Vorlesung Grundrechte vom 06.03.2001 Hengstschläger Was sind Grundrechte? Grundrechte sind allgemein als Grundpositionen der Gesellschaft zu verstehen z.B. das Recht auf Leben. Im materiellen, also inhaltlichen Sinn, bedeutet dies es handelt sich bei Grundrechten um fundamentale Rechte des Menschen gegenüber dem Staat. Dies umfasst z.B. die Würde, die Gerechtigkeit und die Freiheit. Die Grundrechte kennzeichnet eine gewisse Unverbrüchlichkeit, die sich so darstellt, dass Grundrechte nur schwer abänderbar sind, so sind sie in Österreich nur durch Verfassungsrecht abänderbar. Weiters müssen Grundrechte auch durchsetzbar gegenüber dem Staat sein. Die Würde des Menschen ist ihm angeboren, es handelt sich hierbei um ein Menschenrecht. Aus naturrechtlicher, vorstaatlicher Sicht, sind alle Menschen frei. Wie kommt es aber nun zur Regelbildung wie z.B. zur Machtausübung in einer staatlichen Gesellschaft? 1.) Vertragstheorie (Hobbes, Montesceu, Locke) Das Zusammenleben ist für den Menschen nicht gut(der Stärkere schlägt den Schwächeren usw.). Der Mensch gibt also einen Teil der Freiheit an den Staat ab, indem er sich an dessen Normen hält, dafür schützt ihn der Staat. Der Staat schützt z.B. die Würde und Freiheit der Menschen und diese beiden Rechte sind vor der Verfassung des Staates zu sehen. Daher sind Grundrechte als vorvertraglich erworbene Rechte zu sehen. In Deutschland stellt dies, das Bonner Grundgesetz dar, dass nach Artikel 1 desselben nicht abänderbar ist. Die Durchsetzbarkeit ist durch Gerichte gesichert. Diese stellt sich wie folgt dar: Die Judikative untersucht, ob die Exekutive (Verwaltung) die Grundrechte einhält. Der Verfassungsgerichtshof untersucht, ob die Legislative (Gesetzgebung) die Grundrechte einhält. 2.) Rechtspositivismus (Walter-Mayer) Grundrechte sind verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte des Einzelnen. Nach dem Rechtspositivismus handelt es sich bei den Grundrechten, um eine Ideologie und um kein faktisches Recht des Einzelnen, dass sich aus der Rechtsordnung an sich ergibt. D.h. Grundrechte wie die Freiheit und Würde des Menschen sind als ideologische Rechte anzusehen. 3.) Die österreichische Verfassungsdiktion Die Grundrechte sind verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte und sind daher als subjektive Rechte im Verfassungsrang anzusehen. (aufgrund ihrer Bedeutung im Verfassungsrang) 1 Es sind keine Grundrechtsbeschwerden beim Verfassungsgerichtshof für Gerichtsurteile vorgesehen, und daher ist der Oberste Gerichtshof als letzte Instanz zu sehen. Einteilung der Grundrechte: a.) Bürgerrechte wie z.B. die Erwerbsfreiheit, Artikel 7 B-VG Gleichheitssatz = Sachlichkeitsgebot (auch EU – Bürger werden oft gleichgestellt) b.) Menschenrechte wie z.B. das Recht auf Eigentum Das erste österreichische Grundrecht stammt aus dem Jahr 1852 und es Handelt sich dabei, um das Hausrecht bzw. um die persönliche Freiheit. 1867 die Erlassung des Staatsgrundgesetzes 1920 gab es keine Einigung zwischen der Kirche und den plebisziten Kräften über einen Grundrechtskatalog, so wurde mit Hilfe des Artikel 149 B-VG der Katalog von Grundrechten des StGG von 1867 der Verfassung von 1920 hinzugefügt. Artikel 10a StGG das Telephongeheimnis, Artikel 17a StGG die Kunstfreiheit, das Datenschutzgesetz DSG, der Schutz der persönlichen Freiheit und die Freiheit der Parteigründung sind neue Grundrechtsbestrebungen und wurden dem rein österreichischen Grundrechtskatalog hinzugefügt. Die Funktion der Grundrechte Z.B. das Eigentum ist unverletzlich, solange das Gesetz nichts anderes bestimmt. Artikel 18 B-VG bestimmt, dass alle Verwaltungsakte (Verordnungen, Bescheide) nur aufgrund der Gesetze erlassen werden dürfen, was soviel heißt, dass Behörden nur dann einen Bescheid oder eine Verordnung erlassen dürfen, wenn es das Gesetz bestimmt bzw. erlaubt. Die Verwaltung von 1867 war nicht an die Gesetze gebunden, deshalb wurden in den Grundrechten wie dem StGG, dem Hausrecht, der persönlichen Freiheit, Gesetzbindungsklauseln für die Verwaltung festgelegt. Seit 1920 wird dies aufgrund von Artikel 18 B-VG geregelt. Grundrechte richten sich primär gegen den Gesetzgeber. Dieser hat, aber die Möglichkeit einen Gesetzesvorbehalt gegenüber dem Grundrecht zu machen, wie z.B. im Recht auf Eigentum, wo gleichzeitig durch einen formalen Gesetzesvorbehalt die Enteignung durch den Staat aufgrund der Gesetze geduldet wird. Hier wird dem einfachen Gesetzgeber, soviel Macht eingeräumt in den Grundrechtskern einzugreifen, dies wäre ohne Gesetzesvorbehalt nicht möglich, sondern nur dem Verfassungsgesetzgeber. Gibt es keinen Gesetzesvorbehalt, so ist ein Eingriff in den Wesenskern des Grundrechts durch den einfachen Gesetzgeber nicht möglich. 2 Unter gewissen Voraussetzungen greift ein einfachgesetzwidriger Bescheid auch in Grundrechte ein. Dies gilt für Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt. Ohne Gesetzesvorbehalt kann es keinen Eingriff des einfachen Gesetzgebers geben, weiters wäre ein Eingriff des einfachen Gesetzgebers verfassungswidrig. Der innerstaatliche Grundrechtskatalog Das StGG ist im Prinzip der einzige innerstaatliche Grundrechtskatalog. Es ist, aber auch ein internationaler Grundrechtskatalog aufgrund völkerrechtlicher Verträge gültig, es handelt sich dabei um die Europäische Menschenrechtskonvention, kurz EMRK. Hier haben sich die Teilnahmestaaten völkerrechtlich verpflichtet, die EMRK einander gegenüber einzuhalten. Hierzu ist zu bemerken, dass ein völkerrechtlicherer Vertrag der Transformation ins innerstaatliche Recht bedarf. Österreich ist seit 1958 bei der EMRK. 1962 wurde vom VfGH festgestellt, dass die EMRK in Österreich nicht unmittelbar anwendbar ist und stand daher damals nicht im Verfassungsrang. 1964 wurde die EMRK nachträglich in den Verfassungsrang erhoben und ist seitdem in Österreich unmittelbar anwendbar. Die EMRK stellt also ein eigenes B-VG dar. Dies war eine Umstrukturierung der österreichischen Bundesverfassung. Die EMRK kann man nicht nur beim VfGH geltend machen, sondern auch beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Seit dem 11. ZPEMRK ist jedoch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als zuständig zu sehen. Dieser ist nicht zu verwechseln mit dem EUGH in Luxemburg. Es gibt jedoch punktuelle Verbürgungen von Grundrechten in der österreichischen Bundesverfassung. Das Problem der Derogation: Ein Verfassungsgesetz wird durch ein neueres Verfassungsgesetz aufgehoben. Als der VfGH die Bedarfsprüfung von Gerben für verfassungswidrig erklärte, hat der Verfassungsgesetzgeber das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit punktuell geändert und somit hat das neuere das ältere Verfassungsgesetz aufgehoben und so Verfassungskonformität hergestellt. Der VfGH würde auf diese Art und Weise vom Verfassungsgesetzgeber in seiner Funktion der Normenkontrolle ausgeschaltet. Daher stellte der VfGH fest, dass bei einer Häufung dieser Vorgangsweise in Richtung einer punktuellen Aushöhlung sich fortsetzen sollte, dies den Baugesetzen widersprechen würde und daher einer Volksabstimmung gemäß Artikel 44 (3) B-VG bedürfen. Nun ein paar Beispiele für diese Vorgangsweise des Verfassungsgesetzgebers: 3 1.) Fall: § 103 Abs. 2 KFG beinhaltet die Lenkerauskunftspflicht. Bei keiner Angabe des Lenkers wird automatisch der Fahrzeughalter bestraft. Der VfGH stellte Verfassungswidrigkeit des Gesetzes aufgrund des Verstoßes gegen das Anklageprinzip fest. Der Verfassungsgesetzgeber reagierte folgender Maßen, er beließ § 103 KFG einfachgesetzlich, mit Ausnahme des Anklageprinzips welches er in den Verfassungsrang erhob und somit die alte Regelung des Anklageprinzips für diesen Fall durch Derogation abänderte. Der VfGH kann, dieses Gesetz nur noch auf Baugesetzkonformität prüfen. 2.) Fall: Tribunale im Vergabewesen laut EU Der VfGH stellte Verfassungswidrigkeit fest, weil ein Tribunal als Verwaltungsorgan nicht höher gestellt sein darf, als Bundes- oder Landesregierung. Aber Art. 126 B-VG legt das Bundesvergabegesetz, als Bundesverfassungsgesetz fest. Daher sind die Landesgesetze was die Tribunale anlangt geheilt, jedoch ist ein Verstoß gegen das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gegeben. Die Grundrechte und Europäisches Gemeinschaftsrecht Die EU hat keinen Grundrechtskatalog. EU-Recht rangiert vor nationalem Recht, genauso wie EUGH - Urteile. Der EUGH hat die EMRK auf EU-Ebene für gültig erklärt. Die EMRK wird als Verfassungsüberlieferung der Mitgliedsstaaten gesehen. In Nizza wurde eine Grundrechtscharta abgehalten, aus der sich aber niemand ein subjektives Recht ableiten kann, jedoch wurde die Einhaltung der Grundrechte versprochen. Die EMRK ist nur innerstaatlich direkt anwendbar, im Grenzüberschreitenden Verkehr ist der EUGH für Menschenrechte in Straßburg zuständig. Die einzigen Grundrechte der EU selbst sind laut EUGH die vier Grundfreiheiten der EU. (freier Waren- und Personenverkehr, Diskriminierungsverbot, Dienstleistungsverkehrsfreiheit) Inländerdiskriminierung Ein EU-Bürger kann auch in Österreich sein Gewerbe mit der Berechtigung aus einem anderen EU-Staat aufgrund der Dienstleistungsverkehrsfreiheit. Eine Berechtigung die in der EU erworben worden ist, ist in jedem EU-Land ausübbar. Eine Schlechterstellung der Österreicher ist Gleichheitssatzwidrig. Eine Schlechterstellung der EU-Bürger verstößt gegen die Grundfreiheiten der EU und zwar gegen das Diskriminierungsverbot. Auch ein Österreicher kann seine Ausbildung in einem EU-Staat absolvieren und seinen Beruf in Österreich ausüben. Das alles hindert jedoch die Republik Österreich nicht, in seinem Bereich zur Berufserlernung und Berufsausübung qualifiziertere Voraussetzungen festzulegen. 4 Dies kann zur Folge haben, dass man in Österreich vielleicht mehr aufwenden muss, als in einem anderen EU-Staat. Vorlesung Grundrechte vom 13.03.2001 Hengstschläger Im EG-Vertrag wurden die vier Grundfreiheiten als Grundrechte festgelegt. a.) Warenverkehrsfreiheit b.) Personenverkehrsfreiheit c.) Dienstleistungsverkehrsfreiheit d.) Diskriminierungsverbot ad. d.) Das Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 12 EG-Vertrag - wirkt unmittelbar (bedarf also keiner nationalen Umsetzung) - verbietet verdeckte Diskriminierung wie z.B. Geburtsrechte - verbietet offensichtliche Diskriminierung - und soll gleiche Vergünstigungen für alle EU-Bürger garantieren. Wahlrechte der EU-Bürger In Artikel 19 EGV sind die Wahlrechte der EU statuiert. EUBürger haben für Kommunalwahlen auch ein aktives Wahlrecht, mit Ausnahme von Wien, weil es sich gleichzeitig um eine Landtagswahl handelt, wobei dies nicht für die Bezirksverwaltung gilt. Petitionsrecht der EU-Bürger Nach Artikel 21 EGV haben EU-Bürger ein Petitionsrecht für das EU-Parlament oder an den EU-Beauftragten. Konsulatshilfe für EU-Bürger Gemäß Artikel 20 EGV können EU-Bürger sich bei fehlen eines Konsulates ihres Heimatlandes bei den Konsulaten der anderen Eu-Staaten um Hilfe usw. bitten. Die Stellung des EGV in der innerstaatlichen Rechtsordnung Der EGV hat mindestens Verfassungsrang im innerstaatlichen Stufenbau der Rechtsordnung. Wie wirkt ein nationales Grundrecht gegenüber der EU? Deutschland behauptet oder stellte fest, dass der Deutsche Grundrechtsstandard von der EU nicht erfüllt wird und daher die Deutschen Grundrechte Vorrang gegenüber derer der EU haben. Nach Einführung der EMRK auf EU-Ebene wendet Deutschland die EMRK nur an, wenn der Grundrechtsstandard Deutschlands nicht verletzt wird. 5 Österreich ist Akomunitär, dass heißt Österreich übernimmt alles der Eu was die Grundrechte anlangt, auch die Judikatur. Der EUGH spricht Recht aufgrund des EU-Rechts, welches dem nationalen Recht vorgeht. Es ist hier kein integrationsfester Kern vorhanden. Dies hat zur Folge, dass es keine Diskrepanz zwischen nationalem und EU-Recht geben kann, was auch die Judikatur des EUGH und der staatlichen Gerichte mit einschließt. In Österreich wurden die Grundprinzipien der Bundesverfassung durch EU-Recht modifiziert, was zu einer Volksabstimmung im Sinne des Artikels 44 (3) B-VG führte. D.h. eine Verordnung die aufgrund des Primärrechts der EU ergangen ist und den österreichischen Grundprinzipien zuwiderläuft, wäre automatisch auch Primärrechtswidrig, da EU-Recht und Bundesverfassung sich nicht widersprechen können bzw. dürfen. Die Verordnung wäre somit vertragswidrig. Die österreichischen Baugesetze wurden modifiziert auf den EUStandard. Die EU hat verschiedene Einzelermächtigungen zur Rechtssetzung. Die innerstaatliche Umsetzung der EU-Grundrechte stellt sich folgendermaßen dar: - entweder in österreichischem Recht - oder durch eine EU-Richtlinie (z.B. Datenschutz) Das Datenschutzgesetz 2000 muss, also den Erzeugungsnormen des österreichischen Rechts, dem österreichischen Recht und dem EU-Recht entsprechen. Österreichisches Recht gilt neben dem EU-Recht, es sei denn es wird die österreichische Norm vom EU-Recht inhibiert. Also wird eine EU-Richtlinie ein österreichisches Gesetz und derogiert ein bisher gültiges österreichisches Gesetz, so ist von Inhibation die Rede. Ist die Eu-Umsetzung auch nur auf einfachgesetzlicher Basis, so hat sie jedoch Vorrang vor der Bundesverfassung. Der VfGH hatte zu prüfen, ob ein einfaches Gesetz, dass vielleicht EU-Rechts widrig ist, auch verfassungswidrig sei. Der VfGH musste eine Vorabentscheidung des EUGH in Luxemburg einholen. Wenn der EUGH zu dem Schluss gekommen wäre, dass das einfache Gesetz dem EU-Recht entspricht, so könnte der VfGH das Gesetz auf Verfassungskonformität prüfen. Würde der EUGH EU-Rechtswidrigkeit feststellen, so wäre das Gesetz nicht gültig und der VfGH brauchte, dass Gesetz im Bezug auf die österreichische Verfassung nicht mehr zu prüfen. Der VfGH jedoch holte keine Vorabentscheidung des EUGH ein, und klärte die Verfassungskonformität. Wenn das Gesetz der Bundesverfassung entspricht, so bleibt die EU-Rechtskonformität durch eine Vorabentscheidung des EUGH zu prüfen. Sollte jedoch das Gesetz verfassungswidrig sein, hebt 6 der VfGH das Gesetz auf und damit kann keine EURechtswidrigkeit bestehen. Grundrechtstheorien: 1.) Die liberale Theorie: Die Grundrechte sind Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat. 2.)Die institutionelle Theorie: Die Grundrechte sind normative Rechte. Die Grundrechte werden als Institutionen gesehen. Z.B. das Recht auf Eigentum 3.) Die Werttheorie: Die Grundrechte sind objektive Werte die der Einzelne geltend machen kann. 4.) Die demokratisch-funktionale Theorie: Die Grundrechte werden als Instrumentarien zu Erhaltung der Freiheit des Einzelnen verstanden und sollen die demokratische Funktion und den Schutz des Staates für den Bürger bedeuten. Z.B. das geheime Wahlrecht 5.) Die sozialistische Theorie: Die Grundrechte sind soziale Ansprüche die gegen den Staat geltend gemacht werden können. Grundrechtsträger ist primär jede natürliche Person. Dies hat zur Folge, dass die meisten Grundrechte Menschenrechte sind, wie sich deutlich in der EMRK zeigt. Unterteilung der Grundrechte: 1.) a.) b.) c.) d.) e.) Staatsbürgerrechte: Art. 7 B-VG Gleichheitssatz Art. 6 StGG Erwerbsfreiheit Art.12 StGG Vereins und Versammlungsfreiheit Art.17 (2) StGG Unterrichts- und Erziehungsfreiheit Staatsverträge von St.Germain und Wien 2.) Menschenrechtsqualität: a.) Wissenschaftsfreiheit, Lehrfreiheit nur für bestimmte Personen Die Grundrechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Die Menschenwürde aus Sicht der Pietät wirkt als mortales Grundrecht über den Tod hinaus. Nach Ansicht des VfGH bedürfen gewisse Grundrechte der geistigen Reife. So z.B. die Religionsfreiheit 7 Auch die Vereinsfreiheit setzt eine geistige Reife voraus, jedoch sind z.B. Mittelschüler nach Zivilrecht im Sinne des § 35 VfGG zur Gründung eines Mittelschülerkartellverbandes berechtigt. Jedoch auf das Grundrecht der Vereinsfreiheit könnten sie sich laut VfGH nicht berufen. Auch juristische Personen können Träger von Grundrechten sein, wenn das Grundrecht vom Sinn her auch auf juristische Personen anwendbar ist. Nach der Strohmannkonstruktion braucht nur ein „Mitglied“ einer juristischen Person die Voraussetzungen zur Erlangung eines Gewerbescheins haben und diesen zur Verfügung der juristischen Person stellen, so kann die juristische Person nach Gewerberecht das Gewerbe anmelden und erhält die Berechtigung dazu. Juristische Personen öffentlichen Rechts (Bund, Land, Gemeinden), können nach Binder und Öhlinger keine Träger von Grundrechten sein, weil es keinen Sinn macht, den Staat gegen ein Eingreifen des Staates zu schützen. Die Praxis jedoch sieht folgender Maßen aus, dass sich Länder und Gemeinden auf die Grundrechte stützen, während der Bund dies nicht kann. Also würde der Bund als Träger von Hoheitsrechten dem Bund als Träger von Privatrechten eine Gewerbeberechtigung verweigern so könnte der Bund das Grundrecht der Erwerbsfreiheit nicht gegen sich selbst geltend machen. Vorlesung Grundrechte vom 20.03.2001 Hengstschläger Die Fiskalgeltung der Grundrechte: Die Fiskalgeltung der Grundrechte wird heute bejaht, so kann also der Staat Träger von Grundrechten werden, nicht dieser Meinung sind, wie oben erwähnt, Binder und Öhlinger. Das heißt die juristischen Personen öffentlichen Rechts werden bei der Antragsstellung in privatrechtlichen Angelegenheiten, wie ein Privater behandelt, aber nur, wenn sie nur als Träger von Privatrechten auftreten. Die Aufsichtbehörde kann bei willkürlichen Genehmigungen restriktiv einschreiten. Eine Sonderproblematik in diesem Zusammenhang stellten die Äußerungen von Mitgliedern der Bundesregierung, im Zuge einer Volksabstimmung, dar. Der VfGH behauptete es handle sich um subjektive Äußerungen und seien daher im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit zu sehen. Nun stellt sich die Frage wann eine hoheitliche, öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird und wann eine Private. Dies ist wie folgt zu beantworten, man kann nur 8 dann Grundrechte wahrnehmen, wenn man subjektive Rechte wahrgenommen hat. Subjekte öffentlichen Rechts und juristische Personen können auf jeden Fall Träger von Grundrechten werden, wenn dies vom Gesetz vorgesehen wird, wie z.B. der ORF. Zwischen Gebietskörperschaften gilt, der Gleichheitssatz im Sinne des Bundesstaatsprinzips vgl. Öhlinger Es gibt auch den Verzicht auf Grundrechte, wie z.B. der Verzicht auf Datenschutz Die alleinige Nichtausübung eines Grundrechts bedeutet keinen Verzicht. Eine menschenunwürdige Behandlung z.B. ist immer grundrechtswidrig. Menschenunwürdige Versuche sind selbst mit Einwilligung des Betroffenen immer noch grundrechtswidrig. In diesem Fall stellt sich jedoch die Frage, wer Anklage erheben soll. Der Gesetzesvorbehalt auf Grundrechte: Grundsätzlich ist der Gesetzesvorbehalt auf Grundrechte nach der Einführung des Art. 18 B-VG wertlos. Z.B. der Gesetzesvorbehalt auf das Recht auf Eigentum im Art. 5 StGG ist seit Art. 18 B-VG wertlos, denn heute ist die Verwaltung durch besagten Artikel des B-VG an die Gesetze gebunden, dies war, bei Einführung des StGG 1867, nicht der Fall. Das Grundrecht ist heute als Bindung des Gesetzgebers gedacht. Die Gesetzgebung ist durch die Grundrechte gebunden, aber auch zum Eingriff in diese berechtigt. Die Vereins- und Versammlungsfreiheit steht unter einem sogenannten Ausführungsvorbehalt, was zur Folge hat, dass das Grundrecht erst durch einfache Gesetze zu konkretisieren ist. Das Grundrecht hat also den Gehalt, dass die Verletzung des einfachen Gesetzes zugleich eine Verletzung des Grundrechtes bedeutet. Der Eingriffsvorbehalt hat Ähnlichkeit und Nähe zum Ausführungsvorbehalt, wenn es z.B. kein Eigentum nach dem ABGB ist so kann es in diesem Fall auch kein Recht auf Eigentum als Grundrecht für den Nichteigentümer nach ABGB geben. Die Einschränkung des Eigentums ist also Auswuchs des Eingriffsvorbehaltes. Bei Eingriffsvorbehalten schreitet der VfGH mit einer groben Prüfung nur bei drastischen Fällen ein. Hier ist der VwGH für die Feinprüfung des Eingriffsvorbehaltes zuständig. Bei Ausführungsvorbehalten hat der VfGH die Feinprüfung zu machen. Der Gesetzesvorbehalt, wie z.B. beim Recht auf Eigentum bedeutet die Möglichkeit für den einfachen Gesetzgeber ins Grundrecht einzugreifen und steckt gleichzeitig die Grenzen des Eingriffes ab. Der Gesetzesvorbehalt beinhaltet eine sogenannte Schranken-Schranke, denn er legt eine Schranke für 9 das Grundrecht fest und beschränkt gleichzeitig die Eingriffsmöglichkeiten des einfachen Gesetzgebers. Grundrechte mit nur formalem Gesetzesvorbehalt, der sogenannten Prozedenz: Der Eingriff muss formelle Voraussetzungen erfüllen, was zur Folge hat, dass der Eingriff in konkreten Gesetzen geregelt sein muss. Auch individuelle Gesetze haben formellen Gesetzescharakter. Die EMRK bindet formal, also ist die Gesetzesform Voraussetzung und auch der Zweck der EMRK ist normiert. Die Schranken-Schranke beim formalen Gesetzesvorbehalt stellt sich so dar, dass nicht in den Wesensgehalt des Grundrechts eingegriffen werden darf. Bei der Enteignung jedoch wird nur die Sachlichkeit dieses Eingriffes geprüft. Die Schranken-Schranke legt also fest wie in concreto in das Grundrecht eingegriffen werden darf. Z.B. Richtervorbehalt bei Freiheitsstrafen über 3 Monaten. Materielle Gesetzesvorbehalte sind z.B. Art. 8-10 EMRK, es handelt sich hierbei um einen gesetzlich vorgesehenen Eingriff, dieser muss jedoch den Schutzgütern der Grundrechte dienen. Die Rede ist von z.B. der nationalen Sicherheit, der inneren Ordnung, dem Schutz der Gesundheit und Moral, dem Schutz der Rechte und Freiheit anderer. Diese Eingriffe stehen unter dem Erforderlichkeitsgebot, was zur Folge hat, dass nur Eingriffe in die Grundrechte erlaubt sind die unbedingt erforderlich sind und die Maßnahme zum Eingriff ins Grundrecht verhältnismäßig ist. Denn der materielle Gesetzesvorbehalt steht auch unter dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Die Schranken-Schranke wird vom VfGH erst seit 1984 wirklich judiziert. Die Kriterien der Schranken-Schranke bei einem bloß formalen Gesetzesvorbehalt: (Beim Glücksspielmonopol läuft das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit leer, dies ist jedoch kein klassisches staatliches Monopol.) 1.) Der Eingriff in das Grundrechts muss im öffentlichen Interesse liegen, z.B. der Bau einer Autobahn liegt im öffentlichen Interesse, Nachbarschaftsstreitigkeiten liegen nicht im öffentlichen Interesse. Was im öffentlichen Interesse liegt bestimmt der Gesetzgeber. 2.) Der Grundrechtseingriff muss geeignet sein, das öffentliche Interesse zu erfüllen, z.B. die Verleihung einer Taxikonzession. 3.) Die Erforderlichkeit des Eingriffs in das Grundrecht muss gegeben sein. Hier wird das Verhältnismäßigkeitsprinzip im 10 engeren Sinn angewendet, d.h. der Eingriff ins Grundrecht muss adäquat sein zum öffentlichen Interesse. ad. 1.) Eine limitierte Bewilligungserteilung soll keinen Konkurrentenschutz darstellen. Das Verbot des Rauchens würde im öffentlichen Interesse (und zwar der Gesundheit) liegen, der Eingriff wäre zur Erreichung des Ziels geeignet, doch das Verhältnis des Eingriffs und dem öffentlichen Interesse wird nach heutigen Maßstäben als inadäquat erachtet. Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt: - Verbot der Ausweisung aus dem eigenen Staatsgebiet von Staatsbürgern - Verbot der Folter - Verbot der Todesstrafe - Verbot der Sklaverei Auch Art. 6 StGG war nach älterer Judikatur des VfGH ohne Gesetzesvorbehalt und beinhaltet auch expressis verbis keinen. Nach dieser Interpretation wären aber die Grundverkehrsgesetze grundrechtswidrig. So interpretierte der VfGH den Art. 6 StGG historisch und behauptete, dass Artikel 6 StGG in Artikel 5 STGG eingebettet sei und, da dieser einen Gesetzesvorbehalt hat, sei auch Art. 6 StGG unter diesem Gesetzesvorbehalt zu sehen. Daher kam der VfGH zu folgendem Schluss, dass ein Beruf nur dann gewählt werden dürfe, wenn man sich dafür ausbilden lässt und diesen auch ausübe, und nur in dieser Kombination ist Art. 6 StGG laut der neuen Ansicht des VfGH anwendbar. Auch die Berufsausbildung steht nicht explizit unter einem Gesetzesvorbehalt, für den VfGH steht der Art. 18 StGG, aber in Verbindung mit Art. 6 StGG und ist daher mit einem Gesetzesvorbehalt versehen. D.h. der Gesetzgeber kann, sofern es nötig erscheint, Normen zur Berufsausbildung festlegen. Art. 6 StGG ist nicht für Unselbstständige gedacht. Die Landwirtschaft hat kein Berufsstatut und ist von der Gewerbeordnung ausgenommen. Nach Art. 18 StGG ist das Recht auf freie Berufsausbildung unantastbar, laut VfGH muss, aber eine Ausbildungsalternative anerkannt werden. Der Gesetzgeber darf keine intentionalen Eingriffe ins Grundrecht machen. Z.B. die Kunst ist an die allgemeinen Gesetze gebunden. In Grenzbereichen ist jedoch eine Wertung vorzunehmen, wie z.B. das Pornografiegesetz. Das Klavierspielererkenntnis des VfGH: Ein Schichtarbeiter fühlte sich gestört durch das Klavierspielen einer Pianisten von 10 Uhr vormittags bis 12 Uhr mittags. Die Behörde entschied per Bescheid auf ungebührliche Lärmerregung und ordnete der Pianisten das Unterlassen ihres Übens an. Der VfGH nach einer Abwägung des Grundrechts auf Kunst und der ungebührlichen Lärmerregung zu folgendem Ergebnis. Der Zeitpunkt der Lärmerregung ist ausschlaggebend, denn zwischen 10 und 12 Uhr liegt es nicht im 11 öffentlichen Interesse, das Üben zu untersagen und weiters ist das Üben eine wichtige Voraussetzung zur Berufsausübung der Pianistin. Daher war das Grundrecht höher zu bewerten, als das allgemeine Gesetz über die Erregung ungebührlichen Lärms. Vorlesung Grundrechte vom 27.03.2001 Hengstschläger Sobald der Staat in der Hoheitsverwaltung tätig wird, so ist er automatisch an die Grundrechte gebunden. Anonyme Videoüberwachung, staatliche Warnungen vor Sekten, staatliche Warnungen vor Produkten stellen zumindest schlichte Hoheitsverwaltung dar und sind daher auch an die Grundrechte gebunden. Der Gesetzgeber und die Verwaltung (mit den Gerichten) sind an die Grundrechte gebunden. Zuständigkeit von VfGH und VwGH bei einfachgesetzlichen Einschränkungsgesetzen Die Gewerbeordnung stellt eine einfachgesetzliche Auflage zum Grundrecht auf Erwerbsfreiheit aufgrund des Gesetzesvorbehaltes dar. Zuerst ist der Bescheid durch den ein subjektives Recht verletzt wurde eine Verletzung der Gewerbeordnung. Daher ist der VwGH zuständig. Im übrigen, sind Ärzte und Anwälte durch die GewO sehr wenig eingeschränkt, dafür gibt es die sogenannten Standesregeln, die das Verhalten und den Berufsstand reglementieren. Weiters sind die Ärzte durch ihre Bindung an die Krankenkassen in gewissem Maße eingeschränkt. Bei grober Rechtswidrigkeit des Bescheides zum Gesetz ist der VfGH zuständig. Sprich, wenn das Verhältnis des Bescheides zum Gesetz grob differiert, oder wenn ein Gesetz denkunmöglich angewendet wurde. Wenn das Gesetz denkunmöglich angewendet wurde, so spricht man von einem gesetzlosen Bescheid, der bis zum Grundrecht durchgreift. Wenn das dem Bescheid zugrunde liegende Gesetz verfassungswidrig ist so hat der VfGH darüber zu entscheiden. Nach Art. 144 (1) B-VG ist eine direkte Bescheidanfechtung möglich, wenn das Gesetz verfassungswidrig ist. Ist also ein Gesetz kompetenzwidrig erlassen worden, so ist es verfassungswidrig und fällt unter die Zuständigkeit des VfGH. Auch im Falle das eine Behörde einem Gesetz einen grundrechtswidrigen Gehalt unterstellt, ergibt sich die Zuständigkeit des VfGH. Der Gleichheitssatz kann aus der Natur der Sache unter keinem Gesetzesvorbehalt stehen, denn alles was sachlich nicht gerechtfertigt ist, ist gleichheitssatzwidrig, solange es vom einfachen Gesetzgeber erlassen wurde. Der Gleichheitssatz ist nur im Zusammenhang mit Gesetzen sinnvoll anzuwenden. 12 Eine Behörde unterstellt einem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt: Gleichheitswidrigkeit im Verfahren ist als Willkür der Behörde zu interpretieren. - Handelt es sich um eine grobe Verletzung des Gleichheitssatzes, so ist der VfGH für die Prüfung zuständig, ansonsten der VwGH. - Bei einem denkunmöglichen Ausführungsgesetz zu einem Grundrecht hat der VfGH eine genaue Prüfung vorzunehmen. - Auch bei der Verletzung von vorbehaltlosen Grundrechten ist der VfGH als zuständig zu erachten. Bei vorbehaltslosen Grundrechten, kann der einfache Gesetzgeber eingreifen, aber dieser Eingriff darf nicht als intentionaler Eingriff ins Grundrecht gedacht sein. Z.B. das Klavierspielererkenntnis. Wenn in der Vollziehung ein Bescheid aufgrund eines nicht intentional auf ein Grundrecht gerichteten Gesetzes ergeht, ist der Sinn des Grundrechtes und des einfachen Gesetzes gegeneinander abzuwägen. Bei Grundrechtswidrigkeit von faktischen Amtshandlungen ist immer zuerst eine Beschwerde an den UVS zu richten. Erst, wenn der UVS die Verfassungswidrigkeit und (oder) Grundrechtswidrigkeit, der Amtshandlung nicht erkennt, steht der Weg, mit dem Bescheid des UVS, zum VfGH offen. Die Bindung der Gerichte an die Grundrechte stellte der EUGH für Menschenrechte in Straßburg klar. Einen weiteren Hinweis auf die Grundrechtsbindung der Zivilgerichte stellt, dass in Artikel 4 7.ZPEMRK festgeschriebene Verbot der Doppelbestrafung dar, dass unmissverständlich ein faires Verfahren im Zivilverfahren klarstellt. Die Fiskalgeltung der Grundrechte Gelten die Grundrechte auch für den Fiskus? Der Staat kann kein Unrecht begehen, daher wurde die zweite Figur des Staates eingeführt, die der Fiskus genannt wird. Der Fiskus ist klagbar. Unter dem Fiskus versteht man den Staat als Träger von Privatrechten. In diesem Zusammenhang sind die 1949 eingeführte Amtshaftung und die Haftentschädigung zu nennen. Die sogenannte Privatwirtschaftsverwaltung wird nach privatrechtlichen Grundsätzen ausgeübt. Nach § 1 JN fällt die Privatwirtschaftsverwaltung des Staates (Fiskus) unter die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Nach der Rechtsdogmatik ist der Fiskus der an die Grundrechte gebunden. Es wird geduldet, dass der Staat keine Ermächtigung zum privatwirtschaftlichen Handeln hat. Nun stellt sich die Frage ob der Staat beim Abschluss von privatrechtlichen Verträgen an 13 die Grundrechte gebunden ist. In diesem Zusammenhang gibt es eine OGH – Entscheidung aus dem Jahr 1971. Es ging hierbei um die Bewilligung einer Tankstelle nach der GewO und die Anbindung der Tankstelle an die öffentliche Straße. Der Erstattungsvertrag zur Anbindung der Tankstelle an das öffentliche Straßennetz wurde vom Bund verweigert. Der OGH stellte eine Verletzung des Gleichheitssatzes fest, und erzwang eine Kontrahierung des Erstattungsvertrages zur Anbindung der Tankstelle zwischen Bund und Tankstellenpächter. Diese erzwungene Kontrahierung ergab sich aus dem Diskriminierungsverbot des Gleichheitssatzes und dem gesteigerten Vertrauen, dass dem Bund als Vertragspartner entgegengebracht wird. Der Staat als Vertragspartner hat also einen gesteigerten Schutzzweck dem Vertragspartner gegenüber zu erfüllen. Aus dieser Entscheidung des OGH geht eindeutig hervor, dass in diesem Fall der Vertragspartner Fiskus an die Grundrechte gebunden war. Die Drittwirkung von Grundrechten: Eine eindeutige Drittwirkung eines Grundrechts ist eigentlich nur im § 1 Absatz 5 DSG (einer Verfassungsbestimmung) garantiert. Die Verletzung des Datenschutzes durch einen Privaten gegenüber einem anderen Privaten kann nur vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden. Das Lesen eines fremden Briefes durch einen Privaten ist nicht grundrechtswidrig, da Grundrechte im Allgemeinen nur zwischen Staat und Privatem gelten, denn das Briefgeheimnis hat keine eindeutige Drittwirkung. Weil aber das Lesen eines fremden Briefes strafrechtswidrig ist, könnte man eine Drittwirkung des Briefgeheimnisses unterstellen. Der Gleichheitssatz darf hingegen keine Drittwirkung entfalten, denn dies würde das Ende der Privatautonomie bei privatrechtlichen Verträgen bedeuten. Es gibt folgende Drittwirkungstheorien: a.) die völlige Ablehnung der Drittwirkung von Grundrechten b.) die Grundrechtsdrittwirkung wird völlig akzeptiert Nachdem die Rechtsordnung vom Staat erlassen wurde und deren Einhaltung vom Staat gewährleistet wird und für alle gültig ist, müssen auch die Grundrechte für alle gelten und gegen jeden geltend gemacht werden können. Daher wäre nach dieser Theorie jeder zur Einhaltung der Grundrechte verpflichtet, weil die vom Staat erlassene Rechtsordnung, alle berechtigt bzw. verpflichtet. c.) In der Realität sieht die Rechtsordnung mit Ausnahme des Datenschutzes keine Drittwirkung von Grundrechten zwischen Privaten vor. 14 Es gibt nur wenige Urteile von Zivilgerichten, die sich punktuell nur auf Grundrechte stützen. Es folgen nun einige Beispiele für diese Ausnahmen. Eine Zeugin Jehovas ließ aus Glaubensgründen eine Operation nicht vornehmen und hatte daher einen längeren Krankenhausaufenthalt. Die Versicherung weigerte sich aufgrund von § 13 (4) ABGB diesen längeren Aufenthalt zu zahlen. Der OGH verneinte dies und sagte, das Diskriminierungsverbot des Artikel IX Ziffer 3 EGVG, sei als Grundrecht in diesem Falle höher zu bewerten als § 13 (4) ABGB. Art. IX Z. 3 EGVG stellt ein Diskriminierungsverbot zwischen Privaten als auch für den Staat an öffentlichen Plätzen dar. Öffentliche Plätze sind im Sinne des Artikels IX Ziffer 3 EGVG öffentlich zugängliche Plätze, so also auch Lokale, Geschäfte und unter anderem auch Krankenhäuser. Nach § 87 GewO kann ein Verstoß gegen Artikel IX Ziffer 3 EGVG zum Entzug des Gewerbescheins führen. So wurde z.B. der Ausschluss eines geschickten Spielers aus den Casinos, aufgrund der Willkür des Beschlusses i.S.d. Artikel IX Ziffer 3 EGVG aufgehoben. Weiters wurde ein Verstoß gegen die guten Sitten durch den OGH festgestellt. Vorlesung Grundrechte vom 03.04.2001 Hengstschläger Die konkreten Grundrechte: Das Recht auf Leben: Das Recht auf Leben ist im StGG nicht vorgesehen. Es kam also zur Konstruktion, dass das Recht auf Leben im StGG, vorausgesetzt wurde. In Art.2 EMRK findet sich eine umfassende Regelung des Rechts auf Leben. Dazu ergänzend wirkt das seit 1968 gültige generelle Verbot der Todesstrafe in Art.85 B-VG. Im Art.1 1.ZPEMRK ist zwar die Todesstrafe abgeschafft, jedoch nach Art.2 6.ZPEMRK in Kriegszeiten erlaubt. In Österreich ist dies nicht von Bedeutung, denn nach dem Günstigkeitsprinzip des Art.53 EMRK, gilt im Verhältnis zwischen EMRK und staatlichem Recht immer die günstigere Regelung. Daraus ergibt sich, dass in Österreich auch zu Kriegszeiten keine Todesstrafe gibt. Auch in folgenden Normen ist das Recht auf Leben gesichert: Art.53 Stv. von Wien (das Recht auf Leben und Freiheit) Art.3 UNO – Vertrag Art.6 des Paktes über bürgerliche und persönliche Rechte 15 Art.2 EMRK verpflichtet den Staat das Recht auf Leben zu achten und zu schützen. Das Recht des Einzelnen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Mögliche Eingriffe in dieses Recht sind: Euthanasie, polizeiliche Einsätze, Vernachlässigung von Gefangenen, oder die Verpflichtung zu einer lebensgefährlichen Tätigkeit. Nach Art.18 EMRK ist man auch vor der Beeinträchtigung des Rechts auf Leben geschützt. Nun drängt sich natürlich die Frage auf, wie das Recht auf Leben auf Ungeborene anzuwenden ist. Art.2 EMRK wird vom VfGH so interpretiert, dass nur geborenes Leben geschützt sei. Nach Art.1 des Bonner Grundgesetzes ist das Recht auf Würde unverletzlich und daher ist in Deutschland eine Abtreibung nur innerhalb der ersten 14 Tage nach der Empfängnis erlaubt. Der VfGH hingegen interpretierte den Art.2 EMRK nach den Ausnahmen desselben. Diese Ausnahmen sind die Todesstrafe und Notwehr. Laut der Meinung des VfGH wäre bei einem Abtreibungsverbot das ungeborene Leben besser geschützt als das Geborene. Die Ausnahmen des Art.2 EMRK sind aber faktisch auf Ungeborene nicht anwendbar, trotzdem folgerte der VfGH daraus, dass das ungeborene Leben durch Art.2 EMRK nicht geschützt ist. Der staatliche Gesetzgeber hat keine beim Recht auf Leben, aber sehr wohl erlassen. Ungeborene sind z.B. nicht wissentlich noch willentlich handeln Dispositionsmöglichkeiten erweiterte Regelungen zu schuldfähig, da sie weder können. Die Schranken des Rechts auf Leben sind: die Todesstrafe, die Notwehr, die Verhinderung einer Flucht, eines Aufruhrs oder einer Festnahme Allgemein gilt eine Maßnahme kann nicht grundrechtswidrig sein, wenn sie dem Waffengebrauchsgesetz entspricht. 1.) Es sind nur Eingriffsermächtigungen in das Recht auf Leben im Zuge von staatlichen Maßnahmen vorgesehen. (mit Ausnahme der Notwehr) 2.) Die Eingriffsmöglichkeiten in das Recht auf Leben müssen gesetzlich vorgesehen und nach Art.18 B-VG genau determiniert sein. 3.) Es muss eine unbedingte Notwendigkeit für den Eingriff ins Recht auf Leben gegeben sein. 4.) Es gilt für jeden eingriff in das Recht auf Leben der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. D.h. es darf keine andere Möglichkeit geben, als in das Recht auf Leben einzugreifen. Ein Problem in diesem Zusammenhang stellt die Notwehr dar, weil es keine genaue Abgrenzungsmöglichkeiten oder Beschränkungen gibt, denn eine Bedrohung wird individuell und daher unterschiedlich empfunden. 16 In Österreich ist sowohl aktive als auch passive Euthanasie verboten. Ein Recht auf Sterbehilfe ließe sich nur aus dem Recht auf Selbstbestimmung ableiten. Die Bereiche der Gesundheitsgefährdung, wie z.B. Gentechnik, oder Atomkraft u.ä., sind nicht durch Art.2 EMRK geschützt. Das Verbot der Folter und das Verbot von erniedrigender, unmenschlicher Behandlung oder Strafe sind in Art. 3 EMRK vorgeschrieben. Dieses Grundrecht schützt die psychische und physische Verfassung des Menschen gegenüber staatlichen Eingriffen. Da das Grundrecht auf die Würde des Menschen im österreichischen StGG nicht vorgesehen ist, wurde es wieder als vorausgesetzt angenommen. Unter Folter wird das Zufügen von psychischem und physischem Leid verstanden, dass zum Erlangen von Informationen, Geständnissen, oder Ähnlichem verwendet wird. Art.3 EMRK steht unter keinem Gesetzesvorbehalt, dies hat zur Folge, dass der einfache Gesetzgeber nicht in das Grundrecht eingreifen kann. Eine unmenschliche, erniedrigende Strafe stellt eine Missachtung der Menschenwürde dar. Dies ist laut EUGH für Menschenrechte in Straßburg, dann der Fall, wenn Menschen folgendes fühlen: - Angst - Ohnmacht - Unterdrückung - Beklemmung Demütigende Strafen, die Prügelstrafe, die Isolation und die Unterlassung jeder medizinischen Hilfe sind demnach durch Art.3 EMRK verboten. Auch eine Abschiebung kann menschenunwürdig sein. Bekämpfbar sind Verstöße gegen die Menschenwürde durch eine Maßnahmenbeschwerde beim UVS. Hält der Bescheid des UVS an der Maßnahme fest, so ist der Bescheid, solange er das Grundrecht nicht verletzt, vom VwGH auf Verletzung von einfachgesetzlichen Vorschriften und der Einhaltung der Verfahrensgesetze zu prüfen. Wenn jedoch eine Festnahme unter Verletzung des Verbots von Folter und erniedrigender Strafe erfolgt und der UVS dies nicht erkennt, ist, eine Bescheidbeschwerde aufgrund der Verletzung des Grundrechts gemäß Art.3 EMRK beim VfGH einzubringen. Wenn der UVS ein Gesetz verfassungswidrig anwendet ist der VfGH in nächster Instanz zuständig. Macht der UVS schwere, grobe Verfahrensfehler, so widerspricht dies, dem Sachlichkeitsgebot des Art.18 B-VG und ist als Willkür und somit als verfassungswidrig zu sehen, daher ist auch in diesem Fall der VfGH zuständig. Das Recht auf persönliche Freiheit: 17 Das Recht auf persönliche Freiheit ist festgeschrieben im Art.5 EMRK und im Bundesverfassungsgesetz (vom 29.11.1988) auf persönliche Freiheit, dass am 01.01.1991 in Kraft getreten ist. Das Persönliche Freiheit – BVG wurde aufgrund des Art.5 EMRK erlassen, der ein eigenes, innerstaatliches Gesetz für die persönliche Freiheit der Menschen fordert. Weiters sieht Art.5 EMRK Freiheitsentzug nur durch richterliche Organe vor. In diesem Punkt hat Österreich jedoch einen Vorbehalt gemacht, weil es in Österreich, auch Verwaltungsbehörden möglich ist Freiheitsstrafen zu verhängen. Die Aufsicht der verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgt durch VfGH und VwGH. Laut Art.5 EMRK müsste der Einspruch gegen eine Freiheitsstrafe, die durch eine Verwaltungsbehörde verhängt wurde, aufschiebende Wirkung haben, das Tribunal den Sachverhalt neu erheben, und weiters sollte das Tribunal volle Kognitionsbefugnis haben. Deshalb wurde, um Art.5 EMRK Genüge zu tun, der UVS eingeführt, der als Tribunal in 2.Instanz mit voller Kognitionsbefugnis in der Sache selbst, durch Bescheid entscheidet. Die Zuständigkeit des UVS ist in den Art.129 ff. B-VG festgelegt. Der Vorbehalt gegenüber Art.5 EMRK wird jedoch trotzdem aufrecht erhalten, wird aber vom EUGH für Menschenrechte in Straßburg als zu unbestimmt bezeichnet und ist daher ungültig. Angeblich ist auch § 35 VStG nicht EMRK – konform, weil die Festnahme zur Feststellung der Identität durch eine Verwaltungsbehörde und nicht durch ein Gericht geschieht. Weiters legt die EMRK fest, dass es keine exekutive Schuldhaft geben darf, dies hat zur Folge, dass niemand aufgrund dessen, dass er seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann festgenommen werden darf. Bei Geldstrafen ist eine Ersatzfreiheitsstrafe, jedoch möglich, wenn der Verurteilte nicht zahlen kann. Beim Schutz der persönlichen Freiheit geht es hauptsächlich um den Schutz der körperlichen Bewegungsfreiheit. D.h. der primäre Wille der Behörde darf nur die Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit sein, nicht jedoch die Vernehmung oder Feststellung der Identität o.ä.. Maßgeblich ist also die Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit. Als Beginn des Freiheitsentzuges ist jedenfalls die Festnahme zu sehen. Auch eine Anhaltung, also ein Festhalten auf Zeit, ist als Entzug der persönlichen Bewegungsfreiheit zu werten. Z.B. die Internierung (einsperren auf einem Grundstück), welche von Art.5 EMRK nicht erfasst ist oder Konfinierung (man darf ein bestimmtes Gebiet nicht verlassen). Nach dem PersFrBVG muss der Freiheitsentzug gesetzlich vorgesehen sein und auch verfahrensrechtlich geregelt sein, um durchgeführt werden zu dürfen. Der Gesetzgeber, als auch die Vollziehung ist somit an die Verhältnismäßigkeit gebunden. Die Gründe für eine Festnahme und den damit verbundenen Entzug der persönlichen Freiheit sind im PersFrBVG taxativ 18 aufgezählt. Eine Freiheitsstrafe ist nur auf Anordnung eines Gerichts als Strafverfügung oder durch eine Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde, wobei eine Verwaltungsbehörde nur einen Freiheitsentzug von maximal 6 Wochen und der UVS von maximal 3 Monaten verhängen darf. Vorlesung Grundrechte vom 24.04.2001 Hengstschläger Der Schutz der persönlichen Freiheit ist nur auf die Bewegungsfreiheit der Menschen bezogen und steht unter einem ausführlichen Gesetzesvorbehalt. Der Schutz auf persönliche Freiheit hat keine Drittwirkung, sieht man von einer fingierten Drittwirkung ab, die durch das Strafrecht im Sinne der Freiheitsentziehung erzeugt wird. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit ist kein absolutes Recht, denn in folgenden Ausnahmefällen ist ein Entzug der Freiheit erlaubt. 1.) Ein Entzug der persönlichen Freiheit darf nur geschehen, wenn dies formell als auch materiell gesetzlich festgelegt ist. 2.) Der Freiheitsentzug muss immer dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, im Sinne des Art.1 (3) PersFrBVG, entsprechen, es darf also keine andere denkbare Lösungsmöglichkeit geben. Die Beiden obenangeführten Tatbestände müssen kumulativ erfüllt werden. Bei einem Selbstmörder vor der eigenen Wohnungstüre und der Verständigung der Behörden ist, wenn es keinen anderen Ausweg mehr gibt (Verhältnismäßigkeitsprinzip) eine Einweisung in eine Anstalt vorgesehen und damit der Entzug der persönlichen Freiheit. Laut einem Teil der Lehre ist das Recht auf persönliche Freiheit ein sensibles Grundrecht, der VfGH jedoch verneint dies, weil es gesetzlich festgelegte Ausnahmen zum PersFrBVG gibt. Ein anerkanntes, sensibles Grundrecht ist die Vereins- und Versammlungsfreiheit. Ein Eingriff in ein sogenanntes sensibles Grundrecht ist immer verfassungswidrig. Die Eingriffsmöglichkeiten in die persönliche Freiheit sind im zugehörigen BVG taxativ aufgezählt. In der Folge werden diese Taxativa zum Entzug der persönlichen Freiheit erläutert. 1.) Ein Gericht kann jemanden zum Verlust der persönlichen Freiheit im Sinne des Justizstrafrechts verurteilen. Eine erniedrigende Strafe i.S.d. Art.3 EMRK ist genauso verboten, wie eine rückwirkende Strafe i.S.d. Art.7 EMRK. Als rückwirkend gelten auch Gesetze die erst zukünftig wirken. Grundsätzlich dürfen Gesetze jedoch zurückwirken, jedoch im immer nur unter der Beachtung der Verhältnismäßigkeit. Nur Strafgesetze dürfen nicht rückwirkend erlassen werden. Es gibt jedoch Delikte, die auch, wenn sie zum Tatzeitpunkt erlaubt waren nie erlaubt sind (z.B. die Mauerschüsse in der 19 ehemaligen DDR). Die Einschränkung der persönlichen Freiheit ist in diesem Zusammenhang nicht näher definiert. 2.) Der Entzug der Freiheit aufgrund einer Verwaltungsstrafe. Die Freiheitsstrafe wird von der Verwaltungsbehörde per Bescheid ausgesprochen und darf eine Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten. Wird die Freiheitsstrafe von einem UVS ausgesprochen so darf eine Dauer von 3 Monaten nicht überschritten werden. Die Kompetenz in welchen Fällen im Allgemeinen eine Verwaltungsbehörde zuständig ist ergibt sich aus den Art.2 Z.(1) und Art.3 PersFrBVG. Nach Art.20 B-VG gibt es bei Verwaltungsbehörden immer eine Hierarchie, also ein oberstes und ein unterstes Organ. Das heißt, dass die unteren Organe an die Weisungen der oberen Organe gebunden sind und dass sie bei Nichteinhaltung, der gegebenen Weisungen, absetzbar sind. Dies war mit ein Grund für die Einführung der Unabhängigen Verwaltungssenate, die wie der Name schon sagt weder weisungsgebunden, noch absetzbar sind. Diese Tribunale mussten eingeführt werden um die Verwaltungsstrafen kognitiv prüfen zu können, so werden die abhängigen Verwaltungsorgane von den unabhängigen UVS – Tribunalen beurteilt. Die Einführung der UVS war auch deshalb wichtig, weil der VfGH die Bescheide nur kassiert und der VwGH nur bei Extrema eingreift, außerdem führt weder VfGH, noch VwGH ein eigenes Ermittlungsverfahren durch. 3.) Auch bei dem begründeten Verdacht auf eine strafbare Handlung ist der Entzug der persönlichen Freiheit in bestimmten Fällen erlaubt. Man spricht in diesem Zusammenhang auch öfter von der Untersuchungshaft, wobei dies nur ein Teil dieser Thematik ist. Darunter werden folgende Tatbestände verstanden: a.) Festnahme zur Beendigung eines Angriffs auf eine Person b.) Festnahme zur sofortigen Sachverhaltsfeststellung c.) Festnahme wegen Fluchtgefahr d.) Festnahme wegen Verdunklungsgefahr e.) Festnahme wegen Wiederholungsgefahr f.) Festnahme wegen Ausführungsgefahr (Präventive Maßnahme vor Begehung der strafbaren Handlung) Allgemein gilt, dass ein richterlicher Befehl zur Festnahme (durch ein Verwaltungsorgan) für den Entzug der persönlichen Freiheit einer Person vorliegen muss. Nur bei Gefahr im Verzug darf ein Verwaltungsorgan ohne richterlichen Befehl jemanden festnehmen, jedoch muss diese Person sofort oder zumindest innerhalb der nächsten 48 Stunden einem Richter vorgeführt werden. Bei Finanzstrafsachen sind die Finanzstrafsenate als Richter zuständig. Es ist jedoch keine Gefahr im Verzug wenn ein Richter erreichbar ist. Außerdem müssen die Festnahmegründe aus einem konkreten Sachverhalt entstammen. Bei Verdacht auf eine Verwaltungsübertretung greift wieder § 35 VStG ein, dessen Voraussetzungen zum Entzug der persönlichen Freiheit , lauten wie folgt: 20 a.) das Betreten auf frischer Tat und die Feststellung der Identität des Täters b.) Fluchtgefahr c.) Wiederholung der Verwaltungsübertretung und Verharren im Vergehen Mit der Festnahme muss die strafbare Handlung beendet sein. Die Festnahmedauer ist auf 24 Stunden beschränkt. Eine Verwaltungsübertretung hat man erst begangen, wenn man von der zuständigen Verwaltungsbehörde per Bescheid rechtskräftig verurteilt wurde. Daraus ergibt sich auch der Zusammenhang zwischen § 35 VStG und dem Verdacht auf eine strafbare Handlung. 4.) Der Entzug der Freiheit als Beugemittel (Beugehaft), tritt ein bei Zeugenverweigerung, also bei dem Nichterscheinen eines Zeugen vor Gericht, oder bei der Nichtleistung einer unvertretbaren Leistung. Eine unvertretbare Leistung ist zum Beispiel, wenn ein Künstler ein Kunstwerk schaffen soll, weil er den Auftrag dazu bekommen hat. Wenn der Künstler sich weigert seine Leistung zu erbringen, so kann er in Beugehaft genommen werden. Dieser Fall ist, aber von § 35 Exekutionsordnung zu unterscheiden, denn Schuldhaft ist nicht erlaubt. Der Unterschied zwischen den beiden Fällen stellt sich folgendermaßen dar, der eine will nicht leisten und kann daher in Beugehaft genommen werden, der andere kann nicht leisten und kann daher nicht in Haft genommen werden, weil er sonst nicht in Beuge-, sondern in Schuldhaft genommen würde. 5.) Der Freiheitsentzug wegen einer gefährlichen Krankheit ist im Wesentlichen auf zwei Tatbestände zu reduzieren. a.) Es liegt eine Gefährdung durch die Ausbreitung einer gefährlichen Krankheit vor. (Tuberkulosegesetz, Epidemiegesetz, nicht aber das Aidsgesetz) b.) Der Freiheitsentzug aufgrund einer geistigen Krankheit ist dann möglich, wenn eine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung anderer vorliegt. Dies entspricht der Einweisung (unmittelbare, behördliche Befehls- und Zwangsgewalt) in eine Anstalt für geistig erkrankte Menschen. Nach der Einweisung hat eine Vorführung beim Amtsarzt zu erfolgen i.S.d. § 46 Sicherheitspolizeigesetz, denn § 282 ABGB ist in diesem Zusammenhang zu vage formuliert. Diese Maßnahme ist beim UVS anfechtbar. 6.) Der Freiheitsentzug als Erziehungsmaßnahme ist als Hausarrest durch die Eltern, oder als Heimunterbringung gegen den willen der Eltern i.S.d. § 26 des Jugendwohlfahrtsgesetzes möglich. 7.) Die Ausweisung oder Auslieferung von Fremden ist in den §§ 61 ff. des Fremdengesetzes geregelt. 21 Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte der Festgenommenen: Der Festgenommene hat das Recht auf Information i.S.d. Art. 4 (6) und (7) PersFrBVG , d.h. der Festgenommene muss ehest möglich über die Gründe seiner Festnahme in einer für ihn verständlichen Weise informiert werden. Außerdem hat der Festgenommene das Recht auf einen Rechtsbeistand und den Beistand seiner Familie. Weiters muss dem Festgenommenen, trotz Fluchtgefahr, das Recht gewährt werden gegen Kaution auf freien Fuß gesetzt zu werden. Die Untersuchungshaft muss eine gewisse Dauer haben. Das Verfahren des Festgenommenen muss möglichst schnell erledigt werden und es darf nicht von unnötiger Dauer sein. Nach Art.6 PersFrBVG ist ein Haftprüfungsverfahren innerhalb einer Woche durchzuführen. Sollte die Entscheidung negativ sein, so hat der Inhaftierte das Recht beim UVS Beschwerde gegen diese Maßnahme zu erheben. Ähnliche Normen in diesem Zusammenhang sind Art. 181 StPO, die gerichtliche Prüfung der Festhaltung eines Kranken und die Schubrechtsbeschwerde gemäß § 72 Fremdengesetz. Weiters hat der Inhaftierte bei unrechtmäßigem Entzug der persönlichen Freiheit Anspruch auf Haftentschädigung. Gemäß Art.7 PersFrBVG muss dem Häftling jeder materielle als auch immaterielle Schaden ersetzt werden. Im Strafrecht sieht die Praxis jedoch anders aus. Außerdem hat der Festgenommene Anspruch auf Achtung seiner Menschenwürde gemäß Art.1 PersFrBVG. Der Rechtschutz des Rechts auf persönliche Freiheit: Es ist dem Inhaftierten möglich eine Grundrechtsbeschwerde beim OGH einzubringen, mit der Ausnahme einer gerichtlichen Verurteilung. Es wird vom OGH geprüft ob die Strafe des Freiheitsentzuges der Tat angemessen ist. Die Vollziehung hat kein Recht Freiheitsstrafen zu verhängen, mit Ausnahme der Untersuchungshaft. Gegen die Festnahme durch eine Verwaltungsbehörde, die einen Akt der unmittelbaren, behördlichen Befehl- und Zwangsgewalt darstellt, ist beim UVS Beschwerde zu erheben. Auch bei Bescheiden die eine Festnahme verhängen ist die Berufung beim UVS einzubringen. Der Bescheid des UVS ist, dann nur noch beim VfGH anfechtbar und zwar aus folgenden Gründen. - die Verwaltungsbehörde hat den Bescheid aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen - die Verwaltungsbehörde hat ein Gesetz denkunmöglich angewandt - die Verwaltungsbehörde hat gesetzlos einen Bescheid erlassen und somit verfassungswidrig gehandelt Vorlesung Grundrechte vom 08.05.2001 Hengstschläger 22 Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens: Die Freizügigkeit ist in folgenden Normen festgelegt: - Art.4 StGG (Freizügigkeit der Person und des Vermögens), dieses Grundrecht ist ohne Gesetzesvorbehalt. Die einzige Einschränkung des Grundrechts in Bezug auf die Auswanderung stellt die Wehrpflicht dar. Denn eine Beschränkung der persönlichen Freiheit und Bewegungsfreiheit durch andere BVG´s stellt keine Verletzung der Bundesverfassung dar, so wie die Wehrpflicht gemäß Art.9a B-VG. - Art.6 StGG (Freizügigkeit der Person) - Art.2 4.ZPEMRK (Freizügigkeit der Person) - Art.3 4.ZPEMRK (Verbot der Ausweisung von Staatsbürgern) Sowohl Art.6 StGG als auch die Art.2 und 3 4.ZPEMRK stehen unter einem Gesetzesvorbehalt. - Art.4 4.ZPEMRK (Verbot der kollektiven Ausweisung von Ausländern) dieses Grundrecht steht unter keinem Gesetzesvorbehalt, steht aber in Diskrepanz zum österreichischen Recht, aber in diesem Falle greift die Günstigkeitsklausel des Art.53 EMRK ein und lässt somit eine kollektive Ausweisung von Ausländern nicht zu. Die Aufgaben des Rechts auf Freizügigkeit: 1.) Die Freizügigkeit garantiert die persönliche Bewegungsfreiheit innerhalb des Staatsgebiets 2.) Die Freizügigkeit lässt die freie Wahl eines Aufenthaltsbzw. Wohnortes zu. 3.) Weiters wird durch das Recht auf Freizügigkeit die Freiheit der Auswanderung ermöglicht. In vollem Umfang sind diese Rechte jedoch nur für Staatsbürger und EU-Bürger gewährleistet. Wenn sich ein Fremder rechtmäßig in Österreich aufhält so gilt für das 4.ZPEMRK. Eine Einreisefreiheit für Ausländer gibt es in Österreich nicht. Art. 1 des 7.ZPEMRK bietet einen gewissen verfahrensrechtlichen Schutz für Ausländer. Ein Grundrecht auf Asyl jedoch existiert in Österreich nicht. Die Auswanderungsfreiheit ist nach Art.4 StGG gewährleistet. Die einzige Ausnahme der Auswanderungsfreiheit ist, wie oben erwähnt die Wehrpflicht. Die Verweigerung eines Reisepasses stellt, aber eine Verletzung von Art.4 StGG dar. Weiters darf keinem Österreicher bei der Grenze die Einreise verweigert werden. Nun drängt sich die Frage auf, wie es nun um die Habsburgergesetze steht. Laut einem Erkenntnis des VwGH wurden 1918 die Mitglieder des Hauses Habsburg des Landes verwiesen, 23 weil aber seit 1918 kein Haus Habsburg mehr besteht, sind die nachher geborenen Habsburger vom Habsburgergesetz ausgenommen. Weder Art.4 noch Art.6 StGG stellen eine Grundlage für die österreichische Staatsbürgerschaft dar. Laut VfGH sind die beiden Art. Innerhalb der Rechtsordnung zu sehen. Die österreichische Staatsbürgerschaft erhält man im Normalfall durch die Abstammung, dem sogenannten ius sanguinis. Dies hat zur Folge, dass das Kind die Staatsbürgerschaft der Mutter hat. In anderen Staaten kommt es auf den Geburtsort an, dem sogenannten ius loci, welche Staatsbürgerschaft man hat. Gemäß dem 4.ZPEMRK ist ein Gesetzesvorbehalt zur Freizügigkeit nur im Sinne der EMRK möglich. Diesem Grundsatz widersprechen laut VfGH z.B.: zu hohe Orttaxenabgaben, zu hohe Aufschließungsbeiträge der Gemeinden, das Verbot eines zweiten Wohnsitzes Als verfassungskonform jedoch, gelten folgende Beispiele: - ein Fahrverbot an verschiedenen Tagen - der Führerscheinentzug - das Verbot der Benützung von Straßen - die Versagung einer Grundverkehrsbewilligung - die Verweigerung einer Arbeitserlaubnis Für Ausländer gelten die selben Vorschriften, wie für Inländer, sofern sie sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. Gemäß Art.3 EMRK ist eine Aufenthaltsverweigerung, unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften des Art.1 7.ZPEMRK, zulässig. Art. 1 7.ZPEMRK gilt jedoch nur für Ausländer, die sich rechtmäßig im fremden Staatsgebiet aufhalten. Es stehen dem Ausländer gemäß Art.1 7.ZPEMRK folgende Rechte zu: - er darf Gründe, die gegen seine Ausweisung sprechen, vorbringen - er hat das Recht den Fall prüfen zu lassen - er hat das Recht auf einen Anwalt - die Ausweisung ist nur dann möglich, wenn die nationale Sicherheit und/oder die öffentliche Ordnung in Gefahr sind - wie schon erwähnt sind Kollektivausweisungen, wie alle Ungarn raus, verboten EU-Bürger sind nach Art. 18 EGV, durch sekundäres Gemeinschaftsrecht den Inländern gleichgestellt. 24 Das Verbot von Zwangs- und Pflichtarbeit: Das Verbot von Zwangs- und Pflichtarbeit ist in folgenden Normen verankert: - Art.4 EMRK - Art.7 StGG - § 16 ABGB (Sklavereiverbot) Niemand darf zu einer Handlung gezwungen werden, mit Ausnahme der Wehrpflicht und den normalen Bürgerpflichten, die in einer Solidargemeinschaft notwendig sind. Jede Verpflichtung zur unfreiwilligen persönlichen Dienstleistung ist verboten. Nicht unter dieses Verbot fällt, das was den Häftlingen oktroyiert wird. Unter normalen Bürgerpflichten versteht man laut VfGH z.B. Zugpflichten in einer Gemeinde, oder Holzarbeiten, des Haushaltsvorstandes einen Tag im Jahr, im Gemeindewald Die Holzarbeiten in Vorarlberg wurden aber, aufgrund der Ausnahmeregelungen,(falls der Haushaltsvorstand seine Bürgerpflicht nicht erbringen kann, musste irgendjemand anders aus dem Haushalt die Arbeit verrichten, sonst war dies mit Strafe bedroht, außer es konnte niemand die Arbeit erbringen), als verfassungswidrig aufgehoben. Dies ergibt sich daraus, dass eine Gemeinde keine Strafnormen erlassen darf. Weiters unter die normalen Bürgerpflichten fallen, das Herausstellen der Mülltonnen und die Mitwirkung der Arbeitgeber bei der Lohnsteuer. Einige Rechtsanwälte fochten die unentgeltliche Vertretung von Klienten beim VfGH an, der wie folgt entschied: Bei Einzahlung in einen entsprechenden Fonds für Anwälte, ist die unentgeltliche Vertretung von Klienten durchaus verfassungskonform, bei Überlänge des Prozesses jedoch, sei es gleichheitswidrig. Der EUGH für Menschenrechte in Straßburg sieht auch den unentgeltlichen Einsatz von Konzipienten als gleichwertig an. Der Zwangseinsatz bei einem anderen Arbeitgeber ist jedenfalls verboten, während der Abriss eines rechtswidrig erbauten Hauses verfassungskonform ist. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens: Das Recht auf Privat- und Familienleben wird durch Art.12 EMRK und Art.8 EMRK geschützt. Während Art.12 EMRK das Recht zur Eheschließung und Familiengründung im Speziellen schützt, befasst sich Art.8 EMRK mit dem Schutz des Rechtes von Privatund Familienleben im Allgemeinen. Unter die Thematik von Art. 8 EMRK fallen u.a. auch das Sexualverhalten und die Lektüre der Menschen. Einen eingriff ins Privatleben stellen alle neuen Fahndungsmethoden, wie die Rasterfahndung, oder der Lauschangriff, dar. Geschützt durch das Grundrecht wird die, körperliche, seelische und geistige Integrität des Menschen. So ist zum Beispiel die unfreiwillige Blutabnahme in 25 Österreich verboten, wenn sie zur Strafbemessung dient. Wenn also einem Bewusstlosen Blut abgenommen wird, so ist dies verfassungswidrig, weil es sich hierbei, um eine gesetzlose Anwendung der StVO handelt. Wenn jedoch bei einem Unfall Blut fließt und es wird etwas von dem Blut abgenommen, so ist das kein Eingriff in die persönliche Integrität. Eine Drittwirkung de Grundrechts auf Privat- und Familienleben wurde durch den EUGH für Menschenrechte in Straßburg vorgesehen. Der österreichische Gesetzgeber ist aber nicht verpflichtet dahingehend Verfassungsgesetze zu erlassen. Dies kann, aber völkerrechtlich vorgesehen sein. In diesem Fall, ist das Unterlassen einer Regelung ist also völkerrechtlich erlaubt. So sind keine Normen, für die nicht gewerbsmäßige Prostitution zu erlassen und fällt daher unter Art.118 B-VG. Auch die Identität des Menschen ist ein Teil des Privatlebens, wie z.B. eine Geschlechtumwandlung, die Eheschließung und der Namen. Daraus ergibt sich das Recht auf Behandlung nach dem äußeren Erscheinungsbild. Daher sind staatliche Datensammlungen, wie der Lauschangriff, mehr als bedenklich, aber durch Art.8 EMRK möglich. Bis 1991 gab es in diesem Zusammenhang ein Problem, bei der Überschreitung der unmittelbaren, behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt der Polizei. Denn für den Fall, dass die Polizei Videos und Photos, für Presseaussendungen in Überschreitung ihrer Kompetenzen gemacht hat, so gab es kein Gesetz, dass dies regelte. Erst seit 1991 sind solche Maßnahmen der Polizei expressis verbis im Gesetz geregelt und können beim UVS angefochten werden. Bei negativer Entscheidung des UVS steht der Weg zum VfGH offen. Gemäß § 88 Sicherheitspolizeigesetz ist der UVS für Beschwerden über die Ausübung von behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Der Schutz des Familienlebens umfasst das Zusammenleben von Vater, Mutter, Kind und auch das Zusammenleben mit den Großeltern. Der VfGH hat sogar § 177 ABGB aufgehoben, nachdem dieser die Gemeinsame Obsorge der Kinder, nach der Scheidung der Eltern, vorgesehen hatte. Zum Thema der künstlichen Befruchtung, gibt es in Österreich, das sogenannte Fortpflanzungsmedizingesetz. Nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz ist eine medizinische Fortpflanzung nur zwischen Ehegatten und Lebensgefährten erlaubt. Samenspenden und die Einsetzung der befruchteten Eizelle in den Mutterleib der Frau, sind nur in Verbindung mit dem Ehegatten oder dem Lebenspartner möglich. Eine Samenspende durch einen Dritten, ist jedoch nur bei der Unfruchtbarkeit des Ehepartners zulässig. Laut Judikatur des EUGH wird jedoch auch eine de facto Ehe als ausreichend anerkannt. Es gibt aber kein Recht des nicht natürlichen, verheirateten Vaters, dem Kind seinen Namen zu übertragen. Weiters muss eine Eheschließung nach den nationalen Gesetzen für jedermann möglich sein. Im Strafvollzug sind jedoch Ausnahmen erlaubt. Vorlesung Grundrechte vom 15.05.2001 Hengstschläger 26 Das Grundrecht auf Datenschutz: Das Recht auf Datenschutz stellt den Schutz der Daten für den einzelnen Bürger dar. Der Grundstock des Datenschutzes ist das Datenschutzgesetz von 1978, dies wurde durch die große Datenschutznovelle des sogenannten DSG 2000, die aus dem EUBeitritt resultiert, im Jahr 2000 ergänzt. Der Datenschutz resultiert aus dem Schutz des Familien- und Privatlebens des Art.8 EMRK. Teile des Datenschutzes sind auch das Briefgeheimnis und das Telekommunikationsgesetz (1997). Das Datenschutzgesetz ist in einen verfassungsrechtlichen und einen einfachgesetzlichen Teil unterteilt, wobei beide Teile Drittwirkung haben. Der § 1 DSG ist mit einem materiellen Gesetzesvorbehalt ausgestattet und sieht einen eigenen Rechtsschutz des Datenschutzes vor. Das DSG gewährt Schutz vor der Ermittlung der Daten, als auch einen Übermittlungsschutz und garantiert als einziges Grundrecht den Schutz vor schlicht, hoheitlichem Handeln. Es stellt sich natürlich die Frage wer und welche Daten vom DSG geschützt sind. Geschützt sind persönliche Daten, wie Firmendaten, oder Familiendaten o.ä., es muss jedenfalls ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse gegeben sein. Ein solches Geheimhaltungsinteresse besteht z.B. bei der Blutabnahme, bei medizinischen Daten, oder bei Familienverhältnissen. Der Gesetzesvorbehalt des § 1 (2) DSG erlaubt den Eingriff in den Datenschutz, im Interesse des Betroffenen, bei Zustimmung des Betroffenen, oder bei überwiegendem Interesse eines anderen. Entweder der Staat wird hoheitlich, unter Beachtung des Art.8 EMRK, tätig, oder eine Privatperson greift in das Grundrecht auf Datenschutz, auf einfachgesetzlicher Basis unter speziellen Voraussetzungen, ein. Es gibt jedenfalls folgende zwei Kategorien von Daten im DSG. a.) sensible Daten, wie politische Daten, Daten über die rassische Herkunft, Daten über die Religion, oder auch Daten von Sexualpraktiken – bei diesen Daten ist ein eingriff nur in gelinderster Form möglich b.) die nicht sensiblen Daten, aber auch bei diesen Daten muss der Eingriff rechtlich gegeben sein. Folgende Rechte ergeben sich aus dem DSG: - das Recht auf Geheimhaltung von Daten - das Recht auf Auskunft über Datenerfassungen - das Recht auf Richtigstellung von Daten - das Recht auf Löschung von Daten Alle diese Rechte stehen dem Betroffenen nach Maßgabe er gesetzlichen Bestimmungen zu, und stehen unter einem Ausführungsvorbehalt. Darunter fallen z.B. alle EDV-mäßig erfassten und automationsunterstützten Daten, selbst die von der Verwaltung erfassten Daten fallen unter diese Regelungen. 27 Manuell erfasste und verwaltete Daten werden nur zum Teil durch das DSG geschützt. Es liegt, laut § 2 DSG 2000, nur die Kompetenzgrundlage für EDV-Daten beim Bund, für die Annexmaterie der materiellen Daten fällt den Ländern eine kleine Kompetenz, gemäß Art. 58 DSG, zu. Doch in OÖ ist größtenteils das Bundesdatenschutzgesetz gültig. Der Bund kann seine Zuständigkeit, auf die § 2 (2) DSG 2000 angeführten Verwaltungsorgane, übertragen. Die Drittwirkung des DSG im öffentlichen, als auch im privaten Bereich ist im § 1 (5) DSG 2000 geregelt. Im öffentlichen Bereich ist die Datenschutzkommission bei der Verletzung des Datenschutzes zuständig, dies gilt auch für Private die im öffentlichen Auftrag handeln, für die Privatwirtschaftsverwaltung, als auch für Beliehene der schlichten Hoheitsverwaltung. Im privaten Bereich sind die ordentlichen Gerichte bei den Verletzungen des Datenschutzes anzurufen, dies gilt bei Verletzungen durch Privatpersonen oder privatrechtliche juristische Personen. Die Datenschutzkommission ist eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag, gemäß Art.133 Z.4 B-VG und in erster Instanz für Verletzungen des Datenschutzes zuständig, in zweiter Instanz sind, dann i.S.d. § 40 DSG 2000 entweder der VfGH oder der VwGH zuständig. Der räumliche Anwendungsbereich des DSG ist auf Österreich beschränkt. Ausschlaggebend für die Anwendung des DSG ist der Staat in dem der Auftraggeber seinen Geschäftssitz hat. Das Hausrecht: Das Hausrecht ist das älteste Grundrecht in Österreich. Art.9 StGG schreibt, den Schutz des Hausrechts fest. Der Schutzbereich des Hausrechts umfasst die Wohnung und den häuslichen Bereich vor Durchsuchungen. Dazu zählen alle abgesperrten Räume die vor dem Einblick von Außen geschützt sind, wie z.B. Keller, Grundstücke die von Mauern umgeben sind usw. . Diese Definition wird vom VfGH sehr weit ausgelegt. Unter einer Hausdurchsuchung versteht man eine gezielte Suche nach Personen oder Gegenständen, deren Aufenthaltsort unbekannt ist. Jeder Inhaber einer geschützten Räumlichkeit kann sich auf das Hausrecht als Grundrecht berufen. Das Eigentum an der Räumlichkeit ist dafür nicht erforderlich. Wenn der Betroffene, aber freiwillig und ausdrücklich die Zustimmung zu einer Hausdurchsuchung gibt, widerspricht dies nicht dem Hausrechtsgesetz. Jede Hausdurchsuchung i.S.d. Hausrechtsgesetzes ist zulässig. Nach § 1 Hausrechtsgesetz ist eine Hausdurchsuchung auf richterlichen Befehl zulässig. Gemäß § 2 Hausrechtsgesetz ist eine Hausdurchsuchung zur strafrechtlichen Pflege möglich, § 3 Hausrechtsgesetz lässt die Hausdurchsuchung für die polizeiliche oder finanzielle Aufsicht zu und auch bei Gefahr im Verzug ist eine Hausdurchsuchung auf Anordnung der Behörde (von Sicherheitsbehörden) erlaubt. Dieser Eingriff ins Hausrecht ist in § 2 [2] Hausrechtsgesetz i.V.m. § 2 (3) 28 Hausrechtsgesetz geregelt. Eine nähere Regelung ist in der StPO zu finden. Gemäß § 2 (3) Hausrechtsgesetz kann eine Bescheinigung für die Hausdurchsuchung verlangt werden, die bestätigt, dass weder verdächtige Personen, noch verdächtige Materialien gefunden wurden. Der materielle Gesetzesvorbehalt des steht in § 3 Hausrechtsgesetz i.V.m. Art.8 EMRK festgeschrieben. Nun stellt sich die Frage, ob die Sicherheitspolizei und die Verwaltungspolizei an das Hausrecht gebunden sind. Bei der Abwehr allgemeiner Gefahren für Leben und Gesundheit u.ä. sind die Behörden berechtigt Hausdurchsuchungen zu machen. Die Sicherheitspolizei ist also für die Abwehr allgemeiner, öffentlicher Gefahren zuständig. Unter Verwaltungspolizei versteht man z.B. die Lebensmittelpolizei, oder die Baupolizei, sie sind für spezielle Gefahren zuständig. Ihre Kompetenzen sind in den verschiedenen Materiengesetzen geregelt. Hausdurchsuchungen zur finanziellen Aufsicht i.S.d. § 3 Hausrechtsgesetz, sind in den §§ 93 ff. FinStrG geregelt. Die Schutzmaßnahmen zur Einhaltung des Hausrechts sind bei Überschreitung des richterlichen Befehls, die Maßnahmenbeschwerde beim UVS, oder wenn eine Hausdurchsuchung eigenmächtig durchgeführt wurde, steht auch die Maßnahmenbeschwerde beim UVS zur Verfügung. Mit dem negativen Bescheid des UVS, stünde dann der Weg zum VfGH oder VwGH offen. Auch Art.8 EMRK schützt vor dem eingriff von Behörden, aber nur in Wohnungen. Auch umfasst der Art. 8 EMRK den Schutz vor Immissionen. Auch ein Inhaberschutz ist in der EMRK vorgesehen. Da in Geschäftsräumen öfter auch private und vertrauliche Gespräche stattfinden und eine Trennung zwischen beruflichem und privatem Bereich nicht möglich ist fallen auch Geschäftsräume unter den Schutzbereich des Art.8 EMRK. Vorlesung Grundrecht vom 22.05.2001 Hengstschläger Der Schutz des Briefgeheimnisses gemäß Artikel 10 StGG Bei einem Brief handelt es sich um ein verschlossenes Schriftstück. Ein Eingriff durch den Staat der das Öffnen des Briefes zur Kenntnisnahme von dessen Inhalt normiert, ist durch das in Art. 10 StGG grundsätzlich untersagt. Eine Durchbrechung dieses Verbots ist nur in folgenden Fällen erlaubt: - Verhaftung - Hausdurchsuchung - Kriegsfall - aufgrund eines Gesetzes in Verbindung mit einem richterlichen Befehl 29 Die Zensur der Häftlingspost, die im StGB normiert ist findet ihre Deckung im Art. 10 StGG, weil dies lt. der Judikatur des VfGH unter dem Tatbestand der Verhaftung zu subsumieren ist. 30