DOC - Europa

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IP/01/665
Brüssel, 8. Mai 2001
Kommission ersucht Deutschland, die staatlichen
Garantien für die öffentlich-rechtlichen Banken mit
dem EG-Recht in Einklang zu bringen
Nach der in den jüngsten Monaten erfolgten Intensivierung der Kontakte mit
der deutschen Regierung über das System der staatlichen Garantien für
öffentlich-rechtliche Kreditinstitute (Anstaltslast und Gewährträgerhaftung)
hat die Kommission heute der deutschen Regierung "zweckdienliche
Maßnahmen" vorgeschlagen, um dieses Garantiesystem mit den staatlichen
Beihilferegeln des EG-Vertrages vereinbar zu machen. Die deutsche
Regierung wird darin ersucht, bis Ende September diesen Jahres Vorschläge
für konkrete Änderungen an diesem System zu unterbreiten.
Der heutige Beschluss schließt an intensive Kontakte zwischen den Dienststellen
der Kommission und den deutschen Behörden über die Zukunft des Systems
staatlicher Garantien für öffentliche Kreditinstitute an. So ist am 26. April das für
Wettbewerbsfragen zuständige Kommissionsmitglied Monti mit Herrn Koch-Weser,
Staatsekretär im deutschen Finanzministerium, und Herrn Hoppenstedt, Präsident
des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes zusammengetreten, um diese
Frage zu erörtern (siehe MEMO/01/156). Auf dieser Zusammenkunft wurde
deutlich, dass sich konkrete Vorschläge in Deutschland abzeichnen, und dass die
Gespräche in einem festen Rahmen intensiviert und formalisiert werden sollten.
Dieser Beschluss ist der logische nächste Schritt innerhalb dieses Verfahrens, das
mit dem Schreiben der Kommissionsdienststellen vom 26. Januar begann (siehe
IP/01/119), worin die vorläufige Auffassung der Kommission dargelegt wurde, dass
dieses Garantiesystem eine mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarende,
bestehende staatliche Beihilfe darstellt. Hinzu kommt, dass der Europäische
Bankenverband am 21. Dezember 1999 eine Beschwerde gegen Anstaltslast und
Gewährträgerhaftung eingelegt hatte. In dieser Beschwerde werden zwar als
Beispiel die Westdeutsche Landesbank, die Stadtsparkasse Köln und die
Westdeutsche Immobilienbank angeführt, sie ist jedoch gegen das Garantiesystem
insgesamt gerichtet.
Der heutige förmliche Beschluss bestätigt, dass dieses Garantiesystem als
staatliche Beihilfe im Sinne des EG-Vertrages anzusehen ist, weil die Maßnahmen
auf staatlichen Ressourcen beruhen, bestimmte Gruppen von Unternehmen
bevorzugen, den Wettbewerb verfälschen und den Handel in der Gemeinschaft
beeinträchtigen. Da dieses System bereits bestand, als der EG-Vertrag im Jahr
1957 in Kraft trat, handelt es sich hierbei um "bestehende Beihilfen", bei denen die
Kommission Änderungen lediglich für die Zukunft und nicht rückwirkend fordern
kann.
Herr Monti sagte hierzu Folgendes: "Die deutsche Regierung hat nunmehr zwei
Monate Zeit, um unserem Verlangen nach Anpassung dieses Systems
nachzukommen. Daraufhin bleibt ihr Zeit bis Ende September diesen Jahres, um
eingehende Vorschläge zur konkreten Herstellung der Vereinbarkeit mit den
Beihilferegeln des Vertrages zu unterbreiten. Damit liegt die Wahl der jeweiligen
Lösungen weitgehend bei der deutschen Regierung, sofern diese in Einklang mit
dem Gemeinschaftsrecht stehen. Der Termin bis September kann von den
deutschen Behörden natürlich auch dazu genutzt werden, in den kommenden
Monaten den fruchtbaren Dialog mit den Dienststellen der Kommission über
entsprechende Lösungen fortzuführen".
Gemäß dem heutigen Beschluss der Kommission sollte die Vereinbarkeit mit den
EG-Regeln bis 31. März 2002 hergestellt sein. Herr Monti betonte hierzu
Folgendes: "Angesichts dieses weit in die Vergangenheit zurückreichenden Falles
und der Tatsache, dass auch unsere deutschen Gesprächspartner eine baldige
Lösung gefordert haben, halte ich diese Fristen für angemessen". Gemäß dem
heute ergangenen Beschluss kann die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt
darüber befinden, ob sie dies für objektiv erforderlich und gerechtfertigt hält, um
bestimmten öffentlichen Banken eine angemessene Umstellung auf die veränderte
Lage zu ermöglichen. Die Kommission ist sich der Notwendigkeit bewusst,
diejenigen Gläubiger zu schützen, die den öffentlich-rechtlichen Banken Mittel auf
der Grundlage dieses Garantiesystems bereitgestellt haben.
Sollte die deutsche Regierung diesen zweckdienlichen Maßnahmen jedoch nicht
zustimmen, wäre die Kommission gezwungen, in der gemäß den Verfahrensregeln
vorgesehenen nächsten Stufe ein förmliches Beihilfeverfahren zu eröffnen. Am
Ende dieser förmlichen Untersuchung müsste die Kommission darüber
entscheiden, welche konkreten Maßnahmen von Deutschland zu ergreifen wären,
um die Vereinbarkeit des Garantiesystems herzustellen.
Es ist festzustellen, dass die deutsche Regierung jüngst ihre Bereitwilligkeit
bekundet hat, das Garantiesystem beträchtlich zu ändern. Diese Änderungen
sollen auf der Grundlage eines "Plattform-Modells" erfolgen, wonach die
Gewährträgerhaftung abgeschafft und die Anstaltslast so geändert würde, dass
staatliche Eingriffe der Kontrolle der Kommission unterliegen würden. Innerhalb
dieses Plattform-Modells beabsichtigt die deutsche Regierung, für die einzelnen
Banken Individuallösungen vorzusehen, z. B. die Anstaltslast und die
Gewährträgerhaftung für die Bayerische Landesbank abzuschaffen, und die
Westdeutsche Landesbank in zwei Einheiten aufzuspalten, von der eine Einheit die
Funktionen der Daseinsvorsorge übernimmt und weiterhin staatliche Garantien in
Anspruch nehmen könnte, während die andere Einheit das übliche
Bankengeschäft ausüben und keine staatliche Beihilfen mehr empfangen würde.
Zu diesen möglichen Lösungen liegen der Kommission noch keine eingehenden
Informationen vor.
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Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
Anstaltslast bedeutet, dass der öffentlich-rechtliche Eigentümer (der Bund, die
Länder, die Kommunen) die wirtschaftliche Grundlage des Instituts und seine
Funktionsweise
für
die
Dauer
seines
Bestehens
gewährleisten.
Gewährträgerhaftung bedeutet, dass der Bürge für sämtliche Verbindlichkeiten
einer Bank, die nicht mit den Vermögenswerten beglichen werden können,
aufzukommen hat. Beide Garantieformen sind weder zeitlich noch in ihrem Umfang
begrenzt. Außerdem müssen die Kreditinstitute kein Entgelt dafür entrichten.
Zu den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die diese Garantien in Anspruch
nehmen, zählen die Landesbanken, eine Reihe von Spezialbanken und rd.
580 Sparkassen von sehr unterschiedlicher Größe.
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