Einkaufsbedingungen

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Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Gesellschaft für Beteiligungen und Parken in Bad Kreuznach mbH
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder
von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers
erkennen wir nicht an, es sei denn, deren Geltung wurde ausdrücklich schriftlich
zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann,
wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen
Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annehmen.
(2) Unsere Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung
auch für künftige gleichartige Geschäfte mit dem Auftragnehmer, ohne dass wir in jedem
Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Im Einzelfall mit dem Auftragnehmer getroffene individuelle Vereinbarungen haben in jedem
Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist
ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
(4) Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit unser Auftragnehmer
Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch
ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in
diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen
werden.
§ 2 Vertragsabschluß - Korrespondenz mit unserer Einkaufsabteilung
(1) Der Auftragnehmer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen
nach Eingang schriftlich zu bestätigen (Auftragsbestätigung). Eine verspätete Annahme gilt
als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
(2) Weicht die Auftragsbestätigung von unserer Bestellung ab, sind wir nur gebunden,
wenn wir den Änderungen schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt insbesondere auch
bezüglich etwaiger Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, die nicht mit unseren
Einkaufsbedingungen übereinstimmen. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen stellt
keine Zustimmung im vorstehenden Sinn dar.
(3) Wir sind berechtigt, auch nach Vertragsabschluß Änderung des Liefer- oder
Leistungsgegenstandes zu verlangen, wenn und soweit diese für den Auftragnehmer nach
Treu und Glauben zumutbar ist. Für entstehende und angemessene Mehrkosten kommen wir
auf. Minderkosten sind uns entsprechend zu erlassen, sofern wir lediglich eine
Mengenänderung verlangen. Durch die Änderung ersparte Aufwendungen sind auf die
Gegenleistungspflicht anzurechnen.
(4) Der Auftragnehmer hat Leistungen persönlich zu erbringen, soweit nicht anderes vereinbart
ist. Der Einsatz von Nachunternehmern oder nicht betriebszugehörigen Erfüllungsgehilfen,
sowie die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist nur zulässig, wenn wir zuvor schriftlich
zugestimmt haben. Wir sind zur Zustimmung nicht verpflichtet; dies gilt insbesondere, wenn
der Auftragnehmer seine gesamte Leistungspflicht durch einen Dritten erbringen lassen will.
Der zustimmungslose Einsatz dritter Personen ist insoweit ohne unsere Zustimmung zulässig,
als lediglich Nebenleistungen betroffen sind (z.B. Transporte etc.) und der Betrieb des
Auftragnehmers nicht auf die Nebenleistung eingerichtet ist.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallende
Korrespondenz mit unserer Einkaufsleitung zu führen. An uns gerichtete Schreiben müssen
unsere Bestellnummer oder unsere Bestellkennzeichen angeben.
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§ 3 Nutzungsrechte
(1) Der Auftragnehmer gewährt uns das nicht-ausschließliche, übertragbare, weltweite und
zeitlich unbegrenzte Recht,
a) Software und die dazugehörige Dokumentation (zusammen im folgenden Software
genannt) zu nutzen oder nutzen zu lassen;
b) das Nutzungsrecht gemäß Buchstabe a) an uns verbundene Unternehmen i.S.v. § 15
AktG zu lizenzieren soweit es sich um Individualsoftware handelt (Unterlizenz);
c) die Software für die Installation auf/von Hardware zu kopieren oder durch verbundene
Unternehmen kopieren zu lassen.
(2) Alle von uns gewährten Unterlizenzen müssen angemessenen Schutz für das geistige
Eigentum des Auftragnehmers an der Software vorsehen, indem dieselben vertraglichen
Bestimmungen verwendet werden, die der Auftragnehmer zum Schutz seines geistigen
Eigentums verwendet.
§ 4 Lieferzeit
(1) Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen und der Leistung der Nacherfüllung kommt es auf den
Eingang bei der von uns angegebenen Liefer- und Leistungsstelle und soweit eine solche in
der Bestellung nicht angegeben ist, auf den Eingang bei unserem allgemeinen Wareneingang
an. Für Leistungen ist der Termin der Abnahme maßgeblich, soweit sich die Abnahme nicht
aus Gründen verzögert, die wir zu vertreten haben.
(2) Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine ist vertragswesentlich, so dass der Fortbestand
unseres Leistungsinteresses im Regelfall an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden ist.
Wir werden dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen unser besonderes Interesse an der
Einhaltung des Liefertermins nachweisen, wenn wir bei nicht rechtzeitiger Leistung vom
Vertrag wegen Wegfall des Leistungsinteresses zurücktreten.
(3) Wir sind berechtigt, Lieferungen, die nicht nur unerheblich vor dem vereinbarten Liefertermin
erfolgen, auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden.
(4) Teillieferungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
(5) Bei erkennbarer Verzögerung eines Liefertermins oder der Überschreitung einer Lieferfrist
oder einer Frist zur Nacherfüllung hat uns der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen. Die Benachrichtigung hat die Gründe der Termins- oder Fristüberschreitung
anzugeben.
(6) Bei einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Überschreitung eines Liefer- oder
Leistungstermins (Verzug) sind wir berechtigt, anstelle des Verzögerungsschaden eine
Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Vertragswertes für jeden angefangenen Werktag nach
Eintritt des Verzuges zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf 5 % des Vertragswerts
beschränkt. Gleiches gilt, wenn sich der Auftragnehmer mit einer zu leistenden Nacherfüllung
in Verzug befindet. Unterbleibt bei Annahme oder Abnahme der Lieferung, Leistung oder
Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch bis zur
Schlusszahlung geltend gemacht werden.
§ 5 Gefahrübergang, Versand, Erfüllungsort, Annahmeverzug
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit
Übergabe am Erfüllungsort an uns über. Erfüllungsort ist der von uns angegebene Liefer- bzw.
Leistungsort. Ist ein Liefer- / Leistungsort nicht angegeben und / oder vereinbart, tritt Erfüllung
mit Ablieferung bei unserem allgemeinen Wareneingang ein. Ist bei Lieferungen die
Aufstellung oder die Montage nicht nur unwesentliche Nebenpflicht des Auftragnehmers oder
soweit eine Abnahme besonders vereinbart ist, geht die Gefahr frühestens mit Abnahme auf
uns über.
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(2) Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gehen Versand und
Verpackungskosten zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung ab Werk oder ab
Verkaufslager des Auftragnehmers ist zu den jeweils günstigsten Kosten zu versenden, sofern
wir keine bestimmte Versendungsart vorgegeben haben. Mehrkosten wegen der
Nichteinhaltung der Versandvorschrift gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Wir sind
berechtigt, vom Auftragnehmer den Nachweis der Wahl der kostengünstigsten Versendung zu
verlangen.
(3) Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Umfang
zu
verwenden.
Es
sind
umweltfreundliche
Verpackungen
im
Sinne
der
Verpackungsverordnung zu verwenden. Andere Verpackungen als Collico, Pool-Gitterboxen,
Euro-Paletten, Pappe, unimprägniertes Holz oder Papier können wir auf Kosten des
Auftragnehmers zurücksenden oder entsorgen lassen.
(4) Bei Preisstellung frei Empfänger sind wir gleichwohl berechtigt, die Beförderungsart zu
bestimmen.
(5) Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefer- oder Leistungstermins notwendige
Beschleunigung sind vom Auftragnehmer zu tragen.
(6) Jeder Lieferung sind Packzettel, Lieferscheine oder vergleichbare Versandpapiere mit Angabe
von Art und Menge des Inhaltes der Lieferung und unserer Bestellnummer bzw. unserer
Bestellkennzeichnung beizufügen. Bei Verstoß gegen diese Pflicht, sind wir nicht verpflichtet,
die Lieferung anzunehmen. Nehmen wir eine Lieferung trotz fehlender Versandpapiere
entgegen, liegt keine Annahme zur Erfüllung vor.
(7) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der
Auftragnehmer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine
Handlung oder Mitwirkung unsererseits eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit
vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Auftragnehmer nach den
gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft
der Vertrag eine von dem Auftragnehmer herzustellende, unvertretbare Sache
(Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur
Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
§ 6 Rechnungen
(1) An uns gerichtete Rechnungen haben unbeschadet der durch § 14 UStG vorgeschriebenen
Angaben unsere Bestellnummer oder unsere Bestellkennzeichen sowie Art, Menge und Preis
der Einzelpositionen, den Nettogesamtpreis, die anfallende Mehrwertsteuer sowie den
Bruttogesamtpreis anzugeben. Fehlen die vorgenannten Angaben, kommen wir nicht in
Verzug, wenn wir keine Zahlung leisten.
(2) Rechnungen sind im Original zusammen mit zwei entsprechend gekennzeichneten
Rechnungszweitschriften (Duplikaten) einzureichen.
§ 7 Zahlungsbedingungen
(1)
Entgeltforderungen des Auftragnehmers werden,
a)
b)
innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder
innerhalb von 30 Tagen rein netto
zur Zahlung fällig.
(2)
Die Zahlungsfrist nach Buchstabe a und b des vorstehenden Absatzes beginnt ab
vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie
Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung nicht aber vor dem vereinbarten Liefer- oder
Leistungszeitpunkt. Teilleistungen, auch solche die von uns genehmigt wurden, stellen keine
vollständige Leistung dar, solange wir nicht die gesamte aus einem Rechtsgeschäft vom
Auftragnehmer geschuldete Leistung erhalten haben. Hat der Auftragnehmer
Materialtestate, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente, Handbücher, Betriebsanleitungen oder
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andere Dokumente zur Verfügung zu stellen, ist eine Lieferung oder Leistung erst nach
Übergabe auch dieser Dokumente vollständig erbracht. Skontoabzug ist auch zulässig,
wenn wir aufrechnen oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln des
Liefer- oder Leistungsgegenstandes zurückbehalten. Rügen wir vor Zahlung Mängel beginnt
die Zahlungsfrist erst nach vollständiger Nacherfüllung.
(3)
Zahlungen stellen keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß
dar.
(4)
Für den Eintritt unseres Verzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber
eine Mahnung durch den Verkäufer erforderlich.
§ 8 Eingangsprüfungen
(1)
Soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, werden wir unverzüglich nach
Ablieferung einer Lieferung prüfen, ob diese der bestellten Art und Menge der Ware
entspricht und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder sonstige erkennbare
Mängel vorliegen. Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich hierbei auf Mängel, die bei
unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der
Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage
treten. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.
(2)
Offen zutage tretende Mängel der Lieferung können wir innerhalb einer Frist von 5
Arbeitstagen nach Ablieferung gegenüber dem Auftragnehmer anzeigen (rügen). Für
erkennbare allerdings erst durch eine Untersuchung feststellbare Mängel, verlängert sich
die Rügezeit um die Dauer, die für die Untersuchung erforderlich ist.
(3)
Zeigt sich erst später ein Mangel, sind wir berechtigt diesen innerhalb einer Frist von 5
Arbeitstagen seit dem Zeitpunkt der Mangelfeststellung zu rügen. Dies gilt insbesondere
auch für alle Mängel, die erst infolge Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme
festgestellt werden.
(4)
Uns obliegen gegenüber dem Auftragnehmer keine anderen als die vorstehend genannten
Prüfungspflichten und Anzeigen.
(5)
Uns gelieferte Waren werden ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Vertragsmäßigkeit
der Leistung entgegengenommen. Die Annahme als Erfüllung tritt erst nach rügelosem
Ablauf der vorgenannten Fristen ein.
§ 9 Mangelhaftung
(1)
Unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln, einschließlich Falsch- und Minderlieferung
sowie unsachgemäße Montage, und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den
Auftragnehmer bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften insbesondere dafür , dass
seine Lieferung oder Leistung bei Gefahrübergang auf uns die vertraglich vereinbarte
Beschaffenheit besitzt und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit
zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder
mindern. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen
Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in dem
Angebot und / oder unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind. Es
macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, dem
Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt.
(3)
Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche auch dann
uneingeschränkt zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(4)
Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Auftragnehmer aufgewendeten
Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.
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Unsere Haftung auf Schadenersatz bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen
bleibt hiervon unberührt. Insoweit besteht eine Haftung jedoch nur dann, wenn wir erkannt
oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(5)
Mängel der Lieferung oder Leistung hat der Auftragnehmer innerhalb einer von uns
gesetzten angemessenen Frist zunächst durch Nacherfüllung zu beseitigen. Wir sind
hierbei berechtigt zu wählen, ob die Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung
(Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu leisten ist.
Treffen wir keine Wahl, so ist die Nacherfüllung durch Nachbesserung zu leisten. Der
Auftragnehmer kann eine von uns gewählte Art der Nacherfüllung nur verweigern, wenn
die Kosten der von uns gewählten Art der Nacherfüllung die Kosten der anderen Art um
mindestens 50 % überschreiten.
(6)
Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht oder nicht
fristgerecht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer
Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss
verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für uns
unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder
drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung. Der
Auftragnehmer ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.
(7)
Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen
Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Außerdem bestehen nach den gesetzlichen Vorschriften Ansprüche auf Schadens- und
Aufwendungsersatz.
(8)
Soweit dem Auftragnehmer wegen der Mangelhaftigkeit einer Lieferung Ansprüche gegen
seinen Vorlieferanten zustehen, tritt er uns diese zur Sicherung unserer gegen ihn
gerichteter Ansprüche wegen eines Mangels ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der
Auftragnehmer ist ermächtigt, die abgetretenen Rechte im eigenen Namen und für eigene
Rechnung geltend zu machen. Die Ermächtigung erlischt, wenn der Auftragnehmer in
Vermögensverfall gerät oder über sein Vermögen ein Verfahren zur Schuldenbereinigung
eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.
§ 10 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragspartner verjähren nach den gesetzlichen
Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für
Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt
die Verjährung mit der Abnahme.
(3) Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln,
wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs.
1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in
keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen
uns geltend machen kann.
§ 11 Materialbeistellung, Werkzeuge, Geheimhaltung
(1) Materialbeistellungen bleiben unser Eigentum. Die Verarbeitung oder Umbildung
beigestellten Materials darf nur nach unserer Zustimmung vorgenommen werden und erfolgt
unmittelbar für uns. Der Auftragnehmer hat die umgebildete oder neu hergestellte Sache mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren.
(2) Dem Auftragnehmer von uns zur Verfügung gestellte Werkzeuge, Muster, Profile,
Normblätter, Vorlagen, Zeichnungen und Lehren, Berechnungen und sonstigen Unterlagen
bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ausschließlich für die Herstellung der von der
Gesellschaft für Beteiligungen und Parken in Bad Kreuznach mbH bestellten Lieferung oder
Leistung eingesetzt und Dritten weder überlassen noch zugänglich gemacht werden. Sie sind
vom Auftragnehmer auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Verlust und Untergang zu
versichern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und
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Inspektionsarbeiten an in unserem Eigentum stehenden Werkzeugen rechtzeitig auf eigene
Kosten durchzuführen.
(3) Die Vertragsparteien sind wechselseitig verpflichtet, über alle ihnen zur Kenntnis gelangten
vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, zugänglich gemachte Informationen
technischer und geschäftlicher Art sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses des jeweils
andern Vertragspartners Stillschweigen zu bewahren. Die zur Verfügung gestellten
Unterlagen, Dokumentationen und Datenträger sind sorgfältig zu behandeln, aufzubewahren
und nur zum Bestimmungsgemäßen Gebrauch zu verwenden. Dritten dürfen sie nur mit
schriftlichen Zustimmung des anderen Vertragspartners mitgeteilt, offen gelegt oder
zugänglich gemacht werden. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf
Personendaten. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, sofern und soweit die genannten
Dokumente und Informationen für jedermann frei zugänglich sind oder im Rahmen einer
gerichtlichen Auseinandersetzung benötigt werden.
(4) Die Geheimhaltungspflicht des Auftragnehmer bleibt auch bei Rückabwicklung, Erlöschen
oder vollständiger Erfüllung dieses Vertrags bestehen.
(5) Hat einer der Vertragspartner der Mitteilung oder Offenlegung von Dokumenten und
Informationen gegenüber Dritten zugestimmt, so sind diese Personen im vorstehenden Sinne
zu verpflichten
§ 12 Abtretung und Aufrechnung, Sonderkündigungsrecht
(1) Gegen uns gerichtete Forderungen können nur nach unserer schriftlichen Zustimmung
abgetreten werden.
(2) Gegen unsere Forderungen ist die Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit
zulässig, als die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Das Recht zur
gerichtlichen Geltendmachung von Gegenansprüchen bleibt unberührt.
(3) Die Aufrechnung mit Forderungen / Gegenforderungen zwischen den Einzelaufträgen ist
ausgeschlossen.
(4) Wir sind unbeschadet der gesetzlichen Rücktrittsrechte zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, wenn der Auftragnehmer einen mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der
Durchführung des Vertrages befassten Mitarbeiter oder Beauftragten von uns, einem uns
verbundenen Unternehmen oder einem in dessen Interesse handelnden Dritten, Vorteile
gleich welcher Art in Aussicht stellt, anbietet oder gewährt.
§ 13 Haftung des Auftragnehmers, Versicherungen
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden die im Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb und der
zu erbringenden Lieferungen und Leistungen entstehen können abzuschließen. Das
Bestehen der Versicherung ist uns auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Für Sachschäden ist eine Versicherungssumme in Höhe der Auftragssumme mindestens aber
1.000.000,00 EUR zu unterhalten. Personenschäden sind mit mindestens 2.500.000,00 EUR
zu versichern.
§ 14 Qualifikation des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er zur Ausführung der Arbeiten über
entsprechend erforderliche Qualifikationen (z.B. gemäß DVGW, DIN VDE, AGFW) verfügt.
Der Auftragnehmer hat vor Ausführung der Arbeiten die notwendigen Qualifikationsnachweise
unaufgefordert vorzulegen.
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(2) Angebote von Bewerbern finden nur Berücksichtigung, sofern sie den Nachweis über einen
qualifizierten – der Tätigkeit entsprechenden – Personalbestand und Maschinenpark führen
können.
(3) Es werden nur solche Vertragsfirmen / Dienstleister beauftragt, die eine der Tätigkeit
entsprechende Qualifikation besitzen, nachweisen und sich vertraglich zur Einhaltung der
anerkannten Regeln der Technik und Vorschriften verpflichten.
§ 15 Sicherheitsvorschriften
Bei Ausführung der Arbeiten trifft der Auftragnehmer die erforderlichen Sicherungs- und
Schutzvorschriften. Insbesondere ist der Auftragnehmer zur Einhaltung der VDE- bzw. DVGWVorschriften, DIN- Norm, Vorschriften der Berufsgenossenschaft, AGFW-Vorschriften sowie der
Vorschriften über die ordnungsgemäße Absicherung von Baustellen, insbesondere an
öffentlichen und nicht öffentlichen Wegen, Plätzen und Grundstücken verpflichtet.
§ 16 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schriftform, AGB-Änderungen
(1) Sofern der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher – auch internationaler –
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser
Geschäftssitz in Bad Kreuznach.
(2) Für die Allgemeinen Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und
dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller
internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UNÜbereinkommens über den Internationalen Warenkauf (CISIG).
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die
Änderung der Schriftformabrede.
Stand: August 2011
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