlichen Zuständigkeit, wie in ihrer örtlichen Zuständigkeit gehören b.) Die Verfahrenspflicht ist für einzelnen staatlichen Behörden auch in konkreten Rechtsnormen festgelegt (Zum Beispiel: Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, wegen allen verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsachlichen Anhaltpunkte vorliegen). Frage 6: Einige gemeinsamen Elemente bzw. Institutionen der Verfahrensrechte- 2: „Grundverfahren“; „Einleitung des Verfahrens“, „Beweisführung und Beweismittel“ Grundverfahren: a.) Das Grundverfahren – mit einen anderem Ausdruck: Verfahren erster Instanz – ist die erste Etappe, wo der Behörde (Gericht) sich mit der Sache beschäftigt b.) Die Mehrheit der Sachen - besonders in Verwaltungssachen wird schon im Grundverfahren beendet. c.) In Fällen, wo ein Rechtbehelf oder eine Revision zustande gekommen ist, kann auch nach dem Grundverfahren auch ein Verfahren zweiten Grades oder ein Revisionsverfahren eingeleitet werden. Einleitung des Verfahrens: Das Gesetz schreibt vor, in welchen Fällen und nach welcher Art und Weise ein konkretes Verwaltungsverfahren oder gerichtliches Verfahren eingeleitet werden soll. . Zum Beispiel: Das Verwaltungsverfahren wird a.) entweder aufgrund eines Parteiantrages, b.) oder vom Amts wegen ( falls eine Rechtsnorm die Einleitung des Verfahrens vorsieht, oder das betreffende Behörde ist zur Einleitung des Verfahrens durch ein übergeordnetes Behörde oder Gericht verpflichtet, oder die Einleitung des Verfahrens ist wegen Lebensgefahr oder ernster Schadengefahr begründet) eingeleitet werden soll. Beweisführung und Beweismittel: a.)„Beweisführung“ ist der Handel des vorgehenden Behörden (Gerichtes) mit dem Ziel, alle diesen Tatsachen bzw. Umständen zu klären, die für die Beurteilung der konkreten Falls notwendig sind b.) „Beweismittel“ sind die folgenden: Erklärung (Aussage) der Partei (des Angeklagten ); Augenscheinbeweis; Zeugenbeweis; Sachverständigenbeweis; Urkundenbeweis c.) Beim „Augenscheinbeweis“ verschafft sich der Richter (Beamte) selbst einen Eindruck durch unmittelbare Sinneswahrnehmung (zum Beispiel in einem Mordfall den Tatort oder die Tatwaffe) d.) Im Fall des„Zeugenbeweises“ berichtet ein Dritter dem Gericht (dem Behörde) über seine Sinnenwahrnehmung (was sie oder er gesehen, gehört, gespürt usw. hat) e.) Der „Sachverständigerbeweis“ dient dazu, dem Gericht (dem Behörde) die zur Feststellung von Tatsachen benötigte Sachkunde zu vermitteln (Zum Beispiel: Bei einem Mordfall der Bericht des GerichtsMediziner an der Verhandlung über Mordursache oder Mordzeitpunkt; die Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage, ob der Angeklagte bei der Begehung der Tat wegen krankhafter seliger Störung schuldunfähig war) f.) „Urkundenbeweis“ ist, der durch den Inhalt einer Urkunde geführte Beweis (Zum Beispiel Quittung, durch die der Beklagte beweisen kann, dass er die geltend gemachte Vorderung bereits erfüllt hat) 2 Frage 7: Einige gemeinsamen Elemente bzw. Institutionen der Verfahrensrechte - 3: „ Behördliche Entscheidung (Urteil)“, Obwohl die Teilfragen (die Grundprinzipien und Grundforderungen, die einzelnen Graden des Verfahrens, die einzelnen Phasen des Verfahren, die Teilnehmer des Verfahrens, die innerhalb des Verfahrens anwendbare Rechtsmitteln usw.) der verschiedenen rechtlichen Verfahren (Verwaltungsverfahren, Zivilprozess, arbeitliches Verfahren, Steuerverfahren, Strafverfahren, Ordnungswidrigkeitverfahren usw.) in gesonderten Gesetzen und in vielen Hinsichten abwiegend voneinander geregelt sind, scheint es uns nutzbringend zu sein, einige solche Begriffe bzw. Institutionen zu gemeinsam – wie folgt - darzustellen, die in allen bzw. in mehreren Verfahrenstypen gleich oder ähnlich vorkommen. Sachliche Zuständigkeit: Sachliche Zuständigkeit bedeutet, welcher Staatorgantyp (zentrales Verwaltungsorgan, örtliches Verwaltungsorgan, Zivilgericht, Strafgericht, Arbeitgericht usw.) die Vollmacht – und dadurch auch die Pflicht - hat in einem konkreten Fall vorzugehen. In diesem Zusammenhang unterscheidet man: Verwaltungszusändigkeit, gerichtliche Zuständigkeit usw. Örtliche Zuständigkeit: Örtliche Zuständigkeit bedeutet, welcher aus diesen Staatsorgantypen, die die sachliche Zuständigkeit in der Sache haben, in diesen konkreten Fall vorzugehen hat und darf. (Ein Beispiel: eine Baugenehmigung zu erlassen gehört in die sachliche Zuständigkeit der örtlichen Baubehörden, dass aber, welcher örtlichen Baubehörde in einer konkreten Sache die Baugenehmigung erlassen hat und darf - also: die örtliche Zuständigkeit – wird die Ort der geplanten Bautätigkeit bestimmen.) Behördliche Entscheidung (Urteil): a.) Behördliche Entscheidung –im zivilrechtlichen Verfahren oder im Strafverfahren wird es „Urteil“ genannt – ist jeder konkreter Akt (Verfügung, Entscheidung, Urteil usw.) eines Behörden (Gerichtes), die die Behörde (das Gericht) zur Regelung eines Einzelfalles trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach auβen gerichtet ist. b.) Die behördliche Entscheidungen müssen in den verschiedenen Verfahrensarten verschiedenen Kriterien entsprechen; doch sie drei Dingen unbedingt erhalten: Die notwendigen Angaben über das vorgehende Gericht (Behörde) und der konkreten Entscheidung; den dispositiven Teil und die Entscheidungsgründe. Rechtsbehelf: Wer von einer behördlichen oder gerichtlichen Maβnahme betroffen ist, kann sich dagegen mit einem Rechtsbehelf zur Wehr setzen. Dieser führt, sofern die verfahrensrechtlich vorgeschrieben Voraussetzungen erfüllt sind, zur Überprüfung der Maβnahme durch dieselbe oder eine übergeordnete Stelle Rechtsbehelfbelehrung: In vielen Fällen muβ die Behörde oder das Gericht Entscheidungen mit einer Rechtsbehelfbelehrung versehen, die den Betroffenen über den ihm zu Gebote stehenden Rechtsbehelf, gegebenenfalls auch über die dabei zu wahrnehmenden Förmlichkeiten informiert. Rechtskraft: a.) Eine gerichtliche (behördliche) Entscheidung ist formell rechtskräftig, wenn sie nicht oder nicht mehr mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann. b.) Demgegenüber die materielle Rechtskraft, die die formelle Rechtskraft voraussetzt, dass der Inhalt der Entscheidung für Gericht(Behörde) und Parteien maβgebend ist; es kann daher über dieselbe Sache nicht nochmals entscheidet werden. c.) Die Rechtskraft kann in besonderen Ausnahmefällen beseitigt werden (Zum Beispiel. In einem Mordfall ist nach mehreren Jahren klar geworden, das nicht rechtskräftig Verurteilte der Mörder gewesen war) Frage 8: Begriff vom „Völkerrecht“, vom „Europarecht“, vom „nationalen(inneren) Recht“ und vom „internationalen Privatrecht“ Begriff von „Völkerrecht“ a.) Das Völkerrecht regelt die Rechte und Pflichten die zur internationalen Völkergemeinschaft gehörenden Staaten untereinander, ferner das Recht der internationalen und übernationalen Staatengemeinschaften. Das Völkerrecht determiniert heute schon nicht nur die internationalen Rechte und Pflichten der Staaten, sondern dringt in immer gröβeren Maβen ins innere Recht der Staaten und in die Regelung innerer Angelegenheiten von internationalen Gemeinschaften. b.) Je nach dem Geltungsbereich unterscheidet man ba.) das allgemeine (für alle oder meisten Staaten geltende) Völkerrecht ( zum Beispiel: das Gesandschaftsrecht; das Seerecht; die rechtlichen Regel des Krieges; das Weltraumrecht usw.), und bb.) das regionale (nur für einige Gruppen der Staaten geltende ) Völkerrecht (zum Beispiel: die Genfer Konventionen, die nur auf diesen Staaten gültig sind, die diese Konventionen unterzeichnet haben) Begriff vom „Europarecht“ a.) Das Europarecht - das auch Gemeinschaftsrecht, oder mit einem oft benutzten französischem Ausdruck auch „aquis communataire” genannt wird - ist die geordnete Gesamtheit von gültigen Rechtsnormen der Europäischen Union (EU). Es besteht aus der von den Mitgliedstaaten unterzeichneten und ratifizierten so genannte „Gründungsverträgen“, der von den EU-Organen verabschiedeten Rechtnormen, von völkerrechtlichen Abkommen der EU bzw. der Mitgliedstaaten usw. b.) Das Europarecht ist – da unsere Heimat seit 2004 Mitglied der EU ist – auch für Ungarn bindend. c.) Das Europarecht kann – der mehrheitlichen Meinung nach –als Teil des regionalen Völkerrechts behauptet werden, aber einiger anderen rechtswissenschaftlichen Meinungen nach gehört es nicht zum regionalen Völkerrecht, sondern bildet eine „sui generis” Rechtsordnung, die von den internationalen Rechtssystemen unterscheidet werden soll. 1 Recht“: Das nationale Recht - das Begriff vom „nationalem auch „inneres Recht“ benannt wird, - ist die geordnete Gesamtheit von gültigen Rechtsnormen eines Staates. So können wir über „ungarischem Recht“, über „deutschem Recht“, über „französischem Recht“ usw. sprechen. Begriff vom internationalen Privatrecht“: a.) Das internationale Privatrecht bestimmt die Rechtsregel in Zusammenhang damit, dass die Rechtsregel wessen Staates auf solche Tatbestände anzuwenden sind, die internationalen Elemente beinhalten. b.) Das internationale Privatrecht ist nicht Teil des Völkerechtes sondern Teil der Privatrechte der einzelnen Staaten, es sind aber viele Knüpfungspunkte zwischen diesen beiden Rechtsgruppen (zum Beispiel im Rahmen der zivilrechtlichen Zusammenarbeit der EUMitgliedstaaten) Frage 9: Die Rechtssetzungs Kompetenzen in Ungarn und die Zusammenhänge zwischen dem ungarischen Recht und dem Europarecht Die Rechtssetzungs-Kompetenzen in Ungarn Die Rechtssetzungs-Kompetenzen sind in der Verfassung und im“ Gesetz über die Rechtssetzung“ festgelegt. Die folgenden Organe haben in Ungarn eine Rechtssetzungs-Kompetenz: a.) das Parlament (zur Verabschiedung der Verfassung und der Gesetze) b.) die Regierung (zur Verabschiedung der Regierungsverordnungen) c.) die Minister ( zur Verabschiedung der Ministerialverordnungen und d.) die örtlichen Selbstverwaltungen (zur Verabschiedung der Selbstverwaltungsverordnungen) Frage 10: Das ungarische Rechtssystem: Aufteilung und wichtigste Rechtszweige Das ungarische Rechtssystem Das Rechtssystem Ungarns verteilt sich – wie auch das innere Recht jeder einzelnen Staaten - an zwei Rechtszweig-Gruppen: „öffentliches Recht” und „Privatrecht” Das öffentliche Recht: es umfasst diejenige Rechtsnormen , a.) welche sich auf das Verhältnis des Individuums zum Staat und den übrigen Trägern der öffentlichen Macht (zum Beispiel: zu der Stadt, der Gemeinde, dem Komitat usw.), oder das Verhältnis der verschiedenen Träger der öffentlichen Macht und ihrer Organe zueinander (zum Beispiel: das Verhältnis zwischen Parlament und Regierung, oder zwischen Regierung und Gebietskörperschaften) beziehen; und b.) inmitten welchen die Rechtssubjekte keine gleichrangige Teilnehmer des Rechtsverhältnisses sind, sondern eine von ihnen gewissermaβen der anderen Teilnehmer – zum Beispiel der Bürger einem staatlichen oder Kommunalbehörde –untergeordnet ist, Das Privatrecht, - auch „Zivilrecht” genannt - ist a.) was solche Rechtsnormen beinhaltet, worin die Rechtssubjekte gleichrangige Teilnehmer des Rechtsverhältnisses sind; und b.) was solche Rechtsnormen umfasst, welche sich auf die Rechtsverhältnisse der Menschen als einzelne untereinander beziehen. Beide Rechsszweig-Gruppenen sind nach Rechtszweigen weiter geteilt: a.) zum öffentlichen Recht gehören zum Beispiel folgende Rechtszweige: das Verfassungsrecht, das Verwaltungsrecht, das Wahlrecht, das Finanzrecht, das Strafrecht, die verschiedenen Verfahrensrechte usw. b.) zum Privatrecht gehören zum Beispiel die folgenden Rechtszweigen: das Bürgerliche Recht, das Erbrecht, das Familienrecht. c.) In der Gesetzgebung sind in allgemeinen das öffentliche Recht und das Privatrecht getrennt behandelt. Jedoch halten die Gesetze zahlreicher Gebiete sowohl privatrechtliche als auch öffentlichrechtliche Vorschriften (Zum Beispiel: Wettbewerbsrecht, Patentrecht, Arbeitsrecht) d.) zum ungarischen Privatrecht gehören auch die Rechtsnormen des so genannten „internationalen Privatrechts” (Siehe näheres im Punkt 1.2.7 unseres Leitfadens.) Die Grundelemente jedes Rechtszweigs sind die Rechtnormen (Gesetze, Verordnungen usw.). Die Rechtsnorm ist a.) eine generelle und abstrakte Anordnung des gesetzgebenden Organs (des Parlaments, der Regierung, eines Ministers, einer örtliche Vertretungskörperschaft usw.), b.) die an eine unbestimmte Vielzahl von Personen, c.) zur Regelung einer unbestimmten Vielzahl von Fällen wendet. Die Anzahl von Rechtsnormen, die in einem konkreten Rechtszweig gehören, ist sehr unterschiedlich. Zum Beispiel in den Rechtszweig „Familienrecht“ gehören weniger als hundert Rechtsnormen, dagegen der Rechtszweig „Verwaltungsrecht“ beinhaltet mehr Zehntausende von Rechtsnormen. Frage 11: Begriff von „Verfassung”, von „geschriebener Verfassung” und von „ungeschriebener Verfassung“ Die wichtigste und eigenartigste Rechtnorm eines Staates ist: die Verfassung Man kann sich den Begriff und der Rolle der Verfassung von drei Gesichtspunkten - nämlich vom Gesichtspunkt der Politik, vom Gesichtspunkt des Rechts und aus formellem Gesichtspunkt nähern: a.) politisch gesehen ist die Verfassung eine Ausdruckweise des Verhältnisses zwischen der Gesellschaft und der Staatsgewalt, sie stellt einerseits die Grenzen der Macht, anderseits die Rechte und Freiheiten der Staatsbürger fest; b.) juristisch gesehen ist die Verfassung „das Gesetz der Gesetze”, steht an der Spitze des Rechtssystems. Sie bringt die Grundlage der gesellschaftlichen Ordnung zum Ausdruck, determiniert das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Staat und garantiert die persönliche Rechten und Freiheiten, und die Rechtsgleichheit; letztlich regelt den Aufbau und Funktionieren vom Staatsmechanismus; c.) aus formellem Gesichtspunkt gesehen haben sind die Verfassungen der Staaten ca.) entweder geschriebene Verfassungen, wo ein Gesetz existiert, das als „Verfassung des Staates” bezeichnet ist ( so zum Beispiel in Frankreich, in der Schweiz, in den Vereinigten Staaten usw.), oder cb) ungeschriebene Verfassungen, wo kein einheitliches „Verfassungsdokument” existiert und die verfassungsmäßigen Regel in verschiedenen Gesetzen, sogar teilweise auch im Gewohnheitsrecht findbar sind; so ist es zum Beispiel im Vereinigten Königreich (Groß- Britannien). Die Rechtsnormen teilen sich an Rechtssätzen weiter. Frage 12: a.) Begriff von „Rechtsquelle und von „Rechtsquellenlehre“ b.) Die drei Elemente des Rechtssatzes: „Hypothese (Tatbestand)“; „Disposition (Bestimmung)“; „Sanktion (Rechtsfolge)“ Grundelemente der Rechtsquellenlehre Begriff von „Rechtsquelle” und von „Rechtsquellenlehre“ Das Wort: „Rechtsquelle” hat zweierlei Bedeutungen: a.) einerseits bedeutet die Organe des Staates (Parlament, Regierung usw), oder die der Gebietskörperschaften (Vertretungskörperschaft), die die Rechtsnormen schaffen; b.) anderseits bedeutet die Erscheinungsform des Rechtes(ein konkretes Gesetz, eine Regierungsverordnung, ein Ministerialerlass, eine Selbstverwaltungs-Anordnung usw.). Die „Rechtsquellenlehre“ ist ein Zweig der Rechtswissenschaft, der sich mit theoretischen, wissenschaftlichen Fragen der Rechtsquellen beschäftigt. Grundelemente des „Rechtssatzes“ Die drei Elemente eines konkreten Rechtsatzes sind: die Hypothese (Tatbestand): es ist die abstrakte Beschreibung von Tatsachen und Umständen, die im konkreten Fall „erfüllt” sein müssen, um die Rechtsfolge „auszulösen”; die Disposition (Anweisung): hier ist es festgelegt, was für Verhaltensnormen das Gesetz für den Fall des Eintrittes des oben genannten Tatbestandes vorschreibt; die Sanktion (Rechtsfolge): sie beantwortet die Frage, welche Folgen mit rechtlichen Charakter eintreten werden, wenn die oben genannte Disposition nicht eingehalten wird, und welche, wenn diese Disposition eingehalten wird. Frage 13: Begriff und Kriterien der Gültigkeit und das Inkrafttertens einer Rechtsnorm Gültigkeit und Inkrafttreten der Rechtsnormen Eine Rechtsnorm ist gültig, falls alle fünf folgenden Vorbedingungen erfüllt sind: das Organ, das diese Rechtnorm erlassen hat, die Ermächtigung bzw. eine Machtbefugnis dazu hat, diese Rechtsnorm erlassen zu dürfen; die betreffende Rechtsnorm ist nicht in Kollision mit Rechtsnormen höheren Grades; die Rechtnorm nicht die Grenze der Ermächtigung des oben genannten Organs überschreitet; Bei der Erlassung der Rechtsnorm die verbindlich vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden; letztlich die Bekanntmachung der Rechtsnorm vorschriftsmäβig durchgeführt wurde Frage 14: Begriff und die drei Typen des Geltungsbereiches der Rechtsnorm Geltungsbereich der Rechtsnorm Man soll die dreierlei Geltungen (Geltungsbereiche) der Rechtsnorm eindeutig von einander unterscheiden: Die räumliche(/territoriale) Geltung: a.) Die räumliche Geltung der zentralen Rechtsnormen(Gesetze, Regierungsverordnungen usw.) erstreckt sich - und soll eingehalten werden- auf das ganze Landesgebiet; b.) Selbstverwaltungs-Anordnungen erstrecken sich an das Gebiet der betreffenden Selbstverwaltung (Gemeinde, Stadt, Komitat, Hauptstadt, hauptstädtischer Bezirk) Der persönliche Geltung erstreckt sich an allen natürlichen und rechtlichen Personen auf dem Staatsgebiet, ferner an den sich im Ausland befindenden ungarischen Staatsbürger. Die zeitliche Geltung: Die Rechtsnorm hat ihre Geltung nur innerhalb eines festgelegten Zeitraums - von einem Zeitpunk bis zu einem anderen Zeitpunkt - gültig. Eine Rechtsnorm darf für den Zeitraum vor ihrer Bekanntmachung keine Pflichten festsetzen oder ein Verhalten als rechtwidrig deklarieren. Frage 15: Begriff vom „Staat”; die drei grundlegenden Elemente des Staates Zusammenhänge zwischen Recht und Staat Zum Verstehen des Wesens des Rechtes scheint es unbedingt notwendig zu sein, auch mit dem allgemeinen Begriff und Wesen des Staates ins klar zu sein. Da es in der Politikwissenschaft und in der Staatswissenschaft die verschiedensten Definitionen vom „Staat” existieren, versuchen wir den Begriff des Staates auf den alllgemeinsten und am schwersten diskutierbaren Kennzeichen stützend zu definieren. Dementsprechend ist der Staat a.) eine politische Gemeinschaft, b.) von an selben Territorium lebenden Menschen (Staatsvolk), c.) der das gröβte, am meisten ausgedehnte und allermeisten differenzierte institutionelle System der Gesellschaft zustande bringt und betätigt; welche Organisation d.) auf einem bestimmten Territorium (Staatsgebiet), e.) die öffentliche Gewalt (Staatsgewalt) ausübt. (Näheres über „Staat” siehe im Teil 2 unseres Leitfadens!) Grundlegen Elemente: Das Staatsvolk ist die Gesamtheit der Staatsangehörigen (Staatsbürger). Es kann national gemischt sein. Nation ist ein Volk, das nach Abstammung, Sprache und Kultur eine Gemeinschaft bildet. Soweit in einem Nationalstaat ein kleinerer Teil des Staatsvolkes einer anderen Kulturgemeinschaft angehört, ist eine nationale Minderheit gegeben. Ohne Staatsvolk kann ein Staat gar nicht existieren. Das Staatgebiet ist der Bereich der staatlichen Herrschaft. Es braucht nicht einheitlich zusammenhängen; auch Inseln und Exklaven, dass heiβt von fremden Staatsgebiet umschlossene Gebietsteile gehören dazu. An der Meeresküste reicht das Staatsgebiet von 3 bis 200 Seemeilen in das Meer. Das Staatsgebiet erstreckt sich auf den Luftraum, aber nicht auf den Weltraum. Ein Staat muss über Macht (Staatsmacht”) verfügen, seine Anordnungen durchzusetzen zu können. Diese Staatsgewalt geht in demokratischen Staaten vom Volke aus, wird aber in der Regel nicht unmittelbar ausgeübt. Sie organisiert sich durch eine Verfassung, welche die Staatsgewalt verschiedenen Organen anvertraut. Frage 16: a.) Die drei Zweige des Staatsgewalt b.) Die Gewalttrennung(Gewaltteilung) Die Aufteilung der Staatgewalt; die Gewalttrennung Die Lehre von der Gewaltteilung im Staat (auch „Gewalttrennung” genannt) entstand im 18. Jahrhundert und richtete sich gegen den Absolutismus 3 Die horizontale Trennung der Staatsgewalt richtet sich nach ihrer drei Hauptfunktionen a.) Legislative (Gesetzgebung) b.) Exekutive (Verwaltung) c.) Judikative (Rechtsprechung) Jede Teilgewalt geht unmittelbar aus der Souveränität hervor. Die drei Gewalten sind in ihrem Bereich selbstständig, wirken jedoch ineinander und beeinflussen sich gegenseitig. Die Trennung von Gewaltenteilen bezweckt, Machtmissbrauch zu verhindern. Gegenseitige Kontrolle soll eine Machtballance schaffen; sie dient dadurch letztlich dem Schutz und der Freiheit von Einzelpersonen. Neben dieser oben genannte horizontaler Machttrennung existiert auch die so genannte vertikale Machttrennung, mit anderen Worten : Die Trennung der Macht und der Kompetenzen zwischen a.) der interstaatlichen Ebene, b.) der nationalen Ebene, c.) der regionalen Ebene und d.) der kommunalen (städtischen bzw. gemeindlichen) Ebene. Diese vertikale Art von Machttrennung ist im engen Zusammenhang mit dem „Subsidiaritätsprinzip„ der EU. Dieses Prinzip bedeutet, dass die Erledigung von Sachen bzw. die Lösung von Problemen möglichst bürgernah stattfinden soll. Frage 17: Die drei grundlegenden Funktionen des Staates Die grundlegenden Funktionen des Staates Im Rahmen eines Rechtsstaates beziehungsweise inmitten der von der modernen Gesellschaft gestellten Forderungen können die grundlegenden Funktionen des Staates wie folgt festgestellt werden: Aufgaben in Zusammenhang mit der Rechtssetzung, der Rechtsanwendung und der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung Die Sicherung der aussenen und inneren Souveränität; die Verteidigung der öffentlicher Ordnung und der öffentlichen Sicherheit Die Sicherung der wirtschaftlichen Bedingungen; die Wiederverteilung von gewissen materiellen Güter Ausbau und Betätigung von Institutionen der Sozial- und Gesundheitsfürsorge Die Förderung der kulturellen Entwicklung Umweltschutz allgemeine und berufliche Bildung effiziente und moderne öffentliche Verwaltung Verteidigung und Sicherung der Menschen- und Bürgerrechte Frage 18: a) Begriff von „Souveränität”; die innere und die außere Souveränität b) Die Souveränität des Staates in Bezug auf internationale Zusammenarbeit Die Souveränität: Man spricht hinsichtlich der Staatsgewalt einerseits von innerer Souveränität. Diese umfasst die Befugnis, im Staatsgebiet das Recht selbst zu ordnen, die Regierungsform zu bestimmen und Eingriffe abzuwehren. Hiervon zu unterscheiden ist anderseits die äuβere Souveränität, das heiβt die Unabhängigkeit der Staatsgewalt von der fremden Gewalt und die Fähigkeit des Staates, völkerrechtliche Verträge abzuschlieβen. Frage 19: Charakteristische Züge der einzelnen historischen Typen des Staates: Sklavenhalterstaat; feudaler Staat; bürgerlicher Staat; „sozialistischer” Staat Frage 20: a.) Entstehungsarten von neuen Staaten b.) Untergangsarten von Staaten Die gegenwärtigen Entstehungsarten des Staates sind: a.) Fusion von Staaten oder von einzelnen Gebieten von Staaten b.) Lostrennung eines Gebietes des betreffenden Staates c.) Spaltung eines Staates Untergang eines Staates: Ein Staat geht unter a.) wenn eines Element, oder alle Elemente, die einen Staat ausmachen (Staatgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt) wegfallen; zum Beispiel bei Vertreibung oder Vernichtung der völkerung durch Krieg, oder durch Teilung eines Staates in mehrere selbständige le; b.) durch Einverleibung eines selbständigen Staates in einen anderen (zum Beispiel: Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland in 1990); c.) durch Auflösung eines bisher selbständigen Staates und d.) durch Zusammenschluß selbständiger Staaten zu einem Einheitsstaat. Frage 21: a) Begriff von „Staatsform” b) Charakteristische Züge der einzelnen Staatformen der Machtfülle der Herrschenden nach Die Staatsformen Das Erscheinungsbild eine Staates zeigt sich in verschiedenartigen Staatformen, die sich aus drei Gesichtpunkten (dem Staatsoberhaupt, dem Träger der Staatgewalt nach und der Machtfülle der Herrschenden nach gesehen einander unterscheidet werden können: Staatsformen dem Staatsoberhaupt nach a.) Die Monarchie ,bei derer wird der Staat durch einen Monarchen( König, Kaiser, Zar, Schach usw.) als Staatoberhaupt regiert bzw. representiert; der Monarch kann entweder durch Erbfolge auf dem Thron gelangen, oder gewählt werden. b.) Die Republik, wo ein direkt (durch das Volk), oder indirekt, durch Wahlmänner sie sind durch den Wähler direkt gewählten Personen, die in der nächsten Wahlrunde im Nahmen der Wähler abstimmen werden, wie es zum Beispiel bei der Präsidentenwahl in der USA der Fall ist) gewählter Staatspräsident die Rechte des Staatsoberhauptes wahrnimmt. c.) Allein die Tatsache, dass ein Monarch oder ein Präsident die Befugnisse des Staatoperhaupts in irgendeinem Staat übernimmt, entscheidet es nicht, ob man diesen Staat als demokratisch oder als undemokratisch behauptet kann. Dem Träger der Staatsgewalt nach unterscheiden wir drei Gruppen von Staaten: a.) in einem monokratischen Staat wird die Staatsmacht ausschließlich von einer Person, einem Monarch (zum Beispiel: Ludwig XIV. in Frankreich), oder von einem Diktator (Napoleon I., Hitler usw.) ausgeübt werden b.) in einem Mehrherrschaftsstaat übt die Macht ein kleiner Kreis von Menschen: die „Aristokratie” (wie zum Beispiel die Mitglieder des Senats in der römischen Republik), oder die „Oligarchie” (wie zum Beispiel in der ehemaligen Sowjetunion) aus. c.) in einem demokratischen Staat: ca.) steht die Staatsgewalt der Gesamtheit der Staatsbürger zu; cb.) ist das Volk selbst der Ursprung aller staatlichen Macht; die Macht des Volkes wird einerseits direkt verwirklicht (zum Beispiel: durch Volksabstimmungen), anderseits aber indirekt, durch die vom Volke gewählte Vertretungsorgane (Parlament; örtliche Selbstverwaltungen) ausgeübt; cc.) es gilt Gleichheit vor dem Gesetz und hinsichtlich der Menschenrechte und der staatbürgerlichen Rechte; cd.) die demokratische Kontrolle wird durch das Prinzip der Gewalttrennung gewährleistet. Staatsformen der Machtfülle der Herrschenden nach: a.) totalitärer Staat: Der Staat beansprucht alle Macht und Autorität und unterdrückt die Einzelpersönlichkeit Polizeistaat: In diesem Staat ist eine starke Einmischung ins Leben der Bürger - der so genannten „Untertanen” - möglich ist. b.) liberaler Staat: Der Staat beschränkt sich - wie ein„Nachtwächter” auf die Abwehr von inneren und außeren Gefahren und räumt den Menschenrechten und Freiheiten den Vorrang c.) Rechtsstaat: Darin hat der liberale Staat seine breiteste Ausprägung gefunden. Im Rechtsstaat ist die Staatsgewalt an die Verfassung, insbesondere an die Grundrechte des Individuums (Menschenrechte) gebunden; es wird das Mehrparteiensystem entwickelt; es wird die Gewalttrennung und ebenso die Rechtschutz durch unabhängigen Richter verwirklicht. Frage 22: a.) Begriff von „Einheitsstaat (Unitarstaat)” b.) Charakteristische Züge der drei Gruppen von Einheitsstaaten Einheitsstaat ist derjenige Staat, der zentralistisch organisiert ist und in denen Verwaltungsbezirke oder Provinzen der einheitlichen Verwaltung einer Zentrale unterstehen. Es gibt dreierlei Einheitsstaaten: a.) der zentraler Einheitsstaat ist völlig zentralistisch organisiert und regiert; die territoriale und örtliche Organe sind nur „verlängerte Ärmen der zentraler Macht” und haben nicht den geringsten Anteil an der Staatsmacht. b) der dezentrale Einheitsstaat wird auch „von oben” regiert, aber die territorialen und örtlichen Organe haben gewissen selbständigen Machtteile auszuüben c.) in einem regionalisierte Einheitsstaat wird die Staatsmacht zwischen der zentralen Staatorganen und den territorialen Organen manchmal auch den örtlichen Organen - geteilt, und sie haben eine breite Selbstständigkeit, doch sind diese territoriale Einheiten keine „Staaten”. Frage 23: Begriff von „Staatenverbindung”; charakteristische Züge der verschiedenen Staatenverbindungstypen Die Staatenverbindungen: Staatenverbindungen sind Vereinigungen von Staaten auf völkerrechtlicher oder staatsrechtlicher Grundlage. Aus einer Verbindung von Staaten können sich mehrere Formationen ergeben: a.) internationale Organisation (es ist eine vertraglich gebildete grenzüberschreitende Organisation von Staaten, darauf aber keine staatliche Aufgaben übertragen sind); ein guter Beispiel für diesen Typ von Staatenverbindungen ist das Internationale Rote Kreuz b.) Staatenbund: es ist ein völkerrechtlichen Zusammenschluß unabhängig bleibenden Staaten, die einen Teil ihrer staatlichen Aufgaben auf gemeinsame Organe übertragen. Den Charakter eines Staatenbundes tragen heute einerseits politische und militärische Bündnisse, wie zum Beispiel die EU und die NATO, anderseits internationale Organisationen, wie zum Beispiel die Vereinigten Nationen (UNO) oder die Organisation für die Einheit Afrikas(OAU). Einiger Meinungen nach gehört auch die Europäische Union zu dieser Form, andere denken aber dass sie eine andere, ganz eigenartige Staatenverbindung verkörpert c.) Bundesstaat: es ist eine staatsrechtliche Verbindung von Staaten, in der Weise, dass auch die Teilnehmer (Gliedstaaten) „Staaten” bleiben, aber auch die Staatenverbindung (Zentralstaat) selbst einem Staat darstellt, und die Bürger der Gliedstaaten gleichzeitig Staatsbürger des Bundes sind). Bundesstaaten sind zum Beispiel: die USA, Deutschland, Österreich, die Schweiz Frage 24: Die Europäische Union als eine eigenartige Staatenverbindung Staatenbund: es ist ein völkerrechtlichen Zusammenschluß unabhängig bleibenden Staaten, die einen Teil ihrer staatlichen Aufgaben auf gemeinsame Organe übertragen. Den Charakter eines Staatenbundes tragen heute einerseits politische und militärische Bündnisse, wie zum Beispiel die EU und die NATO, anderseits internationale Organisationen, wie zum Beispiel die Vereinigten Nationen (UNO) oder die Organisation für die Einheit Afrikas(OAU). Ergänzende Anmerkung: a.) Im Rahmen der Nord-Atlantikpakt- Organisation (NATO) schlossen sich die meisten westeuropäischen Länder, die USA und Kanada in einen Staatenbund zusammen, zur Erhaltung des Friedens, der Freiheit auf der Grundlage der Demokratie und der Sicherheit der Völker. Die NATO ist keine überstaatliche Institution. Sie beruht auf einen Pakt/Vertrag), in dem kein Mitgliedstaat Souveränität aufgegeben hat. Der NATO-Vertrag sieht auch die Möglichkeit des Ausscheidens für jede Vertragspartei. Organe der NATO sind: der Nordatlantikrat; der Militär-Auschuβ, das Sekretariat, das von einem Generalsekretär geleitet wird; das Hauptquartier der alliierten Mächte in Europa (SHAPE). Auch Ungarns ist NATO-Mitgliedsland. b.) Die Organisation der Vereinigten Nationen (UNO) ba.) Die UNO ist ein völkerrechtlicher Zusammenschluss, der nach dem II. Weltkrieg, in 1945 gegründet wurde. Hauptsitz der UNO ist in New-York. Hauptzielsetzungen von UNO sind: die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherung; Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen unter Völker auf Grund der Ehrenhaltung der Gleichberechtigtkeit und Souveränität der Länder; die wirtschaftliche, soziale, kulturelle und humanitäre Zusammenarbeit; Verstärkung und Ehrenhaltung von Menschenrechte und grundlegende Freiheiten. Organe der UNO: der Sicherheitsrat; die Generalversammlung; der Wirtschafts- und Sozialrat; der Treuhandrat; der Internationale Gerichtshof in den Haag; das Generalsekretariat mit dem Generalsekretär an der Spitze; bb.) Die UNO hat auch verschiedene „ UNO-Behörden“ und „ UNO-Unterorganisationen“, wie zum Beispiel: UNICEF (Weltkinderhilfswerk), UNEP (UNO-Umweltprogramm), UNHCR (Behörde des Hohen Kommissars der UNO für Flüchtlinge) bc.) Weiter bestehen Sonderorganisationen der UNO, mit reichlichen Selbständigkeit im Rahmen der UNO, aber mit eigenen, von der UNO unabhängigen Mitgliedschaft tätig, wie zum Beispiel: UNESCO (Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, FAO (Organisation für Nahrungsmittel und Landwirtschaft), WHO (Weltgesundheitsotganisation), Weltbank (International Bank für Rekonstruktion und Entwicklung c.) Die Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) ist der wichtiger Zusammenschluss afrikanischen Staaten; gegründet im Jahre 1963, mit Sitz in Addis Abeba .Grundlegende Zielsetzungen: die vollständige politische und wirtschaftliche Befreiung des ganzen afrikanischen Kontinents; Entwicklung der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Zusammenarbeit zwischen der afrikanischen Staaten. Die politische Einheit Afrikas wird stark betrechtigt durch ideologische, politische, soziale und kulturelle Unterschiede sowie durch Streitigkeiten innerhalb einzelnen Länder und oder mit angegrenzten Länder. Einiger Meinungen nach gehört auch die Europäische Union zu dieser Form, andere denken aber dass sie eine andere, ganz eigenartige Staatenverbindung verkörpert; Frage 25: a.) Begriff von „Staatsbürgerschaft“ b.) Charakteristische Züge der einzelnen Erwerbstypen der Staatsbürgerschaft Die Staatsbürgerschaft Die Staatsbürgerschaft - auch „Staatsangehörigkeit” benannt ist das Rechts- und Schutzverhältnis zwischen dem Staat und seinen Angehörigen. Jeder Staat ist nach dem Völkerrecht legitimiert, seine Staatsangehörigkeit zu regeln. Als staatsbürgerliche Rechte werden in fast aller Staaten die folgenden Rechte gewährt: a.) das aktive und passive Wahlrecht zum Parlament und zur örtlichen Selbstverwaltungen; b.) das Recht, auf Zulassung zu öffentlichen Ämten c) die Grundrechte, soweit sie das Verhältnis des Bürgers zum Staat betreffen, d.) das Recht um gesetzlichen Richter, usw. Diesen Rechten stehen staatbürgerliche Pflichten gegenüber: a.) Treue und Förderung der Interessen des Staates b.) Gehorsam gegenüber Verfassung und Gesetze c.) bestimmte Leistungen (wie zum Beispiel: Schulpflicht) d.) Beitrag zu den öffentlichen Lasten (Steuerzahlung) Die ungarische Staatsbürgerschaft kann in allgemeinen durch folgenden Tatsachen erworben werden: a.) durch Geburt: aa.) Der Erwerb der ungarischen Staatsbürgerschaft durch Geburt setzt voraus, daß mindestens ein Elternteil Ungar bzw. Ungarin ist. ab.) Bis dem Beweis gegensätzlichen Tatsachen soll auch das auf ungarischem Staatsgebiet geborene Kind eines Staatenlosen, und das von unbekannten Eltern stammende und in Ungarn gefundene Kind (Findling) als ungarischer Staatbürger betrachtet werden. b.) durch Einbürgerung: Aufnahme in die Reihe der ungarischen Staatbürger einer Person , die keine ungarische Staatbürgerschaft besitzt (ausländische Staatsbürger oder Statenlose). Die Einbürgerung muss beantragt werden und auch einige Vorbedingungen müssen erfüllt werden. ( zum Beispiel: 8 Jahre lang fortdauernd Wohnsitz in Ungarn,; nicht Vorbestraft; Ablegung einer Staatsbürgerprüfung usw). c.) Begünstigter Fall von Einbürgerung: für bestimmten Personen (zum Beispiel: schon seit drei Jahren mit einem ungarischen Staatsbürger verheiratet; von einem ungarischen Staatsbürger adoptiert usw) d.) durch Wiedereinbürgerung. (für Personen, derer ungarische Staatsbürgerschaft früher erlöschen war, falls gewisse Bedingungen erfüllt sind) e.) durch anderen familienrechtlichen Fakten (zum Beispiel: gerichtliche Feststellung der Vaterschaft) Frage 26: a.) Charakteristische Züge der einzelnen Typen der Ausbürgerung b.) Begriff und charakteristische Züge der Mehrstaatsbürgerschaft Charakteristische Züge der einzelnen Typen des Erlöschens der Staatsbürgerschaft: a.) Absage der ungarischen Staatsbürgerschaft: Ein im Ausland verweilender ungarischer Staatbürger kann - mit dem gleichzeitigen Beweis gewissen Umständen und mit der Zustimmung des Präsidenten der Republik - seine ungarische Staatbürgerschaft absagen b.) Zurückzug der ungarischen Staatsbürgerschaft: Die ungarische Staatsbürgerschaft kann von einem in Ausland verweilenden ungarischen Staatsbürger zurückgezogen werden, falls er ihre Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung, aber rechtswidrig erreicht hat. Die Mehrstaatsbürgerschaft: a.) Ein ungarischer Staatsbürger, der noch eine oder noch mehrere andere Staatsbürgerschaften (Mehrbürgerschaft) besitzt, wird - ausgenommen, wenn ein Gesetz oder ein internationales Abkommen anders verfügt, seitens des ungarischen Staates als ungarischer Staatsbürger betrachtet. b.) Die Tatsache, dass die ungarischen Staatsbürger durch die Mitgliedschaft Ungarns in der Europäischen Union - auch Unionbürger geworden sind, hat für sie keine Mehrstaatsbürgerschaft zur Folge gehabt, da die EU kein Staat ist. 4 Die Mehrstaatsbürgerschaft: a.) Ein ungarischer Staatsbürger, der noch eine oder noch mehrere andere Staatsbürgerschaften (Mehrbürgerschaft) besitzt, wird - ausgenommen, wenn ein Gesetz oder ein internationales Abkommen anders verfügt, seitens des ungarischen Staates als ungarischer Staatsbürger betrachtet. b.) Die Tatsache, dass die ungarischen Staatsbürger durch die Mitgliedschaft Ungarns in der Europäischen Union - auch Unionbürger geworden sind, hat für sie keine Mehrstaatsbürgerschaft zur Folge gehabt, da die EU kein Staat ist. Frage 27: a.) „Die tausendjährige ungarische Verfassung”; Grundelemente der Verfassungsentwicklung Ungarns vom 1001 bis 1989 b.) Grundelemente der Verfassungsentwicklung Ungarns vom 1989 bis 2006 Die Verfassungsentwicklung Ungarns bis 1989 Ungarn hat bis 1949 keine geschriebene Verfassung gehabt; als Verfassung war die so genannte „1000-jährige ungarische Verfassung” maßgebend. Diese war aber kein einziges einheitliches Gesetz bzw. Verfassungsdokument gewesen, sondern dieser Begriff bedeutete die Zusammenfassung von in verschiedenen geschichtlichen Epochen erschaffene Rechtsnormen und gewohnheitsrechtliche Anforderungen, die die Entwicklung und die Lage des ungarischen Staates charakterisiert und bedeutend determiniert haben, wie zum Beispiel: a.) die Gesetze vom Stefan der Heilige und vom König Kálmán, der Bücherfreund b.) das Tripartitum (Hármaskönyv) von Verbőczi; c.) die Gesetze des revolutionären Parlament aus den Jahren 1848/49; d.) die Gesetze aus der Zeit des österreichisch-ungarischen Ausgleiches (1867); die ungarische Gesetzgebung zwischen 1920 und 1949 In Zusammenhang mit der politischen Machtübernahme der Kommunisten wurde im Jahr 1949 eine geschriebene Verfassung für Ungarn geschaffen, doch kann man Ungarn, wegen dem zentralistischen Einparteisysem und wegen Fehlen der Menschenrechte und Freiheiten, bis 1989 nicht als ein tatsächlich „konstitutioneller Staat” - noch weniger als „Rechtstaat” -betrachten. Die Verfassungsentwicklung von 1989 bis 2006 Anläßlich der im Jahre 1989 von den verschiedenen Parteien und anderen politischen Organisationen geführten so genannten „Nationale Rundtisch-Beschprechungen” betreffs der Unterstützung des friedlichen politischen Übergangs zum Rechtsstaat, der ein Mehrparteiensystem, eine parlamentarische Demokratie und eine soziale Marktwirtschaft realisiert, wurde die gesetzliche Lösung einer grundlegender Verfassungsreform im Fokus gestellt. Einige Politiker und Verfassungswissenschaftler waren der Auffassung, daß es zu gleicher Zeit mit der politischen Umgestaltung der Gesellschaft auch eine völlig neue Verfassung eingeführt werden solle. Anderer politischen und wissenschaftlichen Meinungen nach - und diese Meinung wurde von dem überwiegenden Teil der Parlamentsabgeordneten geteilt -würde es unrichtig gewesen, eine zwar formell „nagelneue”, aber gesellschaftlich und rechtlich unreife Verfassung zu verabschieden. Demzufolge hat das Parlament - mittels der Gesetze Nr. XXXI vom Jahr 1989 und Nr. XL vom Jahr 1990 eine weitgehende Reform der Verfassung verwirklicht, aber dies alles blieb im formellen Rahmen des Gesetzes vom Jahr 1949. Diese erneuerte Verfassung wurde in der Zeit zwischen 1991 und 2005 in gewissen Maß - zum Beispiel im Zusammenhang mit der Gebietskörperschaften, mit Ungarns NATO- und EUBeitritt usw. mehrmals geändert, die Vorbereitungen von einer völlig neuer Verfassung sind aber noch in der Anfangsphase der wissenschaftlichen und politischen Werkstättearbeit. Frage 28: Die Struktur (die einzelnen Kapitel) der ungarischen Verfassung Frage 29: a.) Die im Kapitel I der Verfassung festgelegten charakteristischen Merkmale Ungarns b.) Die verfassungsmäßigen Garantien der ungarischen Rechtsstaatlichkeit Die allgemeinen charakteristischen Merkmale Ungarns „Ungarn ist eine Republik” : Dieser Satz hat eine doppelseitige Bedeutung: a.) Einerseits wird es dadurch definiert, daß Ungarn von den verschiedenen - im Punkt 2.5 unseres Leitfadens schon aufgezählten - Staatsformen die Staatsform „Republik“ gewählt hat. b.) Anderseits stellt diese - erst seit der Proklamierung der Republik Ungarn (23. Oktober 1989) gültige - Formulierung eine wesentliche Unterscheidung vom Wortlaut des ursprünglichen Wortlauts des Textes vom Gesetz Nr. XX von 1949, worin es um eine „Volksrepublik” handelt, obwohl kein „Volkswillen“ seitens der allen regierenden Partei akzeptiert wurde Der Gesetzgeber wollte durch diese Definitionsänderung nur die Veränderung der Qualität des ungarischen Staates darstellen. Ausübung des Staatsgewaltes: In der Verfassung ist es eindeutig festgesetzt, daß „in der Republik Ungarn geht alle Staatsgewalt vom Volke aus, daß die Volkssouverenität durch seine gewählten Abgeordneten und unmittelbar ausübt.” Ungarn, als Rechtsstaat: Die Deklaration der Verfassung („die Republik Ungarn ist ein unabhängiger demokratischer Rechtsstaat”) hebt drei sehr wichtigen Elemente der ungarischen Staatlichkeit hervor, die sich wie ein roter Faden durch die Regelung und die alltägliche Ausübung der Tätigkeit des Staates hindurch zieht: a.) Unabhängigkeit, b.) Demokratie c.) Rechtsstaatlichkeit Verfassungsmäβigen Garantien der ungarischen Rechtsstaatlichkeit: die Verfassung stellt drei wichtigen Garantien der demokratischen Rechtsstaatlichkeit: a.) Laut der Verfassung darf keine einzige Organisation der Gesellschaft, kein Staatsorgan oder Staatsbürger seine/ihre Tätigkeit auf die gewaltsame Ergreifung oder Ausübung der Macht bzw. ihren ausschließlichen Besitz richten; jeder ist berechtigt und zugleich verpflichtet, auf gesetzlichem Wege gegen solche Bestrebungen vorzugehen. b.) Die politischen Parteien, die laut der Verfassung in Ungarn sich, - unter Achtung der Verfassung und der verfassungsmäßigen Rechtsvorschriften - frei gebildet und frei tätig sein dürfen, und bei der Ausgestaltung und Deklarierung des Volkswillens zusammenwirken , dürfen direkt keine Staatsgewalt ausüben. Dementsprechend darf keine einzige Partei irgendein Staatsorgan leiten. Eine weitere Verfassungsgarantie dafür, daß - im Interesse der Trennung von Parteien und Staatsgewalt - das Gesetz jene Posten und öffentlichen Ämter bestimmt, die Mitglieder oder Amtsträger einer Partei nicht ausüben dürfen. c.) Laut der Verfassung regelt die Ordnung der Rechtssetzung ein Gesetz, zu dessen Annahme eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig ist. Frage 30: a.) Die territoriale Gliederung Ungarns b.) Die einzelnen Teile der Organisation des ungarischen Staates Die territoriale Gliederung Ungarns: Gemäß der Verfassung gliedert sich Ungarn in die folgenden Einheiten: a.) die Hauptstadt; b.) die Komitate (es sind 19 Komitate); c.) die Städte (es sind ungefähr 300); d.) die Gemeinden; e.) die Hauptstadt gliedert sich in Stadtbezirke (heute sind 23 Stadtbezirke die als „hauptstädtische Bezirke” genannt werden); f.) auch in anderen Städten können Stadtbezirke gebildet werden. g.) Gemäß dem Selbstverwaltungsgesetz kann das Parlament - auf Antrag des Abgeordnetetengremius - die Stadt mit mehr als fünfzigtausend Einwohnern zur Stadt mit Komitatsrecht erklären (Heute haben 23 Städte in Ungarn Komitatsrecht) h.) Durch Gesetze - aber ohne eine Verfassungsänderung - sind neben den 19 Komitate auch sieben so genannten „Planungs- und statistische Regionen“ in Ungarn gebildet. Ergänzende Anmerkungen: Die sieben Planungs- und statistische Regionen sind: 1.) West- Transdanubium; 2.) Süd-Transdanubium; 3.)Mitte-Transdanubium; 4.) Zentral-Ungarn (Budapest und Komitat Pest); 5.) Nordungarn; 6.) Östliches-Tiefebene; 7.) Südliches -Tiefebene. i.) Auch die Einführung der so genanten Kleinregionen ist im Gange (es werden in Ungarn ungefähr 160 Kleinregionen existieren) Teilnehmende ungarische Institutionen in der Machtausübung Im den Rahmen der Machtverteilung nehmen in der Ausübung des Machtes in Ungarn die folgenden öffentlichen Institutionen( Organe) teil: das Parlament und durch das Parlament die parlamentarischen Ombudsleute der Präsident der Republik; die Regierung und durch die Regierung die zentrale Organe bzw. Organisationen des Regierens und der staatlicher Verwaltung; (die Ministerien, die Zentralämter), die Polizei und die bewaffneten Kräfte); die Organe der Rechtssprechung (das Verfassungsgericht, die anderen Gerichte und die Staatsanwaltschaft); die zentralen Finanzorgane; die territoriale Gebietskörperschaften (örtliche Selbstverwaltungen). Frage 31: a.) Funktion und Befugnisse (Kompetenzen) des Parlaments b.) Wahl der Parlamentsabgeordneten Das Parlament Funktion und Befugnisse vom Parlament: a.) es ist das Gesetzgebungsorgan und das höchste Organ der Staatsmacht und der Volksvertretung Ungarns. Die dominierende Rolle des Parlaments ist aber durch die verfassungsrechtlich garantierten Befugnisse anderer Staatsorgane (Präsident der Republik, Verfassungsgericht usw.) begrenzt b.) Indem das Parlament die sich aus der Volkssouverenität ergebenden Rechte ausübt, sichert es die verfassungsmäβige Ordnung der Gesellschaft und legt die Organisation, die Richtung und Bedingungen des Regierens fest. c.) Die konkreten Befugnisse (Kompetenzen) des Parlaments): ca.) die Gesetzgebung (es schafft die Verfassung; erläßt Gesetze; beschließt den sozialökonomischen Plan des Landes; bestätigt den Staatshaushaltsplan) cb.) Die parlamentarische Kontrolle (zum Beispiel: es legt die Bilanz des Staatshaushaltes; bestätigt die Durchführung des Staatshaushaltsplanes; bestätigt den Bericht des Staatlichen Rechnungshofes über die durchgeführten Kontrolle usw.) cc.) das Zustandebringen und Lenkung des Organisationssystems des Regierens(es wählt den Ministerpräsidenten, entscheidet das Programm der Regierung, wählt den Präsidenten der Republik usw.) cd.) wichtige Aufgaben auf dem Gebiet des Militärwesens und der auswärtigen Angelegenheiten (entscheidet über die Frage des Friedenschlusses; schließt international Abkommen ab, die vom Gesichtspunkt der auswärtigen Beziehungen des Landes eine herausragende Bedeutung besitzen usw.) ce.) die Einführung der außerordentilchen Rechtsordnung (erklärt den Ausnahmezustand; bildet einen Verteidigungsrat; ruft den Notstand aus usw.) cf.) sonstige Aufgaben (es wählt den Präsidenten der Republik, ernennt den Präsidenten der Ungarischen Nationalbank, wählt den Generalstaatsanwalt usw.). Wahl der Parlamentsabgeordneten: Im diesen Punkt unseres Leitfadens übergehen wir die schon in Punkt 3. 2 („Grundprinzipen der Wahlen”) aufgearbeiteten Kenntnisse und beschränken wir uns auf einige, nur für die ParlamentsabgeordnetenWahlen relevanten Regeln: a.) Das Gesetz über die Wahl der Parlamentsabgeordneten vom Jahre 1989 konkretisiert die Rahmen des aktiven Wahlrechts (das Recht, Kandidaten aufzustellen, in der Wahlkampagne teilzunehmen, in der Tätigkeit der Wahlorgane mitzuwirken und - nicht zuletzt - am Wahltag abzustimmen) b.) An die Wahl der Parlamentsabgeordneten hat jeder volljähriger ungarischer Staatsbürger Wahlrecht, ausgenommen diejenigen, die unter einer Vormundschaft stehen, oder unter der Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils stehen, oder ihre Freiheitsstrafe vertreiben usw. c.) Jener ungarische Staatsbürger, der obwohl Wahlrecht , aber keinen ständigen oder provisorischen Wohnsitz in Ungarn hat, ist in der Ausübung seines Wahlrechts behindert und so kann er nicht abstimmen. d.) Das passive Wahlrecht steht jedem ungarischen Staatsbürger zu, der aktives Wahlrecht und gleichzeitig ständigen Wohnsitz in Ungarn hat. e.) Das Parlament besteht aus 386 Parlamentsabgeordneten, die gemäß drei verschiedenen Weisen gewählt werden: 176 Abgeordneten in Einzelwahlkreisen; 152 auf Listen in den Komitate bzw. in der Hauptstadt; 58 auf Landeslisten. f.) Die Abgeordnetenkandidaten sollen zur Kandidatur eine gewisse gesellschaftliche Unterstützung aufzeigen (eine Minimalzahl von Anbietern). g.) Die Parlamentswahlen in Ungarn werden in zwei Wahlrunden abgewickelt. Frage 32: a.) Die Rechte und die Pflichten der Parlamentsabgeordneten b.) Ablauf der konstituierenden Sitzung und die Positionsträger vom Parlament Die Rechte der Parlamentsabgeordneten: a.) Die Rechte der Parlamentsabgeordneten sind dazu berufen, das der Abgeordnete seine aus dieser gewählten Funktion kommende Pflichten erfolgreich erfüllen kann und seine Lebensbedingungen gesichert werden sollen; die Rechte und Pflichten der Abgeordneten sind in einem engen Zusammenhang miteinander . b.) Einige konkreten Rechte der Parlamentsabgeordneten: an den Sitzungen teilzunehmen; sich zum Wort melden, als Positionsträger des Parlaments oder als Mitglied eines parlamentarischen Ausschaußes gewählt zu werden; an die Parlamentarischen Ombudsleute, an den Präsidenten des Staatlichen Rechnungshofes und den Präsidenten der Ungarischen Nationalbank eine Anfrage, bzw. an die Regierung, jedes Mitglied der Regierung und den Generalstaatsanwalt eine Interpellation oder eine Anfrage in jeder Angelegenheit richten, die in ihrem Aufgabenbereich gehört; das Immunitätsrecht zu genießen, ein Monatsgehalt bzw. eine Kostenrückerstattung zu erhalten usw. Die Pflichten der Parlamentsabgeordneten: a.) an den Parlamentsitzungen teilzunehmen und bei der Entscheidungen abzustimmen b.) ihre Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit auszuüben; c.) ihre Pflichten als Positionsträger oder als Mitglied eines Ausschuß fachkundig und sorgfältig zu erfüllen; d.) sich als Mitglieder des höchsten Macht- und Volksvertretungsorgan des Landes zu benehmen ; e.) keine Posten oder öffentliche Ämter besetzen, bzw. keine Tätigkeiten ausüben, die mit der Stellung des Parlamentsabgeordneten inkompatibel sind. Frage 33: a.) Die Fraktionen des Parlament; die Ausschüße des Parlaments b.) Die Sitzungsperioden und die Sitzungen des Parlaments Das Funktionieren des Parlaments: a.) Das Mandat des Parlaments beginnt mit der konstituierender Sitzung, die vom Präsidenten der Republik einberufen wird, für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monats nach der Wahl.; die Tätigkeit des Parlaments dauert bis zur konstituierende Sitzung des neuen Parlaments. An der konstituierenden Sitzung wählt das Parlament aus den Reihen seiner Mitglieder einen Präsidenten, sowie Vizepräsidenten und Schriftführer. Bis der Wahl der Positionsträger wird an der konstituierenden Sitzung der älteste Parlamentsabgeordnete den Vorsitz haben und der jüngste Parlamentsabgeordnete als Schriftführer tätig werden. b.) Das Parlament bildet aus seinen Mitgliedern ständige Ausschüsse und kann zur Untersuchung jeder Frage einen Ausschuß einsetzen. c.) Die parlamentarischen Parteien bilden parlamentarische Fraktionen. d.) Das Parlament hält jährlich zwei ordentlichen Sitzungsperioden. Auf schriftlichen Antrag des Präsidenten der Republik, der Regierung oder eines Fünftels der Abgeordneten ist eine außerordentliche Sitzungsperiode oder eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen. Frage 34: Die Auslandskontakte des Parlaments Wahl der ungarischen Abgeordneten des Europäischen Parlaments a.) Im Juni 2004 haben das erste Mal auch die ungarischen Staatsbürger ihre 24 EP-Abgeordneten gewählt. Dazu hat das Ungarische Parlament ein Europa-Wahlgesetz geschafft. b.) Es waren Parteilisten für die Wähler; ganz Ungarn war ein einheitlicher Wahlkreis gewesen; die EPMandate wurden der Anzahl der gültigen Stimmen nach aufgeteilt. (Für die EP-Wahlen sind in anderen Fragen die Regel der Wahlen der Abgeordneten des Ungarischen Parlaments relevant.) c.) Da die Bürgerinnen und Bürger auf EU-Ebene unmittelbar in Europäischem Parlament vertreten sind, es ist ein sehr wichtiges Recht der EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern, in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen des EP-Abgeordneten ausüben zu können, das heiβt: sie können abstimmen oder gewählt werden und zwar mit den gleichen Vorbedingungen, wie die Staatsbürger des betreffenden Staates. 5 Frage 35: a.) Wahl des Präsidenten der Republik b.) Die Rolle des Präsidenten im Leben Ungarns und ihre Rechtsstellung Der Präsident der Republik Der Präsident der Republik ist das Staatsoberhaupt Ungarns; er bringt die Einheit der Nation zum Ausdruck und wacht über die demokratische Tätigkeit der Staatsorganisation. Der Präsident der Republik hat eine Reihe von konkreten Kompetenzen (schlieβt im Namen der Republik Ungarn internationale Verträge ab; schreibt die allgemeinen Wahlen zum Parlament und zu den örtlichen Selbstverwaltungen übt das Recht der individuellen Begnadigung aus; ernennt und entbindet die in der Verfassung genannten Positionsträger usw.) Wichtige Kompetenz der Präsident der Republik ist, das er, wenn mit dem Gesetz des Parlament nicht einverstanden ist, er kann es dem Parlament vor der Unterzeichnung – unter Darlegung seiner Bemerkungen zur Erwägung zurückschicken. Den Präsidenten der Republik wird in Ungarn indirekt, vom Parlament gewählt. Amtsdauer: 5 Jahre Ergänzende Anmerkungen: Die Tatsache, dass der Präsident der Republik für 5Jahren - und nicht für 4 Jahren, wie das beim Parlament der Fall ist- gewählt wird, sichert eine gewisse Kontinuität der Staatsführung. 3. 3. 3 Der Präsident der Republik Der Präsident der Republik ist das Staatsoberhaupt Ungarns; er bringt die Einheit der Nation zum Ausdruck und wacht über die demokratische Tätigkeit der Staatsorganisation. Der Präsident der Republik hat eine Reihe von konkreten Kompetenzen (schlieβt im Namen der Republik Ungarn internationale Verträge ab; schreibt die allgemeinen Wahlen zum Parlament und zu den örtlichen Selbstverwaltungen übt das Recht der individuellen Begnadigung aus; ernennt und entbindet die in der Verfassung genannten Positionsträger usw.) Wichtige Kompetenz der Präsident der Republik ist, das er, wenn mit dem Gesetz des Parlament nicht einverstanden ist, er kann es dem Parlament vor der Unterzeichnung – unter Darlegung seiner Bemerkungen zur Erwägung zurückschicken. Den Präsidenten der Republik wird in Ungarn indirekt, vom Parlament gewählt. Amtsdauer: 5 Jahre Ergänzende Anmerkungen: Die Tatsache, dass der Präsident der Republik für 5Jahren - und nicht für 4 Jahren, wie das beim Parlament der Fall ist- gewählt wird, sichert eine gewisse Kontinuität der Staatsführung. Frage 36: a.) Die Befugnisse des Präsidenten b.) Die Kontakte des Präsidenten mit der Europäischen Union und mit den Staatschefs anderen Staaten Wahl der ungarischen Abgeordneten des Europäischen Parlaments a.) Im Juni 2004 haben das erste Mal auch die ungarischen Staatsbürger ihre 24 EP-Abgeordneten gewählt. Dazu hat das Ungarische Parlament ein Europa-Wahlgesetz geschafft. b.) Es waren Parteilisten für die Wähler; ganz Ungarn war ein einheitlicher Wahlkreis gewesen; die EPMandate wurden der Anzahl der gültigen Stimmen nach aufgeteilt. (Für die EP-Wahlen sind in anderen Fragen die Regel der Wahlen der Abgeordneten des Ungarischen Parlaments relevant.) c.) Da die Bürgerinnen und Bürger auf EU-Ebene unmittelbar in Europäischem Parlament vertreten sind, es ist ein sehr wichtiges Recht der EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern, in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen des EP-Abgeordneten ausüben zu können, das heiβt: sie können abstimmen oder gewählt werden und zwar mit den gleichen Vorbedingungen, wie die Staatsbürger des betreffenden Staates. Frage 37: a.) Die Wahl des Ministerpräsidenten und seine Rechtsstellung b.) Die Rolle und konkreten Befugnisse der Regierung Die Regierung und andere zentrale Staatsverwaltungsorgane Im Rahmen der Gewaltrennung verkörpert die Regierung die Exekutivgewalt, zu ihre Kompetenzen gehören (zum Beispiel): schützt und sichert die verfassungsmäβige Ordnung und die Rechte der Staatsbürger; sichert die Durchführung der Gesetz lenkt die Arbeit der Ministerien und der sonstigen direkt unterstellten Oberbehörden und stimmt ihre Tätigkeit sichert die Gesetztligkeitskontrolle der territorialen Gebietskörperschaften (örtlichen Selbstverwaltungen); sichert die Ausarbeitung der sozialökonomischen Pläne und sorgt für ihre Realisierung; leitet die Tätigkeit der bewaffneten Kräfte, der Polizei und der Sicherheitsorgane; wirkt bei der Gestaltung der Auβenpolitik und schlieβt im Nahmen der Regierung Ungarn internationale Verträge; gibt in ihrem Kompetenzkreis Verordnungen und Beschlüsse heraus (die dürfen nicht im Widerspruch zum Gesetz stehen) Die Zusammensetzunt der Regierung :Die Regierung besteht a.) aus dem Ministerpräsidenten, der die Sitzungen der Regierung leitet und sorgt für die Durchführung der Verordnungen und Beschlüsse der Regierung, und b.) aus den Ministern, die lenken - den Bestimmungen der Rechtsvorschriften, den Beschlüssen der Regierung und den konkretenen Hinweisungen des Ministerpräsidenten entsprechend - die in ihren Kompetenzbereich gehörenden Zweige der Staatsverwaltung - leiten das Apparat des Ministeriums und die ihnen unterstellten Organe. c.) die Minister vertreten Ungarn auch im verschiedenen Ratsformationen des Ministerrates der der EU. Ergänzende Anmerkung: Solche EU-Ratsformationen sind zum Beispiel: „Rat der Auβenminister”, „Rat der Landwirtschaftsminister”, „Rat der Umweltminister”, wo die kompetenten Minister aus allen 25 Mitgliedsländer an der Sitzungen teilnehmen d.) Die Minister können bei der Erledigung ihres Kompetenzbereiches Verordnungen ausgeben, die aber jedoch nicht im Widerspruch zu Gesetzen oder Regieringsverordnungen stehen dürfen Frage 38: a.) Die Rechte und Pflichten der Minister b.) Die Ministerien und die Zentralämter Die Zusammensetzunt der Regierung :Die Regierung besteht a.) aus dem Ministerpräsidenten, der die Sitzungen der Regierung leitet und sorgt für die Durchführung der Verordnungen und Beschlüsse der Regierung, und b.) aus den Ministern, die lenken - den Bestimmungen der Rechtsvorschriften, den Beschlüssen der Regierung und den konkretenen Hinweisungen des Ministerpräsidenten entsprechend - die in ihren Kompetenzbereich gehörenden Zweige der Staatsverwaltung - leiten das Apparat des Ministeriums und die ihnen unterstellten Organe. c.) die Minister vertreten Ungarn auch im verschiedenen Ratsformationen des Ministerrates der der EU. Ergänzende Anmerkung: Solche EU-Ratsformationen sind zum Beispiel: „Rat der Auβenminister”, „Rat der Landwirtschaftsminister”, „Rat der Umweltminister”, wo die kompetenten Minister aus allen 25 Mitgliedsländer an der Sitzungen teilnehmen d.) Die Minister können bei der Erledigung ihres Kompetenzbereiches Verordnungen ausgeben, die aber jedoch nicht im Widerspruch zu Gesetzen oder Regieringsverordnungen stehen dürfen Die Ministerien der Republik Ungarn sind (Stand: November 2006) wie folgt: a.) Finanzministerium b.) Gesundheitsministerium c.) Landesverteidigungsministerium d.) Ministerium für Auswärtiges (Auβenministerium) Ergänzende Anmerkungen: a.) Das institutionelle Rahmen des Auswärtigen Dienstes wird vom Auβenminister angeleitet, Das auswärtige Dienst besteht neben dem Apparat des Auβenministeriums aus den so genannten „Auβenvertretungen”(Botschaften, Gesandtschaften, ständige Vertretungen usw.), die ihren Sitz auβerhalb Ungarns haben , und ihre Tätigkeit bei ausländischen Staaten und bei zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen - Vereinigte Nationen UNO), Europäische Union (EU),Europarat, NordatlantikpaktOrganisation (NATO), Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa usw.- ausüben. b.) Auch Staaten und internationale Organisationen haben diplomatische Vertretungen in Ungarn. c.) Die Mitglieder des auswärtigen Dienstes – so in Ungarn wie in anderen Ländern gebühren eine diplomatische Immunität. e.) Ministerium für Justiz und Polizeiwesen f.) Ministerium für Landwirtschaft und für die Entwicklung des ländlichen Raums g.) Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft h.) Ministerium für Kommunalwesen und räumliche Entwicklung i.) Ministerium für Sozial- und Arbeitswesen j.) Ministerium für Unterrichtswesen und Kultur k.) Wirtschafts- und Verkehrsministerium Frage 39: a.) Die verfassungsrechtlichen Lage und Funktionen der bewaffneten Kräfte b.) Die verfassungsrechtlichen Lage, Funktionen und Organisation der Polizei Die bewaffneten Kräfe: die Armee und die Grenzwache Die bewaffneten Kräfte können als spezialisierte Institutionen des Parlaments und gleichzeitig die der Regierung betrachtet werden. Ihre grundlegende Pflicht ist der militärische Schutz der Heimat. Die Grenzwache versieht in seinem polizeilichen Aufgabenbereich die Bewachung der Staatsgrenze Ungarns, und gleichzeitig - seit 1 Mai 2004, als Ungarn EU-Mitglied geworden ist - der südöstlichen Aussengrenze der EU in die Richtung Ukraine, Rumänien, Serbien und Kroatien), die Kontrolle des Grenzverkehrs und die Aufrechterhaltung der Grenzordnung. Die bewaffneten Kräfte dürfen die Staatsgrenzen - mit einigen Ausnahmen - nur mit vorheriger Zustimmung des Parlaments überschreiten. Fremde bewaffneten Kräfte dürfen -mangels abweichender Bestimmung eines gültigen internationalen Vertrages, wie zum Beispiel: NATO-Vertrag - ohne vorheriger Zustimmung des Parlaments nicht durch das Gebiet des Landes ziehen, dort eingesetzt oder stationiert werden. Die Berechtigungen betreffs der Leitung der bewaffneten Kräfte sind zwischen dem Parlament, dem Präsident der Republik, dem Verteidigugungsrat, der Regierung und der zuständige Minister berechtigt. (Die Pflichtmilitärdienst wurde in Ungarn abgeschafft) Die Polizei Die grundlegende Aufgabe der Polizei ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der inneren Ordnung Neben der öffentlichen Ordnung ist die Polizei noch für Verbrechensfandung, für Verkehrsordnung und für mehrere anderen, in den Gesetzen regulierte Aufgaben verantwortlich. Die Organisation der ungarischen Polizei richtet sich einerseits an die territoriale Einteilung des Landes, anderseits an die polizeilichen Tätigkeitsbereiche. Die polizeiliche Tätigkeit wird vom Polizei-Landeskommandatur und von den hauptstädtischen und Komitats-Polizeikommandaturen gelenkt. Untergeordnet ihnen sind die städtischen Polizeikommandaturen. Die unterste Stufe ist das Netz von Polizei-Kreisbeauftragten. Einige spezialisierte Polizeitätigkeiten ( zum Beispiel: die Bekämpfung des organisierten Verbrechens, die Strassenverkehrspolizei, die Wasserpolizei, die Eisenbahnpolizei ) haben eine davon abweichenden Organisation Frage 40: a.) Allgemeine Funktionen der örtlichen Selbstverwaltungen b.) Die einzelnen Selbstverwaltungstypen 3.3.9 Die örtlichen Selbstverwaltungen (Gebietskörperschaften) Die grundlegenden Funktionen, Rechte und Pflichten der örtlichen Selbstverwaltungen: a.) Die örtlichen Selbstverwaltungen sind die selbstständige und demokratische Erledigung der Gemeinschaft der wahlberechtigten Bürger betreffenden örtlichen Angelegenheiten, sowie die Ausübung der Staatsgewalt im Interesse der Bevölkerung. b.) die örtlichen Angelegenheiten betreffen die örtlichen öffentlichen Dienstleistungen für die Bevölkerung, die örtliche Ausübung der öffentlichen Gewalt, sowie die örtliche Schaffung ihrer organisatorischen, personellen und finanziellen Bedingungen c.) Das Recht der örtlichen Selbstverwaltung steht den Gemeinschaften der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde, der Stadt, der Hauptstadt, dem hauptstädtischen Bezirk und dem Komitat zu. d.) Pflichte der örtlichen Siedlungs-Selbstverwaltungen: Gemeinde, Stadt, hauptstädtischer Bezirk, Hauptstadt haben einerseits durch Gesetzte festgesetzten Pflichtaufgaben zu lösen (zum Beispiel: gesundes Trinkwasser; Kindergarten, Grundschule; medizinische und soziale Grundversorgung usw.) Auβerdem können sie sich freiwillig auch zur Lösung anderer öffentlichen Angelegenheiten verpflichten. (Zum Beispiel: Kanalisation; Nahverkehr; Schwimmbad, Parkanlagen, Sportplätze usw.) e.) Rechte der örtlichen Selbstverwaltungen: Zum Beispiel: sie können ihre Organisation und ihre Tätigkeitsordnung frei gestallten; selbstständig über ihrem Eigentum selbständig verfügen, selbstständig mit ihren Einnahmen wirtschaften, in ihrem Aufgaben- und Kompetenzbereich mit ausländischen Selbstverwaltungen zusammenarbeiten usw.) Frage 41: a.) Die einzelnen Organe der örtlichen Selbstverwaltungen b.) Die Positionsträger der örtlichen Selbstverwaltungen Die einzelnen Organe und Amtträger der örtlichen Selbstverwaltungen: a.) Das Abgeordnetengremium (in den Komitaten und Städten mit Komitatsrecht „Generalversammlungen „ genannt): es hat vielseitigen Aufgaben (Zum Beispiel: das Erlassen von Verordnungen; die Gestaltung seiner Organisation; die Veranlassung der örtlichen Volksabstimmung; die Bestimmung des Haushaltes und das Wirtschaftsprogramms; die Festlegung von öffentlichen Steuern; die Gründung von Selbstverwaltungs-Institutionen; das Einleiten eines Verfahrens beim Verfassungsgericht usw.). b.) Die Ausschüsse: sie bereiten - ihrem Kompetenzbereich - die Entscheidungen des Abgeordnetengremiums vor, organisieren und kontrollieren die Durchführung der Entscheidungen. c.) Der Bürgermeister: er wird direkt von den wahlberechtigten Bürgern der Gemeinde (Stadt, Stadt mit Komitatsrecht, hauptstädtischer Bezirk, Hauptstadt) gewählt ;er ist der Vorsitzende des Abgeordnetengremiums und einberuft und leitet die Sitzung des Abgeordnetengremiums; er vertretet die örtliche Selbstverwaltung; er verrichtet seine Aufgaben und Kompetenzen unter Mitwirkung des Amtes des Abgeordnetengremiums und leitet - gemäß der Entscheidungen des Abgeordnetengremiums und in seiner Selbstverwaltungsbefugnis - dieses Amt. d.) Der Vize-Bürgermeister: Das Abgeordnetengremium kann - aus seiner Mitte, auf Antrag des Bürgermeisters, durch Gemeinabstimmung, für die Dauer des Auftrages des Abgeordnetengremiums - zur Stellvertretung des Bürgermeisters, zur Unterstützung seiner Arbeit einen oder mehreren Vize-Bürgermeister wählen. Der VizeBürgermeister verrichtet seine Aufgaben unter der Leitung des Bürgermeisters. e.) Der Notar: Das Abgeordnetengremium ernennt - auf Grund einer Ausschreibung -einen Notar - auch: „Stadtschreiber“ bzw. „Gemeindeschreiber“ genannt, den in der Rechtsnorm festgelegten Qualifikationsvorderungen entsprechen muss. Er leitet das Amt des Abgeordnetengremiums, sorgt für die Verrichtung mit der Arbeit der Selbstverwaltung verbundenen Aufgaben, bereitet die zum Kompetentkreis des Bürgermeisters gehörenden StaatsverwaltungsAngelegenheiten, entscheidet in den in seinen Kompetenzbereich gewiesen Angelegenheiten usw. f.) Der Vizenotar: Auf Vorschlag des Notars kann das Abgeordnetengremium - zur Verrichtung der vom Notar bestimmten Aufgaben – einen Vizenotar ernennen. g.) Das Kreisnotariat: Die innerhalb desselben Komitat benachbarten Gemeinden mit weniger als tausend Einwohnern errichten und betrieben ein Kreisnotariat zur Lösung ihrer Verwaltungsaufgaben. Frage 42: a.) Die Wahl der einzelnen Selbstverwaltungstypen b.) Die wichtigsten Regel der örtliche Volksabstimmungen Die Wahl der einzelnen Selbstverwaltungstypen: a.) Gemeinsame Bestimmungen : An den Kommunalwahlen hat jedermann Wahlrecht, der dieses Recht an ParlamentsabgeordnetenWahlen besitzt; auch Einwanderer haben Wahlrecht; daneben haben auch Staatsbürger anderer EU-Länder, die in der Gemeinde, Stadt usw. wohnen, haben Wahlrecht an den Kommunalwahlen. An den Kommunalwahlen können nicht nur politische Parteien, sondern auch solche gesellschaftliche Organisationen Kandidaten stellen, die gerichtlich eingetragen werden. Die Anbietungen von Kandidaten können - im Gegensatz zu den Parlamentswahlen -nicht nur durch Anbietungsscheine, sondern auch durch Anbietungslisten verwirklicht werden. 6 b.) „Kleinlisten -Wahlsystem” in Städten und Gemeinden unter 10 000 Einwohner: am Stimmzettel befinden sich die Nahmen allen Kandidaten; der Wähler kann ihre Stimmen beliebig zwischen den einzelnen Kandidaten verteilen. Gewählt werden diejenigen Kandidaten, die der Anzahl den wählbaren Vertretern nach die meisten Stimmen erhalten haben. c.) „Gemischte Einstimme-Wahlsystem” in den hauptstädtischen Bezirken und in den Städten mit über 10.000 Einwohner: Das Gebiet der Stadt(des hauptstädtischen Bezirks) wird in Einzelwahlkreisen geteilt. Im jedem Wahlkreis bewerben sich mehrere Kandidaten. Jeder Wähler hat eine einzige Stimme, die er auf einen Kandidat seines Wahlkreises abgeben kann. Im Einzelwahlkreis wird als Abgeordnete derjenige gewählt, der die relative Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erreicht hat. Daneben stellen die kandidierende Organisation auch "Kompensations-Wahllisten” auf und diese Organisationen erhalten noch Mandate aus den Reststimmen (die sind diejenige Stimmen, die in den Einzelwahlkreisen keinen Mandat für den Kandidat der betreffenden Organisation gebracht haben). d.) Die Wahl der Bürgermeister: Der Bürgermeister (in Budapest: „Oberbürgermeister”) wird von den Wählern direkt gewählt. Die Nahmen aller Bürgermeisterkandidaten sind auf den Stimmzettel ausgeschrieben. Gewählt wird, der die relative Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit muß die Wahl wiederholt werden. e.) Die Minderheitsselbstverwaltungs-Wahl: sie ist eine KleinlistenWahl, mit nur einem Wahlgang, mit relativer Mehrheit. Abstimmen können nur diejenigen Bürger, die sich vorher als Angehörige derselben Minderheit registrieren lassen haben. Bei der Beantragung und beim Gültigkeitsminimum gibt es -gegenüber der anderen Formen der Kommunalwahlen - sind Begünstigungen. Einige Regel betreffs örtlicher Volksabstimmungen: ca.) Eine örtliche Volksabstimmung kann in einer zum Kompetenzkreis der Selbstverwaltungs-Vertretungskörperschaft gehörenden Sache angeordnet werden, auf Grund der Anregung einer gewissen Anzahl von örtlichen Abgeordneten, des Ausschußes der Vertretungskörperschaft des leitenden Organs einer örtlichen Gesellschaftsorganisation oder einer bestimmten (15-20) Prozentzahl der Wahlbürger. cb.) In einigen Sachen (zum Beispiel: Gemeindevereinigung, Gründung einer gemeinsamen Vertretungskörperschaft) muß die örtliche Volksabstimmung pflichtmäßig durchgeführt werden; eine fakultative örtliche Volksabstimmung kann in zum Kompetenzkreis der Vertretungskörperschaft gehörender Sache zwecks Bestätigung einer Verordnung der Vertretungskörperschaft durchgeführt werden. cc.) Eine örtliche Volksabstimmung ist gültig, falls mehr als die Hälfte der Wahlbürger dieselbe Antwort auf die abgefaßte Frage gegeben hat. cd.) Das Ergebnis der örtlichen Volksabstimmung ist für die Vertretungskörperschaft bindend. Frage 43: a.) Begriff von „Gerichtsbarkeit”; b.) Begriff von„Verfassungsgerichtsbarkeit” und von „Verwaltungsgerichtsbarkeit” Die rechtssprechende Gewalt – mit einem anderen Wort: die Gerichtsbarkeit - ist im gewaltengeteilten Rechtsstaat, neben gesetzgebender und vollziehender Gewalt die „dritte Gewalt”. Ihre Aufgabe besteht darin, rechtliche Konflikte privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art mit staatlicher Autorität verbindlich zu entscheiden. Die Gerichtsbarkeit ist ein Sammelbegriff für die Organe der rechtsprechenden Gewalt und bezeichnet zugleich die Tätigkeit dieser Organe. Die Gerichtsbarkeit steht allein dem Staat. Sie umfasst einerseits die eigentliche Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte, anderseits aber auch die sie ergänzenden und unterstützenden Funktionen (zum Beispiel: Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Vollstreckung von Urteilen und anderen gerichtlichen Entscheidungen), somit auch die Ermittlungstätigkeiten der Staatanwaltschaft. Funktion und Befugnisse des Verfassungsgerichtes: Das Verfassungsgericht a.) überprüft die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsvorschriften und hebt - bei der Feststellung einer Verfassungswidrigkeit - Gesetze und andere Vorschriften auf; b.) verrichtet andere, per Gesetz im seinen Kompenezbereich verwiesen Aufgaben (Zum Beispiel: die vorherige Verfassungsmäßigkeitskontrolle - aufgrund des Ansehens des Präsidenten der Republik - über Gesetzentwürfe; Beurteilung von Beschwerden betreffs der Ausschreibung und Ergebnisseinstellung von Landes- und örtlichen Volksabstimmungen; im Falle der Feststellung der Schuld des Präsidenten der Republik beim Begehen einer vorsätzlichen Straftat, die Amtserhebung des Präsidenten und gleichzeitig die Anwendung einer Strafe oder Maßnahme, die im Strafgesetzbuch für die gegegebe Handlung festgesetzt ist ; die Beurteilung von Verfassungsbeschwerden usw.) Funktion und Befugnisse des Verfassungsgerichtes: Das Verfassungsgericht a.) überprüft die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsvorschriften und hebt - bei der Feststellung einer Verfassungswidrigkeit - Gesetze und andere Vorschriften auf; b.) verrichtet andere, per Gesetz im seinen Kompenezbereich verwiesen Aufgaben (Zum Beispiel: die vorherige Verfassungsmäßigkeitskontrolle - aufgrund des Ansehens des Präsidenten der Republik - über Gesetzentwürfe; Beurteilung von Beschwerden betreffs der Ausschreibung und Ergebnisseinstellung von Landes- und örtlichen Volksabstimmungen; im Falle der Feststellung der Schuld des Präsidenten der Republik beim Begehen einer vorsätzlichen Straftat, die Amtserhebung des Präsidenten und gleichzeitig die Anwendung einer Strafe oder Maßnahme, die im Strafgesetzbuch für die gegegebe Handlung festgesetzt ist ; die Beurteilung von Verfassungsbeschwerden usw.) Frage 44: a.) Konkrete Befugnisse des Verfassungsgerichtes b.) Zusammensetzung des Verfassungsgerichtes; die Verfassungsrichter Funktion und Befugnisse des Verfassungsgerichtes: Das Verfassungsgericht a.) überprüft die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsvorschriften und hebt - bei der Feststellung einer Verfassungswidrigkeit - Gesetze und andere Vorschriften auf; b.) verrichtet andere, per Gesetz im seinen Kompenezbereich verwiesen Aufgaben (Zum Beispiel: die vorherige Verfassungsmäßigkeitskontrolle - aufgrund des Ansehens des Präsidenten der Republik - über Gesetzentwürfe; Beurteilung von Beschwerden betreffs der Ausschreibung und Ergebnisseinstellung von Landes- und örtlichen Volksabstimmungen; im Falle der Feststellung der Schuld des Präsidenten der Republik beim Begehen einer vorsätzlichen Straftat, die Amtserhebung des Präsidenten und gleichzeitig die Anwendung einer Strafe oder Maßnahme, die im Strafgesetzbuch für die gegegebe Handlung festgesetzt ist ; die Beurteilung von Verfassungsbeschwerden usw.) Wahl des Verfassungsgerichtes: a.) Die elf Mitglieder des Verfassungsgerichtes wählt - auf neun Jahren - das Parlament. Vorschläge für die Mitglieder des Verfassungsgerichtes (auch als „Verfassungsrichter” genannt) unterbreitet ein Nominierungsauschuß, der aus je einen Mitglied der Fraktionen der im Parlament vertretenden Parteien besteht. Zur Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtes ist eine Zweidrittelmehrheit des gewählten Parlamentsabgeordneten notwendig. b.) Den Präsidenten und Vize-Präsidenten des Verfassungsgerichtes wählt - aus der Reihe der Mitglieder - das Verfassungsgericht selbst. c.) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtes dürfen nicht Mitglieder einer Partei sein und dürfen - außer den sich aus dem Kompetenzbereich des Verfassungsgerichtes ergebenden Aufgabenkeine politische Tätigkeit ausüben. Frage 45: a.) Das System der ordentlichen Gerichte in Ungarn b.) Funktionen der einzelnen Gerichtstypen; der Richter Die Funktionen der Gerichte: a.) Schutz und Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung b.) Schutz und Sicherung der Rechte und gesetzlichen Interessen der ungarischen Staatsbürgern und der von anderen sich in Ungarn befindenden natürlichen und rechtlichen Personen c.) Bestrafung diejenigen, die Straftaten begehen d.) Kontrolle der Gesetzlichkeit von Verwaltungsbehörden Das System der Gerichte in Ungarn: a.) das Oberste Gericht der Republik Ungarn; b.) die Tafelgerichte; c.) das Hauptstädtische Gericht; d.) die örtlichen Gerichte (nämlich: die städtische Gerichte und die Bezirksgerichte in der Hauptstadt); e.) die Arbeitgerichte; f.) die Sondergerichte, die für bestimmte Angelegenheiten per Gesetz anordnet werden können ((Solche Gerichte sind zum Beispiel die Militärgerichte) Die Wahl und die Unabhängigkeit der Richter a.) Den Präsidenten des Obersten Gericht wählt - auf Vorschlag des Präsidenten der Republik - das Parlament; die Vizepräsidenten - auf Vorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichts - der Präsident der Republik b.) Die Richter ernennt der Präsident der Republik, auf die im Gesetz festgelegte Art und Weise, die Richter müssen die Absolvierung einer juristischen Fakultät und dazu noch eine richterliche Fachprüfung haben. c.) Die Verfassung und die Gesetze beinhalten vier, aus dem Gesichtspunk der Unabhängigkeit der Richter und der Gerichte wichtigen Regeln (die Gerichte werden nicht vom Ministerium für Justiz und Ordnungsschutz, sondern vom Landesrat für Justizpflege verwaltet; die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz untergestellt; die Richter können nur aus einem im Gesetz festgelegten Grund und nur im Rahmen eines im Gesetz festgelegten Verfahren aus ihrem Amt entfernt werden; die Richter dürfen nicht Mitglied einer Partei sein und keine politische Tätigkeit ausüben Frage 46: Die Staatsanwaltschaft: allgemeine Funktion, organisatorischer Aufbau; Lenkung Die Staatsanwaltschaft: a.) Die allgemeine Funktion der Staatsanwaltschaft: sie sorgt für den Schutz der Rechte der Staatsbürger, sowie für die konsequente Verfolgung aller Handlungen, die die verfassungsmäßige Ordnung bzw. die Sicherheit und Unabhängigkeit des Landes verletzen oder gefährden. b.) Die konkrete Aufgabenkreise der Staatsanwaltschaft: Ausübung von in Gesetz festgelegten Rechten in von anderen Behörden (zum Beispiel: von der Polizei, oder vom Zoll- und Finanzbehörde durchgeführte Ermittlungen; die Vertretung der Anklage im Strafgerichtsverfahren; Aufsicht über die Gesetzlichkeit des Strafvollzuges; Mitwirkung an der Sicherung dessen, daß sämtliche Organisationen der Gesellschaft, alle Staatsorgane und Staatsbürger die Gesetze einhalten; Auftritt - im Falle einer Gesetzesverletzung zum Schutz der Gesetzlichkeit c.) Aufbau der Staatsanwaltschaft: sie ist ein zentral gelenktes, hierarchisch aufgebautes System. Der Generalstaatsanwalt wird vom Parlament und die Stellvertreter des Generalstaatsanwaltes vom Präsident der Republik gewählt. Die Staatsanwälte werden vom Generalstaatsanwalt ernennt. d.) Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft: Die Staatsanwälte dürfen nicht Mitglied irgendeiner Partei sein und keine politische Tätigkeit ausüben. Frage 47: a.) Funktion eines Ombudsmanns b.) Speziellen Aufgaben der einzelnen Ombudsleute Die parlamentarischen Ombudsleute: a.) Die parlamentarischen Ombudsleute für die staatsbürgerlichen Rechte bzw. für die Rechte der nationalen und ethnischen Minderheiten werden vom Parlament auf Vorschlag der Präsidenten der Republik, mit einer Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten gewählt. Das Parlament kann zum Schutze einzelner verfassungsmäßigen Rechte auch einen gesonderten Ombudsmann wählen. b.) Die Aufgabe des Parlamentarischen Ombudsmannes für staatbürgerlichen Rechte ist es, die Mißstände, die ihm in Verbindung mit den verfassungsmäßigen Rechten zur Kenntnis gelangen, zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und im Interesse ihrer Abhilfe allgemeine oder individuelle Maßnahman zu ergreifen. c.) Die Aufgabe des Parlamentarischen Ombudsmannes für die Rechte der nationalen und ethnischen Minderheiten ist es, die Mißstände, die ihm in Verbindung mit den Rechten der nationalen und ethnischen Minderheiten zu Kenntnis gelange, zu überprüfen, oder überprüfen zu lassen und im Interesse ihrer Abhilfe allgemeine oder individuelle Maßnahmen zu ergreifen. Frage 48: a.) Funktionen, Zusammensetzung und Arbeitweise des Staatlichen Rechnungshofs b.) Funktionen, Zusammensetzung und Leitung der Ungarischen Nationalbank Der Staatliche Rechnungshof: a.) Funktion des Staatlichen Rechnungshofes: Der Staatliche Rechnungshof ist das finanzielleökomomische Kontrollorgan des Parlaments. Er kontrolliert die Wirtschaftsführung des Staatshaushaltes, kontrolliert die über die Durchführung des Staatsaushaltes angefertigte Abschlußbericht, kontrolliert die Verwaltung des staatlichen Vermögens und die Tätigkeit der in staatlichem Eigentum befindlichen Betriebe, usw. b.) Wahl der Positionsträger des Staatlichen Rechnungshofes: Der Präsident und die Vizepräsidenten des Staatlichen Rechnungshofes werden vom Parlament gewählt c.) Arbeitsweise des Staatlichen Rechnungshofes: Der Staatliche Rechnungshof arbeitet -in gemeinsamen Finanzsachen Ungarns und der EU - mit dem Europäischen Rechnungshof und mit den Rechnungshöfen der anderen EU-Mitgliedstaaten eng zusammen. Die Ungarische Nationalbank: a.) Funktion der Ungarischen Nationalbank: Gemäß der Verfassung ist die Aufgabe der Ungarischen Nationalbank die Emission geseztlichen Zahlungsmittel. Das Gesetz über die Ungarische Nationalbank ergänzt diesen Aufgabenkreis mit folgenden Aufgaben: sie reguliert - mittels der monitarischen Politik. - die Tätigkeit der Handelsbanken; gibt Refinanzierungskredite den Handelsbanken, reguliert die Rückstellungbildung von Geldinstitutionen sammelt Gold- und Devisenreserven, notiert den Kurs vom Forint gegenüber der verschiedenen ausländischen Valuten usw. b.) Wahl des Präsidenten der Ungarischen Nationalbank: Der Präsident der ungarischen Nationalbank wird vom Präsidenten der Republik - für sechs Jahre - gewählt c.) Arbeitsweise der Ungarischen Nationalbank: Die Ungarische Nationalbank hat vielseitige Verbindungen mit der wichtigsten Finanzinstitution der EU: mit der Europäischen Zentralbank (EZB); die EZB und die Zentralbanken der EU-Mitgliedstaaten bilden das „Europäische System der Zentralbanken.” Der Präsident der Ungarischen Nationalbank erstattet dem Parlament jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Frage 49: a.) Internationale Abkommen (Charta) der Menschenrechte und Freiheiten b.) Die verfassungsmäßigen Grundrechte in Ungarn Diese Menschenrechte teilen sich an sechs Themenkreisen: a.) „Würde des Menschen”: Rechte auf Menschenwürde, auf Leben, auf körperliche und geistliche Unversehrtheit; Verbot von Folter und Sklaverei; medizinische und biologische Grundrechte usw.) b.) „Freiheiten”: Recht auf Freiheit und Sicherheit; Achtung des Privat- und Familienlebens; Schutz personenbezogenen Daten; Eheund Familiengründungsrecht; Gedanken-, Gewissen- und Religionsfreiheit; Freiheit der Meinungsäußerung und Information; Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Freiheit von Kunst und Wissenschaft; Recht auf Bildung und Recht zu arbeiten; Berufs- und unternehmerische Freiheit; Recht auf Asyl; Schutz gegen Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung. c.) „Gleichheit”: Gleichheit vor dem Gesetz; Diskriminierungsverbot; Anerkennung und Schutz der Vielfalt von Kulturen, Religionen und Sprachen; Gleichstellung von Männer und Frauen; Rechte von Kindern und älteren Menschen; Integration von Behinderten. d.) „Solidarität”: Rechte in der Welt der Arbeit; Verbot der Kinderarbeit; Schutz des Familien- und Berufslebens; Recht auf Zugang zu Leistungen der sozialer Sicherheit und soziale Unterstützung; Rechte auf Gesundheitsschutz, Verbraucherschutz und Umweltschutz; Recht auf Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse e.) „Bürgerrechte” (Siehe näheres im Punkt 2.7 unseres Leitfadens!) f.) justitielle Rechte” (Siehe näheres im Punkt 7.2 unseres Leitfadens!) Frage 50: a.) Die Grundprinzipien der Wahlen in Ungarn b.) Wahl von ungarischen Abgeordneten des Europäischen Parlaments Wahl der Parlamentsabgeordneten: Im diesen Punkt unseres Leitfadens übergehen wir die schon in Punkt 3. 2 („Grundprinzipen der Wahlen”) aufgearbeiteten Kenntnisse und beschränken wir uns auf einige, nur für die ParlamentsabgeordnetenWahlen relevanten Regeln: a.) Das Gesetz über die Wahl der Parlamentsabgeordneten vom Jahre 1989 konkretisiert die Rahmen des aktiven Wahlrechts (das Recht, Kandidaten aufzustellen, in der Wahlkampagne teilzunehmen, in der Tätigkeit der Wahlorgane mitzuwirken und - nicht zuletzt - am Wahltag abzustimmen) b.) An die Wahl der Parlamentsabgeordneten hat jeder volljähriger ungarischer Staatsbürger Wahlrecht, ausgenommen diejenigen, die unter einer Vormundschaft stehen, oder unter der Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils stehen, oder ihre Freiheitsstrafe vertreiben usw. c.) Jener ungarische Staatsbürger, der obwohl Wahlrecht , aber keinen ständigen oder provisorischen Wohnsitz in Ungarn hat, ist in der Ausübung seines Wahlrechts behindert und so kann er nicht abstimmen. d.) Das passive Wahlrecht steht jedem ungarischen Staatsbürger zu, der aktives Wahlrecht und gleichzeitig ständigen Wohnsitz in Ungarn hat. e.) Das Parlament besteht aus 386 Parlamentsabgeordneten, die gemäß drei verschiedenen Weisen gewählt werden: 176 Abgeordneten in Einzelwahlkreisen; 152 auf Listen in den Komitate bzw. in der Hauptstadt; 58 auf Landeslisten. f.) Die Abgeordnetenkandidaten sollen zur Kandidatur eine gewisse gesellschaftliche Unterstützung aufzeigen (eine Minimalzahl von Anbietern). g.) Die Parlamentswahlen in Ungarn werden in zwei Wahlrunden abgewickelt. 7 Wahl der ungarischen Abgeordneten des Europäischen Parlaments a.) Im Juni 2004 haben das erste Mal auch die ungarischen Staatsbürger ihre 24 EP-Abgeordneten gewählt. Dazu hat das Ungarische Parlament ein Europa-Wahlgesetz geschafft. b.) Es waren Parteilisten für die Wähler; ganz Ungarn war ein einheitlicher Wahlkreis gewesen; die EP-Mandate wurden der Anzahl der gültigen Stimmen nach aufgeteilt. (Für die EP-Wahlen sind in anderen Fragen die Regel der Wahlen der Abgeordneten des Ungarischen Parlaments relevant.) c.) Da die Bürgerinnen und Bürger auf EU-Ebene unmittelbar in Europäischem Parlament vertreten sind, es ist ein sehr wichtiges Recht der EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern, in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen des EP-Abgeordneten ausüben zu können, das heiβt: sie können abstimmen oder gewählt werden und zwar mit den gleichen Vorbedingungen, wie die Staatsbürger des betreffenden Staates. Frage 51: a.) Die wichtigste Regel der Landesvolksabstimmung b.) Hauptstadt und Nationalsymbole der Republik Ungarn Symbole und Hauptstadt Ungarns a.) Die Hymne der Republik Ungarn ist die Dichtung „Himnusz” von Ferenc KÖLCSEY mit einer Musik von Ferenc ERKEL. Ergänzende Anmerkungen: Seit Ungarn Mitgliedstaat der EU geworden ist, wird an offiziellen – manchmal auch an inoffiziellen Veranstaltungen neben der Nationalhymne auch die Europahymne Ode „ An die Freude“ aus Beethovens 9. Symphonie; Text von Friedrich Schiller; musikalisch bearbeitet von Herbert von Karajan) abgespielt. b.) Die Flagge der Republik Ungarn besteht aus drei gleich breiten, waagerechten Streifen in den Farben rot, weiß, grün. Ergänzende Anmerkungen: Auch die „Europa-Flagge –ein Kreis von zwölf goldenen,fünfzackigen Sternen auf dunkenblauen Hintergrund – soll als eine der Symbole Unganrs betrachtet. c.) Das gekrönte Wappen Ungarns Ergänzende Anmerkungen: Das offizielle Wappen der Republik Ungarns ist ein geteiltes Schild, der am unteren Ende spitzt zuläuft. Das erste Feld ist siebenmal von Rot und Silber durchschnitten. Im zweiten roten Feld befindet sich auf den goldgekrönten mittleren Teil eines dreifachen grünen Hügels ein silbernes Doppelkreuz. Auf den Schild ruht die ungarische heilige Krone. Frage 52: Charakteristische Merkmale Deutschlands und des deutschen Staatssystems Allgemeine Definition: Die Bundesrepublik Deutschland ist eine demokratische, parlamentarische Republik; ein Bundesstaat, wo sich die Volkssouveränität verwirklicht, da die Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Staatsgebiet: Die Größe des Staatsgebietes: 357. 021 qkm. Deutschland liegt im Herzen Europas und ist von neun Nachbarstaaten umgeben Ergänzende Anmerkungen: Die Nachbarstaaten Deutschlands sind wie folgt: Frankreich, Schweiz, Österreich, Tschechien, Polen, Dänemark, Niederlande, Belgien, Luxemburg Bevölkerung: Deutschland ist mit 82,5 Millionen Einwohner (davon 42,2 Mio. Frauen) das bevölkerungsreichste Land der EU. Etwa 7,3 Millionen Ausländer leben in Deutschland (8,8 Prozent der Gesamtbevölkerung), darunter 1,8 Millionen Türken. Hauptstadt und größte Städte: Die Hauptstadt der BRD ist Berlin (3,4 Millionen Einwohner); andere Großstädte: Hamburg (1,7 Mio.); München (1,2 Mio.), Köln (1.0 Mio.) und Frankfurt am Main (655 000). Die Bundesländer: Die Benennung: „Bundesrepublik Deutschland” (abgekürzt: BRD) zeigt, daß die 16 Bundesländer) sich zu einem Bundesstaat zusammengeschlossen haben. Die Bundesländer haben ihre eigene Staatlichkeit behalten; der Bund selbst und jedes Bundesland haben eigene Verfassung, eigenes Staatsgebiet und eigene Staatsgewalt (Parlament, Regierung, Gerichte usw.) Die Kompetenzen sind zwischen Bund, Länder und territorialen Gebietskörperschaften geteilt. Ergänzende Bemerkung: Die 16 Bundesländer sind wie folgt: BadenWürttemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NordrheinWestfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen. Die BRD als ein sozialer Rechtsstaat: a.) In der BRD gelten die Grundsätze der Gewalttrennung und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Alle Staatsorgane sind der verfassungsmäßigen Ordnung unterworfen. Die Verfassung der BRD - die als „Grundgesetz” bezeichnet ist - garantiert jedem einzelnen Bürger die Grundrechte und Menschenrechte. Das Bundesverfassungsgericht wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes. An seine Rechtssprechung sind die übrigen Staatsorgane gebunden. b.) In der BRD existiert ein hoch entwickeltes Netz an sozialen Sicherungssystemen (Renten-, Kranken, Pflege- und Arbeitslosigkeitsversicherung), die ebenso von Arbeitnehmern wie von Arbeitgebern anteilig finanzier werden und die die Fürsorge für alle Teile der Bevölkerung, insbesondere für die wirtschaftlich schlecht gestellten Kreise (zum Beispiel für die Einwanderer) sichert, um jedem ein menschenwürdige Dasein zu ermöglichen. Gegenwärtig wird in der BRD eine vielseitige Diskussion geführt, ob die Abkürzung von öffentlichen Geldern, die für soziale Zwecken ausgegeben werden, nicht die Beschleunigung des Wirtschaftswachstums und die Vermilderung der hohen Staatsverschuldung mithelfen könne. Die Gesetzgebung der BRD: Es ist ein „Zwei-Kammer System”: Das Bundesparlament - das als „Bundesversammlung” genannt wird - stellt sich aus dem a.) Bundestag, der die Volksvertretung der BRD und - als maßgebender Gesetzgebungsgremium - ihr wichtigstes Bundesorgan ist. (Es besteht aus ungefähr 670 direkt vom Volke gewählten Bundestags-Abgeordneten; die BRD hat bei den Bundestagswahlen ein allgemeines, gleiches, direktes und geheimes Wahlrecht. Wahlperiode des Bundestages: 4 Jahre), und dem b.) Bundesrat, der ein indirekt gewähltes Organ ist; jedes Bundesland hat darin - abhängig ihrer Einwohnerzahl - 3 bis 6 Mitglieder. Der Bundesrat wirkt bei der Gesetzgebung und bei der Verwaltung des Bundes ein. Durch den Bundesrat wirken die Bundesländer auch in Angelegenheiten der EU ein. Das Regieren in der BRD: Die oberste Exekutivgewalt in der BRG übt die Bundesregierung aus. Sie besteht a.) aus dem Bundeskanzler, der auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt und anschließend vom Bundespräsidenten ernannt wird. Der Bundeskanzler leitet die Bundesregierung, bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung; und ebenso vertritt die BRD in dem Europäischen Rat, und b.) aus den Bundesminister. Der Staatsoberhaupt: Als Staatsoberhaupt( Staatschef) steht der Bundespräsident an der Spitze der BRD, der indirekt, von der Bundesversammlung gewählt wird. Der Bundespräsident ist für die Politik nicht verantwortlich. Seine Verordnungen und Verfügungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister. Amtsdauer des Bundespräsidenten : 5 Jahre Deutschlands Mitgliedschaft in internationalen Organisationen: Die BRD ist Mitgliedstaat – unter anderen a.) der Vereinigten Nationen (UNO), b.) der EU, c.) des Europarates, d.) der „NATO”, e.) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD), f.) der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), g.) der Weltbank und h.) des Internationalen Währungsfonds (WF) Deutschlands Rolle in der Weltwirtschaft: Deutschland ist die größte Volkswirtschaft in der EU, die drittgröβte der Welt, und „Exportweltmeister” Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf macht 26 856 Euro aus. Ergänzende Anmerkungen: Anderseits muss die BRD gegenwärtig auch mit schweren wirtschaftlichen Problemen (niedriger Wirtschaftswachstum, enorme Staatsverschuldung, bedeutende Arbeitslosigkeit, Unterschied des Lebensniveaus der Bürger der westlichen und östlichen Bundesländer usw.) konfrontieren. Frage 53: Charakteristische Merkmale Österreichs und des österreichschen Staatssystems Allgemeine Definition: Die Republik Österreich ist eine demokratische, parlamentarische Republik; ein Bundesstaat, wo sich die Volkssouveränität verwirklicht, da die Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Staatsgebiet: Die Gröβe des Staatsgebietes: 83.871 qkm. Österreich liegt im Zentrum Europas und ist von neun Nachbarstaaten umgeben: Ergänzende Anmerkungen: Die Nachbarstaaten Österreichs sind wie folgt: Ungarn, Kroatien, Slowenien, Italien, Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Tschechien, Slowakei. Bevölkerung: Österreich hat rund 8,2 Millionen Einwohner. Mit rund 51 % stellen Frauen die Mehrheit der Bevölkerung. Rund 789 000 ausländische Staatsangehörige haben ihren Hauptwohnsitz in Österreich. Zu der anerkannten Minderheiten des Landes gehört auch die ungarische Volksgruppe. Hauptstadt und gröβere Städte: Die Hauptstadt Österreichs ist Wien (mit rund 1,6 Millionen Einwohner), weitere groβe Städte: Graz (255 000 Einwohner), Linz (205 000 Einwohner), Salzburg (118 000 Einwohner), Innsbruck (110 000Eimwohner). Österreich ist ein Bundesstaat, gebildet aus 9 selbstständigen Bundesländer Ergänzende Anmerkungen: Die Bundesländer Österreichs sind wie folgt: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien. Gesetzgebung in Österreich: Das Parlament - die Bundesversammlung- besteht a.) aus dem Nationalrat, mit 183, direkt vom Volk, für 4 Jahre gewählten Abgeordneten und b.) aus dem Bundesrat, der aus 63, von den Landtagen (die sind die Parlamente der Bundesländer) bestimmten Mitgliedern besteht. Das Regieren in Österreich: Die Bundesregierung wird aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern gebildet Das Staatsoberhaupt: es ist der Bundespräsident, der - im Gegensatz mit dem Staatspräsidenten der BRD - direkt, vom Volke gewählt wird. Er ernennt den vom Bundesrat gewählten Bundeskanzler. Amtsdauer: 6 Jahre Österreichs Mitgliedschaft in internationalen Organisationen: Österreich ist Mitglied – unter anderen - der UNO, der EU, des Europarates, der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit(OECD), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Weltbank und des Internationalen Währungsfonds(WF) Österreichs Rolle in der Weltwirtschaft: Als offene Marktwirtschaft entwickelte Österreich ein weit verzweigten und hoch differenzierten Auβenhandel. Der Perspektivplan des österreichischen Parlament und der österreichischer Regierung „go international” beschränkt sich nicht darauf, bestehende Markte zu sichern und neue zu öffnen, sondern schafft auch die Fundamente für eine dynamische, global orientierte und wissensbasierte österreichische Auβenwirtschaftsstruktur: a.) Die wichtigsten Handelspartner Österreichs hinsichtlich Export: Deutschland (31. 9 %) und Italien (8,8 %), Ungarn hat den siebten Platz (mit 4,0 %). b.) Die wichtigsten Handelspartner Österreichs hinsichtlich Imports sind auch Deutschland (40,8 %) und Italien (7,0 %); Ungarn hat auch in Import den siebten Platz (mit 3,2 %). Frage 54: Charakteristische Merkmale der Schweiz und des schweizerischen Staatsystems Allgemeine Definition: Die Schweizerische Eidgenossenschaft (kurz: „die Schweiz”) ist eine demokratisch-parlamentarische Republik; ein Bundesstaat, wo sich die Volkssouveränität verwirklicht, da die Staatsgewalt vom Volke ausgeht; Ergänzende Anmerkungen: a.) Die Benennung „Schweizerische Eidgenossenschaft” hat einen historischen Vorgang: Jene Männer aus Uri, Schwyz und Unterwalden trafen am 1 August 1291 auf der Rütliwiese über den Vierwaldstädtersee und haben dem so genannten „Rütlischwur” abgelegt. Inhalt dieses Schwurs war, dass sie sich in einem Bund zusammenschlieβen, ihre Souveränität zu schützen und traditionelle Rechte (Autonomie der Jurisdiktion und der Verwaltung) gegen die territorialen Ansprüche der Habsburger zu verteidigen. b.) Die Demokratie der Schweiz ist mehr unmittelbar gestaltet, als in Deutschland oder in Österreich. Dies zeigt sich bei der Wahl zu den Bundesversammlung und der kantonalen Parlamenten, ferner bei dem Referendum über kantonale und eidgenössische Gesetzte, da das Ergebnis dieses Referendum für die gesetzgeberische Organe bindend ist. Staatsgebiet: Die Gröβe des Staatsgebietes der Schweiz ist 41 1203 qkm. Die Schweiz liegt im Zentrum Westeuropas und ist von fünf Nachbarstaaten umgeben. Ergänzende Anmerkungen Die fünf Nachbarstaaten der Schweiz sind vie folg: Liechtenstein, Italien, Frankreich, Deutschland, Österreich Bevölkerung: Die Schweiz hat 7 367 900 Einwohner, darunter rund 20% Ausländer. Ergänzende Anmerkungen: Gliederung der gesamten Bevölkerung der Schweiz nach der Muttersprache: Deutsch: 64 %; Französisch: 20 %, Italienisch: 6,5%; Rätoromanisch 0,5 %; andere Muttersprachen: 9 % Hauptstadt und gröβte Städte: Die Hauptstadt der Schweiz ist Bern (mit 150 000 Einwohner), aber die gröβte Stadt ist Zürich (mit mehr als eine halbe Million Einwohner); Basel hat 370 000 und Genf 160 000 Einwohner. Die Kantone: Die Schweiz besteht aus 23 Kantonen, die eine ähnliche, sogar noch stärkere verfassungsmäβige Lage besitzen, wie die Bundesländer in Deutschland und in Österreich. Drei von denen (Appenzell, Basel und Unterwalden) bestehen - wegen historischen Vorgängen aus je zwei „Halbkantonen. Die Kantone besitzen innere Souveränität, soweit ihre Staatsgewalt nicht durch den Bund eingeschränkt ist. Der Bund ist aber legislativ und administrativ nur kraft verfassungsrechtlicher Ermächtigung zuständig; übrigens besteht eine Vermutung für kantonale Zuständigkeit. Ergänzende Anmerkung: Die „bevölkerungsreichsten” Kantone der Schweiz sind: Kanton Zürich (1 253.500 Einwohner), Kanton Bern (952 000 Einwohner), Kanton Waad (638 500 Einwohner), Kanton Aargau (560 900 Einwohner) und Kanton Basel (450 900 Einwohner); in der Bevölkerungszahl ist auch die Bevölkerungszahl der „kantonalen Hauptstadt” eingerechnet. Aus diesen Bevölkerungszahlen ist es sichtbar, dass in diesen fünf Kantonen mehr als die Hälfte der Bevölkerung des Landes lebt. Die Schweiz als sozialer Rechtsstaat: a.) In der Schweiz gelten die Grundsätze der Gewalttrennung und der Gesetzmäβigkeit der Verwaltung. Alle Staatsorgane sind der verfassungsmäβigen Ordnung unterworfen. Die Verfassung der Schweiz garantiert jedem einzelnen Bürger die Grundrechte und Menschenrechte. Ergänzende Anmerkungen: Ein Gesetz in der Schweiz gilt nur, wenn es der Bundesverfassung – die seit 1848 nicht grundlegend geändert wurde - nach Inhalt und Form nicht widerspricht, doch hat die Schweiz kein Verfassungsgericht und auch das Bundesgericht hat keine Befugnis, Gesetze und andere Erlasse der Eidgenossenschaft auf ihre Verfassungsmäβigkeit zu überprüfen. b.) In der Schweiz existiert ein entwickeltes Netzt an sozialen Sicherungssystemen. Schon seit 120 Jahren ist eine leistungsfähige Sozialgesetzgebung, der seit 1972 der „Dreisäulenprinzip” der Altersvorsorge in der Verfassung geankert ist. Ergänzende Anmerkungen: Die erste Säule der Altersvorsorge besteht aus der staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung, derer Renten den Existenzbedarf im Alter angemessenen decken sollen, sowie die Invalidenversicherung im Fall von Invalidität. Als zweite „Säule” gelten die Personalvorsorgeeinrichtungen der Arbeitgeber. Die dritte „Säule für ein finanziell geregeltes Alter bildet das steuerlich begünstigte freiwillige Sparen. Dank dieser drei „Säulen” ist Armut in Alter selten geworden, ungelöst ist aber die wirtschaftliche Unterstützung der Familien mit bescheidenen und mittleren Einkommen. Die Gesetzgebung der Schweiz: a.) Die Bundesversammlung setzt sich aus zwei Kammern zusammen: - aus dem Nationalrat (200 Abgeordneten, die direkt vom Volke - konkreter gesagt: die von über 20 Jahren alten wahlberechtigten schweizerischen Bürgern, für 4 Jahre gewählt werden), und - aus dem aus 46 Abgeordneten der Kanone bestehender Ständerat („Stände” hießen früher die Kantone). Jeder Kanton hat 2 Plätze im Ständerat. Beiden Kammern der Bundesversammlung haben dieselben Rechte in der Gesetzgebung; Bundesgesetzte benötigen eine Mehrheit in beiden Kammern. b.) Über eine Verfassungsänderung und über die eidgenössischen Gesetze wird auch eine Volksabstimmung durchgeführt, derer Ergebnis bindend für das Parlament ist. Das Regieren in der Schweiz: Die oberste exekutive Gewalt wird von der Bundesversammlung für 4 Jahren gewähltem 7köpfige Bundesrat ausgeübt. Der Bundesrat ist als Kollektivorgan tätig, aber die einzelne Bundesratmitglieder („Minister”) leiten gleichzeitig die sieben eidgenössischen Departementen („Ministerien”) Der Staatsoberhaupt: Die Funktion des Staatsoberhauptes – und so auch Vertreter der Schweiz nach Außen – wird vom Bundesrat ausgeübt, wird aber auch ein Bundespräsident, – und diese verfassungsrechtliche Lösung einmalig an der Welt ist - im jährlichen Wechsel, aus der Reihe der Bundesminister, von der Bundesversammlung gewählt ; er vertretet während ihre Amtszeit die Schweiz nach Auβen , leitet die Bundesratsitzungen und gleichzeitig auch sein eidgenössischen Departement. Die Mitgliedschaft der Schweiz in internationalen Organisationen und zahlreichen anderen internationalen Organisationen 8 Die Schweiz ist - seit 2002 - Mitglied der Vereinigten Nationen. Ergänzende Anmerkungen: Die Tatsache, dass die Schweiz erst seit 4 Jahren UNO-Mitglied geworden ist – obwohl die Schweiz, die einerseits ist als ein traditionell demokratischer und humanistischer Staat bekannt, und anderseits mehrere wichtige Europäischen und Weltorganisationen, wie die Internationale Arbeitsorganisation, die Weltgesundheitsorganisation, die Weltorganisation für Meteorologie, die Weltorganisation für Fernmeldewesen, ihren Sitz seit Jahrzehnten in der Schweiz haben, hat historischen Gründen: Die Mehrheit der Schweizer war nämlich sehr schwer überzeugbar darüber. Dass die UNO-Mitgliedschaft nicht das Aufgeben der jahrhunderten lange Neutralität bedeutet. Die Rolle der Schweiz in der Weltwirtschaft: Es gibt weltweit kaum ein Land, das in so hohen Grad wie die Schweiz wirtschaftlich vom Auβenhandel abhängig ist. Markenartikel für anspruchsvolle Anwendungen oder höchster Qualität wurden zu einem Wesenzug der schweizerischen Wirtschaft. Heute zählt die Schweiz zu den Ländern mit dem höchsten Pro-Kopf-Auβenhandelswolumen und dem höchsten Lebensstandard. Frage 55: a.) Begriff von „Verwaltung“ b.) Begriff und Gliederung von „öffentliche Verwaltung“ Begriff von „Verwaltung”, und von„öffentlicher Verwaltung” „Verwaltung“ bedeutet eine zielstrebende menschliche Tätigkeit zwecks Zustandebringens und kontinuirende und ungestöhrte Betätigung einer Organisation bzw. eines OrganisationsSystems. Es ist demzufolge ein Sammelbegriff. Man spricht über die Verwaltung eines Großbetribes, eines Hotels, einer Schule, eines Krankenhauses, einer Gemeinde, eines Staates, einer internationalen Organisation usw. „Öffentliche Verwaltung” ist - nach einer klassischen Definition der Verwaltungsrechtswissenschaft - „Tätigkeit des Staates oder eines sonstigen Trägers öffentlicher Gewalt - außerhalb der Rechtsetzung und der Rechtsprechung.” Diese Negativbestimmung läßt außer acht, daß die öffentliche Verwaltung auch von der Regierung zu unterscheiden ist. Zwar stehen öffentliche Verwaltung und Regierung in engem Zusammenhang; sie bilden gemeinsam die vollziehende Gewalt. Während jedoch die Aufgabe der Regierung vor allem in der politischen Führung liegt, ist die öffentliche Verwaltung in erster Linie mit dem Gesetzvollzug betraut. Frage 56: Begriff, Funktion und Gliederung vom „Verwaltungsrecht“ Verwaltungsrecht ist eines der Rechtszweige des öffentlichen Rechts; die Gesamtheit der Rechtsnormen, die die Organisation und Verfahren der öffentlichen Verwaltung, sowie den Rechtsschutz des Bürgers gegen derer Maßnahmen regeln. Man unterscheidet: allgemeines Verwaltungsrecht und besonderes Verwaltungsrecht. Allgemeines Verwaltungsrecht enthält die allgemeinen, für jede Verwaltung geltende Vorschriften und Rechtsbegriffe. Besonderes Verwaltungsrecht beinhaltet die für die einzelnen Zweige der Verwaltung manßgebenden Sonderregelungen. Zum besonderen Verwaltungsrecht gehören zum Beispiel: a.) das Kommunalrecht (mit anderen Worten: das Recht über die örtlichen Selbstverwaltungen) b.) das Polizeirecht; c.) das Schulrecht; d.) das Baurecht; e.) das Wasserrecht; f.) das Handels-Verwaltungsrecht, g.) das Fremdenverkehrs -Verwaltungsrecht; h.) das Gesundheitwesensrecht usw. (Über solche Teilgebiete des ungarischen besonderen Verwaltungsrechtes, die für die Absolventen unserer Hochschule eine große Bedeutung haben, wird noch im Rahmen des Unterrichtsgegenstandes „Wirtschaftsrecht II“ einige Details unterrichtet werden.). So das allgemeine Verwaltungsrecht, wie das besondere Verwaltungsrecht läßt sich auch unter anderen Gesichtspunkten gliedern. So unterscheidet man zwischen materiellem Verwaltungsrecht, das Rechte und Pflichten einerseits der Verwaltungsorgane, anderseits die des Bürgers (der Partei) beinhaltet, und formellem Verwaltungsrecht, das die Durchsetzung des materiellen Rechtes zum Gegenstand hat (so das gesamte Verwaltungsverfahrenrecht und das Verwaltungsvorstreckungsrecht.) Das formelle Verwaltungsrecht verkörpert sich im Gesetz Nr. CXL vom Jahr 2004 „über die allgemeinen Regel des behördlichen Verfahrens und über die Dienstleistungstätigkeit der öffentlichen Verwaltung”, das am 1. November 2005 in Kraft getreten ist und mit einer ungarischen Abkürzung auch „KET” genannt wird. Frage 57: a.) Begriff vom „Verwaltungsverfahren“ b.) Die Grundprinzipien des Verwaltungsverfahrens Das Verwaltungsverfahren ist die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden, die auf Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Das Verwaltungsverfahren schließt den Erlaß des Verwaltungsaktes, bzw. den Abschluß des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein. Die Bedeutung des Verwaltungsverfahrens - ebenso wie die der ganzen öffentlichen Verwaltung - kann vor allen damit begründet werden. daß a.) die öffentliche Verwaltung sorg „von der Wiege bis zur Bahre” das heiβt: während des ganzen Lebens über die Lebensverhältnisse der Bürger; b.) die Anzahl der Sachen, womit sich die öffentliche Verwaltung , sehr hoch ist, - jährlich mehr als 10 Millionen Verwaltungsakten (Beschlüsse, Ausweise usw.) werden in Ungarn ausgegeben ,- und diese Sachen können in den verschiedensten Gebieten des gesellschaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Leben vorkommen; c.) Ungarn, als demokratischer Rechtsstaat muss für ihre Bürger eine nach Gesetzen orientierten, effektiven und transparenten Verwaltungstätgkeit und Verwaltungsverfahren sichern; d.) Ungarn als Mitglied der EU muss die Vorschriften der „Charta der Grundrechte der Union” strikt einhalten, und eines von diesen Rechte ist „ Recht auf eine gute Verwaltung”. Verbot des Mißbrauches der öffentlichen Gewalt: Die Verwaltungsbehörde, die - im Rahmen des Verwaltugsverfahrens im Namen des demokratischen Rechtsstaates oder der örtlichen Selbstverwaltung handelt und von ihrer Stellung nach die „stärkere Seite“ im Verfahren ist, darf der Partei oder anderen Staatsbürgern keine rechtswidrige Schaden oder Lästigkeiten verursachen Schutz der glutgläubig erworbenen und ausgeübten Rechte der Partei: Die Verwaltungsbehörde und auch andere Teilnehmer des Verwaltungsverfahrens dürfen nicht die gutgläubig – also nicht böswillig – erworbenen und ausgeübten Rechte stören oder verletzen. Es sollen beide Tatsachen vorhanden sein, da es kann möglich sein, das jemand irgendeines Recht glutgläubig erworben aber nach böswillig ausgeübt hat. Frage 58: Einige Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens Die Sachbearbeitung kann auch elektronischen Wege stattfinden („e-Verwaltung“) In einem Verwaltungsverfaren, wo viele Parteien gleichzeitig interessiert sind, kann die Verwaltungsbehörde – zwecks Erleichterung des ständigen Kontakts zwischen der Behörde und der Parteien –einen Vermittler in Anspruch genommen werden. Die Partei, die sich fühlt durch die rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsbehörde in ihren Rechten zerstört zu sein, kann diese Entscheidung beim Gericht anfechten. Die Verwaltungsbehörde kann – sogar: soll - während des Verwaltungsverfahren Billigkeit anwenden, falls die „strikte Rechtsanwendung“ die Partei ungerecht belasten würde (Zum Beispiel: eine längere Frist bei der Bezahlung irgendeiner Geldsumme festlegen für einer armen Kunde) Frage 59: Finanzrechtliche Begriffe - 1: „Budgetrecht”; „Zollrecht” Begriff von „Finanzrecht”: Das Finanzrecht ist eines der Rechtszweigen des ungarischen öffentlichen Rechtes; es ist die geordnete Gesamtheit von Rechtsnormen, die sich auf den Staatshaushalt, auf die Finanzen der örtlichen Selbstverwaltungen, der Unternehmen und der Staatsbürger, ferner auf Geld und Wertpapiere beziehen Die Funktion des Finanzrechts ist, einen stabilen und rechtsmäßigen Finanzgrund für das ganze gesellschaftliche, wirtschaftliche und staatliche Leben zu sichern und dadurch die Entwicklung des Landes und den Wohlstand der Bürger zu fördern. Die Gliederung des Finanzrechts: Das Finanzrecht gliedert sich an folgenden Teilen: a.) allgemeine Finanzregel b.) Staatshaushaltsrecht c.) Finanzrecht der örtlichen Selbstverwaltungen d.) Recht betreffs öffentlich-rechtlicher Abgaben e.) Zollrecht f.) Finanzrecht über die nationale Währung; g.) Devisen recht und Wertpapierenrecht Begriff vom „Staatshaushalt”: Der Staatshaushalt ist das Gesamtsystem von Organisationen und Finanztätigkeiten, wodurch der Staat ihre Wirtschaftstätigkeit ausübt. Begriff vom „Staatshaushaltsplan(Staatsbudget)”: es ist ein Jahresvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Staates, der vom Parlament jährlich durch ein Gesetz bestätigt wird und dessen Erfüllung das Parlament auch jährlich eine Staatsschlußberechnung bestätigt. Begriff vom „Staatshaushaltsrecht(Rechnungswesensrecht)”: es ist ein Teilzweig des Finanzrechtes, das die rechtlichen Regeln über die Ausarbeitung, Bestätigung, Erfüllung und Berechnung des Staatshaushaltsplans beinhaltet. Frage 60: Finanzrechtliche Begriffe - 2: „Steuerrecht”; „Einkommensteuer”, „Gewerbesteuer”; „Fremdenverkehrssteuer„; „Umsatzsteuer” Begriff von „ öffentlich-rechtliche Abgaben”: es ist ein Sammelbegriff von obligatorischen Einzahlungen, die die natürliche und rechtliche Personen beim Bestand vom Rechtsnormen bestimmten Umständen dem Staat oder den örtlichen Selbstverwaltungen einzahlen müssen. Zur öffentlich-rechtlichen Abgaben gehören: a.) die Gebühren, b.) die Beiträge, c.) die Steuer und d.) die Zölle Begriff von „Gebühren”: es sind Vergütungen für Verwaltungshandlungen (zum Beispiel: Reisepass-Austellung, Benutzung öffentlichen Einrichtungen, Kanalgebühren). Begriff von „Beiträge”: sie sind eine Art von öffentlich-rechtlichen Abgaben, zur Abgeltung besondere Vorteile (zum Beispiel Strassenanliegerbeiträge) Begriff von „Steuern”: Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung darstellt und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (Staat, örtliche Selbstverwaltung) zur Erzielung von Einnahmen, allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Frage 61: Finanzrechtliche Begriffe - 3: „Steuerbemessung”; „Steuerschlüssel” „Steuervergünstigung”; „Steuerrückstand”; „Steuernachlass Begriff von „Steuerbemessung”: Die Steuerbemessung - auch „Steuerfestzetzung” genannt - ist eine Tätigkeit, und auf Grund des Ergebnisses dieser Tätigkeit die Ausstellung einer Deklaration (einen so genannten „Steuerbescheid”) vom Steuerbehörde darüber, wie viel Steuer der Steuerpflichtige konkret und bis welchen Zeitpunkt bezahlen muss. Der Zeitpunkt der Ausstellung des Steuerbescheides ist ohne Einfluß auf die Entstehung der Steuerschuld. Ferner hat der Steuerpflichtige bei manchen Steuern so heute in Ungarn beim Personaleinkommensteuer - ohne besondere Aufforderung Vorzahlungen zu leisten. Begriff vom” Steuerschlüssel: es ist eine Prozentzahl (%), die die Höhe Steuerpflicht darstellt (Zum Beispiel: gewisse Prozent des Einkommens der, des Geschäftgewinns usw.). Die Steuerschlüssel können in einer Steuertabelle zusammengefasst werden, wie es zum Beispiel heute in Ungarn beim Personalenkommensteuer der Fall ist Begriff von „Steuervergünstigung”: Die Steuervergünstigung - auch „Steuerbegünstigung” genannt -bedeutet, daß der Steuerpflichtige gewisse Summen entweder vom Steuergrund oder selbst von der - sonst bezahlende - Steuer abziehen kann. Ein Beispiel dafür: heute kann man in Ungarn aus dem Personaleinkommensteuer 30 % dieser Summe vom Steuergrund abziehen, die man als Beitrag in einer freiwilligen gemeinsamen Rentenkasse während des Jahres eingezahlt hat. Begriff vom „Steuerrückstand”: es bedeutet, das der Steuerpflichtige die durch Gesetz bzw. durch den Steuerbehörde bemessene Steuersumme bis um den festgelegten Zeitpunkt gar nicht oder nur teilweise bezahlt hat. Falls der Steuerpflichtige nicht rechtzeitig zahlt, wird die Steuer-Vollstreckung angewendet. Begriff vom „Steuernachlaβ": es bedeutet, daß das Steuerbehörde - auf Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amts wegen - die Höhe der Steuer, wegen Umständen, die zu billigen sind, verringert. En Beispiel dafür: der Bürgermeisteramt, als Steuerbehörde verringert die Summe von kommunaler Immobiliensteuer bei jemanden, der seinen Arbeitsplatz verloren hat und muß für eine groβe Familie sorgen Begriff von „Zoll”: Zoll ist eine Art von öffentlichrechtlichen Abgaben. Zölle werden als Einfuhrzölle bei der Einfuhr (Import) bestimmten vom Ausland hereinkommenden Waren oder als Ausfuhrzölle bei der Ausfuhr(Import)gewisser Waren und Güter erhoben. Die Zölle gehören zum Einkommen des Staates. Begriff von „Zollrecht“: Das Zollrecht ist ein Teil des Finanzrechtes, das die Rechtsgrundlagen von allen sich in Zusammenhang mit der Zöllen befindenden Fragen, wie zum Beispiel: Zollarten, Zollgebiete, Zollbezahlungspflicht, Zollverwaltung usw.) Frage 62: Zusammenhänge zwischen dem ungarischen Steuerecht und der Steuerpolitik der EU 6.4 Zusammenhänge zwischen dem ungarischen Steuerrecht und der Steuerpolitik der EU Der Vertag über die Europäische Gemeinschaft sieht vor, das der Ministerrat der EU die Vorschriften in Zusammenhang mit der Harmonisierung der nationalen Gesetze bezüglich Umsatzsteuer, Sonderverbrauchersteuern, anderen indirekten Steuern und Bestimmungen umweltsteuerlicher Art beschlieβt Was die direkten Steuern anbelangt, so ist eine Harmonisierung auf EU-Ebene nicht vorgesehen, wenngleich bestimmte Regel bestehen: a.) Abschaffung der Doppeltbesteuerung b.) Regelungen in Bezug auf Fusionen sowie hinsichtlich Mutter- und Tochtergesellschaften, die für die Gesellschaften steuerliche Konsequenzen haben c.) Regeln bezüglich des Steuerbetrugs Frage 63: Die Strafbarkeit - 1: Versuch und Vorbereitung; die Täter des Verbrechens; Versuch: Wegen Versuch ist zu bestrafen, wer die vorsätzliche Durchführung eines Verbrechens begonnen, aber, aber nicht vollendet hat. Auch auf den Versuch ist der für das vollendete Verbrechen vorgesehene Strafsatz anzuwenden. Wurde der Versuch an einen untauglichen Gegenstand oder mit untauglichen Mitteln begangen, so kann die Strafe uneingeschränkt gemildert oder es kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Vorbereitung: Wenn das Gesetz es besonders vorsieht, wird derjenige wegen Vorbereitung bestraft, der a.) die zur Begehung des Verbrechens notwendigen oder dieser erleichternden Voraussetzungen sicherstellt, b.) die notwendigen Mittel oder Werkzeuge verschafft, c.) sich zur Ausführung des Verbrechens geeignet macht, d.) der zur Begehung des Verbrechens ausfordert, e.) sich dazu anbietet bzw. bereit erklärt, oder f.) die gemeinsame Begehung mit einem anderen verabredet. Täter ist, wer den im Gesetz bestimmten Tatbestand eines Verbrechens erfüllt. Mittäter sind diejenigen, die das Verbrechen im Bewußtsein ihres Zusammenwirkens gemeinschaftlich begehen Anstifter ist, wer einen anderen zur Begehung eines Verbrechens vorsätzlich bestimmt Gehilfe ist, wer zu Begehung eines Verbrechens vorsätzlich Hilfe leistet Auf den Mittäter, den Anstifter und den Gehilfe ist der für den Täter vorgesehene Strafsatz anzuwenden. Frage 64: Die Strafbarkeit - 2: Vorsatz und Fahrlässigkeit; Hindernisse der Strafbarkeit Vorsatz: Vorsätzlich begeht das Verbrechen, wer bei der Begehung seiner Tat a) die Folgen seines Verhaltens wünscht (direkter Vorsatz),oder b) sich mit diesen Folgen abfindet (bedingter Vorsatz) Fahrlässigkeit: Fahrlässig begeht das Verbrechen, wer a.) die Folgen seines Verhaltens voraussieht, doch auf das Unterbleiben derselben leichtsinnig vertraut, sowie b.) wer die Möglichkeit dieser Folgen nur deswegen nicht voraussieht, weil er die ihm zumutbare Aufmerksamkeit oder Umsicht versäumt hat Hindernisse der Strafbarkeit: a.)Wer bei Begehung der Tat das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann nicht bestraft werden b.) Wer die Tat im Zustand der Geisteskrankheit, des Schwachsinns oder der Bewußtseinstörung begannen hat, wodurch er unfähig war, die gesellschaftsgefährlichen Folgen seiner Tat zu erkennen oder dieser Erkenntnis entsprechend zu handeln, kann nicht bestraft werden. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung zugunsten desjenigen, der die Tat in einem durch eigenes Verschulden herbeigeführten trunkenen oder berauschten Zustand begannen hat. c.) Wer die Tat unter dem Einfluß eines Zwanges oder einer Drohung begannen hat, infolge welcher er unfähig war, sich seinem Willen entsprechend zu verhalten, kann nicht bestraft werden d.) Dem Täter kann eine Tatsache nicht vorgeworfen werden, die ihm bei der Begehung der Tat nicht bekannt war. Wer die Tat in der irrigen Annahme begangen hat, sie sei nicht gesellschaftsgefählich und zu diese Annahme einen guten Grund hatte, kann nicht bestraft werden e.) Wer die Tat in Notwehr begangen hat, kann nicht bestraft werden. In Notwehr handelt derjenige, dessen Handlung erforderlich ist, um einen gegen das Gemeinwohl oder gegen seine eigene Person oder Güter eines anderen gerichteteten oder sie unmittelbar bedrohenden rechtswidrigen Angriff abzuwenden. f.) Wer die Tat in Notstand begangen hat, kann nicht bestraft werden. In Notsand handelt, wer durch seine Tat das Gemeinwohl, sich selbst oder eine andere Person, seine eigenen oder eines anderen Güter aus einer unmittelbaren und auf andere Weise nicht anwendbaren Gefahr rettet. 9 Frage 65: Gesetzliche Tatbestände von einigen Verbrechen I: ”Mord”; „absichtliche Tötung”, Tötung” „Mithilfe zum Selbstmord” Verbrechen gegen den Staat (zum Beispiel: Landesverrat, Spionage, Hetze usw.) Verbrechen gegen den Frieden und die Menschheit( zum Beispiel: Völkermord, Grausamkeit im Krieg, Verheerung im Krieg usw.) Verbrechen gegen die öffentliche Verwaltung und die Rechtspflege (zum Beispiel: Verbrechen gegen die Ordnung der Wahlen, Zwangsverhör, Bestehung im Amte usw.) Verbrechen gegen die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung (zum Beispiel: Verbrechen gegen die Sicherheit des Verkehrs, Mißbrauch von Schußwaffen , Menschensschmugel, usw.) Verbrechen gegen die Wirtschaft (Zum Beispiel: Geldfälschung, Steuerhinterziehung, Mißbrauch mit Empfindungen, usw.) Verbrechen gegen die Person ( Zum Beispiel: Tötung, Körperverletzung, Verleumdung usw.) Verbrechen gegen die Ehe, die Familie, die Jugend und die Geschlechtsmoral (Zum Beispiel Doppelehe, Vernachlässigung der Unterhaltspflicht, usw.) Verbrechen gegen das Eigentum (zum Beispiel: Diebstahl, Raub, Erpressung usw.) Mord: es ist der schwerste Straftat gegen Leben und eine Art von Tötung, was die vorausgeplante Tötung eines Menschen bedeutet (es gibt auch andere Arten von Tötung, wie zum Beispiel: Tötung in heftiger Erregung, fahrlässige Tötung, Abtreibung der Leibesfrucht, usw.) Frage 66: Gesetzlichen Tatbestände von einigen Straftaten II: „Diebstahl”; „Einbrechen”; „Raub”; „Betrug”; „falscher Konkurs(Bankrott)” Diebstahl: Wer eine fremde Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, begeht einen Diebstahl Einbrechen: Einbrechen- auch als „einbrecherischer Diebstahl” benannt - bedeutet, dass der Diebstahl durch rechtswidriges Eindrängen in einem Raum oder geschlossenen Ort oder durch Aufbrechen beziehungsweise Eröffnung mittels falscher oder gestohlener Schlüssel des zur Aufbewahrung dienenden Schlosses oder Behältnisses durchgeführt wird Raub: Wer eine fremde Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen und dabei gegen jemanden Gewalt oder unmittelbare Drohungen gegen Leib und Leben anwendet beziehungsweise jemanden in einen bewußtlosen oder verteidigungsunfähigen Zustand versetzt, vergeht einen Raub. Betrug: Wer eines rechtswidrigen Gewinns wegen bei einem anderen Irrtum erregt oder unterhält und dadurch ihm Schaden verursacht, begeht Betrug. Falscher Konkurs(Bankrott): Dieser Straftat wir auch als „ betrügerischer Bankrott” genannt, und ist eine Art von Betrug, der dadurch begehen wird, dass ein Unternehmer oder eine andere natürliche Person, obwohl die dazu vorgeschrieben Bedingungen nicht vorhanden sind, den Konkurs bekanntmacht mit dem Ziel, die im Gesetz vorgeschrieben finanziellen Zahlungsbegünstigungen dazu auszunutzen, gewisse finanziellen Vorteilen rechtswidrig erhalten zu haben. Frage 67: Einzelne Sonderheiten des Strafverfahrens Für das Strafverfahren sind einerseits die allgemeine Verfahrensgrundsätze und Verfahrensinstitutionen ( Sie im Punkt 1.2.5 unseres Leitfadensí9, anderseits aber auch gesonderte Institutionen und Grundsätze relevant, wie folgt: Das Ermittlungsverfahren: Das Ermittlungsverfahren liegt in der Hand der Staatsanwaltschaft, die bei ihrer Tätigkeit zumisst auf die Angehörigen der Kriminalpolizei als ihre Hilfsbeamten zugrifft. Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu ermitteln. Um den Sachverhalt zu erforschen, kann sie von allen Behörden Auskunft verlangen und außer Beschuldigten auch Zeugen und Sachverständige vernehmen. Sind die Ermittlungen abgeschlossen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erhebt. Ohne Anklage kommt der weitere Verfahrensabschnitt, in dem das Gericht das Verfahren leitet, nicht im Gang. Das Vermittlungsverfahren wird eingestellt, wenn die Ermittlungen keinen gegründeten Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten. (Bei Privatdelikten – wie zum Beispiel: Ehrenbeleidigung - kann der Verletzte selbst Klage erheben Beschlagnahme: Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, können sichergestellt werden; falls sie nicht freiwillig herausgegeben werden, werden sie beschlagnahmt. Vorläufige Festnahme: Vorläufige Festnahme kann erfolgen, wenn jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und entweder fluchtverdächtig ist, oder seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann. Verhaftung: Verhaftung kann - nach einer vorläufigen Festnahme oder auch ohne diesem - der Richter anordnen, wenn dringender Verdacht einer Straftat und auβerdem das Gefahr vorliegt, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält oder das Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr vorliegt; oder man mit –beim schwären Delikten – Wierderholungsgefahr rechnen kann. Unschuldvermutung: Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtförmig erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig. Dazu schlieβ sich das Prinzip „in dubio pro reo“; es bedeutet, das Tatsachen im Zweifel zugunsten des Beschuldigten oder den Angeklagten zu beurteilen sind. Verteidigungsreche: Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet Die Verhandlung erster Instanz: es verläuft vor dem Gericht und nach einem genau vorgeschrieben Schema: a.) Aufruf der Sache b.) Feststellung der Anwesenheit der geladenen Person c.) Vernehmung des Angeklagten zur Person d.) Verlesung der Anklageschrift e.) Vernehmung der Angeklagte zur Sache f.) Beweisaufnahme g.) zwei Schlußvorträge (Plädoyers), zuerst seines des Saatanwaltes, danach seitens des Verteidigers h.) „letztes Wort” des Angeklagten i.) Urteilsberatung j.) Urteilsverkündigung Die Verhandlung zweiter Instanz: a.) Gegen das Urteil kann sowohl der Angeklagte, als auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einleiten. Wenn kein Rechtsmittel eingeleitet wurde, so wird der Urteil rechtskräftig b.) Falls irgendein Rechtsmittel eingeleitet wurde, folgt eine neue Stufe des Strafverfahrens: das Berufungsverfahren und zwar vor der zweiter Instanz, dass heiβt vor einem höheren Gericht. Frage 68: Polizeiliche Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten Auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit stellt das Europäische Polizeiamt „EUROPOL“ eine Struktur zur Verfügung, um die polizeiliche Zusammenarbeit der EUMitgliedstaaten zu unterstützen Das Mandat von EUROPOL dehnt sich auf Prävention und Bekämpfung von verschiedenen Formen der organisierten internationalen Kriminalität(Handel mit gestohlenen Fahrzeuge; Menschenhandel; Kinderpornografie, Geldfälschung; Handel mit radioaktiven Material; Terrorismus; Geldwäsche usw.) Es wurde, als ein nützliches Mittel im Kampf der organisierten internationalen Kriminalität, das „europäische Haftbefehl“ eingeführt. Frage 69: Zusammenarbeit von Gerichten und Staatsanwaltschaften der EU -Mitgliedstaaten „EUROJUST“ Ein internationales Justitzorgan: „EUROJUST“ wurde geschaffen, um die Zusammenarbeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften der EU-Mitgliedstaaten zu erleichtern. Das geschieht zum Beispiel durch Vereinfachung des Informationsaustausches unter nationalen Behörden durch die gegenseitige Rechtshilfe und durch die Auslieferung von Personen, die verhört werden sollen. Frage 70: Die „europäische Staatsanwaltschaft“ Eine europäische Staatsanwaltschaft, deren Idee innerhalb der EU –in Zusammenhang mit der Verstärkung und Ausbreitung des gemeinsamen Auftreten gegen internationaler Kriminalität – immer öfter aufgeworfen wird, wurde bisher noch nicht gegründet.