Autor: Winter/Harbarth Hommelhoff/Hopt/v. Werder: Handbuch Corporate Governance Beitrag: 24. Corporate Governance und Unternehmensübernahmen: Anforderungen an das Verhalten von Vorstand und Aufsichtsrat des Bieters und der Zielgesellschaft Datei: HCG24win.doc 1 Corporate Governance und Unternehmensübernahmen: Anforderungen an das Verhalten von Vorstand und Aufsichtsrat des Bieters und der Zielgesellschaft A. Einführung Im Zusammenhang mit der in den vergangenen Jahren gewachsenen praktischen Bedeutung von Unternehmensübernahmen sind die Verhaltenspflichten von Vorstand und Aufsichtsrat der beteiligten Gesellschaften zunehmend stärker in den Fokus der wissenschaftlichen Diskussion gerückt. Der Schwerpunkt der Betrachtung lag dabei weniger auf der Analyse der Verhaltenspflichten der Organe des Bieters (dazu B.) als vielmehr auf jener der Verhaltenspflichten der Organe der Zielgesellschaft (dazu C.). Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen (WpÜG) am 1. Januar 2002 konnten die Verhaltenspflichten der Organe von an Übernahmen beteiligten Gesellschaften nur aus allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorgaben abgeleitet werden. Die im vormals geltenden freiwilligen Übernahmekodex1 von der Börsensachverständigenkommission beim Bundesministerium der Finanzen verfasste Empfehlung von Verhaltensnormen für die an öffentlichen Übernahmeangeboten beteiligten Parteien hatte keine gesetzesähnliche Bindungswirkung und erlangte, da der Übernahmekodex von zahlreichen Unternehmen nicht anerkannt wurde und Verstöße gegen ihn letztlich sanktionslos waren, keine vergleichbare Bedeutung wie Selbstregulierungen in anderen Ländern, etwa der City Code on Takeovers and Mergers in Großbritannien2. Nach Inkrafttreten des WpÜG haben sich die Organe von an Übernahmen beteiligten Gesellschaften nunmehr an den Vorgaben des WpÜG zu orientieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Zielgesellschaft, deren Vorstand und Aufsichtsrat durch §§ 27, 33 WpÜG gebunden werden. B. Verhaltenspflichten von Vorstand und Aufsichtsrat des Bieters Im Rahmen der Analyse der Verhaltenspflichten von Vorstand und Aufsichtsrat des Bieters soll im Folgenden zunächst der Ablauf eines Angebots nach dem WpÜG kurz skizziert werden (dazu I.). Sodann ist die innergesellschaftliche Zuständigkeitsverteilung näher zu untersuchen (dazu II.). Im Anschluss an eine Betrachtung der Geheimhaltungspflichten im Zusammenhang mit der Abgabe eines Übernahmeangebots (dazu III.) soll auf die Fragenkreise der Due Diligence und der organschaftlichen Pflichten bei der Entscheidung über die Höhe der gebotenen Gegenleistung eingegangen werden, denen in der Praxis im Rahmen der Vorbereitung der Abgabe von Übernahmeangeboten erhebliche Bedeutung zukommt (dazu IV.). Sodann ist kurz abschließend zum Verbot der Vorteilsgewährung gemäß § 33 Abs. 3 WpÜG Stellung zu nehmen (dazu V.). I. Ablauf des Angebots nach WpÜG Nach der gesetzlichen Konzeption des WpÜG erfolgt die Abgabe eines Übernahmeangebots in mehreren Schritten, zu deren Beachtung die Organe der Bietergesellschaft dieser gegenüber im Innenverhältnis 1 Vgl. den Abdruck des Übernahmekodex in seiner seit dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung in: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, 16, Jg. 1995, S. 1467 ff.; die seit dem 1. Januar 1998 geltende revidierte Fassung findet sich abgedruckt in: Die Aktiengesellschaft, 43. Jg. 1998, S. 133 ff. 2 Näher zum Übernahmekodex Hopt, Übernahmerecht, S. 393 ff.; Thoma, Übernahmekodex, S. 1725; ausführlich zu den Funktionsdefiziten Kirchner/Ehricke, Funktionsdefizite, S. 105. 2 verpflichtet sind3. Entschließt sich der Bieter zur Abgabe eines Angebots, hat er zunächst diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WpÜG unverzüglich zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichungspflicht besteht auch dann, wenn für die Entscheidung zur Abgabe eines Angebots der Beschluss der Gesellschafterversammlung des Bieters erforderlich ist und ein solcher Beschluss noch nicht erfolgt ist (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WpÜG); die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann indes eine Veröffentlichung nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung gestatten, wenn der Bieter durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt, dass dadurch Marktverzerrungen nicht zu befürchten sind (§ 10 Abs. 1 Satz 3 WpÜG). Hat der Bieter das Angebot unter der Bedingung eines Beschlusses seiner Gesellschafterversammlung abgegeben, so hat er diesen Beschluss unverzüglich, spätestens bis zum fünften Werktag vor Ablauf der Annahmefrist, herbeizuführen (§ 25 WpÜG). Gemäß § 13 Abs. 1 WpÜG hat der Bieter sodann und noch vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass ihm die zur vollständigen Erfüllung des Angebots notwendigen Mittel zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf die Gegenleistung zur Verfügung stehen. Sieht das Angebot als Gegenleistung die Zahlung einer Geldleistung vor, bedarf es einer Finanzierungsbestätigung durch ein unabhängiges Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Die Angebotsunterlage ist schließlich vom Bieter innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots der Bundesanstalt zu übermitteln (§ 14 Abs. 1 Satz 1 WpÜG). Wenn die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet hat oder wenn seit dem Eingang der Angebotsunterlage zehn Werktage verstrichen sind, ohne dass die Bundesanstalt das Angebot untersagt hat, ist die Angebotsunterlage durch Bekanntgabe im Internet und durch Abdruck in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei einer geeigneten Stelle im Inland zu veröffentlichen (§ 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WpÜG). II. Zuständigkeitsverteilung Ist der Bieter – wie dies regelmäßig der Fall ist – eine juristische Person, stellt sich die Frage nach der gesellschaftsinternen Zuständigkeitsverteilung auf Bieterseite. Auf sie kommt es insbesondere auch für die Ermittlung des Zeitpunkts an, ab dem von einer Entscheidung i.S.v. § 10 Abs. 1 WpÜG gesprochen werden kann. 1. Aktiengesellschaft a) Rolle von Vorstand und Aufsichtsrat Zur Entscheidung über die Abgabe eines Angebots ist, falls der Bieter in der Rechtsform der AG verfasst ist, gemäß § 76 AktG grundsätzlich der Vorstand als Geschäftsführungsorgan der Aktiengesellschaft berufen. Allein aus der Tragweite der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots resultiert noch kein Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Aufsichtsrats; indes wird regelmäßig die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vorstands gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG vorsehen, dass der Erwerb von Unternehmen oder Anteilen an Unternehmen und damit auch die Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots der vorherigen Zustimmung des Aufsichtrats unterliegt. In diesen Fällen liegt erst mit Zustimmung des Aufsichtsrats jener Grad an Konkretheit vor, der die Veröffentlichung der Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 WpÜG verlangt4. Auch die Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 1 WpÜG5 sowie die Übermittlung der Angebotsunterlage fallen in die Kompetenz des Vorstands und bedürfen daher allenfalls gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG der Zustimmung des Aufsichtsrats. 3 Vgl. Hopt, Grundsatzprobleme, S. 389. Näher Hirte, WpÜG, § 10 Rdnr. 34 f. 5 Näher zur Finanzierungsbestätigung Berrar, Finanzierungsbestätigung, S. 174 ff. 4 3 b) Zuständigkeit der Hauptversammlung Eine Hauptversammlungskompetenz ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn es zur Abgabe eines Übernahmeangebots einer Änderung des Unternehmensgegenstandes oder des Gesellschaftsziels bedarf. Dies ist dann der Fall, wenn der Unternehmensgegenstand bzw. das Gesellschaftsziel der Bietergesellschaft im Widerspruch zum Unternehmensgegenstand bzw. Gesellschaftsziel der Zielgesellschaft steht6. Darüber hinaus setzt die Abgabe eines Übernahmeangebots voraus, dass die Satzung der Bietergesellschaft zum Erwerb von Beteiligungen ermächtigt; ohne eine solche Satzungsklausel ist die Gesellschaft nämlich nur zur unmittelbaren Unternehmensführung berechtigt7. Sind diese Voraussetzungen für eine Hauptversammlungszuständigkeit nicht erfüllt, stellt sich die Frage, ob zur Abgabe eines Übernahmeangebots dennoch die Zustimmung der Hauptversammlung der Bietergesellschaft nach Holzmüller-Grundsätzen8 erforderlich sein kann. Aus ihnen wird im Schrifttum teilweise eine Zuständigkeit der Hauptversammlung auch für Fälle des Beteiligungserwerbs abgeleitet 9. Gestützt wird diese Ansicht insbesondere darauf, dass die von der Holzmüller-Entscheidung verlangte Konzernbildungskontrolle bei der Obergesellschaft unabhängig von der Art und Weise der Entstehung des Konzerns sei. Es könne keine unterschiedliche Bewertung rechtfertigen, ob der durch eine Konzernbildung eintretende Mediatisierungseffekt nachträglich im Wege einer Ausgliederung oder originär durch den Einsatz von Mitteln herbeigeführt werde, die bisher der unmittelbaren Kontrolle durch die Obergesellschaft unterstanden hätten. Ausnahmen sollten lediglich dann gelten, wenn der Erwerbsvorgang eine bestimmte Relevanzschwelle, die sogenannte (in ihrem exakten Verlauf umstrittene) Bagatellgrenze, nicht überschreite10. Die besseren Gründe sprechen indes für die Gegenauffassung, wonach der bloße Beteiligungserwerb keine Hauptversammlungspflichtigkeit auslöst 11. Insbesondere kommt es bei einem reinen Beteiligungserwerb nicht zu einer der Ausgliederung wesentlicher Unternehmensteile vergleichbaren Mediatisierung der Mitverwaltungsrechte der Aktionäre der Obergesellschaft. Jedenfalls erreicht eine solche Mediatisierung des Aktionärseinflusses aber nicht das erforderliche Maß, um als „schwerwiegender Eingriff“ in das „rechtliche Substrat der Mitgliedschaft“ im Sinne der Holzmüller-Rechtsprechung des BGH angesehen zu werden. Dem Schutzbedürfnis der Aktionäre wird vielmehr mit dem Erfordernis einer satzungsmäßigen Ermächtigung zum Beteiligungserwerb ausreichend Rechnung getragen. Hinsichtlich der Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 WpÜG – sofern diese nicht aus anderen Gründen einen Holzmüller-Fall darstellen (z.B. weil die erforderlichen Mittel durch die Veräußerung von Unternehmensteilen beschafft werden sollen) – sowie hinsichtlich der Übermittlung der Angebotsunterlage dürfte eine Hauptversammlungskompetenz hingegen von vornherein nicht in Betracht kommen. Angesichts der bestehenden Unsicherheiten bei der Annahme einer Holzmüller-Vorlagepflicht ist der Vorstand auch dann zur Vorlage an die Hauptversammlung berechtigt, wenn nach den vorstehend herausgearbeiteten Grundsätzen das Vorliegen eines Holzmüller-Falles zu verneinen ist12. Eine 6 Assmann/Bozenhardt, Übernahmeangebote, S. 61 f.; vgl. auch Tieves, Unternehmensgegenstand, S. 276 f. Erwägenswert könnte allenfalls sein, ob dem Vorstand eine Akquisition gestattet sein kann, bei der das Erwerbsobjekt von den statutarischen Vorgaben der Bietergesellschaft nicht gedeckt ist, wenn beabsichtigt ist, den betroffenen Teilbereich nach dem Erwerb sogleich wieder abzustoßen (vgl. hierzu auch Tieves, Unternehmensgegenstand, S. 278). 7 Krieger, Handbuch GesR, § 69 Rdnr. 4; Rehbinder, Obergesellschaft, S. 92, 96; Wahlers, Konzernbildungskontrolle, S. 139 ff.; Lutter, Organzuständigkeiten, S. 825, 847 f.; a.A. Götz, Aktionärsrechte, S. 85, 90; Mertens, KölnKomm AktG, § 76 Rdnr. 51. 8 BGHZ 83, 122. 9 Emmerich/Habersack, Konzernrecht, vor § 311 Rdnr. 17 ff.; Emmerich et al., Konzernrecht, S. 126; Wahlers, Konzernbildungskontrolle, S. 94 ff. 10 Vgl. dazu näher Emmerich/Habersack, Konzernrecht, vor § 311 Rdnr. 18 f. m.w.N. 11 Assmann/Bozenhardt, Übernahmeangebote, S. 1, 62 ff.; Busch, Bedingungen, S. 145, 148; Groß, Hauptversammlungszuständigkeit, S. 266, 271 ff.; Krieger, Handbuch GesR, § 69 Rdnr. 7. 12 So im Ergebnis auch Hasselbach, WpÜG, § 18 Rdnr. 55. Ob man – wie von Hasselbach angenommen (Hasselbach, WpÜG, § 18 Rdnr. 54 f.; ähnlich Geibel, WpÜG, § 18 Rdnr. 19) – die freiwillige Vorlage im Rahmen von § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 WpÜG und § 25 WpÜG nicht generell der obligatorischen gleichstellen sollte, erscheint indes zumindest zweifelhaft. Jedenfalls wenn man – was insbesondere für die GmbH von Relevanz ist – annimmt, auch eine statutarische Vorlagepflicht eröffne den Anwendungsbereich der vorerwähnten Vorschriften, erscheint es, haben es die Akteure der Bietergesellschaft somit auch in solchen Fällen in der Hand, die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 WpÜG und § 25 WpÜG zu begründen, nicht fernliegend, gleiches auch generell bei freiwilliger Vorlage anzunehmen. 4 Unterscheidung zwischen Fällen obligatorischer und freiwilliger Vorlage an die Hauptversammlung ist abzulehnen, weil eine auch nur einigermaßen trennscharfe Abgrenzung zwischen hauptversammlungspflichtigen Holzmüller-Konstellationen und Fällen freiwilliger Vorlage an die Hauptversammlung bis heute nicht gelungen ist. Die wissenschaftliche Diskussion über den HolzmüllerCharakter einer Maßnahme hat sich in den seit Ergehen der Entscheidung verstrichenen zwei Jahrzehnten weit von der ursprünglich entschiedenen Sachverhaltskonstellation entfernt und zeichnet sich zum einen durch das Fehlen höchstrichterlicher Entscheidungen zu den diskutierten Problemkreisen, zum anderen durch ein regelmäßig kontroverses Meinungsbild im Schrifttum aus. Schon der Umstand, dass auch die Bundesanstalt im Rahmen ihrer Kompetenz nach § 15 WpÜG eine trennscharfe Abgrenzung im vorgenannten Sinne nicht leisten könnte13, spricht dafür, die freiwillige Vorlage an die Hauptversammlung der gesetzlich geforderten insoweit gleichzustellen. An der Verpflichtung zur unverzüglichen Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WpÜG ändert das Recht zur freiwilligen Vorlage indes nichts; § 10 Abs. 1 Satz 2 WpÜG14 ist nämlich auch auf den Fall der freiwilligen Einholung eines Hauptversammlungsbeschlusses in den vorbezeichneten Fällen entsprechend anzuwenden15. Auch in derartigen Fällen einer freiwilligen Hauptversammlungsbefassung kann das Angebot unter die Bedingung der Zustimmung durch die Hauptversammlung gestellt werden; ein Verstoß gegen § 18 WpÜG liegt insoweit nicht vor, weil es sich im Hinblick auf die Personenverschiedenheit von Bietergesellschaft und Aktionären der Bietergesellschaft nicht um eine Potestativbedingung handelt16. 2. GmbH Die oben angestellten Überlegungen gelten für die AG-Ebene auch dann, wenn das Angebot unmittelbar nicht durch die AG, sondern – wie in der Praxis vielfach der Fall – durch eine als sog. special purpose vehicle zwischengeschaltete GmbH abgegeben wird. In solchen Fällen, aber auch dann, wenn die GmbH nicht lediglich zwischengeschaltetes Instrument, sondern „Urheberin“ des Angebots ist, stellt sich die weitere Frage nach der innergesellschaftlichen Kompetenzverteilung in der GmbH. Die Zuständigkeit zur Abgabe des Angebots liegt grundsätzlich bei den Geschäftsführern. Diese haben indes die Weisungen der Gesellschafterversammlung zu befolgen und können gemäß § 49 Abs. 2 GmbHG zur Vorlage an diese verpflichtet sein17; bei größeren Übernahmen wird mit Blick auf die Weisungsabhängigkeit der Geschäftsführer von einer Pflicht zur Vorlage auszugehen sein. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung ist daneben auch dann erforderlich, wenn im Gesellschaftsvertrag oder der Geschäftsordnung für die Geschäftsführer ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Gesellschafterversammlung normiert ist. Besteht in der GmbH ein Beirat oder Aufsichtsrat, so kann sich ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Beirats oder Aufsichtsrats aus der Satzung oder aus § 52 GmbHG i.V.m. § 111 AktG ergeben18. III. Geheimhaltungspflichten Anders als Rule 2.1 des City Code enthält das WpÜG weder geschriebene noch ungeschriebene Geheimhaltungspflichten der an der Vorbereitung eines Übernahmeangebots Beteiligten. Derartige Pflichten ergeben sich allerdings aus allgemeinen gesellschafts- und dienstvertraglichen Grundsätzen19. Weiterhin stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, welche Pflichten sich für die Organmitglieder des Bieters aus dem Insiderhandelsverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG ergeben. Die Abgabe eines 13 Vgl. auch Land/Hasselbach, Übernahmegesetz, S. 1747, 1751. Rechtspolitisch kritisch zu § 10 Abs. 1 Satz 2 WpÜG Oechsler, Regierungsentwurf, S. 817, 821. 15 Ebenso Marsch-Barner, Übernahmerecht, E 10. 16 Schröder, Übernahmeangebote, § 25 Rdnr. 6; vgl. auch Busch, Bedingungen, S. 145, 148. 17 Zur umstrittenen Frage, unter welchen Voraussetzungen eine derartige Vorlagepflicht anzunehmen ist, Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 37 Rdnr. 10 f.; Baumbach et al., GmbHG, § 37 Rdnr. 6a ff. m.w.N. 18 Riehmer, Übernahmeangebote, § 10 Rdnr. 25. 19 Näher Hopt, Übernahmen, S. 333, 335 f. 14 5 Übernahmeangebots in Verwirklichung eines zuvor gefassten Plans wird ebenso wenig vom Insiderhandelsverbot erfasst wie der Erwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft im Vorfeld der Entscheidung über die Abgabe eines Angebots durch den späteren Bieter20. Untersagt sind den Organmitgliedern des Bieters demgegenüber eigene Geschäfte in Wertpapieren des Bieters und der Zielgesellschaft21. Gibt der Bieter Insiderinformationen an Berufsträger weiter, die für die Vorbereitung und Durchführung des Übernahmeangebots erforderlich sind (z.B. Investmentbank, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer), ist dieses Verhalten nicht als unbefugt i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG anzusehen. Soll der Adressat der Insiderinformation hingegen (auch) durch die Information selbst in der Weise belohnt werden, dass er sie vorab zu Markttransaktionen soll nutzen können, verstößt dies gegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG22. Eine Offenlegungspflicht des Bieters ergibt sich auch nicht aus der Ad hoc-Publizität gemäß § 15 WpHG. Diese Vorschrift gilt nämlich nicht für Entscheidungen zur Abgabe eines Angebots (§ 10 Abs. 6 WpÜG)23. IV. Vorbereitung des Übernahmeangebots 1. Due Diligence Im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Abgabe eines Übernahmeangebots stellt sich insbesondere die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vorstand der Bietergesellschaft gemäß § 93 AktG zur Durchführung einer Due Diligence verpflichtet ist. Eine derartige Due Diligence, bei der das Erwerbsobjekt im Rahmen einer Unternehmensakquisition einer kaufvorbereitenden Prüfung unterzogen wird24, soll dem Erwerbsinteressenten die Prüfung ermöglichen, ob das Zielunternehmen seinen Vorstellungen entspricht25. Insbesondere soll durch die Informationsbeschaffung und Informationsüberprüfung das für den Erwerbsinteressenten in einem Erwerb liegende Risiko ermittelt und die Basis für die vertragliche Vereinbarung von Gewährleistungsregelungen geschaffen werden 26. Soweit im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, falls sich eine Due Diligence-Prüfung aus tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen lasse, insbesondere weil sich der Vorstand der Zielgesellschaft weigere, eine solche durchführen zu lassen, reduziere sich das unternehmerische Ermessen des Vorstands des Bieters auf Null und sei lediglich ein Verzicht auf einen Erwerb mit der Sorgfaltspflicht nach § 93 AktG vereinbar27, ist dieser These jedenfalls in ihrer Verallgemeinerung zu widersprechen. Ein Verzicht auf eine Due Diligence kann durchaus vom unternehmerischen Ermessen gedeckt sein28. Das von der für eine Ermessensreduzierung auf Null plädierenden Ansicht vorgebrachte Argument, die Verweigerung der Durchführung einer Due Diligence durch den Vorstand der Zielgesellschaft begründe den Verdacht, es sollten Sachverhalte verschleiert werden, die für eine Kaufentscheidung wesentlich sein könnten29, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr können auf Seiten der Zielgesellschaft durchaus berechtigte Gründe vorliegen, die Durchführung einer Due Diligence zu verweigern (z.B. wenn es sich beim Bieter um einen Wettbewerber handelt) 30. Kann der Vorstand bei 20 Assmann, Übernahmeangebote, S. 697, 701 f.; Assmann/Cramer, Wertpapierhandelsgesetz, § 14 Rdnr. 81 f. Assmann, Übernahmeangebote, S. 697, 703 f. 22 Hopt, Übernahmen, S. 333, 338 f. mit näherer Analyse auch weiterer Konstellationen; vgl. auch Assmann/Cramer, Wertpapierhandelsgesetz, § 14 Rdnr. 84 ff. 23 Zum Anwendungsbereich näher Hopt, Übernahmen, S. 333, 341 ff.; Schäfer, Insiderrecht, Rdnr. 469. 24 Kiethe, Vorstandshaftung, S. 976, 977; Krüger/Kalbfleisch, Due Diligence, S. 174, 174; Loges, Einfluß, S. 965; Werner, Haftungsrisiken, S. 989, 989. 25 Kiethe, Vorstandshaftung, S. 976, 977; Krüger/Kalbfleisch, Due Diligence, S. 174, 175. 26 Ausführlich zu den Funktionen der Due Diligence Kiethe, Vorstandshaftung, S. 976, 977 f.; Krüger/Kalbfleisch, Due Diligence, S. 174, 175. 27 So Kiethe, Vorstandshaftung, S. 976, 981 ff. 28 In diesem Sinne auch Werner, Haftungsrisiken, S. 989, 993 f. 29 So Kiethe, Vorstandshaftung, S. 976, 983. 30 Werner, Haftungsrisiken, S. 989, 993; Holzapfel/Pöllath, Unternehmenskauf, Rdnr. 17; Loges, Einfluß, S. 965, 968. 21 6 seiner Entscheidung auch ohne vorhergehende Due Diligence auf eine solide Informationsbasis zurückgreifen und stützt diese die Annahme, dass der Erwerb der Zielgesellschaft auch ohne Due Diligence im Interesse der Bietergesellschaft liegt, so kann ein Verzicht auf die Durchführung einer Due Diligence vom unternehmerischen Ermessen des Vorstands der Bietergesellschaft gedeckt sein. Das Verhalten des Vorstands der Bietergesellschaft ist in solchen Fällen als pflichtgemäß anzusehen, wenn er öffentlich zugängliche Informationen über die Zielgesellschaft so umfassend wie möglich und mit der gebotenen Sorgfalt auswertet. Er darf sich dabei darauf verlassen, dass der Vorstand der Zielgesellschaft kapitalmarktbezogene Informationen richtig und vollständig erteilt hat, sofern er keine konkreten Anhaltspunkte für das Gegenteil hat. Gegen die These, falls die Zielgesellschaft eine Due Diligence ablehne, gebiete die aktienrechtliche Sorgfaltspflicht gemäß § 93 AktG einen Verzicht auf den Erwerb, spricht ferner die weitreichende Befugnis des Geschäftsführungsorgans der Zielgesellschaft zur Verweigerung einer Due Diligence. Im Schrifttum ist zwar umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vorstand einer Aktiengesellschaft berechtigt ist, einem potentiellen Erwerber eine Due Diligence zu gestatten. Während nach überwiegender Auffassung der Vorstand insoweit nach eigenem unternehmerischem Ermessen entscheidet31, soll nach einer strengeren Auffassung die Weitergabe der Kerndaten des Unternehmens nur dann gestattet sein, wenn ein ungewöhnliches und überragendes, anders nicht zu realisierendes eigenes unternehmerisches Interesse der Gesellschaft die Offenlegung der Informationen gebietet 32. Anerkannt ist aber, dass der Vorstand einer Zielgesellschaft zur Ablehnung einer Due Diligence jedenfalls berechtigt ist. Aus der Ausübung dieses Rechts zur Verweigerung einer Due Diligence zu folgern, in derartigen Fällen sei den Vorstandsmitgliedern der Bietergesellschaft die Abgabe des Angebots lediglich um den Preis ihrer persönlichen Haftung gemäß § 93 AktG möglich – was zu einer weitgehenden faktischen Unmöglichkeit feindlicher Übernahmeversuche führen würde – stünde auch in unüberbrückbarem Gegensatz zu § 33 WpÜG, der gerade von der grundsätzlichen Möglichkeit feindlicher Übernahmeversuche ausgeht. Wird eine Due Diligence durchgeführt, hat der Vorstand die durch sie gewonnenen Ergebnisse sorgfältig auszuwerten und sodann auf der Basis dieser Analyse zu entscheiden, ob und zu welchen Konditionen der Erwerb der Zielgesellschaft im Unternehmensinteresse der Bietergesellschaft liegt. 2. Unternehmensbewertung Von herausragender wirtschaftlicher Bedeutung nicht nur für die Aktionäre der Zielgesellschaft, sondern auch für den Bieter und seine Aktionäre sind Art und Höhe der für die Wertpapiere der Zielgesellschaft gebotenen Gegenleistung. In der Bestimmung der Höhe der Gegenleistung ist der Bieter bei Übernahmeund Pflichtangeboten indes nicht frei von rechtlichen Vorgaben. Gemäß § 31 Abs. 1 WpÜG, § 3 Satz 1 WpÜG-Angebotsverordnung hat er den Aktionären der Zielgesellschaft eine angemessene Gegenleistung anzubieten. Die Höhe der Gegenleistung darf gemäß § 3 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung den nach den §§ 4 – 6 WpÜG-Angebotsverordnung festgelegten Mindestwert, der an Vorerwerbspreise und an den Börsenkurs anknüpft, nicht unterschreiten33. Die organschaftliche Sorgfaltspflicht des Vorstands der Bietergesellschaft kann folglich nicht darauf gerichtet sein, die niedrigste, dem Angebot noch Erfolg versprechende Gegenleistung anzubieten. Der Vorstand hat vielmehr die die Bietergesellschaft im Außenverhältnis zwingend treffenden Vorgaben des § 31 Abs. 1 WpÜG i.V.m. §§ 3 ff. WpÜG-Angebotsverordnung zu beachten. Auch eine Überschreitung des nach Maßgabe der WpÜG-Angebotsverordnung ermittelten Mindestpreises ist dem Vorstand keinesfalls per se untersagt. Seine Verpflichtung auf das Unternehmensinteresse kann ihm dies durchaus gestatten, kann eine Überschreitung des Mindestwerts gemäß §§ 3 ff. WpÜG-Angebotsverordnung doch im Unternehmensinteresse der Bietergesellschaft liegen, wenn das freiwillige Übernahmeangebot andernfalls keine Aussicht auf Erfolg hätte. Es ist dem Vorstand daher grundsätzlich gestattet – und in der Praxis üblich –, im Übernahmeangebot einen signifikanten Aufschlag auf den Börsenkurs anzubieten. 31 Mertens, K., Information, S. 541, 542 ff.; Schroeder, Aktienkäufer, S. 2161, 2162 f.; Stoffels, Grenzen, S. 362, 373 ff. Lutter, Due Diligence, S. 613, 617; Ziemons, Weitergabe, S. 492, 495. 33 Näher Thoma, WpÜG, S. 105, 108 f.; Rodewald/Siems, Angemessenheit, S. 926, 926 ff. 32 7 Eine über den Mindestwert gemäß §§ 3 ff. WpÜG-Angebotsverordnung hinausgehende Gegenleistung darf der Vorstand indes nur anbieten, wenn der Erwerb auch zu diesen Konditionen noch im Interesse der Bietergesellschaft liegt und die Erfolgsaussichten des Angebots bei für die Wertpapierinhaber ungünstigeren Konditionen beeinträchtigt würden. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen besitzt der Vorstand der Bietergesellschaft einen weiten Spielraum. Zentrale Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Ermittlung des Werts zu, den die Wertpapiere für den Bieter haben. Relevanz besitzt die Wertermittlung allerdings nicht nur im Hinblick auf eine erwogene Überschreitung des Mindestwerts; sie kann auch bei Gewährung des Mindestwerts, der seinerseits vom Börsenkurs abhängig ist, eine Rolle spielen. Der Vorstand darf sich bei der Beurteilung des Werts der Anteile nämlich nicht allein auf den Börsenkurs stützen, sondern hat kritisch zu hinterfragen, ob der Börsenkurs im Hinblick auf die Ertragsperspektiven der Gesellschaft gerechtfertigt erscheint. Ein "blindes" Verlassen auf die Bewertung der Wertpapiere durch den Kapitalmarkt wäre schon im Hinblick auf die teilweise erhebliche Volatilität der Kapitalmärkte mit der organschaftlichen Sorgfaltspflicht des Vorstands schwerlich vereinbar. Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, in §§ 3 ff. WpÜG-Angebotsverordnung sei lediglich ausnahmsweise, nämlich in § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 6, eine Anknüpfung an den auf Basis einer Unternehmensbewertung ermittelten Wert der Zielgesellschaft vorgesehen. Die in derartigen Ausnahmefällen im Außenverhältnis (d.h. gegenüber der Zielgesellschaft und ihren Wertpapierinhabern) bestehende Verpflichtung des Bieters zur Durchführung einer Unternehmensbewertung ist von der hier zu beurteilenden Frage der innergesellschaftlichen organschaftlichen Pflicht zur Vornahme einer Unternehmensbewertung klar zu unterscheiden. Die Notwendigkeit der Wertermittlung wirft die Frage nach dem für die Unternehmensbewertung geeigneten Bewertungsverfahren auf. Die derzeit auch vom Institut der Wirtschaftsprüfer als maßgeblich angesehenen Bewertungsverfahren, das Ertragswertverfahren und das Discounted Cash Flow (DCF)Verfahren34, dürften sich in der Praxis vielfach nicht realisieren lassen, weil für sie die mittel- und langfristigen Unternehmensplanungen benötigt werden und sie daher Einvernehmen mit dem Vorstand der Zielgesellschaft voraussetzen35. Lässt sich eine Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren oder dem DCF-Verfahren nicht durchführen, kann auf andere Unternehmensbewertungsverfahren wie etwa Multiplikatorenverfahren36 zurückgegriffen werden. Der Vorstand der Bietergesellschaft darf seine Entscheidungen insoweit auch auf öffentlich verfügbare Daten stützen (z.B. Jahresabschluss, Ad hoc-Mitteilungen etc.) und sich in diesem Zusammenhang auf die richtige und vollständige Erteilung kapitalmarktbezogener Informationen durch die Zielgesellschaft verlassen, sofern er über keine konkreten Anhaltspunkte für das Gegenteil verfügt. Die Bewertung der Zielgesellschaft muss nicht auf stand alone-Basis erfolgen, sondern kann auch aus der Übernahme folgende Synergieeffekte berücksichtigen, weil sich nur so der Wert der Zielgesellschaft für den konkreten Bieter ermitteln lässt. Der Vorstand der Bietergesellschaft kann diese Bewertung selbst vornehmen, er kann stattdessen aber auch einen Dritten mit ihr betrauen. In der Praxis wird daher insoweit vielfach die Einholung einer an den vorstehenden Bewertungsmethoden orientierten Wirtschaftsprüferstellungnahme oder einer FairnessOpinion einer Investmentbank in Betracht kommen. V. Verbot der Vorteilsgewährung § 33 Abs. 3 WpÜG untersagt es dem Bieter und mit ihm gemeinsam handelnden Personen, Vorstandsoder Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit dem Angebot ungerechtfertigte Geldleistungen oder andere ungerechtfertigte geldwerte Vorteile zu gewähren oder in Aussicht zu stellen. Nach der Regierungsbegründung handelt es sich bei der Vorschrift um ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB37. Die unter Verstoß gegen § 33 Abs. 3 WpÜG vorgenommene Auszahlung bzw. die 34 Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer, Grundsätze, S. 825; Haarmann, Übernahmeangebote, § 31 Rdnr. 54. Thoma, WpÜG, S. 105, 108. 36 Dazu Coenenberg/Schultze, Multiplikatorverfahren, S. 697, 697 ff.; Haarmann, Übernahmeangebote, § 31 Rdnr. 47 ff.; Rahlf, Übernahmerecht, 2003, C 242. 37 Begr.RegE, BT-Drucks. 14/7034, S. 59. 35 8 unterlassene Rückforderung soll eine Pflichtverletzung der Verwaltungsmitglieder der Bietergesellschaft darstellen38. Als ungerechtfertigt sind Geldleistungen oder andere geldwerte Vorteile einzustufen, wenn die Organe der Zielgesellschaft zu einem nicht am Interesse ihrer Gesellschaft und ihrer Anteilseigner orientierten Verhalten bewegt werden sollen39. Fraglich ist, ob und inwieweit Absprachen über den künftigen Einsatz der Verwaltungsmitglieder der Zielgesellschaft nach erfolgreicher Übernahme den Tatbestand des § 33 Abs. 3 WpÜG verwirklichen. Wird lediglich der Verbleib im Amt zugesagt, wird man dies zu verneinen haben. Demgegenüber dürfte § 33 Abs. 3 WpÜG erfüllt sein, wenn eine (in Geld) höherwertige Position zugesagt wird40. Ergänzt wird § 33 Abs. 3 WpÜG durch § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 WpÜG, wonach in der Angebotsunterlage Angaben über für gerechtfertigt erachtete Geldleistungen oder andere geldwerte Vorteile an Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder der Zielgesellschaft erforderlich sind; auf diese Gesichtspunkte ist auch in der Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG einzugehen. Auch die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Zielgesellschaft trifft die aktienrechtliche Pflicht, sich weder vom Bieter noch von Dritten Sondervorteile versprechen zu lassen41. C. Verhaltenspflichten von Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft Im Mittelpunkt der Analyse der Verhaltenspflichten der Organe der Zielgesellschaft stehen im Folgenden ihre Befugnisse zur Abwehr feindlicher Übernahmeangebote und die insoweit durch § 33 WpÜG auferlegten Beschränkungen (dazu I.). Daneben wird auf die praktisch sehr bedeutsamen Fragen der Werbung (dazu II.) sowie der Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG (dazu III.) näher eingegangen. I. Abwehr feindlicher Übernahmeangebote 1. Grundsätzliche Neutralitätspflicht Vor Inkrafttreten des WpÜG wurde kontrovers diskutiert, ob und inwieweit der Vorstand aktienrechtlich zur Vereitelung feindlicher Übernahmeangebote befugt ist. Im Ausgangspunkt waren die beiden in der Literatur vertretenen Positionen sehr unterschiedlich. Während die überwiegende Ansicht unter Hinweis auf die Leitungsaufgabe des Vorstands (§ 76 AktG), den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) und den Charakter einer Aktienveräußerung als Geschäft auf Aktionärsebene eine aktienrechtlich begründete Neutralitätspflicht42 des Vorstands bejahte43, wandte die Gegenauffassung hiergegen ein, die Verpflichtung des Vorstands auf das Unternehmensinteresse stehe einem Neutralitätsgebot entgegen und könne ihn zur Bekämpfung des Übernahmeangebots nicht nur berechtigen, sondern unter Umständen sogar verpflichten44. Bei Lichte besehen erwiesen sich die Unterschiede zwischen den beiden Auffassungen indes als nicht ganz so gravierend. Auch die Anhänger des Neutralitätsgebots erkannten Ausnahmen in solchen Fällen an, in denen mit Gesetzesverstößen oder einer dauerhaft rechtswidrigen Tätigkeit des Unternehmens nach der Übernahme zu rechnen war45 oder in denen eine in der Person begründete Eignung des potentiellen Erwerbers zur Gefährdung der Marktstellung des Unternehmens zu 38 Begr.RegE, BT-Drucks. 14/7034, S. 59; vgl. auch Hirte, WpÜG, § 33 Rdnr. 190. Begr.RegE, BT-Drucks. 14/7034, S. 59; Hirte, WpÜG, § 33 Rdnr. 189. 40 Hirte, WpÜG, § 33 Rdnr. 187; vgl. auch Begr.RegE, BT-Drucks. 14/7034, S. 59; Steinmeyer/Häger, WpÜG, § 33 Rdnr. 49. 41 Hirte, WpÜG, § 33 Rdnr. 184; Hopt, Verhaltenspflichten, S. 1361, 1379. 42 Siehe zur Berechtigung des Begriffs der Neutralitätspflicht unter C.I.1.a). 43 Hopt, AktG, § 93 Rdnr. 122; ders., Übernahmerecht, S. 368, 391 f., 411; Assmann/Bozenhardt, Übernahmeangebote, S. 1, 112 ff.; Mülbert, Zielgesellschaft, S. 83, 87 ff., der auch den Aufsichtsrat als von der Neutralitätspflicht erfasst ansieht. 44 Kort, Rechte und Pflichten, S. 1421, 1434; Krieger, Preisfindung, S. 289, 303 f. 45 Hopt, AktG, § 93 Rdnr. 125; ders., Aktionärskreis, S. 534, 553 f.; Mertens, KölnKomm AktG, 2. Aufl., § 76 Rdnr. 26. 39 9 erwarten stand46. Andererseits hielt die Gegenansicht Abwehrmaßnahmen für rechtswidrig, wenn sie sachfremden Zielen wie etwa der Sicherung der eigenen Position des Vorstands dienten 47. Einig waren sich die beiden im Ausgangspunkt unterschiedlichen Positionen also jedenfalls darin, dass der Vorstand einerseits keinesfalls zur Vornahme von mit §§ 76, 93 AktG unvereinbaren Abwehrmaßnahmen berechtigt war, er andererseits aber auch keiner uneingeschränkten Neutralitätspflicht unterworfen war. Strittig blieb indes, wie groß innerhalb dieser beiden Gegenpole der Anwendungsbereich für Abwehrmaßnahmen sein sollte. Angesichts der umfassenden und uneingeschränkten Verpflichtung des Vorstands auf das Unternehmensinteresse erscheint es im dogmatischen Ausgangspunkt überzeugend, den Vorstand für zur Vornahme von Abwehrmaßnahmen berechtigt, unter Umständen auch verpflichtet zu erachten, soweit das Unternehmensinteresse dies gestattet bzw. gebietet. Aus der Verpflichtung auf das Unternehmensinteresse kann daher schon mit Blick auf die nach herrschender Meinung maßgebliche Interessenpluralität auch ein Recht zur Abwehr von Übernahmeangeboten folgen, wenn die Veränderung des Aktionärskreises als solche oder die einer solchen Übernahme voraussichtlich nachfolgenden Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands auf die Vermögens- und Ertragslage nachteilige Auswirkungen haben können, d.h. der Wechsel im Aktionärskreis auf das Unternehmen durchschlagen kann48. Gleichwohl verfügt der Vorstand mit seiner Verpflichtung auf das Unternehmensinteresse nicht über einen Freibrief zur Abwehr unerwünschter Übernahmeversuche. Bei der Entscheidung, ob eine Abwehrmaßnahme im Unternehmensinteresse liegt, hat er nämlich auch das besonders gewichtige Interesse der Aktionäre zu berücksichtigen, über die Annahme des Angebots unbeeinträchtigt von Abwehrmaßnahmen des Vorstands entscheiden zu können. Das zur Vornahme von Abwehrmaßnahmen berechtigende Interesse, gegen welches das Veräußerungsinteresse der Aktionäre abzuwägen ist, muss daher ein besonderes Gewicht aufweisen49. Dies dürfte regelmäßig nur in Fällen zu bejahen sein, die in ihrer Qualität nahe an diejenigen Konstellationen heranreichen, in denen auch die Anhänger der Neutralitätspflicht Ausnahmen von dieser befürworteten. Jedenfalls verbietet § 76 AktG dem Vorstand in Übernahmesituationen insbesondere solche Abwehrmaßnahmen, die zu einer Schädigung der Gesellschaft führen, insbesondere die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Marktwert oder die Ausgabe neuer Aktien oder auch die Wiederveräußerung eigener Aktien zu einem unangemessen niedrigen Ausgabebetrag. Mit Inkrafttreten des WpÜG bemessen sich die Rollen von Vorstand und Aufsichtsrat in feindlichen Übernahmesituationen nunmehr nach § 33 WpÜG50, der der Abwehr feindlicher Übernahmen gesetzliche Schranken setzt. Zur rechtspolitischen Begründung der Beschränkung der Abwehrmaßnahmen wird dabei nicht nur auf den Interessenkonflikt hingewiesen, in dem sich Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft in feindlichen Übernahmesituationen typischerweise befinden, sondern auch die Notwendigkeit einer externen Kontrolle der Organe durch den Kapitalmarkt betont, die durch weitreichende Abwehrmöglichkeiten gefährdet würde51. Eine über § 33 WpÜG hinausreichende Beschränkung der Abwehrmöglichkeiten durch die Verwaltung der Zielgesellschaft sah die gescheiterte 13. EG-Richtlinie vor. Sie verfolgte das Konzept einer strikten, nur durch enge Ausnahmetatbestände eingeschränkten Neutralitätspflicht. Art. 9 Abs. 1 des Entwurfs der 13. EG-Richtlinie52 verpflichtete das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft zur Einholung einer Genehmigung der Hauptversammlung, „bevor es mit Ausnahme der Suche nach konkurrierenden Angeboten jedwede Handlungen vornimmt, durch die das Angebot vereitelt werden könnte“. Nachdem die 13. EG-Richtlinie vom Europäischen Parlament im Juli 2001 abgelehnt wurde und 46 Mertens, in KölnKomm AktG, 2. Aufl., § 76 Rdnr. 26; a.A. Assmann/Bozenhardt, Übernahmeangebote, S. 1, 113 f. Krieger, Preisfindung, S. 289, 304. 48 Zutreffend Hüffer, Aktiengesetz, § 76 Rdnr. 15d. 49 Vgl. insoweit auch Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 10. 50 Zum Verhältnis von § 33 WpÜG und den Bestimmungen des Aktiengesetzes Bayer, Vorsorgemaßnahmen, S. 588, 605; abweichend Röh, Übernahmeangebote, § 33 Rdnr. 46. 51 Bayer, Vorsorgemaßnahmen, S. 588, 600 f.; zur externen Kontrolle durch den Kapitalmarkt Hopt, Unternehmensüberwachung, S. 27 ff. m.w.N.; grundlegend Manne, Mergers, S. 112 ff. 52 Der sog. Gemeinsame Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Übernahmeangebote in der vom Vermittlungsausschuss am 6.6.2001 gebilligten Fassung (PECONS 3629/01) findet sich abgedruckt in ZIP 2001, 1120, 1123. 47 10 somit zunächst scheiterte53, kam in der Folge neue Bewegung in die gemeinschaftsrechtliche Übernahmediskussion. Am 2. Oktober 2002 legte die Kommission einen überarbeiteten Richtlinienvorschlag vor54. Ob diesem Vorstoß, dem zufolge die Neutralitätspflicht bis spätestens 1. Januar 2008 in nationales Recht umgesetzt werden müsste (Art. 19), Erfolg beschieden sein wird, bleibt abzuwarten. a) § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG ordnet an, dass der Vorstand der Zielgesellschaft55 nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG keine Handlungen vornehmen darf, durch die der Erfolg des Angebots verhindert werden könnte. Die in dieser Vorschrift enthaltene Vorgabe gilt unabhängig davon, ob die Vorstandsmitglieder der Zielgesellschaft die Verhinderung des Erfolgs des Übernahmeangebots beabsichtigen56. Unerheblich ist ferner, ob die Maßnahme im Fall ihrer Realisierung das Angebot tatsächlich verhindert; entscheidend ist allein die objektive Eignung hierzu57. § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG erfasst sowohl Handlungen, die in rechtlicher Hinsicht zur Verhinderung des Erfolgs des Angebots führen können, als auch solche, bei denen dies unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Fall ist58. Im Rahmen der Interpretation von § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG stellt sich die Frage, ob – wie dies der Wortlaut nahelegen könnte – unter Handlungen, „durch die der Erfolg des Angebots verhindert werden könnte“, sämtliche Maßnahmen zu verstehen sind, die für die Verhinderung des Erfolgs des Angebots kausal werden. Gegen eine derartige Sicht, wonach die vorerwähnte Formulierung des § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG im Sinne eines bloßen Kausalitätserfordernisses zu verstehen wäre, bestehen indes durchgreifende Bedenken. Die Regierungsbegründung führt zu § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG aus, durch die in dieser Vorschrift enthaltene Regelung solle es den Adressaten eines Übernahmeangebots, d.h. den Aktionären, ermöglicht werden, in Kenntnis der Sachlage selbst über ein Übernahmeangebot zu entscheiden. Diese Entscheidungsfreiheit würde – so die Regierungsbegründung – eingeschränkt, wenn Vorstand oder Aufsichtsrat der Zielgesellschaft ohne weiteres durch eigenständige Entscheidungen den Erfolg eines Übernahmeangebots verhindern könnten. § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG ordne daher an, dass Handlungen des Vorstands und des Aufsichtsrats, durch die der Erfolg des Angebots verhindert werden könnte, grundsätzlich der Ermächtigung der Hauptversammlung bedürften59. Aus dieser Formulierung der Regierungsbegründung wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber mit der Schaffung von § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG darum ging, eine Entmündigung der Aktionäre und eine Verlagerung der ihnen zufallenden Entscheidung über die Veräußerung ihrer Aktien auf Vorstand und Aufsichtsrat zu verhindern. Wo diese Entscheidungsfreiheit nicht angetastet wird, verbleibt kein Raum für die 53 Zum Scheitern und seinen Gründen Lehne, 13. Richtlinie, S. 33; Pluskat, Übernahmerichtlinie, S. 1937. Der „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Übernahmeangebote“ vom 2. Oktober 2002 findet sich abgedruckt in ZIP 2002, 1863; dazu Krause, Kommissionsvorschlag, S. 2341; Zinser, Anlauf, S. 10. 55 Zur Erstreckung der in § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG normierten Bindung auf die Organe verbundener Unternehmen Hirte, Verteidigung, S. 623, 630; ders., WpÜG, § 33 Rdnr. 52 ff. 56 Krieger, Preisfindung, S. 289, 305; Mühle, WpÜG, S. 285; Ekkenga/Hofschroer, WpÜG, S. 724, 731; Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 3 f. 57 Begr.RegE, BT-Drucks. 14/7034, S. 57 = ZIP 2001, 1262, 1286; Fleischer/Kalss, WpÜG, S. 123 f.; Hirte, Verteidigung, S. 623, 631; ders., WpÜG, § 33 Rdnr. 55; Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 4; Schwennicke, WpÜG, § 33 Rdnr. 19. 58 Demgegenüber will Hirte (WpÜG, § 33 Rdnr. 3) den Begriff der „Verhinderung“ rein wirtschaftlich verstehen. Eine solche Sicht würde indes nur einen Teil der problematischen Fälle erfassen. Zwar können bestimme Abwehrinstrumente, da das Angebot für den Bieter bindend ist, nicht die Annahme als solche, sondern nur den mit ihr erstrebten wirtschaftlichen Erfolg verhindern (z.B. die Crown Jewel-Verteidigung, dazu C.I.1.b)bb)(1)); sie führen also dazu, dass der Bieter die begehrten Aktien erhält, ohne dass sich damit der ursprünglich vorgesehene wirtschaftliche Erfolg einstellt. Andere Abwehrmaßnahmen können hingegen zu einer Verhinderung der Annahme selbst führen (z.B. die Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung von vinkulierten Namensaktien, dazu C.I.1.b)aa)); der Bieter erhält die gewünschten Aktien also nicht. Vgl. zur Problematik auch Ekkenga/Hofschroer, WpÜG, S. 724, 731 f.; ferner zur Frage der Auswirkungen der Verteidigung auf die Verbindlichkeit des Angebots dies., WpÜG, S. 768, 769. 59 Begr.RegE, BT-Drucks. 14/7034, S. 57 = ZIP 2001, 1262, 1286. 54 11 Anwendung von § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG; eine Interpretation der vorerwähnten Formulierung der Vorschrift im Sinne eines bloßen Kausalitätserfordernisses überzeugt mithin nicht. Auf der Basis einer wertenden Betrachtung kann unter einer Handlung i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG nur eine solche verstanden werden, bei der die Entscheidung über Erfolg oder Misserfolg des Angebots nicht in den Händen der Aktionäre verbleibt. Erfasst werden also nur solche Maßnahmen der Verwaltung, die im Fall ihrer erfolgreichen Durchführung den Aktionären der Zielgesellschaft (jedenfalls potentiell) die Möglichkeit zur eigenständigen Entscheidung über Erfolg oder Misserfolg des Übernahmeangebots60 nehmen und durch die die Verwaltung der Zielgesellschaft ihre Entscheidung an die Stelle der Entscheidung der Aktionäre setzt61. Praktische Relevanz kommt dieser Frage insbesondere im Hinblick auf Werbemaßnahmen des Vorstands der Zielgesellschaft zu62. Wirbt er bei den Aktionären der Zielgesellschaft gegen die Annahme des Angebots, ohne die Entscheidungsfreiheit der Aktionäre anzutasten (anders als dies etwa im Hinblick auf irreführende Werbemaßnahmen der Fall sein könnte), so besteht keine Veranlassung, eine derartige Handlung als durch § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG untersagt anzusehen. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der in § 27 WpÜG normierten Pflicht von Vorstand und Aufsichtsrat zur Stellungnahme zum Angebot63 mag es terminologisch präziser sein, den weithin gebräuchlichen Begriff „Neutralitätspflicht“ durch „Stillhaltegebot“, „Vereitelungsverbot“ oder „Behinderungsverbot“ zu ersetzen64; jedenfalls müssen bei Verwendung des Begriffs „Neutralitätspflicht“ die vorerwähnten Grundsätze im Blick behalten werden. b) Abwehrinstrumente Als von § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG erfasste Abwehrhandlungen kommen insbesondere65 folgende Maßnahmen in Betracht, die teilweise nicht nur im Falle eines bereits abgegebenen oder unmittelbar bevorstehenden feindlichen Übernahmeangebots, sondern auch in einem früherem Stadium als präventive Instrumente eingesetzt werden können. aa) Unmittelbare Einwirkung auf die Durchführung des Übernahmeangebots Unmittelbaren Einfluss darauf, ob der „feindliche“ Bieter die Aktien an der Zielgesellschaft erwerben kann, hat der Vorstand nur, wenn die Übertragung der Aktien der Zielgesellschaft an seine Zustimmung geknüpft ist, d.h. bei Vorhandensein vinkulierter Namensaktien. Solche vinkulierten Namensaktien, die die stärkste juristische Waffe gegen feindliche Übernahmen darstellen, gibt es in Deutschland traditionell nur bei Versicherungsgesellschaften66. Der Schutz vor Überfremdung der AG stellt dabei einen der zentralen Zwecke der Vinkulierung von Namensaktien dar67. Die nachträgliche Einführung einer Vinkulierung zur präventiven Abwehr feindlicher Übernahmeangebote durch eine Satzungsänderung bei der (potentiellen) Zielgesellschaft scheitert bereits daran, dass § 180 Abs. 2 AktG eine solche nachträgliche Einführung nur mit Zustimmung aller Aktionäre zulässt 68. Eine Zustimmung sämtlicher 60 Bei Maßnahmen der rechtlichen Verhinderung betrifft diese Entscheidung die Annahme oder Ablehnung des Angebots selbst, bei Maßnahmen der wirtschaftlichen Verhinderung den zur wirtschaftlichen Beeinträchtigung führenden Beschluss. 61 So im Ergebnis auch Schwennicke, WpÜG, § 33 Rdnr. 19; Hirte, Verteidigung, S. 623, 625. 62 Dazu näher C.II. 63 Zur Stellungnahmepflicht näher unter C.III. 64 Vgl. insoweit auch Bayer, Vorsorgemaßnahmen, S. 588, 603 f.; Drygala, Übernahmeskepsis, S. 1861, 1863; Grunewald, Europäisierung, S. 288, 289; Hirte, WpÜG, § 33 Rdnr. 26; Hommelhoff/Witt, Bemerkungen, S. 561, 565; Möller/Pötzsch, Übernahmerecht, S. 1256, 1259; Steinmeyer/Häger, WpÜG, § 33 Rdnr. 18. 65 Vgl. zu den in Betracht kommenden Abwehrinstrumenten auch die ausführlichen Darstellungen bei Hirte, WpÜG, § 33 Rdnr. 58 ff.; Röh, Übernahmeangebote, § 33 Rdnr. 54 ff.; Schwennicke, WpÜG, § 33 Rdnr. 20 ff., 61 ff.; Bayer, Vorsorgemaßnahmen, S. 588, 589 ff.; vgl. zur Suche nach einem alternativen Angebot (white knight) unter C.I.2.a). 66 Vgl. auch Wiesner, Handbuch GesR, § 14 Rdnr. 17. 67 Vgl. BGH NJW 1987, 1019, 1019 f.; Lutter/Schneider, Ausländische Beteiligung, S. 182, 182 ff.; Hüffer, Aktiengesetz, § 68 Rdnr. 10; zur Umgehung von Vinkulierungsklauseln Lutter/Grunewald, Vinkulierungsklauseln, S. 109, 109 ff.; Herrmann, Abwehrmaßnahmen, S. 64 ff. 68 Bayer, Vorsorgemaßnahmen, S. 588, 591; Marquardt, Feindliche Übernahmen, S. 537, 538; Lutter/Schneider, Ausländische Beteiligung, S. 182, 185; Röh, Übernahmeangebote, § 33 Rdnr. 72; Schwennicke, WpÜG, § 33 Rdnr. 63. 12 Aktionäre einer börsennotierten Aktiengesellschaft erscheint indes unrealistisch, so dass das Abwehrinstrument der vinkulierten Namensaktie in der Praxis regelmäßig ausscheidet69. Existieren solche vinkulierten Namensaktien, sind Übernahmeangebote in den statutarisch abschließend festgelegten Gründen für die Verweigerung der Zustimmung aber nicht aufgeführt, darf die Zustimmung nicht unter Hinweis auf das Übernahmeangebot verweigert werden70. Aktienrechtlich wird die Zustimmungsverweigerung demgegenüber für grundsätzlich zulässig erachtet, wenn der Fall des Übernahmeangebots in der Satzung als Verweigerungsgrund aufgeführt wird71. Schweigt die Satzung im Hinblick auf mögliche Zustimmungsverweigerungsgründe gänzlich oder erwähnt sie unter den dort beispielhaft aufgezählten Gründen Übernahmeangebote nicht, soll eine Zustimmungsverweigerung nur dann in Betracht kommen, wenn sie im Unternehmensinteresse liegt; dieses Erfordernis soll, da Übernahmeangebote nicht per se als gesellschaftsschädlich zu betrachten seien, wenigstens regelmäßig nicht erfüllt sein72. Soweit die Zustimmungsverweigerung unter Hinweis auf ein Übernahmeangebot oder andere Gründe demnach zulässig ist, stellt sich die Frage, ob die Zustimmungsverweigerung an § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG zu messen ist73. Dies ist zu bejahen. Die Verweigerung erfüllt nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck die Anforderungen von § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG. Da § 33 WpÜG nicht zur Disposition der Satzung der Zielgesellschaft steht, ändert hieran auch der Umstand nichts, dass die Satzung die Zustimmungsverweigerung u.U. sogar gerade für Übernahmesituationen vorsieht. Indes besteht die Möglichkeit, die Zustimmungsverweigerung nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WpÜG oder aufgrund eines Ad hoc-Ermächtigungsbeschlusses zu legitimieren. bb) Mittelbare Einwirkung auf die Durchführung des Übernahmangebots durch Geschäftsführungsmaßnahmen (1) Crown Jewel-Verteidigung Klassische Verteidigungsstrategien zielen darauf ab, den Aktiv- oder Passivbestand der Zielgesellschaft so zu verändern, dass der Bieter das Interesse an ihr verliert. Als derartige Verteidigungsstrategie ist insbesondere die sog. Crown Jewel-Verteidigung zu nennen. Sie zielt auf den Verkauf von solchen Geschäftsbereichen ab, die eine Schlüsselposition in der Unternehmensstrategie des Bieters nach erfolgreicher Übernahme einnehmen. Oftmals wird es sich hierbei um die „Perle(n)“ der Zielgesellschaft handeln. Ein Unterfall der Crown Jewel-Strategie ist die Einbringung wesentlicher Unternehmensbereiche in ein Joint Venture mit einem „befreundeten“ Unternehmen, wenn diese mit einer Change of Control-Klausel verbunden wird, die es dem „befreundeten“ Unternehmen gestattet, den Anteil der potentiellen Zielgesellschaft am Joint Venture im Falle einer feindlichen Übernahme zu erwerben. Dies kann dazu führen, dass ein potentieller Bieter sein Interesse an der Zielgesellschaft verliert 74. (2) Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen Der Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen kommt unter zwei Gesichtspunkten als Abwehrmaßnahme in Betracht. 69 Vgl. zur Eignung von vinkulierten Namensaktien als Verteidigungsinstrument Assmann/Bozenhardt, Übernahmeangebote, S. 1, 117 ff.; Bayer, Vorsorgemaßnahmen, S. 588, 591; Otto, Übernahmeversuche, Anlage 6, S. 6; Schanz, Strategien, S. 337, 341. 70 Assmann/Bozenhardt, Übernahmeangebote, S. 1, 117 f.; Marquardt, feindliche Übernahmen, S. 537, 538. 71 Assmann/Bozenhardt, Übernahmeangebote, S. 1, 118. 72 Assmann/Bozenhardt, Übernahmeangebote, S. 1, 118; Knoll, Übernahme, S. 246; Schanz, Strategien, S. 337, 341; Marquardt, feindliche Übernahmen, S. 537, 538. 73 Bejahend Hirte, WpÜG, § 33 Rdnr. 59. 74 Vgl. zur Crown Jewel-Verteidigung Assmann/Bozenhardt, Übernahmeangebote, S. 1, 140; Hirte, WpÜG, § 33 Rdnr. 58; Röh, Übernahmeangebote, § 33 Rdnr. 94; Schanz, Strategien, S. 337, 346 f.; Schwennicke, WpÜG, § 33 Rdnr. 29 ff.; von Falkenhausen, Takeover Game, S. 163, 185. 13 (a) Schaffung kartell- oder aufsichtsrechtlicher Probleme Kartell- oder aufsichtsrechtliche Probleme können etwa dadurch hervorgerufen werden, dass die (potentielle) Zielgesellschaft ein Unternehmen erwirbt, mit dem der (potentielle) Bieter im Wettbewerb steht oder an dem er aus anderen Gründen nicht beteiligt sein darf, z.B. weil in- oder ausländische Vorschriften des Bank- oder Versicherungsaufsichtsrechts, des Telekommunikationsrechts oder auch des Medienrechts entgegenstehen75. (b) Erwerb von Unternehmensbeteiligungen zu einem hohen Kaufpreis Eine in der Diskussion weniger behandelte, praktisch aber insbesondere für (potentielle) Zielgesellschaften mit hohem Kassenbestand höchst interessante Strategie ist der Erwerb von Unternehmensbeteiligungen zu einem hohen Kaufpreis (sozusagen die „umgekehrte“ Crown JewelStrategie). Nicht selten ist das Ziel eines „feindlichen“ Übernahmeangebots – insbesondere im Falle seiner Abgabe durch Finanzinvestoren – die Erlangung der Kontrolle über erhebliche finanzielle Mittel der Zielgesellschaft; die „Umwandlung“ der flüssigen Mittel in eine Beteiligung kann das Interesse des Bieters am Unternehmenserwerb daher signifikant reduzieren. (3) Pac Man-Verteidigung Als weitere Verteidigungsstrategie kommt die sog. Pac Man-Verteidigung in Betracht, bei der die Zielgesellschaft ein Gegenangebot auf die Bietergesellschaft abgibt. Ihr Ziel kann es sein, den Bieter unter die Kontrolle der Zielgesellschaft zu bringen. Nach deutschem Recht genügt es indes auch, wenn es der Zielgesellschaft lediglich gelingt, eine 25 %ige Beteiligung am Bieter zu erwerben, bevor dieser eine 25 %-Beteiligung an der Zielgesellschaft erlangt. Der Erwerb einer 25 %igen Beteiligung der Zielgesellschaft am Bieter hat nämlich zur Konsequenz, dass die Überschreitung der 25 %-Schwelle durch den Bieter eine wechselseitige Beteiligung i.S.v. § 19 Abs. 1 AktG mit der Folge auslöst, dass der Bieter für maximal 25 % des Grundkapitals Rechte aus den von ihm erworbenen Aktien an der Zielgesellschaft ausüben könnte (§ 328 AktG). Damit kann der Erfolg des Übernahmeangebotes häufig vereitelt werden, weil eine Kontrolle über 25 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft regelmäßig zur Erreichung der unternehmerischen Ziele des Bieters nicht ausreicht76. (4) Holzmüller-Beschluss der Hauptversammlung? Bei den vorerwähnten Abwehrmaßnahmen stellt sich neben ihrer Vereinbarkeit mit den Vorgaben des § 33 WpÜG die weitere Frage, ob der Vorstand zur Vornahme der Handlungen der Zustimmung der Hauptversammlung nach Holzmüller-Grundsätzen77 bedarf. Dies kann hier indes nicht weiter vertieft werden. cc) Mittelbare Einwirkung auf die Durchführung des Übernahmeangebots durch Strukturmaßnahmen Als Strukturmaßnahmen zur Abwehr eines feindlichen Übernahmeangebots werden vor allem Kapitalerhöhungen, also die Ausgabe von Aktien, und der Rückerwerb eigener Aktien durch die Zielgesellschaft genannt. 75 Vgl. zur Schaffung kartellrechtlicher Schwierigkeiten auch Assmann/Bozenhardt, Übernahmeangebote, S. 1, 147; Röh, Übernahmeangebote, § 33 Rdnr. 67; Schwennicke, WpÜG, § 33 Rdnr. 32; Steinmeyer/Häger, WpÜG, § 33 Rdnr. 62. 76 Vgl. auch Assmann/Bozenhardt, Übernahmeangebote, S. 1, 134 ff.; Bayer, Vorsorgemaßnahmen, S. 588, 596 f.; Hirte, WpÜG, § 33 Rdnr. 59; Röh, Übernahmeangebote, § 33 Rdnr. 73 ff.; Schwennicke, WpÜG, § 33 Rdnr. 52 ff., 67 f.; vgl. zur Pac Man-Verteidigung auch Harbarth, Feindliche Übernahmen, S. 275, 301. 77 Vgl. BGHZ 83, 122. 14 (1) Ausgabe neuer Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung Ziel der Ausgabe neuer Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung eines genehmigten Kapitals aufgrund einer vorhergehenden Ermächtigung durch die Hauptversammlung ist die Verteuerung der Übernahme für den Bieter78. Gegebenenfalls kann durch eine Kapitalerhöhung die Übernahme sogar unmöglich gemacht werden, weil sich die Zahl der zu erwerbenden Aktien erhöht. Dies gilt namentlich, weil § 32 WpÜG den Bieter verpflichtet, sein Angebot auf alle Aktien der Zielgesellschaft zu erstrecken. Indes ist nicht zu verkennen, dass die vollständige Platzierung einer Kapitalerhöhung häufig nur durch die Wahl eines aktionärsfreundlichen Ausgabekurses sichergestellt werden kann; ein solcher hat regelmäßig eine Minderung des Börsenkurses zur Folge, was die beabsichtigte Verteuerung der Übernahme jedenfalls partiell zu konterkarieren vermag. Wirksamer sind in der Praxis daher Kapitalerhöhungen mit Bezugsrechtsausschluss, die dem Vorstand die Platzierung von Aktienpaketen bei „befreundeten“ Investoren ermöglichen, wenn ex ante sichergestellt ist, dass diese „befreundeten“ Investoren das Übernahmeangebot nicht annehmen werden79. (2) Rückerwerb eigener Aktien Der Rückerwerb eigener Aktien zielt regelmäßig darauf ab, aufgrund der verstärkten Nachfrage nach Aktien den Börsenkurs zu steigern und dadurch die Attraktivität des Übernahmeangebotes zu verringern. Ferner hat der Rückerwerb eigener Aktien neben der Verteuerung des Übernahmeangebots auch zur Folge, dass sich die Anzahl der vom Bieter erreichbaren Aktien verringert, was die Chancen einer erfolgreichen Übernahme möglicherweise mindert; Aktionäre, die sich in jedem Fall von ihrem Aktienbesitz an der Zielgesellschaft trennen wollen, sind nicht auf das Angebot des feindlichen Übernehmers angewiesen, sondern können ihre Aktien statt dessen an die Zielgesellschaft zurückveräußern80. Ob der Rückerwerb eigener Aktien allerdings tatsächlich ein probates Mittel gegen feindliche Übernahmen ist, ist aus zwei Gründen zweifelhaft: Zum einen beschränkt sich die Möglichkeit des Rückerwerbs eigener Aktien auf einen Anteil in Höhe von 10 % des Grundkapitals81. Zum anderen ist zu beachten, dass die Gesellschaft aus eigenen Aktien keine Rechte ausüben kann (§ 71b AktG) und sich damit die Zahl derjenigen Aktien reduziert, die der Bieter für einen erfolgreichen Kontrollerwerb erlangen muss82. Sofern für den Bieter die ausreichende Zahl an Aktien erreichbar bleibt, kann mithin der Rückerwerb eigener Aktien sogar kontraspeditive Wirkung haben und für den Bieter von Vorteil sein, weil sie seinen Finanzierungsaufwand verringert. Regelmäßig wird der aus Sicht des Vorstandes der Zielgesellschaft erwünschte Effekt (Steigerung des Aktienkurses) durch die Verminderung des aus Sicht des Bieters erforderlichen Aktienvolumens kompensiert oder gar überkompensiert. Eine wirksame Abwehrstrategie dürfte deshalb weniger im Erwerb eigener Aktien als solchem, sondern vielmehr in ihrer Wiederveräußerung durch die Platzierung bei „befreundeten“ Investoren unter Ausschluss des eigentlich bestehenden „Bezugsrechts“ der Altaktionäre liegen, wenn der Hauptversammlungsbeschluss eine solche vorsieht83. 78 Hirte, WpÜG, § 33 Rdnr. 60. Bayer, Vorsorgemaßnahmen, S. 588, 594 f.; Steinmeyer/Häger, WpÜG, § 33 Rdnr. 66 ff.; vgl. zur Situation in den USA insoweit Harbarth, Feindliche Übernahmen, S. 275, 300 f. 80 Vgl. Hirte, WpÜG, § 33 Rdnr. 61; Knoll, Übernahme, S. 204. 81 Vgl. Kort, Rechte und Pflichten, S. 1421, 1428 f.; Schanz, Strategien, S. 337, 345. 82 Vom Grundsatz des Vollangebots gemäß § 32 WpÜG sind nämlich eigene Aktien der Zielgesellschaft ausgenommen (Hasselbach, WpÜG, § 32 Rdnr. 8; Vogel, Übernahmeangebote, § 32 Rdnr. 10; Thun, WpÜG, 2002, § 32 Rdnr. 4 ff.; Steinmeyer/Häger, WpÜG, § 32 Rdnr. 4 f.). 83 Näher zu den Voraussetzungen der Veräußerung eigener Aktien Reichert/Harbarth, Veräußerung, S. 1441, 1442. 79 15 2. Ausnahmen von der Neutralitätspflicht Ausnahmen vom Verbot der Vornahme von Handlungen, durch die der Erfolg des Angebots verhindert werden könnte, normiert § 33 Abs. 1 Satz 2 WpÜG für die Suche nach einem konkurrierenden Angebot (dazu a), für Handlungen, die auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer nicht von einem Übernahmeangebot betroffenen Gesellschaft vorgenommen hätte (dazu b), für Handlungen, denen der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft zugestimmt hat (dazu c), sowie für Fälle einer Ermächtigung durch die Hauptversammlung (dazu d). Diese Ausnahmebestimmungen vermögen von § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG erfasste Handlungen indes lediglich unter dem Gesichtspunkt der sog. Neutralitätspflicht zu gestatten. Sie dispensieren hingegen nicht von sonstigen aktienrechtlichen Schranken wie z.B. dem Schädigungsverbot84. a) Suche nach konkurrierendem Angebot (§ 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WpÜG) Die durch § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WpÜG gestattete Suche nach dem sog. weißen Ritter (white knight) wird vielfach den klassischen Abwehrinstrumenten zugerechnet. Bei Lichte besehen handelt es sich bei der im Interesse der Aktionäre an möglichst attraktiven Angebotskonditionen liegenden 85 Suche nach einem konkurrierenden Angebot indes nicht um eine Verteidigungsmaßnahme, die mit der Neutralitätspflicht des Vorstands in Konflikt geraten könnte86. Die Suche nach einem konkurrierenden Angebot unterfällt bereits deshalb nicht § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, weil den Aktionären hierdurch nicht die Entscheidungsbefugnis genommen, sondern ihnen eine zusätzliche Handlungsoption eröffnet wird87. § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WpÜG schreibt die Zulässigkeit lediglich nochmals ausdrücklich fest. Gleichwohl ergeben sich bei der Umsetzung der Suche nach einem konkurrierenden Angebot erhebliche praktische und rechtliche Probleme88. b) Maßnahmen eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WpÜG) Die durch § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WpÜG statuierte Gestattung der Vornahme von Handlungen, die auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Gesellschaft vorgenommen hätte, die nicht von einem Übernahmeangebot betroffen ist, dürfte sich als praktisch bedeutsam erweisen 89. Diese Bedeutung beruht vor allem darauf, dass nach dem Willen der Gesetzesverfasser gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WpÜG – anders als gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 4 WpÜG-RefE – nicht nur Maßnahmen des Tagesgeschäfts, sondern auch Maßnahmen außergewöhnlichen Charakters zulässig sein sollen, wenn sie nur im Rahmen der bereits vor Bekanntwerden des Angebots eingeschlagenen Unternehmensstrategie liegen90. Diese Sicht der Gesetzesverfasser manifestiert sich in der Begründung zum Regierungsentwurf, in der ausgeführt wird, durch die Gestattung der Vornahme solcher Handlungen, die auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer nicht von einem Übernahmeangebot betroffenen Gesellschaft durchgeführt hätte, werde es dem Management ermöglicht, das Tagesgeschäft weiter zu führen. Zudem könnten auch bereits eingeschlagene Unternehmensstrategien weiter verfolgt werden 91. 84 Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 4. Begr.RegE, BT- Drucks. 14/7034, S. 58. 86 Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 4; Hirte, Verteidigung, S. 623, 638 f.; ders., WpÜG, § 33 Rdnr. 75; so schon vor Inkrafttreten des WpÜG Hopt, Großkomm AktG, § 93 Rdnr. 126; ders., Aktionärskreis, S. 534, 557; Mülbert, Zielgesellschaft, S. 83, 89; van Aubel, Vorstandspflichten, S. 171 f. 87 Fleischer/Kalss, WpÜG, S. 127; Steinmeyer/Häger, WpÜG, § 33 Rdnr. 18; abweichend Röh, Übernahmeangebote, § 33 Rdnr. 89, 117. 88 Näher Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 4 f.; Hirte, WpÜG, § 33 Rdnr. 76 f.; vgl. zur Problematik auch Hopt, Verhaltenspflichten, S. 1361, 1383 ff. 89 A.A. Hirte, Verteidigung, S. 623, 637; Paefgen, Rechtsbindung, S. 364. 90 Vgl. Drygala, Übernahmeskepsis, S. 1861, 1867; Thoma, WpÜG, S. 105, 110; Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 6. 91 Begr.RegE, BT-Drucks. 14/7034, S. 58. 85 16 Der Zulässigkeit außergewöhnlicher Maßnahmen, die sich auf eine vor Bekanntwerden des Angebots eingeschlagene Unternehmensstrategie zurückführen lassen, steht auch nicht Ziffer 3.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex92 entgegen. Zwar geht der Deutsche Corporate Governance Kodex, wonach der Vorstand nach Bekanntgabe eines Übernahmeangebots keine Handlungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs vornehmen darf, durch die der Erfolg des Angebots verhindert werden könnte, wenn er dazu nicht von der Hauptversammlung ermächtigt ist oder der Aufsichtsrat dem zugestimmt hat, von der grundsätzlichen Unzulässigkeit derartiger außergewöhnlicher Maßnahmen aus. Abgesehen davon, dass von den Bestimmungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ohnedies keine unmittelbare rechtliche Verbindlichkeit ausgeht, handelt es sich bei der einschlägigen Formulierung des Deutschen Corporate Governance Kodex aber weder um eine sog. Empfehlung noch um eine sog. Anregung, sondern lediglich um eine (schlicht unzutreffende) Wiedergabe des geltenden Rechts in Berichtsform93. Obwohl das geltende, in § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WpÜG niedergelegte Gesetzesrecht insoweit – wie sich insbesondere aus der vorerwähnten Regierungsbegründung ergibt – in Ziffer 3.7 unzutreffend wiedergegeben wird, folgt hieraus weder eine über § 33 WpÜG hinausgehende Bindung noch muss hierzu gemäß § 161 AktG eine Erklärung abgegeben werden. Trotz des Wortlauts von § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WpÜG ist für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht maßgeblich, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer nicht von einem Übernahmeangebot betroffenen Gesellschaft die konkrete Handlung tatsächlich vorgenommen hätte. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob ein solcher Geschäftsleiter eine solche Handlung hätte vornehmen dürfen94. Bei der Ziehung dieser Grenzen stellt sich die Frage, ob insoweit auf die ARAG-Grundsätze des BGH95 zurückgegriffen werden kann. Da Voraussetzung der Anwendbarkeit des ARAG-Standards das Fehlen eines dem Unternehmenswohl widerstreitenden Eigeninteresses ist96, sich die Vorstandsmitglieder im Falle eines feindlichen Übernahmeversuchs typischerweise aber in einem Interessenkonflikt befinden, weil sie im Fall einer erfolgreichen Übernahme mit dem Verlust ihrer Positionen rechnen müssen97, ist die Anwendbarkeit der ARAG-Grundsätze nicht selbstverständlich. Für die Anwendbarkeit des ARAG-Standards wird insbesondere auf den Wortlaut von § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WpÜG hingewiesen, wonach die Existenz des Übernahmeangebots bei der Bestimmung der Vorstandspflichten aus der Betrachtung auszublenden sein soll98. Ferner wird angeführt, an einem Interessenkonflikt, wie er Voraussetzung für ein Abgehen vom ARAG-Standard sei, fehle es im Anwendungsbereich von § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WpÜG deshalb, weil die Handlung zum Tagesgeschäft gehöre oder auf eine vor Eintritt des Interessenkonflikts angelegte Unternehmensstrategie zurückgeführt werden könne99. Gegen die Anwendbarkeit der ARAG-Grundsätze wird – über den vorerwähnten Interessenkonflikt hinaus – insbesondere eingewandt, die ARAG-Grundsätze erleichterten die Umgehung von § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG100. Dieser Einwand überzeugt indes nicht. Der Gefahr der Umgehung von § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG kann vielmehr durch strenge Anforderungen an die Dokumentation und Konkretisierung der Unternehmensstrategie begegnet werden. Zum einen muss die Unternehmensstrategie vor Bekanntwerden des Übernahmeangebots hinreichend verfestigt und in 92 Abgedruckt unter <www.corporate-governance-code.de>. Zu den verschiedenen Elementen des Deutschen Corporate Governance Kodex Ihrig/Wagner, Reform, S. 789, 790; Ulmer, Corporate Governance Kodex, S. 150, 151 f.; Präambel Abs. 6 S. 6 Kodex. 94 Näher Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 6; Röh, Übernahmeangebote, § 33 Rdnr. 115; Hirte, Verteidigung, S. 623, 634 f. mit zutreffendem Hinweis darauf, dass maßgeblich nicht der Zeitraum unmittelbar vor Veröffentlichung der Entscheidung zur Angebotsabgabe, sondern der Zeitraum „vollständiger Ahnungslosigkeit“ ist; ders., WpÜG, § 33 Rdnr. 67; vgl. auch Ekkenga/Hofschroer, WpÜG, S. 724, 732 f. 95 BGHZ 135, 244; dazu näher Kindler, Pflichtenbindung, S. 101; Jaeger/Trölitzsch, Pflichten, S. 684; Thümmel, Aufsichtsratspflichten, S. 1117. 96 BGHZ 135, 244, 253; dazu Ulmer, Aktionärsklage, S. 290, 298; Henze, Aufsichtsrat, S. 3309, 3310 f.; Fleischer, Business Judgment Rule, S. 827, 841 ff. 97 Vgl. Hopt, Aktionärskreis, S. 534, 546 ff.; ders., Großkomm AktG, § 93 Rdnr. 123; Hirte, WpÜG, § 33 Rdnr. 69; Krause, Abwehr feindlicher Übernahmeangebote, S. 1053, 1058; Ekkenga/Hofschroer, WpÜG, S. 724, 732 f. 98 Drygala, Übernahmeskepsis, S. 1861, 1867; Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 6. 99 Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 6 f. 100 Bayer, Vorsorgemaßnahmen, S. 588, 615 f. 93 17 veröffentlichten Dokumenten der Zielgesellschaft publiziert worden sein101. Zum anderen muss sie inhaltlich einen gewissen Grad an Fokussierung aufweisen102. Für die Anwendbarkeit der ARAGGrundsätze des BGH spricht im Ergebnis auch die Regierungsbegründung, derzufolge im Rahmen von § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WpÜG auf die Interpretation des im Aktienrecht an anderer Stelle entwickelten Maßstabs des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zurückgegriffen werden kann. Auch im Rahmen der §§ 311, 317 Abs. 2 AktG soll der ARAG-Standard nämlich Anwendung finden103. Auch bei Anwendbarkeit des weiten ARAG-Standards kann der Vorstand in einer derartigen Situation gleichwohl nicht alles tun, was er auch außerhalb einer Übernahmesituation tun könnte. Anders als außerhalb einer Übernahmesituation kann er etwa die Unternehmensstrategie nicht auswechseln; seine Maßnahmen müssen in Weiterverfolgung der eingeschlagenen Unternehmensstrategie vorgenommen werden. Gestattet sind dem Vorstand durch § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WpÜG nicht nur Maßnahmen im originären Kompetenzbereich des Vorstands, sondern auch Handlungen, zu deren Vornahme er von der Hauptversammlung ermächtigt worden ist104, insbesondere die Ausnutzung eines genehmigten Kapitals. Die von Bayer und Hirte eingenommene Gegenposition105 vermag angesichts der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht zu überzeugen. Die in der Regierungsbegründung enthaltene Gegenüberstellung von Maßnahmen des Tagesgeschäfts und der Weiterverfolgung bereits eingeschlagener Unternehmensstrategien106 spricht gegen die von Bayer und Hirte vorgeschlagene Ausgrenzung von Maßnahmen, bei denen die originäre Zuständigkeit der Hauptversammlung zukommt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll dem Vorstand der Zielgesellschaft in der Übernahmesituation vielmehr das gleiche Handlungsspektrum offen stehen wie außerhalb einer Übernahmesituation. c) Handlungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WpÜG) § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WpÜG ermächtigt den Vorstand zur Vornahme von Handlungen, zu denen der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilt hat. Dabei muss die Zustimmung des Aufsichtsrats107, über die nach den allgemeinen aktienrechtlichen Vorgaben Beschluss zu fassen ist, vor Ergreifen der gestatteten Maßnahmen erfolgen und diese konkret definieren108. Diese Vorschrift, die im Regierungsentwurf nicht enthalten war, sondern auf eine Initiative des Finanzausschusses des Bundestags zurückgeht109, ist insbesondere im Hinblick auf solche Maßnahmen von praktischer Bedeutung, die nicht in Verfolgung einer bereits eingeschlagenen Unternehmensstrategie ergriffen werden und daher nicht durch § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WpÜG gedeckt sind. Fraglich ist allerdings der sachliche Anwendungsbereich von § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WpÜG. Während nach einer Auffassung im Rahmen von § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WpÜG auch von Hauptversammlungsermächtigungen – insbesondere einem genehmigten Kapital mit Bezugsrechtsausschluss – Gebrauch gemacht werden kann, die den besonderen Anforderungen des § 33 Abs. 2 WpÜG nicht genügen, also nicht ausdrücklich mit dem Ziel der Abwehr einer feindlichen Übernahme gefasst wurden110, vertritt insbesondere Bayer die Ansicht, von § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 101 Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1,7; großzügiger Hirte, Verteidigung, S. 623, 636 f.; ders., WpÜG, § 33 Rdnr. 70; Hopt, Grundsatzprobleme, S. 383, 426 f.; tendenziell strenger Fleischer/Kalss, WpÜG, S. 127. 102 Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 7. 103 Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 311 Rdnr. 40 mit Fn. 108; Kropff, MünchKomm AktG, § 311 Rdnr. 278. 104 Näher Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 7 f.; zustimmend Marsch-Barner, Übernahmerecht, E 44 f.; vgl. auch Krieger, Preisfindung, S. 289, 316; Stellungnahme des Handelsrechtsausschusses des DAV, Stellungnahme, S. 420, 429. 105 Bayer, Vorsorgemaßnahmen, S. 588, 615 ff.; Hirte, Verteidigung, S. 623, 647 ff.; ders., WpÜG, § 33 Rdnr. 91 ff.; dagegen zutreffend Habersack, Reformbedarf, S. 619, 619 Fn. 6. 106 Begr.RegE, BT-Drucks. 14/7034, S. 58. 107 Zur Delegation an einen Aufsichtsratsausschuss Hirte, Verteidigung, S. 623, 645; ders., WpÜG, § 33 Rdnr. 87; MarschBarner, Übernahmerecht, E 51; Seibt, Aspekte, S. 529, 531. 108 Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 8; ebenso zum Zeitpunkt der Erteilung Röh, Übernahmeangebote, § 33 Rdnr. 129; Steinmeyer/Häger, WpÜG, § 33 Rdnr. 20; anders Hirte, Verteidigung, S. 623, 644; ders., WpÜG, § 33 Rdnr. 86. 109 Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 14/7477, S. 53; vgl. ferner FAZ vom 10.11.2001, Nr. 262, S. 11. 110 Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 8 f.; Krause, Prophylaxe, S. 133, 137; Röh, Übernahmeangebote, § 33 Rdnr. 112 f.; Thoma, WpÜG, S. 105, 110; wohl auch Fleischer/Kalss, WpÜG, S. 128. 18 WpÜG sei allenfalls die Ausnutzung allgemeiner Hauptversammlungsermächtigungen ohne direkte Eingriffe in die Aktionärsstruktur wie z.B. im Fall der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals ohne Bezugsrechtsausschluss oder des Rückkaufs eigener Aktien gedeckt111. Der Finanzausschuss des Bundestages, auf dessen Initiative die Einfügung von Alt. 3 zurückgeht, führte insoweit aus, § 33 Abs. 2 WpÜG schränke das Recht des Vorstands zur Durchführung von Abwehrmaßnahmen, die auf Ermächtigungen "nach anderen Rechtsvorschriften" beruhten, nicht ein. Die Ausnutzung eines genehmigten Kapitals nach § 202 AktG oder der Rückkauf von Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG könnten daher vom Vorstand auch während eines Angebots durchgeführt werden, soweit nur die Anforderungen von § 33 Abs. 1 Satz 2 WpÜG eingehalten würden112. Für eine Beschränkung auf Fälle eines fehlenden Eingriffs in die Aktionärsstruktur, wie sie von Bayer befürwortet wird, enthält die Begründung des Finanzausschusses demnach gerade keinen Anhaltspunkt. Ihre Deutung im Sinne der Position von Bayer wäre auch deshalb nicht überzeugend, weil die in der Praxis typischen Fälle der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals gerade solche unter Bezugsrechtsausschluss sind. Auch im Rahmen der Interpretation von § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WpÜG stellt sich im Hinblick auf den Interessenkonflikt, in dem sich der Vorstand der Zielgesellschaft in feindlichen Übernahmesituationen typischerweise befindet113, die Frage nach der Anwendbarkeit der ARAG-Grundsätze des BGH114 insbesondere dann, wenn man mit der hier vertretenen Auffassung davon ausgeht, dass Vorstand und Aufsichtsrat auch auf Grundlage „allgemeiner“ Ermächtigungen handeln dürfen. Während sich in den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WpÜG das Vorstandshandeln auf eine vor Eintritt des Interessenkonflikts definierte Unternehmensstrategie zurückführen lässt, ist dies bei § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WpÜG nicht der Fall. Dies rechtfertigt es, bei Alt. 3 anders als bei Alt. 1 den ARAG-Standard bei Vorliegen eines Interessenkonflikts für grundsätzlich unanwendbar zu erachten 115. Die Anwendbarkeit des ARAG-Standards kommt nur dann in Betracht, wenn sich kein Vorstandsmitglied in einem Interessenkonflikt befindet116. Dies ließe sich zwar mit der Überlegung in Zweifel ziehen, jedenfalls dann, wenn die Stimme dieses Vorstandsmitglieds bei der Beschlussfassung nicht entscheidend ins Gewicht gefallen sei, habe sich durch das Votum des in einem Interessenkonflikt befindlichen Vorstandsmitglieds am Ergebnis der Beschlussfassung nichts geändert. Überzeugen vermöchte eine derartige Sicht indes nicht, kann der Interessenkonflikt doch etwa im Rahmen der Willensbildung innerhalb des Vorstands eine entscheidende Rolle gespielt haben (z.B. wenn das von einem Interessenkonflikt betroffene Vorstandsmitglied gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern Überzeugungsarbeit leistet). Der Interessenkonflikt eines einzelnen Vorstandsmitglieds oder einer Minderheit von Vorstandsmitgliedern vermag allenfalls dann den Beschluss des Gesamtvorstands nicht zu „infizieren“, wenn er aufgrund einer besonderen Konstellation keine Auswirkungen auf das Abstimmungsergebnis im Vorstand hatte. Dies kann in außergewöhnlichen Situationen der Fall sein, wie etwa dann, wenn das einzige in einem Interessenkonflikt befindliche Vorstandsmitglied oder eine Minderheit von solchen Vorstandsmitgliedern gegen die Abwehrmaßnahme votiert, den unbefangenen Vorstandsmitgliedern indes unterliegt. Ist der ARAG-Standard unanwendbar, ist das Vorstandshandeln anhand eines strengeren Maßstabs zu beurteilen: Es bedarf eines qualifizierten Unternehmensinteresses und einer Interessenabwägung, bei der dem Interesse der Aktionäre, über die Annahme des Angebots unbeeinträchtigt von nicht durch die Hauptversammlung bewilligten Abwehrmaßnahmen des Vorstands zu entscheiden, erhebliches Gewicht zukommt117. Dies ist anhand eines mehrstufigen Prüfungsverfahrens zu beurteilen. Auf der ersten Stufe bedarf es eines dringenden Unternehmensinteresses, das auf der zweiten Stufe gegen das Interesse der Aktionäre an einer ungestörten Veräußerung ihres Aktienbesitzes abzuwägen ist. Nur bei eindeutigem 111 Bayer, Vorsorgemaßnahmen, S. 588, 612 ff.; ebenso Hirte, WpÜG, § 33 Rdnr. 80; vgl. auch Paefgen, Rechtsbindung, S. 366. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 14/7477, S. 53. 113 Vgl. auch die Nachweise in Fn. 97. 114 BGHZ 135, 244; vgl. dazu auch Fn. 95 und 96. 115 Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 9 f.; Hirte, Verteidigung, S. 623, 642; ders., WpÜG, § 33 Rdnr. 83; Steinmeyer/Häger, WpÜG, § 33 Rdnr. 22; anders Röh, Übernahmeangebote, § 33 Rdnr. 126. 116 Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 9 f. mit Einzelheiten zur Feststellung des Interessenkonflikts. 117 Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 10; ähnlich Hirte, Verteidigung, S. 623, 642; ders., WpÜG, § 33 Rdnr. 83; vgl. auch Steinmeyer/Häger, WpÜG, § 33 Rdnr. 22. 112 19 Überwiegen des Unternehmensinteresses darf der Vorstand ohne Befragung der Hauptversammlung die Abwehrmaßnahme ergreifen118. Eine Pflicht zur Vorlage an die Hauptversammlung in Fällen der Interessenkollision aufgrund des Deutschen Corporate Governance Kodex besteht hingegen nicht. Zwar sollte der Vorstand nach Ziff. 3.7 Abs. 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex „in angezeigten Fällen“ eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, in der die Aktionäre über das Übernahmeangebot beraten und ggf. über gesellschaftsrechtliche Maßnahmen beschließen. Selbst wenn man die Fälle des § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WpÜG generell oder zumindest in bestimmten Konstellationen als „angezeigte Fälle“ i.S.v. Ziffer 3.7 Abs. 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex einstufen wollte, würde sich hieraus indes weder eine rechtliche Verpflichtung des Vorstands zur Einberufung einer Hauptversammlung noch – da es sich, wie die Formulierung „sollte“ belegt, insoweit um eine bloße Anregung handelt, von der ohne Offenlegung abgewichen werden kann119 – bei Abweichung eine Offenlegungspflicht ergeben. Der Kodex selbst ist nämlich kein Gesetz und enthält daher auch keine über bereits gesetzlich geregelte Verpflichtungen hinausgehenden verbindlichen Pflichten für Vorstände und Aufsichtsräte börsennotierter Gesellschaften120. Auch § 161 AktG nimmt nicht etwa im Sinne einer dynamischen Verweisung den jeweiligen Inhalt des Kodex in den gesetzgeberischen Willen auf, sondern beschränkt sich darauf, die Pflicht zur Abgabe der Entsprechenserklärung zu begründen121. Ungeachtet dessen ist es im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WpÜG122 mindestens erwägenswert, ob sich eine solche Vorlagepflicht aus der verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift jedenfalls in solchen Fällen ergibt, in denen sich Vorstand und Aufsichtsrat in einem Interessenkonflikt befinden, und sich das Recht des Vorstands, gemäß § 119 Abs. 2 AktG die Hauptversammlung zu befassen, zu einer Vorlagepflicht verdichtet123. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung des für den Vorstand bei Vorliegen eines Interessenkonflikts maßgeblichen Verhaltensstandards hat das Gericht eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen, in deren Rahmen der Vorstand nachvollziehbar darzulegen hat, dass ein dringendes Interesse des Unternehmens an der Durchführung der beschlossenen Abwehrmaßnahme das Interesse der Aktionäre, ungestört von Abwehrmaßnahmen der Verwaltung über die Veräußerung ihrer Aktien zu entscheiden, eindeutig überwiegt. Steht die vom Vorstand vorgenommene Abwägung zur objektiven Gewichtigkeit des Unternehmensinteresses einerseits und des Veräußerungsinteresses der Aktionäre andererseits erkennbar außer Verhältnis, ist das Vorstandsverhalten rechtswidrig124. Darf der Vorstand gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WpÜG mit Zustimmung des Aufsichtsrats Abwehrmaßnahmen ergreifen, stellt sich die weitere Frage, unter welchen Voraussetzungen der Aufsichtsrat zur Erteilung dieser Zustimmung befugt ist. Die Analyse der Verhaltenspflichten der Aufsichtsratsmitglieder in feindlichen Übernahmesituationen hat indes über § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WpÜG hinaus in solchen Fällen Bedeutung, in denen der Aufsichtsrat nicht lediglich an Handlungen des Vorstands mitwirkt, sondern er eigenständige Maßnahmen zur Verhinderung eines Übernahmeangebots ergreift. Auch der Aufsichtsrat unterliegt einer grundsätzlichen Neutralitätspflicht, ist im Rahmen der Entscheidung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WpÜG indes von ihr befreit125. Bei seiner Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Zustimmung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WpÜG ist der Aufsichtsrat nicht auf eine bloße Vertretbarkeitsprüfung beschränkt, sondern entscheidet nach eigenem 118 Näher Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 10. Vgl. auch Ulmer, Corporate Governance Kodex, S. 150, 151 f.; Ihrig/Wagner, Reform, S. 789, 790; Präambel Abs. 6 S. 5 Kodex. 120 Seibt, Corporate Governance Kodex, S. 249, 250. 121 Ulmer, Corporate Governance Kodex, S. 150, 158 f. 122 Näher zur Frage der Verfassungskonformität von § 33 Abs. 1 S. 2 Alt. 3 WpÜG Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 8; Hirte, Verteidigung, S. 623, 643; Röh, Übernahmeangebote, § 33 Rdnr. 39; Zschocke, Europäische Mission, S. 79, 82 f.; Schneider, Zielgesellschaft, S. 125, 129; Steinmeyer/Häger, WpÜG, § 33 Rdnr. 23. 123 Vgl. Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 10 m.w.N. 124 Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 10. 125 Näher Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 11; Hirte, Verteidigung, S. 623, 628 ff.; vgl. auch Hopt, Grundsatzprobleme, S. 383, 425; Paefgen, Rechtsbindung, S. 364. 119 20 unternehmerischen Ermessen126. Er besitzt dabei einen vergleichbaren Handlungsspielraum wie der Vorstand. Der ARAG-Standard ist demnach nur dann anwendbar, wenn der typischerweise vorliegende Interessenkonflikt nicht gegeben ist127. Bei seiner Entscheidung hat sich der Aufsichtsrat nicht nur an den Interessen der Aktionäre, sondern – allgemeinen aktienrechtlichen Grundsätzen entsprechend – am Unternehmensinteresse als einem Geflecht der Interessen von Aktionären, Arbeitnehmern und Allgemeinheit zu orientieren128. d) Ermächtigung durch Hauptversammlung Die Ermächtigung zur Vornahme von Abwehrhandlungen kann die Hauptversammlung entweder im Wege der sog. Vorratsermächtigung gemäß § 33 Abs. 2 WpÜG (dazu aa) oder auf dem Wege einer nach Ankündigung des Angebots erfolgenden Ad hoc-Ermächtigung (dazu bb) erteilen. aa) Vorratsermächtigung (§ 33 Abs. 2 WpÜG) Die sog. Vorratsermächtigungen gemäß § 33 Abs. 2 WpÜG, durch die dem Vorstand die Befugnis zur Vornahme von in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallenden Handlungen verliehen wird, um den Erfolg von Übernahmeangeboten zu verhindern, haben bisher weit weniger praktische Bedeutung erlangt, als vor Inkrafttreten des WpÜG teilweise vermutet wurde129. Die praktische Relevanz der Vorratsermächtigungen, die nicht von der Beachtung zwingender aktienrechtlicher Vorgaben befreien können130, dürfte auf solche Fälle beschränkt bleiben, in denen der Vorstand aus Vorsichtsgründen davon Abstand nimmt, Maßnahmen außerhalb seines originären Kompetenzbereichs zu ergreifen131; dies beruht auch darauf, dass im Rahmen von § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und Alt. 3 WpÜG auch auf „allgemeine“ Ermächtigungen durch die Hauptversammlung zurückgegriffen werden kann132. Werden Vorratsbeschlüsse gefasst, verlangt § 33 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, dass die Handlungen, zu deren Vornahme der Vorstand ermächtigt wird, „in der Ermächtigung der Art nach zu bestimmen“ sind. In Kontrast zum Regierungsentwurf, der vorsah, dass die zulässigen Maßnahmen „im einzelnen“ zu bestimmen waren, soll es nach Auffassung des Bundestagsfinanzausschusses für die Bestimmung der Handlungen ihrer Art nach erforderlich und ausreichend sein, dass in dem Vorratsbeschluss z.B. von der Durchführung einer Kapitalerhöhung oder der Veräußerung von Beteiligungen die Rede ist133. Der Ermächtigungsbeschluss, der für höchstens 18 Monate erteilt werden kann (§ 33 Abs. 2 Satz 2 WpÜG)134, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst, wobei die Satzung eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen kann (§ 33 Abs. 2 Satz 3 WpÜG)135. Zur Ausnutzung der Vorratsermächtigung bedarf der Vorstand gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 WpÜG der Zustimmung des Aufsichtsrats unabhängig davon, ob sich 126 Hirte, Verteidigung, S. 623, 642; ders., WpÜG, § 33 Rdnr. 84; Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 11; ebenso zu § 111 Abs. 4 S. 2 AktG Mertens, KölnKomm AktG, § 111 Rdnr. 85; Lutter/Krieger, Aufsichtsrat, Rdnr. 116. 127 Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 11; Hirte, Verteidigung, S. 623, 642 f.; ders., WpÜG, § 33 Rdnr. 84. 128 Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 11; Hirte, Verteidigung, S. 623, 643. 129 Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Bedenken bei Steinmeyer/Häger, WpÜG, § 33 Rdnr. 42. 130 Bayer, Vorsorgemaßnahmen, S. 588, 611 f.; Hirte, WpÜG, § 33 Rdnr. 96 ff., Röh, Übernahmeangebote, § 33 Rdnr. 111. 131 Näher Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 12. 132 Siehe oben C. I. 2.b) und c). 133 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 14/7477, S. 53. Damit griff der Bundestagsfinanzausschuss eine Anregung des Bundesrats auf (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 574/01 (Beschluss), S. 4); vgl. ferner Bayer, Vorsorgemaßnahmen, S. 588, 610; Hirte, WpÜG, § 33 Rdnr. 118; Röh, Übernahmeangebote, § 33 Rdnr. 105; Steinmeyer/Häger, WpÜG, § 33 Rdnr. 32; Schwennicke, WpÜG, § 33 Rdnr. 76 f. 134 Näher zur zeitlichen Begrenzung Hirte, WpÜG, § 33 Rdnr. 121 ff.; Röh, Übernahmeangebote, § 33 Rdnr. 107; Steinmeyer/Häger, WpÜG, § 33 Rdnr. 34; Schwennicke, WpÜG, § 33 Rdnr. 78. 135 Zum Verhältnis von statutarischem Mehrheitserfordernis bzgl. Abwehrermächtigung und Abwehrinstrument Bayer, Vorsorgemaßnahmen, S. 588, 612. 21 ein solches Zustimmungserfordernis aus der Satzung der Zielgesellschaft oder dem allgemeinen Aktienrecht ableiten lässt oder nicht136. Die praktische Bedeutung von Vorratsermächtigungen gemäß § 33 Abs. 2 WpÜG dürfte weiterhin dadurch eingeschränkt sein, dass derartige Hauptversammlungsbeschlüsse in der Praxis vielfach mit der Anfechtungsklage angegriffen werden dürften, und zwar vor allem durch den Bieter oder ihm nahestehende Personen137. bb) Ermächtigung nach Ankündigung des Angebots Ermächtigungsbeschlüsse zur Ergreifung von Abwehrmaßnahmen kann die Hauptversammlung, auch wenn dies in § 33 WpÜG nicht geregelt ist, auch nach Ankündigung eines Übernahmeangebots fassen138. Eine derartige Hauptversammlung kann unter den erleichterten Anforderungen gemäß § 16 Abs. 4 WpÜG einberufen werden139. Die besonderen Mehrheitserfordernisse gemäß § 33 Abs. 2 WpÜG finden keine Anwendung; statt dessen gelten die allgemeinen aktienrechtlichen Mehrheitserfordernisse, wobei der Bieter nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen ist140. 3. Rechtsfolgen rechtswidriger Abwehrmaßnahmen a) Bußgeld § 60 Abs. 1 Nr. 8 WpÜG normiert einen Ordnungswidrigkeitentatbestand für Fälle, in denen „entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Handlung“ vorgenommen wird. Vorsätzliche oder leichtfertige Vorstandshandlungen, die durch § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG untersagt und durch § 33 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 WpÜG bzw. eine Ad hoc-Ermächtigung der Hauptversammlung nicht ausnahmsweise gestattet sind, verwirklichen diesen Ordnungswidrigkeitentatbestand und können gemäß § 60 Abs. 3 WpÜG mit einer Geldbuße von bis zu € 1 Mio. geahndet werden. b) Schadensersatzansprüche Ergreifen Vorstandsmitglieder unzulässige Abwehrmaßnahmen, verletzen sie ihre Sorgfaltspflichten. Sie machen sich in diesen Fällen gegenüber der Gesellschaft gemäß § 93 AktG schadensersatzpflichtig. Selbiges gilt gemäß §§ 116, 93 AktG im Hinblick auf an derartigen Abwehrmaßnahmen beteiligte Aufsichtsratsmitglieder. Ersatzfähig ist insoweit allerdings nur der bei der Gesellschaft (z.B. infolge entgangener Synergieeffekte), nicht der bei den Aktionären eintretende Schaden. Hingegen besteht eine unmittelbare Schadensersatzpflicht gegenüber den Aktionären nicht. Weder § 33 WpÜG noch § 60 Abs. 1 Nr. 8 WpÜG stellt ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar, jedenfalls erstreckt sich der Schutzbereich nicht auf den einzelnen Aktionär141. 136 Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 13; vgl. zum Zeitpunkt der Aufsichtsratszustimmung Hirte, WpÜG, § 33 Rdnr. 137; Röh, Übernahmeangebote, § 33 Rdnr. 10; Steinmeyer/Häger, WpÜG, § 33 Rdnr. 39; Schwennicke, WpÜG, § 33 Rdnr. 80. 137 Näher auch zu rechtspolitischen Erwägungen, Vorratsbeschlüsse gemäß § 33 Abs. 2 WpÜG mit stärkerem Bestandsschutz auszustatten als „normale“ Hauptversammlungsbeschlüsse, Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 13. 138 Näher Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 13; Hirte, Verteidigung, S. 623, 645 f.; Bayer, Vorsorgemaßnahmen, S. 588, 606. 139 Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 14; Bayer, Vorsorgemaßnahmen, S. 588, 606; zur Problematik der Abstimmungsvorschläge der Depotbanken Marsch-Barner, Übernahmerecht, E 57. 140 Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 14; Hirte, Verteidigung, S. 623, 646; ders., WpÜG, § 33 Rdnr. 89; Hopt, Grundsatzprobleme, S. 383, 423. 141 Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 16; a.A. Hirte, Verteidigung, S. 623, 654 f.; ders., WpÜG, § 33 Rdnr. 159 f.; Röh, Übernahmeangebote, § 33 Rdnr. 150. 22 c) Unterlassungsansprüche Weiterhin stellt sich die Frage, ob der einzelne Aktionär der Zielgesellschaft rechtswidrige Abwehrmaßnahmen des Vorstands im Wege der Unterlassungsklage unterbinden kann. Praktische Bedeutung kommt dieser Frage insbesondere deshalb zu, weil der an der Verhinderung derartiger Maßnahmen regelmäßig besonders interessierte Bieter typischerweise bereits zugleich Aktionär der Zielgesellschaft ist. Ein derartiger Unterlassungsanspruch kann sich insbesondere aus den Holzmüller-Grundsätzen des BGH142 ergeben. Hiernach hat der Aktionär143 einen verbandsrechtlichen Anspruch darauf, dass der Vorstand die Aktionäre bei einer von ihnen mitzuentscheidenden Angelegenheit nicht übergeht. Maßgeblich für die Bejahung eines auf die Holzmüller-Grundsätze gestützten Unterlassungsanspruchs ist demnach ein Kompetenzübergriff des Vorstands in die Befugnisse der Hauptversammlung. Nicht ausreichend ist hingegen die Verletzung allgemeiner organschaftlicher Pflichten, weil die Aktionäre keinen allgemeinen Anspruch gegen die Gesellschaftsorgane auf rechtmäßige Erfüllung ihrer Pflichten haben144. Entscheidend kommt es vorliegend demnach darauf an, ob § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG lediglich eine organschaftliche Verpflichtung des Vorstands begründet oder Kompetenznormcharakter besitzt. Jedenfalls nach dem Regierungsentwurf war § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, wonach Handlungen des Vorstands und des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft, durch die der Erfolg des Angebots verhindert werden könnte, der Ermächtigung der Hauptversammlung bedurften, als Kompetenznorm ausgestaltet 145. Trotz der im Vergleich zum Regierungsentwurf vorgenommen Änderung des Wortlauts von § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG sprechen noch immer die besseren Gründe für den Kompetenznormcharakter der Vorschrift. Ist eine Maßnahme des Vorstands gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG untersagt und nicht ausnahmsweise durch § 33 Abs. 1 Satz 2 WpÜG gestattet, kann sie lediglich durch eine Vorratsermächtigung gemäß § 33 Abs. 2 WpÜG oder durch einen Ad hoc-Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nach Bekanntgabe des Angebots legitimiert werden. Solchen Beschlüssen der Hauptversammlung kommt daher nach der Gesetzeskonzeption eine Auffangfunktion zu. Vor diesem Hintergrund ist § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG nicht als allgemeine Organpflicht, sondern als Kompetenznorm anzusehen146. Der einzelne Aktionär der Zielgesellschaft kann rechtswidrige Abwehrmaßnahmen daher im Wege der Holzmüller-Klage unterbinden. Handelt der Vorstand hingegen innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs pflichtwidrig, kommen lediglich Schadensersatzansprüche der Gesellschaft in Betracht147. II. Werbung Bei der Abwehr von Übernahmeangeboten wurden rechtliche Abwehrhandlungen in ihrer praktischen Bedeutung bisher von Werbemaßnahmen übertroffen, die regelmäßig die unternehmerischen Konzepte von Bieter und Zielgesellschaft zum Gegenstand haben148. So hat sich der Mannesmann-Vorstand in der 142 BGHZ 83, 122. Klagebefugt sollen nach Hirte indes nicht nur die gegenwärtigen, sondern unter Hinweis auf das Schutzziel des Kapitalmarkts sämtliche Betroffenen, insbesondere mögliche künftige Aktionäre sein (Hirte, WpÜG, § 33 Rdnr. 147). Dies hätte zur Folge, dass der Bieter auch ohne Aktienbesitz klagebefugt wäre. Dies überzeugt nicht. 144 Knobbe-Keuk, Klagerecht, S. 239, 251 ff.; Wiesner, Handbuch GesR, § 18 Rdnr. 11; vgl. auch Lutter, Theorie, S. 84, 140 ff.; Timm, Hauptversammlungskompetenzen, S. 172, 185; Zöllner, Gesellschafterklagen, S. 392, 425 ff.; abweichend Ekkenga/Hofschroer, WpÜG, S. 724, 731 Fn. 77. 145 So auch Möller/Pötzsch, Übernahmerecht, S. 1256, 1259; Drygala, Übernahmeskepsis, S. 1861, 1870; Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 17. 146 Näher Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 17 m.w.N.; ebenso Fleischer/Kalss, WpÜG, S. 130; Hirte, Verteidigung, S. 623, 651; Röh, Übernahmeangebote, § 33 Rdnr. 136; neben dem verbandsrechtlichen Abwehranspruch kommt dabei auch ein quasinegatorischer Abwehranspruch entsprechend § 1004 BGB in Betracht (grundlegend insoweit Habersack, Mitgliedschaft, S. 117 ff.). 147 Hirte, Verteidigung, S. 623, 652. 148 Vgl. Krause, Übernahmerecht, S. 705, 711. 143 23 Vodafone/Mannesmann-Übernahmeschlacht nicht auf rechtliche Abwehrmaßnahmen, sondern auf eine extensive Informationspolitik gestützt149. Dies wirft die Frage nach den rechtlichen Schranken derartiger Werbemaßnahmen im Rahmen von Übernahmeangeboten auf. Um Missständen bei der Werbung im Zusammenhang mit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu begegnen, kann die Bundesanstalt gemäß § 28 WpÜG bestimmte Arten der Werbung untersagen. Diese Vorschrift ist eine besondere Ausprägung des in § 3 Abs. 2 WpÜG normierten Transparenzgrundsatzes und soll eine Beeinträchtigung des Entscheidungsfundaments verhindern, auf dem die Aktionäre ihre Entscheidung über die Annahme des Angebots treffen150. § 28 WpÜG geht erkennbar von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Werbemaßnahmen aus151 und stellt der Bundesanstalt eine öffentlich-rechtliche Ermächtigungsgrundlage zur Untersagung lediglich in Fällen von Missständen bei der Werbung zur Verfügung. Die zu Missständen führenden Maßnahmen können sowohl den Inhalt als auch den Umfang der Werbung als auch die zu ihrer Übermittlung eingesetzten Medien zum Gegenstand haben152. Maßstab für das Vorliegen von Missständen ist, ob den zur Entscheidung über die Annahme des Angebots berufenen Wertpapierinhabern die ihnen vom WpÜG zugedachte Möglichkeit einer informierten Entscheidung genommen wird153. Die innergesellschaftliche Kompetenzverteilung in der Zielgesellschaft hinsichtlich der Vornahme von Werbemaßnahmen ist in Ermangelung einer spezifischen Regelung im WpÜG nach allgemeinen aktienrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Werbemaßnahmen, die sich typischerweise auf die Darstellung eines unternehmerischen Konzepts beziehen, sind in Übernahmesituationen ebenso wie außerhalb solcher als Geschäftsführungsmaßnahmen zu qualifizieren und fallen daher gemäß § 76 AktG grundsätzlich in die Zuständigkeit des Vorstands154. Die Gegenauffassung, die Werbemaßnahmen der Zielgesellschaft als von § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG erfasst ansieht und dem Vorstand somit die Zuständigkeit zur Ergreifung von Werbemaßnahmen nur unter den Voraussetzungen von § 33 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 WpÜG zubilligt155, vermag nicht zu überzeugen. Solange Werbemaßnahmen den Aktionären nicht die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Entscheidung über die Annahme des Angebots entziehen, ist § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG nämlich nicht einschlägig156. Eine Mitwirkungsbefugnis des Aufsichtsrats kann sich aus einem Zustimmungsvorbehalt gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG ergeben. Eine generelle Zuständigkeit der Hauptversammlung ist in Ermangelung eines schwerwiegenden Eingriffs in die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre auch nicht aus den Holzmüller-Grundsätzen des BGH ableitbar157. Ein Unterlassungsanspruch des einzelnen Aktionärs gegen eine vom Vorstand ergriffene Werbemaßnahme kann lediglich in besonderen Fallkonstellationen in Betracht kommen. Ergreift der Vorstand von § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG erfasste Maßnahmen, ohne dass ihm dies gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 WpÜG oder durch einen Ad hocErmächtigungsbeschluss gestattet wäre, steht dem einzelnen Aktionär ein Unterlassungsanspruch nach Holzmüller-Grundsätzen zu158. Auch im Bereich von Werbemaßnahmen kommt ein Unterlassungsanspruch demnach in Betracht, soweit der Anwendungsbereich von § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG eröffnet ist. Diese Voraussetzung ist ausnahmsweise dann erfüllt, wenn Werbemaßnahmen des Vorstands unrichtige oder unvollständige Angaben enthalten; zwar bleibt den Aktionären ihre Entscheidungsmacht dann formal erhalten, bei ihrer Ausübung werden sie indes in einer mit § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG unvereinbaren Weise manipuliert159. In solchen Fällen steht einem Unterlassungsanspruch 149 Vgl. Krieger, Preisfindung, S. 289, 317; Winter/Harbarth, Verhaltenspflichten, S. 1, 16. Vgl. Schwennicke, WpÜG, § 28 Rdnr. 2; Steinmeyer/Häger, WpÜG, § 28 Rdnr. 2. 151 Röh, Übernahmeangebote, § 28 Rdnr. 2, 19; Hirte, Verteidigung, S. 623, 632; ders., WpÜG, § 28 Rdnr. 12. 152 Begr.RegE, BT-Drucks. 14/7034, S. 52; Röh, Übernahmeangebote, § 28 Rdnr. 10; Steinmeyer/Häger, WpÜG, § 28 Rdnr. 3. 153 Hirte, WpÜG, § 28 Rdnr. 22. 154 LG Düsseldorf, AG 2000, 233, 234; Kiem, Mannesmann/Vodafone, S. 413, 414; Liebscher, Übernahmeverfahren, S. 853, 867; Schwennicke, WpÜG, § 28 Rdnr. 8. 155 In diesem Sinne Röh, Übernahmeangebote, § 28 Rdnr. 19. 156 Vgl. oben C.I.1.a). 157 LG Düsseldorf, AG 2000, 233, 234; Kiem, Mannesmann/Vodafone, S. 413, 414; Schwennicke, WpÜG, § 28 Rdnr. 8; Witte, Unternehmensübernahmen, S. 2161, 2163 f.; vgl. auch Kort, Rechte und Pflichten, S. 1421, 1440. 158 Vgl. oben C.I.3.c). 159 Vgl. zur Problematik auch oben C.I.1.a). 150 24 auch nicht der Umstand entgegen, dass derartige unrichtige oder unvollständige Angaben nicht einmal durch einen entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss legitimiert werden könnten. Nimmt der Vorstand eine grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Hauptversammlung fallende Handlung vor, die aufgrund ihrer Besonderheiten in concreto nicht einmal durch einen Hauptversammlungsbeschluss legitimiert werden könnte (z.B. bei Veräußerung eines zentralen Unternehmensteils unter Verstoß gegen das Verbot vermögensmindernder Maßnahmen, von dessen Beachtung nicht einmal die Hauptversammlung dispensieren könnte), steht dies einem Unterlassungsanspruch nach HolzmüllerGrundsätzen nicht entgegen; ein solcher Anspruch muss in einer derartigen Konstellation vielmehr erst recht gegeben sein. Dies kann im Bereich von Werbemaßnahmen nicht anders sein. Gegen § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG unterfallende Werbemaßnahmen kann der einzelne Aktionär daher im Wege der Holzmüller-Klage einschreiten. Möchte sich ein Aktionär der Zielgesellschaft gegen irreführende Werbung des Vorstands wenden, sind auch Rechtsschutzmöglichkeiten außerhalb des Gesellschaftsrechts in den Blick zu nehmen. Zum einen stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Aktionär in derartigen Fällen einen Anspruch gegen die Bundesanstalt auf Erlass einer auf § 28 WpÜG gestützten Untersagungsverfügung oder zumindest auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber hat. Ihre Beantwortung hängt davon ab, ob § 28 WpÜG den Aktionären der Zielgesellschaft in derartigen Konstellationen ein subjektives öffentliches Recht einräumt160. Zum anderen wird der Blick auf die Frage gelenkt, ob die Aktionäre einen auf § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 28 WpÜG gestützten Unterlassungsanspruch haben können; ihre Beantwortung hängt letztlich davon ab, ob § 28 WpÜG aufgrund individualschützenden Charakters als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB qualifiziert werden kann. Darüber hinaus bleibt zu überlegen, ob und inwieweit die Verdichtung der Rechtsbeziehung zwischen den an einem Übernahmeverfahren Beteiligten diese rechtlichen Bindungen als Sonderverbindungen erscheinen lässt und aus diesen Unterlassungsansprüche resultieren können161. Dies kann hier nicht weiter vertieft werden. III. Stellungnahme des Vorstands und Aufsichtsrats der Zielgesellschaft Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 haben der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft eine begründete Stellungnahme zu dem Angebot sowie zu jeder seiner Änderungen abzugeben. Die Stellungnahme ist unverzüglich nach Übermittlung der Angebotsunterlage und deren Änderung durch den Bieter durch Bekanntgabe im Internet sowie durch Abdruck in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei einer geeigneten Stelle im Inland zu veröffentlichen (§ 27 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 WpÜG). Daneben ist die Stellungnahme gleichzeitig dem Betriebsrat bzw. den Arbeitnehmern zu übermitteln (§ 27 Abs. 3 Satz 2 WpÜG). Die Stellungnahmepflicht soll als besondere Ausprägung des in § 3 Abs. 2 WpÜG verankerten Transparenzgebots zu einer ausgewogenen Entscheidungsgrundlage für die Angebotsadressaten beitragen, indem Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft verpflichtet werden, sich mit der Angebotsunterlage des Bieters kritisch auseinander zu setzen162. In der Praxis stellt die Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft daher eines der wichtigsten Abwehrinstrumente in feindlichen Übernahmesituationen dar163. Während eine aktienrechtliche Stellungnahmepflicht bisher nur für den Vorstand angenommen wurde 164, erstreckt § 27 WpÜG die Stellungnahmepflicht nunmehr – zurückgehend auf eine Beschlussempfehlung 160 Vgl. zur Drittschutzproblematik Schnorbus, Drittklagen, S. 72. Unterlassungsansprüche der an einem Übernahmeverfahren Beteiligten können sich weiterhin aus dem UWG ergeben (dazu Röh, Übernahmeangebote, § 28 Rdnr. 20). 162 Fleischer/Kalss, WpÜG, S. 95 f. („kapitalmarktrechtliches audiatur et altera pars“); Röh, Übernahmeangebote § 27 Rdnr. 1; Schwennicke, WpÜG, § 27 Rdnr. 1; Steinmeyer/Häger, WpÜG, § 27 Rdnr. 1; Thoma, WpÜG, S. 105, 109 f. 163 Hirte, WpÜG, § 27 Rdnr. 13; Krause, Übernahmerecht, S. 705, 711; siehe auch Steinmeyer/Häger, WpÜG, § 27 Rdnr. 1. 164 Hopt, Aktionärskreis, S. 534, 556; ders., Verhaltenspflichten, S. 1361, 1380 f.; Assmann/Bozenhardt, Übernahmeangebote, S. 1, 103 ff.; Mertens, KölnKomm AktG, § 76 Rdnr. 26; Weisner, Verteidigungsmaßnahmen, S. 155. 161 25 des Finanzausschusses des Bundestags165 – auch auf den Aufsichtsrat. Hierdurch sollte die Gesamtverantwortung von Vorstand und Aufsichtsrat für die Zielgesellschaft betont und die Informationsbasis für die Beteiligten eines Angebots erweitert werden 166. Letztlich dürfte die Ausdehnung auf den Aufsichtsrat indes zum einen dem Ziel dienen, den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat größeren Einfluss auf die Stellungnahme einzuräumen167. Zum anderen dürfte die Erweiterung auf der gleichfalls auf Anregung des Bundestagsfinanzausschusses aufgenommenen Bestimmung des § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WpÜG beruhen, wonach der Aufsichtsrat den Vorstand zur Vornahme von Abwehrhandlungen ermächtigen kann; daher lag es nahe, auch den Aufsichtsrat in die Pflicht zur Abgabe der Stellungnahme einzubeziehen, die bei feindlichen Übernahmeangeboten vielfach als Begründung der Ablehnung fungiert168. In der Stellungnahme ist auf die Gesichtspunkte einzugehen, die für die Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft von Bedeutung sind, um eine informierte Entscheidung über die Annahme des Angebots treffen zu können. Einzugehen ist insbesondere, aber nicht ausschließlich169 auf die Art und Höhe der angebotenen Gegenleistung (Nr. 1), die voraussichtlichen Folgen eines erfolgreichen Angebots für die Zielgesellschaft, die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen, die Beschäftigungsbedingungen und die Standorte der Zielgesellschaft (Nr. 2), die vom Bieter mit dem Angebot verfolgten Ziele (Nr. 3) und die Absicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, soweit sie Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft sind, das Angebot anzunehmen (Nr. 4). Die wohl größte Bedeutung kommt für die Aktionäre insoweit der Beurteilung von Art und Höhe der Gegenleistung zu170. Die Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der Gegenleistung setzt die Ermittlung des Werts der Anteile der Zielgesellschaft voraus. Diese verlangt neben einer Betrachtung des Börsenkurses auch eine Unternehmensbewertung nach einem üblichen Bewertungsverfahren. Die Anwendung der derzeit als klassisch anzusehenden Verfahren, nämlich des Ertragswertverfahrens und des Discounted Cash Flow (DCF)-Verfahrens171, begegnet in der Praxis allerdings erheblichen Schwierigkeiten, weil der für die Abgabe der Stellungnahme zur Verfügung stehende Zeitraum regelmäßig nicht zur Durchführung einer umfassenden Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren oder dem DCF-Verfahren ausreicht. In derartigen Fällen kann die Beurteilung der Angemessenheit der Gegenleistung auf der Grundlage einer Plausibilitätsprüfung vorgenommen werden172, in deren Rahmen auch auf andere Unternehmensbewertungsverfahren wie etwa Multiplikatorenverfahren173 zurückgegriffen werden kann. Erhebliche Aussagekraft für die Aktionäre besitzen auch die Angaben gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WpÜG, weil sie wichtige Hinweise darauf liefern, ob Vorstand und Aufsichtsrat das Angebot für attraktiv erachten. Bestehen innerhalb des Vorstands oder Aufsichtsrats unterschiedliche Auffassungen über den Inhalt der Stellungnahme, ist die Position des jeweiligen Organs auf der Basis seiner internen Willensbildungsvorschriften zu definieren174. Die bloße Wiedergabe von Einzelmeinungen wäre unzureichend, weil § 27 WpÜG die Stellungnahmepflicht nicht den einzelnen Organmitgliedern, sondern den Organen als solchen auferlegt. Hiervon zu unterscheiden ist die weitere – zu bejahende – Frage, ob bei unterschiedlichen Ansichten innerhalb der Organe die Positionen der unterlegenen Organmitglieder nach außen zusätzlich kundzutun sind. Das Interesse der Wertpapierinhaber an einer aussagekräftigen 165 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 14/7477, S. 52 f. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 14/7477, S. 52 f. 167 Hirte, WpÜG, § 27 Rdnr. 3; Seibt, Aspekte, S. 529, 531. 168 Hopt, Grundsatzprobleme, S. 383, 419. 169 Fleischer/Kalss, WpÜG, S. 96. 170 Fleischer/Kalss, WpÜG, S. 96; Hopt, Grundsatzprobleme, S. 383, 419; Maier-Reimer, Verhaltenspflichten, S. 258, 262 („Kern der Stellungnahme“). 171 Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer, Grundsätze, S. 825. 172 Fleischer/Kalss, WpÜG, S. 97. 173 Dazu Coenenberg/Schultze, Multiplikatorverfahren, S. 697, 697 ff.; Haarmann, Übernahmeangebote, § 31 Rdnr. 47 ff.; Rahlf, Übernahmerecht, C 242. 174 Hirte, WpÜG, § 27 Rdnr. 20. 166 26 Stellungnahme gebietet in derartigen Fällen auch einen Hinweis auf die abweichende Sicht der Minderheit175. Bei der Abgabe der Stellungnahme haben sich Vorstand und Aufsichtsrat an den Geboten der Wahrheit und Vollständigkeit, der Sachlichkeit sowie der Verständlichkeit und Übersichtlichkeit zu orientieren 176. Die Stellungnahme kann sowohl zustimmenden als auch ablehnenden Charakter haben177. Eine ablehnende Stellungnahme ist dabei im Bereich von Übernahmeangeboten grundsätzlich nicht an § 33 WpÜG zu messen; der offene Meinungskampf zwischen dem Bieter und dem Vorstand sowie Aufsichtsrat der Zielgesellschaft liegt vielmehr gerade im Interesse der Wertpapierinhaber und soll nach der Konzeption des WpÜG daher nicht durch § 33 WpÜG erschwert oder gar verhindert werden178. Neben einer Unterstützung des Angebots oder einer Ablehnung desselben hält die Regierungsbegründung weiterhin eine Stellungnahme für möglich, die sich im Einzelfall einer konkreten Handlungsempfehlung enthält179. Zu Recht ist indes darauf hingewiesen worden, dass eine Entbindung von der Parteinahme nicht bereits aufgrund allgemeiner Haftungsgefahren, sondern lediglich in Fällen eines argumentativen Patt oder ähnlich schwerwiegender Sachgesichtspunkte gerechtfertigt erscheint. In derartigen Fällen haben Vorstand und Aufsichtsrat dann auch darzulegen, warum sie sich zur Abgabe einer Empfehlung außer Stande sehen180. Literaturverzeichnis Assmann, H. D. (Übernahmeangebote): Übernahmeangebote im Gefüge des Kapitalmarktrechts, insbesondere im Lichte des Insiderrechts, der Ad hoc-Publizität und des Manipulationsverbots. In: Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, 31. Jg. 2002, S. 697-727. Assmann, H. D./Cramer, P. (Wertpapierhandelsgesetz): In: Assmann, H. D./Schneider, U. H. (Hrsg.), Wertpapierhandelsgesetz. 2. Aufl., Köln 1999. Assmann, H. D./Bozenhardt, F. (Übernahmeangebote): Übernahmeangebote als Regelungsproblem zwischen gesellschaftsrechtlichen Normen und zivilrechtlich begründeten Verhaltensgeboten. In: Assmann, H. D./Basaldua, N./Bozenhardt, F./Peltzer, M. (Hrsg.): Übernahmeangebote. In: Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Sonderheft Nr. 9, 1990, S. 1-156. Assmann, H. D./Schneider, U. H.: Wertpapierhandelsgesetz. 2. 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