grant agreement for an action - EACEA

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EUROPÄISCHE KOMMISSION
GENERALDIREKTION BILDUNG UND KULTUR
Lebenslanges Lernen: Allgemeine und berufliche Bildung, Programme und Maßnahmen
Tempus – Erasmus Mundus
VEREINBARUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG EINER FINANZHILFE FÜR EINE
MASSNAHME MIT MEHREREN ZUSCHUSSEMPFÄNGERN
NUMMER DER VEREINBARUNG - «APPNAME»
TEMPUS-PROGRAMM
«APPNAME»
A.1. Die Maßnahme:
«TITLE» «ACRONYM»
A.2. Name und Adresse des
Zuschussempfängers:
«CT»
A.3. Maximale Finanzhilfe:
€ «TOTAWA»
A.3.1 Vorfinanzierung
€ <pre-financing amount>
A.4. Kosten der Maßnahme:
€ «TOTCOSTOFACTION»
A.5. Gültige Laufzeit:
15/10/2006 - 14/10/2007
Wir, die Unterzeichnenden, bestätigen, dass wir die Regelungen und Bedingungen dieser
Vereinbarung über die Gewährung einer Finanzhilfe, einschließlich der Anhänge I bis
VII, gelesen haben und annehmen.
UNTERSCHRIFTEN
Für den Zuschussempfänger, der rechtlich
bevollmächtigte Vertreter
[ Name / Vorname / Funktion ]
Für die Kommission
Angeliki Verli – Referatsleiter
Geschehen zu [ ] am [ ]
Geschehen zu Brüssel am
In zwei Exemplaren, auf Deutsch
SCM-«APPNAME»
1/36
Die Europäische Gemeinschaft („die Gemeinschaft“), vertreten durch die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften („die Kommission“), die zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung
vertreten wird durch Herrn Klaus HAUPT, Referatsleiter m.d.W.d.G.b., Generaldirektion Bildung
und Kultur
und
der „Zuschussempfänger“, gemäß Punkt A.2, vertreten durch den im Punkt A.2. angeführten
Ansprechpartner und durch den für die Unterschrift dieser Vereinbarung zeichnungsberechtigten
Vertreter der Institution,
sowie die folgenden, in Anhang I aufgelisteten „Konsortiumsmitglieder“,
die dem Vertreter des Zuschussempfängers Vollmacht für die Unterzeichnung der Vereinbarung
erteilt haben,
gemeinsam „die Empfänger“ bzw. einzeln „der Empfänger“, sofern sich die jeweilige Klausel dieser
Vereinbarung nicht ausdrücklich auf den Zuschussempfänger oder ein Konsortiumsmitglied bezieht,
gestützt auf den Beschluss (1999/311/EC) des Rates vom 29. April 1999 über die Verabschiedung
der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Tempus
III) (2000-2006)
haben Folgendes vereinbart:
die Besonderen Bedingungen, die Allgemeinen Bedingungen und die nachstehend aufgeführten
Anhänge:
Anhang I
Beschreibung der Maßnahme und Liste der Konsortiumsmitglieder
Anhang II
Kostenvoranschlag für die Maßnahme (einschließlich Aufstellung der Ausgaben
und Einnahmen)
Anhang III
Berichte über die technische und finanzielle Durchführung
Anhang IV
Finanzangaben
Anhang V
Richtlinien für die Verwendung der maßnahmenbezogenen Finanzhilfe
Anhang VI
Erklärung zur Besteuerung von Ausstattungsgegenständen und Dienstleistungen
Anhang VII
Unterzeichnungsvollmachten,
die
Zuschussempfänger erteilt haben
die
Konsortiumsmitglieder
dem
die Bestandteil dieser Vereinbarung ("die Vereinbarung") sind.
Die Besonderen Bestimmungen gehen den übrigen Teilen der Vereinbarung vor.
Die Allgemeinen Bestimmungen gehen den Anhängen vor.
-----*-----
SCM-«APPNAME»
2/36
I - BESONDERE BEDINGUNGEN
ARTIKEL I.1 - GEGENSTAND
I.1.1. Die Kommission gewährt den
Empfängern nach Maßgabe der Besonderen
und Allgemeinen Bedingungen sowie der
Anhänge, die die Empfänger erklären, zur
Kenntnis genommen zu haben und
anzuerkennen,
eine
Finanzhilfe
zur
Durchführung der unter Punkt A.1 genannten
Maßnahme […] ("die Maßnahme").
I.1.2 Die
Empfänger
nehmen
die
Finanzhilfe an und verpflichten sich, alle
Vorkehrungen zu treffen, um die in Anhang I
beschriebene Maßnahme eigenverantwortlich
durchzuführen.
ARTIKEL I.2 – LAUFZEIT
I.2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Tag in
Kraft, an dem sie von der letzten der beiden
Parteien unterzeichnet wird.
I.2.2 Die Maßnahme und der Zeitraum der
zuschussfähigen Kosten entsprechen der,
unter Punkt A.5. angegebenen Laufzeit.
ARTIKEL I.3
EMPFÄNGER
I.3.1
–
AUFGABEN
DER
Der Zuschussempfänger:
a)
ist dafür verantwortlich, dass die
Maßnahme vereinbarungsgemäß durchgeführt
wird;
b)
handelt als Ansprechpartner für
Mitteilungen der Vertragspartner und der
Kommission gemäß Artikel I.8. Wenn nicht
ausdrücklich
anders
vereinbart,
sind
Beschwerden
der
Kommission
im
Zusammenhang mit dieser Vereinbarung
ausschließlich an den Zuschussempfänger zu
richten und von diesem zu beantworten;
c)
ist dafür verantwortlich, dass der
Kommission alle gemäß dieser Vereinbarung
erforderlichen Unterlagen und Angaben,
insbesondere im Zusammenhang mit den
Zahlungsanträgen, vorgelegt werden. Der
Zuschussempfänger darf diese Aufgabe weder
den Mitgliedern des Konsortiums noch
Dritten übertragen. Wenn von den
SCM-«APPNAME»
Konsortiumsmitgliedern Angaben verlangt
werden, ist der Zuschussempfänger dafür
verantwortlich, diese Angaben zu beschaffen,
zu überprüfen und der Kommission zu
übermitteln;
d)
unterrichtet die Konsortiumsmitglieder
von jedem Umstand, von dem er Kenntnis
erhält und der die Durchführung der
Maßnahme erheblich beeinträchtigen könnte;
e)
unterrichtet die Kommission gemäß
Artikel I.4.4 von Umschichtungen zwischen
den einzelnen Posten der zuschussfähigen
Kosten;
f)
trifft die Maßnahmen für die
Sicherheitsleistung
bzw.
für
die
Solidarbürgschaft der an der Maßnahme
teilnehmenden Empfänger, soweit gemäß
Artikel I.5 eine Sicherheitsleistung bzw. eine
Solidarbürgschaft verlangt wird;
g)
stellt im Namen der Begünstigten die
Zahlungsanträge, in denen er nach Maßgabe
der Vereinbarung die in Anhang II
veranschlagten zuschussfähigen Kosten und
die tatsächlich angefallenen Kosten ausweist.
Die Zahlungen der Kommission erfolgen auf
das/die in Artikel I.7 Absatz 1 angegebene/n
Konto/en;
h)
sofern ein einziger Zahlungsempfänger
im Namen aller Konsortiumsmitglieder
festgelegt wurde, trägt dieser dafür Sorge,
dass
die
Zahlungen
an
die
Konsortiumsmitglieder vorgenommen werden
und teilt der Kommission mit, wie die
Gemeinschaftsmittel
unter
den
Konsortiumsmitgliedern aufgeteilt und wann
die
betreffenden
Überweisungen
vorgenommen wurden;
i)
ist dafür verantwortlich, dass bei den
Prüfungen, Kontrollen und Bewertungen im
Sinne der Artikel II.20 und II.6 alle
erforderlichen
Unterlagen
vorliegen,
einschließlich
Abrechnungen
der
Konsortiumsmitglieder,
Originale
der
Buchungsbelege und unterzeichnete Kopien
der Unterverträge, die die Begünstigten
gemäß
Artikel
II.9
gegebenenfalls
geschlossen haben.
I.3.2
Die Mitglieder des Konsortiums:
a)
treffen
einvernehmlich
die
ordnungsgemäßen
Durchführung
zur
der
3/36
Maßnahme erforderlichen Vorkehrungen. Es
wird vorausgesetzt, dass die Begünstigten
eine gemeinsame Übereinkunft getroffen
haben, in der sie ihre Zusammenarbeit in
Bezug auf Arbeitsweise und Koordinierung
regeln. Diese Kooperationsvereinbarung
deckt alle Aspekte ab, die für das
Management der Empfänger und die
Durchführung der Maßnahme relevant sind;
b)
übermitteln dem Zuschussempfänger
die zur Erstellung der in der Vereinbarung
und den dazugehörigen Anhängen geforderten
Berichte, Kostenabrechnungen und sonstigen
Unterlagen notwendigen Angaben.
c)
tragen dafür Sorge, dass die
vorzulegenden Angaben der Kommission
ausnahmslos über den Zuschussempfänger
übermittelt werden, sofern in dieser
Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas
Anderes bestimmt ist;
d)
teilen
dem
Zuschussempfänger
unverzüglich jeden Umstand mit, von dem sie
Kenntnis erhalten und der das Projekt
erheblich beeinträchtigen oder verzögern
könnte;
e)
unterrichtet die Kommission gemäß
Artikel I.4.4 von Umschichtungen zwischen
den einzelnen Posten der zuschussfähigen
Kosten;
f)
stellen dem Zuschussempfänger alle
Unterlagen zur Verfügung, die bei Prüfungen,
Kontrollen und Bewertungen im Sinne der
Artikel II.6 und II.19 benötigt werden.
ARTIKEL
I.4
–
KOSTENAUFSTELLUNG - FINANZIERU
NG DER MASSNAHME
I.4.1 Die Gesamtkosten der Maßnahme
werden in Euro gemäß Punkt A.4.
veranschlagt
und
entsprechen
dem
Kostenvoranschlag in Anhang II. Im
Kostenvoranschlag für die Maßnahme sind
die
aus
dem
Gemeinschaftshaushalt
zuschussfähigen Kosten nach Maßgabe von
Artikel II.14, eventuelle weitere Kosten der
Maßnahme sowie alle die Kosten deckenden
Einnahmen genau aufzulisten.
Der Kostenvoranschlag in Anhang II soll eine
Tabelle
mit
einer
Aufstellung
der
SCM-«APPNAME»
veranschlagten
zuschussfähigen
Kosten
enthalten. Diese Aufstellung wird von den
Empfängern gemeinsam gebilligt; sie ist Teil
des Kostenvoranschlags dieser Vereinbarung.
I.4.2 Der
Gesamtbetrag
der
zuschussfähigen Kosten der von der
Kommission
geförderten
Maßnahme
entspricht den Gesamtkosten der Maßnahme
gemäß dem Kostenvoranschlag in Anhang II
und den Angaben unter Punkt A.4.
Indirekte Kosten werden nach Maßgabe von
Artikel II.14 Absatz 3 in Höhe einer
Pauschale von höchstens 7% des unter Punkt
A.3 angegebenen gesamten Zuschusses
gefördert.
I.4.3 Die Kommission übernimmt 95 % der
gesamten veranschlagten zuschussfähigen
Kosten gemäß Artikel I.4. Absatz 2. Diese
Finanzierung darf keinesfalls höher sein als
der
unter
Punkt
A.3
angegebene
Höchstbetrag.
Der endgültige Förderbetrag wird gemäß
Artikel II.17
unbeschadet
Artikel II.19
festgelegt. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft
deckt
nicht
sämtliche
Kosten
der
Durchführung der Maßnahme. Die externen
Finanzierungsquellen und die entsprechenden
Beträge der Ko-finanzierung sind im
Kostenvoranschlag
gemäß
Absatz 1
anzugeben.
I.4.4 Abweichend von Artikel II.13 kann
der Zuschussempfänger im Einvernehmen mit
den Konsortiumsmitgliedern im Zuge der
Durchführung der Maßnahme eine Anpassung
seines
Kostenvoranschlags
durch
Umschichtungen zwischen den einzelnen
Posten zuschussfähiger Kosten vornehmen,
sofern
diese
Ausgabenanpassung
die
Durchführung
der
Maßnahme
nicht
beeinträchtigt, die Umschichtung zwischen
einzelnen Posten 10 % des Betrags jedes
Postens, bei dem zuschussfähige Kosten
veranschlagt sind und für den der
umgeschichtete Betrag bestimmt ist, nicht
überschreitet und der Gesamtbetrag der
zuschussfähigen Kosten nach Absatz 2
eingehalten wird.
Oberhalb dieser Grenze von 10 % beantragt
der Zuschussempfänger eine Änderung der
Vereinbarung gemäß Artikel II.13.
4/36
ARTIKEL
I.5
ZAHLUNGSMODALITÄTEN
I.5.1
–
Vorfinanzierung:
Innerhalb von 45 Tagen nach dem spätesten
der folgenden Daten:


dem Tag der Unterzeichnung der
Vereinbarung durch die letzte Partei
falls diese im Anhang I angefordert
wurde, nachdem die Kommission die dem
vorzufinanzierenden
Betrag
entsprechende
Finanzgarantie
vom
Zuschussempfänger erhalten hat,
erhält
der
Zuschussempfänger
eine
Vorfinanzierung in Höhe des unter Punkt
A.3.1 genannten Betrags der Finanzhilfe bzw.
80 % des unter Punkt A.3 genannten Betrags.
I.5.2 Zahlung
einer
Vorfinanzierungstranche
weiteren
Nicht zutreffend
I.5.3
Zwischenzahlungen:
Nicht zutreffend
I.5.4
Zahlung des Restbetrags
Dem Antrag auf Zahlung des Restbetrags sind
die in Artikel II.15. Absatz 4 genannten
Abschlussberichte über die technische und
finanzielle Durchführung beizulegen.
Die Kommission verfügt über eine Frist von
45 Tagen, um den Bericht über die technische
Durchführung
zu
genehmigen
oder
abzulehnen
oder
zusätzliche
Begleitunterlagen oder Informationen gemäß
dem Verfahren nach Artikel II.15. Absatz 4 zu
verlangen. Der Zuschussempfänger verfügt in
diesem Fall über eine Frist von 30 Tagen, um
diese zusätzlichen Informationen oder einen
neuen Bericht vorzulegen.
Innerhalb von 45 Tagen nach Billigung des
dem Antrag auf Restzahlung beigefügten
Berichtes über die technische Durchführung
durch
die
Kommission
erhält
der
Zuschussempfänger den Restbetrag der
Finanzhilfe nach Maßgabe von Artikel II.17.
Die Kommission kann diese Zahlungsfrist
nach dem Verfahren gemäß Artikel II.16.2
aussetzen.
SCM-«APPNAME»
ARTIKEL I.6 - BERICHTE
SONSTIGE UNTERLAGEN
UND
Die Vorlage der Berichte über die technische
und finanzielle Durchführung und sonstiger
Unterlagen nach Artikel I.5 ist in Anhang III
geregelt.
ARTIKEL I.7 – BANKKONTO
I.7.1 Die
Zahlungen
erfolgen
ausschließlich auf das im Anhang IV
aufgeführte, auf EUR lautende Konto oder
Unterkonto des Zuschussempfängers.
[I.7.2. Auf diesem Konto oder Unterkonto
müssen die Zahlungen der Kommission
erkennbar sein. Falls die auf dieses Konto
getätigten Zahlungen nach dem Recht des
Staates, in dem das Konto geführt wird,
Zinsen oder gleichwertige Erträge erzielen, so
werden diese im Fall von Vorfinanzierungen
nach Maßgabe der Bedingungen in
Artikel II.16 Absatz 4 von der Kommission
eingezogen.
ARTIKEL I.
8
ALLGEMEINE
VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN
I.8.1. Alle Mitteilungen im Rahmen der
Vereinbarung erfolgen schriftlich unter
Angabe der Nummer der Vereinbarung an
folgende Anschrift:
Für die Kommission:
Herrn Klaus Haupt
Referatsleiter m.d.W.d.G.b.
Europäische Kommission
Generaldirektion Bildung und Kultur
Tempus – Erasmus Mundus
Büro MADO – 15/055
B-1049 Brüssel, Belgien
Bei der Abwicklung der vorliegenden
Vereinbarung wird die Kommission in Fachund Verwaltungsfragen von der Europäischen
Stiftung für Berufsbildung unterstützt. Der
Zuschussempfänger verpflichtet sich der
Europäischen Stiftung für Berufsbildung die
entsprechenden Informationen für die
ordnungsgemäße
Durchführung
der
administrativen und technischen Aufgaben
zur Verfügung zu stellen, mit denen diese
gegebenenfalls von der Kommission im
5/36
Rahmen
der
Durchführung
Vereinbarung betraut worden ist.
dieser
Gewöhnliche Postsendungen gelten als bei
der Kommission an dem Tag eingegangen, an
dem das oben genannte zuständige Referat sie
förmlich registriert hat. E-Mails gelten als am
Tag ihres Eingangs eingegangen. Erhält der
Vertragsnehmer jedoch eine Antwort mit der
Aufforderung, die E-Mail weiterzuleiten, gilt
diese erst dann als eingegangen, wenn die
korrekt weitergeleitete E-Mail eingegangen
ist.
Staat, in dem sich der Hauptsitz oder die
Dienstgebäude des Begünstigten befinden,
solche Entscheidungen als vollstreckbare
Titel anerkennt.
Im Rahmen der Durchführung dieser
Vereinbarung
kann
die
Kommission
Aufgaben delegieren, insbesondere an die
Nationalen Tempus-Büros im Rahmen von
Vor-Ort-Überprüfungen. Es obliegt dem
Zuschussempfänger, diesen Stellen Zugang zu
allen
projektbezogenen
Personen,
Einrichtungen und Unterlagen zu verschaffen.
Für den Zuschussempfänger:
Wie unter Punkt A.2. angegeben
I.8.2 Wenn in der Vereinbarung nicht
ausdrücklich anders geregelt, werden alle für
den Zuschussempfänger und/oder die
Mitglieder des Konsortiums bestimmten
Mitteilungen der Kommission ausnahmslos
über den Zuschussempfänger übermittelt.
Gleiches gilt im umgekehrten Fall.
ARTIKEL
HAFTUNG
I.10 –
FINANZIELLE
Abweichend von Artikel II.18 dürfen die von
einem Empfänger zurückgeforderten Beträge
nicht den Anteil des Gemeinschaftsbeitrags
übersteigen, der dem Empfänger gemäß der
Vereinbarung zusteht.
ARTIKEL I.11 - DATENSCHUTZ
ARTIKEL I.9 - ANWENDBARES RECHT
UND GERICHTSSTAND
Auf die Finanzhilfe sind die Bestimmungen
der Vereinbarung, die gemeinschaftlichen
Durchführungsbestimmungen und subsidiär
das belgische Recht über Finanzhilfen
anzuwenden.
Entscheidungen der Kommission über die
Anwendung der Vereinbarung und die
Modalitäten ihrer Umsetzung können von den
Empfängern beim Gericht erster Instanz der
Europäischen Gemeinschaften angefochten
werden; gegen die Entscheidungen dieses
Gerichts
können
Rechtsmittel
beim
Gerichtshof
der
Europäischen
Gemeinschaften eingelegt werden.
Schritte zur finanziellen Haftbarmachung
erfolgen nach dem Ermessen der Kommission
beim zuständigen Gericht des Ortes, an dem
sich entweder der Hauptsitz oder die
Dienstgebäude des Begünstigten befinden.
Dies gilt unbeschadet des Rechts der
Kommission, gemäß Artikel 256 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
zur Feststellung einer Forderung eine
Entscheidung zu erlassen, die einen
vollstreckbaren Titel darstellt, sofern der
SCM-«APPNAME»
Alle in der Vereinbarung enthaltenen, ihre
Erfüllung
betreffenden
oder
damit
zusammenhängenden
personenbezogenen
Daten werden gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und
des Rates zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten durch die Organe und Einrichtungen
der
Gemeinschaft
und
zum
freien
Datenverkehr verarbeitet. Die Verarbeitung
dieser Daten erfolgt einzig und allein zum
Zweck der Erfüllung und weiteren
Bearbeitung der Vereinbarung durch [für die
Verarbeitung verantwortliche Stelle]. Die
Daten können jedoch den Stellen, die nach
Maßgabe
des
Gemeinschaftsrechts
Überwachungs- oder Überprüfungsaufgaben
wahrnehmen, übermittelt werden.
Die Empfänger können auf schriftlichen
Antrag Zugang zu ihren persönlichen Daten
erhalten und die Berichtigung unrichtiger oder
unvollständiger Daten verlangen. Die
Empfänger können sich jederzeit an den
Europäischen
Datenschutzbeauftragen
wenden.
6/36
ARTIKEL
I.12
BEDINGUNGEN
-
BESONDERE
I.12.1 Zusätzlich zu Artikel II.5 ergreift der
Zuschussempfänger
die
erforderlichen
Schritte, um dafür zu sorgen, dass der
finanzielle Beitrag der EU angemessen
bekannt gemacht wird. Diese Schritte erfolgen
gemäß den Bestimmungen über die
Sichtbarkeit der EU-Programme für Bildung
und Kultur, wie auf den folgenden Websites
festgelegt und veröffentlicht:
http://ec.europa.eu/dgs/education_culture/pub
l/graphics/agencies/use_en.html
http://ec.europa.eu/dgs/education_culture/pub
l/graphics/agencies/reprod_en.html
I.12.2. Neben Artikel II.14 Absatz 2 sind die
folgenden Kosten zuschussfähig:
 Personalkosten; maßgeblich sind die
tatsächlichen Arbeitsentgelte zuzüglich der
Sozialabgaben und weiterer, gesetzlicher, in
die Vergütung eingehender Kosten, sofern
diese nicht die Durchschnittswerte der
üblichen Gehalts- bzw. Lohnpolitik des
Zuschussempfängers oder der teilnehmenden
Institutionen überschreiten;
 Vertretungskosten für akademisches
Personal und Experten der Europäischen
Gemeinschaft, die für die Maßnahme
verwendet wurden, unter der Bedingung, dass
der im Anhang V der vorliegenden
Vereinbarung aufgeführter Maximalbetrag
nicht überschritten wird;
 Reise- und Aufenthaltskosen für Personal
und Experten, die an der Maßnahme
teilnehmen, sofern diese, die im Anhang V
dieser
Vereinbarung
angegebenen
Maximalbeträge nicht überschreiten;
:
 Nur für Strukturmaßnahmen: Kosten für
den Erwerb von Ausstattungsgegenständen
(neu oder gebraucht), sofern die betreffenden
Güter für Institutionen der Partnerländer, die
im Anhang I aufgeführt sind erworben werden
und nur dann, wenn diese für die Erreichung
der Ziele dieser Maßnahme absolut notwendig
sind;
 Kosten für Druck und Veröffentlichung
(inklusive in elektronischer Form) jeglicher
Informationen sowie von Fotokopien von
SCM-«APPNAME»
Lehrmaterialien, die für die Durchführung des
Projektes sinnvoll sind;
 Sonstige Kosten, die sich unmittelbar aus
den Verpflichtungen der Vereinbarung
ergeben (Kosten für projektbegleitende
Massnahmen zwischen Tempusprojekten, das
sogenannte „inter-project-coaching“, externe
Übersetzungsdienstleistungen und externe
Sprachkurse, Visagebühren, Bankgebühren).
I.12.3. Zusätzlich zu Artikel II.14 Absatz 4
sind
die
folgenden
Kosten
nicht
zuschussfähig:
 Ausstattungsgegenstände wie Möbel,
Kraftfahrzeuge jeglicher Art, Geräte die für
die Forschungs- und Entwicklungszwecke
bestimmt sind, Telefone, Mobiltelefone,
Alarm- und Diebstahlsicherungssysteme;
 Bewirtungskosten
 Benutzungskosten (für Computer, Labor,
Bibliothek usw.) die bei den Universitäten,
Einrichtungen
oder
Unternehmen
im
Zusammenhang mit der Aufnahme von
Mitarbeitern anfallen;
 Anmeldegebühren für Kurse, Seminare,
Symposien, Konferenzen, Kongresse;
 Kosten für Räumlichkeiten (Kauf, Miete,
Heizung, Instandhaltung, Reparaturen usw.)
Das Anmieten von Räumlichkeiten ist – bei
Vorliegen einer vorherigen schriftlichen
Genehmigung der Kommission - nur für
spezielle
Verbreitungsveranstaltungen
möglich;
 Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf
von Immobilien.
I.12.4. Abweichend von Artikel II.9:
 sollen die Begünstigten nur dann eine
Ausschreibung durchführen, wenn der Betrag
für die Auftragsvergabe über € 10 000 liegt.
Die Begünstigten dürfen den Erwerb von
Ausstattungsgegenständen
und
Dienstleistungen nicht in kleinere Aufträge
unterhalb dieser Schwelle aufteilen.
 Für Verwaltungs- und akademische
Aufgaben
können
Unterverträge
mit
Einzelpersonen,
Wirtschaftsoder
Industrieunternehmen und Einrichtungen aus
jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder eines Partnerlands direkt abgeschlossen
werden.
7/36
I.12.5. Das in Anhang V, Allgemeine
Bedingungen,
Artikel
1 beschriebene
Verfahren ist subsidiär zu Artikel II.11 Absatz
2.
Beziehungen
sowie
sonstigen
Interessengemeinschaften ergeben.
ARTIKEL II.1 - HAFTUNG
Entstehen im Zuge der Ausführung der
Vereinbarung
Interessenkonflikte
oder
Situationen, die zu einem Interessenkonflikt
führen können, sind diese der Kommission
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die
Empfänger treffen alle nötigen Vorkehrungen,
um diese Interessenkonflikte und Situationen
zu beenden. Die Kommission behält sich vor,
die in diesem Zusammenhang getroffenen
Maßnahmen der Empfänger auf ihre
Angemessenheit hin zu prüfen und
erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zu
verlangen, für deren Durchführung sie eine
Frist setzt.
II.1.1 Die Empfänger haften für die
Einhaltung der ihnen obliegenden rechtlichen
Verpflichtungen.
ARTIKEL
II.3
EIGENTUMSRECHTE/NUTZUNG
ERGEBNISSE
II.1.2 Die Kommission kann nicht für
Schäden haftbar gemacht werden, die
während der Durchführung der Maßnahme
entstanden sind und für die aufgrund der
Vereinbarung
Ersatz
gefordert
wird.
Entschädigungs- oder Regressansprüche im
Zusammenhang mit derartigen Forderungen
werden von der Kommission abgewiesen.
II.3.1 Sofern in der Vereinbarung nicht
anders bestimmt, fallen das Eigentum, die
gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte
an den Ergebnissen der Maßnahme sowie an
den Berichten und weiteren Unterlagen zur
Maßnahme den Empfängern zu.
I.12.6. Zusätzlich zu Artikel II.4. gilt die
Geheimhaltungspflicht der Kommission auch
für
die
Europäische
Stiftung
für
Berufsbildung und andere Mandatsträger der
Kommission, insbesondere für die Nationalen
Tempus-Büros.
II - ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
TEIL A – RECHTLICHE UND
VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN
II.1.3 Außer im Fall höherer Gewalt sind
die Empfänger verpflichtet, der Kommission
Schäden zu ersetzen, die aufgrund der
Durchführung der Maßnahme oder der
mangelhaften Durchführung der Maßnahme
entstanden sind.
II.1.4 Die
Empfänger
haften
allein
gegenüber Dritten, einschließlich für Schäden
jeder Art, die diesen während der
Durchführung der Maßnahme entstanden sein
könnten.
ARTIKEL II.2 - INTERESSENKONFLIKT
Die Empfänger treffen alle nötigen
Vorkehrungen, um eine Situation zu
vermeiden, die die unparteiische und
objektive Ausführung der Vereinbarung
beeinträchtigen könnte. Ein derartiger
Interessenkonflikt kann sich insbesondere aus
einem wirtschaftlichen Interesse, politischer
Affinität
oder
nationalen
Bindungen,
familiären
oder
freundschaftlichen
SCM-«APPNAME»
DER
II.3.2 Vorbehaltlich
einer
zwischen
Kommission und Empfängern gegebenenfalls
vereinbarten Geheimhaltung und bereits
bestehender gewerblicher und geistiger
Eigentumsrechte sowie unbeschadet der
Bestimmungen des Absatzes 1 räumen die
Empfänger der Kommission das Recht ein,
die Ergebnisse aus der Maßnahme
uneingeschränkt nach eigenem Ermessen zu
nutzen.
ARTIKEL
II.4
GEHEIMHALTUNGSPFLICHT
-
Die Kommission und die Empfänger
verpflichten sich, über als vertraulich
eingestufte Schriftstücke, Informationen und
weitere Materialien, die mit der Vereinbarung
unmittelbar in Zusammenhang stehen und
deren Verbreitung der anderen Seite Schaden
zufügen könnte, Stillschweigen zu bewahren.
Die Parteien sind auch nach Beendigung der
Maßnahme an die Geheimhaltungspflicht
gebunden.
8/36
ARTIKEL II.5 - BEKANNTMACHUNG
II.5.1 Sofern die Kommission nichts
Anderes bestimmt, muss in allen Mitteilungen
und Veröffentlichungen der Empfänger bzw.
eines Empfängers im Zusammenhang mit der
Maßnahme darauf hingewiesen werden, dass
die Maßnahme von der Gemeinschaft
finanziell gefördert wird; dies gilt auch für
Konferenzen und Seminare.
Sämtliche
Mitteilungen
und
Veröffentlichungen der Empfänger oder eines
Empfängers müssen ungeachtet ihrer Form
und des Trägers einen Hinweis darauf
enthalten, dass sie nur den Urheber binden,
und dass die Kommission nicht für die
weitere Nutzung der in der Mitteilung oder
Veröffentlichung enthaltenen Informationen
haftet.
II.5.2 Die Empfänger ermächtigen die
Kommission, in beliebiger Form und auf
beliebigem Träger, einschließlich des
Internets, folgende Informationen bekannt zu
geben:
 den Namen und die Anschrift der
Empfänger,
 den Gegenstand der Finanzhilfe,
 den bewilligten Betrag und den Anteil der
Finanzierung an den Gesamtkosten der
Maßnahme.
Auf mit hinreichenden Gründen versehenen
Antrag des Zuschussempfängers kann
vorbehaltlich
der
ausdrücklichen
Genehmigung durch die Kommission auf
diese Bekanntmachung verzichtet werden,
wenn eine Preisgabe der genannten
Informationen die Sicherheit oder die
wirtschaftlichen Interessen der Empfänger
beeinträchtigen könnte.
ARTIKEL II.6 - BEWERTUNG DER
MASSNAHME
Nimmt
die
Kommission
eine
Zwischenbewertung oder eine abschließende
Bewertung der Ergebnisse der Maßnahme in
Bezug auf die Ziele des betreffenden
Gemeinschaftsprogramms vor, verpflichtet
sich
der
Zuschussempfänger,
mit
Unterstützung der Konsortiumsmitglieder der
Kommission und/oder den von ihr
SCM-«APPNAME»
beauftragten Personen alle Unterlagen und
Informationen zur Verfügung zu stellen, die
der
reibungslosen
Durchführung
der
Bewertung dienlich sein können, und ihnen
die Zugangsrechte nach Artikel II.20 zu
gewähren.
ARTIKEL II.7 - AUSSETZUNG DER
MASSNAHME
II.7.1 Der Zuschussempfänger kann im
Benehmen mit den Konsortiumsmitgliedern
die Durchführung der Maßnahme aussetzen,
wenn sie durch besondere Umstände, vor
allem höhere Gewalt, unmöglich, zu
schwierig oder gefährlich erscheint. In diesem
Fall setzt er die Kommission unter Angabe
aller Gründe und erforderlichen Einzelheiten
sowie des voraussichtlichen Zeitpunkts der
Wiederaufnahme
der
Durchführung
unverzüglich in Kenntnis.
II.7.2 Sofern
die
Kommission
die
Vereinbarung nicht gemäß Artikel II.11.3
kündigt, nehmen die Empfänger die
Durchführung
der
Maßnahme
wie
ursprünglich geplant wieder auf, sobald die
Voraussetzungen dafür gegeben sind; der
Zuschussempfänger hat die Kommission
davon zu unterrichten. Die Dauer der
Maßnahme kann um den Zeitraum der
Aussetzung
verlängert
werden.
Die
Verlängerung der Dauer der Maßnahme und
eventuelle Änderungen, die erforderlich sind,
um die Maßnahme an die neuen
Durchführungsbestimmungen
anzupassen,
bedürfen
einer
schriftlichen
Zusatzvereinbarung gemäß Artikel II.13.
ARTIKEL II.8 - HÖHERE GEWALT
II.8.1 Unter
höherer
Gewalt
sind
unvorhergesehene und außergewöhnliche,
trotz der gebotenen Sorgfalt unabwendbare
Situationen oder Ereignisse zu verstehen, die
unabhängig vom Willen der Parteien
eintreten, nicht auf einem Fehler oder einer
Fahrlässigkeit einer Partei beruhen und die
andere Partei daran hindern, eine Pflicht aus
der Vereinbarung zu erfüllen. Fehler oder
Verzögerungen bei der Bereitstellung von
Material und technischen Anlagen (sofern sie
sich nicht aus höherer Gewalt ergeben),
9/36
Arbeitsstreitigkeiten, Streiks oder finanzielle
Schwierigkeiten können von der zur Leistung
verpflichteten Partei nicht als höhere Gewalt
geltend gemacht werden.
der Durchführung der Maßnahme bedarf,
wenn dies im Finanzhilfeantrag ursprünglich
nicht vorgesehen war, der vorherigen
schriftlichen Genehmigung der Kommission;
II.8.2 Sieht sich eine der Parteien mit
höherer Gewalt konfrontiert, so unterrichtet
sie die andere Partei unverzüglich durch
Einschreiben mit Rückschein oder ein
gleichwertiges Schreiben über dieses Ereignis
unter Angabe seiner Art, voraussichtlichen
Dauer und der vorhersehbaren Folgen.
e)
die Empfänger sind allein für die
Durchführung der Maßnahme und die
Einhaltung
der
Bestimmungen
der
Vereinbarung verantwortlich; die Empfänger
verpflichten
sich,
die
notwendigen
Vorkehrungen zu treffen, damit der
Auftragnehmer gegenüber der Kommission
keine Rechte aus der Vereinbarung geltend
macht;
II.8.3 Es wird keiner Partei als Verstoß
gegen die Pflichten aus der Vereinbarung
ausgelegt, wenn sie durch höhere Gewalt
daran gehindert ist, diesen Pflichten
nachzukommen. Die Parteien ergreifen die
notwendigen Maßnahmen, um mögliche
Schäden aufgrund höherer Gewalt so gering
wie möglich zu halten.
II.8.4 Die Maßnahme kann gegebenenfalls
gemäß Artikel II.7 ausgesetzt werden.
ARTIKEL II.9 - AUFTRAGSVERGABE
II.9.1 Erfordert die Durchführung der
Maßnahme die Vergabe eines Auftrags, und
sind die Kosten dafür im Kostenvoranschlag
der Maßnahme unter den zuschussfähigen
direkten Kosten aufgeführt, so vergleicht der
Empfänger die potenziellen Auftragnehmer
und erteilt dem wirtschaftlich günstigsten
Angebot, d.h. dem Angebot mit dem besten
Preis-Leistungs-Verhältnis, den Zuschlag;
dabei beachtet er die Grundsätze der
Transparenz und der Gleichbehandlung und
trägt
dafür
Sorge,
dass
kein
Interessenskonflikt besteht.
II.9.2 Eine Auftragsvergabe nach Absatz 1
ist nur in folgenden Fällen möglich:
a)
sie betrifft nur einen begrenzten Teil
der Maßnahme;
b)
sie ist wegen der Art der Maßnahme
und der Erfordernisse für ihre Durchführung
gerechtfertigt;
c)
die betreffenden Aufgaben sind in
Anhang I aufgeführt und die geschätzten
Kosten im Voranschlag in Anhang II
dargelegt;
d)
die etwaige Weitervergabe von
Leistungen an Unterauftragnehmer im Verlauf
SCM-«APPNAME»
f)
die Empfänger stellen sicher, dass die
für sie gemäß den Artikeln II.1, II.2, II.3, II.4,
II.5, II.6, II.10 und II.20 geltenden
Bedingungen auch auf den Auftragnehmer
Anwendung finden.
ARTIKEL II.10 - ABTRETUNG
Finanzielle
Forderungen
gegen
die
Kommission können nicht abgetreten werden.
Ausnahmsweise und in ordnungsgemäß
begründeten Fällen kann die Kommission auf
schriftlichen und mit Gründen versehenen
Antrag, den der Zuschussempfänger im
Einvernehmen mit den Mitgliedern des
Konsortiums stellt, genehmigen, dass die
Vereinbarung und die sich daraus ergebenden
Zahlungen vollständig oder teilweise an Dritte
abgetreten werden. Die Kommission muss
dem Zuschussempfänger ihre Zustimmung
vor der geplanten Abtretung schriftlich
erteilen. Erfolgt die Abtretung ohne
Zustimmung der Kommission oder unter
Missachtung der einschlägigen Auflagen, ist
sie gegenüber der Kommission unwirksam.
Die Abtretung entbindet die Empfänger nicht
von
ihren
Pflichten
gegenüber
der
Kommission.
ARTIKEL II.11 - KÜNDIGUNG
II.11.1
Kündigung
Zuschussempfänger
durch
den
In ordnungsgemäß zu begründenden Fällen
kann
der
Zuschussempfänger
im
Einvernehmen
mit
den
Konsortiumsmitgliedern jederzeit auf die
Finanzhilfe verzichten und die Vereinbarung
10/36
schriftlich unter Angabe von Gründen mit
einer sechzigtägigen Frist aufkündigen, ohne
zu Schadenersatz verpflichtet zu sein.
Bei Fehlen einer Begründung oder bei
Ablehnung der dargelegten Begründung durch
die Kommission gilt der Verzicht als
missbräuchlich, was die in Absatz 5
Unterabsatz 5 vorgesehenen Folgen nach sich
zieht.
II.11.2 Beendigung der Teilnahme eines
Empfängers
In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann
der Zuschussempfänger die Beendigung der
Teilnahme eines Empfängers an der
Maßnahme mit einer sechzigtägigen Frist
beantragen. Der an die Kommission gerichtete
Antrag des Zuschussempfängers enthält einen
Vorschlag der verbleibenden Empfänger für
die Neuverteilung der Aufgaben des
betreffenden Empfängers bzw. gegebenenfalls
für die Benennung eines Ersatzes, die Gründe
für die Beendigung der Teilnahme sowie die
Stellungnahme des Empfängers, dessen
Teilnahme beendet werden soll.
Jeder Empfänger kann in ordnungsgemäß zu
begründenden Fällen die Beendigung seiner
Teilnahme beantragen. Der Antrag ist der
Kommission vom Zuschussempfänger mit
einer sechzigtägigen Frist mit einem
schriftlichen Vermerk zu übermitteln, in dem
die jeweiligen Gründe dargelegt werden.
Bei Fehlen einer Begründung oder bei
Ablehnung der dargelegten Begründung durch
die Kommission gilt die Beendigung der
Teilnahme als missbräuchlich, was die in
Absatz 5 Unterabsatz 5 vorgesehenen Folgen
nach sich zieht.
Die Beendigung der Teilnahme des
Empfängers wird an dem Tag wirksam, an
dem die Kommission dieser Beendigung
zustimmt.
In
einer
schriftlichen
Zusatzvereinbarung sind die Änderungen
festzulegen, die erforderlich sind, um die
Maßnahme
an
die
neuen
Durchführungsbedingungen anzupassen, die
sich aus der partiellen Beendigung ergeben.
II.11.3. Kündigung durch die Kommission
SCM-«APPNAME»
Die Kommission kann die Vereinbarung oder
die Teilnahme eines oder mehrerer
Empfänger ohne Entschädigungsleistung in
folgenden Fällen widerrufen:
a)
wenn
die
Vereinbarung
durch
rechtliche,
finanzielle,
technische,
organisatorische oder eigentumsrechtliche
Änderungen auf Empfängerseite wesentlich
beeinträchtigt oder in Frage gestellt zu
werden droht;
b)
wenn ein Empfänger eine seiner
wesentlichen Pflichten, die ihm aus der
Vereinbarung und den dazugehörigen
Anhängen erwachsen, nicht vollständig
erfüllt;
c)
im Fall höherer Gewalt, der gemäß
Artikel II.8 mitgeteilt wird, oder im Fall der
Aussetzung
der
Maßnahme
aufgrund
besonderer Umstände, der gemäß Artikel II.7
mitgeteilt wird;
d)
wenn sich ein Empfänger in Konkurs,
in Liquidation oder in einer vergleichbaren
Lage befindet;
e)
wenn der Empfänger wegen eines
Tatbestands, der seinen beruflichen Leumund
in Frage stellt, rechtskräftig verurteilt wurde
oder sich nachweislich eines schweren
Verstoßes
gegen
berufsoder
standesrechtliche
Vorschriften
schuldig
gemacht hat;
f)
wenn ein Empfänger falsche Angaben
macht oder Informationen oder Berichte
vorlegt, die nicht der Wirklichkeit
entsprechen, um die in der Vereinbarung
vorgesehene Finanzhilfe zu erhalten;
g)
wenn der Empfänger vorsätzlich oder
fahrlässig
eine
schwerwiegende
Unregelmäßigkeit bei der Ausführung der
Vereinbarung begangen hat sowie generell im
Fall von Betrug, Korruption oder einer
anderen rechtswidrigen Handlung des
Empfängers zu Lasten der finanziellen
Interessen
der
Gemeinschaft.
Schwerwiegende
Fehler
oder
Unregelmäßigkeiten sind jegliche Verstöße
gegen Bestimmungen der Vereinbarung oder
gegen Rechtsvorschriften aufgrund von
Handlungen oder Versäumnissen eines
Empfängers, die einen Schaden für den
11/36
Gemeinschaftshaushalt zur Folge haben oder
haben könnten.
II.11.4 Kündigungsverfahren
Das Verfahren wird per Einschreiben mit
Rückschein oder auf gleichwertige Art
eingeleitet. Der Zuschussempfänger trägt
dafür Sorge, dass alle Empfänger davon
Kenntnis erhalten.
In den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben a), b)
und d) verfügt der Zuschussempfänger im
Benehmen mit den Konsortiumsmitgliedern
über eine Frist von 30 Tagen, um
Bemerkungen mitzuteilen und gegebenenfalls
die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen,
damit die Empfänger den Pflichten aus der
Vereinbarung weiter nachkommen. Stimmt
die Kommission den Bemerkungen nicht
innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt
schriftlich
zu,
wird
das
Verfahren
aufrechterhalten.
Ist eine Kündigungsfrist vorgesehen, wird die
Kündigung nach Ablauf dieser Frist wirksam.
Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der
Empfänger den Kündigungsbeschluss der
Kommission bzw. den Beschluss der
Kommission,
die
Teilnahme
eines
Empfängers an der Maßnahme zu beenden,
erhält.
Bei Fehlen einer Kündigungsfrist in den
Fällen nach Absatz 3 Buchstaben c), e), f) und
g) des Artikels II.11.3 wird die Kündigung an
dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an
dem der Widerruf bzw. der Beschluss der
Kommission über die Beendigung der
Teilnahme eines Empfängers zugestellt wird.
II.11.5 Wirkungen der Kündigung
Im Fall einer Kündigung der Vereinbarung
begrenzt die Kommission ihre Zahlungen
gemäß Artikel II.17 auf die vom Empfänger
zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich
verauslagten zuschussfähigen Kosten. Die
Kosten aufgrund bereits eingegangener
Verpflichtungen, die jedoch erst nach der
Kündigung erfüllt werden sollten, werden
nicht berücksichtigt.
Der Zuschussempfänger verfügt über eine
Frist von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem
die Kündigung der Vereinbarung durch die
Kommission wirksam wird, um gemäß Artikel
II.15 Absatz 4 einen Antrag auf Zahlung des
SCM-«APPNAME»
Restbetrags
einzureichen.
Erhält
die
Kommission innerhalb dieser Frist keinen
solchen Antrag, ersetzt sie die von den
Begünstigten bis zum Zeitpunkt der
Kündigung verauslagten Kosten nicht. Die
Kommission zieht alle Beträge ein, deren
Verwendung nicht durch von ihr genehmigte
Berichte über die technische und finanzielle
Durchführung der Maßnahme gerechtfertigt
ist.
Sofern die Kündigung die Beendigung der
Teilnahme eines Empfängers betrifft, gelten
lediglich die zuschussfähigen Kosten gemäß
Artikel II.17 als zuschussfähig, die der
betreffende Empfänger bis zu dem Tag, an
dem die Beendigung seiner Teilnahme
wirksam wird, tatsächlich verauslagt hat. Die
Kosten aufgrund bereits eingegangener
Verpflichtungen, die jedoch erst nach der
Kündigung erfüllt werden sollten, werden
nicht berücksichtigt. Die Anträge auf Zahlung
der zuschussfähigen Kosten, die bis zu dem
Tag, an dem die Beendigung der Teilnahme
des betreffenden Empfängers wirksam wird,
verauslagt wurden, sind in den nachfolgenden
Zahlungsantrag entsprechend dem Zeitplan in
Artikel I.6 aufzunehmen. Abweichend gilt:
Kündigt die Kommission die Vereinbarung
nach Ablauf der Kündigungsfrist gemäß
Absatz 4 mit der Begründung, dass der
Zuschussempfänger die Abschlussberichte
über die technische Durchführung und die
Kostenaufstellung nicht vorgelegt und dieser
Pflicht auch innerhalb von zwei Monaten
nach Erhalt des Mahnschreibens der
Kommission, das ihm per Einschreiben mit
Rückschein oder in gleichwertiger Weise
zugestellt wurde, nicht nachgekommen ist,
erstattet sie die von den Empfängern bis zum
Zeitpunkt der Kündigung verauslagten Kosten
nicht und verlangt gegebenenfalls alle Beträge
zurück, deren Verwendung nicht durch von
ihr gebilligte Berichte über die technische
Durchführung
und
Kostenaufstellungen
gerechtfertigt ist.
Abweichend
gilt:
Im
Fall
einer
missbräuchlichen Kündigung durch den
Zuschussempfänger
oder
einer
missbräuchlichen Beendigung der Teilnahme
eines Empfängers an der Maßnahme oder im
Fall einer Kündigung durch die Kommission
aus den in Artikel II.11.3 Buchstaben e), f)
12/36
oder g) aufgeführten Gründen kann die
Kommission,
nachdem
sie
dem
Zuschussempfänger und den gegebenenfalls
betroffenen
Konsortiumsmitgliedern
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat,
die teilweise oder gesamte Rückzahlung der
bereits im Rahmen der Vereinbarung auf der
Grundlage der von ihr gebilligten Berichte
über die technische Durchführung und
Kostenabrechnungen gezahlten Beträge im
Verhältnis zur Schwere der Verletzung der
Vereinbarung verlangen.
ARTIKEL
II.12
SANKTIONEN
–
FINANZIELLE
Gemäß der Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan
der
Europäischen
Gemeinschaften
werden
gegen
jeden
Empfänger, bei dem eine schwere Verletzung
der Pflichten aus der Vereinbarung
festgestellt wird, unter Beachtung des
Grundsatzes
der
Verhältnismäßigkeit
finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 % bis
10 % seines Anteils am Gesamtwert der
betreffenden Finanzhilfe verhängt.
Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren
nach dem ersten Verstoß kann dieser Satz auf
4 bis 20% angehoben werden. Die
Kommission teilt dem Empfänger ihren
Beschluss,
finanzielle
Sanktionen
zu
verhängen, schriftlich mit.
ARTIKEL
II.13
ZUSATZVEREINBARUNGEN
-
II.13.1 Änderungen der Bedingungen für die
Finanzhilfe bedürfen einer schriftlichen
Zusatzvereinbarung zwischen den Parteien.
Diesbezügliche mündliche Absprachen sind
für die Parteien nicht bindend.
II.13.2 Die Zusatzvereinbarung darf keine
Änderungen bezwecken oder bewirken, die
den Beschluss über die Gewährung der
Finanzhilfe in Frage stellen könnten;
außerdem darf sie nicht gegen die
Gleichbehandlung
der
Antragsteller
verstoßen.
II.13.3 Strebt der Zuschussempfänger im
Einvernehmen
mit
den
Konsortiumsmitgliedern eine Änderung der
Vereinbarung an, muss er diese - außer in von
SCM-«APPNAME»
ihm hinreichend begründeten und von der
Kommission akzeptierten Fällen - rechtzeitig
vor dem in Aussicht genommenen
Wirksamwerden der Änderung, in jedem Fall
aber spätestens einen Monat vor Abschluss
der Maßnahme bei der Kommission
beantragen.
TEIL B – FINANZBESTIMMUNGEN
ARTIKEL II.14 - ZUSCHUSSFÄHIGE
KOSTEN
II.14.1 Als zuschussfähig gelten Kosten der
Maßnahme, die folgende Kriterien erfüllen:
 sie stehen im Zusammenhang mit dem
Gegenstand der Vereinbarung und sind in
dem
der
Vereinbarung
beigefügten
Voranschlag ausgewiesen;
 sie sind notwendig für die Durchführung
der Maßnahme, die Gegenstand dieser
Vereinbarung ist;
 sie sind angemessen und gerechtfertigt
und entsprechen dem Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,
insbesondere der Sparsamkeit, sowie dem
Grundsatz eines angemessenen KostenWirksamkeits-Verhältnisses;
 sie fallen während der in Artikel I.2
Absatz 2 festgeschriebenen Laufzeit der
Maßnahme an;
 sie werden tatsächlich von den
Empfängern verauslagt, in der Buchhaltung
entsprechend den allgemein anerkannten
Rechnungsführungsgrundsätzen erfasst und in
den nach den geltenden steuer- und
sozialrechtlich vorgeschriebenen Erklärungen
angegeben;
 sie sind zurechenbar und nachprüfbar.
Die
vom
Empfänger
vorgesehenen
Buchführungsmethoden und Verfahren der
internen Kontrolle müssen es ermöglichen,
die im Zusammenhang mit der Maßnahme
angegebenen
Kosten
und
Einnahmen
unmittelbar
den
entsprechenden
Buchführungsunterlagen
und
Belegen
zuzuordnen.
II.14.2 Die direkten zuschussfähigen Kosten
der Maßnahme sind Kosten, die unter
Beachtung der in Artikel II.14.1 angegebenen
Bedingungen für die Zuschussfähigkeit als
mit der Durchführung der Maßnahme
13/36
unmittelbar in Zusammenhang stehende
Einzelkosten ermittelt und direkt zugerechnet
werden
können.
Zuschussfähig
sind
insbesondere die nachstehenden direkten
Kosten, soweit sie den Kriterien des
vorstehenden Absatzes entsprechen:
 die
Aufwendungen
für
Personal;
maßgeblich
sind
die
tatsächlichen
Arbeitsentgelte zuzüglich der Sozialabgaben
und weiterer, in die Vergütung eingehender
Kosten,
sofern
diese
nicht
die
Durchschnittswerte der üblichen Gehaltsbzw.
Lohnpolitik
des
Empfängers
überschreiten;
 die Reise- und Aufenthaltskosen für das
Personal, sofern diese der üblichen Praxis des
Empfängers entsprechend bzw. die jährlich
von der Kommission festgelegten Tarife nicht
überschreiten;
 die Kosten für den Erwerb (neuer oder
gebrauchter) Ausrüstungen, sofern die
betreffenden Güter gemäß den für den
Empfänger und Güter gleicher Art geltenden
Steuerund
Buchführungsvorschriften
abgeschrieben werden. Die Kommission
berücksichtigt nur den Teil der Abschreibung,
der dem durch die Vereinbarung gedeckten
Zeitraum
und
der
tatsächlichen
Nutzungsquote entspricht, es sei denn, die Art
und/oder die Rahmenbedingungen der
Nutzung
rechtfertigen
eine
andere
Kostenübernahme durch die Kommission;
 die Kosten für Betriebsmittel, sofern
diese zurechenbar sind und für die Maßnahme
eingesetzt werden;
 die Kosten aufgrund anderer Verträge, die
ein Empfänger zur Durchführung der
Maßnahme abgeschlossen hat, sofern die
Bedingungen des Artikels II.9 erfüllt sind;
 die Kosten, die sich unmittelbar aus den
vereinbarten
Verpflichtungen
ergeben
(Verbreitung von Informationen, spezifische
Bewertung
der
Aktion,
Prüfungen,
Übersetzungen,
Vervielfältigung
usw.),
darunter gegebenenfalls auch Kosten für
Finanzdienstleistungen
(insbesondere
Sicherheitsleistungen).
Diese
Kosten
schließen auch die spezifischen Kosten ein,
die dem Zuschussempfänger durch die
Wahrnehmung
seiner
Pflichten
als
Verantwortlicher für die Gesamtverwaltung
der Maßnahme und die Koordinierung der
Empfänger entstehen.
SCM-«APPNAME»
II.14.3 Als zuschussfähige indirekte Kosten
der Maßnahme gelten im Zusammenhang mit
den zuschussfähigen direkten Kosten der
Maßnahme
verauslagte
Kosten,
die
entsprechend den Bedingungen für die
Zuschussfähigkeit nach Artikel II.14 Absatz 1
nicht als spezifische, mit der Durchführung
der
Maßnahme
unmittelbar
zusammenhängende und direkt zurechenbare
Kosten ermittelt werden können, sondern die
vom
Zuschussempfänger
oder
einem
Konsortiumsmitglied
und
in
deren
Buchführungssystem
als
die
Kosten
nachgewiesen
und
belegt
werden
können.Zuschussfähige indirekte Kosten
dürfen keine zuschussfähigen direkten Kosten
beinhalten.
In Abweichung von Artikel II.14.1 können die
indirekten Kosten der Maßnahme pauschal
gefördert werden, wobei die Pauschale 7 %
des Gesamtbetrags der zuschussfähigen
direkten Kosten nicht überschreiten darf.
Sollte unter Artikel I.4.2 bezüglich der
indirekten Kosten eine Pauschale vorgesehen
sein, müssen keine weiteren Belege beigefügt
werden.
II.14.4 Als nicht
folgende Kosten:
zuschussfähig
gelten
 Kapitalverzinsung;
 Verbindlichkeiten und damit verbundene
Zinsen;
 Rückstellungen für etwaige Verluste oder
Verbindlichkeiten;
 Passivzinsen;
 Zweifelhafte Verbindlichkeiten,
 Wechselkursverluste;
 die Mehrwertsteuer, es sei denn, der
Empfänger weist nach, dass sie ihm nicht
erstattet wird;
 im Rahmen anderer Maßnahmen oder
Arbeitsprogramme, für die eine Finanzhilfe
der Gemeinschaft gewährt wird, angegebene
und übernommene Kosten;
 unangemessene oder unnötige Ausgaben.
II.14.5 Etwaige Beiträge in Form von
Sachleistungen
gelten
nicht
als
zuschussfähige Kosten. In ordnungsgemäß
begründeten Ausnahmefällen kann die
Kommission jedoch genehmigen, dass die
Kofinanzierung der Maßnahme nach Artikel
I.4.3 ganz oder teilweise durch Sacheinlagen
14/36
erfolgt. In diesem Fall darf der Wert der
Sachleistungen nicht höher sein als
 die
tatsächlich
entstandenen
und
ordnungsgemäß belegten Kosten Dritter, die
dem Empfänger diese Sachleistungen
kostenlos zur Verfügung stellen, jedoch selbst
die entsprechenden Kosten tragen;
 oder, wenn keine Kosten entstanden sind,
die für diese Art von Sacheinlagen
marktüblichen Kosten.
Diese Möglichkeit gilt nicht für Sacheinlagen
in Form von Immobilien.
Bei
Kofinanzierung
in
Form
von
Sacheinlagen werden diese mit gleichem Wert
als nicht zuschussfähige Kosten der
Maßnahme und als Sacheinlage-Einnahme im
Rahmen der Maßnahme ausgewiesen. Der
Empfänger verfügt nach Maßgabe der
Vereinbarung über diese Sacheinlagen.
Diese Sicherheit gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu
dem der Anteil der Vorfinanzierung am
Gesamtbetrag
der
Finanzhilfe
durch
endgültige Zahlungen der Kommission
gedeckt ist. Die Kommission verpflichtet sich,
die Sicherheit binnen 60 Tagen nach diesem
Zeitpunkt freizugeben.
II.15.2 Zahlung
einer
Vorfinanzierungstranche:
weiteren
Wird die Vorfinanzierung in mehreren
Tranchen
ausgezahlt,
kann
der
Zuschussempfänger die Zahlung einer
weiteren Tranche erst beantragen, nachdem
die Verwendungsrate für die vorausgegangene
Zahlung den in Artikel I.5 festgesetzten
Prozentsatz erreicht hat. Der Antrag ist
Folgendes beizufügen:
II.15.1 Vorfinanzierung
 eine
Abrechnung
der
tatsächlich
angefallenen zuschussfähigen Kosten;
 soweit in Artikel I.5 festgelegt, eine
Sicherheitsleistung gemäß Artikel II.15.1;
 ein
Bericht
über
die
externe
Rechnungsprüfung der Maßnahme, wenn
dieser in den Bestimmungen des Artikels I.5.
über
die
Zahlung
einer
weiteren
Vorfinanzierungstranche vorgesehen ist. Die
externe Rechnungsprüfung erfolgt durch eine
unabhängige
Einrichtung
oder
einen
unabhängigen Experten, die bzw. der offiziell
befugt
ist,
Rechnungsprüfungen
vorzunehmen.
 alle
weiteren
antragsrelevanten
Unterlagen, die gegebenenfalls dem Antrag
auf Zahlung der Vorfinanzierungstranchen
beigefügt werden müssen.
Mit der Vorfinanzierung sollen den
Empfängern Finanzmittel zur Verfügung
gestellt werden.
Die
dem
Zahlungsantrag
beigefügten
Dokumente werden nach Maßgabe von
Artikel I.6 und der Anhänge erstellt.
Wenn dies in den Bestimmungen des Artikels
I.5 über die Vorfinanzierung vorgesehen ist,
leistet
der
Zuschussempfänger
eine
Sicherheit, die von einer zugelassenen Bank oder Finanzinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt
wird.
II.15.3 Zwischenzahlungen
II.14.6 Abweichend von Absatz 3 sind
indirekte Kosten im Rahmen einer
maßnahmenbezogenen Finanzhilfe nicht
zuschussfähig, wenn ein Empfänger in dem
betreffenden
Zeitraum
bereits
einen
Betriebskostenzuschuss der Kommission
erhält.
ARTIKEL II.15 - ZAHLUNGSANTRÄGE
Die Zahlungen erfolgen gemäß Artikel I.5 der
Besonderen Bestimmungen.
Der Bürge leistet die Sicherheit auf erste
Anforderung und verlangt von der
Kommission keine Vorausklage gegen den
Hauptschuldner.
SCM-«APPNAME»
Die Zwischenzahlung dient der Erstattung der
Ausgaben der Empfänger auf der Grundlage
einer
Kostenabrechnung,
wenn
die
Maßnahme einen gewissen Umsetzungsstand
erreicht hat. Mit der Zwischenzahlung kann
eine etwaige Vorfinanzierung ganz oder
teilweise aufgerechnet werden.
Bis zu der in Artikel I.6. angegebenen Frist
reicht der Zuschussempfänger einen Antrag
auf Zwischenzahlung ein, dem Folgendes
beigefügt ist:
15/36
 ein
Zwischenbericht
über
die
Durchführung der Maßnahme;
 eine
entsprechend
dem
Kostenvoranschlag
gegliederte
Zwischenabrechnung
der
tatsächlich
angefallenen zuschussfähigen Kosten;
 ein
Bericht
über
die
externe
Rechnungsprüfung der Maßnahme, wenn
dieser in den Bestimmungen des Artikels I.5.
über die Zwischenzahlung vorgeschrieben ist.
Die externe Rechnungsprüfung erfolgt durch
eine unabhängige Einrichtung bzw. einen
unabhängigen Prüfer, die bzw. der amtlich
befugt
ist,
Rechnungsprüfungen
vorzunehmen. Ziel der Rechnungsprüfung ist
es, zu bestätigen, dass die Finanzunterlagen,
die der Empfänger der Kommission vorlegt,
mit
den
Finanzbestimmungen
der
Vereinbarung in Einklang stehen und die
angegebenen Kosten tatsächlich angefallen
und sämtliche Einnahmen angegeben sind.
Die
dem
Zahlungsantrag
beigefügten
Dokumente werden nach Maßgabe von
Artikel I.6 und der Anhänge erstellt. Wird
keine
externe
Rechnungsprüfung
der
Maßnahme gefordert, obliegt es dem
Empfänger, zu bestätigen, dass die
Finanzunterlagen, die er der Kommission
vorlegt, mit den Finanzbestimmungen der
Vereinbarung in Einklang stehen und die
angegebenen Kosten tatsächlich angefallen
und sämtliche Einnahmen angegeben sind.
Sobald die Kommission diese Unterlagen
erhalten hat, verfügt sie über die in Artikel I.5
festgeschriebene Frist, um:
 den
Zwischenbericht
über
die
Durchführung der Maßnahme zu billigen;
 den Empfänger zu bitten, Belege oder
ergänzende Informationen zu übermitteln, die
sie benötigt, um diesen Bericht billigen zu
können;
 den Bericht abzulehnen und einen neuen
Bericht anzufordern.
Liegt bei Ablauf der oben genannten Frist
keine schriftliche Äußerung der Kommission
vor, gilt der Bericht als gebilligt. Mit der
Billigung
des
dem
Zahlungsantrag
beigefügten Berichts wird weder die
Ordnungsmäßigkeit noch die Authentizität,
Vollständigkeit oder Richtigkeit der darin
SCM-«APPNAME»
enthalten Erklärungen und Informationen
bestätigt.
Der Empfänger wird schriftlich darüber
informiert, dass er zusätzlichen Informationen
oder einen neuen Bericht beizubringen hat.
Der Zuschussempfänger übermittelt die
angeforderten Informationen oder neue
Unterlagen innerhalb der Frist gemäß Artikel
I.5.
Werden
zusätzliche
Informationen
angefordert, verlängert sich die Frist für die
Prüfung um den zur Beschaffung dieser
Informationen erforderlichen Zeitraum.
Wird der Bericht abgelehnt und ein neuer
Bericht angefordert, muss letzterer nach
Maßgabe dieses Artikels gebilligt werden.
Bei erneuter Ablehnung behält sich die
Kommission vor, die Vereinbarung unter
Bezugnahme auf Artikel II.11 Absatz 3
Buchstabe b) zu kündigen.
II.15.4 Zahlung des Restbetrags
Der Restbetrag wird mit einer einmaligen
Zahlung auf der Grundlage der den
Empfängern bei der Umsetzung der
Maßnahme tatsächlich entstandenen Kosten
ausgezahlt,
wenn
die
Maßnahme
abgeschlossen
ist.
Übersteigt
der
Gesamtbetrag der vorhergehenden Zahlungen
die endgültige, gemäß Artikel II.17 bestimmte
Finanzhilfe
erfolgt
eine
Einziehungsanordnung.
Nach Ablauf der Frist gemäß Artikel I.6 reicht
der Empfänger einen Antrag auf Zahlung des
Restbetrags ein, dem Folgendes beigefügt ist:
 ein
Abschlussbericht
über
die
Durchführung der Maßnahme;
 eine
entsprechend
dem
Kostenvoranschlag
gegliederte
Endabrechnung der tatsächlich angefallenen
zuschussfähigen Kosten;
 eine vollständige Abrechnung der für die
Maßnahme angefallenen Einnahmen und
Ausgaben;
 - ein Bericht über die externe
Rechnungsprüfung der Maßnahme, wenn
dieser in den Bestimmungen des Artikels I.5.4
über
die
Zahlung
des
Restbetrags
vorgeschrieben
ist.
Die
externe
Rechnungsprüfung erfolgt durch eine
unabhängige
Einrichtung
bzw.
einen
16/36
unabhängigen Prüfer, die bzw. der amtlich
befugt
ist,
Rechnungsprüfungen
vorzunehmen. Ziel der Rechnungsprüfung ist
es, zu bestätigen, dass die Finanzunterlagen,
die der Empfänger der Kommission vorlegt,
mit
den
Finanzbestimmungen
der
Vereinbarung in Einklang stehen und die
angegebenen Kosten tatsächlich angefallen
und sämtliche Einnahmen angegeben sind.
Die
dem
Zahlungsantrag
beigefügten
Dokumente werden nach Maßgabe von
Artikel I.6 und der Anhänge erstellt. Wird
keine
externe
Rechnungsprüfung
der
Maßnahme gefordert, obliegt es dem
Empfänger, zu bestätigen, dass die
Finanzunterlagen, die er der Kommission
vorlegt, mit den Finanzbestimmungen der
Vereinbarung in Einklang stehen und die
angegebenen Kosten tatsächlich angefallen
und sämtliche Einnahmen angegeben sind.
Sobald die Kommission diese Unterlagen
erhalten hat, verfügt sie über die in Artikel I.5
festgeschriebene Frist, um:
 den
Abschlussbericht
über
die
Durchführung der Maßnahme zu billigen;
 den Empfänger zu bitten, Belege oder
ergänzende Informationen zu übermitteln, die
sie benötigt, um diesen Bericht billigen zu
können;
 den Bericht abzulehnen und einen neuen
Bericht anzufordern.
Liegt bei Ablauf der oben genannten Frist
keine schriftliche Äußerung der Kommission
vor, gilt der Bericht als gebilligt. Mit der
Billigung
des
dem
Zahlungsantrag
beigefügten Berichts wird weder die
Ordnungsmäßigkeit noch die Authentizität,
Vollständigkeit oder Richtigkeit der darin
enthalten Erklärungen und Informationen
bestätigt.
Der Empfänger wird schriftlich darüber
informiert, dass er zusätzliche Informationen
oder einen neuen Bericht beizubringen hat.
Der Zuschussempfänger übermittelt die
angeforderten Informationen oder Unterlagen
innerhalb der Frist gemäß Artikel I.5.
Werden
zusätzliche
Informationen
angefordert, verlängert sich die Frist für die
Prüfung um den zur Beschaffung dieser
Informationen erforderlichen Zeitraum.
SCM-«APPNAME»
Wird der Bericht abgelehnt und ein neuer
Bericht angefordert, muss letzterer nach
Maßgabe dieses Artikels gebilligt werden.
Bei erneuter Ablehnung behält sich die
Kommission vor, die Vereinbarung unter
Bezugnahme auf Artikel II.11 Absatz 3
Buchstabe b) zu kündigen.
ARTIKEL
II.16
ZAHLUNGEN
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
-
II.16.1 Die
Kommission
leistet
die
Zahlungen in Euro. Vorbehaltlich einer
anders lautenden Regelung in den Besonderen
Bestimmungen erfolgt die Umrechnung
zwischen der Währung, in der die
tatsächlichen Kosten ausgedrückt sind, und
dem Euro zu dem im Amtsblatt der
Europäischen
Union
veröffentlichten
Tageskurs oder, wenn ein solcher Tageskurs
nicht veröffentlicht wird, zum monatlichen
Buchungskurs des Euro, den die Kommission
am Tag der Auszahlungsanordnung festgelegt
und im Internet veröffentlicht hat.
Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an
dem das Bankkonto der Kommission belastet
wird.
II.16.2 Die
Kommission
kann
die
Zahlungsfrist gemäß Artikel I.5 jederzeit
aussetzen, indem sie dem Zuschussempfänger
mitteilt, dass sein Zahlungsantrag nicht
zulässig ist, weil er den Bestimmungen in der
Vereinbarung nicht entspricht, weil keine
angemessenen Belege beigebracht wurden,
oder weil sie nachprüfen muss, ob bestimmte
in der Kostenabrechnung angegebene
Ausgaben tatsächlich zuschussfähig sind.
Außerdem kann die Kommission die
Zahlungen
jederzeit
aussetzen,
wenn
sich - insbesondere aufgrund der Prüfungen
und
Kontrollen
gemäß
Artikel II.20 - herausstellt,
dass
ein
Empfänger
die
Bestimmungen
dieser
Vereinbarung nachweislich oder mutmaßlich
nicht eingehalten hat.
Die Kommission teilt dem Empfänger diese
Aussetzung per Einschreiben oder in einer
gleichwertigen Art und Weise mit.
Die Aussetzung gilt ab dem Tag, an dem die
Kommission diese Mitteilung absendet. Die
17/36
Frist läuft weiter ab dem Tag, an dem der
korrekt aufgestellte Zahlungsantrag bei der
Kommission eingeht, oder ab dem Tag, an
dem die angeforderten Belege bei ihr
angehen, oder wenn der von der Kommission
mitgeteilte Zeitraum abgelaufen ist.
II.16.3 Nach Ablauf der Frist gemäß Artikel
I.5 und unbeschadet von Absatz 2 kann der
Empfänger binnen zwei Monaten nach
Eingang
der
verspäteten
Zahlung
Verzugszinsen fordern. Diese werden
berechnet zu dem von der Europäischen
Zentralbank
für
ihre
Hauptrefinanzierungsgeschäfte
zugrunde
gelegten und am ersten Kalendertag des
Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatz, der im
Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C,
veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb
Prozentpunkte. Diese Bestimmung gilt nicht
für die Behörden der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, die eine Finanzhilfe
erhalten.
Der Zinsbetrag wird berechnet für den
Zeitraum ab dem ersten Tag nach dem
Fälligkeitsdatum bis einschließlich zu dem
Tag, an dem gemäß Absatz 1 die Zahlung
erfolgt. Diese Verzugszinsen werden bei der
Bestimmung des endgültigen Betrags der
Finanzhilfe gemäß Artikel II.17 Absatz 4
nicht als Einnahme im Rahmen der
Maßnahme betrachtet. Die Aussetzung der
Zahlung durch die Kommission ist nicht als
Zahlungsverzug zu betrachten.
II.16.4 Der Zuschussempfänger teilt der
Kommission die Höhe der Zinsen oder der
gleichwertigen Erträge mit, die bei den
Vorfinanzierungen
der
Kommission
angefallen sind. Diese Mitteilung erfolgt
jährlich, wenn es sich um nennenswerte
Beträge handelt, und auf jeden Fall, wenn die
Zwischenzahlung und die Zahlung des
Restbetrags beantragt werden, mit denen die
Vorfinanzierung verrechnet wird. Die Zinsen
und Erträge werden bei der Bestimmung des
endgültigen Betrags der Finanzhilfe gemäß
Artikel II.17 Absatz 4 nicht als Einnahmen im
Rahmen der Maßnahme betrachtet. Die
Kommission zieht diese Zinsen und
Vergünstigungen gemäß Artikel II.18 ein.
II.16.5 Der Zuschussempfänger verfügt über
einen Zeitraum von zwei Monaten, um
schriftlich
Informationen
über
die
SCM-«APPNAME»
Bestimmung des endgültigen Betrags der
Finanzhilfe einzuholen und einen etwaigen
Widerspruch zu begründen; diese Frist läuft
ab dem Tag, an dem die Kommission ihm den
endgültigen Betrag der Finanzhilfe, der die
Höhe des Restbetrags oder des gemäß Artikel
II.17 einzuziehenden Betrags bestimmt,
mitgeteilt hat, oder ab dem Tag, an dem er
den Restbetrag erhalten hat. Nach Ablauf
dieser Frist werden derartige Anträge nicht
mehr bearbeitet. Die mit Gründen versehene
schriftliche Antwort der Kommission erfolgt
binnen zwei Monaten nach Erhalt des
Antrags. Dieses benimmt dem Empfänger
nicht die Möglichkeit, gegen den Beschluss
der Kommission den Rechtsweg gemäß
Artikel I.9 zu beschreiten. Entsprechende
Rechtsmittel
müssen
gemäß
den
einschlägigen
Vorschriften
des
Gemeinschaftsrechts binnen zwei Monaten ab
dem Tag, an dem der Beschluss dem
Empfänger mitgeteilt wurde oder an dem er
davon Kenntnis erhalten hat, eingelegt
werden.
ARTIKEL II.17 - FESTLEGUNG DES
ENDGÜLTIGEN
BETRAGS
DER
FINANZHILFE
II.17.1 Unbeschadet der Informationen, die
gemäß Artikel II.20 zu einem späteren
Zeitpunkt beigebracht werden, legt die
Kommission die endgültige Höhe der an die
Empfänger zu zahlenden Finanzhilfe auf der
Grundlage der von ihr gebilligten Unterlagen
gemäß Artikel II.15.4 fest.
II.17.2. Der von der Kommission insgesamt
ausgezahlte Betrag darf in keinem Fall den
Höchstbetrag der Finanzhilfe gemäß Artikel
I.4.3 überschreiten, und zwar auch dann nicht,
wenn der Gesamtbetrag der tatsächlichen
zuschussfähigen Kosten den in Artikel I.4.2
genannten Schätzbetrag der zuschussfähigen
Kosten übersteigt.
II.17.3 Liegt der Betrag der tatsächlich
verauslagten zuschussfähigen Kosten nach
Abschluss der Maßnahme unter dem
geschätzten
Gesamtbetrag
der
zuschussfähigen Kosten, beschränkt die
Kommission ihre Finanzierung auf den
Betrag, der sich aus der Anwendung des in
Artikel I.4 Absatz 3 genannten Prozentsatzes
18/36
auf die tatsächlichen zuschussfähigen und von
der Kommission genehmigten Kosten ergibt.
II.17.4 Die Empfänger akzeptieren, dass die
Finanzhilfe auf den Betrag begrenzt wird, der
zum Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben
der Maßnahme erforderlich ist, und dass sie
mit der Finanzhilfe keinen Gewinn erzielen
dürfen.
Unter Gewinn ist ein Überschuss der
Gesamteinnahmen der Maßnahme gegenüber
den tatsächlichen Kosten der Maßnahme zu
verstehen. Berücksichtigt werden jene
tatsächlichen Einnahmen, die zum Zeitpunkt
der Stellung des Antrags auf Auszahlung des
Restbetrags durch den Zuschussempfänger im
Rahmen anderer externer Finanzierungen
festgestellt, generiert oder bestätigt werden,
sowie die nach den Grundsätzen von Artikel
II.17 Absätze 2 und 3 bestimmte Finanzhilfe.
Für die Zwecke dieses Artikels kommen nur
die tatsächlichen Kosten in Betracht, die den
Rubriken des Kostenvoranschlags gemäß
Artikel I.4. Absatz 1 entsprechen und in
Anhang II ausgewiesen sind. Nicht
zuschussfähige Kosten müssen durch andere
als Gemeinschaftsmittel gedeckt werden.
Jeder auf diese Weise festgestellte
Überschuss bewirkt eine entsprechende
Kürzung der Finanzhilfe.
II.17.5 Stellt die Kommission fest, dass die
Maßnahme nicht, schlecht, teilweise oder
verspätet umgesetzt wurde, kann sie
unbeschadet der Kündigungsmöglichkeit
gemäß Artikel II.11 und unbeschadet ihrer
Möglichkeit, Sanktionen gemäß Artikel II.12
zu verhängen, nach Maßgabe dieser
Vereinbarung eine entsprechende Kürzung
der ursprünglich geplanten Finanzhilfe
beschließen.
II.17.6 Die Kommission berechnet den noch
zu zahlenden Restbetrag auf der Grundlage
der endgültigen Finanzhilfe, der aufgrund der
Vereinbarung bereits erfolgten Zahlungen und
der Beträge, die sie den Empfängern noch
schuldet. Übersteigt der Gesamtbetrag der
bereits erfolgten Zahlungen die endgültige
Finanzhilfe, stellt die Kommission für den
Überschussbetrag eine Einziehungsanordnung
aus.
SCM-«APPNAME»
ARTIKEL
HAFTUNG
II.18 –
FINANZIELLE
Die Empfänger haften gesamtschuldnerisch
für alle finanziellen Forderungen der
Kommission an einen Empfänger, denen
dieser nicht nachkommen kann. Die
Empfänger haften gegenüber der Kommission
höchstens bis zu dem Betrag, der ihnen gemäß
Artikel I.4 Absatz 3 gewährt werden kann,
zuzüglich etwaiger Verzugszinsen.
Eine Solidarhaftung der Empfänger für
finanzielle
Sanktionen,
die
gemäß
Artikel II.12 gegen einzelne Empfänger
verhängt werden können, die ihren
Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht
nachkommen, besteht nicht.
ARTIKEL II.19 - EINZIEHUNG
II.19.1 Wird vom Zuschussempfänger in
seiner Eigenschaft als Empfänger aller
Zahlungen ein von der Kommission gezahlter
Betrag nach Maßgabe dieser Vereinbarung
zurückgefordert, verpflichtet sich der
Zuschussempfänger, den betreffenden Betrag
nach den Modalitäten und zu dem Zeitpunkt,
den die Kommission festlegt, zu zahlen. Dies
gilt auch dann, wenn der Zuschussempfänger
nicht der Endempfänger des fraglichen
Betrages war. In diesem Fall behält sich die
Kommission vor, den geschuldeten Betrag
unmittelbar beim Endempfänger einzuziehen,
sofern die Zahlung nicht bei Fälligkeit erfolgt
ist.
II.19.2 Kommt
der
Empfänger
der
Zahlungspflicht an dem von der Kommission
bestimmten Tag nicht nach, berechnet diese
Verzugszinsen unter Anwendung des in
Artikel II.16 Absatz 3 vorgesehenen
Zinssatzes. Der Zinsbetrag wird berechnet für
den Zeitraum ab dem Tag nach dem
Fälligkeitsdatum bis einschließlich zu dem
Tag, an dem der geschuldete Betrag bei der
Kommission eingeht.
Teilzahlungen werden zunächst auf die
Kosten und Verzugszinsen, dann auf die
Hauptschuld angerechnet.
II.19.3 Ist
die
Zahlung
bis
zum
Fälligkeitsdatum nicht erfolgt, kann die
Einziehung der der Kommission geschuldeten
19/36
Beträge nach Unterrichtung des Empfängers
per Einschreiben mit Empfangsbestätigung
(oder in gleichwertiger Form) durch
Verrechnung mit Beträgen erfolgen, die die
Kommission ihm schuldet, oder aber durch
Einforderung der gemäß Artikel II.15.1
geleisteten
Sicherheit.
Die
vorherige
Zustimmung des Empfängers ist nicht
erforderlich.
Kann die Forderung in
Anwendung
der
oben
genannten
Bestimmungen nicht eingezogen werden,
haften alle Empfänger gegenüber der
Kommission gemäß Artikel II.18 gemeinsam
für den fälligen Betrag.
II.19.4 Die Bankkosten der
werden
dem
betroffenen
angelastet.
der Daten gemäß den einschlägigen
innerstaatlichen
Rechtsvorschriften
gewährleistet, gespeicherten) beglaubigten
Kopien dieser Originalunterlagen während
eines Zeitraums von fünf Jahren ab der
Zahlung des Restbetrags gemäß Artikel I.5
zur Verfügung.
II.20.3 Die Empfänger akzeptieren, dass die
Kommission die Verwendung der Finanzhilfe
entweder durch ihre Bediensteten oder durch
eine von ihr beauftragte externe Einrichtung
überprüfen lässt. Die Prüfungen können
während der gesamten Laufzeit der
Vereinbarung bis zur Zahlung des Restbetrags
und während eines Zeitraums von fünf Jahren
ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt
werden.
Die
Kommission
ordnet
gegebenenfalls auf der Grundlage der
Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung
an.
Einziehung
Empfänger
II.19.5 Die Empfänger werden darüber
unterrichtet, dass die Kommission gemäß
Artikel 256 EG-Vertrag zur Feststellung einer
Forderung eine Entscheidung erlassen kann,
die einen vollstreckbaren Titel darstellt.
Gegen diese Entscheidung kann beim Gericht
erster
Instanz
der
Europäischen
Gemeinschaften Klage erhoben werden.
II.20.4 Die Empfänger verpflichten sich, den
Bediensteten der Kommission und den von
der Kommission beauftragten Personen in
angemessener Weise Zugang zu dem Ort und
den Räumlichkeiten der Maßnahme sowie zu
allen für die Durchführung der Prüfungen
erforderlichen Informationen, einschließlich
der elektronisch gespeicherten Daten, zu
gewähren.
20 – KONTROLLEN UND PRÜFUNGEN
II.20.1 Der Zuschussempfänger verpflichtet
sich, alle Informationen vorzulegen, welche
die Kommission oder jegliche von der
Kommission bestimmte externe Einrichtung
fordern, um sich von der ordnungsgemäßen
Durchführung der Maßnahme und der
ordnungsgemäßen
Anwendung
der
Vereinbarung
zu
überzeugen.
Die
Kommission kann die Vorlage dieser
Informationen auch unmittelbar von einem
Mitglied des Konsortiums verlangen.
II.20.5 Das
Europäische
Betrugsbekämpfungsamt (OLAF) kann zudem
gemäß der Verordnung 2185/96 (EG,
Euratom) des Rates und der Verordnung Nr.
1073/1999 (EG) des Europäischen Parlaments
und des Rates Kontrollen und Überprüfungen
vor Ort nach den Verfahren vornehmen, die in
den Rechtsvorschriften der Gemeinschaften
zum Schutz der finanziellen Interessen der
Gemeinschaften
gegen
Betrug
und
Unregelmäßigkeiten vorgesehen sind. Die
Kommission ordnet gegebenenfalls auf der
Grundlage der Ergebnisse dieser Kontrollen
eine Einziehung an.
II.20.2 Die Empfänger halten für die
Kommission sämtliche im Zusammenhang
mit
der
Vereinbarung
stehenden
Originalunterlagen, insbesondere betreffend
Buchführung und Steuern, oder - in
ordnungsgemäß
zu
begründenden
Ausnahmefällen – die (mittels eines
geeigneten Mediums, das die Unversehrtheit
II.20.6 Der Europäische Rechnungshof hat in
Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die
gleichen Rechte wie die Kommission; das gilt
insbesondere für das Zugangsrecht.
-----*----
SCM-«APPNAME»
20/36
ANHANG I
Beschreibung der Maßnahme und Liste der
Konsortiumsmitglieder
Titel: «title»
Nr. der Vereinbarung: «appname»
Zielsetzung: «obj»
Teilnehmende Institutionen:
«ctshort»
«onlyallpartners1»
«onlyallpartners2»
«onlyallpartners3»
(*: Nur diese Institutionen sind berechtigt, im Rahmen dieser Vereinbarung erworbene Ausstattungsgegenstände
zu erhalten.)
Teilnehmende Experten:
«experts»
Sonderbestimmungen:
«special clauses»
SCM-«APPNAME»
21/36
ANHANG II
Kostenvoranschlag für die Maßnahme
Nr. der Vereinbarung: «appname»
AUSGABEN
€
I
PERSONALKOSTEN
II
VERTRETUNGSKOSTEN
III
REISE- UND AUFENTHALTSKOSTEN
DES PERSONALS
IV
AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE
V
DRUCK UND VERÖFFENTLICHUNG
VI
SONSTIGE KOSTEN
VII
INDIREKTE KOSTEN
«totoverheads»
VIII
PROJEKTAUSGABEN DER EMPFÄNGER
«TOTCOFIN»
A.4
«totstaff»
«TOTRC»
«totmob»
«toteq»
«totprinting»
«totother»
GESAMTE
FÖRDERUNGSFÄHIGE
KOSTEN
«TOTCOSTOFACTION»
EINKÜNFTE
€
I
EIGENFINANZIERUNG
II
A.3 MAXIMALE TEMPUSFINANZHILFE
GESAMTE EINKÜNFTE
SCM-«APPNAME»
«TOTCOFIN»
«TOTAWA»
«TOTCOSTOFACTION»
22/36
ANHANG III:
Berichte über die technische und finanzielle
Durchführung
Nr. der Vereinbarung: «appname»
Der Bericht über die Durchführung, der zusammenfassende Bericht für die Veröffentlichung,
Kostenabrechnungen und sonstige Unterlagen müssen vom Zuschussempfänger in der Sprache der
Zuschussvereinbarung und in Übereinstimmung mit den Anweisungen im SCM-OnlineBerichtsformular abgefasst werden:
http://ec.europa.eu/tempus
Diese Unterlagen müssen innerhalb von zwei Monaten nach dem in Artikel I.2 Absatz 2 angegebenen
Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme vorgelegt werden.
Ferner sind vorzulegen:






der Zahlungsantrag (siehe Vorlage in Anhang V/III);
Belege für die in der Kostenabrechnung angegebenen Personalkosten (siehe Richtlinien und
Vorlage in Anhang V);
Belege für die in der Kostenabrechnung angegebenen Vertretungskosten des Personals (siehe
Richtlinien und Vorlage in Anhang V);
Belege für die in der Kostenabrechnung angegebenen Reise- und Aufenthaltskosten des
Personals (siehe Richtlinien und Vorlage in Anhang V);
nur für Strukturmaßnahmen: Belege für die in der Kostenabrechnung angegebenen
Ausstattungskosten (siehe Richtlinien in Anhang V);
Belege für die in der Kostenabrechnung angegebenen Druck- und Veröffentlichungskosten
(siehe Richtlinien in Anhang V).
SCM-«APPNAME»
23/36
ANHANG IV
Finanzangaben
Nr. der Vereinbarung: «appname»
(das in SINCOM validierte Formular („Third Party Fiche“) für die finanzielle
Identifikation wird hiernach beigefügt)
SCM-«APPNAME»
24/36
ANHANG V
Richtlinien für die Verwendung der
maßnahmenbezogenen Finanzhilfe
Nr. der Vereinbarung: «appname»
ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN
1. ÄNDERUNGEN
BEZÜGLICH
VEREINBARUNG)
DER
TEILNEHMENDEN
INSTITUTIONEN (ANHANG I
DER
Jede vorgeschlagene Änderung an der Zusammensetzung des Projektkonsortiums bedarf der
Mitteilung und der vorherigen Genehmigung durch die Kommission. Für die verschiedenen
Änderungen in Bezug auf das Projektkonsortium gelten die folgenden Bedingungen:



Für die Aufnahme eines neuen Mitglieds des Konsortiums sind dessen
Einverständniserklärung, die von einem zeichnungsberechtigten Vertreter unterschrieben ist,
sowie die Akzeptanzschreiben aller anderen Projektpartner, unterschrieben von den
jeweiligen Ansprechpartnern, erforderlich. Diese sind vom Zuschussempfänger zusammen
mit dem Antrag einzureichen.
Für das Ausscheiden eines Mitglieds des Konsortiums sind eine schriftliche Begründung des
Zuschussempfängers und ein entsprechendes Schreiben des ausscheidenden
Konsortiumsmitglieds, das von einem zeichnungsberechtigten Vertreter unterschrieben ist,
erforderlich. In Fällen, in denen die Mindestanforderungen an das Konsortium nicht mehr
gegeben sind, behält sich die Kommission das Recht vor, über die Fortführung der
Vereinbarung zu entscheiden.
Ein Wechsel des Ansprechpartners beim Zuschussempfänger bedarf einer schriftlichen
Bestätigung, die von dem neuen Ansprechpartner und vom zeichnungsberechtigten Vertreter
des betreffenden Zuschussempfängers sowie vom bisherigen Ansprechpartner unterschrieben
sein muss.
2. BELEGE
2.1.
Gut leserliche Kopien aller Belege sind innerhalb von 10 Tagen nach der Online-Einreichung
des Abschlussberichtes über die technische und finanzielle Durchführung der Maßnahme vorzulegen.
Es werden ausschließlich diese Begleitunterlagen berücksichtigt.
2.2.
Das Einreichen der geforderten Belege ist integraler Bestandteil der Verpflichtungen der
Vereinbarung. Das Nichteinreichen eines oder mehrerer Belege kann eine Aufforderung zur
Rückerstattung der entsprechenden Ausgaben zur Folge haben.
HAUSHALTSLINIEN
3. PERSONALKOSTEN
3.1.
Der Zuschuss kann zur Finanzierung der Kosten von Mitarbeitern verwendet werden, wenn
diese mit Verwaltungs- oder akademischen Aufgaben betraut sind, die unmittelbar für die
Verwirklichung der Ziele des Projekts erforderlich sind, und unter der Voraussetzung, dass ihre
Gehälter für diese Aufgaben nicht aus anderen Finanzierungsquellen bezahlt werden.
Weder in der EU noch in den Partnerländern dürfen die Gehälter und Honorare den ortsüblichen Tarif
übersteigen. Darüber hinaus werden für Überstunden die Sätze für herkömmliche Arbeitsstunden und
keine erhöhten Sätze verwendet. Die Personalkosten sind auf Grundlage der geleisteten Arbeit und
nicht nach der Stellung der Person zu berechnen. Zu Informationszwecken sind auf der Website
http://ec.europa.eu/tempus Richtsätze angegeben. Höhere Sätze müssen klar gerechtfertigt und mit
Belegen (Gehaltszettel) nachgewiesen werden.
3.2
Belege, die mit der Endkostenabrechnung für die Zahlung des Restbetrags eingereicht
werden müssen: eine ordnungsgemäß ausgefüllte Vereinbarung (Anhang V/I) für jede durch das
Projekt beschäftigte Person bzw. im Falle von Wirtschafts- oder Industrieunternehmen oder externen
Institutionen ein Untervertrag und eine Rechnung. Die Vereinbarung muss von der betreffenden
Person unterzeichnet und von dem Verantwortlichen der Einrichtung, in der die Person
normalerweise beschäftigt ist, gesiegelt und unterzeichnet sein. Für Personen, die sowohl
Verwaltungs- als auch akademische Aufgaben wahrnehmen, werden jeweils getrennte
Vereinbarungen für jede Art von Aufgaben benötigt.
4. VERTRETUNGSKOSTEN (NUR FÜR MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT)
4.1.
Die Finanzhilfe kann zur Deckung von Vertretungskosten für akademisches Lehrpersonal
und Experten aus der Europäischen Union, welche Lehr-/Ausbildungsaufträge in Partnerländern für
eine durchgehende Höchstdauer von 4 Wochen wahrnehmen, verwendet werden.
4.2
Die Vertretungskosten sind auf einen absoluten Höchstbetrag von € 625 pro Person und
Woche begrenzt und müssen sich auf eine Vereinbarung über Mitarbeitervergütung stützen.
4.3
Belege, die mit der Endkostenabrechnung für die Zahlung des Restbetrages eingereicht
werden müssen: eine Einstellungsbestätigung der EU-Institution, die die Vertretung für den
betreffenden Zeitraum benötigt, sowie entsprechend ausgefüllte Vereinbarungen über
Mitarbeitervergütung (Anhang V/I) für das jeweilige Vertretungspersonal. Die Vereinbarung muss
von der betreffenden Person unterzeichnet und von dem Verantwortlichen der Einrichtung, in der die
Person normalerweise beschäftigt ist, gesiegelt und unterzeichnet sein.
5. REISE- UND AUFENTHALTSKOSTEN FÜR HOCHSCHULPERSONAL
5.1.
Die für Reise- und Aufenthaltskosten von Personal bewilligte Finanzhilfe ist in Anhang II
angegeben.
5.2.
Diese Haushaltslinie dient zur Deckung von Reise- und Aufenthaltskosten (einschließlich
Unterkunft, Tagegeld und Personen- oder Krankenversicherung) von Personal, das am Projekt
teilnimmt. Die Vorkehrungen für eine Personenversicherung fallen in den Zuständigkeitsbereich der
Konsortiumsmitglieder.
5.3.
Reisen im Rahmen von Forschungsaktivitäten können mit den Tempus-Zuschuss nicht
finanziert werden.
5.4.
Zugangsberechtigte
Nur Personen, die ein offizielles, vertraglich geregeltes Dienstverhältnis bei einer Institution des
Konsortiums haben oder als Experten tätig sind (siehe Anhang I), können den Mobilitätszuschuss
erhalten.
5.5.
Förderfähige Aktivitäten und Höchstdauer
1.
2.
3.
4.
5.
Seminare (S): bis zu 1 Woche
Konferenzen (C): bis zu 4 Werktagen
Schulungskurse und Workshops (TC): zwischen 2 und 4 Wochen
Studienbesuche (TV): bis zu 1 Woche
Zusätzliche Aktivitäten, die für die Erreichung der Projektziele erforderlich sind, d. h.
vorbereitende Treffen (AA): keine Begrenzung der Dauer
SCM-«APPNAME»
26/36
5.6
Förderfähige Ausgaben für Personalreisekosten:
Reisekosten sind zur Deckung von Ausgaben für Reisen im Inland und im Ausland vorgesehen. Nur
die tatsächlichen Reisekosten werden mit Zuschussmitteln beglichen. Dabei sind folgende
Obergrenzen einzuhalten:
Flugzeug:
APEX-Flugtarif und falls dies nicht möglich sein sollte, die normale Economy-Klasse
Zug:
Bahnfahrten 1. Klasse,
PKW:
Der Gegenwert einer Bahnfahrkarte 1. Klasse für die gleiche Strecke (maximal eine
Fahrkarte pro PKW, unabhängig von der Zahl der Mitreisenden).
Bus:
die Kosten für die Miete eines Busses für Gruppenreisen
Pro Person und Reise gilt der folgende Höchstbetrag in Euro:
Die Zuschüsse für Reisekosten pro Teilnehmer sind auf € 1 000 begrenzt.
5.7
Förderfähige Ausgaben für Aufenthaltskosten von Personal
Aus dieser Haushaltslinie soll jeder Teilnehmer an einer Mobilitätsmaßnahme ein Tagegeld zur
Deckung von Kosten für den Aufenthalt, die Unterkunft, Nah- und öffentlichen Verkehr wie z. B.
Bus und Taxi, Personenversicherung (Krankenversicherung) usw. erhalten.
Pro Person gilt der folgende Höchstbetrag in Euro:
Die Zuschüsse für Aufenthaltskosten sind auf € 150 pro Tag und Teilnehmer begrenzt.
Soweit mit dem geltenden nationalen Recht vereinbar, sollten die Partnerinstitutionen die regulären
Gehälter ihrer Mitarbeiter auch während deren Reisen im Rahmen des Tempusprojekts weiterzahlen.
5.8
Belege, die mit der Endkostenabrechnung für die Zahlung des Restbetrages eingereicht
werden müssen: Bericht des einzelnen Zuschussempfängers (Anhang V/II) zusammen mit den
Kopien aller Reisetickets. Eine Rechnung für Busreisen muss der Endkostenabrechnung beigefügt
werden; die Mietkosten für den Bus sollen auf die Reisekosten der einzelnen Teilnehmer der Gruppe
umgelegt werden. Im Bericht des einzelnen Zuschussempfängers gibt jeder Teilnehmer den jeweils
eigenen Anteil der Mietkosten für den Reisebus an.
6. AUSSTATTUNG (NUR BEI STRUKTURMAßNAHMEN)
6.1
Nur der Erwerb von Ausstattungsgegenständen, die von unmittelbarer Bedeutung für die
Projektziele sind, können als zuschussfähige Ausgaben gelten. Hierzu gehören beispielsweise Bücher
und Zeitschriften, Faxgeräte, Kopiergeräte, Computer und Peripheriegeräte, Software, Geräte und
Ausstattung für Lehrzwecke, Video-Projektoren (Hardware) und Video-Präsentationen (Software),
Fernsehgeräte, Kommunikationsverbindungen für den Internetzugang, Zugang zu Datenbanken
(Bibliotheken und elektronische Bibliotheken außerhalb des Konsortiums), Verbrauchsgüter, die für
das reibungslose Funktionieren der Ausstattungsgegenstände benötigt werden, Instandhaltung der
Ausstattungsgegenstände, Versicherung, Transport und Installationskosten.
Das Mieten von Ausstattung kann als zuschussfähig erachtet werden, jedoch nur in Ausnahmefällen
und unter entsprechend gerechtfertigten Umständen und keinesfalls über den Vertragszeitraum
hinaus.
6.2
Ausstattungsgegenstände sind ausschließlich für die Universität/en und Institution/en des
Partnerlandes (wie in Anhang I der Vereinbarung mit einem * gekennzeichnet) bestimmt, wo sie so
bald wie praktisch möglich zu installieren sind. Die Ausstattungsgegenstände müssen außerdem im
Inventarverzeichnis der Universität/en und Institution/en, in der/denen sie installiert werden,
registriert werden. Die jeweilige Universität/Institution ist alleiniger Eigentümer der
Ausstattungsgegenstände.
SCM-«APPNAME»
27/36
6.3
Ausstattungsgegenstände, die im Rahmen von TEMPUS in den Partnerländern erworben
werden, sind befreit von:

der Mehrwertsteuer, sofern diese Befreiung in einer von dem jeweiligen Partnerland und der
Kommission unterzeichneten „Rahmenvereinbarung“ (oder „Finanzierungsvereinbarung“)
festgelegt wurde;

Zollabgaben, sofern diese Befreiung in einer von dem jeweiligen Partnerland und der
Kommission unterzeichneten „Rahmenvereinbarung“ (oder „Finanzierungsvereinbarung“)
festgelegt wurde.
Der Erwerb von Ausstattungsgegenständen in den EU-Mitgliedstaaten muss den Rechtsvorschriften
des jeweiligen Mitgliedstaats über die Ausführung von Verträgen mit der Europäischen Kommission
entsprechen.
NOTA BENE: Dasselbe gilt für die Bereitstellung von Dienstleistungen!
6.4
Mit der Vereinbarung wird eine Bescheinigung zur Verfügung gestellt (Anhang VI). Das
zuständige Nationale Tempus-Büro und die Abteilung Steuern und Zollgebühren des
Finanzministeriums des Landes, in dem der Kauf getätigt wurde, stellen die erforderlichen
Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
6.5
Belege, die mit der Endkostenabrechnung für die Zahlung des Restbetrages eingereicht
werden müssen: Rechnungen.
7. DRUCK- UND VERÖFFENTLICHUNGSKOSTEN
7.1
Kosten im Zusammenhang mit dem Druck, der Veröffentlichung (auch in elektronischer
Form sowie Webdesign und Websites) und dem Kopieren von Lehrmaterialien sowie sonstiger
Dokumentationen, die erforderlich sind, um die Projektziele zu erreichen, sollen unter dieser
Haushaltslinie angegeben werden.
7.2
Belege, die mit der Endkostenabrechnung für die Zahlung des Restbetrages eingereicht
werden müssen: Rechnungen.
8. SONSTIGE KOSTEN
8.1
Hierzu gehören alle sonstigen Aufwendungen, die für die Durchführung des Projekts
erforderlich sind, aber nicht eindeutig anderen Haushaltslinien zuzuordnen sind, z. B. für das Mieten
von Räumlichkeiten für Verbreitungsveranstaltungen (nur mit vorheriger schriftlicher
Genehmigung), Evaluierungsmaßnahmen zwischen Projekten („inter-project coaching“), Visakosten,
Bankgebühren einschließlich Gebühren für Bankgarantien, sofern von der Kommission verlangt,
externe Sprachkurse und externe Übersetzungsleistungen.
8.2
Belege, die mit der Endkostenabrechnung für die Zahlung des Restbetrages eingereicht
werden müssen: Rechnungen, Bankauszüge.
9. INDIREKTE KOSTEN
9.1
Zu den indirekten Kosten gehören Aufwendungen für Papier, Ablichtungen, Büromaterial,
Post und Telekommunikation, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Projekt anfallen.
9.2
Die Gesamtaufwendungen für indirekte Kosten dürfen 7 % des unter Punkt A.3 der
Vereinbarung angegebenen Zuschusses nicht überschreiten. Die Vorlage von Belegen ist nicht
erforderlich. Bei dieser Haushaltslinie ist eine Kofinanzierung nicht gestattet.
SCM-«APPNAME»
28/36
10. KOFINANZIERUNG
Wie in Artikel I.4 festgelegt darf der gesamte Gemeinschaftsbetrag 95 % der nach Durchführung der
Maßnahme ermittelten gesamten zuschussfähigen Kosten nicht überschreiten. (In Übereinstimung
mit Artikel II.17 der Vereinbarung wird der endgültige Betrag des Gemeinschaftszuschusses daher
erst nach Beendigung des Projekts festgelegt). Die verbleibenden Kosten, die mindestens 5 % der
zuschussfähigen Gesamtkosten entsprechen und die im Haushaltsvoranschlag der Maßnahme in
Anhang II unter VIII „PROJEKTAUSGABEN DER EMPFÄNGER“ verzeichnet sind, müssen aus
anderen, nicht von der Europäischen Gemeinschaft stammenden Quellen finanziert und grundsätzlich
durch entsprechende Belege nachgewiesen werden.
Anhänge
Anhang V/1
Vereinbarung über Mitarbeitervergütung
Anhang V/II
BERICHT DES EINZELNEN ZUSCHUSSEMPFÄNGERS über Reise- und
Aufenthaltskosten
Anhang V/III
Zahlungsantrag
SCM-«APPNAME»
29/36
VEREINBARUNG über Mitarbeitervergütung
Ref.-Nr.1............
Anhang V/I
....................................................................................
....................................................................................
....................................................................................
ZWISCHEN
nachstehend als „die Institution“ bezeichnet2
Name : ... ......................................................................
Anschrift: .....................................................................
....................................................................................
UND
nachstehend als "der/die Ausführende" bezeichnet
WURDE FOLGENDES VEREINBART:
1.
2.
Die Institution ist Konsortiumsmitglied des TEMPUS-Projekts Nr. .……..…………..
Die Institution und der Mitarbeiter vereinbaren, dass der Mitarbeiter im Rahmen dieses Projekts
vom
nach
für eine Anzahl von
Stunden tätig ist und folgende Aufgaben übernimmt3:
........................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................
3.
Gehälter und Honorare dürfen auf keinen Fall über den ortsüblichen Tarifen des Herkunftslandes liegen.
Die Personalkosten sind auf Grundlage der geleisteten Arbeit und nicht nach der Stellung der Person zu
berechnen.
4.
Daraus ergeben sich für das Tempus-Projekt folgende Kosten:
Für das Projekt aufgewendete Stundenzahl
Nr.
Bruttostundengehalt/Bruttostundenhonorar (in Euro)
€
Gesamtkosten zu Lasten des Tempus-Projekts (in Euro)
€
5. Von eventuell bestehenden Arbeitsbeziehungen zwischen der Institution und dem/der Ausführenden wird
durch die vorliegende Vereinbarung in keiner Weise abgewichen. Die Vereinbarung dient ausschließlich als
Nachweis für Personalkosten, die die Institution dem Tempus-Projekt in Rechnung stellt.
Ort ......................................................
Datum ...............................................................
Die Institution2
Der/Die Ausführende
Stempel der Institution2
1
2
3
Die hier anzugebende Referenznummer muss der fortlaufenden Nummer im entsprechenden Anhang des Berichts über
die Durchführung der Maßnahme und der Kostenabrechnung entsprechen.
"Bezieht sich auf die Einrichtung, bei der die Person normalerweise beschäftigt ist."
Bitte beschreiben Sie die Aufgaben so sorgfältig und präzise wie möglich.
BERICHT DES EINZELNEN ZUSCHUSSEMPFÄNGERS über Reise- und Aufenthaltskosten
Anhang V/II
Ref.-Nr.: N°4……....
TEMPUS-Projekt Nr. ………….……
Dieser Bericht ist von jedem Empfänger eines TEMPUS-Mobilitätszuschusses in englischer, französischer oder
deutscher Sprache auszufüllen
und zusammen mit allen Reisetickets bei der ZUSCHUSSEMPFANGENDEN INSTITUTION einzureichen.
ANGABEN ZUR PERSON
Name: ............................................................................. Vorname: ......................................................................
Alter: ................................. Geschlecht: ...................... Staatsangehörigkeit: .....................................................
Heimatinstitution: .....................................................................................................................................................
Funktion/Studienjahr an der Heimatinstitution: .......................................................................................................
Gastinstitution(en): ...................................................................................................................................................
ART DER TÄTIGKEIT; FÜR DIE DER ZUSCHUSS GEWÄHRT WURDE
Zutreffendes bitte ankreuzen. Falls zwei oder mehrere Aktivitäten kombiniert wurden, listen Sie diese bitte nach
Prioritäten geordnet auf.
S
Seminare (bis zu 1 Woche)
C
Konferenzen (bis zu 4 Werktagen)
TC Schulungskurse und Workshops (zwischen 2 und 4
Wochen)
TV
Schulungsbesuche (1 Woche)
AA Zusätzliche Aktivitäten, d. h. vorbereitende Treffen:
keine Begrenzung der Dauer
TEMPUS-ZUSCHUSS FÜR REISE- UND AUFENTHALTSKOSTEN VON PERSONAL
Verwendeter Wechselkurs =
= …….. Euro
 Von der zuschussempfangenden
erhaltener Betrag
Betrag in Landeswährung
Institution
…………………………
 Betrag, der IM VORAUS von der
zuschussempfangenden Institution bezahlt wurde
(z. B. Reiseticket, Reservierung für Unterkunft usw.)
GESAMTBETRAG FÜR REISE UND
AUFENTHALT
…………………………
…………………………
Betrag in Euro
……………………….…
……………………….…
……………….…………
DAUER DES AUSLANDSAUFENTHALTS
vom
nach
BESCHREIBUNG DER DURCHGEFÜHRTEN AKTIVITÄTEN
Bitte die folgenden Fragen auf einem separaten Blatt ausführlich beantworten.
1. Wenn überhaupt, in welcher Weise wurden Sie vorbereitet (z.B. sprachliche Vorbereitung)?
2. Welche Aktivitäten haben Sie während Ihres Aufenthaltes durchgeführt?
3. Welche Ergebnisse hatte Ihr Aufenthalt (z.B. Entwicklung neuer Lehrpläne und Lehrmaterialien) und
inwiefern wird sich dieser auf die Aktivitäten in Ihrer Heimatinstitution auswirken?
4. Wie würden Sie Ihren Aufenthalt bewerten (Qualität, Vorschläge, Probleme, usw.)?
5. Planen Sie ein Follow-up der durchgeführten Aktivitäten?
UNTERSCHRIFT DES ZUSCHUSSEMPFÄNGERS
Bitte diesen als Empfangsbestätigung dienenden Bericht datieren und unterschreiben.
Datum:
4
Unterschrift:
Die hier anzugebende Referenznummer muss der fortlaufenden Nummer im entsprechenden Anhang des Berichts über
die Durchführung der Maßnahme und der Kostenabrechnung entsprechen.
SCM-«APPNAME»
31/36
Anhang V/III
ZAHLUNGSANTRAG
z. Hd.:
Herrn Klaus Haupt
Referatsleiter m.d.W.d.G.b.
TEMPUS – ERASMUS MUNDUS
Lebenslanges Lernen : Allgemeine und
berufliche Bildung, Programme und
Maßnahmen
Büro MADO – 15/055
Generaldirektion Bildung und Kultur
Europäische Kommission
B-1049 Brüssel, Belgien
Gemäß Artikel 1.5 und II.15 der Zuschussvereinbarung mit der Projektnummer5:
SCM2005
………..-
beantrage ich hiermit die Zahlung des6
-
Restbetrags 
beantrage ich hiermit nicht die Zahlung des7
-
Restbetrags 
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters der begünstigten Institution
5
Bitte geben Sie hier Ihre Projektnummer an.
Bitte kreuzen Sie das entsprechende Kästchen an.
7 Bitte kreuzen Sie das entsprechende Kästchen an.
6
ANHANG VI
Erklärung
zur
Besteuerung
von
Ausstattungsgegenständen und Dienstleistungen
SCM-«APPNAME»
33/36
EUROPÄISCHE KOMMISSION
GENERALDIREKTION BILDUNG UND KULTUR
Lebenslanges Lernen : Allgemeine und berufliche Bildung, Programme und Massnahmen
Tempus – Erasmus Mundus
BESCHEINIGUNG
Die Europäische Kommission bescheinigt hiermit, dass die Struktur-und Ergänzungsmaßnahme
Nummer der Vereinbarung: «appname»
mit dem Titel: «title»
an der folgende Konsortiumsmitglieder als Partner teilnehmen:
«ctshort»
«CD»
«onlyallpartners1»
(*: Nur diese Institutionen sind
Ausstattungsgegenstände zu erhalten.)
berechtigt,
im
Rahmen
dieser
Vereinbarung
erworbene
im Rahmen des Tempus-Programms (Europaweites Programm zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich)
einen Zuschuss erhalten hat.
Die Anschaffung, Lieferung und Installierung von Ausstattungsgegenständen sowie die
Bereitstellung von Dienstleistungen für die o.g. Institutionen in den Partnerländern sind Bestandteil
der Struktur-und Ergänzungsmaßnahme mit der Vereinbarungsnummer «appname» Sofern dies eine
vom
jeweiligen
Partnerland
und
der
Europäischen
Kommission
unterzeichnete
„Rahmenvereinbarung“ (oder „Finanzierungsvereinbarung“) vorsieht, sind Ausstattungsgegenstände
und Dienstleistungen, die im Rahmen dieses Projektes in den Partnerländern erworben werden, von
Mehrwertsteuern und Zollabgaben befreit.
Der Erwerb von Ausstattungsgegenständen und die Bereitstellung von Dienstleistungen in den EUMitgliedstaaten muss den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats über die Ausführung von
Verträgen mit der Europäischen Kommission entsprechen.
Brüssel,
Klaus Haupt
Referatsleiter m.d.W.d.G.b.
Generaldirektion Bildung und Kultur
SCM-«APPNAME»
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EUROPÄISCHE KOMMISSION
GENERALDIREKTION BILDUNG UND KULTUR
Lebenslanges Lernen : Allgemeine und berufliche Bildung, Programme und Massnahmen
Tempus – Erasmus Mundus
ANHANG VII
Vollmacht
Der Vertragnehmer hat diese Vollmacht gemeinsam mit den Konsortiumsmitgliedern
abzuschliessen
Dieses Formblatt sollte als Word-Dokument von der Tempus Website heruntergeladen werden
http://ec.europa.eu/education/programmes/tempus/contractscm_en.html
[vollständige offizielle Bezeichnung] [ACRONYM]
[offizielleRechtsform]8
[offizielle Registrierungsnummer]9
[vollständige offizielle Anschrift]
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer],
(“das Konsortiumsmitglied”), zur Unterzeichnung dieser Vollmacht vertreten durch [Name, Vorname
and Funktion]
einerseits,
und
[vollständige offizielle Bezeichnung] [ACRONYM]
[offizielle Rechtsform]10
[offizielle Registrierungsnr.]11
[vollständige offizielle Anschrift]
[Umsatzsteuer-Identifikationsnummer],
(“der Vertragnehmer”), zur Unterzeichnung dieser Vollmacht vertreten durch [Name, Vorname und
Funktion]
andererseits,
HABEN
Zum Zwecke der Durchführung der Vereinbarung [Titel & Nr.] zwischen der Europäischen
Kommission und dem Zuschussempfänger ,
8
9
10
11
Diese Angabe entfällt, wenn es sich um eine natürliche Person oder um eine öffentlich-rechtliche Einrichtung
handelt.
Diese Angabe entfällt für öffentlich-rechtliche Einrichtungen. (Für natürliche Personen Angabe der Nummer
des Personalausweises bzw. des Reisepasses oder eines gleichwertigen Ausweisdokuments).
Diese Angabe entfällt, wenn es sich um eine natürliche Person oder um eine öffentlich-rechtliche Einrichtung
handelt.
Diese Angabe enfällt, für öffentlich-rechtliche Einrichtungen. (Bei natürlichen Personen, Angabe der
Nummer des Personalausweises bzw. des Reisepasses oder eines gleichwertigen Ausweisdokuments).
Folgendes vereinbart:
1. Das Konsortiumsmitglied erteilt dem Zuschussempfänger Vollmacht, die oben genannte
Vereinbarung sowie alle etwaigen Zusatzvereinbarungen mit der Europäischen Kommission,
in seinem Namen und in seinem Auftrag zu unterzeichnen. Dementsprechend ermächtigt das
Konsortiumsmitglied den Zuschussempfänger, die volle rechtliche Verantwortung für die
Durchführung dieser Vereinbarung zu übernehmen.
2. Das Konsortiumsmitglied bestätigt, dass es alle Bestimmungen der oben genannten
Vereinbarung mit der Europäischen Kommission sorgfältig zur Kenntnis genommen hat und
akzeptiert, insbesondere alle Bestimmungen, die das Konsortiumsmitglied und den
Zuschussempfänger betreffen. Es erkennt insbesondere an, dass der Zuschussempfänger Kraft
dieser Vollmacht allein ermächtigt ist, Zahlungen der Kommission entgegen zu nehmen und
die Beträge entsprechend der Beteiligung des Konsortiumsmitglieds an der Maßnahme zu
verteilen.
3. Das Konsortiumsmitglied erklärt sich bereit, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um den
Zuschussempfänger bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß der Vereinbarung zu
unterstützen. Das Konsortiumsmitglied erklärt sich insbesondere bereit, dem
Zuschussempfänger die von diesem verlangten Unterlagen oder Informationen
schnellstmöglich zu übermitteln.
4. Die oben genannte Vereinbarung, einschliesslich dieser Vollmacht, hat Vorrang vor allen
sonstigen Vereinbarungen zwischen dem Konsortiumsmitglied und dem Zuschussempfänger,
die die Durchführung der oben genannten Vereinbarung zwischen dem Zuschussempfänger
und der Kommission gegebenenfalls betreffen.
5. Dies Vollmacht ist Teil der oben genannten Vereinbarung; der Vereinbarung wird eine Kopie
dieser Vollmacht beigefügt.
UNTERSCHRIFTEN
Für das Konsortiumsmitglied
[Name/Vorname/Funktion]
Für den Zuschussempfänger
[Name/Vorname/Funktion]
[Unterschrift]
[Unterschrift]
Geschehen zu [Ort], [Datum]
In zweifacher Ausführung in deutscher Sprache
Geschehen zu [Ort], [Datum]
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