Arbeitsschutz I Checklisten – Erste Bestandsaufnahme in der Praxis II Inhaltsverzeichnis III Zusammenfassung – Kurzinformation der Inhalte IV Inhalte - Detailinformationen V Gefährdungsbeurteilungen – Jetzt noch mal alles überprüfen © LZK BW 07/2015 Arbeitsschutz/Startseite Seite 1 Checklisten – Erste Bestandsaufnahme in der Praxis Checkliste: Erste Hilfe in der Zahnarztpraxis Lfd. Nr. Frage Ja Nein 1. Steht bei Unfällen von Praxismitarbeitern ein praxisinterner Ersthelfer zur Verfügung? Link 2. Sind weitere Ersthelfer/-innen vorhanden? Link 3. Haben diese eine Erste-Hilfe-Ausbildung bei einem von der BGW anerkannten Ausbildungsträger in 8 Doppelstunden (16 h) erworben? Link 4. Wird diese Erstausbildung in Erster Hilfe alle 2 Jahre durch Teilnahme an einer 4 Doppelstunden umfassenden Ersten-Hilfe-Fortbildung aktualisiert? Link 5. Steht Verbandsmaterial in ausreichender Menge zur Verfügung? Link 6. Ist der Standort des Verbandkastens deutlich (lang nachleuchtend) gekennzeichnet? Link 7. Wird das Verbandsmaterial regelmäßig auf Vollständigkeit und Verfallsdaten überprüft? Link 8. Steht den Praxismitarbeitern für die Dokumentation aller Arbeitsunfälle ein Verbandbuch zur Verfügung und wird dieses aufbewahrt? Link 9. Ist ein Alarmplan für den Notfall vorhanden und sichtbar ausgehängt? Link 10. Ist in diesem Alarmplan die Erste Hilfe organisiert? Link 11. Werden die Praxismitarbeiter über die Erste-Hilfe-Maßnahmen vor Tätigkeitsaufnahme und anschließend mindestens einmal jährlich unterwiesen (Dokumentation)? Link Seite 2 Arbeitsschutz/Checklisten © LZK BW 07/2015 Checkliste: Persönliche Schutzausrüstung in der Zahnarztpraxis Lfd. Nr. Frage Ja Nein 12. Sind ausreichend medizinische Einmalhandschuhe gemäß DIN EN 455 (steril bzw. unsteril) vorhanden? Link 13. Sind ausreichend flüssigkeitsdichte und chemikalienbeständige Schutzhandschuhe gemäß DIN EN 374 vorhanden? Link 14. Sofern notwendig, wird entsprechende Schutzkleidung (Einfach- oder Mehrweg) zur Verfügung gestellt? Link 15. Steht den Beschäftigten bei entsprechender Gefährdung Augen- und/oder Gesichtsschutz zur Verfügung? Link 16. Steht Atemschutz mit evtl. Ausatemventil (bei der Behandlung von Tbc-Patienten z. B. partikelfiltrierende Halbmasken des Typ FFP2; Virenschutz mit FFP3-Masken) in ausreichender Anzahl zur Verfügung. Link 17. Wird bei lärmintensiven Tätigkeiten (z. B. im Praxislabor) geeigneter Gehörschutz bereit gestellt? Link 18. Werden die Praxismitarbeiter über die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefährdungen und die Notwendigkeit des Benutzens persönlicher Schutzausrüstungen vor Tätigkeitsaufnahme und anschließend mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogen unterwiesen (Dokumentation)? Link 19. Wird auf die Tragepflicht der persönlichen Schutzausrüstung geachtet und diese regelmäßig überprüft? Link 20. Wird vom Zahnarzt bereit gestellte persönliche Schutzausrüstung hygienisch einwandfrei aufbewahrt und bei Bedarf erneuert? Link © LZK BW 07/2015 Arbeitsschutz/Checklisten Seite 3 Checkliste: Gefährdungsbeurteilung in der Zahnarztpraxis Thema/Themen Beurteilung der Arbeitsbedingungen zur Ermittlung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen, um hierdurch die erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Gefährdungsbeurteilung: zur Ermittlung der notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel. Hierbei sind die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung. Feststellung, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, dann erfolgt eine Gefährdungsbeurteilung mit Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen. Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (z. B. Blut, Speichel, Sekrete in der Patientenbehandlung): Beurteilung der Infektionsgefährdung durch die nicht gezielten Tätigkeiten (evtl. über Zuordnung der Tätigkeit zu einer Schutzstufe und damit die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen). Seite 4 Regelwerke Wann durchführen? Ja Nein vor Tätigkeitsaufnahme § 5 ArbSchG § 3 DGUV Vorschrift 1 bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neuer Arbeitsplatz) Empfehlung: regelmäßig alle 3 Jahre vor Tätigkeitsaufnahme bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neues Arbeitsmittel) § 3 BetrSichV Empfehlung: regelmäßig alle 3 Jahre vor Tätigkeitsaufnahme § 6 GefStoffV bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neues Gefahrstoffprodukt) Empfehlung: regelmäßig alle 3 Jahre vor Tätigkeitsaufnahme §8 BioStoffV bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neuer Arbeitsplatz) Empfehlung: regelmäßig alle 3 Jahre Arbeitsschutz/Checklisten © LZK BW 07/2015 Thema/Themen Bildschirmarbeitsplatz: Ermittlung und Beurteilung der Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen. Beschäftigung Jugendlicher in der Zahnarztpraxis: Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Praxisinhaber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Mutterschutz in der Zahnarztpraxis Rechtzeitige Beurteilung für jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende Mütter durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 dieser Verordnung gefährdet werden können, bzgl. Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung. © LZK BW 07/2015 Regelwerke §3 BildscharbV Wann durchführen? Ja Nein vor Tätigkeitsaufnahme bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neuer Arbeitsplatz) Empfehlung: regelmäßig alle 3 Jahre § 28a JArbSchG vor Tätigkeitsaufnahme bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neuer Arbeitsplatz) Empfehlung: regelmäßig alle 3 Jahre vor Weiterbeschäftigung nach erfolgter Meldung der Schwangerschaft bzw. nach Wiedereintritt (Stillphase) §1 MuSchArbV bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neuer Arbeitsplatz) Arbeitsschutz/Checklisten Seite 5 Checkliste: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in der Zahnarztpraxis Lfd. Nr. Frage Ja Nein 21. Werden die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in der Zahnarztpraxis so betrieben, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Praxismitarbeiter/-innen ausgehen? Link 22. Ist sichergestellt, dass Praxismitarbeiter nur Verteiler, Leitungen, Kabel, Stecker, Steckdosen und die elektrischen Betriebsmittel in einwandfreiem Zustand benutzen können? Link 23. Werden die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel entsprechend den Vorgaben der DGUV Vorschrift 3 überprüft (Prüfbuch)? Link 24. Werden die Praxismitarbeiter vor Tätigkeitsaufnahme und anschließend mindestens einmal jährlich über die Gefahren von elektrischem Strom unterwiesen (Dokumentation)? Link 25. Liegen aktuelle Betriebsanleitungen der Hersteller der Elektrogeräte vor? Link 26. Erfolgt bei Feststellung elektrotechnischer Gefahrenquellen die sofortige Meldung an den Praxisinhaber, das Freischalten des betroffenen Gerätes unter Beachtung des Selbstschutzes, dessen Kennzeichnung als „defekt – nicht weiter benutzen“ und die Beauftragung der Reparatur? Link 27. Ist in der stationären Einrichtung (Sicherungskasten) alles eindeutig beschriftet und sind Elektroinstallations- und Elektroschaltpläne vorhanden? Link 28. Werden Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln ausschließlich von elektrotechnisch fachkundigem Personal (Elektrofachkraft) durchgeführt? Link Checkliste: Arbeitsunfall in der Zahnarztpraxis Lfd. Nr. Frage Ja Nein 29. Sind die Praxismitarbeiter ausreichend über das Vorgehen und das Verhalten im Falle eines Arbeitsunfalls unterrichtet? Link 30. Kennen die Beschäftigten ihren Versicherungsschutz bei der Arbeit und auf dem Weg zur oder von der Arbeit? Link 31. Steht den Praxismitarbeitern für die Dokumentation aller Arbeitsunfälle ein Verbandbuch zur Verfügung und wird dieses an einem allgemein bekannten und leicht zugänglichen Standort aufbewahrt? Link 32. Ist ein Alarmplan für den Notfall vorhanden und sichtbar ausgehängt? Link 33. Ist einer zum Praxisstandort nahe gelegener Durchgangsarzt bzw. nahe gelegenes Krankenhaus oder BG-Unfallklinik z. B. im Alarmplan ersichtlich? Link 34. Ist sichergestellt, das bei einer Arbeitsunfähigkeit von länger als 3 Tagen nach einem Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall oder einem Unfall mit Todesfolge eine schriftliche Unfallanzeige an das zuständige Landratsamt und die BGW erfolgt? Link Seite 6 Arbeitsschutz/Checklisten © LZK BW 07/2015 Checkliste: Unterweisungen in der Zahnarztpraxis Thema/Themen Aktive Medizinprodukte (z. B. Hochfrequenzgeräte): Betrieb von Medizinprodukten nur nach erfolgter Einweisung in die sachgerechte Handhabung, Anwendung und den Betrieb sowie in die zulässige Verbindung mit anderen Medizinprodukten, Gegenständen und Zubehör anhand der Gebrauchsanweisung sowie beigefügter sicherheitsbezogener Informationen und Instandhaltungshinweise. Regelwerke Wann durchführen? regelmäßig mindestens einmal jährlich ArbSchG DGUV Vorschrift 1 vor Tätigkeitsaufnahme bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neuer Arbeitsplatz) regelmäßig mindestens einmal jährlich Arbeitsmedizinische Vorsorge und Immunisierung: BioStoffV GefStoffV ArbMedVV vor Tätigkeitsaufnahme bei wesentlichen Veränderungen regelmäßig mindestens einmal jährlich BetrSichV vor Tätigkeitsaufnahme bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neue Arbeitsmittel) regelmäßig mindestens einmal jährlich JArbSchG MuSchArbV vor Tätigkeitsaufnahme Mutterschutz und Jugendliche: Jugendliche über Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Gefahrenabwendung; Werdende oder stillende Mütter über die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) Bildschirmarbeitsplatz: © LZK BW 07/2015 Nein MedProdBetrV Allgemeine Unfallverhütung, Arbeitsschutz: Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Arbeitsmittel (z. B. Druckgeräte, elektrische Anlagen und Betriebsmittel): über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen im Umgang mit Arbeitsmitteln Ja vor Tätigkeitsaufnahme bei wesentlichen Veränderungen (z. B. Geräteneuanschaffung) JArbSchG MuSchArbV JArbSchG MuSchArbV BildscharbV bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neuer Arbeitsplatz) Jugendliche regelmäßig mindestens einmal halbjährlich Werdende oder stillende Mütter regelmäßig mindestens einmal jährlich vor Tätigkeitsaufnahme bei wesentlichen Veränderungen regelmäßig mindestens einmal jährlich Arbeitsschutz/Checklisten Seite 7 Thema/Themen Biostoffe: über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen (Betriebsanweisung). Arbeitsplatzund tätigkeitsbezogen! Brandschutz: über Brandschutz-Organisation (Alarmplan) und den Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen Datenschutz: z. B. Datengeheimnis, Verschwiegenheitsverpflichtung Erste Hilfe: über Organisation (Alarmplan) der Ersten Hilfe und die Erste-HilfeAusstattung Gefahrstoffe: über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen (Betriebsanweisung). Arbeitsplatzund tätigkeitsbezogen! Hygiene: Beschäftigung von Jugendlichen: Laserbetrieb: Personen, die Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4 anwenden oder die sich in Laserbereichen von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B, 3 R oder 4 aufhalten, sind über das beachtende Verhalten zu unterweisen. Seite 8 Regelwerke Wann durchführen? BioStoffV vor Tätigkeitsaufnahme bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neuer Arbeitsplatz) regelmäßig mindestens einmal jährlich DGUV Vorschrift 1 vor Tätigkeitsaufnahme bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neues Personal) regelmäßig mindestens einmal jährlich LDSG Nein mit Arbeitsvertrag DGUV Vorschrift 1 vor Tätigkeitsaufnahme bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neues Personal) regelmäßig mindestens einmal jährlich GefStoffV vor Tätigkeitsaufnahme bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neues Gefahrstoffprodukt wird eingeführt) regelmäßig mindestens einmal jährlich TRBA 250 vor Tätigkeitsaufnahme bei wesentlichen Veränderungen regelmäßig mindestens einmal jährlich Auszubildende halbjährlich JArbSchG vor Tätigkeitsaufnahme bei wesentlichen Veränderungen regelmäßig mindestens halbjährlich DGUV Vorschrift 11 Ja vor Tätigkeitsaufnahme bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neues Lasergerät) regelmäßig mindestens einmal jährlich Arbeitsschutz/Checklisten © LZK BW 07/2015 Thema/Themen Persönliche Schutzausrüstung: über sicherheitsgerechtes Benutzen der persönlichen Schutzausrüstung Röntgenbetrieb: Personen, die berechtigt Zutritt zum Kontrollbereich haben, sind über die Arbeitsmethoden, die möglichen Gefahren, die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und den hierfür notwendigen Inhalt der RöV und der Anzeige zu unterweisen. © LZK BW 07/2015 Regelwerke PSA-BV RöV Wann durchführen? Ja Nein vor Tätigkeitsaufnahme bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neuer Arbeitsplatz) regelmäßig mindestens einmal jährlich vor erstmaligem Zutritt zum Kontrollbereich bei wesentlichen Veränderungen (z. B. neues Röntgenverfahren) regelmäßig mindestens einmal jährlich Arbeitsschutz/Checklisten Seite 9 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung – Kurzinformation der Inhalte 2. Geltungsbereich und Inhalt von Vorschriften Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) o Übertragung von Unternehmerpflichten (Arbeitsschutz) Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) UVV DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ o DGUV Regel 100-001 o Erste Hilfe o Erste Hilfe – Sofortmaßnahmen / Postexpositionsprophylaxe o Persönliche Schutzausrüstung DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Betreuung (BuSDienst) UVV DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ Betriebssicherheitsverordnung Zusammenstellung der Regelwerke im Arbeitsschutz 3. Unterweisung der Mitarbeiter/innen 4. Gefährdungsmöglichkeiten und Schutzmaßnahmen 5. Gesetzliche Unfallversicherung Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) Zusammenfassung 6. Arbeitsunfall, D-Arzt-Verfahren und Unfallanzeige 7. Gefährdungsbeurteilungen – Jetzt noch mal alles überprüfen Seite 10 Arbeitsschutz/Inhaltsverzeichnis © LZK BW 07/2015 Zusammenfassung – Kurzinformation der Inhalte Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Arbeitgeberpflichten © LZK BW 07/2015 Sicherstellung und Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Regeln der Arbeitsmedizin, der Hygiene und sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse. Definition der Arbeitgeber-Pflichten sowie der Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen (z.B. Bildschirmarbeitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung, … etc.). Das deutsche Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - kurz Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)) regelt die Pflichten der Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit, definiert deren Aufgaben und betriebliche Position und fordert die betriebliche Zusammenarbeit beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung, z. B. im Arbeitsschutzausschuss. Es soll eine fachkundige Beratung der Arbeitgeber sicherstellen. Leitgedanke des Gesetzes ist die Prävention im betrieblichen Arbeitsschutz. Das Gesetz soll die Anwendung von Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechend den Betriebsverhältnissen gewährleisten, für die Verwirklichung gesicherter arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sorgen und einen möglichst hohen Wirkungsgrad von Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung sicherstellen. Arbeitgeber sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Sie haben die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Zur Planung und Durchführung dieser Maßnahmen hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. Kosten für daraus entstehende Maßnahmen trägt der Arbeitgeber. (Festlegung und Organisation der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen). Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen. Bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Des Weiteren sind spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen (werdende und stillende Mütter, Schwerbehinderte, Jugendliche) zu berücksichtigen. Arbeitsschutz/Zusammenfassung Seite 11 Seite 12 Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen. Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist. Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (Gefährdungsbeurteilung). Die Beurteilung ist je nach Art der Tätigkeit durchzuführen (es existieren unterschiedliche Ermittlungsansätze, wie z.B. arbeitsplatz-, tätigkeitsbzw. berufsgruppenbezogen; arbeitsstättenbezogen; arbeitsmittelbezogen oder personenbezogen). Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. Schriftliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, der festgelegten Schutzmaßnahmen und der Ergebnisse ihrer Überprüfung in der Praxis. Der Arbeitgeber hat die meldepflichtigen Arbeitsunfälle (Arbeitsunfähigkeit: > 3 Arbeitstage) zu erfassen. Übertragung von Aufgaben: Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Regelungen für die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber. Schutzmaßnahmen und -vorkehrungen bei besonders gefährlichen Arbeiten. Organisation der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung der Beschäftigten. Gewährleistung einer ständigen Notruffreischaltung. Benennung der hier tätigen Beschäftigten. Veranlassung regelmäßiger arbeitsmedizinischer Vorsorge aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen (arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogen mittels entsprechender Betriebsanweisungen). Die Unterweisung muss bei der Einstellung (vor Arbeitsaufnahme), bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Arbeitsschutz/Zusammenfassung © LZK BW 07/2015 Mitwirkungspflicht der Beschäftigten © LZK BW 07/2015 Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Die Beschäftigten haben insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden. Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden (Meldepflicht). Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung seiner Praxis schriftlich zu bestellen. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie unterstehen unmittelbar dem Praxisinhaber. Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Der Arbeitgeber hat in Praxen mit mehr als zwanzig und bis zu fünfzig Beschäftigten (Vollzeitkräfte) eine Beschäftigte zur Sicherheitsbeauftragten schriftlich zu bestellen (Muster-Bestellformular für Sicherheitsbeauftragte). Sicherheitsbeauftragen weisen den Praxisinhaber z. B. auf Arbeits- und Gesundheitsgefahren hin, informieren Kollegen über Gefährdungen, geben Anregungen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes hin. Der Arbeitgeber hat in Praxen mit mehr als zwanzig Beschäftigten (Vollzeitkräfte) einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus: dem Praxisinhaber oder einem von ihm Beauftragen; (zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern); dem Betriebsarzt; der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Für die Dokumentation der Arbeitsschutzausschuss-Sitzung steht ein Musterformular zur Verfügung. Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Die Beschäftigten haben insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden. Arbeitsschutz/Zusammenfassung Seite 13 Überwachung der Schutzmaßnahmen Seite 14 Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden (Meldepflicht). Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Übertragung von Aufgaben: Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen (§ 22 ArbSchG, § 13 ASiG). Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu unterstützen. Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können im Einzelfall Anordnungen treffen und hierzu angemessene Fristen zur Umsetzung festlegen. Dem technischen Aufsichtspersonal des zuständigen Unfallversicherungsträgers (BGW) ist die Besichtigung der Praxis zu ermöglichen, diese ggf. zu begleiten und entsprechende Auskünfte zu erteilen (§ 10 DGUV Vorschrift 1). Die zuständige Berufsgenossenschaft kann Anordnungen erlassen und hierzu angemessene Fristen zur Umsetzung festlegen. Arbeitsschutz/Zusammenfassung © LZK BW 07/2015 Geltungsbereich und Inhalt von Vorschriften 2. Arbeitsschutzsystem in Deutschland Unter dem Begriff "Arbeitsschutz" versteht man in Deutschland Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit. Aus einem umfassenden Verständnis heraus zählt dazu die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich der menschengerechteren Gestaltung der Arbeit. Dazu gehören auch Fragen der Arbeitszeit (z. B. Sonn- und Feiertagsarbeit) und des Schutzes besonders schutzbedürftiger Personengruppen (z. B. Jugendliche, werdende und stillende Mütter). Nicht zum Arbeitsschutz dagegen zählen Fragen der Beschäftigung (z. B. Arbeitsverträge) oder der Bezahlung (z. B. Tarifverträge). Grundlegende Rechtsvorschriften stellen im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes: das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitssicherheitsgesetz, das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung und die Gefahrstoffverordnung dar. Arbeitgeberverantwortung Der Arbeitgeber ist für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit verantwortlich. Er ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Der Arbeitgeber hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei gehört es zu seiner Pflicht, eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten anzustreben. Zu seiner Unterstützung hat der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen, die ihn in Fragen des Arbeitsschutzes beraten. Föderalismus Deutschland ist ein Bundesstaat. Dieses föderale System der Bundesrepublik, die Aufgliederung des Staates in eigenständige Bundesländer, findet sich auch im Arbeitsschutzsystem wieder. Gesetze zum Arbeitsschutz sind ganz überwiegend Bundesrecht und werden vom Bundestag erlassen, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Bundesrats. Verordnungen dagegen beschließt überwiegend die Bundesregierung, die in der Regel zur endgültigen Rechtsetzung ebenfalls die Zustimmung des Bundesrates benötigt. Bei Gesetzen und Verordnungen, die im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet werden, findet eine frühzeitige und umfassende Beteiligung der Länder, der Dachverbände der Gewerkschaften, der Arbeitgeber, der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger und der betroffenen Fachverbände statt. Das BMAS wird in seinen Aufgaben von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) fachlich unterstützt. © LZK BW 07/2015 Arbeitsschutz/Inhalte Seite 15 Die Überwachung der Einhaltung dieser bundesstaatlichen Vorschriften ist Aufgabe der Länder. Dazu hat jedes Land eine eigene Arbeitsschutzaufsicht (Regierungspräsidien, Landratsämter, Staatliche Ämter für Arbeitsschutz) eingerichtet. Zu deren Aufgaben gehört u.a.: die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, die Beratung der Arbeitgeber, im Einzelfall die Anordnung notwendiger Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. In Baden-Württemberg liegt die staatliche Arbeitsschutzaufsicht auf der unteren Verwaltungsebene, d. h. in den zuständigen Land- und Stadtkreisen. Die Adressen der für Ihre Praxis zuständigen Arbeitsschutzämter finden Sie im PRAXIS-Handbuch „Qualitätssicherung – Anhang“, unter der Rubrik „Adressenverzeichnis“, in dem Kapitel „Arbeitsschutzämter in Baden-Württemberg“. Dualismus Das Arbeitsschutzsystem in Deutschland beruht auf zwei Säulen. Neben dem staatlichen Arbeitsschutz existiert auch der Arbeitsschutz der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (UVT). UVT sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG), die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Alle Unternehmen, Betriebe und Verwaltungen sind Pflichtmitglieder, so dass alle Beschäftigten in Deutschland Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten genießen. Finanziert werden die UVT, und damit auch die Versicherungsleistungen bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit, grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber. Die UVT haben u. a. die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben beschließen Vertreterversammlungen der UVT Unfallverhütungsvorschriften (UVV), die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bedürfen. Die Überwachung der Einhaltung der UVV erfolgt durch die Technischen Aufsichtsdienste (TAD) des jeweiligen UVT, deren weiterer Aufgabenschwerpunkt in der Beratung der Unternehmer und Beschäftigen liegt. Information / Koordination / Kooperation Um Doppelarbeit der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzaufsicht zu vermeiden, sind die zuständigen Landesbehörden und die UVT in Deutschland zu engem Zusammenwirken und zum Erfahrungsaustausch verpflichtet. Sie unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse. In verschiedenen Gremien werden Informationen weitergegeben, Aktivitäten koordiniert und Kooperationen vereinbart. Seite 16 Arbeitsschutz/Inhalte © LZK BW 07/2015 Das Grundgesetz Bereits aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland lassen sich für den Arbeitsschutz eindeutige Verpflichtungen ableiten. Gemäß Artikel 20 ist der Gesetzgeber unseres sozialen Rechtsstaates aufgefordert, Gesetze mit sozialem Inhalt zu erlassen. Artikel 2 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittenrecht verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) - Gefährdungen erkennen, bewerten, beseitigen Das „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“ (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) stellt die Umsetzung der europäischen Richtlinie 89/391/EWG in nationales Recht dar. Das Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit in allen Tätigkeitsbereichen durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Das Arbeitsschutzgesetz regelt für alle Tätigkeitsbereiche die grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers, die Pflichten und die Rechte der Beschäftigten, die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz durch die zuständigen staatlichen Behörden. Die Grundlage für das Arbeitsschutzgesetz ist die europäische Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz 89/391/EWG. Diese EG-Richtlinie enthält Mindestanforderungen für den Arbeitsschutz, die in allen Mitgliedstaaten der EU gelten. Gefährdungsbeurteilung - Grundlage für wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen Eine Ihrer Grundpflichten als Arbeitgeber ist es, erforderliche Maßnahmen festzulegen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die Gefährdungsbeurteilung. Das heißt: die Ermittlung und Bewertung von Ursachen und Bedingungen, die zu Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren führen können. Die Gefährdungsbeurteilung hilft Ihnen, zielgerichtete und wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen. Denn nur wer die Gefährdungen in seinem Betrieb wirklich kennt, kann kosteneffektiv die richtigen Mittel einsetzen, um den Schutz seiner Beschäftigten zu verbessern. 1. Gefährdungen erkennen Gehen Sie aufmerksam durch Ihren Betrieb und sehen Sie sich alles an, was auf die Sicherheit und die Gesundheit Ihrer Beschäftigten Einfluss haben kann: Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und der Arbeitsplätze z.B. bauliche Gestaltung der Arbeitsräume und Verkehrswege, ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze, Gestaltung, Auswahl, Beschaffenheit und Einsatz von Maschinen, Geräten und Anlagen, Einsatz oder Entstehung von Gefahrstoffen, Gestaltung von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit, Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. 2. Gefährdungen bewerten Schätzen Sie ein, ob Ihre Beschäftigten durch die vorhandenen Maßnahmen ausreichend geschützt sind. Vergleichen Sie mit Vorschriften, Regeln oder mit bewährten Lösungen. © LZK BW 07/2015 Arbeitsschutz/Inhalte Seite 17 3. Gefährdungen beseitigen Legen Sie Maßnahmen fest, um die vorhandenen Gefährdungen zu beseitigen oder zu mindern. Beachten Sie bei der Auswahl die Rangfolge der Arbeitsschutzmaßnahmen: sichere Technik, sicherheitstechnische Mittel, organisatorische Maßnahmen, individuelle Schutzmaßnahmen. Berücksichtigen Sie den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse. Beachten Sie besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen. Führen Sie die festgelegten Maßnahmen durch. Legen Sie dazu Prioritäten, Termine und Verantwortlichkeiten fest. 4. Wirkung kontrollieren Prüfen Sie regelmäßig die Wirksamkeit der Maßnahmen und passen Sie diese erforderlichenfalls geänderten Bedingungen an. Holen Sie sich Rat bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt und ggf. der Sicherheitsbeauftragten. Beziehen Sie Ihre Beschäftigten bzw. deren Vertreter ein! Notieren Sie wichtige Ergebnisse! Ihre Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung Betriebe müssen über Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Diese Unterlagen dienen der betrieblichen Transparenz und Kommunikation. Als solche Unterlagen können verwendet werden: bereits im Betrieb vorhandene Protokolle von Betriebsbegehungen durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte, Eintragungen in Prüflisten, Gefährdungskatalogen u.ä., Betriebsanweisungen für Tätigkeiten, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe eigenständige, zusammenfassende Gefährdungsdokumentationen. Einbeziehung der Beschäftigten Was müssen Sie als Arbeitgeber beachten? Informieren Sie alle Beschäftigten über Gefährdungen, mögliche Schädigungen sowie über bestehende, eingeleitete und geplante Schutzmaßnahmen. Unterweisen Sie sie im Umgang mit Schutzvorkehrungen! Hören Sie die Beschäftigten zu allen Maßnahmen an, die Auswirkungen auf die Sicherheit und die Gesundheit bei der Arbeit haben können! Was müssen die Beschäftigten beachten? Beschäftigte haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten sowie gemäß den Unterweisungen und Weisungen des Arbeitgebers sowohl für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit als auch für die von ihren Handlungsweisen betroffenen Personen Sorge zu tragen. Sie sind verpflichtet, Vorgesetzten jedes Auftreten einer unmittelbaren Gefahr sowie festgestellte Mängel an Schutzsystemen zu melden. Sie können aktiv bei der Gestaltung des betrieblichen Arbeitsschutzes mitwirken, z.B. durch Verbesserungsvorschläge. Das ArbSchG kann über das Internet unter der Rubrik Vorschriften der Gewerbeaufsicht BadenWürttemberg (http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de) herunter geladen werden. Eine Hilfe zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung stellt das von der BGW herausgegebene Heft in der Reihe „Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen“ Zahnarztpraxen, Kieferorthopäden, Oralchirurgen“, Nr. GP 5.2, neuester Stand: Ausgabe Feb. 1998, dar. Dieses können Sie direkt bei der BGW anfordern (s. PRAXIS-Handbuch – QS-Anhang, Adressenverzeichnis, BGW). Seite 18 Arbeitsschutz/Inhalte © LZK BW 07/2015 Ablaufschema der Gefährdungsbeurteilung: Übertragung von Unternehmerpflichten (Arbeitsschutz) Der Praxisinhaber kann gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Über den § 13 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ wird die Pflichtenübertragung wie folgt präzisiert: Der Praxisinhaber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen. Ein Muster für die Übertragung von Unternehmerpflichten (Arbeitsschutz) finden Sie im PRAXIS-Handbuch „Qualitätssicherung – Anhang“, unter der Rubrik „Formulare“, in dem Kapitel „Arbeitsschutz“. Quelle für das Muster „Übertragung von Unternehmerpflichten“: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg © LZK BW 07/2015 Arbeitsschutz/Inhalte Seite 19 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Das Gesetz, Kurztitel, “Arbeitssicherheitsgesetz", hat eine Verbesserung der Arbeitssicherheit und der arbeitsmedizinischen Betreuung der Beschäftigten durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zum Ziel. Das Gesetz ist als Rahmengesetz anzusehen, dass durch die Unfallverhütungsvorschriften “Betriebsärzte" und “Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" ausgefüllt wird. Diese Unfallverhütungsvorschriften wurden von den Unfallversicherungsträgern erlassen. Sie unterscheiden sich bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern lediglich durch die darin enthaltenen Einzelforderungen hinsichtlich der Betriebsgröße und der notwendigen Einsatzzeiten. Die Durchführung dieser Unfallverhütungsvorschriften obliegt den Unfallversicherungs-trägern. Nach ASiG § 2 bzw. § 5 hat der Arbeitgeber Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihnen die nach § 3 bzw. § 6 genannten Aufgaben zu übertragen. Die Bedeutung der schriftlichen Bestellung liegt darin, dass die Bestellung durch einen Vertrag bzw. eine Urkunde vollzogen und von beiden Seiten unterzeichnet wird. Damit ist sie jederzeit nachweisbar. Eine mündliche Abmachung genügt nicht. Das ASiG kann über das Internet unter der Rubrik Vorschriften der Gewerbeaufsicht BadenWürttemberg (http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de) herunter geladen werden. UVV DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ Die neue DGUV Vorschrift 1 ist die zentrale Basisvorschrift eines neu gestalteten berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerks für die Prävention. Sie verzahnt das berufsgenossenschaftliche Satzungsrecht mit dem staatlichen Arbeitsschutzrecht. Damit wird das bisherige teilweise Nebeneinander von Berufsgenossenschaften und Staat bei der Rechtsetzung in der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren in ein Miteinander überführt. Die Regelungsinhalte der Einzelvorschriften werden in einer offiziellen Begründung erläutert. Zu den wesentlichen Elementen der neuen DGUV Vorschrift 1 zählen eine Anpassung der Grundlagenvorschrift an das SGB VII, die Umsetzung des mit der Abwehr arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erweiterten Präventionsauftrags in das berufsgenossenschaftliche Satzungsrecht, ein Verzicht auf Wiederholungen von Vorschriften des staatlichen Arbeitsschutzrechts und die Straffung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerks mit dem zusätzlichen Aspekt der Transparenzerhöhung. Das neue Konzept der DGUV Vorschrift 1 kommt ohne Detailvorschriften aus und stärkt damit die von Politik und Verbänden aktuell geforderte höhere Eigenverantwortung des Unternehmers für den betrieblichen Arbeitsschutz. Auch die Versicherten werden unmittelbar in die Pflicht genommen, den Unternehmer bei seinen Vorkehrungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Vorschrift kann über das Internet unter (www.bgw-online.de) herunter geladen werden. Sie finden die für die Zahnheilkunde geltenden Unfallverhütungsvorschriften im PRAXIS-Hanbduch „Qualitätssicherung – Anhang“ - „Aushang / Einsichtsnahme“ unter „Unfallverhütungsvorschriften“. Haben alle Beschäftigten in der Zahnarztpraxis freien Zugang zur CD-ROM „PRAXIS-Handbuch“ der LZK BW von der Auslageverpflichtung der Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 39 der Satzung der BGW in der Praxis abzusehen. Seite 20 Arbeitsschutz/Inhalte © LZK BW 07/2015 DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" Als erster Baustein eines modernen, schutzzielorientierten BG-Vorschriftenwerks ist die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 seit dem 01. Januar 2004 in Kraft. Durch den weitgehenden Verzicht auf sehr konkrete Bestimmungen wie sie noch in der Vorgängervorschrift "Allgemeine Vorschriften" DGUV Vorschrift 1 enthalten waren, ergaben sich Freiräume bei der Auslegung dieser BG-Vorschrift. Diese Freiräume werden nun durch die praxisorientierte BG-Regel "Grundsätze der Prävention" (DGUV Regel 100-001) beispielhaft ausgefüllt. Die DGUV Regel 100-001 wurde am 31. August 2005 vom zuständigen Gremium des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) verabschiedet. Zuvor wurde die DGUV Regel 100-001 unter Federführung der BGZ (Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften) im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens bei allen BGen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA), dem Länderauschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) sowie den Sozialpartnern geprüft. Die Struktur der DGUV Regel 100-001 orientiert sich an der zugehörigen DGUV Vorschrift 1 und bietet zu den einzelnen Anforderungen Präzisierungen und Konkretisierungen an. Insbesondere zu Begriffen der DGUV Vorschrift 1 wie z.B. "besondere Gefahr" sowie zu unbestimmten Rechtsbegriffen werden Erklärungen und ggf. anschauliche, praxisbezogene Beispiele geliefert. Alle wichtigen in der BG-Regel verwendeten Begriffe werden in einem beigefügten Glossar definiert. Die DGUV Regel 100-001 liefert dem Anwender die notwendigen Grundlageninformationen, um die in der DGUV Vorschrift 1 geforderten Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz erfüllen zu können. Erste Hilfe (§§ 24-28 DGUV Vorschrift 1) Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat die zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundig transportiert werden. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Versicherte o einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es sei denn, dass der erstbehandelnde Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt, o bei einer schweren Verletzung einem der von den Berufsgenossenschaften bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden, o bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächst erreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt werden, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztliche Erstversorgung erübrigt hat. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch berufsgenossenschaftliche Aushänge oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird (Verbandbuch). Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln. Die Beschäftigten sind über das Verhalten bei Arbeitsunfällen vor Arbeitsaufnahme und anschließend in regelmäßigen Zeitabständen (mindestens einmal jährlich) zu unterweisen, dies ist schriftlich zu dokumentieren. © LZK BW 07/2015 Arbeitsschutz/Inhalte Seite 21 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel zur Ersten Hilfe Der Arbeitgeber hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird. Gemäß § 24 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 haben die Praxisinhaber/innen Erste-Hilfe-Material bereitzuhalten. Der Standort der Aufbewahrung muss allen Mitarbeitern bekannt sein (Sicherheitskennzeichnung). Der Inhalt der Verbandkästen sowie die Haltbarkeit einiger steril verpackter Verbandsmaterialien ist regelmäßig zu überprüfen. In Praxen mit bis zu 20 Vollzeit-Beschäftigten ist ein Verbandssortiment nach DIN 13157 (kleiner Verbandskasten) vorgeschrieben, bei Praxen mit mehr als 20 Vollzeit-Beschäftigten ein Verbandssortiment nach DIN 13169 (großer Verbandskasten). Das Verbandssortiment gemäß DIN 13157 wurde im November 2009 geändert. Vorgeschriebenes Erste-Hilfe-Material DIN 13157:2009-11 Stückzahl Bezeichnung Ausführung 1 Heftpflaster 5 cm x 2,5 m, Spule mit Außenschutz, z. B. DIN 13019 8 Wundschnellverband 10 cm x 6 cm, staubgeschützt verpackt, z. B. DIN 13019 1 Verbandpäckchen steril, z. B. DIN 13151-K 3 Verbandpäckchen steril, z. B. DIN 13151-M 1 Verbandpäckchen steril, z. B. DIN 13151-G 1 Verbandtuch steril, z. B. DIN 13152-A 10 cm x 10 cm, ein- oder mehrlagiges Flächengebilde, Oberfläche nicht saugend, sekretdurchlässig, nicht an der Wunde 6 Kompresse haftend, physiologisch unbedenklich, Saugkapazität mindestens 800 g/m2, maximal paarweise steril verpackt, Papier, z. B. DIN 58 953-2 2 Fixierbinde z. B. DIN 61634 FB 6 2 Fixierbinde z. B. DIN 61634-FB 8 metallisierte Polyesterfolie, Mindestgröße 210 cm x 160 cm, 1 Rettungsdecke staubgeschützt verpackt 2 Dreiecktuch z. B. DIN 13168-D 1 Schere Kniegebogen, nicht rostend, DIN 58279-B 190 4 Einmalhandschuhe DIN EN 455 1 Erste-Hilfe-Broschüre 1 Inhaltsverzeichnis 4 Fingerkuppenverband staubgeschützt verpackt 4 Fingerverband 12 cm x 2 cm, staubgeschützt verpackt 4 Pflasterstrip Mindestgröße 1,9 cm x 7,2 cm, staubgeschützt verpackt 8 Pflasterstrip Mindestgröße 2,5 cm x 7,2 cm, staubgeschützt verpackt aus Watte mit textilem Gewebe oder Vliesstoff umhüllt, 2 Augenkompresse Mindestgröße 5 cm x 7 cm 5 Vliesstoff-Tuch Mindestgröße 10 cm x 30 cm 2 Folienbeutel verschließbar, aus Polyethylen, Mindestgröße 30 cm x 40 cm 1 Kälte-Sofortkompresse Fläche mind. 200 cm² Seite 22 Arbeitsschutz/Inhalte © LZK BW 07/2015 Aufzeichnungen von Erste-Hilfe-Leistungen Entsprechend der UVV “Grundsätze der Prävention“, DGUV Vorschrift 1 sind über jede Erste-HilfeLeistung Aufzeichnungen zu führen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Aufzeichnungen dienen als Nachweis gegenüber dem Unfallversicherungsträger, dass der Körperschaden bei einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Dass kann sehr wichtig werden, zum Beispiel wenn Spätfolgen eintreten. Jeder ist verpflichtet, die Erste-Hilfe-Leistungen aufzuzeichnen. Festgehalten werden muss: Zeit, Ort und Hergang des Unfalles, Art und Umfang der Verletzungen, Zeitpunkt, Art und Weise der Erste-Hilfe-Leistung sowie Name des Verletzten, des Erstversorgers und etwaiger Zeugen. Die Aufzeichnungen sind im Verbandbuch einzutragen. Ein Muster für ein Verbandbuch finden Sie im PRAXIS-Handbuch „Qualitätssicherung – Anhang“, unter der Rubrik „Formulare“, in dem Kapitel „Arbeitsschutz“. Bei Arbeits- oder Wegeunfällen mit Todesfolge oder einer über drei Tage hinaus bestehenden Arbeitsunfähigkeit finden Sie weitere Ausführungen unten im Kapitel „Unfallanzeigen“. Weitere Einzelheiten zum Thema „Erste Hilfe“ entnehmen Sie bitte dem Kapitel „Notfall“. Die BGW bietet im Internet zusätzlich eine Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen an. In dieser Anleitung werden die wichtigsten Schritte bei der Ersten Hilfe textlich und bildhaft erläutert. Darüber hinaus kann die umfangreiche BG-Information 503 „Anleitung zur Ersten Hilfe“ eine weitere Unterstützung, gerade auch für die regelmäßig wiederkehrende Unterweisung der Beschäftigten darstellen. Zahl und Ausbildung der Ersthelfer Als Ersthelfer (ohne zusätzliche Ausbildung) kann der Inhaber einer zahnärztlichen Approbation eingesetzt werden. In Praxen mit bis zu 20 Vollzeit-Beschäftigten ist ein Ersthelfer vorgeschrieben, bei Praxen mit mehr als 20 Vollzeit-Beschäftigten sind Ersthelfer in folgender Anzahl gefordert: 10% der Beschäftigten (5% der Beschäftigten im Verwaltungsbereich). Empfehlung: grundsätzlich, auch im Rahmen der Notfallversorgung, ist es sinnvoll, weitere Beschäftigte in Erster Hilfe ausbilden zu lassen. Die Erstausbildung erfolgt in 16 Stunden (Erste-Hilfe-Grundkurs) bei einer BGW-anerkannten Ausbildungseinrichtung die Erstausbildung muss alle 2 Jahre in einem 8-stündigen-Fortbildungskurs (Erste-Hilfe-Training) aktualisiert werden. Die BGW übernimmt pro Person einen festgelegten Kostenanteil an dem Erste-Hilfe-Grundkurs und an dem Erste-Hilfe-Training. © LZK BW 07/2015 Arbeitsschutz/Inhalte Seite 23 Erste Hilfe – Sofortmaßnahmen / Postexpositionsprophylaxe: Sofortmaßnahmen nach Stich- und Schnittverletzungen bzw. anderen potentiell infektiösen Kontakten: 1. Wundinspektion: Inspektion der Verletzung oder des Kontaktareals – Wie tief ist die Wunde, sind Blutgefäße verletzt? 2. Wundreinigung: Sofortiges Ausbluten der Wunde anregen, ggf. durch Druck auf das umliegende Gewebe der Wunde (1-2 Minuten), keine instrumentelle Manipulation! Ggf. Reinigung mit Wasser und Waschlotion. 3. Wunddesinfektion: Anschließend mit einem viruswirksamen Händedesinfektionsmittel mehrere Minuten spülen und desinfizieren, dabei wenn möglich, den Stichkanal spreizen. Der Schmerz ist ein Indikator für die Tiefenwirkung der Desinfektion. Bei Kontakt von infektiösem Material mit Schleimhäuten (Auge, Mund) gilt: Augen: Sofortige gründliche Spülung mit Wasser oder isotonischer Kochsalzlösung Mund: Verwendung eines Schleimhautantiseptikums nur für den Mund. 4. Wundversorgung: Ggf. ist mit einem fixierten Tupfer ein antiseptisches Wirkstoffdepot anzulegen und die Wunde sollte anschließend mit einem sterilen Verband geschützt werden. 5. Vorstellen: Beim Durchgangsarzt. 6. Klärung des Infektionsrisikos seitens des Patienten: der Infektionsstatus des Patienten, an dem man sich verletzt hat, ist ggf. nachzufragen bzw. über den Patientenerhebungsbogen zu recherchieren. Untersuchungsumfang: Blutentnahme beim Verletzten sofort, Untersuchungsumfang wenn … … Infektionsstatus des Spenders unbekannt ist GOT / GPT … der Spender HBV infiziert ist … der Spender HCV infiziert ist … der Spender HIV infiziert ist Anti-HIV Anti-HBs Anti-HBc Anti-HCV GOT / GPT Anti-HBs Anti-HBc HBsAG GOT / GPT Anti-HCV Anti-HIV Postexpositionelle Kontrolluntersuchungen (Blutuntersuchungen Anti-HBs; Anti-HBc; Anti-HCV; Anti-HIV; ggf. Transaminasen): regelmäßige Kontrollen im Ermessen des Durchgangsarztes (i. d. R. 1. Nachuntersuchung nach 6 Wochen; 2. Nachuntersuchung nach 12 Wochen und 3. Nachuntersuchung nach 6 Monaten). 7. Postexpositionsprophylaxe (PEP): liegt bei dem Patienten, an dem man sich verletzt hat, eine gesicherte HBV-, HCV- oder HIV-Infektion vor und könnte die Verletzung/Kontamination eine Infektion verursacht haben, ist eine PEP in Betracht zu ziehen. Postexpositionsprophylaxe: Das Auftreten einer Infektionskrankheit kann durch sekundäre Schutzmaßnahmen (z. B. eine medikamentöse Postexpositionsprophylaxe oder eine postexpositionelle Impfung) verhindert bzw. frühzeitig therapiert und hierdurch die Folgeerscheinungen der Infektionskrankheit verringert werden. Seite 24 Arbeitsschutz/Inhalte © LZK BW 07/2015 HBV Falls der Mitarbeiter ausreichend geimpft (d. h. das Anti-HBs war nach der Grundimmunisierung bzw. der letzten Impfung > 100 IE/l) ist und die letzte Impfung weniger als 5 Jahre zurück liegt, ist keine PEP erforderlich. Ist der Mitarbeiter nicht ausreichend geimpft (auch z. B. „Low-Responder“), ist je nach Titerhöhe ggf. eine Auffrischung der aktiven Impfung notwendig. Falls der Mitarbeiter nicht geimpft ist (auch z. B. „Non-Responder“), ist innerhalb von 48 Stunden eine Simultanimpfung erforderlich: passive Immunisierung mit HBV-Immunserum gleichzeitiger Beginn mit aktiver HBV-Impfung HCV Eine Schutzimpfung gegen HCV ist bisher nicht verfügbar. Eine frühzeitige PEP mit Interferon kann häufig eine Chronifizierung verhindern, deswegen sollte neben der Erstuntersuchung ein besonderes Augenmerk auf die Nachuntersuchungen im Ermessen des Durchgangsarztes liegen (i. d. R. nach Kontakt mit dem Blut einer nachweislich HCV-positiven und einer infektionsunbekannten Person sollte zur Früherkennung nach 2 bis 4 Wochen eine HCV-PCR durchgeführt werden, um evtl. eine Frühtherapie einleiten zu können). Die Ergebnisse zweier Studien des Kompetenznetzes Hepatitis in 2009 zeigen, dass eine sofortige Behandlung mit PEG-Interferon-alfa-2b für 24 Wochen die sicherste Therapie für Hepatitis-B-Patienten ist. HIV Eine Impfung ist nicht möglich. Es gibt eine medikamentöse PEP, die bei entsprechender Indikation sofort eingenommen werden sollte. Grundsätzlich gilt: falls eine PEP sinnvoll erscheint: Beginn möglichst sofort bzw. innerhalb von 1-2 Stunden (später auch noch sinnvoll!). Die Behandlung dauert zwischen 4-6 Wochen. Die PEP kann eine Infektion verhindern, auch wenn bereits Erreger in die Blutbahn gelangt sind. Wegen der starken Nebenwirkungen der Medikamente muss die Entscheidung für oder gegen eine PEP von einem Spezialisten (z. B. Durchgangsarzt in Abstimmung mit einem Internisten) getroffen werden. Das Infektionsrisiko ergibt sich als Summe der Viruslast des Patienten (die stark vom individuellen Infektionsstadium abhängig ist), der Größe/Tiefe der Hautverletzung/Wunde und der Menge des in die Wunde gelangten Patientenblutes (z. B. höheres Risiko bei größeren bluthaltigen Hohlnadeln oder Skalpellen). Weitergehende Informationen zur Postexpositionsprophylaxe erhalten Sie auf der Internetseite www.infektionsfrei.de unter der Rubrik „Verhalten im Notfall“. Nach der Erstversorgung: 1. Unfall- und Erste-Hilfe-Leistungen sind in das Verbandbuch einzutragen (Aufbewahrungsfrist: mindestens 5 Jahre nach der letzten Eintragung). 2. Unfallanzeige an die BGW und an das zuständige Landratsamt: - Jede Nadelstichverletzung sollte, unabhängig der dreitägigen Arbeitsunfähigkeit als Meldekriterium für einen Arbeitsunfall, über die Unfallanzeige der BGW gemeldet werden. Wenn eine Beschäftigte bei Ihrer Tätigkeit eine derartige Verletzung erleidet, übernimmt die BGW die entstehenden Kosten für die hieraus resultierenden Untersuchungen und Behandlungen. © LZK BW 07/2015 Arbeitsschutz/Inhalte Seite 25 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Der Arbeitgeber ist gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat hierbei u. a. die erforderlichen Mittel, um die oben erwähnte Grundpflicht zu erfüllen, bereitzustellen. Die Kosten für diese Maßnahmen darf der Arbeitgeber entsprechend § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegen. Um zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, hat der Arbeitgeber gemäß § 5 Abs.1 ArbSchG eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen durchzuführen (Gefährdungsbeurteilung). Neben den beschriebenen staatlichen Regelungen ist der Unternehmer gemäß § 29 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) zusätzlich verpflichtet, den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstung (auch in ausreichender Anzahl) bereitzustellen. Der Unternehmer hat für die Benutzung zu sorgen und diese zu überwachen (§ 30 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Für die versicherten Beschäftigten besteht u. a. nach § 30 Abs.2 DGUV Vorschrift 1 eine grundsätzliche bestimmungsgemäße Benutzungspflicht. Detailregelungen finden sich in Technischen Regelwerken, wie z. B. der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege“ (TRBA 250). In deren Anwendungsbereich fallen z. B. Tätigkeiten durch die Menschen medizinisch untersucht oder behandelt werden. Gemäß TRBA 250 hat der Arbeitgeber persönliche Schutzausrüstung, d. h. flüssigkeitsdichte medizinische Einmalhandschuhe in der Patientenbehandlung, flüssigkeitsdichte und chemikalienbeständige Schutzhandschuhe (am besten mit langer Stulpe für Reinigungsarbeiten) für den Umgang mit Gefahrstoffen (Desinfektionsarbeiten, Entwickler- und Fixierbäder), Augen- oder Gesichtsschutz, wenn mit Verspritzen oder Versprühen infektiöser oder potenziell infektiöser Materialien oder Flüssigkeiten zu rechnen ist und ggf. Schutzkleidung, zur Verfügung zu stellen. Auch die Gefahrstoffverordnung, die den Schutz vor gefährlichen Stoffen regelt, sieht für den Umgang mit Gefahrstoffen die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung durch den Arbeitgeber vor. Die RKI-Richtlinie „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ definiert mit Kategorie IV (rechtliche Vorgabe): das Tragen von Schutzhandschuhen bei Infektionsgefährdung und auch dann, wenn mit Körperflüssigkeiten oder Sekreten kontaminierte Bereiche oder Oberflächen berührt werden und das Tragen von dicht anliegendem Mund-Nasen-Schutz und einer Schutzbrille mit Seitenschutz zur Verringerung eines Infektionsrisikos durch Mikroorganismen enthaltende Aerosole sowie Blut- und Speichelspritzer. Hieraus wird deutlich, dass der Zahnarzt als Arbeitgeber grundsätzlich zur Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (Handschuhe, Augen- und Gesichtsschutz und ggf. Schutzkleidung) verpflichtet ist und die hieraus entstehenden Kosten zu tragen hat. Eine Verpflichtung zur Stellung von Praxiskleidung durch den Zahnarzt gibt es im Gegensatz zur Schutzkleidung nicht. Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen Folgendes Vorgehen bietet sich an: Feststellen, welche Gefährdung besteht am Arbeitsplatz Feststellen, welche Körperteile gegen welche Einwirkungen zu schützen sind Auswahl der geeigneten, normgerechten Schutzausrüstungen Durchführung von Trageversuchen mit verschiedenen Modellen Tragebereitschaft der Beschäftigten fördern, durch Unterweisung und Motivation Bei der Auswahl sind Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu beteiligen. Seite 26 Arbeitsschutz/Inhalte © LZK BW 07/2015 Unterweisung Die Beschäftigten sind über die im Einzelfall mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefährdungen und die Notwendigkeit des Benutzens persönlicher Schutzausrüstungen zu informieren. Dabei ist auf den richtigen Einsatz/Gebrauch der Schutzausrüstungen und deren Pflege (Erhalt eines hygienisch einwandfreien Zustands) einzugehen. Praktische Vorführungen sind vorteilhaft. Pflege Nur sachkundig gepflegte und instand gehaltene Schutzausrüstungen behalten ihre Schutzwirkung. Dabei geben die Betriebsanleitungen der Hersteller und die Merkblätter über persönliche Schutzausrüstungen Hilfestellung und sind zu beachten. Zur persönlichen Schutzausrüstung zählen insbesondere: Schutzkleidung, wenn Beschäftigte den Einwirkungen von Krankheitserregern ausgesetzt sind. Schutzkleidung ist geeignet, wenn sie die Rumpf-Vorderseite bedeckt, desinfizierbar ist, keine elektrostatische Aufladung begünstigt und die Brenneigenschaften mindestens Brennklasse S-e nach DIN 66 083 „Kennwerte für das Brennverhalten textiler Erzeugnisse“ entsprechen. Sie ist in ausreichender Stückzahl zur Verfügung gestellt, wenn der Wechsel bei Bedarf, mindestens aber zweimal wöchentlich, möglich ist. Für die getragene Schutzkleidung und die übrige Kleidung müssen getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (z. B. Haken). Getragene Schutzkleidung ist vor Betreten von Aufenthalts- oder Speiseräumen abzulegen. Für Desinfektion, Reinigung und Instandhaltung der Schutzkleidung hat die/der Arbeitgeber/in zu sorgen. Benutzte Schutzkleidung und Wäsche ist in ausreichend widerstandsfähigen und dichten Behältern/Säcken zu sammeln (getrennte Erfassung nach Art des Wasch- bzw. Reinigungsverfahrens) und –falls notwendig– so zu transportieren, dass keine Personen den Einwirkungen von Krankheitserregern ausgesetzt werden. Falls davon auszugehen ist, dass die Berufskleidung mit Krankheitserregern kontaminiert wurde, ist sie wie Schutzkleidung zu wechseln und zu behandeln. Medizinische Einmalhandschuhe, wenn die Hände mit Blut, Sekreten, Eiter o. ä. in Kontakt kommen können. Geeignet sind Handschuhe, die die DIN EN 455 Teil 1-3 „Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch“ erfüllen. Laut TRGS 540-3 „Ersatz von sensibilisierenden Stoffen“ sollten gepuderte Latexhandschuhe durch puderfreie, allergenarme Latexhandschuhe oder andere geeignete Handschuhe ersetzt werden. Die Desinfizierbarkeit bei der Mehrfachbenutzung von Einmalhandschuhen muss durch den Hersteller nachgewiesen sein (in der DIN EN 455 ist eine solche Testung nicht vorgesehen). Flüssigkeitsdichte, ausreichend widerstandsfähige Handschuhe, wenn die Hände mit schädigenden Stoffen in Kontakt kommen können (Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten), Stulpenhandschuhe aus PVC, Nitril oder Neopren (am besten Chemikalienhandschuhe gemäß DIN EN 374; die Angaben im Gefahrstoff-Sicherheitsdatenblatt beachten). Hautschutzmittel, im Hinblick auf die hohe Zahl der berufsbedingten Hauterkrankungen (Berufskrankheit Nr. 5101) auf die Verwendung von speziellen Hautschutzpräparaten für Handschuhträger achten, die durch enthaltene Gerbstoffe eine Quellung der Haut verhindern sollen. Eine Alternative für besonders empfindliche Haut ist das Tragen von handelsüblichen Baumwollunterziehhandschuhen. © LZK BW 07/2015 Arbeitsschutz/Inhalte Seite 27 Augen- und Gesichtsschutz Geeigneter Augen- und Gesichtsschutz (siehe auch DGUV Regel 112-192) ist zur Verfügung zu stellen und zu benutzen, wenn Augen und Gesicht schädigenden äußeren Einflüssen ausgesetzt sein können, z. B. durch: mechanische Einwirkungen (z. B. bei Schleif- oder Fräsarbeiten im Praxislabor), optische Einwirkungen (Lasserbetrieb), chemische Einwirkungen (Spritzgefährdung beim Umgang mit Gefahrstoffen), Infektionsrisiko durch Mikroorganismen enthaltende Aerosole sowie durch Blut- und Speichelspritzer. In vielen Fällen wirken mehrere schädigende Einflüsse gleichzeitig auf Augen und Gesicht ein. Augen- und Gesichtsschutzgeräte sind: Schutzbrillen, Schutzschilde, Schutzschirme und Schutzhauben. Augen- und Gesichtsschutz bestehen aus einer oder zwei Sichtscheibe(n) und aus dem Tragkörper, der die Sichtscheibe(n) vor den Augen fixiert. Sie sollen so beschaffen sein, dass sie das Blickfeld möglichst wenig einschränken, bequem zu benutzen sind und die Augen nicht ermüden. Zum Schutz von Augen und Gesicht bei bestimmten Tätigkeiten gibt es Schutzgeräte mit besonderer Schutzeinwirkung, z. B. Laserschutzbrillen. Beschädigte Augen- und Gesichtsschutzgeräte dürfen nicht verwendet werden. Sie müssen so angepasst sein, dass sie weder drücken noch verrutschen. Mund-Nasen-Schutz und einer Schutzbrille mit Seitenschutz zur Verringerung eines Infektionsrisikos durch Mikroorganismen enthaltende Aerosole sowie Blut- und Speichelspritzer Atemschutz Ggf. ist geeigneter Atemschutz (siehe auch DGUV Regel 112-190) mit evtl. Ausatemventil (bei der Behandlung von Tbc-Patienten z. B. partikelfiltrierende Halbmasken des Typ FFP2; Virenschutz mit FFP3-Masken) bereit zu halten. Dicht anliegender Mund-Nasen-Schutz dient einer Verringerung des Infektionsrisikos durch Mikroorganismen enthaltende Aerosole sowie durch Blut- und Speichelspritzer. Die Mund-NasenSchutzmaske stellt sowohl Personal-, als auch Patientenschutz dar. Gehörschutz In der Zahnarztpraxis kommt evtl. das Praxislabor als Einsatzgebiet für Gehörschutz in Frage. Die Umsetzung der EG-Richtlinie 2003/10/EG „Physikalische Agenzien, Lärm“ und der EG-Richtlinie zu den Vibrationen 2002/44/EG in nationales Recht erfolgte am 8. März 2007 durch die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Die Aufhebung der BGV B3 „Lärm“ erfolgte mit in Kraft treten dieser Verordnung. Gehörschützer Zur Verringerung der Schalleinwirkung werden verwendet: Gehörschutzstöpsel Kapselgehörschützer Seite 28 Arbeitsschutz/Inhalte © LZK BW 07/2015 DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ Der Arbeits- und Gesundheitsschutz in den Unternehmen ist heute eine selbstverständliche Managementaufgabe. Der Schutz der Mitarbeiter ist jedoch nicht nur wirtschaftlich sinnvoll, er ist auch gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers. Der Praxisinhaber hat gemäß Arbeitssicherheitsgesetz und Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 neben der Betreuung durch ein externes Dienstleistungsunternehmen, auch die Möglichkeit sich am BuS-Dienst „Kammermodell“ der LZK BW anzumelden. Das BuS-Dienst „Kammermodell“ bietet dem Praxisinhaber gemäß § 2 Abs. 4 DGUV Vorschrift 2 die Möglichkeit einer bedarfsorientierter alternativen Betreuung und zwar durch den Praxisinhaber und sein Mitarbeiterteam. Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Betreuung (BuS-Dienst) Der Gesetzgeber verpflichtet Unternehmen mit dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 zu einer betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung (BuS-Dienst). Diese Auflage besteht bereits, wenn mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung wurde im Jahr 2011 neu geregelt. Die neue Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 ersetzt die bisher bestehende BGV A2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit”. Folgende Möglichkeiten der BuS-Dienst-Betreuung stehen den Praxisinhabern zur Auswahl: Interne BuS-Dienst-Betreuung: ■ Kammermodell der LZK BW als alternative bedarfsorientierte Betreuung (für Praxen mit bis zu 50,0 Vollzeit-Beschäftigten) Externe BuS-Dienst-Betreuung: ■ ■ Grund- und anlassbezogene Betreuung (nur für Praxen mit bis zu 10,0 Vollzeit-Beschäftigten) Regelbetreuung (für alle Praxisgrößen) Betreuungsmodelle im BuS-Dienst für Zahnarztpraxen im Überblick: Betriebsgröße ≤ 10,0 Beschäftigte > 10,0 und ≤ 50 Beschäftigte Grund- und anlassbezogene Betreuung ohne feste Einsatzzeiten Regelbetreuung mit Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung Kammermodell ja ja ja nein ja ja Externe Betreuung © LZK BW 07/2015 Arbeitsschutz/Inhalte Interne Betreuung Seite 29 Neue DGUV Vorschrift 2 - Was bleibt gleich? ■ ■ Für Zahnarztpraxen mit bis zu 10 Vollzeit-Beschäftigten ändert sich in der grund- und anlassbezogenen BuS-Dienst-Betreuung durch ein externes Dienstleistungsunternehmen nichts. Für Zahnarztpraxen mit bis zu 50 Vollzeit-Beschäftigten, die am BuS-Dienst „Kammermodell“ der LZK BW teilnehmen, ändert sich ebenso nichts. Neue DGUV Vorschrift 2 - Für welche Zahnarztpraxis ändert sich der „BuS-Dienst“? ■ Für Zahnarztpraxen mit mehr als 10 Vollzeit-Beschäftigten ändern sich die Betreuungsregeln. Diese Änderung betrifft ausschließlich Zahnarztpraxen die in einem BuS-DienstBetreuungsvertrag mit einem externen Dienstleistungsunternehmen in Form der „Regelbetreuung“ stehen. Neue DGUV Vorschrift 2 - Wie sieht die neue „Regelbetreuung“ für Zahnarztpraxen aus? ■ ■ ■ ■ Die „Regelbetreuung“ für Zahnarztpraxen mit mehr als 10 Vollzeit-Beschäftigten setzt sich nun aus 2 Bausteinen zusammen, der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung. Die Grundbetreuung erfolgt über eine feste Vorgabe der Einsatzzeit gemäß Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2, wobei Zahnarztpraxen in die Betreuungsgruppe III (= „Geringe Gefährdung“) eingestuft sind. Somit ist eine Einsatzzeit von 0,5 Stunden pro Jahr und VollzeitBeschäftigtem erforderlich. Dieser Zeitwert versteht sich als Summenwert für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Für die Grundbetreuung gibt es einen Basis-Aufgabenkatalog. Die Grundbetreuung entspricht im Umfang der bisherigen Einsatzzeit in der „Regelbetreuung“. Die Ermittlung von Dauer und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung erfolgt durch den Praxisinhaber auf Basis des Leistungskatalogs in Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2. Diese neue Vorschrift steht als Download über die Berufsgenossenschaft unter http://www.bgw-online.de (Button „Kundenzentrum“ >>> Button „Medienangebote“ >>> Rubrik „BGW Vorschriften/Regeln“) zur Verfügung. Für die Ermittlung der betriebsspezifischen Betreuung ist die Beratung mit dem externen Dienstleistungsunternehmen sinnvoll. Zur Berechnung der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Praxis gibt es im Internetauftritt der BGW unter www.bgw-online.de >>> Kundenzentrum >>> Arbeitsschutz-Betreuung >>> Betreuungsform Suchassistent die Möglichkeit, die Anzahl der Vollzeit-Beschäftigten zu berechnen. Zum Kreis der Mitarbeiter, denen die Betreuung durch die Arbeitsschutzexperten zu Gute kommt, gehören neben Voll- und Teilzeitkräften auch geringfügig Beschäftigte (auch das Reinigungspersonal gehört zu den Mitarbeitern). Für die Feststellung der effektiven Beschäftigtenzahl einer Zahnarztpraxis ist folgendes zu beachten: 1. Für Vollzeitkräfte bzw. eine Kraft, die mehr als 30 Std. in der Woche arbeitet, gilt der Faktor 1,0. 2. Für eine Arbeitskraft, die zwischen 20 und 30 Std. in der Woche arbeitet gilt der Faktor 0,75. 3. Für eine Arbeitskraft, die nur bis zu 20 Std. in der Woche arbeitet gilt der Faktor 0,50. Die jeweilige Anzahl der Beschäftigten pro Beschäftigungsform wird mit dem entsprechenden Faktor der Beschäftigungsform multipliziert und abschließend werden alle Ergebnisse der verschiedenen Beschäftigungsformen der Zahnarztpraxis zusammenaddiert, um den Schwellenwert zu erlangen. Seite 30 Arbeitsschutz/Inhalte © LZK BW 07/2015 Für den Praxisinhaber besteht seit 2007 über die Teilnahme am BuS-Dienst „Kammermodell“ die Möglichkeit den BuS-Dienst in Eigenregie durchzuführen und dies für alle Praxen mit bis zu 50 Vollzeit-Beschäftigten. Die eigene Zahnärztliche Stelle BuS-Dienst bei der LZK BW unterstützt fachlich die teilnehmenden Praxen. Zusammenfassend stellen sich die Vorteile einer Teilnahme am BuS-Dienst „Kammermodell“ wie folgt dar: ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Effektive Umsetzung des Arbeitsschutzes durch den Praxisinhaber und das Praxisteam BuS-Dienst in Eigenregie, denn die Verantwortung bleibt beim Praxisinhaber! Alle Daten bleiben in der Praxis! An keine Fremdfirma gebunden; keine Störungen / Unterbrechungen des Praxisablaufs. LZK BW führt eine eigene Zahnärztliche Stelle BuS-Dienst, die jederzeit die erforderliche fachliche Unterstützung (kostenlose Telefon-Hotline) bietet. Praxisinhaber kann auf jede maßgebliche Veränderung der Arbeitsverhältnisse schnell und flexibel reagieren. Arbeitsaufwand im Rahmen der Verpflichtung zur Einführung eines QualitätsmanagementSystems gering (Synergieeffekte im Praxisteam). Die BuS-Dienst-Kooperationsvereinbarung zwischen der LZK BW und der Berufsgenossenschaft (BGW) in Hamburg sichert den teilnehmenden Praxen zu, dass diese nicht einer anlassunabhängigen berufsgenossenschaftlichen Überwachung unterliegen können. Kosten: Jährlich € 59,00 inkl. MwSt. Darin enthalten sind die BuS-Dienst-Schulung, die Nutzungsmöglichkeit der Telefon-Hotline, der Kammermodell-Newsletter, der betriebsärztliche Fragebogen für die Beschäftigten sowie die CD-ROM „BuS-Kammermodell“ nebst Aktualisierungen. Für die Teilnahme am Kammermodell verwenden Sie bitte das Refax im PRAXIS-Handbuch „Qualitätssicherung – Anhang“ unter „Formulare“, im Kapitel „Arbeitsschutz“. © LZK BW 07/2015 Arbeitsschutz/Inhalte Seite 31 UVV DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ Der Praxisinhaber ist dafür verantwortlich, dass von den Geräten und Einrichtungen ihrer/seiner Praxis keine Gefährdung ausgeht. Der Praxisinhaber muss nicht nur vor Inbetriebnahme, sondern in regelmäßigen Zeitabständen elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen lassen. Die elektrische Praxisinstallation (dazu zählen auch PCs und Drucker) ist alle 4 Jahre von einer Elektrofachkraft zu überprüfen, die sog. ortsveränderlichen Betriebsmittel und Verlängerungsleitungen sind alle 6 Monate einer solchen Kontrolle zu unterziehen, bei Vorliegen einer Fehlerquote von unter 2 % können die Intervalle bis auf 2 Jahre ausgedehnt werden. Die Überprüfung ist aus forensischen Gründen zu dokumentieren. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Weder Kapselmischgerät, Ultraschallbad, Drucker, Kopierer oder die Kaffeemaschine werden während ihres Betriebes bewegt. Aufgrund der Vielzahl von Steckdosen in der modernen Zahnarztpraxis dürfte das Thema Verlängerungsleitungen nicht problematisch sein. Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind. Die in stationären Anlagen vorhandenen Fehlerstrom-, Differenzstrom und FehlerspannungsSchutzschalter sind durch den/die Praxisinhaber/-in auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung gemäß den Herstellerangaben (auf dem Schutzschalter ersichtlich), spätestens jedoch alle 6 Monate zu prüfen. In gemieteten Praxisräumen ist die Wiederholungsprüfung der elektrotechnischen Anlage des vermieteten Gebäudes bzw. der Räumlichkeiten die Aufgabe des Vermieters. Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden. Der Umfang der Prüfungen ortsfester elektrischer Betriebsmittel richtet sich nach DIN VDE 0100, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 0113; bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel ist es die DIN VDE 0701-0702. Eine Sondernorm findet bei elektrischen medizinischen Geräten Anwendung: DIN VDE 0751. Die Prüfung der ortsfesten elektrischen Betriebsmittel führen Elektrofachkräfte (Sachverständige) und die Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel Elektrofachkräfte (Sachverständige) bzw. bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Personen (Sachkundige) durch. Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft und somit die Voraussetzung zur Überprüfung der elektrischen Betriebsmittel erfüllt i. d. R. ihre Haus-/Praxiselektrofirma vor Ort. Seite 32 Arbeitsschutz/Inhalte © LZK BW 07/2015 Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel (DGUV Vorschrift 3) Anlage/ Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel 4 Jahre auf ordnungsgemäßen Zustand Elektrofachkraft Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art” (DIN VDE 0100 Gruppe 700) 1 Jahr auf ordnungsgemäßen Zustand Elektrofachkraft auf Wirksamkeit Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung Benutzer Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen 1 Monat Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter - in stationären Anlagen 6 Monate - in nichtstationären Anlagen arbeitstäglich Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel (DGUV Vorschrift 3) Anlage/ Betriebsmittel Prüffrist Richt- und MaximalWerte Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt) Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate*). Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden. Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen Maximalwerte: Auf Baustellen, in Anschlussleitungen mit Fertigungsstätten und Stecker Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen bewegliche Leitungen mit ein Jahr, Stecker und Festanschluss in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen zwei Jahre. Art der Prüfung Prüfer auf ordnungsgemäßen Zustand Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der UVV DGUV Vorschrift 3 im PRAXIS-Handbuch „Gesetze und Vorschriften“ unter „Unfallverhütungsvorschriften“. © LZK BW 07/2015 Arbeitsschutz/Inhalte Seite 33 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Am 3. Oktober 2002 ist die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes in Kraft getreten. Die über Jahrzehnte auf zahlreiche Verordnungen und Vorschriften verstreuten Arbeitsschutzanforderungen für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und Anlagen sowie des Betriebes überwachungsbedürftiger Anlagen sind erstmalig in einer einzigen staatlichen Vorschrift überschaubar gebündelt worden. Mit der Verordnung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, ein anwenderfreundliches, modernes und den Strukturen des EU-Rechts angepasstes Vorschriftenwerk für die Sicherheit von Arbeitsmitteln und Anlagen zu schaffen. Gleichzeitig soll die Verantwortung des Arbeitgebers und des Betreibers von Anlagen gestärkt werden. Für den verbesserten Schutz der Beschäftigten haben Betreiber und Arbeitgeber konkretere Pflichten. Sie haben zum Beispiel Gefährdungen zu ermitteln, die Überprüfung und Dokumentation von Arbeitsmitteln zu veranlassen und die Befähigung der Beschäftigten im Umgang mit Arbeitsmitteln sicherzustellen. Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für alle Arbeitsmittel. Daher wird auch die bisherige Arbeitsmittelbenutzungsverordnung ersetzt. Daneben regelt die Verordnung den Betrieb und die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören unter anderem Druckbehälteranlagen sowie Aufzugsanlagen (siehe Ausführungen im Kapitel „Druckgeräte“). Achtung: Grundsätzlich hat der Praxisinhaber gemäß § 3 BetrSichV im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen für die in der Praxis vorhandenen Arbeitsmittel zu ermitteln und festzulegen. In Zusammenhang mit dem Arbeitssicherheitsgesetz muss sich der Praxisinhaber diesbezüglich fachkundig unterstützen lassen bzw. bei einer Teilnahme am BuS-Kammermodell dies in Eigenregie durchführen. Die Prüffristen für elektrische Anlagen und Betriebsmittel in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 sind einzuhalten. Auf die Besonderheit des Betreibens aktiver, d. h. elektrisch betriebener, Medizinprodukte im Hinblick auf deren Überprüfungsanforderungen wird hingewiesen, weitere Informationen hierzu finden sich im Kapitel „Medizinprodukte und Arzneimittel“ unter 9. Sicherheitstechnische Kontrollen von Medizinprodukten. Seite 34 Arbeitsschutz/Inhalte © LZK BW 07/2015 Themenbezogene Zusammenstellung der wichtigsten Regelwerke im Arbeitsschutz in einer Zahnarztpraxis (kein Anspruch auf Vollständigkeit): Thema: Regelwerke: Gesetzliche Unfallversicherung Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 618, 823, 831 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG), § 9 Strafgesetzbuch (StGB), §§ 13, 14 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Verordnungen zum GPSG (GPSGV) Gesetz über Medizinprodukte (MPG) Verordnung über Medizinprodukte (MPV) Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung MPBetrV) Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung MPSV) Biostoffverordnung (BioStoffV) Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) Chemikaliengesetz (ChemG) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Mutterschutzgesetz (MuSchG) Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung KindArbSchV) Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), v. a. Prävention nach § 84 Abs.2 Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1, §§ 24 ff Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) Biostoffverordnung (BioStoffV) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Unfallverhütungsvorschriften, z. B. DGUV Vorschrift 3 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetrV) Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 Biostoffverordnung (BioStoffV) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Röntgenverordnung (RöV) Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetrV) Röntgenverordnung (RöV) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Arbeitstättenrichtlinien (ASR, bis 2010) Spätestens bis 2010: Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG LAGA-Richtlinie „Gesundheitsdienst“ Abfallwirtschaftssatzungen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), v. a. §§ 829, 836 bis 838 und 842 Verantwortung im Arbeitsschutz Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit Beschaffung von Arbeitsmitteln Beschaffung von Medizinprodukten Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen Umgang mit Gefahrstoffen Besonders geschützte Beschäftigtengruppen Erste Hilfe Brandschutz Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen Prüfpflichten Arbeitsmedizinische Vorsorge Sicherheitsunterweisung Strahlenschutz Bauliche Anforderungen Abfallentsorgung Verkehrssicherung © LZK BW 07/2015 Arbeitsschutz/Inhalte Seite 35 Unterweisung der Mitarbeiter/innen 3. Verantwortlich für die erstmalige bzw. wiederkehrende Unterweisung jedes Mitarbeiters ist der/die Praxisinhaber/-in. Die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und weitere Regelwerke (z. B. Biostoff- und Gefahrstoffverordnung) fordern Unterweisungen 1. vor der Aufnahme der Beschäftigung und 2. danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich. Es wird also unterschieden zwischen erstmaliger und regelmäßig wiederkehrender Unterweisung. Diese sinnvolle Unterteilung ist auch in zahlreichen anderen Vorschriften aufzufinden. Eine Unterweisung hat zu erfolgen: wenn neue Mitarbeiter/-innen ihre Tätigkeit im Betrieb aufnehmen, wenn Mitarbeiter an andere Arbeitsplätze versetzt werden, wenn Mitarbeiter mit neuen Aufgaben betraut werden, wenn neue Arbeitsverfahren, Maschinen, Geräte, Arbeitsstoffe, ... etc. eingeführt werden, wenn neue Räumlichkeiten bezogen oder neue Einrichtungen in Betrieb genommen werden, wenn neue oder geänderte Vorschriften zu neuen Schutzmaßnahmen Anlass geben, nach besonderen Vorkommnissen (Beinahe- und/oder Arbeitsunfälle), regelmäßig wiederkehrend in jährlichem Abstand. Die Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Dieser Nachweis ist aufzubewahren. Mit der Unterschrift bestätigt der Arbeitnehmer, über den Inhalt der Unfallverhütungsvorschriften unterwiesen worden zu sein und die Inhalte verstanden zu haben. Ein Muster für eine Unterweisungserklärung finden Sie im PRAXIS-Handbuch „Qualitätssicherung – Anhang“ unter „Unterweisungen“. Seite 36 Arbeitsschutz/Inhalte © LZK BW 07/2015 Gefährdungsmöglichkeiten und Schutzmaßnahmen 4. Arbeitsplatz: Zahnarztpraxis Gefährdungsmöglichkeiten Schutzmaßnahmen Organisation Umgang mit Gefahrstoffen Umgang mit Quecksilber Naturlatexprodukte Umgang mit Röntgenstrahlen © LZK BW 07/2015 Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit bzw. Teilnahme am BuS-Kammermodell regelmäßige Beratungen und gleichzeitige Mitarbeiterunterweisungen im arbeitsmedizinischen Bereich Ermittlung von Gefahrstoffen und Prüfung von Ersatzstoffen Gefährdungsbeurteilung und deren Aktualisierung Unterweisung der Mitarbeiter/innen vor Arbeitsaufnahme, bei Einführung neuer Gefahrstoffprodukte sowie in regelmäßigen Abständen, mindestens jährlich Verzeichnis der verwendeten Gefahrstoffe Kenntnis der Bedeutung von Gefahrensymbolen technische Maßnahmen Begrenzung von Expositionszeiten Hautkontakte vermeiden Aerosole, Stäube und Dämpfe nicht einatmen persönliche Schutzausrüstung bereitstellen und benutzen Minimierung der Gefahrstoff-Lagermengen Lagerungsgebote (auch Zusammenlagerung) beachten Betriebsanweisungen als Grundlage der Unterweisung erstellen und aushängen Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV gemäß berufsgenossenschaftl. Grundsatz G 24 ggf. Betriebsanweisung erstellen siehe Betriebsanweisung über Umgang mit Hg Empfehlung zum Umgang mit Naturlatexprodukten weitere Informationen finden Sie im Kapitel „Gefahrstoffe“ Betreiber ist Strahlenschutzverantwortlicher Nachweis der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz Mitarbeiterunterweisung jährlich nach der RöV Aufenthalt im Kontrollbereich nur für den jeweiligen Patienten Abgrenzung und Kennzeichnung des Röntgenbereiches regelmäßige Strahlenschutzprüfung des Röntgenstrahlers weitere Informationen finden Sie im Kapitel „Röntgen“ Arbeitsschutz/Inhalte Seite 37 Gefährdungsmöglichkeiten Schutzmaßnahmen Umgang mit Laserstrahlung Für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B, 3 R und 4 Bestellung eines Laserschutzbeauftragten Mitarbeiterunterweisung jährlich nach DGUV Vorschrift 11 Abgrenzung und Kennzeichnung des Laserbereiches regelmäßige Prüfung des Laserstrahlers Schutzbrille, ggf. Schutzkleidung bereitstellen und benutzen weitere Informationen finden Sie im Kapitel „Laser“ Physische Belastungen durch dauerhaft asymmetrisch gebeugte Haltung Ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes Arbeitsorganisation (Dynamik durch Wechseltätigkeiten) Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung/ Umgang mit Biologischen Arbeitsstoffen Prinzip der Nicht-Kontamination beachten: Vermeidung von Hautkontakten mit Blut, Speichel o. ä., korrekte Entsorgung spitzer oder scharfer Gegenstände, Einhaltung Hygieneplan Unterweisung der Mitarbeiter/innen vor Arbeitsaufnahme, bei Einführung neuer Gefahrstoffprodukte sowie in regelmäßigen Abständen, mindestens jährlich Schutzkleidung, Schutzhandschuhe, Mund-/Nasenschutz, Schutzbrille bereitstellen und benutzen Benutzung von Absauganlagen, Absaugtechnik Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV gemäß berufsgenossenschaftlichem Grundsatz G 42 sowie ggf. aktive Immunisierung gegen Hepatitis B bei Auftreten übertragbarer Krankheiten: Isolierung des Erkrankten, Meldung nach IfSG Hefen Hepatitis B-Viren Hepatitis-C-Viren Herpes simplex-Viren HIV Legionellen Pseudomonaden (P. aeruginosa) Mycobacterium tuberculosis Staphylokokken, Streptokokken Viren, die zu Infektionen des oberen Respirationstraktes führen können Gefahr von Allergisierungen arbeitsmedizinische Beratungen und Vorsorge anamnesische Abklärung von Atopien bei Erstuntersuchung exogen verursachte Haut- erkrankungen (mechanische, chemische oder thermische Fehlbelastung der Haut) Hautschutz/Hautpflege siehe Hygieneplan korrekter Umgang mit Desinfektionsmitteln aggressive Materialien nicht mit ungeschützten Händen verarbeiten Materialalternativen erwägen allergische Erkrankungen der Atemwege (Einatmen von Aerosolen oder Stäuben) Benutzung von Absauganlagen, Absaugtechnik Wischdesinfektion gegenüber Sprühdesinfektion bevorzugen Seite 38 Arbeitsschutz/Inhalte © LZK BW 07/2015 Gefährdungsmöglichkeiten Schutzmaßnahmen Belastung des Sehvermögens Arbeitsfeld mit kleinen Sehobjekten Anwendung von Geräten zur Lichthärtung von Materialien Bildschirmarbeitsplätze Beleuchtung entsprechend der Sehaufgabe Schutzbrille bzw. optische Filter regelmäßige Kontrolle des Sehvermögens (nur wenn Arbeitsplatz und Arbeitszeit am Bildschirmgerät bestimmend für die gesamte Tätigkeit ist) vgl. Ausführungen zum Angebot der G 37-Vorsorge im Kapitel „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ Bestimmte Lebenssituationen Schwangerschaft (werdende und stillende Mütter) Ausbildung Beachtung der Bestimmungen des MuSchG keine Tätigkeiten ausführen, die mit Verletzungs- oder Infektionsgefahren verbunden sein können (geringe Wahrscheinlichkeit ausreichend) Kontakte mit Blut, Speichel o. ä. vermeiden, keine invasive Tätigkeit u. U. Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz u. U. Beschäftigungsverbot durch Regierungspräsidium ggf. Beachtung des JArbSchG verstärkte Unterweisung und Aufsicht Errichtung und Kontrolle elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nur durch Elektrofachkraft (DGUV Vorschrift 3) Fehlfunktionen Fehlerstrom- und Fehlerspannungs-Schutzeinrichtungen als Schutz bei indirektem Berühren Gerätekontrollen nach MPG, MPBetreibV, DruckbehV, RöV, DGUV Vorschrift 11 Gefährdung durch fehlerhafte Funktion medizinischtechnischer Geräte fehlerhafte Bedienung © LZK BW 07/2015 Einweisung der Mitarbeiter/innen anhand der Gebrauchsanweisungen (Dokumentation) Arbeitsschutz/Inhalte Seite 39 Gefährdungsmöglichkeiten Schutzmaßnahmen Lärm Bekämpfung durch technische und organisatorische Maßnahmen: Lärmminderung an der Schallquelle, durch Minderung der Schallausbreitung und am Empfangsort sowie räumliche und zeitliche Trennung Bekämpfung durch persönliche Schutzmaßnahmen: Individueller Gehörschutz, der geprüft sein und die CE-Kennzeichnung tragen muss Wichtig: Gehörschutz muss bei effektiver Schalldämmung noch eine ausreichende Verständigung gewährleisten, akustische Warnsignale müssen hörbar sein. Vgl. Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. ERKUNDIGEN SIE SICH NACH SELEKTIVEN FILTERN BEI IHREM HÖRAKUSTIKER (OTHOPLASTIKEN)!! Gefährdungen im Praxislabor Dämpfe aus Brennöfen Stäube (Bearbeitung von Guss- objekten, Keramik) Infektionsgefährdung Umgang mit Gefahrstoffen Mineralstäube, Metallstäube, Methylmethacrylat, Cyanidhal- tige Galvanikbäder, Flusssäure Abluftöffnung der Dämpfe aus Brennöfen nach draußen wirksame Absaugung an der Entstehungsstelle Strahlen von Gussobjekten nur in geschlossenen Strahlgeräten Mund-/Nasenschutz, Schutzbrille Desinfektion von Abdrücken sowie Zahnersatz vor und nach Bearbeitung ggf. Schutzhandschuhe siehe „Umgang mit Gefahrstoffen“ Betriebsanweisung gemäß § 14 GefStoffV ggf. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge Fräs- und Schleifarbeiten siehe „Lärm“ Wirksame Absaugung (höhenverstellbar) an der Entstehungsstelle mit geeigneter Schutzscheibe Strahlarbeiten, Polieren (Staubentwicklung) Wirksame Absaugung an der Entstehungsstelle Ggf. persönliche Schutzausrüstung benutzen Einsatz von Strahlmitteln, die keine freie kristalline Kieselsäure enthalten Ofen (Thermische Gefährdung) Muffelzange, persönliche Schutzausrüstung benutzen Bunsenbrenner (Physikalische Gefahr) Sicherer Standort: Systemträger für Bunsenbrenner Ausreichenden Luftwechsel garantieren Anschlüsse und Schlauchverbindungen regelmäßig auf Dichtigkeit prüfen Ausschließlich zugelassene Schläuche einsetzen Lagerungsvorgaben des Herstellers beachten Seite 40 Arbeitsschutz/Inhalte © LZK BW 07/2015 Gefährdungsmöglichkeiten Schutzmaßnahmen Belastung des Sehvermögens Belastung durch statische Muskelarbeit (Belastungen der Wirbelsäule) Gefährdung durch Umknicken, ausrutschen, stolpern und stürzen Der Sehaufgabe angepasste Arbeitsplatzbeleuchtung System geeigneter Stützflächen (z. B. Armauflagen, Arbeitsblock) Bei einem ergonomisch sinnvollen Zahntechnikerarbeitsplatz sind die Elemente Arbeitsstuhl, Fußstütze, Armauflagen, Arbeitsblock, Absaugung, Sicherheitsscheiben, Systemträger für Bunsenbrenner, Motorhandstücke und Turbine und Arbeitsplatzleuchte funktionell und ergonomisch aufeinander abgestimmt. Ggf. Arbeitsplatzbrille für den Nahbereich Einsatz dafür zugelassener und geprüfter Aufstiegshilfen (Leitern und Tritte, wie z. B. „Elefantenfuß“), d. h. ein Bürodrehstuhl oder ein Tisch sind keine Aufstiegshilfen Vermeidung von Stolperstellen z. B. durch wilde Kabelführungen am Boden (Einplanung bei Um- bzw. Neubauten; im Bestand lassen sich gekennzeichnete Kabelbrücken installieren) Größtmögliche Breite der Wege in einer Praxis gewährleisten, z. B. durch kein Abstellen von Gegenständen oder Geräten Besteht durch das Reinigen der Bodenbeläge eine Rutschgefahr ist auf diese mit entsprechenden Warnschildern hinzuweisen Verunreinigungen des Bodens vermeiden oder schnellstmöglich beseitigen Ausreichende Beleuchtung sicherstellen Einsatz eines sicheren Schuhwerks (empfohlene Auswahlkriterien s. u.) Empfohlene Kriterien für die Auswahl eines sicheren Schuhwerks: © LZK BW 07/2015 vorn geschlossen, hinten mindestens mit einem festen Riemen, besser mit einer geschlossenen festen Fersenkappe versehen, gut profilierte Auftrittssohle, flacher Absatz, Schuh lässt sich in der Spannweite regulieren, dämpfende Sohle, anatomisch geformtes Fußbett und der Schuh besteht aus wasserabweisendem, strapazierfähigem und pflegeleichtem Material. Arbeitsschutz/Inhalte Seite 41 Gesetzliche Unfallversicherung 5. Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) Das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) ist am 05.11.2008 in Kraft getreten. Das UVMG sieht neue Informationspflichten für Zahnarztpraxen vor, wie z. B. das erweiterte Meldeverfahren. Im Rahmen des 2. Mittelstandsentlastungsgesetzes ist die Zuständigkeit für die Betriebsprüfung der Meldung zur Unfallversicherung von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auf die Rentenversicherungen übergegangen. Die Rentenversicherung prüft zukünftig für die Unfallversicherung, ob der Arbeitgeber (Praxisinhaber) die korrekten Daten zur Unfallversicherung angegeben hat. Wie sieht die bisherige Regelung aus? Bisher übermittelt der Praxisinhaber der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) einmal im Jahr die Daten zur Unfallversicherung. Auf dem Lohnnachweis (Entgeltnachweis) wird mitgeteilt, welche Lohnsumme der Arbeitgeber (Praxisinhaber) an die Praxismitarbeiter ausbezahlt hat, wie viele Stunden diese gearbeitet haben und wie sich Arbeitsstunden und Lohnsumme auf die Gefahrtarifstellen in der Praxis verteilen. Dieser Lohnnachweis entfällt ab 2012. Achtung: Die jährliche Beitragshöhe einer Zahnarztpraxis richtet sich nicht nach der Anzahl der Praxismitarbeiter, sondern ergibt sich aus der Höhe des Entgelts der Praxismitarbeiter. Auf dem Lohnnachweis (Entgeltnachweis) wird u. a. die Summe der Jahresbruttoentgelte aller Praxismitarbeiter (auch die Arbeitsentgelte, die für geringfügig Beschäftigte anfielen und pauschal versteuert wurden. Ebenso zu berücksichtigen sind die Praktikanten- und Ausbildungsvergütungen; die Aushilfsentgelte, die Entgelte der Mini-Jobber, die Arbeitsentgelte für Praxismitarbeiter, die im Laufe des Bezugjahres ausgeschieden sind und das an Schüler bzw. Rehabilitanden und an behinderte Menschen gezahlte Entgelt) angegeben. Berechnungsbeispiel eines Beitragsbescheides: Der Jahresbeitrag einer Zahnarztpraxis wird nach folgender Formel individuell errechnet: Entgeltsumme aller Praxismitarbeiter • 2,21 • 2,1 Beitrag der Praxis = 1000 Berechnungsbeispiel der Jahresbeitrages einer Zahnarztpraxis mit einer Entgeltsumme in Höhe von 50.000 Euro (Summe aller Jahresbruttoentgelte aller Praxismitarbeiter): 50.000 x 2,21 x 2,1 = 232,05 Euro 1000 Seite 42 Arbeitsschutz/Inhalte © LZK BW 07/2015 Wie sieht die Neuregelung gemäß UVMG aus? Der Lohnnachweis wird durch das erweiterte Meldeverfahren ersetzt, das bereits ab 2009 für Arbeitgeber (Praxisinhaber) Pflicht wird. Und das sieht so aus: Statt einer jährlichen Meldung für die gesamte Praxis übermittelt der Arbeitgeber (Praxisinhaber) die Daten zur Unfallversicherung zukünftig mit der Jahresentgeltmeldung zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag – also für jeden seiner Praxismitarbeiter – an die Rentenversicherung. Dazu wird die Entgeltmeldung um sechs Felder erweitert, in denen der Arbeitgeber (Praxisinhaber) für den Praxismitarbeiter angibt: die Mitgliedsnummer der Zahnarztpraxis bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (BGW), die Betriebsnummer der Berufsgenossenschaft (BBNR-UV der BGW: 15186676), die vom Praxismitarbeiter individuell geleisteten Arbeitsstunden im Bezugsjahr, das an den Praxismitarbeiter gezahlte versicherungspflichtige Entgelt im Bezugsjahr (Unfallversicherungspflichtiges Entgelt pro Praxismitarbeiter) und die Gefahrtarifstelle (Gefahrklasse 2,21), der der Praxismitarbeiter zuzuordnen ist (zwei Felder). Diese Meldung wird auch dann fällig, wenn der Praxismitarbeiter abgemeldet wird oder zum Beispiel bei einem Wechsel der Krankenkasse. Wie sieht die Erfassung der geleisteten Arbeitstunden aus? Es entsteht keine Verpflichtung, die Arbeitszeit der Praxismitarbeiter mit technischen Systemen oder einer Stechuhr zu erfassen. D. h. für die Erfassung der Arbeitsstunden im Rahmen der Meldung zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gilt demnach auch in Zukunft: Liegen genaue Angaben über die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Praxismitarbeiter vor, so sind diese zukünftig in der Meldung zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag anzugeben. Liegen diese Angaben nicht vor, so kann der Arbeitgeber (Praxisinhaber) die Zahl der geschuldeten Arbeitsstunden eintragen. Liegen auch diese Daten nicht vor, so kann aushilfsweise der Vollarbeiterrichtwert eingetragen werden. © LZK BW 07/2015 Arbeitsschutz/Inhalte Seite 43 Zusammenfassung Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Pflichtversicherung) für Versicherte in Unternehmen im Gesundheitswesen. Private Unfall- oder Haftpflichtversicherungsverträge ersetzen nicht die Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Für Unternehmen, die von Gemeinden, Kreisen, Städten, Ländern oder vom Bund betrieben werden, sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig. Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, die sich ausschließlich aus den Beiträgen ihrer Mitgliedsunternehmen finanziert. Anschriften der BGW Bezirksdirektionen finden Sie im PRAXIS-Handbuch – Qualitätssicherung – Anhang, Adressenverzeichnis. Mitglieder Kraft Gesetzes ist jeder Unternehmer Mitglied bei der BGW (Pflichtmitgliedschaft). Versicherte Personen Jeder aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses Beschäftigte, ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Höhe des Einkommens und unabhängig davon, ob es sich um eine ständige oder vorübergehende Tätigkeit handelt. Betriebspraktika von Schülern: Unfallversicherungsschutz durch den für die Schule zuständigen Unfallversicherungsträger (Gemeindeunfallversicherungsverbände bzw. Eigenunfallversicherungen) Private Betriebspraktika und Betriebsbesichtigungen: Unfallversicherungsschutz durch den für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger (BGW) Bildungsmaßnahmen der Agentur für Arbeit: Unfallversicherungsschutz durch den für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger, es sei denn, dass die Agentur für Arbeit die berufsbildenden Maßnahmen in eigenen Einrichtungen abhält (Urteil des Bundessozialgerichts 8 RU 127/74 vom 19.06.1975). Haushaltshilfen: Unfallversicherungsschutz durch den für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger; wenn Haushalt und Praxis eine räumliche Einheit bilden (auf dem gleichen Grundstück); bei räumlicher Trennung, wenn mindestens die Hälfte der Arbeitszeit für die Praxis gearbeitet wird (keine gesonderte Meldung erforderlich). Selbständig Tätige können sich freiwillig versichern. Seite 44 Arbeitsschutz/Inhalte © LZK BW 07/2015 Aufgaben der BGW Pflichten der Unternehmer Finanzierung © LZK BW 07/2015 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (Prävention). Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Erlass von Unfallverhütungsvorschriften, Unfallverhütung durch Aufklärung, Schulung und Beratung der Mitgliedsunternehmen, Überwachung der Unternehmen durch technisches Aufsichtspersonal im Hinblick auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften; technisches Aufsichtspersonal ist berechtigt, die Unternehmen während der Arbeitszeit zu besichtigen. Im Einzelfall kann die BGW Anordnungen zur Durchführung von Unfallverhütungsvorschriften oder zur Abwendung besonderer Unfall- oder Gesundheitsgefahren erlassen. Arbeitsmedizinische Vorsorge von besonders gefährdeten Arbeitnehmern nach speziellen berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen. Erste Hilfe und Leistungen zur Rehabilitation von Unfallverletzten Ausbildung von Ersthelfern zwecks Sicherstellung der Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen. Entschädigungen von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten. Der BGW die Eröffnung eines Unternehmens innerhalb einer Woche anzuzeigen. Änderungen, wie Einstellung bzw. Verlegung des Unternehmens oder eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens, müssen der BGW binnen vier Wochen mitgeteilt werden (Formular unter www.bgw-online.de). Die BGW bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen. Sich die für ihren Betrieb gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu beschaffen und im Betrieb auszulegen, sowie die Beschäftigten anhand dieser Unfallverhütungsvorschriften über die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu unterrichten. Durch Aushang im Betrieb bekannt zu machen, dass das Unternehmen der BGW angehört. Die Adresse der zuständigen Bezirksstelle der BGW bekannt zu machen. Die Fristen bekannt zu machen, innerhalb derer Ansprüche auf Unfallentschädigung anzumelden sind. Der BGW jeden Arbeitsunfall eines Beschäftigten mit Todesfolge oder verletzungsbedingter Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen binnen drei Tagen auf dem gesetzlich vorgeschriebenem Formblatt mitzuteilen. Tödliche Unfälle sind unverzüglich mitzuteilen (auch an Ortspolizei und Aufsichtsbehörde). Die Bestimmungen gelten sinngemäß für freiwillig Versicherte. Die Beiträge werden nachträglich, wenn die Aufwendungen nach Schluss des Geschäftsjahres feststehen, auf die Mitglieder umgelegt. Beitragsbemessungsgrundlagen sind dabei: Gefahrtarif (Höhe der Gefahrklasse, Grad der Unfallgefährdung), Höhe der verausgabten Lohnsummen (Größe des Unternehmens, Zahl der Beschäftigten), Zahl und Schwere der im Unternehmen aufgetretenen Unfälle und deren Folgekosten (Zuschläge zum Beitrag für Praxen, bei denen es tatsächlich zu einem Arbeitsunfall oder zu einer Berufskrankheit kam. Keine Zuschläge entstehen z. B. bei eingetretenen Wegeunfällen). BGW zieht andere Fremdumlagen wie z. B. die sog. „Ausgleichszahlung für Berufsgenossenschaften strukturschwacher Branchen“ ein, für die ein Freibetrag für Kleinbetriebe existiert. Arbeitsschutz/Inhalte Seite 45 Arbeitsunfall, D-Arzt-Verfahren und Unfallanzeige 6. Was ist ein Arbeitsunfall: Eine von außen kommende, plötzliche, d. h. auf längstens eine Arbeitsschicht begrenzte, körperlich schädigende Einwirkung, die in einem inneren, wesentlichen, zumindest teilursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Der Arbeitsunfall ist ein Unfall, … ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. den ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet. § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII Betriebstätigkeit, einschließlich Dienstwegen und Dienstfahrten Dienstwege, Dienstfahrten, Dienstfahrten, Dienstwege, Fahrten von von der derWohnung Wohnungin Fahrten in die LZK-Geschäftsstelle die Zahnarztpraxis Im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung von Arbeitsgeräten. Zahnarztpraxis Arbeitsunfall- Was ist zu tun? 1. Ersthelfer (Zahnarzt) rufen und die notwendige Erstversorgung leisten. 2. Bei schweren Verletzungen (z. B. Knochenbruch) Rettungsdienst rufen. 3. Unfallverletzte müssen sich nach dem Unfall unverzüglich beim D-Arzt (siehe Aushang/Einsichtnahme > Notfall > Alarmplan) vorstellen, wenn: die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt (zu den häufigsten Unfallursachen in einer Zahnarztpraxis zählen Nadelstichverletzungen, Schnittverletzungen und Wegeunfälle), die Unfallverletzung voraussichtlich länger als eine Woche ärztlich behandelt werden muss und er trotzdem arbeiten kann oder infolge eines Arbeitsunfalls eine Wiedererkrankung eintritt. Bitte beachten: Auf Grund des bestehenden Infektionsrisikos bei Nadelstichverletzungen (z. B. Behandlung von Infektionspatienten) ist das weitere Vorgehen immer mit dem BuSDienst abzustimmen. 4. Bei einem Gefahrstoff-Unfall sollten für den Notarzt bzw. für den Durchgangsarzt die Sicherheitsdatenblätter mitgegeben werden. 5. Unfall- und Erste-Hilfe-Leistung sind in das Verbandbuch einzutragen. Durchgangsarztverfahren (D-Arzt-Verfahren) bei Arbeitsunfällen: Ein D-Arzt ist ein Durchgangsarzt mit einer speziellen Zulassung und Bestellung durch den Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, z. B. ein Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie mit Zusatzbezeichnung „spezielle Unfallchirurgie“. Gesetzlich unfallversicherte Personen, die einen Arbeitsunfall erlitten haben, werden im berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren ärztlich versorgt. Das Durchgangsarztverfahren stellt die Heilbehandlung der infolge eines Arbeitsunfalls erlittenen Verletzungen sicher. Am D-Arzt-Verfahren nehmen nur Beschäftigte teil, die gesetzlich unfallversichert sind (BGW). Die Kosten für das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren gehen ausschließlich zu Lasten des Unfallversicherungsträgers (BGW). Seite 46 Arbeitsschutz/Inhalte © LZK BW 07/2015 Aufgaben des Durchgangsarztes: Erstellung der medizinischen Diagnose und Ermittlung des Sachverhaltes (z. B. ob es sich überhaupt um einen Arbeitsunfall handelt), fachärztliche Erstversorgung, Erstellung des Durchgangsarztberichtes für den Unfallversicherungsträger und falls nötig Hinzuziehen von anderen Fachärzten. Der D-Arzt legt weiterhin fest, welcher Arzt die weitere Behandlung durchführen soll. Er selbst soll nämlich nur in 20% der Fälle behandeln, die meisten Patienten werden also vom D-Arzt z. B. an einen Arzt für Allgemeinmedizin weitergeleitet. Der D-Arzt hat allerdings die Möglichkeit, sogenannte Nachschauuntersuchungen durchzuführen. So muss der Patient u. a. zum Abschluss der Behandlung noch einmal zum Durchgangsarzt, da dieser das gesamte Heilverfahren steuert. Außerdem darf nur der Durchgangsarzt Heilmittel (z. B. Massagen) und Hilfsmittel (z. B. Prothesen) verordnen. Suche nach einem Durchgangsarzt: Die Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bieten über das Internet unter www.dguv.de/landesverbaende/de/index.jsp (Icon „Datenbanken“ anklicken > Icon „Suche nach Durchgangsarzt starten“ anklicken) eine Suchmaschine nach einem Durchgangsarzt in der Nähe des Praxisstandortes an. Aushang- / Einsichtnahme: Im Alarmplan Erste Hilfe können Sie die Durchgangsärzte sowie die berufsgenossenschaftliche bzw. unfallchirurgische Klinik in der Nähe des Praxisstandortes eintragen und für die Mitarbeiter sichtbar aushängen. Umfang des Versicherungsschutzes: Versichert ist nicht nur die eigentliche Arbeit des Beschäftigten, sondern ebenso stehen unter Versicherungsschutz die direkten Wege des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und von dieser zu seiner Wohnung. Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zu oder von der Arbeit erleiden. Versichert sind auch Umwege, die zum Beispiel nötig werden, um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen, bei Fahrgemeinschaften, bei Umleitungen, weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann. Weitere Regelungen des Versicherungsschutzes sind dem nachfolgenden Schaubild zu entnehmen. Wegeunfall Auf unmittelbarem Weg Nach oder von dem Ort der Tätigkeit Auf einer Wegabweichung Zu oder von der Unterkunft Nutzung einer Fahrgemeinschaft (nur bei großer Entfernung zur Familienwohnung) Unterbringung von Kindern wegen beruflicher Tätigkeit der Eltern Fahrgemeinschaft Kindertagesstätte (unter fremder Obhut) Arbeitsweg Unterkunft Heimfahrt Wohnung (außerhalb der Wohnung bzw. Grundstücksgrenze) © LZK BW 07/2015 Abwege Arbeitsweg nichtversicherte Unterbrechung Zahnarztpraxis nichtversicherter Umweg Arbeitsschutz/Inhalte Seite 47 Unterweisung/Unterweisungsinhalte: Die Beschäftigten sind über ihren Versicherungsschutz, das Vorgehen und das Verhalten im Falle eines Arbeitsunfalls zu unterweisen (Dokumentation). Die Unterweisung ist vor Arbeitsaufnahme und anschließend regelmäßig einmal jährlich durchzuführen. Unfallanzeige: Bei einer Arbeitsunfähigkeit von länger als drei Tagen nach einem Arbeitsunfall bzw. einem Wegeunfall oder einem Unfall mit Todesfolge muss eine Meldung an die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) (2 Ausfertigungen) und an die zuständige Arbeitsschutzbehörde - Landratsamt - (1 Ausfertigung) erfolgen. Ein Exemplar dient der Dokumentation in der Praxis. Die Anzeige eines Unfalles richtet sich nach den Vorschriften der Unfallversicherungsanzeigeverordnung (UVAV), die am 01.08.2002 in Kraft getreten ist. Bei einem tödlichen Unfall hat eine Meldung zusätzlich auch an die Orts- bzw. Stadtpolizei zu erfolgen. Über einen tödlichen Unfall oder einen „Massenunfall“ müssen BGW und zuständiges Landratsamt sofort fernmündlich informiert werden. Jede Nadelstichverletzung sollte, unabhängig der dreitägigen Arbeitsunfähigkeit als Meldekriterium, über die Unfallanzeige der BGW gemeldet werden. Jede Erste-Hilfe-Leistung an Beschäftigten ist im Verbandbuch der Praxis zu dokumentieren (Aufbewahrungsfrist: mindestens 5 Jahre nach der letzten Eintragung). Die Unfallanzeige an die BGW kann auch per Internet unter www.bgw-online.de gestellt werden. Das Formblatt „Unfallanzeige“ der BGW incl. der dazugehörigen Erläuterungen finden Sie im PRAXIS-Handbuch „Qualitätssicherung – Anhang“ unter „Formulare“ im Kapitel „Arbeitsschutz“. Dieser Formularsatz ist außerdem über den Papier- und Bürobedarfshandel erhältlich Die Pflicht zur Anzeige ergibt sich aus § 193 SGB VII. Die Aufbewahrungsfrist für Unfallanzeigen beträgt drei Jahre. Aufbewahrungsfrist für Unfallanzeigen: Die Aufbewahrungsfrist für Unfallanzeigen beträgt drei Jahre. Seite 48 Arbeitsschutz/Inhalte © LZK BW 07/2015 Gefährdungsbeurteilungen 7. Gefährdungsbeurteilung und festgelegte Schutzmaßnahmen Arbeitsbereich/Tätigkeit: Erste Hilfe in der Zahnarztpraxis Schutzmaßnahmen technische - organisatorische - persönliche Lfd. Nr. 1. Bis zu einer Anzahl von 20 anwesenden versicherten Mitarbeitern ist ein Ersthelfer ausreichend. Diese Forderung ist durch Anwesenheit des approbierten Zahnarztes erfüllt. 2. Um eine optimale Unfallversorgung zu gewährleisten, empfiehlt es sich weitere Mitarbeiter auf freiwilliger Basis zu finden, die bereit sind an einem Erste-Hilfe-Ausbildungskurs gemäß DGUV Vorschrift 1 teilzunehmen. Die Erstausbildung erfolgt in acht Doppelstunden bei einem von der BGW anerkannten Ausbildungsträger, die dadurch erworbene Ersthelferausbildung muss anschließend alle 2 Jahre durch Teilnahme an einem Fortbildungskurs über vier Doppelstunden aktualisiert werden. Die Kurskosten werden von der BGW übernommen, d. h. die meisten Ausbilder rechnen direkt mit der BGW ab. 3. Siehe Antwort 2. 4. Siehe Antwort 2. 5. Gemäß den Vorgaben der DGUV Vorschrift 1 richtet sich die Anzahl der Verbandkästen nach der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Beschäftigten. Für bis zu 20 versicherte Mitarbeiter ist ein kleiner Verbandkasten gemäß DIN 13157 C ausreichend. Es kann z. B. ein Kfz-Verbandkasten (DIN 13164) mit ihm fehlenden Verbandsmaterial nach DIN 13157 C ergänzt werden (Informationen hierzu im PRAXIS-Handbuch der Landeszahnärztekammer „Qualitätssicherung in der Zahnarztpraxis“ im Kapitel „Arbeitsschutz“). 6. Umgesetzt am / von: Bemerkungen § 26 Abs.1 DGUV Vorschrift 1 § 26 DGUV Vorschrift 1 § 26 DGUV Vorschrift 1 § 26 DGUV Vorschrift 1 Der Standort des Verbandkastens muss allen Beschäftigten bekannt und der Verbandkasten jederzeit zugänglich sein. Ist dies nicht der Fall, ist der Standort mit einem lang nachleuchtenden Erste-HilfePiktogramm zu kennzeichnen. © LZK BW 07/2015 Regelwerk Arbeitsschutz/Gefährdungsbeurteilungen § 24 und 25 DGUV Vorschrift 1 § 4 Abs.5 ArbStättV DGUV Vorschrift 1 ASR A1.3 Seite 49 Gefährdungsbeurteilung und festgelegte Schutzmaßnahmen Arbeitsbereich/Tätigkeit: Erste Hilfe in der Zahnarztpraxis Schutzmaßnahmen technische - organisatorische - persönliche Lfd. Nr. Regelwerk Umgesetzt am / von: Bemerkungen DGUV Vorschrift 1 7. Der Inhalt der Verbandkästen muss regelmäßig auf Vollständigkeit und Haltbarkeit (steril verpackte Verbandsmaterialien) geprüft werden. Die Aufbewahrung muss fach- und sachgerecht erfolgen. 8. Die Erste-Hilfe-Aufzeichnungen sollten in einem Verbandbuch erfolgen. Praxismitarbeiter haben unverzüglich jeden Unfall dem Zahnarzt zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande, liegt die Meldepflicht bei der Kollegin, die von dem Unfall zuerst erfährt. Jede Erste-Hilfe-Leistung muss dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang nach der letzten Eintragung verfügbar gehalten werden. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln. § 24 Abs.6 DGUV Vorschrift 1 9. Der Zahnarzt hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch einen Aushang (z. B. Alarmplan) Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das ErsteHilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten. § 24 Abs.5 DGUV Vorschrift 1 10. Siehe Antwort 9. 11. Die Praxismitarbeiter sind über die Erste-Hilfe-Maßnahmen vor Tätigkeitsaufnahme und anschließend mindestens einmal jährlich zu unterweisen (Dokumentation)? Seite 50 § 4 Abs.5 und Nr. 4.3 im Anhang zur ArbStättV § 24 Abs.5 DGUV Vorschrift 1 § 12 ArbSchG Arbeitsschutz/Gefährdungsbeurteilungen § 4 DGUV Vorschrift 1 © LZK BW 07/2015 Gefährdungsbeurteilung und festgelegte Schutzmaßnahmen Arbeitsbereich/Tätigkeit: Persönliche Schutzausrüstung in der Zahnarztpraxis Schutzmaßnahmen technische - organisatorische - persönliche Lfd. Nr. 12. 13. Den Praxismitarbeitern müssen medizinische Einmalhandschuhe gemäß DIN EN 455 in den unterschiedlichen Größen zur Verfügung gestellt werden. Die Handschuhe müssen allergenarm sein. Werden in der Zahnarztpraxis medizinische Einmalhandschuhe aus Latex eingesetzt, so sollte der Proteingehalt 30 μg/g Handschuh nicht überschreiten. Medizinische Einmalhandschuhe aus Latex dürfen nicht gepudert sein. Medizinische Einmalhandschuhe, die nur die Anforderungen der DIN EN 455 erfüllen, sind keine Chemikalienschutzhandschuhe. Der Praxisinhaber darf bei Gefährdung durch Gefahrstoffe nur Schutzhandschuhe auswählen, die mindestens die Anforderungen für den Schutzindex der Klasse 2 für Chemikalienschutzhandschuhe erfüllen. Haushaltshandschuhe sind widerstandsfähig und können bei Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten zum Einsatz kommen (sofern chemikalienbeständig). Das Tragen von Baumwoll-Unterziehhandschuhe bei längerer Tragezeit wird empfohlen. Der Hersteller der Gefahrstoffe macht in dem stoff-spezifischen Sicherheitsdatenblatt detaillierte Angaben zum Handschuhmaterial und zur Durchdringungszeit des Handschuhmaterials. Gegebenenfalls stehen im Sicherheitsdatenblatt auch Angaben über das Handschuhmaterial sowie die mindestens erforderliche Materialstärke und die maximale Tragedauer unter Praxisbedingungen. Regelwerk Umgesetzt am / von: Bemerkungen Nr. 4.1.3.1 TRBA 250 RKI-Empf. „Zahnheilkunde“ § 7 GefStoffV Nr.6 TRGS 531 Nr.7 TRGS 401 § 7 GefStoffV 14. Schutzkleidung und sonstige persönliche Schutzausrüstungen sind in ausreichender Stückzahl zur Verfügung zu stellen. Die Schutzkleidung darf von den Beschäftigten nicht zur Reinigung nach Hause mitgenommen werden. Getragene Schutzkleidung ist von anderer Kleidung getrennt aufzubewahren. Flüssigkeitsdichte Schürzen sind zu tragen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Kleidung durchnässt wird. Nr.6 TRGS 531 Nr.7 TRGS 401 Nr. 4.1.3.1 und 4.2.5 TRBA 250 © LZK BW 07/2015 Arbeitsschutz/Gefährdungsbeurteilungen Seite 51 Gefährdungsbeurteilung und festgelegte Schutzmaßnahmen Arbeitsbereich/Tätigkeit: Persönliche Schutzausrüstung in der Zahnarztpraxis Lfd. Nr. Schutzmaßnahmen technische - organisatorische - persönliche Regelwerk Umgesetzt am / von: Bemerkungen Nr.6 TRGS 531 15. Augen- oder Gesichtsschutz, wenn mit Verspritzen oder Versprühen infektiöser oder potenziell infektiöser Materialien oder Flüssigkeiten zu rechnen ist und technische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz darstellen. Der Hersteller der Gefahrstoffe macht in seinem Sicherheitsdatenblatt Angaben über die Notwendigkeit des Einsatzes von Augenschutz in Form von Brillen möglichst mit Seitenschutz bzw. Schutzschilden. Nr. 4.2.5 TRBA 250 RKI-Empf. „Zahnheilkunde“ Sind die Praxismitarbeiter an der Behandlung von Tbc-Patienten beteiligt, haben alle geeigneten Atemschutz in Form partikelfiltrierender Halbmasken mit Ausatemventil des Typ FFP2 (gemäß DIN EN 149) zu tragen. Der höchste Schutzfaktor, z. B. gegen Viren für den Umgang mit infizierten Personen, kann also durch das Tragen einer FFP3-Maske erreicht werden. FFP2-Masken bieten Schutz gegen Bakterien, Pilze und Sporen. 16. Ob eine Maske mit oder ohne Ausatemventil gewählt wird, hat keinen Einfluss auf die Filterleistung, sondern dient vor allem der Abführung von Feuchtigkeit und Wärme in der Maske und ist somit sinnvoll bei längeren Tragezeiten. Wichtig: Akut infizierte Personen dürfen keine Maske mit Ausatemventil tragen! Nr. 4.3.4 und 4.3.5 TRBA 250 Auch staubintensive Arbeiten im Praxislabor fordern in erster Linie technische Schutzmaßnahmen (z. B. in Form einer Tischabsaugung) und parallel hierzu auch den Einsatz partikelfiltrierender Halbmasken. Achtung: medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist kein Atemschutz! 17. Seite 52 Finden dauerhaft lärmintensive Arbeiten, z. B. Fräs- oder Schleifarbeiten im Praxislabor statt, sind den hiervon betroffenen Mitarbeitern geeigneter Gehörschutz gemäß DIN EN 352 bereitzustellen. Grundsätzlich werden Kapselgehörschützer (mehrfach einsetzbar), Gehörschutzstöpsel und Otoplastiken (individuell per Abformung des äußeren Gehörganges und eines Teils der Ohrmuschel angefertigt) voneinander unterschieden. Bei der Auswahl des geeigneten Gehörschutzes sollte auf die Schallabsorptionswerte (Dämmwerte) der Gehörschützer geachtet werden. Arbeitsschutz/Gefährdungsbeurteilungen § 3 LärmVibrationsArbSchV § 5 ArbSchG © LZK BW 07/2015 Gefährdungsbeurteilung und festgelegte Schutzmaßnahmen Arbeitsbereich/Tätigkeit: Persönliche Schutzausrüstung in der Zahnarztpraxis Schutzmaßnahmen technische - organisatorische - persönliche Lfd. Nr. Regelwerk Umgesetzt am / von: Bemerkungen § 12 ArbSchG Die Mitarbeiter sind über die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefährdungen und die Notwendigkeit des Benutzens persönlicher Schutzausrüstungen zu unterweisen. Die Unterweisung der Praxismitarbeiter hat vor Tätigkeitsaufnahme und anschließend regelmäßig mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogen statt zu finden (Dokumentation). Praktische Übungen zum Einsatz der persönlichen Schutzausrüstungen sind empfehlenswert. § 4 DGUV Vorschrift 1 19. Für die vom Zahnarzt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung besteht für die Beschäftigten eine grundsätzliche Trageverpflichtung. Diese sollte regelmäßig vom Zahnarzt überwacht werden. § 30 Abs.2 DGUV Vorschrift 1 20. Die Aufbewahrung der persönlichen Schutzausrüstung muss hygienisch einwandfrei erfolgen, d. h. i. d. R. eine trockene, staub- und kontaminationsgeschützte Aufbewahrung und Lagerung der einzelnen Schutzartikel. Einmalschutzartikel sind zum einmaligen Gebrauch vorgesehen und mehrfachverwendbare Produkte, wie z. B. eine Brille möglichst mit Seitenschutz oder ein Schutzvisier kann bei entsprechender Kontamination wischdesinfiziert werden. § 2 PSA-BV 18. © LZK BW 07/2015 Arbeitsschutz/Gefährdungsbeurteilungen § 3 PSA-BV Seite 53 Gefährdungsbeurteilung und festgelegte Schutzmaßnahmen Arbeitsbereich/Tätigkeit: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in der Zahnarztpraxis Lfd. Nr. 21. Schutzmaßnahmen technische - organisatorische - persönliche Der sichere Zustand ist vorhanden, wenn elektrische Anlagen und Betriebsmittel so beschaffen sind, dass von ihnen bei ordnungsgemäßem Bedienen und bestimmungsgemäßer Verwendung weder eine unmittelbare (z. B. gefährliche Berührungsspannung) noch eine mittelbare (z. B. durch Strahlung, Explosion, Lärm) Gefahr für den Menschen ausgehen kann. Der geforderte sichere Zustand umfasst auch den notwendigen Schutz gegen zu erwartende äußere Einwirkungen (z. B. mechanische Einwirkungen, Feuchtigkeit, Eindringen von Fremdkörpern). Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur in ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb genommen werden und müssen in diesem Zustand erhalten werden. Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn vor Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung (Erstprüfung) sichergestellt wird, dass die Anforderungen der elektrotechnischen Regeln eingehalten werden. Hierzu sind Prüfungen nach Art und Umfang der in den elektrotechnischen Regeln festgelegten Maßnahmen durchzuführen. Regelwerk Umgesetzt am / von: Bemerkungen § 4 Abs.2 und § 5 Abs.1 DGUV Vorschrift 3 22. Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel wiederholt zu prüfen. § 5 Abs.1 DGUV Vorschrift 3 23. Die in einer Zahnarztpraxis vorhandenen ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel und die ortsfesten elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sind in den Prüffristen gemäß DGUV Vorschrift 3 durch i. d. R. Elektrofachkräfte (z. B. aus der ortsansässigen Praxiselektrofirma) zu prüfen (Prüfbuch). § 5 Abs.1 DGUV Vorschrift 3 24. Die Praxismitarbeiter sind über die Gefahren von elektrischem Strom vor Tätigkeitsaufnahme und anschließend mindestens einmal jährlich zu unterweisen (Dokumentation)? § 12 ArbSchG 25. Für die vorhandenen elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sollten aktuelle Betriebsanleitungen in der Praxis vorliegen, diese sind auch für die Unterweisungen hilfreich. 26. Die Praxismitarbeiter sollten im Rahmen der Unterweisungen auf ihre Verpflichtung zur Meldung von Störungen und Sicherheitsmängeln informiert worden sein. Die Feststellung elektrotechnischer Gefahrenquellen bedingt die sofortige Meldung an den Praxisinhaber, das Freischalten des betroffenen Gerätes unter Beachtung des Selbstschutzes, dessen Kennzeichnung als „defekt – nicht weiter benutzen“, die Beauftragung der Reparatur und die Wiederinbetriebnahme nach erfolgreicher Instandsetzung? Seite 54 Arbeitsschutz/Gefährdungsbeurteilungen § 4 DGUV Vorschrift 1 § 4 Abs.2 GPSG § 12 ArbSchG § 4 DGUV Vorschrift 1 © LZK BW 07/2015 Gefährdungsbeurteilung und festgelegte Schutzmaßnahmen Arbeitsbereich/Tätigkeit: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in der Zahnarztpraxis Schutzmaßnahmen technische - organisatorische - persönliche Lfd. Nr. 27. 28. Um in einem Gefahrfall ein schnelles Handeln zu ermöglichen, müssen die einzelnen Stromkreise in einem Stromverteiler eindeutig gekennzeichnet sein. Darüber hinaus sollten Elektroinstallations- und Elektroschaltpläne vorhanden sein. Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dürfen ausschließlich von elektrotechnisch qualifiziertem Personal, wie z. B. einer Elektrofachkraft, (z. B. aus der ortsansässigen Elektrofirma) durchgeführt werden. Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z. B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle, nachgewiesen. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu dokumentieren. © LZK BW 07/2015 Arbeitsschutz/Gefährdungsbeurteilungen Regelwerk Umgesetzt am / von: Bemerkungen § 3 DGUV Vorschrift 3 Ziffer 4.4.2 VDE 0105T1 § 3 Abs.1 DGUV Vorschrift 3 Seite 55 Gefährdungsbeurteilung und festgelegte Schutzmaßnahmen Arbeitsbereich/Tätigkeit: Arbeitsunfall in der Zahnarztpraxis Lfd. Nr. 29. 30. Schutzmaßnahmen technische - organisatorische - persönliche Arbeitsunfall- Was ist zu tun? 1. Ersthelfer (Zahnarzt) rufen und die notwendige Erstversorgung leisten. 2. Bei schweren Verletzungen (z. B. Knochenbruch) Rettungsdienst rufen. 3. Unfallverletzte müssen sich nach dem Unfall unverzüglich beim D-Arzt vorstellen, wenn: die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt (zu den häufigsten Unfallursachen in einer Zahnarztpraxis zählen Nadelstichverletzungen, Schnittverletzungen und Wegeunfälle), die Unfallverletzung voraussichtlich länger als eine Woche ärztlich behandelt werden muss und er trotzdem arbeiten kann oder infolge eines Arbeitsunfalls eine Wiedererkrankung eintritt. Bitte beachten: Auf Grund des bestehenden Infektionsrisikos bei Nadelstichverletzungen (z. B. Behandlung von Infektionspatienten) ist das weitere Vorgehen immer mit dem BuS-Dienst abzustimmen. 4. Bei einem Gefahrstoff-Unfall sollten für den Notarzt bzw. für den Durchgangsarzt die Sicherheitsdatenblätter mitgegeben werden. 5. Unfall- und Erste-Hilfe-Leistung sind in das Verbandbuch einzutragen. 6. Unfallanzeige an die BGW und an das zuständige Landratsamt. Regelwerk Umgesetzt am / von: Bemerkungen §§ 4 und 24 DGUV Vorschrift 1 § 12 ArbSchG SGB VII Die Beschäftigten sind über ihren Versicherungsschutz, das Vorgehen und das Verhalten im Falle eines Arbeitsunfalls zu unterweisen (Dokumentation). Die Unterweisung ist vor Tätigkeitsaufnahme und anschließend regelmäßig einmal jährlich durchzuführen. 31. Seite 56 Der Praxisinhaber hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre nach der letzten Eintragung lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln. Die Erste-Hilfe-Aufzeichnungen sollten in einem Verbandbuch erfolgen. Das Verbandbuch sollte an einem allgemein bekannten und leicht zugänglichen Standort aufbewahrt werden. Praxismitarbeiter haben unverzüglich jeden Unfall dem Zahnarzt zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande, liegt die Meldepflicht bei der Kollegin, die von dem Unfall zuerst erfährt. Arbeitsschutz/Gefährdungsbeurteilungen § 24f. DGUV Vorschrift 1 © LZK BW 07/2015 Gefährdungsbeurteilung und festgelegte Schutzmaßnahmen Arbeitsbereich/Tätigkeit: Arbeitsunfall in der Zahnarztpraxis Schutzmaßnahmen technische - organisatorische - persönliche Lfd. Nr. 32. Der Zahnarzt hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten in geeigneter schriftlicher Form (z. B. Alarmplan für den Notfall) Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und RettungsEinrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten. 33. Auf dem Alarmplan für den Notfall sollte einer zum Praxisstandort nahegelegener Durchgangsarzt und das nächstgelegene Krankenhaus mit unfall-chirurgischer Versorgung eingetragen sein. Regelwerk Umgesetzt am / von: Bemerkungen § 24 Abs.5 DGUV Vorschrift 1 § 24 Abs.5 DGUV Vorschrift 1 Bei einer Arbeitsunfähigkeit von länger als drei Tagen nach einem Arbeitsunfall bzw. einem Wegeunfall oder einem Unfall mit Todesfolge muss eine Meldung an die BGW (2 Ausfertigungen) und an das zuständige Landratsamt (1 Ausfertigung) erfolgen. § 193 SGB VII 34. Bei einem tödlichen Unfall hat eine Meldung zusätzlich auch an die Ortspolizei zu erfolgen. Über einen tödlichen Unfall müssen Berufsgenossenschaft und zuständiges Landratsamt sofort fernmündlich informiert werden. © LZK BW 07/2015 Arbeitsschutz/Gefährdungsbeurteilungen Seite 57