Rechtliche Grundlagen: SS 05 1.) Grundprinzipien, Verfassung, Grundrechte 1.1) Recht als Rahmen zwischen gänzlicher Ordnung und völliger Nichtordnung Erklärungsmodelle für rechtliche Rahmenbedingungen: chronologisch, historisch nach herrschenden Legalitätsstrukturen/ Legitimitätsgrundsätzen naturrechtliche Überlegungen religiöser Überbau militärische Überlegenheit demokratische Prinzipien allgemein Ausgleich/Korrektiv zwischen gänzlicher Ordnung und völliger Nichtordnung (Spannungsfeld Ordnung, Verhersehbarkeit,… <-> Offenheit, Chaos,…) 1.2) Frage nach der Legitimität/Gerechtigkeit Vom Sein soll nicht auf das Sollen geschlossen werden; aber: Rechtliches System als in sich geschlossenes Regelwerk möglichst ohne Einflussnahme von außen zu verstehen! Utilitarismus Größtmöglicher Nutzen für die größtmögliche Menge an Personen Heute Größtmögliche Bedürfnisbefriedigung möglichst aller Menschen Ziel: Was legal ist, soll auch rechtens, also ok, sein! 1.3) Grundprinzipien der österr. Bundesverfassung Demokratisch Republikanische Bundesstaatlich Rechtsstaatlich Gewaltteilend Liberal Wesentliche Änderung Grundprinzip Bundesverfassung Volksabstimmung! Neutralität ist KEIN Grundprinzip! Verfassungsrecht: Präsenzquorum ½; Konsensquorum 2/3 Verfassungsgesetz Gesamtänderung Volksabstimmung 1.4) Kurze Darstellung der Entstehung der österr. Bundesverfassung + europ. Integration a) Entstehung des B-VG Verfassungsprovisorium konstituierende Nationalversammlung: B-VG Novelle 1925: Kompetenzbestimmungen Novelle 1929: Volkswahl des BPräs 1933: Rücktritt Präs des NR; Ausschaltung Parlament; durch VO wird VfGH ausgeschaltet; ständisch- autoritäre Verfassung 1938: Okkupation durch 1 Deutsches Reich 1945: Unabhängigkeitserklärung; alles wie vor 1933 15.5.1955: Staatsvertrag 1994: Volksabstimmung EU-Beitritt 2004: Volkskonvent für übersichtliche BV b) Europäische Integration Betritt zur EU: Durch Volkasabstimmung wurde BPräs auf Vorschlag der BReg ermächtig Staatsvertrag über EU-Beitritt Ö abzuschließen ( Gesamtänderung Verfassung: Übertragung Rechtskompetenzen auf EU, Verlust des obersten Ranges im Stufenbau der Rechtsordnung) Rechtsnatur EU: Vertrag von Maastricht (aus EG + Europ. Atomgemeinschaft); 3 Säulen Außen- + Sicherheitspolitik + Zusammenarbeit in Justiz und Inneres Supranational (Mehrheitsbeschlüsse, unabhängige Organe, autonome Geltung, Vorrang des Gemeinschaftsrechtes) EU-Konvent über Verfassung in Arbeit 1.5) Stufenbau der Rechtsordnung Grundprinzipien der Bundesverfassung Primäres/ Sekundäres Gemeinschaftsrecht Bundesverfassungsrecht/ Grundrechte Landesverfassungsrecht Bundesgesetze Landesgesetze Verordnung/ Erlässe (verwaltungsintern) Individuelle Rechtssetzungsakte: Urteil, Bescheid,… 1.6) Grundrechte allgemein/Grundfreiheiten der EU Abwehrrechte vor dem Staat; heute auch Inhalte die das Handeln des Staates bedürfen! Sind Prinzipien, die einer Auslegung und Interessensabwägung bedürfen! Demokratischer Blickwinkel: Gegengewicht zur Macht der Mehrheiten! Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen Europäische Menschenrechtskonvention Europäische Sozialcharta Grundrechkatalog in EU-Verfassung a) Geltendmachung von Grundrechte Drittwirkung von Grundrechten: Geltung der Grundrechte auch im Verhältnis der Menschen untereinander. Österreich: Durchlaufen des Instanzenzuges; dann erst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof! 2 b) Verfassungsgerichtshof Geschichte: Reichsgericht, Geschäftsordnung seit 1946 und VfGG seit 53 Organisation: Präs, Vize, 12 Mitglieder, 6 Ersatzmitglieder (Richter, Beamte,…) Ernennung durch BPräs, auf Vorschlag der BReg/NR/BR Plenum 12 Mitglieder c) Kompetenzen Erhaltung und Durchsetzung Verfassung: Kausalgerichtsbarkeit Vermögensrechtliche Anspruche gegen Gebietskörperschaften Kompetenzkonflikte Prüfung von Gesetzen und VO Prüfung von Staatsverträgen Wahlprüfung Staatsgerichtsbarkeit Bescheidbeschwerde (bei Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten) VerWALTUNGSgerichtshof: Verletzung von einfachgesetzlichen gewährleisteten Rechten beide nach Erschöpfung des Instanzenzuges; Frist: 6 Wochen nach letztinstanzlicher Entscheidung d) Gegenüberstellung EuGH mit EGMR Europäischer Gerichtshof: Prüfung der Einhaltung des Rechtes der Europ. Gemeinschaft insbesondere vier Grundfreiheiten: Freiheit der Person, Kapitalverkehrsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Freiheit des Warenverkehrs Europ. Gerichtshof für Menschenrechte: Verletzung der Europ. Menschenrechtskonvention (wenn Bürger oder in einem Staat, der Mitglied der Konvention) e) Brennerblockade – Abgrenzung Grundrechte/Grundfreiheiten Frage der Staatshaftung Bei hinreichend qualifiziertem Verstoß (offenkundig und erheblich) gegen Europ. Gemeinschaftsrecht durch Mietgliedsstaat Schaden ersatzpflichtig Verstoß gegen die, dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem Eintritt des Schadens können die Kausalzusammenhang! Verletzte Gemeinschaftsnorm muss den Zweck haben, dem Einzelnen Rechte zu verleihen! Bei Notwendigkeit auf Grund zwingender Erfordernisse des Allgemeininteresses Grundprinzipien des Systems des EG-Vertrages, wie etwas jene des freien Warenverkehrs beschränkt werden! Allerdings können auch die anerkannten Grundrechte durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigten Beschränkungen unterworfen werden, sofern die Ausnahme gesetzlich vorgesehen, von den berechtigten Zielen der Bestimmungen getragen sind und in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig zu betrachten sind, das bedeutet ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis rechtfertigen und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten berechtigten Ziel stehen. Interessensabwägung! (Versammlung am Brenner durch Nichtuntersagung genehmigt; guter Grund!) 3 f) Rechtsquellen StGG Staatsgrundgesetz B- VG Bundes- Verfassungsgesetz BVG über den Schutz der pers. Freiheit EMRK Staatsbürgerrechte + Jedermannrechte Gleichstellung de EU- Bürger mit Österreichern Auch juristische Personen sind Grundrechtsträger Drittwirkung (Horizontalwirkung) Rechtsbeziehungen von Privatpersonen untereinander unmittelbar nur ausnahmsweise, wenn ausdrücklich durch Gesetz angeordnet mittelbar grundsätzliche schon (Gerichte haben Gesetzte im Lichte der Grundrechte auszulegen) 1.7) Grundrechte im Einzelnen a) Gleicheitssatz (Verbot unsachlicher Differenzierung; Verbot Ungleiches gleich zu behandeln; allgemeines Sachlichkeitsgebot; Durchschnittbetrachtung; Ausnahmen; verwaltungsökonomische Überlegungen können nicht jede gesetzliche Regelung rechtfertigen; Vertrauensschutz; rückwirkend belastende Gesetzesvorschriften; Grundsatz Verhältnismäßigkeit; Willkürverbot;…) b) Achtung des Rechtes auf Privat und Familienleben (Privatleben: Sexualverhalten,…; Familienleben: Entzug oder Nichtgewährung einer Aufenthaltsberechtigung) c) Grundrechte auf Datenschutz (schützwürdiges Interesse: Recht auf Geheimhaltung, Auskunft und Richtigstellung und Löschung; Eingriffe verhältnismäßig Datenschutzkomission, private Klage) d) Recht auf Leben (nicht auf ungeborenes Leben) e) Recht auf persönliche Freiheit (Verhältnismäßigkeit Festnahmen,…) f) Schutz des Hausrechtes (Hausdurchsuchungen,…) g) Recht auf Eigentum (vermögenswerte Privatrechte, Privatautonomie Enteignung,… Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) h) Freiheit der Erwerbstätigkeit (jede Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet ist; Eingriff muss Erwerbsfreiheit unmittelbar betreffen!) i) Vereins- und Versammlungsfreiheit (Vereinsfreiheit: ideelle Vereine Eingriff: Auflösung; Versammlungsfreiheit: Anmelden, falls nicht auch kein Grund für Untersagung Eingriff bei: Gefährdung Schutzgüter) j) Meinungsfreiheit (Meinungsbildungsfreiheit, -äußerungsfreiheit, Freiheit Nachrichten und Ideen zu empfangen, Presse-/Rundfunk-/Filmfreiheit keine Zensur) k) Recht auf gesetzlichen Richter (staatliche Behörde Verhinderung von Willkür) l) Recht auf faires Verfahren (unparteiliches Gericht; Grundsatz der Waffengleichheit; Anspruch auf pers. Teilnahme; Öffentlichkeit und Mündlichkeit;…) m) Weitere Grundrechte (Verbot der Folter; Sklaverei; gleiche Zugänglichkeit öffentlicher Ämter; Freizügigkeit; Freiheit Aufenthalts; Recht auf Eheschließung;…) 4 2.) Handeln als Rechtssubjekt 2.1) WO? - Systematik der Rechtsordnung (Zivilrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht) a) öffentliches Recht und Privatrecht Unterscheidung: Interessenstheorie (nach Regelungsabsicht) Subjektionstheorie (Über- und Unterordnung der Beteiligten) Sebjektstheorie (ist ein Rechtssubjetk beteiligt) b) Zivilrecht Privatrecht: Zusammenleben gleichrangiger Personen (Familienrecht, Erbrecht,…) Zivilgerichte: Zivilprozess: klagende + beklagte Partei stehen einander gegenüber Dispositionmaxime (Entscheidungsgrundlange einvernehmlich festsetzen) Prozesskosten: Erfolgsprinzip c) Strafrecht Grenze des erlaubten/verbotenen Handelns Strafgesetzbuch Staatsanwalt (Ermittlungen mit Kriminalpolizei) Gericht Angeklagter + Privatbeteiligte Anklageprinzip; Offizalmaxime (Untersuchungsgrundsatz) keine Außerstreitstellung oder Rücknahme der Anzeige möglich! d) Verwaltungsrecht allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsstrafrecht (+ dazugehörige Verfahrensgesetze) Verwaltungsstrafrechtsverfahren: amtswegig Untersuchungsgrundsatz Ende: Strafbescheid (Rechtsmittel der Berufung innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung) Bei Mandatsbescheid: binnen 14 Tagen Rechtsbehelf des Einspruches; dann Einleitung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren! Allgemeines Verwaltungsrecht: Anträge (Erteilung Lenkerberechtigung,…) Erledigung Bescheid Ablehnung Antrag: Rechtsmittel der Berufung (zweigliedriger Instanzenzug, dann Erhebung Beschwerde an Verwaltungsgerichtshof bei Verletzung eines einfach gesetzlich gewährleisteten Rechtes oder Verfassungsgerichtshof, bei Verletzung eines verfassungsgesetzliche gewährleisteten Rechtes) 2.2) WER? – Natürliche- und juristische Personen, Gesellschaftsnormen Rechtssubjekt a) Rechtsfähigkeit wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann natürliche Person: Mensch ab Geburt bis Tod juristische Person: bestimmte Gebilde (KG, Verein, Stiftung, Genossenschaft,…) b) Handlungsfähigkeit aus… b) 1: Geschäftsfähigkeit wer sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln berechtigen und verpflichten kann: 5 voll geschäftsfähig: Volljährige davor: beschränkt/nicht geschäftfähig: Kinder (bis vollendete 7. Lebensjahr): Alterstypische Geschäfte Unmündige Minderjährige (7-14): Geschenke Annehmen, aber ohne Verpflichtungen Mündige Minderjährige (14-18): eigenes Einkommen + was ihnen zur freien Verfügung steht selbst verwalten Achtung: Rechtgeschäfte mit Minderjährigen im Zweifel Zustimmung der Eltern! (sonst: Geschäft nicht gültig!) Geschützt wird der beschränkt bzw. nicht Geschäftsfähige und nicht der Geschäftspartner! (psychisch Kranker, behinderter, im Koma: Sachwalter, Weise: Obsorger) Vor Abschluss eines größeren Rechtsgeschäftes mit einem Unternehmen vergewissern, dass abschließende Person auch tatsächlich vertretungsbefugt ist! b) 2: Deliktsfähigkeit … ist wer durch eigenes rechtswidriges Handeln schadenersatzpflichtig werden kann! Ab Vollendung 14tes LJ (selten auch darunter) Juristische Personen selbst NICHT deliktsfähig, nur rechtswidriges Verhalten der Organe/Machthaber zurechenbar diese haben für Schaden Einzustehen! c) Zurechnungsfähigkeit Voraussetzung für Handeln im strafrechtlichen Sinne kann jemand zur Tatzeit Fehler einsehen?! Ab Vollendung 14. LJ jüngere Personen können daher nicht strafrechtlich belangt werden! 2.3) WOMIT? – Wahl der Unternehmensform Auftreten Geschäftsverkehr kann rechtlich unterschiedlich gestaltet werden! a) Kriterien Zweck der Tätigkeit Steuerliche Folgen Größe des Unternehmens Finanzielle Austattung Gründungskosten Aufbau des Unternehmens – Mitbestimmung der Mitglieder bzw. Gesellschafter; Personengesellschaften Persönlichkeitsbetonter Aufbau, Mitgliedschaft nicht übertragbar, Gesellschafter in Geschäftsführung und Vertretung Kapitalgesellschaften bloße Kapitalbeteiligung; hoher Grad an gesetzlich geregelter Innenorga Haftung Einzelunternehmer + Gesellschafter einer Personengesellschaft haftet für Verbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt! (nicht bei Kapitalgesellschaften) b) Zu den einzelnen Formen b) 1: Verein Gründung: Vereinstatuen (Mindestinhalt, vorsichtige Formulierung wegen gewerberechtlicher Folgen) an Vereinsbehörde! 6 Zweck: Gewinnerzielung nicht Selbstzweck Rechtspersönlichkeit und Haftung: juristische Person; Mitglieder haften grundsätzlich nicht Steuerrechtlich: begünstigt, bei Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke Gewerbliche Ertragsabsicht: Gewerbeordnung Problem: oft kennen sich Funktionäre nicht aus! Im Vereinsregister (Vereinsbehörde) Rechtsgrundlage: Vereinsgesetz b) 2: Einzelunternehmen Im eigenen Namen Rechtsgeschäfte Kaufmann HGB Firma Verbrauchergeschäft Konsumentenschutzgesetz b) 3: Personengesellschaften b) 3.1: Gesellschaft bürgerlichen Rechtes Vielfältiger Einsatzbereich unternehmerische Tätigkeit von geringem Umfang; Zusammenschluss mehrerer Freiberufler (BSP: ARGE) Keine eigene Rechtspersönlichkeit (Gesellschafter sind Träger von Rechten und Pflichten Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt!) Gründung erfordert keine besonderen Formvorschriften. Nicht im Firmenbuch! b) 3.2: Offene Handelsgesellschaft (OHG) Vollkaufmännischer Betrieb Keine juristische Person Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt! Gründung erfordert keine besonderen Formvorschriften. Kann im Firmenbuch stehen! b) 3.3: Kommanditgesellschaft (KG) Wie OHG; nur haften Kommanditisten nur mit Vermögenseinlagen! b) 3.4: Eingetragene Erwerbsgesellschaft (EEG, KEG) Gründung zu jedem Zweck, nicht für vollkaufmännische Tätigkeit (Freiberufler) sonst wie OHG/KG ( OEG, KEG) b) 3.5: Stille Gesellschaft Kapitalbeteiligung, die nach außen nicht in Erscheinung tritt! b) 3.6: Offene Personengesellschaft (OPG) nach Gesetzesänderung: OHG ablösen, auch EEG b) 4: Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) spezielle Gründungsvorschriften erhöhte Kosten! Juristische Person; keine persönliche Haftung der Gesellschafter Kapitalbeteiligung, nicht persönlicher Einsatz Im Firmenbuch! 7 Durch Steuerreform 05 begünstigt (niedrigere Körperschaftssteuer) c) Einige wichtige Begriffe c) 1: Firma Handelsname Kaufmann bezeichnet Unternehmensträger Firmenbuch Vorschriften zur Bildung einer Firma eingetragener Unternehmer unter seiner Firma zu klagen c) 2: Firmenbuch von Landesgerichten geführt jeder kann Einsicht nehmen Offenlegung Rechtsverhältnisse c) 3: Unternehmens- und Geschäftsbezeichnung keine gesetzliche Regelung bezeichnet Unternehmen nicht Eindruck einer Firma c) 4: Kaufmann wer ein Handelsgewerbe betreibt Grundhandelsgewerbe (Bsp.: Umsatzgeschäfte,…) oder sonstiger Gewerbebetrieb (kaufmännisch) OHG, KG, GmbH, AG unterliegen Vorschriften HGB c) 5: Unternehmer kein einheitlicher Unternehmensbegriff KSchG: auf Dauer angelegte Orga selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit; Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich (Vereine); Unternehmer <-> Verbraucher: KSchG (Schutzbestimmungen f. Verbraucher) c) 6: Handels- Unternehmergesetzbuch HGB: Recht der Kaufleute (WER ist Kaufmann, Firmierung, Stellvertretung, Handelsgeschäfte, Rechnungslegung) kompliziert UBG: soll HGB ablösen, knüpft an Unternehmerbegriff aus KSchG an auf größeren Personenkreis anzuwenden; Formenrecht wird reformiert c) 7: Marke Zeichen um Ware/Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden Unterscheidungsfunktion! Markenschutzgesetz Markenregister c) 8: Domain Name, Marke oder Unternehmensbezeichnung daher Vorsicht, dass nicht in fremde Rechte eingegriffen wird! Registrierung durch nic.at 2.4) WIE? – Vertrag und allgemeine Grundlagen des Zivilrechtes a) Privatautonomie Möglichkeit , seine rechtlichen Beziehungen zur Umwelt nach seinem Willen frei zu gestalten! Durch Verträge kann man rechtliche Beziehungen gestalten (anders: öffentliches Recht Legalitätsprinzip; Gesetze) Prinzip der Selbstbestimmung Grenze: Wo berechtigte bzw. schutzwürdige Interessen anderer, auch der Gesellschaft, beeinträchtigt werden! Die Rechtsordnung schützt daher Kinder oder andere geschäftsunfähige Personen vor Nachteilen aus von ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäften! Zustimmung Eltern Ein grobes Missverhältnis der in einem Vertrag vorgesehenen Leistungen kann zu Sittenwidrigkeit und somit zu Nichtigkeit führen! (KSchG,…) Bäuerliche Strukturen Grundverkehrsbehörde 8 Schranken Privatautonomie b) Vertrag Def.: Rechtsgeschäft, das durch die Übereinstimmung (Konsens) zweier Willenserklärungen, nämlich Anbot und Annahme, zustande kommt. Anbot = einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gerichtet auf den Abschluss eines Vertrages – Bindungswille maßgeblich Anbot bindet Anbietenden Empfänger kann während Bindungsfrist das Anbot annehmen! (Anbieter kann hier nicht zurücktreten; ist von ihm festgelegt) Mündlich: Anbot sofort Annehmen Schriftlich: Bindungsfrist (Postlauf + Überlegungsfrist) Anbot „freibleibend“/ „unverbindlich“ eher Einladung ein Anbot zu stellen! Vertragspartner in Rolle des Anbieters Möglichkeit für grundlosen Ausstieg Achtung: Anbot im rechtlichen Sinne nicht gleich umgangssprachlich (Werbung kein Anbot, max. Vertragsinhalt Gewährleistung) Dissens: Kein Vertrag, weil Willenserklärungen nicht übereinstimmen, außer wahrer Wille stimmt überein! Ausdrücklich-schlüssig: beide Vertragspartner erklären ausdrücklich den Inhalt ihres Willens; konkludent/schlüssig, wenn sich der Vertragsabschluss aus den Umständen unzweifelhaft ergibt = schlüssig Mündlich – schriftlich: Grundsatz der Formfreiheit (Ausnahmen best. Verträge) Achtung: Unwesentlich ist, ob der mündlich Anbietende tatsächlich einen Bindungswillen hat. Wesentlich ist, ob der Empfänger aufgrund der Erklärung darauf vertrauen durfte! Schriftlichkeit ist die Beweissicherung! (vor allem bei Verträgen mit größerem Umfang, bzw. längerfristigen) Formgebot: bei bestimmten Verträgen Form durch Gesetzgeber vorgegeben! (z.B. befristete Mietverträge nach MRG schriftlich) c) Allgemeine Geschäftsbedingungen Vorformulierte Vertragsbedingungen Geltung für konkreten Vertrag vereinbart Möglichkeit der Kenntnis des Inhalts der AGB Erleichtern Geschäftsverkehr Achtung: Immer genau lesen! Manchmal unpassend für konkreten Vertrag! Oft unzulässige Bestimmungen; Unterscheidung ob Vertrag mit Unternehmer oder Konsument! Geltungskontrolle Inhaltskontrolle Transparenzgebot Achtung: Verbrauchergeschäft (bestimmte Regelungen extra nur in AGB, kein Vertragsbestandteil) 9 Battle of forms (2 Unternehmer mit eigenen AGBs dürfen sich in Hauptpunkten nicht widersprechen!) d) Zielschuldverhältnis – Dauerschuldverhältnis Zielschuldverh.: Austausch von Leistungen Dauerschuldverh. : Schulden über längeren Zeitraum oder periodisch wiederkehrend (z.B. Arbeitsvertrag) Befristet: endet durch Zeitablauf; vorher nur durch Grund gekündigt (Achtung vor Befristungen, können auch in Form eines Kündigungsverzichtes für eine bestimmte Dauer auftauchen!) Unbefristet: kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden Kündigungsfrist; Kündigungstermin Prinzip der Vertragstreue: Beide Parteien sind an Inhalt gebunden, kann aber einvernehmlich geändert werden (einseitig oder Auflösung nur aus bestimmten, gesetzlich oder vertraglich geregelten Gründen z.B. Irrtum) e) Irrtum Geschäftsirrtum oder Erklärungsirrtum Irrtum ist aber nur ausnahmsweise beachtlich, nämlich dann, wenn er vom Vertragspartner veranlasst wurde, der Irrende ihn rechtzeitig aufgeklärt hat oder wenn er dem Erklärungsgegener hätte auffallen müssen. Motivirrtum immer unbeachtlich! Kalkulationsirrtum (Vertragspartner verrechnet sich), der Irrende kann Irrtum nicht geltend machen! Beachtlicher Irrtum: Anfechtung/Auflösung/Anpassung des Vertrages! (innerhalb von 3 Jahren ab Vertragsabschluss) f) Verkürzung über die Hälfte (Laesio enormis) Schon bei Vertragsabschluss ist die Leistung des einen, weniger als die Hälfte des anderen kaum relevant (innerhalb von 3 Jahren Aufhebung Vertrag) g) Verzug Schuldner leistet nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder es kommt eine Leistung, die aber von der Vereinbarung abweicht. Leistungsstörung Gläubiger ist berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten! (Nachfrist 2-4 Wochen) Oft Nachfrist in AGB festgesetzt Verzug verschuldet Recht auf Schadenersatz (entweder von Vertrag zurücktreten, von wo anders Leistung holen und Preisdifferenz retour verlangen oder verspätete Erfüllung und Ersatz für den Schaden der durch Verspätung entstand!) Verzug mit Geldschulden Verzugzinsen h) Gewährleistung Leistungsstörung Vertragspartei hat für mangelhafte Leistung Einzustehen Mangel ab Zeitpunkt der Übergabe (schon latent vorhanden) Mangel in den ersten 6 Monaten Falls Mangel später auftritt: Beweiserbringung Folgen: Verbesserung, Austausch oder Preisminderung/ Wandlung (Aufhebung Vertrag) 10 Vertraglicher Ausschluss Gewährleistung: zulässig, aber NICHT im Verbrauchergeschäft; bei neuer Ware gänzlicher Ausschluss sittenwidrig/ unzulässig! (nur Beschränkung auf Verbesserung und nicht Vertragsauflösung zulässig) Frist: bewegliche Dinge: Innerhalb von 2 Jahren ab Übergabe (Notfall: Klage) bei unbeweglichen Dingen: 3 Jahre Verkürzung der First zulässig (außer Neuwaren im Verbrauchergeschäft, hier nicht zulässig; bei Gebrauchtwaren: Reduzierung auf 1 Jahr) Solange Gewährleistung nicht erfüllt Vertragspartner berechtigt Gegenleistung zurückzuhalten! i) Garantie „Freiwillige“ vertragliche Vereinbarung; nicht gesetzlich! Garantie kann beliebig ausgestaltet werden (außer: Sittenwidrigkeit) Garantie wird meist durch Hersteller eingeräumt; für die Gewährleistung ist Vertragspartner (z.B. Verkäufer) zuständig! j) Umtauschrecht nicht gesetzlich gewährt (außer bei Gewährleistung) Vertragspartner kann aus Kulanz Umtausch gewähren! k) Storno kein gesetzliches Recht auf Stornierung des Vertrages kann nur aus bestimmten Gründe aufgelöste werden (Verzug,…) Vertragspartner kann Storno einräumen (Stornogebühr 10-15% Vertragssumme) l) Sittenwidrigkeit rechtlich: liegt nur ausnahmsweise vor, wenn eine Vereinbarung dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft widerspricht (grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder grobes Missverhältnis der Leistungen) Begriff unterliegt Wertung, aufgrund aktueller gesellschaftlicher Gegebenheiten! Bsp.: Ausschluss von Haftung für grobe Fahrlässigkeit bei Personenschäden Wucher Rechtsfolge: Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes m) Schadenersatz fügt jemand Schaden zu Ausgleich in Form von Schadenersatz Vermögensschäden: Minderung Vermögen Ideelle Schäden: Gefühlsschaden (mit Geld nicht messbar) Schmerzensgeld! Voraussetzung: Schädiger handelt rechtswidrig (Verletzung vertraglicher Leistungspflicht) und schuldhaft Erfüllungeshilfe ist eine Person, derer sich der Geschäftsherr zur Erfüllung eines bestehenden Schulverhältnisses bedient. (Schädiger ist aber Geschäftsherr!) Schädiger: vernachlässigt Schutzpflicht; schafft Gefahren, die er sichern müsste Vertragliche Haftung: Freizeichnungsklausel Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger; jedenfalls aber innerhalb von 30 Jahren ab Schadenseintritt! n) Produkthaftung Massenproduktion Ausreißerschaden! (keine Verschuldung) Weiteres Problem: Durch ein Produkt geschädigte keine Käufer, sondern unbeteiligte 3te! 11 eigentlich kein Schadenersatzanspruch Produkthaftungsgesetz: Produzent hat für Schäden, die durch sein fehlerhaftes Produkt entstanden sind, Ersatz zu leisten! nur Schäden an Personen oder Sachen, die vom Produkt verschieden sind! Ansprüche 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens 10 Jahre nach Schadenseintritt! 3.) Anwendungsgebiete: Veranstaltungen, Sportunfälle, Beschäftigungsformen, Konkurs 3.1) Veranstaltungen Durchführung von sportl. Veranstaltungen Schaffung von Gefahrenquellen! Verpflichtungen für den Veranstalter: Allgemeine Verkehrssicherungspflicht Vertragliche Haftung Veranstalter <-> Zuschauer = Vertrag (durch Kauf von Eintrittskarte, Liftkarten Beförderungsvertrag,…) Auch gegenüber Nichtbesuchern, Teilnehmern Verpflichtung nach Sicherheitsvorkehrungen! Beurteilung: Hat Veranstalter die nötige Sorgfalt aufgewandt (auch Errichtung öffentliche Spielplätze,…) a) Verkehrsicherungspflicht für Sportanlagen a) 1: Gegenüber Zuschauer und Außenstehenden Veranstalter: Verpflichtung Unfall bei Durchführung zu verhindern (unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für Veranstalter z.B. bei Fußball direkt hinter dem Tor) Vertragliche Verkehrssicherungspflicht richtet sich dach Sorgfaltsmaßstab (Richtlinien von Sportverbänden, behördliche Anordnungen) Fehlverhalten von Zuschauern Veranstalter haftet nicht Mitverschulden Typische Gefahrenquellen: Zuschauer kann damit Rechnen Atypische Gefahrenquellen: zur Vermeidung erhöhte Sicherungspflicht Freizeichnungsklausel: Freizeichnung hinsichtlich des Ausschlusses von Personenschäden eines Verbrauches gänzlich ausgeschlossen (grobe Benachteiligung rechtsunwirksam Sittenwidrig)! Sachschäden: Haftung kann bis zur krassen groben Fahrlässigkeit vertraglich ausgeschlossen werden. a) 2: Gegenüber Teilnehmern/ Sportausübenden In angemessenem Verhältnis zur Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß etwaiger Folgen: Schadensverhinderungsaufwand (besteht auch auf Hilfsmaterial und Erfüllungsgehilfen) Einrichtungen müssen Gewalteinwirkungen (für den Sport typisch oder nicht gänzlich ungewöhnlich) standhalten. Permanente Rennstrecke; Entgelt: Veranstalter haftet schon bei geringer Fahrlässigkeit Schirennen: Veranstalter kann sich bei Haftung nicht darauf berufen, dass die Rennstrecke durch FIS homologiert wurde bzw. Sicherheitsvorkehrungen vom Kampfgericht genehmigt wurden! Grenze: dort wo, verständiger, umsichtiger und vorsichtiger Mensch Sicherheitsvorkehrungen für ausrechend hält Teilnehmer dürfen darauf vertrauen vor atypischen Gefahrenquellen geschützt zu werden! Freizeichnung gegenüber Teilnehmern: Gegenüber leichter Fahrlässigkeit zulässig (bei typischen Gefahrenquellen wie Sturz,…) Bei atypischen Gefahrenquellen Freizeichnung unwirksam! 12 Ausschluss grober Fahrlässigkeit (auch bei typischen Sportgefahren) oder durch rennfremde Einwirkung unzulässig! 3.2) Haftung bei Sportunfällen Gefährdung bei Sport = erlaubtes Risiko Schadenersatzansprüche nur bei rechtswidrigem/ schuldhaftem Verhalten des Verantwortlichen Sportausübung = gerechtfertigtes Risiko Heranziehung der in der Sportart geltenden Regeln um Schadenersatzpflichtung zu prüfen Handlungen/Unterlassungen im Zuge sportlicher Betätigung durch anderen Teilnehmer verletzt nicht rechtswidrig, wenn es in der Natur der betreffenden gelegenen Risikozone liegt (diese nicht vergrößert) Problem: beschränkt Geschäftsfähige, bei gefährdungsintensiven Sportarten Einwilligung der Eltern! (bei allgemein üblichen, relativ ungefährlichen Sportarten freiwillige Teilnahme genügend) Sport wird in Kampfsportarten (Fußball, Boxen,…) und parallele Sportausübung (Schifahren,…) unterschieden. a) Kampfsportarten nach Standardregeln: verhält sich Teilnehmer sozial adäquat und somit rechtmäßig, hält er die Spielregeln ein keine Schadenersatzansprüche regelwidriges Verhalten Vergrößerung Risiko Rechtswidrigkeit (außer: übliche leichte oder unvermeidliche typische Regelwidrigkeit) Spielregeln dienen als Richtlinie für Rechtswidrigkeit! Mitspieler müssen sich rücksichtsvoll verhalten und gegenseitige Gefährdung vermeiden (leichte Verstöße werden toleriert). Kampfsportarten notwendigerweise Körperkontakt b) Parallele Sportarten Mehrere Personen üben auf engem Raum den gleichen Sport aus. Ansprüche untereinander + Ansprüche gegen Veranstalter (Verkehrsicherungspflicht Schipisten: Wegehaltung,…) Beförderungsvertrag mit Sielbahn etc. strengere Gefährdungshaftung (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz) Hineinrutschen eines anderen Schleppliftbenützers Haftung liegt beim Betreiber! Bergführer und Schilehrer: haften aufgrund vertraglicher Schutz und Sorgfaltspflichten gegenüber Teilnehmern (oder Schischule Erfüllungsgehilfen) „faktische Führer“ (während Tour, einer vorn) oder bei „Führer aus Gefälligkeit“ (Erfahrener nimmt Neuling mit) nicht gleicher Sorgfaltsmaßstab, aber jene Sorgfalt, die zugemutet werden kann! Zwischen Sportausübenden: keine vertragliche Beziehung, aber verlangte Verhaltensweisen (hinsichtlich körperlicher Integrität am allgemeinen Sorgfaltsgebot), dass kein Teilnehmer verletzt wird! Skifahren: Beurteilungsmaßstab: Fis-Regeln (keine Sportregeln oder Gewohnheitsrecht oder Schutznormen) Gestaltung der allgemeinen Verhaltenspflichten bezogen auf Skisport (das erlaubte Risiko soll abgegrenzt werden) 13 c) Schulveranstaltungen Lehrer im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig Schadenersatzansprüche gegen Rechtsträger = Republik Österreich! Rechtsträger Schule: gesetzlicher Unfallversicherungsschutz Träger der Einrichtung genießt das Haftungsprivileg (Arbeitsunfall, Ansprüche aus allgemeiner Unfallversicherung, aber kein Anspruch auf Schmerzensgeld!) d) Ehrenamtliche Tätigkeit wenig Rechtsklarheit gut: Miteinbeziehung der Ehrenamtlichen in Versicherungsschutz Inanspruchnahme nur bei vorwerfbaren Verhalten (rechtswidrig und schuldhaft) 3.3) Arbeitsvertrag, atypische Beschäftigungsverhältnisse früher: alles Angestellte heute: mehr Flexibilität, schwankende Auftragslage,… atypische Beschäftigungsverhältnisse Unterscheidung: tatsächlich verwirklichtes Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgeblich, nicht die Vereinbarung! a) Echtes Dienstverhältnis Merkmale: persönliche (keine Vertretung, weisungsgebunden hinsichtlich Arbeitsort, Zeit,…) + wirtschaftliche Abhängigkeit (keine eigenen Geschäftsräume, Betriebsmittel vom Arbeitsgeber, vom Erfolg profitiert unmittelbar der Arbeitgeber,…), Dauerschuldverhältnis, Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung, Fehlen eines Unternehmerrisikos Konkurrenzverbot! Anwendung AngG (Kündigung, Abfertigung, Entgeltfortzahlung) b) Freier Dienstvertrag Einkünfte sind selbst zu versteuern! (Dienstnehmer ist Einkommenssteuerpflichtig!) Wirtschaftliche Abhängigkeit, allerdings keine eigenen Betriebsmittel (aber Vertretung möglich) keine persönliche Abhängigkeit: Kann den Ablauf der Arbeit selbstständig regeln und jederzeit ändern! Anwendung Arbeitsrecht: jener Normen, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitsnehmers ausgehen schützt den sozial Schwächeren analoge Anwendung der Kündigungsbestimmungen (kein Urlaub, Abfertigung,…) Scheingeschäft: Sachverhalt wird in wirtschaftlicher Betrachtungsweise entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten und nicht nach der äußeren Erscheinungsform geprüft! c) Werkvertrag Erfolg wird geschuldet, Vertrag endet mit Werkerbringung Eigene Betriebsmittel, keine organisatorische Einbindung, bietet Leistung auf Markt für Kunden, profitiert selbst vom wirtschaftlichen Erfolg Auftraggeber zahlt an GSVG, obwohl ASVG Tätigkeit: Rückwirkungsschutzgesetz (formaler Feststellungsbescheid) Werklohn mit Ust., obwohl Dienstvertrag vorliegt – Finanzamt anerkennt Vorsteuerabzug nicht an: Keine Rückforderung der Ust. (Bruttolohn) 3.4) Exekution 14 Schuldner zahlt nicht bereits gerichtlich festgestellt Gläubiger: Exekution Exekutionsantrag (auch als Exekutionstitel: gerichtlicher Vergleich) Exekution auf Fahrnisse, Liegschaften, Forderungen gegenüber Dritten Fahrnisexekution: Gerichtsvollzieher Immobilarexekution: Pfandrecht auf Liegschaften zwangsverwaltet od. versteigert Forderungsexekution: Pfändung Gehaltsforderung (auf Existenzminimum) 3.5) Konkurs (Unternehmer, Privat) a) Unternehmenskonkurs Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Unternehmens: Antrag von Unternehmer oder Gläubiger Konkurs (gleichmäßig und vollständige Befriedigung der Gläubiger nicht anders möglich) Zwangsausgleich: 20-30% der Forderungen werden befriedigt Betrieb wird fortgeführt Nicht möglich: Konkursverfahren Vermögen wird verwertet; Verwertungserlös wird auf Gläubiger aufgeteilt! Zuständig: Landesgericht b) Privatkonkurs für natürliche Personen: Schuldner soll gerichtlich geregelt einen bestimmten Teil seiner Schulten über gewisse Zeit abzahlen Rest der Schulden wird erlassen Neustart möglich! Vorher: außergerichtlicher Ausgleichversuch! Zwangsausgleich: 20-30% der Konkursforderung innerhalb der ersten 2-5 Jahre Mehrheit der Gläubiger muss zustimmen Vorteil: relativ rasche Entschuldung! (billiges Kapital von dritter Seite) Zahlungsplan: Kann Schuldner anbieten; Gesetz setzt keine Mindestquoten fest; Zahlungen müssen der Einkommenslage entsprechen Gläubiger müssen zustimmen Abschöpfungsverfahren: auch ohne Zustimmung Gläubiger: 7 Jahre lang Einkommen auf Existenzminimum abgeschröpft und verteilt, sind dann mind. 10% erfüllt Rest wird erlassen Restschuldbefreiung nach 3 Jahren, wenn 50% erfüllt; Vorteil: relativ billig zum Erlass der Restschulden Zuständig: Bezirksgericht 4.) Alternative Konfliktlösungsmodelle Staatliche Verfahren zur Konfliktlösung mit Entscheidung einer autorisierten Institution RichterInnen nur Möglichkeit Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs festzustellen! Vor und während Gerichtsverfahren: Vergleiche (Kompromisse) Rechtsanwälte bei Vergleich und bei Gericht als Vertreter eine Konfliktpartei Delegierung der Lösungsversuche alternative Verfahren: Demokratisierung des Rechtssystems 4.1) Mediation 15 freiwillig, vom Gericht unabhängig Beteiligten kommen überein unter Bestand eines neutralen und unparteiischen Vermittlers Ziel: im gemeinsamen Gespräch Alternativen und Optionen zu erarbeiten um ein einvernehmliches, eigenverantwortliches Ergebnis zu erreichen! Mediation = außergerichtliche Konfliktvermittlung, wobei Parteien durch strukturierte Gespräche mit MediatorIn (Team) eine selbst gewählte, einverständliche Lösung eines konkreten Konfliktes suchen. Ablauf über Phasen: Einleitung + Vereinbarung über Durchführung Mediationsvertrag Themensammlung + Bestandsaufnahme Konfliktbearbeitung Klärung der dahinter stehenden Bedürfnisse und Interessen Entscheidungsfindung Entwicklung der eigentlichen Lösung Rechtliche Prüfung Gelingen: Abschluss einer einvernehmlichen Vereinbarung der Parteien a) Wesentliche Elemente Freiwilligkeit Selbstbestimmung (Konfliktpartner bestimmen selbst) Autonomie + Eigenverantwortung (privatautonom und unabhängig von staatlich autor. Strukturen) Vertraulichkeit Offenheit/Offenlegung Schaffung einer win-win Situation Neutralität/Allparteilichkeit (neutrale Haltung gegenüber Parteien und Bevorzugung einer bestimmten Lösung) b) Anwendungsgebiete 2 Parteien + Vielzahl von Beteiligten Bsp.: Umwelmediation, polit. Mediation, Nachbarschaftsmediation, Familienmediation,… 4.2) Kooperative Rechtsklärung aus USA und Kanada für alle Konflikte geeignet (Anwendung vor allem im Bereich Familienrecht); besonders bei Dauerschuldverhältnis! Ähnlich wie Mediation; allerdings werden Parteien durch Anwälte vertreten! (stehen bei Scheitern bei Gericht nicht als Parteienvertreter zu Verfügung) 4.3) Schlichtungs- und Schiedsverfahren Elemente Delegation + Privatautonomie Entscheidung wird an Schiedsgericht übertragen, ob die Lösung so durchgeführt wird liegt bei den Parteien (auch wie: Verfahrensrahmen)! Oft schon vor Auftreten eines Konfliktes in Schiedsklausel in Verträgen festgesetzt! Private Schiedsgerichte + Schiedsgerichte mit Zwangskometenz/ staatliche Schiedsgerichte (der Nationalbank,…) 16 Schiedsgericht, wenn Parteien auch Vergleich über Gericht abschließen könnten manchmal Überprüfung der Schiedssprüche durch Gerichte vorgesehen (auch Möglichkeit einer Klage zur Aufhebung des Schiedsspruches!) 17