Siehe Beilage Unterzeichnerliste

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Vornamen & Familiennamen, siehe Beilage
Vorname Familienname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
Tel: 01234 / 56789
Fax: 01234/ 567890
E-Mail: [email protected]
Vorname Familienname PLZ Ort, Straße Hausnummer
Statistisches Landesamt
Baden Württemberg
Böblinger Straße 68
701990 Stuttgart-Heslach
mailto:[email protected]
Per Fax: 0711 - 641-2440
Ort, TT, MM; JJJJ
Ihr Vertragsangebot zur Gebäude- und Wohnungszählung
Ihr Vertragsangebot mit Androhung eines Zwangsgeldes
Ihr Zeichen: 01234567890
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Damen und Herren,
mit einiger Verwunderung habe ich Ihr oben genanntes Scheiben zur Kenntnis genommen.
Es ist nicht nachvollziehbar warum Sie versuchen, und das besonders unter versuchter
Zuhilfenahme von Drohung, mich zu einer Straftat anzustiften.
Ihre „Behörde“, als Teil der NGO Bundesrepublik Deutschland, ist nicht berechtigt, in der von
Ihnen versandten Art, Erhebungen vorzunehmen, geschweige zu erzwingen. Sie verstoßen gegen
geltendes Recht.
Sollten Sie von der Rechtmäßigkeit Ihrer Forderung ausgehen, dann sind Sie entsprechend Ihrer
vermeintlichen Stellung verpflichtet, mir dies konkret nachzuweisen. Die bereits von Ihnen
vorgenommenen Begründungen und rechtlichen Hinweise gehen jedoch insoweit ins Leere, solange
Sie die rechtliche Grundlage der zitierten Vorschriften unter Einhaltung entsprechender
Zitiervorschriften entsprechend der Artikels 19 Abs. 1 GG und gegebener höherrangiger Gesetze zu
Verordnungen in Bezug auf Inkrafttreten und Geltungsbereiche bzw. Geltungsdauer, erbringen. Das
blanke Aufschreiben von Paragrafen aus Verwaltungsvorschriften genügt insofern nicht.
Heißt, ein Gesetz kann nicht losgelöst zu anderen Vorschriften bezugnehmend auf Höheres Rechts
existieren. Deswegen er oben zitierte Art 19. GG. Dem weiter begleitend hat jenes vermeintliche
Gesetz zwar das vermeintliche Inkrafttreten unter (hier ist der mParagraf des jeweiligen
Zensuslandesgesetzes einzufügen. In Sachsen ist dies §10 SächsZensGAG) geregelt. Jedoch fehlt in
Paragrafenform der geltende Bereich. Der Hinweis auf den Freistaat/das Bundesland im Kontext ist
demnach soweit interessant, da es sich auf den (Artikelverweis steht im jeweiligen Zensusgesetz in
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Vorname Familienname
Sachsen ist dies Art. 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) bezieht. Dies könnte juristisch
kausal eine ausreichende Beziehung darstellen, wenn es tatsächlich die beschriebene
bundesländische Landesverfassung gäbe. Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, ich glaube es
dürfte nicht zu viel verlangt sein, sich die letzten 22 Jahre zurück zu erinnern, um mir dann im
Ergebnis dieser individuellen Erinnerung mitzuteilen, an welchem Tag oder in welchem Jahr das
notwendige bundesländische Volk, sich eine Verfassung zu einem Bundesland gegeben hat. Um
dies zu untersetzen, wird es Ihnen sicher nicht schwer fallen, eine Kopie der dann notwendigen
Gründungsurkunde eines Bundesland beizubringen.
Darüber hinaus mögen Sie bitte weiter erläutern auf welcher juristischen Grundlage Sie Gelder im
Rahmen eines Zwangsgeldes erheben wollen. Bitte übermitteln Sie mir dazu die notwendige
rechtliche Grundlage unter Angabe des Gesetzes bzw. Verordnung mit den notwendigen
Paragraphen und der Tatsache, dass Sie dazu berechtigt sind, diese dann vermeintlich geltenden
Gesetze anzuwenden.
Darüber hinaus erwarte ich gemäß Ihrer eignen Verwaltungsvorschriften und den Vorschriften des
BGB, dass Sie die eigenen Formvorschriften für Ihre Verwaltungsakte einhalten, die da wären:
BGB § 126 ,Gesetzliche Schriftform
Zitat ;(1) "Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde
(der Beschluß wird als Urkunde gewertet)von dem Antragsteller eigenhändig durch
Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet
werden.“
Anmerkung; hier auch zu finden die Zulassungsbescheinigungsausführung (Schriftform).
Da es sich bei den Bescheinigungen um Dokumente und Urkunden handelt?.
VwVfG § 34 Beglaubigung von Unterschriften
(3)"Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden
soll, anzubringen. Er muß enthalten:
1.
die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist
2.
die genaue Bezeichnung desjenigen ,dessen Unterschrift beglaubigt wird ,sowie die
Angabe ,ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese
Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder
anerkannt worden ist ,
3.
den Hinweis ,dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde
oder Stelle bestimmt ist ,
4.
den Ort und den Tag der Beglaubigung ,die Unterschrift des für die Beglaubigung
zuständigen Bediensteten u.d. Dienstsiegel ."
VwVfG § 37 § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise
erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu
bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies
unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben
Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde
erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters,
seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für
den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form
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Vorname Familienname
verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein
zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.
Weitere Paragraphen, die die Unterschriftspflichten regeln:BGB 126 a (elektr. Form)
ZPO § 130 a(elektr. Dokumente), ZPO § 435 (Vorlegung öfftl. Urkunden in Urschrift oder
beglaubigter Abschrift .),VwVfG § 37 III ,VwGO § 117
Daraus ergibt sich das Fazit; ohne Unterschrift keine Rechtskraft /Rechtswirksamkeit.
Beweis und Rechtsmittelbegründungen zu den rechtsgültigen Unterschriften bei Urteilen und
Beschlüssen:
Ein Beschluss wie auch Verträge jeglicher Art, müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben
sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. Im Kollegialgericht genügt die bloße
Unterschrift des Vorsitzenden und des Berichterstatters nicht. §129 Rn 8ff BGH VersR S 6, 442,
Karlsr. Fam. RZ 99, 452.
Auch ein Handzeichen (Paraphe)ist keine hier ausreichende Unterschrift. § Rn 15, §129 Rn 31.
Namensabkürzungen (Paraphe), 170 Rn. 10, §216 Rn 12, §317 Rn 8, BGH VersR 90, 673, Brdb
Rpfleger 98, 208, Köln Rpfleger 91, 198 (je Rpfl.). Die gilt auch bei der Verfügung des
Urkundsbeamten. Düss Rfz 89, 276.
Bei einem Verstoß, einem nicht auszurottenden Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf vor. Üb 12 vor
§300, BGH NJR 80, 1167, Karin FamRZ 99, 423 es setzt keine Notfrist in Lauf, BGH NJW 95,
933, auch keine andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluss auf Beschwerde, Karlsr.
Fam RZ 99, 452.
Damit ist das Gericht an die eigene Entscheidung gebunden, die auch durch keine weitere
Entscheidung verändert werden kann.
§317 ZPO Abs. 2 besagt, dass von einem Urteil oder Beschluss erst dann Ausfertigungen, Auszüge
oder Abschriften gefertigt werden dürfen, wenn diese im Original unterzeichnet wurde. Die
kommentierte Fassung geht dabei im Detail sogar auf die Form ein, wie eine derartige Unterschrift
erfolgt sein muss: Hier heißt es:
Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben
werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger
muss nachprüfbar sein, ob ein Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch
unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht (vgl. RGZ
139, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 65 = VersR 1965, 1075 v. 15.04.1970 – VIII
ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975 Urt. V. 26.10.1972 –
VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)
Unter Beachtung Art. 20/2/1, 20/4 und 25 GG in Bezug auf § 81 und 220a StGB zu den
Sondergesetzen und Bestimmungen der Besatzungsmächte gem. der 2. Proklamation des
Kontrollrates vom 30. August 1945 (Amtsbl. S. 4) durch die Oberbefehlshaber der stehenden
Streitkräfte in Deutschland so bestimmt, hat durch das 7. Gesetz Nr. 4 vom 30.10.1945 (Amtsbl. S.
26) die Umgestaltung des deutschen Gerichtswesens in Übereinstimmung mit dem
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.01.1877 in der Fassung vom 22.03.1924 (RGBl 1/299) zu
erfolgen. Ausgefertigt in Berlin, den 30. August 1945, unterschrieben durch D. Eisenhower, B.H.
Robertson, L Koeltz und J. Schukow.
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Vorname Familienname
Alle Vorbehaltsrechte der Alliierten mit Wirkung vom 12.09.1944 gem. dem Londoner Protokoll
nach Art. 1 des SHAEF Gesetzes Nr. 32 der USA haben weiterhin uneingeschränkte Gültigkeit.
Dies haben die Alliierten nochmals im Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug
auf Berlin vom 25.09.1990 (BGBl 1990 Teil II S. 1274) bekräftigt. Dies wird auch durch das BRDGG selbst durch Art. 139 GG bestätigt.
Es bleibt noch der Hinweis auf § 117 VwGO, persönliche Unterschriften.
Insofern bleiben Sie aufgefordert:
Ihre „Behörde“ als zuständige Behörde für Vorname Name siehe Unterzeichnerliste als Natürliche
Person nach §1 BGB und nach RuStAG zuständig sind und/oder waren, darzulegen.
Erbringen Sie die die notwendigen juristischen kausalen Zusammenhänge Ihrer Forderung
gegenüber meiner Person, speziell die Gründungsurkunde des Bundeslandes und den Verweis zur
Verfassungswahl.
Streben Sie weitere Korrespondenz an, so bitte ich um die Einhaltung der notwendigen juristischen
Formerfordernisse.
Darüber hinaus bitte ich Sie zur Kenntnis zu nehmen, dass mir die rechtliche Situation in
Deutschland sehr wohl klar ist. Aus diesem Grund weise ich Sie vorsorglich darauf hin, dass Sie
unter Voll-, Privat- und Sippenhaftung (§ 823 / 839 BGB i. V. m. § 5 VStG) stehen und Sie
sich neben den Formfehlern hinaus strafbar machen. Zivilrechtlich werde ich gegen Sie
persönlich, sehr geehrte(r) Frau/Herr VORNAMENLOS NAME, sehr geehrte Damen und
Herrn, zivilrechtliche Ansprüche einleiten, sollten Sie auf ihren rechtswillkürlichen
Forderungen beharren. Eine strafrechtliche Anzeige ergeht dann bei den freiwilligen
Strafbehörden der OMF-BRDvD und den zuständigen Organen, vorrangig USEUSCOM und
der Militärgerichtsbarkeit der (Russischen Föderation/ Französischen Republik/ Vereinigtes
Königreich von Großbritanien und Nordirland/ Vereinigten Staaten von Amerika). Strafbarkeit
durch fehlende Unterschriften und - Hoch-, Volks- und Landesverrat
Für Sie selbst, sehr geehrte Damen, und zur Verifizierung und Selbstbildung sowie
Selbstreflexion, die kurze Erläuterung zu Ihrer Forderung.
Verlassen Schriftstücke, Beschlüsse und Urteile nicht im Original, mit lesbaren Vor- und
Familiennamen, von Richtern und verantwortlichen Mitarbeitern unterschrieben das Gericht
oder die Verwaltungsstelle, dann sind sie nur innerhalb dieses jeweiligen Gebäudes wirksam
und können außerhalb keine Rechtskraft erlangen.
Darum werden nach außen hin keine unterschriebenen Schriftstücke ausgehändigt, da den nicht
unabhängigen Richtern und leitenden Angestellten die Vollhaftung bewusst ist.
Nur der Bürger weiß in der Regel nicht, dass er mit nicht wirksamen Mustern und Entwürfen
belästigt und geplündert wird.
Die Autorität wird durch die fehlenden Unterschriften vollkommen zerstört und stattdessen aus
einer Grundhaltung der Angst heraus mit Drohung und Einschüchterung agiert, da die
Verfasser wissen, dass sie in Voll-, Privat- und Sippenhaftung stehen.
Das "Gerichtspersonal der BRD" agiert entgegen dem geleisteten "Amtseid" (der in der "BRD"
auch gar keiner sein kann), spricht "Beschlüsse" und "Urteile" im "Namen des Volkes" aus
(jenes ist nicht definiert), kann dieselben auch nicht vollnamentlich unterschreiben und
unterliegen damit dennoch der Privathaftung.
Das wissen die Verfasser.
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Vorname Familienname
Aber noch schlimmer ist, dass die Angestellten der Geschäftsstellen, die die angeblichen
Unterschriften "als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beglaubigen, damit die Straftatbestände
von Amtsanmaßung und Urkundenfälschung erfüllen.
Es gilt nach wie vor das Grundgesetz von 1949 i. V. m. Völkerrecht (laut Art. 25 GG) und der
zughörigen Haager Landkriegsordnung von 1907 (HLKO) einschließlich aller von den
Alliierten Besatzungsmächten festgestellten Besatzungsvorbehalte.
Die "BRD" ist kein dem internationalen Völkerrecht entsprechender, hoheitlicher Staat und
kann daher auch keine Grundgesetz- und Völkerrechts konformen "Staatsgerichte" oder eine
staatlich-hoheitliche Administrative unterhalten
"BRD"-Gerichte können als private Gewerbebetriebe (Recherchieren Sie, schauen Sie nach, ja
auch Ihre vermeintliche „Behörde“ hat eine Steuernummer, ebenso die Polizei etc. fragen Sie
sich warum und wozu!) im Innenverhältnis der völkerrechtswidrigen "BRDFinanzagentur
GmbH" auch keine legitimen Aufträge an "Gerichtsvollzieher" (vorsorgliche Erläuterung)
erteilen.
Rückstellung auf deutsches Recht zum 23. Mai 1945 durch den Überleitungsvertrag vom
27./28. September 1990 und der Bereinigung der Besatzungsrechte vom November 2007 durch
die Alliierten und der Löschung des Geltungsbereiches der ZPO, StPO und des GVG am 19.
April 2006, denn Gesetze ohne Geltungsbereich sind nichtig!
Grundlegende Hinweise:
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Die Nichtregierungsorganisation (NGO) BRD will mit ZENSUS 2011 alle möglichen Daten der
Bewohner des Bundesgebietes und ihres Eigentums abgreifen. Wer nicht mitspielt, wird mit Strafen
bedroht, also genötigt, im Sinne des deutschen Strafrechts.
Wer oder was ist die BRD?
General Stavridis, USEUCOM, beantwortet die Frage im Schreiben vom 14. August 2010 wie folgt:
Die BRD ist und war nie ein Staat, weder de jure noch de facto und zu keinem Zeitpunkt
völkerrechtlich anerkannt. Die BRD ist ein Verwalter ohne jegliche Befugnisse, seit 1990 eine
Finanzverwalter GmbH im Auftrag der alliierten Siegermächte.
Was aber ist Deutschland?
Auch da klärt uns der 15. kommandierende General von USEUCOM auf:
Deutschland ist seit Ende des Zweiten Weltkrieges kein souveräner Staat mehr, sondern ein
militärisch besetztes Gebiet der alliierten Streitkräfte. Mit Wirkung vom 12.09.1944 wurde es durch
die Hauptsiegermacht USA beschlagnahmt (SHAEF-Gesetz Nr. 52, Art. 1)
Was heißt das?
Im (immer noch) militärisch besetzten Gebiet des Deutschen Reiches wurden die Deutschen in ein
Reservat getrieben, das sich heute BRD nennt. Wir haben also keine deutsche Regierung, sondern
nur eine Lagerverwaltung des größten Kriegsgefangenenlagers der Welt mit Staatssimulation und
Freigang. Diese Lagerverwaltung will nun von uns, den immer noch rechtlosen, kriegsgefangenen
Deutschen alle möglichen Auskünfte.
Ist das zulässig?
Die Haager Landkriegsordnung (HLKO) bestimmt klar und eindeutig:
Art. 9: Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen seinen wahren Namen und Dienstgrad
anzugeben; handelt er gegen diese Vorschrift, so können ihm die Vergünstigungen, die den
Kriegsgefangenen seiner Klasse zustehen, entzogen werden.
Also: Nach Namen und Dienstgrad fragen ist legal, was darüber hinausgeht ist illegal. Wer diese
Mindestangabe verweigert, kann Vergünstigungen gestrichen bekommen. Strafen sind sowohl nach
HLKO und Völkerstrafgesetzbuch Kriegsverbrechen.
Nun kann der eine oder andere sich erinnern oder nachlesen, dass die Mitteldeutschen sich doch mit
Hilfe der gesamtdeutschen Verfassung vom 30.05./07.10.1949 schon auf den Weg in die Freiheit
gemacht haben und es wurde auch mit Ministerratsbeschluß der UdSSR 1955 das Besatzungsrecht
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in der DDR aufgehoben. Das ist richtig. Doch hat die SED mit angeschlossenen Blockparteien mit
dem „sozialistischen Entwicklungsweg“ entgegen der volksdemokratischen Verfassung eine
faktische Einparteiendiktatur errichtet. (Verfassung 1968)
Damit wurde die Voraussetzung geschaffen, 1990 Mitteldeutschland der Mehrparteiendiktatur der
BRD, d.h. der westlichen Besatzungsverwaltung, auszuliefern.
Wie das erfolgte, steht in der Vereinbarung der Bundesregierung mit den Drei Mächten vom 27./28.
September 1990, Bundesgesetzblatt BGBl. 1990, Teil 2 S. 1386 ff.
Die Bundesregierung in Gestalt eines Dr. Lautenschlager vereinbarte durch Notenwechsel mit den
drei Westmächten die Fortgeltung wesentlicher Teile des Besatzungsrechts nach dem
Überleitungsvertrag. In Pkt. 4. a) wird der Bundesregierung die Vollmacht zur Einführung dieses
Besatzungsrechts in der DDR erteilt:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß sie sämtliche angemessenen
Maßnahmen ergreifen wird, um sicherzustellen, daß die weiterhin gültigen Bestimmungen des
Überleitungsvertrags auf dem Gebiet der gegenwärtigen Deutschen Demokratischen Republik und
in Berlin nicht umgangen werden.
Was gilt denn nun z. B. weiter?
Ein „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ ist nicht genannt! Jedoch:
Der Artikel 2 Absatz 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages:
Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder
Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet
oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft,
ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder
festgestellt worden sind…
(siehe Artikel 4 § 3 Zweites Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht, November 2007)
Der Artikel 3 Absatz 1 des Sechsten Teils des Überleitungsvertrages:
Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen
das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das
beschlagnahmt ist für die Zwecke der Reparation oder Restitution oder aufgrund des
Kriegszustandes oder aufgrund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten,
neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen
werden.
Womit wir beim Vermögen der Deutschen wären, denn das ist die Hauptzielrichtung des ZENSUS.
Dazu General Stavridis USEUCOM, im Auftrag der Interalliierten Kommandantur der Stadt Berlin
für Berlin und die BRD:
Kein Deutscher besitzt Eigentum, Feststellung und gesetzliche Beweislage gemäß BK/O (47) 50 vom
21. Februar 1947. (BK/O = Berlin Kommandantura Order)
Die Alliierte Kommandantur Berlin ordnet für Berlin und die BRD wie folgt an:
1.) Ohne vorherige schriftlich erteilte Genehmigung der Militärregierung des Sektors, in dem sich
das Eigentum befindet, darf kein deutsches Gericht die Zuständigkeit beanspruchen oder ausüben
in Fällen, welche das auf Grund des (SHAEF) Gesetzes Nr. 52 der amerikanischen, britischen und
französischen Militärregierung oder (SMAD) Befehls-Nr. 124 des sowjetischen Oberbefehlshabers
der Kontrolle unterliegende oder unter Kontrolle stehende Eigentum bzw. das Kraft Anordnung
einer der Besetzungsbehörden eingezogene oder der Konfiszierung unterworfene Eigentum treffen.
7.) Nichtbefolgung dieser Anordnung bzw. Versäumnis, ihre Bestimmungen zu beachten, stellt
eine grobe Verletzung eines Befehls der Militärregierung der Besetzungsbehörden dar und wird
demgemäß bestraft.
Was sagen denn die Russen dazu?
Das Ministerium für Äußere Angelegenheiten der Russischen Föderation legt im Schreiben Nr.
232/16 vom 14.05.2010 dar:
Durch die Bundesbereinigungsgesetze aus 2006 und 2007, erlassen durch die Alliierten, wurde
automatisch der SMAD-Befehl reaktiviert. Die russische Besatzungszone Mitteldeutschland gehört
territorial zum international anerkannten existierenden Deutschen Reich.
Nun kommt die entscheidende Frage:
Liegt dem ZENSUS 2011 ein Auftrag der alliierten Besatzer zugrunde, um das von ihnen
beschlagnahmte menschliche und materielle Potential der Deutschen zwecks Verwertung zu sichten
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oder liegt eine Eigenmächtigkeit der BRD-Verwaltung vor, zwecks selbstherrlicher Bereicherung
und Machtvervollkommnung?
(Man bedenke, dass der BRD mit dem 1. BBGBMJ Artikel 14, 49 und 67 im April 2006 alle
staatshoheitlichen Rechte entzogen wurden.)
Dies ist relativ leicht feststellbar:
Die BK/O (47) 50 verweist mehrmals darauf, dass ohne schriftlich erteilte Genehmigung der
Militärregierung des Sektors, in dem sich das Eigentum befindet, bundesdeutsche „Behörden“
keinerlei Befugnisse besitzen, bei Strafandrohung nach Pkt. 7.). (siehe oben)
Das russische Außenministerium stellt klar, wie diese Genehmigung in der russischen
Besatzungszone Mitteldeutschland zu erfolgen hat:
Es wird festgestellt, dass die grundgesetzlichen Richtlinien, mit den dazugehörigen Gesetzestexten,
das Steuern usw. gegen den deutschen Souverän vom Verwalter BRD, mit Fachabteilung
BRDFinanzagentur-GmbH erhoben werden dürfen, vor zu legen sind, mittels Befehls- und
Dienstnummer. Abgezeichnet durch den Militärverantwortlichen der Russischen Föderation.
Dienstherr auf deutschem Boden ist das Deutsche Reich lt. § 29 BBesG. Wir verweisen auf das
Militärgesetz Nr. 6 der SMAD.
Anwendung:
Von jedem ZENSUS-Befrager ist in Mitteldeutschland die Genehmigung zur Befragung vom russischen
Militärverantwortlichen mit Befehlsnummer, Dienstnummer und Unterschrift nachzuweisen.
Liegt diese nicht vor, ist von einer illegalen Maßnahme der Bundesregierung auszugehen, die der
Strafvorschrift des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 unterliegt:
Artikel VIII – Strafen
10. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Gesetzes wird nach Schuldigsprechung des Täters durch ein
Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe, einschließlich der
Todesstrafe geahndet.
Dies beträfe auch den Befragten, wenn er ohne Genehmigung Informationen preisgibt.
Anmerkung:
Gemäß Artikel 1 der Verfassung Deutschlands vom 30.05.1949, in Mitteldeutschland als Verfassung der
DDR seit 07.10.1949 in Kraft, „Es gibt nur eine deutsche Staatsangehörigkeit.“ besitzt jeder DDR-Bürger die
unmittelbare Reichsangehörigkeit nach dem RuStAG von 1913.
Hat man aber die Unterschrift auf dem Bundespersonalausweis geleistet, ist man nicht mehr souverän, da
man seiner Vereinnahmung als rechtlose Sache der Firma BRD zugestimmt hat, es sei denn, dass man
nachweisen kann, dass diese Unterschrift durch Täuschung erschlichen wurde. Der Deutsche als Bewohner
des Bundesgebietes ist nach Artikel 116 des ehemaligen Bonner Grundgesetzes nur im Gebiet des Deutschen
Reichs aufgenommen worden, was keine Staatsangehörigkeit begründet. Daher ist er tatsächlich kein
Deutscher sondern nur „DEUTSCH“. So wird man Migrant im eigenen Land! Jede „Wahl“ hat
ausschließlich den Zweck, diesen Unterwerfungs- und Entrechtungsakt zu erneuern! Sie geben Ihre Stimme
ab an den „Betreuer“ Ihrer Wahl.
Abschließend bleibt zu diesem Punkt zu bemerken, dass ich nicht in der Lage bin, Ihr „Auskunftsersuchen“
zu befriedigen.
1. Ich bin ordentlicher Bürger des Deutschen Reichs, da ich nach der Täuschung bei der Unterschrift
auf dem Bundespersonalausweis, meinen Irrtum bereit bin/war zu revidieren. Nach
Kenntniserlangung der deutschen Rechtslage habe ich meinen Irrtum revidiert, indem ich zumindest
gemäß der UN-Resolution 56/83 meine Souveränität durch den Ausfall der staatlichen Stellen,
wieder hergestellt habe. Ihre „Institution hat juristisch kausal keine Rechte gegenüber meiner Person,
solange ich mich nicht einer solchen im Rahmen eines privatschriftlichen Vertrages unterwerfen
würde, was nicht der Fall ist und nicht der Fall sein wird.
2. Die Forderung Ihrer „Behörde“ verstößt gegen geltendes Recht. Mit der Aufforderung, gleichfalls
gegen das Recht zu verstoßen, und Ihrer Anstiftung zum Rechtsbruch nachzukommen, würde ich
mich selbst strafbar machen.
3. Insofern kann ich Ihr Ersuchen nur als vermeintliches und peinliches Versehen einstufen und
zurückweisen und ihm in keinster Weise nachkommen.
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Sie haben das alles nicht gewusst? Dann sollten Sie sich informieren. Denn das ist in der
vermeintlichen Arbeitsposition, in der Sie sie zu wähnen scheinen, trotz allem Ihre Pflicht. Die
rechtlichen Konsequenzen wurden ausreichend aufgezeigt.
Um der Gefahr weiterer Rechtsbeugung, Willkür und Täuschung im Rechtsverkehr entgegen zu
wirken und um Klarheit über die tatsächliche Verwertbarkeit der an mich gerichteten
„Bescheide und anderweitige Post“ zu gelangen, fordere ich Sie auf, mir die Rechtsfähigkeit des
sogenannten Statistischen Landesamtes des Bundeslandes innerhalb von 21 Tagen
nachzuweisen. Darüber hinaus die ordnungsgemäße Berufung ggfs. Bestallung der dort tätigen
Mitarbeiter.
Die Nichtvorlage oder Uneinbringlichkeit dieses von mir hiermit geforderten Nachweises offenbart die
Nichtzuständigkeit Ihrer Einrichtung und die Nichtigkeit aller Vorgänge in meiner Sache analog § 92
VwGO.
Der Nachweis der Rechtsfähigkeit ist auch zur Ausräumung meiner substantiiert begründeten
berechtigten Zweifel zur Wiederherstellung der Rechtssicherheit gemäß Art 20 GG geschuldet. Bei
Verweigerung oder Uneinbringlichkeit des Nachweises der Rechtsfähigkeit nehme ich alle beteiligten
Tat-Verwaltungsbeschäftigten wegen ihrer Erfüllungsgehilfenschaft als Störer des Rechtsfriedens
gemäß staatlichem BGB in Anspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Siehe Beilage Unterzeichnerliste
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