Grundlagen Staats und Verfassungsrecht

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Hier meine Mitschrift zum Thema Recht – Staats- Verfassungsschutz)
(B. Stipp)
(In Klammern kursiv und mit Links versehenes stammt aus: http://de.wikipedia.org)
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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ............................................................................................................... 1
Grundlagen Staats und Verfassungsrecht ................................................................................... 3
Überblick ................................................................................................................................ 3
Die Staatslehre........................................................................................................................ 3
1. Umfang und Grenzen des Staatsgebiets ............................................................................. 3
2. Begriff und Abgrenzung Staatsvolk ................................................................................... 4
3. Staatsgewalt ........................................................................................................................ 4
Die Rechtsfähigkeit des Staates ......................................................................................... 5
Das Staatsrecht ................................................................................................................... 5
Das Grundgesetz .................................................................................................................... 5
Die Staatsprinzipien des Grundgesetzes ............................................................................ 6
1. Das Demokratieprinzip .................................................................................................. 6
Wahlen ............................................................................................................................... 7
Wahlen – Grundsätze (Art. 38 GG) ................................................................................... 8
Allgemeinheit der Wahl ..................................................................................................... 8
Unmittelbarkeit der Wahl ................................................................................................... 8
Freiheit der Wahl ................................................................................................................ 8
Geheimheit der Wahl ......................................................................................................... 9
Gleichheit der Wahl ........................................................................................................... 9
Gleichheit der Wahl ........................................................................................................... 9
Wahlen zum Bundestag ...................................................................................................... 9
Abstimmungen ................................................................................................................. 13
Die Staatsorgane ............................................................................................................... 14
Der Bundespräsident ........................................................................................................ 14
Fall:................................................................................................................................... 15
Lösung des Falles: ............................................................................................................ 15
Der Bundestag .................................................................................................................. 15
Fall: Freitags im Bundestag.............................................................................................. 17
Der Bundesrat ................................................................................................................... 18
Fall:................................................................................................................................... 19
Lösung des Falles: ............................................................................................................ 19
Das Gesetzgebungsverfahren ........................................................................................... 20
Die Bundesregierung ........................................................................................................ 21
Fall: Die Chemiefabrik im Irak ........................................................................................ 22
Das Rechtsstaatsprinzip.................................................................................................... 22
Die Gewaltenteilung ......................................................................................................... 23
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit ....................................................................................... 23
Die Normenhierarchie ...................................................................................................... 24
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit ....................................................................................... 24
Bestimmtheit .................................................................................................................... 25
Gewährleistung von Rechtsschutz ................................................................................... 25
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Fall: Ein Atomgesetz spaltet die Gemüter ........................................................................ 25
Verhältnismäßigkeit ......................................................................................................... 26
Fall: Die eifrige Polizei .................................................................................................... 27
Gerechtigkeit .................................................................................................................... 27
Vertrauensschutz .............................................................................................................. 27
Das Bundesverfassungsgericht ......................................................................................... 28
Verfassungsgerichtsverfahren (Art. 93 GG) .................................................................... 29
Das Organstreitverfahren (Art. 93 Abs.1 Nr. 1) ............................................................... 30
Der Bund – Länder - Streit ............................................................................................... 32
Die konkrete Normenkontrolle......................................................................................... 33
Die Abstrakte Normenkontrolle ....................................................................................... 34
Die Verfassungsbeschwerde ............................................................................................ 35
Entscheidungsarten des Bundesverfassungsgerichtes ...................................................... 37
Bundesverfassungsgericht ................................................................................................ 37
Bundesverfassungsgericht – Statistik Gesamteingänge ................................................... 37
Bundesstaatsprinzip .......................................................................................................... 40
Gesetzgebungskompetenzen ............................................................................................ 40
Verwaltungszuständigkeit ................................................................................................ 41
Rechtssprechung............................................................................................................... 43
Das Sozialstaatsprinzip .................................................................................................... 43
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Grundlagen Staats und Verfassungsrecht
„Wer weiß, wie Gesetze und Würste zu Stande kommen, kann nachts nicht mehr ruhig
schlafen.“
(Otto von Bismarck)
Überblick
- Die Staatslehre
- Das Grundgesetz und seine Staatsprinzipien
- Staatsorgane
- Grundrechte
- Grundlagen der EU
Die Staatslehre
Staat
„Drei – Elementen - Lehre“
1. Staatsgebiet
2. Staatsvolk
3.Staatsgewalt
(abgegrenztes Gebiet)
(org. Vereinigung)
(Hoheitsmacht)
1. Umfang und Grenzen des Staatsgebiets
(Das Staatsgebiet erstreckt sich nicht nur über die (zweidimensionale) Fläche, sondern auf
auch auf den (dreidimensionalen) Raum. Notwendige Bedingung für die Zurechnung eines
Raumes zum Staatsgebiet ist die faktische Möglichkeit seiner Beherrschbarkeit.
Ober- und unterirdisch reicht die rechtliche Territorialhoheit deshalb nur so weit, wie die
staatliche Betätigung technisch vorzudringen vermag. Gleichwohl gehört nicht jeder Raum,
der faktisch beherrschbar wäre, zum Staatsgebiet. Diskutiert wird etwa, die Territorialgewalt
auf den Luftraum zu begrenzen und nicht - trotz faktischer Beherrschbarkeit - auf den
Weltraum auszudehnen; der Weltraum wäre also staatsfrei. Jedenfalls erstreckt sich das
Staatsgebiet in kegelstumpfartiger Form bis zur so genannten Karman - Linie in etwa 83 km
Höhe, dann beginnt der Weltraum. In die Erde hinein könnte sich das Staatsgebiet konisch
theoretisch bis zum Erdmittelpunkt erstrecken.
Das Landgebiet eines Staates ist die Festlandoberfläche mitsamt der Inseloberflächen. Auch
die Binnengewässer, Flussmündungen, Hafenanlagen, Buchten oder Fjorde werden hier
hinzugerechnet. Als Landgrenze zwischen zwei Staaten fungieren gedachte Linien, die
entweder durch geographische Beschreibung (Bergkamm, Längen- oder Breitengrad usw.)
oder durch künstliche Markierungen festgelegt sind.)
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2. Begriff und Abgrenzung Staatsvolk
(Unter Staatsvolk versteht man die Gesamtheit der Staatsangehörigen (und evtl. ihnen ihr
staatsrechtlich prinzipiell gleichgestellter Personen [vgl. etwa für die Bundesrepublik
Deutschland Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes]). Für die Staatsangehörigen tritt zu der
regelmäßigen Unterworfenheit unter die Staatsgewalt (jedenfalls bei Aufenthalt im Inland)
eine besondere personale Beziehung zum Staat hinzu: Staatsangehörigkeit ist ein Status, der
wechselseitige Rechte (jedenfalls in Demokratien) und Pflichten für Staatsangehörige
begründet.
Zu unterscheiden ist der Begriff des Staatsvolks von



dem Begriff der Gewaltunterworfenen: das sind alle, die sich im Staatsgebiet
aufhalten und folglich der Gebietshoheit unterworfen sind, also etwa auch Ausländer
oder Durchreisende;
dem Begriff des Staatsbürgervolkes: darunter versteht man die Gesamtheit
derjenigen, die am status activus (s.u.), insbesondere am Wahlrecht teilhaben. Dies
wird durch das jeweilige Staatsrecht bestimmt; meist wird Wohnsitz im Inland und
immer ein Mindestalter vorausgesetzt (für die Bundesrepublik Deutschland vgl. Art.
38 Absatz 2 des Grundgesetzes und §§ 12 ff. des Bundeswahlgesetzes);
dem Begriff der Bevölkerung: das sind alle Personen mit Wohnsitz im Staatsgebiet.
Aus der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit folgt, dass auch typische "Vielvölkerstaaten"
nur ein Staatsvolk besitzen.)
3. Staatsgewalt
(Als Staatsgewalt bezeichnet man die Ausübung der Macht innerhalb eines Staates durch
dessen Organe wie z. B. die Verwaltung oder die Gerichte.
In der Bundesrepublik Deutschland gilt – wie in allen demokratischen Staaten - das Prinzip
der dreifachen Gewaltenteilung (nach Montesquieu) in Legislative (Gesetzgebung), Exekutive
(Ausführung) und Judikative (Gerichte). Im Übrigen ist die Staatsgewalt föderal zwischen
dem Gesamtstaat (Bund) und den Gliedstaaten (Bundesländer) geteilt. Das Wort Gewalt wird
hier in seiner etwas altertümlichen Bedeutung von Macht bzw. Herrschaftsmacht gebraucht.
Montesquieu spricht im französischen Original von „distribution des pouvoirs“, ins heutige
Deutsch übersetzt, „Aufteilung der Macht“.
Das Gewaltmonopol des Staates betrifft im Unterschied dazu die andere Bedeutung des
Wortes Gewalt, nämlich die Ausübung von körperlichem bzw. unmittelbarem Zwang
ausschließlich durch staatlicherseits hierfür ermächtigte Personen.)
___________________________________________________________________________
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Die Rechtsfähigkeit des Staates
- Der Staat ist eine juristische Person:
 Träger von Rechten und Pflichten
 Handeln / Auftreten durch Organe
 Organwalter – Handelnde Personen
 Prozessfähigkeit
- Der Staat: Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts
 Bundesrepublik Deutschland
 Bundesländer
 Gemeinden, Landkreise, Kreisfreie Städte
Das Staatsrecht
Rechtsordnung
Öffentliches Recht
Staatsrecht
Privates Recht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Das Grundgesetz
- 23.05.1949 Verkündung des Grundgesetzes
- 03.10.1990 beitritt der DDR zur BRD
 Grundgesetz gilt damit für ganz Deutschland – Verfassung Deutschlands
 Art. 23 S.2 GG a.F. aufgehoben; kein weiterer Beitritt
=> Festlegung der Grenzen Deutschlands
- Zwei plus Vier Vertrag
 Ablösung besatzungsrechtlicher Vorbehalte
 endgültige Grenzfestlegung
 Abschluss des Besatzungsregimes
 Wiedererlangung der vollen Souveränität
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Die Staatsprinzipien des Grundgesetzes
- Bedeutung:
 wesentlich für die Auslegung von Rechtsnormen und des Grundgesetzes,
insbesondere der Grundrechte selbst
- Ausgangspunkt
 Art. 20 Abs.1 GG
- Bestandesgarantie in Art. 79 Abs.3 GG
 unantastbares Verfassungsrecht
Grundgesetz
1. Demokratie
2. Rechtsstaat
3. Sozialstaat
4. Republik
1. Das Demokratieprinzip
- Art. 20 Abs1 GG
(In Absatz 1 werden die Hauptziele der Bundesrepublik Deutschland festgesetzt,
nämlich Demokratie und soziales Denken durch das Sozialstaatspostulat. Letzteres
gewährt keine subjektiven Rechte, sondern ist bloße Staatszielbestimmung. Nur
ausnahmsweise gewährt das Sozialstaatsprinzip in Verbindung mit der
Menschenwürdegarantie des Art. 1 GG ein Recht auf Sicherung des
Existenzminimums. Durch das Wort "Bundesstaat" schließlich wird festgelegt, dass
Deutschland föderal aufgebaut ist.)
- Willensbildung des Volkes (Art 20. Abs.2 GG)
(Das Volk wird als Souverän verstanden, das durch "besondere Organe der
Gesetzgebung" (Legislative), also Bundestag, Bundesrat und Landtage, "der
vollziehenden Gewalt" (Exekutive), Regierungen und Verwaltung, und "der
Rechtsprechung" (Judikative), also alle Gerichte, vertreten wird. Diese Organe üben
repräsentativ für das Volk die Staatsgewalt aus.
- parlamentarische Regierung
(Als Parlamentarisches Regierungssystem bezeichnet man ein Regierungssystem in
dem die Regierung vom Parlament abberufen werden kann.)
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- Willensbildung des Volkes
 Wahlen
(Die Hauptaufgabe von Wahlen ist eine Sachentscheidung. Sie dienen in
politischen Systemen zur Gremiumsbildung, also Zusammensetzung von
Parlamenten und Räten auf internationaler, Bundes-, Landes-, kommunaler
oder betrieblicher Ebene. Die Wahlen erfüllen damit (in Deutschland) folgende
Aufgaben:
- Legitimation der Parlamente und der eventuell von ihnen gewählten
Regierungen sowie von Räten und Bürgermeistern und Landräten.
- Kontrolle der Parteien / Abgeordneten / Regierung / Arbeitnehmervertreter
durch die Wähler.
- Integration der Bevölkerung / Belegschaft in die Politik. Der Grad der
Integration lässt sich an der Wahlbeteiligung erkennen.
- Es entsteht eine Konkurrenz verschiedener Konzepte und Kandidaten um die
Wählergunst.)
 Abstimmungen
(Eine Abstimmung dient der Stellungnahme einer Versammlung oder
Personengruppe zur gemeinsamen Willensbildung über Vorschläge oder
Anträge einzelner Teilnehmer oder Gruppen.)
- Ziel: Bildung von Staatsorganen
(Ein Staatsorgan (= Verfassungsorgan) ist ein Organ des Staates, dessen Rechte und
Pflichten in der Staatsverfassung festgeschrieben sind
Wahlen
Wahlrechtssysteme
Mehrheitswahl
(Man unterscheidet zwischen
einem relativen und einem
absoluten Mehrheitswahlrecht.
Beim relativen
Mehrheitswahlrecht gewinnt
derjenige Kandidat, dessen
Mandat im ersten Wahlgang die
meisten Stimmen erhalten hat.
Beim absoluten
Mehrheitswahlrecht dagegen
muss er mindestens die Hälfte
aller abgegebenen Stimmen auf
sich vereinigen. Gelingt dies im
ersten Wahlgang keinem
Kandidaten, kommt es zu einer
Stichwahl.)
Verhältniswahlrecht
(Verhältniswahl ist ein
Wahlsystem, bei dem die
kandidierenden Gruppen (meist
Parteien, seltener
Wahlparteien) geordnete Listen
von Kandidaten aufstellen. Die
Wähler können dann nur
zwischen diesen Listen wählen.
Die Sitze, die einer Gruppe
zugeteilt werden, gehen an die
errechnete Anzahl der
Kandidaten vom Anfang der
Liste.)
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Wahlen – Grundsätze (Art. 38 GG)
Die Wahlen müssen sein:
allgemein

Wer darf Wählen?
unmittelbar

Wie wirkt sich die Stimme aus?
frei

Ist die Stimmabgabe unbeeinflusst?
geheim

Wer weiß, wie ich abgestimmt habe?
gleich

Welches Gewicht hat meine Stimm?
Allgemeinheit der Wahl
- alle Staatsbürger ohne Unterschied (Diskriminierungsverbot)
- Mindestbedingung:
 18 Jahre, Art. 38 Abs.2 GG
 kein Betreuer für alle Angelegenheiten (§13 Nr.2 Bundeswahlgesetz)
- Ausschluss vom Wahlrecht:
 § 45 Abs.5 StGB i.V.m. z.B. §§ 101, 108c StGB
- Problem: Auslanddeutsche (§ 12 Abs.2 Bundeswahlgesetz)
(innerhalb der EU: mindestens 3 Monate in Deutschland wohnend)
(außerhalb der EU: nach 25 Jahren ständigem Aufenthalt im Ausland verfällt das
Wahlrecht)
Unmittelbarkeit der Wahl
- kein weiterer Willensakt zwischen Wählerentscheidung und Wahl des Kandidaten
 z.B. Wahlmänner
- Problem: Parteiaustritte und Parteiausschlüsse (von Listenkandidaten)
Freiheit der Wahl
- Grundsatz: keine Einwirkung auf den Wähler für bestimmte Abstimmung
 Schutz durch Strafvorschriften (§§ 108 – 108b StGB)
- Erlaubt: Wahlkampf von Parteien und Stellungnahme anderer gesellschaftlicher
Gruppierungen
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Geheimheit der Wahl
- Schutz nur für die Stimmabgabe
 freiwilliger Verzicht ist nicht möglich
- nicht geschützt
 Wahlvorbereitung
 öffentliche Äußerung über erfolgte Stimmabgabe außerhalb der
Wahlräumlichkeiten
Gleichheit der Wahl
Gleichheit im
Zählwert
Erfolgswert
Jede abgegebene
Stimme muss in
gleicher Weise
gezählt werden;
ohne Ausnahme
Jede abgegebene
Stimme sollte in
gleicher Weise das
Abstimmungsergebnis
beeinflussen
Gleichheit der Wahl
- Erfolgswert
 problematisch bei Merheitswahlrecht
 problematisch bei Sperrklauseln
- der Gesetzgeber darf die Stimmen unterschiedlich gewichten, um die Handlungs- und
Entscheidungsfähigkeit zu sichern
 5 % Klausel noch zulässig
Wahlen zum Bundestag
- Art. 38 Abs.1 GG in Verbindung mit Bundeswahlgesetz (BWahlG)
 Anzahl der Abgeordneten: 598
 Wahlsystem: personalisiertes Verhältniswahlrecht
Kandidatenlisten: Landeslisten und Listenverbindung
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- 1. Wähler wählt einen Direktkandidaten (Erststimme – 299 Kandidaten direkt)
- 2. Wähler wählt die in seinem Land aufgestellte Landesliste (Listenverbindung) einer Partei
 Landeslisten gelten als verbunden
- 3. Anwendung der 5 %- Klausel bezüglich der Landesliste
 Ausnahme 3 Direktmandate
- 4. Errechnung des Bundesproporz
 Proportionalverfahren nach Hare / Niemeyer
- 5. Aufteilung auf Landesproporz
- 6. Ermittlung der gewählten Abgeordneten aufgrund der Erststimme
- 7. Abzug der Direktmandate von den Verhältnismandaten
 eventuell Überhang – Mandate
"Zweitstimmen"
Direktmandate
"Zweitstimmen"
Direktmandate
"Zweitstimmen"
Direktmandate
bei der Verteilung
berücksichtigt
Bund
Direktmandate
Land V
"Zweitstimmen"
Land U
4
6
1
6
15.000
9.000
500
30.000
4
5
0
8
10.000
11.000
800
25.000
5
3
0
9
12.000
8.000
1.600
12.000
5
3
1
8
13.000
5.000
1.000
17.000
18
17
2
31
50.000
33.000
3.900
84.000
50.000
33.000
0
84.000
17
54.500
17
46.800
17
33.600
17
36.000
68
170.900
167.000
A
B
C
D
Summe
Land T
8545
Direktmandate
Partei
Land S
5 % Hürde
Bundesproporz
Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen
Gesamtzahl der zu verteilenden Mandate
Verteilungsschlüssel
Summe
A
B
C
D
40,72
26,87
0
68,41
136
167.000
136
Mandate
Zusatz
40
1
26
1
0
68
134
"Zweitstimmen"
Berechnungsbeispiel (Geltendes Wahlsystem)
Ausgangssituation:
4 Parteien
4 Bundesländer
Gesamtmandate
136
Davon
68 Direktmandate
Gesamt
41
27
0
68
136
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Landesproporz
A – Partei
Erreichte
Stimmen
Verteilung
Mandate
Zusatz
Ergebnis
41 Mandate auf Landesebene
Land S
Land T
Land U
Land V
Summe
Bund
15.000
10.000
12.000
13.000
50.000
12,3
12
8,2
8
12
8
9,84
9
1
10
10,66
10
1
11
B – Partei
41
27 Mandate auf Landesebene
Land S
Land T
Land U
Land V
Summe
Bund
9.000
11.000
8.000
5.000
33.000
7,36
7
9
9
4,09
4
26
7
9
6,55
6
1
7
4
27
Erreichte
Stimmen
Verteilung
Mandate
Zusatz
Ergebnis
C – Partei
0 Mandate auf Landesebene
Land S
Land T
Land U
Land V
Summe
Bund
500
800
1.600
1.000
3.900
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Erreichte
Stimmen
Verteilung
Mandate
Zusatz
Ergebnis
D – Partei
Erreichte
Stimmen
Verteilung
Mandate
Zusatz
Ergebnis
39
68 Mandate auf Landesebene
Land S
Land T
Land U
Land V
Summe
Bund
30.000
25.000
12.000
17.000
84.000
24,29
24
20,24
20
24
20
9,71
9
1
10
13,76
13
1
14
Land S
Land T
Land U
Land V
12
7
0
24
8
9
0
20
Summe
10
7
0
10
11
4
0
14
66
68
Zusammenfassung
A - Partei
B – Partei
C – Partei
D - Partei
Summe
Bund
41
27
0
14
136
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Berücksichtigung der Direktmandate
Land S
direkt
4
6
1
6
noch frei
8
1
0
18
Überhang
A – Partei
B – Partei
C – Partei
D - Partei
Proporz
12
7
0
24
Land T
Direkt
4
5
0
8
noch frei
4
4
0
12
Überhang
A – Partei
B – Partei
C – Partei
D - Partei
Proporz
8
9
0
20
Land U
direkt
5
3
0
9
noch frei
5
4
0
1
Überhang
A – Partei
B – Partei
C – Partei
D - Partei
Proporz
10
7
0
10
Land v
Direkt
5
3
1
8
noch frei
6
1
0
6
Überhang
A – Partei
B – Partei
C – Partei
D - Partei
Proporz
11
4
0
14
68
70
2
Summe Länder
Land S
A - Partei
B - Partei
C - Partei
D - Partei
12
7
1
24
Zusammenfassung
Land T
Land U
8
9
0
20
Summe
10
7
0
10
Land V
11
4
1
14
1
1
Summe
Bund
41
27
2
68
138
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Zusammenfassung
41
68
A - Partei
B - Partei
C - Partei
D - Partei
2
27
Abstimmungen
- weitere Elemente von „Volksentscheidungen“
 Volksbefragung
(Eine Volksbefragung ist eine unverbindliche Volksabstimmung, die vom
Parlament oder der Regierung initiiert ist. Im Gegensatz zu einer
verbindlichen
Volksabstimmung ist die Volksbefragung konsultativ, d.h. das
Parlament ist
nicht an das Ergebnis der Befragung gebunden.)
 Volksbegehren
(Volksbegehren – in der Schweiz Volksinitiativen, kurz Initiativen – sind in
einer direkten Demokratie ein wesentliches Element der Volksgesetzgebung.
Die Bürger bekunden durch eine Unterschriftensammlung den Willen, dass ein
Gesetzentwurf aus der Mitte der Bürgerschaft dem Volk zur Abstimmung
vorgelegt werden soll.
Volksbegehren gibt es in Deutschland nur auf Landesebene. Dort sind sie in
der Landesverfassung verankert. Das deutsche Grundgesetz sieht außer bei
einer Neugliederung des Bundesgebietes zur Zeit keine Volksbegehren auf
Bundesebene vor. (Daneben gibt es auf kommunaler Ebene das politische
Instrument eines Bürgerbegehrens))
 Volksentscheid
(Bei einem Volksentscheid entscheiden die stimmberechtigten Bürger in einer
Abstimmung (lat. Referendum - Abstimmung durch eine Volksbefragung) über
eine Verfassungs- oder Gesetzesänderung. Es entscheidet hierbei die einfache
oder eine qualifizierte Mehrheit über Annahme oder Ablehnung des
Gesetzentwurfs.)
- anders: Landesverfassung Brandenburg
 Volksinitiative, Art. 76
 Volksbegehren, Art. 77
 Volksentscheid, Art. 78
- gilt nicht für:
 Staatshaushalt, Abgaben, Besoldung, Personal- Angelegenheiten
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Die Staatsorgane
Bundespräsident
Bundestag
Bundesregierung
Bundesverfassungsgericht
Bundesrat
Der Bundespräsident
(Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Durch die
Verfassung ist seine Macht im politischen System des Landes jedoch beschränkt. Seine
Amtssitze sind das Schloss Bellevue in Berlin und die Villa Hammerschmidt in Bonn. In der
Ausübung seiner Aufgaben unterstützt ihn das Bundespräsidialamt.
Der Bundespräsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren von der Bundesversammlung
gewählt. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Eine spätere Wiederwahl ist
nicht ausgeschlossen, wenn zwischenzeitlich ein anderer Bundespräsident im Amt war.)
- Art. 59 GG
- Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland
- Bedeutung
 vorrangig: Repräsentation des Staates
 Funktion eines „Staatsnotars“
 geringe selbstständige politische Gestaltungsmöglichkeit
- Gegenzeichnungspflicht, Art. 58 GG
 Ausschluss eigenständiger politischer Gestaltung
- Umfang
 alle amtlich und politisch bedeutsamen Handlungen des Bundespräsidenten
 nicht nur rechtlich verbindliche Akte
- Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder die Bundesminister
- Wahl des Bundespräsidenten
 Art. 54, 55 GG
 Bundesversammlung
- alle Mitglieder des Bundestages
- eine gleiche Anzahl von Vertretern der Länder
- Befugnisse des Bundespräsidenten
 Art. 59 GG: Abschluss völkerrechtlicher Verträge
 Art. 64 GG: Ernennung und Entlassung von Bundesministern
 Art. 60 GG: Ernennung der Bundesrichter, Bundesbeamten, Soldaten
 Art. 63 Abs.4, Art. 68 Abs.1 GG: Entscheidung über die Auflösung des
Bundestages
- Art. 82 GG: Ausfertigung von Gesetzen
- Ausfertigung: Herstellung einer Urschrift
 Erklärung der Authentizität
 Erklärung der Legalität
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- Prüfungsrecht?
- formell: eindeutig gegeben
- materiell: umstritten
 mind. Bei offenkundigen Verstößen gegen GG – Vorschriften
Fall:
Die Bundesregierung beabsichtigte bereits seit längerem, die Bezüge für den Kanzler und
die Minister zu erhöhen.
Die Zeit der Fußball – WM nutzend, bringt sie einen Gesetzentwurf direkt in den Bundestag
ein. Der Bundestag beschließt aufgrund der Mehrheit der Regierungskoalition dieses Gesetz
in der ersten Lesung. Das Gesetz wird direkt dem Bundespräsidenten mit der Bitte um
Ausfertigung zugeleitet.
Der Bundespräsident hat Bedenken, dass dieses Gesetz verfassungsgemäß ist und möchte
Die Ausfertigung verweigern. Kann er dies?
Lösung des Falles:
- der Bundespräsident hat grundsätzlich Prüfungsrecht, soweit Vorschriften über das
Zustandekommen des Gesetzes betroffen sind
- vorliegend sind drei Aspekte problematisch
 Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens
(Das Gesetzgebungsverfahren der Bundesrepublik Deutschland auf
Bundesebene ist sehr komplex und erfordert die Mitwirkung vieler
Verfassungsorgane.
Eine Gesetzesinitiative für ein Bundesgesetz kann von folgenden
Verfassungsorganen ausgehen:
Bundesregierung
Bundesrat
Bundestag.
Dabei gilt: Eine Gesetzesvorlage der Bundesregierung geht zunächst zu einer
Stellungnahme an den Bundesrat, dann wieder zurück zur Bundesregierung,
die dann eine Gegenäußerung verfassen kann. Daraufhin kann die
Bundesregierung die Gesetzesvorlage in den Bundestag einbringen.
Eine Gesetzesvorlage des Bundesrates geht entsprechend zuerst an die
Bundesregierung, die Stellung nehmen kann, bevor sie in den Bundestag
eingebracht werden kann.
Eine Gesetzesvorlage aus der Mitte des Bundestages kann von einer Fraktion
oder einer festgelegten Mindestzahl von Abgeordneten eingebracht werden.)
 Abstimmung in einer, statt drei Lesungen
 Ausfertigung des Gesetzes ohne Gegenzeichnung des zuständigen Bundesministers
- i.E. keine Ausfertigung
Der Bundestag
- Art. 38 ff GG
- Funktionen
 Gesetzgebung
 Wahl
- des Bundeskanzlers
- des Wehrbeauftragten des Bundstages
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- Kontrolle
 Untersuchungsausschüsse, Art. 44 GG
 schlichte Parlamentsbeschlüsse
 Zitier- und Interpellationsrecht, Art. 43 Abs.1 GG
(Die Interpellation ist eine förmliche parlamentarische Anfrage an die
Regierung.
Sie stellt ein parlamentarisches Kontrollmittel dar, mit dem jedem
Abgeordneten (Interpellant) das Recht (Interpellationsrecht) eingeräumt wird,
einen oder mehrere Minister der Regierung aufzufordern, sich bezüglich einer
politischen Handlung, einer bestimmten Situation sowie allgemeiner oder
spezifischer Aspekte der Regierungspolitik zu rechtfertigen.
Interpellationen kennzeichnen sich dadurch, dass sie durch einen formellen
Antrag, der die Verantwortlichkeit der Regierung oder eines Mitgliedes der
Regierung in Frage stellt oder der eine Empfehlung an die Adresse der
Regierung enthält, abgeschlossen werden können. Minister dürfen
ausschließlich zu ihrer Politik und nicht über ihre Absichten befragt werden.)
- Zusammensetzung
 598 Abgeordnete (zzgl. Anzahl aufgrund von Überhangmandaten)
Organe
Bundestagspräsident
Vertritt den Bundestag
nach außen
Präsidium
Ältestenrat
Bundstagpräsident und Präsidium und weitere
seine Stellvertreter
Bundestagsabgeordnete
im Verhältnis der
Fraktionsstärke
Abgeordneter
Fraktionen
Gruppen
Bundestagsausschüsse
Rechtsfähiger
Zusammenschluss von
Abgeordneten mit
weitgehenden
Mitwirkungsmöglichkeiten
Nicht rechtsfähiger
Zusammenschluss von
Abgeordneten ohne
Fraktionsstärke
Vorbereitung von
Bundestag – Beschlüssen
durch
Beschlussempfehlung
- Rechtsstellung des Abgeordneten
 „ so genanntes freies Mandat“, Art. 38 Abs.1 S.2 GG
 keine Bindung an Vorgaben Dritter bei seinen Entscheidungen
- Anspruch auf angemessene Entschädigung, Art. 38 GG
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- Immunität und Indemnität, Art. 46 GG
(Immunität:
den Schutz gewählter Amtsträger und ausländischer Würdenträger vor
Strafverfolgung, siehe Politische Immunität
in der Diplomatie den Schutz von Botschaftern, Gesandten,
Botschaftsmitarbeitern und deren Familienangehörigen vor strafrechtlicher,
zivilrechtlicher und administrativer Verfolgung im Gastland.
Indemnität:
Ein Abgeordneter, der grundsätzlich Indemnität genießt, darf nicht wegen
einer Abstimmung oder einer Äußerung, die er im Parlament oder dessen
Ausschüssen getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst
außerhalb des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden. Die einzigen
Ausnahmen sind verleumderische Beleidigungen.
In Deutschland ist die Indemnität der Parlamentsabgeordneten in Art. 46(1)
des Grundgesetzes festgelegt. Die deutschen Verfassungen von 1848, 1871 und
1919 kannten keine Ausnahmen von der Indemnität des Abgeordneten.
Indemnität ist auch eine Bezeichnung für die nachträgliche Legitimierung von
rechtswidrigen, eigenmächtigen oder im Ausnahmezustand getroffenen
Entscheidungen der Regierung durch ein Parlament bzw. den zuständigen
Souverän.)
- Gesetzgebungsrecht
 Initiativrecht
- Gesetzesbeschluss
 i. d. R. nach 3 Lesungen
 Problem: Beschlussfähigkeit
Fall: Freitags im Bundestag
Angesichts gewalttätiger Massendemonstrationen wird aus der Mitte des Bundestags, ein
Novellierungsentwurf zum Versammlungsgesetz eingebracht, wonach u. a ein
Vermummungsverbot bei Demonstrationen verfügt wird. Zunächst erfolgt eine ausführliche
Beratung in den Ausschüssen Dabei ergibt sich unter allen Fraktionen des Bundestags ein
breiter Konsens Die Schlussabstimmung über die Novelle (nach drei Lesungen) findet in einer
Freitagnachmittag-Sitzung statt. Wahrend anfänglich noch über 300 Abgeordnete einer
Debatte über die Innere Sicherheit beiwohnen, leert sich der Saal gegen Abend zusehends Die
Versammlungsnovelle wird schließlich bei Anwesenheit von 19 Abgeordneten der drei
Fraktionen beschlossen. Ein Abgeordneter stimmt gegen, 18 Abgeordnete stimmen für das
Gesetz. Der Beschluss wird unverzüglich dem Bundesrat zugeleitet. Er legt binnen einer
Woche Einspruch ein, da den Ländern die Novellierung nicht weit genug geht Der Bundestag
erachtet jedoch den Einspruch für rechtlich unerheblich, ebenso die Bundesregierung, so dass
der abschließende Teil des Gesetzgebungsverfahrens ordnungsgemäß über die Bühne geht
und die Novelle in Kraft tritt.
 Art 42 GG
Artikel 42
(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf
Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
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(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage
vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner
Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
 Geschäftsordnung
(Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO BT) wird aufgrund von Art. 40
Abs. 1 Satz 2 GG erlassen und regelt die verschiedenen Verfahren und Organstrukturen sowie
die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Deutschen
Bundestages.)
§ 45
(1) Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im
Sitzungssaal anwesend ist.
(2) Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit von einer Fraktion oder von
anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages bezweifelt und auch vom
Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht oder wird die Beschlussfähigkeit vom
Sitzungsvorstand im Einvernehmen mit den Fraktionen bezweifelt, so ist in Verbindung mit
der Abstimmung die Beschlussfähigkeit durch Zählung der Stimmen nach §51, im Laufe einer
Kernzeit- Debatte im Verfahren nach § 52 festzustellen. Der Präsident kann die Abstimmung
auf kurze Zeit aussetzen.
(3) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hebt der Präsident die Sitzung sofort auf.
§ 20 Abs. 5 findet Anwendung. Ein Verlangen auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in
Kraft. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der
Beschlussfähigkeit mit.
(4)Unabhängig von dem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 kann der Präsident bei
Kernzeit- Debatten im Einvernehmen mit den Fraktionen die Sitzung unterbrechen, wenn der
Sitzungsvorstand bezweifelt, dass 25 von Hundert der Mitglieder des Bundestages anwesend
sind. Die Feststellung der Anwesenheit erfolgt im Verfahren nach § 52.
 Beschlussfähigkeit (mehr als die Hälfte der Abgeordneten, also mindestens 300)
Daraus folgt: Der Bundestag war nicht Beschlussfähig
(wenn die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wurde, ist der Bundestag Beschlussfähig)
 Verfassungswidrig?
Im Grundsatz nicht
Der Bundesrat
 oberstes Verfassungsorgan
 Vertretung der Länder auf Bundesebene
 Art. 51 GG
 Zusammensetzung
- stets Mitglieder der Landesregierungen
- Mitgliederzahl ergibt sich aus der Stimmenanzahl, Art. 51 Abs. 2 GG
(Jedes Land hat mindestens 3 Stimmen
6
NRW, Bayern, BW, Niedersachen
5
Hessen
4
Sachsen, RP, Berlin, SA, TH, BB, SH
3
MV, HH, Bremen, Saarland
69
Gesamtstimmenanzahl
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 einheitliches Abstimmverhalten
 i. d. R. durch einen „Stimmführer“
- für Abstimmungen müssen mindestens 16 Personen Anwesend sein
 Vertretung ist in Art 57 GG geregelt
 Bundesratvorsitzender in der Regel immer ein Ministerpräsident
___________________________________________________________________________
Fall:
Der Bundestag nahm am 1. März 2002 Entwurf des Zuwanderungsgesetzes an. Der
Gesetzesbeschluss wurde am selben Tag dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet. Der
Bundesrat behandelte das Zuwanderungsgesetz am 22. März 2002 nach Aufruf durch den
amtierenden Bundesratspräsidenten Klaus Wowereit. Nach einigen Redebeiträgen erklärte der
brandenburgische Innenminister Herr Schönbohm, dass er gegen das Gesetz stimme. Als das
Land Brandenburg zur Abstimmung aufgerufen wurde, erklärte der Stimmfahrer Herr Ziel:
«Ja!». Herr Schönbohm erklärte «Nein!». Der Bundesratspräsident stellte daraufhin fest, dass
das Land uneinheitlich entschieden habe, eine Stimmabgabe aber nur einheitlich erfolgen
könne.
Anschließend befragte Herr Wowereit den Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg:
„Ich frage Herrn Ministerpräsidenten Stolpe, wie das Land Brandenburg abstimmt“.
Dr. h. c. Manfred Stolpe (Brandenburg): Als Ministerpräsident des Landes Brandenburg
erkläre ich hiermit Ja.
(Jörg Schönbohm <Brandenburg>: Sie kennen meine Auffassung, Herr Präsident!)
Präsident Klaus Wowereit: Damit stelle ich fest, dass das Land Brandenburg mit Ja
abgestimmt hat.« (BVerfGE 106, 310-351; zitiert nach juris, Rn. 49ff.)
Der Bundespräsident möchte das Gesetz ausfertigen? Zu Recht?
Lösung des Falles:
 Zustimmungsbedürftigkeit des Zuwanderungsgesetzes
 keine Zustimmung, da erforderliche Mehrheit der Stimmen des Bundesrat fehlte
 Wertung der Stimmenabgabe für das Land Brandenburg als „Zustimmung“ war unzulässig
 die Feststellung des Bundesratspräsidenten am Ende, der Bundesrat habe dem Gesetz
zugestimmt, ist rechtlich wirkungslos
 Gesetz ist nichtig
___________________________________________________________________________
 Befugnisse
- Mitwirkung
Gesetzgebung
Verwaltung
Einflussnahme bei Einspruchsund Zustimmungsgesetzen
•Erlass von Verwaltungsvorschriften
•Bundesaufsicht/ -zwang
•Rechtsverordnungen der BReg
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Das Gesetzgebungsverfahren
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Die Bundesregierung
(Sie besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Sie wird auch als Kabinett
bezeichnet. Näheres zur Bundesregierung regeln die Artikel 62 bis 69 des Grundgesetzes
(GG). Artikel 64 Abs. 2 GG schreibt vor, dass der Bundeskanzler und die Bundesminister bei
der Amtsübernahme den Amtseid (Art. 56) leisten.)
 oberstes Verfassungsorgan
 Art. 62 ff. GG
 Zusammensetzung
- Bundeskanzler (ist der einzige der vom Parlament gewählt wird; Art 63 GG)
- Bundesminister (vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt)
 Bildung
- Wahl und Ernennung eines Bundeskanzlers
- Ernennung der Bundesministers
 Bundesminister
- parlamentarische Legitimität durch den Bundeskanzler
- kein direkter Einfluss des Bundestag auf die Bundesminister
 Wahl des Bundeskanzlers; Art. 63 GG
 Wahlgänge
- Vorschlag des Bundespräsidenten und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages
- Vorschlag Bundestag und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages
- Vorschlag des Bundestag und einfache Mehrheit
(pol. Entscheidungsbefugnis des Bundespräsidenten über Ernennung oder Neuwahl)
 Ende der Amtsdauer der Bundesregierung
- Art. 64, 67, 68 GG
Bundesminister
- Entlassung durch Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzler
- kein direkter Einfluss durch den Bundestag
 Bundeskanzler
- konstruktives Misstrauensvotum
- Vertrauensfrage, Art. 68 GG
 wie wird der Bundeskanzler seines Postens enthoben?
- durch Misstrauensvotum (Art. 67 GG), durch Vertrauensfrage (Art. 68 GG)
 interne Organisation
- Kanzlerprinzip, Art. 65 S. l GG
(Der Bundeskanzler hat innerhalb der Bundesregierung die
Richtlinienkompetenz, d.h. er bestimmt die Grundzüge der Politik und ist dafür
auch verantwortlich.)
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- Ressortprinzip, Art. 65 S. 2 GG
(Die Bundesminister leiten ihre jeweiligen Aufgabenbereiche im Rahmen der
Richtlinien des Kanzlers eigenständig (Ressortprinzip). Den Umfang ihrer
Aufgabenbereiche bestimmt der Bundeskanzler.)
- Kollegialprinzip, Art. 65 S. 3 GG
(Sind zwei Minister sich in einem Punkt uneinig, so entscheidet die
Bundesregierung mit Mehrheitsbeschluss (Kollegialprinzip).
Fall: Die Chemiefabrik im Irak
Unternehmer U ist Produzent von Chemie-Industrieanlagen sowie Zulieferer von
Chemikalien. Er möchte seine Anlagen unter anderem in den Irak exportieren. Dazu schloss
er mit einer irakischen Gesellschaft, die sich mit der Herstellung von Pestiziden beschäftigt,
einen Vertrag über die Lieferung näher bezeichneter Anlagen und Anlagenteile zur
Errichtung einer Chemiefabrik.
Als er die Anlagenteile ausführen möchte verweigert das Zollamt die Abfertigung zur
Ausfuhr. Es begründete seine Ablehnung damit, dass der Anmeldung weder eine
Ausfuhrgenehmigung noch eine Negativbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft
beigelegen habe. Dies sei aber nach dem insoweit geänderten Paragraphen des
Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der ebenfalls geänderten Ausfuhrliste nötig
gewesen Die von U gelieferten Teile könnten geeignet sein. direkt oder indirekt Kampfgas
herzustellen.
Die Ausfuhrliste wurde als Rechtsverordnung verkündet Dies geschah dadurch, dass der
zuständige Bundesminister die Rechtsverordnung unterzeichnete und sie sodann seinen
Kabinettskollegen übersandte und ihnen damit Gelegenheit gab, Einwendungen vorzutragen.
Solche Einwendungen gab es nicht. Nach dem Umlauf der Vorlage wurde die
Rechtsverordnung in Kraft gesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht wies in letzter Instanz die Klage des Unternehmers U, der die
Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Zollabfertigung feststellen lassen wollte, ab.
U ist der Ansicht, dass das Gericht falsch entschieden habe und möchte dessen Entscheidung
noch überprüfen lassen. Geht dies und wenn ja. mit welchen Erfolgsaussichten?
{Sachverhalt vereinfacht dargestellt nach BVerfGE 9l, NS-176)
Lösung:
Bundesregierung (Rechtsverordnung)
Bundeskanzler und Bundesminister (wenn Bundesregierung im Gesetzblatt erwähnt
wird, müssen Bundeskanzler und Bundesminister auch tätig werden; sprich
unterzeichnen)
U kann sich eventuell gegen die Rechtsverordnung wehren, da sie Verfassungswidrig ist
Das Rechtsstaatsprinzip
(Ein Rechtsstaat ist ein Staat, in dem die öffentliche Gewalt an eine in ihren Grundzügen
unabänderliche und im Ganzen auf Dauer angelegte objektive Wert- und Rechtsordnung
gebunden ist. Im Vergleich zum absolutistischen Staat die Macht des Staates umfassend durch
Gesetze determiniert, um die Bürger vor Willkür zu schützen (formeller Rechtsstaatsbegriff)).
 Grundentscheidung des GG; elementarer Verfassungsgrundsatz
 Art. 28 I GG - Geltung auch in den Ländern
Art. 79 III GG Änderungs-/ Abschaffungsschutz
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 Rechtsstaatsprinzip im formellen Sinne:
- Schaffung und Garantie einer Rechtsordnung
 Rechtsstaatsprinzip im materiellen Sinne:
- Garantie von gewohnheitsrechtlich anerkannten und in der Verfassung ausdrücklich
festgelegten inhaltlichen Grundsätzen
 rechtsstaatliche Grundsätze
- Gewaltenteilung
- Gewährleistung von Grundrechten
- Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns
- Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
- Gewährleistung von Rechtsschutz
- Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns
- Prinzip der Gerechtigkeit staatlichen Handelns
Die Gewaltenteilung
(Die Gewaltenteilung ist ebenfalls kodifiziert, Art. 20 Absatz 2: Die Staatsgewalt auf drei
Gewalten verteilt: Legislative (gesetzgebende Gewalt), Exekutive (ausführende Gewalt) und
Judikative (rechts- sprechende Gewalt).
„Alle Staatsgewalt ... wird ... durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“)
Staatsgewalt
Judikative
Exekutive
Legislative
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit
(Die Gesetzmäßigkeit oder Rechtsbindung staatlichen Handelns folgt unmittelbar aus Artikel
20 Absatz 3 GG: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“)
 Art. 20 III GG: für alle staatliche Gewalt
 Verwaltung und Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden
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 Gesetzgeber ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden
Grundgesetz
Förmliches Gesetz
Rechtsverordnung
Materielles Gesetz
Abstrakt- generelle
Regelungen eines
Gebotes / Verbotes
Satzung
Die Normenhierarchie
(Die Rechtsquelle bezeichnet nach der modernen Auffassung den "Erkenntnisgrund für etwas
als Recht". Diese Definition wurde von Alf Ross im Jahre 1929 publiziert und ist bis heute
weitgehend anerkannt. Rechtsquellen können unterschieden werden in:
- Rechtserzeugungsquellen, die die Vorstellungen und das Verhalten der Betroffenen
umfassen, welche das Recht bestimmen;
- Rechtswertungsquellen, die allgemeine Maßstäbe, wie z.B. Gerechtigkeit oder Freiheit
umfassen; und
- Rechtserkenntnisquellen, die Rechtsquellen im engeren Sinne, also Gesetze, Verordnungen,
Satzungen und Verwaltungsvorschriften.)
 Art. 31 GG
 Bundesrecht bricht Landesrecht
- jede bundesrechtliche Vorschrift geht automatisch dem Landesrecht vor
- entgegenstehendes Landesrecht ist nichtig
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit
(Der Gesetzesvorrang besagt, dass
staatliches Handeln nicht gegen
höherrangiges Recht verstoßen darf.
Sollte es doch zu einem Verstoß
kommen, so ist der staatliche Akt
rechtswidrig.)
(Vorbehalt des Gesetzes bezeichnet in
der Politik- und Rechtswissenschaft den
Mechanismus, dass bestimmte Fragen
nur durch ein Gesetz zu regeln sind.)
Gesetzesvorrang
Gesetzesvorbehalt
Bindung der Verwaltung /
Rechtssprechung an die
bestehenden Gesetze,
gilt für jegliches Handeln
Maßnahmen, die in Rechte
und Freiheiten
des Bürgers eingreifen,
bedürfen einer
gesetzlichen Ermächtigung
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Bestimmtheit
(Rechtssicherheit ist, nach der deutschen Auffassung, die Klarheit, Bestimmtheit und die
Beständigkeit staatlicher Entscheidungen sowie die Klärung von umstrittenen Rechtsfragen
oder -verhältnissen in angemessener Zeit. Rechtssicherheit ist Element des
Rechtsstaatsprinzips. Verfassungsrang kommt der Rechtssicherheit mit Art. 20 GG zu.)
 je bestimmter eine Norm in ihrem Wortlaut, desto so klarer ergeben sich für den Bürger
Anwendungsbereich und Rechtsfolgen
 Problem: Wann ist eine Norm unbestimmt?
- Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten
können
 keine Unbestimmtheit wegen
- Auslegungsbedürftigkeit
- Verwendung von Generalklauseln
Gewährleistung von Rechtsschutz
(Als Rechtsschutz wird das Recht jedes Bürgers bezeichnet, vor unabhängigen Gerichten die
Entscheidung über einen Sachverhalt zu bekommen bzw. sein Recht geltend zu machen.)
 Staat muss Normdurchsetzung garantieren
- Geltungsanspruch des Rechts
- Sicherung der Grundrechte
 Art 19IVGG:
- Rechtsschutzgarantie
- „öffentliche Gewalt" = Verwaltung und Rechtsprechung
- Rechtsschutz in Form des Gerichtsschutzes
- effektiver, rechtzeitiger Rechtsschutz und Schutz vor der Schaffung vollendeter
Tatsachen
Fall: Ein Atomgesetz spaltet die Gemüter
Der Bundestag verabschiedet ein Gesetz, in dem u. a. das Aromgesetz ergänzt wird Hinzu
kommt folgende Regelung:
"Bei Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die der Erzeugung von Elektrizität
dienen, gilt Abs. 2 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass zur weiteren Vorsorge gegen Risiken
fiir die Allgemeinheit die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn auf Grund der
Beschaffenheit und des Betriebs der Anlage auch Ereignisse, deren Eintritt durch die
zu treffende Vorsorge gegen Schäden praktisch ausgeschlossen ist. einschneidende
Maßnahmen zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen
außerhalb des abgeschlossenen Geländes der Anlage nicht erforderlich machen
würden; die bei der Auslegung der Anlage zugrunde zu legenden Ereignisse sind in
Leitlinien näher zu bestimmen, die das für die kerntechnische Sicherheit und
Strahlenschutz zuständige Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen
obersten Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffentlicht."
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Der Bundesrat hatte das Gesetz weder für zustimmungsbedürftig gehalten noch den
Vermittlungsausschuss angerufen Das Gesetz wurde vom Bundespräsidenten ausgefertigt.
Das Land N ist der Auffassung das das Gesetz nichtig sei Der Bundesrat hätte zustimmen
müssen, zumal es sich bei den Leitlinien um Verhaltungsvorschriften handelt. die sowieso nur
mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden konnten.
Kann das Land N seine Auffassung gerichtlich überprüfen lassen?
Hätte ein Verfahren Aussicht auf Erfolg? (
Sachverhalt vereinfacht dargestellt nach BVerfGE 100, 249 ff)
Verhältnismäßigkeit
(Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein Merkmal des Rechtsstaats. Zweck des
Grundsatzes ist es, vor übermäßigen Eingriffen des Staats in Grundrechte, insbesondere auch
in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), zu schützen (daher oft auch
Übermaßverbot genannt). Als verfassungsrechtliches Gebot ist der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit für die gesamte Staatsgewalt unmittelbar verbindlich.)
 Problem:
- zur Zweckerreichung können mehrere, unterschiedlich belastende Mittel zur
Verfügung stehen
 Lösung
- Auswahlentscheidung durch Wahl des verhältnismäßigen Mittels
 i.U: jede staatliche Maßnahme muss verhältnismäßig sein
Was will die staatliche
Maßnahme erreichen?
Zweck?
Geeignetheit?
Ja
Erforderlichkeit?
Angemessenheit?
Ist das Mittel
tauglich, um den
Zweck zu
realisieren?
Ist das Mittel unter
mehreren
geeigneten das
mildeste Mittel?
Steht das Mittel
auch nicht
erkennbar außer
Verhältnis zum
erstrebten Erfolg?
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Fall: Die eifrige Polizei
In der Zeit vom 6 -9. August Veranstalteten engagierte Kernkraftgegner und Anhänger der
Umweltorganisation "Greenpeace" Demonstrationen vor dem stillgelegten Kernkraftwerk
Lubmin bei Greifswald. Sie wollen damit an die Atombombenabwürfe über Hiroshima und
Nagasaki erinnern.
Die Teilnehmer M und K werden von der Polizei am 06.08 festgenommen, weil sie sich bei
der Darstellung von Toten nicht an die Auflagen des örtlichen Landratsamtes gehalten haben.
Das Amtsgericht Greifswald erklärte in gleich- lautenden Beschlüssen die Freiheitsentziehung
und deren Fortdauer bis längstens 09.08., 1700 Uhr für zulässig. Zur Begründung stützte sich
das Amtsgericht auf die polizeirechtlichen Vorschriften. Es führte weiter aus, dass die Gefahr
bestünde, dass die Teilnehmer M und K weitere Straftaten oder Ordnungs- Widrigkeiten
begehen würden, wenn sie freigelassen werden. Da nach polizeilichen Erkenntnissen die
Demonstrationen bis zum 09.08, I7.00 Uhr dauern würden, sei solange eine Festnahme
geboten.
Das zwischenzeitlich informierte Innenministerium in Schwerin ordnete am 07.08 gegenüber
der Örtlichen Polizeiwache an, für die Freilassung von M und K zu sorgen. An demselben
Tag ordnete das Amtsgericht Greifswald die Freilassung an. die auch sodann vollzogen
wurde. K und M setzen ihre Mahnwache am Tor des ehemaligen Kernkraftwerkes fort.
Gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Greifswald legten sie am 08 08. sofortige
Beschwerde beim Landgericht Stralsund ein. Dieses verwarf die Beschwerden als unzulässig,
denn schließlich hatte sich die Freiheitsentziehung inzwischen erledigt. Das OLG Rostock
bestätigte die Auflassung des Landgerichts Stralsund
K und M sind damit überhaupt nicht einverstanden und möchten wissen, ob eine Überprüfung
der amts- gerichtlichen Entscheidung noch möglich ist Wie konnten sie dies
verfahrensrechtlich erreichen?
(Sachverhalt nachgestellt: BVertlr, Beschluss vom 26.OfS.97 - 2 BvR 126/91 )
Lösung:
Laut Bundesverfassungsgericht muss eine nachträgliche Überprüfung möglich sein
Gerechtigkeit
(Gerechtigkeit (lateinisch Justitia) ist das abgeleitete Substantiv von gerecht, dessen
ursprüngliche Bedeutung "angemessen, richtig" ist. Gerechtigkeit wird heute als Versuch
definiert, jedermann fair und moralisch angemessen zu behandeln.)
 Gleichheitssatz
 Satz „Jedem das Seine"
- Berücksichtigung des Individuellen des einzelnen Menschen  das Besondere
- austeilende und ausgleichende Gerechtigkeit
Vertrauensschutz
(Beim Vertrauensschutz handelt es sich um einen Rechtsgrundsatz, welcher besagt, dass ein
vom Bürger entgegengebrachtes Vertrauen von der Rechtsordnung zu schützen ist. Er wird
aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 des deutschen Grundgesetzes)
abgeleitet.)
 bedeutsam vor allem im Bereich der vollziehenden Gewalt (behördlichen Handelns)
- Abwägung zwischen Gesetzmäßigkeit und Vertrauensschutz
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 Rückwirkung von Gesetzen
- betrifft die Frage, inwieweit später erlassende Gesetze Lebenssachverhalte regeln
können, die zeitlich vorher geschehen sind
 Art. 103 II GG: nur für Strafgesetze
abgeschlossener Sachverhalt
Wirkung
unechte Rückwirkung
Gesetzeserlass
abgeschlossener Sachverhalt
Wirkung
echte Rückwirkung
Gesetzeserlass
 unechte Rückwirkung: ist im Allgemeinen zulässig
- Abwägung von Vertrauen und gesetzgeberischer Entscheidung
 echte Rückwirkung: nur in Ausnahmefällen
- Regelung war zu erwarten
- bisherige Rechtslage verworren und unklar
- Korrektur von Systemwidrigkeiten
- Schaden ist unerheblich (Bagatellfälle)
- zwingende Gründe des Gemeinwohls
 nachträgliche Änderung und Aufhebung von Gesetzen
- Vertrauensschütz auf Weitergeltung der bisherigen Regelung
- Vertrauensschutz: tatsächliches Vertrauen, Treffen von Dispositionen und
Schutzwürdigkeit
- allgemein nur dann angenommen werden, wenn der Gesetzgeber mit der fraglichen
Regelung den Betroffenen zu entsprechenden Dispositionen veranlassen wollte
Das Bundesverfassungsgericht
(Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist in Deutschland das Verfassungsgericht des
Bundes. Als Hüter der deutschen Verfassung hat das Gericht eine Doppelrolle einerseits als
unabhängiges Verfassungsorgan und andererseits als Teil der Judikativen Staatsgewalt auf
dem speziellen Gebiet des Verfassungs- und Völkerrechts. Obwohl es Entscheidungen anderer
Gerichte kontrolliert, gehört es nicht zum Instanzenzug, sondern überprüft sie als Akte der
Staatsgewalt, wie bei allen anderen Staatsorganen. Insofern ist die oft vorgenommene
Einordnung des Gerichts als das oberste deutsche Gericht unzutreffend. Das
Bundesverfassungsgericht ist ein Spezialgericht.)
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 „oberstes“ Verfassungsorgan und Gericht
 Art. 92 ff. GG (insbesondere Art. 93 GG)
 Zusammensetzung (Art. 94 – Gewaltenteilung)
- 16 Richter (1 Senat besteht aus 8 Richtern; also 2 Senate)
 Wahl der Richter
- je zur Hälfte durch Bundestag und Bundesrat (Wahlausschuss)
- Wahlverfahren: §§ 5 ff. BVerfGG
- Amtszeit: 12 Jahre
 Funktion des BVerfG:
- Gewährleistung der Verfassung zwischen den Staatsorganen
- Gewährleistung der Verfassung/Rechtsordnung durch die staatliche Gewalt im
Verhältnis zum Bürger
Verfassungsgerichtsverfahren (Art. 93 GG)
Art. 93 Abs. 1, 3
und 4 GG
Art. 93 Abs. 1 Nr. 1
Art. 100 GG
Art. 93 Abs. 1Nr. 2
Art. 93 Abs. 1 / 4a
Art. 93 Abs. 2; BVerfGG
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Erfolgsaussichten
BVerfGG
Zulässigkeit
Wer ist berechtigt?
Form / Fristen?
1.
2.
Begründetheit
Besteht die behauptete
Rechtsverletzung?
Ist der Anspruch gegeben?
Antragsbefugnis
(welche Rechte sind verletzt?)
Erfolgsaussichten
Das Organstreitverfahren (Art. 93 Abs.1 Nr. 1)
(Mit dem Rechtsbegriff Organstreit oder Organstreitigkeit werden im öffentlichen Recht in
Deutschland verfassungsrechtliche Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten
oberster Verfassungsorgane oder ihrer Mitglieder bezeichnet. Bei einem Organstreit handelt
es sich um die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die organisatorische Wirkungen zwischen
Verfassungsorganen oder auch nur ihren Mitgliedern betreffen.)
Antragsteller?
Antragsgegner?
Jedes oberstes Bundesorgan, soweit durch GG
oder GO eines obersten Bundesorgans mit
eigenen Rechten Ausgestattet;
Bundespräsident; Bundesregierung;
Abgeordnete; Fraktionen; Ausschüsse;
Bundesminister
Antragsgegenstand?
Jede Maßnahme oder Unterlassung
des Antragsgegners
Antragsbefugnis?
Möglichkeit der Verletzung von Rechten des
Antragstellers durch ein rechtlich erhebliches
Verhalten des Antragsgegners
Fall: Auflösung des Bundestages
Der Bundeskanzler stellte am 27. Juni 2005 den Antrag, ihm das Vertrauen auszusprechen.
Die Beratung des Bundestages fand am l. Juli 2005 statt Der Bundeskanzler begründete
seinen Antrag im Wesentlichen mit dem bitteren Ausgang der Landtagswahlen m N'RW und
geänderten Kräfteverhältnissen, die der Durchsetzung; der Agenda 2010 entgegen stehen
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Die Abgeordneten stimmten namentlich ab 151 Stimmen der SPD-und Bündnis90 / Die
Grünen-Fraktion stimmten mit „Ja“. 296 Abgeordnete stimmen mit „Nein“ 8 Abgeordnete der
Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen -stimmen dagegen. 104 Mitglieder der
SPD-Fraktion enthielten sich ihrer Stimme.
Der Bundeskanzler schlug dem Bundespräsidenten vor, den Bundestag aufzulösen. Dem
entsprach der Bundespräsident und ordnete die Auflösung des 15. Deutschen Bundestages
sowie die Wahl zum Bundestag für den 18. September 2005 an.
Die Abgeordneten A und B sind der Auflassung, dass der eingeschlagene Weg
verfassungswidrig ist und sehen ihre Rechte als Abgeordnete als verletzt an. Wie und mit
welchem Erfolg können sie sich wehren.
Lösung:
I. Organstreitverfahren
Antragsteller:
Abgeordnete
Antragsgegner:
Bundespräsident
Antragsgegenstand:
Auflösungsgrund Bundestag
Antragsbefugnis:
Abgeordnete verlieren Rechtsstellung als Abgeordnete
(sind nicht mehr Volksvertreter  verlieren Abgeordneten Status)
=> Organstreitverfahren
(+)
Verfassungsbeschwerde
Beschwerdeführer:
Beschwerdegegenstand:
Beschwerdebefugnis:
Abgeordnete A und B
Entscheidung des Bundespräsidenten
 nein, denn der Abgeordnetenstatus ist nicht von den
Grundrechten beeinflusst,
die Beschwerdebefugnis fehlt
=> Verfassungsbeschwerde (-)
II. Verfahren begründet?
Erfolg haben?
Begründetheit?
Art 68 GG
- nicht die Zustimmung aller Mitglieder
(+)
- Die Frist (21 Tage) prüfen
- Der Bundespräsident kann auflösen (hier ist kann = politisches Ermessen)

Das Bundesverfassungsgericht könnte die Verfahrensweise prüfen, denn das Ergebnis
der Vertrauensfrage war abgesprochen
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Der Bund – Länder - Streit
(Organstreitverfahren der Verfassungsorgane der Bundesländer sind ähnlich aufgebaut wie
auf Bundesebene. Die Entscheidungen treffen die Verfassungsgerichte (Staatsgerichtshöfe).
Zusätzlich zu den Verfassungsorganen sind in einigen Ländern auch die
Landesrechnungshöfe antragsberechtigt.)
Antragsteller?
Bund bzw. jedes Bundesland
Antragsgegner?
Antragsgegenstand?
Jede Maßnahme oder Unterlassung
des Antragsgegners
Antragsbefugnis?
Möglichkeit der Verletzung von Rechten des
Antragstellers durch ein rechtlich erhebliches
Verhalten des Antragsgegners
Antragsbefugnis?
Binnen 6 Monate nach Bekannt werden
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Die konkrete Normenkontrolle
(Anlass ist ein bestimmter, konkreter Rechtsstreit, Art. 100 Abs. 1 GG)
(Bei der konkreten Normenkontrolle überprüft das Bundesverfassungsgericht auf Vorlage
eines deutschen Gerichts hin, ob eine bestimmte Norm im konkreten sachlichen Einzelfall mit
der Verfassung vereinbar ist.
Grund hierfür ist, dass das Bundesverfassungsgericht ein Normverwerfungsmonopol für
nachkonstitutionelle Bundesgesetze hat. Grund dafür ist der Respekt vor der Legislative. Ist
ein reguläres deutsches Gericht der Meinung, dass ein Bundesgesetz, auf das es bei seiner
Entscheidung ankommt, verfassungswidrig sei, so darf es selbst das Gesetz folglich nicht
einfach außer Acht lassen, sondern muss gem. Art. 100 GG und §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG
die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen.)
„Richtervorlage“
Antragsteller?
Jedes Gericht in Bund oder Bundesland
Antragsgegenstand?
Jedes formelle nachkonstitutionelle Gesetz des
Bundes oder der Länder
(nur vom Parlament erlassene Gesetze –
Verwerfungskompetenz)
Entscheidungserheblichkeit der zu
überprüfenden Norm
Antragsbefugnis?
Richterliche Überzeugung von der
Verfassungswidrigkeit
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Die Abstrakte Normenkontrolle
(Im Einzellfall, ohne konkreten Rechtsstreit, meist zur Überprüfung
auf Verfassungsmäßigkeit; Art 93 Abs. 1 Nr. 2 GG)
(Die abstrakte Normenkontrolle ist eine Verfahrensart im deutschen Verfassungsrecht und
der Gegenpart zur konkreten Normenkontrolle. Bei der abstrakten Normenkontrolle wird
geprüft, ob Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht
vereinbar ist. Konkret heißt das,
- ob es wegen Unvereinbarkeit nichtig ist oder
- ob es gültig ist, obwohl ein Gericht, eine Behörde oder ein Bundes- bzw.
Landesorgan es wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen
Bundesrecht nicht angewandt hat.)
Antragsteller?
Bundesregierung, Landesregierung,
1/3 der Mitglieder des Bundestages
Prüfungsgegenstand?
Jede Rechtsnorm des Bundes oder
Landesrechts; nicht nur formelle Gesetze
Antragsbefugnis?
Antragsteller hält die Norm
a) für nichtig, weil Verfassungs- oder
Bundesrechtsverstoß
b) für gültig, obwohl ein Gericht, eine Behörde
oder sonstiges Organ die Norm wegen
vorgeblicher Verfassungs- oder
Bundesrechtswidrigkeit nicht Anwendet
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Die Verfassungsbeschwerde
(Art. 93 Abs.1 Nr. 4 GG)
(Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf im deutschen Recht
aufgrund einer Beschwer (Beschwerde). Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
hoheitliche Akte der deutschen öffentlichen Gewalt, die den Bürger in seinen Grundrechten
aus Art. 1-19 Grundgesetz (GG) oder in den in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten
grundrechtsgleichen Rechten verletzen. Die Bindung der öffentlichen Gewalt an die
Grundrechte folgt aus Art. 1 Abs. 3 GG. Die Verfassungsbeschwerde selbst ist als
Individualverfassungsbeschwerde ausgestaltet. Eine Prozessstandschaft für andere Personen
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer muss geltend machen, in eigenen
Rechten verletzt zu sein (Selbstbetroffenheit).)
Beschwerdeführer?
Beschwerdegegenstand?
„Jedermann“, sofern er fähig ist, Träger von
Grundrechten zu sein
Jeder Akt Hoheitlicher Gewalt
(Gesetzgeber; Verwaltungsakt; Gerichtsentscheidung)
Beschwerdebefugnis?
Beschwerdeführer muss behaupten, in einem
seiner Grundrechte selbst, gegenwärtig und
unmittelbar betroffen zu sein.
Rechtswegerschöpfung?
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde:
Kompletter Instanzenzug und vorläufiger
Rechtsschutz
Beachte: keine Geltung bei
Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze
(Erst wenn der ganze Instanzenzug durchlaufen ist.
Ausnahme: Wenn ich unmittelbar vom Gesetz
beeinträchtigt bin.)
Form / Frist?
Schriftlich / 1 Monat ( 1 Jahr bei Gesetzen)
Fall: Auflösung des Bundestages
Ausgangspunkt ist der Sachverhalt "Auflösung des Bundestages l"
Der Bürger P ans dem Wahlkreis des ehemaligen Bundeskanzlers ist über die Auflösung des
Bundestages empört Er ist der Meinung, dass durch die „getürkte“ Vertrauensfrage sein Recht
als Wähler verletzt werde. Schließlich habe er einen Anspruch darauf, dass die von ihm
gewählten Volksvertreter, aber zumindest der von ihm gewählte Direktkandidat für die
gewöhnliche Dauer von 4 Jahren im Bundestag tätig sind.
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Er erwägt gerichtliche Schritte, um eine Neuwahl zu verhindern Gegen wen muss er diese
richten und hatte sein Begehren Aussicht auf Erfolg'.'
{Sachverhalt nachgestellt, BVerfGE 62, 397-399)
Lösung:
Beschwerdeführer:
Beschwerdegegenstand:
Beschwerdebefugnis:
Verfassungsbeschwerde:
P
Auflösungsentscheidung des Bundestagspräsidenten
möglicherweise Art. 38 GG i. V. m.
Art. 93 Abs 1 Nr. 4a GG
Unzulässig, da kein Anspruch der Abgeordneten auf
4 Jährige Tätigkeit
Fall: Kampf den »Kampfrunden«
H ist Hundezüchter züchtete bisher Hunde der Rassen Pitbull-Terrier und Bullterrier.
Aufgrund der Geschehnisse im Juni20OO m Hamburg ist am 12. April 2001 das Gesetz zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde ergangen Dieses ändert in Art. 2 das "Tierschutzgesetz
wie folgt:
§ 11 b Abs. 2 a TierSchG lautet:
„Es ist Vorboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den
Nachkommen mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder erblich
bedingte Aggressionssteigerungen auftreten“.
Des Weiteren ist für den Erlass einer Tierschutzverordnung nach § 11 b Abs. 5 TierSchG es
nicht mehr Voraussetzung dass die Verordnungsregelung zum Schutz der Tiere dient.
Zugleich hat der Bundesgesetzgeber eine neue Strafvorschrift in § 143 StGB eingefügt.
Absatz l lautet:
"Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einem gefährlichen Hund
zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
H, der seine Züchtungen fortführen will, ist mit der Gesetzesänderung nicht einverstanden
Kann er mit Erfolg dagegen vorgehen?
{Sachverhalt vereinfacht dargestellt nach BVerfG 110. 141-177)
Lösung:
(Verfassungsbeschwerde zulässig)
I.
Beschwerdeführer:
Beschwerdegenstand:
Rechtswegerschöpfung:
Form / Frist:
II.
Begründetheit
 Gesetz Verfassungsmäßig?
 a) Formell
- Zuständigkeit
- Verfahren
(+)
- Form
(+)
H
Gesetz als solches, Akt der Legislative
ja, da per Gesetz
schriftlich (1 Jahr) (+)
- in Annahme: Art. 74 Nr. 20 GG?
Tierschutz ? (-)
- in Annahme: Strafrecht
Art. 74 Absatz 1 Nr. 1 GG,
Art. 72 Absatz 2 GG
(-)
- keine Gesetzgebungsrechte des Bundes
 Die Klage des H ist begründet (+)
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Entscheidungsarten des Bundesverfassungsgerichtes
Organstreitverfahren
Feststellungsurteil
Bund – Länder - Streit
Feststellungsurteil
Normenkontrolle
Feststellungsurteil
Verfassungsbeschwerde
Feststellungsurteil
Aufhebung von
Entscheidungen
Nichtigkeitserklärungen
Verbindlichkeit der
Entscheidung,
§ 31 I BVerfGG
Verbindlichkeit der
Entscheidung,
§ 31 I BVerfGG
Entscheidung hat
Gesetzeskraft
§ 31 II BVerfGG
Bindungswirkung bzw.
Gesetzeskraft der
Entscheidung
(Verbindlichkeit: Der letzte
mögliche Richterspruch, gegen
den nicht mehr vorgegangen
werden kann)
Bundesverfassungsgericht
 Problem: Verfassungswidrige Norm
Nichtigerklärung der Norm von Anfang an
 Ausnahme:
- politische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers
- drohende Rechtsunsicherheit im Falle der Nichtigerklärung
Bundesverfassungsgericht – Statistik Gesamteingänge
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Bundesstaatsprinzip
(Föderalismus (von lat.: foedus, foedera „Bund“, „Bündnis“, „Vertrag“) bezeichnet
grundsätzlich ein Organisationsprinzip, bei dem die einzelnen Glieder über eine gewisse
Eigenständigkeit verfügen, aber zu einer übergreifenden Gesamtheit zusammengeschlossen
sind. Oftmals wird der Begriff undifferenzierend benutzt und sowohl auf Föderationen als
auch auf Konföderationen angewandt.
Teilweise wird den Gliedern des Bundes ein Austrittsrecht eingeräumt, wobei das
geschriebene Verfassungsrecht aber nicht notwendiger Weise mit der Verfassungswirklichkeit
übereinstimmen muss. Ob daneben im Rahmen des Selbstbestimmungsrechts der Völker ein
Recht auf Sezession besteht, ist fraglich.)
 Art. 30 GG: Grundsatz der Länderzuständigkeit
Art. 70 ff. GG
Gesetzgebung
Art. 83 ff. GG
Verwaltung
Art. 92 ff. GG
Rechtsprechung
Gesetzgebungskompetenzen
(Die Gesetzgebungskompetenz bezeichnet das Recht und die Fähigkeit, Gesetze zu erlassen.
Nach der Verfassung haben die Länder (Art. 70 Abs. 1 GG) das Recht der Gesetzgebung,
soweit das Grundgesetz es nicht auf den Bund übertragen hat. Im Bereich der
ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung
nur, wenn sie hierzu durch ein Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt sind. Folgende Bereiche
der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes sind im Grundgesetz normiert:
- ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, geregelt in den Art. 71 und 73 GG. Die
ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht darüber hinaus überall dort,
wo im GG von "Bundesgesetz" die Rede ist.
- konkurrierende Gesetzgebungskompetenz, geregelt in den Art. 72, 74, 74a GG sowie der
- Rahmengesetzgebungskompetenz als Unterfall1 der konkurrierenden Gesetzgebung,
geregelt in Art. 75 GG.
Zu beachten ist, dass nur kompetenzgerechtes Bundesrecht Landesrecht gemäß Art. 31 GG
bricht.
Des Weiteren bestehen ungeschriebene Kompetenztitel des Bundes:
- Kompetenz kraft Sachzusammenhangs sowie
- Annexkompetenz / Kompetenz kraft Natur der Sache.
In Ausnahmesituationen können die Gesetze durch die Notstandsgesetzgebung verabschiedet
werden.
Gemäß § 78 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht negative Gesetzgebungskompetenz
in den Fällen, in denen Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem
Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar ist.
In der Praxis weniger bedeutsam sind die Art. 124, 125 und 125a GG, welche die Fortgeltung
von vor der Änderung des Artikels 72 Abs. 2 GG (15. Nov. 1994) erlassenem Bundesrecht
regeln.)
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Art. 71 / 73 GG
Ausschließliche
Gesetzgebungskompetenz des
Bundes
Art. 72 / 74 GG
Konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz des
Bundes
Art. 72 / 75 GG
RahmenGesetzgebungskompetenz des
Bundes
(immer 2 Gesetze
beachten
1. Bundesgesetze
2. Rahmengesetze)
Art. 70 GG Rest
originäre
Gesetzgebungskompetenz des
Bundes
 ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes
- Art. 73 GG
- „kraft Natur der Sache“
- „kraft Sachzusammenhangs“ / Annexkompetenz
 Länder habe keine Regelungsbefugnis
 konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes
- Art. 72, 74, 74a GG
- sachliche und zeitliche Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber, wenn
Bundesgesetzgeber tätig geworden ist
 Zusätzlich zum Kompetenztitel:
- Erforderlichkeit des Bundesgesetzes (Art. 72 GG)
- Herstellung gleicher Lebens Verhältnisse
- Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit
 Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes
- Art. 75, 72 GG
- Landesgesetzgeber kann regeln, solange kein Bundesgesetz erlassen
- wenn Rahmengesetz, dann Landesgesetzgebung nur innerhalb des vorgegebenen
Rahmens (sachliche Grenze)
 Zusätzlich: Erforderlichkeit des Bundesgesetzes (Art. 72 GG)
Verwaltungszuständigkeit
(Die Verwaltungskompetenz oder auch Verwaltungszuständigkeit ist die Kompetenz der
Exekutive, Gesetze auszuführen.
Die Ausführung von Landesgesetzen ist in der Regel Sache der Länder. Auch Bundesgesetze
werden in der Regel durch die Länder als eigene Angelegenheit ausgeführt, können aber auch
durch die Länder im Auftrag des Bundes (Bundesauftragsverwaltung) oder durch den Bund
selbst (Bundeseigene Verwaltung) ausgeführt werden. Im letzteren Fall kann wiederum
unterschieden werden zwischen Ausführung durch Bundesbehörden entweder mit oder ohne
(dann also Bundesoberbehörden) eigenen Verwaltungsunterbau (zu den Verwaltungsstufen
siehe auch den Artikel Landesbehörde), sowie Ausführung durch bundesunmittelbare
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Eine Gemeinschafts- bzw.
Mischverwaltung Bund/Länder ("Dritte Ebene") ist nach herrscheinder Meinung unzulässig,
wenn sie nicht im Grundgesetz vorgesehen ist.)
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 Grundfrage
- Wer vollzieht die Gesetze und welchen Einfluss kann der Bund auf den
Gesetzesvollzug nehmen?
 Landesgesetze
- Ausführung durch Länder; kein Bundeseinfluss
Vollzug der Bundesgesetze
durch die Länder
durch den Bund
durch eigene
Verwaltung
Als „eigene“
Angelegenheit
durch Personen
des öffentlichen
Rechts
(Körperschaften;
Anstalten;
Stiftungen)
Im Auftrag des
Bundes
Art. 83, 84 GG
Art. 83, 85 GG
(Rechtsaufsicht
des Bundes)
(z.B. Art.90 Fachaufsicht des Bundes)
mit eigenem
Verwaltungsunterbau
mit
Bundesoberbehörden
 Vollzug von Bundesgesetzen als landeseigene Angelegenheit
- Art. 83, 84 GG
- Länderkompetenz für Organisation und
- Verfahren des Gesetzes Vollzugs
- Verwaltungsvorschriften: nur mit Zustimmung des Bundesrat
- Rechtsaufsicht des Bundes, Art. 84 Abs. 3 GG
 Vollzug von Bundesgesetzen im Auftrag des Bundes
- Art. 83, 85 GG: numerus clausus
- Länderkompetenz für Organisation und
- Verfahren des Gesetzes Vollzugs
- Verwaltungsvorschriften: nur mit Zustimmung des Bundesrat
 Vollzug von Bundesgesetzen im Auftrag des Bundes
- Fach- und Rechtsaufsicht des Bundes, Art. 85 Abs. 4 GG
- oberste Bundesbehörden können Weisungen erteilen
- eingeschränkt durch den Grundsatz der Bundestreue und der Pflicht zu
bundesfreundlichem Verhalten
 Aufsichtsmaßnahmen des Bundes
- Berichtsanforderung, Entsendung von
- Beauftragten
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- Mängelrüge
- Anrufung des Bundesrates mit dem Ziel der Feststellung, dass das Land das Recht
verletzt habe
- Anrufung des BVerfG
 Vollzug von Bundesgesetzen durch bundeseigene Verwaltung mit eigenem
Verwaltungsunterbau
- nur soweit im Grundgesetz vorgesehen
- Errichtung einer kompletten Verwaltungsstruktur mit Unter-, Mittel- und
obersten Behörden
 Beispiele
- Finanzverwaltung
- Bundeswehrverwaltung
 Vollzug von Bundesgesetzen durch bundeseigene Verwaltung mit Bundesoberbehörden
- Bundesoberbehörde: Behörde unterhalb des Ministeriums mit der Zuständigkeit für
das Bundesgebiet
Beispiele
- Bundeskartellamt
- Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation
- Statistisches Bundesamt
 Vollzug von Bundesgesetzen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts
_ Körperschaften, Anstalten, Stiftungen
 Beispiele
- Bundesagentur für Arbeit
- Deutsche Rentenversicherung
- Stiftung preußischer Kulturbesitz
Rechtssprechung
 Art. 95, 96 GG
- Gewährleistung von Bundesgerichten als oberste Gerichtshöfe (Art. 95 GG) Revisionsinstanz
- als Bundesgerichte in erster Instanz (Art. 96 GG)
 i.U.: Einrichtung und Gewährleistung der Gerichte in der Kompetenz der Länder
Das Sozialstaatsprinzip
(Als Sozialstaatspostulat wird der Auftrag in Artikel 20 GG bezeichnet, nachdem die
Bundesrepublik Deutschland (...) ein (...) sozialer Bundesstaat ist. Aus dem
Sozialstaatspostulat leitet sich das Sozialstaatsprinzip als eine Grundlage des Grundgesetzes
und des Strukturprinzips ab. Das Sozialstaatsprinzip und andere Verfassungs- oder
Gesetzesvorschriften definieren die soziale Marktwirtschaft.)
 Art. 20 I GG: Staatszielbestimmung
Auslegungshilfe
- Forderung nach sozialer Gerechtigkeit staatlicher Maßnahmen
- gleichmäßige Verteilung der Lasten
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 Inhalt: gesetzgeberische Konkretisierung in einfach-gesetzlichen Normen
 Spielraum des Gesetzgebers zu eigener Gestaltung
 traditionell anerkannter Kernbereich
- Soziale Sicherung gegen Erwerbsunfähigkeit
- Absicherung eines sozialen Mindeststandards
- Soziale Gerechtigkeit durch Schutznormen
- Daseinsvorsorge in unwirtschaftlichen Bereichen
 das derzeitige System der Sozialversicherung ist verfassungsrechtlich nicht garantiert
 Sozialstaatsprinzip
- weit und unbestimmter Begriff
- keine unmittelbaren Handlungs an Weisungen
 keine Anspruchsgrundlage
 Kompetenzvorbehalt zugunsten des Gesetzgebers
 Ausfluss des Sozialstaatsprinzip
- „Dem zu helfen, der zur Selbsthilfe nicht der Lage ist"
BVerfG:
- gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit
- regelmäßig keine Verstöße gegen das Sozialstaatsprinzip
 Sozialstaat
(Der Begriff Sozialstaat bezeichnet ein Gemeinwesen, das bestrebt ist, soziale Unterschiede –
etwa materieller Natur – zwischen seinen Mitgliedern bis zu einem gewissen Grad
auszugleichen, um die Teilhabe aller an den gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen
zu gewährleisten. Verfassungsrechtler benutzen daher auch den Begriff sozialer Rechtsstaat.
Der Staat sollte die Lebensbedingungen der Bevölkerung in prinzipiell allen Bereichen unter
Gesichtspunkten von sozialer Gerechtigkeit und Gemeinwohl gestalten. (Erweiterte Sicht)
Der Sozialstaat soll soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit herstellen, seine Bürger vor
Notlagen bewahren oder ihnen im Falle der Not Hilfe anbieten. Ausdruck des
Sozialstaatsprinzips in Deutschland sind die Sozialversicherungen. Dazu zählen die
Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Pflegeversicherung und
Arbeitslosenversicherung, Arbeitsrecht, Einrichtungen, Angebote und Leistungen für
Familien, Jugendliche, alte Menschen usw. (Verengte Sicht)
Sozialstaat wird dabei im Deutschen meist synomym zu Wohlfahrtsstaat (engl.: 'welfare
state') verwendet, impliziert aber auch ein maßvolleres Alternativkonzept gegenüber dem als
freiheitsgefährdend wahrgenommenen Ausufern des Wohlfahrtsstaats.
Neben einer Kritik am Sozialstaat von Seiten einer uneingeschränkten Befürwortung freier
Marktwirtschaft gibt es v.a. Kritik aus feministischer Perspektive: diese stellt die Frage nach
der im Sozialstaat angenommenen und reproduzierten geschlechtlichen Arbeitsteilung und
der daraus resultierenden sozialen Ungleichheit zwischen den Geschlechtern.)
- Verteilungs-/ Umverteilungsstaat
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