Aktuelle Briefvorlage

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Muster
Amtsgericht Perleberg
Lindenstraße 12
19348 Perleberg
Reckenthin, den 30.01.2012
per Fax an: 03876 - 717 199
KLAGE
Gerd Schweitzer (meineszeichens Bevollmächtigter)
-Klägergegen
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin
- Beklagte -
Öffentlich-rechtliche Unterlassungsklage verfassungsrechtlicher Art gemäß
Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG
i.V.m.
Art. 1 Abs. 3 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG
i.V.m.
Art. 101 Abs. 1 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG
wegen
der verfassungswidrigen Anwendung des SGB II
sowie
aller damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher
auf Grund
des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot
i.V.m.
der durch das Bundesverfassungsgericht nicht erfolgten Feststellung der positiven Gültigkeit des SGB II i.S.d.
7. Leitsatzes BVerfGE 1, 14 zu 1 BvR 1797/10
A. Rechtliche Stellung der Kläger
Der/Die Kläger ist/sind Hilfebedürftiger/e i.S.d. Art. 11 GG, da »eine ausreichende Lebensgrundlage
nicht vorhanden ist«, i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG sowie Art. 20 Abs. 1 GG.
............................
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Diese Klage steht unter dem ausschließlichen Vorbehalt der Anerkennung der geltenden
Gesetzeslage nach dem Grundgesetz als ranghöchste Norm der Rechtsordnung der
Bundesrepublik Deutschland sowie der unmittelbaren Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt
durch die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1
Halbsatz 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot durch das erkennende Gericht.
Der Kläger/Die Kläger ist/sind als Angehörige/r des Staates Bundesrepublik Deutschland
Grundrechtsträger i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 1
Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, diese Grundrechte zu achten und zu schützen.
Die Grundrechte des Klägers/der Kläger binden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Die Bundesrepublik
Deutschland ist gemäß Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dem Prinzip des
Sozialstaatsgebots unterworfen. Eine wie auch immer geartete Änderung dieser grundgesetzlichen
Vorschriften, durch welche die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist
gemäß Art. 79 Abs. 3 Halbsatz 2 GG unzulässig.
Darüber hinaus ist es dem Kläger/den Klägern als Grundrechtsträger derzeit erwiesenermaßen nicht
möglich, für eine ausreichende Lebensgrundlage i.S.d. Art. 11 GG selbst zu sorgen, weshalb
ihm/ihnen gegenüber hier das Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. der unmittelbaren
Rechtsbindung seiner/ihrer Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG anzuwenden ist.
Weiterhin hat die Bundesrepublik Deutschland i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG zu garantieren und dafür
Sorge zu tragen, dass dem Kläger/den Klägern gegenüber ausschließlich nach den Vorschriften des
Grundgesetzes gemäß Art. 82 Abs. 1 Halbsatz 1 GG – sowie bei Einschränkungen seiner
Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 GG – zustande gekommene Gesetze angewendet werden.
Der Schutz und die Rechtsbindung der Grundrechte sowie das Rechtsstaatsprinzip und das
Sozialstaatsgebot sind Grundlagen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sowohl der
Kläger/die Kläger als Grundrechtsträger als auch die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als grundrechtsverpflichtete öffentliche Gewalt sind dieser freiheitlichen
demokratischen Grundordnung im Sinne des Art. 20 GG i.V.m. § 4 Abs. 1 Ziff. 2, 6 und 7 BVerfSchG
unterworfen (vgl. BVerfGE 2, 1).
Gegen jede Verletzung seiner/ihrer (Grund-)Rechte steht dem/den Kläger/n gemäß Art. 19 Abs. 4 GG
der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist gemäß Art. 19 Abs. 4
Satz 2 Halbsatz 2 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben (vgl. Anm. II. a. – Rechtsweg).
B. Anträge
I. Antrag auf Unterlassung der Anwendung des SGB II (Hauptsache)
sowie aller damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher gegenüber dem/n Kläger/n mangels
deren Erfüllung der Gültigkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 82 Abs. 1
GG und der aus diesem Grunde zu erfolgen habenden Feststellung der Nichtigkeit der damit
verbundenen Rechtsfolgen.
II. Antrag auf Aussetzung des Hauptsacheverfahrens mangels Prozessgesetzen
(Nebensache)
für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 GG und die Verweisung der Nebensache an das BVerfG mit dem gerichtlichen Antrag auf
Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland zum Erlass der für den Rechtsweg für öffentlichrechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG
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erforderlichen Prozessgesetze zur Möglichkeit der Entscheidung in der Hauptsache durch den
gesetzlichen Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
III. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Hauptsache
gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 Halbsatz
2 GG hinsichtlich der vorläufigen Aussetzung der Anwendung des die Gültigkeitsvoraussetzungen
gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erfüllenden SGB II bis zum Erlass eines dem Rechtsweg
für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz
2 GG entsprechenden und für eine Entscheidung in der Hauptsache benötigten Prozessgesetzes
sowie der bis dahin ausschließlich auf der rechtlichen Grundlage gemäß Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs.
1 GG zu erfolgen habenden rechtlichen Bearbeitung der sozialen Hilfebedürftigkeit des Klägers/der
Kläger durch die Bundesrepublik Deutschland und ihre Vertreter bis zum Erlass eines der
Gültigkeitsvoraussetzung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechenden Sozialgesetzes im Falle
von dadurch erfolgen sollenden Einschränkungen von Grundrechten nach Maßgabe des Art. 19 Abs.
1 Satz 1 GG.
IV. Antrag auf Festlegung des Streitwerts
gemäß § 34 Abs. 1 BVerfGG.
C. Begründung
I. Antrag auf Unterlassung der Anwendung des SGB II
a. Verstoß des SGB II sowie aller damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher gegen Art.
19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot
Die folgenden Normen des SGB II –
Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I
S. 850 (2094)), das durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert
worden ist
– schränken einfachgesetzlich folgende Grundrechte ein, b.z.w. versagen diese vollständig:
1. § 2 Abs. 1 S. 2 u. 3 SGB II (Grundsatz des Forderns) – Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 12 GG: Die
Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verstößt gegen den Grundsatz der
Vertragsfreiheit und schränkt so das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit
gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, da durch dessen Wahrnehmung weder die Rechte
anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz
verstoßen wird. Die Pflicht zur Annahme einer zugewiesenen Arbeit schränkt das Grundrecht
der Freiheit der Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein und ermächtigt das Jobcenter zur
gemäß Art. 12 Abs. 3 GG dahingehend unzulässigen Zwangsarbeit.
2. § 2 Abs. 2 S. 2 SGB II (Grundsatz des Forderns) – Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 12 GG: Die
Pflicht des Leistungsberechtigten, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für
die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einzusetzen, schränkt
unzulässig, da keine Verletzung der Rechte anderer und auch kein Verstoß gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz durch den Normadressaten vorliegt,
sowohl sein als auch das Grundrecht der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen auf die freie Entfaltung der Person gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und die freie Berufswahl
gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein, da zum Einen sowohl eine Fürsorge- und Einstandspflicht und
auch eine Fürsorge- und Einstandsannahme ohne die Maßgabe einer entsprechenden
Willenserklärung der Betroffenen begründet werden und zum Anderen eine gemäß Art. 12
Abs. 3 GG dahingehend unzulässige Zwangsarbeit.
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3. § 7 Abs. 3 Ziff. 3.c) SGB II (Leistungsberechtigte) – Art. 2 Abs. 1 GG: Die Vorschrift der
Annahme eines wechselseitigen Willens, einer gegenseitigen Verantwortung sowie eines
gegenseitigen Einstehens einer mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person
hinsichtlich in einem gemeinsamen Haushalt zusammen lebenden Person und ohne die
Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen schränkt hier das
Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein,
da durch dessen Wahrnehmung weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.
4. § 7 Abs. 3a SGB II (Leistungsberechtigte) – Art. 2 Abs. 1 GG: Die Vorschrift der Annahme
der Vermutung eines wechselseitigen Willens, einer gegenseitigen Verantwortung sowie eines
gegenseitigen Einstehens einer mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person
hinsichtlich in einem gemeinsamen Haushalt zusammen lebenden Person und ohne die
Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen schränkt hier das
Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein,
da durch dessen Wahrnehmung weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.
5. § 7 Abs. 4a SGB II (Leistungsberechtigte) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG: Die
Verbindung von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, welche zuvörderst
durch das Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG begründet werden
und demzufolge keine Leistungspflicht begründen können, da sie gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die
öffentliche Gewalt als unmittelbar geltendes Recht binden, mit einer dem entgegenstehenden
Anwesenheitspflicht am Wohnort des Leistungsempfängers, zudem über einen die
durchschnittliche Arbeitszeit bei weitem übersteigenden Zeitraum, schränkt hier sowohl das
Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG auf Grund des
möglichen Entzugs der Lebensgrundlage ein als auch das Grundrecht auf Freizügigkeit im
ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG.
6. § 9 SGB II (Hilfebedürftigkeit) – Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG:
Die Abhängigkeit der Definition der Hilfebedürftigkeit von der Erfordernis des Erhalts der Hilfe
von Angehörigen verletzt zum Einen unzulässigerweise das Prinzip des Sozialstaats gemäß
Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und schränkt zum Anderen ohne die Maßgabe einer
entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen auch das Grundrecht auf die freie
Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, da durch dessen
Wahrnehmung weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Weiterhin ist zu besorgen, dass im Falle des
Mangels des Einstehens der Angehörigen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
körperlichen Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eingeschränkt wird. Darüber hinaus
stellt diese Form von Zwangseinstand eine Einschränkung des Grundrechts auf Garantie des
Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG desjenigen Angehörigen dar, welcher ohne seine
Zustimmung und ohne erkennbare dementsprechende gesetzlich begründete Fürsorgepflicht
für den Hilfebedürftigen materiell einstehen soll.
7. § 10 Abs. 2 Ziff. 5. SGB II (Zumutbarkeit) – Art. 12 GG: Das sich aus Art. 1 GG i.V.m. Art.
20 Abs. 1 GG ergebende Sozialstaatsprinzip ist die verfassungsmäßige Grundlage der
freiheitlichen-demokratischen Grundordnung und begründet gemäß Art. 1 Abs. 3 GG keine
Pflicht zur Gegenleistung wegen des Erhalts von Hilfeleistungen, da die Grundrechte die
Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht
binden, demzufolge die Fürsorgepflicht des Staates dem Grundgesetz als unmittelbar
geltende Pflicht immanent und demnach ohne Anerkenntnis einer Gegenleistung zu gewähren
ist. Es ist hier also der Staat, dem gegenüber der Grundrechtsträger einen Anspruch hat und
nicht der Staat hat einen Anspruch gegenüber dem Grundrechtsträger. Demzufolge ist auch
hinsichtlich des Zwangsarbeitsverbots außer im Falle des Ausnahmetatbestands der
strafrechtlich begründeten Freiheitsentziehung keine wie auch immer geartete Zumutbarkeit
entgegen dem Grundrecht der freien Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ableitbar, es sei
denn dieses Grundrecht wird i.S.d. Art. 19 Abs. 1 GG eingeschränkt, weshalb hier von einer
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solchen auszugehen ist. Dahingehend stellt jedoch der durch § 10 Abs. 2 Ziff. 5 SGB II
begründete Zwang zur Beendigung einer Erwerbstätigkeit keine Regelung im Sinne des Art.
12 Abs. 1 GG dar.
8. § 12 SGB II (Zu berücksichtigendes Vermögen) – Art. 14 Abs. 1 GG: Da für die
Berechnung des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende als
Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen sind, ist die hier
vorliegende Einschränkung der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG nach Maßgabe
des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG durch Gesetz bzw. auf Grund eines Gesetzes offensichtlich.
9. § 14 S. 2 SGB II (Grundsatz des Förderns) – Art. 2 Abs. 1 GG: Die Benennung eines
persönlichen Ansprechpartners sowohl für die leistungsberechtigte Person als auch für die mit
dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen schränkt auf Grund der
zwangsweisen Zuordnung der in die Bedarfsgemeinschaft subsumierten Personen in
Abhängigkeit von einer Person und ohne die Maßgabe einer entsprechenden
Willenserklärung der Betroffenen das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit
gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein, da es den in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen das
Recht verwehrt, eine eigene Bedarfsgemeinschaft zu bilden für den Fall des Mangels einer
entsprechenden Willenserklärung zum gegenseitigem Einstehen.
10. §15 Abs. 1 S. 6 SGB II (Eingliederungsvereinbarung) – Art. 2 Abs. 1 GG: Eine
Eingliederungsvereinbarung ist gemäß dem Grundrecht auf die freien Entfaltung der
Persönlichkeit und auch dem Namen nach ein Akt der freiwilligen Vertragsvereinbarung unter
Berücksichtigung der Vertragsfreiheit. Der rechtsstaatlich unzulässige Zwang zum Abschluss
eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in Form eines Verwaltungsaktes im Falle der
Wahrnehmung des Grundrechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs.
1 GG und eine damit verbundene Weigerung zum Abschluss eines solchen Vertrages durch
den Normadressaten schränkt das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit
gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, zumal hier weder die Rechte anderer verletzt werden
noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.
11. § 16d SGB II (Arbeitsgelegenheiten) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG, Art. 12 GG:
Der übliche Zwang zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen
Arbeit unter Ausschluss einer entsprechenden Vergütung, denn eine Aufwandsentschädigung
ist keine solche, schränkt auf Grund des Mangels an einer dem Grundrecht auf die freie
Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG entsprechenden Handlungswahl zur
Ausübung einer solchen Arbeit das entsprechende Grundrecht ein, ohne das hier weder die
Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das
Sittengesetz verstoßen wird. Der Zwang zur Ausübung einer solchen Arbeit verbunden mit der
Maßgabe eines unfreiwilligen Ortsaufenthaltes am Ort der Arbeit schränkt das Grundrecht der
Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG ein. Der Zwang zur
Ausübung einer solchen Arbeit verbunden mit dem Mangel des Anspruchs auf eine
dementsprechende Vergütung schränkt das Grundrecht auf freie Berufswahl gemäß Art. 12
Abs. 1 GG ein.
12. § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 S. 1
GG, 11 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: Die Möglichkeit des Zwangs zum Wechsel des
Wohnortes im Falle der ermessensabhängigen und demnach dem Bestimmtheitsgebot
widersprechenden Feststellung einer Übersteigung des Bedarfs der Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet
gemäß Art. 11 Abs. 1 GG ein. Der Zwang zur Aufnahme eines Darlehens im Falle der
Abwendung eines Wechsels der Wohnung bzw. des Wohnorts schränkt das Grundrecht auf
die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und das Grundrecht auf
Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Möglichkeit zur Versagung der
Bewilligung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung schränkt das Grundrecht auf die
Unverletzlichkeit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein.
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13. § 24 Abs. 5 SGB II (Abweichende Erbringung von Leistungen) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2
Abs. 2 S. 1 GG, 14 Abs. 1 GG: Der Zwang zur Aufnahme eines Darlehens im Falle des
Auftretens eines unabweisbaren Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß Absatz
1 schränkt die Grundrechte auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG
i.V.m. der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Möglichkeit der Erbringung
des Regelbedarfs in voller Höhe in Form von Sachleistungen gemäß Absatz 2 schränkt das
Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und ggf. das
Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein, wenn die
Sachleistungen nicht zur Wahrung des Grundrechts ausreichen oder geeignet sind. Die
Abhängigmachung der Gewährung von Leistungen vom sofortigen Verbrauch oder der
sofortigen Verwertung von Vermögen gemäß Absatz 5 schränkt das Grundrecht auf
Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Abhängigmachung der Gewährung von
Leistungen vom Anspruch auf Rückzahlung gemäß Absatz 5 schränkt ggf., z.B. im Falle der
Unmöglichkeit Erbringung der Sicherung, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein.
14. § 31 SGB II (Pflichtverletzungen) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG, Art. 12 GG: Siehe
Erläuterungen zu 10. §15 Abs. 1 SGB II, 11. § 16d SGB II
15. § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG: Die
Möglichkeit der Minderung des Regelbedarfs bis zu seiner vollständigen Versagung ohne die
Pflicht zur Erfüllung eines Ausgleichs und unter Auslassung der grundgesetzlichen Pflicht zur
Erfüllung des Sozialstaatsprinzips gemäß Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und auch
hinsichtlich der Bindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte als unmittelbar geltendes
Recht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. der Rechtsbindung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG schränkt
hier nicht nur das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2
S. 1 GG ein, sondern kann es unzulässig suspendieren. Insofern liegt hier nicht nur eine
zulässige Einschränkung o.a. Grundrechte nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vor, sondern auch die Möglichkeit zur Auslöschung
der physischen Existenz Schutzbefohlener des Staates.
16. § 31b SGB II (Beginn und Dauer der Minderung) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG: Siehe Erl. zu 15.
§ 31a SGB II.
17. § 32 SGB II (Meldeversäumnisse) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG: Siehe Erl. zu 15. § 31a und 31b
SGB II. Hinzu kommt der Zwang zur ärztlichen oder psychologischen Untersuchung, welcher
das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG einschränkt.
18. § 33 SGB II (Übergang von Ansprüchen) – Art. 14 Abs. 1 GG: Die Abtretung von
Ansprüchen ohne Wahlfreiheit schränkt die Grundrechte der freien Entfaltung der
Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG sowie des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein.
19. § 34 SGB II (Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten) – Art. 14 Abs. 1 GG: Siehe
Erl. zu 18. § 33 SGB II. Die nach Absatz 2 auf Grund eines Straftatbestands erhobene und
dementsprechend auf Erben übergehende Anspruch verletzt darüber hinaus unzulässig das
Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG, da der Anspruch begründet werden
kann, ohne das ein Gericht eine strafbewehrte Handlung feststellen muss.
20. § 34a SGB II (Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen) – Art. 14 Abs. 1
GG: Siehe Erl. zu 18. § 33 SGB II i.Vm. § 34 SGB II
21. § 34b SGB II (Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften) – Art. 14 Abs. 1 GG: Siehe
Erl. zu 18. § 33 SGB II i.Vm. § 34 SGB II
22. § 35 SGB II (Erbenhaftung) – Art. 14 Abs. 1 GG: Siehe Erl. zu 18. § 33 SGB II i.Vm. § 34
SGB II
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23. § 38 SGB II (Vertretung der Bedarfsgemeinschaft) – Art. 2 Abs. 1 GG: Siehe Erl. Zu 3. § 7
Abs. 3 Ziff. 3.c) SGB II
24. § 39 Ziff. 1 SGB II (Sofortige Vollziehbarkeit) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (außerdem
Verletzung Art. 19 Abs. 4 GG): Die sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten trotz
Widerspruch und Anfechtungsklage schränkt auf Grund des Entzugs der
Überlebensgrundsage das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2
Abs. 2 S. 1 GG ein und verletzt unzulässig das Grundrecht der Rechtsweggarantie gemäß Art.
19 Abs. 4 GG.
25. § 39 Ziff. 4 SGB II (Sofortige Vollziehbarkeit) – Art. 11 Abs. 1 GG (außerdem Verletzung
Art. 19 Abs. 4 GG): Der Zwang zum Erscheinen ohne die Möglichkeit einer Terminabsprache
schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG
ein.
26. § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II (vgl. § 21 SGB X) (Anwendung von Verfahrensvorschriften) – Art.
2 Abs. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG, Art. 13 GG (vgl. zu Art. 13 GG § 21 Abs. 1 Ziff. 4. SGB X):
Die Einholung von Auskünften, die Anhörung von Beteiligten, die Vernehmung von Zeugen
und Sachverständigen, die Herbeiziehung von Akten und die Einnahme des Augenscheins
verletzen hier zum Einen das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß Art. 20 Abs. 2 GG als
Grundbestandteil der freiheitlichen-demokratischen Ordnung i.V.m. dem Recht auf rechtliches
Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie das auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101
Abs. 1 GG, da das Jobcenter weder über Polizei- bzw. Strafverfolgungsrechte noch judikative
Rechte verfügt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass Ermittlungen
ausschließlich auf Grund eines Verdachts von Ermittlungsbehörden durchzuführen sind. Jede
Durchbrechung der Ermittlungszuständigkeit verletzten darüber hinaus die Grundrechte auf
den gesetzlichen Richter und ein sachlich zuständiges Gericht gemäß Art. 101 GG sowie auf
rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, dass Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 103 Abs.
2 GG und die Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Zum Zweiten schränken diese
Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG die Grundrechte auf informationelle
Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie der
Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG ein.
27. § 40 Abs. 2 Ziff. 4 SGB II (Anwendung von Verfahrensvorschriften) – Art. 2 Abs. 2 S. 1
GG (Anm. zu § 40 Abs. 2 Ziff. 3: § 330 Abs. 3 Satz 4 SGB III existiert nicht;
ausschließlich Satz 1-2.): Die hier auf § 331 Abs. 1 SGB III abstellende Einzelnorm schränkt
das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein,
da die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig eingestellt
werden kann. Dies verletzt unzulässig zudem das Grundrecht auf Rechtsweggarantie gemäß
Art. 19 Abs. 4 GG.
28. § 41 SGB II (Berechnung der Leistungen) – Art. 14 Abs. 1 GG: Da gemäß Satz 1 Anspruch
auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag besteht, jedoch
gemäß Satz 2 jeder Monat nur mit 30 Tagen berechnet wird, schränkt die Differenz von 4- 5
Tagen das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein.
29. § 42 SGB II (Auszahlung der Geldleistungen) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: Da
inländische Geldinstitute keiner gesetzlichen Verpflichtung zur Einrichtung eines Kontos
unterliegen und über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen als juristische Personen gemäß
Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 GG frei bestimmen können, mit wem sie einen
privatrechtlichen Vertrag eingehen, kann im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3
Abs. 1 GG dem öffentlich-rechtlichen Leistungsempfänger nicht durch die Einschränkung
seiner Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG zugerechnet werden, wenn er z. B. aus
Kostengründen unter Wahrnehmung seines Grundrechts auf die Vertragsfreiheit, welche auch
die Freiheit zum Nichtabschluss eines Vertrages umfasst, auf die Einrichtung eines Kontos
verzichtet. Dies würde einer Zwangsabgabe gleichkommen und so den Grundsatz des
Verbots der Einzelfallgesetzgebung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen.
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30. § 42a SGB II (Darlehen) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: In Verbindung mit § 24
SGB II für Darlehen für im Einzelfall vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
umfasste und nach den Umständen unabweisbare Bedarfe nach Maßgabe dessen Absatz 5
schränkt die Rückzahlung eines Darlehens während des Leistungsbezugs u.U. sowohl das
Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein, da der
Regelbedarf nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausgaben ermöglicht, als
auch das Grundrecht auf Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG. Ebenso die sofortige
Fälligkeit des Darlehensbetrags nach Beendigung des Leistungsbezugs, welcher zusätzlich
wieder in die umgehende Abhängigkeit von Leistungen bewirken kann.
31. § 43 SGB II (Aufrechnung) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: Siehe Erl. 30. § 42a
SGB II.
32. § 43a SGB II (Verteilung von Teilzahlungen) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG:
Siehe Erl. 30. § 42a SGB II.
33. § 44a SGB II (Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit) – Art. 2 Abs. 2
S. 1 GG: Die gutachterliche Stellungnahme zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit gemäß Abs.
1 Satz 5 erstellt der nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständige Träger der
Rentenversicherung. Danach umfasst gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI das Gutachten
eine eingehende ärztliche Untersuchung zur Feststellung von Krankheit oder Behinderung,
welche das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sowie das
Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG einschränkt.
34. §§ 50-53 SGB II (51. Datenübermittlung, 52. Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen, 53. Statistik und Übermittlung statistischer
Daten) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 GG: Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
Sozialdaten schränkt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein gemäß Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. im nächsten Abschnitt „Hinweis zur
Einschränkung Art. 2 Abs. 1 GG als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung“).
Hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche
Stellen gemäß § 51 GG schränkt diese Einzelnorm das Grundrecht auf das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 GG ein.
35. § 56 Abs. 1 S. 5 SGB II (Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit) –
Art. 2 Abs. 1, 2 S. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG: Die gutachterliche Stellungnahme zur
Feststellung der Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit einer Erkrankung oder nach dem
Krankheitsverlauf § 275 Abs. 1 Nr. 3b und Abs. 1a SGB V schränkt das Grundrecht auf
körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sowie das Grundrecht auf
Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG ein.
36. § 57 SGB II (Auskunftspflicht von Arbeitgebern) – Art. 2 Abs. 1 GG: Die Auskunftspflicht
von Arbeitgebern über solche Tatsachen, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf
Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können und auch die über Ende und den Grund
für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Auskunft geben, schränkt das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG ein.
37. § 59 SGB II (Meldepflicht) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG: Die Meldepflicht des
Leistungsempfängers nach §§ 309 und 310 SGB III schränkt im Allgemeinen das Grundrecht
auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG ein und im Speziellen,
unter der Maßgabe des Erscheinens bei einem ärztlichen oder psychologischen
Untersuchungstermin, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S.
1 GG.
38. § 60 SGB II (Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 13
Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: Die Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter über
persönliche Daten des Leistungsträgers schränken das Grundrecht auf informationelle
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Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein. Die
gemäß § 60 Abs. 3 SGB II auf Verlangen zu erfolgen habende Auskunft über die
Beschäftigungsdaten des Partners eines Leistungsempfängers schränkt ebenfalls das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Die Einsicht in Geschäftsunterlagen
nach Maßgabe des Abs. 5 schränkt die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1
GG ein.
39. § 61 SGB II (Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit) – Art. 2 Abs.
1 GG: Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit schränken das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG ein. (Darüber hinaus verletzt Abs. 2 Ziff. 2 bzgl. der Beurteilung des
„Verhaltens“ den Bestimmtheitsgrundsatz, nach dem die zu beurteilenden
Tatbestandsmerkmale des „Verhaltens“ – hier vor allem eines pflichtwidrigen Verhaltens –
genau zu bestimmen sind und nicht allgemein dem Ermessen dessen zu überlassen sind, der
die Beurteilung ausfertigt.)
40. § 62 SGB II (Schadenersatz) – Art. 14 Abs. 1 GG: Die Pflicht einer Person zum
Schadensersatz gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung im Falle einer nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig ausfüllten Einkommensbescheinigung schränkt das Grundrecht
auf Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein und verletzt das Grundrecht auf ein
faires Verfahren zur Feststellung eines Vorsatzes oder Fahrlässigkeit im Zuge der
Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG durch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101
Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtlichen Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. insbesondere Erl. Zu
Punkt 26. § 40 SGB II).
41. § 63 SGB II (Bußgeldvorschriften) – Art. 14 Abs. 1 GG: Analog zum Bußgeld siehe Erl. Zu
39. § 62 SGB II.
42. § 64 Abs. 1 SGB II (Zuständigkeit) – Art. 10 Abs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1 GG: Die
entsprechende Geltung des § 319 SGB III hinsichtlich der Mitwirkungs- und Duldungspflichten
umfasst die Einsicht in Lohn-, Meldeunterlagen, Bücher und anderer Geschäftsunterlagen und
Aufzeichnungen. Außerdem ist während der Geschäftszeit Zutritt zu Grundstücken und
Geschäftsräumen zu gewähren. Werden die Unterlagen bei einem Dritten verwahrt, ist die
Bundesagentur zur Durchführung der Aufgaben berechtigt, auch dessen Grundstücke und
Geschäftsräume während der Geschäftszeit zu betreten und Einsicht in diese Unterlagen zu
nehmen. In automatisierten Dateien gespeicherte Daten hat der Arbeitgeber auf Verlangen
und auf Kosten der Agenturen für Arbeit auszusondern und auf maschinenverwertbaren
Datenträgern oder in Listen zur Verfügung zu stellen. Sind die zur Verfügung gestellten
Datenträger oder Datenlisten zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch nicht mehr
erforderlich, sind sie unverzüglich zu vernichten oder auf Verlangen des Arbeitgebers
zurückzugeben. Dies stellt eine Einschränkung der Grundrechte des Post-, Brief- und
Fernmeldegeheimnisses gemäß Art. 10 Abs. 1 GG, des Grundrechts der Unverletzlichkeit der
Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG sowie der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG
dar.
43. § 65d SGB II (Übermittlung von Daten) – Art. 10 Abs. 1 GG: Der Träger der Sozialhilfe und
die Agentur für Arbeit machen dem zuständigen Leistungsträger auf Verlangen die bei ihnen
vorhandenen Unterlagen über die Gewährung von Leistungen für Personen, die Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt haben oder beziehen, zugänglich. Diese
Zugänglichmachung schränkt sowohl das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG als auch das Grundrecht auf das
Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 GG ein.
Soweit jedoch nach diesem Grundgesetz nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG ein
Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das
Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vermeidung seiner Ungültigkeit das Grundrecht unter
Angabe des Artikels nennen (vgl. hierzu Prot.Parl.Rat; HptA. 47. Sitz. StenBer S.620 lks., Abg. Dr.
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Dehler: »Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers…«; BVerfGE 2, 121; Bonner Kommentar zum
GG, 1950, Anm. II 1 zu Art. 19).
Erfüllt dementsprechend ein Grundrechte einschränkendes Gesetz (hier SGB II ff.) diese
Gültigkeitsvoraussetzung nicht, ist es ungültig und damit in Verbindung stehende Rechtsfolgen nichtig.
Eine nachträgliche Heilung durch späteres Einfügen der betroffenen Grundrechtsartikel kommt auf
Grund des Charakters der Vorschrift als eine vorab zu erfüllende nicht in Frage (vgl. BVerfGE 5, 13;
Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 zu Art. 19):
Bonner Kommentar 1950: Anm. II 1 (c-e) ß zu Art. 19 ABs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot (K. G.
Wernicke)
c) Halbs. 2 enthält eine, und zwar die sachliche Gültigkeitsvoraussetzung. In den Fällen des 1. Halbs.
nämlich “muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten”. Die Doppelgleisigkeit
dieser Gültigkeitsvoraussetzung dürfte jedoch nur scheinbar sein, da dem negativen Erfordernis wohl
nur die Bedeutung einer – authentischen – Interpretation des positiv gefaßten Erfordernisses zukommt
(umgekehrt gilt dasselbe). – Das negative Erfordernis ist übrigens – streng genommen – nicht
einwandfrei formuliert, da hier statt des “muß” ein “darf” stehen müßte. Diese
Gültigkeitsvoraussetzung bestätigt bzw. verstärkt die grundsätzlich schon aus dem Gleichheitssatz
(vgl. Art. 3, auch 1 III) herzuleitende Ausschließung nicht “allgemein” geltender Gesetze. Erfaßt sind
damit insbesondere jene Fälle, wo der Gleichheitssatz nicht ausreichen sollte, denn Art. 19 I 1
verbietet ausnahmslos jegliche Einzelaktgesetzgebung wie z. B. Enteignung oder Sozialisierung eines
bestimmten Unternehmens (vgl. Erl. II I f b; hierzu auch Krüger a. a. O.). – (Zum Begriff “allgemeine
Gesetze” vgl. auch Rothenbücher und Smend in Veröff. VDStRL. Heft 4, 1928, S. 18 ff, 51 ff; Köttgen
bei Nipperdey, GR. usw., Bd. I, 1929, S. 350 Ziff. c).
d) Für das sachliche Erfordernis des Abs. I 1 ist danach als Ergebnis festzuhalten, daß die Legislative
gehalten ist, Gesetze, die – nach dem BGG. zulässige – Einschränkungen von GR. selber festlegen
(“durch Gesetz”) oder solche Einschränkungen durch die beiden anderen öffentlichen Gewalten,
nämlich Verwaltung und Rechtsprechung für zulässig erklären (“auf Grund eines Gesetzes”), nur mit
“allgemeiner” Geltungskraft zu erlassen.
e) Als weitere Gültigkeitsvoraussetzung ist in Abs. I 2 bestimmt: “Außerdem muß das Gesetz das GR.
unter Angabe des Art. nennen”. Bei diesem formellen Erfordernis stellt das Wort “außerdem” klar, daß
es sich nicht um eine Alternativ-Voraussetzung, sondern um eine weitere, zu der des Abs. I 1
hinzutretende Gültigkeitsvoraussezung handelt. Der Ansicht von v. Mangoldt (a. a. O., Anm. 3 S. 119),
diese Bestimmung könne “nur als Formalismus und unnötige Erschwerung der Arbeit des
Gesetzgebers bezeichnet werden”, kann kaum gefolgt werden. Das von v. Mangoldt zur Begründung
seiner Ansicht gebrachte Beispiel entbehrt zwar nicht einer gewissen Berechtigung, geht jedoch daran
vorbei, daß sich der Verfassungsgeber bewußt für einen so weitgehenden GR.-Schutz entschieden
hat (vgl. HptA. 47. Sitz. StenBer S.620 lks., Abg. Dr. Dehler: “Wir wollen diese Fessel des
Gesetzgebers…”). Das neuartige Erfordernis des Art. 19 I 2 enthält die Wertung, daß der Schutz des
Individuums – nach heutiger Auffassung – wichtiger und höherwertiger sei als die Gültigkeit eines
Gesetzes, bei dessen Erlaß – wie in dem von v. Mangoldt (a. a. O. S. 120) angeführten Beispiel – “der
Gesetzgeber sich im Augenblick… nicht des Eingriffs bewußt geworden ist und daher die Anführung
von Art. und GR. ” unterlassen hat. Der Gesetzgeber soll eben nicht mehr in die GR. “unbewußt”
eingreifen dürfen. Er darf es sich jedenfalls dann nicht mehr “bequem” machen, wenn GR. angetastet
werden. Unter der Herrschaft des BGG. sollen Eingriffe in GR. etwas so Außergewöhnliches sein, daß
sich der Gesetzgeber dazu nur nach reiflichster Überlegung und in einer für jedermann von
vorneherein erkennbaren Weise entschließen darf (vgl. hierbei Mannheim bei Nipperdey, GR. usw.,
Bd. I, 1929, S. 328). In der Kette der Maßnahmen zur Verwirklichung des als maßgeblich erkannten
Grundsatzes, jeder nur denkbaren Gefahr einer erneuten Aushöhlung der GR. in wirkungsvollstem
Umfange von vorneherein zu begegnen, bildet Abs. I 2 somit ein nicht unwesentliches Glied (vgl. auch
Vf. Hess., 1946, Art. 63 II 1). Für die Gesetzgebung gelegentlich entstehende Schwierigkeiten müssen
dabei in Kauf genommen werden. – (Vgl. noch Krüger a. a. O. , Ziff. 1 c, Figge, Die Bedeutung des
BGG. f. d. prakt. RPfl., 1950, S.42; auch BReg.-Entw. v. 28. 6. 1950 für ein Ges. üb. d. Vertrieb
jugendgefährdender Schriften, dessen Präambel mit der ausdrücklichen Nennung des Art. 5, 1 BGG.
dem Art. 19 I, 2 entspricht [DBT. Drucks. Nr. 1101 S. 2, 9], während das gleichartige Ges. v. 12. 10.
1949 in Rh.-Pf. den Art. 19 I 2 BGG. nicht beachtet [GVBl. S. 505]).
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Es ist hier abschließend festzustellen, dass das SGB II und die mit ihm verbundenen
Sozialgesetzbücher die durch sie nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes eingeschränkten Grundrechte nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot
»unter Angabe des Artikels« nennen. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.
*
Hinweis zur Einschränkung Art. 2 Abs. 1 GG als Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung:
Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG sind Grundrechte ausschließlich »durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes« einschränkbar. Das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2
Abs. 1 GG, worunter die so genannte »informationelle Selbstbestimmung« durch das
Volkszählungsurteil der BVerfGE 65, 1 subsumiert wird, ist nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG
einschränkbar, sondern es wird ausschließlich unter der Berücksichtigung seiner
verfassungsimmanenten Schranken gewährt, also soweit »nicht die Rechte anderer verletzt [werden]
und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz« verstoßen wird. Es ist also
eigentlich kein einschränkbares sondern ein unter dem Vorbehalt »… soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt«
gewährtes Grundrecht. Das SGB II dagegen ist weder das Recht eines anderen (Grundrechtsträgers),
noch die verfassungsmäßige Ordnung (das ist das Grundgesetz) oder als Sittengesetz zu bezeichnen.
Mit der Einführung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung hat das BVerfG jedoch
entgegen dem Wortlaut des Grundgesetzes einfachgesetzliche Einschränkungen des Art. 2 Abs. 1
GG (z. B. Vorratsdatenspeicherung) zugelassen, ohne dass diese Einschränkungen gemäß Art. 19
Abs. 1 S. 1 GG »durch oder aufgrund eines Gesetzes« grundgesetzlich normiert wären, da der
entsprechende Wortlaut nicht in Art. 2 Abs. 1 GG enthalten ist. Siehe Leitsatz 2, BVerfGE 65, 1 –
Volkszählung.
»Einschränkungen dieses Rechts auf »informationelle Selbstbestimmung« sind nur im überwiegenden
Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die
dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der
Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische
und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des
Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.«
Das Bundesverfassungsgericht erschafft demnach ein neues Grundrecht auf der Grundlage zweier
nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbaren Grundrechte (Art. 1 Abs. 1 sowie
Art. 2 Abs. 1 GG) und erklärt im gleichen Atemzug, dass ab jetzt dieses Grundrecht gemäß Art. 2 Abs.
1 eben durch seine Verbindung zur informationellen Selbstbestimmung einschränkbar sei und zwar
»durch oder auf Grund eines Gesetzes“ ohne dass der Wortlaut dieses Grundrechts selbst gemäß Art.
79 Abs. 1 S. 1 GG »Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut
des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.« geändert wurde.
Diese »Rechtsprechung« des Bundesverfassungsgerichts schafft eine problematische und
grundgesetzlich nicht gelöste Situation:
Entweder ist Art. 2 Abs. 1 GG nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG »durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes« einschränkbar, wovon auch die informationelle Selbstbestimmung betroffen wäre,
oder aber Art. 2 Abs. 1 GG ist – ohne grundgesetzliche Ermächtigung oder eine gemäß Art. 79 Abs. 1
S.1 GG zu erfolgen habende Änderung – schon durch die entsprechende BVerfGE 65, 1
einschränkbar ausschließlich im Sinne des Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG.
Dazu fehlt dem Bundesverfassungsgericht jedoch die Ermächtigung zur Änderung des
Grundgesetzes. Unterstellt, diese würde es haben, würde in diesem Falle jedes das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung einschränkende einfache Gesetz den Gültigkeitsvoraussetzungen
gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot – unterliegen. Demnach »muß das Gesetz das
Grundrecht [hier Art. 2 Abs. 1 GG] unter Angabe des Artikels nennen«. Diese Voraussetzung ist
jedoch durch das SGB II ersichtlich nicht erfüllt.
Im Gegensatz dazu lässt die aktuelle Praxis der dem Grundgesetz eigentlich zu folgen habenden
Gesetzgebung und Rechtsprechung einerseits verfassungswidrig die nicht durch Art. 19 Abs. 1 S. 1
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GG legitimierte einfachgesetzliche Einschränkung des Grundrechts auf informationelle
Selbstbestimmung zu und verweist gleichzeitig auf dessen Charakter seiner verfassungsimmanenten
Schranken, durch welche ein das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, also Art. 2 Abs. 1
GG, einschränkendes einfaches Gesetz nicht der Erfüllung der Gültigkeitsvoraussetzung für derartige
Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot – unterliegen würde. Daraus ergibt sich
unweigerlich die Praxis der Einschränkung von Grundrechten ohne grundgesetzliche Legitimation
unter Umgehung der dafür erfüllt sein müssenden Gültigkeitsvoraussetzungen, deren Nichterfüllung
gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot – die Nichtigkeit des betreffenden Gesetzes zur Folge hat.
*
Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 20 Abs. 1 GG ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat. Gemäß Art. 20 Abs. 2 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird in Wahlen und
Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
Rechtsprechung ausgeübt. Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die
verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz
und Recht gebunden, während gemäß Art. 82 Abs. 1 GG nur nach den Vorschriften dieses
Grundgesetzes erlassene Gesetze in Kraft treten dürfen. Die Grundrechte des Volkes binden darüber
hinaus gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als
unmittelbar geltendes, also jeder einfachgesetzlichen Ermächtigung vorstehendes (Grund-)Recht.
Alle staatlichen Hoheitsakte sind demnach ausschließlich aus zum Hoheitsakt selbst berechtigenden
gesetzlichen Ermächtigungen abzuleiten. Jeder hoheitliche Akt ist zuvörderst den Vorschriften des
Grundgesetzes und nachfolgend den Vorschriften einfachgesetzlicher Normen unterworfen, welche
demzufolge selbst den Vorschriften des Grundgesetzes unterworfen sind. Jeder staatliche Hoheitsakt,
welcher sich auf eine solche durch das Grundgesetz nicht zum Hoheitsakt selbst ermächtigen
könnende, weil durch Nichterfüllung ihrer eigenen Gültigkeitsvoraussetzungen selbst nichtigen Norm
beruft und trotz seiner dadurch entstehenden Nichtigkeit ausgeführt wird, ist gesetzloses Handeln der
öffentlichen Gewalt mittels Willkür durch Erwecken eines Rechtsscheins gegenüber dem
Normadressaten entgegen der zum Hoheitsakt ermächtigenden grundgesetzlichen Voraussetzungen.
Eine Heilung dieses Rechtsscheins durch die Unterschrift des Bundespräsidenten entgegen der
Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 GG, wonach nur nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande
gekommene Gesetze unterzeichnet werden dürfen, und durch die danach erfolgende Eintragung in
das Bundesgesetzblatt ist nicht möglich, da nicht diese Unterschrift und die Eintragung die
Gesetzeskraft erzeugt, sondern in erster Linie die Beachtung der grundgesetzlichen Vorschriften.
Ausschließlich nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze haben
Anspruch auf Gesetzeskraft.
b. Mangel der Feststellung der positiven Gültigkeit des SGB II durch das Bundesverfassungsgericht
i.S.d. 7. Leitsatzes BVerfGE 1, 14
Gemäß dem mit Gesetzeskraft gemäß § 31 BVerfGG auch das Bundesverfassungsgericht bindenden
7. Leitsatz BVerfGE 1, 14, muss das Bundesverfassungsgericht,
»wenn eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv
feststellen, soweit dies angängig ist. Das ist immer der Fall, wenn es sich um Bundesrecht handelt.«
Weder erfüllt das SGB II die sich aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ergebende Gültigkeitsvoraussetzung,
da es keines der durch es eingeschränkten Grundrechte unter »Angabe des Artikels« zitiert, noch hat
das Bundesverfassungsgericht dessen positive Gültigkeit im Verfahren zu 1 BvR 1797/10 trotz eines
dahingehenden Antrags auf Feststellung seiner Gültigkeit festgestellt.
Die Rechtsfolge der Ungültigkeit des SGB II und der damit in Verbindung stehenden
Sozialgesetzbücher sowie die Nichtigkeit der damit in Verbindung stehenden Verwaltungsakte ist hier
eindeutig. Es handelt sich bei der hier vorliegenden Klage also in erster Linie um die Abwehr von
Hoheitsakten ohne gesetzliche Ermächtigung, welche somit außerhalb der Rechtsordnung der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen, was sowohl durch den Verstoß der auch für das
SGB II geltenden gesetzlichen Grundlagen gegen grundgesetzliche Gültigkeitsvoraussetzungen
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festgestellt ist als auch durch die vom Bundesverfassungsgericht nach eingehender Prüfung nicht
festgestellte positive Gültigkeit des SGB II.
II. Antrag auf Aussetzung des Hauptsacheverfahrens mangels Prozessgesetzen
a. Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG zu den ordentlichen Gerichten
Der/Die Kläger wehrt/ren sich hier gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gegen die Anwendung eines solchen
ungültigen Gesetzes bzw. gegen den so erweckten Rechtsscheintatbestand, da dadurch seine/ihre
o.a Grundrechte aus dem Grunde des Mangels an grundgesetzlicher Ermächtigung unzulässig
verletzt werden (vgl. BVerwGE 1, 303). Die Rechtsnatur der vorliegenden Streitigkeit leitet sich ab aus
der unmittelbaren Verletzung der Grundrechte des Klägers/der Kläger durch die öffentliche Gewalt auf
Grund der Anwendung eines nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen
und aus diesem Grunde ungültigen Gesetzes bzw. Rechtsscheintatbestands, weshalb hier
eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art vorliegt, für welche gemäß § 13 GVG
weder die Verwaltungs-, Sozial- oder eine anderweitige Fachgerichtsbarkeit zuständig ist, weshalb
hier mangels anderweitiger Zuständigkeit gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG der Rechtsweg
zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.
Eine Verweisung der Hauptsache an das Sozialgericht kommt in diesem Falle nicht in Frage, da es
sich hierbei nicht um die gerichtlich zu erfolgen habende Feststellung der Unvereinbarkeit bzw.
Teilnichtigkeit von Einzelnormen mit dem Grundgesetz eines sich ansonsten in Rechtskraft
befindlichen Gesetzes handelt, sondern um den Vollzug von Hoheitsakten ohne gültige
Gesetzesgrundlage, deren gesetzliche Ungültigkeit sich ex tunc aus der Nichterfüllung ihrer
grundgesetzlichen Gültigkeitsvoraussetzungen ergibt und welche hinsichtlich ihrer Gültigkeit aus
diesem Grunde der Entscheidungsbefugnis sowohl der Sozialgerichtsbarkeit als auch des
Bundesverfassungsgerichts entzogen sind. Die demnach nicht erfolgte Feststellung ihrer positiven
Gültigkeit durch das Bundesverfassungsgericht tut hier ein Übriges.
»Eine Verletzung des Grundrechts könnte schließlich auch dann vorliegen, wenn das den Eingriff
zulassende Gesetz selbst nichtig wäre. Als Grund für die Nichtigkeit könnte in Betracht kommen, dass
ein Gesetz, welches ein Grundrecht einschränkt, nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dieses Grundrecht
unter Angabe des Artikels nennen muss.« BVerfGE 5,13
Der/Die Kläger hat/haben im Übrigen einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame
gerichtliche Kontrolle durch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG. Dieser
grundgesetzlichen Gewährleistung »kommt nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in
Rechte des Bürgers eingreift, vollständig das heißt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BVerfGE
18, 203 [212]) der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie
sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich
auszuschließen.« (vgl. BVerfGE 35, 263 [274]) bzw. solchen Entscheidungen vorzubeugen, da im
vorliegenden Falle die hoheitliche Maßnahme der Gesetzeskraft entbehrt.
Das hier angerufene ordentliche Gericht verfügt jedoch mangels der für derartige Streitigkeiten
erforderlichen Prozessgesetze über keine Abteilung für den ordentlichen Gerichten gemäß Art. 19
Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
verfassungsrechtlicher Art. Aus diesem Grund kommt bis zum Inkrafttreten entsprechender
Prozessgesetze als gesetzlicher Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausschließlich ein solcher
Richter zur derzeitigen Bearbeitung des hier gestellten Antrags in Frage, welcher gemäß aktuellem
Geschäftsverteilungsplan für die Bearbeitung von sonstigen nicht besonders zugewiesenen
Streitigkeiten im Allgemeinen Register zuständig ist.
Dass es dem hier angerufenen ordentlichen Gericht jedoch an den für diese öffentlich-rechtliche
Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art erforderlichen Organisations- und ausführenden
Prozessgesetzen mangelt, ändert an seiner grundgesetzlich bestimmten Zuständigkeit und an dem
Charakter der Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG als gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar geltendes
Recht auch für die Rechtsprechung nichts. Aus dem Grunde des Mangels an den für die Hauptsache
benötigten Prozessgesetzen und der damit verbundenen Verletzung des Grundrechts auf wirksamen
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Rechtsschutz bzw. Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hat das erkennende Gericht die
Nebensache der Klärung des Erlasses von dem Rechtsweg entsprechenden Prozessgesetzen gemäß
Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG, da »es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt«,
dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, um gemäß seiner hoheitlichen Pflichten zu gewährleisten,
dass die Klage in einem ordnungsgemäßen Hauptsacheverfahren zeitnah durch den gesetzlichen
Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG verhandelt werden kann.
b. Erläuterungen zum Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art
gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG, wonach „soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, […]
der ordentliche Rechtsweg gegeben“ ist, nach Wernicke & Holtkotten in „Bonner Kommentar 1956“:
Anm. II 4 (c-k) zu Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG (K. G. Wernicke):
c) Nach Halbs. 1 muß der Rechtsträger in “seinen” Rechten verletzt sein. Das bedeutet in Verbindung
mit dem Wort “ihm” in Halbs. 2, daß – ebenso wie in den gleichliegenden Fällen der
verwaltungsgerichtl. Generalklauseln, wie z. B. der bay., § 23 1, und der VO. Nr. 165, § 3 I 1 – in Art.
19 IV 1 nur dem in seinen Rechten verletzten Rechtsträger der Rechtsweg eröffnet wird. Damit sind
Popularklagen ebenso wie Klagen eines “bloß Interessierten” auf Grund von Art. 19 IV
ausgeschlossen (vgl. hierbei insbes. Klein a. a. O., S. 116; Jellinek, DRZ. 1948, S. 272 Ziff. IV 1;
Klinger a. a. O., S 91 f.; Witten in DV. 1949 S. 340 r.; Baring in AöR. Bd. 76, 1950/51, S. 444 f.;
beachtenswert aber der Hinweis von Krüger in DVBl. 1951 S. 87 f. Ziff. 3 b, 4 auf erforderliche
Sonderbehandlung bestimmter Grenzfälle; vgl. ferner Hess. VerwGH., Urt. v. 13. 10. 1950 in DVBL.
1951 S. 145 f.; eingehend zur Frage der Aktivlegitimation de Clerck in DÖV. 1951 S. 150 ff.)
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch auf die bayerische Regelung, die eine Popularklage
wegen verfassungswidriger Einschränkung von GR. kennt (vgl. Bay.Vf. 1946 Art. 98 4 i. V. m. VfGH.Ges. v. 22. 7. 1947, § 54 1, GVBl. S.151; vgl. hierzu Nawiasky-Leusser, Komm. BayVf,. 1948 S. 182
f.; Henle in DÖV. 1949 S. 44 ff.; Wintrich, Schutz der GR. durch Vf.-Beschw. u. Popularklage, 1950 S.
14 ff., mit weiteren Lit.-Angaben auf S. 23; ähnlich Vf.Hess., 1946, Art 130 III i. V. m. StGH.-Ges. v.
12. 12. 1947, § 45 II, GVBl. 1948 S. 7).
h) Für das in Art. 19 IV 1 verfolgte Prinzip des lückenlosen Rechtsschutzes (vgl. Erl. II 4 g) bringt Abs.
IV 2 eine notwendige Ergänzung. Der – negative – Tatbestand des Halbs. 1 von Abs. IV (“soweit eine
andere Zuständigkeit nicht begründet ist”) muß vorliegen, um die in Halbs. 2 festgelegte Rechtsfolge
eintreten zu lassen. Der hier verwendete Begriff “andere Zuständigkeit” ist dem in Halbs. 2
gebrauchten Begriff “ordentlicher Rechtsweg” gegenübergestellt. Daraus ergibt sich – bei wörtlicher
Auslegung -, daß hier jede Zuständigkeit in Betracht kommt mit Ausnahme des “ordentlichen
Rechtsweges”. Strenggenommen ist aber diese Fassung des Halbs. 1 nicht ganz einwandfrei, da die
Anwendbarkeit des Abs. IV 2 zweifellos auch dann entfällt, wenn “der ordentliche Rechtsweg” selber
schon für zuständig erklärt ist. Mit Halbs. 1 sollen nämlich nur die Fälle angesprochen werden, in
denen der nach Abs. IV 1 gegebene “Rechtsweg” nicht in seiner Art bestimmt ist. Dabei ist noch zu
bemerken, daß auch eine subsidiäre Festlegung der Art des Rechtsweges – wie z. B. durch Art. 41 II
der Vorl. Vf. Nieders. 1951 – eine “andere Zuständigkeit” im Sinne des Halbs. 1 bereits “begründet”
erscheinen läßt und damit die Anwendbarkeit des Abs. IV 2 entfällt. – Zum Begriff “Zuständigkeit” ist
noch darauf hinzuweisen, daß es sich hier – wie der innere Zusammenhang von Abs. IV 2 und IV 1
ergibt – stets um einen “Rechtsweg” im Sinne von Abs. IV 4 (vgl. Erl. II 4 f) handeln muß. Diese
Feststellung ist besonders wichtig für die – bereits unter Erl. II 4 g beta erwähnten – Fälle gesetzlichen
Ausschlusses des Rechtsweges. Die in jenen Fällen getroffene Zuständigkeitsregelung ist nämlich
nicht etwa eine “andere Zuständigkeit” im Sinne von Halbs. 1 von Abs. IV 2. Da, wie oben festgestellt
ist, der gesetzliche Ausschluß des Rechtsweges gegenüber der Bestimmung des Art. 19 IV 1
wirkungslos bleibt, ist der in solchen Fällen durch Art. 19 IV 1 eröffnete “Rechtsweg” in seiner Art nicht
bestimmt und damit der Tatbestand des Art. 19 IV 2 Halbs. 1 gegeben (vgl. hierbei OLG. Tübingen,
Beschl. v. 16. 6. 1950 in DRZ. 1950 S. 453; OVG. Münster, Urt. v. 13. 12. 1950, zur Veröff.
vorgesehen – IV A. 551/50 – betr. Beihilfegrundsätze, § 14 III, RdErl. RFM. u. RMdI v. 25. 7. 1942,
RBesBl. S. 157). Entsprechendes gilt für die Regelung derjenigen westdeutschen Länder, die
hinsichtlich des Verwaltungsrechtsschutzes das Enumerationsprinzip haben oder dazu übergehen
sollten (vgl. die Regelung in den Ländern der französischen Zone; hierzu auch Becker in Veröff.
VDStRL., Heft 8, 1950, S. 149 Ziff. 2). – Im Hinblick auf den in Halbs. 1 verwendeten Begriff
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“begründet” ist schließlich noch zu bemerken, daß es hier um Zuständigkeiten geht, die vom
Gesetzgeber begründet sind (vgl. auch Erl. II 4 f beta), keineswegs aber etwa um Zuständigkeiten, die
sich aus der Sache heraus ergeben.
i) Nach Art. 19 IV 2 Halbs. 2 ist – wenn die negativ bestimmte Voraussetzung des Halbs. 1 erfüllt ist –
“der ordentliche Rechtsweg gegeben”. Das bedeutet, daß der in seinen Rechten durch die öffentliche
Gewalt Verletzte in solchen Fällen die ordentlichen Gerichte anrufen kann. Wie aus Halbs. 1
hervorgeht, handelt es sich hiebei nicht um eine primäre oder ausschließliche, sondern um eine
lediglich subsidiäre Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (vgl. dagegen Art. 14 II 4, 15 2, 33 3; dazu
z. B. Ule in DRiZ. 1950 S. 227 f.). Damit schaltet Abs. IV 2 zugleich die Fälle eines “negativen
Kompetenzkonfliktes” aus. – (Vgl. Zinn, Vhdlg. 37. Dtsch. Jur. Tag (1949, Köln) S. 51; besonders
eingehend Klein a. a. O. S. 95 ff. Ziff. 3 mit ausführlichen Literaturangaben; auch S. 124 Leitsätze IV
3; Bachof in SJZ. 1950 Sp. 164; Friesenhahn in DV. 1949 S. 479 Ziff. 4, 482).
k) Richtig ist vielmehr, daß das in Art. 19 IV 1 verfolgte Prinzip des lückenlosen Rechtsschutzes durch
die Bestimmung des Abs. IV 2 auch für diejenigen Fälle gesichert werden soll, wo der Gesetzgeber
seiner Aufgabe, den durch Abs. IV 1 statuierten Rechtsweg in seiner Art festzulegen, nicht
nachgekommen ist. Dieses Vakuum füllt Abs. IV 2 aus. Die Subsidiarität der Bestimmung des Abs. IV
besteht also nicht gegenüber Abs. IV 1, sondern gegenüber einem Versagen des zuständigen
Gesetzgebers (vgl. hierbei Erl. II 4 h; vgl. dagegen die andersartige Bestimmung des Art. 41 II der
Vorl. Vf. Nieders. 1951, die ausdrücklich die Verwaltungsgerichte als subsidiär zuständig erklärt). “Die
Schöpfer des GG. gingen von der Gleichrangigkeit und Gleichwertigkeit der Gerichte aus, ganz gleich
auf welchen verschiedenen Sachgebieten des Rechts sie zuständig sind.” (So Zinn in Vhdlg. 37.
Dtsch. Jur. Tag., S. 51, dessen Auslegung erhöhte Bedeutung zukommt, da er Mitglied des
dreiköpfigen ARA. des PR. war, auf den diese Bestimmung zurückzuführen ist; vgl.
Entstehungsgeschichte I⁵ .) – (Vgl. noch Boehmer a. a. O. S. 253; Friesenhahn in Festschrift f. Thoma,
1950 S. 49; ders. in Recht, Staat, Wirtschaft, Bd. II, 1950 S. 178, 271; Jahrreiß ebendort, S. 214;
Draht in Veröff. VDStRL. Heft 8 S. 153 m.; Abendroth ebendort S. 162; ferner OLG. Frankfurt a.M.,
Urt. v. 9. 3. 1950 in DVBl. 1950 S. 339 f. m. Anm. von Michael).
Erl. zu Art. 93 C. zu Abs. II a (H. Holtkotten) :
Das BVG.-Ges. hat dem BVG. zusätzlich die Entscheidung über „Verfassungsbeschwerden“
zugewiesen (§§ 90 bis 95). Diese kann sich auch richten gegen Akte der gesetzgebenden sowie der
rechtsprechenden Gewalt. Aus diesem Problemkreis sei nur folgendes hervorgehoben: Nach § 90
Abs. 2 kann die Verfassungsbeschwerde grundsätzliche erst nach Erschöpfung des Rechtswegs
erhoben werden. Die allgemeine Rechtswegklausel des Art. 19 Abs. IV aber gilt auch für
Gesetzgebungsakte (vgl. Wernicke, Erl. 4 c zu Art. 19) – jedenfalls, soweit Eingriffe der öffentlichen
Gewalt in Frage stehen, die unmittelbar durch Gesetz – nicht bloß (mittelbar) auf Grund eines
Gesetzes (unmittelbar) durch Verwaltungsakt – erfolgen. Der Rechtsweg ist mithin insofern bereits
von Verfassung wegen eröffnet. Er kann (und braucht) nicht erst durch gesetzliche Bestimmung
eröffnet (zu) werden. Wenn aber insoweit lediglich die subsidiäre Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte gemäß Art. 19 Abs. IV Satz 2 durch Statuierung eines anderen Rechtswegs – eben in
Gestalt der Verfassungsbeschwerde – ausgeschlossen werden sollte, hätte das eindeutig zum
Ausdruck gebracht werden und im Übrigen zwischen diesem (Ausnahme-) Fall und dem (Regel-) Fall,
daß ein Eingriff auf Grund eines Gesetzes durch einen Verwaltungsakt erfolgt, rechtssystematisch
differenziert werden müssen. Statt dessen findet sich nur die – insoweit unzulängliche – Bestimmung
des § 93 Abs. 2 BVGG., nach der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz binnen einem Jahr seit
Inkrafttreten des Gesetzes zu erheben ist.
III. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Hauptsache
Einstweiliger Rechtsschutz in der Hauptsache ist hier im Zuge der Vorlage der Nebensache an das
Bundesverfassungsgericht dahingehend zu gewähren, dass die Anwendung eines den
grundgesetzlichen Vorschriften für Gesetze gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Satz
2 GG widersprechenden Rechtsscheintatbestandes durch die öffentliche Gewalt (hier Jobcenter) im
Namen der Bundesrepublik Deutschland durch das Gericht ohne Verzug zu unterbinden ist, da der
Charakter des SGB II als Rechtsscheintatbestand erfüllt ist und dieser Zustand auch schon vor Erlass
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eines dem Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher
Art entsprechenden Prozessgesetzes zur erfolgreichen Abwehr durch das Gericht zu beseitigen ist, da
sowohl der/die Kläger als auch die öffentliche Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ausschließlich nach
Maßgabe des Art. 82 Abs. 1 GG zustande gekommenen Gesetzen unterworfen ist.
IV. Antrag auf Festlegung des Streitwerts
Auf Grund des verfassungsrechtlichen Charakters der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit hat die
Festlegung des Streitwerts gemäß § 34 Abs. 1 BVerfGG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG zu erfolgen, da dem
Kläger/den klägern hier unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten die Anwendung eines den
grundgesetzlichen Vorschriften für Gesetze gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Satz
2 GG widersprechenden Rechtsscheintatbestandes durch die öffentliche Gewalt im Namen der
Bundesrepublik Deutschland entgegen seinem materiell- und verfassungsrechtlichen Anspruch auf die
unverletzbare Gewährung, Inanspruchnahme und Durchsetzung seiner Grundrechte zuzurechnen ist.
Die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt an die als unmittelbares Recht geltenden Grundrechte des
Klägers/der Kläger gemäß Art. 1 Abs. 3 GG hat nach wie vor und bis zum Eintritt der
Voraussetzungen gemäß Art. 146 GG Rechts- und Gesetzeskraft gegenüber jedem dem Kläger/den
Klägern gegenüber vollzogen werden sollenden sowie auch seine/ihre Grundrechte einschränkenden
Hoheitsakt durch die öffentliche Gewalt.
Mit freundlichen Grüßen
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