Arbeitsschutz - Landeszahnärztekammer Baden

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Arbeitsschutz
I
Checklisten – Erste Bestandsaufnahme in der Praxis
II Inhaltsverzeichnis
III Zusammenfassung –
Kurzinformation der Inhalte
IV Inhalte - Detailinformationen
V Gefährdungsbeurteilungen –
Jetzt noch mal alles überprüfen
© LZK BW 07/2015
Arbeitsschutz/Startseite
Seite 1
Checklisten – Erste Bestandsaufnahme in der Praxis
Checkliste: Erste Hilfe in der Zahnarztpraxis
Lfd. Nr.
Frage
Ja
Nein
1.
Steht bei Unfällen von Praxismitarbeitern ein praxisinterner Ersthelfer
zur Verfügung?
Link
2.
Sind weitere Ersthelfer/-innen vorhanden?
Link
3.
Haben diese eine Erste-Hilfe-Ausbildung bei einem von der BGW
anerkannten Ausbildungsträger in 8 Doppelstunden (16 h) erworben?
Link
4.
Wird diese Erstausbildung in Erster Hilfe alle 2 Jahre durch Teilnahme
an einer 4 Doppelstunden umfassenden Ersten-Hilfe-Fortbildung
aktualisiert?
Link
5.
Steht Verbandsmaterial in ausreichender Menge zur Verfügung?
Link
6.
Ist der Standort des Verbandkastens deutlich (lang nachleuchtend)
gekennzeichnet?
Link
7.
Wird das Verbandsmaterial regelmäßig auf Vollständigkeit und Verfallsdaten überprüft?
Link
8.
Steht den Praxismitarbeitern für die Dokumentation aller Arbeitsunfälle
ein Verbandbuch zur Verfügung und wird dieses aufbewahrt?
Link
9.
Ist ein Alarmplan für den Notfall vorhanden und sichtbar ausgehängt?
Link
10.
Ist in diesem Alarmplan die Erste Hilfe organisiert?
Link
11.
Werden die Praxismitarbeiter über die Erste-Hilfe-Maßnahmen vor
Tätigkeitsaufnahme und anschließend mindestens einmal jährlich
unterwiesen (Dokumentation)?
Link
Seite 2
Arbeitsschutz/Checklisten
© LZK BW 07/2015
Checkliste: Persönliche Schutzausrüstung in der Zahnarztpraxis
Lfd. Nr.
Frage
Ja
Nein
12.
Sind ausreichend medizinische Einmalhandschuhe gemäß DIN EN 455
(steril bzw. unsteril) vorhanden?
Link
13.
Sind ausreichend flüssigkeitsdichte und chemikalienbeständige
Schutzhandschuhe gemäß DIN EN 374 vorhanden?
Link
14.
Sofern notwendig, wird entsprechende Schutzkleidung (Einfach- oder
Mehrweg) zur Verfügung gestellt?
Link
15.
Steht den Beschäftigten bei entsprechender Gefährdung
Augen- und/oder Gesichtsschutz zur Verfügung?
Link
16.
Steht Atemschutz mit evtl. Ausatemventil (bei der Behandlung von
Tbc-Patienten z. B. partikelfiltrierende Halbmasken des Typ FFP2;
Virenschutz mit FFP3-Masken) in ausreichender Anzahl zur Verfügung.
Link
17.
Wird bei lärmintensiven Tätigkeiten (z. B. im Praxislabor) geeigneter
Gehörschutz bereit gestellt?
Link
18.
Werden die Praxismitarbeiter über die mit ihrer Tätigkeit verbundenen
Gefährdungen und die Notwendigkeit des Benutzens persönlicher
Schutzausrüstungen vor Tätigkeitsaufnahme und anschließend
mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogen unterwiesen (Dokumentation)?
Link
19.
Wird auf die Tragepflicht der persönlichen Schutzausrüstung geachtet
und diese regelmäßig überprüft?
Link
20.
Wird vom Zahnarzt bereit gestellte persönliche Schutzausrüstung
hygienisch einwandfrei aufbewahrt und bei Bedarf erneuert?
Link
© LZK BW 07/2015
Arbeitsschutz/Checklisten
Seite 3
Checkliste: Gefährdungsbeurteilung in der Zahnarztpraxis
Thema/Themen
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
zur Ermittlung der für die
Beschäftigten mit ihrer Arbeit
verbundenen Gefährdungen, um
hierdurch die erforderlichen
Maßnahmen festzulegen.
Gefährdungsbeurteilung:
zur Ermittlung der notwendigen
Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel. Hierbei sind die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der
Benutzung des Arbeitsmittels selbst
verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der
Arbeitsmittel untereinander oder mit
Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.
Für Arbeitsmittel sind insbesondere
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln.
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung. Feststellung, ob
die Beschäftigten Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen durchführen oder ob
Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten
entstehen oder freigesetzt werden.
Ist dies der Fall, dann erfolgt eine
Gefährdungsbeurteilung mit Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen.
Tätigkeiten mit Biologischen
Arbeitsstoffen (z. B. Blut, Speichel, Sekrete in der Patientenbehandlung):
Beurteilung der Infektionsgefährdung durch die nicht gezielten
Tätigkeiten (evtl. über Zuordnung
der Tätigkeit zu einer Schutzstufe
und damit die erforderlichen
Schutzmaßnahmen festzulegen).
Seite 4
Regelwerke
Wann durchführen?
Ja
Nein
vor Tätigkeitsaufnahme
§ 5 ArbSchG
§ 3 DGUV
Vorschrift 1
bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neuer
Arbeitsplatz)
Empfehlung:
regelmäßig alle 3 Jahre
vor Tätigkeitsaufnahme
bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neues
Arbeitsmittel)
§ 3 BetrSichV
Empfehlung:
regelmäßig alle 3 Jahre
vor Tätigkeitsaufnahme
§ 6 GefStoffV
bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neues
Gefahrstoffprodukt)
Empfehlung:
regelmäßig alle 3 Jahre
vor Tätigkeitsaufnahme
§8
BioStoffV
bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neuer
Arbeitsplatz)
Empfehlung:
regelmäßig alle 3 Jahre
Arbeitsschutz/Checklisten
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Thema/Themen
Bildschirmarbeitsplatz:
Ermittlung und Beurteilung der
Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere
hinsichtlich einer möglichen
Gefährdung des Sehvermögens
sowie körperlicher Probleme und
psychischer Belastungen.
Beschäftigung Jugendlicher in
der Zahnarztpraxis:
Vor Beginn der Beschäftigung
Jugendlicher und bei wesentlicher
Änderung der Arbeitsbedingungen
hat der Praxisinhaber die mit der
Beschäftigung verbundenen
Gefährdungen Jugendlicher zu
beurteilen.
Mutterschutz in der Zahnarztpraxis
Rechtzeitige Beurteilung für
jede Tätigkeit, bei der werdende
oder stillende Mütter durch die
chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen
nach Anlage 1 dieser Verordnung
gefährdet werden können, bzgl.
Art, Ausmaß und Dauer der
Gefährdung.
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Regelwerke
§3
BildscharbV
Wann durchführen?
Ja
Nein
vor Tätigkeitsaufnahme
bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neuer
Arbeitsplatz)
Empfehlung:
regelmäßig alle 3 Jahre
§ 28a
JArbSchG
vor Tätigkeitsaufnahme
bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neuer
Arbeitsplatz)
Empfehlung:
regelmäßig alle 3 Jahre
vor Weiterbeschäftigung
nach erfolgter Meldung
der Schwangerschaft
bzw. nach Wiedereintritt
(Stillphase)
§1
MuSchArbV
bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neuer
Arbeitsplatz)
Arbeitsschutz/Checklisten
Seite 5
Checkliste: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in der Zahnarztpraxis
Lfd. Nr.
Frage
Ja
Nein
21.
Werden die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in der Zahnarztpraxis so betrieben, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Praxismitarbeiter/-innen ausgehen?
Link
22.
Ist sichergestellt, dass Praxismitarbeiter nur Verteiler, Leitungen, Kabel,
Stecker, Steckdosen und die elektrischen Betriebsmittel in einwandfreiem Zustand benutzen können?
Link
23.
Werden die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel entsprechend den
Vorgaben der DGUV Vorschrift 3 überprüft (Prüfbuch)?
Link
24.
Werden die Praxismitarbeiter vor Tätigkeitsaufnahme und anschließend
mindestens einmal jährlich über die Gefahren von elektrischem Strom
unterwiesen (Dokumentation)?
Link
25.
Liegen aktuelle Betriebsanleitungen der Hersteller der Elektrogeräte
vor?
Link
26.
Erfolgt bei Feststellung elektrotechnischer Gefahrenquellen die sofortige
Meldung an den Praxisinhaber, das Freischalten des betroffenen
Gerätes unter Beachtung des Selbstschutzes, dessen Kennzeichnung
als „defekt – nicht weiter benutzen“ und die Beauftragung der
Reparatur?
Link
27.
Ist in der stationären Einrichtung (Sicherungskasten) alles eindeutig
beschriftet und sind Elektroinstallations- und Elektroschaltpläne
vorhanden?
Link
28.
Werden Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln ausschließlich von elektrotechnisch fachkundigem Personal (Elektrofachkraft) durchgeführt?
Link
Checkliste: Arbeitsunfall in der Zahnarztpraxis
Lfd. Nr.
Frage
Ja
Nein
29.
Sind die Praxismitarbeiter ausreichend über das Vorgehen und das
Verhalten im Falle eines Arbeitsunfalls unterrichtet?
Link
30.
Kennen die Beschäftigten ihren Versicherungsschutz bei der Arbeit und
auf dem Weg zur oder von der Arbeit?
Link
31.
Steht den Praxismitarbeitern für die Dokumentation aller Arbeitsunfälle
ein Verbandbuch zur Verfügung und wird dieses an einem allgemein
bekannten und leicht zugänglichen Standort aufbewahrt?
Link
32.
Ist ein Alarmplan für den Notfall vorhanden und sichtbar ausgehängt?
Link
33.
Ist einer zum Praxisstandort nahe gelegener Durchgangsarzt bzw. nahe
gelegenes Krankenhaus oder BG-Unfallklinik z. B. im Alarmplan ersichtlich?
Link
34.
Ist sichergestellt, das bei einer Arbeitsunfähigkeit von länger als 3 Tagen
nach einem Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall oder einem Unfall mit Todesfolge eine schriftliche Unfallanzeige an das zuständige Landratsamt und
die BGW erfolgt?
Link
Seite 6
Arbeitsschutz/Checklisten
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Checkliste: Unterweisungen in der Zahnarztpraxis
Thema/Themen
Aktive Medizinprodukte (z. B.
Hochfrequenzgeräte):
Betrieb von Medizinprodukten nur
nach erfolgter Einweisung in die
sachgerechte Handhabung,
Anwendung und den Betrieb sowie
in die zulässige Verbindung mit
anderen Medizinprodukten, Gegenständen und Zubehör anhand der
Gebrauchsanweisung sowie beigefügter sicherheitsbezogener
Informationen und Instandhaltungshinweise.
Regelwerke
Wann durchführen?
regelmäßig mindestens
einmal jährlich
ArbSchG
DGUV Vorschrift 1
vor Tätigkeitsaufnahme
bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neuer
Arbeitsplatz)
regelmäßig mindestens
einmal jährlich
Arbeitsmedizinische Vorsorge
und Immunisierung:
BioStoffV
GefStoffV
ArbMedVV
vor Tätigkeitsaufnahme
bei wesentlichen Veränderungen
regelmäßig mindestens
einmal jährlich
BetrSichV
vor Tätigkeitsaufnahme
bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neue
Arbeitsmittel)
regelmäßig mindestens
einmal jährlich
JArbSchG
MuSchArbV
vor Tätigkeitsaufnahme
Mutterschutz und Jugendliche:
Jugendliche über Unfall- und
Gesundheitsgefahren, denen sie
bei der Beschäftigung ausgesetzt
sind, sowie über die Einrichtungen
und Maßnahmen zur Gefahrenabwendung;
Werdende oder stillende Mütter
über die Ergebnisse der Beurteilung
der Arbeitsbedingungen
(Gefährdungsbeurteilung)
Bildschirmarbeitsplatz:
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Nein
MedProdBetrV
Allgemeine Unfallverhütung,
Arbeitsschutz:
Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
Arbeitsmittel (z. B. Druckgeräte,
elektrische Anlagen und
Betriebsmittel):
über auftretende Gefährdungen und
entsprechende Schutzmaßnahmen
im Umgang mit Arbeitsmitteln
Ja
vor Tätigkeitsaufnahme
bei wesentlichen Veränderungen (z. B.
Geräteneuanschaffung)
JArbSchG
MuSchArbV
JArbSchG
MuSchArbV
BildscharbV
bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neuer
Arbeitsplatz)
Jugendliche regelmäßig
mindestens einmal halbjährlich
Werdende oder stillende
Mütter regelmäßig
mindestens einmal
jährlich
vor Tätigkeitsaufnahme
bei wesentlichen Veränderungen
regelmäßig mindestens
einmal jährlich
Arbeitsschutz/Checklisten
Seite 7
Thema/Themen
Biostoffe:
über auftretende Gefährdungen und
entsprechende Schutzmaßnahmen
(Betriebsanweisung). Arbeitsplatzund tätigkeitsbezogen!
Brandschutz:
über Brandschutz-Organisation
(Alarmplan) und den Umgang mit
Feuerlöscheinrichtungen
Datenschutz:
z. B. Datengeheimnis,
Verschwiegenheitsverpflichtung
Erste Hilfe:
über Organisation (Alarmplan) der
Ersten Hilfe und die Erste-HilfeAusstattung
Gefahrstoffe:
über auftretende Gefährdungen und
entsprechende Schutzmaßnahmen
(Betriebsanweisung). Arbeitsplatzund tätigkeitsbezogen!
Hygiene:
Beschäftigung von
Jugendlichen:
Laserbetrieb:
Personen, die Lasereinrichtungen
der Klassen 2 bis 4 anwenden oder
die sich in Laserbereichen von
Lasereinrichtungen der Klassen
3 B, 3 R oder 4 aufhalten, sind über
das beachtende Verhalten zu
unterweisen.
Seite 8
Regelwerke
Wann durchführen?
BioStoffV
vor Tätigkeitsaufnahme
bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neuer
Arbeitsplatz)
regelmäßig mindestens
einmal jährlich
DGUV Vorschrift 1
vor Tätigkeitsaufnahme
bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neues
Personal)
regelmäßig mindestens
einmal jährlich
LDSG
Nein
mit Arbeitsvertrag
DGUV Vorschrift 1
vor Tätigkeitsaufnahme
bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neues
Personal)
regelmäßig mindestens
einmal jährlich
GefStoffV
vor Tätigkeitsaufnahme
bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neues
Gefahrstoffprodukt wird
eingeführt)
regelmäßig mindestens
einmal jährlich
TRBA 250
vor Tätigkeitsaufnahme
bei wesentlichen Veränderungen
regelmäßig mindestens
einmal jährlich
Auszubildende halbjährlich
JArbSchG
vor Tätigkeitsaufnahme
bei wesentlichen Veränderungen
regelmäßig mindestens
halbjährlich
DGUV Vorschrift 11
Ja
vor Tätigkeitsaufnahme
bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neues
Lasergerät)
regelmäßig mindestens
einmal jährlich
Arbeitsschutz/Checklisten
© LZK BW 07/2015
Thema/Themen
Persönliche Schutzausrüstung:
über sicherheitsgerechtes Benutzen
der persönlichen Schutzausrüstung
Röntgenbetrieb:
Personen, die berechtigt Zutritt zum
Kontrollbereich haben, sind über
die Arbeitsmethoden, die möglichen
Gefahren, die anzuwendenden
Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und den hierfür notwendigen
Inhalt der RöV und
der Anzeige zu unterweisen.
© LZK BW 07/2015
Regelwerke
PSA-BV
RöV
Wann durchführen?
Ja
Nein
vor Tätigkeitsaufnahme
bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neuer
Arbeitsplatz)
regelmäßig mindestens
einmal jährlich
vor erstmaligem Zutritt
zum Kontrollbereich
bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neues
Röntgenverfahren)
regelmäßig mindestens
einmal jährlich
Arbeitsschutz/Checklisten
Seite 9
Inhaltsverzeichnis
1.
Zusammenfassung – Kurzinformation der Inhalte
2.
Geltungsbereich und Inhalt von Vorschriften
 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
o Übertragung von Unternehmerpflichten (Arbeitsschutz)
 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
 UVV DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
o DGUV Regel 100-001
o Erste Hilfe
o Erste Hilfe – Sofortmaßnahmen / Postexpositionsprophylaxe
o Persönliche Schutzausrüstung
 DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
 Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Betreuung (BuSDienst)
 UVV DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
 Betriebssicherheitsverordnung
 Zusammenstellung der Regelwerke im Arbeitsschutz
3.
Unterweisung der Mitarbeiter/innen
4.
Gefährdungsmöglichkeiten und Schutzmaßnahmen
5.
Gesetzliche Unfallversicherung
 Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
 Zusammenfassung
6.
Arbeitsunfall, D-Arzt-Verfahren und Unfallanzeige
7.
Gefährdungsbeurteilungen – Jetzt noch mal alles überprüfen
Seite 10
Arbeitsschutz/Inhaltsverzeichnis
© LZK BW 07/2015
Zusammenfassung – Kurzinformation der Inhalte
Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG)



Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)



Arbeitgeberpflichten
© LZK BW 07/2015
Sicherstellung und Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des
Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der
Regeln der Arbeitsmedizin, der Hygiene und sonstiger gesicherter
arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse.
Definition der Arbeitgeber-Pflichten sowie der Pflichten und Rechte der
Beschäftigten.
Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen
(z.B. Bildschirmarbeitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung, … etc.).
Das deutsche Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und
andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - kurz Arbeitssicherheitsgesetz
(ASiG)) regelt die Pflichten der Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für
Arbeitssicherheit, definiert deren Aufgaben und betriebliche Position und
fordert die betriebliche Zusammenarbeit beim Arbeitsschutz und bei der
Unfallverhütung, z. B. im Arbeitsschutzausschuss. Es soll eine fachkundige Beratung der Arbeitgeber sicherstellen.
Leitgedanke des Gesetzes ist die Prävention im betrieblichen Arbeitsschutz.
Das Gesetz soll die Anwendung von Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechend den Betriebsverhältnissen gewährleisten, für die Verwirklichung gesicherter arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sorgen und einen möglichst hohen Wirkungsgrad von Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung
sicherstellen.

Arbeitgeber sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des
Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die
Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Sie haben die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen
und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.
Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz
der Beschäftigten anzustreben.

Zur Planung und Durchführung dieser Maßnahmen hat der Arbeitgeber
unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der
Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die
erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie Vorkehrungen zu treffen, dass
die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und
die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
Kosten für daraus entstehende Maßnahmen trägt der Arbeitgeber.
(Festlegung und Organisation der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen).

Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und verbleibende Gefährdung möglichst gering
gehalten wird; Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen. Bei den
Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu
berücksichtigen. Des Weiteren sind spezielle Gefahren für besonders
schutzbedürftige Beschäftigtengruppen (werdende und stillende Mütter,
Schwerbehinderte, Jugendliche) zu berücksichtigen.
Arbeitsschutz/Zusammenfassung
Seite 11
Seite 12

Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.

Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen
sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend
geboten ist.

Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit
ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen
des Arbeitsschutzes erforderlich sind (Gefährdungsbeurteilung). Die
Beurteilung ist je nach Art der Tätigkeit durchzuführen (es existieren
unterschiedliche Ermittlungsansätze, wie z.B. arbeitsplatz-, tätigkeitsbzw. berufsgruppenbezogen; arbeitsstättenbezogen; arbeitsmittelbezogen oder personenbezogen).

Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln,
insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen
sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen
und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

Schriftliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, der
festgelegten Schutzmaßnahmen und der Ergebnisse ihrer Überprüfung
in der Praxis.

Der Arbeitgeber hat die meldepflichtigen Arbeitsunfälle (Arbeitsunfähigkeit: > 3 Arbeitstage) zu erfassen.

Übertragung von Aufgaben: Bei der Übertragung von Aufgaben auf
Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und
den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden
Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

Regelungen für die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber.

Schutzmaßnahmen und -vorkehrungen bei besonders gefährlichen Arbeiten.

Organisation der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der
Evakuierung der Beschäftigten. Gewährleistung einer ständigen Notruffreischaltung. Benennung der hier tätigen Beschäftigten.

Veranlassung regelmäßiger arbeitsmedizinischer Vorsorge aus dem
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und
angemessen zu unterweisen (arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogen
mittels entsprechender Betriebsanweisungen). Die Unterweisung muss
bei der Einstellung (vor Arbeitsaufnahme), bei Veränderungen im
Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen
Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die
Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und
erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
Arbeitsschutz/Zusammenfassung
© LZK BW 07/2015
Mitwirkungspflicht
der Beschäftigten
© LZK BW 07/2015

Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie
gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.

Die Beschäftigten haben insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge,
Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.

Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber jede von ihnen festgestellte
unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie
jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu
melden (Meldepflicht).

Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen
Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu
machen.

Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung seiner
Praxis schriftlich zu bestellen.

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der
Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen
Fachkunde weisungsfrei. Sie unterstehen unmittelbar dem Praxisinhaber.

Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.

Der Arbeitgeber hat in Praxen mit mehr als zwanzig und bis zu fünfzig
Beschäftigten (Vollzeitkräfte) eine Beschäftigte zur Sicherheitsbeauftragten schriftlich zu bestellen (Muster-Bestellformular für Sicherheitsbeauftragte). Sicherheitsbeauftragen weisen den Praxisinhaber z. B. auf Arbeits- und Gesundheitsgefahren hin, informieren Kollegen über Gefährdungen, geben Anregungen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes hin.

Der Arbeitgeber hat in Praxen mit mehr als zwanzig Beschäftigten
(Vollzeitkräfte) einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus: dem Praxisinhaber oder einem von
ihm Beauftragen; (zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern); dem Betriebsarzt; der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Für die Dokumentation der Arbeitsschutzausschuss-Sitzung steht ein Musterformular
zur Verfügung.

Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie
gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.

Die Beschäftigten haben insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge,
Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
Arbeitsschutz/Zusammenfassung
Seite 13
Überwachung der
Schutzmaßnahmen
Seite 14

Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen
Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche
Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den
Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden (Meldepflicht).

Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen
Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu
machen.

Übertragung von Aufgaben: Bei der Übertragung von Aufgaben auf
Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und
den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden
Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich
damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in
eigener Verantwortung wahrzunehmen.

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können vom Arbeitgeber oder
von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen (§ 22 ArbSchG, § 13 ASiG).

Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den
Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe
zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder
ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die
Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person
zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen
haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu unterstützen.

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können im Einzelfall Anordnungen treffen und hierzu angemessene Fristen zur Umsetzung festlegen.

Dem technischen Aufsichtspersonal des zuständigen Unfallversicherungsträgers (BGW) ist die Besichtigung der Praxis zu
ermöglichen, diese ggf. zu begleiten und entsprechende Auskünfte zu
erteilen (§ 10 DGUV Vorschrift 1).

Die zuständige Berufsgenossenschaft kann Anordnungen erlassen und
hierzu angemessene Fristen zur Umsetzung festlegen.
Arbeitsschutz/Zusammenfassung
© LZK BW 07/2015
Geltungsbereich und Inhalt
von Vorschriften
2.
Arbeitsschutzsystem in Deutschland
Unter dem Begriff "Arbeitsschutz" versteht man in Deutschland Maßnahmen für Sicherheit und
Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit. Aus einem umfassenden Verständnis heraus zählt dazu
die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
einschließlich der menschengerechteren Gestaltung der Arbeit. Dazu gehören auch Fragen der
Arbeitszeit (z. B. Sonn- und Feiertagsarbeit) und des Schutzes besonders schutzbedürftiger
Personengruppen (z. B. Jugendliche, werdende und stillende Mütter). Nicht zum Arbeitsschutz
dagegen zählen Fragen der Beschäftigung (z. B. Arbeitsverträge) oder der Bezahlung (z. B. Tarifverträge).
Grundlegende Rechtsvorschriften stellen im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes:




das Arbeitsschutzgesetz,
das Arbeitssicherheitsgesetz,
das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung und
die Gefahrstoffverordnung
dar.
Arbeitgeberverantwortung
Der Arbeitgeber ist für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit verantwortlich. Er
ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
Der Arbeitgeber hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich
ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei gehört es zu seiner Pflicht, eine Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten anzustreben. Zu seiner Unterstützung hat
der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen, die ihn in Fragen des
Arbeitsschutzes beraten.
Föderalismus
Deutschland ist ein Bundesstaat. Dieses föderale System der Bundesrepublik, die Aufgliederung des
Staates in eigenständige Bundesländer, findet sich auch im Arbeitsschutzsystem wieder.
Gesetze zum Arbeitsschutz sind ganz überwiegend Bundesrecht und werden vom Bundestag
erlassen, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Bundesrats. Verordnungen dagegen beschließt
überwiegend die Bundesregierung, die in der Regel zur endgültigen Rechtsetzung ebenfalls die
Zustimmung des Bundesrates benötigt. Bei Gesetzen und Verordnungen, die im Bereich Sicherheit
und Gesundheit am Arbeitsplatz vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet
werden, findet eine frühzeitige und umfassende Beteiligung





der Länder,
der Dachverbände der Gewerkschaften,
der Arbeitgeber,
der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger und
der betroffenen Fachverbände
statt. Das BMAS wird in seinen Aufgaben von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(BAuA) fachlich unterstützt.
© LZK BW 07/2015
Arbeitsschutz/Inhalte
Seite 15
Die Überwachung der Einhaltung dieser bundesstaatlichen Vorschriften ist Aufgabe der Länder. Dazu
hat jedes Land eine eigene Arbeitsschutzaufsicht (Regierungspräsidien, Landratsämter, Staatliche
Ämter für Arbeitsschutz) eingerichtet. Zu deren Aufgaben gehört u.a.:



die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften,
die Beratung der Arbeitgeber,
im Einzelfall die Anordnung notwendiger Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten.
In Baden-Württemberg liegt die staatliche Arbeitsschutzaufsicht auf der unteren Verwaltungsebene,
d. h. in den zuständigen Land- und Stadtkreisen.
Die Adressen der für Ihre Praxis zuständigen Arbeitsschutzämter finden Sie im
PRAXIS-Handbuch „Qualitätssicherung – Anhang“, unter der
Rubrik „Adressenverzeichnis“, in dem Kapitel „Arbeitsschutzämter in Baden-Württemberg“.
Dualismus
Das Arbeitsschutzsystem in Deutschland beruht auf zwei Säulen. Neben dem staatlichen Arbeitsschutz existiert auch der Arbeitsschutz der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (UVT). UVT sind
die



gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG),
die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und
die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
Alle Unternehmen, Betriebe und Verwaltungen sind Pflichtmitglieder, so dass alle Beschäftigten in
Deutschland Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten genießen. Finanziert
werden die UVT, und damit auch die Versicherungsleistungen bei einem Arbeitsunfall oder bei einer
Berufskrankheit, grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber.
Die UVT haben u. a. die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und
arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Zur
Erfüllung dieser Aufgaben beschließen Vertreterversammlungen der UVT Unfallverhütungsvorschriften (UVV), die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bedürfen. Die
Überwachung der Einhaltung der UVV erfolgt durch die Technischen Aufsichtsdienste (TAD) des jeweiligen UVT, deren weiterer Aufgabenschwerpunkt in der Beratung der Unternehmer und
Beschäftigen liegt.
Information / Koordination / Kooperation
Um Doppelarbeit der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzaufsicht zu vermeiden,
sind die zuständigen Landesbehörden und die UVT in Deutschland zu engem Zusammenwirken und
zum Erfahrungsaustausch verpflichtet. Sie unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse. In verschiedenen Gremien werden Informationen
weitergegeben, Aktivitäten koordiniert und Kooperationen vereinbart.
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Das Grundgesetz
Bereits aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland lassen sich für den Arbeitsschutz
eindeutige Verpflichtungen ableiten. Gemäß Artikel 20 ist der Gesetzgeber unseres sozialen Rechtsstaates aufgefordert, Gesetze mit sozialem Inhalt zu erlassen.
Artikel 2
(1)
Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht
die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittenrecht verstößt.
(2)
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Gefährdungen erkennen, bewerten, beseitigen
Das „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“ (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) stellt die Umsetzung der europäischen Richtlinie 89/391/EWG in nationales Recht dar. Das
Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit in allen Tätigkeitsbereichen durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.
Das Arbeitsschutzgesetz regelt für alle Tätigkeitsbereiche
 die grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers,
 die Pflichten und die Rechte der Beschäftigten,
 die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz durch die zuständigen staatlichen
Behörden.
Die Grundlage für das Arbeitsschutzgesetz ist die europäische Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz
89/391/EWG. Diese EG-Richtlinie enthält Mindestanforderungen für den Arbeitsschutz, die in allen
Mitgliedstaaten der EU gelten.
Gefährdungsbeurteilung - Grundlage für wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen
Eine Ihrer Grundpflichten als Arbeitgeber ist es, erforderliche Maßnahmen festzulegen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern.
Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die Gefährdungsbeurteilung. Das heißt: die Ermittlung und
Bewertung von Ursachen und Bedingungen, die zu Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren führen können. Die Gefährdungsbeurteilung hilft Ihnen, zielgerichtete und wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen. Denn nur wer die Gefährdungen in seinem Betrieb wirklich
kennt, kann kosteneffektiv die richtigen Mittel einsetzen, um den Schutz seiner Beschäftigten zu verbessern.
1. Gefährdungen erkennen
Gehen Sie aufmerksam durch Ihren Betrieb und sehen Sie sich alles an, was auf die Sicherheit und
die Gesundheit Ihrer Beschäftigten Einfluss haben kann:
Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und der Arbeitsplätze z.B. bauliche Gestaltung der Arbeitsräume und Verkehrswege, ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze, Gestaltung, Auswahl,
Beschaffenheit und Einsatz von Maschinen, Geräten und Anlagen, Einsatz oder Entstehung von Gefahrstoffen, Gestaltung von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit, Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
2. Gefährdungen bewerten
Schätzen Sie ein, ob Ihre Beschäftigten durch die vorhandenen Maßnahmen ausreichend geschützt
sind. Vergleichen Sie mit Vorschriften, Regeln oder mit bewährten Lösungen.
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3. Gefährdungen beseitigen
Legen Sie Maßnahmen fest, um die vorhandenen Gefährdungen zu beseitigen oder zu mindern.
Beachten Sie bei der Auswahl die Rangfolge der Arbeitsschutzmaßnahmen:
sichere Technik, sicherheitstechnische Mittel, organisatorische Maßnahmen, individuelle Schutzmaßnahmen. Berücksichtigen Sie den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige
gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse. Beachten Sie besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen. Führen Sie die festgelegten Maßnahmen durch. Legen Sie dazu Prioritäten, Termine
und Verantwortlichkeiten fest.
4. Wirkung kontrollieren
Prüfen Sie regelmäßig die Wirksamkeit der Maßnahmen und passen Sie diese erforderlichenfalls
geänderten Bedingungen an. Holen Sie sich Rat bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt und ggf. der Sicherheitsbeauftragten. Beziehen Sie Ihre Beschäftigten bzw. deren Vertreter ein!
Notieren Sie wichtige Ergebnisse!
Ihre Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung
Betriebe müssen über Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die
festgelegten Maßnahmen sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.
Diese Unterlagen dienen der betrieblichen Transparenz und Kommunikation. Als solche Unterlagen
können verwendet werden: bereits im Betrieb vorhandene Protokolle von Betriebsbegehungen durch
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte, Eintragungen in Prüflisten, Gefährdungskatalogen
u.ä., Betriebsanweisungen für Tätigkeiten, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe eigenständige, zusammenfassende Gefährdungsdokumentationen.
Einbeziehung der Beschäftigten
Was müssen Sie als Arbeitgeber beachten?
Informieren Sie alle Beschäftigten über Gefährdungen, mögliche Schädigungen sowie über
bestehende, eingeleitete und geplante Schutzmaßnahmen. Unterweisen Sie sie im Umgang mit
Schutzvorkehrungen!
Hören Sie die Beschäftigten zu allen Maßnahmen an, die Auswirkungen auf die Sicherheit und die
Gesundheit bei der Arbeit haben können!
Was müssen die Beschäftigten beachten?
Beschäftigte haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten sowie gemäß den Unterweisungen und Weisungen des Arbeitgebers sowohl für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit als auch für die von ihren
Handlungsweisen betroffenen Personen Sorge zu tragen.
Sie sind verpflichtet, Vorgesetzten jedes Auftreten einer unmittelbaren Gefahr sowie festgestellte
Mängel an Schutzsystemen zu melden.
Sie können aktiv bei der Gestaltung des betrieblichen Arbeitsschutzes mitwirken, z.B. durch
Verbesserungsvorschläge.
Das ArbSchG kann über das Internet unter der Rubrik Vorschriften der Gewerbeaufsicht BadenWürttemberg (http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de) herunter geladen werden.
Eine Hilfe zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung stellt das von der BGW herausgegebene
Heft in der Reihe „Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen“ Zahnarztpraxen, Kieferorthopäden,
Oralchirurgen“, Nr. GP 5.2, neuester Stand: Ausgabe Feb. 1998, dar. Dieses können Sie direkt bei der
BGW anfordern (s. PRAXIS-Handbuch – QS-Anhang, Adressenverzeichnis, BGW).
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Ablaufschema der Gefährdungsbeurteilung:
Übertragung von Unternehmerpflichten (Arbeitsschutz)
Der Praxisinhaber kann gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung
wahrzunehmen. Über den § 13 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der
Prävention“ wird die Pflichtenübertragung wie folgt präzisiert: Der Praxisinhaber kann zuverlässige
und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung
der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.
Ein Muster für die Übertragung von Unternehmerpflichten (Arbeitsschutz) finden Sie im
PRAXIS-Handbuch „Qualitätssicherung – Anhang“, unter der Rubrik „Formulare“,
in dem Kapitel „Arbeitsschutz“.
Quelle für das Muster „Übertragung von Unternehmerpflichten“: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg
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Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Das Gesetz, Kurztitel, “Arbeitssicherheitsgesetz", hat eine Verbesserung der Arbeitssicherheit und der
arbeitsmedizinischen Betreuung der Beschäftigten durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und
Betriebsärzte zum Ziel. Das Gesetz ist als Rahmengesetz anzusehen, dass durch die Unfallverhütungsvorschriften “Betriebsärzte" und “Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" ausgefüllt wird. Diese Unfallverhütungsvorschriften wurden von den Unfallversicherungsträgern
erlassen. Sie unterscheiden sich bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern lediglich durch die
darin enthaltenen Einzelforderungen hinsichtlich der Betriebsgröße und der notwendigen Einsatzzeiten. Die Durchführung dieser Unfallverhütungsvorschriften obliegt den Unfallversicherungs-trägern.
Nach ASiG § 2 bzw. § 5 hat der Arbeitgeber Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihnen die nach § 3 bzw. § 6 genannten Aufgaben zu übertragen. Die Bedeutung
der schriftlichen Bestellung liegt darin, dass die Bestellung durch einen Vertrag bzw. eine Urkunde
vollzogen und von beiden Seiten unterzeichnet wird. Damit ist sie jederzeit nachweisbar. Eine mündliche Abmachung genügt nicht.
Das ASiG kann über das Internet unter der Rubrik Vorschriften der Gewerbeaufsicht BadenWürttemberg (http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de) herunter geladen werden.
UVV DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
Die neue DGUV Vorschrift 1 ist die zentrale Basisvorschrift eines neu gestalteten berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerks für die Prävention. Sie verzahnt das berufsgenossenschaftliche Satzungsrecht mit dem staatlichen Arbeitsschutzrecht. Damit wird das bisherige teilweise Nebeneinander
von Berufsgenossenschaften und Staat bei der Rechtsetzung in der Prävention von Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren in ein Miteinander überführt. Die Regelungsinhalte der Einzelvorschriften werden in einer offiziellen Begründung erläutert.
Zu den wesentlichen Elementen der neuen DGUV Vorschrift 1 zählen

eine Anpassung der Grundlagenvorschrift an das SGB VII,

die Umsetzung des mit der Abwehr arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erweiterten
Präventionsauftrags in das berufsgenossenschaftliche Satzungsrecht,

ein Verzicht auf Wiederholungen von Vorschriften des staatlichen Arbeitsschutzrechts

und die Straffung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerks mit dem zusätzlichen
Aspekt der Transparenzerhöhung.
Das neue Konzept der DGUV Vorschrift 1 kommt ohne Detailvorschriften aus und stärkt damit die von
Politik und Verbänden aktuell geforderte höhere Eigenverantwortung des Unternehmers für den betrieblichen Arbeitsschutz. Auch die Versicherten werden unmittelbar in die Pflicht genommen, den
Unternehmer bei seinen Vorkehrungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterstützen.
Die Vorschrift kann über das Internet unter (www.bgw-online.de) herunter geladen werden.
Sie finden die für die Zahnheilkunde geltenden Unfallverhütungsvorschriften im PRAXIS-Hanbduch
„Qualitätssicherung – Anhang“ - „Aushang / Einsichtsnahme“ unter „Unfallverhütungsvorschriften“.
Haben alle Beschäftigten in der Zahnarztpraxis freien Zugang zur CD-ROM „PRAXIS-Handbuch“ der
LZK BW von der Auslageverpflichtung der Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 39 der Satzung der
BGW in der Praxis abzusehen.
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DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention"
Als erster Baustein eines modernen, schutzzielorientierten BG-Vorschriftenwerks ist die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 seit dem 01. Januar 2004 in Kraft. Durch den weitgehenden Verzicht auf sehr konkrete Bestimmungen wie sie noch in der Vorgängervorschrift "Allgemeine Vorschriften"
DGUV Vorschrift 1 enthalten waren, ergaben sich Freiräume bei der Auslegung dieser BG-Vorschrift.
Diese Freiräume werden nun durch die praxisorientierte BG-Regel "Grundsätze der Prävention"
(DGUV Regel 100-001) beispielhaft ausgefüllt. Die DGUV Regel 100-001 wurde am 31. August 2005
vom zuständigen Gremium des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG)
verabschiedet. Zuvor wurde die DGUV Regel 100-001 unter Federführung der BGZ (Berufsgenossenschaftliche
Zentrale
für
Sicherheit
und
Gesundheit des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften) im Rahmen des
Stellungnahmeverfahrens bei allen BGen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA),
dem Länderauschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) sowie den Sozialpartnern
geprüft.
Die Struktur der DGUV Regel 100-001 orientiert sich an der zugehörigen DGUV Vorschrift 1 und bietet
zu den einzelnen Anforderungen Präzisierungen und Konkretisierungen an. Insbesondere zu Begriffen
der DGUV Vorschrift 1 wie z.B. "besondere Gefahr" sowie zu unbestimmten Rechtsbegriffen werden
Erklärungen und ggf. anschauliche, praxisbezogene Beispiele geliefert. Alle wichtigen in der BG-Regel
verwendeten Begriffe werden in einem beigefügten Glossar definiert. Die DGUV Regel 100-001 liefert
dem Anwender die notwendigen Grundlageninformationen, um die in der DGUV Vorschrift 1 geforderten Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz erfüllen zu können.
Erste Hilfe (§§ 24-28 DGUV Vorschrift 1)
Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers:








Der Arbeitgeber hat die zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr erforderlichen Einrichtungen
und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet
und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundig transportiert werden.
Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Versicherte
o einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es sei denn, dass der erstbehandelnde Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt
oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt,
o bei einer schweren Verletzung einem der von den Berufsgenossenschaften bezeichneten
Krankenhäuser zugeführt werden,
o bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächst erreichbaren
Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt werden, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztliche Erstversorgung erübrigt hat.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch berufsgenossenschaftliche
Aushänge oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie
über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise
und die Angaben sind aktuell zu halten.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese
Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird (Verbandbuch).
Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.
Die Beschäftigten sind über das Verhalten bei Arbeitsunfällen vor Arbeitsaufnahme und
anschließend in regelmäßigen Zeitabständen (mindestens einmal jährlich) zu unterweisen, dies
ist schriftlich zu dokumentieren.
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Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel zur Ersten Hilfe


Der Arbeitgeber hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar
und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in
ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.
Gemäß § 24 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 haben die Praxisinhaber/innen Erste-Hilfe-Material bereitzuhalten. Der Standort der Aufbewahrung muss allen Mitarbeitern bekannt sein (Sicherheitskennzeichnung). Der Inhalt der Verbandkästen sowie die Haltbarkeit einiger steril verpackter Verbandsmaterialien
ist
regelmäßig zu überprüfen.
In Praxen mit bis zu 20 Vollzeit-Beschäftigten ist ein Verbandssortiment nach DIN 13157 (kleiner Verbandskasten) vorgeschrieben, bei Praxen mit mehr als 20 Vollzeit-Beschäftigten ein Verbandssortiment nach DIN 13169 (großer Verbandskasten). Das Verbandssortiment gemäß DIN 13157 wurde im
November 2009 geändert.
Vorgeschriebenes Erste-Hilfe-Material DIN 13157:2009-11
Stückzahl Bezeichnung
Ausführung
1
Heftpflaster
5 cm x 2,5 m, Spule mit Außenschutz, z. B. DIN 13019
8
Wundschnellverband
10 cm x 6 cm, staubgeschützt verpackt, z. B. DIN 13019
1
Verbandpäckchen
steril, z. B. DIN 13151-K
3
Verbandpäckchen
steril, z. B. DIN 13151-M
1
Verbandpäckchen
steril, z. B. DIN 13151-G
1
Verbandtuch
steril, z. B. DIN 13152-A
10 cm x 10 cm, ein- oder mehrlagiges Flächengebilde, Oberfläche nicht saugend, sekretdurchlässig, nicht an der Wunde
6
Kompresse
haftend, physiologisch unbedenklich, Saugkapazität mindestens 800 g/m2, maximal paarweise steril verpackt, Papier,
z. B. DIN 58 953-2
2
Fixierbinde
z. B. DIN 61634 FB 6
2
Fixierbinde
z. B. DIN 61634-FB 8
metallisierte Polyesterfolie, Mindestgröße 210 cm x 160 cm,
1
Rettungsdecke
staubgeschützt verpackt
2
Dreiecktuch
z. B. DIN 13168-D
1
Schere
Kniegebogen, nicht rostend, DIN 58279-B 190
4
Einmalhandschuhe
DIN EN 455
1
Erste-Hilfe-Broschüre
1
Inhaltsverzeichnis
4
Fingerkuppenverband
staubgeschützt verpackt
4
Fingerverband
12 cm x 2 cm, staubgeschützt verpackt
4
Pflasterstrip
Mindestgröße 1,9 cm x 7,2 cm, staubgeschützt verpackt
8
Pflasterstrip
Mindestgröße 2,5 cm x 7,2 cm, staubgeschützt verpackt
aus Watte mit textilem Gewebe oder Vliesstoff umhüllt,
2
Augenkompresse
Mindestgröße 5 cm x 7 cm
5
Vliesstoff-Tuch
Mindestgröße 10 cm x 30 cm
2
Folienbeutel
verschließbar, aus Polyethylen, Mindestgröße 30 cm x 40 cm
1
Kälte-Sofortkompresse
Fläche mind. 200 cm²
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Aufzeichnungen von Erste-Hilfe-Leistungen
Entsprechend der UVV “Grundsätze der Prävention“, DGUV Vorschrift 1 sind über jede Erste-HilfeLeistung Aufzeichnungen zu führen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Aufzeichnungen dienen als Nachweis gegenüber dem Unfallversicherungsträger, dass der
Körperschaden bei einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Dass kann sehr wichtig werden, zum
Beispiel wenn Spätfolgen eintreten. Jeder ist verpflichtet, die Erste-Hilfe-Leistungen aufzuzeichnen.
Festgehalten werden muss: Zeit, Ort und Hergang des Unfalles, Art und Umfang der Verletzungen,
Zeitpunkt, Art und Weise der Erste-Hilfe-Leistung sowie Name des Verletzten, des Erstversorgers und
etwaiger Zeugen.
Die Aufzeichnungen sind im Verbandbuch einzutragen.
Ein Muster für ein Verbandbuch finden Sie im PRAXIS-Handbuch „Qualitätssicherung – Anhang“, unter der Rubrik „Formulare“, in dem Kapitel „Arbeitsschutz“.
Bei Arbeits- oder Wegeunfällen mit Todesfolge oder einer über drei Tage hinaus bestehenden Arbeitsunfähigkeit finden Sie weitere Ausführungen unten im Kapitel „Unfallanzeigen“.
Weitere Einzelheiten zum Thema „Erste Hilfe“ entnehmen Sie bitte dem Kapitel „Notfall“.
Die BGW bietet im Internet zusätzlich eine Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen an. In dieser Anleitung werden die wichtigsten Schritte bei der Ersten Hilfe textlich und bildhaft erläutert. Darüber hinaus
kann die umfangreiche BG-Information 503 „Anleitung zur Ersten Hilfe“ eine weitere Unterstützung,
gerade auch für die regelmäßig wiederkehrende Unterweisung der Beschäftigten darstellen.
Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
Als Ersthelfer (ohne zusätzliche Ausbildung) kann der Inhaber einer zahnärztlichen Approbation
eingesetzt werden.
In Praxen mit bis zu 20 Vollzeit-Beschäftigten ist ein Ersthelfer vorgeschrieben, bei Praxen mit mehr
als 20 Vollzeit-Beschäftigten sind Ersthelfer in folgender Anzahl gefordert: 10% der Beschäftigten (5%
der Beschäftigten im Verwaltungsbereich).
Empfehlung: grundsätzlich, auch im Rahmen der Notfallversorgung, ist es sinnvoll, weitere Beschäftigte in Erster Hilfe ausbilden zu lassen. Die Erstausbildung erfolgt in 16 Stunden (Erste-Hilfe-Grundkurs)
bei einer BGW-anerkannten Ausbildungseinrichtung die Erstausbildung muss alle 2 Jahre in einem
8-stündigen-Fortbildungskurs (Erste-Hilfe-Training) aktualisiert werden. Die BGW übernimmt pro Person einen festgelegten Kostenanteil an dem Erste-Hilfe-Grundkurs und an dem Erste-Hilfe-Training.
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Erste Hilfe – Sofortmaßnahmen / Postexpositionsprophylaxe:
Sofortmaßnahmen nach Stich- und Schnittverletzungen bzw. anderen potentiell infektiösen
Kontakten:
1. Wundinspektion: Inspektion der Verletzung oder des Kontaktareals – Wie tief ist die Wunde, sind
Blutgefäße verletzt?
2. Wundreinigung: Sofortiges Ausbluten der Wunde anregen, ggf. durch Druck auf das umliegende
Gewebe der Wunde (1-2 Minuten), keine instrumentelle Manipulation! Ggf. Reinigung mit Wasser
und Waschlotion.
3. Wunddesinfektion: Anschließend mit einem viruswirksamen Händedesinfektionsmittel mehrere
Minuten spülen und desinfizieren, dabei wenn möglich, den Stichkanal spreizen. Der Schmerz ist
ein Indikator für die Tiefenwirkung der Desinfektion.
Bei Kontakt von infektiösem Material mit Schleimhäuten (Auge, Mund) gilt:
 Augen: Sofortige gründliche Spülung mit Wasser oder isotonischer Kochsalzlösung
 Mund: Verwendung eines Schleimhautantiseptikums nur für den Mund.
4. Wundversorgung: Ggf. ist mit einem fixierten Tupfer ein antiseptisches Wirkstoffdepot anzulegen
und die Wunde sollte anschließend mit einem sterilen Verband geschützt werden.
5. Vorstellen: Beim Durchgangsarzt.
6. Klärung des Infektionsrisikos seitens des Patienten: der Infektionsstatus des Patienten, an
dem man sich verletzt hat, ist ggf. nachzufragen bzw. über den Patientenerhebungsbogen zu
recherchieren.
Untersuchungsumfang:
Blutentnahme beim Verletzten sofort, Untersuchungsumfang wenn …
… Infektionsstatus
des Spenders
unbekannt ist

GOT / GPT
… der Spender HBV
infiziert ist

… der Spender HCV
infiziert ist
… der Spender HIV
infiziert ist
Anti-HIV
Anti-HBs
Anti-HBc
Anti-HCV
GOT / GPT
Anti-HBs
Anti-HBc
HBsAG

GOT / GPT
Anti-HCV

Anti-HIV
Postexpositionelle Kontrolluntersuchungen (Blutuntersuchungen Anti-HBs; Anti-HBc; Anti-HCV;
Anti-HIV; ggf. Transaminasen): regelmäßige Kontrollen im Ermessen des Durchgangsarztes
(i. d. R. 1. Nachuntersuchung nach 6 Wochen; 2. Nachuntersuchung nach 12 Wochen und
3. Nachuntersuchung nach 6 Monaten).
7. Postexpositionsprophylaxe (PEP): liegt bei dem Patienten, an dem man sich verletzt hat, eine
gesicherte HBV-, HCV- oder HIV-Infektion vor und könnte die Verletzung/Kontamination eine
Infektion verursacht haben, ist eine PEP in Betracht zu ziehen.
Postexpositionsprophylaxe:
Das Auftreten einer Infektionskrankheit kann durch sekundäre Schutzmaßnahmen (z. B. eine
medikamentöse Postexpositionsprophylaxe oder eine postexpositionelle Impfung) verhindert bzw.
frühzeitig therapiert und hierdurch die Folgeerscheinungen der Infektionskrankheit verringert
werden.
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HBV

Falls der Mitarbeiter ausreichend geimpft (d. h. das Anti-HBs war nach der
Grundimmunisierung bzw. der letzten Impfung > 100 IE/l) ist und die letzte
Impfung weniger als 5 Jahre zurück liegt, ist keine PEP erforderlich.
Ist der Mitarbeiter nicht ausreichend geimpft (auch z. B. „Low-Responder“), ist je
nach Titerhöhe ggf. eine Auffrischung der aktiven Impfung notwendig.
Falls der Mitarbeiter nicht geimpft ist (auch z. B. „Non-Responder“), ist innerhalb von 48 Stunden eine Simultanimpfung erforderlich:

passive Immunisierung mit HBV-Immunserum

gleichzeitiger Beginn mit aktiver HBV-Impfung
HCV

Eine Schutzimpfung gegen HCV ist bisher nicht verfügbar. Eine frühzeitige PEP
mit Interferon kann häufig eine Chronifizierung verhindern, deswegen sollte
neben der Erstuntersuchung ein besonderes Augenmerk auf die Nachuntersuchungen im Ermessen des Durchgangsarztes liegen (i. d. R. nach Kontakt mit
dem Blut einer nachweislich HCV-positiven und einer infektionsunbekannten
Person sollte zur Früherkennung nach 2 bis 4 Wochen eine HCV-PCR durchgeführt werden, um evtl. eine Frühtherapie einleiten zu können). Die Ergebnisse
zweier Studien des Kompetenznetzes Hepatitis in 2009 zeigen, dass eine
sofortige Behandlung mit PEG-Interferon-alfa-2b für 24 Wochen die sicherste
Therapie für Hepatitis-B-Patienten ist.
HIV

Eine Impfung ist nicht möglich.
Es gibt eine medikamentöse PEP, die bei entsprechender Indikation sofort eingenommen werden sollte. Grundsätzlich gilt: falls eine PEP sinnvoll erscheint:
Beginn möglichst sofort bzw. innerhalb von 1-2 Stunden (später auch noch sinnvoll!). Die Behandlung dauert zwischen 4-6 Wochen.
Die PEP kann eine Infektion verhindern, auch wenn bereits Erreger in die Blutbahn gelangt sind. Wegen der starken Nebenwirkungen der Medikamente muss
die Entscheidung für oder gegen eine PEP von einem Spezialisten (z. B. Durchgangsarzt in Abstimmung mit einem Internisten) getroffen werden.
Das Infektionsrisiko ergibt sich als Summe der Viruslast des Patienten (die stark
vom individuellen Infektionsstadium abhängig ist), der Größe/Tiefe der Hautverletzung/Wunde und der Menge des in die Wunde gelangten Patientenblutes
(z. B. höheres Risiko bei größeren bluthaltigen Hohlnadeln oder Skalpellen).
Weitergehende Informationen zur Postexpositionsprophylaxe erhalten Sie auf der Internetseite
www.infektionsfrei.de unter der Rubrik „Verhalten im Notfall“.
Nach der Erstversorgung:
1. Unfall- und Erste-Hilfe-Leistungen sind in das Verbandbuch einzutragen (Aufbewahrungsfrist:
mindestens 5 Jahre nach der letzten Eintragung).
2. Unfallanzeige an die BGW und an das zuständige Landratsamt:
-
Jede Nadelstichverletzung sollte, unabhängig der dreitägigen Arbeitsunfähigkeit als Meldekriterium für einen Arbeitsunfall, über die Unfallanzeige der BGW gemeldet werden. Wenn
eine Beschäftigte bei Ihrer Tätigkeit eine derartige Verletzung erleidet, übernimmt die BGW
die entstehenden Kosten für die hieraus resultierenden Untersuchungen und Behandlungen.
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Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Der Arbeitgeber ist gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, die erforderlichen
Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit
und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat hierbei u. a. die erforderlichen
Mittel, um die oben erwähnte Grundpflicht zu erfüllen, bereitzustellen. Die Kosten für diese Maßnahmen darf der Arbeitgeber entsprechend § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegen.
Um zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, hat der Arbeitgeber
gemäß § 5 Abs.1 ArbSchG eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen
Gefährdungen durchzuführen (Gefährdungsbeurteilung).
Neben den beschriebenen staatlichen Regelungen ist der Unternehmer gemäß § 29 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) zusätzlich verpflichtet, den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstung (auch in ausreichender Anzahl) bereitzustellen. Der
Unternehmer hat für die Benutzung zu sorgen und diese zu überwachen (§ 30 Abs. 1 DGUV Vorschrift
1).
Für die versicherten Beschäftigten besteht u. a. nach § 30 Abs.2 DGUV Vorschrift 1 eine grundsätzliche bestimmungsgemäße Benutzungspflicht.
Detailregelungen finden sich in Technischen Regelwerken, wie z. B. der Technischen Regel für
Biologische Arbeitsstoffe „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege“
(TRBA 250). In deren Anwendungsbereich fallen z. B. Tätigkeiten durch die Menschen medizinisch
untersucht oder behandelt werden. Gemäß TRBA 250 hat der Arbeitgeber persönliche Schutzausrüstung, d. h. flüssigkeitsdichte medizinische Einmalhandschuhe in der Patientenbehandlung, flüssigkeitsdichte und chemikalienbeständige Schutzhandschuhe (am besten mit langer Stulpe für
Reinigungsarbeiten) für den Umgang mit Gefahrstoffen (Desinfektionsarbeiten, Entwickler- und Fixierbäder), Augen- oder Gesichtsschutz, wenn mit Verspritzen oder Versprühen infektiöser oder potenziell
infektiöser Materialien oder Flüssigkeiten zu rechnen ist und ggf. Schutzkleidung, zur Verfügung zu
stellen.
Auch die Gefahrstoffverordnung, die den Schutz vor gefährlichen Stoffen regelt, sieht für den Umgang
mit Gefahrstoffen die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung durch den Arbeitgeber vor.
Die RKI-Richtlinie „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“
definiert mit Kategorie IV (rechtliche Vorgabe):
 das Tragen von Schutzhandschuhen bei Infektionsgefährdung und auch dann, wenn mit Körperflüssigkeiten oder Sekreten kontaminierte Bereiche oder Oberflächen berührt werden und
 das Tragen von dicht anliegendem Mund-Nasen-Schutz und einer Schutzbrille mit Seitenschutz
zur Verringerung eines Infektionsrisikos durch Mikroorganismen enthaltende Aerosole sowie
Blut- und Speichelspritzer.
Hieraus wird deutlich, dass der Zahnarzt als Arbeitgeber grundsätzlich zur Bereitstellung von
persönlicher Schutzausrüstung (Handschuhe, Augen- und Gesichtsschutz und ggf. Schutzkleidung)
verpflichtet ist und die hieraus entstehenden Kosten zu tragen hat.
Eine Verpflichtung zur Stellung von Praxiskleidung durch den Zahnarzt gibt es im Gegensatz zur
Schutzkleidung nicht.
Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen
Folgendes Vorgehen bietet sich an:





Feststellen, welche Gefährdung besteht am Arbeitsplatz
Feststellen, welche Körperteile gegen welche Einwirkungen zu schützen sind
Auswahl der geeigneten, normgerechten Schutzausrüstungen
Durchführung von Trageversuchen mit verschiedenen Modellen
Tragebereitschaft der Beschäftigten fördern, durch Unterweisung und Motivation
Bei der Auswahl sind Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu beteiligen.
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Unterweisung
Die Beschäftigten sind über die im Einzelfall mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefährdungen und die
Notwendigkeit des Benutzens persönlicher Schutzausrüstungen zu informieren. Dabei ist auf den
richtigen Einsatz/Gebrauch der Schutzausrüstungen und deren Pflege (Erhalt eines hygienisch
einwandfreien Zustands) einzugehen. Praktische Vorführungen sind vorteilhaft.
Pflege
Nur sachkundig gepflegte und instand gehaltene Schutzausrüstungen behalten ihre Schutzwirkung.
Dabei geben die Betriebsanleitungen der Hersteller und die Merkblätter über persönliche Schutzausrüstungen Hilfestellung und sind zu beachten.
Zur persönlichen Schutzausrüstung zählen insbesondere:

Schutzkleidung, wenn Beschäftigte den Einwirkungen von Krankheitserregern ausgesetzt sind.
Schutzkleidung ist geeignet, wenn sie die Rumpf-Vorderseite bedeckt, desinfizierbar ist, keine
elektrostatische Aufladung begünstigt und die Brenneigenschaften mindestens Brennklasse S-e
nach DIN 66 083 „Kennwerte für das Brennverhalten textiler Erzeugnisse“ entsprechen. Sie ist in
ausreichender Stückzahl zur Verfügung gestellt, wenn der Wechsel bei Bedarf, mindestens aber
zweimal wöchentlich, möglich ist.
Für die getragene Schutzkleidung und die übrige Kleidung müssen getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (z. B. Haken). Getragene Schutzkleidung ist vor Betreten von
Aufenthalts- oder Speiseräumen abzulegen. Für Desinfektion, Reinigung und Instandhaltung der
Schutzkleidung hat die/der Arbeitgeber/in zu sorgen.
Benutzte Schutzkleidung und Wäsche ist in ausreichend widerstandsfähigen und dichten
Behältern/Säcken zu sammeln (getrennte Erfassung nach Art des Wasch- bzw. Reinigungsverfahrens) und –falls notwendig– so zu transportieren, dass keine Personen den Einwirkungen von
Krankheitserregern ausgesetzt werden. Falls davon auszugehen ist, dass die Berufskleidung mit
Krankheitserregern kontaminiert wurde, ist sie wie Schutzkleidung zu wechseln und zu behandeln.

Medizinische Einmalhandschuhe, wenn die Hände mit Blut, Sekreten, Eiter o. ä. in Kontakt
kommen können. Geeignet sind Handschuhe, die die DIN EN 455 Teil 1-3 „Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch“ erfüllen. Laut TRGS 540-3 „Ersatz von sensibilisierenden
Stoffen“ sollten gepuderte Latexhandschuhe durch puderfreie, allergenarme Latexhandschuhe
oder andere geeignete Handschuhe ersetzt werden.
Die Desinfizierbarkeit bei der Mehrfachbenutzung von Einmalhandschuhen muss durch den
Hersteller nachgewiesen sein (in der DIN EN 455 ist eine solche Testung nicht vorgesehen).

Flüssigkeitsdichte, ausreichend widerstandsfähige Handschuhe, wenn die Hände mit
schädigenden Stoffen in Kontakt kommen können (Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten),
Stulpenhandschuhe aus PVC, Nitril oder Neopren (am besten Chemikalienhandschuhe gemäß
DIN EN 374; die Angaben im Gefahrstoff-Sicherheitsdatenblatt beachten).

Hautschutzmittel, im Hinblick auf die hohe Zahl der berufsbedingten Hauterkrankungen (Berufskrankheit Nr. 5101) auf die Verwendung von speziellen Hautschutzpräparaten für Handschuhträger achten, die durch enthaltene Gerbstoffe eine Quellung der Haut verhindern sollen. Eine
Alternative für besonders empfindliche Haut ist das Tragen von handelsüblichen Baumwollunterziehhandschuhen.
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Arbeitsschutz/Inhalte
Seite 27

Augen- und Gesichtsschutz
Geeigneter Augen- und Gesichtsschutz (siehe auch DGUV Regel 112-192) ist zur Verfügung zu
stellen und zu benutzen, wenn Augen und Gesicht schädigenden äußeren Einflüssen ausgesetzt
sein
können,
z. B. durch:




mechanische Einwirkungen (z. B. bei Schleif- oder Fräsarbeiten im Praxislabor),
optische Einwirkungen (Lasserbetrieb),
chemische Einwirkungen (Spritzgefährdung beim Umgang mit Gefahrstoffen),
Infektionsrisiko durch Mikroorganismen enthaltende Aerosole sowie durch Blut- und Speichelspritzer.
In vielen Fällen wirken mehrere schädigende Einflüsse gleichzeitig auf Augen und Gesicht ein.
Augen- und Gesichtsschutzgeräte sind:
 Schutzbrillen, Schutzschilde, Schutzschirme und Schutzhauben.
Augen- und Gesichtsschutz bestehen aus einer oder zwei Sichtscheibe(n) und aus dem Tragkörper, der die Sichtscheibe(n) vor den Augen fixiert. Sie sollen so beschaffen sein, dass sie
das Blickfeld möglichst wenig einschränken, bequem zu benutzen sind und die Augen nicht
ermüden.
Zum Schutz von Augen und Gesicht bei bestimmten Tätigkeiten gibt es Schutzgeräte mit
besonderer Schutzeinwirkung, z. B. Laserschutzbrillen.
Beschädigte Augen- und Gesichtsschutzgeräte dürfen nicht verwendet werden. Sie müssen
so angepasst sein, dass sie weder drücken noch verrutschen.
Mund-Nasen-Schutz und einer Schutzbrille mit Seitenschutz zur Verringerung eines Infektionsrisikos
durch Mikroorganismen enthaltende Aerosole sowie Blut- und Speichelspritzer

Atemschutz
Ggf. ist geeigneter Atemschutz (siehe auch DGUV Regel 112-190) mit evtl. Ausatemventil (bei der
Behandlung von Tbc-Patienten z. B. partikelfiltrierende Halbmasken des Typ FFP2; Virenschutz
mit FFP3-Masken) bereit zu halten.
Dicht anliegender Mund-Nasen-Schutz dient einer Verringerung des Infektionsrisikos durch Mikroorganismen enthaltende Aerosole sowie durch Blut- und Speichelspritzer. Die Mund-NasenSchutzmaske stellt sowohl Personal-, als auch Patientenschutz dar.

Gehörschutz
In der Zahnarztpraxis kommt evtl. das Praxislabor als Einsatzgebiet für Gehörschutz in Frage.
Die Umsetzung der EG-Richtlinie 2003/10/EG „Physikalische Agenzien, Lärm“ und der
EG-Richtlinie zu den Vibrationen 2002/44/EG in nationales Recht erfolgte am 8. März 2007 durch
die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Die Aufhebung der BGV B3 „Lärm“ erfolgte mit
in Kraft treten dieser Verordnung.

Gehörschützer
Zur Verringerung der Schalleinwirkung werden verwendet:


Gehörschutzstöpsel
Kapselgehörschützer
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Arbeitsschutz/Inhalte
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DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
Der Arbeits- und Gesundheitsschutz in den Unternehmen ist heute eine selbstverständliche Managementaufgabe. Der Schutz der Mitarbeiter ist jedoch nicht nur wirtschaftlich sinnvoll, er ist auch gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers.
Der Praxisinhaber hat gemäß Arbeitssicherheitsgesetz und Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 neben der Betreuung durch ein externes Dienstleistungsunternehmen, auch die Möglichkeit
sich am BuS-Dienst „Kammermodell“ der LZK BW anzumelden. Das BuS-Dienst „Kammermodell“
bietet dem Praxisinhaber gemäß § 2 Abs. 4 DGUV Vorschrift 2 die Möglichkeit einer bedarfsorientierter alternativen Betreuung und zwar durch den Praxisinhaber und sein Mitarbeiterteam.
Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Betreuung (BuS-Dienst)
Der Gesetzgeber verpflichtet Unternehmen mit dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit
der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 zu einer betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung (BuS-Dienst). Diese Auflage besteht bereits, wenn mindestens ein Arbeitnehmer
beschäftigt wird.
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung wurde im Jahr 2011 neu geregelt. Die neue
Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 ersetzt die bisher bestehende BGV A2 „Betriebsärzte
und Fachkräfte für Arbeitssicherheit”.
Folgende Möglichkeiten der BuS-Dienst-Betreuung stehen den Praxisinhabern zur Auswahl:
Interne BuS-Dienst-Betreuung:
■
Kammermodell der LZK BW als alternative bedarfsorientierte Betreuung (für Praxen mit bis zu
50,0 Vollzeit-Beschäftigten)
Externe BuS-Dienst-Betreuung:
■
■
Grund- und anlassbezogene Betreuung (nur für Praxen mit bis zu 10,0 Vollzeit-Beschäftigten)
Regelbetreuung (für alle Praxisgrößen)
Betreuungsmodelle im BuS-Dienst für Zahnarztpraxen im Überblick:
Betriebsgröße
≤ 10,0 Beschäftigte
> 10,0 und ≤ 50
Beschäftigte
Grund- und anlassbezogene Betreuung ohne
feste Einsatzzeiten
Regelbetreuung
mit Grundbetreuung und
betriebsspezifischer
Betreuung
Kammermodell
ja
ja
ja
nein
ja
ja
Externe Betreuung
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Interne Betreuung
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Neue DGUV Vorschrift 2 - Was bleibt gleich?
■
■
Für Zahnarztpraxen mit bis zu 10 Vollzeit-Beschäftigten ändert sich in der grund- und anlassbezogenen BuS-Dienst-Betreuung durch ein externes Dienstleistungsunternehmen nichts.
Für Zahnarztpraxen mit bis zu 50 Vollzeit-Beschäftigten, die am BuS-Dienst „Kammermodell“
der LZK BW teilnehmen, ändert sich ebenso nichts.
Neue DGUV Vorschrift 2 - Für welche Zahnarztpraxis ändert sich der „BuS-Dienst“?
■
Für Zahnarztpraxen mit mehr als 10 Vollzeit-Beschäftigten ändern sich die Betreuungsregeln. Diese Änderung betrifft ausschließlich Zahnarztpraxen die in einem BuS-DienstBetreuungsvertrag mit einem externen Dienstleistungsunternehmen in Form der „Regelbetreuung“ stehen.
Neue DGUV Vorschrift 2 - Wie sieht die neue „Regelbetreuung“ für Zahnarztpraxen aus?
■
■
■
■
Die „Regelbetreuung“ für Zahnarztpraxen mit mehr als 10 Vollzeit-Beschäftigten setzt sich nun
aus 2 Bausteinen zusammen, der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung.
Die Grundbetreuung erfolgt über eine feste Vorgabe der Einsatzzeit gemäß Anlage 2 der
DGUV Vorschrift 2, wobei Zahnarztpraxen in die Betreuungsgruppe III (= „Geringe Gefährdung“) eingestuft sind. Somit ist eine Einsatzzeit von 0,5 Stunden pro Jahr und VollzeitBeschäftigtem erforderlich. Dieser Zeitwert versteht sich als Summenwert für Betriebsarzt und
Fachkraft für Arbeitssicherheit. Für die Grundbetreuung gibt es einen Basis-Aufgabenkatalog.
Die Grundbetreuung entspricht im Umfang der bisherigen Einsatzzeit in der „Regelbetreuung“.
Die Ermittlung von Dauer und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung erfolgt
durch den Praxisinhaber auf Basis des Leistungskatalogs in Anhang 4 der DGUV Vorschrift
2. Diese neue Vorschrift steht als Download über die Berufsgenossenschaft unter
http://www.bgw-online.de (Button „Kundenzentrum“ >>> Button „Medienangebote“ >>> Rubrik
„BGW Vorschriften/Regeln“) zur Verfügung.
Für die Ermittlung der betriebsspezifischen Betreuung ist die Beratung mit dem externen
Dienstleistungsunternehmen sinnvoll.
Zur Berechnung der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Praxis gibt es im Internetauftritt der BGW unter www.bgw-online.de >>> Kundenzentrum >>> Arbeitsschutz-Betreuung >>> Betreuungsform Suchassistent die Möglichkeit, die Anzahl der Vollzeit-Beschäftigten zu berechnen.
Zum Kreis der Mitarbeiter, denen die Betreuung durch die Arbeitsschutzexperten zu Gute kommt,
gehören neben Voll- und Teilzeitkräften auch geringfügig Beschäftigte (auch das Reinigungspersonal
gehört zu den Mitarbeitern). Für die Feststellung der effektiven Beschäftigtenzahl einer Zahnarztpraxis
ist folgendes zu beachten:
1. Für Vollzeitkräfte bzw. eine Kraft, die mehr als 30 Std. in der Woche arbeitet, gilt der Faktor 1,0.
2. Für eine Arbeitskraft, die zwischen 20 und 30 Std. in der Woche arbeitet gilt der Faktor 0,75.
3. Für eine Arbeitskraft, die nur bis zu 20 Std. in der Woche arbeitet gilt der Faktor 0,50.
Die jeweilige Anzahl der Beschäftigten pro Beschäftigungsform wird mit dem entsprechenden Faktor
der Beschäftigungsform multipliziert und abschließend werden alle Ergebnisse der verschiedenen
Beschäftigungsformen der Zahnarztpraxis zusammenaddiert, um den Schwellenwert zu erlangen.
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Arbeitsschutz/Inhalte
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Für den Praxisinhaber besteht seit 2007 über die Teilnahme am BuS-Dienst „Kammermodell“ die
Möglichkeit den BuS-Dienst in Eigenregie durchzuführen und dies für alle Praxen mit bis zu 50 Vollzeit-Beschäftigten. Die eigene Zahnärztliche Stelle BuS-Dienst bei der LZK BW unterstützt fachlich die
teilnehmenden Praxen. Zusammenfassend stellen sich die Vorteile einer Teilnahme am BuS-Dienst
„Kammermodell“ wie folgt dar:
■
■
■
■
■
■
■
■
■
Effektive Umsetzung des Arbeitsschutzes durch den Praxisinhaber und das Praxisteam
BuS-Dienst in Eigenregie, denn die Verantwortung bleibt beim Praxisinhaber!
Alle Daten bleiben in der Praxis!
An keine Fremdfirma gebunden; keine Störungen / Unterbrechungen des Praxisablaufs.
LZK BW führt eine eigene Zahnärztliche Stelle BuS-Dienst, die jederzeit die erforderliche fachliche Unterstützung (kostenlose Telefon-Hotline) bietet.
Praxisinhaber kann auf jede maßgebliche Veränderung der Arbeitsverhältnisse schnell und
flexibel reagieren.
Arbeitsaufwand im Rahmen der Verpflichtung zur Einführung eines QualitätsmanagementSystems gering (Synergieeffekte im Praxisteam).
Die BuS-Dienst-Kooperationsvereinbarung zwischen der LZK BW und der Berufsgenossenschaft (BGW) in Hamburg sichert den teilnehmenden Praxen zu, dass diese nicht einer anlassunabhängigen berufsgenossenschaftlichen Überwachung unterliegen können.
Kosten: Jährlich € 59,00 inkl. MwSt. Darin enthalten sind die BuS-Dienst-Schulung, die Nutzungsmöglichkeit der Telefon-Hotline, der Kammermodell-Newsletter, der betriebsärztliche
Fragebogen für die Beschäftigten sowie die CD-ROM „BuS-Kammermodell“ nebst Aktualisierungen.
Für die Teilnahme am Kammermodell verwenden Sie bitte das Refax im PRAXIS-Handbuch
„Qualitätssicherung – Anhang“ unter „Formulare“,
im Kapitel „Arbeitsschutz“.
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Arbeitsschutz/Inhalte
Seite 31
UVV DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
Der Praxisinhaber ist dafür verantwortlich, dass von den Geräten und Einrichtungen ihrer/seiner
Praxis keine Gefährdung ausgeht.
Der Praxisinhaber muss nicht nur vor Inbetriebnahme, sondern in regelmäßigen Zeitabständen
elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen lassen.
Die elektrische Praxisinstallation (dazu zählen auch PCs und Drucker) ist alle 4 Jahre von einer
Elektrofachkraft zu überprüfen, die sog. ortsveränderlichen Betriebsmittel und Verlängerungsleitungen
sind alle 6 Monate einer solchen Kontrolle zu unterziehen, bei Vorliegen einer Fehlerquote von unter
2 % können die Intervalle bis auf 2 Jahre ausgedehnt werden. Die Überprüfung ist aus forensischen
Gründen zu dokumentieren.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden
oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Weder Kapselmischgerät, Ultraschallbad, Drucker, Kopierer
oder die Kaffeemaschine werden während ihres Betriebes bewegt. Aufgrund der Vielzahl von Steckdosen in der modernen Zahnarztpraxis dürfte das Thema Verlängerungsleitungen nicht problematisch
sein.
Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind.
Die in stationären Anlagen vorhandenen Fehlerstrom-, Differenzstrom und FehlerspannungsSchutzschalter sind durch den/die Praxisinhaber/-in auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der
Prüfeinrichtung gemäß den Herstellerangaben (auf dem Schutzschalter ersichtlich), spätestens jedoch
alle 6 Monate zu prüfen.
In gemieteten Praxisräumen ist die Wiederholungsprüfung der elektrotechnischen Anlage des vermieteten Gebäudes bzw. der Räumlichkeiten die Aufgabe des Vermieters.
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine
Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können.
Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden.
Der Umfang der Prüfungen ortsfester elektrischer Betriebsmittel richtet sich nach DIN VDE 0100,
DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 0113; bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel ist es die
DIN VDE 0701-0702. Eine Sondernorm findet bei elektrischen medizinischen Geräten Anwendung:
DIN VDE 0751.
Die Prüfung der ortsfesten elektrischen Betriebsmittel führen Elektrofachkräfte (Sachverständige) und
die Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel Elektrofachkräfte (Sachverständige)
bzw. bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Personen
(Sachkundige) durch. Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft und somit die Voraussetzung zur
Überprüfung der elektrischen Betriebsmittel erfüllt i. d. R. ihre Haus-/Praxiselektrofirma vor Ort.
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Arbeitsschutz/Inhalte
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Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel (DGUV Vorschrift
3)
Anlage/ Betriebsmittel
Prüffrist
Art der Prüfung
Prüfer
Elektrische Anlagen und ortsfeste
Betriebsmittel
4 Jahre
auf ordnungsgemäßen
Zustand
Elektrofachkraft
Elektrische Anlagen und ortsfeste
elektrische Betriebsmittel in
„Betriebsstätten, Räumen und
Anlagen besonderer Art”
(DIN VDE 0100 Gruppe 700)
1 Jahr
auf ordnungsgemäßen
Zustand
Elektrofachkraft
auf Wirksamkeit
Elektrofachkraft oder
elektrotechnisch
unterwiesene Person
bei Verwendung
geeigneter Mess- und
Prüfgeräte
auf einwandfreie
Funktion durch
Betätigen der
Prüfeinrichtung
Benutzer
Schutzmaßnahmen mit
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
in nichtstationären Anlagen
1 Monat
Fehlerstrom-, Differenzstrom und
Fehlerspannungs-Schutzschalter
- in stationären Anlagen
6 Monate
- in nichtstationären Anlagen
arbeitstäglich
Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel (DGUV Vorschrift 3)
Anlage/ Betriebsmittel
Prüffrist
Richt- und MaximalWerte
Ortsveränderliche
elektrische Betriebsmittel
(soweit benutzt)
Richtwert 6 Monate, auf
Baustellen 3 Monate*).
Wird bei den Prüfungen
eine Fehlerquote < 2 %
erreicht, kann die Prüffrist
entsprechend verlängert
werden.
Verlängerungs- und
Geräteanschlussleitungen
mit Steckvorrichtungen
Maximalwerte:
Auf Baustellen, in
Anschlussleitungen mit
Fertigungsstätten und
Stecker
Werkstätten oder unter
ähnlichen Bedingungen
bewegliche Leitungen mit ein Jahr,
Stecker und Festanschluss
in Büros oder unter
ähnlichen Bedingungen
zwei Jahre.
Art der Prüfung
Prüfer
auf ordnungsgemäßen
Zustand
Elektrofachkraft, bei
Verwendung geeigneter
Mess- und Prüfgeräte
auch elektrotechnisch
unterwiesene Person
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der UVV DGUV Vorschrift 3 im PRAXIS-Handbuch
„Gesetze und Vorschriften“ unter „Unfallverhütungsvorschriften“.
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Arbeitsschutz/Inhalte
Seite 33
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Am 3. Oktober 2002 ist die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung
von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes in Kraft getreten.
Die über Jahrzehnte auf zahlreiche Verordnungen und Vorschriften verstreuten Arbeitsschutzanforderungen für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und Anlagen sowie des
Betriebes überwachungsbedürftiger Anlagen sind erstmalig in einer einzigen staatlichen Vorschrift
überschaubar gebündelt worden.
Mit der Verordnung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, ein anwenderfreundliches, modernes und den
Strukturen des EU-Rechts angepasstes Vorschriftenwerk für die Sicherheit von Arbeitsmitteln und
Anlagen zu schaffen. Gleichzeitig soll die Verantwortung des Arbeitgebers und des Betreibers von
Anlagen gestärkt werden. Für den verbesserten Schutz der Beschäftigten haben Betreiber und Arbeitgeber konkretere Pflichten. Sie haben zum Beispiel Gefährdungen zu ermitteln, die Überprüfung und
Dokumentation von Arbeitsmitteln zu veranlassen und die Befähigung der Beschäftigten im Umgang
mit Arbeitsmitteln sicherzustellen.
Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für alle Arbeitsmittel. Daher wird auch die bisherige Arbeitsmittelbenutzungsverordnung ersetzt. Daneben regelt die Verordnung den Betrieb und die Prüfung von
überwachungsbedürftigen Anlagen.
Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören unter anderem Druckbehälteranlagen sowie
Aufzugsanlagen (siehe Ausführungen im Kapitel „Druckgeräte“).
Achtung: Grundsätzlich hat der Praxisinhaber gemäß § 3 BetrSichV im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen für die in der Praxis vorhandenen
Arbeitsmittel zu ermitteln und festzulegen. In Zusammenhang mit dem Arbeitssicherheitsgesetz muss
sich der Praxisinhaber diesbezüglich fachkundig unterstützen lassen bzw. bei einer Teilnahme am
BuS-Kammermodell dies in Eigenregie durchführen. Die Prüffristen für elektrische Anlagen und
Betriebsmittel in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 sind einzuhalten.
Auf die Besonderheit des Betreibens aktiver, d. h. elektrisch betriebener, Medizinprodukte im Hinblick
auf deren Überprüfungsanforderungen wird hingewiesen, weitere Informationen hierzu finden sich im
Kapitel „Medizinprodukte und Arzneimittel“ unter 9. Sicherheitstechnische Kontrollen von Medizinprodukten.
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Arbeitsschutz/Inhalte
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Themenbezogene Zusammenstellung der wichtigsten Regelwerke im Arbeitsschutz in einer
Zahnarztpraxis (kein Anspruch auf Vollständigkeit):
Thema:
Regelwerke:
Gesetzliche Unfallversicherung

Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)












Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 618, 823, 831
Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG), § 9
Strafgesetzbuch (StGB), §§ 13, 14
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
Verordnungen zum GPSG (GPSGV)
Gesetz über Medizinprodukte (MPG)
Verordnung über Medizinprodukte (MPV)
Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten
(Medizinprodukte-Betreiberverordnung MPBetrV)
Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung MPSV)
Biostoffverordnung (BioStoffV)
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
Chemikaliengesetz (ChemG)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung
KindArbSchV)
Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), v. a. Prävention nach § 84 Abs.2
Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)
Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1, §§ 24 ff
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
Biostoffverordnung (BioStoffV)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Unfallverhütungsvorschriften, z. B. DGUV Vorschrift 3
Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetrV)
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 6
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1
Biostoffverordnung (BioStoffV)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Röntgenverordnung (RöV)
Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetrV)
Röntgenverordnung (RöV)
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Arbeitstättenrichtlinien (ASR, bis 2010)
Spätestens bis 2010: Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG
LAGA-Richtlinie „Gesundheitsdienst“
Abfallwirtschaftssatzungen
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), v. a. §§ 829, 836 bis 838 und 842
Verantwortung im
Arbeitsschutz
Betriebsarzt und Fachkraft
für Arbeitssicherheit
Beschaffung von
Arbeitsmitteln
Beschaffung von
Medizinprodukten

Umgang mit biologischen
Arbeitsstoffen
Umgang mit Gefahrstoffen
Besonders geschützte
Beschäftigtengruppen
Erste Hilfe
Brandschutz
Gefährdungsbeurteilung
und Schutzmaßnahmen
Prüfpflichten
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
Sicherheitsunterweisung
Strahlenschutz
Bauliche Anforderungen
Abfallentsorgung
Verkehrssicherung
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








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











Arbeitsschutz/Inhalte
Seite 35
Unterweisung der Mitarbeiter/innen
3.
Verantwortlich für die erstmalige bzw. wiederkehrende Unterweisung jedes Mitarbeiters ist der/die
Praxisinhaber/-in.
Die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und weitere Regelwerke (z. B. Biostoff- und Gefahrstoffverordnung) fordern Unterweisungen
1. vor der Aufnahme der Beschäftigung und
2. danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich.
Es wird also unterschieden zwischen erstmaliger und regelmäßig wiederkehrender Unterweisung.
Diese sinnvolle Unterteilung ist auch in zahlreichen anderen Vorschriften aufzufinden.
Eine Unterweisung hat zu erfolgen:








wenn neue Mitarbeiter/-innen ihre Tätigkeit im Betrieb aufnehmen,
wenn Mitarbeiter an andere Arbeitsplätze versetzt werden,
wenn Mitarbeiter mit neuen Aufgaben betraut werden,
wenn neue Arbeitsverfahren, Maschinen, Geräte, Arbeitsstoffe, ... etc. eingeführt werden,
wenn neue Räumlichkeiten bezogen oder neue Einrichtungen in Betrieb genommen werden,
wenn neue oder geänderte Vorschriften zu neuen Schutzmaßnahmen Anlass geben,
nach besonderen Vorkommnissen (Beinahe- und/oder Arbeitsunfälle),
regelmäßig wiederkehrend in jährlichem Abstand.
Die Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Dieser Nachweis ist aufzubewahren. Mit der Unterschrift bestätigt der Arbeitnehmer, über den Inhalt der Unfallverhütungsvorschriften unterwiesen
worden zu sein und die Inhalte verstanden zu haben.
Ein Muster für eine Unterweisungserklärung finden Sie im
PRAXIS-Handbuch „Qualitätssicherung – Anhang“ unter „Unterweisungen“.
Seite 36
Arbeitsschutz/Inhalte
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Gefährdungsmöglichkeiten
und Schutzmaßnahmen
4.
Arbeitsplatz: Zahnarztpraxis
Gefährdungsmöglichkeiten
Schutzmaßnahmen
Organisation


Umgang mit Gefahrstoffen














Umgang mit Quecksilber 
Naturlatexprodukte 

Umgang mit Röntgenstrahlen
© LZK BW 07/2015
Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit bzw. Teilnahme am BuS-Kammermodell
regelmäßige Beratungen und gleichzeitige Mitarbeiterunterweisungen im arbeitsmedizinischen Bereich
Ermittlung von Gefahrstoffen und Prüfung von Ersatzstoffen
Gefährdungsbeurteilung und deren Aktualisierung
Unterweisung der Mitarbeiter/innen vor Arbeitsaufnahme, bei
Einführung neuer Gefahrstoffprodukte sowie in regelmäßigen
Abständen, mindestens jährlich
Verzeichnis der verwendeten Gefahrstoffe
Kenntnis der Bedeutung von Gefahrensymbolen
technische Maßnahmen
Begrenzung von Expositionszeiten
Hautkontakte vermeiden
Aerosole, Stäube und Dämpfe nicht einatmen
persönliche Schutzausrüstung bereitstellen und benutzen
Minimierung der Gefahrstoff-Lagermengen
Lagerungsgebote (auch Zusammenlagerung) beachten
Betriebsanweisungen als Grundlage der Unterweisung
erstellen und aushängen
Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV gemäß
berufsgenossenschaftl. Grundsatz G 24
ggf. Betriebsanweisung erstellen
siehe Betriebsanweisung über Umgang mit Hg
Empfehlung zum Umgang mit Naturlatexprodukten

weitere Informationen finden Sie im Kapitel „Gefahrstoffe“






Betreiber ist Strahlenschutzverantwortlicher
Nachweis der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
Mitarbeiterunterweisung jährlich nach der RöV
Aufenthalt im Kontrollbereich nur für den jeweiligen Patienten
Abgrenzung und Kennzeichnung des Röntgenbereiches
regelmäßige Strahlenschutzprüfung des Röntgenstrahlers

weitere Informationen finden Sie im Kapitel „Röntgen“
Arbeitsschutz/Inhalte
Seite 37
Gefährdungsmöglichkeiten
Schutzmaßnahmen
Umgang mit Laserstrahlung





Für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B, 3 R
und 4 Bestellung eines Laserschutzbeauftragten
Mitarbeiterunterweisung jährlich nach DGUV Vorschrift 11
Abgrenzung und Kennzeichnung des Laserbereiches
regelmäßige Prüfung des Laserstrahlers
Schutzbrille, ggf. Schutzkleidung bereitstellen und benutzen

weitere Informationen finden Sie im Kapitel „Laser“
Physische Belastungen
durch dauerhaft asymmetrisch
gebeugte Haltung


Ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes
Arbeitsorganisation (Dynamik durch Wechseltätigkeiten)
Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung/ Umgang mit
Biologischen Arbeitsstoffen












Prinzip der Nicht-Kontamination beachten: Vermeidung von
Hautkontakten mit Blut, Speichel o. ä., korrekte Entsorgung
spitzer oder scharfer Gegenstände, Einhaltung Hygieneplan
Unterweisung der Mitarbeiter/innen vor Arbeitsaufnahme, bei
Einführung neuer Gefahrstoffprodukte sowie in regelmäßigen
Abständen, mindestens jährlich
Schutzkleidung, Schutzhandschuhe, Mund-/Nasenschutz,
Schutzbrille bereitstellen und benutzen
Benutzung von Absauganlagen, Absaugtechnik
Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV gemäß
berufsgenossenschaftlichem Grundsatz G 42 sowie ggf.
aktive Immunisierung gegen Hepatitis B
bei Auftreten übertragbarer Krankheiten: Isolierung des
Erkrankten, Meldung nach IfSG
Hefen
Hepatitis B-Viren
Hepatitis-C-Viren
Herpes simplex-Viren
HIV
Legionellen
Pseudomonaden (P. aeruginosa)
Mycobacterium tuberculosis
Staphylokokken, Streptokokken
Viren, die zu Infektionen des
oberen Respirationstraktes führen können
Gefahr von Allergisierungen






arbeitsmedizinische Beratungen und Vorsorge
anamnesische Abklärung von Atopien bei Erstuntersuchung

exogen verursachte Haut- 
erkrankungen (mechanische, 
chemische oder thermische
Fehlbelastung der Haut) 
Hautschutz/Hautpflege siehe Hygieneplan
korrekter Umgang mit Desinfektionsmitteln
aggressive Materialien nicht mit ungeschützten Händen
verarbeiten
Materialalternativen erwägen

allergische Erkrankungen

der Atemwege (Einatmen
von Aerosolen oder Stäuben)
Benutzung von Absauganlagen, Absaugtechnik
Wischdesinfektion gegenüber Sprühdesinfektion bevorzugen
Seite 38
Arbeitsschutz/Inhalte
© LZK BW 07/2015
Gefährdungsmöglichkeiten
Schutzmaßnahmen
Belastung des Sehvermögens
Arbeitsfeld mit kleinen 
Sehobjekten
Anwendung von Geräten 
zur Lichthärtung
von Materialien
Bildschirmarbeitsplätze 

Beleuchtung entsprechend der Sehaufgabe
Schutzbrille bzw. optische Filter
regelmäßige Kontrolle des Sehvermögens (nur wenn Arbeitsplatz und Arbeitszeit am Bildschirmgerät bestimmend für die
gesamte Tätigkeit ist)
vgl. Ausführungen zum Angebot der G 37-Vorsorge im Kapitel
„Arbeitsmedizinische Vorsorge“
Bestimmte Lebenssituationen
Schwangerschaft 
(werdende und stillende Mütter) 



Ausbildung 

Beachtung der Bestimmungen des MuSchG
keine Tätigkeiten ausführen, die mit Verletzungs- oder
Infektionsgefahren verbunden sein können (geringe Wahrscheinlichkeit ausreichend)
Kontakte mit Blut, Speichel o. ä. vermeiden, keine invasive
Tätigkeit
u. U. Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz
u. U. Beschäftigungsverbot durch Regierungspräsidium
ggf. Beachtung des JArbSchG
verstärkte Unterweisung und Aufsicht

Errichtung und Kontrolle elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nur durch Elektrofachkraft (DGUV Vorschrift 3)
Fehlfunktionen 
Fehlerstrom- und Fehlerspannungs-Schutzeinrichtungen als
Schutz bei indirektem Berühren
Gerätekontrollen nach MPG, MPBetreibV, DruckbehV, RöV,
DGUV Vorschrift 11
Gefährdung durch fehlerhafte Funktion medizinischtechnischer Geräte

fehlerhafte Bedienung 
© LZK BW 07/2015
Einweisung der Mitarbeiter/innen anhand der Gebrauchsanweisungen (Dokumentation)
Arbeitsschutz/Inhalte
Seite 39
Gefährdungsmöglichkeiten
Schutzmaßnahmen
Lärm


Bekämpfung durch technische und organisatorische
Maßnahmen:
Lärmminderung an der Schallquelle, durch Minderung der
Schallausbreitung und am Empfangsort sowie räumliche und
zeitliche Trennung
Bekämpfung durch persönliche Schutzmaßnahmen:
Individueller Gehörschutz, der geprüft sein und die CE-Kennzeichnung tragen muss
Wichtig: Gehörschutz muss bei effektiver Schalldämmung
noch eine ausreichende Verständigung gewährleisten,
akustische Warnsignale müssen hörbar sein.
Vgl. Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung.
ERKUNDIGEN SIE SICH NACH SELEKTIVEN FILTERN BEI
IHREM HÖRAKUSTIKER (OTHOPLASTIKEN)!!
Gefährdungen im Praxislabor
Dämpfe aus Brennöfen 
Stäube (Bearbeitung von Guss- 
objekten, Keramik) 

Infektionsgefährdung 

Umgang mit Gefahrstoffen 
Mineralstäube, Metallstäube, 
Methylmethacrylat, Cyanidhal- 
tige Galvanikbäder, Flusssäure
Abluftöffnung der Dämpfe aus Brennöfen nach draußen
wirksame Absaugung an der Entstehungsstelle
Strahlen von Gussobjekten nur in geschlossenen Strahlgeräten
Mund-/Nasenschutz, Schutzbrille
Desinfektion von Abdrücken sowie Zahnersatz vor und nach
Bearbeitung
ggf. Schutzhandschuhe
siehe „Umgang mit Gefahrstoffen“
Betriebsanweisung gemäß § 14 GefStoffV
ggf. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge
Fräs- und Schleifarbeiten


siehe „Lärm“
Wirksame Absaugung (höhenverstellbar) an der
Entstehungsstelle mit geeigneter Schutzscheibe
Strahlarbeiten, Polieren
(Staubentwicklung)



Wirksame Absaugung an der Entstehungsstelle
Ggf. persönliche Schutzausrüstung benutzen
Einsatz von Strahlmitteln, die keine freie kristalline Kieselsäure enthalten
Ofen
(Thermische Gefährdung)

Muffelzange, persönliche Schutzausrüstung benutzen
Bunsenbrenner
(Physikalische Gefahr)



Sicherer Standort: Systemträger für Bunsenbrenner
Ausreichenden Luftwechsel garantieren
Anschlüsse und Schlauchverbindungen regelmäßig auf
Dichtigkeit prüfen
Ausschließlich zugelassene Schläuche einsetzen
Lagerungsvorgaben des Herstellers beachten


Seite 40
Arbeitsschutz/Inhalte
© LZK BW 07/2015
Gefährdungsmöglichkeiten
Schutzmaßnahmen
Belastung des Sehvermögens
Belastung durch statische
Muskelarbeit (Belastungen der
Wirbelsäule)




Gefährdung durch Umknicken, 
ausrutschen, stolpern und stürzen






Der Sehaufgabe angepasste Arbeitsplatzbeleuchtung
System geeigneter Stützflächen (z. B. Armauflagen, Arbeitsblock)
Bei einem ergonomisch sinnvollen Zahntechnikerarbeitsplatz
sind die Elemente Arbeitsstuhl, Fußstütze, Armauflagen,
Arbeitsblock, Absaugung, Sicherheitsscheiben, Systemträger
für Bunsenbrenner, Motorhandstücke und Turbine und
Arbeitsplatzleuchte funktionell und ergonomisch aufeinander
abgestimmt.
Ggf. Arbeitsplatzbrille für den Nahbereich
Einsatz dafür zugelassener und geprüfter Aufstiegshilfen (Leitern und Tritte, wie z. B. „Elefantenfuß“), d. h. ein Bürodrehstuhl oder ein Tisch sind keine Aufstiegshilfen
Vermeidung von Stolperstellen z. B. durch wilde Kabelführungen am Boden (Einplanung bei Um- bzw. Neubauten; im Bestand lassen sich gekennzeichnete Kabelbrücken installieren)
Größtmögliche Breite der Wege in einer Praxis gewährleisten,
z. B. durch kein Abstellen von Gegenständen oder Geräten
Besteht durch das Reinigen der Bodenbeläge eine Rutschgefahr ist auf diese mit entsprechenden Warnschildern hinzuweisen
Verunreinigungen des Bodens vermeiden oder schnellstmöglich beseitigen
Ausreichende Beleuchtung sicherstellen
Einsatz eines sicheren Schuhwerks (empfohlene Auswahlkriterien s. u.)
Empfohlene Kriterien für die Auswahl eines sicheren Schuhwerks:








© LZK BW 07/2015
vorn geschlossen,
hinten mindestens mit einem festen Riemen, besser mit einer
geschlossenen festen Fersenkappe versehen,
gut profilierte Auftrittssohle,
flacher Absatz,
Schuh lässt sich in der Spannweite regulieren,
dämpfende Sohle,
anatomisch geformtes Fußbett und der
Schuh besteht aus wasserabweisendem, strapazierfähigem
und pflegeleichtem Material.
Arbeitsschutz/Inhalte
Seite 41
Gesetzliche Unfallversicherung
5.
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
Das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) ist am 05.11.2008 in Kraft getreten. Das
UVMG sieht neue Informationspflichten für Zahnarztpraxen vor, wie z. B. das erweiterte Meldeverfahren. Im Rahmen des 2. Mittelstandsentlastungsgesetzes ist die Zuständigkeit für die Betriebsprüfung
der Meldung zur Unfallversicherung von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auf die Rentenversicherungen übergegangen. Die Rentenversicherung prüft zukünftig für die Unfallversicherung,
ob der Arbeitgeber (Praxisinhaber) die korrekten Daten zur Unfallversicherung angegeben hat.
Wie sieht die bisherige Regelung aus?
Bisher übermittelt der Praxisinhaber der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) einmal im Jahr die Daten zur Unfallversicherung. Auf dem Lohnnachweis (Entgeltnachweis) wird mitgeteilt, welche Lohnsumme der Arbeitgeber (Praxisinhaber) an die Praxismitarbeiter
ausbezahlt hat, wie viele Stunden diese gearbeitet haben und wie sich Arbeitsstunden und Lohnsumme auf die Gefahrtarifstellen in der Praxis verteilen. Dieser Lohnnachweis entfällt ab 2012.
Achtung: Die jährliche Beitragshöhe einer Zahnarztpraxis richtet sich nicht nach der Anzahl der
Praxismitarbeiter, sondern ergibt sich aus der Höhe des Entgelts der Praxismitarbeiter. Auf dem
Lohnnachweis (Entgeltnachweis) wird u. a. die Summe der Jahresbruttoentgelte aller Praxismitarbeiter (auch die Arbeitsentgelte, die für geringfügig Beschäftigte anfielen und pauschal versteuert wurden. Ebenso zu berücksichtigen sind die Praktikanten- und Ausbildungsvergütungen; die Aushilfsentgelte, die Entgelte der Mini-Jobber, die Arbeitsentgelte für Praxismitarbeiter, die im Laufe des Bezugjahres ausgeschieden sind und das an Schüler bzw. Rehabilitanden und an behinderte Menschen
gezahlte Entgelt) angegeben.
Berechnungsbeispiel eines Beitragsbescheides:
Der Jahresbeitrag einer Zahnarztpraxis wird nach folgender Formel individuell errechnet:
Entgeltsumme aller Praxismitarbeiter • 2,21 • 2,1
Beitrag der Praxis =
1000
Berechnungsbeispiel der Jahresbeitrages einer Zahnarztpraxis mit einer Entgeltsumme in Höhe von
50.000 Euro (Summe aller Jahresbruttoentgelte aller Praxismitarbeiter):
50.000 x 2,21 x 2,1
= 232,05 Euro
1000
Seite 42
Arbeitsschutz/Inhalte
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Wie sieht die Neuregelung gemäß UVMG aus?
Der Lohnnachweis wird durch das erweiterte Meldeverfahren ersetzt, das bereits ab 2009 für Arbeitgeber (Praxisinhaber) Pflicht wird. Und das sieht so aus: Statt einer jährlichen Meldung für die
gesamte Praxis übermittelt der Arbeitgeber (Praxisinhaber) die Daten zur Unfallversicherung zukünftig
mit der Jahresentgeltmeldung zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag – also für jeden seiner Praxismitarbeiter – an die Rentenversicherung. Dazu wird die Entgeltmeldung um sechs Felder erweitert, in
denen der Arbeitgeber (Praxisinhaber) für den Praxismitarbeiter angibt:





die Mitgliedsnummer der Zahnarztpraxis bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (BGW),
die Betriebsnummer der Berufsgenossenschaft (BBNR-UV der BGW: 15186676),
die vom Praxismitarbeiter individuell geleisteten Arbeitsstunden im Bezugsjahr,
das an den Praxismitarbeiter gezahlte versicherungspflichtige Entgelt im Bezugsjahr
(Unfallversicherungspflichtiges Entgelt pro Praxismitarbeiter) und
die Gefahrtarifstelle (Gefahrklasse 2,21), der der Praxismitarbeiter zuzuordnen ist (zwei
Felder).
Diese Meldung wird auch dann fällig, wenn der Praxismitarbeiter abgemeldet wird oder zum Beispiel
bei einem Wechsel der Krankenkasse.
Wie sieht die Erfassung der geleisteten Arbeitstunden aus?
Es entsteht keine Verpflichtung, die Arbeitszeit der Praxismitarbeiter mit technischen Systemen oder
einer Stechuhr zu erfassen.
D. h. für die Erfassung der Arbeitsstunden im Rahmen der Meldung zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gilt demnach auch in Zukunft: Liegen genaue Angaben über die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Praxismitarbeiter vor, so sind diese zukünftig in der Meldung zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag anzugeben. Liegen diese Angaben nicht vor, so kann der Arbeitgeber (Praxisinhaber) die Zahl der geschuldeten Arbeitsstunden eintragen. Liegen auch diese Daten nicht vor, so
kann aushilfsweise der Vollarbeiterrichtwert eingetragen werden.
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Arbeitsschutz/Inhalte
Seite 43
Zusammenfassung
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege
(BGW)



Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Pflichtversicherung) für Versicherte in Unternehmen im Gesundheitswesen. Private Unfall- oder Haftpflichtversicherungsverträge ersetzen nicht die Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Für Unternehmen, die von Gemeinden,
Kreisen, Städten, Ländern oder vom Bund betrieben werden, sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig.
Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, die sich ausschließlich aus den Beiträgen ihrer Mitgliedsunternehmen finanziert.
Anschriften der BGW Bezirksdirektionen finden Sie im PRAXIS-Handbuch
– Qualitätssicherung – Anhang, Adressenverzeichnis.
Mitglieder

Kraft Gesetzes ist jeder Unternehmer Mitglied bei der BGW (Pflichtmitgliedschaft).
Versicherte
Personen

Jeder aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
Beschäftigte, ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Höhe des Einkommens und unabhängig davon, ob es sich um eine ständige oder vorübergehende Tätigkeit handelt.
Betriebspraktika von Schülern:
Unfallversicherungsschutz durch den für die Schule zuständigen Unfallversicherungsträger (Gemeindeunfallversicherungsverbände bzw. Eigenunfallversicherungen)
Private Betriebspraktika und Betriebsbesichtigungen:
Unfallversicherungsschutz durch den für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger (BGW)
Bildungsmaßnahmen der Agentur für Arbeit:
Unfallversicherungsschutz durch den für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger, es sei denn, dass die Agentur für Arbeit die berufsbildenden Maßnahmen in eigenen Einrichtungen abhält (Urteil des Bundessozialgerichts 8 RU 127/74 vom 19.06.1975).
Haushaltshilfen:
Unfallversicherungsschutz durch den für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger; wenn Haushalt und Praxis eine räumliche Einheit bilden (auf dem gleichen Grundstück); bei räumlicher Trennung, wenn mindestens die Hälfte der Arbeitszeit für die Praxis gearbeitet wird (keine gesonderte Meldung erforderlich).
Selbständig Tätige können sich freiwillig versichern.





Seite 44
Arbeitsschutz/Inhalte
© LZK BW 07/2015
Aufgaben der BGW




Pflichten der Unternehmer









Finanzierung
© LZK BW 07/2015

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (Prävention).
Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Erlass von Unfallverhütungsvorschriften,
Unfallverhütung durch Aufklärung, Schulung und Beratung der Mitgliedsunternehmen,
Überwachung der Unternehmen durch technisches Aufsichtspersonal
im Hinblick auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften; technisches Aufsichtspersonal ist berechtigt, die Unternehmen während
der Arbeitszeit zu besichtigen. Im Einzelfall kann die BGW Anordnungen zur Durchführung von Unfallverhütungsvorschriften oder zur Abwendung besonderer Unfall- oder Gesundheitsgefahren erlassen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge von besonders gefährdeten Arbeitnehmern nach speziellen berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen.
Erste Hilfe und Leistungen zur Rehabilitation von Unfallverletzten
Ausbildung von Ersthelfern zwecks Sicherstellung der Ersten Hilfe bei
Arbeitsunfällen.
Entschädigungen von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten.
Der BGW die Eröffnung eines Unternehmens innerhalb einer Woche anzuzeigen. Änderungen, wie Einstellung bzw. Verlegung des Unternehmens oder eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens, müssen
der BGW binnen vier Wochen mitgeteilt werden (Formular unter
www.bgw-online.de).
Die BGW bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen.
Sich die für ihren Betrieb gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu beschaffen und im Betrieb auszulegen, sowie die Beschäftigten anhand dieser Unfallverhütungsvorschriften über die mit ihrer Tätigkeit verbundenen
Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu unterrichten.
Durch Aushang im Betrieb bekannt zu machen, dass das Unternehmen
der BGW angehört.
Die Adresse der zuständigen Bezirksstelle der BGW bekannt zu machen.
Die Fristen bekannt zu machen, innerhalb derer Ansprüche auf Unfallentschädigung anzumelden sind.
Der BGW jeden Arbeitsunfall eines Beschäftigten mit Todesfolge oder
verletzungsbedingter Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen binnen
drei Tagen auf dem gesetzlich vorgeschriebenem Formblatt mitzuteilen.
Tödliche Unfälle sind unverzüglich mitzuteilen (auch an Ortspolizei und
Aufsichtsbehörde).
Die Bestimmungen gelten sinngemäß für freiwillig Versicherte.
Die Beiträge werden nachträglich, wenn die Aufwendungen nach Schluss
des Geschäftsjahres feststehen, auf die Mitglieder umgelegt. Beitragsbemessungsgrundlagen sind dabei:
Gefahrtarif (Höhe der Gefahrklasse, Grad der Unfallgefährdung),
Höhe der verausgabten Lohnsummen (Größe des Unternehmens,
Zahl der Beschäftigten),
Zahl und Schwere der im Unternehmen aufgetretenen Unfälle und deren Folgekosten (Zuschläge zum Beitrag für Praxen, bei denen es tatsächlich zu einem Arbeitsunfall oder zu einer Berufskrankheit kam.
Keine Zuschläge entstehen z. B. bei eingetretenen Wegeunfällen).
BGW zieht andere Fremdumlagen wie z. B. die sog. „Ausgleichszahlung für Berufsgenossenschaften strukturschwacher Branchen“ ein,
für die ein Freibetrag für Kleinbetriebe existiert.
Arbeitsschutz/Inhalte
Seite 45
Arbeitsunfall, D-Arzt-Verfahren
und Unfallanzeige
6.
Was ist ein Arbeitsunfall:
 Eine von außen kommende, plötzliche, d. h. auf längstens eine Arbeitsschicht begrenzte,
körperlich schädigende Einwirkung, die in einem inneren, wesentlichen, zumindest teilursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht.
Der Arbeitsunfall ist ein
Unfall,
… ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes
Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.
den ein Versicherter
bei einer versicherten Tätigkeit erleidet.
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII
Betriebstätigkeit, einschließlich
Dienstwegen und Dienstfahrten
Dienstwege, Dienstfahrten,
Dienstfahrten,
Dienstwege,
Fahrten von
von der
derWohnung
Wohnungin
Fahrten
in die
LZK-Geschäftsstelle
die
Zahnarztpraxis
Im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Verwahrung,
Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung von Arbeitsgeräten.
Zahnarztpraxis
Arbeitsunfall- Was ist zu tun?
1. Ersthelfer (Zahnarzt) rufen und die notwendige Erstversorgung leisten.
2. Bei schweren Verletzungen (z. B. Knochenbruch) Rettungsdienst rufen.
3. Unfallverletzte müssen sich nach dem Unfall unverzüglich beim D-Arzt (siehe Aushang/Einsichtnahme > Notfall > Alarmplan) vorstellen, wenn:

die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt (zu den häufigsten Unfallursachen in einer Zahnarztpraxis zählen Nadelstichverletzungen, Schnittverletzungen und Wegeunfälle),

die Unfallverletzung voraussichtlich länger als eine Woche ärztlich behandelt werden
muss und er trotzdem arbeiten kann oder

infolge eines Arbeitsunfalls eine Wiedererkrankung eintritt.

Bitte beachten: Auf Grund des bestehenden Infektionsrisikos bei Nadelstichverletzungen
(z. B. Behandlung von Infektionspatienten) ist das weitere Vorgehen immer mit dem BuSDienst abzustimmen.
4. Bei einem Gefahrstoff-Unfall sollten für den Notarzt bzw. für den Durchgangsarzt die Sicherheitsdatenblätter mitgegeben werden.
5. Unfall- und Erste-Hilfe-Leistung sind in das Verbandbuch einzutragen.
Durchgangsarztverfahren (D-Arzt-Verfahren) bei Arbeitsunfällen:
 Ein D-Arzt ist ein Durchgangsarzt mit einer speziellen Zulassung und Bestellung durch den
Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, z. B. ein Facharzt für Chirurgie
mit Schwerpunkt Unfallchirurgie mit Zusatzbezeichnung „spezielle Unfallchirurgie“.
 Gesetzlich unfallversicherte Personen, die einen Arbeitsunfall erlitten haben, werden im
berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren ärztlich versorgt. Das Durchgangsarztverfahren
stellt die Heilbehandlung der infolge eines Arbeitsunfalls erlittenen Verletzungen sicher. Am
D-Arzt-Verfahren nehmen nur Beschäftigte teil, die gesetzlich unfallversichert sind (BGW). Die
Kosten für das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren gehen ausschließlich zu Lasten des
Unfallversicherungsträgers (BGW).
Seite 46
Arbeitsschutz/Inhalte
© LZK BW 07/2015
Aufgaben des Durchgangsarztes:
 Erstellung der medizinischen Diagnose und Ermittlung des Sachverhaltes (z. B. ob es sich
überhaupt um einen Arbeitsunfall handelt),
 fachärztliche Erstversorgung,
 Erstellung des Durchgangsarztberichtes für den Unfallversicherungsträger und
 falls nötig Hinzuziehen von anderen Fachärzten.
Der D-Arzt legt weiterhin fest, welcher Arzt die weitere Behandlung durchführen soll. Er selbst soll
nämlich nur in 20% der Fälle behandeln, die meisten Patienten werden also vom D-Arzt z. B. an einen
Arzt für Allgemeinmedizin weitergeleitet. Der D-Arzt hat allerdings die Möglichkeit, sogenannte Nachschauuntersuchungen durchzuführen. So muss der Patient u. a. zum Abschluss der Behandlung noch
einmal zum Durchgangsarzt, da dieser das gesamte Heilverfahren steuert. Außerdem darf nur der
Durchgangsarzt Heilmittel (z. B. Massagen) und Hilfsmittel (z. B. Prothesen) verordnen.
Suche nach einem Durchgangsarzt:
 Die Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bieten über das
Internet unter www.dguv.de/landesverbaende/de/index.jsp (Icon „Datenbanken“ anklicken >
Icon „Suche nach Durchgangsarzt starten“ anklicken) eine Suchmaschine nach einem Durchgangsarzt in der Nähe des Praxisstandortes an.
Aushang- / Einsichtnahme:
 Im Alarmplan Erste Hilfe können Sie die Durchgangsärzte sowie die berufsgenossenschaftliche bzw. unfallchirurgische Klinik in der Nähe des Praxisstandortes eintragen und für die Mitarbeiter sichtbar aushängen.
Umfang des Versicherungsschutzes:
 Versichert ist nicht nur die eigentliche Arbeit des Beschäftigten, sondern ebenso stehen unter
Versicherungsschutz die direkten Wege des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und von dieser zu seiner Wohnung. Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem
Weg zu oder von der Arbeit erleiden. Versichert sind auch Umwege, die zum Beispiel nötig
werden, um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen, bei Fahrgemeinschaften, bei
Umleitungen, weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann.
Weitere Regelungen des Versicherungsschutzes sind dem nachfolgenden Schaubild zu
entnehmen.
Wegeunfall
Auf unmittelbarem Weg
Nach oder von dem
Ort der Tätigkeit
Auf einer Wegabweichung
Zu oder von
der Unterkunft
Nutzung einer
Fahrgemeinschaft
(nur bei großer Entfernung
zur Familienwohnung)
Unterbringung von
Kindern wegen beruflicher
Tätigkeit der Eltern
Fahrgemeinschaft
Kindertagesstätte
(unter fremder Obhut)
Arbeitsweg
Unterkunft
Heimfahrt
Wohnung
(außerhalb
der Wohnung bzw.
Grundstücksgrenze)
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Abwege
Arbeitsweg
nichtversicherte
Unterbrechung
Zahnarztpraxis
nichtversicherter
Umweg
Arbeitsschutz/Inhalte
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Unterweisung/Unterweisungsinhalte:
 Die Beschäftigten sind über ihren Versicherungsschutz, das Vorgehen und das Verhalten im
Falle eines Arbeitsunfalls zu unterweisen (Dokumentation).
 Die Unterweisung ist vor Arbeitsaufnahme und anschließend regelmäßig einmal jährlich
durchzuführen.
Unfallanzeige:
 Bei einer Arbeitsunfähigkeit von länger als drei Tagen nach einem Arbeitsunfall bzw. einem
Wegeunfall oder einem Unfall mit Todesfolge muss eine Meldung an die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) (2 Ausfertigungen) und
an die zuständige Arbeitsschutzbehörde - Landratsamt - (1 Ausfertigung) erfolgen. Ein
Exemplar dient der Dokumentation in der Praxis. Die Anzeige eines Unfalles richtet sich nach
den Vorschriften der Unfallversicherungsanzeigeverordnung (UVAV), die am 01.08.2002 in
Kraft getreten ist.
 Bei einem tödlichen Unfall hat eine Meldung zusätzlich auch an die Orts- bzw. Stadtpolizei zu
erfolgen. Über einen tödlichen Unfall oder einen „Massenunfall“ müssen BGW und zuständiges Landratsamt sofort fernmündlich informiert werden.
 Jede Nadelstichverletzung sollte, unabhängig der dreitägigen Arbeitsunfähigkeit als Meldekriterium, über die Unfallanzeige der BGW gemeldet werden.
 Jede Erste-Hilfe-Leistung an Beschäftigten ist im Verbandbuch der Praxis zu dokumentieren
(Aufbewahrungsfrist: mindestens 5 Jahre nach der letzten Eintragung).
 Die Unfallanzeige an die BGW kann auch per Internet unter www.bgw-online.de gestellt werden.
Das Formblatt „Unfallanzeige“ der BGW incl. der dazugehörigen Erläuterungen finden
Sie im PRAXIS-Handbuch „Qualitätssicherung – Anhang“ unter „Formulare“
im Kapitel „Arbeitsschutz“.

Dieser Formularsatz ist außerdem über den Papier- und Bürobedarfshandel erhältlich

Die Pflicht zur Anzeige ergibt sich aus § 193 SGB VII.

Die Aufbewahrungsfrist für Unfallanzeigen beträgt drei Jahre.
Aufbewahrungsfrist für Unfallanzeigen:

Die Aufbewahrungsfrist für Unfallanzeigen beträgt drei Jahre.
Seite 48
Arbeitsschutz/Inhalte
© LZK BW 07/2015
Gefährdungsbeurteilungen
7.
Gefährdungsbeurteilung und festgelegte Schutzmaßnahmen
Arbeitsbereich/Tätigkeit: Erste Hilfe in der Zahnarztpraxis
Schutzmaßnahmen
technische - organisatorische - persönliche
Lfd. Nr.
1.
Bis zu einer Anzahl von 20 anwesenden versicherten Mitarbeitern ist ein Ersthelfer ausreichend. Diese
Forderung ist durch Anwesenheit des approbierten Zahnarztes erfüllt.
2.
Um eine optimale Unfallversorgung zu gewährleisten, empfiehlt es sich weitere Mitarbeiter auf freiwilliger
Basis zu finden, die bereit sind an einem Erste-Hilfe-Ausbildungskurs gemäß DGUV Vorschrift 1 teilzunehmen. Die Erstausbildung erfolgt in acht Doppelstunden bei einem von der BGW anerkannten Ausbildungsträger, die dadurch erworbene Ersthelferausbildung muss anschließend alle 2 Jahre durch Teilnahme an einem
Fortbildungskurs über vier Doppelstunden aktualisiert werden. Die Kurskosten werden von der BGW
übernommen, d. h. die meisten Ausbilder rechnen direkt mit der BGW ab.
3.
Siehe Antwort 2.
4.
Siehe Antwort 2.
5.
Gemäß den Vorgaben der DGUV Vorschrift 1 richtet sich die Anzahl der Verbandkästen nach der Anzahl
der gleichzeitig anwesenden Beschäftigten. Für bis zu 20 versicherte Mitarbeiter ist ein kleiner Verbandkasten
gemäß DIN 13157 C ausreichend. Es kann z. B. ein Kfz-Verbandkasten (DIN 13164) mit ihm fehlenden
Verbandsmaterial nach DIN 13157 C ergänzt werden (Informationen hierzu im PRAXIS-Handbuch der
Landeszahnärztekammer „Qualitätssicherung in der Zahnarztpraxis“ im Kapitel „Arbeitsschutz“).
6.
Umgesetzt
am / von:
Bemerkungen
§ 26 Abs.1
DGUV Vorschrift 1
§ 26 DGUV
Vorschrift 1
§ 26 DGUV
Vorschrift 1
§ 26 DGUV
Vorschrift 1
Der Standort des Verbandkastens muss allen Beschäftigten bekannt und der Verbandkasten jederzeit
zugänglich sein. Ist dies nicht der Fall, ist der Standort mit einem lang nachleuchtenden Erste-HilfePiktogramm zu kennzeichnen.
© LZK BW 07/2015
Regelwerk
Arbeitsschutz/Gefährdungsbeurteilungen
§ 24 und 25
DGUV Vorschrift 1
§ 4 Abs.5
ArbStättV
DGUV Vorschrift 1
ASR A1.3
Seite 49
Gefährdungsbeurteilung und festgelegte Schutzmaßnahmen
Arbeitsbereich/Tätigkeit: Erste Hilfe in der Zahnarztpraxis
Schutzmaßnahmen
technische - organisatorische - persönliche
Lfd. Nr.
Regelwerk
Umgesetzt
am / von:
Bemerkungen
DGUV Vorschrift 1
7.
Der Inhalt der Verbandkästen muss regelmäßig auf Vollständigkeit und Haltbarkeit (steril verpackte
Verbandsmaterialien) geprüft werden. Die Aufbewahrung muss fach- und sachgerecht erfolgen.
8.
Die Erste-Hilfe-Aufzeichnungen sollten in einem Verbandbuch erfolgen. Praxismitarbeiter haben unverzüglich jeden Unfall dem Zahnarzt zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande, liegt die Meldepflicht bei der
Kollegin, die von dem Unfall zuerst erfährt. Jede Erste-Hilfe-Leistung muss dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang nach der letzten Eintragung verfügbar gehalten werden. Die Dokumente sind
vertraulich zu behandeln.
§ 24 Abs.6
DGUV Vorschrift 1
9.
Der Zahnarzt hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch einen Aushang (z. B. Alarmplan) Hinweise
über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das ErsteHilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die
Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten.
§ 24 Abs.5
DGUV Vorschrift 1
10.
Siehe Antwort 9.
11.
Die Praxismitarbeiter sind über die Erste-Hilfe-Maßnahmen vor Tätigkeitsaufnahme und anschließend mindestens einmal jährlich zu unterweisen (Dokumentation)?
Seite 50
§ 4 Abs.5 und
Nr. 4.3 im
Anhang zur
ArbStättV
§ 24 Abs.5
DGUV Vorschrift 1
§ 12 ArbSchG
Arbeitsschutz/Gefährdungsbeurteilungen
§ 4 DGUV
Vorschrift 1
© LZK BW 07/2015
Gefährdungsbeurteilung und festgelegte Schutzmaßnahmen
Arbeitsbereich/Tätigkeit: Persönliche Schutzausrüstung in der Zahnarztpraxis
Schutzmaßnahmen
technische - organisatorische - persönliche
Lfd. Nr.
12.
13.
Den Praxismitarbeitern müssen medizinische Einmalhandschuhe gemäß DIN EN 455 in den unterschiedlichen Größen zur Verfügung gestellt werden. Die Handschuhe müssen allergenarm sein. Werden in der
Zahnarztpraxis medizinische Einmalhandschuhe aus Latex eingesetzt, so sollte der Proteingehalt 30 μg/g
Handschuh nicht überschreiten. Medizinische Einmalhandschuhe aus Latex dürfen nicht gepudert sein.
Medizinische Einmalhandschuhe, die nur die Anforderungen der DIN EN 455 erfüllen, sind keine Chemikalienschutzhandschuhe.
Der Praxisinhaber darf bei Gefährdung durch Gefahrstoffe nur Schutzhandschuhe auswählen, die mindestens die Anforderungen für den Schutzindex der Klasse 2 für Chemikalienschutzhandschuhe erfüllen.
Haushaltshandschuhe sind widerstandsfähig und können bei Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten zum
Einsatz kommen (sofern chemikalienbeständig). Das Tragen von Baumwoll-Unterziehhandschuhe bei längerer Tragezeit wird empfohlen. Der Hersteller der Gefahrstoffe macht in dem stoff-spezifischen Sicherheitsdatenblatt detaillierte Angaben zum Handschuhmaterial und zur Durchdringungszeit des Handschuhmaterials. Gegebenenfalls stehen im Sicherheitsdatenblatt auch Angaben über das Handschuhmaterial sowie die mindestens erforderliche Materialstärke und die maximale Tragedauer
unter Praxisbedingungen.
Regelwerk
Umgesetzt
am / von:
Bemerkungen
Nr. 4.1.3.1
TRBA 250
RKI-Empf.
„Zahnheilkunde“
§ 7 GefStoffV
Nr.6 TRGS 531
Nr.7 TRGS 401
§ 7 GefStoffV
14.
Schutzkleidung und sonstige persönliche Schutzausrüstungen sind in ausreichender Stückzahl zur Verfügung zu stellen. Die Schutzkleidung darf von den Beschäftigten nicht zur Reinigung nach Hause mitgenommen werden. Getragene Schutzkleidung ist von anderer Kleidung getrennt aufzubewahren. Flüssigkeitsdichte Schürzen sind zu tragen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Kleidung durchnässt wird.
Nr.6 TRGS 531
Nr.7 TRGS 401
Nr. 4.1.3.1
und 4.2.5
TRBA 250
© LZK BW 07/2015
Arbeitsschutz/Gefährdungsbeurteilungen
Seite 51
Gefährdungsbeurteilung und festgelegte Schutzmaßnahmen
Arbeitsbereich/Tätigkeit: Persönliche Schutzausrüstung in der Zahnarztpraxis
Lfd. Nr.
Schutzmaßnahmen
technische - organisatorische - persönliche
Regelwerk
Umgesetzt
am / von:
Bemerkungen
Nr.6 TRGS 531
15.
Augen- oder Gesichtsschutz, wenn mit Verspritzen oder Versprühen infektiöser oder potenziell infektiöser
Materialien oder Flüssigkeiten zu rechnen ist und technische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz
darstellen. Der Hersteller der Gefahrstoffe macht in seinem Sicherheitsdatenblatt Angaben über die
Notwendigkeit des Einsatzes von Augenschutz in Form von Brillen möglichst mit Seitenschutz bzw.
Schutzschilden.
Nr. 4.2.5
TRBA 250
RKI-Empf.
„Zahnheilkunde“
Sind die Praxismitarbeiter an der Behandlung von Tbc-Patienten beteiligt, haben alle geeigneten Atemschutz in Form partikelfiltrierender Halbmasken mit Ausatemventil des Typ FFP2 (gemäß DIN EN 149) zu
tragen. Der höchste Schutzfaktor, z. B. gegen Viren für den Umgang mit infizierten Personen, kann also
durch das Tragen einer FFP3-Maske erreicht werden. FFP2-Masken bieten Schutz gegen Bakterien, Pilze
und Sporen.
16.
Ob eine Maske mit oder ohne Ausatemventil gewählt wird, hat keinen Einfluss auf die Filterleistung,
sondern dient vor allem der Abführung von Feuchtigkeit und Wärme in der Maske und ist somit sinnvoll bei
längeren Tragezeiten. Wichtig: Akut infizierte Personen dürfen keine Maske mit Ausatemventil tragen!
Nr. 4.3.4 und
4.3.5 TRBA 250
Auch staubintensive Arbeiten im Praxislabor fordern in erster Linie technische Schutzmaßnahmen (z. B. in
Form einer Tischabsaugung) und parallel hierzu auch den Einsatz partikelfiltrierender Halbmasken.
Achtung: medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist kein Atemschutz!
17.
Seite 52
Finden dauerhaft lärmintensive Arbeiten, z. B. Fräs- oder Schleifarbeiten im Praxislabor statt, sind den
hiervon betroffenen Mitarbeitern geeigneter Gehörschutz gemäß DIN EN 352 bereitzustellen. Grundsätzlich werden Kapselgehörschützer (mehrfach einsetzbar), Gehörschutzstöpsel und Otoplastiken (individuell
per Abformung des äußeren Gehörganges und eines Teils der Ohrmuschel angefertigt) voneinander unterschieden. Bei der Auswahl des geeigneten Gehörschutzes sollte auf die Schallabsorptionswerte (Dämmwerte) der Gehörschützer geachtet werden.
Arbeitsschutz/Gefährdungsbeurteilungen
§ 3 LärmVibrationsArbSchV
§ 5 ArbSchG
© LZK BW 07/2015
Gefährdungsbeurteilung und festgelegte Schutzmaßnahmen
Arbeitsbereich/Tätigkeit: Persönliche Schutzausrüstung in der Zahnarztpraxis
Schutzmaßnahmen
technische - organisatorische - persönliche
Lfd. Nr.
Regelwerk
Umgesetzt
am / von:
Bemerkungen
§ 12 ArbSchG
Die Mitarbeiter sind über die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefährdungen und die Notwendigkeit des
Benutzens persönlicher Schutzausrüstungen zu unterweisen. Die Unterweisung der Praxismitarbeiter hat
vor Tätigkeitsaufnahme und anschließend regelmäßig mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogen statt zu finden (Dokumentation). Praktische Übungen zum Einsatz der
persönlichen Schutzausrüstungen sind empfehlenswert.
§ 4 DGUV
Vorschrift 1
19.
Für die vom Zahnarzt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung besteht für die Beschäftigten eine grundsätzliche Trageverpflichtung. Diese sollte regelmäßig vom
Zahnarzt überwacht werden.
§ 30 Abs.2
DGUV Vorschrift 1
20.
Die Aufbewahrung der persönlichen Schutzausrüstung muss hygienisch einwandfrei erfolgen, d. h. i. d. R.
eine trockene, staub- und kontaminationsgeschützte Aufbewahrung und Lagerung der einzelnen Schutzartikel. Einmalschutzartikel sind zum einmaligen Gebrauch vorgesehen und mehrfachverwendbare Produkte,
wie z. B. eine Brille möglichst mit Seitenschutz oder ein Schutzvisier kann bei entsprechender Kontamination wischdesinfiziert werden.
§ 2 PSA-BV
18.
© LZK BW 07/2015
Arbeitsschutz/Gefährdungsbeurteilungen
§ 3 PSA-BV
Seite 53
Gefährdungsbeurteilung und festgelegte Schutzmaßnahmen
Arbeitsbereich/Tätigkeit: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in der Zahnarztpraxis
Lfd. Nr.
21.
Schutzmaßnahmen
technische - organisatorische - persönliche
Der sichere Zustand ist vorhanden, wenn elektrische Anlagen und Betriebsmittel so beschaffen sind, dass
von ihnen bei ordnungsgemäßem Bedienen und bestimmungsgemäßer Verwendung weder eine unmittelbare (z. B. gefährliche Berührungsspannung) noch eine mittelbare (z. B. durch Strahlung, Explosion, Lärm)
Gefahr für den Menschen ausgehen kann. Der geforderte sichere Zustand umfasst auch den notwendigen
Schutz gegen zu erwartende äußere Einwirkungen (z. B. mechanische Einwirkungen, Feuchtigkeit,
Eindringen von Fremdkörpern).
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur in ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb genommen
werden und müssen in diesem Zustand erhalten werden. Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn vor
Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung (Erstprüfung) sichergestellt wird, dass die
Anforderungen der elektrotechnischen Regeln eingehalten werden. Hierzu sind Prüfungen nach Art und
Umfang der in den elektrotechnischen Regeln festgelegten Maßnahmen durchzuführen.
Regelwerk
Umgesetzt
am / von:
Bemerkungen
§ 4 Abs.2 und
§ 5 Abs.1
DGUV Vorschrift 3
22.
Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel wiederholt zu
prüfen.
§ 5 Abs.1
DGUV Vorschrift 3
23.
Die in einer Zahnarztpraxis vorhandenen ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel und die ortsfesten
elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sind in den Prüffristen gemäß DGUV Vorschrift 3 durch i. d. R.
Elektrofachkräfte (z. B. aus der ortsansässigen Praxiselektrofirma) zu prüfen (Prüfbuch).
§ 5 Abs.1
DGUV Vorschrift 3
24.
Die Praxismitarbeiter sind über die Gefahren von elektrischem Strom vor Tätigkeitsaufnahme und
anschließend mindestens einmal jährlich zu unterweisen (Dokumentation)?
§ 12 ArbSchG
25.
Für die vorhandenen elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sollten aktuelle Betriebsanleitungen in der
Praxis vorliegen, diese sind auch für die Unterweisungen hilfreich.
26.
Die Praxismitarbeiter sollten im Rahmen der Unterweisungen auf ihre Verpflichtung zur Meldung von
Störungen und Sicherheitsmängeln informiert worden sein. Die Feststellung elektrotechnischer Gefahrenquellen bedingt die sofortige Meldung an den Praxisinhaber, das Freischalten des betroffenen Gerätes
unter Beachtung des Selbstschutzes, dessen Kennzeichnung als „defekt – nicht weiter benutzen“, die
Beauftragung der Reparatur und die Wiederinbetriebnahme nach erfolgreicher Instandsetzung?
Seite 54
Arbeitsschutz/Gefährdungsbeurteilungen
§ 4 DGUV
Vorschrift 1
§ 4 Abs.2
GPSG
§ 12 ArbSchG
§ 4 DGUV
Vorschrift 1
© LZK BW 07/2015
Gefährdungsbeurteilung und festgelegte Schutzmaßnahmen
Arbeitsbereich/Tätigkeit: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in der Zahnarztpraxis
Schutzmaßnahmen
technische - organisatorische - persönliche
Lfd. Nr.
27.
28.
Um in einem Gefahrfall ein schnelles Handeln zu ermöglichen, müssen die einzelnen Stromkreise in einem
Stromverteiler eindeutig gekennzeichnet sein. Darüber hinaus sollten Elektroinstallations- und Elektroschaltpläne vorhanden sein.
Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dürfen ausschließlich von elektrotechnisch
qualifiziertem Personal, wie z. B. einer Elektrofachkraft, (z. B. aus der ortsansässigen Elektrofirma) durchgeführt werden. Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den erfolgreichen
Abschluss einer Ausbildung, z. B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle,
nachgewiesen. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach
Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu dokumentieren.
© LZK BW 07/2015
Arbeitsschutz/Gefährdungsbeurteilungen
Regelwerk
Umgesetzt
am / von:
Bemerkungen
§ 3 DGUV
Vorschrift 3
Ziffer 4.4.2
VDE 0105T1
§ 3 Abs.1
DGUV Vorschrift 3
Seite 55
Gefährdungsbeurteilung und festgelegte Schutzmaßnahmen
Arbeitsbereich/Tätigkeit: Arbeitsunfall in der Zahnarztpraxis
Lfd. Nr.
29.
30.
Schutzmaßnahmen
technische - organisatorische - persönliche
Arbeitsunfall- Was ist zu tun?
1. Ersthelfer (Zahnarzt) rufen und die notwendige Erstversorgung leisten.
2. Bei schweren Verletzungen (z. B. Knochenbruch) Rettungsdienst rufen.
3. Unfallverletzte müssen sich nach dem Unfall unverzüglich beim D-Arzt vorstellen, wenn:

die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt (zu den häufigsten
Unfallursachen in einer Zahnarztpraxis zählen Nadelstichverletzungen, Schnittverletzungen
und Wegeunfälle),

die Unfallverletzung voraussichtlich länger als eine Woche ärztlich behandelt werden muss
und er trotzdem arbeiten kann oder

infolge eines Arbeitsunfalls eine Wiedererkrankung eintritt.
 Bitte beachten: Auf Grund des bestehenden Infektionsrisikos bei Nadelstichverletzungen
(z. B. Behandlung von Infektionspatienten) ist das weitere Vorgehen immer mit dem
BuS-Dienst abzustimmen.
4. Bei einem Gefahrstoff-Unfall sollten für den Notarzt bzw. für den Durchgangsarzt die Sicherheitsdatenblätter mitgegeben werden.
5. Unfall- und Erste-Hilfe-Leistung sind in das Verbandbuch einzutragen.
6. Unfallanzeige an die BGW und an das zuständige Landratsamt.
Regelwerk
Umgesetzt
am / von:
Bemerkungen
§§ 4 und 24
DGUV Vorschrift 1
§ 12 ArbSchG
SGB VII
Die Beschäftigten sind über ihren Versicherungsschutz, das Vorgehen und das Verhalten im Falle eines
Arbeitsunfalls zu unterweisen (Dokumentation).
Die Unterweisung ist vor Tätigkeitsaufnahme und anschließend regelmäßig einmal jährlich durchzuführen.
31.
Seite 56
Der Praxisinhaber hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese
Dokumentation fünf Jahre nach der letzten Eintragung lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind
vertraulich zu behandeln. Die Erste-Hilfe-Aufzeichnungen sollten in einem Verbandbuch erfolgen. Das
Verbandbuch sollte an einem allgemein bekannten und leicht zugänglichen Standort aufbewahrt werden.
Praxismitarbeiter haben unverzüglich jeden Unfall dem Zahnarzt zu melden; sind sie hierzu nicht im
Stande, liegt die Meldepflicht bei der Kollegin, die von dem Unfall zuerst erfährt.
Arbeitsschutz/Gefährdungsbeurteilungen
§ 24f. DGUV
Vorschrift 1
© LZK BW 07/2015
Gefährdungsbeurteilung und festgelegte Schutzmaßnahmen
Arbeitsbereich/Tätigkeit: Arbeitsunfall in der Zahnarztpraxis
Schutzmaßnahmen
technische - organisatorische - persönliche
Lfd. Nr.
32.
Der Zahnarzt hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten in geeigneter schriftlicher Form (z. B. Alarmplan
für den Notfall) Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und RettungsEinrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende
Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten.
33.
Auf dem Alarmplan für den Notfall sollte einer zum Praxisstandort nahegelegener Durchgangsarzt und das
nächstgelegene Krankenhaus mit unfall-chirurgischer Versorgung eingetragen sein.
Regelwerk
Umgesetzt
am / von:
Bemerkungen
§ 24 Abs.5
DGUV
Vorschrift 1
§ 24 Abs.5
DGUV
Vorschrift 1
Bei einer Arbeitsunfähigkeit von länger als drei Tagen nach einem Arbeitsunfall bzw. einem Wegeunfall
oder einem Unfall mit Todesfolge muss eine Meldung an die BGW (2 Ausfertigungen) und an das
zuständige Landratsamt (1 Ausfertigung) erfolgen.
§ 193
SGB VII
34.
Bei einem tödlichen Unfall hat eine Meldung zusätzlich auch an die Ortspolizei zu erfolgen. Über einen
tödlichen Unfall müssen Berufsgenossenschaft und zuständiges Landratsamt sofort fernmündlich informiert
werden.
© LZK BW 07/2015
Arbeitsschutz/Gefährdungsbeurteilungen
Seite 57
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