Umgang mit unerwünschten Ereignissen in klinischen

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Standard Operating Procedure
AE01-H
Umgang mit unerwünschten Ereignissen in klinischen Prüfungen
mit Arzneimitteln
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Die Erstellung und Überarbeitung der
SOPs und deren Anlagen wurde gefördert
durch:
Standard Operating Procedure
AE01-H
Umgang mit unerwünschten Ereignissen in klinischen Prüfungen
mit Arzneimitteln
Version:
V04
Gültig ab:
30.11.2011
Ersetzte Version:
V03
vom:
24.08.2007
Autor:
A. Ripkens-Reinhard
Datum
Unterschrift Autor
Review:
FG-QM
Datum
Unterschrift Sprecher FG QM
Genehmigung:
Vorstand KKS-Netzwerk
Datum
Unterschrift Sprecher Vorstand
Zielgruppe: Leitung, Mitarbeiter AMS
Anlagen:
AE01-H-A1
AE01-H-A2
AE01-H-A3
Definitionen
Muster: Formblatt AE-Bogen
Muster: Formblatt SAE-Meldebogen
Status der
Anlage
verbindlich
Muster
Muster
Erstellung der SOP durch Fachgruppe Qualitätsmanagement des
KKS-Netzwerk unter Mitarbeit kooperierender Kompetenznetze
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
Ziel
2
Geltungsbereich
2
Hintergrund
2
Prozesse
2
4.1 Klärung der Verantwortlichkeiten
2
4.2 Dokumentation von unerwünschten Ereignissen
3
4.3 Übermittlung von AEs
3
4.4 Meldung von SAEs
3
4.4.1 Meldung durch den Prüfer
3
4.4.2 Bearbeitung und Weiterleitung
3
4.4.2.1 Allgemeine Regeln der Bearbeitung
3
4.4.2.2 Meldung eines Verdachtsfalls einer unerwarteten schwerwiegenden
Nebenwirkung (SUSAR)
4
4.4.2.3 Weitere ggf. erforderliche Meldungen
6
4.4.2.4 Jährlicher Sicherheitsbericht
7
4.5 Ablage
7
4.6 Graphische Übersicht über erforderliche Meldungen des Sponsors
8
5. Referenzen
9
6. Änderungen gegenüber der letzten Version
9
SOP AE01-H
Umgang mit unerwünschten Ereignissen in AM-Prüfungen
V04
1. Ziel
Ziel der SOP ist die Festlegung von Prozessen des KKS-Netzwerkes zum Umgang
(Dokumentation, Bewertung, Meldung) mit unerwünschten Ereignissen (Adverse Events,
AEs) in klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln.
2. Geltungsbereich
Die vorliegende SOP gilt für klinische Prüfungen, an denen mindestens ein deutsches
Prüfzentrum beteiligt ist und die damit in den Geltungsbereich des deutschen
Arzneimittelgesetzes fallen. Gegenstand dieser SOP sind die Bestimmungen des
Arzneimittelgesetzes [1]. Für klinische Prüfungen mit Beteiligung anderer Länder sind auch
die dort geltenden gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
Die zusätzlichen Pflichten eines Zulassungsinhabers und eines Pharmazeutischen
Unternehmers bzw. Herstellers sind nicht Gegenstand der vorliegenden SOP.
Voraussetzung für die Übernahme der beschriebenen Tätigkeiten durch das KKS ist eine
schriftliche Legitimierung im Vorfeld (z.B. Vertrag, Vollmacht), die entsprechenden
Verpflichtungen im Rahmen der klinischen Prüfung für den Sponsor wahrzunehmen.
3. Hintergrund
Ziel klinischer Prüfungen von Arzneimitteln ist neben dem Wirksamkeitsnachweis auch der
Nachweis der Sicherheit und Unbedenklichkeit. Dabei steht der Schutz der Patienten im
Vordergrund. In diesem Zusammenhang ist die Dokumentation und Meldung von
unerwünschten Ereignissen von besonderer Bedeutung.
Die rechtlichen Grundlagen für den Umgang mit unerwünschten Ereignissen finden sich
national
 im Arzneimittelgesetz (AMG) [1]
 in der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der
Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am
Menschen, GCP-V [2]
 in der Verordnung über die elektronische Anzeige von Nebenwirkungen bei
Arzneimitteln (AMG-Anzeigeverordnung, AMG-V [3])
Darüber hinaus sind folgende Regularien zu beachten:
 ICH-Guideline E2A: Clinical Safety Data Management: Definitions and Standards for
Expedited reporting [4]
 Eudra-Lex Volume 10 Clinical trials guidelines: Detailed guidance on the collection,
verification and presentation of adverse event /reaction reports arising from clinical trials
on medicinal products for human use (‘CT-3’) [5]
Die in der vorliegenden SOP verwendeten Begriffe, deren Abkürzungen und Definitionen
sind in der Anlage A1 „Definitionen“ aufgeführt.
4. Prozesse
4.1 Klärung der Verantwortlichkeiten
Wird ein KKS in die Prozesse zur Pharmakovigilanz eingebunden, so müssen <KKSvorher inhaltliche und organisatorische Festlegungen getroffen werden (siehe spezifische
SOP „Pharmakovigilanzplanung“).
Funktion>
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SOP AE01-H
Umgang mit unerwünschten Ereignissen in AM-Prüfungen
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4.2 Dokumentation von unerwünschten Ereignissen
Im Prüfplan muss dem Prüfer eine ausführliche Beschreibung seiner
<KKSDokumentations- und Meldepflichten inkl. Definitionen, Form und Frist für diese spezifische
Meldungen zur Verfügung stehen (siehe SOP „Prüfplanerstellung“).
Funktion>
Die Dokumentation von unerwünschten Ereignissen (AEs) erfolgt im CRF. Das
notwendige Formular für die Meldung von schwerwiegenden unerwünschten
Ereignissen (SAEs) ist im Investigator Site File bzw. CRF bereitzustellen.
Sollten die Formulare nicht durch den Sponsor vorgegeben sein, können diese
unter Verwendung der Anlage A2 (Formblatt AE-Dokumentation) und A3 (SAEMeldebogen) erarbeitet werden.
Sollen darüber hinaus auch in der klinischen Prüfung auftretende
Schwangerschaften über deren Verlauf verfolgt und dokumentiert werden, so
sind auch hierzu entsprechende Angaben im Prüfplan sowie Formulare zur
Dokumentation erforderlich (siehe auch SOP „Dokumentation von Verlauf und
Ausgang einer Schwangerschaft in unter Exposition mit einer Prüfpräparat“).
4.3 Übermittlung von AEs
Die im Studienverlauf aufgetretenen unerwünschten Ereignisse müssen vom Prüfer oder
dafür autorisierten Personen gemäß Prüfplan im CRF dokumentiert werden.
AEs müssen der zuständigen Bundesoberbehörde1 und den zuständigen Behörden anderer
EU/EWR-Mitgliedstaaten2, in deren Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird,
auf Anforderung übermittelt werden (§ 13 (1) GCP-V).
Die AEs werden dann [an geeigneter Stelle, z.B. beim Datenmanagement] <KKSangefordert und an die betreffende(n) Behörde(n) übermittelt.
spezifische
Funktion>
4.4 Meldung von SAEs
4.4.1 Meldung durch den Prüfer
Ist laut Prüfplan das KKS die über SAEs zu unterrichtende Institution, so meldet der Prüfer
aufgetretene SAEs (ausgenommen SAEs, über die laut Prüfplan oder Prüferinformation nicht
unverzüglich berichtet werden muss) an das KKS.
4.4.2
Bearbeitung und Weiterleitung
4.4.2.1 Allgemeine Regeln der Bearbeitung
Bearbeitung eingehender SAE-Meldungen
<KKSspezifische
Die Meldung des Prüfers wird auf Vollständigkeit und formale Plausibilität Funktion>
geprüft. Bei Bedarf werden Rückfragen (Queries) gestellt und nachverfolgt
(siehe SOP „Fallbearbeitung, Follow-up und Abschluss eines Falls in klinischen
Prüfungen mit Arzneimitteln“).
1
Das Paul Ehrlich Institut (PEI) ist die zuständige Bundesoberbehörde für Sera, Impfstoffe, Blutzubereitungen,
Testallergene, Testsera und Testantigene. Für alle anderen Arzneimittel ist das Bundesamt für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) zuständig.
2
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum
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SOP AE01-H
Umgang mit unerwünschten Ereignissen in AM-Prüfungen
V04
Es muss darauf geachtet werden, dass personenbezogene Daten nur in
pseudonymisierter Form unter Verwendung des Identifizierungscodes der
betroffenen Person an das KKS übermittelt und ggf. von dort weitergegeben
werden.
Bewertung des SAE
Die Zweitbewertung des SAE (siehe SOP „SAE-Zweitbewertung in klinischen
Prüfungen mit Arzneimitteln“) ist unverzüglich bei der dafür verantwortlichen
Stelle einzuholen. Hierzu kann das Muster „Assessment Sheet“ aus Anlage A1
der SOP „Zweitbewertung“ verwendet werden. Bei nicht termingerechtem
Rücklauf sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine fristgerechte
Weiterbearbeitung zu gewährleisten.
Jedes schwerwiegende unerwünschte Ereignis, für das ein Kausalzusammenhang mit dem Prüfpräparat vermutet wird, wird als Verdachtsfall
einer schwerwiegenden Nebenwirkung (Serious Adverse Reaction, SAR)
gewertet. Sobald dieses Ereignis zusätzlich als unerwartet bewertet wird,
handelt es sich um einen Verdachtsfall einer unerwarteten schwerwiegenden
Nebenwirkung (Suspected Unexpected Serious Adverse Reaction, SUSAR).
Information des Data Monitoring Committees
Ist ein Data Monitoring Committee oder ein vergleichbares Gremium
eingerichtet, so wird es, wie im Prüfplan beschrieben bzw. vom Gremium
selbst festgelegt, über sicherheitsrelevante Ereignisse und Informationen
unterrichtet (siehe SOP „Data Monitoring Committee“).
Dateneingabe
Die Informationen zu jedem SAE-Fall werden elektronisch erfasst und
entsprechend der eintreffenden Folgeberichte fortlaufend ergänzt, sodass
jederzeit der aktuelle Kenntnisstand abrufbar ist (siehe SOP AE13
„Dateneingabe“). Dies beinhaltet auch eine MedDRA-Kodierung der
unerwünschten Ereignisse (siehe SOP „MedDRA-Kodierung“).
Nachverfolgung noch nicht abgeschlossener Fälle
Formal noch nicht abgeschlossene Fälle werden nachverfolgt (siehe SOP
AE10 „Fallbearbeitung, Follow-up und Abschluss eines Falls in klinischen
Prüfungen mit Arzneimitteln“).
4.4.2.2 Meldung eines Verdachtsfalls
Nebenwirkung (SUSAR)
einer
unerwarteten
schwerwiegenden
Minimalkriterien für eine Meldung
Die im Folgenden genannten Meldefristen beginnen mit dem Zeitpunkt, an dem beim
Sponsor bzw. der im Prüfplan genannten Institution die Information mit den folgenden
Minimalkriterien eingegangen ist (Tag 0; CT-3, Punkt 93 und 97):
 gültige EudraCT-Nummer
 Studiennummer des Sponsors
 ein identifizierbarer kodierter Patient (Pat.-Nr.)
 ein identifizierbarer Berichterstatter (z.B. Prüfer)
 eine mutmaßliche unerwartete schwerwiegende Nebenwirkung
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SOP AE01-H


Umgang mit unerwünschten Ereignissen in AM-Prüfungen
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ein verdächtigtes Prüfpräparat (einschließlich des Kodes der Wirkstoffbezeichnung)
eine Kausalitätsbewertung des Prüfers
Entblindung
Bei klinischen Prüfungen mit einem verblindeten Prüfpräparat muss bei Verdachtsfällen von
unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen (SUSAR) die Meldung an die Behörden
stets entblindet vorgenommen werden (siehe SOP „Entblindung im Einzelfall“). Der
Anzeigepflichtige muss die Möglichkeit haben, die Entblindung durchzuführen. Wurde das
KKS mit Aufgaben im Rahmen der Entblindung betraut, so müssen schriftliche Anweisungen
zum Verfahren zur Verfügung stehen.
Zum Vorgehen der SUSAR-Bewertung bei verblindeten klinischen Prüfungen siehe SOP
„SAE-Zweitbewertung in klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln“.
Meldung des SUSARs
<KKSspezifische
Hat sich herausgestellt, dass ein Verdachtsfall einer unerwarteten Funktion>
schwerwiegenden Nebenwirkung (SUSAR) vorliegt, müssen unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Eingang (der vollständigen
Minimalkriterien) beim Sponsor werden
 die zuständige/federführende Ethikkommission
 die zuständige Bundesoberbehörde
 die zuständigen Behörden anderer EU/EWR-Mitgliedstaaten, in deren
Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird,
 die an der klinischen Prüfung beteiligten Prüfer
unterrichtet werden.
Bei einem Verdachtsfall einer unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkung,
die zu einem Todesfall geführt hat oder lebensbedrohlich ist, müssen alle für
die Bewertung wichtigen Informationen unverzüglich, spätestens aber
innerhalb von sieben Tagen an die genannten Stellen übermittelt werden und
innerhalb von weiteren acht Tagen die weiteren relevanten Informationen.
Gemäß AMG-Anzeigeverordnung sind Sponsoren klinischer Prüfungen verpflichtet, einen
Einzelfallbericht gemäß den international geltenden technischen Standards elektronisch bei
der BOB und der Europäischen Arzneimittel-Agentur anzuzeigen. In der ICH-Guideline E2A
[4] sind die Angaben aufgeführt, die in einer SUSAR-Meldung enthalten sein sollten.




Ausnahmen können gestattet werden, wenn die elektronische Übermittlung für den
Anzeigepflichtigen eine unbillige Härte darstellt.
Wenn beim Anzeigepflichtigen zu meldende Zusatzinformationen vorliegen, die nicht
gemäß den genannten Standards elektronisch übermittelt werden können, so ist für
diese Informationen die ergänzende Anzeige in Papierform gegenüber der zuständigen
Bundesoberbehörde erforderlich.
Keine Verpflichtung zur elektronischen Meldung besteht für einen Sponsor, der kein
pharmazeutischer Unternehmer oder eine von diesem beauftragte Person ist
oder wenn es sich bei dem Arzneimittel um Vollblut, Plasma oder Blutzellen
menschlichen Ursprungs handelt, bei deren Herstellung ein industrielles Verfahren zur
Anwendung kommt.
Die Form einer papierbasierten SUSAR-Meldung ist z. Zt. für Deutschland nicht
vorgeschrieben, das BfArM bevorzugt jedoch, ein CIOMS 1-Formular zu erhalten
(http://www.cioms.ch/form/frame_form.htm, Abfrage 15.09.2011). Dies ist in englischer
Sprache auszufüllen. Zusätzlich ist eine Kausalitätsbewertung erforderlich, um Einzelheiten
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und weiterführende Informationen zu übermitteln. Weiterhin ist grundsätzlich die EudraCTNummer und wenn möglich die BfArM-Vorlagenummer anzugeben.
4.4.2.3 Weitere ggf. erforderliche Meldungen
Meldung von SUSARs, die außerhalb der betreffenden klinischen Prüfung aufgetreten sind.
Hinweis: Laut GCP-Verordnung §13(2) gilt die unverzügliche Meldepflicht für alle SUSARs,
die dem Sponsor bekannt geworden sind. Dies betrifft laut „CT-3" [5] auch SUSARs aus
anderen klinischen Prüfungen desselben Sponsors (oder eines anderen Sponsors, der
entweder zum selben Mutterunternehmen gehört oder der ein Arzneimittel gemeinsam mit
diesem anderen Sponsor auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung entwickelt) mit
demselben Wirkstoff.
Falls Überprüfung der Nutzen-Risiko-Bewertung erforderlich
<KKSspezifisch
Hat sich herausgestellt, dass gemäß der Zweitbewertung eine erneute
e
Überprüfung der Nutzen-Risiko-Bewertung der klinischen Prüfung erforderlich ist Funktion>
(siehe SOP „SAE-Zweitbewertung in klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln“),
sind
 die zuständige Bundesoberbehörde,
 die zuständige/federführende Ethikkommission
 die zuständigen Behörden anderer EU/EWR-Mitgliedstaaten, in deren
Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach bekannt werden
über den auslösenden Sachverhalt zu unterrichten.
Hierzu gehören insbesondere
1. Einzelfallberichte von erwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen mit
einem unerwarteten Ausgang,
2. eine Erhöhung der Häufigkeit erwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen,
die als klinisch relevant bewertet wird,
3. Verdachtsfälle schwerwiegender unerwarteter Nebenwirkungen, die sich
ereigneten, nachdem die betroffene Person die klinische Prüfung bereits
beendet hat,
4. Ereignisse im Zusammenhang mit der Studiendurchführung oder der
Entwicklung des Prüfpräparates, die möglicherweise die Sicherheit der
betroffenen Personen beeinträchtigen können.
Eine Form hierfür ist nicht festgelegt.
Falls Maßnahmen zum Schutz vor unmittelbarer Gefahr erforderlich
Hat sich herausgestellt, dass gemäß der Zweitbewertung Maßnahmen ergriffen
werden müssen zum Schutz der betroffenen Personen vor unmittelbarer Gefahr
oder dass neue Umstände die Sicherheit der betroffenen Personen
beeinträchtigen können (siehe SOP „SAE-Zweitbewertung in klinischen
Prüfungen mit Arzneimitteln“), so sind unverzüglich
 die zuständige Bundesoberbehörde,
 die zuständige Behörde (nach Landesrecht),
 die zuständige/federführende Ethikkommission
 die zuständigen Behörden anderer EU/EWR-Mitgliedstaaten, in deren
Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird,
über diese Maßnahmen sowie die sie auslösenden Umstände zu unterrichten.
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SOP AE01-H
Umgang mit unerwünschten Ereignissen in AM-Prüfungen
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Multinationale klinische Prüfungen
Die Verpflichtung zur elektronischen Einzelfall-Meldung muss für jedes beteiligte
Land geprüft werden. Die Ausnahme gemäß AMG-Anzeigeverordnung für
Sponsoren, die nicht pharmazeutische Unternehmen sind, gilt nur für
Deutschland. Auch weitere Regelungen zu SUSAR-Meldungen an Behörden,
Ethikkommissionen und Prüfer können von den Regelungen in Deutschland
abweichen.
Informationen zu Regelungen der einzelnen EU-Länder finden sich unter:
http://tnmd.ukl.uni-freiburg.de/regulatoryaffairs/staticContent.jsf (Abfrage:
15.09.2011)
http://www.efgcp.be/EFGCPReports.asp?L1=5&L2=1 (Abfrage: 15.09.2011)
Meldung bei Prüfungen mit gentechnisch veränderten Organismen
Werden bei klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus einem gentechnisch
veränderten Organismus oder einer Kombination von gentechnisch veränderten
Organismen bestehen oder solche enthalten, neue Informationen über Gefahren
für die Gesundheit nicht betroffener Personen und die Umwelt gemeldet, sind
diese der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Meldung an den Hersteller/Pharmazeutischen Unternehmer
Je nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Hersteller/Pharmazeutischen.
Unternehmer sind SAEs/SUSARs an den Hersteller/Pharmazeutischen
Unternehmer zu melden.
4.4.2.4 Jährlicher Sicherheitsbericht
Während der Dauer der Prüfung muss einmal jährlich oder auf Verlangen eine Liste aller
während der klinischen Prüfung aufgetretenen Verdachtsfälle schwerwiegender
Nebenwirkungen sowie ein Bericht über die Sicherheit der betroffenen Personen
 der zuständigen/federführenden Ethikkommission (bei multinationalen klinischen
Prüfungen an die Ethikkommissionen aller EU/EWR-Mitgliedstaaten, in deren
Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird); hierbei ist der Umfang der
jeweiligen zustimmenden Stellungnahme zu entnehmen.
 der zuständigen Bundesoberbehörde,
 den zuständigen Behörden anderer EU/EWR-Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die
klinische Prüfung durchgeführt wird,
vorgelegt werden. Näheres hierzu siehe SOP „Jährlicher Sicherheitsbericht für klinische
Prüfungen nach AMG“.
4.5 Ablage
Alle anfallenden Unterlagen werden entsprechend der SOP „Trial Master File“
abgelegt.
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Prpjektmanager
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SOP AE01-H
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4.6 Graphische Übersicht über erforderliche Meldungen des Sponsors
Information
Meldefrist
Zu melden an
Jedes SUSAR, das dem
Sponsor bekannt
geworden ist
7/15 Tage
Prüfer
Jährlicher
Sicherheitsbericht
Überprüfung der NutzenRisiko-Bewertung
erforderlich
Maßnahmen zum Schutz
der betroffenen Personen
vor unmittelbarer Gefahr
Jährlich bzw.
auf Verlangen
15 Tage
unverzüglich
Bundesoberbehörde,
Behörden anderer beteiligter
EU/EWR-Mitgliedstaaten,
Ethik-Kommission aller beteiligter
EU/EWR-Mitgliedstaaten
Zuständige Behörde
Gegebenenfalls zusätzlich:
SAE
wie vereinbart
Hersteller / Zulassungsinhaber
Sicherheitsrelevante
Informationen
wie vereinbart
Data Monitoring Committee bzw.
vergleichbares Gremium
unverzüglich
Bundesoberbehörde
Prüfungen mit gentechnisch
veränderten Organismen:
Neue Informationen über
Gefahren für Personen und
Umwelt
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SOP AE01-H
Umgang mit unerwünschten Ereignissen in AM-Prüfungen
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5. Referenzen
[1] Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli
2009 (BGBl. 1 S. 1990), in Kraft getreten am 23. Juli 2009
(http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/amg_1976/gesamt.pdf, Abfrage 01.07.2011 )
[2] Verordnung über die Anwendung der Guten klinischen Praxis bei der Durchführung von
klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-Verordnung,
GCP-V) vom 9.8.2004 (BGBl. I 2004 S. 2081)
(http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gcp-v/gesamt.pdf, Abfrage 01.07.2011)
[3] Verordnung über die elektronische Anzeige von Nebenwirkungen bei Arzneimitteln (AMGAnzeigeverordnung, AMG-AV) vom 12.09.2005 (BGBl. I 2005 S. 2775)
(http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/amg-av/gesamt.pdf, Abfrage 01.07.2011)
[4] ICH-Guideline E2A: Clinical Safety Data Management: Definitions and Standards for
Expedited reporting
http://www.ich.org/fileadmin/Public_Web_Site/ICH_Products/Guidelines/Efficacy/E2A/Step4/
E2A_Guideline.pdf, Abfrage 01.07.2011)
[5] Eudra-Lex Volume 10 Clinical trials guidelines:
Detailed guidance on the collection, verification and presentation of adverse event/reaction
reports arising from clinical trials on medicinal products for human use (‘CT-3’)
(http://ec.europa.eu/health/files/eudralex/vol-10/2011_c172_01/2011_c172_01_de.pdf,
Abfrage 01.07.2011)
Querverweise zu anderen SOPs
SOP-ID
SP01-H
AE03-H
AE04-H
AE05-H
AE06-H
AE07-H
AE08-H
AE09-H
AE10-H
AE11-H
AE12-H
Titel
Prüfplanerstellung
Entblindung im Einzelfall
Data Monitoring Committee
Jährlicher Sicherheitsbericht für klinische Prüfungen nach AMG
Schwangerschaft unter Exposition mit Prüfsubstanz
SAE-Zweitbewertung in klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln
Fallbearbeitung, Follow-up und Abschluss eines Falls
Pharmakovigilanzplanung
Dateneingabe
MedDRA-Kodierung
Data Reconciliation
6. Änderungen gegenüber der letzten Version
Kapitel
Unterpunkt
4
4
2
4
4
4.2.2
4
4.2.3
4
6
5
Beschreibung der Änderung
Redaktionelle Änderungen,
Anpassungen an die neue Guidance CT-3 [5]
Dokumentation einer Schwangerschaft ergänzt
Details gelöscht, Verweis auf die jeweils betreffende SOP
Gelöscht: Hinweis und Link auf UAW-Meldebogen des BfArM
Hinzugefügt: Link zu CIOMS1-Bogen
Neu: Meldung von SUSARs, die außerhalb der betreffenden
klinischen Prüfung aufgetreten sind.
Graphische Übersicht aktualisiert
Aktualisierung der Referenzen
Querverweise zu anderen SOPs vervollständigt
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30.11.2011
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