Standard Operating Procedure AE01-H Umgang mit unerwünschten Ereignissen in klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln © Lizenzbedingung und Copyright für Arbeitsmaterialien der TMF: Dieses Werk ist einschließlich aller seiner Teile urheberrechtlich geschützt. Die Rechte liegen, sofern nicht anders angegeben, bei der TMF. Eine Gew ähr für die Richtigkeit der Inhalte kann die TMF nicht übernehmen. Eine Vervielf ältigung und Weiterleitung ist ausschließlich innerhalb Ihrer Organisation oder Firma sow ie der TMF- Mitgliedschaft erlaubt, sofern keine anders lautende Vereinbarung mit der TMF besteht. Aus Gründen der Qualitätssicherung und der Transparenz bzgl. Verbreitung und Nutzung der TMF- Ergebnisse erfolgt die w eitergehende Verbreitung ausschließlich über die TMF-Website oder die Geschäftsstelle der TMF. 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Diese zugesandten Dokumente w erden von der TMF ausschließlich zum Zweck der Weiterentwicklung und Verbesserung der TMF-Ergebnisse genutzt und nicht publiziert. Die Erstellung und Überarbeitung der SOPs und deren Anlagen wurde gefördert durch: Standard Operating Procedure AE01-H Umgang mit unerwünschten Ereignissen in klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln Version: V04 Gültig ab: 30.11.2011 Ersetzte Version: V03 vom: 24.08.2007 Autor: A. Ripkens-Reinhard Datum Unterschrift Autor Review: FG-QM Datum Unterschrift Sprecher FG QM Genehmigung: Vorstand KKS-Netzwerk Datum Unterschrift Sprecher Vorstand Zielgruppe: Leitung, Mitarbeiter AMS Anlagen: AE01-H-A1 AE01-H-A2 AE01-H-A3 Definitionen Muster: Formblatt AE-Bogen Muster: Formblatt SAE-Meldebogen Status der Anlage verbindlich Muster Muster Erstellung der SOP durch Fachgruppe Qualitätsmanagement des KKS-Netzwerk unter Mitarbeit kooperierender Kompetenznetze Inhaltsverzeichnis 1. 2. 3. 4. Ziel 2 Geltungsbereich 2 Hintergrund 2 Prozesse 2 4.1 Klärung der Verantwortlichkeiten 2 4.2 Dokumentation von unerwünschten Ereignissen 3 4.3 Übermittlung von AEs 3 4.4 Meldung von SAEs 3 4.4.1 Meldung durch den Prüfer 3 4.4.2 Bearbeitung und Weiterleitung 3 4.4.2.1 Allgemeine Regeln der Bearbeitung 3 4.4.2.2 Meldung eines Verdachtsfalls einer unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkung (SUSAR) 4 4.4.2.3 Weitere ggf. erforderliche Meldungen 6 4.4.2.4 Jährlicher Sicherheitsbericht 7 4.5 Ablage 7 4.6 Graphische Übersicht über erforderliche Meldungen des Sponsors 8 5. Referenzen 9 6. Änderungen gegenüber der letzten Version 9 SOP AE01-H Umgang mit unerwünschten Ereignissen in AM-Prüfungen V04 1. Ziel Ziel der SOP ist die Festlegung von Prozessen des KKS-Netzwerkes zum Umgang (Dokumentation, Bewertung, Meldung) mit unerwünschten Ereignissen (Adverse Events, AEs) in klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln. 2. Geltungsbereich Die vorliegende SOP gilt für klinische Prüfungen, an denen mindestens ein deutsches Prüfzentrum beteiligt ist und die damit in den Geltungsbereich des deutschen Arzneimittelgesetzes fallen. Gegenstand dieser SOP sind die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes [1]. Für klinische Prüfungen mit Beteiligung anderer Länder sind auch die dort geltenden gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Die zusätzlichen Pflichten eines Zulassungsinhabers und eines Pharmazeutischen Unternehmers bzw. Herstellers sind nicht Gegenstand der vorliegenden SOP. Voraussetzung für die Übernahme der beschriebenen Tätigkeiten durch das KKS ist eine schriftliche Legitimierung im Vorfeld (z.B. Vertrag, Vollmacht), die entsprechenden Verpflichtungen im Rahmen der klinischen Prüfung für den Sponsor wahrzunehmen. 3. Hintergrund Ziel klinischer Prüfungen von Arzneimitteln ist neben dem Wirksamkeitsnachweis auch der Nachweis der Sicherheit und Unbedenklichkeit. Dabei steht der Schutz der Patienten im Vordergrund. In diesem Zusammenhang ist die Dokumentation und Meldung von unerwünschten Ereignissen von besonderer Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen für den Umgang mit unerwünschten Ereignissen finden sich national im Arzneimittelgesetz (AMG) [1] in der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen, GCP-V [2] in der Verordnung über die elektronische Anzeige von Nebenwirkungen bei Arzneimitteln (AMG-Anzeigeverordnung, AMG-V [3]) Darüber hinaus sind folgende Regularien zu beachten: ICH-Guideline E2A: Clinical Safety Data Management: Definitions and Standards for Expedited reporting [4] Eudra-Lex Volume 10 Clinical trials guidelines: Detailed guidance on the collection, verification and presentation of adverse event /reaction reports arising from clinical trials on medicinal products for human use (‘CT-3’) [5] Die in der vorliegenden SOP verwendeten Begriffe, deren Abkürzungen und Definitionen sind in der Anlage A1 „Definitionen“ aufgeführt. 4. Prozesse 4.1 Klärung der Verantwortlichkeiten Wird ein KKS in die Prozesse zur Pharmakovigilanz eingebunden, so müssen <KKSvorher inhaltliche und organisatorische Festlegungen getroffen werden (siehe spezifische SOP „Pharmakovigilanzplanung“). Funktion> Seite 2 von 9 30.11.2011 SOP AE01-H Umgang mit unerwünschten Ereignissen in AM-Prüfungen V04 4.2 Dokumentation von unerwünschten Ereignissen Im Prüfplan muss dem Prüfer eine ausführliche Beschreibung seiner <KKSDokumentations- und Meldepflichten inkl. Definitionen, Form und Frist für diese spezifische Meldungen zur Verfügung stehen (siehe SOP „Prüfplanerstellung“). Funktion> Die Dokumentation von unerwünschten Ereignissen (AEs) erfolgt im CRF. Das notwendige Formular für die Meldung von schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen (SAEs) ist im Investigator Site File bzw. CRF bereitzustellen. Sollten die Formulare nicht durch den Sponsor vorgegeben sein, können diese unter Verwendung der Anlage A2 (Formblatt AE-Dokumentation) und A3 (SAEMeldebogen) erarbeitet werden. Sollen darüber hinaus auch in der klinischen Prüfung auftretende Schwangerschaften über deren Verlauf verfolgt und dokumentiert werden, so sind auch hierzu entsprechende Angaben im Prüfplan sowie Formulare zur Dokumentation erforderlich (siehe auch SOP „Dokumentation von Verlauf und Ausgang einer Schwangerschaft in unter Exposition mit einer Prüfpräparat“). 4.3 Übermittlung von AEs Die im Studienverlauf aufgetretenen unerwünschten Ereignisse müssen vom Prüfer oder dafür autorisierten Personen gemäß Prüfplan im CRF dokumentiert werden. AEs müssen der zuständigen Bundesoberbehörde1 und den zuständigen Behörden anderer EU/EWR-Mitgliedstaaten2, in deren Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird, auf Anforderung übermittelt werden (§ 13 (1) GCP-V). Die AEs werden dann [an geeigneter Stelle, z.B. beim Datenmanagement] <KKSangefordert und an die betreffende(n) Behörde(n) übermittelt. spezifische Funktion> 4.4 Meldung von SAEs 4.4.1 Meldung durch den Prüfer Ist laut Prüfplan das KKS die über SAEs zu unterrichtende Institution, so meldet der Prüfer aufgetretene SAEs (ausgenommen SAEs, über die laut Prüfplan oder Prüferinformation nicht unverzüglich berichtet werden muss) an das KKS. 4.4.2 Bearbeitung und Weiterleitung 4.4.2.1 Allgemeine Regeln der Bearbeitung Bearbeitung eingehender SAE-Meldungen <KKSspezifische Die Meldung des Prüfers wird auf Vollständigkeit und formale Plausibilität Funktion> geprüft. Bei Bedarf werden Rückfragen (Queries) gestellt und nachverfolgt (siehe SOP „Fallbearbeitung, Follow-up und Abschluss eines Falls in klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln“). 1 Das Paul Ehrlich Institut (PEI) ist die zuständige Bundesoberbehörde für Sera, Impfstoffe, Blutzubereitungen, Testallergene, Testsera und Testantigene. Für alle anderen Arzneimittel ist das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zuständig. 2 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Seite 3 von 9 30.11.2011 SOP AE01-H Umgang mit unerwünschten Ereignissen in AM-Prüfungen V04 Es muss darauf geachtet werden, dass personenbezogene Daten nur in pseudonymisierter Form unter Verwendung des Identifizierungscodes der betroffenen Person an das KKS übermittelt und ggf. von dort weitergegeben werden. Bewertung des SAE Die Zweitbewertung des SAE (siehe SOP „SAE-Zweitbewertung in klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln“) ist unverzüglich bei der dafür verantwortlichen Stelle einzuholen. Hierzu kann das Muster „Assessment Sheet“ aus Anlage A1 der SOP „Zweitbewertung“ verwendet werden. Bei nicht termingerechtem Rücklauf sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine fristgerechte Weiterbearbeitung zu gewährleisten. Jedes schwerwiegende unerwünschte Ereignis, für das ein Kausalzusammenhang mit dem Prüfpräparat vermutet wird, wird als Verdachtsfall einer schwerwiegenden Nebenwirkung (Serious Adverse Reaction, SAR) gewertet. Sobald dieses Ereignis zusätzlich als unerwartet bewertet wird, handelt es sich um einen Verdachtsfall einer unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkung (Suspected Unexpected Serious Adverse Reaction, SUSAR). Information des Data Monitoring Committees Ist ein Data Monitoring Committee oder ein vergleichbares Gremium eingerichtet, so wird es, wie im Prüfplan beschrieben bzw. vom Gremium selbst festgelegt, über sicherheitsrelevante Ereignisse und Informationen unterrichtet (siehe SOP „Data Monitoring Committee“). Dateneingabe Die Informationen zu jedem SAE-Fall werden elektronisch erfasst und entsprechend der eintreffenden Folgeberichte fortlaufend ergänzt, sodass jederzeit der aktuelle Kenntnisstand abrufbar ist (siehe SOP AE13 „Dateneingabe“). Dies beinhaltet auch eine MedDRA-Kodierung der unerwünschten Ereignisse (siehe SOP „MedDRA-Kodierung“). Nachverfolgung noch nicht abgeschlossener Fälle Formal noch nicht abgeschlossene Fälle werden nachverfolgt (siehe SOP AE10 „Fallbearbeitung, Follow-up und Abschluss eines Falls in klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln“). 4.4.2.2 Meldung eines Verdachtsfalls Nebenwirkung (SUSAR) einer unerwarteten schwerwiegenden Minimalkriterien für eine Meldung Die im Folgenden genannten Meldefristen beginnen mit dem Zeitpunkt, an dem beim Sponsor bzw. der im Prüfplan genannten Institution die Information mit den folgenden Minimalkriterien eingegangen ist (Tag 0; CT-3, Punkt 93 und 97): gültige EudraCT-Nummer Studiennummer des Sponsors ein identifizierbarer kodierter Patient (Pat.-Nr.) ein identifizierbarer Berichterstatter (z.B. Prüfer) eine mutmaßliche unerwartete schwerwiegende Nebenwirkung Seite 4 von 9 30.11.2011 SOP AE01-H Umgang mit unerwünschten Ereignissen in AM-Prüfungen V04 ein verdächtigtes Prüfpräparat (einschließlich des Kodes der Wirkstoffbezeichnung) eine Kausalitätsbewertung des Prüfers Entblindung Bei klinischen Prüfungen mit einem verblindeten Prüfpräparat muss bei Verdachtsfällen von unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen (SUSAR) die Meldung an die Behörden stets entblindet vorgenommen werden (siehe SOP „Entblindung im Einzelfall“). Der Anzeigepflichtige muss die Möglichkeit haben, die Entblindung durchzuführen. Wurde das KKS mit Aufgaben im Rahmen der Entblindung betraut, so müssen schriftliche Anweisungen zum Verfahren zur Verfügung stehen. Zum Vorgehen der SUSAR-Bewertung bei verblindeten klinischen Prüfungen siehe SOP „SAE-Zweitbewertung in klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln“. Meldung des SUSARs <KKSspezifische Hat sich herausgestellt, dass ein Verdachtsfall einer unerwarteten Funktion> schwerwiegenden Nebenwirkung (SUSAR) vorliegt, müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Eingang (der vollständigen Minimalkriterien) beim Sponsor werden die zuständige/federführende Ethikkommission die zuständige Bundesoberbehörde die zuständigen Behörden anderer EU/EWR-Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird, die an der klinischen Prüfung beteiligten Prüfer unterrichtet werden. Bei einem Verdachtsfall einer unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkung, die zu einem Todesfall geführt hat oder lebensbedrohlich ist, müssen alle für die Bewertung wichtigen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen an die genannten Stellen übermittelt werden und innerhalb von weiteren acht Tagen die weiteren relevanten Informationen. Gemäß AMG-Anzeigeverordnung sind Sponsoren klinischer Prüfungen verpflichtet, einen Einzelfallbericht gemäß den international geltenden technischen Standards elektronisch bei der BOB und der Europäischen Arzneimittel-Agentur anzuzeigen. In der ICH-Guideline E2A [4] sind die Angaben aufgeführt, die in einer SUSAR-Meldung enthalten sein sollten. Ausnahmen können gestattet werden, wenn die elektronische Übermittlung für den Anzeigepflichtigen eine unbillige Härte darstellt. Wenn beim Anzeigepflichtigen zu meldende Zusatzinformationen vorliegen, die nicht gemäß den genannten Standards elektronisch übermittelt werden können, so ist für diese Informationen die ergänzende Anzeige in Papierform gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde erforderlich. Keine Verpflichtung zur elektronischen Meldung besteht für einen Sponsor, der kein pharmazeutischer Unternehmer oder eine von diesem beauftragte Person ist oder wenn es sich bei dem Arzneimittel um Vollblut, Plasma oder Blutzellen menschlichen Ursprungs handelt, bei deren Herstellung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt. Die Form einer papierbasierten SUSAR-Meldung ist z. Zt. für Deutschland nicht vorgeschrieben, das BfArM bevorzugt jedoch, ein CIOMS 1-Formular zu erhalten (http://www.cioms.ch/form/frame_form.htm, Abfrage 15.09.2011). Dies ist in englischer Sprache auszufüllen. Zusätzlich ist eine Kausalitätsbewertung erforderlich, um Einzelheiten Seite 5 von 9 30.11.2011 SOP AE01-H Umgang mit unerwünschten Ereignissen in AM-Prüfungen V04 und weiterführende Informationen zu übermitteln. Weiterhin ist grundsätzlich die EudraCTNummer und wenn möglich die BfArM-Vorlagenummer anzugeben. 4.4.2.3 Weitere ggf. erforderliche Meldungen Meldung von SUSARs, die außerhalb der betreffenden klinischen Prüfung aufgetreten sind. Hinweis: Laut GCP-Verordnung §13(2) gilt die unverzügliche Meldepflicht für alle SUSARs, die dem Sponsor bekannt geworden sind. Dies betrifft laut „CT-3" [5] auch SUSARs aus anderen klinischen Prüfungen desselben Sponsors (oder eines anderen Sponsors, der entweder zum selben Mutterunternehmen gehört oder der ein Arzneimittel gemeinsam mit diesem anderen Sponsor auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung entwickelt) mit demselben Wirkstoff. Falls Überprüfung der Nutzen-Risiko-Bewertung erforderlich <KKSspezifisch Hat sich herausgestellt, dass gemäß der Zweitbewertung eine erneute e Überprüfung der Nutzen-Risiko-Bewertung der klinischen Prüfung erforderlich ist Funktion> (siehe SOP „SAE-Zweitbewertung in klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln“), sind die zuständige Bundesoberbehörde, die zuständige/federführende Ethikkommission die zuständigen Behörden anderer EU/EWR-Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach bekannt werden über den auslösenden Sachverhalt zu unterrichten. Hierzu gehören insbesondere 1. Einzelfallberichte von erwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen mit einem unerwarteten Ausgang, 2. eine Erhöhung der Häufigkeit erwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen, die als klinisch relevant bewertet wird, 3. Verdachtsfälle schwerwiegender unerwarteter Nebenwirkungen, die sich ereigneten, nachdem die betroffene Person die klinische Prüfung bereits beendet hat, 4. Ereignisse im Zusammenhang mit der Studiendurchführung oder der Entwicklung des Prüfpräparates, die möglicherweise die Sicherheit der betroffenen Personen beeinträchtigen können. Eine Form hierfür ist nicht festgelegt. Falls Maßnahmen zum Schutz vor unmittelbarer Gefahr erforderlich Hat sich herausgestellt, dass gemäß der Zweitbewertung Maßnahmen ergriffen werden müssen zum Schutz der betroffenen Personen vor unmittelbarer Gefahr oder dass neue Umstände die Sicherheit der betroffenen Personen beeinträchtigen können (siehe SOP „SAE-Zweitbewertung in klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln“), so sind unverzüglich die zuständige Bundesoberbehörde, die zuständige Behörde (nach Landesrecht), die zuständige/federführende Ethikkommission die zuständigen Behörden anderer EU/EWR-Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird, über diese Maßnahmen sowie die sie auslösenden Umstände zu unterrichten. Seite 6 von 9 30.11.2011 SOP AE01-H Umgang mit unerwünschten Ereignissen in AM-Prüfungen V04 Multinationale klinische Prüfungen Die Verpflichtung zur elektronischen Einzelfall-Meldung muss für jedes beteiligte Land geprüft werden. Die Ausnahme gemäß AMG-Anzeigeverordnung für Sponsoren, die nicht pharmazeutische Unternehmen sind, gilt nur für Deutschland. Auch weitere Regelungen zu SUSAR-Meldungen an Behörden, Ethikkommissionen und Prüfer können von den Regelungen in Deutschland abweichen. Informationen zu Regelungen der einzelnen EU-Länder finden sich unter: http://tnmd.ukl.uni-freiburg.de/regulatoryaffairs/staticContent.jsf (Abfrage: 15.09.2011) http://www.efgcp.be/EFGCPReports.asp?L1=5&L2=1 (Abfrage: 15.09.2011) Meldung bei Prüfungen mit gentechnisch veränderten Organismen Werden bei klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus einem gentechnisch veränderten Organismus oder einer Kombination von gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, neue Informationen über Gefahren für die Gesundheit nicht betroffener Personen und die Umwelt gemeldet, sind diese der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich mitzuteilen. Meldung an den Hersteller/Pharmazeutischen Unternehmer Je nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Hersteller/Pharmazeutischen. Unternehmer sind SAEs/SUSARs an den Hersteller/Pharmazeutischen Unternehmer zu melden. 4.4.2.4 Jährlicher Sicherheitsbericht Während der Dauer der Prüfung muss einmal jährlich oder auf Verlangen eine Liste aller während der klinischen Prüfung aufgetretenen Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen sowie ein Bericht über die Sicherheit der betroffenen Personen der zuständigen/federführenden Ethikkommission (bei multinationalen klinischen Prüfungen an die Ethikkommissionen aller EU/EWR-Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird); hierbei ist der Umfang der jeweiligen zustimmenden Stellungnahme zu entnehmen. der zuständigen Bundesoberbehörde, den zuständigen Behörden anderer EU/EWR-Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird, vorgelegt werden. Näheres hierzu siehe SOP „Jährlicher Sicherheitsbericht für klinische Prüfungen nach AMG“. 4.5 Ablage Alle anfallenden Unterlagen werden entsprechend der SOP „Trial Master File“ abgelegt. Seite 7 von 9 Prpjektmanager 30.11.2011 SOP AE01-H Umgang mit unerwünschten Ereignissen in AM-Prüfungen V04 4.6 Graphische Übersicht über erforderliche Meldungen des Sponsors Information Meldefrist Zu melden an Jedes SUSAR, das dem Sponsor bekannt geworden ist 7/15 Tage Prüfer Jährlicher Sicherheitsbericht Überprüfung der NutzenRisiko-Bewertung erforderlich Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Personen vor unmittelbarer Gefahr Jährlich bzw. auf Verlangen 15 Tage unverzüglich Bundesoberbehörde, Behörden anderer beteiligter EU/EWR-Mitgliedstaaten, Ethik-Kommission aller beteiligter EU/EWR-Mitgliedstaaten Zuständige Behörde Gegebenenfalls zusätzlich: SAE wie vereinbart Hersteller / Zulassungsinhaber Sicherheitsrelevante Informationen wie vereinbart Data Monitoring Committee bzw. vergleichbares Gremium unverzüglich Bundesoberbehörde Prüfungen mit gentechnisch veränderten Organismen: Neue Informationen über Gefahren für Personen und Umwelt Seite 8 von 9 30.11.2011 SOP AE01-H Umgang mit unerwünschten Ereignissen in AM-Prüfungen V04 5. Referenzen [1] Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. 1 S. 1990), in Kraft getreten am 23. Juli 2009 (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/amg_1976/gesamt.pdf, Abfrage 01.07.2011 ) [2] Verordnung über die Anwendung der Guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-Verordnung, GCP-V) vom 9.8.2004 (BGBl. I 2004 S. 2081) (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gcp-v/gesamt.pdf, Abfrage 01.07.2011) [3] Verordnung über die elektronische Anzeige von Nebenwirkungen bei Arzneimitteln (AMGAnzeigeverordnung, AMG-AV) vom 12.09.2005 (BGBl. I 2005 S. 2775) (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/amg-av/gesamt.pdf, Abfrage 01.07.2011) [4] ICH-Guideline E2A: Clinical Safety Data Management: Definitions and Standards for Expedited reporting http://www.ich.org/fileadmin/Public_Web_Site/ICH_Products/Guidelines/Efficacy/E2A/Step4/ E2A_Guideline.pdf, Abfrage 01.07.2011) [5] Eudra-Lex Volume 10 Clinical trials guidelines: Detailed guidance on the collection, verification and presentation of adverse event/reaction reports arising from clinical trials on medicinal products for human use (‘CT-3’) (http://ec.europa.eu/health/files/eudralex/vol-10/2011_c172_01/2011_c172_01_de.pdf, Abfrage 01.07.2011) Querverweise zu anderen SOPs SOP-ID SP01-H AE03-H AE04-H AE05-H AE06-H AE07-H AE08-H AE09-H AE10-H AE11-H AE12-H Titel Prüfplanerstellung Entblindung im Einzelfall Data Monitoring Committee Jährlicher Sicherheitsbericht für klinische Prüfungen nach AMG Schwangerschaft unter Exposition mit Prüfsubstanz SAE-Zweitbewertung in klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln Fallbearbeitung, Follow-up und Abschluss eines Falls Pharmakovigilanzplanung Dateneingabe MedDRA-Kodierung Data Reconciliation 6. Änderungen gegenüber der letzten Version Kapitel Unterpunkt 4 4 2 4 4 4.2.2 4 4.2.3 4 6 5 Beschreibung der Änderung Redaktionelle Änderungen, Anpassungen an die neue Guidance CT-3 [5] Dokumentation einer Schwangerschaft ergänzt Details gelöscht, Verweis auf die jeweils betreffende SOP Gelöscht: Hinweis und Link auf UAW-Meldebogen des BfArM Hinzugefügt: Link zu CIOMS1-Bogen Neu: Meldung von SUSARs, die außerhalb der betreffenden klinischen Prüfung aufgetreten sind. Graphische Übersicht aktualisiert Aktualisierung der Referenzen Querverweise zu anderen SOPs vervollständigt Seite 9 von 9 30.11.2011