DIE ÖSTERREICHISCHE VERFASSUNG

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DIE ÖSTERREICHISCHE VERFASSUNG
Die derzeitige österreichische Verfassung wurde in ihrer ursprünglichen Form
maßgeblich vom österreichischen Juristen und Rechtsphilosophen Hans Kelsen
erarbeitet und am 1.10.1920 von der Konstituierenden Nationalversammlung
beschlossen. Sie wurde seither über 80 Mal geändert und besteht heute aus über
1.000 Verfassungsbestimmungen. Um die entstandene Unübersichtlichkeit zu
bereinigen, wurde der Österreich-Konvent eingesetzt und hat sich zum Ziel gesetzt bis
Ende 2004 die österreichische Verfassung überschaubar, effizient und bürgernah zu
gestalten.
Österreich ist ein Bundesstaat und wird nach dem Prinzip des Föderalismus aus neun
selbständigen Bundesländern gebildet. Die Staatsgewalten Gesetzgebung und
Vollziehung sind zwischen den Körperschaften Bund und Bundesländer aufgeteilt,
Gerichtsbarkeit ist ausschließlich Bundessache.
Unter Föderalismus versteht man, dass die einzelnen Gliedstaaten (im Gegensatz
zum Zentralismus) im Verhältnis zum Gesamtstaat über eine mehr oder weniger große
Selbstverwaltung (Autonomie) verfügen.
Unter Zentralismus versteht man das Streben nach einem möglichst einheitlichen
Staatsaufbau mit klarer Befehlshierarchie von oben nach unten. Das Ziel ist der
Einheitsstaat im Gegensatz zum Bundesstaat.
Die Bundesverfassung, beinhaltet alle österreichischen Verfassungsgesetze, das ist
das "Bundes-Verfassungsgesetz 1920 in der Fassung von 1929", schlechthin als
"Bundesverfassung" bzw. "B-VG" bezeichnet.
Sie beruht auf folgenden Prinzipien:
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demokratische (Rechtserzeugung durch das Volk),
bundesstaatliche (Bundesstaat),
rechtsstaatliche (insbesondere Gesetzesgebundenheit aller Staatsfunktionen;
Rechtsschutzeinrichtungen),
republikanisches (Bundespräsident als verantwortliches Staatsoberhaupt mit
begrenzter Amtsdauer),
gewaltentrennendes (Trennung der Staatsfunktionen Gesetzgebung,
Verwaltung, Gerichtsbarkeit; wechselseitige Kontrolle)
liberales (Freiheit vom Staat, Grundrechte) Prinzip.
Wesentliche Elemente der Bundesverfassung sind weiters die Bestimmungen über die
allgemeinen Grundrechte, insbesondere geregelt im Staatsgrundgesetz über die
allgemeinen Rechte der Staatsbürger und in der Europäischen
Menschenrechtskonvention.
Die Grundrechte sind die den einzelnen Personen im Verfassungsrecht garantierten
Freiheitsrechte gegenüber dem Staat. Die Grundrechte sind in Österreich nicht
zentral verankert, sondern auf mehrere Gesetze verteilt. Grundrechte enthalten die
Bundesverfassung, das Staatsgrundgesetz von 1867 ("über die allgemeinen Rechte
der Staatsbürger"), die Staatsverträge von Saint-Germain (1919) und Wien (1955), die
Europäische Menschenrechtskonvention von 1958, das Zivildienstgesetz und das
Datenschutzgesetz.
Folgende besonders wichtige Grundrechte enthält das österreichische
Verfassungsrecht:
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Gleichheit vor dem Gesetz (verbunden mit einem allgemeinen
Sachlichkeitsgebot für Gesetzgeber und Vollziehung);
gleiche Zugänglichkeit zu öffentlichen Ämtern;
Recht der Freizügigkeit der Person und des Vermögens;
Freiheit des Aufenthalts, der Einreise und der Auswanderung;
Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (eingeschränkt durch die
Möglichkeit der Enteignung);
Freiheit des Liegenschaftserwerbs;
Aufhebung des Untertänigkeits- und Hörigkeitsverbands (seit 1848);
Freiheit der Erwerbstätigkeit (aus bestimmten sachlichen Gründen
einschränkbar);
Schutz der persönlichen Freiheit (einschränkbar nur aufgrund einer
richterlichen Anordnung);
Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen (das ist zuständigen) Richter;
Unverletzlichkeit des Hausrechts;
Schutz des Brief- und des Fernmeldegeheimnisses (einschränkbar jeweils
aufgrund richterlicher Anordnung);
Petitionsrecht;
Vereins- und Versammlungsfreiheit;
Meinungs- und Pressefreiheit;
Verbot der Vorzensur;
Glaubens- und Gewissensfreiheit;
Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre sowie der Künste;
Unterrichtsfreiheit;
Recht auf Bildung;
Freiheit der Berufswahl und der Berufsausbildung;
Rechte der Minderheiten;
Recht auf Leben;
Recht auf Datenschutz;
Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht.
Während diese Freiheitsrechte einen staatsfreien Raum garantieren, ermöglichen die
politischen Grundrechte die Teilnahme an der staatlichen Willensbildung (zum
Beispiel aktives und passives Wahlrecht).
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