Konzern 1 - prof

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Konzernrechnungslegung
1. Grundlagen
Prof. Dr. SKOPP, Lehrstuhl f.
Rechnungslegung, Steuern und
Prüfungswesen, FH Landshut
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1.1 Verbundene Unternehmen
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Lernziel:
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
Was sind verbundene Unternehmen ?
Welche Zielsetzung verfolgen die
Vorschriften über verbundene
Unternehmen?
Welche Rechtsfolgen ergeben sich ?
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Zielsetzung der Vorschriften


Ziel der Vorschriften für verbundene Unterneh-men
ist, negative Konsequenzen aus dem Eigen-interesse
der Großanteilseigner von Kleinaktio-nären und
Gläubigern sowie der Öffentlichkeit abzuwenden oder
weitestgehend zu vermindern.
Der Gesetzgeber verfolgt dabei folgende Ziele:



Offenlegung der Unternehmensverbindungen
Sicherung der Gesellschafter und Gläubiger
Sicherung des Unternehmens selbst gegen Benachteiligungen durch den Einfluß anderer Unternehmen
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I.1.2. Begriff nach AktG
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§ 15 AktG: Definition des verbundenen
Unternehmens:

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im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz
stehende oder mit Mehrheit beteiligte
Unternehmen ( § 16 AktG )
abhängige und herrschende Unternehmen ( § 17
AktG)
Konzernunternehmen ( § 18 AktG )
wechselseitig beteiligte Unternehmen ( § 19 )
Vertragsteile eines Unternehmensvertrages ( §§
291,292 AktG)
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Aktienrechtliche Rechtsfolgen
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§ 90 I 2, III und § 131 I 2 AktG:
Auskunfts-und Berichtspflichten
§§ 89 IV2 und 115 III 2 AktG: keine
Einwilligungspflicht bei
Kreditgewährung
§ 145 IV 2 AktG: Berichterstattung des
Sonderprüfers bei Nachteilen f. verb. U.
§ 312 AktG: Abhängigkeitsbericht
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I.I.3 Verbundene
Unternehmen nach HGB
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§ 271 II HGB:
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grundlegender Unterschied zum AktG
nur ein Verbundstyp
Ziel: Offenlegung
gilt auch für PublG ( § 5 I 2 PublG)
Umfangreiche Informations- und
Berichtspflichten
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Informations- und Berichtspflichten nach HGB
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Folgende Angabepflichten bestehen für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften:
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Anteile an verbundenen Unternehmen im AV ( § 266 II A. III. 1 HGB )

Ausleihungen an verbundene Unternehmen (§ 266 II A. III. 2 HGB)

Forderungen gegen verbundene Unternehmen (§266 II B. II. 2 HGB)

Anteile an verbundenen Unternehmen im Umlaufvermögen ( § 266 II B. III. 1. HGB )

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen (§ 266 III C.6. HGB)
Folgende Vermerke sind zu machen:

Haftungsverhältnisse gegenüber verb. Unternehmen (§ 268 VII HGB )

Eträge aus Beteiligungen und anderen Wertpapieren des Finanzanlagevermögens an
verb. Unternehmen sowie Erträge und Ausleihungen an verb. Unternehmen ( § 275 II
Nrn. 9, 10, III Nrn. 8,9 HGB)

Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge aus verb. Unternehmen sowie Zinsen und
ähnliche Aufwendungen an verb. Unternehmen ( § 275 II Nrn. 11,13; III Nrn. 10,12
HGB)

Sonstige finanzielle Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und auch nicht
nach § 251 HGB zu berichten sind ( § 285 Nr. 3 HGB )
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I.1.4. Verbundskonzepte
vU nach § 15 AktG
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Mehrheitsbeteiligung (§ 16 )

Kapitalmehrheit des MU
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Stimmrechtsmehrheit
Beherrschungsmöglichkeit (§ 17 )
Konzernunternehmen ( § 18 )
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Unterordnungskonzern

Gleichordnungskonzern
Einfache wechselseitige Beteiligung( § 19 I)
Beherrschungsvertrag ( 291 I )
Vertragsteile eines Unternehmensvertrages

Gewinnabführungsvertrag ( 291 I )

Gewinngemeinschaftsvertrag ( 292 I Nr. 1)

Teilgewinnabführungvertrag ( 292 I Nr. 2 )

Betriebspacht- o. Überlassungsvertrag ( 292 I Nr. 3 )
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I.1.5. Beurteilung
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§ 271 II HGB schwer verständlich
Nachteil: unterschiedliche Bergriffsbestimmung in HGB und AKtG
Unvollständige Erfassung der
Verbundsbe-ziehung im HGB
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einstufiger Konzern
größenabh. Befreiungen § 293 usw.
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