Vornamen & Familiennamen, siehe Beilage Vorname Familienname Straße Hausnummer PLZ Ort Tel: 01234 / 56789 Fax: 01234/ 567890 E-Mail: [email protected] Vorname Familienname PLZ Ort, Straße Hausnummer Statistisches Landesamt Baden Württemberg Böblinger Straße 68 701990 Stuttgart-Heslach mailto:[email protected] Per Fax: 0711 - 641-2440 Ort, TT, MM; JJJJ Ihr Vertragsangebot zur Gebäude- und Wohnungszählung Ihr Vertragsangebot mit Androhung eines Zwangsgeldes Ihr Zeichen: 01234567890 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Damen und Herren, mit einiger Verwunderung habe ich Ihr oben genanntes Scheiben zur Kenntnis genommen. Es ist nicht nachvollziehbar warum Sie versuchen, und das besonders unter versuchter Zuhilfenahme von Drohung, mich zu einer Straftat anzustiften. Ihre „Behörde“, als Teil der NGO Bundesrepublik Deutschland, ist nicht berechtigt, in der von Ihnen versandten Art, Erhebungen vorzunehmen, geschweige zu erzwingen. Sie verstoßen gegen geltendes Recht. Sollten Sie von der Rechtmäßigkeit Ihrer Forderung ausgehen, dann sind Sie entsprechend Ihrer vermeintlichen Stellung verpflichtet, mir dies konkret nachzuweisen. Die bereits von Ihnen vorgenommenen Begründungen und rechtlichen Hinweise gehen jedoch insoweit ins Leere, solange Sie die rechtliche Grundlage der zitierten Vorschriften unter Einhaltung entsprechender Zitiervorschriften entsprechend der Artikels 19 Abs. 1 GG und gegebener höherrangiger Gesetze zu Verordnungen in Bezug auf Inkrafttreten und Geltungsbereiche bzw. Geltungsdauer, erbringen. Das blanke Aufschreiben von Paragrafen aus Verwaltungsvorschriften genügt insofern nicht. Heißt, ein Gesetz kann nicht losgelöst zu anderen Vorschriften bezugnehmend auf Höheres Rechts existieren. Deswegen er oben zitierte Art 19. GG. Dem weiter begleitend hat jenes vermeintliche Gesetz zwar das vermeintliche Inkrafttreten unter (hier ist der mParagraf des jeweiligen Zensuslandesgesetzes einzufügen. In Sachsen ist dies §10 SächsZensGAG) geregelt. Jedoch fehlt in Paragrafenform der geltende Bereich. Der Hinweis auf den Freistaat/das Bundesland im Kontext ist demnach soweit interessant, da es sich auf den (Artikelverweis steht im jeweiligen Zensusgesetz in Seite 1 von 8 Vorname Familienname Sachsen ist dies Art. 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) bezieht. Dies könnte juristisch kausal eine ausreichende Beziehung darstellen, wenn es tatsächlich die beschriebene bundesländische Landesverfassung gäbe. Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, ich glaube es dürfte nicht zu viel verlangt sein, sich die letzten 22 Jahre zurück zu erinnern, um mir dann im Ergebnis dieser individuellen Erinnerung mitzuteilen, an welchem Tag oder in welchem Jahr das notwendige bundesländische Volk, sich eine Verfassung zu einem Bundesland gegeben hat. Um dies zu untersetzen, wird es Ihnen sicher nicht schwer fallen, eine Kopie der dann notwendigen Gründungsurkunde eines Bundesland beizubringen. Darüber hinaus mögen Sie bitte weiter erläutern auf welcher juristischen Grundlage Sie Gelder im Rahmen eines Zwangsgeldes erheben wollen. Bitte übermitteln Sie mir dazu die notwendige rechtliche Grundlage unter Angabe des Gesetzes bzw. Verordnung mit den notwendigen Paragraphen und der Tatsache, dass Sie dazu berechtigt sind, diese dann vermeintlich geltenden Gesetze anzuwenden. Darüber hinaus erwarte ich gemäß Ihrer eignen Verwaltungsvorschriften und den Vorschriften des BGB, dass Sie die eigenen Formvorschriften für Ihre Verwaltungsakte einhalten, die da wären: BGB § 126 ,Gesetzliche Schriftform Zitat ;(1) "Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde (der Beschluß wird als Urkunde gewertet)von dem Antragsteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.“ Anmerkung; hier auch zu finden die Zulassungsbescheinigungsausführung (Schriftform). Da es sich bei den Bescheinigungen um Dokumente und Urkunden handelt?. VwVfG § 34 Beglaubigung von Unterschriften (3)"Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muß enthalten: 1. die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist 2. die genaue Bezeichnung desjenigen ,dessen Unterschrift beglaubigt wird ,sowie die Angabe ,ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist , 3. den Hinweis ,dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist , 4. den Ort und den Tag der Beglaubigung ,die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten u.d. Dienstsiegel ." VwVfG § 37 § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. (3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form Seite 2 von 8 Vorname Familienname verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Weitere Paragraphen, die die Unterschriftspflichten regeln:BGB 126 a (elektr. Form) ZPO § 130 a(elektr. Dokumente), ZPO § 435 (Vorlegung öfftl. Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift .),VwVfG § 37 III ,VwGO § 117 Daraus ergibt sich das Fazit; ohne Unterschrift keine Rechtskraft /Rechtswirksamkeit. Beweis und Rechtsmittelbegründungen zu den rechtsgültigen Unterschriften bei Urteilen und Beschlüssen: Ein Beschluss wie auch Verträge jeglicher Art, müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. Im Kollegialgericht genügt die bloße Unterschrift des Vorsitzenden und des Berichterstatters nicht. §129 Rn 8ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam. RZ 99, 452. Auch ein Handzeichen (Paraphe)ist keine hier ausreichende Unterschrift. § Rn 15, §129 Rn 31. Namensabkürzungen (Paraphe), 170 Rn. 10, §216 Rn 12, §317 Rn 8, BGH VersR 90, 673, Brdb Rpfleger 98, 208, Köln Rpfleger 91, 198 (je Rpfl.). Die gilt auch bei der Verfügung des Urkundsbeamten. Düss Rfz 89, 276. Bei einem Verstoß, einem nicht auszurottenden Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf vor. Üb 12 vor §300, BGH NJR 80, 1167, Karin FamRZ 99, 423 es setzt keine Notfrist in Lauf, BGH NJW 95, 933, auch keine andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluss auf Beschwerde, Karlsr. Fam RZ 99, 452. Damit ist das Gericht an die eigene Entscheidung gebunden, die auch durch keine weitere Entscheidung verändert werden kann. §317 ZPO Abs. 2 besagt, dass von einem Urteil oder Beschluss erst dann Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften gefertigt werden dürfen, wenn diese im Original unterzeichnet wurde. Die kommentierte Fassung geht dabei im Detail sogar auf die Form ein, wie eine derartige Unterschrift erfolgt sein muss: Hier heißt es: Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob ein Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht (vgl. RGZ 139, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 65 = VersR 1965, 1075 v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975 Urt. V. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87) Unter Beachtung Art. 20/2/1, 20/4 und 25 GG in Bezug auf § 81 und 220a StGB zu den Sondergesetzen und Bestimmungen der Besatzungsmächte gem. der 2. Proklamation des Kontrollrates vom 30. August 1945 (Amtsbl. S. 4) durch die Oberbefehlshaber der stehenden Streitkräfte in Deutschland so bestimmt, hat durch das 7. Gesetz Nr. 4 vom 30.10.1945 (Amtsbl. S. 26) die Umgestaltung des deutschen Gerichtswesens in Übereinstimmung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.01.1877 in der Fassung vom 22.03.1924 (RGBl 1/299) zu erfolgen. Ausgefertigt in Berlin, den 30. August 1945, unterschrieben durch D. Eisenhower, B.H. Robertson, L Koeltz und J. Schukow. Seite 3 von 8 Vorname Familienname Alle Vorbehaltsrechte der Alliierten mit Wirkung vom 12.09.1944 gem. dem Londoner Protokoll nach Art. 1 des SHAEF Gesetzes Nr. 32 der USA haben weiterhin uneingeschränkte Gültigkeit. Dies haben die Alliierten nochmals im Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25.09.1990 (BGBl 1990 Teil II S. 1274) bekräftigt. Dies wird auch durch das BRDGG selbst durch Art. 139 GG bestätigt. Es bleibt noch der Hinweis auf § 117 VwGO, persönliche Unterschriften. Insofern bleiben Sie aufgefordert: Ihre „Behörde“ als zuständige Behörde für Vorname Name siehe Unterzeichnerliste als Natürliche Person nach §1 BGB und nach RuStAG zuständig sind und/oder waren, darzulegen. Erbringen Sie die die notwendigen juristischen kausalen Zusammenhänge Ihrer Forderung gegenüber meiner Person, speziell die Gründungsurkunde des Bundeslandes und den Verweis zur Verfassungswahl. Streben Sie weitere Korrespondenz an, so bitte ich um die Einhaltung der notwendigen juristischen Formerfordernisse. Darüber hinaus bitte ich Sie zur Kenntnis zu nehmen, dass mir die rechtliche Situation in Deutschland sehr wohl klar ist. Aus diesem Grund weise ich Sie vorsorglich darauf hin, dass Sie unter Voll-, Privat- und Sippenhaftung (§ 823 / 839 BGB i. V. m. § 5 VStG) stehen und Sie sich neben den Formfehlern hinaus strafbar machen. Zivilrechtlich werde ich gegen Sie persönlich, sehr geehrte(r) Frau/Herr VORNAMENLOS NAME, sehr geehrte Damen und Herrn, zivilrechtliche Ansprüche einleiten, sollten Sie auf ihren rechtswillkürlichen Forderungen beharren. Eine strafrechtliche Anzeige ergeht dann bei den freiwilligen Strafbehörden der OMF-BRDvD und den zuständigen Organen, vorrangig USEUSCOM und der Militärgerichtsbarkeit der (Russischen Föderation/ Französischen Republik/ Vereinigtes Königreich von Großbritanien und Nordirland/ Vereinigten Staaten von Amerika). Strafbarkeit durch fehlende Unterschriften und - Hoch-, Volks- und Landesverrat Für Sie selbst, sehr geehrte Damen, und zur Verifizierung und Selbstbildung sowie Selbstreflexion, die kurze Erläuterung zu Ihrer Forderung. Verlassen Schriftstücke, Beschlüsse und Urteile nicht im Original, mit lesbaren Vor- und Familiennamen, von Richtern und verantwortlichen Mitarbeitern unterschrieben das Gericht oder die Verwaltungsstelle, dann sind sie nur innerhalb dieses jeweiligen Gebäudes wirksam und können außerhalb keine Rechtskraft erlangen. Darum werden nach außen hin keine unterschriebenen Schriftstücke ausgehändigt, da den nicht unabhängigen Richtern und leitenden Angestellten die Vollhaftung bewusst ist. Nur der Bürger weiß in der Regel nicht, dass er mit nicht wirksamen Mustern und Entwürfen belästigt und geplündert wird. Die Autorität wird durch die fehlenden Unterschriften vollkommen zerstört und stattdessen aus einer Grundhaltung der Angst heraus mit Drohung und Einschüchterung agiert, da die Verfasser wissen, dass sie in Voll-, Privat- und Sippenhaftung stehen. Das "Gerichtspersonal der BRD" agiert entgegen dem geleisteten "Amtseid" (der in der "BRD" auch gar keiner sein kann), spricht "Beschlüsse" und "Urteile" im "Namen des Volkes" aus (jenes ist nicht definiert), kann dieselben auch nicht vollnamentlich unterschreiben und unterliegen damit dennoch der Privathaftung. Das wissen die Verfasser. Seite 4 von 8 Vorname Familienname Aber noch schlimmer ist, dass die Angestellten der Geschäftsstellen, die die angeblichen Unterschriften "als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beglaubigen, damit die Straftatbestände von Amtsanmaßung und Urkundenfälschung erfüllen. Es gilt nach wie vor das Grundgesetz von 1949 i. V. m. Völkerrecht (laut Art. 25 GG) und der zughörigen Haager Landkriegsordnung von 1907 (HLKO) einschließlich aller von den Alliierten Besatzungsmächten festgestellten Besatzungsvorbehalte. Die "BRD" ist kein dem internationalen Völkerrecht entsprechender, hoheitlicher Staat und kann daher auch keine Grundgesetz- und Völkerrechts konformen "Staatsgerichte" oder eine staatlich-hoheitliche Administrative unterhalten "BRD"-Gerichte können als private Gewerbebetriebe (Recherchieren Sie, schauen Sie nach, ja auch Ihre vermeintliche „Behörde“ hat eine Steuernummer, ebenso die Polizei etc. fragen Sie sich warum und wozu!) im Innenverhältnis der völkerrechtswidrigen "BRDFinanzagentur GmbH" auch keine legitimen Aufträge an "Gerichtsvollzieher" (vorsorgliche Erläuterung) erteilen. Rückstellung auf deutsches Recht zum 23. Mai 1945 durch den Überleitungsvertrag vom 27./28. September 1990 und der Bereinigung der Besatzungsrechte vom November 2007 durch die Alliierten und der Löschung des Geltungsbereiches der ZPO, StPO und des GVG am 19. April 2006, denn Gesetze ohne Geltungsbereich sind nichtig! Grundlegende Hinweise: Die Nichtregierungsorganisation (NGO) BRD will mit ZENSUS 2011 alle möglichen Daten der Bewohner des Bundesgebietes und ihres Eigentums abgreifen. Wer nicht mitspielt, wird mit Strafen bedroht, also genötigt, im Sinne des deutschen Strafrechts. Wer oder was ist die BRD? General Stavridis, USEUCOM, beantwortet die Frage im Schreiben vom 14. August 2010 wie folgt: Die BRD ist und war nie ein Staat, weder de jure noch de facto und zu keinem Zeitpunkt völkerrechtlich anerkannt. Die BRD ist ein Verwalter ohne jegliche Befugnisse, seit 1990 eine Finanzverwalter GmbH im Auftrag der alliierten Siegermächte. Was aber ist Deutschland? Auch da klärt uns der 15. kommandierende General von USEUCOM auf: Deutschland ist seit Ende des Zweiten Weltkrieges kein souveräner Staat mehr, sondern ein militärisch besetztes Gebiet der alliierten Streitkräfte. Mit Wirkung vom 12.09.1944 wurde es durch die Hauptsiegermacht USA beschlagnahmt (SHAEF-Gesetz Nr. 52, Art. 1) Was heißt das? Im (immer noch) militärisch besetzten Gebiet des Deutschen Reiches wurden die Deutschen in ein Reservat getrieben, das sich heute BRD nennt. Wir haben also keine deutsche Regierung, sondern nur eine Lagerverwaltung des größten Kriegsgefangenenlagers der Welt mit Staatssimulation und Freigang. Diese Lagerverwaltung will nun von uns, den immer noch rechtlosen, kriegsgefangenen Deutschen alle möglichen Auskünfte. Ist das zulässig? Die Haager Landkriegsordnung (HLKO) bestimmt klar und eindeutig: Art. 9: Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen seinen wahren Namen und Dienstgrad anzugeben; handelt er gegen diese Vorschrift, so können ihm die Vergünstigungen, die den Kriegsgefangenen seiner Klasse zustehen, entzogen werden. Also: Nach Namen und Dienstgrad fragen ist legal, was darüber hinausgeht ist illegal. Wer diese Mindestangabe verweigert, kann Vergünstigungen gestrichen bekommen. Strafen sind sowohl nach HLKO und Völkerstrafgesetzbuch Kriegsverbrechen. Nun kann der eine oder andere sich erinnern oder nachlesen, dass die Mitteldeutschen sich doch mit Hilfe der gesamtdeutschen Verfassung vom 30.05./07.10.1949 schon auf den Weg in die Freiheit gemacht haben und es wurde auch mit Ministerratsbeschluß der UdSSR 1955 das Besatzungsrecht Seite 5 von 8 Vorname Familienname in der DDR aufgehoben. Das ist richtig. Doch hat die SED mit angeschlossenen Blockparteien mit dem „sozialistischen Entwicklungsweg“ entgegen der volksdemokratischen Verfassung eine faktische Einparteiendiktatur errichtet. (Verfassung 1968) Damit wurde die Voraussetzung geschaffen, 1990 Mitteldeutschland der Mehrparteiendiktatur der BRD, d.h. der westlichen Besatzungsverwaltung, auszuliefern. Wie das erfolgte, steht in der Vereinbarung der Bundesregierung mit den Drei Mächten vom 27./28. September 1990, Bundesgesetzblatt BGBl. 1990, Teil 2 S. 1386 ff. Die Bundesregierung in Gestalt eines Dr. Lautenschlager vereinbarte durch Notenwechsel mit den drei Westmächten die Fortgeltung wesentlicher Teile des Besatzungsrechts nach dem Überleitungsvertrag. In Pkt. 4. a) wird der Bundesregierung die Vollmacht zur Einführung dieses Besatzungsrechts in der DDR erteilt: Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß sie sämtliche angemessenen Maßnahmen ergreifen wird, um sicherzustellen, daß die weiterhin gültigen Bestimmungen des Überleitungsvertrags auf dem Gebiet der gegenwärtigen Deutschen Demokratischen Republik und in Berlin nicht umgangen werden. Was gilt denn nun z. B. weiter? Ein „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ ist nicht genannt! Jedoch: Der Artikel 2 Absatz 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages: Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind… (siehe Artikel 4 § 3 Zweites Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht, November 2007) Der Artikel 3 Absatz 1 des Sechsten Teils des Überleitungsvertrages: Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt ist für die Zwecke der Reparation oder Restitution oder aufgrund des Kriegszustandes oder aufgrund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden. Womit wir beim Vermögen der Deutschen wären, denn das ist die Hauptzielrichtung des ZENSUS. Dazu General Stavridis USEUCOM, im Auftrag der Interalliierten Kommandantur der Stadt Berlin für Berlin und die BRD: Kein Deutscher besitzt Eigentum, Feststellung und gesetzliche Beweislage gemäß BK/O (47) 50 vom 21. Februar 1947. (BK/O = Berlin Kommandantura Order) Die Alliierte Kommandantur Berlin ordnet für Berlin und die BRD wie folgt an: 1.) Ohne vorherige schriftlich erteilte Genehmigung der Militärregierung des Sektors, in dem sich das Eigentum befindet, darf kein deutsches Gericht die Zuständigkeit beanspruchen oder ausüben in Fällen, welche das auf Grund des (SHAEF) Gesetzes Nr. 52 der amerikanischen, britischen und französischen Militärregierung oder (SMAD) Befehls-Nr. 124 des sowjetischen Oberbefehlshabers der Kontrolle unterliegende oder unter Kontrolle stehende Eigentum bzw. das Kraft Anordnung einer der Besetzungsbehörden eingezogene oder der Konfiszierung unterworfene Eigentum treffen. 7.) Nichtbefolgung dieser Anordnung bzw. Versäumnis, ihre Bestimmungen zu beachten, stellt eine grobe Verletzung eines Befehls der Militärregierung der Besetzungsbehörden dar und wird demgemäß bestraft. Was sagen denn die Russen dazu? Das Ministerium für Äußere Angelegenheiten der Russischen Föderation legt im Schreiben Nr. 232/16 vom 14.05.2010 dar: Durch die Bundesbereinigungsgesetze aus 2006 und 2007, erlassen durch die Alliierten, wurde automatisch der SMAD-Befehl reaktiviert. Die russische Besatzungszone Mitteldeutschland gehört territorial zum international anerkannten existierenden Deutschen Reich. Nun kommt die entscheidende Frage: Liegt dem ZENSUS 2011 ein Auftrag der alliierten Besatzer zugrunde, um das von ihnen beschlagnahmte menschliche und materielle Potential der Deutschen zwecks Verwertung zu sichten Seite 6 von 8 Vorname Familienname oder liegt eine Eigenmächtigkeit der BRD-Verwaltung vor, zwecks selbstherrlicher Bereicherung und Machtvervollkommnung? (Man bedenke, dass der BRD mit dem 1. BBGBMJ Artikel 14, 49 und 67 im April 2006 alle staatshoheitlichen Rechte entzogen wurden.) Dies ist relativ leicht feststellbar: Die BK/O (47) 50 verweist mehrmals darauf, dass ohne schriftlich erteilte Genehmigung der Militärregierung des Sektors, in dem sich das Eigentum befindet, bundesdeutsche „Behörden“ keinerlei Befugnisse besitzen, bei Strafandrohung nach Pkt. 7.). (siehe oben) Das russische Außenministerium stellt klar, wie diese Genehmigung in der russischen Besatzungszone Mitteldeutschland zu erfolgen hat: Es wird festgestellt, dass die grundgesetzlichen Richtlinien, mit den dazugehörigen Gesetzestexten, das Steuern usw. gegen den deutschen Souverän vom Verwalter BRD, mit Fachabteilung BRDFinanzagentur-GmbH erhoben werden dürfen, vor zu legen sind, mittels Befehls- und Dienstnummer. Abgezeichnet durch den Militärverantwortlichen der Russischen Föderation. Dienstherr auf deutschem Boden ist das Deutsche Reich lt. § 29 BBesG. Wir verweisen auf das Militärgesetz Nr. 6 der SMAD. Anwendung: Von jedem ZENSUS-Befrager ist in Mitteldeutschland die Genehmigung zur Befragung vom russischen Militärverantwortlichen mit Befehlsnummer, Dienstnummer und Unterschrift nachzuweisen. Liegt diese nicht vor, ist von einer illegalen Maßnahme der Bundesregierung auszugehen, die der Strafvorschrift des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 unterliegt: Artikel VIII – Strafen 10. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Gesetzes wird nach Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe, einschließlich der Todesstrafe geahndet. Dies beträfe auch den Befragten, wenn er ohne Genehmigung Informationen preisgibt. Anmerkung: Gemäß Artikel 1 der Verfassung Deutschlands vom 30.05.1949, in Mitteldeutschland als Verfassung der DDR seit 07.10.1949 in Kraft, „Es gibt nur eine deutsche Staatsangehörigkeit.“ besitzt jeder DDR-Bürger die unmittelbare Reichsangehörigkeit nach dem RuStAG von 1913. Hat man aber die Unterschrift auf dem Bundespersonalausweis geleistet, ist man nicht mehr souverän, da man seiner Vereinnahmung als rechtlose Sache der Firma BRD zugestimmt hat, es sei denn, dass man nachweisen kann, dass diese Unterschrift durch Täuschung erschlichen wurde. Der Deutsche als Bewohner des Bundesgebietes ist nach Artikel 116 des ehemaligen Bonner Grundgesetzes nur im Gebiet des Deutschen Reichs aufgenommen worden, was keine Staatsangehörigkeit begründet. Daher ist er tatsächlich kein Deutscher sondern nur „DEUTSCH“. So wird man Migrant im eigenen Land! Jede „Wahl“ hat ausschließlich den Zweck, diesen Unterwerfungs- und Entrechtungsakt zu erneuern! Sie geben Ihre Stimme ab an den „Betreuer“ Ihrer Wahl. Abschließend bleibt zu diesem Punkt zu bemerken, dass ich nicht in der Lage bin, Ihr „Auskunftsersuchen“ zu befriedigen. 1. Ich bin ordentlicher Bürger des Deutschen Reichs, da ich nach der Täuschung bei der Unterschrift auf dem Bundespersonalausweis, meinen Irrtum bereit bin/war zu revidieren. Nach Kenntniserlangung der deutschen Rechtslage habe ich meinen Irrtum revidiert, indem ich zumindest gemäß der UN-Resolution 56/83 meine Souveränität durch den Ausfall der staatlichen Stellen, wieder hergestellt habe. Ihre „Institution hat juristisch kausal keine Rechte gegenüber meiner Person, solange ich mich nicht einer solchen im Rahmen eines privatschriftlichen Vertrages unterwerfen würde, was nicht der Fall ist und nicht der Fall sein wird. 2. Die Forderung Ihrer „Behörde“ verstößt gegen geltendes Recht. Mit der Aufforderung, gleichfalls gegen das Recht zu verstoßen, und Ihrer Anstiftung zum Rechtsbruch nachzukommen, würde ich mich selbst strafbar machen. 3. Insofern kann ich Ihr Ersuchen nur als vermeintliches und peinliches Versehen einstufen und zurückweisen und ihm in keinster Weise nachkommen. Seite 7 von 8 Vorname Familienname Sie haben das alles nicht gewusst? Dann sollten Sie sich informieren. Denn das ist in der vermeintlichen Arbeitsposition, in der Sie sie zu wähnen scheinen, trotz allem Ihre Pflicht. Die rechtlichen Konsequenzen wurden ausreichend aufgezeigt. Um der Gefahr weiterer Rechtsbeugung, Willkür und Täuschung im Rechtsverkehr entgegen zu wirken und um Klarheit über die tatsächliche Verwertbarkeit der an mich gerichteten „Bescheide und anderweitige Post“ zu gelangen, fordere ich Sie auf, mir die Rechtsfähigkeit des sogenannten Statistischen Landesamtes des Bundeslandes innerhalb von 21 Tagen nachzuweisen. Darüber hinaus die ordnungsgemäße Berufung ggfs. Bestallung der dort tätigen Mitarbeiter. Die Nichtvorlage oder Uneinbringlichkeit dieses von mir hiermit geforderten Nachweises offenbart die Nichtzuständigkeit Ihrer Einrichtung und die Nichtigkeit aller Vorgänge in meiner Sache analog § 92 VwGO. Der Nachweis der Rechtsfähigkeit ist auch zur Ausräumung meiner substantiiert begründeten berechtigten Zweifel zur Wiederherstellung der Rechtssicherheit gemäß Art 20 GG geschuldet. Bei Verweigerung oder Uneinbringlichkeit des Nachweises der Rechtsfähigkeit nehme ich alle beteiligten Tat-Verwaltungsbeschäftigten wegen ihrer Erfüllungsgehilfenschaft als Störer des Rechtsfriedens gemäß staatlichem BGB in Anspruch. Mit freundlichen Grüßen Siehe Beilage Unterzeichnerliste Seite 8 von 8 Vorname Familienname