Vorlesung Grundrechte vom 06.03.2001 Hengstschläger

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Vorlesung Grundrechte vom 06.03.2001 Hengstschläger
Was sind Grundrechte?
Grundrechte sind allgemein als Grundpositionen der
Gesellschaft zu verstehen z.B. das Recht auf Leben.
Im materiellen, also inhaltlichen Sinn, bedeutet dies es
handelt sich bei Grundrechten um fundamentale Rechte des
Menschen gegenüber dem Staat. Dies umfasst z.B. die Würde, die
Gerechtigkeit und die Freiheit. Die Grundrechte kennzeichnet
eine gewisse Unverbrüchlichkeit, die sich so darstellt, dass
Grundrechte nur schwer abänderbar sind, so sind sie in
Österreich nur durch Verfassungsrecht abänderbar. Weiters
müssen Grundrechte auch durchsetzbar gegenüber dem Staat sein.
Die Würde des Menschen ist ihm angeboren, es handelt sich
hierbei um ein Menschenrecht. Aus naturrechtlicher,
vorstaatlicher Sicht, sind alle Menschen frei.
Wie kommt es aber nun zur Regelbildung wie z.B. zur
Machtausübung in einer staatlichen Gesellschaft?
1.) Vertragstheorie (Hobbes, Montesceu, Locke)
Das Zusammenleben ist für den Menschen nicht gut(der Stärkere
schlägt den Schwächeren usw.). Der Mensch gibt also einen Teil
der Freiheit an den Staat ab, indem er sich an dessen Normen
hält, dafür schützt ihn der Staat. Der Staat schützt z.B. die
Würde und Freiheit der Menschen und diese beiden Rechte sind
vor der Verfassung des Staates zu sehen. Daher sind
Grundrechte als vorvertraglich erworbene Rechte zu sehen. In
Deutschland stellt dies, das Bonner Grundgesetz dar, dass nach
Artikel 1 desselben nicht abänderbar ist. Die Durchsetzbarkeit
ist durch Gerichte gesichert. Diese stellt sich wie folgt dar:
Die Judikative untersucht, ob die Exekutive (Verwaltung) die
Grundrechte einhält.
Der Verfassungsgerichtshof untersucht, ob die Legislative
(Gesetzgebung) die Grundrechte einhält.
2.) Rechtspositivismus (Walter-Mayer)
Grundrechte sind verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte
des Einzelnen. Nach dem Rechtspositivismus handelt es sich bei
den Grundrechten, um eine Ideologie und um kein faktisches
Recht des Einzelnen, dass sich aus der Rechtsordnung an sich
ergibt. D.h. Grundrechte wie die Freiheit und Würde des
Menschen sind als ideologische Rechte anzusehen.
3.) Die österreichische Verfassungsdiktion
Die Grundrechte sind verfassungsrechtlich gewährleistete
Rechte und sind daher als subjektive Rechte im Verfassungsrang
anzusehen. (aufgrund ihrer Bedeutung im Verfassungsrang)
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Es sind keine Grundrechtsbeschwerden beim
Verfassungsgerichtshof für Gerichtsurteile vorgesehen, und
daher ist der Oberste Gerichtshof als letzte Instanz zu sehen.
Einteilung der Grundrechte:
a.)
Bürgerrechte wie z.B. die Erwerbsfreiheit, Artikel 7
B-VG Gleichheitssatz = Sachlichkeitsgebot (auch EU – Bürger
werden oft gleichgestellt)
b.)
Menschenrechte wie z.B. das Recht auf Eigentum
Das erste österreichische Grundrecht stammt aus dem Jahr 1852
und es Handelt sich dabei, um das Hausrecht bzw. um die
persönliche Freiheit.
1867 die Erlassung des Staatsgrundgesetzes
1920 gab es keine Einigung zwischen der Kirche und den
plebisziten Kräften über einen Grundrechtskatalog, so wurde
mit Hilfe des Artikel 149 B-VG der Katalog von Grundrechten
des StGG von 1867 der Verfassung von 1920 hinzugefügt.
Artikel 10a StGG das Telephongeheimnis, Artikel 17a StGG die
Kunstfreiheit, das Datenschutzgesetz DSG, der Schutz der
persönlichen Freiheit und die Freiheit der Parteigründung sind
neue Grundrechtsbestrebungen und wurden dem rein
österreichischen Grundrechtskatalog hinzugefügt.
Die Funktion der Grundrechte
Z.B. das Eigentum ist unverletzlich, solange das Gesetz nichts
anderes bestimmt. Artikel 18 B-VG bestimmt, dass alle
Verwaltungsakte (Verordnungen, Bescheide) nur aufgrund der
Gesetze erlassen werden dürfen, was soviel heißt, dass
Behörden nur dann einen Bescheid oder eine Verordnung erlassen
dürfen, wenn es das Gesetz bestimmt bzw. erlaubt. Die
Verwaltung von 1867 war nicht an die Gesetze gebunden, deshalb
wurden in den Grundrechten wie dem StGG, dem Hausrecht, der
persönlichen Freiheit, Gesetzbindungsklauseln für die
Verwaltung festgelegt. Seit 1920 wird dies aufgrund von
Artikel 18 B-VG geregelt.
Grundrechte richten sich primär gegen den Gesetzgeber. Dieser
hat, aber die Möglichkeit einen Gesetzesvorbehalt gegenüber
dem Grundrecht zu machen, wie z.B. im Recht auf Eigentum, wo
gleichzeitig durch einen formalen Gesetzesvorbehalt die
Enteignung durch den Staat aufgrund der Gesetze geduldet wird.
Hier wird dem einfachen Gesetzgeber, soviel Macht eingeräumt
in den Grundrechtskern einzugreifen, dies wäre ohne
Gesetzesvorbehalt nicht möglich, sondern nur dem
Verfassungsgesetzgeber. Gibt es keinen Gesetzesvorbehalt, so
ist ein Eingriff in den Wesenskern des Grundrechts durch den
einfachen Gesetzgeber nicht möglich.
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Unter gewissen Voraussetzungen greift ein
einfachgesetzwidriger Bescheid auch in Grundrechte ein. Dies
gilt für Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt.
Ohne Gesetzesvorbehalt kann es keinen Eingriff des einfachen
Gesetzgebers geben, weiters wäre ein Eingriff des einfachen
Gesetzgebers verfassungswidrig.
Der innerstaatliche Grundrechtskatalog
Das StGG ist im Prinzip der einzige innerstaatliche
Grundrechtskatalog.
Es ist, aber auch ein internationaler Grundrechtskatalog
aufgrund völkerrechtlicher Verträge gültig, es handelt sich
dabei um die Europäische Menschenrechtskonvention, kurz EMRK.
Hier haben sich die Teilnahmestaaten völkerrechtlich
verpflichtet, die EMRK einander gegenüber einzuhalten. Hierzu
ist zu bemerken, dass ein völkerrechtlicherer Vertrag der
Transformation ins innerstaatliche Recht bedarf.
Österreich ist seit 1958 bei der EMRK.
1962 wurde vom VfGH festgestellt, dass die EMRK in Österreich
nicht unmittelbar anwendbar ist und stand daher damals nicht
im Verfassungsrang. 1964 wurde die EMRK nachträglich in den
Verfassungsrang erhoben und ist seitdem in Österreich
unmittelbar anwendbar. Die EMRK stellt also ein eigenes B-VG
dar. Dies war eine Umstrukturierung der österreichischen
Bundesverfassung. Die EMRK kann man nicht nur beim VfGH
geltend machen, sondern auch beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte in Straßburg. Seit dem 11. ZPEMRK ist jedoch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als zuständig
zu sehen. Dieser ist nicht zu verwechseln mit dem EUGH in
Luxemburg.
Es gibt jedoch punktuelle Verbürgungen von Grundrechten in
der österreichischen Bundesverfassung.
Das Problem der Derogation:
Ein Verfassungsgesetz wird durch ein neueres Verfassungsgesetz
aufgehoben. Als der VfGH die Bedarfsprüfung von Gerben für
verfassungswidrig erklärte, hat der Verfassungsgesetzgeber das
Grundrecht auf Erwerbsfreiheit punktuell geändert und somit
hat das neuere das ältere Verfassungsgesetz aufgehoben und so
Verfassungskonformität hergestellt. Der VfGH würde auf diese
Art und Weise vom Verfassungsgesetzgeber in seiner Funktion
der Normenkontrolle ausgeschaltet. Daher stellte der VfGH
fest, dass bei einer Häufung dieser Vorgangsweise in Richtung
einer punktuellen Aushöhlung sich fortsetzen sollte, dies den
Baugesetzen widersprechen würde und daher einer
Volksabstimmung gemäß Artikel 44 (3) B-VG bedürfen.
Nun ein paar Beispiele für diese Vorgangsweise des
Verfassungsgesetzgebers:
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1.) Fall: § 103 Abs. 2 KFG beinhaltet die
Lenkerauskunftspflicht. Bei keiner Angabe des Lenkers wird
automatisch der Fahrzeughalter bestraft. Der VfGH stellte
Verfassungswidrigkeit des Gesetzes aufgrund des Verstoßes
gegen das Anklageprinzip fest. Der Verfassungsgesetzgeber
reagierte folgender Maßen, er beließ § 103 KFG
einfachgesetzlich, mit Ausnahme des Anklageprinzips welches er
in den Verfassungsrang erhob und somit die alte Regelung des
Anklageprinzips für diesen Fall durch Derogation abänderte.
Der VfGH kann, dieses Gesetz nur noch auf Baugesetzkonformität
prüfen.
2.) Fall: Tribunale im Vergabewesen laut EU
Der VfGH stellte Verfassungswidrigkeit fest, weil ein Tribunal
als Verwaltungsorgan nicht höher gestellt sein darf, als
Bundes- oder Landesregierung. Aber Art. 126 B-VG legt das
Bundesvergabegesetz, als Bundesverfassungsgesetz fest. Daher
sind die Landesgesetze was die Tribunale anlangt geheilt,
jedoch ist ein Verstoß gegen das Rechtsstaatlichkeitsprinzip
gegeben.
Die Grundrechte und Europäisches Gemeinschaftsrecht
Die EU hat keinen Grundrechtskatalog. EU-Recht rangiert vor
nationalem Recht, genauso wie EUGH - Urteile. Der EUGH hat die
EMRK auf EU-Ebene für gültig erklärt. Die EMRK wird als
Verfassungsüberlieferung der Mitgliedsstaaten gesehen. In
Nizza wurde eine Grundrechtscharta abgehalten, aus der sich
aber niemand ein subjektives Recht ableiten kann, jedoch wurde
die Einhaltung der Grundrechte versprochen. Die EMRK ist nur
innerstaatlich direkt anwendbar, im Grenzüberschreitenden
Verkehr ist der EUGH für Menschenrechte in Straßburg
zuständig. Die einzigen Grundrechte der EU selbst sind laut
EUGH die vier Grundfreiheiten der EU. (freier Waren- und
Personenverkehr, Diskriminierungsverbot,
Dienstleistungsverkehrsfreiheit)
Inländerdiskriminierung
Ein EU-Bürger kann auch in Österreich sein Gewerbe mit der
Berechtigung aus einem anderen EU-Staat aufgrund der
Dienstleistungsverkehrsfreiheit. Eine Berechtigung die in der
EU erworben worden ist, ist in jedem EU-Land ausübbar. Eine
Schlechterstellung der Österreicher ist Gleichheitssatzwidrig.
Eine Schlechterstellung der EU-Bürger verstößt gegen die
Grundfreiheiten der EU und zwar gegen das
Diskriminierungsverbot. Auch ein Österreicher kann seine
Ausbildung in einem EU-Staat absolvieren und seinen Beruf in
Österreich ausüben. Das alles hindert jedoch die Republik
Österreich nicht, in seinem Bereich zur Berufserlernung und
Berufsausübung qualifiziertere Voraussetzungen festzulegen.
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Dies kann zur Folge haben, dass man in Österreich vielleicht
mehr aufwenden muss, als in einem anderen EU-Staat.
Vorlesung Grundrechte vom 13.03.2001 Hengstschläger
Im EG-Vertrag wurden die vier Grundfreiheiten als Grundrechte
festgelegt.
a.) Warenverkehrsfreiheit
b.) Personenverkehrsfreiheit
c.) Dienstleistungsverkehrsfreiheit
d.) Diskriminierungsverbot
ad. d.) Das Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 12 EG-Vertrag
- wirkt unmittelbar (bedarf also keiner nationalen Umsetzung)
- verbietet verdeckte Diskriminierung wie z.B. Geburtsrechte
- verbietet offensichtliche Diskriminierung
- und soll gleiche Vergünstigungen für alle EU-Bürger
garantieren.
Wahlrechte der EU-Bürger
In Artikel 19 EGV sind die Wahlrechte der EU statuiert. EUBürger haben für Kommunalwahlen auch ein aktives Wahlrecht,
mit Ausnahme von Wien, weil es sich gleichzeitig um eine
Landtagswahl handelt, wobei dies nicht für die
Bezirksverwaltung gilt.
Petitionsrecht der EU-Bürger
Nach Artikel 21 EGV haben EU-Bürger ein Petitionsrecht für das
EU-Parlament oder an den EU-Beauftragten.
Konsulatshilfe für EU-Bürger
Gemäß Artikel 20 EGV können EU-Bürger sich bei fehlen eines
Konsulates ihres Heimatlandes bei den Konsulaten der anderen
Eu-Staaten um Hilfe usw. bitten.
Die Stellung des EGV in der innerstaatlichen Rechtsordnung
Der EGV hat mindestens Verfassungsrang im innerstaatlichen
Stufenbau der Rechtsordnung.
Wie wirkt ein nationales Grundrecht gegenüber der EU?
Deutschland behauptet oder stellte fest, dass der Deutsche
Grundrechtsstandard von der EU nicht erfüllt wird und daher
die Deutschen Grundrechte Vorrang gegenüber derer der EU
haben. Nach Einführung der EMRK auf EU-Ebene wendet
Deutschland die EMRK nur an, wenn der Grundrechtsstandard
Deutschlands nicht verletzt wird.
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Österreich ist Akomunitär, dass heißt Österreich übernimmt
alles der Eu was die Grundrechte anlangt, auch die Judikatur.
Der EUGH spricht Recht aufgrund des EU-Rechts, welches dem
nationalen Recht vorgeht. Es ist hier kein integrationsfester
Kern vorhanden. Dies hat zur Folge, dass es keine Diskrepanz
zwischen nationalem und EU-Recht geben kann, was auch die
Judikatur des EUGH und der staatlichen Gerichte mit
einschließt.
In Österreich wurden die Grundprinzipien der Bundesverfassung
durch EU-Recht modifiziert, was zu einer Volksabstimmung im
Sinne des Artikels 44 (3) B-VG führte. D.h. eine Verordnung
die aufgrund des Primärrechts der EU ergangen ist und den
österreichischen Grundprinzipien zuwiderläuft, wäre
automatisch auch Primärrechtswidrig, da EU-Recht und
Bundesverfassung sich nicht widersprechen können bzw. dürfen.
Die Verordnung wäre somit vertragswidrig.
Die österreichischen Baugesetze wurden modifiziert auf den EUStandard.
Die EU hat verschiedene Einzelermächtigungen zur
Rechtssetzung.
Die innerstaatliche Umsetzung der EU-Grundrechte stellt sich
folgendermaßen dar:
- entweder in österreichischem Recht
- oder durch eine EU-Richtlinie (z.B. Datenschutz)
Das Datenschutzgesetz 2000 muss, also den Erzeugungsnormen des
österreichischen Rechts, dem österreichischen Recht und dem
EU-Recht entsprechen.
Österreichisches Recht gilt neben dem EU-Recht, es sei denn es
wird die österreichische Norm vom EU-Recht inhibiert.
Also wird eine EU-Richtlinie ein österreichisches Gesetz und
derogiert ein bisher gültiges österreichisches Gesetz, so ist
von Inhibation die Rede. Ist die Eu-Umsetzung auch nur auf
einfachgesetzlicher Basis, so hat sie jedoch Vorrang vor der
Bundesverfassung.
Der VfGH hatte zu prüfen, ob ein einfaches Gesetz, dass
vielleicht EU-Rechts widrig ist, auch verfassungswidrig sei.
Der VfGH musste eine Vorabentscheidung des EUGH in Luxemburg
einholen. Wenn der EUGH zu dem Schluss gekommen wäre, dass das
einfache Gesetz dem EU-Recht entspricht, so könnte der VfGH
das Gesetz auf Verfassungskonformität prüfen. Würde der EUGH
EU-Rechtswidrigkeit feststellen, so wäre das Gesetz nicht
gültig und der VfGH brauchte, dass Gesetz im Bezug auf die
österreichische Verfassung nicht mehr zu prüfen.
Der VfGH jedoch holte keine Vorabentscheidung des EUGH ein,
und klärte die Verfassungskonformität. Wenn das Gesetz der
Bundesverfassung entspricht, so bleibt die
EU-Rechtskonformität durch eine Vorabentscheidung des EUGH zu
prüfen. Sollte jedoch das Gesetz verfassungswidrig sein, hebt
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der VfGH das Gesetz auf und damit kann keine EURechtswidrigkeit bestehen.
Grundrechtstheorien:
1.) Die liberale Theorie:
Die Grundrechte sind Abwehrrechte des Einzelnen gegen den
Staat.
2.)Die institutionelle Theorie:
Die Grundrechte sind normative Rechte. Die Grundrechte werden
als Institutionen gesehen. Z.B. das Recht auf Eigentum
3.) Die Werttheorie:
Die Grundrechte sind objektive Werte die der Einzelne geltend
machen kann.
4.) Die demokratisch-funktionale Theorie:
Die Grundrechte werden als Instrumentarien zu Erhaltung der
Freiheit des Einzelnen verstanden und sollen die demokratische
Funktion und den Schutz des Staates für den Bürger bedeuten.
Z.B. das geheime Wahlrecht
5.) Die sozialistische Theorie:
Die Grundrechte sind soziale Ansprüche die gegen den Staat
geltend gemacht werden können.
Grundrechtsträger ist primär jede natürliche Person. Dies hat
zur Folge, dass die meisten Grundrechte Menschenrechte sind,
wie sich deutlich in der EMRK zeigt.
Unterteilung der Grundrechte:
1.)
a.)
b.)
c.)
d.)
e.)
Staatsbürgerrechte:
Art. 7 B-VG Gleichheitssatz
Art. 6 StGG Erwerbsfreiheit
Art.12 StGG Vereins und Versammlungsfreiheit
Art.17 (2) StGG Unterrichts- und Erziehungsfreiheit
Staatsverträge von St.Germain und Wien
2.) Menschenrechtsqualität:
a.) Wissenschaftsfreiheit, Lehrfreiheit nur für bestimmte
Personen
Die Grundrechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endet mit
dem Tod. Die Menschenwürde aus Sicht der Pietät wirkt als
mortales Grundrecht über den Tod hinaus.
Nach Ansicht des VfGH bedürfen gewisse Grundrechte der
geistigen Reife. So z.B. die Religionsfreiheit
7
Auch die Vereinsfreiheit setzt eine geistige Reife voraus,
jedoch sind z.B. Mittelschüler nach Zivilrecht im Sinne des
§ 35 VfGG zur Gründung eines Mittelschülerkartellverbandes
berechtigt. Jedoch auf das Grundrecht der Vereinsfreiheit
könnten sie sich laut VfGH nicht berufen.
Auch juristische Personen können Träger von Grundrechten sein,
wenn das Grundrecht vom Sinn her auch auf juristische Personen
anwendbar ist.
Nach der Strohmannkonstruktion braucht nur ein „Mitglied“
einer juristischen Person die Voraussetzungen zur Erlangung
eines Gewerbescheins haben und diesen zur Verfügung der
juristischen Person stellen, so kann die juristische Person
nach Gewerberecht das Gewerbe anmelden und erhält die
Berechtigung dazu.
Juristische Personen öffentlichen Rechts (Bund, Land,
Gemeinden), können nach Binder und Öhlinger keine Träger von
Grundrechten sein, weil es keinen Sinn macht, den Staat gegen
ein Eingreifen des Staates zu schützen.
Die Praxis jedoch sieht folgender Maßen aus, dass sich Länder
und Gemeinden auf die Grundrechte stützen, während der Bund
dies nicht kann.
Also würde der Bund als Träger von Hoheitsrechten dem Bund als
Träger von Privatrechten eine Gewerbeberechtigung verweigern
so könnte der Bund das Grundrecht der Erwerbsfreiheit nicht
gegen sich selbst geltend machen.
Vorlesung Grundrechte vom 20.03.2001 Hengstschläger
Die Fiskalgeltung der Grundrechte:
Die Fiskalgeltung der Grundrechte wird heute bejaht, so kann
also der Staat Träger von Grundrechten werden, nicht dieser
Meinung sind, wie oben erwähnt, Binder und Öhlinger.
Das heißt die juristischen Personen öffentlichen Rechts werden
bei der Antragsstellung in privatrechtlichen Angelegenheiten,
wie ein Privater behandelt, aber nur, wenn sie nur als Träger
von Privatrechten auftreten.
Die Aufsichtbehörde kann bei willkürlichen Genehmigungen
restriktiv einschreiten.
Eine Sonderproblematik in diesem Zusammenhang stellten die
Äußerungen von Mitgliedern der Bundesregierung, im Zuge einer
Volksabstimmung, dar. Der VfGH behauptete es handle sich um
subjektive Äußerungen und seien daher im Zusammenhang mit der
Meinungsfreiheit zu sehen. Nun stellt sich die Frage wann eine
hoheitliche, öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird und wann
eine Private. Dies ist wie folgt zu beantworten, man kann nur
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dann Grundrechte wahrnehmen, wenn man subjektive Rechte
wahrgenommen hat.
Subjekte öffentlichen Rechts und juristische Personen können
auf jeden Fall Träger von Grundrechten werden, wenn dies vom
Gesetz vorgesehen wird, wie z.B. der ORF.
Zwischen Gebietskörperschaften gilt, der Gleichheitssatz im
Sinne des Bundesstaatsprinzips vgl. Öhlinger
Es gibt auch den Verzicht auf Grundrechte, wie z.B. der
Verzicht auf Datenschutz
Die alleinige Nichtausübung eines Grundrechts bedeutet keinen
Verzicht.
Eine menschenunwürdige Behandlung z.B. ist immer
grundrechtswidrig.
Menschenunwürdige Versuche sind selbst mit Einwilligung des
Betroffenen immer noch grundrechtswidrig. In diesem Fall
stellt sich jedoch die Frage, wer Anklage erheben soll.
Der Gesetzesvorbehalt auf Grundrechte:
Grundsätzlich ist der Gesetzesvorbehalt auf Grundrechte nach
der Einführung des Art. 18 B-VG wertlos. Z.B. der
Gesetzesvorbehalt auf das Recht auf Eigentum im Art. 5 StGG
ist seit Art. 18 B-VG wertlos, denn heute ist die Verwaltung
durch besagten Artikel des B-VG an die Gesetze gebunden, dies
war, bei Einführung des StGG 1867, nicht der Fall. Das
Grundrecht ist heute als Bindung des Gesetzgebers gedacht.
Die Gesetzgebung ist durch die Grundrechte gebunden, aber auch
zum Eingriff in diese berechtigt.
Die Vereins- und Versammlungsfreiheit steht unter einem
sogenannten Ausführungsvorbehalt, was zur Folge hat, dass das
Grundrecht erst durch einfache Gesetze zu konkretisieren ist.
Das Grundrecht hat also den Gehalt, dass die Verletzung des
einfachen Gesetzes zugleich eine Verletzung des Grundrechtes
bedeutet.
Der Eingriffsvorbehalt hat Ähnlichkeit und Nähe zum
Ausführungsvorbehalt, wenn es z.B. kein Eigentum nach dem ABGB
ist so kann es in diesem Fall auch kein Recht auf Eigentum als
Grundrecht für den Nichteigentümer nach ABGB geben. Die
Einschränkung des Eigentums ist also Auswuchs des
Eingriffsvorbehaltes.
Bei Eingriffsvorbehalten schreitet der VfGH mit einer groben
Prüfung nur bei drastischen Fällen ein. Hier ist der VwGH für
die Feinprüfung des Eingriffsvorbehaltes zuständig.
Bei Ausführungsvorbehalten hat der VfGH die Feinprüfung zu
machen.
Der Gesetzesvorbehalt, wie z.B. beim Recht auf Eigentum
bedeutet die Möglichkeit für den einfachen Gesetzgeber ins
Grundrecht einzugreifen und steckt gleichzeitig die Grenzen
des Eingriffes ab. Der Gesetzesvorbehalt beinhaltet eine
sogenannte Schranken-Schranke, denn er legt eine Schranke für
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das Grundrecht fest und beschränkt gleichzeitig die
Eingriffsmöglichkeiten des einfachen Gesetzgebers.
Grundrechte mit nur formalem Gesetzesvorbehalt, der
sogenannten Prozedenz:
Der Eingriff muss formelle Voraussetzungen erfüllen, was zur
Folge hat, dass der Eingriff in konkreten Gesetzen geregelt
sein muss. Auch individuelle Gesetze haben formellen
Gesetzescharakter.
Die EMRK bindet formal, also ist die Gesetzesform
Voraussetzung und auch der Zweck der EMRK ist normiert.
Die Schranken-Schranke beim formalen Gesetzesvorbehalt stellt
sich so dar, dass nicht in den Wesensgehalt des Grundrechts
eingegriffen werden darf. Bei der Enteignung jedoch wird nur
die Sachlichkeit dieses Eingriffes geprüft.
Die Schranken-Schranke legt also fest wie in concreto in das
Grundrecht eingegriffen werden darf. Z.B. Richtervorbehalt bei
Freiheitsstrafen über 3 Monaten.
Materielle Gesetzesvorbehalte sind z.B. Art. 8-10 EMRK, es
handelt sich hierbei um einen gesetzlich vorgesehenen
Eingriff, dieser muss jedoch den Schutzgütern der Grundrechte
dienen. Die Rede ist von z.B. der nationalen Sicherheit, der
inneren Ordnung, dem Schutz der Gesundheit und Moral, dem
Schutz der Rechte und Freiheit anderer. Diese Eingriffe stehen
unter dem Erforderlichkeitsgebot, was zur Folge hat, dass nur
Eingriffe in die Grundrechte erlaubt sind die unbedingt
erforderlich sind und die Maßnahme zum Eingriff ins Grundrecht
verhältnismäßig ist. Denn der materielle Gesetzesvorbehalt
steht auch unter dem Verhältnismäßigkeitsgebot.
Die Schranken-Schranke wird vom VfGH erst seit 1984 wirklich
judiziert.
Die Kriterien der Schranken-Schranke bei einem bloß formalen
Gesetzesvorbehalt:
(Beim Glücksspielmonopol läuft das Grundrecht auf
Erwerbsfreiheit leer, dies ist jedoch kein klassisches
staatliches Monopol.)
1.) Der Eingriff in das Grundrechts muss im öffentlichen
Interesse liegen, z.B. der Bau einer Autobahn liegt im
öffentlichen Interesse, Nachbarschaftsstreitigkeiten liegen
nicht im öffentlichen Interesse. Was im öffentlichen Interesse
liegt bestimmt der Gesetzgeber.
2.) Der Grundrechtseingriff muss geeignet sein, das
öffentliche Interesse zu erfüllen, z.B. die Verleihung einer
Taxikonzession.
3.) Die Erforderlichkeit des Eingriffs in das Grundrecht muss
gegeben sein. Hier wird das Verhältnismäßigkeitsprinzip im
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engeren Sinn angewendet, d.h. der Eingriff ins Grundrecht muss
adäquat sein zum öffentlichen Interesse.
ad. 1.) Eine limitierte Bewilligungserteilung soll keinen
Konkurrentenschutz darstellen. Das Verbot des Rauchens würde
im öffentlichen Interesse (und zwar der Gesundheit) liegen,
der Eingriff wäre zur Erreichung des Ziels geeignet, doch das
Verhältnis des Eingriffs und dem öffentlichen Interesse wird
nach heutigen Maßstäben als inadäquat erachtet.
Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt:
- Verbot der Ausweisung aus dem eigenen Staatsgebiet von
Staatsbürgern
- Verbot der Folter
- Verbot der Todesstrafe
- Verbot der Sklaverei
Auch Art. 6 StGG war nach älterer Judikatur des VfGH ohne
Gesetzesvorbehalt und beinhaltet auch expressis verbis keinen.
Nach dieser Interpretation wären aber die Grundverkehrsgesetze
grundrechtswidrig. So interpretierte der VfGH den Art. 6 StGG
historisch und behauptete, dass Artikel 6 StGG in Artikel 5
STGG eingebettet sei und, da dieser einen Gesetzesvorbehalt
hat, sei auch Art. 6 StGG unter diesem Gesetzesvorbehalt zu
sehen. Daher kam der VfGH zu folgendem Schluss, dass ein Beruf
nur dann gewählt werden dürfe, wenn man sich dafür ausbilden
lässt und diesen auch ausübe, und nur in dieser Kombination
ist Art. 6 StGG laut der neuen Ansicht des VfGH anwendbar.
Auch die Berufsausbildung steht nicht explizit unter einem
Gesetzesvorbehalt, für den VfGH steht der Art. 18 StGG, aber
in Verbindung mit Art. 6 StGG und ist daher mit einem
Gesetzesvorbehalt versehen. D.h. der Gesetzgeber kann, sofern
es nötig erscheint, Normen zur Berufsausbildung festlegen.
Art. 6 StGG ist nicht für Unselbstständige gedacht. Die
Landwirtschaft hat kein Berufsstatut und ist von der
Gewerbeordnung ausgenommen. Nach Art. 18 StGG ist das Recht
auf freie Berufsausbildung unantastbar, laut VfGH muss, aber
eine Ausbildungsalternative anerkannt werden. Der Gesetzgeber
darf keine intentionalen Eingriffe ins Grundrecht machen. Z.B.
die Kunst ist an die allgemeinen Gesetze gebunden. In
Grenzbereichen ist jedoch eine Wertung vorzunehmen, wie z.B.
das Pornografiegesetz.
Das Klavierspielererkenntnis des VfGH:
Ein Schichtarbeiter fühlte sich gestört durch das
Klavierspielen einer Pianisten von 10 Uhr vormittags bis 12
Uhr mittags. Die Behörde entschied per Bescheid auf
ungebührliche Lärmerregung und ordnete der Pianisten das
Unterlassen ihres Übens an. Der VfGH nach einer Abwägung des
Grundrechts auf Kunst und der ungebührlichen Lärmerregung zu
folgendem Ergebnis. Der Zeitpunkt der Lärmerregung ist
ausschlaggebend, denn zwischen 10 und 12 Uhr liegt es nicht im
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öffentlichen Interesse, das Üben zu untersagen und weiters ist
das Üben eine wichtige Voraussetzung zur Berufsausübung der
Pianistin. Daher war das Grundrecht höher zu bewerten, als das
allgemeine Gesetz über die Erregung ungebührlichen Lärms.
Vorlesung Grundrechte vom 27.03.2001 Hengstschläger
Sobald der Staat in der Hoheitsverwaltung tätig wird, so ist
er automatisch an die Grundrechte gebunden. Anonyme
Videoüberwachung, staatliche Warnungen vor Sekten, staatliche
Warnungen vor Produkten stellen zumindest schlichte
Hoheitsverwaltung dar und sind daher auch an die Grundrechte
gebunden. Der Gesetzgeber und die Verwaltung (mit den
Gerichten) sind an die Grundrechte gebunden.
Zuständigkeit von VfGH und VwGH bei einfachgesetzlichen
Einschränkungsgesetzen
Die Gewerbeordnung stellt eine einfachgesetzliche Auflage zum
Grundrecht auf Erwerbsfreiheit aufgrund des
Gesetzesvorbehaltes dar. Zuerst ist der Bescheid durch den ein
subjektives Recht verletzt wurde eine Verletzung der
Gewerbeordnung. Daher ist der VwGH zuständig.
Im übrigen, sind Ärzte und Anwälte durch die GewO sehr wenig
eingeschränkt, dafür gibt es die sogenannten Standesregeln,
die das Verhalten und den Berufsstand reglementieren. Weiters
sind die Ärzte durch ihre Bindung an die Krankenkassen in
gewissem Maße eingeschränkt.
Bei grober Rechtswidrigkeit des Bescheides zum Gesetz ist der
VfGH zuständig. Sprich, wenn das Verhältnis des Bescheides zum
Gesetz grob differiert, oder wenn ein Gesetz denkunmöglich
angewendet wurde. Wenn das Gesetz denkunmöglich angewendet
wurde, so spricht man von einem gesetzlosen Bescheid, der bis
zum Grundrecht durchgreift.
Wenn das dem Bescheid zugrunde liegende Gesetz
verfassungswidrig ist so hat der VfGH darüber zu entscheiden.
Nach Art. 144 (1) B-VG ist eine direkte Bescheidanfechtung
möglich, wenn das Gesetz verfassungswidrig ist.
Ist also ein Gesetz kompetenzwidrig erlassen worden, so ist es
verfassungswidrig und fällt unter die Zuständigkeit des VfGH.
Auch im Falle das eine Behörde einem Gesetz einen
grundrechtswidrigen Gehalt unterstellt, ergibt sich die
Zuständigkeit des VfGH.
Der Gleichheitssatz kann aus der Natur der Sache unter keinem
Gesetzesvorbehalt stehen, denn alles was sachlich nicht
gerechtfertigt ist, ist gleichheitssatzwidrig, solange es vom
einfachen Gesetzgeber erlassen wurde. Der Gleichheitssatz ist
nur im Zusammenhang mit Gesetzen sinnvoll anzuwenden.
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Eine Behörde unterstellt einem Gesetz einen
gleichheitswidrigen Inhalt:
Gleichheitswidrigkeit im Verfahren ist als Willkür der Behörde
zu interpretieren.
- Handelt es sich um eine grobe Verletzung des
Gleichheitssatzes, so ist der VfGH für die Prüfung zuständig,
ansonsten der VwGH.
- Bei einem denkunmöglichen Ausführungsgesetz zu einem
Grundrecht hat der VfGH eine genaue Prüfung vorzunehmen.
- Auch bei der Verletzung von vorbehaltlosen Grundrechten ist
der VfGH als zuständig zu erachten.
Bei vorbehaltslosen Grundrechten, kann der einfache
Gesetzgeber eingreifen, aber dieser Eingriff darf nicht als
intentionaler Eingriff ins Grundrecht gedacht sein. Z.B. das
Klavierspielererkenntnis.
Wenn in der Vollziehung ein Bescheid aufgrund eines nicht
intentional auf ein Grundrecht gerichteten Gesetzes ergeht,
ist der Sinn des Grundrechtes und des einfachen Gesetzes
gegeneinander abzuwägen.
Bei Grundrechtswidrigkeit von faktischen Amtshandlungen ist
immer zuerst eine Beschwerde an den UVS zu richten. Erst, wenn
der UVS die Verfassungswidrigkeit und (oder)
Grundrechtswidrigkeit, der Amtshandlung nicht erkennt, steht
der Weg, mit dem Bescheid des UVS, zum VfGH offen.
Die Bindung der Gerichte an die Grundrechte stellte der EUGH
für Menschenrechte in Straßburg klar. Einen weiteren Hinweis
auf die Grundrechtsbindung der Zivilgerichte stellt, dass in
Artikel 4 7.ZPEMRK festgeschriebene Verbot der
Doppelbestrafung dar, dass unmissverständlich ein faires
Verfahren im Zivilverfahren klarstellt.
Die Fiskalgeltung der Grundrechte
Gelten die Grundrechte auch für den Fiskus?
Der Staat kann kein Unrecht begehen, daher wurde die zweite
Figur des Staates eingeführt, die der Fiskus genannt wird. Der
Fiskus ist klagbar. Unter dem Fiskus versteht man den Staat
als Träger von Privatrechten. In diesem Zusammenhang sind die
1949 eingeführte Amtshaftung und die Haftentschädigung zu
nennen. Die sogenannte Privatwirtschaftsverwaltung wird nach
privatrechtlichen Grundsätzen ausgeübt. Nach § 1 JN fällt die
Privatwirtschaftsverwaltung des Staates (Fiskus) unter die
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Nach der
Rechtsdogmatik ist der Fiskus der an die Grundrechte gebunden.
Es wird geduldet, dass der Staat keine Ermächtigung zum
privatwirtschaftlichen Handeln hat. Nun stellt sich die Frage
ob der Staat beim Abschluss von privatrechtlichen Verträgen an
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die Grundrechte gebunden ist. In diesem Zusammenhang gibt es
eine OGH – Entscheidung aus dem Jahr 1971. Es ging hierbei um
die Bewilligung einer Tankstelle nach der GewO und die
Anbindung der Tankstelle an die öffentliche Straße. Der
Erstattungsvertrag zur Anbindung der Tankstelle an das
öffentliche Straßennetz wurde vom Bund verweigert. Der OGH
stellte eine Verletzung des Gleichheitssatzes fest, und
erzwang eine Kontrahierung des Erstattungsvertrages zur
Anbindung der Tankstelle zwischen Bund und Tankstellenpächter.
Diese erzwungene Kontrahierung ergab sich aus dem
Diskriminierungsverbot des Gleichheitssatzes und dem
gesteigerten Vertrauen, dass dem Bund als Vertragspartner
entgegengebracht wird. Der Staat als Vertragspartner hat also
einen gesteigerten Schutzzweck dem Vertragspartner gegenüber
zu erfüllen. Aus dieser Entscheidung des OGH geht eindeutig
hervor, dass in diesem Fall der Vertragspartner Fiskus an die
Grundrechte gebunden war.
Die Drittwirkung von Grundrechten:
Eine eindeutige Drittwirkung eines Grundrechts ist eigentlich
nur im § 1 Absatz 5 DSG (einer Verfassungsbestimmung)
garantiert. Die Verletzung des Datenschutzes durch einen
Privaten gegenüber einem anderen Privaten kann nur vor den
ordentlichen Gerichten eingeklagt werden.
Das Lesen eines fremden Briefes durch einen Privaten ist nicht
grundrechtswidrig, da Grundrechte im Allgemeinen nur zwischen
Staat und Privatem gelten, denn das Briefgeheimnis hat keine
eindeutige Drittwirkung. Weil aber das Lesen eines fremden
Briefes strafrechtswidrig ist, könnte man eine Drittwirkung
des Briefgeheimnisses unterstellen.
Der Gleichheitssatz darf hingegen keine Drittwirkung
entfalten, denn dies würde das Ende der Privatautonomie bei
privatrechtlichen Verträgen bedeuten.
Es gibt folgende Drittwirkungstheorien:
a.) die völlige Ablehnung der Drittwirkung von Grundrechten
b.) die Grundrechtsdrittwirkung wird völlig akzeptiert
Nachdem die Rechtsordnung vom Staat erlassen wurde und deren
Einhaltung vom Staat gewährleistet wird und für alle gültig
ist, müssen auch die Grundrechte für alle gelten und gegen
jeden geltend gemacht werden können. Daher wäre nach dieser
Theorie jeder zur Einhaltung der Grundrechte verpflichtet,
weil die vom Staat erlassene Rechtsordnung, alle berechtigt
bzw. verpflichtet.
c.) In der Realität sieht die Rechtsordnung mit Ausnahme des
Datenschutzes keine Drittwirkung von Grundrechten zwischen
Privaten vor.
14
Es gibt nur wenige Urteile von Zivilgerichten, die sich
punktuell nur auf Grundrechte stützen. Es folgen nun einige
Beispiele für diese Ausnahmen.
Eine Zeugin Jehovas ließ aus Glaubensgründen eine Operation
nicht vornehmen und hatte daher einen längeren
Krankenhausaufenthalt. Die Versicherung weigerte sich aufgrund
von § 13 (4) ABGB diesen längeren Aufenthalt zu zahlen. Der
OGH verneinte dies und sagte, das Diskriminierungsverbot des
Artikel IX Ziffer 3 EGVG, sei als Grundrecht in diesem Falle
höher zu bewerten als § 13 (4) ABGB. Art. IX Z. 3 EGVG stellt
ein Diskriminierungsverbot zwischen Privaten als auch für den
Staat an öffentlichen Plätzen dar. Öffentliche Plätze sind im
Sinne des Artikels IX Ziffer 3 EGVG öffentlich zugängliche
Plätze, so also auch Lokale, Geschäfte und unter anderem auch
Krankenhäuser. Nach § 87 GewO kann ein Verstoß gegen Artikel
IX Ziffer 3 EGVG zum Entzug des Gewerbescheins führen. So
wurde z.B. der Ausschluss eines geschickten Spielers aus den
Casinos, aufgrund der Willkür des Beschlusses i.S.d. Artikel
IX Ziffer 3 EGVG aufgehoben. Weiters wurde ein Verstoß gegen
die guten Sitten durch den OGH festgestellt.
Vorlesung Grundrechte vom 03.04.2001 Hengstschläger
Die konkreten Grundrechte:
Das Recht auf Leben:
Das Recht auf Leben ist im StGG nicht vorgesehen. Es kam also
zur Konstruktion, dass das Recht auf Leben im StGG,
vorausgesetzt wurde. In Art.2 EMRK findet sich eine umfassende
Regelung des Rechts auf Leben. Dazu ergänzend wirkt das seit
1968 gültige generelle Verbot der Todesstrafe in Art.85 B-VG.
Im Art.1 1.ZPEMRK ist zwar die Todesstrafe abgeschafft, jedoch
nach Art.2 6.ZPEMRK in Kriegszeiten erlaubt. In Österreich ist
dies nicht von Bedeutung, denn nach dem Günstigkeitsprinzip
des Art.53 EMRK, gilt im Verhältnis zwischen EMRK und
staatlichem Recht immer die günstigere Regelung. Daraus ergibt
sich, dass in Österreich auch zu Kriegszeiten keine
Todesstrafe gibt.
Auch in folgenden Normen ist das Recht auf Leben gesichert:
Art.53 Stv. von Wien (das Recht auf Leben und Freiheit)
Art.3 UNO – Vertrag
Art.6 des Paktes über bürgerliche und persönliche Rechte
15
Art.2 EMRK verpflichtet den Staat das Recht auf Leben zu
achten und zu schützen. Das Recht des Einzelnen auf Leben wird
gesetzlich geschützt. Mögliche Eingriffe in dieses Recht sind:
Euthanasie, polizeiliche Einsätze, Vernachlässigung von
Gefangenen, oder die Verpflichtung zu einer lebensgefährlichen
Tätigkeit.
Nach Art.18 EMRK ist man auch vor der Beeinträchtigung des
Rechts auf Leben geschützt. Nun drängt sich natürlich die
Frage auf, wie das Recht auf Leben auf Ungeborene anzuwenden
ist. Art.2 EMRK wird vom VfGH so interpretiert, dass nur
geborenes Leben geschützt sei. Nach Art.1 des Bonner
Grundgesetzes ist das Recht auf Würde unverletzlich und daher
ist in Deutschland eine Abtreibung nur innerhalb der ersten 14
Tage nach der Empfängnis erlaubt. Der VfGH hingegen
interpretierte den Art.2 EMRK nach den Ausnahmen desselben.
Diese Ausnahmen sind die Todesstrafe und Notwehr. Laut der
Meinung des VfGH wäre bei einem Abtreibungsverbot das
ungeborene Leben besser geschützt als das Geborene. Die
Ausnahmen des Art.2 EMRK sind aber faktisch auf Ungeborene
nicht anwendbar, trotzdem folgerte der VfGH daraus, dass das
ungeborene Leben durch Art.2 EMRK nicht geschützt ist.
Der staatliche Gesetzgeber hat keine
beim Recht auf Leben, aber sehr wohl
erlassen. Ungeborene sind z.B. nicht
wissentlich noch willentlich handeln
Dispositionsmöglichkeiten
erweiterte Regelungen zu
schuldfähig, da sie weder
können.
Die Schranken des Rechts auf Leben sind: die Todesstrafe, die
Notwehr, die Verhinderung einer Flucht, eines Aufruhrs oder
einer Festnahme
Allgemein gilt eine Maßnahme kann nicht grundrechtswidrig
sein, wenn sie dem Waffengebrauchsgesetz entspricht.
1.) Es sind nur Eingriffsermächtigungen in das Recht auf Leben
im Zuge von staatlichen Maßnahmen vorgesehen. (mit Ausnahme
der Notwehr)
2.) Die Eingriffsmöglichkeiten in das Recht auf Leben müssen
gesetzlich vorgesehen und nach Art.18 B-VG genau determiniert
sein.
3.) Es muss eine unbedingte Notwendigkeit für den Eingriff ins
Recht auf Leben gegeben sein.
4.) Es gilt für jeden eingriff in das Recht auf Leben der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. D.h. es darf keine andere
Möglichkeit geben, als in das Recht auf Leben einzugreifen.
Ein Problem in diesem Zusammenhang stellt die Notwehr dar,
weil es keine genaue Abgrenzungsmöglichkeiten oder
Beschränkungen gibt, denn eine Bedrohung wird individuell und
daher unterschiedlich empfunden.
16
In Österreich ist sowohl aktive als auch passive Euthanasie
verboten. Ein Recht auf Sterbehilfe ließe sich nur aus dem
Recht auf Selbstbestimmung ableiten. Die Bereiche der
Gesundheitsgefährdung, wie z.B. Gentechnik, oder Atomkraft
u.ä., sind nicht durch Art.2 EMRK geschützt.
Das Verbot der Folter und das Verbot von erniedrigender,
unmenschlicher Behandlung oder Strafe sind in Art. 3 EMRK
vorgeschrieben. Dieses Grundrecht schützt die psychische und
physische Verfassung des Menschen gegenüber staatlichen
Eingriffen. Da das Grundrecht auf die Würde des Menschen im
österreichischen StGG nicht vorgesehen ist, wurde es wieder
als vorausgesetzt angenommen.
Unter Folter wird das Zufügen von psychischem und physischem
Leid verstanden, dass zum Erlangen von Informationen,
Geständnissen, oder Ähnlichem verwendet wird.
Art.3 EMRK steht unter keinem Gesetzesvorbehalt, dies hat zur
Folge, dass der einfache Gesetzgeber nicht in das Grundrecht
eingreifen kann.
Eine unmenschliche, erniedrigende Strafe stellt eine
Missachtung der Menschenwürde dar. Dies ist laut EUGH für
Menschenrechte in Straßburg, dann der Fall, wenn Menschen
folgendes fühlen:
- Angst
- Ohnmacht
- Unterdrückung
- Beklemmung
Demütigende Strafen, die Prügelstrafe, die Isolation und die
Unterlassung jeder medizinischen Hilfe sind demnach durch
Art.3 EMRK verboten. Auch eine Abschiebung kann
menschenunwürdig sein.
Bekämpfbar sind Verstöße gegen die Menschenwürde durch eine
Maßnahmenbeschwerde beim UVS. Hält der Bescheid des UVS an der
Maßnahme fest, so ist der Bescheid, solange er das Grundrecht
nicht verletzt, vom VwGH auf Verletzung von
einfachgesetzlichen Vorschriften und der Einhaltung der
Verfahrensgesetze zu prüfen. Wenn jedoch eine Festnahme unter
Verletzung des Verbots von Folter und erniedrigender Strafe
erfolgt und der UVS dies nicht erkennt, ist, eine
Bescheidbeschwerde aufgrund der Verletzung des Grundrechts
gemäß Art.3 EMRK beim VfGH einzubringen. Wenn der UVS ein
Gesetz verfassungswidrig anwendet ist der VfGH in nächster
Instanz zuständig. Macht der UVS schwere, grobe
Verfahrensfehler, so widerspricht dies, dem Sachlichkeitsgebot
des Art.18 B-VG und ist als Willkür und somit als
verfassungswidrig zu sehen, daher ist auch in diesem Fall der
VfGH zuständig.
Das Recht auf persönliche Freiheit:
17
Das Recht auf persönliche Freiheit ist festgeschrieben im
Art.5 EMRK und im Bundesverfassungsgesetz (vom 29.11.1988) auf
persönliche Freiheit, dass am 01.01.1991 in Kraft getreten
ist. Das Persönliche Freiheit – BVG wurde aufgrund des Art.5
EMRK erlassen, der ein eigenes, innerstaatliches Gesetz für
die persönliche Freiheit der Menschen fordert. Weiters sieht
Art.5 EMRK Freiheitsentzug nur durch richterliche Organe vor.
In diesem Punkt hat Österreich jedoch einen Vorbehalt gemacht,
weil es in Österreich, auch Verwaltungsbehörden möglich ist
Freiheitsstrafen zu verhängen. Die Aufsicht der
verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgt durch VfGH und
VwGH. Laut Art.5 EMRK müsste der Einspruch gegen eine
Freiheitsstrafe, die durch eine Verwaltungsbehörde verhängt
wurde, aufschiebende Wirkung haben, das Tribunal den
Sachverhalt neu erheben, und weiters sollte das Tribunal volle
Kognitionsbefugnis haben. Deshalb wurde, um Art.5 EMRK Genüge
zu tun, der UVS eingeführt, der als Tribunal in 2.Instanz mit
voller Kognitionsbefugnis in der Sache selbst, durch Bescheid
entscheidet. Die Zuständigkeit des UVS ist in den Art.129 ff.
B-VG festgelegt. Der Vorbehalt gegenüber Art.5 EMRK wird
jedoch trotzdem aufrecht erhalten, wird aber vom EUGH für
Menschenrechte in Straßburg als zu unbestimmt bezeichnet und
ist daher ungültig.
Angeblich ist auch § 35 VStG nicht EMRK – konform, weil die
Festnahme zur Feststellung der Identität durch eine
Verwaltungsbehörde und nicht durch ein Gericht geschieht.
Weiters legt die EMRK fest, dass es keine exekutive Schuldhaft
geben darf, dies hat zur Folge, dass niemand aufgrund dessen,
dass er seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann festgenommen
werden darf. Bei Geldstrafen ist eine Ersatzfreiheitsstrafe,
jedoch möglich, wenn der Verurteilte nicht zahlen kann.
Beim Schutz der persönlichen Freiheit geht es hauptsächlich um
den Schutz der körperlichen Bewegungsfreiheit. D.h. der
primäre Wille der Behörde darf nur die Einschränkung der
körperlichen Bewegungsfreiheit sein, nicht jedoch die
Vernehmung oder Feststellung der Identität o.ä.. Maßgeblich
ist also die Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit.
Als Beginn des Freiheitsentzuges ist jedenfalls die Festnahme
zu sehen. Auch eine Anhaltung, also ein Festhalten auf Zeit,
ist als Entzug der persönlichen Bewegungsfreiheit zu werten.
Z.B. die Internierung (einsperren auf einem Grundstück),
welche von Art.5 EMRK nicht erfasst ist oder Konfinierung (man
darf ein bestimmtes Gebiet nicht verlassen). Nach dem
PersFrBVG muss der Freiheitsentzug gesetzlich vorgesehen sein
und auch verfahrensrechtlich geregelt sein, um durchgeführt
werden zu dürfen. Der Gesetzgeber, als auch die Vollziehung
ist somit an die Verhältnismäßigkeit gebunden.
Die Gründe für eine Festnahme und den damit verbundenen Entzug
der persönlichen Freiheit sind im PersFrBVG taxativ
18
aufgezählt. Eine Freiheitsstrafe ist nur auf Anordnung eines
Gerichts als Strafverfügung oder durch eine Straferkenntnis
einer Verwaltungsbehörde, wobei eine Verwaltungsbehörde nur
einen Freiheitsentzug von maximal 6 Wochen und der UVS von
maximal 3 Monaten verhängen darf.
Vorlesung Grundrechte vom 24.04.2001 Hengstschläger
Der Schutz der persönlichen Freiheit ist nur auf die
Bewegungsfreiheit der Menschen bezogen und steht unter einem
ausführlichen Gesetzesvorbehalt. Der Schutz auf persönliche
Freiheit hat keine Drittwirkung, sieht man von einer
fingierten Drittwirkung ab, die durch das Strafrecht im Sinne
der Freiheitsentziehung erzeugt wird. Das Grundrecht auf
persönliche Freiheit ist kein absolutes Recht, denn in
folgenden Ausnahmefällen ist ein Entzug der Freiheit erlaubt.
1.) Ein Entzug der persönlichen Freiheit darf nur geschehen,
wenn dies formell als auch materiell gesetzlich festgelegt
ist.
2.) Der Freiheitsentzug muss immer dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip, im Sinne des Art.1 (3) PersFrBVG,
entsprechen, es darf also keine andere denkbare
Lösungsmöglichkeit geben.
Die Beiden obenangeführten Tatbestände müssen kumulativ
erfüllt werden.
Bei einem Selbstmörder vor der eigenen Wohnungstüre und der
Verständigung der Behörden ist, wenn es keinen anderen Ausweg
mehr gibt (Verhältnismäßigkeitsprinzip) eine Einweisung in
eine Anstalt vorgesehen und damit der Entzug der persönlichen
Freiheit. Laut einem Teil der Lehre ist das Recht auf
persönliche Freiheit ein sensibles Grundrecht, der VfGH jedoch
verneint dies, weil es gesetzlich festgelegte Ausnahmen zum
PersFrBVG gibt. Ein anerkanntes, sensibles Grundrecht ist die
Vereins- und Versammlungsfreiheit. Ein Eingriff in ein
sogenanntes sensibles Grundrecht ist immer verfassungswidrig.
Die Eingriffsmöglichkeiten in die persönliche Freiheit sind im
zugehörigen BVG taxativ aufgezählt. In der Folge werden diese
Taxativa zum Entzug der persönlichen Freiheit erläutert.
1.) Ein Gericht kann jemanden zum Verlust der persönlichen
Freiheit im Sinne des Justizstrafrechts verurteilen. Eine
erniedrigende Strafe i.S.d. Art.3 EMRK ist genauso verboten,
wie eine rückwirkende Strafe i.S.d. Art.7 EMRK. Als
rückwirkend gelten auch Gesetze die erst zukünftig wirken.
Grundsätzlich dürfen Gesetze jedoch zurückwirken, jedoch im
immer nur unter der Beachtung der Verhältnismäßigkeit. Nur
Strafgesetze dürfen nicht rückwirkend erlassen werden. Es gibt
jedoch Delikte, die auch, wenn sie zum Tatzeitpunkt erlaubt
waren nie erlaubt sind (z.B. die Mauerschüsse in der
19
ehemaligen DDR). Die Einschränkung der persönlichen Freiheit
ist in diesem Zusammenhang nicht näher definiert.
2.) Der Entzug der Freiheit aufgrund einer Verwaltungsstrafe.
Die Freiheitsstrafe wird von der Verwaltungsbehörde per
Bescheid ausgesprochen und darf eine Dauer von 6 Wochen nicht
überschreiten. Wird die Freiheitsstrafe von einem UVS
ausgesprochen so darf eine Dauer von 3 Monaten nicht
überschritten werden. Die Kompetenz in welchen Fällen im
Allgemeinen eine Verwaltungsbehörde zuständig ist ergibt sich
aus den Art.2 Z.(1) und Art.3 PersFrBVG. Nach Art.20 B-VG gibt
es bei Verwaltungsbehörden immer eine Hierarchie, also ein
oberstes und ein unterstes Organ. Das heißt, dass die unteren
Organe an die Weisungen der oberen Organe gebunden sind und
dass sie bei Nichteinhaltung, der gegebenen Weisungen,
absetzbar sind. Dies war mit ein Grund für die Einführung der
Unabhängigen Verwaltungssenate, die wie der Name schon sagt
weder weisungsgebunden, noch absetzbar sind. Diese Tribunale
mussten eingeführt werden um die Verwaltungsstrafen kognitiv
prüfen zu können, so werden die abhängigen Verwaltungsorgane
von den unabhängigen UVS – Tribunalen beurteilt. Die
Einführung der UVS war auch deshalb wichtig, weil der VfGH die
Bescheide nur kassiert und der VwGH nur bei Extrema eingreift,
außerdem führt weder VfGH, noch VwGH ein eigenes
Ermittlungsverfahren durch.
3.) Auch bei dem begründeten Verdacht auf eine strafbare
Handlung ist der Entzug der persönlichen Freiheit in
bestimmten Fällen erlaubt. Man spricht in diesem Zusammenhang
auch öfter von der Untersuchungshaft, wobei dies nur ein Teil
dieser Thematik ist. Darunter werden folgende Tatbestände
verstanden:
a.) Festnahme zur Beendigung eines Angriffs auf eine Person
b.) Festnahme zur sofortigen Sachverhaltsfeststellung
c.) Festnahme wegen Fluchtgefahr
d.) Festnahme wegen Verdunklungsgefahr
e.) Festnahme wegen Wiederholungsgefahr
f.) Festnahme wegen Ausführungsgefahr (Präventive Maßnahme vor
Begehung der strafbaren Handlung)
Allgemein gilt, dass ein richterlicher Befehl zur Festnahme
(durch ein Verwaltungsorgan) für den Entzug der persönlichen
Freiheit einer Person vorliegen muss. Nur bei Gefahr im Verzug
darf ein Verwaltungsorgan ohne richterlichen Befehl jemanden
festnehmen, jedoch muss diese Person sofort oder zumindest
innerhalb der nächsten 48 Stunden einem Richter vorgeführt
werden. Bei Finanzstrafsachen sind die Finanzstrafsenate als
Richter zuständig. Es ist jedoch keine Gefahr im Verzug wenn
ein Richter erreichbar ist. Außerdem müssen die
Festnahmegründe aus einem konkreten Sachverhalt entstammen.
Bei Verdacht auf eine Verwaltungsübertretung greift wieder §
35 VStG ein, dessen Voraussetzungen zum Entzug der
persönlichen Freiheit , lauten wie folgt:
20
a.) das Betreten auf frischer Tat und die Feststellung der
Identität des Täters
b.) Fluchtgefahr
c.) Wiederholung der Verwaltungsübertretung und Verharren im
Vergehen
Mit der Festnahme muss die strafbare Handlung beendet sein.
Die Festnahmedauer ist auf 24 Stunden beschränkt. Eine
Verwaltungsübertretung hat man erst begangen, wenn man von der
zuständigen Verwaltungsbehörde per Bescheid rechtskräftig
verurteilt wurde. Daraus ergibt sich auch der Zusammenhang
zwischen § 35 VStG und dem Verdacht auf eine strafbare
Handlung.
4.) Der Entzug der Freiheit als Beugemittel (Beugehaft), tritt
ein bei Zeugenverweigerung, also bei dem Nichterscheinen eines
Zeugen vor Gericht, oder bei der Nichtleistung einer
unvertretbaren Leistung. Eine unvertretbare Leistung ist zum
Beispiel, wenn ein Künstler ein Kunstwerk schaffen soll, weil
er den Auftrag dazu bekommen hat. Wenn der Künstler sich
weigert seine Leistung zu erbringen, so kann er in Beugehaft
genommen werden. Dieser Fall ist, aber von § 35
Exekutionsordnung zu unterscheiden, denn Schuldhaft ist nicht
erlaubt. Der Unterschied zwischen den beiden Fällen stellt
sich folgendermaßen dar, der eine will nicht leisten und kann
daher in Beugehaft genommen werden, der andere kann nicht
leisten und kann daher nicht in Haft genommen werden, weil er
sonst nicht in Beuge-, sondern in Schuldhaft genommen würde.
5.) Der Freiheitsentzug wegen einer gefährlichen Krankheit ist
im Wesentlichen auf zwei Tatbestände zu reduzieren.
a.) Es liegt eine Gefährdung durch die Ausbreitung einer
gefährlichen Krankheit vor. (Tuberkulosegesetz,
Epidemiegesetz, nicht aber das Aidsgesetz)
b.) Der Freiheitsentzug aufgrund einer geistigen Krankheit ist
dann möglich, wenn eine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung
anderer vorliegt. Dies entspricht der Einweisung
(unmittelbare, behördliche Befehls- und Zwangsgewalt) in eine
Anstalt für geistig erkrankte Menschen. Nach der Einweisung
hat eine Vorführung beim Amtsarzt zu erfolgen i.S.d. § 46
Sicherheitspolizeigesetz, denn § 282 ABGB ist in diesem
Zusammenhang zu vage formuliert. Diese Maßnahme ist beim UVS
anfechtbar.
6.) Der Freiheitsentzug als Erziehungsmaßnahme ist als
Hausarrest durch die Eltern, oder als Heimunterbringung gegen
den willen der Eltern i.S.d. § 26 des Jugendwohlfahrtsgesetzes
möglich.
7.) Die Ausweisung oder Auslieferung von Fremden ist in den §§
61 ff. des Fremdengesetzes geregelt.
21
Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte der
Festgenommenen:
Der Festgenommene hat das Recht auf Information i.S.d. Art. 4
(6) und (7) PersFrBVG , d.h. der Festgenommene muss ehest
möglich über die Gründe seiner Festnahme in einer für ihn
verständlichen Weise informiert werden. Außerdem hat der
Festgenommene das Recht auf einen Rechtsbeistand und den
Beistand seiner Familie. Weiters muss dem Festgenommenen,
trotz Fluchtgefahr, das Recht gewährt werden gegen Kaution auf
freien Fuß gesetzt zu werden. Die Untersuchungshaft muss eine
gewisse Dauer haben. Das Verfahren des Festgenommenen muss
möglichst schnell erledigt werden und es darf nicht von
unnötiger Dauer sein. Nach Art.6 PersFrBVG ist ein
Haftprüfungsverfahren innerhalb einer Woche durchzuführen.
Sollte die Entscheidung negativ sein, so hat der Inhaftierte
das Recht beim UVS Beschwerde gegen diese Maßnahme zu erheben.
Ähnliche Normen in diesem Zusammenhang sind Art. 181 StPO, die
gerichtliche Prüfung der Festhaltung eines Kranken und die
Schubrechtsbeschwerde gemäß § 72 Fremdengesetz. Weiters hat
der Inhaftierte bei unrechtmäßigem Entzug der persönlichen
Freiheit Anspruch auf Haftentschädigung. Gemäß Art.7 PersFrBVG
muss dem Häftling jeder materielle als auch immaterielle
Schaden ersetzt werden. Im Strafrecht sieht die Praxis jedoch
anders aus. Außerdem hat der Festgenommene Anspruch auf
Achtung seiner Menschenwürde gemäß Art.1 PersFrBVG.
Der Rechtschutz des Rechts auf persönliche Freiheit:
Es ist dem Inhaftierten möglich eine Grundrechtsbeschwerde
beim OGH einzubringen, mit der Ausnahme einer gerichtlichen
Verurteilung. Es wird vom OGH geprüft ob die Strafe des
Freiheitsentzuges der Tat angemessen ist. Die Vollziehung hat
kein Recht Freiheitsstrafen zu verhängen, mit Ausnahme der
Untersuchungshaft. Gegen die Festnahme durch eine
Verwaltungsbehörde, die einen Akt der unmittelbaren,
behördlichen Befehl- und Zwangsgewalt darstellt, ist beim UVS
Beschwerde zu erheben. Auch bei Bescheiden die eine Festnahme
verhängen ist die Berufung beim UVS einzubringen. Der Bescheid
des UVS ist, dann nur noch beim VfGH anfechtbar und zwar aus
folgenden Gründen.
- die Verwaltungsbehörde hat den Bescheid aufgrund eines
verfassungswidrigen Gesetzes erlassen
- die Verwaltungsbehörde hat ein Gesetz denkunmöglich
angewandt
- die Verwaltungsbehörde hat gesetzlos einen Bescheid erlassen
und somit verfassungswidrig gehandelt
Vorlesung Grundrechte vom 08.05.2001 Hengstschläger
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Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens:
Die Freizügigkeit ist in folgenden Normen festgelegt:
- Art.4 StGG (Freizügigkeit der Person und des Vermögens),
dieses Grundrecht ist ohne Gesetzesvorbehalt. Die einzige
Einschränkung des Grundrechts in Bezug auf die Auswanderung
stellt die Wehrpflicht dar. Denn eine Beschränkung der
persönlichen Freiheit und Bewegungsfreiheit durch andere BVG´s
stellt keine Verletzung der Bundesverfassung dar, so wie die
Wehrpflicht gemäß Art.9a B-VG.
- Art.6 StGG (Freizügigkeit der Person)
- Art.2 4.ZPEMRK (Freizügigkeit der Person)
- Art.3 4.ZPEMRK (Verbot der Ausweisung von Staatsbürgern)
Sowohl Art.6 StGG als auch die Art.2 und 3 4.ZPEMRK stehen
unter einem Gesetzesvorbehalt.
- Art.4 4.ZPEMRK (Verbot der kollektiven Ausweisung von
Ausländern) dieses Grundrecht steht unter keinem
Gesetzesvorbehalt, steht aber in Diskrepanz zum
österreichischen Recht, aber in diesem Falle greift die
Günstigkeitsklausel des Art.53 EMRK ein und lässt somit eine
kollektive Ausweisung von Ausländern nicht zu.
Die Aufgaben des Rechts auf Freizügigkeit:
1.) Die Freizügigkeit garantiert die persönliche
Bewegungsfreiheit innerhalb des Staatsgebiets
2.) Die Freizügigkeit lässt die freie Wahl eines Aufenthaltsbzw. Wohnortes zu.
3.) Weiters wird durch das Recht auf Freizügigkeit die
Freiheit der Auswanderung ermöglicht.
In vollem Umfang sind diese Rechte jedoch nur für Staatsbürger
und EU-Bürger gewährleistet. Wenn sich ein Fremder rechtmäßig
in Österreich aufhält so gilt für das 4.ZPEMRK. Eine
Einreisefreiheit für Ausländer gibt es in Österreich nicht.
Art. 1 des 7.ZPEMRK bietet einen gewissen
verfahrensrechtlichen Schutz für Ausländer. Ein Grundrecht auf
Asyl jedoch existiert in Österreich nicht.
Die Auswanderungsfreiheit ist nach Art.4 StGG gewährleistet.
Die einzige Ausnahme der Auswanderungsfreiheit ist, wie oben
erwähnt die Wehrpflicht. Die Verweigerung eines Reisepasses
stellt, aber eine Verletzung von Art.4 StGG dar. Weiters darf
keinem Österreicher bei der Grenze die Einreise verweigert
werden. Nun drängt sich die Frage auf, wie es nun um die
Habsburgergesetze steht. Laut einem Erkenntnis des VwGH wurden
1918 die Mitglieder des Hauses Habsburg des Landes verwiesen,
23
weil aber seit 1918 kein Haus Habsburg mehr besteht, sind die
nachher geborenen Habsburger vom Habsburgergesetz ausgenommen.
Weder Art.4 noch Art.6 StGG stellen eine Grundlage für die
österreichische Staatsbürgerschaft dar. Laut VfGH sind die
beiden Art. Innerhalb der Rechtsordnung zu sehen. Die
österreichische Staatsbürgerschaft erhält man im Normalfall
durch die Abstammung, dem sogenannten ius sanguinis. Dies hat
zur Folge, dass das Kind die Staatsbürgerschaft der Mutter
hat. In anderen Staaten kommt es auf den Geburtsort an, dem
sogenannten ius loci, welche Staatsbürgerschaft man hat.
Gemäß dem 4.ZPEMRK ist ein Gesetzesvorbehalt zur Freizügigkeit
nur im Sinne der EMRK möglich. Diesem Grundsatz widersprechen
laut VfGH z.B.: zu hohe Orttaxenabgaben, zu hohe
Aufschließungsbeiträge der Gemeinden, das Verbot eines zweiten
Wohnsitzes
Als verfassungskonform jedoch, gelten folgende Beispiele:
- ein Fahrverbot an verschiedenen Tagen
- der Führerscheinentzug
- das Verbot der Benützung von Straßen
- die Versagung einer Grundverkehrsbewilligung
- die Verweigerung einer Arbeitserlaubnis
Für Ausländer gelten die selben Vorschriften, wie für
Inländer, sofern sie sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Gemäß Art.3 EMRK ist eine Aufenthaltsverweigerung, unter
Einhaltung der Verfahrensvorschriften des Art.1 7.ZPEMRK,
zulässig. Art. 1 7.ZPEMRK gilt jedoch nur für Ausländer, die
sich rechtmäßig im fremden Staatsgebiet aufhalten.
Es stehen dem Ausländer gemäß Art.1 7.ZPEMRK folgende Rechte
zu:
- er darf Gründe, die gegen seine Ausweisung sprechen,
vorbringen
- er hat das Recht den Fall prüfen zu lassen
- er hat das Recht auf einen Anwalt
- die Ausweisung ist nur dann möglich, wenn die nationale
Sicherheit und/oder die öffentliche Ordnung in Gefahr sind
- wie schon erwähnt sind Kollektivausweisungen, wie alle
Ungarn raus, verboten
EU-Bürger sind nach Art. 18 EGV, durch sekundäres
Gemeinschaftsrecht den Inländern gleichgestellt.
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Das Verbot von Zwangs- und Pflichtarbeit:
Das Verbot von Zwangs- und Pflichtarbeit ist in folgenden
Normen verankert:
- Art.4 EMRK
- Art.7 StGG
- § 16 ABGB (Sklavereiverbot)
Niemand darf zu einer Handlung gezwungen werden, mit Ausnahme
der Wehrpflicht und den normalen Bürgerpflichten, die in einer
Solidargemeinschaft notwendig sind.
Jede Verpflichtung zur unfreiwilligen persönlichen
Dienstleistung ist verboten. Nicht unter dieses Verbot fällt,
das was den Häftlingen oktroyiert wird. Unter normalen
Bürgerpflichten versteht man laut VfGH z.B. Zugpflichten in
einer Gemeinde, oder Holzarbeiten, des Haushaltsvorstandes
einen Tag im Jahr, im Gemeindewald
Die Holzarbeiten in Vorarlberg wurden aber, aufgrund der
Ausnahmeregelungen,(falls der Haushaltsvorstand seine
Bürgerpflicht nicht erbringen kann, musste irgendjemand anders
aus dem Haushalt die Arbeit verrichten, sonst war dies mit
Strafe bedroht, außer es konnte niemand die Arbeit erbringen),
als verfassungswidrig aufgehoben. Dies ergibt sich daraus,
dass eine Gemeinde keine Strafnormen erlassen darf. Weiters
unter die normalen Bürgerpflichten fallen, das Herausstellen
der Mülltonnen und die Mitwirkung der Arbeitgeber bei der
Lohnsteuer. Einige Rechtsanwälte fochten die unentgeltliche
Vertretung von Klienten beim VfGH an, der wie folgt entschied:
Bei Einzahlung in einen entsprechenden Fonds für Anwälte, ist
die unentgeltliche Vertretung von Klienten durchaus
verfassungskonform, bei Überlänge des Prozesses jedoch, sei es
gleichheitswidrig. Der EUGH für Menschenrechte in Straßburg
sieht auch den unentgeltlichen Einsatz von Konzipienten als
gleichwertig an. Der Zwangseinsatz bei einem anderen
Arbeitgeber ist jedenfalls verboten, während der Abriss eines
rechtswidrig erbauten Hauses verfassungskonform ist.
Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:
Das Recht auf Privat- und Familienleben wird durch Art.12 EMRK
und Art.8 EMRK geschützt. Während Art.12 EMRK das Recht zur
Eheschließung und Familiengründung im Speziellen schützt,
befasst sich Art.8 EMRK mit dem Schutz des Rechtes von Privatund Familienleben im Allgemeinen. Unter die Thematik von Art.
8 EMRK fallen u.a. auch das Sexualverhalten und die Lektüre
der Menschen. Einen eingriff ins Privatleben stellen alle
neuen Fahndungsmethoden, wie die Rasterfahndung, oder der
Lauschangriff, dar. Geschützt durch das Grundrecht wird die,
körperliche, seelische und geistige Integrität des Menschen.
So ist zum Beispiel die unfreiwillige Blutabnahme in
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Österreich verboten, wenn sie zur Strafbemessung dient. Wenn
also einem Bewusstlosen Blut abgenommen wird, so ist dies
verfassungswidrig, weil es sich hierbei, um eine gesetzlose
Anwendung der StVO handelt. Wenn jedoch bei einem Unfall Blut
fließt und es wird etwas von dem Blut abgenommen, so ist das
kein Eingriff in die persönliche Integrität. Eine Drittwirkung
de Grundrechts auf Privat- und Familienleben wurde durch den
EUGH für Menschenrechte in Straßburg vorgesehen. Der
österreichische Gesetzgeber ist aber nicht verpflichtet
dahingehend Verfassungsgesetze zu erlassen. Dies kann, aber
völkerrechtlich vorgesehen sein. In diesem Fall, ist das
Unterlassen einer Regelung ist also völkerrechtlich erlaubt.
So sind keine Normen, für die nicht gewerbsmäßige Prostitution
zu erlassen und fällt daher unter Art.118 B-VG. Auch die
Identität des Menschen ist ein Teil des Privatlebens, wie z.B.
eine Geschlechtumwandlung, die Eheschließung und der Namen.
Daraus ergibt sich das Recht auf Behandlung nach dem äußeren
Erscheinungsbild. Daher sind staatliche Datensammlungen, wie
der Lauschangriff, mehr als bedenklich, aber durch Art.8 EMRK
möglich. Bis 1991 gab es in diesem Zusammenhang ein Problem,
bei der Überschreitung der unmittelbaren, behördlichen
Befehls- und Zwangsgewalt der Polizei. Denn für den Fall, dass
die Polizei Videos und Photos, für Presseaussendungen in
Überschreitung ihrer Kompetenzen gemacht hat, so gab es kein
Gesetz, dass dies regelte. Erst seit 1991 sind solche
Maßnahmen der Polizei expressis verbis im Gesetz geregelt und
können beim UVS angefochten werden. Bei negativer Entscheidung
des UVS steht der Weg zum VfGH offen. Gemäß § 88
Sicherheitspolizeigesetz ist der UVS für Beschwerden über die
Ausübung von behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuständig.
Der Schutz des Familienlebens umfasst das Zusammenleben von
Vater, Mutter, Kind und auch das Zusammenleben mit den
Großeltern. Der VfGH hat sogar § 177 ABGB aufgehoben, nachdem
dieser die Gemeinsame Obsorge der Kinder, nach der Scheidung
der Eltern, vorgesehen hatte. Zum Thema der künstlichen
Befruchtung, gibt es in Österreich, das sogenannte
Fortpflanzungsmedizingesetz. Nach dem
Fortpflanzungsmedizingesetz ist eine medizinische
Fortpflanzung nur zwischen Ehegatten und Lebensgefährten
erlaubt. Samenspenden und die Einsetzung der befruchteten
Eizelle in den Mutterleib der Frau, sind nur in Verbindung mit
dem Ehegatten oder dem Lebenspartner möglich. Eine Samenspende
durch einen Dritten, ist jedoch nur bei der Unfruchtbarkeit
des Ehepartners zulässig. Laut Judikatur des EUGH wird jedoch
auch eine de facto Ehe als ausreichend anerkannt. Es gibt aber
kein Recht des nicht natürlichen, verheirateten Vaters, dem
Kind seinen Namen zu übertragen. Weiters muss eine
Eheschließung nach den nationalen Gesetzen für jedermann
möglich sein. Im Strafvollzug sind jedoch Ausnahmen erlaubt.
Vorlesung Grundrechte vom 15.05.2001 Hengstschläger
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Das Grundrecht auf Datenschutz:
Das Recht auf Datenschutz stellt den Schutz der Daten für den
einzelnen Bürger dar. Der Grundstock des Datenschutzes ist das
Datenschutzgesetz von 1978, dies wurde durch die große
Datenschutznovelle des sogenannten DSG 2000, die aus dem EUBeitritt resultiert, im Jahr 2000 ergänzt. Der Datenschutz
resultiert aus dem Schutz des Familien- und Privatlebens des
Art.8 EMRK. Teile des Datenschutzes sind auch das
Briefgeheimnis und das Telekommunikationsgesetz (1997). Das
Datenschutzgesetz ist in einen verfassungsrechtlichen und
einen einfachgesetzlichen Teil unterteilt, wobei beide Teile
Drittwirkung haben. Der § 1 DSG ist mit einem materiellen
Gesetzesvorbehalt ausgestattet und sieht einen eigenen
Rechtsschutz des Datenschutzes vor. Das DSG gewährt Schutz vor
der Ermittlung der Daten, als auch einen Übermittlungsschutz
und garantiert als einziges Grundrecht den Schutz vor
schlicht, hoheitlichem Handeln. Es stellt sich natürlich die
Frage wer und welche Daten vom DSG geschützt sind. Geschützt
sind persönliche Daten, wie Firmendaten, oder Familiendaten
o.ä., es muss jedenfalls ein schutzwürdiges
Geheimhaltungsinteresse gegeben sein. Ein solches
Geheimhaltungsinteresse besteht z.B. bei der Blutabnahme, bei
medizinischen Daten, oder bei Familienverhältnissen. Der
Gesetzesvorbehalt des § 1 (2) DSG erlaubt den Eingriff in den
Datenschutz, im Interesse des Betroffenen, bei Zustimmung des
Betroffenen, oder bei überwiegendem Interesse eines anderen.
Entweder der Staat wird hoheitlich, unter Beachtung des Art.8
EMRK, tätig, oder eine Privatperson greift in das Grundrecht
auf Datenschutz, auf einfachgesetzlicher Basis unter
speziellen Voraussetzungen, ein. Es gibt jedenfalls folgende
zwei Kategorien von Daten im DSG.
a.) sensible Daten, wie politische Daten, Daten über die
rassische Herkunft, Daten über die Religion, oder auch Daten
von Sexualpraktiken – bei diesen Daten ist ein eingriff nur in
gelinderster Form möglich
b.) die nicht sensiblen Daten, aber auch bei diesen Daten muss
der Eingriff rechtlich gegeben sein. Folgende Rechte ergeben
sich aus dem DSG:
- das Recht auf Geheimhaltung von Daten
- das Recht auf Auskunft über Datenerfassungen
- das Recht auf Richtigstellung von Daten
- das Recht auf Löschung von Daten
Alle diese Rechte stehen dem Betroffenen nach Maßgabe er
gesetzlichen Bestimmungen zu, und stehen unter einem
Ausführungsvorbehalt. Darunter fallen z.B. alle EDV-mäßig
erfassten und automationsunterstützten Daten, selbst die von
der Verwaltung erfassten Daten fallen unter diese Regelungen.
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Manuell erfasste und verwaltete Daten werden nur zum Teil
durch das DSG geschützt. Es liegt, laut § 2 DSG 2000, nur die
Kompetenzgrundlage für EDV-Daten beim Bund, für die
Annexmaterie der materiellen Daten fällt den Ländern eine
kleine Kompetenz, gemäß Art. 58 DSG, zu. Doch in OÖ ist
größtenteils das Bundesdatenschutzgesetz gültig. Der Bund kann
seine Zuständigkeit, auf die § 2 (2) DSG 2000 angeführten
Verwaltungsorgane, übertragen. Die Drittwirkung des DSG im
öffentlichen, als auch im privaten Bereich ist im § 1 (5) DSG
2000 geregelt. Im öffentlichen Bereich ist die
Datenschutzkommission bei der Verletzung des Datenschutzes
zuständig, dies gilt auch für Private die im öffentlichen
Auftrag handeln, für die Privatwirtschaftsverwaltung, als auch
für Beliehene der schlichten Hoheitsverwaltung. Im privaten
Bereich sind die ordentlichen Gerichte bei den Verletzungen
des Datenschutzes anzurufen, dies gilt bei Verletzungen durch
Privatpersonen oder privatrechtliche juristische Personen. Die
Datenschutzkommission ist eine Kollegialbehörde mit
richterlichem Einschlag, gemäß Art.133 Z.4 B-VG und in erster
Instanz für Verletzungen des Datenschutzes zuständig, in
zweiter Instanz sind, dann i.S.d. § 40 DSG 2000 entweder der
VfGH oder der VwGH zuständig. Der räumliche Anwendungsbereich
des DSG ist auf Österreich beschränkt. Ausschlaggebend für die
Anwendung des DSG ist der Staat in dem der Auftraggeber seinen
Geschäftssitz hat.
Das Hausrecht:
Das Hausrecht ist das älteste Grundrecht in Österreich. Art.9
StGG schreibt, den Schutz des Hausrechts fest. Der
Schutzbereich des Hausrechts umfasst die Wohnung und den
häuslichen Bereich vor Durchsuchungen. Dazu zählen alle
abgesperrten Räume die vor dem Einblick von Außen geschützt
sind, wie z.B. Keller, Grundstücke die von Mauern umgeben sind
usw. . Diese Definition wird vom VfGH sehr weit ausgelegt.
Unter einer Hausdurchsuchung versteht man eine gezielte Suche
nach Personen oder Gegenständen, deren Aufenthaltsort
unbekannt ist. Jeder Inhaber einer geschützten Räumlichkeit
kann sich auf das Hausrecht als Grundrecht berufen. Das
Eigentum an der Räumlichkeit ist dafür nicht erforderlich.
Wenn der Betroffene, aber freiwillig und ausdrücklich die
Zustimmung zu einer Hausdurchsuchung gibt, widerspricht dies
nicht dem Hausrechtsgesetz. Jede Hausdurchsuchung i.S.d.
Hausrechtsgesetzes ist zulässig. Nach § 1 Hausrechtsgesetz ist
eine Hausdurchsuchung auf richterlichen Befehl zulässig. Gemäß
§ 2 Hausrechtsgesetz ist eine Hausdurchsuchung zur
strafrechtlichen Pflege möglich, § 3 Hausrechtsgesetz lässt
die Hausdurchsuchung für die polizeiliche oder finanzielle
Aufsicht zu und auch bei Gefahr im Verzug ist eine
Hausdurchsuchung auf Anordnung der Behörde (von
Sicherheitsbehörden) erlaubt. Dieser Eingriff ins Hausrecht
ist in § 2 [2] Hausrechtsgesetz i.V.m. § 2 (3)
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Hausrechtsgesetz geregelt. Eine nähere Regelung ist in der
StPO zu finden. Gemäß § 2 (3) Hausrechtsgesetz kann eine
Bescheinigung für die Hausdurchsuchung verlangt werden, die
bestätigt, dass weder verdächtige Personen, noch verdächtige
Materialien gefunden wurden. Der materielle Gesetzesvorbehalt
des steht in § 3 Hausrechtsgesetz i.V.m. Art.8 EMRK
festgeschrieben. Nun stellt sich die Frage, ob die
Sicherheitspolizei und die Verwaltungspolizei an das Hausrecht
gebunden sind. Bei der Abwehr allgemeiner Gefahren für Leben
und Gesundheit u.ä. sind die Behörden berechtigt
Hausdurchsuchungen zu machen. Die Sicherheitspolizei ist also
für die Abwehr allgemeiner, öffentlicher Gefahren zuständig.
Unter Verwaltungspolizei versteht man z.B. die
Lebensmittelpolizei, oder die Baupolizei, sie sind für
spezielle Gefahren zuständig. Ihre Kompetenzen sind in den
verschiedenen Materiengesetzen geregelt. Hausdurchsuchungen
zur finanziellen Aufsicht i.S.d. § 3 Hausrechtsgesetz, sind in
den §§ 93 ff. FinStrG geregelt. Die Schutzmaßnahmen zur
Einhaltung des Hausrechts sind bei Überschreitung des
richterlichen Befehls, die Maßnahmenbeschwerde beim UVS, oder
wenn eine Hausdurchsuchung eigenmächtig durchgeführt wurde,
steht auch die Maßnahmenbeschwerde beim UVS zur Verfügung. Mit
dem negativen Bescheid des UVS, stünde dann der Weg zum VfGH
oder VwGH offen. Auch Art.8 EMRK schützt vor dem eingriff von
Behörden, aber nur in Wohnungen. Auch umfasst der Art. 8 EMRK
den Schutz vor Immissionen. Auch ein Inhaberschutz ist in der
EMRK vorgesehen. Da in Geschäftsräumen öfter auch private und
vertrauliche Gespräche stattfinden und eine Trennung zwischen
beruflichem und privatem Bereich nicht möglich ist fallen auch
Geschäftsräume unter den Schutzbereich des Art.8 EMRK.
Vorlesung Grundrecht vom 22.05.2001 Hengstschläger
Der Schutz des Briefgeheimnisses gemäß Artikel 10 StGG
Bei einem Brief handelt es sich um ein verschlossenes
Schriftstück. Ein Eingriff durch den Staat der das Öffnen des
Briefes zur Kenntnisnahme von dessen Inhalt normiert, ist
durch das in Art. 10 StGG grundsätzlich untersagt. Eine
Durchbrechung dieses Verbots ist nur in folgenden Fällen
erlaubt:
- Verhaftung
- Hausdurchsuchung
- Kriegsfall
- aufgrund eines Gesetzes in Verbindung mit einem
richterlichen Befehl
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Die Zensur der Häftlingspost, die im StGB normiert ist findet
ihre Deckung im Art. 10 StGG, weil dies lt. der Judikatur des
VfGH unter dem Tatbestand der Verhaftung zu subsumieren ist.
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