Hinweise Beihilfe - Robert Schumann Hochschule

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Hinweise zum Beihilfenrecht für Beamte
Stand 04 / 2012
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Änderungen/Ergänzungen – kursiv – gegenüber der Fassung 06/2010: Seiten 2, 12, 17, 21, 22
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Ärztliches / zahnärztliches Honorar
Ärztliche Verordnung
Ambulante Kur-/Rehabilitationsmaßnahme
Angestellte / Arbeiter - Universitätsbeschäftigte – BVOTb – N E U
Anschlussheilbehandlung
Antibabypille
Antrag auf Gewährung einer Beihilfe,
- Rechnungsbelege Antragsfrist
Antragshöhe
Arzneimittel
Auslandsbehandlung
Beihilfe – für Antragsteller/in, für Ehegatten/in, für Kind(er)
Beihilfebemessungssatz
Beihilfefähige Höchstbeträge für Hilfsmittel
Beihilfefähige Höchstbeträge für Heilbehandlungen
Beförderungskosten
Begrenzung der Beihilfe (Höchstbetragsberechnung)
Behandlungen, nicht beihilfefähige
Betriebskosten
Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen, - ohne Bezüge
Brillen / Kontaktlinsen
Ehegatten / eingetragene Lebenspartner
Eigenanteile (vgl. Krankenhausbehandlung, Zahnbehandlung), Belastungsgrenze
Einlagen, vgl. beihilfefähiger Höchstbetrag Hilfsmittel
Elternzeit
Familien- und Hauspflegekraft
Geburt, Annahme eines Kindes unter 2 Jahren
Gesetzlich krankenversicherte Universitätsbeschäftigte und Beamte
Heilkur
Heilpraktiker
Hilfsmittel
Hilfsmittel, beihilfefähige Höchstbeträge
Hilfsmittel (über 1.000 €, vorherige Anerkennung, Reparatur- u. Wartungskosten, Mietgebühren)
Impfungen
Implantate
Kieferorthopädie
Kinder
Kontrazeptiva
Kostendämpfungspauschale (vgl. Eigenanteile)
Krankenhausbehandlung
Künstliche Befruchtung
Kur, Müttergenesungs- oder Mutter-/Vater-Kind-Kur, stationär
Pflegebedürftigkeit
Psychotherapie
Rezepte
Rückzahlungspflicht
Sanatoriumsbehandlung
Sprechzeiten
Rehabilitationsmaßnahme, - ambulant, - stationär
Unfall
Vollmacht
Vorherige Anerkennung
Vorsorgeuntersuchungen
Widerspruch
Zahnärztliche Behandlung
-1-
81-14829
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23
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Allgemeines
Die nachfolgenden Informationen sollen eine Übersicht über die wichtigsten
Bestimmungen der geltenden Beihilfevorschriften – Stand 01/2012 – geben.
Rechtsansprüche können aus diesen Informationen nicht hergeleitet werden. In
Zweifelsfällen oder bei weitergehenden Fragen setzen Sie sich bitte mit der
Beihilfefestsetzungsstelle in Verbindung. Dies gilt auch dann, wenn keine
besondere Begrenzungs- oder Ausschlussregelung in der BVO enthalten ist.
Maßgebend ist die Beihilfenverordnung NW (BVO) in der jeweils gültigen
Fassung. Insbesondere ist zu beachten, dass gemäß § 3 BVO nur die
notwendigen und angemessenen Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt
werden können. Ob die Aufwendungen notwendig und angemessen sind,
entscheidet die Festsetzungsstelle nach den beihilfe- und gebührenrechtlichen
Regelungen, bei Zweifeln unter Einschaltung eines Amts(zahn-)arztes.
Beihilfen im Sinne der Beihilfenverordnung NW sind unterstützende
Fürsorgeleistungen des Dienstherrn zum teilweisen Ausgleich der in Krankheits-,
Geburts- und Todesfällen entstehenden Kosten. Die Beihilfen ergänzen lediglich
die aus den Dienstbezügen zu treffende Eigenvorsorge des Beamten. Dabei darf
der Dienstherr davon ausgehen, dass der Beamte – auch wenn dazu keine
Verpflichtung besteht – durch den Abschluss einer Krankenversicherung Vorsorge
trifft.
Die Beihilfenverordnung des Landes NW ist in Form einer Rechtsverordnung ergangen. Rechtsgrundlage ist mit Wirkung vom 01.04.2009 § 77 Landesbeamtengesetz NW (LBG) und Artikel III Abs. 4 des 9. Gesetzes zur Änderung des
Landesbesoldungsgesetzes vom 18.03.1975. Der Gesetzgeber hat mit dieser
Ermächtigung die Grenzen abgesteckt, innerhalb deren das Finanzministerium
die Gewährung von Beihilfen regeln soll.
Ärztliches /
zahnärztliches
Honorar
Die Abrechnung der ärztlichen / zahnärztlichen Behandlung erfolgt nach den
Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - / für Zahnärzte - GOZ -. Für
die einzelne Leistung gilt der Regelsatz (Laborleistung: das 1,15-fache,
medizinisch-technische Leistung: das 1,8-fache, ärztliche Leistung: das 2,3-fache
des einfachen Gebührensatzes).
Beihilfenrechtlich ist eine Anerkennung einer Überschreitung des Regelsatzes
(Schwellenwert) ist nur bei besonderer Begründung möglich. Eine Überschreitung
des Regelsatzes ist für jede einzelne Leistung nach der GOÄ / der GOZ
erforderlich. Eine beihilfenrechtliche Anerkennung einer solchen Überschreitung
(Laborleistung: bis zum 1,3-fachen Satz, medizinisch-technische Leistung bis zum
2,5-fachen Satz, ärztliche Leistung bis zum 3,5-fachen Satz) rechtfertigen nach
dem Runderlass des Finanzministeriums NW vom 10.12.1997 zur GOÄ (vom
19.08.1998 zur GOZ) grundsätzlich nur solche Besonderheiten, die in der Person
des Patienten liegen (personenbezogene Bemessungskriterien).
Die Berechnung von Pauschalhonorar ist nicht zulässig (Beschluss des
Bundesverfassungsgerichtes vom 19.04.1991).
Ärztliche Verordnung
Eine Beschaffung von Arznei- oder Hilfsmitteln sowie die Durchführung von
Heilmaßnahmen sind beihilfefähig, wenn ein Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker sie
schriftlich verordnet hat.
Eine nachträgliche Ausstellung einer solchen Verordnung für bereits gekaufte
Mittel oder durchgeführte Heilbehandlungen reicht nicht aus - Urteil des OVG
Münster vom 25.11.1980 – 1 A 1354/79 – (vgl. auch „Vorherige Anerkennung“).
Für eine wiederholte Beschaffung eines Mittels kann Beihilfe nur gewährt werden,
wenn das Rezept einen Wiederholungsvermerk enthält. Hat der Arzt, Zahnarzt
oder Heilpraktiker die Zahl der Wiederholungen nicht angegeben, sind nur die
Kosten einer einmaligen Wiederholung beihilfefähig.
Zu Arzneimitteln, die zur Auffüllung der Hausapotheke oder des Verbandkastens
im Auto beschafft worden sind, kann Beihilfe nicht gewährt werden.
Ärztlich, zahnärztlich oder durch Heilpraktiker verordnete Arzneimittel sind auch
dann beihilfefähig, wenn sie über Internetapotheken bezogen worden sind; die in
diesen Fällen entstehenden Versandkosten sind beihilfefähig, soweit die
Medikamente einschließlich der Versandkosten billiger als in einer sonstigen
Apotheke sind.
Vgl. auch „Rezepte“, S. 21.
-2-
Ambulante
Kur/Rehabilitationsmaßnahme (§ 7 BVO)
Angestellte/Arbeiter
Jetzt: Universitätsbeschäftigte
Zu den Kosten einer unter ärztlicher Leitung in einem Ort des vom Finanzminister
erstellten Kurorteverzeichnisses durchgeführten ambulanten Kur werden Beihilfen
bis zu einer Dauer von 23 Kalendertagen einschließlich der Reisetage, bei einer
ambulanten Rehabilitationsmaßnahme bis zu 20 Behandlungstagen sowie bei
chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu 30
Kalendertagen (einschließlich der Reisetage) gewährt.
Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfe ist, dass vor der ersten
Antragstellung eine Wartezeit von insgesamt 3 Jahren Beihilfeberechtigung nach
diesen oder entsprechenden Beihilfevorschriften erfüllt ist und die Anerkennung
der Beihilfefähigkeit bei der Festsetzungsstelle vor Beginn der Kurmaßnahme
aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens eingeholt wurde (Antrag auf
Anerkennung und Heilkurorte-Verzeichnis s. Intranet), und
-
im laufenden Kalenderjahr oder in den drei vorangegangenen
Kalenderjahren keine anerkannte stationäre Rehabilitationsmaßnahme (§
6) oder Kurmaßnahme (§ 7) durchgeführt wurde (von der Einhaltung der
Frist darf nur abgesehen werden, wenn nach dem Gutachten des
zuständigen Amtsarztes aus zwingenden medizinischen Gründen - z. B.
in schweren Fällen von Morbus Bechterew - eine Kurmaßnahme in einem
kürzeren Zeitabstand notwendig ist),
-
ambulante ärztliche Behandlungen und Heilbehandlungen außerhalb von
Kurmaßnahmen wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichend sind,
-
die medizinische Notwendigkeit vor Beginn der Kur durch begründete
ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen und durch ein Gutachten des
zuständigen Amtsarztes bestätigt ist,
-
die Kurmaßnahme innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe des
Anerkennungsbescheides oder innerhalb eines im Anerkennungsbescheid unter Beachtung der dienstlichen Belange zu bestimmenden
Zeitraumes begonnen wird,
-
die ordnungsgemäße Durchführung der Kurmaßnahme durch Vorlage
eines ärztlichen Schlussberichtes oder in anderer geeigneter Weise
nachgewiesen wird.
Beihilfeberechtigt sind Angestellte und Arbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis
vor dem 01.01.1999 begründet wurde, solange es ununterbrochen fortbesteht.
Soweit ein Angestellter/Arbeiter innerhalb des Landes NW von einer Hochschule
zu einer anderen Hochschule – ohne Unterbrechungszeit – wechselt, kann auch
noch von einer Fortführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ausgegangen
werden. Durch einen Statuswechsel (Arbeiter wird Angestellter, Beamter wird
Angestellter) oder durch einen Wechsel z. B. von einer Gemeinde oder vom Bund
zur Hochschule entfällt der Beihilfeanspruch.
Der Beihilfeanspruch richtet sich bei den Universitätsbeschäftigten nach der
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und
Todesfällen an Tarifbeschäftigte (BVOTb, gültig ab 01.01.2012) in der jeweils
geltenden Fassung.
Vgl. „Merkblatt Beihilfe für Universitätsbeschäftigte“
Anschlussheilbehandlung
Nach einer stationären Krankenhausbehandlung kann eine Anschlussheilbehandlung (Maßnahme der medizinischen Rehabilitation) als beihilfefähig anerkannt
werden, wenn der Krankenhausarzt die medizinische Notwendigkeit bescheinigt u.
die Anschlussheilbehandlung spätestens einen Monat nach Beendigung der
stationären Behandlung angetreten wird. Die ärztliche Bescheinigung sollte noch
während der stationären Behandlung per Fax an die Festsetzungsstelle – Fax-Nr.
0211 / 81-15708 – gesendet werden, um ein zügiges Genehmigungsverfahren zu
ermöglichen.
Anschlussheilbehandlungen werden nach den beihilferechtlichen Grundsätzen
einer stationären Rehabilitationsmaßnahme behandelt (§ 6 BVO), ohne dass es
hier einer amtsärztlichen Beteiligung bedarf. Bei einer zuvor ambulant durchgeführten Chemo- oder Strahlentherapie gilt eine anschließend notwendige stationäre Rehabilitationsmaßnahme ebenfalls als Anschlussheilbehandlung.
Antibabypille
Vgl. „Kontrazeptiva“.
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Antrag auf
Gewährung einer
Beihilfe
Beihilfen werden nur auf schriftlichen Antrag des Beihilfeberechtigten gewährt.
Eine Beantragung per Telefax ist nicht ausreichend.
Für die Antragstellung sind Formblätter vorgeschrieben:
Den „Antrag auf Gewährung einer Beihilfe“,
die „Zusammenstellung der Aufwendungen“,
den „Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für
Kieferorthopädie / Ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahme / Stationäre
Rehabilitationsmaßnahme / Stationäre Müttergenesungskuren oder Mutter-/VaterKind Kuren“,
„Unfallbericht“
„Kindergeld ab 01.01.2007 – Auswirkungen auf die Beihilfegewährung“
„Ausnahmefallbescheinigung für Arzneimittel“,
„Vollmacht“,
„Festlegung, welcher Beihilfeberechtigte die Beihilfe für Aufwendungen von
Kindern beantragt und Wahl des Bemessungssatzes“ - § 2 Abs. 2 BVO NRW
erhältlich im Intranet neben den „Hinweisen zur Beihilfe“.
Der Antrag ist vom Beihilfeberechtigten oder seiner/m Bevollmächtigten selbst zu
unterschreiben.
Die eindeutige Beantwortung aller Fragen in jedem Antrag ist für die Bearbeitung
unerlässlich und spart Zeit raubende Rückfragen. Änderungen – z. B. Anschrift,
Bankverbindung – ist im Antrag mit Textmarker zu kennzeichnen. So kann eine
evtl. Fehlbuchung der zu gewährenden Beihilfe vermieden werden.
Ab sofort kann Beihilfe mit Duplikatbelegen beantragt werden.
Damit entfällt auch die Regelung, dass Rechnungen Praxisstempel und
Unterschrift des Arztes enthalten müssen.
Zwingend vorgeschrieben ist die Vorlage von Originalbelegen für
Aufwendungen von Kindern, wenn beide Elternteile im öffentlichen Dienst selbst
beihilfeberechtigt sind.
Für Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit - § 5 BVO - ist der
gesonderte Antrag „P“ zu verwenden; er ist nur bei der Beihilfestelle erhältlich.
Antragsfrist
Eine Beihilfe kann nur zu Aufwendungen gewährt werden, die spätestens
innerhalb von einem Jahr nach der erstmaligen Ausstellung der Rechnung geltend
gemacht werden (bei Rezepten und ärztlich verordneten Hilfsmitteln gilt das
Kaufdatum). Eine Antragstellung per Telefax ist nicht ausreichend (§ 13
BVO). Die Pauschalbeihilfe im Geburtsfall muss spätestens innerhalb eines
Jahres nach der Geburt beantragt sein. Entscheidend ist der Posteingang des
Antrages bei der Beihilfestelle.
Ein Fristversäumnis ist nur im Ausnahmefall entschuldbar, wobei etwaige dienstliche oder private Belastungen hierfür nicht als ausreichende Gründe anzusehen
sind.
Antragshöhe
Ein Beihilfeantrag kann gestellt werden, wenn Aufwendungen von insgesamt mehr
als 200 € geltend gemacht werden. Erreichen die Aufwendungen aus 10 Monaten
diese Summe nicht, so wird die Beihilfe gewährt, wenn diese Aufwendungen 15 €
übersteigen.
Diese Vorschriften gelten für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2006 entstanden sind (bitte informieren Sie hierüber Ihre(n) Ärztin / Arzt / Heilpraktiker(in) :
Arzneimittel (§ 4 Abs.
1 Nr. 7 BVO und
Anlage 2)
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und der Anlage 2 sind grundsätzlich nur Aufwendungen für
verschreibungspflichtige Arzneimittel, soweit sie nicht nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr.
6 SGB V von der Verordnung in der GKV ausgeschlossen sind sowie Aufwendungen für apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die
bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard
gelten, beihilfefähig. (Für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
gelten diese Einschränkungen nicht).
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Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie
auf Grund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die
Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Als Therapiestandard gilt ein
Arzneimittel, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der
schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse entspricht.
Verwaltungsvorschrift Nr. 4.1.7.1 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NW und Anlage 2
Demnach sind beihilfefähig
1. Aufwendungen für Abführmittel
nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit
Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiatsowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.
2. Aufwendungen für Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit)
nur als Thrombozyten-Aggregationshemmer in der Nachsorge von
Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen.
3. Aufwendungen für Acetylsalicylsäure und Paracetamol
nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in CoMedikation mit Opioiden.
4. Aufwendungen für Acidosetherapeutika
nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer
Nieren-insuffizienz sowie bei Neoblase.
5. Aufwendungen für Antihistaminika
- nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, HornissengiftAllergien,
- nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien,
- nur bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruitus,
- nur zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der
eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht
ausreichend ist.
6. Aufwendungen für Antimykotika
nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum.
7. Aufwendungen für Antiseptika und Gleitmittel
nur für Patienten mit Katheterisierung.
8. Aufwendungen für Arzneimittel zur sofortigen Anwendung
- Antidote bei akuten Vergiftungen,
- Lokalanästhetika zur Injektion.
9. Aufwendungen für arzneistofffreie Injektions-/Infusions-, Träger- und
Elektrolytlösungen sowie parenterale Osmodiuretika
nur bei Hirnödem (Mannitol, Sorbitol)
10. Aufwendungen für Butylscopolamin (parenteral)
nur zur Behandlung in der Palliativmedizin.
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11. Aufwendungen für Calciumverbindungen (mindestens 300 mg CalciumIon/Dosierein-Einheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination)
- nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,
- nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich
einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von
wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen,
- bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen
Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.
12. Aufwendungen für Calciumverbindungen (als Monopräparate) nur
- bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus,
- bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen
Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.
13. Aufwendungen für Citrate
nur zur Behandlung von Harnkonkrementen.
14. Aufwendungen für E. coli Stamm Nissle 1917
nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei
Unverträglichkeit von Mesalazin.
15. Aufwendungen für Eisen-(II)-Verbindungen
nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanämie.
16. Aufwendungen für Flohsamen und Flohsamenschalen
nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn,
Kurzdarmsyndrom und HIV assoziierter Diarrhoen.
17. Aufwendungen für Folsäure und Folinate
nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des
kolorektalen Karzinoms.
18. Aufwendungen für Ginkgo biloba Blätter-Extrakte
nur in Zusammenhang mit der Behandlung der Demenz (Pflegestufe 1).
19. Aufwendungen für harnstoffhaltige Dermatika (mit einem Harnstoffgehalt
von mindestens 5 %)
nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen
Alternativen für den jeweiligen Patienten indiziert sind.
20. Aufwendungen für Hyperforicum perforatum-Extrakte (hydroalkoholischer
Extrakt, min. 300 mg pro Applikationsform)
nur zur Behandlung mittelschwerer depressiver Episoden.
21. Aufwendungen für Iodide
nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen.
22. Aufwendungen für Iod-Verbindungen
nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren.
23. Aufwendungen für Kaliumverbindungen als Monopräparate
nur zur Behandlung der Hypokaliaemie.
24. Aufwendungen für L-Methionin
nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatsteinen bei
neurogener Blasenlähmung, wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining erfolglos geblieben sind.
25. Aufwendungen für Lactulose und Lactitol
nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen
im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie.
26. Aufwendungen für Levocarnitin
nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel.
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27. Aufwendungen
Ernährung
für
Lösungen
und
Emulsionen
zur
parenteralen
einschließlich der notwendigen Vitamine und Spurenelemente.
28a. Aufwendungen für Magnesiumverbindungen (oral),
nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen.
28b. Aufwendungen für Magnesiumverbindungen (parenteral),
nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur
Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko.
29. Aufwendungen für Metixenhydrochlorid
nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms.
30. Aufwendungen für Mistel-Präparate (parenteral, auf Mistellektin normiert),
nur in der Palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung
der Lebensqualität.
31. Aufwendungen für Niclosamid
nur zur Behandlung von Bandwurmbefall.
32. Aufwendungen für Nystatin
nur zur Behandlung von Mykosen bei immun-supprimierten Patienten.
33. Aufwendungen für Ornithinaspartat
nur zur Behandlung des hepatischen (Prae-) Coma und der episodischen,
hepatischen Enzephalopathie.
34. Aufwendungen für Pankreasenzyme
nur zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder
Mukoviszidose.
35. Aufwendungen für Phosphatbinder
nur zur Behandlung der Pyperphospatämie bei chronischer Niereninsuffizienz und Dialyse.
36. Aufwendungen für Phosphatverbindungen
nur bei Hypophosphatämie, die durch eine entsprechende Ernährung
nicht behoben werden kann.
37. Aufwendungen für salicylsäurehaltige Zubereitungen (mind. 2% Salicylsäure)
nur in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und
hyperkeratotischer Ekzeme.
38. Aufwendungen für synthetische Tränenflüssigkeit
nur bei Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen (trockenes
Auge Grad 2), Epidermolysis bullosa, occuläres Pemphigoid), Fehlen
oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei
Lagophthalmus.
39. Aufwendungen für synthetischen Speichel
nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmun-Erkrankungen.
40. Aufwendungen für Topische Anästhetika und/oder Antiseptika
nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z. B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus).
41. Aufwendungen für Vitamin K als Monopräparat
nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch
eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.
42. Aufwendungen für wasserlösliche Vitamine auch in Kombination
nur bei Dialyse.
-7-
43. Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate
nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch
eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5
mg/Dosiseinheit).
44. Zinkverbindungen als Monopräparat
nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch
Hämodialysebehandlung bedingten nachgewiesenen Zinkmangel sowie
zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson.
Bei den o. g. Indikationsgebieten sind auch Aufwendungen für Arzneimittel der
Anthroposophie und Homöopathie beihilfefähig, sofern die Anwendung dieser
Arzneimittel für diese Indikationsgebiete als wissenschaftlich allgemein anerkannt gilt und der Arzt / Heilpraktiker dies mit der Verordnung schriftlich bestätigt
(VV 4.1.7.2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2).
Bei diesen Arzneimitteln ist zu beachten, dass nach den Grundsätzen der klassischen Homöopathie jede Behandlung mit einem individuell auf den Patienten,
sein Persönlichkeitsprofil und sein jeweiliges Krankheitsbild abgestimmten
Arzneimitteln erfolgt. Das gleiche Arzneimittel kann dadurch bei ganz
unterschiedlichen Erkrankungen eingesetzt werden.
Aufwendungen für apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel mit o. g. Wirkstoffen sind auch außerhalb der o. g. Indikation beihilfefähig, wenn die zur Behandlung der Erkrankung alternativ zur Verfügung stehenden verschreibungspflichtigen Arzneimittel teurer sind. Der Nachweis ist durch
den Beihilfeberechtigten bzw. seinen Arzt zu führen.
Beihilfefähig sind Aufwendungen für zugelassene, nicht verschreibungspflichtige
Arzneimittel, die in Form von Spritzen, Salben und Inhalationen im Rahmen einer
ambulanten Behandlung durch den Arzt / Zahnarzt mit einer einmaligen Anwendung verbraucht werden.
Diese Regelung gilt nicht für von Heilpraktikern verbrauchte Stoffe und nicht für
die Verabreichung von nicht beihilfefähigen Medizinprodukten.
Beihilfefähig sind ausschließlich Fertigarzneimittel, insbesondere die in der
Anlage I der Arzneimittelrichtlinien (AMR) aufgeführten Wirkstoffe. Selbsthergestellte Mischungen – auch von Fertigarzneimitteln – sind wissenschaftlich nicht
geprüft und daher grundsätzlich nicht beihilfefähig (VV 4.1.7.10.5.1 zu Nr. 5 der
Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NW).
Verwaltungsvorschrift Nr. 4.1.7.3 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 BVO NW:
Unabhängig von der Verschreibungsart sind nicht beihilfefähig für Personen,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben:
a) Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen
Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden
Schnupfenmitteln, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden
Mittel, sofern es sich nicht um schwerwiegende Gesundheitsstörungen handelt.
b) Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle und nach chirurgischen Eingriffen im
Hals, Nasen- und Ohrenbereich.
c) Abführmittel; ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im
Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis,
Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei
phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiatsowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.
d) Arzneimittel gegen Reisekrankheit; ausgenommen bei Anwendung gegen
Erbrechen bei Tumortherapie und anderen schwerwiegenden Erkrankungen z.B.
Menierescher Symtomkomplex).
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(Verwaltungsvorschrift Nr. 4.1.7.4 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO)
Aufwendungen für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als
Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes zur
Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt und apothekenpflichtig
sind, und die bei Anwendung der am 31.12.1994 geltenden Fassung des § 2
Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes Arzneimittel gewesen wären, sind beihilfefähig
(vgl. § 31 Abs. 1 SGB V).
Verwaltungsvorschrift Nr. 4.1.7.5 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 BVO NW:
Aufwendungen für die folgenden Mittel (Anlage 2 Nr. 4 a und b BVO) sind von den genannten Ausnahmen abgesehen - nicht beihilfefähig:
Genussmittel, sämtliche Weine (auch medizinische Weine) und der Wirkung nach
ähnliche, Ethylalkohol als einen wesentlichen Bestandteil (mind. 5 Volumenprozent) enthaltene Mittel (ausgenommen Tinkturen im Sinne des Deutschen
Arzneibuches und tropfenweise einzunehmende ethlyalkoholhaltige Arzneimittel)
sowie Mittel, bei denen die Gefahr besteht, dass sie wegen ihrer wohlschmeckenden Zubereitung als Ersatz für Süßigkeiten genossen werden.
Mineral-, Heil oder andere Wässer.
Mittel, die auch zur Reinigung und Pflege oder Färbung der Haut, des Haares,
der Nägel, der Zähne, der Mundhöhle usw. dienen einschl. Medizinische Hautund Haarwaschmittel sowie Medizinische Haarwässer und kosmetische Mittel.
Ausgenommen und somit beihilfefähig sind Aufwendungen für als Arzneimittel
zugelassene Basiscremes, Basissalben, Haut- und Kopfhautpflegemittel, auch
Rezepturgrundlagen, soweit und solange sie Teil der arzneilichen Therapie
(Intervall-Therapie bei Neurodermitis/endogenen Ekzem, Psoriasis, AkneSchältherapie und Strahlentherapie) sind und nicht der Färbung der Haut- und –
anhangsgebilde sowie der Vermittlung von Geruchseindrücken dienen.
Balneotherapeutika, ausgenommen und somit beihilfefähig sind Aufwendungen
für
als
Arzneimittel
zugelassene
Balneotherapeutika
bei
Neurodermitis/endogenem Ekzem, Psoriasis und Erkrankungen des
rheumatischen Formenkreises.
Mittel, die der Veränderung der Körperform (z.B. Entfettungscreme, Busencreme)
dienen sollen.
Mittel zur Raucherentwöhnung.
Saftzubereitungen für Erwachsene, von in der Person des Patienten begründeten
Ausnahmen abgesehen.
Würz- und Süßstoffe, Obstsäfte, Lebensmittel i.S.d. § 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes, Krankenkost- und Diätpräparate,
Abmagerungsmittel und Appetitzügler,
Anabolika, außer bei neoplastischen Erkrankungen,
Stimulantien (z. B. Psychoanaleptika, Psychoenergetika und Leistungsstimulantien), ausgenommen bei Narkolepsie und schwerer Zerebralsklerose sowie beim
hyperkinetischen Syndrom und bei der so genannten minimalen zerebralen
Dysfunktion vorpubertärer Schulkinder,
so genannte Zellulartherapeutika und Organhydrolysate,
so genannte Geriatrika und so genannte Arteriosklerosemittel,
Roborantien, Tonika und appetitanregende Mittel,
Insekten-Abschreckmittel,
Fixe Kombinationen aus Vitaminen und anderen Stoffen, ausgenommen und
somit beihilfefähig sind Vitamin D-Fluorid-Kombinationen zur Anwendung bei
Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und zur Osteoporoseprophylaxe.
Arzneimittel, welche nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit
Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S.
3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869,
1870), nur mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise:
„Traditionell angewendet:
-9-
a) zur Stärkung oder Kräftigung,
b) zur Besserung des Befindens,
c) zur Unterstützung der Organfunktion,
d) zur Vorbeugung,
e) als mild wirkendes Arzneimittel“
in den Verkehr gebracht werden.
Verwaltungsvorschrift Nr. 4.1.7.6 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NW:
Aufwendungen für Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn diese
auf Grund einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung notwendig sind
bei
Ahornsirupkrankheit
AIDS-assoziierten Diarrhöen
Angeborenen Defekten im Kohlenhydrat- oder Fettstoffwechsel
Angeborenen Enzymdefekten,
behandelt werden
die
mit
speziellen
Aminosäuremischungen
Colotis ulcerosa
Epilepsien, wenn trotz optimierter antikonvulsiver Therapie eine ausreichende
Anfallskontrolle nicht gelingt
Kurzdarmsyndrom
Morbus Crohn
Mukoviszidose
Multiplen Nahrungsmittelallergien
Niereninsuffizienz
Phenylketonurie
Sondenernährung über eine operativ gelegte Magensonde (sog. PEG-Sonde)
erheblichen Störungen der Nahrungsaufnahme bei neurologischen Schluckbeschwerden oder Tumoren der oberen Schluckstraße (z.B. Mundboden- und
Zungenkarzinom)
Tumortherapien (auch nach der Behandlung)
postoperative Nachsorge.
Verwaltungsvorschrift Nr. 4.1.7.7 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NW:
Aufwendungen für Elementardiäten sind für Säuglinge (bis zur Vollendung des 1.
Lebensjahres) und Kleinkinder (Zeit zwischen dem 1. und 3. Lebensjahr) mit
Kuhmilcheiweißallergie beihilfefähig; dies gilt ferner für einen Zeitraum von sechs
Monaten bei Säuglingen und Kleinkindern mit Neurodermitis, sofern Elementardiäten zu diagnostischen Zwecken eingesetzt werden.
Verwaltungsvorschrift Nr. 4.1.7.1 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NW und Anlage I
zum Abschnitt F der AMR:
Beihilfefähig sind ferner die Aufwendungen für folgende nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel:
1. Carminativa, Amara, Acida: Gasbindende Mittel vor diagnostischen Maßnahmen;
2. Mineralstoffpräparate zur oralen Anwendung;
- bei Hämodialysebehandlung,
- Elektrolytsubstitution bei schwerer Diarrhoe, bei Nierenerkrankungen,
- Zink-Verbindungen als Monopräparate bei nachgewiesenem Zinkmangel,
- Magnesium- und Magnesium-Kalium-Verbindungen zur kardialen Therapie,
- zum Ausgleich des Säure-Basen-Haushalts,
- 10 -
3. Mittel zur Auflösung von Cholesteringallensteinen zur Behandlung bei Präcoma/Coma hepatikum und bei hepatischer Encephalopathie,
4. Mittel zum Schutz der Gelenkfunktionen bei Abbauerscheinungen des Knorpels zur lokalen und systematischen Anwendung (sog. Chondroprotektiva
und Antiarthrotika),
5. Venentherapeutika zur topischen und systematischen Anwendung bei varicösem Syndrom und chronisch venöser Insuffizienz, Verödungsmittel,
6. Vitamin D zur Prävention der Rachitis bei Kindern, Vitamin K zur
Prophylaxe bei Neugeborenen, die Gabe von Vitaminen bei irreversiblen
Malassimilationssyndrom jeglicher Ursache sowie bei parenteraler Ernährung
und Sondenernährung und bei länger dauernder Infusionstherapie.
Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NW:
Hormonelle Mittel zur Kontrazeption: s. Antibabypille.
Beihilfefähig sind u. a. Aufwendungen für zugelassene, nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel, die begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eingesetzt werden (Begleitmedikation), wenn das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in
der Fachinformation des Hauptarzneimittels als Begleitmedikation zwingend
vorgeschrieben
ist
oder
wenn
es
zur
Behandlung
der
beim
bestimmungsgemäßen Gebrauch eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels
auftretenden schwerwiegenden, schädlichen, unbeabsichtigten Reaktionen
eingesetzt wird (unerwünschte Arzneimittelwirkungen).
Nicht beihilfefähig sind (unabhängig vom Alter des Beihilfeberechtigten
und der berücksichtigungsfähigen Person):
a)
Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu
ersetzen. Es sind dies z. B. Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, so
genannte Krankenkost und diätetische Lebensmittel einschließlich Produkte für
Säuglinge oder Kleinkinder. Abweichend von Satz 1 sind beihilfefähig
Aufwendungen für Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten
und Sondennahrung im Zusammenhang mit Enteraler und Parentaler Ernährung
im Rahmen der jeweils aktuellen Fassung des Abschnitts E der ArzneimittelRichtlinien/AMR in der
Fassung vom 31. 08.1993 – veröffentlicht im BAnz. 1993, Nr. 246; S. 11 155, zuletzt geändert am 18.Juli 2006 – veröffentlicht im BAnz.2006, Nr. 198 S. 6849,
sowie den Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung.
b)
Aufwendungen für Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der
Lebensqualität im Vordergrund steht. Dies sind Arzneimittel, deren Einsatz
grundsätzlich durch die private Lebensführung bedingt ist oder die aufgrund ihrer
Zweckbestimmung insbesondere
-
-
nicht oder nicht ausschließlich zur Behandlung von Krankheiten dienen,
zur individuellen Bedürfnisbefriedigung oder zur Aufwertung des
Selbstwertgefühls dienen,
zur Behandlung von Befunden angewandt werden, die lediglich Folge
natürlicher Alterungsprozesse sind und deren Behandlung medizinisch
nicht notwendig ist,
zur Anwendung bei kosmetischen Befunden angewandt werden, deren
Behandlung in der Regel nicht notwendig ist oder
der Verbesserung des Aussehens dienen.
Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen für Arzneimittel, die überwiegend
zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung und Steigerung der
sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung
des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des
Haarwuchses dienen.
- 11 -
Auslandsbehandlung
Im Ausland entstandene Aufwendungen sind regelmäßig nur bis zu der Höhe der
vergleichbaren Kosten einer im Inland durchgeführten Behandlung beihilfefähig.
Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn
bei
Erkrankung
eines
Beihilfeberechtigten
auf
einer
Auslandsdienstreise, sofern die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in
Inland aufgeschoben werden konnte,
wenn durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Behandlung im Ausland dringend notwendig und im
Inland kein vergleichbarer Heilerfolg zu erwarten ist; die Beihilfefähigkeit
muss vor Beginn der Behandlung von der Festsetzungsstelle anerkannt
worden sein,
wenn die Aufwendungen je Krankheitsfall 1.000,00 € nicht übersteigen.
Aus den Belegen muss hervorgehen, welche Leistungen der Arzt erbracht hat. Im
Zweifel muss eine Aufstellung der fiktiven Kosten, die bei einer gleichen Behandlung im Inland entstanden wären, beigebracht werden. Außerdem sollen eine
Übersetzung der Rechnung, Befundberichte etc. beigefügt sein. vorgelegt wird.
Ggf. entstandene Bankgebühren und Übersetzungskosten sind nicht
beihilfefähig. Fremdwährungen sind mit dem am Tag der Festsetzung der Beihilfe
gültigen amtlichen Devisenkurs umzurechnen, wenn kein Banknachweis
vorgelegt wird.
Bei Auslandsrechnungen ist dem Beihilfeantrag eine Kopie des ErstattungsNachweises der Krankenversicherung (ggf. der Auslandskrankenversiche-rung,
z. B. ADAC) beizufügen (VV 13.2.3 zu § 13 BVO).
Bei in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
entstandenen Aufwendungen für ambulante Behandlungen und für stationäre
Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern ist regelmäßig ein Kostenvergleich
nicht erforderlich, es sei denn, dass gebietsfremde Personen regelmäßig höhere
Gebühren als ansässigen Personen berechnet werden. Als Nachweis muss eine
Bescheinigung des ausländischen Krankenhauses oder Arztes vorgelegt werden.
Aufwendungen im Rahmen von Schüler- oder Studentenaustauschen sind
beihilfefähig, solange die betreffende Person zum berücksichtigungsfähigen
Personenkreis gehört.
Krankheitsbedingte Beförderungskosten zum Behandlungsort im Ausland sowie
Rücktransportkosten sind nicht beihilfefähig. Da erfahrungsgemäß die
Behand-lungskosten in einigen Ländern deutlich höher sind als in der
Bundesrepublik Deutschland und weil die Übersetzungen und die fiktive
Kostenaufstellung mit hohem Aufwand verbunden sind, empfiehlt sich der
Abschluss einer zusätzlichen Auslands- oder Reisekrankenversicherung bzw.
Rücktransportversicherung. Leistungen aus solchen Versicherungen sind
anzugeben.
Beihilfe
für den/die
Antragsteller(in),
den/die Ehegatten/in,
den/die eingetragene
Lebenspartner(in)
Beihilfe
für berücksichtigungsfähige Kinder
Beihilfefähig sind Aufwendungen in Krankheitsfällen für den Beihilfeberechtigten
selbst, für den nicht selbst beihilfeberechtigte(n) Ehegattin(en) oder den
eingetragenen Lebenspartner oder die eingetragenen Lebenspartnerin, wenn der
Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) – bei
Rentenbezug (vgl. hierzu auch „Beihilfebemessungssatz“) zuzüglich der
Differenz zwischen dem steuerlichen Ertragsanteil und dem Bruttobetrag – des
Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen
Lebenspartnerin im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 € nicht übersteigt.
Beihilfen für Kinder werden nur für nicht selbst beihilfeberechtigte, im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigte oder berücksichtigungsfähige Kinder des Beihilfeberechtigten gewährt; dies gilt auch für
Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die
nur wegen der Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge nicht im Familienzuschlag
berücksichtigt werden (z. B. Ausbildungsvergütung). Das Formular
„Festlegung, welcher Beihilfeberechtigte die Beihilfe für Aufwendungen
von Kindern beantragt und Wahl des Bemessungssatzes“ (§ 2 Abs. 2 BVO
NRW) finden Sie im Intranet.
Hinweis:
Das Steueränderungsgesetz 2007 hat den Bezugszeitraum für Kindergeld
und Familienzuschlag in der Regel auf die Vollendung des 25. Lebensjahres
begrenzt (vgl. hierzu auch „Kindergeld 2007“ – Intranet – Beihilfe).
- 12 -
Beihilfebemessungssatz
Beihilfeberechtigte ohne bzw. mit einem berücksichtigungsfähigen Kind
50 v. H.
Emeriten
50 v. H.
Versorgungsempfänger (auch Witwen)
70 v. H.
Berücksichtigungsfähiger Ehegatte/in, eingetragene
Lebenspartner/in
70 v. H.
Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen
80 v. H.
Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern
70 v. H.
Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, erhält nur ein Elternteil Beihilfe i. H. v. 70
v. H., der andere verbleibt bei 50 v. H. Wer den 70%igen Bemessungssatz erhalten soll, ist vorab von beiden Beihilfeberechtigten schriftlich festzulegen. Das
Wahlformular ist in der Beihilfestelle erhältlich; die Wahl kann nur im
Ausnahmefall widerrufen werden.
Der Bemessungssatz ermäßigt sich um 10 v. H. bei Personen, an deren
Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sich ein Rentenversicherungsträger beteiligt, sofern ihnen dem Grunde nach ein Beitragszuschuss von
mindestens 80 € monatlich zusteht. Dies gilt nicht für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Der Beihilfebemessungssatz richtet sich nach den im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
bestehenden Verhältnissen.
Beihilfefähige Höchstbeträge für Hilfsmittel
(vgl. auch Hilfsmittel)
Für die Angemessenheit der Aufwendungen für die Anschaffung der nachfolgend
genannten, ärztlich verordneten Hilfsmitteln gelten die Höchstbeträge für:
(Anlage 3 zu § 4 Abs. 1
Nr. 10 Satz 11 BVO)
80,00 €
1.
Blutdruckmessgerät
2.
Hörgerät je Ohr, Mindestgebrauchszeit 5 Jahre ab 01.04.09: 1.400,00 €
3.
Perücke, wenn ein krankhaft entstellender Haarausfall (z. B. bei Alopecia
areata), eine erhebliche Verunstaltung (z.B. infolge Schädelverletzung),
oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall (z. B. aufgrund einer
Chemotherapie) vorliegt. Für die Beschaffung einer Zweitperücke
bestehen Sondervorschriften (diese gelten nicht bei Kindern, deren
Kopfform sich verändert hat):
800,00 €
4.
Therapiedreirad, Therapietandem, Handy-Bike und Roll-Fiets (bei der An
schaffung der vorgenannten Hilfsmittel bestehen Sondervorschriften, u.
a. Anrechnung für die häusliche Ersparnis).
5. Blutzuckerteststreifen (Glucose-Teststreifen) ab 01.04.2009:
0,70 €
6. 1 Paar ärztlich verordnete Einlagen p. a. (gilt nicht f. Personen, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben),
bis 200,00 €
7.
Aufwendungen für ein Komplettset Allergiebettbezüge (sog.
Encasings), bestehend aus einem Kopfkissen-, Oberbett- und
Matratzenbezug sind bis zu einem Höchstbetrag von 120 € gemäß
VV 4.1.10.12.3 BVO beihilfefähig. Die Aufwendungen für eine
Ersatzbeschaffung sind erst nach Ablauf einer Mindestnutzungsdauer von
- 2 Jahren (bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr),
- 5 Jahren (bei Kindern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr),
- 8 Jahren (bei Personen ab dem 17. Lebensjahr beihilfefähig.
8.
Beihilfefähige
Höchstbeträge für
Heilbehandlungen
Aufwendungen für jährlich 2 Neurodermitis-Overalls sind bei an
Neurodermitis erkrankten Kindern bis zum vollendeten 10.
Lebensjahr bis zu einem Höchstbetrag von jeweils 80 € beihilfefähig
(VV 4.1.10.12.2 BVO).
Beihilfefähige Höchstbeträge gelten auch für viele ärztlich verordnete
Heilbehandlungen. Die nachfolgende Aufstellung umfasst nur die gängigsten
Maßnahmen:
- 13 -
(Leistungsverzeichnis
für ärztlich verordnete
Heilbehandlungen nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO)
Krankengymnastik *
19,50 €
Massage **
13,80 €
Manuelle Therapie
22,50 €
Heißluft
5,70 €
Eisanwendung (Kaltgas, -luft)
6,70 €
Die Leistungen* und ** sind nur dann nebeneinander beihilfefähig, wenn sie
aufgrund einer gesonderten Diagnosestellung und einer eigenständigen
ärztlichen Verordnung erbracht werden.
Beförderungskosten
Bei der ärztlichen Behandlung am Wohn-, Behandlungs- oder Aufenthaltsort und
in deren Nahbereich bei einfachen Entfernungen bis zu 30 Kilometern sind
Beförderungskosten nicht beihilfefähig. Andere Beförderungskosten (Krankenwagen, Taxi) können als beihilfefähig anerkannt werden, wenn sie unvermeidbar
waren und (ausdrücklich) ärztlich verordnet worden sind. Unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit (von Aufwendungen) können bei einer auswärtigen
Behandlung die Beförderungskosten dann nicht berücksichtigt werden, wenn
nach objektiven Maßstäben eine Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht auch
am Aufenthaltsort des Erkrankten oder in der näheren Umgebung dieses Ortes
möglich ist.
Nimmt ein Beihilfeberechtigter trotzdem eine auswärtige Behandlung in
Anspruch, so hat er die Beförderungsauslagen selbst zu tragen. Dies gilt auch für
den Fall, dass aus subjektiven Gründen zu einem bestimmten auswärtigen
Facharzt ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis besteht.
Fahrtkosten zu medizinisch notwendigen auswärtigen ärztlichen Behandlungen
können nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn durch eine ärztliche
Bescheinigung nachgewiesen wird, dass eine Behandlung am Wohnort oder in
einem näher gelegenen Ort mit gleicher Erfolgsaussicht nicht möglich ist.
Beihilfefähig sind grundsätzlich nur die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse der regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel unter Berücksichtigung
möglicher Fahrpreisermäßigungen. Andere Beförderungsmittel (z. B. Taxi)
können nur als beihilfefähig anerkannt werden, wenn sie unvermeidbar waren
und die medizinische Notwendigkeit vom Arzt bescheinigt wurde; dies gilt nicht
bei Beförderungskosten im Rahmen einer Strahlen- oder Chemotherapie.
Begrenzung der
Beihilfe (Höchstbetragsberechnung)
Die Beihilfevorschriften schreiben generell eine 100%-Grenze vor. Dies bedeutet,
dass die Beihilfeleistung zusammen mit von dritter Seite erbrachten Leistungen
(Krankenversicherung u. a.) nicht mehr als 100% der entstandenen
Aufwendungen betragen dürfen. Die Leistungen der Versicherungen sind
deshalb durch Vorlage durch eine Quotenbescheinigung und/oder durch den
Beleg der tatsächlichen Erstattungen nachzuweisen. Krankenhaustagegelder
bleiben anrechnungsfrei, soweit sie täglich nicht mehr als 80,00 € betragen.
Behandlungen,
Wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmittel oder Heilbehandlungen sind auch
dann nicht beihilfefähig, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilmethoden nachweisbar zu keinem Heilerfolg geführt haben. Wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen oder Heilmittel können ggf. auf Grund eines von der
Festsetzungsstelle eingeholten amts-(zahn)ärztlichen Gutachtens als beihilfefähig angesehen werden, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilmittel und
Heilbehandlungen nachweisbar ohne Erfolg angewendet worden sind. In diesen
Fällen ist die Frage der Beihilfefähigkeit vor Beschaffung bzw. Behandlungsbeginn mit der Festsetzungsstelle abzuklären.
nicht beihilfefähige
Zu den nicht beihilfefähigen Heilbehandlungen zählen u. a.:
wissenschaftlich nicht oder noch nicht anerkannte Behandlungen, wie z.B.:
hämatogene Oxidationstherapie (HOT), Bioresonanztherapie, ambulante Druckkammerbehandlung (Tinnitustherapie) u. ä.,
heilpädagogische Behandlungen,
kosmetische Maßnahmen,
Behandlungen, die nicht von Ärzten, Heilpraktikern oder von Angehörigen der
Heil- und Hilfsberufe (Masseure, Krankengymnasten etc.) durchgeführt werden,
Akupunkturbehandlung. Ausnahme: zur Schmerztherapie.
Fehlt es an einer gebotenen vorherigen schriftlichen Anerkennung der
- 14 -
Beihilfestelle zu bestimmten Behandlungen oder weicht der Beihilfeberechtigte
von der Anerkennung ohne vorherige Zustimmung der Beihilfestelle ab, entfällt
die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen. Nicht beihilfefähig sind zudem
Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von Ehegatten, eingetragenen
Lebenspartnern, Kindern und Eltern des Behandelten.
Betriebskosten
Betriebskosten für Hilfsmittel sind nur insoweit beihilfefähig, als sie im
Kalenderjahr 100 € übersteigen. Zum Nachweis der Eigenbeteiligung sind die
insgesamt im Kalenderjahr entstandenen Betriebskosten zu belegen.
Zu den beihilfefähigen Betriebskosten eines Hilfsmittels gehören z. B. Kosten für
Batterien für Hörgeräte (bei Personen unter 18 Jahren), Benzinkosten motorgetriebener Krankenfahrzeuge, Kosten die Benetzungsflüssigkeit sowie Kosten
für die Intensivreinigung von Kontaktlinsen durch Ärzte oder Optiker von als
beihilfefähig anerkannten Kontaktlinsen, Aufwendungen für den Unterhalt eines
Blindenführhundes, Kosten für Elektrodenfühler von Stimulatoren, Wartungskosten medizinischer Geräte (z. B. CPAP). Nicht zu den Betriebskosten gehören
Teststreifen von Diagnosegeräten, z. B. Insulin-Teststreifen.
Beurlaubung ohne
Bezüge
Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen
nach § 85 LBG
Brillen / Kontaktlinsen
Entfallen die laufenden Bezüge (§ 1 Abs. 1 BVO) z. B. bei Urlaub ohne
Dienstbezüge nach § 70 LBG und § 6 b LRiG (Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen
Gründen), bei Aberkennung des Ruhegehaltes aufgrund eines Disziplinarverfahrens oder bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst (§ 9 BBesG), so sind
die während dieser Zeit entstandenen Aufwendungen nicht beihilfefähig. Wird
einem Beamten Sonderurlaub ohne Dienstbezüge bewilligt, sind die während
dieser Zeit entstandenen Aufwendungen unter der Voraussetzung beihilfefähig,
dass eine oder mehrere Beurlaubungen insgesamt 30 Tage im Kalenderjahr nicht
überschreiten. Bei Überschreitung dieses Zeitraumes entfällt die Beihilfeberechtigung für die gesamte Zeit (§ 101 Abs. 2 LBG, VV 1 zu § 1 Abs. 1 BVO).
Vgl. „Elternzeit“.
Die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe muss ärztlich verordnet worden
sein. Danach entstandene Aufwendungen für eine Folgebeschaffung einer Brille
– mit Ausnahme einer Prismenbrille – oder Kontaktlinsen sind ohne weitere
ärztliche Verordnung beihilfefähig; die Refraktionsbestimmung (Sehschärfenbestimmung) kann durch einen Optiker vorgenommen werden (beihilfefähige
Kosten hierfür bis zu 13,00 € je Sehhilfe). Veränderungen gegenüber der
ursprünglich verordneten Brillenausführung – wie Tönung* oder Kunststoff etc. –
bedürfen immer einer ärztlichen Verordnung. Der Optikerrechnung muss der
Grundpreis für einfache, weiße Gläser sowie die entsprechende Preisaufschlüsselung der Kosten für die jeweiligen Aufpreise (z. B. für Kunststoff,
Entspiegelung, Tönung, Gleitsicht Härtung etc.) zu entnehmen sein.
Eine Verlaufstönung – phototrop – ist grundsätzlich nicht beihilfefähig; hier bitte
vom Optiker einen Vergleichspreis für eine feststehende Tönung in der
Rechnung eintragen lassen. Ersatzbeschaffungen von Sehhilfen (2 Brillengläser/Kontaktlinsen) sind bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
erst ab einer Änderung der sphärischen Sehwerte um mindestens 0,5 Dioptrien
beihilfefähig.
Jedoch: Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung weicher Kontaktlinsen sind
bei gleich bleibender Sehschärfe 2 Jahre, von Brillengläsern 4 Jahre nach der
Erstbeschaffung bis zu einem Betrag von 100 € (je Kontaktlinse) bzw. 150 € (je
Brillenglas) beihilfefähig.
Neben einer Gleitsichtbrille ist eine Fern- oder Nahbrille nicht beihilfefähig.
Die Reparatur eines einzelnen Brillenglases, das wegen Bruchs oder weil es
verkratzt ist, ausgewechselt werden muss, ist beihilfefähig. Das Auswechseln von
zwei Brillengläsern stellt eine Ersatzbeschaffung dar, die nur unter o.g.
Voraussetzungen beihilfefähig ist. Zu ärztlich verordneten Sportbrillen können bei
Schülern, die diese Brillen während des Schulsports tragen müssen, Beihilfen
gewährt werden (Gläser und auch die Fassung, soweit diese mit den Gläsern
verschweißt ist und ein einheitlicher Rechnungsbetrag ausgewiesen wird).
Einschleifkosten von Brillengläsern sind bis zu einem Betrag von 11 € je Glas
- 15 -
beihilfefähig.
Mehraufwendungen für eine Entspiegelung und höherbrechendes Glas sind nur
ab 6 Dioptrien beihilfefähig. Mehraufwendungen für die Härtung von Brillengläsern sind grundsätzlich nicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine Brillenfassung (Beschaffung oder Reparatur) sind nicht beihilfefähig. Ebenso sind
Aufwendungen für Bildschirmbrillen nicht beihilfefähig; davon unberührt bleibt die
Regelung, dass der Dienstherr bzw. Arbeitgeber die Kosten für ArbeitsplatzBildschirmbrillen tragen muss.
Kontaktlinsen sind nur unter in den BVO bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig. Die medizinische Indikation ist nachzuweisen:
Haftschalen (Kontaktlinsen) für Augen (auch sog. Weiche Haftschalen) können
nur als beihilfefähig angesehen werden, wenn eine Korrektur des Sehfehlers
durch eine Brille nicht oder nicht ausreichend erreicht werden kann. Haftschalen
sind beihilfefähig bei Weit- oder Kurzsichtigkeit ab 8 Dioptrien,
-
-
bei irregulärem Astigmatismus, Astigmatismus rectus oder inversus ab
3 Dioptrien,
Astigmatismus obliquus ab 2 Dioptrien,
bei Keratokonus (Verbauchung der Hornhaut nach Entzündung),
bei Aphakie (Linsenlosigkeit, z.B. nach Verletzung oder Operation),
bei Aniseikonie (ungleiche Netzhautbildgröße bei gleicher oder wenig
differenter Refraktion),
bei Anisometropie ab 2 Dioptrien (ungleiche Brechkraft beider Augen),
als Verbandlinse bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei
durchbohrender
Hornhautverletzung
oder
bei
Einsatz
als
Medikamententräger,
als Okklusionslinse in der Schielbehandlung, sofern andere
Maßnahmen nicht durchführbar sind,
als Irislinse bei Substanzverlust der Regenbogenhaut ,
bei druckempfindlicher Operationsnarbe am Ohransatz oder an der Nasenwurzel.
Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von als beihilfefähig anerkannten weichen Kontaktlinsen sind bei gleich bleibender Sehschärfe nach Ablauf von 2
Jahren bis zu einem Betrag von 100 € je Kontaktlinse beihilfefähig.
Nicht beihilfefähig sind Mehrkosten für Haftschalen in farbiger Ausführung, die
dazu verwendet werden, die körpereigene Farbe der Regenbogenhaut des
Auges zu verändern oder zu stärken. Werden Haftschalen angeschafft, obwohl
eine Brille als ausreichende Sehhilfe anzusehen ist, so sind die Kosten in Höhe
der Aufwendungen beihilfefähig, die bei Beschaffung einer Brille beihilfefähig
wären. In diesem Fall sind die Sehschärfeangaben für eine Brille sowie für eine
Kontaktlinse erforderlich.
Aufwendungen für Kurzzeitlinsen (Wegwerflinsen, Einmallinsen, Austauschsysteme) sind nicht beihilfefähig. Für Kontaktlinsen, die durch eine berufliche Tätigkeit
erforderlich werden (z.B. bei Sportlehrern), ist eine Beihilfegewährung ausgeschlossen.
Reinigungs- und Pflegemittel für Haftschalen sind von der Beihilfefähigkeit
ausge-nommen. Beihilfefähig ist jedoch die Benetzungsflüssigkeit (vgl.
„Betriebskosten) für solche Haftschalen, die beihilfenrechtlich anerkannt worden
sind.
Ehegatten / eingetragene Lebenspartner
Eigenanteile
(§ 77 Abs. 9 LBG NW,
in Kraft ab 01.01.2010,
gültig für Aufwendungen, die nach dem
31.12.2009 entstehen)
Elternzeit nach § 76
LBG und Beurlaubung
Vgl. „Beihilfe für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner“.
Kostendämpfungspauschale und Eigenbehalte bei Krankenhausbehandlung mit
Wahlleistungen (1- oder 2-Bett-Zimmer, privatärztliche Behandlung) sowie
Eigenbehalte, die durch die Begrenzung von zahntechnischen Leistungen (auf
60% der Material- und Laborkosten) entstehen, dürfen die Belastungsgrenze von
2 v. H. der Jahresdienstbezüge oder Jahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nicht übersteigen. Bei der Ermittlung
der Jahresbezüge ist der Bruttobetrag maßgebend. Variable Bezügebestandteile,
kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag sowie Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten bleiben außer Ansatz. Maßgebend für die
Feststellung der Belastungsgrenze sind die jährlichen Bruttobezüge des
vorangegangenen Kalenderjahres (§ 15 BVO NRW).
Während der Elternzeit und während der Beurlaubung aus familienpolitischen
Gründen besteht nur dann ein eigener Beihilfeanspruch, wenn die/der Beihilfe- 16 -
aus familienpolitischen
Gründen nach § 71
LBG
berechtigte nicht berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder wenn kein Anspruch auf Familienhilfe gem. § 10 SGB V besteht.
Familien- und
Hauspflegekraft
Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen eine Familien- und Hauspflegekraft
bis zum Betrag von 8,00 € je Stunde (ab 30.10.2007), höchstens jedoch 64,00 €
täglich, wenn der den Haushalt führende berücksichtigungsfähige Familienangehörige oder der den Haushalt führende Beihilfeberechtigte wegen einer
stationären Unterbringung den Haushalt nicht weiterführen kann. Voraussetzung
ist, dass diese Person – ausgenommen sie ist allein erziehend – nicht oder nur
geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV erwerbstätig ist, im Haushalt mindestens
eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die
pflegebedürftig ist .
Dies gilt nach begründeter ärztlicher Bescheinigung auch für
-
-
die ersten 7 Tage nach der stationären Unterbringung auf Grund
begründeter ärztlicher Bescheinigung,
für die ersten 7 Tage nach einer ambulanten Operation und zur
Vermeidung eines stationären Aufenthaltes (z. B. bei Liegeschwangerschaft) und bei ambulanter Chemotherapie,
wenn eine Hilfe zur Führung des Haushalts aus medizinischen Gründen
notwendig ist,
bei Alleinerziehenden, wenn eine Hilfe zur Führung des Haushaltes
erforderlich ist.
Die Familien- und Hauspflegekraft darf mit der Familie weder verwandt noch
verschwägert sein und nicht gewöhnlich als Haushilfe o. ä. schon beschäftigt
sein. Eine entsprechende Erklärung ist neben einer Quittung über die
tatsächliche Entschädigungshöhe dem Beihilfeantrag beizufügen.
Geburt
Annahme eines
Kindes unter 2 Jahren
Es wird ein Zuschuss von 170 € je Kind für die Säuglings- und Kleinkindererstausstattung (Nr. 6 d im Beihilfeantrag) gewährt. Sind beide Elternteile selbst
beihilfeberechtigt, darf dieser nur von der Mutter des Kindes beantragt werden.
Der Zuschuss wird auch gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind unter 2
Jahren als Kind annimmt oder mit dem Ziel der Annahme in seinen Haushalt
aufnimmt und die zur Annahme erforderliche Einwilligung (§§ 1747, 1748 BGB)
erteilt ist (Nachweis in Kopie beifügen). Bei der Beantragung dieses Zuschusses
ist eine Kopie der Geburtsurkunde vorzulegen. Eine Beihilfe zu den durch die
Geburt veranlassten Aufwendungen für die Hebamme, für die Schwangerschaftsüberwachung, den Arzt, die Arzneien und Fahrtkosten.
Kosten für „Wickelkurse“ sind nicht beihilfefähig. Die Rückbildungsgymnastik
kann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn sie innerhalb von 4 Monaten nach
der Geburt begonnen und spätestens nach 9 Monaten nach der Geburt beendet
wurde. Geburtsvorbereitungskurse für Männer sind nicht beihilfefähig.
Gesetzlich
Krankenversicherte
Vgl. „Merkblatt Beihilfe für Universitätsbeschäftigte - BVOTb“
(Pflichtversicherte
und freiwillig versicherte Angestellte
u. Arbeiter, jetzt:
Universitätsbeschäftigte)
Gesetzlich krankenversicherte Beamte
Es besteht Beihilfeanspruch wie für privat krankenversicherte Beamte, jedoch nur
dann, wenn Sachleistungen bzw. Kostenerstattungen durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht in Anspruch genommen werden (Kassenleistung bzw.
Nichterstattung bitte auf jedem Beleg durch die Krankenversicherung vermerken
lassen). Gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen sowie Praxisgebühren sind
nicht beihilfefähig.
Die Anrechnung der Kostendämpfungspauschale entfällt, nicht jedoch die
Eigenanteile im Rahmen einer privaten Krankenhausbehandlung.
Heilkur
Siehe „Ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahme“ (§ 7 BVO).
- 17 -
Heilpraktiker
Es sind nur noch die beihilfefähigen Höchstbeträge für von Heilpraktikern
ab dem 01.01.2012 erbrachte Leistungen nach der Anlage 4 zu § 4 Abs. 1
Nr. 1 Satz 5 BVO NW berücksichtigungsfähig. Nicht beihilfefähig sind z. B. die
Bachblütentherapie, Antlitz- oder Pulsdiagnose etc.
Hilfsmittel
Die in § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO genannten Hilfsmittel können aufgrund einer ärztlichen Verordnung beschafft werden, ohne dass eine vorherige Anerkennung
durch die Beihilfestelle erfolgt sein muss. Die dort nicht genannten Hilfsmittel mit
einem Anschaffungswert über 1.000,00 Euro bedürfen einer vorherigen Anerkennung durch die Beihilfestelle; bei Beschaffung solcher Hilfsmittel ohne vorherige Anerkennung sind Aufwendungen bis 1.000 € beihilfefähig (vgl. auch
„Beihilfefähige Höchstbeträge“ für bestimmte Hilfsmittel).
Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden oder die einen Gegenstand
der allgemeinen Lebenshaltung ersetzen können (z. B. Bandscheibenmatratzen,
Gesundheitsstrümpfe, Gesundheitsschuhe, Heizkissen, Fieberthermometer,
Waagen, Bestrahlungslampen, Luftreinigungsgeräte, Rheumadecken, -unterwäsche, Wärmflaschen u. ä.). Diese Regelung ist nach einem Beschluss des
OVG Münster vom 14.10.1992 – 6 A 1894/92 – mit der Fürsorgepflicht des
Dienstherrn vereinbar. Für die Einordnung als Hilfsmittel kommt es auf die
objektive Eigenart und Beschaffenheit des betreffenden Gegenstandes an, nicht
dagegen darauf, ob im Einzelfall der Gegenstand auch ohne Erkrankung
überhaupt oder in gleich teurer Ausführung beschafft worden wäre (Urteil des
BVerwG vom 14.03.1991 - BVerwG 2 C 23.89 -).
Alle Hilfsmittel sind nur aufgrund schriftlicher ärztlicher Verordnung beihilfefähig.
Es wird empfohlen, vor der Beschaffung eines Hilfsmittels Kontakt zur Bei-hilfefestsetzungsstelle aufzunehmen: Es sind mindestens 2 Vergleichsangebote mit
der ärztlichen Verordnung und der Rechnung vorzulegen, bei Hilfsmitteln über
1.000,00 € sind 3 Vergleichsangebote zur vorherigen Genehmigung einzureichen.
Beihilfe zu einem Coagulometer (Blutgerinnungs-Meßgerät zur Quickwertbestimmung – kann nur gewährt werden, wenn die ersparten ärztlichen
Behandlungskosten höher als die Anschaffungskosten des Gerätes sind. Ein
Nachweis ist vorzulegen.
Die Kosten für die Reparatur von Hilfsmitteln sind grundsätzlich beihilfefähig,
Wartungskosten (vgl. „Betriebskosten“). Gebühren für die Miete eines ärztlich
verordneten Hilfsmittels sind beihilfefähig bis zur Höhe des entsprechenden
Kaufpreises (ein Nachweis ist mit der Rechnung vorzulegen).
Folgende ärztlich verordnete Hilfsmittel können vom Dienstherrn im Zusammenwirken mit der Krankenversicherung der erkrankten Person unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden – gilt für Beihilfeberechtigte und ihre Angehörigen, die bei
der DKV Krankenversicherung AG und der VICTORIA Krankenversicherung AG
versichert sind – (VV 11.8 zu § 4 Abs. 1 Nr. 10 letzter Satz BVO NW):
Atemmonitore (Überwachungsmonitore für Säuglinge
CPAP-Geräte (Geräte zur Schlafapnoebehandlung)
Elektronische Lesehilfen
Infusionspumpen
Inhalationsapparate
Krankenfahrstühle
Sauerstoffgeräte
Es ist eine Bescheinigung darüber vorzulegen, ob dieses Hilfsmittel von der
Krankenversicherung leihweise überlassen wird oder ob es von der erkrankten
Person beschafft werden muss.
Bei einer leihweisen Überlassung stellt die Krankenversicherung die ihr entstandenen Kosten der Beihilfefestsetzungsstelle in Rechnung; eines besonderen Beihilfeantrages bedarf es nicht. Die Aufwendungen sind mit dem nach § 12 BVO
NW zustehenden Beihilfebemessungssatz der Krankenversicherung zu erstatten.
Die medizinische Notwendigkeit und die Art (Neukauf, Miete – Monatsbetrag,
Pauschale oder Wiedereinsatz) der Hilfsmittelversorgung wird von der Krankenversicherung geprüft; die von ihr getroffene Entscheidung ist für die Beihilfefestsetzungsstelle bindend.
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Mietgebühren für nach ärztlicher Verordnung medizinisch notwendiger Hilfsmittel sind nur beihilfefähig, sofern sie nicht höher als die entsprechenden
Anschaffungskosten sind. Der Kaufpreis ist in der ersten Rechnung über Mietgebühren - anzugeben.
Impfungen
Schutzimpfungen werden durchgeführt u. a. gegen Hepatitis, Influenza, Masern,
Mumps, Röteln, Tuberkulose, spinale Kinderlähmung, Diphtherie, Keuchhusten,
Tetanus, Typhus, Gelbfieber, Scharlach, Cholera und Zecken-Enzephalitis.
Aufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig, soweit die Schutzimpfungen nach den jeweils gültigen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am
Robert-Koch-Institut (STIKO) öffentlich empfohlen werden.
Impfungen aus Anlass von Auslandsreisen sind beihilfefähig, soweit sie in der
Tabelle 2 der Empfehlungen mit einem „R“ (Impfungen auf Grund von Reisen)
gekennzeichnet sind (gegen Cholera, Hepatits A und B, Meningokokken, Tollwut,
Typhus). Zur Prophylaxe verordnete Arzneimittel (Malarone) sowie zu nicht
empfohlenen Impfungen aus Anlass von Auslandsreisen ist eine Beihilfengewährung ausgeschlossen.
Die Impfung gegen Humane-Papilloma-Viren (HPV-Impfung) ist für Mädchen von
12 bis 17 Jahren bis zu 3 Impfdosen beihilfefähig (Erlass des Finanzministeriums
NW vom 26.03.2007 – B 3100 – 2.1.3 – IV A 4). Dies gilt auch für
Aufwendungen, die vor dem 26.03.2007 entstanden sind, soweit die
altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt waren.
Implantate
Aufwendungen für Implantate sind nur unter bestimmten Voraussetzungen nur
nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig (§
4 Abs. 2 BVO). Mit einem Heil- und Kostenplan ist der Festsetzungsstelle ein
vollständiger Zahnstatus einzureichen.
Aufwendungen für eine Implantatversorgung einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sowie der Suprakonstruktion sind bei
Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:
1. größere Kiefer o. Gesichtsdefekte, die ihre Ursache in
- Tumoroperationen,
- Entzündungen des Kiefers,
- Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
- angeborene Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-,
Gaumenspalten, ektoderme Dysplasien) oder
- Unfällen haben,
2. dauerhaft bestehende extreme Xerostomie, insbesondere im
Rahmen einer Tumorbehandlung,
3. generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen,
4. nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im
Mund- und Gesichtsbereich (z. B. Spastiken),
5. implantatbasierter Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder
Unterkiefer oder
6. Einzelzahnlücke, soweit nicht beide Nachbarzähne überkront
sind.
Im Falle der Nr. 5 sind höchstens die Aufwendungen für 4 Implantate (je 2 für
eine Kieferhälfte einschließlich bereits vorhandener Implantate, für die eine
Beihilfe gewährt wurde) beihilfefähig.
Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfe für implantologische Leistungen
ist die vorherige Anerkennung der Behandlung durch die Festsetzungsstelle auf
Grund eines eingereichten Kostenvoranschlages unter Angabe bereits vorhandener Implantate und einer gutachterlichen Stellungnahme durch den Amtszahnarzt. Liegt eine der vorgenannten Indikationen zweifelsfrei vor, kann die Festsetzungsstelle auf die Einholung eines amtszahnärztlichen Gutachtens verzichten.
- 19 -
Für andere Implantatversorgungen sind bis zur Höchstzahl von 8 Implantaten ( =
maximal 2 Implantate je Kieferhälfte) – im Hinblick auf die Aufwendungen einer
herkömmlichen Zahnversorgung – pauschal je Implantat 450,00 € beihilfefähig.
Die Aufwendungen für die Suprakonstruktion sind neben der Pauschale
beihilfefähig. Bei Reparaturen sind neben den Kosten für die Suprakonstruktion
einheitlich je 250,00 € je Implantat beihilfefähig.
Es ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil
vom 28.05.2008 – 2 C 12/07 - ) davon auszugehen, dass zu bereits vorhandenen
Implantaten Beihilfen gewährt wurden, sofern der Beihilfeberechtigte nicht in
geeigneter Weise nachweisen kann, dass eine Finanzierung ohne Leistungen
aus öffentlichen Kassen erfolgt ist.
Mit den Pauschalbeträgen des § 4 Abs. 2 lit. b Satz 4 BVO sind mit Ausnahme
der
Suprakonstruktion
sämtliche
Kosten
der
zahnärztlichen
und
kieferchirurgischen Leistungen einschließlich notwendiger Anästhesie und der
Kosten u. a. für Implantat(e), Implantatteile, notwendige Instrumente (z. B.
Bohrer, Fräsen), Membranen und Membrannägel, Knochen- und Knochenersatzmaterial, Nahtmaterial, Röntgenleistungen, Computertomographie und
Anästhetika abgegolten.
Die Pauschale kann erst nach Behandlungsabschluss (Einsetzen der Supra- und
ggf. Brückenkonstruktion) anerkannt werden.
Weitere Voraussetzung für die Zahlung einer Beihilfe ist, dass der Festsetzungsstelle ein Kostenvoranschlag vorgelegt wird und diese auf Grund eines
Gutachtens des zuständigen Amtszahnarztes bei bestimmten Indikationen vor
Behandlungsbeginn die Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme und die
Angemessenheit der Kosten anerkannt hat (Voranerkennungsverfahren).
Kieferorthopädie
Kieferorthopädische Maßnahmen sind nur beihilfefähig, wenn die behandelte
Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Vor
Beginn der Behandlung ist ein Kieferorthopädischer Behandlungsplan zusammen
mit dem „Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für
Kieferorthopädie/Ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahme“ vorzulegen.
Kinder
Vgl. „Beihilfe für Kinder“.
Kontrazeptiva (Anlage
2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7
BVO)
Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete hormonelle Mittel zur
Kontrazeption nur bei Personen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres und ab
Vollendung des 48. Lebensjahres.
Kostendämpfungspauschale
Für die Anrechnung der Kostendämpfungspauschale - KDP - ist das Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind (Behandlungsdatum) maßgebend. Werden Aufwendungen aus zwei Kalenderjahren mit einem Beihilfeantrag
geltend gemacht, ist für jedes Kalenderjahr die KDP gesondert zu berechnen. Die
Höhe der KDP des laufenden Kalenderjahres richtet sich – unabhängig vom
Entstehen der mit dem ersten Beihilfeantrag des Jahres geltend gemachten
Aufwendungen – nach den im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung im
laufenden Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen.
Mit dem Runderlass des Finanzministeriums NW vom 08.11.2010 – B 3100 –
4.7.A – IV A 4 – und B 3100 – 12.a – IV A 4 – (MBl. NRW. Vom 01.12.2010, S.
829-844) zur Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und
Todesfällen wurden alle bisher hinsichtlich der Kostendämpfungspauschale (§ 12
a BVO) vorgenommenen vorläufigen Festsetzungen für endgültig erklärt. Von
einem besonderen Einzelhinweis an die Beihilfeberechtigten kann grundsätzlich
abgesehen werden (§ 41 Abs. 3 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW).
Die Kostendämpfungspauschale - KDP - beträgt
Stufe
1
2
3
4
5
Besoldungsgruppe
A 7 bis A 11
A 12 bis A 15, C1 und C2, H1 bis H3, R1, W1, W2
A 16, B2 und B3, C3, H4 und H5, R2 und R3, W3
B4 bis B7, C4, R4 bis R7, C4
Höhere Besoldungsgruppen
Betrag
150 €
300 €
450 €
600 €
750 €
W 1, W 2 , W 3 je nach Höhe v. Zulagen ggf. eine höhere Stufe
Bei privat krankenversicherten Angestellten, die bereits vor dem 01.04.1998
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privat krankenversichert waren, ist die jeweilige Vergütungsgruppe des Arbeitnehmers der entsprechenden Besoldungsgruppe zuzuordnen. Die Vergleichbarkeit richtet sich nach folgender Zuordnung:
Stufe Entgeltgruppe
1
6 bis 10
2
11 bis 15
3
15 Ü
Betrag
150 €
300 €
450 €
Die v. g. Beträge werden bei Teilzeitbeschäftigten im gleichen Verhältnis wie die
Arbeitszeit vermindert und auf volle 5 € abgerundet.
Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, bei Beihilfeberechtigten, die i. einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind sowie bei
Per- sonen mit Ansprüchen auf Leistungen der Krankheitsfürsorge nach den §§
85a, 86 LBG NW (beurlaubte Beamtinnen und Beamte) entfällt die KDP, es sei
denn, dass sie während dieser Zeit weiterhin teilzeitbeschäftigt sind. Die
Pauschale vermindert sich um 60 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind (vgl.
auch „Eigenanteile“).
Krankenhausbehandlung
Neben den Arztkosten sind die Aufwendungen für eine 2-Bett-Zimmer-Unterbringung als Wahlleistung in der Höhe beihilfefähig, wie sie zwischen dem Verband
der privaten Krankenversicherungen (PKV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbart wurden. Wird ein 1-Bett-Zimmer gewählt, müssen die für
ein 2-Bett-Zimmer fiktiv abzurechnenden Kosten nachgewiesen werden, da als
Wahlleistung bei der Unterbringung maximal die Kosten für eine 2-Bett-ZimmerUnterbringung (ohne gesondert berechnete Mehraufwendungen für bessere
Verpflegung, Sanitärzelle, WC, Telefon- oder TV-Bereitstellung) beihilfefähig
sind.
Selbstbehalt bei Krankenhausaufenthalt: Der/dem Beihilfeberechtigten sowie
jeder berücksichtigungsfähigen Person ist freigestellt, ob privatärztliche
Behandlung und / oder Zwei-Bett-Zimmer in Anspruch genommen wird. Ist dies
der Fall, werden von den Rechnungsbeträgen folgende Selbstbehalte pro
Behandlungs- und Aufenthaltstag abgezogen:
Wahlarzt:
10 € (nicht
Belegarzt)
2-Bett-Zimmer:
15 €
In Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden (§ 4
Abs. 1 Nr. 2 b BVO) ist beihilfefähig der Pflegesatz der zweiten Pflegeklasse
abzüglich eines Eigenanteils von 25 € pro Tag. Der Selbstbehalt wird für maximal
30 Tage pro Person und Kalenderjahr angerechnet (vgl. auch „Eigenanteile“).
Künstliche
Befruchtung
Für künstliche Befruchtungen sind folgende Neuregelungen zu beachten (§ 8
Abs.4 BVO und VV Nr. 18.4): Die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch
nehmen wollen, müssen miteinander verheiratet sein. Bei Behandlungsbeginn
müssen die Ehegatten das 25. Lebensjahr vollendet haben. Frauen dürfen nicht
müssen das 40. Lebensjahr u. Männer nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.
Es ist eine Bescheinigung vorzulegen, dass nach ärztlicher Feststellung
hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine
Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht
mehr, wenn die Maßnahme 3x ohne Erfolg durchgeführt worden ist. Es
dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen des/der Beihilfeberechtigten und
seines/ihres Ehegatten/in verwendet werden.
Der/die Beihilfeberechtigte(r) und sein/ihr Ehegatte/in müssen sich vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der diese Behandlung nicht selbst
durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte unterrichten lassen und der Arzt
muss sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überweisen, denen eine
Genehmigung nach § 121 a SGB V erteilt worden ist (Kopie der Überweisung ist
vorzulegen). Die maßgebliche Altersgrenze für die Ehegatten (§ 8 Abs. 4 S. 4
BVO) muss in jedem Behandlungszyklus (Zyklusfall) zum Zeitpunkt des ersten
Zyklustages im Spontanzyklus, des ersten Stimulationstages im stimulierten
Zyklus bzw. des ersten Tages der Down-Regulation erfüllt sein. Liegt nur bei
einem Ehegatten die geforderte Altersgrenze vor, ist die gesamte Maßnahme
nicht beihilfefähig. Die vom Gem. Bundesausschuss nach § 27 a Abs. 4 SGB V
(Künstliche Befruchtung) erlassenen Richtlinien gelten in der jeweils aktuellen
Fassung entsprechend. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die
heterologe Insemination und die heterologe In-vitro-Fertilisation.
- 21 -
Darüber hinaus sind Aufwendungen für die Kryokonservierung von Samenzellen,
imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen nicht beihilfefähig. Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach vorhergehender
Sterilisation, die medizinisch nicht notwendig war, sind nicht beihilfefähig.
Stationäre Müttergenesungskur oder
Mutter-/Vater-Kind
Kur
Zu den Kosten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer Einrichtung
des Müttergenesungswerkes (Müttergenesungskur) oder in einer gleichartigen
Einrichtung, die Leistungen in Form einer Mutter-/Vater-Kind-Kur erbringt (§ 41
Abs. 1 SGB V) werden – soweit die Einrichtungen über Versorgungsverträge
nach § 111a SGB V verfügen - Beihilfen bis zu einer Dauer von 23
Kalendertagen (bei chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr bis zu 30 Kalendertagen) einschließlich der Reisetage gewährt.
Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfe ist, dass vor der ersten
Antragstellung eine Wartezeit von insgesamt 3 Jahren Beihilfeberechtigung
nach diesen oder entsprechen-den Beihilfevorschriften erfüllt ist.
Beihilfefähig sind neben den Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 die
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, die Kurtaxe, das amtsärztliche
Gutachten, den ärztlichen Schlussbericht sowie die Fahrkosten. § 6 Abs. 1 Satz 7
und Abs. 3 gelten entsprechend; ist die Rehabilitationsmaßnahme nicht
anerkannt worden (§ 7 Abs. 2), sind nur die Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1,
7 und 9 beihilfefähig.
Bei Menschen mit Behinderungen, bei denen die Notwendigkeit einer ständigen
Begleitperson behördlich festgestellt ist, sind die Aufwendungen für Unterkunft
und Verpflegung sowie Kurtaxe der Begleitperson bis zu 55 Euro täglich
beihilfefähig.
Voraussetzung ist die vorherige schriftliche Anerkennung durch die Festsetzungsstelle; für die Beantragung der Anerkennung verwenden Sie bitte den „Antrag auf Anerkennung….“. Dem Antrag fügen Sie bitte die aktuelle(n) ärztliche
Bescheinigung(en) bei. Bitte bedenken Sie, dass für das amtsärztliche
Gutachterverfahren eine Vorlaufzeit von 4 Wochen nach Antragsabgabe
anzunehmen ist.
Pflegebedürftigkeit
Sofern die / der Beihilfeberechtigte oder ein berücksichtungsfähiger Angehöriger
dauernd pflegebedürftig ist, kann eine Beihilfe zur häuslichen Pflege, zur häuslichen Pflege durch Berufspflegekräfte oder zu den Kosten einer stationären
Pflege gewährt werden (gilt nicht für Angestellte/Arbeiter). Dies setzt die
Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch die Kranken-/Pflegeversicherung
voraus. Bei dieser ist auch der entsprechende Antrag zu stellen. Die schriftliche
Feststellung der Pflegestufe durch die Pflegeversicherung ist der Beihilfestelle in
Kopie vorzulegen. Bei häuslicher Pflege durch Berufspflegekräfte dürfen die
Aufwendungen, die die Höchstbeträge nach dem Pflegeversicherungsgesetz
übersteigen, nur noch bei Pflegebedürftigen der Stufen II und III unter
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes als beihilfefähig anerkannt werden.
Beihilfefähig sind die Kosten der Kurzzeit-pflege (Pflege einschließlich soziale
Betreuung) bis zu 1.432 Euro je Kalender-jahr. Nicht beihilfefähig sind Kosten für
Unterkunft und Verpflegung.
Psychotherapie
(Anlage 1 zu § 4 Abs. 1
Nr. 1 Satz 5 BVO)
Ambulante psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung sind unter der Voraussetzung beihilfefähig, dass vor
Behandlungsbeginn eine schriftliche Anerkennung durch die Festsetzungsstelle
eingeholt worden ist. Die hierfür notwendigen Antragsformulare sind bei der Festsetzungsstelle erhältlich.
Hinweis: Fehlt es an der notwendigen vorherigen schriftlichen Genehmigung
durch die Beihilfestelle zu Art und Umfang einer ambulanter Psychotherapie,
entfällt – mit Ausnahme der Leistungen für 5 probatorische Sitzungen sowie der
Anamneseerhebung nach Ziffer 860 GOÄ – die Beihilfefähigkeit der gesamten
Behandlung. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische
Behandlungen im Rahmen einer stationären Krankenhaus- oder stationären
Reha-bilitationsmaßnahme wird hierdurch nicht eingeschränkt.
Rezepte
Rezepte sind - lesbar - mit Angabe der Pharmazentral-Nr. je Präparat und
des Institutionskennzeichens der Apotheke vorzulegen.
Rückzahlungspflicht
Ist eine Beihilfe mit vorläufigem Bescheid gewährt worden und tritt der Vorbehalt
ein bzw. wird der vorläufige Bescheid unwirksam oder eine fehlerhafte Festsetzung der Beihilfe war so offensichtlich, dass der Beihilfeberechtigte dieses hätte
erkennen können und die Beihilfestelle den zuviel gezahlten Betrag zurückfordert, besteht die Verpflichtung zur Rückzahlung.
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Sanatoriumsbehandlung
Sprechzeiten
Stationäre
Rehabilitationsmaßnahme
Vgl. „Stationäre Rehabilitationsmaßnahme“.
Dienstag und Donnerstag: 10.00 Uhr – 11.30 Uhr, nachmittags nur nach
Vereinbarung
Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen sind neben den Aufwendungen für
ärztliche Behandlung, ärztlich verordnete Arzneimittel und Heilbehandlungen die
Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe für höchstens 23 Kalendertage
einschließlich der Reisetage sowie den ärztlichen Schlussbericht und eine
Fahrkostenpauschale beihilfefähig, es sei denn, eine Verlängerung ist aus
gesundheitlichen Gründen erforderlich. Eine Verlängerung ist durch Vorlage
eines Arztberichtes – aus Zeitgründen mindestens 3 Tage vor Verstreichen der
23 Kalendertage – per Fax an die Nr. 0211 / 81-15708 – zu beantragen.
Voraussetzung ist, dass die Festsetzungsstelle aufgrund eines Gutachtens des
zuständigen Amtsarztes vor Behandlungsbeginn die Notwendigkeit der Maßnahme anerkannt hat, die Behandlung nicht durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme oder andere ambulante Maßnahmen ersetzt werden kann und im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren keine als beihilfefähig
anerkannte stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt
worden ist.
Die Maßnahme ist mit dem „Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer
ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahme/Kieferorthopädie“ unter
Beifügung einer aktuellen ärztlichen Bescheinigung zu beantragen. Für das amtsärztliche Gutachterverfahren ist eine Vorlaufzeit von mindestens 4 Wochen nach
Antragseingang anzunehmen.
Unfall
Sind Aufwendungen durch einen Unfall verursacht worden (dazu gehören auch
Sport-, Spiel-, Verkehrs-, häusliche u.a. Unfälle), ist der Beihilfestelle zur Prüfung,
ob und ggf. inwieweit Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen sind, ein
Unfallbericht vorzulegen (, da u. a. in Höhe der Beihilfeleistungen ein
gesetzlicher Schadenersatzanspruch auf den Dienstherrn übergeht. Dem Antrag,
der Rechnungsbelege mit einer Diagnose, die auf einen Unfall zurückgehen
könnte (wie z. B. Distorsion, Hautabschürfung etc.), muss daher ein Unfallbericht
beigefügt werden, aus dem der Hergang, Verursacher und der Unfallort zu
entnehmen sind. Aufwendungen bei Unfällen von Kindern im Kindergarten oder
Schule sind nicht über die Beihilfe, sondern beim jeweiligen Träger der
Einrichtung geltend zu machen. Hier kann ggf. zu verbleibenden Restkosten eine
anteilige Beihilfe gewährt werden.
Kosten im Zusammenhang mit Dienstunfällen sind nicht über die Beihilfe abzurechnen; hier ist bei der Personalabteilung der Dienststelle eine Dienstunfallanzeige vorzulegen.
Vorherige
Anerkennung
Die BVO sieht eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit von
Aufwendungen durch die Beihilfestelle in folgenden Fällen vor:
Ambulante Psychotherapie,
Hilfsmittel über 1.000 €, die nicht in § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO genannt sind (vgl.
auch „Hilfsmittel“),
ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen,
stationäre Müttergenesungskuren oder Mutter-/Vater-Kind-Kuren,
Implantate,
eine notwendige Auslandsbehandlung, wenn die beihilfefähigen Aufwendungen
nicht auf die Kosten beschränkt werden sollen, die im Inland entstehen würden,
Medizinische Trainingstherapie (MedX-Therapie, medizinische Kräftigungstherapie – GMKT -, David-Wirbelsäulenkonzept sowie das Trainingskonzept des
Forschungs- u. Präventionszentrums – FPZ, Köln -.
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Vorsorgeuntersuchungen
Die Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten sind nach den Maßgaben der Richtlinien des Bundesausschusses der
Ärzte und Krankenkassen beihilfefähig:

bei Kindern bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres für Untersuchungen
(ohne Einschränkung), vom 2. bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 1 x p.
a., sowie für eine Untersuchung zwischen dem 13. und 15. Lebensjahr
nach Ziffer 26 GOÄ,

bei Frauen vom Beginn des 20. Lebensjahres an für eine Untersuchung
im Jahr zur Früherkennung von Krebskrankheiten nach Ziffer 27 GOÄ,

bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres an für eine
Untersuchung im Jahr zur Früherkennung von Krebskrankheiten nach
Ziffer 28 GOÄ,

bei Personen von der Vollendung des 35. Lebensjahres an für eine
Untersuchung in jedem 2. Jahr, insbesondere zur Früherkennung von
Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit
nach Ziffer 29 GOÄ.

bei Personen von der Vollendung des 35. Lebensjahres an für eine
Untersuchung in jedem 2. Jahr zur Früherkennung von Hautkrebs nach
Ziffer A 612 GOÄ.
Widerspruch
Gegen einen Beihilfebescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden.
Zahnärztliche
Behandlung
Beihilfefähig sind die Honorarkosten des Zahnarztes, soweit diese im Rahmen
der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet werden. Zahntechnische
Leistungen (Material- und Laborkosten) sind bei der Versorgung mit Zahnersatz
und Zahnkronen in Höhe von 60 v. H. beihilfefähig (§ 4 BVO, vgl. hierzu
„Eigenanteile“); dies gilt rückwirkend ab 01.04.2009 nicht mehr für
Einlagefüllungen (Inlays).
Die Rechnung muss nach zahnärztlichem Honorar sowie Material- und Laborkosten aufgeschlüsselt sein. Letztere sind durch die Laborkostenrechnung und
die Aufstellung der im Eigenlabor des Zahnarztes entstandenen Kosten nachzuweisen.
Mehraufwendungen für Verblendungen (einschließlich Vollkeramikkronen
bzw. -brücken, z. B. Cerec-Verfahren) sind grundsätzlich bis einschließlich
Zahn 6 beihilfefähig.
Soweit eine Brückenversorgung über Zahn 6 hinausreicht, sind auch diese
Verblendungskosten als beihilfefähig anzuerkennen.
Den Verblendungen (Kunststoff, Keramik) werden Vollkeramikkronen und –
brücken gleichgestellt (im Hinblick auf die fehlende Notwendigkeit einer Versorgung mit Vollkeramik ist ein Eigenanteil i. H. von 80 € je Vollkeramik/Zahn in
Abzug zu bringen).
Kosten für Veneers und Mehrkosten für Dicor-Glaskeramikkronen sind nicht beihilfefähig, da sie über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgehen.
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