MPG und Software - die leidige Frage nach der Klassifikation Haftungsausschluß / Copyright Diese Ausarbeitung ist nach bestem Wissen erstellt. Der Autor ist kein Jurist sondern Informatiker. Insofern kann und darf er keine rechtsverbindlichen Auskünfte geben. Daher ist diese Ausarbeitung nur als Standpunkt des Autors aufzufassen. Der Autor ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, von ihm selbst erstellte Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen. Alle innerhalb diesen Dokumentes genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. 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Mai 2010 Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluß / Copyright ___________________________________________________ II Inhaltsverzeichnis __________________________________________________________ I Tabellenverzeichnis ________________________________________________________ II 1. Zusammenfassung ______________________________________________________ 4 2. Grundlagen ___________________________________________________________ 5 3. Definitionen / Begriffsbestimmungen ______________________________________ 6 3.1 Definitionen entsprechend der Richtlinie 93/42/EWG ____________________________ 6 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.1.4 3.1.5 3.1.6 3.1.7 3.1.8 3.1.9 3.1.10 3.1.11 Dauer _______________________________________________________________________ Medizinprodukt _______________________________________________________________ Zubehör _____________________________________________________________________ Invasive Produkte _____________________________________________________________ Aktives Medizinprodukt ________________________________________________________ Aktives therapeutisches Medizinprodukt ___________________________________________ Aktives diagnostisches Medizinprodukt ____________________________________________ Hersteller ____________________________________________________________________ Zweckbestimmung ____________________________________________________________ Inverkehrbringen ______________________________________________________________ Inbetriebnahme _______________________________________________________________ 6 6 6 6 7 7 7 7 7 7 8 3.2 Begriffsbestimmungen außerhalb der Richtlinie ________________________________ 8 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.2.4 3.2.5 3.2.6 3.2.7 4. Software ____________________________________________________________________ Produkt _____________________________________________________________________ Risiko ______________________________________________________________________ Risikoanalyse ________________________________________________________________ Risikobewertung ______________________________________________________________ Risikokommunikation __________________________________________________________ Risikomanagement ____________________________________________________________ 8 8 8 8 8 9 9 Was ist ein Medizinprodukt? ____________________________________________ 10 4.1 Abgrenzung: IT-Produkt oder Medizinprodukt? _______________________________ 10 4.2 Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information - DIMDI___ 11 4.3 Beispiel für die Zuordnung Medizinprodukt ja/nein ____________________________ 12 4.3.1 4.3.2 4.3.3 4.3.4 4.3.5 Beispiel Betriebssysteme / allgemeines Anwendungsprogramm ________________________ Beispiel Kombination Medizingerät und Software ___________________________________ Beispiel Netzwerksoftware beim Monitoring _______________________________________ Beispiel Zuordnung Arztpraxissoftware „DOCconcept“ ______________________________ Beispiel Krankenhaussoftware „Cymed“ __________________________________________ 12 12 12 12 13 4.4 Beispiel elektronische Gesundheitskarte (eGK) ________________________________ 13 5. In welche Klasse gehört das Medizinprodukt?______________________________ 15 5.1 Übersicht bzgl. Klassen und Regelanwendung _________________________________ 15 5.2 Einordnung von Software __________________________________________________ 16 5.2.1 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 Beispiel Archivsystem _____________________________________________________ Beispiel Informationssystem ________________________________________________ Beispiel PACS ____________________________________________________________ Beispiel Teleradiologie nach Röntgenverordnung (RöV) _________________________ Beispiel PC ______________________________________________________________ 5.7.1 5.7.2 6. Medizinprodukte mit Messfunktion ______________________________________________ 16 17 17 17 17 17 Medical PC _________________________________________________________________ 18 Medizinprodukt PC ___________________________________________________________ 19 MPG: Pflichten für den Hersteller _______________________________________ 20 6.1 Anzeigepflicht ____________________________________________________________ 20 I 6.2 Kennzeichnung des Produktes ______________________________________________ 20 6.2.1 6.2.2 Kennzeichnungsbeispiel für „Binden“ (Produktklasse I) ______________________________ 21 Kennzeichnungsbeispiel für „Katheter“ (Produktklasse IIa) ____________________________ 21 6.3 Medizinprodukteberater ___________________________________________________ 22 6.3.1 6.3.2 6.3.3 Rechtliche Grundlage _________________________________________________________ 22 Aufgaben ___________________________________________________________________ 22 Sachkenntnis ________________________________________________________________ 23 6.4 Sicherheitsbeauftragter ____________________________________________________ 23 6.4.1 6.4.2 6.4.3 Rechtliche Grundlage _________________________________________________________ 23 Aufgaben ___________________________________________________________________ 24 Sachkenntnis ________________________________________________________________ 24 6.5 Medizinprodukte-Beobachtungs- und –Meldewesen ____________________________ 25 6.6 Umgang mit Vorkommnissen _______________________________________________ 25 6.6.1 7. Beispiele ___________________________________________________________________ 26 Aus der Sicht des Betreibers bzw. Anwenders ______________________________ 27 7.1 7.2 7.3 7.4 Wer ist ein Betreiber? _____________________________________________________ Medizinprodukt ist falsch klassifiziert bzw. nicht als Medizinprodukt gekennzeichnet Unklare Angaben zur Zweckbestimmung _____________________________________ Anwender als Medizinprodukt-Hersteller _____________________________________ 27 27 27 28 8. Straf- und Bußgeldvorschriften __________________________________________ 29 9. Zu erwartende Änderungen _____________________________________________ 31 10. Glossar 33 11. Literatur37 Anhang 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 Anhang 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 Regeln zur Klassifizierung von Software __________________________ 40 Regel 9 __________________________________________________________________ Regel 10 _________________________________________________________________ Regel 11 _________________________________________________________________ Regel 12 _________________________________________________________________ 40 40 40 40 Beispiel für Dokumentation des Risikomanagement _________________ 41 Risiko-Analyse ___________________________________________________________ Risiko-Evaluation _________________________________________________________ Risiko-Kontrolle __________________________________________________________ Formular zur Erstellung einer FMEA ________________________________________ 41 41 41 42 Anhang 3. Beispiel für Dokumentation des Vorgehens bei „Produktrückruf und Meldung an die zuständige Behörde“_____________________________________ 44 Anhang 4. Beispiel für Inhaltsverzeichnis einer „Technische Dokumentation“ ____ 46 Sichwortverzeichnis _______________________________________________________ 47 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Grenzwerte Erdableitstrom für Medizinprodukte ____________________________ 18 Tabelle 2 Formular zur Erstellung einer FMEA ______________________________________ 42 Tabelle 3 Kriterien für Bewertungszahlen der System-FMEA Produkt ___________________ 43 II III 1. Zusammenfassung Die Frage „Medizinprodukt ja/nein“ ist immer im Einzelfall zu beantworten, jedoch kann eine Anscheinsannahme hinsichtlich des eingesetzten Verwendungszweckes erfolgen: Reine Archivsysteme sind nicht unbedingt als Medizinprodukt einzuordnen. Systeme, deren primärer Zweck die Unterstützung der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen ist, sind Medizinprodukte. Ist ein Software-Produkt als Medizinprodukt anzusehen, so erfolgt die Einordnung in eine der MPG-Klassen 1, 2 oder 3 entsprechend den Regeln aus Teil 2 vom Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (MDD). Ein Großteil der Software fällt hierbei in den Bereich der Klassifizierung 1. Hierbei gilt: Hersteller von unsterilen Medizinprodukten der Klasse I, die keine Messfunktion besitzen, können ihre Produkte unter vollständiger Eigenverantwortung entsprechend Anhang VII (EG-Konformitätserklärung: der Hersteller erklärt die Übereinstimmung seiner Produkte mit der MDD) mit einem CE-Zeichen ohne Kenn-Nummer versehen; die Einschaltung einer Benannten Stelle ist bei diesem Verfahren nicht vorgesehen. Alle anderen Medizinprodukte erfordern eine Zertifizierung durch eine Benannte Stelle, bevor der Hersteller das CE-Kennzeichen in Verbindung mit der Kenn-Nummer der Benannten Stelle auf seinen Produkten anbringt. Die CE-Kennzeichnung wird auf dem Medizinprodukt selbst (bei Software z. B. im „about“Dialog) angebracht. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf den Begleitunterlagen. Die Kennzeichnung bestehend aus den Buchstaben „CE“ mit einem vorgeschriebenen Schriftbild und einer Mindesthöhe von 5 mm muss dabei gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. Unabhängig von der Zuordnung ist für ein Medizinprodukt immer eine Technische Dokumentation erforderlich. Der empfohlene Mindestinhalt einer Technischen Dokumentation entsprechend Anhang VII MDD besteht aus [17]: - Inhaltsverzeichnis - Konformitätserklärung des Herstellers - Eine allgemeine Beschreibung des Produktes einschließlich der geplanten Varianten - Konstruktionsunterlagen einschließlich Bestimmung der Merkmale von Ausgangsmaterialien, Leistungsmerkmalen und –grenzen der Produkte, Herstellungsverfahren - Beschreibung, wie die Grundlegenden Anforderungen eingehalten werden - Ergebnisse der Risikoanalyse (Beispiel siehe Anhang 2) - Ergebnisse von Berechnungen und Prüfungen (z. B. Software-Test zur Qualitätssicherung) - Liste der ganz oder teilweise angewandten harmonisierten Normen (siehe Liste bei 16) - Nachweis über die Kompatibilität mit anderen Produkten (z. B. mit Software eingesetzte Hardware) - Ggf. klinische Daten - Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung (z. B. CE-Kennzeichen und Handbuch) - Ggf. relevante Literatur und Ergebnisse von Datenbankrecherchen. 4 2. Grundlagen Es gibt drei europäische Richtlinien für das Gebiet der Medizinprodukte: Richtlinie 90/385/EWG über aktive implantierbare Medizinprodukte (AIMD) Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (MDD) Richtlinie 98/78/EWG über In-vitro-Diagnostica (IVDD) Richtlinie 2001/104/EG (Änderung der Richtlinie 93/42/EWG). Diese Richtlinien legen die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit von Medizinprodukten fest. Sie gelten für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Medizinprodukten in der EU. Beim Inverkehrbringen von Medizinprodukten sind alle einschlägigen EU-Richtlinien zu beachten. Dazu gehören, je nach Medizinprodukt: EU-Richtlinie für einfache Druckbehälter (87/404/EWG) EU-Druckgeräterichtlinie (97/23/EG) EU-Richtlinie für ortsbewegliche Druckgeräte (1999/36/EG) EU-Richtlinie für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (99/5/EG) EU-Richtlinie zu nicht selbständigen Waagen (90/384/EWG) ATEX-Richtlinie (93/15/EWG EU-Richtlinie über Aerosolpackungen (75/324/EWG). Die EU-Richtlinien werden durch ein Gesetz und mehrere Verordnungen in deutsches Recht umgesetzt: Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz, MPG) Verordnung über Medizinprodukte (MPV) Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung, MPSV) Verordnung über das datenbankgestützte Informationssystem über Medizinprodukte des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDIV) Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung, MPBetreibV). 5 3. Definitionen / Begriffsbestimmungen 3.1 Definitionen entsprechend der Richtlinie 93/42/EWG 3.1.1 Dauer Vorübergehend Unter normalen Bedingungen für eine ununterbrochene Anwendung über einen Zeitraum von weniger als 60 Minuten bestimmt. Kurzzeitig Unter normalen Bedingungen für eine ununterbrochene Anwendung über einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen bestimmt. Langzeitig Unter normalen Bedingungen für eine ununterbrochene Anwendung über einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen bestimmt. 3.1.2 Medizinprodukt Alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe oder anderen Gegenstände, einschließlich der für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinprodukts eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen für folgende Zwecke bestimmt sind: - Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten; - Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen; - Untersuchung, Ersatz oder Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs; - Empfängnisregelung, und deren bestimmungsgemässe Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann. 3.1.3 Zubehör Zubehör ist jeder Gegenstand, der selbst kein Produkt ist, sondern nach seiner vom Hersteller speziell festgelegten Zweckbestimmung zusammen mit einem Produkt zu verwenden ist, damit dieses entsprechend der vom Hersteller des Produkts festgelegten Zweckbestimmung des Produkts angewendet werden kann. 3.1.4 Invasive Produkte Invasives Produkt Produkt, das durch die Körperoberfläche oder über eine Körperöffnung ganz oder teilweise in den Körper eindringt. Körperöffnung Eine natürliche Öffnung in der Haut, sowie die Außenfläche des Augapfels oder eine operativ hergestellte ständige Öffnung, wie z. B. ein Stoma. Implantierbares Produkt Jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, durch einen chirurgischen Eingriff - ganz in den menschlichen Körper eingeführt zu werden oder 6 - eine Epitheloberfläche oder die Oberfläche des Auges zu ersetzen und nach dem Eingriff dort zu verbleiben. Als implantierbares Produkt gilt auch jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, durch einen chirurgischen Eingriff teilweise in den menschlichen Körper eingeführt zu werden und nach dem Eingriff mindestens 30 Tage dort zu verbleiben. 3.1.5 Aktives Medizinprodukt Medizinprodukt, dessen Betrieb von einer Stromquelle oder einer anderen Energiequelle (mit Ausnahme der direkt vom menschlichen Körper oder durch die Schwerkraft erzeugten Energie) abhängig ist. Ein Produkt, das zur Übertragung von Energie, Stoffen oder Parametern zwischen einem aktiven Medizinprodukt und dem Patienten eingesetzt wird, ohne dass dabei eine wesentliche Veränderung von Energie, Stoffen oder Parametern eintritt, wird nicht als aktives Medizinprodukt angesehen. 3.1.6 Aktives therapeutisches Medizinprodukt Aktives Medizinprodukt, das entweder getrennt oder in Verbindung mit anderen Medizinprodukten eingesetzt wird und dazu bestimmt ist, biologische Funktionen oder Strukturen im Zusammenhang mit der Behandlung oder Linderung einer Krankheit, Verwundung oder Behinderung zu erhalten, zu verändern, zu ersetzen oder wiederherzustellen. 3.1.7 Aktives diagnostisches Medizinprodukt Aktives Medizinprodukt, das entweder getrennt oder in Verbindung mit anderen Medizinprodukten eingesetzt wird und dazu bestimmt ist, Informationen für die Erkennung, Diagnose, Überwachung oder Behandlung von physiologischen Zuständen, Gesundheitszuständen, Krankheitszuständen oder angeborenen Missbildungen zu liefern. 3.1.8 Hersteller Hersteller ist die natürliche oder juristische Person, die für die Auslegung, Herstellung, Verpackung und Etikettierung eines Produkts im Hinblick auf das Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten von dieser Person oder stellvertretend für diese von einer dritten Person ausgeführt werden. Die dem Hersteller nach dieser Richtlinie obliegenden Verpflichtungen gelten auch für die natürliche oder juristische Person, die ein oder mehrere vorgefertigte Produkte montiert, abpackt, behandelt, aufbereitet und/oder kennzeichnet und/oder für die Festlegung der Zweckbestimmung als Produkt im Hinblick auf das Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist. Dies gilt nicht für Personen, die - ohne Hersteller im Sinne des Unterabsatzes 1 zu sein - bereits in Verkehr gebrachte Produkte für einen namentlich genannten Patienten entsprechend ihrer Zweckbestimmung montieren oder anpassen. 3.1.9 Zweckbestimmung Zweckbestimmung ist die Verwendung, für die das Produkt entsprechend den Angaben des Herstellers in der Etikettierung, der Gebrauchsanweisung und/oder dem Werbematerial bestimmt ist. 3.1.10 Inverkehrbringen Inverkehrbringen ist die erste entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung eines Produkts, das nicht für klinische Prüfungen bestimmt ist, im Hinblick auf seinen Vertrieb und/oder seine Verwendung innerhalb der Gemeinschaft, ungeachtet dessen, ob es sich um ein neues oder ein als neu aufbereitetes Produkt handelt. 7 3.1.11 Inbetriebnahme Inbetriebnahme ist die Phase, in der ein Produkt erstmals bestimmungsgemäß auf dem gemeinschaftlichen Markt angewendet werden kann 3.2 Begriffsbestimmungen außerhalb der Richtlinie 3.2.1 Software Stand heute wird in keinem Gesetz der Begriff „Software“ definiert. Die Bundesregierung hielt eine solche Definition für nicht „ratsam, da zu befürchten wäre, dass sie alsbald durch die Entwicklung überholt würde [24]. Meist wird in der Kommentarliteratur auf die Definition in § 1 (i) der Mustervorschriften der WIPO hingewiesen [25, 26]. Hiernach umfasst der Begriff des Computerprogramms eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einem maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt [25, 26]. Dieser Regelungsverzicht führt dazu, dass die Abgrenzung des eigentlichen Programms von anderen Teilen eines Softwarepakets im Dunkeln bleibt. Unstreitig entsprechen im Bereich von Microsoft Windows Dateien mit der Kennung „exe“ oder „com“ dem Softwarebegriff. Fraglich ist aber, ob sonstige Dateien wie beispielsweise Grafikdateien oder Help-Texte in einem Softwarepaket als Computerprogramm subsumiert werden können [27]. In diesem Zusammenhang ist auch Art. 1 Abs. 3 der EU-Datenbankrichtlinie zu berücksichtigen, der zwischen den Rechten an einer Datenbank und den Rechten an den zu ihrer Schaffung oder zu ihrem Zugang verwendeten Computerprogrammen unterscheidet [28]. 3.2.2 Produkt Nach Art. 2 Produkthaftungsrichtlinie (ProdH-RL) ist ein Produkt jede bewegliche Sache einschließlich der Elektrizität [29]. Erfasst sind auch bewegliche Sachen, die einen Teil einer anderen beweglichen oder einer unbeweglichen Sache bilden. 3.2.3 Risiko Entsprechend der Definitionsbeschreibung in der EU-Basis-Verordnung handelt es sich bei einem Risiko um „eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge der Realisierung einer Gefahr“[30]. 3.2.4 Risikoanalyse Risikoanalyse ist der Prozess, welcher aus den folgenden drei miteinander verbundenen Einzelschritten besteht[30]: Risikobewertung Risikomanagement und Risikokommunikation. 3.2.5 Risikobewertung Eine Legaldefinition des Begriffs „Risikobewertung findet sich in Art. 3 Nr. 11 der EU-BasisVerordnung [30]. Demnach ist die Risikobewertung ein wissenschaftlich untermauerter Vorgang mit den vier Stufen der Gefahrenidentifizierung, der Gefahrenbeschreibung, der Expositionsabschätzung und der Risikobeschreibung. 8 3.2.6 Risikokommunikation Risikokommunikation bezeichnet im Rahmen der Risikoanalyse den interaktiven Austausch von Informationen und Meinungen über Gefahren und Risiken, risikobezogene Faktoren und Risikowahrnehmung zwischen Risikobewertern, Risikomanagern, Verbrauchern, Wissenschaftlern und anderen interessierten Kreisen einschließlich der Erläuterung von Ergebnissen der Risikobewertung und der Grundlage für Risikomanagemententscheidungen; [30]. 3.2.7 Risikomanagement Eine Legaldefinition des „Risikomanagement“ enthält Art. 3 Nr. 12 Basis-Verordnung der EU [30]. Risikomanagement ist der von der Risikobewertung zu unterscheidende Prozess der Abwägung strategischer Alternativen in Konsultation mit den Beteiligten unter Berücksichtigung der Risikobewertung und anderer berücksichtigenswerter Faktoren und gegebenenfalls der Wahl geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten. Entscheidungen des Risikomanagements können vielfältig sein, vom Erlass von Rechtsvorschriften, Vollzugsmaßnahmen insbesondere der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung, bis hin zu dem Entschluss, die Öffentlichkeit über die möglichen negativen Folgen eines Produkts oder eines Verfahrens zu informieren. Denkbar ist auch lediglich das in Auftrag geben von Forschungsprojekten oder Empfehlungen. 9 4. Was ist ein Medizinprodukt? Das MPG, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009, regelt in §3 die Begrifflichkeiten. In Abschnitt (1) heißt es [1]: „Medizinprodukte sind alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Software, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände einschließlich der vom Hersteller speziell zur Anwendung für diagnostische oder therapeutische Zwecke bestimmten und für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinproduktes eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke a) der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, b) der Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen, c) der Untersuchung, der Ersetzung oder der Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs oder d) der Empfängnisregelung zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.“ Entscheidend für die Entscheidung „Medizinprodukt ja/nein“ ist die Antwort auf die Frage: „Wozu dient das Gerät, die Vorrichtung oder das System?“ Ein Produkt wird nur durch den beabsichtigten Gebrauch („intended use“), also die sogenannte Zweckbestimmung, zum Medizinprodukt erhoben. Dieser beabsichtigte Gebrauch wird aber nicht durch den Anwender (den Arzt), sondern durch den Hersteller festgelegt. Der Begriff der Zweckbestimmung wird wiederum durch das MPG in § 3 Absatz 10 geregelt [1]: „Zweckbestimmung ist die Verwendung, für die das Medizinprodukt in der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder den Werbematerialien nach den Angaben des in Nummer 15 genannten Personenkreises bestimmt ist.“ Diese Aussagen sind allgemein genug, um einerseits die bisher erfassten Medizingeräte, andererseits aber auch zukünftige Entwicklungen abzudecken. Auch Software, die für medizinische Zwecke eingesetzt wird, fällt auf diese Weise unter das Gesetz. D. h., eine frei aus dem Internet herunterladbare Software zur Betrachtung von DICOM-Bilddaten ist zunächst kein Medizinprodukt. Durch die Festlegung der Zweckbestimmung als Software zur Befundung am Menschen wird daraus jedoch ein Medizinprodukt. Hat der Hersteller der Software die Anwendung für medizinische Zwecke ausgeschlossen, handelt der Arzt beim Einsatz der Software eigenverantwortlich und haftet dementsprechend selbst bei evtl. Fehlentscheidungen. 4.1 Abgrenzung: IT-Produkt oder Medizinprodukt? Die von der EU zur Verfügung gestellten MEDDEV-Guidelines erleichtern die Klassifizierung [2, 3]. MEDDEV-Guidelines sind Erläuterungen der Europäischen Kommission zu den Richtlinien 90/185/EWG, 93/42/EWG und 98/79/EWG [3]. Die MEDDEV-Papiere haben empfehlenden Charakter und sind somit nicht rechtsverbindlich; sie geben den Stand der jeweiligen Diskussion bei der Umsetzung der EG-Richtlinien wieder. 10 Basierend auf MEDDEV 2.1/1 erfolgt eine Abgrenzung zwischen Software als Medizinprodukt (medical purpose) und Software für allgemeine EDV-Anwendungen (multiple purpose) diskutiert. 4.2 Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information - DIMDI Das DIMDI empfiehlt zur Klassifikation die „Universal Medical Device Nomenclature System“ (UMDNS) [5]: „Zur Unterstützung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben im Rahmen des Medizinproduktegesetzes (MPG) ist die Anwendung einer einheitlichen Nomenklatur für Medizinprodukte erforderlich. Die deutschsprachige Version 1.0 der Nomenklatur UMDNS (1996), die das DIMDI herausgibt, ist bis auf Weiteres dafür zu verwenden. Durch die Einführung der Version 1.1 ist keine Überarbeitung der bisher nach dem MPG erfolgten Anzeigen erforderlich. Der UMDNS wird vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) für die Verschlüsselung von Medizinprodukten im Rahmen gesetzlicher Aufgaben empfohlen, bis eine einheitliche europäische Nomenklatur zur Verfügung steht.“ Die angesprochene einheitliche Nomenklatur, welche mittelfristig die UMDNS ersetzen wird, ist die „Global Medical Device Nomenclature“ (GMDN) [6]: „Die englischsprachige GMDN wurde vom Europäischen Komitee für Normung CEN entwickelt und als Projekt von der Europäischen Kommission finanziert. Es ist vorgesehen, die GMDN in den hauptsächlichen Sprachen der EU-Mitgliedsstaaten zu übersetzen. Bis eine deutsche Übersetzung der GMDN verfügbar sein wird, werden der UMDNS und die EDMA-Klassifikation als offizielle Nomenklaturen in Deutschland benutzt.“ In der UMDNS in der Version 1.0 wie auch 1.1 finden sich folgende Begrifflichkeiten [7]: Bilddaten-Archivierungs- und Übertragungssystem (17-960), Computer (10-977), Daten-Management-System (17-762), Informationssystem (17-222) Informationssystem, ambulante Versorgung (18-116) Informationssystem, Kardiologie (18-119) Informationssystem, Krankenhaus (18-120) Informationssystem, Labor (15-124) Informationssystem, Praxismanagement (18-101) Informationssystem, Radiologie (17-175) Informationssystem, Risikomanagement (18-122) Patienten-Kommunikations-Konsole (15-617) Radiologiesystem, Standard (17-153) Simulator (15-059) Teleradiologiesystem (Röntgenbildübertragung) (16-994) Übertragungs-/Empfangssystem, Telefon (17-602) Video-System (15-966) Videokonferenzsystem, Telemedizin (18-138) 11 Damit dürften sich – ohne dass hier alle Begriffe zitiert wurden - die im Gesundheitswesen eingesetzte Software unschwer als Medizinprodukt klassifizieren lassen, vorausgesetzt die medizinische Zweckbestimmung ist gegeben. 4.3 Beispiel für die Zuordnung Medizinprodukt ja/nein 4.3.1 Beispiel Betriebssysteme / allgemeines Anwendungsprogramm Betriebssysteme (z. B. Unix oder Linux) oder Anwendungsprogramme wie beispielsweise Office-Pakete werden als sogenannte Maintenance-Software angesehen und werden nicht als Medizinprodukt deklariert [2]. 4.3.2 Beispiel Kombination Medizingerät und Software Software, die direkt zum Betrieb eines Medizinproduktes wie ein Monitor oder Beatmungsgerät benötigt wird, stellt nach MEDDEV 2.1/1 ein Medizinprodukt dar und wird durch die Konformitätserklärung des Gerätes abgedeckt [2]: „Software related to the funtioning of a medical device may be a part of a device“ 4.3.3 Beispiel Netzwerksoftware beim Monitoring Software, welche zur Weiterleitung von Messwerten und Alarmen dient, ist ein eigenständiges Medizinprodukt und muss entsprechend MEDDEV 2.1/1 eine eigene Konformitätserklärung haben, da mit ihr sowohl Alarme transferiert als auch Veränderungen an einem Monitor im intensivmedizinischen Netzwerk vorgenommen werden[2]: „Software intended for use with multiprupose informatic equipment … for a proper diagnostic or therapeutic tool (software for programminf a medical device)“ 4.3.4 Beispiel Zuordnung Arztpraxissoftware „DOCconcept“ Die Webseite der Arztpraxissoftware von DOCexpert bietet bei der Nutzung der Software „DOCconcept“ z. B. folgende Unterstützungsleistungen bei der Behandlung eines Patienten an: Abruf aller relevanten Informationen zur Patientenbehandlung (Abbildung 1, 1) Unterstützung bei Planung von Impfungen (Abbildung 1, 2) 1 2 12 Abbildung 1: Praxissoftware Docconcept D. h., die Zweckbestimmung der Software entspricht eindeutig §3 Abs. 1 MPG. Damit ist die Software als Medizinprodukt einzuordnen. 4.3.5 Beispiel Krankenhaussoftware „Cymed“ Die Krankenhaussoftware „Cymed“ schreibt auf der Webseite (Abbildung 2, 1) von TietoEnator: „In allen Bereichen stehen die Aufgaben der Patientensteuerung, Behandlungsplanung, medizinischen Dokumentation und der Befundung im Vordergrund.“ Zudem wird damit geworben, dass „Cymed auf Basis der mit dem Cyway-Path-Designer erstellten Pfade selbständig Behandlungsschritte vorschlägt“ (Abbildung 2, 2). 1 2 Abbildung 2: Krankenhaus-Software Cymed Auch hier entspricht damit die Zweckbestimmung der Software § 3 Abs. 1 MPG. Somit würde auch diese Software ein Medizinprodukt darstellen. 4.4 Beispiel elektronische Gesundheitskarte (eGK) Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) wird in dem Moment zum Medizinprodukt, in dem Daten auf ihr gespeichert werden, die medizinisch zur Befundung, Diagnose und/oder Therapiefindung genutzt werden (können) [10]. Sobald Patientendaten (z. B. Notfalldaten) auf der eGK gespeichert werden oder die eGK Zugriff auf gespeicherte Patientendaten (z. B. im Sinne einer elektronischen Patientenakte, EPA) erlaubt, muss auch die eGK als Medizinprodukt gewertet werden. Im ersteren Fall (auf der Karte gespeicherte Daten) muss die eGK als Patienten-Daten-Managemen-System 13 angesehen werden, im zweiten Fall (Zugriffsvoraussetzung) zumindest als notwendiges Bestandteil eines Patienten-Verwaltungs-Systems. Die gematik selbst schreibt zu den Zielen auf ihrer Webseite: „Die neue Telematikinfrastruktur und die elektronische Gesundheitskarte tragen maßgeblich dazu bei, unnötige Doppeluntersuchungen zu vermeiden, die Verordnung ungeeigneter Arzneimittel zu reduzieren und Arbeitsabläufe zu optimieren“ (Abbildung 3, 1). D. h., die eGK beeinflusst welche Untersuchungen durchgeführt werden bzw. welche Arzneimittel verordnet werden. 1 Abbildung 3: Ziele der gematik Damit stimmt die Zweckbestimmung der eGK mit der Beschreibung des § 3 Abs. 1 MPG überein und damit stellt die eGK unter dieser Betrachtung ebenfalls ein Medizinprodukt dar. 14 5. In welche Klasse gehört das Medizinprodukt? Entsprechend §13(1) MPG werden Medizinprodukte nach Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG entsprechend ihrem Gefährdungspotential in die Klassen I (niedriges Risiko), IIa, IIb und III (hohes Risiko) eingestuft. Hierzu stellt die Richtlinie 18 Klassifizierungsregeln bereit. Die Kriterien dieser Regeln richten sich allgemein nach Invasivität, Energie, Anwendungsort, Anwendungsdauer und Gebrauchshäufigkeit. Verantwortlich für die Klassifizierung ist der Hersteller. Eigenständige Software selbst ist entsprechend Anhang IX Absatz 1.4 der Richtlinie 93/42/EWG als aktives Medizinprodukt [17]. Für aktive Produkte sind die Regeln 9 bis 12 anzuwenden. Treffen Regel 9 bis 11 nicht zu, so fällt das Produkt in die Klasse 1, denn nach Regel 12 gilt: „Alle anderen aktiven Produkte werden der Klasse I zugeordnet.“ D. h., jedes Software-Medizinprodukt kann in eine Klasse eingruppiert werden. Bei Streitfragen legen die Behörden die endgültige Klassifizierung fest. Die Bewertung kann im Auftrag des Herstellers auch ein Bevollmächtigter im Sinne des §3 Absatz 16 des MPG durchgeführt werden. 5.1 Übersicht bzgl. Klassen und Regelanwendung Die Klassen sind EU-weit durch den Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG festgelegt: Klasse I o Keine methodische Risiken o Geringer Invasivitätsgrad o Kein oder unkritischer Hautkontakt Klasse IIa o Anwendungsrisiko o Mäßiger Invasivitätsgrad o Kurzzeitige Anwendungen in chirurgisch geschaffenen Körperöffnungen Klasse IIb o Erhöhtes methodisches Risiko o Systematische Wirkungen o Langzeitanwendungen o Nicht invasive Empfängnisverhütung Klasse III o Besonders hohes methodisches Risiko o Langfristige Medikamentenabgabe o Unmittelbare Anwendung an Herz, zentralem Kreislaufsystem oder zentralem Nervensystem o Invasive Empfängnisverhütung und natürlich invasive Empfängnisverhütung Darüber hinaus gibt es noch die Unterklassen Is (sterile Klasse I) und Im (Klasse I mit Messfunktion). Die Anwendung der Klassifizierungsregeln richtet sich nach der Zweckbestimmung des Medizinproduktes, d. h., sie liegt in der Verantwortung des Herstellers, wie er das Medizinprodukt definiert (Invasiv, Nicht-Invasiv, Aktiv oder Sonstiges): Medizinprodukt Nicht-invasiv Invasiv Aktiv Sonstige Klasse I Regel 1, 2, 4 Regel 5, 6 Regel 12 Klasse II Regel 2, 3, 4 Regel 5, 6, 7, 8 Regel 9, 10, 11 Regel 15, 16 15 Klasse III Regel 6, 7, 8 Regel 13, 14, 17 5.2 Einordnung von Software Software ist als aktives Medizinprodukt entsprechend Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG anzusehen, da die Nutzung bzw. der Betrieb von Software „ von einer Stromquelle oder einer anderen Energiequelle“ ist. Entsprechend Teil 2 „Anwendung der Regeln“ des Anhangs IX der Richtlinie 93/42/EWG sind damit die Regeln 9 bis 12 zuständig. D. h.: Die Regeln 9 bis 11 treffen auf Software nicht zu, nach Regel 12 ist Software daher der Klasse I zuzuordnen. Sollte die Software Messfunktionen aufweisen, ist sie entsprechend in die Klass Im einzuordnen. Bei einer Kombination mir einem anderen Medizinprodukt ist die Software entsprechend der höheren Medizinprodukt-Klasse zu klassifizieren. Bei Produkten der Klasse I führt der Hersteller in eigener Verantwortung das Konformitätsbewertungsverfahren durch. Für jedes Produkt wird eine Technische Dokumentation mitsamt Risikomanagement erstellt und für die Überprüfung durch Behörden bereitgehalten. 5.2.1 Medizinprodukte mit Messfunktion Zu den klassischen Messfunktionen gehören beispielsweise Entfernungs- und Winkelmessung in der Bildverarbeitung. Ob einzelne Funktionen des Controllings, in welchen Therapieerfolge überwacht und gesteuert werden (z. B. Controlling misst, dass die Anzahl der postoperativen Pneumonien bei geänderten Operationsregime gestiegen ist, daher erfolgt eine Rückkehr zum alten Procedere), ebenfalls zu den Messfunktionen gehören, wird derzeit kontrovers diskutiert. Bei Medizinprodukten mit Messfunktion reicht ein Konformitätsbewertungsverfahren in eigener Verantwortung des Herstellers auch bei Produkten der Klasse I nicht aus. Entsprechend Anhang VII Absatz 5 der Richtlinie 93/42/EWG muss zusätzlich ein Verfahren nach Anhang IV, V oder VI angewandt werden, wenn auch „ausschließlich auf die Herstellungsschritte im Zusammenhang mit der Konformität der Produkte mit den messtechnischen Anforderungen“. Die Abnahme muss durch eine Benannte Stelle erfolgen, die Voraussetzung ´für die Abnahme ist abhängig vom gewählten Verfahren, d. h.: Anhang IV: EG-Prüfung Hierbei handelt es sich um ein Konformitätsverfahren, in welchem die Benannte Stelle überprüft, ob jedes Produkt bzw. eine Stichprobe von Produkten aus homogenen Chargen den Anforderungen entspricht. Anhang V: Qualitätssicherungsverfahren hinsichtlich der Produktion Bei diesem Konformitätsverfahren wird auf ein Qualitätssicherungssystem Bezug genommen, welches alle Schritte von der Beschaffung der Rohstoffe bis zur Endkontrolle beinhalten muss. Mit Hilfe des Qualitätssicherungssystems muss die Übereinstimmung der Produkte mit der Technischen Dokumentation sichergestellt werden. Anhang VI: Qualitätssicherungsverfahren hinsichtlich des Produktes Das in diesem Anhang beschriebene Konformitätsbewertungsverfahren bezieht sich auf ein Qualitätssicherungssystem, welches lediglich die Endkontrolle umfasst. Mit Hilfe des Qualitätssicherungssystems muss die Übereinstimmung der jeweiligen Produkte mit der Technischen Dokumentation sichergestellt werden. 16 5.3 Beispiel Archivsystem Patientendatenmanagementsysteme (PDMS), die als reines Archivsystem (z. B. zur Aufbewahrung der Dokumente entsprechend den rechtlichen Vorgaben) betrieben werden, sind gemäß MEDDEV 2.1 nur dann ein Medizinprodukt, wenn sie mit einer medizinischen Zweckbestimmung vom Hersteller versehen werden [4]: „Software for handling general patient-related data … There is no medical purpose in the case of software used for administration of general patient data.“ 5.4 Beispiel Informationssystem Dient ein PDMS der Behandlung/Betreuung des Patienten (indem beispielsweise Vorbefunde wie Labordaten oder EKG zur Befundung vorgehalten und dargestellt werden) entsprechend der Definition eines Medizinproduktes gemäß §3 MPG, ist wiederum die medizinische Zweckbestimmung gegeben und es handelt sich um ein Medizinprodukt der Klasse I. 5.5 Beispiel PACS Die Projektgruppe Arbeitsgruppe Medizinprodukte (AGMP) des Gesundheitsministeriums hatte die Aufgabe, Regeln für die Einordnung eines PACS aufzustellen [8]. Hierbei kam die AGMP zu folgenden Ergebnissen, die der Öffentlichkeit leider nur sehr begrenzt zur Verfügung gestellt wurden [9]: Reine Bildbetrachtungs- und Archivierungssoftware, die Daten nicht verändern oder verändern kann, wird nach Regel 12 in die Klasse I eingruppiert, bestehen zusätzlich Möglichkeiten zum Messen (z. B. Winkel, Entfernung) oder Berechnen (z. B. Fläche, Volumen) ist es ein Produkt der Klasse I mit Messfunktion. Sind Bildbearbeitungsfunktionen (z. B. Filter, Glättung) in der Software enthalten, dann sind die Systeme der gleichen Klasse zuzuordnen wie das bildgebende Gerät, d. h.. bei einem PACS, an welchem nur Ultraschall-Modalitäten angeschlossen sind, gilt die Klasse Klass IIa, sonst IIb. 5.6 Beispiel Teleradiologie nach Röntgenverordnung (RöV) Bei der Teleradiologie nach Röntgenverordnung wird der Befund von dem Radiologen gestellt, der sich nicht am Ort der Untersuchung aufhält. Ohne dass das Teleradiologieprodukt ihm das Bild übermittelt, kann der Befund nicht erstellt werden und die medizinische Zweckbestimmung ist daher gegeben, es handelt sich um ein Medizinprodukt. Wenn die Teleradiologiesoftware nicht direkt mir einer Modalität wie beispielsweise ein MRT- oder CT-Gerät verbunden ist, wird sie entsprechend Regel 12 in die Klasse I eingruppiert, sonst ist die Teleradiologiesoftware der gleichen Klasse wie der Modalität zuzuordnen. 5.7 Beispiel PC Medizinprodukte und PC verschmelzen zunehmend funktionell und technisch untrennbar miteinander. Dabei sind folgende Aspekte zu beachten [14]: 1. Es gibt mittlerweile PC`s (Rechner), die nach DIN EN 60601-1 entwickelt und gebaut sind. Nur diese halten die Anforderungen der DIN EN 60601-1 ein (z. B. Ableitströme, Luft- und Kriechstrecken) und verfügen zusätzlich über einen Potenzialausgleichsbolzen. 2. Bei Systemen, die nach § 10 Medizinproduktegesetz (MPG) Abs. 2 aus Medizinprodukten und Nichtmedizinprodukten (wie z. B. Rechnern) kombiniert werden, muss die Zweckbestimmung nach § 3 MPG Abs. 10 den Hinweis auf 17 Kombination mit PC`s enthalten, z. B. durch spezifische Produktbeschreibung oder zur Schnittstellenbeschreibung. Aufgrund der erheblich kürzeren Lebens- und Nutzungsdauern von PC`s gegenüber Medizinprodukten muss der Betreiber die formalrechtlichen Anforderungen bei einem PC-Austausch einer Kombination beachten. Eine wesentliche Vereinfachung und Erleichterung im Service- bzw. Austauschfall besteht darin, dass bzw. wenn der Hersteller/Lieferant des Systems in den Unterlagen noch weitere prinzipielle Angaben, Vorgaben oder Hinweise für einzusetzende Rechner (Hardware, Software) macht. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn der PC nicht durch den Lieferanten/Hersteller geliefert wird, sondern der Kauf des PC dem Anwender überlassen wird [2, 14, 15]. PC`s können formalrechtlich in drei Formen in der Medizintechnik eingesetzt werden [14]: - PC nach DIN EN 60950 - PC nach DIN EN 60601-1 (Medical PC) - PC als Medizinprodukt mit CE-Kennzeichnung entsprechend der medizinischen Zweckbestimmung nach § 3 MPG und Erfüllung der Grundlegenden Anforderungen Ein „normaler“ PC einschließlich seiner Betriebssoftware hat als Einzelgerät keine erkennbare Funktion, welche die Diagnose und/oder Therapie in der Humanmedizin unterstützt und damit primär keine medizinische Zweckbestimmung. Erst die medizinische Zweckbestimmung des PC incls. einer spezifischen Software für medizinische Zwecke macht daraus ein Medizinprodukt. Die medizinische Zweckbestimmung ist also immer an die auf einem PC eingesetzte Software gebunden. Dies bedeutet, dass ein PC allein gar nicht zum Medizinprodukt werden kann, selbst wenn er die sicherheitstechnischen Anforderungen der DIN EN 60601-1 erfüllt [14]. 5.7.1 Medical PC Ein System aus PC mit Monitor und Drucker kann bis zu 10,5 mA Ableitstrom aufweisen. Für Medizinprodukte gilt die DIN EN 60601-1 (IEC 601), die Grenzwerte für Ableitströme definiert: Grenzwerte Erdableitstrom Normalfall Fehlerfall (n. c. = normal case) (s. f. c. = single failure case) DIN EN 60601-1 Abschnitt 0,5 mA 1 mA 19.3 Tabelle 4 DIN EN 60950 Abschnitt 5.2 3,5 mA 3,5 mA Tabelle 17 Tabelle 1: Grenzwerte Erdableitstrom für Medizinprodukte Wird ein PC mit Monitor mit einem Medizinprodukt in der unmittelbaren Patientenumgebung über ein Datenkabel (USB-Kabel usw.) leitfähig verbunden, (d. h. ohne galvanische Trennung zu einem medizinischen elektrischen System), darf im Normalzustand der Grenzwert des Erdableitstromes nach DIN EN 60601-1 nicht überschritten werden. Die vermehrt auf dem Markt angebotenen, sogenannten Medical PC`s erfüllen üblicherweise diese Anforderungen an elektrische Sicherheit, halten die Grenzwerte der Ableitströme ein und verfügen über einen Anschluss für den zusätzlichen Potenzialausgleich [2, 14, 15]. Derartige PC`s erfüllen in der Regel aber nicht die Vorraussetzungen an ein Medizinprodukt, da die Anforderungen an elektrische Sicherheit nur einen Teil der Grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie MDD 93/42/EWG darstellen und keine 18 medizinische Zweckbestimmung bzw. kein Konformitätsbewertungsverfahren mit CEKennzeichnung nach MDD 93/42/EWG vorliegt [2, 14, 15]. In der Praxis werden Medizinprodukte (medizinisches-technisches Gerät) mit einem PC (Nichtmedizinprodukt) bestehend aus Hard- und Software zu einem System kombiniert, wobei auf dem Nichtmedizinprodukt PC funktional untrennbar das Medizinprodukt Software läuft. 5.7.2 Medizinprodukt PC Der PC wird dann zum Medizinprodukt, wenn in ihm Spezial-Hardware (z. B. Messaufnehmer für Signale wie Video oder Audio oder sogar Vitalfunktionen) eingebaut ist, so dass die medizinische Zweckbestimmung direkt mit der Hardware zusammenhängt. D. h., die Hardware des PC ist ein wesentlicher Bestandteil des Medizinproduktes [2, 14, 15]. Die Zuordnung erfolgt dann entsprechend der Klassifizierung des Medizinproduktes. 19 6. MPG: Pflichten für den Hersteller 6.1 Anzeigepflicht Hersteller von Medizinprodukten müssen nach §25 MPG der zuständigen Behörde die Art der Tätigkeit (Herstellung oder Import), die Anschrift der Betriebsstätte oder Einrichtung (im Falle des Imports auch die Anschrift der Betriebsstätte des tatsächlichen Herstellers), die für diese verantwortliche Person, die hergestellte bzw. importierte Medizinproduktekategorie anzeigen [23]. Die Anzeige erfolgt online beim DIMDI: http://www.dimdi.de/static/de/mpg/ismp/anzeige/index.htm Der Internet-Link zum Online-Erfassungsformular ist http://www.dimdi.de/dynamic/de/mpg/ismp/mpdb.htm (Benutzerneme und Passwort erforderlich). 6.2 Kennzeichnung des Produktes Eine der Grundlegenden Anforderungen an di Sicherheit und Leistungsfähigkeit von Medizinprodukten ist die in Anhang I teil II Abschnitt 13 der Richtlinie 93/42/EWG beschriebene „Bereitstellung von Informationen dirch den Hersteller“. Die Informationen bestehen aus Angaben Auf der Packungskennzeichnung und In der Gebrauchsggf. Besondere Anwendanweisung. Nach Abschnitt 13.3 muss die Kennzeichnung folgende Angaben enthalten [22]: a) Name oder Firma und Anschrift des Herstellers b) Alle unbedingt erforderlichen Angaben, aus denen der Anwender ersehen kann, worum es sich bei dem Produkt oder Packungsinhalt handelt c) Ggf. den Hinweis „steril“ d) Ggf. den Loscode – nach dem Wort „Los“ – oder die Seriennummer e) Ggf. das Datum, angegeben nach Jahr und Monat, bis zu dem eine gefahrlose Anwendung des Produkts möglich ist („Haltbarkits- bzw. Verfallsdatum“) f) Ggf. den Hinweis, dass das Produkt zum einmaligen Gebrauch bestimmt ist g) Bei Sonderanfertigungen den Hinweis „Sonderanfertigung“ h) Bei für klinische Prüfungen bestimmte Produkte den Hinweis „nur für klinische Prüfung“ i) Ggf. besondere Hinweise zur Lagerung und/oder Handhabung j) Ggf. besondere Anwendungshinweise k) Ggf. Warnungen und/oder Hinweise auf zu treffende Vorsichtsmaßnahmen l) Bei aktiven produkten, mit Ausnahme der Produkte gemäß Buchstabe e, Angabe des Herstellungsjahres; diese Angabe kann in der Los- bzw. Seriennumer erscheinen m) Ggf. das Sterilisationsverfahren 20 6.2.1 Kennzeichnungsbeispiel für „Binden“ (Produktklasse I) Abschn. 13.3 Abschn. 13.3 Abschn. 13.3 Buchstabe Anforderungen Notwendige Angaben / Symbole a Name oder Firma und Anschrift Hersteller Firma Wickelwohl, 89455 Altstadt, Deutschland b Art des Produkts oder Packungsinhalt Binde c Hinweis „STERIL“ Entfällt d Ggf. „LOS“ oder Seriennummer und Code (Ggf. Symbol nach DIN EN 980 ) 08154711 e Haltbarkeitsdatum Entfällt f Ggf. „zum Einmalgebrauch“ Ggf. Symbol nach DIN EN 980 g Hinweis „Sonderanfertigung“ Entfällt h Hinweis „nur für klinische Prüfungen“ Entfällt i Ggf. Hinweis zur Lagerung und/oder Handhabung Entfällt j Ggf. besondere Anwendungshnweise Entfällt k Ggf. Warnhinweise/Vorsichtsmaßnahmen Entfällt l Bei aktiven Produkten Herstellungsjahr Entfällt m Ggf. Sterilisationsverfahren Entfällt CE-Kennzeichen und Nummer der zert. Stelle CE, Kennnr. entfällt 6.2.2 Kennzeichnungsbeispiel für „Katheter“ (Produktklasse IIa) Abschn. 13.3 Abschn. 13.3 Abschn. 13.3 Buchstabe Anforderungen Notwendige Angaben / Symbole a Name oder Firma und Anschrift Hersteller Firma StichZu, 89455 Altstadt, Deutschland b Art des Produkts oder Packungsinhalt Venenverweilkatheter mit Injektionsventil c Hinweis „STERIL“ Ggf. Symbol nach DIN EN 980 d Ggf. „LOS“ oder Seriennummer und Code (Ggf. Symbol nach DIN EN 980 ) 08154711 e Haltbarkeitsdatum Ggf. Symbol nach DIN EN 980 f Ggf. „zum Einmalgebrauch“ Ggf. Symbol nach DIN EN 980 g Hinweis „Sonderanfertigung“ Nur falls zutreffend h Hinweis „nur für klinische Prüfungen“ Nur falls zutreffend i Ggf. Hinweis zur Lagerung und/oder Handhabung Entfällt j Ggf. besondere Anwendungshnweise Entfällt k Ggf. Warnhinweise/Vorsichtsmaßnahmen Entfällt l Bei aktiven Produkten Herstellungsjahr Entfällt m Ggf. Sterilisationsverfahren Ggf. Symbol nach DIN EN 980 CE-Kennzeichen und Nummer der zert. Stelle CE 4711 Artikelnummer Ggf. Symbol nach DIN EN 980 21 6.3 Medizinprodukteberater 6.3.1 Rechtliche Grundlage Das MPG fordert mit § 31 für den Vertrieb, aber auch Service, Produktmarketing usw. im Bereich der Medizinprodukte den Medizinprodukteberater mit bestimmten Qualifikationsanforderungen, die immer mehr auch für IT-Fachleute gelten: § 31 Medizinprodukteberater (1) Wer berufsmäßig Fachkreise fachlich informiert oder in die sachgerechte Handhabung der Medizinprodukte einweist, darf diese Tätigkeit nur ausüben, wenn er die für die jeweiligen Medizinprodukte erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung für die Information, und soweit erforderlich, für die Einweisung in die Handhabung der jeweiligen Medizinprodukte besitzt. Dies gilt auch für die fernmündliche Information. (2) Die Sachkenntnis besitzt, wer 1. eine Ausbildung in einem naturwissenschaftlichen, medizinischen und technischen Beruf erfolgreich abgeschlossen hat und auf die jeweiligen Medizinprodukte geschult worden ist oder 2. durch eine mindestens einjährige Tätigkeit, die in begründeten Fällen auch kürzer sein kann, Erfahrungen in der Information über die jeweiligen Medizinprodukte und, soweit erforderlich, in der Einweisung in deren Handhabung erworben hat. (3) Der Medizinprodukteberater hat der zuständigen Behörde auf Verlangen seine Sachkenntnis nachzuweisen. Er hält sich auf dem neuesten Erkenntnisstand über die jeweiligen Medizinprodukte, um sachkundig beraten zu können. Der Auftraggeber hat für eine regelmäßige Schulung des Medizinprodukteberaters zu sorgen. (4) Der Medizinprodukteberater hat Mitteilungen von Angehörigen der Fachkreise über Nebenwirkungen, wechselseitigen Beeinflussungen, Fehlfunktion, technische Mängel, Gegenanzeigen, Verfälschungen oder sonstige Risiken bei Medizinprodukten schriftlich aufzuzeichnen und unverzüglich dem Verantwortlichen nach § 5 Satz 1 und 2 oder dessen Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte schriftlich zu übermitteln. Die Ernennung wie auch firmeninterne Schulungen sollten zwecks Nachweis dokumentiert werden [21]. 6.3.2 Aufgaben Damit hat der Gesetzgeber dem Medizinprodukteberater mit § 31 MPG die folgenden Aufgaben zugeordnet: fachlich über Medizinprodukte zu informieren in die sachgerechte Handhabung der Medizinprodukte einzuweisen schriftliche Aufzeichnung und Übermittlung von Mitteilungen über Nebenwirkungen, wechselseitige Beeinflussungen, Fehlfunktionen, technische Mängel, Gegenanzeigen, Verfälschungen oder sonstige Risiken bei Medizinprodukten an den Verantwortlichen nach § 5 MPG oder dessen Sicherheitsbeauftragten nach § 32 MPG zu übermitteln. D. h., ein Medizinprodukteberater muss sicherstellen, dass medizinische und technische Erkenntnisse und Forschungsergebnisse auf dem Gebiet der Medizinprodukte objektiv und fachkompetent zu den Fachkreisen (i. d. R Betreiber, Anwender und Entscheidungsträger im 22 medizinischen, kaufmännischen und technischen Bereich) gelangen. Weiterhin geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Medizinprodukteberater sachkompetent in die Handhabung der Medizinprodukte einweisen kann. Die Aufgaben und Pflichten des Medizinprodukteberaters beziehen sich nicht ausschließlich auf Tätigkeiten im Außendienst. Auch Mitarbeiter im Innendienst wie Applikationsspezialisten u. a., die Betreiber, Anwender und sonstige Fachleute telefonisch oder über E-Mail etc. informieren, müssen die vom Gesetzgeber geforderte Qualifikation aufweisen. 6.3.3 Sachkenntnis Ein Medizinprodukteberater verfügt dann über die geforderte Sachkenntnis, wenn er z. B. eine Ausbildung in einem naturwissenschaftlichen, einem medizinischen oder aber einem technischen Beruf erfolgreich abgeschlossen hat. Alternativ besitzt ein Medizinprodukteberater auch dann die geforderte Sachkenntnis, wenn er durch eine mindestens einjährige Tätigkeit, die in begründeten Fällen auch kürzer sein kann, Erfahrungen in der Information über die jeweiligen Medizinprodukte und – soweit erforderlich – in der Einweisung in deren Handhabung erworben hat. Dies bedeutet, dass ein IT-Mitarbeiter sich die erforderliche Fach- und Sachkompetenz für die Tätigkeit in der Medizintechnik erwerben kann, indem er in diesem Bereich arbeitet, entsprechende Lehrgänge besucht oder sich autodidaktisch in das Regelwerk der Medizintechnik einarbeitet, wobei Letzteres zumindest einer Überprüfung/Bestätigung bedarf. Als Schulungsthemen für Medizinproduukteberater wird empfohlen [18, 20]: Grundlagen des Medizinprodukterechts, insbesondere die sich daraus ergebenden Pflichten zum Inverkehrbringen, Anwenden und Betreiben von Systemen und Kombinationen (Medizinprodukt und PC) Bedeutung der CE-Kenzeichnung Bedeutung der Zweckbestimmung Konformitätsbewertungsverfahren mit Grundlegenden Anforderungen und Risikomanagement Systeme nach § 10 MPG und In-Haus-Herstellung nach § 12 MPG Normen der Medizintechnik und Informationstechnologie wie DIN EN 60601-1, VDE 0751, DIN EN 60950, VDE 0100 Teil 710 für die Elektroversorgung in Krankenhäusern mit den Raumgruppen usw. Unfallverhütungsvorschriften, Röntgenverordnung usw. Problematik der Ableitströme in der Medizin- und Bürotechnik 6.4 Sicherheitsbeauftragter 6.4.1 Rechtliche Grundlage Das Medizinproduktegesetz enthält weder Vorgaben zur Erreichbarkeit noch wird verlangt, dass der Sicherheitsbeauftragte bei dem Medizinproduktehersteller beschäftigt ist. Ein „Outsourcing“ ist also möglich, sofern die erforderliche Qualifikation vorhanden ist. Der Sicherheitsbeauftragte muss eine natürliche Person sein. Die Erreichbarkeit ist z.B. auch dann gegeben, wenn der Sicherheitsbeauftragte telefonisch (z.B. Mobilfunk) zu erreichen ist; er muss sich zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht zwingend auf dem Firmengelände aufhalten. Ein Stellvertreter ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ist die Vertretung relevanter Funktionsträger jedoch nicht geregelt, könnte dem Hersteller gegebenenfalls ein Organisationsverschulden vorgeworfen werden. 23 Der Sicherheitsbeauftragte wird im deutschen Medizinproduktegesetz im § 30 über seine Aufgaben definiert: § 30 Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte (1) Wer als Verantwortlicher nach § 5 Satz 1 und 2 seinen Sitz in Deutschland hat, hat unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit eine Persoyn mit der zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Sachkenntnis und der erforderlichen Zuverlässigkeit als Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte zu bestimmen. (2) Der Verantwortliche nach § 5 Satz 1 und 2 hat, soweit er nicht ausschließlich Medizinprodukte nach § 3 Nr. 8 erstmalig in den Verkehr bringt, der zuständigen Behörde den Sicherheitsbeauftragten sowie jeden Wechsel in der Person unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde übermittelt die Daten nach Satz 1 an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information zur zentralen Verarbeitung und Nutzung nach § 33. (3) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis als Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte wird erbracht durch 1. das Zeugnis über eine abgeschlossene naturwissenschaftliche, medizinische oder technische Hochschulausbildung oder 2. eine andere Ausbildung, die zur Durchführung der unter Absatz 4 genannten Aufgaben befähigt, und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung. Die Sachkenntnis ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen. (4) Der Sicherheitsbeauftragte für Medizinprodukte hat bekannt gewordene Meldungen über Risiken bei Medizinprodukten zu sammeln, zu bewerten und die notwendigen Maßnahmen zu koordinieren. Er ist für die Erfüllung von Anzeigepflichten verantwortlich, soweit sie Medizinprodukterisiken betreffen. (5) Der Sicherheitsbeauftragte für Medizinprodukte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. 6.4.2 Aufgaben Dem Sicherheitsbeauftragten fallen die gesamten Meldepflichten und auch die Kontaktpflege zwischen Hersteller, Händlern und Behörden zu. Damit ist es primär die Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten, über die Notwendigkeit zur Meldung oder im Extremfall des Produktrückrufs zu entscheiden. Zu den Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte zählt die Sammlung und Bewertung ihm bekannt gewordenen Meldungen über Risiken bei Medizinprodukten, die Koordinierung der gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen im Unternehmen und bei Notwendigkeit auch die Anzeige von ihm bekannt gewordenen Medizinprodukterisiken bei DIMDI. 6.4.3 Sachkenntnis Ein Sicherheitsbeauftragter verfügt dann über die geforderte Sachkenntnis, wenn er eine Hochschulsusbildung in einem naturwissenschaftlichen, medizinischen oder aber technischen Beruf erfolgreich abgeschlossen hat oder mindestens eine zweijährige Berufserfahrung in einem entsprechenden Umfeld hat. Als Schulungsthemen für Sicherheitsbeauftragte wird empfohlen [18]: Grundlagen des Medizinprodukterechts, Meldepflichten Hersteller- und Betriebsvorschriften 24 Aufgaben, Rechte und Pflichten im Unternehmen Einführung und Weiterentwicklung eines Meldesystems Anmeldung des Unternehmens in der DIMDI-Datenbank Umgang mit Meldungen von Risiken und die erforderliche Dokumentation Schulung der Medizinprodukteberater Durchführung von Rückrufaktionen. 6.5 Medizinprodukte-Beobachtungs- und –Meldewesen Bei Medizinprodukten mit CE-Kennzeichnung wird lt. Artikel 10 der MDD von den Mitgliedsstaaten verlangt, dass diese Maßnahmen treffen, damit ihnen nachfolgende Vorkommnisse zur Kenntnis gebracht, zentral erfasst und bewertet werden können, und zwar handelt es sich dabei um: - jede Funktionsstörung, jeden Ausfall oder jede Änderung der Merkmale und/oder der Leistung eines Produkts sowie jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung, die direkt oder indirekt zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten, eines Anwenders oder einer anderen Person führen kann oder geführt hat, - jeden Grund technischer oder medizinischer Art, der auf Grund der vorgenannten Ursachen durch die Merkmale und Leistungen eines Produkts bedingt ist und zum systematischen Rückruf von Produkten desselben Typs durch den Hersteller geführt hat. Die Verpflichtung des Herstellers, ein systematisches Verfahren einzurichten und auf dem neuesten Stand zu halten, dass es ermöglicht, Erfahrungen mit Produkten in den der Herstellung nachgelagerten Phasen auszuwerten und in geeigneter Weise erforderliche Korrekturen zu veranlassen, ist in den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der Anhänge II, III, IV, VI und VII der MDD festgelegt. Hierbei sind die Art des Produkts und die von dem Produkt ausgehenden Risiken zu berücksichtigen. Die ordnungsgemäße Installation eines solchen 'Post Marketing Surveillance Systems' (PMS) sollte Gegenstand der Prüfung durch die Benannte Stelle sein. In Deutschland wird diese Anforderung durch die „Verordnung über das datenbankgestützte Informationssystem über Medizinprodukte des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information“ (DIMDIV) umgesetzt. 6.6 Umgang mit Vorkommnissen Das Medizinproduktegesetz, die Medizinprodukte-Betreiberverordnung und die Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) verpflichten Hersteller, Betreiber und Anwender Vorkommnisse mit Medizinprodukten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu melden, entsprechende Formblätter sind bei DIMDI erhältlich [19], alternativ kann entsprechende Software verwendet werden. Das BfArM ist für die zentrale Erfassung, Auswertung und Bewertung der bei der Anwendung oder Verwendung von Medizinprodukten auftretenden Risiken und soweit notwendig für die Koordinierung der zu ergreifenden Maßnahmen zuständig. „Vorkommnisse“ sind Funktionsstörungen, Ausfälle oder Änderungen der Merkmale oder Leistungen eines Medizinproduktes sowie jede nicht sachgemäße Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung, die direkt oder indirekt zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten oder eines Anwenders oder einer anderen Person geführt hat oder hätte führen können. Weiterhin umfasst der Begriff „Vorkommnis“ jeden Grund technischer oder medizinischer Art, welche aufgrund der 25 Eigenschaften eines Medizinproduktes zum systematischen Rückruf durch den Hersteller geführt hat. Für alle gemeldeten Vorkommnisse und Rückrufe werden gemäß § 8 MPSV beim BfArM Risikobewertungen erstellt. Dabei werden entsprechend § 10 MPSV die Dringlichkeit der Meldungen berücksichtigt und besonders eilbedürftige Fälle unverzüglich bearbeitet. Als „besonders dringlich“ werden beispielsweise Vorkommnisse mit Todesfolge oder bei besonders schutzbedürftigen Personengruppen (Schwangere, Kinder) betrachtet. Korrektiven Maßnahmen von Herstellern mit Rückruf und Anwendungsstop eines Medizinproduktes wird auch eine hohe Priorität zugemessen. Ziel und Inhalt der Risikoanalyse ist es festzustellen, ob ein unvertretbares Risiko vorliegt und zu überprüfen, welche Maßnahmen eventuell geboten sind. Bei der Abschätzung des Risikos werden Kriterien wie Auftretenswahrscheinlichkeit des Ereignisses, Schweregrad einer Schädigung, Anzahl der betroffenen Produkte, Verfügbarkeit und Risiken alternativer Lösungen In der Bewertung berücksichtigt. Zur Bewertung von Vorkommnissen durch das BfArM werden Stellungnahmen der Hersteller, der Anwender und bei Bedarf von Gutachtern und Fachgesellschaftern eingeholt. Wird das verbleibende Risiko als ausreichend gering eingestuft oder minimieren die getroffenen Maßnahmen des Herstellers das Risiko ausreichend, wird der Vorgang abgeschlossen. Ist dies nicht der Fall, diskutiert das BfArM mit dem Hersteller über risikoärmere Lösungen, bis ein akzeptables Ergebnis gefunden ist. 6.6.1 Beispiele Meldepflichtige Ereignisse: Vorzeitige Explantation Erweiterung oder nicht unerhebliche Verlängerung eines Eingriffs Nicht meldepflichtige Ereignisse: Eindeutige Anwenderfehler, wenn diese nicht durch Defizite in der Produktinformation verursacht wurden Durch den Zustand des Patienten bedingte Vorkommnisse / Beinahevorkommnisse (z. B. Falschaussage) Funktionsimmanente Nebenwirkungen (z. B. Verbrennungen bei der Fefibrillation) 26 7. Aus der Sicht des Betreibers bzw. Anwenders 7.1 Wer ist ein Betreiber? Während der Begriff des Anwenders im Sinne des Medizinproduktegesetzes selbsterklärend ist, ist der Begriff des Betreibers aus juristischer Sicht nur unzureichend definiert; weder im Medizinproduktegesetz noch der Medizinproduktebetreiberverordnung ist eine entsprechende Begriffsbestimmung enthalten. Derzeit besteht lediglich durch die Interpretation des Bundesverwaltungsgerichtes eine Begriffsbestimmung für den Betreiber. In dem Urteil vom 16. Dezember 2003 (Aktenzeichen: 3 C 47.02) bezüglich eines Betreibers wird unmissverständlich dargelegt, dass entscheidend für die Feststellung, wer Betreiber eines Medizinproduktes ist, das Vorhandensein der tatsächlichen Sachherrschaft sei. Für Arztpraxen und Krankenhäuser dürfte dies vermutlich bedeuten, dass der Betreiber der Inhaber der Arztpraxis bzw. die Krankenhausleitung ist. 7.2 Medizinprodukt ist falsch klassifiziert Medizinprodukt gekennzeichnet bzw. nicht als § 4 MPG Satz 1 sagt aus „Es ist verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, zu errichten, in Betrieb zu nehmen, zu betreiben oder anzuwenden, wenn 1) der begründete Verdacht besteht, dass sie die Sicherheit und die Gesundheit der Patienten, der Anwender oder Dritter bei sachgemäßer Anwendung, Instandhaltung und ihrer Zweckbestimmung entsprechender Verwendung über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften vertretbares Maß hinausgehend unmittelbar oder mittelbar gefährden oder 2) das Datum abgelaufen ist, bis zu dem eine gefahrlose Anwendung nachweislich möglich ist.“ Erlangt ein Krankenhaus davon Kenntnis, dass ein Produkt nicht korrekt klassifiziert ist oder sogar trotz eindeutiger Zweckbestimmung (z. B. durch die Gebrauchsanweisung, Produktbeschreibung und/oder Werbematerial) überhaupt nicht als Medizinprodukt deklariert wurde, ist ein Betrieb strikt untersagt [9, 13]. Sanktionen reichen von Ordnungswidrigkeiten bis zu Strafverfahren. er Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung, MPBetreibV) ist verbindlich geregelt, wann ein Produkt betrieben werden darf – nämlich, wenn es den gesetzlichen Regelungen entspricht [9, 11, 13]. Jeder, der über Fachwissen verfügt, hat der Bundesoberbehörde Meldung zu erstatten, sobald er entdeckt, dass ein Produkt fehlerhaft ist oder nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. 7.3 Unklare Angaben zur Zweckbestimmung Durch das Gebot der zweckmäßigen Verwendung des Medizinprodukts lässt sich auch die Pflicht des Anwenders (des Arztes) ableiten, sich bei unklaren Angaben des Herstellers zur Zweckbestimmung beziehungsweise zur sachgerechten Anwendung gegebenenfalls persönlich an diesen zwecks genauer Erläuterung zu wenden [12, 13]. 27 7.4 Anwender als Medizinprodukt-Hersteller Nach §2 Absatz 2 MPG gelten alle Produkte, die zwar nicht als Medizinprodukt in Verkehr gebracht werden, aber mit der Zweckbestimmung eines Medizinproduktes im Sinne der Anlagen 1 und 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung eingesetzt werden, als Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes. D.h., diese Nicht-Medizinprodukte werden durch ihre medizinische Anwendung zu Medizinprodukten, auch wenn der Hersteller dieser Produkte in ihrer Zweckbestimmung eine medizinische Anwendung nicht vorgesehen hat. Alle zutreffenden Vorschriften des Medizinprodukterechts sind damit natürlich einzuhalten. Dabei liegt die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften weniger beim Hersteller, sondern der Betreiber bzw. der Anwender wird zu klären haben, ob diese NichtMedizinprodukte die zutreffenden Grundlegenden Anforderungen einhalten. Rechtliche Grundlage hierfür ist die Eigenherstellung von Medizinprodukten – früher InHaus-Herstellung genannt – im Sinne von §3 Nr. 21 MPG. 28 8. Straf- und Bußgeldvorschriften In den §§ 40 bis 43 MPG sind umfassende Straf- und Bußgeldvorschriften geregelt. In § 40 sind die einzelnen Strafvorschriften geregelt, die als Strafmaß eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bei Verstoß gegen die genannten Vorchrften vorsehen: § 40 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 ein Medizinprodukt in den Verkehr bringt, errichtet, in Betrieb nimmt, betreibt oder anwendet, 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Medizinprodukt, das den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung unterliegt oder bei dessen Herstellung ionisierende Strahlen verwendet wurden, in den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, 3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 ein Medizinprodukt, das den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung unterliegt oder bei dessen Herstellung ionisierende Strahlen verwendet wurden, mit der CE-Kennzeichnung versieht oder 4. entgegen § 14 Satz 2 ein Medizinprodukt betreibt oder anwendet. (2) Der Versuch ist strafbar. In § 41 MPG sind Strafvorschriten geregelt, die mit einem Strafmaß von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe belegt sind. § 41 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ein Medizinprodukt in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Medizinprodukt, das nicht den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung unterliegt oder bei dessen Herstellung ionisierende Strahlen nicht verwendet wurden, in den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, 3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 ein Medizinprodukt, das nicht den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung unterliegt oder bei dessen Herstellung ionisierende Strahlen nicht verwendet wurden, mit der CE-Kennzeichnung versieht, 4. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder 9, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 oder 5 oder § 21 Nr. 1, oder entgegen § 20 Abs. 7 Satz 1 eine klinische Prüfung durchführt, 5. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder 9, Abs. 4 oder 5 eine Leistungsbewertungsprüfung durchführt oder 6. einer Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. Abschließend enthält § 42 MPG die Bußgeldvorschriften. Zum einen sind die in § 41 fahrlässig begangenen Handlungen nach § 42 busgeldbewehrt, zum anderen enthält § 42 Abs. 2 einen weiteren Katalog von bußgeldbewehrten Handlungen. 29 § 42 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 41 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 ein Medizinprodukt in den Verkehr bringt, errichtet, in Betrieb nimmt, betreibt oder anwendet, 2. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 eine CE-Kennzeichnung nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, 3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1, eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, 4. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 2 einem Medizinprodukt eine Information nicht beifügt, 5. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 ein Medizinprodukt abgibt, 5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 eine Sonderanfertigung in den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, 6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 ein Medizinprodukt abgibt, 7. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 ein Medizinprodukt ausstellt, 8. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 3 ein In-vitro-Diagnostikum anwendet, 9. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 7 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 1, eine klinische Prüfung durchführt, 10. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4 oder § 30 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 11. entgegen § 26 Abs. 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder eine Person nicht unterstützt, 12. entgegen § 30 Abs. 1 einen Sicherheitsbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt, 13. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Tätigkeit ausübt, 14. entgegen § 31 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 15. einer Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1, 3, 4 Satz 1 oder 3, Abs. 5 Nr. 1, 2 Buchstabe a oder b Doppelbuchstabe bb oder Nr. 3, Abs. 7 oder 8 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Bei diesen Straf- und Bußgeldvorschriften sind auch stets die allgemeinen Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes zu berücksichtigen, insbesondere § 9 OWiG, der die Verantworlichkeit von Repräsentanten und gesetzlichen Vertretern regelt. 30 9. Zu erwartende Änderungen Am 5. September 2007 wurde die Richtlinie 2007/47/EG verabschiedet, die innerhalb von 15 Monaten in nationales Recht umgesetzt werden muss. In der Stellungnahme des Europäischen Parlaments heißt es in dieser Richtlnie: (6) Es ist eine Klarstellung erforderlich, dass Software als solche, wenn sie spezifisch vom Hersteller für einen oder mehrere der in der Definition von Medizinprodukt genannten medizinischen Zwecke bestimmt ist, ein Medizinprodukt ist. D. h., der Spielraum für einen Software-Hersteller über die Frage „Medizinprodukt – ja/nein“ wird eingeengt. Weiterhin heißt es in der Stellungnahme: (20) Berücksichtigt man die zunehmende Bedeutung von Software für Medizinprodukte — entweder als eigenständige Software oder als Bestandteil eines Medizinprodukts — sollte auch die Validierung von Software in Übereinstimmung mit dem Stand der Technik zu den grundlegenden Anforderungen gehören. Damit müssen künftig auch Entwickler nachweisen, dass sie die in der Richtlinie enthaltenen grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen eingehalten haben. Dadurch steigt natürlich auch die Anforderung an das Dokumentenmanagement des Software-Herstellers. Die Richtlinie 2007/47/EG beinhaltet Änderungen der Richtlinie 93/42/EWG. Zu den wichtigsten aus der Sicht der Fragestellung „Software ein Medizinprodukt“ zählen die im folgenden aufgeführten. In Artikel 1 Abs. 2 („Begriffsbestimmungen“) wird unter Punkt a wird die Einleitung und damit die Definition des Medizinproduktes angepasst: Medizinprodukt‘: alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Software, Stoffe oder anderen Gegenstände, einschließlich der vom Hersteller speziell zur Anwendung für diagnostische und/ oder therapeutische Zwecke bestimmten und für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinprodukts eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen für folgende Zwecke bestimmt sind:“. D.h., es wird deutlicher, dass Software ein Medizinprodukt sein kann. Hinzugefügt werden zwei Definition, welche die Ableitung eines Medizinproduktes aus einem vorhandenen erlauben: l) ‚Subkategorie von Medizinprodukten‘: eine Gruppe von Produkten, die in den gleichen Bereichen verwendet werden sollen oder mit den gleichen Technologien ausgestattet sind; m) ‚generische Produktgruppe‘: eine Gruppe von Produkten mit gleichen oder ähnlichen Verwendungsbestimmungen oder mit technologischen Gemeinsamkeiten, so dass sie allgemein, also ohne Berücksichtigung spezifischer Merkmale klassifiziert werden können; Damit ist es möglich, ein Medizinprodukt aus einem anderen abzuleiten. Die grundlegenden Anforderungen wurden zwar in Anhang I geändert, jedoch trifft davon nichts auf Software zu. Ggf. muss jedoch die Erklärung angepasst werden. 31 In Anhang II wurde Abschnitt 2 geändert: Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 17 an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Diese Erklärung bezieht sich auf ein oder mehrere hergestellte Medizinprodukte, die deutlich durch Produktnamen, Produktcode oder sonstige unmissverständliche Angaben bezeichnet sind, und wird vom Hersteller aufbewahrt.“ D.h., bei einer Konformitätserklärung nach Anhang II muss Software mit einem entsprechenden Code gekennzeichnet werden. Bei einer Konformitätserklärung entsprechend Anhang IV muss eine Änderung bzgl. der Rückverfolgung beachtet werden: Der Hersteller muss zusichern, unter Berücksichtigung der in Anhang X enthaltenen Bestimmungen ein systematisches Verfahren einzurichten und auf dem neuesten Stand zu halten, mit dem Erfahrungen mit Produkten in den der Herstellung nachgelagerten Phasen ausgewertet werden, und angemessene Vorkehrungen zu treffen, um erforderliche Korrekturen durchzuführen. Dies schließt die Verpflichtung des Herstellers ein, die zuständigen Behörden unverzüglich über folgende Vorkommnisse zu unterrichten, sobald er selbst davon Kenntnis erlangt hat: Bei einer Konformitätserklärung nach Anhang VII sind Änderungen bei der technischen Dokumentation zu beachten: eine allgemeine Beschreibung des Produkts, einschließlich der geplanten Varianten, und seiner Zweckbestimmung(en); die präklinische Bewertung; die klinische Bewertung gemäß Anhang X; D.h., der Hersteller muss hier die Zweckbestimmung für sein Produkt beschreiben, was indirekt Auswirkungen auf die von ihm vorgenommene Produktwerbung haben kann. Anhang IX, Kapitel I Abschnitt 1.4 wurde wie folgt geändert: 1.4. Aktives Medizinprodukt Medizinprodukt, dessen Betrieb von einer Stromquelle oder einer anderen Energiequelle (mit Ausnahme der direkt vom menschlichen Körper oder durch die Schwerkraft erzeugten Energie) abhängig ist. Ein Produkt, das zur Übertragung von Energie, Stoffen oder Parametern zwischen einem aktiven Medizinprodukt und dem Patienten eingesetzt wird, ohne daß dabei eine wesentliche Veränderung von Energie, Stoffen oder Parametern eintritt, wird nicht als aktives Medizinprodukt angesehen. Eigenständige Software gilt als aktives Medizinprodukt.“ Der hinzugefügte letzte Satz bestätigt einerseits, dass Software ein eigenständiges Medizinprodukt ist, und ordnet Software als Medizinprodukt eindeutig den aktiven Medizinprodukten zu. Für die Klassifizierung von Software kommen daher überwiegend die Regeln für aktive Medizinprodukte in Frage. D. h., die Regeln 9 bis 12, wobei die Regeln 9 bis 11 nicht auf Software zutreffen. 32 10. Glossar Ausstellen Benannte Stelle BfArM Biokompatibilität CE CE-Kennzeichnung Fachkreise FMEA Grundlegende Anforderungen Hersteller Herstellercode Inbetriebnahme Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen von Medizinprodukten zum Zwecke der Werbung Stellen die für die Durchführung von Prüfungen und Zertifizierungen im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungsverfahren zugelassen sind. Eine Liste findet sich unter http://www.dimdi.de/de/mpg/adress/nb-list.htm Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. (DIN EN ISO 10993-1) Es ist für die verwendeten Materialien zu belegen, dass im Rahmen Ihrer Zweckbestimmung keine biologischen Gefährdungen für den Anwender und Dritte ausgehen. Spielt bei Software keine Rolle, kann aber je nach eingesetzter Hardware von Bedeutung sein, z. B. RFID-Implantate. Communautés Européennes Die CE – Kennzeichnung signalisiert die dokumentierte Erfüllung der grundlegenden Anforderungen. Fachkreise sind Angehörige der Heilberufe, des Heilgewerbes oder von Einrichtungen, die der Gesundheit dienen, sowie sonstige Personen, soweit sie Medizinprodukte herstellen, prüfen, in der Ausübung ihres Berufes in den Verkehr bringen, implantieren, in Betrieb nehmen, betreiben oder anwenden. Fachkreise sind also: Augenärzte Assistenzpersonal in Praxen und Kliniken Augenoptiker Hilfsmittelberater, Technische Berater Sonderpädagogen in Förderschulen Failure Modes and Effects Analysis; (Fehler- Möglichkeitenund Einfluss-Analyse) Ein mögliches Verfahren der Risikoanalyse In den EG-Richtlinien beschriebene Anforderungen deren belegbare Erfüllung eine notwendige Voraussetzung für die Inverkehrbringung innerhalb der EG ist. § 3 Nr. 15 MPG: „Hersteller ist die natürliche oder juristische Person, die für die Auslegung, Herstellung, Verpackung und Kennzeichnung eines Medizinproduktes im Hinblick auf das erstmalige Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist ...“ Dieser wird erstellt wenn der Verantwortliche sich als Hersteller von Medizinprodukten beim DIMDI anmeldet. (Früher wurde er aus der Umsatzsteueridentnummer erstellt.) Inbetriebnahme ist der Zeitpunkz, zu dem das Medizinprodukt dem Endanwender als ein Erzeugnis zur Verfügung gestellt worden ist, das erstmals entsprechend seiner Zweckbestimmung im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet werden kann 33 Inverkehrbringen Klassifizierung Konformität Konformitätsbewertung Konformitätserklärung MDD MEDDEV Medizinprodukteberater MedizinprodukteBetreiberverordnung (MPBetreibV) Medizinproduktebuch MedizinprodukteSicherheitsplanverordnung (MPSV) Meldewesen Notified body Produktbegleitende Informationen Inverkehrbringen ist jede Abgabe von Medizinprodukten an andere. Als Inverkehrbringen nach diesem Gesetz gilt nicht: a) Die Abgabe zum Zwecke der klinischen Prüfung b) Das erneute Überlassen eines Medizinproduktes nach seiner Inbetriebnahme beim Anwender an einen anderen; es sei denn, dass es aufgearbeitet oder wesentlich geändert worden ist Einstufung eines MP entsprechend seines Gefährdungspotentials, gemäß aufgestellter KlassifizierungsRegeln im Anhang IX der EG-Richtlinie 93/42/EWG Erfüllung einer Anforderung Bei der Konformitätsbewertung wird geprüft, ob ein Produkt/System die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Der Hersteller bescheinigt mit der Konformitätserklärung, dass das Produkt den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Medical Device Directive Die EG-Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte wird in Deutschland als Medizinprodukterichtlinie bezeichnet. International spricht man von der Richtlinie als Medical Device Directive (MDD). MEDDEV Dokumente beschreiben Umsetzungsleitlinien der EU-Kommission zu den Richtlinien. http://www.meddev.net Jedes Unternehmen, das Fachkreise über Medizinprodukte informiert bzw. in die sachgerechte Handhabung von Medizinprodukten einweist, wird vom MPG verpflichtet, bestimmte Aufgaben, sogenannten Medizinprodukteberatern zu übertragen. Diese Forderung ist eine rein nationale Forderung. Sie enthält die Beschreibung der Betreiberpflichten zur Aufstellung und Anwendung des Medizinproduktes Dokumentation nach § 7 MPBetreibV für alle in Anlage Medizinprodukte – Sicherheitsplanverordnung MPSV regelt u.a. die Meldepflichten von Vorkommnissen http://www.bfarm.de Über die Vigilance Guideline wird die Bearbeitung von meldepflichtigen Vorkommnissen bzw. beinahe Vorkommnissen geregelt. In Deutschland wird dies durch die MP Sicherheitsplanverordnung (MPSV) umgesetzt. http://www.dimdi.de http://www.bfarm.de = Benannte Stelle Produktbegleitenden Informationen zu einem Medizinprodukt bestehen aus der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung und ggf. weiteren produktrelevanten Informationen 34 Restrisiko Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte Risikoanalyse Risikobewertung Risikomanagement Rückverfolgbarkeit Sicherheitsbeauftragter Sonderanfertigung Technische Dokumentation Verbleibendes Potenzial, das den sicheren Umgang mit dem Medizinprodukt einschränkt Die Richtlinie 93/42/EWG ist die Grundlage für das Inverkehrbringen eines Medizinproduktes im Europäischen Wirtschaftsraum. Die Mitgliedsländer der EU setzten sie in die jeweilige Landesgesetzgebung um. In Deutschland durch das Medizinproduktegesetz (MPG. DIN EN ISO 14971 beinhaltet eine systematische Auswertung aller verfügbaren Informationen über das Produkt, seiner Herstellung, Anwendung und Entsorgung, um Gefährdungen zu identifizieren und Risiken abzuschätzen DIN EN ISO 14971 beinhaltet die Beurteilung auf der Grundlage einer Risikoanalyse über den erreichten Grad der Produktsicherheit DIN EN ISO 14971 beinhaltet die Beschreibung und Umsetzung eines Managementprozesses zum Umgang mit bekannten und noch unbekannten Gefährdungen Rückverfolgbarkeit eines Produktes muss gewährleistet sein und bezieht sich auf die Herkunft von Werkstoffen und Teilen, den Ablauf der Verarbeitung und die Position und Verteilung des Produktes nach Auslieferung. Der Verantwortliche nach § 5 Satz 1 und 2 MPG hat unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit einen Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte zu bestimmen und diesen der zuständige Behörde anzuzeigen. Diese Anzeige erfolgt, ebenso wie jeder Wechsel in der Person des Sicherheitsbeauftragten, online beim DIMDI. Der Sicherheitsbeauftragte muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Abgeschlossenes naturwissenschaftliches, medizinisches oder technisches Hochschulstudium oder andere Ausbildung, die zur Erfüllung der Aufgaben befähigt, Mindestens zweijährige Berufserfahrung nach Studium- / Ausbildungsende Sonderanfertigung ist ein Medizinprodukt, welches nach schriftlicher Verordnung nach spezifischen Auslegungsmerkmalen eigens angefertigt wird und zur ausschließlichen Anwendung bei einem namentlich benannten Patienten bestimmt ist Diese enthält die Nachweisführung zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen (Anhang I der Richtlinie 93/42/EWG). Sie ist für jedes Medizinprodukt vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten bereitzuhalten. 35 UMDNS - Universal Medical Device Nomenclature System Vorkommnis Zuständige Behörde Zweckbestimmung Die Nomenklatur für Medizinprodukte UMDNS wurde zum Zweck der Verschlüsselung von Medizinprodukten entwickelt. http://www.dimdi.de/de/mpg/thesauri/umdns/index.htm § 2 Nr. 1 MPSV: „Eine Funktionsstörung, ein Ausfall oder eine Änderung der Merkmale oder der Leistung oder eine Unsachmäßigkeit der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines Medizinproduktes, die ummittelbar oder mittelbar zum Tod oder zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten, eines Anwenders oder einer anderen Person geführt hat, geführt haben könnte oder führen könnte.“ Vorkommnisse sind meldepflichtig. Meldeformulare liegen bei http://www.bfarm.de bzw. beim DIMDI zum Download bereit. Ist die Landesbehörde des Bundeslandes in dem der Hersteller seinen Sitz hat. Diese ist erster Ansprechpartner für die Belange im Zusammenhang mit dem Medizinprodukt. http://www.dimdi.de/de/mpg/adress/ca-hinweis.htm Zweckbestimmung ist die Verwendung, für die das Medizinprodukt in der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder den Werbematerialien nach bestimmt ist 36 11. Literatur 1. Bundesministerium der Justiz (2009) Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG) [Online, zitiert 2010-05-05]; Verfügbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/mpg/index.html 2. Gärtner A. (2001) Software und Medizinproduktegesetz. Medizintechnik 121(5): 171 – 175 3. European Commission, Directorate General for Enterprise and Industry (2010) Guidance MEDDEVs. [Online, zitiert 2010-05-05]; Verfügbar unter http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/medical-devices/documents/guidelines/index_en.htm 4. European Commission, Directorate General for Enterprise and Industry (1994) MEDDEV 2.1/1 Definitions of "medical devices", "accessory" and "manufacturer". [Online, zitiert 2010-05-05]; Verfügbar unter http://ec.europa.eu/enterprise/medical_devices/meddev/2_1-1___04-1994.pdf 5. Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information – DIMDI (2009) UMDNS - Universal Medical Device Nomenclature System. [Online, zitiert 2010-05-05]; Verfügbar unter http://www.dimdi.de/static/de/klassi/umdns/index.htm 6. Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information – DIMDI (2009) GMDN - Global Medical Device Nomenclature. [Online, zitiert 2010-05-05]; Verfügbar unter http://www.dimdi.de/static/de/mpg/thesauri/index.htm 7. Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information – DIMDI (2008) UMDNS Version 1.1 (Stand 22.10.1998: mit Synonyme) [Online, zitiert 2010-05-05]; Verfügbar unter http://www.dimdi.de/dynamic/de/klassi/downloadcenter/umdnsgmdn/umdns/version11/umdns1tx.zip 8. AGMP-Projektgruppe „Abgrenzungs- und Klassifizierungsfragen“ der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (2007) Arbeitshilfe: Einstufung und Klassifizierung von Medizinprodukten. [Online, zitiert 201005-05]; Verfügbar unter http://www.zlg.de/download/MP/Leitfaden20070629_Lesefassung%20_AGMP.pdf 9. Seeger A. (2005) Wie illegal sind unsere PACS Systeme? Das Kreuz mit der richtigen Klassifizierung RIS/PACS-Journal 5: 6 – 9 10. Böckmann et all. (2006) Podiumsdiskussion - Reichen die derzeitigen legislativen Rahmenbedingungen für die Telemedizin aus? [Online, zitiert 2010-05-05]; Verfügbar unter http://www.dresdner-palaisgespraeche.de/ha/_data/PD_2-2006.pdf 11. Bundesministerium der Justiz (2009) Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung MPBetreibV). [Online, zitiert 2010-05-05]; Verfügbar unter http://bundesrecht.juris.de/mpbetreibv/BJNR176200998.html 12. 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Juni 1993 über Medizinprodukte [Online, zitiert 2010-05-05]; Verfügbar unter http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1993L0042:20071011:DE:HT ML 18. Frankenberger WH, Böckmann RD (2005) Durchführungshilfen zum Medizinproduktegesetz, TÜV Verlag, ISBN 3-8249-0227-3 19. Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information (2010) Meldung von Vorkommnissen mit Medizinprodukten. . [Online, zitiert 2010-05-05]; Verfügbar unter http://www.dimdi.de/static/de/mpg/ismp/meld/index.htm 20. Bundesverband Medizintechnik (2008) Medizinprodukteberater: BVMed-Richtlinien zum Nachweis der Qualifikation zum Medizinprodukteberater – Teil 1 Basismodul: Grundwissen / Rechtliche Grundlagen / Aufgaben / Pflichten.. Online zu bestellen: http://www.bvmed.de/publikationen/Medizinprodukterecht/article/BVMedRichtlinien_zum_Nachweis_der_Qualifikation_zum_Medizinprodukteberater.html 21. Bundesverband Medizintechnik (2008) Medizinprodukteberater: BVMed-Richtlinien zum Nachweis der Qualifikation zum Medizinprodukteberater – Teil 2 Unternehmensinternes Ausbildungs-/Schulungskonzept. Online zu bestellen: http://www.bvmed.de/publikationen/Medizinprodukterecht/article/BVMedRichtlinien_zum_Nachweis_der_Qualifikation_zum_Medizinprodukteberater.html 22. Bundesverband Medizintechnik (200) Kennzeichnung von Medizinprodukten – Bereitstellung von Informationen durch den Hersteller. Online zu bestellen: http://www.bvmed.de/themen/Medizinprodukterecht__MPG/article/Informationsreihe_M edizinprodukterecht.html 23. Bundesverband Medizintechnik (2006) Die Selbstzertifizierung von Medizinprodukten der Klasse I. Online zu bestellen: http://www.bvmed.de/themen/Medizinprodukterecht__MPG/article/Informationsreihe_M edizinprodukterecht.html 24. Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes. BT-Drucks. 12/4022, Seite 9. 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Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte 32 [Online, zitiert 2010-05-05]; Verfügbar unter http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31985L0374:de:HTML 38 30. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. [Online, zitiert 2010-0505]; Verfügbar unter http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32002R0178:DE:HTML 31. 39 Anhang 1. Regeln zur Klassifizierung von Software 1.1 Regel 9 Alle aktiven therapeutischen Produkte, die zur Abgabe oder zum Austausch von Energie bestimmt sind, gehören zur Klasse IIa, es sei denn, die Abgabe oder der Austausch von Energie an den bzw. mit dem menschlichen Körper kann unter Berücksichtigung der Art, der Dichte und des Körperteils, an dem die Energie angewandt wird, aufgrund der Merkmale des Produkts eine potentielle Gefährdung darstellen; in diesem Fall werden sie der Klasse IIb zugeordnet. Alle aktiven Produkte, die dazu bestimmt sind, die Leistung von aktiven therapeutischen Produkten der Klasse IIb zu steuern oder zu kontrollieren oder die Leistung dieser Produkte direkt zu beeinflussen, werden der Klasse IIb zugeordnet. 1.2 Regel 10 Alle aktiven diagnostischen Produkte gehören zur Klasse IIa, - wenn sie dazu bestimmt sind, Energie abzugeben, die vom menschlichen Körper absorbiert wird * mit Ausnahme von Produkten, deren Funktion es ist, den Körper des Patienten im sichtbaren Spektralbereich auszuleuchten; - wenn sie zur In-vivo-Darstellung der Verteilung von Radiopharmaka bestimmt sind; - wenn sie dazu bestimmt sind, eine direkte Diagnose oder Kontrolle von vitalen Körperfunktionen zu ermöglichen, es sei denn, sie sind speziell für die Kontrolle von vitalen physiologischen Parametern bestimmt, bei denen die Art der Änderung zu einer unmittelbaren Gefahr für den Patienten führen könnte, z. B. Änderung der Herzfunktion, der Atmung oder der Aktivität des zentralen Nervensystems; in diesem Fall werden sie der Klasse IIb zugeordnet. Aktive Produkte, die zum Aussenden ionisierender Strahlung sowie für die radiologische Diagnostik oder die radiologische Therapie bestimmt sind, einschließlich Produkte, die solche Produkte steuern oder kontrollieren oder die deren Leistung unmittelbar beeinflussen, werden der Klasse IIb zugeordnet. 1.3 Regel 11 Alle aktiven Produkte, die dazu bestimmt sind, Arzneimittel, Körperflüssigkeiten oder andere Stoffe an den Körper abzugeben und/oder aus dem Körper zu entfernen, werden der Klasse IIa zugeordnet, es sei denn, dass die Vorgehensweise - unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Stoffe, des betreffenden Körperteils und der Art der Anwendung eine potentielle Gefährdung darstellt; in diesem Fall werden sie der Klasse IIb zugeordnet. 1.4 Regel 12 Alle anderen aktiven Produkte werden der Klasse I zugeordnet. 40 Anhang 2. Beispiel für Dokumentation des Risikomanagement 2.1 Risiko-Analyse Die Risiko-Analyse wird anhand einer Fehler-Möglichkeits und Einfluß-Analyse (FMEA) durchgeführt. Hierzu wird jeweils die geplante Nutzung wie auch die voraussichtliche Nutzung des Produktes analysiert und mögliche Risiken im Vorfeld identifiziert. Die Quantifizierung des jeweiligen Risikos erfolgt über die Risiko-Prioritäts-Zahl (RPZ). Hierzu wird entsprechend der Wahrscheinlichkeit des Auftretens (A), der Bedeutsamkeit (B) und der Entdeckbarkeit (E) des Fehlers der Punktwert für die einzelnen Komponeneten festgelegt und zur Risiko-Prioritäts-Zahl multipliziert: RPZ = A * B * E 2.2 Risiko-Evaluation Anhand eines Prozessablaufplanes wird durch eine Risikobewertung das als akzeptabel definierte Restrisiko aufgezählt. Beispiel: Prozessablaufplan Installation einer Software: Prozessschritt Risikobewertung Akzeptables Bemerkung Restrisiko 1. Installations-CD in Rechner Geringes Risiko 0,00001 % CD-Laufwerk muss einlegen vorhanden sein 2. Autorun-Menu startet bzw. Geringes Risiko 0,1 % Rechte für die über Installation müssen „Start“ Ausführen vorhanden sein CD-Laufwerk\setup.exe Installation starten 3. Installationsroutine installiert Mittleres Risiko 5,0 % Es muss hinreichend Dateien auf die Festplatte Platz auf der Festplatte sein 4. Installationsroutine installiert Mittleres Risiko 5,0 % Rechte zum Dateien inWindows-RootInstallieren müssen Verzeichnis vorhanden sein 2.3 Risiko-Kontrolle Zunächst werden die sicherheitsrelevanten Probleme behandelt. Die Fälle mit der höchsten Risiko-Prioritäts-Zahl der FMEA werden zuerst analysiert und mittels geeigneter Methoden das Risiko minimiert. Zugleich wird festgelegt, wer bis wann die Implementierung der Risiko-Minimierung vorzunehmen hat. Anschließend erfolgt die Evaluation des Restrisikos, wiederum anhand der Ermittelung der Risikoprioritätszahl. Ggf. wird ein Eskalationsplan erstellt, in welchem festgelegt ist, wie in einem "worst-case"-Szenario zu verfahren ist: Alle Reklamationen werden vom der Helpdesk-Abteilung entgegengenommen und entsprechend des gemeldeten Problems klassifiziert. Bei schwerwiegenden Problemen wird der Sicherheitsbeauftragte verständigt, bei Nichterreichen ist dessen Vertreter zu informieren. Dann wird der Reklamationsausschuss verständigt. Gegebenenfalls leitet der vom Reklamationsausschuss ernannte Rückrufkoordinator den Produktrückruf ein und verständigt gegebenenfalls die zuständige(n) Behörde(n). 41 2.4 Formular zur Erstellung einer FMEA Firma Name Anschrift Fehler-Möglichkeiten und Einfluß-Analyse Teil-Benennung Teil-Nummer (__) Neu-Teil/Ablauf (__) Konstruktions-FMEA Modell/System/ Fertigung Zeichnungsdatum Bestätigung betroffene Abteilungen und/oder Lieferanten Blatt ... von ... durch Datum Überarbeitet Verbesserter Zustand RisikoPrioritäts-zahl (RPZ) Entdeckbarkeit Bedeutung Auftreten Getroffene Maßnahme(n) Termin Verantwortlichkeit/ Termin Tabelle 2 Formular zur Erstellung einer FMEA Emphohlene Abstellungsmaßnahme(n) (A/B/E = RPZ) Art 2 RisikoPrioritätszahl (RPZ) Art 1 Entdeckbarkeit Element 2 Bedeutung Art 3 Auftreten Art 2 Erstellt (Name/Abt.) Derzeitiger Zustand Verhütungs- u. Prüfmassnahmen Art 1 Optimierungsanalyse Prozeß-FMEA durch Name/Abt./Lieferant Fehlerursache Element 1 Sicherheitsrelevant (j/n) Fehlerart Fehlerfolge 42 Konstruktion: Funktionselement -------------Prozeß: Arbeitsschritt (__) (__) Bewertungszahl für die Auftretenswahrscheinlichkeit A Sehr hoch 10 Sehr häufiges Auftreten der Fehlerursache, 9 unbrauchbares, ungeeignetes Konstruktionsprinzip Hoch 8 Fehlerursache tritt wiederholt auf 7 problematische, unausgereifte Konstruktion 43 Mäßig 6 Gelegentlich auftretende Fehlerursache, 5 überwiegend Fehlerfrei 4 geeignete, im Reifegrad fortgeschrittene Konstruktion Gering 3 Auftreten der Fehlerursache ist 2 gering, bewährte konstruktive Auslegung Sehr gering 1 Auftreten der Fehlerursache ist unwahrscheinlich zugeordneter Fehleranteil in ppm* 500.000 Bewertungszahl für die Bedeutung B Sehr hoch 10 Sicherheitsrisiko, Nichterfüllung 100.000 9 gesetzliche Vorschriften, Liegenbleiber Hoch 8 Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs stark 50.000 eingeschränkt, sofortiger Werkstattaufenthalt erforderlich. 7 Funktionseinschränkung wichtiger 10.000 Teilsysteme Mäßig 5.000 6 Funktionsfähigkeit eingeschränkt, 5 sofortige Reparatur nicht zwingend 1.000 erforderlich. 500 4 Funktionseinschränkung von wichtigen Bedien- und Komfortsystemen Bewertungszahl für die Entdeckungswahrscheinlichkeit Sicherheit der E Nachweisverfahren Sehr gering 10 Entdecken der aufgetretenen Fehlerursache ist unwahrscheinlich, 9 Zuverlässigkeit der Konstruktionsauslegung wurde nicht oder kann nicht nachgewiesen werden. Nachweisverfahren sind unsicher Gering 8 Entdecken der aufgetretenen Fehlerursache ist weniger wahrscheinlich. 7 Zuverlässigkeit der Konstruktionsauslegung kann wahrscheinlich nicht nachgewiesen werden, Mäßig 6 Nachweisverfahren sind unsicher. 5 Entdecken der aufgetretenen Fehlerursache ist weniger wahrscheinlich, 4 Zuverlässigkeitder Konstruktionsauslegung könnte vielleicht nachgewiesen werden, Nachweisverfahren sind relativ sicher Hoch 3 Entdecken der auftretenden Fehlerursache ist sehr wahrscheinlich, Gering 3 Geringe Funktionsbeeinträchtigung, 2 Beseitigung beim nächsten planmäßigen 2 durch mehrere voneinander unabhängige 50 Systemcheck, Funktionseinschränkung von Nachweisverfahren bestätigt Bedien- und Komfortsystem Sehr gering Sehr hoch 1 1 Sehr geringe Funktionsbeeinträchti1 Aufgetretene Fehlerursache wird sicher entdeckt gungen, nur vom Fachpersonal erkennbar 100 90 % 90 % 98 % 98 % 99,7 % 99,7 % 99,7 % 99,9 % 99,9 % 99,99 % * ppm = parts per million Tabelle 3 Kriterien für Bewertungszahlen der System-FMEA Produkt Anhang 3. Beispiel für Dokumentation des Vorgehens bei „Produktrückruf und Meldung an die zuständige Behörde“ Definition von Begrifflichkeiten: Vorkommnisse BeinaheVorkommnisse Wichtige Beanstandungen Sonstige Zwischenfälle Rückruf Funktionsstörung oder Änderung der Merkmale und/oder der der Leistung sowie jede unsachgemäße Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung eines Produktes, die zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten oder eines Anwenders führen kann oder geführt hat Potentielle Vorkommnisse Nebenwirkungen, Missbrauch oder Mängel ohne erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit, die aber die Wirksamkeit oder Anwendung des Produktes beeinträchtigen. Abweichungen vom Standard, welche Brauchbarkeit, Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit des Produktes wenig oder nicht beeinflussen. Sicherer Ausschluss des Vertriebs und/oder der Verwendung des Produktes durch organisierte Rücknahme des ausgelieferten Produktes vom Markt oder durch andere geeignete Maßnahmen. Durchführung Alle bekanntgewordenen Vorkommnisse, Beanstandungen und Zwischenfälle müssen unverzüglich dem Sicherheitsbeauftragten mitgeteilt werden. Der Sicherheitsbeauftragte gewichtet die Vorkommnisse und Zwischenfälle: Vorkommnisse und Beinahe-Vorkommnisse werden unverzüglich der Geschäftsleitung mitgeteilt, die über die weiteren Maßnahmen entscheidet. Gemäß der Richtlinie über Medizinprodukte 93/42/EWG werden den zuständigen Behörden unverzüglich folgende Vorkommnisse bzw. Beinahe-Vorkommnisse gemeldet: jede Funktionsstörung oder jede Änderung der Merkmale und/oder der Leistung sowie jede nicht sachgemäße Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung eines Produkts, die zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten oder eines Anwenders führen kann oder geführt hat jeder Grund technischer oder medizinischer Art, der aufgrund der oben genannten Ursachen durch die Merkmale und Leistungen des Produkts bedingt ist und zum systematischen Rückruf von Produkten desselben Typs durch den Hersteller geführt hat. Wenn entschieden wurde, ein Produkt zurückzurufen, hat der Sicherheitsbeauftragte die betroffenen Versionen festzulegen sowie die entsprechenden Bestände zu sperren und die Auslieferung zu stoppen, festzulegen, welche Distributionsebenen in den Rückruf einbezogen werden durch geeignete Maßnahmen, z. B. durch physische Rücknahme oder andere geeignete Maßnahmen, die Vermarktung/Verwendung zu verhindern, 44 Art und Inhalt der Information der Organisation und der beteiligten Distributionsebenen festzulegen, die Benennung der Mitarbeiter zur Durchführung des Rückrufs (Rückrufteam) durchzuführen, Frequenz und Art der Berichterstattung über den Stand des Rückrufs festzulegen, eine Entscheidung für die laufende Produktion des Produkts zu treffen, die Regelung der Erstattung/Gutschrift der zurückgeholten Ware in Abstimmung mit der Geschäftsleitung zu treffen, ggf. für die Benennung eines Verantwortlichen für Kontakte zur Öffentlichkeit zu sorgen. Der Sicherheitsbeauftragte muss die Ergebnisse des Rückrufs auswerten und dokumentieren: Abgleich der zurückgeholten/gesperrten mit der ausgelieferten Ware, ggf. Prüfergebnisse von zurückgeholter Ware, Abschätzung des wirtschaftlichen Schadens, Veranlassung einer Ursachenanalyse bzw. Einleitung von Korrekturmaßnahmen, Bewertung des durchgeführten Rückrufverfahrens und ggf. Vorschläge zur Systemänderung. Um seine Aufgabe erfüllen zu können, muss dem Sicherheitsbeauftragten vom Vertrieb alle mit Produkten belieferten Kunden mitgeteilt werden unter Angabe von Name des Kunden Kontaktmöglichkeit des Kunden, d. h. o Ansprechpartner o Telefonnummer o ggf. Mobilnummer o ggf. Fax o ggf. eMail-Adresse ausgeliefertes Produkt inkl. Versionsnummer Anzahl der ausgelieferten Produkte. Der Sicherheitsbeauftragte speichert diese Angaben in einer elektronischen Datei, welche der Geschäftsführung sowie dem Vertrieb für den lesenden Zugriff zur Verfügung steht. 45 Anhang 4. Beispiel für Inhaltsverzeichnis einer „Technische Dokumentation“ Teil I Allgemeine Anforderungen 1. EG-Konformitätserklärung 2. Name und Adresse des Herstellers / Bevollmächtigter mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EG und sämtlicher Fertigungsstellen 3. Zweckbestimmung und Klassifizierung gemäß Anhang IX, Richtlinie 93/42/EWG 4. Risikoanalyse 5. Nachweis der Erfüllung der Grundlegenden Anforderungen 6. Allgemeine Beschreibung des Produktes 7. Gebrauchsanweisung, Servicehandbuch, technische Beschreibung, besondere Anwendungshinweise 8. Indikation und Gegenanzeigen sowie Warnhinweise / Hinweise auf zu treffende Vorsichtsmaßnahmen 9. Angaben zu Verpackung und Entsorgung 10. Benannte Personen Teil II Produkt-Spezifikationen 1. Zusammensetzung des Produktes 2. Herstellungsmethode, -verfahren 3. Haltbarkeitstests / Ermittlung der Produktlebenszeit 4. Untersuchungen zur Kompatibilität mit anderen Medizinprodukten 5. Untersuchungen zur Biokompatibilität / Toxikologische Daten 6. Klinische Bewertung / klinische Prüfung 7. Performance Tests Teil III Qualitätssichernde Maßnahmen 1. Produktkennzeichnung 2. Bewertung eines Vorlieferanten 3. Aufbewahrungsfristen qualitätsrelevanter Dokumente 4. Produkt-Verifikation 5. Produkt-Validierung 6. Produktrückruf und Meldung an die zuständige Behörde 7. Mitarbeiterschulung, Einarbeitung neuer Mitarbeiter Teil IV Anhang 1. Formblatt „Beurteilung von Lieferanten bei Standard-Produkten“ 2. Formblatt „Checkliste Einarbeitung neuer Mitarbeiter“ 3. Formblatt „Testprotokoll“ 4. Lastenheft für Softwareentwicklung von „Name“ 5. Mitgeltende Unterlagen 6. Pflichtenheft für Softwareentwicklung von „Name“ 7. Handbuch zur Software „Name“ 46 Sichwortverzeichnis A K Anforderungen Grundlegende 33 Anwender II, 10, 18, 20, 22, 23, 25, 26, 27, 28, 33, 34 Anzeigepflicht I, 20, 24, 30, 35 Archivsystem I, 17 Arztpraxissoftware I, 12 Kennzeichnung II, 4, 10, 20, 25, 33, 34, 36, 38, 44 Klassifizierung II, 4, 10, 15, 19, 32, 34, 37, 40, 46 Konformitätserklärung 4, 46 Krankenhaus-Software I, 13 B MDD 93/42/EWG 18 Medical PC I, 18 Medizinprodukt I, II, 4, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 44 Anzeigepflicht 20, 24, 30, 35 Archivsystem I, 17 Arztpraxissoftware I, 12 Kennzeichnung II, 4, 10, 20, 25, 33, 34, 36, 38, 44 Klassifizierung II, 4, 10, 15, 19, 32, 34, 37, 40, 46 Krankenhaus-Software I, 13 Medizinprodukteberater II, 22, 23, 25, 34, 38 Messfunktion I, 4, 15, 16, 17 Netzwerksoftware I, 12 PACS I, 17, 37 Produktrückruf II, 41, 44, 46 Risikoanalyse I, II, 4, 8, 9, 26, 33, 35, 41, 46 Risikobewertung I, 8, 9, 35, 41 Risikomanagement I, II, 8, 9, 11, 16, 23, 35, 41 Sicherheitsbeauftragter II, 23, 24, 35 Sonderanfertigung 20, 21, 30, 35 Teleradiologie I, 17 Vorkommnisse 25, 26, 32, 36, 44 Zubehör I, 6 Zweckbestimmung I, II, 6, 7, 10, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 23, 27, 28, 32, 33, 36, 46 Medizinprodukte-Beobachtungs- und –MeldewesenII, 25, 34 Medizinprodukteberater II, 22, 23, 25, 34, 38 Medizinproduktebetreiber-Verordnung (MPBetreiV) 27 Medizinproduktegesetz (MPG) 5, 17, 23, 24, 25, 27, 35, 37, 38 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) 5, 25, 26, 34, 36 Medizinprodukte-Verordnung (MPV) 5 Meldepflicht Vorkommnisse 25, 26, 32, 36, 44 Meldewesen II, 25, 34 Messfunktion I, 4, 15, 16, 17 MPBetreibV 5, 25, 27, 28, 34, 37 Benannte Stelle Betreiber Betreiberverordnung Bevollmächtigter Bußgeldvorschriften M 4, 16, 25, 33, 34 II, 18, 22, 23, 25, 27, 28 5, 25, 27, 28, 34, 37 15, 46 II, 29, 30 C CE-Kennzeichnung 4, 18, 19, 25, 29, 30, 32, 33 D DIMDI I, 11, 20, 24, 25, 33, 35, 36, 37 DIMDI-Verordnung (DIMDIV) 5, 25 Dokumentation I, II, 4, 5, 11, 13, 16, 24, 25, 32, 34, 35, 37, 38, 41, 44, 46 E EG-Konformitätserklärung Elektronische Gesundheitskarte (eGK) 4, 46 I, 13, 14 F Fachkreise 22, 33, 34 Fehler- Möglichkeits- und Einflussanalyse II, 33, 41, 42, 43 FMEA II, 33, 41, 42, 43 G Gebrauchsanweisung 4, 7, 10, 25, 27, 34, 36, 44, 46 Grundlegende Anforderungen 33 H N Hersteller I, II, 4, 6, 7, 10, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 28, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 44 Risikomanagement I, II, 8, 9, 11, 16, 23, 35, 41 Netzwerksoftware I, 12 P I Inbetriebnahme PACS PC I, 17, 18, 19, 23, 37 Medical Medizinprodukt Produkte mit Messfunktion I, 5, 8, 33, 34 47 I, 17, 37 I, 18 I, 19 I, 4, 15, 16, 17 Produktkennzeichnung II, 4, 10, 20, 25, 33, 34, 36, 38, 44 Produktrückruf II, 41, 44, 46 Sonderanfertigung Stelle Benannte Straf- und Bußgeldvorschriften Q Qualitätssicherungssystem 20, 21, 30, 35 4, 16, 25, 33, 34 II, 29, 30 T 16 Teleradiologie R I, 17 V Richtlinie 93/42/EWGI, 4, 5, 6, 15, 16, 18, 20, 31, 34, 35, 38, 46 Risikoanalyse I, II, 4, 8, 9, 26, 33, 35, 41, 46 Risikobewertung I, 8, 9, 35, 41 Risikomanagement I, II, 8, 9, 11, 16, 23, 35, 41 Verordnung über Medizinprodukte (MPG) I, 4, 5, 10, 11, 13, 14, 15, 17, 18, 20, 22, 23, 27, 28, 29, 33, 34, 35, 37, 38 Vorkommnisse 25, 26, 32, 36, 44 S Z Sicherheitsbeauftragter II, 23, 24, 35 Sicherheitsplanverordnung (MPSV) 5, 25, 26, 34, 36 Siehe Medizinproduktegesetz I, 4, 5, 10, 11, 13, 14, 15, 17, 18, 20, 22, 23, 27, 28, 29, 33, 34, 35, 37, 38 Siehe Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung 5, 25, 26, 34, 36 Siehe Medizinprodukte-Verordnung 5 Zubehör I, 6 Zweckbestimmung I, II, 6, 7, 10, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 23, 27, 28, 32, 33, 36, 46 48