Organspende in Spanien

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Organspende in Spanien
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in Spanien gibt es eine Widerspruchsregelung, das heißt, wer nicht ausdrücklich der
Organspende nach dem Tod widersprochen hat, ist potenzieller Spender
diese Regelung gilt auch für Touristen aus anderen Ländern, weshalb Reisenden
geraten wird, sich vor der Einreise nach Spanien einen Organspendeausweis
zuzulegen, auf dem man ja auch vermerken kann, nicht spenden zu wollen
Prozedere:
- als Todeskriterium gilt in Spanien sowohl der Hirntod als auch, anders als in
Deutschland, ein Aussetzen des Herzschlags und der Atmung über eine Dauer von 5
Minuten
- tritt dies nach fehlgeschlagenen Reanimationsversuchen (die nach den Richtlinien von
zuständigen wissenschaftlichen Gesellschaften (?) geschehen müssen) ein, kann der
Patient für tot erklärt werden
- notwendig für die Diagnose ist nicht zwingend ein EKG, sondern es genügt ein Tasten
nach dem Puls an der Carotis-Arterie und ein Beobachten der Atmung
- unterkühlte Patienten ( <32° C) müssen vor der Diagnose erst auf Körpertemperatur
erwärmt werden
- nach der Todesdiagnose kann mit Maßnahmen zur Wiederherstellung des Blutflusses
zur Erhaltung der Organe begonnen werden; es wird beim Untersuchungsgericht
angefragt, ob es sich um einen möglichen Spender handelt
- ist nach 15 Minuten kein negativer Bescheid eingetroffen, dürfen Proben von Blut,
Urin und Magensäure entnommen werden, die dem Untersuchungsgericht zur
Verfügung gestellt werden, die Maßnahmen zur Erhaltung der Organe werden
fortgesetzt
- die endgültige Organentnahmen erfolgt, wenn die richterliche Genehmigung vorliegt
Kritik der Bundesärztekammer an dieser Praxis:
- der Hirntod kann nicht aufgrund einer ausgesetzten Atmung und eines ausgesetzten
Pulses über 5 Minuten einfach angenommen werden, es gibt keine medizinischen
Beweise für diese Annahme
- da die Diagnose des Herz- und Atemstillstandes allein durch Beobachtung und Tasten
begründet werden muss, ist nicht auszuschließen, dass der Patient möglicherweise nur
scheintot ist; in diesem Fall ist die Atmung und der Puls so heruntergefahren, dass dies
ohne technische Hilfsmittel (EKG) nicht mehr registriert werden kann, nach kurzer
Zeit wacht der Patient aber auf
- wenn die Erhaltung der Organe aufgrund einer Todesdiagnose durch Herzstillstand
eingeleitet wird, kann medizinisch nicht garantiert werden, dass der Patient nicht
stärkste Schmerzen empfindet; verabreicht der Arzt vorher eine Vollnarkose, gesteht
er damit ein, dass der Patient möglicherweise noch lebt, lässt er es bleiben, geht er ein
nicht tragbares Risiko ein
- aus den genannten Gründen wird der Herzstillstand als Kriterium für eine
Todesdiagnose in Deutschland nicht akzeptiert
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