DECRETO

Werbung
1. ------IND- 2016 0010 I-- DE- ------ 20160115 --- --- PROJET
Entwurf
eines
Ministerialdekrets
betreffend
„Genehmigung
der
technischen
Brandschutzvorschriften für Büros gemäß Artikel 15 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 139 vom
8. März 2006“
Der Minister des Innern
Gestützt auf das gesetzesvertretende Dekret Nr. 139 vom 8. März 2006 betreffend
„Neuordnung der Bestimmungen über die Funktionen und Aufgaben der staatlichen Feuerwehr
gemäß Artikel 11 des Gesetzes Nr. 229 vom 29. Juli 2003“;
Gestützt auf die Verordnung des Präsidenten der Republik Nr. 151 vom 1. August 2011
betreffend Verfahrensvorschriften für den vorbeugenden Brandschutz gemäß Artikel 49 Absatz 4c
des Gesetzesdekrets Nr. 78 vom 31. Mai 2010, mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 122
vom 30. Juli 2010;
Gestützt auf das Dekret des Ministers des Innern vom 22. Februar 2006 betreffend
„Genehmigung der technischen Brandschutzvorschrift für die Planung, den Bau und den Betrieb
von Büros und/oder Bürogebäuden“, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 51 der Italienischen Republik
vom 2. März 2006;
Gestützt auf das Dekret des Ministers des Innern vom 7. August 2012 betreffend
„Bestimmungen zur Einreichung der Anträge für die Brandschutzverfahren und zu den
einzureichenden Unterlagen gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Dekrets Nr. 151 des Präsidenten der
Republik vom 1. August 2011“, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 201 der Italienischen Republik vom
29. August 2012;
Gestützt auf das Dekret des Ministers des Innern vom 3. August 2015 betreffend
„Genehmigung der technischen Brandschutzvorschriften gemäß Artikel 15 des gesetzesvertretenden
Dekrets Nr. 139 vom 8. März 2006“, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 192 der Italienischen Republik
vom 20. August 2015;
Gestützt auf das Ministerialdekret des Ministers des Innern ... betreffend „Genehmigung der
technischen Brandschutzvorschriften für Schulen gemäß Artikel 15 des gesetzesvertretenden
Dekrets Nr. 139 vom 8. März 2006“;
in der Erwägung, besondere technische Brandschutzvorschriften für Büros im Rahmen der
technischen Vorschriften des Dekrets des Ministers des Innern vom 3. August 2015 festlegen zu
müssen;
nach Anhörung des technisch-wissenschaftlichen Zentralausschusses für Brandschutz gemäß
Artikel 21 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 139 vom 8. März 2006;
unter Beachtung des Informationsverfahrens gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535;
erlässt das folgende Dekret
Artikel 1
Neue technische Brandschutzvorschriften für Büros
1. Mit diesem Dekret werden technische Brandschutzvorschriften für Büros gemäß Anhang
1 festgelegt, der fester Bestandteil dieses Dekrets ist.
Artikel 2
Anwendungsbereich
1. Die technischen Vorschriften nach Artikel 1 gelten für Büros im Sinne der Nummer 71
von Anhang I des Dekrets Nr. 151 des Präsidenten der Republik vom 1. August 2011, die vor
Inkrafttreten dieses Dekrets bestehen, sowie für neue Büros.
2. Die technischen Vorschriften nach Artikel 1 können alternativ zu den besonderen
Brandschutzvorschriften des Dekrets des Ministers des Innern vom 22. Februar 2006 auf Büros
Anwendung finden.
Artikel 3
Änderung des Dekrets des Ministers des Innern vom 3. August 2015 und spätere Änderungen
1. In Anhang 1 Abschnitt V „Vertikale technische Vorschriften“ des Dekrets des Ministers
des Innern vom 3. August 2015 mit späteren Änderungen wird das Kapitel „V.5 - Büros“ mit
technischen Brandschutzvorschriften für die Büros nach Artikel 1 eingefügt.
2. In Artikel 1 Absatz 2 des Dekrets des Ministers des Innern vom 3. August 2015 mit
späteren Änderungen wird nach Buchstabe h der folgende Buchstabe „l) Dekret des Ministers des
Innern vom 22. Februar 2006 betreffend Genehmigung der technischen Brandschutzvorschrift für
die Planung, den Bau und den Betrieb von Bürogebäuden und/oder Büroräumen“ hinzugefügt.
3. In Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets des Ministers des Innern vom 3. August 2015 mit
späteren Änderungen wird nach Nummer „64“ die Zahl „71“ hinzugefügt.
Artikel 4
Schlussbestimmungen
1. Dieses Dekret tritt am dreißigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Italienischen Republik in Kraft.
VERTIKALE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
Kapitel V 5 Büros
Zweck und Anwendungsbereich ................................................................................................. 2
Begriffe und Begriffsbestimmungen........................................................................................... 2
Klassifizierungen ........................................................................................................................ 2
Risikoprofile ............................................................................................................................... 3
Brandschutzstrategie ................................................................................................................... 3
Aufzugsschächte ......................................................................................................................... 5
Kapitel V 5 Büros
SeiteV5 - 1
V 5.1
Zweck und Anwendungsbereich
1. Die vorliegende vertikale technische Vorschrift enthält Brandschutzbestimmungen
für Büros mit mehr als 300 Anwesenden.
V 5.2
Begriffe und Begriffsbestimmungen
1. Büro: Gebäude oder Räume für Bürobetriebe aller Art, in denen auch jene Tätigkeiten
ausgeübt werden, die zwar nicht direkt mit der Bürotätigkeit als solche
zusammenhängen, die jedoch für diesen Nutzungszweck funktional und geeignet sind
(z. B. Gaststätten, in denen Lebensmittel und Getränke abgegeben werden,
Dienstleistungsunternehmen, kleine Geschäfte mit brennbarem Material in zu
vernachlässigender Menge usw.).
2. Höhe des mehrgeschossigen Brandabschnitts: Differenz der Geschosshöhen zwischen
dem ersten und dem letzten Geschoss des mehrgeschossigen Brandabschnitts.
V 5.3
Klassifizierungen
1. Für die Zwecke dieser vertikalen technischen Vorschriften lassen sich die Büros wie
folgt klassifizieren:
a) in Abhängigkeit von der Anzahl der anwesenden Personen n:
OA: 300 < n ≤ 500 anwesende Personen;
OB: 500 < n ≤ 800 anwesende Personen;
OC: n > 800 anwesende Personen.
b) in Abhängigkeit von der maximalen Geschosshöhe h:
HA: h ≤ 12 m;
HB: 12 m < h ≤ 24 m;
HC: 24 m < h ≤ 32 m;
HD: 32 m < h ≤ 54 m;
HE: h > 54 m.
2. Die Bürobereiche lassen sich wie folgt klassifizieren:
TA: Büro- und Gemeinschaftsräume;
TM: Lager oder Archive mit einer Bruttofläche von über 25 m2 und einer
spezifischen Brandlast von qf > 600 MJ/m2;
TO: Räume mit einer Personendichte > 100 Personen;
Anmerkung: Beispiel: Konferenz- und Veranstaltungsräume, Kantinen usw.
TK: Räume mit einer spezifischen Brandlast von qf > 1200 MJ/m2 ;
TT: Räume mit großer Anzahl an elektrischen und elektronischen Geräten,
Technikräume, die zu Brandschutzzwecken wichtig sind;
Anmerkung: Beispiel: Datenverarbeitungszentren, Druckereien, Stromkabinen usw.
TZ: andere Bereiche.
Anmerkung: Zum Beispiel Räume, in denen gefährliche Stoffe oder Gemische aufbewahrt bzw.
verarbeitet oder in denen gefährliche Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen es zu einem Brand
oder einer Explosion kommen kann.
3. Als besonders gefährdete Bereiche (Kapitel V.1) gelten zumindest die Bürobereiche vom
Typ TK.
Kapitel V 5 Büros
SeiteV5 - 2
V 5.4
Risikoprofile
1. Die Risikoprofile werden nach der Methodik in Kapitel G.3 erstellt.
V 5.5
Brandschutzstrategie
1. Es müssen sämtliche Brandschutzmaßnahmen der horizontalen technischen Vorschrift
(HTV) angewendet und die Leistungsanforderungen nach den dort festgelegten
Kriterien zugeteilt werden, vorbehaltlich der Vorgaben in Absatz 3.
2. Ferner sind die Vorschriften in Kapitel V.1 und - soweit möglich - in V.2 und V.3 zu
befolgen.
3. Die nachfolgenden Abschnitte enthalten Vorgaben als Ergänzung bzw. als Ersatz zu den
konformen Lösungen, die in den entsprechenden Leistungsanforderungen der HTV
vorgesehen sind.
V.5.5.1
Brandverhalten
1. In vertikalen Fluchtwegen und Verbindungsdurchgängen der horizontalen
Fluchtwege (z. B. Flure, Eingangshallen, ruhige Räume, Schleusen usw.) müssen
Materialien mindestens der Brandverhaltensklasse GM2 verwendet werden
(Kapitel S.1).
2. In den Bereichen nach Absatz 1 können Materialien der Brandverhaltensklasse GM3
(Kapitel S.1) verbaut werden, dabei ist die Leistungsanforderung der Maßnahmen
im Zusammenhang mit der Brandkontrolle (Kapitel S.6) sowie der Brandmeldung
und dem Alarm (Kapitel S.7) zu erhöhen.
V.5.5.2
Feuerwiderstand
1. Die Feuerwiderstandsklasse (Kapitel S.2) darf in keinem Fall kleiner sein als in
Tabelle V.4-1 angegeben.
Geschosse
HA
30
oberirdisch
unterirdisch
Büro
HC
60
HB
60
HD
HE
90
90
Tabelle V.4-1: Mindestklasse des Feuerwiderstands
2. Sind die Bürobereiche ausschließlich im Erdgeschoss von Bürogebäuden
untergebracht, die nicht an andere Gebäude grenzen, und verfügen sämtliche
Bereiche vom Typ TA und TO über Ausgänge, die direkt an einen sicheren Ort
führen, ist die Leistungsanforderung I für die Maßnahme „Feuerwiderstand“
(Kapitel S.2) zulässig.
V.5.5.3
Brandabschnittsbildung
1. Die Bereiche vom Typ TA und TO dürfen nicht tiefer als auf einer Geschosshöhe
von -5 m liegen.
2. Die Bereiche vom Typ TA und TO mit Brandkontrolle der Leistungsanforderung IV
und geschützten vertikalen Fluchtwegen dürfen nicht tiefer als auf einer
Geschosshöhe von -10 m liegen.
3. Die Bürobereiche müssen die Merkmale der Brandabschnittsbildung (Kapitel S.3)
aufweisen, die in Tabelle V.5-2 vorgesehen sind.
Kapitel V 5 Büros
SeiteV5 - 3
Büro
Bestehende
Bereiche
HA
HB
HC
TA
Keine zusätzliche Anforderung
TM, TO, TT
In geschützter Bauart/geschützt
In geschützter Bauart/geschützt [1]
TK
HD
HE
Das restliche Büro muss zu Bereichen vom Typ TK rauchdicht
abgeschlossen sein.
Entsprechend den Ergebnissen der Risikoanalyse
TZ
[1] In geschützter Bauart, wenn sie nicht tiefer als auf einer Geschosshöhe von -5 m liegen; befinden sich Bereiche vom Typ TK
auf mehr als 5 m tiefen Geschossen, muss das restliche Büro zu Bereichen vom Typ TK rauchdicht abgeschlossen sein.
Tabelle V.5- 2: Brandabschnittsbildung
4. Die Büros von Vorgesetzten der unterschiedlichen Bürobetriebe können im selben
Brandabschnitt liegen, direkt miteinander verbunden sein (Kapitel S.3) und über ein
gemischt genutztes Fluchtwegsystem verfügen.
5. Eine Brandabschnittsbildung, die mehrere Geschosse umfasst, kann auch bei
oberirdischen Geschossen mit einer Höhe von > 12 m mit einzelnen
mehrgeschossigen Brandabschnitten mit einer Höhe von ≤ 12 m erfolgen unter
Berücksichtigung der maximalen Brandabschnittsfläche laut Tabelle S.3-4 und der
folgenden zusätzlichen Maßnahmen:
-
Brandmeldung und Alarm (Kapitel S.7) der Leistungsanforderung IV;
-
Brandkontrolle (Kapitel S.6) der Leistungsanforderung IV;
-
Schutz aller vertikalen Fluchtwege.
V.5.5.4
Brandschutzmanagement
1. Bei nicht öffentlich zugänglichen Büros von Vorgesetzten der unterschiedlichen
Bürobetriebe mit einem gemischt genutzten Fluchtwegsystem müssen die
Leistungsanforderungen im Bereich des Brandschutzmanagements angehoben werden
(Kapitel S.5).
V.5.5.5
Brandkontrolle
1. Die Bürobereiche müssen mit Brandkontrolleinrichtungen (Kapitel S.6) nach den in
Tabelle V.5-3 vorgesehenen Leistungsanforderungen ausgestattet werden.
Büro
Bestehende
Bereiche
TA, TM, TO, TT
TK
HA
HB
HC
HD
HE
II
III
III
III
III
III [1]
III [1]
IV
IV
IV
Entsprechend den Ergebnissen der Risikoanalyse
TZ
[1] Leistungsanforderung IV für Büros auf Geschossen in einer Tiefe von über 10 m gelegten sind oder eine Fläche von > 50 m²
aufweisen
Tabelle V.5- 3: Leistungsanforderung für die Brandkontrolle
2. Bei Anwendung der Norm UNI 10779 müssen die Bemessungsmindestparameter in
Tabelle V.5-4 beachtet werden und ein innerer Schutz vorgesehen sein.
Büro
OA
OB
OC
Kapitel V 5 Büros
Mindestgefährlichkeitsstufe
Äußerer Schutz
1
2 [2]
3 [2]
Nicht erforderlich
Nicht erforderlich
ja [1]
SeiteV5 - 4
Mindestanforderungen an die
Löschwasserversorgung
(UNI EN 12845)
Einfach
Einfach
Einfach mit erhöhter
Zuverlässigkeit
[1] Für HA nicht erforderlich
[2] Für Bereiche vom Typ TK in Büros vom Typ HA ist eine Gefährlichkeitsstufe von zumindest 1 erforderlich.
Tabelle V5- 4: Bemessungsparameter für das Hydrantennetz gemäß UNI 10779
3. Für die Bemessung einer automatischen Sprinkleranlage nach der Norm
UNI EN 12845 müssen die Parameter in Tabelle V.5-5 angewendet werden.
Bürobereiche
Klassifizierung der Büroabschnitte, in denen eine Sprinkleranlage
vorgeschrieben ist
Mindestanforderungen an die
Löschwasserversorgung
(UNI EN 12845)
TK
Gemäß UNI EN 12845
einfach mit erhöhter
Zuverlässigkeit [1]
[1] Für Bereiche vom Typ TK in Büros vom Typ OA und OB ist eine Löschwasserversorgung mit erhöhter Zuverlässigkeit
erforderlich.
Tabelle V5- 5: Bemessungsparameter für Sprinkleranlagen nach UNI EN 12845
V.5.5.6
Brandmeldung und Alarm
1. Das Büro muss mit Brandmeldeanlagen (Kapitel S.7) nach den in Tabelle V.5-5
vorgesehenen Leistungsanforderungen ausgestattet werden.
Büro
Büro
HA
HB
HC
HD
HE
OA
II [1]
II [1][2]
II [1][2]
III [2]
IV
OB
II [1][2]
II [1][2]
III [2]
IV
IV
OC
III [2]
III [2]
IV
IV
IV
[1] Falls vorhanden, Büros vom Typ TM und TK, die von automatischen Brandmeldeanlagen überwacht werden (Funktion A,
Kapitel S.7)
[2] Erhöhung der Leistungsanforderung bei öffentlich zugänglichen Büros
Tabelle V.5- 6: Leistungsanforderungen für Brandmeldeanlagen
V.5.5.7
Brandschutzeinsatzbereitschaft
1.
Bei Installation einer Trockensteigleitung muss neben dem grundlegenden Brandschutz laut Kapitel
S.6.6 zumindest ein fahrbarer Pulverlöscher mit einer Nennfüllmenge von mindestens 30 kg je Geschoss
vorgehalten werden.
V.5.6
Aufzugsschächte
1.
Unbeschadet der Vorgaben in Tabelle S.9.3 müssen in geschützten oder rauchdicht abgeschlossenen
Treppenhäusern die Aufzugsschächte der Büros (Kapitel V.3) zumindest vom Typ SB sein.
Kapitel V 5 Büros
SeiteV5 - 5
Herunterladen