Seite 1 von 44 Hier meine Mitschrift zum Thema Recht – Staats- Verfassungsschutz) (B. Stipp) (In Klammern kursiv und mit Links versehenes stammt aus: http://de.wikipedia.org) Anders als herkömmliche Enzyklopädien ist die Wikipedia frei. Es gibt sie nicht nur kostenlos im Internet, sondern jeder darf sie mit Angabe der Quelle und der Autoren frei kopieren und verwenden. Dafür sorgt die GNU-Lizenz für freie Dokumentation, unter der die Autoren ihre Texte veröffentlichen. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis ............................................................................................................... 1 Grundlagen Staats und Verfassungsrecht ................................................................................... 3 Überblick ................................................................................................................................ 3 Die Staatslehre........................................................................................................................ 3 1. Umfang und Grenzen des Staatsgebiets ............................................................................. 3 2. Begriff und Abgrenzung Staatsvolk ................................................................................... 4 3. Staatsgewalt ........................................................................................................................ 4 Die Rechtsfähigkeit des Staates ......................................................................................... 5 Das Staatsrecht ................................................................................................................... 5 Das Grundgesetz .................................................................................................................... 5 Die Staatsprinzipien des Grundgesetzes ............................................................................ 6 1. Das Demokratieprinzip .................................................................................................. 6 Wahlen ............................................................................................................................... 7 Wahlen – Grundsätze (Art. 38 GG) ................................................................................... 8 Allgemeinheit der Wahl ..................................................................................................... 8 Unmittelbarkeit der Wahl ................................................................................................... 8 Freiheit der Wahl ................................................................................................................ 8 Geheimheit der Wahl ......................................................................................................... 9 Gleichheit der Wahl ........................................................................................................... 9 Gleichheit der Wahl ........................................................................................................... 9 Wahlen zum Bundestag ...................................................................................................... 9 Abstimmungen ................................................................................................................. 13 Die Staatsorgane ............................................................................................................... 14 Der Bundespräsident ........................................................................................................ 14 Fall:................................................................................................................................... 15 Lösung des Falles: ............................................................................................................ 15 Der Bundestag .................................................................................................................. 15 Fall: Freitags im Bundestag.............................................................................................. 17 Der Bundesrat ................................................................................................................... 18 Fall:................................................................................................................................... 19 Lösung des Falles: ............................................................................................................ 19 Das Gesetzgebungsverfahren ........................................................................................... 20 Die Bundesregierung ........................................................................................................ 21 Fall: Die Chemiefabrik im Irak ........................................................................................ 22 Das Rechtsstaatsprinzip.................................................................................................... 22 Die Gewaltenteilung ......................................................................................................... 23 Grundsatz der Gesetzmäßigkeit ....................................................................................... 23 Die Normenhierarchie ...................................................................................................... 24 Grundsatz der Gesetzmäßigkeit ....................................................................................... 24 Bestimmtheit .................................................................................................................... 25 Gewährleistung von Rechtsschutz ................................................................................... 25 Seite 1 von 44 Seite 2 von 44 Fall: Ein Atomgesetz spaltet die Gemüter ........................................................................ 25 Verhältnismäßigkeit ......................................................................................................... 26 Fall: Die eifrige Polizei .................................................................................................... 27 Gerechtigkeit .................................................................................................................... 27 Vertrauensschutz .............................................................................................................. 27 Das Bundesverfassungsgericht ......................................................................................... 28 Verfassungsgerichtsverfahren (Art. 93 GG) .................................................................... 29 Das Organstreitverfahren (Art. 93 Abs.1 Nr. 1) ............................................................... 30 Der Bund – Länder - Streit ............................................................................................... 32 Die konkrete Normenkontrolle......................................................................................... 33 Die Abstrakte Normenkontrolle ....................................................................................... 34 Die Verfassungsbeschwerde ............................................................................................ 35 Entscheidungsarten des Bundesverfassungsgerichtes ...................................................... 37 Bundesverfassungsgericht ................................................................................................ 37 Bundesverfassungsgericht – Statistik Gesamteingänge ................................................... 37 Bundesstaatsprinzip .......................................................................................................... 40 Gesetzgebungskompetenzen ............................................................................................ 40 Verwaltungszuständigkeit ................................................................................................ 41 Rechtssprechung............................................................................................................... 43 Das Sozialstaatsprinzip .................................................................................................... 43 Seite 2 von 44 Seite 3 von 44 Grundlagen Staats und Verfassungsrecht „Wer weiß, wie Gesetze und Würste zu Stande kommen, kann nachts nicht mehr ruhig schlafen.“ (Otto von Bismarck) Überblick - Die Staatslehre - Das Grundgesetz und seine Staatsprinzipien - Staatsorgane - Grundrechte - Grundlagen der EU Die Staatslehre Staat „Drei – Elementen - Lehre“ 1. Staatsgebiet 2. Staatsvolk 3.Staatsgewalt (abgegrenztes Gebiet) (org. Vereinigung) (Hoheitsmacht) 1. Umfang und Grenzen des Staatsgebiets (Das Staatsgebiet erstreckt sich nicht nur über die (zweidimensionale) Fläche, sondern auf auch auf den (dreidimensionalen) Raum. Notwendige Bedingung für die Zurechnung eines Raumes zum Staatsgebiet ist die faktische Möglichkeit seiner Beherrschbarkeit. Ober- und unterirdisch reicht die rechtliche Territorialhoheit deshalb nur so weit, wie die staatliche Betätigung technisch vorzudringen vermag. Gleichwohl gehört nicht jeder Raum, der faktisch beherrschbar wäre, zum Staatsgebiet. Diskutiert wird etwa, die Territorialgewalt auf den Luftraum zu begrenzen und nicht - trotz faktischer Beherrschbarkeit - auf den Weltraum auszudehnen; der Weltraum wäre also staatsfrei. Jedenfalls erstreckt sich das Staatsgebiet in kegelstumpfartiger Form bis zur so genannten Karman - Linie in etwa 83 km Höhe, dann beginnt der Weltraum. In die Erde hinein könnte sich das Staatsgebiet konisch theoretisch bis zum Erdmittelpunkt erstrecken. Das Landgebiet eines Staates ist die Festlandoberfläche mitsamt der Inseloberflächen. Auch die Binnengewässer, Flussmündungen, Hafenanlagen, Buchten oder Fjorde werden hier hinzugerechnet. Als Landgrenze zwischen zwei Staaten fungieren gedachte Linien, die entweder durch geographische Beschreibung (Bergkamm, Längen- oder Breitengrad usw.) oder durch künstliche Markierungen festgelegt sind.) Seite 3 von 44 Seite 4 von 44 2. Begriff und Abgrenzung Staatsvolk (Unter Staatsvolk versteht man die Gesamtheit der Staatsangehörigen (und evtl. ihnen ihr staatsrechtlich prinzipiell gleichgestellter Personen [vgl. etwa für die Bundesrepublik Deutschland Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes]). Für die Staatsangehörigen tritt zu der regelmäßigen Unterworfenheit unter die Staatsgewalt (jedenfalls bei Aufenthalt im Inland) eine besondere personale Beziehung zum Staat hinzu: Staatsangehörigkeit ist ein Status, der wechselseitige Rechte (jedenfalls in Demokratien) und Pflichten für Staatsangehörige begründet. Zu unterscheiden ist der Begriff des Staatsvolks von dem Begriff der Gewaltunterworfenen: das sind alle, die sich im Staatsgebiet aufhalten und folglich der Gebietshoheit unterworfen sind, also etwa auch Ausländer oder Durchreisende; dem Begriff des Staatsbürgervolkes: darunter versteht man die Gesamtheit derjenigen, die am status activus (s.u.), insbesondere am Wahlrecht teilhaben. Dies wird durch das jeweilige Staatsrecht bestimmt; meist wird Wohnsitz im Inland und immer ein Mindestalter vorausgesetzt (für die Bundesrepublik Deutschland vgl. Art. 38 Absatz 2 des Grundgesetzes und §§ 12 ff. des Bundeswahlgesetzes); dem Begriff der Bevölkerung: das sind alle Personen mit Wohnsitz im Staatsgebiet. Aus der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit folgt, dass auch typische "Vielvölkerstaaten" nur ein Staatsvolk besitzen.) 3. Staatsgewalt (Als Staatsgewalt bezeichnet man die Ausübung der Macht innerhalb eines Staates durch dessen Organe wie z. B. die Verwaltung oder die Gerichte. In der Bundesrepublik Deutschland gilt – wie in allen demokratischen Staaten - das Prinzip der dreifachen Gewaltenteilung (nach Montesquieu) in Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (Ausführung) und Judikative (Gerichte). Im Übrigen ist die Staatsgewalt föderal zwischen dem Gesamtstaat (Bund) und den Gliedstaaten (Bundesländer) geteilt. Das Wort Gewalt wird hier in seiner etwas altertümlichen Bedeutung von Macht bzw. Herrschaftsmacht gebraucht. Montesquieu spricht im französischen Original von „distribution des pouvoirs“, ins heutige Deutsch übersetzt, „Aufteilung der Macht“. Das Gewaltmonopol des Staates betrifft im Unterschied dazu die andere Bedeutung des Wortes Gewalt, nämlich die Ausübung von körperlichem bzw. unmittelbarem Zwang ausschließlich durch staatlicherseits hierfür ermächtigte Personen.) ___________________________________________________________________________ Seite 4 von 44 Seite 5 von 44 Die Rechtsfähigkeit des Staates - Der Staat ist eine juristische Person: Träger von Rechten und Pflichten Handeln / Auftreten durch Organe Organwalter – Handelnde Personen Prozessfähigkeit - Der Staat: Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts Bundesrepublik Deutschland Bundesländer Gemeinden, Landkreise, Kreisfreie Städte Das Staatsrecht Rechtsordnung Öffentliches Recht Staatsrecht Privates Recht Verwaltungsrecht Verfassungsrecht Das Grundgesetz - 23.05.1949 Verkündung des Grundgesetzes - 03.10.1990 beitritt der DDR zur BRD Grundgesetz gilt damit für ganz Deutschland – Verfassung Deutschlands Art. 23 S.2 GG a.F. aufgehoben; kein weiterer Beitritt => Festlegung der Grenzen Deutschlands - Zwei plus Vier Vertrag Ablösung besatzungsrechtlicher Vorbehalte endgültige Grenzfestlegung Abschluss des Besatzungsregimes Wiedererlangung der vollen Souveränität Seite 5 von 44 Seite 6 von 44 Die Staatsprinzipien des Grundgesetzes - Bedeutung: wesentlich für die Auslegung von Rechtsnormen und des Grundgesetzes, insbesondere der Grundrechte selbst - Ausgangspunkt Art. 20 Abs.1 GG - Bestandesgarantie in Art. 79 Abs.3 GG unantastbares Verfassungsrecht Grundgesetz 1. Demokratie 2. Rechtsstaat 3. Sozialstaat 4. Republik 1. Das Demokratieprinzip - Art. 20 Abs1 GG (In Absatz 1 werden die Hauptziele der Bundesrepublik Deutschland festgesetzt, nämlich Demokratie und soziales Denken durch das Sozialstaatspostulat. Letzteres gewährt keine subjektiven Rechte, sondern ist bloße Staatszielbestimmung. Nur ausnahmsweise gewährt das Sozialstaatsprinzip in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 GG ein Recht auf Sicherung des Existenzminimums. Durch das Wort "Bundesstaat" schließlich wird festgelegt, dass Deutschland föderal aufgebaut ist.) - Willensbildung des Volkes (Art 20. Abs.2 GG) (Das Volk wird als Souverän verstanden, das durch "besondere Organe der Gesetzgebung" (Legislative), also Bundestag, Bundesrat und Landtage, "der vollziehenden Gewalt" (Exekutive), Regierungen und Verwaltung, und "der Rechtsprechung" (Judikative), also alle Gerichte, vertreten wird. Diese Organe üben repräsentativ für das Volk die Staatsgewalt aus. - parlamentarische Regierung (Als Parlamentarisches Regierungssystem bezeichnet man ein Regierungssystem in dem die Regierung vom Parlament abberufen werden kann.) Seite 6 von 44 Seite 7 von 44 - Willensbildung des Volkes Wahlen (Die Hauptaufgabe von Wahlen ist eine Sachentscheidung. Sie dienen in politischen Systemen zur Gremiumsbildung, also Zusammensetzung von Parlamenten und Räten auf internationaler, Bundes-, Landes-, kommunaler oder betrieblicher Ebene. Die Wahlen erfüllen damit (in Deutschland) folgende Aufgaben: - Legitimation der Parlamente und der eventuell von ihnen gewählten Regierungen sowie von Räten und Bürgermeistern und Landräten. - Kontrolle der Parteien / Abgeordneten / Regierung / Arbeitnehmervertreter durch die Wähler. - Integration der Bevölkerung / Belegschaft in die Politik. Der Grad der Integration lässt sich an der Wahlbeteiligung erkennen. - Es entsteht eine Konkurrenz verschiedener Konzepte und Kandidaten um die Wählergunst.) Abstimmungen (Eine Abstimmung dient der Stellungnahme einer Versammlung oder Personengruppe zur gemeinsamen Willensbildung über Vorschläge oder Anträge einzelner Teilnehmer oder Gruppen.) - Ziel: Bildung von Staatsorganen (Ein Staatsorgan (= Verfassungsorgan) ist ein Organ des Staates, dessen Rechte und Pflichten in der Staatsverfassung festgeschrieben sind Wahlen Wahlrechtssysteme Mehrheitswahl (Man unterscheidet zwischen einem relativen und einem absoluten Mehrheitswahlrecht. Beim relativen Mehrheitswahlrecht gewinnt derjenige Kandidat, dessen Mandat im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. Beim absoluten Mehrheitswahlrecht dagegen muss er mindestens die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Gelingt dies im ersten Wahlgang keinem Kandidaten, kommt es zu einer Stichwahl.) Verhältniswahlrecht (Verhältniswahl ist ein Wahlsystem, bei dem die kandidierenden Gruppen (meist Parteien, seltener Wahlparteien) geordnete Listen von Kandidaten aufstellen. Die Wähler können dann nur zwischen diesen Listen wählen. Die Sitze, die einer Gruppe zugeteilt werden, gehen an die errechnete Anzahl der Kandidaten vom Anfang der Liste.) Seite 7 von 44 Seite 8 von 44 Wahlen – Grundsätze (Art. 38 GG) Die Wahlen müssen sein: allgemein Wer darf Wählen? unmittelbar Wie wirkt sich die Stimme aus? frei Ist die Stimmabgabe unbeeinflusst? geheim Wer weiß, wie ich abgestimmt habe? gleich Welches Gewicht hat meine Stimm? Allgemeinheit der Wahl - alle Staatsbürger ohne Unterschied (Diskriminierungsverbot) - Mindestbedingung: 18 Jahre, Art. 38 Abs.2 GG kein Betreuer für alle Angelegenheiten (§13 Nr.2 Bundeswahlgesetz) - Ausschluss vom Wahlrecht: § 45 Abs.5 StGB i.V.m. z.B. §§ 101, 108c StGB - Problem: Auslanddeutsche (§ 12 Abs.2 Bundeswahlgesetz) (innerhalb der EU: mindestens 3 Monate in Deutschland wohnend) (außerhalb der EU: nach 25 Jahren ständigem Aufenthalt im Ausland verfällt das Wahlrecht) Unmittelbarkeit der Wahl - kein weiterer Willensakt zwischen Wählerentscheidung und Wahl des Kandidaten z.B. Wahlmänner - Problem: Parteiaustritte und Parteiausschlüsse (von Listenkandidaten) Freiheit der Wahl - Grundsatz: keine Einwirkung auf den Wähler für bestimmte Abstimmung Schutz durch Strafvorschriften (§§ 108 – 108b StGB) - Erlaubt: Wahlkampf von Parteien und Stellungnahme anderer gesellschaftlicher Gruppierungen Seite 8 von 44 Seite 9 von 44 Geheimheit der Wahl - Schutz nur für die Stimmabgabe freiwilliger Verzicht ist nicht möglich - nicht geschützt Wahlvorbereitung öffentliche Äußerung über erfolgte Stimmabgabe außerhalb der Wahlräumlichkeiten Gleichheit der Wahl Gleichheit im Zählwert Erfolgswert Jede abgegebene Stimme muss in gleicher Weise gezählt werden; ohne Ausnahme Jede abgegebene Stimme sollte in gleicher Weise das Abstimmungsergebnis beeinflussen Gleichheit der Wahl - Erfolgswert problematisch bei Merheitswahlrecht problematisch bei Sperrklauseln - der Gesetzgeber darf die Stimmen unterschiedlich gewichten, um die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit zu sichern 5 % Klausel noch zulässig Wahlen zum Bundestag - Art. 38 Abs.1 GG in Verbindung mit Bundeswahlgesetz (BWahlG) Anzahl der Abgeordneten: 598 Wahlsystem: personalisiertes Verhältniswahlrecht Kandidatenlisten: Landeslisten und Listenverbindung Seite 9 von 44 Seite 10 von 44 - 1. Wähler wählt einen Direktkandidaten (Erststimme – 299 Kandidaten direkt) - 2. Wähler wählt die in seinem Land aufgestellte Landesliste (Listenverbindung) einer Partei Landeslisten gelten als verbunden - 3. Anwendung der 5 %- Klausel bezüglich der Landesliste Ausnahme 3 Direktmandate - 4. Errechnung des Bundesproporz Proportionalverfahren nach Hare / Niemeyer - 5. Aufteilung auf Landesproporz - 6. Ermittlung der gewählten Abgeordneten aufgrund der Erststimme - 7. Abzug der Direktmandate von den Verhältnismandaten eventuell Überhang – Mandate "Zweitstimmen" Direktmandate "Zweitstimmen" Direktmandate "Zweitstimmen" Direktmandate bei der Verteilung berücksichtigt Bund Direktmandate Land V "Zweitstimmen" Land U 4 6 1 6 15.000 9.000 500 30.000 4 5 0 8 10.000 11.000 800 25.000 5 3 0 9 12.000 8.000 1.600 12.000 5 3 1 8 13.000 5.000 1.000 17.000 18 17 2 31 50.000 33.000 3.900 84.000 50.000 33.000 0 84.000 17 54.500 17 46.800 17 33.600 17 36.000 68 170.900 167.000 A B C D Summe Land T 8545 Direktmandate Partei Land S 5 % Hürde Bundesproporz Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen Gesamtzahl der zu verteilenden Mandate Verteilungsschlüssel Summe A B C D 40,72 26,87 0 68,41 136 167.000 136 Mandate Zusatz 40 1 26 1 0 68 134 "Zweitstimmen" Berechnungsbeispiel (Geltendes Wahlsystem) Ausgangssituation: 4 Parteien 4 Bundesländer Gesamtmandate 136 Davon 68 Direktmandate Gesamt 41 27 0 68 136 Seite 10 von 44 Seite 11 von 44 Landesproporz A – Partei Erreichte Stimmen Verteilung Mandate Zusatz Ergebnis 41 Mandate auf Landesebene Land S Land T Land U Land V Summe Bund 15.000 10.000 12.000 13.000 50.000 12,3 12 8,2 8 12 8 9,84 9 1 10 10,66 10 1 11 B – Partei 41 27 Mandate auf Landesebene Land S Land T Land U Land V Summe Bund 9.000 11.000 8.000 5.000 33.000 7,36 7 9 9 4,09 4 26 7 9 6,55 6 1 7 4 27 Erreichte Stimmen Verteilung Mandate Zusatz Ergebnis C – Partei 0 Mandate auf Landesebene Land S Land T Land U Land V Summe Bund 500 800 1.600 1.000 3.900 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Erreichte Stimmen Verteilung Mandate Zusatz Ergebnis D – Partei Erreichte Stimmen Verteilung Mandate Zusatz Ergebnis 39 68 Mandate auf Landesebene Land S Land T Land U Land V Summe Bund 30.000 25.000 12.000 17.000 84.000 24,29 24 20,24 20 24 20 9,71 9 1 10 13,76 13 1 14 Land S Land T Land U Land V 12 7 0 24 8 9 0 20 Summe 10 7 0 10 11 4 0 14 66 68 Zusammenfassung A - Partei B – Partei C – Partei D - Partei Summe Bund 41 27 0 14 136 Seite 11 von 44 Seite 12 von 44 Berücksichtigung der Direktmandate Land S direkt 4 6 1 6 noch frei 8 1 0 18 Überhang A – Partei B – Partei C – Partei D - Partei Proporz 12 7 0 24 Land T Direkt 4 5 0 8 noch frei 4 4 0 12 Überhang A – Partei B – Partei C – Partei D - Partei Proporz 8 9 0 20 Land U direkt 5 3 0 9 noch frei 5 4 0 1 Überhang A – Partei B – Partei C – Partei D - Partei Proporz 10 7 0 10 Land v Direkt 5 3 1 8 noch frei 6 1 0 6 Überhang A – Partei B – Partei C – Partei D - Partei Proporz 11 4 0 14 68 70 2 Summe Länder Land S A - Partei B - Partei C - Partei D - Partei 12 7 1 24 Zusammenfassung Land T Land U 8 9 0 20 Summe 10 7 0 10 Land V 11 4 1 14 1 1 Summe Bund 41 27 2 68 138 Seite 12 von 44 Seite 13 von 44 Zusammenfassung 41 68 A - Partei B - Partei C - Partei D - Partei 2 27 Abstimmungen - weitere Elemente von „Volksentscheidungen“ Volksbefragung (Eine Volksbefragung ist eine unverbindliche Volksabstimmung, die vom Parlament oder der Regierung initiiert ist. Im Gegensatz zu einer verbindlichen Volksabstimmung ist die Volksbefragung konsultativ, d.h. das Parlament ist nicht an das Ergebnis der Befragung gebunden.) Volksbegehren (Volksbegehren – in der Schweiz Volksinitiativen, kurz Initiativen – sind in einer direkten Demokratie ein wesentliches Element der Volksgesetzgebung. Die Bürger bekunden durch eine Unterschriftensammlung den Willen, dass ein Gesetzentwurf aus der Mitte der Bürgerschaft dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden soll. Volksbegehren gibt es in Deutschland nur auf Landesebene. Dort sind sie in der Landesverfassung verankert. Das deutsche Grundgesetz sieht außer bei einer Neugliederung des Bundesgebietes zur Zeit keine Volksbegehren auf Bundesebene vor. (Daneben gibt es auf kommunaler Ebene das politische Instrument eines Bürgerbegehrens)) Volksentscheid (Bei einem Volksentscheid entscheiden die stimmberechtigten Bürger in einer Abstimmung (lat. Referendum - Abstimmung durch eine Volksbefragung) über eine Verfassungs- oder Gesetzesänderung. Es entscheidet hierbei die einfache oder eine qualifizierte Mehrheit über Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs.) - anders: Landesverfassung Brandenburg Volksinitiative, Art. 76 Volksbegehren, Art. 77 Volksentscheid, Art. 78 - gilt nicht für: Staatshaushalt, Abgaben, Besoldung, Personal- Angelegenheiten Seite 13 von 44 Seite 14 von 44 Die Staatsorgane Bundespräsident Bundestag Bundesregierung Bundesverfassungsgericht Bundesrat Der Bundespräsident (Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Durch die Verfassung ist seine Macht im politischen System des Landes jedoch beschränkt. Seine Amtssitze sind das Schloss Bellevue in Berlin und die Villa Hammerschmidt in Bonn. In der Ausübung seiner Aufgaben unterstützt ihn das Bundespräsidialamt. Der Bundespräsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren von der Bundesversammlung gewählt. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Eine spätere Wiederwahl ist nicht ausgeschlossen, wenn zwischenzeitlich ein anderer Bundespräsident im Amt war.) - Art. 59 GG - Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland - Bedeutung vorrangig: Repräsentation des Staates Funktion eines „Staatsnotars“ geringe selbstständige politische Gestaltungsmöglichkeit - Gegenzeichnungspflicht, Art. 58 GG Ausschluss eigenständiger politischer Gestaltung - Umfang alle amtlich und politisch bedeutsamen Handlungen des Bundespräsidenten nicht nur rechtlich verbindliche Akte - Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder die Bundesminister - Wahl des Bundespräsidenten Art. 54, 55 GG Bundesversammlung - alle Mitglieder des Bundestages - eine gleiche Anzahl von Vertretern der Länder - Befugnisse des Bundespräsidenten Art. 59 GG: Abschluss völkerrechtlicher Verträge Art. 64 GG: Ernennung und Entlassung von Bundesministern Art. 60 GG: Ernennung der Bundesrichter, Bundesbeamten, Soldaten Art. 63 Abs.4, Art. 68 Abs.1 GG: Entscheidung über die Auflösung des Bundestages - Art. 82 GG: Ausfertigung von Gesetzen - Ausfertigung: Herstellung einer Urschrift Erklärung der Authentizität Erklärung der Legalität Seite 14 von 44 Seite 15 von 44 - Prüfungsrecht? - formell: eindeutig gegeben - materiell: umstritten mind. Bei offenkundigen Verstößen gegen GG – Vorschriften Fall: Die Bundesregierung beabsichtigte bereits seit längerem, die Bezüge für den Kanzler und die Minister zu erhöhen. Die Zeit der Fußball – WM nutzend, bringt sie einen Gesetzentwurf direkt in den Bundestag ein. Der Bundestag beschließt aufgrund der Mehrheit der Regierungskoalition dieses Gesetz in der ersten Lesung. Das Gesetz wird direkt dem Bundespräsidenten mit der Bitte um Ausfertigung zugeleitet. Der Bundespräsident hat Bedenken, dass dieses Gesetz verfassungsgemäß ist und möchte Die Ausfertigung verweigern. Kann er dies? Lösung des Falles: - der Bundespräsident hat grundsätzlich Prüfungsrecht, soweit Vorschriften über das Zustandekommen des Gesetzes betroffen sind - vorliegend sind drei Aspekte problematisch Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens (Das Gesetzgebungsverfahren der Bundesrepublik Deutschland auf Bundesebene ist sehr komplex und erfordert die Mitwirkung vieler Verfassungsorgane. Eine Gesetzesinitiative für ein Bundesgesetz kann von folgenden Verfassungsorganen ausgehen: Bundesregierung Bundesrat Bundestag. Dabei gilt: Eine Gesetzesvorlage der Bundesregierung geht zunächst zu einer Stellungnahme an den Bundesrat, dann wieder zurück zur Bundesregierung, die dann eine Gegenäußerung verfassen kann. Daraufhin kann die Bundesregierung die Gesetzesvorlage in den Bundestag einbringen. Eine Gesetzesvorlage des Bundesrates geht entsprechend zuerst an die Bundesregierung, die Stellung nehmen kann, bevor sie in den Bundestag eingebracht werden kann. Eine Gesetzesvorlage aus der Mitte des Bundestages kann von einer Fraktion oder einer festgelegten Mindestzahl von Abgeordneten eingebracht werden.) Abstimmung in einer, statt drei Lesungen Ausfertigung des Gesetzes ohne Gegenzeichnung des zuständigen Bundesministers - i.E. keine Ausfertigung Der Bundestag - Art. 38 ff GG - Funktionen Gesetzgebung Wahl - des Bundeskanzlers - des Wehrbeauftragten des Bundstages Seite 15 von 44 Seite 16 von 44 - Kontrolle Untersuchungsausschüsse, Art. 44 GG schlichte Parlamentsbeschlüsse Zitier- und Interpellationsrecht, Art. 43 Abs.1 GG (Die Interpellation ist eine förmliche parlamentarische Anfrage an die Regierung. Sie stellt ein parlamentarisches Kontrollmittel dar, mit dem jedem Abgeordneten (Interpellant) das Recht (Interpellationsrecht) eingeräumt wird, einen oder mehrere Minister der Regierung aufzufordern, sich bezüglich einer politischen Handlung, einer bestimmten Situation sowie allgemeiner oder spezifischer Aspekte der Regierungspolitik zu rechtfertigen. Interpellationen kennzeichnen sich dadurch, dass sie durch einen formellen Antrag, der die Verantwortlichkeit der Regierung oder eines Mitgliedes der Regierung in Frage stellt oder der eine Empfehlung an die Adresse der Regierung enthält, abgeschlossen werden können. Minister dürfen ausschließlich zu ihrer Politik und nicht über ihre Absichten befragt werden.) - Zusammensetzung 598 Abgeordnete (zzgl. Anzahl aufgrund von Überhangmandaten) Organe Bundestagspräsident Vertritt den Bundestag nach außen Präsidium Ältestenrat Bundstagpräsident und Präsidium und weitere seine Stellvertreter Bundestagsabgeordnete im Verhältnis der Fraktionsstärke Abgeordneter Fraktionen Gruppen Bundestagsausschüsse Rechtsfähiger Zusammenschluss von Abgeordneten mit weitgehenden Mitwirkungsmöglichkeiten Nicht rechtsfähiger Zusammenschluss von Abgeordneten ohne Fraktionsstärke Vorbereitung von Bundestag – Beschlüssen durch Beschlussempfehlung - Rechtsstellung des Abgeordneten „ so genanntes freies Mandat“, Art. 38 Abs.1 S.2 GG keine Bindung an Vorgaben Dritter bei seinen Entscheidungen - Anspruch auf angemessene Entschädigung, Art. 38 GG Seite 16 von 44 Seite 17 von 44 - Immunität und Indemnität, Art. 46 GG (Immunität: den Schutz gewählter Amtsträger und ausländischer Würdenträger vor Strafverfolgung, siehe Politische Immunität in der Diplomatie den Schutz von Botschaftern, Gesandten, Botschaftsmitarbeitern und deren Familienangehörigen vor strafrechtlicher, zivilrechtlicher und administrativer Verfolgung im Gastland. Indemnität: Ein Abgeordneter, der grundsätzlich Indemnität genießt, darf nicht wegen einer Abstimmung oder einer Äußerung, die er im Parlament oder dessen Ausschüssen getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden. Die einzigen Ausnahmen sind verleumderische Beleidigungen. In Deutschland ist die Indemnität der Parlamentsabgeordneten in Art. 46(1) des Grundgesetzes festgelegt. Die deutschen Verfassungen von 1848, 1871 und 1919 kannten keine Ausnahmen von der Indemnität des Abgeordneten. Indemnität ist auch eine Bezeichnung für die nachträgliche Legitimierung von rechtswidrigen, eigenmächtigen oder im Ausnahmezustand getroffenen Entscheidungen der Regierung durch ein Parlament bzw. den zuständigen Souverän.) - Gesetzgebungsrecht Initiativrecht - Gesetzesbeschluss i. d. R. nach 3 Lesungen Problem: Beschlussfähigkeit Fall: Freitags im Bundestag Angesichts gewalttätiger Massendemonstrationen wird aus der Mitte des Bundestags, ein Novellierungsentwurf zum Versammlungsgesetz eingebracht, wonach u. a ein Vermummungsverbot bei Demonstrationen verfügt wird. Zunächst erfolgt eine ausführliche Beratung in den Ausschüssen Dabei ergibt sich unter allen Fraktionen des Bundestags ein breiter Konsens Die Schlussabstimmung über die Novelle (nach drei Lesungen) findet in einer Freitagnachmittag-Sitzung statt. Wahrend anfänglich noch über 300 Abgeordnete einer Debatte über die Innere Sicherheit beiwohnen, leert sich der Saal gegen Abend zusehends Die Versammlungsnovelle wird schließlich bei Anwesenheit von 19 Abgeordneten der drei Fraktionen beschlossen. Ein Abgeordneter stimmt gegen, 18 Abgeordnete stimmen für das Gesetz. Der Beschluss wird unverzüglich dem Bundesrat zugeleitet. Er legt binnen einer Woche Einspruch ein, da den Ländern die Novellierung nicht weit genug geht Der Bundestag erachtet jedoch den Einspruch für rechtlich unerheblich, ebenso die Bundesregierung, so dass der abschließende Teil des Gesetzgebungsverfahrens ordnungsgemäß über die Bühne geht und die Novelle in Kraft tritt. Art 42 GG Artikel 42 (1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. Seite 17 von 44 Seite 18 von 44 (2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen. (3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. Geschäftsordnung (Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO BT) wird aufgrund von Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG erlassen und regelt die verschiedenen Verfahren und Organstrukturen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Deutschen Bundestages.) § 45 (1) Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. (2) Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht oder wird die Beschlussfähigkeit vom Sitzungsvorstand im Einvernehmen mit den Fraktionen bezweifelt, so ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit durch Zählung der Stimmen nach §51, im Laufe einer Kernzeit- Debatte im Verfahren nach § 52 festzustellen. Der Präsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen. (3) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hebt der Präsident die Sitzung sofort auf. § 20 Abs. 5 findet Anwendung. Ein Verlangen auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit. (4)Unabhängig von dem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 kann der Präsident bei Kernzeit- Debatten im Einvernehmen mit den Fraktionen die Sitzung unterbrechen, wenn der Sitzungsvorstand bezweifelt, dass 25 von Hundert der Mitglieder des Bundestages anwesend sind. Die Feststellung der Anwesenheit erfolgt im Verfahren nach § 52. Beschlussfähigkeit (mehr als die Hälfte der Abgeordneten, also mindestens 300) Daraus folgt: Der Bundestag war nicht Beschlussfähig (wenn die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wurde, ist der Bundestag Beschlussfähig) Verfassungswidrig? Im Grundsatz nicht Der Bundesrat oberstes Verfassungsorgan Vertretung der Länder auf Bundesebene Art. 51 GG Zusammensetzung - stets Mitglieder der Landesregierungen - Mitgliederzahl ergibt sich aus der Stimmenanzahl, Art. 51 Abs. 2 GG (Jedes Land hat mindestens 3 Stimmen 6 NRW, Bayern, BW, Niedersachen 5 Hessen 4 Sachsen, RP, Berlin, SA, TH, BB, SH 3 MV, HH, Bremen, Saarland 69 Gesamtstimmenanzahl Seite 18 von 44 Seite 19 von 44 einheitliches Abstimmverhalten i. d. R. durch einen „Stimmführer“ - für Abstimmungen müssen mindestens 16 Personen Anwesend sein Vertretung ist in Art 57 GG geregelt Bundesratvorsitzender in der Regel immer ein Ministerpräsident ___________________________________________________________________________ Fall: Der Bundestag nahm am 1. März 2002 Entwurf des Zuwanderungsgesetzes an. Der Gesetzesbeschluss wurde am selben Tag dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet. Der Bundesrat behandelte das Zuwanderungsgesetz am 22. März 2002 nach Aufruf durch den amtierenden Bundesratspräsidenten Klaus Wowereit. Nach einigen Redebeiträgen erklärte der brandenburgische Innenminister Herr Schönbohm, dass er gegen das Gesetz stimme. Als das Land Brandenburg zur Abstimmung aufgerufen wurde, erklärte der Stimmfahrer Herr Ziel: «Ja!». Herr Schönbohm erklärte «Nein!». Der Bundesratspräsident stellte daraufhin fest, dass das Land uneinheitlich entschieden habe, eine Stimmabgabe aber nur einheitlich erfolgen könne. Anschließend befragte Herr Wowereit den Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg: „Ich frage Herrn Ministerpräsidenten Stolpe, wie das Land Brandenburg abstimmt“. Dr. h. c. Manfred Stolpe (Brandenburg): Als Ministerpräsident des Landes Brandenburg erkläre ich hiermit Ja. (Jörg Schönbohm <Brandenburg>: Sie kennen meine Auffassung, Herr Präsident!) Präsident Klaus Wowereit: Damit stelle ich fest, dass das Land Brandenburg mit Ja abgestimmt hat.« (BVerfGE 106, 310-351; zitiert nach juris, Rn. 49ff.) Der Bundespräsident möchte das Gesetz ausfertigen? Zu Recht? Lösung des Falles: Zustimmungsbedürftigkeit des Zuwanderungsgesetzes keine Zustimmung, da erforderliche Mehrheit der Stimmen des Bundesrat fehlte Wertung der Stimmenabgabe für das Land Brandenburg als „Zustimmung“ war unzulässig die Feststellung des Bundesratspräsidenten am Ende, der Bundesrat habe dem Gesetz zugestimmt, ist rechtlich wirkungslos Gesetz ist nichtig ___________________________________________________________________________ Befugnisse - Mitwirkung Gesetzgebung Verwaltung Einflussnahme bei Einspruchsund Zustimmungsgesetzen •Erlass von Verwaltungsvorschriften •Bundesaufsicht/ -zwang •Rechtsverordnungen der BReg Seite 19 von 44 Seite 20 von 44 Das Gesetzgebungsverfahren Seite 20 von 44 Seite 21 von 44 Die Bundesregierung (Sie besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Sie wird auch als Kabinett bezeichnet. Näheres zur Bundesregierung regeln die Artikel 62 bis 69 des Grundgesetzes (GG). Artikel 64 Abs. 2 GG schreibt vor, dass der Bundeskanzler und die Bundesminister bei der Amtsübernahme den Amtseid (Art. 56) leisten.) oberstes Verfassungsorgan Art. 62 ff. GG Zusammensetzung - Bundeskanzler (ist der einzige der vom Parlament gewählt wird; Art 63 GG) - Bundesminister (vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt) Bildung - Wahl und Ernennung eines Bundeskanzlers - Ernennung der Bundesministers Bundesminister - parlamentarische Legitimität durch den Bundeskanzler - kein direkter Einfluss des Bundestag auf die Bundesminister Wahl des Bundeskanzlers; Art. 63 GG Wahlgänge - Vorschlag des Bundespräsidenten und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages - Vorschlag Bundestag und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages - Vorschlag des Bundestag und einfache Mehrheit (pol. Entscheidungsbefugnis des Bundespräsidenten über Ernennung oder Neuwahl) Ende der Amtsdauer der Bundesregierung - Art. 64, 67, 68 GG Bundesminister - Entlassung durch Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzler - kein direkter Einfluss durch den Bundestag Bundeskanzler - konstruktives Misstrauensvotum - Vertrauensfrage, Art. 68 GG wie wird der Bundeskanzler seines Postens enthoben? - durch Misstrauensvotum (Art. 67 GG), durch Vertrauensfrage (Art. 68 GG) interne Organisation - Kanzlerprinzip, Art. 65 S. l GG (Der Bundeskanzler hat innerhalb der Bundesregierung die Richtlinienkompetenz, d.h. er bestimmt die Grundzüge der Politik und ist dafür auch verantwortlich.) Seite 21 von 44 Seite 22 von 44 - Ressortprinzip, Art. 65 S. 2 GG (Die Bundesminister leiten ihre jeweiligen Aufgabenbereiche im Rahmen der Richtlinien des Kanzlers eigenständig (Ressortprinzip). Den Umfang ihrer Aufgabenbereiche bestimmt der Bundeskanzler.) - Kollegialprinzip, Art. 65 S. 3 GG (Sind zwei Minister sich in einem Punkt uneinig, so entscheidet die Bundesregierung mit Mehrheitsbeschluss (Kollegialprinzip). Fall: Die Chemiefabrik im Irak Unternehmer U ist Produzent von Chemie-Industrieanlagen sowie Zulieferer von Chemikalien. Er möchte seine Anlagen unter anderem in den Irak exportieren. Dazu schloss er mit einer irakischen Gesellschaft, die sich mit der Herstellung von Pestiziden beschäftigt, einen Vertrag über die Lieferung näher bezeichneter Anlagen und Anlagenteile zur Errichtung einer Chemiefabrik. Als er die Anlagenteile ausführen möchte verweigert das Zollamt die Abfertigung zur Ausfuhr. Es begründete seine Ablehnung damit, dass der Anmeldung weder eine Ausfuhrgenehmigung noch eine Negativbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft beigelegen habe. Dies sei aber nach dem insoweit geänderten Paragraphen des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der ebenfalls geänderten Ausfuhrliste nötig gewesen Die von U gelieferten Teile könnten geeignet sein. direkt oder indirekt Kampfgas herzustellen. Die Ausfuhrliste wurde als Rechtsverordnung verkündet Dies geschah dadurch, dass der zuständige Bundesminister die Rechtsverordnung unterzeichnete und sie sodann seinen Kabinettskollegen übersandte und ihnen damit Gelegenheit gab, Einwendungen vorzutragen. Solche Einwendungen gab es nicht. Nach dem Umlauf der Vorlage wurde die Rechtsverordnung in Kraft gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht wies in letzter Instanz die Klage des Unternehmers U, der die Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Zollabfertigung feststellen lassen wollte, ab. U ist der Ansicht, dass das Gericht falsch entschieden habe und möchte dessen Entscheidung noch überprüfen lassen. Geht dies und wenn ja. mit welchen Erfolgsaussichten? {Sachverhalt vereinfacht dargestellt nach BVerfGE 9l, NS-176) Lösung: Bundesregierung (Rechtsverordnung) Bundeskanzler und Bundesminister (wenn Bundesregierung im Gesetzblatt erwähnt wird, müssen Bundeskanzler und Bundesminister auch tätig werden; sprich unterzeichnen) U kann sich eventuell gegen die Rechtsverordnung wehren, da sie Verfassungswidrig ist Das Rechtsstaatsprinzip (Ein Rechtsstaat ist ein Staat, in dem die öffentliche Gewalt an eine in ihren Grundzügen unabänderliche und im Ganzen auf Dauer angelegte objektive Wert- und Rechtsordnung gebunden ist. Im Vergleich zum absolutistischen Staat die Macht des Staates umfassend durch Gesetze determiniert, um die Bürger vor Willkür zu schützen (formeller Rechtsstaatsbegriff)). Grundentscheidung des GG; elementarer Verfassungsgrundsatz Art. 28 I GG - Geltung auch in den Ländern Art. 79 III GG Änderungs-/ Abschaffungsschutz Seite 22 von 44 Seite 23 von 44 Rechtsstaatsprinzip im formellen Sinne: - Schaffung und Garantie einer Rechtsordnung Rechtsstaatsprinzip im materiellen Sinne: - Garantie von gewohnheitsrechtlich anerkannten und in der Verfassung ausdrücklich festgelegten inhaltlichen Grundsätzen rechtsstaatliche Grundsätze - Gewaltenteilung - Gewährleistung von Grundrechten - Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns - Rechtssicherheit und Rechtsklarheit - Gewährleistung von Rechtsschutz - Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns - Prinzip der Gerechtigkeit staatlichen Handelns Die Gewaltenteilung (Die Gewaltenteilung ist ebenfalls kodifiziert, Art. 20 Absatz 2: Die Staatsgewalt auf drei Gewalten verteilt: Legislative (gesetzgebende Gewalt), Exekutive (ausführende Gewalt) und Judikative (rechts- sprechende Gewalt). „Alle Staatsgewalt ... wird ... durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“) Staatsgewalt Judikative Exekutive Legislative Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (Die Gesetzmäßigkeit oder Rechtsbindung staatlichen Handelns folgt unmittelbar aus Artikel 20 Absatz 3 GG: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“) Art. 20 III GG: für alle staatliche Gewalt Verwaltung und Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden Seite 23 von 44 Seite 24 von 44 Gesetzgeber ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden Grundgesetz Förmliches Gesetz Rechtsverordnung Materielles Gesetz Abstrakt- generelle Regelungen eines Gebotes / Verbotes Satzung Die Normenhierarchie (Die Rechtsquelle bezeichnet nach der modernen Auffassung den "Erkenntnisgrund für etwas als Recht". Diese Definition wurde von Alf Ross im Jahre 1929 publiziert und ist bis heute weitgehend anerkannt. Rechtsquellen können unterschieden werden in: - Rechtserzeugungsquellen, die die Vorstellungen und das Verhalten der Betroffenen umfassen, welche das Recht bestimmen; - Rechtswertungsquellen, die allgemeine Maßstäbe, wie z.B. Gerechtigkeit oder Freiheit umfassen; und - Rechtserkenntnisquellen, die Rechtsquellen im engeren Sinne, also Gesetze, Verordnungen, Satzungen und Verwaltungsvorschriften.) Art. 31 GG Bundesrecht bricht Landesrecht - jede bundesrechtliche Vorschrift geht automatisch dem Landesrecht vor - entgegenstehendes Landesrecht ist nichtig Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (Der Gesetzesvorrang besagt, dass staatliches Handeln nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen darf. Sollte es doch zu einem Verstoß kommen, so ist der staatliche Akt rechtswidrig.) (Vorbehalt des Gesetzes bezeichnet in der Politik- und Rechtswissenschaft den Mechanismus, dass bestimmte Fragen nur durch ein Gesetz zu regeln sind.) Gesetzesvorrang Gesetzesvorbehalt Bindung der Verwaltung / Rechtssprechung an die bestehenden Gesetze, gilt für jegliches Handeln Maßnahmen, die in Rechte und Freiheiten des Bürgers eingreifen, bedürfen einer gesetzlichen Ermächtigung Seite 24 von 44 Seite 25 von 44 Bestimmtheit (Rechtssicherheit ist, nach der deutschen Auffassung, die Klarheit, Bestimmtheit und die Beständigkeit staatlicher Entscheidungen sowie die Klärung von umstrittenen Rechtsfragen oder -verhältnissen in angemessener Zeit. Rechtssicherheit ist Element des Rechtsstaatsprinzips. Verfassungsrang kommt der Rechtssicherheit mit Art. 20 GG zu.) je bestimmter eine Norm in ihrem Wortlaut, desto so klarer ergeben sich für den Bürger Anwendungsbereich und Rechtsfolgen Problem: Wann ist eine Norm unbestimmt? - Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können keine Unbestimmtheit wegen - Auslegungsbedürftigkeit - Verwendung von Generalklauseln Gewährleistung von Rechtsschutz (Als Rechtsschutz wird das Recht jedes Bürgers bezeichnet, vor unabhängigen Gerichten die Entscheidung über einen Sachverhalt zu bekommen bzw. sein Recht geltend zu machen.) Staat muss Normdurchsetzung garantieren - Geltungsanspruch des Rechts - Sicherung der Grundrechte Art 19IVGG: - Rechtsschutzgarantie - „öffentliche Gewalt" = Verwaltung und Rechtsprechung - Rechtsschutz in Form des Gerichtsschutzes - effektiver, rechtzeitiger Rechtsschutz und Schutz vor der Schaffung vollendeter Tatsachen Fall: Ein Atomgesetz spaltet die Gemüter Der Bundestag verabschiedet ein Gesetz, in dem u. a. das Aromgesetz ergänzt wird Hinzu kommt folgende Regelung: "Bei Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die der Erzeugung von Elektrizität dienen, gilt Abs. 2 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass zur weiteren Vorsorge gegen Risiken fiir die Allgemeinheit die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn auf Grund der Beschaffenheit und des Betriebs der Anlage auch Ereignisse, deren Eintritt durch die zu treffende Vorsorge gegen Schäden praktisch ausgeschlossen ist. einschneidende Maßnahmen zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen außerhalb des abgeschlossenen Geländes der Anlage nicht erforderlich machen würden; die bei der Auslegung der Anlage zugrunde zu legenden Ereignisse sind in Leitlinien näher zu bestimmen, die das für die kerntechnische Sicherheit und Strahlenschutz zuständige Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffentlicht." Seite 25 von 44 Seite 26 von 44 Der Bundesrat hatte das Gesetz weder für zustimmungsbedürftig gehalten noch den Vermittlungsausschuss angerufen Das Gesetz wurde vom Bundespräsidenten ausgefertigt. Das Land N ist der Auffassung das das Gesetz nichtig sei Der Bundesrat hätte zustimmen müssen, zumal es sich bei den Leitlinien um Verhaltungsvorschriften handelt. die sowieso nur mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden konnten. Kann das Land N seine Auffassung gerichtlich überprüfen lassen? Hätte ein Verfahren Aussicht auf Erfolg? ( Sachverhalt vereinfacht dargestellt nach BVerfGE 100, 249 ff) Verhältnismäßigkeit (Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein Merkmal des Rechtsstaats. Zweck des Grundsatzes ist es, vor übermäßigen Eingriffen des Staats in Grundrechte, insbesondere auch in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), zu schützen (daher oft auch Übermaßverbot genannt). Als verfassungsrechtliches Gebot ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die gesamte Staatsgewalt unmittelbar verbindlich.) Problem: - zur Zweckerreichung können mehrere, unterschiedlich belastende Mittel zur Verfügung stehen Lösung - Auswahlentscheidung durch Wahl des verhältnismäßigen Mittels i.U: jede staatliche Maßnahme muss verhältnismäßig sein Was will die staatliche Maßnahme erreichen? Zweck? Geeignetheit? Ja Erforderlichkeit? Angemessenheit? Ist das Mittel tauglich, um den Zweck zu realisieren? Ist das Mittel unter mehreren geeigneten das mildeste Mittel? Steht das Mittel auch nicht erkennbar außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg? Seite 26 von 44 Seite 27 von 44 Fall: Die eifrige Polizei In der Zeit vom 6 -9. August Veranstalteten engagierte Kernkraftgegner und Anhänger der Umweltorganisation "Greenpeace" Demonstrationen vor dem stillgelegten Kernkraftwerk Lubmin bei Greifswald. Sie wollen damit an die Atombombenabwürfe über Hiroshima und Nagasaki erinnern. Die Teilnehmer M und K werden von der Polizei am 06.08 festgenommen, weil sie sich bei der Darstellung von Toten nicht an die Auflagen des örtlichen Landratsamtes gehalten haben. Das Amtsgericht Greifswald erklärte in gleich- lautenden Beschlüssen die Freiheitsentziehung und deren Fortdauer bis längstens 09.08., 1700 Uhr für zulässig. Zur Begründung stützte sich das Amtsgericht auf die polizeirechtlichen Vorschriften. Es führte weiter aus, dass die Gefahr bestünde, dass die Teilnehmer M und K weitere Straftaten oder Ordnungs- Widrigkeiten begehen würden, wenn sie freigelassen werden. Da nach polizeilichen Erkenntnissen die Demonstrationen bis zum 09.08, I7.00 Uhr dauern würden, sei solange eine Festnahme geboten. Das zwischenzeitlich informierte Innenministerium in Schwerin ordnete am 07.08 gegenüber der Örtlichen Polizeiwache an, für die Freilassung von M und K zu sorgen. An demselben Tag ordnete das Amtsgericht Greifswald die Freilassung an. die auch sodann vollzogen wurde. K und M setzen ihre Mahnwache am Tor des ehemaligen Kernkraftwerkes fort. Gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Greifswald legten sie am 08 08. sofortige Beschwerde beim Landgericht Stralsund ein. Dieses verwarf die Beschwerden als unzulässig, denn schließlich hatte sich die Freiheitsentziehung inzwischen erledigt. Das OLG Rostock bestätigte die Auflassung des Landgerichts Stralsund K und M sind damit überhaupt nicht einverstanden und möchten wissen, ob eine Überprüfung der amts- gerichtlichen Entscheidung noch möglich ist Wie konnten sie dies verfahrensrechtlich erreichen? (Sachverhalt nachgestellt: BVertlr, Beschluss vom 26.OfS.97 - 2 BvR 126/91 ) Lösung: Laut Bundesverfassungsgericht muss eine nachträgliche Überprüfung möglich sein Gerechtigkeit (Gerechtigkeit (lateinisch Justitia) ist das abgeleitete Substantiv von gerecht, dessen ursprüngliche Bedeutung "angemessen, richtig" ist. Gerechtigkeit wird heute als Versuch definiert, jedermann fair und moralisch angemessen zu behandeln.) Gleichheitssatz Satz „Jedem das Seine" - Berücksichtigung des Individuellen des einzelnen Menschen das Besondere - austeilende und ausgleichende Gerechtigkeit Vertrauensschutz (Beim Vertrauensschutz handelt es sich um einen Rechtsgrundsatz, welcher besagt, dass ein vom Bürger entgegengebrachtes Vertrauen von der Rechtsordnung zu schützen ist. Er wird aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 des deutschen Grundgesetzes) abgeleitet.) bedeutsam vor allem im Bereich der vollziehenden Gewalt (behördlichen Handelns) - Abwägung zwischen Gesetzmäßigkeit und Vertrauensschutz Seite 27 von 44 Seite 28 von 44 Rückwirkung von Gesetzen - betrifft die Frage, inwieweit später erlassende Gesetze Lebenssachverhalte regeln können, die zeitlich vorher geschehen sind Art. 103 II GG: nur für Strafgesetze abgeschlossener Sachverhalt Wirkung unechte Rückwirkung Gesetzeserlass abgeschlossener Sachverhalt Wirkung echte Rückwirkung Gesetzeserlass unechte Rückwirkung: ist im Allgemeinen zulässig - Abwägung von Vertrauen und gesetzgeberischer Entscheidung echte Rückwirkung: nur in Ausnahmefällen - Regelung war zu erwarten - bisherige Rechtslage verworren und unklar - Korrektur von Systemwidrigkeiten - Schaden ist unerheblich (Bagatellfälle) - zwingende Gründe des Gemeinwohls nachträgliche Änderung und Aufhebung von Gesetzen - Vertrauensschütz auf Weitergeltung der bisherigen Regelung - Vertrauensschutz: tatsächliches Vertrauen, Treffen von Dispositionen und Schutzwürdigkeit - allgemein nur dann angenommen werden, wenn der Gesetzgeber mit der fraglichen Regelung den Betroffenen zu entsprechenden Dispositionen veranlassen wollte Das Bundesverfassungsgericht (Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist in Deutschland das Verfassungsgericht des Bundes. Als Hüter der deutschen Verfassung hat das Gericht eine Doppelrolle einerseits als unabhängiges Verfassungsorgan und andererseits als Teil der Judikativen Staatsgewalt auf dem speziellen Gebiet des Verfassungs- und Völkerrechts. Obwohl es Entscheidungen anderer Gerichte kontrolliert, gehört es nicht zum Instanzenzug, sondern überprüft sie als Akte der Staatsgewalt, wie bei allen anderen Staatsorganen. Insofern ist die oft vorgenommene Einordnung des Gerichts als das oberste deutsche Gericht unzutreffend. Das Bundesverfassungsgericht ist ein Spezialgericht.) Seite 28 von 44 Seite 29 von 44 „oberstes“ Verfassungsorgan und Gericht Art. 92 ff. GG (insbesondere Art. 93 GG) Zusammensetzung (Art. 94 – Gewaltenteilung) - 16 Richter (1 Senat besteht aus 8 Richtern; also 2 Senate) Wahl der Richter - je zur Hälfte durch Bundestag und Bundesrat (Wahlausschuss) - Wahlverfahren: §§ 5 ff. BVerfGG - Amtszeit: 12 Jahre Funktion des BVerfG: - Gewährleistung der Verfassung zwischen den Staatsorganen - Gewährleistung der Verfassung/Rechtsordnung durch die staatliche Gewalt im Verhältnis zum Bürger Verfassungsgerichtsverfahren (Art. 93 GG) Art. 93 Abs. 1, 3 und 4 GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 Art. 100 GG Art. 93 Abs. 1Nr. 2 Art. 93 Abs. 1 / 4a Art. 93 Abs. 2; BVerfGG Seite 29 von 44 Seite 30 von 44 Erfolgsaussichten BVerfGG Zulässigkeit Wer ist berechtigt? Form / Fristen? 1. 2. Begründetheit Besteht die behauptete Rechtsverletzung? Ist der Anspruch gegeben? Antragsbefugnis (welche Rechte sind verletzt?) Erfolgsaussichten Das Organstreitverfahren (Art. 93 Abs.1 Nr. 1) (Mit dem Rechtsbegriff Organstreit oder Organstreitigkeit werden im öffentlichen Recht in Deutschland verfassungsrechtliche Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten oberster Verfassungsorgane oder ihrer Mitglieder bezeichnet. Bei einem Organstreit handelt es sich um die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die organisatorische Wirkungen zwischen Verfassungsorganen oder auch nur ihren Mitgliedern betreffen.) Antragsteller? Antragsgegner? Jedes oberstes Bundesorgan, soweit durch GG oder GO eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten Ausgestattet; Bundespräsident; Bundesregierung; Abgeordnete; Fraktionen; Ausschüsse; Bundesminister Antragsgegenstand? Jede Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners Antragsbefugnis? Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Antragstellers durch ein rechtlich erhebliches Verhalten des Antragsgegners Fall: Auflösung des Bundestages Der Bundeskanzler stellte am 27. Juni 2005 den Antrag, ihm das Vertrauen auszusprechen. Die Beratung des Bundestages fand am l. Juli 2005 statt Der Bundeskanzler begründete seinen Antrag im Wesentlichen mit dem bitteren Ausgang der Landtagswahlen m N'RW und geänderten Kräfteverhältnissen, die der Durchsetzung; der Agenda 2010 entgegen stehen Seite 30 von 44 Seite 31 von 44 Die Abgeordneten stimmten namentlich ab 151 Stimmen der SPD-und Bündnis90 / Die Grünen-Fraktion stimmten mit „Ja“. 296 Abgeordnete stimmen mit „Nein“ 8 Abgeordnete der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen -stimmen dagegen. 104 Mitglieder der SPD-Fraktion enthielten sich ihrer Stimme. Der Bundeskanzler schlug dem Bundespräsidenten vor, den Bundestag aufzulösen. Dem entsprach der Bundespräsident und ordnete die Auflösung des 15. Deutschen Bundestages sowie die Wahl zum Bundestag für den 18. September 2005 an. Die Abgeordneten A und B sind der Auflassung, dass der eingeschlagene Weg verfassungswidrig ist und sehen ihre Rechte als Abgeordnete als verletzt an. Wie und mit welchem Erfolg können sie sich wehren. Lösung: I. Organstreitverfahren Antragsteller: Abgeordnete Antragsgegner: Bundespräsident Antragsgegenstand: Auflösungsgrund Bundestag Antragsbefugnis: Abgeordnete verlieren Rechtsstellung als Abgeordnete (sind nicht mehr Volksvertreter verlieren Abgeordneten Status) => Organstreitverfahren (+) Verfassungsbeschwerde Beschwerdeführer: Beschwerdegegenstand: Beschwerdebefugnis: Abgeordnete A und B Entscheidung des Bundespräsidenten nein, denn der Abgeordnetenstatus ist nicht von den Grundrechten beeinflusst, die Beschwerdebefugnis fehlt => Verfassungsbeschwerde (-) II. Verfahren begründet? Erfolg haben? Begründetheit? Art 68 GG - nicht die Zustimmung aller Mitglieder (+) - Die Frist (21 Tage) prüfen - Der Bundespräsident kann auflösen (hier ist kann = politisches Ermessen) Das Bundesverfassungsgericht könnte die Verfahrensweise prüfen, denn das Ergebnis der Vertrauensfrage war abgesprochen Seite 31 von 44 Seite 32 von 44 Der Bund – Länder - Streit (Organstreitverfahren der Verfassungsorgane der Bundesländer sind ähnlich aufgebaut wie auf Bundesebene. Die Entscheidungen treffen die Verfassungsgerichte (Staatsgerichtshöfe). Zusätzlich zu den Verfassungsorganen sind in einigen Ländern auch die Landesrechnungshöfe antragsberechtigt.) Antragsteller? Bund bzw. jedes Bundesland Antragsgegner? Antragsgegenstand? Jede Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners Antragsbefugnis? Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Antragstellers durch ein rechtlich erhebliches Verhalten des Antragsgegners Antragsbefugnis? Binnen 6 Monate nach Bekannt werden Seite 32 von 44 Seite 33 von 44 Die konkrete Normenkontrolle (Anlass ist ein bestimmter, konkreter Rechtsstreit, Art. 100 Abs. 1 GG) (Bei der konkreten Normenkontrolle überprüft das Bundesverfassungsgericht auf Vorlage eines deutschen Gerichts hin, ob eine bestimmte Norm im konkreten sachlichen Einzelfall mit der Verfassung vereinbar ist. Grund hierfür ist, dass das Bundesverfassungsgericht ein Normverwerfungsmonopol für nachkonstitutionelle Bundesgesetze hat. Grund dafür ist der Respekt vor der Legislative. Ist ein reguläres deutsches Gericht der Meinung, dass ein Bundesgesetz, auf das es bei seiner Entscheidung ankommt, verfassungswidrig sei, so darf es selbst das Gesetz folglich nicht einfach außer Acht lassen, sondern muss gem. Art. 100 GG und §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen.) „Richtervorlage“ Antragsteller? Jedes Gericht in Bund oder Bundesland Antragsgegenstand? Jedes formelle nachkonstitutionelle Gesetz des Bundes oder der Länder (nur vom Parlament erlassene Gesetze – Verwerfungskompetenz) Entscheidungserheblichkeit der zu überprüfenden Norm Antragsbefugnis? Richterliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit Seite 33 von 44 Seite 34 von 44 Die Abstrakte Normenkontrolle (Im Einzellfall, ohne konkreten Rechtsstreit, meist zur Überprüfung auf Verfassungsmäßigkeit; Art 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) (Die abstrakte Normenkontrolle ist eine Verfahrensart im deutschen Verfassungsrecht und der Gegenpart zur konkreten Normenkontrolle. Bei der abstrakten Normenkontrolle wird geprüft, ob Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht vereinbar ist. Konkret heißt das, - ob es wegen Unvereinbarkeit nichtig ist oder - ob es gültig ist, obwohl ein Gericht, eine Behörde oder ein Bundes- bzw. Landesorgan es wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht nicht angewandt hat.) Antragsteller? Bundesregierung, Landesregierung, 1/3 der Mitglieder des Bundestages Prüfungsgegenstand? Jede Rechtsnorm des Bundes oder Landesrechts; nicht nur formelle Gesetze Antragsbefugnis? Antragsteller hält die Norm a) für nichtig, weil Verfassungs- oder Bundesrechtsverstoß b) für gültig, obwohl ein Gericht, eine Behörde oder sonstiges Organ die Norm wegen vorgeblicher Verfassungs- oder Bundesrechtswidrigkeit nicht Anwendet Seite 34 von 44 Seite 35 von 44 Die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs.1 Nr. 4 GG) (Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf im deutschen Recht aufgrund einer Beschwer (Beschwerde). Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen hoheitliche Akte der deutschen öffentlichen Gewalt, die den Bürger in seinen Grundrechten aus Art. 1-19 Grundgesetz (GG) oder in den in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten grundrechtsgleichen Rechten verletzen. Die Bindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte folgt aus Art. 1 Abs. 3 GG. Die Verfassungsbeschwerde selbst ist als Individualverfassungsbeschwerde ausgestaltet. Eine Prozessstandschaft für andere Personen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer muss geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein (Selbstbetroffenheit).) Beschwerdeführer? Beschwerdegegenstand? „Jedermann“, sofern er fähig ist, Träger von Grundrechten zu sein Jeder Akt Hoheitlicher Gewalt (Gesetzgeber; Verwaltungsakt; Gerichtsentscheidung) Beschwerdebefugnis? Beschwerdeführer muss behaupten, in einem seiner Grundrechte selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein. Rechtswegerschöpfung? Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde: Kompletter Instanzenzug und vorläufiger Rechtsschutz Beachte: keine Geltung bei Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze (Erst wenn der ganze Instanzenzug durchlaufen ist. Ausnahme: Wenn ich unmittelbar vom Gesetz beeinträchtigt bin.) Form / Frist? Schriftlich / 1 Monat ( 1 Jahr bei Gesetzen) Fall: Auflösung des Bundestages Ausgangspunkt ist der Sachverhalt "Auflösung des Bundestages l" Der Bürger P ans dem Wahlkreis des ehemaligen Bundeskanzlers ist über die Auflösung des Bundestages empört Er ist der Meinung, dass durch die „getürkte“ Vertrauensfrage sein Recht als Wähler verletzt werde. Schließlich habe er einen Anspruch darauf, dass die von ihm gewählten Volksvertreter, aber zumindest der von ihm gewählte Direktkandidat für die gewöhnliche Dauer von 4 Jahren im Bundestag tätig sind. Seite 35 von 44 Seite 36 von 44 Er erwägt gerichtliche Schritte, um eine Neuwahl zu verhindern Gegen wen muss er diese richten und hatte sein Begehren Aussicht auf Erfolg'.' {Sachverhalt nachgestellt, BVerfGE 62, 397-399) Lösung: Beschwerdeführer: Beschwerdegegenstand: Beschwerdebefugnis: Verfassungsbeschwerde: P Auflösungsentscheidung des Bundestagspräsidenten möglicherweise Art. 38 GG i. V. m. Art. 93 Abs 1 Nr. 4a GG Unzulässig, da kein Anspruch der Abgeordneten auf 4 Jährige Tätigkeit Fall: Kampf den »Kampfrunden« H ist Hundezüchter züchtete bisher Hunde der Rassen Pitbull-Terrier und Bullterrier. Aufgrund der Geschehnisse im Juni20OO m Hamburg ist am 12. April 2001 das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ergangen Dieses ändert in Art. 2 das "Tierschutzgesetz wie folgt: § 11 b Abs. 2 a TierSchG lautet: „Es ist Vorboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten“. Des Weiteren ist für den Erlass einer Tierschutzverordnung nach § 11 b Abs. 5 TierSchG es nicht mehr Voraussetzung dass die Verordnungsregelung zum Schutz der Tiere dient. Zugleich hat der Bundesgesetzgeber eine neue Strafvorschrift in § 143 StGB eingefügt. Absatz l lautet: "Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einem gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. H, der seine Züchtungen fortführen will, ist mit der Gesetzesänderung nicht einverstanden Kann er mit Erfolg dagegen vorgehen? {Sachverhalt vereinfacht dargestellt nach BVerfG 110. 141-177) Lösung: (Verfassungsbeschwerde zulässig) I. Beschwerdeführer: Beschwerdegenstand: Rechtswegerschöpfung: Form / Frist: II. Begründetheit Gesetz Verfassungsmäßig? a) Formell - Zuständigkeit - Verfahren (+) - Form (+) H Gesetz als solches, Akt der Legislative ja, da per Gesetz schriftlich (1 Jahr) (+) - in Annahme: Art. 74 Nr. 20 GG? Tierschutz ? (-) - in Annahme: Strafrecht Art. 74 Absatz 1 Nr. 1 GG, Art. 72 Absatz 2 GG (-) - keine Gesetzgebungsrechte des Bundes Die Klage des H ist begründet (+) Seite 36 von 44 Seite 37 von 44 Entscheidungsarten des Bundesverfassungsgerichtes Organstreitverfahren Feststellungsurteil Bund – Länder - Streit Feststellungsurteil Normenkontrolle Feststellungsurteil Verfassungsbeschwerde Feststellungsurteil Aufhebung von Entscheidungen Nichtigkeitserklärungen Verbindlichkeit der Entscheidung, § 31 I BVerfGG Verbindlichkeit der Entscheidung, § 31 I BVerfGG Entscheidung hat Gesetzeskraft § 31 II BVerfGG Bindungswirkung bzw. Gesetzeskraft der Entscheidung (Verbindlichkeit: Der letzte mögliche Richterspruch, gegen den nicht mehr vorgegangen werden kann) Bundesverfassungsgericht Problem: Verfassungswidrige Norm Nichtigerklärung der Norm von Anfang an Ausnahme: - politische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers - drohende Rechtsunsicherheit im Falle der Nichtigerklärung Bundesverfassungsgericht – Statistik Gesamteingänge Seite 37 von 44 Seite 38 von 44 Seite 38 von 44 Seite 39 von 44 Seite 39 von 44 Seite 40 von 44 Bundesstaatsprinzip (Föderalismus (von lat.: foedus, foedera „Bund“, „Bündnis“, „Vertrag“) bezeichnet grundsätzlich ein Organisationsprinzip, bei dem die einzelnen Glieder über eine gewisse Eigenständigkeit verfügen, aber zu einer übergreifenden Gesamtheit zusammengeschlossen sind. Oftmals wird der Begriff undifferenzierend benutzt und sowohl auf Föderationen als auch auf Konföderationen angewandt. Teilweise wird den Gliedern des Bundes ein Austrittsrecht eingeräumt, wobei das geschriebene Verfassungsrecht aber nicht notwendiger Weise mit der Verfassungswirklichkeit übereinstimmen muss. Ob daneben im Rahmen des Selbstbestimmungsrechts der Völker ein Recht auf Sezession besteht, ist fraglich.) Art. 30 GG: Grundsatz der Länderzuständigkeit Art. 70 ff. GG Gesetzgebung Art. 83 ff. GG Verwaltung Art. 92 ff. GG Rechtsprechung Gesetzgebungskompetenzen (Die Gesetzgebungskompetenz bezeichnet das Recht und die Fähigkeit, Gesetze zu erlassen. Nach der Verfassung haben die Länder (Art. 70 Abs. 1 GG) das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz es nicht auf den Bund übertragen hat. Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn sie hierzu durch ein Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt sind. Folgende Bereiche der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes sind im Grundgesetz normiert: - ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, geregelt in den Art. 71 und 73 GG. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht darüber hinaus überall dort, wo im GG von "Bundesgesetz" die Rede ist. - konkurrierende Gesetzgebungskompetenz, geregelt in den Art. 72, 74, 74a GG sowie der - Rahmengesetzgebungskompetenz als Unterfall1 der konkurrierenden Gesetzgebung, geregelt in Art. 75 GG. Zu beachten ist, dass nur kompetenzgerechtes Bundesrecht Landesrecht gemäß Art. 31 GG bricht. Des Weiteren bestehen ungeschriebene Kompetenztitel des Bundes: - Kompetenz kraft Sachzusammenhangs sowie - Annexkompetenz / Kompetenz kraft Natur der Sache. In Ausnahmesituationen können die Gesetze durch die Notstandsgesetzgebung verabschiedet werden. Gemäß § 78 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht negative Gesetzgebungskompetenz in den Fällen, in denen Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar ist. In der Praxis weniger bedeutsam sind die Art. 124, 125 und 125a GG, welche die Fortgeltung von vor der Änderung des Artikels 72 Abs. 2 GG (15. Nov. 1994) erlassenem Bundesrecht regeln.) Seite 40 von 44 Seite 41 von 44 Art. 71 / 73 GG Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 72 / 74 GG Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 72 / 75 GG RahmenGesetzgebungskompetenz des Bundes (immer 2 Gesetze beachten 1. Bundesgesetze 2. Rahmengesetze) Art. 70 GG Rest originäre Gesetzgebungskompetenz des Bundes ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes - Art. 73 GG - „kraft Natur der Sache“ - „kraft Sachzusammenhangs“ / Annexkompetenz Länder habe keine Regelungsbefugnis konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes - Art. 72, 74, 74a GG - sachliche und zeitliche Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber, wenn Bundesgesetzgeber tätig geworden ist Zusätzlich zum Kompetenztitel: - Erforderlichkeit des Bundesgesetzes (Art. 72 GG) - Herstellung gleicher Lebens Verhältnisse - Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes - Art. 75, 72 GG - Landesgesetzgeber kann regeln, solange kein Bundesgesetz erlassen - wenn Rahmengesetz, dann Landesgesetzgebung nur innerhalb des vorgegebenen Rahmens (sachliche Grenze) Zusätzlich: Erforderlichkeit des Bundesgesetzes (Art. 72 GG) Verwaltungszuständigkeit (Die Verwaltungskompetenz oder auch Verwaltungszuständigkeit ist die Kompetenz der Exekutive, Gesetze auszuführen. Die Ausführung von Landesgesetzen ist in der Regel Sache der Länder. Auch Bundesgesetze werden in der Regel durch die Länder als eigene Angelegenheit ausgeführt, können aber auch durch die Länder im Auftrag des Bundes (Bundesauftragsverwaltung) oder durch den Bund selbst (Bundeseigene Verwaltung) ausgeführt werden. Im letzteren Fall kann wiederum unterschieden werden zwischen Ausführung durch Bundesbehörden entweder mit oder ohne (dann also Bundesoberbehörden) eigenen Verwaltungsunterbau (zu den Verwaltungsstufen siehe auch den Artikel Landesbehörde), sowie Ausführung durch bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Eine Gemeinschafts- bzw. Mischverwaltung Bund/Länder ("Dritte Ebene") ist nach herrscheinder Meinung unzulässig, wenn sie nicht im Grundgesetz vorgesehen ist.) Seite 41 von 44 Seite 42 von 44 Grundfrage - Wer vollzieht die Gesetze und welchen Einfluss kann der Bund auf den Gesetzesvollzug nehmen? Landesgesetze - Ausführung durch Länder; kein Bundeseinfluss Vollzug der Bundesgesetze durch die Länder durch den Bund durch eigene Verwaltung Als „eigene“ Angelegenheit durch Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften; Anstalten; Stiftungen) Im Auftrag des Bundes Art. 83, 84 GG Art. 83, 85 GG (Rechtsaufsicht des Bundes) (z.B. Art.90 Fachaufsicht des Bundes) mit eigenem Verwaltungsunterbau mit Bundesoberbehörden Vollzug von Bundesgesetzen als landeseigene Angelegenheit - Art. 83, 84 GG - Länderkompetenz für Organisation und - Verfahren des Gesetzes Vollzugs - Verwaltungsvorschriften: nur mit Zustimmung des Bundesrat - Rechtsaufsicht des Bundes, Art. 84 Abs. 3 GG Vollzug von Bundesgesetzen im Auftrag des Bundes - Art. 83, 85 GG: numerus clausus - Länderkompetenz für Organisation und - Verfahren des Gesetzes Vollzugs - Verwaltungsvorschriften: nur mit Zustimmung des Bundesrat Vollzug von Bundesgesetzen im Auftrag des Bundes - Fach- und Rechtsaufsicht des Bundes, Art. 85 Abs. 4 GG - oberste Bundesbehörden können Weisungen erteilen - eingeschränkt durch den Grundsatz der Bundestreue und der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten Aufsichtsmaßnahmen des Bundes - Berichtsanforderung, Entsendung von - Beauftragten Seite 42 von 44 Seite 43 von 44 - Mängelrüge - Anrufung des Bundesrates mit dem Ziel der Feststellung, dass das Land das Recht verletzt habe - Anrufung des BVerfG Vollzug von Bundesgesetzen durch bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau - nur soweit im Grundgesetz vorgesehen - Errichtung einer kompletten Verwaltungsstruktur mit Unter-, Mittel- und obersten Behörden Beispiele - Finanzverwaltung - Bundeswehrverwaltung Vollzug von Bundesgesetzen durch bundeseigene Verwaltung mit Bundesoberbehörden - Bundesoberbehörde: Behörde unterhalb des Ministeriums mit der Zuständigkeit für das Bundesgebiet Beispiele - Bundeskartellamt - Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation - Statistisches Bundesamt Vollzug von Bundesgesetzen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts _ Körperschaften, Anstalten, Stiftungen Beispiele - Bundesagentur für Arbeit - Deutsche Rentenversicherung - Stiftung preußischer Kulturbesitz Rechtssprechung Art. 95, 96 GG - Gewährleistung von Bundesgerichten als oberste Gerichtshöfe (Art. 95 GG) Revisionsinstanz - als Bundesgerichte in erster Instanz (Art. 96 GG) i.U.: Einrichtung und Gewährleistung der Gerichte in der Kompetenz der Länder Das Sozialstaatsprinzip (Als Sozialstaatspostulat wird der Auftrag in Artikel 20 GG bezeichnet, nachdem die Bundesrepublik Deutschland (...) ein (...) sozialer Bundesstaat ist. Aus dem Sozialstaatspostulat leitet sich das Sozialstaatsprinzip als eine Grundlage des Grundgesetzes und des Strukturprinzips ab. Das Sozialstaatsprinzip und andere Verfassungs- oder Gesetzesvorschriften definieren die soziale Marktwirtschaft.) Art. 20 I GG: Staatszielbestimmung Auslegungshilfe - Forderung nach sozialer Gerechtigkeit staatlicher Maßnahmen - gleichmäßige Verteilung der Lasten Seite 43 von 44 Seite 44 von 44 Inhalt: gesetzgeberische Konkretisierung in einfach-gesetzlichen Normen Spielraum des Gesetzgebers zu eigener Gestaltung traditionell anerkannter Kernbereich - Soziale Sicherung gegen Erwerbsunfähigkeit - Absicherung eines sozialen Mindeststandards - Soziale Gerechtigkeit durch Schutznormen - Daseinsvorsorge in unwirtschaftlichen Bereichen das derzeitige System der Sozialversicherung ist verfassungsrechtlich nicht garantiert Sozialstaatsprinzip - weit und unbestimmter Begriff - keine unmittelbaren Handlungs an Weisungen keine Anspruchsgrundlage Kompetenzvorbehalt zugunsten des Gesetzgebers Ausfluss des Sozialstaatsprinzip - „Dem zu helfen, der zur Selbsthilfe nicht der Lage ist" BVerfG: - gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit - regelmäßig keine Verstöße gegen das Sozialstaatsprinzip Sozialstaat (Der Begriff Sozialstaat bezeichnet ein Gemeinwesen, das bestrebt ist, soziale Unterschiede – etwa materieller Natur – zwischen seinen Mitgliedern bis zu einem gewissen Grad auszugleichen, um die Teilhabe aller an den gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen zu gewährleisten. Verfassungsrechtler benutzen daher auch den Begriff sozialer Rechtsstaat. Der Staat sollte die Lebensbedingungen der Bevölkerung in prinzipiell allen Bereichen unter Gesichtspunkten von sozialer Gerechtigkeit und Gemeinwohl gestalten. (Erweiterte Sicht) Der Sozialstaat soll soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit herstellen, seine Bürger vor Notlagen bewahren oder ihnen im Falle der Not Hilfe anbieten. Ausdruck des Sozialstaatsprinzips in Deutschland sind die Sozialversicherungen. Dazu zählen die Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung, Arbeitsrecht, Einrichtungen, Angebote und Leistungen für Familien, Jugendliche, alte Menschen usw. (Verengte Sicht) Sozialstaat wird dabei im Deutschen meist synomym zu Wohlfahrtsstaat (engl.: 'welfare state') verwendet, impliziert aber auch ein maßvolleres Alternativkonzept gegenüber dem als freiheitsgefährdend wahrgenommenen Ausufern des Wohlfahrtsstaats. Neben einer Kritik am Sozialstaat von Seiten einer uneingeschränkten Befürwortung freier Marktwirtschaft gibt es v.a. Kritik aus feministischer Perspektive: diese stellt die Frage nach der im Sozialstaat angenommenen und reproduzierten geschlechtlichen Arbeitsteilung und der daraus resultierenden sozialen Ungleichheit zwischen den Geschlechtern.) - Verteilungs-/ Umverteilungsstaat Seite 44 von 44