SFH-1099 Grundlagen für eine neue parlamentarische Anfrage zum

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SFH-1099 Grundlagen für eine neue parlamentarische Anfrage zum Thema " Durchsetzung
von Menschenrechten" - Langfassung
Zum Thema " Durchsetzung von Menschenrechten " gab es bereits zahlreiche
parlamentarische Anfragen. Nun wurde die Problematik nach dem neuesten (Stand
23.5.2009 )zusammengefasst.
Präambel:
1. Darstellung der grundsätzlichen Problematik" Durchsetzung von Menschenrechten" anhand
der Entscheidungen der Höchstgerichte VwGH, OGH und VfGH in den Fällen Perterer und
Lederbauer
2. Die wichtigsten internationalen Verträge, wichtige Ausschnitte Gesetzesmaterialien und
Kommentare
2.1 Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte ( EMRK )
2.2. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CCPR)
BGBl. Nr. 591/1978
2.3. Fakultativprotokoll zum Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(CCPR)
BGBl. Nr. 105/1988
2.4. „Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom
23.05.1969" (Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr.40 vom 25.01.1980)
3. Die Entscheidungen ( Views ) des UN Menschenrechtsausschusses in den Fällen Perterer
gegen Österreich und Lederbauer gegen Österreich
4. Stellungnahmen von renommierten Verfassungsexperten
4.1 Univ.-Prof. Dr. Bernd Christian FUNK
4.2 Univ.-Prof. Dr. Manfred NOWAK
4.3.Univ.-Prof. Dr. Alexander H.E. Morawa
4.4.Univ.-Prof. Dr. Adrian Hollaender
5. Feststellungsanträge und Säumnisbeschwerde beim VwGH und VfGH
6. Die General Comments Nr.33 des UN Menschenrechtsausschusses vom 5.11.2008
7. Analyse der bisherigen parlamentarischen Anfragen und Anfragebeantwortungen ab
Dezember 2005
8. Einbindung des EU Parlaments und der EU Kommission zu den Fragen der " Durchsetzung
von " Menschenrechten "
9. Fragen
9.1 Fragen zur generellen Durchsetzbarkeit von Menschenrechten
9.2. Fragen zu den Entscheidungen des VwGH, OGH und VfGH in den Fällen Dr. Perterer und
Dr. Lederbauer
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9.3. Fragen zu den wichtigsten internationalen Verträgen
9.4. Fragen zu den VIEWS des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen
9.5. Fragen zu den Stellungnahmen von renommierten Verfassungsexperten
9.6. Fragen zu den General Comments Nr.33 des UN Menschenrechtsausschusses vom
5.11.2008
9.7. Fragen zu den bisherigen Parlamentarischen Anfragen und Anfragebeantwortungen:
Präambel
Die Einhaltung der Menschenrechte wird immer wieder gefordert. Werden die genau
definierten Menschenrechte verletzt, haben die Betroffenen das Recht, nach
Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges Beschwerden beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder beim UN Menschenrechtsausschuss (
UNMRA ) einzureichen.
Weitestgehend unbekannt ist aber folgende Tatsache:
Es gibt einen gravierenden Unterschied in der Rechtsprechung des EGMR und des UN
Menschenrechtsausschusses:
Das elementare Kernproblem bei
der Umsetzung
von
Menschenrechten ist den
betroffenen Bürgern und Bürgerinnen viel zu wenig bewusst:
In der Verwaltung und in der Rechtsprechung ist seit langem folgendes bekannt:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
basiert auf der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erlässt „Urteile".
Dadurch werden die innerstaatlichen Entscheidungen aber keineswegs
aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Anspruch auf ein
Rechtsmittel.
Der EGMR entscheidet über die Höhe einer allfälligen Entschädigung, die allerdings
im Vergleich zum Schaden minimal ist.
Die Urteile des EGMR werden innerstaatlich anerkannt.
Der UN Menschenrechtssausschuss (UN MRA)
Die Rechtsprechung des UN Menschenrechtssausschusses (UN MRA) basiert auf
dem Internationalen Pakt über Bürgerliche und politische Rechte (CCPR) und dem
Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über Bürgerliche und politische
Rechte
Der UN Menschenrechtssausschuss (UN MRA ) gibt „Views" bekannt.
Dadurch werden die innerstaatlichen Entscheidungen aber keineswegs
aufgehoben. Allerdings hat der erfolgreiche Beschwerdeführer Anspruch auf ein
Rechtsmittel.
Der UN MRA legt fest, dass erfolgreiche Beschwerdeführer Anspruch auf ein
Rechtsmittel und auf einen angemessenen Schadenersatz haben.
Die Views des UN MRA werden sehr oft innerstaatlich nicht anerkannt.
Ein ungeheures Problem liegt darin, dass der Instanzenzug bis zu den Höchstgerichten
ausgeschöpft werden muss, bevor jemand eine Beschwerde beim EGMR oder UN MRA
einbringen kann.
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Der Verwaltung und der Rechtsprechung ist also vollkommen bewusst, dass auch die
schwersten Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des
Internationalen Paktes über Bürgerliche und Politische Rechte (CCPR) praktisch keine
oder nur minimale Auswirkungen auf das jeweilige Land haben.
Diese Grundsatzproblem sollte daher auf parlamentarischer Ebene intensiv diskutiert und
ggf entsprechende gesetzliche Klarstellungen erfolgen.
Da die Problematik der Durchsetzung von Menschenrechten jeden einzelnen Bürger und jede einzelne
Bürgerin betrifft, wird diese nun in einer weiteren parlamentarischen Anfrage zur Diskussion gestellt.
Nach unserer Ansicht ist es aus demokratiepolitischer Sicht völlig untragbar, dass Menschenrechte immer
wieder beschworen werden, im Fall einer - vom UN Menschenrechtsausschuss - festgestellten
Verletztungen von Menschenrechten internationale Verträge und die sich daraus ergebenden
Verpflichtungen von der österreichischen Bundesregierung einfach negiert werden.
Dr. Perterer war ein engagierter Amtsleiter in einer Salzburger Stadtgemeinde, setze viele wichtige
Rationalisierungsmassnahmen durch, die zu Einsparungen in der Grössenordnung mehrere Millionen ATS
führten und weigerte sich, gesetzwidrige Weisungen des Bürgermeisters zu befolgen.
Nach einem skandalösen Disziplinarverfahren wurde er vom Dienst entlassen.
Dr. Lederbauer war ein engagierter Prüfer im Rechnungshof, widersetze sich vehement Versuchen,
Prüfungen von Grossprojekten zu behindern bzw. die Prüfergebnisse zu vertuschen. Im Rahmen
seiner gesetzeskonform gemeldeten und ausgeführten Nebenbeschäftigung entwickelte er ein "Begrüntes
Lärmschutzsystem aus Altstoffen entlang der Verkehrswege".
Dr. Lederbauer wies im August 1994 gegenüber dem Vorsitzenden des Parlamentarischen
Rechnungshofausschusses darauf hin, dass durch die Verwendung konventioneller Lärmschutzanlagen
die Gefahr besteht, dass öffentliche Mittel verschleudert werden und dass es grundsätzliche Probleme bei
Innovationen gibt. Im Jahre 1944 wurde sein Projekt mit einem Preis des Staates Kalifornien
ausgezeichnet, mit den ÖBB wurden Kooperationsgespräche geführt und ein
Arbeitsplatzbeschaffungsprogramm für Langzeitarbeitslose abgewickelt.
Nach einem skandalösen Disziplinarverfahren, bei dem vom Rechnungshof vorsätzlich Akten unterdrückt
wurden und der Art 126 des Bundesverfassungsgesetzes bewusst falsch interpretiert wurde, wurde er
vom Dienst entlassen. In jüngster Zeit stellte sich heraus, dass Dr. Lederbauer mit seinen Warnungen
hinsichtlich der Gefahr der Verschleuderung öffentlicher Mittel beim Bau von Lärmschutzwänden in der
Grössenordnung von hunderten Millionen EURO vollkommen Recht hatte.
Dr. Perterer und Dr. Lederbauer waren mit ihren Beschwerde beim UN Menschenrechtsausschuss
erfolgreich. Die österreichische Bundesregierung weigerte sich allerdings in beiden Fällen, die Views des
UN Menschenrechtsausschuss umzusetzen. Die Antworten auf die bisherigen parlamentarische Anfragen
sind unterschiedlich und unzureichend beantwortet wurden und sind zT. widersprüchlich.
Nach der Weigerung der österreichischen Bundesregierung, die Views des UN
Menschenrechtsausschusses umzusetzen, beschritten Dr. Perterer und Dr. Lederbauer den Rechtsweg.
In der vorliegenden parlamentarischen Anfrage werden die Fälle der beim UN Menschenrechtsausschuss
erfolgreichen Beschwerdeführer Dr. Perterer und Dr. Lederbauer dargestellt. In beiden Fällen wurde das
Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
Die Entscheidungen der Höchstgerichte VwGH, OGH und VfGH unterscheiden sich wesentlich
voneinander.
Nun ist der Gesetzgeber gefordert, da nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ein Ausführungsgesetz
zum Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CCPR) BGBl. Nr. 591/1978 fehlt.
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Erstelldatum 24.05.2009 2:16
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1. Darstellung der grundsätzlichen Problematik" Durchsetzung von Menschenrechten" anhand
der Entscheidungen der Höchstgerichte VwGH, OGH und VfGH in den Fällen Perterer und
Lederbauer.
In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wurden die wesentlichen Prinzipien festgelegt. Um den
Bürgern und Bürgerinnen die Möglichkeit zu geben, auf internationaler Basis gegen Entscheidungen von
nationalen Höchstgerichten Beschwerden einzubringen, wurden die Europäische Konvention zum Schutz
der Menschenrechte ( EMRK ), sowie der Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(CCPR) BGBl. Nr. 591/1978 und das Fakultativprotokoll zum CCPR BGBl. Nr. 105/1988 beschlossen.
Zwei österreichische Beschwerdeführer Dr. Perterer und Dr. Lederbauer waren mit ihren Beschwerden
beim UN Menschenrechtsausschuss erfolgreich.
In beiden Fällen lautete die Entscheidung:
Gemäß Art. 2 Abs. 3 CCPR ist der Vertragsstaat verpflichtet, dem Beschwerdeführer ein wirksames
Rechtsmittel einschließlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
Die österreichische Bundesregierung weigerte sich in beiden Fällen seit Jahren, die Entscheidungen des
UN Menschenrechtsausschuss umzusetzen.
Aus diesem Grund mussten Dr. Perterer und Dr. Lederbauer den Rechtsweg beschreiten.
Im Fall Dr. Perterer entschied der Oberste Gerichtshof ( Urteil Oberster Gerichtshof vom
08.05.2008 ):
"Die VIEWS des Menschenrechtsausschusses sind unverbindlich, weil der Pakt selbst mangels
Ausführung des Erfüllungsvorbehaltes nach Art 50 Abs 2 B-VG in Österreich nicht unmittelbar
anwendbar ist."
SFH-0825 / Urteil Oberster Gerichtshof vom 06.05.2008 - VIEWS des MRA sind unverbindlich
Der Revision wird nicht Folge gegeben: Die VIEWS des MRA sind unverbindlich, weil der Pakt selbst
mangels Ausführung des Erfüllungsvorbehaltes nach Art 50 Abs 2 B-VG in Österreich nicht unmittelbar
anwendbar ist.
Im Fall Dr. Perterer entschied der Verfassungsgerichtshof ( Beschluss Verfassungsgerichtshof
vom 28.02.2006 ):
SFH-0410 / Beschluß Verfassungsgerichshof vom 28.02.2006 - Verfahrenshilfe wird abgelehnt
Weder Art 144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die
Zuständigkeit zur Behandlung der vom Antragsteller intendierten "Beschwerde" ein.
Im Fall Dr. Perterer entschied der Verfassungsgerichtshof ( Beschluss Verfassungsgerichtshof
vom 25.09.2006 ):
" Weder aus dem Internationalen Pak über bürgerliche und politische Rechte, noch aus der
Europäischen Menschenrechtskonvention ist ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch
als solcher unmittelbar abzuleiten."...
SFH-0523 / Klage Dr. Perterer vom 16.03.2006 gegen das Land Salzburg und die Republik
Österreich wird vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen
Beschluß Verfassungsgerichtshof vom 25.09.2006, Zl. A 9/-06-4 / Begründung: Weder aus dem
Internationalen Pak über bürgerliche und politische Rechte, noch aus der Europäischen
Menschenrechtskonvention ist ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch als solcher
unmittelbar abzuleiten (zur EMRK vgl. VfSlg. 17.002/2003)
Im Fall Dr. Lederbauer entschied der Verwaltungsgerichtshof ( Beschluss vom 15.05.2008 )
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SFH-0855 / Antrag Dr. Lederbauer auf Wiederaufnahme des
Verwaltungsgerichtshofverfahrens wird zurückgewiesen
Beschluss Verwaltungsgerichtshof vom 15.05.2008, Zl. 2007/09/0193-9
Im Fall Dr. Lederbauer entschied das Landesgericht für Zivilrechtssachen:( Beschluss des
Landesgerichts für Zivilrechtssachen vom 22.11.2008):
„ Auch aus einer – durch den UN Menschenrechtsausschuss festgestellten – überlangen
Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgerichtshof, kann daher innerstaatlich ein
Amtshaftungsanspruch nicht abgeleitet werden."
...
„ Aber auch auf Staatshaftung kann der Anspruch nicht Erfolg versprechend gestützt werden… So sprach der
VfGH bereits mehrfach aus, dass weder aus dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch
unmittelbar abzuleiten wäre."
.
SFH-1000 Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen über den Antrag von Dr.
Lederbauer auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage und
Staatshaftungsklage vom 22.11.2008
Der Antrag, dem Antragsteller Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Einbringung einer
Amtshaftungs- ud Staathaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen 100,000.000
EURO zu gewähren, wird abgewiesen.
Im Fall Dr. Dr. Lederbauer entschied der Verfassungsgerichtshof:( Beschluss des VfGH vom
28.8.2008 ):
„ Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 25.9.2006 A 2/06
ausgesprochen hat, ist weder aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ein gemeinschaftsrechtlicher
Staatshaftungsanspruch als solcher unmittelbar abzuleiten ( Vgl auch VfgH 25.9.2006, A
9/06). Dasselbe gilt für die völkerrechtlichen Auffassungen ( Views ) des UN
Menschenrechtsausschusses.
.
SFH-1002 Beschluss des VfGH ( Vizepräsidentin Dr. Bierlein) Zl A 13/08-2 vom 28.08.2008
über
die
Staatshaftungsklage
von
Dr.
Lederbauer
vom
24.08.2008.
Die Vizepräsidentin des VfGH fällt allein den Beschluss, den Antrag von Dr. Lederbauer auf
Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Staatshaftungsklage vom 24.08.2008 abzuweisen.
Dr. Lederbauer hat daraufhin beim VfGH eine umfangreiche Staatshaftungsklage eingebracht:
SFH-1041 / Staatshaftungsklage Dr. Lederbauer vom 31.01.2009 nach Artikel 137 B-VG
wegen Nichtumsetzung der Views des UN-Menschenrechtsausschusses
01.05.2009 | Staatshaftungsklage
SFH-1084 / Staatshaftungsklage Dr. Lederbauer wird mit Beschluss des
Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2009 zurückgewiesen
Beschluss VfGH vom 23.02.2009, Zl. A 13/08-16: I. Die Anträge vom 31.12.2008 und vom
13.01.2009 auf Fristerstreckung werden zurückgewiesen. II. Die Klage wird zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
.
06.05.2009 | Verfassungsgerichtshof
SFH -1085 Schreiben Dr. Lederbauer an den Verfassungsgerichtshof betr. falscher
Berechnung der Fristen durch den VfGH.
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Der VfGH hat die Fristen falsch berechnet. Dr. Lederbauer hat sein Anuschen um
Fristerstreckung wohl am letzten Tag der Frist, jedenfalls aber rechtzeitig eingereicht.
.
Kommentar
Die unterschiedlichen Entscheidungen der Höchstgerichte VwGH, OGH und VFGH sind
bemerkenswert und höchst diskussionswürdig:
Der VwGH wies den Antrag von Dr. Lederbauer auf Wiederaufnahme des VwGH zurück.
Der OGH entschied im Fall Dr.Perterer, dass die Views des UN Menschenrechtsausschusses nicht
verbindlich sind, da kein Ausführungsgesetz beschlossen wurde.
Der VfGH stellt im Fall Dr. Perterer zunächst fest, dass er nicht zuständig sei.
Der VfGH stellte im Fall Dr. Perterer sodann fest, dass aus dem internationalen Pakt für
bürgerliche und politische Rechte ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch
unmittelbar nicht abzuleiten ist.
Der VfGH stellte im Fall Dr. Lederbauer in einer einsamen Entscheidung der Vizepräsidentin Dr.
Bierlein fest, dass aus dem internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte ein
gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch unmittelbar nicht abzuleiten ist.
Der VfGH wies die Staatshaftungsklage von Dr. Lederbauer zurück und behauptete
fälschlicherweise, dass eine Frist versäumt worden sei.
Zur Klärung dieser untragbaren rechtlichen Situation ist es daher unbedingt erfoderlich, den
Gesetzgeber zu befassen.
2. Die wichtigsten internationalen Verträge, wichtige Ausschnitte Gesetzesmaterialien und
Kommentare
2.1 Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte ( EMRK )
09.01.2009 | Menschenrechte
SFH-1031 Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte
Text mit Zusatzprotokollen
Die wichtigsten Ausschnitte
...
Kommentar
Die EMRK steht in Österreich im Verfassungsrang. Beschwerden können beim Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte ( EGMR) eingreicht werden. Durch Urteile des EGMR werden allerdings die
innerstaatlichen Urteile bzw Beschlüsse der Höchstgerichte nicht aufgehoben oder korrigiert. Die vom
EGMR ggf festgelegten Entschädigungen im Fall der Verletzungen der Bestimmungen der EMRK sind
allerdings minimal.
2.2. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CCPR)
BGBl. Nr. 591/1978
10.05.2009 | Verträge, Vereinbarungen
SFH-1093 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte CCPR - Ausschnitte
Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte ist in engem Zusammenhang mit dem
Fakultativprotokoll zum CCPR zu sehen.
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SFH-0741 / Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte samt Vorbehalten
BGBl. Nr. 591/1978
Die wichtigsten Ausschnitte
...
Kommentar
2.3. Fakultativprotokoll zum Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(CCPR)
BGBl. Nr. 105/1988
SFH-0742 / Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte samt Vorbehalt
BGBl.Nr. 105/1988
Die wichtigsten Ausschnitte
...
Kommentar
Das Fakultativprotokoll zum CCPR hat Österreich im Jahr 1988 unterzeichnet und damit die
Möglichkeit geschaffen, behauptete Paktverletzungen nach Abschluss des innerstaatlichen
Verfahrens dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen geltend zu machen.
Die Übernahme von Völkerrecht in das österreichische Recht basiert grundsätzlich auf Art. 9
und Art. 50 Bundes-Verfassungsgesetz
Artikel 9 (1) Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des
Bundesrechtes.
Artikel 50 (2) Anläßlich der Genehmigung eines unter Absatz 1 fallenden Staatsvertrages kann der
Nationalrat beschließen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Vom Nationalrat wurde im Jahr 1978 der Beitritt Österreichs zum Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte (CCPR) beschlossen. Der Nationalrat hat damals folgenden Beschluss
gefasst:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalten wird genehmigt. Dieser
Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von
Gesetzen zu erfüllen.
(BGBl. Nr. 591/1978)
Unter „Erfüllungsvorbehalt" ist also eine Beschlussfassung des Nationalrates auf Grundlage des Art 50
Abs 2 B-VG zu verstehen. Die Ratifizierung des CCPR erfolgte damit durch den Nationalrat mit der
Maßgabe, dass dieser durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sei.
Damit konnte dem CCPR grundsätzlich zugestimmt werden, ohne auch schon gleichzeitig die
entsprechenden (Durchführungs)-Gesetze zu dessen innerstaatlichen Umsetzung erlassen zu müssen.
Die Republik Österreich hat es offenbar seit 1978 (seit 31 Jahren ) unterlassen, den CCPR gemäß Artikel
50 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch ein Gesetz zu vollziehen bzw. in die österreichische
Rechtsordnung zu transformieren, und damit gemäß Artikel 2 Absatz 3 Ziffer c) des CCPR dafür Sorge zu
tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung zu verschaffen.
Die Republik Österreich hat es damit offenbar unterlassen, für die Umsetzung / Verbindlichkeit der Views
auf nationaler Ebene, die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Jeder Vertragsstaat ist gemäß Artikel 2 Absatz 2 CCPR verpflichtet, im Einklang mit seinem
verfassungsmäßigen Verfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schritte zu
unternehmen, um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind,
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um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen
nicht bereits getroffen worden sind.
Die Republik Österreich hat es jedoch unterlassen, den Beschluss des Nationalrates aus dem Jahr
1978 zu vollziehen und damit die Voraussetzungen zu schaffen, damit Views des
Menschenrechtsausschusses in Österreich Verbindlichkeit zukommt..
Österreich hat sich als Vertragsstaat des CCPR gemäß Artikel 2 Absatz 3 Ziffer c) verpflichtet, dafür
Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung
verschaffen.
Das Fakultativprotokoll zum CCPR hat Österreich im Jahr 1988 unterzeichnet und damit die
Möglichkeit geschaffen, behauptete Paktverletzungen nach Abschluss des innerstaatlichen
Verfahrens dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen geltend zu machen.
21.05.2009 | Gesetze und Verordnungen
SFH-1097 / Gesetzesmaterialien zum Fakultativprotokoll
Regierungsvorlage, Erläuterungen, Bericht des Außenpolitischen Ausschusses vom 03.11.1987 an den
Nationalrat, Abänderungen zur Regierungsvorlage, Stenographisches Protokoll der Nationalratssitzung
vom 05.11.1987, Bericht des Außenpolitischen Ausschusses vom 17.11.1987 an den Bundesrat,
Stenographisches Protokoll der Bundesratssitzung vom 19.11.1987
Die wichtigsten Ausschnitte
Stenografischen Protokoll 34. Sitzung des Nationalrats der Republik Österreich,
XVII Gesetzgebungsperiode, Donnerstag, 5.11 1987
folgende Debattenbeiträge:
Abgeordneter Schieder ( SPÖ )
" ... Der Gedanke ist, dass jede Person das Recht haben soll, wegen vermeintlicher Verletzungen der
bürgerlichen und politischen Rechte, wie sie im Pakt festgeschrieben sind, Beschwerde zu führen
gegen den Staat. Das ist nun auch für die Bürger Österreichs gegenüber dem Staat Österreich
möglich. Das ist gut so. "
...
" Wir sollten uns überlegen, wie es international ausgebaut wird, wie es die Möglichkeit der general
comments, also der Anmerkungen zum Verfahren, hinaus ausgeweitet werden könnte. Für Österreich,
glaube ich, bringt es die Verpflichtung, sich innerstaatlich zu überlegen, was man dann tut, wenn es zu
so einer Feststellung betreffend Österreich kommt"
...
" Es wäre zu überlegen, was dann innerstaatlich, parlamentarisch geschieht. Wir sollten uns beizeiten
überlegen, was wir uns auch überlegen sollten, in welcher Form die jährlichen Berichte , die es gibt,
dann auch ins Parlament selbst gebracht werden."
Kommentar:
…..
2.4. „Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom
23.05.1969" (Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr.40 vom 25.01.1980)
SFH-0720 / Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23.05.1969
Wiener Vertragsrechtskonvention
SFH-0743 / Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge samt Anhang
BGBl. Nr. 40/1980
Österreich ist auch dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom
23.05.1969 beigetreten.
Darin sind zwei sehr wesentliche Grundsätze verankert:
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Die wichtigsten Ausschnitte:
Artikel 26 – Pacta sunt servanda
Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu
und Glauben zu erfüllen.
Artikel 27 – Innerstaatliches Recht und Einhaltung von Verträgen
Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung
eines Vertrages zur rechtfertigen …
Kommentar:
….
3. Die Entscheidungen ( Views ) des UN Menschenrechtsausschusses in den Fällen
Perterer gegen Österreich und Lederbauer gegen Österreich
Beschwerde Dr. Paul Perterer
Views vom 24.07.2004 – CCPR 1015/2001
Beschwerde Dr. Wolfgang Lederbauer
Views vom 13.07.2007 - CCPR 1454/2006
In beiden Fällen lautet das Ergebnis:
Gemäß Art. 2 Abs. 3 CCPR ist der Vertragsstaat verpflichtet, dem Beschwerdeführer ein wirksames
Rechtsmittel einschließlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
Der Vertragsstaat ist auch verpflichtet, ähnliche Verletzungen in Zukunft zu verhindern.
Was heißt nun „ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen"?
Die dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende letztinstanzliche Entscheidung ist nach Ansicht der
beiden erfolgreichen Beschwerdeführer von „amtswegen" zu korrigieren und somit entweder
- von amtswegen aufzuheben oder
- das der Beschwerde zugrunde liegende Verfahren von amtswegen neu aufzurollen.
Gleichzeitig sollten die Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigungszahlung erhalten.
Beides – sowohl die Korrektur der Entscheidung, als auch die Entschädigung – ist bisher unterblieben.
Die oft ins Treffen geführten „Entschädigungssätze" des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte sind weit weg davon, eine angemessene Entschädigung für das erlittene Unrecht
darzustellen, haben doch beide Beschwerdeführer ihren Arbeitsplatz verloren.
4. Stellungnahmen von renommierten Verfassungsexperten
Nach Vorleigen der Views wurden von renommierten Verfassungsexperten Stellungnahmen eingeholt
4.1 Univ.-Prof. Dr. Bernd Christian FUNK
Auszüge:
Art 9 Abs 2 der Österreichischen Bundesverfassung enthält die Bestimmung, dass die allgemein anerkannten
Regeln des Völkerrechtes als Bestandteile des Bundesrechtes gelten.
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Entsprechend dem Grundsatz völkerrechtskonformer Auslegung haben alle Gerichte und Verwaltungsbehörden
dafür zu sorgen, dass erfolgreichen Beschwerden und Entscheidungen des Ausschusses innerstaatliche Geltung
verschafft wird.
Diese Verpflichtung ist für die zuständigen österreichischen Stellen – unbeschadet des Erfüllungsvorbehaltes verbindlich.
4.2 Univ.-Prof. Dr. Manfred NOWAK
Auszüge:
Obwohl sich die Vertragsstaaten des Paktes einschließlich Österreich gemäß Art. 2 Abs. 3 lit. c des Paktes in
völkerrechtlich bindender Weise verpflichtet haben „dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen
Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen" weigert sich die Republik Österreich,die Views
des Ausschusses vom 20.07.2004 anzuerkennen und innerstaatlich umzusetzen.
Dies ist umso bemerkenswerter, als der Ausschuss in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 31/80 vom 29. März
2004 über die Natur der allgemein rechtlichen Verpflichtung der Vertragsstaaten aufgrund des Paktes
unmissverständlich klar macht, dass Art. 2 Abs. 3 die Vertragsstaaten verpflichtet, Personen, deren Rechte
aufgrund des Paktes verletzt wurden, Wiedergutmachung zu gewähren.
Mit Ratifizierung des Fakultativprotokolls hat Österreich die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, nach
Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel eine Individualbeschwerde an den Menschenrechtsausschuss
der Vereinten Nationen einzubringen.
Unbestritten ist, dass der Ausschuss in seiner Entscheidung im Fall Perterer gegen Österreich vom 20.07.2004
Verletzungen des Paktes durch Österreich festgestellt und darin ausdrücklich ausgesprochen hat, dass
Österreich gemäß Art. 2 Abs. 3 des Paktes verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene
Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
Keinesfalls können die Worte „Geltung verschaffen" in Art. 2 Abs 3 lit. c des Paktes dahingehend interpretiert
werden, dass ein Beschwerdeführer, der nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel vor dem
Ausschuss Recht bekam, nunmehr neuerlich den innerstaatlichen Rechtsweg zur Durchsetzung der Entscheidung
des Menschenrechtsausschusses beschreiten müsse.
.
4.3.Univ.-Prof. Dr. Alexander H.E. Morawa
Auszüge:
.
Materiell wird sich schwerlich bestreiten lassen, dass das Recht auf ein faires und zügiges Verfahren Bestandteil
der österreichischen Rechtsordnung ist (und zwar auf verfassungs- und einfachgesetzlicher Ebene, wozu der
Pakt zählt, sowie durch eine konsequente administrative Praxis) und auch für Verwaltungsverfahren generell
sowie für Disziplinarverfahren gegen Beamte auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene gilt.
Somit hat ein Beamter das Recht auf ein faires und zügiges Verfahren, welches die österreichische
Rechtsordnung garantiert, …
Dass diese Entscheidung umgesetzt werden muss, ist unbestreitbar. Es verbleibt nur die Frage wie...
Der Fall Perterer ist in vielerlei Hinsicht ein Test für die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit in Österreich
.
4.4.Univ.-Prof. Dr. Adrian Hollaender
Auzüge:
.
IV.) Aus dem Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte resultierende Verpflichtungen der
Vertragsstaaten
In seinem I. Teil normiert der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. 12. 1966 u.a.
den grundlegenden Umfang und Gegenstand der Verpflichtung aller Staaten, die den Pakt unterzeichnet
haben:
Gemäß Artikel 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. 12. 1966 sind die
Vertragsstaaten verpflichtet, allen in seinem Hoheitsgebiet befindlichen oder seiner Gerichtsbarkeit
unterstehenden Personen die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu gewährleisten und bei Feststellung einer
Verletzung eine wirksame und durchsetzbare Beschwerdemöglichkeit zu eröffnen.
Artikel 2 Absatz 1 des Internationaler Pakts über bürgerliche und politische Rechte besagt: „Jeder
Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem
Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen … zu gewährleisten."
Artikel 2 Absatz 2 besagt: „Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Einklang mit seinem verfassungsmäßigen
Verfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die
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gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in diesem Pakt
anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden
sind."
Artikel 2 Absatz 3 besagt: „Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich,
a) dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der in seinen in diesem Pakt anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt
worden ist, das Recht hat, eine wirksame Beschwerde einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen
begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben;
b) dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der eine solche Beschwerde erhebt, sein Recht durch das zuständige
Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere, nach den Rechtsvorschriften des
Staates zuständige Stelle feststellen kann, und den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen;
c) dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung
verschaffen."
In seinem II. Teil normiert der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte eine Reihe von
materiellrechtlichen Grund- und Menschenrechten, die der Allgemeinen Erkärung für Menschenrechte der
Vereinten Nationen nachgebildet sind und sich auch in analoger Form in der Europäischen
Menschenrechtskonvention des Europarates finden.
Die Republik Österreich hat mit der Annahme des Fakultativprotokolls die Zuständigkeit des
UNMenschenrechtsausschusses anerkannt, über von Einzelpersonen behauptete Verletzungen des Paktes zu
entscheiden.
Eine Eingabe (= Mitteilung = Beschwerde) eines Individualbeschwerdeführers muss die
Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß Artikel 1 - 5 des Fakultativprotokolls zum Weltpakt für bürgerliche und
politische Rechte erfüllen:
- Es muss die Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel vorliegen.
- Es ist dem Erfordernis des Vorliegens einer endgültigen innerstaatlichen Entscheidung Rechnung zu tragen
(außer bei der Rüge von Verfahrensverzögerungen).
- Die Beschwerde darf nicht anonym sein.
- Dieselbe Angelegenheit darf auch nicht mit einer schon vorher vom Ausschuss geprüften Beschwerde
übereinstimmen und darf auch nicht bereits Gegenstand eines anderen internationalen Untersuchungs- oder
Beilegungsverfahrens sein.
- Es darf auch keine Unvereinbarkeit der Beschwerde mit dem Weltpakt oder dem Fakultativprotokoll dazu
vorliegen (also keine Unvereinbarkeit ratione personae, ratione loci, ratione temporis oder ratione materiae).
- Es darf auch keine missbräuchliche Ausübung des Beschwerderechts vorliegen.
VI.) Pflicht der Vertragsstaaten zur Beachtung und innerstaatlichen Umsetzung von Views des
UNMenschenrechtsausschusses
Alle Vertragsstaaten des UN-Weltpakts für bürgerliche und politische Rechte, die auch das Fakultativprotokoll
unterzeichnet haben, sind zur innerstaatlichen Umsetzung von Views des UN-Menschenrechtsausschusses
verpflichtet.
Da für die Republik Österreich das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte am 10. 3. 1988 in Kraft getreten ist und die Republik Österreich mit der Annahme des
Fakultativprotokolls die Zuständigkeit des UN-Menschenrechtsausschusses, über von Einzelpersonen behauptete
Verletzungen des Paktes zu entscheiden, anerkannt hat, ist auch die Republik Österreich zur innerstaatlichen
Umsetzung von Views des UN-Menschenrechtsausschusses verpflichtet.
Angesichts der auf internationaler Ebene eingegangen Verpflichtung der Republik Österreich hat diese
nämlich aufgrund des Grundsatzes völkerrechtskonformer Auslegung auch im Zuge der innerstaatlichen
Rechtsanwendung den Entscheidungen des UN-Menschenrechtsausschusses Rechnung zu tragen.
Daraus resultiert insbesondere, dass die Republik Österreich als Vertragsstaat verpflichtet ist, nach Abschluss
eines
Individualbeschwerdeverfahrens
beim
UN-Menschenrechtsausschuss
einem
vor
dem
UNMenschenrechtsausschuss erfolgreichen Beschwerdeführer innerstaatlich zur konkreten Umsetzung der
Views des UN-Menschenrechtsausschusses zu verhelfen und ihm – im Falle von entsprechenden Ergebnissen
der Views – erforderlichenfalls auch wirksamen innerstaatlichen Rechtsschutz und eine angemessene
(monetäre) Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
.
Im Rechtsgutachten von ao. Univ.-Prof. Dr. Adrian Hollaender vom 31.07.2007 ist nachzulesen:
So wäre beispielsweise ein innerstaatliches Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren, das sich als
Ergebnis der Feststellungen eines Beschwerdeverfahrens vor dem UN-Menschenrechtsausschuss als
menschenrechtswidrig erwies, zu erneuern.1 Überdies wären einem erfolgreichen Beschwerdeführer die
vollen Vertretungskosten im innerstaatlichen Verfahren und im Verfahren vor dem
Menschenrechtsausschuss zu ersetzen.
1 Vgl. dazu die – für eine allgemeine (analoge) Erweiterung des Anwendungsbereiches der Erneuerung
des Strafverfahrens eintretende –
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Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1.8.2007, 13 Os 135/06m, betreffend Erneuerung des
Strafverfahrens / allgemeine
Grundrechtsbeschwerde an den OGH in Strafsachen, sowie dazu die Glosse von Hollaender in:
Anwaltsblatt 2008/Nr.1.
Zu dem kommen – von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig – auch monetäre
Entschädigungsansprüche in Betracht, soweit mit der vom UN-Menschenrechtsausschuss festgestellten
Menschenrechtsverletzung im Zusammenhang stehend. So wäre etwa ein Beschwerdeführer, der infolge
eines innerstaatlichen Verfahrens, das sich als Ergebnis der Feststellungen eines Beschwerdeverfahrens
vor dem UN Menschenrechtsausschuss
als menschenrechtswidrig erwies, aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden ist,
im Zuge der gebotenen Wiedergutmachung dienst- und besoldungsrechtlich unter Wahrung seiner
Pensionsansprüche so zu stellen, als wäre er nicht entlassen worden. Gleichermaßen würde einem
erfolgreichen Beschwerdeführer beim als Ergebnis menschenrechtswidriger innerstaatlicher
Entscheidungen erfolgten Verlust eines im öffentlichen Bereich angesiedelten Arbeitsplatzes
entsprechende Gehalts- bzw. Lohnnachzahlung bzw. –fortzahlung zu gewähren.
5. Feststellungsanträge und Säumnisbeschwerde beim VwGH bzw beim VfGH
Eine Entscheidung über den Feststellungsantrag von Dr. Perterer vom 18.05.2008 und von Dr.
Lederbauer vom 18.5.2008 an den Bundeskanzler zur Verbindlichkeit der Views steht noch immer aus.
SFH-0813 / Feststellungsantrag Dr. Perterer vom 14.05.2008 an den Bundeskanzler
... dass die Republik Österreich zur Umsetzung der VIEWS des Menschenrechtsausschusses vom
20.07.2008 verpflichtet ist ...
15.05.2008 | Feststellungsantrag vom 14.05.2008
SFH-0814 / Feststellungsantrag Dr. Lederbauer vom 14.05.2008 an den Bundeskanzler
... dass die Republik Österreich zur Umsetzung der VIEWS des Menschenrechtsausschusses vom
13.07.2007 verpflichtet ist ...
Zuletzt wurde diesbezüglich von Dr. Perterer beim Verwaltungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde
eingebracht, weil der Bundeskanzler seiner Entscheidungspflicht nicht
nachgekommen ist.
SFH-0987 / Säumnisbeschwerde Dr. Perterer vom 24.11.2008 an den Verwaltungsgerichtshof
Der Bundeskanzler hat innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist von 6 Monaten über den
Feststellungsantrag betreffend die Views des MRA keine Entscheidung getroffen.
Dr. Lederbauer wird nun beim VfGH eine Säumnisbeschwerde einbringen.
6. Die General Comments Nr.33 des UN Menschenrechtsausschusses vom 5.11.2008
Der UN Menschenrechtsausschuss wurde über die Haltung der österreichischen Bundesregeirung zu den
Views des UN Menschenrechtsausschusses informiert. Danach wurden die General Comments Nr.33 des
UN Menschenrechtsausschusses beschlossen:
SFH-1054 / General Comment No. 33
The Obligations of States Parties under the Optional Protocol to the International Covenant on Civil and
Political Rights
Auszüge: Punkt 20: ( Übersetzung )
" In jedem Fall müssen die Vertragsparteien unter Verwendung jeder Mittel, die ihnen zur Verfügung
stehen dafür sorgen, dass die Views, die vom Committee ausgestellt wurden, umgesetzt werden."
7. Analyse der bisherigen parlamentarischen Anfragen und Anfragebeantwortungen ab
Dezember 2005
Die Grünen, das BZÖ und die FPÖ haben verschiedene parlamentarische Anfragen an
Regierungsmitglieder gerichtet.
Die Dokumente wurden auf der website http://so-for-humanity.com2000.at unter " Politische
Kontakte " veröffentlicht.
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Obwohl die Problematik klar dargestellt und erkannt wurde, sind die Beantwortungen sehr
unterschiedlich.
Die bisherigen Antworten auf parlamentarische Anfragen von (BZÖ, FPÖ, GRÜNE) an den Bundeskanzler
/ die Außenministerin zur Verbindlichkeit der VIEWS (Entscheidungen) des Menschenrechtssausschusses
der Vereinten Nationen reichen von „nicht zuständig sein" bis hin zur Standardaussage „die Views seien
für Österreich unverbindlich". Außenministerin Dr. Plassnik den Grund für das Fehlen eines
Durchführungsgesetzes zum CCPR darin gesehen, dass man dies seinerzeit nicht für notwendig erachtet
habe, da ohnehin schon alle Rechte des Paktes an anderen Stellen klar geregelt seien.
Seit Jahren wird von den erfolgreichen Beschwerdeführern Dr. Lederbauer und Dr. Perterer
auf das fehlende Durchführungsgesetz zum CCPR hingewiesen. Von ihnen
wurden Lösungsvorschläge bis hin zu einem Initiativantrag eingebracht.
7.1 Parlamentarische Anfrage der Grünen:
SFH-0145 / Parlamentarische Anfrage der GRÜNEN vom 21.12.2005 an den Bundeskanzler
Anfrage der GRÜNEN Abgeordneten im Nationalrat zum Fall PERTERER betreffend die völkerrechtliche
Bedeutung und internationale Umsetzung des UNO-Ausschusses für Menschenrechte in Österreich
Es wurden zwölf detaillierte Fragen gestellt.
SFH-0844 / Parlamentarische Anfrage der GRÜNEN vom 22.03.2006 an Außenministerin Dr.
Plassnik
zur Frage der Umsetzung der VIEWS des MRA in der Causa PERTERER
Es wurden vierzehn detaillierte Fragen gestellt.
SFH-0284 / Anfragebeantwortung Bundeskanzler Dr. Schüssel vom 21.02.2006
Zur Anfrage der GRÜNEN im Parlament vom 21.12.2005
Auszuge:
" Angelegenheiten der Verhandlung von Staatsverträgen , der Vertretung der Republik Österreich
gegenüber sonstigen Völkerrechtssubjekten einschliesslich internationaler Organisation sowie der
Verkehr mit diesen und sonstige Angelegenheiten internationaler Organisationen fallen nicht in den
Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzlers."
.
SFH-0395 / Anfragebeantwortung BM Dr. Plassnik vom 18.05.2006
zur parlamentarischen Anfrage der GRÜNEN vom 22.03.2006
Auszuge:
" Die Auffassungen des UN Ausschusses für Menschenrechte stellen jedoch als solche keine
völkerrechtlichen Verpflichtungen dar. "
" Der anlässlich der Genehmigung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politisceh Rechte
gefasste Beschluss des Nationalrats, dass "dieser Staatsvertrag ... im Sinne des Art. 50 Abs 2
Bundesverfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist " ( sogenannter
Erfüllungsvorbehalt" ) macht den Pakt nicht völkerrechtlich verbindlich, sondern schliesst nur seine
unmittelbare Anwendbarkeit aus.
Der Erfüllungsvorbehalt wurde im Hinblick darauf, dass die " durch den Pakt garantierten Grundrechte ...
zum überwiegenden Teil schon jetzt in der österreichischen Rechtsordnung gewährleistet " waren,
beschlossen, um " ein der Rechtssicherheit abträgliches Nebeneinanderbestehen solcher Bestimmungen
und derogatorische Wirkungen auf die österreichische Grundrechtsordnung zu vermeiden".
SFH-0396 / Anfragebeantwortung BK Dr. Schüssel vom 22.05.2006
zur parlamentarischen Anfrage der GRÜNEN vom 22.03.2006
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Auszuge:
" Im vorliegenden Fall ist hinzuzufügen, dass die " views " des UN Ausschusses für Menschenrechte
keineswegs ein einem Urteil ( vgl . etwa Urteile des EGMR nach Art 46 EMRK ) vergleichbare rechtliche
Verbindlichkeit aufweisen.
Die Tätigkeit des UN Menschenrechtsausschusses in Bezug auf Individualbeschwerden wird
ausschliesslich durch das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Recht geregelt, das den " views " ganz bewusst keine rechtliche Verbindlichkeit zuordnet."
7.2. Parlamentarische Anfrage des BZÖ
SFH-0607 / Anfrage der Abgeordneten Josef Bucher und Kollegen (BZÖ) vom 31.05.2007 an
Bundeskanzler Dr. Gusenbauer
betreffend Nichtumsetzung des Spruch des UNO Ausschusses für Menschenrechte im Fall Dr. Paul
Perterer, sowie der damit zusammenhängenden nicht geleisteten Entschädigung.
Es wurden fünf detaillierte Fragen gestellt.
.
SFH-0645 / "NIX NEUES" - Anfragebeantwortung Bundeskanzler Dr. Gusenbauer vom
20.07.2007
... Die „views" besitzen keine einem Urteil (etwa jenen des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte) vergleichbare rechtliche Verbindlichkeit ...
Auszuge:
" Diese " views " besitzen keine einem Urteil ( etwa jenen des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte ) vergleichbare rechtliche Verbindlichkeit."
7.3. Parlamentarische Anfrage der FPÖ
SFH-0847 / Anfrage der FPÖ an Bundeskanzler Dr. Gusenbauer zur Verbindlichkeit der VIEWS
des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen zum Fall Lederbauer gegen
Österreich
VIEWS vom 17.07.2007 - CCPR 1454/2006
Es wurden zehn detaillierte Fragen gestellt.
.
SFH-0897 Anfragebeantwortung Bundeskanzler Dr. Gusenbauer vom 29.08.2008 zur Anfrage
der FPÖ vom 08.07.2008
Die Anfrage betr. die Views des UN Menschenrechtsausschusses werde vollkommen unzureichend
beantwortet.
Auszuge:
"Vorauszuschicken ist, dass die aufgeworfenen Fragen konkrete Auffassungen ( " views ") des UN
Menschenrechtsausschusses ansprechen, die eine Verletzung des im Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte ( engl. "ICCPR" ) verankerten Rechts auf angemessene
Verfahrensdauer in Bezug auf ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof feststellen. Diese
Verletzung fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Bundeskanzlers, noch ergibt sich daraus ein
Bedarf nach Koordinierung durch den Bundeskanzler."
" Es steht ausser Frage , dass Österreich den sich aus den UN Menschenrechtsverträgen wie den CCPR
ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Zur Annahme eines rechtlich verbindlichen
Charakters der Auffassungen der Vertragsorgane wie den UN Menschenrechtsausschuss besteht jedoch
keine völkerrechtliche Rechtsgrundlage. In einem vergleichbaren Fall haben die österreichischen Gerichte
kürzlich festgestellt, dass den Auffassungen keine innerstaatliche Verbindlichkeit zukommt und sie kein
subjektiven Rechte einzelner begründen."
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" Zu den Fragen 6 bis 8:
Haben Sie bisher den parlamentarischen Menschenrechtsausschuss über diese Angelegenheit informiert
und ihn damit befasst?
Wenn ja, wann und in welcher Weise?
Wenn nein, wann werden sie dies tun?
Dies ist in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen."
Zu Frage 9:
" Der Erfüllungsvorbehalt wurde im Hinblick darauf, dass die durch den Pakt garantierten Rechte zum
überwiegenden Teil schon bisher in der österreichischen Rechtsordnung gewährleistet waren,
beschlossen."
.
SFH-0917 / 2. Anfrage der FPÖ vom 12.09.2008 an Bundeskanzler Dr. Gusenbauer zur
Verbindlichkeit der VIEWS des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen zum Fall
Lederbauer gegen Österreich
Views vom 17.07.2007 - CCPR 1454/2006
Es wurden zweiundzwanzig detaillierte Fragen gestellt.
SFH-0955 / Anfragebeantwortung Bundeskanzler Dr. Gusenbauer vom 16.10.2008 zur
Anfrage der FPÖ vom 12.09.2008 betreffend die Verbindlichkeit der Views des MRA für
Österreich
Im Hinblick auf die Rechtsnatur von Auffassungen („views") des UN-Menschenrechtsausschusses besteht
keine rechtliche Verpflichtung Österreichs, einem Beschwerdeführer ein Rechtsmittel zur Korrektur von
Verletzungen, die seitens des UN-Menschenrechtsausschuss festgestellt wurden, zur Verfügung zu stellen
oder Schadenersatz zu leisten. Insofern ist auch die Erlassung eines Erfüllungsgesetzes nicht erforderlich.
Auszuge:
" Im Hinblick auf die Rechtsnatur von Auffassungen " views" des UN Menschenrechtsausschusses besteht
keine rechtliche Verpflichtung Österreichs , einem Beschwerdeführer ein Rechtsmittel zur Korrektur von
Verletzungen, die seitens des UN Menschenrechtsausschusses festgestellt wurde, zur Verfügung zu
stellen oder Schadenersatz zu leisten. Insofern ist auch die Erlassung eines Erfüllungsgesetzes nicht
erforderlich"
8. Einbindung des EU Parlaments und der EU Kommission zu den Fragen der " Durchsetzung
von " Menschenrechten "
Im Mai 2009 gab es interessante Informationen über die Thematik " Grundrechte , Internet, Befassung
des EU Parlaments und der EU Kommission:
SFH-1097 [email protected]: Parteien zur EU-Wahl: Grundrechte im Internet.
Es liegt nun nahe, die im österreichischen Nationalrat vertretenen Parteien, die den EU Wahlkampf
gestalten, auf die offensichtliche Notwendigkeit, die Thematik " Durchsetzung von Menschenrechten " auf
die Ebene des EU Parlaments und der EU Kommission zu heben, zu informieren.
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9. Fragen ( Erster grober Entwurf )
Die bisherigen Antworten auf die parlamentarischen Anfragen sind sehr unterschiedlich,
unbefriedigend und zT widersprüchlich. Daher werden nun weitere Fragen an den
Bundeskanzler gestellt.
9.1 Fragen zur generellen Durchsetzbarkeit von Menschenrechten
Ist Ihnen bekannt, dass die Durchsetzung von Menschenrechten in Österreich nicht möglich
ist?
Sind Sie wie Ihre Amtsvorgänger Dr. Schüssel und Dr. Gusenbauer der Auffassung, dass die
Entscheidungen ( Views des UN Menschenrechtsausschusses ) für Österreich unverbindlich
sind?
Halten Sie es im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Menschenrechte für richtig, dass
sich ein beim UN Menschenrechtsausschuss erfolgreicher Beschwerdeführer nochmals an die
nationalen Höchstgerichte wenden muss, nachdem die österreichische Bundesregierung
geweigert hat, die Views des UN Menschenrechtsausschusses umzusetzen?
Sind Ihnen folgende Entscheidungen der Gerichte in den Causen Perterer gegen Österreich
und Lederbauer gegen Österreich bekannt?
Fall Dr. Perterer
Urteil Oberster Gerichtshof Zl. 10b 8/08w vom 06.05.2008 :
Fall Dr. Perterer
Beschluss Verfassungsgerichtshof Zl. B 128/06-3 vom 28.02.2006 :
Fall Dr. Perterer
Beschluss Verfassungsgerichtshof Zl. A9/-06/4 vom 25.09.2006 :
.
Fall Dr. Lederbauer
Beschluss Verwaltungsgerichtshof Zl. 2007/09/0139-9 vom 15.05.2008:
Fall Dr. Lederbauer
vom 22.11.2008:
Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Zl. 32 Nc17/08h-6
Fall Dr. Lederbauer
Beschluss des VfGH Zl. A2/06-6 vom 25.9.2008
Fall Dr. Lederbauer
Beschluss des VfGH Zl. A13/08-2 vom 28.8.2008 :
.
Was sagen Sie zu den unterschiedlichen Entscheidungen des VwGH, OGH und VfGH in den
Causen Dr. Perterer und Dr. Lederbauer?
Sehen Sie die Notwendigkeit entsprechende gesetzliche Klarstellungen vorzunehmen?
Wenn ja, welche Gesetzesinitiativen werden Sie setzen?
Was wollen Sie konkret unternehmen, dass folgende Ziele der SPÖ für den EU Wahlkampf
realisiert werden:
"Wir wollen die Grund- und Bürgerrechte der europäischen Bürgerinnen und Bürger weiter
stärken und setzen uns daher für die Verbindlichkeit der EU Grundrechtecharta einschliesslich
der sozialen Grundrechte ein."
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" Macht braucht Kontrolle. Deshalb befürworten wir den Ausbau der Rechte des Europäischen
Parlaments hin zu einer vollwertigen gesetzgebenden Vertretung der Bürgerinnen und Bürger
sowie die verstärkte Kooperation mit den nationalen Parlamenten."
.
9.2. Fragen zu den Entscheidungen des VwGH, OGH und VfGH in den Fällen Dr. Perterer und
Dr. Lederbauer
Sind Sie über die unterschiedlichen Entscheidungen des VwGh, OGH und des VfGH in den
Fällen Dr. Perterer und Dr. Lederbauer informiert?
Sehen Sie aus der Entscheidung des OGH im Fall Dr. Perterer die Notwendigkeit, dass der
Nationalrat ein Ausführungsgesetz zum CCPR beschliesst?
Wenn nein, welche Gesetzesinitiativen werden Sie setzen, damit verhindert wird, dass der
OGH seine bisherige Entscheidungspraxis ändert, wonach die VIEWS des MRA unverbindlich
sind, weil der Pakt selbst mangels Ausführung des Erfüllungsvorbehaltes nach Art 50 Abs 2 BVG in Österreich nicht unmittelbar anwendbar ist.
Sind Sie bereit, eine entsprechende Regierungsvorlage auszuarbeiten?
9.3. Fragen zu den wichtigsten internationalen Verträgen
9.3.1. Fragen zum Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CCPR)
Warum verweigert Österreich den Beschwerdeführern Dr. Perterer
(seit 2004) und Dr. Lederbauer (seit 2007) – ihren Beschwerden wurde vom
Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen stattgegeben – die Umsetzung dieser
Entscheidungen?
Warum wurde zu diesem Staatsvertrag seit 31 Jahren zu dessen Erfüllung kein
Durchführungsgesetz erlassen?
Warum hat die österreichische Bundesregierung dem Parlament bisher keinen
diesbezüglichen Gesetzesvorschlag unterbreitet?
9.3.2. Fragen zum Fakultativprotokoll zum Internationale Pakt über bürgerliche und
politische Rechte (CCPR)
Sind Sie der Auffassung, dass der CCPR und das Fakultativprotokoll zum CCPR eng
miteinander zusammenhängen und das Fakultativprotokoll als Ausführungsgesetz im Sinne
des Vorbehalts zum CCPR anzusehen ist?
9.3.3. Fragen zum „Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom
23.05.1969"
Warum sollen die VIEWS für Österreich angesichts der klaren Bestimmungen im „Wiener
Übereinkommen über das Recht der Verträge vom
23.05.1969" unverbindlich sein?
Warum werden Verträge abgeschlossen, wenn hinterher keine Bereitschaft
besteht, diese auch innerstaatlich umzusetzen / anwendbar zu machen?
Warum wird der Grundsatz von Treu und Glauben einfach ignoriert?
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9.4. Fragen zu den VIEWS des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen
Werden die letztinstanzlichen Entscheidungen zu den Disziplinarverfahren in den Fällen Dr.
Lederbauer und Dr. Perterer von „amtswegen" korrigiert, wie diese der
Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen fordert?
Bis wann wird an beide Beschwerdeführer eine angemessene
Entschädigungszahlung geleistet?
Sind Sie bereit, sich mit beiden Beschwerdeführern an einen Tisch setzen und eine
angemessene Entschädigungszahlung ausverhandeln?
9.5. Fragen zu den Stellungnahmen von renommierten Verfassungsexperten
Sind Ihnen die Stellungnahmen von renommierten Verfassungsexperten Funk, Nowak,
Morawa und Hollaender bekannt?
Was sagen Sie zu den Ausführungen dieser Experten?
Welche Schlüsse haben Sie daraus gezogen?
Sind Sie bereit, bei Ihrer Beantwortung der vorliegenden parlamentarischen Anfrage auf die
Ausführungen dieser Experten im Detail einzugehen?
Bei den bisherigen Anfrageantwortungen der Bundeskanzler Dr. Schüssel und Dr. Gusenbauer,
die offensichtlich vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts erarbeitet worden sind,
wurde nicht auf diese Stellungnahmen von renommierten Verfassungsexperten eingegangen
Sind Sie bereit, die bisherigen Aussagen des Verfassungsdiensts des Bundeskanzleramts
aufgrund der neuesten Entwicklungen zu hinterfragen, die bisherigen Standpunkte zu
überdenken und eine neue vertretbare Position zu beziehen?
9.6. Fragen zu den General Comments Nr.33 des UN Menschenrechtsausschusses vom
5.11.2008
Seit wann sind Ihnen diese General Comments bekannt?
Was gedenken Sie angesichts der klaren Aussagen in diesen General Comments, wonach die
einzelnen Staaten verpflichtet sind, die Views des UN Menschenrechtsausschusses
umzusetzen zu tun?
Bis wann gedenken Sie dies zu tun?
Bis wann wird an beide Beschwerdeführer eine angemessene
Entschädigungszahlung geleistet?
Sind Sie bereit, sich mit beiden Beschwerdeführern an einen Tisch setzen und eine
angemessene Entschädigungszahlung auszuverhandeln?
9.7. Fragen zu den bisherigen Parlamentarischen Anfragen und Anfragebeantwortungen:
Sind Ihnen die bisherigen Parlamentarischen Anfragen und Anfragebeantwortungen bekannt?
Was sagen Sie zu den unterschiedlichen, unzureichenden und zT widersprüchlichen
Antworten Ihrer Amtsvorgänger Dr. Schüssel und Dr. Gusenbauer?
Fühlen Sie sich für die Umsetzung der Views des UN Menschenrechstausschusses zuständig?
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Sind Ihnen die Vergleichsvorschläge von Dr. Perterer und Dr. Lederbauer bekannt?
Sind Sie angesichst der nunmehr aufgezeigten Ungereimtheiten bereit, mit Dr. Perterer und
Dr. Lederbauer Verhandlungen über einen Vergleich zu führen bzw führen zu lassen?
Sehen Sie aus den Entscheidungen des VwGH OGH und des VfGH in den Fällen Dr. Perterer
und Dr. Lederbauer die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung, die sicherstellt, dass
diese Höchstgerichte zu einer einheitlichen Auffassung gelangen?
Werden Sie Initiativen mit dem Ziel, die Frage der Umsetzung der Menschenrechte auf die
europäischen Ebene ( Rat, EU Kommission und EU Parlament ) unterstützen?
Wenn ja, wie sehen diese Schritte konkret aus?
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