Erschienen in: Krankenhaus Umschau 9/1999, Baumann Fachzeitschriftenverlag Prof. Dr. D. Bihr, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Partner der Sozietät Bartsch und Partner, Karlsruhe Carsten Dürr, Geschäftsführer des Sana Krankenhauses Wildbad, Bad Wildbad Vor dem Kauf sorgfältig prüfen Due Diligence beim Erwerb von Akut- und Reha-Kliniken Dem Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen liegen in aller Regel Unternehmensbewertungen zugrunde. Die Praxis hat allerdings gezeigt, daß herkömmliche Bewertungsmethoden vielfach nicht immer ausreichen, um ein Unternehmen hinreichend beurteilen zu können. Dies gilt insbesondere für Akut- und Reha-Kliniken, die aufgrund ihrer Besonderheiten (z. B. Förderung von Akutkrankenhäusern durch die Vorschriften des KHG) ihren eigenen Gesetzmäßigkeiten unterliegen. Ist die Due Diligence-Methode ein geeignetes Instrument im Zusammenhang mit der Übernahme von Kliniken? Due Diligence bedeutet eigentlich nur "erforderliche Sorgfalt". Allgemein versteht man darunter die vorbereitende Prüfung des Kaufobjektes beim Unternehmenskauf. Dabei umfaßt die Due Diligence üblicherweise alle rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Grundlagen des zu erwerbenden Unternehmens. Die Praxis geht in aller Regel anhand von Checklisten vor, da diese bei Prüfungen ein übliches Handwerkszeug sind. Due Diligence stellt somit ein Instrument einer Komplexitätsreduktionsstrategie dar, das im Ergebnis zu einer Aufdeckung und erhöhten Transparenz wesentlicher Risiken führen soll. Aufgrund der derzeitigen Veränderungen im Gesundheitswesen (Privatisierungstendenzen bei Akutkrankenhäusern, Konzentration und Gesundschrumpfung im Bereich von RehaEinrichtungen) kommt der Bewertung und Beurteilung von zu übernehmenden Akutkrankenhäusern und Reha-Kliniken eine zunehmende Bedeutung zu. Es erscheint die Prognose gerechtfertigt, daß sowohl im Akut- als auch im Reha-Bereich der Trägerwechsel weiter zunehmen wird. Die Praxis der Unternehmensbewertung geht inzwischen einhellig davon aus, daß der entscheidende Wert zur Beurteilung eines Unternehmens der Ertragswert ist. Die Due Diligence-Methode hebt, da im Rahmen der herkömmlichen Unternehmensbewertung unter Umständen nicht alle Risiken erkannt werden, darauf ab, durch zusätzliche Fragestellungen weitere Risiken aufzudecken und den ermittelten Unternehmenswert gegebenenfalls durch Zu- und Abschläge zu korrigieren. Im folgenden soll eine spezifische Checkliste für die vorerwähnten Trägerwechsel erstellt werden. Die nachstehenden Ausführungen wenden sich an den Praktiker und beinhalten eine im wesentlichen summarische Darstellung der auftretenden Fragenkomplexe. Allgemeine Hinweise zur Risikominimierung Maßgebend für die Belegung und damit die Auslastung der Einrichtung ist 1. 2. 3. 4. das Niveau der medizinischen Versorgung, die Qualität der Kontakte zu Einweisern und Kostenträgern, die Patientenzufriedenheit sowie die Wirtschaftlichkeit in der Leistungserbringung. Es besteht kein Zweifel daran, daß in dem vom Gesetzgeber gewollten Ausleseprozeß langfristig nur qualitativ hochwertige Angebote mit einem angemessenen Preis-LeistungsVerhältnis überleben werden. Zu 1.: Der Kaufinteressent sollte die Frage der Qualität anhand der vorhandenen Qualitätssicherungssysteme überprüfen, wobei Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität gleichermaßen von Bedeutung sind. Apparative Ausstattung, Qualifikation von Ärzten und Therapeuten, Arbeiten im Team, Evaluationsstudien, Mortalitätsstatistiken seien stichwortartig genannt. Die Qualität der medizinischen Versorgung kann sich z. B. auch im Image einer Klinik ausdrücken. Das Ansehen eines Hauses lebt von der "Mund zu MundPropaganda". Gute oder schlechte Vorerfahrungen anderer können meinungsbildend sein. Zur Beurteilung der Qualität muß ein medizinisches Konzept (Behandlungskonzept) vorhanden sein, in dem die oben erwähnten Qualitätselemente niedergelegt sind. Anhand einer detaillierten Beschreibung der diagnostisch-medizinischen Ablauf- und Leistungsprozesse kann sich der potentielle Erwerber ein Bild über das Versorgungsniveau der zu aquirierenden Einrichtung machen. Zu 2.: Die Qualität der Kontakte zu den Kostenträgern bestimmt sich zunächst nach dem formalen Status der Klinik. Dieser richtet sich nach dem Versorgungsauftrag und der Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes (bei Akutkrankenhäusern) bzw. nach dem Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen oder einer Belegungsvereinbarung mit den Rentenversicherungsträgern (nur bei Rehabilitationskliniken). Bei Akutkrankenhäusern kommt der Beziehung der Klinik bzw. der Klinikärzte zu den Vertragsärzten, Rettungsdienten etc. erhebliche Bedeutung zu. Je nachdem, ob die niedergelassenen Ärzte über das Leistungsspektrum informiert sind, bereits positive Erfahrungen gemacht haben und die Klinik in der Region über ein hohes Ansehen verfügt, wird sich das Einweisungsverhalten entwickeln und darstellen. Angesichts der zunehmenden Mobilität der Patienten ist - von Notfällen abgesehen - von einer zunehmenden Bedeutung der Empfehlungen und der vorhandenen Informationen über die Klinik als Auswahlkriterium auszugehen. Die Zulassung einer Rehabilitationsklinik zum AHB-Verfahren einer Rentenversicherung, vor allem natürlich zu dem AHB-Verfahren der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) oder kassenspezifische Steuerungsverfahren (z. B. Anschluß-Rehabilitationsverfahren der barmer Ersatzkasse), nimmt entscheidenden Einfluß auf die Struktur der Belegung, die auf diese Weise erheblich stabiler sein dürfte. Wenn diese nicht oder nur eingeschränkt vorhanden ist, bedarf es einer anderen, besonderen Beziehung zu niedergelassenen Ärzten, Patienten oder Leistungsträgern, wenn in der Nachfrage und damit in der Auslastung nicht ein unkalkulierbares Risiko enthalten sein soll. Im Bereich der Rehabilitation spielt in diesem Zusammenhang auch die Frage der jeweiligen Indikation eine Rolle. Psychosomatik ist hinsichtlich der Belegung in der Tendenz stabiler als z. B. Orthopädie. Die noch nicht ausgestandene Krise im Bereich der Rehabilitation zeigt jedoch andererseits besonders anschaulich, wie schnell gewachsene geschäftliche Beziehungen aufgrund externer Sachzwänge sich als nicht tragfähig erweisen. Zu 3.: Zur Beurteilung der Patientenzufriedenheit kann auf Fragebögen und katamnestische Erhebungen - soweit vorhanden - zurückgegriffen werden. Inwieweit die Patientenzufriedenheit ein objektives Kriterium zur Beurteilung der medizinischen, pflegerischen und/oder therapeutischen Leistung ist, soll hier nicht untersucht werden. Zu 4.: Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer Klinik steht das gesamte betriebswirtschaftliche Instrumentarium von der Kostenrechnung bis hin zur Bilanzanalyse zur Verfügung. Besonders hilfreich sind hierbei Betriebs- und Kennziffernvergleiche. Tendenziell dürfte die Aussage gerechtfertigt sein, daß ein von öffentlichen Trägern geführtes Haus größere Rationalisierungsreserven als eine privatwirtschaftlich geführte Klinik besitzt. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit wird der potentielle Erwerber geplante Synergieeffekte in seine Betrachtung aufnehmen. Checklisten Die folgenden Checklisten beschränken sich auf die Besonderheiten des Klinikwesens. Allgemein zu untersuchende Problemfelder oder einzusehende Unterlagen, wie z. B. Gesellschaftsvertrag, WP-Berichte, Handelsregisterauszüge, Grundbuchauszüge, Mietund Pachtverträge, Protokolle der Gesellschafterbeschlüsse usw., die in anderen allgemeinen Checklisten enthalten sind, werden hier nicht berücksichtigt. Die Due Diligence sollte u.a. folgendes umfassen: Vorlage der Klinik- oder Rehakonzepte, um das Leistungsspektrum und das Profil der Klinik kennenzulernen. Vorlage einer Zusammenstellung der angebotenen Indikationen und Gegenüberstellung der tatsächlich behandelten Indikationen (nach ICD), um die Struktur des Leistungsspektrum nach Stärken und Schwächen überprüfen zu können. Vorlage einer Übersicht über die aktuelle Auslastung der Klinik im laufenden Jahr und die Patientenstruktur, möglichst geordnet nach Kostenträger und Pflegeaufwand. Prüfung der Qualität der Kontakte zu Einweisern, z. B. die Vorlage der vorhanden "Belegungsvereinbarung" mit Rentenversicherungsträgern und/oder Krankenkassen oder der Pflegesatzvereinbarung einschließlich der bei den Pflegesatzverhandlungen oder Klinikbesuchen (durch die Kostenträger) gefertigten Protokolle und Vermerke. Auch die Einsichtnahme in den Schriftverkehr mit den Kostenträgern und/oder ggf. dem MDK lassen wichtige Rückschlüsse auf die Beurteilung durch die Kostenträger zu. Das gleiche gilt für eventuell anhängige oder bereits abgeschlossene Schiedsstellenverfahren. Informationen über das Preissystem (z. B. Vergütungssatz Patienten, bei Wahlleistungen für Privatpatienten, für Patientenbegleitperson, für Telefon, Anteil Fallpauschalen/Sonderentgelte), denn die Höhe des Pflegesatzes und der anderen Preise steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Budget und der Frage, inwieweit die Leistungen der Kliniken bisher leistungsgerecht vergütet wurden und wettbewerbsfähig sind, oder ob noch Preisregelungsspielraum besteht. Einsichtnahme in die kassenärztliche Ermächtigung und den Umsatz der Ambulanz des Chefarztes/der Chefärzte, um die Bedeutung dieses zusätzlichen Leistungsangebotes für die Klinikbelegung beurteilen zu können. Vorlage des Feststellungsbescheides bei Akutkrankenhäusern, aus dem die Aufnahme in den Landeskrankenhausplan hervorgeht bzw. des Versorgungsvertrages nach § 111 SGB V bei Rehabilitationseinrichtungen. Über einen Versorgungsvertrag nach § 108 SGB kann auch ein Akutkrankenhaus am Versorgungssystem teilnehmen. Vorlage der Bescheide der letzten drei Jahre über pauschale Fördermittel nach KHG bei Akutkrankenhäusern, um die Höhe der für die Finanzierung von Investitionsgütern zu Verfügung stehenden Mittel feststellen zu können. Vorlage und Prüfung der Konzession nach der Gewerbeordnung (§ 30 GewO), sofern es sich um ein Krankenhaus in privater Trägerschaft handelt. Vor allem die darin gegebenenfalls enthaltenen Auflagen können eine nicht unerhebliche Einschränkung bei Leistungserweiterungen oder Umstrukturierungen bilden. Auflistung des erforderlichen Instandhaltungsaufwandes, um die Größenordnung der notwendigen Investitionen, die neben dem Kaufpreis zum Erhalt der Klinik erforderlich sind, feststellen zu können. Vorlage der Baugenehmigung, der Abnahmebestätigung und der letzten Begehungsprotokolle, um Auflagen der Baurechtsbehörde, wie z. B. Brandschutzauflagen oder andere bautechnische Auflagen wie Sprinkleranlagen, Denkmalschutz usw. feststellen zu können. Prüfung aller langfristigen Verträge mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren, insbesondere die Anstellungsverträge von Chefarzt und Verwaltungsdirektor/Verwaltungsleiter, Pflegedienstleiter, Oberärzten und Konsiliarärzten. Die Einsicht dieser Unterlagen ist von Bedeutung im Zusammenhang mit möglichen Kündigungen und Nebenabreden. Insbesondere bei Chefärzten interessiert die Frage der genehmigten Nebentätigkeiten und Liquidations- und sonstigen Abgaben. Vorlage der Personalstellenpläne, wie sie mit den Kostenträgern vereinbart sind und Rückschlüsse auf die Qualität der vereinbarten Leistung zulassen. Vorlage Personallisten mit Eintrittsdatum, Eingruppierung, Qualifikation, Besonderheiten (Mutterschutz, Erziehungsurlaub, Schwerbehinderte, Teilzeit, Aushilfen, geringfügig Beschäftigte), um einen Vergleich mit dem Soll-Stellenplan und die Kostenstruktur der Klinik zu erhalten. Im medizinischen Bereich interessiert besonders die Weiterbildungsermächtigung des Chefarztes bzw. anderer Ärzte. Ferner sind die Facharzt-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen der Ärzte nachzuweisen. Gegebenenfalls müssen auch Qualifikationen anderer Mitarbeiter im medizinisch therapeutischen Bereich nachgewiesen werden (Feldenkrais, Bobath, Voijta u. a.). Einsicht in den gültigen Tarif-/Haustarifvertrag oder allgemein gültige Entlohnungsvereinbarungen, um die zukünftigen Rahmenbedingungen für Veränderungen des Personalaufwandes prüfen zu können. Informationen über Maßnahmen der Qualitätssicherung, gegebenenfalls Zertifizierung, und über eventuell anhängige Haftpflichtprozesse wegen ärztlicher Kunstfehler, um feststellen zu können, inwieweit die Leistungen der Klinik einer Dokumentation und einer Qualitätskontrolle unterliegen und unter Umständen, über welchen Ruf das Hauses in der Region verfügt. Vorlage einer Übersicht der wissenschaftliche Veranstaltungen, Veröffentlichungen, Vortragstätigkeiten der leitenden Mitarbeiter. Auch die Mitarbeit der Chefärzte in Expertengruppen, wie z. B. in medizinischen Fachverbänden, beim Verband deutscher Rentenversicherungsträger oder der BfA in Berlin, sagt einiges über die Reputation der Klinik aus; Stellenbeschreibungen der leitenden Mitarbeiter, um u. a. die Kompetenzabgrenzungen und die Organisationsstruktur überprüfen zu können. Informationen über Regelungen zur klinikspezifischen Ablauforganisation und zum Organisationsgrad mittels EDV, z. B. bei den Arztsekretariaten, der OPDokumentation oder der Therapiesteuerung, denn hieraus lassen sich Rückschlüsse auf die Effizienz der Behandlungsabläufe ziehen. Informationen über die Kooperationsfähigkeit und -willigkeit des Betriebsrates/Personalrates, weil darin ein wichtiger Faktor bei der Umsetzung von notwendigen Veränderungsprozessen liegen kann. Vorlage der letzten Steuerbescheide und Prüfungsvermerke/Schlußbesprechungsprotokolle der letzten Außenprüfung durch das zuständige Finanzamt, aus denen der steuerrechtliche Status des Betriebes hervorgeht. Vor allem interessiert, ob die zu übernehmende Einrichtung gemeinnützig ist, ob Steuernachzahlungen erhoben werden und wie die umsatzsteuerliche Behandlung von Nebenleistungen erfolgt. Zwischen Schweigepflicht und Gesellschafterinteressen Wird die Klinik von einem privaten Träger in der Rechtsform der AG, GmbH oder einer anderen Rechtsform der Handelsrechts betrieben, sind oft mehrere Aktionäre oder Gesellschafter beteiligt. Wie die obigen Ausführungen verdeutlichen, werden bei einer Due Diligence zum Teil hochsensible und vertrauliche Informationen Externen zu Verfügung gestellt. Will nun beispielsweise ein Großaktionär, eine Aktionärsgruppe oder bei der GmbH ein Mehrheitsgesellschafter veräußern, können für die Geschäftsführungsorgane schwierige Rechtsfragen auftauchen. (siehe auch ausführlich Bihr, Betriebsberater (BB) ´98, Seite 1198ff.) Zu denken ist an die Fälle, daß bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft die Due Diligence-Prüfung externen Beratern und Interessenten Informationen verschafft, die den übrigen Aktionären verborgen bleiben. Verstößt der Vorstand damit gegen seine gesetzlich auferlegte Schweigepflicht (§ 93 Abs. 1 AktG) und macht sich dadurch schadensersatzpflichtig (§ 93Abs. 2 AktG)? Wie stellt sich die rechtliche Beurteilung aus Sicht der Geschäftsführung dar, wenn der Mehrheitsgesellschafter hinter dem Rücken des oder der Minderheitsgesellschafter veräußern möchte? Sind Fragen des Datenschutzes tangiert, wenn in dem "Data-Room" Personallisten, Gehaltslisten oder Verträge über Kredite an Gesellschafter eingesehen werden können? Die Schweigepflicht der als Due Diligence-Prüfer vielfach eingeschalteten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte hilft nicht weiter, da diese unmittelbar an ihre Auftraggeber berichten. In Ansehung der Aktiengesellschaft kommt Schroeder (vgl. Schroeder, DB 1997, 2161 ff.(2166)) zu dem Ergebnis, der Vorstand müsse die Vor- und Nachteile der Weitergabe von Informationen abwägen. Der Vorstand habe einen Spielraum des pflichtgemäßen Ermessens. Er dürfe die Due Diligence-Prüfung zulassen, wenn die mit dem Aktienerwerb verbundenen Vorteile die Risiken der Offenlegung überwiegen würden. Dem wird man insgesamt zustimmen können. Der Geschäftsführer einer GmbH wird im Hinblick auf die Fallkonstellation der nichtinformierten Minderheitsgesellschafter eine entsprechende Interessenabwägung vorzunehmen haben. Den betroffenen Geschäftsführungsorganen ist allerdings dringend zu empfehlen, die Grundlagen und Hintergründe ihrer Entscheidung sorgfältig zu dokumentieren. Mögliche Fragen des Datenschutzes sollen hier nicht erörtert werden. Die Geschäftsführungsorgane müssen besonders vorsichtig sein, wenn es sich bei dem Interessenten um ein konkurrierendes Unternehmen handelt. Dazu ein Beispiel: Der Klinikbetreiber A läßt bei dem Konkurrenten B eine Due Diligence-Prüfung durchführen, weil der dortige Mehrheitsgesellschafter aus Altersgründen veräußern will. Nachdem A alle aus seiner Sicht erforderlichen Informationen hat, läßt er die Verkaufsverhandlungen wegen des Preises scheitern. Die vereinbarte Vertraulichkeit des Due Diligence-Verfahrens kann nicht verhindern, daß A sich die erlangten Informationen zu Nutze macht. Die "Braut" schön machen Die in obigen Checklisten angeschnittenen Fragenkomplexe werden im Rahmen einer herkömmlichen Unternehmensbewertung in der Regel nicht in dieser Breite abgeprüft. Insoweit stellt die Due Diligence eine wertvolle Ergänzung einer Unternehmensbewertung dar. Plant ein Klinikträger den Verkauf einer Einrichtung oder des gesamten Unternehmens, kann er durch gründliche und sorgfältige Aufbereitung seiner Unterlagen die Verkaufsverhandlungen positiv gestalten ("Die Braut wird schön gemacht"). In der Praxis können erhebliche Rechtsfragen auftreten, die von den Geschäftsführungsorganen sorgfältig geprüft werden müssen. Bei der Auftragserteilung sollte die Geschäftsführung die nachstehende ironische Definition von Due Diligence nicht außer Betracht lassen: "Gebührender Eifer bei geschäftlichen Transaktionen, insbesondere Beteiligungserwerb, der selbstverständliche Sorgfalt durch Einschaltung professioneller Berater extrem teuer macht." Prof. Dr. D. Bihr Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Bahnhofstr. 10 76137 Karlsruhe Carsten Dürr Geschäftsführer Sana Krankenhaus Wildbad Kuranlagenallee 2 75323 Bad Wildbad