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IP/03/49
Brüssel, den 15 Januar 2003
Mario Monti begrüßt Aufhebung von Anstaltslast und
Gewährträgerhaftung
„So wird die Staatshaftung für Landesbanken und Sparkassen in
Deutschland nach Ablauf der Übergangsfrist endgültig aus der Welt
geschafft", sagte Wettbewerbskommissar Monti. Die deutschen Behörden
haben fristgerecht zum Ende des Jahres 2002 die rechtlichen Grundlagen für
Landesbanken und Sparkassen an die Brüsseler Vereinbarungen vom Juli
2001 und Februar 2002 angepasst. Damit wird auch nach deutschem Recht
die Anstaltslast und Gewährträgerhaftung der öffentlichen Kreditinstitute
beseitigt. Dies macht den Weg frei für fairen Wettbewerb im deutschen und
europäischen Bankensektor.
Der nunmehr erfolgten Verabschiedung sämtlicher Änderungsgesetze betreffend
Landesbanken und Sparkassen waren intensive Diskussionen im Sommer und
Herbst 2002 vorausgegangen. Kommissar Monti bedankte sich für die gute
Kooperation des Bundes und der verschiedenen deutschen Bundesländer, die der
Kommission bereits in einem frühen Stadium Entwürfe der neuen Rechtsvorschriften
übermittelt hatten. Die enge Zusammenarbeit im Vorfeld hat die Verabschiedung der
Gesetzestexte wesentlich beschleunigt.
„Die neue Rechtslage schafft endlich fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt für
Finanzdienstleistungen. Die Staatshaftung erlaubte Landesbanken und Sparkassen
bislang, ihr Bankgeschäft zu Lasten von Wettbewerbern auszuweiten – denn
Staatshaftung verringert die Refinanzierungskosten und verbessert die
Geschäftsmöglichkeiten. Von der Abschaffung wird die Wettbewerbsfähigkeit sowohl
der deutschen als auch der europäischen Wirtschaft profitieren“.
Mario Monti unterstrich: „Es wird allerdings keinen abrupten Bruch geben, da wir
Übergangsbestimmungen vereinbart haben. Die neue Rechtslage wird den
deutschen Steuerzahlern, deutschen und ausländischen Banken, und letztlich auch
den öffentlichen Banken in Deutschland selbst zugute kommen, denn langfristig
kann es nicht in ihrem Interesse sein, sich gegen Wettbewerb abzuschotten.“
Der Fall der deutschen Anstaltslast und der Gewährträgerhaftung ist aus vier
Gründen bedeutsam: Er zeigt, dass die Kommission gegen alle Formen staatlicher
Beihilfen - direkte wie indirekte (z. B. staatliche Garantien) - vorgeht, die mit EURecht unvereinbar sind; dass die Kommission Entwicklungen im europäischen
Bankensektor aufmerksam verfolgt, dass die Kommission ihre Aufgabe als Hüterin
der Verträge entschlossen gegenüber allen Mitgliedstaaten - großen wie kleinen –
erfüllt; und dass es durchaus möglich ist, die Vereinbarkeit mit den
beihilferechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, ohne den öffentlich-rechtlichen
Charakter der Unternehmen in Frage zu stellen."
Mario Monti betonte, dass es von besonderer Wichtigkeit ist, dass die Kommission
die Umsetzung von Kommissionsentscheidungen in nationales Recht genau verfolgt:
„Die Kommission wird in Zukunft der Überwachung der Umsetzung von
Entscheidungen in nationales Recht ein noch stärkeres Gewicht als bisher
beimessen. Auch wenn in den Mitgliedsstaaten grundsätzlich bei den meisten
Beteiligten ein guter Wille und die Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Umsetzung –
so wie auch bei den Landesbanken und Sparkassen – besteht, unterlaufen
manchmal technische Fehler bei der Umsetzung oder es bestehen
Meinungsverschiedenheiten über gewisse Punkte. Es ist wichtig, solche Fehler
bereits in einem frühen Stadium zu identifizieren und zu korrigieren.“
Vorgeschichte
Nach Aufnahme der Verhandlungen im Februar 2000 schlug die Europäische
Kommission der deutschen Regierung am 8. Mai 2001 so genannte zweckdienliche
Maßnahmen vor, um das Haftungssystem der Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
mit den Vorschriften des EG-Vertrags für staatliche Beihilfen in Einklang zu bringen.
Im Juli 2001 nahmen die deutschen Behörden die vorgeschlagenen Maßnahmen
vorbehaltlos an, nachdem sich Kommissar Monti und Staatssekretär Koch-Weser
sowohl über die wesentlichen Lösungsansätze als auch über das weitere Vorgehen,
den Zeitrahmen und eine Übergangsregelung verständigt hatten. Es bedurfte jedoch
weiterer Gespräche, um wichtige Aspekte, insbesondere die Anwendung der
Beihilfevorschriften auf die Förderbanken und das „Grandfathering“ der
Gewährträgerhaftung, zu klären.
Nach dem erfolgreichen Abschluss dieser Gespräche änderte die Kommission am
27. März 2002 die von ihr vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen, um den
von Deutschland in Absprache mit der Kommission ergriffenen Maßnahmen in
vollem Umfang Rechnung zu tragen. Deutschland hat seinerseits die neue
Kommissionsentscheidung am 11. April 2002 förmlich angenommen. Sämtliche
deutschen Gesetze zu Landesbanken und Sparkassen wurden bis Ende 2002
ordnungsgemäß angepasst.
Die wichtigsten Änderungen des Haftungssystems
Die Gewährträgerhaftung wird für Landesbanken und Sparkassen abgeschafft.
Anstelle der Anstaltslast tritt ein normales Eigentumsverhältnis zwischen dem
Eigentümer und dem betreffenden öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut.
Verbindlichkeiten, die am 18.7.2001, dem Tag der Annahme der
Kommissionsempfehlung vom 8.5.2001, bestanden, sind bis zum Ende ihrer Laufzeit
von Gewährträgerhaftung gedeckt. Bis zum 18.7.2005 gilt eine Übergangsregelung,
wonach Anstaltslast und Gewährträgerhaftung bis zu diesem Stichtag in ihrer
jetzigen Form beibehalten werden dürfen. Mit Ende dieser Übergangszeit wird jede
bis dahin bestehende und nach dem 18.7.2001 begründete Verbindlichkeit weiterhin
von Gewährträgerhaftung gedeckt sein unter der Bedingung, dass ihre Laufzeit nicht
über den 31.12.2015 hinausgeht.
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Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
Anstaltslast kann als Verpflichtung des Eigentümers umschrieben werden, die
betreffende Anstalt zu erhalten. Dies bedeutet, dass der öffentlich-rechtliche
Eigentümer (z. B. der Bund, die Länder oder Gemeinden) verpflichtet ist, die
wirtschaftliche Basis der Anstalt zu sichern und sie für die gesamte Dauer ihres
Bestehens funktionsfähig zu erhalten. Anstaltslast gibt Gläubigern keinerlei Rechte.
Im Unterschied dazu begründet die Gewährträgerhaftung einen unmittelbaren
Anspruch der Gläubiger gegenüber dem Gewährträger, es handelt sich somit um
eine Haftungsverpflichtung. Der Gewährträger muss alle Verbindlichkeiten der Bank
honorieren, die nicht durch das Bankvermögen befriedigt werden können.
Beide Garantieformen sind weder zeitlich noch quantitativ beschränkt. Die
Kreditinstitute brauchen hierfür keine Vergütung zu entrichten.
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