Amtliche Bekanntmachung I. Unter Hinweis auf § 5 Abs.2 der Satzung des Kreises Herzogtum Lauenburg über die Benutzung des Rettungsdienstes ( Rettungsdienstsatzung ) vom 10.11.2003 ( Amtliches Kreisblatt Nr. 48 vom 26.11.2003 werden die Höhe der Benutzungsentgelte sowie die Grundsätze der Entgeltsberechnung entsprechend der Vereinbarung über Benutzungsentgelte für die Leistungen des Rettungsdienstes zwischen dem Kreis Herzogtum Lauenburg und den Kostenträgern vom 01.08.2006 veröffentlicht: Auszug aus der Vereinbarung : §4 Benutzungsentgelte ( 3 ) Die Benutzungsentgelte betragen ab 01.05.2006 bis zum 31.12.2006 *) : Rettungsmittel: RTW Pauschalentgelt EUR: Entgelt je Beförderungskilometer EUR: 743,42 0,00 NEF 277,58 0,00 KTW 38,83 4,06 ( 5 ) Als Krankentransport-Fernfahrten gelten Beförderungen über 100 km. Hierfür wird ein Kilometerentgelt in Höhe von 1,95 EUR für die gesamte Beförderungsstrecke vereinbart. §5 Grundsätze der Entgeltberechnung ( 1 ) Der Notarzteinsatz wird im Rendezvoussystem durchgeführt. Sollte der Notarzt in Ausnahmefällen mit dem RTW ausrücken, ist nur die Abrechnung des vereinbarten Entgeltes für die Notfallrettung (RTW) möglich. Verlegungsfahrten (auch arztbegleitet) werden als Krankentransport (KTW) abgerechnet. Das Kilometerentgelt wird nach den gefahrenen Kilometern vom Einsatzort bis zur Übergabe des Patienten (Beförderungskilometer) berechnet. ( 2 ) Die Leistungen gemäß § 60 SGB V sind unselbständige Nebenleistungen zu einer Hauptleistung der Krankenkasse; sie setzen immer den Transport des Versicherten von oder zu einer von der Krankenkasse getragenen Maßnahme voraus. Die Vergütungspflicht der Krankenkassen erstreckt sich auf den Personenkreis, der in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist und keinen vorrangigen Leistungsanspruch gegenüber anderen Sozialleistungsträgern geltend machen kann. Nach Eingang bei einem nicht zuständigen Sozialleistungsträger ist die Rechnung unverzüglich und soweit möglich unter Angabe des zuständigen Sozialleistungsträgers an den Absender zurück zu geben. ( 3 ) Kommt es im Ausnahmefall nicht zum Transport des Patienten, werden jedoch notärztliche Leistungen vor Ort erbracht (z. B. ambulante Behandlung), so ist der Einsatz eines NEF abzurechnen. ( 4 ) Alle Einsätze können nur aufgrund vorheriger ärztlicher Verordnung (Vordruckvereinbarung gem. Muster 4) durchgeführt werden, ausgenommen bei Notfalleinsätzen; hier soll diese ärztliche Verordnung nachgeholt werden. Bei Notfallrettungstransporten ohne NotarztBeteiligung kann in Einzelfällen eine ärztlich unterschriebene „Bestätigung einer Krankenbeförderung“ als Abrechnungsgrundlage herangezogen werden. Bei Notfallrettungstransporten mit Patientenübergabe an Kliniken und Krankenhäuser in anderen Bundesländern oder benachbarten Staaten werden die dort üblichen Dokumentationen für die Abrechnung akzeptiert. ( 5 ) Bei der Abrechnung erbrachter Transportleistungen ist die Disposition der Rettungsleitstelle maßgebend (ex-ante Betrachtung). Die Entscheidung der Leitstelle ist auf der Abrechnung wie folgt zu vermerken: Notfall disponiert (d. h. Notfallvergütungssatz, auch wenn eine Bagatellerkrankung vorgefunden wird) oder Krankentransport disponiert (d. h. Krankentransport-Entgelt auch bei Verschlechterung des Patientenzustandes). ( 6 ) Alle in den Absätzen 1 bis 3 nicht beschriebenen Einsätze werden in den Gesamtkosten (§ 4 Abs. 1) berücksichtigt, jedoch nicht gesondert abgerechnet.“ *) Die Gültigkeitsdauer der Vereinbarung verlängert sich gem. § 7 Abs.2 der Vereinbarung um jeweils 3 Monate, wenn nicht eine der Vereinbarungsparteien spätestens 3 Monate vor Vereinbarungsende ordentlich kündigt. Die Kündigung muss den anderen Vertragspartnern am 1. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugegangen sein. Ratzeburg, 20.09.2006 Kreis Herzogtum Lauenburg Der Landrat Fachdienst Katastrophenschutz