1. ------IND- 2016 0010 I-- DE- ------ 20160115 --- --- PROJET Entwurf eines Ministerialdekrets betreffend „Genehmigung der technischen Brandschutzvorschriften für Büros gemäß Artikel 15 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 139 vom 8. März 2006“ Der Minister des Innern Gestützt auf das gesetzesvertretende Dekret Nr. 139 vom 8. März 2006 betreffend „Neuordnung der Bestimmungen über die Funktionen und Aufgaben der staatlichen Feuerwehr gemäß Artikel 11 des Gesetzes Nr. 229 vom 29. Juli 2003“; Gestützt auf die Verordnung des Präsidenten der Republik Nr. 151 vom 1. August 2011 betreffend Verfahrensvorschriften für den vorbeugenden Brandschutz gemäß Artikel 49 Absatz 4c des Gesetzesdekrets Nr. 78 vom 31. Mai 2010, mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 122 vom 30. Juli 2010; Gestützt auf das Dekret des Ministers des Innern vom 22. Februar 2006 betreffend „Genehmigung der technischen Brandschutzvorschrift für die Planung, den Bau und den Betrieb von Büros und/oder Bürogebäuden“, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 51 der Italienischen Republik vom 2. März 2006; Gestützt auf das Dekret des Ministers des Innern vom 7. August 2012 betreffend „Bestimmungen zur Einreichung der Anträge für die Brandschutzverfahren und zu den einzureichenden Unterlagen gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Dekrets Nr. 151 des Präsidenten der Republik vom 1. August 2011“, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 201 der Italienischen Republik vom 29. August 2012; Gestützt auf das Dekret des Ministers des Innern vom 3. August 2015 betreffend „Genehmigung der technischen Brandschutzvorschriften gemäß Artikel 15 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 139 vom 8. März 2006“, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 192 der Italienischen Republik vom 20. August 2015; Gestützt auf das Ministerialdekret des Ministers des Innern ... betreffend „Genehmigung der technischen Brandschutzvorschriften für Schulen gemäß Artikel 15 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 139 vom 8. März 2006“; in der Erwägung, besondere technische Brandschutzvorschriften für Büros im Rahmen der technischen Vorschriften des Dekrets des Ministers des Innern vom 3. August 2015 festlegen zu müssen; nach Anhörung des technisch-wissenschaftlichen Zentralausschusses für Brandschutz gemäß Artikel 21 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 139 vom 8. März 2006; unter Beachtung des Informationsverfahrens gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535; erlässt das folgende Dekret Artikel 1 Neue technische Brandschutzvorschriften für Büros 1. Mit diesem Dekret werden technische Brandschutzvorschriften für Büros gemäß Anhang 1 festgelegt, der fester Bestandteil dieses Dekrets ist. Artikel 2 Anwendungsbereich 1. Die technischen Vorschriften nach Artikel 1 gelten für Büros im Sinne der Nummer 71 von Anhang I des Dekrets Nr. 151 des Präsidenten der Republik vom 1. August 2011, die vor Inkrafttreten dieses Dekrets bestehen, sowie für neue Büros. 2. Die technischen Vorschriften nach Artikel 1 können alternativ zu den besonderen Brandschutzvorschriften des Dekrets des Ministers des Innern vom 22. Februar 2006 auf Büros Anwendung finden. Artikel 3 Änderung des Dekrets des Ministers des Innern vom 3. August 2015 und spätere Änderungen 1. In Anhang 1 Abschnitt V „Vertikale technische Vorschriften“ des Dekrets des Ministers des Innern vom 3. August 2015 mit späteren Änderungen wird das Kapitel „V.5 - Büros“ mit technischen Brandschutzvorschriften für die Büros nach Artikel 1 eingefügt. 2. In Artikel 1 Absatz 2 des Dekrets des Ministers des Innern vom 3. August 2015 mit späteren Änderungen wird nach Buchstabe h der folgende Buchstabe „l) Dekret des Ministers des Innern vom 22. Februar 2006 betreffend Genehmigung der technischen Brandschutzvorschrift für die Planung, den Bau und den Betrieb von Bürogebäuden und/oder Büroräumen“ hinzugefügt. 3. In Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets des Ministers des Innern vom 3. August 2015 mit späteren Änderungen wird nach Nummer „64“ die Zahl „71“ hinzugefügt. Artikel 4 Schlussbestimmungen 1. Dieses Dekret tritt am dreißigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Italienischen Republik in Kraft. VERTIKALE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN Kapitel V 5 Büros Zweck und Anwendungsbereich ................................................................................................. 2 Begriffe und Begriffsbestimmungen........................................................................................... 2 Klassifizierungen ........................................................................................................................ 2 Risikoprofile ............................................................................................................................... 3 Brandschutzstrategie ................................................................................................................... 3 Aufzugsschächte ......................................................................................................................... 5 Kapitel V 5 Büros SeiteV5 - 1 V 5.1 Zweck und Anwendungsbereich 1. Die vorliegende vertikale technische Vorschrift enthält Brandschutzbestimmungen für Büros mit mehr als 300 Anwesenden. V 5.2 Begriffe und Begriffsbestimmungen 1. Büro: Gebäude oder Räume für Bürobetriebe aller Art, in denen auch jene Tätigkeiten ausgeübt werden, die zwar nicht direkt mit der Bürotätigkeit als solche zusammenhängen, die jedoch für diesen Nutzungszweck funktional und geeignet sind (z. B. Gaststätten, in denen Lebensmittel und Getränke abgegeben werden, Dienstleistungsunternehmen, kleine Geschäfte mit brennbarem Material in zu vernachlässigender Menge usw.). 2. Höhe des mehrgeschossigen Brandabschnitts: Differenz der Geschosshöhen zwischen dem ersten und dem letzten Geschoss des mehrgeschossigen Brandabschnitts. V 5.3 Klassifizierungen 1. Für die Zwecke dieser vertikalen technischen Vorschriften lassen sich die Büros wie folgt klassifizieren: a) in Abhängigkeit von der Anzahl der anwesenden Personen n: OA: 300 < n ≤ 500 anwesende Personen; OB: 500 < n ≤ 800 anwesende Personen; OC: n > 800 anwesende Personen. b) in Abhängigkeit von der maximalen Geschosshöhe h: HA: h ≤ 12 m; HB: 12 m < h ≤ 24 m; HC: 24 m < h ≤ 32 m; HD: 32 m < h ≤ 54 m; HE: h > 54 m. 2. Die Bürobereiche lassen sich wie folgt klassifizieren: TA: Büro- und Gemeinschaftsräume; TM: Lager oder Archive mit einer Bruttofläche von über 25 m2 und einer spezifischen Brandlast von qf > 600 MJ/m2; TO: Räume mit einer Personendichte > 100 Personen; Anmerkung: Beispiel: Konferenz- und Veranstaltungsräume, Kantinen usw. TK: Räume mit einer spezifischen Brandlast von qf > 1200 MJ/m2 ; TT: Räume mit großer Anzahl an elektrischen und elektronischen Geräten, Technikräume, die zu Brandschutzzwecken wichtig sind; Anmerkung: Beispiel: Datenverarbeitungszentren, Druckereien, Stromkabinen usw. TZ: andere Bereiche. Anmerkung: Zum Beispiel Räume, in denen gefährliche Stoffe oder Gemische aufbewahrt bzw. verarbeitet oder in denen gefährliche Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen es zu einem Brand oder einer Explosion kommen kann. 3. Als besonders gefährdete Bereiche (Kapitel V.1) gelten zumindest die Bürobereiche vom Typ TK. Kapitel V 5 Büros SeiteV5 - 2 V 5.4 Risikoprofile 1. Die Risikoprofile werden nach der Methodik in Kapitel G.3 erstellt. V 5.5 Brandschutzstrategie 1. Es müssen sämtliche Brandschutzmaßnahmen der horizontalen technischen Vorschrift (HTV) angewendet und die Leistungsanforderungen nach den dort festgelegten Kriterien zugeteilt werden, vorbehaltlich der Vorgaben in Absatz 3. 2. Ferner sind die Vorschriften in Kapitel V.1 und - soweit möglich - in V.2 und V.3 zu befolgen. 3. Die nachfolgenden Abschnitte enthalten Vorgaben als Ergänzung bzw. als Ersatz zu den konformen Lösungen, die in den entsprechenden Leistungsanforderungen der HTV vorgesehen sind. V.5.5.1 Brandverhalten 1. In vertikalen Fluchtwegen und Verbindungsdurchgängen der horizontalen Fluchtwege (z. B. Flure, Eingangshallen, ruhige Räume, Schleusen usw.) müssen Materialien mindestens der Brandverhaltensklasse GM2 verwendet werden (Kapitel S.1). 2. In den Bereichen nach Absatz 1 können Materialien der Brandverhaltensklasse GM3 (Kapitel S.1) verbaut werden, dabei ist die Leistungsanforderung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Brandkontrolle (Kapitel S.6) sowie der Brandmeldung und dem Alarm (Kapitel S.7) zu erhöhen. V.5.5.2 Feuerwiderstand 1. Die Feuerwiderstandsklasse (Kapitel S.2) darf in keinem Fall kleiner sein als in Tabelle V.4-1 angegeben. Geschosse HA 30 oberirdisch unterirdisch Büro HC 60 HB 60 HD HE 90 90 Tabelle V.4-1: Mindestklasse des Feuerwiderstands 2. Sind die Bürobereiche ausschließlich im Erdgeschoss von Bürogebäuden untergebracht, die nicht an andere Gebäude grenzen, und verfügen sämtliche Bereiche vom Typ TA und TO über Ausgänge, die direkt an einen sicheren Ort führen, ist die Leistungsanforderung I für die Maßnahme „Feuerwiderstand“ (Kapitel S.2) zulässig. V.5.5.3 Brandabschnittsbildung 1. Die Bereiche vom Typ TA und TO dürfen nicht tiefer als auf einer Geschosshöhe von -5 m liegen. 2. Die Bereiche vom Typ TA und TO mit Brandkontrolle der Leistungsanforderung IV und geschützten vertikalen Fluchtwegen dürfen nicht tiefer als auf einer Geschosshöhe von -10 m liegen. 3. Die Bürobereiche müssen die Merkmale der Brandabschnittsbildung (Kapitel S.3) aufweisen, die in Tabelle V.5-2 vorgesehen sind. Kapitel V 5 Büros SeiteV5 - 3 Büro Bestehende Bereiche HA HB HC TA Keine zusätzliche Anforderung TM, TO, TT In geschützter Bauart/geschützt In geschützter Bauart/geschützt [1] TK HD HE Das restliche Büro muss zu Bereichen vom Typ TK rauchdicht abgeschlossen sein. Entsprechend den Ergebnissen der Risikoanalyse TZ [1] In geschützter Bauart, wenn sie nicht tiefer als auf einer Geschosshöhe von -5 m liegen; befinden sich Bereiche vom Typ TK auf mehr als 5 m tiefen Geschossen, muss das restliche Büro zu Bereichen vom Typ TK rauchdicht abgeschlossen sein. Tabelle V.5- 2: Brandabschnittsbildung 4. Die Büros von Vorgesetzten der unterschiedlichen Bürobetriebe können im selben Brandabschnitt liegen, direkt miteinander verbunden sein (Kapitel S.3) und über ein gemischt genutztes Fluchtwegsystem verfügen. 5. Eine Brandabschnittsbildung, die mehrere Geschosse umfasst, kann auch bei oberirdischen Geschossen mit einer Höhe von > 12 m mit einzelnen mehrgeschossigen Brandabschnitten mit einer Höhe von ≤ 12 m erfolgen unter Berücksichtigung der maximalen Brandabschnittsfläche laut Tabelle S.3-4 und der folgenden zusätzlichen Maßnahmen: - Brandmeldung und Alarm (Kapitel S.7) der Leistungsanforderung IV; - Brandkontrolle (Kapitel S.6) der Leistungsanforderung IV; - Schutz aller vertikalen Fluchtwege. V.5.5.4 Brandschutzmanagement 1. Bei nicht öffentlich zugänglichen Büros von Vorgesetzten der unterschiedlichen Bürobetriebe mit einem gemischt genutzten Fluchtwegsystem müssen die Leistungsanforderungen im Bereich des Brandschutzmanagements angehoben werden (Kapitel S.5). V.5.5.5 Brandkontrolle 1. Die Bürobereiche müssen mit Brandkontrolleinrichtungen (Kapitel S.6) nach den in Tabelle V.5-3 vorgesehenen Leistungsanforderungen ausgestattet werden. Büro Bestehende Bereiche TA, TM, TO, TT TK HA HB HC HD HE II III III III III III [1] III [1] IV IV IV Entsprechend den Ergebnissen der Risikoanalyse TZ [1] Leistungsanforderung IV für Büros auf Geschossen in einer Tiefe von über 10 m gelegten sind oder eine Fläche von > 50 m² aufweisen Tabelle V.5- 3: Leistungsanforderung für die Brandkontrolle 2. Bei Anwendung der Norm UNI 10779 müssen die Bemessungsmindestparameter in Tabelle V.5-4 beachtet werden und ein innerer Schutz vorgesehen sein. Büro OA OB OC Kapitel V 5 Büros Mindestgefährlichkeitsstufe Äußerer Schutz 1 2 [2] 3 [2] Nicht erforderlich Nicht erforderlich ja [1] SeiteV5 - 4 Mindestanforderungen an die Löschwasserversorgung (UNI EN 12845) Einfach Einfach Einfach mit erhöhter Zuverlässigkeit [1] Für HA nicht erforderlich [2] Für Bereiche vom Typ TK in Büros vom Typ HA ist eine Gefährlichkeitsstufe von zumindest 1 erforderlich. Tabelle V5- 4: Bemessungsparameter für das Hydrantennetz gemäß UNI 10779 3. Für die Bemessung einer automatischen Sprinkleranlage nach der Norm UNI EN 12845 müssen die Parameter in Tabelle V.5-5 angewendet werden. Bürobereiche Klassifizierung der Büroabschnitte, in denen eine Sprinkleranlage vorgeschrieben ist Mindestanforderungen an die Löschwasserversorgung (UNI EN 12845) TK Gemäß UNI EN 12845 einfach mit erhöhter Zuverlässigkeit [1] [1] Für Bereiche vom Typ TK in Büros vom Typ OA und OB ist eine Löschwasserversorgung mit erhöhter Zuverlässigkeit erforderlich. Tabelle V5- 5: Bemessungsparameter für Sprinkleranlagen nach UNI EN 12845 V.5.5.6 Brandmeldung und Alarm 1. Das Büro muss mit Brandmeldeanlagen (Kapitel S.7) nach den in Tabelle V.5-5 vorgesehenen Leistungsanforderungen ausgestattet werden. Büro Büro HA HB HC HD HE OA II [1] II [1][2] II [1][2] III [2] IV OB II [1][2] II [1][2] III [2] IV IV OC III [2] III [2] IV IV IV [1] Falls vorhanden, Büros vom Typ TM und TK, die von automatischen Brandmeldeanlagen überwacht werden (Funktion A, Kapitel S.7) [2] Erhöhung der Leistungsanforderung bei öffentlich zugänglichen Büros Tabelle V.5- 6: Leistungsanforderungen für Brandmeldeanlagen V.5.5.7 Brandschutzeinsatzbereitschaft 1. Bei Installation einer Trockensteigleitung muss neben dem grundlegenden Brandschutz laut Kapitel S.6.6 zumindest ein fahrbarer Pulverlöscher mit einer Nennfüllmenge von mindestens 30 kg je Geschoss vorgehalten werden. V.5.6 Aufzugsschächte 1. Unbeschadet der Vorgaben in Tabelle S.9.3 müssen in geschützten oder rauchdicht abgeschlossenen Treppenhäusern die Aufzugsschächte der Büros (Kapitel V.3) zumindest vom Typ SB sein. Kapitel V 5 Büros SeiteV5 - 5