Rechtliche Grundlagen

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Rechtliche Grundlagen: SS 05
1.) Grundprinzipien, Verfassung, Grundrechte
1.1) Recht als Rahmen zwischen gänzlicher Ordnung und völliger Nichtordnung
Erklärungsmodelle für rechtliche Rahmenbedingungen:

chronologisch, historisch

nach herrschenden Legalitätsstrukturen/ Legitimitätsgrundsätzen

naturrechtliche Überlegungen

religiöser Überbau

militärische Überlegenheit

demokratische Prinzipien
 allgemein Ausgleich/Korrektiv zwischen gänzlicher Ordnung und völliger Nichtordnung (Spannungsfeld
Ordnung, Verhersehbarkeit,… <-> Offenheit, Chaos,…)
1.2) Frage nach der Legitimität/Gerechtigkeit
Vom Sein soll nicht auf das Sollen geschlossen werden; aber: Rechtliches System als in sich geschlossenes
Regelwerk möglichst ohne Einflussnahme von außen zu verstehen!
Utilitarismus  Größtmöglicher Nutzen für die größtmögliche Menge an Personen
Heute  Größtmögliche Bedürfnisbefriedigung möglichst aller Menschen
Ziel: Was legal ist, soll auch rechtens, also ok, sein!
1.3) Grundprinzipien der österr. Bundesverfassung

Demokratisch

Republikanische

Bundesstaatlich

Rechtsstaatlich

Gewaltteilend

Liberal
Wesentliche Änderung Grundprinzip Bundesverfassung  Volksabstimmung!
Neutralität ist KEIN Grundprinzip!
Verfassungsrecht:

Präsenzquorum ½; Konsensquorum 2/3

Verfassungsgesetz

Gesamtänderung  Volksabstimmung
1.4) Kurze Darstellung der Entstehung der österr. Bundesverfassung + europ. Integration
a) Entstehung des B-VG
Verfassungsprovisorium

konstituierende
Nationalversammlung:
B-VG

Novelle
1925:
Kompetenzbestimmungen  Novelle 1929: Volkswahl des BPräs  1933: Rücktritt Präs des NR; Ausschaltung
Parlament; durch VO wird VfGH ausgeschaltet; ständisch- autoritäre Verfassung  1938: Okkupation durch
1
Deutsches Reich  1945: Unabhängigkeitserklärung; alles wie vor 1933  15.5.1955: Staatsvertrag  1994:
Volksabstimmung EU-Beitritt  2004: Volkskonvent für übersichtliche BV
b) Europäische Integration
Betritt zur EU:
Durch Volkasabstimmung wurde BPräs auf Vorschlag der BReg ermächtig Staatsvertrag über EU-Beitritt Ö
abzuschließen ( Gesamtänderung Verfassung: Übertragung Rechtskompetenzen auf EU, Verlust des obersten
Ranges im Stufenbau der Rechtsordnung)
Rechtsnatur EU:
Vertrag von Maastricht (aus EG + Europ. Atomgemeinschaft); 3 Säulen  Außen- + Sicherheitspolitik +
Zusammenarbeit in Justiz und Inneres
Supranational
(Mehrheitsbeschlüsse,
unabhängige
Organe,
autonome
Geltung,
Vorrang
des
Gemeinschaftsrechtes)
EU-Konvent über Verfassung in Arbeit
1.5) Stufenbau der Rechtsordnung
Grundprinzipien der Bundesverfassung
Primäres/ Sekundäres Gemeinschaftsrecht
Bundesverfassungsrecht/ Grundrechte
Landesverfassungsrecht
Bundesgesetze
Landesgesetze
Verordnung/ Erlässe (verwaltungsintern)
Individuelle Rechtssetzungsakte: Urteil, Bescheid,…
1.6) Grundrechte allgemein/Grundfreiheiten der EU
Abwehrrechte vor dem Staat; heute auch Inhalte die das Handeln des Staates bedürfen!
Sind Prinzipien, die einer Auslegung und Interessensabwägung bedürfen!
Demokratischer Blickwinkel: Gegengewicht zur Macht der Mehrheiten!

Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen

Europäische Menschenrechtskonvention

Europäische Sozialcharta

Grundrechkatalog in EU-Verfassung
a) Geltendmachung von Grundrechte
Drittwirkung von Grundrechten: Geltung der Grundrechte auch im Verhältnis der Menschen untereinander.
Österreich: Durchlaufen des Instanzenzuges; dann erst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof!
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b) Verfassungsgerichtshof
Geschichte: Reichsgericht, Geschäftsordnung seit 1946 und VfGG seit 53
Organisation: Präs, Vize, 12 Mitglieder, 6 Ersatzmitglieder (Richter, Beamte,…)  Ernennung durch BPräs, auf
Vorschlag der BReg/NR/BR  Plenum 12 Mitglieder
c) Kompetenzen
Erhaltung und Durchsetzung Verfassung:

Kausalgerichtsbarkeit

Vermögensrechtliche Anspruche gegen Gebietskörperschaften

Kompetenzkonflikte

Prüfung von Gesetzen und VO

Prüfung von Staatsverträgen

Wahlprüfung

Staatsgerichtsbarkeit

Bescheidbeschwerde (bei Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten)
VerWALTUNGSgerichtshof: Verletzung von einfachgesetzlichen gewährleisteten Rechten
 beide nach Erschöpfung des Instanzenzuges; Frist: 6 Wochen nach letztinstanzlicher Entscheidung
d) Gegenüberstellung EuGH mit EGMR
Europäischer Gerichtshof:
Prüfung der Einhaltung des Rechtes der Europ. Gemeinschaft  insbesondere vier Grundfreiheiten: Freiheit
der Person, Kapitalverkehrsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Freiheit des Warenverkehrs
Europ. Gerichtshof für Menschenrechte:
Verletzung der Europ. Menschenrechtskonvention (wenn Bürger oder in einem Staat, der Mitglied der
Konvention)
e) Brennerblockade – Abgrenzung
Grundrechte/Grundfreiheiten
Frage der Staatshaftung
Bei hinreichend qualifiziertem Verstoß (offenkundig und erheblich) gegen Europ. Gemeinschaftsrecht durch
Mietgliedsstaat  Schaden ersatzpflichtig
Verstoß
gegen
die,
dem
Staat
auferlegte
Verpflichtung
und
dem
Eintritt
des
Schadens

können
die
Kausalzusammenhang!
Verletzte Gemeinschaftsnorm muss den Zweck haben, dem Einzelnen Rechte zu verleihen!
Bei
Notwendigkeit
auf
Grund
zwingender
Erfordernisse
des
Allgemeininteresses
Grundprinzipien des Systems des EG-Vertrages, wie etwas jene des freien Warenverkehrs beschränkt werden!
Allerdings können auch die anerkannten Grundrechte durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigten
Beschränkungen unterworfen werden, sofern die Ausnahme gesetzlich vorgesehen, von den berechtigten
Zielen der Bestimmungen getragen sind und in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig zu betrachten
sind, das bedeutet ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis rechtfertigen und insbesondere in einem
angemessenen Verhältnis zu den verfolgten berechtigten Ziel stehen.
 Interessensabwägung!
(Versammlung am Brenner durch Nichtuntersagung genehmigt; guter Grund!)
3
f)
Rechtsquellen

StGG Staatsgrundgesetz

B- VG Bundes- Verfassungsgesetz

BVG über den Schutz der pers. Freiheit

EMRK

Staatsbürgerrechte + Jedermannrechte

Gleichstellung de EU- Bürger mit Österreichern

Auch juristische Personen sind Grundrechtsträger

Drittwirkung (Horizontalwirkung)  Rechtsbeziehungen von Privatpersonen untereinander
 unmittelbar nur ausnahmsweise, wenn ausdrücklich durch Gesetz angeordnet 
mittelbar grundsätzliche schon (Gerichte haben Gesetzte im Lichte der Grundrechte
auszulegen)
1.7) Grundrechte im Einzelnen
a) Gleicheitssatz (Verbot unsachlicher Differenzierung; Verbot Ungleiches gleich zu behandeln;
allgemeines Sachlichkeitsgebot; Durchschnittbetrachtung; Ausnahmen; verwaltungsökonomische Überlegungen
können
nicht
jede
gesetzliche
Regelung
rechtfertigen;
Vertrauensschutz;
rückwirkend
belastende
Gesetzesvorschriften; Grundsatz Verhältnismäßigkeit; Willkürverbot;…)
b) Achtung des Rechtes auf Privat und Familienleben (Privatleben: Sexualverhalten,…;
Familienleben: Entzug oder Nichtgewährung einer Aufenthaltsberechtigung)
c) Grundrechte auf Datenschutz (schützwürdiges Interesse: Recht auf Geheimhaltung, Auskunft und
Richtigstellung und Löschung; Eingriffe verhältnismäßig  Datenschutzkomission, private Klage)
d) Recht auf Leben (nicht auf ungeborenes Leben)
e) Recht auf persönliche Freiheit (Verhältnismäßigkeit  Festnahmen,…)
f)
Schutz des Hausrechtes (Hausdurchsuchungen,…)
g) Recht auf Eigentum (vermögenswerte Privatrechte, Privatautonomie  Enteignung,… Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit)
h) Freiheit der Erwerbstätigkeit (jede Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet ist;
Eingriff muss Erwerbsfreiheit unmittelbar betreffen!)
i) Vereins- und Versammlungsfreiheit (Vereinsfreiheit: ideelle Vereine  Eingriff: Auflösung;
Versammlungsfreiheit: Anmelden, falls nicht  auch kein Grund für Untersagung  Eingriff bei: Gefährdung
Schutzgüter)
j) Meinungsfreiheit (Meinungsbildungsfreiheit, -äußerungsfreiheit, Freiheit Nachrichten und Ideen zu
empfangen, Presse-/Rundfunk-/Filmfreiheit  keine Zensur)
k) Recht auf gesetzlichen Richter (staatliche Behörde  Verhinderung von Willkür)
l) Recht auf faires Verfahren (unparteiliches Gericht; Grundsatz der Waffengleichheit; Anspruch auf pers.
Teilnahme; Öffentlichkeit und Mündlichkeit;…)
m) Weitere Grundrechte (Verbot der Folter; Sklaverei; gleiche Zugänglichkeit öffentlicher Ämter;
Freizügigkeit; Freiheit Aufenthalts; Recht auf Eheschließung;…)
4
2.) Handeln als Rechtssubjekt
2.1) WO? - Systematik der Rechtsordnung (Zivilrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht)
a) öffentliches Recht und Privatrecht
Unterscheidung:

Interessenstheorie (nach Regelungsabsicht)

Subjektionstheorie (Über- und Unterordnung der Beteiligten)

Sebjektstheorie (ist ein Rechtssubjetk beteiligt)
b) Zivilrecht
Privatrecht: Zusammenleben gleichrangiger Personen (Familienrecht, Erbrecht,…)
Zivilgerichte: Zivilprozess: klagende + beklagte Partei stehen einander gegenüber  Dispositionmaxime
(Entscheidungsgrundlange einvernehmlich festsetzen)
Prozesskosten: Erfolgsprinzip
c) Strafrecht
Grenze des erlaubten/verbotenen Handelns  Strafgesetzbuch
Staatsanwalt (Ermittlungen mit Kriminalpolizei)  Gericht  Angeklagter + Privatbeteiligte
Anklageprinzip; Offizalmaxime (Untersuchungsgrundsatz)  keine Außerstreitstellung oder Rücknahme der
Anzeige möglich!
d) Verwaltungsrecht
allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsstrafrecht (+ dazugehörige Verfahrensgesetze)
Verwaltungsstrafrechtsverfahren:
amtswegig  Untersuchungsgrundsatz
Ende: Strafbescheid (Rechtsmittel der Berufung innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung)
Bei Mandatsbescheid: binnen 14 Tagen Rechtsbehelf des Einspruches; dann Einleitung eines ordentlichen
Verwaltungsstrafverfahren!
Allgemeines Verwaltungsrecht:
Anträge (Erteilung Lenkerberechtigung,…) Erledigung  Bescheid
Ablehnung Antrag: Rechtsmittel der Berufung (zweigliedriger Instanzenzug, dann Erhebung Beschwerde an
Verwaltungsgerichtshof
bei
Verletzung
eines
einfach
gesetzlich
gewährleisteten
Rechtes
oder
Verfassungsgerichtshof, bei Verletzung eines verfassungsgesetzliche gewährleisteten Rechtes)
2.2) WER? – Natürliche- und juristische Personen, Gesellschaftsnormen
 Rechtssubjekt
a) Rechtsfähigkeit
wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann
natürliche Person: Mensch ab Geburt bis Tod
juristische Person: bestimmte Gebilde (KG, Verein, Stiftung, Genossenschaft,…)
b) Handlungsfähigkeit
aus…
b) 1: Geschäftsfähigkeit
wer sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln berechtigen und verpflichten kann:
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voll geschäftsfähig: Volljährige
davor: beschränkt/nicht geschäftfähig:
Kinder (bis vollendete 7. Lebensjahr): Alterstypische Geschäfte
Unmündige Minderjährige (7-14): Geschenke Annehmen, aber ohne Verpflichtungen
Mündige Minderjährige (14-18): eigenes Einkommen + was ihnen zur freien Verfügung steht selbst verwalten
Achtung: Rechtgeschäfte mit Minderjährigen  im Zweifel Zustimmung der Eltern! (sonst: Geschäft nicht
gültig!)
Geschützt wird der beschränkt bzw. nicht Geschäftsfähige und nicht der Geschäftspartner! (psychisch
Kranker, behinderter, im Koma: Sachwalter, Weise: Obsorger)
Vor Abschluss eines größeren Rechtsgeschäftes mit einem Unternehmen vergewissern, dass abschließende
Person auch tatsächlich vertretungsbefugt ist!
b) 2: Deliktsfähigkeit
… ist wer durch eigenes rechtswidriges Handeln schadenersatzpflichtig werden kann!
Ab Vollendung 14tes LJ (selten auch darunter)
Juristische Personen selbst NICHT deliktsfähig, nur rechtswidriges Verhalten der Organe/Machthaber
zurechenbar  diese haben für Schaden Einzustehen!
c) Zurechnungsfähigkeit
Voraussetzung für Handeln im strafrechtlichen Sinne  kann jemand zur Tatzeit Fehler einsehen?!
Ab Vollendung 14. LJ
 jüngere Personen können daher nicht strafrechtlich belangt werden!
2.3) WOMIT? – Wahl der Unternehmensform
Auftreten Geschäftsverkehr kann rechtlich unterschiedlich gestaltet werden!
a) Kriterien

Zweck der Tätigkeit

Steuerliche Folgen

Größe des Unternehmens

Finanzielle Austattung

Gründungskosten

Aufbau des Unternehmens – Mitbestimmung der Mitglieder bzw. Gesellschafter;
Personengesellschaften  Persönlichkeitsbetonter Aufbau, Mitgliedschaft nicht übertragbar,
Gesellschafter in Geschäftsführung und Vertretung
Kapitalgesellschaften  bloße Kapitalbeteiligung; hoher Grad an gesetzlich geregelter
Innenorga

Haftung  Einzelunternehmer + Gesellschafter einer Personengesellschaft haftet für
Verbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt! (nicht bei Kapitalgesellschaften)
b) Zu den einzelnen Formen
b) 1: Verein

Gründung: Vereinstatuen (Mindestinhalt, vorsichtige Formulierung wegen gewerberechtlicher
Folgen)  an Vereinsbehörde!
6

Zweck: Gewinnerzielung nicht Selbstzweck

Rechtspersönlichkeit und Haftung: juristische Person; Mitglieder haften grundsätzlich nicht

Steuerrechtlich: begünstigt, bei Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher
Zwecke

Gewerbliche Ertragsabsicht: Gewerbeordnung

Problem: oft kennen sich Funktionäre nicht aus!

Im Vereinsregister (Vereinsbehörde)

Rechtsgrundlage: Vereinsgesetz
b) 2: Einzelunternehmen

Im eigenen Namen Rechtsgeschäfte

Kaufmann  HGB  Firma

Verbrauchergeschäft  Konsumentenschutzgesetz
b) 3: Personengesellschaften
b) 3.1: Gesellschaft bürgerlichen Rechtes

Vielfältiger
Einsatzbereich

unternehmerische
Tätigkeit
von
geringem
Umfang;
Zusammenschluss mehrerer Freiberufler (BSP: ARGE)

Keine eigene Rechtspersönlichkeit (Gesellschafter sind Träger von Rechten und Pflichten 
Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt!)

Gründung erfordert keine besonderen Formvorschriften.

Nicht im Firmenbuch!
b) 3.2: Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Vollkaufmännischer Betrieb

Keine juristische Person  Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt!

Gründung erfordert keine besonderen Formvorschriften.

Kann im Firmenbuch stehen!
b) 3.3: Kommanditgesellschaft (KG)
 Wie OHG; nur haften Kommanditisten nur mit Vermögenseinlagen!
b) 3.4: Eingetragene Erwerbsgesellschaft (EEG, KEG)
Gründung zu jedem Zweck, nicht für vollkaufmännische Tätigkeit (Freiberufler)
 sonst wie OHG/KG ( OEG, KEG)
b) 3.5: Stille Gesellschaft
Kapitalbeteiligung, die nach außen nicht in Erscheinung tritt!
b) 3.6: Offene Personengesellschaft (OPG)
nach Gesetzesänderung: OHG ablösen, auch EEG
b) 4: Kapitalgesellschaft (GmbH, AG)
spezielle Gründungsvorschriften  erhöhte Kosten!

Juristische Person; keine persönliche Haftung der Gesellschafter

Kapitalbeteiligung, nicht persönlicher Einsatz

Im Firmenbuch!
7
Durch Steuerreform 05 begünstigt (niedrigere Körperschaftssteuer)
c) Einige wichtige Begriffe
c) 1: Firma
Handelsname Kaufmann  bezeichnet Unternehmensträger  Firmenbuch  Vorschriften zur Bildung einer
Firma  eingetragener Unternehmer unter seiner Firma zu klagen
c) 2: Firmenbuch
von Landesgerichten geführt  jeder kann Einsicht nehmen  Offenlegung Rechtsverhältnisse
c) 3: Unternehmens- und Geschäftsbezeichnung
keine gesetzliche Regelung  bezeichnet Unternehmen  nicht Eindruck einer Firma
c) 4: Kaufmann
wer ein Handelsgewerbe betreibt  Grundhandelsgewerbe (Bsp.: Umsatzgeschäfte,…) oder sonstiger
Gewerbebetrieb (kaufmännisch)  OHG, KG, GmbH, AG  unterliegen Vorschriften HGB
c) 5: Unternehmer
kein einheitlicher Unternehmensbegriff  KSchG: auf Dauer angelegte Orga selbstständiger wirtschaftlicher
Tätigkeit; Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich (Vereine); Unternehmer <-> Verbraucher: KSchG
(Schutzbestimmungen f. Verbraucher)
c) 6: Handels- Unternehmergesetzbuch
HGB:
Recht
der
Kaufleute
(WER
ist
Kaufmann,
Firmierung,
Stellvertretung,
Handelsgeschäfte,
Rechnungslegung)  kompliziert
UBG: soll HGB ablösen, knüpft an Unternehmerbegriff aus KSchG an  auf größeren Personenkreis
anzuwenden; Formenrecht wird reformiert
c) 7: Marke
Zeichen um Ware/Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu
unterscheiden  Unterscheidungsfunktion!  Markenschutzgesetz  Markenregister
c) 8: Domain
Name, Marke oder Unternehmensbezeichnung  daher Vorsicht, dass nicht in fremde Rechte eingegriffen wird!
 Registrierung durch nic.at
2.4) WIE? – Vertrag und allgemeine Grundlagen des Zivilrechtes
a) Privatautonomie
Möglichkeit , seine rechtlichen Beziehungen zur Umwelt nach seinem Willen frei zu gestalten!
Durch Verträge kann man rechtliche Beziehungen gestalten (anders: öffentliches Recht  Legalitätsprinzip;
Gesetze)
Prinzip der Selbstbestimmung  Grenze: Wo berechtigte bzw. schutzwürdige Interessen anderer, auch der
Gesellschaft, beeinträchtigt werden!
Die Rechtsordnung schützt daher Kinder oder andere geschäftsunfähige Personen vor Nachteilen aus von
ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäften!  Zustimmung Eltern
Ein grobes Missverhältnis der in einem Vertrag vorgesehenen Leistungen kann zu Sittenwidrigkeit und somit
zu Nichtigkeit führen! (KSchG,…)
Bäuerliche Strukturen  Grundverkehrsbehörde
8
 Schranken Privatautonomie
b) Vertrag
Def.: Rechtsgeschäft, das durch die Übereinstimmung (Konsens) zweier Willenserklärungen, nämlich Anbot und
Annahme, zustande kommt.
Anbot = einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gerichtet auf den Abschluss eines Vertrages –
Bindungswille maßgeblich
Anbot bindet Anbietenden  Empfänger kann während Bindungsfrist das Anbot annehmen! (Anbieter kann
hier nicht zurücktreten; ist von ihm festgelegt)
Mündlich: Anbot sofort Annehmen
Schriftlich: Bindungsfrist (Postlauf + Überlegungsfrist)
Anbot „freibleibend“/ „unverbindlich“  eher Einladung ein Anbot zu stellen!
Vertragspartner in Rolle des Anbieters  Möglichkeit für grundlosen Ausstieg
Achtung: Anbot im rechtlichen Sinne nicht gleich umgangssprachlich (Werbung kein Anbot, max.
Vertragsinhalt  Gewährleistung)
Dissens:
Kein Vertrag, weil Willenserklärungen nicht übereinstimmen, außer wahrer Wille stimmt überein!
Ausdrücklich-schlüssig:
beide Vertragspartner erklären ausdrücklich den Inhalt ihres Willens; konkludent/schlüssig, wenn sich der
Vertragsabschluss aus den Umständen unzweifelhaft ergibt = schlüssig
Mündlich – schriftlich:
Grundsatz der Formfreiheit (Ausnahmen best. Verträge)  Achtung: Unwesentlich ist, ob der mündlich
Anbietende tatsächlich einen Bindungswillen hat. Wesentlich ist, ob der Empfänger aufgrund der Erklärung
darauf vertrauen durfte! Schriftlichkeit ist die Beweissicherung! (vor allem bei Verträgen mit größerem
Umfang, bzw. längerfristigen) Formgebot: bei bestimmten Verträgen Form durch Gesetzgeber vorgegeben!
(z.B. befristete Mietverträge nach MRG schriftlich)
c) Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorformulierte Vertragsbedingungen

Geltung für konkreten Vertrag vereinbart

Möglichkeit der Kenntnis des Inhalts der AGB

Erleichtern Geschäftsverkehr

Achtung: Immer genau lesen!

Manchmal unpassend für konkreten Vertrag!

Oft unzulässige Bestimmungen; Unterscheidung ob Vertrag mit Unternehmer oder
Konsument!

Geltungskontrolle

Inhaltskontrolle

Transparenzgebot

Achtung: Verbrauchergeschäft (bestimmte Regelungen extra  nur in AGB, kein
Vertragsbestandteil)
9

Battle of forms (2 Unternehmer mit eigenen AGBs  dürfen sich in Hauptpunkten nicht
widersprechen!)
d) Zielschuldverhältnis – Dauerschuldverhältnis
Zielschuldverh.: Austausch von Leistungen
Dauerschuldverh. : Schulden über längeren Zeitraum oder periodisch wiederkehrend (z.B. Arbeitsvertrag)
Befristet: endet durch Zeitablauf; vorher nur durch Grund gekündigt (Achtung vor Befristungen, können auch
in Form eines Kündigungsverzichtes für eine bestimmte Dauer auftauchen!)
Unbefristet: kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden  Kündigungsfrist;
Kündigungstermin
Prinzip der Vertragstreue: Beide Parteien sind an Inhalt gebunden, kann aber einvernehmlich geändert werden
(einseitig oder Auflösung nur aus bestimmten, gesetzlich oder vertraglich geregelten Gründen  z.B. Irrtum)
e) Irrtum
Geschäftsirrtum oder Erklärungsirrtum
Irrtum ist aber nur ausnahmsweise beachtlich, nämlich dann, wenn er vom Vertragspartner veranlasst wurde,
der Irrende ihn rechtzeitig aufgeklärt hat oder wenn er dem Erklärungsgegener hätte auffallen müssen.
Motivirrtum immer unbeachtlich!
Kalkulationsirrtum (Vertragspartner verrechnet sich), der Irrende kann Irrtum nicht geltend machen!
Beachtlicher Irrtum: Anfechtung/Auflösung/Anpassung des Vertrages! (innerhalb von 3 Jahren ab
Vertragsabschluss)
f) Verkürzung über die Hälfte (Laesio enormis)
Schon bei Vertragsabschluss ist die Leistung des einen, weniger als die Hälfte des anderen  kaum relevant
(innerhalb von 3 Jahren Aufhebung Vertrag)
g) Verzug

Schuldner leistet nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder es kommt eine Leistung, die aber von
der Vereinbarung abweicht.

Leistungsstörung

Gläubiger ist berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten! (Nachfrist 2-4 Wochen)

Oft Nachfrist in AGB festgesetzt

Verzug verschuldet  Recht auf Schadenersatz (entweder von Vertrag zurücktreten, von wo
anders Leistung holen und Preisdifferenz retour verlangen oder verspätete Erfüllung und
Ersatz für den Schaden der durch Verspätung entstand!)

Verzug mit Geldschulden  Verzugzinsen
h) Gewährleistung

Leistungsstörung

Vertragspartei hat für mangelhafte Leistung Einzustehen

Mangel ab Zeitpunkt der Übergabe (schon latent vorhanden)  Mangel in den ersten 6
Monaten

Falls Mangel später auftritt: Beweiserbringung

Folgen: Verbesserung, Austausch oder Preisminderung/ Wandlung (Aufhebung Vertrag)
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
Vertraglicher Ausschluss Gewährleistung: zulässig, aber NICHT im Verbrauchergeschäft; bei
neuer Ware gänzlicher Ausschluss sittenwidrig/ unzulässig! (nur Beschränkung auf
Verbesserung und nicht Vertragsauflösung zulässig)

Frist: bewegliche Dinge: Innerhalb von 2 Jahren ab Übergabe (Notfall: Klage) bei
unbeweglichen Dingen: 3 Jahre  Verkürzung der First zulässig (außer Neuwaren im
Verbrauchergeschäft, hier nicht zulässig; bei Gebrauchtwaren: Reduzierung auf 1 Jahr)

Solange
Gewährleistung
nicht
erfüllt

Vertragspartner
berechtigt
Gegenleistung
zurückzuhalten!
i) Garantie
„Freiwillige“ vertragliche Vereinbarung; nicht gesetzlich!  Garantie kann beliebig ausgestaltet werden (außer:
Sittenwidrigkeit)
Garantie wird meist durch Hersteller eingeräumt; für die Gewährleistung ist Vertragspartner (z.B. Verkäufer)
zuständig!
j) Umtauschrecht
nicht gesetzlich gewährt (außer bei Gewährleistung)  Vertragspartner kann aus Kulanz Umtausch gewähren!
k) Storno
kein gesetzliches Recht auf Stornierung des Vertrages  kann nur aus bestimmten Gründe aufgelöste werden
(Verzug,…)
Vertragspartner kann Storno einräumen (Stornogebühr 10-15% Vertragssumme)
l) Sittenwidrigkeit
rechtlich: liegt nur ausnahmsweise vor, wenn eine Vereinbarung dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft
widerspricht (grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder grobes Missverhältnis der Leistungen)
Begriff unterliegt Wertung, aufgrund aktueller gesellschaftlicher Gegebenheiten! Bsp.:
 Ausschluss von Haftung für grobe Fahrlässigkeit bei Personenschäden
 Wucher
Rechtsfolge: Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes
m) Schadenersatz
fügt jemand Schaden zu  Ausgleich in Form von Schadenersatz
Vermögensschäden: Minderung Vermögen
Ideelle Schäden: Gefühlsschaden (mit Geld nicht messbar) Schmerzensgeld!
Voraussetzung: Schädiger handelt rechtswidrig (Verletzung vertraglicher Leistungspflicht) und schuldhaft
Erfüllungeshilfe ist eine Person, derer sich der Geschäftsherr zur Erfüllung eines bestehenden
Schulverhältnisses bedient. (Schädiger ist aber Geschäftsherr!)
Schädiger: vernachlässigt Schutzpflicht; schafft Gefahren, die er sichern müsste
Vertragliche Haftung: Freizeichnungsklausel
Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger; jedenfalls
aber innerhalb von 30 Jahren ab Schadenseintritt!
n) Produkthaftung
Massenproduktion  Ausreißerschaden! (keine Verschuldung)
Weiteres Problem: Durch ein Produkt geschädigte  keine Käufer, sondern unbeteiligte 3te!
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 eigentlich kein Schadenersatzanspruch
Produkthaftungsgesetz: Produzent hat für Schäden, die durch sein fehlerhaftes Produkt entstanden sind, Ersatz zu
leisten!  nur Schäden an Personen oder Sachen, die vom Produkt verschieden sind!
Ansprüche 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens 10 Jahre nach Schadenseintritt!
3.) Anwendungsgebiete: Veranstaltungen, Sportunfälle, Beschäftigungsformen, Konkurs
3.1) Veranstaltungen
Durchführung von sportl. Veranstaltungen  Schaffung von Gefahrenquellen!  Verpflichtungen für den
Veranstalter:

Allgemeine Verkehrssicherungspflicht

Vertragliche Haftung
Veranstalter <-> Zuschauer = Vertrag (durch Kauf von Eintrittskarte, Liftkarten  Beförderungsvertrag,…)
Auch gegenüber Nichtbesuchern, Teilnehmern Verpflichtung nach Sicherheitsvorkehrungen!
Beurteilung: Hat Veranstalter die nötige Sorgfalt aufgewandt (auch Errichtung öffentliche Spielplätze,…)
a) Verkehrsicherungspflicht für Sportanlagen
a) 1: Gegenüber Zuschauer und Außenstehenden
Veranstalter: Verpflichtung Unfall bei Durchführung zu verhindern (unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit
für Veranstalter  z.B. bei Fußball direkt hinter dem Tor)
Vertragliche Verkehrssicherungspflicht richtet sich dach Sorgfaltsmaßstab (Richtlinien von Sportverbänden,
behördliche Anordnungen)
Fehlverhalten von Zuschauern  Veranstalter haftet nicht  Mitverschulden
Typische Gefahrenquellen: Zuschauer kann damit Rechnen
Atypische Gefahrenquellen: zur Vermeidung  erhöhte Sicherungspflicht
Freizeichnungsklausel: Freizeichnung hinsichtlich des Ausschlusses von Personenschäden eines Verbrauches
gänzlich ausgeschlossen (grobe Benachteiligung  rechtsunwirksam  Sittenwidrig)! Sachschäden: Haftung
kann bis zur krassen groben Fahrlässigkeit vertraglich ausgeschlossen werden.
a) 2: Gegenüber Teilnehmern/ Sportausübenden
In
angemessenem
Verhältnis
zur
Wahrscheinlichkeit
und
dem
Ausmaß
etwaiger
Folgen:
Schadensverhinderungsaufwand (besteht auch auf Hilfsmaterial und Erfüllungsgehilfen)
Einrichtungen müssen Gewalteinwirkungen (für den Sport typisch oder nicht gänzlich ungewöhnlich)
standhalten.
Permanente Rennstrecke; Entgelt: Veranstalter haftet schon bei geringer Fahrlässigkeit
Schirennen: Veranstalter kann sich bei Haftung nicht darauf berufen, dass die
Rennstrecke durch FIS homologiert wurde bzw. Sicherheitsvorkehrungen vom Kampfgericht genehmigt wurden!
Grenze: dort wo, verständiger, umsichtiger und vorsichtiger Mensch Sicherheitsvorkehrungen für ausrechend
hält
Teilnehmer dürfen darauf vertrauen vor atypischen Gefahrenquellen geschützt zu werden!
Freizeichnung gegenüber Teilnehmern: Gegenüber leichter Fahrlässigkeit zulässig (bei typischen
Gefahrenquellen wie Sturz,…)
Bei atypischen Gefahrenquellen Freizeichnung unwirksam!
12
Ausschluss grober Fahrlässigkeit (auch bei typischen Sportgefahren) oder durch rennfremde Einwirkung
unzulässig!
3.2) Haftung bei Sportunfällen
Gefährdung bei Sport = erlaubtes Risiko
Schadenersatzansprüche nur bei rechtswidrigem/ schuldhaftem Verhalten des Verantwortlichen
Sportausübung = gerechtfertigtes Risiko  Heranziehung der in der Sportart geltenden Regeln um
Schadenersatzpflichtung zu prüfen
Handlungen/Unterlassungen im Zuge sportlicher Betätigung durch anderen Teilnehmer
verletzt  nicht
rechtswidrig, wenn es in der Natur der betreffenden gelegenen Risikozone liegt (diese nicht vergrößert)
Problem: beschränkt Geschäftsfähige, bei gefährdungsintensiven Sportarten  Einwilligung der Eltern! (bei
allgemein üblichen, relativ ungefährlichen Sportarten freiwillige Teilnahme genügend)
Sport wird in Kampfsportarten (Fußball, Boxen,…) und parallele Sportausübung (Schifahren,…)
unterschieden.
a) Kampfsportarten
nach Standardregeln: verhält sich Teilnehmer sozial adäquat und somit rechtmäßig, hält er die Spielregeln ein
 keine Schadenersatzansprüche
regelwidriges Verhalten  Vergrößerung Risiko  Rechtswidrigkeit (außer: übliche leichte oder
unvermeidliche typische Regelwidrigkeit)
Spielregeln dienen als Richtlinie für Rechtswidrigkeit!
Mitspieler müssen sich rücksichtsvoll verhalten und gegenseitige Gefährdung vermeiden (leichte Verstöße
werden toleriert).
Kampfsportarten  notwendigerweise Körperkontakt
b) Parallele Sportarten
Mehrere Personen üben auf engem Raum den gleichen Sport aus.
Ansprüche untereinander + Ansprüche gegen Veranstalter (Verkehrsicherungspflicht  Schipisten:
Wegehaltung,…)
Beförderungsvertrag
mit
Sielbahn
etc.
strengere
Gefährdungshaftung
(Eisenbahn-
und
Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz)
Hineinrutschen eines anderen Schleppliftbenützers  Haftung liegt beim Betreiber!
Bergführer und Schilehrer: haften aufgrund vertraglicher Schutz und Sorgfaltspflichten gegenüber Teilnehmern
(oder Schischule  Erfüllungsgehilfen)
„faktische Führer“ (während Tour, einer vorn) oder bei „Führer aus Gefälligkeit“ (Erfahrener nimmt Neuling
mit)  nicht gleicher Sorgfaltsmaßstab, aber jene Sorgfalt, die zugemutet werden kann!
Zwischen Sportausübenden: keine vertragliche Beziehung, aber verlangte Verhaltensweisen (hinsichtlich
körperlicher Integrität am allgemeinen Sorgfaltsgebot), dass kein Teilnehmer verletzt wird!
Skifahren: Beurteilungsmaßstab: Fis-Regeln (keine Sportregeln oder Gewohnheitsrecht oder Schutznormen) 
Gestaltung der allgemeinen Verhaltenspflichten bezogen auf Skisport (das erlaubte Risiko soll abgegrenzt
werden)
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c) Schulveranstaltungen
Lehrer im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig  Schadenersatzansprüche gegen Rechtsträger = Republik
Österreich!
Rechtsträger Schule: gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
Träger
der
Einrichtung
genießt
das
Haftungsprivileg
(Arbeitsunfall,
Ansprüche
aus
allgemeiner
Unfallversicherung, aber kein Anspruch auf Schmerzensgeld!)
d) Ehrenamtliche Tätigkeit
wenig Rechtsklarheit  gut: Miteinbeziehung der Ehrenamtlichen in Versicherungsschutz
Inanspruchnahme nur bei vorwerfbaren Verhalten (rechtswidrig und schuldhaft)
3.3) Arbeitsvertrag, atypische Beschäftigungsverhältnisse
früher: alles Angestellte
heute: mehr Flexibilität, schwankende Auftragslage,…  atypische Beschäftigungsverhältnisse
Unterscheidung: tatsächlich verwirklichtes Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgeblich, nicht die
Vereinbarung!
a) Echtes Dienstverhältnis
Merkmale:
persönliche
(keine
Vertretung,
weisungsgebunden
hinsichtlich
Arbeitsort,
Zeit,…)
+
wirtschaftliche Abhängigkeit (keine eigenen Geschäftsräume, Betriebsmittel vom Arbeitsgeber, vom Erfolg
profitiert unmittelbar der Arbeitgeber,…), Dauerschuldverhältnis, Weisungsgebundenheit, organisatorische
Eingliederung, Fehlen eines Unternehmerrisikos
 Konkurrenzverbot!
 Anwendung AngG (Kündigung, Abfertigung, Entgeltfortzahlung)
b) Freier Dienstvertrag
Einkünfte sind selbst zu versteuern! (Dienstnehmer ist Einkommenssteuerpflichtig!)
Wirtschaftliche Abhängigkeit, allerdings keine eigenen Betriebsmittel (aber Vertretung möglich)
 keine persönliche Abhängigkeit: Kann den Ablauf der Arbeit selbstständig regeln und jederzeit ändern!
 Anwendung Arbeitsrecht: jener Normen, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des
Arbeitsnehmers
ausgehen

schützt
den
sozial
Schwächeren

analoge
Anwendung
der
Kündigungsbestimmungen (kein Urlaub, Abfertigung,…)
 Scheingeschäft: Sachverhalt wird in wirtschaftlicher Betrachtungsweise entsprechend den tatsächlichen
Gegebenheiten und nicht nach der äußeren Erscheinungsform geprüft!
c) Werkvertrag
Erfolg wird geschuldet, Vertrag endet mit Werkerbringung
Eigene Betriebsmittel, keine organisatorische Einbindung, bietet Leistung auf Markt für Kunden, profitiert
selbst vom wirtschaftlichen Erfolg
Auftraggeber zahlt an GSVG, obwohl ASVG Tätigkeit:
Rückwirkungsschutzgesetz (formaler Feststellungsbescheid)
Werklohn mit Ust., obwohl Dienstvertrag vorliegt – Finanzamt anerkennt Vorsteuerabzug nicht an:
Keine Rückforderung der Ust. (Bruttolohn)
3.4) Exekution
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Schuldner zahlt nicht  bereits gerichtlich festgestellt  Gläubiger: Exekution  Exekutionsantrag (auch als
Exekutionstitel: gerichtlicher Vergleich)
Exekution auf Fahrnisse, Liegschaften, Forderungen gegenüber Dritten
Fahrnisexekution: Gerichtsvollzieher
Immobilarexekution: Pfandrecht auf Liegschaften  zwangsverwaltet od. versteigert
Forderungsexekution: Pfändung Gehaltsforderung (auf Existenzminimum)
3.5) Konkurs (Unternehmer, Privat)
a) Unternehmenskonkurs
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Unternehmens: Antrag von Unternehmer oder Gläubiger 
Konkurs (gleichmäßig und vollständige Befriedigung der Gläubiger nicht anders möglich)
Zwangsausgleich: 20-30% der Forderungen werden befriedigt  Betrieb wird fortgeführt
Nicht möglich: Konkursverfahren  Vermögen wird verwertet; Verwertungserlös wird auf Gläubiger aufgeteilt!
Zuständig: Landesgericht
b) Privatkonkurs
für natürliche Personen: Schuldner soll gerichtlich geregelt einen bestimmten Teil seiner Schulten über gewisse
Zeit abzahlen  Rest der Schulden wird erlassen  Neustart möglich!
Vorher: außergerichtlicher Ausgleichversuch!
Zwangsausgleich:
20-30% der Konkursforderung innerhalb der ersten 2-5 Jahre  Mehrheit der Gläubiger muss zustimmen 
Vorteil: relativ rasche Entschuldung! (billiges Kapital von dritter Seite)
Zahlungsplan:
Kann Schuldner anbieten; Gesetz setzt keine Mindestquoten fest; Zahlungen müssen der Einkommenslage
entsprechen  Gläubiger müssen zustimmen
Abschöpfungsverfahren:
auch ohne Zustimmung Gläubiger: 7 Jahre lang Einkommen auf Existenzminimum abgeschröpft und verteilt,
sind dann mind. 10% erfüllt  Rest wird erlassen  Restschuldbefreiung nach 3 Jahren, wenn 50% erfüllt;
Vorteil: relativ billig zum Erlass der Restschulden
Zuständig: Bezirksgericht
4.) Alternative Konfliktlösungsmodelle
Staatliche Verfahren zur Konfliktlösung mit Entscheidung einer autorisierten Institution  RichterInnen nur
Möglichkeit Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs festzustellen!
Vor und während Gerichtsverfahren: Vergleiche (Kompromisse)  Rechtsanwälte bei Vergleich und bei Gericht
als Vertreter eine Konfliktpartei
 Delegierung der Lösungsversuche
alternative Verfahren: Demokratisierung des Rechtssystems
4.1) Mediation
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freiwillig, vom Gericht unabhängig  Beteiligten kommen überein unter Bestand eines neutralen und
unparteiischen Vermittlers  Ziel: im gemeinsamen Gespräch Alternativen und Optionen zu erarbeiten um ein
einvernehmliches, eigenverantwortliches Ergebnis zu erreichen!
Mediation = außergerichtliche Konfliktvermittlung, wobei Parteien durch strukturierte Gespräche mit MediatorIn
(Team) eine selbst gewählte, einverständliche Lösung eines konkreten Konfliktes suchen.
Ablauf über Phasen:

Einleitung + Vereinbarung über Durchführung

Mediationsvertrag

Themensammlung + Bestandsaufnahme

Konfliktbearbeitung  Klärung der dahinter stehenden Bedürfnisse und Interessen

Entscheidungsfindung  Entwicklung der eigentlichen Lösung

Rechtliche Prüfung

Gelingen: Abschluss einer einvernehmlichen Vereinbarung der Parteien
a) Wesentliche Elemente
Freiwilligkeit
Selbstbestimmung (Konfliktpartner bestimmen selbst)
Autonomie + Eigenverantwortung (privatautonom und unabhängig von staatlich autor. Strukturen)
Vertraulichkeit
Offenheit/Offenlegung
Schaffung einer win-win Situation
Neutralität/Allparteilichkeit (neutrale Haltung gegenüber Parteien und Bevorzugung einer bestimmten Lösung)
b) Anwendungsgebiete
2 Parteien + Vielzahl von Beteiligten
 Bsp.: Umwelmediation, polit. Mediation, Nachbarschaftsmediation, Familienmediation,…
4.2) Kooperative Rechtsklärung
aus USA und Kanada
für
alle
Konflikte
geeignet
(Anwendung
vor
allem
im
Bereich
Familienrecht);
besonders
bei
Dauerschuldverhältnis!
Ähnlich wie Mediation; allerdings werden Parteien durch Anwälte vertreten! (stehen bei Scheitern bei Gericht
nicht als Parteienvertreter zu Verfügung)
4.3) Schlichtungs- und Schiedsverfahren
Elemente Delegation + Privatautonomie
Entscheidung wird an Schiedsgericht übertragen, ob die Lösung so durchgeführt wird liegt bei den Parteien
(auch wie: Verfahrensrahmen)!
Oft schon vor Auftreten eines Konfliktes in Schiedsklausel in Verträgen festgesetzt!
Private
Schiedsgerichte
+
Schiedsgerichte
mit
Zwangskometenz/
staatliche
Schiedsgerichte
(der
Nationalbank,…)
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Schiedsgericht, wenn Parteien auch Vergleich über Gericht abschließen könnten  manchmal Überprüfung der
Schiedssprüche durch Gerichte vorgesehen (auch Möglichkeit einer Klage zur Aufhebung des Schiedsspruches!)
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