Konzernrechnungslegung 1. Grundlagen Prof. Dr. SKOPP, Lehrstuhl f. Rechnungslegung, Steuern und Prüfungswesen, FH Landshut 1 1.1 Verbundene Unternehmen Lernziel: Was sind verbundene Unternehmen ? Welche Zielsetzung verfolgen die Vorschriften über verbundene Unternehmen? Welche Rechtsfolgen ergeben sich ? Prof. Dr. SKOPP, Lehrstuhl f. Rechnungslegung, Steuern und Prüfungswesen, FH Landshut 2 Zielsetzung der Vorschriften Ziel der Vorschriften für verbundene Unterneh-men ist, negative Konsequenzen aus dem Eigen-interesse der Großanteilseigner von Kleinaktio-nären und Gläubigern sowie der Öffentlichkeit abzuwenden oder weitestgehend zu vermindern. Der Gesetzgeber verfolgt dabei folgende Ziele: Offenlegung der Unternehmensverbindungen Sicherung der Gesellschafter und Gläubiger Sicherung des Unternehmens selbst gegen Benachteiligungen durch den Einfluß anderer Unternehmen Prof. Dr. SKOPP, Lehrstuhl f. Rechnungslegung, Steuern und Prüfungswesen, FH Landshut 3 I.1.2. Begriff nach AktG § 15 AktG: Definition des verbundenen Unternehmens: im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende oder mit Mehrheit beteiligte Unternehmen ( § 16 AktG ) abhängige und herrschende Unternehmen ( § 17 AktG) Konzernunternehmen ( § 18 AktG ) wechselseitig beteiligte Unternehmen ( § 19 ) Vertragsteile eines Unternehmensvertrages ( §§ 291,292 AktG) Prof. Dr. SKOPP, Lehrstuhl f. Rechnungslegung, Steuern und Prüfungswesen, FH Landshut 4 Aktienrechtliche Rechtsfolgen § 90 I 2, III und § 131 I 2 AktG: Auskunfts-und Berichtspflichten §§ 89 IV2 und 115 III 2 AktG: keine Einwilligungspflicht bei Kreditgewährung § 145 IV 2 AktG: Berichterstattung des Sonderprüfers bei Nachteilen f. verb. U. § 312 AktG: Abhängigkeitsbericht Prof. Dr. SKOPP, Lehrstuhl f. Rechnungslegung, Steuern und Prüfungswesen, FH Landshut 5 I.I.3 Verbundene Unternehmen nach HGB § 271 II HGB: grundlegender Unterschied zum AktG nur ein Verbundstyp Ziel: Offenlegung gilt auch für PublG ( § 5 I 2 PublG) Umfangreiche Informations- und Berichtspflichten Prof. Dr. SKOPP, Lehrstuhl f. Rechnungslegung, Steuern und Prüfungswesen, FH Landshut 6 Informations- und Berichtspflichten nach HGB Folgende Angabepflichten bestehen für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften: Anteile an verbundenen Unternehmen im AV ( § 266 II A. III. 1 HGB ) Ausleihungen an verbundene Unternehmen (§ 266 II A. III. 2 HGB) Forderungen gegen verbundene Unternehmen (§266 II B. II. 2 HGB) Anteile an verbundenen Unternehmen im Umlaufvermögen ( § 266 II B. III. 1. HGB ) Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen (§ 266 III C.6. HGB) Folgende Vermerke sind zu machen: Haftungsverhältnisse gegenüber verb. Unternehmen (§ 268 VII HGB ) Eträge aus Beteiligungen und anderen Wertpapieren des Finanzanlagevermögens an verb. Unternehmen sowie Erträge und Ausleihungen an verb. Unternehmen ( § 275 II Nrn. 9, 10, III Nrn. 8,9 HGB) Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge aus verb. Unternehmen sowie Zinsen und ähnliche Aufwendungen an verb. Unternehmen ( § 275 II Nrn. 11,13; III Nrn. 10,12 HGB) Sonstige finanzielle Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und auch nicht nach § 251 HGB zu berichten sind ( § 285 Nr. 3 HGB ) Prof. Dr. SKOPP, Lehrstuhl f. Rechnungslegung, Steuern und Prüfungswesen, FH Landshut 7 I.1.4. Verbundskonzepte vU nach § 15 AktG Mehrheitsbeteiligung (§ 16 ) Kapitalmehrheit des MU Stimmrechtsmehrheit Beherrschungsmöglichkeit (§ 17 ) Konzernunternehmen ( § 18 ) Unterordnungskonzern Gleichordnungskonzern Einfache wechselseitige Beteiligung( § 19 I) Beherrschungsvertrag ( 291 I ) Vertragsteile eines Unternehmensvertrages Gewinnabführungsvertrag ( 291 I ) Gewinngemeinschaftsvertrag ( 292 I Nr. 1) Teilgewinnabführungvertrag ( 292 I Nr. 2 ) Betriebspacht- o. Überlassungsvertrag ( 292 I Nr. 3 ) Prof. Dr. SKOPP, Lehrstuhl f. Rechnungslegung, Steuern und Prüfungswesen, FH Landshut 8 I.1.5. Beurteilung § 271 II HGB schwer verständlich Nachteil: unterschiedliche Bergriffsbestimmung in HGB und AKtG Unvollständige Erfassung der Verbundsbe-ziehung im HGB einstufiger Konzern größenabh. Befreiungen § 293 usw. Prof. Dr. SKOPP, Lehrstuhl f. Rechnungslegung, Steuern und Prüfungswesen, FH Landshut 9