Organspende in Spanien - in Spanien gibt es eine Widerspruchsregelung, das heißt, wer nicht ausdrücklich der Organspende nach dem Tod widersprochen hat, ist potenzieller Spender diese Regelung gilt auch für Touristen aus anderen Ländern, weshalb Reisenden geraten wird, sich vor der Einreise nach Spanien einen Organspendeausweis zuzulegen, auf dem man ja auch vermerken kann, nicht spenden zu wollen Prozedere: - als Todeskriterium gilt in Spanien sowohl der Hirntod als auch, anders als in Deutschland, ein Aussetzen des Herzschlags und der Atmung über eine Dauer von 5 Minuten - tritt dies nach fehlgeschlagenen Reanimationsversuchen (die nach den Richtlinien von zuständigen wissenschaftlichen Gesellschaften (?) geschehen müssen) ein, kann der Patient für tot erklärt werden - notwendig für die Diagnose ist nicht zwingend ein EKG, sondern es genügt ein Tasten nach dem Puls an der Carotis-Arterie und ein Beobachten der Atmung - unterkühlte Patienten ( <32° C) müssen vor der Diagnose erst auf Körpertemperatur erwärmt werden - nach der Todesdiagnose kann mit Maßnahmen zur Wiederherstellung des Blutflusses zur Erhaltung der Organe begonnen werden; es wird beim Untersuchungsgericht angefragt, ob es sich um einen möglichen Spender handelt - ist nach 15 Minuten kein negativer Bescheid eingetroffen, dürfen Proben von Blut, Urin und Magensäure entnommen werden, die dem Untersuchungsgericht zur Verfügung gestellt werden, die Maßnahmen zur Erhaltung der Organe werden fortgesetzt - die endgültige Organentnahmen erfolgt, wenn die richterliche Genehmigung vorliegt Kritik der Bundesärztekammer an dieser Praxis: - der Hirntod kann nicht aufgrund einer ausgesetzten Atmung und eines ausgesetzten Pulses über 5 Minuten einfach angenommen werden, es gibt keine medizinischen Beweise für diese Annahme - da die Diagnose des Herz- und Atemstillstandes allein durch Beobachtung und Tasten begründet werden muss, ist nicht auszuschließen, dass der Patient möglicherweise nur scheintot ist; in diesem Fall ist die Atmung und der Puls so heruntergefahren, dass dies ohne technische Hilfsmittel (EKG) nicht mehr registriert werden kann, nach kurzer Zeit wacht der Patient aber auf - wenn die Erhaltung der Organe aufgrund einer Todesdiagnose durch Herzstillstand eingeleitet wird, kann medizinisch nicht garantiert werden, dass der Patient nicht stärkste Schmerzen empfindet; verabreicht der Arzt vorher eine Vollnarkose, gesteht er damit ein, dass der Patient möglicherweise noch lebt, lässt er es bleiben, geht er ein nicht tragbares Risiko ein - aus den genannten Gründen wird der Herzstillstand als Kriterium für eine Todesdiagnose in Deutschland nicht akzeptiert