B. Lösungen zu den Aufgaben zur Selbstüberprüfung Erster Teil: Handelsrecht Kapitel 1 1.1 Das HGB besteht aus fünf Büchern. Das erste Buch regelt den Handelsstand, das zweite Buch die Handelsgesellschaften und die stille Gesellschaft, das dritte Buch die Handelsbücher, das vierte Buch die Handelsgeschäfte und das fünfte Buch den Seehandel. 1.2 Das Handelsrecht ist Sonderprivatrecht. Es geht dort, wo es Sonderregelungen bereithält, den Vorschriften des BGB vor. Dies ist insbesondere im kaufmännischen Rechtsverkehr der Fall. 1.3 Die Anwendbarkeit der handelsrechtlichen Normen hängt von der Kaufmannseigenschaft ab. Das Handelsrecht ist subjektiv orientiert, nämlich am Begriff des Kaufmanns. Dies wird teils als überholt und zu eng betrachtet. Kapitel 2 1.1 Erst mit der Eintragung der Firma in das Handelsregister wird der Kleingewerbebetreibende zum Kaufmann. Die Eintragung hat für ihn konstitutive Wirkung. 1.2 Die Eintragung einer Handelsgesellschaft, etwa einer OHG, hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Handelsgesellschaft ist bereits Kaufmann nach §§ 105 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 1 Abs.1 HGB, da ihr Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. 1.3 Der Vorstandsvorsitzende einer Aktiengesellschaft ist Kaufmann, wenn er nach § 1 Abs. 1 HGB ein Handelsgewerbe betreibt. 1.4 Kaufmann ist, wer nach § 1 Abs. 1 HGB ein Handelsgewerbe betreibt. Unternehmer ist nach § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Unternehmer sind auch die Freiberufler, die dagegen grundsätzlich mangels Gewerbe keine Kaufleute sind. 1.5 Der Scheinkaufmann ist im Unterschied zum Fiktivkaufmann gerade kein Kaufmann. Er geriert sich nach außen aber als Kaufmann, ohne es nach den §§ 1- 6 HGB zu sein. Er wird dann wie ein Kaufmann behandelt. Der Fiktivkaufmann ist als solcher im Handelsregister eingetragen, hat aber seine Kaufmannseigenschaft kraft Tätigkeit nachträglich verloren. Er bleibt weiter Kaufmann, weil er als solcher eingetragen ist. 1.6 Ein Prokurist ist wegen seiner Prokura kein Kaufmann. Er kann es sein, wenn er daneben ein Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 1 HGb betreibt. 1.7 Kaufmann ist, wer nach § 1 Abs. 1 HGB ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe ist ein Gewerbe, dessen Unternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Daneben sind die Formkaufleute, insbesondere die juristischen Personen des privaten Rechts, kraft ihrer Rechtsform Kaufmann. 1.8 Ja, auch ein Minderjähriger kann Kaufmann sein, wenn er selbst das Handelsgewerbe betreibt. 1.9 Nein, die Anwaltskanzlei ist nicht Kaufmann, da sie kein Gewerbe betreibt. Sie kann allerdings über einen Umweg Kaufmann werden, indem sie ihr Unternehmen in eine GmbH (Rechtsanwalts GmbH) einbringt. Die GmbH ist dann kraft Rechtsform, ungeachtet ihres Unternehmensgegenstandes, Kaufmann. Kapitel 3 1.1 Die Firma ist der Name des Kaufmanns, unter dem er im Rechtsverkehr auftritt und zeichnet. 1.2 Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, Irreführungsverbot, Rechtsformzusatz, Firmenbeständigkeit und Firmenausschließlichkeit. 1.3 Bei einem Einzelkaufmann der Zusatz „e. Kfm.“ oder „e. Kfr.“ Und bei einer KG ohne persönlich haftenden Gesellschafter „GmbH & Co. KG“. 1.4 Die Haftung des Erwerbers kann durch Vereinbarung zwischen dem Erwerber und dem Veräußerer ausgeschlossen werden, sofern diese Vereinbarung dem Dritten durch Erwerber oder Veräußerer mitgeteilt wird oder in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wird. 1.5 Der Erbe kann die Haftung vermeiden, indem der die Firma nicht fortführt. 1.6 1.7 § 28 HGB verlangt für die Haftung keine Fortführung der Firma. Nach der bisher herrschenden Ansicht der Rechtsprechung greift § 28 HGB in diesem Fall nicht, da nach dem Wortlauf der Vorschrift der Altunternehmer Kaufmann sein muss (§ 28 Abs.1 HGB spricht vom „Geschäft eines Einzelkaufmannes“). Dies wird jedoch zunehmend als zu eng kritisiert (K. Schmidt, § 8 III 1a bb). Kapitel 4 1.1 Eintragungsfähige Tatsachen können, müssen aber nicht eingetragen werden. Bei eintragungspflichtigen Tatsachen schreibt das Gesetz die Eintragung in das Handelsregister zwingend vor. Erfolgt sie nicht, kann das Handelsregistergericht sie mittels Zwangsgeld erzwingen. 1.2 Die Eintragung eines Kannkaufmannes wirkt konstitutiv, dies bedeutet, dass er erst mit der Eintragung die Kaufmannseigenschaft erlangt. Gleiches gilt für Personengesellschaften, deren Zweck nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Die Eintragung eines Kaufmannes, der bereits nach § 1 Abs. 1 HGB Kaufmann kraft seiner Tätigkeit ist, wirkt dagegen nur deklaratorisch; sie begründet nicht die Kaufmannseigenschaft. 1.3 Dies ist ein Fall des § 15 Abs. 2 HGB, der den sog. Normalfall regelt. Die Sparkasse müsste hier den Betrag erstatten, da auch die Frist von 15 Tagen überschritten ist. 1.4 Bernd kann Unterlassung der Bezeichnung BrandBlumenLand verlangen, da die Bezeichnung nicht geeignet ist, den Unternehmensträger von dem im selben Ort unter BlumenLandBrand firmierenden Bernd zu unterscheiden. Kapitel 5 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 Ein Prokurist kann selbst keine Prokura erteilen, dies kann nur der Inhaber des Handelsgeschäftes. Einem Kommanditisten kann Prokura erteilt werden. Ein Kommanditist kann grundsätzlich keine Prokura erteilen, da er nicht zur Geschäftsführung der KG befugt ist (§ 164 HGB). Die Erteilung der Prokura ist zwar in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung wirkt aber nur deklaratorisch. Zur Erteilung reicht die ausdrückliche Erklärung nach § 48 HGB. B ist somit auch ohne Eintragung Prokurist und kann als solcher A wirksam vertreten. Der Umfang der Prokura kann beschränkt werden. Die Beschränkung wirkt aber nur im Innenverhältnis und nicht einem Dritten gegenüber (§ 50 Abs. 1 HGB). Die Handlungsvollmacht ist nicht eintragungsfähig und auch nicht eintragungspflichtig. Sie erlischt nach § 168 BGB mit Erlöschen des ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes. In diesem Fall erlischt sie mit der Wirksamkeit der Kündigung des Anstellungsverhältnisses automatisch. Einer zusätzlichen Erklärung bedarf es nicht. Nach § 56 HGB gelten Ladenangestellte zu Verkäufen ermächtigt, die in einem derartigen Laden gewöhnlich geschehen. In einer Boutique werden gewöhnlich die in der Auslage und in den Regalen drapierten Textilwaren veräußert. Da K gutgläubig war, gilt Luisa als ermächtigt. Kapitel 6 1.1 1.2 1.3 1.4 Der Vermittlungsvertreter ist nur zur Vermittlung des Geschäftes, nicht aber zu seinem Abschluss ermächtigt, während der Abschlussvertreter auch zum Abschluss ermächtigt ist. Ja, er kann für andere Unternehmen tätig sein, sofern es sich dabei nicht um Wettbewerber des Unternehmers handelt. Ja, nach § 84 Abs. 4 HGB gelten die Vorschriften über Handelsvertreter auch für Kleingewerbebetreibende. Nur wenn dies handelsüblich oder vertraglich vereinbart ist (§87d HGB). 1.5 1.6 1.7 Nein, ein Immobilienmakler ist kein Handelsmakler, da Immobiliengeschäfte keine Geschäfte des Handelsverkehrs sind. Ja, sofern er ein Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 1 und 2 HGB betreibt. Der Kommissionsagent handelt im eigenen Namen und für fremde Rechnung. Der Vertragshändler handelt im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Kapitel 7 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 Aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB). Das Inventar ist ein Verzeichnis des Vermögens und der Schulden des Kaufmanns, zu dessen Erstellung er nach § 240 Abs. 1 HGB verpflichtet ist. Die Erstellung erfolgt durch eine körperliche Bestandsaufnahme, die Inventur. Aufwendungen mindern das Eigenkapital, Erträge erhöhen es. Der Erfolg ist die Differenz zwischen Aufwendungen und Erträgen. Er drückt sich entweder in einem Gewinn oder Verlust aus. Durch das BilMoG soll der Informationsgehalt des Jahresabschlusses verbessert und der handelsrechtliche Jahresabschuss international attraktiver werden. Ferner sollen die Unternehmen durch Deregulierung entlastet werden. Eine Personenhandelsgesellschaft, wie eine OHG, bleibt auch nach dem BilMoG ungeachtet ihres Jahresumsatzes buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Mit der Aufhebung des § 249 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 HGB durch das BilMoG wird künftig das Wahlrecht zur Bildung von Aufwandsrückstellungen abgeschafft und somit der Informationsgehalt des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert. Folglich kann der Betrieb zur Fertigung von Autofelgen für die im nächsten Jahr geplante Renovierung der Werkhalle im laufenden (vorhergehenden) Jahr keine Aufwandsrückstellung passivieren. Nein, der eigene Geschäfts- oder Firmenwert ist nicht aktivierungspflichtig. Nur der derivative Geschäfts- und Firmenwert ist nach dem BilMoG aktivierungspflichtig. Nach dem Grundsatz der materiellen Maßgeblichkeit ist der handelsrechtliche Jahresabschluss Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung. Kapitel 8 1.1 1.2 1.3 1.4 Das kaufmännische Bestätigungsschrieben setzt einen bereits geschlossenen Vertrag voraus. Nur das kaufmännische Bestätigungsschreiben knüpft an das Schweigen seines Empfängers rechtserhebliche Wirkungen. Die Auftragsbestätigung ist im Grunde die Annahme, durch die erst der Vertrag zustande kommt. Der gute Glaube an die Verfügungsmacht wird nicht geschützt, sofern der Erwerber bösgläubig ist, mithin bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der fehlenden Verfügungsmacht. Nein, ein Kontokorrent ist nicht mit einem Kontokorrentkredit zu verwechseln. Ein Kontokorrent ist eine laufende Verrechnungsabrede, die regelmäßig auch im Rahmen eines Girokontos vereinbart wird. Ja, dazu ist sie berechtigt (Ausnahme vom Zinseszinsverbot). 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 Kaufleute untereinander können bereits ab Fälligkeit Zinsen verlangen (§ 353 HGB). Er kann nach § 373 HGB die Ware in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst wie hinterlegen und kann nach § 373 Abs. 2 HGB die Ware verwerten. Nein, ein es reicht aus, wenn der Handelskauf für eine Partei zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört. Bei Abschluss des Ausführungsgeschäftes wird der Kommissionär Inhaber der Forderung, da er das Ausführungsgeschäft im eigenen Namen schließt. Ja, der Kommissionär handelt im eigenen Namen. Kapitel 9 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 Die Namensaktie ist ei geborenes Orderpapier und damit ein Wertpapier im engeren Sinne. Für das Konnossement und den Wechsel. Nein, der Kfz-Brief ist Traditionspapier. Es bedarf der Übergabe des Pkw. Die Übertragung durch Indossament ist möglich, wenn es mit der Orderklausel nach § 363 Abs. 1 HGB versehen ist. Dazu muss der Angewiesene Kaufmann sein. Ein Traditionspapier verbrieft nicht nur den Anspruch auf Herausgabe der Ware, sondern ersetzt die Übergabe der Ware bei der Übertragung des Eigentums an der Ware. Zweiter Teil: Personengesellschaftsrecht Kapitel 1 1.1 Die Personengesellschaften unterscheiden sich von den Kapitalgesellschaften in folgenden Punkten: Personengesellschaften Zusammenschluss Personen Kapitalgesellschaften verschiedener Lediglich Kapitalbeteiligung Mitgliedschaft grundsätzlich übertragbar und vererblich nicht Gesellschaftsanteil grundsätzlich übertragbar und vererblich Persönliche Mitarbeit Lediglich Kapitalbeteiligung Persönliche Haftung Haftung lediglich mit der Kapitalbeteiligung Grundsatz der Selbstorganschaft Fremdorganschaft/Drittorganschaft 1.2 Für den Betrieb eines Geschäfts, das mit Stoffen handelt, dürfte sich hier wohl eine Personengesellschaft anbieten. Das Geschäft wird von den beiden Frauen betrieben, diese sind also die Gesellschafter. Es dürfte beabsichtigt sein, dass beide Frauen in dem Geschäft mitarbeiten und auch persönlich haften. Eine Haftungsbegrenzung dürfte bei einem derartigen Unternehmensgegenstand (Handel mit Stoffen) auch regelmäßig nicht gewünscht sein. Insofern spricht auch im Hinblick auf eine mögliche Haftungsbegrenzung wenig dafür, hier eine Kapitalgesellschaft zu gründen. Es dürfte auch der Absicht der Beteiligten entsprechen, dass die Gesellschaft nicht von einem Dritten (Grundsatz der Drittorganschaft), sondern von den Gesellschaftern, d. h. im vorliegenden Fall von den beiden Frauen, vertreten wird. Insofern dürfte hier dazu zu raten sein, eine Personengesellschaft zu gründen. Zwar war in der Aufgabenstellung nicht nach dem Gesellschaftstyp gefragt, wie aber noch später zu zeigen ist, dürfte sich hier die Gründung einer OHG anbieten. 1.3 Die GmbH & Co. KG ist eine spezielle Kommanditgesellschaft und als solche eigentlich kein eigener Gesellschaftstyp. Andererseits existiert zur GmbH & Co. KG eine Reihe von Spezialliteratur, die sich nur mit der GmbH & Co. KG beschäftigt. Insofern ist es nicht falsch davon zu sprechen, dass sich die GmbH & Co. KG faktisch zu einem eigenständigen Gesellschaftstyp entwickelt hat. Es handelt sich aber nach wie vor um eine Personengesellschaft. Kapitel 2 2.1 a) Die Aussage ist falsch. Eine GbR setzt den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen voraus. Eine Einmann-GbR kann grundsätzlich nicht entstehen. Eine Maximalzahl von Gesellschaftern gibt es nicht. b) Richtig. Sofern über die Beteiligung an einer Sache hinaus ein weitergehender Zweck verfolgt wird, kann dieser gemeinsame Zweck Gegenstand einer GbR sein. Insofern ist es zulässig, dass Gegenstand der GbR das Halten und Verwalten von Vermögen ist. c) Falsch. Der Gesellschaftsvertrag einer GbR kann grundsätzlich formlos geschlossen werden. Lediglich wenn die Verpflichtung zur Übertragung bestimmter Gegenstände ein Formerfordernis auslöst, bedarf regelmäßig der gesamte Gesellschaftsvertrag dieser Form. d) Richtig. Die fehlerhafte Gesellschaft wird wie eine wirksam errichtete Gesellschaft behandelt. Anderenfalls wären bei einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft zahlreiche Rechtsverhältnisse nach Bereicherungsrecht abzuwickeln. Dies ist regelmäßig nicht hinnehmbar. Deswegen hat die Rechtsprechung die Rechtsfigur der fehlerhaften Gesellschaft entwickelt. 2.2 Die minderjährigen Kinder werden grundsätzlich von ihren Eltern vertreten (§ 1629 BGB). Im vorliegenden Fall sind die Eltern aber gem. §§ 1795 Abs. 2, 181 BGB von der Vertretung ausgeschlossen. Es bedarf insofern der Bestellung eines Ergänzungspflegers gem. § 1909 BGB. Noch zu beachten ist, dass hier vorsorglich ein Negativattest im Hinblick auf eine mögliche Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 und Nr. 10 BGB eingeholt werden sollte. Inwieweit es tatsächlich der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, ist eine Frage des Einzelfalls. Soweit es nur um das Halten und Verwalten des Vermögens geht, ist eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung regelmäßig nicht erforderlich. Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1822 Nr. 10 BGB kann aber erforderlich sein, wenn Gegenstand der Gesellschaft die gewerbliche Verwertung der Immobilien durch Vermietung ist. In jedem Fall ist es also für die Praxis zu empfehlen, ein sog. Negativattest, d. h. die Erklärung des Gerichts, dass eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist, einzuholen. Hierauf sollte der Berater stets hinweisen. Schließlich ist im vorliegenden Fall noch zu berücksichtigen, dass der Vertrag im Hinblick auf die Verpflichtung zur Einbringung des Grundbesitzes in die GbR gem. § 311b BGB beurkundungsbedürftig ist. Kapitel 3 3.1 Damit B aus der Gesellschaft ausscheiden und S gleichzeitig in die Gesellschaft eintreten kann, ist eine Vertragsänderung erforderlich. Einer derartigen Vertragsänderung müssen grundsätzlich alle Gesellschafter zustimmen. Es handelt sich insbesondere nicht um eine laufende Geschäftsführungsmaßnahme. Allerdings könnte A hier verpflichtet sein, der Vertragsänderung zuzustimmen. Eine entsprechende Verpflichtung könnte sich aus der Treuepflicht ergeben. Eine grundsätzliche Pflicht zur Zustimmung zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrages besteht nicht. Ausnahmsweise ergibt sich aber aus der Treuepflicht eine Verpflichtung, einer Änderung zuzustimmen, wenn die Vertragsänderung dringend erforderlich und sie dem widersprechenden Gesellschafter zumutbar ist. B kann im vorliegenden Fall die Gesellschaft nicht mehr fortsetzen, weil er schwer erkrankt ist. Wenn ihm nicht gestattet wird, dass statt seiner der S in die Gesellschaft eintritt, muss die Gesellschaft aufgelöst werden. Hierfür käme insbesondere eine Kündigung der Gesellschaft durch B aus wichtigem Grund in Betracht. Unter diesem Gesichtspunkt könnte man argumentieren, dass eine Änderung des Gesellschaftsvertrages hier durchaus dringend erforderlich ist. Andererseits stellt sich die Frage, ob diese Änderung für den A nicht unzumutbar ist. Gegen eine Unzumutbarkeit kann sprechen, dass sich hier das Beteiligungsverhältnis nicht ändert und dass auch ansonsten der Gesellschaftsvertrag unangetastet bleibt. Andererseits muss man berücksichtigen, dass es sich hier um einen Zusammenschluss handelt, der durch das besondere Vertrauen der Gesellschafter zueinander geprägt ist. Es handelt sich nicht um eine große Gesellschaft, sondern vielmehr um eine kleine Zweipersonengesellschaft. Wenn bei 40 Gesellschaftern einer der Gesellschafter ausscheidet und stattdessen sein Sohn in die Gesellschaft eintritt, so belastet dies die Gesellschaft nicht so stark, wie wenn bei zwei Gesellschaftern ein Gesellschafter ausscheidet und stattdessen sein Sohn in die Gesellschaft eintritt. Hier würde sich eine komplette Änderung der Struktur der Gesellschaft ergeben. Insofern wird man mit guten Gründen annehmen können, dass der A hier nicht zur Zustimmung verpflichtet war, weil ihm die Änderung im Ergebnis unzumutbar ist. Letztlich handelt es sich hierbei aber immer um eine Frage des Einzelfalls. Insofern lässt sich auch ein anderes Ergebnis vertreten. Näherliegend dürfte es allerdings sein, hier eine Verpflichtung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages abzulehnen. 3.2 a) Richtig. Eine Nachschusspflicht besteht bei der GbR grundsätzlich nicht. b) Falsch. Richtig ist, dass eine Nachschusspflicht vereinbart werden kann. Hierfür ist aber erforderlich, dass zumindest begrenzende Faktoren angegeben werden. Insofern muss eine Obergrenze angegeben werden oder es muss zumindest angegeben werden, aus welchen Gründen in welchem Umfang eine Erhöhung stattfinden darf. Es darf nicht so sein, dass jegliche Nachschusspflicht durch bloßen Gesellschaftsbeschluss begründet werden kann. Die Regelung im Gesellschaftsvertrag muss also eingeschränkt sein. c) Richtig. Aus der allgemeinen Treuepflicht ergibt sich im Einzelfall ein Wettbewerbsverbot. Der Gesellschafter ist verpflichtet, Handlungen zu unterlassen, die der Gesellschaft Schaden zufügen. d) Richtig. Dies folgt aus dem Prinzip der Selbstorganschaft. Bei den Personengesellschaften muss zumindest ein Gesellschafter geschäftsführungsbefugt sein. e) Falsch. Gem. § 709 BGB steht die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Befugnis zur Alleingeschäftsführung muss vielmehr im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich begründet werden. f) Falsch. Nachdem die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt ist, ist Träger des Gesellschaftsvermögens die GbR. Allerdings handelt es sich bei dem Vermögen um ein Sondervermögen, an dem die Gesellschafter als Gesamthänder berechtigt sind. g) Falsch. Grundsätzlich erfolgt die Verteilung des Gewinns gem. § 721 Abs. 1 BGB erst nach der Auflösung der Gesellschaft. Nur wenn die Gesellschaft von längerer Dauer ist, so erfolgt die Gewinnverteilung am Schluss jedes Geschäftsjahres (§ 721 Abs. 2 BGB). Das Grundmodell ist allerdings die Gewinnverteilung nach Auflösung. 3.3 Die Geschäftsführung ist auf das Innenverhältnis bezogen. Es geht um die Frage, wer im Innenverhältnis zur Vornahme des Geschäfts berechtigt ist. Die Vertretung ist auf das Außenverhältnis bezogen. Es geht um die Frage, wer die Gesellschaft nach außen hin vertritt. Kapitel 4 4.1 a) Sofern der Gesellschaftsvertrag keine Regelung enthält, sind alle Gesellschafter nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt (§ 709 Abs. 1 BGB). Den zur Geschäftsführung berechtigten Gesellschaftern steht im Zweifel gem. § 714 BGB auch die Vertretungsmacht zu. Im vorliegenden Fall vertreten daher alle Gesellschafter gemeinschaftlich. Zum Abschluss eines wirksamen Rechtsgeschäfts bedarf es also der Mitwirkung von A, B und C. b) Sofern die Geschäftsführung einem der Gesellschafter übertragen ist, so ist dieser allein zur Geschäftsführung berechtigt (§ 710 BGB). Die Vertretungsmacht folgt auch insofern gem. § 714 BGB der Geschäftsführungsbefugnis. Der A kann also allein vertreten. c) In diesem Fall liegt keine Regelung zur Geschäftsführungsbefugnis vor. Im Rahmen der Auslegung wird man aber dazu kommen, dass sich aus der Vertretungsregelung, dass jeder Gesellschafter allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, im Zweifel auch ergibt, dass jeder Gesellschafter im Zweifel auch allein zur Geschäftsführung berechtigt ist. 4.2 Im vorliegenden Fall wird die Rechtsform einer sog. GbRmbH, also einer GbR mit beschränkter Haftung, gewählt. Einer derartigen Konstruktion hat der BGH allerdings eine Absage erteilt. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass es mit den Grundsätzen der Personengesellschaft nicht vereinbar ist, eine Haftungsbeschränkung herbeizuführen. Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR wird die Haftung der Gesellschafter in analoger Anwendung von § 128 HGB begründet. Auf eine Einschränkung der Vertretungsmacht kommt es insofern nicht an, denn die Gesellschafter haften akzessorisch zur Haftung der Gesellschaft. Der Verkäufer kann hier also B auf Zahlung der 140.000,00 € in Anspruch nehmen. B hat im Innenverhältnis Ausgleichsansprüche aus § 426 BGB gegen die übrigen Gesellschafter. Kapitel 5 Der eintretende 5.1 Gesellschafter haftet gem. § 130 HGB analog auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten. Die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung ist mit Wirkung im Außenverhältnis, d. h. mit Wirkung gegenüber Dritten, also mit Wirkung gegenüber der Bank nicht möglich, da es dem Charakter einer Personengesellschaft entspricht, dass die Gesellschafter persönlich haften. Dies ergibt sich auch aus § 130 Abs. 2 HGB analog, der regelt, dass entgegenstehende Vereinbarungen Dritten gegenüber unwirksam sind. D kann sich also gegenüber der B-Bank nicht auf die Haftungsbeschränkung berufen. Allerdings kann D, wenn er von der Bank in Anspruch genommen wird, von den übrigen Gesellschaftern gem. § 426 BGB Ausgleich im Innenverhältnis verlangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gesellschafter im Innenverhältnis geregelt haben, dass D nicht für Altverbindlichkeiten haftet. D kann daher in der Tat von A, B und C einen Ausgleich jeweils in Höhe von 10.000,00 € verlangen. Er muss sich nicht entgegenhalten lassen, dass er auch einen eigenen Anteil im Hinblick auf seine Beteiligung an der Gesellschaft zu tragen hat. 5.2 a) Zweck der Gesellschaft Wie oben dargestellt, kann eine Gesellschaft jeden beliebigen erlaubten Zweck verfolgen. Es muss nicht ein wirtschaftlicher Zweck, sondern kann auch ein bloß ideeller Zweck sein. Hier verfolgt die Gesellschaft einen derartigen bloß ideellen Zweck. Dies ist nach dem Vorstehenden zulässig. b) Rechtsfolge der Kündigung Die Kündigung durch einen Gesellschafter ist in § 723 BGB geregelt. Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Die Kündigung durch E war hier also wirksam möglich. Die Kündigung der Gesellschaft führt grundsätzlich dazu, dass die Gesellschaft aufgelöst wird und nach den §§ 729 bis 740 BGB abzuwickeln wäre. Allerdings regelt § 737 BGB, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, wenn er kündigt und im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird. Hier kommt es also nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern vielmehr zur Ausschließung des E aus der Gesellschaft. c) Abfindungsbetrag Gem. § 738 BGB hat ein Gesellschafter, der aus der Gesellschaft ausscheidet, Anspruch auf eine Abfindung. Gem. § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB haben die verbliebenen Gesellschafter ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde. Dies sind hier – wie nach dem Sachverhalt zu unterstellen – 400,00 €. Allerdings ist die Regelung des § 738 BGB dispositiv. Es ist insbesondere zulässig, die Abfindung zur Sicherung des Fortbestands der Gesellschaft zu begrenzen. Ein kompletter Ausschluss des Abfindungsanspruchs ist aber regelmäßig sittenwidrig i. S. v. § 138 BGB. Dies gilt allerdings nicht bei Gesellschaften mit einem bloß ideellen Zweck. Die Beteiligung an einer derartigen Gesellschaft erfolgt nämlich nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung. Bei Gesellschaften mit ideeller Zielsetzung ist es also auch zulässig, den Abfindungsanspruch komplett auszuschließen. E hat hier also keinen Anspruch auf Zahlung von 400,00 €, da der Abfindungsanspruch im Gesellschaftsvertrag zulässigerweise ausgeschlossen wurde. 5.3 Die Durchführung der Liquidation ist in den §§ 729 ff. BGB geregelt. Gem. § 733 Abs. 1 Satz 1 BGB sind aus dem Gesellschaftsvermögen zunächst die gemeinschaftlichen Schulden zu berichtigen. Hierfür kommt es allein darauf an, dass gegen die Gesellschaft eine entsprechende Verbindlichkeit besteht. Wer diese Verbindlichkeit eingegangen ist, ist unerheblich, solange er mit Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft gehandelt hat. Dies war bei den beiden Geschäftsführern A und B hier der Fall. Die Verbindlichkeiten treffen also die Gesellschaft und sind gem. § 733 Abs. 1 Satz 1 BGB zunächst zu berichtigen. Vom Gesellschaftsvermögen in Höhe von 15.000,00 € sind also 6.000,00 € an die Gläubiger zu zahlen. Aus dem verbleibenden Rest sind zunächst gem. § 733 Abs. 2 BGB die Einlagen zurückzuerstatten. Der Überschuss ist dann gem. § 734 BGB entsprechend dem Verhältnis der Anteile am Gewinn zu verteilen. Soweit die Anteile der Gesellschafter an Gewinn und Verlust nicht bestimmt sind, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil an Gewinn und Verlust gem. § 722 BGB. Da der Gesellschaftsvertrag hier ausweislich des Sachverhalts keine Regelung enthält, erhalten A, B und C also einen gleichen Anteil am Gewinn (Eine Rückerstattung der Einlagen wurde hier außer Acht gelassen, da der Sachverhalt insofern keine Angaben enthält. Insofern wäre hier von gleichen Einlagen auszugehen.). Folglich erhält C hier nur 3.000,00 €. Kapitel 6 6.1 Gem. § 128 HGB haften die Gesellschafter einer OHG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Fraglich ist im vorliegenden Fall allerdings, ob eine OHG besteht. Eine OHG setzt voraus, dass ein Gesellschaftsvertrag geschlossen wurde, in dem sich die Gesellschafter zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks verpflichtet haben. Der gemeinsame Zweck muss auf ein Handelsgewerbe gerichtet sein. A, B und C betreiben hier jeder ein Handelsgewerbe. Sie haben zumindest ausdrücklich keinen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen. Allerdings könnte ein derartiger Vertragsschluss auch konkludent erfolgt sein, wenn A, B und C im Ergebnis einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Nach dem hier mitgeteilten Sachverhalt ist dies aber nicht der Fall. Allein die Tatsache, dass die Anmietung für jeden der drei nur möglich war, wenn eine Anmietung auch durch die beiden anderen erfolgt, bedeutet noch nicht, dass die drei Gesellschafter A, B und C dem Vermieter als OHG gegenüberstehen. Es fehlt insofern an der Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Dies zeigt, dass auch bei der OHG streng darauf zu achten ist, dass der Zusammenschluss stets auf die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gerichtet sein muss. 6.2 Unproblematisch ist im vorliegenden Fall, dass A und B einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben, der auf die Förderung eines gemeinsamen Zwecks gerichtet ist. Gemeinsamer Zweck ist die gemeinsame Softwareerstellung. Fraglich ist allerdings, ob A und B ein Handelsgewerbe betreiben. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Hier dürfte ein derartiges Kleingewerbe vorliegen. Dafür ist insbesondere maßgeblich, dass A und B keine Steuern zahlen und nur in ganz geringem Umfang am Geschäftsleben teilnehmen. Folglich betreiben sie eigentlich kein Handelsgewerbe und stellen insofern keine OHG dar. Allerdings ist die Firma in das Handelsregister eingetragen. Insofern sind die Voraussetzungen des § 105 Abs. 2 HGB erfüllt. Es handelt sich um eine OHG. 6.3 Die Antwort auf diese Frage finden Sie in § 6 Abs. 1 HGB. Gem. § 6 Abs. 1 HGB finden die für Kaufleute gegebenen Vorschriften auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung. Das HGB enthält spezielle Regelungen für Kaufleute. Diese wären auf ein Kleingewerbe i. S. v. § 1 Abs. 2 HGB grundsätzlich nicht anwendbar. Ist das Kleingewerbe ins Handelsregister eingetragen, so gelten die speziellen Vorschriften für Kaufleute auch für diese OHG (§ 6 HGB). Sie mögen sich jetzt fragen, welche Bedeutung dies denn beispielsweise für die Megasoft OHG aus Frage 6.2 haben mag. Insofern ist beispielsweise darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften über Handelsgeschäfte (§§ 343 ff. HGB) nun auch für die Megasoft OHG gelten. So müssen A und B beispielsweise, obwohl sie ein Kleingewerbebetrieb sind, gem. § 346 HGB die Handelsbräuche berücksichtigen. Auch müssen A und B die Sorgfalt ordnungsgemäßer Kaufleute (§ 347 HGB) anwenden. Auch beispielsweise der gesetzliche Zinssatz weicht in § 352 HGB vom gesetzlichen Zinssatz in § 288 BGB ab. Nach § 288 BGB beträgt er 5 % über dem Basiszins. Nach § 352 HGB beträgt er 5 %. Eine Besonderheit besteht beispielsweise auch darin, dass grundsätzlich ein Vertrag nur durch Angebot und Annahme, d. h. durch ausdrückliche Erklärung zustande kommt. Im Bereich der Handelsgeschäfte kann aber gem. § 362 HGB auch Schweigen Bedeutung haben. Dererlei Besonderheiten wären noch viele aufzuzählen. Insgesamt ist zu sagen, dass die Einordnung als Handelsgesellschaft dazu führt, dass die Gesellschaft in zahlreichen Fällen schlechter behandelt wird als ein durchschnittlicher Verbraucher. Die Gesellschaft muss sich an die im Handelsverkehr geltenden Regeln halten. Für sie gilt, obwohl sie faktisch Kleingewerbe ist, dasselbe wie für jeden Großkonzern, der auch den Regelungen über die Handelsgesellschaften unterworfen ist. Kapitel 7 7.1 a) Verpflichtung des B zur Zahlung von 10.000,00 € Grundsätzlich sind die Gesellschafter einer OHG aus dem Gesellschaftsvertrag zur Erbringung der geschuldeten Beiträge verpflichtet. Insofern besteht hier gegen B aus dem Gesellschaftsvertrag tatsächlich die Verpflichtung zur Zahlung der Einlage. b) Verpflichtung des A zum Nachschuss Die Frage, ob die Gesellschafter einer OHG zum Nachschuss verpflichtet sind, ist im HGB nicht ausdrücklich geregelt. § 105 Abs. 2 HGB verweist aber, soweit das HGB keine Regelung enthält, auf die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft. Dort ist in § 707 BGB geregelt, dass der Gesellschafter nicht zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage verpflichtet ist. Soweit der Gesellschaftsvertrag hier keine abweichende Regelung enthält, ist A also nicht verpflichtet, 10.000,00 € nachzuschießen. 7.2 Die Geschäftsführungsbefugnis ist in §§ 114 und 115 HGB geregelt. Zur Führung der Geschäfte sind grundsätzlich alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Die Geschäftsführung kann aber im Gesellschaftsvertrag einem der Gesellschafter gem. § 114 Abs. 2 HGB übertragen werden. In diesem Fall sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Auch wenn sich dies bereits aus der gesetzlichen Regelung ergibt, dürfte es sinnvoll sein, hier ausdrücklich zu regeln, dass Y und Z grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen sind. Aus § 116 Abs. 1 HGB ergibt sich, dass sich die Geschäftsführungsbefugnis nur auf solche Handlungen erstreckt, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt. Einer besonderen Regelung bedürfte es insofern eigentlich nicht. Gleichwohl ist es selbstverständlich sinnvoll, auch dies ausdrücklich zu regeln. Gleiches gilt für die Regelung, dass Y keine Verpflichtung von über 20.000,00 € eingehen darf. Eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag könnte beispielsweise lauten: „Die Geschäfte der XYZ-OHG führt Y. X und Z sind grundsätzlich nicht zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet. Die Geschäftsführungsbefugnis des Y ist allerdings wie folgt beschränkt: Y ist nur zur Geschäftsführung berechtigt, sofern sich die Geschäftsführung auf Handlungen bezieht, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Y ist ferner nicht zur Geschäftsführung berechtigt, wenn durch die jeweilige Geschäftsführungsmaßnahme die Gesellschaft mit einem Betrag über 20.000,00 € verpflichtet wird. In den Fällen, in denen Y nicht zur Geschäftsführung berechtigt ist, sind nur alle Gesellschafter gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt.“ 7.3 Grundsätzlich streng zu trennen ist die Frage der Geschäftsführung und der Vertretung. Im Innenverhältnis war Y hier tatsächlich nicht zur Geschäftsführung berechtigt. Dies bedeutet aber nicht, dass Y nicht etwa zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt war. Hier kommt es darauf an, welche Regelung der Gesellschaftsvertrag enthält. Grundsätzlich ist gem. § 125 Abs. 1 HGB zur Vertretung der Gesellschaft jeder Gesellschafter ermächtigt. Der Vertrag mit L dürfte also zunächst wirksam sein. Y hat allerdings im Innenverhältnis seine Berechtigung überschritten und macht sich möglicherweise schadensersatzpflichtig. 7.4 a) Die Kapitalkonten zu Beginn der Gesellschaft entsprechen jeweils den Einlagen der Gesellschafter. Es ergibt sich also folgendes Bild für die Kapitalkonten: A: 300.000,00 € B: 150.000,00 € C: 0,00 € b) Der Gewinn wird auf die Gesellschafter nach § 121 HGB verteilt. Jeder Gesellschafter erhält zunächst 4 % seines Kapitalanteils als Vordividende. Auf A entfallen also 12.000,00 € und auf B entfallen 6.000,00 €. Die restlichen 12.000,00 € werden nach Köpfen verteilt, so dass jeder Gesellschafter 4.000,00 € erhält. Die Kapitalkonten stellen sich wie folgt dar: A: 316.000,00 € B: 160.000,00 € C: 4.000,00 € c) Nachdem A und C jeweils ihren kompletten Gewinn (A = 16.000,00 € und C = 4.000,00 €) entnehmen, ergibt sich für die Kapitalkonten: A: 300.000,00 € B: 160.000,00 € C: 0,00 € d) Die Verlustverteilung erfolgt gem. § 121 Abs. 3 HGB nach Köpfen. Auf jeden der Gesellschafter entfällt also ein Verlust von 10.000,00 €. Die Kapitalkonten lauten danach: A: 290.000,00 € B: 150.000,00 € C: -10.000,00 € Der Kapitalanteil des C ist also negativ geworden, so dass er im nächsten Jahr nichts entnehmen darf. A und B dürfen trotz des Verlusts jeweils 4 % ihres Kapitalanteils entnehmen. A darf also 11.600,00 € entnehmen und B darf 6.000,00 € entnehmen. Kapitel 8 8.1 Im vorliegenden Fall müsste zunächst vorgesehen werden, dass der Gesellschafter A ist. Sodann müsste eine Regelung aufgenommen werden, dass die Gesellschafter B und C nur gemeinsam mit einem anderen Gesellschafter oder mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind. Die hier gewünschte Regelung müsste also bisher beispielsweise wie folgt lauten: „Zur Vertretung der Gesellschafter sind grundsätzlich nur zwei Gesellschafter gemeinsam oder ein Gesellschafter in Gemeinschaft mit einem Prokuristen berechtigt. Der Gesellschafter A ist stets einzelvertretungsbefugt.“ Ferner ist hier beabsichtigt, dass B und C keine Grundstücksgeschäfte vornehmen können. Es stellt sich also die Frage, ob eine dahingehende Beschränkung aufgenommen werden kann. Wie sich aus § 126 Abs. 2 HGB ergibt, ist aber eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht Dritten gegenüber nicht wirksam. Die Vertretungsmacht jedes Gesellschafters ist grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar. Sie müssen A, B und C also im vorliegenden Fall erklären, dass die von ihnen beabsichtigte Beschränkung, dass B und C keine Grundstücksgeschäfte vornehmen dürfen, unzulässig ist. In Betracht kommt allerdings, dass im Rahmen der Regelung zur Geschäftsführungsbefugnis eine Regelung dahingehend aufgenommen wird, dass B und C zur Geschäftsführung nicht befugt sind, soweit es Grundstücksgeschäfte betrifft. Eine derartige Regelung zur Geschäftsführungsbefugnis betrifft freilich nur das Innenverhältnis und hat keine Wirkung im Außenverhältnis, d. h. B und C wären unabhängig von einer derartigen Regelung weiterhin zur Vertretung im Außenverhältnis berechtigt, auch wenn es Grundstücksgeschäfte betrifft. Im Innenverhältnis würden B und C aber gegen die Regelung zur Geschäftsführungsbefugnis verstoßen, wenn sie Grundstücksgeschäfte vornehmen. Sie würden sich insofern der Gesellschaft gegenüber schadensersatzpflichtig machen. Das hier gewünschte Ergebnis kann also zumindest zum Teil durch eine Regelung zur Geschäftsführungsbefugnis erreicht werden. Wirkung im Außenverhältnis hat dies jedoch nicht. Darauf wären A, B und C ausdrücklich hinzuweisen. 8.2 Als sorgfältiger Berater werden Sie stets darauf hinwirken, dass hier eine Eintragung im Handelsregister erfolgen muss. Dies ist insbesondere deswegen wichtig, weil ansonsten die von § 125 Abs. 1 HGB abweichende Vertretungsmacht von B und C Dritten gegenüber nicht entgegengehalten werden könnte, weil sie nicht im Handelsregister eingetragen ist (§ 15 Abs. 1 HGB). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Dritten Kenntnis von der abweichenden Regelung der Vertretungsmacht hätten. Eine Eintragung im Handelsregister ist hier also stets sinnvoll. Allerdings handelt es sich nicht um eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Regelung zur Vertretungsbefugnis ist auch dann wirksam, wenn keine Eintragung im Handelsregister erfolgt. Sie kann dann aber Dritten nicht entgegengehalten werden, so dass sich die Gesellschaft im Zweifel nicht auf die entsprechende Regelung Dritten gegenüber berufen kann. Eine Eintragung im Handelsregister ist hier also sinnvoll. 8.3 a) Diese Einwendung des A verfängt nicht, denn er haftet für die Schulden der Gesellschaft primär und nicht nur subsidiär bei Leistungsunfähigkeit der OHG. b) Auch dieser Einwand ist unberechtigt, denn jeder Gesellschafter haftet stets aufs Ganze. Er haftet gem. § 128 HGB als Gesamtschuldner. c) L haftet dem A hier auf Schadensersatz wegen der Verletzung seines Eigentums. Für die Lösung des Falles wird hier unterstellt, dass der Schaden tatsächlich in Höhe von 20.000,00 € besteht. Ein in Anspruch genommener Gesellschafter kann grundsätzlich auch mit persönlichen Forderungen gegen den Gläubiger aufrechnen. Folglich könnte A hier tatsächlich in Höhe von 20.000,00 € aufrechnen. Durch die Aufrechnung verliert A freilich seinen eigenen Anspruch gegen L. Dies wäre beim Ausgleich im Innenverhältnis der Gesellschafter A, B und C wiederum zu berücksichtigen. Kapitel 9 9.1 Zunächst wäre hier zu fragen, ob ein Auflösungsgrund des § 131 Abs. 1 HGB vorliegt. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Dann könnte man darüber nachdenken, dass B hier gem. § 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aus der Gesellschaft ausscheidet. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist aber gerade mangels Masse abgelehnt worden, so dass der Fall des § 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB nicht vorliegt. Eine Kündigung sieht das Gesetz gem. § 132 HGB grundsätzlich nur mit einer Frist von sechs Monaten vor. Außerdem führt die Kündigung nur zum Ausscheiden aus der Gesellschaft. In Betracht käme aber eine Auflösung durch gerichtliche Entscheidung nach § 133 HGB. Dies setzt voraus, dass ein wichtiger Grund i. S. v. § 133 Abs. 2 HGB vorliegt. Bei vollständigem wirtschaftlichen Zusammenbruch eines Gesellschafters wird regelmäßig bejaht, dass ein wichtiger Grund in der Person des Gesellschafters i. S. v. § 133 Abs. 2 HGB vorliegt. Außerdem könnte man im vorliegenden Fall noch argumentieren, dass die Gesellschaft auf ein gewisses Vertrauen ihrer Kunden angewiesen ist. Dieses Vertrauen der Kunden ist aber im Hinblick auf den wirtschaftlichen Zusammenbruch des B nicht mehr gerechtfertigt. Insofern kommt hier in der Tat eine Auflösungsklage nach § 133 Abs. 2 HGB in Betracht. 9.2 Freilich vertritt A, da hier über eine abweichende Regelung zur Vertretung nichts mitgeteilt ist, gem. § 125 HGB die Gesellschaft im Außenverhältnis. Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters setzt aber nicht den Abschluss eines Vertrages zwischen der Gesellschaft und dem neu aufzunehmenden Gesellschafter, sondern vielmehr einen Vertrag zwischen den bisherigen Gesellschaftern und dem neu aufzunehmenden Gesellschafter voraus. Im vorliegenden Fall bedarf es also eines dreiseitigen Vertrages zwischen A, B und C. Kapitel 10 10.1 Man wird stets dann dazu raten, statt einer OHG eine Kommanditgesellschaft zu gründen, wenn einzelne von mehreren Gesellschaftern nur eine vermögensmäßige Beteiligung übernehmen sollen. Dies ist der typische Fall, wenn einer von mehreren Gesellschaftern nur der Kapitalgeber ist. Hier wird es sich anbieten, eine beschränkte Haftung herbeizuführen. 10.2 Im vorliegenden Fall dürfte es sich anbieten, dass A und B die Stellung als Komplementäre, d. h. als persönlich haftende Gesellschafter, übernehmen. C würde dagegen nur mit einer vermögensmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft teilnehmen. Es wäre sinnvoll, dass C Kommanditist wird. 10.3 Grundsätzlich haften nach § 176 Abs. 1 HGB Kommanditisten, die mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs einverstanden waren, wie Komplementäre, d. h. persönlich und unbeschränkt. Im Grundsatz würde C hier also persönlich und unbeschränkt haften. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Stellung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Die Lösung des Falles liegt also darin, dass hier vor Abschluss des Vertrages dem Gläubiger mitgeteilt werden müsste, dass der C nur Kommanditist ist und daher nur beschränkt haftet. Dies stellt allerdings nur die Notlösung dar. Im Ergebnis sollte schnellstmöglich die Handelsregistereintragung herbeigeführt werden. Kapitel 11 11.1 Das Wettbewerbsverbot des § 112 HGB findet gem. § 165 HGB auf die Kommanditisten keine Anwendung. Der Kommanditist C ist hier also grundsätzlich nicht daran gehindert, in Wettbewerb zu der Gesellschaft zu treten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch für den Kommanditisten die allgemeine Treuepflicht gilt. Aus dieser ergibt sich die Verpflichtung, schädigende Handlungen für die Gesellschaft zu unterlassen. Eine Wettbewerbstätigkeit ist damit aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Gesellschafter hat lediglich unmittelbar schädigende Eingriffe zu unterlassen. 11.2 Grundsätzlich hat der C hier ein Recht auf Einsicht in die Bücher aus § 166 Abs. 3 HGB. Bei Verweigerung dieses Einsichtsrechts kann das Recht auch gerichtlich durchgesetzt werden (§ 166 Abs. 3 HGB). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich aus der allgemeinen Treuepflicht eine Einschränkung der Informationsrechte ergeben kann, wenn der Kommanditist dieses Recht für eine Wettbewerbstätigkeit ausnutzen möchte. Das Einsichtsrecht soll dem Kommanditisten ermöglichen, die ordnungsgemäße Geschäftsführung zu kontrollieren. Es dient nicht dazu, ihm für seine eigene Wettbewerbstätigkeit Geschäftschancen zu schaffen. Insofern verweigert der persönlich haftende Gesellschafter der Otto Müller KG hier zu Recht die Einsicht in die Geschäftsbücher. 11.3 Im vorliegenden Fall sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass an den Kommanditisten keine Vordividende gezahlt wird, sondern dass ihm 10 % des Gewinns zustehen. Insofern wären hier 1.000,00 € Gewinn auf das Kapitalkonto des Gesellschafters zu buchen. Bisher hatte er 5.000,00 € einbezahlt. Seine Kapitalbeteiligung erhöht sich also von 5.000,00 auf 6.000,00 €. Ein Entnahmerecht steht ihm damit allerdings noch nicht zu, denn gem. § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB kann der Kommanditist eine Auszahlung nicht verlangen, solange nicht seine Hafteinlage erbracht ist. Der Kommanditist kann hier also nicht Auszahlung von 1.000,00 € verlangen. Kapitel 12 12.1 Gem. § 171 Abs. 1 2. HS HGB ist die unmittelbare Haftung der Kommanditisten ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Dies ist hier der Fall. C haftet dem Gläubiger G also nicht unmittelbar. 12.2 Auch hier hat C seine Einlage erbracht (§ 171 Abs. 1 2. HS HGB). Allerdings stellt sich die Frage, ob ihm die Einlage nicht gem. § 172 Abs. 4 HGB zurückgewährt wurde. Hier hat die Gesellschaft einen Pkw im Wert von 5.000,00 € von C für 7.000,00 € erworben. Die Gesellschaft hat also 2.000,00 € zu viel gezahlt. Dies muss man als Einlagenrückgewähr in Höhe von 2.000,00 € ansehen. C haftet dem G also tatsächlich unmittelbar, da er seine Einlage nicht voll erbracht hat. Allerdings haftet er nur in der Höhe, in der er die Einlage nicht voll erbracht hat. Dies sind hier 2.000,00 €. 12.3 Mit einer derartigen Fallkonstellation hatte sich der BGH in der Entscheidung BGHZ 93, 246 zu beschäftigen. Der BGH sah in einem derartigen Fall keine Einlagenrückgewähr gegeben, da die Zahlung nicht aus dem Gesellschaftsvermögen, sondern aus dem Privatvermögen des Komplementärs erbracht wurde. Zwar war der Komplementär aus tatsächlichen Gründen daran gehindert, Erstattung von der Gesellschaft zu verlangen und hat sein Privatvermögen und damit die Haftungsgrundlage für die anderen Gesellschafter gemindert, hiervor will § 172 Abs. 4 HGB allerdings nicht schützen. § 172 Abs. 4 HGB dient nur dazu, das Gesellschaftsvermögen zu schützen. Sinn und Zweck von § 172 Abs. 4 HGB ist es nicht, sicherzustellen, dass auch der persönlich haftende Gesellschafter noch über ausreichendes Privatvermögen verfügt. Kapitel 13 13.1 Festzustellen ist zunächst, dass der D hier nicht unbeschränkt gem. § 176 Abs. 2 HGB haftet, da sein Eintritt aufschiebend bedingt auf den Tag der Eintragung im Handelsregister vorgenommen wurde. Die Haftungsgefahr aus § 176 Abs. 2 HGB besteht folglich nicht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der eintretende Kommanditist gem. § 173 Abs. 1 HGB auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten nach Maßgabe der §§ 171 und 172 HGB haftet. D haftet also grundsätzlich auch für die vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeit aus dem Vertrag mit G. Allerdings ist die Haftung gem. § 172 HGB auf die Höhe der Einlage beschränkt. Da die Einlage durch D hier noch nicht erbracht wurde, haftet er dem G allerdings unmittelbar. Er haftet allerdings höchstens auf 10.000,00 €. Dies deckt sich hier mit der Forderung des G. 13.2 Wie Sie oben gesehen haben, tritt der neu eintretende Kommanditist in die Rechtsstellung des ursprünglichen Kommanditisten ein, wenn die Rechtsnachfolge im Handelsregister vermerkt ist. Dies ist hier der Fall. D tritt also in die Rechtsstellung des C ein. C hatte seine Einlage erbracht. Sie ist ihm auch nicht zurückgewährt worden. Daran ändert auch die Kaufpreiszahlung durch D nichts, denn damit wurde nichts aus dem Vermögen der KG entzogen. Der D haftet hier also nicht, weil die Einlage bereits erbracht ist. Kapitel 14 14.1 Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Sonderform der Kommanditgesellschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass regelmäßig einziger persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) eine GmbH ist. 14.2 In einem derartigen Fall kommt eben die Gründung einer GmbH & Co. KG in Betracht. Ferdinand Frank könnte hier Gesellschafter der GmbH werden. Die übrigen Gesellschafter würden Kommanditisten der GmbH & Co. KG. 14.3 In einer derartigen Situation bietet sich wiederum die Gründung einer GmbH & Co. KG an. Die drei Söhne können hier die Stellung als Kommanditisten beibehalten. Außerdem könnten sie Gesellschafter der Komplementär-GmbH sein. Da bei der GmbH nicht der Grundsatz der Selbstorganschaft gilt, könnte Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sodann der bisherige Prokurist der KG Franz Mayer sein. Franz Mayer wäre selbst weder Gesellschafter der Komplementär-GmbH noch Gesellschafter der KG. Er hätte nur die Stellung eines Fremdgeschäftsführers und unterläge insofern auch der Kontrolle durch die Gesellschafter der GmbH. Andererseits würde man dadurch erreichen, dass die Geschäfte durch Franz Mayer geführt werden können, ohne dass dieser selbst an der Gesellschaft beteiligt werden muss. Auch in einem derartigen Fall bietet sich also die Gründung einer GmbH & Co. KG als probates Mittel an. Kapitel 15 15.1 Die Frage, wer in Anspruch genommen werden kann, richtet sich nach § 8 PartGG. § 8 Abs. 2 PartGG regelt, dass nur diejenigen Partner für berufliche Fehler haften, die mit der Bearbeitung des Auftrags befasst waren. Hier war nur Rechtsanwalt Bauer mit der Bearbeitung des Auftrags befasst. Folglich haftet nur er persönlich. Daneben haftet allerdings, wie sich aus § 8 Abs. 2 PartGG ergibt, auch die Partnerschaft mit ihrem Vermögen. Dies führt aber nicht zur einer persönlichen unbeschränkten Haftung der übrigen Partner. 15.2 Die Anwendung von § 8 Abs. 2 PartGG und der dortigen Haftungsbegrenzung für berufliche Fehler setzt voraus, dass es sich um eine Partnerschaftsgesellschaft handelt. Im Außenverhältnis entsteht die Partnerschaft allerdings nicht allein durch Abschluss des Partnerschaftsvertrages. Im Verhältnis zu Dritten ist die Partnerschaft vielmehr erst dann entstanden, wenn sie in das Partnerschaftsregister eingetragen ist (§ 7 Abs. 1 PartGG). Die Eintragung in das Partnerschaftsregister hat insofern konstitutive Wirkung. Vor Eintragung wird die Partnerschaft als ganz normale GbR behandelt und kann sich Dritten gegenüber nicht auf die Besonderheiten des PartGG berufen. Kapitel 16 16.1 Eine Innengesellschaft hat kein Außenverhältnis. 16.2 Wie jede Gesellschaft verfolgt auch die Innengesellschaft einen gemeinschaftlichen Zweck. Der gemeinschaftliche Zweck liegt im vorliegenden Fall im Tippen von Lottozahlen zur Gewinnerzielung. A, B und C haben sich zu diesem Zweck zusammengeschlossen und (in der Regel konkludent) einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen. Hierbei handelt es sich im Innenverhältnis um eine BGB-Gesellschaft nach §§ 705 ff. BGB. Die Gewinn- und Verlustverteilung erfolgt also gem. §§ 721, 722 BGB, so dass nach § 722 BGB hier grundsätzlich allen drei Gesellschaftern ein gleicher Anteil am Gewinn zusteht. 16.3 Im vorliegenden Fall dürfte es sich bei der Unterbeteiligung um eine Innengesellschaft in Form der BGB-Gesellschaft nach den §§ 705 ff. BGB handeln. Dass Zweck dieser Gesellschaft die Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft ist, macht die Gesellschaft selbst nicht zur Kommanditgesellschaft. Bei der Innengesellschaft handelt es sich also um eine BGB-Innengesellschaft. Folglich sind die §§ 705 ff. BGB anwendbar. Ein wichtiger regelungsbedürftiger Punkt wäre im vorliegenden Fall, dass nach § 722 BGB alle Gesellschafter an Gewinn und Verlust grundsätzlich gleich beteiligt sind. Dies erscheint hier offenbar unbillig, da A eine viel höhere Einlage erbracht hat. Es wäre also erforderlich, die Gewinnbeteiligung zu regeln. Außerdem hat A ein viel stärkeres Interesse an den Geschäften der Gesellschaft, so dass die in § 709 BGB vorgesehene gemeinschaftliche Geschäftsführung hier unpassend sein dürfte. Vielmehr dürfte es angemessen sein, die Geschäftsführungsbefugnis, d. h. die Entscheidungsbefugnis im Innenverhältnis, allein dem A zuzuweisen. Nach außen hin handelt A ohnehin als Einziger, da die Gesellschaft nach außen hin nicht in Erscheinung tritt. Es dürfte aber ebenso wichtig sein, dass A auch im Innenverhältnis entscheiden kann, welche Rechte aus seiner Kommanditistenstellung er ausübt. Hier sollte A nicht von der Zustimmung des B abhängig sein. Daher ist es sinnvoll, abweichend von § 709 BGB die Geschäftsführungsbefugnis zugunsten von A zu regeln. Kapitel 17 17.1 Die Hauptmotivation, nicht ein Darlehen zur Verfügung zu stellen, sondern sich als stiller Gesellschafter zu beteiligen, liegt darin, dass der stille Gesellschafter eben nicht eine feste Verzinsung erhält, sondern am Gewinn beteiligt ist. Der stille Gesellschafter ist grundsätzlich auch am Verlust beteiligt. Diese Haftung ist aber gem. § 232 Abs. 2 HGB auf seine Einlage beschränkt. Eine Nachschusspflicht trifft den stillen Gesellschafter also nicht. Freilich besteht damit für den stillen Gesellschafter das Risiko, dass er seine Einlage verliert. Andererseits hat er höhere Gewinnchancen als bei der bloßen Zurverfügungstellung eines Darlehens. Freilich ist allein durch die Gewinnbeteiligung noch nicht die Abgrenzung vom sog. partiarischen Darlehen erreicht. Auch beim partiarischen Darlehen wird nicht nur eine Verzinsung gewährt, sondern auch ein Gewinnbeteiligung. Der Unterschied zwischen stiller Gesellschaft und partiarischem Darlehen ist – wie Sie bereits gesehen haben (vgl. Übung 17.1) – fließend. Der stille Gesellschafter hat grundsätzlich mehr Möglichkeiten, auf das Unternehmen selbst Einfluss zu nehmen. So ist beispielsweise eine Änderung des Unternehmenszwecks nur unter Beteiligung des stillen Gesellschafters möglich. Außerdem stehen dem stillen Gesellschafter Kontrollrechte nach § 233 HGB zu. Derartige Kontrollrechte hat der bloße Darlehensgeber regelmäßig nicht. Immer dann, wenn der Stille also auf die Geschicke der Gesellschaft in gewisser Weise Einfluss nehmen und nicht nur eine Kapitalbeteiligung zur Verfügung stellen will, wird sich die stille Gesellschaft anbieten. 17.2 Die stille Gesellschaft unterscheidet sich dadurch von der KG, dass es sich bei der KG um eine Außengesellschaft handelt, die Handelsgewerbe ist. Die Kommanditisten sind im Handelsregister eingetragen, so dass nach außen Publik gemacht ist, wer an der Gesellschaft beteiligt ist. Bei der stillen Gesellschaft dagegen tritt die Unternehmensbeteiligung nach außen hin grundsätzlich nicht in Erscheinung. Die stille Gesellschaft ist reine Innengesellschaft. Während die Kommanditisten in beschränktem Umfang nach außen haften, haftet der stille Gesellschafter grundsätzlich überhaupt nicht nach außen. Dritter Teil: Aktienrecht Kapitel 1 1.1 Zu den Kapitalgesellschaften rechnet man Kommanditgesellschaften auf Aktien und GmbHs. die Aktiengesellschaften, die 1.2 Neben den Kapitalgesellschaften gibt es als Großgruppe noch die Personengesellschaften, zu denen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Partnerschaftsgesellschaft, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die stille Gesellschaft gehört. 1.3 Vereine lassen sich weder zu den Kapitalgesellschaften noch zu den Personengesellschaften einordnen. Näher stehen sie allerdings den Kapitalgesellschaften aufgrund ihrer körperschaftlichen Struktur; allerdings kennt das Vereinsrecht kein Garantiekapital. 1.4 Wesensmerkmale einer Kapitalgesellschaft sind zum einen das feste Garantiekapital als Haftungskapital. Weiteres Wesensmerkmal ist die körperschaftliche Struktur. Der Bestand der Gesellschaft ist unabhängig von der Person ihrer Mitglieder und ihrer Gründer. Es besteht im Grunde ein freies Ein- und Austrittsrecht. Die Beteiligung ist im Grunde frei veräußerbar; es gilt das Mehrheitsprinzip. Weiter haften die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich nur im Hinblick auf ihre Einlage persönlich. Haben sie ihre Einlage geleistet, haften sie für weitere Verbindlichkeiten nicht. Kapitel 2 2.1 Die Aktiengesellschaft hat drei Organe, nämlich Vorstand, Hauptversammlung und Aufsichtsrat. 2.2 Die Rolle der Aktionäre ist im Wesentlichen auf die eines Kapitalgebers beschränkt. Nach § 118 AktG üben die Aktionäre ihre Rechte (ausschließlich) in der Hauptversammlung aus. 2.3 Der Grundsatz der Satzungsstrenge ist in § 23 Abs. 5 AktG geregelt. Die Satzung kann danach vom Gesetz nur abweichen, soweit dies im Gesetz ausdrücklich zugelassen ist, andernfalls nicht. 2.4 Das Grundkapital hat die Aufgabe, den Gesellschaftsgläubigern einen Haftungsgrundstock zur Verfügung zu stellen. Dies stellt das Gegengewicht zur nur auf die Einlageleistung beschränkten Haftung der Aktionäre dar. Zur Sicherung des Grundkapitals gibt es strenge Vorschriften zur Kapitalaufbringung und zur Kapitalerhaltung. Kapitel 3 3.1 Die Gründung einer Aktiengesellschaft muss notariell beurkundet werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 AktG). 3.2 Die AG kann auch im Wege einer Einpersonengründung erfolgen (§ 2 AktG). 3.3 Der geringste Ausgabebetrag ist in § 9 Abs. 1 AktG gesetzlich definiert. 3.4 Eine externe Gründungsprüfung ist in den in § 33 Abs. 3 AktG enumerativ aufgezählten Fällen erforderlich. 3.5 Die Einlageleistung kann nach herrschender Ansicht frühestens nach Fassung der notariellen Gründungsurkunde erbracht werden. Vor Beurkundung der notariellen Gründungsurkunde ist die AG rechtlich als solche noch nicht existent. Es besteht auch noch keine Vorgesellschaft, deren Rechte und Pflichten dann mit Eintragung der AG auf diese übergehen. 3.6 Die Gründung ist gem. § 36 Abs. 1 AktG von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 3.7 Die AG als solche entsteht mit Eintragung im Handelsregister (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AktG). 3.8 Eine verdeckte Einlage stellt eine Umgehung der Sacheinlagevorschriften dar. Hierbei wird der Gesellschaft nicht effektiv Barkapital und neue Liquidität zugeführt, sondern im Ergebnis ein anderer Vermögensgegenstand. Der Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage setzt sich grundsätzlich aus drei Teilbereichen zusammen: - Begründung einer Bareinlagepflicht im Rahmen einer Bargründung oder Barkapitalerhöhung; Verkehrsgeschäft zwischen der Gesellschaft und dem Einlageschuldner oder einem Dritten; Umgehungsabrede zwischen der Gesellschaft und dem Einlageschuldner. 3.9 Von einer Unterbilanzhaftung spricht man im Zusammenhang mit der Gründung einer AG, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung der AG ins Handelsregister der Wert des Gesellschaftsvermögens abzüglich des in der Satzung festgelegten Gründungsaufwands etwa wegen vorzeitiger Geschäftsaufnahme hinter dem in der Satzung festgesetzten Grundkapitals zurückbleibt. Da die Grundkapitalziffer im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft durch das vorhandene Vermögen der Gesellschaft gedeckt sein muss, haften die Gründungsgesellschafter für eine vorhandene Unterbilanz (Aktiva – Passiva < Grundkapital) anteilig im Verhältnis ihrer Kapitalanteile gegenüber der Gesellschaft. Diese Haftung ist nicht auf die Höhe ihrer Einlageverpflichtung begrenzt. Kapitel 4 4.1 Ein Nachgründungsgeschäft liegt vor, wenn die in § 52 Abs. 1 AktG genannten Voraussetzungen gegeben sind. 4.2 Hintergrund der Nachgründungsvorschriften ist es, zu verhindern, Kapitalaufbringungsvorschriften bei der Sachgründung umgangen werden. dass die 4.3 Ausnahmen zur Sachgründung gibt es einmal qua Gesetz im Rahmen des § 52 Abs. 9 AktG. Darüber hinaus wird in der Literatur streitig diskutiert, ob § 52 AktG auch dann gilt, wenn die Vergütung nicht aus dem gebundenen Vermögen, sondern nur aus künftigen Gewinnen oder freien Rücklagen erbracht wird. 4.4 Wird eine Sachkapitalerhöhung binnen zwei Jahren nach Gründung der Gesellschaft beschlossen, ist § 52 AktG analog anzuwenden, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Die 10 %-Grenze des § 52 AktG im Hinblick auf das Grundkapital beurteilt sich hierbei allerdings nicht nach dem zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung vorhandenen Grundkapital, sondern analog § 67 UmwG nach dem sich infolge der Kapitalerhöhung erhöhenden Grundkapital. Kapitel 5 5.1 Der Mindestinhalt der Satzung ist in § 23 Abs. 3 AktG bestimmt. 5.2 Die Aufgaben des Vorstandes in der Aktiengesellschaft sind in § 76 AktG genannt. Der Vorstand hat die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. Geschäftsleitung in diesem Sinn ist die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft. 5.3 Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen. Daneben ist es Aufgabe des Aufsichtsrats, die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand nach § 112 AktG zu vertreten. Weiter obliegen dem Aufsichtsrat verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit der Hauptversammlung. 5.4 Die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats ist in § 108 AktG geregelt. Entscheidend ist, dass mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, aus denen der Aufsichtsrat zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt, mindestens aber immer drei Mitglieder. 5.5 Die Aktionäre üben ihre Rechte nach § 118 AktG in der Hauptversammlung aus. 5.6 Der Unterschied zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Hauptversammlung besteht lediglich darin, dass die ordentliche Hauptversammlung diejenige ist, die jährlich stattfindet und gem. § 175 AktG über die Vorlage des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinns etc. abstimmt. Eine außerordentliche Hauptversammlung liegt dagegen vor, wenn zusätzlich zu dieser Hauptversammlung noch eine weitere Hauptversammlung einberufen wird, um weitere, andere Tagesordnungspunkte abzuhandeln, die nicht zugleich auch im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung hätten abgewickelt werden können. Kapitel 6 6.1 Für die Einberufung der Hauptversammlung ist nach § 121 Abs. 2 AktG grundsätzlich der Vorstand zuständig. Möglich ist eine Einberufung auf Verlangen der Minderheit nach § 122 AktG. 6.2 Der Inhalt der Einberufung ist in § 121 Abs. 3 AktG genannt. Weiter ist im Zusammenhang mit der Einberufung auch die Tagesordnung nach § 124 AktG bekannt zu machen. 6.3 Die Einberufung erfolgt in den Gesellschaftsblättern (§ 121 Abs. 3 Satz 1 AktG). Die Definition des Begriffs der Gesellschaftsblätter ist in § 25 AktG enthalten. Grundsätzlich handelt es sich dabei um den elektronischen Bundesanzeiger. Die Satzung kann jedoch noch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen. 6.4 Die Einberufungsfrist ist in § 123 Abs. 1 AktG enthalten und beträgt grundsätzlich 30 Tage. In den Fällen des § 123 Abs. 2 AktG verlängert sich diese Frist um maximal sieben Tage. 6.5 Über nicht ordnungsgemäß bekannt gemachte Tagesordnungspunkte kann wegen § 124 Abs. 4 AktG grundsätzlich nicht abgestimmt werden. Eine Ausnahme besteht jedoch im Falle einer Vollversammlung nach § 121 Abs. 6 AktG, wenn alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind und kein Aktionär der Beschlussfassung widerspricht. 6.6 Auf die Einhaltung der Einberufungsvorschriften kann ebenfalls im Rahmen einer Vollversammlung nach § 121 Abs. 6 AktG verzichtet werden. 6.7 Hauptversammlungsbeschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst (§ 133 AktG). In bestimmten Fällen kommt daneben noch eine Kapitalmehrheit, wie insbesondere bei Satzungsänderungen (§ 179 AktG), in Betracht. 6.8 Berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen, sind nach § 118 AktG grundsätzlich alle Aktionäre, der Vorstand und der Aufsichtsrat. Teilnahmeberechtigt ist daneben auch der beurkundende Notar und der Abschlussprüfer. 6.9 Aufgabe des Versammlungsleiters ist es, für die ordnungsgemäße Durchführung (Ordnung) und sachgemäße Erledigung der Geschäfte der Hauptversammlung (Leitung) zu sorgen. Kapitel 7 7.1 Die Frage der Protokollierung der Hauptversammlung richtet sich nach § 130 AktG. Eine Ausnahme von der notariellen Beurkundungspflicht ist dabei in § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG genannt. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich zum einen um eine nicht börsennotierte Gesellschaft handelt. Voraussetzung ist zum anderen, dass in dieser Versammlung keine Beschlüsse gefasst werden, für die das Gesetz eine 3/4- oder größere Mehrheit bestimmt. 7.2 Im Falle eines Verstoßes gegen § 130 Abs. 2 AktG sind die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse nach § 241 Nr. 2 AktG nichtig. 8.1 Der Unterschied zwischen einem zur Nichtigkeit und einem zur Anfechtbarkeit führenden Rechtsverstoß liegt darin, dass im Falle der Nichtigkeit diese von Anfang an wirkt. Ein lediglich zur Anfechtbarkeit führender Rechtsverstoß macht den Hauptversammlungsbeschluss nicht von Anfang an nichtig. Vielmehr ist dieser Beschluss zunächst einmal wirksam. Unwirksam wird er erst, wenn die Unwirksamkeit im Rahmen einer Anfechtungsklage festgestellt wird. Kapitel 8 8.2 Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses ist nur in den in § 241 AktG enumerativ aufgezählten Fällen gegeben. Besondere Nichtigkeitsgründe enthält § 250 AktG bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder. 8.3 Die Klagebefugnis bei der Anfechtungsklage ist in § 245 AktG genannt. Für die Nichtigkeitsklage finden sich die entsprechenden Vorschriften in § 249 AktG. 8.4 Wegen einer Verletzung von Informationsrechten kann wegen § 243 Abs. 4 AktG auch Anfechtungsklage erhoben werden. 8.5 Für eine erfolgreiche Anfechtungsklage genügt nicht allein der Nachweis eines Rechtsverstoßes gegen Gesetz oder Satzung. Vielmehr ist auch noch nachzuweisen, dass der geltend gemachte Rechtsverstoß für die Beschlussfassung kausal bzw. relevant war, sich also auf das Beschlussergebnis auswirkt oder auswirken konnte. 8.6 Das Spruchverfahren kommt in Betracht, wenn Strukturentscheidungen Abfindungsansprüche zur Folge haben, die Strukturentscheidung selbst aber nicht in Frage gestellt werden soll, sondern nur um die Höhe der Abfindung gestritten wird. Ein Spruchverfahren ist insbesondere in den Fällen der §§ 304 und 305 AktG bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, bei einer Eingliederung nach § 320b AktG im Falle eines Squeezeout gem. §§ 327 ff. AktG einschlägig. Nach der Rechtsprechung kommt ein Squeeze-out auch im Falle eines Delisting in Betracht. 8.7 Die Sonderprüfung ist in § 142 AktG geregelt. Gegenstand der Sonderprüfung sind Vorgänge bei der Gründung der Gesellschaft oder bei der Geschäftsführung, insbesondere auch bei der Durchführung von Kapitalmaßnahmen. Zulässig ist eine Sonderprüfung auch im Hinblick auf besondere Positionen des Jahresabschlusses. Gegenstand der Sonderprüfung sind dabei stets nur einzelne konkret zu bezeichnende Vorgänge, nicht aber bestimmte Zeiträume. 8.8 Aktionäre können Schadensersatzansprüche nur im Rahmen der §§ 147, 148 AktG unmittelbar selbst geltend machen. Notwendig hierfür ist die Durchführung eines Klagezulassungsverfahrens nach § 148 AktG. Kapitel 9 9.1 Der Begriff Corporate Governance bedeutet die Lehre von der korrekten Leitung und Überwachung eines Unternehmens. 9.2 Im Aktiengesetz ist der Corporate Governance Kodex in § 161 AktG angesprochen. Geregelt ist der Corporate Governance Kodex in einem jährlich fortgeführten deutschen Corporate Governance Kodex, der im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird. 9.3 Der Corporate Governance Kodex wendet sich grundsätzlich nur an börsennotierte Gesellschaften. Kapitel 10 10.1 Der Erwerb eigener Aktien ist grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht nur beim derivativen Erwerb in den in § 71 AktG enumerativ genannten Fällen. 10.2 Hat eine Aktiengesellschaft eigene Aktien erworben, ist der Erwerb – unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 71 AktG gegeben sind oder nicht – nach § 71 Abs. 4 AktG zunächst einmal wirksam. Nach § 71b AktG können aber aus eigenen Aktien keinerlei Rechte geltend gemacht werden. Kapitel 11 11.1 Aufgabe der Entlastung nach § 120 Abs. 1 AktG ist es, die Tätigkeit des Vorstandes und des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung billigen zu lassen. 11.2 Die Entlastung erfolgt grundsätzlich als Gesamtentlastung für das jeweilige Organ Aufsichtsrat und Vorstand. Es sind also mindestens zwei Beschlüsse erforderlich, also ein Beschluss für jedes Organ. Zulässig ist allerdings auch eine Einzelentlastung, wenn diese beantragt wird (§ 120 Abs. 1 Satz 2 AktG). 11.3 Trotz Entlastung können nach wie vor Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG sieht dies ausdrücklich vor. Kapitel 12 12.1 Für Satzungsänderungen im Aktienrecht ist grundsätzlich die Hauptversammlung gem. § 179 AktG zuständig. 12.2 Der Aufsichtsrat ist ausnahmsweise für Satzungsänderungen nach § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG zuständig, soweit diese nur die Fassung, also die sprachliche Ausgestaltung der Satzung betreffen, ohne den Inhalt zu verändern. 12.3 Eine Satzungsänderung wird nach § 181 Abs. 3 AktG grundsätzlich erst wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen worden ist. 12.4 Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Satzungsänderungen erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam werden, besteht im Falle einer bedingten Kapitalerhöhung. Hier wird das Kapital mit Ausgabe der Bezugsaktien erhöht. Die Handelsregistereintragung des geänderten Grundkapitals erfolgt erst nachträglich. Vorher ist freilich die Schaffung des bedingten Kapitals im Handelsregister einzutragen. 12.5 Satzungsänderungen im Gründungsstadium, also nach Fassung des notariellen Gründungsprotokolls, aber noch vor Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister sind grundsätzlich zulässig. Für diese Satzungsänderungen im Gründungsstadium gelten allerdings nicht die §§ 179 ff. AktG. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Änderung des Gründungsvertrages. Es müssen also sämtliche Gründer mitwirken. 12.6 Bei einer Kapitalerhöhung müssen im Aktienrecht nach § 182 Abs. 1 Satz 4 AktG grundsätzlich neue Aktien ausgegeben werden. Eine Aufstockung der Nennbeträge ist nur bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und auch nur dann zulässig, wenn die Gesellschaft Stückaktien hat. 12.7 Das genehmigte Kapital ist in den §§ 202 ff. AktG geregelt. Mit dem genehmigten Kapital wird die Befugnis, über eine Kapitalerhöhung zu beschließen, von der Hauptversammlung auf den Vorstand delegiert. 12.8 Der Grundsatz der wertgleichen Deckung steht im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Kapitalaufbringung. Er gilt grundsätzlich nur im Rahmen der Gründung, nicht aber im Rahmen einer Kapitalerhöhung und bedeutet, dass bei einer Bareinlage der Einlagebetrag zum Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister zwar nicht mehr gegenständlich vorhanden sein muss. Notwendig ist aber, dass an die Stelle des Einlagebetrages bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände getreten sind. Im Rahmen der Kapitalerhöhung beansprucht dieser Grundsatz keine Geltung mehr. Es genügt, wenn die Einlage an den Vorstand zur freien Verfügung geleistet wurde. 12.9 Die Verpflichtung zur Erbringung einer Einlage wird grundsätzlich erst mit dem Beschluss über die Kapitalerhöhung begründet. Einzahlungen schon vor Beschlussfassung haben daher prinzipiell keine schuldbefreiende Wirkung. Anders ist es nur dann, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung als solcher noch im Gesellschaftsvermögen zweifelsfrei vorhanden ist. Ist der Betrag zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden, genügt eine Voreinzahlung nur dann, wenn andernfalls die Rettung der sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Gesellschaft scheitern würde. 12.10 Ein Holzmüller-Beschluss liegt nach der Entscheidung BGHZ 83, 122 vor, wenn eine Maßnahme der Geschäftsführung mit einer Intensität in die Mitgliederrechte und in die Vermögensinteressen der Aktionäre eingreift, die mit einer Satzungsänderung vergleichbar ist und von daher der Zustimmung der Aktionäre erforderlich macht. Notwendig hierfür ist ein Hauptversammlungsbeschluss, der neben der einfachen Stimmenmehrheit einer 3/4Kapitalmehrheit bedarf. Eine Eintragung im Handelsregister ist nicht erforderlich. Kapitel 13 13.1 Mit der Auflösung der Gesellschaft wandelt sich der Zweck der Gesellschaft. Die werbende Tätigkeit der Gesellschaft wird beendet. Das Gesellschaftsvermögen ist zu veräußern, die Verbindlichkeiten sind zu tilgen und ein etwaiger Überschuss ist an die Aktionäre auszukehren. 13.2 Für die Beendigung einer Aktiengesellschaft gibt es zwei Voraussetzungen, nämlich einmal die Eintragung der Löschung der Aktiengesellschaft im Handelsregister sowie zum anderen deren Vermögenslosigkeit. Wurde eine Aktiengesellschaft im Handelsregister gelöscht, stellt sich jedoch nachträglich noch heraus, dass noch verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist, ist grundsätzlich eine Nachtragsliquidation durchzuführen. Trotz Löschung der Gesellschaft im Handelsregister bleibt die Aktiengesellschaft als solche nach wie vor als Liquidationsgesellschaft bestehen. Kapitel 14 14.1 Aufgabe des Vorstandes in der Insolvenz der AG ist zum einen die Insolvenzantragspflicht nach § 92 Abs. 2 AktG sowie im Falle von Liquidationsschwierigkeiten die Einberufung der Hauptversammlung nach § 92 Abs. 1 AktG. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt eine gewisse Funktionsteilung zwischen Vorstand und Insolvenzverwalter. Der Vorstand kann nur tätig werden, soweit nicht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 InsO betroffen ist. Nach wie vor zuständig ist der Vorstand damit im innergesellschaftlichen Bereich, also im Verhältnis gegenüber den Aktionären und dort insbesondere bei Fragen der Hauptversammlung. 14.2 Auch im Insolvenzverfahren können nach wie vor Satzungsänderungen beschlossen werden. Zuständig für die Einberufung der Hauptversammlung ist allein der Vorstand. Die Insolvenzmasse ist insoweit nicht tangiert. Auch für die Anmeldung der Satzungsänderung ist der Vorstand und ggf. der Aufsichtsratsvorsitzende, nicht aber der Insolvenzverwalter zuständig. 14.3 Wurde über das Vermögen eines Aktionärs das Insolvenzverfahren eröffnet, fallen die Aktien und damit die Beteiligung an der Gesellschaft als pfändbares Vermögen nach § 35 InsO in die Insolvenzmasse. Sämtliche Beteiligungsrechte werden dann durch den Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO wahrgenommen. Kapitel 15 15.1 Die KGaA wird nach § 278 Abs. 2 AktG i. V. m. §§ 161 Abs. 2, 114 HGB durch ihre Komplementäre geleitet. 15.2 Ein Widerspruchsrecht der Kommanditaktionäre gegenüber Geschäftsführungsmaßnahmen der Komplementäre besteht gem. § 278 Abs. 2 AktG i. V. m. § 164 HGB. Beschränkt ist dieses Widerspruchsrecht allerdings nur auf solche Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen. Dieses Widerspruchsrecht kann allerdings ganz oder teilweise durch die Satzung ausgeschlossen werden. 15.3 Komplementäre können von der Geschäftsführung in der KGaA gem. § 278 Abs. 2 i. V. m. § 109 HGB grundsätzlich ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss aller persönlich haftender Gesellschafter ist allerdings unzulässig. 15.4 Satzungsänderungen in der KGaA werden grundsätzlich in deren Hauptversammlung durch die Kommanditaktionäre beschlossen. Erforderlich ist darüber hinaus zusätzlich die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter nach § 285 Abs. 2 AktG. Kapitel 16 16.1 Grundvoraussetzung für die Gründung einer AG ist zunächst die „Mehrstaatlichkeit“, es müssen also mindestens zwei Mitgliedstaaten der EU berührt sein. 16.2 Für die Gründung einer SE gibt es prinzipiell vier Möglichkeiten, nämlich die Verschmelzung, die Gründung einer Holding-SE, die Gründung einer Tochter-SE sowie die formwechselnde Umwandlung. Zulässig ist auch, dass eine bereits bestehende SE eine weitere Tochtergesellschaft in Form einer SE gründet. 16.3 Eine deutsche SE muss nicht zwingend einen Aufsichtsrat haben. Entscheidend ist, ob nach der Satzung der SE diese ein monistisches oder ein dualistisches System hat. Nur im dualistischen System ist ein Aufsichtsrat und ein Vorstand vorgesehen. Im monistischen System gibt es nur ein einheitliches Verwaltungsorgan. 16.4 Eine einheitliche SE gibt es in Europa nicht. Aufgrund der Normenhierarchie in Art. 9 der SEVerordnung gibt es letztlich so viele SE wie es Mitgliedstaaten in der EU gibt. Vierter Teil: GmbH - Recht Kapitel 1 1.1 Die GmbH hat zwei Organe, nämlich den oder die Geschäftsführer sowie die Gesellschafterversammlung. Ein Aufsichtsrat ist nicht zwingend vorgesehen, kann aber in der Satzung gebildet werden (§ 52 GmbHG). Zwingend ist ein Aufsichtsrat nur zu bilden, wenn die besonderen Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts gegeben sind. 1.2 Die GmbH ist für kleine und mittlere Unternehmen mit einem kleinen Kreis von Gesellschaftern konzipiert. Dies zeigt sich zum einen in dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung gegenüber der Geschäftsführung (§ 37 Abs. 1 GmbHG), zum anderen aber auch in der nur eingeschränkten Möglichkeit der Übertragung von GmbHGeschäftsanteilen und der hierfür vorgesehenen notariellen Beurkundungsform (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). 1.3 Bei der GmbH gilt der Grundsatz der Satzungsautonomie. Eine Satzungsstrenge wie im Aktienrecht nach § 23 Abs. 5 AktG gibt es im GmbH-Recht nicht. Kapitel 2 2.1 Auch bei der vereinfachten Gründung durch Verwendung des Musterprotokolls nach § 2 Abs. 1a GmbHG bedarf die GmbH-Gründung der notariellen Beurkundung. § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG gilt gleichermaßen. 2.2 Für die Gründung einer GmbH genügt das Vorhandensein eines einzigen Gesellschafters. 2.3 Die Anmeldung der Gründung zum Handelsregister wird nach § 78 GmbHG von sämtlichen Geschäftsführern unterzeichnet. Eine Mitwirkung der Gründungsgesellschafter ist nicht erforderlich. Andererseits genügt nicht, wenn die Anmeldung von den Geschäftsführern lediglich in vertretungsberechtigter Zahl erfolgt. 2.4 Die Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG tritt gem. § 11 Abs. 1 GmbHG mit Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ein. 2.5 Das Prinzip der wertgleichen Deckung steht im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Kapitalaufbringung. Es ist sicherzustellen, dass die Einlageleistung zumindest einmal tatsächlich und in voller Höhe in das Gesellschaftsvermögen übergegangen ist. Dabei braucht der Einlagebetrag allerdings nicht zwingend bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister unversehrt liegen bleiben. Vielmehr genügt es, wenn die Einlageleistungen bei der Gesellschaft zumindest ihrem Wert nach noch uneingeschränkt, jedoch nicht notwendig gegenständlich unverändert vorhanden sind, sondern wenn an ihre Stelle wertgleiche aktivierungsfähige Vermögensgegenstände getreten sind. 2.6 Wird die GmbH im Handelsregister eingetragen, obgleich der Wert des Gesellschaftsvermögens abzüglich des in der Satzung festgelegten Gründungsaufwands hinter dem in der Satzung festgesetzten Stammkapital zurückbleibt, haften die Gründergesellschafter, die den Vorstand zur Geschäftsaufnahme ermächtigt haben, anteilig im Verhältnis ihrer Kapitalanteile gegenüber der Gesellschaft. Die Stammkapitalziffer muss im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft durch das Vermögen der Gesellschaft gedeckt sein. Eine vorhandene Unterbilanz (Aktiva ./. Passiva < Grundkapital) muss ausgeglichen werden. Die Unterbilanzhaftung betrifft diese Ausgleichshaftung. 2.7 Die Verlustdeckungshaftung entspricht grundsätzlich der Unterbilanzhaftung. Wesentlicher Unterschied ist, dass von einer Unterbilanzhaftung nur gesprochen wird, wenn es tatsächlich zur Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister kommt. Für die Verlustdeckungshaftung ist es demgegenüber Voraussetzung, dass die Eintragung der GmbH im Handelsregister scheitert. Anders als bei der Unterbilanzhaftung ist bei Verlusten in der Vor-GmbH nach der Verlustdeckungshaftung allerdings die Stammkapitalziffer nicht wiederherzustellen. Es genügt, wenn die Forderungen der Gläubiger der Gesellschaft befriedigt werden. 2.8 Von einer wirtschaftlichen Neugründung spricht man, wenn entweder eine bloß auf Vorrat gegründete GmbH oder eine nicht mehr wirtschaftliche aktive GmbH später (wieder) wirtschaftlich tätig wird. In diesem Fall liegt eine wirtschaftliche Neugründung vor. Die wirtschaftliche Neugründung ist gegenüber dem Handelsregister offenzulegen. Es sind die Gründungsvorschriften (erneut) anzuwenden. Kapitel 3 3.1 Der Mindestinhalt für eine GmbH-Satzung ist in § 3 GmbHG geregelt. Die dort genannten Regelungsgegenstände müssen zwingend in jeder Satzung einer GmbH enthalten sein. Insbesondere genügt es nicht, wenn die erforderlichen Angaben lediglich in der Gründungsvereinbarung (Mantelurkunde), nicht aber in der davon getrennten Satzung enthalten sind (OLG Hamm NJW 1987, 263). 3.2 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG ist in der Satzung der Sitz der Gesellschaft zu bestimmen. Der in der Satzung genannte Sitz ist dabei der „Satzungssitz“ (§ 4a GmbHG). Vom Satzungssitz zu unterscheiden ist der sog. „Verwaltungssitz“. Dies ist der Ort, an dem sich die Geschäftsleitung, die Verwaltung der Gesellschaft, befindet. Der Verwaltungssitz muss nicht zwingend mit dem Satzungssitz übereinstimmen. 3.3 § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4a GmbHG regeln lediglich den Satzungssitz. Satzungssitz muss ein Ort im Inland sein. Da der Verwaltungssitz nicht zwingend mit dem Satzungssitz übereinstimmen muss, das Gesetz andererseits aber auch keine Regelungen zum Verwaltungssitz enthält, ist es nunmehr statthaft, dass eine GmbH ihren Verwaltungssitz im Ausland haben kann. Notwendig ist allerdings immer noch, dass jedenfalls der Satzungssitz im Inland belegen ist. Zwingend ist weiter die Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift im Handelsregister (§ 10 Abs. 1 S. 1 GmbHG. Bei einem ausländischen Verwaltungssitz kommt darüber hinaus auch die Bestimmung eines Empfangsberechtigten mit einer inländischen Anschrift nebst Eintragung im Handelsregister in Betracht (§ 10 Abs. 2 S. 2 GmbHG). 3.4 Unter einer Vinkulierungsklausel versteht man eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, mit der nach § 15 Abs. 5 GmbHG die Abtretung der Geschäftsanteile der GmbH an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht wird. 3.5 Einziehung und Ausschließung behandeln die Möglichkeit, einen Gesellschafter zwangsweise aus der Gesellschaft zu drängen. Während die Einziehung in § 34 GmbHG explizit geregelt ist, finden sich gesetzliche Regelungen zur Ausschließung nicht. Die Einziehung führt zur gänzlichen Vernichtung des Geschäftsanteils und damit zum Untergang der Mitgliedschaftsrechte und –pflichten. Sie richtet sich damit unmittelbar gegen den einzelnen Geschäftsanteil. Die Ausschließung betrifft dagegen nur den Gesellschafter persönlich, nicht aber seinen Geschäftsanteil. Der Anteil bleibt bestehen. Der Geschäftsanteil selbst kann dann später entweder durch Einziehung oder Übertragung auf die Gesellschaft, einen Mitgesellschafter oder an einen Dritten verwertet werden. 3.6 Nach § 46 Nr. 4 GmbHG ist die Teilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen zulässig, wenn die Gesellschafter zustimmen. Notwendig ist also zunächst ein Beschluss der Gesellschafterversammlung. Inwieweit der betroffene Gesellschafter zustimmen muss, ist unklar. Die Satzung kann die Teilung und Zusammenlegung erschweren oder ganz ausschließen. Auch nach der Teilung muss freilich der Nennbetrag jedes neuen Geschäftsanteils auf volle Euro lauten (§ 5 Abs. 2 S. 1 GmbHG). 3.7 Eine GmbH muss grundsätzlich keinen Aufsichtsrat haben. § 52 GmbHG sieht lediglich fakultativ die Errichtung eines Aufsichtsrats durch entsprechende Satzungsregelung vor. Zwingend ist allerdings ein Aufsichtsrat dann zu installieren, wenn die mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften nach dem Mitbestimmungsgesetz oder dem Drittelbeteiligungsgesetz Platz greifen. Kapitel 4 4.1 Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in § 5a GmbHG ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Unterform der GmbH. Soweit nicht die Ausnahmeregelungen des § 5a GmbHG greifen, gilt daher „normales“ GmbH-Recht. 4.2 Da die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eine Unterform der GmbH ist, § 5a GmbHG insoweit keine Ausnahmen enthält, gilt für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) auch die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG. Die Gründung muss daher notariell beurkundet werden. 4.3 Das Mindeststammkapital bei der Unternehmergesellschaft beträgt 1,00 €. Im Gesetz ist dies nicht ausdrücklich vorgesehen. § 5a Abs. 1 GmbHG verlangt lediglich, dass die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ein Stammkapital von weniger als 25.000,00 € hat. Das Mindeststammkapital ergibt sich jedoch mittelbar aus der Regelung des § 5 Abs. 2 S. 1 GmbHG. Danach muss der Nennbetrag eines jeden Geschäftsanteils auf volle Euro lauten. Da auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mindestens einen Gründungsgesellschafter braucht, muss sie daher ein Mindeststammkapital von 1,00 € haben. 4.4 Die Firmierung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist in § 5a Abs. 1 GmbHG geregelt. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss zwingend diese Bezeichnung oder die Bezeichnung UG (haftungsbeschränkt) führen. Die Firmierung unter dem Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder „GmbH“ ist unzulässig. 4.5 Anders als bei der (normalen) GmbH gibt es bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nach § 5a Abs. 3 GmbHG die Verpflichtung zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage. In die gesetzliche Rücklage ist jeweils ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen. Diese gesetzliche Rücklage ist volumenmäßig und zeitlich unbegrenzt, solange eine UG (haftungsbeschränkt) besteht. 4.6 Ob die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in eine normale GmbH mittels Sachkapitalerhöung „umgewandelt“ werden kann, ist umstritten. Entscheidend ist zum einen die Regelung des § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG, wonach Sacheinlagen bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ausgeschlossen sind sowie zum anderen die Regelung des § 5a Abs. 5 GmbHG. Soweit eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ihr Stammkapital so erhöht, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1-4 keine Anwendung mehr. Da eine Stammkapitalerhöhung als Satzungsänderung nach §§ 54 Abs. 3, 55 GmbHG erst wirksam wird mit Eintragung im Handelsregister, bis zu diesem Zeitpunkt die Gesellschaft also noch als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) besteht, gilt bis zu diesem Zeitpunkt auch das Verbot von Sacheinlagen nach § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG. Demnach wäre eine Sachkapitalerhöhung zur „Umwandlung“ einer UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH unzulässig. Zur Zulässigkeit der Sachkapitalerhöhung bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kommt man in diesem Fall nur, wenn man bei der maßgeblichen Kapitalerhöhung nach § 5a Abs. 5 GmbHG nicht auf den Zeitpunkt ihrer Eintragung im Handelsregister, sondern auf den Kapitalerhöhungsbeschluss, mit dem das Stammkapital auf den Mindestbetrag nach § 5 Abs. 1 GmbHG erhöht wird oder diesen Betrag überschreitet, abstellt. Soweit für diesen Kapitalerhöhungsbeschluss selbst schon allgemeines GmbH-Recht Anwendung findet, gilt dann die Sonderregelung des § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG nicht. Eine Sachkapitalerhöhung wäre danach zulässig. 4.7 Für die „Firmenfortführung“ bei der Umwandlung einer UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH enthält § 5a Abs. 5 2. Halbs. GmbHG eine Sonderregelung. In diesem Fall darf die Firma beibehalten werden. Nicht notwendig ist also der Zusatz „GmbH“. 4.8 Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH. Von daher kann sich die UG (haftungsbeschränkt) grundsätzlich an allen Umwandlungsmaßnahmen als Ausgangsrechtsträger beteiligen. Unzulässig ist es dagegen, die UG (haftungsbeschränkt) als Zielrechtsträger zu verwenden. Die UG (haftungsbeschränkt) kann nur im Wege einer Bargründung errichtet werden. Ein Formwechsel als auch eine Verschmelzung zur Neugründung scheiden daher aus. Auch eine Verschmelzung zur Aufnahme ist unzulässig, wenn beim Zielrechtsträger eine Kapitalerhöhung erforderlich ist, um Geschäftsanteile beim Zielunternehmen zu schaffen (§§ 54, 55 UmwG). Auch hier liegt eine Sacheinlage vor. Kapitel 5 5.1 Die GmbH wird gerichtlich und außergerichtlich nach § 35 GmbHG durch ihre Geschäftsführer vertreten. 5.2 Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, gilt im Grundsatz Gesamtvertretungsbefugnis nach § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG. 5.3 Hat die GmbH keinen Geschäftsführer, wird die Gesellschaft gem. § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG durch die Gesellschafter vertreten. Es genügt dann, wenn die Willenserklärung gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft abgegeben wird (§ 35 Abs. 2 S. 2 GmbHG). Es genügt die Abgabe an die Geschäftsanschrift der Gesellschaft (§ 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG). Die inländische Geschäftsanschrift muss nach § 10 Abs. 1 GmbHG in der Handelsregistereintragung angegeben werden. 5.4 Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern erfolgt durch die Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Die Eintragung im Handelsregister hat nach § 39 GmbHG nur deklaratorische Bedeutung. 5.5 Anders als im Aktienrecht führt die Entlastung der Geschäftsführer im GmbH-Recht dazu, dass Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer nicht mehr geltend gemacht werden können. Eine Regelung wie in § 120 Abs. 2 S. 2 AktG gibt es im GmbH-Recht nicht. 5.6 Der Widerruf der Bestellung als Geschäftsführer nach § 38 GmbHG hat prinzipiell keine Auswirkungen auf den Anstellungsvertrag. Der Anstellungsvertrag ist von der Bestellung und Abberufung als Geschäftsführer zu unterscheiden, sodass der Anstellungsvertrag namentlich bei einer Abberufung ohne wichtigen Grund bestehen bleibt. Anders ist es regelmäßig jedoch bei einem Widerruf der Geschäftsführerbestellung aus wichtigem Grund. 5.7 Die Lehre von der fehlerhaften Organstellung betrifft Fallgestaltungen, in denen ein Geschäftsführer für die GmbH tätig geworden ist, sich nachträglich jedoch herausstellt, dass seine Bestellung nichtig oder unwirksam war. Nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Organstellung ist das Organhandeln einschließlich der Vertretung der Gesellschaft für die Zeit bis zur Geltendmachung des Mangels in der Regel als wirksam zu behandeln. Die Rechts- und Pflichtenstellung des fehlerhaft bestellten Organs entspricht der eines wirksam bestellten Organmitglieds. Kapitel 6 6.1 Nach § 49 Abs. 1 GmbHG wird die Versammlung der Gesellschafter durch die Geschäftsführer einberufen. Kommen diese ihrer Einberufungsverpflichtung nicht nach, hat die Minderheit unter den besonderen Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 GmbHG die Möglichkeit, die Gesellschafterversammlung selbst einzuberufen. 6.2 Soweit die GmbH einen Aufsichtsrat hat, gilt nach § 52 GmbHG u. a. die Regelung des § 111 Abs. 3 S. 1 AktG. Danach kann auch der Aufsichtsrat eine Gesellschafterversammlung einberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert. 6.3 Nach § 47 Abs. 2 GmbHG gewährt bei der Abstimmung jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme. Da § 47 Abs. 2 GmbHG jedoch dispositiv ist (§ 45 Abs. 2 GmbHG), kann die Satzung davon Abweichendes regeln. Zulässig sind auch sog. stimmrechtslose Anteile. 6.4 Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Besonderheiten bestehen für satzungsändernde Beschlüsse nach § 53 Abs. 2 GmbHG. 6.5 Stimmverbote sind in § 47 Abs. 4 GmbHG ausdrücklich geregelt. Auch diese Bestimmung ist nach § 45 Abs. 2 GmbHG dispositiv, sodass die Gesellschaft den Katalog von Stimmverboten zumindest ergänzen oder erweitern kann. Ob Einschränkungen zulässig sind, ist dagegen streitig. 6.6 Auch im GmbH-Recht ist bei fehlerhaften Beschlüssen der Gesellschafterversammlung entsprechend der aktienrechtlichen Regelungen in §§ 241 ff. AktG zwischen nichtigen Beschlüssen und lediglich anfechtbaren Beschlüssen zu unterscheiden. Aktienrecht gilt hier entsprechend. 6.7 Grundsätzlich werden die Beschlüsse der Gesellschafter in Versammlungen gefasst (§ 48 Abs. 1 GmbHG). Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es jedoch nicht, wenn gem. § 48 Abs. 2 GmbHG sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären. 6.8 Auch im GmbH-Recht ist die Abhaltung einer sog. Vollversammlung zulässig. Nach § 51 Abs. 3 GmbHG können Beschlüsse auch in einer Versammlung gefasst werden, die nicht ordnungsgemäß einberufen ist, soweit sämtliche Gesellschafter anwesend und mit der Beschlussfassung einverstanden sind. Kapitel 7 7.1 Voraussetzung für eine Satzungsänderung ist zunächst ein ordnungsgemäß gefasster satzungsändernder Beschluss der Gesellschafterversammlung mit qualifizierter Mehrheit nach § 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG. Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. Weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit der Satzungsänderung ist die Eintragung im Handelsregister (§ 54 Abs. 3 GmbHG). 7.2 Von einer Satzungsdurchbrechung spricht man, wenn ein Gesellschafterbeschluss ohne Einhaltung der für eine Satzungsänderung notwendigen Vorgaben von der Satzung abweicht. Grundsätzlich ist eine solche Satzungsdurchbrechung unzulässig. Fraglich ist aber, ob solche Satzungsdurchbrechungen jedenfalls dann, wenn sie nur für einen konkreten Einzelfall gelten sollen, wirksam sind. Streitig ist dabei, ob ein bloßer satzungsändernder Beschluss genügt oder ob zusätzlich auch die Eintragung im Handelsregister erforderlich ist. 7.3 Eine Öffnungsklausel liegt vor, wenn in der Satzung eine bestimmte Regelung getroffen ist, von der die Gesellschafterversammlung mit (einfachem) Beschluss in der Gesellschafterversammlung im konkreten Fall abweichen kann. 7.4 Soweit ein satzungsändernder Beschluss noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann er unter denselben Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 GmbHG wie für sein erstmaliges Ergehen wieder geändert werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein erneut mit satzungsändernder Mehrheit gefasster Beschluss. Eine Handelsregistereintragung ist nicht erforderlich. Im Fall der (gänzlichen) Aufhebung eines satzungsändernden Beschlusses genügt eine einfache Mehrheit. Auch hier ist keine Handelsregistereintragung erforderlich. 7.5 Grundsätzlich genügt für eine Satzungsänderung eine qualifizierte 3/4-Mehrheit. In bestimmten Fällen ist aber die Zustimmung aller oder bestimmter Gesellschafter erforderlich. In Betracht kommt einmal eine Änderung des Gesellschaftszwecks sowie der Abschluss von Unternehmensverträgen, an denen die GmbH als abhängiges Unternehmen beteiligt ist. Die Zustimmung nur der betroffenen Gesellschafter ist dagegen erforderlich bei einer Vermehrung der ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen, der nachträglichen Einführung oder Erleichterung einer Zwangseinziehung, aber auch im Falle der nachträglichen Vereinbarung einer Vinkulierungsklausel nach § 15 Abs. 5 GmbHG. Kapitel 8 8.1 Im GmbH-Recht kann sowohl eine Kapitalerhöhung mittels Bar- als auch mittels Sacheinlage durchgeführt werden. Zulässig ist ebenso eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Neu eingeführt wurde eine Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital (§ 55a GmbHG). Ein bedingtes Kapital wie im Aktienrecht (§ 192 AktG) gibt es dagegen im GmbH-Recht nicht. 8.2 Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 57c ff. GmbHG wird der Gesellschaft kein neues Kapital von außen zugeführt. Es werden lediglich bereits vorhandene Eigenmittel der GmbH (Rücklagen bzw. Zuführung zu den Rücklagen) in Stammkapital umgewandelt. Die neuen Anteile stehen nach § 57j GmbHG zwingend den Altgesellschaftern zu. Auch eigene Anteile nehmen daran teil (§ 57l GmbHG). 8.3 Der Mindesteinlagebetrag bei einer Barkapitalerhöhung beträgt 1,00 €. Dies folgt aus der Verweisung in § 55 Abs. 4 GmbHG auf § 5 Abs. 2 GmbHG. 8.4 Auch bei einer Sachkapitalerhöhung beträgt der Mindesteinlagebetrag 1,00 €. Dies folgt ebenso aus der Verweisung in § 55 Abs. 4 GmbHG auf § 5 Abs. 2 GmbHG. Bsonderheiten bestehen nicht. 8.5 Bei einer Kapitalerhöhung im GmbH-Recht müssen nicht zwingend neue Geschäftsanteile ausgegeben werden. Statthaft ist es, anstelle der Ausgabe neuer Geschäftsanteile die bisherigen Geschäftsanteile aufzustocken (Nennwerterhöhung). 8.6 Für die Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister sind nach § 78 GmbHG wiederum die Geschäftsführer zuständig. Die Anmeldung muss allerdings durch alle Geschäftsführer erfolgen und nicht bloß durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl (§ 78 2. Alt. GmbHG). 8.7 Bei einer Sachkapitalerhöhung im GmbH-Recht ist nicht zwingend eine Werthaltigkeitsprüfung durchzuführen. Die §§ 56, 57a GmbHG verweisen nicht auf die maßgeblichen Gründungsvorschriften der §§ 5 Abs. 4 S. 2 und 8 Abs. 1 S. 5 GmbHG. Allerdings kann das Registergericht im Rahmen der Prüfung der Eintragung nach §§ 57a, 9c GmbHG nach pflichtgemäßem Ermessen eine Werthaltigkeitskontrolle durchführen und entsprechende Nachweise verlangen (LG Memmingen NZG 2005, 322). 8.8 Nach § 55a GmbHG ist auch bei der GmbH ein genehmigtes Kapital möglich. Es gelten die aktienrechtlichen Vorschriften der §§ 202 ff. AktG entsprechend. Auch ein Bezugsrechtsausschluss ist statthaft. Zulässig ist dies allerdings nur, wenn dies ausdrücklich im Ermächtigungsbeschluss so vorgesehen ist oder wenn der Geschäftsführer zu einem etwaigen Bezugsrechtsausschluss ermächtigt wurde (§ 203 Abs. 2 AktG analog). Kapitel 9 9.1 Eine Kapitalherabsetzung kann zu folgenden Zwecken beschlossen werden: Rückzahlung und Erlass von Einlagen; Abfindung ausgeschiedener Gesellschafter; Heilung fehlerhafter Kapitalerhöhungen; Beseitigung eigener Anteile; Rücklagenbildung; Aufhebung einer Unterbilanz. 9.2 Im GmbH-Recht gibt es keine ausdrückliche Vorschrift, ob bei einer Kapitalherabsetzung der damit verfolgte Zweck genannt werden muss. Es gilt nach h. M. § 222 Abs. 3 AktG analog. Eine Angabe des Zwecks der Kapitalherabsetzung muss nach h. M. daher auch im GmbHRecht erfolgen. 9.3 Auch bei der Kapitalherabsetzung muss grundsätzlich die Bestimmung des § 5 Abs. 1 GmbHG über den Mindestbetrag des Stammkapitals beachtet werden (§ 58 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Statthaft ist auch im GmbH-Recht allerdings ein sog. Kapitalschnitt, wenn gleichzeitig mit der ordentlichen Kapitalherabsetzung eine den Mindeststammkapitalbetrag wiederherstellende Kapitalerhöhung beschlossen wird. Gleiches gilt bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung nach § 58 Abs. 4 GmbHG. 9.4 Das Sperrjahr steht im Zusammenhang mit der ordentlichen Kapitalherabsetzung und ist in § 58 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG geregelt. Danach darf die Anmeldung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den Gesellschaftsblättern zum dritten Mal stattgefunden hat, erfolgen. Dieses „Sperrjahr“ vor Eintragung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister dient dazu, Gläubigern der Gesellschaft ausreichend Möglichkeit zu geben, sich auf die Aufforderung gem. § 58 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG zu melden und wegen ihrer Ansprüche Befriedigung oder Sicherheit zu verlangen. Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung gibt es ein solches Sperrjahr nicht, wohl aber im Zusammenhang mit der Auflösung (Liquidation) der GmbH (§ 73 GmbHG). 9.5 Die Kapitalherabsetzung ist Satzungsänderung i. S. d. §§ 53, 54 GmbHG. Sie wird nach § 54 Abs. 3 GmbHG daher erst wirksam mit Eintragung im Handelsregister. Kapitel 10 10.1 Bei der GmbH sind für die Aufstellung des Jahresabschlusses sämtliche Geschäftsführer zuständig. Sie sind Adressat der Buchführungspflicht des § 41 GmbHG. 10.2 Die Feststellung des Jahresabschlusses ist nach der Grundsatzregelung des § 46 Nr. 1 GmbHG der Geschäftsführerversammlung vorbehalten. Die Satzung kann hierzu allerdings andere Regelungen aufstellen (§ 45 Abs. 2 GmbHG). 10.3 Eine Prüfung des Abschlusses der GmbH durch einen (externen) Abschlussprüfer richtet sich nach den §§ 316 ff. HGB. Eine Prüfungspflicht besteht hiernach nur dann, wenn es sich bei der GmbH nicht um eine kleine GmbH i. S. d. Größenklassen des § 267 Abs. 1 HGB handelt. 10.4 Wer Abschlussprüfer sein kann, bestimmt sich nach § 319 HGB. Abschlussprüfer können danach prinzipiell nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Bei mittelgroßen GmbHs kann ausnahmsweise auch ein vereidigter Buchprüfer Abschlussprüfer sein (§ 319 Abs. 1 S. 2 HGB). Die bloße Qualifikation als Steuerberater genügt dagegen nicht, Abschlussprüfer zu sein. 10.5 Die Offenlegung des Jahresabschlusses einer GmbH bestimmt sich nach §§ 325 ff. HGB. Danach besteht für die gesetzlichen Vertreter der GmbH eine Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses. 10.6 Über die Gewinnverwendung entscheidet in der GmbH nach § 46 Nr. 1 GmbHG wiederum die Gesellschafterversammlung, soweit der Gesellschaftsvertrag keine anderen Bestimmungen hierzu enthält. 10.7 Die Feststellung des Jahresabschlusses begründet für diesen eine Legitimationswirkung. Erst mit der Feststellung wird der Jahresabschluss verbindlich. Dieser sonach verbindlich gewordene Jahresabschluss ist dann Grundlage für den weiteren Gewinnverwendungsbeschluss. Die Gesellschafterversammlung ist bei Abfassung des Gewinnverwendungsbeschlusses an den zuvor festgestellten Jahresabschluss gebunden. Kapitel 11 11.1 Der Erwerb eigener Geschäftsanteile richtet sich nach § 33 GmbHG. Zulässig ist der Erwerb eigener Anteile nur im Rahmen des § 33 Abs. 2 und 3 GmbHG. Ausgeschlossen ist er demgegenüber, wenn die Einlageleistungen auf die Geschäftsanteile noch nicht vollständig erbracht wurden. Ausgeschlossen ist der Erwerb weiter, wenn der Erwerbspreis aus dem gebundenen Vermögen zu leisten wäre. Von vornherein unzulässig ist der Erwerb eigener Anteile bei der Gründung oder bei der Kapitalerhöhung. Eine Ausnahme besteht bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, wenn die GmbH bereits eigene Anteile besitzt (§ 57l GmbHG). 11.2 Im Rahmen des zulässigen Erwerbs eigener Anteile nach § 33 Abs. 2 und 3 GmbHG gibt es keine Höchstgrenzen. Zulässig ist daher der Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile. Eine solche „Keinmann-GmbH“ darf grundsätzlich nur für einen Übergangszeitraum bestehen, andernfalls führt es zur Auflösung der Gesellschaft. 11.3 Der Erwerb von Geschäftsanteilen von Todes wegen ist als unentgeltlicher Erwerb zu qualifizieren. Analog § 71 Abs. 1 Nr. 5 AktG gilt das Verbot des § 33 Abs. 1 GmbHG hierfür nicht. Die Rechtslage ist hierzu allerdings umstritten. 11.4 Ist der Erwerb eigener Aktien nach § 33 GmbHG wirksam, kann die GmbH Rechte und Pflichten aus diesen eigenen Geschäftsanteilen nicht geltend machen. Diese ruhen analog § 71b AktG. Eine Ausnahme besteht allerdings im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Gem. § 57l Abs. 1 GmbHG nehmen eigene Geschäftsanteile an einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln teil. Kapitel 12 12.1 Bei der Durchgriffshaftung handelt es sich um einen Ausnahmefall zu § 13 Abs. 2 GmbHG. Grundsätzlich haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen. Liegen die Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung vor, können Gesellschaftsgläubiger unmittelbar auf das Eigenvermögen der Gesellschafter zugreifen (Außenhaftung). In Betracht kommt eine solche Durchgriffshaftung nur in Ausnahmefällen. Entschieden wurde dies bisher in den Fällen einer Vermögens- oder Sphärenvermischung. Notwendig hierfür ist, dass entweder in vermögensrechtlicher Hinsicht oder im Hinblick auf das Auftreten im Rechtsverkehr nicht (mehr) zwischen dem Eigenvermögen der Gesellschaft und dem Eigenvermögen bzw. dem Eigenhandeln des Gesellschafters unterschieden werden kann. 12.2 Entscheidendes Kriterium für eine Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs ist der kompensationslose Eingriff in das im Gläubigerinteresse zweckgebundene Gesellschaftsvermögen der GmbH. 12.3 Die Rechtsfolgen der Durchgriffshaftung unterscheiden sich von denen der Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs dadurch, dass es sich bei der Durchgriffshaftung um eine Außenhaftung handelt, während im Fall des existenzvernichtenden Eingriffs lediglich eine Innenhaftung besteht. Nur bei der Durchgriffshaftung können sich die Gläubiger unmittelbar an den Gesellschafter wenden. Gläubiger des Anspruchs wegen existenzvernichtenden Eingriffs ist dagegen allein die GmbH. 12.4 Eine Haftung wegen materieller Unterkapitalisierung gibt es im geltenden Gesellschaftsrecht nicht. Insbesondere handelt es sich hierbei nicht um eine Fallgruppe des existenzvernichtenden Eingriffs. 12.5 Die Ausfallhaftung ist in § 24 GmbHG geregelt. Sie kommt in Betracht, wenn auf eine Stammeinlage die Einlageleistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird und auch nicht durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann. Die Ausfallhaftung trifft die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Auch Neugesellschafter, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung Geschäftsanteile übernehmen, sind von dieser Ausfallhaftung bedroht (Wicke, § 16 GmbHG Rn. 13; Baumbach/Hueck/Fastrich, § 24 GmbHG Rn. 5). Kapitel 13 13.1 Die Teilung von GmbH-Geschäftsanteilen ist grundsätzlich zulässig. Notwendig hierfür ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung. Zu beachten ist dabei die Regelung des § 5 Abs. 2 S. 1 GmbHG. Durch die wirksame Teilung entstehen jeweils neue Geschäftsanteile. Der Nennbetrag eines jeden Gesellschaftsanteils muss mindestens einen Euro betragen und auf volle Euro lauten. Zweifelhaft ist, ob eine Teilung oder Zusammenlegung auch ohne Mitwirkung des betroffenen Gesellschafters zulässig ist. Da es sich hierbei um einen erheblichen Eingriff in seine Mitgliedschaftsrechte handelt, wird man von daher seine Zustimmung verlangen müssen. 13.2 Für die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen ist sowohl für den schuldrechtlichen Vertrag als auch für die dingliche Abtretung notarielle Beurkundung erforderlich (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). 13.3 Mit einer Vinkulierungsklausel kann die Übertragung von Geschäftsanteilen an weitere Voraussetzungen, insbesondere an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung geknüpft werden. Geregelt ist die Vinkulierung in § 15 Abs. 5 GmbHG. Notwendig für eine Vinkulierung ist eine Regelung in der Satzung der Gesellschaft. 13.4 Die Gesellschafterliste hat zweierlei Bedeutung: Zum einen regelt sie im Verhältnis zur Gesellschaft, wer tatsächlich Inhaber des betroffenen Geschäftsanteils ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Die weitere wesentliche Bedeutung der Gesellschafterliste liegt darin, dass sich an die Eintragung ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten anknüpfen kann (§ 16 Abs. 3 GmbHG). Die Errichtung der erstmaligen Gesellschafterliste erfolgt im Zusammenhang mit der Anmeldung der Gründung der Gesellschaft (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG). Spätere Eintragungen in der Gesellschafterliste erfolgen nach § 40 GmbHG. 13.5 Ein gutgläubiger Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen ist nach § 16 Abs. 3 GmbHG zulässig. Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen ist die Eintragung in der Gesellschafterliste (§§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG). Da aus der Eintragung in der Gesellschafterliste jedoch nicht ersichtlich ist, ob eine Vinkulierungsklausel in der Satzung enthalten ist und ob hiergegen verstoßen wurde oder nicht, scheidet in diesem Fall ein gutgläubiger Erwerb aus. Inwieweit § 16 Abs. 3 GmbHG einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb ermöglicht oder nicht, ist umstritten. Die herrschende Ansicht geht davon aus, dass ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen nicht möglich ist. Grundüberlegung hierfür ist, dass Belastungen eines GmbH-Geschäftsanteils nicht in die Gesellschafterliste eingetragen werden können. Demgemäß kann an die Nichteintragung etwaiger Belastungen auch kein gutgläubiger Rechtserwerb anknüpfen. Es fehlt insoweit an einem Rechtsscheinstatbestand. 13.6 § 16 Abs. 3 GmbHG macht den gutgläubigen Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen vom Nichtberechtigten nicht allein davon abhängig, dass der Nichtberechtigte in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Nichtberechtigte für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Zulässig ist aber ein gutgläubiger Erwerb auch schon vor Ablauf dieser Dreijahresgrenze, wenn die Unrichtigkeit der Gesellschafterliste dem wahren Berechtigten zurechenbar ist (§ 16 Abs. 3 S. 2 GmbHG). Ausgeschlossen ist ein gutgläubiger Erwerb im Übrigen, wenn der Erwerber bösgläubig oder ein Widerspruch in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Kapitel 14 14.1 Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH mangels Masse abgelehnt, führt dies gem. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG zur Auflösung der Gesellschaft. 14.2 Die Auflösung der Gesellschaft führt nach § 60 GmbHG dazu, dass sich der Zweck der Gesellschaft verändert. Die Gesellschaft wird abgewickelt. Bestehende Verbindlichkeiten werden befriedigt. Das verbleibende Gesellschaftsvermögen wird auf die Gesellschafter aufgeteilt. Die Vollbeendigung betrifft dagegen die Situation, dass nach Auflösung der Gesellschaft und Durchführung der Liquidation keinerlei Vermögen der Gesellschaft mehr vorhanden ist. Erst die Vermögenslosigkeit und die Eintragung der Löschung der GmbH im Handelsregister führen zum endgültigen Erlöschen und damit zur Vollbeendigung der Gesellschaft. 14.3 Hat eine GmbH keinerlei Vermögen mehr, führt dies nach § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG ebenso zur Auflösung der Gesellschaft. Da wegen der Vermögenslosigkeit jedoch kein Gesellschaftsvermögen mehr unter den Gesellschaftern zu verteilen ist, muss ein Liquidationsverfahren der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr nachfolgen. Vielmehr kommt es mit der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG zur sofortigen (Voll-)Beendigung der Gesellschaft. Auf die Tilgung etwaiger Verbindlichkeiten der Gesellschaft kommt es mangels Gesellschaftsvermögens nicht an. Für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens fehlt es an einer ausreichenden Insoolvenzmasse (Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse, § 26 InsO). 14.4 Eine Nachtragsliquidation kommt in Betracht, wenn sich nach Auflösung der Gesellschaft und nach Beendigung des sich daran anschließenden Liquidationsverfahrens einschließlich der Eintragung der Beendigung der Gesellschaft im Handelsregister noch herausstellt, dass weiteres Gesellschaftsvermögen vorhanden ist oder noch weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind. In diesem Fall ist die Gesellschaft tatsächlich noch nicht voll beendet. Um ein Handeln für die Gesellschaft zu ermöglichen und das Restvermögen zu verwerten, ist erneut ein Liquidationsverfahren i. S. einer Nachtragsliquidation analog den aktienrechtlichen Vorschriften durchzuführen. Notwendig ist die Neubestellung der Liquidatoren als auch die Wiedereintragung der Liquidation im Handelsregister. Auf die Durchführung einer Nachtragsliquidation kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn lediglich noch einzelne Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, ohne dass noch weiteres Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Hier genügt entweder die bloße Bestellung von Nachtragsliquidatoren ohne zusätzliche Eintragung im Handelsregister oder die Bestellung eines Pflegers nach § 1913 BGB. In Betracht kommt auch eine Nachtragsliquidation analog § 74 Abs. 2 GmbHG. 14.5 Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz werden nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nur noch als nachrangige Insolvenzforderungen befriedigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Gesellschafterdarlehen eigenkapitalersetzenden Charakter haben oder nicht. Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen oder die Bestellung von Sicherheiten können darüber hinaus nach § 135 InsO vom Insolvenzverwalter angefochten werden. Gesellschafterdarlehen haben auch bei der Frage der Überschuldungsprüfung nach § 19 Abs. 2 InsO Bedeutung. Sofern ein ausdrücklicher Rangrücktritt vereinbart wurde, sind sie bei den Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen. Fünfter Teil: Umwandlungsrecht Kapitel 1 1.1 Ja, in einigen Spezialgesetzen für einzelne Gesellschaftsrechtsformen und im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung. 1.2 Verschmelzung, Spaltung mit ihren Unterarten Abspaltung, Aufspaltung und Ausgliederung, Vermögensübertragung und Formwechsel. 1.3 Ja. Siehe die Beispiele bei Kapitel 1.4. 1.4 Steuerliche Gründe; vorweggenommene bzw. vorbereitete Erbfolge; Umstrukturierung im Konzern; Haftungsvermeidung. 1.5 Verweisungstechnik, auch Baukastensystem genannt; der allgemeine Teil wird vor die Klammer gezogen und gilt für alle nachfolgenden Umwandlungsvarianten; Prinzip der Checkliste im Gesetzestext. Kapitel 2 2.1 Verschmelzungsvertrag, Zustimmungsbeschlüsse bei allen beteiligten Rechtsträgern und Eintragung in den jeweiligen Handelsregistern. 2.2 Beim Formwechsel erfüllt mangels Vertragspartner der Entwurf des Formwechselbeschlusses gleichzeitig die Funktion der rechtsgeschäftlichen Grundlage und der inhaltsgleiche Beschluss dann auch die Funktion der Zustimmung. Wegen der Beteiligung nur eines Rechtsträgers kann es auch immer nur einen Zustimmungsbeschluss geben. Kapitel 3 3.1 Der Übergang erfolgt durch Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetz. 3.2 Ja. Siehe Anhang Übersicht 2. 3.3 Nein. Das UmwG gibt einen zwingenden Mindestinhalt vor. Im Rahmen dieses Mindestinhaltes können die Parteien aber vieles, wie z.B. die Höhe des Umtauschverhältnisses und den Umwandlungsstichtag, frei bestimmen. Fakultative Zusatzvereinbarungen stehen den Vertragsparteien ebenfalls frei. 3.4 Die Schriftform genügt nicht, da der Verschmelzungsvertrag der Beurkundung bedarf (§ 6 UmwG). 3.5 Nein. Die Vertretungsorgane jedes beteiligten Rechtsträgers haben grds. immer einen schriftlichen Verschmelzungsbericht zu erstellen (§ 8 UmwG). Es sind lediglich unter bestimmten Voraussetzungen in den besonderen Regelungen für Rechtsträger bestimmter Rechtsformen auch Ausnahmen von der Berichtspflicht vorgesehen (z.B. § 41 UmwG für Personenhandelsgesellschaften, bei denen alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sind). Entbehrlich ist ein Verschmelzungsbericht auch, wenn alle Anteilsinhaber aller Rechtsträger darauf in notarieller Form verzichtet haben oder die Verschmelzung einer Tochter- auf ihre Muttergesellschaft erfolgt (§ 8 Abs. 3 UmwG). 3.6 Ja (§ 13 Abs. 3 UmwG). 3.7 Ja, z.B.: die Zustimmung bei vinkulierten Anteilen (§ 13 Abs. 2 UmwG), die Zustimmung aller beim Zustimmungsbeschluss nicht anwesender Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaftsgesellschaften (§§ 43 Abs. 1, 45d Abs. 1 UmwG), die Zustimmung der beteiligten GmbH-Gesellschafter, wenn bestimmte Minderheitsrechte eines einzelnen Gesellschafters beeinträchtigt (§§ 50 Abs. 2 UmwG) werden und die Zustimmung bei nicht voll eingezahlten Geschäftsanteilen (§ 51 UmwG) wegen der darin enthaltenen Erhöhung des Haftungsrisikos. 3.8 Ja, allerdings gesetzlich ausdrücklich geregelt nur bei aufnehmender GmbH oder AG (vgl. § 54 Abs. 1 S. 3 und § 68 Abs. 1 S. 3 UmwG). Bei anderen Rechtsformen, insbesondere auch Personenhandelsgesellschaften, ist dies noch streitig. 3.9 Nein. Werden keine Anteile benötigt, weil keine gewährt werden müssen oder würden eigene Anteile entstehen, besteht sogar ein Kapitalerhöhungsverbot. Mit der Möglichkeit, auf die Anteilsgewährung zu verzichten, korrespondiert auch der Verzicht auf die Kapitalerhöhung. Sind bereits Anteile vorhanden, mit denen die Anteilsgewährungspflicht erfüllt werden kann, besteht ein Wahlrecht, ob eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden soll. 3.10 Der Anmeldung bei jedem übertragenden Rechtsträger muss nach § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG eine Schlussbilanz beigefügt werden, die auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. In der Praxis will man aus Kostengründen meist die sowieso erstellte Jahresschlussbilanz zum 31.12. des vorangegangenen Jahres verwenden. Auch der für die häufig gewünschte steuerliche Rückwirkung von maximal 8 Monaten relevante steuerliche Übertragungsstichtag knüpft an den Stichtag der Schlussbilanz an. 3.11 Mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers. 3.12 Durch Verschmelzung der GmbH auf ihren Alleingesellschafter (§§ 120 ff UmwG). 3.13 Zum Schutz der Gläubiger sowohl der übertragenden als auch des aufnehmenden Rechtsträgers regelt § 22 UmwG, dass diese binnen sechs Monaten nach dem Tag der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister Sicherheitsleistung verlangen können, soweit sie nicht Befriedigung verlangen könnten und glaubhaft machen, dass die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährden wird. Auch die Verwaltungsträger der beteiligten Rechtsträger (Geschäftsführer, Vorstand u.Ä.) können sich gegenüber den Gläubigern schadensersatzpflichtig machen, § 25 UmwG. Bei Kapitalgesellschaften können auch die Gesellschafter von den Gläubigern aus Differenzhaftung (§ 9 GmbHG) oder aus Gründerhaftung (§ 9a GmbHG und § 46 AktG) in Anspruch genommen werden. Einer Zustimmung der Gläubiger zum Übergang ihrer Forderung bedarf es nicht. Kapitel 4 4.1 Im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge im Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung beim übertragenden Rechtsträger. Der Übergang erfolgt kraft Gesetz und bedarf keiner Einzelrechtsübertragungsakte. Partiell ist die Gesamtrechtsnachfolge, da regelmäßig nur ein Teil des Vermögens, nicht wie bei der Verschmelzung das ganze Vermögen, auf einen anderen Rechtsträger übergeht. 4.2 Der Unterschied liegt nur bei den Empfängern der Anteile, die zu gewähren sind. Bei der Abspaltung erhalten – ebenso wie bei der Aufspaltung und der Verschmelzung – die Gesellschafter oder Mitglieder des übertragenden Rechtsträgers die Anteile an dem oder den aufnehmenden Rechtsträgern. Bei der Ausgliederung ist der Empfänger der Anteile der ausgliedernde Rechtsträger selbst. 4.3 Durch Ausgliederung zur Aufnahme auf eine bereits bestehende GmbH oder durch Ausgliederung zur Neugründung (§§ 152 ff UmwG). 4.4 Ja, durch Ausgliederung aus dem Vermögen einer Gebietskörperschaft (§§ 168 ff. UmwG). 4.5 Zusätzlich sind nur Nr. 10 „Angabe über die Aufteilung der Anteile“ und Nr. 9 „ genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände“ (sog. Bestimmtheitsgrundsatz). 4.6 Eine Kapitalherabsetzung durchführen. Soweit diese erforderlich ist, ist eine vereinfachte Kapitalherabsetzung nach § 58a GmbHG zulässig, also insbesondere ohne Gläubigeraufruf und Sperrjahr. Kapitel 5 5.1 Nein. Mangels Rechtsträgerwechsel ist der Formwechsel nicht grunderwerbsteuerbar. 5.2 Ja. Auch wenn gar kein neuer Rechtsträger entsteht, verweist § 197 UmwG auf das jeweilige Gründungsrecht des Zielrechtsträgers. Damit soll dessen Umgehung durch einen Formwechsel verhindert werden. 5.3 Grundsätzlich ja. Allerdings müssen alle Gesellschafter der GmbH Freiberufler sein, weil dies bei der Partnerschaftsgesellschaft als Zielrechtsträger Gründungsvoraussetzung ist. Ansonsten kommt der Formwechsel in die Personenhandelsgesellschaft oder die BGB-Gesellschaft in Frage. 5.4 Nein. Daher ist auch eine handelsrechtliche Rückbeziehung des Formwechsels nicht möglich. Kapitel 6 6.1 Die Anfechtung einer Umwandlung ist insofern eingeschränkt, als sie durch die Gesellschafter der übertragenden oder des formwechselnden Rechtsträgers nicht darauf gestützt werden kann, dass das Umtauschverhältnis oder das Abfindungsangebot für ausscheidenswillige Gesellschafter zu schlecht ist (§§ 14 Abs. 2, 15, 32, 125 Satz 1, 195 Abs. 2, 196, 210 UmwG). Diese Einwände sind dem Spruchverfahren vorbehalten. 6.2 Ein Unbedenklichkeitsbeschluss kann nur ergehen, wenn die Klage unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet ist oder das Vollzugsinteresse an einer Eintragung das Interesse des Klägers am Aufschub überwiegt (§ 16 Abs. 3 Satz 2 UmwG). Kapitel 7 7.1 2005 wurde eine europäische Verschmelzungsrichtlinie für die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften erlassen, die in §§ 122 a bis 122 l UmwG auch schon in deutsches Recht umgesetzt wurde. Demgegenüber müssen grenzüberschreitende Verschmelzungen von Personengesellschaften weiterhin nach allgemeinen europarechtlichen Grundsätzen oder durch das sog. Anwachsungsmodell erfolgen.