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B. Lösungen zu den Aufgaben zur Selbstüberprüfung
Erster Teil: Handelsrecht
Kapitel 1
1.1
Das HGB besteht aus fünf Büchern. Das erste Buch regelt den Handelsstand, das zweite
Buch die Handelsgesellschaften und die stille Gesellschaft, das dritte Buch die
Handelsbücher, das vierte Buch die Handelsgeschäfte und das fünfte Buch den
Seehandel.
1.2
Das Handelsrecht ist Sonderprivatrecht. Es geht dort, wo es Sonderregelungen
bereithält, den Vorschriften des BGB vor. Dies ist insbesondere im kaufmännischen
Rechtsverkehr der Fall.
1.3
Die Anwendbarkeit der handelsrechtlichen Normen hängt von der
Kaufmannseigenschaft ab. Das Handelsrecht ist subjektiv orientiert, nämlich am Begriff
des Kaufmanns. Dies wird teils als überholt und zu eng betrachtet.
Kapitel 2
1.1
Erst mit der Eintragung der Firma in das Handelsregister wird der
Kleingewerbebetreibende zum Kaufmann. Die Eintragung hat für ihn konstitutive
Wirkung.
1.2
Die Eintragung einer Handelsgesellschaft, etwa einer OHG, hat lediglich
deklaratorische Bedeutung. Die Handelsgesellschaft ist bereits Kaufmann nach §§ 105
Abs. 1, 6 Abs. 1 und 1 Abs.1 HGB, da ihr Zweck auf den Betrieb eines
Handelsgewerbes gerichtet ist.
1.3
Der Vorstandsvorsitzende einer Aktiengesellschaft ist Kaufmann, wenn er nach § 1
Abs. 1 HGB ein Handelsgewerbe betreibt.
1.4
Kaufmann ist, wer nach § 1 Abs. 1 HGB ein Handelsgewerbe betreibt. Unternehmer
ist nach § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Unternehmer sind
auch die Freiberufler, die dagegen grundsätzlich mangels Gewerbe keine Kaufleute
sind.
1.5
Der Scheinkaufmann ist im Unterschied zum Fiktivkaufmann gerade kein Kaufmann.
Er geriert sich nach außen aber als Kaufmann, ohne es nach den §§ 1- 6 HGB zu sein.
Er wird dann wie ein Kaufmann behandelt. Der Fiktivkaufmann ist als solcher im
Handelsregister eingetragen, hat aber seine Kaufmannseigenschaft kraft Tätigkeit
nachträglich verloren. Er bleibt weiter Kaufmann, weil er als solcher eingetragen ist.
1.6
Ein Prokurist ist wegen seiner Prokura kein Kaufmann. Er kann es sein, wenn er
daneben ein Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 1 HGb betreibt.
1.7
Kaufmann ist, wer nach § 1 Abs. 1 HGB ein Handelsgewerbe betreibt. Ein
Handelsgewerbe ist ein Gewerbe, dessen Unternehmen einen nach Art und Umfang in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Daneben sind die
Formkaufleute, insbesondere die juristischen Personen des privaten Rechts, kraft ihrer
Rechtsform Kaufmann.
1.8
Ja, auch ein Minderjähriger kann Kaufmann sein, wenn er selbst das Handelsgewerbe
betreibt.
1.9
Nein, die Anwaltskanzlei ist nicht Kaufmann, da sie kein Gewerbe betreibt. Sie kann
allerdings über einen Umweg Kaufmann werden, indem sie ihr Unternehmen in eine
GmbH (Rechtsanwalts GmbH) einbringt. Die GmbH ist dann kraft Rechtsform,
ungeachtet ihres Unternehmensgegenstandes, Kaufmann.
Kapitel 3
1.1
Die Firma ist der Name des Kaufmanns, unter dem er im Rechtsverkehr auftritt und
zeichnet.
1.2
Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, Irreführungsverbot, Rechtsformzusatz,
Firmenbeständigkeit und Firmenausschließlichkeit.
1.3
Bei einem Einzelkaufmann der Zusatz „e. Kfm.“ oder „e. Kfr.“ Und bei einer KG ohne
persönlich haftenden Gesellschafter „GmbH & Co. KG“.
1.4
Die Haftung des Erwerbers kann durch Vereinbarung zwischen dem Erwerber und
dem Veräußerer ausgeschlossen werden, sofern diese Vereinbarung dem Dritten durch
Erwerber oder Veräußerer mitgeteilt wird oder in das Handelsregister eingetragen und
bekannt gemacht wird.
1.5
Der Erbe kann die Haftung vermeiden, indem der die Firma nicht fortführt.
1.6
1.7
§ 28 HGB verlangt für die Haftung keine Fortführung der Firma.
Nach der bisher herrschenden Ansicht der Rechtsprechung greift § 28 HGB in diesem
Fall nicht, da nach dem Wortlauf der Vorschrift der Altunternehmer Kaufmann sein
muss (§ 28 Abs.1 HGB spricht vom „Geschäft eines Einzelkaufmannes“). Dies wird
jedoch zunehmend als zu eng kritisiert (K. Schmidt, § 8 III 1a bb).
Kapitel 4
1.1
Eintragungsfähige Tatsachen können, müssen aber nicht eingetragen werden. Bei
eintragungspflichtigen Tatsachen schreibt das Gesetz die Eintragung in das
Handelsregister zwingend vor. Erfolgt sie nicht, kann das Handelsregistergericht sie
mittels Zwangsgeld erzwingen.
1.2
Die Eintragung eines Kannkaufmannes wirkt konstitutiv, dies bedeutet, dass er erst mit
der Eintragung die Kaufmannseigenschaft erlangt. Gleiches gilt für
Personengesellschaften, deren Zweck nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes
gerichtet ist. Die Eintragung eines Kaufmannes, der bereits nach § 1 Abs. 1 HGB
Kaufmann kraft seiner Tätigkeit ist, wirkt dagegen nur deklaratorisch; sie begründet
nicht die Kaufmannseigenschaft.
1.3
Dies ist ein Fall des § 15 Abs. 2 HGB, der den sog. Normalfall regelt. Die Sparkasse
müsste hier den Betrag erstatten, da auch die Frist von 15 Tagen überschritten ist.
1.4
Bernd kann Unterlassung der Bezeichnung BrandBlumenLand verlangen, da die
Bezeichnung nicht geeignet ist, den Unternehmensträger von dem im selben Ort unter
BlumenLandBrand firmierenden Bernd zu unterscheiden.
Kapitel 5
1.1
1.2
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1.6
1.7
Ein Prokurist kann selbst keine Prokura erteilen, dies kann nur der Inhaber des
Handelsgeschäftes.
Einem Kommanditisten kann Prokura erteilt werden.
Ein Kommanditist kann grundsätzlich keine Prokura erteilen, da er nicht zur
Geschäftsführung der KG befugt ist (§ 164 HGB).
Die Erteilung der Prokura ist zwar in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung
wirkt aber nur deklaratorisch. Zur Erteilung reicht die ausdrückliche Erklärung nach
§ 48 HGB. B ist somit auch ohne Eintragung Prokurist und kann als solcher A
wirksam vertreten.
Der Umfang der Prokura kann beschränkt werden. Die Beschränkung wirkt aber nur
im Innenverhältnis und nicht einem Dritten gegenüber (§ 50 Abs. 1 HGB).
Die Handlungsvollmacht ist nicht eintragungsfähig und auch nicht
eintragungspflichtig. Sie erlischt nach § 168 BGB mit Erlöschen des ihrer Erteilung
zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes. In diesem Fall erlischt sie mit der Wirksamkeit
der Kündigung des Anstellungsverhältnisses automatisch. Einer zusätzlichen
Erklärung bedarf es nicht.
Nach § 56 HGB gelten Ladenangestellte zu Verkäufen ermächtigt, die in einem
derartigen Laden gewöhnlich geschehen. In einer Boutique werden gewöhnlich die in
der Auslage und in den Regalen drapierten Textilwaren veräußert. Da K gutgläubig
war, gilt Luisa als ermächtigt.
Kapitel 6
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1.2
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1.4
Der Vermittlungsvertreter ist nur zur Vermittlung des Geschäftes, nicht aber zu seinem
Abschluss ermächtigt, während der Abschlussvertreter auch zum Abschluss ermächtigt
ist.
Ja, er kann für andere Unternehmen tätig sein, sofern es sich dabei nicht um
Wettbewerber des Unternehmers handelt.
Ja, nach § 84 Abs. 4 HGB gelten die Vorschriften über Handelsvertreter auch für
Kleingewerbebetreibende.
Nur wenn dies handelsüblich oder vertraglich vereinbart ist (§87d HGB).
1.5
1.6
1.7
Nein, ein Immobilienmakler ist kein Handelsmakler, da Immobiliengeschäfte keine
Geschäfte des Handelsverkehrs sind.
Ja, sofern er ein Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 1 und 2 HGB betreibt.
Der Kommissionsagent handelt im eigenen Namen und für fremde Rechnung. Der
Vertragshändler handelt im eigenen Namen und für eigene Rechnung.
Kapitel 7
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1.7
1.8
Aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB).
Das Inventar ist ein Verzeichnis des Vermögens und der Schulden des Kaufmanns, zu
dessen Erstellung er nach § 240 Abs. 1 HGB verpflichtet ist. Die Erstellung erfolgt
durch eine körperliche Bestandsaufnahme, die Inventur.
Aufwendungen mindern das Eigenkapital, Erträge erhöhen es. Der Erfolg ist die
Differenz zwischen Aufwendungen und Erträgen. Er drückt sich entweder in einem
Gewinn oder Verlust aus.
Durch das BilMoG soll der Informationsgehalt des Jahresabschlusses verbessert und
der handelsrechtliche Jahresabschuss international attraktiver werden. Ferner sollen
die Unternehmen durch Deregulierung entlastet werden.
Eine Personenhandelsgesellschaft, wie eine OHG, bleibt auch nach dem BilMoG
ungeachtet ihres Jahresumsatzes buchführungs- und bilanzierungspflichtig.
Mit der Aufhebung des § 249 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 HGB durch das BilMoG wird
künftig das Wahlrecht zur Bildung von Aufwandsrückstellungen abgeschafft und
somit der Informationsgehalt des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert.
Folglich kann der Betrieb zur Fertigung von Autofelgen für die im nächsten Jahr
geplante Renovierung der Werkhalle im laufenden (vorhergehenden) Jahr keine
Aufwandsrückstellung passivieren.
Nein, der eigene Geschäfts- oder Firmenwert ist nicht aktivierungspflichtig. Nur der
derivative Geschäfts- und Firmenwert ist nach dem BilMoG aktivierungspflichtig.
Nach dem Grundsatz der materiellen Maßgeblichkeit ist der handelsrechtliche
Jahresabschluss Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung.
Kapitel 8
1.1
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1.4
Das kaufmännische Bestätigungsschrieben setzt einen bereits geschlossenen Vertrag
voraus. Nur das kaufmännische Bestätigungsschreiben knüpft an das Schweigen seines
Empfängers rechtserhebliche Wirkungen. Die Auftragsbestätigung ist im Grunde die
Annahme, durch die erst der Vertrag zustande kommt.
Der gute Glaube an die Verfügungsmacht wird nicht geschützt, sofern der Erwerber
bösgläubig ist, mithin bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der fehlenden
Verfügungsmacht.
Nein, ein Kontokorrent ist nicht mit einem Kontokorrentkredit zu verwechseln. Ein
Kontokorrent ist eine laufende Verrechnungsabrede, die regelmäßig auch im Rahmen
eines Girokontos vereinbart wird.
Ja, dazu ist sie berechtigt (Ausnahme vom Zinseszinsverbot).
1.5
1.6
1.7
1.8
1.9
Kaufleute untereinander können bereits ab Fälligkeit Zinsen verlangen (§ 353 HGB).
Er kann nach § 373 HGB die Ware in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst wie
hinterlegen und kann nach § 373 Abs. 2 HGB die Ware verwerten.
Nein, ein es reicht aus, wenn der Handelskauf für eine Partei zum Betrieb ihres
Handelsgewerbes gehört.
Bei Abschluss des Ausführungsgeschäftes wird der Kommissionär Inhaber der
Forderung, da er das Ausführungsgeschäft im eigenen Namen schließt.
Ja, der Kommissionär handelt im eigenen Namen.
Kapitel 9
1.1
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1.4
1.5
Die Namensaktie ist ei geborenes Orderpapier und damit ein Wertpapier im engeren
Sinne.
Für das Konnossement und den Wechsel.
Nein, der Kfz-Brief ist Traditionspapier. Es bedarf der Übergabe des Pkw.
Die Übertragung durch Indossament ist möglich, wenn es mit der Orderklausel nach
§ 363 Abs. 1 HGB versehen ist. Dazu muss der Angewiesene Kaufmann sein.
Ein Traditionspapier verbrieft nicht nur den Anspruch auf Herausgabe der Ware,
sondern ersetzt die Übergabe der Ware bei der Übertragung des Eigentums an der
Ware.
Zweiter Teil: Personengesellschaftsrecht
Kapitel 1
1.1
Die Personengesellschaften unterscheiden sich von den Kapitalgesellschaften in folgenden
Punkten:
Personengesellschaften
Zusammenschluss
Personen
Kapitalgesellschaften
verschiedener Lediglich Kapitalbeteiligung
Mitgliedschaft
grundsätzlich
übertragbar und vererblich
nicht Gesellschaftsanteil grundsätzlich übertragbar
und vererblich
Persönliche Mitarbeit
Lediglich Kapitalbeteiligung
Persönliche Haftung
Haftung lediglich mit der Kapitalbeteiligung
Grundsatz der Selbstorganschaft
Fremdorganschaft/Drittorganschaft
1.2
Für den Betrieb eines Geschäfts, das mit Stoffen handelt, dürfte sich hier wohl eine
Personengesellschaft anbieten. Das Geschäft wird von den beiden Frauen betrieben, diese sind
also die Gesellschafter. Es dürfte beabsichtigt sein, dass beide Frauen in dem Geschäft
mitarbeiten und auch persönlich haften. Eine Haftungsbegrenzung dürfte bei einem derartigen
Unternehmensgegenstand (Handel mit Stoffen) auch regelmäßig nicht gewünscht sein.
Insofern spricht auch im Hinblick auf eine mögliche Haftungsbegrenzung wenig dafür, hier
eine Kapitalgesellschaft zu gründen. Es dürfte auch der Absicht der Beteiligten entsprechen,
dass die Gesellschaft nicht von einem Dritten (Grundsatz der Drittorganschaft), sondern von
den Gesellschaftern, d. h. im vorliegenden Fall von den beiden Frauen, vertreten wird.
Insofern dürfte hier dazu zu raten sein, eine Personengesellschaft zu gründen. Zwar war in der
Aufgabenstellung nicht nach dem Gesellschaftstyp gefragt, wie aber noch später zu zeigen ist,
dürfte sich hier die Gründung einer OHG anbieten.
1.3
Die GmbH & Co. KG ist eine spezielle Kommanditgesellschaft und als solche eigentlich kein
eigener Gesellschaftstyp. Andererseits existiert zur GmbH & Co. KG eine Reihe von
Spezialliteratur, die sich nur mit der GmbH & Co. KG beschäftigt. Insofern ist es nicht falsch
davon zu sprechen, dass sich die GmbH & Co. KG faktisch zu einem eigenständigen
Gesellschaftstyp entwickelt hat. Es handelt sich aber nach wie vor um eine
Personengesellschaft.
Kapitel 2
2.1
a) Die Aussage ist falsch. Eine GbR setzt den Zusammenschluss von mindestens zwei
Personen voraus. Eine Einmann-GbR kann grundsätzlich nicht entstehen. Eine
Maximalzahl von Gesellschaftern gibt es nicht.
b) Richtig. Sofern über die Beteiligung an einer Sache hinaus ein weitergehender Zweck
verfolgt wird, kann dieser gemeinsame Zweck Gegenstand einer GbR sein. Insofern ist es
zulässig, dass Gegenstand der GbR das Halten und Verwalten von Vermögen ist.
c)
Falsch. Der Gesellschaftsvertrag einer GbR kann grundsätzlich formlos geschlossen
werden. Lediglich wenn die Verpflichtung zur Übertragung bestimmter Gegenstände ein
Formerfordernis auslöst, bedarf regelmäßig der gesamte Gesellschaftsvertrag dieser
Form.
d) Richtig. Die fehlerhafte Gesellschaft wird wie eine wirksam errichtete Gesellschaft
behandelt. Anderenfalls wären bei einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft zahlreiche
Rechtsverhältnisse nach Bereicherungsrecht abzuwickeln. Dies ist regelmäßig nicht
hinnehmbar. Deswegen hat die Rechtsprechung die Rechtsfigur der fehlerhaften
Gesellschaft entwickelt.
2.2
Die minderjährigen Kinder werden grundsätzlich von ihren Eltern vertreten (§ 1629 BGB). Im
vorliegenden Fall sind die Eltern aber gem. §§ 1795 Abs. 2, 181 BGB von der Vertretung
ausgeschlossen. Es bedarf insofern der Bestellung eines Ergänzungspflegers gem. § 1909
BGB. Noch zu beachten ist, dass hier vorsorglich ein Negativattest im Hinblick auf eine
mögliche Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 und Nr. 10 BGB eingeholt werden sollte.
Inwieweit es tatsächlich der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, ist eine Frage
des Einzelfalls. Soweit es nur um das Halten und Verwalten des Vermögens geht, ist eine
vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung
regelmäßig
nicht
erforderlich.
Eine
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1822 Nr. 10 BGB kann aber erforderlich
sein, wenn Gegenstand der Gesellschaft die gewerbliche Verwertung der Immobilien durch
Vermietung ist. In jedem Fall ist es also für die Praxis zu empfehlen, ein sog. Negativattest, d.
h. die Erklärung des Gerichts, dass eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht
erforderlich ist, einzuholen. Hierauf sollte der Berater stets hinweisen. Schließlich ist im
vorliegenden Fall noch zu berücksichtigen, dass der Vertrag im Hinblick auf die
Verpflichtung zur Einbringung des Grundbesitzes in die GbR gem. § 311b BGB
beurkundungsbedürftig ist.
Kapitel 3
3.1
Damit B aus der Gesellschaft ausscheiden und S gleichzeitig in die Gesellschaft eintreten
kann, ist eine Vertragsänderung erforderlich. Einer derartigen Vertragsänderung müssen
grundsätzlich alle Gesellschafter zustimmen. Es handelt sich insbesondere nicht um eine
laufende Geschäftsführungsmaßnahme.
Allerdings könnte A hier verpflichtet sein, der Vertragsänderung zuzustimmen. Eine
entsprechende Verpflichtung könnte sich aus der Treuepflicht ergeben. Eine grundsätzliche
Pflicht zur Zustimmung zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrages besteht nicht.
Ausnahmsweise ergibt sich aber aus der Treuepflicht eine Verpflichtung, einer Änderung
zuzustimmen, wenn die Vertragsänderung dringend erforderlich und sie dem
widersprechenden Gesellschafter zumutbar ist.
B kann im vorliegenden Fall die Gesellschaft nicht mehr fortsetzen, weil er schwer erkrankt
ist. Wenn ihm nicht gestattet wird, dass statt seiner der S in die Gesellschaft eintritt, muss die
Gesellschaft aufgelöst werden. Hierfür käme insbesondere eine Kündigung der Gesellschaft
durch B aus wichtigem Grund in Betracht. Unter diesem Gesichtspunkt könnte man
argumentieren, dass eine Änderung des Gesellschaftsvertrages hier durchaus dringend
erforderlich ist.
Andererseits stellt sich die Frage, ob diese Änderung für den A nicht unzumutbar ist. Gegen
eine Unzumutbarkeit kann sprechen, dass sich hier das Beteiligungsverhältnis nicht ändert
und dass auch ansonsten der Gesellschaftsvertrag unangetastet bleibt. Andererseits muss man
berücksichtigen, dass es sich hier um einen Zusammenschluss handelt, der durch das
besondere Vertrauen der Gesellschafter zueinander geprägt ist. Es handelt sich nicht um eine
große Gesellschaft, sondern vielmehr um eine kleine Zweipersonengesellschaft. Wenn bei 40
Gesellschaftern einer der Gesellschafter ausscheidet und stattdessen sein Sohn in die
Gesellschaft eintritt, so belastet dies die Gesellschaft nicht so stark, wie wenn bei zwei
Gesellschaftern ein Gesellschafter ausscheidet und stattdessen sein Sohn in die Gesellschaft
eintritt. Hier würde sich eine komplette Änderung der Struktur der Gesellschaft ergeben.
Insofern wird man mit guten Gründen annehmen können, dass der A hier nicht zur
Zustimmung verpflichtet war, weil ihm die Änderung im Ergebnis unzumutbar ist. Letztlich
handelt es sich hierbei aber immer um eine Frage des Einzelfalls. Insofern lässt sich auch ein
anderes Ergebnis vertreten. Näherliegend dürfte es allerdings sein, hier eine Verpflichtung zur
Änderung des Gesellschaftsvertrages abzulehnen.
3.2
a) Richtig. Eine Nachschusspflicht besteht bei der GbR grundsätzlich nicht.
b) Falsch. Richtig ist, dass eine Nachschusspflicht vereinbart werden kann. Hierfür ist aber
erforderlich, dass zumindest begrenzende Faktoren angegeben werden. Insofern muss
eine Obergrenze angegeben werden oder es muss zumindest angegeben werden, aus
welchen Gründen in welchem Umfang eine Erhöhung stattfinden darf. Es darf nicht so
sein, dass jegliche Nachschusspflicht durch bloßen Gesellschaftsbeschluss begründet
werden kann. Die Regelung im Gesellschaftsvertrag muss also eingeschränkt sein.
c)
Richtig. Aus der allgemeinen Treuepflicht ergibt sich im Einzelfall ein
Wettbewerbsverbot. Der Gesellschafter ist verpflichtet, Handlungen zu unterlassen, die
der Gesellschaft Schaden zufügen.
d) Richtig. Dies folgt aus dem Prinzip der Selbstorganschaft. Bei den
Personengesellschaften muss zumindest ein Gesellschafter geschäftsführungsbefugt sein.
e)
Falsch. Gem. § 709 BGB steht die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern
gemeinschaftlich zu. Die Befugnis zur Alleingeschäftsführung muss vielmehr im
Gesellschaftsvertrag ausdrücklich begründet werden.
f)
Falsch. Nachdem die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt ist, ist Träger des
Gesellschaftsvermögens die GbR. Allerdings handelt es sich bei dem Vermögen um ein
Sondervermögen, an dem die Gesellschafter als Gesamthänder berechtigt sind.
g) Falsch. Grundsätzlich erfolgt die Verteilung des Gewinns gem. § 721 Abs. 1 BGB erst
nach der Auflösung der Gesellschaft. Nur wenn die Gesellschaft von längerer Dauer ist,
so erfolgt die Gewinnverteilung am Schluss jedes Geschäftsjahres (§ 721 Abs. 2 BGB).
Das Grundmodell ist allerdings die Gewinnverteilung nach Auflösung.
3.3
Die Geschäftsführung ist auf das Innenverhältnis bezogen. Es geht um die Frage, wer im
Innenverhältnis zur Vornahme des Geschäfts berechtigt ist. Die Vertretung ist auf das
Außenverhältnis bezogen. Es geht um die Frage, wer die Gesellschaft nach außen hin vertritt.
Kapitel 4
4.1
a) Sofern der Gesellschaftsvertrag keine Regelung enthält, sind alle Gesellschafter nur
gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt (§ 709 Abs. 1 BGB). Den zur
Geschäftsführung berechtigten Gesellschaftern steht im Zweifel gem. § 714 BGB auch
die Vertretungsmacht zu. Im vorliegenden Fall vertreten daher alle Gesellschafter
gemeinschaftlich. Zum Abschluss eines wirksamen Rechtsgeschäfts bedarf es also der
Mitwirkung von A, B und C.
b) Sofern die Geschäftsführung einem der Gesellschafter übertragen ist, so ist dieser allein
zur Geschäftsführung berechtigt (§ 710 BGB). Die Vertretungsmacht folgt auch insofern
gem. § 714 BGB der Geschäftsführungsbefugnis. Der A kann also allein vertreten.
c)
In diesem Fall liegt keine Regelung zur Geschäftsführungsbefugnis vor. Im Rahmen der
Auslegung wird man aber dazu kommen, dass sich aus der Vertretungsregelung, dass
jeder Gesellschafter allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, im Zweifel auch
ergibt, dass jeder Gesellschafter im Zweifel auch allein zur Geschäftsführung berechtigt
ist.
4.2
Im vorliegenden Fall wird die Rechtsform einer sog. GbRmbH, also einer GbR mit
beschränkter Haftung, gewählt. Einer derartigen Konstruktion hat der BGH allerdings eine
Absage erteilt. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass es mit den Grundsätzen der
Personengesellschaft nicht vereinbar ist, eine Haftungsbeschränkung herbeizuführen. Nach
Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR wird die Haftung der Gesellschafter in analoger
Anwendung von § 128 HGB begründet. Auf eine Einschränkung der Vertretungsmacht
kommt es insofern nicht an, denn die Gesellschafter haften akzessorisch zur Haftung der
Gesellschaft. Der Verkäufer kann hier also B auf Zahlung der 140.000,00 € in Anspruch
nehmen. B hat im Innenverhältnis Ausgleichsansprüche aus § 426 BGB gegen die übrigen
Gesellschafter.
Kapitel 5
Der eintretende 5.1
Gesellschafter haftet gem. § 130 HGB analog auch für die vor seinem Eintritt begründeten
Verbindlichkeiten. Die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung ist mit Wirkung im
Außenverhältnis, d. h. mit Wirkung gegenüber Dritten, also mit Wirkung gegenüber der Bank
nicht möglich, da es dem Charakter einer Personengesellschaft entspricht, dass die
Gesellschafter persönlich haften. Dies ergibt sich auch aus § 130 Abs. 2 HGB analog, der
regelt, dass entgegenstehende Vereinbarungen Dritten gegenüber unwirksam sind. D kann
sich also gegenüber der B-Bank nicht auf die Haftungsbeschränkung berufen.
Allerdings kann D, wenn er von der Bank in Anspruch genommen wird, von den übrigen
Gesellschaftern gem. § 426 BGB Ausgleich im Innenverhältnis verlangen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Gesellschafter im Innenverhältnis geregelt haben, dass D nicht für
Altverbindlichkeiten haftet. D kann daher in der Tat von A, B und C einen Ausgleich jeweils
in Höhe von 10.000,00 € verlangen. Er muss sich nicht entgegenhalten lassen, dass er auch
einen eigenen Anteil im Hinblick auf seine Beteiligung an der Gesellschaft zu tragen hat.
5.2
a) Zweck der Gesellschaft
Wie oben dargestellt, kann eine Gesellschaft jeden beliebigen erlaubten Zweck verfolgen.
Es muss nicht ein wirtschaftlicher Zweck, sondern kann auch ein bloß ideeller Zweck
sein. Hier verfolgt die Gesellschaft einen derartigen bloß ideellen Zweck. Dies ist nach
dem Vorstehenden zulässig.
b) Rechtsfolge der Kündigung
Die Kündigung durch einen Gesellschafter ist in § 723 BGB geregelt. Ist die Gesellschaft
nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit
kündigen. Die Kündigung durch E war hier also wirksam möglich. Die Kündigung der
Gesellschaft führt grundsätzlich dazu, dass die Gesellschaft aufgelöst wird und nach den
§§ 729 bis 740 BGB abzuwickeln wäre. Allerdings regelt § 737 BGB, dass ein
Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, wenn er kündigt und im
Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern
fortgesetzt wird. Hier kommt es also nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern
vielmehr zur Ausschließung des E aus der Gesellschaft.
c)
Abfindungsbetrag
Gem. § 738 BGB hat ein Gesellschafter, der aus der Gesellschaft ausscheidet, Anspruch
auf eine Abfindung. Gem. § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB haben die verbliebenen
Gesellschafter ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten
würde. Dies sind hier – wie nach dem Sachverhalt zu unterstellen – 400,00 €. Allerdings
ist die Regelung des § 738 BGB dispositiv. Es ist insbesondere zulässig, die Abfindung
zur Sicherung des Fortbestands der Gesellschaft zu begrenzen. Ein kompletter Ausschluss
des Abfindungsanspruchs ist aber regelmäßig sittenwidrig i. S. v. § 138 BGB. Dies gilt
allerdings nicht bei Gesellschaften mit einem bloß ideellen Zweck. Die Beteiligung an
einer derartigen Gesellschaft erfolgt nämlich nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung.
Bei Gesellschaften mit ideeller Zielsetzung ist es also auch zulässig, den
Abfindungsanspruch komplett auszuschließen. E hat hier also keinen Anspruch auf
Zahlung von 400,00 €, da der Abfindungsanspruch im Gesellschaftsvertrag
zulässigerweise ausgeschlossen wurde.
5.3
Die Durchführung der Liquidation ist in den §§ 729 ff. BGB geregelt.
Gem. § 733 Abs. 1 Satz 1 BGB sind aus dem Gesellschaftsvermögen zunächst die
gemeinschaftlichen Schulden zu berichtigen. Hierfür kommt es allein darauf an, dass gegen
die Gesellschaft eine entsprechende Verbindlichkeit besteht. Wer diese Verbindlichkeit
eingegangen ist, ist unerheblich, solange er mit Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft
gehandelt hat. Dies war bei den beiden Geschäftsführern A und B hier der Fall. Die
Verbindlichkeiten treffen also die Gesellschaft und sind gem. § 733 Abs. 1 Satz 1 BGB
zunächst zu berichtigen. Vom Gesellschaftsvermögen in Höhe von 15.000,00 € sind also
6.000,00 € an die Gläubiger zu zahlen.
Aus dem verbleibenden Rest sind zunächst gem. § 733 Abs. 2 BGB die Einlagen
zurückzuerstatten.
Der Überschuss ist dann gem. § 734 BGB entsprechend dem Verhältnis der Anteile am
Gewinn zu verteilen. Soweit die Anteile der Gesellschafter an Gewinn und Verlust nicht
bestimmt sind, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines
Beitrags einen gleichen Anteil an Gewinn und Verlust gem. § 722 BGB. Da der
Gesellschaftsvertrag hier ausweislich des Sachverhalts keine Regelung enthält, erhalten A, B
und C also einen gleichen Anteil am Gewinn (Eine Rückerstattung der Einlagen wurde hier
außer Acht gelassen, da der Sachverhalt insofern keine Angaben enthält. Insofern wäre hier
von gleichen Einlagen auszugehen.). Folglich erhält C hier nur 3.000,00 €.
Kapitel 6
6.1
Gem. § 128 HGB haften die Gesellschafter einer OHG für die Verbindlichkeiten der
Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Fraglich ist im vorliegenden
Fall allerdings, ob eine OHG besteht.
Eine OHG setzt voraus, dass ein Gesellschaftsvertrag geschlossen wurde, in dem sich die
Gesellschafter zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks verpflichtet haben. Der
gemeinsame Zweck muss auf ein Handelsgewerbe gerichtet sein. A, B und C betreiben hier
jeder ein Handelsgewerbe. Sie haben zumindest ausdrücklich keinen Gesellschaftsvertrag
abgeschlossen. Allerdings könnte ein derartiger Vertragsschluss auch konkludent erfolgt sein,
wenn A, B und C im Ergebnis einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Nach dem hier
mitgeteilten Sachverhalt ist dies aber nicht der Fall. Allein die Tatsache, dass die Anmietung
für jeden der drei nur möglich war, wenn eine Anmietung auch durch die beiden anderen
erfolgt, bedeutet noch nicht, dass die drei Gesellschafter A, B und C dem Vermieter als OHG
gegenüberstehen. Es fehlt insofern an der Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Dies zeigt,
dass auch bei der OHG streng darauf zu achten ist, dass der Zusammenschluss stets auf die
Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gerichtet sein muss.
6.2
Unproblematisch ist im vorliegenden Fall, dass A und B einen Gesellschaftsvertrag
geschlossen haben, der auf die Förderung eines gemeinsamen Zwecks gerichtet ist.
Gemeinsamer Zweck ist die gemeinsame Softwareerstellung.
Fraglich ist allerdings, ob A und B ein Handelsgewerbe betreiben. Handelsgewerbe ist jeder
Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Hier
dürfte ein derartiges Kleingewerbe vorliegen. Dafür ist insbesondere maßgeblich, dass A und
B keine Steuern zahlen und nur in ganz geringem Umfang am Geschäftsleben teilnehmen.
Folglich betreiben sie eigentlich kein Handelsgewerbe und stellen insofern keine OHG dar.
Allerdings ist die Firma in das Handelsregister eingetragen. Insofern sind die
Voraussetzungen des § 105 Abs. 2 HGB erfüllt. Es handelt sich um eine OHG.
6.3
Die Antwort auf diese Frage finden Sie in § 6 Abs. 1 HGB. Gem. § 6 Abs. 1 HGB finden die
für Kaufleute gegebenen Vorschriften auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung. Das
HGB enthält spezielle Regelungen für Kaufleute. Diese wären auf ein Kleingewerbe i. S. v.
§ 1 Abs. 2 HGB grundsätzlich nicht anwendbar. Ist das Kleingewerbe ins Handelsregister
eingetragen, so gelten die speziellen Vorschriften für Kaufleute auch für diese OHG (§ 6
HGB).
Sie mögen sich jetzt fragen, welche Bedeutung dies denn beispielsweise für die Megasoft
OHG aus Frage 6.2 haben mag. Insofern ist beispielsweise darauf hinzuweisen, dass die
Vorschriften über Handelsgeschäfte (§§ 343 ff. HGB) nun auch für die Megasoft OHG gelten.
So müssen A und B beispielsweise, obwohl sie ein Kleingewerbebetrieb sind, gem. § 346
HGB die Handelsbräuche berücksichtigen. Auch müssen A und B die Sorgfalt
ordnungsgemäßer Kaufleute (§ 347 HGB) anwenden. Auch beispielsweise der gesetzliche
Zinssatz weicht in § 352 HGB vom gesetzlichen Zinssatz in § 288 BGB ab. Nach § 288 BGB
beträgt er 5 % über dem Basiszins. Nach § 352 HGB beträgt er 5 %. Eine Besonderheit
besteht beispielsweise auch darin, dass grundsätzlich ein Vertrag nur durch Angebot und
Annahme, d. h. durch ausdrückliche Erklärung zustande kommt. Im Bereich der
Handelsgeschäfte kann aber gem. § 362 HGB auch Schweigen Bedeutung haben. Dererlei
Besonderheiten wären noch viele aufzuzählen.
Insgesamt ist zu sagen, dass die Einordnung als Handelsgesellschaft dazu führt, dass die
Gesellschaft in zahlreichen Fällen schlechter behandelt wird als ein durchschnittlicher
Verbraucher. Die Gesellschaft muss sich an die im Handelsverkehr geltenden Regeln halten.
Für sie gilt, obwohl sie faktisch Kleingewerbe ist, dasselbe wie für jeden Großkonzern, der
auch den Regelungen über die Handelsgesellschaften unterworfen ist.
Kapitel 7
7.1
a) Verpflichtung des B zur Zahlung von 10.000,00 €
Grundsätzlich sind die Gesellschafter einer OHG aus dem Gesellschaftsvertrag zur
Erbringung der geschuldeten Beiträge verpflichtet. Insofern besteht hier gegen B aus dem
Gesellschaftsvertrag tatsächlich die Verpflichtung zur Zahlung der Einlage.
b) Verpflichtung des A zum Nachschuss
Die Frage, ob die Gesellschafter einer OHG zum Nachschuss verpflichtet sind, ist im
HGB nicht ausdrücklich geregelt. § 105 Abs. 2 HGB verweist aber, soweit das HGB
keine Regelung enthält, auf die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft. Dort ist in § 707
BGB geregelt, dass der Gesellschafter nicht zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder
zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage verpflichtet ist. Soweit der
Gesellschaftsvertrag hier keine abweichende Regelung enthält, ist A also nicht
verpflichtet, 10.000,00 € nachzuschießen.
7.2
Die Geschäftsführungsbefugnis ist in §§ 114 und 115 HGB geregelt. Zur Führung der
Geschäfte sind grundsätzlich alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Die
Geschäftsführung kann aber im Gesellschaftsvertrag einem der Gesellschafter gem. § 114
Abs. 2 HGB übertragen werden. In diesem Fall sind die übrigen Gesellschafter von der
Geschäftsführung ausgeschlossen. Auch wenn sich dies bereits aus der gesetzlichen Regelung
ergibt, dürfte es sinnvoll sein, hier ausdrücklich zu regeln, dass Y und Z grundsätzlich von der
Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen sind. Aus § 116 Abs. 1 HGB ergibt
sich, dass sich die Geschäftsführungsbefugnis nur auf solche Handlungen erstreckt, die der
gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt. Einer besonderen Regelung
bedürfte es insofern eigentlich nicht. Gleichwohl ist es selbstverständlich sinnvoll, auch dies
ausdrücklich zu regeln. Gleiches gilt für die Regelung, dass Y keine Verpflichtung von über
20.000,00 € eingehen darf. Eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag könnte
beispielsweise lauten:
„Die Geschäfte der XYZ-OHG führt Y. X und Z sind
grundsätzlich nicht zur Führung der Geschäfte berechtigt und
verpflichtet. Die Geschäftsführungsbefugnis des Y ist
allerdings wie folgt beschränkt: Y ist nur zur Geschäftsführung
berechtigt, sofern sich die Geschäftsführung auf Handlungen
bezieht, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der
Gesellschaft mit sich bringt. Y ist ferner nicht zur
Geschäftsführung berechtigt, wenn durch die jeweilige
Geschäftsführungsmaßnahme die Gesellschaft mit einem
Betrag über 20.000,00 € verpflichtet wird. In den Fällen, in
denen Y nicht zur Geschäftsführung berechtigt ist, sind nur alle
Gesellschafter gemeinschaftlich zur Geschäftsführung
berechtigt.“
7.3
Grundsätzlich streng zu trennen ist die Frage der Geschäftsführung und der Vertretung. Im
Innenverhältnis war Y hier tatsächlich nicht zur Geschäftsführung berechtigt. Dies bedeutet
aber nicht, dass Y nicht etwa zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt war. Hier kommt es
darauf an, welche Regelung der Gesellschaftsvertrag enthält. Grundsätzlich ist gem. § 125
Abs. 1 HGB zur Vertretung der Gesellschaft jeder Gesellschafter ermächtigt. Der Vertrag mit
L dürfte also zunächst wirksam sein. Y hat allerdings im Innenverhältnis seine Berechtigung
überschritten und macht sich möglicherweise schadensersatzpflichtig.
7.4
a) Die Kapitalkonten zu Beginn der Gesellschaft entsprechen jeweils den Einlagen der
Gesellschafter. Es ergibt sich also folgendes Bild für die Kapitalkonten:
A: 300.000,00 €
B: 150.000,00 €
C:
0,00 €
b) Der Gewinn wird auf die Gesellschafter nach § 121 HGB verteilt. Jeder Gesellschafter
erhält zunächst 4 % seines Kapitalanteils als Vordividende. Auf A entfallen also
12.000,00 € und auf B entfallen 6.000,00 €. Die restlichen 12.000,00 € werden nach
Köpfen verteilt, so dass jeder Gesellschafter 4.000,00 € erhält. Die Kapitalkonten stellen
sich wie folgt dar:
A: 316.000,00 €
B: 160.000,00 €
C:
4.000,00 €
c)
Nachdem A und C jeweils ihren kompletten Gewinn (A = 16.000,00 € und C = 4.000,00
€) entnehmen, ergibt sich für die Kapitalkonten:
A: 300.000,00 €
B: 160.000,00 €
C:
0,00 €
d) Die Verlustverteilung erfolgt gem. § 121 Abs. 3 HGB nach Köpfen. Auf jeden der
Gesellschafter entfällt also ein Verlust von 10.000,00 €. Die Kapitalkonten lauten danach:
A: 290.000,00 €
B: 150.000,00 €
C: -10.000,00 €
Der Kapitalanteil des C ist also negativ geworden, so dass er im nächsten Jahr nichts
entnehmen darf. A und B dürfen trotz des Verlusts jeweils 4 % ihres Kapitalanteils
entnehmen. A darf also 11.600,00 € entnehmen und B darf 6.000,00 € entnehmen.
Kapitel 8
8.1
Im vorliegenden Fall müsste zunächst vorgesehen werden, dass der Gesellschafter A ist.
Sodann müsste eine Regelung aufgenommen werden, dass die Gesellschafter B und C nur
gemeinsam mit einem anderen Gesellschafter oder mit einem Prokuristen zur Vertretung der
Gesellschaft berechtigt sind. Die hier gewünschte Regelung müsste also bisher beispielsweise
wie folgt lauten:
„Zur Vertretung der Gesellschafter sind grundsätzlich nur zwei
Gesellschafter gemeinsam oder ein Gesellschafter in
Gemeinschaft mit einem Prokuristen berechtigt. Der
Gesellschafter A ist stets einzelvertretungsbefugt.“
Ferner ist hier beabsichtigt, dass B und C keine Grundstücksgeschäfte vornehmen können. Es
stellt sich also die Frage, ob eine dahingehende Beschränkung aufgenommen werden kann.
Wie sich aus § 126 Abs. 2 HGB ergibt, ist aber eine Beschränkung des Umfangs der
Vertretungsmacht Dritten gegenüber nicht wirksam. Die Vertretungsmacht jedes
Gesellschafters ist grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar. Sie müssen A, B und C
also im vorliegenden Fall erklären, dass die von ihnen beabsichtigte Beschränkung, dass B
und C keine Grundstücksgeschäfte vornehmen dürfen, unzulässig ist. In Betracht kommt
allerdings, dass im Rahmen der Regelung zur Geschäftsführungsbefugnis eine Regelung
dahingehend aufgenommen wird, dass B und C zur Geschäftsführung nicht befugt sind,
soweit
es
Grundstücksgeschäfte
betrifft.
Eine
derartige
Regelung
zur
Geschäftsführungsbefugnis betrifft freilich nur das Innenverhältnis und hat keine Wirkung im
Außenverhältnis, d. h. B und C wären unabhängig von einer derartigen Regelung weiterhin
zur Vertretung im Außenverhältnis berechtigt, auch wenn es Grundstücksgeschäfte betrifft.
Im Innenverhältnis würden B und C aber gegen die Regelung zur Geschäftsführungsbefugnis
verstoßen, wenn sie Grundstücksgeschäfte vornehmen. Sie würden sich insofern der
Gesellschaft gegenüber schadensersatzpflichtig machen. Das hier gewünschte Ergebnis kann
also zumindest zum Teil durch eine Regelung zur Geschäftsführungsbefugnis erreicht werden.
Wirkung im Außenverhältnis hat dies jedoch nicht. Darauf wären A, B und C ausdrücklich
hinzuweisen.
8.2
Als sorgfältiger Berater werden Sie stets darauf hinwirken, dass hier eine Eintragung im
Handelsregister erfolgen muss. Dies ist insbesondere deswegen wichtig, weil ansonsten die
von § 125 Abs. 1 HGB abweichende Vertretungsmacht von B und C Dritten gegenüber nicht
entgegengehalten werden könnte, weil sie nicht im Handelsregister eingetragen ist (§ 15 Abs.
1 HGB). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Dritten Kenntnis von der
abweichenden Regelung der Vertretungsmacht hätten. Eine Eintragung im Handelsregister ist
hier also stets sinnvoll. Allerdings handelt es sich nicht um eine Wirksamkeitsvoraussetzung.
Die Regelung zur Vertretungsbefugnis ist auch dann wirksam, wenn keine Eintragung im
Handelsregister erfolgt. Sie kann dann aber Dritten nicht entgegengehalten werden, so dass
sich die Gesellschaft im Zweifel nicht auf die entsprechende Regelung Dritten gegenüber
berufen kann. Eine Eintragung im Handelsregister ist hier also sinnvoll.
8.3
a) Diese Einwendung des A verfängt nicht, denn er haftet für die Schulden der Gesellschaft
primär und nicht nur subsidiär bei Leistungsunfähigkeit der OHG.
b) Auch dieser Einwand ist unberechtigt, denn jeder Gesellschafter haftet stets aufs Ganze.
Er haftet gem. § 128 HGB als Gesamtschuldner.
c)
L haftet dem A hier auf Schadensersatz wegen der Verletzung seines Eigentums. Für die
Lösung des Falles wird hier unterstellt, dass der Schaden tatsächlich in Höhe von
20.000,00 € besteht. Ein in Anspruch genommener Gesellschafter kann grundsätzlich
auch mit persönlichen Forderungen gegen den Gläubiger aufrechnen. Folglich könnte A
hier tatsächlich in Höhe von 20.000,00 € aufrechnen. Durch die Aufrechnung verliert A
freilich seinen eigenen Anspruch gegen L. Dies wäre beim Ausgleich im Innenverhältnis
der Gesellschafter A, B und C wiederum zu berücksichtigen.
Kapitel 9
9.1
Zunächst wäre hier zu fragen, ob ein Auflösungsgrund des § 131 Abs. 1 HGB vorliegt. Dies
ist ersichtlich nicht der Fall. Dann könnte man darüber nachdenken, dass B hier gem. § 131
Abs. 3 Nr. 2 HGB wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aus der
Gesellschaft ausscheidet. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist aber gerade mangels
Masse abgelehnt worden, so dass der Fall des § 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB nicht vorliegt. Eine
Kündigung sieht das Gesetz gem. § 132 HGB grundsätzlich nur mit einer Frist von sechs
Monaten vor. Außerdem führt die Kündigung nur zum Ausscheiden aus der Gesellschaft. In
Betracht käme aber eine Auflösung durch gerichtliche Entscheidung nach § 133 HGB. Dies
setzt voraus, dass ein wichtiger Grund i. S. v. § 133 Abs. 2 HGB vorliegt. Bei vollständigem
wirtschaftlichen Zusammenbruch eines Gesellschafters wird regelmäßig bejaht, dass ein
wichtiger Grund in der Person des Gesellschafters i. S. v. § 133 Abs. 2 HGB vorliegt.
Außerdem könnte man im vorliegenden Fall noch argumentieren, dass die Gesellschaft auf
ein gewisses Vertrauen ihrer Kunden angewiesen ist. Dieses Vertrauen der Kunden ist aber im
Hinblick auf den wirtschaftlichen Zusammenbruch des B nicht mehr gerechtfertigt. Insofern
kommt hier in der Tat eine Auflösungsklage nach § 133 Abs. 2 HGB in Betracht.
9.2
Freilich vertritt A, da hier über eine abweichende Regelung zur Vertretung nichts mitgeteilt
ist, gem. § 125 HGB die Gesellschaft im Außenverhältnis. Die Aufnahme eines neuen
Gesellschafters setzt aber nicht den Abschluss eines Vertrages zwischen der Gesellschaft und
dem neu aufzunehmenden Gesellschafter, sondern vielmehr einen Vertrag zwischen den
bisherigen Gesellschaftern und dem neu aufzunehmenden Gesellschafter voraus. Im
vorliegenden Fall bedarf es also eines dreiseitigen Vertrages zwischen A, B und C.
Kapitel 10
10.1
Man wird stets dann dazu raten, statt einer OHG eine Kommanditgesellschaft zu gründen,
wenn einzelne von mehreren Gesellschaftern nur eine vermögensmäßige Beteiligung
übernehmen sollen. Dies ist der typische Fall, wenn einer von mehreren Gesellschaftern nur
der Kapitalgeber ist. Hier wird es sich anbieten, eine beschränkte Haftung herbeizuführen.
10.2
Im vorliegenden Fall dürfte es sich anbieten, dass A und B die Stellung als Komplementäre,
d. h. als persönlich haftende Gesellschafter, übernehmen. C würde dagegen nur mit einer
vermögensmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft teilnehmen. Es wäre sinnvoll, dass C
Kommanditist wird.
10.3
Grundsätzlich haften nach § 176 Abs. 1 HGB Kommanditisten, die mit der Aufnahme des
Geschäftsbetriebs einverstanden waren, wie Komplementäre, d. h. persönlich und
unbeschränkt. Im Grundsatz würde C hier also persönlich und unbeschränkt haften. Etwas
anderes gilt allerdings, wenn die Stellung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Die
Lösung des Falles liegt also darin, dass hier vor Abschluss des Vertrages dem Gläubiger
mitgeteilt werden müsste, dass der C nur Kommanditist ist und daher nur beschränkt haftet.
Dies stellt allerdings nur die Notlösung dar. Im Ergebnis sollte schnellstmöglich die
Handelsregistereintragung herbeigeführt werden.
Kapitel 11
11.1
Das Wettbewerbsverbot des § 112 HGB findet gem. § 165 HGB auf die Kommanditisten
keine Anwendung. Der Kommanditist C ist hier also grundsätzlich nicht daran gehindert, in
Wettbewerb zu der Gesellschaft zu treten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch für den
Kommanditisten die allgemeine Treuepflicht gilt. Aus dieser ergibt sich die Verpflichtung,
schädigende Handlungen für die Gesellschaft zu unterlassen. Eine Wettbewerbstätigkeit ist
damit aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Gesellschafter hat lediglich unmittelbar
schädigende Eingriffe zu unterlassen.
11.2
Grundsätzlich hat der C hier ein Recht auf Einsicht in die Bücher aus § 166 Abs. 3 HGB. Bei
Verweigerung dieses Einsichtsrechts kann das Recht auch gerichtlich durchgesetzt werden
(§ 166 Abs. 3 HGB). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich aus der allgemeinen
Treuepflicht eine Einschränkung der Informationsrechte ergeben kann, wenn der
Kommanditist dieses Recht für eine Wettbewerbstätigkeit ausnutzen möchte. Das
Einsichtsrecht soll dem Kommanditisten ermöglichen, die ordnungsgemäße Geschäftsführung
zu kontrollieren. Es dient nicht dazu, ihm für seine eigene Wettbewerbstätigkeit
Geschäftschancen zu schaffen. Insofern verweigert der persönlich haftende Gesellschafter der
Otto Müller KG hier zu Recht die Einsicht in die Geschäftsbücher.
11.3
Im vorliegenden Fall sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass an den Kommanditisten keine
Vordividende gezahlt wird, sondern dass ihm 10 % des Gewinns zustehen. Insofern wären
hier 1.000,00 € Gewinn auf das Kapitalkonto des Gesellschafters zu buchen. Bisher hatte er
5.000,00 € einbezahlt. Seine Kapitalbeteiligung erhöht sich also von 5.000,00 auf 6.000,00 €.
Ein Entnahmerecht steht ihm damit allerdings noch nicht zu, denn gem. § 169 Abs. 1 Satz 2
HGB kann der Kommanditist eine Auszahlung nicht verlangen, solange nicht seine
Hafteinlage erbracht ist. Der Kommanditist kann hier also nicht Auszahlung von 1.000,00 €
verlangen.
Kapitel 12
12.1
Gem. § 171 Abs. 1 2. HS HGB ist die unmittelbare Haftung der Kommanditisten
ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Dies ist hier der Fall. C haftet dem Gläubiger
G also nicht unmittelbar.
12.2
Auch hier hat C seine Einlage erbracht (§ 171 Abs. 1 2. HS HGB). Allerdings stellt sich die
Frage, ob ihm die Einlage nicht gem. § 172 Abs. 4 HGB zurückgewährt wurde. Hier hat die
Gesellschaft einen Pkw im Wert von 5.000,00 € von C für 7.000,00 € erworben. Die
Gesellschaft hat also 2.000,00 € zu viel gezahlt. Dies muss man als Einlagenrückgewähr in
Höhe von 2.000,00 € ansehen. C haftet dem G also tatsächlich unmittelbar, da er seine
Einlage nicht voll erbracht hat. Allerdings haftet er nur in der Höhe, in der er die Einlage nicht
voll erbracht hat. Dies sind hier 2.000,00 €.
12.3
Mit einer derartigen Fallkonstellation hatte sich der BGH in der Entscheidung BGHZ 93, 246
zu beschäftigen. Der BGH sah in einem derartigen Fall keine Einlagenrückgewähr gegeben,
da die Zahlung nicht aus dem Gesellschaftsvermögen, sondern aus dem Privatvermögen des
Komplementärs erbracht wurde. Zwar war der Komplementär aus tatsächlichen Gründen
daran gehindert, Erstattung von der Gesellschaft zu verlangen und hat sein Privatvermögen
und damit die Haftungsgrundlage für die anderen Gesellschafter gemindert, hiervor will § 172
Abs. 4 HGB allerdings nicht schützen. § 172 Abs. 4 HGB dient nur dazu, das
Gesellschaftsvermögen zu schützen. Sinn und Zweck von § 172 Abs. 4 HGB ist es nicht,
sicherzustellen, dass auch der persönlich haftende Gesellschafter noch über ausreichendes
Privatvermögen verfügt.
Kapitel 13
13.1
Festzustellen ist zunächst, dass der D hier nicht unbeschränkt gem. § 176 Abs. 2 HGB haftet,
da sein Eintritt aufschiebend bedingt auf den Tag der Eintragung im Handelsregister
vorgenommen wurde. Die Haftungsgefahr aus § 176 Abs. 2 HGB besteht folglich nicht.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der eintretende Kommanditist gem. § 173 Abs. 1 HGB
auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten nach Maßgabe der §§ 171 und
172 HGB haftet. D haftet also grundsätzlich auch für die vor seinem Eintritt begründete
Verbindlichkeit aus dem Vertrag mit G. Allerdings ist die Haftung gem. § 172 HGB auf die
Höhe der Einlage beschränkt. Da die Einlage durch D hier noch nicht erbracht wurde, haftet
er dem G allerdings unmittelbar. Er haftet allerdings höchstens auf 10.000,00 €. Dies deckt
sich hier mit der Forderung des G.
13.2
Wie Sie oben gesehen haben, tritt der neu eintretende Kommanditist in die Rechtsstellung des
ursprünglichen Kommanditisten ein, wenn die Rechtsnachfolge im Handelsregister vermerkt
ist. Dies ist hier der Fall. D tritt also in die Rechtsstellung des C ein. C hatte seine Einlage
erbracht. Sie ist ihm auch nicht zurückgewährt worden. Daran ändert auch die
Kaufpreiszahlung durch D nichts, denn damit wurde nichts aus dem Vermögen der KG
entzogen. Der D haftet hier also nicht, weil die Einlage bereits erbracht ist.
Kapitel 14
14.1
Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Sonderform der Kommanditgesellschaft,
die dadurch gekennzeichnet ist, dass regelmäßig einziger persönlich haftender Gesellschafter
(Komplementär) eine GmbH ist.
14.2
In einem derartigen Fall kommt eben die Gründung einer GmbH & Co. KG in Betracht.
Ferdinand Frank könnte hier Gesellschafter der GmbH werden. Die übrigen Gesellschafter
würden Kommanditisten der GmbH & Co. KG.
14.3
In einer derartigen Situation bietet sich wiederum die Gründung einer GmbH & Co. KG an.
Die drei Söhne können hier die Stellung als Kommanditisten beibehalten. Außerdem könnten
sie Gesellschafter der Komplementär-GmbH sein. Da bei der GmbH nicht der Grundsatz der
Selbstorganschaft gilt, könnte Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sodann der
bisherige Prokurist der KG Franz Mayer sein. Franz Mayer wäre selbst weder Gesellschafter
der Komplementär-GmbH noch Gesellschafter der KG. Er hätte nur die Stellung eines
Fremdgeschäftsführers und unterläge insofern auch der Kontrolle durch die Gesellschafter der
GmbH. Andererseits würde man dadurch erreichen, dass die Geschäfte durch Franz Mayer
geführt werden können, ohne dass dieser selbst an der Gesellschaft beteiligt werden muss.
Auch in einem derartigen Fall bietet sich also die Gründung einer GmbH & Co. KG als
probates Mittel an.
Kapitel 15
15.1
Die Frage, wer in Anspruch genommen werden kann, richtet sich nach § 8 PartGG. § 8 Abs. 2
PartGG regelt, dass nur diejenigen Partner für berufliche Fehler haften, die mit der
Bearbeitung des Auftrags befasst waren. Hier war nur Rechtsanwalt Bauer mit der
Bearbeitung des Auftrags befasst. Folglich haftet nur er persönlich. Daneben haftet allerdings,
wie sich aus § 8 Abs. 2 PartGG ergibt, auch die Partnerschaft mit ihrem Vermögen. Dies führt
aber nicht zur einer persönlichen unbeschränkten Haftung der übrigen Partner.
15.2
Die Anwendung von § 8 Abs. 2 PartGG und der dortigen Haftungsbegrenzung für berufliche
Fehler setzt voraus, dass es sich um eine Partnerschaftsgesellschaft handelt. Im
Außenverhältnis entsteht die Partnerschaft allerdings nicht allein durch Abschluss des
Partnerschaftsvertrages. Im Verhältnis zu Dritten ist die Partnerschaft vielmehr erst dann
entstanden, wenn sie in das Partnerschaftsregister eingetragen ist (§ 7 Abs. 1 PartGG). Die
Eintragung in das Partnerschaftsregister hat insofern konstitutive Wirkung. Vor Eintragung
wird die Partnerschaft als ganz normale GbR behandelt und kann sich Dritten gegenüber nicht
auf die Besonderheiten des PartGG berufen.
Kapitel 16
16.1
Eine Innengesellschaft hat kein Außenverhältnis.
16.2
Wie jede Gesellschaft verfolgt auch die Innengesellschaft einen gemeinschaftlichen Zweck.
Der gemeinschaftliche Zweck liegt im vorliegenden Fall im Tippen von Lottozahlen zur
Gewinnerzielung. A, B und C haben sich zu diesem Zweck zusammengeschlossen und (in der
Regel konkludent) einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen. Hierbei handelt es
sich im Innenverhältnis um eine BGB-Gesellschaft nach §§ 705 ff. BGB. Die Gewinn- und
Verlustverteilung erfolgt also gem. §§ 721, 722 BGB, so dass nach § 722 BGB hier
grundsätzlich allen drei Gesellschaftern ein gleicher Anteil am Gewinn zusteht.
16.3
Im vorliegenden Fall dürfte es sich bei der Unterbeteiligung um eine Innengesellschaft in
Form der BGB-Gesellschaft nach den §§ 705 ff. BGB handeln. Dass Zweck dieser
Gesellschaft die Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft ist, macht die Gesellschaft
selbst nicht zur Kommanditgesellschaft. Bei der Innengesellschaft handelt es sich also um
eine BGB-Innengesellschaft. Folglich sind die §§ 705 ff. BGB anwendbar.
Ein wichtiger regelungsbedürftiger Punkt wäre im vorliegenden Fall, dass nach § 722 BGB
alle Gesellschafter an Gewinn und Verlust grundsätzlich gleich beteiligt sind. Dies erscheint
hier offenbar unbillig, da A eine viel höhere Einlage erbracht hat. Es wäre also erforderlich,
die Gewinnbeteiligung zu regeln. Außerdem hat A ein viel stärkeres Interesse an den
Geschäften der Gesellschaft, so dass die in § 709 BGB vorgesehene gemeinschaftliche
Geschäftsführung hier unpassend sein dürfte. Vielmehr dürfte es angemessen sein, die
Geschäftsführungsbefugnis, d. h. die Entscheidungsbefugnis im Innenverhältnis, allein dem A
zuzuweisen. Nach außen hin handelt A ohnehin als Einziger, da die Gesellschaft nach außen
hin nicht in Erscheinung tritt. Es dürfte aber ebenso wichtig sein, dass A auch im
Innenverhältnis entscheiden kann, welche Rechte aus seiner Kommanditistenstellung er
ausübt. Hier sollte A nicht von der Zustimmung des B abhängig sein. Daher ist es sinnvoll,
abweichend von § 709 BGB die Geschäftsführungsbefugnis zugunsten von A zu regeln.
Kapitel 17
17.1
Die Hauptmotivation, nicht ein Darlehen zur Verfügung zu stellen, sondern sich als stiller
Gesellschafter zu beteiligen, liegt darin, dass der stille Gesellschafter eben nicht eine feste
Verzinsung erhält, sondern am Gewinn beteiligt ist. Der stille Gesellschafter ist grundsätzlich
auch am Verlust beteiligt. Diese Haftung ist aber gem. § 232 Abs. 2 HGB auf seine Einlage
beschränkt. Eine Nachschusspflicht trifft den stillen Gesellschafter also nicht. Freilich besteht
damit für den stillen Gesellschafter das Risiko, dass er seine Einlage verliert. Andererseits hat
er höhere Gewinnchancen als bei der bloßen Zurverfügungstellung eines Darlehens. Freilich
ist allein durch die Gewinnbeteiligung noch nicht die Abgrenzung vom sog. partiarischen
Darlehen erreicht. Auch beim partiarischen Darlehen wird nicht nur eine Verzinsung gewährt,
sondern auch ein Gewinnbeteiligung. Der Unterschied zwischen stiller Gesellschaft und
partiarischem Darlehen ist – wie Sie bereits gesehen haben (vgl. Übung 17.1) – fließend. Der
stille Gesellschafter hat grundsätzlich mehr Möglichkeiten, auf das Unternehmen selbst
Einfluss zu nehmen. So ist beispielsweise eine Änderung des Unternehmenszwecks nur unter
Beteiligung des stillen Gesellschafters möglich. Außerdem stehen dem stillen Gesellschafter
Kontrollrechte nach § 233 HGB zu. Derartige Kontrollrechte hat der bloße Darlehensgeber
regelmäßig nicht. Immer dann, wenn der Stille also auf die Geschicke der Gesellschaft in
gewisser Weise Einfluss nehmen und nicht nur eine Kapitalbeteiligung zur Verfügung stellen
will, wird sich die stille Gesellschaft anbieten.
17.2
Die stille Gesellschaft unterscheidet sich dadurch von der KG, dass es sich bei der KG um
eine Außengesellschaft handelt, die Handelsgewerbe ist. Die Kommanditisten sind im
Handelsregister eingetragen, so dass nach außen Publik gemacht ist, wer an der Gesellschaft
beteiligt ist. Bei der stillen Gesellschaft dagegen tritt die Unternehmensbeteiligung nach
außen hin grundsätzlich nicht in Erscheinung. Die stille Gesellschaft ist reine
Innengesellschaft. Während die Kommanditisten in beschränktem Umfang nach außen haften,
haftet der stille Gesellschafter grundsätzlich überhaupt nicht nach außen.
Dritter Teil: Aktienrecht
Kapitel 1
1.1
Zu
den
Kapitalgesellschaften
rechnet
man
Kommanditgesellschaften auf Aktien und GmbHs.
die
Aktiengesellschaften,
die
1.2
Neben den Kapitalgesellschaften gibt es als Großgruppe noch die Personengesellschaften, zu
denen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Partnerschaftsgesellschaft, die offene
Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die stille Gesellschaft gehört.
1.3
Vereine lassen sich weder zu den Kapitalgesellschaften noch zu den Personengesellschaften
einordnen. Näher stehen sie allerdings den Kapitalgesellschaften aufgrund ihrer
körperschaftlichen Struktur; allerdings kennt das Vereinsrecht kein Garantiekapital.
1.4
Wesensmerkmale einer Kapitalgesellschaft sind zum einen das feste Garantiekapital als
Haftungskapital. Weiteres Wesensmerkmal ist die körperschaftliche Struktur. Der Bestand der
Gesellschaft ist unabhängig von der Person ihrer Mitglieder und ihrer Gründer. Es besteht im
Grunde ein freies Ein- und Austrittsrecht. Die Beteiligung ist im Grunde frei veräußerbar; es
gilt das Mehrheitsprinzip. Weiter haften die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft
grundsätzlich nur im Hinblick auf ihre Einlage persönlich. Haben sie ihre Einlage geleistet,
haften sie für weitere Verbindlichkeiten nicht.
Kapitel 2
2.1
Die Aktiengesellschaft hat drei Organe, nämlich Vorstand, Hauptversammlung und
Aufsichtsrat.
2.2
Die Rolle der Aktionäre ist im Wesentlichen auf die eines Kapitalgebers beschränkt. Nach
§ 118 AktG üben die Aktionäre ihre Rechte (ausschließlich) in der Hauptversammlung aus.
2.3
Der Grundsatz der Satzungsstrenge ist in § 23 Abs. 5 AktG geregelt. Die Satzung kann
danach vom Gesetz nur abweichen, soweit dies im Gesetz ausdrücklich zugelassen ist,
andernfalls nicht.
2.4
Das Grundkapital hat die Aufgabe, den Gesellschaftsgläubigern einen Haftungsgrundstock
zur Verfügung zu stellen. Dies stellt das Gegengewicht zur nur auf die Einlageleistung
beschränkten Haftung der Aktionäre dar. Zur Sicherung des Grundkapitals gibt es strenge
Vorschriften zur Kapitalaufbringung und zur Kapitalerhaltung.
Kapitel 3
3.1
Die Gründung einer Aktiengesellschaft muss notariell beurkundet werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1
AktG).
3.2
Die AG kann auch im Wege einer Einpersonengründung erfolgen (§ 2 AktG).
3.3
Der geringste Ausgabebetrag ist in § 9 Abs. 1 AktG gesetzlich definiert.
3.4
Eine externe Gründungsprüfung ist in den in § 33 Abs. 3 AktG enumerativ aufgezählten
Fällen erforderlich.
3.5
Die Einlageleistung kann nach herrschender Ansicht frühestens nach Fassung der notariellen
Gründungsurkunde erbracht werden. Vor Beurkundung der notariellen Gründungsurkunde ist
die AG rechtlich als solche noch nicht existent. Es besteht auch noch keine Vorgesellschaft,
deren Rechte und Pflichten dann mit Eintragung der AG auf diese übergehen.
3.6
Die Gründung ist gem. § 36 Abs. 1 AktG von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstandes
und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
3.7
Die AG als solche entsteht mit Eintragung im Handelsregister (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AktG).
3.8
Eine verdeckte Einlage stellt eine Umgehung der Sacheinlagevorschriften dar. Hierbei wird
der Gesellschaft nicht effektiv Barkapital und neue Liquidität zugeführt, sondern im Ergebnis
ein anderer Vermögensgegenstand. Der Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage setzt sich
grundsätzlich aus drei Teilbereichen zusammen:
-
Begründung einer Bareinlagepflicht im Rahmen einer Bargründung oder
Barkapitalerhöhung;
Verkehrsgeschäft zwischen der Gesellschaft und dem Einlageschuldner oder einem
Dritten;
Umgehungsabrede zwischen der Gesellschaft und dem Einlageschuldner.
3.9
Von einer Unterbilanzhaftung spricht man im Zusammenhang mit der Gründung einer AG,
wenn zum Zeitpunkt der Eintragung der AG ins Handelsregister der Wert des
Gesellschaftsvermögens abzüglich des in der Satzung festgelegten Gründungsaufwands etwa
wegen vorzeitiger Geschäftsaufnahme hinter dem in der Satzung festgesetzten Grundkapitals
zurückbleibt. Da die Grundkapitalziffer im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft durch
das vorhandene Vermögen der Gesellschaft gedeckt sein muss, haften die
Gründungsgesellschafter für eine vorhandene Unterbilanz (Aktiva – Passiva < Grundkapital)
anteilig im Verhältnis ihrer Kapitalanteile gegenüber der Gesellschaft. Diese Haftung ist nicht
auf die Höhe ihrer Einlageverpflichtung begrenzt.
Kapitel 4
4.1
Ein Nachgründungsgeschäft liegt vor, wenn die in § 52 Abs. 1 AktG genannten
Voraussetzungen gegeben sind.
4.2
Hintergrund der Nachgründungsvorschriften ist es, zu verhindern,
Kapitalaufbringungsvorschriften bei der Sachgründung umgangen werden.
dass
die
4.3
Ausnahmen zur Sachgründung gibt es einmal qua Gesetz im Rahmen des § 52 Abs. 9 AktG.
Darüber hinaus wird in der Literatur streitig diskutiert, ob § 52 AktG auch dann gilt, wenn die
Vergütung nicht aus dem gebundenen Vermögen, sondern nur aus künftigen Gewinnen oder
freien Rücklagen erbracht wird.
4.4
Wird eine Sachkapitalerhöhung binnen zwei Jahren nach Gründung der Gesellschaft
beschlossen, ist § 52 AktG analog anzuwenden, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift
gegeben sind. Die 10 %-Grenze des § 52 AktG im Hinblick auf das Grundkapital beurteilt
sich hierbei allerdings nicht nach dem zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung vorhandenen
Grundkapital, sondern analog § 67 UmwG nach dem sich infolge der Kapitalerhöhung
erhöhenden Grundkapital.
Kapitel 5
5.1
Der Mindestinhalt der Satzung ist in § 23 Abs. 3 AktG bestimmt.
5.2
Die Aufgaben des Vorstandes in der Aktiengesellschaft sind in § 76 AktG genannt. Der
Vorstand hat die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. Geschäftsleitung in
diesem Sinn ist die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft.
5.3
Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen. Daneben ist es
Aufgabe des Aufsichtsrats, die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand nach § 112 AktG zu
vertreten. Weiter obliegen dem Aufsichtsrat verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit
der Hauptversammlung.
5.4
Die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats ist in § 108 AktG geregelt. Entscheidend ist, dass
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, aus denen der Aufsichtsrat zu bestehen hat, an der
Beschlussfassung teilnimmt, mindestens aber immer drei Mitglieder.
5.5
Die Aktionäre üben ihre Rechte nach § 118 AktG in der Hauptversammlung aus.
5.6
Der Unterschied zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Hauptversammlung
besteht lediglich darin, dass die ordentliche Hauptversammlung diejenige ist, die jährlich
stattfindet und gem. § 175 AktG über die Vorlage des Jahresabschlusses, die Verwendung des
Bilanzgewinns etc. abstimmt. Eine außerordentliche Hauptversammlung liegt dagegen vor,
wenn zusätzlich zu dieser Hauptversammlung noch eine weitere Hauptversammlung
einberufen wird, um weitere, andere Tagesordnungspunkte abzuhandeln, die nicht zugleich
auch im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung hätten abgewickelt werden können.
Kapitel 6
6.1
Für die Einberufung der Hauptversammlung ist nach § 121 Abs. 2 AktG grundsätzlich der
Vorstand zuständig. Möglich ist eine Einberufung auf Verlangen der Minderheit nach § 122
AktG.
6.2
Der Inhalt der Einberufung ist in § 121 Abs. 3 AktG genannt. Weiter ist im Zusammenhang
mit der Einberufung auch die Tagesordnung nach § 124 AktG bekannt zu machen.
6.3
Die Einberufung erfolgt in den Gesellschaftsblättern (§ 121 Abs. 3 Satz 1 AktG). Die
Definition des Begriffs der Gesellschaftsblätter ist in § 25 AktG enthalten. Grundsätzlich
handelt es sich dabei um den elektronischen Bundesanzeiger. Die Satzung kann jedoch noch
andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.
6.4
Die Einberufungsfrist ist in § 123 Abs. 1 AktG enthalten und beträgt grundsätzlich 30 Tage.
In den Fällen des § 123 Abs. 2 AktG verlängert sich diese Frist um maximal sieben Tage.
6.5
Über nicht ordnungsgemäß bekannt gemachte Tagesordnungspunkte kann wegen § 124 Abs.
4 AktG grundsätzlich nicht abgestimmt werden. Eine Ausnahme besteht jedoch im Falle einer
Vollversammlung nach § 121 Abs. 6 AktG, wenn alle Aktionäre erschienen oder vertreten
sind und kein Aktionär der Beschlussfassung widerspricht.
6.6
Auf die Einhaltung der Einberufungsvorschriften kann ebenfalls im Rahmen einer
Vollversammlung nach § 121 Abs. 6 AktG verzichtet werden.
6.7
Hauptversammlungsbeschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst
(§ 133 AktG). In bestimmten Fällen kommt daneben noch eine Kapitalmehrheit, wie
insbesondere bei Satzungsänderungen (§ 179 AktG), in Betracht.
6.8
Berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen, sind nach § 118 AktG grundsätzlich alle
Aktionäre, der Vorstand und der Aufsichtsrat. Teilnahmeberechtigt ist daneben auch der
beurkundende Notar und der Abschlussprüfer.
6.9
Aufgabe des Versammlungsleiters ist es, für die ordnungsgemäße Durchführung (Ordnung)
und sachgemäße Erledigung der Geschäfte der Hauptversammlung (Leitung) zu sorgen.
Kapitel 7
7.1
Die Frage der Protokollierung der Hauptversammlung richtet sich nach § 130 AktG. Eine
Ausnahme von der notariellen Beurkundungspflicht ist dabei in § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG
genannt. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich zum einen um eine nicht börsennotierte
Gesellschaft handelt. Voraussetzung ist zum anderen, dass in dieser Versammlung keine
Beschlüsse gefasst werden, für die das Gesetz eine 3/4- oder größere Mehrheit bestimmt.
7.2
Im Falle eines Verstoßes gegen § 130 Abs. 2 AktG sind die in der Hauptversammlung
gefassten Beschlüsse nach § 241 Nr. 2 AktG nichtig.
8.1
Der Unterschied zwischen einem zur Nichtigkeit und einem zur Anfechtbarkeit führenden
Rechtsverstoß liegt darin, dass im Falle der Nichtigkeit diese von Anfang an wirkt. Ein
lediglich
zur
Anfechtbarkeit
führender
Rechtsverstoß
macht
den
Hauptversammlungsbeschluss nicht von Anfang an nichtig. Vielmehr ist dieser Beschluss
zunächst einmal wirksam. Unwirksam wird er erst, wenn die Unwirksamkeit im Rahmen
einer Anfechtungsklage festgestellt wird.
Kapitel 8
8.2
Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses ist nur in den in § 241 AktG
enumerativ aufgezählten Fällen gegeben. Besondere Nichtigkeitsgründe enthält § 250 AktG
bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder.
8.3
Die Klagebefugnis bei der Anfechtungsklage ist in § 245 AktG genannt. Für die
Nichtigkeitsklage finden sich die entsprechenden Vorschriften in § 249 AktG.
8.4
Wegen einer Verletzung von Informationsrechten kann wegen § 243 Abs. 4 AktG auch
Anfechtungsklage erhoben werden.
8.5
Für eine erfolgreiche Anfechtungsklage genügt nicht allein der Nachweis eines
Rechtsverstoßes gegen Gesetz oder Satzung. Vielmehr ist auch noch nachzuweisen, dass der
geltend gemachte Rechtsverstoß für die Beschlussfassung kausal bzw. relevant war, sich also
auf das Beschlussergebnis auswirkt oder auswirken konnte.
8.6
Das Spruchverfahren kommt in Betracht, wenn Strukturentscheidungen Abfindungsansprüche
zur Folge haben, die Strukturentscheidung selbst aber nicht in Frage gestellt werden soll,
sondern nur um die Höhe der Abfindung gestritten wird. Ein Spruchverfahren ist insbesondere
in den Fällen der §§ 304 und 305 AktG bei einem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag, bei einer Eingliederung nach § 320b AktG im Falle eines Squeezeout gem. §§ 327 ff. AktG einschlägig. Nach der Rechtsprechung kommt ein Squeeze-out auch
im Falle eines Delisting in Betracht.
8.7
Die Sonderprüfung ist in § 142 AktG geregelt. Gegenstand der Sonderprüfung sind Vorgänge
bei der Gründung der Gesellschaft oder bei der Geschäftsführung, insbesondere auch bei der
Durchführung von Kapitalmaßnahmen. Zulässig ist eine Sonderprüfung auch im Hinblick auf
besondere Positionen des Jahresabschlusses. Gegenstand der Sonderprüfung sind dabei stets
nur einzelne konkret zu bezeichnende Vorgänge, nicht aber bestimmte Zeiträume.
8.8
Aktionäre können Schadensersatzansprüche nur im Rahmen der §§ 147, 148 AktG
unmittelbar selbst geltend machen. Notwendig hierfür ist die Durchführung eines
Klagezulassungsverfahrens nach § 148 AktG.
Kapitel 9
9.1
Der Begriff Corporate Governance bedeutet die Lehre von der korrekten Leitung und
Überwachung eines Unternehmens.
9.2
Im Aktiengesetz ist der Corporate Governance Kodex in § 161 AktG angesprochen. Geregelt
ist der Corporate Governance Kodex in einem jährlich fortgeführten deutschen Corporate
Governance Kodex, der im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird.
9.3
Der Corporate Governance Kodex wendet sich grundsätzlich nur an börsennotierte
Gesellschaften.
Kapitel 10
10.1
Der Erwerb eigener Aktien ist grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht nur beim
derivativen Erwerb in den in § 71 AktG enumerativ genannten Fällen.
10.2
Hat eine Aktiengesellschaft eigene Aktien erworben, ist der Erwerb – unabhängig davon, ob
die Voraussetzungen des § 71 AktG gegeben sind oder nicht – nach § 71 Abs. 4 AktG
zunächst einmal wirksam. Nach § 71b AktG können aber aus eigenen Aktien keinerlei Rechte
geltend gemacht werden.
Kapitel 11
11.1
Aufgabe der Entlastung nach § 120 Abs. 1 AktG ist es, die Tätigkeit des Vorstandes und des
Aufsichtsrats von der Hauptversammlung billigen zu lassen.
11.2
Die Entlastung erfolgt grundsätzlich als Gesamtentlastung für das jeweilige Organ
Aufsichtsrat und Vorstand. Es sind also mindestens zwei Beschlüsse erforderlich, also ein
Beschluss für jedes Organ. Zulässig ist allerdings auch eine Einzelentlastung, wenn diese
beantragt wird (§ 120 Abs. 1 Satz 2 AktG).
11.3
Trotz Entlastung können nach wie vor Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
§ 120 Abs. 2 Satz 2 AktG sieht dies ausdrücklich vor.
Kapitel 12
12.1
Für Satzungsänderungen im Aktienrecht ist grundsätzlich die Hauptversammlung gem. § 179
AktG zuständig.
12.2
Der Aufsichtsrat ist ausnahmsweise für Satzungsänderungen nach § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG
zuständig, soweit diese nur die Fassung, also die sprachliche Ausgestaltung der Satzung
betreffen, ohne den Inhalt zu verändern.
12.3
Eine Satzungsänderung wird nach § 181 Abs. 3 AktG grundsätzlich erst wirksam, wenn sie in
das Handelsregister eingetragen worden ist.
12.4
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Satzungsänderungen erst mit Eintragung im
Handelsregister wirksam werden, besteht im Falle einer bedingten Kapitalerhöhung. Hier
wird das Kapital mit Ausgabe der Bezugsaktien erhöht. Die Handelsregistereintragung des
geänderten Grundkapitals erfolgt erst nachträglich. Vorher ist freilich die Schaffung des
bedingten Kapitals im Handelsregister einzutragen.
12.5
Satzungsänderungen im Gründungsstadium, also nach Fassung des notariellen
Gründungsprotokolls, aber noch vor Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister sind
grundsätzlich zulässig. Für diese Satzungsänderungen im Gründungsstadium gelten allerdings
nicht die §§ 179 ff. AktG. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Änderung des
Gründungsvertrages. Es müssen also sämtliche Gründer mitwirken.
12.6
Bei einer Kapitalerhöhung müssen im Aktienrecht nach § 182 Abs. 1 Satz 4 AktG
grundsätzlich neue Aktien ausgegeben werden. Eine Aufstockung der Nennbeträge ist nur bei
einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und auch nur dann zulässig, wenn die
Gesellschaft Stückaktien hat.
12.7
Das genehmigte Kapital ist in den §§ 202 ff. AktG geregelt. Mit dem genehmigten Kapital
wird die Befugnis, über eine Kapitalerhöhung zu beschließen, von der Hauptversammlung auf
den Vorstand delegiert.
12.8
Der Grundsatz der wertgleichen Deckung steht im Zusammenhang mit dem Grundsatz der
Kapitalaufbringung. Er gilt grundsätzlich nur im Rahmen der Gründung, nicht aber im
Rahmen einer Kapitalerhöhung und bedeutet, dass bei einer Bareinlage der Einlagebetrag zum
Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister zwar nicht mehr gegenständlich vorhanden sein
muss. Notwendig ist aber, dass an die Stelle des Einlagebetrages bilanzierungsfähige
Vermögensgegenstände getreten sind. Im Rahmen der Kapitalerhöhung beansprucht dieser
Grundsatz keine Geltung mehr. Es genügt, wenn die Einlage an den Vorstand zur freien
Verfügung geleistet wurde.
12.9
Die Verpflichtung zur Erbringung einer Einlage wird grundsätzlich erst mit dem Beschluss
über die Kapitalerhöhung begründet. Einzahlungen schon vor Beschlussfassung haben daher
prinzipiell keine schuldbefreiende Wirkung. Anders ist es nur dann, wenn der eingezahlte
Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung als solcher noch im Gesellschaftsvermögen
zweifelsfrei vorhanden ist. Ist der Betrag zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden, genügt
eine Voreinzahlung nur dann, wenn andernfalls die Rettung der sanierungsbedürftigen und
sanierungsfähigen Gesellschaft scheitern würde.
12.10
Ein Holzmüller-Beschluss liegt nach der Entscheidung BGHZ 83, 122 vor, wenn eine
Maßnahme der Geschäftsführung mit einer Intensität in die Mitgliederrechte und in die
Vermögensinteressen der Aktionäre eingreift, die mit einer Satzungsänderung vergleichbar ist
und von daher der Zustimmung der Aktionäre erforderlich macht. Notwendig hierfür ist ein
Hauptversammlungsbeschluss, der neben der einfachen Stimmenmehrheit einer 3/4Kapitalmehrheit bedarf. Eine Eintragung im Handelsregister ist nicht erforderlich.
Kapitel 13
13.1
Mit der Auflösung der Gesellschaft wandelt sich der Zweck der Gesellschaft. Die werbende
Tätigkeit der Gesellschaft wird beendet. Das Gesellschaftsvermögen ist zu veräußern, die
Verbindlichkeiten sind zu tilgen und ein etwaiger Überschuss ist an die Aktionäre
auszukehren.
13.2
Für die Beendigung einer Aktiengesellschaft gibt es zwei Voraussetzungen, nämlich einmal
die Eintragung der Löschung der Aktiengesellschaft im Handelsregister sowie zum anderen
deren Vermögenslosigkeit. Wurde eine Aktiengesellschaft im Handelsregister gelöscht, stellt
sich jedoch nachträglich noch heraus, dass noch verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist,
ist grundsätzlich eine Nachtragsliquidation durchzuführen. Trotz Löschung der Gesellschaft
im Handelsregister bleibt die Aktiengesellschaft als solche nach wie vor als
Liquidationsgesellschaft bestehen.
Kapitel 14
14.1
Aufgabe des Vorstandes in der Insolvenz der AG ist zum einen die Insolvenzantragspflicht
nach § 92 Abs. 2 AktG sowie im Falle von Liquidationsschwierigkeiten die Einberufung der
Hauptversammlung nach § 92 Abs. 1 AktG. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt
eine gewisse Funktionsteilung zwischen Vorstand und Insolvenzverwalter. Der Vorstand kann
nur tätig werden, soweit nicht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des
Insolvenzverwalters nach § 80 InsO betroffen ist. Nach wie vor zuständig ist der Vorstand
damit im innergesellschaftlichen Bereich, also im Verhältnis gegenüber den Aktionären und
dort insbesondere bei Fragen der Hauptversammlung.
14.2
Auch im Insolvenzverfahren können nach wie vor Satzungsänderungen beschlossen werden.
Zuständig für die Einberufung der Hauptversammlung ist allein der Vorstand. Die
Insolvenzmasse ist insoweit nicht tangiert. Auch für die Anmeldung der Satzungsänderung ist
der Vorstand und ggf. der Aufsichtsratsvorsitzende, nicht aber der Insolvenzverwalter
zuständig.
14.3
Wurde über das Vermögen eines Aktionärs das Insolvenzverfahren eröffnet, fallen die Aktien
und damit die Beteiligung an der Gesellschaft als pfändbares Vermögen nach § 35 InsO in die
Insolvenzmasse. Sämtliche Beteiligungsrechte werden dann durch den Insolvenzverwalter im
Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO wahrgenommen.
Kapitel 15
15.1
Die KGaA wird nach § 278 Abs. 2 AktG i. V. m. §§ 161 Abs. 2, 114 HGB durch ihre
Komplementäre geleitet.
15.2
Ein Widerspruchsrecht der Kommanditaktionäre gegenüber Geschäftsführungsmaßnahmen
der Komplementäre besteht gem. § 278 Abs. 2 AktG i. V. m. § 164 HGB. Beschränkt ist
dieses Widerspruchsrecht allerdings nur auf solche Maßnahmen, die über den gewöhnlichen
Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen. Dieses Widerspruchsrecht kann
allerdings ganz oder teilweise durch die Satzung ausgeschlossen werden.
15.3
Komplementäre können von der Geschäftsführung in der KGaA gem. § 278 Abs. 2 i. V. m.
§ 109 HGB grundsätzlich ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss aller persönlich haftender
Gesellschafter ist allerdings unzulässig.
15.4
Satzungsänderungen in der KGaA werden grundsätzlich in deren Hauptversammlung durch
die Kommanditaktionäre beschlossen. Erforderlich ist darüber hinaus zusätzlich die
Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter nach § 285 Abs. 2 AktG.
Kapitel 16
16.1
Grundvoraussetzung für die Gründung einer AG ist zunächst die „Mehrstaatlichkeit“, es
müssen also mindestens zwei Mitgliedstaaten der EU berührt sein.
16.2
Für die Gründung einer SE gibt es prinzipiell vier Möglichkeiten, nämlich die
Verschmelzung, die Gründung einer Holding-SE, die Gründung einer Tochter-SE sowie die
formwechselnde Umwandlung. Zulässig ist auch, dass eine bereits bestehende SE eine weitere
Tochtergesellschaft in Form einer SE gründet.
16.3
Eine deutsche SE muss nicht zwingend einen Aufsichtsrat haben. Entscheidend ist, ob nach
der Satzung der SE diese ein monistisches oder ein dualistisches System hat. Nur im
dualistischen System ist ein Aufsichtsrat und ein Vorstand vorgesehen. Im monistischen
System gibt es nur ein einheitliches Verwaltungsorgan.
16.4
Eine einheitliche SE gibt es in Europa nicht. Aufgrund der Normenhierarchie in Art. 9 der SEVerordnung gibt es letztlich so viele SE wie es Mitgliedstaaten in der EU gibt.
Vierter Teil: GmbH - Recht
Kapitel 1
1.1
Die GmbH hat zwei Organe, nämlich den oder die Geschäftsführer sowie die
Gesellschafterversammlung. Ein Aufsichtsrat ist nicht zwingend vorgesehen, kann aber in der
Satzung gebildet werden (§ 52 GmbHG). Zwingend ist ein Aufsichtsrat nur zu bilden, wenn
die besonderen Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts gegeben sind.
1.2
Die GmbH ist für kleine und mittlere Unternehmen mit einem kleinen Kreis von
Gesellschaftern konzipiert. Dies zeigt sich zum einen in dem Weisungsrecht der
Gesellschafterversammlung gegenüber der Geschäftsführung (§ 37 Abs. 1 GmbHG), zum
anderen aber auch in der nur eingeschränkten Möglichkeit der Übertragung von GmbHGeschäftsanteilen und der hierfür vorgesehenen notariellen Beurkundungsform (§ 15 Abs. 3
und 4 GmbHG).
1.3
Bei der GmbH gilt der Grundsatz der Satzungsautonomie. Eine Satzungsstrenge wie im
Aktienrecht nach § 23 Abs. 5 AktG gibt es im GmbH-Recht nicht.
Kapitel 2
2.1
Auch bei der vereinfachten Gründung durch Verwendung des Musterprotokolls nach § 2 Abs.
1a GmbHG bedarf die GmbH-Gründung der notariellen Beurkundung. § 2 Abs. 1 S. 1
GmbHG gilt gleichermaßen.
2.2
Für die Gründung einer GmbH genügt das Vorhandensein eines einzigen Gesellschafters.
2.3
Die Anmeldung der Gründung zum Handelsregister wird nach § 78 GmbHG von sämtlichen
Geschäftsführern unterzeichnet. Eine Mitwirkung der Gründungsgesellschafter ist nicht
erforderlich. Andererseits genügt nicht, wenn die Anmeldung von den Geschäftsführern
lediglich in vertretungsberechtigter Zahl erfolgt.
2.4
Die Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG tritt gem. § 11 Abs. 1 GmbHG mit
Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ein.
2.5
Das Prinzip der wertgleichen Deckung steht im Zusammenhang mit dem Grundsatz der
Kapitalaufbringung. Es ist sicherzustellen, dass die Einlageleistung zumindest einmal
tatsächlich und in voller Höhe in das Gesellschaftsvermögen übergegangen ist. Dabei braucht
der Einlagebetrag allerdings nicht zwingend bis zum Zeitpunkt der Eintragung der
Gesellschaft im Handelsregister unversehrt liegen bleiben. Vielmehr genügt es, wenn die
Einlageleistungen bei der Gesellschaft zumindest ihrem Wert nach noch uneingeschränkt,
jedoch nicht notwendig gegenständlich unverändert vorhanden sind, sondern wenn an ihre
Stelle wertgleiche aktivierungsfähige Vermögensgegenstände getreten sind.
2.6
Wird die GmbH im Handelsregister eingetragen, obgleich der Wert des
Gesellschaftsvermögens abzüglich des in der Satzung festgelegten Gründungsaufwands hinter
dem in der Satzung festgesetzten Stammkapital zurückbleibt, haften die
Gründergesellschafter, die den Vorstand zur Geschäftsaufnahme ermächtigt haben, anteilig im
Verhältnis ihrer Kapitalanteile gegenüber der Gesellschaft. Die Stammkapitalziffer muss im
Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft durch das Vermögen der Gesellschaft gedeckt sein.
Eine vorhandene Unterbilanz (Aktiva ./. Passiva < Grundkapital) muss ausgeglichen werden.
Die Unterbilanzhaftung betrifft diese Ausgleichshaftung.
2.7
Die Verlustdeckungshaftung entspricht grundsätzlich der Unterbilanzhaftung. Wesentlicher
Unterschied ist, dass von einer Unterbilanzhaftung nur gesprochen wird, wenn es tatsächlich
zur Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister kommt. Für die Verlustdeckungshaftung
ist es demgegenüber Voraussetzung, dass die Eintragung der GmbH im Handelsregister
scheitert. Anders als bei der Unterbilanzhaftung ist bei Verlusten in der Vor-GmbH nach der
Verlustdeckungshaftung allerdings die Stammkapitalziffer nicht wiederherzustellen. Es
genügt, wenn die Forderungen der Gläubiger der Gesellschaft befriedigt werden.
2.8
Von einer wirtschaftlichen Neugründung spricht man, wenn entweder eine bloß auf Vorrat
gegründete GmbH oder eine nicht mehr wirtschaftliche aktive GmbH später (wieder)
wirtschaftlich tätig wird. In diesem Fall liegt eine wirtschaftliche Neugründung vor. Die
wirtschaftliche Neugründung ist gegenüber dem Handelsregister offenzulegen. Es sind die
Gründungsvorschriften (erneut) anzuwenden.
Kapitel 3
3.1
Der Mindestinhalt für eine GmbH-Satzung ist in § 3 GmbHG geregelt. Die dort genannten
Regelungsgegenstände müssen zwingend in jeder Satzung einer GmbH enthalten sein.
Insbesondere genügt es nicht, wenn die erforderlichen Angaben lediglich in der
Gründungsvereinbarung (Mantelurkunde), nicht aber in der davon getrennten Satzung
enthalten sind (OLG Hamm NJW 1987, 263).
3.2
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG ist in der Satzung der Sitz der Gesellschaft zu bestimmen. Der
in der Satzung genannte Sitz ist dabei der „Satzungssitz“ (§ 4a GmbHG). Vom Satzungssitz
zu unterscheiden ist der sog. „Verwaltungssitz“. Dies ist der Ort, an dem sich die
Geschäftsleitung, die Verwaltung der Gesellschaft, befindet. Der Verwaltungssitz muss nicht
zwingend mit dem Satzungssitz übereinstimmen.
3.3
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4a GmbHG regeln lediglich den Satzungssitz. Satzungssitz muss ein
Ort im Inland sein. Da der Verwaltungssitz nicht zwingend mit dem Satzungssitz
übereinstimmen muss, das Gesetz andererseits aber auch keine Regelungen zum
Verwaltungssitz enthält, ist es nunmehr statthaft, dass eine GmbH ihren Verwaltungssitz im
Ausland haben kann. Notwendig ist allerdings immer noch, dass jedenfalls der Satzungssitz
im Inland belegen ist. Zwingend ist weiter die Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift
im Handelsregister (§ 10 Abs. 1 S. 1 GmbHG. Bei einem ausländischen Verwaltungssitz
kommt darüber hinaus auch die Bestimmung eines Empfangsberechtigten mit einer
inländischen Anschrift nebst Eintragung im Handelsregister in Betracht (§ 10 Abs. 2 S. 2
GmbHG).
3.4
Unter einer Vinkulierungsklausel versteht man eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, mit der
nach § 15 Abs. 5 GmbHG die Abtretung der Geschäftsanteile der GmbH an weitere
Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig
gemacht wird.
3.5
Einziehung und Ausschließung behandeln die Möglichkeit, einen Gesellschafter zwangsweise
aus der Gesellschaft zu drängen. Während die Einziehung in § 34 GmbHG explizit geregelt
ist, finden sich gesetzliche Regelungen zur Ausschließung nicht. Die Einziehung führt zur
gänzlichen Vernichtung des Geschäftsanteils und damit zum Untergang der
Mitgliedschaftsrechte und –pflichten. Sie richtet sich damit unmittelbar gegen den einzelnen
Geschäftsanteil. Die Ausschließung betrifft dagegen nur den Gesellschafter persönlich, nicht
aber seinen Geschäftsanteil. Der Anteil bleibt bestehen. Der Geschäftsanteil selbst kann dann
später entweder durch Einziehung oder Übertragung auf die Gesellschaft, einen
Mitgesellschafter oder an einen Dritten verwertet werden.
3.6
Nach § 46 Nr. 4 GmbHG ist die Teilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen
zulässig, wenn die Gesellschafter zustimmen. Notwendig ist also zunächst ein Beschluss der
Gesellschafterversammlung. Inwieweit der betroffene Gesellschafter zustimmen muss, ist
unklar. Die Satzung kann die Teilung und Zusammenlegung erschweren oder ganz
ausschließen. Auch nach der Teilung muss freilich der Nennbetrag jedes neuen
Geschäftsanteils auf volle Euro lauten (§ 5 Abs. 2 S. 1 GmbHG).
3.7
Eine GmbH muss grundsätzlich keinen Aufsichtsrat haben. § 52 GmbHG sieht lediglich
fakultativ die Errichtung eines Aufsichtsrats durch entsprechende Satzungsregelung vor.
Zwingend ist allerdings ein Aufsichtsrat dann zu installieren, wenn die
mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften nach dem Mitbestimmungsgesetz oder dem
Drittelbeteiligungsgesetz Platz greifen.
Kapitel 4
4.1
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in § 5a GmbHG ist keine eigene
Rechtsform, sondern eine Unterform der GmbH. Soweit nicht die Ausnahmeregelungen des
§ 5a GmbHG greifen, gilt daher „normales“ GmbH-Recht.
4.2
Da die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eine Unterform der GmbH ist, § 5a
GmbHG insoweit keine Ausnahmen enthält, gilt für die Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt) auch die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG. Die Gründung muss
daher notariell beurkundet werden.
4.3
Das Mindeststammkapital bei der Unternehmergesellschaft beträgt 1,00 €. Im Gesetz ist dies
nicht ausdrücklich vorgesehen. § 5a Abs. 1 GmbHG verlangt lediglich, dass die
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ein Stammkapital von weniger als 25.000,00 €
hat. Das Mindeststammkapital ergibt sich jedoch mittelbar aus der Regelung des § 5 Abs. 2 S.
1 GmbHG. Danach muss der Nennbetrag eines jeden Geschäftsanteils auf volle Euro lauten.
Da auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mindestens einen
Gründungsgesellschafter braucht, muss sie daher ein Mindeststammkapital von 1,00 € haben.
4.4
Die Firmierung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist in § 5a Abs. 1 GmbHG
geregelt. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss zwingend diese
Bezeichnung oder die Bezeichnung UG (haftungsbeschränkt) führen. Die Firmierung unter
dem Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder „GmbH“ ist unzulässig.
4.5
Anders als bei der (normalen) GmbH gibt es bei der Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt) nach § 5a Abs. 3 GmbHG die Verpflichtung zur Bildung einer
gesetzlichen Rücklage. In die gesetzliche Rücklage ist jeweils ein Viertel des um einen
Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen. Diese
gesetzliche Rücklage ist volumenmäßig und zeitlich unbegrenzt, solange eine UG
(haftungsbeschränkt) besteht.
4.6
Ob die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in eine normale GmbH mittels
Sachkapitalerhöung „umgewandelt“ werden kann, ist umstritten. Entscheidend ist zum einen
die Regelung des § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG, wonach Sacheinlagen bei der
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ausgeschlossen sind sowie zum anderen die
Regelung des § 5a Abs. 5 GmbHG. Soweit eine Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt) ihr Stammkapital so erhöht, dass es den Betrag des
Mindeststammkapitals erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1-4 keine Anwendung
mehr. Da eine Stammkapitalerhöhung als Satzungsänderung nach §§ 54 Abs. 3, 55 GmbHG
erst wirksam wird mit Eintragung im Handelsregister, bis zu diesem Zeitpunkt die
Gesellschaft also noch als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) besteht, gilt bis zu
diesem Zeitpunkt auch das Verbot von Sacheinlagen nach § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG.
Demnach wäre eine Sachkapitalerhöhung zur „Umwandlung“ einer UG (haftungsbeschränkt)
in eine GmbH unzulässig. Zur Zulässigkeit der Sachkapitalerhöhung bei der
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kommt man in diesem Fall nur, wenn man bei
der maßgeblichen Kapitalerhöhung nach § 5a Abs. 5 GmbHG nicht auf den Zeitpunkt ihrer
Eintragung im Handelsregister, sondern auf den Kapitalerhöhungsbeschluss, mit dem das
Stammkapital auf den Mindestbetrag nach § 5 Abs. 1 GmbHG erhöht wird oder diesen Betrag
überschreitet, abstellt. Soweit für diesen Kapitalerhöhungsbeschluss selbst schon allgemeines
GmbH-Recht Anwendung findet, gilt dann die Sonderregelung des § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG
nicht. Eine Sachkapitalerhöhung wäre danach zulässig.
4.7
Für die „Firmenfortführung“ bei der Umwandlung einer UG (haftungsbeschränkt) in eine
GmbH enthält § 5a Abs. 5 2. Halbs. GmbHG eine Sonderregelung. In diesem Fall darf die
Firma beibehalten werden. Nicht notwendig ist also der Zusatz „GmbH“.
4.8
Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH. Von daher kann sich die UG
(haftungsbeschränkt)
grundsätzlich
an
allen
Umwandlungsmaßnahmen
als
Ausgangsrechtsträger beteiligen. Unzulässig ist es dagegen, die UG (haftungsbeschränkt) als
Zielrechtsträger zu verwenden. Die UG (haftungsbeschränkt) kann nur im Wege einer
Bargründung errichtet werden. Ein Formwechsel als auch eine Verschmelzung zur
Neugründung scheiden daher aus. Auch eine Verschmelzung zur Aufnahme ist unzulässig,
wenn beim Zielrechtsträger eine Kapitalerhöhung erforderlich ist, um Geschäftsanteile beim
Zielunternehmen zu schaffen (§§ 54, 55 UmwG). Auch hier liegt eine Sacheinlage vor.
Kapitel 5
5.1
Die GmbH wird gerichtlich und außergerichtlich nach § 35 GmbHG durch ihre
Geschäftsführer vertreten.
5.2
Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, gilt im Grundsatz Gesamtvertretungsbefugnis nach
§ 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG.
5.3
Hat die GmbH keinen Geschäftsführer, wird die Gesellschaft gem. § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG
durch die Gesellschafter vertreten. Es genügt dann, wenn die Willenserklärung gegenüber
einem Vertreter der Gesellschaft abgegeben wird (§ 35 Abs. 2 S. 2 GmbHG). Es genügt die
Abgabe an die Geschäftsanschrift der Gesellschaft (§ 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG). Die
inländische Geschäftsanschrift muss nach § 10 Abs. 1 GmbHG in der
Handelsregistereintragung angegeben werden.
5.4
Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern erfolgt durch die
Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Die Eintragung im Handelsregister hat
nach § 39 GmbHG nur deklaratorische Bedeutung.
5.5
Anders als im Aktienrecht führt die Entlastung der Geschäftsführer im GmbH-Recht dazu,
dass Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer nicht mehr geltend gemacht werden
können. Eine Regelung wie in § 120 Abs. 2 S. 2 AktG gibt es im GmbH-Recht nicht.
5.6
Der Widerruf der Bestellung als Geschäftsführer nach § 38 GmbHG hat prinzipiell keine
Auswirkungen auf den Anstellungsvertrag. Der Anstellungsvertrag ist von der Bestellung und
Abberufung als Geschäftsführer zu unterscheiden, sodass der Anstellungsvertrag namentlich
bei einer Abberufung ohne wichtigen Grund bestehen bleibt. Anders ist es regelmäßig jedoch
bei einem Widerruf der Geschäftsführerbestellung aus wichtigem Grund.
5.7
Die Lehre von der fehlerhaften Organstellung betrifft Fallgestaltungen, in denen ein
Geschäftsführer für die GmbH tätig geworden ist, sich nachträglich jedoch herausstellt, dass
seine Bestellung nichtig oder unwirksam war. Nach den Grundsätzen über die fehlerhafte
Organstellung ist das Organhandeln einschließlich der Vertretung der Gesellschaft für die Zeit
bis zur Geltendmachung des Mangels in der Regel als wirksam zu behandeln. Die Rechts- und
Pflichtenstellung des fehlerhaft bestellten Organs entspricht der eines wirksam bestellten
Organmitglieds.
Kapitel 6
6.1
Nach § 49 Abs. 1 GmbHG wird die Versammlung der Gesellschafter durch die
Geschäftsführer einberufen. Kommen diese ihrer Einberufungsverpflichtung nicht nach, hat
die Minderheit unter den besonderen Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 GmbHG die
Möglichkeit, die Gesellschafterversammlung selbst einzuberufen.
6.2
Soweit die GmbH einen Aufsichtsrat hat, gilt nach § 52 GmbHG u. a. die Regelung des § 111
Abs. 3 S. 1 AktG. Danach kann auch der Aufsichtsrat eine Gesellschafterversammlung
einberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert.
6.3
Nach § 47 Abs. 2 GmbHG gewährt bei der Abstimmung jeder Euro eines Geschäftsanteils
eine Stimme. Da § 47 Abs. 2 GmbHG jedoch dispositiv ist (§ 45 Abs. 2 GmbHG), kann die
Satzung davon Abweichendes regeln. Zulässig sind auch sog. stimmrechtslose Anteile.
6.4
Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden
Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
(§ 47 Abs. 1 GmbHG). Besonderheiten bestehen für satzungsändernde Beschlüsse nach § 53
Abs. 2 GmbHG.
6.5
Stimmverbote sind in § 47 Abs. 4 GmbHG ausdrücklich geregelt. Auch diese Bestimmung ist
nach § 45 Abs. 2 GmbHG dispositiv, sodass die Gesellschaft den Katalog von Stimmverboten
zumindest ergänzen oder erweitern kann. Ob Einschränkungen zulässig sind, ist dagegen
streitig.
6.6
Auch im GmbH-Recht ist bei fehlerhaften Beschlüssen der Gesellschafterversammlung
entsprechend der aktienrechtlichen Regelungen in §§ 241 ff. AktG zwischen nichtigen
Beschlüssen und lediglich anfechtbaren Beschlüssen zu unterscheiden. Aktienrecht gilt hier
entsprechend.
6.7
Grundsätzlich werden die Beschlüsse der Gesellschafter in Versammlungen gefasst (§ 48
Abs. 1 GmbHG). Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es jedoch nicht, wenn gem. § 48
Abs. 2 GmbHG sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder
mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.
6.8
Auch im GmbH-Recht ist die Abhaltung einer sog. Vollversammlung zulässig. Nach § 51
Abs. 3 GmbHG können Beschlüsse auch in einer Versammlung gefasst werden, die nicht
ordnungsgemäß einberufen ist, soweit sämtliche Gesellschafter anwesend und mit der
Beschlussfassung einverstanden sind.
Kapitel 7
7.1
Voraussetzung für eine Satzungsänderung ist zunächst ein ordnungsgemäß gefasster
satzungsändernder Beschluss der Gesellschafterversammlung mit qualifizierter Mehrheit nach
§ 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG. Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. Weitere
Voraussetzung für die Wirksamkeit der Satzungsänderung ist die Eintragung im
Handelsregister (§ 54 Abs. 3 GmbHG).
7.2
Von einer Satzungsdurchbrechung spricht man, wenn ein Gesellschafterbeschluss ohne
Einhaltung der für eine Satzungsänderung notwendigen Vorgaben von der Satzung abweicht.
Grundsätzlich ist eine solche Satzungsdurchbrechung unzulässig. Fraglich ist aber, ob solche
Satzungsdurchbrechungen jedenfalls dann, wenn sie nur für einen konkreten Einzelfall gelten
sollen, wirksam sind. Streitig ist dabei, ob ein bloßer satzungsändernder Beschluss genügt
oder ob zusätzlich auch die Eintragung im Handelsregister erforderlich ist.
7.3
Eine Öffnungsklausel liegt vor, wenn in der Satzung eine bestimmte Regelung getroffen ist,
von der die Gesellschafterversammlung mit (einfachem) Beschluss in der
Gesellschafterversammlung im konkreten Fall abweichen kann.
7.4
Soweit ein satzungsändernder Beschluss noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann
er unter denselben Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 GmbHG wie für sein erstmaliges
Ergehen wieder geändert werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein erneut mit
satzungsändernder Mehrheit gefasster Beschluss. Eine Handelsregistereintragung ist nicht
erforderlich. Im Fall der (gänzlichen) Aufhebung eines satzungsändernden Beschlusses
genügt eine einfache Mehrheit. Auch hier ist keine Handelsregistereintragung erforderlich.
7.5
Grundsätzlich genügt für eine Satzungsänderung eine qualifizierte 3/4-Mehrheit. In
bestimmten Fällen ist aber die Zustimmung aller oder bestimmter Gesellschafter erforderlich.
In Betracht kommt einmal eine Änderung des Gesellschaftszwecks sowie der Abschluss von
Unternehmensverträgen, an denen die GmbH als abhängiges Unternehmen beteiligt ist. Die
Zustimmung nur der betroffenen Gesellschafter ist dagegen erforderlich bei einer
Vermehrung der ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen, der
nachträglichen Einführung oder Erleichterung einer Zwangseinziehung, aber auch im Falle
der nachträglichen Vereinbarung einer Vinkulierungsklausel nach § 15 Abs. 5 GmbHG.
Kapitel 8
8.1
Im GmbH-Recht kann sowohl eine Kapitalerhöhung mittels Bar- als auch mittels Sacheinlage
durchgeführt werden. Zulässig ist ebenso eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Neu
eingeführt wurde eine Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital (§ 55a GmbHG). Ein
bedingtes Kapital wie im Aktienrecht (§ 192 AktG) gibt es dagegen im GmbH-Recht nicht.
8.2
Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 57c ff. GmbHG wird der
Gesellschaft kein neues Kapital von außen zugeführt. Es werden lediglich bereits vorhandene
Eigenmittel der GmbH (Rücklagen bzw. Zuführung zu den Rücklagen) in Stammkapital
umgewandelt. Die neuen Anteile stehen nach § 57j GmbHG zwingend den Altgesellschaftern
zu. Auch eigene Anteile nehmen daran teil (§ 57l GmbHG).
8.3
Der Mindesteinlagebetrag bei einer Barkapitalerhöhung beträgt 1,00 €. Dies folgt aus der
Verweisung in § 55 Abs. 4 GmbHG auf § 5 Abs. 2 GmbHG.
8.4
Auch bei einer Sachkapitalerhöhung beträgt der Mindesteinlagebetrag 1,00 €. Dies folgt
ebenso aus der Verweisung in § 55 Abs. 4 GmbHG auf § 5 Abs. 2 GmbHG. Bsonderheiten
bestehen nicht.
8.5
Bei einer Kapitalerhöhung im GmbH-Recht müssen nicht zwingend neue Geschäftsanteile
ausgegeben werden. Statthaft ist es, anstelle der Ausgabe neuer Geschäftsanteile die
bisherigen Geschäftsanteile aufzustocken (Nennwerterhöhung).
8.6
Für die Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister sind nach § 78
GmbHG wiederum die Geschäftsführer zuständig. Die Anmeldung muss allerdings durch alle
Geschäftsführer erfolgen und nicht bloß durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter
Zahl (§ 78 2. Alt. GmbHG).
8.7
Bei einer Sachkapitalerhöhung im GmbH-Recht ist nicht zwingend eine
Werthaltigkeitsprüfung durchzuführen. Die §§ 56, 57a GmbHG verweisen nicht auf die
maßgeblichen Gründungsvorschriften der §§ 5 Abs. 4 S. 2 und 8 Abs. 1 S. 5 GmbHG.
Allerdings kann das Registergericht im Rahmen der Prüfung der Eintragung nach §§ 57a, 9c
GmbHG nach pflichtgemäßem Ermessen eine Werthaltigkeitskontrolle durchführen und
entsprechende Nachweise verlangen (LG Memmingen NZG 2005, 322).
8.8
Nach § 55a GmbHG ist auch bei der GmbH ein genehmigtes Kapital möglich. Es gelten die
aktienrechtlichen Vorschriften der §§ 202 ff. AktG entsprechend. Auch ein
Bezugsrechtsausschluss ist statthaft. Zulässig ist dies allerdings nur, wenn dies ausdrücklich
im Ermächtigungsbeschluss so vorgesehen ist oder wenn der Geschäftsführer zu einem
etwaigen Bezugsrechtsausschluss ermächtigt wurde (§ 203 Abs. 2 AktG analog).
Kapitel 9
9.1
Eine Kapitalherabsetzung kann zu folgenden Zwecken beschlossen werden: Rückzahlung und
Erlass von Einlagen; Abfindung ausgeschiedener Gesellschafter; Heilung fehlerhafter
Kapitalerhöhungen; Beseitigung eigener Anteile; Rücklagenbildung; Aufhebung einer
Unterbilanz.
9.2
Im GmbH-Recht gibt es keine ausdrückliche Vorschrift, ob bei einer Kapitalherabsetzung der
damit verfolgte Zweck genannt werden muss. Es gilt nach h. M. § 222 Abs. 3 AktG analog.
Eine Angabe des Zwecks der Kapitalherabsetzung muss nach h. M. daher auch im GmbHRecht erfolgen.
9.3
Auch bei der Kapitalherabsetzung muss grundsätzlich die Bestimmung des § 5 Abs. 1
GmbHG über den Mindestbetrag des Stammkapitals beachtet werden (§ 58 Abs. 2 S. 1
GmbHG). Statthaft ist auch im GmbH-Recht allerdings ein sog. Kapitalschnitt, wenn
gleichzeitig mit der ordentlichen Kapitalherabsetzung eine den Mindeststammkapitalbetrag
wiederherstellende Kapitalerhöhung beschlossen wird. Gleiches gilt bei einer vereinfachten
Kapitalherabsetzung nach § 58 Abs. 4 GmbHG.
9.4
Das Sperrjahr steht im Zusammenhang mit der ordentlichen Kapitalherabsetzung und ist in
§ 58 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG geregelt. Danach darf die Anmeldung des
Kapitalherabsetzungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister nicht vor Ablauf eines
Jahres seit dem Tage, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den
Gesellschaftsblättern zum dritten Mal stattgefunden hat, erfolgen. Dieses „Sperrjahr“ vor
Eintragung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister dient dazu, Gläubigern der
Gesellschaft ausreichend Möglichkeit zu geben, sich auf die Aufforderung gem. § 58 Abs. 1
Nr. 1 GmbHG zu melden und wegen ihrer Ansprüche Befriedigung oder Sicherheit zu
verlangen. Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung gibt es ein solches Sperrjahr nicht, wohl
aber im Zusammenhang mit der Auflösung (Liquidation) der GmbH (§ 73 GmbHG).
9.5
Die Kapitalherabsetzung ist Satzungsänderung i. S. d. §§ 53, 54 GmbHG. Sie wird nach § 54
Abs. 3 GmbHG daher erst wirksam mit Eintragung im Handelsregister.
Kapitel 10
10.1
Bei der GmbH sind für die Aufstellung des Jahresabschlusses sämtliche Geschäftsführer
zuständig. Sie sind Adressat der Buchführungspflicht des § 41 GmbHG.
10.2
Die Feststellung des Jahresabschlusses ist nach der Grundsatzregelung des § 46 Nr. 1
GmbHG der Geschäftsführerversammlung vorbehalten. Die Satzung kann hierzu allerdings
andere Regelungen aufstellen (§ 45 Abs. 2 GmbHG).
10.3
Eine Prüfung des Abschlusses der GmbH durch einen (externen) Abschlussprüfer richtet sich
nach den §§ 316 ff. HGB. Eine Prüfungspflicht besteht hiernach nur dann, wenn es sich bei
der GmbH nicht um eine kleine GmbH i. S. d. Größenklassen des § 267 Abs. 1 HGB handelt.
10.4
Wer Abschlussprüfer sein kann, bestimmt sich nach § 319 HGB. Abschlussprüfer können
danach prinzipiell nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Bei
mittelgroßen GmbHs kann ausnahmsweise auch ein vereidigter Buchprüfer Abschlussprüfer
sein (§ 319 Abs. 1 S. 2 HGB). Die bloße Qualifikation als Steuerberater genügt dagegen nicht,
Abschlussprüfer zu sein.
10.5
Die Offenlegung des Jahresabschlusses einer GmbH bestimmt sich nach §§ 325 ff. HGB.
Danach besteht für die gesetzlichen Vertreter der GmbH eine Offenlegungspflicht des
Jahresabschlusses.
10.6
Über die Gewinnverwendung entscheidet in der GmbH nach § 46 Nr. 1 GmbHG wiederum
die Gesellschafterversammlung, soweit der Gesellschaftsvertrag keine anderen
Bestimmungen hierzu enthält.
10.7
Die Feststellung des Jahresabschlusses begründet für diesen eine Legitimationswirkung. Erst
mit der Feststellung wird der Jahresabschluss verbindlich. Dieser sonach verbindlich
gewordene
Jahresabschluss
ist
dann
Grundlage
für
den
weiteren
Gewinnverwendungsbeschluss. Die Gesellschafterversammlung ist bei Abfassung des
Gewinnverwendungsbeschlusses an den zuvor festgestellten Jahresabschluss gebunden.
Kapitel 11
11.1
Der Erwerb eigener Geschäftsanteile richtet sich nach § 33 GmbHG. Zulässig ist der Erwerb
eigener Anteile nur im Rahmen des § 33 Abs. 2 und 3 GmbHG. Ausgeschlossen ist er
demgegenüber, wenn die Einlageleistungen auf die Geschäftsanteile noch nicht vollständig
erbracht wurden. Ausgeschlossen ist der Erwerb weiter, wenn der Erwerbspreis aus dem
gebundenen Vermögen zu leisten wäre. Von vornherein unzulässig ist der Erwerb eigener
Anteile bei der Gründung oder bei der Kapitalerhöhung. Eine Ausnahme besteht bei der
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, wenn die GmbH bereits eigene Anteile besitzt (§
57l GmbHG).
11.2
Im Rahmen des zulässigen Erwerbs eigener Anteile nach § 33 Abs. 2 und 3 GmbHG gibt es
keine Höchstgrenzen. Zulässig ist daher der Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile. Eine solche
„Keinmann-GmbH“ darf grundsätzlich nur für einen Übergangszeitraum bestehen, andernfalls
führt es zur Auflösung der Gesellschaft.
11.3
Der Erwerb von Geschäftsanteilen von Todes wegen ist als unentgeltlicher Erwerb zu
qualifizieren. Analog § 71 Abs. 1 Nr. 5 AktG gilt das Verbot des § 33 Abs. 1 GmbHG hierfür
nicht. Die Rechtslage ist hierzu allerdings umstritten.
11.4
Ist der Erwerb eigener Aktien nach § 33 GmbHG wirksam, kann die GmbH Rechte und
Pflichten aus diesen eigenen Geschäftsanteilen nicht geltend machen. Diese ruhen analog
§ 71b AktG. Eine Ausnahme besteht allerdings im Falle einer Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln. Gem. § 57l Abs. 1 GmbHG nehmen eigene Geschäftsanteile an einer
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln teil.
Kapitel 12
12.1
Bei der Durchgriffshaftung handelt es sich um einen Ausnahmefall zu § 13 Abs. 2 GmbHG.
Grundsätzlich haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen.
Liegen die Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung vor, können Gesellschaftsgläubiger
unmittelbar auf das Eigenvermögen der Gesellschafter zugreifen (Außenhaftung). In Betracht
kommt eine solche Durchgriffshaftung nur in Ausnahmefällen. Entschieden wurde dies bisher
in den Fällen einer Vermögens- oder Sphärenvermischung. Notwendig hierfür ist, dass
entweder in vermögensrechtlicher Hinsicht oder im Hinblick auf das Auftreten im
Rechtsverkehr nicht (mehr) zwischen dem Eigenvermögen der Gesellschaft und dem
Eigenvermögen bzw. dem Eigenhandeln des Gesellschafters unterschieden werden kann.
12.2
Entscheidendes Kriterium für eine Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs ist der
kompensationslose
Eingriff
in
das
im
Gläubigerinteresse
zweckgebundene
Gesellschaftsvermögen der GmbH.
12.3
Die Rechtsfolgen der Durchgriffshaftung unterscheiden sich von denen der Haftung wegen
existenzvernichtenden Eingriffs dadurch, dass es sich bei der Durchgriffshaftung um eine
Außenhaftung handelt, während im Fall des existenzvernichtenden Eingriffs lediglich eine
Innenhaftung besteht. Nur bei der Durchgriffshaftung können sich die Gläubiger unmittelbar
an den Gesellschafter wenden. Gläubiger des Anspruchs wegen existenzvernichtenden
Eingriffs ist dagegen allein die GmbH.
12.4
Eine Haftung wegen materieller Unterkapitalisierung gibt es im geltenden Gesellschaftsrecht
nicht. Insbesondere handelt es sich hierbei nicht um eine Fallgruppe des
existenzvernichtenden Eingriffs.
12.5
Die Ausfallhaftung ist in § 24 GmbHG geregelt. Sie kommt in Betracht, wenn auf eine
Stammeinlage die Einlageleistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird und auch nicht
durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann. Die Ausfallhaftung trifft die
übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Auch Neugesellschafter, die im
Rahmen einer Kapitalerhöhung Geschäftsanteile übernehmen, sind von dieser Ausfallhaftung
bedroht (Wicke, § 16 GmbHG Rn. 13; Baumbach/Hueck/Fastrich, § 24 GmbHG Rn. 5).
Kapitel 13
13.1
Die Teilung von GmbH-Geschäftsanteilen ist grundsätzlich zulässig. Notwendig hierfür ist
ein Beschluss der Gesellschafterversammlung. Zu beachten ist dabei die Regelung des § 5
Abs. 2 S. 1 GmbHG. Durch die wirksame Teilung entstehen jeweils neue Geschäftsanteile.
Der Nennbetrag eines jeden Gesellschaftsanteils muss mindestens einen Euro betragen und
auf volle Euro lauten. Zweifelhaft ist, ob eine Teilung oder Zusammenlegung auch ohne
Mitwirkung des betroffenen Gesellschafters zulässig ist. Da es sich hierbei um einen
erheblichen Eingriff in seine Mitgliedschaftsrechte handelt, wird man von daher seine
Zustimmung verlangen müssen.
13.2
Für die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen ist sowohl für den schuldrechtlichen
Vertrag als auch für die dingliche Abtretung notarielle Beurkundung erforderlich (§ 15 Abs. 3
und 4 GmbHG).
13.3
Mit einer Vinkulierungsklausel kann die Übertragung von Geschäftsanteilen an weitere
Voraussetzungen, insbesondere an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung geknüpft
werden. Geregelt ist die Vinkulierung in § 15 Abs. 5 GmbHG. Notwendig für eine
Vinkulierung ist eine Regelung in der Satzung der Gesellschaft.
13.4
Die Gesellschafterliste hat zweierlei Bedeutung: Zum einen regelt sie im Verhältnis zur
Gesellschaft, wer tatsächlich Inhaber des betroffenen Geschäftsanteils ist (§ 16 Abs. 1
GmbHG). Die weitere wesentliche Bedeutung der Gesellschafterliste liegt darin, dass sich an
die Eintragung ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten anknüpfen kann (§ 16 Abs. 3
GmbHG). Die Errichtung der erstmaligen Gesellschafterliste erfolgt im Zusammenhang mit
der Anmeldung der Gründung der Gesellschaft (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG). Spätere
Eintragungen in der Gesellschafterliste erfolgen nach § 40 GmbHG.
13.5
Ein gutgläubiger Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen ist nach § 16 Abs. 3 GmbHG zulässig.
Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen ist die
Eintragung in der Gesellschafterliste (§§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG). Da aus der Eintragung
in der Gesellschafterliste jedoch nicht ersichtlich ist, ob eine Vinkulierungsklausel in der
Satzung enthalten ist und ob hiergegen verstoßen wurde oder nicht, scheidet in diesem Fall
ein gutgläubiger Erwerb aus.
Inwieweit § 16 Abs. 3 GmbHG einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb ermöglicht oder nicht,
ist umstritten. Die herrschende Ansicht geht davon aus, dass ein gutgläubiger lastenfreier
Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen nicht möglich ist. Grundüberlegung hierfür ist, dass
Belastungen eines GmbH-Geschäftsanteils nicht in die Gesellschafterliste eingetragen werden
können. Demgemäß kann an die Nichteintragung etwaiger Belastungen auch kein
gutgläubiger Rechtserwerb anknüpfen. Es fehlt insoweit an einem Rechtsscheinstatbestand.
13.6
§ 16 Abs. 3 GmbHG macht den gutgläubigen Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen vom
Nichtberechtigten nicht allein davon abhängig, dass der Nichtberechtigte in der
Gesellschafterliste eingetragen ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Nichtberechtigte für
einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Zulässig
ist aber ein gutgläubiger Erwerb auch schon vor Ablauf dieser Dreijahresgrenze, wenn die
Unrichtigkeit der Gesellschafterliste dem wahren Berechtigten zurechenbar ist (§ 16 Abs. 3 S.
2 GmbHG). Ausgeschlossen ist ein gutgläubiger Erwerb im Übrigen, wenn der Erwerber
bösgläubig oder ein Widerspruch in die Gesellschafterliste eingetragen ist.
Kapitel 14
14.1
Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH mangels
Masse abgelehnt, führt dies gem. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG zur Auflösung der Gesellschaft.
14.2
Die Auflösung der Gesellschaft führt nach § 60 GmbHG dazu, dass sich der Zweck der
Gesellschaft verändert. Die Gesellschaft wird abgewickelt. Bestehende Verbindlichkeiten
werden befriedigt. Das verbleibende Gesellschaftsvermögen wird auf die Gesellschafter
aufgeteilt. Die Vollbeendigung betrifft dagegen die Situation, dass nach Auflösung der
Gesellschaft und Durchführung der Liquidation keinerlei Vermögen der Gesellschaft mehr
vorhanden ist. Erst die Vermögenslosigkeit und die Eintragung der Löschung der GmbH im
Handelsregister führen zum endgültigen Erlöschen und damit zur Vollbeendigung der
Gesellschaft.
14.3
Hat eine GmbH keinerlei Vermögen mehr, führt dies nach § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG ebenso
zur Auflösung der Gesellschaft. Da wegen der Vermögenslosigkeit jedoch kein
Gesellschaftsvermögen mehr unter den Gesellschaftern zu verteilen ist, muss ein
Liquidationsverfahren der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr nachfolgen. Vielmehr
kommt es mit der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG
zur sofortigen (Voll-)Beendigung der Gesellschaft. Auf die Tilgung etwaiger
Verbindlichkeiten der Gesellschaft kommt es mangels Gesellschaftsvermögens nicht an. Für
die Durchführung eines Insolvenzverfahrens fehlt es an einer ausreichenden Insoolvenzmasse
(Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse, § 26 InsO).
14.4
Eine Nachtragsliquidation kommt in Betracht, wenn sich nach Auflösung der Gesellschaft
und nach Beendigung des sich daran anschließenden Liquidationsverfahrens einschließlich
der Eintragung der Beendigung der Gesellschaft im Handelsregister noch herausstellt, dass
weiteres Gesellschaftsvermögen vorhanden ist oder noch weitere Abwicklungsmaßnahmen
erforderlich sind. In diesem Fall ist die Gesellschaft tatsächlich noch nicht voll beendet. Um
ein Handeln für die Gesellschaft zu ermöglichen und das Restvermögen zu verwerten, ist
erneut ein Liquidationsverfahren i. S. einer Nachtragsliquidation analog den aktienrechtlichen
Vorschriften durchzuführen. Notwendig ist die Neubestellung der Liquidatoren als auch die
Wiedereintragung der Liquidation im Handelsregister. Auf die Durchführung einer
Nachtragsliquidation kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn lediglich noch einzelne
Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, ohne dass noch weiteres Gesellschaftsvermögen
vorhanden ist. Hier genügt entweder die bloße Bestellung von Nachtragsliquidatoren ohne
zusätzliche Eintragung im Handelsregister oder die Bestellung eines Pflegers nach § 1913
BGB. In Betracht kommt auch eine Nachtragsliquidation analog § 74 Abs. 2 GmbHG.
14.5
Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz werden nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nur noch als
nachrangige Insolvenzforderungen befriedigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese
Gesellschafterdarlehen eigenkapitalersetzenden Charakter haben oder nicht. Rückzahlungen
von Gesellschafterdarlehen oder die Bestellung von Sicherheiten können darüber hinaus nach
§ 135 InsO vom Insolvenzverwalter angefochten werden. Gesellschafterdarlehen haben auch
bei der Frage der Überschuldungsprüfung nach § 19 Abs. 2 InsO Bedeutung. Sofern ein
ausdrücklicher Rangrücktritt vereinbart wurde, sind sie bei den Verbindlichkeiten nicht zu
berücksichtigen.
Fünfter Teil: Umwandlungsrecht
Kapitel 1
1.1
Ja, in einigen Spezialgesetzen für einzelne Gesellschaftsrechtsformen und im
Zusammenhang mit der Wiedervereinigung.
1.2
Verschmelzung, Spaltung mit ihren Unterarten Abspaltung, Aufspaltung und
Ausgliederung, Vermögensübertragung und Formwechsel.
1.3
Ja. Siehe die Beispiele bei Kapitel 1.4.
1.4
Steuerliche Gründe; vorweggenommene bzw. vorbereitete Erbfolge; Umstrukturierung
im Konzern; Haftungsvermeidung.
1.5
Verweisungstechnik, auch Baukastensystem genannt; der allgemeine Teil wird vor die
Klammer gezogen und gilt für alle nachfolgenden Umwandlungsvarianten; Prinzip der
Checkliste im Gesetzestext.
Kapitel 2
2.1
Verschmelzungsvertrag, Zustimmungsbeschlüsse bei allen beteiligten Rechtsträgern
und Eintragung in den jeweiligen Handelsregistern.
2.2
Beim Formwechsel erfüllt mangels Vertragspartner der Entwurf des
Formwechselbeschlusses gleichzeitig die Funktion der rechtsgeschäftlichen Grundlage
und der inhaltsgleiche Beschluss dann auch die Funktion der Zustimmung. Wegen der
Beteiligung nur eines Rechtsträgers kann es auch immer nur einen
Zustimmungsbeschluss geben.
Kapitel 3
3.1
Der Übergang erfolgt durch Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetz.
3.2
Ja. Siehe Anhang Übersicht 2.
3.3
Nein. Das UmwG gibt einen zwingenden Mindestinhalt vor. Im Rahmen dieses
Mindestinhaltes können die Parteien aber vieles, wie z.B. die Höhe des
Umtauschverhältnisses und den Umwandlungsstichtag, frei bestimmen. Fakultative
Zusatzvereinbarungen stehen den Vertragsparteien ebenfalls frei.
3.4
Die Schriftform genügt nicht, da der Verschmelzungsvertrag der Beurkundung bedarf
(§ 6 UmwG).
3.5
Nein. Die Vertretungsorgane jedes beteiligten Rechtsträgers haben grds. immer einen
schriftlichen Verschmelzungsbericht zu erstellen (§ 8 UmwG). Es sind lediglich unter
bestimmten Voraussetzungen in den besonderen Regelungen für Rechtsträger
bestimmter Rechtsformen auch Ausnahmen von der Berichtspflicht vorgesehen (z.B. §
41 UmwG für Personenhandelsgesellschaften, bei denen alle Gesellschafter zur
Geschäftsführung berechtigt sind). Entbehrlich ist ein Verschmelzungsbericht auch,
wenn alle Anteilsinhaber aller Rechtsträger darauf in notarieller Form verzichtet
haben oder die Verschmelzung einer Tochter- auf ihre Muttergesellschaft erfolgt (§ 8
Abs. 3 UmwG).
3.6
Ja (§ 13 Abs. 3 UmwG).
3.7
Ja, z.B.:
die Zustimmung bei vinkulierten Anteilen (§ 13 Abs. 2 UmwG),
die Zustimmung aller beim Zustimmungsbeschluss nicht anwesender
Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften oder
Partnerschaftsgesellschaften (§§ 43 Abs. 1, 45d Abs. 1 UmwG),
die Zustimmung der beteiligten GmbH-Gesellschafter, wenn bestimmte
Minderheitsrechte eines einzelnen Gesellschafters beeinträchtigt (§§ 50 Abs. 2
UmwG) werden und
die Zustimmung bei nicht voll eingezahlten Geschäftsanteilen (§ 51 UmwG)
wegen der darin enthaltenen Erhöhung des Haftungsrisikos.
3.8
Ja, allerdings gesetzlich ausdrücklich geregelt nur bei aufnehmender GmbH oder AG
(vgl. § 54 Abs. 1 S. 3 und § 68 Abs. 1 S. 3 UmwG). Bei anderen Rechtsformen,
insbesondere auch Personenhandelsgesellschaften, ist dies noch streitig.
3.9
Nein. Werden keine Anteile benötigt, weil keine gewährt werden müssen oder würden
eigene Anteile entstehen, besteht sogar ein Kapitalerhöhungsverbot. Mit der
Möglichkeit, auf die Anteilsgewährung zu verzichten, korrespondiert auch der
Verzicht auf die Kapitalerhöhung. Sind bereits Anteile vorhanden, mit denen die
Anteilsgewährungspflicht erfüllt werden kann, besteht ein Wahlrecht, ob eine
Kapitalerhöhung durchgeführt werden soll.
3.10
Der Anmeldung bei jedem übertragenden Rechtsträger muss nach § 17 Abs. 2 S. 4
UmwG eine Schlussbilanz beigefügt werden, die auf einen höchstens acht Monate vor
der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. In der Praxis will man aus
Kostengründen meist die sowieso erstellte Jahresschlussbilanz zum 31.12. des
vorangegangenen Jahres verwenden. Auch der für die häufig gewünschte steuerliche
Rückwirkung von maximal 8 Monaten relevante steuerliche Übertragungsstichtag
knüpft an den Stichtag der Schlussbilanz an.
3.11
Mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister des übernehmenden
Rechtsträgers.
3.12
Durch Verschmelzung der GmbH auf ihren Alleingesellschafter (§§ 120 ff UmwG).
3.13
Zum Schutz der Gläubiger sowohl der übertragenden als auch des aufnehmenden
Rechtsträgers regelt § 22 UmwG, dass diese binnen sechs Monaten nach dem Tag der
Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister Sicherheitsleistung verlangen
können, soweit sie nicht Befriedigung verlangen könnten und glaubhaft machen, dass
die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährden wird. Auch die
Verwaltungsträger der beteiligten Rechtsträger (Geschäftsführer, Vorstand u.Ä.)
können sich gegenüber den Gläubigern schadensersatzpflichtig machen, § 25 UmwG.
Bei Kapitalgesellschaften können auch die Gesellschafter von den Gläubigern aus
Differenzhaftung (§ 9 GmbHG) oder aus Gründerhaftung (§ 9a GmbHG und § 46
AktG) in Anspruch genommen werden. Einer Zustimmung der Gläubiger zum
Übergang ihrer Forderung bedarf es nicht.
Kapitel 4
4.1
Im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge im Zeitpunkt der Eintragung der
Spaltung beim übertragenden Rechtsträger. Der Übergang erfolgt kraft Gesetz und
bedarf keiner Einzelrechtsübertragungsakte. Partiell ist die Gesamtrechtsnachfolge, da
regelmäßig nur ein Teil des Vermögens, nicht wie bei der Verschmelzung das ganze
Vermögen, auf einen anderen Rechtsträger übergeht.
4.2
Der Unterschied liegt nur bei den Empfängern der Anteile, die zu gewähren sind. Bei
der Abspaltung erhalten – ebenso wie bei der Aufspaltung und der Verschmelzung –
die Gesellschafter oder Mitglieder des übertragenden Rechtsträgers die Anteile an dem
oder den aufnehmenden Rechtsträgern. Bei der Ausgliederung ist der Empfänger der
Anteile der ausgliedernde Rechtsträger selbst.
4.3
Durch Ausgliederung zur Aufnahme auf eine bereits bestehende GmbH oder durch
Ausgliederung zur Neugründung (§§ 152 ff UmwG).
4.4
Ja, durch Ausgliederung aus dem Vermögen einer Gebietskörperschaft (§§ 168 ff.
UmwG).
4.5
Zusätzlich sind nur Nr. 10 „Angabe über die Aufteilung der Anteile“ und Nr. 9 „
genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände“ (sog. Bestimmtheitsgrundsatz).
4.6
Eine Kapitalherabsetzung durchführen. Soweit diese erforderlich ist, ist eine
vereinfachte Kapitalherabsetzung nach § 58a GmbHG zulässig, also insbesondere
ohne Gläubigeraufruf und Sperrjahr.
Kapitel 5
5.1
Nein. Mangels Rechtsträgerwechsel ist der Formwechsel nicht grunderwerbsteuerbar.
5.2
Ja. Auch wenn gar kein neuer Rechtsträger entsteht, verweist § 197 UmwG auf das
jeweilige Gründungsrecht des Zielrechtsträgers. Damit soll dessen Umgehung durch
einen Formwechsel verhindert werden.
5.3
Grundsätzlich ja. Allerdings müssen alle Gesellschafter der GmbH Freiberufler sein,
weil dies bei der Partnerschaftsgesellschaft als Zielrechtsträger
Gründungsvoraussetzung ist. Ansonsten kommt der Formwechsel in die
Personenhandelsgesellschaft oder die BGB-Gesellschaft in Frage.
5.4
Nein. Daher ist auch eine handelsrechtliche Rückbeziehung des Formwechsels nicht
möglich.
Kapitel 6
6.1
Die Anfechtung einer Umwandlung ist insofern eingeschränkt, als sie durch die
Gesellschafter der übertragenden oder des formwechselnden Rechtsträgers nicht
darauf gestützt werden kann, dass das Umtauschverhältnis oder das
Abfindungsangebot für ausscheidenswillige Gesellschafter zu schlecht ist (§§ 14
Abs. 2, 15, 32, 125 Satz 1, 195 Abs. 2, 196, 210 UmwG). Diese Einwände sind dem
Spruchverfahren vorbehalten.
6.2
Ein Unbedenklichkeitsbeschluss kann nur ergehen, wenn die Klage unzulässig bzw.
offensichtlich unbegründet ist oder das Vollzugsinteresse an einer Eintragung das
Interesse des Klägers am Aufschub überwiegt (§ 16 Abs. 3 Satz 2 UmwG).
Kapitel 7
7.1
2005 wurde eine europäische Verschmelzungsrichtlinie für die grenzüberschreitende
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften erlassen, die in §§ 122 a bis 122 l UmwG
auch schon in deutsches Recht umgesetzt wurde. Demgegenüber müssen
grenzüberschreitende Verschmelzungen von Personengesellschaften weiterhin nach
allgemeinen europarechtlichen Grundsätzen oder durch das sog. Anwachsungsmodell
erfolgen.
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