L-ö-s-u-n-g-e-n-zu-den

Werbung
Lösungen
A. Lösungen zu den Übungen
Erster Teil: Handelsrecht
Kapitel 1
1.3
Handelsrecht ist Sonderprivatrecht und als solches das Recht der Kaufleute.
Kapitel 2
2
Ob Ferdinand Kaufmann ist, richtet sich nach § 1 HGB. Dann müsste Ferdinand mit seinem
Unternehmen Feinkostgeschäft ein Handelsgewerbe betreiben. Ob dies der Fall ist, wäre
anhand von § 1 Abs. 2 HGB zu prüfen.
2.1.1
Der Vorstandsvorsitzende einer börsennotierten Aktiengesellschaft ist Kaufmann, sofern er
ein Handelsgewerbe betreibt. Sie dürfen hier nicht aus der Organstellung des
Vorstandsvorsitzenden ohne weiteres auf die Kaufmanneigenschaft schließen. Denken Sie
daran: Träger des Unternehmens bei einer Aktiengesellschaft ist die Aktiengesellschaft selbst,
die wiederum Kaufmann kraft Rechtsform ist. Der Vorstandsvorsitzende „betreibt“ also nicht
etwa das Unternehmen der Aktiengesellschaft. Er kann nur Kaufmann sein, wenn er selbst ein
Handelsgewerbe betreibt.
2.3.1
Ein Gewerbebetrieb ist nur dann kaufmännisch, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
2.3.2
Zunächst ist hier zweifelsfrei, dass Dr. David den Betrieb chirurgische Arztpraxis selbst
betreibt, mithin der Träger dieses Unternehmens ist. Fraglich ist, ob er auch Unternehmer und
sogar Kaufmann ist. Ob jemand Unternehmer ist, regelt § 14 BGB (lesen!). Unternehmer
kann danach auch eine natürliche Person sein, soweit sie bei Abschluss eines
Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit
handelt. Soweit Dr. David also Rechtsgeschäfte in Ausübung seiner selbstständigen
beruflichen Tätigkeit schließt – etwa einen neuen Operationstisch kauft – handelt er als
Unternehmer. Kauft er nach Praxisschluss indessen Blumen für seine Frau, handelt er nicht in
Ausübung seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit, sondern als Verbraucher
2.4.1
Im Falle des § 2 HGB wird durch die Eintragung in das Handelsregister die
Kaufmannseigenschaft erst begründet. Die Eintragung wirkt in diesem Fall also konstitutiv.
Dagegen setzt § 29 HGB schon voraus, dass jemand Kaufmann ist. Deshalb knüpft § 29 HGB
im Grunde an § 1 HGB an. Die Eintragung selbst begründet in diesem Fall nicht die
Kaufmannseigenschaft. Sie wirkt deshalb nur deklaratorisch.
Kapitel 3
3.4.1
Herbert könnte Recht haben, wenn er für die Verbindlichkeiten des Hans nach dem Erwerb
der Schlosserei durch Pacht nicht für die Altverbindlichkeiten des Hans haften würde. Dies
wäre der Fall, wenn die Bank gegen Herbert keinen Anspruch auch Rückführung des
Kontokorrents hätte. Folglich müssen wir prüfen, ob ein solcher Anspruch besteht. Die Bank
hätte zunächst aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (lesen!) einen Anspruch gegen Hans auf
Rückzahlung des im Wege des Kontokorrents zur Verfügung gestellten Darlehens. Die Bank
hat das Darlehen nach § 490 Abs. 1 BGB fristlos gekündigt, womit der
Rückzahlungsanspruch mit der Kündigung fällig wird. Fraglich ist nun, ob dieser Anspruch
auch gegen Herbert geltend gemacht werden kann. Nach § 25 Abs.1 HGB haftet Herbert für
alle in der Schlosserei des Hans entstandenen Verbindlichkeiten, sofern er die Schlosserei
erworben hat und die bisherige Firma mit oder ohne eines das Nachfolgeverhältnis
andeutenden Zusatzes fortführt. Herbert hat die Firma unverändert, ohne einen solchen Zusatz
fortgeführt, da er sich hierzu ja ausdrücklich im Pachtvertrag verpflichtet hat. Fraglich ist
allerdings, ob er die Schlosserei erworben hat. Er hat sie nämlich nur gepachtet. E ist also zu
prüfen, ob mit Erwerb im Sinne von § 25 Abs. 1 HGB auch die reine Besitzüberlassung auf
Zeit, ohne Eigentumsübertragung erfasst wird. Was meinen Sie hierzu? Können Sie dies
anhand anderer Vorschriften des HGB lösen? Lesen Sie hierzu § 22 Abs. 2 HGB. Danach gilt
der Grundsatz der Firmenbeständigkeit auch für Nießbrauch, Pacht oder ähnliche
Verhältnisse. Damit ist auch die zeitlich begrenzte Überlassung durch Pacht von § 25 Abs. 1
HGB erfasst (BGH NJW 1984, 1186). Damit haftet Herbert grundsätzlich für alle im Betrieb
der Schlosserei durch Hans begründeten Verbindlichkeiten und damit auch für die
Rückzahlung der Kontokorrentlinie. Ist die Prüfung damit abgeschlossen? Nein. Denn Herbert
hat in dem Pachtvertrag mit Hans ausdrücklich eine Haftungsbeschränkung vereinbart. Dies
ist auch möglich. Befreit ihn dies aber von der Haftung? Nach § 25 Abs. 2 HGB kann
zwischen dem Erwerber und dem bisherigen Inhaber des Handelsgeschäftes die Haftung des
Erwerbers abweichend von § 25 Abs. 1 HGB vereinbart werden. Der Bank (Dritten)
gegenüber ist diese Vereinbarung aber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister
eingetragen und bekannt gemacht oder der Bank (dem Dritten) von dem (Erwerber) Herbert
oder dem Veräußerer (Hans) mitgeteilt worden ist. Beides ist vorliegend unterbleiben,
weshalb Herbert der Bank im Ergebnis haftet.
Kapitel 4
4.6.2
Gefragt ist, ob Hartmut Zahlung des Kaufpreises von Erwin verlangen kann. Dann müsste
zwischen Erwin und Hartmut ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Da Erwin
den Vertrag über die Plasmabildschirme nicht selbst den Vertrag geschlossen hat, ist fraglich,
ob er durch Alfred wirksam vertreten worden ist. Alfred war zunächst Prokurist des Erwin
und somit berechtigt, den Erwin umfänglich zu vertreten (§ 49 Abs. 1 HGB). Fraglich ist aber,
ob Alfred am 12.06.05 noch vertretungsberechtigt war. Zu diesem Zeitpunkt war die
Vertretungsmacht schon erloschen, da die Prokura von Erwin am 09.06.05 widerrufen worden
ist. Alfred hatte am 12.06.05 also keine Vertretungsmacht. Fraglich ist jetzt allerdings, ob
Erwin sich darauf berufen kann. Der Widerruf der Prokura ist nach § 53 Abs. 2 HGB zur
Eintragung in das Register anzumelden und damit eine eintragungspflichtige Tatsache. Die
Eintragung erfolgt erst am 15.06.05 und die Bekanntmachung erst am 23.06.05. Am 12.06.05
ist sie also noch nicht erfolgt gewesen. Da nach § 15 Abs. 1 HGB der Widerruf der Prokura
von Erwin zu veranlassen war, kann Erwin sich gegenüber Hartmut nicht auf den erfolgten
Widerruf berufen. Da Hartmut keine Kenntnis vom Widerruf der Prokura hat, gilt für ihn der
Widerruf als nicht erfolgt und damit die Prokura als fortbestehend, mit der Folge dass wegen
der fortbestehenden Prokura Alfred Vertretungsmacht hatte und den Erwin am 12.06.05
wirksam aus dem Kaufvertrag verpflichten konnte. Ob er will oder nicht – Erwin muss
zahlen!
Kapitel 5
5.1.1
Die beschränkte Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt nicht die von einem Vertreter abgegebenen
Willenserklärungen (§ 165 BGB – lesen!). Auch ein Minderjähriger kann also Prokurist sein.
5.1.2
Beide Verträge könnten wirksam sein, sofern Chianto Bardolino wirksam vertreten hat.
Bardolino hatte Chianto Prokura erteilt. Damit war Chianto zunächst ermächtigt, den
Bardolino bei allen Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt,
zu vertreten. Fraglich ist nun allerdings, wie sich die Beschränkung der Prokura auf Geschäfte
bis zu einem Wert von € 10 000 für jeden Einzelfall auswirkt. Nach § 50 Abs. 1 HGB (lesen!)
ist eine Beschränkung der Prokura Dritten gegenüber unwirksam. Die Beschränkung wirkt
also nicht dem Paolo gegenüber. Mangels der Wirksamkeit der Beschränkung war Chianto
auch bevollmächtigt (§ 49 Abs. 1 HGB) Rotwein im Gesamtwert von € 11 500 zu kaufen. R
Vertrag ist wirksam. Wie steht es nun mit dem Kauf des Weingutes? Fraglich ist hier, ob die
Prokura auch zum Kauf von Grundstücken berechtigt. § 49 Abs. 2 HGB verlangt nur für die
Veräußerung von Grundstücken eine gesonderte Ermächtigung, nicht aber für den Kauf von
Grundstücken. Deshalb ermächtigt die Prokura auch zu dem Kauf des Weingutes. Auch dieser
Vertrag ist (vorbehaltlich der Beachtung etwaiger Formvorschriften) wirksam.
Kapitel 6
6.2.3
Nein, denn auch auf den Handelsvertreter, der Kleingewerbebetreibender ist, sind nach § 84
Abs. 4 HGB (lesen!) die §§ 84 – 92 c HGB gleichwohl anzuwenden.
Kapitel 7
7.2
Die Aufstellung des Jahresabschlusses obliegt den Komplementären, die ihn nach
§ 245 HGB unterzeichnen müssen. Die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Entscheidung über die Verwendung des Gewinns ist eine Entscheidung, die von allen
Gesellschaftern getragen werden muss. Deshalb müssen hier auch die Kommanditisten
zustimmen (hierzu: BGH NJW 1996, 1678).
7.3
Der erste Buchungssatz lautet: Gewerbesteuer an Bank. Der Aufwand wird also im Soll des
Aufwandskontos Gewerbesteuer erfasst, da er das Eigenkapital mindert. Der zweite
Buchungssatz lautet: Bank an Mieterträge. Die Mieterträge erhöhen das Eigenkapital und
werden auf der Habenseite des Ertragskontos Mieterträge erfasst.
7.5.4
Die Holzland Wurm GmbH wäre zur Abschlussprüfung nach § 316 Abs. 1 HGB verpflichtet,
sofern sie nicht kleine Kapitalgesellschaft ist. Ob sie kleine Kapitalgesellschaft ist, hängt
davon ab, ob sie die in § 267 Abs. 1 HGB genannten Schwellenwerte an zwei aufeinander
folgenden Stichtagen überschreitet. Die Holzland Wurm GmbH überschreitet erstmals im Jahr
2007 zwei Schwellenwerte. Auch im Jahr 2008 werden die alten Schwellenwerte
überschritten. Da die neuen Schwellenwerte aber bereits ab dem 1.1.2008 gelten, bleibt die
Holzland Wurm GmbH im Jahr 2008 gemessen an den neuen Werten hinter den nun
geltenden Schwellenwerten für die Bilanzsumme (TEUR 4840) und die Umsatzerlöse (TEUR
9860) zurück. Damit überschreitet die Holzland Wurm GmbH die Schwellenwerte nicht an
zwei aufeinander folgenden Stichtagen. Sie bleibt auch 2008 kleine Kapitalgesellschaft und
ist somit nach § 316 Abs. 1 HGB von der Pflicht zur Abschlussprüfung befreit.
Kapitel 8
8.3.4
Fraglich ist, ob die Bürgschaft wirksam ist. Eine Bürgschaftserklärung bedarf zu ihrer
Wirksamkeit grundsätzlich nach § 766 BGB der Schriftform. Die Erklärung per Fax reicht
nach § 766 Satz 2 BGB nicht aus. Die Schriftform könnte jedoch entbehrlich sein, sofern die
Bürgschaft für G ein Handelsgeschäft ist. Ein Handelsgeschäft ist nach § 343 HGB ein
Geschäft eines Kaufmanns, das zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Erst jetzt wäre
zu erörtern, ob G überhaupt Kaufmann ist. Der Fall macht es uns leicht. Auch ohne die
Eintragung seiner Firma, zu der er nach § 29 HGB verpflichtet wäre, ist er Kaufmann kraft
Handelsgewerbe nach § 1 HGB. Nun ist aber zu entscheiden, ob die hier erklärte Bürgschaft
zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Zum Handel mit Betonfertigteilen gehört
gewöhnlich nicht die Erklärung von Bürgschaften. Allerdings erklärte G die Bürgschaft hier
um seinen langjährigen Lieferanten N zu helfen. Er manifestiert darin ein Interesse an dem
Fortbestand der Lieferbeziehungen. Insofern ist zumindest eine Nähe zu dem Betrieb seines
Handelsgewerbes gegeben. Ferner hilft § 344 Abs.1 HGB, wonach die Bürgschaft im Zweifel
als zum Betrieb des Handelsgeschäftes gehörig gilt. Zumindest ein Zweifelsfall dürfte hier
gegeben sein, womit die Bürgschaft auch ohne Beachtung der nach § 766 BGB erforderlichen
Form wirksam ist. G wäre aus der Bürgschaft zur Zahlung verpflichtet.
Zweiter Teil: Personengesellschaften
Kapitel 2
2.1
Wenn Sie das Gesetz aufmerksam lesen, lassen sich dem Gesetz für den Begriff der GbR
folgende Merkmale entnehmen:
§ 705 BGB Inhalt des Gesellschaftsvertrages
„Durch
den
Gesellschaftsvertrag
(erstes
Begriffsmerkmal) verpflichten sich die Gesellschafter
(zweites Begriffsmerkmal) gegenseitig, die Erreichung
eines gemeinsamen Zwecks (drittes Begriffsmerkmal) in
der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern
(viertes Begriffsmerkmal), insbesondere die vereinbarten
Beiträge (fünftes Begriffsmerkmal) zu leisten.“
2.2
a) Wirksamer Gesellschaftsvertrag
Ein wirksamer Gesellschaftsvertrag setzt voraus, dass die Beteiligten sich über den
wesentlichen Inhalt des Gesellschaftsvertrages geeinigt haben. Die Beteiligten müssen
sich darüber einigen, dass sie einen gemeinsam verfolgten Zweck fördern wollen.
Die Beteiligten haben zwar hier mit dem Schreibservice begonnen und insofern die
Gesellschaft in Vollzug gesetzt, sie haben sich aber nicht über die Aufnahme des S
geeinigt. Insofern dürfte ein versteckter Einigungsmangel i. S. v. § 155 BGB vorliegen.
Der Gesellschaftsvertrag wäre folglich nur dann wirksam, wenn anzunehmen ist, dass der
Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde. Dies ist
nicht der Fall, da A erklärt hat, dass er nur dann zum Abschluss des
Gesellschaftsvertrages bereit sei, wenn eine Regelung bezüglich S gefunden werde.
Folglich dürfte hier der Gesellschaftsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sein.
Es könnte jedoch eine fehlerhafte Gesellschaft vorliegen. Dazu wäre zunächst
erforderlich, dass ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag vorliegt, dies ist hier der Fall.
Dafür reicht es aus, wenn der übereinstimmende Wille der Beteiligten vorhanden ist, ihre
Rechtsbeziehungen nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zu regeln. Der Dissens
ändert hieran nichts.
Der Gesellschaftsvertrag wurde auch durch den Beginn des Schreibservice in Vollzug
gesetzt. Gleichfalls ist nicht erkennbar, dass hier überwiegende Interessen eines
Einzelnen oder der Allgemeinheit der Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft
entgegenstehen.
Rechtsfolge ist, dass die fehlerhafte Gesellschaft bis zu ihrer Auflösung wie eine
fehlerfreie behandelt wird.
b) Anspruch des A gegen B auf Aufnahme des Sohnes
Als Anspruchsgrundlage für die Aufnahme des S in die Gesellschaft käme hier der
fehlerhafte Gesellschaftsvertrag in Betracht. Der fehlerhafte Gesellschaftsvertrag enthält
aber gerade keine Regelung über die Aufnahme des S. Bezüglich der Aufnahme des S
liegt keine wirksame Einigung vor. Auch gesetzliche Vorschriften berechtigten den A
nicht, hier von B die Aufnahme des S zu verlangen.
Ein Anspruch des A gegen B auf Aufnahme des S besteht folglich nicht.
c)
Kündigung der Gesellschaft
A könnte hier die Gesellschaft gem. § 723 BGB fristlos kündigen, da er ein Interesse an
der Aufnahme des S hatte und ihm die Fortsetzung der fehlerhaften Gesellschaft nicht
zumutbar ist.
2.3
Die Bedeutung der GbR wird häufig unterschätzt. Wie Sie den nachfolgenden Ausführungen
entnehmen können, kommt der GbR nicht nur rechtlich große Bedeutung zu, da sie sozusagen
die Mutter aller Personengesellschaften ist, sondern die GbR hat auch für das tatsächliche
Wirtschaftsleben eine relativ große Bedeutung, wenn sie auch freilich nicht die OHG zu
verdrängen vermag. Neben einfachen Gesellschaften kommt die GbR bei Sozietäten von
Freiberuflern bis hin zu Konzernen, Konsortien und Kartellen vor. Praktische Bedeutung hat
die GbR auch als Arbeitsgemeinschaft der Bauwirtschaft und als Bauherrengemeinschaft.
Einen guten Überblick über die Bedeutung der GbR und die rechtlichen Möglichkeiten finden
Sie in einem von den IHK herausgegebenen Merkblatt: „Die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts“. Sie finden dieses Merkblatt, wenn Sie bei einer beliebigen Suchmaschine im Internet
„IHK“ und „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ eingeben. Ein direkter Link ist beispielsweise:
www.passau.ihk.de/service/pub/downloads/merkblaetter/bgbgruendung.pdf.
Kapitel 3
3.1
Pflichten der Gesellschafter
Rechte der Gesellschafter
Beitragspflicht
Mitverwaltungsrecht
Pflicht zur Geschäftsführung
Recht zur Geschäftsführung
Treuepflicht
Stimmrecht
Wettbewerbsverbot
Informationsrecht
Förderungspflicht
Recht auf Beteiligung an Gewinn und Verlust
Ausgleichs- und Ersatzansprüche
3.2
Gem. § 705 BGB ist jeder Gesellschafter zur Leistung der vereinbarten Beiträge verpflichtet.
Eine Nachschusspflicht besteht aber gem. § 707 BGB grundsätzlich nicht. Eine solche besteht
ausnahmsweise nur dann, wenn dies von Anfang an im Gesellschaftsvertrag vorgesehen war.
Das ist hier aber gerade nicht der Fall. Durch Mehrheitsbeschluss kann eine derartige
Nachschusspflicht nicht begründet werden. Dadurch unterscheidet sich gerade das
Vereinsrecht vom Recht der GbR. Allerdings kann sich im Einzelfall eine Pflicht der
Mitgesellschafter ergeben, der von einem Gesellschafter angebotenen Beitragserhöhung
zuzustimmen, wenn die Gesellschaft dringend auf weiteres Kapital angewiesen ist, die
Mitgesellschafter aber nicht bereit oder in der Lage sind, an der im Gesellschaftsinteresse
gebotenen Kapitalerhöhung teilzunehmen. Eine Pflicht, selbst einen weiteren Beitrag zu
leisten, besteht aber auch im Hinblick auf die allgemeine Treuepflicht regelmäßig nicht.
3.3
A und B könnte als Gesamtgläubigern (§ 428 BGB) ein Anspruch gegen D auf Erstattung von
150.000,00 € aus § 280 BGB i. V. m. der gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht zustehen. D
war verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu schützen. Hierzu hätte es auch gehört, die
geheimen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht hat D verletzt, als er seinem
Freund J eine Kopie der Unterlagen aushändigte. D haftet daher den übrigen Gesellschaftern
wegen einer Verletzung der allgemeinen Treuepflicht aus § 280 Abs. 1 BGB.
Der gleiche Anspruch könnte A und B auch gegen C zustehen. C wäre verpflichtet gewesen,
die Unterlagen sorgfältig wegzuschließen. Auch diese Pflicht hat er verletzt. Fraglich ist
allerdings, ob ihn ein Verschulden trifft. C haftet gem. § 708 BGB nur für diejenige Sorgfalt,
die er auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Es ist davon auszugehen, dass C
hier mit den vertraulichen Unterlagen nicht anders umgegangen ist als mit seinen eigenen
Unterlagen. Insbesondere konnte C auch darauf vertrauen, dass seine Putzfrau P zumindest in
gewissem Umfang die Interessen ihres Arbeitgebers schützt und vertrauliche Informationen
nicht nach außen weitergibt. Dem C dürfte daher nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fallen, für
die er nach § 708 i. V. m. § 277 BGB nicht haften muss. Ein Anspruch gegen C besteht also
nicht.
3.4
Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis müssen nicht zwingend gleichlaufen.
Vielmehr können sie im Gesellschaftsvertrag auch unterschiedlich ausgestaltet sein. So ist es
beispielsweise vorstellbar, dass der Geschäftsführer nach außen hin, d. h. für das
Außenverhältnis, unbeschränkt zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist und
insbesondere auch größere Geschäfte oder beispielsweise Grundstücksgeschäfte vornehmen
kann. Gleichwohl kann im Innenverhältnis seine Geschäftsführungsbefugnis dahingehend
eingeschränkt sein, dass er zur Vornahme der Handlung im Innenverhältnis nur berechtigt ist,
wenn die Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorliegt. In diesem Fall fallen dann die
Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsbefugnis auseinander. Nimmt der
Geschäftsführer ein Geschäft vor, das nicht von seiner Geschäftsführungsbefugnis, wohl aber
von seiner Vertretungsbefugnis umfasst ist, so ist dieses Rechtsgeschäft nach außen hin
wirksam.
Im
Innenverhältnis
mach
sich
der
Geschäftsführer
allerdings
schadensersatzpflichtig, weil er die Beschränkung seiner Geschäftsführungsbefugnis verletzt.
3.5
Sofern im Gesellschaftsvertrag der GbR nichts anderes geregelt ist, gilt für die
Geschäftsführungsbefugnis, d. h. für die Frage, wer die interne Verantwortlichkeit hat und im
Innenverhältnis die Handlung vornehmen darf, die Regelung des § 709 Abs. 1 BGB. Danach
steht die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Über die
Anstellung des neuen Büroboten müssen also alle 40 Sozien der Rechtsanwalts-GbR
gemeinschaftlich entscheiden.
3.6
Bei der GmbH ist eine Fremdgeschäftsführung möglich. Die Anteilsinhaber müssen nicht die
Geschäftsführung selbst vornehmen. Sie können vielmehr einen gesellschaftsfremden Dritten
mit der Geschäftsführung beauftragen. Ist nun eine GmbH Geschäftsführer einer GbR, so
handelt für diese GmbH der Fremdgeschäftsführer. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der
Selbstorganschaft liegt aber dennoch nicht vor, denn auch die GmbH ist Gesellschafter der
GbR. Für die GbR selbst handelt zulässigerweise einer der Gesellschafter, nämlich die GmbH.
Lediglich für die GmbH handelt, da diese ebenfalls nicht handlungsfähig ist, der
Fremdgeschäftsführer Y. Dies ist allerdings zulässig (MünchKomm/Ulmer, § 709 BGB Rn.
5).
3.7
Gegenstände des Gesellschaftsvermögens können beispielsweise sein:






bewegliche Sachen
Grundstücke
Geld
Forderungen
sonstige Rechte aller Art (Markenrechte, Patentrechte, Lizenzen, Domainrechte)
Schulden
3.9
Diese Übung ist eine gute Möglichkeit für Sie, die juristische Recherche zu erproben. Oben
im Text sind verschiedene Fundstellen der Entscheidung angegeben. Wenn Sie mögen,
begeben Sie sich in eine Bibliothek und lesen Sie dort eine der angegebenen Fundstellen nach.
Sofern Sie Zugang zu juristischen Datenbanken haben, finden Sie die Entscheidung auch in
juris bzw. beck-online. Auch eine Eingabe von „BGHZ 146, 341“ bei Google im Internet
bringt Ihnen die gesuchte Entscheidung. Schließlich finden Sie die Entscheidung
beispielsweise auch unter: www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/iizr331_00.htm.
3.10
Die Antwort auf diese Frage finden Sie in § 736 BGB. Danach ist zur Zwangsvollstreckung in
das Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil
erforderlich. Ein Privatgläubiger des A kann hier also nicht in das Gesamthandsvermögen
vollstrecken. Der Gläubiger des A hat folglich keinen Zugriff auf die Stereoanlage. Er
bräuchte hierfür ein Urteil gegen alle Gesellschafter.
Kapitel 4
4.1
Mit dem Außenverhältnis bezeichnet man das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und
gesellschaftsfremden Dritten. Mit dem Begriff Innenverhältnis meint man die
Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander. Wenn Sie sich bei diesen Begriffen
nicht mehr sicher sind, schauen Sie die Begriffe zunächst noch einmal im Glossar nach oder
arbeiten Sie noch mal den ersten Abschnitt von Kapitel 3 durch.
4.2
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Parteifähigkeit ist
die Fähigkeit, Kläger oder Beklagter in einem Zivilprozess zu sein.
4.3
Die Geschäftsführung ist auf das Innenverhältnis bezogen. Es geht um die Frage, wer im
Innenverhältnis berechtigt ist, für die Gesellschaft zu handeln. Bei der Vertretung geht es
dagegen um die Frage, wer die Gesellschaft nach außen hin vertritt.
4.4
Rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die durch ein
Rechtsgeschäft zustande kommen. Erforderlich ist hier immer die Abgabe einer
Willenserklärung. Daneben gibt es aber auch Verbindlichkeiten, die auf gesetzlichen
Schuldverhältnissen beruhen. So ist beispielsweise die Verpflichtung zur Leistung von
Schadensersatz eine Verpflichtung, die auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis beruht,
nämlich beispielsweise der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB). Weitere gesetzliche
Schuldverhältnisse, die eine Haftung begründen, sind die ungerechtfertigte Bereicherung
(§§ 812 ff. BGB) und die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Kapitel 5
5.1
Der neu eintretende Gesellschafter haftet gem. § 130 HGB analog auch für die alten
Verbindlichkeiten. Er haftet grundsätzlich auch mit seinem Privatvermögen. Der Lieferant der
Lichtanlage kann im vorliegenden Fall also auch den C auf Zahlung in Anspruch nehmen. C
kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass er bereits eine Leistung in das
Gesellschaftsvermögen erbracht hat. Hier wäre vielmehr eine interne Abstimmung der
Gesellschafter über die Verwendung des Geldes erforderlich gewesen. Eine solche ist aber
nicht erfolgt. C ist daher verpflichtet, noch mal zu leisten. Er kann allerdings von seinen
übrigen Gesellschaftern, so diese leistungsfähig sind, gem. § 426 BGB Ausgleich verlangen.
Das Insolvenzrisiko trägt freilich in diesem Fall C.
5.2
Für alle vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten haftet der C mit seinem
Privatvermögen. Dem X kann er allerdings entgegenhalten, dass die Haftung nach § 736 Abs.
2 BGB i. V. m. § 160 HGB erloschen ist. X hat nämlich bereits seit über fünf Jahren Kenntnis
vom Ausscheiden des C aus der GbR. Dem Y gegenüber kann er diesen Einwand allerdings
nicht erheben, da Y bisher keine Kenntnis vom Ausscheiden des C aus der GbR hatte. Y geht
vielmehr davon aus, dass C auch weiterhin zur GbR gehört. Für die Verbindlichkeit, die
gegenüber Z besteht, haftet C nicht, da diese Verbindlichkeit erst nach seinem Ausscheiden
begründet wurde.
Kapitel 6
6.1
In dieser Übung sollten Sie sich verdeutlichen, ob Ihnen die Grundlagen, die wir uns bei der
GbR erarbeitet haben, geläufig sind. Sie benötigen diese Grundlagen zwingend, um die
nachfolgenden Kapitel zur OHG effektiv durcharbeiten zu können. Sofern Sie sich bei den
einzelnen Begriffen unsicher sind, überprüfen Sie diese im Glossar bzw. arbeiten Sie die oben
genannten Kapitel nochmals durch.





Gemeinsamer Zweck – Kapitel 2.1.2 – Der gemeinsame Zweck ist das zentrale Element
jeder Personengesellschaft. Der Zusammenschluss beruht gerade auf der Verfolgung eines
gemeinsamen Zwecks.
Förderungspflicht – Kapitel 2.1.3 – Die Förderungspflicht ist ebenso ein zentrales
Element der Personengesellschaft. Jeder Gesellschafter muss den gemeinsamen Zweck
fördern.
Entstehung durch Einigung über einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag –
Kapitel 2.2.1 – Personengesellschaften entstehen regelmäßig durch Einigung über einen
entsprechenden Gesellschaftsvertrag.
Fehlerhafte Gesellschaft – Kapitel 2.2.3 – Gesellschaften, bei denen Gründungsmängel
vorliegen, werden, wenn die Gesellschaft in Vollzug gesetzt ist, nach den Grundsätzen
über die fehlerhafte Gesellschaft grundsätzlich so behandelt, als ob die Gesellschaft
wirksam gegründet wäre. Es besteht aber ein Auflösungs- und Kündigungsrecht. Eine
fehlerhafte Gesellschaft wird dann nicht angenommen, wenn schützenswerte Interessen
Einzelner oder der Allgemeinheit entgegenstehen.
Innenverhältnis – Kapitel 3 – Die Summe der Rechte und Pflichten zwischen den
Gesellschaftern bezeichnet man als das Innenverhältnis.









Beitragspflicht – Kapitel 3.1.2 – Die Beitragspflicht ist eine der wichtigsten Pflichten der
Gesellschafter. Die Gesellschafter sind verpflichtet, die Beiträge zu erbringen, zu denen
sie sich im Gesellschaftsvertrag verpflichtet haben.
Treuepflicht – Kapitel 3.1.3 – Zwischen den Gesellschaftern einer Personengesellschaft
besteht eine allgemeine Treuepflicht.
Geschäftsführung – Kapitel 3.2 – Der Begriff der Geschäftsführung ist abzugrenzen vom
Begriff der Vertretung. Die Geschäftsführung ist auf das Innenverhältnis bezogen. Bei der
Geschäftsführung geht es um die Frage der internen Verantwortlichkeit und darum, ob der
Gesellschafter im Innenverhältnis berechtigt ist, eine bestimmte Handlung vorzunehmen.
Gesamthandsvermögen – Kapitel 3.3 – Das Gesellschaftsvermögen bei der GbR ist
Gesamthandsvermögen bzw. Vermögen zur gesamten Hand. Die einzelnen
Vermögensgegenstände stehen also nicht den einzelnen Gesellschaftern – auch nicht zu
Bruchteilen – zu.
Außenverhältnis – Kapitel 4 – Das Außenverhältnis ist das Verhältnis der Gesellschaft
zu Dritten.
Vertretung – Kapitel 4.2 – Die Vertretung ist von der Geschäftsführung abzugrenzen.
Die Vertretung bezieht sich auf das Außenverhältnis. Es geht um die Frage, wer die
Gesellschaft nach außen hin vertritt.
Anwachsung – Kapitel 5.1 – Als Anwachsung bezeichnet man das Anwachsen der
gesamthänderischen Beteiligung an dem Vermögen der GbR bei Eintritt eines neuen
Gesellschafters.
Ausscheiden eines Gesellschafters – Kapitel 5.2 – Hier geht es darum, aus welchen
Gründen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden.
Auseinandersetzung – Kapitel 5.3.2 – Bei der Auseinandersetzung (Liquidation) geht es
darum, die Gläubiger aus dem Vermögen der Gesellschaft wegen ihrer Forderungen zu
befriedigen und eventuell verbliebenes Vermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen.
6.2
1. Für die Zeit, als A und B noch das Garagenunternehmen betrieben haben, wird man
davon ausgehen müssen, dass keine OHG vorlag. Ihr Geschäftsbetrieb erforderte keinen
in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb (§ 1 Abs. 2 HGB). Mangels
Betriebs eines Handelsgewerbes lag also keine OHG vor. Es wird sich vielmehr um eine
GbR gehandelt haben. Charakteristisch dafür ist vor allen Dingen, dass A und B nur in
sehr geringem Umfang am Markt auftraten und insbesondere auch keine Bücher geführt
haben, wie sie bei Handelsgesellschaften üblich sind.
2. Bei dem Unternehmen freilich, das nunmehr die Steckverbindungen herstellt, handelt es
sich um eine OHG mit den Gesellschaftern A und B. Die Gesellschaft ist nunmehr in
großem Umfang am Markt tätig und führt auch entsprechende Bücher, die man bei einer
Handelsgesellschaft erwartet.
3. Dieses Beispiel zeigt, dass sich ein Unternehmen auch von der GbR zur OHG entwickeln
kann. Durch eine derartige Entwicklung wird die Identität der Gesellschaft nicht berührt.
Es ändert sich also beispielsweise auch nichts am Gesellschaftsvermögen. Die GbR wird
nur (sozusagen automatisch) mit ihrem anwachsenden Geschäftsbetrieb zur OHG.
Grundsätzlich ist auch der umgekehrte Fall denkbar, d. h. eine Gesellschaft, die OHG ist,
kann auf das Niveau einer GbR absinken. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die
Gesellschaft gem. § 5 HGB, solange sie im Handelsregister eingetragen ist, Kaufmann
bleibt. Sofern also nicht die Löschung aus dem Handelsregister erfolgt, bleibt die
Gesellschaft auch bei Herabsinken ihres Betriebs OHG.
6.3
Auch bei der OHG muss der Gesellschaftsvertrag zwingend einen gemeinsamen Zweck und
die Verpflichtung aller Beteiligten zur Förderung dieses gemeinsamen Zwecks beinhalten.
Gemeinsamer Zweck muss bei der OHG der Betrieb eine Handelsgewerbes sein (Ausnahme:
Fälle des § 105 Abs. 2 HGB). Zusätzlich wird im Vertrag häufig geregelt, welche Beiträge zu
erbringen sind, wer die Geschäfte der Gesellschaft führt und wie die Gewinn- und
Verlustbeteiligung ausgestaltet ist. Dies ist aber nicht zwingender Inhalt des
Gesellschaftsvertrages. Zwingender Inhalt ist vielmehr nur der gemeinsame Zweck, die
Förderungspflicht und der Betrieb eines Handelsgewerbes.
6.4
Wie bereits im Teil Handelsrecht gelernt haben, ist die Firma der Name des Kaufmanns.
Umgangssprachlich wird der Begriff „Firma“ zwar vielfach synonym für den Begriff
„Unternehmen“ verwandt, gleichwohl sollte im Hinblick auf eine juristisch korrekte
Ausdrucksweise hier eine Unterscheidung erfolgen. Der Begriff Firma bezeichnet nur den
Namen des Unternehmens. Die Aussage hätte also richtig lauten müssen:
„A und B betreiben ein Unternehmen, das Plastikspielzeug im
Druckgießverfahren herstellt.“
Kapitel 7
7.1
Gem. § 114 Abs. 1 HGB sind grundsätzlich alle Gesellschafter zur Geschäftsführung
berechtigt und verpflichtet. Mithin wären im vorliegenden Fall A, B, C und D zur
Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Hier ist allerdings die Geschäftsführung
ausdrücklich dem D übertragen. Diesen Fall regelt § 114 Abs. 2 HGB. Gem. § 114 Abs. 2
HGB ist, sofern die Geschäftsführung einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen ist,
anzunehmen, dass alle anderen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind.
In Anwendung der Regelung des § 114 Abs. 2 HGB ist also davon auszugehen, dass B hier
von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Allein D ist zur Geschäftsführung berechtigt.
7.2
Kapitalanteil des A:
Einlage:
10.000,00 €
zuzüglich Gewinn:
5.000,00 €
abzüglich Entnahme: 5.000,00 €
Summe:
15.000,00 € = aktueller Kapitalanteil des A
Kapitalanteil des B – wie Kapitalanteil des A
Kapitalanteil des C:
Einlage:
10.000,00 €
zuzüglich Gewinn: 10.000,00 €
abzüglich Entnahme:
0,00 €
Summe:
20.000,00 € = aktueller Kapitalanteil des C
Sie sehen also, dass sich die Kapitalanteile auch dadurch verändern, dass beispielsweise
Gewinne stehen gelassen werden. Dies führt dazu, dass beispielsweise ein Gesellschafter die
Beteiligungsverhältnisse dadurch zu beeinflussen suchen kann, dass er ihm gutgeschriebene
Gewinne nicht entnimmt. Dies entspricht häufig nicht dem Willen der Beteiligten. Während
im vorstehenden Beispiel zunächst alle drei Gesellschafter mit gleichen Anteilen an der
Gesellschaft beteiligt waren, ist nun C mit 20.000,-- EUR beteiligt, während die Beteiligung
von A und B nur jeweils 15.000,-- EUR beträgt.
Kapitel 8
8.1
Die OHG ist eine Gesellschaft, die am Handelsverkehr teilnehmen soll. Die Geschäftspartner
der OHG sollen sich also darauf verlassen dürfen, dass der Gesellschaftsvertrag nichts
Ungewöhnliches enthält, was sich für ihre Rechtsbeziehungen zur OHG nachteilig auswirken
würde. Die Ausgestaltung des Innenverhältnisses der Gesellschaft kann den
Geschäftspartnern insoweit weitgehend egal sein. Im Außenverhältnis sind die
Geschäftspartner aber darauf angewiesen, dass hier die üblichen Regelungen gelten.
8.2
Früher bestand ein wesentlicher Unterschied zwischen der OHG und der GbR gerade darin,
dass die OHG als solche teilrechtsfähig ist, während der GbR diese Rechtsfähigkeit nicht
zuerkannt wurde. Dies hat sich für die GbR nach einer bereits mehrfach zitierten
Entscheidung des BGH geändert. Der BGH geht davon aus, dass auch die GbR Träger von
Rechten und Pflichten sein kann. Auch die GbR ist also teilrechtsfähig. Diese
Teilrechtsfähigkeit der GbR ist – wie Sie bereits oben gesehen haben – in wesentlichen
Punkten der OHG nachgebildet. Insofern bestehen heute keine großen Unterschiede zwischen
der Rechtsfähigkeit der GbR und der Rechtsfähigkeit der OHG. Ein taugliches
Abgrenzungskriterium zwischen GbR und OHG ist dies also heute nicht mehr. Die
Abgrenzung zwischen GbR und OHG erfolgt vielmehr darüber, dass die OHG ein
Handelsgewerbe betreibt.
8.3
Eine derartige Regelung ist relativ üblich und verletzt nicht den Grundsatz der
Selbstorganschaft. Es bestehen hier nämlich zwei Möglichkeiten der Vertretung. Entweder
können zwei Gesellschafter gemeinsam handeln oder ein Gesellschafter muss zusammen mit
einem Prokuristen handeln. Eine Regelung, nach der die Vertretung nur durch einen
Gesellschafter zusammen mit einem Prokuristen möglich wäre, wäre unzulässig, da damit die
Vertretung immer von der Mitwirkung eines Prokuristen, d. h. von der Mitwirkung durch
einen gesellschaftsfremden Dritten, abhängig wäre. Nach der hier gebrauchten Formulierung
können aber auch zwei Gesellschafter gemeinsam die Gesellschaft vertreten, so dass der
Grundsatz der Selbstorganschaft nicht verletzt ist.
8.4
Ein Vertrag zwischen der ABC-OHG und L wäre wirksam zustande gekommen, wenn die
ABC-OHG beim Abschluss dieses Vertrages wirksam vertreten worden wäre.
Grundsätzlich ist zur Vertretung einer Gesellschaft jeder Gesellschafter ermächtigt (§ 125
Abs. 1 HGB). Von dieser Regelung kann aber abgewichen werden. Insbesondere kann gem.
§ 125 Abs. 2 HGB bestimmt werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur in
Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Eine derartige
Bestimmung ist hier getroffen worden, da im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass immer
zwei Gesellschafter gemeinsam handeln müssen. Ferner kann im Gesellschaftsvertrag gem.
§ 125 Abs. 3 HGB bestimmt werden, dass die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen
handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft
ermächtigt sein sollen. Eine derartige Bestimmung wurde hier im Gesellschaftsvertrag
getroffen. Folglich ist die grundsätzlich gem. § 125 Abs. 1 HGB gegebene
Einzelvertretungsbefugnis für jeden Gesellschafter hier im Gesellschaftsvertrag abbedungen
worden. In der Tat wäre hier also, da nur A gehandelt hat, keine wirksame Vertretung der
Gesellschaft gegeben, so dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen wäre.
Fraglich ist allerdings, wie es sich auswirkt, dass diese Tatsache nicht in das Handelsregister
eingetragen wurde. Gem. § 15 Abs. 1 HGB kann, solange eine in das Handelsregister
einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, sie von demjenigen, in
dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es
sei denn, dass sie diesem bekannt war. Bei der abweichenden Regelung zur Vertretungsmacht
handelt es sich gem. § 106 Abs. 2 Nr. 4 HGB um eine in das Handelsregister einzutragende
Tatsache. Diese Tatsache kann nun, da sie in Angelegenheiten der OHG einzutragen war, von
der OHG einem Dritten nicht entgegengesetzt werden. Die ABC-OHG kann sich also nicht
auf die abweichende Regelung zur Vertretungsmacht berufen, sondern hat sich vielmehr an
der gesetzlichen Regelung des § 125 Abs. 1 HGB (Einzelvertretungsbefugnis) festhalten zu
lassen. Soweit der Lieferant L hier keine Kenntnis von der abweichenden
Vertretungsregelung hatte (dies ist im Sachverhalt nicht angegeben, so dass von einer
Kenntnis des L hier nicht auszugehen ist), kann sich die Gesellschaft hier folglich nicht darauf
berufen, dass A allein nach dem Gesellschaftsvertrag nicht zur Vertretung berechtigt gewesen
wäre. Obwohl eigentlich A nach dem Gesellschaftsvertrag keine Vertretungsmacht hatte,
kann sich die Gesellschaft auf diesen Mangel hier nicht berufen und ist daher an den mit L
geschlossenen Vertrag gebunden. Die Gesellschaft muss also den Vertrag mit L erfüllen.
Kapitel 11
11.1
In der zitierten BGH-Entscheidung führt der BGH aus, dass dem einzigen persönlich
haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft zwar die Geschäftsführungsbefugnis,
nicht aber die Vertretungsbefugnis entzogen werden kann. Es ist also möglich, im
Innenverhältnis die Geschäftsführungsbefugnis alleine den Kommanditisten zu übertragen.
Diese Übung gibt Ihnen nochmals Gelegenheit, die Recherche in einer juristischen Bibliothek
bzw. einer juristischen Datenbank beispielsweise juris oder beck-online zu üben.
11.2
In dieser Übung sollten Sie sich wiederum die Trennung von Geschäftsführung und
Vertretung vor Augen halten. Unabhängig davon, dass der Kommanditist hier der
Geschäftsführungsmaßnahme widersprechen kann, hat Otto Müller im Außenverhältnis
unbeschränkte und vor allen Dingen auch unbeschränkbare Vertretungsmacht, kann im
Außenverhältnis also wirksam das Betriebsgrundstück veräußern. Freilich verstößt er damit
gegen den Widerspruch des C. Im Innenverhältnis wäre (abhängig von den
Beteiligungsverhältnissen) diese Maßnahme insofern möglicherweise nicht wirksam. Folglich
macht sich Otto Müller möglicherweise im Innenverhältnis gegenüber den Kommanditisten
schadensersatzpflichtig. Zu berücksichtigen ist dabei aber auch das Beteiligungsverhältnis, d.
h. es ist darauf abzustellen, wie ein entsprechender Beschluss im Innenverhältnis ausgegangen
ist.
11.3
Das Recht aus § 166 Abs. 3 HGB soll einen Minderheitenschutz gewährleisten. Daher ist es
unzulässig, dieses besondere Kontrollrecht aus wichtigem Grund nach § 166 Abs. 3 HGB
vollständig auszuschließen. Die beabsichtigte gesellschaftsvertragliche Regelung wäre also
unzulässig.
11.4
Oben bei der OHG hatten wir bereits gesehen (vgl. Übung 7.5), dass das System der variablen
Kapitalanteile dazu führt, dass ein Gesellschafter seine Stellung in der Gesellschaft dadurch
verbessern kann, dass er Gewinne stehen lässt und so einen höheren Kapitalanteil erreicht.
Diese Möglichkeit wollte das Gesetz dem Kommanditisten nicht einräumen und hat daher den
Kapitalanteil höchstens auf seine Hafteinlage beschränkt (§ 167 Abs. 2 HGB).
11.5
Die Gewinnverteilung ist im Hinblick darauf, dass Kommanditisten an der Gesellschaft
beteiligt sind, im Gesetz abweichend geregelt. Die Verteilung von Gewinn und Verlust muss
allerdings einheitlich geregelt werden. Insofern gelten hier auch für die Komplementäre nicht
ausschließlich die Vorschriften der §§ 120, 121 HGB, sondern es ist auch die Regelung des
§ 168 HGB zu berücksichtigen.
Kapitel 12
12.1
Wie Sie bereits wissen, ist die Frage, wie eine Gesellschaft gesetzlich vertreten wird, von der
Frage zu unterscheiden, ob bestimmte Personen bevollmächtigt sind, die Gesellschaft zu
vertreten (gewillkürte Stellvertretung). Insofern käme in Betracht, dass hier die
Komplementäre den Kommanditisten Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft erteilen.
Dabei handelt es sich dann freilich nicht um eine organschaftliche Vertretung der KG,
sondern vielmehr um eine gewillkürte Vertretung der KG.
Kapitel 13
13.1
Wie Sie sicher erkannt haben, ergibt sich in der Tat die genannte Haftungsgefahr. Dieser kann
man aber entgehen, indem man im Aufnahmevertrag den Beitritt des Kommanditisten
aufschiebend bedingt durch die Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister
vornimmt. Der neu hinzutretende Kommanditist wird also erst im Moment der Eintragung
Kommanditist, so dass sich eine Haftungsgefahr aus § 176 Abs. 2 HGB nicht mehr ergibt. In
der Praxis verfährt man auch stets so.
Kapitel 14
14.1
Als Internetsuchmaschine können Sie beispielsweise www.google.de benutzen. Hier werden
Sie schon auf der ersten Trefferseite zahlreiche bekannte GmbH & Co. KGs finden.
14.2
Nach den vorstehenden Ausführungen sind die Kommanditisten gem. § 170 HGB zwingend
von der Vertretung der KG ausgeschlossen. Der Kommanditist Otto Müller kann hier also
nicht im Gesellschaftsvertrag zum alleinigen Vertreter der Otto Müller Metallwaren GmbH &
Co. KG bestellt werden. Vielmehr wird die Otto Müller Metallwaren GmbH & Co. KG durch
die GmbH als Komplementär gem. §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1, 170 HGB vertreten. Freilich
besteht die Möglichkeit, dass Otto Müller zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
berufen wird. Dadurch wird erreicht, dass Otto Müller die GmbH vertritt, die wiederum
ihrerseits die GmbH & Co. KG vertritt. Über diese Ausweichgestaltung kann das gewünschte
Ziel also gleichwohl erreicht werden.
Kapitel 15
15.1
Wie sich aus § 6 Abs. 2 PartGG ergibt, kann ein Partner nicht vollständig von der
Geschäftsführung ausgeschlossen werden. Dort ist davon die Rede, dass der Partner nur von
der Führung der sonstigen Geschäfte ausgeschlossen werden kann. Sonstige Geschäfte meint
nur die Geschäfte, die nicht zur Ausübung seines Berufs gehören. Ein Partner kann also
insofern von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, als es beispielsweise um den
Einkauf von Büromaterial geht. Er kann aber nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossen
werden, sofern es um den Kernbereich der Tätigkeit im Beruf geht. Folglich wäre es hier nicht
möglich, den Seniorpartner von der Geschäftsführung auszuschließen. Das PartGG wollte
eine rein kapitalistische Beteiligung an einer Partnerschaftsgesellschaft vermeiden.
15.2
Gem. § 7 Abs. 3 PartGG sind auf die Vertretung der Partnerschaft die Vorschriften des § 125
Abs. 1 und 2 HGB anzuwenden. Danach können zunächst gem. § 125 Abs. 1 HGB einzelne
Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen werden. Folglich kann C von der
Vertretung ausgeschlossen werden. Ferner kann gem. § 125 Abs. 2 HGB bestimmt werden,
dass mehrere Gesellschafter nur gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt sind. Insofern
kann Gesamtvertretung für A und B angeordnet werden. Gem. § 5 Abs. 1 PartGG ist die
Vertretungsmacht der Partner in das Partnerschaftsregister einzutragen. Solange die
Vertretungsmacht nicht in das Partnerschaftsregister eingetragen ist, kann der gutgläubige
Rechtsverkehr sich gem. § 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 15 HGB auf das Bestehen der
Einzelvertretungsbefugnis aller Partner gem. § 7 Abs. 3 PartGG i. V. m. § 125 Abs. 1 HGB
verlassen. Dritten gegenüber kann die Gesamtvertretungsbefugnis von A und B also nur
eingewandt werden, wenn diese auch in das Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Kapitel 17
17.1
Die Abgrenzung der stillen Gesellschaft von der bloßen Zurverfügungstellung von Kapital i.
S. eines Darlehens ist häufig schwierig. Die Schwierigkeit besteht insbesondere dann, wenn
der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nicht nur eine Verzinsung, sondern auch eine
gewisse Gewinnbeteiligung als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Darlehens
versprochen hat. Die Übergänge zwischen einem sog. partiarischen Darlehen und der stillen
Gesellschaft sind fließend. Die Rechtsprechung nimmt die Abgrenzung zwischen einem
partiarischen Darlehen und einer stillen Gesellschaft aufgrund einer umfassenden Würdigung
des Vertrages anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vor (BGHZ 127, 176, 178 ff.).
Wichtige Indizien dafür, dass eine stille Gesellschaft vorliegt, sind die Verlustbeteiligung, die
Einräumung von Mitverwaltungs- und Überwachungsrechten und das Fehlen von
Kreditsicherheiten. Für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft spricht es auch, wenn der
stille Gesellschafter einer Änderung des Unternehmensgegenstands zustimmen muss. Wird
dagegen lediglich Kapital gegen Verzinsung zur Verfügung gestellt, handelt es sich um ein
Darlehen. Im vorliegenden Fall wird lediglich Kapital zur Verfügung gestellt und es ist
ausdrücklich ein entsprechender Zinssatz zwischen den Vertragsbeteiligten vereinbart. Es
handelt sich im vorliegenden Fall also nur um ein Darlehen und nicht um eine stille
Gesellschaft. U ist also im vorliegenden Fall nur zur Zahlung des vereinbarten
Darlehenszinses und nicht auch zur Gewährung einer Gewinnbeteiligung verpflichtet.
Dritter Teil: Aktienrecht
Kapitel 4
4.1
Die Nachgründungsvorschriften setzen in § 52 Abs. 3 AktG eine besondere Prüfungsund Berichtspflicht des Aufsichtsrats voraus. Bei einer Sachkapitalerhöhung gibt es
eine solche Prüfungs- und Berichtspflicht des Aufsichtsrats nicht. Ebenso wie bei der
Nachgründung findet bei der Sachkapitalerhöhung (nur) eine externe Prüfung statt (§§
183 Abs. 3, 52 Abs. 4, 33 Abs. 3 bis 5, 34, 35 AktG). Der Nachgründungsvertrag wird
nach § 52 Abs. 6 S. 1 AktG nur durch den Vorstand zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet; bei der Sachkapitalerhöhung wirkt bei der
Registeranmeldung zusätzlich der Aufsichtsratsvorsitzende mit (§ 184 Abs. 1 AktG).
Kapitel 5
5.1
Nach einer Ansicht ist § 112 AktG unanwendbar, wenn es im Konzernverhältnis
lediglich um Rechtsgeschäfte geht, die ausschließlich die abhängige Gesellschaft
berühren (LG Nürnberg-Fürth AG 2001, 152).. Nach a.A. gilt § 112 AktG dagegen
auch hier (Baetzgen RNotZ 2005, 193, 223).
5.2
Nach § 124 Abs. 3 S. 1 AktG hat u. a. der Aufsichtsrat zu jedem Gegenstand der
Tagesordnung in der Bekanntmachung der Tagesordnung für die Hauptversammlung
Vorschläge für die Beschlussfassung zu machen. Bei dieser Aufgabe handelt es sich
um eine Aufgabe des Gesamtorgans Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat muss also
beschlussfähig sein. Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 108 AktG (LG
Frankfurt NZG 2004, 672, 673 f; Hüffer, § 124 AktG Rn. 12; MünchKommAktG/Kubis, § 124 Rn. 47 f.). Danach müssen mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder
an der Beschlussfassung teilnehmen (§ 108 Abs. 2 s. 3 AktG); die Enthaltung bei
einem Stimmverbot genügt hierfür (BGH ZIP 2007, 1056). Hier ist der Aufsichtsrat
beschlussunfähig; B und C können allein keinen Beschlussvorschlag für die
Hauptversammlung unterbreiten. Ein gleichwohl von der Hauptversammlung gefasster
Beschluss ist im Grunde anfechtbar (OLG München AG 2003, 163; LG Frankfurt
NZG 2004, 672, 674; Hüffer, § 124 Rn. 12).
Kapitel 6
6.1
Wäre der Vorstand selbst Aktionär, würde für ihn nach § 136 AktG bei seiner
Entlastung ein Stimmverbot bestehen. Nach Ansicht der Rechtsprechung greift dieses
Stimmverbot aber auch zu Lasten einer Gesellschaft als Aktionärin der AG, wenn sich
das Stimmverbot gegen einen Gesellschafter und/oder Geschäftsführer in dieser
Gesellschaft richtet, der vom Stimmverbot betroffene Gesellschafter/Geschäftsführer
aber maßgeblichen Einfluss auf diese Gesellschaft ausüben kann, so dass die Gefahr
besteht, dass er seine Sonderinteressen in der Hauptversammlung der AG durchsetzen
kann (RGZ 146, 385, 392; OLG Brandenburg NZG 2001, 129, 130; BGHZ 36, 296,
299). Dies ist der Fall, wenn der vom Stimmverbot betroffene alleiniger Gesellschafter
einer an der AG beteiligten anderen Gesellschaft ist.
6.2
§ 121 Abs. 6 AktG verlangt bei der Vollversammlung, dass kein Aktionär „der
Beschlussfassung“ widerspricht. Da grundsätzlich im Wege der Einzelabstimmung
abgestimmt wird, kann also auch punktuell bei einzelnen Beschlüssen auf die
Einhaltung der §§ 121 ff. AktG verzichtet werden (MünchKomm-AktG/Kubis, 21005,
§ 121 Rn. 64).
Kapitel 8
8.1
Sind alle Aktionäre anwesend oder vertreten, liegt eine Vollversammlung vor.
Einberufungsmängel führen bei einer Vollversammlung ausnahmsweise nicht zu einer
Nichtigkeit, wenn alle Aktionäre anwesend/vertreten sind und keiner der
Beschlussfassung widerspricht (§ 121 Abs. 6 AktG).
8.2
Der Notar hat hier das Abstimmungsergebnis so protokolliert, wie es der
Versammlungsleiter festgestellt hat. Tatsächlich ist aber das Ergebnis aufgrund des
Zahlendrehers unrichtig. Der Fehler führt zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur
Nichtigkeit.
Anders wäre die Rechtslage, wenn der Notar ein anderes als vom Versammlungsleiter
festgestelltes Abstimmungsergebnis protokollieren würde. Hier wäre Nichtigkeit
anzunehmen, weil das Abstimmungsergebnis nicht i.S.d. § 130 Abs. 2 AktG
protokolliert wurde.
Kapitel 9
9.1
Der Corporate Governance Index ist im internet unter http://www.corporategovernance-code.de veröffentlicht.
Kapitel 12
12.1
Es sind zunächst ganz allgemein die Voraussetzungen der §§ 207 ff. AktG zu
beachten. Die Besonderheit besteht darin, dass der Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln nach § 209 Abs. 1 AktG stets eine „geprüfte“ Jahresbilanz
zugrunde gelegt werden muss. Eine „Prüfung“ der Jahresbilanz findet nach § 316 Abs.
1 HGB zwingend aber nur bei solchen Kapitalgesellschaften statt, die keine „kleinen“
Kapitalgesellschaften sind. Ob eine Kapitalgesellschaft „klein“ im Sinne des Gesetzes
ist, ergibt sich aus § 267 Abs. 1 HGB. Vorliegend handelt es sich um eine „kleine“
AG. Die AG muss also freiwillig ihren Jahresabschluss nach §§ 316 ff. HGB prüfen
lassen. Andernfalls kann die Jahresbilanz nicht der Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln zugrunde gelegt werden.
12.2
Wegen der vom BGH geforderten ¾-Kapitalmehrheit ist ein Holzmüllerbeschluss in
der Hauptversammlung einer AG zwingend notariell zu beurkunden (§ 130 Abs. 1 S. 3
AktG).
Vierter Teil: GmbH - Recht
Kapitel 2
2.1
Eine Stellvertretung bei Anmeldung der Gründung ist unzulässig, weil im Rahmen der
Gründung von den Geschäftsführern Versicherungen nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG
anzugeben sind. Sind diese Versicherungen falsch, macht sich der Geschäftsführer strafbar
(§ 82 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 GmbHG). Insoweit genügt auch nicht lediglich eine Anmeldung
in vertretungsberechtigter Zahl. Für die Gründung bestimmt § 78 GmbHG vielmehr, dass die
Handelsregisteranmeldung durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken ist.
2.2
Die Sachgründung hat gegenüber einer Bargründung verschiedene Nachteile. Wesentlich ist
zum einen, dass strengere Vorschriften im Hinblick auf die Kapitalaufbringung gelten. Anders
als bei Bareinlagen sind Sacheinlagen stets vollständig vor der Anmeldung zum
Handelsregister zu leisten (§ 7 Abs. 3 GmbHG). Im Handelsregisterverfahren sind Nachweise
vorzulegen, die die Werthaltigkeit der Sacheinlagegegenstände belegen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5
GmbHG). In der Handelsregisteranmeldung wie auch in der Satzung ist die Leistung von
Sacheinlagen ausdrücklich anzugeben (§§ 5 Abs. 4, 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG).
2.3
Die vereinfachte Gründung unter Verwendung des Musterprotokolls kommt am ehesten in
Betracht bei der Gründung von Einmann-GmbHs. Für Mehrpersonengesellschaften eignet
sich die Verwendung des Musterprotokolls nicht. Da von den Vorgaben des Musterprotokolls
bis zur Eintragung der Gesellschaft nicht abgewichen werden kann, sind individuelle
Regelungen, wie sie für eine Mehrpersonen-GmbH regelmäßig erforderlich sind, nicht
zulässig.
Kapitel 3
3.1
Ein Unternehmensgegenstand mit dem Inhalt „Handel mit Waren aller Art“ ist unzulässig. Er
stellt einen Satzungsmangel dar und führt dazu, dass die Eintragung der Gesellschaft im
Handelsregister
vom
Handelsregistergericht
abgelehnt
wird.
Ein
derartiger
Unternehmensgegenstand charakterisiert nicht die Tätigkeit der Gesellschaft. Er ist
nichtssagend. Interessierte Verkehrskreise können sich daraus auch nicht in groben Zügen
über die Tätigkeit der Gesellschaft unterrichten.
3.2
Der Begriff der Buchwertklausel wird im Zusammenhang mit dem freiwilligen oder
zwangsweisen Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH verwendet und steht dort
im Zusammenhang mit der Höhe der zu leistenden Abfindung. Soweit im
Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart, hat der ausscheidende Gesellschafter im
Grunde einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung zum vollen Wert seiner Beteiligung.
Für die Gesellschaft droht hierdurch ein erheblicher Abfluss von Liquidität, der
möglicherweise den Fortbestand der Gesellschaft gefährden kann. Demgemäß wird versucht,
mittels Satzungsbestimmungen die Abfindung entsprechend zu beschränken. Eine
Möglichkeit ist dabei die sog. Buchwertklausel. Dabei wird der Wert der Beteiligung des
ausscheidenden Gesellschafters nach der Bilanzsumme der Gesellschaft ermittelt. Stille
Reserven werden dabei nicht mitberücksichtigt.
Kapitel 4
4.1
Die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist in § 5a GmbHG
abschließend geregelt. § 5a Abs. 1 GmbHG bestimmt für die Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt), dass diese „mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag
des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet“. Zwingend erforderlich ist
demnach, dass das Stammkapital der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) weniger
als 25.000 € beträgt. Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann daher nicht mit
einem Stammkapital von 25.000 € gegründet werden.
Kapitel 5
5.1
Voraussetzung für die Verwendung des Musterprotokolls nach § 2 Abs. 1a GmbHG ist, dass
die künftige GmbH nur einen Geschäftsführer hat, der von den Beschränkungen des § 181
BGB befreit ist. Wird ein neuer zweiter Geschäftsführer bestellt, führt dies nach der
Grundsatzregelung des § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG dazu, dass alle Geschäftsführer nur
gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Soll daher der zweite
Geschäftsführer die Gesellschaft allein vertreten können, muss zunächst eine dies zulassende
Satzungsregelung
geschaffen
werden,
wonach
auch
ein
Geschäftsführer
einzelvertretungsberechtigt sein kann.
5.2
Die Mutter-GmbH wird als Gesellschafterin in der Gesellschafterversammlung der TochterGmbH durch ihren Geschäftsführer nach § 35 GmbHG vertreten. Der oder die
Geschäftsführer der Tochter-GmbH werden selbst durch die Gesellschafterversammlung der
Tochter-GmbH bestellt (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Geht es nun darum, den Geschäftsführer der
Mutter-GmbH zum Geschäftsführer der Tochter-GmbH zu bestellen und vertritt der
Geschäftsführer der Mutter-GmbH diese in der Gesellschafterversammlung der TochterGmbH, liegt nach herrschender Ansicht eine Konstellation vor, die unter § 181 BGB fällt. Der
Geschäftsführer der Mutter-GmbH ist auf beiden Seiten des „Rechtsgeschäfts“ tätig, nämlich
einmal als Vertreter der Mutter-GmbH sowie in eigener Person als (künftiger)
Geschäftsführer.
Kapitel 6
6.1
Die beiden einzigen Gesellschafter einer GmbH können im Rahmen einer sog.
Vollversammlung unter Verzicht auf sämtliche Regelungen über Formen und Fristen eine
Gesellschafterversammlung abhalten und entsprechende Beschlüsse fassen (vgl. § 51 Abs. 3
GmbHG). Nicht erforderlich ist es, dass zu dieser Vollversammlung die Geschäftsführer der
GmbH geladen werden oder dass diese überhaupt an der Gesellschafterversammlung mit
teilnehmen.
6.2
Die Firma der GmbH ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG zwingender Bestandteil der Satzung.
Demgemäß ist für eine Änderung der Firma ein satzungsändernder Beschluss mit
qualifizierter Mehrheit nach §§ 53, 54 GmbHG und die Eintragung der Satzungsänderung im
Handelsregister erforderlich. Soll der Beschluss über die Änderung der Firma erneut geändert
werden, ist deshalb erneut ein satzungsändernder Beschluss mit qualifizierter Mehrheit
erforderlich. Soweit der zunächst satzungsändernde Beschluss über die Firmenänderung
bereits im Handelsregister eingetragen wurde, ist auch für den abändernden Beschluss eine
weitere Handelsregistereintragung erforderlich.
Kapitel 7
7.1
Nach § 53 Abs. 1 GmbHG kann über Satzungsänderungen allein die Gesamtheit der
Gesellschafter beschließen. Die Beschlussfassung kann daher weder einem anderen Organ
noch einem einzelnen Organmitglied oder Gesellschafter etc. übertragen werden. Zulässig ist
allein, dass einzelnen Gesellschaftern in der Satzung ein Zustimmungsvorbehalt oder ein
Vetorecht eingeräumt wird (Sonderrecht).
Kapitel 8
8.1
Für eine normale Handelsregisteranmeldung einer Satzungsänderung sind nach § 78 GmbHG
die Gesellschafter in vertretungsberechtigter Zahl zuständig. Bei der Anmeldung einer
Kapitalerhöhung nach § 57 GmbHG muss die Anmeldung von sämtlichen Geschäftsführern
erfolgen. Nur bei einer Kapitalerhöhung sind entsprechende Versicherungen der
Geschäftsführer über die Kapitalaufbringung erforderlich (§ 57 Abs.2 GmbHG).
8.2
Nach §§ 57e und 57f GmbHG ist Voraussetzung für eine Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln das Vorliegen einer geprüften Bilanz. Es gelten daher die Vorschriften
der §§ 316 ff. HGB entsprechend. Als Abschlussprüfer kann prinzipiell nur ein
Wirtschaftsprüfer bestellt werden. Bei Gesellschaften, die nicht große i. S. d. § 267 Abs. 3
HGB sind, kann die Prüfung auch durch einen vereidigten Buchprüfer erfolgen (§§ 57e Abs. 2
und 57f Abs. 3 GmbHG). Ein Steuerberater kann nicht Abschlussprüfer sein. Ist der
Steuerberater zugleich vereidigter Buchprüfer, kommt er zwar als Abschlussprüfer in
Betracht, soweit es sich nicht um eine große Kapitalgesellschaft handelt. Hat er selber den
Jahresabschluss aufgestellt, ist er jedoch als Abschlussprüfer ausgeschlossen (§ 319 Abs. 3
Nr. 3a HGB).
8.3
Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird der Gesellschaft von außen kein
neues Kapital zugeführt. Vielmehr werden Rücklagen oder solche Beträge, die für die
Einstellung in die Rücklagen vorgesehen sind, in Stammkapital umgewandelt (§§ 57c und 57d
GmbHG). Würden Dritte an einer solchen Kapitalerhöhung beteiligt werden, hätte dies eine
Verwässerung der Beteiligungsrechte der „Altgesellschafter“ zur Folge. Eine Beteiligung von
außenstehenden Dritten ist unzulässig. § 57j GmbHG bestimmt daher ausdrücklich, dass bei
einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln die neuen Geschäftsanteile den
Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zustehen. Ein
entgegenstehender Beschluss der Gesellschafter ist nichtig.
Kapitel 9
9.1
Die Verbindung einer Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalerhöhung ist eine wesentliche
Maßnahme zur Sanierung einer in finanziellen Schwierigkeiten steckenden GmbH. Die
Kapitalherabsetzung dient dabei dem Zweck, bestehende Verluste auszugleichen. Ein solcher
Verlustausgleich genügt im Regelfall allerdings nicht allein, die Gesellschaft weiter am Leben
zu erhalten. Notwendig hierfür ist weiter die Zuführung neuer Eigenmittel. Diese Zuführung
erfolgt im Wege der gleichzeitig mit der Kapitalherabsetzung beschlossenen Kapitalerhöhung.
Kapitel 10
10.1
Bei der Frage, ob die Satzung Regelungen zur Gewinnverwendung enthalten soll oder nicht,
kommt es wesentlich auf die unterschiedlichen Interessenlagen der einzelnen Gesellschafter
an. Denkbar ist es, dass einzelne Gesellschafter an einer möglichst hohen Ausschüttung der
Gewinne interessiert sind, um damit etwa ihren Lebensunterhalt zu finanzieren oder eigenes
Vermögen außerhalb der GmbH zu bilden. Andere Gesellschafter hingegen stellen
möglicherweise das Interesse der Gesellschaft eher in Vordergrund. Verbleiben die Gewinne
in der Gesellschaft, kommt es nicht zu einem Liquidationsabfluss. Das
Gesellschaftsvermögen wird vermehrt. Der Wert der GmbH-Beteiligung steigt. Die
Gesellschaft kann die Gewinne wieder investieren bzw. durch Rücklagenbildung Vorsorge
treffen für wirtschaftlich schwierige Zeiten. Diese unterschiedlichen Interessenlagen stehen in
ihrer Extremposition diametral gegenüber. Da über die Gewinnverwendung im Rahmen der
gesetzlichen Regelung des § 46 Nr. 1 GmbHG die Gesellschafter mit einfacher
Stimmenmehrheit (§ 47 Abs. 1 GmbHG) beschließen, besteht daher die Gefahr, dass die
Gesellschaftermehrheit die Minderheit majorisiert und demgemäß deren Rechte
möglicherweise unangemessen benachteiligt werden. Insoweit erscheint es dringend geboten,
bereits im Vorfeld über diese Frage zu diskutieren und entsprechende Regelungen in die
Satzung mitaufzunehmen, um so einen gewissen Interessenausgleich herzustellen.
Kapitel 13
13.1
Die Regelung des § 46 Nr. 4 GmbHG über die Teilung und Zusammenlegung von
Geschäftsanteilen ist nach § 45 Abs. 2 GmbHG satzungsdispositiv. Die Satzung kann daher
die Teilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen erschweren oder ganz ausschließen.
Umgekehrt kann sie ausdrücklich auch bestimmen, dass für die Teilung und
Zusammenlegung die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters erforderlich ist. Durch
eine entsprechende Satzungsgestaltung kann daher mehr Rechtssicherheit erlangt werden.
13.2
Hinter der Einführung einer Vinkulierungsklausel steht der Zweck, sicherzustellen, dass die
Gesellschaft bzw. die übrigen Gesellschafter Einfluss haben auf die Nachfolge eines
Gesellschafters. Es soll das „Eindringen fremder Dritter“ in die Gesellschaft gesteuert bzw.
verhindert werden.
13.3
Als alternative Sicherheit bei einer aufschiebend bedingten Anteilsabtretung in Betracht
kommt beispielsweise die Rückverpfändung des übertragenen GmbH-Geschäftsanteils. Da
nach herrschender Ansicht ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb von § 16 Abs. 3 GmbHG
nicht erfasst wird, kann beispielsweise mit einer Rückverpfändung der Kaufpreisanspruch des
Veräußerers (vgl. § 1204 BGB) dinglich gesichert werden. Auch ein Dritterwerber würde
alsdann den Geschäftsanteil nur mit dem Pfandrecht belastet erwerben.
Fünfter Teil: Umwandlungsrecht
Kapitel 1
1.1
selbsterklärend.
Kapitel 2
1.2
- Spaltung, Besondere Vorschriften unter Beteiligung von GmbH: §§ 138-140;
- Spaltung, Allgemeine Vorschriften:
Möglichkeiten der Spaltung, §§ 123- 125;
Spaltung zur Neugründung: §§ 135-137;
Subsidiär Spaltung zur Aufnahme:§§ 126-134;
- Verschmelzung, Besondere Vorschriften unter Beteiligung von GmbH:
Verschmelzung durch Neugründung: §§ 56-59;
Subsidiär Verschmelzung durch Aufnahme: §§ 46-55;
- Verschmelzung Allgemeine Vorschriften:
Verschmelzung durch Neugründung: §§ 36-38;
Subsidiär Verschmelzung durch Aufnahme: §§ 4-35;
- Gründungsrecht nach dem GmbHG: §§ 1-12.
Kapitel 3
3.1
selbsterklärend.
3.2
- Zeitpunkt der Gewinnberechtigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 UmwG;
- Verschmelzungsstichtag nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG;
- Stichtag der Schlussbilanz ergibt sich aus der beiliegenden Schlussbilanz selbst, wird
auch vom Registergericht geprüft.
Kapitel 5
5.1
Bei einer GmbH als Ausgangsrechtsträger besteht die Möglichkeit der
Verschmelzung auf eine schon bestehende GmbH & Co KG zur Aufnahme.
Mit z.B. einer weiteren GmbH kann auch auf eine GmbH & Co KG zur Neugründung
verschmolzen werden.
Die Abspaltung ist sowohl zur Aufnahme als auch zur Neugründung auf eine GmbH &
Co KG möglich. Die bisherige GmbH bleibt bestehen.
Auch die Aufspaltung ist sowohl zur Aufnahme als auch zur Neugründung auf eine
GmbH & Co KG möglich. Es wird nur ein zweiter aufnehmender Rechtsträger
benötigt. Die bisherige GmbH erlischt.
Die Ausgliederung von Ihrer GmbH kann nur zur Aufnahme auf eine bereits
bestehende GmbH & Co KG erfolgen. Bei der Ausgliederung zur Neugründung
entstünde eine nicht zulässige Einmann–Personengesellschaft.
Der Formwechsel Ihrer GmbH in eine GmbH & Co KG ist möglich.
Bei einer AG als Ausgangsrechtsträger stellen sich die Möglichkeiten wie bei der
GmbH dar.
Bei einer Personenhandelsgesellschaft (OHG oder KG) als Ausgangsrechtsträger
sind die Verschmelzung und die Spaltung wie bei der GmbH möglich. Der
Formwechsel erübrigt sich bei der GmbH & Co KG, ist ansonsten nicht nach dem
UmwG, sondern nach allgemeinen Grundsätzen des HGB möglich (bloße Änderung
des Gesellschaftsvertrages und entsprechende Anmeldung beim Handelsregister).
Bei einer BGB-Gesellschaft bietet das UmwG keine Möglichkeit der Umwandlung in
die GmbH & Co KG. Nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Spielregeln
(Gesellschaftsvertragsänderung und Handelsregistereintragung) gelangt man aber auch
identitätswahrend zur GmbH & Co KG. Denkbar ist auch ein Zwischenschritt über die
OHG, die dann die oben genannten umwandlungsrechtlichen Möglichkeiten eröffnet.
Der Einzelkaufmann kann nicht verschmolzen oder formgewechselt werden. Ihm
bleibt nur die Ausgliederung zur Aufnahme auf eine GmbH & Co KG. Denkbar ist
allenfalls ein Zwischenschritt über eine (zuvor neu gegründete) OHG, indem man
einen zweiten Gesellschafter aufnimmt.
Herunterladen