Lösungen A. Lösungen zu den Übungen Erster Teil: Handelsrecht Kapitel 1 1.3 Handelsrecht ist Sonderprivatrecht und als solches das Recht der Kaufleute. Kapitel 2 2 Ob Ferdinand Kaufmann ist, richtet sich nach § 1 HGB. Dann müsste Ferdinand mit seinem Unternehmen Feinkostgeschäft ein Handelsgewerbe betreiben. Ob dies der Fall ist, wäre anhand von § 1 Abs. 2 HGB zu prüfen. 2.1.1 Der Vorstandsvorsitzende einer börsennotierten Aktiengesellschaft ist Kaufmann, sofern er ein Handelsgewerbe betreibt. Sie dürfen hier nicht aus der Organstellung des Vorstandsvorsitzenden ohne weiteres auf die Kaufmanneigenschaft schließen. Denken Sie daran: Träger des Unternehmens bei einer Aktiengesellschaft ist die Aktiengesellschaft selbst, die wiederum Kaufmann kraft Rechtsform ist. Der Vorstandsvorsitzende „betreibt“ also nicht etwa das Unternehmen der Aktiengesellschaft. Er kann nur Kaufmann sein, wenn er selbst ein Handelsgewerbe betreibt. 2.3.1 Ein Gewerbebetrieb ist nur dann kaufmännisch, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. 2.3.2 Zunächst ist hier zweifelsfrei, dass Dr. David den Betrieb chirurgische Arztpraxis selbst betreibt, mithin der Träger dieses Unternehmens ist. Fraglich ist, ob er auch Unternehmer und sogar Kaufmann ist. Ob jemand Unternehmer ist, regelt § 14 BGB (lesen!). Unternehmer kann danach auch eine natürliche Person sein, soweit sie bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Soweit Dr. David also Rechtsgeschäfte in Ausübung seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit schließt – etwa einen neuen Operationstisch kauft – handelt er als Unternehmer. Kauft er nach Praxisschluss indessen Blumen für seine Frau, handelt er nicht in Ausübung seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit, sondern als Verbraucher 2.4.1 Im Falle des § 2 HGB wird durch die Eintragung in das Handelsregister die Kaufmannseigenschaft erst begründet. Die Eintragung wirkt in diesem Fall also konstitutiv. Dagegen setzt § 29 HGB schon voraus, dass jemand Kaufmann ist. Deshalb knüpft § 29 HGB im Grunde an § 1 HGB an. Die Eintragung selbst begründet in diesem Fall nicht die Kaufmannseigenschaft. Sie wirkt deshalb nur deklaratorisch. Kapitel 3 3.4.1 Herbert könnte Recht haben, wenn er für die Verbindlichkeiten des Hans nach dem Erwerb der Schlosserei durch Pacht nicht für die Altverbindlichkeiten des Hans haften würde. Dies wäre der Fall, wenn die Bank gegen Herbert keinen Anspruch auch Rückführung des Kontokorrents hätte. Folglich müssen wir prüfen, ob ein solcher Anspruch besteht. Die Bank hätte zunächst aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (lesen!) einen Anspruch gegen Hans auf Rückzahlung des im Wege des Kontokorrents zur Verfügung gestellten Darlehens. Die Bank hat das Darlehen nach § 490 Abs. 1 BGB fristlos gekündigt, womit der Rückzahlungsanspruch mit der Kündigung fällig wird. Fraglich ist nun, ob dieser Anspruch auch gegen Herbert geltend gemacht werden kann. Nach § 25 Abs.1 HGB haftet Herbert für alle in der Schlosserei des Hans entstandenen Verbindlichkeiten, sofern er die Schlosserei erworben hat und die bisherige Firma mit oder ohne eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt. Herbert hat die Firma unverändert, ohne einen solchen Zusatz fortgeführt, da er sich hierzu ja ausdrücklich im Pachtvertrag verpflichtet hat. Fraglich ist allerdings, ob er die Schlosserei erworben hat. Er hat sie nämlich nur gepachtet. E ist also zu prüfen, ob mit Erwerb im Sinne von § 25 Abs. 1 HGB auch die reine Besitzüberlassung auf Zeit, ohne Eigentumsübertragung erfasst wird. Was meinen Sie hierzu? Können Sie dies anhand anderer Vorschriften des HGB lösen? Lesen Sie hierzu § 22 Abs. 2 HGB. Danach gilt der Grundsatz der Firmenbeständigkeit auch für Nießbrauch, Pacht oder ähnliche Verhältnisse. Damit ist auch die zeitlich begrenzte Überlassung durch Pacht von § 25 Abs. 1 HGB erfasst (BGH NJW 1984, 1186). Damit haftet Herbert grundsätzlich für alle im Betrieb der Schlosserei durch Hans begründeten Verbindlichkeiten und damit auch für die Rückzahlung der Kontokorrentlinie. Ist die Prüfung damit abgeschlossen? Nein. Denn Herbert hat in dem Pachtvertrag mit Hans ausdrücklich eine Haftungsbeschränkung vereinbart. Dies ist auch möglich. Befreit ihn dies aber von der Haftung? Nach § 25 Abs. 2 HGB kann zwischen dem Erwerber und dem bisherigen Inhaber des Handelsgeschäftes die Haftung des Erwerbers abweichend von § 25 Abs. 1 HGB vereinbart werden. Der Bank (Dritten) gegenüber ist diese Vereinbarung aber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder der Bank (dem Dritten) von dem (Erwerber) Herbert oder dem Veräußerer (Hans) mitgeteilt worden ist. Beides ist vorliegend unterbleiben, weshalb Herbert der Bank im Ergebnis haftet. Kapitel 4 4.6.2 Gefragt ist, ob Hartmut Zahlung des Kaufpreises von Erwin verlangen kann. Dann müsste zwischen Erwin und Hartmut ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Da Erwin den Vertrag über die Plasmabildschirme nicht selbst den Vertrag geschlossen hat, ist fraglich, ob er durch Alfred wirksam vertreten worden ist. Alfred war zunächst Prokurist des Erwin und somit berechtigt, den Erwin umfänglich zu vertreten (§ 49 Abs. 1 HGB). Fraglich ist aber, ob Alfred am 12.06.05 noch vertretungsberechtigt war. Zu diesem Zeitpunkt war die Vertretungsmacht schon erloschen, da die Prokura von Erwin am 09.06.05 widerrufen worden ist. Alfred hatte am 12.06.05 also keine Vertretungsmacht. Fraglich ist jetzt allerdings, ob Erwin sich darauf berufen kann. Der Widerruf der Prokura ist nach § 53 Abs. 2 HGB zur Eintragung in das Register anzumelden und damit eine eintragungspflichtige Tatsache. Die Eintragung erfolgt erst am 15.06.05 und die Bekanntmachung erst am 23.06.05. Am 12.06.05 ist sie also noch nicht erfolgt gewesen. Da nach § 15 Abs. 1 HGB der Widerruf der Prokura von Erwin zu veranlassen war, kann Erwin sich gegenüber Hartmut nicht auf den erfolgten Widerruf berufen. Da Hartmut keine Kenntnis vom Widerruf der Prokura hat, gilt für ihn der Widerruf als nicht erfolgt und damit die Prokura als fortbestehend, mit der Folge dass wegen der fortbestehenden Prokura Alfred Vertretungsmacht hatte und den Erwin am 12.06.05 wirksam aus dem Kaufvertrag verpflichten konnte. Ob er will oder nicht – Erwin muss zahlen! Kapitel 5 5.1.1 Die beschränkte Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt nicht die von einem Vertreter abgegebenen Willenserklärungen (§ 165 BGB – lesen!). Auch ein Minderjähriger kann also Prokurist sein. 5.1.2 Beide Verträge könnten wirksam sein, sofern Chianto Bardolino wirksam vertreten hat. Bardolino hatte Chianto Prokura erteilt. Damit war Chianto zunächst ermächtigt, den Bardolino bei allen Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, zu vertreten. Fraglich ist nun allerdings, wie sich die Beschränkung der Prokura auf Geschäfte bis zu einem Wert von € 10 000 für jeden Einzelfall auswirkt. Nach § 50 Abs. 1 HGB (lesen!) ist eine Beschränkung der Prokura Dritten gegenüber unwirksam. Die Beschränkung wirkt also nicht dem Paolo gegenüber. Mangels der Wirksamkeit der Beschränkung war Chianto auch bevollmächtigt (§ 49 Abs. 1 HGB) Rotwein im Gesamtwert von € 11 500 zu kaufen. R Vertrag ist wirksam. Wie steht es nun mit dem Kauf des Weingutes? Fraglich ist hier, ob die Prokura auch zum Kauf von Grundstücken berechtigt. § 49 Abs. 2 HGB verlangt nur für die Veräußerung von Grundstücken eine gesonderte Ermächtigung, nicht aber für den Kauf von Grundstücken. Deshalb ermächtigt die Prokura auch zu dem Kauf des Weingutes. Auch dieser Vertrag ist (vorbehaltlich der Beachtung etwaiger Formvorschriften) wirksam. Kapitel 6 6.2.3 Nein, denn auch auf den Handelsvertreter, der Kleingewerbebetreibender ist, sind nach § 84 Abs. 4 HGB (lesen!) die §§ 84 – 92 c HGB gleichwohl anzuwenden. Kapitel 7 7.2 Die Aufstellung des Jahresabschlusses obliegt den Komplementären, die ihn nach § 245 HGB unterzeichnen müssen. Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entscheidung über die Verwendung des Gewinns ist eine Entscheidung, die von allen Gesellschaftern getragen werden muss. Deshalb müssen hier auch die Kommanditisten zustimmen (hierzu: BGH NJW 1996, 1678). 7.3 Der erste Buchungssatz lautet: Gewerbesteuer an Bank. Der Aufwand wird also im Soll des Aufwandskontos Gewerbesteuer erfasst, da er das Eigenkapital mindert. Der zweite Buchungssatz lautet: Bank an Mieterträge. Die Mieterträge erhöhen das Eigenkapital und werden auf der Habenseite des Ertragskontos Mieterträge erfasst. 7.5.4 Die Holzland Wurm GmbH wäre zur Abschlussprüfung nach § 316 Abs. 1 HGB verpflichtet, sofern sie nicht kleine Kapitalgesellschaft ist. Ob sie kleine Kapitalgesellschaft ist, hängt davon ab, ob sie die in § 267 Abs. 1 HGB genannten Schwellenwerte an zwei aufeinander folgenden Stichtagen überschreitet. Die Holzland Wurm GmbH überschreitet erstmals im Jahr 2007 zwei Schwellenwerte. Auch im Jahr 2008 werden die alten Schwellenwerte überschritten. Da die neuen Schwellenwerte aber bereits ab dem 1.1.2008 gelten, bleibt die Holzland Wurm GmbH im Jahr 2008 gemessen an den neuen Werten hinter den nun geltenden Schwellenwerten für die Bilanzsumme (TEUR 4840) und die Umsatzerlöse (TEUR 9860) zurück. Damit überschreitet die Holzland Wurm GmbH die Schwellenwerte nicht an zwei aufeinander folgenden Stichtagen. Sie bleibt auch 2008 kleine Kapitalgesellschaft und ist somit nach § 316 Abs. 1 HGB von der Pflicht zur Abschlussprüfung befreit. Kapitel 8 8.3.4 Fraglich ist, ob die Bürgschaft wirksam ist. Eine Bürgschaftserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich nach § 766 BGB der Schriftform. Die Erklärung per Fax reicht nach § 766 Satz 2 BGB nicht aus. Die Schriftform könnte jedoch entbehrlich sein, sofern die Bürgschaft für G ein Handelsgeschäft ist. Ein Handelsgeschäft ist nach § 343 HGB ein Geschäft eines Kaufmanns, das zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Erst jetzt wäre zu erörtern, ob G überhaupt Kaufmann ist. Der Fall macht es uns leicht. Auch ohne die Eintragung seiner Firma, zu der er nach § 29 HGB verpflichtet wäre, ist er Kaufmann kraft Handelsgewerbe nach § 1 HGB. Nun ist aber zu entscheiden, ob die hier erklärte Bürgschaft zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Zum Handel mit Betonfertigteilen gehört gewöhnlich nicht die Erklärung von Bürgschaften. Allerdings erklärte G die Bürgschaft hier um seinen langjährigen Lieferanten N zu helfen. Er manifestiert darin ein Interesse an dem Fortbestand der Lieferbeziehungen. Insofern ist zumindest eine Nähe zu dem Betrieb seines Handelsgewerbes gegeben. Ferner hilft § 344 Abs.1 HGB, wonach die Bürgschaft im Zweifel als zum Betrieb des Handelsgeschäftes gehörig gilt. Zumindest ein Zweifelsfall dürfte hier gegeben sein, womit die Bürgschaft auch ohne Beachtung der nach § 766 BGB erforderlichen Form wirksam ist. G wäre aus der Bürgschaft zur Zahlung verpflichtet. Zweiter Teil: Personengesellschaften Kapitel 2 2.1 Wenn Sie das Gesetz aufmerksam lesen, lassen sich dem Gesetz für den Begriff der GbR folgende Merkmale entnehmen: § 705 BGB Inhalt des Gesellschaftsvertrages „Durch den Gesellschaftsvertrag (erstes Begriffsmerkmal) verpflichten sich die Gesellschafter (zweites Begriffsmerkmal) gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks (drittes Begriffsmerkmal) in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (viertes Begriffsmerkmal), insbesondere die vereinbarten Beiträge (fünftes Begriffsmerkmal) zu leisten.“ 2.2 a) Wirksamer Gesellschaftsvertrag Ein wirksamer Gesellschaftsvertrag setzt voraus, dass die Beteiligten sich über den wesentlichen Inhalt des Gesellschaftsvertrages geeinigt haben. Die Beteiligten müssen sich darüber einigen, dass sie einen gemeinsam verfolgten Zweck fördern wollen. Die Beteiligten haben zwar hier mit dem Schreibservice begonnen und insofern die Gesellschaft in Vollzug gesetzt, sie haben sich aber nicht über die Aufnahme des S geeinigt. Insofern dürfte ein versteckter Einigungsmangel i. S. v. § 155 BGB vorliegen. Der Gesellschaftsvertrag wäre folglich nur dann wirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde. Dies ist nicht der Fall, da A erklärt hat, dass er nur dann zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages bereit sei, wenn eine Regelung bezüglich S gefunden werde. Folglich dürfte hier der Gesellschaftsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sein. Es könnte jedoch eine fehlerhafte Gesellschaft vorliegen. Dazu wäre zunächst erforderlich, dass ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag vorliegt, dies ist hier der Fall. Dafür reicht es aus, wenn der übereinstimmende Wille der Beteiligten vorhanden ist, ihre Rechtsbeziehungen nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zu regeln. Der Dissens ändert hieran nichts. Der Gesellschaftsvertrag wurde auch durch den Beginn des Schreibservice in Vollzug gesetzt. Gleichfalls ist nicht erkennbar, dass hier überwiegende Interessen eines Einzelnen oder der Allgemeinheit der Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft entgegenstehen. Rechtsfolge ist, dass die fehlerhafte Gesellschaft bis zu ihrer Auflösung wie eine fehlerfreie behandelt wird. b) Anspruch des A gegen B auf Aufnahme des Sohnes Als Anspruchsgrundlage für die Aufnahme des S in die Gesellschaft käme hier der fehlerhafte Gesellschaftsvertrag in Betracht. Der fehlerhafte Gesellschaftsvertrag enthält aber gerade keine Regelung über die Aufnahme des S. Bezüglich der Aufnahme des S liegt keine wirksame Einigung vor. Auch gesetzliche Vorschriften berechtigten den A nicht, hier von B die Aufnahme des S zu verlangen. Ein Anspruch des A gegen B auf Aufnahme des S besteht folglich nicht. c) Kündigung der Gesellschaft A könnte hier die Gesellschaft gem. § 723 BGB fristlos kündigen, da er ein Interesse an der Aufnahme des S hatte und ihm die Fortsetzung der fehlerhaften Gesellschaft nicht zumutbar ist. 2.3 Die Bedeutung der GbR wird häufig unterschätzt. Wie Sie den nachfolgenden Ausführungen entnehmen können, kommt der GbR nicht nur rechtlich große Bedeutung zu, da sie sozusagen die Mutter aller Personengesellschaften ist, sondern die GbR hat auch für das tatsächliche Wirtschaftsleben eine relativ große Bedeutung, wenn sie auch freilich nicht die OHG zu verdrängen vermag. Neben einfachen Gesellschaften kommt die GbR bei Sozietäten von Freiberuflern bis hin zu Konzernen, Konsortien und Kartellen vor. Praktische Bedeutung hat die GbR auch als Arbeitsgemeinschaft der Bauwirtschaft und als Bauherrengemeinschaft. Einen guten Überblick über die Bedeutung der GbR und die rechtlichen Möglichkeiten finden Sie in einem von den IHK herausgegebenen Merkblatt: „Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Sie finden dieses Merkblatt, wenn Sie bei einer beliebigen Suchmaschine im Internet „IHK“ und „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ eingeben. Ein direkter Link ist beispielsweise: www.passau.ihk.de/service/pub/downloads/merkblaetter/bgbgruendung.pdf. Kapitel 3 3.1 Pflichten der Gesellschafter Rechte der Gesellschafter Beitragspflicht Mitverwaltungsrecht Pflicht zur Geschäftsführung Recht zur Geschäftsführung Treuepflicht Stimmrecht Wettbewerbsverbot Informationsrecht Förderungspflicht Recht auf Beteiligung an Gewinn und Verlust Ausgleichs- und Ersatzansprüche 3.2 Gem. § 705 BGB ist jeder Gesellschafter zur Leistung der vereinbarten Beiträge verpflichtet. Eine Nachschusspflicht besteht aber gem. § 707 BGB grundsätzlich nicht. Eine solche besteht ausnahmsweise nur dann, wenn dies von Anfang an im Gesellschaftsvertrag vorgesehen war. Das ist hier aber gerade nicht der Fall. Durch Mehrheitsbeschluss kann eine derartige Nachschusspflicht nicht begründet werden. Dadurch unterscheidet sich gerade das Vereinsrecht vom Recht der GbR. Allerdings kann sich im Einzelfall eine Pflicht der Mitgesellschafter ergeben, der von einem Gesellschafter angebotenen Beitragserhöhung zuzustimmen, wenn die Gesellschaft dringend auf weiteres Kapital angewiesen ist, die Mitgesellschafter aber nicht bereit oder in der Lage sind, an der im Gesellschaftsinteresse gebotenen Kapitalerhöhung teilzunehmen. Eine Pflicht, selbst einen weiteren Beitrag zu leisten, besteht aber auch im Hinblick auf die allgemeine Treuepflicht regelmäßig nicht. 3.3 A und B könnte als Gesamtgläubigern (§ 428 BGB) ein Anspruch gegen D auf Erstattung von 150.000,00 € aus § 280 BGB i. V. m. der gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht zustehen. D war verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu schützen. Hierzu hätte es auch gehört, die geheimen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht hat D verletzt, als er seinem Freund J eine Kopie der Unterlagen aushändigte. D haftet daher den übrigen Gesellschaftern wegen einer Verletzung der allgemeinen Treuepflicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Der gleiche Anspruch könnte A und B auch gegen C zustehen. C wäre verpflichtet gewesen, die Unterlagen sorgfältig wegzuschließen. Auch diese Pflicht hat er verletzt. Fraglich ist allerdings, ob ihn ein Verschulden trifft. C haftet gem. § 708 BGB nur für diejenige Sorgfalt, die er auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Es ist davon auszugehen, dass C hier mit den vertraulichen Unterlagen nicht anders umgegangen ist als mit seinen eigenen Unterlagen. Insbesondere konnte C auch darauf vertrauen, dass seine Putzfrau P zumindest in gewissem Umfang die Interessen ihres Arbeitgebers schützt und vertrauliche Informationen nicht nach außen weitergibt. Dem C dürfte daher nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fallen, für die er nach § 708 i. V. m. § 277 BGB nicht haften muss. Ein Anspruch gegen C besteht also nicht. 3.4 Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis müssen nicht zwingend gleichlaufen. Vielmehr können sie im Gesellschaftsvertrag auch unterschiedlich ausgestaltet sein. So ist es beispielsweise vorstellbar, dass der Geschäftsführer nach außen hin, d. h. für das Außenverhältnis, unbeschränkt zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist und insbesondere auch größere Geschäfte oder beispielsweise Grundstücksgeschäfte vornehmen kann. Gleichwohl kann im Innenverhältnis seine Geschäftsführungsbefugnis dahingehend eingeschränkt sein, dass er zur Vornahme der Handlung im Innenverhältnis nur berechtigt ist, wenn die Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorliegt. In diesem Fall fallen dann die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsbefugnis auseinander. Nimmt der Geschäftsführer ein Geschäft vor, das nicht von seiner Geschäftsführungsbefugnis, wohl aber von seiner Vertretungsbefugnis umfasst ist, so ist dieses Rechtsgeschäft nach außen hin wirksam. Im Innenverhältnis mach sich der Geschäftsführer allerdings schadensersatzpflichtig, weil er die Beschränkung seiner Geschäftsführungsbefugnis verletzt. 3.5 Sofern im Gesellschaftsvertrag der GbR nichts anderes geregelt ist, gilt für die Geschäftsführungsbefugnis, d. h. für die Frage, wer die interne Verantwortlichkeit hat und im Innenverhältnis die Handlung vornehmen darf, die Regelung des § 709 Abs. 1 BGB. Danach steht die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Über die Anstellung des neuen Büroboten müssen also alle 40 Sozien der Rechtsanwalts-GbR gemeinschaftlich entscheiden. 3.6 Bei der GmbH ist eine Fremdgeschäftsführung möglich. Die Anteilsinhaber müssen nicht die Geschäftsführung selbst vornehmen. Sie können vielmehr einen gesellschaftsfremden Dritten mit der Geschäftsführung beauftragen. Ist nun eine GmbH Geschäftsführer einer GbR, so handelt für diese GmbH der Fremdgeschäftsführer. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft liegt aber dennoch nicht vor, denn auch die GmbH ist Gesellschafter der GbR. Für die GbR selbst handelt zulässigerweise einer der Gesellschafter, nämlich die GmbH. Lediglich für die GmbH handelt, da diese ebenfalls nicht handlungsfähig ist, der Fremdgeschäftsführer Y. Dies ist allerdings zulässig (MünchKomm/Ulmer, § 709 BGB Rn. 5). 3.7 Gegenstände des Gesellschaftsvermögens können beispielsweise sein: bewegliche Sachen Grundstücke Geld Forderungen sonstige Rechte aller Art (Markenrechte, Patentrechte, Lizenzen, Domainrechte) Schulden 3.9 Diese Übung ist eine gute Möglichkeit für Sie, die juristische Recherche zu erproben. Oben im Text sind verschiedene Fundstellen der Entscheidung angegeben. Wenn Sie mögen, begeben Sie sich in eine Bibliothek und lesen Sie dort eine der angegebenen Fundstellen nach. Sofern Sie Zugang zu juristischen Datenbanken haben, finden Sie die Entscheidung auch in juris bzw. beck-online. Auch eine Eingabe von „BGHZ 146, 341“ bei Google im Internet bringt Ihnen die gesuchte Entscheidung. Schließlich finden Sie die Entscheidung beispielsweise auch unter: www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/iizr331_00.htm. 3.10 Die Antwort auf diese Frage finden Sie in § 736 BGB. Danach ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich. Ein Privatgläubiger des A kann hier also nicht in das Gesamthandsvermögen vollstrecken. Der Gläubiger des A hat folglich keinen Zugriff auf die Stereoanlage. Er bräuchte hierfür ein Urteil gegen alle Gesellschafter. Kapitel 4 4.1 Mit dem Außenverhältnis bezeichnet man das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und gesellschaftsfremden Dritten. Mit dem Begriff Innenverhältnis meint man die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander. Wenn Sie sich bei diesen Begriffen nicht mehr sicher sind, schauen Sie die Begriffe zunächst noch einmal im Glossar nach oder arbeiten Sie noch mal den ersten Abschnitt von Kapitel 3 durch. 4.2 Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, Kläger oder Beklagter in einem Zivilprozess zu sein. 4.3 Die Geschäftsführung ist auf das Innenverhältnis bezogen. Es geht um die Frage, wer im Innenverhältnis berechtigt ist, für die Gesellschaft zu handeln. Bei der Vertretung geht es dagegen um die Frage, wer die Gesellschaft nach außen hin vertritt. 4.4 Rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die durch ein Rechtsgeschäft zustande kommen. Erforderlich ist hier immer die Abgabe einer Willenserklärung. Daneben gibt es aber auch Verbindlichkeiten, die auf gesetzlichen Schuldverhältnissen beruhen. So ist beispielsweise die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz eine Verpflichtung, die auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis beruht, nämlich beispielsweise der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB). Weitere gesetzliche Schuldverhältnisse, die eine Haftung begründen, sind die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) und die Geschäftsführung ohne Auftrag. Kapitel 5 5.1 Der neu eintretende Gesellschafter haftet gem. § 130 HGB analog auch für die alten Verbindlichkeiten. Er haftet grundsätzlich auch mit seinem Privatvermögen. Der Lieferant der Lichtanlage kann im vorliegenden Fall also auch den C auf Zahlung in Anspruch nehmen. C kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass er bereits eine Leistung in das Gesellschaftsvermögen erbracht hat. Hier wäre vielmehr eine interne Abstimmung der Gesellschafter über die Verwendung des Geldes erforderlich gewesen. Eine solche ist aber nicht erfolgt. C ist daher verpflichtet, noch mal zu leisten. Er kann allerdings von seinen übrigen Gesellschaftern, so diese leistungsfähig sind, gem. § 426 BGB Ausgleich verlangen. Das Insolvenzrisiko trägt freilich in diesem Fall C. 5.2 Für alle vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten haftet der C mit seinem Privatvermögen. Dem X kann er allerdings entgegenhalten, dass die Haftung nach § 736 Abs. 2 BGB i. V. m. § 160 HGB erloschen ist. X hat nämlich bereits seit über fünf Jahren Kenntnis vom Ausscheiden des C aus der GbR. Dem Y gegenüber kann er diesen Einwand allerdings nicht erheben, da Y bisher keine Kenntnis vom Ausscheiden des C aus der GbR hatte. Y geht vielmehr davon aus, dass C auch weiterhin zur GbR gehört. Für die Verbindlichkeit, die gegenüber Z besteht, haftet C nicht, da diese Verbindlichkeit erst nach seinem Ausscheiden begründet wurde. Kapitel 6 6.1 In dieser Übung sollten Sie sich verdeutlichen, ob Ihnen die Grundlagen, die wir uns bei der GbR erarbeitet haben, geläufig sind. Sie benötigen diese Grundlagen zwingend, um die nachfolgenden Kapitel zur OHG effektiv durcharbeiten zu können. Sofern Sie sich bei den einzelnen Begriffen unsicher sind, überprüfen Sie diese im Glossar bzw. arbeiten Sie die oben genannten Kapitel nochmals durch. Gemeinsamer Zweck – Kapitel 2.1.2 – Der gemeinsame Zweck ist das zentrale Element jeder Personengesellschaft. Der Zusammenschluss beruht gerade auf der Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Förderungspflicht – Kapitel 2.1.3 – Die Förderungspflicht ist ebenso ein zentrales Element der Personengesellschaft. Jeder Gesellschafter muss den gemeinsamen Zweck fördern. Entstehung durch Einigung über einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag – Kapitel 2.2.1 – Personengesellschaften entstehen regelmäßig durch Einigung über einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag. Fehlerhafte Gesellschaft – Kapitel 2.2.3 – Gesellschaften, bei denen Gründungsmängel vorliegen, werden, wenn die Gesellschaft in Vollzug gesetzt ist, nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft grundsätzlich so behandelt, als ob die Gesellschaft wirksam gegründet wäre. Es besteht aber ein Auflösungs- und Kündigungsrecht. Eine fehlerhafte Gesellschaft wird dann nicht angenommen, wenn schützenswerte Interessen Einzelner oder der Allgemeinheit entgegenstehen. Innenverhältnis – Kapitel 3 – Die Summe der Rechte und Pflichten zwischen den Gesellschaftern bezeichnet man als das Innenverhältnis. Beitragspflicht – Kapitel 3.1.2 – Die Beitragspflicht ist eine der wichtigsten Pflichten der Gesellschafter. Die Gesellschafter sind verpflichtet, die Beiträge zu erbringen, zu denen sie sich im Gesellschaftsvertrag verpflichtet haben. Treuepflicht – Kapitel 3.1.3 – Zwischen den Gesellschaftern einer Personengesellschaft besteht eine allgemeine Treuepflicht. Geschäftsführung – Kapitel 3.2 – Der Begriff der Geschäftsführung ist abzugrenzen vom Begriff der Vertretung. Die Geschäftsführung ist auf das Innenverhältnis bezogen. Bei der Geschäftsführung geht es um die Frage der internen Verantwortlichkeit und darum, ob der Gesellschafter im Innenverhältnis berechtigt ist, eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Gesamthandsvermögen – Kapitel 3.3 – Das Gesellschaftsvermögen bei der GbR ist Gesamthandsvermögen bzw. Vermögen zur gesamten Hand. Die einzelnen Vermögensgegenstände stehen also nicht den einzelnen Gesellschaftern – auch nicht zu Bruchteilen – zu. Außenverhältnis – Kapitel 4 – Das Außenverhältnis ist das Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten. Vertretung – Kapitel 4.2 – Die Vertretung ist von der Geschäftsführung abzugrenzen. Die Vertretung bezieht sich auf das Außenverhältnis. Es geht um die Frage, wer die Gesellschaft nach außen hin vertritt. Anwachsung – Kapitel 5.1 – Als Anwachsung bezeichnet man das Anwachsen der gesamthänderischen Beteiligung an dem Vermögen der GbR bei Eintritt eines neuen Gesellschafters. Ausscheiden eines Gesellschafters – Kapitel 5.2 – Hier geht es darum, aus welchen Gründen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden. Auseinandersetzung – Kapitel 5.3.2 – Bei der Auseinandersetzung (Liquidation) geht es darum, die Gläubiger aus dem Vermögen der Gesellschaft wegen ihrer Forderungen zu befriedigen und eventuell verbliebenes Vermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen. 6.2 1. Für die Zeit, als A und B noch das Garagenunternehmen betrieben haben, wird man davon ausgehen müssen, dass keine OHG vorlag. Ihr Geschäftsbetrieb erforderte keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb (§ 1 Abs. 2 HGB). Mangels Betriebs eines Handelsgewerbes lag also keine OHG vor. Es wird sich vielmehr um eine GbR gehandelt haben. Charakteristisch dafür ist vor allen Dingen, dass A und B nur in sehr geringem Umfang am Markt auftraten und insbesondere auch keine Bücher geführt haben, wie sie bei Handelsgesellschaften üblich sind. 2. Bei dem Unternehmen freilich, das nunmehr die Steckverbindungen herstellt, handelt es sich um eine OHG mit den Gesellschaftern A und B. Die Gesellschaft ist nunmehr in großem Umfang am Markt tätig und führt auch entsprechende Bücher, die man bei einer Handelsgesellschaft erwartet. 3. Dieses Beispiel zeigt, dass sich ein Unternehmen auch von der GbR zur OHG entwickeln kann. Durch eine derartige Entwicklung wird die Identität der Gesellschaft nicht berührt. Es ändert sich also beispielsweise auch nichts am Gesellschaftsvermögen. Die GbR wird nur (sozusagen automatisch) mit ihrem anwachsenden Geschäftsbetrieb zur OHG. Grundsätzlich ist auch der umgekehrte Fall denkbar, d. h. eine Gesellschaft, die OHG ist, kann auf das Niveau einer GbR absinken. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft gem. § 5 HGB, solange sie im Handelsregister eingetragen ist, Kaufmann bleibt. Sofern also nicht die Löschung aus dem Handelsregister erfolgt, bleibt die Gesellschaft auch bei Herabsinken ihres Betriebs OHG. 6.3 Auch bei der OHG muss der Gesellschaftsvertrag zwingend einen gemeinsamen Zweck und die Verpflichtung aller Beteiligten zur Förderung dieses gemeinsamen Zwecks beinhalten. Gemeinsamer Zweck muss bei der OHG der Betrieb eine Handelsgewerbes sein (Ausnahme: Fälle des § 105 Abs. 2 HGB). Zusätzlich wird im Vertrag häufig geregelt, welche Beiträge zu erbringen sind, wer die Geschäfte der Gesellschaft führt und wie die Gewinn- und Verlustbeteiligung ausgestaltet ist. Dies ist aber nicht zwingender Inhalt des Gesellschaftsvertrages. Zwingender Inhalt ist vielmehr nur der gemeinsame Zweck, die Förderungspflicht und der Betrieb eines Handelsgewerbes. 6.4 Wie bereits im Teil Handelsrecht gelernt haben, ist die Firma der Name des Kaufmanns. Umgangssprachlich wird der Begriff „Firma“ zwar vielfach synonym für den Begriff „Unternehmen“ verwandt, gleichwohl sollte im Hinblick auf eine juristisch korrekte Ausdrucksweise hier eine Unterscheidung erfolgen. Der Begriff Firma bezeichnet nur den Namen des Unternehmens. Die Aussage hätte also richtig lauten müssen: „A und B betreiben ein Unternehmen, das Plastikspielzeug im Druckgießverfahren herstellt.“ Kapitel 7 7.1 Gem. § 114 Abs. 1 HGB sind grundsätzlich alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Mithin wären im vorliegenden Fall A, B, C und D zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Hier ist allerdings die Geschäftsführung ausdrücklich dem D übertragen. Diesen Fall regelt § 114 Abs. 2 HGB. Gem. § 114 Abs. 2 HGB ist, sofern die Geschäftsführung einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen ist, anzunehmen, dass alle anderen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. In Anwendung der Regelung des § 114 Abs. 2 HGB ist also davon auszugehen, dass B hier von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Allein D ist zur Geschäftsführung berechtigt. 7.2 Kapitalanteil des A: Einlage: 10.000,00 € zuzüglich Gewinn: 5.000,00 € abzüglich Entnahme: 5.000,00 € Summe: 15.000,00 € = aktueller Kapitalanteil des A Kapitalanteil des B – wie Kapitalanteil des A Kapitalanteil des C: Einlage: 10.000,00 € zuzüglich Gewinn: 10.000,00 € abzüglich Entnahme: 0,00 € Summe: 20.000,00 € = aktueller Kapitalanteil des C Sie sehen also, dass sich die Kapitalanteile auch dadurch verändern, dass beispielsweise Gewinne stehen gelassen werden. Dies führt dazu, dass beispielsweise ein Gesellschafter die Beteiligungsverhältnisse dadurch zu beeinflussen suchen kann, dass er ihm gutgeschriebene Gewinne nicht entnimmt. Dies entspricht häufig nicht dem Willen der Beteiligten. Während im vorstehenden Beispiel zunächst alle drei Gesellschafter mit gleichen Anteilen an der Gesellschaft beteiligt waren, ist nun C mit 20.000,-- EUR beteiligt, während die Beteiligung von A und B nur jeweils 15.000,-- EUR beträgt. Kapitel 8 8.1 Die OHG ist eine Gesellschaft, die am Handelsverkehr teilnehmen soll. Die Geschäftspartner der OHG sollen sich also darauf verlassen dürfen, dass der Gesellschaftsvertrag nichts Ungewöhnliches enthält, was sich für ihre Rechtsbeziehungen zur OHG nachteilig auswirken würde. Die Ausgestaltung des Innenverhältnisses der Gesellschaft kann den Geschäftspartnern insoweit weitgehend egal sein. Im Außenverhältnis sind die Geschäftspartner aber darauf angewiesen, dass hier die üblichen Regelungen gelten. 8.2 Früher bestand ein wesentlicher Unterschied zwischen der OHG und der GbR gerade darin, dass die OHG als solche teilrechtsfähig ist, während der GbR diese Rechtsfähigkeit nicht zuerkannt wurde. Dies hat sich für die GbR nach einer bereits mehrfach zitierten Entscheidung des BGH geändert. Der BGH geht davon aus, dass auch die GbR Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Auch die GbR ist also teilrechtsfähig. Diese Teilrechtsfähigkeit der GbR ist – wie Sie bereits oben gesehen haben – in wesentlichen Punkten der OHG nachgebildet. Insofern bestehen heute keine großen Unterschiede zwischen der Rechtsfähigkeit der GbR und der Rechtsfähigkeit der OHG. Ein taugliches Abgrenzungskriterium zwischen GbR und OHG ist dies also heute nicht mehr. Die Abgrenzung zwischen GbR und OHG erfolgt vielmehr darüber, dass die OHG ein Handelsgewerbe betreibt. 8.3 Eine derartige Regelung ist relativ üblich und verletzt nicht den Grundsatz der Selbstorganschaft. Es bestehen hier nämlich zwei Möglichkeiten der Vertretung. Entweder können zwei Gesellschafter gemeinsam handeln oder ein Gesellschafter muss zusammen mit einem Prokuristen handeln. Eine Regelung, nach der die Vertretung nur durch einen Gesellschafter zusammen mit einem Prokuristen möglich wäre, wäre unzulässig, da damit die Vertretung immer von der Mitwirkung eines Prokuristen, d. h. von der Mitwirkung durch einen gesellschaftsfremden Dritten, abhängig wäre. Nach der hier gebrauchten Formulierung können aber auch zwei Gesellschafter gemeinsam die Gesellschaft vertreten, so dass der Grundsatz der Selbstorganschaft nicht verletzt ist. 8.4 Ein Vertrag zwischen der ABC-OHG und L wäre wirksam zustande gekommen, wenn die ABC-OHG beim Abschluss dieses Vertrages wirksam vertreten worden wäre. Grundsätzlich ist zur Vertretung einer Gesellschaft jeder Gesellschafter ermächtigt (§ 125 Abs. 1 HGB). Von dieser Regelung kann aber abgewichen werden. Insbesondere kann gem. § 125 Abs. 2 HGB bestimmt werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Eine derartige Bestimmung ist hier getroffen worden, da im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass immer zwei Gesellschafter gemeinsam handeln müssen. Ferner kann im Gesellschaftsvertrag gem. § 125 Abs. 3 HGB bestimmt werden, dass die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Eine derartige Bestimmung wurde hier im Gesellschaftsvertrag getroffen. Folglich ist die grundsätzlich gem. § 125 Abs. 1 HGB gegebene Einzelvertretungsbefugnis für jeden Gesellschafter hier im Gesellschaftsvertrag abbedungen worden. In der Tat wäre hier also, da nur A gehandelt hat, keine wirksame Vertretung der Gesellschaft gegeben, so dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen wäre. Fraglich ist allerdings, wie es sich auswirkt, dass diese Tatsache nicht in das Handelsregister eingetragen wurde. Gem. § 15 Abs. 1 HGB kann, solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war. Bei der abweichenden Regelung zur Vertretungsmacht handelt es sich gem. § 106 Abs. 2 Nr. 4 HGB um eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache. Diese Tatsache kann nun, da sie in Angelegenheiten der OHG einzutragen war, von der OHG einem Dritten nicht entgegengesetzt werden. Die ABC-OHG kann sich also nicht auf die abweichende Regelung zur Vertretungsmacht berufen, sondern hat sich vielmehr an der gesetzlichen Regelung des § 125 Abs. 1 HGB (Einzelvertretungsbefugnis) festhalten zu lassen. Soweit der Lieferant L hier keine Kenntnis von der abweichenden Vertretungsregelung hatte (dies ist im Sachverhalt nicht angegeben, so dass von einer Kenntnis des L hier nicht auszugehen ist), kann sich die Gesellschaft hier folglich nicht darauf berufen, dass A allein nach dem Gesellschaftsvertrag nicht zur Vertretung berechtigt gewesen wäre. Obwohl eigentlich A nach dem Gesellschaftsvertrag keine Vertretungsmacht hatte, kann sich die Gesellschaft auf diesen Mangel hier nicht berufen und ist daher an den mit L geschlossenen Vertrag gebunden. Die Gesellschaft muss also den Vertrag mit L erfüllen. Kapitel 11 11.1 In der zitierten BGH-Entscheidung führt der BGH aus, dass dem einzigen persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft zwar die Geschäftsführungsbefugnis, nicht aber die Vertretungsbefugnis entzogen werden kann. Es ist also möglich, im Innenverhältnis die Geschäftsführungsbefugnis alleine den Kommanditisten zu übertragen. Diese Übung gibt Ihnen nochmals Gelegenheit, die Recherche in einer juristischen Bibliothek bzw. einer juristischen Datenbank beispielsweise juris oder beck-online zu üben. 11.2 In dieser Übung sollten Sie sich wiederum die Trennung von Geschäftsführung und Vertretung vor Augen halten. Unabhängig davon, dass der Kommanditist hier der Geschäftsführungsmaßnahme widersprechen kann, hat Otto Müller im Außenverhältnis unbeschränkte und vor allen Dingen auch unbeschränkbare Vertretungsmacht, kann im Außenverhältnis also wirksam das Betriebsgrundstück veräußern. Freilich verstößt er damit gegen den Widerspruch des C. Im Innenverhältnis wäre (abhängig von den Beteiligungsverhältnissen) diese Maßnahme insofern möglicherweise nicht wirksam. Folglich macht sich Otto Müller möglicherweise im Innenverhältnis gegenüber den Kommanditisten schadensersatzpflichtig. Zu berücksichtigen ist dabei aber auch das Beteiligungsverhältnis, d. h. es ist darauf abzustellen, wie ein entsprechender Beschluss im Innenverhältnis ausgegangen ist. 11.3 Das Recht aus § 166 Abs. 3 HGB soll einen Minderheitenschutz gewährleisten. Daher ist es unzulässig, dieses besondere Kontrollrecht aus wichtigem Grund nach § 166 Abs. 3 HGB vollständig auszuschließen. Die beabsichtigte gesellschaftsvertragliche Regelung wäre also unzulässig. 11.4 Oben bei der OHG hatten wir bereits gesehen (vgl. Übung 7.5), dass das System der variablen Kapitalanteile dazu führt, dass ein Gesellschafter seine Stellung in der Gesellschaft dadurch verbessern kann, dass er Gewinne stehen lässt und so einen höheren Kapitalanteil erreicht. Diese Möglichkeit wollte das Gesetz dem Kommanditisten nicht einräumen und hat daher den Kapitalanteil höchstens auf seine Hafteinlage beschränkt (§ 167 Abs. 2 HGB). 11.5 Die Gewinnverteilung ist im Hinblick darauf, dass Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt sind, im Gesetz abweichend geregelt. Die Verteilung von Gewinn und Verlust muss allerdings einheitlich geregelt werden. Insofern gelten hier auch für die Komplementäre nicht ausschließlich die Vorschriften der §§ 120, 121 HGB, sondern es ist auch die Regelung des § 168 HGB zu berücksichtigen. Kapitel 12 12.1 Wie Sie bereits wissen, ist die Frage, wie eine Gesellschaft gesetzlich vertreten wird, von der Frage zu unterscheiden, ob bestimmte Personen bevollmächtigt sind, die Gesellschaft zu vertreten (gewillkürte Stellvertretung). Insofern käme in Betracht, dass hier die Komplementäre den Kommanditisten Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft erteilen. Dabei handelt es sich dann freilich nicht um eine organschaftliche Vertretung der KG, sondern vielmehr um eine gewillkürte Vertretung der KG. Kapitel 13 13.1 Wie Sie sicher erkannt haben, ergibt sich in der Tat die genannte Haftungsgefahr. Dieser kann man aber entgehen, indem man im Aufnahmevertrag den Beitritt des Kommanditisten aufschiebend bedingt durch die Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister vornimmt. Der neu hinzutretende Kommanditist wird also erst im Moment der Eintragung Kommanditist, so dass sich eine Haftungsgefahr aus § 176 Abs. 2 HGB nicht mehr ergibt. In der Praxis verfährt man auch stets so. Kapitel 14 14.1 Als Internetsuchmaschine können Sie beispielsweise www.google.de benutzen. Hier werden Sie schon auf der ersten Trefferseite zahlreiche bekannte GmbH & Co. KGs finden. 14.2 Nach den vorstehenden Ausführungen sind die Kommanditisten gem. § 170 HGB zwingend von der Vertretung der KG ausgeschlossen. Der Kommanditist Otto Müller kann hier also nicht im Gesellschaftsvertrag zum alleinigen Vertreter der Otto Müller Metallwaren GmbH & Co. KG bestellt werden. Vielmehr wird die Otto Müller Metallwaren GmbH & Co. KG durch die GmbH als Komplementär gem. §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1, 170 HGB vertreten. Freilich besteht die Möglichkeit, dass Otto Müller zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH berufen wird. Dadurch wird erreicht, dass Otto Müller die GmbH vertritt, die wiederum ihrerseits die GmbH & Co. KG vertritt. Über diese Ausweichgestaltung kann das gewünschte Ziel also gleichwohl erreicht werden. Kapitel 15 15.1 Wie sich aus § 6 Abs. 2 PartGG ergibt, kann ein Partner nicht vollständig von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden. Dort ist davon die Rede, dass der Partner nur von der Führung der sonstigen Geschäfte ausgeschlossen werden kann. Sonstige Geschäfte meint nur die Geschäfte, die nicht zur Ausübung seines Berufs gehören. Ein Partner kann also insofern von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, als es beispielsweise um den Einkauf von Büromaterial geht. Er kann aber nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, sofern es um den Kernbereich der Tätigkeit im Beruf geht. Folglich wäre es hier nicht möglich, den Seniorpartner von der Geschäftsführung auszuschließen. Das PartGG wollte eine rein kapitalistische Beteiligung an einer Partnerschaftsgesellschaft vermeiden. 15.2 Gem. § 7 Abs. 3 PartGG sind auf die Vertretung der Partnerschaft die Vorschriften des § 125 Abs. 1 und 2 HGB anzuwenden. Danach können zunächst gem. § 125 Abs. 1 HGB einzelne Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen werden. Folglich kann C von der Vertretung ausgeschlossen werden. Ferner kann gem. § 125 Abs. 2 HGB bestimmt werden, dass mehrere Gesellschafter nur gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt sind. Insofern kann Gesamtvertretung für A und B angeordnet werden. Gem. § 5 Abs. 1 PartGG ist die Vertretungsmacht der Partner in das Partnerschaftsregister einzutragen. Solange die Vertretungsmacht nicht in das Partnerschaftsregister eingetragen ist, kann der gutgläubige Rechtsverkehr sich gem. § 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 15 HGB auf das Bestehen der Einzelvertretungsbefugnis aller Partner gem. § 7 Abs. 3 PartGG i. V. m. § 125 Abs. 1 HGB verlassen. Dritten gegenüber kann die Gesamtvertretungsbefugnis von A und B also nur eingewandt werden, wenn diese auch in das Partnerschaftsregister eingetragen ist. Kapitel 17 17.1 Die Abgrenzung der stillen Gesellschaft von der bloßen Zurverfügungstellung von Kapital i. S. eines Darlehens ist häufig schwierig. Die Schwierigkeit besteht insbesondere dann, wenn der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nicht nur eine Verzinsung, sondern auch eine gewisse Gewinnbeteiligung als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Darlehens versprochen hat. Die Übergänge zwischen einem sog. partiarischen Darlehen und der stillen Gesellschaft sind fließend. Die Rechtsprechung nimmt die Abgrenzung zwischen einem partiarischen Darlehen und einer stillen Gesellschaft aufgrund einer umfassenden Würdigung des Vertrages anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vor (BGHZ 127, 176, 178 ff.). Wichtige Indizien dafür, dass eine stille Gesellschaft vorliegt, sind die Verlustbeteiligung, die Einräumung von Mitverwaltungs- und Überwachungsrechten und das Fehlen von Kreditsicherheiten. Für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft spricht es auch, wenn der stille Gesellschafter einer Änderung des Unternehmensgegenstands zustimmen muss. Wird dagegen lediglich Kapital gegen Verzinsung zur Verfügung gestellt, handelt es sich um ein Darlehen. Im vorliegenden Fall wird lediglich Kapital zur Verfügung gestellt und es ist ausdrücklich ein entsprechender Zinssatz zwischen den Vertragsbeteiligten vereinbart. Es handelt sich im vorliegenden Fall also nur um ein Darlehen und nicht um eine stille Gesellschaft. U ist also im vorliegenden Fall nur zur Zahlung des vereinbarten Darlehenszinses und nicht auch zur Gewährung einer Gewinnbeteiligung verpflichtet. Dritter Teil: Aktienrecht Kapitel 4 4.1 Die Nachgründungsvorschriften setzen in § 52 Abs. 3 AktG eine besondere Prüfungsund Berichtspflicht des Aufsichtsrats voraus. Bei einer Sachkapitalerhöhung gibt es eine solche Prüfungs- und Berichtspflicht des Aufsichtsrats nicht. Ebenso wie bei der Nachgründung findet bei der Sachkapitalerhöhung (nur) eine externe Prüfung statt (§§ 183 Abs. 3, 52 Abs. 4, 33 Abs. 3 bis 5, 34, 35 AktG). Der Nachgründungsvertrag wird nach § 52 Abs. 6 S. 1 AktG nur durch den Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet; bei der Sachkapitalerhöhung wirkt bei der Registeranmeldung zusätzlich der Aufsichtsratsvorsitzende mit (§ 184 Abs. 1 AktG). Kapitel 5 5.1 Nach einer Ansicht ist § 112 AktG unanwendbar, wenn es im Konzernverhältnis lediglich um Rechtsgeschäfte geht, die ausschließlich die abhängige Gesellschaft berühren (LG Nürnberg-Fürth AG 2001, 152).. Nach a.A. gilt § 112 AktG dagegen auch hier (Baetzgen RNotZ 2005, 193, 223). 5.2 Nach § 124 Abs. 3 S. 1 AktG hat u. a. der Aufsichtsrat zu jedem Gegenstand der Tagesordnung in der Bekanntmachung der Tagesordnung für die Hauptversammlung Vorschläge für die Beschlussfassung zu machen. Bei dieser Aufgabe handelt es sich um eine Aufgabe des Gesamtorgans Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat muss also beschlussfähig sein. Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 108 AktG (LG Frankfurt NZG 2004, 672, 673 f; Hüffer, § 124 AktG Rn. 12; MünchKommAktG/Kubis, § 124 Rn. 47 f.). Danach müssen mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen (§ 108 Abs. 2 s. 3 AktG); die Enthaltung bei einem Stimmverbot genügt hierfür (BGH ZIP 2007, 1056). Hier ist der Aufsichtsrat beschlussunfähig; B und C können allein keinen Beschlussvorschlag für die Hauptversammlung unterbreiten. Ein gleichwohl von der Hauptversammlung gefasster Beschluss ist im Grunde anfechtbar (OLG München AG 2003, 163; LG Frankfurt NZG 2004, 672, 674; Hüffer, § 124 Rn. 12). Kapitel 6 6.1 Wäre der Vorstand selbst Aktionär, würde für ihn nach § 136 AktG bei seiner Entlastung ein Stimmverbot bestehen. Nach Ansicht der Rechtsprechung greift dieses Stimmverbot aber auch zu Lasten einer Gesellschaft als Aktionärin der AG, wenn sich das Stimmverbot gegen einen Gesellschafter und/oder Geschäftsführer in dieser Gesellschaft richtet, der vom Stimmverbot betroffene Gesellschafter/Geschäftsführer aber maßgeblichen Einfluss auf diese Gesellschaft ausüben kann, so dass die Gefahr besteht, dass er seine Sonderinteressen in der Hauptversammlung der AG durchsetzen kann (RGZ 146, 385, 392; OLG Brandenburg NZG 2001, 129, 130; BGHZ 36, 296, 299). Dies ist der Fall, wenn der vom Stimmverbot betroffene alleiniger Gesellschafter einer an der AG beteiligten anderen Gesellschaft ist. 6.2 § 121 Abs. 6 AktG verlangt bei der Vollversammlung, dass kein Aktionär „der Beschlussfassung“ widerspricht. Da grundsätzlich im Wege der Einzelabstimmung abgestimmt wird, kann also auch punktuell bei einzelnen Beschlüssen auf die Einhaltung der §§ 121 ff. AktG verzichtet werden (MünchKomm-AktG/Kubis, 21005, § 121 Rn. 64). Kapitel 8 8.1 Sind alle Aktionäre anwesend oder vertreten, liegt eine Vollversammlung vor. Einberufungsmängel führen bei einer Vollversammlung ausnahmsweise nicht zu einer Nichtigkeit, wenn alle Aktionäre anwesend/vertreten sind und keiner der Beschlussfassung widerspricht (§ 121 Abs. 6 AktG). 8.2 Der Notar hat hier das Abstimmungsergebnis so protokolliert, wie es der Versammlungsleiter festgestellt hat. Tatsächlich ist aber das Ergebnis aufgrund des Zahlendrehers unrichtig. Der Fehler führt zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit. Anders wäre die Rechtslage, wenn der Notar ein anderes als vom Versammlungsleiter festgestelltes Abstimmungsergebnis protokollieren würde. Hier wäre Nichtigkeit anzunehmen, weil das Abstimmungsergebnis nicht i.S.d. § 130 Abs. 2 AktG protokolliert wurde. Kapitel 9 9.1 Der Corporate Governance Index ist im internet unter http://www.corporategovernance-code.de veröffentlicht. Kapitel 12 12.1 Es sind zunächst ganz allgemein die Voraussetzungen der §§ 207 ff. AktG zu beachten. Die Besonderheit besteht darin, dass der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach § 209 Abs. 1 AktG stets eine „geprüfte“ Jahresbilanz zugrunde gelegt werden muss. Eine „Prüfung“ der Jahresbilanz findet nach § 316 Abs. 1 HGB zwingend aber nur bei solchen Kapitalgesellschaften statt, die keine „kleinen“ Kapitalgesellschaften sind. Ob eine Kapitalgesellschaft „klein“ im Sinne des Gesetzes ist, ergibt sich aus § 267 Abs. 1 HGB. Vorliegend handelt es sich um eine „kleine“ AG. Die AG muss also freiwillig ihren Jahresabschluss nach §§ 316 ff. HGB prüfen lassen. Andernfalls kann die Jahresbilanz nicht der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugrunde gelegt werden. 12.2 Wegen der vom BGH geforderten ¾-Kapitalmehrheit ist ein Holzmüllerbeschluss in der Hauptversammlung einer AG zwingend notariell zu beurkunden (§ 130 Abs. 1 S. 3 AktG). Vierter Teil: GmbH - Recht Kapitel 2 2.1 Eine Stellvertretung bei Anmeldung der Gründung ist unzulässig, weil im Rahmen der Gründung von den Geschäftsführern Versicherungen nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG anzugeben sind. Sind diese Versicherungen falsch, macht sich der Geschäftsführer strafbar (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 GmbHG). Insoweit genügt auch nicht lediglich eine Anmeldung in vertretungsberechtigter Zahl. Für die Gründung bestimmt § 78 GmbHG vielmehr, dass die Handelsregisteranmeldung durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken ist. 2.2 Die Sachgründung hat gegenüber einer Bargründung verschiedene Nachteile. Wesentlich ist zum einen, dass strengere Vorschriften im Hinblick auf die Kapitalaufbringung gelten. Anders als bei Bareinlagen sind Sacheinlagen stets vollständig vor der Anmeldung zum Handelsregister zu leisten (§ 7 Abs. 3 GmbHG). Im Handelsregisterverfahren sind Nachweise vorzulegen, die die Werthaltigkeit der Sacheinlagegegenstände belegen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). In der Handelsregisteranmeldung wie auch in der Satzung ist die Leistung von Sacheinlagen ausdrücklich anzugeben (§§ 5 Abs. 4, 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). 2.3 Die vereinfachte Gründung unter Verwendung des Musterprotokolls kommt am ehesten in Betracht bei der Gründung von Einmann-GmbHs. Für Mehrpersonengesellschaften eignet sich die Verwendung des Musterprotokolls nicht. Da von den Vorgaben des Musterprotokolls bis zur Eintragung der Gesellschaft nicht abgewichen werden kann, sind individuelle Regelungen, wie sie für eine Mehrpersonen-GmbH regelmäßig erforderlich sind, nicht zulässig. Kapitel 3 3.1 Ein Unternehmensgegenstand mit dem Inhalt „Handel mit Waren aller Art“ ist unzulässig. Er stellt einen Satzungsmangel dar und führt dazu, dass die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister vom Handelsregistergericht abgelehnt wird. Ein derartiger Unternehmensgegenstand charakterisiert nicht die Tätigkeit der Gesellschaft. Er ist nichtssagend. Interessierte Verkehrskreise können sich daraus auch nicht in groben Zügen über die Tätigkeit der Gesellschaft unterrichten. 3.2 Der Begriff der Buchwertklausel wird im Zusammenhang mit dem freiwilligen oder zwangsweisen Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH verwendet und steht dort im Zusammenhang mit der Höhe der zu leistenden Abfindung. Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart, hat der ausscheidende Gesellschafter im Grunde einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung zum vollen Wert seiner Beteiligung. Für die Gesellschaft droht hierdurch ein erheblicher Abfluss von Liquidität, der möglicherweise den Fortbestand der Gesellschaft gefährden kann. Demgemäß wird versucht, mittels Satzungsbestimmungen die Abfindung entsprechend zu beschränken. Eine Möglichkeit ist dabei die sog. Buchwertklausel. Dabei wird der Wert der Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters nach der Bilanzsumme der Gesellschaft ermittelt. Stille Reserven werden dabei nicht mitberücksichtigt. Kapitel 4 4.1 Die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist in § 5a GmbHG abschließend geregelt. § 5a Abs. 1 GmbHG bestimmt für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), dass diese „mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet“. Zwingend erforderlich ist demnach, dass das Stammkapital der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) weniger als 25.000 € beträgt. Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann daher nicht mit einem Stammkapital von 25.000 € gegründet werden. Kapitel 5 5.1 Voraussetzung für die Verwendung des Musterprotokolls nach § 2 Abs. 1a GmbHG ist, dass die künftige GmbH nur einen Geschäftsführer hat, der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Wird ein neuer zweiter Geschäftsführer bestellt, führt dies nach der Grundsatzregelung des § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG dazu, dass alle Geschäftsführer nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Soll daher der zweite Geschäftsführer die Gesellschaft allein vertreten können, muss zunächst eine dies zulassende Satzungsregelung geschaffen werden, wonach auch ein Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt sein kann. 5.2 Die Mutter-GmbH wird als Gesellschafterin in der Gesellschafterversammlung der TochterGmbH durch ihren Geschäftsführer nach § 35 GmbHG vertreten. Der oder die Geschäftsführer der Tochter-GmbH werden selbst durch die Gesellschafterversammlung der Tochter-GmbH bestellt (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Geht es nun darum, den Geschäftsführer der Mutter-GmbH zum Geschäftsführer der Tochter-GmbH zu bestellen und vertritt der Geschäftsführer der Mutter-GmbH diese in der Gesellschafterversammlung der TochterGmbH, liegt nach herrschender Ansicht eine Konstellation vor, die unter § 181 BGB fällt. Der Geschäftsführer der Mutter-GmbH ist auf beiden Seiten des „Rechtsgeschäfts“ tätig, nämlich einmal als Vertreter der Mutter-GmbH sowie in eigener Person als (künftiger) Geschäftsführer. Kapitel 6 6.1 Die beiden einzigen Gesellschafter einer GmbH können im Rahmen einer sog. Vollversammlung unter Verzicht auf sämtliche Regelungen über Formen und Fristen eine Gesellschafterversammlung abhalten und entsprechende Beschlüsse fassen (vgl. § 51 Abs. 3 GmbHG). Nicht erforderlich ist es, dass zu dieser Vollversammlung die Geschäftsführer der GmbH geladen werden oder dass diese überhaupt an der Gesellschafterversammlung mit teilnehmen. 6.2 Die Firma der GmbH ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG zwingender Bestandteil der Satzung. Demgemäß ist für eine Änderung der Firma ein satzungsändernder Beschluss mit qualifizierter Mehrheit nach §§ 53, 54 GmbHG und die Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister erforderlich. Soll der Beschluss über die Änderung der Firma erneut geändert werden, ist deshalb erneut ein satzungsändernder Beschluss mit qualifizierter Mehrheit erforderlich. Soweit der zunächst satzungsändernde Beschluss über die Firmenänderung bereits im Handelsregister eingetragen wurde, ist auch für den abändernden Beschluss eine weitere Handelsregistereintragung erforderlich. Kapitel 7 7.1 Nach § 53 Abs. 1 GmbHG kann über Satzungsänderungen allein die Gesamtheit der Gesellschafter beschließen. Die Beschlussfassung kann daher weder einem anderen Organ noch einem einzelnen Organmitglied oder Gesellschafter etc. übertragen werden. Zulässig ist allein, dass einzelnen Gesellschaftern in der Satzung ein Zustimmungsvorbehalt oder ein Vetorecht eingeräumt wird (Sonderrecht). Kapitel 8 8.1 Für eine normale Handelsregisteranmeldung einer Satzungsänderung sind nach § 78 GmbHG die Gesellschafter in vertretungsberechtigter Zahl zuständig. Bei der Anmeldung einer Kapitalerhöhung nach § 57 GmbHG muss die Anmeldung von sämtlichen Geschäftsführern erfolgen. Nur bei einer Kapitalerhöhung sind entsprechende Versicherungen der Geschäftsführer über die Kapitalaufbringung erforderlich (§ 57 Abs.2 GmbHG). 8.2 Nach §§ 57e und 57f GmbHG ist Voraussetzung für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Vorliegen einer geprüften Bilanz. Es gelten daher die Vorschriften der §§ 316 ff. HGB entsprechend. Als Abschlussprüfer kann prinzipiell nur ein Wirtschaftsprüfer bestellt werden. Bei Gesellschaften, die nicht große i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB sind, kann die Prüfung auch durch einen vereidigten Buchprüfer erfolgen (§§ 57e Abs. 2 und 57f Abs. 3 GmbHG). Ein Steuerberater kann nicht Abschlussprüfer sein. Ist der Steuerberater zugleich vereidigter Buchprüfer, kommt er zwar als Abschlussprüfer in Betracht, soweit es sich nicht um eine große Kapitalgesellschaft handelt. Hat er selber den Jahresabschluss aufgestellt, ist er jedoch als Abschlussprüfer ausgeschlossen (§ 319 Abs. 3 Nr. 3a HGB). 8.3 Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird der Gesellschaft von außen kein neues Kapital zugeführt. Vielmehr werden Rücklagen oder solche Beträge, die für die Einstellung in die Rücklagen vorgesehen sind, in Stammkapital umgewandelt (§§ 57c und 57d GmbHG). Würden Dritte an einer solchen Kapitalerhöhung beteiligt werden, hätte dies eine Verwässerung der Beteiligungsrechte der „Altgesellschafter“ zur Folge. Eine Beteiligung von außenstehenden Dritten ist unzulässig. § 57j GmbHG bestimmt daher ausdrücklich, dass bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln die neuen Geschäftsanteile den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zustehen. Ein entgegenstehender Beschluss der Gesellschafter ist nichtig. Kapitel 9 9.1 Die Verbindung einer Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalerhöhung ist eine wesentliche Maßnahme zur Sanierung einer in finanziellen Schwierigkeiten steckenden GmbH. Die Kapitalherabsetzung dient dabei dem Zweck, bestehende Verluste auszugleichen. Ein solcher Verlustausgleich genügt im Regelfall allerdings nicht allein, die Gesellschaft weiter am Leben zu erhalten. Notwendig hierfür ist weiter die Zuführung neuer Eigenmittel. Diese Zuführung erfolgt im Wege der gleichzeitig mit der Kapitalherabsetzung beschlossenen Kapitalerhöhung. Kapitel 10 10.1 Bei der Frage, ob die Satzung Regelungen zur Gewinnverwendung enthalten soll oder nicht, kommt es wesentlich auf die unterschiedlichen Interessenlagen der einzelnen Gesellschafter an. Denkbar ist es, dass einzelne Gesellschafter an einer möglichst hohen Ausschüttung der Gewinne interessiert sind, um damit etwa ihren Lebensunterhalt zu finanzieren oder eigenes Vermögen außerhalb der GmbH zu bilden. Andere Gesellschafter hingegen stellen möglicherweise das Interesse der Gesellschaft eher in Vordergrund. Verbleiben die Gewinne in der Gesellschaft, kommt es nicht zu einem Liquidationsabfluss. Das Gesellschaftsvermögen wird vermehrt. Der Wert der GmbH-Beteiligung steigt. Die Gesellschaft kann die Gewinne wieder investieren bzw. durch Rücklagenbildung Vorsorge treffen für wirtschaftlich schwierige Zeiten. Diese unterschiedlichen Interessenlagen stehen in ihrer Extremposition diametral gegenüber. Da über die Gewinnverwendung im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 46 Nr. 1 GmbHG die Gesellschafter mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 47 Abs. 1 GmbHG) beschließen, besteht daher die Gefahr, dass die Gesellschaftermehrheit die Minderheit majorisiert und demgemäß deren Rechte möglicherweise unangemessen benachteiligt werden. Insoweit erscheint es dringend geboten, bereits im Vorfeld über diese Frage zu diskutieren und entsprechende Regelungen in die Satzung mitaufzunehmen, um so einen gewissen Interessenausgleich herzustellen. Kapitel 13 13.1 Die Regelung des § 46 Nr. 4 GmbHG über die Teilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen ist nach § 45 Abs. 2 GmbHG satzungsdispositiv. Die Satzung kann daher die Teilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen erschweren oder ganz ausschließen. Umgekehrt kann sie ausdrücklich auch bestimmen, dass für die Teilung und Zusammenlegung die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters erforderlich ist. Durch eine entsprechende Satzungsgestaltung kann daher mehr Rechtssicherheit erlangt werden. 13.2 Hinter der Einführung einer Vinkulierungsklausel steht der Zweck, sicherzustellen, dass die Gesellschaft bzw. die übrigen Gesellschafter Einfluss haben auf die Nachfolge eines Gesellschafters. Es soll das „Eindringen fremder Dritter“ in die Gesellschaft gesteuert bzw. verhindert werden. 13.3 Als alternative Sicherheit bei einer aufschiebend bedingten Anteilsabtretung in Betracht kommt beispielsweise die Rückverpfändung des übertragenen GmbH-Geschäftsanteils. Da nach herrschender Ansicht ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb von § 16 Abs. 3 GmbHG nicht erfasst wird, kann beispielsweise mit einer Rückverpfändung der Kaufpreisanspruch des Veräußerers (vgl. § 1204 BGB) dinglich gesichert werden. Auch ein Dritterwerber würde alsdann den Geschäftsanteil nur mit dem Pfandrecht belastet erwerben. Fünfter Teil: Umwandlungsrecht Kapitel 1 1.1 selbsterklärend. Kapitel 2 1.2 - Spaltung, Besondere Vorschriften unter Beteiligung von GmbH: §§ 138-140; - Spaltung, Allgemeine Vorschriften: Möglichkeiten der Spaltung, §§ 123- 125; Spaltung zur Neugründung: §§ 135-137; Subsidiär Spaltung zur Aufnahme:§§ 126-134; - Verschmelzung, Besondere Vorschriften unter Beteiligung von GmbH: Verschmelzung durch Neugründung: §§ 56-59; Subsidiär Verschmelzung durch Aufnahme: §§ 46-55; - Verschmelzung Allgemeine Vorschriften: Verschmelzung durch Neugründung: §§ 36-38; Subsidiär Verschmelzung durch Aufnahme: §§ 4-35; - Gründungsrecht nach dem GmbHG: §§ 1-12. Kapitel 3 3.1 selbsterklärend. 3.2 - Zeitpunkt der Gewinnberechtigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 UmwG; - Verschmelzungsstichtag nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG; - Stichtag der Schlussbilanz ergibt sich aus der beiliegenden Schlussbilanz selbst, wird auch vom Registergericht geprüft. Kapitel 5 5.1 Bei einer GmbH als Ausgangsrechtsträger besteht die Möglichkeit der Verschmelzung auf eine schon bestehende GmbH & Co KG zur Aufnahme. Mit z.B. einer weiteren GmbH kann auch auf eine GmbH & Co KG zur Neugründung verschmolzen werden. Die Abspaltung ist sowohl zur Aufnahme als auch zur Neugründung auf eine GmbH & Co KG möglich. Die bisherige GmbH bleibt bestehen. Auch die Aufspaltung ist sowohl zur Aufnahme als auch zur Neugründung auf eine GmbH & Co KG möglich. Es wird nur ein zweiter aufnehmender Rechtsträger benötigt. Die bisherige GmbH erlischt. Die Ausgliederung von Ihrer GmbH kann nur zur Aufnahme auf eine bereits bestehende GmbH & Co KG erfolgen. Bei der Ausgliederung zur Neugründung entstünde eine nicht zulässige Einmann–Personengesellschaft. Der Formwechsel Ihrer GmbH in eine GmbH & Co KG ist möglich. Bei einer AG als Ausgangsrechtsträger stellen sich die Möglichkeiten wie bei der GmbH dar. Bei einer Personenhandelsgesellschaft (OHG oder KG) als Ausgangsrechtsträger sind die Verschmelzung und die Spaltung wie bei der GmbH möglich. Der Formwechsel erübrigt sich bei der GmbH & Co KG, ist ansonsten nicht nach dem UmwG, sondern nach allgemeinen Grundsätzen des HGB möglich (bloße Änderung des Gesellschaftsvertrages und entsprechende Anmeldung beim Handelsregister). Bei einer BGB-Gesellschaft bietet das UmwG keine Möglichkeit der Umwandlung in die GmbH & Co KG. Nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Spielregeln (Gesellschaftsvertragsänderung und Handelsregistereintragung) gelangt man aber auch identitätswahrend zur GmbH & Co KG. Denkbar ist auch ein Zwischenschritt über die OHG, die dann die oben genannten umwandlungsrechtlichen Möglichkeiten eröffnet. Der Einzelkaufmann kann nicht verschmolzen oder formgewechselt werden. Ihm bleibt nur die Ausgliederung zur Aufnahme auf eine GmbH & Co KG. Denkbar ist allenfalls ein Zwischenschritt über eine (zuvor neu gegründete) OHG, indem man einen zweiten Gesellschafter aufnimmt.