Antidiskriminierungsrichtlinie der EU Dr. Niraj Nathwani, Programme Manager, European Union Agency for Fundamental Rights (FRA) Menschenrechte • • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948 9 Übereinkommen der Vereinten Nationen über Menschenrechte, d. h. Rassendiskriminierung (1965), zivile und politische Rechte, Folter, Rechte des Kindes, Diskriminierung von Frauen, … bis zu Rechten von Menschen mit Behinderungen (2007) • • Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte 1951 Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (auch „Europäische Menschenrechtskonvention“ genannt – ECHR, Europarat, 1951) Seit 1950 ist der ECHR auf europäischer Ebene das wichtigste Rechtsinstrument zur Sicherung der Menschenrechte – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte • 2 Grundrechte in der EU Achtung der Grundrechte Artikel 6 Vertrag über die Europäische Union 1. Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam. 2. Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben. Vertrag von Amsterdam (Verbot der Diskriminierung) Charta der Grundrechte (2000) 3 Grundrechte in der EU: post Lissabon (1) Artikel 2 Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. 4 Artikel 3 (ex-Artikel 2 EUV) Grundrechte in der EU: post Lissabon (2) (1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern. (2) ... (3) Die Union errichtet einen Binnenmarkt.... Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes.... 5 Artikel 6 (ex-Artikel 6 EUV) (1) Grundrechte in der EU: post Lissabon (3) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig (aber siehe Protokoll no 30 betreffend Polen und GB, CZ‘ Erklärung no 53, PL‘ Erklärung no 61 and 62) 6 Grundrechte in der EU: post Lissabon (4) • • Aufwertung des EU Parlaments (Mitentscheidungsverfahren als Norm) Artikel 19 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU: EU-Kompetenz für Antidiskriminierung; Einstimmigkeit bleibt 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union • • • • Politische Vereinbarung Dezember 2000 (im Amtsblatt veröffentlicht) Sie ist rechtlich bindend, gemäß Artikel 6 des EU Vertrages mit den Verträgen gleichrangig (EU Primärrecht). Sie gilt nur für die EU Institutionen und Einrichtungen, für die EU Mitgliedsstaaten, nur wenn EU Recht umgesetzt wird. Die Charta basiert auf der Europäischen Menschenrechtskonvention, geht aber in einigen Punkten über die Konvention hinaus: – Diskriminierungsgründe in Artikel 21 der Charta: ausdrücklicher Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, Alter, Sprache 8 Diskriminierung aufgrund von Rasse und ethnischer Herkunft • Richtlinie 43/2000: Arbeitswelt, Erziehung, Gesundheitswesen, Sozialsystem, Dienstleistungen und Waren, Wohnungssuche 9 Andere Diskriminierungsgründe • allgemeine Antidiskriminierungsrichtlinie 78/2000 beschränkt auf die Arbeitswelt: Religion, Behinderung, Sexuelle Orientierung, Alter 10 Vergleich • Die allgemeine Antidiskriminierungsrichtlinie unterscheidet sich in zwei wesentlichen Aspekten von der Rassendiskriminierungsrichtlinie 43/2000: • Anwendungsbereich: Richtlinie 43/2000 hat einen weiteren Anwendungsbereich (Erziehung, Waren und Dienstleistungen, Wohnungsmarkt, Sozialsystem etc.) • Gleichbehandlungsbehörde • → Ungleichbehandlung 11 Schlussfolgerung • • • • Meinung der Grundrechteagentur (in den Homophobie Berichten der FRA enthalten): • Artikel 21 der EU Grundrechtecharta verbietet Diskriminierung aufgrund zahlreicher Gründe und enthält keine Grundlage für eine Unterscheidung zwischen den Gründen. • Unterscheidungen müssen begründet sein. EU Richtlinien stellen bloss Minimalstandards auf; nationales Recht kann eine Gleichbehandlung der Diskriminierungsgründe gewährleisten. Österreich hat in der Bundesgesetzgebung diese Möglichkeiten nicht vollends ausgeschöpft (aber die Gleichstellungsbehörde ist für alle Diskriminierungsgründe zuständig); in der Landesgesetzgebung teilweise schon (siehe Homophobie Berichte der FRA). 7 Mitgliedsstaaten der EU (BE, BG, DE, ES, RO, SI und SK) gewähren eine Gleichbehandlung der Diskriminierungsgründe. 12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für weitere Informationen und Veröffentlichungen besuchen Sie uns auf unserer Website: http://fra.europa.eu oder senden Sie uns eine E-Mail an: [email protected] 13