EUROPEJSKI TYTUŁ EGZEKUCYJNY I

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Dr. hab. Jacek Gołaczyński, Prof. der Universität Wrocław,
Vizepräsident des Landgerichts Wrocław
I. Europäischer Vollstreckungstitel
1. Allgemeines
Das allgemeine Ziel der von der Europäischen Gemeinschaft vorgenommenen Tätigkeiten
im Rahmen der Schaffung eines „Raumes der Freiheit, Sicherheit und des Rechts” ist die
Beseitigung von rechtlichen Hindernissen beim Zusammenwirken der Justizbehörden der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Beseitigung dieser Hindernisse soll auch im
Bereich der Zivilprozessordnung erfolgen. Den ersten Schritt in diese Richtung stellte die
Abschaffung der bislang bestehenden, in nationalen Vorschriften der Mitgliedsstaaten
normierten Verfahren über die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen und
deren Ersetzung durch eine einheitliche Regelung dar. Dieses Ziel wurde durch die
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen erreicht.
Die Vereinfachung und Beschleunigung des Vollstreckbarerklärungsverfahren in der
Verordnung Nr. 44/2001 war lediglich ein Schritt auf dem Weg zur Schaffung des sog.
Europäischen Vollstreckungstitels. Der Europäische Vollstreckungstitel stellt den nächsten
Schritt dar – sein Zweck soll es sein, den freien Verkehr der Entscheidungen in den
Mitgliedstaaten der EU zu ermöglichen, ohne ein Zwischenverfahren der Anerkennung und
Vollstreckung im Vollstreckungsmitgliedsstaat anstrengen zu müssen. Der Europäische
Vollstreckungstitel ist ein europäischer Rechtsakt, der am weitesten in die Richtung der
Schaffung eines einheitlichen Justizraumes geht.
Der Europäische Vollstreckungstitel als Institut des Gemeinschaftsrechts wurde durch
die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April
2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen
ins Leben gerufen, die allerdings erst mit dem 21. Oktober 2005 gilt..
2.Genese der Regelung
In den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten gelten seit langem schon Regeln
betreffend die Vollstreckung der Gerichtsentscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Die
Regelungen in dieser Hinsicht enthielt das Brüsseler Übereinkommens vom 27. September
1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen. Jedoch mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam (am
1
1. Mai 1999) unterliegt die Angelegenheit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen den
Regelungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (die erste Säule der
Europäischen Union). Dies bedeutet, dass in diesem Bereich Akte des Gemeinschaftsrechts
(d. h.
u. a. Verordnungen) erlassen werden können. Diese Änderung veranlasste die
Gemeinschaftsorgane zur Umgestaltung des Brüsseler Übereinkommens in die Verordnung
des Rates Nr. 44/2001/WE über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Der nächste Meilenstein in der
Bildung eines einheitlichen Justizraumes ist die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines
europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen.
3. Gegenstand der Regelung
Die
Verordnung
Nr.805/2004
führt
den
Europäischen
Vollstreckungstitel
(Europäischer Vollstreckungstitel) für unbestrittene Forderungen ein, um durch die
Festlegung von Mindestvorschriften den freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen
Vergleichen und öffentlichen Urkunden in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ohne dass
im
Vollstreckungsmitgliedstaat
ein
Zwischenverfahren
vor der
Anerkennung und
Vollstreckung angestrengt werden muss.
Die Verordnung hat die Anforderung der Erlangung des „Exequatur” zum Zwecke der
Vollstreckung von Entscheidungen in bestimmten Kategorien von Sachen aufgehoben. Die
gerichtliche Vollstreckbarkeitserklärung wurde durch die Bestätigung einer Entscheidung als
Europäischer Vollstreckungstitel ersetzt. Die Verordnung setzt Mindestvorschriften für
Zustellung von Gerichtsschriftstücken fest, um das Recht auf Verteidigung und hinreichende
Unterrichtung des Schuldners zu gewährleisten.
Der Gegenstand der Regelung ist:
- Festlegung, wann eine Forderung unbestritten im Sinne der Verordnung ist,
- Festlegung des Verfahrens über Bestätigung einer Entscheidung als Europäischen
Vollstreckungstitel,
-
Festsetzung
von
verfahrensrechtlichen
Mindestanforderungen
bei
unbestrittenen
Forderungen,
- Manche Aspekte des Verfahrens zur Vollstreckung des Titels im
Vollstreckungsmitgliedstaat und
- Festlegung von Voraussetzungen, nach deren Erfüllung ein gerichtlicher Vergleich und
öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen als Europäischer Vollstreckungstitel
2
bestätigt werden können.
4.Anwendungsbereich
4.1.Gegenständlicher Anwendungsbereich
Der
gegenständliche
Anwendungsbereich
ist
dem
Anwendungsbereich
der
Verordnung Nr. 44-2001 ähnlich.
Diese Verordnung findet Anwendung in Zivil- und Handelssachen ohne dass es auf
die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen,
verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder
Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ("acta jure imperii").
Diese Verordnung ist darüber hinaus nicht anzuwenden auf
a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung
von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts
einschließlich des Testamentsrechts;
b) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
c) die soziale Sicherheit;
d) die Schiedsgerichtsbarkeit.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 gilt diese Verordnung für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und
öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen.
Eine Forderung gilt als "unbestritten", wenn
a) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch
einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens
geschlossenen Vergleich zugestimmt hat oder
b) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den maßgeblichen
Verfahrensvorschriften des Rechts des Ursprungsmitgliedstaats widersprochen hat oder
c) der Schuldner zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder
dabei nicht vertreten worden ist, nachdem er zuvor im gerichtlichen Verfahren der
Forderung widersprochen hatte, sofern ein solches Verhalten nach dem Recht des
Ursprungsmitgliedstaats als stillschweigendes Zugeständnis der Forderung oder des vom
Gläubiger behaupteten Sachverhalts anzusehen ist oder
d) der Schuldner die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat.
Angesichts des oben Angeführten soll man annehmen, dass als über eine unbestrittene
Forderung ergangene Entscheidungen im Sinne der Verordnung u.a. der Klage stattgebende
3
Urteile (Art. 213 § 2 und Art. 333 § 1 Ziff. 2 poln. ZPO), sowie Versäumnisurteile (Art. 339
ZPO und art. 333 § 1 Ziff. 2 ZPO), vor Gericht im Rahmen der Verhandlung geschlossene
Vergleiche (art. 223 ZPO), und vor der Einreichung der Klageschrift geschlossene (art. 184
ZPO) und im Rahmen des Schlichtungsverfahrens geschlossene Vergleiche. Aus dem Art. 3
Abs. 2 der Verordnung geht hervor, dass diese auch für Entscheidungen, die nach Anfechtung
von als Europäischer Vollstreckungstitel (also früher) bestätigten Entscheidungen,
gerichtlichen Vergleichen oder öffentlichen Urkunden ergangen sind, gelten.
Es scheint, dass im polnischen Recht keine Grundlage für die Bestätigung als
Europäischer
Vollstreckungstitel
bestehen
wird,
wenn
der
Schuldner
zu
einer
Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden
ist, nachdem er zuvor im gerichtlichen Verfahren der Forderung widersprochen hatte. Ein
derartiges Verhalten gilt in Polen nicht als stillschweigendes Zugeständnis der Forderung. Die
Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 Gedankenstrich c) macht deren Anwendung von der
Anerkennung dieses Verhaltens im Vollstreckungsmitgliedstaat abhängig.
Wenn es sich schließlich um die öffentliche Urkunde handelt, so gilt im polnischen
Recht als eine öffentliche Urkunde, in der der Schuldner die Forderung anerkannte, die
Notarurkunde, in der der Schuldner sich der Zwangsvollstreckung unterwarf sowie der
Bankvollstreckungstitel.
4.2. Territorialer Anwendungsbereich
Der territoriale Anwendungsbereich erfasst alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von
Dänemark. Das Vereinigte Königreich und Irland haben das in Art. 69 des Vertrages von
Amsterdam vorgesehene Recht in Anspruch genommen, sich an der Annahme und
Anwendung dieser Verordnung zu beteiligen. Diese Vorschrift des Vertrages sowie
Protokolle über die Position des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks legen fest,
dass diese Staaten sich nicht an den vom Rat ergriffenen Maßnahmen, die die justizielle
Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen betreffen, beteiligen.
Das Vereinigte
Königreich und Irland möchten sich jedoch an der Annahme und Anwendung dieser
Verordnung beteiligen und zwar durch jeweilige Ablegung einer entsprechenden Erklärung.
4.3. Zeitlicher Anwendungsbereich
Der Artikel 26 sieht vor, dass diese Verordnung nur für nach ihrem Inkrafttreten (d.h.
nach dem 21. Januar 2005) ergangene Entscheidungen, gerichtlich gebilligte oder
geschlossene Vergleiche und aufgenommene oder registrierte öffentliche Urkunden gilt.
5. Begriffsbestimmungen
4
Für die Präzisierung des gegenständlichen Anwendungsbereichs der Verordnung ist
notwendig, solche Begriffe wie „Entscheidung”, „Forderung” „gerichtlicher Vergleich” und
„öffentliche Urkunde” zu klären.
1. "ENTSCHEIDUNG": jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene
Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl
oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines
Gerichtsbediensteten.
2. "FORDERUNG": eine Forderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, die fällig
ist oder deren Fälligkeitsdatum in der Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der
öffentlichen Urkunde angegeben ist.
3. "ÖFFENTLICHE URKUNDE":
a) ein Schriftstück, das als öffentliche Urkunde aufgenommen oder registriert worden ist,
wobei die Beurkundung
- sich auf die Unterschrift und den Inhalt der Urkunde bezieht und
- von einer Behörde oder einer anderen von dem Ursprungsmitgliedstaat hierzu ermächtigten
Stelle vorgenommen worden ist; oder
b)
eine
vor
einer
Verwaltungsbehörde
geschlossene
oder
von
ihr
beurkundete
Unterhaltsvereinbarung oder -verpflichtung.
6. Europäischer Vollstreckungstitel
In der Verordnung wurde das grundlegende Prinzip der Abschaffung des „Exequatur”
angenommen, demzufolge eine Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer
Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und
vollstreckt wird, ohne dass es einer gesonderten Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass
die Anerkennung angefochten werden kann. Das in der Verordnung vorgesehene
Vollstreckbarerklärungsverfahren, das im Vollstreckungsmitgliedstaat durchgeführt wird,
wurde durch das Verfahren über Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer
Vollstreckungstitel, das im Ursprungsland stattzufinden hat, ersetzt. Die Verordnung schafft
somit das Vollstreckbarerklärungsverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat ab. Das gesamte
Verfahren über Bestätigung der über eine unbestrittene Forderung ergangenen Entscheidung
als Europäischer Vollstreckungstitel wird an das Gericht des Mitgliedstaates in dem die
ursprüngliche Entscheidung erging, verlagert, selbstverständlich nachdem das Gericht die
Voraussetzung für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach Maßgabe des
Art. 6 Abs. 1 der Verordnung geprüft hat..
5
Wenn
also
die
Voraussetzungen
für
die
Bestätigung
als
Europäischer
Vollstreckungstitel erfüllt sind, so hat der Schuldner die Wahl, ob er das vereinfachte
Verfahren über Erlangung eines Vollstreckungstitels gemäß der Verordnung 805/2004 oder
das herkömmliche Verfahren über die Vollstreckung der Entscheidung gemäß der
Verordnung 44/2001 in Anspruch nimmt. In keinem Falle schließt die Verordnung 805/2004
die Anwendbarkeit der Verordnung 44/2001 aus, und zwar selbst wenn eine Entscheidung
oder öffentliche Urkunde eine unbestrittene Forderung bestätigen.
6.1. Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel
Das Verfahren über die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wurde in der
Verordnung nicht detailliert geregelt. Man hat angenommen, dass manche Fragen das
nationale Recht der Mitgliedstaaten regeln soll. Die Verordnung legt jedoch die
Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel fest, was genau
Artikel 6 Abs. 1 vorschreibt, nämlich, dass eine in einem Mitgliedstaat über eine unbestrittene
Forderung ergangene Entscheidung auf jederzeitigen Antrag durch das Ursprungsgericht als
Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wird. Es ist nicht über die Frage entschieden, ob
dies persönlich derselbe Richter, der die Entscheidung erlassen hat, entscheiden soll. Dieses
Problem wurde dem nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen. Die
Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird unter Verwendung des Formblatts in
Anhang I ausgestellt (in derselben Sprache, in der die Entscheidung abgefasst ist). Vor der
Ausstellung der Bestätigung muss überprüft werden, ob die in Artikel 6 der Verordnung
festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (der Richter muss die Voraussetzungen in der
Bestätigung nachweisen). Dies sind die folgenden Voraussetzungen:
a) die Entscheidung ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar, und
b) die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zu den Zuständigkeitsregeln der Verordnung
Nr. 44/2001 betreffend Zuständigkeit für Versicherungssachen und ausschließliche
Zuständigkeiten, und
c) wenn der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit widersprochen hat oder
zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht
vertreten worden ist (vgl. oben Abs. b und c), hat das Verfahren die Anforderungen des
Kapitels II der gegenständlichen Verordnung zu erfüllen,
Wenn der Schuldner der Forderung im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit widersprochen
hat oder zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht
6
vertreten worden ist (vgl. oben Abs. b und c), bezieht sie sich auf einen Vertrag, der zu einem
solchen Zwecke abgeschlossen wurde, der über seine wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit
hinausgeht und der Schuldner kein Verbraucher ist, soll die Entscheidung vom Gericht des
Wohnsitzes des Schuldners erlassen werden (der Wohnsitz ist gemäß Art. 59 der Verordnung
44/2001 zu bestimmen).
Es ist ebenfalls möglich, dass die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nur für
Teile der Entscheidung ausgestellt wird. Dann haben wir mit der „Teilbarkeit der
Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel” zu tun (Art.8 der Verordnung).
Die Bestätigung umfasst nicht nur die Hauptforderung, sondern auch die Entscheidung
über die Rückerstattung der mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten. Umfasst
eine Entscheidung eine vollstreckbare Entscheidung über die Höhe der mit dem gerichtlichen
Verfahren verbundenen Kosten, einschließlich Zinsen, wird sie auch hinsichtlich dieser
Kosten als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, es sei denn, der Schuldner hat im
gerichtlichen Verfahren nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats der
Verpflichtung zum Kostenersatz ausdrücklich widersprochen.
Die Verordnung 805/2004, ähnlich wie die Verordnung 44/2001, sieht als Voraussetzung
für die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel lediglich die
Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vor. Im Laufe der Arbeiten an
der Verordnung wurde jedoch vorgeschlagen, dass in diesem Falle, nachdem man auf das
Vollstreckbarerklärungsverfahren verzichtet hatte, eine der Voraussetzungen auch die
Rechtskräftigkeit der Entscheidung sein solle (A. Stein, Der Europäische Vollstreckungstitel,
S. 189, zitiert nach K. Weitz, Europejskie prawo procesowe cywilne in: Stosowanie prawa
Unii Europejskiej przez sądy, Red. A. Wróbel, Kraków 2004). Im polnischen Recht sind dies
vollstreckbare Entscheidungen, also diejenigen, die mit der Klausel der sofortigen
Vollstreckbarkeit versehen (Versäumnisurteile, der Klage stattgebende Urteile) sowie
vollstreckbar sind (Zahlungsbescheid im Urkundenprozess erlassen aufgrund eines Wechsels,
Schecks, Optionsscheins [warrant] oder Urteils der zweiten Instanz).
Es ist bemerkenswert, dass diese Verordnung im Vergleich mit der Verordnung 44/2001
die Voraussetzungen für Ausstellung der Bestätigung, die die Verletzung von den in der
letzteren Verordnung genannten Zuständigkeitsvorschriften durch das Gericht des
Ursprungsmitgliedstaates
betreffen,
mildert.
So
stellt
selbst
die
Verletzung
der
Zuständigkeitsregeln in Versicherungssachen und Sachen der ausschließlichen (aber nicht
7
vertraglichen) Zuständigkeit die Grundlage für die Verweigerung der Ausstellung der
Bestätigung dar.
Die nächste Voraussetzung für die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer
Vollstreckungstitel ist die Befolgung von Mindestvorschriften im gerichtlichen Verfahren des
Ursprungsmitgliedstaates, die im Kapitel III der Verordnung bestimmt sind. Dies gilt jedoch
nur für Fälle, in denen der Schuldner zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht
erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist, nachdem er zuvor im gerichtlichen
Verfahren der Forderung widersprochen hatte.
Die letzte vom Gericht zu überprüfende Voraussetzung in einer Sache über die
Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel falls der Schuldner zu einer
Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden
ist oder der Forderung nicht widersprochen hatte, ist, ob die Entscheidung sich auf den
Vertrag bezieht, der zu einem solchen Zwecke abgeschlossen wurde, der über seine
wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit hinausgeht und der Schuldner kein Verbraucher ist.
Gleichzeitig soll die Entscheidung vom Gericht des Wohnsitzes des Schuldners erlassen
werden (der Wohnsitz ist gemäß Art. 59 der Verordnung 44/2001 zu bestimmen).
Hintergrund dieser Regelung ist, dass das Gericht, welches die Entscheidung erlassen hat,
eine Überprüfung vornimmt, ob es selbst seine Zuständigkeit richtig und gemäß den
Vorschriften der Verordnung 44/2001 beurteilt hatte und dass es bei durchgeführten
Verfahren den Regeln des Kapitels III dieser Verordnung genügt (es handelt sich dabei
ausschließlich um unbestrittene Forderungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c) und
schließlich, dass die Entscheidung in dem Mitgliedstaat ergangen ist, in dem der Schuldner
seinen Wohnsitz hat (im Sinne des Art. 59 Buchst. b und c der Verordnung 44/200) und einen
Vertrag betrifft, den eine Person (ein Verbraucher) zu einem solchen Zwecke abgeschlossen
hat, der über seine wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit hinausgeht und gerade der
Schuldner kein Verbraucher ist. Ist der Schuldner ein Verbraucher, so ist es für die Erlangung
einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel notwendig eine weitere Voraussetzung
zu erfüllen, die den Verbraucher schützen soll, nämlich, dass das Gericht die Regel des Art.
15 der Verordnung 44-2001 angewandt hat, d.h. dass es das Gericht des Wohnsitzes ist.
Die Bestätigung ist unter Verwendung des Formblatts in Anhang der Verordnung in
derselben Sprache, in der die Entscheidung abgefasst ist, auszustellen. Wenn ein Gläubiger
die Ausstellung einer Bestätigung beispielsweise durch das polnische Gericht beantragte, so
hat das polnische Gericht diese in polnischer Sprache zu verfassen.
6.2. Detaillierte Fragen
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Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist wirksam nur in den Grenzen der
Vollstreckbarkeit der Entscheidung.
Eine solche Schlussfolgerung ergibt sich aus der
Vorschrift des Artikels 11 der Verordnung, der besagt, dass die Bestätigung als Europäischer
Vollstreckungstitel nur im Rahmen der Vollstreckbarkeit der Entscheidung Wirkung entfaltet.
Jedoch in dem Falle, in dem es sich herausstellte, dass eine als Europäischer
Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung nicht mehr vollstreckbar ist oder ihre
Vollstreckbarkeit ausgesetzt oder eingeschränkt wurde, wird auf jederzeitigen Antrag an das
Ursprungsgericht unter Verwendung des Formblatts in Anhang IV eine Bestätigung der
Nichtvollstreckbarkeit bzw. der Beschränkung der Vollstreckbarkeit ausgestellt (Art. 6 Abs.
2). Darüber hinaus wird gemäß Art. 6 Abs. 3 in den Fällen, in denen nach Anfechtung einer
Entscheidung, die als Europäischer Vollstreckungstitel gemäß Absatz 1 bestätigt worden ist,
eine Entscheidung ergeht, auf jederzeitigen Antrag unter Verwendung des Formblatts in
Anhang V eine Ersatzbestätigung ausgestellt, wenn diese (neue) Entscheidung im
Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist.
6.3. Rechtsmittel
Während der Arbeiten an dem Entwurf der Verordnung war eine sehr umstrittene
Angelegenheit die Frage des Rechtsmittels im Verfahren über die Bestätigung als
Europäischer Vollstreckungstitel (A. Stein, op. cit., S.189-190). Die in der Verordnung
angenommene Lösung ist mithin das Ergebnis eines Kompromisses zwischen den Anhängern
und Gegnern der Einführung eines Rechtsmittels. So besagt der Artikel 10 Abs. 4 der
Verordnung,
dass
gegen
die
Ausstellung
einer
Bestätigung
als
Europäischer
Vollstreckungstitel kein Rechtsbehelf möglich ist. Man kann also vermuten, dass der Wille
des Gesetzgebers in dieser Hinsicht die Bildung eines Instrumentes war, das keiner
Instanzkontrolle unterliegen würde, mindestens im Umfang des Verfahrens über die
Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel. Diese Vorschrift schließt
im Wesentlichen ein Rechtsmittel nur dann aus, wenn das Verfahren mit der Ausstellung der
Bestätigung, also mit einem positiven Ergebnis für den Antragsteller abgeschlossen wurde.
Sie schließt aber nicht aus, dass das Recht des Ursprungsmitgliedstaates ein Rechtsmittel in
dem Fall vorsieht, wenn der Antrag auf Ausstellung der Bestätigung als Europäischer
Vollstreckungstitel abgewiesen wurde. Bei einer positiven Gerichtsentscheidung, also bei
Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel sieht die Verordnung jedoch
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die Möglichkeit der Berichtigung oder sogar des Widerrufs vor. Gemäß Artikel 10 Abs. 2 der
Verordnung ist für die Berichtigung oder den Widerruf der Bestätigung als Europäischer
Vollstreckungstitel das Recht des Ursprungsmitgliedstaats maßgebend. Ein solcher Antrag
kann unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI der Verordnung gestellt werden.
Die Berichtigung findet statt, wenn die Entscheidung und die Bestätigung aufgrund
eines materiellen Fehlers voneinander abweichen. Polen hat erklärt, dass das durch die
Verordnung vorgesehene Berichtigungsverfahren dem Verfahren nach Art. 350 ZPO iVm.
Art. 361 ZPO entspricht, wobei das Verfahren in dieser Hinsicht nur auf Antrag und nicht von
Amts wegen eingeleitet werden kann.
Die Bestätigung wird widerrufen, wenn sie hinsichtlich der in dieser Verordnung
festgelegten Voraussetzungen eindeutig zu Unrecht erteilt wurde. Bis zur Novellierung der
polnischen ZPO durch Vorschriften, die die Verordnung 805-2004 umsetzten, gab es im
polnischen Recht keine Vorschrift über den Widerruf der Bestätigung als Europäischer
Vollstreckungstitel. Man durfte weder eine Analogie mit der Aufhebung der Vollstreckbarkeit
(art. 840 ZPO) bilden, noch umso weniger die Beschwerde gegen den Beschluss über
Erteilung der Vollstreckbarkeitsklausel anwenden. Nichtsdestoweniger wurde in der
polnischen Rechtslehre vor der vorgenommenen Novellierung der ZPO hervorgehoben, dass
der Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel die Rolle eines
Rechtsmittels erfüllt, denn er sieht die sachliche Prüfung der Begründetheit der Ausstellung
der Bestätigung (K. Weitz, op. cit., S. ) vor. Das Gericht, das zuerst die über eine
unbestrittene Forderung ergangene Entscheidung erließ und danach eine Bestätigung als
Europäischer Vollstreckungstitel ausstellte, wird nun das zuständige Organ für die Prüfung,
ob die Vorschriften der Verordnung korrekt bei der Ausstellung der Bestätigung angewandt
wurden, sein (Art. 6 und die ZPO). Demzufolge wird es prüfen, ob die Bestätigung auf
offensichtlich falsche Art und Weise „ausgestellt (erteilt)” wurde und folglich, ob sie nicht
unbestritten im Sinne von Art. 3 ist, ob die Entscheidung nicht zum Anwendungsbereich der
Verordnung gehört (Art. 2) oder andere in art. 6 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Der Antrag auf Berichtigung oder der Widerruf der Bestätigung als Europäischer
Vollstreckungstitel wird unter Verwendung der Formblätter, die der Verordnung in Anhang
VI gestellt. Jeder Mitgliedstaat ist übrigens verpflichtet, der Europäischen Kommission das
Berichtigungs- und Widerrufsverfahren mitzuteilen (Art. 30).
7. Verfahrensrechtliche Mindesterfordernisse im Ursprungsmitgliedstaat
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Die Verordnung setzt die Mindestanforderungen für Verfahren fest, die eingehalten
werden müssen, damit die Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden
könnte. Die Verordnung setzt das gegenseitige Vertrauen in die ordnungsgemäße
Funktionsweise der Justiz in den Mitgliedstaaten voraus; indem sie normiert, dass nur das
Gericht
des
Ursprungsmitgliedstaates
den
Umstand
zu
überprüfen
hat,
ob
die
Voraussetzungen für die Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel
vorliegen.
Die verfahrensrechtlichen Mindestvorschriften für den Erlass von Urteilen sollen
gewährleisten, dass der Schuldner über das eingeleitete Verfahren, die Erfordernis einer
aktiven Teilnahme am Verfahren zum Bestreiten der erhobenen Forderung sowie über die
Folgen seiner Nichtteilnahme in gebotener Zeit unterrichtet wird und zwar in solcher Form,
dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung treffen kann. Vor der Zustellung der normierten
Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel sind die Behörden der Mitgliedstaaten
verpflichtet, die volle Übereinstimmung mit den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen
zu überprüfen, was diese Kontrolle und deren Ergebnisse transparent macht.
Die
verfahrensrechtlichen
Mindesterfordernisse
betreffen
vor
allen
Dingen
Zustellungen und die hinreichende Unterrichtung des Schuldners über die erhobene
Forderung und verfahrensrechtliche Mindesterfordernisse, die erfüllt werden müssen, um die
Forderung zu bestreiten.
Art. 13 und 14 der Verordnung lassen unterschiedliche Formen der Zustellung von
verfahrenseinleitenden
Schriftstücken
zu.
Art.
13
Abs.
1
besagt,
dass
das
verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück dem Schuldner wie
folgt kann zugestellt worden sein:
a) durch persönliche Zustellung, bei der der Schuldner eine Empfangsbestätigung unter
Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet, oder
b) durch persönliche Zustellung, bei der die zuständige Person, die die Zustellung
vorgenommen hat, ein Dokument unterzeichnet, in dem angegeben ist, dass der Schuldner das
Schriftstück erhalten hat oder dessen Annahme unberechtigt verweigert hat und an welchem
Datum die Zustellung erfolgt ist, oder
c) durch postalische Zustellung, bei der der Schuldner die Empfangsbestätigung unter Angabe
des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt, oder
d) durch elektronische Zustellung wie beispielsweise per Fax oder E-Mail, bei der der
Schuldner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und
zurückschickt.
11
Eine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung kann dem Schuldner gemäß Absatz 1 zugestellt
oder mündlich in einer vorausgehenden Verhandlung über dieselbe Forderung bekannt
gemacht worden sein, wobei dies im Protokoll dieser Verhandlung festgehalten sein muss.
Das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück kann dem
Schuldner wie folgt zugestellt worden sein:
a) durch persönliche Zustellung, bei der der Schuldner eine Empfangsbestätigung unter
Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet, oder
b) durch persönliche Zustellung, bei der die zuständige Person, die die Zustellung
vorgenommen hat, ein Dokument unterzeichnet, in dem angegeben ist, dass der Schuldner das
Schriftstück erhalten hat oder dessen Annahme unberechtigt verweigert hat und an welchem
Datum die Zustellung erfolgt ist, oder
c) durch postalische Zustellung, bei der der Schuldner die Empfangsbestätigung unter Angabe
des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt, oder
d) durch elektronische Zustellung wie beispielsweise per Fax oder E-Mail, bei der der
Schuldner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und
zurückschickt.
Eine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung kann dem Schuldner zugestellt oder mündlich in
einer vorausgehenden Verhandlung über dieselbe Forderung bekannt gemacht worden sein,
wobei dies im Protokoll dieser Verhandlung festgehalten sein muss (Art. 13 Abs. 2).
Art.14
schreibt
vor,
dass
das
verfahrenseinleitende Schriftstück oder
ein
gleichwertiges Schriftstück sowie eine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung dem Schuldner
auch in einer der folgenden Formen kann zugestellt worden sein:
a) persönliche Zustellung unter der Privatanschrift des Schuldners an eine in derselben
Wohnung wie der Schuldner lebende Person oder an eine dort beschäftigte Person,
b ) Hinterlegung des Schriftstücks im Briefkasten des Schuldners,
c) elektronisch, mit automatisch erstellter Sendebestätigung, sofern sich der Schuldner vorab
ausdrücklich mit dieser Art der Zustellung einverstanden erklärt hat.
Die Zustellung gemäß Artikel 13 oder Artikel 14 kann auch an den Vertreter des
Schuldners bewirkt worden sein (Art. 15).
Wegen der Unterschiede in den Verfahrensvorschriften der Mitgliedstaaten und
insbesondere in den Vorschriften über Zustellungen von Schriftstücken besteht die
Notwendigkeit, die Mindesterfordernisse präzise und eingehend zu definieren.
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Zum Zwecke der Sicherstellung, dass der Schuldner ordnungsgemäß über die Forderung
unterrichtet worden ist, muss das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige
Schriftstück folgende Angaben enthalten haben:
a) über die Forderung (den Namen und die Anschrift der Parteien, die Höhe der Forderung,
wenn Zinsen gefordert werden, den Zinssatz und den Zeitraum, für den Zinsen gefordert
werden),
b) über die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für das Bestreiten der Forderung (u.a. die
Information darüber, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist, die
Frist, innerhalb deren die Forderung schriftlich bestritten werden kann, bzw.
gegebenenfalls der Termin der Gerichtsverhandlung, die Bezeichnung und die Anschrift
der Stelle, an die die Antwort zu richten bzw. vor der gegebenenfalls zu erscheinen ist),
c) auf die Konsequenzen des Nichtbestreitens oder des Nichterscheinens, insbesondere die
etwaige Möglichkeit einer Entscheidung oder ihrer Vollstreckung gegen den Schuldner
und der Verpflichtung zum Kostenersatz.
In der polnischen ZPO wurde kraft des Gesetzes vom 17. Februar 2006 (Dz.U. aus dem
Jahre 2006, Nr. 66, Pos. 466) ein § 2 zu Art. 206 hinzugefügt, der besagt, dass der Beklagte
gleichzeitig mit der Zustellung der Klageschrift und Ladung zum ersten Verhandlungstermin
über diejenigen Verfahrensschritte unterrichtet werden soll, die er vornehmen kann, sofern er
die Forderung nicht anerkennt und insbesondere über die Erfordernisse bezüglich der Fristen
und Formen oder Anträge, Stellungnahmen und Beweise, sowie über Rechtsfolgen der
Unterlassung solcher Handlungen. Dieser Umstand hat eine wesentliche Bedeutung z.B. im
Verfahren in Handelssachen. Der Beklagte ist ebenfalls über die Möglichkeit der Bestellung
eines Prozessbevollmächtigten und darüber hinaus dass keine Pflicht besteht, einen
Rechtsanwalt oder Rechtsberater zu bestellen, zu belehren.
In der Verordnung wurde die Möglichkeit der Heilung der Mängel des Verfahrens
vorgesehen, die in der Nichteinhaltung der in den Artikeln 13 bis 17 festgelegten
verfahrensrechtlichen Erfordernissen bestehen, allerdings auf solche Art und Weise, dass die
Entscheidung doch als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann (Art. 18 Abs.
1). Diese Möglichkeit ist jedoch von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht, die
kumulativ erfüllt werden müssen, und zwar, wenn
- die Entscheidung dem Schuldner unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Erfordernisse
nach Artikel 13 oder Artikel 14 zugestellt worden ist, und
13
- der Schuldner die Möglichkeit hatte, einen eine uneingeschränkte Überprüfung umfassenden
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen, und er in oder zusammen mit der
Entscheidung ordnungsgemäß über die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für die
Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs, einschließlich der Bezeichnung und der Anschrift
der Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und gegebenenfalls der Frist unterrichtet
wurde, und
- der Schuldner es versäumt hat, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung gemäß den
einschlägigen verfahrensrechtlichen Erfordernissen einzulegen.
In der Verordnung wurde darüber hinaus die Möglichkeit der Heilung der Verfahrensmängel
lediglich in Bezug auf die Zustellung geregelt. Trotz der Nichteinhaltung der in den Art. 13
bis 17 festgelegten Erfordernisse besteht die Möglichkeit, diese Verfahrensmängel zu heilen,
wenn durch das Verhalten des Schuldners im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen ist, dass
er das zuzustellende Schriftstück so rechtzeitig persönlich bekommen hat, dass er
Vorkehrungen für seine Verteidigung treffen konnte (Art. 18 Abs. 2).
Bemerkenswert ist obendrein der Umstand, dass ergänzend zu den Erfordernissen von den
Art. 13 bis 18
eine Entscheidung gemäß Art. 19 Abs. 1 nur dann als Europäischer
Vollstreckungstitel bestätigt werden kann, wenn der Schuldner nach dem Recht des
Ursprungsmitgliedstaats berechtigt ist, eine Überprüfung (Kontrolle) der Entscheidung zu
beantragen, falls das verfahrenseinleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück oder
gegebenenfalls die Ladung zu einer Gerichtsverhandlung in einer der in Artikel 14 genannten
Formen zugestellt wurden und die Zustellung ohne Verschulden des Schuldners nicht so
rechtzeitig erfolgt ist, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können oder
der Schuldner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne
eigenes Verschulden der Forderung nicht widersprechen konnte
In beiden Fällen ist jeweils zusätzliche Voraussetzung, dass der Schuldner
unverzüglich tätig wird. Die herangezogene Regelung berührt nicht die Möglichkeit der
Mitgliedstaaten, eine Überprüfung der Entscheidung unter großzügigeren Bedingungen als
den oben genannten zu ermöglichen (Art. 19 Abs. 2). Gemäß Art. 30 Abs. 1 Buchstabe a)
haben die Mitgliedstaaten der Kommission das in Artikel 19 Absatz 1 genannte
Überprüfungsverfahren (Kontrollverfahren) mitzuteilen.
14
8. Folgen der Ausstellung der Bestätigung
Die Folge der Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel
sind die Anerkennung und Vollstreckung in jedem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union, ohne dass irgendein Zwischenverfahren angestrengt werden muss. Insbesondere
besteht weder die Notwendigkeit der Anerkennung der Entscheidung noch die Möglichkeit
der Verweigerung der Vollstreckung. Es gibt ebenfalls nicht das Bedürfnis für die Bestätigung
der Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung.
8.1. Vollstreckung im Vollstreckungsmitgliedstaat
Für das Vollstreckungsverfahren aufgrund des Europäischen Vollstreckungstitels gilt das
Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte
Entscheidung wird nach dem Recht dieses Mitgliedstaates vollstreckt, in dem się vollstreckt
wird. Der Gläubiger ist verpflichtet, den zuständigen Vollstreckungsbehörden des
Vollstreckungsmitgliedstaats
(z.B.
dem
Gerichtsvollzieher)
eine
Ausfertigung
der
Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, eine
Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, die die für ihre
Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und gegebenenfalls eine Transkription
der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel oder eine Übersetzung dieser
Bestätigung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats zu übergeben. Die
Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu
beglaubigen.
8.2. Vollstreckungsklausel
Im Hintergrund der Entstehung der Verordnung umstritten war die Frage, ob die im
Ursprungmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung ohne
Erteilung der Vollstreckungsklausel vollstreckbar sein sollte. Im Kontext der Regelungen des
polnischen Rechts ging es darum, ob für die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens in Polen
noch die Erteilung der Vollstreckungsklausel notwendig ist (Art. 781 ff. ZPO), oder ob diese
Klausel im Vollstreckungsmitgliedstaat überflüssig wäre, weil ihre Funktion durch die im
Ursprungsland ausgestellte Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel erfüllt wäre.
15
Ein Argument für die Notwendigkeit einer Klauselerteilung kann die Vorschrift des
Art. 20 Abs. 1 der Verordnung sein, der vorsieht, dass eine als Europäischer
Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wird
wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung. Da die Voraussetzung für
die
Einleitung
des
Vollstreckungsverfahrens
im
polnischen
Recht
ein
mit
Vollstreckungsklausel versehener Vollstreckungstitel ist, sofern das Gesetz nicht ein anderes
bestimmt (Art. 776 poln. ZPO), sollen auch ausländische Entscheidungen auf die gleiche Art
und Weise behandelt werden. Die Zulassung einer aus einem anderen Mitgliedstaat
stammenden und in diesem Staat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten
Entscheidung als in Polen vollstreckbar ohne Erteilung der Vollstreckungsklausel, würde
bedeuten, dass diese Entscheidung unter günstigeren Bedingungen als eine polnische
Entscheidung vollstreckt würde. (K. Weitz, op. cit.,S.).
Ein Argument dagegen ist die Vorschrift des Art. 1 der Verordnung, der besagt, dass
się den Zweck verfolgt, den freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen
und öffentlichen Urkunden in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ohne dass im
Vollstreckungsmitgliedstaat ein Zwischenverfahren vor der Anerkennung und Vollstreckung
angestrengt werden muss. Man kann auch argumentieren, dass die Funktion der
Vollstreckungsklausel hier die bei der Ausstellung als Europäischer Vollstreckungstitel
Bestätigung durchzuführende Überprüfung erfülle. Der Artikel 20 Abs. 1 setzt voraus, dass
eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung im Vollstreckungsland
unter den gleichen Bedingungen wie eine Entscheidung aus dem Mitgliedstaat zu vollstrecken
ist.
Die Novellierung der poln. ZPO hat dieses Problem gelöst; solche Entscheidungen
müssen mit der Vollstreckungsklausel versehen werden.
8.3. Verbot der Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
Art. 20 Abs. 3 der Verordnung enthält einen Vorbehalt, der auch in der Vorordnung
44/2001 vorkommt, nämlich dass der Partei, die in einem Mitgliedstaat eine Entscheidung
vollstrecken will, die in einem anderen Mitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel
bestätigt wurde, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines
inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung,
unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden darf.
16
8.4. Verweigerung der Vollstreckung
Wenn ein im Vollstreckungsmitgliedstaat zuständiges Gericht feststellt, dass die als
Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung mit einer früheren Entscheidung
unvereinbar ist, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangen ist, so wird auf
Antrag des Schuldners die Vollstreckung vom zuständigen Gericht verweigert, wenn:
a) die frühere Entscheidung zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstands
ergangen ist und
b) die frühere Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen ist oder die
notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt
und
c) die Unvereinbarkeit im gerichtlichen Verfahren des Ursprungsmitgliedstaats nicht geltend
gemacht worden ist und nicht geltend gemacht werden konnte.
Unter keinen Umstanden dürfen die Entscheidung oder ihre Bestätigung als
Europäischer Vollstreckungstitel im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst
nachgeprüft werden.
Die Verweigerungsgründe wurden hier stark beschränkt im Vergleich mit den
Verweigerungsgründen aufgrund der Verordnung 44/2001. Die Unvereinbarkeit einer in
einem Mitgliedstaat vollstreckbaren Entscheidung mit irgendeiner im Ursprungs- oder
Vollstreckungsmitgliedstaat, oder sogar in einem Drittstaat, ergangenen Entscheidung
[kommt vor?] (dieser Satz ist im polnischen Original unvollständig - Anm. des Übersetzers)],
sofern noch zusätzliche Bedingungen (kumulativ) erfüllt sind:
- persönliche und gegenständliche Identität der Sache, in welcher die frühere Entscheidung
ergangen ist,
- die frühere Entscheidung ist im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen oder zumindest erfüllt
die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im diesem Staat (wenn es sich um
eine
frühere
Entscheidung
aus
einem
anderen
Mitgliedstaat
als
dem
Vollstreckungsmitgliedstaat oder Drittstaat handelt) und
-
die
Unvereinbarkeit
der
Entscheidung
mit
einer
früheren
Entscheidung
im
Vollstreckungsmitgliedstaat nicht geltend gemacht werden konnte.
Der Schuldner kann jederzeit die Vollstreckungsverweigerung beantragen und es
scheint, dass ein solcher Antrag im polnischen Recht die Form der Klage auf Feststellung der
Unvollstreckbarkeit der Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat annehmen würde,
ähnlich wie in der Verordnung 44/2001, wo der Schuldner die Feststellung beantragen kann,
dass die Entscheidung nicht anzuerkennen ist, oder der Gläubiger, der ein rechtliches
17
Interesse an der Feststellung hat, dass die Entscheidung auch in dem Mitgliedstaat wirksam
ist, in dem er diese verwendet. In dem Fall kann man die Klage auf Feststellung der
Unvollstreckbarkeit der Entscheidung (Art. 840 ZPO ff.) nicht erheben, denn die im
Ursprungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung bleibt immer noch vollstreckbar, aber sie ist
nicht vollstreckbar im Mitgliedstaat deren Vollstreckung.
8.5. Schutz des Schuldners im Vollstreckungsverfahren
Hat der Schuldner einen Rechtsbehelf gegen eine als Europäischer Vollstreckungstitel
bestätigte Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde
eingelegt, die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung als Europäischer
Vollstreckungstitel beantragt, so kann das zuständige Gericht oder die befugte Stelle im
Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Schuldners:
a) das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken oder
b) die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht oder der befugten Stelle zu
bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder
c) unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen.
Die Anzahl von Rechtsinstrumenten, die dem Schutz des Schuldners dienen, wird
zweifellos sehr beschränkt. Die sachlichen Einreden, die in der Beanstandung des Bestehens
der Schuld bestehen, sollen erhoben werden und sind erhoben im Laufe des
Zwischenverfahrens vor dem Erlass der Entscheidung durch das Gericht oder den Gerichtshof
des Mitgliedstaates, der über die Begründetheit der Forderung einer Zahlung entscheiden.
Das gleiche gilt für die Einreden bezüglich der Bestätigung als Europäischer
Vollstreckungstitel selbst. Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel kann nicht in
dem Mitgliedstaat nachgeprüft werden, in welchem die Entscheidung zu vollstrecken ist. Es
bleiben nur noch förmliche (verfahrensrechtliche) Einreden übrig, die augrund der
Verordnung 805-2005 oder des nationalen Rechts des Mitgliedstaates erhoben werden, in dem
die Entscheidung ergangen ist. Zu den erstgenannten gehören:
- Anträge auf Aufhebung des Europäischen Vollstreckungstitels, die an das Gericht
des Mitgliedstaates gerichtet werden, in dem die Entscheidung ergangen ist und zwar wegen
der offensichtlichen Unbegründetheit deren Erlasses,
- Anträge [gerichtet an das Gericht des Mitgliedstaates der Vollstreckung der
Entscheidung, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wurde] auf Verweigerung der
Vollstreckung wegen Unvereinbarkeit mit einer früher ergangenen Entscheidung (die
18
zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstands ergangen ist) – wenn der
Einwand der Unvereinbarkeit beider Entscheidungen nicht im gerichtlichen Verfahren im
Mitgliedstaat,
in
dem
die
zweite
Entscheidung
ergangen
ist,
erhoben
wurde.
Was die Einwände, die nach dem polnischen Rechts gegen Bestätigung als
Europäischer Vollstreckungstitel erhoben werden, anbelangt, so können diese vor allem in der
Form der sog. Vollstreckungsabwehrklage (Art. 840 ff poln. ZPO) geltend gemacht werden.
Es handelt sich in erster Reihe um Geldforderungen des Schuldners gegenüber dem
Gläubiger, mit denen aufgerechnet werden kann.
9. Verhältnis zu anderen Rechtsakten
Was das Verhältnis der Verordnung 805/2004 zu anderen Rechtsakten angeht, so soll man auf
die Artikel 27 und 28 Bezug nehmen. Es ist zu unterstreichen, dass der Gläubiger nach seiner
Wahl entweder die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel beantragen oder die
Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung gemäß der Verordnung Nr. 44/2001 des
Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen fordern kann.
Die Verordnung hat ebenfalls keinen Einfluss auf Anwendung der Bestimmungen der
Verordnung über die Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken in
Zivil- und Handelssachen (Art. 28).
Zum Zwecke der Vollstreckung eines Vollstreckungstitels aus einem anderen
Mitgliedsstaat in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der jedoch nicht eine
unbestrittene Forderung bestätigt, ist es immerhin notwendig, das so genannte „Exequatur“Verfahren d.h. das in der Verordnung des Rates (EG) Nr. 44/2001 vorgesehene Verfahren
anzuwenden.
10. Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im polnischen Recht
Im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 wurden auch in die polnische ZPO
entsprechende Änderungen zur Anpassung deren Vorschriften an die Bestimmungen dieser
19
Verordnung eingefügt. Mit dem Gesetz vom 17. Februar 2006 (Dz.U aus dem Jahre 2006, Nr.
66, Pos. 466) wurde die Zivilprozessordnung novelliert. Die durch die Novellierung
eingeführten
Änderungen
verfolgen
u.a.
das
Ziel
der
Gewährleistung
der
verfahrensrechtlichen Mindesterfordernisse, die durch die Verordnung bestimmt wurden (z.B.
Festlegung der Methode und des Inhalts der Unterrichtung) und präzisieren, auf welche Art
und Weise die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel auszustellen ist (z.B. welches
Gericht ist zuständig, in welcher Zusammensetzung usw.). Der Gesetzgeber hat ebenfalls die
Einführung des Verfahrens, das die Aufhebung der Bestätigung als Europäischer
Vollstreckungstitel in der Situation, wenn deren Ausstellung offensichtlich unbegründet war,
vorgesehen.
Die Änderungen bestimmen darüber hinaus die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen der
Gerichte der Mitgliedstaaten der EU, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt
worden sind. Das Rayongericht der allgemeinen Zuständigkeit des Schuldners hat derartige
Entscheidungen mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Darüber hinaus wurde die Frage
der Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Verweigerung der Bestätigung als Europäischer
Vollstreckungstitel dahingehend entschieden, dass dieser nicht anfechtbar ist.
Eine
wesentliche Bedeutung hat die Einführung eines neuen Verfahrenstyps über den Widerruf der
Bestätigung, der in der Novellierung als „Aufhebung” bezeichnet wird. Die wichtigste Frage,
die in dieser Regelung entschieden wurde, ist die Feststellung, dass eine aus dem
Ursprungsland stammende Entscheidung in Polen als dem Vollstreckungsmitgliedstaat noch
mit der Vollstreckungsklausel zum Zwecke der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens
versehen werden soll.
Die neuen Vorschriften sind mit dem 6. Mai 2006 in Kraft getreten.
Art. 7951. § 1. Wenn der Vollstreckungstitel in der Gestalt einer gerichtlichen
Entscheidung, eines vor Gericht geschlossenen oder durch das Gericht bestätigten Vergleichs
die in besonderen Vorschriften genannten Bedingungen erfüllt, so hat das Gericht, das die
Entscheidung erließ, vor dem der Vergleich geschlossen wurde oder das den Vergleich
bestätigte, zu bestätigen, dass diese einen Europäischen Vollstreckungstitel darstellen, die im
weiteren „Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel“ genannt wird.
§ 2. Wenn der Antrag auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel einen anderen
Vollstreckungstitel als den in §1 genannten betrifft, so hat über diesen Antrag das
Rayongericht, in dessen Bezirk der Titel ausgestellt wurde, zu entscheiden.
Art. 7952. Den Beschluss über Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel hat das
Gericht in Besetzung mit einem Berufsrichter zu erlassen.
20
Art. 7953. § 1. Der Beschluss über Verweigerung der Bestätigung als Europäischer
Vollstreckungstitel ist ausschließlich dem Gläubiger zuzustellen.
§ 2. Gegen den Beschluss über Verweigerung der Bestätigung als Europäischer
Vollstreckungstitel steht dem Gläubiger Beschwerde zu.
Art. 7954. § 1. Im Falle der Feststellung, dass eine in besonderen Vorschriften
vorgesehen
Grundlage
für
die
Aufhebung
der
Bestätigung
als
Europäischer
Vollstreckungstitel gegeben ist, hat das Gericht, das diese ausgestellt hat, auf Antrag des
Schuldners die Bestätigung aufzuheben.
§ 2. Der Antrag soll innerhalb von einem Monat vom Tag der Zustellung des Beschlusses
über die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gestellt werben.
§ 3. Wenn der Antrag nicht unter Verwendung des in besonderen Vorschriften
bezeichneten Formblatts gestellt worden ist, so hat er die förmlichen Erfordernisse für
Schriftstücke zu erfüllen und auf die den Antrag begründenden Umstände hinzuweisen.
§ 4. Vor der Aufhebung der Bestätigung hat das Gericht den Gläubiger zu hören.
§ 5. Gegen den Beschluss über Aufhebung der Bestätigung als Europäischer
Vollstreckungstitel ist Beschwerde gegeben.
Art. 7955. § 1. Die Vorschriften der Art. 7951 und 7952 sind auf die in besonderen
Vorschriften vorgesehenen Bestätigungen der Nichtvollstreckbarkeit oder der Beschränkung
der
Vollstreckbarkeit
eines
als
Europäischer
Vollstreckungstitel
bestätigten
Vollstreckungstitels sinngemäß anzuwenden.
§ 2. Gegen den Beschluss über die Bestätigung, von dem in § 1 die Rede ist, ist
Beschwerde gegeben.
Was die Umsetzung der Verordnung in das polnische Recht anbelangt, so kann man
folgende Bemerkungen formulieren:
Die Vorschrift von Art. 206 § 2 Ziff. 1 ZPO kann Zweifel hervorrufen. Unverständlich
ist nämlich die Belehrung bezüglich der Klageerwiderung, darunter (also nach der
grammatischen Auslegung im Rahmen der Klageerwiderung) über Erfordernisse betreffend
Darlegung von Behauptungen, Einwendungen und Beweismitteln in der Verhandlung: denn
alles (Einwendungen, Behauptungen und Beweismittel) sind in den Sachen gemäß Art. 47914
§ 2 ZPO in der Klageerwiderung vorzubringen, für welche der Art. 47914 § 1 ZPO eine Frist
von einer Woche vorsieht und nicht in der Verhandlung. In den Handelssachen wird eine
Ausfertigung der Klageschrift zugestellt, um eventuell – gerade in einer nichtöffentlichen
21
Sitzung – das Versäumnisurteil zu erlassen (Art. 47918 § 2 ZPO). Ähnlich ist die Lage beim
Erlass eines Zahlungsbescheides: Art. 491 § 1, 4921 § 1 und Art. 493 §§ 1 und 3 ZPO
In Art. 206 § 2 Ziff. 3 ZPO bezieht sich die Belehrung eher auf Situationen, in denen
der Anwaltszwang besteht, denn gemäß den Vorschriften der ZPO ist das Fehlen einer
fachlichen Prozessvertretung die Regel und der Anwaltszwang die Ausnahme.
Wenn es um die weiteren Änderungen geht, so ist der Art. 7951§ 2 unpräzise. Es geht
nämlich nicht nur um Notarurkunden, in den der Schuldner sich der Zwangsvollstreckung
unterworfen hat, sondern auch um die Bankvollstreckungstitel aufgrund des Art. 95 des
Bankenrechts und des Art. 777 § 1 Ziff. 3 ZPO Der Bankvollstreckungstitel ist somit
ebenfalls eine öffentliche Urkunde und ein Vollstreckungstitel.
Zweifel ruft der Art. 7953 § 2 hervor. Es geht um die Zustellung einer Ausfertigung der
Beschwerde gegen Verweigerung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel. Man
kann nämlich in Erwägung bringen, ob (wie bei der Beschwerde gegen den Beschluss über
Abweisung des Antrags auf Prozesskostenbefreiung) die Ausfertigung der Beschwerde des
Gläubigers gegen den Beschluss über Verweigerung der Bestätigung als Europäischer
Vollstreckungstitel dem Schuldner nicht zugestellt wird. Es soll auch eine Präzisierung der
Vorschrift von Art. 7954 § 1 in Betracht gezogen werden. Um der Klarheit willen sollte man
die besonderen Vorschriften nennen, von denen dort die Rede ist. Es entsteht aber das
Problem der unpräzisen Formulierung „offensichtlich unbegründete“ Bestätigung als
Europäischer Vollstreckungstitel.
Schließlich sollte der Art. 7954 § 4 folgendermaßen formuliert werben: „die Vorschrift
von Art. 760 §2 ZPO ist sinngemäß anzuwenden”, der nach Änderungen in der Systematik
der ZPO sich weiter als 795 1 ff. befinden würde.
Was den Art. 8201 § 2 angeht, so ist es unklar, ob die Beschwerde nur gegen den Beschluss
über die Art der Maßnahme unter entsprechender Anwendung des Art. 747 oder gegen die
Gesamtheit des Beschlusses über die Beschränkung der Vollstreckung zusteht. Es ist zu
verstehen, dass nach Art. 828 ZPO gegen den Beschluss des Gerichts über die Aussetzung
oder Einstellung des Vollstreckungsverfahrens Beschwerde zusteht, also der Art. 8201§2 S. 3
würde nur die Beschränkung der Vollstreckung in Bezug auf bestimmte Maßnahmen
umfassen (gemäß der ZPO nicht „Maßnahmen” sondern „ Methoden” der Sicherung); eine
Änderung der Nomenklatur auch in Art. 8202 § 2;
22
Aus den Art. 8201
§
2 und Art. 8202
§
2 ergibt sich nur die Anfechtbarkeit des
Gerichtsbeschlusses über Beschränkung der Vollstreckung in Bezug auf die Methoden der
Sicherung, es ergibt sich aber keine Anfechtbarkeit des Gerichtsbeschlusses über das
Abhängigmachen der Vollstreckungsbeschränkung von der Leistung von entsprechenden
Sicherheiten durch den Gläubiger – in § 2 gibt es keinen dritten Satz wie im Art. 8201 § 1 und
Art. 8202 §1;
Im polnischen Recht ist es nicht nachvollziehbar, warum das Vollstreckungsverfahren
unter der Anwendung von Art. 8201 § 1 vom Gericht und nicht von der
Vollstreckungsbehörde wie bei der Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Art.. 825 Ziff.
5 ausgesetzt werben sollte, denn im ersten Fall (Einstellung) und im zweiten (Aussetzung)
haben wir dieselbe Grundlage für die Bestätigung des Nichtvollstreckbarkeit und der
Beschränkung der Vollstreckbarkeit zu tun, und die Beurteilung des Gerichts betrifft nur die
fakultative Aussetzung nach Art. 8202 §1.
Man sollte die Notwendigkeit der Einführung eines neuen Artikels 1154 überdenken , d.h.
einer besonderen Regelung, wenn es genügen würde, einfach einen §4 zu Art. 777
hinzuzufügen und zwar mit dem gleichen Inhalt wie der Art. 1154 und dann würde die
Formulierung „sind in Polen vollstreckbar“ (eigentlich in der Republik Polen) nach
Versehung mit der Vollstreckungsklausel“, wenn diese Frage schon präzise vom Art. 776
ZPO, der die Grundlage der Zwangsvollstreckung bestimmt, geregelt worden ist.
In Anbetracht der obigen Umstände sollte man, anstatt einer besonderen Regelung des
Art. 1154, diesen Inhalt als Art. 781 § 5 ZPO einführen oder den Art. 781 § 2 ZPO durch den
Zusatz „sowie andere Titel“ ergänzen, und zwar darum, weil der Art. 1155 im wesentlichen
eine Wiederholung der nun im Art. 781 § 2 enthaltenen Regelung darstellt. Ähnlich wie mit
dem Art. 781 § 2 ZPO würde beim vorgeschlagenen Text des Art. 1155 das Problem der
örtlichen Zuständigkeit des den Titel ausstellenden Gerichts auftauchen, wenn die
Feststellung der allgemeinen Zuständigkeit für den Schuldner unmöglich ist.
Gegen ein solches Konzept spricht, dass es dem Gläubiger eine im wesentlichen
unbeschränkte Wahl des örtlich zuständigen Gerichts durch Angabe eines potenziellen,
hypothetischen Ortes der Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens (die Erlangung der
Klausel selbst muss nicht unbedingt heißen, dass der Gläubiger sich tatsächlich für die
Einleitung der Zwangsvollstreckung entschließt) einräumen würde, sowie die Möglichkeit der
Einleitung der Zwangsvollstreckung in den Bezirken verschiedener Rayongerichte:
23
-
bei der Wahl des Gläubigers nach Art. 8 Abs. 3 des novellierten Gesetzes über die
Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsverfahren (Vollstreckung in Liegenschaften
gemäß Art. 921 § 1 ZPO),
-
bei Angabe durch den Gläubiger – erst im Antrag auf Einleitung der
Zwangsvollstreckung – einer Methode der Zwangsvollstreckung, die nach den
Vorschriften der ZPO die allgemeine Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers
determiniert.
Die in der Verordnung enthaltenen rechtlichen Lösungen und Konstruktionen erregten
und erregen immer noch Diskussionen über się unter den Vertretern der Rechtslehre aber
nicht nur dort. Die Verordnung bringt zweifelsohne konkrete Vorteile, indem się eine schnelle
und wirksame Vollstreckung eines Urteils im Ausland gewährleistet und zwar ohne
Beteiligung der Justiz des Mitgliedstaates, in dem das Urteil vollstreckt werden soll, ohne
Verzögerungen und zusätzliche Kosten. Sie ist ein Bestandteil einer Gruppe von Maßnahmen,
die eine weiter schreitende Einführung der Regel gegenseitiger Anerkennung von Urteilen
und anderen gerichtlichen Entscheidungen bezweckt. Die Vorteile, die die Einführung der
Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel mit sich bringt, sind enorm und werden mit
Sicherheit die Beschleunigung der Zwangsvollstreckung nach sich ziehen, wenn die
Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel genauso behandelt werden wird, als ob sie
in dem Mitgliedstaat ausgestellt wäre, in dem der Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt
wurde und, was doch am wichtigsten ist, wird das ausländische Gericht keine Nachprüfung
der Entscheidung des nationalen Gerichts vornehmen.
Es ist zu erwähnen, dass in Bezug auf die neuen Lösungen, die mit der Bestätigung als
Europäischer Vollstreckungstitel verbunden sind und die der polnische Gesetzgeber in die
ZPO eingefügt hat, kritische Stimmen ertönen, wie z.B., dass unser Gericht eine Bestätigung
als Europäischer Vollstreckungstitel in der Zusammensetzung von einem Berufsrichter
ausstellt und der Beschluss sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuldner zugestellt wird.
Es ist eine Lösung, die von dem durch das Gericht erlassenen Beschluss über Versehung eines
Vollstreckungstitels mit der Vollstreckungsklausel abweicht. Der Schuldner erfährt von ihm
erst bei der ersten Vollstreckungsmaßnahme. Dies erlaubt, die Überraschungswirkung zu
erzielen und trägt für die Effizienz der Zwangsvollstreckung bei. Bei der Ausstellung einer
Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel durch das polnische Gericht wird der
Schuldner (meistens in einem anderen Mitgliedstaat der EU) hiervon von Amts wegen durch
das Gericht unterrichtet. Dies kann die Verheimlichung des Vermögens durch ihn anspornen.
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