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Wasserversorgung
Reglement und Tarif
Muster 2002 mit Kommentar
Wasser- und Energiewirtschaftsamt
des Kantons Bern
Verfasser und Herausgeber
Wasser- und Energiewirtschaftsamt
des Kantons Bern
Ausgabe 2002
Diese Broschüre kann unter
www.wea.bve.be.ch
heruntergeladen werden
Inhaltsverzeichnis
Wasserversorgungsreglement
I. Allgemeines
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Aufgabe
Geltungsbereich des Reglementes
Schutzzonen
Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP)
Erschliessung
Pflicht zum Wasserbezug
Wasserabgabe
a Menge und Qualität
b Betriebsdruck
Einschränkung der Wasserabgabe
Verwendung des Wassers
Bewilligungspflicht
Haftung
Handänderung
Ende des Wasserbezuges
II. Wasserverteilung
A. Grundsätze
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Anlagen zur Wasserverteilung
Öffentliche Anlagen
Private Anlagen
B. Öffentliche Anlagen
1. Leitungen
Artikel 18
Planung und Erstellung
Artikel 19
Leitungen im Strassengebiet
Artikel 20
Sicherung öffentlicher Leitungen
Artikel 21
Schutz der öffentlichen Leitungen
2. Hydrantenanlagen und Hydrantenlöschschutz
Artikel 22
Hydranten und Hydrantenlöschschutz
3. Wasserzähler
Artikel 23
Einbau, Kostentragung
Artikel 24
Standort
Artikel 25
Revision, Störungen
C. Private Anlagen
1. Grundsätze
Artikel 26
Kostentragung
Artikel 27
Mängel
Artikel 28
Informations-, Betretungs- und Kontrollrecht
Artikel 29
Installationsbewilligung
2. Hausanschlussleitungen und Hausinstallationen
Artikel 30
Bewilligung/Durchleitungsrechte/Durchleitungsrechte
Artikel 31
Technische Bestimmungen
III. Finanzielles
Artikel 32
Artikel 33
Artikel 34
Artikel 35
Artikel 36
Artikel 37
Artikel 38
Artikel 39
Artikel 40
Artikel 41
Artikel 42
Finanzierung der Anlagen
Einmalige Gebühren a Anschlussgebühr
b Löschgebühr
c Gemeinsame Bestimmungen
Jährliche Gebühren a Grundgebühr
b Verbrauchsgebühr
c Löschgebühr
Rechnungsstellung
Fälligkeiten
a Anschlussgebühr
b Einmalige Löschgebühr
c Jährliche Gebühren
Einforderung der Gebühren/Verzugszins
Verjährung
Gebührenpflichtige Personen
Grundpfandrecht
IV. Straf- und Schlussbestimmungen
Artikel 43
Artikel 44
Artikel 45
Artikel 46
Widerhandlungen
Rechtspflege
Übergangsbestimmung
Inkrafttreten/Anpassung
Wassertarif
I. Einmalige Gebühren
Artikel 1
Artikel 2
Anschlussgebühr
Einmalige Löschgebühr
II. Jährliche Gebühren
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Grundgebühr
Verbrauchsgebühr
Jährliche Löschgebühr
Ungemessene Wasserbezüge
Mehrwertsteuer
III. Schlussbestimmungen
Artikel 6
Artikel 7
Formulare
Kommentar
Zuständigkeiten
Inkrafttreten
WASSERVERSORGUNGSREGLEMENT
I. Allgemeines
Artikel 1
Aufgabe
1
Die Wasserversorgung versorgt die Bevölkerung, die Gewerbe-,
Industrie- und Dienstleistungsbetriebe mit ausreichend und qualitativ
einwandfreiem Trink- und Brauchwasser.
2
Gleichzeitig gewährleistet sie in ihrem Versorgungsgebiet den
vorschriftsgemässen Hydrantenlöschschutz.
Artikel 2
Geltungsbereich des
Reglementes
1
Dieses Reglement gilt für alle WasserbezügerInnen im Versorgungsgebiet und für alle EigentümerInnen von Bauten und Anlagen, die durch
Hydranten geschützt sind.
2
Als WasserbezügerInnen gelten die EigentümerInnen der angeschlossenen Bauten oder Anlagen.
Artikel 3
Schutzzonen
1
Die Wasserversorgung scheidet zum Schutz ihrer
Trinkwasserfassungen die erforderlichen Schutzzonen aus. Das Verfahren richtet sich nach dem Wasserversorgungsgesetz (WVG).
2
Die Schutzzonen sind im Zonenplan der Standortgemeinde
einzutragen.
Artikel 4
Generelle Wasserversorgungsplanung
(GWP)
1
Die Wasserversorgung erstellt und überarbeitet periodisch für ihr Versorgungsgebiet eine Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP).
2
Die GWP enthält insbesondere den Umfang, die Lage, die
Ausgestaltung, die zeitliche Realisierung und die Kosten der künftigen
Wasserversorgungsanlagen.
Artikel 5
Erschliessung
1
Die Erschliessungspflicht besteht für die Bauzonen sowie die
geschlossenen Siedlungsgebiete ausserhalb der Bauzonen.
2
Die Wasserversorgung kann zusätzlich erschliessen:
a Bestehende Bauten und Anlagen mit eigener qualitativ oder
quantitativ ungenügender Versorgung.
b Neue Standort gebundene Bauten und Anlagen, wenn ein
öffentliches Interesse besteht.
Artikel 6
Pflicht zum
Wasserbezug
Im Versorgungsgebiet muss, unter Vorbehalt von Artikel 7 Absatz 2
WVG, das Trink- und das Brauchwasser, soweit es Trinkwasserqualität
aufweisen muss, von der öffentlichen Wasserversorgung bezogen werden.
Artikel 7
Wasserabgabe
a Menge und Qualität
1
Die Wasserversorgung gibt in ihrem Versorgungsgebiet dauernd
Trink- und Brauchwasser in ausreichender Menge und einwandfreier
Qualität ab. Vorbehalten bleibt Artikel 9.
2
Die Wasserversorgung ist nicht verpflichtet,
a besonderen Komfortanforderungen oder technischen Bedingungen
(Prozesswasser) Rechnung zu tragen (z.B. Härte, Salzgehalt);
b einzelnen WasserbezügerInnen grössere Brauchwassermengen
abzugeben, wenn dies mit Aufwendungen verbunden ist, die von
allen übrigen WasserbezügerInnen getragen werden müssen.
Artikel 8
b Betriebsdruck
Die Wasserversorgung gewährleistet einen Betriebsdruck, der so hoch
ist, dass
a
das gesamte Versorgungsgebiet für den häuslichen Gebrauch mit
Ausnahme der Hochhäuser bedient werden kann;
b
der Hydrantenlöschschutz nach den Bedingungen der
Gebäudeversicherung Bern (GVB) gewährleistet ist.
Artikel 9
Einschränkung der
Wasserabgabe
1
Die Wasserversorgung kann die Wasserabgabe vorübergehend und
grundsätzlich entschädigungslos einschränken oder unterbrechen
a
bei Wasserknappheit,
b
für Unterhalts- und Reparaturarbeiten,
c
bei Betriebsstörungen,
d
in Notlagen und im Brandfall.
2
Voraussehbare Einschränkungen oder Unterbrüche werden rechtzeitig
angekündigt.
Artikel 10
Verwendung
des Wassers
Die Wasserabgabe für häusliche Zwecke und für lebensnotwendige
Betriebe geht andern Verwendungsarten vor, ausser in Brandfällen.
6
Artikel 11
Bewilligungspflicht
1
Eine Bewilligung der Wasserversorgung ist erforderlich für
-
den Neuanschluss einer Baute oder Anlage,
-
die Einrichtung von Löschposten, Kühl- und Klimaanlagen,
-
die Erweiterung oder Entfernung von sanitären Anlagen,
-
die Vergrösserung des umbauten Raumes,
-
vorübergehende Wasserbezüge und Wasserentnahmen aus
Hydranten,
-
die Wasserabgabe oder -ableitung an Dritte (mit Ausnahme der
Miet- und Pachtverhältnisse).
2
Die Gesuche sind der Wasserversorgung mit allen erforderlichen
Unterlagen einzureichen.
Artikel 12
Haftung
Die WasserbezügerInnen haften gegenüber der Wasserversorgung und
Dritten für allen Schaden, den sie durch vorsätzliches oder fahrlässiges
widerrechtliches Handeln verursachen. Sie haben auch für andere
Personen einzustehen, die mit ihrem Einverständnis die Anlagen
benützen.
Artikel 13
Handänderung
Die bisherigen WasserbezügerInnen haben der Wasserversorgung jede
Handänderung innert 10 Tagen schriftlich zu melden.
Artikel 14
Ende des Wasserbezuges
1
Wer für die eigene Baute oder Anlage kein Trinkwasser mehr benötigt,
hat dies der Wasserversorgung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
2
Die Gebührenpflicht für das Trinkwasser dauert mindestens bis zur
Abtrennung des Anschlusses durch die Wasserversorgung, auch wenn
kein Wasser mehr bezogen wird.
3
Die Kosten für die Abtrennung der Hausanschlüsse sind von den
bisherigen WasserbezügerInnen zu tragen.
II. Wasserverteilung
A. Grundsätze
Artikel 15
Anlagen zur
Wasserverteilung
Der Wasserverteilung dienen
a die öffentlichen Leitungen einschliesslich aller Absperrschieber und
die Hydrantenanlagen,
b die Hausanschlussleitungen und die Hausinstallationen als private
Anlagen.
7
Artikel 16
Öffentliche Anlagen
1
Die öffentlichen Leitungen umfassen die Transport- und
Verteilleitungen. Sie werden von der Wasserversorgung erstellt und
bleiben in ihrem Eigentum. ,
2
Im Zweifelsfalle gelten Leitungen als öffentlich, die in ihrer Lage und
Bemessung dem Hydrantenlöschschutz dienen.
3
Die Hydrantenanlagen werden von der Wasserversorgung nach den
Vorschriften der GVB erstellt und an die öffentlichen Leitungen
angeschlossen.
Artikel 17
Private Anlagen
1
Die Hausanschlussleitungen verbinden die öffentliche Leitung ab dem
Absperrschieber auf der öffentlichen Leitung. Die Wasserversorgung
bestimmt die Lage des Absperrschiebers.
2
Die Leitung zu einer zusammengehörenden Gebäudegruppe gilt als
gemeinsame Hausanschlussleitung, auch wenn das Areal in mehrere
Grundstücke aufgeteilt ist.
3
Hausinstallationen sind alle Leitungen und Einrichtungen im
Gebäudeinnern nach dem Wasserzähler.
B. Öffentliche Anlagen
1. Leitungen
Artikel 18
Planung und Erstellung
1
Die Wasserversorgung plant und erstellt die öffentlichen Leitungen
gemäss dem Erschliessungsprogramm der Gemeinde. Fehlt dieses,
bestimmt sie den Zeitpunkt der Erstellung nach pflichtgemässem
Ermessen und im Einvernehmen mit den anderen
Erschliessungsträgerschaften.
2
Die öffentlichen Leitungen sind so nahe an die erschlossenen
Grundstücke heranzuführen, dass der Hydrantenlöschschutz gemäss
den Vorschriften der GVB gewährleistet ist.
Artikel 19
Leitungen im
Strassengebiet
1
Die Wasserversorgung ist berechtigt, gegen vollen Schadenersatz
schon vor dem Erwerb des für den Bau von Strassen ausgeschiedenen
Landes in die künftige Strassenfläche öffentliche Leitungen einzulegen.
2
Das Verfahren richtet sich nach dem WVG.
Artikel 20
Sicherung öffentlicher
Leitungen
1
Die Durchleitungsrechte für öffentliche Leitungen sowie für die
zugehörigen Sonderbauwerke und Nebenanlagen werden im Verfahren
nach WVG oder mit Dienstbarkeitsverträgen gesichert.
2
Zuständig für den Beschluss der Überbauungsordnung nach WVG ist
die Exekutive der Wasserversorgung.
8
3
Für die Durchleitungsrechte werden keine Entschädigungen geleistet.
Vorbehalten bleibt die Ausrichtung von Entschädigungen für den durch
den Leitungsbau und -betrieb verursachten Schaden sowie von
Entschädigungen wegen enteignungsähnlichen Eingriffen.
Artikel 21
Schutz der öffentlichen Leitungen
1
Die öffentlichen Leitungen und die zugehörigen Sonderbauwerke und
Nebenanlagen sind, soweit keine anders lautenden vertraglichen
Vereinbarungen vorliegen, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung in
ihrem Bestand geschützt.
2
Bauten haben in der Regel einen Abstand von 4 Metern gegenüber
bestehenden und projektierten Leitungen einzuhalten. Die
Wasserversorgung kann im Einzelfall für die Sicherheit der Leitung
einen grösseren Abstand vorschreiben. Kleinere Abstände bedürfen der
Bewilligung der Wasserversorgung.
3
Im Weiteren gelten die jeweiligen Überbauungsvorschriften.
4
Die geschützten öffentlichen Leitungen und die zugehörigen
Sonderbauwerke und Nebenanlagen dürfen nur an einen andern Ort
verlegt werden, wenn dies ohne technische Nachteile möglich ist. Die
Kosten tragen die EigentümerInnen des belasteten Grundstücks.
2. Hydrantenanlagen und Hydrantenlöschschutz
Artikel 22
Hydranten und
Hydrantenlöschschutz
1
Die Wasserversorgung erstellt, bezahlt, unterhält und erneuert alle
Hydranten auf den öffentlichen Leitungen. Muss sie dafür privaten
Grund in Anspruch nehmen, gilt Artikel 136 BauG.
2
Die Verursachenden tragen die Mehrkosten gegenüber dem
konformen Hydrantenlöschschutz (z.B. Mehrdimensionierung der
Leitungen für Sprinkleranlagen, grössere Löschreserven oder
zusätzliche Hydranten). Dasselbe gilt für die Erneuerungskosten.
3
Im Brandfall und für Übungszwecken stehen der Feuerwehr alle dem
Löschschutz dienenden öffentlichen Wasserversorgungsanlagen
unentgeltlich zur Verfügung.
3. Wasserzähler
Artikel 23
Einbau, Kostentragung
1
In jedes Gebäude (auch im Stockwerkeigentum) wird in der Regel nur
ein Wasserzähler eingebaut. Nebenzähler können für die Messung von
Wasser eingebaut werden, das nicht in die Schmutzwasserkanalisation
eingeleitet wird (Ställe, Gärtnereien), oder dessen Verwendung
Abwasser erzeugt, das besonders behandelt werden muss.
2
In Siedlungen mit verdichteter Bauweise (Reihen-, Atrium- und
Terrassenhäuser) ist für alle WasserbezügerInnen je ein Wasserzähler
einzubauen.
3
Die Wasserzähler werden auf Kosten der Wasserversorgung
installiert, unterhalten und ersetzt. Nebenzähler werden den
WasserbezügerInnen gesondert verrechnet.
9
Artikel 24
Standort
1
Die Wasserversorgung bestimmt den Standort des Wasserzählers
unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der WasserbezügerInnen. Der
Platz für den Einbau ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
2
Der Wasserzähler muss jederzeit leicht zugänglich sein.
3
Ausser den Organen der Wasserversorgung darf niemand am
Wasserzähler Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen.
Artikel 25
Revision, Störungen
1
Die Wasserversorgung revidiert die Wasserzähler periodisch auf ihre
Kosten. Störungen sind der Wasserversorgung sofort zu melden.
2
Die WasserbezügerInnen können jederzeit eine Prüfung ihres
Wasserzählers verlangen. Bei Mängeln übernimmt die
Wasserversorgung die Kosten.
3
Bei fehlerhafter Zählerangabe (mehr als ± 5% bei 10% Nennbelastung
des Wasserzählers) wird für die Festsetzung des Verbrauchs auf das
Ergebnis des Vorjahres abgestellt.
C. Private Anlagen
1. Grundsätze
Kostentragung
Artikel 26
1
Die WasserbezügerInnen tragen die Kosten für die Erstellung, den
Unterhalt und die Erneuerung von privaten Anlagen
(Hausanschlussleitungen und Hausinstallationen). Dasselbe gilt für
Anpassungen an privaten Anlagen bei veränderten Verhältnissen.
2
Die privaten Anlagen sind mit einer vorschriftsgemässen
Rückflussverhinderung zu versehen.
Artikel 27
Mängel
Mängel an privaten Anlagen sind durch die WasserbezügerInnen sofort
auf eigene Kosten beheben zu lassen. Bei Säumnis kann die
Wasserversorgung die Behebung auf Kosten der WasserbezügerInnen
anordnen.
Artikel 28
Informations-, Betretungs- und Kontrollrecht
Die Organe der Wasserversorgung sind befugt, alle zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Angaben und Unterlagen zu verlangen,
Grundstücke zu betreten und die Bauten, Anlagen und Einrichtungen zu
kontrollieren.
10
Artikel 29
Installationsbewilligung
1
Hausanschlussleitungen und Hausinstallationen dürfen nur von
Personen erstellt oder ausgeführt werden, die über eine Bewilligung der
Wasserversorgung verfügen. Wartungsarbeiten sind bewilligungsfrei.
2
Bewilligungsvoraussetzung ist eine ausreichende berufliche
Qualifikation. Als solche gilt insbesondere ein eidg. Diplom im
Sanitärbereich oder eine gleichwertige Ausbildung.
2. Hausanschlussleitungen und Hausinstallationen
Artikel 30
Bewilligung
Durchleitungsrechte
1
Die Wasserversorgung bestimmt im Bewilligungsverfahren nach
Artikel 11 die Stelle und die Art der Hausanschlussleitungen.
2
Der Erwerb der notwendigen Durchleitungsrechte ist Sache der
WasserbezügerInnen.
Artikel 31
Technische
Bestimmungen
1
In der Regel ist pro Grundstück nur eine Hausanschlussleitung zu
erstellen. Vorbehalten bleibt Artikel 17 Absatz 2.
2
Am Anschlusspunkt an die öffentliche Leitung baut die
Wasserversorgung auf ihre Kosten einen Absperrschieber ein, der nur
von dieser bedient werden darf.
3
Die Wasserleitungen dürfen nicht für die Erdung von elektrischen
Anlagen benützt werden.
4
Vor dem Eindecken sind die Hausanschlussleitungen unter Aufsicht
der Wasserversorgung einer Druckprobe zu unterziehen und auf
Kosten der WasserbezügerInnen durch eine von der Wasserversorgung
bezeichnete Person einzumessen.
III. Finanzielles
Finanzierung der
Anlagen
Artikel 32
1
Die Aufgabe der Wasserversorgung, einschliesslich der Sicherstellung
des Hydrantenlöschschutzes, muss finanziell selbsttragend sein.
2
Die Wasserversorgung finanziert sich ausschliesslich mit
a
einmaligen und jährlichen Gebühren
b
Beiträgen oder Darlehen Dritter.
2
Mit Gross- und SpitzenwasserbezügerInnen, bei denen die
Anwendung des Wassertarifs zu einem offensichtlichen Missverhältnis
zur Kostendeckung führt, wird ein Wasserlieferungsvertrag auf der
Grundlage von kostendeckenden Leistungs- und Arbeitspreisen
abgeschlossen.
11
Artikel 33
Einmalige Gebühren
a Anschlussgebühr
1
Die WasserbezügerInnen haben für jeden direkten oder indirekten
Anschluss eine Anschlussgebühr zu bezahlen.
2
Die Anschlussgebühr wird aufgrund der Belastungswerte (BW) nach
SVGW und des umbauten Raumes der anzuschliessenden Baute oder
Anlage erhoben.
3
Bereits bezahlte einmalige Löschgebühren werden an die
Anschlussgebühr zum effektiv geleisteten Frankenbetrag angerechnet.
4
Ist der Hydrantenlöschschutz im Zeitpunkt des Anschlusses noch nicht
gewährleistet, bemisst sich die Anschlussgebühr vorderhand allein
nach den BW. Die Nachzahlung für den gesamten umbauten Raum
wird im Zeitpunkt der Gewährleistung des Hydrantenlöschschutzes
erhoben.
Artikel 34
1
b Löschgebühr
Die einmalige Löschgebühr ist geschuldet für nicht an die
Wasserversorgung angeschlossene Bauten und Anlagen im Umkreis
von 300 m vom nächsten Hydranten, wenn dieser den erforderlichen
Löschschutz gewährleistet.
2
Die einmalige Löschgebühr wird nach dem gesamten umbauten Raum
berechnet.
Artikel 35
c Gemeinsame
Bestimmungen
1
Bei einer Erhöhung der massgebenden Bemessungsgrössen der
Gebühren ist eine Nachzahlung der Gebühren geschuldet. Bei einer
Verringerung der massgebenden Bemessungsgrössen werden keine
Gebühren zurückerstattet.
2
Beim Wiederaufbau eines Gebäudes infolge Brand oder Abbruch
werden die früher bezahlten einmaligen Gebühren angerechnet, sofern
mit den Arbeiten innert 5 Jahren begonnen wird. Wer die Anrechnung
beansprucht, ist beweispflichtig.
Artikel 36
VARIANTE A
Jährliche Gebühren
a Grundgebühr
b Verbrauchsgebühr
1
Zur Deckung der Einlagen in die Spezialfinanzierung und der
Zinskosten haben die WasserbezügerInnen eine jährliche Grundgebühr
zu bezahlen. Sie wird aufgrund der installierten BW und des umbauten
Raumes erhoben.
2
Zur Deckung der restlichen Kosten der Laufenden Rechnung haben
sie eine jährliche Verbrauchsgebühr je bezogenen m³ Wasser zu
bezahlen.
VARIANTE B
Jährliche Gebühren
a Grundgebühr
für WV mit einem Anschlussgrad bis 75 %
für WV mit einem Anschlussgrad über 75 %
1
Zur Deckung der Einlagen in die Spezialfinanzierung und der
Zinskosten haben die WasserbezügerInnen eine jährliche Grundgebühr
zu bezahlen. Sie wird aufgrund der installierten BW erhoben.
12
b Verbrauchsgebühr
2
Zur Deckung der restlichen Kosten der Laufenden Rechnung haben
sie eine jährliche Verbrauchsgebühr je bezogenen m³ Wasser zu
bezahlen.
VARIANTE C
Jahresgebühr
für grosse Wasserversorgungen
1
Zur Deckung der jährlichen Kosten der Wasserversorgung haben die
WasserbezügerInnen eine Jahresgebühr zu bezahlen.
2
Die Jahresgebühr wird aufgrund der gesamten bezogenen m³ pro Jahr
erhoben.
c Löschgebühr
3
Für geschützte Gebäude im Sinn von Art. 34 haben die jeweiligen
EigentümerInnen jährliche Löschgebühren zu bezahlen. Sie werden
aufgrund des umbauten Raumes erhoben.
4
Die Exekutive der Wasserversorgung legt die Höhe der jährlichen
Gebühren im Wassertarif fest, der zu veröffentlichen ist.
Artikel 37
Rechnungstellung
1
Die Zählerablesung und die darauf basierende Rechnungstellung
erfolgen in regelmässigen, von der Wasserversorgung zu
bestimmenden Zeitabständen.
2
Die Wasserversorgung ist berechtigt, in begründeten Fällen
Vorauszahlungen zu verlangen oder innerhalb kürzerer Fristen
Rechnung zu stellen. Die zusätzlichen Kosten gehen zulasten der
WasserbezügerInnen.
Artikel 38
Fälligkeiten
a Anschlussgebühr
b Einmalige Löschgebühr
c Jährliche Gebühren
1
Die Anschlussgebühr ist im Zeitpunkt des Wasseranschlusses fällig.
Vorher kann die Wasserversorgung nach Baubeginn eine
Akontozahlung verlangen. Diese wird aufgrund der voraussichtlich
installierten BW und des voraussichtlichen umbauten Raumes
berechnet. Die Schlusszahlung ist mit der Installation der neuen
Armaturen oder Apparate bzw. nach Abschluss der Aus- und Umbauten
fällig.
2
Die einmalige Löschgebühr wird mit der Fertigstellung des
geschützten Gebäudes fällig. Wird der Löschschutz später erstellt, ist
die Gebühr mit dessen Fertigstellung fällig. Nachzahlungen sind nach
Abschluss der Aus- und Umbauten fällig.
3
Die jährlichen Gebühren sind jeweils am ............... fällig. Auf den
................... wird eine Teilrechnung gestellt, die sich auf den
Wasserverbrauch der ersten ... Monate des Vorjahres stützt.
4
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungstellung.
Artikel 39
Einforderung der
Gebühren
1
Wird die Gebührenrechnung nicht bezahlt, fordert die
Wasserversorgung die Gebühren nach den Vorschriften des
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG) ein.
13
Verzugszins
2
Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ein zusätzlicher Verzugszins in der
Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten
Zinssatzes und die Inkassogebühren geschuldet.
Artikel 40
Verjährung
Die einmaligen Gebühren verjähren zehn, die jährlichen fünf Jahre nach
Eintritt der Fälligkeit. Für die Unterbrechung der Verjährung sind die
Vorschriften des Schweiz. Obligationenrechts sinngemäss anwendbar.
Die Verjährung wird ausserdem durch jede Einforderungshandlung (wie
Rechnungstellung, Mahnung) unterbrochen.
Artikel 41
Gebührenpflichtige
Personen
Die Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt des Wasseranschlusses
WasserbezügerIn der angeschlossenen oder geschützten Baute oder
Anlage ist. Alle Nacherwerbenden schulden die im Zeitpunkt ihres
Liegenschaftserwerbs noch ausstehenden Anschlussgebühren, soweit
die Liegenschaft nicht im Rahmen einer Zwangsverwertung ersteigert
wurde.
Artikel 42
Grundpfandrecht
Die Wasserversorgung geniesst für ihre fälligen Forderungen auf den
einmaligen Gebühren ein gesetzliches Grundpfandrecht auf der
angeschlossenen Liegenschaft gemäss Artikel 109 Absatz 2 Ziffer 6 EG
zum ZGB.
IV. Straf- und Schlussbestimmungen
Widerhandlungen
Artikel 43
1
Widerhandlungen gegen das Wasserversorgungsreglement sowie die
gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse gemäss
Gemeindegesetzgebung bestraft.
2
Vorbehalten bleiben die weiteren kantonalen und eidgenössischen
Strafbestimmungen.
3
Wer ohne Bewilligung Wasser von der öffentlichen Wasserversorgung
bezieht, schuldet der Wasserversorgung zusätzlich die entgangenen
Gebühren mit Verzugszins.
Artikel 44
Rechtspflege
1
Gegen Verfügungen der Organe der Wasserversorgung kann unter
Vorbehalt anderer gesetzlicher Regelungen innert 30 Tagen seit
Eröffnung schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
2
Im Übrigen gelten die Vorschriften des VRPG.
14
Artikel 45
Übergangsbestimmung
Vor Inkrafttreten fällige einmalige Gebühren werden nach bisherigem
Recht (Bemessungsgrössen und Gebührenansätze) erhoben. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Reglementes
uneingeschränkt.
Artikel 46
Inkrafttreten,
Anpassung
1
Dieses Reglement tritt am ................. in Kraft.
2
Mit dem Inkrafttreten werden alle mit diesem Reglement im
Widerspruch stehenden früheren Vorschriften aufgehoben.
3
Die Wasserversorgung bestimmt, wie weit und innert welcher Frist
bestehende Anlagen den Bestimmungen dieses Reglementes
anzupassen sind.
So beraten und angenommen durch die Legislative am ....................
Namens der Legislative
Der/die PräsidentIn:
Der/die GemeindeschreiberIn:
................................., ......
................................
Es folgt das Auflagezeugnis
Anhänge
- Gesetzliche Grundlagen
- Muster Gesuch um einen Wasseranschluss
- Muster Installationsanzeige
- Muster Bewilligung für einen Wasseranschluss
- Muster Fertigstellungsmeldung
15
..............................................
Anhang: Gesetzliche Grundlagen
Das Wasserversorgungsreglement stützt sich insbesondere auf folgende übergeordnete Bestimmungen:
Bund
-
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)
Eidgenössisches Lebensmittelgesetz (LMG)
Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN)
Kanton
-
Wasserversorgungsgesetz (WVG)
Baugesetz (BauG)
Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG)
Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV)
Einführungsverordnung zum Eidg. Lebensmittelgesetz (EV LMG)
Gemeindegesetz (GG)
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
16
WASSERTARIF
Die Legislative bzw. die Exekutive der Wasserversorgung erlässt gestützt auf Artikel 32 ff
des Wasserversorgungsreglementes vom ................... folgenden Tarif.
I. Einmalige Gebühren
Anschlussgebühr
Artikel 1
Die Anschlussgebühr wird nach den installierten Belastungswerten
(BW) gemäss SVGW und nach dem umbauten Raum (m3 uR)
berechnet.
Sie beträgt pro BW
a für die ersten
50 BW
für die weiteren
100 BW
für jeden weiteren
BW
Fr
Fr.
Fr.
und pro m3 uR
b für die ersten
für die weiteren
für jeden weiteren
Fr.
Fr.
Fr.
1'000 m3 uR
2'000 m3 uR
m3 uR
150.-75.-25.-4.-1.--.50
Es werden in jedem Fall mindestens 10 BW und 100 m3 uR
berechnet
Einmalige Löschgebühr
Artikel 2
Die einmalige Löschgebühr einer nicht angeschlossenen Baute oder
Anlage im Bereich des Hydrantenlöschschutzes wird nach ihrem
umbauten Raum berechnet und ist gleich hoch wie der Anteil der
Anschlussgebühr gemäss Artikel 1 Buchstabe b.
II. Jährliche Gebühren und ungemessene Wasserbezüge
Artikel 3
Variante A
für WV mit einem
Anschlussgrad bis 75
%
Grundgebühr
1
Die jährliche Grundgebühr wird nach den installierten
Belastungswerten (BW) und nach dem umbauten Raum (m3 uR)
berechnet.
Sie beträgt pro BW
a für die ersten
50 BW
für die weiteren
100 BW
für jeden weiteren BW
Fr.
Fr.
Fr.
und pro volle 100 m3 uR
b für die ersten
1'000 m3 uR
für die weiteren
2'000 m3 uR
für alle weiteren
Fr.
Fr.
Fr.
6.-3.-1.50
20.-10.-5.--
Es werden in jedem Fall mindestens 20 BW und 200 m3 uR berechnet.
Verbrauchsgebühr
2
Die Verbrauchsgebühr beträgt
bis zu einem Jahresbezug von 2'000 m3
für alle weiteren m3
17
Fr.
Fr.
1.--/m3
-.50/m3
Jährliche Löschgebühr
3
Die jährliche Löschgebühr einer nicht angeschlossenen Baute oder
Anlage im Bereich des Hydrantenlöschschutzes wird nach ihrem
umbauten Raum berechnet und ist gleich hoch wie der Anteil der
Grundgebühr gemäss Absatz 1 Buchstabe b.
Variante B
für WV mit einem
Anschlussgrad über
75%
1
Grundgebühr
Sie beträgt pro BW
für die ersten
50 BW
für die weiteren 100 BW
für jeden weiteren BW
Die jährliche Grundgebühr wird nach den installierten Belastungswerten (BW) berechnet.
Fr.
Fr.
Fr.
10.-5.-2.50
Es werden in jedem Fall mindestens 20 BW berechnet.
Verbrauchsgebühr
2
Die Verbrauchsgebühr beträgt
bis zu einem Jahresbezug von 2'000 m3
für jeden weiteren m3
Jährliche Löschgebühr
Fr.
Fr.
1.--/m3
-.50/m3
3
Die jährliche Löschgebühr einer nicht angeschlossenen Baute oder
Anlage im Bereich des Hydrantenlöschschutzes wird nach ihrem
umbauten Raum berechnet.
Sie beträgt pro volle 100 m3 uR
für die ersten
1'000 m3 uR
für die weiteren 2'000 m3 uR
für alle weiteren
Fr.
Fr.
Fr.
20.-10.-5.--
Es werden in jedem Fall mindestens 200 m3 uR berechnet.
Variante C
für grosse
Wasserversorgungen
Jahresgebühr
Jährliche Löschgebühr
1
Die Jahresgebühr wird nach der bezogenen Wassermenge in m3
berechnet und beträgt
Wasserbezug Jahresgebühr
für jeden
m3/Jahr
Fr.
weiteren m3
Fr.
0
200.-2.-200
600.-1.50
2'000
3'300.-1.--
2
Die jährliche Löschgebühr einer nicht angeschlossenen Baute oder
Anlage im Bereich des Hydrantenlöschschutzes wird nach ihrem
umbauten Raum (m3 uR) berechnet und beträgt
umbauter
Raum m3 uR
Löschgebühr
Fr.
bis 200
40.--
1'000
200.--
3'000
400.--
je weitere
volle 100 m3
uR Fr.
20.-10.-5.--
18
Ungemessene
Wasserbezüge
Mehrwertsteuer
Artikel 4
Für ungemessene Wasserbezüge (Bauwasser und andere vorübergehende Wasserbezüge) wird eine Grundgebühr von Fr. 200.-- und
zusätzlich eine Gebühr von Fr. 200.-- pro volle 100 m3 umbauten Raum
bzw. Fr. 20.-- pro Tag für Anlagen ohne umbauten Raum erhoben.
Artikel 5
Die Mehrwertsteuer ist in den Ansätzen der Gebühren inbegriffen, die
ihr unterstellt sind.
III. Schlussbestimmungen
Zuständigkeiten
Inkrafttreten
Artikel 6
Für die Tarife gemäss Artikel 1 und 2 ist die Legislative, für die
restlichen Bestimmungen die Exekutive der Wasserversorgung
zuständig.
Artikel 7
1
Dieser Tarif tritt am .................. in Kraft.
2
Mit dem Inkrafttreten werden alle mit diesem Tarif im Widerspruch
stehenden früheren Vorschriften aufgehoben.
Insbesondere aufgehoben wird:
..........................................................................................................
So beschlossen durch die zuständigen Organe am ....................
.........................., .............
Der/die Präsident/in:
Der/die Sekretär/in:
................................
................................
Es folgt das Auflagezeugnis für die Artikel 1 und 2
19
Muster-Formulare für das Bewilligungsverfahren für einen
Wasseranschluss einschliesslich Fertigstellungsmeldung
1. Anschlussgesuch Wasser
(basierend auf dem Formular 5.4 des Verbandes der bernischen
Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber BEGG).
Behandlung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens: Ist die Gemeinde nicht
selber Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung, ist das Gesuch durch die
zuständige Wasserversorgung zuhanden der Gemeindebehörden zu behandeln.
2. Installationsanzeige
3. Bewilligung für einen Wasseranschluss:
Ist das Gesuch im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zu beurteilen, ist der
Baubewilligungsbehörde keine eigenständige Bewilligung sondern ein Amts- bzw.
Fachbericht mit Antrag einzureichen.
4. Fertigstellungsmeldung
20
5.4
Gemeinde-Nr.:
Anschluss Wasser
Eingang:
PLZ / Gemeinde:
___________________
________________________
Amt-Nr.:
Wasserversorgung:
Strasse / Ort:
Nr.:
Parzelle(n) / Baurecht-Nr.(n):
Planung und Ausführung (sofern bekannt, sonst bitte nachmelden)
Sanitär-Planer: (Firma, Adresse, Kontaktperson):
Tel. Nr.
/
Fax. Nr.
/
Nutzung und Wasserbedarf
□ Wohnungen: Anzahl ______ □ Zentralboiler _________l
□ Gewerbe / Industrie:
Wasserlöschposten:
□ bestehend
Sprinkleranlage:
□ bestehend
Belastungswerte
□ bestehend
Umbauter Raum
□ bestehend
□ 1 Boiler je Wohnung __________l
Wasserbedarf:
□ neu
□ neu
□ neu
□ neu
max. ___________l / min
max. ___________l / min
max. ___________l / min
Anzahl __________ BW
__________m3 uR
Erschliessung
Haupt-/Verteilleitung
(öffentliche Leitung):
□ bestehend (Anschlussstelle gemäss Situationsplan)
Entfernung vom Gebäude:
Hausanschlussleitung
(private Leitung):
□ neu verlegen
Durchmesser
Material
Gasanschluss vorgesehen/interessiert:
□ Heizung
wenn ja:
m
□ bestehend
Durchleitungsrechte erforderlich:
□ neu
□ ja (Kopie beilegen)
□ ja
□ Prozess
□ ändern
□ nein
□ nein
□ Haushalt
Baugruben-Abmessung gemäss Situationsplan: Länge/Breite/Tiefe
m
Bestehende Werkleitungen im Abstand zur Baugrube innerhalb 10m:
□ keine
□ Elektrizität
Hausinstallation:
□ Wasser
□ neu erstellen
□ Gas □ andere
(TV, Telefon…)_________
□ ändern / anpassen
□ erweitern
Bemerkungen
Ort und Datum:
Der / Die Beauftragte:
Dem Gesuch sind beizulegen:
1 Kopie von Formular 1.0 und 1.0.1
1 Kopie von Formular 5.5 (kann auch später vor Installationsbeginn eingereicht werden)
2 Situationspläne 1 : 1'000 oder 1: 500
1 Grundriss Untergeschoss 1 : 100 oder 1 : 50 mit eingezeichneter Wassereintrittsstelle bis Verteilbatterie
Installationsanzeige
Die nachstehende Installationsanzeige umfasst alle Apparate und Armaturen der anzuschliessenden Liegenschaft, also auch allfällig bestehende.
Apparate/Armaturen
Normalinstallationen
A
B
N
Stockwerk
Anzahl
K
W
BW pro
Anschluss
Handwaschbecken
1
Spülkasten
1
Bidet
1
Spülbecken
2
Geschirrspülmaschine
2
Duschbatterie
3
Waschautomat bis 6 kg
4
Durchlauferwärmer
4
Badebatterie
4
Gartenventil
5
Garageventil
5
Anschluss ½"
5
Anschluss ¾“
8
Selbsttränke Grossvieh
1
Selbsttränke Schweine
½
Löschposten
Spezialinstallationen
BW
K
BW
W
Total
U
BW
5/0*
Beschrieb:
l/min
Kühl- und Klimaanlage
1 BW = 6 l/min
Melkmaschine
Bassin
Laufender Brunnen
*wird nicht berechnet,
wenn er ausschliesslich
dem Löschschutz dient.
./.
Total Belastungswerte
(A + B + N)
davon bestehend
(A + B)
Neuinstallation
(N)
BW = Belastungswerte nach W3 SVGW
A
= Auswechslung
B = Bestehend
K
= Kalt
W = Warm
T = Total
N = Neuinstallation
U = Umrechnung
Bewilligung für den Wasseranschluss
Gestützt auf Artikel 11 des Wasserversorgungsreglementes wird die nachgesuchte Bewilligung
für den Anschluss an das Wasserleitungsnetz mit folgenden Bedingungen erteilt:
Installateur:
Sämtliche Arbeiten und Installationen dürfen nur von einem Installateur durchgeführt werden, der Inhaber einer Bewilligung der Wasserversorgung ist.
Anschlusspunkt:
Wird von der Wasserversorgung bezeichnet. Er befindet sich unmittelbar nach dem Absperrschieber, der von ihr montiert wird.
Hausanschlussleitung:
Ist auf Kosten der Gesuchstellenden zu erstellen.
Material ____________________  ______ mm Tiefe ________ m
Wasserzähler:
Wird von der Wasserversorgung auf ihre Kosten geliefert.
Hausinstallationen:
Gemäss Installationsanzeige. Abweichungen während der Ausführung sind mit der Fertigstellungsmeldung anzugeben.
Voraussichtliche
Anschlussgebühr:
Diese beträgt gestützt auf Art. 1 des Wassertarifs und auf die
separate Berechnung voraussichtlich Fr.
Die Fälligkeiten und Zahlungsfristen richten sich nach dem Wasserversorgungsreglement.
Dieser provisorischen Berechnung vorbehalten bleiben die
Änderungen des Reglementes oder des Tarifs vor der Fälligkeit
der Gebühren.
Fertigstellungsmeldung: Nach durchgeführtem Anschluss und Fertigstellung der Installationen
ist 1 Exemplar dieser Bewilligung mit der Fertigstellungsmeldung der
Wasserversorgung unaufgefordert zurückzuschicken.
Weitere Bedingungen
und Berechnung der
Anschlussgebühr:
Siehe Beiblatt
Gültigkeitsdauer:
Diese Bewilligung gilt bis zum
Verwaltungsgebühr:
Für diese Bewilligung ist eine Verwaltungsgebühr von Fr. __________
zu entrichten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen bei _______________
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Allfällige
Beweismittel sind zu nennen und beizulegen.
Ort und Datum
Beilagen:
 Doppel dieser Bewilligung mit weiteren Bedingungen
 Situationsplan
 Kellergrundriss und Schnitt
 Auszug aus dem WV-Reglement + Tarif
Für die Wasserversorgung
}
mit allfälligen Anmerkungen der Wasserversorgung
Fertigstellungsmeldung
Änderungen der BW gegenüber der Installationsanzeige
Apparate/Armaturen
Änderungen
A
B
N
Stockwerk
Anzahl
K
W
BW pro
Anschluss
BW
K
BW
W
Total
Total Änderungen gegenüber Bewilligung
Total bewilligte Belastungswerte
Effektiv installierte Belastungswerte
Bestätigung des Sanitärinstallateurs
Der unterzeichnende Sanitärinstallateur bestätigt, die Hausanschlussleitungen und die Hausinstallationen nach den einschlägigen Vorschriften und Normen sowie nach den Bedingungen der Anschlussbewilligung ausgeführt zu haben. Die Fertigstellungsmeldung und
die Pläne entsprechen den ausgeführten Anlagen.
________________________________________________________________________
Ort und Datum
Der Sanitärinstallateur:
________________________________________________________________________
Bestätigung des Bewilligungsinhabers
Der unterzeichnende Bewilligungsinhaber hat vom Wasserversorgungsreglement und vom
Wassertarif der Wasserversorgung Kenntnis genommen und verpflichtet sich, dieses
einzuhalten. Ferner verpflichtet er sich, eine allfällige Veräusserung der Liegenschaft der
Wasserversorgung unverzüglich mitzuteilen.
________________________________________________________________________
Ort und Datum
Der/die Bewilligungsinhaber/in:
________________________________________________________________________
Beilagen
 Situationsplan 1: _________ mit eingetragener und vermasster Hausanschlussleitung,
(Fassade bis Absperrschieber auf der öffentlichen Leitung)
 Ausführungsplan Kellergrundriss und Schnitt mit Wassereintrittstelle und Verteilbatterie
Musterreglement und Mustertarif Wasserversorgung
Ausgabe 2002
Kommentar
Einleitung
Im
schon
gewohnten
Fünfjahresrhythmus
haben
Sie
nun
wiederum
ein
neues
Musterreglement des Wasser- und Energiewirtschaftsamtes (Ausgabe 2002) vor sich.
Gleichzeitig mit diesem Muster haben wir auch den alten Kommentar überarbeitet und
angepasst. Wo sich keine Änderungen im Reglement ergaben, ist er mit demjenigen von
1997 identisch.
Entgegen der Fassung von 1997 haben wir dieses Mal keine Totalrevision vorgenommen,
sondern die Vorlage vor allem redaktionell überarbeitet und - soweit möglich - mit dem
Muster-Abwasserreglement 1999 in Übereinstimmung gebracht.
Trotzdem, einige Anpassungen und Änderungen waren notwendig, so insbesondere:
‒
Einführung der Erhebung von jährlichen Löschgebühren;
‒
Differenzierte Modelle für die Tarifgestaltung;
‒
Verbot der Benützung der Wasserleitungen für die Erdung;
‒
Modifizierte Regelung in den Überbauungsvorschriften für die Sicherung von
Wasserleitungen und der zugehörigen Sonderbauwerke (aufgrund eines Entscheides
der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion);
‒
Der Begriff "Liegenschaft" wird durch die Umschreibung "Bauten und Anlagen" (in
Anlehnung an das kantonale Baugesetz) ersetzt. Damit soll klargestellt werden, dass bei
der Auslegung des Begriffs nicht die Umschreibung des Zivilrechts massgebend ist
(Liegenschaft ≠ Grundstück). Der Begriff "Wehrdienste" wird durch "Feuerwehr" aufgrund
der Änderung der Feuerschutz- und Feuerwehgesetzgebung per 1.1.2002 abgelöst.
Im Übrigen sind aber auch unsere in den letzten fünf Jahren gesammelten Erfahrungen,
Bemerkungen und Probleme sowie deren Lösungsansätze eingeflossen. Wir haben uns
bemüht, noch konzentrierter ein für die meisten bernischen Wasserversorgungen direkt
anwendbares Reglement mit Tarif zu erarbeiten und hoffen so, wiederum ein taugliches
Instrument
zur
Verfügung
zu
stellen.
Da
der
überwiegende
Teil
der
Wasserversorgungsreglemente auch weiterhin keiner kantonalen Genehmigung bedarf und
auch eine Vorprüfung in vielen Fällen fakultativ ist, erachten wir es als wichtig, an dieser
23
Stelle erneut daran zu appellieren, nur in wirklich begründeten Fällen von unseren
Mustervorschriften abzuweichen.
Mit
diesem
Vorgehen
soll
Wasserversorgungsreglemente
auch
in
Zukunft
zweckmässig
und
gewährleistet
sachlich
korrekt
sein,
sind
dass
und
die
einer
gerichtlichen Prüfung standhalten vermögen. Selbstverständlich ist unser Amt auch weiterhin
bereit, Vorprüfungen durchzuführen und steht für rechtliche und technische Beratungen
ebenfalls zur Verfügung.
Vorbemerkung
Produktehaftpflicht: Seit dem 1. Januar 1994 gilt das Bundesgesetz über die
Produktehaftpflicht.
Ein Produkt (hier das Wasser) ist fehlerhaft, "wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man
unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist". Der durch die
Fehlerhaftigkeit des Produktes entstehende Schaden lässt eine Haftung entstehen, wenn
a
eine Person getötet oder verletzt wird, oder
b
eine Sache beschädigt oder zerstört wird, die nach ihrer Art gewöhnlich zum privaten
Gebrauch oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten hauptsächlich privat
verwendet worden ist.
Geschädigte haben Sachschäden bis zur Höhe von Fr. 900.-- selber zu tragen.
Die Erfüllung all dieser Voraussetzungen, um eine Produktehaftpflicht auszulösen, ist in
Anbetracht der gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Wasserversorgung in technischer
und qualitativer Hinsicht eher gering. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber, dass sich
die Wasserversorgungen ihrer Verantwortung bewusst sind und insbesondere die vom
Kantonalen Laboratorium - gestützt auf die Lebensmittelgesetzgebung - vorgeschriebenen
Qualitäts-Systeme aufbauen und anzuwenden.
Kommentar zu einzelnen Artikeln
Aufgabe (Artikel 1)
Die Sicherstellung der Wasserversorgung ist und bleibt in erster Linie eine Gemeindeaufgabe. Die Gemeinde ist somit im Rahmen der Erschliessungs- und Versorgungspflicht
verantwortlich für die ordnungsgemässe Erfüllung der Aufgaben. Ebenfalls hat sie für die
Sicherstellung des Hydrantenlöschschutzes besorgt zu sein. Die beiden Bereiche gehören
technisch und rechtlich zusammen; der Hydrantenlöschschutz ist untrennbar mit den
Wasserversorgungsanlagen verbunden (Leitungen, Hydranten, Löschreserve in den
24
Reservoiren, Steuerungsanlagen). Die gesamte Aufgabe muss finanziell kostendeckend
ausgestaltet werden.
Schnittstelle zur alleinigen Zuständigkeit der Feuerwehr bilden die Hydranten (Trennung
beweglicher
und
unbeweglicher
Löschschutz),
wobei
die
Hydranten
immer
zur
Wasserversorgung gehören.
Wasserversorgung
Erstellung, Unterhalt und Erneuerung
Feuerwehr Betriebsbereitschaft und Betrieb
Beispiele für die Zuständigkeit der Gemeinde (und nicht der Wasserversorgung):
Sicherstellung der Zugänglichkeit der Hydranten (Schneeräumung etc.). In der Regel sind
diese Arbeiten dem Ressort Tiefbau/Strassen unterstellt. Ebenfalls nicht zuständig ist die
Wasserversorgung für die netzunabhängigen Löschanlagen, wie Feuerweiher, Löschsilos
etc. Bau, Betrieb und Unterhalt solcher Anlagen fallen in die Zuständigkeit der Feuerwehr.
Schliesslich hat die Gemeinde unabhängig von der Trägerschaft der öffentlichen
Wasserversorgung in Zusammenarbeit mit den weiteren Betroffenen die
Trinkwasserversorgung in Notlagen zu organisieren und zu gewährleisten. Rechtliche Basis
bilden die Bundesverordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen
(VTN) und das WVG (Art. 25 bis 29).
Geltung des Reglements (Artikel 2)
Der
Geltungsbereich
wird
gegenüber
den
bisherigen
Formulierungen
in
den
Musterreglementen präziser umschrieben. Neu wird explizit unterschieden zwischen
a. den WasserbezügerInnen und
b. den EigentümerInnen von geschützten Bauten und Anlagen, für die nur die
gebührenrechtlichen Bestimmungen der Löschgebühren gelten (Bauten und Anlagen,
die nicht an der öffentlichen Wasserversorgung angeschlossen sind).
25
26
Schutzzonen (Artikel 3)
Die Kantone bzw. die Wasserversorgungen sind gestützt auf das eidgenössische
Gewässerschutzgesetz (Art. 20) verpflichtet, für den Schutz ihrer Trinkwasserfassungen die
erforderlichen
Schutzzonen
auszuscheiden.
Nach
Artikel 20
WVG
können
Nutzungsbeschränkungen auch auf die Zuströmbereiche ausgedehnt werden.
Zuständig für die Erarbeitung der Grundlagen und den Erlass einer Schutzzone sind die
Wasserversorgungen. Die Verfahren werden vom WEA durchgeführt. Im Übrigen siehe
Kommentar zu den Artikel 20 und 21.
Generelle Wasserversorgungsplanung (Artikel 4)
Die Wasserversorgungen haben eine Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP) zu
erstellen und periodisch zu überarbeiten (Art. 18 WVG). Die GWP ist beim Aufstellen des
Erschliessungsprogrammes nach Baugesetz (BauG) zu berücksichtigen, damit die beiden Instrumente widerspruchsfrei sind. Die GWP soll auch bei der ordentlichen Ortsplanung als
Grundlage für die Gemeinden dienen.
Einzelheiten finden Sie in der Broschüre des Wasser- und Energiewirtschaftsamtes (WEA)
"Wegleitung für die Generelle Wasserversorgungsplanung".
Erschliessung und Erschliessungspflicht (Artikel 5 und Artikel 21 Absatz 3)
Die Erschliessungspflicht der Wasserversorgungen richtet sich nach dem WVG und der
Baugesetzgebung. Die Wasserversorgungen müssen gemäss Art. 23 WVG die Basis- und
die Detailerschliessung in allen Bauzonen (also auch in den Ferienhauszonen) sowie in den
geschlossenen Siedlungsgebieten (Art. 9 Abs. 1 WVG) vornehmen (vgl. auch die Broschüre
des WEA "Erschliessung".
Die Formulierung ist recht flexibel, die Wasserversorgungen haben damit einen gewissen
Spielraum in der Beurteilung. Wie die Erschliessung technisch erfolgt, ist nicht näher
geregelt. Es ist somit durchaus denkbar und teilweise üblich, dezentrale Anlagen zu
erstellen. Dabei ist zu beachten, dass die Anlagen den Normen und Richtlinien der
anerkannten Fachorganisationen (SIA, SVGW, SSIV) entsprechen.
Wasserbezug (Artikel 6)
Die Pflicht zum Wasserbezug deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen zur Wasserabgabe.
Nicht nur das Trinkwasser sondern auch das Brauchwasser - soweit es Trinkwasserqualität
aufweisen muss (z.B. Wasser für die Herstellung von Lebensmitteln, Badewasser etc.) - ist
von der öffentlichen Wasserversorgung zu beziehen. Ausgenommen von dieser generellen
Bezugspflicht ist somit nur das reine Brauchwasser, wie Wasser für die Gartenbewässerung,
Garagenwasser, Wasser für die WC-Spülung und für die Waschmaschine. Hahnen, die
27
öffentlich zugänglich sind und aus denen kein Trinkwasser fliesst, sind gut sichtbar als
solche zu kennzeichnen.
Die Bezugspflicht gilt sowohl für das Kalt- wie auch für das Warmwasser. Dies ergibt sich
insbesondere daraus, dass die Temperatur des Warmwassers je nach Gebrauch nachlässt
(Boiler) und Kaltwasser nachfliesst. Ist das Wasser nur noch lauwarm, sind die
Wachstumsbedingungen für Bakterien optimal, und die Qualität des Wassers ist nicht mehr
einwandfrei. Das WVG (Art. 15 Abs. 2) statuiert die Ausnahme von der Bezugspflicht.
Entbunden sind nur diejenigen Bauten und Anlagen, die im Zeitpunkt der Erschliessung
durch die öffentliche Wasserversorgung bereits aus andern Anlagen mit Trinkwasser
versorgt werden, das den Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung entspricht. Eine
andere Regelung durch die Wasserversorgungen ist unzulässig.
Im Weiteren ist aus dem Grundsatz abzuleiten, dass nach einem Anschluss keine
Wahlfreiheit mehr besteht. Das Abhängen von der öffentlichen Wasserversorgung (z.B. weil
man findet, das Wasser sei zu teuer) und der Bezug von privatem Wasser ist nicht zulässig
(Ausnahme: Reines Brauchwasser).
Wasserabgabe (Artikel 7 und 8)
Die Wasserabgabepflicht der Wasserversorgungen erstreckt sich über das gesamte
benötigte Trink- und Brauchwasser (unabhängig von der erforderlichen Qualität). Sie geht
aber nicht über den ordentlichen normalen Verbrauch hinaus. Vor allem Industriebetriebe mit
grossem
Wasserbedarf
müssen
diesen
weiterhin
selber
decken,
wenn
die
Wasserversorgungen nicht in der Lage sind, das Wasser ohne aufwändige Investitionen, die
von allen übrigen WasserbezügerInnen mitgetragen werden müssten, zu liefern. Es steht
den Wasserversorgungen aber offen, mit Gross- und Spitzenwasserbezügern besondere
Verträge über die Wasserlieferung und die Preise abzuschliessen. Bei der Ausgestaltung
muss aber die Kostendeckung gewährleistet sein (vgl. Art. 2 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 3). Die
Verträge unterliegen keiner kantonalen Genehmigung.
Die Wasserversorgungen sind in qualitativer Hinsicht verpflichtet, die Bestimmungen der
Lebensmittelgesetzgebung einzuhalten. Sie sind aber nicht gehalten, weitere spezielle
Anforderungen zu erfüllen. Sind solche notwendig, haben sie die betroffenen Wasserbezüger
auf eigenen Kosten zu ergreifen.
Einschränkungen der Wasserabgabe durch die Wasserversorgung (Artikel 9)
Nach wie vor dürfen bzw. müssen die Wasserversorgungen die Wasserabgabe in den in
Artikel 9 genannten Fällen vorübergehend einschränken oder unterbrechen, ohne allein
dadurch schadenersatzpflichtig zu werden. Die Zuständigkeit für die Anordnung von
Massnahmen richtet sich nach der Verwaltungsorganisation. Selbstverständlich sind die
28
Wasserversorgungen gehalten, alle Massnahmen zu treffen, dass Schäden möglichst
verhindert werden/gar nicht entstehen können.
Handeln die Wasserversorgungen aber fahrlässig oder pflichtwidrig, können sie sich nicht
durch diese Bestimmung schadlos halten.
Bewilligungspflichtige Tatbestände (Artikel 11)
Neu ist, dass sämtliche Bewilligungstatbestände nach dem Reglement in einem Artikel
geregelt sind. Es gilt zu beachten, dass auch für die erwähnten Bewilligungstatbestände das
Koordinationsgesetz (vor allem bei Baubewilligungen) zu beachten ist. Es ist somit durchaus
möglich, dass die Wasserversorgungen nicht selber eine Anschlussbewilligung oder eine
Bewilligung für die Änderung der Belastungswerte oder des umbauten Raumes erteilen,
sondern ihre Auflagen und Bedingungen im Rahmen eines Mitberichtes mit Antrag
formulieren.
Hinweis: Bei der Bewilligung von Anschlussgesuchen wird den Wasserversorgungen
dringend empfohlen, in diese oder in den Mitbericht keine Frankenbeträge aufzunehmen,
wenn sie bereits Aussagen zu den Anschlusskosten machen. Es gilt für die Anschluss- und
die Löschgebühren immer derjenige Gebührentarif, der im Zeitpunkt des Wasseranschlusses
bzw.
der
Sicherstellung
des
Löschschutzes
gültig
ist.
Zudem
sollten
die
Anschlussbewilligungen befristet werden (vgl. Muster im Anhang).
Ende des Wasserbezuges (Artikel 14)
Es hat in der Praxis mit dieser Bestimmung verschiedentlich Probleme gegeben. Die jetzige
Formulierung trägt diesem Umstand Rechnung, indem geregelt ist, dass jedenfalls bis zur
Abtrennung (durch die zuständigen Organe der Wasserversorgungen) die Gebühren
geschuldet sind. Der alleinige Verzicht auf den Wasserbezug reicht nicht aus, um von den
Grundgebühren befreit zu werden. Bei Ende des Wasserbezuges muss die Abtrennung der
Hausanschlüsse verfügt werden, wenn dies nicht im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt.
Die
Kosten
für
die
fachgerechte
Abtrennung
gehen
zulasten
des
bisherigen
Wasserbezügers.
Anlagen zur Wasserverteilung (Artikel 15 bis 17)
Die Definition der öffentlichen und privaten Anlagen hat sich in der Praxis grundsätzlich
bewährt und findet deshalb weitgehend unverändert Eingang ins neue Musterreglement. Für
die Leitungen gilt:
29
Öffentliche Leitungen
Hausanschlussleitungen
Definitionen
Alle Leitungen der Basis- und
Detailerschliessung gemäss Artikel
106 ff BauG. Im Zweifelsfall, wenn
sie dem Löschschutz dienen.
Leitungen
nach
dem
Absperrschieber
bis
zum
Wasserzähler, die ein Gebäude
oder eine zusammengehörige
Gebäudegruppe erschliessen.
Erstellung und Kostentragung
Gemeinde oder andere öffentliche Nach den reglementarischen
Wasserversorgungsträgerschaften, Bestimmungen,
meist
gemäss Erschliessungsprogramm GrundeigentümerInnen.
oder
nach
pflichtgemässem
Ermessen.
Eigentum, Unterhalt, Ersatz
Gemeinde oder andere öffentliche Nach den reglementarischen
Wasserversorgungsträgerschaften Bestimmungen,
meist
GrundeigentümerInnen.
Bemerkung:
Wasserversorgungen
Einige
sind
EigentümerInnen
der
Hausanschlussleitungen. Dies ist zulässig. Zu beachten ist in diesen Fällen allerdings, dass
diese Leitungen auch in die Wiederbeschaffungswertberechnungen einbezogen werden
müssen.
Schwierigkeiten ergaben sich aber in der konkreten Abgrenzung zwischen den öffentlichen
und den privaten Anlagen. Die nun vorgesehene, eindeutige Regelung (Artikel 15 Buchstabe
a, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 2) legt fest, dass alle Leitungen bis zum 1.
Absperrschieber von der öffentlichen Leitung im Eigentum der Wasserversorgung stehen
sollen.
Dasselbe
gilt
auch
für
den
Absperrschieber
selbst,
der
neu
von
der
Wasserversorgung einzubauen und zu bezahlen ist. Mit dieser Regelung können die
Wasserversorgungen z.B. bestimmen, dass sie das Eigentum an der Abzweigleitung im
Strassenbereich behalten.
Erschliessungsanspruch (Artikel 18)
Neu ist Artikel 108a des Baugesetzes ausdrücklich vorbehalten. Diese Bestimmung legt fest,
dass
die
GrundeigentümerInnen
nach
Ablauf
einer
bestimmten
Frist
(wie
Erschliessungsprogramme oder spätestens 15 Jahre nach der Einzonung) Anspruch auf
eine Erschliessung haben und diesen Anspruch auf Kosten des erschliessungspflichtigen
Gemeinwesens durchsetzen können.
Leitungen im Strassengebiet (Artikel 19)
Das Einlegen von Leitungen im Strassengebiet richtet sich nach dem Verfahren für die
öffentlichrechtliche Sicherung von Durchleitungsrechten (vgl. dazu Kommentar zu Art. 20,
öffentlichrechtliche Sicherung, Bst. b).
Zudem wird in Absatz 2 eine Lücke in der Gesetzgebung geschlossen. Bisher muss, ohne
anders lautende Bestimmung, die Überbauungsordnung durch die Legislative beschlossen
werden (grössere Leitungen). Neu soll vor allem aus technischen Gründen, und weil kein
30
grosser Spielraum bei der Festlegung der Linienführung besteht, für den Beschluss der
Überbauungsordnung für Wasserleitungen immer die Exekutive zuständig sein.
Durchleitungsrechte (Artikel 20)
Privatrechtliche Sicherung
Die Durchleitungsrechte für öffentliche Leitungen können privatrechtlich in Form von Dienstbarkeiten begründet werden. Dies führt zu folgenden rechtlichen Konsequenzen:
 Dienstbarkeiten kommen nur im gegenseitigen Einvernehmen zustande (falls nicht
Notrecht gilt).
 In der Regel ist für die Durchleitungsrechte eine Entschädigung zu bezahlen.
 Für
baubewilligungspflichtige
Sonderbauwerke
und
Nebenanlagen
- auch
im
Zusammenhang mit der Linienführung - ist ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
 Das Recht wird im Grundbuch als Dienstbarkeit zulasten eines Grundstücks eingetragen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 691ff ZGB). Dies ist insbesondere
von Bedeutung für die Verlegung einer Leitung an einen andern Ort. Nach dem Zivilrecht
haben in der Regel die Berechtigten - also die Wasserversorgungen - die Kosten zu tragen
(Art. 693 ZGB).
Öffentlichrechtliche Sicherung
a
Allgemeines
Die Wasserversorgungen haben die Möglichkeit, öffentliche Leitungen in einem
öffentlichrechtlichen Verfahren sichern zu lassen (Art. 21 WVG, früher Art. 130a WNG).
Es handelt sich um ein formelles verwaltungsrechtliches Verfahren und hat gegenüber
der privatrechtlichen Vereinbarungfür die Beanspruchung von privatem Land folgende
gewichtige Vorteile:

Die Durchleitungen sind an sich entschädigungslos zu dulden, es sei denn, es handle
sich um einen enteignungs-(ähnlichen) Eingriff. Zu entschädigen sind in jedem Fall
Inkonvenienzen und insbesondere Landschaden im Zusammenhang mit der
Erstellung der Anlagen. Das Terrain ist nach Durchführung der Arbeiten wieder
herzustellen.

Mit den öffentlichen Leitungen verbundene Sonderbauwerke und die für die
Erstellung und den Unterhalt der Leitungen notwendigen Nebenanlagen werden in
diesem Verfahren mitbewilligt. Für den Bau bedarf es somit keiner weiteren
Bewilligungen mehr. Zudem können zusätzlich besondere Überbauungsvorschriften
erlassen werden.

Die Linienführung kann im Grundbuch angemerkt werden. Die Anmerkung hat
deklaratorische Bedeutung und gilt nur als Hinweis, das heisst, das Recht besteht
31
auch, wenn es nicht im Grundbuch steht. Aus Gründen der Transparenz soll von
dieser Möglichkeit aber immer Gebrauch gemacht werden.

Im
Übrigen
gelten
die
öffentlichrechtlichen
Bestimmungen
des
Wasserversorgungsgesetzes. Der Verlegungsanspruch der GrundeigentümerInnen
fällt dahin; die Kosten der Verlegung an einen andern Ort haben sie selber zu tragen.
Die Verlegung kommt zudem nur in Betracht, wenn dies ohne Nachteil für das Werk
möglich ist.
Für die Beanspruchung von öffentlichen Strassen, Gewässer, Wälder, Schutzgebiete und
ähnliches gehen die einschlägigen Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vor.
b
Verfahren (Artikel 21 und 22 WVG; gilt sinngemäss auch für den Erlass von
Schutzzonen)
Vorprüfung: Da die Bestimmungen für den Erlass einer Überbauungsordnung
massgebend
sind,
sind
die
Unterlagen
(Pläne,
Genehmigungsvermerke,
Sonderbauvorschriften) vor Eröffnung des Verfahrens dem WEA zur Vorprüfung
einzureichen. Der Vorprüfungsbericht gehört zu den Auflageakten.

Vor oder - wenn möglich - mit der Publikation ist die Mitwirkung durchzuführen.
Gemäss Artikel 58 BauG kann bei einer Überbauungsordnung, die nicht von
allgemeinem
Interesse
ist,
die
Mitwirkung
auch
im
Rahmen
des
Einspracheverfahrens gewährt werden. Dies sollte für die Verfahren nach WVG die
Regel sein.

Die verschiedenen Verfahren
-
Linienführungen von Leitungen, die sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden
erstrecken, regionaler Trägerschaften oder von Leitungen auf anderem
Gemeindegebiet und Schutzzonen:
-
Gesuchstellerin:
Wasserversorgung
Verfahrensleitende Behörde:
WEA
Beschluss:
Wasserversorgung
Genehmigungsbehörde:
WEA
Kommunale Linienführungen:
Gesuchstellerin:
Wasserversorgung
Verfahrensleitende Behörde:
Wasserversorgung/Gemeinde
Beschluss:
Wasserversorgung
Genehmigungsbehörde:
WEA
32

Einsprache, Rechtsverwahrung und Gebühren
-
Einsprachebefugnis:
Zur Einsprache befugt ist, wer im Plangebiet (oder daran angrenzend)
Grundeigentum oder andere Rechte an Grundstücken besitzt und durch die
aufgelegten Pläne in den eigenen schutzwürdigen Interessen berührt ist.
-
Einsprachegründe:
Verfahrensfehler, mangelnde Recht- oder Zweckmässigkeit oder fehlendes
öffentliches Interesse an der Planvorlage (Genehmigungsfähigkeit).
Bei Änderungsvorlagen können auch Planinhalte angefochten werden, deren
Änderung nicht vorgesehen ist.
-
Rechtsverwahrung:
Das Verfahren kennt formell keine Rechtsverwahrung. Die privatrechtlichen
Ansprüche sind nicht Gegenstand des Planerlassverfahrens. Ihre Meldung ist
jedoch
zweckmässig,
weshalb
weiterhin
Rechtsverwahrungen
entgegengenommen werden.
-
Gebühren:
Für die Behandlung der Einsprachen kann das WEA eine Gebühr erheben, wenn
den Anträgen nicht stattgegeben wird. Ansonsten ist das Verfahren grundsätzlich
kostenlos, wenn es sich um ein Schutzzonenverfahren handelt.

Geringfügige Änderung von Plänen und Projektänderung
Geringfügige Änderungen können ohne Publikation und Vorprüfung durch die
Wasserversorgungen beschlossen werden. Es bedarf dazu der vorgängigen
Orientierung der GrundeigentümerInnen mit der Einräumung einer Einsprachefrist
von mindestens 10 Tagen. Die Änderungen sind vom WEA zu genehmigen.
Für Projektänderungen gilt Artikel 43 des Baubewilligungsdekretes. Während des
erstinstanzlichen Verfahrens ist eine Projektänderung ohne erneute Publikation
möglich, wenn keine öffentlichen oder wesentlichen privaten Interessen zusätzlich
betroffen werden.
33
c
Schema
Regionale Leitungen,
Leitungen auf anderem Gemeindegebiet
Kommunale Leitungen
Gesuch WV an WEA zur Vorprüfung
(+ Orientierung der GrundeigentümerInnen durch WV)
Gesuch WV an WEA zur Vorprüfung
(+ Orientierung der GrundeigentümerInnen durch WV)

Wenn nicht in Ordnung, zurück an WV zur Überarbeitung
Wenn nicht in Ordnung, zurück an WV zur Überarbeitung


Gesuch der WV an WEA

Publikation durch WEA/Mitwirkung (mind. 30 Tage)
Publikation durch WV/Mitwirkung (mind. 30 Tage)


Einspracheverhandlungen durch WEA
Beschluss und Antrag WV an WEA
Einspracheverhandlungen durch WV/Gemeinde
Beschluss und Antrag WV an WEA


Genehmigungsbeschluss WEA und Publikation
Genehmigungsbeschluss WEA und Publikation
Hydrantenanlagen und -löschschutz (Artikel 22)
Beim Aufstellen von Hydranten auf privatem Grund handelt es sich gemäss Baugesetzgebung um Eigentumsbeschränkungen von untergeordneter Bedeutung (Art. 136 BauG). Die
GrundeigentümerInnen
sind
verpflichtet,
solche
Anlagen
auf
ihren
Grundstücken
grundsätzlich entschädigungslos zu dulden. Sie sind aber rechtzeitig zu benachrichtigen, ihre
Standortwünsche sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Zudem ist ihnen verursachter
Kultur- und Sachschaden zu ersetzen. Nachweisbare erhebliche Nachteile in der Benützung
oder Bewirtschaftung der Grundstücke sind zusätzlich zu entschädigen.
Unter dem ordentlichen Hydrantenlöschschutz sind sämtliche Aufwendungen auf dem
Leitungsnetz zu verstehen. Diese müssen von den Wasserversorgungen getragen werden,
unabhängig vom Brandrisiko und von der Bedeutung der Anlage. Nur die Mehrkosten, die
sich auf die Inneneinrichtungen allein oder die Mehrdimensionierung von Leitungen und
Anlagen, die über das normale Brandrisiko des betreffenden Siedlungsgebietes hinaus
gehen, sind von den Verursachenden zu tragen. Sie sollen aber eine gebührenrechtliche
Privilegierung geniessen, indem die Belastungswerte von Sprinkleranlagen, Löschposten
und Innenhydranten nicht in die Berechnung der Anschlussgebühren einzubeziehen sind.
Dies, weil sonst die Durchsetzung der wichtigen gebäudeinternen Löschbereitschaft unnötig
erschwert würde.
Für Übungszwecke und im Brandfall stehen der Feuerwehr alle Anlagen gratis zur
Verfügung. Dies gilt auch für die zu diesen Zwecken bezogene Wassermenge.
34
Wasserzähler (Artikel 23 bis 25)
Im Sinn einer sachgerechten Tarifierung ist der Wasserverbrauch mit Wasserzählern zu
messen. Im Gegensatz etwa zur Stromversorgung wird pro Gebäude aber nur ein
Zähler - und nicht für jede Wohnung einer - installiert. Die Abweichungen von diesem
Grundsatz sind in Artikel 23 Absätze 2 und 3 geregelt. Die Wasserzähler stehen im Eigentum
der Wasserversorgungen. Sollen weitere Zähler (Nebenzähler) auf Begehren der
WasserbezügerInnen angebaut werden, können die Wasserversorgungen diese gesondert
verrechnen (Zählergebühr). Die Kosten des Hauptwasserzählers sind in der jährlichen
Grundgebühr inbegriffen. Die Gebührenansätze für die Nebenwasserzähler sind im Tarif
festzulegen, bedürfen also einer Rechtsgrundlage wie alle anderen Gebühren auch.
Rückflussverhinderung (Artikel 26)
Explizit im Musterreglement festgehalten ist die technische Vorgabe, dass die Privaten dafür
besorgt sein müssen, dass kein Wasser von den privaten Anlagen in die öffentlichen
Anlagen zurück fliessen kann.
Mängel (Artikel 27)
Stellen
die
Wasserversorgungen
an
privaten
Anlagen
Mängel
fest,
die
die
WasserbezügerInnen auf eigene Kosten zu beheben haben, teilen sie dies den
WasserbezügerInnen mit, fordern sie mit eingeschriebenem Brief zur Stellungnahme oder
zur Behebung der Mängel innert Frist auf. Ist Gefahr im Verzug, können sie direkt verfügen.
Nach unbenütztem Ablauf der Frist ordnen die Wasserversorgungen die Behebung der
Mängel innert einer neuen Frist mit Verfügung an, verbunden mit der Androhung der
Ersatzvornahme
im
Unterlassungsfall
und der
Bestrafung
nach Artikel 292 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches im Falle des Ungehorsams (Haft oder Busse). Diese
Verfügung muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Sind die Mängel immer noch nicht behoben, ordnen die Wasserversorgungen mit Verfügung
die Ersatzvornahme an (= Vollstreckungsverfügung: wann und wie wird vollstreckt). Die
Vollstreckungsverfügung ist ebenfalls mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen: Sie
unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie die Verfügung in der Sache.
Installationsbewilligung (Artikel 29)
Die Bewilligungspflicht für die Befugnis, private Anlagen zu erstellen oder zu montieren, fusst
in der Überlegung, dass die Anlagen sachgerecht erstellt und gleichzeitig die berechtigten
Personen verpflichtet werden, alle gebührenpflichtigen Änderungen, die sie an den privaten
Anlagen vornehmen, den Wasserversorgungen unverzüglich und ohne Aufforderung zu
35
melden. So bekommen die Wasserversorgungen auf einfache Weise eine Erhöhung der
Belastungswerte zur Kenntnis. Im Widerhandlungsfall können sie die Bewilligung entziehen.
Weitere Einschränkungen für die Erteilung der Bewilligung als die in Artikel 29 vorgesehenen
sind nicht zulässig. Insbesondere wäre die Bevorzugung des ortsansässigen Gewerbes
rechtlich nicht haltbar, weil gegen die Wirtschaftsfreiheit verstossend.
Auch künftig soll die Installationsbewilligung nur an natürliche Personen und nicht an Firmen
abgegeben
werden,
denn
nur
natürliche
Personen
können
die
erwähnten
Bewilligungskriterien erfüllen.
Erdung (Artikel 31 Absatz 3)
Neu dürfen die Wasserleitungen generell nicht mehr für die elektrische Erdung benützt
werden; bisher war dafür eine Bewilligung erforderlich.
Finanzierung der Anlagen (Artikel 32)
Wie bis anhin muss die Aufgabe der Wasserversorgung eigenwirtschaftlich finanziert werden
(Art. 10 WVG). Neu ist lediglich der Ersatz des Begriffes "Löschschutz" durch "Hydrantenlöschschutz", weil diese Bezeichnung präziser ist.
Eigenwirtschaftlichkeit bedeutet, dass für die Finanzierung der Aufgaben explizit keine
Steuern eingesetzt werden dürfen, dass sich die Wasserversorgung also allein aus den in
Artikel 33 genannten einmaligen und wiederkehrenden Gebühren finanzieren muss.
Hinsichtlich der Ausgestaltung der Gebühren, der Einlagen in die Spezialfinanzierung und
der Abschreibungen (Abs. 2) wird auf die Broschüre des WEA "Finanzierung der
Wasserversorgung" verwiesen. Hier sei nur erwähnt, dass die gemeinderechtlichen
Vorschriften, insbesondere die Abschreibungsvorschriften des neuen Rechnungsmodells, für
die Wasserversorgung nicht anwendbar sind sondern die spezialrechtlichen Bestimmungen
des WVG gelten.
Einmalige und jährliche Gebühren (Artikel 33 bis 36)
Im Rahmen der Vorgaben der Eigenwirtschaftlichkeit stehen den Wasserversorgungen die in
Artikel 33 erwähnten Gebühren zur Verfügung.
Auf die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen gemäss BauG soll weiterhin verzichtet
werden, weil sich dieses System für die Wasserversorgung nicht eignet.
Nachzahlungspflicht und Anrechnung bereits bezahlter Gebühren: Bei den einmaligen
Gebühren (Anschluss- oder Löschgebühren) haben wir wiederum die Nachzahlungspflicht
und
die
Anrechnung
Wasserversorgungen
von
bereits
degressive
bezahlten
Gebühren
Gebührenansätze
geregelt.
festlegen,
ist
Soweit
die
bei
der
Nachzahlungspflicht zu berücksichtigen, dass jeweils derjenige Ansatz zur Anwendung
36
gelangt, der gelten würde, wenn eine "normale" Anschlussgebühr geschuldet wäre. Beispiel:
Ein Gebäude erhöht seinen umbauten Raum um 50 m³ auf 1'050 m³. Die ersten 1'000 m³
kosten gemäss Reglement Fr. 4.--/m³ uR, ab 1'000 bis 3'000 m³ beträgt der Ansatz noch 1.--.
Angewendet werden muss nun der Ansatz ab 1'000 m³, also 1.--/m³.
Hinsichtlich der Anrechnung bereits bezahlter Gebühren ergeben sich im Grundsatz keine
Änderungen gegenüber dem alten Musterreglement. Infolge verschiedener Anfragen haben
wir aber eine nochmals klarere Formulierung gewählt. Es wird eindeutig festgelegt, dass nur
der effektiv geleistete Frankenbetrag an die nach dem geltenden Tarif geschuldete Gebühr
angerechnet wird.
Die weiteren Erläuterungen zu den tariflichen Bestimmungen finden Sie im Kommentar zum
Wassertarif.
Fälligkeiten (Artikel 38)
Die Anschlussgebühr ist in dem Zeitpunkt geschuldet, ab dem Wasser bezogen werden
kann, d.h. mit dem Einbau des Wasserzählers (= Wasseranschluss).
Die andern Fälligkeiten bedürfen keiner weiteren Ergänzung.
Einforderung der Gebühren (Artikel 39)
In der Regel verschicken die Wasserversorgungen zuerst eine Rechnung. Wird diese auch
nach Mahnung nicht bezahlt, müssen sie eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung
erlassen, um die Forderung durchzusetzen (vgl. auch Bemerkungen zu Art. 41). Es ist aber
zulässig, bereits die erste Rechnung als Verfügung auszugestalten und so auf die Mahnung
zu verzichten; dies müsste im Reglement allerdings so vorgesehen sein (Abs. 3).
Einstellung der Wasserlieferung?
Die Einstellung der Wasserlieferung wegen Verschuldens der WasserbezügerInnen ist als
Massnahme des Verwaltungszwangs grundsätzlich möglich, aber an einschränkende
Voraussetzungen geknüpft. Im Allgemeinen gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die
Liefersperre ist als schärfstes Mittel erst zulässig, wenn andere, weniger einschneidende
Massnahmen, wie die Vorauszahlung künftiger Wasserlieferungen, nicht zum Ziel führen. In
Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis, darf aber das lebensnotwendige Wasser in
keinem Fall entzogen werden, selbst nach fruchtloser Betreibung der ausstehenden
Zahlungen nicht. Der lebensnotwendige Bedarf bestimmt sich nach den jeweiligen
Umständen (vgl. dazu auch Dr. Kilchenmann, Handkommentar zum Energiegesetz des
Kantons Bern, N 63). Dieser Grundsatz gilt für natürliche Monopolbetriebe, wie es auch die
Wasserversorgungen sind, weil keine Wahlfreiheit besteht und die Betroffenen das Wasser
nirgendwo anders beschaffen können. Wird das bezogene Wasser nicht bezahlt, können die
37
Wasserversorgungen Bussen (gestützt auf Art. 43 des Wasserversorgungsreglements)
aussprechen und die Zahlungsunwilligen wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
anzeigen (Art. 292 StGB).
Gebührenpflichtige Handlungen
Eine solche Bestimmung ist nur notwendig, wenn die Wasserversorgungen über keine
andere Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verwaltungsgebühren verfügen. In der Regel
(bei Gemeinden) ist die Grundlage aber bereits im Baureglement oder in einem separaten
Gebührenreglement vorhanden.
Folgende Formulierung wird im Bedarfsfall empfohlen (Einschub zwischen Art. 40 und
Art. 41).
Weitere gebührenpflichtige
Tätigkeiten
Artikel 40a
1 Für die Erteilung von Bewilligungen gestützt auf dieses Reglement, für
Kontrollen, die zu Beanstandungen führen und für besondere Dienstleistungen,
zu denen die Wasserversorgung nicht verpflichtet ist, wird eine Gebühr nach
Zeitaufwand erhoben.
2
Die Exekutive legt den Stundenansatz im Tarif fest.
Gebührenpflichtige Personen; Schuldbetreibung und Konkurs (Artikel 41 und 42)
a
Betreibungsverfahren (einmalige und wiederkehrende Gebühren)
Ist die Forderung fällig, ist eine Verfügung zu erlassen. Ist die Verfügung rechtskräftig, erhalten die Wasserversorgungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel; sie können die Betreibung fortsetzen und die Verwertung verlangen.
b Fortsetzung der Betreibung
Einmalige Gebühren
Die Gemeinde geniesst für die einmaligen Gebühren gemäss Artikel 109 EG zum ZGB
ein gesetzliches Grundpfandrecht.
-
Normalfall
Nach
erfolgloser
Betreibung
können
die
Wasserversorgungen
das
Pfandverwertungsbegehren stellen. Wird dem Begehren entsprochen (richterliches
Verfahren), werden die Wasserversorgungen aus dem Erlös der Versteigerung des
Grundstücks, auf dem das Grundpfandrecht lastet, befriedigt.
-
Forderung im Konkursverfahren
Wird der Konkurs eröffnet, müssen die einmaligen Gebührenforderungen angemeldet
werden. Sind sie in diesem Zeitpunkt fällig, wird im Rahmen des Konkursverfahrens
auch die grundpfandversicherte Forderung behandelt. Diese wird - wenn möglich - im
38
Rahmen der Verwertung befriedigt, entweder durch öffentliche Versteigerung des
grundpfandversicherten Grundstücks oder durch freihändigen Verkauf (wenn die
Grundpfandgläubiger diesem Vorgehen zustimmen). Der Erlös kommt in erster Linie
den Grundpfandgläubigern des verwerteten Grundstücks zu. Ist er grösser als die
Forderungen, fällt der Rest in die Aktiven der Konkursmasse und steht den weiteren
(weniger privilegierten) Gläubigern zur Verfügung. Ist der Erlös aber kleiner als die
Forderungen,
die
auf
dem
Grundstück
lasten,
wird
er
unter
den
Grundpfandgläubigern jedes einzelnen Grundstücks anteilsmässig verteilt. Mit dem
nicht gedeckten Anteil nehmen die noch nicht
vollumfänglich befriedigten
Forderungen im Rahmen des nach Konkursrecht geltenden Ranges bzw. der geltenden Klasse (in der Regel der dritten) am Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse
teil. Dies gilt, sofern der Schuldner für die Forderung auch persönlich haftet (nicht für
Grundlast und Gült).
Die grundpfandversicherten Forderungen, die bei der Konkurseröffnung nicht fällig
sind, werden - im Gegensatz zu den anderen Forderungen - nicht automatisch fällig.
In diesem Fall werden diese Schulden den Ersteigenden im Rahmen der Verwertung
(Versteigerung oder freihändiger Verkauf) als persönliche Schuld überbunden.
Jährliche Gebühren
Im Normalfall werden die jährlichen Gebühren im Pfändungsverfahren eingefordert. In
einem
Pfandverwertungs-
oder
Konkursverfahren
werden
sie
mit
den
Steigerungsbedingungen den Nacherwerbenden überbunden.
Verwaltung und Organisation
Die Verwaltung und die Organisation sind meistens bereits im Organisationsreglement (OgR)
geregelt. Die Details und die Aufgaben der jeweiligen Kommissionen und Angestellten
können in einem Pflichtenheft festgehalten werden.
Falls Bestimmungen im OgR fehlen, nachfolgend Formulierungsvorschläge für die Regelung
im Wasserversorgungsreglement einer Gemeinde (neuer Titel nach Art. 42).
Verwaltung und Organisation
Aufsicht, Leitung
Aufgaben
Artikel x
Die Wasserversorgung steht unter der Aufsicht des Gemeinderates. Die technische und administrative Leitung der Wasserversorgung obliegt der Wasserkommission.
Artikel x+1
1Die Wasserkommission besteht aus ... Mitgliedern. Diese werden gemäss OgR
gewählt.
2Die
näheren Aufgaben und Zuständigkeiten der Wasserkommission werden in
einem vom Gemeinderat erlassenen Pflichtenheft umschrieben.
39
3Für
die Belange der Wasserqualität ist die Gesundheitskommission, für die Belange des Löschschutzes der Feuerwehrkommandant beizuziehen.
Sekretariat
Fachpersonal
Plansammlung
Artikel x+2
Zur Besorgung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten wählt der
Gemeinderat auf Antrag der Wasserkommission eine Person, die das Sekretariat
führt. Sie muss nicht Mitglied der Kommission sein.
Artikel x+3
Zur Aufsicht über die Anlagen der Wasserversorgung wählt der Gemeinderat auf
Antrag der Wasserkommission das Fachpersonal.
Artikel x+4
Die Wasserkommission legt von allen öffentlichen und privaten Anlagen der
Wasserversorgung eine vollständige Plansammlung an und führt sie periodisch
nach.
Übergangsbestimmung (Artikel 45)
Diese Bestimmung gilt für die Durchführung des Verfahrens, d.h. für die formellen
verfahrensrechtlichen Vorschriften und Zuständigkeiten, nicht aber für die Anwendung z.B.
der Tarife. Für die Gebühren sind immer diejenigen Bestimmungen massgebend, die im
Zeitpunkt der Fälligkeit in Kraft sind.
Verfahren für den Erlass des Reglements
Das Verfahren untersteht den Vorschriften über den Erlass von Gemeindereglementen (Veröffentlichung und Fristen). Da - ausser den Reglementen für Genossenschaften - die
Reglemente im Bereich der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion seit dem 1. Januar 1996
nicht mehr genehmigungspflichtig sind (gilt auch für Änderungen genehmigter Reglemente),
bedeutet dies: Der Beschluss der Gemeindeversammlung muss publiziert werden mit dem
Hinweis, dass dagegen innert 30 Tagen Beschwerde geführt werden kann. Im Rahmen des
Erlassverfahrens unerledigt gebliebene Einsprachen sind als Gemeindebeschwerden an das
zuständige Regierungsstatthalteramt mit allen erforderlichen Unterlagen und einem Antrag
zur Beurteilung zu überweisen. Privatrechtliche Trägerschaften überweisen die Akten der
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion. Den Beschwerden kommt in der Regel aufschiebende
Wirkung zu, was bedeutet, dass das Reglement bis zur endgültigen Erledigung nicht in Kraft
gesetzt werden kann.
40
Kommentar zum Wassertarif
1.
Grundsätzliche Überlegungen
Seit den Achtzigerjahren sinken sowohl der mittlere als auch der Spitzenwasserbedarf in der
ganzen Schweiz, langsam aber stetig. Diese Entwicklung hat nicht nur eine positive Seite,
sondern auch die negative Erscheinung, dass wegen des extrem hohen Festkostenanteils
der Wasserversorgung die Wasserpreise unter Druck geraten. Da ohnehin in vielen
Wasserversorgungen ein Nachholbedarf wegen der ungenügenden Refinanzierung der
kapitalintensiven Anlagen bestand und teils noch besteht, ist es entscheidend, die Preise
sachgerecht zu gestalten. Man muss sich weit mehr bewusst werden, welche die
massgebenden
Kostenfaktoren
sind,
um
auch
einem
richtig
verstandenen
Verursacherprinzip zum Durchbruch zu verhelfen: Kosten verursacht nicht primär wer
Wasser braucht, sondern wer eine Infrastruktur beansprucht, und sei dies auch nur
gelegentlich (Tourismus) oder am liebsten gar nicht (Löschschutz). Wir müssen uns
ebenfalls bewusst sein, dass in der grossen Mehrzahl unserer Wasserversorgungen der
Hydrantenlöschschutz allein 30 - 50 % der gesamten Werterhaltungskosten ausmacht, die
mit dem Wasserverbrauch nichts zu tun haben. Aber auch die Kosten der Trink- und
Brauchwasserversorgung haben nur einen bescheidenen Zusammenhang mit dem
Wasserverbrauch. Wegen steigendem mittlerem Verbrauch jedenfalls wird keine Anlage
vergrössert werden müssen, weil sämtliche Anlageteile auf die Verbrauchsspitzen ausgelegt
sind. Heute bestehen keine ausgereiften technischen Lösungen, um die Verbrauchsspitzen
bei den einzelnen Wasserbezügern zu erfassen und in die Tarifgestaltung einfliessen zu
lassen. Kostensenkende Massnahmen sind deshalb nicht bei den Bezügern zu treffen, am
wenigsten
durch
eigene
Regenwassernutzungsanlagen,
sondern
bei
den
Wasserversorgungen selbst, indem sie in erster Linie durch regionale Kooperation die
Wiederbeschaffungswerte ihrer Anlagen senken und ihre Dienstleistungen effizienter
anbieten, z.B. durch die Einführung von Betreibermodellen. Bei der Tarifgestaltung müssen
sie dafür sorgen, dass sie die Kosten möglichst denjenigen anlasten, die sie verursachen.
Das sind eben gerade nicht die Wasserbezüger, die die Anlagen auslasten - ohne sie
allerdings zu überlasten - sondern wer Investitionen für eine schlechte Auslastung der
Anlagen auslöst.
2.
Bewährtes und Neues
An den drei Säulen "Belastungswert - umbauter Raum - Wasserverbrauch" als
Bemessungsgrundlagen für die Wassergebühren ändert sich nichts. Seit 2002 sind lediglich
die
jährlichen
Löschgebühren
dazu
gekommen,
damit
auch
in
kleineren
Wasserversorgungen mit geringem Anschlussgrad die Gebührenlast gerechter verteilt
41
werden kann. Als weitere Neuerung werden die einmalige Bereitstellungsgebühr und die
Grundeigentümerbeiträge
nicht
mehr
als
Finanzierungsinstrument
erwähnt.
Die
Bereitstellungsgebühr wäre zwar zur Erhöhung des Selbstfinanzierungsrades geeignet, aber
die Wasserversorgungen scheuen offenbar den damit verbundenen Aufwand. Die
Grundeigentümerbeiträge haben ebenfalls nicht an Beliebtheit gewonnen, weil sie für die
Wasserversorgung sehr umständlich und Risiko behaftet sind. An deren Stelle sind vermehrt
Erschliessungsverträge
getreten,
in
manchen
Fällen
allerdings
in
fragwürdiger
Ausgestaltung. Eine weitere Neuerung sind die degressiven Ansätze für alle drei
Bemessungsgrundlagen, dies aus zwei Gründen: Erstens führen Einheitsansätze bei
grossen
Anschluss-
gebührenrechtlichen
und
Verbrauchswerten
Grundsätze
arg
zu
übersetzten
strapazieren,
und
Gebühren,
zweitens
die
sind
die
sie
betriebswirtschaftlich nicht korrekt, weil sie die Kostenstrukturen der Wasserversorgung
verzerrt abbilden. Diese Neuerung wird ausführlich in Abschnitt 5 behandelt. Als letzte
Neuerung schliesslich führt der Wassertarif 2002 drei Varianten A, B und C mit folgender
Begründung ein:
Variante A
Diese ist auf ländliche Wasserversorgungen zugeschnitten, wo der Anschlussgrad (noch)
gering ist. Mit der zweigeteilten Grundgebühr bezahlen auch die angeschlossenen
geschützten Liegenschaften im Rahmen der Grundgebühren einen Anteil an den
Löschschutz
(Löschkomponente).
Dieses
Vorgehen
gewährleistet
eine
gerechte
Gebührenverteilung.
Variante B
Bei dieser Variante, wo nur vereinzelte Liegenschaften nicht angeschlossen sind, verzichtet
man auf die Gebührenkomponente nach dem umbauten Raum. Dafür muss die
Grundgebühr auf den BW höher angesetzt werden. Dies erleichtert den Vollzug, weil nur der
umbaute Raum der nicht angeschlossenen Liegenschaften erhoben (und nachgeführt)
werden muss. Gleichzeitig nimmt man aber eine leichte Verzerrung in Kauf, indem grosse
Bauten mit wenig Belastungswerten tendenziell zu tiefe Gebühren bezahlen.
Variante C
Diese Variante führt einen Einheitstarif ein, der gleichzeitig die Degression gewährleistet und
den erheblichen Aufwand einer grossen Wasserversorgung für die Erhebung und
Nachführung
der
Belastungswerte
ausschaltet.
Wir
empfehlen
auch
kleineren
Wasserversorgungen, lieber diese Variante zu wählen, als Grundgebühren auf untauglichen
Bemessungsgrundlagen zu erheben. Auch in diesem Gebührenmodell ist übrigens eine
42
standardisierte Grundgebühr enthalten, allerdings im Gebührenrahmen versteckt. Grobe
Abweichungen
des
Verhältnisses
Anschlusswert
zu
Wasserbezug
von
den
Durchschnittswerten bleiben im Gegensatz zu den Varianten A und B deshalb
unberücksichtigt.
3.
Berechnungsgrundlagen der Grundgebühr
Für
die
Berechnung
der
(einmaligen)
Anschluss-
und
Löschgebühren
sind
die
Belastungswerte (BW) und der umbaute Raum (uR) praktisch unbestritten und in sehr vielen
Wasserversorgungen eingeführt. Das ist darauf zurückzuführen, dass diese Werte im
Rahmen der Bau- und Anschlussbewilligungsverfahren ohnehin von den Gesuchstellern
angegeben werden müssen. Anders verhält es sich bei den jährlichen Grundgebühren, für
deren Erhebung diese Werte über das ganze Versorgungs- und Löschgebiet nachträglich
erhoben werden müssen. Diese Schwelle wird dann häufig zum Anlass genommen, um die
Tauglichkeit grundsätzlich in Frage zu stellen. Deshalb dazu noch folgende Ausführungen:
3.1
Belastungswerte
Unter den vielen theoretisch zur Verfügung stehenden Bemessungsgrundlagen haben wir
bereits in unserem Musterreglement 1997 die Belastungswerte (BW) nach SVGW
empfohlen, weil diese dem Grad der möglichen Benutzungsintensität der Wasserversorgung
am nächsten kommen.
Inzwischen sind fünf Jahre verstrichen, die uns erlauben, die Tauglichkeit der
Belastungswerte zu bekräftigen. Von allen Bemessungsgrundlagen sind die BW nach wie
vor die objektivste, die praktisch auf alle Fälle angewendet werden kann. Die anderen
Parameter sind entweder sehr grob (Nennleistung des Wasserzählers), führen zu
Verzerrungen (raumplanerische Parameter), haben mit der beanspruchten Leistung keinen
sachlichen Zusammenhang (Steuer- und Versicherungswerte) oder sind auf einzelne
Bezügerkategorien nicht anwendbar (Zimmerzahl, Geschossfläche).
Die Erfassung und ständige Aktualisierung der BW in den versorgten Liegenschaften kann
mit einem beträchtlichen administrativen Aufwand verbunden sein, namentlich bei
komplizierten
Installationen
(z.B.
Landwirtschaft,
Spitäler,
Industriebetriebe).
Wasserversorger ohne strikte Meldepflicht und Kontrolle der Hausinstallationen haben
zudem kein Instrument für die Nachführung.
3.2
Umbauter Raum
Dank der systematischen Erhebung der Wiederbeschaffungswerte und der daraus
abgeleiteten jährlichen Werterhaltungskosten können die früher
43
nur
im
Einzelfall
berechneten Mehrkosten des Hydrantenlöschschutzes zuverlässig angegeben werden. Für
eine Wasserversorgung mit rund 2'000 angeschlossenen Einwohnern ergeben sich folgende
Werte für die einzelnen Anlageteile:
Werterhaltungskosten
Trinkwasser
allein
Mehrkosten
Löschwasser
Total
Anlageteile
%
%
%
Wassergewinnung
10
0
10
Transport
13
7
20
Speicherung
12
5
17
Verteilung
30
12
42
Hydranten
0
5
5
MSR-Anlagen
5
1
6
70
30
100
Total
In Abhängigkeit der versorgten Einwohner können für die Gesamtheit der Anlagen folgende
Werte angegeben werden:
Versorgte
Einwohner
Trinkwasser
allein
%
Mehrkosten
Löschwasser
%
200
50
50
500
60
40
1'000
65
35
2'000
70
30
5'000
80
20
10'000
85
15
Wir empfehlen deshalb folgende tarifliche Massnahmen:
a
den kleinen und mittleren Wasserversorgungen mit geringem Anschlussgrad die
Erhebung einer 2-Komponenten Grundgebühr auf der Grundlage der BW und des uR;
b
allen Wasserversorgungen die Einführung einer jährlichen Löschgebühr für alle nicht
angeschlossenen Bauten und Anlagen im Bereich des Hydrantenlöschschutzes auf der
Grundlage des uR.
Der umbaute Raum ist die zweckmässigste Bemessungsgrundlage für die Löschgebühr.
Vom Gebäudeversicherungswert als nahe liegende Bemessungsgrundlage ist abzusehen,
weil er:
a
in keinem sachlichen Zusammenhang mit den Kosten des Hydrantenlöschschutzes steht
b
auch von der Gebäudeversicherung aus administrativen Gründen nicht unterstützt wird.
44
Da die Erfassung des uR für die jährlichen Löschgebühren mit einem recht hohen Aufwand
verbunden ist, sollen an die Genauigkeit keine grossen Ansprüche gestellt werden. Der Tarif
ist so aufgebaut, dass sich Fehler von ± 10 % nur mit Fr. 10.-- bis 30.-- pro Jahr auswirken.
Dies gilt wegen der degressiven Gebührenansätze auch für grosse Gebäude. Wir empfehlen
deshalb, nach folgender vereinfachten Berechnungsart vorzugehen, die an drei Beispielen
gezeigt wird.
45
46
Jene Wasserversorgungen, die die Variante A des Gebührenmodells verwenden wollen und
deren Grundbuchvermessung numerisch vorliegt (GRUDA), empfehlen wir zudem, die
Gebäudeflächen mit luftfotogrammetrischen Aufnahmen zu ergänzen, mit denen die Terrainund Dachkoten abgegriffen und daraus die Gebäudehöhen berechnet werden können.
Dadurch können die uR flächendeckend über den ganzen Löschschutzperimeter
computergestützt berechnet werden.
Aus Luftbildern (links) werden die Dachflächen (rechts) und die Höhe des gewachsenen Terrains
dreidimensional erfasst.
1
2
3
4
Quader
Rasterpunkte
Die Hauptumrisse der Gebäude aus der amtlichen Vermessung definieren die Grundfläche für die
Volumenberechnung.
In den Gebäudehauptumriss wird ein fester Raster gelegt (z.B. 1m2). Für jeden Rasterpunkt wird aus
der Terrainhöhe und der Dachhöhe die Gebäudehöhe berechnet. Dies ergibt für jeden Rasterpunkt
einen Quader mit einer festen Grundfläche und der Gebäudehöhe. Das Volumen des Gebäudes ist
die Summe aller Quader.
Beispiel
ID-Nr Parz. Nr
1
2
3
4
441
442
443
443
Grundstückfläche
m2
150
1'014
274
380
umbauter Raum
berechnet
effektiv
Abweichung
3
3
%
m
m
1'462
1'508
3
10'261
9'978
-3
2'236
2'413
7
2'641
2'707
2
47
4.
Gebührendegression
4.1
Linearität der Kosten
Jede Erschliessungstätigkeit verursacht einen hohen Grundaufwand. Die Investitionskosten
sind jedoch nicht proportional zur installierten Leistung. So verursacht ein Mehrfamilienhaus
gegenüber einem Einfamilienhaus einen unterdurchschnittlichen Erschliessungsaufwand je
Wohneinheit. Dazu kommt, dass auch die Betriebskosten zum grössten Teil verbrauchsunabhängig sind (Löhne, Unterhalt). Die Jahreskosten sind deshalb resistent gegen
Verbrauchsschwankungen, was bei der Festsetzung der Gebühren verstärkt berücksichtigt
werden muss.
4.2
Degressive Gebühren
Das auf einer Grund- und Verbrauchsgebühr beruhende Doppel-Tarifsystem führt im
Ergebnis bereits jetzt zu degressiven Gebühren. Das heisst, je höher der Wasserverbrauch
ist, desto günstiger wird der Gesamtpreis pro m3. Letztlich hat jeder Wasserbezüger also
schon heute einen unterschiedlichen Wasserpreis. Dieser betriebswirtschaftlich notwendige
Mechanismus
muss
noch
verstärkt
werden,
indem
die
Ansätze
der
einzelnen
Gebührenkategorien selbst degressiv ausgestaltet werden.
Die nachstehende Graphik, mit den Werten des Beispiels in Abschnitt 6, zeigt deutlich, dass
mit den degressiven Gebühren die Deckung der Kosten in Abhängigkeit des Wasserbezugs
besser gewährleistet ist als mit linearen Gebühren. Um eine vollständige Kongruenz mit der
Kostenentwicklung zu erhalten, müsste die Degression sogar noch verstärkt werden.
Kostendeckung
Fr./Jahr
310000
Jahreskosten
290000
Lineare Gebühren
270000
250000
110000
Degressive Gebühren
120000
130000
Wasserbezug m 3/Jahr
48
5.
Zusammenfassung
5.1
Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht für die drei in der Praxis vorkommenden Fälle (wobei der Fall 2 nur
selten) kann folgt zusammengefasst werden:
Gebührenpflicht
einmalig
Fall
Beschrieb
AG
BW uR
LG
uR
1
Anschluss mit Hydrantenlöschschutz
X
X
0
2
Anschluss ohne Hydrantenlöschschutz
X
0
3
Nur Hydrantenlöschschutz
0
0
Es bedeuten AG = Anschlussgebühr
LG = Löschgebühr
BW = Belastungswerte
5.2
jährlich
GG
BW/uR
VG
m3
LG
uR
(X)
X
0
0
(X)
X
0
X
0
0
X
GG = Grundgebühr
VG = Verbrauchsgebühr
uR = umbauter Raum
Varianten und Bemessungsgrundlagen
Je nach Struktur der Wasserversorgung können die Gebührenmodelle gemäss der Variante
A,
B
oder
C
gewählt
werden,
die
sich
in
der
Anzahl
der
notwendigen
Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der jährlichen Gebühren unterscheiden
Bemessungsgrundlagen
Var.
einmalig
Struktur der Wasserversorgung
jährlich
BW
uR
BW
uR
m3
Kleine und mittlere Wasserversorgungen
A
- mit Anschlussgrad ≤ 75 %
X
X
X
X
X
B
- mit Anschlussgrad > 75 %
X
X
X
0
X
C
Grosse Wasserversorgungen
X
X
0
0
X
49
5.3
Die Gebührentypen
Gebührentyp
Verwendung für
a
*Alle Ansätze sind degressiv, um der Nicht-Linearität der Kosten Rechnung zu tragen
Einmalig
Einheit
Belastungswerte (BW) und
umbauter Raum (uR)
Ansatz*
Fr. 150.--  25.--/BW
Fr. 4.--  -.50/m3uR
Anschlussgebühr
Investitionen
Löschgebühr
Mehrinvestitionen für den
Hydrantenlöschschutz
b
Im Musterreglement werden 3 Varianten A, B und C unterschieden
Jährlich
48
Grundgebühr
Variante A
Variante B
Einlage in Spezialfinanzierung Werterhalt und Passivzinsen
Umbauter Raum (uR)
Fr.
4.--  -.50/m3uR
Belastungswerte (BW) und
umbauter Raum (uR)
Fr. 6.--  Fr. 1.50/BW +
Fr. 20.--  Fr. 5.--/ 100 m3 uR
Belastungswerte (BW)
Fr. 10.--  Fr. 2.50/BW
Geschuldet für
Erstmaliger Anschluss und
Erweiterung von Bauten und
Anlagen
Nicht angeschlossene
Bauten und Anlagen im
Hydrantenperimeter
(< 300 m; > 2 bar)
Wie einmalige
Anschlussgebühr
Verbrauchsgebühr
Varianten A + B
Personal- und Sachaufwand
Wasserverbrauch (m3)
Fr. 1.--  -.50/m3
Jahresgebühr
Variante C
Gesamter Aufwand der
Laufenden Rechnung
Wasserverbrauch (m3)
Fr. 200.-- +
Fr. 2.--  Fr. 1.--/m3
Löschgebühr
Varianten A, B, C
Werterhalt der Mehrinvestitionen für den
Hydrantenlöschschutz
Umbauter Raum (uR)
Fr. 20.--  Fr. 5.--/100 m3 uR Wie einmalige Löschgebühr
6.
Gebührenstruktur
Es sollen folgende Randbedingungen erfüllt sein:
a
Die einmaligen Gebühren betragen rund das 20-fache der jährlichen Grundgebühr
(Kapitalisierung).
b
Der Ertrag aus den Grundgebühren beträgt mindestens 50 % der Jahresgebühren. Bei
der Variante C ist es ein theoretischer Betrag:
Grundgebühr = Jahresgebühr ./. Fr. 1.--/m3.
c
Bei der Variante A beträgt der Anteil der Grundgebühr auf dem uR rund 40 %.
d
Die Varianten A, B und C müssen mit den standardisierten Werten
1 BW = 5 m3/Jahr = 20 m3 uR für die Wasserbezüger zu annähernd gleichen
Jahresgebühren führen.
Die nachstehenden Diagramme zeigen, dass mit der gewählten Tarifstruktur und den
Ansätzen im Mustertarif alle Bedingungen erfüllt sind:
Variante A
12000
10000
Fr./Jahr
8000
GG auf BW
6000
GG auf BW + uR
4000
Jahresgebühr
2000
0
0
2000
4000
6000
8000
10000
m3/Jahr
Variante B
12000
Fr./Jahr
10000
Grundgebühr
8000
6000
Jahresgebühr
4000
2000
0
0
2000
4000
6000
m3/Jahr
8000
10000
Variante C
12000
Fr./Jahr
10000
6000
theoretische
Grundgebühr
4000
Jahresgebühr
8000
2000
0
0
2000
4000
6000
8000
m3/Jahr
51
10000
7. Berechnungsbeispiel
Die Gebührenstruktur und die Ansätze im Mustertarif beruhen auf folgenden Grundlagen:
Anzahl Wasserbezüger
400 Anschlüsse
Wasserbezug
120'000 m3/Jahr
Erforderlicher Gebührenertrag
Fr. 282'000.--/Jahr
Um die Darstellung nicht zu überlasten, führen wir das Beispiel mit der Variante C aus, also
mit dem degressiv gestaffelten Einheitstarif. Wenn wir wie bisher mit konstanten Ansätzen
für die Wasserbezüge rechnen würden, könnten diese anhand einer einfachen Division des
Gebührenertrages mit dem gesamten Wasserbezug ermittelt werden. Der Ansatz würde
Fr.2.35/m3 betragen. Anders verhält es sich bei variablen Ansätzen. In diesem Fall wird
jedem Wasserverbrauch ein eigener Ansatz zugeordnet. Deshalb müssen für die
nachstehenden Betrachtungen die sortierten Wasserverbräuche bekannt sein (Anzahl
Bezüger, deren Wasserverbrauch einen bestimmten Wert übersteigt). Für unser Beispiel mit
400 Wasserbezügern ergibt sich nachstehendes Bild:
Sortierte Wasserbezüge
2500
m3/Jahr
2000
1500
1000
500
0
0
100
200
300
400
Anzahl Wasserbezüger
Nun wird in einem weiteren Schritt mittels der Tarifstruktur der Variante C eine
Tabellenkalkulation durchgeführt. Die Formeln für alle drei Varianten finden sich im Anhang
A.
Gebührenstruktur gemäss Variante C
Die Jahresgebühr beträgt
m3/Jahr
0
Fr.
für jeden
weiteren m3
200.-A
200
200.-- +
200 x A
¾A
2000
600.-- +
1350 x A
½A
A = Ansatz in
52
Fr./m3
Nach zwei Rechnungsgängen erhält man
für A
Fr./m3
1.-3.--
Der anwendbare Ansatz berechnet sich daraus zu:
A = 1 + (3-1)/(382-182)(282-182) = Fr. 2.--/m3
Fr./Jahr
182'000.-382'000.--
Mit diesem Wert erhält man tabellarisch die Gebühren aller Wasserbezüger:
Bezüger
Nr.
Bezug
m3/Jahr
Gebühr
Fr.
Bezüger
Nr.
Bezug
m3/Jahr
Gebühr
Fr.
Bezüger
Nr.
Bezug
m3/Jahr
Gebühr
Fr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
.
0
0
5
10
17
20
20
20
20
21
.
200
200
210
220
234
240
240
240
240
242
.
201
202
203
204
205
206
207
208
209
210
.
198
198
198
200
200
200
203
203
204
206
.
596
596
596
600
600
600
605
605
606
609
.
391
392
393
394
395
396
397
398
399
400
Total
1095
1188
1205
1231
1313
1837
2711
4510
5713
10675
120000
1943
2082
2108
2147
2270
3056
4011
5810
7013
11975
282000
Im Unterschied zu den Einheitstarifen ergeben sich für die degressiven Tarife folgende
Vergleiche:
Vergleich der Wasserpreise
Gebührenvergleich
Lineare Gebühren
4.00
2000
Fr./m3
Jahresgebühr Fr./Jahr
Degressive Gebühren
2500
1500
1000
3.00
2.00
500
0
1.00
0
500
1000
0
Wasserbezug m3/Jahr
500
Wasserbezug m3/Jahr
53
1000
Damit werden die vielen tieferen Wasserbezüge etwas mehr belastet und die wenigen
grösseren Wasserbezüge entlastet. So wird der Kostenstruktur der Wasserversorgung
Rechnung getragen und gewährleistet, dass auch bei einem Rückgang der einzelnen
Wasserbezüge die Gebührenansätze die Kosten zu decken vermögen.
Um dieses Kapitel abzurunden befindet sich im Anhang noch ein Berechnungsbeispiel für
alle drei Varianten A, B und C mit den drei verschiedenen Gebäudetypen, für die unter
Abschnitt 3.2 der umbaute Raum berechnet wurde.
WASSER- UND ENERGIEWIRTSCHAFTSAMT
Anhänge
A. Formeln für die Tabellenkalkulation
B. Berechnungsbeispiel für einmalige und jährliche Gebühren
54
A. Formeln für die Tabellenkalkulation
Formel für die Tabellenkalkulation der Jahresgebühr für die Variante C
=WENN (B<201;200+B*A;WENN(UND((B>199;B<2001);200+200*A+(B-200)*3/4*A);WENN(B>1999;600+1350*A+(B-2000)*A/2)))
Es bedeuten A = Ansatz in Fr./m3 und B = Wasserbezug in m3/Jahr
Diese Berechnung kann auch problemlos für die Varianten A und B angewendet werden. Die betreffenden Formeln mit den aus dem Mustertarif
eingesetzten Gebührenansätzen lauten dann:
Grundgebühr auf den Belastungswerten (BW)
Variante A
=WENN(BW<51;BW*6;WENN(UND(BW>50;BW<151);500+(BW-50)*3;WENN(BW>150;1000+(BW-150)*1.5)))
Variante B
=WENN(BW<51;BW*10;WENN(UND(BW>50;BW<151);500+(BW-50)*5;WENN(BW>150;1000+(BW-150)*2.5)))
Grundgebühr auf dem umbauten Raum (uR)
Variante A
=WENN(uR>1001;uR*0,2;WENN(UND(uR>1000;uR<3001);200+(uR-1000)*0.1;WENN(uR>3000;400+(uR-3000x0.05)))
Verbrauchsgebühr (m3)
Variante A und B
=WENN(m3<2001;m3*1;2000+(m3-2000)*0.5)
B. Berechnungsbeispiel für einmalige und jährliche Gebühren
Objekt
Bemessungswerte
Einfamilienhaus
40 BW
875 m3 uR
220 m3 H2O
einmalige Gebühren
Menge
40
875
x Fr.
150
4
Total
Landwirtschaftsbetrieb
90 BW
2'800 m3 uR
= Fr.
6'000
3'000
9'000
Menge
50
40
1'000
1'800
x Fr.
150
75
4
1
= Fr.
7'500
3'000
4'000
1'800
800 m3 H2O
Total
Wohn- und Geschäftshaus
210 BW
4'500 m3 uR
Menge
50
40
10
18
800
x Fr.
6
3
200
10
1
16'300
Menge
50
100
60
1'000
2'000
1'500
x Fr.
150
75
25
4
1
-.50
= Fr.
7'500
7'500
1'500
4'000
2'000
750
2'700 m3 H2O
Total
Menge
40
8
220
Variante A
x Fr.
6
20
1
23'250
jährliche Gebühren
Variante B
Variante C
= Fr. Menge
x Fr.
= Fr. Menge
x Fr.
240
40
10
400
160
220
220
1
220
1
200
220
2
620
620
= Fr.
300
120
200
180
800
x Fr.
6
3
1.50
20
10
5
1
-.50
= Fr.
300
300
90
200
280
75
2'000
350
3'595
200
440
640
Menge
50
40
x Fr.
10
5
= Fr.
500
200
Menge
x Fr.
= Fr.
800
1
800
1
600
600
1.50
600
900
1'500
1'600
Menge
50
100
60
10
20
15
2'000
700
= Fr.
1'500
Menge
50
100
60
x Fr.
10
5
2.50
= Fr.
500
500
150
Menge
x Fr.
= Fr.
2'000
700
1.--.50
2'000
350
3'500
1
700
3'300
-.50
3'300
350
3'650
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