Hinweise zum Beihilfenrecht für Beamte Stand 04 / 2012 Änderungen/Ergänzungen – kursiv – gegenüber der Fassung 06/2010: Seiten 2, 12, 17, 21, 22 Alphabetisches Inhaltsverzeichnis Allgemeines Ärztliches / zahnärztliches Honorar Ärztliche Verordnung Ambulante Kur-/Rehabilitationsmaßnahme Angestellte / Arbeiter - Universitätsbeschäftigte – BVOTb – N E U Anschlussheilbehandlung Antibabypille Antrag auf Gewährung einer Beihilfe, - Rechnungsbelege Antragsfrist Antragshöhe Arzneimittel Auslandsbehandlung Beihilfe – für Antragsteller/in, für Ehegatten/in, für Kind(er) Beihilfebemessungssatz Beihilfefähige Höchstbeträge für Hilfsmittel Beihilfefähige Höchstbeträge für Heilbehandlungen Beförderungskosten Begrenzung der Beihilfe (Höchstbetragsberechnung) Behandlungen, nicht beihilfefähige Betriebskosten Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen, - ohne Bezüge Brillen / Kontaktlinsen Ehegatten / eingetragene Lebenspartner Eigenanteile (vgl. Krankenhausbehandlung, Zahnbehandlung), Belastungsgrenze Einlagen, vgl. beihilfefähiger Höchstbetrag Hilfsmittel Elternzeit Familien- und Hauspflegekraft Geburt, Annahme eines Kindes unter 2 Jahren Gesetzlich krankenversicherte Universitätsbeschäftigte und Beamte Heilkur Heilpraktiker Hilfsmittel Hilfsmittel, beihilfefähige Höchstbeträge Hilfsmittel (über 1.000 €, vorherige Anerkennung, Reparatur- u. Wartungskosten, Mietgebühren) Impfungen Implantate Kieferorthopädie Kinder Kontrazeptiva Kostendämpfungspauschale (vgl. Eigenanteile) Krankenhausbehandlung Künstliche Befruchtung Kur, Müttergenesungs- oder Mutter-/Vater-Kind-Kur, stationär Pflegebedürftigkeit Psychotherapie Rezepte Rückzahlungspflicht Sanatoriumsbehandlung Sprechzeiten Rehabilitationsmaßnahme, - ambulant, - stationär Unfall Vollmacht Vorherige Anerkennung Vorsorgeuntersuchungen Widerspruch Zahnärztliche Behandlung -1- 81-14829 81-15708 Seite 1 1 1 2 2 2 2 3 3 3 3 11 11 12 12 12 13 13 13 14 14 14 15 15 12 15 16 16 16 16 17 17 12 17 18 18 19 19 19 19 20 20 2, 21, 22 21 21 21 21 2, 22 22 2, 22 22 3 22 23 23 23 Allgemeines Die nachfolgenden Informationen sollen eine Übersicht über die wichtigsten Bestimmungen der geltenden Beihilfevorschriften – Stand 01/2012 – geben. Rechtsansprüche können aus diesen Informationen nicht hergeleitet werden. In Zweifelsfällen oder bei weitergehenden Fragen setzen Sie sich bitte mit der Beihilfefestsetzungsstelle in Verbindung. Dies gilt auch dann, wenn keine besondere Begrenzungs- oder Ausschlussregelung in der BVO enthalten ist. Maßgebend ist die Beihilfenverordnung NW (BVO) in der jeweils gültigen Fassung. Insbesondere ist zu beachten, dass gemäß § 3 BVO nur die notwendigen und angemessenen Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt werden können. Ob die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, entscheidet die Festsetzungsstelle nach den beihilfe- und gebührenrechtlichen Regelungen, bei Zweifeln unter Einschaltung eines Amts(zahn-)arztes. Beihilfen im Sinne der Beihilfenverordnung NW sind unterstützende Fürsorgeleistungen des Dienstherrn zum teilweisen Ausgleich der in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Kosten. Die Beihilfen ergänzen lediglich die aus den Dienstbezügen zu treffende Eigenvorsorge des Beamten. Dabei darf der Dienstherr davon ausgehen, dass der Beamte – auch wenn dazu keine Verpflichtung besteht – durch den Abschluss einer Krankenversicherung Vorsorge trifft. Die Beihilfenverordnung des Landes NW ist in Form einer Rechtsverordnung ergangen. Rechtsgrundlage ist mit Wirkung vom 01.04.2009 § 77 Landesbeamtengesetz NW (LBG) und Artikel III Abs. 4 des 9. Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 18.03.1975. Der Gesetzgeber hat mit dieser Ermächtigung die Grenzen abgesteckt, innerhalb deren das Finanzministerium die Gewährung von Beihilfen regeln soll. Ärztliches / zahnärztliches Honorar Die Abrechnung der ärztlichen / zahnärztlichen Behandlung erfolgt nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - / für Zahnärzte - GOZ -. Für die einzelne Leistung gilt der Regelsatz (Laborleistung: das 1,15-fache, medizinisch-technische Leistung: das 1,8-fache, ärztliche Leistung: das 2,3-fache des einfachen Gebührensatzes). Beihilfenrechtlich ist eine Anerkennung einer Überschreitung des Regelsatzes (Schwellenwert) ist nur bei besonderer Begründung möglich. Eine Überschreitung des Regelsatzes ist für jede einzelne Leistung nach der GOÄ / der GOZ erforderlich. Eine beihilfenrechtliche Anerkennung einer solchen Überschreitung (Laborleistung: bis zum 1,3-fachen Satz, medizinisch-technische Leistung bis zum 2,5-fachen Satz, ärztliche Leistung bis zum 3,5-fachen Satz) rechtfertigen nach dem Runderlass des Finanzministeriums NW vom 10.12.1997 zur GOÄ (vom 19.08.1998 zur GOZ) grundsätzlich nur solche Besonderheiten, die in der Person des Patienten liegen (personenbezogene Bemessungskriterien). Die Berechnung von Pauschalhonorar ist nicht zulässig (Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 19.04.1991). Ärztliche Verordnung Eine Beschaffung von Arznei- oder Hilfsmitteln sowie die Durchführung von Heilmaßnahmen sind beihilfefähig, wenn ein Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker sie schriftlich verordnet hat. Eine nachträgliche Ausstellung einer solchen Verordnung für bereits gekaufte Mittel oder durchgeführte Heilbehandlungen reicht nicht aus - Urteil des OVG Münster vom 25.11.1980 – 1 A 1354/79 – (vgl. auch „Vorherige Anerkennung“). Für eine wiederholte Beschaffung eines Mittels kann Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Rezept einen Wiederholungsvermerk enthält. Hat der Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker die Zahl der Wiederholungen nicht angegeben, sind nur die Kosten einer einmaligen Wiederholung beihilfefähig. Zu Arzneimitteln, die zur Auffüllung der Hausapotheke oder des Verbandkastens im Auto beschafft worden sind, kann Beihilfe nicht gewährt werden. Ärztlich, zahnärztlich oder durch Heilpraktiker verordnete Arzneimittel sind auch dann beihilfefähig, wenn sie über Internetapotheken bezogen worden sind; die in diesen Fällen entstehenden Versandkosten sind beihilfefähig, soweit die Medikamente einschließlich der Versandkosten billiger als in einer sonstigen Apotheke sind. Vgl. auch „Rezepte“, S. 21. -2- Ambulante Kur/Rehabilitationsmaßnahme (§ 7 BVO) Angestellte/Arbeiter Jetzt: Universitätsbeschäftigte Zu den Kosten einer unter ärztlicher Leitung in einem Ort des vom Finanzminister erstellten Kurorteverzeichnisses durchgeführten ambulanten Kur werden Beihilfen bis zu einer Dauer von 23 Kalendertagen einschließlich der Reisetage, bei einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme bis zu 20 Behandlungstagen sowie bei chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu 30 Kalendertagen (einschließlich der Reisetage) gewährt. Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfe ist, dass vor der ersten Antragstellung eine Wartezeit von insgesamt 3 Jahren Beihilfeberechtigung nach diesen oder entsprechenden Beihilfevorschriften erfüllt ist und die Anerkennung der Beihilfefähigkeit bei der Festsetzungsstelle vor Beginn der Kurmaßnahme aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens eingeholt wurde (Antrag auf Anerkennung und Heilkurorte-Verzeichnis s. Intranet), und - im laufenden Kalenderjahr oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren keine anerkannte stationäre Rehabilitationsmaßnahme (§ 6) oder Kurmaßnahme (§ 7) durchgeführt wurde (von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden, wenn nach dem Gutachten des zuständigen Amtsarztes aus zwingenden medizinischen Gründen - z. B. in schweren Fällen von Morbus Bechterew - eine Kurmaßnahme in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist), - ambulante ärztliche Behandlungen und Heilbehandlungen außerhalb von Kurmaßnahmen wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichend sind, - die medizinische Notwendigkeit vor Beginn der Kur durch begründete ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen und durch ein Gutachten des zuständigen Amtsarztes bestätigt ist, - die Kurmaßnahme innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides oder innerhalb eines im Anerkennungsbescheid unter Beachtung der dienstlichen Belange zu bestimmenden Zeitraumes begonnen wird, - die ordnungsgemäße Durchführung der Kurmaßnahme durch Vorlage eines ärztlichen Schlussberichtes oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen wird. Beihilfeberechtigt sind Angestellte und Arbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 01.01.1999 begründet wurde, solange es ununterbrochen fortbesteht. Soweit ein Angestellter/Arbeiter innerhalb des Landes NW von einer Hochschule zu einer anderen Hochschule – ohne Unterbrechungszeit – wechselt, kann auch noch von einer Fortführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden. Durch einen Statuswechsel (Arbeiter wird Angestellter, Beamter wird Angestellter) oder durch einen Wechsel z. B. von einer Gemeinde oder vom Bund zur Hochschule entfällt der Beihilfeanspruch. Der Beihilfeanspruch richtet sich bei den Universitätsbeschäftigten nach der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Tarifbeschäftigte (BVOTb, gültig ab 01.01.2012) in der jeweils geltenden Fassung. Vgl. „Merkblatt Beihilfe für Universitätsbeschäftigte“ Anschlussheilbehandlung Nach einer stationären Krankenhausbehandlung kann eine Anschlussheilbehandlung (Maßnahme der medizinischen Rehabilitation) als beihilfefähig anerkannt werden, wenn der Krankenhausarzt die medizinische Notwendigkeit bescheinigt u. die Anschlussheilbehandlung spätestens einen Monat nach Beendigung der stationären Behandlung angetreten wird. Die ärztliche Bescheinigung sollte noch während der stationären Behandlung per Fax an die Festsetzungsstelle – Fax-Nr. 0211 / 81-15708 – gesendet werden, um ein zügiges Genehmigungsverfahren zu ermöglichen. Anschlussheilbehandlungen werden nach den beihilferechtlichen Grundsätzen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme behandelt (§ 6 BVO), ohne dass es hier einer amtsärztlichen Beteiligung bedarf. Bei einer zuvor ambulant durchgeführten Chemo- oder Strahlentherapie gilt eine anschließend notwendige stationäre Rehabilitationsmaßnahme ebenfalls als Anschlussheilbehandlung. Antibabypille Vgl. „Kontrazeptiva“. -3- Antrag auf Gewährung einer Beihilfe Beihilfen werden nur auf schriftlichen Antrag des Beihilfeberechtigten gewährt. Eine Beantragung per Telefax ist nicht ausreichend. Für die Antragstellung sind Formblätter vorgeschrieben: Den „Antrag auf Gewährung einer Beihilfe“, die „Zusammenstellung der Aufwendungen“, den „Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Kieferorthopädie / Ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahme / Stationäre Rehabilitationsmaßnahme / Stationäre Müttergenesungskuren oder Mutter-/VaterKind Kuren“, „Unfallbericht“ „Kindergeld ab 01.01.2007 – Auswirkungen auf die Beihilfegewährung“ „Ausnahmefallbescheinigung für Arzneimittel“, „Vollmacht“, „Festlegung, welcher Beihilfeberechtigte die Beihilfe für Aufwendungen von Kindern beantragt und Wahl des Bemessungssatzes“ - § 2 Abs. 2 BVO NRW erhältlich im Intranet neben den „Hinweisen zur Beihilfe“. Der Antrag ist vom Beihilfeberechtigten oder seiner/m Bevollmächtigten selbst zu unterschreiben. Die eindeutige Beantwortung aller Fragen in jedem Antrag ist für die Bearbeitung unerlässlich und spart Zeit raubende Rückfragen. Änderungen – z. B. Anschrift, Bankverbindung – ist im Antrag mit Textmarker zu kennzeichnen. So kann eine evtl. Fehlbuchung der zu gewährenden Beihilfe vermieden werden. Ab sofort kann Beihilfe mit Duplikatbelegen beantragt werden. Damit entfällt auch die Regelung, dass Rechnungen Praxisstempel und Unterschrift des Arztes enthalten müssen. Zwingend vorgeschrieben ist die Vorlage von Originalbelegen für Aufwendungen von Kindern, wenn beide Elternteile im öffentlichen Dienst selbst beihilfeberechtigt sind. Für Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit - § 5 BVO - ist der gesonderte Antrag „P“ zu verwenden; er ist nur bei der Beihilfestelle erhältlich. Antragsfrist Eine Beihilfe kann nur zu Aufwendungen gewährt werden, die spätestens innerhalb von einem Jahr nach der erstmaligen Ausstellung der Rechnung geltend gemacht werden (bei Rezepten und ärztlich verordneten Hilfsmitteln gilt das Kaufdatum). Eine Antragstellung per Telefax ist nicht ausreichend (§ 13 BVO). Die Pauschalbeihilfe im Geburtsfall muss spätestens innerhalb eines Jahres nach der Geburt beantragt sein. Entscheidend ist der Posteingang des Antrages bei der Beihilfestelle. Ein Fristversäumnis ist nur im Ausnahmefall entschuldbar, wobei etwaige dienstliche oder private Belastungen hierfür nicht als ausreichende Gründe anzusehen sind. Antragshöhe Ein Beihilfeantrag kann gestellt werden, wenn Aufwendungen von insgesamt mehr als 200 € geltend gemacht werden. Erreichen die Aufwendungen aus 10 Monaten diese Summe nicht, so wird die Beihilfe gewährt, wenn diese Aufwendungen 15 € übersteigen. Diese Vorschriften gelten für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2006 entstanden sind (bitte informieren Sie hierüber Ihre(n) Ärztin / Arzt / Heilpraktiker(in) : Arzneimittel (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO und Anlage 2) Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und der Anlage 2 sind grundsätzlich nur Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, soweit sie nicht nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V von der Verordnung in der GKV ausgeschlossen sind sowie Aufwendungen für apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, beihilfefähig. (Für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten diese Einschränkungen nicht). -4- Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie auf Grund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Als Therapiestandard gilt ein Arzneimittel, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. Verwaltungsvorschrift Nr. 4.1.7.1 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NW und Anlage 2 Demnach sind beihilfefähig 1. Aufwendungen für Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiatsowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. 2. Aufwendungen für Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit) nur als Thrombozyten-Aggregationshemmer in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen. 3. Aufwendungen für Acetylsalicylsäure und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in CoMedikation mit Opioiden. 4. Aufwendungen für Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Nieren-insuffizienz sowie bei Neoblase. 5. Aufwendungen für Antihistaminika - nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, HornissengiftAllergien, - nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien, - nur bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruitus, - nur zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist. 6. Aufwendungen für Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum. 7. Aufwendungen für Antiseptika und Gleitmittel nur für Patienten mit Katheterisierung. 8. Aufwendungen für Arzneimittel zur sofortigen Anwendung - Antidote bei akuten Vergiftungen, - Lokalanästhetika zur Injektion. 9. Aufwendungen für arzneistofffreie Injektions-/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen sowie parenterale Osmodiuretika nur bei Hirnödem (Mannitol, Sorbitol) 10. Aufwendungen für Butylscopolamin (parenteral) nur zur Behandlung in der Palliativmedizin. -5- 11. Aufwendungen für Calciumverbindungen (mindestens 300 mg CalciumIon/Dosierein-Einheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) - nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose, - nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen, - bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit. 12. Aufwendungen für Calciumverbindungen (als Monopräparate) nur - bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus, - bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit. 13. Aufwendungen für Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen. 14. Aufwendungen für E. coli Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin. 15. Aufwendungen für Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanämie. 16. Aufwendungen für Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV assoziierter Diarrhoen. 17. Aufwendungen für Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des kolorektalen Karzinoms. 18. Aufwendungen für Ginkgo biloba Blätter-Extrakte nur in Zusammenhang mit der Behandlung der Demenz (Pflegestufe 1). 19. Aufwendungen für harnstoffhaltige Dermatika (mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 %) nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für den jeweiligen Patienten indiziert sind. 20. Aufwendungen für Hyperforicum perforatum-Extrakte (hydroalkoholischer Extrakt, min. 300 mg pro Applikationsform) nur zur Behandlung mittelschwerer depressiver Episoden. 21. Aufwendungen für Iodide nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen. 22. Aufwendungen für Iod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren. 23. Aufwendungen für Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliaemie. 24. Aufwendungen für L-Methionin nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatsteinen bei neurogener Blasenlähmung, wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining erfolglos geblieben sind. 25. Aufwendungen für Lactulose und Lactitol nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie. 26. Aufwendungen für Levocarnitin nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel. -6- 27. Aufwendungen Ernährung für Lösungen und Emulsionen zur parenteralen einschließlich der notwendigen Vitamine und Spurenelemente. 28a. Aufwendungen für Magnesiumverbindungen (oral), nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen. 28b. Aufwendungen für Magnesiumverbindungen (parenteral), nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko. 29. Aufwendungen für Metixenhydrochlorid nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms. 30. Aufwendungen für Mistel-Präparate (parenteral, auf Mistellektin normiert), nur in der Palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität. 31. Aufwendungen für Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall. 32. Aufwendungen für Nystatin nur zur Behandlung von Mykosen bei immun-supprimierten Patienten. 33. Aufwendungen für Ornithinaspartat nur zur Behandlung des hepatischen (Prae-) Coma und der episodischen, hepatischen Enzephalopathie. 34. Aufwendungen für Pankreasenzyme nur zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose. 35. Aufwendungen für Phosphatbinder nur zur Behandlung der Pyperphospatämie bei chronischer Niereninsuffizienz und Dialyse. 36. Aufwendungen für Phosphatverbindungen nur bei Hypophosphatämie, die durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann. 37. Aufwendungen für salicylsäurehaltige Zubereitungen (mind. 2% Salicylsäure) nur in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme. 38. Aufwendungen für synthetische Tränenflüssigkeit nur bei Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen (trockenes Auge Grad 2), Epidermolysis bullosa, occuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. 39. Aufwendungen für synthetischen Speichel nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmun-Erkrankungen. 40. Aufwendungen für Topische Anästhetika und/oder Antiseptika nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z. B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus). 41. Aufwendungen für Vitamin K als Monopräparat nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann. 42. Aufwendungen für wasserlösliche Vitamine auch in Kombination nur bei Dialyse. -7- 43. Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/Dosiseinheit). 44. Zinkverbindungen als Monopräparat nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Hämodialysebehandlung bedingten nachgewiesenen Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson. Bei den o. g. Indikationsgebieten sind auch Aufwendungen für Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie beihilfefähig, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete als wissenschaftlich allgemein anerkannt gilt und der Arzt / Heilpraktiker dies mit der Verordnung schriftlich bestätigt (VV 4.1.7.2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2). Bei diesen Arzneimitteln ist zu beachten, dass nach den Grundsätzen der klassischen Homöopathie jede Behandlung mit einem individuell auf den Patienten, sein Persönlichkeitsprofil und sein jeweiliges Krankheitsbild abgestimmten Arzneimitteln erfolgt. Das gleiche Arzneimittel kann dadurch bei ganz unterschiedlichen Erkrankungen eingesetzt werden. Aufwendungen für apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel mit o. g. Wirkstoffen sind auch außerhalb der o. g. Indikation beihilfefähig, wenn die zur Behandlung der Erkrankung alternativ zur Verfügung stehenden verschreibungspflichtigen Arzneimittel teurer sind. Der Nachweis ist durch den Beihilfeberechtigten bzw. seinen Arzt zu führen. Beihilfefähig sind Aufwendungen für zugelassene, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die in Form von Spritzen, Salben und Inhalationen im Rahmen einer ambulanten Behandlung durch den Arzt / Zahnarzt mit einer einmaligen Anwendung verbraucht werden. Diese Regelung gilt nicht für von Heilpraktikern verbrauchte Stoffe und nicht für die Verabreichung von nicht beihilfefähigen Medizinprodukten. Beihilfefähig sind ausschließlich Fertigarzneimittel, insbesondere die in der Anlage I der Arzneimittelrichtlinien (AMR) aufgeführten Wirkstoffe. Selbsthergestellte Mischungen – auch von Fertigarzneimitteln – sind wissenschaftlich nicht geprüft und daher grundsätzlich nicht beihilfefähig (VV 4.1.7.10.5.1 zu Nr. 5 der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NW). Verwaltungsvorschrift Nr. 4.1.7.3 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 BVO NW: Unabhängig von der Verschreibungsart sind nicht beihilfefähig für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: a) Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmitteln, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich nicht um schwerwiegende Gesundheitsstörungen handelt. b) Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle und nach chirurgischen Eingriffen im Hals, Nasen- und Ohrenbereich. c) Abführmittel; ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiatsowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. d) Arzneimittel gegen Reisekrankheit; ausgenommen bei Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen schwerwiegenden Erkrankungen z.B. Menierescher Symtomkomplex). -8- (Verwaltungsvorschrift Nr. 4.1.7.4 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO) Aufwendungen für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt und apothekenpflichtig sind, und die bei Anwendung der am 31.12.1994 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes Arzneimittel gewesen wären, sind beihilfefähig (vgl. § 31 Abs. 1 SGB V). Verwaltungsvorschrift Nr. 4.1.7.5 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 BVO NW: Aufwendungen für die folgenden Mittel (Anlage 2 Nr. 4 a und b BVO) sind von den genannten Ausnahmen abgesehen - nicht beihilfefähig: Genussmittel, sämtliche Weine (auch medizinische Weine) und der Wirkung nach ähnliche, Ethylalkohol als einen wesentlichen Bestandteil (mind. 5 Volumenprozent) enthaltene Mittel (ausgenommen Tinkturen im Sinne des Deutschen Arzneibuches und tropfenweise einzunehmende ethlyalkoholhaltige Arzneimittel) sowie Mittel, bei denen die Gefahr besteht, dass sie wegen ihrer wohlschmeckenden Zubereitung als Ersatz für Süßigkeiten genossen werden. Mineral-, Heil oder andere Wässer. Mittel, die auch zur Reinigung und Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel, der Zähne, der Mundhöhle usw. dienen einschl. Medizinische Hautund Haarwaschmittel sowie Medizinische Haarwässer und kosmetische Mittel. Ausgenommen und somit beihilfefähig sind Aufwendungen für als Arzneimittel zugelassene Basiscremes, Basissalben, Haut- und Kopfhautpflegemittel, auch Rezepturgrundlagen, soweit und solange sie Teil der arzneilichen Therapie (Intervall-Therapie bei Neurodermitis/endogenen Ekzem, Psoriasis, AkneSchältherapie und Strahlentherapie) sind und nicht der Färbung der Haut- und – anhangsgebilde sowie der Vermittlung von Geruchseindrücken dienen. Balneotherapeutika, ausgenommen und somit beihilfefähig sind Aufwendungen für als Arzneimittel zugelassene Balneotherapeutika bei Neurodermitis/endogenem Ekzem, Psoriasis und Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises. Mittel, die der Veränderung der Körperform (z.B. Entfettungscreme, Busencreme) dienen sollen. Mittel zur Raucherentwöhnung. Saftzubereitungen für Erwachsene, von in der Person des Patienten begründeten Ausnahmen abgesehen. Würz- und Süßstoffe, Obstsäfte, Lebensmittel i.S.d. § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Krankenkost- und Diätpräparate, Abmagerungsmittel und Appetitzügler, Anabolika, außer bei neoplastischen Erkrankungen, Stimulantien (z. B. Psychoanaleptika, Psychoenergetika und Leistungsstimulantien), ausgenommen bei Narkolepsie und schwerer Zerebralsklerose sowie beim hyperkinetischen Syndrom und bei der so genannten minimalen zerebralen Dysfunktion vorpubertärer Schulkinder, so genannte Zellulartherapeutika und Organhydrolysate, so genannte Geriatrika und so genannte Arteriosklerosemittel, Roborantien, Tonika und appetitanregende Mittel, Insekten-Abschreckmittel, Fixe Kombinationen aus Vitaminen und anderen Stoffen, ausgenommen und somit beihilfefähig sind Vitamin D-Fluorid-Kombinationen zur Anwendung bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und zur Osteoporoseprophylaxe. Arzneimittel, welche nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869, 1870), nur mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise: „Traditionell angewendet: -9- a) zur Stärkung oder Kräftigung, b) zur Besserung des Befindens, c) zur Unterstützung der Organfunktion, d) zur Vorbeugung, e) als mild wirkendes Arzneimittel“ in den Verkehr gebracht werden. Verwaltungsvorschrift Nr. 4.1.7.6 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NW: Aufwendungen für Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn diese auf Grund einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung notwendig sind bei Ahornsirupkrankheit AIDS-assoziierten Diarrhöen Angeborenen Defekten im Kohlenhydrat- oder Fettstoffwechsel Angeborenen Enzymdefekten, behandelt werden die mit speziellen Aminosäuremischungen Colotis ulcerosa Epilepsien, wenn trotz optimierter antikonvulsiver Therapie eine ausreichende Anfallskontrolle nicht gelingt Kurzdarmsyndrom Morbus Crohn Mukoviszidose Multiplen Nahrungsmittelallergien Niereninsuffizienz Phenylketonurie Sondenernährung über eine operativ gelegte Magensonde (sog. PEG-Sonde) erheblichen Störungen der Nahrungsaufnahme bei neurologischen Schluckbeschwerden oder Tumoren der oberen Schluckstraße (z.B. Mundboden- und Zungenkarzinom) Tumortherapien (auch nach der Behandlung) postoperative Nachsorge. Verwaltungsvorschrift Nr. 4.1.7.7 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NW: Aufwendungen für Elementardiäten sind für Säuglinge (bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres) und Kleinkinder (Zeit zwischen dem 1. und 3. Lebensjahr) mit Kuhmilcheiweißallergie beihilfefähig; dies gilt ferner für einen Zeitraum von sechs Monaten bei Säuglingen und Kleinkindern mit Neurodermitis, sofern Elementardiäten zu diagnostischen Zwecken eingesetzt werden. Verwaltungsvorschrift Nr. 4.1.7.1 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NW und Anlage I zum Abschnitt F der AMR: Beihilfefähig sind ferner die Aufwendungen für folgende nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel: 1. Carminativa, Amara, Acida: Gasbindende Mittel vor diagnostischen Maßnahmen; 2. Mineralstoffpräparate zur oralen Anwendung; - bei Hämodialysebehandlung, - Elektrolytsubstitution bei schwerer Diarrhoe, bei Nierenerkrankungen, - Zink-Verbindungen als Monopräparate bei nachgewiesenem Zinkmangel, - Magnesium- und Magnesium-Kalium-Verbindungen zur kardialen Therapie, - zum Ausgleich des Säure-Basen-Haushalts, - 10 - 3. Mittel zur Auflösung von Cholesteringallensteinen zur Behandlung bei Präcoma/Coma hepatikum und bei hepatischer Encephalopathie, 4. Mittel zum Schutz der Gelenkfunktionen bei Abbauerscheinungen des Knorpels zur lokalen und systematischen Anwendung (sog. Chondroprotektiva und Antiarthrotika), 5. Venentherapeutika zur topischen und systematischen Anwendung bei varicösem Syndrom und chronisch venöser Insuffizienz, Verödungsmittel, 6. Vitamin D zur Prävention der Rachitis bei Kindern, Vitamin K zur Prophylaxe bei Neugeborenen, die Gabe von Vitaminen bei irreversiblen Malassimilationssyndrom jeglicher Ursache sowie bei parenteraler Ernährung und Sondenernährung und bei länger dauernder Infusionstherapie. Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NW: Hormonelle Mittel zur Kontrazeption: s. Antibabypille. Beihilfefähig sind u. a. Aufwendungen für zugelassene, nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel, die begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eingesetzt werden (Begleitmedikation), wenn das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fachinformation des Hauptarzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben ist oder wenn es zur Behandlung der beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auftretenden schwerwiegenden, schädlichen, unbeabsichtigten Reaktionen eingesetzt wird (unerwünschte Arzneimittelwirkungen). Nicht beihilfefähig sind (unabhängig vom Alter des Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Person): a) Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Es sind dies z. B. Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, so genannte Krankenkost und diätetische Lebensmittel einschließlich Produkte für Säuglinge oder Kleinkinder. Abweichend von Satz 1 sind beihilfefähig Aufwendungen für Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung im Zusammenhang mit Enteraler und Parentaler Ernährung im Rahmen der jeweils aktuellen Fassung des Abschnitts E der ArzneimittelRichtlinien/AMR in der Fassung vom 31. 08.1993 – veröffentlicht im BAnz. 1993, Nr. 246; S. 11 155, zuletzt geändert am 18.Juli 2006 – veröffentlicht im BAnz.2006, Nr. 198 S. 6849, sowie den Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung. b) Aufwendungen für Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Dies sind Arzneimittel, deren Einsatz grundsätzlich durch die private Lebensführung bedingt ist oder die aufgrund ihrer Zweckbestimmung insbesondere - - nicht oder nicht ausschließlich zur Behandlung von Krankheiten dienen, zur individuellen Bedürfnisbefriedigung oder zur Aufwertung des Selbstwertgefühls dienen, zur Behandlung von Befunden angewandt werden, die lediglich Folge natürlicher Alterungsprozesse sind und deren Behandlung medizinisch nicht notwendig ist, zur Anwendung bei kosmetischen Befunden angewandt werden, deren Behandlung in der Regel nicht notwendig ist oder der Verbesserung des Aussehens dienen. Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen für Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. - 11 - Auslandsbehandlung Im Ausland entstandene Aufwendungen sind regelmäßig nur bis zu der Höhe der vergleichbaren Kosten einer im Inland durchgeführten Behandlung beihilfefähig. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn bei Erkrankung eines Beihilfeberechtigten auf einer Auslandsdienstreise, sofern die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in Inland aufgeschoben werden konnte, wenn durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Behandlung im Ausland dringend notwendig und im Inland kein vergleichbarer Heilerfolg zu erwarten ist; die Beihilfefähigkeit muss vor Beginn der Behandlung von der Festsetzungsstelle anerkannt worden sein, wenn die Aufwendungen je Krankheitsfall 1.000,00 € nicht übersteigen. Aus den Belegen muss hervorgehen, welche Leistungen der Arzt erbracht hat. Im Zweifel muss eine Aufstellung der fiktiven Kosten, die bei einer gleichen Behandlung im Inland entstanden wären, beigebracht werden. Außerdem sollen eine Übersetzung der Rechnung, Befundberichte etc. beigefügt sein. vorgelegt wird. Ggf. entstandene Bankgebühren und Übersetzungskosten sind nicht beihilfefähig. Fremdwährungen sind mit dem am Tag der Festsetzung der Beihilfe gültigen amtlichen Devisenkurs umzurechnen, wenn kein Banknachweis vorgelegt wird. Bei Auslandsrechnungen ist dem Beihilfeantrag eine Kopie des ErstattungsNachweises der Krankenversicherung (ggf. der Auslandskrankenversiche-rung, z. B. ADAC) beizufügen (VV 13.2.3 zu § 13 BVO). Bei in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entstandenen Aufwendungen für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern ist regelmäßig ein Kostenvergleich nicht erforderlich, es sei denn, dass gebietsfremde Personen regelmäßig höhere Gebühren als ansässigen Personen berechnet werden. Als Nachweis muss eine Bescheinigung des ausländischen Krankenhauses oder Arztes vorgelegt werden. Aufwendungen im Rahmen von Schüler- oder Studentenaustauschen sind beihilfefähig, solange die betreffende Person zum berücksichtigungsfähigen Personenkreis gehört. Krankheitsbedingte Beförderungskosten zum Behandlungsort im Ausland sowie Rücktransportkosten sind nicht beihilfefähig. Da erfahrungsgemäß die Behand-lungskosten in einigen Ländern deutlich höher sind als in der Bundesrepublik Deutschland und weil die Übersetzungen und die fiktive Kostenaufstellung mit hohem Aufwand verbunden sind, empfiehlt sich der Abschluss einer zusätzlichen Auslands- oder Reisekrankenversicherung bzw. Rücktransportversicherung. Leistungen aus solchen Versicherungen sind anzugeben. Beihilfe für den/die Antragsteller(in), den/die Ehegatten/in, den/die eingetragene Lebenspartner(in) Beihilfe für berücksichtigungsfähige Kinder Beihilfefähig sind Aufwendungen in Krankheitsfällen für den Beihilfeberechtigten selbst, für den nicht selbst beihilfeberechtigte(n) Ehegattin(en) oder den eingetragenen Lebenspartner oder die eingetragenen Lebenspartnerin, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) – bei Rentenbezug (vgl. hierzu auch „Beihilfebemessungssatz“) zuzüglich der Differenz zwischen dem steuerlichen Ertragsanteil und dem Bruttobetrag – des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 € nicht übersteigt. Beihilfen für Kinder werden nur für nicht selbst beihilfeberechtigte, im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigte oder berücksichtigungsfähige Kinder des Beihilfeberechtigten gewährt; dies gilt auch für Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die nur wegen der Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge nicht im Familienzuschlag berücksichtigt werden (z. B. Ausbildungsvergütung). Das Formular „Festlegung, welcher Beihilfeberechtigte die Beihilfe für Aufwendungen von Kindern beantragt und Wahl des Bemessungssatzes“ (§ 2 Abs. 2 BVO NRW) finden Sie im Intranet. Hinweis: Das Steueränderungsgesetz 2007 hat den Bezugszeitraum für Kindergeld und Familienzuschlag in der Regel auf die Vollendung des 25. Lebensjahres begrenzt (vgl. hierzu auch „Kindergeld 2007“ – Intranet – Beihilfe). - 12 - Beihilfebemessungssatz Beihilfeberechtigte ohne bzw. mit einem berücksichtigungsfähigen Kind 50 v. H. Emeriten 50 v. H. Versorgungsempfänger (auch Witwen) 70 v. H. Berücksichtigungsfähiger Ehegatte/in, eingetragene Lebenspartner/in 70 v. H. Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen 80 v. H. Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 v. H. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, erhält nur ein Elternteil Beihilfe i. H. v. 70 v. H., der andere verbleibt bei 50 v. H. Wer den 70%igen Bemessungssatz erhalten soll, ist vorab von beiden Beihilfeberechtigten schriftlich festzulegen. Das Wahlformular ist in der Beihilfestelle erhältlich; die Wahl kann nur im Ausnahmefall widerrufen werden. Der Bemessungssatz ermäßigt sich um 10 v. H. bei Personen, an deren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sich ein Rentenversicherungsträger beteiligt, sofern ihnen dem Grunde nach ein Beitragszuschuss von mindestens 80 € monatlich zusteht. Dies gilt nicht für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Der Beihilfebemessungssatz richtet sich nach den im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen bestehenden Verhältnissen. Beihilfefähige Höchstbeträge für Hilfsmittel (vgl. auch Hilfsmittel) Für die Angemessenheit der Aufwendungen für die Anschaffung der nachfolgend genannten, ärztlich verordneten Hilfsmitteln gelten die Höchstbeträge für: (Anlage 3 zu § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 11 BVO) 80,00 € 1. Blutdruckmessgerät 2. Hörgerät je Ohr, Mindestgebrauchszeit 5 Jahre ab 01.04.09: 1.400,00 € 3. Perücke, wenn ein krankhaft entstellender Haarausfall (z. B. bei Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (z.B. infolge Schädelverletzung), oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall (z. B. aufgrund einer Chemotherapie) vorliegt. Für die Beschaffung einer Zweitperücke bestehen Sondervorschriften (diese gelten nicht bei Kindern, deren Kopfform sich verändert hat): 800,00 € 4. Therapiedreirad, Therapietandem, Handy-Bike und Roll-Fiets (bei der An schaffung der vorgenannten Hilfsmittel bestehen Sondervorschriften, u. a. Anrechnung für die häusliche Ersparnis). 5. Blutzuckerteststreifen (Glucose-Teststreifen) ab 01.04.2009: 0,70 € 6. 1 Paar ärztlich verordnete Einlagen p. a. (gilt nicht f. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben), bis 200,00 € 7. Aufwendungen für ein Komplettset Allergiebettbezüge (sog. Encasings), bestehend aus einem Kopfkissen-, Oberbett- und Matratzenbezug sind bis zu einem Höchstbetrag von 120 € gemäß VV 4.1.10.12.3 BVO beihilfefähig. Die Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung sind erst nach Ablauf einer Mindestnutzungsdauer von - 2 Jahren (bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr), - 5 Jahren (bei Kindern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr), - 8 Jahren (bei Personen ab dem 17. Lebensjahr beihilfefähig. 8. Beihilfefähige Höchstbeträge für Heilbehandlungen Aufwendungen für jährlich 2 Neurodermitis-Overalls sind bei an Neurodermitis erkrankten Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr bis zu einem Höchstbetrag von jeweils 80 € beihilfefähig (VV 4.1.10.12.2 BVO). Beihilfefähige Höchstbeträge gelten auch für viele ärztlich verordnete Heilbehandlungen. Die nachfolgende Aufstellung umfasst nur die gängigsten Maßnahmen: - 13 - (Leistungsverzeichnis für ärztlich verordnete Heilbehandlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO) Krankengymnastik * 19,50 € Massage ** 13,80 € Manuelle Therapie 22,50 € Heißluft 5,70 € Eisanwendung (Kaltgas, -luft) 6,70 € Die Leistungen* und ** sind nur dann nebeneinander beihilfefähig, wenn sie aufgrund einer gesonderten Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden. Beförderungskosten Bei der ärztlichen Behandlung am Wohn-, Behandlungs- oder Aufenthaltsort und in deren Nahbereich bei einfachen Entfernungen bis zu 30 Kilometern sind Beförderungskosten nicht beihilfefähig. Andere Beförderungskosten (Krankenwagen, Taxi) können als beihilfefähig anerkannt werden, wenn sie unvermeidbar waren und (ausdrücklich) ärztlich verordnet worden sind. Unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit (von Aufwendungen) können bei einer auswärtigen Behandlung die Beförderungskosten dann nicht berücksichtigt werden, wenn nach objektiven Maßstäben eine Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht auch am Aufenthaltsort des Erkrankten oder in der näheren Umgebung dieses Ortes möglich ist. Nimmt ein Beihilfeberechtigter trotzdem eine auswärtige Behandlung in Anspruch, so hat er die Beförderungsauslagen selbst zu tragen. Dies gilt auch für den Fall, dass aus subjektiven Gründen zu einem bestimmten auswärtigen Facharzt ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis besteht. Fahrtkosten zu medizinisch notwendigen auswärtigen ärztlichen Behandlungen können nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass eine Behandlung am Wohnort oder in einem näher gelegenen Ort mit gleicher Erfolgsaussicht nicht möglich ist. Beihilfefähig sind grundsätzlich nur die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse der regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen. Andere Beförderungsmittel (z. B. Taxi) können nur als beihilfefähig anerkannt werden, wenn sie unvermeidbar waren und die medizinische Notwendigkeit vom Arzt bescheinigt wurde; dies gilt nicht bei Beförderungskosten im Rahmen einer Strahlen- oder Chemotherapie. Begrenzung der Beihilfe (Höchstbetragsberechnung) Die Beihilfevorschriften schreiben generell eine 100%-Grenze vor. Dies bedeutet, dass die Beihilfeleistung zusammen mit von dritter Seite erbrachten Leistungen (Krankenversicherung u. a.) nicht mehr als 100% der entstandenen Aufwendungen betragen dürfen. Die Leistungen der Versicherungen sind deshalb durch Vorlage durch eine Quotenbescheinigung und/oder durch den Beleg der tatsächlichen Erstattungen nachzuweisen. Krankenhaustagegelder bleiben anrechnungsfrei, soweit sie täglich nicht mehr als 80,00 € betragen. Behandlungen, Wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmittel oder Heilbehandlungen sind auch dann nicht beihilfefähig, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilmethoden nachweisbar zu keinem Heilerfolg geführt haben. Wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen oder Heilmittel können ggf. auf Grund eines von der Festsetzungsstelle eingeholten amts-(zahn)ärztlichen Gutachtens als beihilfefähig angesehen werden, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilmittel und Heilbehandlungen nachweisbar ohne Erfolg angewendet worden sind. In diesen Fällen ist die Frage der Beihilfefähigkeit vor Beschaffung bzw. Behandlungsbeginn mit der Festsetzungsstelle abzuklären. nicht beihilfefähige Zu den nicht beihilfefähigen Heilbehandlungen zählen u. a.: wissenschaftlich nicht oder noch nicht anerkannte Behandlungen, wie z.B.: hämatogene Oxidationstherapie (HOT), Bioresonanztherapie, ambulante Druckkammerbehandlung (Tinnitustherapie) u. ä., heilpädagogische Behandlungen, kosmetische Maßnahmen, Behandlungen, die nicht von Ärzten, Heilpraktikern oder von Angehörigen der Heil- und Hilfsberufe (Masseure, Krankengymnasten etc.) durchgeführt werden, Akupunkturbehandlung. Ausnahme: zur Schmerztherapie. Fehlt es an einer gebotenen vorherigen schriftlichen Anerkennung der - 14 - Beihilfestelle zu bestimmten Behandlungen oder weicht der Beihilfeberechtigte von der Anerkennung ohne vorherige Zustimmung der Beihilfestelle ab, entfällt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen. Nicht beihilfefähig sind zudem Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern und Eltern des Behandelten. Betriebskosten Betriebskosten für Hilfsmittel sind nur insoweit beihilfefähig, als sie im Kalenderjahr 100 € übersteigen. Zum Nachweis der Eigenbeteiligung sind die insgesamt im Kalenderjahr entstandenen Betriebskosten zu belegen. Zu den beihilfefähigen Betriebskosten eines Hilfsmittels gehören z. B. Kosten für Batterien für Hörgeräte (bei Personen unter 18 Jahren), Benzinkosten motorgetriebener Krankenfahrzeuge, Kosten die Benetzungsflüssigkeit sowie Kosten für die Intensivreinigung von Kontaktlinsen durch Ärzte oder Optiker von als beihilfefähig anerkannten Kontaktlinsen, Aufwendungen für den Unterhalt eines Blindenführhundes, Kosten für Elektrodenfühler von Stimulatoren, Wartungskosten medizinischer Geräte (z. B. CPAP). Nicht zu den Betriebskosten gehören Teststreifen von Diagnosegeräten, z. B. Insulin-Teststreifen. Beurlaubung ohne Bezüge Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen nach § 85 LBG Brillen / Kontaktlinsen Entfallen die laufenden Bezüge (§ 1 Abs. 1 BVO) z. B. bei Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 70 LBG und § 6 b LRiG (Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen), bei Aberkennung des Ruhegehaltes aufgrund eines Disziplinarverfahrens oder bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst (§ 9 BBesG), so sind die während dieser Zeit entstandenen Aufwendungen nicht beihilfefähig. Wird einem Beamten Sonderurlaub ohne Dienstbezüge bewilligt, sind die während dieser Zeit entstandenen Aufwendungen unter der Voraussetzung beihilfefähig, dass eine oder mehrere Beurlaubungen insgesamt 30 Tage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Bei Überschreitung dieses Zeitraumes entfällt die Beihilfeberechtigung für die gesamte Zeit (§ 101 Abs. 2 LBG, VV 1 zu § 1 Abs. 1 BVO). Vgl. „Elternzeit“. Die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe muss ärztlich verordnet worden sein. Danach entstandene Aufwendungen für eine Folgebeschaffung einer Brille – mit Ausnahme einer Prismenbrille – oder Kontaktlinsen sind ohne weitere ärztliche Verordnung beihilfefähig; die Refraktionsbestimmung (Sehschärfenbestimmung) kann durch einen Optiker vorgenommen werden (beihilfefähige Kosten hierfür bis zu 13,00 € je Sehhilfe). Veränderungen gegenüber der ursprünglich verordneten Brillenausführung – wie Tönung* oder Kunststoff etc. – bedürfen immer einer ärztlichen Verordnung. Der Optikerrechnung muss der Grundpreis für einfache, weiße Gläser sowie die entsprechende Preisaufschlüsselung der Kosten für die jeweiligen Aufpreise (z. B. für Kunststoff, Entspiegelung, Tönung, Gleitsicht Härtung etc.) zu entnehmen sein. Eine Verlaufstönung – phototrop – ist grundsätzlich nicht beihilfefähig; hier bitte vom Optiker einen Vergleichspreis für eine feststehende Tönung in der Rechnung eintragen lassen. Ersatzbeschaffungen von Sehhilfen (2 Brillengläser/Kontaktlinsen) sind bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erst ab einer Änderung der sphärischen Sehwerte um mindestens 0,5 Dioptrien beihilfefähig. Jedoch: Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung weicher Kontaktlinsen sind bei gleich bleibender Sehschärfe 2 Jahre, von Brillengläsern 4 Jahre nach der Erstbeschaffung bis zu einem Betrag von 100 € (je Kontaktlinse) bzw. 150 € (je Brillenglas) beihilfefähig. Neben einer Gleitsichtbrille ist eine Fern- oder Nahbrille nicht beihilfefähig. Die Reparatur eines einzelnen Brillenglases, das wegen Bruchs oder weil es verkratzt ist, ausgewechselt werden muss, ist beihilfefähig. Das Auswechseln von zwei Brillengläsern stellt eine Ersatzbeschaffung dar, die nur unter o.g. Voraussetzungen beihilfefähig ist. Zu ärztlich verordneten Sportbrillen können bei Schülern, die diese Brillen während des Schulsports tragen müssen, Beihilfen gewährt werden (Gläser und auch die Fassung, soweit diese mit den Gläsern verschweißt ist und ein einheitlicher Rechnungsbetrag ausgewiesen wird). Einschleifkosten von Brillengläsern sind bis zu einem Betrag von 11 € je Glas - 15 - beihilfefähig. Mehraufwendungen für eine Entspiegelung und höherbrechendes Glas sind nur ab 6 Dioptrien beihilfefähig. Mehraufwendungen für die Härtung von Brillengläsern sind grundsätzlich nicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine Brillenfassung (Beschaffung oder Reparatur) sind nicht beihilfefähig. Ebenso sind Aufwendungen für Bildschirmbrillen nicht beihilfefähig; davon unberührt bleibt die Regelung, dass der Dienstherr bzw. Arbeitgeber die Kosten für ArbeitsplatzBildschirmbrillen tragen muss. Kontaktlinsen sind nur unter in den BVO bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig. Die medizinische Indikation ist nachzuweisen: Haftschalen (Kontaktlinsen) für Augen (auch sog. Weiche Haftschalen) können nur als beihilfefähig angesehen werden, wenn eine Korrektur des Sehfehlers durch eine Brille nicht oder nicht ausreichend erreicht werden kann. Haftschalen sind beihilfefähig bei Weit- oder Kurzsichtigkeit ab 8 Dioptrien, - - bei irregulärem Astigmatismus, Astigmatismus rectus oder inversus ab 3 Dioptrien, Astigmatismus obliquus ab 2 Dioptrien, bei Keratokonus (Verbauchung der Hornhaut nach Entzündung), bei Aphakie (Linsenlosigkeit, z.B. nach Verletzung oder Operation), bei Aniseikonie (ungleiche Netzhautbildgröße bei gleicher oder wenig differenter Refraktion), bei Anisometropie ab 2 Dioptrien (ungleiche Brechkraft beider Augen), als Verbandlinse bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei durchbohrender Hornhautverletzung oder bei Einsatz als Medikamententräger, als Okklusionslinse in der Schielbehandlung, sofern andere Maßnahmen nicht durchführbar sind, als Irislinse bei Substanzverlust der Regenbogenhaut , bei druckempfindlicher Operationsnarbe am Ohransatz oder an der Nasenwurzel. Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von als beihilfefähig anerkannten weichen Kontaktlinsen sind bei gleich bleibender Sehschärfe nach Ablauf von 2 Jahren bis zu einem Betrag von 100 € je Kontaktlinse beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Mehrkosten für Haftschalen in farbiger Ausführung, die dazu verwendet werden, die körpereigene Farbe der Regenbogenhaut des Auges zu verändern oder zu stärken. Werden Haftschalen angeschafft, obwohl eine Brille als ausreichende Sehhilfe anzusehen ist, so sind die Kosten in Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei Beschaffung einer Brille beihilfefähig wären. In diesem Fall sind die Sehschärfeangaben für eine Brille sowie für eine Kontaktlinse erforderlich. Aufwendungen für Kurzzeitlinsen (Wegwerflinsen, Einmallinsen, Austauschsysteme) sind nicht beihilfefähig. Für Kontaktlinsen, die durch eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden (z.B. bei Sportlehrern), ist eine Beihilfegewährung ausgeschlossen. Reinigungs- und Pflegemittel für Haftschalen sind von der Beihilfefähigkeit ausge-nommen. Beihilfefähig ist jedoch die Benetzungsflüssigkeit (vgl. „Betriebskosten) für solche Haftschalen, die beihilfenrechtlich anerkannt worden sind. Ehegatten / eingetragene Lebenspartner Eigenanteile (§ 77 Abs. 9 LBG NW, in Kraft ab 01.01.2010, gültig für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2009 entstehen) Elternzeit nach § 76 LBG und Beurlaubung Vgl. „Beihilfe für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner“. Kostendämpfungspauschale und Eigenbehalte bei Krankenhausbehandlung mit Wahlleistungen (1- oder 2-Bett-Zimmer, privatärztliche Behandlung) sowie Eigenbehalte, die durch die Begrenzung von zahntechnischen Leistungen (auf 60% der Material- und Laborkosten) entstehen, dürfen die Belastungsgrenze von 2 v. H. der Jahresdienstbezüge oder Jahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der Jahresbezüge ist der Bruttobetrag maßgebend. Variable Bezügebestandteile, kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten bleiben außer Ansatz. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind die jährlichen Bruttobezüge des vorangegangenen Kalenderjahres (§ 15 BVO NRW). Während der Elternzeit und während der Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen besteht nur dann ein eigener Beihilfeanspruch, wenn die/der Beihilfe- 16 - aus familienpolitischen Gründen nach § 71 LBG berechtigte nicht berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder wenn kein Anspruch auf Familienhilfe gem. § 10 SGB V besteht. Familien- und Hauspflegekraft Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen eine Familien- und Hauspflegekraft bis zum Betrag von 8,00 € je Stunde (ab 30.10.2007), höchstens jedoch 64,00 € täglich, wenn der den Haushalt führende berücksichtigungsfähige Familienangehörige oder der den Haushalt führende Beihilfeberechtigte wegen einer stationären Unterbringung den Haushalt nicht weiterführen kann. Voraussetzung ist, dass diese Person – ausgenommen sie ist allein erziehend – nicht oder nur geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV erwerbstätig ist, im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist . Dies gilt nach begründeter ärztlicher Bescheinigung auch für - - die ersten 7 Tage nach der stationären Unterbringung auf Grund begründeter ärztlicher Bescheinigung, für die ersten 7 Tage nach einer ambulanten Operation und zur Vermeidung eines stationären Aufenthaltes (z. B. bei Liegeschwangerschaft) und bei ambulanter Chemotherapie, wenn eine Hilfe zur Führung des Haushalts aus medizinischen Gründen notwendig ist, bei Alleinerziehenden, wenn eine Hilfe zur Führung des Haushaltes erforderlich ist. Die Familien- und Hauspflegekraft darf mit der Familie weder verwandt noch verschwägert sein und nicht gewöhnlich als Haushilfe o. ä. schon beschäftigt sein. Eine entsprechende Erklärung ist neben einer Quittung über die tatsächliche Entschädigungshöhe dem Beihilfeantrag beizufügen. Geburt Annahme eines Kindes unter 2 Jahren Es wird ein Zuschuss von 170 € je Kind für die Säuglings- und Kleinkindererstausstattung (Nr. 6 d im Beihilfeantrag) gewährt. Sind beide Elternteile selbst beihilfeberechtigt, darf dieser nur von der Mutter des Kindes beantragt werden. Der Zuschuss wird auch gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind unter 2 Jahren als Kind annimmt oder mit dem Ziel der Annahme in seinen Haushalt aufnimmt und die zur Annahme erforderliche Einwilligung (§§ 1747, 1748 BGB) erteilt ist (Nachweis in Kopie beifügen). Bei der Beantragung dieses Zuschusses ist eine Kopie der Geburtsurkunde vorzulegen. Eine Beihilfe zu den durch die Geburt veranlassten Aufwendungen für die Hebamme, für die Schwangerschaftsüberwachung, den Arzt, die Arzneien und Fahrtkosten. Kosten für „Wickelkurse“ sind nicht beihilfefähig. Die Rückbildungsgymnastik kann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn sie innerhalb von 4 Monaten nach der Geburt begonnen und spätestens nach 9 Monaten nach der Geburt beendet wurde. Geburtsvorbereitungskurse für Männer sind nicht beihilfefähig. Gesetzlich Krankenversicherte Vgl. „Merkblatt Beihilfe für Universitätsbeschäftigte - BVOTb“ (Pflichtversicherte und freiwillig versicherte Angestellte u. Arbeiter, jetzt: Universitätsbeschäftigte) Gesetzlich krankenversicherte Beamte Es besteht Beihilfeanspruch wie für privat krankenversicherte Beamte, jedoch nur dann, wenn Sachleistungen bzw. Kostenerstattungen durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht in Anspruch genommen werden (Kassenleistung bzw. Nichterstattung bitte auf jedem Beleg durch die Krankenversicherung vermerken lassen). Gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen sowie Praxisgebühren sind nicht beihilfefähig. Die Anrechnung der Kostendämpfungspauschale entfällt, nicht jedoch die Eigenanteile im Rahmen einer privaten Krankenhausbehandlung. Heilkur Siehe „Ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahme“ (§ 7 BVO). - 17 - Heilpraktiker Es sind nur noch die beihilfefähigen Höchstbeträge für von Heilpraktikern ab dem 01.01.2012 erbrachte Leistungen nach der Anlage 4 zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO NW berücksichtigungsfähig. Nicht beihilfefähig sind z. B. die Bachblütentherapie, Antlitz- oder Pulsdiagnose etc. Hilfsmittel Die in § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO genannten Hilfsmittel können aufgrund einer ärztlichen Verordnung beschafft werden, ohne dass eine vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle erfolgt sein muss. Die dort nicht genannten Hilfsmittel mit einem Anschaffungswert über 1.000,00 Euro bedürfen einer vorherigen Anerkennung durch die Beihilfestelle; bei Beschaffung solcher Hilfsmittel ohne vorherige Anerkennung sind Aufwendungen bis 1.000 € beihilfefähig (vgl. auch „Beihilfefähige Höchstbeträge“ für bestimmte Hilfsmittel). Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden oder die einen Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung ersetzen können (z. B. Bandscheibenmatratzen, Gesundheitsstrümpfe, Gesundheitsschuhe, Heizkissen, Fieberthermometer, Waagen, Bestrahlungslampen, Luftreinigungsgeräte, Rheumadecken, -unterwäsche, Wärmflaschen u. ä.). Diese Regelung ist nach einem Beschluss des OVG Münster vom 14.10.1992 – 6 A 1894/92 – mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Für die Einordnung als Hilfsmittel kommt es auf die objektive Eigenart und Beschaffenheit des betreffenden Gegenstandes an, nicht dagegen darauf, ob im Einzelfall der Gegenstand auch ohne Erkrankung überhaupt oder in gleich teurer Ausführung beschafft worden wäre (Urteil des BVerwG vom 14.03.1991 - BVerwG 2 C 23.89 -). Alle Hilfsmittel sind nur aufgrund schriftlicher ärztlicher Verordnung beihilfefähig. Es wird empfohlen, vor der Beschaffung eines Hilfsmittels Kontakt zur Bei-hilfefestsetzungsstelle aufzunehmen: Es sind mindestens 2 Vergleichsangebote mit der ärztlichen Verordnung und der Rechnung vorzulegen, bei Hilfsmitteln über 1.000,00 € sind 3 Vergleichsangebote zur vorherigen Genehmigung einzureichen. Beihilfe zu einem Coagulometer (Blutgerinnungs-Meßgerät zur Quickwertbestimmung – kann nur gewährt werden, wenn die ersparten ärztlichen Behandlungskosten höher als die Anschaffungskosten des Gerätes sind. Ein Nachweis ist vorzulegen. Die Kosten für die Reparatur von Hilfsmitteln sind grundsätzlich beihilfefähig, Wartungskosten (vgl. „Betriebskosten“). Gebühren für die Miete eines ärztlich verordneten Hilfsmittels sind beihilfefähig bis zur Höhe des entsprechenden Kaufpreises (ein Nachweis ist mit der Rechnung vorzulegen). Folgende ärztlich verordnete Hilfsmittel können vom Dienstherrn im Zusammenwirken mit der Krankenversicherung der erkrankten Person unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden – gilt für Beihilfeberechtigte und ihre Angehörigen, die bei der DKV Krankenversicherung AG und der VICTORIA Krankenversicherung AG versichert sind – (VV 11.8 zu § 4 Abs. 1 Nr. 10 letzter Satz BVO NW): Atemmonitore (Überwachungsmonitore für Säuglinge CPAP-Geräte (Geräte zur Schlafapnoebehandlung) Elektronische Lesehilfen Infusionspumpen Inhalationsapparate Krankenfahrstühle Sauerstoffgeräte Es ist eine Bescheinigung darüber vorzulegen, ob dieses Hilfsmittel von der Krankenversicherung leihweise überlassen wird oder ob es von der erkrankten Person beschafft werden muss. Bei einer leihweisen Überlassung stellt die Krankenversicherung die ihr entstandenen Kosten der Beihilfefestsetzungsstelle in Rechnung; eines besonderen Beihilfeantrages bedarf es nicht. Die Aufwendungen sind mit dem nach § 12 BVO NW zustehenden Beihilfebemessungssatz der Krankenversicherung zu erstatten. Die medizinische Notwendigkeit und die Art (Neukauf, Miete – Monatsbetrag, Pauschale oder Wiedereinsatz) der Hilfsmittelversorgung wird von der Krankenversicherung geprüft; die von ihr getroffene Entscheidung ist für die Beihilfefestsetzungsstelle bindend. - 18 - Mietgebühren für nach ärztlicher Verordnung medizinisch notwendiger Hilfsmittel sind nur beihilfefähig, sofern sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind. Der Kaufpreis ist in der ersten Rechnung über Mietgebühren - anzugeben. Impfungen Schutzimpfungen werden durchgeführt u. a. gegen Hepatitis, Influenza, Masern, Mumps, Röteln, Tuberkulose, spinale Kinderlähmung, Diphtherie, Keuchhusten, Tetanus, Typhus, Gelbfieber, Scharlach, Cholera und Zecken-Enzephalitis. Aufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig, soweit die Schutzimpfungen nach den jeweils gültigen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) öffentlich empfohlen werden. Impfungen aus Anlass von Auslandsreisen sind beihilfefähig, soweit sie in der Tabelle 2 der Empfehlungen mit einem „R“ (Impfungen auf Grund von Reisen) gekennzeichnet sind (gegen Cholera, Hepatits A und B, Meningokokken, Tollwut, Typhus). Zur Prophylaxe verordnete Arzneimittel (Malarone) sowie zu nicht empfohlenen Impfungen aus Anlass von Auslandsreisen ist eine Beihilfengewährung ausgeschlossen. Die Impfung gegen Humane-Papilloma-Viren (HPV-Impfung) ist für Mädchen von 12 bis 17 Jahren bis zu 3 Impfdosen beihilfefähig (Erlass des Finanzministeriums NW vom 26.03.2007 – B 3100 – 2.1.3 – IV A 4). Dies gilt auch für Aufwendungen, die vor dem 26.03.2007 entstanden sind, soweit die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt waren. Implantate Aufwendungen für Implantate sind nur unter bestimmten Voraussetzungen nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig (§ 4 Abs. 2 BVO). Mit einem Heil- und Kostenplan ist der Festsetzungsstelle ein vollständiger Zahnstatus einzureichen. Aufwendungen für eine Implantatversorgung einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sowie der Suprakonstruktion sind bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig: 1. größere Kiefer o. Gesichtsdefekte, die ihre Ursache in - Tumoroperationen, - Entzündungen des Kiefers, - Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt, - angeborene Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektoderme Dysplasien) oder - Unfällen haben, 2. dauerhaft bestehende extreme Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung, 3. generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen, 4. nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z. B. Spastiken), 5. implantatbasierter Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer oder 6. Einzelzahnlücke, soweit nicht beide Nachbarzähne überkront sind. Im Falle der Nr. 5 sind höchstens die Aufwendungen für 4 Implantate (je 2 für eine Kieferhälfte einschließlich bereits vorhandener Implantate, für die eine Beihilfe gewährt wurde) beihilfefähig. Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfe für implantologische Leistungen ist die vorherige Anerkennung der Behandlung durch die Festsetzungsstelle auf Grund eines eingereichten Kostenvoranschlages unter Angabe bereits vorhandener Implantate und einer gutachterlichen Stellungnahme durch den Amtszahnarzt. Liegt eine der vorgenannten Indikationen zweifelsfrei vor, kann die Festsetzungsstelle auf die Einholung eines amtszahnärztlichen Gutachtens verzichten. - 19 - Für andere Implantatversorgungen sind bis zur Höchstzahl von 8 Implantaten ( = maximal 2 Implantate je Kieferhälfte) – im Hinblick auf die Aufwendungen einer herkömmlichen Zahnversorgung – pauschal je Implantat 450,00 € beihilfefähig. Die Aufwendungen für die Suprakonstruktion sind neben der Pauschale beihilfefähig. Bei Reparaturen sind neben den Kosten für die Suprakonstruktion einheitlich je 250,00 € je Implantat beihilfefähig. Es ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.05.2008 – 2 C 12/07 - ) davon auszugehen, dass zu bereits vorhandenen Implantaten Beihilfen gewährt wurden, sofern der Beihilfeberechtigte nicht in geeigneter Weise nachweisen kann, dass eine Finanzierung ohne Leistungen aus öffentlichen Kassen erfolgt ist. Mit den Pauschalbeträgen des § 4 Abs. 2 lit. b Satz 4 BVO sind mit Ausnahme der Suprakonstruktion sämtliche Kosten der zahnärztlichen und kieferchirurgischen Leistungen einschließlich notwendiger Anästhesie und der Kosten u. a. für Implantat(e), Implantatteile, notwendige Instrumente (z. B. Bohrer, Fräsen), Membranen und Membrannägel, Knochen- und Knochenersatzmaterial, Nahtmaterial, Röntgenleistungen, Computertomographie und Anästhetika abgegolten. Die Pauschale kann erst nach Behandlungsabschluss (Einsetzen der Supra- und ggf. Brückenkonstruktion) anerkannt werden. Weitere Voraussetzung für die Zahlung einer Beihilfe ist, dass der Festsetzungsstelle ein Kostenvoranschlag vorgelegt wird und diese auf Grund eines Gutachtens des zuständigen Amtszahnarztes bei bestimmten Indikationen vor Behandlungsbeginn die Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme und die Angemessenheit der Kosten anerkannt hat (Voranerkennungsverfahren). Kieferorthopädie Kieferorthopädische Maßnahmen sind nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Vor Beginn der Behandlung ist ein Kieferorthopädischer Behandlungsplan zusammen mit dem „Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Kieferorthopädie/Ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahme“ vorzulegen. Kinder Vgl. „Beihilfe für Kinder“. Kontrazeptiva (Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete hormonelle Mittel zur Kontrazeption nur bei Personen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres und ab Vollendung des 48. Lebensjahres. Kostendämpfungspauschale Für die Anrechnung der Kostendämpfungspauschale - KDP - ist das Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind (Behandlungsdatum) maßgebend. Werden Aufwendungen aus zwei Kalenderjahren mit einem Beihilfeantrag geltend gemacht, ist für jedes Kalenderjahr die KDP gesondert zu berechnen. Die Höhe der KDP des laufenden Kalenderjahres richtet sich – unabhängig vom Entstehen der mit dem ersten Beihilfeantrag des Jahres geltend gemachten Aufwendungen – nach den im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung im laufenden Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen. Mit dem Runderlass des Finanzministeriums NW vom 08.11.2010 – B 3100 – 4.7.A – IV A 4 – und B 3100 – 12.a – IV A 4 – (MBl. NRW. Vom 01.12.2010, S. 829-844) zur Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen wurden alle bisher hinsichtlich der Kostendämpfungspauschale (§ 12 a BVO) vorgenommenen vorläufigen Festsetzungen für endgültig erklärt. Von einem besonderen Einzelhinweis an die Beihilfeberechtigten kann grundsätzlich abgesehen werden (§ 41 Abs. 3 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW). Die Kostendämpfungspauschale - KDP - beträgt Stufe 1 2 3 4 5 Besoldungsgruppe A 7 bis A 11 A 12 bis A 15, C1 und C2, H1 bis H3, R1, W1, W2 A 16, B2 und B3, C3, H4 und H5, R2 und R3, W3 B4 bis B7, C4, R4 bis R7, C4 Höhere Besoldungsgruppen Betrag 150 € 300 € 450 € 600 € 750 € W 1, W 2 , W 3 je nach Höhe v. Zulagen ggf. eine höhere Stufe Bei privat krankenversicherten Angestellten, die bereits vor dem 01.04.1998 - 20 - privat krankenversichert waren, ist die jeweilige Vergütungsgruppe des Arbeitnehmers der entsprechenden Besoldungsgruppe zuzuordnen. Die Vergleichbarkeit richtet sich nach folgender Zuordnung: Stufe Entgeltgruppe 1 6 bis 10 2 11 bis 15 3 15 Ü Betrag 150 € 300 € 450 € Die v. g. Beträge werden bei Teilzeitbeschäftigten im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert und auf volle 5 € abgerundet. Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, bei Beihilfeberechtigten, die i. einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind sowie bei Per- sonen mit Ansprüchen auf Leistungen der Krankheitsfürsorge nach den §§ 85a, 86 LBG NW (beurlaubte Beamtinnen und Beamte) entfällt die KDP, es sei denn, dass sie während dieser Zeit weiterhin teilzeitbeschäftigt sind. Die Pauschale vermindert sich um 60 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind (vgl. auch „Eigenanteile“). Krankenhausbehandlung Neben den Arztkosten sind die Aufwendungen für eine 2-Bett-Zimmer-Unterbringung als Wahlleistung in der Höhe beihilfefähig, wie sie zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherungen (PKV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbart wurden. Wird ein 1-Bett-Zimmer gewählt, müssen die für ein 2-Bett-Zimmer fiktiv abzurechnenden Kosten nachgewiesen werden, da als Wahlleistung bei der Unterbringung maximal die Kosten für eine 2-Bett-ZimmerUnterbringung (ohne gesondert berechnete Mehraufwendungen für bessere Verpflegung, Sanitärzelle, WC, Telefon- oder TV-Bereitstellung) beihilfefähig sind. Selbstbehalt bei Krankenhausaufenthalt: Der/dem Beihilfeberechtigten sowie jeder berücksichtigungsfähigen Person ist freigestellt, ob privatärztliche Behandlung und / oder Zwei-Bett-Zimmer in Anspruch genommen wird. Ist dies der Fall, werden von den Rechnungsbeträgen folgende Selbstbehalte pro Behandlungs- und Aufenthaltstag abgezogen: Wahlarzt: 10 € (nicht Belegarzt) 2-Bett-Zimmer: 15 € In Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 b BVO) ist beihilfefähig der Pflegesatz der zweiten Pflegeklasse abzüglich eines Eigenanteils von 25 € pro Tag. Der Selbstbehalt wird für maximal 30 Tage pro Person und Kalenderjahr angerechnet (vgl. auch „Eigenanteile“). Künstliche Befruchtung Für künstliche Befruchtungen sind folgende Neuregelungen zu beachten (§ 8 Abs.4 BVO und VV Nr. 18.4): Die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, müssen miteinander verheiratet sein. Bei Behandlungsbeginn müssen die Ehegatten das 25. Lebensjahr vollendet haben. Frauen dürfen nicht müssen das 40. Lebensjahr u. Männer nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben. Es ist eine Bescheinigung vorzulegen, dass nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme 3x ohne Erfolg durchgeführt worden ist. Es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen des/der Beihilfeberechtigten und seines/ihres Ehegatten/in verwendet werden. Der/die Beihilfeberechtigte(r) und sein/ihr Ehegatte/in müssen sich vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der diese Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte unterrichten lassen und der Arzt muss sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überweisen, denen eine Genehmigung nach § 121 a SGB V erteilt worden ist (Kopie der Überweisung ist vorzulegen). Die maßgebliche Altersgrenze für die Ehegatten (§ 8 Abs. 4 S. 4 BVO) muss in jedem Behandlungszyklus (Zyklusfall) zum Zeitpunkt des ersten Zyklustages im Spontanzyklus, des ersten Stimulationstages im stimulierten Zyklus bzw. des ersten Tages der Down-Regulation erfüllt sein. Liegt nur bei einem Ehegatten die geforderte Altersgrenze vor, ist die gesamte Maßnahme nicht beihilfefähig. Die vom Gem. Bundesausschuss nach § 27 a Abs. 4 SGB V (Künstliche Befruchtung) erlassenen Richtlinien gelten in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die heterologe Insemination und die heterologe In-vitro-Fertilisation. - 21 - Darüber hinaus sind Aufwendungen für die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen nicht beihilfefähig. Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach vorhergehender Sterilisation, die medizinisch nicht notwendig war, sind nicht beihilfefähig. Stationäre Müttergenesungskur oder Mutter-/Vater-Kind Kur Zu den Kosten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes (Müttergenesungskur) oder in einer gleichartigen Einrichtung, die Leistungen in Form einer Mutter-/Vater-Kind-Kur erbringt (§ 41 Abs. 1 SGB V) werden – soweit die Einrichtungen über Versorgungsverträge nach § 111a SGB V verfügen - Beihilfen bis zu einer Dauer von 23 Kalendertagen (bei chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu 30 Kalendertagen) einschließlich der Reisetage gewährt. Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfe ist, dass vor der ersten Antragstellung eine Wartezeit von insgesamt 3 Jahren Beihilfeberechtigung nach diesen oder entsprechen-den Beihilfevorschriften erfüllt ist. Beihilfefähig sind neben den Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, die Kurtaxe, das amtsärztliche Gutachten, den ärztlichen Schlussbericht sowie die Fahrkosten. § 6 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 3 gelten entsprechend; ist die Rehabilitationsmaßnahme nicht anerkannt worden (§ 7 Abs. 2), sind nur die Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 beihilfefähig. Bei Menschen mit Behinderungen, bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich festgestellt ist, sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Kurtaxe der Begleitperson bis zu 55 Euro täglich beihilfefähig. Voraussetzung ist die vorherige schriftliche Anerkennung durch die Festsetzungsstelle; für die Beantragung der Anerkennung verwenden Sie bitte den „Antrag auf Anerkennung….“. Dem Antrag fügen Sie bitte die aktuelle(n) ärztliche Bescheinigung(en) bei. Bitte bedenken Sie, dass für das amtsärztliche Gutachterverfahren eine Vorlaufzeit von 4 Wochen nach Antragsabgabe anzunehmen ist. Pflegebedürftigkeit Sofern die / der Beihilfeberechtigte oder ein berücksichtungsfähiger Angehöriger dauernd pflegebedürftig ist, kann eine Beihilfe zur häuslichen Pflege, zur häuslichen Pflege durch Berufspflegekräfte oder zu den Kosten einer stationären Pflege gewährt werden (gilt nicht für Angestellte/Arbeiter). Dies setzt die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch die Kranken-/Pflegeversicherung voraus. Bei dieser ist auch der entsprechende Antrag zu stellen. Die schriftliche Feststellung der Pflegestufe durch die Pflegeversicherung ist der Beihilfestelle in Kopie vorzulegen. Bei häuslicher Pflege durch Berufspflegekräfte dürfen die Aufwendungen, die die Höchstbeträge nach dem Pflegeversicherungsgesetz übersteigen, nur noch bei Pflegebedürftigen der Stufen II und III unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes als beihilfefähig anerkannt werden. Beihilfefähig sind die Kosten der Kurzzeit-pflege (Pflege einschließlich soziale Betreuung) bis zu 1.432 Euro je Kalender-jahr. Nicht beihilfefähig sind Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Psychotherapie (Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO) Ambulante psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung sind unter der Voraussetzung beihilfefähig, dass vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Anerkennung durch die Festsetzungsstelle eingeholt worden ist. Die hierfür notwendigen Antragsformulare sind bei der Festsetzungsstelle erhältlich. Hinweis: Fehlt es an der notwendigen vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Beihilfestelle zu Art und Umfang einer ambulanter Psychotherapie, entfällt – mit Ausnahme der Leistungen für 5 probatorische Sitzungen sowie der Anamneseerhebung nach Ziffer 860 GOÄ – die Beihilfefähigkeit der gesamten Behandlung. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen im Rahmen einer stationären Krankenhaus- oder stationären Reha-bilitationsmaßnahme wird hierdurch nicht eingeschränkt. Rezepte Rezepte sind - lesbar - mit Angabe der Pharmazentral-Nr. je Präparat und des Institutionskennzeichens der Apotheke vorzulegen. Rückzahlungspflicht Ist eine Beihilfe mit vorläufigem Bescheid gewährt worden und tritt der Vorbehalt ein bzw. wird der vorläufige Bescheid unwirksam oder eine fehlerhafte Festsetzung der Beihilfe war so offensichtlich, dass der Beihilfeberechtigte dieses hätte erkennen können und die Beihilfestelle den zuviel gezahlten Betrag zurückfordert, besteht die Verpflichtung zur Rückzahlung. - 22 - Sanatoriumsbehandlung Sprechzeiten Stationäre Rehabilitationsmaßnahme Vgl. „Stationäre Rehabilitationsmaßnahme“. Dienstag und Donnerstag: 10.00 Uhr – 11.30 Uhr, nachmittags nur nach Vereinbarung Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen sind neben den Aufwendungen für ärztliche Behandlung, ärztlich verordnete Arzneimittel und Heilbehandlungen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe für höchstens 23 Kalendertage einschließlich der Reisetage sowie den ärztlichen Schlussbericht und eine Fahrkostenpauschale beihilfefähig, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen erforderlich. Eine Verlängerung ist durch Vorlage eines Arztberichtes – aus Zeitgründen mindestens 3 Tage vor Verstreichen der 23 Kalendertage – per Fax an die Nr. 0211 / 81-15708 – zu beantragen. Voraussetzung ist, dass die Festsetzungsstelle aufgrund eines Gutachtens des zuständigen Amtsarztes vor Behandlungsbeginn die Notwendigkeit der Maßnahme anerkannt hat, die Behandlung nicht durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme oder andere ambulante Maßnahmen ersetzt werden kann und im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren keine als beihilfefähig anerkannte stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt worden ist. Die Maßnahme ist mit dem „Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahme/Kieferorthopädie“ unter Beifügung einer aktuellen ärztlichen Bescheinigung zu beantragen. Für das amtsärztliche Gutachterverfahren ist eine Vorlaufzeit von mindestens 4 Wochen nach Antragseingang anzunehmen. Unfall Sind Aufwendungen durch einen Unfall verursacht worden (dazu gehören auch Sport-, Spiel-, Verkehrs-, häusliche u.a. Unfälle), ist der Beihilfestelle zur Prüfung, ob und ggf. inwieweit Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen sind, ein Unfallbericht vorzulegen (, da u. a. in Höhe der Beihilfeleistungen ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch auf den Dienstherrn übergeht. Dem Antrag, der Rechnungsbelege mit einer Diagnose, die auf einen Unfall zurückgehen könnte (wie z. B. Distorsion, Hautabschürfung etc.), muss daher ein Unfallbericht beigefügt werden, aus dem der Hergang, Verursacher und der Unfallort zu entnehmen sind. Aufwendungen bei Unfällen von Kindern im Kindergarten oder Schule sind nicht über die Beihilfe, sondern beim jeweiligen Träger der Einrichtung geltend zu machen. Hier kann ggf. zu verbleibenden Restkosten eine anteilige Beihilfe gewährt werden. Kosten im Zusammenhang mit Dienstunfällen sind nicht über die Beihilfe abzurechnen; hier ist bei der Personalabteilung der Dienststelle eine Dienstunfallanzeige vorzulegen. Vorherige Anerkennung Die BVO sieht eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen durch die Beihilfestelle in folgenden Fällen vor: Ambulante Psychotherapie, Hilfsmittel über 1.000 €, die nicht in § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO genannt sind (vgl. auch „Hilfsmittel“), ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, stationäre Müttergenesungskuren oder Mutter-/Vater-Kind-Kuren, Implantate, eine notwendige Auslandsbehandlung, wenn die beihilfefähigen Aufwendungen nicht auf die Kosten beschränkt werden sollen, die im Inland entstehen würden, Medizinische Trainingstherapie (MedX-Therapie, medizinische Kräftigungstherapie – GMKT -, David-Wirbelsäulenkonzept sowie das Trainingskonzept des Forschungs- u. Präventionszentrums – FPZ, Köln -. - 23 - Vorsorgeuntersuchungen Die Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten sind nach den Maßgaben der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen beihilfefähig: bei Kindern bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres für Untersuchungen (ohne Einschränkung), vom 2. bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 1 x p. a., sowie für eine Untersuchung zwischen dem 13. und 15. Lebensjahr nach Ziffer 26 GOÄ, bei Frauen vom Beginn des 20. Lebensjahres an für eine Untersuchung im Jahr zur Früherkennung von Krebskrankheiten nach Ziffer 27 GOÄ, bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres an für eine Untersuchung im Jahr zur Früherkennung von Krebskrankheiten nach Ziffer 28 GOÄ, bei Personen von der Vollendung des 35. Lebensjahres an für eine Untersuchung in jedem 2. Jahr, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit nach Ziffer 29 GOÄ. bei Personen von der Vollendung des 35. Lebensjahres an für eine Untersuchung in jedem 2. Jahr zur Früherkennung von Hautkrebs nach Ziffer A 612 GOÄ. Widerspruch Gegen einen Beihilfebescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Zahnärztliche Behandlung Beihilfefähig sind die Honorarkosten des Zahnarztes, soweit diese im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet werden. Zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten) sind bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen in Höhe von 60 v. H. beihilfefähig (§ 4 BVO, vgl. hierzu „Eigenanteile“); dies gilt rückwirkend ab 01.04.2009 nicht mehr für Einlagefüllungen (Inlays). Die Rechnung muss nach zahnärztlichem Honorar sowie Material- und Laborkosten aufgeschlüsselt sein. Letztere sind durch die Laborkostenrechnung und die Aufstellung der im Eigenlabor des Zahnarztes entstandenen Kosten nachzuweisen. Mehraufwendungen für Verblendungen (einschließlich Vollkeramikkronen bzw. -brücken, z. B. Cerec-Verfahren) sind grundsätzlich bis einschließlich Zahn 6 beihilfefähig. Soweit eine Brückenversorgung über Zahn 6 hinausreicht, sind auch diese Verblendungskosten als beihilfefähig anzuerkennen. Den Verblendungen (Kunststoff, Keramik) werden Vollkeramikkronen und – brücken gleichgestellt (im Hinblick auf die fehlende Notwendigkeit einer Versorgung mit Vollkeramik ist ein Eigenanteil i. H. von 80 € je Vollkeramik/Zahn in Abzug zu bringen). Kosten für Veneers und Mehrkosten für Dicor-Glaskeramikkronen sind nicht beihilfefähig, da sie über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgehen. - 24 -