1 Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gesellschaft für Beteiligungen und Parken in Bad Kreuznach mbH § 1 Allgemeines, Geltungsbereich (1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, deren Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annehmen. (2) Unsere Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige gleichartige Geschäfte mit dem Auftragnehmer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. (3) Im Einzelfall mit dem Auftragnehmer getroffene individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich. (4) Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit unser Auftragnehmer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. (5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. § 2 Vertragsabschluß - Korrespondenz mit unserer Einkaufsabteilung (1) Der Auftragnehmer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang schriftlich zu bestätigen (Auftragsbestätigung). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns. (2) Weicht die Auftragsbestätigung von unserer Bestellung ab, sind wir nur gebunden, wenn wir den Änderungen schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt insbesondere auch bezüglich etwaiger Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, die nicht mit unseren Einkaufsbedingungen übereinstimmen. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen stellt keine Zustimmung im vorstehenden Sinn dar. (3) Wir sind berechtigt, auch nach Vertragsabschluß Änderung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes zu verlangen, wenn und soweit diese für den Auftragnehmer nach Treu und Glauben zumutbar ist. Für entstehende und angemessene Mehrkosten kommen wir auf. Minderkosten sind uns entsprechend zu erlassen, sofern wir lediglich eine Mengenänderung verlangen. Durch die Änderung ersparte Aufwendungen sind auf die Gegenleistungspflicht anzurechnen. (4) Der Auftragnehmer hat Leistungen persönlich zu erbringen, soweit nicht anderes vereinbart ist. Der Einsatz von Nachunternehmern oder nicht betriebszugehörigen Erfüllungsgehilfen, sowie die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist nur zulässig, wenn wir zuvor schriftlich zugestimmt haben. Wir sind zur Zustimmung nicht verpflichtet; dies gilt insbesondere, wenn der Auftragnehmer seine gesamte Leistungspflicht durch einen Dritten erbringen lassen will. Der zustimmungslose Einsatz dritter Personen ist insoweit ohne unsere Zustimmung zulässig, als lediglich Nebenleistungen betroffen sind (z.B. Transporte etc.) und der Betrieb des Auftragnehmers nicht auf die Nebenleistung eingerichtet ist. (5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallende Korrespondenz mit unserer Einkaufsleitung zu führen. An uns gerichtete Schreiben müssen unsere Bestellnummer oder unsere Bestellkennzeichen angeben. 2 § 3 Nutzungsrechte (1) Der Auftragnehmer gewährt uns das nicht-ausschließliche, übertragbare, weltweite und zeitlich unbegrenzte Recht, a) Software und die dazugehörige Dokumentation (zusammen im folgenden Software genannt) zu nutzen oder nutzen zu lassen; b) das Nutzungsrecht gemäß Buchstabe a) an uns verbundene Unternehmen i.S.v. § 15 AktG zu lizenzieren soweit es sich um Individualsoftware handelt (Unterlizenz); c) die Software für die Installation auf/von Hardware zu kopieren oder durch verbundene Unternehmen kopieren zu lassen. (2) Alle von uns gewährten Unterlizenzen müssen angemessenen Schutz für das geistige Eigentum des Auftragnehmers an der Software vorsehen, indem dieselben vertraglichen Bestimmungen verwendet werden, die der Auftragnehmer zum Schutz seines geistigen Eigentums verwendet. § 4 Lieferzeit (1) Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen und der Leistung der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Liefer- und Leistungsstelle und soweit eine solche in der Bestellung nicht angegeben ist, auf den Eingang bei unserem allgemeinen Wareneingang an. Für Leistungen ist der Termin der Abnahme maßgeblich, soweit sich die Abnahme nicht aus Gründen verzögert, die wir zu vertreten haben. (2) Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine ist vertragswesentlich, so dass der Fortbestand unseres Leistungsinteresses im Regelfall an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden ist. Wir werden dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen unser besonderes Interesse an der Einhaltung des Liefertermins nachweisen, wenn wir bei nicht rechtzeitiger Leistung vom Vertrag wegen Wegfall des Leistungsinteresses zurücktreten. (3) Wir sind berechtigt, Lieferungen, die nicht nur unerheblich vor dem vereinbarten Liefertermin erfolgen, auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden. (4) Teillieferungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. (5) Bei erkennbarer Verzögerung eines Liefertermins oder der Überschreitung einer Lieferfrist oder einer Frist zur Nacherfüllung hat uns der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung hat die Gründe der Termins- oder Fristüberschreitung anzugeben. (6) Bei einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Überschreitung eines Liefer- oder Leistungstermins (Verzug) sind wir berechtigt, anstelle des Verzögerungsschaden eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Vertragswertes für jeden angefangenen Werktag nach Eintritt des Verzuges zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf 5 % des Vertragswerts beschränkt. Gleiches gilt, wenn sich der Auftragnehmer mit einer zu leistenden Nacherfüllung in Verzug befindet. Unterbleibt bei Annahme oder Abnahme der Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. § 5 Gefahrübergang, Versand, Erfüllungsort, Annahmeverzug (1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort an uns über. Erfüllungsort ist der von uns angegebene Liefer- bzw. Leistungsort. Ist ein Liefer- / Leistungsort nicht angegeben und / oder vereinbart, tritt Erfüllung mit Ablieferung bei unserem allgemeinen Wareneingang ein. Ist bei Lieferungen die Aufstellung oder die Montage nicht nur unwesentliche Nebenpflicht des Auftragnehmers oder soweit eine Abnahme besonders vereinbart ist, geht die Gefahr frühestens mit Abnahme auf uns über. 3 (2) Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gehen Versand und Verpackungskosten zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftragnehmers ist zu den jeweils günstigsten Kosten zu versenden, sofern wir keine bestimmte Versendungsart vorgegeben haben. Mehrkosten wegen der Nichteinhaltung der Versandvorschrift gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Wir sind berechtigt, vom Auftragnehmer den Nachweis der Wahl der kostengünstigsten Versendung zu verlangen. (3) Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es sind umweltfreundliche Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung zu verwenden. Andere Verpackungen als Collico, Pool-Gitterboxen, Euro-Paletten, Pappe, unimprägniertes Holz oder Papier können wir auf Kosten des Auftragnehmers zurücksenden oder entsorgen lassen. (4) Bei Preisstellung frei Empfänger sind wir gleichwohl berechtigt, die Beförderungsart zu bestimmen. (5) Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefer- oder Leistungstermins notwendige Beschleunigung sind vom Auftragnehmer zu tragen. (6) Jeder Lieferung sind Packzettel, Lieferscheine oder vergleichbare Versandpapiere mit Angabe von Art und Menge des Inhaltes der Lieferung und unserer Bestellnummer bzw. unserer Bestellkennzeichnung beizufügen. Bei Verstoß gegen diese Pflicht, sind wir nicht verpflichtet, die Lieferung anzunehmen. Nehmen wir eine Lieferung trotz fehlender Versandpapiere entgegen, liegt keine Annahme zur Erfüllung vor. (7) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine von dem Auftragnehmer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben. § 6 Rechnungen (1) An uns gerichtete Rechnungen haben unbeschadet der durch § 14 UStG vorgeschriebenen Angaben unsere Bestellnummer oder unsere Bestellkennzeichen sowie Art, Menge und Preis der Einzelpositionen, den Nettogesamtpreis, die anfallende Mehrwertsteuer sowie den Bruttogesamtpreis anzugeben. Fehlen die vorgenannten Angaben, kommen wir nicht in Verzug, wenn wir keine Zahlung leisten. (2) Rechnungen sind im Original zusammen mit zwei entsprechend gekennzeichneten Rechnungszweitschriften (Duplikaten) einzureichen. § 7 Zahlungsbedingungen (1) Entgeltforderungen des Auftragnehmers werden, a) b) innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto zur Zahlung fällig. (2) Die Zahlungsfrist nach Buchstabe a und b des vorstehenden Absatzes beginnt ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung nicht aber vor dem vereinbarten Liefer- oder Leistungszeitpunkt. Teilleistungen, auch solche die von uns genehmigt wurden, stellen keine vollständige Leistung dar, solange wir nicht die gesamte aus einem Rechtsgeschäft vom Auftragnehmer geschuldete Leistung erhalten haben. Hat der Auftragnehmer Materialtestate, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente, Handbücher, Betriebsanleitungen oder 4 andere Dokumente zur Verfügung zu stellen, ist eine Lieferung oder Leistung erst nach Übergabe auch dieser Dokumente vollständig erbracht. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir aufrechnen oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln des Liefer- oder Leistungsgegenstandes zurückbehalten. Rügen wir vor Zahlung Mängel beginnt die Zahlungsfrist erst nach vollständiger Nacherfüllung. (3) Zahlungen stellen keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß dar. (4) Für den Eintritt unseres Verzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Verkäufer erforderlich. § 8 Eingangsprüfungen (1) Soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, werden wir unverzüglich nach Ablieferung einer Lieferung prüfen, ob diese der bestellten Art und Menge der Ware entspricht und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder sonstige erkennbare Mängel vorliegen. Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich hierbei auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. (2) Offen zutage tretende Mängel der Lieferung können wir innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen nach Ablieferung gegenüber dem Auftragnehmer anzeigen (rügen). Für erkennbare allerdings erst durch eine Untersuchung feststellbare Mängel, verlängert sich die Rügezeit um die Dauer, die für die Untersuchung erforderlich ist. (3) Zeigt sich erst später ein Mangel, sind wir berechtigt diesen innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen seit dem Zeitpunkt der Mangelfeststellung zu rügen. Dies gilt insbesondere auch für alle Mängel, die erst infolge Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme festgestellt werden. (4) Uns obliegen gegenüber dem Auftragnehmer keine anderen als die vorstehend genannten Prüfungspflichten und Anzeigen. (5) Uns gelieferte Waren werden ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Vertragsmäßigkeit der Leistung entgegengenommen. Die Annahme als Erfüllung tritt erst nach rügelosem Ablauf der vorgenannten Fristen ein. § 9 Mangelhaftung (1) Unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln, einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäße Montage, und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften insbesondere dafür , dass seine Lieferung oder Leistung bei Gefahrübergang auf uns die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit besitzt und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in dem Angebot und / oder unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, dem Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. (3) Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche auch dann uneingeschränkt zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. (4) Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Auftragnehmer aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. 5 Unsere Haftung auf Schadenersatz bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt hiervon unberührt. Insoweit besteht eine Haftung jedoch nur dann, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag. (5) Mängel der Lieferung oder Leistung hat der Auftragnehmer innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist zunächst durch Nacherfüllung zu beseitigen. Wir sind hierbei berechtigt zu wählen, ob die Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu leisten ist. Treffen wir keine Wahl, so ist die Nacherfüllung durch Nachbesserung zu leisten. Der Auftragnehmer kann eine von uns gewählte Art der Nacherfüllung nur verweigern, wenn die Kosten der von uns gewählten Art der Nacherfüllung die Kosten der anderen Art um mindestens 50 % überschreiten. (6) Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht oder nicht fristgerecht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung. Der Auftragnehmer ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten. (7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem bestehen nach den gesetzlichen Vorschriften Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz. (8) Soweit dem Auftragnehmer wegen der Mangelhaftigkeit einer Lieferung Ansprüche gegen seinen Vorlieferanten zustehen, tritt er uns diese zur Sicherung unserer gegen ihn gerichteter Ansprüche wegen eines Mangels ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, die abgetretenen Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen. Die Ermächtigung erlischt, wenn der Auftragnehmer in Vermögensverfall gerät oder über sein Vermögen ein Verfahren zur Schuldenbereinigung eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird. § 10 Verjährung (1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragspartner verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. (3) Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann. § 11 Materialbeistellung, Werkzeuge, Geheimhaltung (1) Materialbeistellungen bleiben unser Eigentum. Die Verarbeitung oder Umbildung beigestellten Materials darf nur nach unserer Zustimmung vorgenommen werden und erfolgt unmittelbar für uns. Der Auftragnehmer hat die umgebildete oder neu hergestellte Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren. (2) Dem Auftragnehmer von uns zur Verfügung gestellte Werkzeuge, Muster, Profile, Normblätter, Vorlagen, Zeichnungen und Lehren, Berechnungen und sonstigen Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ausschließlich für die Herstellung der von der Gesellschaft für Beteiligungen und Parken in Bad Kreuznach mbH bestellten Lieferung oder Leistung eingesetzt und Dritten weder überlassen noch zugänglich gemacht werden. Sie sind vom Auftragnehmer auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Verlust und Untergang zu versichern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und 6 Inspektionsarbeiten an in unserem Eigentum stehenden Werkzeugen rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen. (3) Die Vertragsparteien sind wechselseitig verpflichtet, über alle ihnen zur Kenntnis gelangten vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, zugänglich gemachte Informationen technischer und geschäftlicher Art sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses des jeweils andern Vertragspartners Stillschweigen zu bewahren. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen, Dokumentationen und Datenträger sind sorgfältig zu behandeln, aufzubewahren und nur zum Bestimmungsgemäßen Gebrauch zu verwenden. Dritten dürfen sie nur mit schriftlichen Zustimmung des anderen Vertragspartners mitgeteilt, offen gelegt oder zugänglich gemacht werden. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf Personendaten. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, sofern und soweit die genannten Dokumente und Informationen für jedermann frei zugänglich sind oder im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung benötigt werden. (4) Die Geheimhaltungspflicht des Auftragnehmer bleibt auch bei Rückabwicklung, Erlöschen oder vollständiger Erfüllung dieses Vertrags bestehen. (5) Hat einer der Vertragspartner der Mitteilung oder Offenlegung von Dokumenten und Informationen gegenüber Dritten zugestimmt, so sind diese Personen im vorstehenden Sinne zu verpflichten § 12 Abtretung und Aufrechnung, Sonderkündigungsrecht (1) Gegen uns gerichtete Forderungen können nur nach unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. (2) Gegen unsere Forderungen ist die Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zulässig, als die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung von Gegenansprüchen bleibt unberührt. (3) Die Aufrechnung mit Forderungen / Gegenforderungen zwischen den Einzelaufträgen ist ausgeschlossen. (4) Wir sind unbeschadet der gesetzlichen Rücktrittsrechte zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Auftragnehmer einen mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befassten Mitarbeiter oder Beauftragten von uns, einem uns verbundenen Unternehmen oder einem in dessen Interesse handelnden Dritten, Vorteile gleich welcher Art in Aussicht stellt, anbietet oder gewährt. § 13 Haftung des Auftragnehmers, Versicherungen (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden die im Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb und der zu erbringenden Lieferungen und Leistungen entstehen können abzuschließen. Das Bestehen der Versicherung ist uns auf Verlangen nachzuweisen. (2) Für Sachschäden ist eine Versicherungssumme in Höhe der Auftragssumme mindestens aber 1.000.000,00 EUR zu unterhalten. Personenschäden sind mit mindestens 2.500.000,00 EUR zu versichern. § 14 Qualifikation des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er zur Ausführung der Arbeiten über entsprechend erforderliche Qualifikationen (z.B. gemäß DVGW, DIN VDE, AGFW) verfügt. Der Auftragnehmer hat vor Ausführung der Arbeiten die notwendigen Qualifikationsnachweise unaufgefordert vorzulegen. 7 (2) Angebote von Bewerbern finden nur Berücksichtigung, sofern sie den Nachweis über einen qualifizierten – der Tätigkeit entsprechenden – Personalbestand und Maschinenpark führen können. (3) Es werden nur solche Vertragsfirmen / Dienstleister beauftragt, die eine der Tätigkeit entsprechende Qualifikation besitzen, nachweisen und sich vertraglich zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und Vorschriften verpflichten. § 15 Sicherheitsvorschriften Bei Ausführung der Arbeiten trifft der Auftragnehmer die erforderlichen Sicherungs- und Schutzvorschriften. Insbesondere ist der Auftragnehmer zur Einhaltung der VDE- bzw. DVGWVorschriften, DIN- Norm, Vorschriften der Berufsgenossenschaft, AGFW-Vorschriften sowie der Vorschriften über die ordnungsgemäße Absicherung von Baustellen, insbesondere an öffentlichen und nicht öffentlichen Wegen, Plätzen und Grundstücken verpflichtet. § 16 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schriftform, AGB-Änderungen (1) Sofern der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Bad Kreuznach. (2) Für die Allgemeinen Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UNÜbereinkommens über den Internationalen Warenkauf (CISIG). (3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung der Schriftformabrede. Stand: August 2011