Studienplan der komb.rel.päd. StR

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STUDIENPLAN
für das Diplomstudium in der kombinierten religionspädagogischen
Studienrichtung
Stand: 1.10.93
Abkürzungen:
AHStG = Bundesgesetz vom 15. Juli 1966 über die Studien an den
wissenschaftlichen Hochschulen (Allgemeines Hochschul-Studiengesetz),
BGBl. Nr.177/66, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1992,
BGBl. Nr. 306/92
BStG = Bundesgesetz vom 10. Juli 1969 über katholisch-theologische
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/69 in der Fassung vom 21. April 1988, BGBl.
Nr. 227/88 (Besonderes Studiengesetz)
StO = Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom
18. Feber 1971 über eine Studienordnung
für die kombinierte
religionspädagogische Studienrichtung, BGBl. Nr. 87/71 in der Fassung der
Verordnung vom 15. Juni 1988, BGBl. Nr. 352/88 (Studienordnung)
st = Semesterwochenstunden
Kombination und Dauer:
§ 1.
(1) Die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung hat in
Verbindung mit einer an einer anderen Fakultät (Universität) oder an einer
Hochschule künstlerischer Richtung eingerichteten, der wissenschaftlichen
oder künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen
dienenden Studienrichtung und mit der pädagogischen Ausbildung für
Lehramtskandidaten nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen
Bestimmungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt in
katholischer Religion an höheren Schulen zu dienen (BStG § 2 Abs. 3).
(2) Das Studium der kombinierten religionspädagogischen
Studienrichtung darf mit jedem der wissenschaftlichen oder künstlerischen
Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dienenden Studium
kombiniert werden, für das nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen
Bestimmungen eine solche Kombination zulässig ist (StO § 2 Abs. 1).
§ 2.
Die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung erfordert
die Inskription von neun Semestern. Sie besteht aus zwei Studienabschnitten in
der Dauer von vier und fünf Semestern (StO § 3 Abs. 1).
I. E r s t e r S t u d i e n a b s c h n i t t
§ 3.
Im ersten Studienabschnitt sind im gesamten 48 Wochenstunden,
davon 44 aus den Pflichtfächern, zu belegen. Die Zahl der belegten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 6 zu betragen (StO § 4 Abs. 2).
§ 4.
Während des ersten Studienabschnittes sind in den folgenden
Pflichtfächern mindestens zu belegen (StO § 4 Abs. 3):
b)
(1) Teilprüfungsfächer:
Fundamentalexegese:
1. Altes Testament ....................................................
2. Neues Testament ...................................................
Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre ..................
6 st
6 st
8 st
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
(2) Vorprüfungsfächer:
Einführung in das Heilsmysterium .................................
Einleitung in das Alte Testament ..................................
Einleitung in das Neue Testament ................................
Philosophiegeschichte .................................................
Philosophische Anthropologie .......................................
Gesellschaftslehre .......................................................
Einführung in die Liturgie .............................................
4 st
2 st
2 st
4 st
4 st
2 st
2 st
j)
k)
(3) Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung:
Kirchengeschichte ......................................................
Katechetik und Religionspädagogik ..............................
2 st
2 st
a)
.
§ 5.
Als Studieneingangsphase gelten folgende Lehrveranstaltungen:
(1)
(2)
(3)
Einführung in das Heilsmysterium ...............................
Proseminar ...............................................................
Einleitung in das Neue Testament I..............................
4 st
2 st
2 st
§ 6.
Im ersten Studienabschnitt ist die Teilnahme an einem Seminar
und an einem Proseminar im Ausmaß von jeweils mindestens zwei
Wochenstunden aus einem der Pflichtfächer dieses Studienabschnittes
vorgeschrieben (BStG § 7 Abs. 2 lit. b).
§ 7.
(1) Die Anzahl von 4 Wochenstunden, die nach Belegen der vorgeschriebenen Stundenanzahl in den Pflichtfächern auf die im ersten
Studienabschnitt im gesamten zu belegende Stundenanzahl von 48
Wochenstunden fehlt, ist durch das Belegen weiterer Lehrveranstaltungen, die
beliebig gewählt werden können (Freifächer), zu erfüllen (StO § 4 Abs. 6).
(2) Besonders eignen sich als Freifächer jene Lehrveranstaltungen, die sich mit Spezialthemen der theologischen und der philosophischen
Fächer und ihrer Hilfs- und Grenzwissenschaften befassen.
(3) Zur wissenschaftstheoretischen und philosophischen
Vertiefung der Fachgebiete des theologischen Studiums sowie zur Erfassung
der Fachgebiete in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder
soziologischer Weise (AHStG § 15 Abs. 5; StO § 3 Abs. 5) werden
Speziallehrveranstaltungen in historischer und in systematischer Theologie, in
Philosophie und in Gesellschaftslehre empfohlen.
§ 8.
Die Studierenden haben das Recht, über den Stoff der belegten
Lehrveranstaltungen frühestens am Ende des Semesters des Belegens,
spätestens aber bis Ende des zweiten folgenden Semesters Kolloquien
abzulegen (AHStG § 5 Abs. 2 lit. d). Kolloquien sind freiwillige Prüfungen über
den Stoff einer Lehrveranstaltung (AHStG § 23 Abs. 4).
§ 9.
Als
Bildungsziele
Studienabschnittes gelten:
für
die
Pflichtfächer
des
ersten
2
(1) Teilprüfungsfächer:
a) Fundamentalexegese
1) Altes Testament
Literaturwissenschaftliche Einführung in die Bücher des Alten Testamentes
anhand des Kanons der katholischen Kirche und erste Auslegung zentraler
Texte auf der Grundlage der Einheitsübersetzung. Jedem der drei Kanonteile
ist ein Semesterprogramm gewidmet, das vierte Semester gilt der allgemeinen
Einleitung in den Kanon, der Inspiration und der Hermeneutik; außerdem
werden die Psalmen behandelt. Die Textauswahl berücksichtigt die Perikopen
der liturgischen Leseordnung und die Anforderungen der Lehrpläne von
Gymnasien.
2) Neues Testament
Hinführung zum Studium des Neuen Testamentes unter besonderer
Berücksichtigung der uns heute aufgegebenen Probleme: Verständnis der
Aussagen über Jesu Geburt, Taufe, Wirken, Lehren, Passion und
Auferstehung; Interpretation des Johannesevangeliums; Grundthemen der
Paulusbriefe.
b) Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre
Einführung in das ontologische Fragen nach dem Sein bzw. dem Sinn des
Seins und deren Relevanz für die Gegenwart sowie die systematische
Darstellung
verschiedener
Grundpositionen
ontologischen
Denkens
(Unterschied
von
Sein
und
Seiendem,
ontologische
Axiome,
Transzendentalienlehre, Kategorienlehre, Kausalität u.a.). Diskussion der
Möglichkeiten und der Anfechtungen einer philosophischen Rede von Gott
(traditionelle Gottesbeweise, philosophische Zugänge zur Gottesfrage).
(2) Vorprüfungsfächer:
c) Einführung in das Heilsmysterium
Die einführende Lehrveranstaltung vermittelt aufgrund der gelebten und
existentiell-reflektierten Offenbarungsannahme eine einführende, theologisch
grundlegende Besinnung auf den christlichen Glauben als menschlichchristlichen Daseinsvollzug. Die wichtigsten Themenstellungen sind: der
personale Glaubensvollzug des Christen als Leben mit Gott; das
Schöpfungsgeheimnis; die Lebensgeschichte Gottes mit dem Menschen; das
Christusgeheimnis; die Kirche in ihrem Wesen und Lebensvollzug.
d) Einleitung in das Alte Testament
Überblick über die Geschichte Israels vor allem als Gesellschaftsgeschichte.
Sie soll, ohne etwas von historischer Kritik aufzugeben, als
Offenbarungsgeschichte Gottes begriffen werden. Es geht also um Geschichte
Israels als "theologisches" Fach. Die Gliederung folgt vor allem den drei
Experimenten Israels, eine wahrhaft humane Gesellschaft zu konstruieren: der
akephalen segmentären Kontrastgesellschaft zum kanaanäischen Staat, dem
gerechten Jahwestaat und der substaatlichen theokratischen Tempelgemeinde.
e) Einleitung in das Neue Testament
Hinführung zum Studium der Einleitungsfragen der neutestamentlichen
Bibelwissenschaft: Kanon, Inspiration, Textkritik und übrige Methoden, Begriff
"Evangelium", synoptisches Problem, Logienquelle, synoptische Evangelien,
Apostelgeschichte.
f) Philosophiegeschichte
3
Einführung in die Hauptpositionen der abendländischen Philosophie (Antike,
Mittelalter, Neuzeit).
g) Philosophische Anthropologie
Erste Einführung in die philosophische Erschließung des menschlichen Seins
(Stellung der Philosophie innerhalb der Wissenschaften, die Frage nach dem
Menschen innerhalb der Philosophie, Ausgangsort und Methode der
Philosophie, insbesondere der philosophischen Anthropologie).
h) Gesellschaftslehre
Unter Beachtung der Ergebnisse der Sozialwissenschaften und der Soziallehre
der Kirche wird die christliche Gesellschaftslehre als Normwissenschaft im
Bereich von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft in Schwerpunkten vorgetragen.
i) Einführung in die Liturgie
Die Lehrveranstaltung vermittelt eine erste Einführung in die verschiedenen
Formen des Gottesdienstes, in seine anthropologischen und theologischen
Grundkomponenten, seine historischen Quellen und in die heutigen Dokumente
nach Vatikanum II., exemplifiziert an der Feier der Eucharistie.
Behandelt werden folgende Schwerpunkte:
- Biblische Grundlagen
- Gestalt und Gehalt anhand der Quellentexte bis und mit Vatikanum II.
- Ökumenische Dimension.
II. Z w e i t e r S t u d i e n a b s c h n i t t
§ 10.
Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt (ausgenommen die
allgemeine pädagogische und schulpraktische Ausbildung) 48 Wochenstunden,
davon 46 aus den Pflichtfächern, zu belegen. Die Zahl der belegten
Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 8 zu betragen (StO § 7
Abs. 2).
§ 11.
Während des zweiten Studienabschnitts sind aus den Pflichtfächern mindestens zu belegen (StO § 7 Abs. 3):
(1) Teilprüfungsfächer:
a)
b)
c)
d)
Biblische Theologie:
1. Altes Testament .................................................
2. Neues Testament .................................................
Dogmatische und ökumenische Theologie:
1. Dogmatik ...........................................................
2. Ökumenische Theologie ........................................
Moraltheologie ........................................................
Fachdidaktische Ausbildung .....................................
2 st
2 st
10 st
2 st
6 st
6 st
(2) Vorprüfungsfächer:
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
Katechetik und Religionspädagogik ............................
Kirchengeschichte ....................................................
Philosophische Gegenwartsfragen .............................
Fundamentaltheologie ..............................................
Sakramententheologie ..............................................
Grundbegriffe des kirchlichen Rechtes ........................
Grundfragen der Pastoraltheologie .............................
2 st
2 st
2 st
6 st
2 st
2 st
2 st
4
§ 12.
Im zweiten Studienabschnitt ist mindestens ein Seminar im
Ausmaß von 2 Wochenstunden nach freier Wahl aus den Pflichtfächern zu
belegen (BStG § 8 Abs. 2 lit. c; StO § 7 Abs. 5).
§ 13.
(1) Die Anzahl von 2 Wochenstunden, die nach Belegen der
vorgeschriebenen Stundenanzahl in den Pflichtfächern auf die im zweiten
Studienabschnitt im gesamten zu belegende Stundenanzahl fehlt, ist durch das
Belegen weiterer Lehrveranstaltungen, die beliebig gewählt werden können
(Freifächer), zu erfüllen (StO § 7 Abs. 4).
(2)
Besonders
eignen
sich
als
Freifächer
jene
Lehrveranstaltungen, die sich mit Spezialthemen der theologischen und der
philosophischen Fächer und ihrer Hilfs- und Grenzwissenschaften befassen.
(3) Auf § 7 Abs. 3 wird verwiesen.
(4) Auf die Möglichkeit des Besuchs der Veranstaltungen des
Hochschullehrganges wird verwiesen (BStG § 17; s. auch StO für die
fachtheologische Studienrichtung, Abschnitt IV.).
§ 14.
Als Bildungsziele
Studienabschnittes gelten:
für
die
Pflichtgegenstände
des
zweiten
(1) Teilprüfungsfächer:
a) Biblische Theologie
1) Altes Testament
Historisch-kritische bzw. religionsgeschichtliche und systematisch-theologische
Darstellung einzelner Traditionskomplexe zu den Themen:
- Der Gott des Alten Testamentes
- Kirche im Alten Testament
- Die messianischen Erwartungen nach dem Alten Testament.
2) Neues Testament
Exemplarische Behandlung eines Buches bzw. Themenkomplexes unter
besonderer Berücksichtigung der bibeltheologischen Aussagen.
b) Dogmatische und ökumenische Theologie
1) Dogmatik
Die dogmatische Theologie sucht den im christlichen Glauben erfaßten Inhalt
der göttlichen Offenbarung auf der Grundlage der Heiligen Schrift und der
kirchlichen Tradition (Theologie- und Dogmengeschichte) wissenschaftlichreflex zu erschließen und zu eigenständigem theologischen Denken und
Forschen anzuleiten. Im einzelnen sind vor allem folgende (Haupt)Traktate der
dogmatischen Theologie zu nennen, deren Inhalte in Grundzügen behandelt
werden:
- Grundlegung (Prinzipienlehre) der dogmatischen Theologie
- Die christliche Gotteslehre
- Christologie
- Theologische Anthropologie (Schöpfungs-, Erbsünden-, Gnadenlehre)
- Theologie der Geschichte und Eschatologie
- Maria im Heilsmysterium Christi und der Kirche
2) Ökumenische Theologie
Der
Prüfungsteil
stellt
Einsichten
und
Problemstellungen
kontroverstheologischen Charakters im Blick auf die ökumenischgesamtkirchlich zu erstrebende Einheit der christlichen Kirchen in jeweils
5
ausgewählten konkreten Themenstellungen dar (RechtfertigungsKirchenverständnis; Sakramentenlehre; Gnadenverständnis u.ä.).
und
c) Moraltheologie
Ziel des Faches Moraltheologie ist es, die Tradition und Lehre der Kirche
darzustellen und auf dieser Basis die Studierenden zu einer sittlich
kompetenten Urteilsbildung zu befähigen. Um auf die ständig neuen ethischen
Herausforderungen der modernen Gesellschaft eingehen zu können, sollen die
Studierenden eine Einsicht in die vielschichtigen Momente, die bei der sittlichen
Urteilsbildung und Moralvermittlung eine Rolle spielen, erhalten und diese
methodisch korrekt zur Geltung bringen. Der Stoff gliedert sich in folgende
wählbare Einheiten, die im 4-Semester-Zyklus wiederkehren:
Fundamentalmoral 1:
Die objektiven Grundlagen der Sittlichkeit
Fundamentalmoral 2:
Die subjektiven Grundlagen der Sittlichkeit
Spezielle Moraltheologie 1: Die sittlichen Verbindlichkeiten der christlichen
Gottesbeziehung
Spezielle Moraltheologie 2: Sittliche Fragen des Lebens
Spezielle Moraltheologie 3: Sittliche Fragen der Geschlechtlichkeit
Spezielle Moraltheologie 4: Sittliche Fragen der Kommunikation und
Umweltverantwortung.
Der Umfang der Prüfungsgegenstände bezieht sich auf die Hälfte des
Prüfungsstoffes der angebotenen Lehrveranstaltungen.
d) Fachdidaktische Ausbildung
Die Studierenden sollen die speziellen Inhalte der christlichen Überlieferung
didaktisch analysieren und strukturieren lernen: entsprechende unterrichtliche
Verstehensvoraussetzungen, Prinzipien der Stoffreduktion (Elementarisierung
und exemplarisches Lernen), Auswahlkriterien (inhaltliche Repräsentanz und
Lebensrelevanz), Verschränkung von theologischer und pädagogischer
Legitimation, didaktische Korrelation von überlieferter Glaubenserfahrung und
der gegenwärtigen Lebenserfahrung.
(2) Vorprüfungsfächer:
e) Katechetik und Religionspädagogik
Die Studierenden sollen Grundfragen und Grundlagen allgemein religiöser
Erziehung und Bildung sowie Intentionen und Wege erfahrungsorientierter
Glaubensvermittlung reflektieren, differenzieren und handhaben lernen:
- Erschließen existentiellen Fragens
- Bewußtmachung religiöser Erfahrung
- Wahrnehmung von Transzendenz in Phänomenen der Alltagswirklichkeit
- Betroffenwerden von Grunderfahrungen und Grenzsituationen
- Religiöse "Sprachschule" (Mythen und Symbole), Aktualisierung jüdischchristlicher Überlieferung im Kontext individueller und gesellschaftlicher
Lebenserfahrung.
f) Kirchengeschichte
Die wissenschaftliche Erarbeitung von Kirchengeschichte richtet sich auf eine
Erklärung des jeweiligen Gewordenseins von Kirche.
g) Philosophische Gegenwartsfragen
Ausgewählte Kapitel zur Philosophie der Gegenwart.
h) Fundamentaltheologie
Das Fach gliedert sich in drei Bereiche:
- "Theorie des Glaubens und der Offenbarung" umfaßt auch
die
Religionsbegründung als Einstieg für eine kritische Erklärung des Glaubens-
6
und Offenbarungsbegriffs sowie eine fundamentaltheologische Verantwortung
des
christlichen
Offenbarungsverständnisses
(Jesus
Christus
als
Glaubensgrund).
- "Kirchlichkeit des Glaubens" zielt auf die Grundlagen der Kirche und
beabsichtigt, Kriterien für eine Beurteilung christlicher Glaubensgemeinschaften
zu entwickeln (Frage nach der "wahren" Kirche).
- "Theologische Erkenntnis- und Methodenlehre" entfaltet das Problem der
Erkenntnis
des
Wortes
Gottes
in
der
Vielfalt
geschichtlicher
Glaubenszeugnisse (Heilige Schrift, Tradition, Lehramt) und schließt mit
Überlegungen zur Aufgabe, Struktur und Methodik wissenschaftlicher
Glaubenserkenntnis.
i) Sakramententheologie
Das Fach will in die wichtigsten liturgischen und sakramentalen Vollzüge in der
Praxis der Kirche als Entfaltung und Aktualisierung des Pascha-Mysteriums
(Tod und Erhöhung Christi) einführen, in die Feiergestalt und theologische
Bedeutung in Geschichte und Gegenwart (Vat. II.), ausgehend von
Quellentexten und heutigen Dokumenten. Im einzelnen werden behandelt:
- Die Osterfeier der Kirche als Aktualisierung des Pascha Christi in der Zeit:
alttestamentlich/jüdisches Erbe - kirchliche Neuinterpretation - pastorale
Gegenwart.
- Die Feier der Initiation (Taufe - Firmung - Eucharistie) als das zentrale
Sakrament - allgemeine sakramentaltheologische Grundfragen.
- Die Feier von Umkehr und Versöhnung, Krankensakramente und Sakramentalien.
Eine Lehrveranstaltung aus dem Zyklus ist zu wählen.
j) Grundbegriffe des kirchlichen Rechtes
Diese Lehrveranstaltung legt
überblicksartig die wichtigsten Inhalte der
geltenden
kirchlichen
Rechtsordnung
dar,
wobei
auch
auf
staatskirchenrechtliche (insbesondere schulrechtliche) Fragen Bezug
genommen wird.
k) Grundfragen der Pastoraltheologie
Das Fach will die praktisch-theologische Kompetenz der Studierenden fördern.
Dies geschieht durch:
- Aneignung des Fachwissens
- Herstellen von Querverbindungen zu anderen theologischen und außertheologischen Disziplinen sowie Vernetzung der fachspezifischen Inhalte mit der
persönlichen Lebenserfahrung und der konkreten Kirchenpraxis.
Inhalte entsprechend dem Vorlesungszyklus:
- Fundamentalpastoral (Grundlegung)
- Pastoral (in) der christlichen Gemeinde
- Pastoral an den Übergängen des Lebens
- Pastorale Futurologie.
Aus dem Zyklus ist eine Lehrveranstaltung zu wählen.
§ 15.
Der Studienplan tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
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