Dr. hab. Jacek Gołaczyński, Prof. der Universität Wrocław, Vizepräsident des Landgerichts Wrocław I. Europäischer Vollstreckungstitel 1. Allgemeines Das allgemeine Ziel der von der Europäischen Gemeinschaft vorgenommenen Tätigkeiten im Rahmen der Schaffung eines „Raumes der Freiheit, Sicherheit und des Rechts” ist die Beseitigung von rechtlichen Hindernissen beim Zusammenwirken der Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Beseitigung dieser Hindernisse soll auch im Bereich der Zivilprozessordnung erfolgen. Den ersten Schritt in diese Richtung stellte die Abschaffung der bislang bestehenden, in nationalen Vorschriften der Mitgliedsstaaten normierten Verfahren über die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen und deren Ersetzung durch eine einheitliche Regelung dar. Dieses Ziel wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen erreicht. Die Vereinfachung und Beschleunigung des Vollstreckbarerklärungsverfahren in der Verordnung Nr. 44/2001 war lediglich ein Schritt auf dem Weg zur Schaffung des sog. Europäischen Vollstreckungstitels. Der Europäische Vollstreckungstitel stellt den nächsten Schritt dar – sein Zweck soll es sein, den freien Verkehr der Entscheidungen in den Mitgliedstaaten der EU zu ermöglichen, ohne ein Zwischenverfahren der Anerkennung und Vollstreckung im Vollstreckungsmitgliedsstaat anstrengen zu müssen. Der Europäische Vollstreckungstitel ist ein europäischer Rechtsakt, der am weitesten in die Richtung der Schaffung eines einheitlichen Justizraumes geht. Der Europäische Vollstreckungstitel als Institut des Gemeinschaftsrechts wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ins Leben gerufen, die allerdings erst mit dem 21. Oktober 2005 gilt.. 2.Genese der Regelung In den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten gelten seit langem schon Regeln betreffend die Vollstreckung der Gerichtsentscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Die Regelungen in dieser Hinsicht enthielt das Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Jedoch mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam (am 1 1. Mai 1999) unterliegt die Angelegenheit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen den Regelungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (die erste Säule der Europäischen Union). Dies bedeutet, dass in diesem Bereich Akte des Gemeinschaftsrechts (d. h. u. a. Verordnungen) erlassen werden können. Diese Änderung veranlasste die Gemeinschaftsorgane zur Umgestaltung des Brüsseler Übereinkommens in die Verordnung des Rates Nr. 44/2001/WE über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Der nächste Meilenstein in der Bildung eines einheitlichen Justizraumes ist die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen. 3. Gegenstand der Regelung Die Verordnung Nr.805/2004 führt den Europäischen Vollstreckungstitel (Europäischer Vollstreckungstitel) für unbestrittene Forderungen ein, um durch die Festlegung von Mindestvorschriften den freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Zwischenverfahren vor der Anerkennung und Vollstreckung angestrengt werden muss. Die Verordnung hat die Anforderung der Erlangung des „Exequatur” zum Zwecke der Vollstreckung von Entscheidungen in bestimmten Kategorien von Sachen aufgehoben. Die gerichtliche Vollstreckbarkeitserklärung wurde durch die Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel ersetzt. Die Verordnung setzt Mindestvorschriften für Zustellung von Gerichtsschriftstücken fest, um das Recht auf Verteidigung und hinreichende Unterrichtung des Schuldners zu gewährleisten. Der Gegenstand der Regelung ist: - Festlegung, wann eine Forderung unbestritten im Sinne der Verordnung ist, - Festlegung des Verfahrens über Bestätigung einer Entscheidung als Europäischen Vollstreckungstitel, - Festsetzung von verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen bei unbestrittenen Forderungen, - Manche Aspekte des Verfahrens zur Vollstreckung des Titels im Vollstreckungsmitgliedstaat und - Festlegung von Voraussetzungen, nach deren Erfüllung ein gerichtlicher Vergleich und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen als Europäischer Vollstreckungstitel 2 bestätigt werden können. 4.Anwendungsbereich 4.1.Gegenständlicher Anwendungsbereich Der gegenständliche Anwendungsbereich ist dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44-2001 ähnlich. Diese Verordnung findet Anwendung in Zivil- und Handelssachen ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ("acta jure imperii"). Diese Verordnung ist darüber hinaus nicht anzuwenden auf a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts; b) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren; c) die soziale Sicherheit; d) die Schiedsgerichtsbarkeit. Gemäß Art. 3 Abs. 1 gilt diese Verordnung für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen. Eine Forderung gilt als "unbestritten", wenn a) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich zugestimmt hat oder b) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften des Rechts des Ursprungsmitgliedstaats widersprochen hat oder c) der Schuldner zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist, nachdem er zuvor im gerichtlichen Verfahren der Forderung widersprochen hatte, sofern ein solches Verhalten nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats als stillschweigendes Zugeständnis der Forderung oder des vom Gläubiger behaupteten Sachverhalts anzusehen ist oder d) der Schuldner die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat. Angesichts des oben Angeführten soll man annehmen, dass als über eine unbestrittene Forderung ergangene Entscheidungen im Sinne der Verordnung u.a. der Klage stattgebende 3 Urteile (Art. 213 § 2 und Art. 333 § 1 Ziff. 2 poln. ZPO), sowie Versäumnisurteile (Art. 339 ZPO und art. 333 § 1 Ziff. 2 ZPO), vor Gericht im Rahmen der Verhandlung geschlossene Vergleiche (art. 223 ZPO), und vor der Einreichung der Klageschrift geschlossene (art. 184 ZPO) und im Rahmen des Schlichtungsverfahrens geschlossene Vergleiche. Aus dem Art. 3 Abs. 2 der Verordnung geht hervor, dass diese auch für Entscheidungen, die nach Anfechtung von als Europäischer Vollstreckungstitel (also früher) bestätigten Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen oder öffentlichen Urkunden ergangen sind, gelten. Es scheint, dass im polnischen Recht keine Grundlage für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel bestehen wird, wenn der Schuldner zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist, nachdem er zuvor im gerichtlichen Verfahren der Forderung widersprochen hatte. Ein derartiges Verhalten gilt in Polen nicht als stillschweigendes Zugeständnis der Forderung. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 Gedankenstrich c) macht deren Anwendung von der Anerkennung dieses Verhaltens im Vollstreckungsmitgliedstaat abhängig. Wenn es sich schließlich um die öffentliche Urkunde handelt, so gilt im polnischen Recht als eine öffentliche Urkunde, in der der Schuldner die Forderung anerkannte, die Notarurkunde, in der der Schuldner sich der Zwangsvollstreckung unterwarf sowie der Bankvollstreckungstitel. 4.2. Territorialer Anwendungsbereich Der territoriale Anwendungsbereich erfasst alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark. Das Vereinigte Königreich und Irland haben das in Art. 69 des Vertrages von Amsterdam vorgesehene Recht in Anspruch genommen, sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung zu beteiligen. Diese Vorschrift des Vertrages sowie Protokolle über die Position des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks legen fest, dass diese Staaten sich nicht an den vom Rat ergriffenen Maßnahmen, die die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen betreffen, beteiligen. Das Vereinigte Königreich und Irland möchten sich jedoch an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen und zwar durch jeweilige Ablegung einer entsprechenden Erklärung. 4.3. Zeitlicher Anwendungsbereich Der Artikel 26 sieht vor, dass diese Verordnung nur für nach ihrem Inkrafttreten (d.h. nach dem 21. Januar 2005) ergangene Entscheidungen, gerichtlich gebilligte oder geschlossene Vergleiche und aufgenommene oder registrierte öffentliche Urkunden gilt. 5. Begriffsbestimmungen 4 Für die Präzisierung des gegenständlichen Anwendungsbereichs der Verordnung ist notwendig, solche Begriffe wie „Entscheidung”, „Forderung” „gerichtlicher Vergleich” und „öffentliche Urkunde” zu klären. 1. "ENTSCHEIDUNG": jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten. 2. "FORDERUNG": eine Forderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, die fällig ist oder deren Fälligkeitsdatum in der Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde angegeben ist. 3. "ÖFFENTLICHE URKUNDE": a) ein Schriftstück, das als öffentliche Urkunde aufgenommen oder registriert worden ist, wobei die Beurkundung - sich auf die Unterschrift und den Inhalt der Urkunde bezieht und - von einer Behörde oder einer anderen von dem Ursprungsmitgliedstaat hierzu ermächtigten Stelle vorgenommen worden ist; oder b) eine vor einer Verwaltungsbehörde geschlossene oder von ihr beurkundete Unterhaltsvereinbarung oder -verpflichtung. 6. Europäischer Vollstreckungstitel In der Verordnung wurde das grundlegende Prinzip der Abschaffung des „Exequatur” angenommen, demzufolge eine Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt wird, ohne dass es einer gesonderten Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann. Das in der Verordnung vorgesehene Vollstreckbarerklärungsverfahren, das im Vollstreckungsmitgliedstaat durchgeführt wird, wurde durch das Verfahren über Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel, das im Ursprungsland stattzufinden hat, ersetzt. Die Verordnung schafft somit das Vollstreckbarerklärungsverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat ab. Das gesamte Verfahren über Bestätigung der über eine unbestrittene Forderung ergangenen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel wird an das Gericht des Mitgliedstaates in dem die ursprüngliche Entscheidung erging, verlagert, selbstverständlich nachdem das Gericht die Voraussetzung für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung geprüft hat.. 5 Wenn also die Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel erfüllt sind, so hat der Schuldner die Wahl, ob er das vereinfachte Verfahren über Erlangung eines Vollstreckungstitels gemäß der Verordnung 805/2004 oder das herkömmliche Verfahren über die Vollstreckung der Entscheidung gemäß der Verordnung 44/2001 in Anspruch nimmt. In keinem Falle schließt die Verordnung 805/2004 die Anwendbarkeit der Verordnung 44/2001 aus, und zwar selbst wenn eine Entscheidung oder öffentliche Urkunde eine unbestrittene Forderung bestätigen. 6.1. Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel Das Verfahren über die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wurde in der Verordnung nicht detailliert geregelt. Man hat angenommen, dass manche Fragen das nationale Recht der Mitgliedstaaten regeln soll. Die Verordnung legt jedoch die Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel fest, was genau Artikel 6 Abs. 1 vorschreibt, nämlich, dass eine in einem Mitgliedstaat über eine unbestrittene Forderung ergangene Entscheidung auf jederzeitigen Antrag durch das Ursprungsgericht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wird. Es ist nicht über die Frage entschieden, ob dies persönlich derselbe Richter, der die Entscheidung erlassen hat, entscheiden soll. Dieses Problem wurde dem nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen. Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird unter Verwendung des Formblatts in Anhang I ausgestellt (in derselben Sprache, in der die Entscheidung abgefasst ist). Vor der Ausstellung der Bestätigung muss überprüft werden, ob die in Artikel 6 der Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (der Richter muss die Voraussetzungen in der Bestätigung nachweisen). Dies sind die folgenden Voraussetzungen: a) die Entscheidung ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar, und b) die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zu den Zuständigkeitsregeln der Verordnung Nr. 44/2001 betreffend Zuständigkeit für Versicherungssachen und ausschließliche Zuständigkeiten, und c) wenn der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit widersprochen hat oder zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist (vgl. oben Abs. b und c), hat das Verfahren die Anforderungen des Kapitels II der gegenständlichen Verordnung zu erfüllen, Wenn der Schuldner der Forderung im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit widersprochen hat oder zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht 6 vertreten worden ist (vgl. oben Abs. b und c), bezieht sie sich auf einen Vertrag, der zu einem solchen Zwecke abgeschlossen wurde, der über seine wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit hinausgeht und der Schuldner kein Verbraucher ist, soll die Entscheidung vom Gericht des Wohnsitzes des Schuldners erlassen werden (der Wohnsitz ist gemäß Art. 59 der Verordnung 44/2001 zu bestimmen). Es ist ebenfalls möglich, dass die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nur für Teile der Entscheidung ausgestellt wird. Dann haben wir mit der „Teilbarkeit der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel” zu tun (Art.8 der Verordnung). Die Bestätigung umfasst nicht nur die Hauptforderung, sondern auch die Entscheidung über die Rückerstattung der mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten. Umfasst eine Entscheidung eine vollstreckbare Entscheidung über die Höhe der mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten, einschließlich Zinsen, wird sie auch hinsichtlich dieser Kosten als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, es sei denn, der Schuldner hat im gerichtlichen Verfahren nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats der Verpflichtung zum Kostenersatz ausdrücklich widersprochen. Die Verordnung 805/2004, ähnlich wie die Verordnung 44/2001, sieht als Voraussetzung für die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel lediglich die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vor. Im Laufe der Arbeiten an der Verordnung wurde jedoch vorgeschlagen, dass in diesem Falle, nachdem man auf das Vollstreckbarerklärungsverfahren verzichtet hatte, eine der Voraussetzungen auch die Rechtskräftigkeit der Entscheidung sein solle (A. Stein, Der Europäische Vollstreckungstitel, S. 189, zitiert nach K. Weitz, Europejskie prawo procesowe cywilne in: Stosowanie prawa Unii Europejskiej przez sądy, Red. A. Wróbel, Kraków 2004). Im polnischen Recht sind dies vollstreckbare Entscheidungen, also diejenigen, die mit der Klausel der sofortigen Vollstreckbarkeit versehen (Versäumnisurteile, der Klage stattgebende Urteile) sowie vollstreckbar sind (Zahlungsbescheid im Urkundenprozess erlassen aufgrund eines Wechsels, Schecks, Optionsscheins [warrant] oder Urteils der zweiten Instanz). Es ist bemerkenswert, dass diese Verordnung im Vergleich mit der Verordnung 44/2001 die Voraussetzungen für Ausstellung der Bestätigung, die die Verletzung von den in der letzteren Verordnung genannten Zuständigkeitsvorschriften durch das Gericht des Ursprungsmitgliedstaates betreffen, mildert. So stellt selbst die Verletzung der Zuständigkeitsregeln in Versicherungssachen und Sachen der ausschließlichen (aber nicht 7 vertraglichen) Zuständigkeit die Grundlage für die Verweigerung der Ausstellung der Bestätigung dar. Die nächste Voraussetzung für die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist die Befolgung von Mindestvorschriften im gerichtlichen Verfahren des Ursprungsmitgliedstaates, die im Kapitel III der Verordnung bestimmt sind. Dies gilt jedoch nur für Fälle, in denen der Schuldner zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist, nachdem er zuvor im gerichtlichen Verfahren der Forderung widersprochen hatte. Die letzte vom Gericht zu überprüfende Voraussetzung in einer Sache über die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel falls der Schuldner zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist oder der Forderung nicht widersprochen hatte, ist, ob die Entscheidung sich auf den Vertrag bezieht, der zu einem solchen Zwecke abgeschlossen wurde, der über seine wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit hinausgeht und der Schuldner kein Verbraucher ist. Gleichzeitig soll die Entscheidung vom Gericht des Wohnsitzes des Schuldners erlassen werden (der Wohnsitz ist gemäß Art. 59 der Verordnung 44/2001 zu bestimmen). Hintergrund dieser Regelung ist, dass das Gericht, welches die Entscheidung erlassen hat, eine Überprüfung vornimmt, ob es selbst seine Zuständigkeit richtig und gemäß den Vorschriften der Verordnung 44/2001 beurteilt hatte und dass es bei durchgeführten Verfahren den Regeln des Kapitels III dieser Verordnung genügt (es handelt sich dabei ausschließlich um unbestrittene Forderungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c) und schließlich, dass die Entscheidung in dem Mitgliedstaat ergangen ist, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat (im Sinne des Art. 59 Buchst. b und c der Verordnung 44/200) und einen Vertrag betrifft, den eine Person (ein Verbraucher) zu einem solchen Zwecke abgeschlossen hat, der über seine wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit hinausgeht und gerade der Schuldner kein Verbraucher ist. Ist der Schuldner ein Verbraucher, so ist es für die Erlangung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel notwendig eine weitere Voraussetzung zu erfüllen, die den Verbraucher schützen soll, nämlich, dass das Gericht die Regel des Art. 15 der Verordnung 44-2001 angewandt hat, d.h. dass es das Gericht des Wohnsitzes ist. Die Bestätigung ist unter Verwendung des Formblatts in Anhang der Verordnung in derselben Sprache, in der die Entscheidung abgefasst ist, auszustellen. Wenn ein Gläubiger die Ausstellung einer Bestätigung beispielsweise durch das polnische Gericht beantragte, so hat das polnische Gericht diese in polnischer Sprache zu verfassen. 6.2. Detaillierte Fragen 8 Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist wirksam nur in den Grenzen der Vollstreckbarkeit der Entscheidung. Eine solche Schlussfolgerung ergibt sich aus der Vorschrift des Artikels 11 der Verordnung, der besagt, dass die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nur im Rahmen der Vollstreckbarkeit der Entscheidung Wirkung entfaltet. Jedoch in dem Falle, in dem es sich herausstellte, dass eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung nicht mehr vollstreckbar ist oder ihre Vollstreckbarkeit ausgesetzt oder eingeschränkt wurde, wird auf jederzeitigen Antrag an das Ursprungsgericht unter Verwendung des Formblatts in Anhang IV eine Bestätigung der Nichtvollstreckbarkeit bzw. der Beschränkung der Vollstreckbarkeit ausgestellt (Art. 6 Abs. 2). Darüber hinaus wird gemäß Art. 6 Abs. 3 in den Fällen, in denen nach Anfechtung einer Entscheidung, die als Europäischer Vollstreckungstitel gemäß Absatz 1 bestätigt worden ist, eine Entscheidung ergeht, auf jederzeitigen Antrag unter Verwendung des Formblatts in Anhang V eine Ersatzbestätigung ausgestellt, wenn diese (neue) Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist. 6.3. Rechtsmittel Während der Arbeiten an dem Entwurf der Verordnung war eine sehr umstrittene Angelegenheit die Frage des Rechtsmittels im Verfahren über die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (A. Stein, op. cit., S.189-190). Die in der Verordnung angenommene Lösung ist mithin das Ergebnis eines Kompromisses zwischen den Anhängern und Gegnern der Einführung eines Rechtsmittels. So besagt der Artikel 10 Abs. 4 der Verordnung, dass gegen die Ausstellung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel kein Rechtsbehelf möglich ist. Man kann also vermuten, dass der Wille des Gesetzgebers in dieser Hinsicht die Bildung eines Instrumentes war, das keiner Instanzkontrolle unterliegen würde, mindestens im Umfang des Verfahrens über die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel. Diese Vorschrift schließt im Wesentlichen ein Rechtsmittel nur dann aus, wenn das Verfahren mit der Ausstellung der Bestätigung, also mit einem positiven Ergebnis für den Antragsteller abgeschlossen wurde. Sie schließt aber nicht aus, dass das Recht des Ursprungsmitgliedstaates ein Rechtsmittel in dem Fall vorsieht, wenn der Antrag auf Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel abgewiesen wurde. Bei einer positiven Gerichtsentscheidung, also bei Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel sieht die Verordnung jedoch 9 die Möglichkeit der Berichtigung oder sogar des Widerrufs vor. Gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung ist für die Berichtigung oder den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel das Recht des Ursprungsmitgliedstaats maßgebend. Ein solcher Antrag kann unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI der Verordnung gestellt werden. Die Berichtigung findet statt, wenn die Entscheidung und die Bestätigung aufgrund eines materiellen Fehlers voneinander abweichen. Polen hat erklärt, dass das durch die Verordnung vorgesehene Berichtigungsverfahren dem Verfahren nach Art. 350 ZPO iVm. Art. 361 ZPO entspricht, wobei das Verfahren in dieser Hinsicht nur auf Antrag und nicht von Amts wegen eingeleitet werden kann. Die Bestätigung wird widerrufen, wenn sie hinsichtlich der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen eindeutig zu Unrecht erteilt wurde. Bis zur Novellierung der polnischen ZPO durch Vorschriften, die die Verordnung 805-2004 umsetzten, gab es im polnischen Recht keine Vorschrift über den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel. Man durfte weder eine Analogie mit der Aufhebung der Vollstreckbarkeit (art. 840 ZPO) bilden, noch umso weniger die Beschwerde gegen den Beschluss über Erteilung der Vollstreckbarkeitsklausel anwenden. Nichtsdestoweniger wurde in der polnischen Rechtslehre vor der vorgenommenen Novellierung der ZPO hervorgehoben, dass der Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel die Rolle eines Rechtsmittels erfüllt, denn er sieht die sachliche Prüfung der Begründetheit der Ausstellung der Bestätigung (K. Weitz, op. cit., S. ) vor. Das Gericht, das zuerst die über eine unbestrittene Forderung ergangene Entscheidung erließ und danach eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ausstellte, wird nun das zuständige Organ für die Prüfung, ob die Vorschriften der Verordnung korrekt bei der Ausstellung der Bestätigung angewandt wurden, sein (Art. 6 und die ZPO). Demzufolge wird es prüfen, ob die Bestätigung auf offensichtlich falsche Art und Weise „ausgestellt (erteilt)” wurde und folglich, ob sie nicht unbestritten im Sinne von Art. 3 ist, ob die Entscheidung nicht zum Anwendungsbereich der Verordnung gehört (Art. 2) oder andere in art. 6 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Antrag auf Berichtigung oder der Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird unter Verwendung der Formblätter, die der Verordnung in Anhang VI gestellt. Jeder Mitgliedstaat ist übrigens verpflichtet, der Europäischen Kommission das Berichtigungs- und Widerrufsverfahren mitzuteilen (Art. 30). 7. Verfahrensrechtliche Mindesterfordernisse im Ursprungsmitgliedstaat 10 Die Verordnung setzt die Mindestanforderungen für Verfahren fest, die eingehalten werden müssen, damit die Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden könnte. Die Verordnung setzt das gegenseitige Vertrauen in die ordnungsgemäße Funktionsweise der Justiz in den Mitgliedstaaten voraus; indem sie normiert, dass nur das Gericht des Ursprungsmitgliedstaates den Umstand zu überprüfen hat, ob die Voraussetzungen für die Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel vorliegen. Die verfahrensrechtlichen Mindestvorschriften für den Erlass von Urteilen sollen gewährleisten, dass der Schuldner über das eingeleitete Verfahren, die Erfordernis einer aktiven Teilnahme am Verfahren zum Bestreiten der erhobenen Forderung sowie über die Folgen seiner Nichtteilnahme in gebotener Zeit unterrichtet wird und zwar in solcher Form, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung treffen kann. Vor der Zustellung der normierten Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel sind die Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, die volle Übereinstimmung mit den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen zu überprüfen, was diese Kontrolle und deren Ergebnisse transparent macht. Die verfahrensrechtlichen Mindesterfordernisse betreffen vor allen Dingen Zustellungen und die hinreichende Unterrichtung des Schuldners über die erhobene Forderung und verfahrensrechtliche Mindesterfordernisse, die erfüllt werden müssen, um die Forderung zu bestreiten. Art. 13 und 14 der Verordnung lassen unterschiedliche Formen der Zustellung von verfahrenseinleitenden Schriftstücken zu. Art. 13 Abs. 1 besagt, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück dem Schuldner wie folgt kann zugestellt worden sein: a) durch persönliche Zustellung, bei der der Schuldner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet, oder b) durch persönliche Zustellung, bei der die zuständige Person, die die Zustellung vorgenommen hat, ein Dokument unterzeichnet, in dem angegeben ist, dass der Schuldner das Schriftstück erhalten hat oder dessen Annahme unberechtigt verweigert hat und an welchem Datum die Zustellung erfolgt ist, oder c) durch postalische Zustellung, bei der der Schuldner die Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt, oder d) durch elektronische Zustellung wie beispielsweise per Fax oder E-Mail, bei der der Schuldner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt. 11 Eine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung kann dem Schuldner gemäß Absatz 1 zugestellt oder mündlich in einer vorausgehenden Verhandlung über dieselbe Forderung bekannt gemacht worden sein, wobei dies im Protokoll dieser Verhandlung festgehalten sein muss. Das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück kann dem Schuldner wie folgt zugestellt worden sein: a) durch persönliche Zustellung, bei der der Schuldner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet, oder b) durch persönliche Zustellung, bei der die zuständige Person, die die Zustellung vorgenommen hat, ein Dokument unterzeichnet, in dem angegeben ist, dass der Schuldner das Schriftstück erhalten hat oder dessen Annahme unberechtigt verweigert hat und an welchem Datum die Zustellung erfolgt ist, oder c) durch postalische Zustellung, bei der der Schuldner die Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt, oder d) durch elektronische Zustellung wie beispielsweise per Fax oder E-Mail, bei der der Schuldner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt. Eine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung kann dem Schuldner zugestellt oder mündlich in einer vorausgehenden Verhandlung über dieselbe Forderung bekannt gemacht worden sein, wobei dies im Protokoll dieser Verhandlung festgehalten sein muss (Art. 13 Abs. 2). Art.14 schreibt vor, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück sowie eine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung dem Schuldner auch in einer der folgenden Formen kann zugestellt worden sein: a) persönliche Zustellung unter der Privatanschrift des Schuldners an eine in derselben Wohnung wie der Schuldner lebende Person oder an eine dort beschäftigte Person, b ) Hinterlegung des Schriftstücks im Briefkasten des Schuldners, c) elektronisch, mit automatisch erstellter Sendebestätigung, sofern sich der Schuldner vorab ausdrücklich mit dieser Art der Zustellung einverstanden erklärt hat. Die Zustellung gemäß Artikel 13 oder Artikel 14 kann auch an den Vertreter des Schuldners bewirkt worden sein (Art. 15). Wegen der Unterschiede in den Verfahrensvorschriften der Mitgliedstaaten und insbesondere in den Vorschriften über Zustellungen von Schriftstücken besteht die Notwendigkeit, die Mindesterfordernisse präzise und eingehend zu definieren. 12 Zum Zwecke der Sicherstellung, dass der Schuldner ordnungsgemäß über die Forderung unterrichtet worden ist, muss das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück folgende Angaben enthalten haben: a) über die Forderung (den Namen und die Anschrift der Parteien, die Höhe der Forderung, wenn Zinsen gefordert werden, den Zinssatz und den Zeitraum, für den Zinsen gefordert werden), b) über die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für das Bestreiten der Forderung (u.a. die Information darüber, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist, die Frist, innerhalb deren die Forderung schriftlich bestritten werden kann, bzw. gegebenenfalls der Termin der Gerichtsverhandlung, die Bezeichnung und die Anschrift der Stelle, an die die Antwort zu richten bzw. vor der gegebenenfalls zu erscheinen ist), c) auf die Konsequenzen des Nichtbestreitens oder des Nichterscheinens, insbesondere die etwaige Möglichkeit einer Entscheidung oder ihrer Vollstreckung gegen den Schuldner und der Verpflichtung zum Kostenersatz. In der polnischen ZPO wurde kraft des Gesetzes vom 17. Februar 2006 (Dz.U. aus dem Jahre 2006, Nr. 66, Pos. 466) ein § 2 zu Art. 206 hinzugefügt, der besagt, dass der Beklagte gleichzeitig mit der Zustellung der Klageschrift und Ladung zum ersten Verhandlungstermin über diejenigen Verfahrensschritte unterrichtet werden soll, die er vornehmen kann, sofern er die Forderung nicht anerkennt und insbesondere über die Erfordernisse bezüglich der Fristen und Formen oder Anträge, Stellungnahmen und Beweise, sowie über Rechtsfolgen der Unterlassung solcher Handlungen. Dieser Umstand hat eine wesentliche Bedeutung z.B. im Verfahren in Handelssachen. Der Beklagte ist ebenfalls über die Möglichkeit der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten und darüber hinaus dass keine Pflicht besteht, einen Rechtsanwalt oder Rechtsberater zu bestellen, zu belehren. In der Verordnung wurde die Möglichkeit der Heilung der Mängel des Verfahrens vorgesehen, die in der Nichteinhaltung der in den Artikeln 13 bis 17 festgelegten verfahrensrechtlichen Erfordernissen bestehen, allerdings auf solche Art und Weise, dass die Entscheidung doch als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann (Art. 18 Abs. 1). Diese Möglichkeit ist jedoch von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht, die kumulativ erfüllt werden müssen, und zwar, wenn - die Entscheidung dem Schuldner unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Erfordernisse nach Artikel 13 oder Artikel 14 zugestellt worden ist, und 13 - der Schuldner die Möglichkeit hatte, einen eine uneingeschränkte Überprüfung umfassenden Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen, und er in oder zusammen mit der Entscheidung ordnungsgemäß über die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs, einschließlich der Bezeichnung und der Anschrift der Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und gegebenenfalls der Frist unterrichtet wurde, und - der Schuldner es versäumt hat, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung gemäß den einschlägigen verfahrensrechtlichen Erfordernissen einzulegen. In der Verordnung wurde darüber hinaus die Möglichkeit der Heilung der Verfahrensmängel lediglich in Bezug auf die Zustellung geregelt. Trotz der Nichteinhaltung der in den Art. 13 bis 17 festgelegten Erfordernisse besteht die Möglichkeit, diese Verfahrensmängel zu heilen, wenn durch das Verhalten des Schuldners im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen ist, dass er das zuzustellende Schriftstück so rechtzeitig persönlich bekommen hat, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung treffen konnte (Art. 18 Abs. 2). Bemerkenswert ist obendrein der Umstand, dass ergänzend zu den Erfordernissen von den Art. 13 bis 18 eine Entscheidung gemäß Art. 19 Abs. 1 nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann, wenn der Schuldner nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats berechtigt ist, eine Überprüfung (Kontrolle) der Entscheidung zu beantragen, falls das verfahrenseinleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück oder gegebenenfalls die Ladung zu einer Gerichtsverhandlung in einer der in Artikel 14 genannten Formen zugestellt wurden und die Zustellung ohne Verschulden des Schuldners nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können oder der Schuldner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden der Forderung nicht widersprechen konnte In beiden Fällen ist jeweils zusätzliche Voraussetzung, dass der Schuldner unverzüglich tätig wird. Die herangezogene Regelung berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine Überprüfung der Entscheidung unter großzügigeren Bedingungen als den oben genannten zu ermöglichen (Art. 19 Abs. 2). Gemäß Art. 30 Abs. 1 Buchstabe a) haben die Mitgliedstaaten der Kommission das in Artikel 19 Absatz 1 genannte Überprüfungsverfahren (Kontrollverfahren) mitzuteilen. 14 8. Folgen der Ausstellung der Bestätigung Die Folge der Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel sind die Anerkennung und Vollstreckung in jedem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ohne dass irgendein Zwischenverfahren angestrengt werden muss. Insbesondere besteht weder die Notwendigkeit der Anerkennung der Entscheidung noch die Möglichkeit der Verweigerung der Vollstreckung. Es gibt ebenfalls nicht das Bedürfnis für die Bestätigung der Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung. 8.1. Vollstreckung im Vollstreckungsmitgliedstaat Für das Vollstreckungsverfahren aufgrund des Europäischen Vollstreckungstitels gilt das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung wird nach dem Recht dieses Mitgliedstaates vollstreckt, in dem się vollstreckt wird. Der Gläubiger ist verpflichtet, den zuständigen Vollstreckungsbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats (z.B. dem Gerichtsvollzieher) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, eine Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und gegebenenfalls eine Transkription der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel oder eine Übersetzung dieser Bestätigung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats zu übergeben. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen. 8.2. Vollstreckungsklausel Im Hintergrund der Entstehung der Verordnung umstritten war die Frage, ob die im Ursprungmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung ohne Erteilung der Vollstreckungsklausel vollstreckbar sein sollte. Im Kontext der Regelungen des polnischen Rechts ging es darum, ob für die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens in Polen noch die Erteilung der Vollstreckungsklausel notwendig ist (Art. 781 ff. ZPO), oder ob diese Klausel im Vollstreckungsmitgliedstaat überflüssig wäre, weil ihre Funktion durch die im Ursprungsland ausgestellte Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel erfüllt wäre. 15 Ein Argument für die Notwendigkeit einer Klauselerteilung kann die Vorschrift des Art. 20 Abs. 1 der Verordnung sein, der vorsieht, dass eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wird wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung. Da die Voraussetzung für die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens im polnischen Recht ein mit Vollstreckungsklausel versehener Vollstreckungstitel ist, sofern das Gesetz nicht ein anderes bestimmt (Art. 776 poln. ZPO), sollen auch ausländische Entscheidungen auf die gleiche Art und Weise behandelt werden. Die Zulassung einer aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden und in diesem Staat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung als in Polen vollstreckbar ohne Erteilung der Vollstreckungsklausel, würde bedeuten, dass diese Entscheidung unter günstigeren Bedingungen als eine polnische Entscheidung vollstreckt würde. (K. Weitz, op. cit.,S.). Ein Argument dagegen ist die Vorschrift des Art. 1 der Verordnung, der besagt, dass się den Zweck verfolgt, den freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Zwischenverfahren vor der Anerkennung und Vollstreckung angestrengt werden muss. Man kann auch argumentieren, dass die Funktion der Vollstreckungsklausel hier die bei der Ausstellung als Europäischer Vollstreckungstitel Bestätigung durchzuführende Überprüfung erfülle. Der Artikel 20 Abs. 1 setzt voraus, dass eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung im Vollstreckungsland unter den gleichen Bedingungen wie eine Entscheidung aus dem Mitgliedstaat zu vollstrecken ist. Die Novellierung der poln. ZPO hat dieses Problem gelöst; solche Entscheidungen müssen mit der Vollstreckungsklausel versehen werden. 8.3. Verbot der Sicherheitsleistung oder Hinterlegung Art. 20 Abs. 3 der Verordnung enthält einen Vorbehalt, der auch in der Vorordnung 44/2001 vorkommt, nämlich dass der Partei, die in einem Mitgliedstaat eine Entscheidung vollstrecken will, die in einem anderen Mitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wurde, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden darf. 16 8.4. Verweigerung der Vollstreckung Wenn ein im Vollstreckungsmitgliedstaat zuständiges Gericht feststellt, dass die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangen ist, so wird auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung vom zuständigen Gericht verweigert, wenn: a) die frühere Entscheidung zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstands ergangen ist und b) die frühere Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen ist oder die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt und c) die Unvereinbarkeit im gerichtlichen Verfahren des Ursprungsmitgliedstaats nicht geltend gemacht worden ist und nicht geltend gemacht werden konnte. Unter keinen Umstanden dürfen die Entscheidung oder ihre Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nachgeprüft werden. Die Verweigerungsgründe wurden hier stark beschränkt im Vergleich mit den Verweigerungsgründen aufgrund der Verordnung 44/2001. Die Unvereinbarkeit einer in einem Mitgliedstaat vollstreckbaren Entscheidung mit irgendeiner im Ursprungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaat, oder sogar in einem Drittstaat, ergangenen Entscheidung [kommt vor?] (dieser Satz ist im polnischen Original unvollständig - Anm. des Übersetzers)], sofern noch zusätzliche Bedingungen (kumulativ) erfüllt sind: - persönliche und gegenständliche Identität der Sache, in welcher die frühere Entscheidung ergangen ist, - die frühere Entscheidung ist im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen oder zumindest erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im diesem Staat (wenn es sich um eine frühere Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat oder Drittstaat handelt) und - die Unvereinbarkeit der Entscheidung mit einer früheren Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht geltend gemacht werden konnte. Der Schuldner kann jederzeit die Vollstreckungsverweigerung beantragen und es scheint, dass ein solcher Antrag im polnischen Recht die Form der Klage auf Feststellung der Unvollstreckbarkeit der Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat annehmen würde, ähnlich wie in der Verordnung 44/2001, wo der Schuldner die Feststellung beantragen kann, dass die Entscheidung nicht anzuerkennen ist, oder der Gläubiger, der ein rechtliches 17 Interesse an der Feststellung hat, dass die Entscheidung auch in dem Mitgliedstaat wirksam ist, in dem er diese verwendet. In dem Fall kann man die Klage auf Feststellung der Unvollstreckbarkeit der Entscheidung (Art. 840 ZPO ff.) nicht erheben, denn die im Ursprungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung bleibt immer noch vollstreckbar, aber sie ist nicht vollstreckbar im Mitgliedstaat deren Vollstreckung. 8.5. Schutz des Schuldners im Vollstreckungsverfahren Hat der Schuldner einen Rechtsbehelf gegen eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde eingelegt, die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel beantragt, so kann das zuständige Gericht oder die befugte Stelle im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Schuldners: a) das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken oder b) die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht oder der befugten Stelle zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder c) unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen. Die Anzahl von Rechtsinstrumenten, die dem Schutz des Schuldners dienen, wird zweifellos sehr beschränkt. Die sachlichen Einreden, die in der Beanstandung des Bestehens der Schuld bestehen, sollen erhoben werden und sind erhoben im Laufe des Zwischenverfahrens vor dem Erlass der Entscheidung durch das Gericht oder den Gerichtshof des Mitgliedstaates, der über die Begründetheit der Forderung einer Zahlung entscheiden. Das gleiche gilt für die Einreden bezüglich der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel selbst. Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel kann nicht in dem Mitgliedstaat nachgeprüft werden, in welchem die Entscheidung zu vollstrecken ist. Es bleiben nur noch förmliche (verfahrensrechtliche) Einreden übrig, die augrund der Verordnung 805-2005 oder des nationalen Rechts des Mitgliedstaates erhoben werden, in dem die Entscheidung ergangen ist. Zu den erstgenannten gehören: - Anträge auf Aufhebung des Europäischen Vollstreckungstitels, die an das Gericht des Mitgliedstaates gerichtet werden, in dem die Entscheidung ergangen ist und zwar wegen der offensichtlichen Unbegründetheit deren Erlasses, - Anträge [gerichtet an das Gericht des Mitgliedstaates der Vollstreckung der Entscheidung, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wurde] auf Verweigerung der Vollstreckung wegen Unvereinbarkeit mit einer früher ergangenen Entscheidung (die 18 zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstands ergangen ist) – wenn der Einwand der Unvereinbarkeit beider Entscheidungen nicht im gerichtlichen Verfahren im Mitgliedstaat, in dem die zweite Entscheidung ergangen ist, erhoben wurde. Was die Einwände, die nach dem polnischen Rechts gegen Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel erhoben werden, anbelangt, so können diese vor allem in der Form der sog. Vollstreckungsabwehrklage (Art. 840 ff poln. ZPO) geltend gemacht werden. Es handelt sich in erster Reihe um Geldforderungen des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, mit denen aufgerechnet werden kann. 9. Verhältnis zu anderen Rechtsakten Was das Verhältnis der Verordnung 805/2004 zu anderen Rechtsakten angeht, so soll man auf die Artikel 27 und 28 Bezug nehmen. Es ist zu unterstreichen, dass der Gläubiger nach seiner Wahl entweder die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel beantragen oder die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung gemäß der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen fordern kann. Die Verordnung hat ebenfalls keinen Einfluss auf Anwendung der Bestimmungen der Verordnung über die Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen (Art. 28). Zum Zwecke der Vollstreckung eines Vollstreckungstitels aus einem anderen Mitgliedsstaat in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der jedoch nicht eine unbestrittene Forderung bestätigt, ist es immerhin notwendig, das so genannte „Exequatur“Verfahren d.h. das in der Verordnung des Rates (EG) Nr. 44/2001 vorgesehene Verfahren anzuwenden. 10. Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im polnischen Recht Im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 wurden auch in die polnische ZPO entsprechende Änderungen zur Anpassung deren Vorschriften an die Bestimmungen dieser 19 Verordnung eingefügt. Mit dem Gesetz vom 17. Februar 2006 (Dz.U aus dem Jahre 2006, Nr. 66, Pos. 466) wurde die Zivilprozessordnung novelliert. Die durch die Novellierung eingeführten Änderungen verfolgen u.a. das Ziel der Gewährleistung der verfahrensrechtlichen Mindesterfordernisse, die durch die Verordnung bestimmt wurden (z.B. Festlegung der Methode und des Inhalts der Unterrichtung) und präzisieren, auf welche Art und Weise die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel auszustellen ist (z.B. welches Gericht ist zuständig, in welcher Zusammensetzung usw.). Der Gesetzgeber hat ebenfalls die Einführung des Verfahrens, das die Aufhebung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel in der Situation, wenn deren Ausstellung offensichtlich unbegründet war, vorgesehen. Die Änderungen bestimmen darüber hinaus die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten der EU, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden sind. Das Rayongericht der allgemeinen Zuständigkeit des Schuldners hat derartige Entscheidungen mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Darüber hinaus wurde die Frage der Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Verweigerung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel dahingehend entschieden, dass dieser nicht anfechtbar ist. Eine wesentliche Bedeutung hat die Einführung eines neuen Verfahrenstyps über den Widerruf der Bestätigung, der in der Novellierung als „Aufhebung” bezeichnet wird. Die wichtigste Frage, die in dieser Regelung entschieden wurde, ist die Feststellung, dass eine aus dem Ursprungsland stammende Entscheidung in Polen als dem Vollstreckungsmitgliedstaat noch mit der Vollstreckungsklausel zum Zwecke der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens versehen werden soll. Die neuen Vorschriften sind mit dem 6. Mai 2006 in Kraft getreten. Art. 7951. § 1. Wenn der Vollstreckungstitel in der Gestalt einer gerichtlichen Entscheidung, eines vor Gericht geschlossenen oder durch das Gericht bestätigten Vergleichs die in besonderen Vorschriften genannten Bedingungen erfüllt, so hat das Gericht, das die Entscheidung erließ, vor dem der Vergleich geschlossen wurde oder das den Vergleich bestätigte, zu bestätigen, dass diese einen Europäischen Vollstreckungstitel darstellen, die im weiteren „Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel“ genannt wird. § 2. Wenn der Antrag auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel einen anderen Vollstreckungstitel als den in §1 genannten betrifft, so hat über diesen Antrag das Rayongericht, in dessen Bezirk der Titel ausgestellt wurde, zu entscheiden. Art. 7952. Den Beschluss über Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel hat das Gericht in Besetzung mit einem Berufsrichter zu erlassen. 20 Art. 7953. § 1. Der Beschluss über Verweigerung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist ausschließlich dem Gläubiger zuzustellen. § 2. Gegen den Beschluss über Verweigerung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel steht dem Gläubiger Beschwerde zu. Art. 7954. § 1. Im Falle der Feststellung, dass eine in besonderen Vorschriften vorgesehen Grundlage für die Aufhebung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gegeben ist, hat das Gericht, das diese ausgestellt hat, auf Antrag des Schuldners die Bestätigung aufzuheben. § 2. Der Antrag soll innerhalb von einem Monat vom Tag der Zustellung des Beschlusses über die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gestellt werben. § 3. Wenn der Antrag nicht unter Verwendung des in besonderen Vorschriften bezeichneten Formblatts gestellt worden ist, so hat er die förmlichen Erfordernisse für Schriftstücke zu erfüllen und auf die den Antrag begründenden Umstände hinzuweisen. § 4. Vor der Aufhebung der Bestätigung hat das Gericht den Gläubiger zu hören. § 5. Gegen den Beschluss über Aufhebung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist Beschwerde gegeben. Art. 7955. § 1. Die Vorschriften der Art. 7951 und 7952 sind auf die in besonderen Vorschriften vorgesehenen Bestätigungen der Nichtvollstreckbarkeit oder der Beschränkung der Vollstreckbarkeit eines als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Vollstreckungstitels sinngemäß anzuwenden. § 2. Gegen den Beschluss über die Bestätigung, von dem in § 1 die Rede ist, ist Beschwerde gegeben. Was die Umsetzung der Verordnung in das polnische Recht anbelangt, so kann man folgende Bemerkungen formulieren: Die Vorschrift von Art. 206 § 2 Ziff. 1 ZPO kann Zweifel hervorrufen. Unverständlich ist nämlich die Belehrung bezüglich der Klageerwiderung, darunter (also nach der grammatischen Auslegung im Rahmen der Klageerwiderung) über Erfordernisse betreffend Darlegung von Behauptungen, Einwendungen und Beweismitteln in der Verhandlung: denn alles (Einwendungen, Behauptungen und Beweismittel) sind in den Sachen gemäß Art. 47914 § 2 ZPO in der Klageerwiderung vorzubringen, für welche der Art. 47914 § 1 ZPO eine Frist von einer Woche vorsieht und nicht in der Verhandlung. In den Handelssachen wird eine Ausfertigung der Klageschrift zugestellt, um eventuell – gerade in einer nichtöffentlichen 21 Sitzung – das Versäumnisurteil zu erlassen (Art. 47918 § 2 ZPO). Ähnlich ist die Lage beim Erlass eines Zahlungsbescheides: Art. 491 § 1, 4921 § 1 und Art. 493 §§ 1 und 3 ZPO In Art. 206 § 2 Ziff. 3 ZPO bezieht sich die Belehrung eher auf Situationen, in denen der Anwaltszwang besteht, denn gemäß den Vorschriften der ZPO ist das Fehlen einer fachlichen Prozessvertretung die Regel und der Anwaltszwang die Ausnahme. Wenn es um die weiteren Änderungen geht, so ist der Art. 7951§ 2 unpräzise. Es geht nämlich nicht nur um Notarurkunden, in den der Schuldner sich der Zwangsvollstreckung unterworfen hat, sondern auch um die Bankvollstreckungstitel aufgrund des Art. 95 des Bankenrechts und des Art. 777 § 1 Ziff. 3 ZPO Der Bankvollstreckungstitel ist somit ebenfalls eine öffentliche Urkunde und ein Vollstreckungstitel. Zweifel ruft der Art. 7953 § 2 hervor. Es geht um die Zustellung einer Ausfertigung der Beschwerde gegen Verweigerung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel. Man kann nämlich in Erwägung bringen, ob (wie bei der Beschwerde gegen den Beschluss über Abweisung des Antrags auf Prozesskostenbefreiung) die Ausfertigung der Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss über Verweigerung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel dem Schuldner nicht zugestellt wird. Es soll auch eine Präzisierung der Vorschrift von Art. 7954 § 1 in Betracht gezogen werden. Um der Klarheit willen sollte man die besonderen Vorschriften nennen, von denen dort die Rede ist. Es entsteht aber das Problem der unpräzisen Formulierung „offensichtlich unbegründete“ Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel. Schließlich sollte der Art. 7954 § 4 folgendermaßen formuliert werben: „die Vorschrift von Art. 760 §2 ZPO ist sinngemäß anzuwenden”, der nach Änderungen in der Systematik der ZPO sich weiter als 795 1 ff. befinden würde. Was den Art. 8201 § 2 angeht, so ist es unklar, ob die Beschwerde nur gegen den Beschluss über die Art der Maßnahme unter entsprechender Anwendung des Art. 747 oder gegen die Gesamtheit des Beschlusses über die Beschränkung der Vollstreckung zusteht. Es ist zu verstehen, dass nach Art. 828 ZPO gegen den Beschluss des Gerichts über die Aussetzung oder Einstellung des Vollstreckungsverfahrens Beschwerde zusteht, also der Art. 8201§2 S. 3 würde nur die Beschränkung der Vollstreckung in Bezug auf bestimmte Maßnahmen umfassen (gemäß der ZPO nicht „Maßnahmen” sondern „ Methoden” der Sicherung); eine Änderung der Nomenklatur auch in Art. 8202 § 2; 22 Aus den Art. 8201 § 2 und Art. 8202 § 2 ergibt sich nur die Anfechtbarkeit des Gerichtsbeschlusses über Beschränkung der Vollstreckung in Bezug auf die Methoden der Sicherung, es ergibt sich aber keine Anfechtbarkeit des Gerichtsbeschlusses über das Abhängigmachen der Vollstreckungsbeschränkung von der Leistung von entsprechenden Sicherheiten durch den Gläubiger – in § 2 gibt es keinen dritten Satz wie im Art. 8201 § 1 und Art. 8202 §1; Im polnischen Recht ist es nicht nachvollziehbar, warum das Vollstreckungsverfahren unter der Anwendung von Art. 8201 § 1 vom Gericht und nicht von der Vollstreckungsbehörde wie bei der Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Art.. 825 Ziff. 5 ausgesetzt werben sollte, denn im ersten Fall (Einstellung) und im zweiten (Aussetzung) haben wir dieselbe Grundlage für die Bestätigung des Nichtvollstreckbarkeit und der Beschränkung der Vollstreckbarkeit zu tun, und die Beurteilung des Gerichts betrifft nur die fakultative Aussetzung nach Art. 8202 §1. Man sollte die Notwendigkeit der Einführung eines neuen Artikels 1154 überdenken , d.h. einer besonderen Regelung, wenn es genügen würde, einfach einen §4 zu Art. 777 hinzuzufügen und zwar mit dem gleichen Inhalt wie der Art. 1154 und dann würde die Formulierung „sind in Polen vollstreckbar“ (eigentlich in der Republik Polen) nach Versehung mit der Vollstreckungsklausel“, wenn diese Frage schon präzise vom Art. 776 ZPO, der die Grundlage der Zwangsvollstreckung bestimmt, geregelt worden ist. In Anbetracht der obigen Umstände sollte man, anstatt einer besonderen Regelung des Art. 1154, diesen Inhalt als Art. 781 § 5 ZPO einführen oder den Art. 781 § 2 ZPO durch den Zusatz „sowie andere Titel“ ergänzen, und zwar darum, weil der Art. 1155 im wesentlichen eine Wiederholung der nun im Art. 781 § 2 enthaltenen Regelung darstellt. Ähnlich wie mit dem Art. 781 § 2 ZPO würde beim vorgeschlagenen Text des Art. 1155 das Problem der örtlichen Zuständigkeit des den Titel ausstellenden Gerichts auftauchen, wenn die Feststellung der allgemeinen Zuständigkeit für den Schuldner unmöglich ist. Gegen ein solches Konzept spricht, dass es dem Gläubiger eine im wesentlichen unbeschränkte Wahl des örtlich zuständigen Gerichts durch Angabe eines potenziellen, hypothetischen Ortes der Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens (die Erlangung der Klausel selbst muss nicht unbedingt heißen, dass der Gläubiger sich tatsächlich für die Einleitung der Zwangsvollstreckung entschließt) einräumen würde, sowie die Möglichkeit der Einleitung der Zwangsvollstreckung in den Bezirken verschiedener Rayongerichte: 23 - bei der Wahl des Gläubigers nach Art. 8 Abs. 3 des novellierten Gesetzes über die Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsverfahren (Vollstreckung in Liegenschaften gemäß Art. 921 § 1 ZPO), - bei Angabe durch den Gläubiger – erst im Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung – einer Methode der Zwangsvollstreckung, die nach den Vorschriften der ZPO die allgemeine Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers determiniert. Die in der Verordnung enthaltenen rechtlichen Lösungen und Konstruktionen erregten und erregen immer noch Diskussionen über się unter den Vertretern der Rechtslehre aber nicht nur dort. Die Verordnung bringt zweifelsohne konkrete Vorteile, indem się eine schnelle und wirksame Vollstreckung eines Urteils im Ausland gewährleistet und zwar ohne Beteiligung der Justiz des Mitgliedstaates, in dem das Urteil vollstreckt werden soll, ohne Verzögerungen und zusätzliche Kosten. Sie ist ein Bestandteil einer Gruppe von Maßnahmen, die eine weiter schreitende Einführung der Regel gegenseitiger Anerkennung von Urteilen und anderen gerichtlichen Entscheidungen bezweckt. Die Vorteile, die die Einführung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel mit sich bringt, sind enorm und werden mit Sicherheit die Beschleunigung der Zwangsvollstreckung nach sich ziehen, wenn die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel genauso behandelt werden wird, als ob sie in dem Mitgliedstaat ausgestellt wäre, in dem der Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt wurde und, was doch am wichtigsten ist, wird das ausländische Gericht keine Nachprüfung der Entscheidung des nationalen Gerichts vornehmen. Es ist zu erwähnen, dass in Bezug auf die neuen Lösungen, die mit der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel verbunden sind und die der polnische Gesetzgeber in die ZPO eingefügt hat, kritische Stimmen ertönen, wie z.B., dass unser Gericht eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel in der Zusammensetzung von einem Berufsrichter ausstellt und der Beschluss sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuldner zugestellt wird. Es ist eine Lösung, die von dem durch das Gericht erlassenen Beschluss über Versehung eines Vollstreckungstitels mit der Vollstreckungsklausel abweicht. Der Schuldner erfährt von ihm erst bei der ersten Vollstreckungsmaßnahme. Dies erlaubt, die Überraschungswirkung zu erzielen und trägt für die Effizienz der Zwangsvollstreckung bei. Bei der Ausstellung einer Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel durch das polnische Gericht wird der Schuldner (meistens in einem anderen Mitgliedstaat der EU) hiervon von Amts wegen durch das Gericht unterrichtet. Dies kann die Verheimlichung des Vermögens durch ihn anspornen. 24 25