EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION BILDUNG UND KULTUR Lebenslanges Lernen: Allgemeine und berufliche Bildung, Programme und Maßnahmen Tempus – Erasmus Mundus VEREINBARUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG EINER FINANZHILFE FÜR EINE MASSNAHME MIT MEHREREN ZUSCHUSSEMPFÄNGERN NUMMER DER VEREINBARUNG - «APPNAME» TEMPUS-PROGRAMM «APPNAME» A.1. Die Maßnahme: «TITLE» «ACRONYM» A.2. Name und Adresse des Zuschussempfängers: «CT» A.3. Maximale Finanzhilfe: € «TOTAWA» A.3.1 Vorfinanzierung € <pre-financing amount> A.4. Kosten der Maßnahme: € «TOTCOSTOFACTION» A.5. Gültige Laufzeit: 15/10/2006 - 14/10/2007 Wir, die Unterzeichnenden, bestätigen, dass wir die Regelungen und Bedingungen dieser Vereinbarung über die Gewährung einer Finanzhilfe, einschließlich der Anhänge I bis VII, gelesen haben und annehmen. UNTERSCHRIFTEN Für den Zuschussempfänger, der rechtlich bevollmächtigte Vertreter [ Name / Vorname / Funktion ] Für die Kommission Angeliki Verli – Referatsleiter Geschehen zu [ ] am [ ] Geschehen zu Brüssel am In zwei Exemplaren, auf Deutsch SCM-«APPNAME» 1/36 Die Europäische Gemeinschaft („die Gemeinschaft“), vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften („die Kommission“), die zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung vertreten wird durch Herrn Klaus HAUPT, Referatsleiter m.d.W.d.G.b., Generaldirektion Bildung und Kultur und der „Zuschussempfänger“, gemäß Punkt A.2, vertreten durch den im Punkt A.2. angeführten Ansprechpartner und durch den für die Unterschrift dieser Vereinbarung zeichnungsberechtigten Vertreter der Institution, sowie die folgenden, in Anhang I aufgelisteten „Konsortiumsmitglieder“, die dem Vertreter des Zuschussempfängers Vollmacht für die Unterzeichnung der Vereinbarung erteilt haben, gemeinsam „die Empfänger“ bzw. einzeln „der Empfänger“, sofern sich die jeweilige Klausel dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich auf den Zuschussempfänger oder ein Konsortiumsmitglied bezieht, gestützt auf den Beschluss (1999/311/EC) des Rates vom 29. April 1999 über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Tempus III) (2000-2006) haben Folgendes vereinbart: die Besonderen Bedingungen, die Allgemeinen Bedingungen und die nachstehend aufgeführten Anhänge: Anhang I Beschreibung der Maßnahme und Liste der Konsortiumsmitglieder Anhang II Kostenvoranschlag für die Maßnahme (einschließlich Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen) Anhang III Berichte über die technische und finanzielle Durchführung Anhang IV Finanzangaben Anhang V Richtlinien für die Verwendung der maßnahmenbezogenen Finanzhilfe Anhang VI Erklärung zur Besteuerung von Ausstattungsgegenständen und Dienstleistungen Anhang VII Unterzeichnungsvollmachten, die Zuschussempfänger erteilt haben die Konsortiumsmitglieder dem die Bestandteil dieser Vereinbarung ("die Vereinbarung") sind. Die Besonderen Bestimmungen gehen den übrigen Teilen der Vereinbarung vor. Die Allgemeinen Bestimmungen gehen den Anhängen vor. -----*----- SCM-«APPNAME» 2/36 I - BESONDERE BEDINGUNGEN ARTIKEL I.1 - GEGENSTAND I.1.1. Die Kommission gewährt den Empfängern nach Maßgabe der Besonderen und Allgemeinen Bedingungen sowie der Anhänge, die die Empfänger erklären, zur Kenntnis genommen zu haben und anzuerkennen, eine Finanzhilfe zur Durchführung der unter Punkt A.1 genannten Maßnahme […] ("die Maßnahme"). I.1.2 Die Empfänger nehmen die Finanzhilfe an und verpflichten sich, alle Vorkehrungen zu treffen, um die in Anhang I beschriebene Maßnahme eigenverantwortlich durchzuführen. ARTIKEL I.2 – LAUFZEIT I.2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem sie von der letzten der beiden Parteien unterzeichnet wird. I.2.2 Die Maßnahme und der Zeitraum der zuschussfähigen Kosten entsprechen der, unter Punkt A.5. angegebenen Laufzeit. ARTIKEL I.3 EMPFÄNGER I.3.1 – AUFGABEN DER Der Zuschussempfänger: a) ist dafür verantwortlich, dass die Maßnahme vereinbarungsgemäß durchgeführt wird; b) handelt als Ansprechpartner für Mitteilungen der Vertragspartner und der Kommission gemäß Artikel I.8. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Beschwerden der Kommission im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ausschließlich an den Zuschussempfänger zu richten und von diesem zu beantworten; c) ist dafür verantwortlich, dass der Kommission alle gemäß dieser Vereinbarung erforderlichen Unterlagen und Angaben, insbesondere im Zusammenhang mit den Zahlungsanträgen, vorgelegt werden. Der Zuschussempfänger darf diese Aufgabe weder den Mitgliedern des Konsortiums noch Dritten übertragen. Wenn von den SCM-«APPNAME» Konsortiumsmitgliedern Angaben verlangt werden, ist der Zuschussempfänger dafür verantwortlich, diese Angaben zu beschaffen, zu überprüfen und der Kommission zu übermitteln; d) unterrichtet die Konsortiumsmitglieder von jedem Umstand, von dem er Kenntnis erhält und der die Durchführung der Maßnahme erheblich beeinträchtigen könnte; e) unterrichtet die Kommission gemäß Artikel I.4.4 von Umschichtungen zwischen den einzelnen Posten der zuschussfähigen Kosten; f) trifft die Maßnahmen für die Sicherheitsleistung bzw. für die Solidarbürgschaft der an der Maßnahme teilnehmenden Empfänger, soweit gemäß Artikel I.5 eine Sicherheitsleistung bzw. eine Solidarbürgschaft verlangt wird; g) stellt im Namen der Begünstigten die Zahlungsanträge, in denen er nach Maßgabe der Vereinbarung die in Anhang II veranschlagten zuschussfähigen Kosten und die tatsächlich angefallenen Kosten ausweist. Die Zahlungen der Kommission erfolgen auf das/die in Artikel I.7 Absatz 1 angegebene/n Konto/en; h) sofern ein einziger Zahlungsempfänger im Namen aller Konsortiumsmitglieder festgelegt wurde, trägt dieser dafür Sorge, dass die Zahlungen an die Konsortiumsmitglieder vorgenommen werden und teilt der Kommission mit, wie die Gemeinschaftsmittel unter den Konsortiumsmitgliedern aufgeteilt und wann die betreffenden Überweisungen vorgenommen wurden; i) ist dafür verantwortlich, dass bei den Prüfungen, Kontrollen und Bewertungen im Sinne der Artikel II.20 und II.6 alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, einschließlich Abrechnungen der Konsortiumsmitglieder, Originale der Buchungsbelege und unterzeichnete Kopien der Unterverträge, die die Begünstigten gemäß Artikel II.9 gegebenenfalls geschlossen haben. I.3.2 Die Mitglieder des Konsortiums: a) treffen einvernehmlich die ordnungsgemäßen Durchführung zur der 3/36 Maßnahme erforderlichen Vorkehrungen. Es wird vorausgesetzt, dass die Begünstigten eine gemeinsame Übereinkunft getroffen haben, in der sie ihre Zusammenarbeit in Bezug auf Arbeitsweise und Koordinierung regeln. Diese Kooperationsvereinbarung deckt alle Aspekte ab, die für das Management der Empfänger und die Durchführung der Maßnahme relevant sind; b) übermitteln dem Zuschussempfänger die zur Erstellung der in der Vereinbarung und den dazugehörigen Anhängen geforderten Berichte, Kostenabrechnungen und sonstigen Unterlagen notwendigen Angaben. c) tragen dafür Sorge, dass die vorzulegenden Angaben der Kommission ausnahmslos über den Zuschussempfänger übermittelt werden, sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist; d) teilen dem Zuschussempfänger unverzüglich jeden Umstand mit, von dem sie Kenntnis erhalten und der das Projekt erheblich beeinträchtigen oder verzögern könnte; e) unterrichtet die Kommission gemäß Artikel I.4.4 von Umschichtungen zwischen den einzelnen Posten der zuschussfähigen Kosten; f) stellen dem Zuschussempfänger alle Unterlagen zur Verfügung, die bei Prüfungen, Kontrollen und Bewertungen im Sinne der Artikel II.6 und II.19 benötigt werden. ARTIKEL I.4 – KOSTENAUFSTELLUNG - FINANZIERU NG DER MASSNAHME I.4.1 Die Gesamtkosten der Maßnahme werden in Euro gemäß Punkt A.4. veranschlagt und entsprechen dem Kostenvoranschlag in Anhang II. Im Kostenvoranschlag für die Maßnahme sind die aus dem Gemeinschaftshaushalt zuschussfähigen Kosten nach Maßgabe von Artikel II.14, eventuelle weitere Kosten der Maßnahme sowie alle die Kosten deckenden Einnahmen genau aufzulisten. Der Kostenvoranschlag in Anhang II soll eine Tabelle mit einer Aufstellung der SCM-«APPNAME» veranschlagten zuschussfähigen Kosten enthalten. Diese Aufstellung wird von den Empfängern gemeinsam gebilligt; sie ist Teil des Kostenvoranschlags dieser Vereinbarung. I.4.2 Der Gesamtbetrag der zuschussfähigen Kosten der von der Kommission geförderten Maßnahme entspricht den Gesamtkosten der Maßnahme gemäß dem Kostenvoranschlag in Anhang II und den Angaben unter Punkt A.4. Indirekte Kosten werden nach Maßgabe von Artikel II.14 Absatz 3 in Höhe einer Pauschale von höchstens 7% des unter Punkt A.3 angegebenen gesamten Zuschusses gefördert. I.4.3 Die Kommission übernimmt 95 % der gesamten veranschlagten zuschussfähigen Kosten gemäß Artikel I.4. Absatz 2. Diese Finanzierung darf keinesfalls höher sein als der unter Punkt A.3 angegebene Höchstbetrag. Der endgültige Förderbetrag wird gemäß Artikel II.17 unbeschadet Artikel II.19 festgelegt. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft deckt nicht sämtliche Kosten der Durchführung der Maßnahme. Die externen Finanzierungsquellen und die entsprechenden Beträge der Ko-finanzierung sind im Kostenvoranschlag gemäß Absatz 1 anzugeben. I.4.4 Abweichend von Artikel II.13 kann der Zuschussempfänger im Einvernehmen mit den Konsortiumsmitgliedern im Zuge der Durchführung der Maßnahme eine Anpassung seines Kostenvoranschlags durch Umschichtungen zwischen den einzelnen Posten zuschussfähiger Kosten vornehmen, sofern diese Ausgabenanpassung die Durchführung der Maßnahme nicht beeinträchtigt, die Umschichtung zwischen einzelnen Posten 10 % des Betrags jedes Postens, bei dem zuschussfähige Kosten veranschlagt sind und für den der umgeschichtete Betrag bestimmt ist, nicht überschreitet und der Gesamtbetrag der zuschussfähigen Kosten nach Absatz 2 eingehalten wird. Oberhalb dieser Grenze von 10 % beantragt der Zuschussempfänger eine Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel II.13. 4/36 ARTIKEL I.5 ZAHLUNGSMODALITÄTEN I.5.1 – Vorfinanzierung: Innerhalb von 45 Tagen nach dem spätesten der folgenden Daten: dem Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung durch die letzte Partei falls diese im Anhang I angefordert wurde, nachdem die Kommission die dem vorzufinanzierenden Betrag entsprechende Finanzgarantie vom Zuschussempfänger erhalten hat, erhält der Zuschussempfänger eine Vorfinanzierung in Höhe des unter Punkt A.3.1 genannten Betrags der Finanzhilfe bzw. 80 % des unter Punkt A.3 genannten Betrags. I.5.2 Zahlung einer Vorfinanzierungstranche weiteren Nicht zutreffend I.5.3 Zwischenzahlungen: Nicht zutreffend I.5.4 Zahlung des Restbetrags Dem Antrag auf Zahlung des Restbetrags sind die in Artikel II.15. Absatz 4 genannten Abschlussberichte über die technische und finanzielle Durchführung beizulegen. Die Kommission verfügt über eine Frist von 45 Tagen, um den Bericht über die technische Durchführung zu genehmigen oder abzulehnen oder zusätzliche Begleitunterlagen oder Informationen gemäß dem Verfahren nach Artikel II.15. Absatz 4 zu verlangen. Der Zuschussempfänger verfügt in diesem Fall über eine Frist von 30 Tagen, um diese zusätzlichen Informationen oder einen neuen Bericht vorzulegen. Innerhalb von 45 Tagen nach Billigung des dem Antrag auf Restzahlung beigefügten Berichtes über die technische Durchführung durch die Kommission erhält der Zuschussempfänger den Restbetrag der Finanzhilfe nach Maßgabe von Artikel II.17. Die Kommission kann diese Zahlungsfrist nach dem Verfahren gemäß Artikel II.16.2 aussetzen. SCM-«APPNAME» ARTIKEL I.6 - BERICHTE SONSTIGE UNTERLAGEN UND Die Vorlage der Berichte über die technische und finanzielle Durchführung und sonstiger Unterlagen nach Artikel I.5 ist in Anhang III geregelt. ARTIKEL I.7 – BANKKONTO I.7.1 Die Zahlungen erfolgen ausschließlich auf das im Anhang IV aufgeführte, auf EUR lautende Konto oder Unterkonto des Zuschussempfängers. [I.7.2. Auf diesem Konto oder Unterkonto müssen die Zahlungen der Kommission erkennbar sein. Falls die auf dieses Konto getätigten Zahlungen nach dem Recht des Staates, in dem das Konto geführt wird, Zinsen oder gleichwertige Erträge erzielen, so werden diese im Fall von Vorfinanzierungen nach Maßgabe der Bedingungen in Artikel II.16 Absatz 4 von der Kommission eingezogen. ARTIKEL I. 8 ALLGEMEINE VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN I.8.1. Alle Mitteilungen im Rahmen der Vereinbarung erfolgen schriftlich unter Angabe der Nummer der Vereinbarung an folgende Anschrift: Für die Kommission: Herrn Klaus Haupt Referatsleiter m.d.W.d.G.b. Europäische Kommission Generaldirektion Bildung und Kultur Tempus – Erasmus Mundus Büro MADO – 15/055 B-1049 Brüssel, Belgien Bei der Abwicklung der vorliegenden Vereinbarung wird die Kommission in Fachund Verwaltungsfragen von der Europäischen Stiftung für Berufsbildung unterstützt. Der Zuschussempfänger verpflichtet sich der Europäischen Stiftung für Berufsbildung die entsprechenden Informationen für die ordnungsgemäße Durchführung der administrativen und technischen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, mit denen diese gegebenenfalls von der Kommission im 5/36 Rahmen der Durchführung Vereinbarung betraut worden ist. dieser Gewöhnliche Postsendungen gelten als bei der Kommission an dem Tag eingegangen, an dem das oben genannte zuständige Referat sie förmlich registriert hat. E-Mails gelten als am Tag ihres Eingangs eingegangen. Erhält der Vertragsnehmer jedoch eine Antwort mit der Aufforderung, die E-Mail weiterzuleiten, gilt diese erst dann als eingegangen, wenn die korrekt weitergeleitete E-Mail eingegangen ist. Staat, in dem sich der Hauptsitz oder die Dienstgebäude des Begünstigten befinden, solche Entscheidungen als vollstreckbare Titel anerkennt. Im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung kann die Kommission Aufgaben delegieren, insbesondere an die Nationalen Tempus-Büros im Rahmen von Vor-Ort-Überprüfungen. Es obliegt dem Zuschussempfänger, diesen Stellen Zugang zu allen projektbezogenen Personen, Einrichtungen und Unterlagen zu verschaffen. Für den Zuschussempfänger: Wie unter Punkt A.2. angegeben I.8.2 Wenn in der Vereinbarung nicht ausdrücklich anders geregelt, werden alle für den Zuschussempfänger und/oder die Mitglieder des Konsortiums bestimmten Mitteilungen der Kommission ausnahmslos über den Zuschussempfänger übermittelt. Gleiches gilt im umgekehrten Fall. ARTIKEL HAFTUNG I.10 – FINANZIELLE Abweichend von Artikel II.18 dürfen die von einem Empfänger zurückgeforderten Beträge nicht den Anteil des Gemeinschaftsbeitrags übersteigen, der dem Empfänger gemäß der Vereinbarung zusteht. ARTIKEL I.11 - DATENSCHUTZ ARTIKEL I.9 - ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND Auf die Finanzhilfe sind die Bestimmungen der Vereinbarung, die gemeinschaftlichen Durchführungsbestimmungen und subsidiär das belgische Recht über Finanzhilfen anzuwenden. Entscheidungen der Kommission über die Anwendung der Vereinbarung und die Modalitäten ihrer Umsetzung können von den Empfängern beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften angefochten werden; gegen die Entscheidungen dieses Gerichts können Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt werden. Schritte zur finanziellen Haftbarmachung erfolgen nach dem Ermessen der Kommission beim zuständigen Gericht des Ortes, an dem sich entweder der Hauptsitz oder die Dienstgebäude des Begünstigten befinden. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Kommission, gemäß Artikel 256 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Feststellung einer Forderung eine Entscheidung zu erlassen, die einen vollstreckbaren Titel darstellt, sofern der SCM-«APPNAME» Alle in der Vereinbarung enthaltenen, ihre Erfüllung betreffenden oder damit zusammenhängenden personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt einzig und allein zum Zweck der Erfüllung und weiteren Bearbeitung der Vereinbarung durch [für die Verarbeitung verantwortliche Stelle]. Die Daten können jedoch den Stellen, die nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts Überwachungs- oder Überprüfungsaufgaben wahrnehmen, übermittelt werden. Die Empfänger können auf schriftlichen Antrag Zugang zu ihren persönlichen Daten erhalten und die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten verlangen. Die Empfänger können sich jederzeit an den Europäischen Datenschutzbeauftragen wenden. 6/36 ARTIKEL I.12 BEDINGUNGEN - BESONDERE I.12.1 Zusätzlich zu Artikel II.5 ergreift der Zuschussempfänger die erforderlichen Schritte, um dafür zu sorgen, dass der finanzielle Beitrag der EU angemessen bekannt gemacht wird. Diese Schritte erfolgen gemäß den Bestimmungen über die Sichtbarkeit der EU-Programme für Bildung und Kultur, wie auf den folgenden Websites festgelegt und veröffentlicht: http://ec.europa.eu/dgs/education_culture/pub l/graphics/agencies/use_en.html http://ec.europa.eu/dgs/education_culture/pub l/graphics/agencies/reprod_en.html I.12.2. Neben Artikel II.14 Absatz 2 sind die folgenden Kosten zuschussfähig: Personalkosten; maßgeblich sind die tatsächlichen Arbeitsentgelte zuzüglich der Sozialabgaben und weiterer, gesetzlicher, in die Vergütung eingehender Kosten, sofern diese nicht die Durchschnittswerte der üblichen Gehalts- bzw. Lohnpolitik des Zuschussempfängers oder der teilnehmenden Institutionen überschreiten; Vertretungskosten für akademisches Personal und Experten der Europäischen Gemeinschaft, die für die Maßnahme verwendet wurden, unter der Bedingung, dass der im Anhang V der vorliegenden Vereinbarung aufgeführter Maximalbetrag nicht überschritten wird; Reise- und Aufenthaltskosen für Personal und Experten, die an der Maßnahme teilnehmen, sofern diese, die im Anhang V dieser Vereinbarung angegebenen Maximalbeträge nicht überschreiten; : Nur für Strukturmaßnahmen: Kosten für den Erwerb von Ausstattungsgegenständen (neu oder gebraucht), sofern die betreffenden Güter für Institutionen der Partnerländer, die im Anhang I aufgeführt sind erworben werden und nur dann, wenn diese für die Erreichung der Ziele dieser Maßnahme absolut notwendig sind; Kosten für Druck und Veröffentlichung (inklusive in elektronischer Form) jeglicher Informationen sowie von Fotokopien von SCM-«APPNAME» Lehrmaterialien, die für die Durchführung des Projektes sinnvoll sind; Sonstige Kosten, die sich unmittelbar aus den Verpflichtungen der Vereinbarung ergeben (Kosten für projektbegleitende Massnahmen zwischen Tempusprojekten, das sogenannte „inter-project-coaching“, externe Übersetzungsdienstleistungen und externe Sprachkurse, Visagebühren, Bankgebühren). I.12.3. Zusätzlich zu Artikel II.14 Absatz 4 sind die folgenden Kosten nicht zuschussfähig: Ausstattungsgegenstände wie Möbel, Kraftfahrzeuge jeglicher Art, Geräte die für die Forschungs- und Entwicklungszwecke bestimmt sind, Telefone, Mobiltelefone, Alarm- und Diebstahlsicherungssysteme; Bewirtungskosten Benutzungskosten (für Computer, Labor, Bibliothek usw.) die bei den Universitäten, Einrichtungen oder Unternehmen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Mitarbeitern anfallen; Anmeldegebühren für Kurse, Seminare, Symposien, Konferenzen, Kongresse; Kosten für Räumlichkeiten (Kauf, Miete, Heizung, Instandhaltung, Reparaturen usw.) Das Anmieten von Räumlichkeiten ist – bei Vorliegen einer vorherigen schriftlichen Genehmigung der Kommission - nur für spezielle Verbreitungsveranstaltungen möglich; Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf von Immobilien. I.12.4. Abweichend von Artikel II.9: sollen die Begünstigten nur dann eine Ausschreibung durchführen, wenn der Betrag für die Auftragsvergabe über € 10 000 liegt. Die Begünstigten dürfen den Erwerb von Ausstattungsgegenständen und Dienstleistungen nicht in kleinere Aufträge unterhalb dieser Schwelle aufteilen. Für Verwaltungs- und akademische Aufgaben können Unterverträge mit Einzelpersonen, Wirtschaftsoder Industrieunternehmen und Einrichtungen aus jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Partnerlands direkt abgeschlossen werden. 7/36 I.12.5. Das in Anhang V, Allgemeine Bedingungen, Artikel 1 beschriebene Verfahren ist subsidiär zu Artikel II.11 Absatz 2. Beziehungen sowie sonstigen Interessengemeinschaften ergeben. ARTIKEL II.1 - HAFTUNG Entstehen im Zuge der Ausführung der Vereinbarung Interessenkonflikte oder Situationen, die zu einem Interessenkonflikt führen können, sind diese der Kommission unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Empfänger treffen alle nötigen Vorkehrungen, um diese Interessenkonflikte und Situationen zu beenden. Die Kommission behält sich vor, die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen der Empfänger auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen und erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zu verlangen, für deren Durchführung sie eine Frist setzt. II.1.1 Die Empfänger haften für die Einhaltung der ihnen obliegenden rechtlichen Verpflichtungen. ARTIKEL II.3 EIGENTUMSRECHTE/NUTZUNG ERGEBNISSE II.1.2 Die Kommission kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die während der Durchführung der Maßnahme entstanden sind und für die aufgrund der Vereinbarung Ersatz gefordert wird. Entschädigungs- oder Regressansprüche im Zusammenhang mit derartigen Forderungen werden von der Kommission abgewiesen. II.3.1 Sofern in der Vereinbarung nicht anders bestimmt, fallen das Eigentum, die gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte an den Ergebnissen der Maßnahme sowie an den Berichten und weiteren Unterlagen zur Maßnahme den Empfängern zu. I.12.6. Zusätzlich zu Artikel II.4. gilt die Geheimhaltungspflicht der Kommission auch für die Europäische Stiftung für Berufsbildung und andere Mandatsträger der Kommission, insbesondere für die Nationalen Tempus-Büros. II - ALLGEMEINE BEDINGUNGEN TEIL A – RECHTLICHE UND VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN II.1.3 Außer im Fall höherer Gewalt sind die Empfänger verpflichtet, der Kommission Schäden zu ersetzen, die aufgrund der Durchführung der Maßnahme oder der mangelhaften Durchführung der Maßnahme entstanden sind. II.1.4 Die Empfänger haften allein gegenüber Dritten, einschließlich für Schäden jeder Art, die diesen während der Durchführung der Maßnahme entstanden sein könnten. ARTIKEL II.2 - INTERESSENKONFLIKT Die Empfänger treffen alle nötigen Vorkehrungen, um eine Situation zu vermeiden, die die unparteiische und objektive Ausführung der Vereinbarung beeinträchtigen könnte. Ein derartiger Interessenkonflikt kann sich insbesondere aus einem wirtschaftlichen Interesse, politischer Affinität oder nationalen Bindungen, familiären oder freundschaftlichen SCM-«APPNAME» DER II.3.2 Vorbehaltlich einer zwischen Kommission und Empfängern gegebenenfalls vereinbarten Geheimhaltung und bereits bestehender gewerblicher und geistiger Eigentumsrechte sowie unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 räumen die Empfänger der Kommission das Recht ein, die Ergebnisse aus der Maßnahme uneingeschränkt nach eigenem Ermessen zu nutzen. ARTIKEL II.4 GEHEIMHALTUNGSPFLICHT - Die Kommission und die Empfänger verpflichten sich, über als vertraulich eingestufte Schriftstücke, Informationen und weitere Materialien, die mit der Vereinbarung unmittelbar in Zusammenhang stehen und deren Verbreitung der anderen Seite Schaden zufügen könnte, Stillschweigen zu bewahren. Die Parteien sind auch nach Beendigung der Maßnahme an die Geheimhaltungspflicht gebunden. 8/36 ARTIKEL II.5 - BEKANNTMACHUNG II.5.1 Sofern die Kommission nichts Anderes bestimmt, muss in allen Mitteilungen und Veröffentlichungen der Empfänger bzw. eines Empfängers im Zusammenhang mit der Maßnahme darauf hingewiesen werden, dass die Maßnahme von der Gemeinschaft finanziell gefördert wird; dies gilt auch für Konferenzen und Seminare. Sämtliche Mitteilungen und Veröffentlichungen der Empfänger oder eines Empfängers müssen ungeachtet ihrer Form und des Trägers einen Hinweis darauf enthalten, dass sie nur den Urheber binden, und dass die Kommission nicht für die weitere Nutzung der in der Mitteilung oder Veröffentlichung enthaltenen Informationen haftet. II.5.2 Die Empfänger ermächtigen die Kommission, in beliebiger Form und auf beliebigem Träger, einschließlich des Internets, folgende Informationen bekannt zu geben: den Namen und die Anschrift der Empfänger, den Gegenstand der Finanzhilfe, den bewilligten Betrag und den Anteil der Finanzierung an den Gesamtkosten der Maßnahme. Auf mit hinreichenden Gründen versehenen Antrag des Zuschussempfängers kann vorbehaltlich der ausdrücklichen Genehmigung durch die Kommission auf diese Bekanntmachung verzichtet werden, wenn eine Preisgabe der genannten Informationen die Sicherheit oder die wirtschaftlichen Interessen der Empfänger beeinträchtigen könnte. ARTIKEL II.6 - BEWERTUNG DER MASSNAHME Nimmt die Kommission eine Zwischenbewertung oder eine abschließende Bewertung der Ergebnisse der Maßnahme in Bezug auf die Ziele des betreffenden Gemeinschaftsprogramms vor, verpflichtet sich der Zuschussempfänger, mit Unterstützung der Konsortiumsmitglieder der Kommission und/oder den von ihr SCM-«APPNAME» beauftragten Personen alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die der reibungslosen Durchführung der Bewertung dienlich sein können, und ihnen die Zugangsrechte nach Artikel II.20 zu gewähren. ARTIKEL II.7 - AUSSETZUNG DER MASSNAHME II.7.1 Der Zuschussempfänger kann im Benehmen mit den Konsortiumsmitgliedern die Durchführung der Maßnahme aussetzen, wenn sie durch besondere Umstände, vor allem höhere Gewalt, unmöglich, zu schwierig oder gefährlich erscheint. In diesem Fall setzt er die Kommission unter Angabe aller Gründe und erforderlichen Einzelheiten sowie des voraussichtlichen Zeitpunkts der Wiederaufnahme der Durchführung unverzüglich in Kenntnis. II.7.2 Sofern die Kommission die Vereinbarung nicht gemäß Artikel II.11.3 kündigt, nehmen die Empfänger die Durchführung der Maßnahme wie ursprünglich geplant wieder auf, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind; der Zuschussempfänger hat die Kommission davon zu unterrichten. Die Dauer der Maßnahme kann um den Zeitraum der Aussetzung verlängert werden. Die Verlängerung der Dauer der Maßnahme und eventuelle Änderungen, die erforderlich sind, um die Maßnahme an die neuen Durchführungsbestimmungen anzupassen, bedürfen einer schriftlichen Zusatzvereinbarung gemäß Artikel II.13. ARTIKEL II.8 - HÖHERE GEWALT II.8.1 Unter höherer Gewalt sind unvorhergesehene und außergewöhnliche, trotz der gebotenen Sorgfalt unabwendbare Situationen oder Ereignisse zu verstehen, die unabhängig vom Willen der Parteien eintreten, nicht auf einem Fehler oder einer Fahrlässigkeit einer Partei beruhen und die andere Partei daran hindern, eine Pflicht aus der Vereinbarung zu erfüllen. Fehler oder Verzögerungen bei der Bereitstellung von Material und technischen Anlagen (sofern sie sich nicht aus höherer Gewalt ergeben), 9/36 Arbeitsstreitigkeiten, Streiks oder finanzielle Schwierigkeiten können von der zur Leistung verpflichteten Partei nicht als höhere Gewalt geltend gemacht werden. der Durchführung der Maßnahme bedarf, wenn dies im Finanzhilfeantrag ursprünglich nicht vorgesehen war, der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Kommission; II.8.2 Sieht sich eine der Parteien mit höherer Gewalt konfrontiert, so unterrichtet sie die andere Partei unverzüglich durch Einschreiben mit Rückschein oder ein gleichwertiges Schreiben über dieses Ereignis unter Angabe seiner Art, voraussichtlichen Dauer und der vorhersehbaren Folgen. e) die Empfänger sind allein für die Durchführung der Maßnahme und die Einhaltung der Bestimmungen der Vereinbarung verantwortlich; die Empfänger verpflichten sich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Auftragnehmer gegenüber der Kommission keine Rechte aus der Vereinbarung geltend macht; II.8.3 Es wird keiner Partei als Verstoß gegen die Pflichten aus der Vereinbarung ausgelegt, wenn sie durch höhere Gewalt daran gehindert ist, diesen Pflichten nachzukommen. Die Parteien ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um mögliche Schäden aufgrund höherer Gewalt so gering wie möglich zu halten. II.8.4 Die Maßnahme kann gegebenenfalls gemäß Artikel II.7 ausgesetzt werden. ARTIKEL II.9 - AUFTRAGSVERGABE II.9.1 Erfordert die Durchführung der Maßnahme die Vergabe eines Auftrags, und sind die Kosten dafür im Kostenvoranschlag der Maßnahme unter den zuschussfähigen direkten Kosten aufgeführt, so vergleicht der Empfänger die potenziellen Auftragnehmer und erteilt dem wirtschaftlich günstigsten Angebot, d.h. dem Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, den Zuschlag; dabei beachtet er die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung und trägt dafür Sorge, dass kein Interessenskonflikt besteht. II.9.2 Eine Auftragsvergabe nach Absatz 1 ist nur in folgenden Fällen möglich: a) sie betrifft nur einen begrenzten Teil der Maßnahme; b) sie ist wegen der Art der Maßnahme und der Erfordernisse für ihre Durchführung gerechtfertigt; c) die betreffenden Aufgaben sind in Anhang I aufgeführt und die geschätzten Kosten im Voranschlag in Anhang II dargelegt; d) die etwaige Weitervergabe von Leistungen an Unterauftragnehmer im Verlauf SCM-«APPNAME» f) die Empfänger stellen sicher, dass die für sie gemäß den Artikeln II.1, II.2, II.3, II.4, II.5, II.6, II.10 und II.20 geltenden Bedingungen auch auf den Auftragnehmer Anwendung finden. ARTIKEL II.10 - ABTRETUNG Finanzielle Forderungen gegen die Kommission können nicht abgetreten werden. Ausnahmsweise und in ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission auf schriftlichen und mit Gründen versehenen Antrag, den der Zuschussempfänger im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Konsortiums stellt, genehmigen, dass die Vereinbarung und die sich daraus ergebenden Zahlungen vollständig oder teilweise an Dritte abgetreten werden. Die Kommission muss dem Zuschussempfänger ihre Zustimmung vor der geplanten Abtretung schriftlich erteilen. Erfolgt die Abtretung ohne Zustimmung der Kommission oder unter Missachtung der einschlägigen Auflagen, ist sie gegenüber der Kommission unwirksam. Die Abtretung entbindet die Empfänger nicht von ihren Pflichten gegenüber der Kommission. ARTIKEL II.11 - KÜNDIGUNG II.11.1 Kündigung Zuschussempfänger durch den In ordnungsgemäß zu begründenden Fällen kann der Zuschussempfänger im Einvernehmen mit den Konsortiumsmitgliedern jederzeit auf die Finanzhilfe verzichten und die Vereinbarung 10/36 schriftlich unter Angabe von Gründen mit einer sechzigtägigen Frist aufkündigen, ohne zu Schadenersatz verpflichtet zu sein. Bei Fehlen einer Begründung oder bei Ablehnung der dargelegten Begründung durch die Kommission gilt der Verzicht als missbräuchlich, was die in Absatz 5 Unterabsatz 5 vorgesehenen Folgen nach sich zieht. II.11.2 Beendigung der Teilnahme eines Empfängers In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann der Zuschussempfänger die Beendigung der Teilnahme eines Empfängers an der Maßnahme mit einer sechzigtägigen Frist beantragen. Der an die Kommission gerichtete Antrag des Zuschussempfängers enthält einen Vorschlag der verbleibenden Empfänger für die Neuverteilung der Aufgaben des betreffenden Empfängers bzw. gegebenenfalls für die Benennung eines Ersatzes, die Gründe für die Beendigung der Teilnahme sowie die Stellungnahme des Empfängers, dessen Teilnahme beendet werden soll. Jeder Empfänger kann in ordnungsgemäß zu begründenden Fällen die Beendigung seiner Teilnahme beantragen. Der Antrag ist der Kommission vom Zuschussempfänger mit einer sechzigtägigen Frist mit einem schriftlichen Vermerk zu übermitteln, in dem die jeweiligen Gründe dargelegt werden. Bei Fehlen einer Begründung oder bei Ablehnung der dargelegten Begründung durch die Kommission gilt die Beendigung der Teilnahme als missbräuchlich, was die in Absatz 5 Unterabsatz 5 vorgesehenen Folgen nach sich zieht. Die Beendigung der Teilnahme des Empfängers wird an dem Tag wirksam, an dem die Kommission dieser Beendigung zustimmt. In einer schriftlichen Zusatzvereinbarung sind die Änderungen festzulegen, die erforderlich sind, um die Maßnahme an die neuen Durchführungsbedingungen anzupassen, die sich aus der partiellen Beendigung ergeben. II.11.3. Kündigung durch die Kommission SCM-«APPNAME» Die Kommission kann die Vereinbarung oder die Teilnahme eines oder mehrerer Empfänger ohne Entschädigungsleistung in folgenden Fällen widerrufen: a) wenn die Vereinbarung durch rechtliche, finanzielle, technische, organisatorische oder eigentumsrechtliche Änderungen auf Empfängerseite wesentlich beeinträchtigt oder in Frage gestellt zu werden droht; b) wenn ein Empfänger eine seiner wesentlichen Pflichten, die ihm aus der Vereinbarung und den dazugehörigen Anhängen erwachsen, nicht vollständig erfüllt; c) im Fall höherer Gewalt, der gemäß Artikel II.8 mitgeteilt wird, oder im Fall der Aussetzung der Maßnahme aufgrund besonderer Umstände, der gemäß Artikel II.7 mitgeteilt wird; d) wenn sich ein Empfänger in Konkurs, in Liquidation oder in einer vergleichbaren Lage befindet; e) wenn der Empfänger wegen eines Tatbestands, der seinen beruflichen Leumund in Frage stellt, rechtskräftig verurteilt wurde oder sich nachweislich eines schweren Verstoßes gegen berufsoder standesrechtliche Vorschriften schuldig gemacht hat; f) wenn ein Empfänger falsche Angaben macht oder Informationen oder Berichte vorlegt, die nicht der Wirklichkeit entsprechen, um die in der Vereinbarung vorgesehene Finanzhilfe zu erhalten; g) wenn der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig eine schwerwiegende Unregelmäßigkeit bei der Ausführung der Vereinbarung begangen hat sowie generell im Fall von Betrug, Korruption oder einer anderen rechtswidrigen Handlung des Empfängers zu Lasten der finanziellen Interessen der Gemeinschaft. Schwerwiegende Fehler oder Unregelmäßigkeiten sind jegliche Verstöße gegen Bestimmungen der Vereinbarung oder gegen Rechtsvorschriften aufgrund von Handlungen oder Versäumnissen eines Empfängers, die einen Schaden für den 11/36 Gemeinschaftshaushalt zur Folge haben oder haben könnten. II.11.4 Kündigungsverfahren Das Verfahren wird per Einschreiben mit Rückschein oder auf gleichwertige Art eingeleitet. Der Zuschussempfänger trägt dafür Sorge, dass alle Empfänger davon Kenntnis erhalten. In den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben a), b) und d) verfügt der Zuschussempfänger im Benehmen mit den Konsortiumsmitgliedern über eine Frist von 30 Tagen, um Bemerkungen mitzuteilen und gegebenenfalls die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die Empfänger den Pflichten aus der Vereinbarung weiter nachkommen. Stimmt die Kommission den Bemerkungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt schriftlich zu, wird das Verfahren aufrechterhalten. Ist eine Kündigungsfrist vorgesehen, wird die Kündigung nach Ablauf dieser Frist wirksam. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Empfänger den Kündigungsbeschluss der Kommission bzw. den Beschluss der Kommission, die Teilnahme eines Empfängers an der Maßnahme zu beenden, erhält. Bei Fehlen einer Kündigungsfrist in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben c), e), f) und g) des Artikels II.11.3 wird die Kündigung an dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem der Widerruf bzw. der Beschluss der Kommission über die Beendigung der Teilnahme eines Empfängers zugestellt wird. II.11.5 Wirkungen der Kündigung Im Fall einer Kündigung der Vereinbarung begrenzt die Kommission ihre Zahlungen gemäß Artikel II.17 auf die vom Empfänger zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich verauslagten zuschussfähigen Kosten. Die Kosten aufgrund bereits eingegangener Verpflichtungen, die jedoch erst nach der Kündigung erfüllt werden sollten, werden nicht berücksichtigt. Der Zuschussempfänger verfügt über eine Frist von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung der Vereinbarung durch die Kommission wirksam wird, um gemäß Artikel II.15 Absatz 4 einen Antrag auf Zahlung des SCM-«APPNAME» Restbetrags einzureichen. Erhält die Kommission innerhalb dieser Frist keinen solchen Antrag, ersetzt sie die von den Begünstigten bis zum Zeitpunkt der Kündigung verauslagten Kosten nicht. Die Kommission zieht alle Beträge ein, deren Verwendung nicht durch von ihr genehmigte Berichte über die technische und finanzielle Durchführung der Maßnahme gerechtfertigt ist. Sofern die Kündigung die Beendigung der Teilnahme eines Empfängers betrifft, gelten lediglich die zuschussfähigen Kosten gemäß Artikel II.17 als zuschussfähig, die der betreffende Empfänger bis zu dem Tag, an dem die Beendigung seiner Teilnahme wirksam wird, tatsächlich verauslagt hat. Die Kosten aufgrund bereits eingegangener Verpflichtungen, die jedoch erst nach der Kündigung erfüllt werden sollten, werden nicht berücksichtigt. Die Anträge auf Zahlung der zuschussfähigen Kosten, die bis zu dem Tag, an dem die Beendigung der Teilnahme des betreffenden Empfängers wirksam wird, verauslagt wurden, sind in den nachfolgenden Zahlungsantrag entsprechend dem Zeitplan in Artikel I.6 aufzunehmen. Abweichend gilt: Kündigt die Kommission die Vereinbarung nach Ablauf der Kündigungsfrist gemäß Absatz 4 mit der Begründung, dass der Zuschussempfänger die Abschlussberichte über die technische Durchführung und die Kostenaufstellung nicht vorgelegt und dieser Pflicht auch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Mahnschreibens der Kommission, das ihm per Einschreiben mit Rückschein oder in gleichwertiger Weise zugestellt wurde, nicht nachgekommen ist, erstattet sie die von den Empfängern bis zum Zeitpunkt der Kündigung verauslagten Kosten nicht und verlangt gegebenenfalls alle Beträge zurück, deren Verwendung nicht durch von ihr gebilligte Berichte über die technische Durchführung und Kostenaufstellungen gerechtfertigt ist. Abweichend gilt: Im Fall einer missbräuchlichen Kündigung durch den Zuschussempfänger oder einer missbräuchlichen Beendigung der Teilnahme eines Empfängers an der Maßnahme oder im Fall einer Kündigung durch die Kommission aus den in Artikel II.11.3 Buchstaben e), f) 12/36 oder g) aufgeführten Gründen kann die Kommission, nachdem sie dem Zuschussempfänger und den gegebenenfalls betroffenen Konsortiumsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, die teilweise oder gesamte Rückzahlung der bereits im Rahmen der Vereinbarung auf der Grundlage der von ihr gebilligten Berichte über die technische Durchführung und Kostenabrechnungen gezahlten Beträge im Verhältnis zur Schwere der Verletzung der Vereinbarung verlangen. ARTIKEL II.12 SANKTIONEN – FINANZIELLE Gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften werden gegen jeden Empfänger, bei dem eine schwere Verletzung der Pflichten aus der Vereinbarung festgestellt wird, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 % bis 10 % seines Anteils am Gesamtwert der betreffenden Finanzhilfe verhängt. Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß kann dieser Satz auf 4 bis 20% angehoben werden. Die Kommission teilt dem Empfänger ihren Beschluss, finanzielle Sanktionen zu verhängen, schriftlich mit. ARTIKEL II.13 ZUSATZVEREINBARUNGEN - II.13.1 Änderungen der Bedingungen für die Finanzhilfe bedürfen einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zwischen den Parteien. Diesbezügliche mündliche Absprachen sind für die Parteien nicht bindend. II.13.2 Die Zusatzvereinbarung darf keine Änderungen bezwecken oder bewirken, die den Beschluss über die Gewährung der Finanzhilfe in Frage stellen könnten; außerdem darf sie nicht gegen die Gleichbehandlung der Antragsteller verstoßen. II.13.3 Strebt der Zuschussempfänger im Einvernehmen mit den Konsortiumsmitgliedern eine Änderung der Vereinbarung an, muss er diese - außer in von SCM-«APPNAME» ihm hinreichend begründeten und von der Kommission akzeptierten Fällen - rechtzeitig vor dem in Aussicht genommenen Wirksamwerden der Änderung, in jedem Fall aber spätestens einen Monat vor Abschluss der Maßnahme bei der Kommission beantragen. TEIL B – FINANZBESTIMMUNGEN ARTIKEL II.14 - ZUSCHUSSFÄHIGE KOSTEN II.14.1 Als zuschussfähig gelten Kosten der Maßnahme, die folgende Kriterien erfüllen: sie stehen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Vereinbarung und sind in dem der Vereinbarung beigefügten Voranschlag ausgewiesen; sie sind notwendig für die Durchführung der Maßnahme, die Gegenstand dieser Vereinbarung ist; sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit, sowie dem Grundsatz eines angemessenen KostenWirksamkeits-Verhältnisses; sie fallen während der in Artikel I.2 Absatz 2 festgeschriebenen Laufzeit der Maßnahme an; sie werden tatsächlich von den Empfängern verauslagt, in der Buchhaltung entsprechend den allgemein anerkannten Rechnungsführungsgrundsätzen erfasst und in den nach den geltenden steuer- und sozialrechtlich vorgeschriebenen Erklärungen angegeben; sie sind zurechenbar und nachprüfbar. Die vom Empfänger vorgesehenen Buchführungsmethoden und Verfahren der internen Kontrolle müssen es ermöglichen, die im Zusammenhang mit der Maßnahme angegebenen Kosten und Einnahmen unmittelbar den entsprechenden Buchführungsunterlagen und Belegen zuzuordnen. II.14.2 Die direkten zuschussfähigen Kosten der Maßnahme sind Kosten, die unter Beachtung der in Artikel II.14.1 angegebenen Bedingungen für die Zuschussfähigkeit als mit der Durchführung der Maßnahme 13/36 unmittelbar in Zusammenhang stehende Einzelkosten ermittelt und direkt zugerechnet werden können. Zuschussfähig sind insbesondere die nachstehenden direkten Kosten, soweit sie den Kriterien des vorstehenden Absatzes entsprechen: die Aufwendungen für Personal; maßgeblich sind die tatsächlichen Arbeitsentgelte zuzüglich der Sozialabgaben und weiterer, in die Vergütung eingehender Kosten, sofern diese nicht die Durchschnittswerte der üblichen Gehaltsbzw. Lohnpolitik des Empfängers überschreiten; die Reise- und Aufenthaltskosen für das Personal, sofern diese der üblichen Praxis des Empfängers entsprechend bzw. die jährlich von der Kommission festgelegten Tarife nicht überschreiten; die Kosten für den Erwerb (neuer oder gebrauchter) Ausrüstungen, sofern die betreffenden Güter gemäß den für den Empfänger und Güter gleicher Art geltenden Steuerund Buchführungsvorschriften abgeschrieben werden. Die Kommission berücksichtigt nur den Teil der Abschreibung, der dem durch die Vereinbarung gedeckten Zeitraum und der tatsächlichen Nutzungsquote entspricht, es sei denn, die Art und/oder die Rahmenbedingungen der Nutzung rechtfertigen eine andere Kostenübernahme durch die Kommission; die Kosten für Betriebsmittel, sofern diese zurechenbar sind und für die Maßnahme eingesetzt werden; die Kosten aufgrund anderer Verträge, die ein Empfänger zur Durchführung der Maßnahme abgeschlossen hat, sofern die Bedingungen des Artikels II.9 erfüllt sind; die Kosten, die sich unmittelbar aus den vereinbarten Verpflichtungen ergeben (Verbreitung von Informationen, spezifische Bewertung der Aktion, Prüfungen, Übersetzungen, Vervielfältigung usw.), darunter gegebenenfalls auch Kosten für Finanzdienstleistungen (insbesondere Sicherheitsleistungen). Diese Kosten schließen auch die spezifischen Kosten ein, die dem Zuschussempfänger durch die Wahrnehmung seiner Pflichten als Verantwortlicher für die Gesamtverwaltung der Maßnahme und die Koordinierung der Empfänger entstehen. SCM-«APPNAME» II.14.3 Als zuschussfähige indirekte Kosten der Maßnahme gelten im Zusammenhang mit den zuschussfähigen direkten Kosten der Maßnahme verauslagte Kosten, die entsprechend den Bedingungen für die Zuschussfähigkeit nach Artikel II.14 Absatz 1 nicht als spezifische, mit der Durchführung der Maßnahme unmittelbar zusammenhängende und direkt zurechenbare Kosten ermittelt werden können, sondern die vom Zuschussempfänger oder einem Konsortiumsmitglied und in deren Buchführungssystem als die Kosten nachgewiesen und belegt werden können.Zuschussfähige indirekte Kosten dürfen keine zuschussfähigen direkten Kosten beinhalten. In Abweichung von Artikel II.14.1 können die indirekten Kosten der Maßnahme pauschal gefördert werden, wobei die Pauschale 7 % des Gesamtbetrags der zuschussfähigen direkten Kosten nicht überschreiten darf. Sollte unter Artikel I.4.2 bezüglich der indirekten Kosten eine Pauschale vorgesehen sein, müssen keine weiteren Belege beigefügt werden. II.14.4 Als nicht folgende Kosten: zuschussfähig gelten Kapitalverzinsung; Verbindlichkeiten und damit verbundene Zinsen; Rückstellungen für etwaige Verluste oder Verbindlichkeiten; Passivzinsen; Zweifelhafte Verbindlichkeiten, Wechselkursverluste; die Mehrwertsteuer, es sei denn, der Empfänger weist nach, dass sie ihm nicht erstattet wird; im Rahmen anderer Maßnahmen oder Arbeitsprogramme, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird, angegebene und übernommene Kosten; unangemessene oder unnötige Ausgaben. II.14.5 Etwaige Beiträge in Form von Sachleistungen gelten nicht als zuschussfähige Kosten. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission jedoch genehmigen, dass die Kofinanzierung der Maßnahme nach Artikel I.4.3 ganz oder teilweise durch Sacheinlagen 14/36 erfolgt. In diesem Fall darf der Wert der Sachleistungen nicht höher sein als die tatsächlich entstandenen und ordnungsgemäß belegten Kosten Dritter, die dem Empfänger diese Sachleistungen kostenlos zur Verfügung stellen, jedoch selbst die entsprechenden Kosten tragen; oder, wenn keine Kosten entstanden sind, die für diese Art von Sacheinlagen marktüblichen Kosten. Diese Möglichkeit gilt nicht für Sacheinlagen in Form von Immobilien. Bei Kofinanzierung in Form von Sacheinlagen werden diese mit gleichem Wert als nicht zuschussfähige Kosten der Maßnahme und als Sacheinlage-Einnahme im Rahmen der Maßnahme ausgewiesen. Der Empfänger verfügt nach Maßgabe der Vereinbarung über diese Sacheinlagen. Diese Sicherheit gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anteil der Vorfinanzierung am Gesamtbetrag der Finanzhilfe durch endgültige Zahlungen der Kommission gedeckt ist. Die Kommission verpflichtet sich, die Sicherheit binnen 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt freizugeben. II.15.2 Zahlung einer Vorfinanzierungstranche: weiteren Wird die Vorfinanzierung in mehreren Tranchen ausgezahlt, kann der Zuschussempfänger die Zahlung einer weiteren Tranche erst beantragen, nachdem die Verwendungsrate für die vorausgegangene Zahlung den in Artikel I.5 festgesetzten Prozentsatz erreicht hat. Der Antrag ist Folgendes beizufügen: II.15.1 Vorfinanzierung eine Abrechnung der tatsächlich angefallenen zuschussfähigen Kosten; soweit in Artikel I.5 festgelegt, eine Sicherheitsleistung gemäß Artikel II.15.1; ein Bericht über die externe Rechnungsprüfung der Maßnahme, wenn dieser in den Bestimmungen des Artikels I.5. über die Zahlung einer weiteren Vorfinanzierungstranche vorgesehen ist. Die externe Rechnungsprüfung erfolgt durch eine unabhängige Einrichtung oder einen unabhängigen Experten, die bzw. der offiziell befugt ist, Rechnungsprüfungen vorzunehmen. alle weiteren antragsrelevanten Unterlagen, die gegebenenfalls dem Antrag auf Zahlung der Vorfinanzierungstranchen beigefügt werden müssen. Mit der Vorfinanzierung sollen den Empfängern Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden. Die dem Zahlungsantrag beigefügten Dokumente werden nach Maßgabe von Artikel I.6 und der Anhänge erstellt. Wenn dies in den Bestimmungen des Artikels I.5 über die Vorfinanzierung vorgesehen ist, leistet der Zuschussempfänger eine Sicherheit, die von einer zugelassenen Bank oder Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt wird. II.15.3 Zwischenzahlungen II.14.6 Abweichend von Absatz 3 sind indirekte Kosten im Rahmen einer maßnahmenbezogenen Finanzhilfe nicht zuschussfähig, wenn ein Empfänger in dem betreffenden Zeitraum bereits einen Betriebskostenzuschuss der Kommission erhält. ARTIKEL II.15 - ZAHLUNGSANTRÄGE Die Zahlungen erfolgen gemäß Artikel I.5 der Besonderen Bestimmungen. Der Bürge leistet die Sicherheit auf erste Anforderung und verlangt von der Kommission keine Vorausklage gegen den Hauptschuldner. SCM-«APPNAME» Die Zwischenzahlung dient der Erstattung der Ausgaben der Empfänger auf der Grundlage einer Kostenabrechnung, wenn die Maßnahme einen gewissen Umsetzungsstand erreicht hat. Mit der Zwischenzahlung kann eine etwaige Vorfinanzierung ganz oder teilweise aufgerechnet werden. Bis zu der in Artikel I.6. angegebenen Frist reicht der Zuschussempfänger einen Antrag auf Zwischenzahlung ein, dem Folgendes beigefügt ist: 15/36 ein Zwischenbericht über die Durchführung der Maßnahme; eine entsprechend dem Kostenvoranschlag gegliederte Zwischenabrechnung der tatsächlich angefallenen zuschussfähigen Kosten; ein Bericht über die externe Rechnungsprüfung der Maßnahme, wenn dieser in den Bestimmungen des Artikels I.5. über die Zwischenzahlung vorgeschrieben ist. Die externe Rechnungsprüfung erfolgt durch eine unabhängige Einrichtung bzw. einen unabhängigen Prüfer, die bzw. der amtlich befugt ist, Rechnungsprüfungen vorzunehmen. Ziel der Rechnungsprüfung ist es, zu bestätigen, dass die Finanzunterlagen, die der Empfänger der Kommission vorlegt, mit den Finanzbestimmungen der Vereinbarung in Einklang stehen und die angegebenen Kosten tatsächlich angefallen und sämtliche Einnahmen angegeben sind. Die dem Zahlungsantrag beigefügten Dokumente werden nach Maßgabe von Artikel I.6 und der Anhänge erstellt. Wird keine externe Rechnungsprüfung der Maßnahme gefordert, obliegt es dem Empfänger, zu bestätigen, dass die Finanzunterlagen, die er der Kommission vorlegt, mit den Finanzbestimmungen der Vereinbarung in Einklang stehen und die angegebenen Kosten tatsächlich angefallen und sämtliche Einnahmen angegeben sind. Sobald die Kommission diese Unterlagen erhalten hat, verfügt sie über die in Artikel I.5 festgeschriebene Frist, um: den Zwischenbericht über die Durchführung der Maßnahme zu billigen; den Empfänger zu bitten, Belege oder ergänzende Informationen zu übermitteln, die sie benötigt, um diesen Bericht billigen zu können; den Bericht abzulehnen und einen neuen Bericht anzufordern. Liegt bei Ablauf der oben genannten Frist keine schriftliche Äußerung der Kommission vor, gilt der Bericht als gebilligt. Mit der Billigung des dem Zahlungsantrag beigefügten Berichts wird weder die Ordnungsmäßigkeit noch die Authentizität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der darin SCM-«APPNAME» enthalten Erklärungen und Informationen bestätigt. Der Empfänger wird schriftlich darüber informiert, dass er zusätzlichen Informationen oder einen neuen Bericht beizubringen hat. Der Zuschussempfänger übermittelt die angeforderten Informationen oder neue Unterlagen innerhalb der Frist gemäß Artikel I.5. Werden zusätzliche Informationen angefordert, verlängert sich die Frist für die Prüfung um den zur Beschaffung dieser Informationen erforderlichen Zeitraum. Wird der Bericht abgelehnt und ein neuer Bericht angefordert, muss letzterer nach Maßgabe dieses Artikels gebilligt werden. Bei erneuter Ablehnung behält sich die Kommission vor, die Vereinbarung unter Bezugnahme auf Artikel II.11 Absatz 3 Buchstabe b) zu kündigen. II.15.4 Zahlung des Restbetrags Der Restbetrag wird mit einer einmaligen Zahlung auf der Grundlage der den Empfängern bei der Umsetzung der Maßnahme tatsächlich entstandenen Kosten ausgezahlt, wenn die Maßnahme abgeschlossen ist. Übersteigt der Gesamtbetrag der vorhergehenden Zahlungen die endgültige, gemäß Artikel II.17 bestimmte Finanzhilfe erfolgt eine Einziehungsanordnung. Nach Ablauf der Frist gemäß Artikel I.6 reicht der Empfänger einen Antrag auf Zahlung des Restbetrags ein, dem Folgendes beigefügt ist: ein Abschlussbericht über die Durchführung der Maßnahme; eine entsprechend dem Kostenvoranschlag gegliederte Endabrechnung der tatsächlich angefallenen zuschussfähigen Kosten; eine vollständige Abrechnung der für die Maßnahme angefallenen Einnahmen und Ausgaben; - ein Bericht über die externe Rechnungsprüfung der Maßnahme, wenn dieser in den Bestimmungen des Artikels I.5.4 über die Zahlung des Restbetrags vorgeschrieben ist. Die externe Rechnungsprüfung erfolgt durch eine unabhängige Einrichtung bzw. einen 16/36 unabhängigen Prüfer, die bzw. der amtlich befugt ist, Rechnungsprüfungen vorzunehmen. Ziel der Rechnungsprüfung ist es, zu bestätigen, dass die Finanzunterlagen, die der Empfänger der Kommission vorlegt, mit den Finanzbestimmungen der Vereinbarung in Einklang stehen und die angegebenen Kosten tatsächlich angefallen und sämtliche Einnahmen angegeben sind. Die dem Zahlungsantrag beigefügten Dokumente werden nach Maßgabe von Artikel I.6 und der Anhänge erstellt. Wird keine externe Rechnungsprüfung der Maßnahme gefordert, obliegt es dem Empfänger, zu bestätigen, dass die Finanzunterlagen, die er der Kommission vorlegt, mit den Finanzbestimmungen der Vereinbarung in Einklang stehen und die angegebenen Kosten tatsächlich angefallen und sämtliche Einnahmen angegeben sind. Sobald die Kommission diese Unterlagen erhalten hat, verfügt sie über die in Artikel I.5 festgeschriebene Frist, um: den Abschlussbericht über die Durchführung der Maßnahme zu billigen; den Empfänger zu bitten, Belege oder ergänzende Informationen zu übermitteln, die sie benötigt, um diesen Bericht billigen zu können; den Bericht abzulehnen und einen neuen Bericht anzufordern. Liegt bei Ablauf der oben genannten Frist keine schriftliche Äußerung der Kommission vor, gilt der Bericht als gebilligt. Mit der Billigung des dem Zahlungsantrag beigefügten Berichts wird weder die Ordnungsmäßigkeit noch die Authentizität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der darin enthalten Erklärungen und Informationen bestätigt. Der Empfänger wird schriftlich darüber informiert, dass er zusätzliche Informationen oder einen neuen Bericht beizubringen hat. Der Zuschussempfänger übermittelt die angeforderten Informationen oder Unterlagen innerhalb der Frist gemäß Artikel I.5. Werden zusätzliche Informationen angefordert, verlängert sich die Frist für die Prüfung um den zur Beschaffung dieser Informationen erforderlichen Zeitraum. SCM-«APPNAME» Wird der Bericht abgelehnt und ein neuer Bericht angefordert, muss letzterer nach Maßgabe dieses Artikels gebilligt werden. Bei erneuter Ablehnung behält sich die Kommission vor, die Vereinbarung unter Bezugnahme auf Artikel II.11 Absatz 3 Buchstabe b) zu kündigen. ARTIKEL II.16 ZAHLUNGEN ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - II.16.1 Die Kommission leistet die Zahlungen in Euro. Vorbehaltlich einer anders lautenden Regelung in den Besonderen Bestimmungen erfolgt die Umrechnung zwischen der Währung, in der die tatsächlichen Kosten ausgedrückt sind, und dem Euro zu dem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Tageskurs oder, wenn ein solcher Tageskurs nicht veröffentlicht wird, zum monatlichen Buchungskurs des Euro, den die Kommission am Tag der Auszahlungsanordnung festgelegt und im Internet veröffentlicht hat. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem das Bankkonto der Kommission belastet wird. II.16.2 Die Kommission kann die Zahlungsfrist gemäß Artikel I.5 jederzeit aussetzen, indem sie dem Zuschussempfänger mitteilt, dass sein Zahlungsantrag nicht zulässig ist, weil er den Bestimmungen in der Vereinbarung nicht entspricht, weil keine angemessenen Belege beigebracht wurden, oder weil sie nachprüfen muss, ob bestimmte in der Kostenabrechnung angegebene Ausgaben tatsächlich zuschussfähig sind. Außerdem kann die Kommission die Zahlungen jederzeit aussetzen, wenn sich - insbesondere aufgrund der Prüfungen und Kontrollen gemäß Artikel II.20 - herausstellt, dass ein Empfänger die Bestimmungen dieser Vereinbarung nachweislich oder mutmaßlich nicht eingehalten hat. Die Kommission teilt dem Empfänger diese Aussetzung per Einschreiben oder in einer gleichwertigen Art und Weise mit. Die Aussetzung gilt ab dem Tag, an dem die Kommission diese Mitteilung absendet. Die 17/36 Frist läuft weiter ab dem Tag, an dem der korrekt aufgestellte Zahlungsantrag bei der Kommission eingeht, oder ab dem Tag, an dem die angeforderten Belege bei ihr angehen, oder wenn der von der Kommission mitgeteilte Zeitraum abgelaufen ist. II.16.3 Nach Ablauf der Frist gemäß Artikel I.5 und unbeschadet von Absatz 2 kann der Empfänger binnen zwei Monaten nach Eingang der verspäteten Zahlung Verzugszinsen fordern. Diese werden berechnet zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte. Diese Bestimmung gilt nicht für die Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine Finanzhilfe erhalten. Der Zinsbetrag wird berechnet für den Zeitraum ab dem ersten Tag nach dem Fälligkeitsdatum bis einschließlich zu dem Tag, an dem gemäß Absatz 1 die Zahlung erfolgt. Diese Verzugszinsen werden bei der Bestimmung des endgültigen Betrags der Finanzhilfe gemäß Artikel II.17 Absatz 4 nicht als Einnahme im Rahmen der Maßnahme betrachtet. Die Aussetzung der Zahlung durch die Kommission ist nicht als Zahlungsverzug zu betrachten. II.16.4 Der Zuschussempfänger teilt der Kommission die Höhe der Zinsen oder der gleichwertigen Erträge mit, die bei den Vorfinanzierungen der Kommission angefallen sind. Diese Mitteilung erfolgt jährlich, wenn es sich um nennenswerte Beträge handelt, und auf jeden Fall, wenn die Zwischenzahlung und die Zahlung des Restbetrags beantragt werden, mit denen die Vorfinanzierung verrechnet wird. Die Zinsen und Erträge werden bei der Bestimmung des endgültigen Betrags der Finanzhilfe gemäß Artikel II.17 Absatz 4 nicht als Einnahmen im Rahmen der Maßnahme betrachtet. Die Kommission zieht diese Zinsen und Vergünstigungen gemäß Artikel II.18 ein. II.16.5 Der Zuschussempfänger verfügt über einen Zeitraum von zwei Monaten, um schriftlich Informationen über die SCM-«APPNAME» Bestimmung des endgültigen Betrags der Finanzhilfe einzuholen und einen etwaigen Widerspruch zu begründen; diese Frist läuft ab dem Tag, an dem die Kommission ihm den endgültigen Betrag der Finanzhilfe, der die Höhe des Restbetrags oder des gemäß Artikel II.17 einzuziehenden Betrags bestimmt, mitgeteilt hat, oder ab dem Tag, an dem er den Restbetrag erhalten hat. Nach Ablauf dieser Frist werden derartige Anträge nicht mehr bearbeitet. Die mit Gründen versehene schriftliche Antwort der Kommission erfolgt binnen zwei Monaten nach Erhalt des Antrags. Dieses benimmt dem Empfänger nicht die Möglichkeit, gegen den Beschluss der Kommission den Rechtsweg gemäß Artikel I.9 zu beschreiten. Entsprechende Rechtsmittel müssen gemäß den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts binnen zwei Monaten ab dem Tag, an dem der Beschluss dem Empfänger mitgeteilt wurde oder an dem er davon Kenntnis erhalten hat, eingelegt werden. ARTIKEL II.17 - FESTLEGUNG DES ENDGÜLTIGEN BETRAGS DER FINANZHILFE II.17.1 Unbeschadet der Informationen, die gemäß Artikel II.20 zu einem späteren Zeitpunkt beigebracht werden, legt die Kommission die endgültige Höhe der an die Empfänger zu zahlenden Finanzhilfe auf der Grundlage der von ihr gebilligten Unterlagen gemäß Artikel II.15.4 fest. II.17.2. Der von der Kommission insgesamt ausgezahlte Betrag darf in keinem Fall den Höchstbetrag der Finanzhilfe gemäß Artikel I.4.3 überschreiten, und zwar auch dann nicht, wenn der Gesamtbetrag der tatsächlichen zuschussfähigen Kosten den in Artikel I.4.2 genannten Schätzbetrag der zuschussfähigen Kosten übersteigt. II.17.3 Liegt der Betrag der tatsächlich verauslagten zuschussfähigen Kosten nach Abschluss der Maßnahme unter dem geschätzten Gesamtbetrag der zuschussfähigen Kosten, beschränkt die Kommission ihre Finanzierung auf den Betrag, der sich aus der Anwendung des in Artikel I.4 Absatz 3 genannten Prozentsatzes 18/36 auf die tatsächlichen zuschussfähigen und von der Kommission genehmigten Kosten ergibt. II.17.4 Die Empfänger akzeptieren, dass die Finanzhilfe auf den Betrag begrenzt wird, der zum Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme erforderlich ist, und dass sie mit der Finanzhilfe keinen Gewinn erzielen dürfen. Unter Gewinn ist ein Überschuss der Gesamteinnahmen der Maßnahme gegenüber den tatsächlichen Kosten der Maßnahme zu verstehen. Berücksichtigt werden jene tatsächlichen Einnahmen, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Auszahlung des Restbetrags durch den Zuschussempfänger im Rahmen anderer externer Finanzierungen festgestellt, generiert oder bestätigt werden, sowie die nach den Grundsätzen von Artikel II.17 Absätze 2 und 3 bestimmte Finanzhilfe. Für die Zwecke dieses Artikels kommen nur die tatsächlichen Kosten in Betracht, die den Rubriken des Kostenvoranschlags gemäß Artikel I.4. Absatz 1 entsprechen und in Anhang II ausgewiesen sind. Nicht zuschussfähige Kosten müssen durch andere als Gemeinschaftsmittel gedeckt werden. Jeder auf diese Weise festgestellte Überschuss bewirkt eine entsprechende Kürzung der Finanzhilfe. II.17.5 Stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme nicht, schlecht, teilweise oder verspätet umgesetzt wurde, kann sie unbeschadet der Kündigungsmöglichkeit gemäß Artikel II.11 und unbeschadet ihrer Möglichkeit, Sanktionen gemäß Artikel II.12 zu verhängen, nach Maßgabe dieser Vereinbarung eine entsprechende Kürzung der ursprünglich geplanten Finanzhilfe beschließen. II.17.6 Die Kommission berechnet den noch zu zahlenden Restbetrag auf der Grundlage der endgültigen Finanzhilfe, der aufgrund der Vereinbarung bereits erfolgten Zahlungen und der Beträge, die sie den Empfängern noch schuldet. Übersteigt der Gesamtbetrag der bereits erfolgten Zahlungen die endgültige Finanzhilfe, stellt die Kommission für den Überschussbetrag eine Einziehungsanordnung aus. SCM-«APPNAME» ARTIKEL HAFTUNG II.18 – FINANZIELLE Die Empfänger haften gesamtschuldnerisch für alle finanziellen Forderungen der Kommission an einen Empfänger, denen dieser nicht nachkommen kann. Die Empfänger haften gegenüber der Kommission höchstens bis zu dem Betrag, der ihnen gemäß Artikel I.4 Absatz 3 gewährt werden kann, zuzüglich etwaiger Verzugszinsen. Eine Solidarhaftung der Empfänger für finanzielle Sanktionen, die gemäß Artikel II.12 gegen einzelne Empfänger verhängt werden können, die ihren Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht nachkommen, besteht nicht. ARTIKEL II.19 - EINZIEHUNG II.19.1 Wird vom Zuschussempfänger in seiner Eigenschaft als Empfänger aller Zahlungen ein von der Kommission gezahlter Betrag nach Maßgabe dieser Vereinbarung zurückgefordert, verpflichtet sich der Zuschussempfänger, den betreffenden Betrag nach den Modalitäten und zu dem Zeitpunkt, den die Kommission festlegt, zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Zuschussempfänger nicht der Endempfänger des fraglichen Betrages war. In diesem Fall behält sich die Kommission vor, den geschuldeten Betrag unmittelbar beim Endempfänger einzuziehen, sofern die Zahlung nicht bei Fälligkeit erfolgt ist. II.19.2 Kommt der Empfänger der Zahlungspflicht an dem von der Kommission bestimmten Tag nicht nach, berechnet diese Verzugszinsen unter Anwendung des in Artikel II.16 Absatz 3 vorgesehenen Zinssatzes. Der Zinsbetrag wird berechnet für den Zeitraum ab dem Tag nach dem Fälligkeitsdatum bis einschließlich zu dem Tag, an dem der geschuldete Betrag bei der Kommission eingeht. Teilzahlungen werden zunächst auf die Kosten und Verzugszinsen, dann auf die Hauptschuld angerechnet. II.19.3 Ist die Zahlung bis zum Fälligkeitsdatum nicht erfolgt, kann die Einziehung der der Kommission geschuldeten 19/36 Beträge nach Unterrichtung des Empfängers per Einschreiben mit Empfangsbestätigung (oder in gleichwertiger Form) durch Verrechnung mit Beträgen erfolgen, die die Kommission ihm schuldet, oder aber durch Einforderung der gemäß Artikel II.15.1 geleisteten Sicherheit. Die vorherige Zustimmung des Empfängers ist nicht erforderlich. Kann die Forderung in Anwendung der oben genannten Bestimmungen nicht eingezogen werden, haften alle Empfänger gegenüber der Kommission gemäß Artikel II.18 gemeinsam für den fälligen Betrag. II.19.4 Die Bankkosten der werden dem betroffenen angelastet. der Daten gemäß den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gewährleistet, gespeicherten) beglaubigten Kopien dieser Originalunterlagen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Zahlung des Restbetrags gemäß Artikel I.5 zur Verfügung. II.20.3 Die Empfänger akzeptieren, dass die Kommission die Verwendung der Finanzhilfe entweder durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr beauftragte externe Einrichtung überprüfen lässt. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung bis zur Zahlung des Restbetrags und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an. Einziehung Empfänger II.19.5 Die Empfänger werden darüber unterrichtet, dass die Kommission gemäß Artikel 256 EG-Vertrag zur Feststellung einer Forderung eine Entscheidung erlassen kann, die einen vollstreckbaren Titel darstellt. Gegen diese Entscheidung kann beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klage erhoben werden. II.20.4 Die Empfänger verpflichten sich, den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen in angemessener Weise Zugang zu dem Ort und den Räumlichkeiten der Maßnahme sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, zu gewähren. 20 – KONTROLLEN UND PRÜFUNGEN II.20.1 Der Zuschussempfänger verpflichtet sich, alle Informationen vorzulegen, welche die Kommission oder jegliche von der Kommission bestimmte externe Einrichtung fordern, um sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme und der ordnungsgemäßen Anwendung der Vereinbarung zu überzeugen. Die Kommission kann die Vorlage dieser Informationen auch unmittelbar von einem Mitglied des Konsortiums verlangen. II.20.5 Das Europäische Betrugsbekämpfungsamt (OLAF) kann zudem gemäß der Verordnung 2185/96 (EG, Euratom) des Rates und der Verordnung Nr. 1073/1999 (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach den Verfahren vornehmen, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaften zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten vorgesehen sind. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Kontrollen eine Einziehung an. II.20.2 Die Empfänger halten für die Kommission sämtliche im Zusammenhang mit der Vereinbarung stehenden Originalunterlagen, insbesondere betreffend Buchführung und Steuern, oder - in ordnungsgemäß zu begründenden Ausnahmefällen – die (mittels eines geeigneten Mediums, das die Unversehrtheit II.20.6 Der Europäische Rechnungshof hat in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; das gilt insbesondere für das Zugangsrecht. -----*---- SCM-«APPNAME» 20/36 ANHANG I Beschreibung der Maßnahme und Liste der Konsortiumsmitglieder Titel: «title» Nr. der Vereinbarung: «appname» Zielsetzung: «obj» Teilnehmende Institutionen: «ctshort» «onlyallpartners1» «onlyallpartners2» «onlyallpartners3» (*: Nur diese Institutionen sind berechtigt, im Rahmen dieser Vereinbarung erworbene Ausstattungsgegenstände zu erhalten.) Teilnehmende Experten: «experts» Sonderbestimmungen: «special clauses» SCM-«APPNAME» 21/36 ANHANG II Kostenvoranschlag für die Maßnahme Nr. der Vereinbarung: «appname» AUSGABEN € I PERSONALKOSTEN II VERTRETUNGSKOSTEN III REISE- UND AUFENTHALTSKOSTEN DES PERSONALS IV AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE V DRUCK UND VERÖFFENTLICHUNG VI SONSTIGE KOSTEN VII INDIREKTE KOSTEN «totoverheads» VIII PROJEKTAUSGABEN DER EMPFÄNGER «TOTCOFIN» A.4 «totstaff» «TOTRC» «totmob» «toteq» «totprinting» «totother» GESAMTE FÖRDERUNGSFÄHIGE KOSTEN «TOTCOSTOFACTION» EINKÜNFTE € I EIGENFINANZIERUNG II A.3 MAXIMALE TEMPUSFINANZHILFE GESAMTE EINKÜNFTE SCM-«APPNAME» «TOTCOFIN» «TOTAWA» «TOTCOSTOFACTION» 22/36 ANHANG III: Berichte über die technische und finanzielle Durchführung Nr. der Vereinbarung: «appname» Der Bericht über die Durchführung, der zusammenfassende Bericht für die Veröffentlichung, Kostenabrechnungen und sonstige Unterlagen müssen vom Zuschussempfänger in der Sprache der Zuschussvereinbarung und in Übereinstimmung mit den Anweisungen im SCM-OnlineBerichtsformular abgefasst werden: http://ec.europa.eu/tempus Diese Unterlagen müssen innerhalb von zwei Monaten nach dem in Artikel I.2 Absatz 2 angegebenen Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme vorgelegt werden. Ferner sind vorzulegen: der Zahlungsantrag (siehe Vorlage in Anhang V/III); Belege für die in der Kostenabrechnung angegebenen Personalkosten (siehe Richtlinien und Vorlage in Anhang V); Belege für die in der Kostenabrechnung angegebenen Vertretungskosten des Personals (siehe Richtlinien und Vorlage in Anhang V); Belege für die in der Kostenabrechnung angegebenen Reise- und Aufenthaltskosten des Personals (siehe Richtlinien und Vorlage in Anhang V); nur für Strukturmaßnahmen: Belege für die in der Kostenabrechnung angegebenen Ausstattungskosten (siehe Richtlinien in Anhang V); Belege für die in der Kostenabrechnung angegebenen Druck- und Veröffentlichungskosten (siehe Richtlinien in Anhang V). SCM-«APPNAME» 23/36 ANHANG IV Finanzangaben Nr. der Vereinbarung: «appname» (das in SINCOM validierte Formular („Third Party Fiche“) für die finanzielle Identifikation wird hiernach beigefügt) SCM-«APPNAME» 24/36 ANHANG V Richtlinien für die Verwendung der maßnahmenbezogenen Finanzhilfe Nr. der Vereinbarung: «appname» ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN 1. ÄNDERUNGEN BEZÜGLICH VEREINBARUNG) DER TEILNEHMENDEN INSTITUTIONEN (ANHANG I DER Jede vorgeschlagene Änderung an der Zusammensetzung des Projektkonsortiums bedarf der Mitteilung und der vorherigen Genehmigung durch die Kommission. Für die verschiedenen Änderungen in Bezug auf das Projektkonsortium gelten die folgenden Bedingungen: Für die Aufnahme eines neuen Mitglieds des Konsortiums sind dessen Einverständniserklärung, die von einem zeichnungsberechtigten Vertreter unterschrieben ist, sowie die Akzeptanzschreiben aller anderen Projektpartner, unterschrieben von den jeweiligen Ansprechpartnern, erforderlich. Diese sind vom Zuschussempfänger zusammen mit dem Antrag einzureichen. Für das Ausscheiden eines Mitglieds des Konsortiums sind eine schriftliche Begründung des Zuschussempfängers und ein entsprechendes Schreiben des ausscheidenden Konsortiumsmitglieds, das von einem zeichnungsberechtigten Vertreter unterschrieben ist, erforderlich. In Fällen, in denen die Mindestanforderungen an das Konsortium nicht mehr gegeben sind, behält sich die Kommission das Recht vor, über die Fortführung der Vereinbarung zu entscheiden. Ein Wechsel des Ansprechpartners beim Zuschussempfänger bedarf einer schriftlichen Bestätigung, die von dem neuen Ansprechpartner und vom zeichnungsberechtigten Vertreter des betreffenden Zuschussempfängers sowie vom bisherigen Ansprechpartner unterschrieben sein muss. 2. BELEGE 2.1. Gut leserliche Kopien aller Belege sind innerhalb von 10 Tagen nach der Online-Einreichung des Abschlussberichtes über die technische und finanzielle Durchführung der Maßnahme vorzulegen. Es werden ausschließlich diese Begleitunterlagen berücksichtigt. 2.2. Das Einreichen der geforderten Belege ist integraler Bestandteil der Verpflichtungen der Vereinbarung. Das Nichteinreichen eines oder mehrerer Belege kann eine Aufforderung zur Rückerstattung der entsprechenden Ausgaben zur Folge haben. HAUSHALTSLINIEN 3. PERSONALKOSTEN 3.1. Der Zuschuss kann zur Finanzierung der Kosten von Mitarbeitern verwendet werden, wenn diese mit Verwaltungs- oder akademischen Aufgaben betraut sind, die unmittelbar für die Verwirklichung der Ziele des Projekts erforderlich sind, und unter der Voraussetzung, dass ihre Gehälter für diese Aufgaben nicht aus anderen Finanzierungsquellen bezahlt werden. Weder in der EU noch in den Partnerländern dürfen die Gehälter und Honorare den ortsüblichen Tarif übersteigen. Darüber hinaus werden für Überstunden die Sätze für herkömmliche Arbeitsstunden und keine erhöhten Sätze verwendet. Die Personalkosten sind auf Grundlage der geleisteten Arbeit und nicht nach der Stellung der Person zu berechnen. Zu Informationszwecken sind auf der Website http://ec.europa.eu/tempus Richtsätze angegeben. Höhere Sätze müssen klar gerechtfertigt und mit Belegen (Gehaltszettel) nachgewiesen werden. 3.2 Belege, die mit der Endkostenabrechnung für die Zahlung des Restbetrags eingereicht werden müssen: eine ordnungsgemäß ausgefüllte Vereinbarung (Anhang V/I) für jede durch das Projekt beschäftigte Person bzw. im Falle von Wirtschafts- oder Industrieunternehmen oder externen Institutionen ein Untervertrag und eine Rechnung. Die Vereinbarung muss von der betreffenden Person unterzeichnet und von dem Verantwortlichen der Einrichtung, in der die Person normalerweise beschäftigt ist, gesiegelt und unterzeichnet sein. Für Personen, die sowohl Verwaltungs- als auch akademische Aufgaben wahrnehmen, werden jeweils getrennte Vereinbarungen für jede Art von Aufgaben benötigt. 4. VERTRETUNGSKOSTEN (NUR FÜR MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT) 4.1. Die Finanzhilfe kann zur Deckung von Vertretungskosten für akademisches Lehrpersonal und Experten aus der Europäischen Union, welche Lehr-/Ausbildungsaufträge in Partnerländern für eine durchgehende Höchstdauer von 4 Wochen wahrnehmen, verwendet werden. 4.2 Die Vertretungskosten sind auf einen absoluten Höchstbetrag von € 625 pro Person und Woche begrenzt und müssen sich auf eine Vereinbarung über Mitarbeitervergütung stützen. 4.3 Belege, die mit der Endkostenabrechnung für die Zahlung des Restbetrages eingereicht werden müssen: eine Einstellungsbestätigung der EU-Institution, die die Vertretung für den betreffenden Zeitraum benötigt, sowie entsprechend ausgefüllte Vereinbarungen über Mitarbeitervergütung (Anhang V/I) für das jeweilige Vertretungspersonal. Die Vereinbarung muss von der betreffenden Person unterzeichnet und von dem Verantwortlichen der Einrichtung, in der die Person normalerweise beschäftigt ist, gesiegelt und unterzeichnet sein. 5. REISE- UND AUFENTHALTSKOSTEN FÜR HOCHSCHULPERSONAL 5.1. Die für Reise- und Aufenthaltskosten von Personal bewilligte Finanzhilfe ist in Anhang II angegeben. 5.2. Diese Haushaltslinie dient zur Deckung von Reise- und Aufenthaltskosten (einschließlich Unterkunft, Tagegeld und Personen- oder Krankenversicherung) von Personal, das am Projekt teilnimmt. Die Vorkehrungen für eine Personenversicherung fallen in den Zuständigkeitsbereich der Konsortiumsmitglieder. 5.3. Reisen im Rahmen von Forschungsaktivitäten können mit den Tempus-Zuschuss nicht finanziert werden. 5.4. Zugangsberechtigte Nur Personen, die ein offizielles, vertraglich geregeltes Dienstverhältnis bei einer Institution des Konsortiums haben oder als Experten tätig sind (siehe Anhang I), können den Mobilitätszuschuss erhalten. 5.5. Förderfähige Aktivitäten und Höchstdauer 1. 2. 3. 4. 5. Seminare (S): bis zu 1 Woche Konferenzen (C): bis zu 4 Werktagen Schulungskurse und Workshops (TC): zwischen 2 und 4 Wochen Studienbesuche (TV): bis zu 1 Woche Zusätzliche Aktivitäten, die für die Erreichung der Projektziele erforderlich sind, d. h. vorbereitende Treffen (AA): keine Begrenzung der Dauer SCM-«APPNAME» 26/36 5.6 Förderfähige Ausgaben für Personalreisekosten: Reisekosten sind zur Deckung von Ausgaben für Reisen im Inland und im Ausland vorgesehen. Nur die tatsächlichen Reisekosten werden mit Zuschussmitteln beglichen. Dabei sind folgende Obergrenzen einzuhalten: Flugzeug: APEX-Flugtarif und falls dies nicht möglich sein sollte, die normale Economy-Klasse Zug: Bahnfahrten 1. Klasse, PKW: Der Gegenwert einer Bahnfahrkarte 1. Klasse für die gleiche Strecke (maximal eine Fahrkarte pro PKW, unabhängig von der Zahl der Mitreisenden). Bus: die Kosten für die Miete eines Busses für Gruppenreisen Pro Person und Reise gilt der folgende Höchstbetrag in Euro: Die Zuschüsse für Reisekosten pro Teilnehmer sind auf € 1 000 begrenzt. 5.7 Förderfähige Ausgaben für Aufenthaltskosten von Personal Aus dieser Haushaltslinie soll jeder Teilnehmer an einer Mobilitätsmaßnahme ein Tagegeld zur Deckung von Kosten für den Aufenthalt, die Unterkunft, Nah- und öffentlichen Verkehr wie z. B. Bus und Taxi, Personenversicherung (Krankenversicherung) usw. erhalten. Pro Person gilt der folgende Höchstbetrag in Euro: Die Zuschüsse für Aufenthaltskosten sind auf € 150 pro Tag und Teilnehmer begrenzt. Soweit mit dem geltenden nationalen Recht vereinbar, sollten die Partnerinstitutionen die regulären Gehälter ihrer Mitarbeiter auch während deren Reisen im Rahmen des Tempusprojekts weiterzahlen. 5.8 Belege, die mit der Endkostenabrechnung für die Zahlung des Restbetrages eingereicht werden müssen: Bericht des einzelnen Zuschussempfängers (Anhang V/II) zusammen mit den Kopien aller Reisetickets. Eine Rechnung für Busreisen muss der Endkostenabrechnung beigefügt werden; die Mietkosten für den Bus sollen auf die Reisekosten der einzelnen Teilnehmer der Gruppe umgelegt werden. Im Bericht des einzelnen Zuschussempfängers gibt jeder Teilnehmer den jeweils eigenen Anteil der Mietkosten für den Reisebus an. 6. AUSSTATTUNG (NUR BEI STRUKTURMAßNAHMEN) 6.1 Nur der Erwerb von Ausstattungsgegenständen, die von unmittelbarer Bedeutung für die Projektziele sind, können als zuschussfähige Ausgaben gelten. Hierzu gehören beispielsweise Bücher und Zeitschriften, Faxgeräte, Kopiergeräte, Computer und Peripheriegeräte, Software, Geräte und Ausstattung für Lehrzwecke, Video-Projektoren (Hardware) und Video-Präsentationen (Software), Fernsehgeräte, Kommunikationsverbindungen für den Internetzugang, Zugang zu Datenbanken (Bibliotheken und elektronische Bibliotheken außerhalb des Konsortiums), Verbrauchsgüter, die für das reibungslose Funktionieren der Ausstattungsgegenstände benötigt werden, Instandhaltung der Ausstattungsgegenstände, Versicherung, Transport und Installationskosten. Das Mieten von Ausstattung kann als zuschussfähig erachtet werden, jedoch nur in Ausnahmefällen und unter entsprechend gerechtfertigten Umständen und keinesfalls über den Vertragszeitraum hinaus. 6.2 Ausstattungsgegenstände sind ausschließlich für die Universität/en und Institution/en des Partnerlandes (wie in Anhang I der Vereinbarung mit einem * gekennzeichnet) bestimmt, wo sie so bald wie praktisch möglich zu installieren sind. Die Ausstattungsgegenstände müssen außerdem im Inventarverzeichnis der Universität/en und Institution/en, in der/denen sie installiert werden, registriert werden. Die jeweilige Universität/Institution ist alleiniger Eigentümer der Ausstattungsgegenstände. SCM-«APPNAME» 27/36 6.3 Ausstattungsgegenstände, die im Rahmen von TEMPUS in den Partnerländern erworben werden, sind befreit von: der Mehrwertsteuer, sofern diese Befreiung in einer von dem jeweiligen Partnerland und der Kommission unterzeichneten „Rahmenvereinbarung“ (oder „Finanzierungsvereinbarung“) festgelegt wurde; Zollabgaben, sofern diese Befreiung in einer von dem jeweiligen Partnerland und der Kommission unterzeichneten „Rahmenvereinbarung“ (oder „Finanzierungsvereinbarung“) festgelegt wurde. Der Erwerb von Ausstattungsgegenständen in den EU-Mitgliedstaaten muss den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats über die Ausführung von Verträgen mit der Europäischen Kommission entsprechen. NOTA BENE: Dasselbe gilt für die Bereitstellung von Dienstleistungen! 6.4 Mit der Vereinbarung wird eine Bescheinigung zur Verfügung gestellt (Anhang VI). Das zuständige Nationale Tempus-Büro und die Abteilung Steuern und Zollgebühren des Finanzministeriums des Landes, in dem der Kauf getätigt wurde, stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. 6.5 Belege, die mit der Endkostenabrechnung für die Zahlung des Restbetrages eingereicht werden müssen: Rechnungen. 7. DRUCK- UND VERÖFFENTLICHUNGSKOSTEN 7.1 Kosten im Zusammenhang mit dem Druck, der Veröffentlichung (auch in elektronischer Form sowie Webdesign und Websites) und dem Kopieren von Lehrmaterialien sowie sonstiger Dokumentationen, die erforderlich sind, um die Projektziele zu erreichen, sollen unter dieser Haushaltslinie angegeben werden. 7.2 Belege, die mit der Endkostenabrechnung für die Zahlung des Restbetrages eingereicht werden müssen: Rechnungen. 8. SONSTIGE KOSTEN 8.1 Hierzu gehören alle sonstigen Aufwendungen, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind, aber nicht eindeutig anderen Haushaltslinien zuzuordnen sind, z. B. für das Mieten von Räumlichkeiten für Verbreitungsveranstaltungen (nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung), Evaluierungsmaßnahmen zwischen Projekten („inter-project coaching“), Visakosten, Bankgebühren einschließlich Gebühren für Bankgarantien, sofern von der Kommission verlangt, externe Sprachkurse und externe Übersetzungsleistungen. 8.2 Belege, die mit der Endkostenabrechnung für die Zahlung des Restbetrages eingereicht werden müssen: Rechnungen, Bankauszüge. 9. INDIREKTE KOSTEN 9.1 Zu den indirekten Kosten gehören Aufwendungen für Papier, Ablichtungen, Büromaterial, Post und Telekommunikation, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Projekt anfallen. 9.2 Die Gesamtaufwendungen für indirekte Kosten dürfen 7 % des unter Punkt A.3 der Vereinbarung angegebenen Zuschusses nicht überschreiten. Die Vorlage von Belegen ist nicht erforderlich. Bei dieser Haushaltslinie ist eine Kofinanzierung nicht gestattet. SCM-«APPNAME» 28/36 10. KOFINANZIERUNG Wie in Artikel I.4 festgelegt darf der gesamte Gemeinschaftsbetrag 95 % der nach Durchführung der Maßnahme ermittelten gesamten zuschussfähigen Kosten nicht überschreiten. (In Übereinstimung mit Artikel II.17 der Vereinbarung wird der endgültige Betrag des Gemeinschaftszuschusses daher erst nach Beendigung des Projekts festgelegt). Die verbleibenden Kosten, die mindestens 5 % der zuschussfähigen Gesamtkosten entsprechen und die im Haushaltsvoranschlag der Maßnahme in Anhang II unter VIII „PROJEKTAUSGABEN DER EMPFÄNGER“ verzeichnet sind, müssen aus anderen, nicht von der Europäischen Gemeinschaft stammenden Quellen finanziert und grundsätzlich durch entsprechende Belege nachgewiesen werden. Anhänge Anhang V/1 Vereinbarung über Mitarbeitervergütung Anhang V/II BERICHT DES EINZELNEN ZUSCHUSSEMPFÄNGERS über Reise- und Aufenthaltskosten Anhang V/III Zahlungsantrag SCM-«APPNAME» 29/36 VEREINBARUNG über Mitarbeitervergütung Ref.-Nr.1............ Anhang V/I .................................................................................... .................................................................................... .................................................................................... ZWISCHEN nachstehend als „die Institution“ bezeichnet2 Name : ... ...................................................................... Anschrift: ..................................................................... .................................................................................... UND nachstehend als "der/die Ausführende" bezeichnet WURDE FOLGENDES VEREINBART: 1. 2. Die Institution ist Konsortiumsmitglied des TEMPUS-Projekts Nr. .……..………….. Die Institution und der Mitarbeiter vereinbaren, dass der Mitarbeiter im Rahmen dieses Projekts vom nach für eine Anzahl von Stunden tätig ist und folgende Aufgaben übernimmt3: ........................................................................................................................................................ ........................................................................................................................................................ ........................................................................................................................................................ 3. Gehälter und Honorare dürfen auf keinen Fall über den ortsüblichen Tarifen des Herkunftslandes liegen. Die Personalkosten sind auf Grundlage der geleisteten Arbeit und nicht nach der Stellung der Person zu berechnen. 4. Daraus ergeben sich für das Tempus-Projekt folgende Kosten: Für das Projekt aufgewendete Stundenzahl Nr. Bruttostundengehalt/Bruttostundenhonorar (in Euro) € Gesamtkosten zu Lasten des Tempus-Projekts (in Euro) € 5. Von eventuell bestehenden Arbeitsbeziehungen zwischen der Institution und dem/der Ausführenden wird durch die vorliegende Vereinbarung in keiner Weise abgewichen. Die Vereinbarung dient ausschließlich als Nachweis für Personalkosten, die die Institution dem Tempus-Projekt in Rechnung stellt. Ort ...................................................... Datum ............................................................... Die Institution2 Der/Die Ausführende Stempel der Institution2 1 2 3 Die hier anzugebende Referenznummer muss der fortlaufenden Nummer im entsprechenden Anhang des Berichts über die Durchführung der Maßnahme und der Kostenabrechnung entsprechen. "Bezieht sich auf die Einrichtung, bei der die Person normalerweise beschäftigt ist." Bitte beschreiben Sie die Aufgaben so sorgfältig und präzise wie möglich. BERICHT DES EINZELNEN ZUSCHUSSEMPFÄNGERS über Reise- und Aufenthaltskosten Anhang V/II Ref.-Nr.: N°4…….... TEMPUS-Projekt Nr. ………….…… Dieser Bericht ist von jedem Empfänger eines TEMPUS-Mobilitätszuschusses in englischer, französischer oder deutscher Sprache auszufüllen und zusammen mit allen Reisetickets bei der ZUSCHUSSEMPFANGENDEN INSTITUTION einzureichen. ANGABEN ZUR PERSON Name: ............................................................................. Vorname: ...................................................................... Alter: ................................. Geschlecht: ...................... Staatsangehörigkeit: ..................................................... Heimatinstitution: ..................................................................................................................................................... Funktion/Studienjahr an der Heimatinstitution: ....................................................................................................... Gastinstitution(en): ................................................................................................................................................... ART DER TÄTIGKEIT; FÜR DIE DER ZUSCHUSS GEWÄHRT WURDE Zutreffendes bitte ankreuzen. Falls zwei oder mehrere Aktivitäten kombiniert wurden, listen Sie diese bitte nach Prioritäten geordnet auf. S Seminare (bis zu 1 Woche) C Konferenzen (bis zu 4 Werktagen) TC Schulungskurse und Workshops (zwischen 2 und 4 Wochen) TV Schulungsbesuche (1 Woche) AA Zusätzliche Aktivitäten, d. h. vorbereitende Treffen: keine Begrenzung der Dauer TEMPUS-ZUSCHUSS FÜR REISE- UND AUFENTHALTSKOSTEN VON PERSONAL Verwendeter Wechselkurs = = …….. Euro Von der zuschussempfangenden erhaltener Betrag Betrag in Landeswährung Institution ………………………… Betrag, der IM VORAUS von der zuschussempfangenden Institution bezahlt wurde (z. B. Reiseticket, Reservierung für Unterkunft usw.) GESAMTBETRAG FÜR REISE UND AUFENTHALT ………………………… ………………………… Betrag in Euro ……………………….… ……………………….… ……………….………… DAUER DES AUSLANDSAUFENTHALTS vom nach BESCHREIBUNG DER DURCHGEFÜHRTEN AKTIVITÄTEN Bitte die folgenden Fragen auf einem separaten Blatt ausführlich beantworten. 1. Wenn überhaupt, in welcher Weise wurden Sie vorbereitet (z.B. sprachliche Vorbereitung)? 2. Welche Aktivitäten haben Sie während Ihres Aufenthaltes durchgeführt? 3. Welche Ergebnisse hatte Ihr Aufenthalt (z.B. Entwicklung neuer Lehrpläne und Lehrmaterialien) und inwiefern wird sich dieser auf die Aktivitäten in Ihrer Heimatinstitution auswirken? 4. Wie würden Sie Ihren Aufenthalt bewerten (Qualität, Vorschläge, Probleme, usw.)? 5. Planen Sie ein Follow-up der durchgeführten Aktivitäten? UNTERSCHRIFT DES ZUSCHUSSEMPFÄNGERS Bitte diesen als Empfangsbestätigung dienenden Bericht datieren und unterschreiben. Datum: 4 Unterschrift: Die hier anzugebende Referenznummer muss der fortlaufenden Nummer im entsprechenden Anhang des Berichts über die Durchführung der Maßnahme und der Kostenabrechnung entsprechen. SCM-«APPNAME» 31/36 Anhang V/III ZAHLUNGSANTRAG z. Hd.: Herrn Klaus Haupt Referatsleiter m.d.W.d.G.b. TEMPUS – ERASMUS MUNDUS Lebenslanges Lernen : Allgemeine und berufliche Bildung, Programme und Maßnahmen Büro MADO – 15/055 Generaldirektion Bildung und Kultur Europäische Kommission B-1049 Brüssel, Belgien Gemäß Artikel 1.5 und II.15 der Zuschussvereinbarung mit der Projektnummer5: SCM2005 ………..- beantrage ich hiermit die Zahlung des6 - Restbetrags beantrage ich hiermit nicht die Zahlung des7 - Restbetrags Unterschrift des gesetzlichen Vertreters der begünstigten Institution 5 Bitte geben Sie hier Ihre Projektnummer an. Bitte kreuzen Sie das entsprechende Kästchen an. 7 Bitte kreuzen Sie das entsprechende Kästchen an. 6 ANHANG VI Erklärung zur Besteuerung von Ausstattungsgegenständen und Dienstleistungen SCM-«APPNAME» 33/36 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION BILDUNG UND KULTUR Lebenslanges Lernen : Allgemeine und berufliche Bildung, Programme und Massnahmen Tempus – Erasmus Mundus BESCHEINIGUNG Die Europäische Kommission bescheinigt hiermit, dass die Struktur-und Ergänzungsmaßnahme Nummer der Vereinbarung: «appname» mit dem Titel: «title» an der folgende Konsortiumsmitglieder als Partner teilnehmen: «ctshort» «CD» «onlyallpartners1» (*: Nur diese Institutionen sind Ausstattungsgegenstände zu erhalten.) berechtigt, im Rahmen dieser Vereinbarung erworbene im Rahmen des Tempus-Programms (Europaweites Programm zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich) einen Zuschuss erhalten hat. Die Anschaffung, Lieferung und Installierung von Ausstattungsgegenständen sowie die Bereitstellung von Dienstleistungen für die o.g. Institutionen in den Partnerländern sind Bestandteil der Struktur-und Ergänzungsmaßnahme mit der Vereinbarungsnummer «appname» Sofern dies eine vom jeweiligen Partnerland und der Europäischen Kommission unterzeichnete „Rahmenvereinbarung“ (oder „Finanzierungsvereinbarung“) vorsieht, sind Ausstattungsgegenstände und Dienstleistungen, die im Rahmen dieses Projektes in den Partnerländern erworben werden, von Mehrwertsteuern und Zollabgaben befreit. Der Erwerb von Ausstattungsgegenständen und die Bereitstellung von Dienstleistungen in den EUMitgliedstaaten muss den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats über die Ausführung von Verträgen mit der Europäischen Kommission entsprechen. Brüssel, Klaus Haupt Referatsleiter m.d.W.d.G.b. Generaldirektion Bildung und Kultur SCM-«APPNAME» 34/36 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION BILDUNG UND KULTUR Lebenslanges Lernen : Allgemeine und berufliche Bildung, Programme und Massnahmen Tempus – Erasmus Mundus ANHANG VII Vollmacht Der Vertragnehmer hat diese Vollmacht gemeinsam mit den Konsortiumsmitgliedern abzuschliessen Dieses Formblatt sollte als Word-Dokument von der Tempus Website heruntergeladen werden http://ec.europa.eu/education/programmes/tempus/contractscm_en.html [vollständige offizielle Bezeichnung] [ACRONYM] [offizielleRechtsform]8 [offizielle Registrierungsnummer]9 [vollständige offizielle Anschrift] Umsatzsteuer-Identifikationsnummer], (“das Konsortiumsmitglied”), zur Unterzeichnung dieser Vollmacht vertreten durch [Name, Vorname and Funktion] einerseits, und [vollständige offizielle Bezeichnung] [ACRONYM] [offizielle Rechtsform]10 [offizielle Registrierungsnr.]11 [vollständige offizielle Anschrift] [Umsatzsteuer-Identifikationsnummer], (“der Vertragnehmer”), zur Unterzeichnung dieser Vollmacht vertreten durch [Name, Vorname und Funktion] andererseits, HABEN Zum Zwecke der Durchführung der Vereinbarung [Titel & Nr.] zwischen der Europäischen Kommission und dem Zuschussempfänger , 8 9 10 11 Diese Angabe entfällt, wenn es sich um eine natürliche Person oder um eine öffentlich-rechtliche Einrichtung handelt. Diese Angabe entfällt für öffentlich-rechtliche Einrichtungen. (Für natürliche Personen Angabe der Nummer des Personalausweises bzw. des Reisepasses oder eines gleichwertigen Ausweisdokuments). Diese Angabe entfällt, wenn es sich um eine natürliche Person oder um eine öffentlich-rechtliche Einrichtung handelt. Diese Angabe enfällt, für öffentlich-rechtliche Einrichtungen. (Bei natürlichen Personen, Angabe der Nummer des Personalausweises bzw. des Reisepasses oder eines gleichwertigen Ausweisdokuments). Folgendes vereinbart: 1. Das Konsortiumsmitglied erteilt dem Zuschussempfänger Vollmacht, die oben genannte Vereinbarung sowie alle etwaigen Zusatzvereinbarungen mit der Europäischen Kommission, in seinem Namen und in seinem Auftrag zu unterzeichnen. Dementsprechend ermächtigt das Konsortiumsmitglied den Zuschussempfänger, die volle rechtliche Verantwortung für die Durchführung dieser Vereinbarung zu übernehmen. 2. Das Konsortiumsmitglied bestätigt, dass es alle Bestimmungen der oben genannten Vereinbarung mit der Europäischen Kommission sorgfältig zur Kenntnis genommen hat und akzeptiert, insbesondere alle Bestimmungen, die das Konsortiumsmitglied und den Zuschussempfänger betreffen. Es erkennt insbesondere an, dass der Zuschussempfänger Kraft dieser Vollmacht allein ermächtigt ist, Zahlungen der Kommission entgegen zu nehmen und die Beträge entsprechend der Beteiligung des Konsortiumsmitglieds an der Maßnahme zu verteilen. 3. Das Konsortiumsmitglied erklärt sich bereit, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um den Zuschussempfänger bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß der Vereinbarung zu unterstützen. Das Konsortiumsmitglied erklärt sich insbesondere bereit, dem Zuschussempfänger die von diesem verlangten Unterlagen oder Informationen schnellstmöglich zu übermitteln. 4. Die oben genannte Vereinbarung, einschliesslich dieser Vollmacht, hat Vorrang vor allen sonstigen Vereinbarungen zwischen dem Konsortiumsmitglied und dem Zuschussempfänger, die die Durchführung der oben genannten Vereinbarung zwischen dem Zuschussempfänger und der Kommission gegebenenfalls betreffen. 5. Dies Vollmacht ist Teil der oben genannten Vereinbarung; der Vereinbarung wird eine Kopie dieser Vollmacht beigefügt. UNTERSCHRIFTEN Für das Konsortiumsmitglied [Name/Vorname/Funktion] Für den Zuschussempfänger [Name/Vorname/Funktion] [Unterschrift] [Unterschrift] Geschehen zu [Ort], [Datum] In zweifacher Ausführung in deutscher Sprache Geschehen zu [Ort], [Datum]